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Ertragsteuerliche Folgen aus der Umsetzung der auf EU-Ebene ...

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POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen, 11016 Berlin<br />

Oberste Finanzbehörden<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

nachrichtlich:<br />

Bundesministerium für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen, 11016 Berlin<br />

MDg Christoph Weiser<br />

Unterabteilungsleiter IV C<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL +49 (0) 1888 682-0<br />

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />

TELEX 886645<br />

DATUM 25. Juni 2008<br />

BETREFF <strong>Ertragsteuerliche</strong> <strong>Folgen</strong> <strong>aus</strong> <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>auf</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Ebene</strong> beschlossenen Reform<br />

<strong>der</strong> Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in nationales Recht<br />

GZ IV C 6 - S 2134/07/10001<br />

DOK 2007/0438789<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

I. Rechtsgrundlagen Rz. 1-2<br />

II. Inhalt <strong>der</strong> neuen Beihilferegelungen Rz.3-17<br />

III. <strong>Ertragsteuerliche</strong> Behandlung <strong>der</strong> Ansprüche<br />

1. Nach <strong>der</strong> GAP-Reform zugeteilte Zahlungsansprüche<br />

(Betriebsprämie, Stilllegungsprämie und beson<strong>der</strong>e Zahlungsansprüche)<br />

a) Bilanzierung von Zahlungsansprüchen Rz. 18<br />

b) Abschreibungen von Zahlungsansprüchen Rz. 19-20<br />

c) Abspaltung vom Grund und Boden Rz. 21<br />

2. Vor <strong>der</strong> GAP-Reform zugeteilte Zahlungsansprüche<br />

a) Milchquoten Rz. 22<br />

b) Zuckerrübenlieferrechte Rz. 23<br />

c) Mutterkuhprämienrechte Rz. 24<br />

d) Mutterschafprämienrechte Rz. 25<br />

e) Tabakquoten Rz. 26<br />

3. Verstoß gegen die Cross Compliance-Regelung und an<strong>der</strong>e<br />

Sanktionsmaßnahmen Rz. 27<br />

4. Stilllegungs-Zahlungsansprüche Rz. 28-29<br />

5. Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen Rz. 30-39<br />

Prämienzahlungen Rz. 40-42<br />

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung <strong>der</strong> Zahlungsansprüche Rz. 43<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gilt hinsichtlich <strong>der</strong><br />

ertragsteuerlichen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>auf</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Ebene</strong> gefassten Beschlüsse zur Gemeinsamen<br />

Agrarpolitik (GAP) das <strong>Folgen</strong>de:<br />

I. Rechtsgrundlagen<br />

1. <strong>EU</strong>-Gesetzgebung<br />

1 Das Recht über Beihilfen in <strong>der</strong> Landwirtschaft wurde durch die Europäische Union im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) neu geregelt: Die<br />

wesentlichen Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung finden sich in <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die<br />

Verordnung (EG) Nr. 293/2008 vom 1. April 2008 (ABl. L 90/5) mit gemeinsamen Regeln<br />

für Direktzahlungen im Rahmen <strong>der</strong> Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten<br />

Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/ 1), in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 795/2004 <strong>der</strong> Kommission vom 21. April 2004 mit<br />

Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. L 141/1) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2008 vom 7. April 2008 (ABl. L 116/20) sowie <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 <strong>der</strong> Kommission vom 21. April 2004 mit<br />

Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung an<strong>der</strong>weitiger Verpflichtungen, zur Modulation<br />

und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. L 141/18), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 337/79) .<br />

2. <strong>Umsetzung</strong> in nationales Recht<br />

2 In nationales Recht wurden die im Rahmen <strong>der</strong> GAP-Reform <strong>auf</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Ebene</strong> beschlossenen<br />

Regelungen zur Betriebsprämie vor allem durch das Gesetz zur Durchführung <strong>der</strong><br />

einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz) vom 21. Juli 2004<br />

(BGBl. I S. 1763); zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung des Dritten<br />

Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfGÄndG)<br />

vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495), die Verordnung zur Durchführung <strong>der</strong> einheitlichen<br />

Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I<br />

S. 2376) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 08.05.2008 (BGBl. I 2008 S. 801)<br />

umgesetzt.


