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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - BWVL

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<strong>OWiG</strong> 40<br />

(2) 1 Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem<br />

Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.<br />

(3) 1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt,<br />

zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.<br />

(4) 1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht<br />

erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.<br />

(5) 1 Für Dateien, die am 1. Oktober 2002 bestehen, ist § 49 c erst ab dem 1. Oktober 2003<br />

anzuwenden.<br />

§ 134 (gestrichen)<br />

§ 135 (Inkrafttreten)<br />

BundesDeutsche<strong>Gesetz</strong>e – Stand 10.01.2005

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