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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - BWVL

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<strong>OWiG</strong> 26<br />

§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde (1) 1 Das Beschwerdegericht läßt die<br />

Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,<br />

1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder<br />

2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.<br />

(2) 1 Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen <strong>über</strong> das Verfahren nicht<br />

und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen,<br />

wenn<br />

1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine<br />

Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht<br />

mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder<br />

2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt<br />

worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße<br />

von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der<br />

Staatsanwaltschaft beantragt worden war.<br />

(3) 1 Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften <strong>über</strong> die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.<br />

2 Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 Die Vorschriften <strong>über</strong> die<br />

Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung)<br />

sind zu beachten. 4 Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich<br />

angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5 § 35 a<br />

der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Das Beschwerdegericht entscheidet <strong>über</strong> den Antrag durch Beschluß. 2 Die §§ 346 bis 348<br />

der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 3 Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen<br />

wird, bedarf keiner Begründung. 4 Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als<br />

zurückgenommen.<br />

(5) 1 Stellt sich vor der Entscheidung <strong>über</strong> den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis<br />

besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis<br />

nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.<br />

§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) 1 Die Bußgeldsenate der<br />

Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden<br />

besetzt in Verfahren <strong>über</strong> Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen,<br />

wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher<br />

Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. 2 Der Wert einer<br />

Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.<br />

(3) 1 In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen <strong>über</strong>trägt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in<br />

der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur<br />

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. 2 Dies<br />

gilt auch in Verfahren <strong>über</strong> eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren <strong>über</strong> deren<br />

Zulassung.<br />

Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Strafverfahren<br />

§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (1) 1 Das Gericht ist im Bußgeldverfahren<br />

an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2 Jedoch darf es auf Grund eines<br />

Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen<br />

Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.<br />

(2) 1 Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft<br />

oder von Amts wegen hingewiesen. 2 Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung<br />

des Angeklagten. 3 Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält<br />

BundesDeutsche<strong>Gesetz</strong>e – Stand 10.01.2005

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