Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - BWVL
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<strong>OWiG</strong> 26<br />
§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde (1) 1 Das Beschwerdegericht läßt die<br />
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,<br />
1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder<br />
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.<br />
(2) 1 Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen <strong>über</strong> das Verfahren nicht<br />
und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen,<br />
wenn<br />
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine<br />
Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht<br />
mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder<br />
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt<br />
worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße<br />
von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der<br />
Staatsanwaltschaft beantragt worden war.<br />
(3) 1 Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften <strong>über</strong> die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.<br />
2 Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 Die Vorschriften <strong>über</strong> die<br />
Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung)<br />
sind zu beachten. 4 Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich<br />
angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5 § 35 a<br />
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.<br />
(4) 1 Das Beschwerdegericht entscheidet <strong>über</strong> den Antrag durch Beschluß. 2 Die §§ 346 bis 348<br />
der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 3 Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen<br />
wird, bedarf keiner Begründung. 4 Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als<br />
zurückgenommen.<br />
(5) 1 Stellt sich vor der Entscheidung <strong>über</strong> den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis<br />
besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis<br />
nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.<br />
§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) 1 Die Bußgeldsenate der<br />
Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) 1 Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden<br />
besetzt in Verfahren <strong>über</strong> Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen,<br />
wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher<br />
Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. 2 Der Wert einer<br />
Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.<br />
(3) 1 In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen <strong>über</strong>trägt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in<br />
der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur<br />
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. 2 Dies<br />
gilt auch in Verfahren <strong>über</strong> eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren <strong>über</strong> deren<br />
Zulassung.<br />
Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Strafverfahren<br />
§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (1) 1 Das Gericht ist im Bußgeldverfahren<br />
an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2 Jedoch darf es auf Grund eines<br />
Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen<br />
Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.<br />
(2) 1 Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft<br />
oder von Amts wegen hingewiesen. 2 Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung<br />
des Angeklagten. 3 Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält<br />
BundesDeutsche<strong>Gesetz</strong>e – Stand 10.01.2005