Ausfertigung
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- 4 - S 11 KA 5005/05 Z<br />
unter Heranziehung aller sächsischen Vertragszahnärzte sei zutreffend erfolgt. Die Gruppe<br />
der Zahnärzte zeichne sich allgemein durch eine große Homogenität aus. Die Grenze zum<br />
offensichtlichen Missverhältnis werde bei 50 % des Vergleichsgruppendurchschnitts ange-<br />
setzt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne bei Arztgruppen mit engem Leistungs-<br />
spektrum eine Grenzziehung bereits bei Überschreitungen der Durchschnittswerte von 40<br />
% angenommen werden. Nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Klä-<br />
gers liege bei ihm eine durchschnittliche Zahnarztpraxis vor. Praxisbesonderheiten seien<br />
nicht anzuerkennen gewesen. Den ihm obliegenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit habe<br />
der Kläger nicht erbracht. Die Abrechnungsergebnisse und die Ursachen der erhöhten<br />
Aufwendungen würden sich nicht von dem teilweise unwirtschaftlichen Behandlungsver-<br />
halten in vorangegangenen Quartalen unterscheiden. Bei zahlreichen Leistungen lägen<br />
erhebliche Überschreitungen gegenüber dem Vergleichsgruppendurchschnitt vor. Die Ab-<br />
rechnungen der Nrn. Ä775, Ä935d, 12, 12c/d, 25/26, 28 und 49/50 bewegten sich mit Ab-<br />
weichungen zwischen 100 und 450 % im offensichtlichen Missverhältnis. Fragen in Zu-<br />
sammenhang mit der Endodontie/Wurzelbehandlung, VitE, WK, WF sowie notwendige<br />
Röntgenaufnahmen hätten mit dem Kläger in der Sitzung persönlich geklärt werden müs-<br />
sen. Die Behandlungsweise des Klägers sei nicht schlüssig. Neben umfangreichen Fül-<br />
lungstherapien und Begleitmaßnahmen sowie vitalerhaltenden Maßnahmen seien gleich-<br />
zeitig erhöhte Abrechnungswerte bei den Extraktionen ersichtlich. Zahlreiche Wurzelbe-<br />
handlungsmaßnahmen seien mit der Leistung nach der Nr. 28 BEMA-Z eingeleitet, jedoch<br />
nach WK oder Med beendet worden. Dadurch bestünde ein Missverhältnis zwischen der<br />
Anzahl der VitE und der WK. Trotz prothetischer Tätigkeit seien Röntgenleistungen nach<br />
der Nr. Ä925a BEMA-Z stark unterdurchschnittlich erbracht worden, obgleich insoweit bei<br />
endodontischen Behandlungsmaßnahmen Einzelaufnahmen dringend erforderlich seien.<br />
Der Kläger sei zur Ausschusssitzung des Beklagten nicht erschienen. Die Widerspruchsbe-<br />
gründung enthalte kein neues Vorbringen. Der Prüfungsausschuss habe auch in zutreffen-<br />
der Besetzung entschieden. Die Kürzung sei mit der Sitzung vom 15.10.2003 erfolgt, die<br />
Gesetzesänderung aber erst am 01.01.2004 in Kraft getreten.<br />
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