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Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer - Die ...

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MWBO| <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> |Juni 2012<br />

Teil II<br />

Weiterbildung innerhalb <strong>der</strong> EU und des EWR<br />

§ 5 Weiterbildung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> EU und in an<strong>der</strong>en Vertragsstaaten des EWR<br />

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis o<strong>der</strong> einen sonstigen<br />

Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über seine Weiterbildung<br />

besitzt, die nach dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften o<strong>der</strong><br />

dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig<br />

anerkannt sind o<strong>der</strong> einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener<br />

Rechte gleichstehen, erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser<br />

<strong>Weiterbildungsordnung</strong> entsprechenden Fachgebietsbezeichnung.<br />

(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung<br />

besitzt, <strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften nicht automatisch<br />

anerkannt ist o<strong>der</strong> einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,<br />

erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />

entsprechenden Fachgebietsbezeichnung, wenn er<br />

nachweist, dass dieser Ausbildungsnachweis den Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

entsprechende Weiterbildung in Deutschland entspricht o<strong>der</strong> gleichwertig<br />

ist. Wenn die Dauer <strong>der</strong> Weiterbildung mindestens ein Jahr unter <strong>der</strong><br />

festgesetzten Weiterbildungszeit liegt o<strong>der</strong> sich die Inhalte <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

wesentlich unterscheiden, wird <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse durch den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung, die<br />

sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und im Übrigen<br />

in Dauer und Umfang <strong>der</strong> Prüfung nach § 16 dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />

entspricht, geführt. Bei <strong>der</strong> Entscheidung über eine Eignungsprüfung<br />

ist zu prüfen, ob die von dem Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit<br />

erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise ausgleichen können.<br />

(3) <strong>Die</strong> in einem Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaat abgeleisteten Weiterbildungszeiten,<br />

die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 1 geführt haben, sind ganz o<strong>der</strong> teilweise anzurechnen,<br />

soweit diese den nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> vorgeschriebenen<br />

Weiterbildungszeiten sowie den fachlichen und inhaltlichen Voraussetzungen<br />

dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> entsprechen und damit gleichwertig<br />

sind; die Weiterbildung kann nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> abgeschlossen<br />

werden. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch<br />

einen von den zuständigen Behörden eines Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaates<br />

ausgestellten Ausbildungsnachweis, <strong>der</strong> nicht unter die Regelungen<br />

<strong>der</strong> Absätze 1 und 2 fällt, belegt sind, soweit diese Weiterbildungszeiten<br />

<strong>der</strong> für das betreffende Fachgebiet nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />

vorgeschriebenen Mindestdauer <strong>der</strong> Weiterbildung entsprechen. Dabei<br />

sind die in einem an<strong>der</strong>en Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung<br />

und dort durchgeführten Zusatzausbildungen zu berücksichtigen.<br />

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