EJV Statuten 2011 und Ausführungsbestimmungen zu den Statuten 2011
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Unterverbände sowie dem <strong>EJV</strong> direkt angeschlossene Mitglieder stellen ihre Anträge<br />
schriftlich bis <strong>zu</strong>m 1. März an <strong>den</strong> <strong>EJV</strong>.<br />
Anträge der übrigen Mitglieder an die DV <strong>EJV</strong> sind via Vorstände der Unterverbände<br />
schriftlich bis spätestens 15. November des Vorjahres der DV ein<strong>zu</strong>reichen.<br />
Art. 21<br />
Die schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder <strong>zu</strong> einem Antrag (Urabstimmung) ist einem<br />
Beschluss der Delegiertenversammlung gleichgestellt.<br />
Art. 22<br />
Die Leitung des Verbandes <strong>und</strong> der Voll<strong>zu</strong>g der Beschlüsse der Delegiertenversammlung<br />
obliegen dem Zentralvorstand, bestehend aus:<br />
1. dem Zentralpräsi<strong>den</strong>ten<br />
2. <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten der Unterverbände (*)<br />
Die Wahl des Zentralpräsi<strong>den</strong>ten erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Amtsdauer<br />
beträgt je drei Jahre. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Er erlässt ein Geschäftsreglement.<br />
Der Zentralvorstand ist befugt, eine Geschäftsstelle sowie Fachkommissionen ein<strong>zu</strong>setzen.<br />
Für besondere Aufgaben kann er ad hoc Kommissionen oder Personen einsetzen.<br />
Die Fachkommissionen bestimmen ihre Präsi<strong>den</strong>ten selbst. Diese sind vom Zentralvorstand<br />
<strong>zu</strong> bestätigen. Der ZV erlässt Pflichtenhefte <strong>und</strong> Funktionsbeschreibungen.<br />
Art. 23<br />
Die Aufgaben des Zentralvorstandes sind in Pflichtenheften festgelegt.<br />
a) Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t<br />
- vertritt <strong>den</strong> <strong>EJV</strong> nach aussen,<br />
- führt <strong>den</strong> Vorsitz der Delegiertenversammlung <strong>und</strong> im Vorstand,<br />
- versammelt <strong>den</strong> Vorstand so oft es ihm notwendig erscheint oder auf Verlangen<br />
von mindestens der Hälfte desselben.<br />
b) Der Vizepräsi<strong>den</strong>t ist in Abwesenheit des Zentralpräsi<strong>den</strong>ten dessen Stellvertreter.<br />
Art. 24<br />
Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t zeichnet <strong>zu</strong>sammen mit dem Geschäftsstellenleiter oder mit einem<br />
Zentralvorstands-Mitglied rechtsverbindlich für <strong>den</strong> Verband.<br />
Art. 25<br />
Um gültige Beschlüsse fassen <strong>zu</strong> können, müssen mindestens zwei Drittel der Zentralvorstandsmitglieder<br />
anwesend sein. Die Beschlüsse wer<strong>den</strong> mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt der Zentralpräsi<strong>den</strong>t <strong>den</strong> Stichentscheid.<br />
<strong>Statuten</strong> <strong>EJV</strong>; Ausgabe <strong>2011</strong> 7