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Satzung - BRH BW

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Seniorenverband <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />

- Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen<br />

Baden-Württemberg (<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>) e.V. ­<br />

Sitz: Stuttgart<br />

Mitglied im B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion<br />

Mitglied im Seniorenverband <strong>BRH</strong> - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und<br />

Hinterbliebenen<br />

<strong>Satzung</strong><br />

in der Fassung<br />

des Beschlusses des Landesvertretertages vom 13. Juli 2010<br />

eingetragen beim AG Stuttgart Nr. VR 1176<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Name, Sitz und Zweck §§ 1 - 3<br />

11. Mitgliedschaft §§4-6<br />

111. Pflichten §7<br />

IV. Gliederung §8<br />

V. Organe §9<br />

VI. Landesvertretertag §§ 10 - 12<br />

VII. Landesausschuss §§ 13,14<br />

VIII. Landesvorstand §15<br />

IX. Geschäftsführender Vorstand §16<br />

X. Allgemeine Bestimmungen §§ 17 - 19<br />

XI. Schlussbestimmungen §§ 20,21<br />

Allgemeiner Hinweis<br />

Personenbezeichnungen in dieser <strong>Satzung</strong> gelten für Frauen und Männer in gleicher<br />

Weise.<br />

I. Name, Sitz und Zweck<br />

§ 1<br />

(1) Der Seniorenverband <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und<br />

Hinterbliebenen Baden-Württemberg - nachstehend <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> genannt, - ist der<br />

Zusammenschluss von ehemaligen Angehörigen aus dem Gesamtbereich des<br />

öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen, einschließlich seiner<br />

privatisierten Bereiche.<br />

(2) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.<br />

Er ist parteipolitisch unabhängig.


§2<br />

(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister<br />

eingetragen.<br />

(2) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> ist Mitglied des B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion und damit des<br />

dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Seniorenverbandes <strong>BRH</strong> - Bund der<br />

Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (<strong>BRH</strong>-Bund).<br />

§3<br />

(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> versteht sich als Selbsthilfegemeinschaft bisher im öffentlichen<br />

Dienst Beschäftigter und ihrer Hinterbliebenen. Im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sind vorwiegend<br />

Personen im fortgeschrittenen Lebensalter organisiert, bei denen Beratung und<br />

Hilfestellung sowie das gesellige Beisammensein im Vordergrund stehen.<br />

Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> fördert und vertritt die berufsbezogenen politischen, rechtlichen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.<br />

(2) Im Zusammenwirken mit den Verbänden der aktiven Beschäftigten setzt er sich<br />

für die Erhaltung des Berufsbeamtentums auf öffentlich-rechtlicher Grundlage<br />

unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze sowie der<br />

Tarifautonomie ein.<br />

(3) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 haben Anspruch auf Auskunft,<br />

Information, Rechtsberatung in beamten-, versorgungs-, beihilfe-, renten-,<br />

krankenversicherungs-, pflegeversicherungs- und schwerbehindertenrechtlichen<br />

Fragen. In diesen Fällen kann - mit Ausnahme der Fördermitglieder<br />

gemäß § 4 Abs. 2 - Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzordnung des<br />

B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt<br />

werden. Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der<br />

Landesvorsitzende, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

geschäftsführende Vorstand, bei Widerspruch der Landesvorstand<br />

abschließend.<br />

(4) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> hat die Vermittlung, den Abschluss, die Verwaltung und die<br />

Auszahlung der Sterbegeldversicherungsverträge der hierfür gegründeten<br />

"<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> Versicherungsverwaltung GmbH" übertragen, deren alleiniger<br />

Gesellschafter der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> ist.<br />

11. Mitgliedschaft<br />

§4<br />

(1) Mitglieder sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen.<br />

(2) Andere Personen können dem <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> als fördernde Mitglieder beitreten,<br />

wenn sie sich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Anliegen bekennen.<br />

Fördermitglieder haben Anspruch auf Auskunft, Information und Rechtsberatung<br />

im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1. Die Gewährung von Rechtsschutz ist<br />

ausgeschlossen.


