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www.kommak.info<br />

<strong>Parteiengesetz</strong><br />

kompakt<br />

Leitfaden für die Umsetzung<br />

auf Gemeinde- und Bezirksebene<br />

service info #1<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Die starke Alternative<br />

Kommunalakademie<br />

Burgenland


»<strong>Parteiengesetz</strong> kompakt«<br />

Leitfaden für die Umsetzung<br />

auf Gemeinde- und Bezirksebene<br />

Vorwort<br />

Mit der Novelle des <strong>Parteiengesetz</strong>es im Jahr 2012 wurde die Parteienfinanzierung<br />

neu gestaltet. Kernstück der Änderung ist die Erweiterung<br />

der Rechenschaftspflicht, die Definition von Spendenannahmeverboten<br />

und die Einführung der Wahlkampfkostenbeschränkung.<br />

Davon betroffen sind alle Gliederungen der Parteien, aber auch Teilorganisationen<br />

und nahestehende Organisationen.<br />

Die VOLKSPARTEI BURGENLAND möchte mit dieser Broschüre alle<br />

Betroffenen in kompakter und verständlicher Weise über die Regelungen<br />

des <strong>Parteiengesetz</strong>es informieren, um die Umsetzung so einfach<br />

wie möglich zu gestalten.<br />

Auf den ersten Seiten der Broschüre werden die Vorgänge, die dem Rechenschaftsbericht<br />

unterliegen, genau beschrieben und erläutert, wer<br />

davon betroffen ist. Beispiele sollen die praktische Bedeutung hervorheben<br />

und die Umsetzung verständlicher machen. Auf den hinteren<br />

Seiten dieser Broschüre werden für jede Gliederung der Partei die<br />

jeweiligen Meldepflichten nochmals zusammenfassend dargestellt.<br />

Mag. Werner Gradwohl<br />

Obmann der KOMMAK<br />

Mag. Thomas Steiner<br />

ÖVP Landesparteiobmann<br />

Mag. Christoph Wolf, M.A.<br />

ÖVP Landesgeschäftsführer<br />

Team der KOMMAK<br />

+ Kontaktdaten<br />

service info #1<br />

Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei<br />

legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.<br />

Karin Lebitsch<br />

k.lebitsch@kommak.info<br />

+43 664/97 42 269<br />

Eva Winkler<br />

e.winkler@kommak.info<br />

+43 664/88 738 331<br />

Evelyn Mad, M.A.<br />

e.mad@kommak.info<br />

+43 650/33 24 287


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inhalt<br />

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Übersicht über die Meldepflichten .......................................................................... 5<br />

Leitfaden für die Bestimmungen von Spenden, Sponsorings und Inseraten . .......................................... 6<br />

Einleitung ............................................................................................. 7<br />

I Betroffene Gliederungen und Personen . ..................................................................... 8<br />

p Territoriale Gliederungen. .............................................................................. 8<br />

p Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. ............................................................. 8<br />

p Nahestehende Organisationen. .......................................................................... 8<br />

p Mandatare. .......................................................................................... 8<br />

p Gemeinderäte. ....................................................................................... 8<br />

p Wahlwerber. ......................................................................................... 8<br />

II Spende .............................................................................................. 9<br />

Begriffsbestimmungen .................................................................................. 9<br />

Ausnahmen . ......................................................................................... 10<br />

Spendenannahmeverbote .............................................................................. 12<br />

Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes ................................................................. 15<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 16<br />

III Sponsoring ........................................................................................ 17<br />

Begriffsbestimmungen ................................................................................. 17<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 21<br />

IV Inserate . ........................................................................................... 21<br />

Begriffsbestimmungen ................................................................................. 21<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 22<br />

V Einnahmen und Ausgaben. ............................................................................. 23<br />

Begriffsbestimmungen ................................................................................. 23<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 23<br />

VI Wahlwerbungskosten ................................................................................ 24<br />

Begriffsbestimmungen ................................................................................. 24<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 26<br />

VII Unternehmensbeteiligungen ........................................................................... 26<br />

Meldepflicht ........................................................................................ 26<br />

VIII Übersicht der Meldepflichten .......................................................................... 27<br />

Meldewesen. ......................................................................................... 27<br />

Meldepflicht für Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte. ....................................................... 27<br />

Meldepflicht Wahlwerber. ............................................................................... 28<br />

Meldepflicht für Abgeordnete und Mandatare. ............................................................... 28<br />

Meldepflicht für Gemeindeparteien. ....................................................................... 29<br />

Meldepflicht für Bezirksparteien. ......................................................................... 30<br />

Meldepflicht für Teilorganisationen auf Ortsebene. ........................................................... 31<br />

Meldepflicht für Teilorganisationen auf Bezirksebene. ......................................................... 32<br />

IX Aufbau des Rechenschaftsberichts . ...................................................................... 33<br />

X Sanktionen . ......................................................................................... 34<br />

Sanktionen für den Einzelnen ............................................................................ 34<br />

Sanktionen für die Partei ............................................................................... 35<br />

Formulare ............................................................................................ 36<br />

Rückfragehinweise. .................................................................................... 36


