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RW-Praxis 6/2008 – 2. Jahrgang<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles<br />
Update Sozialkapital 142<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Die Bemessungsgrund -<br />
lage von Personal-<br />
rückstellungen 143<br />
Daniela Wunsch:<br />
Gutscheine – Verbuchung<br />
und Umsatzsteuer 151<br />
Rechnungswesen und<br />
<strong>Steuer</strong>n<br />
Peter Mayr:<br />
Die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung von Software<br />
im Unternehmensbereich 159<br />
Die Rückstellung für<br />
Abfertigungen 161<br />
help-rw.at<br />
Buchtipps 168<br />
Impressum 167<br />
Sehr geehrte Leserin,<br />
sehr geehrter Leser!<br />
StB Mag. B. Winter<br />
Mag. (FH) M. Kern<br />
Aktuelles Editorial<br />
In den letzten Wochen erreichten uns zahlreiche Anfragen von Ihnen zum Thema<br />
Gutscheine und vor allem auch rund um den Bereich der Personalrückstellungen.<br />
Da es ja unser Ziel ist, Sie mit unseren Beiträgen bestmöglich bei<br />
Ihrer Arbeit oder Ihrer Ausbildung zu unterstützen, haben Sie uns die Schwerpunktsetzung<br />
für diese Ausgabe leicht gemacht.<br />
Daniela Wunsch widmet sich in ihrem Gastbeitrag umfangreich der bilanziellen<br />
und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kauf- und Gratisgutscheinen<br />
mit und ohne Rabattversprechen mit Praxisbeispielen und vielen Tipps.<br />
Wie auch schon in den letzten Ausgaben gibt es in dieser Ausgabe ausführliche<br />
Informationen zu Personalrückstellungen, die Ihnen Ihre Arbeit besonders um<br />
den Jahreswechsel erleichtern sollen. Einerseits widmen wir uns der Frage,<br />
welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile, Sachzuwendungen oder Dienstvertragskomponenten<br />
in die Bemessungsgrundlage für Personalrückstellungen<br />
einzubeziehen sind. Andererseits finden Sie ab Seite 161 alles zum Thema<br />
Abfertigungsrückstellung, die ja trotz Mitarbeitervorsorgekassen und „Abfertigung<br />
neu“ nach wie vor ein Dauerbrenner bei der Bilanzierung ist.<br />
Weitere Highlights in diesem Heft:<br />
➥ Aktuelles zu Zinssätzen und Sterbetafeln für das Sozialkapital<br />
➥ Unser USt-Spezialist, Peter Mayr (KPMG), informiert praxisbezogen über<br />
Umsatzsteuerfragen bei Software im Unternehmensbereich.<br />
In den letzten Ausgaben mussten wir leider aus Platzgründen auf unsere Buchund<br />
Linktipps verzichten. Diesmal hat es wieder geklappt – zu finden auf<br />
Seite 168.<br />
Wir hoffen, wir haben wieder eine interessante Mischung aus Grundlagen und<br />
Spezialfragen des Rechnungswesens für Sie gefunden.<br />
Zum Abschluss wie immer der Aufruf an unsere Leser: Sollten Sie eine Frage<br />
haben, auf die Sie gerne in unserer Zeitschrift Antworten finden möchten,<br />
schreiben Sie einfach an rw-praxis@lexisnexis.at.<br />
Viel Spaß und Nutzen mit unserer Zeitschrift – Rechnungswesen für die Praxis,<br />
denn wir garantieren:<br />
„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />
Ihr RW-Praxis-Team<br />
Mag. (FH)<br />
S. Kemptner<br />
Mag. (FH)<br />
T. Hlawenka<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 141
142<br />
Aktuelles<br />
Update Sozialkapital<br />
Versicherungsmathematische Parameter für die<br />
Ermittlung per 31. 12. 2008<br />
n RWP 2008/39, 142<br />
In den nächsten Wochen steht in vielen Unternehmen wieder die Berechnung der Personalrückstellungen an. Dafür<br />
werden vor allem aktuelle Parameter wie die anzuwendenden Diskontierungszinssätze benötigt. 2008 wurden darüber<br />
hinaus neue Sterbetafeln (AVÖ 2008 P) veröffentlicht, die ebenfalls Auswirkungen auf die verschiedenen Personalrückstellungen<br />
haben. Der vorliegende Artikel unterstützt Sie bei der Wahl der per 31. 12. 2008 anzuwendenden<br />
Rechnungszinssätze und zeigt die Auswirkungen der neuen Sterbetafeln auf die einzelnen Personalrückstellungen.<br />
Rechnungszinssatz für Personalrückstellungen<br />
Änderungen der Sterbetafeln<br />
Die Berechnung der Personalrückstellungen für den UGB-Abschluss kann laut<br />
dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KS/RL 2/3 ent-<br />
weder auf Basis des Teilwertverfahrens oder nach den Vorschriften des IAS 19<br />
(Projected Unit Credit Method) erfolgen. Der Rechnungszinssatz beim Teilwert-<br />
verfahren sollte nicht höher als der langjährige Realzinssatz sein und daher<br />
zwischen 3 und 4 % liegen.<br />
Werden Personalrückstellungen nach den Vorschriften des IAS 19 berechnet,<br />
sind vorrangig die langfristig erzielten Renditen für erstklassige festverzinsliche<br />
Industrieanleihen (high quality corporate bonds) als Diskontierungszinssatz<br />
heranzuziehen. Sollte kein ausreichender Markt für Industrieanleihen existieren,<br />
können hierfür auch entsprechende Staatsanleihen verwendet werden. Die<br />
Währung und Laufzeiten dieser zugrunde gelegten Anleihen müssen mit der<br />
Währung und der geschätzten Fristigkeit der Ansprüche der Dienstnehmer<br />
übereinstimmen. Aufgrund der momentan vorliegenden flachen Zinskurve hat<br />
jedoch die Laufzeit der Anleihen und der Anteil aktiver Mitarbeiter bzw Pensionisten<br />
kaum Auswirkungen auf die Wahl des Zinssatzes. Auch die Fragen rund<br />
um die Einbeziehung von Finanzinstituten in die Berechnung der durchschnittlichen<br />
Zinssätze von „erstklassigen“ Industrieanleihen bzw deren Ersatz durch<br />
Zinssätze von Staatsanleihen werden derzeit intensiv diskutiert. Aufgrund der<br />
aktuellen Entwicklungen am Zinsmarkt scheint derzeit wohl eine Bandbreite<br />
von 5,5 bis 6,5 % möglich, die Wahl des Zinssatzes sollte jedoch mehr denn je<br />
mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Versicherungsmathematiker abgestimmt<br />
werden.<br />
Folgende wesentlichen Änderungen haben sich gegenüber den Sterbetafeln<br />
aus dem Jahre 1999 ergeben:<br />
✔ Verringerung der Wahrscheinlichkeit zum Todeszeitpunkt verheiratet zu<br />
sein<br />
✔ Gleichstellung der Sterbewahrscheinlichkeit von Arbeitern mit jener von<br />
Angestellten; Unterscheidungen gibt es nur mehr im Risikobereich wie zB<br />
innerhalb der Invalidisierungswahrscheinlichkeit oder -sterblichkeit<br />
✔ Verringerung der Invalidisierungswahrscheinlichkeit<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Auswirkung der neuen Sterbetafeln<br />
Die Bemessungsgrundlage von<br />
Personalrückstellungen<br />
Fälle aus der Praxis<br />
✔ Anstieg der Lebenserwartung bei Frauen und Männern, wobei sich die<br />
Erhöhung der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen angleicht<br />
Auf die Höhe von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen wirken<br />
sich die neuen Sterbetafeln nur geringfügig aus. Durchschnittlich kann jedoch<br />
