Service_Info_1-Parteiengesetz_vers2_web
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www.kommak.info<br />
<strong>Parteiengesetz</strong><br />
kompakt<br />
Leitfaden für die Umsetzung<br />
auf Gemeinde- und Bezirksebene<br />
service info #1<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Die starke Alternative<br />
Kommunalakademie<br />
Burgenland
»<strong>Parteiengesetz</strong> kompakt«<br />
Leitfaden für die Umsetzung<br />
auf Gemeinde- und Bezirksebene<br />
Vorwort<br />
Mit der Novelle des <strong>Parteiengesetz</strong>es im Jahr 2012 wurde die Parteienfinanzierung<br />
neu gestaltet. Kernstück der Änderung ist die Erweiterung<br />
der Rechenschaftspflicht, die Definition von Spendenannahmeverboten<br />
und die Einführung der Wahlkampfkostenbeschränkung.<br />
Davon betroffen sind alle Gliederungen der Parteien, aber auch Teilorganisationen<br />
und nahestehende Organisationen.<br />
Die VOLKSPARTEI BURGENLAND möchte mit dieser Broschüre alle<br />
Betroffenen in kompakter und verständlicher Weise über die Regelungen<br />
des <strong>Parteiengesetz</strong>es informieren, um die Umsetzung so einfach<br />
wie möglich zu gestalten.<br />
Auf den ersten Seiten der Broschüre werden die Vorgänge, die dem Rechenschaftsbericht<br />
unterliegen, genau beschrieben und erläutert, wer<br />
davon betroffen ist. Beispiele sollen die praktische Bedeutung hervorheben<br />
und die Umsetzung verständlicher machen. Auf den hinteren<br />
Seiten dieser Broschüre werden für jede Gliederung der Partei die<br />
jeweiligen Meldepflichten nochmals zusammenfassend dargestellt.<br />
Mag. Werner Gradwohl<br />
Obmann der KOMMAK<br />
Mag. Thomas Steiner<br />
ÖVP Landesparteiobmann<br />
Mag. Christoph Wolf, M.A.<br />
ÖVP Landesgeschäftsführer<br />
Team der KOMMAK<br />
+ Kontaktdaten<br />
service info #1<br />
Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei<br />
legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.<br />
Karin Lebitsch<br />
k.lebitsch@kommak.info<br />
+43 664/97 42 269<br />
Eva Winkler<br />
e.winkler@kommak.info<br />
+43 664/88 738 331<br />
Evelyn Mad, M.A.<br />
e.mad@kommak.info<br />
+43 650/33 24 287
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inhalt<br />
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Übersicht über die Meldepflichten .......................................................................... 5<br />
Leitfaden für die Bestimmungen von Spenden, Sponsorings und Inseraten . .......................................... 6<br />
Einleitung ............................................................................................. 7<br />
I Betroffene Gliederungen und Personen . ..................................................................... 8<br />
p Territoriale Gliederungen. .............................................................................. 8<br />
p Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. ............................................................. 8<br />
p Nahestehende Organisationen. .......................................................................... 8<br />
p Mandatare. .......................................................................................... 8<br />
p Gemeinderäte. ....................................................................................... 8<br />
p Wahlwerber. ......................................................................................... 8<br />
II Spende .............................................................................................. 9<br />
Begriffsbestimmungen .................................................................................. 9<br />
Ausnahmen . ......................................................................................... 10<br />
Spendenannahmeverbote .............................................................................. 12<br />
Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes ................................................................. 15<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 16<br />
III Sponsoring ........................................................................................ 17<br />
Begriffsbestimmungen ................................................................................. 17<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 21<br />
IV Inserate . ........................................................................................... 21<br />
Begriffsbestimmungen ................................................................................. 21<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 22<br />
V Einnahmen und Ausgaben. ............................................................................. 23<br />
Begriffsbestimmungen ................................................................................. 23<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 23<br />
VI Wahlwerbungskosten ................................................................................ 24<br />
Begriffsbestimmungen ................................................................................. 24<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 26<br />
VII Unternehmensbeteiligungen ........................................................................... 26<br />
Meldepflicht ........................................................................................ 26<br />
VIII Übersicht der Meldepflichten .......................................................................... 27<br />
Meldewesen. ......................................................................................... 27<br />
Meldepflicht für Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte. ....................................................... 27<br />
Meldepflicht Wahlwerber. ............................................................................... 28<br />
Meldepflicht für Abgeordnete und Mandatare. ............................................................... 28<br />
Meldepflicht für Gemeindeparteien. ....................................................................... 29<br />
Meldepflicht für Bezirksparteien. ......................................................................... 30<br />
Meldepflicht für Teilorganisationen auf Ortsebene. ........................................................... 31<br />
Meldepflicht für Teilorganisationen auf Bezirksebene. ......................................................... 32<br />
IX Aufbau des Rechenschaftsberichts . ...................................................................... 33<br />
X Sanktionen . ......................................................................................... 34<br />
Sanktionen für den Einzelnen ............................................................................ 34<br />
Sanktionen für die Partei ............................................................................... 35<br />
Formulare ............................................................................................ 36<br />
Rückfragehinweise. .................................................................................... 36
Übersicht über die Meldepflichten<br />
Definition<br />
Was ist<br />
zu erfassen?<br />
Was muss<br />
gemeldet werden?<br />
Spenden Sponsoring Inserate<br />
Zahlungen oder Sachleistungen<br />
ohne Gegenleistung sowie Zahlungsübernahmen<br />
durch Dritte<br />
Jede Spende, unabhängig von der<br />
Höhe, mit Name und persönlichen<br />
Daten des Spenders<br />
• Die Gesamtsumme aller Spenden<br />
• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />
ZVR) und Anschrift von Spendern,<br />
die im Kalenderjahr insgesamt<br />
mehr als € 3.500 gespendet haben<br />
• Sofortmeldung an Rechnungshof<br />
und Landespartei bei Spenden über<br />
€ 50.000<br />
Zahlungen oder Sachleistungen mit<br />
angemessener werblicher Gegenleistung<br />
Jedes Sponsoring, unabhängig von<br />
der Höhe, mit Name und persönlichen<br />
Daten des Spenders<br />
• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />
ZVR) und Anschrift von Sponsoren,<br />
die im Kalenderjahr insgesamt<br />
mehr als € 12.000 gespendet haben<br />
Veröffentlichung in Parteimedien, für<br />
die eine Zahlung oder Sachleistung<br />
erfolgt<br />
Jedes Inserat, das im Einzelfall<br />
€ 3.500 übersteigt<br />
• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr oder<br />
ZVR) und Anschrift von Inserenten,<br />
die im Einzelfall ein Inserat für<br />
mehr als € 3.500 geschaltet haben<br />
Bis wann? Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres<br />
An wen?<br />
Definition<br />
Was ist<br />
zu erfassen?<br />
Was muss<br />
gemeldet werden?<br />
An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />
an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />
Spendenannahme verbote<br />
Folgende Spenden dürfen nicht<br />
angenommen werden:<br />
Spenden von<br />
• Parlamentarischen Klubs und<br />
Landtagsklubs<br />
• von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen<br />
• Öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften<br />
• Gemeinnützigen Einrichtungen<br />
• Einrichtungen, an denen die<br />
öffentliche Hand mit mind. 25%<br />
beteiligt ist<br />
Weiters ist die Annahme folgender<br />
Spenden untersagt:<br />
• Spenden über € 2.500 aus dem<br />
Ausland<br />
• Barspenden über € 2.500<br />
• Anonyme Spenden über € 1.000<br />
• Spenden von Personen oder<br />
Unternehmen, die erkennbar<br />
eine Spende von einem<br />
anonymen Dritten über € 1000<br />
weiterleiten wollen<br />
• Spenden, die der Partei erkennbar<br />
in Erwartung oder als Gegenleistung<br />
eines wirtschaftlichen<br />
oder rechtlichen Vorteils gewährt<br />
werden<br />
• Spenden von Spendenkeilern<br />
An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />
an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />
Einnahmen und<br />
Ausgaben<br />
(gilt nur für Gemeindeund<br />
Bezirksparteien)<br />
Zu- und Abflüsse im Sinne der betriebswirtschaftlichen<br />
Einnahmen-/<br />
Ausgabenrechnung, auch Sachleistungen<br />
Jede Einnahme und jede Ausgabe<br />
• Gesamtsumme aller Einnahmen<br />
im Kalenderjahr<br />
• Gesamtsumme aller Ausgaben<br />
im Kalenderjahr<br />
An die Bezirkspartei, Teilorganisationen<br />
an die Bezirks- bzw. Landes-TO<br />
Wahlwerbungskosten<br />
(nur in Wahljahren)<br />
Ausgaben, die spezifisch für eine<br />
Wahlauseinandersetzung aufgewendet<br />
werden. Ausgenommen sind<br />
Kosten, die auch in Nichtwahljahren<br />
