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- 4 - S 11 KA 5005/05 Z<br />

unter Heranziehung aller sächsischen Vertragszahnärzte sei zutreffend erfolgt. Die Gruppe<br />

der Zahnärzte zeichne sich allgemein durch eine große Homogenität aus. Die Grenze zum<br />

offensichtlichen Missverhältnis werde bei 50 % des Vergleichsgruppendurchschnitts ange-<br />

setzt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne bei Arztgruppen mit engem Leistungs-<br />

spektrum eine Grenzziehung bereits bei Überschreitungen der Durchschnittswerte von 40<br />

% angenommen werden. Nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Klä-<br />

gers liege bei ihm eine durchschnittliche Zahnarztpraxis vor. Praxisbesonderheiten seien<br />

nicht anzuerkennen gewesen. Den ihm obliegenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit habe<br />

der Kläger nicht erbracht. Die Abrechnungsergebnisse und die Ursachen der erhöhten<br />

Aufwendungen würden sich nicht von dem teilweise unwirtschaftlichen Behandlungsver-<br />

halten in vorangegangenen Quartalen unterscheiden. Bei zahlreichen Leistungen lägen<br />

erhebliche Überschreitungen gegenüber dem Vergleichsgruppendurchschnitt vor. Die Ab-<br />

rechnungen der Nrn. Ä775, Ä935d, 12, 12c/d, 25/26, 28 und 49/50 bewegten sich mit Ab-<br />

weichungen zwischen 100 und 450 % im offensichtlichen Missverhältnis. Fragen in Zu-<br />

sammenhang mit der Endodontie/Wurzelbehandlung, VitE, WK, WF sowie notwendige<br />

Röntgenaufnahmen hätten mit dem Kläger in der Sitzung persönlich geklärt werden müs-<br />

sen. Die Behandlungsweise des Klägers sei nicht schlüssig. Neben umfangreichen Fül-<br />

lungstherapien und Begleitmaßnahmen sowie vitalerhaltenden Maßnahmen seien gleich-<br />

zeitig erhöhte Abrechnungswerte bei den Extraktionen ersichtlich. Zahlreiche Wurzelbe-<br />

handlungsmaßnahmen seien mit der Leistung nach der Nr. 28 BEMA-Z eingeleitet, jedoch<br />

nach WK oder Med beendet worden. Dadurch bestünde ein Missverhältnis zwischen der<br />

Anzahl der VitE und der WK. Trotz prothetischer Tätigkeit seien Röntgenleistungen nach<br />

der Nr. Ä925a BEMA-Z stark unterdurchschnittlich erbracht worden, obgleich insoweit bei<br />

endodontischen Behandlungsmaßnahmen Einzelaufnahmen dringend erforderlich seien.<br />

Der Kläger sei zur Ausschusssitzung des Beklagten nicht erschienen. Die Widerspruchsbe-<br />

gründung enthalte kein neues Vorbringen. Der Prüfungsausschuss habe auch in zutreffen-<br />

der Besetzung entschieden. Die Kürzung sei mit der Sitzung vom 15.10.2003 erfolgt, die<br />

Gesetzesänderung aber erst am 01.01.2004 in Kraft getreten.<br />

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