Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer - Die ...
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MWBO| <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> |Juni 2012<br />
Teil II<br />
Weiterbildung innerhalb <strong>der</strong> EU und des EWR<br />
§ 5 Weiterbildung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> EU und in an<strong>der</strong>en Vertragsstaaten des EWR<br />
(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis o<strong>der</strong> einen sonstigen<br />
Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über seine Weiterbildung<br />
besitzt, die nach dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften o<strong>der</strong><br />
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig<br />
anerkannt sind o<strong>der</strong> einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener<br />
Rechte gleichstehen, erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser<br />
<strong>Weiterbildungsordnung</strong> entsprechenden Fachgebietsbezeichnung.<br />
(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung<br />
besitzt, <strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften nicht automatisch<br />
anerkannt ist o<strong>der</strong> einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,<br />
erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />
entsprechenden Fachgebietsbezeichnung, wenn er<br />
nachweist, dass dieser Ausbildungsnachweis den Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />
entsprechende Weiterbildung in Deutschland entspricht o<strong>der</strong> gleichwertig<br />
ist. Wenn die Dauer <strong>der</strong> Weiterbildung mindestens ein Jahr unter <strong>der</strong><br />
festgesetzten Weiterbildungszeit liegt o<strong>der</strong> sich die Inhalte <strong>der</strong> Weiterbildung<br />
wesentlich unterscheiden, wird <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Kenntnisse durch den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung, die<br />
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und im Übrigen<br />
in Dauer und Umfang <strong>der</strong> Prüfung nach § 16 dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />
entspricht, geführt. Bei <strong>der</strong> Entscheidung über eine Eignungsprüfung<br />
ist zu prüfen, ob die von dem Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit<br />
erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise ausgleichen können.<br />
(3) <strong>Die</strong> in einem Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaat abgeleisteten Weiterbildungszeiten,<br />
die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß<br />
§ 6 Abs. 1 Satz 1 geführt haben, sind ganz o<strong>der</strong> teilweise anzurechnen,<br />
soweit diese den nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> vorgeschriebenen<br />
Weiterbildungszeiten sowie den fachlichen und inhaltlichen Voraussetzungen<br />
dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> entsprechen und damit gleichwertig<br />
sind; die Weiterbildung kann nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> abgeschlossen<br />
werden. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch<br />
einen von den zuständigen Behörden eines Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaates<br />
ausgestellten Ausbildungsnachweis, <strong>der</strong> nicht unter die Regelungen<br />
<strong>der</strong> Absätze 1 und 2 fällt, belegt sind, soweit diese Weiterbildungszeiten<br />
<strong>der</strong> für das betreffende Fachgebiet nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />
vorgeschriebenen Mindestdauer <strong>der</strong> Weiterbildung entsprechen. Dabei<br />
sind die in einem an<strong>der</strong>en Mitglieds- o<strong>der</strong> Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung<br />
und dort durchgeführten Zusatzausbildungen zu berücksichtigen.<br />
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