regelmäßig auftreten<br />
(„Sowiesokosten“)<br />
Alle Ausgaben, die für Wahlwerbung<br />
aufgewendet werden<br />
• Gesamtsumme aller Ausgaben<br />
für Wahlwerbung abzüglich der<br />
Sowiesokosten<br />
Bis wann? Frist ist der 28.02. des Folgejahres Frist ist der 28.02. des Folgejahres<br />
An wen?<br />
An die Bezirkspartei<br />
An die Bezirkspartei,<br />
Teilorganisationen<br />
an die Bezirks- bzw.<br />
Landes-TO<br />
Leitfaden für die Bestimmungen von<br />
Spenden, Sponsorings und Inseraten<br />
keine Meldepflicht<br />
Ist die Partei<br />
Inhaber dieses<br />
Mediums?<br />
Beträgt die<br />
Leistung für dieses<br />
eine Inserat mehr<br />
als € 3.500,–?<br />
Namentliche<br />
Meldung des<br />
Spenders<br />
oder Sponsors<br />
(Geburtsdatum,<br />
Firmenbuchnr.,<br />
ZVR) und Betrag<br />
Ich habe im Kalenderjahr<br />
von diesem<br />
Sponsor in Summe<br />
mehr als € 12.000,–<br />
erhalten?<br />
Ich habe eine Leistung erhalten?<br />
Ich habe eine Sachleistung erhalten?<br />
Als Inserat<br />
in einem<br />
Medium?<br />
Inserat Sponsoring Spende<br />
Logoplatzierung, Redezeit,<br />
andere Formen<br />
Entspricht der Wert der<br />
Gegenleistung dem Wert<br />
der erhaltenen Leistung?<br />
Der Fall muss<br />
geteilt werden!<br />
Teilbetrag,<br />
für den eine<br />
Gegenleistung<br />
erbracht wurde<br />
Betrag ohne<br />
Deckung durch<br />
Gegenleistung<br />
Ich habe im Kalenderjahr<br />
von diesem<br />
Spender in Summe<br />
mehr als € 3.500,–<br />
erhalten<br />
Meldung der Gesamtsumme<br />
Ich habe dafür eine werbliche<br />
Gegenleistung erbracht?<br />
Stammt die Spende von<br />
einem Parlaments- oder<br />
Landtagsklub?<br />
Spenden<br />
Aufnahmeverbot!<br />
Korruptionsstrafrechtlicher<br />
Tatbestand!<br />
Handelt es sich um eine<br />
Spende in Erwartung oder<br />
als Gegenleistung eines<br />
wirtschaftlichen oder<br />
rechtlichen Vorteils?<br />
Um eine Spende von<br />
einem Spendenkeiler?<br />
Ich habe Geld erhalten?<br />
Von einer vom<br />
Land geförderten<br />
Bildungseinrichtung?<br />
Von einer öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaft?<br />
Von einer gemeinnützigen<br />
Einrichtung?<br />
Von einer Einrichtung,<br />
an der die öffentliche<br />
Hand mit mind. 25%<br />
beteiligt ist?<br />
Handelt es sich um eine<br />
Spende über € 2.500,– von<br />
einem Ausländer oder<br />
einem ausländischen<br />
Unternehmen?<br />
Um eine Barspende, die<br />
größer als € 5.000,– ist?<br />
Um eine anonyme<br />
Spende, die größer<br />
als € 1.000,– ist?<br />
Um eine Spende,<br />
die größer als € 1.000,–<br />
ist und erkennbar von<br />
einem anonymen Dritten<br />
weitergeleitet wurde?<br />
Impressum: Volkspartei Burgenland | Ing. Julius Raab-Str. 7, 7000 Eisenstadt
parteiengesetz kompakt<br />
parteiengesetz kompakt<br />
Einleitung<br />
Diese Broschüre wurde mit den praktischen Erfahrungen des neuen<br />
<strong>Parteiengesetz</strong>es erstellt. Sie richtet sich insbesondere an die Funktionäre<br />
auf Gemeindeebene, Mandatare und Wahlwerber. Für Bezirksparteien<br />
und Teilorganisationen auf Bezirksebene haben diese <strong>Info</strong>rmationen<br />
natürlich ebenso Relevanz, allerdings sind die Kapiteln Spenden,<br />
Sponsoring und Inserate auf Gemeindefunktionäre abgestimmt. Die<br />
Verpflichtung von Bezirken geht im Einzelfall darüber hinaus und ist<br />
auf der Übersichtsseite der Meldepflichten ersichtlich.<br />
Es wurde versucht, mit möglichst vielen Beispielen und Praxistipps<br />
die praktische Umsetzung so einfach wie möglich zu gestalten und ein<br />
Gespür für die Regelungen zu schärfen. Aufgrund der Fülle an möglichen<br />
Anwendungsfällen sind jedoch bei weitem nicht alle Szenarien<br />
erfasst und es wird daher immer Fälle geben, die gesondert diskutiert<br />
werden müssen. Die Landespartei hilft in derartigen Fällen gerne bei<br />
der Auslegung und gibt Tipps für die darauffolgende Umsetzung.<br />
I Betroffene Gliederungen und Personen<br />
Zweck des <strong>Parteiengesetz</strong>es ist die Finanzierung von Parteien möglichst vollständig offen zu legen und<br />
Umgehungen zu verhindern. Daher ist im Gesetz selbst genau festgelegt, wer neben der Partei selbst (der<br />
ÖVP Bundespartei noch betroffen ist:<br />
p Territoriale Gliederungen<br />
Damit sollen alle föderalistischen Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gesamtpartei erfasst<br />
werden. Die ÖVP gliedert sich in eine Bundespartei, Landesparteien, Bezirksparteien und Gemeindebzw.<br />
Ortsparteien. All diese Gliederungen sind von den Regelungen betroffen, wobei für untere Instanzen<br />
(besonders Gemeinden und Orte) Einschränkungen gelten.<br />
p Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
Die ÖVP gliedert sich nach dem Bundesparteistatut in sechs Teilorganisationen (ÖVP-Frauen, Seniorenbund,<br />
Junge ÖVP, ÖAAB, Wirtschaftsbund, Bauernbund), diese unterliegen ebenso dem <strong>Parteiengesetz</strong> –<br />
allerdings mit Einschränkungen.<br />
Die Beispiele sind allesamt fiktiv und die Lösungsansätze wurden<br />
aufgrund der damals gültigen Rechtslage und weiterführender Literatur<br />
(Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien; Zögernitz/<br />
Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung; Suppan/Pultar,<br />
Praxishandbuch <strong>Parteiengesetz</strong>) erstellt. Es handelt sich um eine<br />
Momentaufnahme, die sich aufgrund von neuer Judikatur oder Lehrmeinungen<br />
jederzeit ändern kann. Spätere Ergänzungen oder nähere<br />
Auslegungen sind daher nicht ausgeschlossen.<br />
Diese Broschüre erhebt keinen Anspruch darauf, lückenlos über das<br />
<strong>Parteiengesetz</strong> zu informieren. Einerseits ist dies auf wenigen Seiten<br />
ohnehin nicht möglich, andererseits wurde zugunsten der Übersichtlichkeit<br />
bewusst auf viele Punkte verzichtet. Die Bundes- und Landesebene<br />
wurde komplett ausgespart, die Bezirksebene ist nur in Teilen<br />
erhalten. Trotzdem – oder gerade deswegen – ist sie ein taugliches<br />
Mittel, um Funktionären das <strong>Parteiengesetz</strong> näher zu bringen und sie<br />
bei der Umsetzung zu unterstützen.<br />
Das Team der Kommunalakademie Burgenland<br />
& und das Team der Volkspartei Burgenland<br />
p Nahestehende Organisationen<br />
Nahestehende Organisationen sind solche, die sich zu den Werten und Zielen der ÖVP bekennen. Ein bloß<br />
ideelles Bekenntnis ist dafür nicht ausreichend, sondern dieses muss „verrechtlicht“ sein (bei Vereinen<br />
z.B. in den Statuten). Die Volkspartei Burgenland strich am Landesparteitag vom 13.11.2015 die Möglichkeit,<br />
nahestehende Verbände zu haben.<br />
p Mandatare<br />
Für Abgeordnete zum Nationalrat, Landtag, Europäischen Parlament und Bundesrat ist das <strong>Parteiengesetz</strong><br />
ebenso (eingeschränkt) gültig.<br />
p Gemeinderäte<br />
Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte sind den Mandataren gleichgestellt und die Regelungen gelten für<br />
sie in gleicher Form.<br />
p Wahlwerber<br />
Wahlwerber sind alle Personen, die auf einer Liste der ÖVP oder in einem Wahlbündnis kandidieren. Für<br />
sie gilt das <strong>Parteiengesetz</strong> ebenso in eingeschränkter Form – zudem auch zeitlich befristet, nämlich ab<br />
Einreichung der Liste bis zur Wahl. In Wahljahren werden die meisten Kandidaten, Gemeinderäte und<br />
Ersatzgemeinderäte gleichzeitig Wahlwerber sein. Daher treffen diese Personen sowohl die Pflichten von<br />
Gemeinderäten bzw. Mandataren als auch von Wahlwerbern (die jedoch großteils deckungsgleich sind).<br />
Der Einfachheit halber wurde für diese Personen ein einheitliches Formular geschaffen.<br />
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parteiengesetz kompakt<br />
parteiengesetz kompakt<br />
II Spende<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Gemeinderäte<br />
» Wahlwerber<br />
» Mandatare<br />
» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />
» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Beispiel: Der örtliche Unternehmer will die Partei unterstützen und stellt daher einen seiner Angestellten für den<br />
Aufbau des Parteifestes kostenlos ab. Hilft der Angestellte hingegen in seiner Freizeit oder an einem Urlaubstag<br />
mit, handelt es sich um keine Spende des Unternehmers, es liegt auch keine Spende des Angestellten<br />
vor, da es sich um eine Dienstleistung handelt.<br />
Ebenfalls vom Spendenbegriff erfüllt sind Zahlungsübernahmen durch Dritte, also all jene Fälle, bei denen<br />
Rechnungen, die eigentlich der Spendenempfänger zu tragen hätte bzw. der den Nutzen dafür erhält, durch<br />
einen Dritten übernommen werden.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer erklärt sich bereit, die Gemeindepartei zu unterstützen und es wird daher vereinbart,<br />
dass dieser die Rechnung für eine Raummiete übernimmt. Es handelt sich um eine meldepflichtige Spende<br />
in Höhe der Rechnungssumme.<br />
Spende: Jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung, auch<br />
Aus schüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen Dienstleistungen.<br />
Vom Spendenvorgang sind daher all jene Fälle erfasst, wo ein Dritter eine Leistung erbringt, ohne eine entsprechende<br />
Gegenleistung zu erhalten. Zwei Eigenschaften sind daher Voraussetzung: Die Leistung muss<br />
freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen.<br />
Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei € 10. Es handelt sich eindeutig um eine Spende.<br />
Die Leistung kann entweder aus Geld bestehen oder es kann sich um eine Sachleistung handeln, wobei<br />
diese zumindest geldwert sein muss, also einen objektiven (Markt-)Wert haben muss, d.h. aus der Spende<br />
muss ein Vermögensvorteil entstehen (oder ein Vermögensnachteil abgewendet werden). Der Begriff der<br />
Sachleistung ist sehr weit, sodass die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, die Überlassung von<br />
Fahrzeugen, die Beistellung von Büromaterial,… darunter fallen.<br />
Beispiel: Der örtliche KFZ-Werkstätteninhaber leiht der Gemeindepartei alte Autoreifen gegen Selbstabholung, die<br />
für eine Veranstaltung benötigt werden. Es handelt sich um keine meldepflichtige Spende, da die alten<br />
Reifen keinen objektiven Wert besitzen und dementsprechend auch die Leihe derselben keinen Vermögensvorteil<br />
bringt.<br />
Praxistipp: Während bei Geldleistungen der finanzielle Wert sofort erkennbar ist, ist die Bewertung bei Sachleistungen<br />
oftmals schwierig. Am einfachsten ist es daher den Spender zu fragen, welchen Wert die Leistung<br />
