Hinweise Für Pensionsbezieher(innen) - VAEB
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Befreiung von der Rezeptgebühr<br />
Von der Rezeptgebühr sind befreit:<br />
� Ohne Antrag:<br />
- BezieherInnen einer Pension mit Ausgleichszulage<br />
- Patient<strong>innen</strong>/Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheiten<br />
� Auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse:<br />
- Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte den Ausgleichszulage-<br />
Richtsatz nicht übersteigen;<br />
- Personen mit überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden oder<br />
Gebrechen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte den „erhöhten“<br />
Ausgleichszulage-Richtsatz nicht übersteigen.<br />
Richtsätze:<br />
€ 937,04 für Alleinstehende bzw.<br />
€ 1.404,93 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten<br />
Die angeführten Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind um € 125,72.<br />
Persönliche Auskünfte erteilt die Krankenkasse!<br />
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