WEB---LD-LEITFADEN-VERS10-EINZELSEITER
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4.<br />
Vergaberechtliche Grundlagen unter<br />
Berücksichtigung von EuGH und BGH<br />
4.1 Die Rolle der Software-Hersteller – vor, während<br />
und nach der Beschaffung<br />
Eine Einbindung eines privaten Unternehmens<br />
(eines Herstellers wie<br />
z. B. Microsoft oder Händler wie die<br />
Licensing Solution Partner (LSP)) in<br />
ein öffentliches Ausschreibungsverfahren<br />
führt zu einem schwerwiegenden<br />
Verstoß gegen das vergaberechtliche<br />
Neutralitätsgebot.<br />
Da ein Hersteller eine besondere Nähebeziehung<br />
zu bestimmten Händlern<br />
hat, hat dieser ein Eigeninteresse<br />
im Sinne des § 6 Vergabeverordnung,<br />
sodass bei dessen Einbindung eine<br />
zu vermeidende Interessenkollision<br />
erstehen kann.<br />
Mit dem Vorliegen eines funktionierenden<br />
Marktes für gebrauchte Software-Lizenzen<br />
könnte eine Einbindung<br />
zudem auch kartellrechtlichen<br />
Einschränkungen unterliegen.<br />
Als marktbeherrschendes bzw.<br />
marktstarkes Unternehmen dürfen<br />
Hersteller wie Microsoft zudem keine<br />
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen<br />
an den Tag legen.<br />
Im Rahmen sog. SAM-Projekte, Plausibilisierungen<br />
und/oder Audits<br />
werden gebrauchte Software-Lizenzen<br />
teilweise nicht von den Hersteller-Partnern<br />
bzw. Herstellern „anerkannt“.<br />
Wie erwähnt ist dies aber auch nicht<br />
erforderlich und bedeutet keinesfalls,<br />
dass der Erwerber unrechtmäßig gehandelt<br />
hat. Unter keinen Umständen<br />
sollte der Druck der vom Hersteller<br />
beauftragten Prüfer zu vorschnellen<br />
Handlungen wie eine Neu-Lizenzierung<br />
führen. Andernfalls drohen<br />
die Früchte der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung verloren zu gehen.<br />
Eine neutrale Beratung kann insoweit<br />
zur Unterstützung sachdienlich sein.<br />
22 Vergaberechtliche Grundlagen unter Berücksichtigung von EuGH und BGH