üblicherweise habe. Allenfalls eignen sich Preislisten (maßgeblich dafür ist der Marktpreis bzw.<br />
Einkaufspreis) des Spenders oder von ähnlichen Unternehmen für einen Wertansatz. Sofern sich auch<br />
daraus kein Wert ergibt, sollte jedenfalls ein realistischer Wert angesetzt werden, allenfalls eher zu<br />
hoch als zu niedrig.<br />
Lebende Subventionen werden in der Praxis kaum vorkommen, das Gesetz versteht darunter die Bereitstellung<br />
von Personal ohne Gegenleistung.<br />
Ausdrücklich vom Spendenbegriff ausgenommen sind Dienstleistungen.<br />
Beispiel: Einige Bürger helfen beim Aufbau für das Parteifest mit. Ein Chor verlangt für den Auftritt am Abend nach<br />
Vereinbarung nichts. In beiden Fällen liegt keine Spende, sondern eine Dienstleistung vor.<br />
Weiters liegt auch dann keine Spende vor, wenn es sich um rein interne Spenden handelt, also Zahlungen<br />
im System. Zweck des <strong>Parteiengesetz</strong>es ist es, die Zahlungsströme zur Partei transparenter zu gestalten.<br />
Würde jeder Euro, der innerhalb des Systems verschoben werden würde, teilweise mehrfach gemeldet werden,<br />
würde dies dem Zweck sogar entgegenlaufen.<br />
Beispiel: Die Landespartei überweist den Bezirksparteien € 100 je Gemeinde, diese leiten die Spende an die Gemeindeparteien<br />
weiter. Es handelt sich um keine Spenden, da die Zahlung innerhalb des Systems erfolgt.<br />
Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei mit der Bitte, die Spende an den Gemeinderat X weiterzuleiten.<br />
Die Gemeindepartei kommt dieser Bitte nach und leitet den Beitrag weiter. Die Gemeindepartei hat<br />
die Spende zu melden, der Gemeinderat nicht (mehr), da er die Zahlung von der Gemeindepartei und nicht<br />
von außen erhalten hat.<br />
Ausnahmen<br />
Das <strong>Parteiengesetz</strong> nimmt zusätzlich Leistungen von bestimmten Personen dezidiert vom Spendenbegriff<br />
aus. Nicht als Spende anzusehen sind daher<br />
» Mitgliedsbeiträge<br />
» Beiträge der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre<br />
» Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen<br />
» Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen<br />
vertretenen Gruppierungen<br />
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parteiengesetz kompakt<br />
parteiengesetz kompakt<br />
Mitgliedsbeiträge bzw. Beiträge der Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre sind die verpflichtenden<br />
Abgaben für die Mitgliedschaft in der Partei. Es handelt sich allein schon deshalb um keine Spende, da<br />
die Zahlung nicht freiwillig erfolgt und eine Gegenleistung (die Mitgliedschaft in der Partei) existiert.<br />
Öffentliche Förderungen sind ebenfalls keine Spenden. Zum einen besteht eine Gegenleistung, da Förderungen<br />
an einen gewissen Zweck gebunden sind, zudem mangelt es auch an der Freiwilligkeit, da der Staat<br />
vielfach zur Leistung einer Förderung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist.<br />
Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt: „Jeder Gemeinderat muss die Hälfte der Sitzungsgelder der Partei<br />
spenden“. Auch wenn der Beschluss das Wort „Spende“ enthält, fehlt es an der Freiwilligkeit und es handelt<br />
sich um einen Mitgliedsbeitrag.<br />
Beispiel: Der Seniorenbund erhält € 1.000 vom Land OÖ als Förderung für Seniorenarbeit.<br />
Spendenannahmeverbote<br />
Damit es sich tatsächlich um einen Mitgliedsbeitrag und um keine Spende handelt, muss allerdings tatsächlich<br />
ein Beschluss existieren. Dabei können auch nach der Funktion gestaffelte Mitgliedsbeiträge<br />
eingeführt werden.<br />
Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt: „Der Bürgermeister muss zusätzlich 10% seines Gehalts an die Partei<br />
spenden“. Es handelt sich ebenso um einen Mitgliedsbeitrag.<br />
Das <strong>Parteiengesetz</strong> zählt einige Institutionen auf, von denen Parteien überhaupt keine Spenden annehmen<br />
dürfen. Zusätzlich gibt es einige Arten von Spenden, die ebenfalls nicht angenommen werden dürfen. Die<br />
Spenden dürfen deshalb nicht angenommen werden, weil diese Institutionen entweder von der Anwendung<br />
des <strong>Parteiengesetz</strong>es befreit sind und daher Umgehungsmöglichkeiten verhindert wurden, oder weil es sich<br />
um öffentliche Institutionen handelt und eine versteckte Parteienfinanzierung dadurch verhindert werden<br />
soll.<br />
Sofern eine (Mehr-)Leistung freiwillig geschieht, handelt es sich jedoch sehr wohl um eine Spende.<br />
Beispiel: Gemeinderat X überweist der Gemeindepartei sein gesamtes Sitzungsgeld. Die eine Hälfte ist aufgrund<br />
des Beschlusses der Gemeindeparteileitung als Mitgliedsbeitrag anzusehen, die andere Hälfte jedoch eine<br />
freiwillige Leistung und somit als Spende meldepflichtig.<br />
Praxistipp: Auch wenn es bisher üblich war, dass Gemeinderäte und Funktionäre einen gewissen Betrag der Partei<br />
überlassen, handelt es sich dabei um Spenden, sofern keine Pflicht dazu besteht. Daher sollte in der Gemeindeparteileitung<br />
jedenfalls ein Beschluss über die Mitgliedsbeiträge bzw. Parteiabgaben und deren<br />
Höhe gefasst werden.<br />
Die letzten beiden Ausnahmen (Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden z.B. ÖGB, IV,etc. und<br />
Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen z.B. Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer)<br />
sind ohne praktische Bedeutung, da sie nur Zuwendungen an die in ihren Organen vertretenen<br />
Gruppierungen erfassen, also ihrer ureigensten Aufgabe nachkommen.<br />
Praxistipp: Vor Inkrafttreten des <strong>Parteiengesetz</strong>es gab es einige Graubereiche und es war unklar, welche Arten von<br />
Spenden angenommen werden durften und welche nicht. Die neue Regelung hat Klarheit geschaffen und<br />
alle Spenden, die nicht dem Spendenannahmeverbot unterliegen, dürfen ohne Bedenken angenommen<br />
werden.<br />
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um Spendenannahmeverbote handelt, aber keine<br />
Spendenverbote. Das heißt, die Partei darf keine Spende von diesen Instituten empfangen, sehr wohl aber<br />
diesen spenden.<br />
Beispiel: Die Gemeindepartei spendet € 200 an die örtliche Rotes Kreuz-Dienststelle. Das Spendenannahmeverbot<br />
würde nur dann greifen, wenn der Geldfluss in die andere Richtung, also vom Roten Kreuz zur Partei, geschieht.<br />
Natürlich können mit diesen Institutionen nach wie vor Geschäfte durchgeführt werden, nur die Spendenannahme<br />
ist verboten.<br />
Beispiel: Die Wirtschaftskammer zahlt Zuwendungen an die Repräsentanten des Wirtschaftsbundes, des Sozialdemokratischen<br />
Wirtschaftsverbandes und die Pendants der anderen Parteien. Es handelt sich wegen oben<br />
zitierter Ausnahme um keine Spende.<br />
Sofern die Spende jedoch nicht an die in den Organen vertretenen Gruppierungen fließt, sondern z.B. direkt<br />
an die Partei, liegt eine Spende vor. Bei vielen von den zitierten Institutionen unterliegt eine Spende sogar<br />
dem Spendenannahmeverbot.<br />
Beispiel: Die Industriellenvereinigung spendet € 100 an die Partei. Es handelt sich um eine Spende.<br />
Beispiel: Das Rote Kreuz führt den Ambulanzdienst für das Herbstfest durch und verrechnet dafür (angemessene)<br />
€ 200.<br />
Parteien, Teilorganisationen, Gemeinderäte und Abgeordnete dürfen von folgenden Institutionen keine<br />
Spenden annehmen:<br />
» Parlamentarischen Klubs und Landtagsklubs<br />
» Von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen<br />
» Öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
» Gemeinnützigen Einrichtungen<br />
» Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mind. 25% beteiligt ist<br />
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Weiters ist die Annahme folgender Spenden untersagt:<br />
» Spenden über € 2.500 aus dem Ausland<br />
» Barspenden über € 2.500<br />
» Anonymen Spenden über € 1.000<br />
» Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende von einem anonymen Dritten<br />
über € 1.000 weiterleiten wollen<br />
» Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder<br />
rechtlichen Vorteils gewährt werden<br />
» Spenden von Spendenkeilern<br />
Gemeinderatsfraktionen sind wie parlamentarische Klubs und Landtagsklubs handzuhaben, das heißt,<br />
dass auch diese keine Spenden an die Partei bzw. die Gemeinderäte richten dürfen. Um Probleme zu vermeiden,<br />
muss daher die Fraktionsarbeit buchhalterisch strikt von der Parteiarbeit getrennt werden.<br />
Beispiel: Der Bund überweist der ÖVP die jährliche Parteienförderung. Es handelt sich um keine Spende, da die<br />
Überweisung nicht freiwillig, sondern aufgrund des Parteien-Förderungsgesetzes erfolgt.<br />
Gemeinnützige Einrichtungen sind spendenbegünstige Einrichtungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.<br />
Beispiel: Universitäten, Museen, Caritas, das OÖ Hilfswerk, Ärzte ohne Grenzen, Licht ins Dunkel, etc.<br />
Praxistipp: Unter http://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ kannst du nachkontrollieren, ob es sich bei einer<br />
bestimmten Organisation um eine spendenbegünstigte Einrichtung handelt.<br />
Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist. Zweck davon ist ebenso,<br />
versteckte Parteispenden zu verhindern.<br />
Fraktionsarbeit ist all das, was in ursprünglichem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gemeinderat in Zusammenhang<br />
steht, z.B. Schulungen und Seminare für die Gemeinderäte, Ausflüge der Fraktionsmitglieder,<br />
Ausgaben für Fraktionssitzungen, Öffentlichkeitsarbeit, etc.<br />
Wie oben erwähnt ist nur die Spende der Fraktion an die Partei unzulässig, in umgekehrter Richtung ist<br />
eine Spende jedenfalls möglich.<br />
Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte<br />
sind. Die Gemeindepartei übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Partei und<br />
aus diesem Grund nicht meldepflichtig – weil eine Spende erteilt und nicht empfangen wurde.<br />
Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte<br />
sind. Die Fraktion übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Fraktion an die<br />
Partei und unterliegt daher dem Spendenannahmeverbot.<br />
Beispiel: Energie Burgenland, WIBUG, Therme Lutzmannsburg,…<br />
Spenden aus dem Ausland sind Spenden von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft bzw. Spenden<br />
von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben.<br />
Beispiel: Ein gebürtiger Deutscher überweist € 100 an die Gemeindepartei X. Es handelt sich um eine Spende aus<br />
