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Nr_501-2017-Nov-

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D.a. <strong>501</strong> ... aktuell * Service <strong>Nov</strong>ember <strong>2017</strong><br />

D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />

§ Strafbarkeit der<br />

Vermummung<br />

nach einem<br />

Fußballspiel (OLG Hamm,<br />

Beschl. 07.09.<strong>2017</strong> - 4 RVs 97/17)<br />

Der Angeklagte besuchte im Mai<br />

2015 als Auswärtsfan des VfB<br />

Stuttgart das Bundesligaspiel<br />

gegen den SC Paderborn in der<br />

Benteler Arena in Paderborn.<br />

Nach Abpfiff und dem Verlassen<br />

des Stadions hielt sich der Angeklagte<br />

noch auf dem zum Stadiongelände<br />

gehörenden, umzäunten<br />

Gästeparkplatz bei den dort<br />

geparkten Bussen auf. Hier wurde<br />

aus einer Gruppe der auf dem<br />

Parkplatz anwesenden Anhänger<br />

des VfB Stuttgart unter anderem<br />

Pyrotechnik gezündet. Dies hatte<br />

entsprechende Tumulte zur Folge.<br />

Die dort eingesetzten Beamten<br />

forderten daraufhin die auswärtigen<br />

Fans auf, sich ruhig zu verhalten,<br />

sich zu den Bussen zu<br />

begeben und in diese einzusteigen.<br />

Der Angeklagte, der sich bereits in<br />

einem der Busse befand, bemerkte<br />

die Auseinandersetzungen<br />

außerhalb des Busses. Daraufhin<br />

maskierte er sich, indem er sein<br />

Gesicht mit Schal und Kapuzen so<br />

verdeckte, dass nur noch der<br />

Augenbereich zu erkennen war.<br />

So verließ er den Bus wieder und<br />

stellte sich den Polizeibeamten<br />

entgegen. Er wusste, dass dieses<br />

Verhalten u.a. auch bei Fußballspielen<br />

verboten ist. Gleichwohl<br />

beabsichtigte er, durch die<br />

Maskierung seine Identifizierung<br />

zu verhindern.<br />

Der nachfolgenden Aufforderung<br />

der Beamten, sich wieder in den<br />

Bus zu begeben, folgte er<br />

zunächst nicht. Er zeigte sich<br />

zunächst durch Beleidigungen<br />

und durch Schlagen gegen den<br />

Bus sehr aggressiv, konnte dann<br />

aber von anderen Anhängern des<br />

VfB Stuttgart in den Bus zurückgedrängt<br />

werden. Durch Video-<br />

Auswertungen konnte der Angeklagte<br />

in der Folgezeit identifiziert<br />

D.a. <strong>501</strong>/24<br />

Aktuelle Urteile<br />

werden.<br />

Das Amtsgericht Paderborn hat<br />

den Angeklagten daraufhin wegen<br />

vorsätzlichen Verstoßes gegen<br />

das Versammlungsgesetz („Vermummungsverbot“)<br />

zu einer<br />

Geldstrafe verurteilt. Dieser<br />

Entscheidung hat sich das Landgericht<br />

Paderborn durch sein<br />

Berufungsurteil angeschlossen.<br />

Auch die zum OLG Hamm eingelegte<br />

Revision blieb ohne Erfolg.<br />

Es handelt sich auch nach Auffassung<br />

des OLG bei einem Fußballspiel<br />

um eine Veranstaltung unter<br />

freiem Himmel im Sinne des<br />

Versammlungsgesetzes. Dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob das<br />

Stadion eingezäunt und teilweise<br />

überdacht ist. Der Sinn und Zweck<br />

der Strafvorschrift bezogen auf<br />

das Vermummungsverbot bezweckt<br />

nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers nämlich auch die<br />

Reduzierung der Fangewalt bei<br />

großen Sportveranstaltungen, wie<br />

etwa bei Bundesliga- oder<br />

Länderspielen. Es ist auch ohne<br />

Bedeutung, dass das Spiel bereits<br />

beendet war. Der Angeklagte<br />

befand sich jedenfalls noch im<br />

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang<br />

mit dem zuvor besuchten<br />

Bundesligaspiel auf dem<br />

Stadiongelände und damit noch<br />

auf einer Veranstaltung, die durch<br />

das Versammlungsgesetz geschützt<br />

ist.<br />

Im Übrigen handelt es sich bei<br />

einem Fußballspiel auch um eine<br />

öffentliche Veranstaltung, auch<br />

wenn man dafür eine Eintrittskarte<br />

benötigt. Das Spiel ist grundsätzlich<br />

für jedermann zugänglich,<br />

weil jeder eine Eintrittskarte habe<br />

erwerben und die Veranstaltung<br />

besuchen können. Die Vermummung<br />

des Angeklagten sei<br />

zudem geeignet und darauf ausgerichtet<br />

gewesen, die Feststellung<br />

seiner Identität zu verhindern<br />

bzw. zu beeinträchtigen.<br />

Rot-Weiss Essen darf Störer<br />

in Regress nehmen (Urteil des<br />

LG Essen aus <strong>2017</strong>)<br />

Ein Zuschauer hatte beim Regionalligaspiel<br />

RW Essen gegen den<br />

SV Rödinghausen Gegenstände<br />

auf das Spielfeld geworfen.<br />

Daraufhin wurde der Verein RW<br />

Essen mit einer Strafe in Höhe<br />

von 5.000,00 Euro durch den<br />

Westdeutschen Fußballverband<br />

belegt. Da der Zuschauer durch<br />

Videoaufnahmen eindeutig identifiziert<br />

werden konnte, forderte der<br />

Verein Rot-Weiss Essen nun<br />

seinerseits Erstattung der<br />

5.000,00 Euro zuzüglich der<br />

Verfahrenskosten vom „Werfer“.<br />

Das Landgericht Essen hat sich in<br />

seinem Urteil der Rechtsauffassung<br />

des Vereins angeschlossen.<br />

Der „Täter“ sei eindeutig identifiziert<br />

worden. Er habe mehrfach<br />

vorsätzlich Gegenstände in Richtung<br />

Spielfeld geworfen und damit<br />

die Gesundheit der Spieler,<br />

Schiedsrichterassistenten sowie<br />

der anderen Zuschauer gefährdet.<br />

Dafür habe er nun die Verantwortung<br />

zu übernehmen.<br />

Das hat im September 2016<br />

bereits der BGH so gesehen, dass<br />

jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht<br />

trifft, die Durchführung des<br />

Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt<br />

er hiergegen durch das<br />

Zünden und den Wurf eines<br />

Knallkörpers, hat er für die daraus<br />

folgenden Schäden zu haften und<br />

sie zu ersetzen. Das gilt auch für<br />

eine dem Verein wegen des Vorfalls<br />

auferlegte Geldstrafe des<br />

DFB. Sie ist kein nur zufällig durch<br />

das Verhalten verursachter, hiermit<br />

nicht mehr in einem inneren<br />

Zusammenhang stehender<br />

Schaden. Vielmehr wird sie gerade<br />

wegen der Störung durch den<br />

Zuschauer verhängt (BGH, Urteil<br />

vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16).<br />

Meinhard Brink<br />

(Rechtsanwalt),<br />

Am Birkhof 50,<br />

Dedinghausen

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