D.a. <strong>503</strong> ... aktuell * Service Januar <strong>2018</strong> D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht . § Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Gefühl (OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2017 - 4 RBs 404/17) Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens und Gefährdung Anderer (Rotlicht schon länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße von 320,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil missachtete der Fahrer eine rote Ampel an einer Kreuzung in Paderborn. Ein Polizeifahrzeug, das aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfuhr, konnte nur durch ein umsichtiges Ausweichmanöver einen Zusammenstoß vermeiden. Nach den Feststellungen des Amtsrichters sei der Betroffene drei bis fünf Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase in die Kreuzung eingefahren. Soweit festgestellt wurde, dass der Betroffene überhaupt einen Rotlichtverstoß begangen hat, weist der Schuldspruch auch nach Ansicht des OLG Hamm keine Rechtsfehler zu seinen Lasten auf. Im Rechtsfolgenausspruch (Rotlicht länger als eine Sekunde bzw. Gefährdung) weist das angefochtene Urteil nach Auffassung des OLG allerdings nicht unerhebliche Rechtsfehler auf. Der Grund dafür liege in einer lückenhaften Beweiswürdigung. Insbesondere sei die Dauer der Rotlichtphase von „3-5 Sekunden“ (qualifizierter Rotlichtverstoß) nicht hinreichend belegt. Dafür reiche die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten, auch wenn dieser in der Verkehrsüberwachung geschult sei und den Rotlichtverstoß D.a. <strong>503</strong>/24 Aktuelle Urteile XXVIII zufällig beobachtet habe, nämlich nicht aus. So enthalte das Urteil keine Angaben darüber, wie die Zeugen zu ihrer Schätzung gekommen sind. Einerseits könne man nicht davon ausgehen, dass die Beamten schon vor dem eigentlichen Ereignis bereits darauf geachtet hätten, wie lange es vom Beginn der Grünphase bis zum Anfahren des Polizeifahrzeugs gedauert habe und andererseits könne man auch nicht davon ausgehen, dass die Beamten das Fahrzeug des Betroffenen schon vor der eigentlichen Gefahrensituation insoweit im Blick hatten, um sagen zu können, dass der Betroffene habe „problemlos“ anhalten können, da er „mit normaler Geschwindigkeit von geschätzt 50 km/h gefahren sei“. Auch sei die „konkrete Gefährdung“ im Urteil nicht hinreichend belegt, denn diese setze voraus, dass die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sei, dass es vom Zufall abhänge, ob es verletzt werde oder nicht. Dem würden die Feststellungen des Amtsgerichts nicht gerecht, in denen nur von einem „umsichtigen Ausweichmanöver“ die Rede sei. Das angefochtene Urteil wurde deshalb im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Geldstrafe und Fahrverbot für Gaffer nach tödlichem Unfall (AG Günzburg) Im September 2017 war ein 59 Jahre alter Motorradfahrer auf der A8 tödlich verunglückt. Der 50 Jahre alte Lastwagenfahrer war ausgestiegen und hatte mit seinem Smartphone gefilmt, wie die Ersthelfer vergeblich versuchten, das Leben des Mannes zu retten. Polizisten nahmen dem Gaffer das Telefon ab. Sie erstatteten Anzeige wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Nach § 201a I Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Als hilflos gelten dabei übrigens auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen. Während die Hilflosigkeit regelmäßig mit dem Wortlaut bereits zu erschließen ist, stellt sich die Frage, wann ein „Zur-Schau- Stellen“ vorliegt, das schon begrifflich mehr als ein reines Abbilden bzw. Darstellen verlangt. Nach Ansicht des BGH setzt das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau- Stellen“ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraus, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird. In dem vorgenannten Fall erließ das Amtsgericht Günzburg einen Strafbefehl gegen den Lkw- Fahrer. Dieser wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro sowie einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde zwischenzeitlich rechtskräftig. Meinhard Brink (Rechtsanwalt), Am Birkhof 50, Dedinghausen
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