Übersicht über die Meldepflichten<br />

Definition<br />

Was ist<br />

zu erfassen?<br />

Was muss<br />

gemeldet werden?<br />

Spenden Sponsoring Inserate<br />

Zahlungen oder Sachleistungen<br />

ohne Gegenleistung sowie Zahlungsübernahmen<br />

durch Dritte<br />

Jede Spende, unabhängig von der<br />

Höhe, mit Name und persönlichen<br />

Daten des Spenders<br />

• Die Gesamtsumme aller Spenden<br />

• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />

ZVR) und Anschrift von Spendern,<br />

die im Kalenderjahr insgesamt<br />

mehr als € 3.500 gespendet haben<br />

• Sofortmeldung an Rechnungshof<br />

und Landespartei bei Spenden über<br />

€ 50.000<br />

Zahlungen oder Sachleistungen mit<br />

angemessener werblicher Gegenleistung<br />

Jedes Sponsoring, unabhängig von<br />

der Höhe, mit Name und persönlichen<br />

Daten des Spenders<br />

• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />

ZVR) und Anschrift von Sponsoren,<br />

die im Kalenderjahr insgesamt<br />

mehr als € 12.000 gespendet haben<br />

Veröffentlichung in Parteimedien, für<br />

die eine Zahlung oder Sachleistung<br />

erfolgt<br />

Jedes Inserat, das im Einzelfall<br />

€ 3.500 übersteigt<br />

• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />

ZVR) und Anschrift von Inserenten,<br />

die im Einzelfall ein Inserat für<br />

mehr als € 3.500 geschaltet haben<br />

Bis wann? Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres<br />

An wen?<br />

Definition<br />

Was ist<br />

zu erfassen?<br />

Was muss<br />

gemeldet werden?<br />

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />

an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />

Spendenannahme verbote<br />

Folgende Spenden dürfen nicht<br />

angenommen werden:<br />

Spenden von<br />

• Parlamentarischen Klubs und<br />

Landtagsklubs<br />

• von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen<br />

• Öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften<br />

• Gemeinnützigen Einrichtungen<br />

• Einrichtungen, an denen die<br />

öffentliche Hand mit mind. 25%<br />

beteiligt ist<br />

Weiters ist die Annahme folgender<br />

Spenden untersagt:<br />

• Spenden über € 2.500 aus dem<br />

Ausland<br />

• Barspenden über € 2.500<br />

• Anonyme Spenden über € 1.000<br />

• Spenden von Personen oder<br />

Unternehmen, die erkennbar<br />

eine Spende von einem<br />

anonymen Dritten über € 1000<br />

weiterleiten wollen<br />

• Spenden, die der Partei erkennbar<br />

in Erwartung oder als Gegenleistung<br />

eines wirtschaftlichen<br />

oder rechtlichen Vorteils gewährt<br />

werden<br />

• Spenden von Spendenkeilern<br />

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />

an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />

Einnahmen und<br />

Ausgaben<br />

(gilt nur für Gemeindeund<br />

Bezirksparteien)<br />

Zu- und Abflüsse im Sinne der betriebswirtschaftlichen<br />

Einnahmen-/<br />

Ausgabenrechnung, auch Sachleistungen<br />

Jede Einnahme und jede Ausgabe<br />

• Gesamtsumme aller Einnahmen<br />

im Kalenderjahr<br />

• Gesamtsumme aller Ausgaben<br />

im Kalenderjahr<br />

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />

an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />

Wahlwerbungskosten<br />

(nur in Wahljahren)<br />

Ausgaben, die spezifisch für eine<br />

Wahlauseinandersetzung aufgewendet<br />

werden. Ausgenommen sind<br />

Kosten, die auch in Nichtwahljahren<br />

regelmäßig auftreten<br />

(„Sowiesokosten“)<br />

Alle Ausgaben, die für Wahlwerbung<br />

aufgewendet werden<br />

• Gesamtsumme aller Ausgaben<br />

für Wahlwerbung abzüglich der<br />

Sowiesokosten<br />

Bis wann? Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres<br />

An wen?<br />

An die Bezirkspartei<br />

An die Bezirkspartei,<br />

Teilorganisationen<br />

an die Bezirks- bzw.<br />

Landes-TO<br />

Leitfaden für die Bestimmungen von<br />

Spenden, Sponsorings und Inseraten<br />

keine Meldepflicht<br />

Ist die Partei<br />

Inhaber dieses<br />

Mediums?<br />

Beträgt die<br />

Leistung für dieses<br />

eine Inserat mehr<br />

als € 3.500,–?<br />

Namentliche<br />

Meldung des<br />

Spenders<br />

oder Sponsors<br />

(Geburtsdatum,<br />

Firmenbuchnr.,<br />

ZVR) und Betrag<br />

Ich habe im Kalenderjahr<br />

von diesem<br />

Sponsor in Summe<br />

mehr als € 12.000,–<br />

erhalten?<br />

Ich habe eine Leistung erhalten?<br />

Ich habe eine Sachleistung erhalten?<br />

Als Inserat<br />

in einem<br />

Medium?<br />

Inserat Sponsoring Spende<br />

Logoplatzierung, Redezeit,<br />

andere Formen<br />

Entspricht der Wert der<br />

Gegenleistung dem Wert<br />

der erhaltenen Leistung?<br />

Der Fall muss<br />

geteilt werden!<br />

Teilbetrag,<br />

für den eine<br />

Gegenleistung<br />

erbracht wurde<br />

Betrag ohne<br />

Deckung durch<br />

Gegenleistung<br />

Ich habe im Kalenderjahr<br />

von diesem<br />

Spender in Summe<br />

mehr als € 3.500,–<br />

erhalten<br />

Meldung der Gesamtsumme<br />

Ich habe dafür eine werbliche<br />

Gegenleistung erbracht?<br />

Stammt die Spende von<br />

einem Parlaments- oder<br />

Landtagsklub?<br />

Spenden<br />

Aufnahmeverbot!<br />

Korruptionsstrafrechtlicher<br />

Tatbestand!<br />

Handelt es sich um eine<br />

Spende in Erwartung oder<br />

als Gegenleistung eines<br />

wirtschaftlichen oder<br />

rechtlichen Vorteils?<br />

Um eine Spende von<br />

einem Spendenkeiler?<br />

Ich habe Geld erhalten?<br />

Von einer vom<br />

Land geförderten<br />

Bildungseinrichtung?<br />

Von einer öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft?<br />

Von einer gemeinnützigen<br />

Einrichtung?<br />

Von einer Einrichtung,<br />

an der die öffentliche<br />

Hand mit mind. 25%<br />

beteiligt ist?<br />

Handelt es sich um eine<br />

Spende über € 2.500,– von<br />

einem Ausländer oder<br />

einem ausländischen<br />

Unternehmen?<br />

Um eine Barspende, die<br />

größer als € 5.000,– ist?<br />

Um eine anonyme<br />

Spende, die größer<br />

als € 1.000,– ist?<br />

Um eine Spende,<br />

die größer als € 1.000,–<br />

ist und erkennbar von<br />

einem anonymen Dritten<br />

weitergeleitet wurde?<br />

Impressum: Volkspartei Burgenland | Ing. Julius Raab-Str. 7, 7000 Eisenstadt


parteiengesetz kompakt<br />

parteiengesetz kompakt<br />

Einleitung<br />

Diese Broschüre wurde mit den praktischen Erfahrungen des neuen<br />

<strong>Parteiengesetz</strong>es erstellt. Sie richtet sich insbesondere an die Funktionäre<br />

auf Gemeindeebene, Mandatare und Wahlwerber. Für Bezirksparteien<br />

und Teilorganisationen auf Bezirksebene haben diese <strong>Info</strong>rmationen<br />

natürlich ebenso Relevanz, allerdings sind die Kapiteln Spenden,<br />

Sponsoring und Inserate auf Gemeindefunktionäre abgestimmt. Die<br />

Verpflichtung von Bezirken geht im Einzelfall darüber hinaus und ist<br />

auf der Übersichtsseite der Meldepflichten ersichtlich.<br />

Es wurde versucht, mit möglichst vielen Beispielen und Praxistipps<br />

die praktische Umsetzung so einfach wie möglich zu gestalten und ein<br />

Gespür für die Regelungen zu schärfen. Aufgrund der Fülle an möglichen<br />

Anwendungsfällen sind jedoch bei weitem nicht alle Szenarien<br />

erfasst und es wird daher immer Fälle geben, die gesondert diskutiert<br />

werden müssen. Die Landespartei hilft in derartigen Fällen gerne bei<br />

der Auslegung und gibt Tipps für die darauffolgende Umsetzung.<br />

I Betroffene Gliederungen und Personen<br />

Zweck des <strong>Parteiengesetz</strong>es ist die Finanzierung von Parteien möglichst vollständig offen zu legen und<br />

Umgehungen zu verhindern. Daher ist im Gesetz selbst genau festgelegt, wer neben der Partei selbst (der<br />

ÖVP Bundespartei noch betroffen ist:<br />

p Territoriale Gliederungen<br />

Damit sollen alle föderalistischen Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gesamtpartei erfasst<br />

werden. Die ÖVP gliedert sich in eine Bundespartei, Landesparteien, Bezirksparteien und Gemeindebzw.<br />

Ortsparteien. All diese Gliederungen sind von den Regelungen betroffen, wobei für untere Instanzen<br />

(besonders Gemeinden und Orte) Einschränkungen gelten.<br />

p Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

Die ÖVP gliedert sich nach dem Bundesparteistatut in sechs Teilorganisationen (ÖVP-Frauen, Seniorenbund,<br />

Junge ÖVP, ÖAAB, Wirtschaftsbund, Bauernbund), diese unterliegen ebenso dem <strong>Parteiengesetz</strong> –<br />

allerdings mit Einschränkungen.<br />

Die Beispiele sind allesamt fiktiv und die Lösungsansätze wurden<br />

aufgrund der damals gültigen Rechtslage und weiterführender Literatur<br />

(Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien; Zögernitz/<br />

Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung; Suppan/Pultar,<br />

Praxishandbuch <strong>Parteiengesetz</strong>) erstellt. Es handelt sich um eine<br />

Momentaufnahme, die sich aufgrund von neuer Judikatur oder Lehrmeinungen<br />

jederzeit ändern kann. Spätere Ergänzungen oder nähere<br />

Auslegungen sind daher nicht ausgeschlossen.<br />

Diese Broschüre erhebt keinen Anspruch darauf, lückenlos über das<br />

<strong>Parteiengesetz</strong> zu informieren. Einerseits ist dies auf wenigen Seiten<br />

ohnehin nicht möglich, andererseits wurde zugunsten der Übersichtlichkeit<br />

bewusst auf viele Punkte verzichtet. Die Bundes- und Landesebene<br />

wurde komplett ausgespart, die Bezirksebene ist nur in Teilen<br />

erhalten. Trotzdem – oder gerade deswegen – ist sie ein taugliches<br />

Mittel, um Funktionären das <strong>Parteiengesetz</strong> näher zu bringen und sie<br />

bei der Umsetzung zu unterstützen.<br />

Das Team der Kommunalakademie Burgenland<br />

& und das Team der Volkspartei Burgenland<br />

p Nahestehende Organisationen<br />

Nahestehende Organisationen sind solche, die sich zu den Werten und Zielen der ÖVP bekennen. Ein bloß<br />

ideelles Bekenntnis ist dafür nicht ausreichend, sondern dieses muss „verrechtlicht“ sein (bei Vereinen<br />

z.B. in den Statuten). Die Volkspartei Burgenland strich am Landesparteitag vom 13.11.2015 die Möglichkeit,<br />

nahestehende Verbände zu haben.<br />

p Mandatare<br />

Für Abgeordnete zum Nationalrat, Landtag, Europäischen Parlament und Bundesrat ist das <strong>Parteiengesetz</strong><br />

ebenso (eingeschränkt) gültig.<br />

p Gemeinderäte<br />

Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte sind den Mandataren gleichgestellt und die Regelungen gelten für<br />

sie in gleicher Form.<br />

p Wahlwerber<br />

Wahlwerber sind alle Personen, die auf einer Liste der ÖVP oder in einem Wahlbündnis kandidieren. Für<br />

sie gilt das <strong>Parteiengesetz</strong> ebenso in eingeschränkter Form – zudem auch zeitlich befristet, nämlich ab<br />

Einreichung der Liste bis zur Wahl. In Wahljahren werden die meisten Kandidaten, Gemeinderäte und<br />

Ersatzgemeinderäte gleichzeitig Wahlwerber sein. Daher treffen diese Personen sowohl die Pflichten von<br />

Gemeinderäten bzw. Mandataren als auch von Wahlwerbern (die jedoch großteils deckungsgleich sind).<br />

Der Einfachheit halber wurde für diese Personen ein einheitliches Formular geschaffen.<br />

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parteiengesetz kompakt<br />

parteiengesetz kompakt<br />

II Spende<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Gemeinderäte<br />

» Wahlwerber<br />

» Mandatare<br />

» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />

» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Beispiel: Der örtliche Unternehmer will die Partei unterstützen und stellt daher einen seiner Angestellten für den<br />

Aufbau des Parteifestes kostenlos ab. Hilft der Angestellte hingegen in seiner Freizeit oder an einem Urlaubstag<br />

mit, handelt es sich um keine Spende des Unternehmers, es liegt auch keine Spende des Angestellten<br />

vor, da es sich um eine Dienstleistung handelt.<br />

Ebenfalls vom Spendenbegriff erfüllt sind Zahlungsübernahmen durch Dritte, also all jene Fälle, bei denen<br />

Rechnungen, die eigentlich der Spendenempfänger zu tragen hätte bzw. der den Nutzen dafür erhält, durch<br />

einen Dritten übernommen werden.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer erklärt sich bereit, die Gemeindepartei zu unterstützen und es wird daher vereinbart,<br />

dass dieser die Rechnung für eine Raummiete übernimmt. Es handelt sich um eine meldepflichtige Spende<br />

in Höhe der Rechnungssumme.<br />

Spende: Jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung, auch<br />

Aus schüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen Dienstleistungen.<br />

Vom Spendenvorgang sind daher all jene Fälle erfasst, wo ein Dritter eine Leistung erbringt, ohne eine entsprechende<br />

Gegenleistung zu erhalten. Zwei Eigenschaften sind daher Voraussetzung: Die Leistung muss<br />

freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen.<br />

Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei € 10. Es handelt sich eindeutig um eine Spende.<br />

Die Leistung kann entweder aus Geld bestehen oder es kann sich um eine Sachleistung handeln, wobei<br />

diese zumindest geldwert sein muss, also einen objektiven (Markt-)Wert haben muss, d.h. aus der Spende<br />

muss ein Vermögensvorteil entstehen (oder ein Vermögensnachteil abgewendet werden). Der Begriff der<br />

Sachleistung ist sehr weit, sodass die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, die Überlassung von<br />

Fahrzeugen, die Beistellung von Büromaterial,… darunter fallen.<br />

Beispiel: Der örtliche KFZ-Werkstätteninhaber leiht der Gemeindepartei alte Autoreifen gegen Selbstabholung, die<br />

für eine Veranstaltung benötigt werden. Es handelt sich um keine meldepflichtige Spende, da die alten<br />

Reifen keinen objektiven Wert besitzen und dementsprechend auch die Leihe derselben keinen Vermögensvorteil<br />

bringt.<br />

Praxistipp: Während bei Geldleistungen der finanzielle Wert sofort erkennbar ist, ist die Bewertung bei Sachleistungen<br />

oftmals schwierig. Am einfachsten ist es daher den Spender zu fragen, welchen Wert die Leistung<br />

üblicherweise habe. Allenfalls eignen sich Preislisten (maßgeblich dafür ist der Marktpreis bzw.<br />

Einkaufspreis) des Spenders oder von ähnlichen Unternehmen für einen Wertansatz. Sofern sich auch<br />

daraus kein Wert ergibt, sollte jedenfalls ein realistischer Wert angesetzt werden, allenfalls eher zu<br />

hoch als zu niedrig.<br />

Lebende Subventionen werden in der Praxis kaum vorkommen, das Gesetz versteht darunter die Bereitstellung<br />

von Personal ohne Gegenleistung.<br />

Ausdrücklich vom Spendenbegriff ausgenommen sind Dienstleistungen.<br />

Beispiel: Einige Bürger helfen beim Aufbau für das Parteifest mit. Ein Chor verlangt für den Auftritt am Abend nach<br />

