EJV Statuten 2011 und Ausführungsbestimmungen zu den Statuten 2011
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Bei Wahlen gilt das relative Mehr. Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t stimmt mit; bei Stimmengleichheit<br />
fällt er <strong>den</strong> Stichentscheid oder zieht das Los.<br />
Art. 26<br />
Die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des <strong>EJV</strong> wer<strong>den</strong> in einem Budget jährlich der Delegiertenversammlung<br />
<strong>zu</strong>r Genehmigung vorgelegt.<br />
Der Zentralvorstand <strong>und</strong> die Unterverbandsvorstände sind für ausseror<strong>den</strong>tliche Ausgaben<br />
im Einzelfall bis <strong>zu</strong> zehn Prozent des Verbandsvermögens (ohne zweckgeb<strong>und</strong>ene Gelder)<br />
<strong>zu</strong>ständig. Höhere Ausgabenposten müssen von <strong>den</strong> Delegiertenversammlungen bewilligt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen des Verbandes. Der Kassier<br />
haftet persönlich für getreue <strong>und</strong> gewissenhafte Führung <strong>und</strong> Verwaltung der Verbandskasse<br />
<strong>und</strong> der Separatfonds.<br />
Art. 27<br />
Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnungen des <strong>EJV</strong> <strong>zu</strong> prüfen. Sie haben der<br />
Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor<strong>zu</strong>legen. (*)<br />
Art. 28<br />
Zur Förderung der Verbandsziele wer<strong>den</strong> vom <strong>EJV</strong> <strong>und</strong> <strong>den</strong> Unterverbän<strong>den</strong> Kurse durchgeführt<br />
<strong>und</strong> unterstützt.<br />
Art. 29<br />
Der Zentralvorstand bestimmt das offizielle Verbandsorgan. (*)<br />
V. Jodlerfeste<br />
Art. 30<br />
Or<strong>den</strong>tlicherweise findet alle drei Jahre ein Eidgenössisches Jodlerfest statt, doch nie im<br />
gleichen Jahr wie das Eidgenössische Schwing- <strong>und</strong> Älplerfest.<br />
Den Unterverbän<strong>den</strong> ist die Abhaltung von Jodlerfesten nur in <strong>den</strong> Jahren ohne Eidgenössisches<br />
Jodlerfest gestattet.<br />
Art. 31<br />
Nach Absprache untereinander bestimmen die Verbandsvorstände <strong>den</strong> Zeitpunkt der Feste<br />
in Koordination mit <strong>den</strong> Organisationskomitees.<br />
Art. 32<br />
Die Verbandsvorstände erlassen ein Fest- sowie ein Fahnenreglement; der Zentralvorstand<br />
<strong>zu</strong>dem ein technisches Regulativ. (*)<br />
<strong>Statuten</strong> <strong>EJV</strong>; Ausgabe <strong>2011</strong> 8