14.12.2012 Aufrufe

Ausfertigung

Ausfertigung

Ausfertigung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

S 11 KA 5005/05 Z<br />

Mit der am 01.04.2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Prüfungsaus-<br />

schuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nach dem ab 01.01.2004 geltenden §<br />

106 Abs. 4 SGB V habe ein unparteiischer Vorsitzender nicht mitgewirkt. Die Zusammen-<br />

setzung des Beklagten bei der Beschlussfassung sei ebenso unklar. In der Niederschrift<br />

über die Sitzung vom 19.01.2005 sei der Name von Frau Zeitschel durchgestrichen. Im<br />

Protokoll sei ihre Anwesenheit festgestellt.<br />

Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Höhe des Regresses<br />

auf den I ,6fachen KZV-Durchschnitt habe bereits zwei Monate vor Erlass des Wider-<br />

spruchsbescheides festgestanden. Der Beklagte habe mit Fax vom 25.11.2004 im Rahmen<br />

des vom Kläger vorgenommenen Versuchs zu einer vergleichsweisen Beilegung der Aus-<br />

einandersetzung vorgeschlagen, die ebenfalls anstehende Wirtschaftlichkeitsprüfung für<br />

die Quartale III und IV/02 auf der gleichen Basis wie die vorangegangenen Quartale auf<br />

den 1,6fachen KZV-Durchschnitt zu kürzen. Wörtlich sei ausgeführt: "Grundlage dafür ist<br />

der Beschluss zu 1111102 mit 7.958,00 e sowie die zu erwartende Kürzung für die Quartale<br />

III/IV/02 auf der gleichen Basis in einer Höhe von etwa 12.200,00 e." Der Beklagte habe<br />

damit zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Kürzung für die Quartale I und 11/02<br />

verbleibe. Diese Feststellung sei weit vor Durchführung der Sitzung am 19.01.2005 er-<br />

folgt. Der Beklagte habe darnit von dem ihm zukommenden Ermessensspielraum keinen<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Im Übrigen habe der Kläger das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet. Der Beklagte sei auf-<br />

grund einer Gegenüberstellung der Abrechnungswerte des Klägers mit den durchschnittli-<br />

chen Fallkosten angeblich vergleichbarer Zahnärzte von einem offensichtlichen Missver-<br />

hältnis ausgegangen. Im Rahmen der Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB V seien die<br />

vorn Kläger angegebenen Diagnosen und die abgerechneten Leistungen im Einzelfall zu<br />

prüfen und damit der Krankheitszustand und der Behandlungsverlauf im Einzelnen nach-<br />

zuvollziehen und ggf. auch ergänzende Unterlagen zu würdigen gewesen. Diese notwendi-<br />

ge Auseinandersetzung mit den vom Kläger aufgrund der Patientenlisten mitgeteihen Be-<br />

handlungsschritten habe der Beklagte nicht vorgenommen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!