Geschäftsbericht 2011 - Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst ...
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Anhang<br />
C. Anhang<br />
1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Der Jahresabschluss wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß § 341a HGB in Verbindung mit<br />
§ 264 HGB und den ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong> RechVersV aufgestellt.<br />
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten.<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten, vermin<strong>der</strong>t um planmäßige lineare Abschrei -<br />
bungen, angesetzt.<br />
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten werden zu Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten, vermin<strong>der</strong>t<br />
um planmäßige lineare und soweit notwendig um außerplanmäßige Abschreibungen, angesetzt. Gewerblich<br />
genutzte Immobilien werden mit einem Abschreibungssatz von 3 %, wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien mit<br />
2 % jährlich abgeschrieben. Sofern die Gründe für eine Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB nicht mehr<br />
bestehen, werden Zuschreibungen gemäß § 253 Abs. 5 HGB vorgenommen.<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien und Investmentanteile sowie an<strong>der</strong>e nicht festverzinsliche<br />
Wertpapiere werden entsprechend dem strengen Nie<strong>der</strong>stwertprinzip zu Anschaffungskosten o<strong>der</strong> niedrigeren<br />
beizulegenden Werten bilanziert. Auf die Anwendung des § 341b Abs. 2 HGB (Wahlrecht einer Abwertung<br />
nur bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung) wird verzichtet und die Kapitalanlagen wie Umlaufvermögen bewertet.<br />
Zuschreibungen werden nach § 253 Abs. 5 HGB vorgenommen sofern die Gründe für eine Abschreibung nach<br />
§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB nicht mehr bestehen. Die Bewertung <strong>der</strong> Investmentanteile erfolgt nach <strong>der</strong> Durchschnitts<br />
methode.<br />
Inhaberschuldverschreibungen sowie an<strong>der</strong>e festverzinsliche Wertpapiere werden zu Anschaffungskosten und<br />
gemäß § 341b Abs. 2 HGB nach den Vorschriften für Anlagevermögen bilanziert.<br />
Hypotheken- und Grundschuldfor<strong>der</strong>ungen werden gemäß § 341c Abs. 3 HGB zu Anschaffungskosten, abzüglich<br />
planmäßiger und außerplanmäßiger Tilgungen sowie abzüglich gegebenenfalls notwendiger Wertberichtigungen,<br />
bilanziert.<br />
Namensschuldverschreibungen werden gemäß § 341c Abs. 1 HGB zum Nennwert bilanziert. Unterschiedsbeträge<br />
zwischen Anschaffungswert und Nennwert werden abgegrenzt und planmäßig aufgelöst.<br />
Schuldscheinfor<strong>der</strong>ungen und Darlehen werden gemäß § 341c Abs. 3 HGB zu Anschaffungskosten zuzüglich o<strong>der</strong><br />
abzüglich <strong>der</strong> kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag<br />
bilanziert.<br />
Entsprechend den Regelungen des IDW Rechnungslegungsstandards RH BFA 1.003 werden strukturierte Produkte<br />
grundsätzlich als ein einheitlicher Vermögensgegenstand bilanziert. Soweit die Kriterien für eine einheitliche<br />
Bilanzierung nicht erfüllt sind, werden die Bestandteile strukturierter Produkte als einzelne Vermögensgegenstände<br />
und Schulden bilanziert und bewertet. Die Abnahmeverpflichtungen aus Multitranchenanleihen werden entsprechend<br />
<strong>der</strong> Verlautbarung des IDW ST BFA 2/1995 als Sonstige Verbindlichkeiten und aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
bilanziert. Die Bewertung <strong>der</strong> Optionen erfolgt mit dem Marktwert zum Kaufzeitpunkt.<br />
Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnende Vermögensgegenstände werden mit dem beizulegenden Zeitwert<br />
angesetzt und saldiert.<br />
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