08.11.2017 Aufrufe

EJV Statuten 2011 und Ausführungsbestimmungen zu den Statuten 2011

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bei Wahlen gilt das relative Mehr. Der Zentralpräsi<strong>den</strong>t stimmt mit; bei Stimmengleichheit<br />

fällt er <strong>den</strong> Stichentscheid oder zieht das Los.<br />

Art. 26<br />

Die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des <strong>EJV</strong> wer<strong>den</strong> in einem Budget jährlich der Delegiertenversammlung<br />

<strong>zu</strong>r Genehmigung vorgelegt.<br />

Der Zentralvorstand <strong>und</strong> die Unterverbandsvorstände sind für ausseror<strong>den</strong>tliche Ausgaben<br />

im Einzelfall bis <strong>zu</strong> zehn Prozent des Verbandsvermögens (ohne zweckgeb<strong>und</strong>ene Gelder)<br />

<strong>zu</strong>ständig. Höhere Ausgabenposten müssen von <strong>den</strong> Delegiertenversammlungen bewilligt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen des Verbandes. Der Kassier<br />

haftet persönlich für getreue <strong>und</strong> gewissenhafte Führung <strong>und</strong> Verwaltung der Verbandskasse<br />

<strong>und</strong> der Separatfonds.<br />

Art. 27<br />

Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnungen des <strong>EJV</strong> <strong>zu</strong> prüfen. Sie haben der<br />

Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor<strong>zu</strong>legen. (*)<br />

Art. 28<br />

Zur Förderung der Verbandsziele wer<strong>den</strong> vom <strong>EJV</strong> <strong>und</strong> <strong>den</strong> Unterverbän<strong>den</strong> Kurse durchgeführt<br />

<strong>und</strong> unterstützt.<br />

Art. 29<br />

Der Zentralvorstand bestimmt das offizielle Verbandsorgan. (*)<br />

V. Jodlerfeste<br />

Art. 30<br />

Or<strong>den</strong>tlicherweise findet alle drei Jahre ein Eidgenössisches Jodlerfest statt, doch nie im<br />

gleichen Jahr wie das Eidgenössische Schwing- <strong>und</strong> Älplerfest.<br />

Den Unterverbän<strong>den</strong> ist die Abhaltung von Jodlerfesten nur in <strong>den</strong> Jahren ohne Eidgenössisches<br />

Jodlerfest gestattet.<br />

Art. 31<br />

Nach Absprache untereinander bestimmen die Verbandsvorstände <strong>den</strong> Zeitpunkt der Feste<br />

in Koordination mit <strong>den</strong> Organisationskomitees.<br />

Art. 32<br />

Die Verbandsvorstände erlassen ein Fest- sowie ein Fahnenreglement; der Zentralvorstand<br />

<strong>zu</strong>dem ein technisches Regulativ. (*)<br />

<strong>Statuten</strong> <strong>EJV</strong>; Ausgabe <strong>2011</strong> 8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!