Feldatal - digitale Broschüre 2018
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Anforderungen an das Verbrennen<br />
landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle<br />
Gemäß §§ 3 – 5 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />
Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbV HE) ist das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf<br />
landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, unter bestimmten<br />
Bedingungen erlaubt.<br />
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen,<br />
dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter<br />
von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr<br />
verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung<br />
verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet<br />
werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder<br />
Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger<br />
Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem<br />
starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder<br />
eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen<br />
der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen<br />
sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.<br />
Anzeigenpflicht:<br />
Das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (nach dem o.g. Grund) muss der Ordnungsbehörde,<br />
Gemeindeverwaltung <strong>Feldatal</strong>, rechtzeitig vorher telefonisch unter Angabe von<br />
• Lage, Flurstücksbezeichnung und Größe des Grundstücks,<br />
• Art und Menge des pflanzlichen Abfalls<br />
• Name, Anschrift, Telefon- und Mobilnummer der Aufsichtspersonen<br />
angezeigt werden. Die Gemeinde erteilt die Genehmigung! Eine Meldepflicht an die zentrale<br />
Leitstelle des VB-Kreises besteht nicht mehr! Erfolgt eine Alarmierung bei einem angemeldeten<br />
Nutzfeuer, welches nicht zu einem Schadfeuer wird, wird die Gemeinde keine Rechnungsstellung<br />
vornehmen!<br />
Nicht gemeldete Nutzfeuer werden von der Gemeinde kostenpflichtig abgerechnet!<br />
Zeitbegrenzung:<br />
Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr<br />
Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr<br />
nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter!<br />
Mindestabstände:<br />
100 m von Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen,<br />
100 m von Bundesautobahnen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen u.<br />
explosionsgefährdeten Stoffen<br />
100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden,<br />
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen,<br />
35 m von sonstigen Gebäuden<br />
20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen,<br />
Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern<br />
5 m zu Grundstücksgrenzen<br />
4 km von Flughäfen und<br />
3 km von sonstigen Landeplätzen und Segelfluggelände (Flugleitung um Zustimmung fragen).<br />
Sicherheitsvorschriften:<br />
1. 2 zuverlässige Aufsichtspersonen,<br />
2. gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen von 5 m Breite,<br />
3. zum Anzünden des Feuers kein Altöl, Dieselöl oder dergl. verwenden,<br />
4. zusammenhängende Flächen über 3 ha Größe im Abstand von 80 bis 100 m durch<br />
5 m Sicherheitsstreifen teilen,<br />
5. so entstandene Teilflächen nur nacheinander gegen den Wind abbrennen.<br />
6. Feuer immer unter Kontrolle halten. Bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung<br />
der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung, Feuer löschen.<br />
7. Feld erst nach Verlöschen der Glut verlassen und Asche umgehend einarbeiten.<br />
Achtung: Auch bei Einhaltung dieser Vorschriften sind Sie für alle verursachten<br />
Schäden voll haftbar!<br />
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