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GEMEINDE OBERBOIHINGEN LANDKREIS ESSLINGEN ...

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>OBERBOIHINGEN</strong><br />

<strong>LANDKREIS</strong> <strong>ESSLINGEN</strong><br />

B E N U T Z U N G S – und E N T G E L T O R D N U N G<br />

für die Hallen, sonstige Räume und Plätze<br />

der Gemeinde Oberboihingen<br />

- Änderung in der Fassung vom 01.02.2006 -<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.01.2006 folgende Änderung der Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung für die Sporthallen, die Gemeindehalle, die sonstigen Veranstaltungs- und<br />

Übungsräume sowie Plätze der Gemeinde Oberboihingen beschlossen, die zum 01.02.2006 in Kraft<br />

tritt:<br />

Die Vermietung der Sporthallen, der Gemeindehalle, der sonstigen Veranstaltungs- und Übungsräume<br />

sowie Plätze der Gemeinde Oberboihingen erfolgt auf der Grundlage der Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung in der Fassung 01.02.2006:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für folgende Einrichtungen der Gemeinde Oberboihingen:<br />

1. Gemeindehalle<br />

2. Sporthalle Im Kirchrain<br />

3. Ballspielhalle im Schul- und Sportbereich Warnenberg<br />

4. Hof Alte Schule/Platz unter den Linden<br />

5. „Alte Schule“<br />

6. Kirchrainschule<br />

7. Kindergarten „Am Talbach“ – Mehrzweckraum<br />

8. Rathaus – Sitzungssaal<br />

9. Dorfplatz<br />

Für die Vermietung der Räumlichkeiten gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Benutzung<br />

und die in dieser Ordnung festgelegten Entgelte.<br />

§ 2<br />

Zweckbestimmung und Überlassung<br />

Die Gemeinde Oberboihingen stellt die in § 1 genannten Einrichtungen vorrangig den Einwohnern, den<br />

Schulen, ortsansässigen Körperschaften, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Institutionen –<br />

nachstehend ortsansässige Vereine genannt - , sowie dem örtlichen Gewerbe zur Verfügung.<br />

Auswärtige Personen, Vereinigungen und Gewerbetreibende können von der Gemeindeverwaltung<br />

zugelassen werden.<br />

Für die in § 1 genannten Einrichtungen gelten folgende besondere Bestimmungen:<br />

Die Raumüberlassung für Übungszwecke (Übungs - u. Probenbetrieb, Kurse) wird durch einen<br />

Raumbelegungsplan geregelt.<br />

Die Nutzung für Veranstaltungen und sonstige Zwecke wird über einen Mietvertrag geregelt.


1. Gemeindehalle<br />

Die Gemeindehalle ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kulturellen und<br />

gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Die Gemeindehalle wird vorrangig als<br />

Festhalle zur Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.<br />

Soweit die Raumkapazität in der Sporthalle und der Ballspielhalle nicht ausreicht, kann die<br />

Benutzung der Gemeindehalle auch für den Übungsbetrieb der ortsansässigen Vereine zugelassen<br />

werden.<br />

2. Sporthalle Im Kirchrain<br />

Die Sporthalle wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt.<br />

Die Sporthalle steht für den Sportunterricht und den sportlichen Übungsbetrieb sowie die<br />

Durchführung von Sportveranstaltungen zur Verfügung. Die Belegung der Sporthalle kann im<br />

Einzelfall auch für sonstige Veranstaltungen und Nutzungszwecke zugelassen werden.<br />

3. Ballspielhalle im Schul- und Sportbereich Warnenberg<br />

Die Ballspielhalle wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt.<br />

Die Ballspielhalle steht für den Sportunterricht und den sportlichen Übungsbetrieb sowie die<br />

Durchführung von Sportveranstaltungen zur Verfügung. Die Belegung der Sporthalle kann im<br />

Einzelfall auch für sonstige Veranstaltungen und Nutzungszwecke zugelassen werden.<br />

4. Hof Alte Schule/Platz unter den Linden<br />

Der Hof der Alten Schule unter den Linden ist ein Platz zur Pflege des kulturellen und<br />

gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Der Platz wird vorrangig zur<br />

Durchführung von Festen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine<br />

zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Platzes durch andere Nutzer bzw. für sonstige Zwecke<br />

kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.<br />

5. Vereinsräume „Alte Schule“ /Vereinssaal Gemeindehalle<br />

Die Vereinsräume in der „Alten Schule“ sowie der Vereinssaal der Gemeindehalle dienen der<br />

Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Die<br />

Räume werden vorrangig für den Proben- und Übungsbetrieb der ortsansässigen Vereine, für Kurse<br />

von Einrichtungen der Erwachsenen- Kinder- und Jugendbildung sowie Angebote freier<br />

bürgerschaftlicher Initiativen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer<br />

bzw. für sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.<br />

6. Kirchrainschule<br />

Das Foyer, der Musiksaal, die Schulküche und sonstige Schulräume in der Kirchrainschule werden<br />

nur außerhalb der Schulzeiten für sonstige, nicht schulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Die<br />

Räume werden vorrangig für die Durchführung von Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine<br />

sowie zur Durchführung von Vorträgen und Kursen von Einrichtungen der Erwachsenen- Kinder-<br />

und Jugendbildung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer bzw. für<br />

sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.<br />

7. Kindergarten „Am Talbach“ – Mehrzweckraum<br />

Der Mehrzweckraum im OG wird nur für kulturelle, wohltätige und ähnliche Veranstaltungen<br />

vermietet. Die Räume werden außerdem für Vorträge, Kurse und ähnliche Veranstaltungen von<br />

Einrichtungen der Erwachsenen- Kinder- und Jugendbildung sowie Angebote freier<br />

bürgerschaftlicher Initiativen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer<br />

bzw. für sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.<br />

8. Rathaus – Sitzungssaal<br />

Der Sitzungssaal wird nur für kulturelle, wohltätige und ähnliche Veranstaltungen vermietet. Die<br />

Räume werden außerdem für Vorträge, Kurse und ähnliche Veranstaltungen von Einrichtungen der<br />

Erwachsenen- Kinder- und Jugendbildung sowie Angebote freier bürgerschaftlicher Initiativen zur<br />

Verfügung gestellt. Ausnahmsweise kann die Benutzung des Sitzungssaales zur Durchführung von<br />

standesamtlichen Trauungen zugelassen werden. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer<br />

bzw. für sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.


