15.12.2012 Aufrufe

Organisieren - Freiwilligenzentrum Darmstadt

Organisieren - Freiwilligenzentrum Darmstadt

Organisieren - Freiwilligenzentrum Darmstadt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EngagEmEnt <strong>Organisieren</strong><br />

Eine Handreichung zur<br />

arbeit mit Freiwilligen<br />

DEUTSCHER ParitätiSCHER WoHlfaHRTSvERbanD lanDESvERbanD baDEn-WÜRTTEMbERG e.v. | www.paritaet-bw.de


EngagEmEnt = <strong>Organisieren</strong><br />

Eine Handreichung zur arbeit mit Freiwilligen<br />

arbeitsgruppe<br />

Prof. Dr. Heinz Bartjes Hochschule Esslingen<br />

Dr. Hermann Frank Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />

Kevin Koldewey Student im masterstudiengang, Hochschule Esslingen<br />

Martin Link Paritätisches Bildungswerk Baden-Württemberg e.V.<br />

Begleitende Projektgruppe<br />

Ralf Baumgarth PaRItÄtISCHE Bezirksgeschäftsstelle und FreiwilligenBörse Heidelberg<br />

Elke Böhme Landesverband für Prävention und Rehabilitation Baden-Württemberg e.V.<br />

Bruno Kugel Deutsche gesellschaft für muskelkranke e.V., LV Baden-Württemberg<br />

Tobias Lorenz Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />

Josef Martin Seniorengenossenschaft Riedlingen e.V.<br />

Roswitha Nissen anna Haag mehrgenerationenhaus Stuttgart<br />

Sabine Reich PaRItÄtISCHE Bezirksgeschäftsstelle/mehrgenerationenhaus mannheim<br />

Rahel Tomczak Rehabilitationszentrum Südwest für Behinderte, Karlsruhe<br />

Tanja Veitinger Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />

Ute Witt Rheuma-Liga Baden-Württemberg e.V.<br />

Projektleitung<br />

Dr. Hermann Frank Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />

impressum<br />

Der PariTÄTISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />

Haußmannstr. 6 | 70188 Stuttgart<br />

tel.: 0711/2155-0 | Fax: 0711/2155-215<br />

info@paritaet-bw.de | www.paritaet-bw.de<br />

Presserechtlich verantwortlich: Hansjörg Böhringer<br />

Titelgestaltung<br />

Kreativ plus gmbH, Stuttgart<br />

kreativplus.com<br />

Druck<br />

Offizin Scheufele Druck und medien<br />

gmbH + Co. Kg, Stuttgart<br />

stand<br />

September 2011<br />

gefördert durch die


Inhalt Seite<br />

Vorwort 3<br />

1. Einleitung 5<br />

2. Grundsätzliches 7<br />

2.1 Engagement im Wandel 7<br />

2.2 Nutzen von Engagement 9<br />

2.3 Anforderungen an ein modernes Freiwilligenmanagement 10<br />

2.4 Formen und Strukturen des freiwilligen Engagements in Baden-Württemberg 11<br />

2.4.1 Vielfalt der Engagementformen 11<br />

2.4.2 Strukturen und Gremien 12<br />

3. Positionierung und Standards zum Freiwilligenmanagement 15<br />

4. Elemente eines professionellen Freiwilligenmanagements 19<br />

4.1 Tätigkeitsprofile 19<br />

4.2 Ansprache 21<br />

4.3 Auswahl 22<br />

4.4 Platzierung 23<br />

4.5 Einführung/Einarbeitung 24<br />

4.6 Der Stellenwert von Weiterbildung und Qualifizierung 26<br />

4.6.1 Freiwillige und an bürgerschaftlichem Engagement Interessierte 26<br />

4.6.2 Personen, die für die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen zuständig<br />

sind 28<br />

4.6.3 Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen, die mit<br />

Freiwilligen arbeiten 28<br />

4.7 Beratung und Begleitung 29<br />

4.8 Dokumentation, Nachweis und Zeugnis 30<br />

4.9 Anerkennung 32<br />

4.10 Abschied 33<br />

5. Rechtliche Aspekte 35<br />

5.1 Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte 36<br />

5.1.1 Haftpflichtversicherung über eine Organisation 36<br />

5.1.2 Engagement außerhalb von Organisationen 37<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

1


5.1.3 Unfallversicherungsschutz 38<br />

5.1.4 Versicherungsschutz bei Einsatz eines privaten PKW 39<br />

5.2 Engagementvereinbarungen und Aufwandsentschädigungen für freiwillig<br />

2<br />

Engagierte 41<br />

5.2.1 Allgemeines 41<br />

5.2.2 Kosten- bzw. Aufwendungsersatz 41<br />

5.2.3 Übungsleiterpauschale 42<br />

5.2.4 Aufwandspauschale 43<br />

5.2.5 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Betreuer 44<br />

5.3 Datenschutz 45<br />

5.3.1 Allgemeines zum Datenschutz 45<br />

5.3.2 Besonderheiten zum Datenschutz im Verein 46<br />

5.4 Schweigepflicht beim freiwillig Engagierten 48<br />

5.4.1 Vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung 48<br />

5.4.2 Gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung 48<br />

5.5 Sonstige rechtliche Fragen 50<br />

5.5.1 Annahme von Geschenken 50<br />

5.5.2 Aufsichtspflicht 50<br />

6. Anhang 55<br />

6.1 Sie arbeiten (noch) nicht mit freiwillig engagierten Menschen zusammen? 56<br />

6.2 Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes 57<br />

6.3 Gesprächsleitfaden für das Einführungsgespräch 61<br />

6.4 Entwicklung eines Aufgabenprofils für freiwillig Engagierte 62<br />

6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschlussgespräch 63<br />

6.6 Beschäftigung von Freiwilligen 64<br />

6.7 Mustervertrag für `ÜbungsleiterInnen´ 65<br />

6.8 Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG 67<br />

6.9 Einwilligungserklärung von Betroffenen 69<br />

6.10 Datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten 70<br />

6.11 Glossar 71<br />

7. Literaturverzeichnis 73<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)


Vorwort<br />

Liebe Leserinnen und Leser dieses Handbuchs,<br />

Sie halten eine Handreichung für die Arbeit mit Ehrenamtlichen bzw. Freiwilligen in Händen.<br />

Nun wird sich manche und mancher fragen, wozu eine solche Handreichung notwendig sein<br />

sollte, findet freiwilliges Engagement doch seit Jahrzehnten ohne aufwendige Begleitung statt.<br />

Dies ist einerseits sicherlich richtig, gleichwohl vollzieht sich im Ehrenamt bzw. freiwilligen Engagement<br />

ein tief greifender Wandel. War früher ehrenamtliches Engagement im Sozialbereich<br />

mit altruistischem und pflichterfülltem Handeln verbunden, so suchen freiwillig Engagierte<br />

heute Selbsterfüllung, Anerkennung, Eigenverantwortlichkeit und eine auf sie passende<br />

Tätigkeit. Damit einher geht ein neues Selbstverständnis, dass freiwilliges Engagement nicht<br />

voraussetzungslos ist, sondern entsprechende Rahmenbedingungen benötigt, die gelingendes<br />

Engagement erst ermöglichen und von Freiwilligen zu Recht erwartet werden dürfen.<br />

Gefördert aus Mitteln der GLÜCKSSPIRALE wurde diese Handreichung entwickelt von einer<br />

Arbeitsgruppe unseres Kernteams „Bürgerschaftliches Engagement, Selbsthilfe und Gesundheit“<br />

mit externer Begleitung durch unser Beiratsmitglied Prof. Dr. Heinz Bartjes von der Hochschule<br />

Esslingen sowie im Erfahrungsaustausch mit einer Projektgruppe, der Vertreterinnen<br />

und Vertreter paritätischer Mitgliedsorganisationen angehörten. Allen Unterstützerinnen und<br />

Unterstützern gilt unser herzlicher Dank.<br />

Mit dieser Handreichung wollen wir im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg auch zu einer<br />

Auseinandersetzung mit dem Thema Freiwilligenengagement/Bürgerengagement und den<br />

Standards in der Zusammenarbeit in sozialen Einrichtungen und Diensten, Gruppen und Initiativen<br />

anregen. So hoffen wir, dass aus Ihnen, den Leserinnen und Lesern, aktive Nutzerinnen<br />

und Nutzer dieses Handbuches werden und Sie viele Menschen für ein freiwilliges Engagement<br />

gewinnen und zur Zufriedenheit aller Beteiligten einsetzen können. Denn bürgerschaftliches<br />

Engagement ist nicht nur der berühmte Kitt für das Soziale in unserer Gesellschaft, sondern<br />

zentrale Säule einer lebendigen Zivilgesellschaft und unverzichtbare Voraussetzung für<br />

eine lebendige Demokratie.<br />

Stuttgart, im September 2011<br />

Hansjörg Böhringer<br />

Landesgeschäftsführer<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

3


4<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)


1. Einleitung<br />

Im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg wird freiwilliges bzw. bürgerschaftliches Engagement<br />

groß geschrieben. Landesweit gibt es mindestens 5.000 Selbsthilfegruppen auf örtlicher<br />

Ebene zu den verschiedensten gesundheitsbezogenen Themen. Im Landesverband und seinen<br />

Mitgliedsorganisationen engagieren sich über 40.000 Menschen freiwillig. Rund 40 landesweit<br />

tätige Selbsthilfeorganisationen mit annähernd 2.000 örtlichen Untergliederungen und<br />

eine große Zahl von selbständigen, örtlich tätigen Selbsthilfegruppen sind hier zusammengeschlossen.<br />

7 Selbsthilfekontaktstellen, 11 AIDS-Hilfen und 2 Freiwilligenagenturen in Paritätischer<br />

Trägerschaft oder mit Mitgliedsstatus stärken vor Ort das Selbsthilfe- und Freiwilligenengagement.<br />

Die meisten der rund 800 Trägerorganisationen werden von ehrenamtlich besetzten<br />

Vorständen geführt.<br />

Ob örtlich oder überörtlich - Bürgerschaftliches Engagement ist allgemein ein Wesensmerkmal<br />

der Wohlfahrtsverbände und ganz speziell des PARITÄTISCHEN in seiner organisatorischen<br />

Vielfalt. Es hat für die Wohlfahrt eine konstitutive Bedeutung und entfaltet sich in unterschiedlichen<br />

Aufgabenwahrnehmungen und Formen, z.B. in der ehrenamtlichen Vorstandsarbeit, in<br />

der freiwilligen sozialen Arbeit, in projektbezogenen Aktivitäten sozialer Einrichtungen und<br />

Dienste oder in der Selbsthilfe. Dabei geht es immer auch um die Anliegen und Interessen der<br />

eigentlichen Adressaten des Engagements, die sich allein nur schwer Gehör verschaffen können.<br />

Die Wahrnehmung der Rechtsansprüche Schwächerer gegenüber Staat und Gesellschaft<br />

und die dementsprechende Einwirkung auf Politik zählen zu den Grundpositionen der Wohlfahrtsverbände.<br />

Bürgerengagement durch Selbstorganisation gesellschaftlicher Anliegen und<br />

verbandliche Unterstützung sind im PARITÄTISCHEN zwei Seiten einer Medaille.<br />

Seit Jahren ist jedoch beobachtbar – auch in den Reihen des PARITÄTISCHEN – dass zwar<br />

entgegen häufig geäußerten Befürchtungen nicht die allgemeine Bereitschaft zum Engagement<br />

nachgelassen hat, sondern sich im Zuge allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen<br />

Formen, Strukturen, Motive und Herangehensweisen des Engagements verändert haben und<br />

dieser „Strukturwandel des Engagements“ die Verbände, Gruppen und Initiativen vor neue<br />

Herausforderungen stellt. Die veränderte Situation macht deutlich, dass die Gewinnung und<br />

erfolgreiche Integration von Freiwilligen nicht so „nebenbei“ erledigt werden kann. Innerhalb<br />

der Organisationen, Vereine und Gruppen bedarf es mit Blick auf die Arbeit und den Umgang<br />

mit Freiwilligen eines Wandels, der geplant, eingeleitet, gestaltet und ausgewertet werden<br />

muss. Grundlage dafür ist ein qualifiziertes Management im Umgang mit Freiwilligen, das folgende<br />

Grundsätze berücksichtigt:<br />

• Ein Perspektivenwechsel im Freiwilligenmanagement von der Einrichtung zur/zum<br />

Freiwilligen.<br />

• Die Herausarbeitung des gegenseitigen Nutzens und der (nichtmonetären) Vorteile des<br />

Einsatzes von Freiwilligen für alle Beteiligten („win-win-Situation“)<br />

• Ein Organisations- oder Personalentwicklungskonzept, in dem danach gefragt wird,<br />

wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Weg zur Kooperation mit Freiwilligen begleitet<br />

werden können, so dass Verdrängungsängste abgebaut, das Verständnis der<br />

Vorteile des Engagements und der Förderung von Freiwilligen gefördert wird und<br />

Kompetenzzuwachs bei den Freiwilligen als Potenzial für die Erweiterung der Ressourcen<br />

der sozialen Einrichtungen und Organisationen wie der persönlichen und beruflichen<br />

Perspektiven der freiwillig Engagierten begriffen werden.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

5


6<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)


2. Grundsätzliches<br />

2.1 Engagement im Wandel<br />

„Ehrenamt“ – „Freiwilliges Engagement“ – „Bürgerschaftliches Engagement“ – „Volunteering“:<br />

Welche Art von Engagement hätten Sie denn gern?<br />

Ein Begriffswirrwar ist um das gute alte Ehrenamt entstanden. Die Begriffsvielfalt verweist auf<br />

Veränderungen im Engagement – die neuen Begriffe versuchen, den veränderten Zugang<br />

vieler Menschen zum Engagement Ausdruck zu geben.<br />

Das vorliegende Dokument befindet sich im gleichen Dilemma wie viele andere Dokumente<br />

zu „Ehrenamtlichem Engagement", „Bürgerschaftlichem Engagement", "freiwilligen/freitätigen<br />

sozialen Aktivitäten" usw. Der Gegenstandsbereich ist begrifflich uneindeutig und widersprüchlich<br />

definiert. Wir folgen hier der international gebräuchlichen Definition für ehrenamtliche<br />

Tätigkeit: Sie ist freiwilliges bürgerschaftliches Engagement, für andere, das nicht Erwerbszwecken<br />

dient, das in einem organisierten Rahmen ausgeführt und das mit gewisser<br />

Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Sie ist damit abgegrenzt von Tätigkeiten, für die mehr als eine<br />

Aufwandsentschädigung oder ein geringes Honorar gezahlt wird und die einen rein privaten<br />

Charakter haben.<br />

Wir verwenden im folgenden den Begriff „Freiwilliges Engagement“, da er sich sowohl in verbandseigenen<br />

Papieren (vgl. Freiwilligencharta des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) als<br />

auch in einer der zentralen Untersuchungen zum Gegenstand – dem Freiwilligensurvey der<br />

Bundesregierung - als Begriff durchgesetzt hat.<br />

Wir verstehen freiwilliges Engagement als wesentliches Gestaltungselement moderner gesellschaftlicher<br />

Solidarität und partizipativer Demokratie – diese Perspektive ist in den letzten Jahren<br />

auch als „zivilgesellschaftliche“ bezeichnet worden:<br />

„Als zivilgesellschaftlich können alle Denk- und Fühlweisen, insbesondere jedoch alle praktischen<br />

Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger, eingestuft werden, die dazu beitragen, unsere<br />

bürgerliche Gesellschaft in Richtung einer mitbürgerlichen Gesellschaft weiterzuentwickeln.<br />

Bürgerliche Freiheitsrechte und -garantien werden aktiv genutzt, um die Gesellschaft humaner,<br />

kooperativer und toleranter zu machen. Demokratie und soziale Marktwirtschaft werden<br />

nicht als etwas Gegebenes begriffen, sondern als ein Prozess, der von aktiven Bürgerinnen<br />

und Bürgern immer wieder angestoßen, kritisch hinterfragt und mit Leben erfüllt werden muss.<br />

Mitbürgerlichkeit beginnt damit, dass man sich über seine privaten Belange hinaus auch für<br />

andere Menschen und für öffentliche Dinge und Angelegenheiten interessiert.“ (BMFSFJ<br />

2010, 10)<br />

"Dem Ehrenamt geht die Arbeit aus" - so lautet eine vielfach gehörte provokative Formulierung.<br />

Die These pointiert einen Argumentationsstrang, der in den letzten Jahren zunehmend<br />

Beachtung und Zustimmung gefunden hat: Nicht die allgemeine Bereitschaft zum Engagement<br />

habe nachgelassen, sondern es hätten sich - im Zuge allgemeiner Modernisierungsprozesse -<br />

Formen, Strukturen, Motive und Herangehensweisen des Engagements verändert. Die Argumentation<br />

wird gestützt durch empirische Studien (als Beispiele: BMFSFJ 2000; BMFSFJ<br />

2010; Ueltzhöffer/Ascheberg 1996; Klages 1998), die eine hohe Bereitschaft zum Engagement<br />

bei der deutschen Bevölkerung nachweisen – bei gleichzeitigem veränderten Zugang zum<br />

Engagement. Sozialwissenschaftler sprechen hier von einem „Strukturwandel des Ehrenam-<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

7


tes“, von Konturen eines „Neuen Ehrenamtes“. Geändert haben sich demzufolge etwa folgende<br />

Orte und Formen des Engagements:<br />

8<br />

• Engagement will freiwillig erbracht werden - und weniger aus einem Gefühl der moralischen<br />

Verpflichtung heraus;<br />

• In den Vordergrund rückt die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Aufgaben:<br />

nicht mehr hineinrutschen in das, was notwendig erscheint, sondern bewusste Auswahl:<br />

wann, wo, mit wem, wofür und wie will ich mich engagieren, wie lange, mit welcher<br />

Intensität;<br />

• Selbstbezug: Im Ehrenamt ist eine steigende Bedeutung selbstbezogener Aspekte zu<br />

beobachten. Das Engagement, die Hilfe für andere erhält für die Engagierten Bedeutung<br />

als Lernprozess, als Rahmen für die Realisierung eigener biografischer Planungen<br />

im Sinne einer Selbstverwirklichung: "Ich tue es für mich und ich tue es für andere,<br />

was ich tue". Das Engagement wird auch zur Bearbeitung eigener Fragen genutzt;<br />

• Engagement heißt nicht mehr unbedingt: lebenslange Arbeit in und Verbundenheit mit<br />

einem Feld und mit einem Verband, sondern kann z.B. entlang biografischer Prozesse<br />

eine Verlagerung der Aktivitäten mit sich bringen, auch einen zeitweiligen Ausstieg<br />

oder Reduzierung;<br />

• Das Engagement sucht weniger die großen Institutionen als kleine und überschaubare<br />

Anliegen und Projekte, etc.;<br />

• Die Anforderungen an die demokratischen Strukturen des Arbeitsfeldes sind gestiegen:<br />

Möglichkeiten der Mitsprache, ein hohes Maß an Autonomie bei der (Mit-) Gestaltung<br />

des Aufgabenfeldes;<br />

• hier sind auch neue Formen der Kooperation von hauptamtlichen Professionellen und<br />

freiwilligen MitarbeiterInnen gefragt: weniger Konkurrenz und Verdrängung, mehr kooperative<br />

und sich ergänzende Sichtweisen und Möglichkeiten der Hilfe;<br />

• Gewachsen sind auch die Bedürfnisse nach Austausch und Kommunikation. Das<br />

schließt auch ein großes Interesse an Unterstützung und Fortbildung mit ein - bezogen<br />

auf Fachlichkeit und auf selbstbezogene Aspekte;<br />

• Das Ehrenamt zum Nulltarif wird es immer weniger geben: Anerkennungsformen, die<br />

nicht immer unbedingt als Gratifikationen daher kommen müssen, werden wichtiger.<br />

Ein paar Streiflichter des neuen Freiwilligensurvey von 2009 – der Fortschreibung der repräsentativen<br />

Dauerbeobachtung der Entwicklung des freiwilligen Engagements durch das Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Der Survey gibt an, dass sich 36%<br />

aller BürgerInnen ab 14 Jahren engagieren, 2% mehr als 1999. Die deutlichste Steigerung gab<br />

es bei den älteren Menschen ab 60 Jahren: die Engagementquote stieg hier von 26% auf 30%;<br />

bei den 60- bis 69-jährigen sogar von 31 auf 37%. Auch das Engagementpotenzial, also die<br />

Gruppe der Menschen, die bereit wären sich zu engagieren, ist gestiegen – ein Hinweis darauf,<br />

dass auf vielen Ebenen attraktive und ansprechende moderne Formen des Freiwilligenmanagements<br />

noch nicht gelungen sind bzw. ressourcenorientiert formuliert, dass hier noch einiges<br />

Entwicklungspotenzial liegt.<br />

Auf die hier nur knapp skizzierten Veränderungen im Zugang zum Engagement seien viele<br />

Institutionen, etwa Parteien, Verbände, Kirchen, Gewerkschaften – also eher die großen Institutionen<br />

mit sehr langer und je spezifischen Ehrenamtstraditionen, noch nicht eingestellt. Diese<br />

Perspektive lenkt die Aufmerksamkeit auf die Institutionen und auf die in ihnen in Erwerbsverhältnissen<br />

arbeitenden Fachkräfte: „Die entscheidende, handlungsmotivierende Antwort für<br />

die Forschung, für die Politik oder andere Akteurskollektive in diesem Kontext wird mittlerweile<br />

weniger in dem Anschluss an die Frage gesucht, wer welche Hilfe (durch sich engagierende<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)


Menschen) bzw. Solidarität nötig hat, welche Bedarfslagen sinnvollerweise auf dem Wege und<br />

mit den Mitteln ehrenamtlichen Engagements befriedigt werden können. Stattdessen wird das<br />

Ehrenamt verstärkt als Reaktion auf die Frage diskutiert, was zu tun sei, um das Engagement<br />

der Menschen zu stärken bzw. zu fördern“ (Beher/Liebig/Rauschenbach 2000, 21).<br />

Kurz gesagt: Es geht um attraktive Gestaltung des „Arbeitsplatzes“ von Engagierten statt<br />

schlichte Rekrutierung von benötigten HelferInnen.<br />

Diese Formel bestimmt z. Zt. Entwicklung wie Diskussion in verschiedenen Dimensionen:<br />

• Die Frage nach der Qualifizierung von Professionellen (in Verbänden, Verwaltungen,<br />

etc.) zur Zusammenarbeit mit Freiwilligen,<br />

• die Frage einer adäquaten Personalführung und -entwicklung für freiwillig Engagierte,<br />

analog zu den professionellen MitarbeiterInnen,<br />

• die Frage nach der Vermittlung von Engagementinteressierten in passende<br />

Engagementfelder durch Freiwilligenzentren, Bürgerbüros, etc.,<br />

• die Frage nach der Förderung von Freiwilligen durch entsprechende Infrastrukturmaßnahmen<br />

auf den Ebenen der Kommunen, Landkreise, Bundesländer und im Bund.<br />

2.2 Nutzen von Engagement<br />

Auch wenn es einen breiten Konsens darüber gibt, dass freiwilliges Engagement sinnvoll ist,<br />

lohnt es sich, genauer zu beschreiben, warum und für wen freiwilliges Engagement von Nutzen<br />

ist. Mehrere aktuelle Untersuchungen lassen sich mit folgenden Ergebnissen knapp zusammen<br />

fassen – hier konzentriert auf die Perspektiven der AdressatInnen zum ersten, der<br />

