Organisieren - Freiwilligenzentrum Darmstadt
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EngagEmEnt <strong>Organisieren</strong><br />
Eine Handreichung zur<br />
arbeit mit Freiwilligen<br />
DEUTSCHER ParitätiSCHER WoHlfaHRTSvERbanD lanDESvERbanD baDEn-WÜRTTEMbERG e.v. | www.paritaet-bw.de
EngagEmEnt = <strong>Organisieren</strong><br />
Eine Handreichung zur arbeit mit Freiwilligen<br />
arbeitsgruppe<br />
Prof. Dr. Heinz Bartjes Hochschule Esslingen<br />
Dr. Hermann Frank Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />
Kevin Koldewey Student im masterstudiengang, Hochschule Esslingen<br />
Martin Link Paritätisches Bildungswerk Baden-Württemberg e.V.<br />
Begleitende Projektgruppe<br />
Ralf Baumgarth PaRItÄtISCHE Bezirksgeschäftsstelle und FreiwilligenBörse Heidelberg<br />
Elke Böhme Landesverband für Prävention und Rehabilitation Baden-Württemberg e.V.<br />
Bruno Kugel Deutsche gesellschaft für muskelkranke e.V., LV Baden-Württemberg<br />
Tobias Lorenz Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />
Josef Martin Seniorengenossenschaft Riedlingen e.V.<br />
Roswitha Nissen anna Haag mehrgenerationenhaus Stuttgart<br />
Sabine Reich PaRItÄtISCHE Bezirksgeschäftsstelle/mehrgenerationenhaus mannheim<br />
Rahel Tomczak Rehabilitationszentrum Südwest für Behinderte, Karlsruhe<br />
Tanja Veitinger Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />
Ute Witt Rheuma-Liga Baden-Württemberg e.V.<br />
Projektleitung<br />
Dr. Hermann Frank Der PaRItÄtISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />
impressum<br />
Der PariTÄTISCHE Baden-Württemberg e.V.<br />
Haußmannstr. 6 | 70188 Stuttgart<br />
tel.: 0711/2155-0 | Fax: 0711/2155-215<br />
info@paritaet-bw.de | www.paritaet-bw.de<br />
Presserechtlich verantwortlich: Hansjörg Böhringer<br />
Titelgestaltung<br />
Kreativ plus gmbH, Stuttgart<br />
kreativplus.com<br />
Druck<br />
Offizin Scheufele Druck und medien<br />
gmbH + Co. Kg, Stuttgart<br />
stand<br />
September 2011<br />
gefördert durch die
Inhalt Seite<br />
Vorwort 3<br />
1. Einleitung 5<br />
2. Grundsätzliches 7<br />
2.1 Engagement im Wandel 7<br />
2.2 Nutzen von Engagement 9<br />
2.3 Anforderungen an ein modernes Freiwilligenmanagement 10<br />
2.4 Formen und Strukturen des freiwilligen Engagements in Baden-Württemberg 11<br />
2.4.1 Vielfalt der Engagementformen 11<br />
2.4.2 Strukturen und Gremien 12<br />
3. Positionierung und Standards zum Freiwilligenmanagement 15<br />
4. Elemente eines professionellen Freiwilligenmanagements 19<br />
4.1 Tätigkeitsprofile 19<br />
4.2 Ansprache 21<br />
4.3 Auswahl 22<br />
4.4 Platzierung 23<br />
4.5 Einführung/Einarbeitung 24<br />
4.6 Der Stellenwert von Weiterbildung und Qualifizierung 26<br />
4.6.1 Freiwillige und an bürgerschaftlichem Engagement Interessierte 26<br />
4.6.2 Personen, die für die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen zuständig<br />
sind 28<br />
4.6.3 Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen, die mit<br />
Freiwilligen arbeiten 28<br />
4.7 Beratung und Begleitung 29<br />
4.8 Dokumentation, Nachweis und Zeugnis 30<br />
4.9 Anerkennung 32<br />
4.10 Abschied 33<br />
5. Rechtliche Aspekte 35<br />
5.1 Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte 36<br />
5.1.1 Haftpflichtversicherung über eine Organisation 36<br />
5.1.2 Engagement außerhalb von Organisationen 37<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
1
5.1.3 Unfallversicherungsschutz 38<br />
5.1.4 Versicherungsschutz bei Einsatz eines privaten PKW 39<br />
5.2 Engagementvereinbarungen und Aufwandsentschädigungen für freiwillig<br />
2<br />
Engagierte 41<br />
5.2.1 Allgemeines 41<br />
5.2.2 Kosten- bzw. Aufwendungsersatz 41<br />
5.2.3 Übungsleiterpauschale 42<br />
5.2.4 Aufwandspauschale 43<br />
5.2.5 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Betreuer 44<br />
5.3 Datenschutz 45<br />
5.3.1 Allgemeines zum Datenschutz 45<br />
5.3.2 Besonderheiten zum Datenschutz im Verein 46<br />
5.4 Schweigepflicht beim freiwillig Engagierten 48<br />
5.4.1 Vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung 48<br />
5.4.2 Gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung 48<br />
5.5 Sonstige rechtliche Fragen 50<br />
5.5.1 Annahme von Geschenken 50<br />
5.5.2 Aufsichtspflicht 50<br />
6. Anhang 55<br />
6.1 Sie arbeiten (noch) nicht mit freiwillig engagierten Menschen zusammen? 56<br />
6.2 Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes 57<br />
6.3 Gesprächsleitfaden für das Einführungsgespräch 61<br />
6.4 Entwicklung eines Aufgabenprofils für freiwillig Engagierte 62<br />
6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschlussgespräch 63<br />
6.6 Beschäftigung von Freiwilligen 64<br />
6.7 Mustervertrag für `ÜbungsleiterInnen´ 65<br />
6.8 Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG 67<br />
6.9 Einwilligungserklärung von Betroffenen 69<br />
6.10 Datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten 70<br />
6.11 Glossar 71<br />
7. Literaturverzeichnis 73<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)
Vorwort<br />
Liebe Leserinnen und Leser dieses Handbuchs,<br />
Sie halten eine Handreichung für die Arbeit mit Ehrenamtlichen bzw. Freiwilligen in Händen.<br />
Nun wird sich manche und mancher fragen, wozu eine solche Handreichung notwendig sein<br />
sollte, findet freiwilliges Engagement doch seit Jahrzehnten ohne aufwendige Begleitung statt.<br />
Dies ist einerseits sicherlich richtig, gleichwohl vollzieht sich im Ehrenamt bzw. freiwilligen Engagement<br />
ein tief greifender Wandel. War früher ehrenamtliches Engagement im Sozialbereich<br />
mit altruistischem und pflichterfülltem Handeln verbunden, so suchen freiwillig Engagierte<br />
heute Selbsterfüllung, Anerkennung, Eigenverantwortlichkeit und eine auf sie passende<br />
Tätigkeit. Damit einher geht ein neues Selbstverständnis, dass freiwilliges Engagement nicht<br />
voraussetzungslos ist, sondern entsprechende Rahmenbedingungen benötigt, die gelingendes<br />
Engagement erst ermöglichen und von Freiwilligen zu Recht erwartet werden dürfen.<br />
Gefördert aus Mitteln der GLÜCKSSPIRALE wurde diese Handreichung entwickelt von einer<br />
Arbeitsgruppe unseres Kernteams „Bürgerschaftliches Engagement, Selbsthilfe und Gesundheit“<br />
mit externer Begleitung durch unser Beiratsmitglied Prof. Dr. Heinz Bartjes von der Hochschule<br />
Esslingen sowie im Erfahrungsaustausch mit einer Projektgruppe, der Vertreterinnen<br />
und Vertreter paritätischer Mitgliedsorganisationen angehörten. Allen Unterstützerinnen und<br />
Unterstützern gilt unser herzlicher Dank.<br />
Mit dieser Handreichung wollen wir im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg auch zu einer<br />
Auseinandersetzung mit dem Thema Freiwilligenengagement/Bürgerengagement und den<br />
Standards in der Zusammenarbeit in sozialen Einrichtungen und Diensten, Gruppen und Initiativen<br />
anregen. So hoffen wir, dass aus Ihnen, den Leserinnen und Lesern, aktive Nutzerinnen<br />
und Nutzer dieses Handbuches werden und Sie viele Menschen für ein freiwilliges Engagement<br />
gewinnen und zur Zufriedenheit aller Beteiligten einsetzen können. Denn bürgerschaftliches<br />
Engagement ist nicht nur der berühmte Kitt für das Soziale in unserer Gesellschaft, sondern<br />
zentrale Säule einer lebendigen Zivilgesellschaft und unverzichtbare Voraussetzung für<br />
eine lebendige Demokratie.<br />
Stuttgart, im September 2011<br />
Hansjörg Böhringer<br />
Landesgeschäftsführer<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
3
4<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)
1. Einleitung<br />
Im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg wird freiwilliges bzw. bürgerschaftliches Engagement<br />
groß geschrieben. Landesweit gibt es mindestens 5.000 Selbsthilfegruppen auf örtlicher<br />
Ebene zu den verschiedensten gesundheitsbezogenen Themen. Im Landesverband und seinen<br />
Mitgliedsorganisationen engagieren sich über 40.000 Menschen freiwillig. Rund 40 landesweit<br />
tätige Selbsthilfeorganisationen mit annähernd 2.000 örtlichen Untergliederungen und<br />
eine große Zahl von selbständigen, örtlich tätigen Selbsthilfegruppen sind hier zusammengeschlossen.<br />
7 Selbsthilfekontaktstellen, 11 AIDS-Hilfen und 2 Freiwilligenagenturen in Paritätischer<br />
Trägerschaft oder mit Mitgliedsstatus stärken vor Ort das Selbsthilfe- und Freiwilligenengagement.<br />
Die meisten der rund 800 Trägerorganisationen werden von ehrenamtlich besetzten<br />
Vorständen geführt.<br />
Ob örtlich oder überörtlich - Bürgerschaftliches Engagement ist allgemein ein Wesensmerkmal<br />
der Wohlfahrtsverbände und ganz speziell des PARITÄTISCHEN in seiner organisatorischen<br />
Vielfalt. Es hat für die Wohlfahrt eine konstitutive Bedeutung und entfaltet sich in unterschiedlichen<br />
Aufgabenwahrnehmungen und Formen, z.B. in der ehrenamtlichen Vorstandsarbeit, in<br />
der freiwilligen sozialen Arbeit, in projektbezogenen Aktivitäten sozialer Einrichtungen und<br />
Dienste oder in der Selbsthilfe. Dabei geht es immer auch um die Anliegen und Interessen der<br />
eigentlichen Adressaten des Engagements, die sich allein nur schwer Gehör verschaffen können.<br />
Die Wahrnehmung der Rechtsansprüche Schwächerer gegenüber Staat und Gesellschaft<br />
und die dementsprechende Einwirkung auf Politik zählen zu den Grundpositionen der Wohlfahrtsverbände.<br />
Bürgerengagement durch Selbstorganisation gesellschaftlicher Anliegen und<br />
verbandliche Unterstützung sind im PARITÄTISCHEN zwei Seiten einer Medaille.<br />
Seit Jahren ist jedoch beobachtbar – auch in den Reihen des PARITÄTISCHEN – dass zwar<br />
entgegen häufig geäußerten Befürchtungen nicht die allgemeine Bereitschaft zum Engagement<br />
nachgelassen hat, sondern sich im Zuge allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen<br />
Formen, Strukturen, Motive und Herangehensweisen des Engagements verändert haben und<br />
dieser „Strukturwandel des Engagements“ die Verbände, Gruppen und Initiativen vor neue<br />
Herausforderungen stellt. Die veränderte Situation macht deutlich, dass die Gewinnung und<br />
erfolgreiche Integration von Freiwilligen nicht so „nebenbei“ erledigt werden kann. Innerhalb<br />
der Organisationen, Vereine und Gruppen bedarf es mit Blick auf die Arbeit und den Umgang<br />
mit Freiwilligen eines Wandels, der geplant, eingeleitet, gestaltet und ausgewertet werden<br />
muss. Grundlage dafür ist ein qualifiziertes Management im Umgang mit Freiwilligen, das folgende<br />
Grundsätze berücksichtigt:<br />
• Ein Perspektivenwechsel im Freiwilligenmanagement von der Einrichtung zur/zum<br />
Freiwilligen.<br />
• Die Herausarbeitung des gegenseitigen Nutzens und der (nichtmonetären) Vorteile des<br />
Einsatzes von Freiwilligen für alle Beteiligten („win-win-Situation“)<br />
• Ein Organisations- oder Personalentwicklungskonzept, in dem danach gefragt wird,<br />
wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Weg zur Kooperation mit Freiwilligen begleitet<br />
werden können, so dass Verdrängungsängste abgebaut, das Verständnis der<br />
Vorteile des Engagements und der Förderung von Freiwilligen gefördert wird und<br />
Kompetenzzuwachs bei den Freiwilligen als Potenzial für die Erweiterung der Ressourcen<br />
der sozialen Einrichtungen und Organisationen wie der persönlichen und beruflichen<br />
Perspektiven der freiwillig Engagierten begriffen werden.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
5
6<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)
2. Grundsätzliches<br />
2.1 Engagement im Wandel<br />
„Ehrenamt“ – „Freiwilliges Engagement“ – „Bürgerschaftliches Engagement“ – „Volunteering“:<br />
Welche Art von Engagement hätten Sie denn gern?<br />
Ein Begriffswirrwar ist um das gute alte Ehrenamt entstanden. Die Begriffsvielfalt verweist auf<br />
Veränderungen im Engagement – die neuen Begriffe versuchen, den veränderten Zugang<br />
vieler Menschen zum Engagement Ausdruck zu geben.<br />
Das vorliegende Dokument befindet sich im gleichen Dilemma wie viele andere Dokumente<br />
zu „Ehrenamtlichem Engagement", „Bürgerschaftlichem Engagement", "freiwilligen/freitätigen<br />
sozialen Aktivitäten" usw. Der Gegenstandsbereich ist begrifflich uneindeutig und widersprüchlich<br />
definiert. Wir folgen hier der international gebräuchlichen Definition für ehrenamtliche<br />
Tätigkeit: Sie ist freiwilliges bürgerschaftliches Engagement, für andere, das nicht Erwerbszwecken<br />
dient, das in einem organisierten Rahmen ausgeführt und das mit gewisser<br />
Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Sie ist damit abgegrenzt von Tätigkeiten, für die mehr als eine<br />
Aufwandsentschädigung oder ein geringes Honorar gezahlt wird und die einen rein privaten<br />
Charakter haben.<br />
Wir verwenden im folgenden den Begriff „Freiwilliges Engagement“, da er sich sowohl in verbandseigenen<br />
Papieren (vgl. Freiwilligencharta des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) als<br />
auch in einer der zentralen Untersuchungen zum Gegenstand – dem Freiwilligensurvey der<br />
Bundesregierung - als Begriff durchgesetzt hat.<br />
Wir verstehen freiwilliges Engagement als wesentliches Gestaltungselement moderner gesellschaftlicher<br />
Solidarität und partizipativer Demokratie – diese Perspektive ist in den letzten Jahren<br />
auch als „zivilgesellschaftliche“ bezeichnet worden:<br />
„Als zivilgesellschaftlich können alle Denk- und Fühlweisen, insbesondere jedoch alle praktischen<br />
Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger, eingestuft werden, die dazu beitragen, unsere<br />
bürgerliche Gesellschaft in Richtung einer mitbürgerlichen Gesellschaft weiterzuentwickeln.<br />
Bürgerliche Freiheitsrechte und -garantien werden aktiv genutzt, um die Gesellschaft humaner,<br />
kooperativer und toleranter zu machen. Demokratie und soziale Marktwirtschaft werden<br />
nicht als etwas Gegebenes begriffen, sondern als ein Prozess, der von aktiven Bürgerinnen<br />
und Bürgern immer wieder angestoßen, kritisch hinterfragt und mit Leben erfüllt werden muss.<br />
Mitbürgerlichkeit beginnt damit, dass man sich über seine privaten Belange hinaus auch für<br />
andere Menschen und für öffentliche Dinge und Angelegenheiten interessiert.“ (BMFSFJ<br />
2010, 10)<br />
"Dem Ehrenamt geht die Arbeit aus" - so lautet eine vielfach gehörte provokative Formulierung.<br />
Die These pointiert einen Argumentationsstrang, der in den letzten Jahren zunehmend<br />
Beachtung und Zustimmung gefunden hat: Nicht die allgemeine Bereitschaft zum Engagement<br />
habe nachgelassen, sondern es hätten sich - im Zuge allgemeiner Modernisierungsprozesse -<br />
Formen, Strukturen, Motive und Herangehensweisen des Engagements verändert. Die Argumentation<br />
wird gestützt durch empirische Studien (als Beispiele: BMFSFJ 2000; BMFSFJ<br />
2010; Ueltzhöffer/Ascheberg 1996; Klages 1998), die eine hohe Bereitschaft zum Engagement<br />
bei der deutschen Bevölkerung nachweisen – bei gleichzeitigem veränderten Zugang zum<br />
Engagement. Sozialwissenschaftler sprechen hier von einem „Strukturwandel des Ehrenam-<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
7
tes“, von Konturen eines „Neuen Ehrenamtes“. Geändert haben sich demzufolge etwa folgende<br />
Orte und Formen des Engagements:<br />
8<br />
• Engagement will freiwillig erbracht werden - und weniger aus einem Gefühl der moralischen<br />
Verpflichtung heraus;<br />
• In den Vordergrund rückt die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Aufgaben:<br />
nicht mehr hineinrutschen in das, was notwendig erscheint, sondern bewusste Auswahl:<br />
wann, wo, mit wem, wofür und wie will ich mich engagieren, wie lange, mit welcher<br />
Intensität;<br />
• Selbstbezug: Im Ehrenamt ist eine steigende Bedeutung selbstbezogener Aspekte zu<br />
beobachten. Das Engagement, die Hilfe für andere erhält für die Engagierten Bedeutung<br />
als Lernprozess, als Rahmen für die Realisierung eigener biografischer Planungen<br />
im Sinne einer Selbstverwirklichung: "Ich tue es für mich und ich tue es für andere,<br />
was ich tue". Das Engagement wird auch zur Bearbeitung eigener Fragen genutzt;<br />
• Engagement heißt nicht mehr unbedingt: lebenslange Arbeit in und Verbundenheit mit<br />
einem Feld und mit einem Verband, sondern kann z.B. entlang biografischer Prozesse<br />
eine Verlagerung der Aktivitäten mit sich bringen, auch einen zeitweiligen Ausstieg<br />
oder Reduzierung;<br />
• Das Engagement sucht weniger die großen Institutionen als kleine und überschaubare<br />
Anliegen und Projekte, etc.;<br />
• Die Anforderungen an die demokratischen Strukturen des Arbeitsfeldes sind gestiegen:<br />
Möglichkeiten der Mitsprache, ein hohes Maß an Autonomie bei der (Mit-) Gestaltung<br />
des Aufgabenfeldes;<br />
• hier sind auch neue Formen der Kooperation von hauptamtlichen Professionellen und<br />
freiwilligen MitarbeiterInnen gefragt: weniger Konkurrenz und Verdrängung, mehr kooperative<br />
und sich ergänzende Sichtweisen und Möglichkeiten der Hilfe;<br />
• Gewachsen sind auch die Bedürfnisse nach Austausch und Kommunikation. Das<br />
schließt auch ein großes Interesse an Unterstützung und Fortbildung mit ein - bezogen<br />
auf Fachlichkeit und auf selbstbezogene Aspekte;<br />
• Das Ehrenamt zum Nulltarif wird es immer weniger geben: Anerkennungsformen, die<br />
nicht immer unbedingt als Gratifikationen daher kommen müssen, werden wichtiger.<br />
Ein paar Streiflichter des neuen Freiwilligensurvey von 2009 – der Fortschreibung der repräsentativen<br />
Dauerbeobachtung der Entwicklung des freiwilligen Engagements durch das Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Der Survey gibt an, dass sich 36%<br />
aller BürgerInnen ab 14 Jahren engagieren, 2% mehr als 1999. Die deutlichste Steigerung gab<br />
es bei den älteren Menschen ab 60 Jahren: die Engagementquote stieg hier von 26% auf 30%;<br />
bei den 60- bis 69-jährigen sogar von 31 auf 37%. Auch das Engagementpotenzial, also die<br />
Gruppe der Menschen, die bereit wären sich zu engagieren, ist gestiegen – ein Hinweis darauf,<br />
dass auf vielen Ebenen attraktive und ansprechende moderne Formen des Freiwilligenmanagements<br />
noch nicht gelungen sind bzw. ressourcenorientiert formuliert, dass hier noch einiges<br />
Entwicklungspotenzial liegt.<br />
Auf die hier nur knapp skizzierten Veränderungen im Zugang zum Engagement seien viele<br />
Institutionen, etwa Parteien, Verbände, Kirchen, Gewerkschaften – also eher die großen Institutionen<br />
mit sehr langer und je spezifischen Ehrenamtstraditionen, noch nicht eingestellt. Diese<br />
Perspektive lenkt die Aufmerksamkeit auf die Institutionen und auf die in ihnen in Erwerbsverhältnissen<br />
arbeitenden Fachkräfte: „Die entscheidende, handlungsmotivierende Antwort für<br />
die Forschung, für die Politik oder andere Akteurskollektive in diesem Kontext wird mittlerweile<br />
weniger in dem Anschluss an die Frage gesucht, wer welche Hilfe (durch sich engagierende<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)
Menschen) bzw. Solidarität nötig hat, welche Bedarfslagen sinnvollerweise auf dem Wege und<br />
mit den Mitteln ehrenamtlichen Engagements befriedigt werden können. Stattdessen wird das<br />
Ehrenamt verstärkt als Reaktion auf die Frage diskutiert, was zu tun sei, um das Engagement<br />
der Menschen zu stärken bzw. zu fördern“ (Beher/Liebig/Rauschenbach 2000, 21).<br />
Kurz gesagt: Es geht um attraktive Gestaltung des „Arbeitsplatzes“ von Engagierten statt<br />
schlichte Rekrutierung von benötigten HelferInnen.<br />
Diese Formel bestimmt z. Zt. Entwicklung wie Diskussion in verschiedenen Dimensionen:<br />
• Die Frage nach der Qualifizierung von Professionellen (in Verbänden, Verwaltungen,<br />
etc.) zur Zusammenarbeit mit Freiwilligen,<br />
• die Frage einer adäquaten Personalführung und -entwicklung für freiwillig Engagierte,<br />
analog zu den professionellen MitarbeiterInnen,<br />
• die Frage nach der Vermittlung von Engagementinteressierten in passende<br />
Engagementfelder durch Freiwilligenzentren, Bürgerbüros, etc.,<br />
• die Frage nach der Förderung von Freiwilligen durch entsprechende Infrastrukturmaßnahmen<br />
auf den Ebenen der Kommunen, Landkreise, Bundesländer und im Bund.<br />
2.2 Nutzen von Engagement<br />
Auch wenn es einen breiten Konsens darüber gibt, dass freiwilliges Engagement sinnvoll ist,<br />
lohnt es sich, genauer zu beschreiben, warum und für wen freiwilliges Engagement von Nutzen<br />
ist. Mehrere aktuelle Untersuchungen lassen sich mit folgenden Ergebnissen knapp zusammen<br />
fassen – hier konzentriert auf die Perspektiven der AdressatInnen zum ersten, der<br />
Organisationen bzw. Vereine, die mit freiwillig Engagierten zusammen arbeiten zum zweiten<br />
und der engagierten Menschen selbst zum dritten. Natürlich hat freiwilliges Engagement darüber<br />
hinaus auch noch Nutzen für das persönliche Umfeld der AdressatInnen (z.B. Angehörige)<br />
und für das Gemeinwesen insgesamt.<br />
Nutzen freiwilligen Engagements für die AdressatInnen<br />
Hier werden immer wieder vier Aspekte hervorgehoben:<br />
• Begegnung von Mensch zu Mensch<br />
• Erweiterung der Angebote und Kontakte für die AdressatInnen<br />
• Brücken in den lokalen Sozialraum<br />
• politische und gesellschaftliche Lobbyarbeit<br />
Nutzen freiwilligen Engagements für soziale Einrichtungen<br />
• Qualitätsverbesserung der Dienstleistungen<br />
• Erweiterung des Angebotsspektrums<br />
• Zugang zu kreativem Potential<br />
• Bessere Verankerung im lokalen Sozialraum<br />
• Gute Öffentlichkeitsarbeit<br />
• Höhere Zufriedenheit in der gesamten Mitarbeiterschaft<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
9
Nutzen freiwilligen Engagements für die engagierten Menschen<br />
• Indem sich Menschen engagieren, realisieren sie – gemeinsam mit anderen - ihre<br />
Ideen und Ideale (etwas Sinnvolles tun, anderen Menschen helfen, Gemeinwohl etc.)<br />
• Das Engagement kann zur Bearbeitung biografischer Fragestellungen genutzt werden<br />
• Anerkennung wird organisiert<br />
• Kompetenzen werden erweitert<br />
Fazit: Freiwilliges Engagement bringt vielfältigen Nutzen für unterschiedliche Akteure. Voraussetzung<br />
für die Entfaltung dieses Nutzens ist ein für den jeweiligen organisatorischen Rahmen<br />
passendes professionelles Freiwilligenmanagement.<br />
2.3 Anforderungen an ein modernes Freiwilligenmanagement<br />
Das hier vorgestellte, gestufte Handlungsmodell ist das Ergebnis von Untersuchungen im angelsächsischen<br />
Raum und der Beschreibung entsprechender Projekte der Zusammenarbeit<br />