davon ausgegangen werden, dass sich durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln<br />
Abfertigungsrückstellungen um 0,2 bis 0,3 % und Jubiläumsgeldrückstellungen<br />
um 0,3 bis 0,4 % erhöhen.<br />
Pensionsrückstellungen können sich hingegen in stärkerem Ausmaß sowohl<br />
erhöhen als auch senken. Dies ist vom unternehmensindividuellen Pensionistenbestand<br />
bzw von der Aufteilung Pensionisten vs Aktive, von möglichen<br />
Witwen-/Witwer-Zusagen sowie von der Höhe des angewendeten Diskontierungszinssatzes<br />
abhängig. Geht man von einem Grundszenario aus, bei denen<br />
die Belegschaft eines Unternehmens aus 50 % Pensionisten und 50 % Aktiven<br />
(gemischter Bestand) besteht und ein Witwen-/Witwer-Anspruch vereinbart ist,<br />
kann im Schnitt mit einer Erhöhung der Rückstellung um 1 bis 1,5 % gerechnet<br />
werden. In den meisten Fällen wirken sich die neuen Sterbetafeln, umso<br />
stärker aus, je niedriger der Diskontierungszinssatz gewählt wurde. Witwen-/<br />
Witwer-Zusagen führen generell zu einer Senkung der Pensionsrückstellungen,<br />
wohingegen ein gemischter Bestand Pensionsrückstellungen erhöht.<br />
Die neuen Sterbetafeln sind für Jahresabschlüsse per 31. 12. 2008 bereits anzuwenden.<br />
Differenzen, die aus der Anwendung der Sterbetafeln 1999 und 2008<br />
entstehen, stellen versicherungsmathematische Gewinne/Verluste dar. Nach<br />
UGB sind diese sofort aufwandswirksam zu erfassen. Unter IFRS besteht die<br />
Möglichkeit diese sofort oder zeitversetzt gemäß der Korridormethode in der<br />
GuV zu erfassen oder diese sofort zur Gänze mit dem Eigenkapital zu verrechnen.<br />
Die Behandlung richtet sich dabei nach der bisherigen Bilanzierungspraktik.<br />
n RWP 2008/40, 143<br />
Gem § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insbesondere für „Anwartschaften auf Abfertigungen, für laufende<br />
Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, … für nicht konsumierten Urlaub und für Jubiläumsgelder“ zu bilden.<br />
Dies bedeutet, dass vor allem im Bereich des Personals das Thema Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sehr<br />
relevant ist. Neben der Berechnung und den Unterschieden innerhalb des UGB und <strong>Steuer</strong>rechts stellt sich vor allem die<br />
Frage, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile, Sachzuwendungen oder Dienstvertragskomponenten für die verschiede-<br />
nen Ansprüche eines Dienstnehmers hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläum und Urlaub zu berücksichtigen sind. Der<br />
folgende Praxisfall widmet sich diesem Thema, indem erläutert wird, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile in die Bemes-<br />
sungsgrundlage für Rückstellungen hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläumsgelder und Urlaub einzubeziehen sind.<br />
Sachverhalt<br />
Norbert Neu hat vor Kurzem als Baukonstrukteur bei der Baufirma „Stabil und<br />
Sicher GmbH“ angefangen. Sein Dienstvertrag beinhaltet im Wesentlichen<br />
folgende Elemente:<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 143
144<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Herr Neu erhält ein laufendes Fixgehalt in der Höhe von € 2.000 brutto. Dar-<br />
über hinaus bezahlt ihm die „Stabil und Sicher GmbH“ eine regelmäßig anfal-<br />
lende, aber der Höhe nach schwankende monatliche Prämie in Abhängig-<br />
keit von der terminlichen Dringlichkeit, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des<br />
Bauprojekts. Im Jahresdurchschnitt kann er momentan mit einer monatlichen<br />
Prämie von € 200 brutto rechnen. Außerdem erhält Norbert Neu eine Überstundenpauschale<br />
iHv € 500 brutto. Des Weiteren erhält er eine Art Erfolgsprämie<br />
zweimal pro Jahr unter der Voraussetzung, dass diverse Bauprojekte<br />
zielgerecht und zur Zufriedenheit des Kunden abgeschlossen wurden. Diese<br />
kann jeweils maximal € 600 betragen. Außerdem ist im Dienstvertrag von Herrn<br />
Neu geregelt, dass er eine einmalige Prämie zur Anwerbung von Personal<br />
und Kundenaufträgen iHv € 1.000 erhält. Da Herr Neu unter den Kollektivvertrag<br />
für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie fällt, erhält er<br />
regelmäßig ebenfalls eine Bau- und Erschwerniszulage. Bei Arbeiten an Sonnund<br />
Feiertagen wird ihm ein Feiertagsarbeitsentgelt sowie ein -zuschlag und<br />
bei Nachtarbeiten ein Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt. Zudem enthält der<br />
Dienstvertrag von Herrn Neu eine Komponente hinsichtlich der begünstigten<br />
Auslandstätigkeit von mehreren Monaten bezüglich Bauausführungen, Bauleitungen<br />
und Beratungstätigkeiten bei Errichtung einer Anlage im Ausland.<br />
Herr Neu erhält außerdem zusätzlich zu seinem Privathandy ein Firmenhandy,<br />
wobei die „Stabil und Sicher GmbH“ sämtliche Telefonkosten und etwaige<br />
Reparaturen übernimmt und dem Dienstnehmer eine gelegentliche Privatnutzung<br />
des Firmenhandys während der Arbeitszeit erlaubt. Im Dienstvertrag ist<br />
ebenfalls geregelt, dass Herrn Neu die Möglichkeit geboten wird, spezielle<br />
Fachausbildungskurse, die im betrieblichen Interesse der „Stabil und Sicher<br />
GmbH“ liegen, zu besuchen. Die anfallenden Kosten werden vom Unternehmen<br />
übernommen. Des Weiteren wird ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt,<br />
dessen Anschaffungskosten sich auf € 50.000 beliefen. Die Privatnutzung wird<br />
auf ca 10.000 km/Jahr geschätzt. Dies entspricht einem monatlichen Sachbezug<br />
iHv € 600. Darüber hinaus verpflichtet sich die „Stabil und Sicher GmbH“, Herrn<br />
Neu ab Erreichen des Pensionsalters gem § 253 Abs 1 ASVG eine Firmenpension<br />
iHv 50 % des letzten Bruttomonatsgehalts (exkl Sachbezüge, Überstundenpauschale,<br />
Mehrleistungsvergütung, Prämien-/Provisionsvergütung, anteilige<br />
Sonderzahlungen etc) zu leisten. Diese wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zudem<br />
beinhaltet die Betriebsvereinbarung der „Stabil und Sicher GmbH“ eine Regelung<br />
für Jubiläumsgelder. Laut der Vereinbarung wird hierfür das monatliche<br />
Bruttofixgehalt (exkl Sachbezüge, Überstundenpauschale, Mehrleistungsvergütung,<br />
Prämien-/Provisionsvergütung, anteiliger Sonderzahlungen etc) – im<br />
Falle des Herrn Neu iHv € 2.000 – herangezogen. Im Dienstvertrag von Herrn<br />
Neu ist zudem geregelt, dass er neben der Abfertigung „NEU“ im Falle einer<br />
Dienstgeberkündigung eine zusätzliche Abfertigung iHv von drei Monatsentgelten<br />
erhält. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Norbert Neu mindestens<br />
fünf Jahre bei der „Stabil und Sicher GmbH“ angestellt war. Als Bemessungsgrundlage<br />
für die Abfertigungsrückstellung wird an der Recht sprechung für die<br />
Abfertigung „ALT“ festgehalten.<br />
Zudem ist es im Betrieb seit Jahren üblich, dass alle Mitarbeiter zu Weihnachten<br />