Vereinbarung nichts. In beiden Fällen liegt keine Spende, sondern eine Dienstleistung vor.<br />

Weiters liegt auch dann keine Spende vor, wenn es sich um rein interne Spenden handelt, also Zahlungen<br />

im System. Zweck des <strong>Parteiengesetz</strong>es ist es, die Zahlungsströme zur Partei transparenter zu gestalten.<br />

Würde jeder Euro, der innerhalb des Systems verschoben werden würde, teilweise mehrfach gemeldet werden,<br />

würde dies dem Zweck sogar entgegenlaufen.<br />

Beispiel: Die Landespartei überweist den Bezirksparteien € 100 je Gemeinde, diese leiten die Spende an die Gemeindeparteien<br />

weiter. Es handelt sich um keine Spenden, da die Zahlung innerhalb des Systems erfolgt.<br />

Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei mit der Bitte, die Spende an den Gemeinderat X weiterzuleiten.<br />

Die Gemeindepartei kommt dieser Bitte nach und leitet den Beitrag weiter. Die Gemeindepartei hat<br />

die Spende zu melden, der Gemeinderat nicht (mehr), da er die Zahlung von der Gemeindepartei und nicht<br />

von außen erhalten hat.<br />

Ausnahmen<br />

Das <strong>Parteiengesetz</strong> nimmt zusätzlich Leistungen von bestimmten Personen dezidiert vom Spendenbegriff<br />

aus. Nicht als Spende anzusehen sind daher<br />

» Mitgliedsbeiträge<br />

» Beiträge der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre<br />

» Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen<br />

» Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen<br />

vertretenen Gruppierungen<br />

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parteiengesetz kompakt<br />

parteiengesetz kompakt<br />

Mitgliedsbeiträge bzw. Beiträge der Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre sind die verpflichtenden<br />

Abgaben für die Mitgliedschaft in der Partei. Es handelt sich allein schon deshalb um keine Spende, da<br />

die Zahlung nicht freiwillig erfolgt und eine Gegenleistung (die Mitgliedschaft in der Partei) existiert.<br />

Öffentliche Förderungen sind ebenfalls keine Spenden. Zum einen besteht eine Gegenleistung, da Förderungen<br />

an einen gewissen Zweck gebunden sind, zudem mangelt es auch an der Freiwilligkeit, da der Staat<br />

vielfach zur Leistung einer Förderung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist.<br />

Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt: „Jeder Gemeinderat muss die Hälfte der Sitzungsgelder der Partei<br />

spenden“. Auch wenn der Beschluss das Wort „Spende“ enthält, fehlt es an der Freiwilligkeit und es handelt<br />

sich um einen Mitgliedsbeitrag.<br />

Beispiel: Der Seniorenbund erhält € 1.000 vom Land OÖ als Förderung für Seniorenarbeit.<br />

Spendenannahmeverbote<br />

Damit es sich tatsächlich um einen Mitgliedsbeitrag und um keine Spende handelt, muss allerdings tatsächlich<br />

ein Beschluss existieren. Dabei können auch nach der Funktion gestaffelte Mitgliedsbeiträge<br />

eingeführt werden.<br />

Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt: „Der Bürgermeister muss zusätzlich 10% seines Gehalts an die Partei<br />

spenden“. Es handelt sich ebenso um einen Mitgliedsbeitrag.<br />

Das <strong>Parteiengesetz</strong> zählt einige Institutionen auf, von denen Parteien überhaupt keine Spenden annehmen<br />

dürfen. Zusätzlich gibt es einige Arten von Spenden, die ebenfalls nicht angenommen werden dürfen. Die<br />

Spenden dürfen deshalb nicht angenommen werden, weil diese Institutionen entweder von der Anwendung<br />

des <strong>Parteiengesetz</strong>es befreit sind und daher Umgehungsmöglichkeiten verhindert wurden, oder weil es sich<br />

um öffentliche Institutionen handelt und eine versteckte Parteienfinanzierung dadurch verhindert werden<br />

soll.<br />

Sofern eine (Mehr-)Leistung freiwillig geschieht, handelt es sich jedoch sehr wohl um eine Spende.<br />

Beispiel: Gemeinderat X überweist der Gemeindepartei sein gesamtes Sitzungsgeld. Die eine Hälfte ist aufgrund<br />

des Beschlusses der Gemeindeparteileitung als Mitgliedsbeitrag anzusehen, die andere Hälfte jedoch eine<br />

freiwillige Leistung und somit als Spende meldepflichtig.<br />

Praxistipp: Auch wenn es bisher üblich war, dass Gemeinderäte und Funktionäre einen gewissen Betrag der Partei<br />

überlassen, handelt es sich dabei um Spenden, sofern keine Pflicht dazu besteht. Daher sollte in der Gemeindeparteileitung<br />

jedenfalls ein Beschluss über die Mitgliedsbeiträge bzw. Parteiabgaben und deren<br />

Höhe gefasst werden.<br />

Die letzten beiden Ausnahmen (Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden z.B. ÖGB, IV,etc. und<br />

Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen z.B. Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer)<br />

sind ohne praktische Bedeutung, da sie nur Zuwendungen an die in ihren Organen vertretenen<br />

Gruppierungen erfassen, also ihrer ureigensten Aufgabe nachkommen.<br />

Praxistipp: Vor Inkrafttreten des <strong>Parteiengesetz</strong>es gab es einige Graubereiche und es war unklar, welche Arten von<br />

Spenden angenommen werden durften und welche nicht. Die neue Regelung hat Klarheit geschaffen und<br />

alle Spenden, die nicht dem Spendenannahmeverbot unterliegen, dürfen ohne Bedenken angenommen<br />

werden.<br />

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um Spendenannahmeverbote handelt, aber keine<br />

Spendenverbote. Das heißt, die Partei darf keine Spende von diesen Instituten empfangen, sehr wohl aber<br />

diesen spenden.<br />

Beispiel: Die Gemeindepartei spendet € 200 an die örtliche Rotes Kreuz-Dienststelle. Das Spendenannahmeverbot<br />

würde nur dann greifen, wenn der Geldfluss in die andere Richtung, also vom Roten Kreuz zur Partei, geschieht.<br />

Natürlich können mit diesen Institutionen nach wie vor Geschäfte durchgeführt werden, nur die Spendenannahme<br />

ist verboten.<br />

Beispiel: Die Wirtschaftskammer zahlt Zuwendungen an die Repräsentanten des Wirtschaftsbundes, des Sozialdemokratischen<br />

Wirtschaftsverbandes und die Pendants der anderen Parteien. Es handelt sich wegen oben<br />

zitierter Ausnahme um keine Spende.<br />

Sofern die Spende jedoch nicht an die in den Organen vertretenen Gruppierungen fließt, sondern z.B. direkt<br />

an die Partei, liegt eine Spende vor. Bei vielen von den zitierten Institutionen unterliegt eine Spende sogar<br />

dem Spendenannahmeverbot.<br />

Beispiel: Die Industriellenvereinigung spendet € 100 an die Partei. Es handelt sich um eine Spende.<br />

Beispiel: Das Rote Kreuz führt den Ambulanzdienst für das Herbstfest durch und verrechnet dafür (angemessene)<br />

€ 200.<br />

Parteien, Teilorganisationen, Gemeinderäte und Abgeordnete dürfen von folgenden Institutionen keine<br />

Spenden annehmen:<br />

» Parlamentarischen Klubs und Landtagsklubs<br />

» Von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen<br />

» Öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

» Gemeinnützigen Einrichtungen<br />

» Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mind. 25% beteiligt ist<br />

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Weiters ist die Annahme folgender Spenden untersagt:<br />

» Spenden über € 2.500 aus dem Ausland<br />

» Barspenden über € 2.500<br />

» Anonymen Spenden über € 1.000<br />

» Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende von einem anonymen Dritten<br />

über € 1.000 weiterleiten wollen<br />

» Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder<br />

rechtlichen Vorteils gewährt werden<br />

» Spenden von Spendenkeilern<br />

Gemeinderatsfraktionen sind wie parlamentarische Klubs und Landtagsklubs handzuhaben, das heißt,<br />

dass auch diese keine Spenden an die Partei bzw. die Gemeinderäte richten dürfen. Um Probleme zu vermeiden,<br />

muss daher die Fraktionsarbeit buchhalterisch strikt von der Parteiarbeit getrennt werden.<br />

Beispiel: Der Bund überweist der ÖVP die jährliche Parteienförderung. Es handelt sich um keine Spende, da die<br />

Überweisung nicht freiwillig, sondern aufgrund des Parteien-Förderungsgesetzes erfolgt.<br />

Gemeinnützige Einrichtungen sind spendenbegünstige Einrichtungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.<br />

Beispiel: Universitäten, Museen, Caritas, das OÖ Hilfswerk, Ärzte ohne Grenzen, Licht ins Dunkel, etc.<br />

Praxistipp: Unter http://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ kannst du nachkontrollieren, ob es sich bei einer<br />

bestimmten Organisation um eine spendenbegünstigte Einrichtung handelt.<br />

Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist. Zweck davon ist ebenso,<br />

versteckte Parteispenden zu verhindern.<br />

Fraktionsarbeit ist all das, was in ursprünglichem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gemeinderat in Zusammenhang<br />

steht, z.B. Schulungen und Seminare für die Gemeinderäte, Ausflüge der Fraktionsmitglieder,<br />

Ausgaben für Fraktionssitzungen, Öffentlichkeitsarbeit, etc.<br />

Wie oben erwähnt ist nur die Spende der Fraktion an die Partei unzulässig, in umgekehrter Richtung ist<br />

eine Spende jedenfalls möglich.<br />

Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte<br />

sind. Die Gemeindepartei übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Partei und<br />

aus diesem Grund nicht meldepflichtig – weil eine Spende erteilt und nicht empfangen wurde.<br />

Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte<br />

sind. Die Fraktion übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Fraktion an die<br />

Partei und unterliegt daher dem Spendenannahmeverbot.<br />

Beispiel: Energie Burgenland, WIBUG, Therme Lutzmannsburg,…<br />

Spenden aus dem Ausland sind Spenden von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft bzw. Spenden<br />

von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben.<br />

Beispiel: Ein gebürtiger Deutscher überweist € 100 an die Gemeindepartei X. Es handelt sich um eine Spende aus<br />

dem Ausland, weil die Spende von einem nicht-österreichischen Staatsbürger stammt. Das Spendenannahmeverbot<br />

greift dennoch nicht, weil die Wertgrenze unterschritten wurde.<br />

Barspenden über € 2.500 und anonyme Spenden über € 1.000 dürfen ebenso nicht angenommen werden.<br />