mit Freiwilligen.<br />
Die Organisation muss in ihren Leitbildern, Zielen, Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Strukturen,<br />
in ihrer Aufbau- und Ablauforganisation daraufhin befragt werden, welchen Stellenwert das<br />
Engagement von Freiwilligen in diesen Bezügen haben kann und/oder soll.<br />
Die befürwortende, anerkennende Haltung der Führungs- und Leitungsebene der Organisation<br />
gegenüber Engagierten ist eine Grundvoraussetzung wirksamen Freiwilligen - Managements.<br />
Sie ist durch mindestens zwei zentrale Kriterien charakterisiert:<br />
Akzeptanz - Freiwillige sind willkommen. Ihre Mitarbeit zu wollen ist Bestandteil der Organisationsphilosophie;<br />
und Wertschätzung - es wird anerkannt, dass Freiwillige einen einzigartigen<br />
Beitrag für die Organisation leisten.<br />
Eine gelingende Zusammenarbeit kann nur auf einer basalen Einwilligung auf dieses Ziel aufbauen.<br />
Darauf aufbauend lassen sich etwa folgende Grundsätze formulieren:<br />
• die Ausgangslage vor einer Verknüpfung beider MitarbeiterInnenfraktionen beurteilen<br />
(z.B. ist die Mitwirkung von Ehrenamtlichen nur aus finanziellen Gründen wünschenswert?<br />
Signalisiert ein stabiler Teil der Hauptberuflichen genügend Aufnahmebereitschaft?);<br />
• die gegenseitige Annäherung schrittweise vornehmen;<br />
• die zusätzliche Arbeit der Hauptamtlichen anerkennen: Die Einbeziehung von Freiwillige<br />
ist nicht 'nebenher' zu bewältigen, sondern muss als eigenständiger Arbeitsbereich<br />
mit entsprechenden Ressourcen ausgewiesen sein;<br />
• Partizipation muss mehr als kosmetisch sein.<br />
Im Vorfeld des Einsatzes von Freiwilligen ist zu klären:<br />
• Abwägen der in der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung stehenden Ressourcen (zeitlich,<br />
finanziell, personell) im Blick auf die, für das geplante Projekt, benötigten Mittel;<br />
• Diskussion der praktischen Durchführbarkeit des Vorhabens innerhalb eines bestimmten<br />
Systems der psychosozialen Versorgung;<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
10
• Planung der Beteiligung von KollegInnen innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation;<br />
• Klärung des Verantwortungsbereichs der Freiwilligen;<br />
• Abwägen möglicher Konflikte, z.B. mit MitarbeiterInnen, die ihren Arbeitsplatz durch<br />
Freiwillige gefährdet sehen;<br />
• Absicherung der persönlichen Interessen von AdressatInnen der jeweiligen Arbeit.<br />
Sowohl die Bestimmung der Rolle der Fachkräfte, die in der Unterstützung freiwilligen Engagements<br />
tätig sind, als auch die Arbeit an der für diese Tätigkeit leitenden Vision und der Erwerb<br />
der erforderlichen spezifischen Kompetenzen stellen eine Daueraufgabe dar. Dieser kontinuierliche<br />
Prozess der Rollen-, Leitbild- und Kompetenzentwicklung braucht eine ebenso<br />
kontinuierliche Unterstützung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schaffung von Gelegenheiten,<br />
die den Fachkräften die Möglichkeit bieten, gemeinsam die Leitidee für ihre Tätigkeit in<br />
der fachlichen Unterstützung Bürgerschaftlichen Engagements zu reflektieren und weiterzuentwickeln.<br />
2.4 Formen und Strukturen des freiwilligen Engagements in Baden-Württemberg<br />
2.4.1 Vielfalt der Engagementformen<br />
Wir haben es in der Praxis des freiwilligen Engagements mit einer insgesamt nicht ganz leicht<br />
zu überschauenden „Freiwilligenlandschaft“ zu tun. Der Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden<br />
Erscheinungsformen entspricht die Heterogenität der verschiedenen Organisationsformen<br />
von freiwilligem Engagement. Freiwilliges Engagement vollzieht sich sowohl in gar nicht bis<br />
wenig formalisierten Rahmenbedingungen wie z.B. Nachbarschaftshilfe oder bei Geldspenden,<br />
in schwach formalisierten Formen wie Initiativen, Selbsthilfegruppen und Projekten sowie<br />
in klar geregelten Organisationsformen wie Vereinen, Verbänden, Parteien und Gewerkschaften.<br />
Engagement kann sich zudem sehr stark hinsichtlich Dauer und Intensität des gewählten Engagements<br />
unterscheiden - vom einmaligen Einsatz z.B. in einem Feriencamp über sporadische,<br />
wiederkehrende Aktivitäten im Elternbeirat, zu regelmäßigen, gar wöchentlichen Einsätzen<br />
von möglicherweise mehreren Stunden Umfang, etwa bei Besuchsnachmittagen in der<br />
Altenpflegestation bis hin zu einem „Vollzeiteinsatz“ (40-Stunden-Woche) im Rahmen eines<br />
(Jugend-)Freiwilligendienstes wie Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches<br />
Jahr (FÖJ), Freiwilligendienste aller Generationen (FDaG) oder Bundesfreiwilligendienst<br />
(BFD). Die Dauer kann entlang eines Kontinuums von einem einmaligen, nur wenige Stunden<br />
umfassenden Einsatz, über einen klar umrissenen Zeitraum - z.B. 6 bis 12 Monate bei einem<br />
Freiwilligen Sozialen Jahr -, über eine Amtsperiode bei ehrenamtlichen FunktionsträgerInnen<br />
(1, 2 oder mehrere Jahre) bis hin zu offenen und längerfristigen Zeiträumen reichen, wobei in<br />
den letzten Jahren bei vielen freiwillig engagierten Personen eine Präferenz zur zeitlichen Befristung<br />
ihres Engagements erkennbar ist.<br />
(Hinweis: Die verschiedenen Begrifflichkeiten wie „Freiwilliges Soziales Jahr“ sind im Glossar<br />
im Anhang erklärt.)<br />
Zum freiwilligen Engagement gehören:<br />
• Klassische und neue Formen des sozialen Engagements; hierzu zählen das klassische<br />
Ehrenamt in Wohlfahrtsverbänden und öffentlichen Einrichtungen in den verschiedensten<br />
Bereichen sozialer Arbeit von der Altenarbeit bis zur Telefonseelsorge,<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
11
neue Formen des Engagements in und über Freiwilligenagenturen, „Patenschafts“-<br />
Konzepte und dergleichen mehr.<br />
• Die ehrenamtliche Wahrnehmung öffentlicher Funktionen: Engagement als Schöffe/Schöffin,<br />
Wahlhelfer/in, im Elternbeirat, bei der Freiwilligen Feuerwehr usw.<br />
• Klassische und neue Formen von gemeinschaftlicher Selbsthilfe, wie z.B. Familienselbsthilfe,<br />
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfe in der Kinder- und Jugendarbeit, Gesundheitsselbsthilfe<br />
usw. Selbsthilfe stellt eine besondere Form des freiwilligen/bürger-<br />
schaftlichen Engagements dar. Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich sind wichtige<br />
Beteiligte in der Prävention, Lebensführung und Nachsorge bei Krankheit. Die Senioren-,<br />
Familien- und die Behindertenselbsthilfe nehmen wichtige Anliegen des gesellschaftlichen<br />
Wandels auf. Zusammen mit Anderen zu lernen, mit schwierigen Lebenssituationen,<br />
z.B. Behinderung oder Krankheit, fertig zu werden, ist die tragende<br />
Grundidee der Selbsthilfe in den Selbsthilfegruppen.<br />
• Konventionelle und neue Formen der politischen Beteiligung, z.B. ehrenamtliches<br />
Engagement als Gemeinderat/-rätin, Mitarbeit in Parteien, Verbänden etc., aber auch<br />
Mitwirkung bei direkt demokratischen Beteiligungsformen (z.B. Stuttgart 21), Mitwirken<br />
in Kinder- und Jugendparlamenten, in Agenda 21-Gruppen, Stadtentwicklungsprojekten,<br />
Quartiersbeiräten usw.<br />
• Klassische und neue Formen bürgerschaftlichen Engagements von Unternehmen,<br />
das sogenannte „Corporate Citizenship“ (Sponsoring im Sport- und Kulturbereich, Unternehmens-Stiftungen<br />
für gemeinnützige Zwecke, aber auch neue Formen der Freistellung<br />
von MitarbeiterInnen während der Arbeitszeit für bürgerschaftliches Engagement<br />
oder Austausch von Ressourcen zwischen Wirtschaftsunternehmen und Sozialeinrichtungen).<br />
Trotz aller Nuancen und Unterschiedlichkeiten haben all diese freiwilligen Tätigkeiten etwas<br />
sehr Wichtiges gemeinsam: Sie werden – abgesehen von Aufwandsentschädigungen – in<br />
aller Regel ohne eine Vergütung, also unentgeltlich und aus freiem Willen erbracht.<br />
2.4.2 Strukturen und Gremien<br />
Wichtige Voraussetzungen für die Förderung und Entfaltung von freiwilligem bzw. bürgerschaftlichem<br />
Engagement vor Ort sind zivilgesellschaftliche, frei-gemeinnützige Organisationen,<br />
Einrichtungen und Initiativen (großteils über die Wohlfahrtsverbände, Sportverbände<br />
und Natur- und Kulturvereine organisiert) sowie die örtlichen Anlaufstellen in den Gemeinden<br />
und Städten und die überörtlichen Anlaufstellen in den Landkreisen. Diese Anlaufstellen finden<br />
sich entweder in den kommunalen Verwaltungen – i.d.R. mit einer hauptamtlichen Fachkraft<br />
besetzt - oder auch bei gemeinnützigen nichtkommunalen Organisationen, meist bezeichnet<br />
als Freiwilligenagenturen, Bürgerbüros, Bürgertreffs, Selbsthilfekontaktstellen o. ä. Häufig haben<br />
sich mit der Anlaufstelle als Koordinator und Impulsgeber Freiwilligennetzwerke in Form<br />
von ‚Runden Tischen‘ oder lokalen Bündnissen für bürgerschaftliches Engagement etabliert,<br />
die sich vor Ort gemeinsam um die Förderung und Weiterentwicklung von bürgerschaftlichem<br />
Engagement kümmern.<br />
Baden-Württemberg ist bei der Ausgestaltung der politischen Meinungs- und Willensbildung<br />
und der Entfaltung von Bürgerengagement stark kommunal ausgerichtet. Das merkt man auch<br />
bei der Betrachtung der Strukturen, die zur Förderung und Unterstützung von Engagement auf<br />
örtlicher und Landesebene eingerichtet worden sind und im landespolitischen Geschehen Vorrang<br />
genießen. Der baden-württembergische Weg setzt sehr auf die Verlässlichkeit der kommunalen<br />
Strukturen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Die Steuerung und Koordination der Aktivitäten sowie Kommunikation und Erfahrungsaustausch<br />
der verschiedenen Akteure des bürgerschaftlichen Engagements in Baden-Württemberg<br />
erfolgt dabei durch verschiedene Gremien und Stellen. Auf Landesebene sind auch<br />
nach dem Regierungswechsel am 28.03.2011 verschiedene Ministerien und Stellen mit den<br />
Belangen des freiwilligen Engagements befasst. Dies sind insbesondere das Staatsministerium,<br />
das Sozialministerium, das Kultusministerium, das Innenministerium und das Umweltministerium.<br />
Eine übergreifende Anlauf- und Leitfunktion in der Landesregierung kommt der im Staatsministerium<br />
angesiedelten Stelle der neuen „Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung“<br />
zu, was die Aktivierung, Begleitung und Unterstützung von Bürgerengagement und Bürgerbeteiligung<br />
– und damit auch des freiwilligen Engagements - in Baden-Württemberg anbelangt.<br />
Einen wichtigen und gestärkten Aufgabenbereich nimmt das Sozialministerium wahr. Anfang<br />
der 90‘er Jahre haben das Sozialministerium und die drei kommunalen Spitzenverbände den<br />
„Ausschuss Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement“ konstituiert und sich vertraglich<br />
zur Engagementförderung verpflichtet. Für die weitere Umsetzung wurde der sog. „Steuerungsverbund“<br />
zur gemeinsamen Festlegung der Entwicklungsschritte und Aktivitätsschwerpunkte<br />
auf Landes- wie kommunaler Ebene eingerichtet. Hier ist inzwischen auch die Liga der<br />
freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg mit einem Sitz vertreten.<br />
Über die Stabsstelle Bürgerschaftliches Engagement im Sozialministerium Baden-<br />
Württemberg wird dieses „Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement“ koordiniert und<br />
betreut. Im Mittelpunkt stehen dort die drei kommunalen Netzwerke, die eng zusammenarbeiten<br />
und sich gegenseitig austauschen. Es handelt sich hierbei um das „Städtenetzwerk BE“,<br />
das „Landkreisnetzwerk BE“ und das „Gemeindenetzwerk BE“. Diese drei Netzwerke veranstalten<br />
mehrmals jährlich thematisch ausgerichtete Treffen und ermöglichen so einen intensiven<br />
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer unter den Mitgliedern des Netzwerks und der<br />
lokalen Akteure.<br />
Alle landesweit tätigen Akteure und Organisationen im bürgerschaftlichen Bereich, darunter<br />
die großen Wohlfahrtsverbände sowie die landesweiten Interessenverbände (z.B. Landesseniorenrat,<br />
Landesjugendring, Landesfrauenrat usw.) treffen sich mehrmals jährlich im landesweiten<br />
Netzwerk „Bürgerschaftliches Engagement“, das ebenfalls beim Sozialministerium angesiedelt<br />
ist. Mit dem Netzwerk, welches als Arbeitsebene für gemeinsame Veranstaltungen<br />
und Aktivitäten dient, wurde die Möglichkeit eines verbands- und institutionenübergreifenden<br />
Dialogs geschaffen, welches in Zukunft weiterhin der stärkeren Vernetzung, aber auch der<br />
Impulsgebung für innovative Engagementansätze dienen soll.<br />
Nahezu 100 bürgerschaftliche Initiativen, Gruppen und Vereine in Baden-Württemberg haben<br />
sich zur „Arbeitsgemeinschaft des Bürgerschaftlichen Engagements e.V.“ (ARBES) zusammengeschlossen.<br />
Die ARBES bildete sich 1994 aus den Senioreninitiativen und unabhängigen<br />
örtlichen und kommunalen Projekten. Sie fördert als Dachverband das Gemeinsame aller Initiativen<br />
und ermöglicht Vernetzung in den unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern des Engagements.<br />
FaLBE ist schließlich der landesweite Zusammenschluss der Fachkräfte im Landesnetzwerk<br />
Bürgerschaftliches Engagement. Diese hauptamtlichen MitarbeiterInnen sind in Städten, Gemeinden<br />
und Landkreisen, bei Verbänden und freien Trägern beruflich tätig, um das freiwillige/<br />
ehrenamtliche Engagement von BürgerInnen, Vereinen und Initiativen zu unterstützen.<br />
Weitere Infos: http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Buergerengagement_in_Baden-<br />
Wuerttemberg/81089.html<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Wichtige weiterführende Links:<br />
Landesebene:<br />
Landesportal Ehrenamt: http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176394/index.html<br />
Stabsstelle Bürgerschaftliches Engagement im Sozialministerium:<br />
http://www.buergerengagement.de/<br />
Adressen und Links der Wohlfahrtsverbände: http://www.liga-bw.de/Die-Liga.55.0.html<br />
Links zu Verbänden und Vereinigungen im Bereich des freiwilligen Engagements sowie Links zu<br />
Ehrenamtsportalen und –organisationen:<br />
http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176400/index.html?ROOT=1176394<br />
Bundesebene:<br />
Stiftung MITARBEIT: http://www.buergergesellschaft.de/1/<br />
Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement: http://www.b-b-e.de/<br />
Kompetenzzentrum – Ehrenamt der Paritätischen Akademie: http://ehrenamt.blogspot.com/<br />
UPJ-Unternehmensnetzwerk: www.upj.de<br />
Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen<br />
(NAKOS): www.nakos.de<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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3. Positionierung und Standards zum Freiwilligenengagement<br />
Zur erfolgreichen Integration Freiwilliger, zur Gewährleistung der Qualität im Engagementfeld<br />
bzw. Einsatzbereich und zum Schutz Freiwilliger bedarf es der Festlegung von Standards und<br />
detaillierte Beschreibungen im Hinblick auf den Einsatz von und die Zusammenarbeit mit<br />
Freiwilligen. Im nachfolgenden Abschnitt sind wichtige Grundsätze für die Arbeit mit Freiwilligen<br />
in sozialen Einrichtungen, Gruppen und Initiativen zusammengestellt, auf die sich der<br />
PARITÄTISCHE in seiner verbandlichen Arbeit verständigt hat.<br />
Acht Anforderungen an Dienste, Einrichtungen und Gruppen, in denen sich Freiwillige<br />
engagieren:<br />
1. Motive der Freiwilligen anerkennen und entwickeln, ihre Interessen und die Ziele und<br />
Aufgaben der Einsatzstellen miteinander in Einklang bringen<br />
Die Vielfalt der Motive, sich freiwillig zu engagieren, wird anerkannt: Die Bedürfnisse nach<br />
Kommunikation und Gemeinschaft, nach Sinnstiftung und Lebensgestaltung, nach gesellschaftlicher<br />
Verantwortung und Anerkennung, nach Erwerb und Erhalt von Fähigkeiten, nach<br />
der Bewältigung eigener Probleme und der Gestaltung eigener Lebenswelten. Fremd- und<br />
Selbsthilfemotive stehen gleichberechtigt neben dem Anliegen, Gemeinsinn und eigene Betroffenheit<br />
miteinander zu verbinden.<br />
Diese Vielfalt ist Ausgangspunkt für Ansprache und Werbung Freiwilliger. Lebenserfahrung,<br />
Kreativität und Qualifikation Freiwilliger brauchen Gestaltungs- und Betätigungsfelder, wobei<br />
wechselseitige Erwartungen von Freiwilligen und Trägern sozialer Angebote klar formuliert<br />
und in Einklang miteinander gebracht werden und Weiterentwicklungsmöglichkeiten für Freiwillige<br />
geboten werden sollen. Freiwillige haben Anspruch auf eine sinnstiftende Tätigkeit.<br />
2. Zusammenarbeit Freiwilliger und hauptberuflich Tätiger fördern und klären<br />
Soziale Verbände, Organisationen und Gruppen brauchen sowohl Hauptamtliche als auch<br />
Freiwillige, um ihre Ziele, Werte und Ideale zu erreichen.<br />
Anzustreben ist eine Partnerschaft freiwilliger und beruflicher sozialer Arbeit. Freiwilliges soziales<br />
Engagement besitzt eine eigenständige Qualität, die beruflicher sozialer Arbeit<br />
nicht nachgeordnet ist, sondern in wechselseitiger Ergänzung zu ihr steht und von ihr<br />
geachtet wird. Es setzt innovative Impulse, stellt Verbindungen zur Lebenswelt außerhalb<br />
der Sozialen Arbeit her und zugleich Routinen in Frage, ermöglicht, entwickelt und vermittelt<br />
verschiedenste Formen von Selbsthilfe und eröffnet neue Handlungsperspektiven.<br />
Vielfach sehen sich jedoch Hauptamtliche und Freiwillige als Konkurrenten. Hauptamtliche<br />
meinen, dass durch den (zunehmenden) Einsatz von Freiwilligen ihre Arbeitsplätze gefährdet<br />
seien; Freiwillige fühlen sich mitunter ausgenutzt und bevormundet.<br />
Hauptamtliche und freiwillige MitarbeiterInnen haben unterschiedliche Aufgaben, Funktionen<br />
und Verantwortlichkeiten, in deren Rahmen sie mit ihren Kompetenzen und ihrem `know how´<br />
in einem kooperativen Zusammenwirken zum Erfolg und zur Qualität der Arbeit in einer Einrichtung<br />
oder Gruppe und nicht zuletzt zu mehr Lebensqualität für die AdressatInnen des jeweiligen<br />
Hilfebereichs beitragen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Dies wird insbesondere erreicht durch:<br />
• Individuell schriftlich festgehaltene Tätigkeitsvereinbarungen mit den Freiwilligen,<br />
• Transparenz über die Arbeit der Einrichtung und Mitsprachemöglichkeiten für die Freiwilligen,<br />
• Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,<br />
• konstruktive Auseinandersetzung bei Konflikten,<br />
• eine einrichtungsbezogene Freiwilligenanerkennungskultur (vgl. auch Abschnitt 4.9).<br />
3. Rahmenbedingungen verlässlich abstecken<br />
Vereinbarungen über Arbeitszeit, voraussichtliche Dauer, Arbeitsumfang, Arbeitsinhalt<br />
und Verantwortung sollen klare und für beide Seiten verlässliche Rahmenbedingungen<br />
für das Engagement Freiwilliger abstecken. Hilfreich ist eine schriftliche Vereinbarung.<br />
Auch Modalitäten über die Unterbrechung und den Ausstieg aus freiwilligem Engagement<br />
sollen frühzeitig geklärt werden.<br />
4. Freiwillige haben Anspruch auf Transparenz und Mitsprache<br />
Freiwilliges Engagement ist eine bestimmte Form von Partizipation und Mitgestaltung. Dabei<br />
bringen die Freiwilligen ihre eigenen Erfahrungen ein und bestimmen bei Entscheidungen mit.<br />
Die Einrichtungen ermöglichen Verantwortungsübernahme und Mitgestaltung, wie dies im<br />
Rahmen der getroffenen Vereinbarung abgesteckt wird. Dabei ist bei Entscheidungen, die den<br />
Aufgabenbereich betreffen, die größtmögliche Mitsprache der Ehrenamtlichen zu gewährleisten.<br />
Sie werden in Planungsschritte bzgl. des Einsatzes und hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung<br />
und des Zeitumfangs einbezogen.<br />
Ebenso wie Hauptamtliche benötigen auch Freiwillige gezielte Informationen darüber, welche<br />
Aufgaben an sie gestellt sind, welchen Standards sie dabei unterliegen, welche Ziele die Organisation<br />
verfolgt und welche Gegenleistung sie für ihr Engagement erhalten (Fortbildungs-<br />
und Qualifizierungsangebote, Zeugnisse etc.). Nur wer darüber Bescheid weiß, kann die Art<br />
und den Umfang seines Engagements eigenverantwortlich (mit) bestimmen. Durch kollegiale<br />
Einbindung auf verschiedenen Ebenen (Arbeitsbesprechungen, Stationsbesprechungen,<br />
GruppensprecherInnentreffen, MitarbeiterInnenversammlungen und anderes mehr), sollte sichergestellt<br />
sein, dass die Freiwilligen Zugang zu wichtigen Informationen erhalten und Mitsprachemöglichkeiten<br />
in Anspruch nehmen können. Sie werden an der Willensbildung und der<br />
fachlichen Ausgestaltung beteiligt.<br />
5. Freiwillige sind KollegInnen mit entsprechenden Rechten und Pflichten<br />
Freiwillige bringen Zeit, Kompetenz, Energie und Kreativität in ihre Tätigkeit ein. Sie haben<br />
ein Anrecht auf Integration in Teams und in die Strukturen der Einrichtung zw. Organisation<br />
sowie auf Fürsorge wie Arbeitsschutz, Anleitung und Förderung. Ihre Potenziale können sie<br />
nur dann entfalten, wenn ihnen mit Respekt begegnet wird und sie als – zumindest ihren Aufgabenbereich<br />
betreffend - gleichberechtigte KollegInnen akzeptiert werden. Dies ist sicherlich<br />
im Einzelfall auch eine Grandwanderung, wenn zwischen umfassender Beteiligung und möglicher<br />
Überforderung abgewogen werden muss.<br />
Als freiwillige MitarbeiterInnen haben sie aber auch Pflichten wie z.B. Loyalität und Verschwiegenheit.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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6. Freiwillige müssen auf ihre Aufgaben vorbereitet und fachlich begleitet werden, Verantwortliche<br />
sind zu benennen<br />
Auch bei freiwilligen KollegInnen gilt die Fürsorgepflicht. Deshalb dürfen sie nicht unvorbereitet<br />
und ohne fachliche Begleitung mit komplexen Aufgaben betraut werden. So schützt man sie<br />
und die NutzerInnen der Einrichtung vor Fehlhandlungen und Schaden. Die Institutionen sollten<br />
Verantwortliche benennen und ggf. qualifizieren, die die Begleitung, Anleitung und Weiterbildung<br />
von Freiwilligen und die hierfür erforderlichen Ressourcen sicherstellen.<br />
7. Versicherungsschutz garantieren - Finanzielle Aufwendungen erstatten<br />
Freiwillige sollen einen angemessenen Versicherungsschutz erhalten, über den sie<br />
unaufgefordert informiert werden.<br />
Kosten, die Freiwilligen im Zusammenhang mit ihrem Engagement entstehen, sollten erstattet<br />
werden. (Bezüglich der weiteren Ausführungen hierzu wird auf Teil 4.9 `Anerkennung´ sowie 5.0<br />
`Rechtlicher Teil´ verwiesen!)<br />
8. Freiwillige haben Anspruch auf Wertschätzung ihres Engagements - Qualifizierte<br />
Nachweise ausstellen<br />
Jede Organisation ist gefordert, angemessene Formen der Anerkennung (vgl. Abschnitt 4.9<br />