Gutscheine im Wert von € 150 erhalten. Die Benutzung vom firmenei-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Hinweis<br />
Fälle aus der Praxis<br />
genen Fitnesscenter ist für Mitarbeiter gratis. Außerdem wird jedes Jahr ein<br />
Betriebsausflug geplant, an dem alle Mitarbeiter teilnehmen dürfen und bei<br />
dem für die Verpflegung der Dienstnehmer aufgekommen wird.<br />
Rudi Ratlos ist Mitarbeiter im Rechnungswesen der „Stabil und Sicher GmbH“<br />
und ist gerade mitten in den Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss<br />
per 31. 12. 2008. Die Personalrückstellungen (Pension, Abfertigung, Jubiläum<br />
und Urlaub) werden wie jedes Jahr von Herrn Emil Exakt, einem externen<br />
Versicherungsmathematiker, berechnet. Dafür hat Herr Ratlos Herrn Exakt die<br />
Lohnkonten aller Mitarbeiter geschickt. Nach einigen Rückfragen von Herrn<br />
Exakt hinsichtlich der Rückstellungsrelevanz einzelner Lohnkonten bzw was<br />
für Tatbestände sich hinter den einzelnen Lohnkonten verstecken, vereinbart<br />
Herr Ratlos mit Herrn Exakt, eine Aufstellung zu schicken, welche Lohn- bzw<br />
Gehaltsbestandteile in die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Personalrückstellungen<br />
einzubeziehen sind. Für Rudi Ratlos stellt sich nun folgende Frage:<br />
Welche Lohn- bzw Gehaltskomponenten müssen in den verschiedenen<br />
Personalrückstellungsberechnungen berücksichtigt werden?<br />
Für Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung einzelner Personalrück-<br />
stellungen möchten wir unsere Leser auch auf die Artikel RWP 2008/43,<br />
RWP 2008/34, RWP 2008/32 und RWP 2007/52 verweisen, die sich<br />
diesen Themen gewidmet haben.<br />
Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Pensionsrückstellungen<br />
Unternehmen haben die Möglichkeit freiwillig ihren Mitarbeitern eine Firmenpension<br />
zuzusagen, wofür eine Rückstellung gebildet werden muss. Hinsichtlich<br />
der Höhe der Pensionszusage bzw welche Entgeltbestandteile die Höhe<br />
einer Pensionszusage beeinflussen, gibt es keine gesetzlichen Kriterien. Dies<br />
ist im Einzelfall gesondert zu beurteilen und richtet sich nach den jeweiligen<br />
Kollektivverträgen, Betriebs- sowie Einzelvereinbarungen. Teilweise wird<br />
jedoch dem Dienstnehmer – unter der Voraussetzung, dass alle Kriterien für<br />
den Pensionsanspruch erfüllt wurden – ein bestimmter Prozentsatz des letzten<br />
Aktivbezugs vor Pensionsantritt als monatliche Pension gewährt. Hierfür<br />
wird üblicherweise das Bruttomonatsgehalt (exkl Prämien, Überstunden und<br />
Sonderzahlungen) herangezogen. Eine weitere Praxisvariante stellt die vertragliche,<br />
monatliche und fixe Pensionszusage dar, die keinen direkten Bezug<br />
zum letzten Aktivbezug aufweist.<br />
Häufig findet man in der Praxis auch die Übertragung der Pensionsverpflichtung<br />
an eine Pensionskasse. Hierbei hat der Dienstgeber Beiträge an die<br />
Pensionskasse zu zahlen. Diese übernimmt dafür die Auszahlung des Pensionsanspruchs<br />
an den Dienstnehmer und im Falle eines sogenannten beitragsorientierten<br />
Systems das daraus resultierende Risiko. In diesen Fällen entfällt<br />
die Verpflichtung zur Bildung einer Pensionsrückstellung. Im Falle eines leistungsorientierten<br />
Systems ist der Arbeitgeber verpflichtet, Fehlbeträge bei<br />
der Pensionskasse aufgrund von Minderbeträgen aus der Veranlagung oder<br />
aufgrund versicherungstechnischer Verluste durch Nachschüsse auszugleichen.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 145
146<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Dafür hat der Dienstgeber wiederum eine Rückstellung zu bilden , welche sich<br />
aus der Differenz zwischen der für den Dienstnehmer errechneten Pensionsrückstellung<br />
und der jeweiligen bei der Pensionskasse gebildeten Deckungsrückstellung<br />
ergibt.<br />
Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Abfertigungsrückstellungen<br />
Wann ist eine Rückstellung für Abfertigungen zu bilden?<br />
In der Regel ist für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor<br />
dem 31. 12. 2002 liegt, eine Abfertigungsrückstellung zu bilden. Hingegen<br />
sind für Dienstverhältnisse, die laut Vertrag nach dem 31. 12. 2002 beginnen,<br />
grundsätzlich die Regelungen der Abfertigung „NEU“ anzuwenden und daher<br />
keine Rückstellungen zu bilden. Die bisherigen Abfertigungsbestimmungen<br />
„ALT“ und somit die Rückstellungsbildung sind gem § 46 BMSVG (Betriebliches<br />
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) jedoch bei folgenden<br />
Sachverhalten nach dem 31. 12. 2002 weiter anzuwenden:<br />
✔ Fortsetzung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber<br />
aufgrund von Wiedereinstellungszusagen bzw Wiedereinstellungsvereinbarungen<br />
unter Anrechnung von Vordienstzeiten.<br />
✔ Wechsel von Arbeitnehmern – deren Dienstverhältnis bislang dem Abfertigungssystem<br />
„ALT“ unterlag – innerhalb eines Konzerns im Sinne von § 15<br />
AktG oder § 115 GmbHG in ein neues Arbeitsverhältnis.<br />
✔ Fortsetzung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen bei demselben<br />
Arbeitgeber, wobei die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung<br />
mittels einer kollektivvertraglichen Bestimmung geregelt sein muss,<br />
die ab dem 1. 7. 2002 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des BMSVG für die<br />
Abfertigung „NEU“) anwendbar ist.<br />
Ungeachtet der oben angeführten Regelungen, kann jederzeit eine Vereinbarung<br />
getroffen werden, die einen Übertritt vom alten in das neue Abfertigungsrecht<br />
vorsieht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit durch Kollektivvertrag,<br />
Betriebs- oder Einzelvereinbarung Mitarbeitern, die generell unter<br />
die Regelungen der Abfertigung „NEU“ fallen, eine zusätzliche Abfertigung zu<br />
gewähren. In solchen Fällen ist ebenfalls eine Rückstellung für die freiwilligen<br />
bzw vertraglichen Abfertigungen zu bilden.<br />
Welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile müssen für die Abfertigungsrückstellung<br />
berücksichtigt werden?<br />
Die Höhe der Abfertigung „ALT“ beträgt für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte<br />
gem § 23 AngG bzw § 2 ArbAbfG iVm §23 AngG in Abhängigkeit der Dauer<br />
des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches „des für den letzten<br />
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes“. Die Grundidee der<br />
Abfertigung „ALT“ war jedoch, dass dem Dienstnehmer der zuletzt bezogene<br />
Durchschnittsverdienst gesichert werden sollte. Abweichend vom exakten<br />
Gesetzeswortlaut ist daher nach der Rechtsprechung unter dem für den<br />
letzten Monat gebührenden Entgelt ein monatlicher Durchschnittsverdienst<br />
