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E_1939_Zeitung_Nr.072

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BERN, Mittwoch, 6. September <strong>1939</strong><br />

Nummer 20 Cts.<br />

35. Jahrgang — No 72<br />

ERSTE SCHWEIZERISCHE AUTOMOBIL-ZEITUNG<br />

Zentralblatt für die schweizerischen Automobil- und<br />

ABONNEMENTS-PREISE:<br />

Anscab* A (ohne Versicherung) halbjährlich Fr. 5.—, jährlich Fr. 10.—.<br />

Ausland mit Portozuschlag, wenn nicht postamtlich abonniert.<br />

Ausgabe B (mit gew. Unfallversich.) vierteljährlich Fr. 7.5u.<br />

Ausgabe C (mit Insassenversieherung) vierteljährlich Fr. 7.75.<br />

Der Strassenverkehr<br />

zur Mobilisationszeit<br />

Die Mobilmachung der schweizerischen Armee,<br />

womit die Requisition eines Teiles undeln<br />

bestand auch hier seine Bewährungs-<br />

frommt. Eidgenössisches Denken und Hanseres<br />

Motorfahrzeugparks Hand in Hand probe. Und die schweizerischen Automobilisten<br />

werden sie, davon sind wir überzeugt,<br />

ging, hat, wie zum vornherein zu erwarten<br />

stand, auch im Bild unseres Strassenverkehrs auch weiterhin bestehen; sie werden sich,<br />

sichtbare Spuren hinterlassen. Zeigte er am getragen vom Gefühl ihrer Verantwortung<br />

letzten Freitag noch ein mehr oder weniger gegenüber der Gemeinschaft, auch noch zu<br />

normales Gesicht — da und dort trug er sogar,<br />

eine Wirkung des Rufs zu den Waffen, ihn die Erhaltung unserer Freiheit und Un-<br />

einem grössern Verzicht bereit finden, sollte<br />

die Merkmale erhöhter Betriebsamkeit — so abhängigkeit, die Verteidigung unserer Grenzen<br />

von ihnen fordern. Bald genug wird die-<br />

flaute er, wenigstens was die privaten Motorfahrzeuge<br />

anbelangt, am Samstag, dem ersten<br />

Mobilisationstag, schon merklich ab. lich, wenn, wie wir hören, am 11. September<br />

ser Augenblick gekommen sein: dann näm-<br />

Langsamer und schwächer ging sein Puls. das endgültige Rationierungssystem für die<br />

Der im Zusammenhang mit der provisorischen<br />

Treibstoffrationierung vom 29. August Benützte einer während der letzten Tage<br />

Treibstoffe Wirksamkeit erlangt.<br />

von den Behörden erlassene und von den seinen Wagen noch und zehrte er, von- den<br />

Verkehrsverbänden nachdrücklich unterstützte<br />

Appell, mit dem kostbaren Nass hausren,<br />

dann geschah es meist nur bei kleinern<br />

sechzig Litern, die ihm zugeteilt worden wahälterisch<br />

umzugehen und die Fahrten auf Fahrten. Ausserkantonale Polizeinummern<br />

das unumgängliche Minimum zu beschränken, gehörten während der Mobilisationstäge in<br />

hatte williges Gehör und Verständnis gefunden.<br />

Mochte die Massnahme auch von allen men, die zwar weniger fragenden Blicken<br />

der Bundesstadt zu den vereinzelten, Ausnah-<br />

jenen, denen das Motorfahrzeug ein unentbehrliches<br />

Mittel zur Sicherung ihrer wirtschem<br />

Nationalitätenschild. Hin und wieder<br />

begegneten als die Fahrzeuge mit ausländischaftlichen<br />

Existenz bedeutet, ein Opfer heischen,<br />

die ernste Zeit erweckte-in einem je-<br />

das- -Diplomatenkorpsr soweit• das-'-Beneün in<br />

rollt ein CD vorüber, daran erinnernd, "dass<br />

den das Bewussfsein, dass der einzelne hinter<br />

dem zurückzutreten hat, was dem Lande schöpfen<br />

Frage steht, nach wie vor aus dem vollen<br />

kann.<br />

*""'%/*<br />

41<br />

Das Auto im Dienste der Mobilmachung. Bilder wie dieses hier sah man während der Mobilisationstäge<br />

auf Schritt und Tritt.<br />

Vorläufig keine Befreiung requirierter Fahrzeuge<br />

Ersehetnt jeden Dteattaf und Freitag<br />

Wöchentliche Beilage „Auto - Magazin". Monatlich 1 mal „Gelbe liste"<br />

REDAKTION u. ADMINISTRATION: Breitcnrainstr. 97, Bern<br />

Telephon 28.222 - Postcheck III414 - Telegramm-Adresse : Autorevue, Bern<br />

Geschäftsstelle Zürich : LSwenstrasse 51. Telephon 39.743<br />

Die Requisition bat manchen Motorfahrzeugbesitzer<br />

und manchen Betriebsinhaber<br />

in eine schwierige Lage gebracht. Wir sind<br />

deshalb an die zuständigen militärischen Instanzen<br />

gelangt, um uns zu erkundigen, ob<br />

In dringenden Fällen die Möglichkeit einer<br />

Befreiung und Rückgabe solcher Fahrzeuge<br />

bestehe. Wie wir dabei auf der Abteilung für<br />

leichte Truppen erfuhren, sieht sie sich zurzeit<br />

absolut ausserstande, auf Gesuche solcher<br />

Art einzutreten.<br />

Diese Massnahme wird durch die Umstände<br />

diktiert Der militärische Verbindungs-,<br />

Verpflegungsdienst usw. steht momentan<br />

mitten in der Organisation, so dass<br />

kein requiriertes Fahrzeug dem Militärpark<br />

entzogen werden kann, ohne in den verschiedenen<br />

Diensten ernsthafte Störungen<br />

zu verursachen.<br />

Die Militärbehörden verkennen die Bedürfnisse<br />

von Handel, Industrie und Gewerbe<br />

durchaus nicht. Die Abteilung für<br />

leichte Truppen erklärt sich denn auch bereit,<br />

ihr zugehende Gesuche um Befreiung<br />

requirierter Fahrzeuge in Prüfung zu ziehen,<br />

sobald es die Verhältnisse erlauben. Vor Ablauf<br />

einiger Wochen wird das allerdings<br />

nicht der Fall sein.<br />

INSERTIONS-FREIS:<br />

DI« aehtgefpattene 2 mm hohe Grundzeile oder deren Raum 45 Rp.<br />

GrSssere Inserate nach Spezialtarif.<br />

loseratensehlnss 4 Tage vor Erseheinen der Kammer<br />

Die Mannschaften rücken auf dem Sammelplatz ein. Und mit ihnen sind auch schon die Lastwagen<br />