Organisationen bzw. Vereine, die mit freiwillig Engagierten zusammen arbeiten zum zweiten<br />

und der engagierten Menschen selbst zum dritten. Natürlich hat freiwilliges Engagement darüber<br />

hinaus auch noch Nutzen für das persönliche Umfeld der AdressatInnen (z.B. Angehörige)<br />

und für das Gemeinwesen insgesamt.<br />

Nutzen freiwilligen Engagements für die AdressatInnen<br />

Hier werden immer wieder vier Aspekte hervorgehoben:<br />

• Begegnung von Mensch zu Mensch<br />

• Erweiterung der Angebote und Kontakte für die AdressatInnen<br />

• Brücken in den lokalen Sozialraum<br />

• politische und gesellschaftliche Lobbyarbeit<br />

Nutzen freiwilligen Engagements für soziale Einrichtungen<br />

• Qualitätsverbesserung der Dienstleistungen<br />

• Erweiterung des Angebotsspektrums<br />

• Zugang zu kreativem Potential<br />

• Bessere Verankerung im lokalen Sozialraum<br />

• Gute Öffentlichkeitsarbeit<br />

• Höhere Zufriedenheit in der gesamten Mitarbeiterschaft<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

9


Nutzen freiwilligen Engagements für die engagierten Menschen<br />

• Indem sich Menschen engagieren, realisieren sie – gemeinsam mit anderen - ihre<br />

Ideen und Ideale (etwas Sinnvolles tun, anderen Menschen helfen, Gemeinwohl etc.)<br />

• Das Engagement kann zur Bearbeitung biografischer Fragestellungen genutzt werden<br />

• Anerkennung wird organisiert<br />

• Kompetenzen werden erweitert<br />

Fazit: Freiwilliges Engagement bringt vielfältigen Nutzen für unterschiedliche Akteure. Voraussetzung<br />

für die Entfaltung dieses Nutzens ist ein für den jeweiligen organisatorischen Rahmen<br />

passendes professionelles Freiwilligenmanagement.<br />

2.3 Anforderungen an ein modernes Freiwilligenmanagement<br />

Das hier vorgestellte, gestufte Handlungsmodell ist das Ergebnis von Untersuchungen im angelsächsischen<br />

Raum und der Beschreibung entsprechender Projekte der Zusammenarbeit<br />

mit Freiwilligen.<br />

Die Organisation muss in ihren Leitbildern, Zielen, Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Strukturen,<br />

in ihrer Aufbau- und Ablauforganisation daraufhin befragt werden, welchen Stellenwert das<br />

Engagement von Freiwilligen in diesen Bezügen haben kann und/oder soll.<br />

Die befürwortende, anerkennende Haltung der Führungs- und Leitungsebene der Organisation<br />

gegenüber Engagierten ist eine Grundvoraussetzung wirksamen Freiwilligen - Managements.<br />

Sie ist durch mindestens zwei zentrale Kriterien charakterisiert:<br />

Akzeptanz - Freiwillige sind willkommen. Ihre Mitarbeit zu wollen ist Bestandteil der Organisationsphilosophie;<br />

und Wertschätzung - es wird anerkannt, dass Freiwillige einen einzigartigen<br />

Beitrag für die Organisation leisten.<br />

Eine gelingende Zusammenarbeit kann nur auf einer basalen Einwilligung auf dieses Ziel aufbauen.<br />

Darauf aufbauend lassen sich etwa folgende Grundsätze formulieren:<br />

• die Ausgangslage vor einer Verknüpfung beider MitarbeiterInnenfraktionen beurteilen<br />

(z.B. ist die Mitwirkung von Ehrenamtlichen nur aus finanziellen Gründen wünschenswert?<br />

Signalisiert ein stabiler Teil der Hauptberuflichen genügend Aufnahmebereitschaft?);<br />

• die gegenseitige Annäherung schrittweise vornehmen;<br />

• die zusätzliche Arbeit der Hauptamtlichen anerkennen: Die Einbeziehung von Freiwillige<br />

ist nicht 'nebenher' zu bewältigen, sondern muss als eigenständiger Arbeitsbereich<br />

mit entsprechenden Ressourcen ausgewiesen sein;<br />

• Partizipation muss mehr als kosmetisch sein.<br />

Im Vorfeld des Einsatzes von Freiwilligen ist zu klären:<br />

• Abwägen der in der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung stehenden Ressourcen (zeitlich,<br />

finanziell, personell) im Blick auf die, für das geplante Projekt, benötigten Mittel;<br />

• Diskussion der praktischen Durchführbarkeit des Vorhabens innerhalb eines bestimmten<br />

Systems der psychosozialen Versorgung;<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

10


• Planung der Beteiligung von KollegInnen innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation;<br />

• Klärung des Verantwortungsbereichs der Freiwilligen;<br />

• Abwägen möglicher Konflikte, z.B. mit MitarbeiterInnen, die ihren Arbeitsplatz durch<br />

Freiwillige gefährdet sehen;<br />

• Absicherung der persönlichen Interessen von AdressatInnen der jeweiligen Arbeit.<br />

Sowohl die Bestimmung der Rolle der Fachkräfte, die in der Unterstützung freiwilligen Engagements<br />

tätig sind, als auch die Arbeit an der für diese Tätigkeit leitenden Vision und der Erwerb<br />

der erforderlichen spezifischen Kompetenzen stellen eine Daueraufgabe dar. Dieser kontinuierliche<br />

Prozess der Rollen-, Leitbild- und Kompetenzentwicklung braucht eine ebenso<br />

kontinuierliche Unterstützung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schaffung von Gelegenheiten,<br />

die den Fachkräften die Möglichkeit bieten, gemeinsam die Leitidee für ihre Tätigkeit in<br />

der fachlichen Unterstützung Bürgerschaftlichen Engagements zu reflektieren und weiterzuentwickeln.<br />

2.4 Formen und Strukturen des freiwilligen Engagements in Baden-Württemberg<br />

2.4.1 Vielfalt der Engagementformen<br />

Wir haben es in der Praxis des freiwilligen Engagements mit einer insgesamt nicht ganz leicht<br />

zu überschauenden „Freiwilligenlandschaft“ zu tun. Der Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden<br />

Erscheinungsformen entspricht die Heterogenität der verschiedenen Organisationsformen<br />

von freiwilligem Engagement. Freiwilliges Engagement vollzieht sich sowohl in gar nicht bis<br />

wenig formalisierten Rahmenbedingungen wie z.B. Nachbarschaftshilfe oder bei Geldspenden,<br />

in schwach formalisierten Formen wie Initiativen, Selbsthilfegruppen und Projekten sowie<br />

in klar geregelten Organisationsformen wie Vereinen, Verbänden, Parteien und Gewerkschaften.<br />

Engagement kann sich zudem sehr stark hinsichtlich Dauer und Intensität des gewählten Engagements<br />

unterscheiden - vom einmaligen Einsatz z.B. in einem Feriencamp über sporadische,<br />

wiederkehrende Aktivitäten im Elternbeirat, zu regelmäßigen, gar wöchentlichen Einsätzen<br />

von möglicherweise mehreren Stunden Umfang, etwa bei Besuchsnachmittagen in der<br />

Altenpflegestation bis hin zu einem „Vollzeiteinsatz“ (40-Stunden-Woche) im Rahmen eines<br />

(Jugend-)Freiwilligendienstes wie Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches<br />

Jahr (FÖJ), Freiwilligendienste aller Generationen (FDaG) oder Bundesfreiwilligendienst<br />

(BFD). Die Dauer kann entlang eines Kontinuums von einem einmaligen, nur wenige Stunden<br />

umfassenden Einsatz, über einen klar umrissenen Zeitraum - z.B. 6 bis 12 Monate bei einem<br />

Freiwilligen Sozialen Jahr -, über eine Amtsperiode bei ehrenamtlichen FunktionsträgerInnen<br />

(1, 2 oder mehrere Jahre) bis hin zu offenen und längerfristigen Zeiträumen reichen, wobei in<br />

den letzten Jahren bei vielen freiwillig engagierten Personen eine Präferenz zur zeitlichen Befristung<br />

ihres Engagements erkennbar ist.<br />

(Hinweis: Die verschiedenen Begrifflichkeiten wie „Freiwilliges Soziales Jahr“ sind im Glossar<br />

im Anhang erklärt.)<br />

Zum freiwilligen Engagement gehören:<br />

• Klassische und neue Formen des sozialen Engagements; hierzu zählen das klassische<br />

Ehrenamt in Wohlfahrtsverbänden und öffentlichen Einrichtungen in den verschiedensten<br />

Bereichen sozialer Arbeit von der Altenarbeit bis zur Telefonseelsorge,<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

11


neue Formen des Engagements in und über Freiwilligenagenturen, „Patenschafts“-<br />

Konzepte und dergleichen mehr.<br />

• Die ehrenamtliche Wahrnehmung öffentlicher Funktionen: Engagement als Schöffe/Schöffin,<br />

Wahlhelfer/in, im Elternbeirat, bei der Freiwilligen Feuerwehr usw.<br />

• Klassische und neue Formen von gemeinschaftlicher Selbsthilfe, wie z.B. Familienselbsthilfe,<br />

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfe in der Kinder- und Jugendarbeit, Gesundheitsselbsthilfe<br />

usw. Selbsthilfe stellt eine besondere Form des freiwilligen/bürger-<br />

schaftlichen Engagements dar. Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich sind wichtige<br />

Beteiligte in der Prävention, Lebensführung und Nachsorge bei Krankheit. Die Senioren-,<br />

Familien- und die Behindertenselbsthilfe nehmen wichtige Anliegen des gesellschaftlichen<br />

Wandels auf. Zusammen mit Anderen zu lernen, mit schwierigen Lebenssituationen,<br />

z.B. Behinderung oder Krankheit, fertig zu werden, ist die tragende<br />

Grundidee der Selbsthilfe in den Selbsthilfegruppen.<br />

• Konventionelle und neue Formen der politischen Beteiligung, z.B. ehrenamtliches<br />

Engagement als Gemeinderat/-rätin, Mitarbeit in Parteien, Verbänden etc., aber auch<br />

Mitwirkung bei direkt demokratischen Beteiligungsformen (z.B. Stuttgart 21), Mitwirken<br />

in Kinder- und Jugendparlamenten, in Agenda 21-Gruppen, Stadtentwicklungsprojekten,<br />

Quartiersbeiräten usw.<br />

• Klassische und neue Formen bürgerschaftlichen Engagements von Unternehmen,<br />

das sogenannte „Corporate Citizenship“ (Sponsoring im Sport- und Kulturbereich, Unternehmens-Stiftungen<br />

für gemeinnützige Zwecke, aber auch neue Formen der Freistellung<br />

von MitarbeiterInnen während der Arbeitszeit für bürgerschaftliches Engagement<br />

oder Austausch von Ressourcen zwischen Wirtschaftsunternehmen und Sozialeinrichtungen).<br />

Trotz aller Nuancen und Unterschiedlichkeiten haben all diese freiwilligen Tätigkeiten etwas<br />

sehr Wichtiges gemeinsam: Sie werden – abgesehen von Aufwandsentschädigungen – in<br />

aller Regel ohne eine Vergütung, also unentgeltlich und aus freiem Willen erbracht.<br />

2.4.2 Strukturen und Gremien<br />

Wichtige Voraussetzungen für die Förderung und Entfaltung von freiwilligem bzw. bürgerschaftlichem<br />

Engagement vor Ort sind zivilgesellschaftliche, frei-gemeinnützige Organisationen,<br />

Einrichtungen und Initiativen (großteils über die Wohlfahrtsverbände, Sportverbände<br />

und Natur- und Kulturvereine organisiert) sowie die örtlichen Anlaufstellen in den Gemeinden<br />

und Städten und die überörtlichen Anlaufstellen in den Landkreisen. Diese Anlaufstellen finden<br />

sich entweder in den kommunalen Verwaltungen – i.d.R. mit einer hauptamtlichen Fachkraft<br />

besetzt - oder auch bei gemeinnützigen nichtkommunalen Organisationen, meist bezeichnet<br />

als Freiwilligenagenturen, Bürgerbüros, Bürgertreffs, Selbsthilfekontaktstellen o. ä. Häufig haben<br />

sich mit der Anlaufstelle als Koordinator und Impulsgeber Freiwilligennetzwerke in Form<br />

von ‚Runden Tischen‘ oder lokalen Bündnissen für bürgerschaftliches Engagement etabliert,<br />

die sich vor Ort gemeinsam um die Förderung und Weiterentwicklung von bürgerschaftlichem<br />

Engagement kümmern.<br />

Baden-Württemberg ist bei der Ausgestaltung der politischen Meinungs- und Willensbildung<br />

und der Entfaltung von Bürgerengagement stark kommunal ausgerichtet. Das merkt man auch<br />

bei der Betrachtung der Strukturen, die zur Förderung und Unterstützung von Engagement auf<br />

örtlicher und Landesebene eingerichtet worden sind und im landespolitischen Geschehen Vorrang<br />

genießen. Der baden-württembergische Weg setzt sehr auf die Verlässlichkeit der kommunalen<br />

Strukturen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

12


Die Steuerung und Koordination der Aktivitäten sowie Kommunikation und Erfahrungsaustausch<br />

der verschiedenen Akteure des bürgerschaftlichen Engagements in Baden-Württemberg<br />

erfolgt dabei durch verschiedene Gremien und Stellen. Auf Landesebene sind auch<br />

nach dem Regierungswechsel am 28.03.2011 verschiedene Ministerien und Stellen mit den<br />

Belangen des freiwilligen Engagements befasst. Dies sind insbesondere das Staatsministerium,<br />

das Sozialministerium, das Kultusministerium, das Innenministerium und das Umweltministerium.<br />

Eine übergreifende Anlauf- und Leitfunktion in der Landesregierung kommt der im Staatsministerium<br />

angesiedelten Stelle der neuen „Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung“<br />

zu, was die Aktivierung, Begleitung und Unterstützung von Bürgerengagement und Bürgerbeteiligung<br />

– und damit auch des freiwilligen Engagements - in Baden-Württemberg anbelangt.<br />

Einen wichtigen und gestärkten Aufgabenbereich nimmt das Sozialministerium wahr. Anfang<br />

der 90‘er Jahre haben das Sozialministerium und die drei kommunalen Spitzenverbände den<br />

„Ausschuss Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement“ konstituiert und sich vertraglich<br />

zur Engagementförderung verpflichtet. Für die weitere Umsetzung wurde der sog. „Steuerungsverbund“<br />

zur gemeinsamen Festlegung der Entwicklungsschritte und Aktivitätsschwerpunkte<br />

auf Landes- wie kommunaler Ebene eingerichtet. Hier ist inzwischen auch die Liga der<br />

freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg mit einem Sitz vertreten.<br />

Über die Stabsstelle Bürgerschaftliches Engagement im Sozialministerium Baden-<br />

Württemberg wird dieses „Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement“ koordiniert und<br />

betreut. Im Mittelpunkt stehen dort die drei kommunalen Netzwerke, die eng zusammenarbeiten<br />

und sich gegenseitig austauschen. Es handelt sich hierbei um das „Städtenetzwerk BE“,<br />

das „Landkreisnetzwerk BE“ und das „Gemeindenetzwerk BE“. Diese drei Netzwerke veranstalten<br />

mehrmals jährlich thematisch ausgerichtete Treffen und ermöglichen so einen intensiven<br />

Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer unter den Mitgliedern des Netzwerks und der<br />

lokalen Akteure.<br />

Alle landesweit tätigen Akteure und Organisationen im bürgerschaftlichen Bereich, darunter<br />

die großen Wohlfahrtsverbände sowie die landesweiten Interessenverbände (z.B. Landesseniorenrat,<br />

Landesjugendring, Landesfrauenrat usw.) treffen sich mehrmals jährlich im landesweiten<br />

Netzwerk „Bürgerschaftliches Engagement“, das ebenfalls beim Sozialministerium angesiedelt<br />

ist. Mit dem Netzwerk, welches als Arbeitsebene für gemeinsame Veranstaltungen<br />

und Aktivitäten dient, wurde die Möglichkeit eines verbands- und institutionenübergreifenden<br />

Dialogs geschaffen, welches in Zukunft weiterhin der stärkeren Vernetzung, aber auch der<br />

Impulsgebung für innovative Engagementansätze dienen soll.<br />

Nahezu 100 bürgerschaftliche Initiativen, Gruppen und Vereine in Baden-Württemberg haben<br />

sich zur „Arbeitsgemeinschaft des Bürgerschaftlichen Engagements e.V.“ (ARBES) zusammengeschlossen.<br />

Die ARBES bildete sich 1994 aus den Senioreninitiativen und unabhängigen<br />

örtlichen und kommunalen Projekten. Sie fördert als Dachverband das Gemeinsame aller Initiativen<br />

und ermöglicht Vernetzung in den unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern des Engagements.<br />

FaLBE ist schließlich der landesweite Zusammenschluss der Fachkräfte im Landesnetzwerk<br />

Bürgerschaftliches Engagement. Diese hauptamtlichen MitarbeiterInnen sind in Städten, Gemeinden<br />

und Landkreisen, bei Verbänden und freien Trägern beruflich tätig, um das freiwillige/<br />

ehrenamtliche Engagement von BürgerInnen, Vereinen und Initiativen zu unterstützen.<br />

Weitere Infos: http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Buergerengagement_in_Baden-<br />

Wuerttemberg/81089.html<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

13


Wichtige weiterführende Links:<br />

Landesebene:<br />

Landesportal Ehrenamt: http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176394/index.html<br />

Stabsstelle Bürgerschaftliches Engagement im Sozialministerium:<br />

http://www.buergerengagement.de/<br />

Adressen und Links der Wohlfahrtsverbände: http://www.liga-bw.de/Die-Liga.55.0.html<br />

Links zu Verbänden und Vereinigungen im Bereich des freiwilligen Engagements sowie Links zu<br />

Ehrenamtsportalen und –organisationen:<br />

http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176400/index.html?ROOT=1176394<br />

Bundesebene:<br />

Stiftung MITARBEIT: http://www.buergergesellschaft.de/1/<br />

Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement: http://www.b-b-e.de/<br />

Kompetenzzentrum – Ehrenamt der Paritätischen Akademie: http://ehrenamt.blogspot.com/<br />

UPJ-Unternehmensnetzwerk: www.upj.de<br />

Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen<br />

(NAKOS): www.nakos.de<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

14


3. Positionierung und Standards zum Freiwilligenengagement<br />

Zur erfolgreichen Integration Freiwilliger, zur Gewährleistung der Qualität im Engagementfeld<br />

bzw. Einsatzbereich und zum Schutz Freiwilliger bedarf es der Festlegung von Standards und<br />

detaillierte Beschreibungen im Hinblick auf den Einsatz von und die Zusammenarbeit mit<br />

Freiwilligen. Im nachfolgenden Abschnitt sind wichtige Grundsätze für die Arbeit mit Freiwilligen<br />

in sozialen Einrichtungen, Gruppen und Initiativen zusammengestellt, auf die sich der<br />

PARITÄTISCHE in seiner verbandlichen Arbeit verständigt hat.<br />

Acht Anforderungen an Dienste, Einrichtungen und Gruppen, in denen sich Freiwillige<br />

engagieren:<br />

1. Motive der Freiwilligen anerkennen und entwickeln, ihre Interessen und die Ziele und<br />

Aufgaben der Einsatzstellen miteinander in Einklang bringen<br />

Die Vielfalt der Motive, sich freiwillig zu engagieren, wird anerkannt: Die Bedürfnisse nach<br />

Kommunikation und Gemeinschaft, nach Sinnstiftung und Lebensgestaltung, nach gesellschaftlicher<br />

Verantwortung und Anerkennung, nach Erwerb und Erhalt von Fähigkeiten, nach<br />

der Bewältigung eigener Probleme und der Gestaltung eigener Lebenswelten. Fremd- und<br />

Selbsthilfemotive stehen gleichberechtigt neben dem Anliegen, Gemeinsinn und eigene Betroffenheit<br />

miteinander zu verbinden.<br />

Diese Vielfalt ist Ausgangspunkt für Ansprache und Werbung Freiwilliger. Lebenserfahrung,<br />

Kreativität und Qualifikation Freiwilliger brauchen Gestaltungs- und Betätigungsfelder, wobei<br />

wechselseitige Erwartungen von Freiwilligen und Trägern sozialer Angebote klar formuliert<br />

und in Einklang miteinander gebracht werden und Weiterentwicklungsmöglichkeiten für Freiwillige<br />

geboten werden sollen. Freiwillige haben Anspruch auf eine sinnstiftende Tätigkeit.<br />

2. Zusammenarbeit Freiwilliger und hauptberuflich Tätiger fördern und klären<br />

Soziale Verbände, Organisationen und Gruppen brauchen sowohl Hauptamtliche als auch<br />

Freiwillige, um ihre Ziele, Werte und Ideale zu erreichen.<br />

Anzustreben ist eine Partnerschaft freiwilliger und beruflicher sozialer Arbeit. Freiwilliges soziales<br />

Engagement besitzt eine eigenständige Qualität, die beruflicher sozialer Arbeit<br />

nicht nachgeordnet ist, sondern in wechselseitiger Ergänzung zu ihr steht und von ihr<br />

geachtet wird. Es setzt innovative Impulse, stellt Verbindungen zur Lebenswelt außerhalb<br />

der Sozialen Arbeit her und zugleich Routinen in Frage, ermöglicht, entwickelt und vermittelt<br />

verschiedenste Formen von Selbsthilfe und eröffnet neue Handlungsperspektiven.<br />

Vielfach sehen sich jedoch Hauptamtliche und Freiwillige als Konkurrenten. Hauptamtliche<br />

meinen, dass durch den (zunehmenden) Einsatz von Freiwilligen ihre Arbeitsplätze gefährdet<br />

seien; Freiwillige fühlen sich mitunter ausgenutzt und bevormundet.<br />

Hauptamtliche und freiwillige MitarbeiterInnen haben unterschiedliche Aufgaben, Funktionen<br />

und Verantwortlichkeiten, in deren Rahmen sie mit ihren Kompetenzen und ihrem `know how´<br />

in einem kooperativen Zusammenwirken zum Erfolg und zur Qualität der Arbeit in einer Einrichtung<br />

oder Gruppe und nicht zuletzt zu mehr Lebensqualität für die AdressatInnen des jeweiligen<br />

Hilfebereichs beitragen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

15


Dies wird insbesondere erreicht durch:<br />

• Individuell schriftlich festgehaltene Tätigkeitsvereinbarungen mit den Freiwilligen,<br />

• Transparenz über die Arbeit der Einrichtung und Mitsprachemöglichkeiten für die Freiwilligen,<br />

• Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,<br />

• konstruktive Auseinandersetzung bei Konflikten,<br />

• eine einrichtungsbezogene Freiwilligenanerkennungskultur (vgl. auch Abschnitt 4.9).<br />

3. Rahmenbedingungen verlässlich abstecken<br />

Vereinbarungen über Arbeitszeit, voraussichtliche Dauer, Arbeitsumfang, Arbeitsinhalt<br />

und Verantwortung sollen klare und für beide Seiten verlässliche Rahmenbedingungen<br />

für das Engagement Freiwilliger abstecken. Hilfreich ist eine schriftliche Vereinbarung.<br />