Seite 3 II. Inhalt <strong>der</strong> neuen Beihilferegelungen<br />

1. Kernelemente<br />

3 Kernelemente <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> GAP sind die Entkoppelung <strong>der</strong> Direktzahlungen von <strong>der</strong><br />

Produktion, die Verknüpfung von Standards in den Bereichen Umwelt- und Tierschutz sowie<br />

Lebens- und Futtermittelsicherheit mit den Direktzahlungen (Cross Compliance) und die<br />

Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ländlichen Entwicklung<br />

(Modulation). Im Weiteren werden die im Rahmen <strong>der</strong> GAP-Reform beschlossenen<br />

Regelungen nur dargestellt, soweit sie für die spätere steuerliche Beurteilung von Bedeutung<br />

sind.<br />

2. Entkoppelung <strong>der</strong> Direktzahlungen von <strong>der</strong> Produktion<br />

4 Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wurde <strong>der</strong> größte Teil <strong>der</strong> bisher als Flächen- und Tierprämien<br />

gewährten Direktzahlungen von <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt mit <strong>der</strong><br />

Folge, dass zu diesem Stichtag eine Vielzahl <strong>der</strong> bisherigen Direktzahlungen wegfallen. An<br />

ihre Stelle tritt die so genannte einheitliche Betriebsprämie. Die Entkoppelung erfolgt anfangs<br />

durch ein dynamisches Kombimodell. Ab 2006 erhöht sich die Betriebsprämie um einen<br />

zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag, einen betriebsindividuellen Zuckerbetrag<br />

sowie <strong>auf</strong> Grund <strong>der</strong> teilweisen Entkoppelung <strong>der</strong> Tabakprämie um einen betriebsindividuellen<br />

Tabakbetrag.<br />

5 Abweichend davon gibt es aber auch weiterhin Zahlungen, <strong>der</strong>en Gewährung teilweise o<strong>der</strong><br />

vollständig an die Produktion des jeweiligen Erzeugnisses gebunden ist (produktspezifische<br />

Direktzahlungen). Dazu gehören vor allem Zahlungen für Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte,<br />

Energiepflanzen, Stärkekartoffeln sowie (vorübergehend) Tabak.<br />

3. Arten von Zahlungsansprüchen<br />

a) Allgemeines<br />

6 Um Zahlungen im Rahmen <strong>der</strong> Betriebsprämienregelung erhalten zu können, muss <strong>der</strong><br />

Betriebsinhaber über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen. Unterschieden werden drei<br />

Arten von Zahlungsansprüchen, nämlich die Zahlungsansprüche <strong>auf</strong> einheitliche<br />

Betriebsprämie, Zahlungsansprüche bei Stilllegung von Flächen sowie beson<strong>der</strong>e<br />

Zahlungsansprüche.


Seite 4 b) Berechtigter Personenkreis<br />

7 Zahlungsansprüche erhält <strong>der</strong> Betriebsinhaber, <strong>der</strong> bis zum Stichtag (im ersten Jahr <strong>der</strong><br />

Betriebsprämienregelung bis zum 17. Mai 2005) einen Antrag <strong>auf</strong> Festsetzung von<br />

Zahlungsansprüchen gestellt hat und über eine beihilfefähige Fläche (Eigentums- o<strong>der</strong><br />

Pachtfläche, die mindestens 10 Monate zur Verfügung stehen muss) von mindestens 0,3<br />

Hektar verfügt. Betriebsinhaber kann jede natürliche Person, juristische Person o<strong>der</strong> eine<br />

Vereinigung natürlicher o<strong>der</strong> juristischer Personen sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit<br />

<strong>aus</strong>übt.<br />

c) Einheitliche Betriebsprämie<br />

8 Die Höhe des Zahlungsanspruchs wird <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage von Referenzbeträgen ermittelt. Der<br />

Referenzbetrag setzt sich <strong>aus</strong> einem betriebsindividuellen Betrag (BIB o<strong>der</strong> top up) und<br />

einem flächenbezogenen Betrag zusammen.<br />

9 Der betriebsindividuelle Betrag wird durch Saldierung von bestimmten Direktzahlungen, die<br />

dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb im Bezugszeitraum (2000 bis 2002)<br />

durchschnittlich zugeflossen sind (§ 5 Abs. 2 und 3 BetrPrämDurchfG), ermittelt. Zu diesen<br />

Direktzahlungen gehören die Son<strong>der</strong>prämie für männliche Rin<strong>der</strong>, die Schlachtprämie für<br />

Kälber, die Mutterkuhprämie, die Mutterschaf- und Ziegenprämie, 50% <strong>der</strong><br />