zur Stelle, diese unentbehrlichen Helfer unserer Armee.<br />

Stiller ist es in den Strassen geworden.<br />

Von einem « Verkehrsstrom » zu reden, wäre<br />

ein glatter Euphemismus. Ein Bäohlein ist es<br />

noch, das durch die Gassen des Stadtinnern<br />

rinnt. Die Verkehrspolizisten, jetzt im Stahlhelm<br />

ihres Amtes waltend, erleben geruhsame<br />

Zeiten; denn auch das Tram hat seinen Fahrplan<br />

erheblich « verdünnt», der Autobus darf<br />

bald schon Seltenheitswert für sich beanspruchen,<br />

Lastwagen sind so gut wie gänzlich<br />

aus dem Strassenbild verschwunden, und die<br />

Schwärme der Velofahrer — wo blieben sie?<br />

Personenwagen oder Motorräder, die von<br />

Zivilisten gesteuert sind — man kann sie<br />

bald zählen. Nur die Reihen der kleinen Lieferwagen<br />

scheinen sich bisher nicht in nennenswertem<br />

Umfang gelichtet zu haben. Eines<br />

aber fällt dabei auf: Die vielen Frauen<br />

und Mädchen am Volant. Tapfer und einsatzfreudig<br />

sind sie in die Lücke gesprungen für<br />

ihre Männer, Brüder und Arbeitskollegen, die<br />

Wache halten an der Grenze. Was sonst<br />

noch die Verkehrswege belebt, das sind in der<br />

Hauptsache Fahrzeuge mit Militär- und Luftschutznummern<br />

oder mit gewöhnlichen Schildern,<br />

zu denen sich die Einschatzungsnummer<br />

gesellt. Feldgraue oder Hilfsdienstpflichtige<br />

mit der roten Armbinde führen das Lenkrad.<br />

Daneben rollen Lastwagen, befrachtet<br />

mit allen möglichen militärischen Requisiten,<br />

mit Lebensmitteln usw. durch die Strassen,<br />

und bei den Sammelplätzen stauten sie sich<br />

während der Mobilmacbungstage zu langen<br />

Kolonnen — eine eindrucksvolle Demonstration<br />

der Rolle, welche heute das Motorfahrzeug<br />

im Dienste der Armee spielt, gleichzeitig<br />

aber auch ein Bild, das einen anschaulichen<br />

Begriff davon vermittelt, w'ie tief die<br />

Mobilisierung in das Getriebe unseres Wirtschaftslebens<br />

eingreift.<br />

Nahezu ausgestorben liegen die Parkplätze,<br />

und wo man in normalen Zeiten eine ununterbrochene<br />

Front stationierender Wagen abschritt,<br />

da steht heute noch eine Handvoll<br />

« Einzelreisender » einsam herum. Stark entvölkert<br />

haben sich auch die Taxi-Standorte,<br />

und nach Autooars fahndet der Blick selbstverständlich<br />

umsonst. Nur an einzelnen Stellen<br />

vor dem Bundeshaus, an dessen Eingängen<br />

Wachtposten Stellung bezogen haben,<br />

scharen sich Wagen in grösserer Zahl, alle<br />

aber mit Militär- oder Requisitionsnummer.<br />

In dieser Nummer:<br />

Requisition und Einschätzung<br />

der Motorfahrzeuge.<br />

Einführung der allgemeinen<br />

Arbeitsdienstpflicht.<br />

Grosser Preis von Belgrad.<br />

Absagen von Veranstaltungen<br />

am laufenden Band.<br />

DIE KLEINE REVUE<br />

Der Generaladjutant,<br />

Nationalrat Dr. Dollfus (Lugano), ist vom Bundesrat<br />

unter Beförderung zum Gberst-Divisionär zum<br />

General-Adjutanten ernannt worden.


Requisition und Einschätzung<br />

der Motorfahrzeuge<br />

Obschon die Grundzüge der neuen im<br />

Laufe dieses Jahres erlassenen Verordnung<br />

über die Requisition und Einschätzung der<br />

Motorfahrzeuge derjenigen von 1936 entsprechen,<br />

so sind doch einige wesentliche<br />

Aenderungen unumgänglich notwendig geworden.<br />

Wir bringen deshalb unsern Lesern<br />

die neue Verordnung in extenso zur Kenntnis,<br />

weil sie gerade im gegenwärtigen Moment<br />

und unter den heutigen Umständen besonderes<br />

Interesse beansprucht. Dabei sei<br />

insbesondere auf die Tatsache aufmerksam<br />

gemacht, dass der grosse Bedarf der Armee<br />

an Motorfahrzeugen gemäss der neuen Truppenordnung<br />

in dem Sinne zu decken versucht<br />

wird, dass im MobiiLmachungsfall für<br />

den aktiven Dienst alle Motorfahrzeuge<br />

requirierbar sind, abgesehen<br />

von den wenigen Ausnahmen für das diplomatische<br />

Korps. Während bis anhin die Vorbereitung<br />

der Requisition dem Aufgabenkreis<br />

der Abteilung für leichte Truppen unterstellt<br />

war, wird deren Durchführung inskünftig sowohl<br />

für Armee, Kriegswirtschaft, passiven<br />

Luftschutz usw. von der Generalstabsabteilung<br />

an die Hand genommen. Zur Lösung<br />

dieser Aufgabe werden die Kantone herbeigezogen,<br />

indem diese auf Grund der von<br />

ihnen zu machenden Bestandsaufnahmen für<br />

den Ersatz von aus irgendwelchen Gründen<br />

ausfallenden Motorfahrzeugen zu sorgen haben.<br />

A. Requisition der Motorfahrzeuge.<br />

Art. l.<br />

Im Mobilmachungsfall für den aktiven Dienst<br />

sind sämtliche Motorfahrzeuge und Anhängewagen<br />

requirierbar. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen<br />

gemäss .Art. 31 dieser Verordnung.<br />

I. Vorbereitung der Requisition.<br />

Art. 2.<br />

Die Generalstabsabteilung bereitet die Requisition<br />

der Motorfahrzeuge und Anhängewagen für<br />

die Bedürfnisse der Armee, der Kriegswirtschaft,<br />

des passiven Luftschutzes usw., vor.<br />

Sie trifft diese Vorbereitungen mit den hierfür<br />

interessierten Stellen.<br />

Art. 3.<br />

Die Organisation der Requisition erfolgt auf<br />

Grund der vom Bunde und von den Kantonen der<br />

Generalstabsabteilung zu machenden Angaben über<br />

den Bestand an Fahrzeugen.<br />

Die Generalstabsabteilung erlässt hierzu die nötigen<br />

Weisungen.<br />

Auf Grund dieser Angaben weist die Generalstabsabteilung<br />

die kantonalen Behörden an, wieviele<br />

und welche Marken von Personenwagen; Lastwagen,<br />

Traktoren, Spezialfahrzeugen, Anhängern<br />

und Motorrädern im Falle einer Mobilmachung für<br />

den aktiven Dienst als Transportmillel für die Armee<br />

requiriert werden müssen und auf welchen<br />

Sammelplätzen sie zu stellen sind.<br />

Die Generalstabsabteilung kann Fahrzeuge, welche<br />

mit einem Aufgebot zu belegen sind, von sich<br />

aus direkt bezeichnen.<br />

Art. 4.<br />

Die von der Generalstabsabteilung bezeichneten<br />

eidgenössischen Amtsstellen und die kantonalen<br />

Behörden erlassen die Aufgebote an die Halter von<br />

Motorfahrzeugen oder Anhängern nach den Weisungen<br />

der Generalstabsabteilung.<br />

Sie führen über die für die Requisition bestimmten<br />

Fahrzeuge Kontrolle und sorgen von sich aus<br />

unverzüglich für den Ersatz derjenigen, welche<br />

ausser Betrieb gesetzt wurden oder wegen Alter,<br />

Umbau oder Unfall nicht mehr den Bedingungen<br />

eines Armeefahrzeugs entsprechen oder welche das<br />

Kantonsgebiet verlassen haben.<br />

Sie besorgen die Aufhebung der Aufgebote derjenigen<br />

Motorfarzeuge und Anhänger, welche aus<br />

obenerwähnten Gründen zur Requisition untauglich<br />

geworden oder auf Befehl der Generalstabsabteilung<br />

von der Requisition ausgeschlossen worden sind.<br />

Sie halten die Generalstabsabteilune über alle<br />

in den Listen der zu requirierenden Motorfahrzeuge<br />

vorkommenden Mutation auf dem laufenden. Die<br />

Generalstabsäbteilung erlässt dafür die nötigen<br />

Weisungen.<br />

• Art. 5.<br />

Der Befehl zur Stellung eines Fahrzeuges wird<br />

dem Fahrzeughalter durch Aufkleben eines Aufgebotszettels<br />

auf den Fahrausweis und durch Abgabe<br />

eines Exemplars dieser Verordnung bekanntgegeben.<br />

Die Aufgebotszettel haben je nach der Verwen-<br />

F E U I L L E T O N<br />

Der Siedler.<br />

Roman von Heinrich Lämmlin.<br />

8. Fortsetzung<br />

Vor Verlegenheit scharrt die Frau wieder<br />

im Sand und hat nicht mehr den Mut, den<br />

Herrn anzusehen. Am liebsten würde sie davonlaufen,<br />

aber sie findet keinen Grund dazu.<br />

So steht sie da, schaut zur Erde und<br />

scharrt mit den Füssen.<br />

< Deine Suppe wird kalt, Lisbeth ! > sagt<br />

der Sepp trocken. «Setz dich doch endlich<br />

und iss !»<br />

Der Sepp hat gut reden, er ist ein Mann.<br />

Die Frau wird zornig und möchte ihm sagen,<br />

dass sie jetzt nicht essen kann. Aber das<br />

kann sie nicht vor dem Fremden. So setzt<br />

sie sich doch und löffelt ihre Suppe aus. Ja,<br />

es geht wirklich; sie muss jetzt auch den<br />

Herrn nicht ansehen.<br />

Fürst tut ganz so, als sei er hier zu Hause.<br />

Er holt einen Stein herbei, beschmutzt sich<br />

dung des Fahrzeugs verschiedene Farben (rot.<br />

weiss, grün oder gelb).<br />

Die Aufhebung eines Aufgebotes ist durch den<br />

Stempelaufdruck «ungültig > mit Beifügung des<br />

Datums auf dem Aufgebotszettel kenntlich zu machen.<br />

Art. 6.<br />

Der Aufgebotszettel verpflichtet den Fahrzeughalter,<br />

sein Fahrzeug im Falle einer Mobilmachung<br />

für den aktiven Dienst zur vorgeschriebenen Zeit<br />

und auf dem ihm bezeichneten Motorfahrzeugstellungsplatz<br />

oder Korpssammelplatz zu stellen.<br />

Diejenigen Fahrzeuge, deren Fahrausweis mit<br />

einem grünen Aufgebotszettel versehen ist, sind nur<br />

auf persönlichen Marschbefehl an den Fahrzeughalter<br />

zu stellen.<br />

Art. 7.<br />

Die Generalstabsabteilung oder die von ihr bezeichneten<br />

eidgenössischen Amtsstellen veranlassen<br />

periodisch die Inspektion der mit Aufgeboten belegten<br />

Fahrzeuge, sowie die Ueberprüfung der von den<br />

kantonalen Behörden getroffenen Vorbereitungen, • *<br />

Die Fahrzeughalter sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge<br />