Auch Modalitäten über die Unterbrechung und den Ausstieg aus freiwilligem Engagement<br />

sollen frühzeitig geklärt werden.<br />

4. Freiwillige haben Anspruch auf Transparenz und Mitsprache<br />

Freiwilliges Engagement ist eine bestimmte Form von Partizipation und Mitgestaltung. Dabei<br />

bringen die Freiwilligen ihre eigenen Erfahrungen ein und bestimmen bei Entscheidungen mit.<br />

Die Einrichtungen ermöglichen Verantwortungsübernahme und Mitgestaltung, wie dies im<br />

Rahmen der getroffenen Vereinbarung abgesteckt wird. Dabei ist bei Entscheidungen, die den<br />

Aufgabenbereich betreffen, die größtmögliche Mitsprache der Ehrenamtlichen zu gewährleisten.<br />

Sie werden in Planungsschritte bzgl. des Einsatzes und hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung<br />

und des Zeitumfangs einbezogen.<br />

Ebenso wie Hauptamtliche benötigen auch Freiwillige gezielte Informationen darüber, welche<br />

Aufgaben an sie gestellt sind, welchen Standards sie dabei unterliegen, welche Ziele die Organisation<br />

verfolgt und welche Gegenleistung sie für ihr Engagement erhalten (Fortbildungs-<br />

und Qualifizierungsangebote, Zeugnisse etc.). Nur wer darüber Bescheid weiß, kann die Art<br />

und den Umfang seines Engagements eigenverantwortlich (mit) bestimmen. Durch kollegiale<br />

Einbindung auf verschiedenen Ebenen (Arbeitsbesprechungen, Stationsbesprechungen,<br />

GruppensprecherInnentreffen, MitarbeiterInnenversammlungen und anderes mehr), sollte sichergestellt<br />

sein, dass die Freiwilligen Zugang zu wichtigen Informationen erhalten und Mitsprachemöglichkeiten<br />

in Anspruch nehmen können. Sie werden an der Willensbildung und der<br />

fachlichen Ausgestaltung beteiligt.<br />

5. Freiwillige sind KollegInnen mit entsprechenden Rechten und Pflichten<br />

Freiwillige bringen Zeit, Kompetenz, Energie und Kreativität in ihre Tätigkeit ein. Sie haben<br />

ein Anrecht auf Integration in Teams und in die Strukturen der Einrichtung zw. Organisation<br />

sowie auf Fürsorge wie Arbeitsschutz, Anleitung und Förderung. Ihre Potenziale können sie<br />

nur dann entfalten, wenn ihnen mit Respekt begegnet wird und sie als – zumindest ihren Aufgabenbereich<br />

betreffend - gleichberechtigte KollegInnen akzeptiert werden. Dies ist sicherlich<br />

im Einzelfall auch eine Grandwanderung, wenn zwischen umfassender Beteiligung und möglicher<br />

Überforderung abgewogen werden muss.<br />

Als freiwillige MitarbeiterInnen haben sie aber auch Pflichten wie z.B. Loyalität und Verschwiegenheit.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

16


6. Freiwillige müssen auf ihre Aufgaben vorbereitet und fachlich begleitet werden, Verantwortliche<br />

sind zu benennen<br />

Auch bei freiwilligen KollegInnen gilt die Fürsorgepflicht. Deshalb dürfen sie nicht unvorbereitet<br />

und ohne fachliche Begleitung mit komplexen Aufgaben betraut werden. So schützt man sie<br />

und die NutzerInnen der Einrichtung vor Fehlhandlungen und Schaden. Die Institutionen sollten<br />

Verantwortliche benennen und ggf. qualifizieren, die die Begleitung, Anleitung und Weiterbildung<br />

von Freiwilligen und die hierfür erforderlichen Ressourcen sicherstellen.<br />

7. Versicherungsschutz garantieren - Finanzielle Aufwendungen erstatten<br />

Freiwillige sollen einen angemessenen Versicherungsschutz erhalten, über den sie<br />

unaufgefordert informiert werden.<br />

Kosten, die Freiwilligen im Zusammenhang mit ihrem Engagement entstehen, sollten erstattet<br />

werden. (Bezüglich der weiteren Ausführungen hierzu wird auf Teil 4.9 `Anerkennung´ sowie 5.0<br />

`Rechtlicher Teil´ verwiesen!)<br />

8. Freiwillige haben Anspruch auf Wertschätzung ihres Engagements - Qualifizierte<br />

Nachweise ausstellen<br />

Jede Organisation ist gefordert, angemessene Formen der Anerkennung (vgl. Abschnitt 4.9<br />

`Anerkennung´) zu entwickeln. Jedem Freiwilligen sollte u.a. ein qualifizierter Nachweis ausgestellt<br />

werden, der differenzierte Aussagen zu Art, Dauer und Umfang des Engagements<br />

enthält.<br />

Umsetzungsmöglichkeiten zu den Freiwilligenstandards:<br />

• Thematisieren Sie die oben vorgeschlagenen Leitsätze für die Spezifik Ihrer Organisation/Ihrer<br />

Einrichtung/Ihrer Gruppe.<br />

• Für Freiwillige, aber auch für alle anderen Akteure, die in Ihrer Organisation mit Freiwilligen<br />

zu tun haben, sollte es verbindliche Leitlinien zum gemeinsamen Umgang geben.<br />

• Leitsätze, Freiwilligenchartas, Standards oder wie immer sie auch im Einzelnen genannt<br />

werden, sollten in das Selbstverständnis der Organisation aufgenommen und als<br />

Handlungsgrundsatz verbindlich werden.<br />

• Zeigen Sie auch nach außen, dass Sie mit Freiwilligen arbeiten. Qualifizierte Freiwilligenarbeit<br />

führt immer zu einem Imagegewinn.<br />

Hinweis: Im Anhang (Teil: 6.2) finden Sie zur weiteren Orientierung die „Freiwilligencharta<br />

des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e. V.“.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

17


ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

18


4. Elemente eines professionellen Freiwilligenmanagements<br />

In diesem Kapitel soll der Begriff „Freiwilligenmanagement“ konkret gefüllt und beschrieben<br />

werden. Der in Kap. 2 beschriebene Perspektivwechsel richtet sich darauf, was freiwillig engagierte<br />

Menschen für ihr und in ihrem Engagement brauchen, was ihnen gut tut, was sie fördert.<br />

Hiermit ist auch der rote Faden benannt, der sich durch dieses Kapitel zieht. (vgl. Bartjes/Otto<br />

2000)<br />

Die folgenden dargestellten Schritte orientieren sich grob an einer zeitlichen Abfolge des Engagements:<br />

• Was ist vor der Einbeziehung freiwillig Engagierter zu bedenken?<br />

• Was ist sinnvoll, um freiwillig Engagierte einzuführen und einzuarbeiten?<br />

• Was ist während des Engagements zu beachten?<br />

• Wie kann die Beendigung des Engagements gestaltet werden?<br />

Dabei beschreiben die Schritte eher anstehende Aufgaben, die nicht immer trennscharf voneinander<br />

abgegrenzt werden können, sondern je nach den spezifischen Anforderungen vor Ort<br />

gesehen und angegangen werden sollten. Insofern können natürlich einzelne Schritte, die hier<br />

getrennt dargestellt werden, in der Praxis ineinander fließen. Das Prozessmodell mit den einzelnen<br />

Schritten ist also keineswegs ein starres Ableitungsmodell, sondern enthält vielfältige<br />

Anregungen, die individuell beantwortet werden.<br />

4.1 Tätigkeitsprofile<br />

`Good-job-design´ bedeutet, Tätigkeitsprofile zu entwickeln, die der/dem Freiwilligen Halt und<br />

Sicherheit geben, sich mit den mitgebrachten Interessen und Ressourcen in den Tätigkeitsfeldern<br />

erproben zu können. Sie sollte aber auch genügend Entwicklungsmöglichkeiten und ein<br />

hohes Maß an Veränderbarkeit für die Engagierten bieten, um Raum für die Verwirklichung<br />

von eigenen Ideen bieten zu können.<br />

Mehrere wissenschaftliche Studien und diverse Freiwilligensurveys bescheinigen einen Wandel<br />

der Motivationslagen von sich bürgerschaftlich engagierenden Menschen. Die Hilfe um der<br />

Menschenliebe willen (Altruismus) sowie die verpflichtende Übernahme von Tätigkeiten des<br />

klassischen Ehrenamtes treten gegenüber anderen Motivationslagen in den Hintergrund. Jüngere<br />

Freiwillige möchten sich im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst erproben, ihre Selbstwirksamkeit<br />

spüren, soziale Netzwerke aufbauen, ihre Kompetenzen testen und erweitern, Verantwortung<br />

übernehmen aber natürlich auch Spaß haben. Menschen, die schon im Berufsleben stehen,<br />

haben oft das Bedürfnis, die dort erworbenen Fähigkeiten weiterzugeben oder sich zur<br />

Abwechslung in anderen Tätigkeitsfeldern auszuprobieren.<br />

Um den sich verändernden Motivationslagen bürgerschaftlich Engagierter Rechnung zu tragen,<br />

bedarf es einer Öffnung der Tätigkeitsfelder für die individuellen Bedürfnisse und Wünsche<br />

der Freiwilligen. Im Rahmen des `good-job-designs´ sollte für neue Vorschläge, Ideen<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

19


oder Projekte Raum geschaffen werden, die sich in einer gemeinsamen Planung des Einsatzes<br />

der/des einzelnen Freiwilligen ergeben können. Die Vorstellungen und Wünsche der Organisation/Einrichtung<br />

sollten in diesem Sinne mit denen der/des Freiwilligen vermittelt werden.<br />

Ein späterer Wechsel in andere Tätigkeitsfelder sollte grundsätzlich möglich bleiben, um dem<br />

Bedürfnis nach Erprobung des Selbst, Weiterentwicklung und Lernen gerecht werden zu können.<br />

Wissen:<br />

• Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung der Tätigkeitsfelder, die in der Organisation<br />

angeboten werden, kennen<br />

• Genaue Kenntnis der Strukturen innerhalb der eigenen Organisation<br />

Können:<br />

• Einfühlungsvermögen, um sich in die Lage der Freiwilligen zu versetzen<br />

• Anpassung bestehender Tätigkeitsfelder an individuelle Wünsche und/oder Bedürfnisse<br />

der Freiwilligen<br />

• Planung neuer Projekte, die weitere Aufgabenbereiche/Tätigkeitsfelder erzeugen<br />

• Generelle Aufgeschlossenheit gegenüber `Neuem´ und geistige Beweglichkeit<br />

• MitarbeiterInnen zur Arbeit mit Freiwilligen motivieren können<br />

Haltung:<br />

• Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Organisation und den Freiwilligen<br />

• Offenheit `neue´ Wege zu beschreiten<br />

• Mut, Verantwortung an Freiwillige zu übertragen.<br />

Hinweis: Im Anhang unter 6.4 finden Sie die Arbeitsvorlage: `Aufgabenprofil für freiwillig Engagierte´<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

20


4.2 Ansprache<br />

Zur Ansprache/Gewinnung von Freiwilligen bedarf es eines stimmigen Erscheinungsbildes der<br />

Organisation. Ziele und Leitbild sollten klar nach Außen kommuniziert werden, damit sich suchende<br />

Freiwillige ein Bild von der Einrichtung machen können. Eine Homepage im Internet<br />

bietet beispielsweise eine Plattform für umfassende Informationen. Hier können die AnsprechpartnerInnen<br />

für freiwilliges Engagement innerhalb der Einrichtung oder des Fachbereiches<br />

sowie mögliche Betätigungsfelder benannt werden. Auch Jahresberichte mit Informationen zu<br />

vergangenen Projekten vermögen es, neugierig zu machen und kreative Prozesse bei interessierten<br />

Freiwilligen in Gang zu setzten. Die Kontaktaufnahme mit möglichen Freiwilligen ist<br />

darüber hinaus auch durch die Vermittlung durch Dritte möglich. Hier bedarf es eines großen<br />

Netzwerkes von z.B. Freiwilligenagenturen, Seniorenbüros, Begegnungszentren, Bildungseinrichtungen,<br />

Vereinen, Personalabteilungen von Unternehmen und Verwaltungen, öffentliche<br />

Einrichtungen und anderen Organisationen, die Freiwillige (weiter) vermitteln. Eine weitere<br />

Möglichkeit, Interessierte anzusprechen, ist die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen,<br />

Stadtfesten sowie die Ansprache über Presse, Rundfunk, Fernsehen oder Verbandszeitschriften.<br />

Einen besonderen Hinweis verdient die so genannte `Mund-zu-Mund-Propaganda´, welche die<br />

wirksamste Werbung zur Ansprache und Gewinnung neuer Freiwilliger ist. Insbesondere zufriedene<br />

Freiwillige, die sich mit Hilfe eines guten Freiwilligenmanagements sowie durch überzeugte<br />

MitarbeiterInnen der Einrichtung motivieren lassen, können in ihren jeweiligen Bekannten-Kreisen<br />

(peer-groups) NachahmerInnen generieren.<br />

Wissen:<br />

• Genaue Kenntnis der sozialen Netzwerke und AnsprechpartnerInnen im Umfeld der<br />

Organisation/Einrichtung<br />

Können:<br />

• Fähigkeit Netzwerke zu erschließen, erweitern und diese zu pflegen<br />

• Öffentlichkeitsarbeit/Werbung<br />

• Sorgfältige Vorbereitung und genaue Planung von Projekten<br />

• Zielgruppengerechte Ansprache der Freiwilligen<br />

Haltung:<br />

Hilfen:<br />

• Bereitschaft, die Freiwilligen in Ihren Motivationslagen zu fördern, anstatt eine Gewinnung<br />

von (fehlenden) personellen Ressourcen zu verfolgen<br />

• Ein Netzwerkordner, der alle PartnerInnen bei der Suche von Freiwilligen im Gemeinwesen<br />

übersichtlich zusammenfasst.<br />

• Lokale und überregionale Datenbanken<br />

• Projektbezogene Möglichkeiten der Werbung, an denen man sich beteiligen kann: Projektbörsen,<br />

regionale Freiwilligentage,Selbsthilfetage, „Marktplätze“ usw.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

21


4.3 Auswahl<br />

Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff `matching´ beschreibt sehr stimmig<br />

die Suche nach dem richtigen Passungsverhältnis zwischen Einrichtung und der/dem<br />

Freiwilligen: Im Verlauf des Prozesses sollte eine gegenseitige Einschätzung getroffen werden,<br />

ob die/der Freiwillige und die Organisation mit der ausgewählten Tätigkeit zusammenpassen.<br />

Aus der Sicht der Organisation muss entschieden werden, ob die/der Freiwillige über<br />

die notwendigen Fähigkeiten verfügt, das Potenzial hat sich fehlende Kompetenzen anzueignen<br />

und ob und wie diese Kompetenzen durch entsprechende Schulungsmaßnahmen angeeignet<br />

werden können. Hier trägt die/der AnsprechpartnerIn in der Organisation die Verantwortung<br />

im Sinne der Qualitätssicherung zum Schutz aller Beteiligten. Eine Unter- oder Überforderung<br />

der/des Freiwilligen gilt es zu vermeiden. Sollten kein Passungsverhältnis zwischen<br />

Freiwillige/r und Einrichtung zustande kommen, sollte die Möglichkeit geprüft werden, diese an<br />

geeignetere Einrichtungen weiter zu vermitteln. Jedoch sollten immer in einem Gespräch die<br />

Gründe erörtert werden.<br />

Wissen<br />

• Genaue Kenntnis der Strukturen und AnsprechpartnerInnen innerhalb der Organisation/Einrichtung<br />

• Angebote und Strukturen von NetzwerkpartnerInnen kennen, um ggf. Freiwillige weiter<br />

vermitteln zu können<br />

Können<br />

• Gute Menschenkenntnis und praktische Erfahrung im Tätigkeitsfeld<br />

• Gesprächsführungskompetenzen<br />

Haltung<br />

Hilfen<br />

• Wertschätzende Grundhaltung<br />

• Netzwerkordner: Möglichkeiten der Vermittlung von Freiwilligen an evtl. passende Einrichtungen/Organisationen<br />

im Gemeinwesen<br />

• `Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch´ (im Anhang unter 6.3 auf Seite 60)<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

22


4.4 Platzierung<br />

Im weiteren Verlauf des Prozesses sollten die Fähigkeiten und Wünsche der/des Freiwilligen<br />

bezüglich der Tätigkeiten und des Zeitrahmens mit den Möglichkeiten innerhalb der<br />

Einrichtung/Organisation abgeglichen werden. Hierbei kann eine Selbsteinschätzung der<br />

Kompetenzen der/des Freiwilligen eine erste Orientierung bieten (Ein entsprechender<br />

Einschätzungsbogen ist unter dem Stichwort `Engagement bildet´ online verfügbar 1<br />

). Nach<br />

gemeinsamer Auswertung des Bogens können entweder gezielt die Stärken der/des<br />

Freiwilligen genutzt oder aber mögliche Entwicklungspotentiale gefördert werden. Dabei<br />

sollte sich die Organisation/Einrichtung auch auf neue Wege einlassen können und in einem<br />

vertretbaren Maße Verantwortung übertragen. Nach einer Einarbeitungszeit ist ein erstes Zwischenauswertungsgespräch<br />

sinnvoll, in dem überprüft werden soll, ob die/der Freiwillige im<br />

Arbeitsfeld angekommen ist, ob sich die gegenseitigen Erwartungen erfüllt haben oder ob eine<br />

Neuausrichtung/Erweiterung oder sogar ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes vorzunehmen ist.<br />

Hierzu eignet sich eine erneute Selbsteinschätzung der/des Freiwilligen, die mit einer ersten<br />

Fremdeinschätzung der/des Anleitenden ergänzt wird. Die bisherigen Entwicklungen sollten<br />

besprochen und ein möglicherweise aufgezeigter Qualifizierungsbedarf durch Fortbildungsangebote<br />

befriedigt werden.<br />

Wissen:<br />

• Genaue Kenntnis möglicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Umfeld der Organisation/Einrichtung<br />

Können:<br />

• Gesprächsführungs- und Moderationskenntnisse<br />

Haltung:<br />

Hilfen:<br />

• Wertschätzende Grundhaltung<br />

• Engagement bildet: Selbsteinschätzung der Kompetenzen<br />

• Netzwerkordner: Möglichkeiten der Vermittlung von Freiwilligen an evtl. passende Einrichtungen/Organisationen<br />

im Gemeinwesen.<br />

1 http://www.paritaet-bw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

23


4.5 Einführung/Einarbeitung<br />

Die Einarbeitung ist sowohl aus der Perspektive des jeweiligen Tätigkeitsfeldes, seiner Hauptamtlichen<br />

und auch aus der Perspektive der Freiwilligen von großer Bedeutung. Für<br />

Letztere geht es um eine Art Ankommen – das Gefühl: „Hier bin ich richtig, hier möchte ich<br />

mich einbringen“ sowie um eine Erweiterung des Wissens und der Handlungskompetenz.<br />

Über den Weg einer Verbesserung von Handlungssicherheit, über damit vergrößerte Befriedigung,<br />

Bereicherung, Qualität, kann sinnvolle Einarbeitung viele Missverständnisse und Enttäuschungen<br />

im weiteren Verlauf mindern oder gar verhindern. Einarbeitung wird nicht als<br />

singuläres Ereignis, sondern als durchgängiges Prozessgeschehen konzipiert.<br />

Im Mittelpunkt der Einführung steht die Befähigung der/des Freiwilligen zu praktischer Arbeit<br />

mit folgenden - zentral auf direkte personengebundene soziale Dienstleistungen bezogenen -<br />

Lernzielen:<br />

Wissen:<br />

• Gründliche Kenntnisse über das Leitbild und die Struktur der Organisation und dem<br />

Standort des Freiwilligen in ihr<br />

• Kennen lernen relevanter Personen (MitarbeiterInnen, KlientInnen), mit denen die/der<br />

Freiwillige vorwiegend zu tun haben wird<br />

• Kenntnisnahme der Möglichkeiten und Einschränkungen, von denen der Wunsch zu<br />

helfen in der Praxis strukturiert wird: Vorgaben der Organisationsleitung, Fähigkeiten,<br />

Einstellungen und Wissensstand die/des Freiwilligen, Einschränkungen, die sich im<br />

Blick auf Berufstätigkeit und Familie der/des Freiwilligen oder aus Aspekten der Praktikabilität<br />

ergeben, rechtliche Setzungen etc.<br />

Können/Fertigkeiten:<br />

• Vermögen, neue Ideen sachgerecht zu verfolgen<br />

• Fähigkeit, Hilfsquellen innerhalb und außerhalb der Beziehung zwischen der/dem<br />

Freiwilligen und KlientInnen ausfindig zu machen und diese zu nutzen.<br />

Haltungen:<br />

• Bewusstsein, dass die Menschen als Individuen unterschiedliche Erfahrungen, unterschiedliche<br />

Wege der Kommunikation und unterschiedliche Wertauffassungen haben,<br />

und dass die Beschäftigung mit solchen Differenzierungen sowohl ärgerlich oder traurig<br />

als auch erfreulich oder befriedigend oder auch alles zusammen sein kann<br />

• Zutrauen und Fähigkeit, mit Menschen in der Weise arbeiten zu können, dass deren<br />

Begeisterung, Arbeitsfreude und Selbstvertrauen aufrechterhalten bleibt oder verstärkt<br />

wird.<br />

Manches davon lässt sich "on the job" erlernen, manches besser in begleitenden oder zusätzlichen<br />

Aktivitäten, wie Einführungslehrgängen oder Fortbildungen. Die Lehr-, Lern- und Erfahrungsformen<br />

umfassen ein breites Spektrum unter Einschluss von Erfahrungen anderer freiwillig<br />

Engagierter (etwa per Lernpartnerschaften).<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

24


Mögliche Formen<br />

• Ausführliche Führung durch die Institution<br />

• Einführungsgespräch, in dem die nächsten anstehenden Schritte vorgestellt und besprochen<br />

werden – hilfreich hierzu ist eine standardisierte Checkliste (vgl. Leitfaden Einführungsgespräch<br />

in Anhang 6.3)<br />

• Sinnvoll kann die Etablierung einer/eines Ehrenamtsbeauftragten bzw. FreiwilligenmanagerIn<br />

sein – jedenfalls einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, die/der mit entsprechenden<br />

Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet, als eindeutige Ansprechperson<br />

für die Freiwilligen fungiert.<br />

• Sinnvoll können auch Lernpartnerschaften mit anderen Freiwilligen sein<br />

• Formelle Vorstellung/Begrüßung bei der Dienstbesprechung o. ä. Versammlungs- und<br />

Besprechungsformen<br />

• Vorstellung in sonstigen Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Hauszeitschrift<br />

etc.)<br />

• Informationen geben bzw. Informationskanäle bekannt machen (Broschüren, Jahresberichte,<br />

Homepage, etc)<br />

• Kontakte herstellen zu den Personen, mit denen die/der Freiwillige vorwiegend zu tun<br />

haben wird<br />

• Festsetzung einer Probezeit, die mit einem Auswertungsgespräch und der Entscheidung<br />

endet, ob die freiwillige Person die jeweilige Aufgabe übernehmen möchte und ob sie<br />

auch dafür geeignet ist.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

25


4.6 Der Stellenwert von Weiterbildung und Qualifizierung<br />

Weiterbildungsangebote sind wichtige Schlüsselfaktoren bei der Gestaltung von sozialer Arbeit<br />

mit Freiwilligen. Bei Überlegungen zu Fortbildungsangeboten sind dabei mindestens drei<br />