Extensivierungszuschläge für Rin<strong>der</strong>, die Milchprämie, 25% des entkoppelten Teils <strong>der</strong><br />

Stärkekartoffelprämie, <strong>der</strong> entkoppelte Teil <strong>der</strong> Trockenfutterbeihilfe und ab 2006 <strong>der</strong><br />

entkoppelte Teil <strong>der</strong> Tabakprämie. Da es für Milch in den Jahren 2000 bis 2002 noch keine<br />

Direktzahlungen gab, kommt es hier <strong>auf</strong> die Höhe <strong>der</strong> verfügbaren einzelbetrieblichen<br />

Referenzmenge zum Stichtag 31. März 2005 (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG) an.<br />

10 Der flächenbezogene Betrag berechnet sich in mehreren Schritten. Im ersten Schritt ist von<br />

dem Prämienvolumen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> jeweiligen regionalen Obergrenze <strong>der</strong> betriebsindividuelle<br />

Betrag abzuziehen. Anschließend ist <strong>der</strong> danach verbleibende Betrag im zweiten Schritt<br />

gleichmäßig <strong>auf</strong> die von dem landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2005 gemeldete<br />

beihilfefähige Fläche <strong>der</strong> entsprechenden Region zu verteilen. Für die Berechnung des<br />

flächenbezogenen Betrags ist eine Differenzierung zwischen Dauergrünland und sonstigen<br />

beihilfefähigen Flächen - sog. Ackerland - vorzunehmen. Bei Stilllegung entsprechen die<br />

Zahlungsansprüche dem flächenbezogenen Betrag je Hektar Ackerland <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Region.


Seite 5 d) Zahlungsansprüche für Stilllegung<br />

11 Betriebsinhaber, die beihilfefähige Ackerflächen bewirtschaften und für <strong>der</strong>en Nutzung<br />

Zahlungsansprüche erhalten, müssen einen Teil ihrer Flächen stilllegen. Für die Stilllegung<br />

wird dem Betriebsinhaber ein spezieller Zahlungsanspruch (sog. Zahlungsanspruch bei<br />

Stilllegung) zugewiesen.<br />

Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung kann durch unmittelbare Rechtsakte <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> Grund solcher Rechtsakte <strong>aus</strong>gesetzt werden.<br />

e) Beson<strong>der</strong>e Zahlungsansprüche<br />

12 Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum bestimmte Tierprämien erhalten haben und im Jahr<br />

2005 über keine o<strong>der</strong> nur sehr wenig beihilfefähige Fläche verfügen (zum Beispiel<br />

Wan<strong>der</strong>schäfer), können beson<strong>der</strong>e Zahlungsansprüche beantragen.<br />

4. Festsetzung und Auszahlung <strong>der</strong> Zahlungsansprüche<br />

13 Die Festsetzung <strong>der</strong> Zahlungsansprüche erfolgt durch den Bescheid an den Betriebsinhaber<br />

(endgültige Festsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 2005). Aus dem Bescheid gehen die<br />

Anzahl, Art und Wert <strong>der</strong> Zahlungsansprüche hervor.<br />

14 Die Betriebsprämie wird zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des<br />

Folgejahres <strong>aus</strong>gezahlt. Eine Auszahlung kann nur erfolgen, wenn ein Mindestbetrag von 100<br />

€ überschritten wird.<br />

5. Übertragung von Zahlungsansprüchen<br />

15 Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist frühestens möglich, wenn die<br />

Zahlungsansprüche endgültig festgesetzt worden sind. Zahlungsansprüche können<br />

grundsätzlich mit o<strong>der</strong> ohne Fläche entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich an an<strong>der</strong>e Betriebsinhaber<br />

übertragen werden, z.B. durch Verk<strong>auf</strong> o<strong>der</strong> Verpachtung. Für eine Übertragung ohne Flächen<br />

gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen. Eine Verpachtung o<strong>der</strong> ähnliche Übertragung von<br />

Zahlungsansprüchen ist nur mit Fläche zulässig. Bei beson<strong>der</strong>en Zahlungsansprüchen wird<br />

eine Flächenübertragung fiktiv unterstellt, wenn <strong>der</strong> Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche<br />

im Wege des Verk<strong>auf</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verpachtung überträgt.