`Anerkennung´) zu entwickeln. Jedem Freiwilligen sollte u.a. ein qualifizierter Nachweis ausgestellt<br />
werden, der differenzierte Aussagen zu Art, Dauer und Umfang des Engagements<br />
enthält.<br />
Umsetzungsmöglichkeiten zu den Freiwilligenstandards:<br />
• Thematisieren Sie die oben vorgeschlagenen Leitsätze für die Spezifik Ihrer Organisation/Ihrer<br />
Einrichtung/Ihrer Gruppe.<br />
• Für Freiwillige, aber auch für alle anderen Akteure, die in Ihrer Organisation mit Freiwilligen<br />
zu tun haben, sollte es verbindliche Leitlinien zum gemeinsamen Umgang geben.<br />
• Leitsätze, Freiwilligenchartas, Standards oder wie immer sie auch im Einzelnen genannt<br />
werden, sollten in das Selbstverständnis der Organisation aufgenommen und als<br />
Handlungsgrundsatz verbindlich werden.<br />
• Zeigen Sie auch nach außen, dass Sie mit Freiwilligen arbeiten. Qualifizierte Freiwilligenarbeit<br />
führt immer zu einem Imagegewinn.<br />
Hinweis: Im Anhang (Teil: 6.2) finden Sie zur weiteren Orientierung die „Freiwilligencharta<br />
des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e. V.“.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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4. Elemente eines professionellen Freiwilligenmanagements<br />
In diesem Kapitel soll der Begriff „Freiwilligenmanagement“ konkret gefüllt und beschrieben<br />
werden. Der in Kap. 2 beschriebene Perspektivwechsel richtet sich darauf, was freiwillig engagierte<br />
Menschen für ihr und in ihrem Engagement brauchen, was ihnen gut tut, was sie fördert.<br />
Hiermit ist auch der rote Faden benannt, der sich durch dieses Kapitel zieht. (vgl. Bartjes/Otto<br />
2000)<br />
Die folgenden dargestellten Schritte orientieren sich grob an einer zeitlichen Abfolge des Engagements:<br />
• Was ist vor der Einbeziehung freiwillig Engagierter zu bedenken?<br />
• Was ist sinnvoll, um freiwillig Engagierte einzuführen und einzuarbeiten?<br />
• Was ist während des Engagements zu beachten?<br />
• Wie kann die Beendigung des Engagements gestaltet werden?<br />
Dabei beschreiben die Schritte eher anstehende Aufgaben, die nicht immer trennscharf voneinander<br />
abgegrenzt werden können, sondern je nach den spezifischen Anforderungen vor Ort<br />
gesehen und angegangen werden sollten. Insofern können natürlich einzelne Schritte, die hier<br />
getrennt dargestellt werden, in der Praxis ineinander fließen. Das Prozessmodell mit den einzelnen<br />
Schritten ist also keineswegs ein starres Ableitungsmodell, sondern enthält vielfältige<br />
Anregungen, die individuell beantwortet werden.<br />
4.1 Tätigkeitsprofile<br />
`Good-job-design´ bedeutet, Tätigkeitsprofile zu entwickeln, die der/dem Freiwilligen Halt und<br />
Sicherheit geben, sich mit den mitgebrachten Interessen und Ressourcen in den Tätigkeitsfeldern<br />
erproben zu können. Sie sollte aber auch genügend Entwicklungsmöglichkeiten und ein<br />
hohes Maß an Veränderbarkeit für die Engagierten bieten, um Raum für die Verwirklichung<br />
von eigenen Ideen bieten zu können.<br />
Mehrere wissenschaftliche Studien und diverse Freiwilligensurveys bescheinigen einen Wandel<br />
der Motivationslagen von sich bürgerschaftlich engagierenden Menschen. Die Hilfe um der<br />
Menschenliebe willen (Altruismus) sowie die verpflichtende Übernahme von Tätigkeiten des<br />
klassischen Ehrenamtes treten gegenüber anderen Motivationslagen in den Hintergrund. Jüngere<br />
Freiwillige möchten sich im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst erproben, ihre Selbstwirksamkeit<br />
spüren, soziale Netzwerke aufbauen, ihre Kompetenzen testen und erweitern, Verantwortung<br />
übernehmen aber natürlich auch Spaß haben. Menschen, die schon im Berufsleben stehen,<br />
haben oft das Bedürfnis, die dort erworbenen Fähigkeiten weiterzugeben oder sich zur<br />
Abwechslung in anderen Tätigkeitsfeldern auszuprobieren.<br />
Um den sich verändernden Motivationslagen bürgerschaftlich Engagierter Rechnung zu tragen,<br />
bedarf es einer Öffnung der Tätigkeitsfelder für die individuellen Bedürfnisse und Wünsche<br />
der Freiwilligen. Im Rahmen des `good-job-designs´ sollte für neue Vorschläge, Ideen<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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oder Projekte Raum geschaffen werden, die sich in einer gemeinsamen Planung des Einsatzes<br />
der/des einzelnen Freiwilligen ergeben können. Die Vorstellungen und Wünsche der Organisation/Einrichtung<br />
sollten in diesem Sinne mit denen der/des Freiwilligen vermittelt werden.<br />
Ein späterer Wechsel in andere Tätigkeitsfelder sollte grundsätzlich möglich bleiben, um dem<br />
Bedürfnis nach Erprobung des Selbst, Weiterentwicklung und Lernen gerecht werden zu können.<br />
Wissen:<br />
• Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung der Tätigkeitsfelder, die in der Organisation<br />
angeboten werden, kennen<br />
• Genaue Kenntnis der Strukturen innerhalb der eigenen Organisation<br />
Können:<br />
• Einfühlungsvermögen, um sich in die Lage der Freiwilligen zu versetzen<br />
• Anpassung bestehender Tätigkeitsfelder an individuelle Wünsche und/oder Bedürfnisse<br />
der Freiwilligen<br />
• Planung neuer Projekte, die weitere Aufgabenbereiche/Tätigkeitsfelder erzeugen<br />
• Generelle Aufgeschlossenheit gegenüber `Neuem´ und geistige Beweglichkeit<br />
• MitarbeiterInnen zur Arbeit mit Freiwilligen motivieren können<br />
Haltung:<br />
• Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Organisation und den Freiwilligen<br />
• Offenheit `neue´ Wege zu beschreiten<br />
• Mut, Verantwortung an Freiwillige zu übertragen.<br />
Hinweis: Im Anhang unter 6.4 finden Sie die Arbeitsvorlage: `Aufgabenprofil für freiwillig Engagierte´<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
20
4.2 Ansprache<br />
Zur Ansprache/Gewinnung von Freiwilligen bedarf es eines stimmigen Erscheinungsbildes der<br />
Organisation. Ziele und Leitbild sollten klar nach Außen kommuniziert werden, damit sich suchende<br />
Freiwillige ein Bild von der Einrichtung machen können. Eine Homepage im Internet<br />
bietet beispielsweise eine Plattform für umfassende Informationen. Hier können die AnsprechpartnerInnen<br />
für freiwilliges Engagement innerhalb der Einrichtung oder des Fachbereiches<br />
sowie mögliche Betätigungsfelder benannt werden. Auch Jahresberichte mit Informationen zu<br />
vergangenen Projekten vermögen es, neugierig zu machen und kreative Prozesse bei interessierten<br />
Freiwilligen in Gang zu setzten. Die Kontaktaufnahme mit möglichen Freiwilligen ist<br />
darüber hinaus auch durch die Vermittlung durch Dritte möglich. Hier bedarf es eines großen<br />
Netzwerkes von z.B. Freiwilligenagenturen, Seniorenbüros, Begegnungszentren, Bildungseinrichtungen,<br />
Vereinen, Personalabteilungen von Unternehmen und Verwaltungen, öffentliche<br />
Einrichtungen und anderen Organisationen, die Freiwillige (weiter) vermitteln. Eine weitere<br />
Möglichkeit, Interessierte anzusprechen, ist die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen,<br />
Stadtfesten sowie die Ansprache über Presse, Rundfunk, Fernsehen oder Verbandszeitschriften.<br />
Einen besonderen Hinweis verdient die so genannte `Mund-zu-Mund-Propaganda´, welche die<br />
wirksamste Werbung zur Ansprache und Gewinnung neuer Freiwilliger ist. Insbesondere zufriedene<br />
Freiwillige, die sich mit Hilfe eines guten Freiwilligenmanagements sowie durch überzeugte<br />
MitarbeiterInnen der Einrichtung motivieren lassen, können in ihren jeweiligen Bekannten-Kreisen<br />
(peer-groups) NachahmerInnen generieren.<br />
Wissen:<br />
• Genaue Kenntnis der sozialen Netzwerke und AnsprechpartnerInnen im Umfeld der<br />
Organisation/Einrichtung<br />
Können:<br />
• Fähigkeit Netzwerke zu erschließen, erweitern und diese zu pflegen<br />
• Öffentlichkeitsarbeit/Werbung<br />
• Sorgfältige Vorbereitung und genaue Planung von Projekten<br />
• Zielgruppengerechte Ansprache der Freiwilligen<br />
Haltung:<br />
Hilfen:<br />
• Bereitschaft, die Freiwilligen in Ihren Motivationslagen zu fördern, anstatt eine Gewinnung<br />
von (fehlenden) personellen Ressourcen zu verfolgen<br />
• Ein Netzwerkordner, der alle PartnerInnen bei der Suche von Freiwilligen im Gemeinwesen<br />
übersichtlich zusammenfasst.<br />
• Lokale und überregionale Datenbanken<br />
• Projektbezogene Möglichkeiten der Werbung, an denen man sich beteiligen kann: Projektbörsen,<br />
regionale Freiwilligentage,Selbsthilfetage, „Marktplätze“ usw.<br />
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4.3 Auswahl<br />
Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff `matching´ beschreibt sehr stimmig<br />
die Suche nach dem richtigen Passungsverhältnis zwischen Einrichtung und der/dem<br />
Freiwilligen: Im Verlauf des Prozesses sollte eine gegenseitige Einschätzung getroffen werden,<br />
ob die/der Freiwillige und die Organisation mit der ausgewählten Tätigkeit zusammenpassen.<br />
Aus der Sicht der Organisation muss entschieden werden, ob die/der Freiwillige über<br />
die notwendigen Fähigkeiten verfügt, das Potenzial hat sich fehlende Kompetenzen anzueignen<br />
und ob und wie diese Kompetenzen durch entsprechende Schulungsmaßnahmen angeeignet<br />
werden können. Hier trägt die/der AnsprechpartnerIn in der Organisation die Verantwortung<br />
im Sinne der Qualitätssicherung zum Schutz aller Beteiligten. Eine Unter- oder Überforderung<br />
der/des Freiwilligen gilt es zu vermeiden. Sollten kein Passungsverhältnis zwischen<br />
Freiwillige/r und Einrichtung zustande kommen, sollte die Möglichkeit geprüft werden, diese an<br />
geeignetere Einrichtungen weiter zu vermitteln. Jedoch sollten immer in einem Gespräch die<br />
Gründe erörtert werden.<br />
Wissen<br />
• Genaue Kenntnis der Strukturen und AnsprechpartnerInnen innerhalb der Organisation/Einrichtung<br />
• Angebote und Strukturen von NetzwerkpartnerInnen kennen, um ggf. Freiwillige weiter<br />
vermitteln zu können<br />
Können<br />
• Gute Menschenkenntnis und praktische Erfahrung im Tätigkeitsfeld<br />
• Gesprächsführungskompetenzen<br />
Haltung<br />
Hilfen<br />
• Wertschätzende Grundhaltung<br />
• Netzwerkordner: Möglichkeiten der Vermittlung von Freiwilligen an evtl. passende Einrichtungen/Organisationen<br />
im Gemeinwesen<br />
• `Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch´ (im Anhang unter 6.3 auf Seite 60)<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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4.4 Platzierung<br />
Im weiteren Verlauf des Prozesses sollten die Fähigkeiten und Wünsche der/des Freiwilligen<br />
bezüglich der Tätigkeiten und des Zeitrahmens mit den Möglichkeiten innerhalb der<br />
Einrichtung/Organisation abgeglichen werden. Hierbei kann eine Selbsteinschätzung der<br />
Kompetenzen der/des Freiwilligen eine erste Orientierung bieten (Ein entsprechender<br />
Einschätzungsbogen ist unter dem Stichwort `Engagement bildet´ online verfügbar 1<br />
). Nach<br />
gemeinsamer Auswertung des Bogens können entweder gezielt die Stärken der/des<br />
Freiwilligen genutzt oder aber mögliche Entwicklungspotentiale gefördert werden. Dabei<br />
sollte sich die Organisation/Einrichtung auch auf neue Wege einlassen können und in einem<br />
vertretbaren Maße Verantwortung übertragen. Nach einer Einarbeitungszeit ist ein erstes Zwischenauswertungsgespräch<br />
sinnvoll, in dem überprüft werden soll, ob die/der Freiwillige im<br />
Arbeitsfeld angekommen ist, ob sich die gegenseitigen Erwartungen erfüllt haben oder ob eine<br />
Neuausrichtung/Erweiterung oder sogar ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes vorzunehmen ist.<br />
Hierzu eignet sich eine erneute Selbsteinschätzung der/des Freiwilligen, die mit einer ersten<br />
Fremdeinschätzung der/des Anleitenden ergänzt wird. Die bisherigen Entwicklungen sollten<br />
besprochen und ein möglicherweise aufgezeigter Qualifizierungsbedarf durch Fortbildungsangebote<br />
befriedigt werden.<br />
Wissen:<br />
• Genaue Kenntnis möglicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Umfeld der Organisation/Einrichtung<br />
Können:<br />
• Gesprächsführungs- und Moderationskenntnisse<br />
Haltung:<br />
Hilfen:<br />
• Wertschätzende Grundhaltung<br />
• Engagement bildet: Selbsteinschätzung der Kompetenzen<br />
• Netzwerkordner: Möglichkeiten der Vermittlung von Freiwilligen an evtl. passende Einrichtungen/Organisationen<br />
im Gemeinwesen.<br />
1 http://www.paritaet-bw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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4.5 Einführung/Einarbeitung<br />
Die Einarbeitung ist sowohl aus der Perspektive des jeweiligen Tätigkeitsfeldes, seiner Hauptamtlichen<br />
und auch aus der Perspektive der Freiwilligen von großer Bedeutung. Für<br />
Letztere geht es um eine Art Ankommen – das Gefühl: „Hier bin ich richtig, hier möchte ich<br />
mich einbringen“ sowie um eine Erweiterung des Wissens und der Handlungskompetenz.<br />
Über den Weg einer Verbesserung von Handlungssicherheit, über damit vergrößerte Befriedigung,<br />
Bereicherung, Qualität, kann sinnvolle Einarbeitung viele Missverständnisse und Enttäuschungen<br />
im weiteren Verlauf mindern oder gar verhindern. Einarbeitung wird nicht als<br />
singuläres Ereignis, sondern als durchgängiges Prozessgeschehen konzipiert.<br />
Im Mittelpunkt der Einführung steht die Befähigung der/des Freiwilligen zu praktischer Arbeit<br />
mit folgenden - zentral auf direkte personengebundene soziale Dienstleistungen bezogenen -<br />
Lernzielen:<br />
Wissen:<br />
• Gründliche Kenntnisse über das Leitbild und die Struktur der Organisation und dem<br />
Standort des Freiwilligen in ihr<br />
• Kennen lernen relevanter Personen (MitarbeiterInnen, KlientInnen), mit denen die/der<br />
Freiwillige vorwiegend zu tun haben wird<br />
• Kenntnisnahme der Möglichkeiten und Einschränkungen, von denen der Wunsch zu<br />
helfen in der Praxis strukturiert wird: Vorgaben der Organisationsleitung, Fähigkeiten,<br />
Einstellungen und Wissensstand die/des Freiwilligen, Einschränkungen, die sich im<br />
Blick auf Berufstätigkeit und Familie der/des Freiwilligen oder aus Aspekten der Praktikabilität<br />
ergeben, rechtliche Setzungen etc.<br />
Können/Fertigkeiten:<br />
• Vermögen, neue Ideen sachgerecht zu verfolgen<br />
• Fähigkeit, Hilfsquellen innerhalb und außerhalb der Beziehung zwischen der/dem<br />
Freiwilligen und KlientInnen ausfindig zu machen und diese zu nutzen.<br />
Haltungen:<br />
• Bewusstsein, dass die Menschen als Individuen unterschiedliche Erfahrungen, unterschiedliche<br />
Wege der Kommunikation und unterschiedliche Wertauffassungen haben,<br />
und dass die Beschäftigung mit solchen Differenzierungen sowohl ärgerlich oder traurig<br />
als auch erfreulich oder befriedigend oder auch alles zusammen sein kann<br />
• Zutrauen und Fähigkeit, mit Menschen in der Weise arbeiten zu können, dass deren<br />
Begeisterung, Arbeitsfreude und Selbstvertrauen aufrechterhalten bleibt oder verstärkt<br />
wird.<br />
Manches davon lässt sich "on the job" erlernen, manches besser in begleitenden oder zusätzlichen<br />
Aktivitäten, wie Einführungslehrgängen oder Fortbildungen. Die Lehr-, Lern- und Erfahrungsformen<br />
umfassen ein breites Spektrum unter Einschluss von Erfahrungen anderer freiwillig<br />
Engagierter (etwa per Lernpartnerschaften).<br />
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Mögliche Formen<br />
• Ausführliche Führung durch die Institution<br />
• Einführungsgespräch, in dem die nächsten anstehenden Schritte vorgestellt und besprochen<br />
werden – hilfreich hierzu ist eine standardisierte Checkliste (vgl. Leitfaden Einführungsgespräch<br />
in Anhang 6.3)<br />
• Sinnvoll kann die Etablierung einer/eines Ehrenamtsbeauftragten bzw. FreiwilligenmanagerIn<br />
sein – jedenfalls einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, die/der mit entsprechenden<br />
Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet, als eindeutige Ansprechperson<br />
für die Freiwilligen fungiert.<br />
• Sinnvoll können auch Lernpartnerschaften mit anderen Freiwilligen sein<br />
• Formelle Vorstellung/Begrüßung bei der Dienstbesprechung o. ä. Versammlungs- und<br />
Besprechungsformen<br />
• Vorstellung in sonstigen Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Hauszeitschrift<br />
etc.)<br />
• Informationen geben bzw. Informationskanäle bekannt machen (Broschüren, Jahresberichte,<br />
Homepage, etc)<br />
• Kontakte herstellen zu den Personen, mit denen die/der Freiwillige vorwiegend zu tun<br />
haben wird<br />
• Festsetzung einer Probezeit, die mit einem Auswertungsgespräch und der Entscheidung<br />
endet, ob die freiwillige Person die jeweilige Aufgabe übernehmen möchte und ob sie<br />
auch dafür geeignet ist.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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4.6 Der Stellenwert von Weiterbildung und Qualifizierung<br />
Weiterbildungsangebote sind wichtige Schlüsselfaktoren bei der Gestaltung von sozialer Arbeit<br />
mit Freiwilligen. Bei Überlegungen zu Fortbildungsangeboten sind dabei mindestens drei<br />
Zielgruppen wichtig:<br />
• Die Freiwilligen selbst, die sich bereits engagieren oder auch diejenigen, die für´s Engagement<br />
gewonnen werden sollen.<br />
• Personen - Hauptamtliche oder auch Freiwillige -, die für die Gewinnung, Anleitung und<br />
Begleitung von Freiwilligen zuständig sind.<br />
• Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen, die mit<br />
Freiwilligen arbeiten oder in Zukunft arbeiten wollen.<br />
4.6.1 Freiwillige und an bürgerschaftlichem Engagement Interessierte<br />
Weiterbildungsmöglichkeiten für freiwillig Engagierte sind ein wichtiger Schlüssel zum Engagement:<br />
Das Engagement von BürgerInnen für gemeinnützige Zwecke lebt von sehr unterschiedlichen<br />
Motivationen, die an dieser Stelle nicht ausgeführt werden sollen. Dazu gibt es in den Freiwilligensurveys<br />
wichtige Aussagen (BMFSFJ 1999, 2004 und 2009).<br />
Interessant jedoch ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn es um die Erwartungen zur Unterstützung<br />
von Engagement geht, die Qualifizierung in allen relevanten Untersuchungen wie<br />
z.B. die Geislingen Studie (Ueltzhöffer/Ascheberg 1996) als sehr wichtig eingestuft wird. Neben<br />
Begleitung und fachlicher Anleitung steht der Wunsch nach guten Qualifizierungsangeboten<br />
ganz vorne.<br />
Engagierte bringen zwar ein hohes Maß an Lebenserfahrung, Kompetenz und teilweise auch<br />
Fachwissen mit, aber sie sind sehr daran interessiert, ihr Engagement auch zur persönlichen<br />
und fachlichen Weiterentwicklung zu nutzen.<br />
Die zwei wesentlichen Aspekte für die Weiterbildung von Freiwilligen:<br />
• Fachliche Qualifizierung für den „Job“<br />
Damit Freiwillige ihr Engagement sinnvoll und angemessen durchführen können, ist es notwendig,<br />
dass sie dafür die notwendigen Fachkenntnisse entweder mitbringen oder durch Bildungsmaßnahmen<br />
erwerben können. Durch Erstgespräche und Schnupperphasen können für<br />
die/den Freiwilligen selbst und für die Einsatzstelle realistische Einschätzungen entwickelt<br />
werden, welche Fachkompetenzen notwendig sind, welche bereits vorhanden sind und auf<br />
welchen Wegen notwendige zusätzliche Fachkompetenzen erworben werden können. Gemeinsam<br />
mit der/dem Freiwilligen kann ein Weiterbildungsplan entwickelt werden, der beiden<br />
Seiten gerecht wird.<br />
• Persönliche Weiterentwicklung<br />
(persönlichkeitsbildende, soziale und kommunikative Kompetenzen):<br />
Da es bei einem freiwilligen Engagement nicht um den Ersatz von hauptamtlichen Fachkräften<br />
geht, sondern um ergänzende Tätigkeiten, die sowohl die Anliegen der Einsatzstelle als auch<br />
die der Freiwilligen im Blick haben, geht es bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten<br />
nicht nur um für die Einsatzstelle notwendige fachliche Kompetenzen der Freiwilligen, sondern<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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um Angebote, die deren persönliche Weiterentwicklung im Blick haben. Persönlichkeitsbildende<br />
(z.B. Selbstwahrnehmung, Selbstreflexion, work-life-balance, Kreativitätstechniken usw.),<br />
soziale (z.B. Arbeit im Team, Arbeit in Gruppen, interkulturelle und intergenerative Kompetenz<br />
usw.) und kommunikative Kompetenzen (Grundlagen der Kommunikation, Dialogfähigkeiten,<br />
Rethorik, Moderation, Gesprächsführung, Umgang mit Konflikten usw.) sind mögliche Weiterbildungsinhalte,<br />
die in einen gemeinsamen Weiterbildungsplan integriert werden können.<br />
Bildungsangebote für Freiwillige sind zugleich eine Form der Wertschätzung und Anerkennung.<br />
Sie gehen nicht nur über das hinaus, was aus Sicht der Einsatzstelle für die Arbeit<br />
der Freiwilligen notwendig ist, sondern orientieren sich auch an den Wünschen der Freiwilligen.<br />
Selbstverständlich sind hier auch die Möglichkeiten und Grenzen einer Einrichtung zu<br />
sehen. Im weitesten Sinne sollte schon eine Verbindung zu Inhalt und Umfang der Tätigkeiten<br />
herzustellen sein.<br />
Methodische Anmerkungen<br />
Freiwillige sind keine Laienhelfer, die man als Ungelernte schulen muss, sondern sie bringen -<br />
unterschiedliche - Fähigkeiten und Kompetenzen mit, die für die Arbeit in Ihrer Organisation<br />
hilfreich sein können; manchmal sind diese Kompetenzen zu adaptieren und für neue Situationen<br />
fruchtbar zu machen.<br />
Qualifizierungen sind teilnehmerInnenorientiert zu entwickeln und durchzuführen und oft helfen<br />
deshalb standardisierte oder übliche Angebote wenig.<br />
Entwickeln Sie die Angebote deshalb gemeinsam mit den Freiwilligen und beziehen Sie deren<br />
Kompetenzen in die Qualifizierung mit ein!<br />
Beispiele von Qualifizierungskonzepten für bürgerschaftlich Engagierte in Baden-Württemberg:<br />
Das Bürgermentorenkonzept<br />
(Siehe dazu unter: http://www.freiwilligendienste-aller-generationenbw.de/fileadmin/user_upload/PDFs/SOZMIN_ENDFASSUNG_MENTOREN2006__2_.pdf<br />
)<br />
Qualifizierung im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen<br />
(Siehe dazu unter: http://www.freiwilligendienste-aller-generationenbw.de/fileadmin/user_upload/PDFs/Broschuere_Qualifizierung_web.pdf<br />
)<br />
Aufbau einer Weiterbildungsdatenbank für Freiwillige<br />
Im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen ist geplant, eine Weiterbildungsdatenbank<br />
für alle Angebote zu entwickeln, die von unterschiedlichen Trägern öffentlich gemacht<br />