9. Dorfplatz<br />

Der Dorfplatz ist ein öffentlicher Platz zur Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der<br />

Gemeinde Oberboihingen. Der Platz wird zur Durchführung von Festen, kulturellen und sonstigen<br />

Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.<br />

§ 3<br />

Verwaltung und Aufsicht<br />

(1) Die Verwaltung der Sporthallen, der Gemeindehalle, der sonstigen Veranstaltungs- und<br />

Übungsräume sowie Plätze (§ 1) der Gemeinde Oberboihingen erfolgt durch die<br />

Gemeindeverwaltung Oberboihingen, Rathausgasse 3.<br />

(2) Das Hausrecht üben der Bürgermeister bzw. der von ihm beauftragte Gemeindebedienstete sowie<br />

der Hausmeister oder ein mit der Vertretung Beauftragter aus. Die laufende Aufsicht ist Aufgabe des<br />

Hausmeisters. Er wacht darüber, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die<br />

Benutzer und Besucher haben die Weisungen und Anordnungen der Gemeinde und deren<br />

Beauftragten zu befolgen. Die Aufsichtspflicht der Lehrer, der Übungs- und Veranstaltungsleiter<br />

bleibt davon unberührt.<br />

§ 4<br />

Regelbelegung der Einrichtung<br />

(1) Als Regelbelegung gelten Nutzungen für den Schulsport und die regelmäßigen Proben-,<br />

Übungs- bzw. Trainingszeiten der Vereine, gewerblichen und privaten sowie auswärtigen Nutzern<br />

(Übungsbetrieb).<br />

Sportliche Veranstaltungen von Vereinen gelten dann als Regelbelegung, wenn sie im Rahmen<br />

eines Spielplanes des für den Verein bzw. die Abteilung zuständigen<br />

Dachverbandes/Fachverbandes stattfinden und dieser Mitglied des zuständigen Landessportbundes<br />

oder einer vergleichbaren Organisation ist. Hierzu zählen u.a. Pflichtspiele, Freundschaftsspiele,<br />

Vereinsmeisterschaften, Ortsmeisterschaften, Wettkämpfe sowie sonstige örtliche und überörtliche<br />

Sportveranstaltungen.<br />

(2) Die Überlassung der Hallen und sonstiger Räume für den Probenbetrieb bzw. Übungszwecke<br />

(Regelbelegung) wird durch einen Raumbelegungsplan geregelt.<br />

Die Gemeinde arbeitet jeweils einen Belegungsplan für das Sommer- und Winterhalbjahr aus, der<br />

für die Nutzer verbindlich ist. Das Sommerhalbjahr geht vom 1.4. bis 30.9. und das Winterhalbjahr<br />

vom 1.10. bis 31.3.<br />

Änderungen bzw. Belegungswünsche für das nächste Halbjahr sind rechtzeitig vor Erstellung des<br />

neuen Planes unter Angabe der Raumwünsche schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten.<br />

(3) Der Eigentümer kann die Einrichtung für hoheitliche Zwecke jederzeit nutzen. Die<br />

Gemeindeverwaltung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen und die für Übungszwecke<br />

belegten Hallen und sonstigen Räume anderen Nutzern zur Durchführung von Veranstaltungen und<br />

für sonstige Zwecke überlassen. Die betroffenen Nutzer werden hiervon rechtzeitig unterrichtet.<br />

§ 5<br />

Vermietung der Hallen, Räume und Plätze<br />

(1) Die Nutzung einer Einrichtung für Veranstaltungen und sonstige, nicht in § 4 aufgeführte Zwecke<br />

(Nicht-Regelbelegung) wird über einen Nutzungs- oder Mietvertrag geregelt.<br />

Die Gemeinde (Vermieterin) stellt die Hallen, Räume und Plätze den Benutzern (Mieter/Veranstalter)<br />

im Wege der Vermietung zur Verfügung. Sie dürfen nur für den im Mietvertrag genannten Zweck<br />

benutzt werden.


(2) Der Antrag auf Überlassung der Hallen, Räume und Plätze bzw. Abschluss eines Mietvertrages ist<br />

schriftlich (mit Vordruck) mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bei der<br />

Gemeindeverwaltung einzureichen. Aus einer fernmündlichen, mündlichen oder schriftlich<br />

beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag kann ein Rechtsanspruch auf<br />

späteren Vertragsabschluss nicht abgeleitet werden.<br />

(3) Die Gemeinde schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag ab und setzt das Benutzungsentgelt<br />

gemäß § 13 fest. Erst mit der Bestätigung über die Annahme des Antrages (Ausfertigung des<br />

Mietvertrages) durch die Gemeinde ist die Überlassung verbindlich.<br />

(4) Die Gemeinde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Benutzer der vorgesehenen<br />

Räume im Falle von höherer Gewalt, bei im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen an dem<br />

betreffenden Tage nicht möglich ist. Außerdem kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn<br />

der Veranstalter die Veranstaltung anders durchzuführen gedenkt, als diese angemeldet bzw.<br />

genehmigt wurde oder wenn bei einer Veranstaltung Ausschreitungen oder nicht genehmigte<br />

Demonstrationen zu erwarten sind. Desweiteren sind verbotene Organisationen von der Benutzung<br />

ausgeschlossen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen<br />

ausgeschlossen.<br />

(5) Kann eine vorgesehene Veranstaltung nicht stattfinden und werden infolgedessen die Räume nicht<br />

benutzt, so ist es die Aufgabe des Veranstalters, dies unverzüglich der Gemeindeverwaltung<br />

mitzuteilen.<br />

Wird der Rücktritt mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn mitgeteilt, wird nur ein<br />

anteiliges Entgelt von 10 % berechnet. Tritt der Mieter später zurück, wird ein anteiliges Entgelt von<br />

25 % festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Allgemeine Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften<br />

(1) Alle Benutzer/Mieter der Räumlichkeiten sind im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, das<br />

