Satzung - BRH BW
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Seniorenverband <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />
- Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen<br />
Baden-Württemberg (<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>) e.V. <br />
Sitz: Stuttgart<br />
Mitglied im B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion<br />
Mitglied im Seniorenverband <strong>BRH</strong> - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und<br />
Hinterbliebenen<br />
<strong>Satzung</strong><br />
in der Fassung<br />
des Beschlusses des Landesvertretertages vom 13. Juli 2010<br />
eingetragen beim AG Stuttgart Nr. VR 1176<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Name, Sitz und Zweck §§ 1 - 3<br />
11. Mitgliedschaft §§4-6<br />
111. Pflichten §7<br />
IV. Gliederung §8<br />
V. Organe §9<br />
VI. Landesvertretertag §§ 10 - 12<br />
VII. Landesausschuss §§ 13,14<br />
VIII. Landesvorstand §15<br />
IX. Geschäftsführender Vorstand §16<br />
X. Allgemeine Bestimmungen §§ 17 - 19<br />
XI. Schlussbestimmungen §§ 20,21<br />
Allgemeiner Hinweis<br />
Personenbezeichnungen in dieser <strong>Satzung</strong> gelten für Frauen und Männer in gleicher<br />
Weise.<br />
I. Name, Sitz und Zweck<br />
§ 1<br />
(1) Der Seniorenverband <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und<br />
Hinterbliebenen Baden-Württemberg - nachstehend <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> genannt, - ist der<br />
Zusammenschluss von ehemaligen Angehörigen aus dem Gesamtbereich des<br />
öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen, einschließlich seiner<br />
privatisierten Bereiche.<br />
(2) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.<br />
Er ist parteipolitisch unabhängig.
§2<br />
(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister<br />
eingetragen.<br />
(2) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> ist Mitglied des B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion und damit des<br />
dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Seniorenverbandes <strong>BRH</strong> - Bund der<br />
Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (<strong>BRH</strong>-Bund).<br />
§3<br />
(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> versteht sich als Selbsthilfegemeinschaft bisher im öffentlichen<br />
Dienst Beschäftigter und ihrer Hinterbliebenen. Im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sind vorwiegend<br />
Personen im fortgeschrittenen Lebensalter organisiert, bei denen Beratung und<br />
Hilfestellung sowie das gesellige Beisammensein im Vordergrund stehen.<br />
Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> fördert und vertritt die berufsbezogenen politischen, rechtlichen,<br />
wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.<br />
(2) Im Zusammenwirken mit den Verbänden der aktiven Beschäftigten setzt er sich<br />
für die Erhaltung des Berufsbeamtentums auf öffentlich-rechtlicher Grundlage<br />
unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze sowie der<br />
Tarifautonomie ein.<br />
(3) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 haben Anspruch auf Auskunft,<br />
Information, Rechtsberatung in beamten-, versorgungs-, beihilfe-, renten-,<br />
krankenversicherungs-, pflegeversicherungs- und schwerbehindertenrechtlichen<br />
Fragen. In diesen Fällen kann - mit Ausnahme der Fördermitglieder<br />
gemäß § 4 Abs. 2 - Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzordnung des<br />
B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt<br />
werden. Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der<br />
Landesvorsitzende, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />
geschäftsführende Vorstand, bei Widerspruch der Landesvorstand<br />
abschließend.<br />
(4) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> hat die Vermittlung, den Abschluss, die Verwaltung und die<br />
Auszahlung der Sterbegeldversicherungsverträge der hierfür gegründeten<br />
"<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> Versicherungsverwaltung GmbH" übertragen, deren alleiniger<br />
Gesellschafter der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> ist.<br />
11. Mitgliedschaft<br />
§4<br />
(1) Mitglieder sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen.<br />
(2) Andere Personen können dem <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> als fördernde Mitglieder beitreten,<br />
wenn sie sich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Anliegen bekennen.<br />
Fördermitglieder haben Anspruch auf Auskunft, Information und Rechtsberatung<br />
im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1. Die Gewährung von Rechtsschutz ist<br />
ausgeschlossen.
