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behinderung

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Behinderung<br />

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst<br />

sondern ein Geschenk das jedem von uns jederzeit<br />

genommen werden kann


Inhaltsverzeichnis<br />

1.Wann liegt eine Behinderung vor<br />

1.Behindertengrade<br />

2.Rechtsgrundlagen<br />

3.


Wann liegt eine Behinderung vor<br />

–<br />

– Die Leistungen für behinderte Menschen sind v.a. im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX)<br />

"Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" geregelt.<br />

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● .<br />

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Eine Behinderung liegt dann vor,<br />

wenn erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, die länger als 6 Monate anhalten,<br />

und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist<br />

Nur wer in diesem Sinne als behindert anerkannt ist, kann Vergünstigungen und<br />

Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Zuständig für diese Anerkennung ist das<br />

Versorgungsamt. Viele Nachteilsausgleiche erhält man nur als schwerbehinderter Mensch.<br />

Das erfordert einen Schwerbehindertenausweis, den man nur erhält, wenn man einen<br />

"Grad der Behinderung"von mindestens 50 hat


Behindertengrade<br />

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen,<br />

seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens<br />

Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt.<br />

1) Staffelung<br />

2) Merkzeichen<br />

3) Antragsformulare


-<br />

Rechtsgrundlagen<br />

1) - Arbeitsrecht: Zusatzurlaub<br />

2) - Sozialrecht<br />

3) - Steuerrecht a) Kfz-Steuer<br />

b) siehe EStG<br />

4)Betreuungsrecht: Patientenverfügung<br />

Betreungsvollmacht<br />

Anlaufstellen 1. Krankenhaus/ Reha<br />

2. Onkologie<br />

3. Beratungsstellen<br />

a. stattliche<br />

b. private


●<br />

Nachteilsausgleiche und Hilfen für behinderte Menschen<br />

●<br />

Schwerbehinderte Menschen erhalten - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe von<br />

Nachteilsausgleichen und Hilfen:<br />

●<br />

●<br />

· Ab einem GdB von 50 erhalten Arbeitnehmer Steuerfreibeträge,<br />

.<br />

· Hilfen für Arbeitnehmer /Beamte mit Behinderung<br />

●<br />

· Eintrittspreisermäßigungen (z.B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)<br />

●<br />

· Benutzung der Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln<br />

vorbehalten sind<br />

●<br />

· Bevorzugte Abfertigung in Ämtern<br />

●<br />

· Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.<br />

Ermäßigungen beim Neuwagenkauf bei einigen Automobilherstellern


Zusatzurlaub<br />

WER<br />

Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und mehr<br />

WAS<br />

Allgemeinen sind dies 5 zusätzliche Tage pro Jahr<br />

Bei Mitarbeitern, die regelmäßig mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten,<br />

erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls die Verteilung<br />

der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.<br />

Wann<br />

Ab dem das Versorgungsamt die Schwer<strong>behinderung</strong> feststellt<br />

WO<br />

Den Anspruch auf Zusatzurlaub müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber - am besten schriftlich<br />

unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises geltend machen.


Kfz-Steuer<br />

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●<br />

1. Das Wichtigste in Kürze/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt<br />

Schwerbehinderte Menschen können als "Erleichterung im Personenverkehr" auf Antrag Steuervergünstigungen für ihr Kraftfahrzeug<br />

2. Voraussetzung/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet/s<br />

Zusätzlich können diese schwerbehinderten Menschen auch die unentgeltliche Beförderung in ··Öffentlichen Verkehrsmitteln in Ansp<br />

für schwerbehinderte Menschen mit ··Merkzeichen G, ··Merkzeichen Gl oder ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbener Fläche beim<br />

Alternativ können diese schwerbehinderten Menschen die unentgeltliche Beförderung in Öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch ne<br />

●<br />

Voraussetzung für eine Steuervergünstigung sind bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Je nach Merkzeichen gibt e<br />

●<br />

· Steuerbefreiung<br />

für schwerbehinderte Menschen mit ··Merkzeichen H, ··Merkzeichen Bl oder ··Merkzeichen aG.<br />

●<br />

· Steuerermäßigung um 50 %<br />

●<br />

Das Kraftfahrzeug muss auf den behinderten Menschen zugelassen sein, d.h.: Er ist der Halter.<br />

●<br />

Nicht erforderlich ist, dass der behinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt. Daher ist die Steuerbegünstigung z.B. auch bei<br />

●<br />

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3. Antrag/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet/soziales_<br />

Der Antrag auf Steuervergünstigung (Formular 3809) muss beim Hauptzollamt zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis einge<br />

Die Steuervergünstigung wird im Kfz-Schein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen.<br />

4. Wer hilft weiter?/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet<br />

●<br />

· Fragen rund um die Kfz-Steuer beantwortet die "Auskunft Kraftfahrzeugsteuer" des Informations- und Wissensmanagements Z<br />

●<br />

· Das zuständige Hauptzollamt bzw. die nächstgelegene Kontaktstelle kann gefunden werden unter ··www.zoll.de > Fachthemen


Patientenverfügung/Betreuungsverfügung/<br />

Betreuungsvollmacht<br />

1) ​Besorgen Sie sich die richtigen Vorsorgedokumente – und füllen Sie diese rechtssicher aus<br />

2) Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch gefunden werden<br />

3) Achten Sie auf Gesetzesänderungen und passen Sie Ihre Vorsorgedokumente stets an die neuste Rechtsprechung an<br />

– Sonst könnten sie im Ernstfall nicht mehr gültig sein<br />

Betreuungsrecht<br />

Vordrucke : BMJ Bröschüren<br />

Ansprechpartner in Sachen Vorsorgevollmacht:<br />

· Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz<br />

· Die Landesministerien der Justiz (teilweise mit Beratungsstelle)<br />

· Kirchen und andere religiöse Einrichtungen<br />

· Hilfsorganisationen und Verbände, wie die Caritas, Malteser oder Johanniter<br />

· Die Bundesnotarkammer<br />

Informationen: Vergleich durch einen Rechtsanwalt ( WAS/ WO/WER /WANN etc.<br />

Rechtsprechung: (BGH Urteil „XII ZB 488/15“ und Urteil „XII ZB 61/16“).


Quellen<br />

Vollmachten<br />

Behinderung (


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