Gebäude einschließlich seiner Einrichtungen und der Außenanlagen schonend zu behandeln,<br />

sauber zu halten und Beschädigungen zu unterlassen.<br />

(2) Alle Beschädigungen sowie bereits vorhandene Mängel an den Gebäuden oder an den<br />

Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden.<br />

(3) Das Rauchen in den Hallen und Räumen ist grundsätzlich verboten.<br />

Ansonsten ist das Rauchen nur in den jeweiligen Foyers zulässig.<br />

Das Rauchen in der Halle ist nur bei Veranstaltungen gestattet, wenn die Halle in Tischform<br />

bewirtschaftet wird und Ascher in ausreichender Zahl vorhanden sind.<br />

(4) Nicht erlaubt ist es, Getränke und Speisen in die Sporthalle und Ballspielhalle sowie die<br />

Zuschauertribüne zum Verzehr mitzunehmen.<br />

(5) Die Hallen und Turngeräte dürfen beim Übungsbetrieb und bei Sportveranstaltungen nur mit gut<br />

gereinigten Turnschuhen benutzt werden.<br />

(6) Die im Eigentum der Gemeinde stehenden Sportgeräte können außerhalb der Hallen nur mit<br />

Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.<br />

(7) Vereinseigene Sportgeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der<br />

Gemeindeverwaltung in den Hallen untergebracht werden.<br />

(8) In der Gemeindehalle ist der Sportbetrieb auf Turnen und Gymnastik beschränkt. Sämtlich Ballspiele<br />

sind verboten.<br />

(9) Beim Verlassen der Hallen und Räume ist darauf zu achten, dass das Licht gelöscht wird, die<br />

Fenster geschlossen und die verschließbaren Türen zugesperrt werden.


§ 7<br />

Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften<br />

bei Regelbelegung (Übungs- und Probenbetrieb)<br />

Wird eine Einrichtung (Hallen und sonstige Räume) regelmäßig für den Übungs- und Probenbetrieb<br />

belegt (§ 4), dürfen Schüler, Vereinsangehörige und sonstige Nutzer die Einrichtung grundsätzlich<br />

nur in Anwesenheit des verantwortlichen Lehrers bzw. des Übungsleiters betreten. Nur unter deren<br />

Aufsicht darf dort der Proben- und Übungsbetrieb stattfinden, insbesondere Sport betrieben werden.<br />

Private Nutzer, die eine Einrichtung regelmäßig belegen, z.B. Mieter zum Tennisspielen, sind selbst<br />

für die Einhaltung der Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften verantwortlich.<br />

§ 8<br />

Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften<br />

bei Veranstaltungen und sonstige Nutzungen<br />

(1) Der Ablauf einer Veranstaltung ist bei Vertragsschluss, spätestens jedoch eine Woche vor dem<br />

Veranstaltungstermin mit der Gemeindeverwaltung festzulegen. Der Veranstalter ist verpflichtet, mit<br />

dem jeweiligen Hausmeister rechtzeitig Verbindung aufzunehmen, um organisatorische Fragen zu<br />

klären. Die Anweisungen des Hausmeisters sind zu befolgen.<br />

(2) Die gemieteten Hallen, Räume und Plätze werden vom Hausmeister dem verantwortlichen Leiter<br />

der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter<br />

Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Gemeinde geltend macht.<br />

Die Rückgabe geschieht unmittelbar nach der Veranstaltung an den Hausmeister. Die Hallen,<br />

Räume und Plätze müssen besenrein verlassen werden.<br />

(3) Für die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen kann der Mieter in folgenden Einrichtungen eine<br />

Küchenbenutzung beantragen:<br />

- Gemeindehalle (Küche, Kühlraum und Theke)<br />

- Ballspielhalle im Warnenberg (Küche, Cafeteria)<br />

- Sporthalle Im Kirchrain (Küche, Cafeteria)<br />

- Kirchrainschule (Schulküche)<br />

- Kindergarten Am Talbach (Küche)<br />

Der Hausmeister übergibt die gemietete Kücheneinrichtung an den jeweiligen Veranstalter bzw.<br />

Bewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung wird die Kücheneinrichtung von ihm wieder<br />

übernommen. Küche, Kücheneinrichtung und für den Küchenbetrieb erforderliche Nebenräume sind<br />

samt Inventar in gereinigtem, hygienisch einwandfreiem und sofort wieder benutzbarem Zustand an<br />

den Hausmeister zu übergeben. Für fehlende und beschädigte Gegenstände ist vom Veranstalter<br />

Kostenersatz zu leisten.<br />

(4) Das Aufstellen und Entfernen von Tischen und Stühlen erfolgt grundsätzlich durch den Veranstalter.<br />

Soweit diese Arbeiten vom Hausmeister durchgeführt werden, wird hierfür Kostenersatz gefordert.<br />

(5) Der Mieter bzw. Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien<br />

Ablauf seiner Veranstaltung. Jeder Vertragsnehmer bestimmt einen verantwortlichen Leiter, der für<br />

die Einhaltung der Benutzungsordnung und von Auflagen sowie für die Beseitigung von<br />

Missständen verantwortlich ist.<br />

(6) Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig vom Veranstalter zu<br />

beschaffen. Hierzu gehört die rechtzeitige Anmeldung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische<br />

Ausführungs- und Vervielfältigungsrechte) sowie die Beantragung der Gestattung eines<br />

vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 des Gaststättengesetzes sowie der<br />

Sperrzeitverkürzung.