Seite 6 6. Endstufe Regionalmodell<br />

16 Langfristig ist die Überführung des dynamischen Kombinationsmodells in ein reines<br />

Regionalmodell vorgesehen. Dazu werden die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlichen Werte<br />

<strong>der</strong> Zahlungsansprüche schrittweise zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen<br />

umgewandelt (Abschmelzung des BIB und teilweise Anhebung des flächenbezogenen<br />

Betrags). Dieser Übergang erfolgt in <strong>der</strong> so genannten Angleichungsphase zwischen den<br />

Jahren 2010 und 2013. Am Ende <strong>der</strong> Angleichungsphase im Jahr 2013 kann allen<br />

Zahlungsansprüchen in einer Region ein einheitlicher Wert je Hektar zugeordnet werden.<br />

7. Cross Compliance<br />

17 Vor<strong>aus</strong>setzung für den vollständigen Erhalt <strong>der</strong> entkoppelten und gekoppelten<br />

Direktzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirtschaftungs<strong>auf</strong>lagen. Die Auflagen<br />

betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die<br />

landwirtschaftliche Tätigkeit. Verstößt <strong>der</strong> Betriebsinhaber gegen diese Vorschriften, führt<br />

dies zu einer Kürzung seiner Direktzahlungen.<br />

III. Ertragsteuerrechtliche Behandlung <strong>der</strong> Ansprüche<br />

1. Nach GAP-Reform zugeteilte Zahlungsansprüche (Betriebsprämie,<br />

Stilllegungsprämie und beson<strong>der</strong>e Zahlungsansprüche)<br />

a) Bilanzierung von Zahlungsansprüchen<br />

18 Bei den Zahlungsansprüchen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter des<br />

Anlagevermögens, weil sie vermögenswerte Vorteile des Betriebs darstellen, die –<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Fläche – einzeln o<strong>der</strong> zusammen mit dem Betrieb handelbar sind.<br />

Wirtschaftsgut ist <strong>der</strong> einzelne Zahlungsanspruch. Nach § 5 Abs. 2 EStG ist <strong>der</strong><br />

Zahlungsanspruch als immaterielles Wirtschaftsgut bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren.<br />

Die erstmalige Zuteilung des Zahlungsanspruchs führt mangels entgeltlichen Erwerbs noch<br />

nicht zur Bilanzierung. Mehrere Zahlungsansprüche können nicht zu einem einheitlichen<br />

Wirtschaftsgut zusammengefasst werden.


Seite 7 b) Abschreibungen von Zahlungsansprüchen<br />

aa) lineare Abschreibungen<br />

19 Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten.<br />

Mangels zeitlicher Befristung <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Verordnung zu den prämienrechtlichen Regelungen<br />

sind Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 EStG <strong>auf</strong> entgeltlich erworbene<br />

Zahlungsansprüche nicht zulässig (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991, BStBl II<br />

1992 S. 383 zu Güterfernverkehrsgenehmigungen). Die Tatsache, dass in <strong>der</strong> finanziellen<br />

Vor<strong>aus</strong>schau zunächst nur bis 2013 H<strong>aus</strong>haltsmittel eingestellt sind, steht dem nicht entgegen,<br />

denn die Zahlungsansprüche bleiben zumindest dem Grunde nach auch nach diesem<br />

Zeitpunkt erhalten. Ungewiss ist danach lediglich die Höhe <strong>der</strong> Zahlungsansprüche, so dass<br />

ggf. Teilwertabschreibungen in Betracht kommen könnten.<br />

bb) Teilwertabschreibungen<br />

20 Mit <strong>der</strong> Umstellung vom Kombinationsmodell zum Regionalmodell können<br />

Zahlungsansprüche, <strong>der</strong>en Werte 2009 oberhalb des regionalen Zielwertes 2013 liegen, sich<br />

im Wert verringern, z.B. durch die schrittweise Abschmelzung <strong>der</strong> BIBs und <strong>der</strong> nur<br />

teilweisen Anhebung <strong>der</strong> flächenbezogenen Beträge. Für die in diesen Fällen vor<strong>aus</strong>sichtlich<br />

von Dauer eintretenden Wertmin<strong>der</strong>ungen dürfen daher beginnend ab dem Jahr 2010 zum<br />

jeweiligen Bilanzstichtag Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Der Teilwert zum<br />

jeweiligen Bilanzstichtag entspricht mindestens den am Bilanzstichtag als Betriebsprämie<br />

gezahlten flächenbezogenen Beträgen für die jeweilige Region. Für den Fall, dass bereits nach<br />

