behinderung
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Behinderung<br />
Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst<br />
sondern ein Geschenk das jedem von uns jederzeit<br />
genommen werden kann
Inhaltsverzeichnis<br />
1.Wann liegt eine Behinderung vor<br />
1.Behindertengrade<br />
2.Rechtsgrundlagen<br />
3.
Wann liegt eine Behinderung vor<br />
–<br />
– Die Leistungen für behinderte Menschen sind v.a. im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX)<br />
"Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" geregelt.<br />
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Eine Behinderung liegt dann vor,<br />
wenn erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, die länger als 6 Monate anhalten,<br />
und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist<br />
Nur wer in diesem Sinne als behindert anerkannt ist, kann Vergünstigungen und<br />
Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Zuständig für diese Anerkennung ist das<br />
Versorgungsamt. Viele Nachteilsausgleiche erhält man nur als schwerbehinderter Mensch.<br />
Das erfordert einen Schwerbehindertenausweis, den man nur erhält, wenn man einen<br />
"Grad der Behinderung"von mindestens 50 hat
Behindertengrade<br />
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen,<br />
seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens<br />
Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt.<br />
1) Staffelung<br />
2) Merkzeichen<br />
3) Antragsformulare
-<br />
Rechtsgrundlagen<br />
1) - Arbeitsrecht: Zusatzurlaub<br />
2) - Sozialrecht<br />
3) - Steuerrecht a) Kfz-Steuer<br />
b) siehe EStG<br />
4)Betreuungsrecht: Patientenverfügung<br />
Betreungsvollmacht<br />
Anlaufstellen 1. Krankenhaus/ Reha<br />
2. Onkologie<br />
3. Beratungsstellen<br />
a. stattliche<br />
b. private
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Nachteilsausgleiche und Hilfen für behinderte Menschen<br />
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Schwerbehinderte Menschen erhalten - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe von<br />
Nachteilsausgleichen und Hilfen:<br />
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· Ab einem GdB von 50 erhalten Arbeitnehmer Steuerfreibeträge,<br />
.<br />
· Hilfen für Arbeitnehmer /Beamte mit Behinderung<br />
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· Eintrittspreisermäßigungen (z.B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)<br />
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· Benutzung der Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln<br />
vorbehalten sind<br />
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· Bevorzugte Abfertigung in Ämtern<br />
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· Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.<br />
Ermäßigungen beim Neuwagenkauf bei einigen Automobilherstellern
Zusatzurlaub<br />
WER<br />
Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und mehr<br />
WAS<br />
Allgemeinen sind dies 5 zusätzliche Tage pro Jahr<br />
Bei Mitarbeitern, die regelmäßig mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten,<br />
erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />
Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls die Verteilung<br />
der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.<br />
Wann<br />
Ab dem das Versorgungsamt die Schwer<strong>behinderung</strong> feststellt<br />
WO<br />
Den Anspruch auf Zusatzurlaub müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber - am besten schriftlich<br />
unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises geltend machen.
Kfz-Steuer<br />
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1. Das Wichtigste in Kürze/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt<br />
Schwerbehinderte Menschen können als "Erleichterung im Personenverkehr" auf Antrag Steuervergünstigungen für ihr Kraftfahrzeug<br />
2. Voraussetzung/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet/s<br />
Zusätzlich können diese schwerbehinderten Menschen auch die unentgeltliche Beförderung in ··Öffentlichen Verkehrsmitteln in Ansp<br />
für schwerbehinderte Menschen mit ··Merkzeichen G, ··Merkzeichen Gl oder ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbener Fläche beim<br />
Alternativ können diese schwerbehinderten Menschen die unentgeltliche Beförderung in Öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch ne<br />
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Voraussetzung für eine Steuervergünstigung sind bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Je nach Merkzeichen gibt e<br />
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· Steuerbefreiung<br />
für schwerbehinderte Menschen mit ··Merkzeichen H, ··Merkzeichen Bl oder ··Merkzeichen aG.<br />
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· Steuerermäßigung um 50 %<br />
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Das Kraftfahrzeug muss auf den behinderten Menschen zugelassen sein, d.h.: Er ist der Halter.<br />
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Nicht erforderlich ist, dass der behinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt. Daher ist die Steuerbegünstigung z.B. auch bei<br />
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3. Antrag/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet/soziales_<br />
Der Antrag auf Steuervergünstigung (Formular 3809) muss beim Hauptzollamt zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis einge<br />
Die Steuervergünstigung wird im Kfz-Schein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen.<br />
4. Wer hilft weiter?/betanet/soziales_recht/Kraftfahrzeugsteuer-230.html" \l "inhalt/betanet<br />
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· Fragen rund um die Kfz-Steuer beantwortet die "Auskunft Kraftfahrzeugsteuer" des Informations- und Wissensmanagements Z<br />
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· Das zuständige Hauptzollamt bzw. die nächstgelegene Kontaktstelle kann gefunden werden unter ··www.zoll.de > Fachthemen
Patientenverfügung/Betreuungsverfügung/<br />
Betreuungsvollmacht<br />
1) Besorgen Sie sich die richtigen Vorsorgedokumente – und füllen Sie diese rechtssicher aus<br />
2) Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch gefunden werden<br />
3) Achten Sie auf Gesetzesänderungen und passen Sie Ihre Vorsorgedokumente stets an die neuste Rechtsprechung an<br />
– Sonst könnten sie im Ernstfall nicht mehr gültig sein<br />
Betreuungsrecht<br />
Vordrucke : BMJ Bröschüren<br />
Ansprechpartner in Sachen Vorsorgevollmacht:<br />
· Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz<br />
· Die Landesministerien der Justiz (teilweise mit Beratungsstelle)<br />
· Kirchen und andere religiöse Einrichtungen<br />
· Hilfsorganisationen und Verbände, wie die Caritas, Malteser oder Johanniter<br />
· Die Bundesnotarkammer<br />
Informationen: Vergleich durch einen Rechtsanwalt ( WAS/ WO/WER /WANN etc.<br />
Rechtsprechung: (BGH Urteil „XII ZB 488/15“ und Urteil „XII ZB 61/16“).
Quellen<br />
Vollmachten<br />
Behinderung (
Der Wegweiser