(3) Außerdem können Verbände mit ihren Versorgungsempfängern und Rentnern,<br />
die im öffentlichen Dienst tätig waren, die Mitgliedschaft im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> durch<br />
korporativen Anschluss erwerben. Die Mitglieder solcher Verbände werden<br />
dadurch mittelbare Mitglieder im <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> mit denselben Rechten und Pflichten<br />
wie Mitglieder nach Absatz 1.<br />
(4) Vorsitzende und Mitglieder der örtlichen Verbände, die sich um den <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />
besonders verdient gemacht haben, können vom Landesvorstand zu<br />
Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern dieser Verbände ernannt werden. Die<br />
örtlichen Verbände können Vorschläge einreichen.<br />
§5<br />
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet<br />
der Landesvorsitzende, bei Meinungsverschiedenheiten sowie beim korporativen<br />
Anschluss von Verbänden der Landesvorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied unter<br />
Angabe des Beginns der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung<br />
eines Aufnahmeantrags ist schriftliche Beschwerde an den Landesausschuss<br />
zulässig; dieser entscheidet endgültig.<br />
§6<br />
(1) Die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft erlischt durch<br />
a) Austritt,<br />
b) Ausschluss oder<br />
c) Tod.<br />
(2) Der Austritt eines Mitglieds oder Fördermitglieds ist nur zum Ende eines<br />
Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens drei Monate vor Ende des<br />
Kalenderjahres unter Rückgabe des Mitgliedsausweises dem<br />
Landesvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Korporativ angeschlossene<br />
Verbände können ihren Austritt nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf den<br />
Schluss eines Kalenderjahres erklären.<br />
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen<br />
Pflichten oder Beschlüssen und Richtlinien der zuständigen Organe trotz<br />
schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachkommt oder<br />
wenn ein Mitglied sich ein verbandsschädigendes Verhalten zuschulden<br />
kommen ließ.<br />
(4) Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt iSt, kann der Landesvorstand das<br />
Ruhen der Rechte des Mitglieds beschließen. Wenn ein Mitglied mit der<br />
Beitragszahlung länger als sechs Monate im Verzug ist, ruhen von diesem<br />
Zeitpunkt an seine Rechte.<br />
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist vom Landesvorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />
Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Beschluss des<br />
Landesvorstands ist innerhalb eines Monats vom Tag der Bekanntgabe an die<br />
Berufung an den Landesausschuss möglich; dieser entscheidet endgültig. Die<br />
Berufung ist schriftlich beim Landesvorsitzenden einzulegen; sie hat keine<br />
aufschiebende Wirkung.
(6) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den <strong>BRH</strong><br />
<strong>BW</strong>. Das ausgeschiedene Mitglied und ebenso der ausgeschiedene<br />
Mitgliedsverband oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf<br />
Herausgabe eines Anteils am Vermögen des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>. Die Anwendung der §§<br />
738 bis 740 BGB ist ausgeschlossen.<br />
111. Pflichten<br />
§7<br />
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, diese <strong>Satzung</strong> und die satzungsgemäß<br />
gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.<br />
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Landesausschuss festgesetzt. Dieser kann<br />
die Art und Weise der Beitragszahlung - z.B. Abbuchung im Lastschriftverfahren<br />
- verbindlich vorschreiben. Der Beitrag wird jeweils am Monatsersten fällig.<br />
(3) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> darf die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden<br />
Daten erheben, speichern, nutzen und an Dritte zur Kenntnis geben, soweit<br />
dies zur satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede darüber<br />