Dadurch sollen Umgehungen verhindert werden.<br />

Beispiel: Ein Unbekannter reicht dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert, in diesem befinden sich € 1.500.<br />

Es handelt sich um eine anonyme Spende, die nicht angenommen werden darf.<br />

Von Ländern geförderte Bildungseinrichtungen sind der Partei nahestehende Organisationen, die (Bildungs-)Förderungen<br />

beziehen.<br />

Beispiel: Die PolAk ist eine solche Bildungseinrichtung.<br />

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind durch Gesetz geschaffene Körperschaften, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zum Beispiel Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden),<br />

Kammern, die Österreichische Hochschülerschaft, Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften,<br />

Sozialversicherungsträger, Gemeindeverbände, etc. Von diesen Institutionen dürfen<br />

keine Spenden angenommen werden.<br />

Praxistipp:<br />

Praxistipp:<br />

Anonyme Spenden sind auch für Journalisten oder den politischen Mitbewerber ein geeignetes Mittel,<br />

um die Einhaltung des <strong>Parteiengesetz</strong>es zu kontrollieren. Sollte deine Gemeindepartei daher z.B. eine<br />

anonyme Überweisung über € 1.000 erhalten, informiere darüber bitte auch die Landespartei.<br />

Beim Spendenkörberl bei Veranstaltungen spenden Besucher anonym Kleinsummen – dies ist natürlich<br />

weiterhin möglich. Befinden sich nach der Veranstaltung jedoch mehr als € 1.000 in dem Körbchen,<br />

könnte man auf die Idee kommen, dass es sich um eine anonyme Spende über € 1.000 von einer Person<br />

gehandelt haben könnte. Um diesem Vorwurf von Beginn an den Wind aus den Segeln zu nehmen,<br />

empfiehlt es sich, Aufzeichnungen darüber zu machen, wie viele Personen gespendet haben und wie viel<br />

jeweils ungefähr gegeben wurde. Spender1 € 10, Spender2 € 5,… insgesamt 120 Spender, je zwischen € 2<br />

und € 100. Auch bei anderen anonymen Spenden sollte eine solche Aufzeichnung erfolgen.<br />

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Der nächstfolgende Punkt (Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende eines<br />

anonymen Dritten über € 1.000 weiterleiten wollen) ist die logische Ergänzung zur anonymen Spende. Sofern<br />

es offensichtlich ist, dass die Spende anonym erfolgen soll und über € 1.000 beträgt, ist die Annahme<br />

ebenso untersagt.<br />

Beispiel: Der bekannte Gemeindearzt übergibt dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert und meint, dass es dieses<br />

von einem Unbekannten erhalten hat, der um Übergabe an die Gemeindepartei ersucht hat. In dem Kuvert<br />

befinden sich € 1.500. Es handelt sich um eine erkennbare Weiterleitung einer anonymen Spende, die Annahme<br />

ist nicht erlaubt.<br />

Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />

Vorteils gewährt werden, waren auch schon vor dem Inkrafttreten des <strong>Parteiengesetz</strong>es verboten und<br />

werden sogar strafrechtlich sanktioniert. Es handelt sich um typische Fälle des Korruptionsstrafrechts, der<br />

Vollständigkeit halber wird dieser Punkt daher auch in der Aufzählung genannt.<br />

Beispiel: Ein Bauführer „spendet“ dem Bürgermeister € 1.000 und bittet gleichzeitig um Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens.<br />

Die Annahme des Geldes ist nicht nur nach dem <strong>Parteiengesetz</strong> untersagt, sondern sogar<br />

strafrechtlich verboten und wird mit Gefängnisstrafe sanktioniert.<br />

Spenden von Spendenkeilern, also Personen, die gegen Entgelt Spenden auftreiben, dürfen ebenso nicht<br />

angenommen werden. In der Praxis wird dieser Fall kaum vorkommen, unterm Strich ist es aber ein klares<br />

Verbot, professionelle Spendenkeiler zu beschäftigen.<br />

Beispiel: Der Nachbar des Bürgermeisters, der bereits in der Vergangenheit oft gegen Bezahlung Spenden für Greenpeace<br />

gesammelt hat, bietet an dies gegen eine 20-prozentige Beteiligung auch für die Gemeindepartei zu<br />

tun. Der Bürgermeister darf auf dieses Angebot nicht eingehen, auf diesem Weg lukrierte Spenden dürfen<br />

nicht angenommen werden.<br />

Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes<br />

Erhält man eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, so ist diese umgehend an den Rechnungshof<br />

zu melden und weiterzuleiten – und zwar in voller Höhe, also nicht nur der über die Wertgrenze<br />

gehende Teil.<br />

Beispiel: Der Gemeindeparteikassier erhält € 1.100 von einem anonymen Spender. Die gesamten € 1.100 sind an den<br />

Rechnungshof weiterzuleiten, nicht nur der über die Wertgrenze gehende Teil (€ 100).<br />

Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Spendern über € 3.500 im abgelaufenen Jahr<br />

Folgende Daten müssen sofort gemeldet werden:<br />

» Spenden über € 50.000<br />

Sollte dieser (unwahrscheinliche) Fall eintreten, ist eine sofortige Meldung an den Rechnungshof abzugeben.<br />

Darüber hinaus ersuchen wir auch, die Landespartei zu informieren.<br />

Praxistipp: Der Rechnungshof muss solche Spenden sofort veröffentlichen. Interessierte können sich unter www.<br />

rechnungshof.gv.at/beratung/parteispenden.html einer Überblick über die Großspender der Parteien<br />

verschaffen.<br />

Gilt nur für Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />

Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirkseben müssen darüber hinaus die Gesamtsumme der<br />

Spenden in vier Kategorien aufteilen:<br />

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen<br />

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />

4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />

von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />

Die Gesamtsumme umfasst alle Spenden, egal, ob diese über der Wertgrenze liegen oder nicht. Bei Überschreiten<br />

der Wertgrenze von € 3.500 pro Jahr und Spender ist zusätzlich noch Name, Anschrift und<br />

Geburtsdatum erforderlich, bei Spenden von Unternehmen anstatt des Geburtsdatum die Firmenbuchnummer<br />

bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />

Beispiel: Der Gemeindebürger Herr Mustermann spendet der Gemeindepartei € 1.000 pro Quartal. Zusätzlich hat<br />

die Gemeindepartei in diesem Jahr € 100 von der Bürgermeistergattin und € 50 vom Gemeindearzt erhalten.<br />

Die Gemeindepartei hat insgesamt € 4.150 im Jahr erhalten und muss diese Summe als Gesamtsumme<br />

aller Spenden melden. Da die Spenden von Herrn Mustermann insgesamt mehr als € 3.500 im Jahr ausmachen,<br />

ist von ihm auch Anschrift und Geburtsdatum zu melden.<br />

Der Rechnungshof ist verpflichtet, solche Gelder mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken zu widmen.<br />

Praxistipp:<br />

Das Geburtsdatum (bzw. Firmenbuchnummer oder ZVR-Nummer) von Spendern ist deshalb notwendig,<br />

weil die Spenden österreichweit zusammengezählt werden und nur auf diese Art eine eindeutige Zuweisung<br />

erfolgen kann. Der Landespartei ist bewusst, dass eine Datenrecherche aufwändig ist bzw. oft auch<br />

keine Möglichkeit dazu besteht (Firmenbuch). Die Mitarbeiter der Landespartei unterstützen daher gerne.<br />

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Praxistipp:<br />

Um am Ende des Jahres die Gesamtsumme melden zu können, ist es notwendig, laufend die Zahlungseingänge<br />

zu prüfen und allenfalls als Spende zu markieren. Im Zuge dessen kann auch gleich eine<br />

Recherche (Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Nummer) erfolgen oder zumindest grob notiert<br />

werden, um wen es sich handelt, um später eine eindeutige Zuordnung zu treffen. Bei Spendern, die<br />

sicher unter der Wertgrenze bleiben werden, kann diese Recherche natürlich unterbleiben.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer stellt der Gemeindepartei seinen Seminarraum zur Verfügung. Im Raum steht ein Rollup<br />

des Unternehmens, zusätzlich begrüßt der Unternehmer vor Seminarbeginn alle Teilnehmer und stellt<br />

sein Unternehmen kurz vor. Die Zurverfügungstellung des Seminarraums ist jedenfalls eine Leistung des<br />

Unternehmers an die Partei. Aufgrund der Gegenleistung ist dieser Fall ein Sponsoring (und keine Spende)<br />

in Höhe der üblichen Kosten für die Raummiete.<br />

III Sponsoring<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Gemeinderäte<br />

» Wahlwerber<br />

» Mandatare<br />

» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />

» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Sponsoring: Jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention mit entsprechender gleichwertiger Gegenleistung,<br />

auch Ausschüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen<br />

Dienstleistungen.<br />

Praxistipp: Nähere Ausführungen zu Sachleistungen und deren Bewertung, lebenden Subventionen, Zahlungsübernahmen<br />

durch Dritte und Dienstleistungen finden Sie im Kapitel Spenden.<br />

Gegenstand des Sponsorings ist eine Leistung, die der Partei als Sponsoringempfänger zukommt. Im<br />

Gegensatz zur Spende existiert beim Sponsoring aber eine Gegenleistung der Partei. Anders gesagt: Die<br />

Gegenleistung macht eine Spende zum Sponsoring.<br />

Die Gegenleistung besteht im Wesentlichen darin, dass der Sponsor die Möglichkeit hat, sich zu präsentieren,<br />

also seinen Werbewert zu steigern. Die Möglichkeiten dafür sind vielfältig, so z. B. Logoplatzierungen,<br />

Rollups, Werbematerial, Redezeit, Stand bei einer Partei-Veranstaltung, etc. Zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

muss jedenfalls auch ein sachlicher Zusammenhang bestehen, nicht zwingend ein zeitlicher.<br />

Beispiel: Der Unternehmer hat an den Seminartag keine Zeit, sein Unternehmern vorzustellen. Daher wird ihm die<br />

Möglichkeit gewährt, dies bei der nächsten Gemeindeparteisitzung einen Monat später nachzuholen. Auch<br />

wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine zeitliche Spanne liegt, so ist trotzdem ein Zusammenhang<br />

gegeben und es handelt sich um ein Sponsoring.<br />

Damit von echtem Sponsoring gesprochen werden kann, ist es notwendig, dass Leistung und Gegenleistung<br />

äquivalent, also gleichwertig, sind. Sofern die Leistung des Sponsors überwiegt, erfolgt der über die<br />