(3) Außerdem können Verbände mit ihren Versorgungsempfängern und Rentnern,<br />

die im öffentlichen Dienst tätig waren, die Mitgliedschaft im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> durch<br />

korporativen Anschluss erwerben. Die Mitglieder solcher Verbände werden<br />

dadurch mittelbare Mitglieder im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> mit denselben Rechten und Pflichten<br />

wie Mitglieder nach Absatz 1.<br />

(4) Vorsitzende und Mitglieder der örtlichen Verbände, die sich um den <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />

besonders verdient gemacht haben, können vom Landesvorstand zu<br />

Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern dieser Verbände ernannt werden. Die<br />

örtlichen Verbände können Vorschläge einreichen.<br />

§5<br />

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet<br />

der Landesvorsitzende, bei Meinungsverschiedenheiten sowie beim korporativen<br />

Anschluss von Verbänden der Landesvorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied unter<br />

Angabe des Beginns der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung<br />

eines Aufnahmeantrags ist schriftliche Beschwerde an den Landesausschuss<br />

zulässig; dieser entscheidet endgültig.<br />

§6<br />

(1) Die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft erlischt durch<br />

a) Austritt,<br />

b) Ausschluss oder<br />

c) Tod.<br />

(2) Der Austritt eines Mitglieds oder Fördermitglieds ist nur zum Ende eines<br />

Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens drei Monate vor Ende des<br />

Kalenderjahres unter Rückgabe des Mitgliedsausweises dem<br />

Landesvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Korporativ angeschlossene<br />

Verbände können ihren Austritt nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf den<br />

Schluss eines Kalenderjahres erklären.<br />

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen<br />

Pflichten oder Beschlüssen und Richtlinien der zuständigen Organe trotz<br />

schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachkommt oder<br />

wenn ein Mitglied sich ein verbandsschädigendes Verhalten zuschulden<br />

kommen ließ.<br />

(4) Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt iSt, kann der Landesvorstand das<br />

Ruhen der Rechte des Mitglieds beschließen. Wenn ein Mitglied mit der<br />

Beitragszahlung länger als sechs Monate im Verzug ist, ruhen von diesem<br />

Zeitpunkt an seine Rechte.<br />

(5) Der Antrag auf Ausschluss ist vom Landesvorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />

Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Beschluss des<br />

Landesvorstands ist innerhalb eines Monats vom Tag der Bekanntgabe an die<br />

Berufung an den Landesausschuss möglich; dieser entscheidet endgültig. Die<br />

Berufung ist schriftlich beim Landesvorsitzenden einzulegen; sie hat keine<br />

aufschiebende Wirkung.


(6) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den <strong>BRH</strong>­<br />

<strong>BW</strong>. Das ausgeschiedene Mitglied und ebenso der ausgeschiedene<br />

Mitgliedsverband oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf<br />

Herausgabe eines Anteils am Vermögen des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>. Die Anwendung der §§<br />

738 bis 740 BGB ist ausgeschlossen.<br />

111. Pflichten<br />

§7<br />

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, diese <strong>Satzung</strong> und die satzungsgemäß<br />

gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.<br />

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Landesausschuss festgesetzt. Dieser kann<br />

die Art und Weise der Beitragszahlung - z.B. Abbuchung im Lastschriftverfahren<br />

- verbindlich vorschreiben. Der Beitrag wird jeweils am Monatsersten fällig.<br />

(3) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> darf die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden<br />

Daten erheben, speichern, nutzen und an Dritte zur Kenntnis geben, soweit<br />

dies zur satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede darüber<br />

hinausgehende Bekanntgabe und Verwendung ist unzulässig.<br />

IV. Gliederung<br />

§8<br />

(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> gliedert sich in örtliche Verbände.<br />