hinausgehende Bekanntgabe und Verwendung ist unzulässig.<br />
IV. Gliederung<br />
§8<br />
(1) Der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> gliedert sich in örtliche Verbände.<br />
Über die Gründung, Zusammenlegung oder Auflösung von örtlichen Verbänden<br />
entscheidet der Landesvorstand. Näheres regelt eine vom Landesvorstand<br />
erlassene Richtlinie.<br />
(2) Die Mitglieder eines örtlichen Verbands wählen mindestens alle fünf Jahre<br />
einen Vorsitzenden. Sie können aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen. Er<br />
besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem oder mehreren<br />
Beisitzern.<br />
(3) Aufgabe des Vorsitzenden bzw. des Vorstands ist es,<br />
a) den Verband zu führen,<br />
b) die Mitglieder zu betreuen und deren Fragen, Wünschen, Anregungen<br />
und Beschwerden nachzugehen und diese erforderlichenfalls an die<br />
Landesgeschäftsstelle weiterzuleiten,<br />
c) mindestens einmal im Jahr eine MitgliedelVersammlung durchzuführen,<br />
d) Informationen der Landesgeschäftsstelle auf geeignete Weise an die<br />
Mitglieder weiterzureichen,<br />
e) Mitglieder zu werben,<br />
f) eine enge Zusammenarbeit mit den korporativ und den nicht dem <strong>BRH</strong><br />
<strong>BW</strong> angeschlossenen Verbänden im B<strong>BW</strong> sowie dem jeweiligen örtlichen<br />
B<strong>BW</strong>-Verband zu unterhalten,<br />
g) die Geselligkeit innerhalb des örtlichen Verbandes durch Veranstaltungen<br />
zu pflegen und
h) Delegierte, die der örtliche Verband laut <strong>Satzung</strong> entsenden darf, zu<br />
benennen.<br />
Die notwendigen Aufwendungen für die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung<br />
trägt der <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> im Rahmen der vom Landesvorstand beschlossenen<br />
Richtlinien.<br />
(1) Organe des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sind<br />
a)der Landesvertretertag,<br />
b)derLandesausschuss,<br />
c) der Landesvorstand und<br />
d)der geschäftsführende Vorstand.<br />
V. Organe<br />
§9<br />
(2) Personen, die durch Vertrag oder Vereinbarung beim <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> und/oder der<br />
<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> Versicherungsverwaltung GmbH weisungsabhängig beschäftigt sind,<br />
dürfen kein Wahlamt gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b) bis d) übernehmen.<br />
VI. Landesvertretertag<br />
§10<br />
(1) Der alle fünf Jahre stattfindende Landesvertretertag ist das oberste Organ des<br />
<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong>. Er besteht aus<br />
a) dem Landesvorstand (§ 15),<br />
b) den örtlichen Vorsitzenden. Verbände mit mehr als 500 Mitgliedern<br />
entsenden für je angefangene weitere 500 Mitglieder je einen weiteren<br />
Vertreter. Haben mehrere örtliche Verbände denselben Vorsitzenden, so<br />
gilt die Summe der Mitglieder dieser Verbände,<br />
c) je einem und für je angefangene weitere 500 Mitglieder einem weiteren<br />
Vertreter der korporativ angeschlossenen Mitgliedsverbände, sofern dies in<br />
der jeweiligen Vereinbarung bestimmt ist.<br />
Maßgebend für die Mitgliederstärke ist bei Buchstabe b) und c) der Stand vom<br />
31. Dezember, der dem Landesvertretertag vorausgeht.<br />
(2) Ein außerordentlicher Landesvertretertag muss einberufen werden, wenn dies<br />
der Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt.<br />
(3) Der Landesvertretertag ist vom amtierenden Landesvorsitzenden mindestens<br />
drei Monate vor dem Termin in der Verbandszeitschrift unter Bekanntgabe von<br />
Ort, Zeit und Tagesordnung anzukündigen und mindestens vier Wochen vor<br />
dem Termin schriftlich einzuberufen.<br />
(4) Anträge an den Landesvertretertag sind acht Wochen vor dem<br />
Landesvertretertag schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen<br />
und möglichst zu begründen. Anträge können der Landesvorstand, die<br />
Vorsitzenden der örtlichen und der korporativen Verbände stellen. Später<br />
eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn der Landesvertretertag ihre<br />
Dringlichkeit beschließt.
