Ausfertigung
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S 11 KA 5005/05 Z<br />
Mit der am 01.04.2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Prüfungsaus-<br />
schuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nach dem ab 01.01.2004 geltenden §<br />
106 Abs. 4 SGB V habe ein unparteiischer Vorsitzender nicht mitgewirkt. Die Zusammen-<br />
setzung des Beklagten bei der Beschlussfassung sei ebenso unklar. In der Niederschrift<br />
über die Sitzung vom 19.01.2005 sei der Name von Frau Zeitschel durchgestrichen. Im<br />
Protokoll sei ihre Anwesenheit festgestellt.<br />
Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Höhe des Regresses<br />
auf den I ,6fachen KZV-Durchschnitt habe bereits zwei Monate vor Erlass des Wider-<br />
spruchsbescheides festgestanden. Der Beklagte habe mit Fax vom 25.11.2004 im Rahmen<br />
des vom Kläger vorgenommenen Versuchs zu einer vergleichsweisen Beilegung der Aus-<br />
einandersetzung vorgeschlagen, die ebenfalls anstehende Wirtschaftlichkeitsprüfung für<br />
die Quartale III und IV/02 auf der gleichen Basis wie die vorangegangenen Quartale auf<br />
den 1,6fachen KZV-Durchschnitt zu kürzen. Wörtlich sei ausgeführt: "Grundlage dafür ist<br />
der Beschluss zu 1111102 mit 7.958,00 e sowie die zu erwartende Kürzung für die Quartale<br />
III/IV/02 auf der gleichen Basis in einer Höhe von etwa 12.200,00 e." Der Beklagte habe<br />
damit zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Kürzung für die Quartale I und 11/02<br />
verbleibe. Diese Feststellung sei weit vor Durchführung der Sitzung am 19.01.2005 er-<br />
folgt. Der Beklagte habe darnit von dem ihm zukommenden Ermessensspielraum keinen<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Im Übrigen habe der Kläger das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet. Der Beklagte sei auf-<br />
grund einer Gegenüberstellung der Abrechnungswerte des Klägers mit den durchschnittli-<br />
chen Fallkosten angeblich vergleichbarer Zahnärzte von einem offensichtlichen Missver-<br />
hältnis ausgegangen. Im Rahmen der Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB V seien die<br />
vorn Kläger angegebenen Diagnosen und die abgerechneten Leistungen im Einzelfall zu<br />
prüfen und damit der Krankheitszustand und der Behandlungsverlauf im Einzelnen nach-<br />
zuvollziehen und ggf. auch ergänzende Unterlagen zu würdigen gewesen. Diese notwendi-<br />
ge Auseinandersetzung mit den vom Kläger aufgrund der Patientenlisten mitgeteihen Be-<br />
handlungsschritten habe der Beklagte nicht vorgenommen.