werden, So soll eine breite Vielfalt an Angeboten für alle zugänglich gemacht werden, die an<br />
Bildungsangeboten für Freiwillige interessiert sind.<br />
In Absprache mit der Stabsstelle für Bürgerengagement und Freiwilligendienste im Sozialministerium<br />
und gemeinsam mit Freiwilligen hat sich das Paritätische Bildungswerk bereit erklärt,<br />
diese Datenbank zu entwickeln und zu pflegen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim<br />
Paritätischen Bildungswerk, Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart (Tel. Herr Link: 0711/2155192).<br />
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4.6.2 Personen, die für die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen zuständig<br />
sind<br />
Damit freiwillig Engagierte gut anleiten und begleitet werden können sind u. a. folgende<br />
Grundkenntnisse wichtig, die entweder bereits vorhanden sind oder auf die durch Weiterbildungsangebote<br />
vorbereitet wird:<br />
• Gesprächsführung in Einzel- und Gruppengesprächen<br />
• Partnerschaftliches Handeln in gemischten Teams (Diversity Management)<br />
• Motivation als Grundlage von Engagement<br />
• Einführung in Coaching- oder Mentorenkonzepte<br />
• Anerkennung und Wertschätzung: Einüben von wertschätzendem Verhalten -<br />
Weiterentwickeln einer Anerkennungskultur in der eigenen Einrichtung<br />
• Umgang mit Spannungen, Problemen und Konflikten (z.B. Freiwillige untereinander,<br />
Hauptamtliche und Freiwillige, Klienten/Kunden und Freiwillige, Träger und Freiwillige)<br />
4.6.3 Leitungskräfte, Konzept- und Personalverantwortliche in Einrichtungen,<br />
die mit Freiwilligen arbeiten<br />
Folgende Qualitäten und/oder Qualifizierungsbedarfe sind für diesen Personenkreis angezeigt:<br />
• Trägerprofil mit einem „Personalmix“ (hauptamtliche Fachkräfte, geringfügig bezahlte<br />
Hilfskräfte, Ehrenamtliche, Freiwilligendienste usw. ) entwickeln (Diversity Management)<br />
• Wirkungen nach innen (Mitarbeiterstruktur, Arbeiten in gemischten Teams, verändertes<br />
Leitbild, veränderte Organisationsstruktur und -kultur, partnerschaftlicher Umgang<br />
zwischen Freiwilligen/Hauptamtlichen)<br />
• Wirkungen nach außen (veränderte öffentliche Wahrnehmung, Verankerung in der PR-<br />
Arbeit des Trägers)<br />
Adressen, Ansprechpartner:<br />
Paritätisches Bildungswerk: www.bildungswerk.paritaet-bw.de<br />
Paritätische Akademie Süd: www.akademiesued.org<br />
Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement: www.buergerengagement.de<br />
ARBES (Arbeitsgemeinschaft Bürgerschaftliches Engagement /Seniorengenossenschaften):<br />
www.arbes-bw.de<br />
FdaG (Freiwilligendienste aller Generationen): www.fdag-bw.de<br />
Volkshochschulen u.a. Einrichtungen der Weiterbildung<br />
Checkliste:<br />
• Gibt es eine Weiterbildungsplanung in Ihrer Organisation?<br />
• Falls ja, werden Freiwillige in diese Planung mit einbezogen?<br />
• Werden auch die hauptamtlichen Fachkräfte durch Fortbildung auf die Zusammenarbeit<br />
mit Freiwilligen und die Anleitung und Begleitung von Freiwilligen vorbereitet?<br />
• Gibt es eine klare Regelung für Fortbildung (Umfang, Inhalte, Finanzierung)?<br />
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4.7 Beratung und Begleitung<br />
Kontinuierliche Begleitung:<br />
Folgende Aspekte sind in der kontinuierlichen Begleitung wichtig:<br />
Eine oder mehrere Ansprechperson/en sollten mit folgenden Aufgaben für die/den Freiwilligen<br />
benannt und der/dem Freiwilligen bekannt sein (auch wo und wann diese Person ansprechbar<br />
ist). Diese Begleitperson ist Ansprechperson für die/den Freiwilligen in allen, sein Engagement<br />
betreffenden, Angelegenheiten in Ihrer Organisation, besonders für folgende Themenbereiche:<br />
• Interessenvertretung der/des Freiwilligen gegenüber der Leitung und den Hauptamtlichen<br />
• Sicherung der Rahmenbedingungen (Verträge einhalten, verwaltungstechnische Abwicklung,<br />
Versicherung, Datenschutz, rechtliche Rahmenbedingungen)<br />
• Reflexionsgespräche (Weiterentwicklung sicher stellen, persönliche und fachliche Förderung,<br />
Weiterbildungsberatung, Konflikte bearbeiten)<br />
• Umsetzung der Anerkennungskultur<br />
• Den Abschluss sicherstellen: Verabschiedung der/des Freiwilligen mit einem Fest, einer<br />
Feier, usw.<br />
• Ein Zeugnis, Zertifikat oder einen Kompetenznachweis erstellen<br />
• Ein Abschlussgespräch führen<br />
Checkliste:<br />
• Besteht Klarheit darüber, wer in Ihrer Organisation für die Anleitung und Be-<br />
gleitung von Freiwilligen zuständig ist?<br />
• Gibt es klare Absprachen über die Aufgaben und entsprechende Zeitressourcen<br />
für Anleitung und Begleitung der Freiwilligen?<br />
• Gibt es schriftliches Material für die Einarbeitung und Anleitung der Freiwilligen?<br />
• In welcher Weise werden neue Tätigkeitsfelder für Freiwillige entwickelt?<br />
• Welche Formen der Anerkennung für Freiwillige sind Bestandteil der Organisationskultur?<br />
• Gibt es ein Beschwerdemanagement für Freiwillige?<br />
• Wer vermittelt in Konfliktsituationen?<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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4.8 Dokumentation, Nachweis und Zeugnis<br />
Freiwilliges Engagement bietet Menschen vielfältige Lernfelder. Es schafft neue Kompetenzen,<br />
trainiert neue Fähigkeiten und Fertigkeiten, erweitert den persönlichen Horizont der/des<br />
Einzelnen und stärkt soziale Kompetenzen. Da Freiwilligenengagement persönlichkeitsbildend<br />
und kompetenzerweiternd wirkt, bevorzugen auch in Deutschland immer mehr Unternehmen<br />
BewerberInnen, die sich freiwillig engagieren. Freiwilligenengagement schafft Wettbewerbsvorteile<br />
auf dem Ausbildungs- und Stellenmarkt. Dokumentation, Nachweis und Zertifizierung<br />
von freiwilligem Engagement ist deshalb für Freiwillige von immer größer werdender Bedeutung.<br />
Zugleich haben die Einsatzstellen mit Dokumentations- und Nachweisverfahren Werkzeuge<br />
an der Hand, um den Einsatz freiwilliger Personen beschreiben, strukturieren und bewerten<br />
zu können.<br />
Teilweise übergreifend, teilweise nach Zielgruppen differenziert, kann auf verschiedene<br />
Engagementnachweise und Kompetenzbeschreibungen zurückgegriffen werden. Für junge<br />
Menschen ist dies insbesondere der „Qualipass“ (http://www.qualipass.info/) und das Beiblatt<br />
zum Zeugnis (http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1176405/index.html?ROOT=1176394),<br />
im Erwachsenenbereich eher der Engagementnachweis des Landes<br />
(https://www.engagementnachweis-bw.de/) oder das nachfolgend dargestellte Nachweis-<br />
Instrument des PARITÄTISCHEN.<br />
Mit den unter dem Namen „Engagement bildet“ zusammengefassten Dokumentations- und<br />
Nachweisinstrumenten wurden im PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg die Grundlagen<br />
geschaffen, für seine Mitglieder übergreifend ein Konzept zum qualifizierten Nachweis des<br />
Freiwilligenengagements als Teil der verbandlichen, wie auch generell der gesellschaftlichen<br />
Anerkennung von freiwilligem Engagement anzubieten und zur Aufwertung der geleisteten<br />
und erworbenen informellen Bildung beizutragen.<br />
Das Instrument besteht aus vier Teilen:<br />
• Kompetenzfeststellungsverfahren (Feststellungsbogen zur Erhebung und Auswertung)<br />
• Nachweis des freiwilligen Engagements (Blanko-Formular und Musternachweis)<br />
• Dokumentationszusammenstellung (Mappe)<br />
• spezielle Arbeitshilfe<br />
� Interessierte Einrichtungen und Organisationen finden die Feststellungsbögen, die<br />
Nachweisformulare und die Arbeitshilfe im Anhang dieses Handbuchs unter:<br />
http://www.paritaet-bw.de/login/login_form?came_from=http%3A//www.paritaetbw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/index_ger.html&retry=&disable_cookie_login<br />
__=1#e6003 (Hinweis: nur mit Zugangsberechtigung zum internen Bereich)<br />
Diese können als pdf-Dateien in DIN A 3 und A 4-Formaten heruntergeladen und ausgedruckt<br />
werden.<br />
Die Kompetenzfeststellungsbögen in Verbindung mit dem Nachweis bieten eine Möglichkeit,<br />
sehr individuell sowohl die Arbeitsfelder als auch die dabei erworbenen Kenntnisse/Kompetenzen<br />
herauszuarbeiten und zu dokumentieren. Selbstverständlich hat der Einsatz<br />
dieser Instrumente ausschließlich freiwillig und unter Einhaltung des Datenschutzes zu erfolgen.<br />
Beim vorgeschlagenen Werkzeug wurde ein Verfahren entwickelt, welches als Dokumentations-,<br />
Gesprächs- und Reflektionsgrundlage genutzt werden kann, um die Selbsteinschätzung<br />
der Freiwilligen zu fördern und die Fremdwahrnehmung der AnleiterInnen für weitere Lernpro-<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
30
zesse nutzbar zu machen. Die Werkzeuge verstehen sich als qualifizierter Nachweis des<br />
Freiwilligenengagements. Sie können einzeln und<br />
Anregungen zur Positionierung der<br />
Freiwilligen in geeignete Einsatzfelder<br />
(Startphase)<br />
Vorstellung des Instruments in der<br />
Einführungsphase und Entscheidung<br />
über Instrumenteneinsatz<br />
Zwischenauswertung (optional)<br />
Feststellungsverfahren zum Abschluss<br />
Auswertungsgespräch<br />
Würdigung und Verabschiedung der<br />
Freiwilligen<br />
a) mit einfachem Nachweis -<br />
oder -<br />
b) mit kombinierter Dokumentation<br />
von Kompetenzfeststellung<br />
und Nachweis(-zertifikat)<br />
c) ggf. ausführliches Zeugnis<br />
Bestandteil der Anerkennungskultur.<br />
variabel angewendet werden; sie verstehen sich<br />
letztlich als Teil eines Gesamtkonzepts des Freiwilligenmanagements:<br />
- Bei der Auswahl und Platzierung der Freiwilligen<br />
können die im Kompetenzfeststellungsbogen<br />
enthaltenen Beschreibungen Anregungen<br />
und Hilfestellungen für die Positionierung<br />
in die jeweiligen Aufgabenfelder geben.<br />
- Die Vorstellung des Instruments sollte ein fester<br />
Bestandteil des Einführungabschnitts sein.<br />
- Nach einer Zwischenauswertung (optional)<br />
können ggf. gezielt Fortbildungen und Schulungsangebote<br />
zum Ausbau der Kompetenzen<br />
für die jeweiligen Aufgabenfelder bestimmt<br />
werden. Die Evaluation (Bewertung) mit dem<br />
Kompetenzfeststellungsverfahren gegen Mitte<br />
des Einsatzes gibt Anhaltspunkte für das Zwischengespräch<br />
und für die Praxisbegleitung<br />
der Freiwilligen während der Tätigkeit.<br />
- Im Auswertungsgespräch sollte der Einsatz<br />
der/des Freiwilligen gemeinsam besprochen<br />
werden.<br />
- Eine würdige Verabschiedung sollte durch die<br />
Übergabe der Nachweisdokumente an die<br />
Freiwilligen in einem feierlichen Rahmen gestaltet<br />
werden.<br />
- Das ausgefüllte Nachweisdokument in einfacher<br />
Form oder komplett mit den Kompetenzfeststellungsbögen<br />
dient der Würdigung des<br />
Engagements der/des Freiwilligen als fester<br />
In besonderen Fällen oder dort wo es vorgeschrieben ist (z.B. beim Freiwilligen Sozialen<br />
Jahr), ist am Ende ein qualifiziertes Zeugnis – ähnlich dem Arbeitszeugnis – auszustellen. Ein<br />
solches Zeugnis sollte folgende Punkte beinhalten:<br />
• eine kurze Beschreibung der Institution<br />
• Beschreibung über Art und Inhalt der freiwilligen Tätigkeit<br />
• Art und Umfang der Ausbildung, thematische Auflistung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
• Zeitraum und Umfang der geleisteten Arbeit<br />
• ggf. Thematisierung und Beschreibung des Engagements, das über die eigentliche Tätigkeit<br />
hinausging.<br />
Im Gegensatz zum Nachweis enthält das Zeugnis auch eine Beurteilung des geleisteten Engagements.<br />
Dafür gelten dieselben Regeln wie für Zeugnisse hauptamtlicher MitarbeiterInnen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
31
4.9 Anerkennung<br />
Die Etablierung einer Anerkennungskultur ist unabdingbar für erfolgreiche Arbeit mit Freiwilligen<br />
und beginnt bei der eigenen Haltung zum freiwilligen Engagement und endet mit dem<br />
wieder `Gehen lassen´ der Freiwilligen.<br />
Alle MitarbeiterInnen, die mit den Freiwilligen zusammen arbeiten, müssen davon überzeugt<br />
sein oder überzeugt werden, dass die Freiwilligen keine Konkurrenz zur eigenen Arbeit darstellen,<br />
sondern eine Bereicherung. Hier sollten die Hauptamtlichen die neue Sichtweisen auf<br />
vielleicht eingefahrene Arbeitsweisen und –strukturen nicht nur als Kritik der eigenen Person<br />
betrachten sondern als Möglichkeit annehmen eigene Handlungsweisen zu hinterfragen und<br />
evtl. den einen oder anderen `blinden Fleck´ zu beleuchten. Manchmal kann das Verlassen<br />
eingefahrener Wege zu innovativen Ergebnissen führen. Die Freiwilligen werden sich nur dann<br />
angenommen fühlen, wenn ihre Wünsche und Ideen respektvoll und auf `Augenhöhe´ besprochen<br />
werden. Schon im Erstgespräch sollten Möglichkeiten zur (Weiter-) Entwicklung von Tätigkeitsprofilen<br />
sowie mögliche Fort- und Weiterbildungsangebote besprochen werden.<br />
Die Freiwilligen benötigen eine kontinuierliche Betreuung und feste AnsprechpartnerInnen, um<br />
aufkommende Fragen schnell beantworten und Sicherheit bekommen zu können.<br />
Des Weiteren bedarf es regelmäßiger, geplanter Gesprächstermine um den Kompetenzerwerb<br />
zu besprechen, um evtl. nötige Anpassungen des Aufgabenspektrums zeitnah vorzunehmen<br />
sowie Rückmeldungen zu den erworbenen Kompetenzen zu geben, gezielt Hilfestellungen wie<br />
z.B. Schulungen und Weiterbildungen zu vereinbaren und auch evtl. Wechsel in andere Aufgabenfelder<br />
sowie das Verlassen der Einrichtung zu begleiten.<br />
Checkliste:<br />
• Neue Motivationslagen der Freiwilligen anerkennen<br />
• Mitsprache und Bestimmung bei der Aufgabenentwicklung<br />
• Ständige AnsprechpartnerInnen benennen<br />
• Fest eingeplantes Einstellungs-, Zwischenauswertungs- sowie Abschiedsgespräch<br />
(evtl. mit Kompetenzfeststellungsverfahren)*<br />
• Wertschätzung des Engagements durch qualifizierten Nachweis des Engagements<br />
• Erstattung der finanziellen Aufwendungen<br />
• Würdiger Abschluss des Engagements<br />
• Niedrigschwelliges wieder `Gehen lassen´ der Freiwilligen<br />
• Externe Fortbildungen<br />
• Anregungen von anderen Organisationen (Börsen, Freiwilligenagenturen und<br />
Selbsthilfekontaktstellen)<br />
• Wettbewerbe wie z.B. `Engagement gewinnt´ im PARITÄTISCHEN<br />
• Auszeichnungen auf kommunaler Ebene (z.B. überreicht vom BürgermeisterInnen)<br />
• Kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen<br />
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4.10 Abschied<br />
Zum Prozesscharakter von freiwilligem Engagement gehört ganz wesentlich die Akzeptanz<br />
und aktive Gestaltung der Beendigung von - zumindest einem bestimmten - Engagement.<br />
Dass dieser Schritt sehr sensibel von Engagierten wahrgenommen wird, zeigen Untersuchungen,<br />
die dem Ausstieg aus einem Engagement eine hohe Bedeutung zumessen und auch<br />
bereits ein Kriterium dafür ist überhaupt einzusteigen!<br />
Diese Sensibilität spiegelt neben dem veränderten subjektiven Zugang zum Engagement sicher<br />
auch die immer noch häufig gemachte Erfahrung wider, dass genau dies - das Verlassen<br />
eines Projektes, die Beendigung eines Engagements - Schwierigkeiten bereitet, nach dem<br />
häufig zitierten Motto: "Wenn du einmal drin bist, kommst du nicht mehr raus".<br />
Die hier beschriebene Anforderung kann auch als "Durchlässigkeit" verstanden werden – Abschied<br />
gewissermaßen nicht nur als Gesamtabschied aus einem Projekt, sondern auch als<br />
Teil-Abschiede: Freiwillige sollten dabei nicht auf eine spezielle Aktivität festgeschrieben werden.<br />
Es müssen ihnen auch andere und wechselnde Aufgaben geboten werden, wenn sie<br />
daran Interesse haben. Kompetenzen wachsen und machen neue Aufgabenstellungen erreichbar,<br />
Interessen wandeln sich oder Routine tritt ein: alles Gründe für Ehrenamtliche, ihre<br />
Tätigkeit zu verändern. Um das zu ermöglichen, muss es eine gewisse Durchlässigkeit zwischen<br />
den einzelnen Aufgaben geben.<br />
Die "Kündigung" eines Engagements kann durch die/den Freiwilligen selbst, aber auch durch<br />
das Projekt bzw. durch den Hauptamtlichen erfolgen. Analog zu professionellen Arbeitsverhältnissen<br />
muss es unter bestimmten Bedingungen und nachvollziehbaren Gründen möglich<br />
sein, sich von Freiwilligen - insgesamt von der Person oder nur von einer bestimmten Tätigkeit<br />
der Person - zu trennen, auch wenn diese/dieser weitermachen möchte. Klare Übereinkünfte<br />
zu Beginn und im Verlauf des Engagements helfen hierbei sehr.<br />
Die größte Versuchung für das Projekt oder die Einrichtung, von der sich eine Freiwillige/ein<br />
Freiwilliger verabschieden möchte, ist sicherlich, die Freiwillige/den Freiwilligen in einem Abschlussgespräch<br />
"noch einmal herumzubekommen", sie/ihn also zu überreden, weiterzumachen.<br />
Spätestens in solchen Momenten zeigt sich die Grundhaltung von Hauptamtlichen: Sind<br />
Sie eher an den anstehenden Aufgaben und den Institutionen orientiert oder an den Wünschen<br />
der Engagierten? Einmal mehr geht es hier um die Fähigkeit, beide Perspektiven einzunehmen<br />
und sie aufeinander zu beziehen.<br />
Darüber hinaus können weitere Formen des Abschieds - auch von der Aufgabe und den darin<br />
verwobenen Menschen - jene eingeforderte Grundhaltung der biografischen Relevanz ausdrücken<br />
- und damit zugleich Anerkennung.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
33
Mögliche Formen<br />
• Ein Abschlussgespräch, das sowohl - rückblickend - Art und Umfang des Engagements<br />
würdigt, Lernprozesse formulieren hilft, als auch - vorausschauend -<br />
Perspektiven und Prozesse des Übergangs, etwa in andere Felder des Engagements<br />
oder einen anderen Lebensabschnitt etc. thematisieren kann. (Siehe dazu<br />
auch im Anhang „6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschlussgespräch“ auf Seite 62).<br />
• Die formelle Dokumentation und ansprechende Bescheinigung des geleisteten<br />
Engagements wird für immer mehr Engagierte wichtig. Hierzu hat der Paritätische<br />
Baden-Württemberg mit dem Projekt „Engagement bildet“ Hilfestellungen<br />
erarbeitet, die auf der Homepage des PARITÄTISCHEN Landesverband abgerufen<br />
2<br />
werden können.<br />
• Eine Form des Kontakthaltens kann auch nach der Beendigung eines Engagements<br />
zur Pflege von Freiwilligen gehören. Dies kann etwa über die Einladung zu<br />
Festen und – falls gewünscht – den Versand von internen Rundbriefen geschehen<br />
.<br />
• Formelle Verabschiedung bei der Dienstbesprechung oder ähnliche Versammlungs-<br />
und Besprechungsformen<br />
• Verabschiedung und Würdigung in sonstigen Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit<br />
(Homepage, Hauszeitschrift etc.)<br />
• Sonstige Verabschiedung im einem öffentlichen Rahmen<br />
2 http://www.paritaet-bw.de/content/e153/e178/e4029/e314/e315/e6002/<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
34
5. Rechtliche Aspekte<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
35
5.1 Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte<br />
5.1.1 Haftpflichtversicherungsschutz über eine Organisation<br />
Die Haftpflichtversicherung ist für Organisationen (z.B. Verein, GmbH, Stiftung etc.) und die für<br />
sie arbeitenden Personen der wichtigste Versicherungsschutz. Sie dient dem Ausgleich von<br />
Personen- und Sachschäden, die einem Dritten z.B. durch ein Vorstandsmitglied, einen Geschäftsführer,<br />
eine Einrichtungsleitung, eine/n hauptamtliche/n oder ehrenamtliche/n Mitarbeiter/in<br />
oder eine/n Praktikantin/Praktikanten schuldhaft zugefügt worden sind. Jeder Organisation<br />
ist daher - insbesondere zum Schutz sämtlicher für sie handelnden Personen - dringend<br />
anzuraten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />
Beim Abschluss einer entsprechenden Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung sind folgende<br />
Punkte besonders zu beachten:<br />
1. Je nach Tätigkeiten der Organisation muss sich der Geltungsbereich der Versicherung<br />
auch auf das Ausland erstrecken. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen lediglich<br />
den Versicherungsschutz für im Inland vorkommende Schadensereignisse vor.<br />
2. Das versicherte Risiko muss sämtliche regelmäßige Tätigkeiten und Aktivitäten der Organisation<br />
umfassen. Diese sind dem Versicherungsunternehmen anzugeben, damit die<br />
Versicherungsprämie individuell berechnet werden kann. Außergewöhnliche Maßnahmen<br />
müssen erforderlichenfalls gesondert versichert werden. Änderungen bei den regelmäßigen<br />
Tätigkeiten und Aktivitäten, wie z.B. eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, sind<br />
dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig mitzuteilen, damit die Haftpflichtversicherung<br />
bedarfsgerecht angepasst werden kann.<br />
3. Es sind ausreichende Deckungssummen zu vereinbaren. Die gesetzliche Schadensersatzpflicht<br />
ist der Höhe nach unbegrenzt. Daher sollten die Versicherungssummen (Deckungssummen)<br />
zukunftsorientiert gewählt werden, da sie beispielsweise bei einem Personenschaden<br />
ausreichen müssen, künftige Unterhalts- und Versorgungsansprüche auch<br />
in 10, 20 oder 30 Jahren zu decken.<br />
4. Die Versicherung muss für alle MitarbeiterInnen, also auch die freiwilligen, gelten. Dann<br />
werden keine separaten Berufshaftpflichtversicherungen benötigt.<br />
Haftpflichtversicherungen decken grundsätzlich nur Personen- und Sachschäden ab. Ein bloßer<br />
Vermögensschaden des geschädigten Dritten kann aber zusätzlich versichert werden.<br />
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung<br />
des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,<br />
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen<br />
Personen- oder Sachschäden herleiten. Vermögensschäden sind z.B. Umsatzeinbußen,<br />
Fehlinvestitionen oder auch Auszahlung zu hoch berechneter Gehälter.<br />
Zu überlegen ist auch der Abschluss einer eigenständigen Vermögensschaden-<br />
Haftpflichtversicherung, denn mit dieser können auch eigene Vermögensschäden der Organisation,<br />
die ihre Organe oder Mitarbeiter verursachen, abgedeckt werden. Für den Bereich der<br />
Wohlfahrtspflege wurde als Spezialkonzept die „Erweiterte Vermögensschaden-<br />
Haftpflichtversicherung“ (EVH) entwickelt. Im Gegensatz zu den üblichen Vermögensschaden-<br />
Haftpflichtversicherungen gleicht hier der Versicherer Vermögensschäden aus, die die Organisation<br />
durch ein schuldhaftes Fehlverhalten einer versicherten Person erleidet, ohne dass<br />
diese Person als Schadenverursacherin auf Ersatz in Anspruch genommen werden muss.<br />
