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EJV Statuten 2011 und Ausführungsbestimmungen zu den Statuten 2011

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Die Unterverbände sowie dem <strong>EJV</strong> direkt angeschlossene Mitglieder stellen ihre Anträge<br />

schriftlich bis <strong>zu</strong>m 1. März an <strong>den</strong> <strong>EJV</strong>.<br />

Anträge der übrigen Mitglieder an die DV <strong>EJV</strong> sind via Vorstände der Unterverbände<br />

schriftlich bis spätestens 15. November des Vorjahres der DV ein<strong>zu</strong>reichen.<br />

Art. 21<br />

Die schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder <strong>zu</strong> einem Antrag (Urabstimmung) ist einem<br />

Beschluss der Delegiertenversammlung gleichgestellt.<br />

Art. 22<br />

Die Leitung des Verbandes <strong>und</strong> der Voll<strong>zu</strong>g der Beschlüsse der Delegiertenversammlung<br />

obliegen dem Zentralvorstand, bestehend aus:<br />

1. dem Zentralpräsi<strong>den</strong>ten<br />

2. <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten der Unterverbände (*)<br />

Die Wahl des Zentralpräsi<strong>den</strong>ten erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Amtsdauer<br />

beträgt je drei Jahre. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Er erlässt ein Geschäftsreglement.<br />

Der Zentralvorstand ist befugt, eine Geschäftsstelle sowie Fachkommissionen ein<strong>zu</strong>setzen.<br />

Für besondere Aufgaben kann er ad hoc Kommissionen oder Personen einsetzen.<br />

Die Fachkommissionen bestimmen ihre Präsi<strong>den</strong>ten selbst. Diese sind vom Zentralvorstand<br />

<strong>zu</strong> bestätigen. Der ZV erlässt Pflichtenhefte <strong>und</strong> Funktionsbeschreibungen.<br />

Art. 23<br />

Die Aufgaben des Zentralvorstandes sind in Pflichtenheften festgelegt.<br />

a) Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t<br />

- vertritt <strong>den</strong> <strong>EJV</strong> nach aussen,<br />

- führt <strong>den</strong> Vorsitz der Delegiertenversammlung <strong>und</strong> im Vorstand,<br />

- versammelt <strong>den</strong> Vorstand so oft es ihm notwendig erscheint oder auf Verlangen<br />

von mindestens der Hälfte desselben.<br />

b) Der Vizepräsi<strong>den</strong>t ist in Abwesenheit des Zentralpräsi<strong>den</strong>ten dessen Stellvertreter.<br />

Art. 24<br />

Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t zeichnet <strong>zu</strong>sammen mit dem Geschäftsstellenleiter oder mit einem<br />

Zentralvorstands-Mitglied rechtsverbindlich für <strong>den</strong> Verband.<br />

Art. 25<br />

Um gültige Beschlüsse fassen <strong>zu</strong> können, müssen mindestens zwei Drittel der Zentralvorstandsmitglieder<br />

anwesend sein. Die Beschlüsse wer<strong>den</strong> mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt der Zentralpräsi<strong>den</strong>t <strong>den</strong> Stichentscheid.<br />

<strong>Statuten</strong> <strong>EJV</strong>; Ausgabe <strong>2011</strong> 7

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