Leistung der Partei hinausgehende Teil ohne Gegenleistung und ist somit auch keine Sponsoring, sondern<br />

eine Spende.<br />

Beispiel: Ein örtlicher Unternehmer stellt für das Gemeindeparteifest Bierbänke, Partyzelte, mobile Barelemente<br />

und 200 Liter Bier zur Verfügung. Als Gegenleistung wird vereinbart, dass der Unternehmer einen Platz<br />

am Ehrentisch erhält. Auch wenn der Platz am Ehrentisch sicher einen Gegenwert darstellt, ist dieser<br />

keinesfalls gleichwertig mit den umfangreichen Leistungen des Unternehmens. Der überwiegende Teil der<br />

Unternehmer-Leistungen sind daher als Spende zu qualifizieren.<br />

Praxistipp: Sponsoring ist eine Art von Geschäft, beide Seiten versuchen möglichst günstige Konditionen für sich<br />

herauszuschlagen. In der Regel wird daher die Gleichwertigkeit der Leistungen gegeben sein. Problematisch<br />

ist nur jener Fall, wo die Leistung des Sponsors die Gegenleistung der Partei überwiegt, da es sich<br />

dann um eine Spende handelt – mit der Konsequenz, dass dieser Fall dann nicht (komplett) als Sponsoring<br />

verbucht werden darf, sondern geteilt: Als Sponsoring für jenen Teil, wo eine gleichwertige Gegenleistung<br />

besteht und der Rest als Spende. Um diese Doppelbelastung bzw. allfällige Falschbuchungen zu<br />

vermeiden, empfiehlt es sich daher im Zweifelsfall etwas mehr Gegenleistung zu bieten, d.h. die Partei<br />

geht lieber freiwillig ein „ungünstiges“ Sponsoringgeschäft ein, anstatt ein Missverhältnis zu riskieren<br />

bzw. allzu viel Zeit für die Argumentation der Gleichwertigkeit zu verbringen.<br />

Beispiel: Dem Unternehmer wird nicht ein Platz, sondern vier Plätze, am Ehrentisch gewährt. Zusätzlich werden<br />

auf der gesamten Veranstaltungsfläche Werbebanner und Plakate des Unternehmers platziert, dem<br />

Unternehmer wird gewährt, Begrüßungsworte zu sprechen und einen Stand während der Veranstaltung<br />

zu betreiben. Darüber hinaus wird vereinbart, dass beim Bericht über die Veranstaltung in der Gemeindeparteizeitung<br />

der Unternehmer positiv erwähnt wird. Aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten, sich und<br />

sein Unternehmen zu präsentieren, liegt nun eine angemessene Gegenleistung vor – je nach Größe der Veranstaltung<br />

und Auflage der Gemeindeparteizeitung überwiegt sogar die Leistung der Partei, sodass dieser<br />

Fall unproblematisch als Sponsoring qualifiziert werden kann.<br />

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Die Spendenannahmeverbote gelten nur für Spenden, nicht für Sponsoring. Es ist daher möglich, mit<br />

Institutionen, von denen keine Spenden angenommen werden dürfen, eine Sponsoringvereinbarung zu<br />

schließen.<br />

Beispiel: Die Energie Burgenland sponsert der Bezirkspartei € 500, im Gegenzug darf die Energie Burgenland beim<br />

Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Aufgrund von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung<br />

handelt es sich um Sponsoring.<br />

Die Spendenannahmeverbote gelten aber in all jenen Fällen, wo ein unechtes Sponsoring vorliegt, also der<br />

Wert der Leistung und der Gegenleistung nicht übereinstimmen.<br />

Beispiel: Die Energie Burgenland sponsert der Bezirkspartei € 1.000, im Gegenzug darf die Energie Burgenland beim<br />

Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Der objektive Wert für einen Stand-Tagestarif beträgt<br />

€ 500. Aufgrund des Wertunterschiedes zwischen Leistung und Gegenleistung sind nur € 500 gültiges<br />

Sponsoring. Der darüberhinausgehende Wert (die anderen € 500) sind als Spende zu qualifizieren, unterliegen<br />

dem Spendenannahmeverbot und dürfen daher nicht angenommen werden bzw. sind an den Rechnungshof<br />

weiter zu leiten.<br />

Praxistipp: Die maßgebliche Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring ist die angemessene Gegenleistung. Es<br />

ist Aufgabe der Partei, die Zahlungseingänge richtig zu melden und sie trifft auch die Pflicht, dies nachzuweisen.<br />

Sponsoringvereinbarungen sollten nach Möglichkeit ausschließlich schriftlich geschlossen<br />

werden, jedenfalls sollten die Gegenleistungen dokumentiert werden, indem z.B. die einzelnen Gegenleistungen<br />

notiert werden, Fotos der Rollups und Werbebanner gemacht werden, ein Aktenvermerk<br />

angelegt werden, etc. Für die Bewertung ist es sinnvoll, bereits in der Vereinbarung einen Betrag zu<br />

definieren.<br />

beispiel für eine sponsoringvereinbarung<br />

SPONSORINGVEREINBARUNG<br />

zwischen<br />

VOLKSPARTEI BURGENLAND - Gemeindepartei X,<br />

vertreten durch Obmann<br />

Max Mustermann<br />

Anschrift, PLZ<br />

und<br />

Person P/ Unternehmen U/ Verein V<br />

Geburtsdatum / Firmenbuchnummer / ZVR-Nummer,<br />

vertreten durch<br />

Max Mustermann<br />

Anschrift, PLZ<br />

wird folgende Vereinbarung getroffen:<br />

Die VOLKSPARTEI BURGENLAND Gemeindepartei X veranstaltet am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] ein<br />

Seminar in den Räumlichkeiten des Unternehmens U, [Anschrift].<br />

Leistungen des Unternehmens U:<br />

p Bereitstellung der Räumlichkeiten samt technischem Equipment in besagtem Zeitraum<br />

p Verpflegung während des Seminars<br />

Leistungen der VOLKSPARTEI BURGENLAND Gemeindepartei X:<br />

p Dem Unternehmen U wird die Möglichkeit gegeben, vor Veranstaltungsbeginn das Unternehmen kurz zu<br />

präsentieren<br />

p Weiters erfolgt eine Präsentation des Unternehmens während der Veranstaltung durch<br />

» Rollups (2x)<br />

» Logo auf Powerpoint-Folien<br />

» Buffetservietten<br />

Zur Wertbemessung der Kooperation wird festgehalten, dass die Seminarraummiete für den oa. Zeitraum<br />

EUR xxx,xx beträgt.<br />

Für die beiden Kooperationspartner:<br />

Obmann Gemeindepartei<br />

Unternehmer U<br />

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Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Sponsoren über 12.000€ im abgelaufenen Jahr<br />

Bei Überschreiten der Wertgrenze von 12.000€ pro Jahr und Sponsor ist Name, Anschrift und Geburtsdatum<br />

des Sponsors erforderlich, bei Sponsorings mit Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer<br />

bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />

Praxistipp: Den meisten Kooperationspartnern ist bewusst, dass eine Offenlegung des Sponsorings erfolgen muss –<br />

für die meisten stellt dies auch kein Problem dar. Bei einer Sponsoringvereinbarung sollte aber jedenfalls<br />

darauf aufmerksam gemacht werden – oftmals ist den Sponsoringpartnern auch nicht bewusst,<br />

dass erst ab 12.000€ Volumen eine Offenlegung erfolgt und sie scheuen daher ein Sponsoring.<br />

Beispiel: Ein Unternehmen schaltet ein Inserat in der Zeitschrift des Seniorenbundes (Medieninhaber ist der Seniorenbund).<br />

Die Einnahmen müssen – unabhängig von der Wertgrenze – nicht gemeldet werden, da der<br />

Medieninhaber der Seniorenbund als Teilorganisation und nicht die Partei ist.<br />

Beispiel: Zur Bewerbung des Gemeindeparteifestes produziert die Gemeindepartei Flugblätter, im Impressum wird<br />

die Gemeindepartei angegeben. Ein Unternehmer übernimmt den Druck der Flugblätter im Wert von<br />

€ 4.000, im Gegenzug wird ein Logo des Unternehmers auf das Flugblatt gedruckt. Die Übernahme der<br />

Druckkosten stellt eine Zahlungsübernahme durch Dritte und daher eine Leistung an die Partei dar. Die Gemeindepartei<br />

erzielt daher Einnahmen aus einer Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei<br />

(in diesem Fall die Gemeindepartei als territoriale Gliederung derselben) ist.<br />

Im Gegensatz zu Spenden und Sponsoring ist bei Inseraten die Wertgrenze von 3.500€ nicht auf die Gesamtleistung<br />

im Kalenderjahr, sondern auf den Einzelfall bezogen.<br />

Praxistipp:<br />

Sofern eine schriftliche Sponsoringvereinbarung nach dem vorne angeführten Beispiel vereinbart wurde,<br />

sind alle persönlichen Daten, die über den Sponsor gemeldet werden müssen, bereits enthalten.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in allen vier Ausgaben der Gemeindeparteizeitung jeweils ein Inserat um 2.000€.<br />

Für die Meldepflicht ist nicht die Gesamtsumme, sondern der Einzelfall maßgeblich. Da kein einzelnes<br />

Inserat die Wertgrenze von 3.500€ übersteigt, besteht keine gesonderte Meldepflicht.<br />

IV Inserate<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Gemeinderäte<br />

» Wahlwerber<br />

» Mandatare<br />

» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />

» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in einer Ausgabe der Gemeindeparteizeitung zwei Inserate um jeweils 4.000€. In<br />

diesem Fall handelt es sich um meldepflichtige Einnahmen aus Inseraten, da das Teilen des Betrages als<br />

Umgehung zu qualifizieren ist.<br />

Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Inserenten über 3.500€ im Einzelfall<br />

Bei Überschreiten der Wertgrenze von 3.500€ im Einzelfall ist Name, Anschrift und Geburtsdatum des<br />

Inserenten erforderlich, bei Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer bzw. bei<br />

Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />

Inserat: Entgeltliche Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei ist.<br />

Jede Einnahme aus Inseraten löst eine Meldepflicht aus. In der Regel wird die Einnahme aus einem Inserat<br />

dem Medieninhaber zu Gute kommen, sodass für viele Personen und (Partei-) Gliederungen diese Regelung<br />

keine praktische Relevanz aufweist.<br />

Praxistipp:<br />

Im Gegensatz zu Spenden und Sponsorings ist bei Inseraten sofort erkennbar, ob eine Meldepflicht besteht,<br />

da diese bereits durch den Einzelfall ausgelöst wird. Es sollten daher schon bei Vereinbarung die<br />

nötigen persönlichen Angaben des Inserenten erhoben werden.<br />

Entgeltlich heißt, dass eine Gegenleistung bestehen muss. Diese wird in der Regel aus einem Geldbetrag bestehen,<br />

kann aber auch – wie bei Spenden und Sponsoring - in anderer Form, z.B. Sachleistungen, bestehen.<br />