§ 11<br />
Der Landesvertretertag hat außer den in dieser <strong>Satzung</strong> im Einzelnen festgelegten<br />
Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:<br />
1. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landesvertretertags,<br />
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts,<br />
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,<br />
4. Erteilung der Entlastung des Landesvorstands,<br />
5. Wahl des Landesvorstands für die Dauer von fünf Jahren. Dabei sind der<br />
Landesvorsitzende, seine Stellvertreter und die Beisitzer in getrennten geheimen<br />
Wahlgängen zu wählen. Die korporativen Verbände sollen bei den Wahlen<br />
entsprechend ihrer Mitgliedsstärke berücksichtigt werden. Im Übrigen ist nach<br />
der Geschäftsordnung des Landesvertretertags zu verfahren,<br />
6. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,<br />
7. Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,<br />
8. Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen,<br />
9. Beschlussfassung über verbandspolitische Grundsatzfragen,<br />
10. Beschlussfassung über die Auflösung des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> und die Verwendung seines<br />
Vermögens.<br />
§12<br />
Die vom Landesvertretertag gewählten Kassen prüfer, die allein dem<br />
Landesvertretertag verantwortlich sind und keinem Organ gemäß § 9 der <strong>Satzung</strong><br />
angehören dürfen, haben die Rechnungs- und Kassenführung gemeinsam während<br />
ihrer Wahlzeit laufend zu überwachen; sie können jederzeit unvermutete<br />
Kassenprüfungen vornehmen. Vor der Genehmigung des Jahresabschlusses durch<br />
den Landesausschuss haben sie ihm einen Prüfungsbericht vorzulegen. Sie haben<br />
außerdem den an den Landesvertretertag zu erstattenden Finanzbericht des<br />
Landesvorstands zu prüfen und auf dem Landesvertretertag darüber zu berichten.<br />
VII. Landesausschuss<br />
(1)<br />
§13<br />
Der Landesausschuss besteht aus<br />
a) dem Landesvorstand (§ 15),<br />
b) je einem Vertreter aus jedem Stadt- und Landkreis, wobei der örtliche<br />
Verband mit der höchsten Mitgliederzahl den Vertreter stellt. Die Bestellung<br />
erfolgt durch den örtlichen Verband, hilfsweise durch den<br />
geschäftsführenden Vorstand. Vertritt ein örtlicher Verband einen Stadtund<br />
Landkreis gemeinsam, so steht diesem nur ein Vertreter zu.<br />
Maßgebend ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember, der den Sitzungen<br />
des Landesausschusses vorausgeht,<br />
c) je einem Vertreter der korporativ angeschlossenen Mitgliedsverbände und<br />
je einem weiteren Vertreter bei über 2000 gemeldeten Mitgliedern, sofern<br />
dies in der jeweiligen Vereinbarung bestimmt ist. Abs. 1 b) S. 4 gilt<br />
entsprechend,<br />
Vorsitzender ist der amtierende Landesvorsitzende.
(2) Der Landesausschuss ist von dem amtierenden Landesvorsitzenden<br />
mindestens einmal im Jahr einzuberufen und wenn mehr als die Hälfte des<br />
Landesvorstands dies beantragt.<br />
§14<br />
(1) Der Landesausschuss beschließt, aUßer in den in dieser <strong>Satzung</strong> im Einzelnen<br />
festgelegten Angelegenheiten, insbesondere über<br />
1. organisatorische und seniorenpolitische Fragen von grundlegender<br />
Bedeutung,<br />
2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,<br />
3. die Feststellung und Änderung des jährlichen Haushaltsplanes,<br />
4. Vergütungen, Sitzungstagegelder und Aufwandsentschädigungen für die<br />
Mitglieder der Organe,<br />
5. Anträge, Entschließungen und Beschwerden,<br />
6. Ernennung von Ehrenlandesvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des<br />
Landesverbands.<br />
(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Landesvorsitzenden oder beider<br />
Kassenprüfer und eines stellvertretenden Kassen prüfers muss der<br />
Landesausschuss eine Nachwahl vornehmen. Im Falle des vorzeitigen<br />
Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Beisitzers kann<br />
vom Landesausschuss eine Nachwahl vorgenommen werden.<br />
VIII. Landesvorstand<br />
§15<br />
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 16),<br />
sowie mindestens sechs Beisitzern. Er ist nicht Vorstand im Sinne des § 26<br />
BGB.<br />
(2) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> zuständig,<br />
soweit sie nicht durch die <strong>Satzung</strong> einem anderen Organ zugewiesen sind. Er<br />
bereitet die Beschlüsse des Landesvertretertages und des Landesausschusses<br />
vor und ist für ihre Durchführung verantwortlich. Außerdem nimmt er für den<br />