Zielgruppen wichtig:<br />

• Die Freiwilligen selbst, die sich bereits engagieren oder auch diejenigen, die für´s Engagement<br />

gewonnen werden sollen.<br />

• Personen - Hauptamtliche oder auch Freiwillige -, die für die Gewinnung, Anleitung und<br />

Begleitung von Freiwilligen zuständig sind.<br />

• Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen, die mit<br />

Freiwilligen arbeiten oder in Zukunft arbeiten wollen.<br />

4.6.1 Freiwillige und an bürgerschaftlichem Engagement Interessierte<br />

Weiterbildungsmöglichkeiten für freiwillig Engagierte sind ein wichtiger Schlüssel zum Engagement:<br />

Das Engagement von BürgerInnen für gemeinnützige Zwecke lebt von sehr unterschiedlichen<br />

Motivationen, die an dieser Stelle nicht ausgeführt werden sollen. Dazu gibt es in den Freiwilligensurveys<br />

wichtige Aussagen (BMFSFJ 1999, 2004 und 2009).<br />

Interessant jedoch ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn es um die Erwartungen zur Unterstützung<br />

von Engagement geht, die Qualifizierung in allen relevanten Untersuchungen wie<br />

z.B. die Geislingen Studie (Ueltzhöffer/Ascheberg 1996) als sehr wichtig eingestuft wird. Neben<br />

Begleitung und fachlicher Anleitung steht der Wunsch nach guten Qualifizierungsangeboten<br />

ganz vorne.<br />

Engagierte bringen zwar ein hohes Maß an Lebenserfahrung, Kompetenz und teilweise auch<br />

Fachwissen mit, aber sie sind sehr daran interessiert, ihr Engagement auch zur persönlichen<br />

und fachlichen Weiterentwicklung zu nutzen.<br />

Die zwei wesentlichen Aspekte für die Weiterbildung von Freiwilligen:<br />

• Fachliche Qualifizierung für den „Job“<br />

Damit Freiwillige ihr Engagement sinnvoll und angemessen durchführen können, ist es notwendig,<br />

dass sie dafür die notwendigen Fachkenntnisse entweder mitbringen oder durch Bildungsmaßnahmen<br />

erwerben können. Durch Erstgespräche und Schnupperphasen können für<br />

die/den Freiwilligen selbst und für die Einsatzstelle realistische Einschätzungen entwickelt<br />

werden, welche Fachkompetenzen notwendig sind, welche bereits vorhanden sind und auf<br />

welchen Wegen notwendige zusätzliche Fachkompetenzen erworben werden können. Gemeinsam<br />

mit der/dem Freiwilligen kann ein Weiterbildungsplan entwickelt werden, der beiden<br />

Seiten gerecht wird.<br />

• Persönliche Weiterentwicklung<br />

(persönlichkeitsbildende, soziale und kommunikative Kompetenzen):<br />

Da es bei einem freiwilligen Engagement nicht um den Ersatz von hauptamtlichen Fachkräften<br />

geht, sondern um ergänzende Tätigkeiten, die sowohl die Anliegen der Einsatzstelle als auch<br />

die der Freiwilligen im Blick haben, geht es bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten<br />

nicht nur um für die Einsatzstelle notwendige fachliche Kompetenzen der Freiwilligen, sondern<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

26


um Angebote, die deren persönliche Weiterentwicklung im Blick haben. Persönlichkeitsbildende<br />

(z.B. Selbstwahrnehmung, Selbstreflexion, work-life-balance, Kreativitätstechniken usw.),<br />

soziale (z.B. Arbeit im Team, Arbeit in Gruppen, interkulturelle und intergenerative Kompetenz<br />

usw.) und kommunikative Kompetenzen (Grundlagen der Kommunikation, Dialogfähigkeiten,<br />

Rethorik, Moderation, Gesprächsführung, Umgang mit Konflikten usw.) sind mögliche Weiterbildungsinhalte,<br />

die in einen gemeinsamen Weiterbildungsplan integriert werden können.<br />

Bildungsangebote für Freiwillige sind zugleich eine Form der Wertschätzung und Anerkennung.<br />

Sie gehen nicht nur über das hinaus, was aus Sicht der Einsatzstelle für die Arbeit<br />

der Freiwilligen notwendig ist, sondern orientieren sich auch an den Wünschen der Freiwilligen.<br />

Selbstverständlich sind hier auch die Möglichkeiten und Grenzen einer Einrichtung zu<br />

sehen. Im weitesten Sinne sollte schon eine Verbindung zu Inhalt und Umfang der Tätigkeiten<br />

herzustellen sein.<br />

Methodische Anmerkungen<br />

Freiwillige sind keine Laienhelfer, die man als Ungelernte schulen muss, sondern sie bringen -<br />

unterschiedliche - Fähigkeiten und Kompetenzen mit, die für die Arbeit in Ihrer Organisation<br />

hilfreich sein können; manchmal sind diese Kompetenzen zu adaptieren und für neue Situationen<br />

fruchtbar zu machen.<br />

Qualifizierungen sind teilnehmerInnenorientiert zu entwickeln und durchzuführen und oft helfen<br />

deshalb standardisierte oder übliche Angebote wenig.<br />

Entwickeln Sie die Angebote deshalb gemeinsam mit den Freiwilligen und beziehen Sie deren<br />

Kompetenzen in die Qualifizierung mit ein!<br />

Beispiele von Qualifizierungskonzepten für bürgerschaftlich Engagierte in Baden-Württemberg:<br />

Das Bürgermentorenkonzept<br />

(Siehe dazu unter: http://www.freiwilligendienste-aller-generationenbw.de/fileadmin/user_upload/PDFs/SOZMIN_ENDFASSUNG_MENTOREN2006__2_.pdf<br />

)<br />

Qualifizierung im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen<br />

(Siehe dazu unter: http://www.freiwilligendienste-aller-generationenbw.de/fileadmin/user_upload/PDFs/Broschuere_Qualifizierung_web.pdf<br />

)<br />

Aufbau einer Weiterbildungsdatenbank für Freiwillige<br />

Im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen ist geplant, eine Weiterbildungsdatenbank<br />

für alle Angebote zu entwickeln, die von unterschiedlichen Trägern öffentlich gemacht<br />

werden, So soll eine breite Vielfalt an Angeboten für alle zugänglich gemacht werden, die an<br />

Bildungsangeboten für Freiwillige interessiert sind.<br />

In Absprache mit der Stabsstelle für Bürgerengagement und Freiwilligendienste im Sozialministerium<br />

und gemeinsam mit Freiwilligen hat sich das Paritätische Bildungswerk bereit erklärt,<br />

diese Datenbank zu entwickeln und zu pflegen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim<br />

Paritätischen Bildungswerk, Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart (Tel. Herr Link: 0711/2155192).<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

27


4.6.2 Personen, die für die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen zuständig<br />

sind<br />

Damit freiwillig Engagierte gut anleiten und begleitet werden können sind u. a. folgende<br />

Grundkenntnisse wichtig, die entweder bereits vorhanden sind oder auf die durch Weiterbildungsangebote<br />

vorbereitet wird:<br />

• Gesprächsführung in Einzel- und Gruppengesprächen<br />

• Partnerschaftliches Handeln in gemischten Teams (Diversity Management)<br />

• Motivation als Grundlage von Engagement<br />

• Einführung in Coaching- oder Mentorenkonzepte<br />

• Anerkennung und Wertschätzung: Einüben von wertschätzendem Verhalten -<br />

Weiterentwickeln einer Anerkennungskultur in der eigenen Einrichtung<br />

• Umgang mit Spannungen, Problemen und Konflikten (z.B. Freiwillige untereinander,<br />

Hauptamtliche und Freiwillige, Klienten/Kunden und Freiwillige, Träger und Freiwillige)<br />

4.6.3 Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen,<br />

die mit Freiwilligen arbeiten<br />

Folgende Qualitäten und/oder Qualifizierungsbedarfe sind für diesen Personenkreis angezeigt:<br />

• Trägerprofil mit einem „Personalmix“ (hauptamtliche Fachkräfte, geringfügig bezahlte<br />

Hilfskräfte, Ehrenamtliche, Freiwilligendienste usw. ) entwickeln (Diversity Management)<br />

• Wirkungen nach innen (Mitarbeiterstruktur, Arbeiten in gemischten Teams, verändertes<br />

Leitbild, veränderte Organisationsstruktur und -kultur, partnerschaftlicher Umgang<br />

zwischen Freiwilligen/Hauptamtlichen)<br />

• Wirkungen nach außen (veränderte öffentliche Wahrnehmung, Verankerung in der PR-<br />

Arbeit des Trägers)<br />

Adressen, Ansprechpartner:<br />

Paritätisches Bildungswerk: www.bildungswerk.paritaet-bw.de<br />

Paritätische Akademie Süd: www.akademiesued.org<br />

Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement: www.buergerengagement.de<br />

ARBES (Arbeitsgemeinschaft Bürgerschaftliches Engagement /Seniorengenossenschaften):<br />

www.arbes-bw.de<br />

FdaG (Freiwilligendienste aller Generationen): www.fdag-bw.de<br />

Volkshochschulen u.a. Einrichtungen der Weiterbildung<br />

Checkliste:<br />

• Gibt es eine Weiterbildungsplanung in Ihrer Organisation?<br />

• Falls ja, werden Freiwillige in diese Planung mit einbezogen?<br />

• Werden auch die hauptamtlichen Fachkräfte durch Fortbildung auf die Zusammenarbeit<br />

mit Freiwilligen und die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen vorbereitet?<br />

• Gibt es eine klare Regelung für Fortbildung (Umfang, Inhalte, Finanzierung)?<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

28


4.7 Beratung und Begleitung<br />

Kontinuierliche Begleitung:<br />

Folgende Aspekte sind in der kontinuierlichen Begleitung wichtig:<br />

Eine oder mehrere Ansprechperson/en sollten mit folgenden Aufgaben für die/den Freiwilligen<br />

benannt und der/dem Freiwilligen bekannt sein (auch wo und wann diese Person ansprechbar<br />

ist). Diese Begleitperson ist Ansprechperson für die/den Freiwilligen in allen, sein Engagement<br />

betreffenden, Angelegenheiten in Ihrer Organisation, besonders für folgende Themenbereiche:<br />

• Interessenvertretung der/des Freiwilligen gegenüber der Leitung und den Hauptamtlichen<br />

• Sicherung der Rahmenbedingungen (Verträge einhalten, verwaltungstechnische Abwicklung,<br />

Versicherung, Datenschutz, rechtliche Rahmenbedingungen)<br />

• Reflexionsgespräche (Weiterentwicklung sicher stellen, persönliche und fachliche Förderung,<br />

Weiterbildungsberatung, Konflikte bearbeiten)<br />

• Umsetzung der Anerkennungskultur<br />

• Den Abschluss sicherstellen: Verabschiedung der/des Freiwilligen mit einem Fest, einer<br />

Feier, usw.<br />

• Ein Zeugnis, Zertifikat oder einen Kompetenznachweis erstellen<br />

• Ein Abschlussgespräch führen<br />

Checkliste:<br />

• Besteht Klarheit darüber, wer in Ihrer Organisation für die Anleitung und Be-<br />

gleitung von Freiwilligen zuständig ist?<br />

• Gibt es klare Absprachen über die Aufgaben und entsprechende Zeitressourcen<br />

für Anleitung und Begleitung der Freiwilligen?<br />

• Gibt es schriftliches Material für die Einarbeitung und Anleitung der Freiwilligen?<br />

• In welcher Weise werden neue Tätigkeitsfelder für Freiwillige entwickelt?<br />

• Welche Formen der Anerkennung für Freiwillige sind Bestandteil der Organisationskultur?<br />

• Gibt es ein Beschwerdemanagement für Freiwillige?<br />

• Wer vermittelt in Konfliktsituationen?<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

29


4.8 Dokumentation, Nachweis und Zeugnis<br />

Freiwilliges Engagement bietet Menschen vielfältige Lernfelder. Es schafft neue Kompetenzen,<br />

trainiert neue Fähigkeiten und Fertigkeiten, erweitert den persönlichen Horizont der/des<br />

Einzelnen und stärkt soziale Kompetenzen. Da Freiwilligenengagement persönlichkeitsbildend<br />

und kompetenzerweiternd wirkt, bevorzugen auch in Deutschland immer mehr Unternehmen<br />

BewerberInnen, die sich freiwillig engagieren. Freiwilligenengagement schafft Wettbewerbsvorteile<br />

auf dem Ausbildungs- und Stellenmarkt. Dokumentation, Nachweis und Zertifizierung<br />

von freiwilligem Engagement ist deshalb für Freiwillige von immer größer werdender Bedeutung.<br />

Zugleich haben die Einsatzstellen mit Dokumentations- und Nachweisverfahren Werkzeuge<br />

an der Hand, um den Einsatz freiwilliger Personen beschreiben, strukturieren und bewerten<br />

zu können.<br />

Teilweise übergreifend, teilweise nach Zielgruppen differenziert, kann auf verschiedene<br />

Engagementnachweise und Kompetenzbeschreibungen zurückgegriffen werden. Für junge<br />

Menschen ist dies insbesondere der „Qualipass“ (http://www.qualipass.info/) und das Beiblatt<br />

zum Zeugnis (http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176405/index.html?ROOT=1176394),<br />

im Erwachsenenbereich eher der Engagementnachweis des Landes<br />

(https://www.engagementnachweis-bw.de/) oder das nachfolgend dargestellte Nachweis-<br />

Instrument des PARITÄTISCHEN.<br />

Mit den unter dem Namen „Engagement bildet“ zusammengefassten Dokumentations- und<br />

Nachweisinstrumenten wurden im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg die Grundlagen<br />

geschaffen, für seine Mitglieder übergreifend ein Konzept zum qualifizierten Nachweis des<br />

Freiwilligenengagements als Teil der verbandlichen, wie auch generell der gesellschaftlichen<br />

Anerkennung von freiwilligem Engagement anzubieten und zur Aufwertung der geleisteten<br />

und erworbenen informellen Bildung beizutragen.<br />

Das Instrument besteht aus vier Teilen:<br />

• Kompetenzfeststellungsverfahren (Feststellungsbogen zur Erhebung und Auswertung)<br />

• Nachweis des freiwilligen Engagements (Blanko-Formular und Musternachweis)<br />

• Dokumentationszusammenstellung (Mappe)<br />

• spezielle Arbeitshilfe<br />

� Interessierte Einrichtungen und Organisationen finden die Feststellungsbögen, die<br />

Nachweisformulare und die Arbeitshilfe im Anhang dieses Handbuchs unter:<br />

http://www.paritaet-bw.de/login/login_form?came_from=http%3A//www.paritaetbw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/index_ger.html&retry=&disable_cookie_login<br />

__=1#e6003 (Hinweis: nur mit Zugangsberechtigung zum internen Bereich)<br />

Diese können als pdf-Dateien in DIN A 3 und A 4-Formaten heruntergeladen und ausgedruckt<br />

werden.<br />

Die Kompetenzfeststellungsbögen in Verbindung mit dem Nachweis bieten eine Möglichkeit,<br />

sehr individuell sowohl die Arbeitsfelder als auch die dabei erworbenen Kenntnisse/Kompetenzen<br />

herauszuarbeiten und zu dokumentieren. Selbstverständlich hat der Einsatz<br />

dieser Instrumente ausschließlich freiwillig und unter Einhaltung des Datenschutzes zu erfolgen.<br />

Beim vorgeschlagenen Werkzeug wurde ein Verfahren entwickelt, welches als Dokumentations-,<br />

Gesprächs- und Reflektionsgrundlage genutzt werden kann, um die Selbsteinschätzung<br />

der Freiwilligen zu fördern und die Fremdwahrnehmung der AnleiterInnen für weitere Lernpro-<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

30


zesse nutzbar zu machen. Die Werkzeuge verstehen sich als qualifizierter Nachweis des<br />

Freiwilligenengagements. Sie können einzeln und<br />

Anregungen zur Positionierung der<br />

Freiwilligen in geeignete Einsatzfelder<br />

(Startphase)<br />

Vorstellung des Instruments in der<br />

Einführungsphase und Entscheidung<br />

über Instrumenteneinsatz<br />

Zwischenauswertung (optional)<br />

Feststellungsverfahren zum Abschluss<br />

Auswertungsgespräch<br />

Würdigung und Verabschiedung der<br />

Freiwilligen<br />

a) mit einfachem Nachweis -<br />

oder -<br />

b) mit kombinierter Dokumentation<br />

von Kompetenzfeststellung<br />

und Nachweis(-zertifikat)<br />

c) ggf. ausführliches Zeugnis<br />

Bestandteil der Anerkennungskultur.<br />

variabel angewendet werden; sie verstehen sich<br />

letztlich als Teil eines Gesamtkonzepts des Freiwilligenmanagements:<br />

- Bei der Auswahl und Platzierung der Freiwilligen<br />

können die im Kompetenzfeststellungsbogen<br />

enthaltenen Beschreibungen Anregungen<br />

und Hilfestellungen für die Positionierung<br />

in die jeweiligen Aufgabenfelder geben.<br />

- Die Vorstellung des Instruments sollte ein fester<br />

Bestandteil des Einführungabschnitts sein.<br />

- Nach einer Zwischenauswertung (optional)<br />

können ggf. gezielt Fortbildungen und Schulungsangebote<br />

zum Ausbau der Kompetenzen<br />

für die jeweiligen Aufgabenfelder bestimmt<br />

werden. Die Evaluation (Bewertung) mit dem<br />

Kompetenzfeststellungsverfahren gegen Mitte<br />

des Einsatzes gibt Anhaltspunkte für das Zwischengespräch<br />

und für die Praxisbegleitung<br />

der Freiwilligen während der Tätigkeit.<br />

- Im Auswertungsgespräch sollte der Einsatz<br />

der/des Freiwilligen gemeinsam besprochen<br />

werden.<br />

- Eine würdige Verabschiedung sollte durch die<br />

Übergabe der Nachweisdokumente an die<br />

Freiwilligen in einem feierlichen Rahmen gestaltet<br />

werden.<br />

- Das ausgefüllte Nachweisdokument in einfacher<br />

Form oder komplett mit den Kompetenzfeststellungsbögen<br />

dient der Würdigung des<br />

Engagements der/des Freiwilligen als fester<br />

In besonderen Fällen oder dort wo es vorgeschrieben ist (z.B. beim Freiwilligen Sozialen<br />

Jahr), ist am Ende ein qualifiziertes Zeugnis – ähnlich dem Arbeitszeugnis – auszustellen. Ein<br />

solches Zeugnis sollte folgende Punkte beinhalten:<br />

• eine kurze Beschreibung der Institution<br />

• Beschreibung über Art und Inhalt der freiwilligen Tätigkeit<br />

• Art und Umfang der Ausbildung, thematische Auflistung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

• Zeitraum und Umfang der geleisteten Arbeit<br />

• ggf. Thematisierung und Beschreibung des Engagements, das über die eigentliche Tätigkeit<br />

hinausging.<br />

Im Gegensatz zum Nachweis enthält das Zeugnis auch eine Beurteilung des geleisteten Engagements.<br />

Dafür gelten dieselben Regeln wie für Zeugnisse hauptamtlicher MitarbeiterInnen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

31


4.9 Anerkennung<br />

Die Etablierung einer Anerkennungskultur ist unabdingbar für erfolgreiche Arbeit mit Freiwilligen<br />

und beginnt bei der eigenen Haltung zum freiwilligen Engagement und endet mit dem<br />

wieder `Gehen lassen´ der Freiwilligen.<br />

Alle MitarbeiterInnen, die mit den Freiwilligen zusammen arbeiten, müssen davon überzeugt<br />

sein oder überzeugt werden, dass die Freiwilligen keine Konkurrenz zur eigenen Arbeit darstellen,<br />

sondern eine Bereicherung. Hier sollten die Hauptamtlichen die neue Sichtweisen auf<br />

vielleicht eingefahrene Arbeitsweisen und –strukturen nicht nur als Kritik der eigenen Person<br />

betrachten sondern als Möglichkeit annehmen eigene Handlungsweisen zu hinterfragen und<br />

evtl. den einen oder anderen `blinden Fleck´ zu beleuchten. Manchmal kann das Verlassen<br />

eingefahrener Wege zu innovativen Ergebnissen führen. Die Freiwilligen werden sich nur dann<br />

angenommen fühlen, wenn ihre Wünsche und Ideen respektvoll und auf `Augenhöhe´ besprochen<br />

werden. Schon im Erstgespräch sollten Möglichkeiten zur (Weiter-) Entwicklung von Tätigkeitsprofilen<br />

sowie mögliche Fort- und Weiterbildungsangebote besprochen werden.<br />

Die Freiwilligen benötigen eine kontinuierliche Betreuung und feste AnsprechpartnerInnen, um<br />

aufkommende Fragen schnell beantworten und Sicherheit bekommen zu können.<br />

Des Weiteren bedarf es regelmäßiger, geplanter Gesprächstermine um den Kompetenzerwerb<br />

zu besprechen, um evtl. nötige Anpassungen des Aufgabenspektrums zeitnah vorzunehmen<br />

sowie Rückmeldungen zu den erworbenen Kompetenzen zu geben, gezielt Hilfestellungen wie<br />

z.B. Schulungen und Weiterbildungen zu vereinbaren und auch evtl. Wechsel in andere Aufgabenfelder<br />

sowie das Verlassen der Einrichtung zu begleiten.<br />

Checkliste:<br />

• Neue Motivationslagen der Freiwilligen anerkennen<br />

• Mitsprache und Bestimmung bei der Aufgabenentwicklung<br />

• Ständige AnsprechpartnerInnen benennen<br />

• Fest eingeplantes Einstellungs-, Zwischenauswertungs- sowie Abschiedsgespräch<br />

(evtl. mit Kompetenzfeststellungsverfahren)*<br />

• Wertschätzung des Engagements durch qualifizierten Nachweis des Engagements<br />

• Erstattung der finanziellen Aufwendungen<br />

• Würdiger Abschluss des Engagements<br />

• Niedrigschwelliges wieder `Gehen lassen´ der Freiwilligen<br />

• Externe Fortbildungen<br />

• Anregungen von anderen Organisationen (Börsen, Freiwilligenagenturen und<br />

Selbsthilfekontaktstellen)<br />

• Wettbewerbe wie z.B. `Engagement gewinnt´ im PARITÄTISCHEN<br />

• Auszeichnungen auf kommunaler Ebene (z.B. überreicht vom BürgermeisterInnen)<br />

• Kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

32


4.10 Abschied<br />

Zum Prozesscharakter von freiwilligem Engagement gehört ganz wesentlich die Akzeptanz<br />

und aktive Gestaltung der Beendigung von - zumindest einem bestimmten - Engagement.<br />

Dass dieser Schritt sehr sensibel von Engagierten wahrgenommen wird, zeigen Untersuchungen,<br />

die dem Ausstieg aus einem Engagement eine hohe Bedeutung zumessen und auch<br />

bereits ein Kriterium dafür ist überhaupt einzusteigen!<br />

Diese Sensibilität spiegelt neben dem veränderten subjektiven Zugang zum Engagement sicher<br />

auch die immer noch häufig gemachte Erfahrung wider, dass genau dies - das Verlassen<br />

eines Projektes, die Beendigung eines Engagements - Schwierigkeiten bereitet, nach dem<br />

häufig zitierten Motto: "Wenn du einmal drin bist, kommst du nicht mehr raus".<br />

