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Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

Art 101<br />

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.<br />

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.<br />

Art 102<br />

Die Todesstrafe ist abgeschafft.<br />

Art 103<br />

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.<br />

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen<br />

wurde.<br />

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.<br />

Art 104<br />

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin<br />

vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich<br />

mißhandelt werden.<br />

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder<br />

nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung<br />

herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages<br />

nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.<br />

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage<br />

nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen<br />

und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen<br />

versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.<br />

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist<br />

unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.<br />

X.<br />

Das Finanzwesen<br />

Art 104a<br />

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.<br />

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.<br />

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen,<br />

daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die<br />

Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.<br />

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen<br />

oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene<br />

Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung<br />

des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.<br />

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im<br />

Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten<br />

einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen<br />

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