dem Ausland, weil die Spende von einem nicht-österreichischen Staatsbürger stammt. Das Spendenannahmeverbot<br />
greift dennoch nicht, weil die Wertgrenze unterschritten wurde.<br />
Barspenden über € 2.500 und anonyme Spenden über € 1.000 dürfen ebenso nicht angenommen werden.<br />
Dadurch sollen Umgehungen verhindert werden.<br />
Beispiel: Ein Unbekannter reicht dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert, in diesem befinden sich € 1.500.<br />
Es handelt sich um eine anonyme Spende, die nicht angenommen werden darf.<br />
Von Ländern geförderte Bildungseinrichtungen sind der Partei nahestehende Organisationen, die (Bildungs-)Förderungen<br />
beziehen.<br />
Beispiel: Die PolAk ist eine solche Bildungseinrichtung.<br />
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind durch Gesetz geschaffene Körperschaften, die Aufgaben der<br />
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zum Beispiel Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden),<br />
Kammern, die Österreichische Hochschülerschaft, Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften,<br />
Sozialversicherungsträger, Gemeindeverbände, etc. Von diesen Institutionen dürfen<br />
keine Spenden angenommen werden.<br />
Praxistipp:<br />
Praxistipp:<br />
Anonyme Spenden sind auch für Journalisten oder den politischen Mitbewerber ein geeignetes Mittel,<br />
um die Einhaltung des <strong>Parteiengesetz</strong>es zu kontrollieren. Sollte deine Gemeindepartei daher z.B. eine<br />
anonyme Überweisung über € 1.000 erhalten, informiere darüber bitte auch die Landespartei.<br />
Beim Spendenkörberl bei Veranstaltungen spenden Besucher anonym Kleinsummen – dies ist natürlich<br />
weiterhin möglich. Befinden sich nach der Veranstaltung jedoch mehr als € 1.000 in dem Körbchen,<br />
könnte man auf die Idee kommen, dass es sich um eine anonyme Spende über € 1.000 von einer Person<br />
gehandelt haben könnte. Um diesem Vorwurf von Beginn an den Wind aus den Segeln zu nehmen,<br />
empfiehlt es sich, Aufzeichnungen darüber zu machen, wie viele Personen gespendet haben und wie viel<br />
jeweils ungefähr gegeben wurde. Spender1 € 10, Spender2 € 5,… insgesamt 120 Spender, je zwischen € 2<br />
und € 100. Auch bei anderen anonymen Spenden sollte eine solche Aufzeichnung erfolgen.<br />
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Der nächstfolgende Punkt (Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende eines<br />
anonymen Dritten über € 1.000 weiterleiten wollen) ist die logische Ergänzung zur anonymen Spende. Sofern<br />
es offensichtlich ist, dass die Spende anonym erfolgen soll und über € 1.000 beträgt, ist die Annahme<br />
ebenso untersagt.<br />
Beispiel: Der bekannte Gemeindearzt übergibt dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert und meint, dass es dieses<br />
von einem Unbekannten erhalten hat, der um Übergabe an die Gemeindepartei ersucht hat. In dem Kuvert<br />
befinden sich € 1.500. Es handelt sich um eine erkennbare Weiterleitung einer anonymen Spende, die Annahme<br />
ist nicht erlaubt.<br />
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />
Vorteils gewährt werden, waren auch schon vor dem Inkrafttreten des <strong>Parteiengesetz</strong>es verboten und<br />
werden sogar strafrechtlich sanktioniert. Es handelt sich um typische Fälle des Korruptionsstrafrechts, der<br />
Vollständigkeit halber wird dieser Punkt daher auch in der Aufzählung genannt.<br />
Beispiel: Ein Bauführer „spendet“ dem Bürgermeister € 1.000 und bittet gleichzeitig um Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens.<br />
Die Annahme des Geldes ist nicht nur nach dem <strong>Parteiengesetz</strong> untersagt, sondern sogar<br />
strafrechtlich verboten und wird mit Gefängnisstrafe sanktioniert.<br />
Spenden von Spendenkeilern, also Personen, die gegen Entgelt Spenden auftreiben, dürfen ebenso nicht<br />
angenommen werden. In der Praxis wird dieser Fall kaum vorkommen, unterm Strich ist es aber ein klares<br />
Verbot, professionelle Spendenkeiler zu beschäftigen.<br />
Beispiel: Der Nachbar des Bürgermeisters, der bereits in der Vergangenheit oft gegen Bezahlung Spenden für Greenpeace<br />
gesammelt hat, bietet an dies gegen eine 20-prozentige Beteiligung auch für die Gemeindepartei zu<br />
tun. Der Bürgermeister darf auf dieses Angebot nicht eingehen, auf diesem Weg lukrierte Spenden dürfen<br />
nicht angenommen werden.<br />
Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes<br />
Erhält man eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, so ist diese umgehend an den Rechnungshof<br />
zu melden und weiterzuleiten – und zwar in voller Höhe, also nicht nur der über die Wertgrenze<br />
gehende Teil.<br />
Beispiel: Der Gemeindeparteikassier erhält € 1.100 von einem anonymen Spender. Die gesamten € 1.100 sind an den<br />
Rechnungshof weiterzuleiten, nicht nur der über die Wertgrenze gehende Teil (€ 100).<br />
Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Spendern über € 3.500 im abgelaufenen Jahr<br />
Folgende Daten müssen sofort gemeldet werden:<br />
» Spenden über € 50.000<br />
Sollte dieser (unwahrscheinliche) Fall eintreten, ist eine sofortige Meldung an den Rechnungshof abzugeben.<br />
Darüber hinaus ersuchen wir auch, die Landespartei zu informieren.<br />
Praxistipp: Der Rechnungshof muss solche Spenden sofort veröffentlichen. Interessierte können sich unter www.<br />
rechnungshof.gv.at/beratung/parteispenden.html einer Überblick über die Großspender der Parteien<br />
verschaffen.<br />
Gilt nur für Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />
Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirkseben müssen darüber hinaus die Gesamtsumme der<br />
Spenden in vier Kategorien aufteilen:<br />
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />
2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen<br />
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />
4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />
von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />
Die Gesamtsumme umfasst alle Spenden, egal, ob diese über der Wertgrenze liegen oder nicht. Bei Überschreiten<br />
der Wertgrenze von € 3.500 pro Jahr und Spender ist zusätzlich noch Name, Anschrift und<br />
Geburtsdatum erforderlich, bei Spenden von Unternehmen anstatt des Geburtsdatum die Firmenbuchnummer<br />
bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />
Beispiel: Der Gemeindebürger Herr Mustermann spendet der Gemeindepartei € 1.000 pro Quartal. Zusätzlich hat<br />
die Gemeindepartei in diesem Jahr € 100 von der Bürgermeistergattin und € 50 vom Gemeindearzt erhalten.<br />
Die Gemeindepartei hat insgesamt € 4.150 im Jahr erhalten und muss diese Summe als Gesamtsumme<br />
aller Spenden melden. Da die Spenden von Herrn Mustermann insgesamt mehr als € 3.500 im Jahr ausmachen,<br />
ist von ihm auch Anschrift und Geburtsdatum zu melden.<br />
Der Rechnungshof ist verpflichtet, solche Gelder mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken zu widmen.<br />
Praxistipp:<br />
Das Geburtsdatum (bzw. Firmenbuchnummer oder ZVR-Nummer) von Spendern ist deshalb notwendig,<br />
weil die Spenden österreichweit zusammengezählt werden und nur auf diese Art eine eindeutige Zuweisung<br />
erfolgen kann. Der Landespartei ist bewusst, dass eine Datenrecherche aufwändig ist bzw. oft auch<br />
keine Möglichkeit dazu besteht (Firmenbuch). Die Mitarbeiter der Landespartei unterstützen daher gerne.<br />
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Praxistipp:<br />
Um am Ende des Jahres die Gesamtsumme melden zu können, ist es notwendig, laufend die Zahlungseingänge<br />
zu prüfen und allenfalls als Spende zu markieren. Im Zuge dessen kann auch gleich eine<br />
Recherche (Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Nummer) erfolgen oder zumindest grob notiert<br />
werden, um wen es sich handelt, um später eine eindeutige Zuordnung zu treffen. Bei Spendern, die<br />
sicher unter der Wertgrenze bleiben werden, kann diese Recherche natürlich unterbleiben.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer stellt der Gemeindepartei seinen Seminarraum zur Verfügung. Im Raum steht ein Rollup<br />
des Unternehmens, zusätzlich begrüßt der Unternehmer vor Seminarbeginn alle Teilnehmer und stellt<br />
sein Unternehmen kurz vor. Die Zurverfügungstellung des Seminarraums ist jedenfalls eine Leistung des<br />
Unternehmers an die Partei. Aufgrund der Gegenleistung ist dieser Fall ein Sponsoring (und keine Spende)<br />
in Höhe der üblichen Kosten für die Raummiete.<br />
III Sponsoring<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Gemeinderäte<br />
» Wahlwerber<br />
» Mandatare<br />
» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />
» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Sponsoring: Jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention mit entsprechender gleichwertiger Gegenleistung,<br />
auch Ausschüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen<br />
Dienstleistungen.<br />
Praxistipp: Nähere Ausführungen zu Sachleistungen und deren Bewertung, lebenden Subventionen, Zahlungsübernahmen<br />
durch Dritte und Dienstleistungen finden Sie im Kapitel Spenden.<br />
Gegenstand des Sponsorings ist eine Leistung, die der Partei als Sponsoringempfänger zukommt. Im<br />
Gegensatz zur Spende existiert beim Sponsoring aber eine Gegenleistung der Partei. Anders gesagt: Die<br />
Gegenleistung macht eine Spende zum Sponsoring.<br />
Die Gegenleistung besteht im Wesentlichen darin, dass der Sponsor die Möglichkeit hat, sich zu präsentieren,<br />
also seinen Werbewert zu steigern. Die Möglichkeiten dafür sind vielfältig, so z. B. Logoplatzierungen,<br />
Rollups, Werbematerial, Redezeit, Stand bei einer Partei-Veranstaltung, etc. Zwischen Leistung und Gegenleistung<br />
muss jedenfalls auch ein sachlicher Zusammenhang bestehen, nicht zwingend ein zeitlicher.<br />
Beispiel: Der Unternehmer hat an den Seminartag keine Zeit, sein Unternehmern vorzustellen. Daher wird ihm die<br />
Möglichkeit gewährt, dies bei der nächsten Gemeindeparteisitzung einen Monat später nachzuholen. Auch<br />
wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine zeitliche Spanne liegt, so ist trotzdem ein Zusammenhang<br />
gegeben und es handelt sich um ein Sponsoring.<br />
Damit von echtem Sponsoring gesprochen werden kann, ist es notwendig, dass Leistung und Gegenleistung<br />
äquivalent, also gleichwertig, sind. Sofern die Leistung des Sponsors überwiegt, erfolgt der über die<br />