Über die Gründung, Zusammenlegung oder Auflösung von örtlichen Verbänden<br />

entscheidet der Landesvorstand. Näheres regelt eine vom Landesvorstand<br />

erlassene Richtlinie.<br />

(2) Die Mitglieder eines örtlichen Verbands wählen mindestens alle fünf Jahre<br />

einen Vorsitzenden. Sie können aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen. Er<br />

besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem oder mehreren<br />

Beisitzern.<br />

(3) Aufgabe des Vorsitzenden bzw. des Vorstands ist es,<br />

a) den Verband zu führen,<br />

b) die Mitglieder zu betreuen und deren Fragen, Wünschen, Anregungen<br />

und Beschwerden nachzugehen und diese erforderlichenfalls an die<br />

Landesgeschäftsstelle weiterzuleiten,<br />

c) mindestens einmal im Jahr eine MitgliedelVersammlung durchzuführen,<br />

d) Informationen der Landesgeschäftsstelle auf geeignete Weise an die<br />

Mitglieder weiterzureichen,<br />

e) Mitglieder zu werben,<br />

f) eine enge Zusammenarbeit mit den korporativ und den nicht dem <strong>BRH</strong>­<br />

<strong>BW</strong> angeschlossenen Verbänden im B<strong>BW</strong> sowie dem jeweiligen örtlichen<br />

B<strong>BW</strong>-Verband zu unterhalten,<br />

g) die Geselligkeit innerhalb des örtlichen Verbandes durch Veranstaltungen<br />

zu pflegen und


h) Delegierte, die der örtliche Verband laut <strong>Satzung</strong> entsenden darf, zu<br />

benennen.<br />

Die notwendigen Aufwendungen für die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung<br />

trägt der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> im Rahmen der vom Landesvorstand beschlossenen<br />

Richtlinien.<br />

(1) Organe des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sind<br />

a)der Landesvertretertag,<br />

b)derLandesausschuss,<br />

c) der Landesvorstand und<br />

d)der geschäftsführende Vorstand.<br />

V. Organe<br />

§9<br />

(2) Personen, die durch Vertrag oder Vereinbarung beim <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> und/oder der<br />

<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> Versicherungsverwaltung GmbH weisungsabhängig beschäftigt sind,<br />

dürfen kein Wahlamt gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b) bis d) übernehmen.<br />

VI. Landesvertretertag<br />

§10<br />

(1) Der alle fünf Jahre stattfindende Landesvertretertag ist das oberste Organ des<br />

<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>. Er besteht aus<br />

a) dem Landesvorstand (§ 15),<br />

b) den örtlichen Vorsitzenden. Verbände mit mehr als 500 Mitgliedern<br />

entsenden für je angefangene weitere 500 Mitglieder je einen weiteren<br />

Vertreter. Haben mehrere örtliche Verbände denselben Vorsitzenden, so<br />

gilt die Summe der Mitglieder dieser Verbände,<br />

c) je einem und für je angefangene weitere 500 Mitglieder einem weiteren<br />

Vertreter der korporativ angeschlossenen Mitgliedsverbände, sofern dies in<br />

der jeweiligen Vereinbarung bestimmt ist.<br />

Maßgebend für die Mitgliederstärke ist bei Buchstabe b) und c) der Stand vom<br />

31. Dezember, der dem Landesvertretertag vorausgeht.<br />

(2) Ein außerordentlicher Landesvertretertag muss einberufen werden, wenn dies<br />

der Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt.<br />

(3) Der Landesvertretertag ist vom amtierenden Landesvorsitzenden mindestens<br />

drei Monate vor dem Termin in der Verbandszeitschrift unter Bekanntgabe von<br />

Ort, Zeit und Tagesordnung anzukündigen und mindestens vier Wochen vor<br />

dem Termin schriftlich einzuberufen.<br />

(4) Anträge an den Landesvertretertag sind acht Wochen vor dem<br />

Landesvertretertag schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen<br />

und möglichst zu begründen. Anträge können der Landesvorstand, die<br />

Vorsitzenden der örtlichen und der korporativen Verbände stellen. Später<br />

eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn der Landesvertretertag ihre<br />

Dringlichkeit beschließt.