unentgeltlich zur Inspektion vorzuführen.<br />

Gegenüber säumigen Fahrzeughaltern ordnet die<br />

Generalstabsabteilung oder die von ihr bezeichneten<br />

eidgenössischen Amtsstellen eine Nachinspektion<br />

an. In jedem Fall haften die Fahrzeughalter für<br />

alle Kosten, die aus ihrer Säumnis entstehen.<br />

II .Durchführung der Requisition.<br />

Art. 8.<br />

Bei ganzer oder teilweiser Pikettstellung der Armee<br />

haben die Fahrzeughalter ihre mit einem Aufgebot<br />

belegten Fahrzeuge so bereitzuhalten, dass<br />

sie diese zu jeder Zeit auf die im Marschbefehl bezeichneten<br />

Motorfahrzeug-Stellungsplätze bringen<br />

können.<br />

Sie haben ein Verzeichnis der Zubehör (Werkzeuge,<br />

Ersatzteile, Blachen, Reservebehälter, Verdunkelungsmaterial<br />

usw.) auszufertigen und mitzugeben.<br />

Das requirierte Fahrzeug muss stets mit seiner<br />

Winterausrüstung ausgestattet sein.<br />

Die mit einem Aufgebot belegten Motorfahrzeuge,<br />

welche in Reparatur sind, müssen nach Möglichkeit<br />

sofort in fahrbereiten Zustand ges'etzt werden. Die<br />

mit einem Aufgebot belegten Motorfahrzeuge, deren<br />

Fahrbewilligung vorübergehend aufgehoben ist (d,<br />

h. deren Kontrollschild vorübergehend abgegeben<br />

(Mitg.) Der Bundesrat hat am Samstag auf<br />

Grund der ihm erteilten Vollmachten eine<br />

Verordnung über die Einführung einer allgemeinen<br />

Arbeiisdienstpflicht für zivile, durch<br />

das allgemeine Landesinteresse geforderte.<br />

gßfi "•geneHniigtr^dTer's<br />

Kraft getreten ist. Diese Arbeitsdienstpflicht<br />

erstreckt sich, unter Vorbehalt bestimmter<br />

Ausnahmen und innert bestimmter Altersgrenzen,<br />

grundsätzlich auf jeden Schweizer<br />

ohne Unterschied des Geschlechts und des<br />

Berufs und hat zum Zwecke, dem Lande die<br />

Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die<br />

es im dringenden Allgemeininteresse benötigt,<br />

um die Aufrechterhaltunng des unentbehrlichen<br />

Wirtschaftslebens sicherzustellen.<br />

Mit der allgemeinen Mobilmachung sind<br />

der Wirtschaft des Landes Hunderttausende<br />

von männlichen Arbeitskräften entzogen<br />

worden. Es liegt auf der Hand, dass, sollte<br />

dieser enorme Ausfall andauern, empfindliche<br />

Störungen des Wirtschaftslebens die<br />

Folge wären, die sich bis zur Gefährdung<br />

der Landesversorgung Mag der<br />

andere merken, dass er keine grossen Reden<br />

halten will.<br />

< Wäre es nicht besser gewesen, wenn<br />

Sie sich einen Besitz gekauft hätten ? — Es<br />

gibt doch viele, die ihre Häuser verkaufen.<br />

Hier müssen Sie doch jahrelang arbeiten,<br />

wenn Sie auf einen grünen Zweig kommen<br />

wollen», setzte der Herr das Gespräch fort.<br />

Der Sepp muss antworten, ob er will oder<br />

nicht.<br />

«.Das wäre allerdings einfacher gewesen,<br />

zugegeben», sagt er. «Aber wir müssen<br />

AUTOMOBIL-REVUE MTTTWfVYPT fi RRPTEVURTTO 1C«Q "K0 72<br />

wurde), müssen ebenfalls zur Requisition gestellt<br />

werden.<br />

Wird ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr<br />

gezogen, so hat der Fahrzeughalter das kantonale<br />

Automobilbureau unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Art. 9.<br />

Bei ganzem oder teilweisem Aufgebot der Armee<br />

zum aktiven Dienst hat der Fahrzeughalter<br />

sein Fahrzeug gemäss den Angaben des Aufgebotszettels<br />

vollständig ausgerüstet, Betriebsstoffbehälter<br />

aufgefüllt, mit Zubehörliste und Fahrzeugausweis<br />

versehen, auf den Motorfahrzeugstellungsplatz oder<br />

Korpssammelplatz zu bringen oder durch einen Bevollmächtigten<br />

überführen zu lassen.<br />

Die Mobilmachungsbeschlüsse, sowie die Aufgebotsplakate<br />

für die Mobilmachung bestimmen über<br />

die Durchführung der Motorfahrzeugstellung.<br />

Gewisse Motorfahrzeuge und Anhänger können<br />

schon vor Erlass eines Mobilmachungsbeschlusses<br />

requiriert werden. Es geschieht dies durch Spezialbefehl.<br />

Art. tO.<br />

Die geforderten Arbeitsdienstleistungen<br />

sind ziviler Natur; es kann sich um Betätigung<br />

in Industrie und Gewerbe, in Landund<br />

Forstwirtschaft, Handel und Verkehr<br />

und ähnlichen Betrieben handeln, derejt Auf-<br />

"t"echt§rhältong * inr "Ällf em^ifiiftteresse "ttegtr* •<br />

Die Zuweisung in eine Arbeitsstelle kraft<br />

Arbeitsdienstpflicht soll auf die körperliche<br />

und berufliche Eignung des Arbeitsdienst-<br />

Pflichtigen und seine Familienverhältnisse<br />

nach Möglichkeit Rücksicht nehmen.<br />

Für den einzelnen Pflichtigen wird die Arbeitsdienstpflicht<br />

praktisch wirksam durch<br />

ein generelles Aufgebot oder durch persönliche<br />

Einberufung, oder aber auch dadurch,<br />

dass der gesamte Betrieb, in dem er arbeitet,<br />

der Arbeitsdienstpflicht unterstellt wird.<br />

Das Arbeitsverhältnis der kraft Arbeitsdienstpflicht<br />

in eine Arbeitsstelle eingewiesenen<br />

Personen, das im übrigen sich nach<br />

den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen<br />

Bestimmungen richtet, untersteht dem<br />

Grundsatz, dass der berufs- und ortsübliche<br />

Lohn zu gewähren sei. Anderseits ist das<br />

Arbeitsverhältnis der Arbeitsdienstpflichtigen<br />

insofern einer Beschränkung unterworfen, als<br />

es nur mit Zustimmung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle<br />