Erwerb <strong>der</strong> Zahlungsansprüche aber noch vor <strong>der</strong> Umstellungsphase Wertmin<strong>der</strong>ungen<br />

eintreten, richtet sich die Gewährung von Teilwertabschreibungen nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen (vgl. BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I S. 372).<br />

c) Abspaltung vom Grund und Boden<br />

21 Eine Abspaltung <strong>der</strong> Zahlungsansprüche vom Grund und Boden kommt nicht in Betracht, da<br />

kein Bezug zwischen einem Zahlungsanspruch und einer bestimmten Fläche besteht und die<br />

neue Agrarför<strong>der</strong>ung zu keinerlei Einschränkungen <strong>der</strong> Nutzbarkeit des Grund und Bodens<br />

führt.<br />

2. Vor <strong>der</strong> GAP-Reform zugeteilte Prämienansprüche und Produktionsrechte<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> entgeltlich erworbenen Prämien- und Produktionsrechte stellt sich die<br />

Situation nach <strong>der</strong> Agrarreform wie folgt dar:


Seite 8 a) Milchquoten<br />

22 Die Quotenregelung zur Regulierung des Milchmarkts wurde bis zum Jahre 2015 verlängert.<br />

Sie wird damit als eigenständiges Instrument neben <strong>der</strong> neuen Agrarför<strong>der</strong>ung (GAP-Reform)<br />

weitergeführt. Hinsichtlich <strong>der</strong> ertragsteuerlichen Behandlung von Milchreferenzmengen<br />

gelten die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003, BStBl I 2003 S. 78. Soweit<br />

für sie <strong>auf</strong>grund entgeltlichen Erwerbs o<strong>der</strong> durch Abspaltung vom Grund und Boden ein<br />

Buchwert angesetzt wurde, ist dieser Buchwert unverän<strong>der</strong>t fortzuführen.<br />

b) Zuckerrübenlieferrechte<br />

23 Trotz Fortgeltung <strong>der</strong> Zuckermarktordnung bis zum Wirtschaftsjahr 2014/15 unterliegen die<br />

Mindestpreise für Zuckerrüben <strong>auf</strong> Grund eines Beschlusses des <strong>EU</strong>-Agrarrats einer<br />

sukzessiven Absenkung. Als Ausgleich hierfür wird ein betriebsindividueller Zuckerbetrag<br />

zugeteilt, <strong>der</strong> den betriebsindividuellen Betrag <strong>der</strong> Zahlungsansprüche erhöht. Das<br />

Wirtschaftgut „Zuckerrübenlieferrecht“ bleibt auch nach neuem <strong>EU</strong>-Recht bestehen. Für die<br />

durch die Absenkung <strong>der</strong> Zuckerrübenpreise eingetretenen dauernden Wertmin<strong>der</strong>ungen<br />

können Teilwertabschreibungen gewährt werden.<br />

c) Mutterkuhprämienrechte<br />

24 Im Tierprämienbereich wurden insbeson<strong>der</strong>e Mutterkuhprämienrechte gehandelt.<br />

Mutterkuhprämienrechte, die vor dem Bezugszeitraum entgeltlich erworben wurden, sind<br />

entsprechend <strong>der</strong> Produktion im Bezugszeitraum über die betriebsbezogenen Beträge im Wert<br />

<strong>der</strong> Zahlungsansprüche (Betriebsprämie) <strong>auf</strong>gegangen. Mit dem Wegfall <strong>der</strong> entkoppelten<br />

Tierprämien sind Mutterkuhprämienrechte wertlos geworden. Das immaterielle<br />

Wirtschaftsgut „Mutterkuhprämienrecht“ geht mit <strong>der</strong> Umstellung <strong>auf</strong> das neue System unter.<br />

Bei zulässiger Aktivierung ist das jeweilige Wirtschaftsgut - je nach Wirtschaftsjahr des<br />

Land- und Forstwirts - zum 30. Juni 2005 o<strong>der</strong> zum 31. Dezember 2005 <strong>auf</strong>wandswirksam in<br />

Höhe des Restbuchwerts <strong>aus</strong>zubuchen. Teilwertabschreibungen kommen beim Wechsel zum<br />

neuen Prämienrecht nicht in Betracht, weil das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr<br />

vorhanden ist. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3<br />

EStG liegt in Höhe des im Anlageverzeichnis zulässigerweise enthaltenen Werts des<br />

Prämienrechts eine Betriebs<strong>aus</strong>gabe vor.