zu verstehen. Dieser setzt sich – neben dem letzten Bruttomonatsbezug vor<br />
dem Bilanzstichtag – aus allen wiederkehrenden Bezügen zusammen, die<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Hinweis<br />
Hinweis<br />
Fälle aus der Praxis<br />
mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht monatlich – ausbezahlt<br />
wurden (zB regelmäßige Überstunden, Überstundenpauschale, Provisionen).<br />
Das bedeutet, dass hierunter auch Entgeltkomponenten fallen, die in größe-<br />
ren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen, wie<br />
zB das Urlaubsgeld, die Weihnachtsremuneration, Zulagen oder Prämien. Bei<br />
schwankenden und/oder nicht monatlichen Einkommensbestandteilen ist<br />
grundsätzlich der 12-Monats-Durchschnitt zu berechnen. Im Falle einer dau-<br />
erhaften Entgeltänderung – etwa bei der Umstellung von einer Voll- auf eine<br />
Teilzeitbeschäftigung – ist das Entgelt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der<br />
Bemessung des gesamten Abfertigungsanspruchs zugrunde zu legen, sofern<br />
nicht das Gesetz oder der anzuwendende Kollektivvertrag eine begünstigende<br />
Sonderregelung enthält (zB Abfertigung bei Elternteilzeit etc). Bei einer<br />
vorübergehenden Entgeltminderung bzw eines Entgeltentfalls ist hingegen<br />
grundsätzlich von jenem Entgelt auszugehen, das sich ergeben hätte, wäre der<br />
jeweilige Umstand nicht eingetreten.<br />
Daraus ergibt sich folgende grobe Ermittlung der Bemessungsgrundlage für<br />
die Abfertigungsrückstellung:<br />
Letzter Bruttomonatsbezug vor dem Bilanzstichtag<br />
+ regelmäßige Gehalts- und Lohnbestandteile<br />
+ aliquote regelmäßige Sonderzahlungen<br />
+ durchschnittliches Entgelt für geleistete Überstunden/Überstundenpauschale<br />
+ Sachbezüge<br />
Folgende Entgeltbestandteile sind im Wesentlichen nicht in die Bemessungsgrundlage<br />
der Rückstellung für die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen:<br />
✗ Einmalige Zahlungen wie zB Jubiläumsgelder<br />
✗ Überstunden, die generell in Form von Zeitausgleich konsumiert werden<br />
und die zum Teil nur ausnahmsweise ausgezahlt werden<br />
✗ Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit<br />
diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb<br />
von Arbeitgeberaktien<br />
Wenn es sich jedoch um umgewandelte Istbezüge handelt, sind derar-<br />
tige Vorteile in der Bemessungsgrundlage der Abfertigungsrückstellung<br />
zu berücksichtigen.<br />
✗ Auslagenersätze und Aufwandsentschädigungen, die im Dienstgeberinte-<br />
resse liegen und deren Ersatz vom Dienstnehmer gefordert werden kann.<br />
Kann ein Dienstnehmer nachweisen, dass die ausbezahlten Diäten seine<br />
tatsächlichen Aufwendungen überschritten haben, da die pauschal<br />
festgelegten Diätensätze laut Kollektivvertrag um knapp 50 % über<br />
den im EStG geregelten Beträgen liegen , kommt dem Teil, der über<br />
den im EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt (= steuerpflichtiger<br />
Teil) keine Aufwandsentschädigungs-, sondern Entgeltcharakter zu, und<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 147
148<br />
Hinweis<br />
Hinweis<br />
Praxistipp<br />
Fälle aus der Praxis<br />
➼<br />
muss (ev in Form eines 12-Monats-Durchschnitts) in die Bemessungs-<br />
grundlage für die Abfertigung einbezogen werden.<br />
✗ Im Falle, dass der Dienstgeber für seine Dienstnehmer monatliche Versi-<br />
cherungsprämien für eine Zusatzpension an eine Pensionskasse leistet oder<br />
Pensionszusagen mittels einer Versicherung rückdeckt, sind diese Zahlungen<br />
nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsrückstellung zu inklu-<br />
dieren.<br />
Wird jedoch vom Dienstgeber der Dienstnehmeranteil zur Sozialver-<br />
sicherung freiwillig übernommen (= geldwerter Vorteil), wird dies als<br />
Entgeltbestandteil angesehen und ist daher in die Abfertigung ein-<br />
zubeziehen. Auch Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung eines<br />
Dienstnehmers, die vom Dienstgeber getragen werden, sind in dessen<br />
Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
✗ Bei Schmutzzulagen ist zu unterscheiden, ob diese als Aufwandsentschä-<br />
digung oder Entgeltbestandteil angesehen werden. Stellen diese eine kon-<br />
krete Aufwandsentschädigung dafür dar, dass dem Dienstnehmer durch<br />
die außerordentliche Verschmutzung ein zwangsläufiger Mehraufwand an<br />
Bekleidung und Reinigung entsteht, sind sie in die Abfertigungsrückstellung<br />
nicht einzubeziehen.<br />
Anders ist die Behandlung von Schmutzzulagen, wenn dem Dienst-<br />
nehmer die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur<br />
Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt oder dem Dienstnehmer<br />
pauschal für jede Stunde – unabhängig davon, ob eine außerordent-<br />
liche Verschmutzung vorliegt – eine Schmutzzulage gewährt wird. In<br />
solch einem Fall stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädi-<br />
gung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist daher in die Abfer-<br />
tigungsrückstellungsbemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
✗ Vom Dienstnehmer ausdrücklich freiwillige, einmalige bzw unregelmäßige<br />
Zahlungen werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigungs-<br />
rückstellung inkludiert, solange nicht von einer regelmäßigen Auszahlung<br />
ausgegangen werden kann (5-Jahres-Grenze).<br />
Als Grundregel kann davon ausgegangen werden, dass ab dem 5. Jahr<br />
eine als einmalige, freiwillige bzw außergewöhnliche Prämie bezeich-<br />
nete Zahlung sehr wohl in die Abfertigungsrückstellung einzubeziehen<br />
ist.<br />
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Hinweis<br />
Fälle aus der Praxis<br />
✗ Leistungen Dritter (zB Trinkgelder) und Provisionen von dritter Seite wer-<br />
den generell nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsrückstel-<br />
lung einbezogen, es sei denn, die Provisionen Dritter werden vom Dienstge-<br />
ber ausbezahlt.<br />
Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Jubiläumsgeldrückstellungen<br />
Der Anspruch auf Jubiläumsgelder ist generell in den einzelnen Kollektivver-<br />
trägen geregelt. Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge können<br />
darüber hinaus erweiterte Regelungen beinhalten. Ausgestaltungsmöglich-<br />
keiten liegen in der Anzahl der Dienstjahre, die erreicht werden müssen, dem<br />
Vervielfacher und der Gehaltsbasis (inkl oder exkl Sonderzahlungen, Überstun-<br />
den, Sachbezüge etc). Üblicherweise wird für die Bemessungsgrundlage von<br />
Jubiläumsgeldrückstellungen das Bruttomonatsentgelt exkl Sonderzahlungen<br />
und Überstunden herangezogen.<br />
Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Urlaubsrückstellungen<br />