Die hier beschriebene Anforderung kann auch als "Durchlässigkeit" verstanden werden – Abschied<br />

gewissermaßen nicht nur als Gesamtabschied aus einem Projekt, sondern auch als<br />

Teil-Abschiede: Freiwillige sollten dabei nicht auf eine spezielle Aktivität festgeschrieben werden.<br />

Es müssen ihnen auch andere und wechselnde Aufgaben geboten werden, wenn sie<br />

daran Interesse haben. Kompetenzen wachsen und machen neue Aufgabenstellungen erreichbar,<br />

Interessen wandeln sich oder Routine tritt ein: alles Gründe für Ehrenamtliche, ihre<br />

Tätigkeit zu verändern. Um das zu ermöglichen, muss es eine gewisse Durchlässigkeit zwischen<br />

den einzelnen Aufgaben geben.<br />

Die "Kündigung" eines Engagements kann durch die/den Freiwilligen selbst, aber auch durch<br />

das Projekt bzw. durch den Hauptamtlichen erfolgen. Analog zu professionellen Arbeitsverhältnissen<br />

muss es unter bestimmten Bedingungen und nachvollziehbaren Gründen möglich<br />

sein, sich von Freiwilligen - insgesamt von der Person oder nur von einer bestimmten Tätigkeit<br />

der Person - zu trennen, auch wenn diese/dieser weitermachen möchte. Klare Übereinkünfte<br />

zu Beginn und im Verlauf des Engagements helfen hierbei sehr.<br />

Die größte Versuchung für das Projekt oder die Einrichtung, von der sich eine Freiwillige/ein<br />

Freiwilliger verabschieden möchte, ist sicherlich, die Freiwillige/den Freiwilligen in einem Abschlussgespräch<br />

"noch einmal herumzubekommen", sie/ihn also zu überreden, weiterzumachen.<br />

Spätestens in solchen Momenten zeigt sich die Grundhaltung von Hauptamtlichen: Sind<br />

Sie eher an den anstehenden Aufgaben und den Institutionen orientiert oder an den Wünschen<br />

der Engagierten? Einmal mehr geht es hier um die Fähigkeit, beide Perspektiven einzunehmen<br />

und sie aufeinander zu beziehen.<br />

Darüber hinaus können weitere Formen des Abschieds - auch von der Aufgabe und den darin<br />

verwobenen Menschen - jene eingeforderte Grundhaltung der biografischen Relevanz ausdrücken<br />

- und damit zugleich Anerkennung.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

33


Mögliche Formen<br />

• Ein Abschlussgespräch, das sowohl - rückblickend - Art und Umfang des Engagements<br />

würdigt, Lernprozesse formulieren hilft, als auch - vorausschauend -<br />

Perspektiven und Prozesse des Übergangs, etwa in andere Felder des Engagements<br />

oder einen anderen Lebensabschnitt etc. thematisieren kann. (Siehe dazu<br />

auch im Anhang „6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschlussgespräch“ auf Seite 62).<br />

• Die formelle Dokumentation und ansprechende Bescheinigung des geleisteten<br />

Engagements wird für immer mehr Engagierte wichtig. Hierzu hat der Paritätische<br />

Baden-Württemberg mit dem Projekt „Engagement bildet“ Hilfestellungen<br />

erarbeitet, die auf der Homepage des PARITÄTISCHEN Landesverband abgerufen<br />

2<br />

werden können.<br />

• Eine Form des Kontakthaltens kann auch nach der Beendigung eines Engagements<br />

zur Pflege von Freiwilligen gehören. Dies kann etwa über die Einladung zu<br />

Festen und – falls gewünscht – den Versand von internen Rundbriefen geschehen<br />

.<br />

• Formelle Verabschiedung bei der Dienstbesprechung oder ähnliche Versammlungs-<br />

und Besprechungsformen<br />

• Verabschiedung und Würdigung in sonstigen Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit<br />

(Homepage, Hauszeitschrift etc.)<br />

• Sonstige Verabschiedung im einem öffentlichen Rahmen<br />

2 http://www.paritaet-bw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

34


5. Rechtliche Aspekte<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

35


5.1 Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte<br />

5.1.1 Haftpflichtversicherungsschutz über eine Organisation<br />

Die Haftpflichtversicherung ist für Organisationen (z.B. Verein, GmbH, Stiftung etc.) und die für<br />

sie arbeitenden Personen der wichtigste Versicherungsschutz. Sie dient dem Ausgleich von<br />

Personen- und Sachschäden, die einem Dritten z.B. durch ein Vorstandsmitglied, einen Geschäftsführer,<br />

eine Einrichtungsleitung, eine/n hauptamtliche/n oder ehrenamtliche/n Mitarbeiter/in<br />

oder eine/n Praktikantin/Praktikanten schuldhaft zugefügt worden sind. Jeder Organisation<br />

ist daher - insbesondere zum Schutz sämtlicher für sie handelnden Personen - dringend<br />

anzuraten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />

Beim Abschluss einer entsprechenden Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung sind folgende<br />

Punkte besonders zu beachten:<br />

1. Je nach Tätigkeiten der Organisation muss sich der Geltungsbereich der Versicherung<br />

auch auf das Ausland erstrecken. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen lediglich<br />

den Versicherungsschutz für im Inland vorkommende Schadensereignisse vor.<br />

2. Das versicherte Risiko muss sämtliche regelmäßige Tätigkeiten und Aktivitäten der Organisation<br />

umfassen. Diese sind dem Versicherungsunternehmen anzugeben, damit die<br />

Versicherungsprämie individuell berechnet werden kann. Außergewöhnliche Maßnahmen<br />

müssen erforderlichenfalls gesondert versichert werden. Änderungen bei den regelmäßigen<br />

Tätigkeiten und Aktivitäten, wie z.B. eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, sind<br />

dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig mitzuteilen, damit die Haftpflichtversicherung<br />

bedarfsgerecht angepasst werden kann.<br />

3. Es sind ausreichende Deckungssummen zu vereinbaren. Die gesetzliche Schadensersatzpflicht<br />

ist der Höhe nach unbegrenzt. Daher sollten die Versicherungssummen (Deckungssummen)<br />

zukunftsorientiert gewählt werden, da sie beispielsweise bei einem Personenschaden<br />

ausreichen müssen, künftige Unterhalts- und Versorgungsansprüche auch<br />

in 10, 20 oder 30 Jahren zu decken.<br />

4. Die Versicherung muss für alle MitarbeiterInnen, also auch die freiwilligen, gelten. Dann<br />

werden keine separaten Berufshaftpflichtversicherungen benötigt.<br />

Haftpflichtversicherungen decken grundsätzlich nur Personen- und Sachschäden ab. Ein bloßer<br />

Vermögensschaden des geschädigten Dritten kann aber zusätzlich versichert werden.<br />

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung<br />

des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,<br />

Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen<br />

Personen- oder Sachschäden herleiten. Vermögensschäden sind z.B. Umsatzeinbußen,<br />

Fehlinvestitionen oder auch Auszahlung zu hoch berechneter Gehälter.<br />

Zu überlegen ist auch der Abschluss einer eigenständigen Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherung, denn mit dieser können auch eigene Vermögensschäden der Organisation,<br />

die ihre Organe oder Mitarbeiter verursachen, abgedeckt werden. Für den Bereich der<br />

Wohlfahrtspflege wurde als Spezialkonzept die „Erweiterte Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherung“ (EVH) entwickelt. Im Gegensatz zu den üblichen Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherungen gleicht hier der Versicherer Vermögensschäden aus, die die Organisation<br />

durch ein schuldhaftes Fehlverhalten einer versicherten Person erleidet, ohne dass<br />

diese Person als Schadenverursacherin auf Ersatz in Anspruch genommen werden muss.<br />

Versichert sind die Organmitglieder sowie sämtliche haupt-, neben- und freiwilligen MitarbeiterInnen.<br />

Versicherungsschutz besteht dabei sowohl für Eigenschäden, wenn der Organisation<br />

durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Vermögensschaden<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

36


entsteht, als auch für Drittschäden, wenn die Organisation oder eine versicherte Person für<br />

einen Vermögensschaden von einem Dritten in Anspruch genommen wird.<br />

Wichtig: Für die konkreten Bedingungen jedweder Versicherung von Vermögensschäden ist<br />

allein der Versicherungsvertrag maßgeblich. Dieser sollte daher vor Vertragsabschluss<br />

gründlich geprüft und diskutiert werden.<br />

Bei einem möglichen Versicherungsfall wird das Haftpflichtversicherungsunternehmen wie<br />

folgt tätig:<br />

1. Es prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Daher<br />

dürfen die versicherten Personen gegenüber dem Geschädigten vorab keine Haftung anerkennen<br />

oder sich über eine Schadenssumme einigen.<br />

2. Das Haftpflichtversicherungsunternehmen ersetzt den Schaden im Rahmen der ausgehandelten<br />

Versicherungsbedingungen, wenn der Anspruch des Geschädigten nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen begründet ist.<br />

3. Es wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt die versicherten Personen frei. Kommt es<br />

zum Rechtsstreit, führt ihn das Haftpflichtversicherungsunternehmen auf eigene Kosten für<br />

die versicherten Personen.<br />

Wichtig: Jedes Schadensereignis sollte unverzüglich mit Ort, Zeit, Beteiligten, Zeugen,<br />

eingetretenem Schaden, Schadenshergang und den für das Schadensereignis<br />

sonst relevanten Umständen dokumentiert und dem Haftpflichtversicherungsunternehmen<br />

gemeldet werden!<br />

5.1.2 Engagement außerhalb von Organisationen<br />

Für Personen, die sich unabhängig von Organisationen bürgerschaftlich oder ehrenamtlich<br />

engagieren, hat das Land Baden-Württemberg - wie andere Bundesländer auch - Sammelverträge<br />

zur Unfall- und zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz<br />

besteht ohne besondere Anmeldung und ohne Beitragszahlung der entsprechend Engagierten.<br />

Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz kann man sich direkt an die Ecclesia<br />

Versicherungsdienst GmbH, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart, Tel.: 0711/615533-265, Fax:<br />

0711/615533-29, E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de, Internet: www.ecclesia.de wenden.<br />

a) Haftpflichtversicherung<br />

Freiwillige, die sich in oder für Vereine, Verbände, GmbH's, Stiftungen usw. engagieren, sind<br />

von der jeweiligen Organisation gegen Schadensersatzansprüche zu versichern. In aller Regel<br />

decken die im Bereich der Wohlfahrtspflege bestehenden Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherungen<br />

die von Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit leicht oder grob fahrlässig verschuldeten<br />

Schadensfälle ab.<br />

Über den vom Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Sammelvertrag zur Haftpflichtversicherung<br />

sind daher nur bürgerschaftlich und ehrenamtlich Tätige versichert, die sich außerhalb<br />

von rechtlich selbständigen Organisationen engagieren. Die Tätigkeit muss außerdem in<br />

Baden-Württemberg ausgeübt werden oder aber mindestens von hier aussehen. Versichert<br />

wäre z.B. der Organisator einer privaten Selbsthilfegruppe. Die Personen, die lediglich an der<br />

Selbsthilfegruppe teilnehmen, sind dagegen nicht haftpflichtversichert.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

37


Der Versicherungsumfang beträgt 2 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 100.000<br />

Euro für Vermögensschäden. Bei Sachschäden hat der versicherte Ehrenamtliche eine<br />

Selbstbeteiligung von 250 Euro zu tragen.<br />

b) Unfallversicherung<br />

Der Sammelvertrag zum Unfallversicherungsschutz besteht nur subsidiär zur gesetzlichen<br />

oder einer von der jeweiligen Organisation für die ehrenamtlich tätige Person abgeschlossenen<br />

Unfallversicherung. Außerdem ist der Versicherungsschutz ebenfalls auf die in Baden-<br />

Württemberg ausgeübte oder von hier ausgehende ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeit für<br />

das Gemeinwohl beschränkt. Unfallversicherungsschutz über den Sammelversicherungsvertrag<br />

besteht z.B. wenn der Organisator einer privaten Selbsthilfegruppe auf dem direkten Weg<br />

zwischen Wohnung und Treffpunkt der Selbsthilfegruppe stürzt oder einen anderen Unfall erleidet.<br />

Die Sammelversicherung leistet bei Invalidität maximal 175.000 Euro je nach Grad der Beeinträchtigung,<br />

im Todesfall 10.000 Euro, für Zusatz-Heilkosten 2.000 Euro und für Bergungskosten<br />

1.000 Euro. Ein Sachschaden (z.B. an der Kleidung) wird nicht ersetzt. Eine vom Ehrenamtlichen<br />

selbst abgeschlossene private Unfallversicherung wird nicht angerechnet.<br />

5.1.3 Unfallversicherungsschutz<br />

a) Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB<br />

VII), ist auf dem Prinzip des Versicherungszwangs aufgebaut. Alle in § 2 SGB VII genannten<br />

Personengruppen genießen automatisch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen,<br />

also Unfällen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit wozu auch das Zurücklegen<br />

des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gehört (früher als „Wegeunfall“ bezeichnet),<br />

und bei Berufskrankheiten. Der Unfallversicherungsträger, z.B. die Berufsgenossenschaft<br />

für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), gewährt Leistungen nur bei Körperverletzung<br />

oder Tötung oder bei Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines orthopädischen<br />

anderen Hilfsmittels. Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlung, Leistungen<br />

zur Teilhabe und Entschädigung durch Geldleistung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz<br />

von Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unfall (z.B. an Kleidung, Handy, Fahrrad etc.)<br />

oder auf Schmerzensgeld. Beitragspflichtig ist allein die Organisation, die den Beginn einer<br />

Tätigkeit mit versicherten Personen innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

anzuzeigen hat. Eine gut verständliche Broschüre „Die gesetzliche Unfallversicherung“<br />

findet sich im Internet unter www.unfallkassen.de.<br />

Zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören:<br />

• gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten.<br />

Davon erfasst sind alle in abhängiger Stellung beruflich tätigen Personen ohne Rücksicht<br />

auf Staatsangehörigkeit und Einkommenshöhe bei ständiger oder nur vorübergehender<br />

Tätigkeit.<br />

• gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII alle Personen, die wie ein Beschäftigter tätig werden.<br />

Dies sind Personen, die zu Gunsten eines Unternehmens (Vereins) wie Beschäftigte tätig<br />

werden, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Zu beachten ist aber, dass kein<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

38


Versicherungsschutz besteht, wenn die Mitarbeit im Verein den üblichen Gepflogenheiten<br />

entspricht. Nur wenn es sich bei der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein - z.B. aufgrund<br />

des Umfangs - um eine Beschäftigung handelt, die regelmäßig im Rahmen eines versicherten<br />

Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, ist der Betroffene gemäß § 2 Abs. 2<br />

SGB VIII unfallversichert.<br />

• gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII alle Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere<br />

ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.<br />

Durch diese Regelung besteht in den Organisationen der freien Wohlfahrtspflege ein umfassender<br />

Unfallversicherungsschutz auch für die ehrenamtlich Tätigen. Diese müssen der<br />

Berufsgenossenschaft nicht namentlich gemeldet werden. Ihr Einsatz muss aber unentgeltlich<br />

erfolgen. Dabei gelten jedoch steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die<br />

steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht<br />

als Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII.<br />

b) Private Unfallversicherung<br />

Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die private Unfallversicherung eine völlig<br />

freiwillige Absicherungsmöglichkeit. Ihr Abschluss kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen<br />

kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht oder in denen dieser ergänzt werden<br />

soll. In der privaten Unfallversicherung werden üblicherweise feste Beträge vereinbart, die im<br />

Invaliditätsfall, im Todesfall, für Zusatzheilkosten und für Bergungskosten ausgezahlt werden.<br />

Im Invaliditätsfall hängt dabei der auszuzahlende Betrag nicht vom tatsächlichen Bedarf ab,<br />

sondern von Art und Umfang der Beeinträchtigung.<br />

5.1.4 Versicherungsschutz bei Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs (Kfz)<br />

Setzt eine bürgerschaftlich oder freiwillig tätige Person für diese Tätigkeit ein privates Kfz ein<br />

und verursacht sie dabei einen Schaden bei MitfahrerInnen oder anderen VerkehrsteilnehmerInnen,<br />

greift die für das Kfz bestehende Halterhaftpflichtversicherung. Eine für das Kfz abgeschlossene<br />

Teil- bzw. Vollkaskoversicherung deckt gegebenenfalls den Schaden am privaten<br />

Kfz ab. Eine Beitragserhöhung in der Halterhaftpflichtversicherung nach einem Versicherungsfall<br />

(sog. Höherstufungsschaden) sowie die Selbstbehalte in den Kaskoversicherungen sind<br />

darüber jedoch nicht abgedeckt.<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung sollen auch solche besonderen Kosten vom Halter des Kfz<br />

zu tragen sein, wenn für die Nutzung des Kfz die steuerlich zulässige Pauschale (für PKW<br />

derzeit 30 Cent je km) von der Organisation bezahlt wird. Da sehr fraglich ist, ob diese Rechtsprechung<br />

angesichts der hohen Kraftstoffpreise beibehalten wird, und um die für die Organisation<br />

tätigen Personen gut abzusichern, besteht die Möglichkeit, das Kostenrisiko durch den<br />

Abschluss einer Dienstreise-Kasko-Versicherung abzudecken. Der Versicherungsschutz erstreckt<br />

sich auf alle Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die von Mitarbeitern im<br />

Auftrag und im Interesse der Organisation zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Nicht<br />

umfasst sind Fahrzeuge von gewerblichen Autovermietern.<br />

Für freiwillig Tätige beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung<br />

bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr. Der Versicherungsschutz<br />

ruht in der Zeit, in der der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen<br />

Zwecken, die mit der Tätigkeit für die Organisation in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen<br />

oder für die der Aufenthalt am Bestimmungsort verlängert wird.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

39


Der Vertrag über die Dienstreise-Kasko-Versicherung kann entweder vorsehen, dass pauschaler<br />

Versicherungsschutz für sämtliche Dienstfahrten der MitarbeiterInnen besteht, oder<br />

festlegen, dass die Versicherung nur für angemeldete und von der Organisation erfasste<br />

Dienstfahrten greift. Es ist entweder mittels pauschaler Regelung oder aber jeweils im Einzelfall<br />

zu klären, welche Fahrten bzw. ob die geplanten Fahrten als Dienstfahrten anerkannt werden,<br />

um so den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Je nach Versicherungsvertrag ist außerdem<br />

gegebenenfalls eine Anmeldung der jeweiligen Fahrt erforderlich.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

40


5.2 Engagementvereinbarungen und Aufwandsentschädigungen für<br />

freiwillig Engagierte<br />

5.2.1 Allgemeines<br />

Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung in einer Organisation muss nicht automatisch<br />

unentgeltlich sein. In Betracht kommen könnte<br />

1. der Kostenersatz, bei dem die tatsächlich entstandenen Kosten (Reisekosten, Porto, Telefongebühren<br />

etc.) auf Nachweis ersetzt werden,<br />

2. ein pauschalierter Aufwendungsersatz, der die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen im Regelfall gerade abdeckt oder nur unwesentlich übersteigt, oder<br />

3. die steuer- und sozialversicherungsfreien Pauschale nach den Nummern 26, 26a und 26b<br />

in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die neben dem Ersatz von Aufwendungen<br />

jeweils auch einen Ausgleich für den zeitlichen Aufwand darstellen können.<br />

Ein ehrenamtliches oder bürgerschaftliches Engagement muss auch nicht völlig unverbindlich<br />

sein. Die Organisation und die/der Freiwillige können sich auf „Spielregeln“ für die konkrete<br />

ehrenamtliche Tätigkeit einigen, z.B. mittels des Vereinbarungsmusters im Anhang (6.6<br />

auf Seite 63).<br />

5.2.2 Kosten- bzw. Aufwendungsersatz<br />

Freiwillig Tätigen dürfen immer die tatsächlich entstandenen Kosten auf Nachweis ersetzt<br />

werden (Kostenersatz). Hierzu zählen beispielsweise Fahrt- und Reisekosten, Portokosten<br />

und Telefongebühren. Bei den Fahrt- und Reisekosten sind jedoch die steuerlich zulässigen<br />

Höchstgrenzen zu beachten. Derzeit gelten folgende Sätze je gefahrenem Kilometer mit dem<br />

Pkw 0,30 Euro, mit dem Motorrad bzw. -roller 0,13 Euro, mit dem Moped bzw. Mofa 0,08 Euro<br />

und mit dem Fahrrad 0,05 Euro. Als Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer Abwesenheit<br />

am Kalendertag von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

• von 24 Stunden 24 Euro,<br />

• von mindestens 14 Stunden 12 Euro und<br />

• von mindestens 8 Stunden 6 Euro<br />

steuerfrei erstattet werden. Unter 8 Stunden ist keine steuerfreie Erstattung möglich. Für eine<br />

Übernachtung sind die tatsächlichen Kosten per Rechnung zu belegen. Sofern nicht glaubhaft<br />

gemacht wird, dass die Rechnung das Frühstück nicht enthält, sind die Übernachtungskosten<br />

um jeweils 4,50 Euro zu kürzen. Die jeweils gültigen Sätze für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sowie der Kürzungsbetrag bezüglich des Frühstücks können beim örtlichen<br />

Finanzamt erfragt werden.<br />

Wird auf den Nachweis verzichtet und stattdessen der Aufwand pauschaliert erstattet (z.B.<br />

monatlich), handelt es sich nur dann nicht um Arbeitslohn oder eine andere steuerpflichtige<br />

Einnahme, wenn die Pauschale die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen<br />

(unter Berücksichtigung der o.g. steuerlich zulässigen Sätze) nicht oder nur unwesentlich<br />

übersteigen. Im Einzelfall sollte die Höhe der Pauschale dringend vorab mit dem zuständigen<br />

Finanzamt abgestimmt werden.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

41


5.2.3 Übungsleiterpauschale<br />

Gesetzliche Grundlage für die Beschäftigung so genannter Übungsleiter ist die Vorschrift des<br />

§ 3 Nr. 26 EStG. Diese regelt die Einkommensteuerbefreiung unter anderem von Einnahmen<br />

aus bestimmten Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen oder mildtätigen<br />

Organisation Sie hat folgende Fassung:<br />

Steuerfrei sind Einnahmen<br />

aus nebenberuflichen Tätigkeiten als ÜbungsleiterInnen, AusbilderInnen, ErzieherInnen,<br />

BetreuerInnen oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,<br />

aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten<br />

oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />

im Dienst oder im Auftrag<br />

einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum Anwendung findet,<br />

oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung<br />

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54<br />

der Abgabenordnung)<br />

bis zur Höhe von insgesamt 2.100,- Euro im Jahr.<br />

Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien<br />

Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit<br />

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag<br />

der steuerfreien Einnahmen übersteigen.<br />

Bei der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auf MitarbeiterInnenvon gemeinnützigen Organisationen<br />

müssen insbesondere folgende Fragen geprüft werden:<br />

1. Wer ist Arbeit- bzw. Auftraggeber?<br />

2. Dient die Einrichtung der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen<br />

Zwecks?<br />

3. Fällt die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters unter die in § 3 Nr. 26<br />

EStG genannten Tätigkeiten?<br />

4. Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, nimmt sie also nicht mehr als ein Drittel der<br />

Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch?<br />

Unerheblich ist dagegen, ob es sich um eine nichtselbständige (abhängiges Arbeitsverhältnis)<br />

oder eine selbständige (freie Mitarbeit) Tätigkeit handelt.<br />

Wenn die Tätigkeit neben einer Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird, beide<br />

Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen und die „Nebentätigkeit“ der Weisung und Kontrolle<br />

des Dienstherrn unterliegt, findet nach Auffassung der Finanzverwaltung § 3 Nr. 26 EStG keine<br />

Anwendung.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

42


Für die nach § 3 Nr. 26 EStG einkommensteuerfreien Einnahmen besteht gemäß § 14 Abs. 1<br />

Satz 3 SGB IV auch Sozialversicherungsfreiheit, da diese Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt<br />

gelten.<br />

Für die vertragliche Regelung einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG<br />

kann der Mustervertrag für „ÜbungsleiterInnen“ (siehe Anhang) verwendet werden. Von besonderer<br />

Bedeutung ist dabei die Regelung in Nr. 4 über die Verpflichtung zur Mitteilung weitere<br />

nebenberuflicher Tätigkeiten sowie die Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme<br />

der sog. Übungsleiterpauschale. Denn diese beträgt pro Person und pro Jahr insgesamt<br />

nur 2.100 Euro unabhängig von der Anzahl der nebenberuflichen Tätigkeiten. Um Lohnsteuerzahlungen<br />

und Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, muss daher jede Organisation - am<br />

besten per schriftlicher Vereinbarung - sicherstellen, dass die tätige Person weitere nebenberufliche<br />

Tätigkeiten rechtzeitig mitteilt.<br />

5.2.4 Aufwandspauschale<br />

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen (nicht: ehrenamtlichen!) Tätigkeiten<br />

im Dienst oder Auftrag u. a. einer gemeinnützigen Organisation bis zur Höhe von insgesamt<br />

500 Euro im Jahr steuerfrei. Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei.<br />

Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist, dass die Tätigkeit<br />

den gemeinnützigen Zwecken des Vereins unmittelbar dient, also z.B. im Rahmen des<br />

Zweckbetriebs ausgeübt wird. Tätigkeiten, die nur der Vermögensverwaltung oder einem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen, werden nicht erfasst.<br />

Da im Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG regelmäßig auch eine Entschädigung für die aufgewendete<br />

Zeit enthalten sein wird, darf die Satzung der Organisation nicht regeln, dass der Empfänger<br />

dieser Pauschale ehrenamtlich arbeitet. Bei Organmitgliedern gemeinnütziger Vereine<br />

und Stiftungen muss die Satzung sogar eine Vergütung ausdrücklich zulassen. Anderenfalls<br />

liegt ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit (§ 55 AO: Gebot der Selbstlosigkeit) vor. Um<br />

dies zu vermeiden, muss also z.B. ausdrücklich bestimmt sein, dass dem Vorstand die steuerfreie<br />

Pauschale gewährt werden kann; z.B. mit folgender Satzungsregelung:<br />

„Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.<br />

Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands anstelle<br />

des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes<br />

ganz oder teilweise gewährt werden.“<br />

Für die vertragliche Regelung einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG<br />

kann der Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Siehe im Anhang<br />

6.8 auf Seite 66) verwendet werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Regelung<br />

in Nr. 4 über die Verpflichtung zur Mitteilung weitere nebenberuflicher Tätigkeiten sowie die<br />

Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der Aufwandspauschale. Denn diese beträgt<br />

pro Person und pro Jahr insgesamt nur 2.100 Euro unabhängig von der Anzahl der nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten. Um Lohnsteuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge zu<br />

vermeiden, muss daher jede Organisation - am besten per schriftlicher Vereinbarung - sicherstellen,<br />

dass die tätige Person weitere nebenberufliche Tätigkeiten rechtzeitig mitteilt.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

43


5.2.5 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Betreuer<br />

Nach § 3 Nr. 26b EStG sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder bzw.<br />

ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1835a, 1908i BGB) steuerfrei, soweit sie zusammen mit<br />

den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nr. 26 den Freibetrag von insgesamt 2.100 Euro pro<br />

Jahr nicht überschreiten. Wer sich also z.B. als ehrenamtliche/r rechtliche/r Betreuer/in für<br />

Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können,<br />

engagiert und hierfür eine Aufwandsentschädigung von z.B. 1.500 Euro erhält, kann sich<br />

demnach nur noch für maximal 600 Euro z.B. als nebenberufliche/r Erzieher/in in einer gemeinnützigen<br />

Einrichtung betätigen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

44


5.3 Datenschutz<br />

5.3.1 Allgemeines zum Datenschutz<br />

Der Schutz der persönlichen Daten beruht auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />

das erst vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983<br />

aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundrecht auf Schutz<br />

der Menschenwürde abgeleitet worden ist. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet<br />

die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung<br />

seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es kann jedoch beschränkt werden auf der<br />

Basis einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen<br />

und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen.<br />

Durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das neben vielen anderen Datenschutzgesetzen<br />

und -bestimmungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren will,<br />

soll der Einzelne davor geschützt werden, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen<br />

Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Personenbezogene Daten<br />

sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse<br />

einer natürlichen Person, also z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand, Haarfarbe.<br />

Das BDSG schützt nur Menschen, keine Vereine oder andere Institutionen bzw. Organisationen.<br />

Eine gute kostenlose Broschüre zum BDSG gibt es beim Bundesbeauftragten für den<br />

Datenschutz und die Informationsfreiheit über www.bfdi.bund.de.<br />

Einen erhöhten Datenschutz - insb. durch besondere Einwilligungs- und Sicherungsbestimmungen<br />

- genießen folgende besondere Arten personenbezogener Daten: Angaben über die<br />

ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

Gesundheit oder Sexualleben.<br />

Der Datenschutz umfasst die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener<br />

Daten. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, das grundsätzlich<br />

direkt beim Betroffenen selbst erfolgen muss. Zum Verarbeiten gehört das Speichern (z.B. in<br />

der EDV oder auf Karteikarten), das Verändern (insb. Korrektur von Fehlern), das Übermitteln<br />

(Bekanntgabe an Dritte), das Sperren (Beschränkung der weiteren Verarbeitung oder Nutzung)<br />

und das Löschen (Unkenntlichmachen). Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener<br />

Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.<br />

Den mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen- unabhängig davon, ob die Beschäftigung<br />

freiwillig oder gegen Entgelt erfolgt - ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt<br />

zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck<br />

zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie sind auf dieses Datengeheimnis<br />

ausdrücklich zu verpflichten (siehe das Muster einer datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärung<br />

im Anhang). Das Datengeheimnis ist auch nach Beendigung der Tätigkeit weiterhin<br />

zu wahren.<br />

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit<br />

eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene ordnungsgemäß<br />

eingewilligt hat. Eine wichtige Erlaubnisvorschrift ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG für die Erhebung,<br />

Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung von Daten zur Erfüllung von Vertrags-<br />

oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

45


Gemäß § 4a Abs. 1 BDSG ist eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen<br />

in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten nur wirksam,<br />

wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,<br />

Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich<br />

oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.<br />

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />

Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich<br />

erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.<br />

(Hinweis: Ein Muster für eine Datenschutzeinwilligungserklärung findet sich im Anhang 6.9<br />

auf Seite 68).<br />

Besonders geregelt ist der Sozialdatenschutz und das Sozialgeheimnis in § 35 SGB I und im<br />

2. Kapitel des SGB X. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten<br />

von den Sozialleistungsträgern (insb. Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen, Sozial-<br />

und Jugendämter) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sozialdaten<br />

sind nur personenbezogene Angaben, die von den Sozialleistungsträgern für Aufgaben nach<br />

dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.<br />

5.3.2 Besonderheiten beim Datenschutz im Verein<br />

Jeder Verein, der personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder auch sonstiger natürlicher<br />

Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien<br />

erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt dem BDSG. Es ist darauf zu achten, dass nur<br />

die jeweils erforderlichen Daten erhoben, an Dritte übermittelt oder veröffentlicht werden<br />

(Grundsatz der Datensparsamkeit). Maßgebend sind einerseits die berechtigten, insbesondere<br />

satzungsmäßigen Interessen des Vereins und andererseits die schutzwürdigen Belange der<br />

Mitglieder.<br />

Für den Umgang mit Mitgliederdaten gelten folgende Grundsätze:<br />

• Jeder Funktionsträger des Vereins darf die für die Ausübung seiner Funktion notwendigen<br />

Mitgliederdaten verarbeiten und nutzen.<br />

• Verarbeitet ein Dienstleister des Vereins (z.B. beim Beitragseinzug oder der Mitgliederverwaltung)<br />

personenbezogene Mitgliederdaten, sind die Einzelheiten dieser Auftragsdatenverarbeitung<br />

(insb. Konkretisierung der Daten und des Verarbeitungszwecks und Festlegung<br />

der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen) schriftlich zu vereinbaren.<br />

Die Einhaltung ist zu kontrollieren.<br />

• Daten einzelner Mitglieder dürfen an andere Mitglieder nur übermittelt werden, wenn das<br />

nachfragende Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und dem keine schutzwürdigen Belange<br />

des betroffenen Mitglieds entgegenstehen. Im Zweifel ist sein Einverständnis zur<br />

entsprechenden Datenweitergabe einzuholen.<br />

• Ist die Herausgabe einer Mitgliederliste nicht bereits in der Satzung vorgesehen, kommt es<br />

für die Zulässigkeit darauf an, (1) ob die Kontaktpflege der Mitglieder ein wichtiger Bestandteil<br />

des Vereinszwecks ist, (2) ob es ein anderweitiges wichtiges Interesse des Vereins<br />

bzw. der meisten Vereinsmitglieder an der Herausgabe gibt, jedes Mitglied seiner<br />

Aufnahme in diese Liste aber widersprechen kann oder (3) ob die Herausgabe zur Wahrnehmung<br />

satzungsmäßiger Mitgliederrechte, insbesondere die Beantragung einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung durch eine Minderheit, erforderlich ist und jedes Mitglied<br />

seiner Aufnahme in die Liste widersprechen kann.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

46


• Ist ein Verein zur regelmäßigen Übermittlung bestimmter Mitgliederdaten z.B. an eine<br />

Dachorganisation verpflichtet, sollte dies in der Vereinssatzung geregelt sein, mindestens<br />

aber die Neumitglieder im Aufnahmeverfahren darüber informiert werden.<br />

• Grundsätzlich dürfen Mitgliederdaten nur mit deren Einwilligung an Sponsoren oder Wirtschaftsunternehmen<br />

(z.B. Versicherungen, Zeitschriftenverlage) übermittelt werden. Mindestens<br />

muss den Mitgliedern ausreichend Gelegenheit zum vorherigen Widerspruch gegeben<br />

werden.<br />

• Die Bekanntgabe personenbezogener Informationen in Aushängen oder Vereinsblättern ist<br />

zulässig, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht und keine<br />

überwiegenden schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Mitglieds entgegenstehen. Im<br />

Zweifel sollte dies von der Zustimmung abhängig gemacht werden.<br />

• Für die Veröffentlichung von Spenderlisten ist bei örtlich bzw. begrenzt regional tätigen<br />

Vereinen regelmäßig ausreichend, dass im Spendenaufruf die Veröffentlichung angekündigt<br />

und dem Spender ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Bei überregionaler Spendenwerbung<br />

muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.<br />

• Eine Datenübermittlung an die Presse kann im Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn<br />

eine Information im überwiegenden Interesse des Vereins oder im öffentlichen Informationsinteresse<br />

erforderlich ist (z.B. bei einem Vereinsausschluss oder bei besonderen Leistungen<br />

der Verdiensten).<br />

• Im Internet können die erforderlichen Daten der Funktionsträger veröffentlicht werden. Für<br />

die Einstellung von Informationen über einzelne Mitglieder, ist die vorherige schriftliche<br />

Einwilligung des Betroffenen erforderlich.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

47


5.4 Schweigepflicht bei freiwillig Engagierten<br />

Verschwiegenheitsverpflichtungen können auf gesetzlicher Grundlage bestehen oder auch<br />

vertraglich vereinbart sein. Bei der vertraglichen Vereinbarung kommt es in vielen Fällen gar<br />

nicht darauf an, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde und ob er zur<br />

Verschwiegenheit überhaupt etwas aussagt. Die Schweigepflicht ist dann eine Nebenpflicht<br />

aus dem Vertragsverhältnis.<br />

5.4.1 Vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

Als Beispiel für die vertragliche Schweigepflicht soll die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht<br />

dienen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfallen auch ohne besondere Vereinbarung<br />

der Verschwiegenheitsverpflichtung der Beschäftigten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

sind alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur<br />

einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem (ausdrücklich<br />

oder konkludent - ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten) bekundeten<br />

Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten Interesses der Geheimhaltung<br />

unterliegen. In wohlfahrtspflegerischen Betrieben, die Personen betreuen, gilt die arbeitsrechtliche<br />

Verschwiegenheitspflicht auch bezüglich aller Angaben zu den betreuten Personen. Was<br />

wann wie an wen offenbart werden darf, haben der Arbeitgeber oder die von ihm damit Beauftragten<br />

zu regeln.<br />

Die Grundsätze, die für die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung gelten, können<br />

auch auf die Verschwiegenheitsverpflichtung von freiwillig Engagierten übertragen werden,<br />

wenn die Verschwiegenheit mit ihnen vereinbart worden ist. Die könnte z.B. mit folgender<br />

Formulierung erfolgen:<br />

„Die/Der Engagierte hat über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihr/ihm<br />

im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach Beendigung der Tätigkeit Stillschweigen<br />

zu bewahren.“<br />

Hinweis: Ein Muster für eine datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten findet sich<br />

im Anhang 6.10 auf Seite 69<br />

5.4.2 Gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen<br />

Die berufliche Schweigepflicht beruht dagegen auf der gesetzlichen Grundlage des § 203 des<br />

Strafgesetzbuches (siehe das StGB unter www.gesetze-im-internet.de). Davon betroffen sind<br />

nur die dort genannten Berufsgruppen, insbesondere die Angehörigen der Heilberufe, die<br />

Psychologen, die Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die Berater in bestimmten<br />

anerkannten Beratungsstellen, die Sozialarbeiter und -pädagogen sowie die Amtsträger und<br />

die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Betroffen sind außerdem deren Gehilfen<br />

und die bei ihnen zur Berufsausbildung Beschäftigten.<br />

Die berufliche Schweigepflicht bezieht sich nicht auf jedwede Information, sondern nur auf<br />

Geheimnisse. Darunter ist jede Tatsache zu verstehen, die nur ein eng begrenzter Personenkreis<br />

kennt und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Die<br />

Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB umfasst aber nur solche Geheimnisse, die man in<br />

Ausübung des Berufs erfahren hat. Geheimnisse, die man in seiner Freizeit ohne Zusammenhang<br />

mit der Berufsausübung erfährt, sind also nicht geschützt.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

48


Strafbar macht man sich durch unbefugtes Offenbaren eines geschützten Geheimnisses. Für<br />

eine Strafverfolgung ist jedoch ein Strafantrag des Betroffenen erforderlich. Zum unbefugten<br />

Offenbaren genügt die einfachste Weitergabe des Wissens (z.B. auch durch offenes<br />

Herumliegenlassen von Unterlagen) an eine andere Person, die nicht dem „Kreis der zum<br />

Wissen Berufenen“ angehört. Dies sind grundsätzlich alle Personen, die nicht unmittelbar an<br />

der beruflichen Beziehung beteiligt sind.<br />

Eine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn die Schweigepflicht durch ein gesetzliches Gebot<br />

aufgehoben ist (z.B. Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz und im Personenstandsgesetz),<br />

wenn ein höherwertiges Interesse zu wahren ist (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit einer<br />

anderen Person) oder wenn eine ausdrückliche oder eine mutmaßliche Einwilligung des<br />

Betroffenen vorliegt. Der Betroffenen muss nicht geschäftsfähig aber einwilligungsfähig, also<br />

nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, die Bedeutung und Tragweite seiner<br />

Einwilligung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr<br />

wird man davon im Allgemeinen nicht ausgehen können, so dass die Zustimmung<br />

des Sorgeberechtigten vorliegen muss. Kurz vor der Volljährigkeit stehende Personen werden<br />

dagegen regelmäßig eine wirksame Einwilligung geben aber auch verweigern können.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

49


5.5 Sonstige rechtliche Fragen<br />

5.5.1 Annahme von Geschenken<br />

Die Annahme von Geschenken in einem haupt- oder ehrenamtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />

sowie im Rahmen sonstigen bürgerschaftlichen Engagements ist grundsätzlich zulässig. Geschenk<br />

ist allerdings nur das, was freiwillig und ohne Gegenleistung gegeben wird. Im Gegensatz<br />

dazu ist die Annahme von Bestechungen unzulässig und müssen Bestechungsversuche -<br />

mindestens in einem Arbeitsverhältnis - dem Dienstherrn angezeigt werden.<br />

Von der grundsätzlichen Zulässigkeit gibt es eine wichtige Ausnahme im Heimbereich. Nach §<br />

9 Absatz 4 des Landesheimgesetzes für Baden-Württemberg ist es nämlich neben der Leitung<br />

und den Beschäftigten auch den sonstigen MitarbeiterInnen eines Heims untersagt, sich von<br />

oder zugunsten von Bewohnern Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung<br />

der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich um<br />

mehr als nur geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Als geringwertig in diesem Sinne ist<br />

ein Geschenk im Wert von bis zu 50 Euro anzusehen; bei mehreren Geschenken ist eine<br />

Obergrenze von 100 Euro im Jahr zu beachten. Außerdem kann die Heimaufsichtsbehörde<br />

weitere Ausnahmen zulassen, soweit der Schutz der HeimbewohnerInnen die Aufrechterhaltung<br />

des Verbots nicht erfordert und das Geschenk noch nicht versprochen oder gewährt worden<br />

ist.<br />

In allen anderen Bereichen des bürgerschaftlichen Engagements in der Sozialen Arbeit obliegt<br />

es der jeweiligen Organisation, grundsätzlich zu entscheiden und dann in den jeweiligen Vereinbarungen<br />

fest zu legen, wie die Beschäftigten und sonstigen MitarbeiterInnen mit Geschenken<br />

umzugehen haben.<br />

5.5.2 Aufsichtspflicht<br />

a) Aufsichtspflicht und Betreuungspflicht<br />

Die Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres<br />

geistigen oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen, hat grundsätzlich einen zweifachen<br />

Inhalt. Sie gliedert sich in die Betreuungspflicht und die eigentliche Aufsichtspflicht.<br />

Die Betreuungspflicht besteht im Interesse des zu Beaufsichtigenden selbst. Sie umfasst die<br />

Aufgabe, ihn selbst vor Schäden zu bewahren, die ihm durch sein eigenes Verhalten, das<br />

Verhalten anderer oder durch gefährliche Umstände drohen. Die Aufsichtspflicht im engeren<br />

Sinne ist geregelt in § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie besteht im Interesse<br />

der Allgemeinheit mit dem Ziel, außenstehende Dritte vor Schäden zu bewahren, die ihnen<br />

von dem zu Beaufsichtigenden zugefügt werden können.<br />

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen<br />

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,<br />

die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes<br />

der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den<br />

diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,<br />

wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger<br />

Aufsichtsführung entstanden sein würde.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

50


(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht<br />

durch Vertrag übernimmt.<br />

Mit der Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Personen soll also zum einen eine Schädigung<br />

des Aufsichtsbedürftigen selbst und zum anderen eine Schädigung Dritter durch den Aufsichtsbedürftigen<br />

abgewendet werden.<br />

b) Wer ist aufsichtsbedürftig?<br />

Aufsichtsbedürftig sind alle Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen<br />

oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen.<br />

• Minderjährige, also alle unter 18 Jahre alten Personen sind aufsichtsbedürftig, und zwar<br />

rund um die Uhr unabhängig vom Alter oder einer etwaigen Behinderung. Allerdings hängt<br />

das Maß der Aufsichtsführung von den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere<br />

der individuellen Entwicklung des Minderjährigen ab.<br />

• Volljährige sind nur aufsichtsbedürftig, wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen<br />

nach den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall beaufsichtigt werden müssen. Es<br />

besteht also keine generelle Aufsichtsbedürftigkeit wie bei Minderjährigen. Selbst bei geistig<br />

behinderten Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, muss die Aufsichtsbedürftigkeit<br />

im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Aufsichtsbedürftigkeit Volljähriger ist<br />

auch unabhängig davon, ob diese für einen Schaden, den sie anderen zufügen, selbst zur<br />

Verantwortung gezogen werden können.<br />

c) Eigenverantwortlichkeit von Aufsichtsbedürftigen<br />

Minderjährige sowie geistig oder körperlich behinderte Personen können gleichzeitig aufsichtsbedürftig<br />

und trotzdem für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, verantwortlich<br />

sein. Geregelt wird dies in den §§ 827 und 828 BGB.<br />

§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit<br />

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen<br />

Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch<br />

geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser<br />

Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich<br />

verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last<br />

fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand<br />

geraten ist.<br />

§ 828 BGB Minderjährige<br />

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er<br />

einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br />

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen<br />

Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn<br />

oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies<br />

gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.<br />

(3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine<br />

Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden,<br />

den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung<br />

der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche<br />

Einsicht hat.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

51


Ergänzt werden diese Regeln durch die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, wonach jemand,<br />

der nach den §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist, trotzdem Schadensersatz zu leisten<br />

hat, wenn dies im Einzelfall - insbesondere nach den finanziellen Verhältnissen der beteiligten<br />

Personen - erwartet werden kann.<br />

d) Aufsichtspflicht kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags<br />

Gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen nur noch gegenüber Minderjährigen und zwar insbesondere<br />

für die Personensorgeberechtigten und die Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten.<br />

Seit Abschaffung der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft<br />

mit Wirkung vom 01.01.1992 durch das Betreuungsgesetz ist niemand kraft Gesetzes<br />

zur Aufsichtsführung über Volljährige verpflichtet.<br />

An das Zustandekommen eines Vertrags über die Übernahme der Aufsicht sind keine großen<br />

Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist allein, ob das Vertragsverhältnis sich auch auf die<br />

Übernahme der Aufsichtspflicht bezieht. Der Vertrag muss weder eine besondere Form noch<br />

einen bestimmten Inhalt noch eine spezielle Überschrift (z.B. Aufsichtsübernahmevertrag)<br />

haben. Es genügt vielmehr auch eine stillschweigende Übereinkunft, sofern sich aus den Umständen<br />

ergibt, dass man sich der rechtlichen Folgen einer derartigen Aufsichtsübernahme<br />

bewusst ist und sich auch entsprechend rechtlich binden will. Eine vertragliche Übernahme<br />

der Aufsichtspflicht liegt beispielsweise vor bei<br />

• Trägern oder verantwortlichen Leitern von Kindergärten, Kinder- oder Schülerhorten, Jugendwohnheimen,<br />

Internaten und ähnlichen Einrichtungen.<br />

• Mitarbeitern in diesen Einrichtungen, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten auch<br />

unmittelbare Sorgfaltspflichten gegenüber den Betreuten haben und sich - zumindest stillschweigend<br />

- durch ihre Arbeitsverträge verpflichten, die Aufsichtsbedürftigen entsprechend<br />

den Weisungen des Trägers oder Leiters der Einrichtung zu beaufsichtigen.<br />

e) Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht<br />

Ob der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat, richtet sich danach, ob er - zur<br />

Verhinderung der Schädigung Dritter oder des Aufsichtsbedürftigen selbst - das getan hat,<br />

was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage und nach den Umständen des<br />

Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte. Für das Maß der Aufsicht<br />

sind also immer die gesamten Umstände des Einzelfalles entscheidend.<br />

Definition in der Rechtsprechung:<br />

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach<br />

(1) Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen,<br />

(2a) nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens,<br />

(2b) nach dem Umfang des drohenden Schadens sowie<br />

(3) danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seinem jeweiligen<br />

Verhalten zugemutet werden kann.<br />

Entscheidend ist letztlich, was ein vernünftiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen<br />

Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter<br />

oder des Aufsichtsbedürftigen selbst abzuwenden.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

52


Bei der Aufsichtsführung in Einrichtungen ist den dortigen Besonderheiten Rechnung zu tragen.<br />

Wird z.B. die Personalsituation (z.B. infolge Erkrankung) so ungünstig, dass eine ordnungsgemäße<br />

Aufsicht nicht mehr möglich ist, haftet der Träger, wenn er notwendige Maßnahmen<br />

(z.B. Vertretungskraft, vorübergehende Schließung der Einrichtung) unterlässt. Die<br />

Leitungskräfte sind aber verpflichtet, den Träger unverzüglich auf eine solche Situation hinzuweisen.<br />

Entscheidend für das Maß der Aufsicht sind schließlich auch die jeweiligen örtlichen<br />

und baulichen Verhältnisse in und außerhalb der Einrichtung. Die Lage der Einrichtung, die<br />

Verkehrsverhältnisse oder der sicherheitstechnische Standard des Gebäudes können eine<br />

unterschiedliche Intensität der Aufsicht bedingen. Insbesondere auch bei Ausflügen, Wanderungen<br />

und Besichtigungen ist das Maß der Aufsicht an den Besonderheiten der Umgebung<br />

auszurichten. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Aufsichtspflichtigen die örtlichen Gegebenheiten<br />

und Gefahren eventuell aufgrund eigener Erkundungen kennen.<br />

f) Beginn und Ende der vertraglichen Aufsichtspflicht<br />

Wenn die Aufsichtspflicht durch Vereinbarung auf den Träger der Einrichtung bzw. die dort<br />

tätigen MitarbeiterInnen übertragen wurde, richten sich auch Beginn und Ende der Aufsicht<br />

nach dem Inhalt dieser Vereinbarung. Teilweise regeln die Ordnungen der Einrichtungen (z.B.<br />

Kindergartenordnung) ausdrücklich, dass für den Weg von und zur Einrichtung die Eltern verantwortlich<br />

sind. Aber auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleiben die Eltern für den<br />

Weg verantwortlich, da sie in erster Linie zur Aufsichtsführung verpflichtet sind und die Aufsichtspflicht<br />

nur für die - laut Angebot oder Konzeption der Einrichtung - vorgesehene Betreuungszeit<br />

auf die Einrichtung übertragen.<br />

Am Ende der Betreuungszeit müssen die Kinder ordnungsgemäß aus dem Aufsichtsbereich<br />

der Einrichtung in den Aufsichtsbereich der Eltern übergeben werden. Dies ist insbesondere in<br />

Kindergärten wichtig. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur die Übergabe an eine<br />

autorisierte Abholperson ordnungsgemäß ist. Erklären aber die Eltern gegenüber dem Kindergarten,<br />

dass ihr Kind den Heimweg alleine zurücklegen darf und nicht abgeholt wird, so ist<br />

diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Bei einer akuten Gefahrensituation darf<br />

aber das Kind trotz der Erklärung der Eltern nicht alleine nach Hause geschickt werden.<br />

g) Übertragung der Aufsichtsführung innerhalb der Einrichtung<br />

Wie bereits ausgeführt, überträgt der kraft Gesetzes zur Aufsicht Verpflichtete (z.B. Erziehungsberechtigter)<br />

seine Aufsichtspflicht (oftmals stillschweigend) auf den Träger der Einrichtung,<br />

indem er den Aufsichtsbedürftigen in der Einrichtung unterbringt. Der Träger der Einrichtung<br />

überträgt seinerseits durch den Arbeitsvertrag und entsprechende Dienstanweisungen<br />

die Betreuung der aufgenommenen Kinder und damit zugleich auch die Aufsichtsführung auf<br />

die MitarbeiterInnen der Einrichtung. Die einzelnen MitarbeiterInnen müssen alle ihnen jeweils<br />

anvertrauten Kinder beaufsichtigen. Im Bedarfsfall müssen sie ihre Aufsichtsführung aber<br />

auch auf die anderen Kinder in der Einrichtung ausdehnen. So muss man z.B. bei einer Rauferei<br />

zwischen Kindern, die nicht zur eigenen Gruppe gehören, einschreiten, wenn die eigentlich<br />

zuständigen MitarbeiterInnen nicht eingreifen können.<br />

Die Einrichtungsleitung hat - im Auftrag des Trägers - die Gesamtverantwortung bezüglich der<br />

ganzen Einrichtung. Dies beinhaltet unter anderem<br />

• die Auswahl der MitarbeiterInnen,<br />

• die Anleitung und Überwachung der MitarbeiterInnen,<br />

• die Durchsetzung von Weisungen und<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

53


• die Beanstandung ungenügender Aufsichtsführung.<br />

Bestehen zwischen den einzelnen MitarbeiterInnen und der Einrichtungsleitung noch andere<br />

hierarchische Zwischenebenen (z.B. Bereichs- oder Gruppenleitung), so müssen auch diese<br />

die MitarbeiterInnen ordnungsgemäß auswählen, anleiten und überwachen, Weisungen<br />

durchsetzen und Fehler beanstanden.<br />

Soll die Aufsichtspflicht auf Hilfspersonen (z.B. PraktikantInnen, freiwillig Tätige oder Eltern)<br />

übertragen werden, können sich besondere Probleme ergeben. Welche Anforderungen an die<br />

Auswahl einer Hilfsperson zu stellen sind und in welchem Umfang diese mit der Aufsichtsführung<br />

betraut werden kann, ist abhängig von<br />

• der Zuverlässigkeit, der Qualifikation und der Lebenserfahrung der Hilfsperson,<br />

• des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Personal und Aufsichtsbedürftigen,<br />

• dem Grad der Arbeitsbelastung,<br />

• der Gefährdung in der konkreten Situation,<br />

• den Kenntnissen der Hilfsperson über die Kinder und deren Verhaltensweisen und<br />

• der Bereitschaft der Hilfsperson zur Zusammenarbeit mit der Einrichtung.<br />

h) Organisationsverschulden<br />

Ein Organisationsverschulden des Trägers oder der verantwortlichen Einrichtungsleitung liegt<br />

vor, wenn nach den in der Einrichtung gegebenen örtlichen und personellen Verhältnissen die<br />

Organisation der Aufsichtsführung so hätte erfolgen können, dass ein Schadensfall vermieden<br />

worden wäre.<br />

Eine unzulängliche Organisation kommt namentlich dann in Betracht, wenn Fehler beim Personaleinsatz<br />

unterlaufen. Träger und Einrichtungsleitung haben für die erforderliche Arbeitsorganisation<br />

und -überwachung zu sorgen. Gegen diese Pflicht verstoßen sie, wenn sie ungeeignete<br />

Betreuungskräfte einsetzen. Dies ist z.B. der Fall, wenn (insbesondere unerfahrenen)<br />

Personen die Aufsichtsführung über eine angesichts des Schwierigkeitsgrades der Aufsichtsbedürftigen<br />

zu große Gruppe zugemutet wird, obwohl es andere und besser geeignete Möglichkeiten<br />

gibt, die Aufsichtsbedürftigen bzw. Dritte zu schützen.<br />

i) Verkehrssicherungspflicht<br />

Der Träger einer Einrichtung trägt die Verantwortung dafür, dass die Einrichtung verkehrssicher<br />

ist. Diese Pflicht überträgt er ebenfalls in gewissem Umfang auf die Einrichtungsleitung<br />

und die übrigen MitarbeiterInnen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, den Zustand der Einrichtung<br />

zu überwachen und den Träger auf auftretende sicherheitstechnische Mängel hinzuweisen.<br />

Dieselbe Verpflichtung obliegt den anderen MitarbeiterInnen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich<br />

gegenüber dem Träger und der Einrichtungsleitung.<br />

Die Verkehrssicherungspflicht zielt drauf ab, mögliche Gefahrenquellen zu vermeiden bzw. zu<br />

beseitigen, sei es bei den Baulichkeiten (z.B. Treppen, Geländer, Schwellen, Installationen,<br />

Steckdosen), sei es beim Inventar (z.B. unsachgemäße oder unfallträchtige Gegenstände,<br />

rutschende Teppiche, scharfe oder abgesplitterte Kanten). Außerdem muss sich das Spiel-<br />

und das Arbeitsmaterial in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; es muss mit den im<br />

einzelnen zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherungsvorkehrungen versehen sein.<br />

Kontakt für Rechtsfragen:<br />

Der PARITÄTISCHE Baden-Württemberg e.V., Servicereich Recht<br />

Ingo Pezina; Tel.: 0711 / 2155-205 Mail: pezina@paritaet-bw.de<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

54


6. Anhang<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

55


6.1 Sie arbeiten (noch) nicht mit freiwillig engagierten Menschen zusammen?<br />

Im Vorfeld der Zusammenarbeit mit freiwillig Engagierten ist zu klären:<br />

• Motive und Interessen: Wer will mit welchen Interessen und Zielen mit freiwillig Engagierten<br />

zusammen arbeiten?<br />

• Steht dieses Vorhaben im Einklang mit dem Leitbild der Einrichtung?<br />

• Kosten-Nutzen-Analyse einer Zusammenarbeit mit freiwillig Engagierten (siehe auch<br />

Absatz „2.2 Nutzen von Engagement“);<br />

• Abwägen der in der Einrichtung benötigten bzw. schon zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />

(zeitlich, finanziell, personell) im Blick auf die, für das geplante Projekt benötigten,<br />

Mittel;<br />

• Diskussion der praktischen Durchführbarkeit des Vorhabens innerhalb eines bestimmten<br />

Systems der psychosozialen Versorgung;<br />

• Planung der frühzeitigen Beteiligung von KollegInnen innerhalb und außerhalb der eigenen<br />

Organisation;<br />

• Klärung des Verantwortungsbereichs der Freiwilligen;<br />

• Abwägen möglicher Konflikte, z.B. mit MitarbeiterInnen, die ihren Arbeitsplatz durch<br />

Freiwillige gefährdet sehen;<br />

• Absicherung der persönlichen Interessen von KlientInnen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

56


6.2 Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes<br />

Definition<br />

Freiwilliges soziales Engagement umfasst Honoratiorenehrenamt, klassisches soziales Ehrenamt<br />

aus religiöser oder humanitärer Verantwortung, bürgerschaftliches Engagement in<br />

Initiativen und Verbänden, die Mitarbeit in Selbsthilfegruppen und -organisationen sowie<br />

Misch- und Übergangsformen zwischen diesen Tätigkeiten. Das Engagement kann sowohl<br />

dauerhaft und kontinuierlich als auch kurzfristig und spontan sein; es kann berufsbegleitend,<br />

zwischen Ausbildungsabschnitten, zur Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben<br />

oder nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben stattfinden. Der Versuch, freiwilliges<br />

soziales Engagement in all seinen Facetten und der Vielfalt seiner Motive in einem einzigen<br />

Begriff abzubilden, muss scheitern. Freiwilliges soziales Engagement im Sinne dieser Charta<br />

ist als Variable zu verstehen, die Raum für die Selbstdefinition der Engagierten schaffen soll.<br />

Gesellschaftliche Bedeutung von Freiwilligem Engagement<br />

Freiwilliges Engagement ist ein wesentliches Gestaltungselement moderner gesellschaftlicher<br />

Solidarität und partizipativer Demokratie. Freiwilliges Engagement zeugt von der<br />

Kraft und dem Willen der Menschen, ihr Lebensumfeld selbständig zu gestalten. Es wirkt<br />

ausgleichend und regulativ gegen Tendenzen zur Überbürokratisierung und Überregulierung<br />

des Wohlfahrtsstaats. In der Freiwilligkeit des Handelns finden menschenfreundliche Haltungen,<br />

Gemeinwohlorientierung, Selbst- und Fremdverantwortung ihren Ausdruck. Es hat eine<br />

besondere symbolische, ideelle und soziale Qualität. In Deutschland engagieren sich rund<br />

22 Millionen Bürgerinnen und Bürger über 14 Jahren in 35 Millionen freiwillig ausgeübten<br />

Aufgaben oder Funktionen.<br />

Soziale Sicherheit<br />

Freiwilliges Engagement wird durch soziale Gerechtigkeit und Sicherheit ermöglicht und gefördert<br />

und ermöglicht und fördert diese. Es kann und soll Erwerbsarbeit nicht ersetzen. Alle<br />

Anstrengungen zur Aufwertung freiwilligen Engagements ersetzen nicht das Bemühen, Arbeit,<br />

Einkommen und soziale Transferleistungen gerecht zu verteilen sowie Staat und Zivilgesellschaft<br />

demokratisch auszugestalten.<br />

Autonomie<br />

Über den Grad der Erwartbarkeit, Verfügbarkeit und Zumutbarkeit ihres Engagements entscheiden<br />

die Freiwilligen selbst.<br />

Bedeutung für die Freie Wohlfahrtspflege<br />

Freiwilliges soziales Engagement ist konstitutiv für die Freie Wohlfahrtspflege. Es ist von<br />

wesentlicher Bedeutung für deren Selbstverständnis und Profilbildung.<br />

Verantwortung des PARITÄTISCHEN<br />

Freiwilligkeit braucht Anregung, Offenheit und Identifikation. Die Pluralität der Motive für freiwilliges<br />

soziales Engagement wird vom PARITÄTISCHEN als Wohlfahrtsverband mit seinen<br />

Handlungsprinzipien Toleranz, Offenheit und Vielfalt angesprochen. Daraus erwächst ihm zugleich<br />

eine besondere Verantwortung, Rahmenbedingungen für solches Engagement<br />

zu schaffen, die Signalwirkung über die Verbandsgrenzen hinaus haben können.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

57


Anliegen der Charta<br />

Die Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN strebt verlässliche Rahmenbedingungen für die<br />

Arbeit Freiwilliger in Diensten, Einrichtungen, Initiativen und Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen<br />

an.<br />

Zehn Anforderungen an Dienste und Einrichtungen im PARITÄTISCHEN,<br />

in denen sich Freiwillige engagieren<br />

1. Zusammenarbeit Freiwilliger und hauptberuflich Tätiger fördern und klären<br />

Im PARITÄTISCHEN wird, bei Anerkennung der jeweiligen Besonderheiten, eine Partnerschaft<br />

freiwilliger und beruflicher sozialer Arbeit angestrebt. Freiwilliges soziales Engagement<br />

besitzt eine eigenständige Qualität, die beruflicher sozialer Arbeit nicht nachgeordnet<br />

ist, sondern in wechselseitiger Ergänzung zu ihr steht und von ihr geachtet wird. Es setzt<br />

innovative Impulse, stellt Verbindungen zur Lebenswelt außerhalb der Sozialen Arbeit her<br />

und Routinen in Frage, ermöglicht, entwickelt und vermittelt verschiedenste Formen von<br />

Selbsthilfe u. a. ein erfolgreiches Zusammenwirken von freiwilligem sozialen Engagement und<br />

hauptberuflicher Arbeit kann am ehesten Kontinuität in die authentische Zuwendung zu hilfebedürftigen<br />

Menschen gewährleisten.<br />

2. Vielfalt der Motive anerkennen und entwickeln<br />

Die Vielfalt der Motive, sich freiwillig sozial zu engagieren, wird anerkannt: Die Bedürfnisse<br />

nach Kommunikation und Gemeinschaft, nach Sinnstiftung und Lebensgestaltung, nach gesellschaftlicher<br />

Verantwortung und Anerkennung, nach Erwerb und Erhalt von Fähigkeiten,<br />

nach der Bewältigung eigener Probleme und der Gestaltung eigener Lebenswelten. Fremd-<br />

und Selbsthilfemotive stehen gleichberechtigt neben dem Anliegen, Gemeinsinn und eigene<br />

Betroffenheit miteinander zu verbinden.<br />

Diese Vielfalt ist Ausgangspunkt für Ansprache und Werbung Freiwilliger. Lebenserfahrung,<br />

Kreativität und Qualifikation Freiwilliger brauchen Gestaltungs- und Betätigungsfelder, wobei<br />

wechselseitige Erwartungen von Freiwilligen und Trägern sozialer Angebote klar formuliert<br />

werden sollen.<br />

3. Einsatzfelder für Freiwillige gestalten und anbieten<br />

Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen gezielt nach Einsatzfeldern<br />

für Freiwillige suchen und sie öffentlich anbieten. Stellenausschreibungen für freiwilliges soziales<br />

Engagement erscheinen geeignet, Interesse zu wecken und Erwartungen zu klären.<br />

4. Mitwirkung ermöglichen<br />

Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen die Freiwilligen an der Willensbildung<br />

und der fachlichen Ausgestaltung der Arbeit beteiligen.<br />

5. Rahmenbedingungen verlässlich abstecken<br />

Vereinbarungen über Arbeitszeit, voraussichtliche Dauer, Arbeitsumfang, Arbeitsinhalt und<br />

Verantwortung sollen klare und für beide Seiten verlässliche Rahmenbedingungen für das<br />

Engagement Freiwilliger abstecken.<br />

Auch Modalitäten über die Unterbrechung und den Ausstieg aus freiwilligem Engagement<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

58


sollen frühzeitig geklärt werden.<br />

6. Einführung und Fortbildung anbieten<br />

Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen die Freiwilligen angemessen<br />

in ihr Aufgabengebiet einführen und ihnen arbeitsfeldbezogene Fortbildung zugänglich machen.<br />

7. Verantwortliche für Freiwilliges Engagement benennen<br />

Soziale Institutionen sollen Verantwortliche für Freiwilligkeit benennen. Die Begleitung von<br />

Freiwilligen benötigt personelle und finanzielle Ressourcen.<br />

8. Finanzielle Aufwendungen erstatten<br />

Für Aufwendungen, die Freiwilligen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen - hierzu<br />

zählen insbesondere auch Kosten für Fortbildung - soll ein Erstattungsanspruch bestehen.<br />

9. Versicherungsschutz garantieren<br />

Freiwillige sollen einen angemessenen Versicherungsschutz erhalten, über den sie unaufgefordert<br />

informiert werden.<br />

10. Qualifizierten Nachweis ausstellen<br />

Auf Wunsch der Freiwilligen wird ein qualifizierter Nachweis ausgestellt, der differenzierte<br />

Aussagen zu Art, Dauer und Umfang ihres Engagements enthält.<br />

Maßnahmen zur Förderung von Freiwilligem Engagement<br />

Infrastruktur<br />

Der PARITÄTISCHE betrachtet Beratung zum Freiwilligenmanagement als integrale Querschnittsaufgabe<br />

aller verbandlichen Ebenen. Er versteht sich zugleich als Berater, Begleiter<br />

und Unterstützer für freiwilliges soziales Engagement über Verbandsgrenzen hinaus.<br />

Finanzielle Förderung<br />

Selbsthilfegruppen und -organisationen, Sozial- und Wohlfahrtsverbände benötigen von<br />

Bund, Ländern und Kommunen für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen<br />

freiwilligen sozialen Engagements eine angemessene finanzielle Förderung.<br />

Gesellschaftliche und gesetzliche Flankierung<br />

Der PARITÄTISCHE fordert für das freiwillige Engagement eine größere gesellschaftliche<br />

Anerkennung. Er tritt gegenüber Bund und Ländern dafür ein, Möglichkeiten zur Verbesserung<br />

der rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement zu suchen und auszuschöpfen.<br />

Dazu gehört insbesondere auch die regelmäßige Überprüfung von Gesetzgebungsvorhaben<br />

und Verordnungen auf Berücksichtigung von Erfordernissen für freiwilliges soziales Engagement.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

59


Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Wirtschaftsunternehmen<br />

Der PARITÄTISCHE sieht in freiwilligem Engagement die Chance zu sozialem Lernen und<br />

bietet Schulen, Ausbildungsstätten, Firmen und Betrieben die Kooperation für zeitlich begrenztes<br />

Engagement, Projektarbeit sowie weitere zu entwickelnde Formen Freiwilligen Engagements<br />

an.<br />

Freiwilliges Engagement von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

Der PARITÄTISCHE bietet oder vermittelt Unternehmen mit ihren Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmern die Chance zum “Seitenwechsel”, d.h. zur Erweiterung des Erfahrungshorizontes<br />

und zur Stärkung der sozialen Kompetenz durch freiwilliges Engagement. Er bietet<br />

oder vermittelt Arbeitsfelder für den zu fördernden Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<br />

Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung<br />

Der PARITÄTISCHE begrüßt und unterstützt die vielfältigen Forschungsprojekte zum freiwilligen<br />

Engagement. Er fordert Universitäten und Fachhochschulen auf, in sozialpädagogischen,<br />

sozialwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studiengängen Studierende für<br />

die Zusammenarbeit mit freiwillig engagierten Menschen zu qualifizieren. Der PARITÄTISCHE<br />

bietet hierzu seine Kooperation an.<br />

Frankfurt am Main, 13.12.2001<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

60


6.3 Gesprächsleitfaden für das Einführungsgespräch<br />

• Informationen zum Leitbild und zur Organisationsstruktur der Einrichtung<br />

• Informationen über Zuständigkeiten und Kommunikationsabläufe der Einrichtung (Beschwerdemanagement<br />

etc.)<br />

• Nächster Ansprechpartner: Funktion, Erreichbarkeit etc.<br />

• Informationen zu den AdressatInnen, mit denen die/der Freiwillige arbeiten wird (Welche<br />

Krankheit, Behinderung, Einschränkung liegt vor? Welche Ressourcen sind vorhanden?<br />

etc.)<br />

• Besprechung der Engagementvereinbarung (analog zur Arbeitsplatzbeschreibung für<br />

Hauptamtliche)<br />

• Informationen zu möglichen Begleitformen (Gesprächskreise, Supervision, etc.) und<br />

Fortbildungen<br />

• Rechtliche Informationen (Versicherungsschutz, Schweigepflicht, Umgang mit Geschenken,<br />

Trinkgeldern u.ä.); siehe Kap. 5.<br />

• Absprachen über die nächsten Schritte: Einarbeitungszeit? Nächstes Gespräch?<br />

• Abklärung der gegenseitigen Erwartungen / Motivation für Bürgerschaftliches Engagement<br />

(siehe Abschnitt 3.1)<br />

• Abklärung des Zeitbudgets<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