aufgelöst werden kann. Der<br />

einberufene Arbeitsdienstpflichtige soll gegen<br />

Betriebsunfälle versichert werden und ferner<br />

soll ihm, sofern die Umstände es gestatten,<br />

bei der Entlassung aus der Arbeitsdienstpflicht<br />

das Recht zur Wiedereinnahme seines<br />

ursprünglichen Arbeitsplatzes gewahrt bleiben,<br />

sofern er diesen kraft<br />

hatte wechseln müssen.<br />

Arbeitspflicht<br />

uns nach unserer Decke strecken. Der Wald<br />

war teuer genug; alles andere wäre nicht<br />

erschwinglich für uns gewesen. »<br />

« Ich verstehe ! > nickt Fürst. « Sie haben<br />

ja auch schon ein gewaltiges Stück Arbeit<br />

geleistet. Und wenn man in Betracht zieht,<br />

unter welchen Verhältnissen Sie hier arbeiten<br />

müssen, so muss man Respekt haben.»<br />

Die anerkennenden Worte tun dem Sepp<br />

gut.<br />

< Ja, wir haben nicht geschlafen hier, sondern<br />

geschafft. Bald wird auch eine Hütte<br />

hier stehen. Die Bretter und Balken liegen<br />

bereit, und das Bauen ist nicht das wenigste.<br />

Wenn Sie wieder kommen, •werden wir Sie<br />

in der Stube begrüssen können !»<br />

So stolz tut er.<br />

< Sie haben wirklich Mut! » meint der<br />

Herr, und man hört, dass er Achtung vor<br />

dem Siedler hat. < Sicher waren Sie lange<br />

Zeit arbeitslos ? »<br />

< Hmhm ! » brummt Sepp. Er hat den<br />

Mund voll und kann keine Antwort geben.<br />

« Das habe ich mir gedacht, aber Sie werden<br />

es noch sehr schwer haben, wenn Ihnen<br />

keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen.<br />

An unsere Leser.<br />

Die Mobilmachung und Grenzbesetzung<br />

hat, wie überall, auch au! unserer Redaktion<br />

und in unseren technischen Betrieben die<br />

Reihen gelichtet. Wir sind aus diesem Grund<br />

gezwungen, gewisse Einschränkungen zu<br />

treffen, in der Meinung, dass es sich dabei<br />

um eine vorübergehende Massnahme handelt.<br />

Wir zweifeln nicht, dass unsere Leser für<br />

unser Vorsehen Verständnis haben werden.<br />

Redaktion und Verlag<br />

der c Automobil-Revue.».<br />

Art. 12.<br />

Der Kommandant des Motorfahrzeugstellungsplatzes<br />

ist verpflichtet, den Verhinderungsgrund<br />

nachzuprüfen und gegebenenfalls das Fahrzeug auf<br />

Gefahr des Halters abholen zu lassen.<br />

Art. 13.<br />

Diejenigen Militär- oder Hilfsdienstpflichtigen,<br />

welche Halter eines mit einem Aufgebot belegten<br />

Jeder Führer eines Motorfahrzeuges (Halter oder<br />

Motorfahrzeuges sind, haben vorerst das Fahrzeug<br />

dessen Bevollmächtigter), sei er militärdienst- oder<br />

zur Requisition zu stellen und rücken erst nachher<br />

hilfsdienstpflichtig, kann, sofern er nicht vom Einrücken<br />

dispensiert ist, hei der Mobilmachung mit<br />

auf ihrem Korpssammelplatz ein.<br />

seinem Fahrzeug durch den Motorfahrzeugstellungsoffizier<br />

vorübergehend oder bleibend in einen Stab<br />

Militärdienstpflichtige tragen die Uniform und<br />

sind feldmässig ausgerüstet.gleichgültig ob ihr Stab<br />

oder in eiDe Einheit eingeteilt werden.<br />

oder ihre Einheit, in welcher sie eingeteilt sind<br />

aufgeboten ist oder nicht.<br />

Bis zum Jahre, in dem sie das 60. Altersjahr<br />

Offiziere und höhere Unteroffiziere, die Halter<br />

vollenden, werden Motorfahrzeugführer (Halter oder<br />

von requirierten Motorfahrzeugen sind, sind der<br />

dessen Bevollmächtigte), sofern sie im Zeitpunkt<br />

Pflicht enthoben, ihr Fahrzeug selbst auf den im<br />

der Requisition ihres Motorfahrzeugs weder militärdienstpflichtig<br />

noch hilfsdienstpflichtig sind, mit der<br />

Aufgebotszettel bezeichneten Motorfahrzeugstellungsplatz<br />

zu führen, sofern sie dadurch verhindert würden,<br />

ihren Korpssammelplatz rechtzeitig zu errei-<br />

Requisition des von ihnen geführten Motorfahrzeuges<br />

ohne weiteres hilfsdienstpflichtig.<br />

chen.<br />

Im Hinblick auf diese mögliche Einteilung haben<br />

Sie bezeichnen eine Ersatzperson, die das Fahrzeug<br />

in ihrem Namen vorzuführen hat. Wenn dies<br />

sich Nicht-Militärpersonen mit den nötigen Ausrüstungsgegenständen<br />

(Rucksack, Umhängetasche<br />

nicht möglich ist, verfahren sie gemäss Art. 11.<br />

oder Handköfferchen mit starken Ersatzschuhen,<br />

Diejenigen Militär- oder Hilfsdienstpflichtigen<br />

Mantel, Ersatzwäsche, Schlafdecke, Wetterschutz,<br />

welche aus irgend einem Grunde vom Einrücken dispensiert<br />

sind, werden durch die Dispensation der<br />

Essgeschirr und Essbesteck) tu versehen und das<br />

Dienstbüchlein mitzubringen.<br />

Verpflichtung zur Stellung des Motorfahrzeugs nicht<br />

enthoben.<br />

B. Uebernahme der Motorfahrzeuge.<br />

Art. 11.<br />

Ist es dem Fahrzeughalter aus irgendeinem<br />

Grunde (persönliche Einrückungspflicht (Art. 10,<br />

Abs. 3), Reparaturen, Mangel eines Führers usw.)<br />

unmöglich, das. Fahrzeug zum befohlenen Zeitpunkt<br />

auf den Motorfahrzeugstellungsplatz zu bringen, so<br />

hat er den Kommandanten des Sammelplatzes bei<br />

Bekanntmachung des Mobilmachungsbeschlusses telegraphisch<br />

oder telephonisch davon zu benachrichtigen.<br />

Einführung der allgemeinen Arbeitsdienstpflicht<br />

Art. 14.<br />

Die zur Requisition bestimmten Fahrzeuge werden<br />

von der Militärverwaltung entweder angekauft<br />

oder gegen Entrichtung eines Mietgeldes übernommen.<br />

Art. 15.<br />

Die Fahrzeuge werden vor Dienstantritt in der<br />

Regel eingeschätzt. Nur wenn es sich um aktiven<br />

Dienst von kurzer Dauer oder um eine Spezialaufgabe<br />

handelt, können sie uneingeschätzt übernommen<br />

werden.<br />

N'ach Einschätzung oder Uebernahme eines Fahrzeuges<br />

haftet die Militärverwaltung für alle Schäden,<br />

die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen<br />

können. Sie haftet auch für Schäden, die allenfalls<br />

bei Probefahrten anlässlich der Einschätzung verursacht<br />

werden.<br />

Die Haftung erlischt nach der Abschätzung und<br />

Rückgabe des Fahrzeuges an den Halter.<br />

Art 16.<br />

Die Generalstabsabteilung bezeichnet die Motorfahrzeugstellungsplätze<br />

und ernennt auf Antrag der<br />

Abteilung für Leichte Truppen die Motorfahrzeugstellungsoffiziere.<br />

' Die" Generalstabsabteilung bestimmt je nach Bedeutung<br />

des Motorfahrzeugstellungsplatzes die Anzahl<br />

der Schatzungskommissionen. Die Abteilung für<br />

Leichte Truppen ernennt die Experten. Die Fahrzeuge<br />

werden durch die Kommission, bestehend aus<br />

mindestens zwei Experten, eingeschätzt.<br />

Die Schatzungsexperten werden in besonderen<br />

Kursen über das Vorgehen bei der Ein- und Abschätzung<br />

der Motorfahrzeuge unterrichtet.<br />

Die Ein- und Abschätzung wird nach einer besonderen<br />

Anleitung durchgeführt<br />

Art. 17.<br />

Die Arbeit der Schatzungkommissionen wird wie<br />

folgt verteilt:<br />

a) Der Motorfahrzeugstellungsoffizier bestimmt<br />

einen geeigneten Schatzungsexperten als Obmann.<br />

Derselbe organisiert und überwacht die<br />

Ein- und Abschätzung gemäss den vom Motorfahrzeugstellungsoffizier<br />

erteilten Weisungen.<br />

b) Die Experten besorgen, eingeteilt in Schatzungskommissionen,<br />

die Ein- und Abschätzung,<br />

bestimmen die Schatzungssumme und setzen<br />

anlässlich der Abschätzung die Entschädigung<br />

für die während des Dienstes entstandenen<br />

Schäden fest.<br />

Art. 18.<br />

Die Fahrzeughalter haben der Einschätzung beizuwohnen<br />

oder sich durch Bevollmächtigte vertreten<br />

zu lassen. Sind weder Fahrzeughalter noch Bevollmächtigter<br />

bei der Einschätzung anwesend, so<br />

wird die Einschätzung gleichwohl vorgenommen<br />

und ist endgültig.<br />

Die Fahrzeughalter sind verpflichtet, ihnen bekannte<br />

Schäden am Fahrzeug zu melden. Zeigen<br />

sich solche Schäden innert dreimal 24 Stunden<br />

nach erfolgter Einschätzung, so sind sie im Verbal<br />

nachzutragen. Die Schatzungssumme ist gegebenenfalls<br />

abzuändern. Dem Fahrzeughalter ist von jeder<br />

Aenderunr der Einschatzune Kenntnis zu geben.<br />

Es kostet doch noch manchen Franken, bis<br />

alles so ist, wie Sie es sich wünschen. ><br />

«Ich habe das Holz verkauft; dafür bekam<br />

ich eine nette Summe. »<br />

* Ja, für Giftgase gibt man heute Geld<br />

aus !»<br />

« Für was ? > fragt der Sepp und macht<br />

grosse Augen.<br />

< Für Giftgas ! — Das Holz wird zur Giftgasherstellung<br />

verwendet. Wussten Sie das<br />

nicht ? ><br />

«Nein, davon hatte ich keine Ahnung. Zu<br />

mir hat man gesagt, dass es in einer neuen<br />

Industrie Verwendung findet, und weiter<br />

habe' ich nicht gefragt. Wenn ich gewusst<br />

hätte, dass Giftgas daraus hergestellt wird,<br />

so hätte ich es nicht verkauft.»<br />

< Das spielt doch keine Rolle. Wenn Sie<br />

es nicht verkaufen, so tun es andere. Die<br />

Leute bekommen immer, was sie wollen.<br />

Das Geld aber können Sie doch so gut gebrauchen<br />

wie andere >, begütigt der Herr.<br />

« Das schon! Es ist mir aber sehr unangenehm,,<br />

wenn ich denke, dass ich auch noch<br />

unbewusst den 1 Massenmord förderte.»<br />

(Fortsetzung folgt.)