Lösung Praxisfall<br />
Garantiert hingegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer aufgrund<br />
einer vertraglichen Vereinbarung Trinkgelder, sind diese sehr wohl in<br />
die Abfertigung einzubeziehen. Dasselbe gilt prinzipiell, wenn Trink-<br />
gelder einen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen.<br />
Die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube dient der periodengerechten<br />
Gewinnermittlung. Dadurch, dass ein Mitarbeiter in einem Jahr eine geringere/<br />
höhere Anzahl seiner gesetzlich zustehenden Urlaubstage in Anspruch nimmt,<br />
hat der Dienstgeber die Leistung abzugrenzen und in das nächste Jahr zu trans-<br />
ferieren. Wenn Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen keine<br />
abweichenden Regelungen enthalten, ist generell die Bemessungsgrundlage<br />
für Urlaubsrückstellungen identisch mit jener der Abfertigungsrückstellung.<br />
Das bedeutet, dass alle regelmäßig wiederkehrende Bezüge inklusive anteili-<br />
ge Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.<br />
Nachdem sich Herr Ratlos über die Bemessungsgrundlagen für Per-<br />
sonalrückstellungen informiert hat, teilt er dem Versicherungsmathe-<br />
matiker Herrn Exakt mit, dass für die Pensions- und Jubiläumsgeld-<br />
rückstellung aufgrund der Betriebs- und Einzelvereinbarungen nur das<br />
monatliche Fixgehalt (exkl Sachbezüge, Sonderzahlungen etc) berück-<br />
sichtigt werden muss. Im Falle von Herrn Neu entspricht das einem<br />
Betrag iHv € 2.000.<br />
Außerdem schickt Herr Ratlos eine Tabelle der zu inkludierenden bzw<br />
nicht zu inkludierenden Gehaltsbestandteile für die Bemessungsgrundlage<br />
der freiwilligen Abfertigungs- und der Urlaubsrückstellung. Im<br />
Fall von Herrn Neu sieht die Aufstellung folgendermaßen aus (✓ = zu<br />
inkludieren; ✗= nicht zu inkludieren):<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 149
150<br />
Praxistipp<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Bestandteile des Bezugs von Herrn Norbert Neu Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung<br />
Laufendes Fixgehalt € 2.000 ✓<br />
Regelmäßige monatliche Prämie (Durchschnitt € 200) ✓<br />
Überstundenpauschale € 500 ✓<br />
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ✓<br />
Erfolgsprämie (2x jährlich bis zu € 600) ✓<br />
Einmalige Prämie zur Anwerbung von Personal und Kundenaufträgen<br />
(€ 1.000)<br />
*) sollte diese jedoch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren jährlich anfallen, ist von einer Regelmäßigkeit<br />
auszugehen ➜ Einberechnung in die Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung ab dem 5. Jahr<br />
Bauzulage (Annahme: keine Aufwandsentschädigung) ✓<br />
Erschwerniszulage (Annahme: keine Aufwandsentschädigung) ✓<br />
Feiertagsarbeitsentgelt ✓<br />
Feiertagsarbeitszuschlag ✓<br />
Nachtarbeitszuschlag ✓<br />
Begünstigte Auslandstätigkeit von mehreren Monaten<br />
– laufender Bezug + Sonderzahlung<br />
✓<br />
Firmenhandy (Aufwandsentschädigung) ✗<br />
Fachausbildungskurse im betrieblichen Interesse ✗<br />
Firmenwagen, Sachbezug € 600 ✓<br />
Pensionszusage ✗<br />
Jubiläumsgeld ✗<br />
Freiwillige, vertragliche Abfertigung (für diese wird die Rückstellung<br />
berechnet)<br />
✗<br />
Weihnachtsgutscheine an alle Mitarbeiter ✗<br />
Benutzung vom firmeneigenen Fitnesscenter ✗<br />
Teilnahme am Betriebsausflug ✗<br />
Hinweis<br />
➼<br />
Sollte die „Stabil und Sicher GmbH“ einen Jahresabschluss nach IFRS<br />
erstellen, ist für die Berechnung der Personalrückstellungen IAS 19<br />
anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für Personalrück-<br />
stellungen gibt es im Wesentlichen keine Unterschiede zum UGB.<br />
Jedoch benötigen Versicherungsmathematiker für die Rückstellungs-<br />
berechnung nach IAS 19 zusätzlich die zu erwartenden Gehaltssteige-<br />
rungen (kollektivvertraglich, qualitäts-, karrierebezogen, außertourlich<br />
etc) der Mitarbeiter. Die Einbeziehung außertourlicher, karrierebezo-<br />
gener Gehaltssteigerungen macht für die betroffenen Arbeitnehmer<br />
eine Karriereplanung erforderlich.<br />
Eine detaillierte, alphabetische Aufstellung einzelner Lohn- bzw Gehalts-<br />
bestandteile, die in die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfer-<br />
tigungs- und Urlaubsrückstellung einbezogen bzw nicht einbezogen<br />
werden, können Sie gerne unter rw-praxis@lexisnexis.at anfordern.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at<br />
✗ *)
Zusammenfassung<br />
Gastbeitrag: Mag. (FH) Daniela Wunsch<br />
Der Sachverhalt<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile beeinflussen die Ansprüche eines<br />
Dienstnehmers und bilden somit die Basis für die Berechnung der Personal-<br />
rückstellungen? Vorweg kann man festhalten, dass Kollektivverträge, Betriebs-<br />
und Einzelvereinbarungen genauere bzw günstigere Regelungen für den<br />
Dienstnehmer treffen. Vor allem Regelungen hinsichtlich Firmenpensionen müs-<br />
sen im Einzelfall genau bewertet werden. Für Jubiläumsgeldrückstellungen gilt,<br />
dass in der Praxis zumeist das Bruttomonatsentgelt exkl Sonderzahlungen und<br />
Überstunden als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Für Abfertigungs-<br />
und Urlaubsgeldrückstellungen gibt es hingegen aufgrund der Rechtsprechung<br />
genauere Regelungen, welche Bestandteile in die Bemessungsgrundlage für<br />
die Rückstellungsberechnungen zu inkludieren sind und welche nicht.<br />
Gutscheine – Verbuchung und Umsatzsteuer<br />
n RWP 2008/41, 151<br />
Mittlerweile gehört die Ausgabe von entgeltlichen und unentgeltlichen Gutscheinen in den verschiedensten Formen<br />
nicht nur im Handel zur alltäglichen Unternehmenspraxis. Doch nach wie vor stellt die bilanzielle Berücksichtigung<br />
von Gutscheinen einen häufig diskutierten Sachverhalt dar. Hierbei stellen sich die Fragen, wie der bilanzielle Ausweis<br />
und die Bewertung erfolgen soll, ab wann ein Umsatz realisiert werden darf bzw wann ein umsatzsteuerbarer Vorgang<br />
vorliegt?<br />
Beispiel<br />
Das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür und die Geschäftsführung der Parfü-<br />
merie „Düfte, die glücklich machen GmbH“ entschließt sich dazu, eine Verkaufs-<br />
förderungsaktion zu starten, um das Weihnachtsgeschäft optimal auszunützen.<br />
Es sollen Gratisgutscheine mittels österreichischer Tages- und Fachzeitschriften<br />
verteilt werden. Einerseits werden Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />
ausgegeben, die den Kunden – unter Vorlage des Gutscheines – ab einem<br />
Einkaufswert von € 250 eine Ermäßigung iHv € 70 ermöglichen. Andererseits<br />
werden Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen ausgeteilt, bei denen die<br />
