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WEB---LD-LEITFADEN-VERS10-EINZELSEITER

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4.<br />

Vergaberechtliche Grundlagen unter<br />

Berücksichtigung von EuGH und BGH<br />

4.1 Die Rolle der Software-Hersteller – vor, während<br />

und nach der Beschaffung<br />

Eine Einbindung eines privaten Unternehmens<br />

(eines Herstellers wie<br />

z. B. Microsoft oder Händler wie die<br />

Licensing Solution Partner (LSP)) in<br />

ein öffentliches Ausschreibungsverfahren<br />

führt zu einem schwerwiegenden<br />

Verstoß gegen das vergaberechtliche<br />

Neutralitätsgebot.<br />

Da ein Hersteller eine besondere Nähebeziehung<br />

zu bestimmten Händlern<br />

hat, hat dieser ein Eigeninteresse<br />

im Sinne des § 6 Vergabeverordnung,<br />

sodass bei dessen Einbindung eine<br />

zu vermeidende Interessenkollision<br />

erstehen kann.<br />

Mit dem Vorliegen eines funktionierenden<br />

Marktes für gebrauchte Software-Lizenzen<br />

könnte eine Einbindung<br />

zudem auch kartellrechtlichen<br />

Einschränkungen unterliegen.<br />

Als marktbeherrschendes bzw.<br />

marktstarkes Unternehmen dürfen<br />

Hersteller wie Microsoft zudem keine<br />

wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen<br />

an den Tag legen.<br />

Im Rahmen sog. SAM-Projekte, Plausibilisierungen<br />

und/oder Audits<br />

werden gebrauchte Software-Lizenzen<br />

teilweise nicht von den Hersteller-Partnern<br />

bzw. Herstellern „anerkannt“.<br />

Wie erwähnt ist dies aber auch nicht<br />

erforderlich und bedeutet keinesfalls,<br />

dass der Erwerber unrechtmäßig gehandelt<br />

hat. Unter keinen Umständen<br />

sollte der Druck der vom Hersteller<br />

beauftragten Prüfer zu vorschnellen<br />

Handlungen wie eine Neu-Lizenzierung<br />

führen. Andernfalls drohen<br />

die Früchte der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung verloren zu gehen.<br />

Eine neutrale Beratung kann insoweit<br />

zur Unterstützung sachdienlich sein.<br />

22 Vergaberechtliche Grundlagen unter Berücksichtigung von EuGH und BGH

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