N° 72 — MITTWOCH, 6. SEPTEMBER <strong>1939</strong> AUTOMOBIL-REVUE<br />

Art. 19.<br />

Nehmen die Sehatzuhgsexperten ein reparaturbedürftiges<br />

Motorfahrzeug an, so ist die Reparatur<br />

auf Kosten des Fahrzeughalters auszuführen.<br />

Während der Dauer solcher Arbeiten wird kein<br />

Mietgeld ausgerichtet.<br />

Solche Reparaturkosten, sowie die Anschaffung<br />

fehlender unentbehrlicher Ausrüstungsgegenstände<br />

werden am Mietgeld in Abzug gebracht<br />

Art. 20.<br />

Die Abschätzung soll, wenn immer möglich, von<br />

den Schatzungsexperten vorgenommen werden, die<br />

das Fahreug eingeschätzt haben.<br />

Die Fahrzeughalter werden von der Abschätzung<br />

schriftlich oder durch öffentlichen Aufruf in Kenntnis<br />

gesetzt. Erscheinen weder sie selbst, noch von<br />

ihnen bezeichnete Bevollmächtigte, so wird die Ab-<br />

Schätzung gleichwohl vorgenommen.<br />

Der Motorfahrer, der das Fahrzeug führte, soll<br />

der Abschätzung beiwohnen.<br />

Art. 21.<br />

Schäden, die bei der Abschätzung nicht festgestellt<br />

wurden, die sich aber innert dreimal 24 Stunden<br />

nachher zeigen, können vom Halter beim Armeestab<br />

angemeldet werden. Dieser ordnet eine<br />

Nachprüfung an Die Kosten der Nachprüfung gehen<br />

zu Lasten des Fahrzeughalters, wenn es sich<br />

herausstellt, dass der Schaden nicht vom Militärdienst<br />

herrührt.<br />

Art. 22.<br />

Ist bei der Ein- oder Abschätzung eine Einigung<br />

der Experten unter sich oder mit dem Fahrzeughalter<br />

nicht möglich, so entscheidet der Obmann der<br />

Schatzungskommission. Bei der Einschätzung ist<br />

sein Entscheid endgültig.<br />

Gegen den Entscheid des Obmanns bei der Abschätzung<br />

kann der Fahrzeughalter, sofern die Entschädigungsforderung<br />

hundert Franken übersteigt,<br />

Rekurs erheben.<br />

Ist der Fahrzeughalter oder 1 sein Bevollmächtigter<br />

auf dem Platz anwesend, so ist der Rekurs vor<br />

Beendigung der Abschatzungsarbeiten dem Motorfahrzeugstellungsoffizier<br />

schriftlich einzureichen.<br />

Dieser leitet den Rekurs mit seiner Begutachtung<br />

an die Abteilung für Leichte Truppen weiter, die<br />

das Nötige anordnet, und über den Rekurs entscheidet.<br />

Wohnt der Fahrzeughalter oder sein Bevollmächtigter<br />

der Abschätzung nicht bei, so ist der<br />

Rekurs innert dreimal 24 Stunden nach Erhalt des<br />

Abschatzungsresultates der Abteilung für Leichte<br />

Truppen schriftlich einzureichen.<br />

Der Fahrzeughalter kann den Entscheid der Abteilung<br />

für Leichte Truppen innert 30 Tagen seit<br />

seiner Zustellung an die Rekurskommission der eidgenössischen<br />

Militärverwaltung (Verordnung vom<br />

15. Februar 1929 betreffend die Rekurskommission<br />

der eidgenössichen Militärverwaltung) weiterziehen.<br />

C. Festsetzung der Schatzungswerte und<br />

Entschädigungen.<br />

Art. 23.<br />

Der Bundesrat setzt für den aktiven Dienst den<br />

Höchstbetrag der Schätzung für alle Arten von<br />

Motorfahrzeugen und für Anhänger fest.<br />

Art. 24.<br />

Zur Ermittlung der Schatzungssummen der einzelnen<br />

Fahrzeuge sind folgende Amortisationen<br />

beim Einschätzen yoro Artkaufspreis in Abrechnung<br />

ca bringen :<br />

a) bei Motorpersonenwagen und Motorrädern für<br />

das erste Jahr 2O°/o, für die folgenden Jahre<br />

10%;<br />

b) bei Motorlastwagen. Spezialfahrzeugen, Traktoren,<br />

Anhängern und Elektromobilen für das<br />

erste Jahr 15?/o und für die folgenden Jahre<br />

10 •/».<br />

MB untere Grenze der Schatzungssumme wird<br />

für Motorpersonenwagen und Motorräder 10% und<br />

für Motorlastwagen, Spezialfahrzeuge, Traktoren,<br />

Anhänger und Elektromobile 15 % des Ankaufspreises<br />

festgesetzt.<br />

Art. 25.<br />

Das tägliche Mietgeld beträgt 1 Promille des<br />

Schatzungswertes. Einrückungs- und Entlassungstag<br />

gelten als Diensttage.<br />

Im Mietgeld ist die Entschädigung für normale<br />

Fahrzeugabnutzung inbegriffen. Das Mietgeld und<br />

der Betrag der Abschätzung werden spätestens einen<br />

Monat nach der Abschätzung ausbezahlt. Bei längerer<br />

Dienstdauer können auch Ratenzahlungen des<br />

Mietgeldes stattfinden.<br />

Bei Aufgeboten von kürzerer Dauer wird eine<br />

von Fall zu Fall festgesetzte Tagesentschädigung<br />

ausgerichtet.<br />

Der bei der Schätzung im Betriebsstoffbehälter<br />

des Motorfahrzeugs befindliche Betriebsstoff wird<br />

«um Tagespreis vergütet.<br />

Art. 26.<br />

Im Falle des Verlustes wird dem Eigentümer<br />

die Schatzungssumme vergütet, wenn der Verlust<br />

innerhalb des ersten Monats eintritt. Bei späterem<br />

Verlust wird für jeden Monat der Beanspruchung<br />

für die im täglichen Mietgeld enthaltene normale<br />

Abnützung 1 °/o von der Schatzungssumme in Abzug<br />

gebracht Bruchteile von über 15 Tagen zählen<br />

als iMonat.<br />

Der gleiche Abzug tritt ein, wenn der Bundesrat<br />

im Verlaufe der Requisitionsdauer die Erwerbung<br />

des Motorfahrzeuges zu Eigentum des Bundes anordnet.<br />

Art 27.<br />

Beim Einliefern des Fahrzeuges auf den Motorfahrzeugstellungsplatz<br />

wird dem Ueberbringer für<br />

die unentgeltliche Rückfahrt nach seinem Wohnort<br />

eine Ausweiskarte ausgehändigt<br />

Beim Abholen des Fahrzeuges (Abschätzung und<br />

Rückgabe) werden dem Fahrzeughalter oder seinem<br />

Bevollmächtigten, wenn er nicht einen Marschbefehl<br />

als Ausweis für den Bezug von Bahnbilletten<br />

III. Klasse zur Militärtaxe besitzt, die effektiven<br />

Billettauslagen III. Klasse (Wohnort-Rückgabeort)<br />

vergütet.<br />

Für ihre Unterkunft und Verpflegung auf dem<br />

Motorfahrzeugstellungsplatz kommt dessen Kommandant<br />

auf Kosten der Militärverwaltung auf.<br />

Art. 28.<br />

Bei der Abschätzung der Fahrzeuge wird eine<br />

Entschädigung nur ausgerichtet für Schäden, die<br />

nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind,<br />

sowie für verlorene Gegenstände der Wagenausrüstunjf<br />

und Zubehör. Für die Herstellungs- und<br />

Anschaffungskosten werden dabei die ortsüblichen<br />

Preise berechnet<br />

Der Fahrzeughalter kann die Reparatur solcher<br />

Schäden der Militärbehörde überlassen. In diesem<br />

Falle wird die Abschatzungssumme um den Betrag<br />

der Reparaturkosten vermindert<br />

Für die Zeit der Ausführung solcher Reparaturen<br />

wird kein Mietgeld bezahlt.<br />

Art 29.<br />

Für Bestandteile, die wegen schlechten Materials<br />

oder mangelhafter Konstruktion Schaden erlitten,<br />

•wird keine Abschätzung geleistet, sofern die Garantiepflicht<br />