§ 11<br />

Der Landesvertretertag hat außer den in dieser <strong>Satzung</strong> im Einzelnen festgelegten<br />

Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:<br />

1. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landesvertretertags,<br />

2. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts,<br />

3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,<br />

4. Erteilung der Entlastung des Landesvorstands,<br />

5. Wahl des Landesvorstands für die Dauer von fünf Jahren. Dabei sind der<br />

Landesvorsitzende, seine Stellvertreter und die Beisitzer in getrennten geheimen<br />

Wahlgängen zu wählen. Die korporativen Verbände sollen bei den Wahlen<br />

entsprechend ihrer Mitgliedsstärke berücksichtigt werden. Im Übrigen ist nach<br />

der Geschäftsordnung des Landesvertretertags zu verfahren,<br />

6. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,<br />

7. Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,<br />

8. Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen,<br />

9. Beschlussfassung über verbandspolitische Grundsatzfragen,<br />

10. Beschlussfassung über die Auflösung des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> und die Verwendung seines<br />

Vermögens.<br />

§12<br />

Die vom Landesvertretertag gewählten Kassen prüfer, die allein dem<br />

Landesvertretertag verantwortlich sind und keinem Organ gemäß § 9 der <strong>Satzung</strong><br />

angehören dürfen, haben die Rechnungs- und Kassenführung gemeinsam während<br />

ihrer Wahlzeit laufend zu überwachen; sie können jederzeit unvermutete<br />

Kassenprüfungen vornehmen. Vor der Genehmigung des Jahresabschlusses durch<br />

den Landesausschuss haben sie ihm einen Prüfungsbericht vorzulegen. Sie haben<br />

außerdem den an den Landesvertretertag zu erstattenden Finanzbericht des<br />

Landesvorstands zu prüfen und auf dem Landesvertretertag darüber zu berichten.<br />

VII. Landesausschuss<br />

(1)<br />

§13<br />

Der Landesausschuss besteht aus<br />

a) dem Landesvorstand (§ 15),<br />

b) je einem Vertreter aus jedem Stadt- und Landkreis, wobei der örtliche<br />

Verband mit der höchsten Mitgliederzahl den Vertreter stellt. Die Bestellung<br />

erfolgt durch den örtlichen Verband, hilfsweise durch den<br />

geschäftsführenden Vorstand. Vertritt ein örtlicher Verband einen Stadtund<br />

Landkreis gemeinsam, so steht diesem nur ein Vertreter zu.<br />

Maßgebend ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember, der den Sitzungen<br />

des Landesausschusses vorausgeht,<br />

c) je einem Vertreter der korporativ angeschlossenen Mitgliedsverbände und<br />

je einem weiteren Vertreter bei über 2000 gemeldeten Mitgliedern, sofern<br />

dies in der jeweiligen Vereinbarung bestimmt ist. Abs. 1 b) S. 4 gilt<br />

entsprechend,<br />

Vorsitzender ist der amtierende Landesvorsitzende.


(2) Der Landesausschuss ist von dem amtierenden Landesvorsitzenden<br />

mindestens einmal im Jahr einzuberufen und wenn mehr als die Hälfte des<br />

Landesvorstands dies beantragt.<br />

§14<br />

(1) Der Landesausschuss beschließt, aUßer in den in dieser <strong>Satzung</strong> im Einzelnen<br />

festgelegten Angelegenheiten, insbesondere über<br />

1. organisatorische und seniorenpolitische Fragen von grundlegender<br />

Bedeutung,<br />

2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,<br />

3. die Feststellung und Änderung des jährlichen Haushaltsplanes,<br />

4. Vergütungen, Sitzungstagegelder und Aufwandsentschädigungen für die<br />

Mitglieder der Organe,<br />

5. Anträge, Entschließungen und Beschwerden,<br />

6. Ernennung von Ehrenlandesvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des<br />

Landesverbands.<br />

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Landesvorsitzenden oder beider<br />

Kassenprüfer und eines stellvertretenden Kassen prüfers muss der<br />

Landesausschuss eine Nachwahl vornehmen. Im Falle des vorzeitigen<br />

Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Beisitzers kann<br />

vom Landesausschuss eine Nachwahl vorgenommen werden.<br />

VIII. Landesvorstand<br />

§15<br />

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 16),<br />

sowie mindestens sechs Beisitzern. Er ist nicht Vorstand im Sinne des § 26<br />

BGB.<br />

(2) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> zuständig,<br />

soweit sie nicht durch die <strong>Satzung</strong> einem anderen Organ zugewiesen sind. Er<br />

bereitet die Beschlüsse des Landesvertretertages und des Landesausschusses<br />

vor und ist für ihre Durchführung verantwortlich. Außerdem nimmt er für den<br />