Leistung der Partei hinausgehende Teil ohne Gegenleistung und ist somit auch keine Sponsoring, sondern<br />
eine Spende.<br />
Beispiel: Ein örtlicher Unternehmer stellt für das Gemeindeparteifest Bierbänke, Partyzelte, mobile Barelemente<br />
und 200 Liter Bier zur Verfügung. Als Gegenleistung wird vereinbart, dass der Unternehmer einen Platz<br />
am Ehrentisch erhält. Auch wenn der Platz am Ehrentisch sicher einen Gegenwert darstellt, ist dieser<br />
keinesfalls gleichwertig mit den umfangreichen Leistungen des Unternehmens. Der überwiegende Teil der<br />
Unternehmer-Leistungen sind daher als Spende zu qualifizieren.<br />
Praxistipp: Sponsoring ist eine Art von Geschäft, beide Seiten versuchen möglichst günstige Konditionen für sich<br />
herauszuschlagen. In der Regel wird daher die Gleichwertigkeit der Leistungen gegeben sein. Problematisch<br />
ist nur jener Fall, wo die Leistung des Sponsors die Gegenleistung der Partei überwiegt, da es sich<br />
dann um eine Spende handelt – mit der Konsequenz, dass dieser Fall dann nicht (komplett) als Sponsoring<br />
verbucht werden darf, sondern geteilt: Als Sponsoring für jenen Teil, wo eine gleichwertige Gegenleistung<br />
besteht und der Rest als Spende. Um diese Doppelbelastung bzw. allfällige Falschbuchungen zu<br />
vermeiden, empfiehlt es sich daher im Zweifelsfall etwas mehr Gegenleistung zu bieten, d.h. die Partei<br />
geht lieber freiwillig ein „ungünstiges“ Sponsoringgeschäft ein, anstatt ein Missverhältnis zu riskieren<br />
bzw. allzu viel Zeit für die Argumentation der Gleichwertigkeit zu verbringen.<br />
Beispiel: Dem Unternehmer wird nicht ein Platz, sondern vier Plätze, am Ehrentisch gewährt. Zusätzlich werden<br />
auf der gesamten Veranstaltungsfläche Werbebanner und Plakate des Unternehmers platziert, dem<br />
Unternehmer wird gewährt, Begrüßungsworte zu sprechen und einen Stand während der Veranstaltung<br />
zu betreiben. Darüber hinaus wird vereinbart, dass beim Bericht über die Veranstaltung in der Gemeindeparteizeitung<br />
der Unternehmer positiv erwähnt wird. Aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten, sich und<br />
sein Unternehmen zu präsentieren, liegt nun eine angemessene Gegenleistung vor – je nach Größe der Veranstaltung<br />
und Auflage der Gemeindeparteizeitung überwiegt sogar die Leistung der Partei, sodass dieser<br />
Fall unproblematisch als Sponsoring qualifiziert werden kann.<br />
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Die Spendenannahmeverbote gelten nur für Spenden, nicht für Sponsoring. Es ist daher möglich, mit<br />
Institutionen, von denen keine Spenden angenommen werden dürfen, eine Sponsoringvereinbarung zu<br />
schließen.<br />
Beispiel: Die Energie Burgenland sponsert der Bezirkspartei € 500, im Gegenzug darf die Energie Burgenland beim<br />
Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Aufgrund von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung<br />
handelt es sich um Sponsoring.<br />
Die Spendenannahmeverbote gelten aber in all jenen Fällen, wo ein unechtes Sponsoring vorliegt, also der<br />
Wert der Leistung und der Gegenleistung nicht übereinstimmen.<br />
Beispiel: Die Energie Burgenland sponsert der Bezirkspartei € 1.000, im Gegenzug darf die Energie Burgenland beim<br />
Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Der objektive Wert für einen Stand-Tagestarif beträgt<br />
€ 500. Aufgrund des Wertunterschiedes zwischen Leistung und Gegenleistung sind nur € 500 gültiges<br />
Sponsoring. Der darüberhinausgehende Wert (die anderen € 500) sind als Spende zu qualifizieren, unterliegen<br />
dem Spendenannahmeverbot und dürfen daher nicht angenommen werden bzw. sind an den Rechnungshof<br />
weiter zu leiten.<br />
Praxistipp: Die maßgebliche Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring ist die angemessene Gegenleistung. Es<br />
ist Aufgabe der Partei, die Zahlungseingänge richtig zu melden und sie trifft auch die Pflicht, dies nachzuweisen.<br />
Sponsoringvereinbarungen sollten nach Möglichkeit ausschließlich schriftlich geschlossen<br />
werden, jedenfalls sollten die Gegenleistungen dokumentiert werden, indem z.B. die einzelnen Gegenleistungen<br />
notiert werden, Fotos der Rollups und Werbebanner gemacht werden, ein Aktenvermerk<br />
angelegt werden, etc. Für die Bewertung ist es sinnvoll, bereits in der Vereinbarung einen Betrag zu<br />
definieren.<br />
beispiel für eine sponsoringvereinbarung<br />
SPONSORINGVEREINBARUNG<br />
zwischen<br />
VOLKSPARTEI BURGENLAND - Gemeindepartei X,<br />
vertreten durch Obmann<br />
Max Mustermann<br />
Anschrift, PLZ<br />
und<br />
Person P/ Unternehmen U/ Verein V<br />
Geburtsdatum / Firmenbuchnummer / ZVR-Nummer,<br />
vertreten durch<br />
Max Mustermann<br />
Anschrift, PLZ<br />
wird folgende Vereinbarung getroffen:<br />
Die VOLKSPARTEI BURGENLAND Gemeindepartei X veranstaltet am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] ein<br />
Seminar in den Räumlichkeiten des Unternehmens U, [Anschrift].<br />
Leistungen des Unternehmens U:<br />
p Bereitstellung der Räumlichkeiten samt technischem Equipment in besagtem Zeitraum<br />
p Verpflegung während des Seminars<br />
Leistungen der VOLKSPARTEI BURGENLAND Gemeindepartei X:<br />
p Dem Unternehmen U wird die Möglichkeit gegeben, vor Veranstaltungsbeginn das Unternehmen kurz zu<br />
präsentieren<br />
p Weiters erfolgt eine Präsentation des Unternehmens während der Veranstaltung durch<br />
» Rollups (2x)<br />
» Logo auf Powerpoint-Folien<br />
» Buffetservietten<br />
Zur Wertbemessung der Kooperation wird festgehalten, dass die Seminarraummiete für den oa. Zeitraum<br />
EUR xxx,xx beträgt.<br />
Für die beiden Kooperationspartner:<br />
Obmann Gemeindepartei<br />
Unternehmer U<br />
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Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Sponsoren über 12.000€ im abgelaufenen Jahr<br />
Bei Überschreiten der Wertgrenze von 12.000€ pro Jahr und Sponsor ist Name, Anschrift und Geburtsdatum<br />
des Sponsors erforderlich, bei Sponsorings mit Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer<br />
bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />
Praxistipp: Den meisten Kooperationspartnern ist bewusst, dass eine Offenlegung des Sponsorings erfolgen muss –<br />
für die meisten stellt dies auch kein Problem dar. Bei einer Sponsoringvereinbarung sollte aber jedenfalls<br />
darauf aufmerksam gemacht werden – oftmals ist den Sponsoringpartnern auch nicht bewusst,<br />
dass erst ab 12.000€ Volumen eine Offenlegung erfolgt und sie scheuen daher ein Sponsoring.<br />
Beispiel: Ein Unternehmen schaltet ein Inserat in der Zeitschrift des Seniorenbundes (Medieninhaber ist der Seniorenbund).<br />
Die Einnahmen müssen – unabhängig von der Wertgrenze – nicht gemeldet werden, da der<br />
Medieninhaber der Seniorenbund als Teilorganisation und nicht die Partei ist.<br />
Beispiel: Zur Bewerbung des Gemeindeparteifestes produziert die Gemeindepartei Flugblätter, im Impressum wird<br />
die Gemeindepartei angegeben. Ein Unternehmer übernimmt den Druck der Flugblätter im Wert von<br />
€ 4.000, im Gegenzug wird ein Logo des Unternehmers auf das Flugblatt gedruckt. Die Übernahme der<br />
Druckkosten stellt eine Zahlungsübernahme durch Dritte und daher eine Leistung an die Partei dar. Die Gemeindepartei<br />
erzielt daher Einnahmen aus einer Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei<br />
(in diesem Fall die Gemeindepartei als territoriale Gliederung derselben) ist.<br />
Im Gegensatz zu Spenden und Sponsoring ist bei Inseraten die Wertgrenze von 3.500€ nicht auf die Gesamtleistung<br />
im Kalenderjahr, sondern auf den Einzelfall bezogen.<br />
Praxistipp:<br />
Sofern eine schriftliche Sponsoringvereinbarung nach dem vorne angeführten Beispiel vereinbart wurde,<br />
sind alle persönlichen Daten, die über den Sponsor gemeldet werden müssen, bereits enthalten.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in allen vier Ausgaben der Gemeindeparteizeitung jeweils ein Inserat um 2.000€.<br />
Für die Meldepflicht ist nicht die Gesamtsumme, sondern der Einzelfall maßgeblich. Da kein einzelnes<br />
Inserat die Wertgrenze von 3.500€ übersteigt, besteht keine gesonderte Meldepflicht.<br />
IV Inserate<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Gemeinderäte<br />
» Wahlwerber<br />
» Mandatare<br />
» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />
» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
» Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in einer Ausgabe der Gemeindeparteizeitung zwei Inserate um jeweils 4.000€. In<br />
diesem Fall handelt es sich um meldepflichtige Einnahmen aus Inseraten, da das Teilen des Betrages als<br />
Umgehung zu qualifizieren ist.<br />
Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Name, Anschrift und Geburtsdatum von Inserenten über 3.500€ im Einzelfall<br />
Bei Überschreiten der Wertgrenze von 3.500€ im Einzelfall ist Name, Anschrift und Geburtsdatum des<br />
Inserenten erforderlich, bei Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer bzw. bei<br />
Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).<br />
Inserat: Entgeltliche Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei ist.<br />
Jede Einnahme aus Inseraten löst eine Meldepflicht aus. In der Regel wird die Einnahme aus einem Inserat<br />
dem Medieninhaber zu Gute kommen, sodass für viele Personen und (Partei-) Gliederungen diese Regelung<br />
keine praktische Relevanz aufweist.<br />
Praxistipp:<br />
Im Gegensatz zu Spenden und Sponsorings ist bei Inseraten sofort erkennbar, ob eine Meldepflicht besteht,<br />
da diese bereits durch den Einzelfall ausgelöst wird. Es sollten daher schon bei Vereinbarung die<br />
nötigen persönlichen Angaben des Inserenten erhoben werden.<br />
Entgeltlich heißt, dass eine Gegenleistung bestehen muss. Diese wird in der Regel aus einem Geldbetrag bestehen,<br />
kann aber auch – wie bei Spenden und Sponsoring - in anderer Form, z.B. Sachleistungen, bestehen.<br />
Relevant sind lediglich Inserate in Parteimedien, also in solchen, wo der Medieninhaber die Landespartei,<br />
die Bezirkspartei oder die Gemeindepartei ist.<br />
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V Einnahmen und Ausgaben<br />
VI Wahlwerbungskosten<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Das Begriffspaar ist nach der betriebswirtschaftlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu verstehen.<br />
Einnahmen sind demgemäß alle Vorgänge, die das Vermögen der Partei erhöhen, Ausgaben solche, die das<br />
Vermögen dementsprechend vermindern.<br />