Versichert sind die Organmitglieder sowie sämtliche haupt-, neben- und freiwilligen MitarbeiterInnen.<br />
Versicherungsschutz besteht dabei sowohl für Eigenschäden, wenn der Organisation<br />
durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Vermögensschaden<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
36
entsteht, als auch für Drittschäden, wenn die Organisation oder eine versicherte Person für<br />
einen Vermögensschaden von einem Dritten in Anspruch genommen wird.<br />
Wichtig: Für die konkreten Bedingungen jedweder Versicherung von Vermögensschäden ist<br />
allein der Versicherungsvertrag maßgeblich. Dieser sollte daher vor Vertragsabschluss<br />
gründlich geprüft und diskutiert werden.<br />
Bei einem möglichen Versicherungsfall wird das Haftpflichtversicherungsunternehmen wie<br />
folgt tätig:<br />
1. Es prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Daher<br />
dürfen die versicherten Personen gegenüber dem Geschädigten vorab keine Haftung anerkennen<br />
oder sich über eine Schadenssumme einigen.<br />
2. Das Haftpflichtversicherungsunternehmen ersetzt den Schaden im Rahmen der ausgehandelten<br />
Versicherungsbedingungen, wenn der Anspruch des Geschädigten nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen begründet ist.<br />
3. Es wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt die versicherten Personen frei. Kommt es<br />
zum Rechtsstreit, führt ihn das Haftpflichtversicherungsunternehmen auf eigene Kosten für<br />
die versicherten Personen.<br />
Wichtig: Jedes Schadensereignis sollte unverzüglich mit Ort, Zeit, Beteiligten, Zeugen,<br />
eingetretenem Schaden, Schadenshergang und den für das Schadensereignis<br />
sonst relevanten Umständen dokumentiert und dem Haftpflichtversicherungsunternehmen<br />
gemeldet werden!<br />
5.1.2 Engagement außerhalb von Organisationen<br />
Für Personen, die sich unabhängig von Organisationen bürgerschaftlich oder ehrenamtlich<br />
engagieren, hat das Land Baden-Württemberg - wie andere Bundesländer auch - Sammelverträge<br />
zur Unfall- und zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz<br />
besteht ohne besondere Anmeldung und ohne Beitragszahlung der entsprechend Engagierten.<br />
Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz kann man sich direkt an die Ecclesia<br />
Versicherungsdienst GmbH, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart, Tel.: 0711/615533-265, Fax:<br />
0711/615533-29, E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de, Internet: www.ecclesia.de wenden.<br />
a) Haftpflichtversicherung<br />
Freiwillige, die sich in oder für Vereine, Verbände, GmbH's, Stiftungen usw. engagieren, sind<br />
von der jeweiligen Organisation gegen Schadensersatzansprüche zu versichern. In aller Regel<br />
decken die im Bereich der Wohlfahrtspflege bestehenden Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherungen<br />
die von Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit leicht oder grob fahrlässig verschuldeten<br />
Schadensfälle ab.<br />
Über den vom Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Sammelvertrag zur Haftpflichtversicherung<br />
sind daher nur bürgerschaftlich und ehrenamtlich Tätige versichert, die sich außerhalb<br />
von rechtlich selbständigen Organisationen engagieren. Die Tätigkeit muss außerdem in<br />
Baden-Württemberg ausgeübt werden oder aber mindestens von hier aussehen. Versichert<br />
wäre z.B. der Organisator einer privaten Selbsthilfegruppe. Die Personen, die lediglich an der<br />
Selbsthilfegruppe teilnehmen, sind dagegen nicht haftpflichtversichert.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
37
Der Versicherungsumfang beträgt 2 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 100.000<br />
Euro für Vermögensschäden. Bei Sachschäden hat der versicherte Ehrenamtliche eine<br />
Selbstbeteiligung von 250 Euro zu tragen.<br />
b) Unfallversicherung<br />
Der Sammelvertrag zum Unfallversicherungsschutz besteht nur subsidiär zur gesetzlichen<br />
oder einer von der jeweiligen Organisation für die ehrenamtlich tätige Person abgeschlossenen<br />
Unfallversicherung. Außerdem ist der Versicherungsschutz ebenfalls auf die in Baden-<br />
Württemberg ausgeübte oder von hier ausgehende ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeit für<br />
das Gemeinwohl beschränkt. Unfallversicherungsschutz über den Sammelversicherungsvertrag<br />
besteht z.B. wenn der Organisator einer privaten Selbsthilfegruppe auf dem direkten Weg<br />
zwischen Wohnung und Treffpunkt der Selbsthilfegruppe stürzt oder einen anderen Unfall erleidet.<br />
Die Sammelversicherung leistet bei Invalidität maximal 175.000 Euro je nach Grad der Beeinträchtigung,<br />
im Todesfall 10.000 Euro, für Zusatz-Heilkosten 2.000 Euro und für Bergungskosten<br />
1.000 Euro. Ein Sachschaden (z.B. an der Kleidung) wird nicht ersetzt. Eine vom Ehrenamtlichen<br />
selbst abgeschlossene private Unfallversicherung wird nicht angerechnet.<br />
5.1.3 Unfallversicherungsschutz<br />
a) Gesetzliche Unfallversicherung<br />
Die gesetzliche Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB<br />
VII), ist auf dem Prinzip des Versicherungszwangs aufgebaut. Alle in § 2 SGB VII genannten<br />
Personengruppen genießen automatisch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen,<br />
also Unfällen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit wozu auch das Zurücklegen<br />
des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gehört (früher als „Wegeunfall“ bezeichnet),<br />
und bei Berufskrankheiten. Der Unfallversicherungsträger, z.B. die Berufsgenossenschaft<br />
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), gewährt Leistungen nur bei Körperverletzung<br />
oder Tötung oder bei Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines orthopädischen<br />
anderen Hilfsmittels. Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlung, Leistungen<br />
zur Teilhabe und Entschädigung durch Geldleistung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz<br />
von Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unfall (z.B. an Kleidung, Handy, Fahrrad etc.)<br />
oder auf Schmerzensgeld. Beitragspflichtig ist allein die Organisation, die den Beginn einer<br />
Tätigkeit mit versicherten Personen innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
anzuzeigen hat. Eine gut verständliche Broschüre „Die gesetzliche Unfallversicherung“<br />
findet sich im Internet unter www.unfallkassen.de.<br />
Zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören:<br />
• gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten.<br />
Davon erfasst sind alle in abhängiger Stellung beruflich tätigen Personen ohne Rücksicht<br />
auf Staatsangehörigkeit und Einkommenshöhe bei ständiger oder nur vorübergehender<br />
Tätigkeit.<br />
• gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII alle Personen, die wie ein Beschäftigter tätig werden.<br />
Dies sind Personen, die zu Gunsten eines Unternehmens (Vereins) wie Beschäftigte tätig<br />
werden, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Zu beachten ist aber, dass kein<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
38
Versicherungsschutz besteht, wenn die Mitarbeit im Verein den üblichen Gepflogenheiten<br />
entspricht. Nur wenn es sich bei der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein - z.B. aufgrund<br />
des Umfangs - um eine Beschäftigung handelt, die regelmäßig im Rahmen eines versicherten<br />
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, ist der Betroffene gemäß § 2 Abs. 2<br />
SGB VIII unfallversichert.<br />
• gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII alle Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere<br />
ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.<br />
Durch diese Regelung besteht in den Organisationen der freien Wohlfahrtspflege ein umfassender<br />
Unfallversicherungsschutz auch für die ehrenamtlich Tätigen. Diese müssen der<br />
Berufsgenossenschaft nicht namentlich gemeldet werden. Ihr Einsatz muss aber unentgeltlich<br />
erfolgen. Dabei gelten jedoch steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die<br />
steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht<br />
als Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII.<br />
b) Private Unfallversicherung<br />
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die private Unfallversicherung eine völlig<br />
freiwillige Absicherungsmöglichkeit. Ihr Abschluss kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen<br />
kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht oder in denen dieser ergänzt werden<br />
soll. In der privaten Unfallversicherung werden üblicherweise feste Beträge vereinbart, die im<br />
Invaliditätsfall, im Todesfall, für Zusatzheilkosten und für Bergungskosten ausgezahlt werden.<br />
Im Invaliditätsfall hängt dabei der auszuzahlende Betrag nicht vom tatsächlichen Bedarf ab,<br />
sondern von Art und Umfang der Beeinträchtigung.<br />
5.1.4 Versicherungsschutz bei Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs (Kfz)<br />
Setzt eine bürgerschaftlich oder freiwillig tätige Person für diese Tätigkeit ein privates Kfz ein<br />
und verursacht sie dabei einen Schaden bei MitfahrerInnen oder anderen VerkehrsteilnehmerInnen,<br />
greift die für das Kfz bestehende Halterhaftpflichtversicherung. Eine für das Kfz abgeschlossene<br />
Teil- bzw. Vollkaskoversicherung deckt gegebenenfalls den Schaden am privaten<br />
Kfz ab. Eine Beitragserhöhung in der Halterhaftpflichtversicherung nach einem Versicherungsfall<br />
(sog. Höherstufungsschaden) sowie die Selbstbehalte in den Kaskoversicherungen sind<br />
darüber jedoch nicht abgedeckt.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung sollen auch solche besonderen Kosten vom Halter des Kfz<br />
zu tragen sein, wenn für die Nutzung des Kfz die steuerlich zulässige Pauschale (für PKW<br />
derzeit 30 Cent je km) von der Organisation bezahlt wird. Da sehr fraglich ist, ob diese Rechtsprechung<br />
angesichts der hohen Kraftstoffpreise beibehalten wird, und um die für die Organisation<br />
tätigen Personen gut abzusichern, besteht die Möglichkeit, das Kostenrisiko durch den<br />
Abschluss einer Dienstreise-Kasko-Versicherung abzudecken. Der Versicherungsschutz erstreckt<br />
sich auf alle Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die von Mitarbeitern im<br />
Auftrag und im Interesse der Organisation zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Nicht<br />
umfasst sind Fahrzeuge von gewerblichen Autovermietern.<br />
Für freiwillig Tätige beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung<br />
bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr. Der Versicherungsschutz<br />
ruht in der Zeit, in der der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen<br />
Zwecken, die mit der Tätigkeit für die Organisation in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen<br />
oder für die der Aufenthalt am Bestimmungsort verlängert wird.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
39
Der Vertrag über die Dienstreise-Kasko-Versicherung kann entweder vorsehen, dass pauschaler<br />
Versicherungsschutz für sämtliche Dienstfahrten der MitarbeiterInnen besteht, oder<br />
festlegen, dass die Versicherung nur für angemeldete und von der Organisation erfasste<br />
Dienstfahrten greift. Es ist entweder mittels pauschaler Regelung oder aber jeweils im Einzelfall<br />
zu klären, welche Fahrten bzw. ob die geplanten Fahrten als Dienstfahrten anerkannt werden,<br />
um so den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Je nach Versicherungsvertrag ist außerdem<br />
gegebenenfalls eine Anmeldung der jeweiligen Fahrt erforderlich.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
40
5.2 Engagementvereinbarungen und Aufwandsentschädigungen für<br />
freiwillig Engagierte<br />
5.2.1 Allgemeines<br />
Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung in einer Organisation muss nicht automatisch<br />
unentgeltlich sein. In Betracht kommen könnte<br />
1. der Kostenersatz, bei dem die tatsächlich entstandenen Kosten (Reisekosten, Porto, Telefongebühren<br />
etc.) auf Nachweis ersetzt werden,<br />
2. ein pauschalierter Aufwendungsersatz, der die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen im Regelfall gerade abdeckt oder nur unwesentlich übersteigt, oder<br />
3. die steuer- und sozialversicherungsfreien Pauschale nach den Nummern 26, 26a und 26b<br />
in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die neben dem Ersatz von Aufwendungen<br />
jeweils auch einen Ausgleich für den zeitlichen Aufwand darstellen können.<br />
Ein ehrenamtliches oder bürgerschaftliches Engagement muss auch nicht völlig unverbindlich<br />
sein. Die Organisation und die/der Freiwillige können sich auf „Spielregeln“ für die konkrete<br />
ehrenamtliche Tätigkeit einigen, z.B. mittels des Vereinbarungsmusters im Anhang (6.6<br />
auf Seite 63).<br />
5.2.2 Kosten- bzw. Aufwendungsersatz<br />
Freiwillig Tätigen dürfen immer die tatsächlich entstandenen Kosten auf Nachweis ersetzt<br />
werden (Kostenersatz). Hierzu zählen beispielsweise Fahrt- und Reisekosten, Portokosten<br />
und Telefongebühren. Bei den Fahrt- und Reisekosten sind jedoch die steuerlich zulässigen<br />
Höchstgrenzen zu beachten. Derzeit gelten folgende Sätze je gefahrenem Kilometer mit dem<br />
Pkw 0,30 Euro, mit dem Motorrad bzw. -roller 0,13 Euro, mit dem Moped bzw. Mofa 0,08 Euro<br />
und mit dem Fahrrad 0,05 Euro. Als Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer Abwesenheit<br />
am Kalendertag von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
• von 24 Stunden 24 Euro,<br />
• von mindestens 14 Stunden 12 Euro und<br />
• von mindestens 8 Stunden 6 Euro<br />
steuerfrei erstattet werden. Unter 8 Stunden ist keine steuerfreie Erstattung möglich. Für eine<br />
Übernachtung sind die tatsächlichen Kosten per Rechnung zu belegen. Sofern nicht glaubhaft<br />
gemacht wird, dass die Rechnung das Frühstück nicht enthält, sind die Übernachtungskosten<br />
um jeweils 4,50 Euro zu kürzen. Die jeweils gültigen Sätze für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen<br />
sowie der Kürzungsbetrag bezüglich des Frühstücks können beim örtlichen<br />
Finanzamt erfragt werden.<br />
Wird auf den Nachweis verzichtet und stattdessen der Aufwand pauschaliert erstattet (z.B.<br />
monatlich), handelt es sich nur dann nicht um Arbeitslohn oder eine andere steuerpflichtige<br />
Einnahme, wenn die Pauschale die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen<br />
(unter Berücksichtigung der o.g. steuerlich zulässigen Sätze) nicht oder nur unwesentlich<br />
übersteigen. Im Einzelfall sollte die Höhe der Pauschale dringend vorab mit dem zuständigen<br />
Finanzamt abgestimmt werden.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
41
5.2.3 Übungsleiterpauschale<br />
Gesetzliche Grundlage für die Beschäftigung so genannter Übungsleiter ist die Vorschrift des<br />
§ 3 Nr. 26 EStG. Diese regelt die Einkommensteuerbefreiung unter anderem von Einnahmen<br />
aus bestimmten Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen oder mildtätigen<br />
Organisation Sie hat folgende Fassung:<br />
Steuerfrei sind Einnahmen<br />
aus nebenberuflichen Tätigkeiten als ÜbungsleiterInnen, AusbilderInnen, ErzieherInnen,<br />
BetreuerInnen oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,<br />
aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten<br />
oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
im Dienst oder im Auftrag<br />
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum Anwendung findet,<br />
oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung<br />
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54<br />
der Abgabenordnung)<br />
bis zur Höhe von insgesamt 2.100,- Euro im Jahr.<br />
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien<br />
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit<br />
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag<br />
der steuerfreien Einnahmen übersteigen.<br />
Bei der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auf MitarbeiterInnenvon gemeinnützigen Organisationen<br />
müssen insbesondere folgende Fragen geprüft werden:<br />
1. Wer ist Arbeit- bzw. Auftraggeber?<br />
2. Dient die Einrichtung der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen<br />
Zwecks?<br />
3. Fällt die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters unter die in § 3 Nr. 26<br />
EStG genannten Tätigkeiten?<br />
4. Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, nimmt sie also nicht mehr als ein Drittel der<br />
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch?<br />
Unerheblich ist dagegen, ob es sich um eine nichtselbständige (abhängiges Arbeitsverhältnis)<br />
oder eine selbständige (freie Mitarbeit) Tätigkeit handelt.<br />
Wenn die Tätigkeit neben einer Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird, beide<br />
Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen und die „Nebentätigkeit“ der Weisung und Kontrolle<br />
des Dienstherrn unterliegt, findet nach Auffassung der Finanzverwaltung § 3 Nr. 26 EStG keine<br />
Anwendung.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
42
Für die nach § 3 Nr. 26 EStG einkommensteuerfreien Einnahmen besteht gemäß § 14 Abs. 1<br />
Satz 3 SGB IV auch Sozialversicherungsfreiheit, da diese Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt<br />
gelten.<br />
Für die vertragliche Regelung einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG<br />
kann der Mustervertrag für „ÜbungsleiterInnen“ (siehe Anhang) verwendet werden. Von besonderer<br />
Bedeutung ist dabei die Regelung in Nr. 4 über die Verpflichtung zur Mitteilung weitere<br />
nebenberuflicher Tätigkeiten sowie die Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme<br />
der sog. Übungsleiterpauschale. Denn diese beträgt pro Person und pro Jahr insgesamt<br />
nur 2.100 Euro unabhängig von der Anzahl der nebenberuflichen Tätigkeiten. Um Lohnsteuerzahlungen<br />
und Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, muss daher jede Organisation - am<br />
besten per schriftlicher Vereinbarung - sicherstellen, dass die tätige Person weitere nebenberufliche<br />
Tätigkeiten rechtzeitig mitteilt.<br />
5.2.4 Aufwandspauschale<br />
Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen (nicht: ehrenamtlichen!) Tätigkeiten<br />
im Dienst oder Auftrag u. a. einer gemeinnützigen Organisation bis zur Höhe von insgesamt<br />
500 Euro im Jahr steuerfrei. Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei.<br />
Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist, dass die Tätigkeit<br />
den gemeinnützigen Zwecken des Vereins unmittelbar dient, also z.B. im Rahmen des<br />
Zweckbetriebs ausgeübt wird. Tätigkeiten, die nur der Vermögensverwaltung oder einem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen, werden nicht erfasst.<br />
Da im Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG regelmäßig auch eine Entschädigung für die aufgewendete<br />
Zeit enthalten sein wird, darf die Satzung der Organisation nicht regeln, dass der Empfänger<br />
dieser Pauschale ehrenamtlich arbeitet. Bei Organmitgliedern gemeinnütziger Vereine<br />
und Stiftungen muss die Satzung sogar eine Vergütung ausdrücklich zulassen. Anderenfalls<br />
liegt ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit (§ 55 AO: Gebot der Selbstlosigkeit) vor. Um<br />
dies zu vermeiden, muss also z.B. ausdrücklich bestimmt sein, dass dem Vorstand die steuerfreie<br />
Pauschale gewährt werden kann; z.B. mit folgender Satzungsregelung:<br />
„Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.<br />
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands anstelle<br />
des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes<br />
ganz oder teilweise gewährt werden.“<br />
Für die vertragliche Regelung einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG<br />
kann der Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Siehe im Anhang<br />
6.8 auf Seite 66) verwendet werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Regelung<br />
in Nr. 4 über die Verpflichtung zur Mitteilung weitere nebenberuflicher Tätigkeiten sowie die<br />
Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der Aufwandspauschale. Denn diese beträgt<br />
pro Person und pro Jahr insgesamt nur 2.100 Euro unabhängig von der Anzahl der nebenberuflichen<br />
Tätigkeiten. Um Lohnsteuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge zu<br />
vermeiden, muss daher jede Organisation - am besten per schriftlicher Vereinbarung - sicherstellen,<br />
dass die tätige Person weitere nebenberufliche Tätigkeiten rechtzeitig mitteilt.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
43
5.2.5 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Betreuer<br />
Nach § 3 Nr. 26b EStG sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder bzw.<br />
ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1835a, 1908i BGB) steuerfrei, soweit sie zusammen mit<br />
den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nr. 26 den Freibetrag von insgesamt 2.100 Euro pro<br />
Jahr nicht überschreiten. Wer sich also z.B. als ehrenamtliche/r rechtliche/r Betreuer/in für<br />
Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können,<br />
engagiert und hierfür eine Aufwandsentschädigung von z.B. 1.500 Euro erhält, kann sich<br />
demnach nur noch für maximal 600 Euro z.B. als nebenberufliche/r Erzieher/in in einer gemeinnützigen<br />
Einrichtung betätigen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
44
5.3 Datenschutz<br />
5.3.1 Allgemeines zum Datenschutz<br />
Der Schutz der persönlichen Daten beruht auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />
das erst vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983<br />
aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundrecht auf Schutz<br />
der Menschenwürde abgeleitet worden ist. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet<br />
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung<br />
seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es kann jedoch beschränkt werden auf der<br />
Basis einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen<br />
und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen.<br />
Durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das neben vielen anderen Datenschutzgesetzen<br />
und -bestimmungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren will,<br />
soll der Einzelne davor geschützt werden, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen<br />