des Lieferanten noch läuft<br />

Die Abnützung der Bereifung wird besonders<br />

entschädigt, aber mit höchstens 90 %> des Katalogwertes<br />

der Reifen.<br />

Jedes Fahrzeug muss bei der Abschätzung mit<br />

der gleichen Reifenzahl ausgerüstet werden, die es<br />

bei der Einschätzung aufwies.<br />

Ein Mehr- oder Minderwert in der Güte der<br />

Reifen ist zu verrechnen.<br />

Art. 30.<br />

Reparaturen, die während der Dienstzeit vorgenommen<br />

werden und einen Mehr- oder Minderwert<br />

des Fahrzeuges zur Folge haben, sind bei der Abschätzung<br />

zu berücksichtigen.<br />

D. Von der Requisition ausgeschlossene<br />

Motorfahrzeuge.<br />

Art. 31.<br />

Von der Requisition sind ausgeschlossen: Motorfahrzeuge<br />

von Personen, die in der Schweiz<br />

die diplomatischen Vorrechte und Befreiunfen gemessen,<br />

oder von Berufskonsuln (Generalkonsuln,<br />

Konsuln und Vizekonsuln), sofern diese nicht<br />

schweizerische Staatsangehörige sind. Vorausgesetzt<br />

ist" hierbei, dass der betreffende Staat Gegenrecht<br />

hält<br />

AKTUELLES<br />

Verschobene Tagungen.<br />

Die Session des bernischen Qrossen Rates, die<br />

auf 11. September angesetzt war und in deren Verlauf,<br />

wie bereits gemeldet, auch die Vorlage für<br />

ein neues Gesetz über die Strassenpolizei und über<br />

die»-Besteuerung der Motorfahrzeuge zur Behandlung<br />

kommen sollte, ist im Einverständnis mit dem<br />

Ratspräsidenten auf unbestimmte Ztit verschoben<br />

worden.<br />

Während der Tage vom 6.—10. September hatte<br />

der Schweiz. Aufosfrassen-Verein eine Studienreise<br />

über schweizerische Strassen und Pässe mit Abstechern<br />

nach Italien und Frankreich geplant. Wie<br />

er nun mitteilt, muss mit Rücksicht auf die internationale<br />

Lage von der Ausführung dieses Vorhabens<br />

Umgang genommen werden.<br />

Was kommen musste.<br />

Absagen von Rennen und Ausstellungen am<br />

laufenden Band.<br />

Mit dem Moment, da das TJnfassbare zur Tatsache<br />

geworden ist und Europa von neuem in die<br />

Schrecken eines Krieges gestürzt zu werden droht,<br />

hat selbstverständlich auch der Autosport keine<br />

Existenzberechtigung mehr. Am laufenden Band<br />

treffen denn auch die Meldungen über abgesagte<br />

Veranstaltungen ein.<br />

Nachdem, was die Schweiz anbetrifft, 'das Maloja-Rennen<br />

als erstes der unheildrohenden politischen<br />

Situation zum Opfer gefallen war, trifft nun<br />

auch die Kunde von der Absage des Grossen<br />

Preises der Landesausstellung in:<br />

Zürich ein, der auf 8. Oktober anberaumt war*<br />

Der englisch» Automobilclub hat schon letzte<br />

Woche seinen Verzicht auf die Durchführung der<br />

Tourist Trophy, die in Donington hätte in<br />

Stzene gehen sollen, ausgesprochen, und in Deutschland<br />

sind sämtliche noch fälligen motorsportlichen<br />

Veranstaltungen mit sofortiger Wirkung vom Programm<br />

abgesetzt und die bereits begonnenen abge-«<br />

brechen worden.<br />

Das nämliche Schicksal erleiden auch die internationalen<br />

Automobilausstellungen. Der Pariser<br />

Salon, auf 5.—15. Oktober festgesetzt, wird seine<br />

Pforten so wenig öffnen wie die Londoner<br />

Automobilausstellung, deren Termin auf<br />

12.—21. Oktober fixiert war. Ob auch die New-<br />

Yorker Autoschau unterbleiben muss — sie sollte,<br />

wie erinnerlich, ebenfalls im Oktober stattfinden —•<br />

darüber weiss man zur Stunde noch nichts Näheres.<br />

Spott am* Auslerne!<br />

Nuvolarl siegt Im Grossen<br />

Preis von Belgrad.<br />

Trotz der gefahrdrohenden politischen Situation<br />

in Europa, die zur Absage fast aller Sportveranstaltungen<br />

führte, brachte Belgrad am vergangenen<br />

Sonntag seinen Gd Prix zum Austrag. Zwar schien<br />

es am Freitag, als ob das Rennen ins Wasser fallen<br />

müsse, denn die deutschen Mannschaften wollten<br />

unverzüglich abreisen, blieben dann aber auf<br />

Weisung des Korpsführers Hühnlein in Belgrad, so<br />

dass der Kampf am Sonntag doch noch ausgefochten<br />

werden konnte.<br />

Im Rennen der Grand-Prix-Wagen übernahm<br />

zuerst Lang (Mercedes) das Kommando. Anscheinend<br />

geriet ihm aber etwas ins Auge, so dass er<br />

fast nichts mehr sehen konnte und sich in ärztliche<br />

Behandlung begeben musste. An Stelle Längs<br />

stieg dann der Ersatzfahrer Bäumer in den Wagen<br />

des Cannstatters, landete aber in der 8. Runde an<br />

einer Pappel und sah sich zur Aufgabe gezwungen.<br />

Nach dem Ausscheiden Längs ging die Spitze an<br />

Brauchitseh über, dessen Wagen sich jedoch in<br />

einer Kurve drehte, was Müller (Auto-Union) benützte,<br />

um die Führung an sich zu reissen. Bei<br />

einem Reifenwechsel verlor er sie indessen an Nuvolari<br />

und musste überdies auch noch Brauchitseh<br />

vorbeilassen. Obwohl Müller bei der Verfolgung der<br />

beiden Spitzenreiter eine Rekordrunde mit einem<br />

Durchschnitt von 132,5 km/St, drehte, vermöchte er<br />

seine Position nicht mehr zu verbessern. Brauchitseh<br />

blieb Nuvolari dicht auf den Fersen, kam<br />

aber nur bis auf 7 Sekunden an den Italiener heran<br />

und musste sich wieder einmal mit dem zweiten<br />

Platz begnügen.<br />

RESULTATE<br />

1. Nuvolari (Auto-Union) 137,87 km in 1 St<br />

04 Min. 03,8 Sek. (Stundenmittel 130,7 km);<br />

2. Brauchitseh (Mercedes-Benz) 1.04.11,4.<br />

8. Müller (Auto-Union) 1.04.34,4. !<br />

4. Milenkowitsch (Bugatti) 19 Runden.<br />

Sportwagen bis 1100 cera: 1. Formanek (Aero)<br />

16 Min. 36,1 Sek. (85 km/St.).<br />

Sportwagen bis 2000 cem: 1. Briem (BMW) 22<br />

Min. 27,2 Sek.<br />

Sportwagen über 3000 cem : 1. v. Langen (Stoever)<br />

25 Min. 14.4 Sek. (99,6 St./km.<br />

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.Automobil-Revue"<br />

Nr 79<br />

BERN, Mittwoch, 6. September <strong>1939</strong><br />

Generalrevision<br />

der Fachkenntnisse<br />

Jawohl, die « Automobil - Revue » schlägt<br />

Ihnen nichts mehr und nichts weniger vor, als<br />

sich trotz Ihrer 30, 40 oder 50 Lebensjahren<br />

wieder einmal gleichsam auf die Schulbank<br />

zu setzen und zu überlegen, in welcher Richtung<br />

Ihr Wissen und Können noch Lücken<br />

aufweist, die auszufüllen in Ihrem eigenen Interesse<br />

läge.<br />

Selbstredend denken wir dabei nicht an jene<br />

Schulweisheit, der Sie sich schon seit langem<br />

mit einem gewissen Behagen entledigt haben.<br />

Wann Papst Pius I. das Zeitliche gesegnet hat,<br />

lässt uns ebenso kühl wie die Theorie der Perspektive<br />

oder die ästhetisch einwandfreie Rezitation<br />