Einnahmen sind demzufolge alle Erträge aus Spenden, Sponsorings und Inseraten, darüber hinaus aber<br />
auch alle anderen möglichen Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge, Zahlungen von anderen Parteigliederungen<br />
(Zahlungen im System -> siehe Kapitel Spenden), Erträge aus Veranstaltungen, Zinsen auf Kapital,<br />
Fördermittel, etc.<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Wahlwerber<br />
» Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Wahlwerbungskosten sind Ausgaben, die spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden.<br />
Wahlwerbungskosten umfassen nicht alle Wahlkampfkosten, wohl aber alle, die einen werblichen Wert<br />
darstellen.<br />
Beispiel: Die Bezirkspartei beauftragt ein Institut eine Meinungsumfrage durchzuführen. Selbst wenn diese Umfrage<br />
als strategische Grundlage für die Wahlkampfvorbereitung verwendet wird, handelt es sich um keine Wahlwerbungskosten.<br />
Praxistipp: Tombolas oder ähnliche Veranstaltungen, wo Sachpreise vergeben werden (Dosenwerfen, Entenrennen,<br />
etc. ) werden, sind bei genauerer Betrachtung die wohl kompliziertesten Praxisfälle des <strong>Parteiengesetz</strong>es.<br />
Die Preise werden der Partei von Dritten zu Verfügung gestellt. In der Regel wird es sich dabei um<br />
Sponsoring handeln, da entweder auf dem Artikel selbst ein Logo abgebildet ist oder die Sponsoren auf<br />
einer Tafel, einem Plakat oder ähnlichem ersichtlich sind oder während der Losziehung erwähnt werden.<br />
Die Sponsorings sind entsprechend zu bewerten (siehe Kapitel Spenden – Bewertung von Sachleistungen).<br />
Für die Einnahmen-Meldung ist jedoch nicht die Summe der Sponsorings, sondern sind die tatsächlichen<br />
Einnahmen relevant – also der Erlös durch die Losverkäufe.<br />
Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Die Summe an Einnahmen im Kalenderjahr<br />
» Die Summe an Ausgaben im Kalenderjahr<br />
Die Summen sind nicht näher aufzusplitten, sodass nicht mehr als die Angabe der beiden Summen notwendig<br />
ist.<br />
Der Zweck des Wahlkampfes ist natürlich primär der Werbewert, sodass logischerweise alle erdenklichen<br />
Arten von Wahlwerbung vom <strong>Parteiengesetz</strong> erfasst sind. Ausgaben für Wahlwerbung sind beispielsweise:<br />
» Außenwerbung, insbesondere Plakate<br />
» Postwurfsendungen und Direktwerbung<br />
» Folder<br />
» Wahlkampfgeschenke zur Verteilung<br />
» Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien<br />
» Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nicht-<br />
Wahlkampfzeiten verbreitet werden<br />
» Kosten des Internet-Werbeauftritts<br />
» Ausgaben der Partei für Wahlwerber<br />
(die Liste ist nicht abschließend, sondern auf die Hauptanwendungsfälle reduziert)<br />
Spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung meint, dass regelmäßige und wiederkehrende Ausgaben von<br />
Parteien, die auch außerhalb von Wahljahren anfallen, nicht darunter fallen. Diese sogenannten „Sowiesokosten“<br />
stehen nicht im Zusammenhang mit einer Wahl bzw. einem Wahlkampf und sind daher auch keine<br />
Wahlwerbungskosten.<br />
Praxistipp:<br />
Bei einem gut geführten Kassabuch sind diese Summen schnell ermittelt.<br />
Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet jährlich ein Herbstfest im September. Die Bezirkspartei beschäftigt jeden Sommer<br />
einen Ferialpraktikanten. Die Ausgaben sind unabhängig von Wahlwerbung, sodass es sich um keine Wahlwerbungskosten<br />
handelt. Anders sieht die Sache aus, wenn das Herbstfest im Wahljahr ein derartiges Ausmaß<br />
erreicht, dass es untypisch ist oder die Bezirkspartei im Wahlkampf einen zweiten Praktikanten anstellt. Dann<br />
sind die jeweils über den Sowiesokosten liegenden Ausgaben als Wahlwerbungskosten zu qualifizieren.<br />
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Schließlich müssen die Kosten im Zusammenhang mit einer Wahlauseinandersetzung stehen. Dafür sind<br />
zwei Punkte ausschlaggebend: der zeitliche und der sachliche Zusammenhang.<br />
Der Zeitraum, der für Wahlwerbungskosten maßgeblich ist, ist vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag<br />
selbst, das sind in der Regel 82 Tage – also knapp 3 Monate. Wann die Ausgabe getätigt oder die Rechnung<br />
beglichen wird, ist allerdings nicht von Relevanz – einzig entscheidend ist, wann die Gegenleistungen für<br />
die Ausgabe ihre Wirkung entfalten sollen.<br />
Beispiel: Die Gemeindepartei startet im Frühjahr eines Wahljahres (und somit nicht zwischen Stichtag und Wahltag)<br />
eine „Hausbesuchsoffensive“, bei der jeder Haushalt besucht wird und Werbemittel hinterlassen werden.<br />
Die Kosten für die Werbemittel betragen 5.000€. Die Wirkung der Ausgabe tritt nicht innerhalb von Stichtag<br />
und Wahltag ein, sondern sofort. Es handelt sich daher um keine Wahlwerbungsausgaben, sondern um<br />
Ausgaben für eine generelle Imagepflege. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung für die Werbemittel<br />
erst später (zwischen Stichtag und Wahltag) beglichen wird.<br />
Beispiel: Die Bezirkspartei bestellt bereits ein Jahr vor dem Wahlkampf entsprechende Werbemittel und bezahlt<br />
diese sofort nach Lieferung. Die Werbemittel werden im (Intensiv-)Wahlkampf verteilt. Die Wirkung dieser<br />
Ausgabe tritt erst im Zeitraum zwischen Stichtag und Wahltag ein. Es handelt sich daher um Wahlwerbungsausgaben.<br />
Das <strong>Parteiengesetz</strong> hat eine Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben in Höhe von 7 Millionen Euro pro<br />
Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper (Nationalrat, Europäisches Parlament, Landtag, Gemeinderat,<br />
etc.) eingeführt.<br />
Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Die Gesamtsumme der Ausgaben für Wahlwerbung (siehe oben)<br />
» Abzüglich jener Kosten, die nicht spezifisch mit der Wahlwerbung in Zusammenhang stehen<br />
(„Sowiesokosten“)<br />
Um Doppelmeldungen zu vermeiden ersuchen wir in all jenen Fällen, wo es Kooperationen gegeben hat, zu<br />
vereinbaren, wer die Ausgaben meldet.<br />
VII Unternehmensbeteiligungen<br />
Dieses Kapitel betrifft:<br />
» Gemeindeparteien<br />
» Teilorganisationen auf Ortsebene<br />
» Bezirksparteien<br />
» Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />
Im Zuge der Rechenschaftspflicht haben Parteien auch ihre Erträge aus Unternehmensbeteiligungen offenzulegen.<br />
Unternehmen sind „alle auf Dauer angelegten Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher<br />
Tätigkeiten, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.“ Diese Definition geht sehr weit und zeigt, dass<br />
es nicht auf die Rechtsform ankommt. So fallen nicht nur Kapital- (AG, GmbH) und Personengesellschaften<br />
(OG, KG) darunter, sondern auch Freiberufler und Vereine.<br />
Aufgrund dieser Beschränkung ist es notwendig, bereits vor der Wahl entsprechend zu budgetieren. Daher<br />
werden die Landes- und Bezirksparteien im Vorfeld von Wahlen zukünftig auf allen Ebenen Budgetierungsverhandlungen<br />
durchführen. Aufgrund der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung ist es nun umso<br />
wichtiger, dass das ausverhandelte Budget tatsächlich eingehalten wird – selbst wenn die eigenen Finanzen<br />
ein Mehr erlauben würden.<br />
Pro Wahlwerber steht ein Freibetrag von 15.000€ zu. Erst Ausgaben darüber hinaus unterliegen der Beschränkung.<br />
Beispiel: Ein Wahlwerber wendet 17.000€ für seinen persönlichen Wahlkampf auf. Aufgrund des Freibetrags sind nur<br />
2.000€ für Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben maßgeblich.<br />
Hält eine Partei an einem Unternehmen mindestens 5% direkte oder 10% indirekte Beteiligungen, so sind<br />
die Erträge davon im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die Beteiligungsanteile werden auf allen<br />
Ebenen der Partei zusammengezählt, so dass es für die Landespartei wichtig ist, jede Beteiligung an einem<br />
Unternehmen zu erfahren.<br />
Meldepflicht<br />
Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:<br />
» Jede direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen<br />
Die Landespartei wird diese Freibeträge natürlich berücksichtigen. Um die Meldungen zu vereinheitlichen<br />
ist es notwendig und sinnvoll, bei der Meldung diese Freibeträge nicht abzuziehen, sondern die tatsächlichen<br />
Wahlwerbungsausgaben zu melden.<br />
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parteiengesetz kompakt<br />
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VIII Übersicht der Meldepflichten<br />
Um die Meldung zu vereinfachen, hat die Landespartei gewisse Knotenpunkte festgelegt, an wen gemeldet<br />
werden muss. Die Meldungen werden von den jeweiligen Knotenpunkten bearbeitet bzw. weitergeleitet.<br />
Meldewesen<br />
ÖVP Bundespartei<br />
Meldepflicht Wahlwerber<br />
Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />
Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />
Frist:<br />
28.02. des Folgejahres<br />
Bezogen auf den Zeitraum zwischen Listeneinreichung und Wahltag<br />
Teilorganisation<br />
Land<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Landespartei<br />
1. Spenden<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />
Teilorganisation<br />
Bezirk<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Bezirkspartei<br />
Abgeordnete<br />
2. Sponsoring<br />
» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />
3. Inserate<br />
Teilorganisation<br />
Gemeinde<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Gemeindepartei<br />
Gemeinderäte<br />
» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />
4. Berichte Gemeinderäte<br />
Meldepflicht für Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte<br />
5. Ausgaben für Wahlwerbung<br />
» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />
Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />
Meldung an: die jeweilige Gemeindepartei<br />
Frist:<br />
28.02. des Folgejahres<br />
Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />
1. Spenden<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />
2. Sponsoring<br />
» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />
Meldepflicht für Abgeordnete und Mandatare<br />
Verantwortlich: die jeweilige Person selbst<br />
Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />
Frist:<br />
28.02. des Folgejahres<br />
Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />
1. Spenden<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />
3. Inserate<br />
» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />
2. Sponsoring<br />
» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />
3. Inserate<br />
» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />
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parteiengesetz kompakt<br />
Meldepflicht für Gemeindeparteien<br />
Meldepflicht für Bezirksparteien<br />
Verantwortlich: Gemeindeparteiobmann<br />
Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei<br />
Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />
1. Spenden<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />
2. Sponsoring<br />
» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />
3. Inserate<br />
» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />
4. Berichte Gemeinderäte<br />
5. Einnahmen/Ausgaben<br />
» Summe der Gesamteinnahmen<br />
» Summe der Gesamtausgaben<br />
6. Ausgaben für Wahlwerbung<br />
» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />
Verantwortlich: Regionalmanager und Regionalmanager-Assistenten<br />
Meldung an: Landespartei<br />
Frist:<br />
31.03. des Folgejahres<br />
1. Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
(wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />
» Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene<br />
» Jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in<br />
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />
2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen<br />
Personen<br />
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />
4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />
von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />
2. Sponsoring<br />
» über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />
» Jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
3. Inserate in Parteimedien<br />
» Über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
4. Einnahmen/Ausgaben<br />
» Summe der Gesamteinnahmen (konsolidiert) der Gemeindeparteien<br />
» Summe der Gesamtausgaben (konsolidiert) der Gemeindeparteien<br />
» Summe der Gesamteinnahmen der Bezirkspartei<br />
» Summe der Gesamtausgaben der Bezirkspartei<br />
5. Ausgaben für Wahlwerbung<br />
» Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)<br />
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Meldepflicht für Teilorganisationen auf Ortsebene<br />
Meldepflicht für Teilorganisationen auf Bezirksebene<br />
Verantwortlich: Obmann der Orts-Teilorganisation<br />
Meldung an: von TO zu TO unterschiedlich (an Bezirks- oder Landes-TO)<br />
Frist:<br />
in der Regel 28.02. des Folgejahres (von TO zu TO unterschiedlich)<br />
Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr<br />
1. Spenden<br />
» Gesamtsumme aller Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)<br />
2. Sponsoring<br />
» Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)<br />
3. Inserate:<br />
» über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)<br />
Verantwortlich: Obmann der Bezirks-Teilorganisation oder Regionalmanager und Regionalmanager-Assistenten<br />
Meldung an: Landes-TO<br />
Frist:<br />
31.03. des Folgejahres<br />
1. Spenden<br />
» Spenden über € 3.500 auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
(wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />
» Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />
» Jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in<br />
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen.<br />
2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und<br />
juristischen Personen<br />
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen<br />
4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,<br />
von Anstalten, Stiftungen oder Fonds<br />
2. Sponsoring<br />
» über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO)<br />
» Jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
3. Inserate in Parteimedien<br />
» Über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert<br />
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IX Aufbau des Rechenschaftsberichts<br />
Der endgültig von der Bundespartei zu erstellende Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile<br />
und einen Anlagenteil. Für Landes-, Bezirks- und Gemeindeparteien ist der zweite Berichtsteil relevant.<br />
Ausgewiesen werden jeweils die Gesamtsummen aller territorialen Gliederungen auf einer Ebene. Von<br />
Gemeinden werden daher nur die Gesamtsumme aller Einnahmen und Ausgaben aller Gemeinden zusammengerechnet<br />
veröffentlicht, bei Bezirken ebenso.<br />
Praxistipp: Die einzelne Gemeinde geht in der Gesamtsumme unter, die finanzielle Lage einer einzelnen Gemeindepartei<br />
wird nicht dargestellt.<br />
1. Berichtsteil<br />
Bundesorganisation der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( § 5<br />
Abs 1 PartG)<br />
a. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung<br />
b. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen Gliederung<br />
c. Nachweis über die gesetzmäßige Verwendung der Parteienförderung auf Bundesebene nach § 4 Part-<br />
FörG<br />
d. Für Jahre mit Wahlen zum Europäischen Parlament und/oder Nationaltrat: Nachweis über die Einhaltung<br />
der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />
2. Berichtsteil<br />
Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene<br />
Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs 1 PartG)<br />
a. Land 1<br />
a1. Landesorganisation<br />
a11. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen<br />
Gliederung<br />
a12. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung<br />
a13. Für Jahre mit einer Landtagswahl: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der<br />
Wahlwerbungsaugaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />
a2. Bezirksorganisationen<br />
a21. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Bezirksorganisationen<br />
a22. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Bezirksorganisationen<br />
a3. Gemeindeorganisation<br />
a31. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Gemeindeorganisationen<br />
a32. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Gemeindeorganisationen<br />
a33. Für Jahre mit Gemeinderatswahlen: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der<br />
Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach §5 Abs3 PartG<br />
a4. Für Jahre mit einer Gemeinderatswahl/Bürgermeisterwahl: Nachweis über die Einhaltung der<br />
Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG<br />
b. Land 2 (wie Land 1)<br />
c. Land 3 (wie Land 1)<br />
d. Etc<br />
3. Anlagen<br />
a. Liste jener territorialen Gliederungen, die im 2. Berichtsteil zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs 1a PartG)<br />
b. Liste der Beteiligungsunternehmen (§5 Abs 6 PartG)<br />
c. Spendenlisten (§ 6 PartG)<br />
d. Sponsoring (§ 7 PartG)<br />
e. Inseratenliste (§ 7 PartG)<br />
X Sanktionen<br />
Die Einhaltung des <strong>Parteiengesetz</strong>es wird durch den Rechnungshof kontrolliert, das Gesetz selbst sanktioniert<br />
Vergehen mit empfindlichen Geldstrafen. Daher ist die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen notwendig,<br />
auf die Sanktionen wird gesondert hingewiesen.<br />
Im Wesentlichen gliedern sich die Sanktionen in zwei Teile, die Sanktion für den Einzelnen und die Sanktion<br />
für die Partei. Der Einzelne wird nur dann bestraft, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.<br />
Die Partei haftet dahingehend jedoch verschuldensunabhängig, also für jeden Fehler im Rechenschaftsbericht.<br />
(hat jedoch vereinfacht gesagt noch die Möglichkeit einer Berichtigung). Für Teilorganisationen gilt<br />
dies ebenso. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen schadet daher jedenfalls der Partei!<br />
Sanktionen für den Einzelnen<br />
(zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes PartG2012 leicht abgeändert)<br />
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten<br />
Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.<br />
(2) Wer vorsätzlich<br />
1. eine Spende nicht ausweist oder<br />
2. eine Spende über 50.000€ annimmt und nicht meldet oder<br />
3. eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt annimmt und<br />
nicht weiterleitet oder<br />
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung des Spendenannahmeverbotes in<br />
Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,<br />
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.<br />
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parteiengesetz kompakt<br />
parteiengesetz kompakt<br />
(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten<br />
Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen<br />
und nicht gemeldet oder eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, angenommen<br />
und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende<br />
entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.<br />
(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht<br />
verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht<br />
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000<br />
Euro zu bestrafen.<br />
(8) Für den Fall der Überschreitung der Wahlwerbungskosten um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in<br />
der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über<br />
die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages<br />
zu erhöhen.<br />
Formulare<br />
Die jeweiligen Formulare werden jedes Jahr neu gestaltet, um sie an das aktuelle Jahr anpassen zu können.<br />
Du erhältst diese in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle oder zum Download unter www.ooevp.at/<br />
parteiengesetz<br />
(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und<br />
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe<br />
der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.<br />
Sanktionen für die Partei<br />
(zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes PartG2012 leicht abgeändert und gekürzt)<br />
Rückfragehinweise<br />
Bei Fragen kannst du dich jederzeit an dein Bürgerbüro oder die Landespartei unter<br />
office@oevp-burgenland.at oder 02682/799 wenden.<br />
§10 Kontrolle durch den Rechnungshof<br />
Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese<br />
auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />
beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist<br />
eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen<br />
die Offenlegung von Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von bis zu € 30.000, bei Verstößen gegen die<br />