Relevant sind lediglich Inserate in Parteimedien, also in solchen, wo der Medieninhaber die Landespartei,<br />

die Bezirkspartei oder die Gemeindepartei ist.<br />

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V Einnahmen und Ausgaben<br />

VI Wahlwerbungskosten<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Das Begriffspaar ist nach der betriebswirtschaftlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu verstehen.<br />

Einnahmen sind demgemäß alle Vorgänge, die das Vermögen der Partei erhöhen, Ausgaben solche, die das<br />

Vermögen dementsprechend vermindern.<br />

Einnahmen sind demzufolge alle Erträge aus Spenden, Sponsorings und Inseraten, darüber hinaus aber<br />

auch alle anderen möglichen Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge, Zahlungen von anderen Parteigliederungen<br />

(Zahlungen im System -> siehe Kapitel Spenden), Erträge aus Veranstaltungen, Zinsen auf Kapital,<br />

Fördermittel, etc.<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Wahlwerber<br />

» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Wahlwerbungskosten sind Ausgaben, die spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden.<br />

Wahlwerbungskosten umfassen nicht alle Wahlkampfkosten, wohl aber alle, die einen werblichen Wert<br />

darstellen.<br />

Beispiel: Die Bezirkspartei beauftragt ein Institut eine Meinungsumfrage durchzuführen. Selbst wenn diese Umfrage<br />

als strategische Grundlage für die Wahlkampfvorbereitung verwendet wird, handelt es sich um keine Wahlwerbungskosten.<br />

Praxistipp: Tombolas oder ähnliche Veranstaltungen, wo Sachpreise vergeben werden (Dosenwerfen, Entenrennen,<br />

etc. ) werden, sind bei genauerer Betrachtung die wohl kompliziertesten Praxisfälle des <strong>Parteiengesetz</strong>es.<br />

Die Preise werden der Partei von Dritten zu Verfügung gestellt. In der Regel wird es sich dabei um<br />

Sponsoring handeln, da entweder auf dem Artikel selbst ein Logo abgebildet ist oder die Sponsoren auf<br />

einer Tafel, einem Plakat oder ähnlichem ersichtlich sind oder während der Losziehung erwähnt werden.<br />

Die Sponsorings sind entsprechend zu bewerten (siehe Kapitel Spenden – Bewertung von Sachleistungen).<br />

Für die Einnahmen-Meldung ist jedoch nicht die Summe der Sponsorings, sondern sind die tatsächlichen<br />

Einnahmen relevant – also der Erlös durch die Losverkäufe.<br />

Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Die Summe an Einnahmen im Kalenderjahr<br />

» Die Summe an Ausgaben im Kalenderjahr<br />

Die Summen sind nicht näher aufzusplitten, sodass nicht mehr als die Angabe der beiden Summen notwendig<br />

ist.<br />

Der Zweck des Wahlkampfes ist natürlich primär der Werbewert, sodass logischerweise alle erdenklichen<br />

Arten von Wahlwerbung vom <strong>Parteiengesetz</strong> erfasst sind. Ausgaben für Wahlwerbung sind beispielsweise:<br />

» Außenwerbung, insbesondere Plakate<br />

» Postwurfsendungen und Direktwerbung<br />

» Folder<br />

» Wahlkampfgeschenke zur Verteilung<br />

» Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien<br />

» Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nicht-<br />

Wahlkampfzeiten verbreitet werden<br />

» Kosten des Internet-Werbeauftritts<br />

» Ausgaben der Partei für Wahlwerber<br />

(die Liste ist nicht abschließend, sondern auf die Hauptanwendungsfälle reduziert)<br />

Spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung meint, dass regelmäßige und wiederkehrende Ausgaben von<br />

Parteien, die auch außerhalb von Wahljahren anfallen, nicht darunter fallen. Diese sogenannten „Sowiesokosten“<br />

stehen nicht im Zusammenhang mit einer Wahl bzw. einem Wahlkampf und sind daher auch keine<br />

Wahlwerbungskosten.<br />

Praxistipp:<br />

Bei einem gut geführten Kassabuch sind diese Summen schnell ermittelt.<br />

Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet jährlich ein Herbstfest im September. Die Bezirkspartei beschäftigt jeden Sommer<br />

einen Ferialpraktikanten. Die Ausgaben sind unabhängig von Wahlwerbung, sodass es sich um keine Wahlwerbungskosten<br />

handelt. Anders sieht die Sache aus, wenn das Herbstfest im Wahljahr ein derartiges Ausmaß<br />

erreicht, dass es untypisch ist oder die Bezirkspartei im Wahlkampf einen zweiten Praktikanten anstellt. Dann<br />

sind die jeweils über den Sowiesokosten liegenden Ausgaben als Wahlwerbungskosten zu qualifizieren.<br />

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Schließlich müssen die Kosten im Zusammenhang mit einer Wahlauseinandersetzung stehen. Dafür sind<br />

zwei Punkte ausschlaggebend: der zeitliche und der sachliche Zusammenhang.<br />

Der Zeitraum, der für Wahlwerbungskosten maßgeblich ist, ist vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag<br />

selbst, das sind in der Regel 82 Tage – also knapp 3 Monate. Wann die Ausgabe getätigt oder die Rechnung<br />

beglichen wird, ist allerdings nicht von Relevanz – einzig entscheidend ist, wann die Gegenleistungen für<br />

die Ausgabe ihre Wirkung entfalten sollen.<br />

Beispiel: Die Gemeindepartei startet im Frühjahr eines Wahljahres (und somit nicht zwischen Stichtag und Wahltag)<br />

eine „Hausbesuchsoffensive“, bei der jeder Haushalt besucht wird und Werbemittel hinterlassen werden.<br />

Die Kosten für die Werbemittel betragen 5.000€. Die Wirkung der Ausgabe tritt nicht innerhalb von Stichtag<br />

und Wahltag ein, sondern sofort. Es handelt sich daher um keine Wahlwerbungsausgaben, sondern um<br />

Ausgaben für eine generelle Imagepflege. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung für die Werbemittel<br />

erst später (zwischen Stichtag und Wahltag) beglichen wird.<br />

Beispiel: Die Bezirkspartei bestellt bereits ein Jahr vor dem Wahlkampf entsprechende Werbemittel und bezahlt<br />

diese sofort nach Lieferung. Die Werbemittel werden im (Intensiv-)Wahlkampf verteilt. Die Wirkung dieser<br />

Ausgabe tritt erst im Zeitraum zwischen Stichtag und Wahltag ein. Es handelt sich daher um Wahlwerbungsausgaben.<br />

Das <strong>Parteiengesetz</strong> hat eine Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben in Höhe von 7 Millionen Euro pro<br />

Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper (Nationalrat, Europäisches Parlament, Landtag, Gemeinderat,<br />

etc.) eingeführt.<br />

Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Die Gesamtsumme der Ausgaben für Wahlwerbung (siehe oben)<br />

» Abzüglich jener Kosten, die nicht spezifisch mit der Wahlwerbung in Zusammenhang stehen<br />

(„Sowiesokosten“)<br />

Um Doppelmeldungen zu vermeiden ersuchen wir in all jenen Fällen, wo es Kooperationen gegeben hat, zu<br />

vereinbaren, wer die Ausgaben meldet.<br />

VII Unternehmensbeteiligungen<br />

Dieses Kapitel betrifft:<br />

» Gemeindeparteien<br />

» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />

» Bezirksparteien<br />

» Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />

Im Zuge der Rechenschaftspflicht haben Parteien auch ihre Erträge aus Unternehmensbeteiligungen offenzulegen.<br />

Unternehmen sind „alle auf Dauer angelegten Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher<br />

Tätigkeiten, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.“ Diese Definition geht sehr weit und zeigt, dass<br />

es nicht auf die Rechtsform ankommt. So fallen nicht nur Kapital- (AG, GmbH) und Personengesellschaften<br />

(OG, KG) darunter, sondern auch Freiberufler und Vereine.<br />

Aufgrund dieser Beschränkung ist es notwendig, bereits vor der Wahl entsprechend zu budgetieren. Daher<br />

werden die Landes- und Bezirksparteien im Vorfeld von Wahlen zukünftig auf allen Ebenen Budgetierungsverhandlungen<br />

durchführen. Aufgrund der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung ist es nun umso<br />

wichtiger, dass das ausverhandelte Budget tatsächlich eingehalten wird – selbst wenn die eigenen Finanzen<br />

ein Mehr erlauben würden.<br />

Pro Wahlwerber steht ein Freibetrag von 15.000€ zu. Erst Ausgaben darüber hinaus unterliegen der Beschränkung.<br />

Beispiel: Ein Wahlwerber wendet 17.000€ für seinen persönlichen Wahlkampf auf. Aufgrund des Freibetrags sind nur<br />

2.000€ für Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben maßgeblich.<br />

Hält eine Partei an einem Unternehmen mindestens 5% direkte oder 10% indirekte Beteiligungen, so sind<br />

die Erträge davon im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die Beteiligungsanteile werden auf allen<br />

Ebenen der Partei zusammengezählt, so dass es für die Landespartei wichtig ist, jede Beteiligung an einem<br />

Unternehmen zu erfahren.<br />

Meldepflicht<br />

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />

» Jede direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen<br />

Die Landespartei wird diese Freibeträge natürlich berücksichtigen. Um die Meldungen zu vereinheitlichen<br />

ist es notwendig und sinnvoll, bei der Meldung diese Freibeträge nicht abzuziehen, sondern die tatsächlichen<br />

Wahlwerbungsausgaben zu melden.<br />

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parteiengesetz kompakt<br />

parteiengesetz kompakt<br />

VIII Übersicht der Meldepflichten<br />

Um die Meldung zu vereinfachen, hat die Landespartei gewisse Knotenpunkte festgelegt, an wen gemeldet<br />

werden muss. Die Meldungen werden von den jeweiligen Knotenpunkten bearbeitet bzw. weitergeleitet.<br />

Meldewesen<br />

ÖVP Bundespartei<br />

Meldepflicht Wahlwerber<br />

Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />

Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />

Frist:<br />

28.02. des Folgejahres<br />

Bezogen auf den Zeitraum zwischen Listeneinreichung und Wahltag<br />

Teilorganisation<br />

Land<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Landespartei<br />

1. Spenden<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />

Teilorganisation<br />

Bezirk<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Bezirkspartei<br />

Abgeordnete<br />

2. Sponsoring<br />

» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />

3. Inserate<br />

Teilorganisation<br />

Gemeinde<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Gemeindepartei<br />