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Personenbezogene Daten<br />
sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse<br />
einer natürlichen Person, also z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand, Haarfarbe.<br />
Das BDSG schützt nur Menschen, keine Vereine oder andere Institutionen bzw. Organisationen.<br />
Eine gute kostenlose Broschüre zum BDSG gibt es beim Bundesbeauftragten für den<br />
Datenschutz und die Informationsfreiheit über www.bfdi.bund.de.<br />
Einen erhöhten Datenschutz - insb. durch besondere Einwilligungs- und Sicherungsbestimmungen<br />
- genießen folgende besondere Arten personenbezogener Daten: Angaben über die<br />
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />
Gesundheit oder Sexualleben.<br />
Der Datenschutz umfasst die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener<br />
Daten. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, das grundsätzlich<br />
direkt beim Betroffenen selbst erfolgen muss. Zum Verarbeiten gehört das Speichern (z.B. in<br />
der EDV oder auf Karteikarten), das Verändern (insb. Korrektur von Fehlern), das Übermitteln<br />
(Bekanntgabe an Dritte), das Sperren (Beschränkung der weiteren Verarbeitung oder Nutzung)<br />
und das Löschen (Unkenntlichmachen). Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener<br />
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.<br />
Den mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen- unabhängig davon, ob die Beschäftigung<br />
freiwillig oder gegen Entgelt erfolgt - ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt<br />
zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck<br />
zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie sind auf dieses Datengeheimnis<br />
ausdrücklich zu verpflichten (siehe das Muster einer datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärung<br />
im Anhang). Das Datengeheimnis ist auch nach Beendigung der Tätigkeit weiterhin<br />
zu wahren.<br />
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit<br />
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene ordnungsgemäß<br />
eingewilligt hat. Eine wichtige Erlaubnisvorschrift ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG für die Erhebung,<br />
Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung von Daten zur Erfüllung von Vertrags-<br />
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Gemäß § 4a Abs. 1 BDSG ist eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen<br />
in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten nur wirksam,<br />
wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,<br />
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich<br />
oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.<br />
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />
Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich<br />
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.<br />
(Hinweis: Ein Muster für eine Datenschutzeinwilligungserklärung findet sich im Anhang 6.9<br />
auf Seite 68).<br />
Besonders geregelt ist der Sozialdatenschutz und das Sozialgeheimnis in § 35 SGB I und im<br />
2. Kapitel des SGB X. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten<br />
von den Sozialleistungsträgern (insb. Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen, Sozial-<br />
und Jugendämter) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sozialdaten<br />
sind nur personenbezogene Angaben, die von den Sozialleistungsträgern für Aufgaben nach<br />
dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.<br />
5.3.2 Besonderheiten beim Datenschutz im Verein<br />
Jeder Verein, der personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder auch sonstiger natürlicher<br />
Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien<br />
erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt dem BDSG. Es ist darauf zu achten, dass nur<br />
die jeweils erforderlichen Daten erhoben, an Dritte übermittelt oder veröffentlicht werden<br />
(Grundsatz der Datensparsamkeit). Maßgebend sind einerseits die berechtigten, insbesondere<br />
satzungsmäßigen Interessen des Vereins und andererseits die schutzwürdigen Belange der<br />
Mitglieder.<br />
Für den Umgang mit Mitgliederdaten gelten folgende Grundsätze:<br />
• Jeder Funktionsträger des Vereins darf die für die Ausübung seiner Funktion notwendigen<br />
Mitgliederdaten verarbeiten und nutzen.<br />
• Verarbeitet ein Dienstleister des Vereins (z.B. beim Beitragseinzug oder der Mitgliederverwaltung)<br />
personenbezogene Mitgliederdaten, sind die Einzelheiten dieser Auftragsdatenverarbeitung<br />
(insb. Konkretisierung der Daten und des Verarbeitungszwecks und Festlegung<br />
der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen) schriftlich zu vereinbaren.<br />
Die Einhaltung ist zu kontrollieren.<br />
• Daten einzelner Mitglieder dürfen an andere Mitglieder nur übermittelt werden, wenn das<br />
nachfragende Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und dem keine schutzwürdigen Belange<br />
des betroffenen Mitglieds entgegenstehen. Im Zweifel ist sein Einverständnis zur<br />
entsprechenden Datenweitergabe einzuholen.<br />
• Ist die Herausgabe einer Mitgliederliste nicht bereits in der Satzung vorgesehen, kommt es<br />
für die Zulässigkeit darauf an, (1) ob die Kontaktpflege der Mitglieder ein wichtiger Bestandteil<br />
des Vereinszwecks ist, (2) ob es ein anderweitiges wichtiges Interesse des Vereins<br />
bzw. der meisten Vereinsmitglieder an der Herausgabe gibt, jedes Mitglied seiner<br />
Aufnahme in diese Liste aber widersprechen kann oder (3) ob die Herausgabe zur Wahrnehmung<br />
satzungsmäßiger Mitgliederrechte, insbesondere die Beantragung einer außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung durch eine Minderheit, erforderlich ist und jedes Mitglied<br />
seiner Aufnahme in die Liste widersprechen kann.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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• Ist ein Verein zur regelmäßigen Übermittlung bestimmter Mitgliederdaten z.B. an eine<br />
Dachorganisation verpflichtet, sollte dies in der Vereinssatzung geregelt sein, mindestens<br />
aber die Neumitglieder im Aufnahmeverfahren darüber informiert werden.<br />
• Grundsätzlich dürfen Mitgliederdaten nur mit deren Einwilligung an Sponsoren oder Wirtschaftsunternehmen<br />
(z.B. Versicherungen, Zeitschriftenverlage) übermittelt werden. Mindestens<br />
muss den Mitgliedern ausreichend Gelegenheit zum vorherigen Widerspruch gegeben<br />
werden.<br />
• Die Bekanntgabe personenbezogener Informationen in Aushängen oder Vereinsblättern ist<br />
zulässig, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht und keine<br />
überwiegenden schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Mitglieds entgegenstehen. Im<br />
Zweifel sollte dies von der Zustimmung abhängig gemacht werden.<br />
• Für die Veröffentlichung von Spenderlisten ist bei örtlich bzw. begrenzt regional tätigen<br />
Vereinen regelmäßig ausreichend, dass im Spendenaufruf die Veröffentlichung angekündigt<br />
und dem Spender ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Bei überregionaler Spendenwerbung<br />
muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.<br />
• Eine Datenübermittlung an die Presse kann im Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn<br />
eine Information im überwiegenden Interesse des Vereins oder im öffentlichen Informationsinteresse<br />
erforderlich ist (z.B. bei einem Vereinsausschluss oder bei besonderen Leistungen<br />
der Verdiensten).<br />
• Im Internet können die erforderlichen Daten der Funktionsträger veröffentlicht werden. Für<br />
die Einstellung von Informationen über einzelne Mitglieder, ist die vorherige schriftliche<br />
Einwilligung des Betroffenen erforderlich.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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5.4 Schweigepflicht bei freiwillig Engagierten<br />
Verschwiegenheitsverpflichtungen können auf gesetzlicher Grundlage bestehen oder auch<br />
vertraglich vereinbart sein. Bei der vertraglichen Vereinbarung kommt es in vielen Fällen gar<br />
nicht darauf an, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde und ob er zur<br />
Verschwiegenheit überhaupt etwas aussagt. Die Schweigepflicht ist dann eine Nebenpflicht<br />
aus dem Vertragsverhältnis.<br />
5.4.1 Vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
Als Beispiel für die vertragliche Schweigepflicht soll die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht<br />
dienen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfallen auch ohne besondere Vereinbarung<br />
der Verschwiegenheitsverpflichtung der Beschäftigten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
sind alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur<br />
einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem (ausdrücklich<br />
oder konkludent - ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten) bekundeten<br />
Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten Interesses der Geheimhaltung<br />
unterliegen. In wohlfahrtspflegerischen Betrieben, die Personen betreuen, gilt die arbeitsrechtliche<br />
Verschwiegenheitspflicht auch bezüglich aller Angaben zu den betreuten Personen. Was<br />
wann wie an wen offenbart werden darf, haben der Arbeitgeber oder die von ihm damit Beauftragten<br />
zu regeln.<br />
Die Grundsätze, die für die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung gelten, können<br />
auch auf die Verschwiegenheitsverpflichtung von freiwillig Engagierten übertragen werden,<br />
wenn die Verschwiegenheit mit ihnen vereinbart worden ist. Die könnte z.B. mit folgender<br />
Formulierung erfolgen:<br />
„Die/Der Engagierte hat über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihr/ihm<br />
im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach Beendigung der Tätigkeit Stillschweigen<br />
zu bewahren.“<br />
Hinweis: Ein Muster für eine datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten findet sich<br />
im Anhang 6.10 auf Seite 69<br />
5.4.2 Gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen<br />
Die berufliche Schweigepflicht beruht dagegen auf der gesetzlichen Grundlage des § 203 des<br />
Strafgesetzbuches (siehe das StGB unter www.gesetze-im-internet.de). Davon betroffen sind<br />
nur die dort genannten Berufsgruppen, insbesondere die Angehörigen der Heilberufe, die<br />
Psychologen, die Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die Berater in bestimmten<br />
anerkannten Beratungsstellen, die Sozialarbeiter und -pädagogen sowie die Amtsträger und<br />
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Betroffen sind außerdem deren Gehilfen<br />
und die bei ihnen zur Berufsausbildung Beschäftigten.<br />
Die berufliche Schweigepflicht bezieht sich nicht auf jedwede Information, sondern nur auf<br />
Geheimnisse. Darunter ist jede Tatsache zu verstehen, die nur ein eng begrenzter Personenkreis<br />
kennt und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Die<br />
Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB umfasst aber nur solche Geheimnisse, die man in<br />
Ausübung des Berufs erfahren hat. Geheimnisse, die man in seiner Freizeit ohne Zusammenhang<br />
mit der Berufsausübung erfährt, sind also nicht geschützt.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Strafbar macht man sich durch unbefugtes Offenbaren eines geschützten Geheimnisses. Für<br />
eine Strafverfolgung ist jedoch ein Strafantrag des Betroffenen erforderlich. Zum unbefugten<br />
Offenbaren genügt die einfachste Weitergabe des Wissens (z.B. auch durch offenes<br />
Herumliegenlassen von Unterlagen) an eine andere Person, die nicht dem „Kreis der zum<br />
Wissen Berufenen“ angehört. Dies sind grundsätzlich alle Personen, die nicht unmittelbar an<br />
der beruflichen Beziehung beteiligt sind.<br />
Eine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn die Schweigepflicht durch ein gesetzliches Gebot<br />
aufgehoben ist (z.B. Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz und im Personenstandsgesetz),<br />
wenn ein höherwertiges Interesse zu wahren ist (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit einer<br />
anderen Person) oder wenn eine ausdrückliche oder eine mutmaßliche Einwilligung des<br />
Betroffenen vorliegt. Der Betroffenen muss nicht geschäftsfähig aber einwilligungsfähig, also<br />
nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, die Bedeutung und Tragweite seiner<br />
Einwilligung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr<br />
wird man davon im Allgemeinen nicht ausgehen können, so dass die Zustimmung<br />
des Sorgeberechtigten vorliegen muss. Kurz vor der Volljährigkeit stehende Personen werden<br />
dagegen regelmäßig eine wirksame Einwilligung geben aber auch verweigern können.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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5.5 Sonstige rechtliche Fragen<br />
5.5.1 Annahme von Geschenken<br />
Die Annahme von Geschenken in einem haupt- oder ehrenamtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />
sowie im Rahmen sonstigen bürgerschaftlichen Engagements ist grundsätzlich zulässig. Geschenk<br />
ist allerdings nur das, was freiwillig und ohne Gegenleistung gegeben wird. Im Gegensatz<br />
dazu ist die Annahme von Bestechungen unzulässig und müssen Bestechungsversuche -<br />
mindestens in einem Arbeitsverhältnis - dem Dienstherrn angezeigt werden.<br />
Von der grundsätzlichen Zulässigkeit gibt es eine wichtige Ausnahme im Heimbereich. Nach §<br />
9 Absatz 4 des Landesheimgesetzes für Baden-Württemberg ist es nämlich neben der Leitung<br />
und den Beschäftigten auch den sonstigen MitarbeiterInnen eines Heims untersagt, sich von<br />
oder zugunsten von Bewohnern Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung<br />
der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich um<br />
mehr als nur geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Als geringwertig in diesem Sinne ist<br />
ein Geschenk im Wert von bis zu 50 Euro anzusehen; bei mehreren Geschenken ist eine<br />
Obergrenze von 100 Euro im Jahr zu beachten. Außerdem kann die Heimaufsichtsbehörde<br />
weitere Ausnahmen zulassen, soweit der Schutz der HeimbewohnerInnen die Aufrechterhaltung<br />
des Verbots nicht erfordert und das Geschenk noch nicht versprochen oder gewährt worden<br />
ist.<br />
In allen anderen Bereichen des bürgerschaftlichen Engagements in der Sozialen Arbeit obliegt<br />
es der jeweiligen Organisation, grundsätzlich zu entscheiden und dann in den jeweiligen Vereinbarungen<br />
fest zu legen, wie die Beschäftigten und sonstigen MitarbeiterInnen mit Geschenken<br />
umzugehen haben.<br />
5.5.2 Aufsichtspflicht<br />
a) Aufsichtspflicht und Betreuungspflicht<br />
Die Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres<br />
geistigen oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen, hat grundsätzlich einen zweifachen<br />
Inhalt. Sie gliedert sich in die Betreuungspflicht und die eigentliche Aufsichtspflicht.<br />
Die Betreuungspflicht besteht im Interesse des zu Beaufsichtigenden selbst. Sie umfasst die<br />
Aufgabe, ihn selbst vor Schäden zu bewahren, die ihm durch sein eigenes Verhalten, das<br />
Verhalten anderer oder durch gefährliche Umstände drohen. Die Aufsichtspflicht im engeren<br />
Sinne ist geregelt in § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie besteht im Interesse<br />
der Allgemeinheit mit dem Ziel, außenstehende Dritte vor Schäden zu bewahren, die ihnen<br />
von dem zu Beaufsichtigenden zugefügt werden können.<br />
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen<br />
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,<br />
die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes<br />
der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den<br />
diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,<br />
wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger<br />
Aufsichtsführung entstanden sein würde.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht<br />
durch Vertrag übernimmt.<br />
Mit der Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Personen soll also zum einen eine Schädigung<br />
des Aufsichtsbedürftigen selbst und zum anderen eine Schädigung Dritter durch den Aufsichtsbedürftigen<br />
abgewendet werden.<br />
b) Wer ist aufsichtsbedürftig?<br />
Aufsichtsbedürftig sind alle Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen<br />
oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen.<br />
• Minderjährige, also alle unter 18 Jahre alten Personen sind aufsichtsbedürftig, und zwar<br />
rund um die Uhr unabhängig vom Alter oder einer etwaigen Behinderung. Allerdings hängt<br />
das Maß der Aufsichtsführung von den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere<br />
der individuellen Entwicklung des Minderjährigen ab.<br />
• Volljährige sind nur aufsichtsbedürftig, wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen<br />
nach den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall beaufsichtigt werden müssen. Es<br />
besteht also keine generelle Aufsichtsbedürftigkeit wie bei Minderjährigen. Selbst bei geistig<br />
behinderten Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, muss die Aufsichtsbedürftigkeit<br />
im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Aufsichtsbedürftigkeit Volljähriger ist<br />
auch unabhängig davon, ob diese für einen Schaden, den sie anderen zufügen, selbst zur<br />
Verantwortung gezogen werden können.<br />
c) Eigenverantwortlichkeit von Aufsichtsbedürftigen<br />
Minderjährige sowie geistig oder körperlich behinderte Personen können gleichzeitig aufsichtsbedürftig<br />
und trotzdem für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, verantwortlich<br />
sein. Geregelt wird dies in den §§ 827 und 828 BGB.<br />
§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit<br />
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen<br />
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch<br />
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser<br />
Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich<br />
verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last<br />
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand<br />
geraten ist.<br />
§ 828 BGB Minderjährige<br />
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er<br />
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br />
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen<br />
Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn<br />
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies<br />
gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.<br />
(3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine<br />
Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden,<br />
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung<br />
der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche<br />
Einsicht hat.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
51
Ergänzt werden diese Regeln durch die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, wonach jemand,<br />
der nach den §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist, trotzdem Schadensersatz zu leisten<br />
hat, wenn dies im Einzelfall - insbesondere nach den finanziellen Verhältnissen der beteiligten<br />
Personen - erwartet werden kann.<br />
d) Aufsichtspflicht kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags<br />
Gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen nur noch gegenüber Minderjährigen und zwar insbesondere<br />
für die Personensorgeberechtigten und die Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten.<br />
Seit Abschaffung der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft<br />
mit Wirkung vom 01.01.1992 durch das Betreuungsgesetz ist niemand kraft Gesetzes<br />
zur Aufsichtsführung über Volljährige verpflichtet.<br />
An das Zustandekommen eines Vertrags über die Übernahme der Aufsicht sind keine großen<br />
Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist allein, ob das Vertragsverhältnis sich auch auf die<br />
Übernahme der Aufsichtspflicht bezieht. Der Vertrag muss weder eine besondere Form noch<br />
einen bestimmten Inhalt noch eine spezielle Überschrift (z.B. Aufsichtsübernahmevertrag)<br />
haben. Es genügt vielmehr auch eine stillschweigende Übereinkunft, sofern sich aus den Umständen<br />
ergibt, dass man sich der rechtlichen Folgen einer derartigen Aufsichtsübernahme<br />
bewusst ist und sich auch entsprechend rechtlich binden will. Eine vertragliche Übernahme<br />
der Aufsichtspflicht liegt beispielsweise vor bei<br />
• Trägern oder verantwortlichen Leitern von Kindergärten, Kinder- oder Schülerhorten, Jugendwohnheimen,<br />
Internaten und ähnlichen Einrichtungen.<br />
• Mitarbeitern in diesen Einrichtungen, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten auch<br />
unmittelbare Sorgfaltspflichten gegenüber den Betreuten haben und sich - zumindest stillschweigend<br />
- durch ihre Arbeitsverträge verpflichten, die Aufsichtsbedürftigen entsprechend<br />
den Weisungen des Trägers oder Leiters der Einrichtung zu beaufsichtigen.<br />
e) Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht<br />
Ob der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat, richtet sich danach, ob er - zur<br />
Verhinderung der Schädigung Dritter oder des Aufsichtsbedürftigen selbst - das getan hat,<br />
was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage und nach den Umständen des<br />
Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte. Für das Maß der Aufsicht<br />
sind also immer die gesamten Umstände des Einzelfalles entscheidend.<br />
Definition in der Rechtsprechung:<br />
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach<br />
(1) Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen,<br />
(2a) nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens,<br />
(2b) nach dem Umfang des drohenden Schadens sowie<br />
(3) danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seinem jeweiligen<br />
Verhalten zugemutet werden kann.<br />
Entscheidend ist letztlich, was ein vernünftiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen<br />
Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter<br />
oder des Aufsichtsbedürftigen selbst abzuwenden.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
52
Bei der Aufsichtsführung in Einrichtungen ist den dortigen Besonderheiten Rechnung zu tragen.<br />
Wird z.B. die Personalsituation (z.B. infolge Erkrankung) so ungünstig, dass eine ordnungsgemäße<br />
Aufsicht nicht mehr möglich ist, haftet der Träger, wenn er notwendige Maßnahmen<br />