von Schillers Glocke. Der Geschäftsmann<br />

von heute hat genügend andere Sorgen<br />

in seinem Kopf, als dass er seine Gedanken<br />

in Regionen spazieren lassen könnte, die keinerlei<br />

Berührung mit seiner Interessensphäre<br />

haben.<br />

Es geht, kurz gesagt, um das fachliche Wissen,<br />

um jene Kenntnisse, welche die Beschränkung<br />

auf die Erfahrungen in der Praxis nur<br />

ungenügend zu vervollständigen mögen, die<br />

sich aber im täglichen Aufgabenkreis des öftern<br />

als unentbehrlich oder wenigstens doch<br />

als sehr nützlich erweisen.<br />

Ob es wohl so etwas gibt? Die Antwort<br />

lässt sich dann mit eindeutiger Bestimmtheit<br />

geben, wenn wir an solche praktische Fälle<br />

zurückdenken, wo unsere Kenntnisse zur Lösung<br />

der gestellten Fragen nicht ausgereicht<br />

haben. Ist es Ihnen nicht schon hie und da<br />

passiert, dass Sie — auch wenn Sie dies Ihren<br />

Angestellten und natürlich den Kunden gegenüber<br />

nicht eingestanden haben — «überfragt<br />

gewesen» sind? Und hätten Sie sich in einem<br />

solchen Falle nicht wohler gefühlt, wenn Sie<br />

die erforderliche Auskunft einfach aus dem<br />

Aermel hätten schütteln können?<br />

Es ist zugegebenermassen gar nicht einfach,<br />

die Daten, Themen und Informationen, die für<br />

einen wissensdurstigen Fachmann das Studium<br />

wert zu sein scheint, ausfindig zu machen.<br />

Einerseits entstammen sie den verschiedensten<br />

Gebieten, anderseits sind die Quellen, aus denen<br />

sich die Auskünfte schöpfen lassen, so<br />

verstreut, dass schon deren Sammlung ein hübsches<br />

Stück Arbeit bedingt.<br />

Vergessen wir darob aber eines nicht:<br />

Wir wollen ja keineswegs Spezialisten werden,<br />

die das hinterste und letzte Problem zu<br />

lösen wissen. Der Durchschnittsgaragist wird<br />

kaum den Versuch machen, defekte Motoren<br />

selbst zu schweissen oder ramponierte Kotflügel<br />

zu spritzen. Kennt übrigens die allgemeine<br />

Medizin nicht auch eine ganze Anzahl<br />

von Spezialisten, deren gesamte Tätigkeit sich<br />

auf ein verhältnismässig eng umschriebenes<br />

Gebiet begrenzt? — Das will aber keineswegs<br />

heissen, dass — analog dem Familienarzt —<br />

der Garagist die Erweiterung des fachlichen<br />

Horizontes vernachlässigen darf und dass er<br />

auch von nicht ausgesprochen alltäglichen<br />

Problemen mehr verstehen sollte, als was<br />

durch den einfachen Anblick eines gesprungenen<br />

Blocks oder eines gesplitterten Spritzlacks<br />

gelernt werden kann.<br />

Der strebsame Garagist wird kurz gesagt<br />

allen jenen Fragen und Aufgaben gewachsen<br />

sein wollen, deren Erfüllung von einem absolut<br />

erstklassigen Fachmann erwartet werden<br />

darf. Er wird sich mit allen Schikanen der<br />

Bremsen-Nachstellung vertraut .machen, für<br />

jeden Motor die verschiedenen Einregulierungen<br />

mit grösstmöglicher Genauigkeit studieren,<br />

sich auf .dem laufenden halten über die.,mo-*<br />

derne Carosseriepflege, über die verschiedenen<br />

am Automobil verwendeten Metalle und über<br />

deren Bearbeitung Auskunft wissen, die Eigenschaften<br />

der neuen auf dem Markt erscheinenden<br />

Wagen kennenlernen, über Motoren und<br />

den Fortschritten im Bau derselben Bescheid<br />

kennen, über das wachsende Wissen von" den<br />

Verbrennungsproblemen orientiert.sein wollen,<br />

die Schmierfragen studieren, kurz, sich um alle<br />

jene Angelegenheiten kümmern, welche die<br />

Praxis seines Geschäftes mit sich bringt und<br />

die ihn zu einem ausgesprochenen Berater für<br />

seine Kunden machen kann.<br />

Jene Zeiten sind (wir betonen dies immer<br />

und immer wieder) endgültig vorbei, wo die<br />

Tradition des Hauses und die sogenannten Beziehungen<br />

den Grundstein zum geschäftlichen<br />

Erfolg bildeten. Heute ist es die Leistung, und<br />

nur diese, die den Ausschlag gibt. Weniger<br />

denn je kann der Kunde sich erlauben, für<br />

sein Geld weniger als einen maximalen Service<br />

zu verlangen und zu bekommen. Dazu ist<br />

aber eine möglichst eingehende Kenntnis des<br />

i eigenen Faches unerlässlich. =<br />

/ l}&t&asex=£Uiste££ung><br />

Arbeitsweise und Einstellung<br />

Der Leerlauf.<br />

Die Solex-Vergaser sind je nach ihrem<br />

Fabrikationsdatum mit zwei verschiedenen<br />

Leerlaufregulierungen ausgestattet, nämlich<br />

entweder mit einer Leerlaufluftregulierung<br />

oder dann mit einer Brennstoffregulierung.<br />

Fallstromvergaser, Regulatorvergaser und<br />

solche mit den Düsensystemen 20, 21 und<br />

22 sind ausschliesslich mit der zweiten<br />

Bauart der Regulierung des Leerlaufgemisches<br />

ausgestattet.<br />

Leerlauf-Einstellvorrichtung mit Luftregulierung<br />

(Fig. 4).<br />

Diese Vorrichtung besteht aus drei Elementen<br />

: Der Leerlaufdüse 1QX) der Drosselanschlagschraube<br />

(Z) und der Luftregulierschraube<br />

(W). Die Leerlaufdüse (QX)<br />

Fig. 4<br />

wird normalerweise zur Einstellung des<br />

Leerlaufs nicht ausgewechselt. Vielmehr besorgt<br />

man. sie mit Hilfe der beiden erwähnten<br />

Schrauben. Die Drosselanschlagschraube<br />

(Z) erlaubt die Leerlaufdrehzahl zu verändern.<br />

Wenn man sie hineinschraubt, erhöht<br />

sich die Drehgeschwindigkeit und umgekehrt.<br />

Die Leerlaufluftschrau.be (W) verändert das<br />

Leerlaufgemisch. Zeigt der Motor eine Neigung<br />

zum «Galoppieren» (abwechselnde Beschleunigung<br />

und Drehzahlminderung), so ist<br />

das Qemisch zu reich und man muss die<br />

Leerlaufluftregulierschraube ein wenig aufdrehen.<br />

« Hinkt » dagegen der Motor, als ob<br />

er abstellen wollte, so macht man das Leerlaufgemisch<br />

durch zudrehen der Schraube<br />

(W) etwas fetter.<br />

Leerlauf-Einstellvorrichtung mit Brennstofireguüerung<br />

(Fig. 5)-<br />

Sie umfasst vier Bauelemente: die Leerlaufdüse<br />

(g), die Luftdüse (U), die Drosselanschlagschraube<br />

(Z) und die Gemischregulierschraube<br />

(W), welche durch Beeinflussung<br />

der von der Leerlaufdüse gelieferten<br />

der<br />

Solex* V er ga ser<br />

(Fortsetzung aus Nr. 66.)<br />

Fig. 5<br />

Brennstoffmenge die Zusammensetzung des<br />

Leerlaufgemisches verändert.<br />

Auch hier wird die Leerlaufdüse normalerweise<br />

zur Einstellung ebensowenig ausgewechselt<br />

wie die Luftdüse (U), um so mehr<br />

als diese zum Hubraum des Motors passen<br />

muss.<br />

Es gibt wohl kaum einen Zweig unseres<br />

Gewerbes, der durch den Ausbruch der<br />

Feindseligkeiten stärker in Mitleidenschaft<br />