(7) Der Veranstalter verpflichtet sich sämtliche gesetzliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere<br />

über die Sperrzeit, die Vorschriften zum Schutze der Jugend, das Gaststättengesetz, die<br />

Gewerbeordnung, das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, die<br />

Versammlungsstättenverordnung sowie die ordnungs- und feuerpolizeilichen Vorschriften.<br />

(8) Bei allen Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, hat der<br />

Veranstalter einen ausreichenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung zu sorgen hat. Auch für die Brandwache und den Sanitätsdienst ist gegebenenfalls der<br />

Veranstalter verantwortlich. Für eventuell entstandene Kosten kann die Gemeinde Oberboihingen<br />

nicht verantwortlich gemacht werden.<br />

(9) Die Beauftragten der Gemeinde, Aufsichtspersonen und Hausmeister haben während einer<br />

Veranstaltung jederzeit unentgeltlichen Zutritt zu den Hallen und Räumen.<br />

§ 9<br />

Ausschmückung der Räume für vorübergehende Zwecke<br />

Die Ausschmückung der Räumlichkeiten für vorübergehende Zwecke ist grundsätzlich erlaubt. Dabei<br />

dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen (z. B. durch Benageln, Bemalen und Bekleben der Wände<br />

und Fußböden). Die bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.<br />

Ausschmückungsgegenstände und sonstige Gebrauchsgegenstände sind vom Veranstalter sofort nach<br />

Beendigung der Veranstaltung zu entfernen und zu entsorgen.<br />

§ 10<br />

Fundsachen<br />

Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Der Nutzer stellt den Eigentümer von etwaigen eigenen Haftungsansprüchen oder von<br />

Haftungsansprüchen Dritter frei. Nur wenn die Schadensursache auf mangelhafte Beschaffenheit<br />

der Räume, Ausstattung oder auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem, schuldhaftem Verhalten<br />

des Eigentümers oder seiner Vertreter zurückzuführen ist, übernimmt der Eigentümer die<br />

gesetzliche Schadenshaftung.<br />

(2) Sportlehrer und Übungsleiter haben die Geräte vor deren Benutzung zu überprüfen. Geräte mit<br />

erkennbaren Mängeln dürfen nicht verwendet werden. Die Haftung der Sportlehrer und Übungsleiter<br />

erstreckt sich auch auf die falsche Verwendung von mängelfreien Geräten. Sportgeräte dürfen nur<br />

für die Sportart benutzt werden, für die sie geeignet sind, ansonsten haftet bei Beschädigungen und<br />

Unfällen voll die verantwortliche Person.<br />

(3) Bei Veranstaltungen und Benutzung jeglicher Art haftet der einzelne Veranstalter (Mieter) bzw.<br />

Benutzer für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung<br />

entstehen. Die Gemeinde ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters<br />

(Mieters) bzw. des Benutzers zu beseitigen. Der Nutzer übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für alle<br />

Schäden. Insbesondere ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet bei Fehlbeständen,<br />

Beschädigungen sowie Verschmutzungen.<br />

(4) Für abhandengekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei<br />

Haftung. Dasselbe gilt für die vom Veranstalter, den Besuchern und den sonstigen Benutzern<br />

eingebrachten Gegenstände.


§ 12<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der für den Eigentümer zuständige Ort.<br />

§ 13<br />

Benutzungsentgelt<br />

(1) Für die Benutzung der Hallen, Räume und Plätze sind die jeweils vom Gemeinderat festgesetzten<br />

Entgelte zu entrichten. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem dieser Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis (Anlage 1).<br />

(2) Der Bürgermeister kann die Entgelte bei kirchlichen, wohltätigen und ähnlich bedeutenden<br />

Veranstaltungen im Einzelfall erlassen.<br />

§ 14<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Gegen Nutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung - trotz<br />

wiederholter, schriftlicher Verwarnung - verstoßen, kann der Ausschluss von der Einrichtung auf<br />

bestimmte Zeit ausgesprochen oder ein Zwangsgeld auferlegt werden. Der Ausschluss kann auch erteilt<br />

werden, wenn gegen die Bestimmungen einer vergleichbaren Einrichtung des Eigentümers<br />

entsprechend verstoßen wurde.<br />

Der Eigentümer kann gegenüber Einzelpersonen, die gegen die Bestimmungen dieser<br />

Hallenbenutzungs- und Entgeltordnung des Eigentümers verstoßen, ein Zutrittsverbot zu dieser<br />

Einrichtung und zu ähnlichen Einrichtungen des Eigentümers verfügen. Ein Zutrittsverbot gegenüber<br />

Einzelpersonen ist für jeden Nutzer verbindlich, wenn er schriftlich hierüber informiert worden ist.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Die vorstehende Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.02.2006 in Kraft.


<strong>GEMEINDE</strong> <strong>OBERBOIHINGEN</strong><br />

<strong>LANDKREIS</strong> <strong>ESSLINGEN</strong><br />

B E N U T Z U N G S – und E N T G E L T O R D N U N G<br />

für die Hallen, sonstige Räume und Plätze<br />

der Gemeinde Oberboihingen<br />

Aufgrund von § 13 der Benutzungs- und Entgeltordnung werden für die Benutzung der Sporthallen, der<br />

Gemeindehalle, sowie der sonstigen Veranstaltungsräume und -plätze in der Gemeinde Oberboihingen<br />

Entgelte nach dem folgenden Entgeltverzeichnis erhoben:<br />

- ENTGELTVERZEICHNIS -<br />

in der Fassung vom 01.02.2006<br />

1. <strong>GEMEINDE</strong>HALLE<br />

1.1 BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

G e m e i n d e h a l l e Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Veranstaltung<br />

bis 6 Stunden<br />

Veranstaltungen<br />

über 6 Stunden<br />

Zuschlag nur für Theke<br />

Zuschlag für<br />

Küchenbenutzung<br />

Zuschlag für Heizung<br />

(1.10. bis 30.4.)<br />

Stromkosten<br />

Sonstige Leistungen<br />

60,00 €<br />

80,00 €<br />

30,00 €<br />

60,00 €<br />

40,00 €<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

110,00 €<br />

140,00 €<br />

45,00 €<br />

90,00 €<br />

40,00 €<br />

Auswärtige<br />

160,00 €<br />

200,00 €<br />

60,00 €<br />

120,00 €<br />

40,00 €<br />

Die Stromkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Stromverbrauch<br />

abgerechnet.<br />

Werden von der Gemeinde sonstige Leistungen erbracht, werden die<br />

Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal nach dem<br />

tatsächlichen Aufwand abgerechnet.<br />

Sonstige Leistungen sind u.a.:<br />

- Auf- und Abbau der Bestuhlung/ Betischung und der Bühne sowie die<br />

Reinigung<br />

- zusätzlicher Reinigungsaufwand bei übermäßiger Verschmutzung der<br />

gemieteten Räumlichkeiten<br />

Der Verrechnungssatz beträgt 35 €/Person/Stunde.<br />

Anlage 1<br />

1.2 Ermäßigungen<br />

1. Jedem örtlichen Verein steht die Gemeindehalle für eine Freiveranstaltung im Jahr zur<br />

Verfügung. Der TSV erhält zwei 1-Tages-Veranstaltungen im Jahr frei. Zuschläge und sonstige<br />

Kosten sind voll zu bezahlen.<br />

2. Bei Veranstaltungen, die nur bestuhlt werden (Konzerte, Vorträge) wird ein Nachlass von 30%<br />

gewährt. Zuschläge und sonstige Kosten sind voll zu bezahlen.<br />

3. Bei Jugendveranstaltungen wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.<br />

Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.<br />

Zuschläge und sonstige Kosten sind voll zu bezahlen.