Gemeinderäte<br />

» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />

4. Berichte Gemeinderäte<br />

Meldepflicht für Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte<br />

5. Ausgaben für Wahlwerbung<br />

» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />

Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />

Meldung an: die jeweilige Gemeindepartei<br />

Frist:<br />

28.02. des Folgejahres<br />

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />

1. Spenden<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />

2. Sponsoring<br />

» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />

Meldepflicht für Abgeordnete und Mandatare<br />

Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />

Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />

Frist:<br />

28.02. des Folgejahres<br />

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />

1. Spenden<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />

3. Inserate<br />

» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />

2. Sponsoring<br />

» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />

3. Inserate<br />

» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />

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parteiengesetz kompakt<br />

Meldepflicht für Gemeindeparteien<br />

Meldepflicht für Bezirksparteien<br />

Verantwortlich: Gemeindeparteiobmann<br />

Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />

1. Spenden<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />

2. Sponsoring<br />

» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />

3. Inserate<br />

» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />

4. Berichte Gemeinderäte<br />

5. Einnahmen/Ausgaben<br />

» Summe der Gesamteinnahmen<br />

» Summe der Gesamtausgaben<br />

6. Ausgaben für Wahlwerbung<br />

» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />

Verantwortlich: Regionalmanager und Regionalmanager-Assistenten<br />

Meldung an: Landespartei<br />

Frist:<br />

31.03. des Folgejahres<br />

1. Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

(wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />

» Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene<br />

» Jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in<br />

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen<br />

Personen<br />

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />

4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />

von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />

2. Sponsoring<br />

» über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />

» Jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

3. Inserate in Parteimedien<br />

» Über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

4. Einnahmen/Ausgaben<br />

» Summe der Gesamteinnahmen (konsolidiert) der Gemeindeparteien<br />

» Summe der Gesamtausgaben (konsolidiert) der Gemeindeparteien<br />

» Summe der Gesamteinnahmen der Bezirkspartei<br />

» Summe der Gesamtausgaben der Bezirkspartei<br />

5. Ausgaben für Wahlwerbung<br />

» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />

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Meldepflicht für Teilorganisationen auf Ortsebene<br />

Meldepflicht für Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />

Verantwortlich: Obmann der Orts-Teilorganisation<br />

Meldung an: von TO zu TO unterschiedlich (an Bezirks- oder Landes-TO)<br />

Frist:<br />

in der Regel 28.02. des Folgejahres (von TO zu TO unterschiedlich)<br />

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />

1. Spenden<br />

» Gesamtsumme aller Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />

2. Sponsoring<br />

» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />

3. Inserate:<br />

» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />

Verantwortlich: Obmann der Bezirks-Teilorganisation oder Regionalmanager und Regionalmanager-Assistenten<br />

Meldung an: Landes-TO<br />

Frist:<br />

31.03. des Folgejahres<br />

1. Spenden<br />

» Spenden über € 3.500 auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

(wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />

» Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />

» Jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in<br />

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und<br />

juristischen Personen<br />

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />

4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />

von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />

2. Sponsoring<br />

» über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />

» Jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

3. Inserate in Parteimedien<br />

» Über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />

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IX Aufbau des Rechenschaftsberichts<br />

Der endgültig von der Bundespartei zu erstellende Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile<br />

und einen Anlagenteil. Für Landes-, Bezirks- und Gemeindeparteien ist der zweite Berichtsteil relevant.<br />

Ausgewiesen werden jeweils die Gesamtsummen aller territorialen Gliederungen auf einer Ebene. Von<br />

Gemeinden werden daher nur die Gesamtsumme aller Einnahmen und Ausgaben aller Gemeinden zusammengerechnet<br />

veröffentlicht, bei Bezirken ebenso.<br />

Praxistipp: Die einzelne Gemeinde geht in der Gesamtsumme unter, die finanzielle Lage einer einzelnen Gemeindepartei<br />

wird nicht dargestellt.<br />

1. Berichtsteil<br />

Bundesorganisation der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( § 5<br />

Abs 1 PartG)<br />

a. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung<br />

b. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen Gliederung<br />

c. Nachweis über die gesetzmäßige Verwendung der Parteienförderung auf Bundesebene nach § 4 Part-<br />

FörG<br />

d. Für Jahre mit Wahlen zum Europäischen Parlament und/oder Nationaltrat: Nachweis über die Einhaltung<br />

der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />

2. Berichtsteil<br />

Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene<br />

Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs 1 PartG)<br />

a. Land 1<br />

a1. Landesorganisation<br />

a11. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen<br />

Gliederung<br />

a12. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung<br />

a13. Für Jahre mit einer Landtagswahl: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der<br />

Wahlwerbungsaugaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />

a2. Bezirksorganisationen<br />

a21. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Bezirksorganisationen<br />

a22. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Bezirksorganisationen<br />

a3. Gemeindeorganisation<br />

a31. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Gemeindeorganisationen<br />

a32. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Gemeindeorganisationen<br />

a33. Für Jahre mit Gemeinderatswahlen: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der<br />

Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach §5 Abs3 PartG<br />

a4. Für Jahre mit einer Gemeinderatswahl/Bürgermeisterwahl: Nachweis über die Einhaltung der<br />

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />

b. Land 2 (wie Land 1)<br />

c. Land 3 (wie Land 1)<br />

d. Etc<br />

3. Anlagen<br />

a. Liste jener territorialen Gliederungen, die im 2. Berichtsteil zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs 1a PartG)<br />

b. Liste der Beteiligungsunternehmen (§5 Abs 6 PartG)<br />

c. Spendenlisten (§ 6 PartG)<br />

d. Sponsoring (§ 7 PartG)<br />

e. Inseratenliste (§ 7 PartG)<br />

X Sanktionen<br />

Die Einhaltung des <strong>Parteiengesetz</strong>es wird durch den Rechnungshof kontrolliert, das Gesetz selbst sanktioniert<br />

Vergehen mit empfindlichen Geldstrafen. Daher ist die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen notwendig,<br />

auf die Sanktionen wird gesondert hingewiesen.<br />

Im Wesentlichen gliedern sich die Sanktionen in zwei Teile, die Sanktion für den Einzelnen und die Sanktion<br />

für die Partei. Der Einzelne wird nur dann bestraft, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.<br />

Die Partei haftet dahingehend jedoch verschuldensunabhängig, also für jeden Fehler im Rechenschaftsbericht.<br />

(hat jedoch vereinfacht gesagt noch die Möglichkeit einer Berichtigung). Für Teilorganisationen gilt<br />

dies ebenso. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen schadet daher jedenfalls der Partei!<br />

Sanktionen für den Einzelnen<br />

(zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes PartG2012 leicht abgeändert)<br />

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten<br />

Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.<br />

(2) Wer vorsätzlich<br />

1. eine Spende nicht ausweist oder<br />

2. eine Spende über 50.000€ annimmt und nicht meldet oder<br />

3. eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt annimmt und<br />

nicht weiterleitet oder<br />

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung des Spendenannahmeverbotes in<br />

Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,<br />

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.<br />

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parteiengesetz kompakt<br />

parteiengesetz kompakt<br />

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten<br />

Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen<br />

und nicht gemeldet oder eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, angenommen<br />

und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende<br />

entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.<br />

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht<br />

verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht<br />

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000<br />

Euro zu bestrafen.<br />

(8) Für den Fall der Überschreitung der Wahlwerbungskosten um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in<br />

der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über<br />

die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages<br />

zu erhöhen.<br />

Formulare<br />

Die jeweiligen Formulare werden jedes Jahr neu gestaltet, um sie an das aktuelle Jahr anpassen zu können.<br />

Du erhältst diese in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle oder zum Download unter www.ooevp.at/<br />

parteiengesetz<br />

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und<br />

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe<br />

der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.<br />

Sanktionen für die Partei<br />

(zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes PartG2012 leicht abgeändert und gekürzt)<br />

Rückfragehinweise<br />

Bei Fragen kannst du dich jederzeit an dein Bürgerbüro oder die Landespartei unter<br />

office@oevp-burgenland.at oder 02682/799 wenden.<br />

§10 Kontrolle durch den Rechnungshof<br />

Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese<br />

auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />

beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist<br />

eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen<br />

die Offenlegung von Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von bis zu € 30.000, bei Verstößen gegen die<br />

Veröffentlichung von Unternehmensbeteiligungen in der Höhe von bis zu € 100.000. aus einer unrichtigen<br />

oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Teilorganisation, so<br />

ist diese zur Stellungnahme aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht<br />

durch die nahestehende Organisation oder Teilorganisation, oder den durch den Rechnungshof beauftragten<br />

Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über<br />

die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation, eine Geldbuße bis zu € 30.000 bzw. € 100.000 zu<br />

verhängen.<br />

(7) Hat eine politische Partei Spenden nicht namentlich ausgewiesen oder entgegen Spenden über<br />

€ 50.000 nicht gemeldet oder Spenden, die dem Spendenannahmeverbot unterliegen, angenommen,<br />

ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages,<br />

mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß<br />

aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation<br />

oder Teilorganisation, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation,<br />

zu verhängen.<br />

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Das neue Team der<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Volkspartei Burgenland – Landespartei<br />

Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />

Mag. Thomas Steiner<br />

landesparteiobmann<br />

+43 2682 / 799-13 | +43 676 / 83 705 705<br />

thomas.steiner@oevp-burgenland.at<br />

Mag. Christoph Wolf, MA<br />

landesgeschäftsführer<br />

+43 2682 / 799-11 | +43 676 / 64 90 060<br />

christoph.wolf@oevp-burgenland.at<br />

REGION NORD LANDESPARTEILEITUNG<br />

Walter Gossmann<br />

Organisation<br />

+43 2682 / 799-15 | +43 650 / 33 10 756<br />

walter.gossmann@oevp-burgenland.at<br />

Christoph Zarits<br />

Regionalmanager – Region Nord<br />

+43 2682 / 799-52 | +43 699 / 11 654 969<br />

christoph.zarits@oevp-burgenland.at<br />

Bettina Mader<br />

Finanzen<br />

+43 2682 / 799-13<br />

bettina.mader@oevp-burgenland.at<br />

Thomas Ranits<br />

Regionalmanager-Assistent<br />

+43 2167/ 2834 | +43 664 / 88 738 597<br />

thomas.ranits@oevp-burgenland.at<br />

Tanja Neuwirth<br />

Termine<br />

+43 2682 / 799-12<br />

tanja.neuwirth@oevp-burgenland.at<br />

Franziska Rapp<br />

Bürgerbüro Neusiedl<br />

+43 2167/ 2834<br />

franziska.rapp@oevp-burgenland.at<br />

REGION MITTE<br />

Ing. Thomas Niklos<br />

Regionalmanager – Region Mitte<br />

+43 2612 /450 45 | +43 676 / 50 55 875<br />

thomas.niklos@oevp-burgenland.at<br />

Beate Fröch<br />

Bürgerbüro Mattersburg<br />

+43 2626 / 623 51<br />

beate.froech@oevp-burgenland.at<br />

Anna Frühwirth<br />

Bürgerbüro Oberpullendorf<br />

+43 2612 /450 45<br />

anna.fruehwirth@oevp-burgenland.at<br />

REGION SÜD<br />

Stefan Zlatarits<br />

Regionalmanager – Region Süd<br />

+43 3352 / 323 20 | +43 664 / 12 17 396<br />

stefan.zlatarits@oevp-burgenland.at<br />

Monika Csebits<br />

Bürgerbüro Oberwart<br />

+43 3352 / 323 20<br />

monika.csebits@oevp-burgenland.at<br />

Karin Lebitsch<br />

Eva Winkler<br />

Regionalmanager-Assistent, Bürgerbüro Güssing Regionalmanager-Assistent, Bürgerbüro Jennersdorf<br />