Seite 9 d) Mutterschafprämienrechte<br />

25 Mutterschafprämienrechte konnten in <strong>der</strong> Regel unentgeltlich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> nationalen Reserve<br />

erworben werden. Sofern Mutterschafprämienrechten in <strong>der</strong> Vergangenheit entgeltlich<br />

erworben wurden, finden die Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von<br />

Mutterkuhprämienrechten gleichermaßen Anwendung.<br />

e) Tabakquoten<br />

26 Die Tabakquoten entfallen ab dem 1. Januar 2006. Der entkoppelte Teil <strong>der</strong> Tabakprämien<br />

(40%) geht im Wert <strong>der</strong> Zahlungsansprüche als betriebsindividueller Betrag <strong>auf</strong>. Die<br />

gekoppelte Tabakprämie (60%) kann ab 2006 je<strong>der</strong> Tabakerzeuger beantragen, <strong>der</strong> im<br />

Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Tabak im Rahmen einer Quote geliefert hat. Mit Ausl<strong>auf</strong>en<br />

<strong>der</strong> Marktordnung für Rohtabak geht das immaterielle Wirtschaftsgut „Tabakquote“ unter.<br />

Hat <strong>der</strong> Tabakerzeuger vor 2006 Tabakquoten entgeltlich erworben, ist - je nach<br />

Wirtschaftsjahr des Land- und Forstwirts - zum 30. Juni 2005 o<strong>der</strong> zum 31. Dezember 2005<br />

<strong>der</strong> (Rest-)buchwert <strong>aus</strong>zubuchen.<br />

3. Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelung und an<strong>der</strong>e Sanktionsmaßnahmen<br />

27 Die Cross-Compliance-Regelung und die Nicht-Einhaltung <strong>der</strong> darin genannten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen haben wegen ihres fehlenden Bezugs zu bestimmten Zahlungsansprüchen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens keine direkten Auswirkungen <strong>auf</strong><br />

<strong>der</strong>en bilanziellen Wertansatz und führen damit nicht zur Teilwertabschreibung <strong>der</strong><br />

Zahlungsansprüche. Vielmehr wirken sie sich über die im Falle eines Verstoßes geringeren<br />

Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen <strong>auf</strong> den Gewinn <strong>aus</strong>.<br />

4. Stilllegungs-Zahlungsansprüche<br />

28 Auch Zahlungsansprüche für Stilllegung können ab dem 1. Januar 2006 übertragen werden.<br />

Die ertragsteuerliche Behandlung <strong>der</strong> Zahlungsansprüche für Stilllegung bei entgeltlichem<br />

Erwerb richtet sich nach den unter III. 1. dargelegten allgemeinen Grundsätzen.<br />

29 Werden Zahlungsansprüche mit Stilllegungsverpflichtung veräußert, wird es Fälle geben, in<br />

denen es sich <strong>der</strong> veräußernde Landwirt etwas kosten lassen wird, sich von <strong>der</strong><br />

Stilllegungsverpflichtung zu befreien. Die Aufwendungen, die er zusätzlich für die Abgabe<br />

dieser Zahlungsverpflichtung <strong>auf</strong>wenden muss, sind sofort abziehbare Betriebs<strong>aus</strong>gaben.<br />

Beim Erwerber stellen die Zahlungen für die Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung


Seite 10 Betriebseinnahmen dar. Wegen <strong>der</strong> zumindest bis zum 31. Dezember 2013 bestehenden<br />

Stilllegungsverpflichtung hat <strong>der</strong> Erwerber gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen<br />

passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, <strong>der</strong> bis 2013 in gleichen Jahresbeträgen<br />

Gewinn erhöhend <strong>auf</strong>zulösen ist, unabhängig davon, ob für einige Jahre die Verpflichtung zur<br />

Stilllegung <strong>aus</strong>gesetzt worden ist.<br />

5. Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen<br />

a) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG<br />

30 Werden Zahlungsansprüche, die dem Land- und Forstwirten zugeteilt wurden o<strong>der</strong> die er<br />

zwischenzeitlich entgeltlich erworben hat, veräußert o<strong>der</strong> verpachtet, ist <strong>der</strong> jeweilige Erlös<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pachtzins bei ihm als Betriebseinnahme zu erfassen. Für die Ermittlung des<br />

Veräußerungsgewinns gelten die allgemeinen Grundsätze.<br />

31 Zahlungsansprüche werden auch für Pachtflächen zugeteilt. Grundsätzlich bleiben die<br />

Zahlungsansprüche auch bei Beendigung des Pachtvertrages beim Pächter. Pächter und<br />