1.3 Hochzeits- und Familienfeiern<br />

Für Hochzeiten und Familienfeiern steht die Gemeindehalle nur ortsansässigen Personen zur<br />

Verfügung. Ausnahmen hierzu können im Einzelfall vom Bürgermeister erteilt werden.<br />

(Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juli 1984)<br />

1.4 Auf- und Abbau / Reinigung / Sonstige Leistungen<br />

1. grundsätzlich durch den Veranstalter/Mieter<br />

Auf- und Abbau der Bestuhlung, der Betischung und der Bühne sowie die Reinigung der<br />

gemieteten Räumlichkeiten (besenrein), der Küche und der Kücheneinrichtung (gründlich und<br />

wiederverwendbar) übernimmt grundsätzlich der Veranstalter.<br />

Die Tische und Stühle sind vor dem Abbau zu reinigen (wiederverwendbar).<br />

Bei übermäßiger Verschmutzung wird der zusätzliche Reinigungsaufwand<br />

in Rechnung gestellt. Die geltende Putzordnung ist zu beachten.<br />

2. ausnahmsweise durch die Gemeinde/Vermieterin<br />

Soweit die Gemeinde/Vermieterin auf Antrag des Veranstalters/Mieters ausnahmsweise den<br />

Auf- und Abbau der Bestuhlung, der Betischung und der Bühne sowie die Reinigung der<br />

gemieteten Räumlichkeiten, der Küche und der Kücheneinrichtung übernimmt, werden die<br />

Kosten für den Einsatz des Gemeindepersonals nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.<br />

Bei übermäßiger Verschmutzung wird der zusätzliche Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.<br />

1.5 Kostenersatz für Geschirr<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr oder Gläser, fehlendes<br />

Besteck) werden die Kosten, die für die Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in<br />

Rechnung gestellt.<br />

2. SPORTHALLE IM KIRCHRAIN<br />

2.1. BENUTZUNGSENTGELT FÜR ÜBUNGSBETRIEB, PFLICHTSPIELE,<br />

FREUNDSCHAFTSSPIELE, VEREINSMEISTERSCHAFTEN UND WETTKÄMPFE<br />

2.1.1. Benutzungsentgelt für örtliche Vereine, Institutionen und<br />

örtliches Gewerbe (Betriebssportgruppen)<br />

S p o r t h a l l e bis 19.00 Uhr ab 19.00 Uhr<br />

1 Hallendrittel je Stunde<br />

1,50 € 2,50 €<br />

2 Hallendrittel je Stunde<br />

Gesamte Halle je Stunde<br />

3,00 € 5,00 €<br />

4,50 € 7,50 €<br />

2.1.2. Benutzungsentgelt für Auswärtige sowie<br />

Regelbelegung/Kursbetrieb ortsansässiger privater Nutzer<br />

Als ortsansässige private Nutzer gelten freie Initiativen u. nichtmitgliedschaftlich organisierte Gruppen<br />

sowie private Kursanbieter.<br />

Als Regelbelegung ortsansässiger privater Nutzer gilt die Belegung für den regelmäßigen Proben-,<br />

Übungs- bzw. Trainingsbetrieb sowie die Durchführung von Kursen entsprechend dem<br />

Raumbelegungsplan.<br />

S p o r t h a l l e bis 19.00 Uhr ab 19.00 Uhr<br />

1 Hallendrittel je Stunde<br />

3,00 € 5,00 €<br />

2 Hallendrittel je Stunde<br />

Gesamte Halle je Stunde<br />

2.1.3. Benutzungsentgelt für Tennisspielen<br />

pro Tennisfeld je Stunde<br />

(1 Feld vorhanden)<br />

6,00 € 10,00 €<br />

9,00 € 15,00 €<br />

10,00 €


2.2. BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

S p o r t h a l l e Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

90,00 €<br />

Auswärtige<br />

Veranstaltung<br />

bis 6 Stunden<br />

60,00 €<br />

120,00 €<br />

Veranstaltungen über 6<br />

Stunden<br />

80,00 €<br />

120,00 €<br />

160,00 €<br />

Zuschlag für Cafeteria- /<br />

Küchenbenutzung<br />

Ballspielhalle<br />

20,00 € 30,00 € 40,00 €<br />

Zuschlag für Heizung<br />

(1.10. bis 30.4.)<br />

20,00 € 20,00 € 20,00 €<br />

Die vorstehenden Entgeltsätze sind ZUZÜGLICH Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu<br />

entrichten.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen Aufwand<br />

abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

Bei Jugendveranstaltungen wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.<br />

