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Hinweise Für Pensionsbezieher(innen) - VAEB

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Befreiung von der Rezeptgebühr<br />

Von der Rezeptgebühr sind befreit:<br />

� Ohne Antrag:<br />

- BezieherInnen einer Pension mit Ausgleichszulage<br />

- Patient<strong>innen</strong>/Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheiten<br />

� Auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse:<br />

- Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte den Ausgleichszulage-<br />

Richtsatz nicht übersteigen;<br />

- Personen mit überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden oder<br />

Gebrechen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte den „erhöhten“<br />

Ausgleichszulage-Richtsatz nicht übersteigen.<br />

Richtsätze:<br />

€ 937,04 für Alleinstehende bzw.<br />

€ 1.404,93 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten<br />

Die angeführten Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind um € 125,72.<br />

Persönliche Auskünfte erteilt die Krankenkasse!<br />

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