Verpächter können vertraglich etwas an<strong>der</strong>es regeln. Sieht die abweichende vertragliche<br />

Vereinbarung vor, dass die Zahlungsansprüche des Pächters o<strong>der</strong> ein Teil davon unentgeltlich<br />

bei Pachtende <strong>auf</strong> einen vom Verpächter zu bestimmenden Betriebsinhaber übergehen, sind<br />

die Zahlungsansprüche beim Verpächter im Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs mit dem<br />

gemeinen Wert gewinnwirksam zu aktivieren. Handelt es sich um Zahlungsansprüche, die<br />

dem Pächter (unentgeltlich) zugeteilt wurden, entstehen durch Abgang <strong>der</strong><br />

Zahlungsansprüche beim Pächter keine Gewinn<strong>aus</strong>wirkungen. Handelt es sich um<br />

Zahlungsansprüche, die <strong>der</strong> Pächter entgeltlich erworben hat, ist insoweit eine<br />

Betriebs<strong>aus</strong>gabe in Höhe des (Rest-)Buchwerts bei Abgang zu berücksichtigen. Zahlt <strong>der</strong><br />

Verpächter bei <strong>der</strong> unentgeltlichen Rückgabe eines Zahlungsanspruchs eine Entschädigung<br />

für die im Zahlungsanspruch enthaltenen BIB, stellen diese Zahlungen insoweit nachträgliche<br />

Anschaffungskosten dar. Die Entschädigung ist beim Pächter in diesem Zeitpunkt als<br />

l<strong>auf</strong>ende Betriebseinnahme zu erfassen, da die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 24 Nr. 1 i.V.m. 34 Abs.<br />

1 EStG nicht erfüllt sind.<br />

32 Überträgt <strong>der</strong> Pächter die Zahlungsansprüche <strong>auf</strong> Weisung des Verpächters <strong>auf</strong> einen an<strong>der</strong>en<br />

Pächter, verbunden mit <strong>der</strong> Verpflichtung, nach Abl<strong>auf</strong> des - neuen - Pachtvertrages<br />

Zahlungsansprüche gleicher Anzahl und Wertigkeit zurück zu übertragen, handelt es sich um<br />

die Gewährung eines Sachdarlehens vom Verpächter an den neuen Pächter. Beim Verpächter<br />

tritt an die Stelle <strong>der</strong> Zahlungsansprüche eine Sachwertfor<strong>der</strong>ung, die in gleicher Höhe<br />

anzusetzen ist wie <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> übertragenen Zahlungsansprüche. Der neue Pächter hat die<br />

Zahlungsansprüche zu aktivieren und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung zu<br />

passivieren.


33 Seite 11 Bei unentgeltlicher Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes o<strong>der</strong> Teilbetriebes<br />

o<strong>der</strong> eines Anteils eines Mitunternehmers an einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 6<br />

Abs. 3 EStG) o<strong>der</strong> bei Einbringung unter Buchwertfortführung (§ 24 UmwStG) werden<br />

auch die Zahlungsansprüche gewinnneutral übertragen. Bei Verpachtung eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebs o<strong>der</strong> bei Verpachtung lediglich <strong>der</strong> Zahlungsansprüche an eine<br />

landwirtschaftliche Personengesellschaft, an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verpächter als Gesellschafter beteiligt ist,<br />

werden die Zahlungsansprüche ohne Gewinnrealisierung Son<strong>der</strong>betriebsvermögen des<br />

Verpächter-Gesellschafters, weil sich insoweit die Rechtsträgerschaft nicht än<strong>der</strong>t.<br />

34 Der T<strong>aus</strong>ch von Zahlungsansprüchen sowie von Stilllegungs-Zahlungsansprüchen gegen<br />

an<strong>der</strong>e Zahlungsansprüche ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 EStG zu<br />

beurteilen.<br />

35 Hinsichtlich <strong>der</strong> Ermittlung von Gewinnen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Veräußerung von Zahlungsansprüchen im<br />