Zuschläge und sonstige Kosten sind voll zu bezahlen.<br />

Kostenersatz<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr oder<br />

für Geschirr<br />

Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die Wiederbeschaffung<br />

entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

3. BALLSPIELHALLE WARNENBERG<br />

3.1. BENUTZUNGSENTGELT FÜR ÜBUNGSBETRIEB, PFLICHTSPIELE,<br />

FREUNDSCHAFTSSPIELE, VEREINSMEISTERSCHAFTEN UND WETTKÄMPFE<br />

3.1.1. Benutzungsentgelt für örtlichen Vereine, Institutionen und<br />

örtliches Gewerbe (Betriebssportgruppen)<br />

B a l l s p i e l h a l l e bis 19.00 Uhr ab 19.00 Uhr<br />

Hallenhälfte je Stunde 4,50 € 7,50 €<br />

Gesamte Halle je Stunde 9,00 € 15,00 €<br />

Gymnastikraum je Stunde 0,50 € 1,00 €<br />

3.1.2. Benutzungsentgelt für Auswärtige<br />

B a l l s p i e l h a l l e bis 19.00 Uhr ab 19.00 Uhr<br />

Hallenhälfte je Stunde 9,00 € 15,00 €<br />

Gesamte Halle je Stunde<br />

Gymnastikraum<br />

18,00 € 30,00 €<br />

je Stunde (Stundensatz)<br />

1,00 €<br />

2,00 €<br />

3.1.3. Benutzungsentgelt für Regelbelegung/Kursbetrieb<br />

ortsansässiger privater Nutzer<br />

Als ortsansässige private Nutzer gelten freie Initiativen u. nichtmitgliedschaftlich organisierte Gruppen<br />

sowie private Kursanbieter.<br />

Als Regelbelegung ortsansässiger privater Nutzer gilt die Belegung für den regelmäßigen Proben-,<br />

Übungs- bzw. Trainingsbetrieb sowie die Durchführung von Kursen entsprechend dem<br />

Raumbelegungsplan.<br />

A. B a l l s p i e l h a l l e<br />

bis 19.00 Uhr ab 19.00 Uhr<br />

Hallenhälfte je Stunde 9,00 € 15,00 €<br />

Gesamte Halle je Stunde 18,00 € 30,00 €<br />

B. G y m n a s t i k r a u m<br />

Ortsansässige private Nutzer können den Gymnastikraum für den regelmäßigen Proben-, Übungs-<br />

bzw. Trainingsbetrieb sowie die Durchführung von Kursen wahlweise für den Zeitraum eines halben<br />

Jahres oder eines Vierteljahres belegen.<br />

Für die Regelbelegung/den Kursbetrieb privater Nutzer wird ein pauschales Benutzungsentgelt<br />

(Halbjahres- bzw. Vierteljahrespauschale) festgesetzt.<br />

Die Halbjahrespauschale beinhaltet das Benutzungsentgelt für 20 Wochen.<br />

Die Vierteljahrespauschale beinhaltet das Benutzungsentgelt für 10 Wochen.


Halbjahrespauschale Gymnastikraum Vierteljahrespauschale Gymnastikraum<br />

Sommerhalbjahr<br />

(01.04. – 30.09.)<br />

Winterhalbjahr<br />

(01.10. – 31.03.)<br />

2. Quartal (1.04 – 30.06.)<br />

3. Quartal (01.07. - 30.09.)<br />

1. Quartal (01.01. – 31.03.)<br />

4. Quartal (01.10. – 31.12.)<br />

100,00 € 160,00 € 60,00 € 90,00 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 5 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 60,00 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 8 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 60,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 60,00 €<br />

3.1.4. Benutzungsentgelt für Tennisspielen<br />

pro Tennisfeld je Stunde<br />

(2 Felder vorhanden)<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 6 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 € / Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

14,00 €<br />

3.2 BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

B a l l s p i e l h a l l e Örtliche Vereine<br />

und Institutionen<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und örtliches<br />

Gewerbe<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 9 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 € / Tag)<br />

+ eine Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 30,00 €<br />

Auswärtige<br />

Veranstaltung<br />

bis 6 Stunden<br />

110,00 € 150,00 € 190,00 €<br />

Veranstaltungen<br />

über 6 Stunden<br />

130,00 € 180,00 € 230,00 €<br />

Zuschlag für Cafeteria-/<br />

Küchenbenutzung<br />

20,00 € 30,00 € 40,00 €<br />

Zuschlag für Heizung<br />

(01.10. bis 30.04.)<br />

40,00 € 40,00€ 40,00 €<br />

Die vorstehenden Entgeltsätze sind ZUZÜGLICH Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu<br />

entrichten.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen Aufwand<br />

abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

Bei Jugendveranstaltungen wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.<br />

Zuschläge und sonstige Kosten sind voll zu bezahlen.<br />

Kostenersatz für Geschirr Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr<br />

oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die<br />

Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

4. HOF ALTE SCHULE/PLATZ UNTER DEN LINDEN<br />

einschl. MITBENUTZUNG <strong>GEMEINDE</strong>HALLE<br />

BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

H o f<br />

A l t e S c h u l e<br />

Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Küchenbenutzung 60,00 €<br />

Toilettenbenutzung 40,00 €<br />

Kostenersatz für<br />

Geschirr<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

90,00 €<br />

60,00 €<br />

Auswärtige<br />

120,00 €<br />

80,00 €<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr oder<br />

Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die Wiederbeschaffung<br />

entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen Aufwand<br />

abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).


5. ÜBUNGS- und KURSBETRIEB IN SONSTIGEN <strong>GEMEINDE</strong>RÄUMEN -<br />

<strong>GEMEINDE</strong>HALLE - „ALTE SCHULE“ -<br />

- KIRCHRAINSCHULE – KINDERGARTEN „AM TALBACH“<br />

5.1. BENUTZUNGSENTGELT FÜR ÜBUNGS- UND KURSBETRIEB<br />

VON ÖRTLICHEN VEREINEN UND INSTITUTIONEN<br />

S o n s t I g e G e m e I n d e r ä u m e Jahrespauschale für eine Stunde pro<br />

Woche nach Belegungsplan<br />

Gemeindehalle - Festsaal 35,00 €<br />

Gemeindehalle - Vereinssaal<br />

- Nutzung durch Gruppen<br />

- Nutzung für Einzelunterricht<br />

(ermäßigtes Benutzungsentgelt)<br />

25,00 €<br />

12,50 €<br />

Alte Schule - VHS Vortragsraum 20,00 €<br />

Alte Schule - Übungsraum1/HSG 15,00 €<br />

Alte Schule - Übungsraum2/HSG 12,50 €<br />

Alte Schule - Unterrichtsraum/DRK 12,50 €<br />

Alte Schule - Mutter+Kind-Raum 15,00 €<br />

Alte Schule - Kraftraum 12,50 €<br />

Kirchrainschule - Schulküche<br />

Kirchrainschule<br />

25,00 €<br />

Klassenzimmer; Musiksaal, Foyer<br />

Kindergarten „Am Talbach“<br />

12,50 €<br />

Mehrzweckraum<br />

20,00 €<br />

sonstige Räume der Gemeinde 12,50 €<br />

5.2. BENUTZUNGSENTGELT FÜR REGELBELEGUNG/KURSBETRIEB<br />

ORTSANSÄSSIGER GEWERBLICHER UND PRIVATER NUTZER<br />

- Als ortsansässige private Nutzer gelten freie Initiativen u. nichtmitgliedschaftlich organisierte<br />