Kunden am 20. 12. 2008 einen 20 ml-Flakon des neuen Uni-Sex-Duftes „Pure<br />
Sensation“ gratis erhalten – solange der Vorrat reicht. Dafür kauft die „Düfte,<br />
die glücklich machen GmbH“ 150 Stück 20 ml-Flakons des neuen Duftes um<br />
insgesamt € 1.050 ein. Zusätzlich wird der Druck der diesjährigen Weihnachtskaufgutscheine<br />
von der Geschäftsführung veranlasst, da Parfümeriegutscheine<br />
beliebte Weihnachtsgeschenke darstellen. Diese Kaufgutscheine weisen eine<br />
Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum auf.<br />
Susi Schnell, eine langjährige Stammkundin der „Düfte, die glücklich<br />
machen GmbH“, kauft am 2. 12. 2008 für ihre Schwester als Weih-<br />
nachtsgeschenk Kaufgutscheine im Wert von € 200 ein. Ihre Schwester<br />
löst am 10. 1. 2009 die Gutscheine ein, indem sie Waren iHv € 249,90<br />
bei der „Düfte, die glücklich machen GmbH“ einkauft.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 151
152<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Gertrude Genau ist Buchhalterin und Bilanziererin der „Düfte, die glücklich<br />
machen GmbH“ und stellt sich nun folgende Fragen:<br />
✔ Wie und vor allem wann müssen einerseits die Kauf- und andererseits die<br />
Gratisgutscheine in den Büchern der bilanzierenden „Düfte, die glücklich<br />
machen GmbH“ erfasst werden?<br />
✔ Wie soll mit dem verlorenen Gutschein von Viktor Vergesslich umgegangen<br />
werden?<br />
Welche Arten von Gutscheinen können unterschieden werden?<br />
Kaufgutscheine<br />
Gratisgutscheine<br />
Viktor Vergesslich hat von seiner Lebensgefährtin Gutscheine im Wert von<br />
€ 150 erhalten. Diese wurden ebenfalls am 2. 12. 2008 eingekauft. Allerdings<br />
kann Viktor Vergesslich die Gutscheine innerhalb der einjährigen<br />
Gültigkeitsdauer nicht mehr auffinden, weswegen der Gutschein verfällt.<br />
Am 5. 12. 2008 kauft Silvia Sparsam Waren im Wert von € 300 bei der<br />
„Düfte, die glücklich machen GmbH“ ein und löst einen Gratisgutschein<br />
mit Rabattversprechen ein.<br />
Kaufgutscheine können die verschiedensten Formen und Ausprägungen aufweisen.<br />
Es gibt sie in Münz- oder Papierform, mit oder ohne Ablaufdatum. Gemein<br />
haben sie jedoch alle, dass sie einen bestimmten wertmäßigen Betrag aufweisen,<br />
um den diverse Waren eines Unternehmens eingekauft werden können.<br />
Teilweise kann es in der Praxis auch vorkommen, dass beim Bezug höherer<br />
Gutscheinsummen, Ermäßigungen erstattet werden. Dies bedeutet, dass der<br />
Gutscheinkäufer einen geringeren Betrag bezahlen muss, als die Gutscheine<br />
tatsächlich wertmäßig verbriefen.<br />
Gratisgutscheine dienen prinzipiell Werbezwecken. Es kann hierbei zwischen<br />
Gratisgutscheinen mit oder ohne Rabattversprechen unterschieden werden.<br />
Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />
Diese Art von Gutscheinen ist an eine bestimmte Umsatzhöhe gebunden. Nur<br />
wenn diese überschritten wird, kann der Gutschein eingelöst werden. Diese<br />
Gutscheinart lässt sich mit einem zukünftigen Rabatt vergleichen. Der Zweck<br />
der Ausgabe eines Gratisgutscheines mit Rabattversprechen ist die Erzielung<br />
eines Geschäftsabschlusses.<br />
Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen<br />
Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen verspricht das ausgebende<br />
Unternehmen den Kunden Geschenke, wenn sie zB an einem bestimmten<br />
Tag in das jeweilige Geschäft kommen. Häufig werden solche Gutscheinaktionen<br />
mit dem Satz „Solange der Vorrat reicht“ verknüpft. Ziel eines derartigen<br />
Gutscheines ist es, potenzielle Kunden in das Geschäft zu locken, wobei<br />
keine Umsatzverpflichtung im Zusammenhang mit der Gutscheineinlösung<br />
besteht.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Wie werden Gutscheine bilanziell behandelt?<br />
Kaufgutscheine<br />
Praxistipp<br />
➼<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Es ist umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung<br />
auszuweisen sind. Die herrschende Meinung sowie die EStR 2000 Rz 3479<br />
vertreten die Ansicht, dass die Ausgabe von Kaufgutscheinen in der Bilanz<br />
als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen ist, da<br />
sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtungen<br />
am Bilanzstichtag feststehen. Im Allgemeinen liegt eine Verbindlichkeit<br />
vor, wenn sich ein Gläubiger auf einen durchsetzbaren, quantifizierbaren und<br />
wirtschaftlich belastbaren Anspruch gegen ein Unternehmen berufen kann. Ihre<br />
Höhe und ihre Existenz stehen fest und sie kann sowohl in einer Sach- als auch<br />
Geldleistung bestehen. Lediglich die Fälligkeit ist noch unbestimmt.<br />
Im Gegensatz dazu gibt es in der Literatur jedoch auch Meinungen, die die<br />
Ausgabe von Kaufgutscheinen als Rückstellungsposten ansehen. Begründet<br />
wird dies dadurch, dass es bei Kaufgutscheinen durchaus üblich sein kann,<br />
dass diese aus den verschiedensten Gründen – wie zB Verlust oder Verfall<br />
– nicht eingelöst werden. Daher kann angenommen werden, dass die Höhe<br />
des Passivpostens ungewiss ist. Dieses Kriterium der Ungewissheit stellt den<br />
Unterschied zur klassischen Verbindlichkeit dar. § 198 Abs 8 Z 1 UGB definiert<br />
die Verbindlichkeitsrückstellungen als „ungewisse Verbindlichkeiten, die wahrscheinlich<br />
oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes<br />
ihres Eintrittes unbestimmt sind“.<br />
In der Praxis empfiehlt sich der Argumentation der EStR 2000 zu folgen<br />
und die Kaufgutscheine bilanziell als Verbindlichkeitsposten zu behan-<br />
deln. Darüber hinaus entfällt bei Verbindlichkeiten im Gegensatz zu<br />
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr die steuerli-<br />
che Anerkennung von nur 80 % des Teilwerts (§ 9 Abs 5 EStG).<br />
Die Bewertung einer Verbindlichkeit hat gem § 211 Abs 1 UGB mit dem<br />
Rückzahlungsbetrag zu erfolgen. Darunter ist jener Betrag zu verstehen, der<br />
vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des<br />
Bewertungszeitpunkts aufgewendet werden muss. Hierbei stellt uns jedoch das<br />
imparitätische Realisationsprinzip vor Probleme, weil der Rückzahlungsbetrag<br />
zum Zugangszeitpunkt (auch wenn er höher ist als der Rückzahlungsbetrag zum<br />
Bilanzstichtag) die Bewertungsuntergrenze bildet.<br />
Eine in der Praxis brauchbare Lösung hat der BFH im Rahmen von Gutscheinmünzen<br />
gefunden: Er erachtet – in Anlehnung an die Gewährleistungsrückstellung<br />
– eine pauschale Bewertung der Verbindlichkeit für Gutscheinmünzen für<br />
sachgemäß, da diese zu einem zutreffenderen Bild der Vermögensverhältnisse<br />
des Unternehmens führe, obwohl dies eine Ausnahme vom Grundsatz der<br />
Einzelbewertung darstellt. Ein derartig pauschales Bewertungsverfahren ist vor<br />