<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sämtliche Rechte und Aufgaben, welche die <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />

Versicherungsverwaltung GmbH betreffen, nach §§ 45 ff GmbHG wahr. Die<br />

entsprechenden Beschlüsse sind von ihm in der Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit zu fassen. Außer den in dieser <strong>Satzung</strong> ihm einzeln<br />

zugewiesenen Aufgaben beschließt der Landesvorstand insbesondere über:<br />

1. allgemeine seniorenpolitische Angelegenheiten, soweit nicht deren<br />

besondere Bedeutung die Verweisung an den Landesausschuss oder den<br />

Landesvertretertag erforderlich erscheinen lässt,<br />

2. die Benennung der Vertreter bzw. Delegierten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> in den Organen<br />

des dbb beamtenbund und tarifunion, des B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion<br />

und des Seniorenverbandes <strong>BRH</strong>-Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner<br />

und Hinterbliebenen, sowie in Institutionen und sonstigen Verbänden,<br />

3. die Anstellung von Beschäftigten, die nicht nur mit büromäßigen Aufgaben<br />

betraut sind, und die mit diesen abzuschließenden Verträge,


4. die Vertrags- und Finanzgrundsätze bei der Anstellung von Beschäftigten,<br />

5. die Richtlinien über die Zuständigkeit und Aufgaben sowie die Vergütung,<br />

Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der örtlichen Verbände,<br />

6. die Grundsätze bei der Verwaltung und der Verwendung des Vermögens des<br />

<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> - mit Ausnahme der Verwendung im Falle der Auflösung des <strong>BRH</strong>­<br />

<strong>BW</strong>-.<br />

IX. Geschäftsführender Vorstand<br />

§16<br />

(1) Der Landesvorsitzende sowie seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §<br />

26 BGB und bilden den geschäftsführenden Vorstand; Näheres regelt die von<br />

ihm beschlossene Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Landesvorsitzende ist für alle laufenden Angelegenheiten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />

zuständig. Zu seiner Unterstützung stehen ihm die Stellvertreter zur Verfügung.<br />

(3) Es sind mindestens zwei Stellvertreter des Landesvorsitzenden zu bestellen.<br />

(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Grundsatzfragen der<br />

laufenden Geschäfts- und Finanzführung, soweit kein anderes Organ zuständig<br />

ist.<br />

X. Allgemeine Bestimmungen<br />

§17<br />

(1) Der Landesvertretertag, der Landesausschuss und der Landesvorstand sind<br />

nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />

anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, in den Fällen der<br />

§§ 10 Abs. 2, 19 und 20 mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen<br />

werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />

Vorsitzenden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich<br />

vereinigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit derselben<br />

Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen, bei der das Organ dann<br />

stets beschlussfähig ist. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen<br />

und vom Vorsitzenden des Organs sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Organe des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> üben ihre Tätigkeit auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit<br />

bis zur Neuwahl des Organs aus.<br />

§18<br />

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br />

§19<br />

Änderungen der <strong>Satzung</strong> können nur durch den Landesvertretertag mit<br />

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter beschlossen werden. Die Anträge<br />

hierfür müssen mindestens acht Wochen vor dem Landesvertretertag dem


geschäftsführenden Vorstand eingereicht und den stimmberechtigten Vertretern<br />

mindestens zwei Wochen vor dem Landesvertretertag mitgeteilt werden.<br />

XI. Schlussbestimmungen<br />

§20<br />

(1) Die Auflösung des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> kann nur von einem zu diesem Zweck<br />

einberufenen und nach § 17 beschlussfähigen Landesvertretertag und von<br />

diesem nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei<br />

Beschlussunfähigkeit ist spätestens nach 10 Wochen ein neuer<br />

Landesvertretertag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden Vertreter beschlussfähig.<br />

(2) Der die Auflösung beschließende Landesvertretertag entscheidet Ober die<br />

Verwendung des vorhandenen Vermögens.<br />

§ 21<br />

Soweit in dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des<br />

BGB über das Vereinsrecht und etwaige schriftliche Vereinbarungen mit korporativ<br />

angeschlossenen Mitgliedsverbänden.

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