Gruppen sowie private Kursanbieter.<br />

- Als Regelbelegung ortsansässiger gewerblicher und privater Nutzer gilt die Belegung für den<br />

regelmäßigen Proben-, Übungs- bzw. Trainingsbetrieb sowie die Durchführung von Kursen<br />

entsprechend dem Raumbelegungsplan.<br />

- Ortsansässige gewerbliche und private Nutzer können Räume in der Alten Schule, der<br />

Kirchrainschule und im Kindergarten „Am Talbach“ für den regelmäßigen Proben-,<br />

Übungs- bzw. Trainingsbetrieb sowie die Durchführung von Kursen wahlweise für den<br />

Zeitraum eines halben Jahres oder eines Vierteljahres belegen.<br />

- Für die Regelbelegung/den Kursbetrieb gewerblicher und privater Nutzer wird ein<br />

pauschales Benutzungsentgelt (Halbjahres- bzw. Vierteljahrespauschale) festgesetzt.<br />

Die Halbjahrespauschale beinhaltet das Benutzungsentgelt für 20 Wochen.<br />

Die Vierteljahrespauschale beinhaltet das Benutzungsentgelt für 10 Wochen.<br />

5.2.1. ALTE SCHULE - VHS-Vortragsraum<br />

KIRCHRAINSCHULE - Musiksaal, Foyer, Schulküche<br />

Halbjahrespauschale Vierteljahrespauschale<br />

Sommerhalbjahr<br />

(01.04. – 30.09.)<br />

Winterhalbjahr<br />

(01.10. – 31.03.)<br />

2. Quartal (01.04 – 30.06.)<br />

3. Quartal (01.07. - 30.09.)<br />

1. Quartal (01.01. –<br />

31.03.)<br />

4. Quartal (01.10. –<br />

31.12.)<br />

80 € 140 € 50 € 80 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 4 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € / Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 7 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € / Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

+ Heizungszuschlag r 60,00 €<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 5 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 €/Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 30,00 €<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 8 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 €/Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 30,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 30,00 €


5.2.2. KIRCHRAINSCHULE<br />

SONSTIGE <strong>GEMEINDE</strong>RÄUME<br />

- Klassenzimmer<br />

Halbjahrespauschale Vierteljahrespauschale<br />

Sommerhalbjahr<br />

(01.04. – 30.09.)<br />

Winterhalbjahr<br />

(01.10. – 31.03.)<br />

2. Quartal (01.04 – 30.06.)<br />

3. Quartal (01.07. - 30.09.)<br />

1. Quartal (01.01. –<br />

31.03.)<br />

4. Quartal (01.10. –<br />

31.12.)<br />

60 € 120 € 40 € 70 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 3 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 30,00 €<br />

(20 x 1,50 € / Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 30,00 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

x Tagessatz 6 €<br />

Die beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 30,00 €<br />

(20 x 1,50 € / Tag)+<br />

Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 30,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 60,00 €<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 4 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 15,00 €<br />

(10 x 1,50 €/Tag<br />

+ eine Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 25,00 €<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 7 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 15,00 €<br />

(10 x 1,50 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 25,00 €<br />

+ Heizungszuschlags 30,00 €<br />

5.2.3. KINDERGARTEN „AM TALBACH“ - Mehrzweckraum<br />

Halbjahrespauschale Vierteljahrespauschale<br />

Sommerhalbjahr<br />

Winterhalbjahr 2. Quartal (01.04 – 30.06.) 1. Quartal (01.01. –<br />

(01.04. – 30.09.) (01.10. – 31.03.) 3. Quartal (01.07. 30.09.)<br />

31.03.)<br />

4. Quartal (01.10. –<br />

31.12.)<br />

100 € 160 € 60 € 90 €<br />

≙ 20 Wochen<br />

≙ 20 Wochen<br />

≙ 10 Wochen<br />

≙ 10 Wochen<br />

x Tagessatz 5 €<br />

x Tagessatz 8 €<br />

x Tagessatz 6 € x Tagessatz 9 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 60,00 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 40,00 €<br />

(20 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 60,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 60,00 €<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

6. KIRCHRAINSCHULE<br />

BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

K i r c h r a i n -<br />

s c h u l e<br />

Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

Die Pauschale beinhaltet:<br />

Benutzungsentgelt 20,00 €<br />

(10 x 2 € /Tag)<br />

+ Verwaltungs- und<br />

Bewirtschaftungs-<br />

pauschale 40,00 €<br />

+ Heizungszuschlag 30,00 €<br />

Auswärtige<br />

Foyer 35,00 € 52,50 € 70,00 €<br />

Schulküche 50,00 € 75,00 € 100,00 €<br />

Musiksaal 20,00 € 30,00 € 40,00 €<br />

Sonstige Räume 10,00 € 15,00 € 20,00 €<br />

Kostenersatz<br />

für Geschirr<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr<br />

oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die<br />

Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

7. KINDERGARTEN „AM TALBACH“ – MEHRZWECKRAUM<br />

7.1. BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

K i n d e r g a r t e n Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Mehrzweckraum OG 30,00 €<br />

Zuschlag für<br />

Küchenbenutzung<br />

Zuschlag für Heizkosten<br />

(1.10. – 30.4.)<br />

15,00 €<br />

15,00 €<br />

Ortsansässige<br />

Auswärtige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

45,00 € 60,00 €<br />

22,50 € 30,00 €<br />

15,00 € 15,00 €


Kostenersatz<br />

für Geschirr<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr<br />

oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die<br />

Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

7.2 Sonstige Regelungen<br />

Die Räume und der gesamte Zugangsbereich sind nach Beendigung der Veranstaltung<br />

gründlich zu reinigen (ausfegen und nass wischen), die Tische und Stühle sind feucht<br />

abzuwischen und gestapelt aufzuräumen. Der Schlüssel kann vor der Veranstaltung bei der<br />