allem dann notwendig, wenn bei einem Gesamtbestand gleichartiger Verbindlichkeiten<br />
mit jeweils geringerem Nennwert, diejenigen Verbindlichkeiten, die<br />
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen,<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 153
154<br />
Praxistipp<br />
Hinweis<br />
Fälle aus der Praxis<br />
➼<br />
individuell nicht bestimmbar sind, weil zB die Person des Forderungsinhabers<br />
oder der Zeitpunkt der Forderungsbegründung unbekannt ist.<br />
Im Falle einer Rückstellungsbildung hat die Bewertung gem § 211 Abs 1 UGB<br />
unter Beachtung des Vorsichtsprinzips nach vernünftiger unternehmerischer<br />
Beurteilung zu erfolgen.<br />
Der gebildete Passivposten (Verbindlichkeit oder Rückstellung) kann nur dann<br />
erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn mit einer nahezu sicheren Wahrscheinlichkeit<br />
keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist, das Ablaufdatum<br />
überschritten wurde und keine kulanzmäßige Einlösung erfolgt bzw der Unternehmer<br />
eine Zahlung verweigern kann und will. Im Falle eines Verbindlichkeitspostens<br />
muss laut BFH der aufzulösende Betrag anhand eines zumindest<br />
fünfjährigen Erfahrungszeitraums geschätzt werden, getrennt nach den Jahren<br />
ihrer tatsächlichen rechtlichen Entstehung. Im Falle, dass keine genaueren Aufzeichnungen<br />
bestehen, kann die Wertermittlung anhand des Inventurbestands,<br />
des Werts der ausgegebenen Gutscheine zum jeweiligen Bilanzstichtag, den<br />
hiernach als wahrscheinlich anzusehenden Jahresumsätzen und auf der Grundlage<br />
der Vorjahreserfahrungen geschätzt werden.<br />
Für die Auflösung der gebildeten Passivposten empfiehlt es sich Aufzeichnungen<br />
über die Ausgabe von Kaufgutscheinen und deren möglichen<br />
Verfall zu führen.<br />
Im Rahmen der Umsatzsteuer stellt die Ausgabe von Kaufgutscheinen einen<br />
nicht steuerbaren Geschäftsvorgang dar, da eine konkrete Gegenleistung fehlt.<br />
Daher ist die Ausgabe von Kaufgutscheinen nicht umsatzsteuerpflichtig und der<br />
Käufer des Gutscheins ist – im Falle der Unternehmereigenschaft – nicht zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt. Sobald jedoch der Gutschein gegen Waren eingelöst<br />
wird, führt die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Gegenstände<br />
bzw deren Lieferung zur Umsatzsteuerverbuchung.<br />
Wird ein Gutschein bereits für die spätere Einlösung gegen eine<br />
bestimmte Ware ausgegeben, dh die Ware ist im Gutschein definiert,<br />
unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der umsatzsteuerlichen Anzah-<br />
lungsbesteuerung.<br />
Im Falle von Kaufgutscheinen, die einen höheren Wert verbriefen, als der<br />
Käufer dafür gezahlt hat, wird als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage<br />
nicht der Nennwert des Gutscheins, sondern der Betrag, den der Abnehmer<br />
für den Gutschein tatsächlich bezahlt hat, herangezogen. Die Minderung der<br />
Bemessungsgrundlage entspricht einem Rabatt, der nachgewiesen werden muss.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Lösung Beispiel<br />
Hinweis<br />
Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Für die beiden verkauften Gutscheine am 2. 12. 2008 hat Gertrude<br />
Genau folgende Verbuchung vorzunehmen:<br />
Buchung: Zahlungsmittelkonto € 350,00<br />
Sonstige Verbindlichkeit oder<br />
Sonstige Rückstellung<br />
€ 350,00<br />
Im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins durch die Schwester von<br />
Susi Schnell am 10. 1. 2009, muss Gertrude Genau folgende Buchung<br />
unter Berücksichtigung einer 20%igen Umsatzsteuer vornehmen:<br />
Buchung: Sonstige Verbindlichkeit<br />
oder Sonstige Rückstellung<br />
€ 200,00<br />
Zahlungsmittelkonto € 49,90<br />
Erlöse € 208,25<br />
Umsatzsteuer € 41,65<br />
Durch diese Verbuchung bleibt der Erlös in jenem Geschäftsjahr, in dem<br />
der Leistungsaustausch stattfindet. Der Erwerb des Gutscheins bewirkt<br />
lediglich eine Bestandskontenbuchung.<br />
Im Fall des Viktors Vergesslich würde Frau Gertrude Genau im Zuge der<br />
Jahresabschlusserstellung für das Folgejahr 2009 folgende Ausbuchung<br />
vornehmen:<br />
Buchung: Sonstige Verbindlichkeiten<br />
oder Sonstige Rückstellung<br />
€ 150,00<br />
Sonstige Erlöse (übrige) € 150,00<br />
Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird die Handelsware<br />
beim Einkauf als Betriebsausgabe erfasst. Des Weiteren wird die Einnahme<br />
aus dem Gutscheinverkauf erfasst. Da im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs<br />
Bargeld fließt, führt dies bereits zur Umsatzsteuerpflicht.<br />
Im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung wird nur noch jener Umsatz als<br />
Betriebseinnahme erfasst, der den Wert des Gutscheins übersteigt und<br />
es besteht nur noch für diesen übersteigenden Betrag Umsatzsteuerpflicht.<br />
Im Falle von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen sind die Einlösung sowie<br />
die Betragshöhe unsicher. Daher stellt sich die Frage, ob Gertrude Genau im<br />
Zusammenhang mit solch einem Sachverhalt eine Rückstellung einzubuchen<br />
hat. Gem § 201 Abs 2 Z 5 UGB sind Aufwendungen und Erträge unabhängig<br />
vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen. Daher muss<br />
geklärt werden, ob mit Ausgabe des Gratisgutscheins bereits ein Aufwand<br />
wirtschaftlich verursacht wurde. Dies ist generell zu bejahen und spricht für eine<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 155
156<br />
Hinweis<br />
Fälle aus der Praxis<br />
aufwandswirksame Rückstellungsverbuchung im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe.<br />
Allerdings würde eine derart exzessive Auslegung des Vorsichtsprinzips<br />
zu weit gehen, weswegen im österreichischen Bilanzrecht die Meinung vertreten<br />
wird, dass bei der Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen<br />
keine Rückstellungen zu bilden sind. Dies ist jedoch nur unter der<br />
Voraussetzung möglich, dass künftige Aufwendungen eindeutig zukünftigen<br />
Erträgen zugerechnet werden können. Die zukünftigen Erträge müssen dabei<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen, jedoch noch nicht sicher sein.<br />
Eine weitere Frage bei der Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen<br />
ist die mögliche Notwendigkeit der Bildung einer Drohverlustrückstellung.<br />
Die Höhe des rückzustellenden Betrags ergibt sich dafür aus dem zu<br />
erwartenden Verlust des nicht bilanzwirksamen schwebenden Geschäfts, der<br />
aufgrund der gegebenen Marktverhältnisse und -entwicklungen als wahrscheinlich<br />
angenommen werden kann. Dies entspricht der Differenz zwischen dem<br />
Wert der eigenen Leistung und dem Wert der versprochenen, noch ausstehenden<br />
