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Feldatal - digitale Broschüre 2018

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Anforderungen an das Verbrennen<br />

landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle<br />

Gemäß §§ 3 – 5 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />

Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbV HE) ist das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf<br />

landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, unter bestimmten<br />

Bedingungen erlaubt.<br />

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen,<br />

dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter<br />

von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr<br />

verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung<br />

verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet<br />

werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder<br />

Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger<br />

Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem<br />

starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder<br />

eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen<br />

der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen<br />

sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.<br />

Anzeigenpflicht:<br />

Das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (nach dem o.g. Grund) muss der Ordnungsbehörde,<br />

Gemeindeverwaltung <strong>Feldatal</strong>, rechtzeitig vorher telefonisch unter Angabe von<br />

• Lage, Flurstücksbezeichnung und Größe des Grundstücks,<br />

• Art und Menge des pflanzlichen Abfalls<br />

• Name, Anschrift, Telefon- und Mobilnummer der Aufsichtspersonen<br />

angezeigt werden. Die Gemeinde erteilt die Genehmigung! Eine Meldepflicht an die zentrale<br />

Leitstelle des VB-Kreises besteht nicht mehr! Erfolgt eine Alarmierung bei einem angemeldeten<br />

Nutzfeuer, welches nicht zu einem Schadfeuer wird, wird die Gemeinde keine Rechnungsstellung<br />

vornehmen!<br />

Nicht gemeldete Nutzfeuer werden von der Gemeinde kostenpflichtig abgerechnet!<br />

Zeitbegrenzung:<br />

Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr<br />

Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr<br />

nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter!<br />

Mindestabstände:<br />

100 m von Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen,<br />

100 m von Bundesautobahnen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen u.<br />

explosionsgefährdeten Stoffen<br />

100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden,<br />

50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen,<br />

35 m von sonstigen Gebäuden<br />

20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen,<br />

Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern<br />

5 m zu Grundstücksgrenzen<br />

4 km von Flughäfen und<br />

3 km von sonstigen Landeplätzen und Segelfluggelände (Flugleitung um Zustimmung fragen).<br />

Sicherheitsvorschriften:<br />

1. 2 zuverlässige Aufsichtspersonen,<br />

2. gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen von 5 m Breite,<br />

3. zum Anzünden des Feuers kein Altöl, Dieselöl oder dergl. verwenden,<br />

4. zusammenhängende Flächen über 3 ha Größe im Abstand von 80 bis 100 m durch<br />

5 m Sicherheitsstreifen teilen,<br />

5. so entstandene Teilflächen nur nacheinander gegen den Wind abbrennen.<br />

6. Feuer immer unter Kontrolle halten. Bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung<br />

der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung, Feuer löschen.<br />

7. Feld erst nach Verlöschen der Glut verlassen und Asche umgehend einarbeiten.<br />

Achtung: Auch bei Einhaltung dieser Vorschriften sind Sie für alle verursachten<br />

Schäden voll haftbar!<br />

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