<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> sämtliche Rechte und Aufgaben, welche die <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />
Versicherungsverwaltung GmbH betreffen, nach §§ 45 ff GmbHG wahr. Die<br />
entsprechenden Beschlüsse sind von ihm in der Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit zu fassen. Außer den in dieser <strong>Satzung</strong> ihm einzeln<br />
zugewiesenen Aufgaben beschließt der Landesvorstand insbesondere über:<br />
1. allgemeine seniorenpolitische Angelegenheiten, soweit nicht deren<br />
besondere Bedeutung die Verweisung an den Landesausschuss oder den<br />
Landesvertretertag erforderlich erscheinen lässt,<br />
2. die Benennung der Vertreter bzw. Delegierten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> in den Organen<br />
des dbb beamtenbund und tarifunion, des B<strong>BW</strong> - Beamtenbund Tarifunion<br />
und des Seniorenverbandes <strong>BRH</strong>-Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner<br />
und Hinterbliebenen, sowie in Institutionen und sonstigen Verbänden,<br />
3. die Anstellung von Beschäftigten, die nicht nur mit büromäßigen Aufgaben<br />
betraut sind, und die mit diesen abzuschließenden Verträge,
4. die Vertrags- und Finanzgrundsätze bei der Anstellung von Beschäftigten,<br />
5. die Richtlinien über die Zuständigkeit und Aufgaben sowie die Vergütung,<br />
Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der örtlichen Verbände,<br />
6. die Grundsätze bei der Verwaltung und der Verwendung des Vermögens des<br />
<strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> - mit Ausnahme der Verwendung im Falle der Auflösung des <strong>BRH</strong><br />
<strong>BW</strong>-.<br />
IX. Geschäftsführender Vorstand<br />
§16<br />
(1) Der Landesvorsitzende sowie seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §<br />
26 BGB und bilden den geschäftsführenden Vorstand; Näheres regelt die von<br />
ihm beschlossene Geschäftsordnung.<br />
(2) Der Landesvorsitzende ist für alle laufenden Angelegenheiten des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong><br />
zuständig. Zu seiner Unterstützung stehen ihm die Stellvertreter zur Verfügung.<br />
(3) Es sind mindestens zwei Stellvertreter des Landesvorsitzenden zu bestellen.<br />
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Grundsatzfragen der<br />
laufenden Geschäfts- und Finanzführung, soweit kein anderes Organ zuständig<br />
ist.<br />
X. Allgemeine Bestimmungen<br />
§17<br />
(1) Der Landesvertretertag, der Landesausschuss und der Landesvorstand sind<br />
nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, in den Fällen der<br />
§§ 10 Abs. 2, 19 und 20 mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen<br />
werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />
Vorsitzenden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich<br />
vereinigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit derselben<br />
Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen, bei der das Organ dann<br />
stets beschlussfähig ist. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen<br />
und vom Vorsitzenden des Organs sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
(2) Die Organe des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> üben ihre Tätigkeit auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit<br />
bis zur Neuwahl des Organs aus.<br />
§18<br />
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br />
§19<br />
Änderungen der <strong>Satzung</strong> können nur durch den Landesvertretertag mit<br />
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter beschlossen werden. Die Anträge<br />
hierfür müssen mindestens acht Wochen vor dem Landesvertretertag dem
geschäftsführenden Vorstand eingereicht und den stimmberechtigten Vertretern<br />
mindestens zwei Wochen vor dem Landesvertretertag mitgeteilt werden.<br />
XI. Schlussbestimmungen<br />
§20<br />
(1) Die Auflösung des <strong>BRH</strong>-<strong>BW</strong> kann nur von einem zu diesem Zweck<br />
einberufenen und nach § 17 beschlussfähigen Landesvertretertag und von<br />
diesem nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei<br />
Beschlussunfähigkeit ist spätestens nach 10 Wochen ein neuer<br />
Landesvertretertag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden Vertreter beschlussfähig.<br />
(2) Der die Auflösung beschließende Landesvertretertag entscheidet Ober die<br />
Verwendung des vorhandenen Vermögens.<br />
§ 21<br />
Soweit in dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des<br />
BGB über das Vereinsrecht und etwaige schriftliche Vereinbarungen mit korporativ<br />
angeschlossenen Mitgliedsverbänden.