gezogen wird als das Automobilgewerbe.<br />

Wenn wir trotzdem die Veröffentlichung<br />

unserer »Kleinen Revue > fortsetzen,<br />

so geschieht es aus der Ueberzeugung<br />

heraus, dass das Gewerbe auch<br />

durch die Wirrnisse der Geschehnisse hindurch<br />

nützlicherweise die eigenen Probleme,<br />

die sich zu Friedenszeiten stellen,<br />

nicht aus den Augen verliert. Dass wir<br />

für heute die Auswahl der Themen noch<br />

nicht auf die gegenwärtige Situation einstellen<br />

konnten, werden unsere Leser im<br />

Hinblick auf die Umstände sicher begreifen<br />

und entschuldigen. Die Red.<br />

Die Drosselanschlagschraube (Z) erfüllt<br />

ebenfalls genau den gleichen Zweck wie oben.<br />

Einzig die Gemischregulierschraube (W) unterscheidet<br />

sich hier in ihrer Funktion von<br />

der bereits beschriebenen Bauart. Denn sie<br />

beeinflusst nicht die Leerlaufzusatzluft, sondern<br />

vielmehr die Leerlaufbrennstoffmenge.<br />

Dreht man sie hinein, so wird das Gemisch<br />

infolgedessen ärmer, im umgekehrten Fall<br />

fetter. Mit andern Worten : die Korrekturen<br />

mit dieser Regulierschraube verlangen genau<br />

das umgekehrte Manöver als bei der andern<br />

Leerlauf-Einstellvorrichtung. Da der Motor<br />

auf die Betätigung der Brennstoffregulierschraube<br />

(W) sehr empfindlich reagiert, soll<br />

sie nur äusserst langsam und vorsichtig verdreht<br />

werden.<br />

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E. J. Walter, Talstrasse 41, Zürich 1 - Telephon 5 32 53<br />

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N° 72 — MITTWOCH, 6. SEPTEMBER <strong>1939</strong> ÄUTOMOBTT:-£EVUE<br />

Beschleunigung und Höchstleistung.<br />

Die Einstellung des Vergasers für Beschleunigung<br />

und Maximalleistung geschieht<br />

durch Auswechseln einzelner Teile des Düsensystems.<br />

Der Lufttrichter.<br />

Ist ein Motor fabrikmässig mit dem Solex-<br />

Vergaser ausgerüstet, so behält man den vorhandenen<br />

Lufttrichter prinzipiell bei. Andernfalls<br />

richtet man sich nach den Anweisungen<br />

von Solex- Sind keine Unterlagen erhältlich,<br />

so bestimmt man die Grosse des Lufttrichters<br />

durch eine Reihe von Versuchsfahrten<br />

in der Ebene und in Steigungen. Ein grosser<br />

Lufttrichter wirkt sich normalerweise hinsichtlich<br />

der in der Ebene erzielten Spitzengeschwindigkeit<br />

günstig aus, während anderseits<br />

ein solcher von etwas geringerer Innenweite<br />

die Beschleunigung im untern Drehzahlbereich<br />

steigert, mit andern Worten also<br />

der Elastizität des Motorlaufs förderlich ist,<br />

korrekte Düsenabmessungen natürlich immer<br />

vorausgesetzt.<br />

Man wählt stets den kleinsten Lufttrichter,<br />

der noch eine annehmbare Höchstgeschwindigkeit<br />

in der Ebene ergibt, da dies die Einstellung<br />

erleichtert und daneben einen angenehmeren<br />

Motorlauf sowie einen sparsameren<br />

.Brennstoffverbrauch ergübt<br />

Düsensystem 12,<br />

Dieses Düsenisystem, das sich früher gros-<br />

Ser Verbreitung erfreute, wird heute nur<br />

noch für Spezialzwecke verwendet. Wir<br />

empfehlen die damit ausgerüsteten Vergaser<br />

allgemein, durch solche neuerer Konstruktion<br />

mit Düsensystem/20, 21 öder 22 zu ersetzen<br />

(Umtauschbedingungen erfragen!). Trotzdem<br />

geben wir nachstehend eine Beschreibung<br />

dieses Dü§ensystems, da es immer noch oft<br />

angetroffen wird.<br />

Fig. 6. Düsensystem 12 Im Schnitt. A = Düsenhut,<br />

G = Hauptdüse, t = Düsenhalter.<br />

Das Düsensystem 12 (Fig. 6) umfasst drei Bau-<br />

Elemente, nämlich den Düsenhalter (t), die Hauptdüse<br />

(G) sowie den Düsenhut (A).<br />

Die Hauptdüse wird durch zwei Zahlen gekennzeichnet:<br />

Die erste gibt den Durchmesser der geeichten<br />

Bohrung in Hundertstel Millimeter an; die<br />

zweite orientiert über Anordnung und Grosse der<br />

seitlichen Bohrungen, die allgemein Emulsionslöcher<br />

genannt werden.<br />

Man soll es sieh zur allgemeinen Regel machen,<br />

immer die vom Hersteller des Motors oder von Solex<br />

empfohlenen Düsen zu verwenden. Ist nichts Besonderes<br />

vorgeschrieben, so erhält man stets mit<br />

der Düse GX51 das beste Resultat.<br />

Die Arbeitsweise dieses Düsensystems ist sehr<br />

einfach: Dreht der Motor leer, so steht die Hauptdüse<br />

bis zu einer gewissen Höhe (Fig. 6) im Benzin.<br />

Wird die Drossel zum Beschleunigen geöffnet,<br />

so wird rasch der ganze in der Hauptdüse und<br />

im Innern des Düsenhalters vorhandene Brennstoff<br />

aufgebraucht. Da sich dieser Brennstoff dem durch<br />

die Düse nachströmenden Benzin beimischt, wird<br />

das für die Beschleunigung notwendige, fette Gemisch<br />

erhalten.<br />

Leert sich die Brennstoff-Reserve in der zentralen<br />

Bohrung, so strömt Luft durch die Emulsionslöcher<br />

ein, wodurch das Gemisch .allmählich<br />

in einem bestimmten Verhältnis zur Zunahme der<br />

.Motordrehzahl gemagert wird. Die Durchmesser' der<br />

geeichten Brennstolfeintritts-Bohrung und der<br />

Emulsionslöcher müssen also in einem ganz bestimmten<br />

Verhältnis zueinander stehen: Allgemeine<br />

Regeln hiefür lassen sich jedoch nicht aufstellen,<br />

da es sich von Motor zu Motor ändert. "Wir empfehlen<br />

diesbezüglich jeweils die Vertretung zu konsultieren.<br />

Neue Normen in der französischen Autound<br />

Zubehörindustrie.<br />

Das franösische «Bureau des Normes de<br />

I'Automobile» (BNA), das jedes Vierteljahr<br />

eine neue Liste herausgibt, veröffentlicht soeben<br />

wieder eine Aufstellung der letzten in<br />

der französischen Automobil- und Autozubehör-Industrie<br />

eingeführten - Normen. Sie betreffen<br />

u. a. die Anordnung der Windschutzscheibe,<br />

der Schalthebel am Instrumentenbrett<br />

oder an der Steuersäule, die Numerierung<br />

der Zylinder, den Verschluss von Unterdruckbremsen,<br />

Dieseleinspritzdüsen sowie<br />

die Kupplung von Einspritzpumpen für Dieselmotoren.<br />

Während die Mehrahl der Neuerungen auf<br />

eine Vereinfachung und Verbilligung des Fabrikationsprozesses<br />

oder des Aoistausohs von<br />

Einzelbestandteilen abzielt, soll die Standardisierung<br />

der Schalthebelanordnung vor allem<br />

Verwechslungen und Irrtümern vorbeugen<br />

und damit eine nicht allzu seltene Unfallursache<br />

beseitigen.<br />

Raummangel zwingt uns leider, die für die<br />

vorliegende Nummer angekündigte Fortsetzung<br />

des Artikels «Von den Zündkerzen»<br />

zurückzustellen.<br />

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