Zentrale des Rathauses abgeholt werden. Geschirr, Töpfe, Spül- und Reinigungsmittel sind in<br />

begrenztem Umfang vorhanden. Die Sonderbestimmungen über die Schlüsselgewalt sind zu<br />

beachten.<br />

8. RATHAUS – SITZUNGSSAAL<br />

8.1. BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

R a t h a u s<br />

Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Sitzungssaal 50,00 €<br />

Zuschlag für<br />

Küchenbenutzung<br />

20,00 €<br />

Zuschlag für Heizkosten 15,00 €<br />

Kostenersatz<br />

für Geschirr<br />

Ortsansässige<br />

Auswärtige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

75,00 € 100,00 €<br />

30,00 € 40,00 €<br />

15,00 € 15,00 €<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr<br />

oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die<br />

Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

8.2 Sonstige Regelungen<br />

Die Räume und der gesamte Zugangsbereich sind nach Beendigung der Veranstaltung<br />

gründlich zu reinigen (ausfegen und nass wischen), die Tische und Stühle sind feucht<br />

abzuwischen und gestapelt aufzuräumen. Der Schlüssel kann vor der Veranstaltung bei der<br />

Zentrale des Rathauses abgeholt werden. Geschirr, Töpfe, Spül- und Reinigungsmittel sind in<br />

begrenztem Umfang vorhanden. Die Sonderbestimmungen über die Schlüsselgewalt sind zu<br />

beachten.<br />

9. DORFPLATZ<br />

9.1 BENUTZUNGSENTGELT FÜR VERANSTALTUNGEN<br />

Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

Auswärtige<br />

120,00 € 160,00 €<br />

Toilettenbenützung des<br />

Rathauses<br />

80,00 €<br />

Küchenbenützung des<br />

Rathauses<br />

30,00 €<br />

45,00 € 60,00 €<br />

Kostenersatz<br />

Bei Beschädigungen und Verlusten (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr<br />

für Geschirr<br />

oder Gläser, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die<br />

Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kosten für den zusätzlichen Einsatz von Gemeindepersonal werden nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand abgerechnet (Verrechnungssatz 35 €/Person/Stunde).<br />

9.2 Sonstige Regelungen<br />

Während einer Veranstaltung müssen entsprechende Mülleimer aufgestellt werden, wobei<br />

auch die Mülltrennung berücksichtigt werden muss.<br />

Nach Beendigung ist der Platz gereinigt dem Hausmeister zu übergeben.<br />

Der Schlüssel für die Toiletten- und Küchenbenutzung im Rathaus ist im Raum EG 0.8<br />

frühestens einen Tag vor der Veranstaltung abzuholen.<br />

Die Sonderbestimmungen über die Schlüsselgewalt sind zu beachten.


10. VERLEIH VON GESCHIRR UND MOBILIAR<br />

10.1 AUSLEIHENTGELT GESCHIRR<br />

Örtliche Vereine und<br />

Institutionen<br />

Bis 50 x 15,00 €<br />

Bis 100 x 17,50 €<br />

Mehr als 100 x 20,00 €<br />

Ortsansässige<br />

Privatpersonen und<br />

örtliches Gewerbe<br />

22,50 €<br />

26,50 €<br />

30,00 €<br />

10.2 AUSLEIHENTGELT MOBILIAR<br />

Garnitur ( 1 Tisch und 6 Stühle) 5,00 €<br />

Stühle (pro Stuhl) 0,50 €<br />

Tische (pro Tisch) 2,00 €<br />

11. SONDERBESTIMMUNGEN<br />

Auswärtige<br />

30,00 €<br />

35,00 €<br />

40,00 €<br />

11.1 Ermäßigung/Erlass im Einzelfall<br />

Bei kulturellen, kirchlichen, wohltätigen und ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeindehalle,<br />

sowie sonstigen Veranstaltungsräumen und –plätzen kann der Bürgermeister die Entgelte<br />

erlassen.<br />

Bei einer besonderen Art der Veranstaltung in den oben genannten Räumen kann der<br />

Bürgermeister das Entgelt im Einzelfall festlegen.<br />

11.2 Reinigung<br />

Die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten (besenrein), der Küche und der Kücheneinrichtung<br />

(gründlich und wiederverwendbar) übernimmt der Veranstalter.<br />

Bei übermäßiger Verschmutzung wird der zusätzliche Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.<br />

Die geltende Putzordnung ist zu beachten.<br />

11.3 Sortieren von wiederverwertbaren Stoffen<br />

Wiederverwertbare Stoffe sind getrennt zu entsorgen. Außerdem dürfen kein Einweggeschirr und<br />

keine Einwegbehälter ausgegeben werden. Die restlichen Stoffe müssen getrennt gesammelt und<br />

vom Veranstalter weggebracht werden. Dekorationen sind vom Veranstalter zu entfernen und zu<br />

entsorgen. Bei Nichteinhaltung werden die für die Entsorgung entstehenden Kosten dem<br />

Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />

11.4 Schlüsselgewalt<br />

Dem Nutzer (Verantwortlichen) wird ein Schlüssel für den Zugang ausgehändigt. Der Zeitpunkt<br />

der Ausgabe der Schlüssel ist mit dem Hausmeister abzusprechen. Die Rückgabe der Schlüssel<br />

an den Hausmeister hat spätestens mit der Abnahme der Halle durch den Hausmeister zu<br />

erfolgen. Für die Ausgabe der Schlüssel kann eine Kaution erhoben werden. Die Höhe der<br />

Kaution liegt im Ermessen des Bürgermeisters. Der Verantwortliche, dem die Schlüssel anvertraut<br />

werden sollen, hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Beendigung der Veranstaltung alle Türen<br />

verschlossen und alle Lichter gelöscht worden sind.<br />

Oberboihingen, den 24. Januar 2006<br />

gez. Klenk<br />

Bürgermeister

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