61


6.4 Entwicklung eines Aufgabenprofils für freiwillig Engagierte<br />

• Bezeichnung der Aufgabe<br />

(Wie wird die Aufgabe/Stelle bezeichnet?)<br />

• Aufgabenbeschreibung<br />

(Um welche konkreten Aufgaben/Tätigkeiten handelt es sich dabei? Auflistung<br />

einer Reihe von Aufgaben innerhalb des Arbeitsbereiches!)<br />

• Ziele und Erwartungen der Aufgabe<br />

(Was soll erreicht werden?)<br />

• Anforderungen an die/den Freiwillige/n<br />

(Welche Fertigkeiten, Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen werden<br />

gewünscht?)<br />

• Umfang der Tätigkeit<br />

(Welcher Zeiteinsatz ist erforderlich? Stundenzahl, Zeiten, an welchen<br />

Tagen - begrenzte Zeiträume bieten! Wie lange ist der gesamte Einsatz<br />

geplant? Zeitlich begrenzte Aktivitäten können attraktiv sein, da die Dauer<br />

des Einsatzes einschätzbar ist!)<br />

• Einsatzort<br />

(Wo ist der Ort der Tätigkeit?)<br />

• Kooperationspartner<br />

(Wer arbeitet mit der/dem Freiwilligen zusammen?)<br />

• Unterstützung<br />

(Wer unterstützt die/den Freiwilligen bei der Arbeit? An wen kann sich<br />

die/der Freiwillige wenden, um Hilfestellungen zu erhalten? Wer ist zuständig<br />

bei Problemen und Notfällen?)<br />

• Vertretungsregelungen<br />

(Ist Vertretung bei Ausfall nötig, wenn ja, wer vertritt?)<br />

• Kompetenzen<br />

(Welche Rechte haben Freiwillige, welche Pflichten hat der Träger?)<br />

• Leistungen und Angebote<br />

(Was bietet der Träger grundsätzlich allen Freiwilligen? z. B. Aus- und<br />

Fortbildung, Auslagenersatz, Zeugnisse, Versicherungsschutz, etc.)<br />

• Persönlicher Nutzen<br />

(Welchen ganz persönlichen Nutzen für Freiwillige bringt die jeweilige<br />

Aufgabe? Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von den individuellen<br />

Vorstellungen eines jeden Einzelnen!)<br />

• Abgrenzung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Arbeitsbereiche<br />

• Hilfe bei der Einarbeitung<br />

• Sonstiges<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

62


6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschiedsgespräch<br />

• Wie ging es Ihnen insgesamt in der Zeit bei uns?<br />

• Was sind die Gründe für Ihren Abschied? (oder Ihre Kündigung)<br />

• Wie bewerten Sie rückblickend die Einarbeitung?<br />

• Gab es hilfreiche Strukturen der Begleitung? Regelmäßige Treffen, Besprechungen<br />

etc.? War das für Sie ausreichend? Hatten Sie den Eindruck, dass Ihre Themen und<br />

Fragen dort Platz haben?<br />

• Hatten Sie das Gefühl, Ihre Tätigkeit wurde ausreichend gewürdigt und anerkannt?<br />

Woran haben Sie das gemerkt? Hat Ihnen etwas gefehlt?<br />

• Hatten Sie den Eindruck Ihre Stimme/Meinung/Einschätzung wird gehört?<br />

• Hatten Sie den Eindruck, dass Sie mit Ihren ganz individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen<br />

hier einen Platz gefunden haben? Konnten Sie einzelne Ideen realisieren?<br />

Woran denken Sie da?<br />

• Wie würden Sie das Klima, den Umgang miteinander in dieser Institution/Projekt bezeichnen?<br />

Haben Sie sich insgesamt wohl gefühlt?<br />

• Gab es Fortbildungsangebote? Wie schätzen Sie diese ein?<br />

• In der Arbeit mit Menschen ist nicht jede belastende Situation zu vermeiden - Hatten<br />

Sie dabei den Eindruck, Sie wüssten, an wen Sie sich in einer belastenden Situation<br />

für ein Gespräch wenden können?<br />

• Hinweis auf Dokumentation des Engagements<br />

• Wünschen Sie weiteren Kontakt zur Einrichtung? (Newsletter, Einladung zu bestimmten<br />

Veranstaltungen etc.)<br />

• Dank und Würdigung des konkreten Engagements<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

63


6.6 Beschäftigung von Freiwilligen<br />

Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung in einem Verein muss nicht automatisch<br />

unentgeltlich sein. In Betracht kommen könnte<br />

1. ein Kostenersatz, bei dem die tatsächlich entstandenen Kosten (Reisekosten, Porto, Telefongebühren<br />

etc.) auf Nachweis ersetzt werden,<br />

2. ein pauschalierter Aufwendungsersatz, der die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen im Regelfall gerade abdeckt oder nur unwesentlich übersteigt, oder<br />

3. eine Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (siehe 6.5.2.3), die neben dem Ersatz<br />

von Aufwendungen auch einen Ausgleich für den zeitlichen Aufwand darstellen kann.<br />

Näheres zum Kostenersatz, zum pauschaliertem Aufwendungsersatz und zu den Besonderheiten<br />

bei Mitgliedern von Vereinsorganen siehe unter 6.5.2.4.<br />

Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung muss nicht völlig unverbindlich sein. Der<br />

Verein und die bzw. der Ehrenamtliche können sich auf „Spielregeln“ für die konkrete ehrenamtliche<br />

Tätigkeit einigen, z.B. mittels folgendem Vereinbarungsmuster:<br />

Muster für eine Vereinbarung über freiwilliges Engagement<br />

Zwischen (gemeinnütziger Verein)<br />

und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />

wird folgendes vereinbart:<br />

1. Frau/Herr ... nimmt ab dem ... eine freiwillige Tätigkeit für den Verein wahr.<br />

2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist .... Dies wird insbesondere verwirklicht durch ...<br />

3. Frau/Herr ... wird ... (Tätigkeit umschreiben). Sie/Er will damit nicht erwerbsmäßig tätig<br />

werden, sondern vielmehr ... (Motiv benennen, ideelle oder karitative Zielsetzung konkretisieren).<br />

4. Frau/Herr ... ist in der zeitlichen Gestaltung der freiwilligen Tätigkeit grundsätzlich frei. Um<br />

eine optimale Durchführung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu ermöglichen, empfiehlt es<br />

sich jedoch<br />

in der Zeit von __________ bis __________ anwesend zu sein.<br />

die Einsatzzeiten jeweils mit dem Verein vorher festzulegen.<br />

5. Verstößt die konkrete Durchführung der freiwilligen Tätigkeit gegen Interessen des Vereins,<br />

kann dieser die Vereinbarung (mit einer Frist von ... zum ...) schriftlich kündigen.<br />

6. Frau/Herr ... kann die freiwillige Tätigkeit jederzeit beenden, soweit dadurch nicht Interessen<br />

des Vereins erheblich beeinträchtigt werden. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es<br />

nicht. Die Beendigung sollte jedoch mit angemessener Frist vorher dem Verein angekündigt<br />

werden, damit sich dieser rechtzeitig um die Fortführung der Tätigkeit durch eine andere<br />

Person bemühen kann.<br />

7. Als Auslagenersatz erhält Frau/Herr ... für ... (z.B. Benutzung des privaten PKW oder des<br />

Telefons o. ä.) ... EUR (Pauschale oder Einzelbeträge je Kostenart).<br />

Ort, Datum: ____________________<br />

________________________________ __________________________________<br />

(Unterschrift des Vereinsvertreters) (Unterschrift des/der Freiwilligen)<br />

Soll eine Beschäftigung auf Basis der Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erfolgen,<br />

könnte dies mittels des unter 6.5.2.2 enthaltenen Vereinbarungsmusters erfolgen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

64


6.7 Mustervertrag für „ÜbungsleiterInnen“<br />

Zwischen (Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke:<br />

Name, Adresse, Telefonnummer und vertretungsberechtigte Person angeben.)<br />

und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />

wird folgendes vereinbart:<br />

- im Weiteren „Einrichtung“ genannt -<br />

- im Weiteren „tätige Person“ genannt -<br />

1. Die tätige Person nimmt für die Einrichtung ab dem ... eine nebenberufliche Tätigkeit wahr<br />

als Übungsleiter/in als Ausbilder/in als Erzieher/in als Betreuer/in<br />

in einer diesen vier Tätigkeitsgruppen vergleichbaren Funktion als ...<br />

in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />

2. Für die Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit gilt das nachfolgend Angekreuzte:<br />

Die tätige Person ist in der zeitlichen Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit grundsätzlich<br />

frei. Um eine möglichst optimale Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen,<br />

empfiehlt es sich jedoch die Einsatzzeiten jeweils vorab mit der Einrichtung abzustimmen.<br />

Die tätige Person arbeitet zu folgenden Zeiten in der Einrichtung: ...<br />

...<br />

3. Als Aufwandsentschädigung erhält die tätige Person (Zutreffendes bitte auswählen.)<br />

monatlich ... Euro für monatlich maximal ... Einsatzstunden pro Einsatzstunde ...<br />

Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Damit sind auch sämtliche<br />

Werbungskosten abgegolten, die z.B. für die Benutzung eines privaten PKW oder des<br />

eigenen Telefons entstehen. Die Aufwandsentschädigung wird jeweils spätestens am Ende<br />

des laufenden Monats auf das von der tätigen Person schriftlich angegebene Konto<br />

überwiesen.<br />

4. Da die sog. Übungsleiterpauschale derzeit jährlich maximal 2.100 Euro betragen darf, teilt<br />

die tätige Person der Einrichtung die Aufnahme jeder weiteren nebenberuflichen Tätigkeit<br />

im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorab und so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche<br />

vorher mit.<br />

5. Die tätige Person hat über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten und personenbezogenen<br />

Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über sämtliche Angelegenheiten,<br />

deren Geheimhaltung von der Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit<br />

zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.<br />

6. Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner<br />

mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

Ort, Datum: ...<br />

(Unterschrift der Einrichtungsvertretung) (Unterschrift der tätigen Person)<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

65


Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der sog. Übungsleiterpauschale<br />

Ich versichere, dass ich neben der in obiger Vereinbarung geregelten nebenberuflichen Tätigkeit<br />

im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Zutreffendes bitte ankreuzen.)<br />

im laufenden Kalenderjahr noch keine Einnahmen aus einer anderen nebenberuflichen<br />

Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erzielt habe.<br />

derzeit weder für eine andere Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />

kirchlicher Zwecke noch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />

tätig im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG bin und das in absehbarer Zeit auch nicht vor habe.<br />

im laufenden Kalenderjahr bis heute ... Euro Einnahmen erzielt habe aus meiner nebenberuflichen<br />

Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG für: ...<br />

derzeit noch nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausübe für ... und<br />

daraus im laufenden Kalenderjahr Einnahmen erziele in Höhe von ... Euro.<br />

Die Aufwandsentschädigung kann - bis zu einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung meinerseits<br />

- überwiesen werden auf das Konto Nr. ... bei ... (BLZ: ...).<br />

Ort, Datum: ... (Unterschrift der tätigen Person)<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

66


6.8 Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG<br />

Zwischen (Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke:<br />

Name, Adresse, Telefonnummer und vertretungsberechtigte Person angeben.)<br />

- im Weiteren „Einrichtung“ genannt -<br />

und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />

- im Weiteren „tätige Person“ genannt -<br />

wird folgendes vereinbart:<br />

1. Die tätige Person nimmt für die Einrichtung ab dem ... eine nebenberufliche Tätigkeit wahr<br />

als ...<br />

2. Für die Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit gilt das nachfolgend Angekreuzte:<br />

Die tätige Person ist in der zeitlichen Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit grundsätzlich<br />

frei. Um eine möglichst optimale Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen,<br />

empfiehlt es sich jedoch die Einsatzzeiten jeweils vorab mit der Einrichtung abzustimmen.<br />

Die tätige Person arbeitet zu folgenden Zeiten in der Einrichtung: ...<br />

...<br />

3. Als Aufwandsentschädigung erhält die tätige Person<br />

monatlich ... Euro<br />

für monatlich maximal ... Einsatzstunden pro Einsatzstunde ... Euro<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Damit sind auch sämtliche<br />

Werbungskosten abgegolten, die z.B. für die Benutzung eines privaten PKW oder des eigenen<br />

Telefons entstehen. Die Aufwandsentschädigung wird jeweils spätestens am Ende<br />

des laufenden Monats auf das von der tätigen Person schriftlich angegebene Konto überwiesen.<br />

4. Da die steuerfreie Aufwandspauschale derzeit jährlich max. 500 € betragen darf, hat die<br />

tätige Person der Einrichtung die Aufnahme jeder weiteren nebenberuflichen Tätigkeit im<br />

Sinne des § 3 Nr. 26a EStG vorab und so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche<br />

vorher mitzuteilen.<br />

5. Die tätige Person hat über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten und personenbezogenen<br />

Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über sämtliche Angelegenheiten,<br />

deren Geheimhaltung von der Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit<br />

zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.<br />

6. Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner<br />

mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

Ort, Datum: ...<br />

___________________________________ ______________________________<br />

(Unterschrift der Einrichtungsvertretung) (Unterschrift der tätigen Person)<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

67


Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der Aufwandspauschale<br />

Ich versichere, dass ich neben der in obiger Vereinbarung geregelten nebenberuflichen Tätigkeit<br />

im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Zutreffendes bitte ankreuzen.)<br />

im laufenden Kalenderjahr noch keine Einnahmen aus einer anderen nebenberuflichen<br />

Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erzielt habe.<br />

derzeit weder für eine andere Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />

kirchlicher Zwecke noch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />

tätig im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bin und das auf absehbare Zeit auch nicht vor habe.<br />

im laufenden Kalenderjahr bis heute ... Euro Einnahmen erzielt habe aus meiner nebenberuflichen<br />

Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für ...<br />

derzeit noch nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausübe für ... und<br />

daraus im laufenden Kalenderjahr Einnahmen erziele in Höhe von ... Euro.<br />

Die Aufwandsentschädigung kann - bis zu einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung meinerseits<br />

- überwiesen werden auf das Konto Nr. ... bei ... (BLZ: ...).<br />

Ort, Datum: ... _________________________________<br />

(Unterschrift der tätigen Person)<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

68


6.9 Einwilligungserklärung von Betroffenen<br />

Gemäß § 4a Abs. 1 BDSG ist eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen<br />

in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten nur wirksam,<br />

wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,<br />

Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich<br />

oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.<br />

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />

Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich<br />

erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.<br />

Eine entsprechende Einwilligungserklärung könnte folgendermaßen aufgebaut werden:<br />

Datenschutzeinwilligungserklärung<br />

Vor- und Nachname: _______________________________________________<br />

Adresse: _________________________________________________________<br />

Ich willige ein, dass der ... (Name des Vereins) meine folgenden personenbezogenen Daten<br />

________________________________________________________________<br />

________________________________________________________________<br />

zu folgendem Zweck bzw. zu folgenden Zwecken<br />

________________________________________________________________<br />

unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhebt, verarbeitet<br />

und nutzt.<br />

Dabei dürfen die Daten auch an folgende Dritte übermittelt werden:<br />

________________________________________________________________<br />

Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise<br />

schriftlich widerrufen. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ein Widerruf folgendes zur<br />

Folge haben kann:<br />

________________________________________________________________<br />

______________________________ ______________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

Werden besondere Arten personenbezogener Daten (also Angaben über die ethnische Herkunft,<br />

politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

Gesundheit oder Sexualleben) erhoben, verarbeitet oder genutzt, muss sich die<br />

Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 4a Abs. 3 BDSG).<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

69


6.10 Datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten<br />

Mit nachfolgendem Muster (Die kursiv gedruckten Stellen sind entsprechend zu ersetzen.)<br />

kann ein Verein seine haupt- und nebenberuflichen, die freien sowie auch die ehrenamtlichen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Inhalt und<br />

Bedeutung der Verpflichtungserklärung sollten aber zusätzlich - gegebenenfalls durch den<br />

Datenschutzbeauftragten des Vereins - mündlich erläutert werden.<br />

Datenschutzrechtliche Verpflichtung von MitarbeiterInnen<br />

des Arbeitgebers/der Einrichtung<br />

Gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 78 Absatz 2 des Zehnten Buches<br />

des Sozialgesetzbuches wird<br />

Frau/Herr .............................................................................................................<br />

geboren am ...........................................................................................................<br />

durch folgende Hinweise auf das allgemeine Datengeheimnis und das Sozialdatengeheimnis<br />

verpflichtet:<br />

1. Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene<br />

Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />

2. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse<br />

einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).<br />

3. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.<br />

4. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener<br />

Daten.<br />

5. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um<br />

Verarbeitung handelt.<br />

6. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,<br />

soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt<br />

hat.<br />

7. Sozialdaten, also die von einem unter § 35 Absatz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches<br />

fallenden Leistungsträger an den Arbeitgeber/die Einrichtung übermittelten<br />

Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten<br />

oder bestimmbaren natürlichen Person, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder<br />

genutzt werden, zu dem sie vom jeweiligen Leistungsträger befugt übermittelt worden<br />

sind (Sozialdatengeheimnis).<br />

8. Das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches<br />

können eingesehen werden bei (Verwaltung des Arbeitgebers/der Einrichtung).<br />

Ich verpflichte mich, die beiden Datengeheimnisse unter Beachtung obiger Hinweise und<br />

der einschlägigen Rechtsvorschriften auch nach Beendigung meiner Tätigkeit beim Arbeitgeber/in<br />

der Einrichtung jederzeit zu wahren.<br />

Ort, Datum: ............................................. Unterschrift: ........................................<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

70


6.11 Glossar<br />

AdressatInnen<br />

Wir verwenden in der Handreichung übergreifend den im Bereich von sozialer Arbeit und<br />

sozialarbeiterischer Theorie üblich gewordenen Begriff „AdressatInnen“ für die Zielgruppen<br />

sozialer Arbeit und verzichten auf Begriffe wie „Klientinnen und Klienten“, „Nutzer/innen“, „Betreute“,<br />

„Bewohner/innen“ usw.<br />

Bundesfreiwilligendienst (BFD)<br />

Seit dem 1.7.2011 gibt es parallel zum FSJ/FÖJ in der Nachfolge für den Zivildienst den „Bundesfreiwilligendienst“<br />

(BFD) als zweiten gesetzlich geregelten (Vollzeit-) Freiwilligendienst.<br />

Wegen seiner Altersoffenheit ist er auch für Menschen der mittleren und älteren Generation<br />

geeignet. Die Regelungen entsprechen im wesentlichen denen des FSJ/FÖJ.<br />

Corporate Citizenship<br />

„Unternehmerisches bürgerschaftliches Engagement“ – gemeint damit ist die Übernahme gesellschaftlicher<br />

Verantwortung durch Betriebe der freien Wirtschaft.<br />

Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr (FSJ / FÖJ)<br />

Gesetzlich geregelte (Jugend-)Freiwilligendienste bis zum Alter von 27 im sozialen und kulturellen<br />

Bereich (FSJ) und im ökologischen Bereich (FÖJ) in Vollzeit (40-Stunden-Woche) mit<br />

einer Dauer zwischen 6 und 18 Monaten. Praktische Tätigkeit mit dem Ziel der persönlichen<br />

und beruflichen Orientierung.<br />

Freiwilligendienste aller Generationen (FDaG)<br />

Engagementbereite Menschen jeden Alters können sich in dieser Engagementform auf der<br />

Basis einer schriftlichen Vereinbarung für mindestens sechs Monate bei mindestens acht<br />

Stunden in der Woche freiwillig engagieren. Einsatzstellen und Träger stellen den Rahmen<br />

hierfür sicher, zu dem Unfall- und Haftpflichtversicherung und Qualifizierungstage gehören.<br />

Von seiner Struktur her ist der FDaG zwischen wenig formal geregeltem ehrenamtlichen bzw.<br />

freiwilligem Engagement auf der einen Seite und den gesetzlich geregelten (Vollzeit-)Freiwilligendiensten<br />

auf der anderen Seite angesiedelt.<br />

Kompetenz<br />

Wir legen unseren Überlegungen den Kompetenzbegriff zugrunde, wie er in der Pädagogik<br />

verwendet wird. Gemeint ist die Fähigkeit und Fertigkeit, in bestimmten Gebieten Probleme zu<br />

lösen, sowie die Bereitschaft, dies auch zu tun und umzusetzen. Im erziehungswissenschaftlichen<br />

Kompetenzbegriff sind also sachlich-kategoriale, methodische und psychologische Elemente<br />

verknüpft einschließlich ihrer Anwendung auf ganz unterschiedliche Gegenstände. Der<br />

Bedeutungskern umfasst Fähigkeit, Bereitschaft und Zuständigkeit.<br />

Marktplatz-Methode<br />

Die Marktplatz-Methode bringt Bürgern und Bürgerinnen, die sich freiwillig engagieren wollen,<br />

mit Organisationen, Vereine und Initiativen mit Bedarf an Ehrenamtlichen zusammen. Hier<br />

können niedrigschwellig erste Kontakte geschaffen und Beteiligungsformen besprochen werden.<br />

Hier kann eine `Win-Win-Situation´ für alle Beteiligten entstehen.<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

71


ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

72


7. Literaturverzeichnis<br />

Albert, M./Hurrelmann, K. (Hrsg.), 16. Shell Jugendstudie – Jugend 2010, Frankfurt/M. 2010<br />

(http://www.shell.de/home/content/deu/aboutshell/our_commitment/shell_youth_study/)<br />

Bartjes, H./Otto, U. (2000), Mit Engagement können. Fachkräfte unterstützen für die Zu<br />

sammenarbeit mit freiwillig Engagierten, in: Otto, U. / Müller, S. / Besenfelder, C.<br />

(Hg.), Bürgerschaftliches Engagement. Eine Herausforderung für Fachkräfte und<br />

Verbände, Opladen, 51-77<br />

Beher, K./Liebig, R./Rauschenbach, T. (2000), Strukturwandel des Ehrenamtes, Weinheim<br />

und München<br />

BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2000),<br />

Freiwilliges Engagement in Deutschland, 3 Bde., Stuttgart<br />

BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2009),<br />

Bericht zur Lage und zu den Perspektiven des bürgerschaftlichen Engagements in<br />

Deutschland, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), Berlin<br />

BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2010),<br />

Monitor Engagement. Freiwilliges Engagement in Deutschland. 1999-2004-2009.<br />

Kurzbe richt des 3. Freiwilligensurveys, Berlin<br />

(http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=165004.html)<br />

Klages, H. (1998), Engagement und Engagementpotential in Deutschland, in: Aus Politik<br />

und Zeitgeschichte, H. 38, 29-38<br />

Opielka, M. (2005), Freiwilliges soziales Engagement, in: Otto, H.-U./ Thiersch, H. (Hg.)<br />

Handbuch- Sozialarbeit/Sozialpädagogik, München und Basel, 600-609<br />

Otto, U. / Müller, S. / Besenfelder, C. (Hg.), Bürgerschaftliches Engagement. Eine Heraus<br />

forderung für Fachkräfte und Verbände, Opladen<br />

Otto, H.U./ Thiersch, H. (Hg.) (2005) Handbuch- Sozialarbeit/Sozialpädagogik, 3. Aufl.,<br />

München und Basel<br />

Rauschenbach, T. (2005), Ehrenamt, in: Otto, H.-U./ Thiersch, H. (Hg.) Handbuch- Sozial<br />

arbeit/Sozialpädagogik, München und Basel, 344-360<br />

Ueltzhöffer, J./Ascheberg, C. (1996), Engagement in der Bürgergesellschaft. Die Geislin<br />

gen-Studie, München<br />

ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />

73


DEUTSCHER ParitätiSCHER WoHlfaHRTSvERbanD<br />

lanDESvERbanD baDEn-WÜRTTEMbERG e.v.<br />

Haußmannstraße 6<br />

70188 Stuttgart<br />

telefon: 07 11| 21 55-0<br />

telefax: 07 11| 21 55-215<br />

E-mail: info@paritaet-bw.de<br />

www.paritaet-bw.de<br />

www.swef.de<br />

Bankverbindungen<br />

BW Bank (BLZ 600 50101)<br />

Konto 1 309 250<br />

Bank für Sozialwirtschaft<br />

BLZ (601 205 00)<br />

Konto 7 739 101

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!