+43 3322 /424 00 | +43 664 / 97 42 269 +43 3329 /452 16 | +43 664 / 88 738 331<br />

karin.lebitsch@oevp-burgenland.at<br />

eva.winkler@oevp-burgenland.at<br />

Ersatzmitglied


Volkspartei Burgenland im Landtag<br />

Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />

Volkspartei Burgenland – Teilorganisationen<br />

Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />

Bernhard Hirczy<br />

Landesobmann<br />

+43 2682 / 799-40 | +43 664 / 54 46 185<br />

bernhard.hirczy@oevp-burgenland.at<br />

Michael Ulrich<br />

Landesgeschäftsführer<br />

+43 2682 / 799-40 | +43 650 / 68 07 609<br />

michael.ulrich@oevp-burgenland.at<br />

Walter Müllner<br />

Betriebsarbeit<br />

+43 2682 / 799-40 | +43 676 / 59 16 500<br />

walter.muellner@oevp-burgenland.at<br />

Andreas Magdics<br />

Assistenz<br />

+43 2682 / 799-40 | +43 664 / 73 855 004<br />

andreas.magdics@oevp-burgenland.at<br />

Mag. Christian Sagartz, BA<br />

klubobmann<br />

+43 2682 / 600-2419<br />

+43 699 / 17 994 800<br />

christian.sagartz@oevpklub-bgld.at<br />

Ing. Rudolf Strommer<br />

2. landtagspräsident<br />

+43 2682 / 600-2483<br />

+43 676 / 59 16 316<br />

rudolf.strommer@oevpklub-bgld.at<br />

Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich<br />

Landesobmann<br />

+43 2682 / 799-38 | +43 664 / 61 12 987<br />

nikolaus.berlakovich@parlament.gv.at<br />

Dipl.-Ing. Tamara Hettlinger<br />

Direktorin<br />

+43 2682 / 799-38 | +43 699 / 12 038 873<br />

office.obb@oevp-burgenland.at<br />

Bgm. Wolfgang Kostenwein<br />

Organisation<br />

+43 2682 / 799-37 | +43 676 / 84 820 6400<br />

wolfgang.kostenwein@oevp-burgenland.at<br />

Andrea Ondrag<br />

Assistenz<br />

+43 2682 / 799-38<br />

andrea.ondrag@oevp-burgenland.at<br />

Mag. Florian Schober<br />

klubdirektor<br />

+43 2682 / 600-2796<br />

+43 650 / 21 54 555<br />

florian.schober@oevpklub-bgld.at<br />

Wirtschaft, Budget, Finanzen,<br />

Landwirtschaft, Umwelt,<br />

Ländlicher Raum, Verfassung,<br />

Verwaltung, Bildung, Forschung<br />

Mag. Barbara Lackner<br />

kommunikation<br />

+43 2682 / 600-2319<br />

+43 699 / 11 843 373<br />

barbara.lackner@oevpklub-bgld.at<br />

Vereine, Wohnbau, Presse<br />

Mag. Katrin Pogats<br />

kommunikation<br />

+43 2682 / 600-2161<br />

+43 664 / 83 83 220<br />

katrin.pogats@oevpklub-bgld.at<br />

Arbeitnehmer, Pendler,<br />

Soziales, Presse<br />

Peter Opitz<br />

büroleiter 2. landtagspräs.<br />

+43 2682 / 600-2483<br />

+43 664 / 96 36 707<br />

peter.opitz@bgld-landtag.at<br />

Europa, Senioren, Sicherheit<br />

Ing. Peter Nemeth<br />

Landesobmann<br />

+43 2682 / 631 15 | +43 664 / 24 06 424<br />

peter.nemeth@wkbgld.at<br />

Walter Laciny<br />

Direktor<br />

+43 2682 / 631 15 | +43 664 / 25 64 221<br />

w.laciny@wirtschaftsbund-bgld.at<br />

Christian Schriefl<br />

Organisation<br />

+43 2682 / 631 15-2 | +43 664 /41 08 189<br />

c.schriefl@wirtschaftsbund-bgld.at<br />

Margit Murlasits<br />

Assistenz<br />

+43 2682 / 631 15<br />

m.murlasits@wirtschaftsbund-bgld.at<br />

Andrea Fraunschiel, MA<br />

Landesleiterin<br />

+43 2682 / 799-49 | +43 676 / 55 87 309<br />

melitta.strasser@oevp-burgenland.at<br />

Melitta Strasser<br />

Assistenz<br />

+43 2682 / 799-50<br />

melitta.strasser@oevp-burgenland.at<br />

Kurt Korbatits<br />

Landesobmann<br />

+43 2682 / 799-47<br />

monika.kummer@oevp-burgenland.at<br />

Monika Kummer<br />

Landesgeschäftsführerin<br />

+43 2682 / 799-44<br />

monika.kummer@oevp-burgenland.at<br />

Istvan Deli, BA<br />

referent<br />

+43 2682 / 600-2160<br />

+43 676 / 75 12 348<br />

istvan.deli@oevpklub-bgld.at<br />

Tourismus, Energie,<br />

Jugend, Volksgruppen,<br />

Sport, Rechnungshofausschuss<br />

Evelyn Mad, MA<br />

referentin<br />

+43 2682 / 600-2797<br />

+43 650 / 33 24 287<br />

evelyn.mad@oevpklub-bgld.at<br />

Verkehr, Infrastruktur,<br />

Kultur, Gemeinden<br />

Mag. Regina Lackner<br />

referentin<br />

+43 2682 / 600-2318<br />

+43 650 / 91 15 713<br />

regina.lackner@oevpklub-bgld.at<br />

Kinderbetreuung, Frauen,<br />

Familie, Gesundheit<br />

Maria Schlaffer<br />

sekretariat<br />

+43 2682 / 600-2418<br />

Fax +43 2682 / 600-2386<br />

maria.schlaffer@oevpklub-bgld.at<br />

Administration, Terminkoordination<br />

Patrik Fazekas<br />

Landesobmann<br />

+43 2682 / 799-48 | +43 664 / 88 747 809<br />

patrik.fazekas@oevp-burgenland.at<br />

Dominik Reiter<br />

Landesgeschäftsführer<br />

+43 2682 / 799-48 | +43 664 / 88 735 435<br />

dominik.reiter@oevp-burgenland.at<br />

Julia Wagentristl, B.Sc.<br />

Landesgeschäftsführerin<br />

+43 2682 / 799-48 | +43 699 / 18 102 737<br />

julia.wagentristl@oevp-burgenland.at<br />

ÖVP Landtagsklub<br />

Landhaus-Alt – Europaplatz 1<br />

7000 Eisenstadt<br />

T +43 2682 / 600-2418<br />

F +43 2682 / 600-2386<br />

E post@oevpklub-bgld.at<br />

Leo Radakovits<br />

Präsident<br />

+43 2682 / 799-34 | +43 664 / 21 427 90<br />

leo.radakovits@gemeindebund.bgld.gv.at<br />

Stefan Bubich, BA<br />

Direktor<br />

+43 2682 / 799-34 | +43 660 / 76 58 545<br />

stefan.bubich@gemeindebund.bgld.gv.at<br />

Sonja Eiweck<br />

Assistenz<br />

+43 2682 / 799-35<br />

sonja.eiweck@gemeindebund.bgld.gv.at


unsere bürgerbüros:<br />

KOMMAK Burgenland<br />

So erreichen Sie uns:<br />

Kommunalakademie Burgenland<br />

Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />

T. 02682/799 29<br />

E-Mail: office@kommak.info<br />

www.kommak.info<br />

ÖVP Burgenland<br />

So erreichen Sie uns:<br />

Volkspartei Burgenland<br />

Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />

T. 02682 799 | F. 02682 799 623<br />

E-Mail: office@oevp-burgenland.at<br />

www.oevp-burgenland.at<br />

Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw.<br />

diesem Handbuch enthaltenen <strong>Info</strong>rmationen werden<br />

von der KOMMAK unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />

Die angebotenen <strong>Info</strong>rmationen werden von der VP<br />

Burgenland mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für<br />

deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die<br />

KOMMAK jedoch keine Gewähr übernehmen und weist<br />

darauf hin, dass diese <strong>Info</strong>rmationen nicht die individuelle<br />

qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt<br />

oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung<br />

für Schäden, die aus der Nutzung dieser <strong>Info</strong>rmationen<br />

entstehen, wird ausgeschlossen.<br />

Ich bitte um Zusendung umseitig<br />

angekreuzter <strong>Service</strong>-<strong>Info</strong> Ausgaben<br />

an meine hier angegebene Adresse.<br />

Name<br />

Adresse<br />

An<br />

PLZ/Ort<br />

ÖVP Burgenland<br />

Julius Raab-Straße 7<br />

7000 Eisenstadt<br />

Impressum:<br />

Kommunalakademie Burgenland<br />

Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />

office@kommak.info | www.kommak.info<br />

Grafik: büro52 gmbh, 7000 Eisenstadt | Druck: druck.at, 2544 Leobersdorf


www.kommak.info<br />

Folgende <strong>Service</strong>-<strong>Info</strong>s stellen wir Ihnen<br />

auf Anforderung gerne zur Verfügung.<br />

Die Bestellung ist auch möglich unter:<br />

Kommunalakademie Burgenland<br />

Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />

oder office@kommak.info<br />

info #1 – <strong>Parteiengesetz</strong><br />

info #2 – Vereinsleitfaden & Vereinsveranstaltungen<br />

info #3 – Steuerrecht für Gemeindemandatare<br />

info #4 – Familienratgeber<br />

Auskünfte und Bestellungen unter: Kommunalakademie Burgenland<br />

02682/799 oder office@kommak.info

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