(z.B. Vertretungskraft, vorübergehende Schließung der Einrichtung) unterlässt. Die<br />
Leitungskräfte sind aber verpflichtet, den Träger unverzüglich auf eine solche Situation hinzuweisen.<br />
Entscheidend für das Maß der Aufsicht sind schließlich auch die jeweiligen örtlichen<br />
und baulichen Verhältnisse in und außerhalb der Einrichtung. Die Lage der Einrichtung, die<br />
Verkehrsverhältnisse oder der sicherheitstechnische Standard des Gebäudes können eine<br />
unterschiedliche Intensität der Aufsicht bedingen. Insbesondere auch bei Ausflügen, Wanderungen<br />
und Besichtigungen ist das Maß der Aufsicht an den Besonderheiten der Umgebung<br />
auszurichten. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Aufsichtspflichtigen die örtlichen Gegebenheiten<br />
und Gefahren eventuell aufgrund eigener Erkundungen kennen.<br />
f) Beginn und Ende der vertraglichen Aufsichtspflicht<br />
Wenn die Aufsichtspflicht durch Vereinbarung auf den Träger der Einrichtung bzw. die dort<br />
tätigen MitarbeiterInnen übertragen wurde, richten sich auch Beginn und Ende der Aufsicht<br />
nach dem Inhalt dieser Vereinbarung. Teilweise regeln die Ordnungen der Einrichtungen (z.B.<br />
Kindergartenordnung) ausdrücklich, dass für den Weg von und zur Einrichtung die Eltern verantwortlich<br />
sind. Aber auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleiben die Eltern für den<br />
Weg verantwortlich, da sie in erster Linie zur Aufsichtsführung verpflichtet sind und die Aufsichtspflicht<br />
nur für die - laut Angebot oder Konzeption der Einrichtung - vorgesehene Betreuungszeit<br />
auf die Einrichtung übertragen.<br />
Am Ende der Betreuungszeit müssen die Kinder ordnungsgemäß aus dem Aufsichtsbereich<br />
der Einrichtung in den Aufsichtsbereich der Eltern übergeben werden. Dies ist insbesondere in<br />
Kindergärten wichtig. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur die Übergabe an eine<br />
autorisierte Abholperson ordnungsgemäß ist. Erklären aber die Eltern gegenüber dem Kindergarten,<br />
dass ihr Kind den Heimweg alleine zurücklegen darf und nicht abgeholt wird, so ist<br />
diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Bei einer akuten Gefahrensituation darf<br />
aber das Kind trotz der Erklärung der Eltern nicht alleine nach Hause geschickt werden.<br />
g) Übertragung der Aufsichtsführung innerhalb der Einrichtung<br />
Wie bereits ausgeführt, überträgt der kraft Gesetzes zur Aufsicht Verpflichtete (z.B. Erziehungsberechtigter)<br />
seine Aufsichtspflicht (oftmals stillschweigend) auf den Träger der Einrichtung,<br />
indem er den Aufsichtsbedürftigen in der Einrichtung unterbringt. Der Träger der Einrichtung<br />
überträgt seinerseits durch den Arbeitsvertrag und entsprechende Dienstanweisungen<br />
die Betreuung der aufgenommenen Kinder und damit zugleich auch die Aufsichtsführung auf<br />
die MitarbeiterInnen der Einrichtung. Die einzelnen MitarbeiterInnen müssen alle ihnen jeweils<br />
anvertrauten Kinder beaufsichtigen. Im Bedarfsfall müssen sie ihre Aufsichtsführung aber<br />
auch auf die anderen Kinder in der Einrichtung ausdehnen. So muss man z.B. bei einer Rauferei<br />
zwischen Kindern, die nicht zur eigenen Gruppe gehören, einschreiten, wenn die eigentlich<br />
zuständigen MitarbeiterInnen nicht eingreifen können.<br />
Die Einrichtungsleitung hat - im Auftrag des Trägers - die Gesamtverantwortung bezüglich der<br />
ganzen Einrichtung. Dies beinhaltet unter anderem<br />
• die Auswahl der MitarbeiterInnen,<br />
• die Anleitung und Überwachung der MitarbeiterInnen,<br />
• die Durchsetzung von Weisungen und<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
53
• die Beanstandung ungenügender Aufsichtsführung.<br />
Bestehen zwischen den einzelnen MitarbeiterInnen und der Einrichtungsleitung noch andere<br />
hierarchische Zwischenebenen (z.B. Bereichs- oder Gruppenleitung), so müssen auch diese<br />
die MitarbeiterInnen ordnungsgemäß auswählen, anleiten und überwachen, Weisungen<br />
durchsetzen und Fehler beanstanden.<br />
Soll die Aufsichtspflicht auf Hilfspersonen (z.B. PraktikantInnen, freiwillig Tätige oder Eltern)<br />
übertragen werden, können sich besondere Probleme ergeben. Welche Anforderungen an die<br />
Auswahl einer Hilfsperson zu stellen sind und in welchem Umfang diese mit der Aufsichtsführung<br />
betraut werden kann, ist abhängig von<br />
• der Zuverlässigkeit, der Qualifikation und der Lebenserfahrung der Hilfsperson,<br />
• des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Personal und Aufsichtsbedürftigen,<br />
• dem Grad der Arbeitsbelastung,<br />
• der Gefährdung in der konkreten Situation,<br />
• den Kenntnissen der Hilfsperson über die Kinder und deren Verhaltensweisen und<br />
• der Bereitschaft der Hilfsperson zur Zusammenarbeit mit der Einrichtung.<br />
h) Organisationsverschulden<br />
Ein Organisationsverschulden des Trägers oder der verantwortlichen Einrichtungsleitung liegt<br />
vor, wenn nach den in der Einrichtung gegebenen örtlichen und personellen Verhältnissen die<br />
Organisation der Aufsichtsführung so hätte erfolgen können, dass ein Schadensfall vermieden<br />
worden wäre.<br />
Eine unzulängliche Organisation kommt namentlich dann in Betracht, wenn Fehler beim Personaleinsatz<br />
unterlaufen. Träger und Einrichtungsleitung haben für die erforderliche Arbeitsorganisation<br />
und -überwachung zu sorgen. Gegen diese Pflicht verstoßen sie, wenn sie ungeeignete<br />
Betreuungskräfte einsetzen. Dies ist z.B. der Fall, wenn (insbesondere unerfahrenen)<br />
Personen die Aufsichtsführung über eine angesichts des Schwierigkeitsgrades der Aufsichtsbedürftigen<br />
zu große Gruppe zugemutet wird, obwohl es andere und besser geeignete Möglichkeiten<br />
gibt, die Aufsichtsbedürftigen bzw. Dritte zu schützen.<br />
i) Verkehrssicherungspflicht<br />
Der Träger einer Einrichtung trägt die Verantwortung dafür, dass die Einrichtung verkehrssicher<br />
ist. Diese Pflicht überträgt er ebenfalls in gewissem Umfang auf die Einrichtungsleitung<br />
und die übrigen MitarbeiterInnen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, den Zustand der Einrichtung<br />
zu überwachen und den Träger auf auftretende sicherheitstechnische Mängel hinzuweisen.<br />
Dieselbe Verpflichtung obliegt den anderen MitarbeiterInnen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich<br />
gegenüber dem Träger und der Einrichtungsleitung.<br />
Die Verkehrssicherungspflicht zielt drauf ab, mögliche Gefahrenquellen zu vermeiden bzw. zu<br />
beseitigen, sei es bei den Baulichkeiten (z.B. Treppen, Geländer, Schwellen, Installationen,<br />
Steckdosen), sei es beim Inventar (z.B. unsachgemäße oder unfallträchtige Gegenstände,<br />
rutschende Teppiche, scharfe oder abgesplitterte Kanten). Außerdem muss sich das Spiel-<br />
und das Arbeitsmaterial in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; es muss mit den im<br />
einzelnen zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherungsvorkehrungen versehen sein.<br />
Kontakt für Rechtsfragen:<br />
Der PARITÄTISCHE Baden-Württemberg e.V., Servicereich Recht<br />
Ingo Pezina; Tel.: 0711 / 2155-205 Mail: pezina@paritaet-bw.de<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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6. Anhang<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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6.1 Sie arbeiten (noch) nicht mit freiwillig engagierten Menschen zusammen?<br />
Im Vorfeld der Zusammenarbeit mit freiwillig Engagierten ist zu klären:<br />
• Motive und Interessen: Wer will mit welchen Interessen und Zielen mit freiwillig Engagierten<br />
zusammen arbeiten?<br />
• Steht dieses Vorhaben im Einklang mit dem Leitbild der Einrichtung?<br />
• Kosten-Nutzen-Analyse einer Zusammenarbeit mit freiwillig Engagierten (siehe auch<br />
Absatz „2.2 Nutzen von Engagement“);<br />
• Abwägen der in der Einrichtung benötigten bzw. schon zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />
(zeitlich, finanziell, personell) im Blick auf die, für das geplante Projekt benötigten,<br />
Mittel;<br />
• Diskussion der praktischen Durchführbarkeit des Vorhabens innerhalb eines bestimmten<br />
Systems der psychosozialen Versorgung;<br />
• Planung der frühzeitigen Beteiligung von KollegInnen innerhalb und außerhalb der eigenen<br />
Organisation;<br />
• Klärung des Verantwortungsbereichs der Freiwilligen;<br />
• Abwägen möglicher Konflikte, z.B. mit MitarbeiterInnen, die ihren Arbeitsplatz durch<br />
Freiwillige gefährdet sehen;<br />
• Absicherung der persönlichen Interessen von KlientInnen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
56
6.2 Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes<br />
Definition<br />
Freiwilliges soziales Engagement umfasst Honoratiorenehrenamt, klassisches soziales Ehrenamt<br />
aus religiöser oder humanitärer Verantwortung, bürgerschaftliches Engagement in<br />
Initiativen und Verbänden, die Mitarbeit in Selbsthilfegruppen und -organisationen sowie<br />
Misch- und Übergangsformen zwischen diesen Tätigkeiten. Das Engagement kann sowohl<br />
dauerhaft und kontinuierlich als auch kurzfristig und spontan sein; es kann berufsbegleitend,<br />
zwischen Ausbildungsabschnitten, zur Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben<br />
oder nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben stattfinden. Der Versuch, freiwilliges<br />
soziales Engagement in all seinen Facetten und der Vielfalt seiner Motive in einem einzigen<br />
Begriff abzubilden, muss scheitern. Freiwilliges soziales Engagement im Sinne dieser Charta<br />
ist als Variable zu verstehen, die Raum für die Selbstdefinition der Engagierten schaffen soll.<br />
Gesellschaftliche Bedeutung von Freiwilligem Engagement<br />
Freiwilliges Engagement ist ein wesentliches Gestaltungselement moderner gesellschaftlicher<br />
Solidarität und partizipativer Demokratie. Freiwilliges Engagement zeugt von der<br />
Kraft und dem Willen der Menschen, ihr Lebensumfeld selbständig zu gestalten. Es wirkt<br />
ausgleichend und regulativ gegen Tendenzen zur Überbürokratisierung und Überregulierung<br />
des Wohlfahrtsstaats. In der Freiwilligkeit des Handelns finden menschenfreundliche Haltungen,<br />
Gemeinwohlorientierung, Selbst- und Fremdverantwortung ihren Ausdruck. Es hat eine<br />
besondere symbolische, ideelle und soziale Qualität. In Deutschland engagieren sich rund<br />
22 Millionen Bürgerinnen und Bürger über 14 Jahren in 35 Millionen freiwillig ausgeübten<br />
Aufgaben oder Funktionen.<br />
Soziale Sicherheit<br />
Freiwilliges Engagement wird durch soziale Gerechtigkeit und Sicherheit ermöglicht und gefördert<br />
und ermöglicht und fördert diese. Es kann und soll Erwerbsarbeit nicht ersetzen. Alle<br />
Anstrengungen zur Aufwertung freiwilligen Engagements ersetzen nicht das Bemühen, Arbeit,<br />
Einkommen und soziale Transferleistungen gerecht zu verteilen sowie Staat und Zivilgesellschaft<br />
demokratisch auszugestalten.<br />
Autonomie<br />
Über den Grad der Erwartbarkeit, Verfügbarkeit und Zumutbarkeit ihres Engagements entscheiden<br />
die Freiwilligen selbst.<br />
Bedeutung für die Freie Wohlfahrtspflege<br />
Freiwilliges soziales Engagement ist konstitutiv für die Freie Wohlfahrtspflege. Es ist von<br />
wesentlicher Bedeutung für deren Selbstverständnis und Profilbildung.<br />
Verantwortung des PARITÄTISCHEN<br />
Freiwilligkeit braucht Anregung, Offenheit und Identifikation. Die Pluralität der Motive für freiwilliges<br />
soziales Engagement wird vom PARITÄTISCHEN als Wohlfahrtsverband mit seinen<br />
Handlungsprinzipien Toleranz, Offenheit und Vielfalt angesprochen. Daraus erwächst ihm zugleich<br />
eine besondere Verantwortung, Rahmenbedingungen für solches Engagement<br />
zu schaffen, die Signalwirkung über die Verbandsgrenzen hinaus haben können.<br />
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57
Anliegen der Charta<br />
Die Freiwilligencharta des PARITÄTISCHEN strebt verlässliche Rahmenbedingungen für die<br />
Arbeit Freiwilliger in Diensten, Einrichtungen, Initiativen und Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen<br />
an.<br />
Zehn Anforderungen an Dienste und Einrichtungen im PARITÄTISCHEN,<br />
in denen sich Freiwillige engagieren<br />
1. Zusammenarbeit Freiwilliger und hauptberuflich Tätiger fördern und klären<br />
Im PARITÄTISCHEN wird, bei Anerkennung der jeweiligen Besonderheiten, eine Partnerschaft<br />
freiwilliger und beruflicher sozialer Arbeit angestrebt. Freiwilliges soziales Engagement<br />
besitzt eine eigenständige Qualität, die beruflicher sozialer Arbeit nicht nachgeordnet<br />
ist, sondern in wechselseitiger Ergänzung zu ihr steht und von ihr geachtet wird. Es setzt<br />
innovative Impulse, stellt Verbindungen zur Lebenswelt außerhalb der Sozialen Arbeit her<br />
und Routinen in Frage, ermöglicht, entwickelt und vermittelt verschiedenste Formen von<br />
Selbsthilfe u. a. ein erfolgreiches Zusammenwirken von freiwilligem sozialen Engagement und<br />
hauptberuflicher Arbeit kann am ehesten Kontinuität in die authentische Zuwendung zu hilfebedürftigen<br />
Menschen gewährleisten.<br />
2. Vielfalt der Motive anerkennen und entwickeln<br />
Die Vielfalt der Motive, sich freiwillig sozial zu engagieren, wird anerkannt: Die Bedürfnisse<br />
nach Kommunikation und Gemeinschaft, nach Sinnstiftung und Lebensgestaltung, nach gesellschaftlicher<br />
Verantwortung und Anerkennung, nach Erwerb und Erhalt von Fähigkeiten,<br />
nach der Bewältigung eigener Probleme und der Gestaltung eigener Lebenswelten. Fremd-<br />
und Selbsthilfemotive stehen gleichberechtigt neben dem Anliegen, Gemeinsinn und eigene<br />
Betroffenheit miteinander zu verbinden.<br />
Diese Vielfalt ist Ausgangspunkt für Ansprache und Werbung Freiwilliger. Lebenserfahrung,<br />
Kreativität und Qualifikation Freiwilliger brauchen Gestaltungs- und Betätigungsfelder, wobei<br />
wechselseitige Erwartungen von Freiwilligen und Trägern sozialer Angebote klar formuliert<br />
werden sollen.<br />
3. Einsatzfelder für Freiwillige gestalten und anbieten<br />
Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen gezielt nach Einsatzfeldern<br />
für Freiwillige suchen und sie öffentlich anbieten. Stellenausschreibungen für freiwilliges soziales<br />
Engagement erscheinen geeignet, Interesse zu wecken und Erwartungen zu klären.<br />
4. Mitwirkung ermöglichen<br />
Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen die Freiwilligen an der Willensbildung<br />
und der fachlichen Ausgestaltung der Arbeit beteiligen.<br />
5. Rahmenbedingungen verlässlich abstecken<br />
Vereinbarungen über Arbeitszeit, voraussichtliche Dauer, Arbeitsumfang, Arbeitsinhalt und<br />
Verantwortung sollen klare und für beide Seiten verlässliche Rahmenbedingungen für das<br />
Engagement Freiwilliger abstecken.<br />
Auch Modalitäten über die Unterbrechung und den Ausstieg aus freiwilligem Engagement<br />
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sollen frühzeitig geklärt werden.<br />
6. Einführung und Fortbildung anbieten<br />
Mitgliedsorganisationen sowie Dienste und Einrichtungen sollen die Freiwilligen angemessen<br />
in ihr Aufgabengebiet einführen und ihnen arbeitsfeldbezogene Fortbildung zugänglich machen.<br />
7. Verantwortliche für Freiwilliges Engagement benennen<br />
Soziale Institutionen sollen Verantwortliche für Freiwilligkeit benennen. Die Begleitung von<br />
Freiwilligen benötigt personelle und finanzielle Ressourcen.<br />
8. Finanzielle Aufwendungen erstatten<br />
Für Aufwendungen, die Freiwilligen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen - hierzu<br />
zählen insbesondere auch Kosten für Fortbildung - soll ein Erstattungsanspruch bestehen.<br />
9. Versicherungsschutz garantieren<br />
Freiwillige sollen einen angemessenen Versicherungsschutz erhalten, über den sie unaufgefordert<br />
informiert werden.<br />
10. Qualifizierten Nachweis ausstellen<br />
Auf Wunsch der Freiwilligen wird ein qualifizierter Nachweis ausgestellt, der differenzierte<br />
Aussagen zu Art, Dauer und Umfang ihres Engagements enthält.<br />
Maßnahmen zur Förderung von Freiwilligem Engagement<br />
Infrastruktur<br />
Der PARITÄTISCHE betrachtet Beratung zum Freiwilligenmanagement als integrale Querschnittsaufgabe<br />
aller verbandlichen Ebenen. Er versteht sich zugleich als Berater, Begleiter<br />
und Unterstützer für freiwilliges soziales Engagement über Verbandsgrenzen hinaus.<br />
Finanzielle Förderung<br />
Selbsthilfegruppen und -organisationen, Sozial- und Wohlfahrtsverbände benötigen von<br />
Bund, Ländern und Kommunen für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen<br />
freiwilligen sozialen Engagements eine angemessene finanzielle Förderung.<br />
Gesellschaftliche und gesetzliche Flankierung<br />
Der PARITÄTISCHE fordert für das freiwillige Engagement eine größere gesellschaftliche<br />
Anerkennung. Er tritt gegenüber Bund und Ländern dafür ein, Möglichkeiten zur Verbesserung<br />
der rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement zu suchen und auszuschöpfen.<br />
Dazu gehört insbesondere auch die regelmäßige Überprüfung von Gesetzgebungsvorhaben<br />
und Verordnungen auf Berücksichtigung von Erfordernissen für freiwilliges soziales Engagement.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
59
Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Wirtschaftsunternehmen<br />
Der PARITÄTISCHE sieht in freiwilligem Engagement die Chance zu sozialem Lernen und<br />
bietet Schulen, Ausbildungsstätten, Firmen und Betrieben die Kooperation für zeitlich begrenztes<br />
Engagement, Projektarbeit sowie weitere zu entwickelnde Formen Freiwilligen Engagements<br />
an.<br />
Freiwilliges Engagement von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
Der PARITÄTISCHE bietet oder vermittelt Unternehmen mit ihren Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmern die Chance zum “Seitenwechsel”, d.h. zur Erweiterung des Erfahrungshorizontes<br />
und zur Stärkung der sozialen Kompetenz durch freiwilliges Engagement. Er bietet<br />
oder vermittelt Arbeitsfelder für den zu fördernden Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<br />
Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung<br />
Der PARITÄTISCHE begrüßt und unterstützt die vielfältigen Forschungsprojekte zum freiwilligen<br />
Engagement. Er fordert Universitäten und Fachhochschulen auf, in sozialpädagogischen,<br />
sozialwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studiengängen Studierende für<br />
die Zusammenarbeit mit freiwillig engagierten Menschen zu qualifizieren. Der PARITÄTISCHE<br />
bietet hierzu seine Kooperation an.<br />
Frankfurt am Main, 13.12.2001<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
60
6.3 Gesprächsleitfaden für das Einführungsgespräch<br />
• Informationen zum Leitbild und zur Organisationsstruktur der Einrichtung<br />
• Informationen über Zuständigkeiten und Kommunikationsabläufe der Einrichtung (Beschwerdemanagement<br />
etc.)<br />
• Nächster Ansprechpartner: Funktion, Erreichbarkeit etc.<br />
• Informationen zu den AdressatInnen, mit denen die/der Freiwillige arbeiten wird (Welche<br />
Krankheit, Behinderung, Einschränkung liegt vor? Welche Ressourcen sind vorhanden?<br />
etc.)<br />
• Besprechung der Engagementvereinbarung (analog zur Arbeitsplatzbeschreibung für<br />
Hauptamtliche)<br />
• Informationen zu möglichen Begleitformen (Gesprächskreise, Supervision, etc.) und<br />
Fortbildungen<br />
• Rechtliche Informationen (Versicherungsschutz, Schweigepflicht, Umgang mit Geschenken,<br />
Trinkgeldern u.ä.); siehe Kap. 5.<br />
• Absprachen über die nächsten Schritte: Einarbeitungszeit? Nächstes Gespräch?<br />
• Abklärung der gegenseitigen Erwartungen / Motivation für Bürgerschaftliches Engagement<br />
(siehe Abschnitt 3.1)<br />
• Abklärung des Zeitbudgets<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
61
6.4 Entwicklung eines Aufgabenprofils für freiwillig Engagierte<br />
• Bezeichnung der Aufgabe<br />
(Wie wird die Aufgabe/Stelle bezeichnet?)<br />
• Aufgabenbeschreibung<br />
(Um welche konkreten Aufgaben/Tätigkeiten handelt es sich dabei? Auflistung<br />
einer Reihe von Aufgaben innerhalb des Arbeitsbereiches!)<br />
• Ziele und Erwartungen der Aufgabe<br />
(Was soll erreicht werden?)<br />
• Anforderungen an die/den Freiwillige/n<br />
(Welche Fertigkeiten, Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen werden<br />
gewünscht?)<br />
• Umfang der Tätigkeit<br />
(Welcher Zeiteinsatz ist erforderlich? Stundenzahl, Zeiten, an welchen<br />
Tagen - begrenzte Zeiträume bieten! Wie lange ist der gesamte Einsatz<br />
geplant? Zeitlich begrenzte Aktivitäten können attraktiv sein, da die Dauer<br />
des Einsatzes einschätzbar ist!)<br />
• Einsatzort<br />
(Wo ist der Ort der Tätigkeit?)<br />
• Kooperationspartner<br />
(Wer arbeitet mit der/dem Freiwilligen zusammen?)<br />
• Unterstützung<br />
(Wer unterstützt die/den Freiwilligen bei der Arbeit? An wen kann sich<br />
die/der Freiwillige wenden, um Hilfestellungen zu erhalten? Wer ist zuständig<br />
bei Problemen und Notfällen?)<br />
• Vertretungsregelungen<br />
(Ist Vertretung bei Ausfall nötig, wenn ja, wer vertritt?)<br />
• Kompetenzen<br />
(Welche Rechte haben Freiwillige, welche Pflichten hat der Träger?)<br />
• Leistungen und Angebote<br />
(Was bietet der Träger grundsätzlich allen Freiwilligen? z. B. Aus- und<br />
Fortbildung, Auslagenersatz, Zeugnisse, Versicherungsschutz, etc.)<br />
• Persönlicher Nutzen<br />
(Welchen ganz persönlichen Nutzen für Freiwillige bringt die jeweilige<br />
Aufgabe? Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von den individuellen<br />
Vorstellungen eines jeden Einzelnen!)<br />
• Abgrenzung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Arbeitsbereiche<br />
• Hilfe bei der Einarbeitung<br />
• Sonstiges<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
62
6.5 Gesprächsleitfaden für das Abschiedsgespräch<br />
• Wie ging es Ihnen insgesamt in der Zeit bei uns?<br />
• Was sind die Gründe für Ihren Abschied? (oder Ihre Kündigung)<br />
• Wie bewerten Sie rückblickend die Einarbeitung?<br />
• Gab es hilfreiche Strukturen der Begleitung? Regelmäßige Treffen, Besprechungen<br />
etc.? War das für Sie ausreichend? Hatten Sie den Eindruck, dass Ihre Themen und<br />
Fragen dort Platz haben?<br />
• Hatten Sie das Gefühl, Ihre Tätigkeit wurde ausreichend gewürdigt und anerkannt?<br />
Woran haben Sie das gemerkt? Hat Ihnen etwas gefehlt?<br />
• Hatten Sie den Eindruck Ihre Stimme/Meinung/Einschätzung wird gehört?<br />