Rahmen einer Betriebsveräußerung o<strong>der</strong> Betriebs<strong>auf</strong>gabe i. S. d. § 14 i. V. m. § 16 EStG<br />

gelten die allgemeinen Grundsätze. Der bei Betriebs<strong>auf</strong>gabe anzusetzende gemeine Wert<br />

entspricht dem Marktwert zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Betriebs<strong>auf</strong>gabe. Ist ein Marktwert <strong>auf</strong>grund<br />

von Vergleichverkäufen nicht feststellbar, muss <strong>der</strong> gemeine Wert durch Kapitalisierung<br />

ermittelt werden.<br />

36 Werden Zahlungsansprüche mangels Nutzung während drei <strong>auf</strong>einan<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> Jahre in<br />

die nationale Reserve eingezogen, ist im Zeitpunkt <strong>der</strong> Rückgabe für zuvor entgeltlich<br />

erworbene Zahlungsansprüche eine Betriebs<strong>aus</strong>gabe in Höhe des Restbuchwertes zu erfassen.<br />

b) Gewinnermittlung nach § 13a EStG<br />

37 Bei <strong>der</strong> Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind Gewinne <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Veräußerung von<br />

Zahlungsansprüchen mit dem Grundbetrag abgegolten. Steht die Veräußerung von<br />

Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung, sind die Gewinne<br />

hier<strong>aus</strong> als Son<strong>der</strong>gewinne zu versteuern (vgl. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG).<br />

38 Entgelte für die Verpachtung von Zahlungsansprüchen sind als vereinnahmte Miet- und<br />

Pachtzinsen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen. Aufwendungen für gepachtete<br />

Zahlungsansprüche sind nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG vom Grundbetrag abzusetzen.<br />

39 Werden Zahlungsansprüche gegen Zahlungsansprüche mit Stilllegungsverpflichtung<br />

get<strong>aus</strong>cht, liegt in dem Entgelt für die Übernahme <strong>der</strong> Stilllegungsverpflichtung kein Gewinn<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Vielmehr handelt es sich<br />

wirtschaftlich um eine Gegenleistung für die Übernahme einer Verpflichtung. Dieser Gewinn<br />

ist grundsätzlich mit dem Grundbetrag abgegolten. Der <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Hingabe <strong>der</strong> eigenen


Seite 12 Zahlungsansprüche realisierte Gewinn ist nur dann als Son<strong>der</strong>gewinn zu erfassen, wenn er im<br />

Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung erzielt wird.<br />

6. Prämienzahlungen<br />

a) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG<br />

40 Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist <strong>der</strong><br />

Auszahlungsanspruch bei Vorliegen <strong>der</strong> übrigen Vor<strong>aus</strong>setzungen (vgl. BFH v. 8. November<br />

2000, BStBl 2001 II S. 349) als For<strong>der</strong>ung zu aktivieren. Dies setzt bis zum Antragsjahr<br />

2007 vor<strong>aus</strong>, dass am Abschlussstichtag <strong>der</strong> Zehnmonatszeitraum (vgl. Rz. 7) bereits<br />

abgel<strong>auf</strong>en und ggf. bestehende Stilllegungsverpflichtungen erfüllt sind. Ab dem Antragsjahr<br />

2008 ist <strong>der</strong> Zehnmonatszeitraum entfallen; es reicht <strong>aus</strong>, dass die beihilfefähige Fläche dem<br />

Betriebsinhaber am 15. Mai zur Verfügung steht. Im Falle <strong>der</strong> Aktivierung einer For<strong>der</strong>ung ist<br />

ein Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den anteiligen<br />

Auszahlungsanspruch zu bilden, <strong>der</strong> <strong>auf</strong> die Zeit nach dem Abschlussstichtag bis zum Ende<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahrs entfällt.<br />

Sollte es durch die Abschaffung des Zehnmonatszeitraums zur Erfassung von zwei<br />

Betriebsprämien in einem Wirtschaftsjahr kommen und die Steuerbelastung zu einer<br />

erheblichen Härte beim Steuerpflichtigen führen, so kann die Steuer gemäß § 222 AO<br />

gestundet werden.<br />

b) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG<br />

41 Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die<br />

Auszahlungen <strong>aus</strong> den Zahlungsansprüchen im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vereinnahmung als<br />

Betriebseinnahmen zu erfassen.<br />

c) Gewinnermittlung nach § 13a EStG<br />

42 Die Auszahlungen <strong>aus</strong> Zahlungsansprüchen sind grundsätzlich mit dem Grundbetrag<br />

abgegolten.<br />

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen<br />

43 Hinsichtlich <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungsansprüchen nach <strong>der</strong> GAP-<br />

Reform finden die mit BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 (BStBl I S. 271) bekannt<br />

gegebenen Grundsätze Anwendung.


Seite 13<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Christoph Weiser

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