Veröffentlichung von Unternehmensbeteiligungen in der Höhe von bis zu € 100.000. aus einer unrichtigen<br />
oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Teilorganisation, so<br />
ist diese zur Stellungnahme aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht<br />
durch die nahestehende Organisation oder Teilorganisation, oder den durch den Rechnungshof beauftragten<br />
Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über<br />
die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation, eine Geldbuße bis zu € 30.000 bzw. € 100.000 zu<br />
verhängen.<br />
(7) Hat eine politische Partei Spenden nicht namentlich ausgewiesen oder entgegen Spenden über<br />
€ 50.000 nicht gemeldet oder Spenden, die dem Spendenannahmeverbot unterliegen, angenommen,<br />
ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages,<br />
mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß<br />
aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation<br />
oder Teilorganisation, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation,<br />
zu verhängen.<br />
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Das neue Team der<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Volkspartei Burgenland – Landespartei<br />
Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />
Mag. Thomas Steiner<br />
landesparteiobmann<br />
+43 2682 / 799-13 | +43 676 / 83 705 705<br />
thomas.steiner@oevp-burgenland.at<br />
Mag. Christoph Wolf, MA<br />
landesgeschäftsführer<br />
+43 2682 / 799-11 | +43 676 / 64 90 060<br />
christoph.wolf@oevp-burgenland.at<br />
REGION NORD LANDESPARTEILEITUNG<br />
Walter Gossmann<br />
Organisation<br />
+43 2682 / 799-15 | +43 650 / 33 10 756<br />
walter.gossmann@oevp-burgenland.at<br />
Christoph Zarits<br />
Regionalmanager – Region Nord<br />
+43 2682 / 799-52 | +43 699 / 11 654 969<br />
christoph.zarits@oevp-burgenland.at<br />
Bettina Mader<br />
Finanzen<br />
+43 2682 / 799-13<br />
bettina.mader@oevp-burgenland.at<br />
Thomas Ranits<br />
Regionalmanager-Assistent<br />
+43 2167/ 2834 | +43 664 / 88 738 597<br />
thomas.ranits@oevp-burgenland.at<br />
Tanja Neuwirth<br />
Termine<br />
+43 2682 / 799-12<br />
tanja.neuwirth@oevp-burgenland.at<br />
Franziska Rapp<br />
Bürgerbüro Neusiedl<br />
+43 2167/ 2834<br />
franziska.rapp@oevp-burgenland.at<br />
REGION MITTE<br />
Ing. Thomas Niklos<br />
Regionalmanager – Region Mitte<br />
+43 2612 /450 45 | +43 676 / 50 55 875<br />
thomas.niklos@oevp-burgenland.at<br />
Beate Fröch<br />
Bürgerbüro Mattersburg<br />
+43 2626 / 623 51<br />
beate.froech@oevp-burgenland.at<br />
Anna Frühwirth<br />
Bürgerbüro Oberpullendorf<br />
+43 2612 /450 45<br />
anna.fruehwirth@oevp-burgenland.at<br />
REGION SÜD<br />
Stefan Zlatarits<br />
Regionalmanager – Region Süd<br />
+43 3352 / 323 20 | +43 664 / 12 17 396<br />
stefan.zlatarits@oevp-burgenland.at<br />
Monika Csebits<br />
Bürgerbüro Oberwart<br />
+43 3352 / 323 20<br />
monika.csebits@oevp-burgenland.at<br />
Karin Lebitsch<br />
Eva Winkler<br />
Regionalmanager-Assistent, Bürgerbüro Güssing Regionalmanager-Assistent, Bürgerbüro Jennersdorf<br />
+43 3322 /424 00 | +43 664 / 97 42 269 +43 3329 /452 16 | +43 664 / 88 738 331<br />
karin.lebitsch@oevp-burgenland.at<br />
eva.winkler@oevp-burgenland.at<br />
Ersatzmitglied
Volkspartei Burgenland im Landtag<br />
Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />
Volkspartei Burgenland – Teilorganisationen<br />
Ansprechpartner & Zuständigkeiten<br />
Bernhard Hirczy<br />
Landesobmann<br />
+43 2682 / 799-40 | +43 664 / 54 46 185<br />
bernhard.hirczy@oevp-burgenland.at<br />
Michael Ulrich<br />
Landesgeschäftsführer<br />
+43 2682 / 799-40 | +43 650 / 68 07 609<br />
michael.ulrich@oevp-burgenland.at<br />
Walter Müllner<br />
Betriebsarbeit<br />
+43 2682 / 799-40 | +43 676 / 59 16 500<br />
walter.muellner@oevp-burgenland.at<br />
Andreas Magdics<br />
Assistenz<br />
+43 2682 / 799-40 | +43 664 / 73 855 004<br />
andreas.magdics@oevp-burgenland.at<br />
Mag. Christian Sagartz, BA<br />
klubobmann<br />
+43 2682 / 600-2419<br />
+43 699 / 17 994 800<br />
christian.sagartz@oevpklub-bgld.at<br />
Ing. Rudolf Strommer<br />
2. landtagspräsident<br />
+43 2682 / 600-2483<br />
+43 676 / 59 16 316<br />
rudolf.strommer@oevpklub-bgld.at<br />
Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich<br />
Landesobmann<br />
+43 2682 / 799-38 | +43 664 / 61 12 987<br />
nikolaus.berlakovich@parlament.gv.at<br />
Dipl.-Ing. Tamara Hettlinger<br />
Direktorin<br />
+43 2682 / 799-38 | +43 699 / 12 038 873<br />
office.obb@oevp-burgenland.at<br />
Bgm. Wolfgang Kostenwein<br />
Organisation<br />
+43 2682 / 799-37 | +43 676 / 84 820 6400<br />
wolfgang.kostenwein@oevp-burgenland.at<br />
Andrea Ondrag<br />
Assistenz<br />
+43 2682 / 799-38<br />
andrea.ondrag@oevp-burgenland.at<br />
Mag. Florian Schober<br />
klubdirektor<br />
+43 2682 / 600-2796<br />
+43 650 / 21 54 555<br />
florian.schober@oevpklub-bgld.at<br />
Wirtschaft, Budget, Finanzen,<br />
Landwirtschaft, Umwelt,<br />
Ländlicher Raum, Verfassung,<br />
Verwaltung, Bildung, Forschung<br />
Mag. Barbara Lackner<br />
kommunikation<br />
+43 2682 / 600-2319<br />
+43 699 / 11 843 373<br />
barbara.lackner@oevpklub-bgld.at<br />
Vereine, Wohnbau, Presse<br />
Mag. Katrin Pogats<br />
kommunikation<br />
+43 2682 / 600-2161<br />
+43 664 / 83 83 220<br />
katrin.pogats@oevpklub-bgld.at<br />
Arbeitnehmer, Pendler,<br />
Soziales, Presse<br />
Peter Opitz<br />
büroleiter 2. landtagspräs.<br />
+43 2682 / 600-2483<br />
+43 664 / 96 36 707<br />
peter.opitz@bgld-landtag.at<br />
Europa, Senioren, Sicherheit<br />
Ing. Peter Nemeth<br />
Landesobmann<br />
+43 2682 / 631 15 | +43 664 / 24 06 424<br />
peter.nemeth@wkbgld.at<br />
Walter Laciny<br />
Direktor<br />
+43 2682 / 631 15 | +43 664 / 25 64 221<br />
w.laciny@wirtschaftsbund-bgld.at<br />
Christian Schriefl<br />
Organisation<br />
+43 2682 / 631 15-2 | +43 664 /41 08 189<br />
c.schriefl@wirtschaftsbund-bgld.at<br />
Margit Murlasits<br />
Assistenz<br />
+43 2682 / 631 15<br />
m.murlasits@wirtschaftsbund-bgld.at<br />
Andrea Fraunschiel, MA<br />
Landesleiterin<br />
+43 2682 / 799-49 | +43 676 / 55 87 309<br />
melitta.strasser@oevp-burgenland.at<br />
Melitta Strasser<br />
Assistenz<br />
+43 2682 / 799-50<br />
melitta.strasser@oevp-burgenland.at<br />
Kurt Korbatits<br />
Landesobmann<br />
+43 2682 / 799-47<br />
monika.kummer@oevp-burgenland.at<br />
Monika Kummer<br />
Landesgeschäftsführerin<br />
+43 2682 / 799-44<br />
monika.kummer@oevp-burgenland.at<br />
Istvan Deli, BA<br />
referent<br />
+43 2682 / 600-2160<br />
+43 676 / 75 12 348<br />
istvan.deli@oevpklub-bgld.at<br />
Tourismus, Energie,<br />
Jugend, Volksgruppen,<br />
Sport, Rechnungshofausschuss<br />
Evelyn Mad, MA<br />
referentin<br />
+43 2682 / 600-2797<br />
+43 650 / 33 24 287<br />
evelyn.mad@oevpklub-bgld.at<br />
Verkehr, Infrastruktur,<br />
Kultur, Gemeinden<br />
Mag. Regina Lackner<br />
referentin<br />
+43 2682 / 600-2318<br />
+43 650 / 91 15 713<br />
regina.lackner@oevpklub-bgld.at<br />
Kinderbetreuung, Frauen,<br />
Familie, Gesundheit<br />
Maria Schlaffer<br />
sekretariat<br />
+43 2682 / 600-2418<br />
Fax +43 2682 / 600-2386<br />
maria.schlaffer@oevpklub-bgld.at<br />
Administration, Terminkoordination<br />
Patrik Fazekas<br />
Landesobmann<br />
+43 2682 / 799-48 | +43 664 / 88 747 809<br />
patrik.fazekas@oevp-burgenland.at<br />
Dominik Reiter<br />
Landesgeschäftsführer<br />
+43 2682 / 799-48 | +43 664 / 88 735 435<br />
dominik.reiter@oevp-burgenland.at<br />
Julia Wagentristl, B.Sc.<br />
Landesgeschäftsführerin<br />
+43 2682 / 799-48 | +43 699 / 18 102 737<br />
julia.wagentristl@oevp-burgenland.at<br />
ÖVP Landtagsklub<br />
Landhaus-Alt – Europaplatz 1<br />
7000 Eisenstadt<br />
T +43 2682 / 600-2418<br />
F +43 2682 / 600-2386<br />
E post@oevpklub-bgld.at<br />
Leo Radakovits<br />
Präsident<br />
+43 2682 / 799-34 | +43 664 / 21 427 90<br />
leo.radakovits@gemeindebund.bgld.gv.at<br />
Stefan Bubich, BA<br />
Direktor<br />
+43 2682 / 799-34 | +43 660 / 76 58 545<br />
stefan.bubich@gemeindebund.bgld.gv.at<br />
Sonja Eiweck<br />
Assistenz<br />
+43 2682 / 799-35<br />
sonja.eiweck@gemeindebund.bgld.gv.at
unsere bürgerbüros:<br />
KOMMAK Burgenland<br />
So erreichen Sie uns:<br />
Kommunalakademie Burgenland<br />
Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />
T. 02682/799 29<br />
E-Mail: office@kommak.info<br />
www.kommak.info<br />
ÖVP Burgenland<br />
So erreichen Sie uns:<br />
Volkspartei Burgenland<br />
Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />
T. 02682 799 | F. 02682 799 623<br />
E-Mail: office@oevp-burgenland.at<br />
www.oevp-burgenland.at<br />
Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw.<br />
diesem Handbuch enthaltenen <strong>Info</strong>rmationen werden<br />
von der KOMMAK unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />
Die angebotenen <strong>Info</strong>rmationen werden von der VP<br />
Burgenland mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für<br />
deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die<br />
KOMMAK jedoch keine Gewähr übernehmen und weist<br />
darauf hin, dass diese <strong>Info</strong>rmationen nicht die individuelle<br />
qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt<br />
oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung<br />
für Schäden, die aus der Nutzung dieser <strong>Info</strong>rmationen<br />
entstehen, wird ausgeschlossen.<br />
Ich bitte um Zusendung umseitig<br />
angekreuzter <strong>Service</strong>-<strong>Info</strong> Ausgaben<br />
an meine hier angegebene Adresse.<br />
Name<br />
Adresse<br />
An<br />
PLZ/Ort<br />
ÖVP Burgenland<br />
Julius Raab-Straße 7<br />
7000 Eisenstadt<br />
Impressum:<br />
Kommunalakademie Burgenland<br />
Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />
office@kommak.info | www.kommak.info<br />
Grafik: büro52 gmbh, 7000 Eisenstadt | Druck: druck.at, 2544 Leobersdorf
www.kommak.info<br />
Folgende <strong>Service</strong>-<strong>Info</strong>s stellen wir Ihnen<br />
auf Anforderung gerne zur Verfügung.<br />
Die Bestellung ist auch möglich unter:<br />
Kommunalakademie Burgenland<br />
Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt<br />
oder office@kommak.info<br />
info #1 – <strong>Parteiengesetz</strong><br />
info #2 – Vereinsleitfaden & Vereinsveranstaltungen<br />
info #3 – Steuerrecht für Gemeindemandatare<br />
info #4 – Familienratgeber<br />
Auskünfte und Bestellungen unter: Kommunalakademie Burgenland<br />
02682/799 oder office@kommak.info