• Hatten Sie den Eindruck, dass Sie mit Ihren ganz individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen<br />
hier einen Platz gefunden haben? Konnten Sie einzelne Ideen realisieren?<br />
Woran denken Sie da?<br />
• Wie würden Sie das Klima, den Umgang miteinander in dieser Institution/Projekt bezeichnen?<br />
Haben Sie sich insgesamt wohl gefühlt?<br />
• Gab es Fortbildungsangebote? Wie schätzen Sie diese ein?<br />
• In der Arbeit mit Menschen ist nicht jede belastende Situation zu vermeiden - Hatten<br />
Sie dabei den Eindruck, Sie wüssten, an wen Sie sich in einer belastenden Situation<br />
für ein Gespräch wenden können?<br />
• Hinweis auf Dokumentation des Engagements<br />
• Wünschen Sie weiteren Kontakt zur Einrichtung? (Newsletter, Einladung zu bestimmten<br />
Veranstaltungen etc.)<br />
• Dank und Würdigung des konkreten Engagements<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
63
6.6 Beschäftigung von Freiwilligen<br />
Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung in einem Verein muss nicht automatisch<br />
unentgeltlich sein. In Betracht kommen könnte<br />
1. ein Kostenersatz, bei dem die tatsächlich entstandenen Kosten (Reisekosten, Porto, Telefongebühren<br />
etc.) auf Nachweis ersetzt werden,<br />
2. ein pauschalierter Aufwendungsersatz, der die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen im Regelfall gerade abdeckt oder nur unwesentlich übersteigt, oder<br />
3. eine Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (siehe 6.5.2.3), die neben dem Ersatz<br />
von Aufwendungen auch einen Ausgleich für den zeitlichen Aufwand darstellen kann.<br />
Näheres zum Kostenersatz, zum pauschaliertem Aufwendungsersatz und zu den Besonderheiten<br />
bei Mitgliedern von Vereinsorganen siehe unter 6.5.2.4.<br />
Eine freiwillige oder bürgerschaftliche Betätigung muss nicht völlig unverbindlich sein. Der<br />
Verein und die bzw. der Ehrenamtliche können sich auf „Spielregeln“ für die konkrete ehrenamtliche<br />
Tätigkeit einigen, z.B. mittels folgendem Vereinbarungsmuster:<br />
Muster für eine Vereinbarung über freiwilliges Engagement<br />
Zwischen (gemeinnütziger Verein)<br />
und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />
wird folgendes vereinbart:<br />
1. Frau/Herr ... nimmt ab dem ... eine freiwillige Tätigkeit für den Verein wahr.<br />
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist .... Dies wird insbesondere verwirklicht durch ...<br />
3. Frau/Herr ... wird ... (Tätigkeit umschreiben). Sie/Er will damit nicht erwerbsmäßig tätig<br />
werden, sondern vielmehr ... (Motiv benennen, ideelle oder karitative Zielsetzung konkretisieren).<br />
4. Frau/Herr ... ist in der zeitlichen Gestaltung der freiwilligen Tätigkeit grundsätzlich frei. Um<br />
eine optimale Durchführung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu ermöglichen, empfiehlt es<br />
sich jedoch<br />
in der Zeit von __________ bis __________ anwesend zu sein.<br />
die Einsatzzeiten jeweils mit dem Verein vorher festzulegen.<br />
5. Verstößt die konkrete Durchführung der freiwilligen Tätigkeit gegen Interessen des Vereins,<br />
kann dieser die Vereinbarung (mit einer Frist von ... zum ...) schriftlich kündigen.<br />
6. Frau/Herr ... kann die freiwillige Tätigkeit jederzeit beenden, soweit dadurch nicht Interessen<br />
des Vereins erheblich beeinträchtigt werden. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es<br />
nicht. Die Beendigung sollte jedoch mit angemessener Frist vorher dem Verein angekündigt<br />
werden, damit sich dieser rechtzeitig um die Fortführung der Tätigkeit durch eine andere<br />
Person bemühen kann.<br />
7. Als Auslagenersatz erhält Frau/Herr ... für ... (z.B. Benutzung des privaten PKW oder des<br />
Telefons o. ä.) ... EUR (Pauschale oder Einzelbeträge je Kostenart).<br />
Ort, Datum: ____________________<br />
________________________________ __________________________________<br />
(Unterschrift des Vereinsvertreters) (Unterschrift des/der Freiwilligen)<br />
Soll eine Beschäftigung auf Basis der Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erfolgen,<br />
könnte dies mittels des unter 6.5.2.2 enthaltenen Vereinbarungsmusters erfolgen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
64
6.7 Mustervertrag für „ÜbungsleiterInnen“<br />
Zwischen (Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke:<br />
Name, Adresse, Telefonnummer und vertretungsberechtigte Person angeben.)<br />
und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />
wird folgendes vereinbart:<br />
- im Weiteren „Einrichtung“ genannt -<br />
- im Weiteren „tätige Person“ genannt -<br />
1. Die tätige Person nimmt für die Einrichtung ab dem ... eine nebenberufliche Tätigkeit wahr<br />
als Übungsleiter/in als Ausbilder/in als Erzieher/in als Betreuer/in<br />
in einer diesen vier Tätigkeitsgruppen vergleichbaren Funktion als ...<br />
in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
2. Für die Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit gilt das nachfolgend Angekreuzte:<br />
Die tätige Person ist in der zeitlichen Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit grundsätzlich<br />
frei. Um eine möglichst optimale Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen,<br />
empfiehlt es sich jedoch die Einsatzzeiten jeweils vorab mit der Einrichtung abzustimmen.<br />
Die tätige Person arbeitet zu folgenden Zeiten in der Einrichtung: ...<br />
...<br />
3. Als Aufwandsentschädigung erhält die tätige Person (Zutreffendes bitte auswählen.)<br />
monatlich ... Euro für monatlich maximal ... Einsatzstunden pro Einsatzstunde ...<br />
Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Damit sind auch sämtliche<br />
Werbungskosten abgegolten, die z.B. für die Benutzung eines privaten PKW oder des<br />
eigenen Telefons entstehen. Die Aufwandsentschädigung wird jeweils spätestens am Ende<br />
des laufenden Monats auf das von der tätigen Person schriftlich angegebene Konto<br />
überwiesen.<br />
4. Da die sog. Übungsleiterpauschale derzeit jährlich maximal 2.100 Euro betragen darf, teilt<br />
die tätige Person der Einrichtung die Aufnahme jeder weiteren nebenberuflichen Tätigkeit<br />
im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorab und so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche<br />
vorher mit.<br />
5. Die tätige Person hat über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten und personenbezogenen<br />
Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über sämtliche Angelegenheiten,<br />
deren Geheimhaltung von der Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit<br />
zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.<br />
6. Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner<br />
mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats<br />
schriftlich gekündigt werden.<br />
Ort, Datum: ...<br />
(Unterschrift der Einrichtungsvertretung) (Unterschrift der tätigen Person)<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
65
Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der sog. Übungsleiterpauschale<br />
Ich versichere, dass ich neben der in obiger Vereinbarung geregelten nebenberuflichen Tätigkeit<br />
im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Zutreffendes bitte ankreuzen.)<br />
im laufenden Kalenderjahr noch keine Einnahmen aus einer anderen nebenberuflichen<br />
Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erzielt habe.<br />
derzeit weder für eine andere Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />
kirchlicher Zwecke noch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />
tätig im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG bin und das in absehbarer Zeit auch nicht vor habe.<br />
im laufenden Kalenderjahr bis heute ... Euro Einnahmen erzielt habe aus meiner nebenberuflichen<br />
Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG für: ...<br />
derzeit noch nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausübe für ... und<br />
daraus im laufenden Kalenderjahr Einnahmen erziele in Höhe von ... Euro.<br />
Die Aufwandsentschädigung kann - bis zu einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung meinerseits<br />
- überwiesen werden auf das Konto Nr. ... bei ... (BLZ: ...).<br />
Ort, Datum: ... (Unterschrift der tätigen Person)<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
66
6.8 Mustervertrag zur Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG<br />
Zwischen (Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke:<br />
Name, Adresse, Telefonnummer und vertretungsberechtigte Person angeben.)<br />
- im Weiteren „Einrichtung“ genannt -<br />
und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefonnummer etc.)<br />
- im Weiteren „tätige Person“ genannt -<br />
wird folgendes vereinbart:<br />
1. Die tätige Person nimmt für die Einrichtung ab dem ... eine nebenberufliche Tätigkeit wahr<br />
als ...<br />
2. Für die Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit gilt das nachfolgend Angekreuzte:<br />
Die tätige Person ist in der zeitlichen Gestaltung der nebenberuflichen Tätigkeit grundsätzlich<br />
frei. Um eine möglichst optimale Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen,<br />
empfiehlt es sich jedoch die Einsatzzeiten jeweils vorab mit der Einrichtung abzustimmen.<br />
Die tätige Person arbeitet zu folgenden Zeiten in der Einrichtung: ...<br />
...<br />
3. Als Aufwandsentschädigung erhält die tätige Person<br />
monatlich ... Euro<br />
für monatlich maximal ... Einsatzstunden pro Einsatzstunde ... Euro<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Damit sind auch sämtliche<br />
Werbungskosten abgegolten, die z.B. für die Benutzung eines privaten PKW oder des eigenen<br />
Telefons entstehen. Die Aufwandsentschädigung wird jeweils spätestens am Ende<br />
des laufenden Monats auf das von der tätigen Person schriftlich angegebene Konto überwiesen.<br />
4. Da die steuerfreie Aufwandspauschale derzeit jährlich max. 500 € betragen darf, hat die<br />
tätige Person der Einrichtung die Aufnahme jeder weiteren nebenberuflichen Tätigkeit im<br />
Sinne des § 3 Nr. 26a EStG vorab und so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche<br />
vorher mitzuteilen.<br />
5. Die tätige Person hat über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten und personenbezogenen<br />
Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über sämtliche Angelegenheiten,<br />
deren Geheimhaltung von der Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit<br />
zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.<br />
6. Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner<br />
mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats<br />
schriftlich gekündigt werden.<br />
Ort, Datum: ...<br />
___________________________________ ______________________________<br />
(Unterschrift der Einrichtungsvertretung) (Unterschrift der tätigen Person)<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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Erklärung der tätigen Person zur Inanspruchnahme der Aufwandspauschale<br />
Ich versichere, dass ich neben der in obiger Vereinbarung geregelten nebenberuflichen Tätigkeit<br />
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Zutreffendes bitte ankreuzen.)<br />
im laufenden Kalenderjahr noch keine Einnahmen aus einer anderen nebenberuflichen<br />
Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erzielt habe.<br />
derzeit weder für eine andere Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />
kirchlicher Zwecke noch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />
tätig im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bin und das auf absehbare Zeit auch nicht vor habe.<br />
im laufenden Kalenderjahr bis heute ... Euro Einnahmen erzielt habe aus meiner nebenberuflichen<br />
Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für ...<br />
derzeit noch nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausübe für ... und<br />
daraus im laufenden Kalenderjahr Einnahmen erziele in Höhe von ... Euro.<br />
Die Aufwandsentschädigung kann - bis zu einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung meinerseits<br />
- überwiesen werden auf das Konto Nr. ... bei ... (BLZ: ...).<br />
Ort, Datum: ... _________________________________<br />
(Unterschrift der tätigen Person)<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
68
6.9 Einwilligungserklärung von Betroffenen<br />
Gemäß § 4a Abs. 1 BDSG ist eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen<br />
in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten nur wirksam,<br />
wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,<br />
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich<br />
oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.<br />
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />
Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich<br />
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.<br />
Eine entsprechende Einwilligungserklärung könnte folgendermaßen aufgebaut werden:<br />
Datenschutzeinwilligungserklärung<br />
Vor- und Nachname: _______________________________________________<br />
Adresse: _________________________________________________________<br />
Ich willige ein, dass der ... (Name des Vereins) meine folgenden personenbezogenen Daten<br />
________________________________________________________________<br />
________________________________________________________________<br />
zu folgendem Zweck bzw. zu folgenden Zwecken<br />
________________________________________________________________<br />
unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhebt, verarbeitet<br />
und nutzt.<br />
Dabei dürfen die Daten auch an folgende Dritte übermittelt werden:<br />
________________________________________________________________<br />
Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise<br />
schriftlich widerrufen. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ein Widerruf folgendes zur<br />
Folge haben kann:<br />
________________________________________________________________<br />
______________________________ ______________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
Werden besondere Arten personenbezogener Daten (also Angaben über die ethnische Herkunft,<br />
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />
Gesundheit oder Sexualleben) erhoben, verarbeitet oder genutzt, muss sich die<br />
Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 4a Abs. 3 BDSG).<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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6.10 Datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten<br />
Mit nachfolgendem Muster (Die kursiv gedruckten Stellen sind entsprechend zu ersetzen.)<br />
kann ein Verein seine haupt- und nebenberuflichen, die freien sowie auch die ehrenamtlichen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Inhalt und<br />
Bedeutung der Verpflichtungserklärung sollten aber zusätzlich - gegebenenfalls durch den<br />
Datenschutzbeauftragten des Vereins - mündlich erläutert werden.<br />
Datenschutzrechtliche Verpflichtung von MitarbeiterInnen<br />
des Arbeitgebers/der Einrichtung<br />
Gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 78 Absatz 2 des Zehnten Buches<br />
des Sozialgesetzbuches wird<br />
Frau/Herr .............................................................................................................<br />
geboren am ...........................................................................................................<br />
durch folgende Hinweise auf das allgemeine Datengeheimnis und das Sozialdatengeheimnis<br />
verpflichtet:<br />
1. Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene<br />
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />
2. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse<br />
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).<br />
3. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.<br />
4. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener<br />
Daten.<br />
5. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um<br />
Verarbeitung handelt.<br />
6. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,<br />
soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt<br />
hat.<br />
7. Sozialdaten, also die von einem unter § 35 Absatz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches<br />
fallenden Leistungsträger an den Arbeitgeber/die Einrichtung übermittelten<br />
Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten<br />
oder bestimmbaren natürlichen Person, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder<br />
genutzt werden, zu dem sie vom jeweiligen Leistungsträger befugt übermittelt worden<br />
sind (Sozialdatengeheimnis).<br />
8. Das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches<br />
können eingesehen werden bei (Verwaltung des Arbeitgebers/der Einrichtung).<br />
Ich verpflichte mich, die beiden Datengeheimnisse unter Beachtung obiger Hinweise und<br />
der einschlägigen Rechtsvorschriften auch nach Beendigung meiner Tätigkeit beim Arbeitgeber/in<br />
der Einrichtung jederzeit zu wahren.<br />
Ort, Datum: ............................................. Unterschrift: ........................................<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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6.11 Glossar<br />
AdressatInnen<br />
Wir verwenden in der Handreichung übergreifend den im Bereich von sozialer Arbeit und<br />
sozialarbeiterischer Theorie üblich gewordenen Begriff „AdressatInnen“ für die Zielgruppen<br />
sozialer Arbeit und verzichten auf Begriffe wie „Klientinnen und Klienten“, „Nutzer/innen“, „Betreute“,<br />
„Bewohner/innen“ usw.<br />
Bundesfreiwilligendienst (BFD)<br />
Seit dem 1.7.2011 gibt es parallel zum FSJ/FÖJ in der Nachfolge für den Zivildienst den „Bundesfreiwilligendienst“<br />
(BFD) als zweiten gesetzlich geregelten (Vollzeit-) Freiwilligendienst.<br />
Wegen seiner Altersoffenheit ist er auch für Menschen der mittleren und älteren Generation<br />
geeignet. Die Regelungen entsprechen im wesentlichen denen des FSJ/FÖJ.<br />
Corporate Citizenship<br />
„Unternehmerisches bürgerschaftliches Engagement“ – gemeint damit ist die Übernahme gesellschaftlicher<br />
Verantwortung durch Betriebe der freien Wirtschaft.<br />
Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr (FSJ / FÖJ)<br />
Gesetzlich geregelte (Jugend-)Freiwilligendienste bis zum Alter von 27 im sozialen und kulturellen<br />
Bereich (FSJ) und im ökologischen Bereich (FÖJ) in Vollzeit (40-Stunden-Woche) mit<br />
einer Dauer zwischen 6 und 18 Monaten. Praktische Tätigkeit mit dem Ziel der persönlichen<br />
und beruflichen Orientierung.<br />
Freiwilligendienste aller Generationen (FDaG)<br />
Engagementbereite Menschen jeden Alters können sich in dieser Engagementform auf der<br />
Basis einer schriftlichen Vereinbarung für mindestens sechs Monate bei mindestens acht<br />
Stunden in der Woche freiwillig engagieren. Einsatzstellen und Träger stellen den Rahmen<br />
hierfür sicher, zu dem Unfall- und Haftpflichtversicherung und Qualifizierungstage gehören.<br />
Von seiner Struktur her ist der FDaG zwischen wenig formal geregeltem ehrenamtlichen bzw.<br />
freiwilligem Engagement auf der einen Seite und den gesetzlich geregelten (Vollzeit-)Freiwilligendiensten<br />
auf der anderen Seite angesiedelt.<br />
Kompetenz<br />
Wir legen unseren Überlegungen den Kompetenzbegriff zugrunde, wie er in der Pädagogik<br />
verwendet wird. Gemeint ist die Fähigkeit und Fertigkeit, in bestimmten Gebieten Probleme zu<br />
lösen, sowie die Bereitschaft, dies auch zu tun und umzusetzen. Im erziehungswissenschaftlichen<br />
Kompetenzbegriff sind also sachlich-kategoriale, methodische und psychologische Elemente<br />
verknüpft einschließlich ihrer Anwendung auf ganz unterschiedliche Gegenstände. Der<br />
Bedeutungskern umfasst Fähigkeit, Bereitschaft und Zuständigkeit.<br />
Marktplatz-Methode<br />
Die Marktplatz-Methode bringt Bürgern und Bürgerinnen, die sich freiwillig engagieren wollen,<br />
mit Organisationen, Vereine und Initiativen mit Bedarf an Ehrenamtlichen zusammen. Hier<br />
können niedrigschwellig erste Kontakte geschaffen und Beteiligungsformen besprochen werden.<br />
Hier kann eine `Win-Win-Situation´ für alle Beteiligten entstehen.<br />
ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
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ENGAGEMENT = ORGANISIEREN – Eine Handreichung zur Arbeit mit Freiwilligen (Stand: 01.09.2011)<br />
72
7. Literaturverzeichnis<br />
Albert, M./Hurrelmann, K. (Hrsg.), 16. Shell Jugendstudie – Jugend 2010, Frankfurt/M. 2010<br />
(http://www.shell.de/home/content/deu/aboutshell/our_commitment/shell_youth_study/)<br />
Bartjes, H./Otto, U. (2000), Mit Engagement können. Fachkräfte unterstützen für die Zu<br />
sammenarbeit mit freiwillig Engagierten, in: Otto, U. / Müller, S. / Besenfelder, C.<br />
(Hg.), Bürgerschaftliches Engagement. Eine Herausforderung für Fachkräfte und<br />
Verbände, Opladen, 51-77<br />
Beher, K./Liebig, R./Rauschenbach, T. (2000), Strukturwandel des Ehrenamtes, Weinheim<br />
und München<br />
BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2000),<br />
Freiwilliges Engagement in Deutschland, 3 Bde., Stuttgart<br />
BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2009),<br />
Bericht zur Lage und zu den Perspektiven des bürgerschaftlichen Engagements in<br />
Deutschland, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), Berlin<br />
BMFSFJ = Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2010),<br />
Monitor Engagement. Freiwilliges Engagement in Deutschland. 1999-2004-2009.<br />
Kurzbe richt des 3. Freiwilligensurveys, Berlin<br />
(http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=165004.html)<br />
Klages, H. (1998), Engagement und Engagementpotential in Deutschland, in: Aus Politik<br />
und Zeitgeschichte, H. 38, 29-38<br />
Opielka, M. (2005), Freiwilliges soziales Engagement, in: Otto, H.-U./ Thiersch, H. (Hg.)<br />
Handbuch- Sozialarbeit/Sozialpädagogik, München und Basel, 600-609<br />
Otto, U. / Müller, S. / Besenfelder, C. (Hg.), Bürgerschaftliches Engagement. Eine Heraus<br />
forderung für Fachkräfte und Verbände, Opladen<br />
Otto, H.U./ Thiersch, H. (Hg.) (2005) Handbuch- Sozialarbeit/Sozialpädagogik, 3. Aufl.,<br />
München und Basel<br />
Rauschenbach, T. (2005), Ehrenamt, in: Otto, H.-U./ Thiersch, H. (Hg.) Handbuch- Sozial<br />
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DEUTSCHER ParitätiSCHER WoHlfaHRTSvERbanD<br />
lanDESvERbanD baDEn-WÜRTTEMbERG e.v.<br />
Haußmannstraße 6<br />
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