Gegenleistung. Bei Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen besteht<br />
jedoch das Problem, dass zum Abschlussstichtag nicht bestimmt werden kann,<br />
ob aus der zukünftigen Gutscheineinlösung ein wahrscheinlicher oder sicherer<br />
Verlust entstehen könnte. Schließlich ist zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe<br />
noch ungewiss, welche Produkte bei der Gutscheineinlösung gekauft werden.<br />
Aus diesem Grund ist kein Passivposten anzusetzen. Die Gutscheine werden<br />
daher erst bei der Einlösung im Sinne eines Sofortrabattes vom Kaufpreis<br />
abgezogen, so dass nur mehr der zu zahlende Differenzbetrag zu buchen ist.<br />
Somit wird der Ausweis von Aufwand und dem dazugehörigen Ertrag in unterschiedlichen<br />
Bilanzierungsperioden verhindert.<br />
Fällt die Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen und deren<br />
Einlösung in zwei verschiedene Wirtschaftsjahre, wird die Gutscheinausgabe<br />
– wie bereits erwähnt – nicht bilanzmäßig erfasst. Daher entfällt auch eine<br />
Erläuterung im Anhang. Denkbar wäre jedoch eine Anmerkung bezüglich der<br />
Gutscheine mit Rabattversprechen innerhalb des Lageberichts.<br />
Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine mit Rabattversprechen keinen steuerlich<br />
relevanten Sachverhalt dar. Der relevante Umsatzsteuertatbestand wird erst<br />
bei Abschluss eines zukünftigen Geschäfts realisiert. Als Bemessungsgrundlage<br />
wird der tatsächliche Preis des Geschäfts – der bereits um den Gutschein<br />
vermindert wurde – herangezogen. Einem Gutscheinkäufer, dem die Unternehmereigenschaft<br />
zukommt, bleibt jedoch der komplette Vorsteuerabzug der<br />
bezogenen Waren erhalten.<br />
Gemäß den UStR 2000 Rz 2394 muss für die Minderung der Bemes-<br />
sungsgrundlage ein Zusammenhang zwischen Gutscheinausstellung<br />
und dem nachfolgenden Umsatz herrschen. Das ist beispielsweise der<br />
Fall, wenn ein Möbelhersteller Gutscheine ausgibt, die die Endverbrau-<br />
cher beim Kauf seiner Möbel in jedem Möbelhaus einlösen können.<br />
Wird hingegen der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzi-<br />
elle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getra-<br />
gen, liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor. In solch einem Fall darf<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Fortsetzung Lösung Beispiel<br />
Hinweis<br />
Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen<br />
Fälle aus der Praxis<br />
die Bemessungsgrundlage nicht vermindert werden, sondern es muss<br />
eine separate Erfassung des Geschäftsvorfalles durchgeführt werden.<br />
Als Beispiel nennen die UStR ein Kaufhaus, welches Gutscheine an<br />
Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus gelegenen Friseurs verteilt.<br />
Das Ziel der Gutscheinausgabe ist, dass die Kaufhauskunden aus Anlass<br />
des ermäßigten Friseurbesuchs auch im restlichen Kaufhaus Einkäufe<br />
tätigen. Welche Dokumente zum Nachweis der Voraussetzungen für<br />
die Minderung der Bemessungsgrundlage erforderlich sind, können<br />
Sie den UStR 2000 Rz 2399 entnehmen.<br />
Für den Gratisgutschein mit Rabattversprechen, der von Silvia Spar-<br />
sam am 5. 12. 2008 eingelöst wurde, hat Gertrude Genau im Zeitpunkt<br />
der Einlösung folgende Verbuchung unter Berücksichtigung von 20 %<br />
Umsatzsteuer vorzunehmen:<br />
Buchung: Zahlungsmittelkonto (vermindert<br />
um den Gutschein)<br />
Erlöse (vermindert um den<br />
Gutschein)<br />
Umsatzsteuer (berechnet von<br />
verminderter Bemessungsgrundlage)<br />
€ 230,00<br />
€ 191,67<br />
€ 38,33<br />
Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird der Einkauf der Handelsware<br />
als Betriebsausgabe erfasst. Die Ausgabe von Gratisgutscheinen<br />
mit Rabattversprechen wird nicht berücksichtigt. Erst die aus dem<br />
Warenverkauf resultierende Betriebseinnahme wird – vermindert um<br />
die Gutscheineinlösung – erfasst und löst die Umsatzsteuerpflicht aus.<br />
Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen kann davon ausgegangen wer-<br />
den, dass im Regelfall alle gelagerten Geschenke tatsächlich ausgegeben wer-<br />
den. Daher sind sowohl der Wert der geschenkten Ware sowie der Zeitpunkt<br />
ihrer Ausgabe als sicher und bestimmbar anzusehen. Dies führt zu einer Verbindlichkeit<br />
im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe bzw im Zeitpunkt der wirtschaftlichen<br />
Verursachung.<br />
Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine ohne Rabattversprechen keinen steuerlich<br />
relevanten Sachverhalt dar, da Geschenke nicht steuerbar sind.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 157
158<br />
Fortsetzung Lösung Beispiel<br />
Hinweis<br />
Zusammenfassung<br />
Fälle aus der Praxis<br />
Gertrud Genau hat daher zuerst den normalen Wareneinkauf der 150<br />
Stück 20 ml-Flakons des Uni-Sex-Duftes „Pure Sensation“ zu verbu-<br />
chen:<br />
Buchung: HW-Einsatz oder HW-Vorrat € 1.050,00<br />
Verbindlichkeiten L+L € 1.050,00<br />
Im Zeitpunkt der Ausgabe der 150 Gutscheine für jeweils 1 Stück des<br />
20 ml-Flakons des Uni-Sex-Duftes „Pure Sensation“, muss Frau Genau<br />
folgende Verbuchung vornehmen:<br />
Buchung: Sonstiger Aufwand<br />
(Werbeaufwand)<br />
€ 1.050,00<br />
Sonstige Verbindlichkeit € 1.050,00<br />
Die Verbindlichkeit ist aufzulösen, wenn die Einlöseverpflichtung der<br />
ausgegeben Papiere erloschen ist. Im Fall der „Düfte, die glücklich<br />
machen GmbH“ hat Frau Gertrude Genau nach dem 20. 12. 2008 die<br />
Verbindlichkeit wie folgt aufzulösen, da nach diesem Tag keine Einlösung<br />
der Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen mehr möglich ist.<br />
Buchung: Sonstige Verbindlichkeit € 1.050,00<br />
Sonstige Erlöse (übrige) € 1.050,00<br />
Das bedeutet, dass spätestens nach der Inventur aus diesem Vorgang<br />
insgesamt ein Aufwand von € 1.050 in den Büchern erfasst ist.<br />
Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird der Einkauf der zu<br />
verschenkenden Ware als Betriebsausgabe erfasst. Die Ausgabe von<br />
Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen hat ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner<br />
nicht zu berücksichtigen. Da im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung<br />
kein Bargeld fließt, ist keine Betriebseinnahme zu erfassen.<br />
Darüber hinaus entfällt die Umsatzsteuerpflicht, da Geschenke nicht<br />
steuerbar sind.<br />
Kaufgutscheine werden als Verbindlichkeit oder Rückstellung im Zeitpunkt der<br />
Gutscheinausgabe erfasst. Erst im Falle der Einlösung erfolgen die Umsatz-<br />
realisierung bzw die Verbindlichkeits-/Rückstellungsauflösung sowie die<br />
umsatzsteuerliche Erfassung. Gratisgutscheine mit Rabattversprechen werden<br />
erst im Zeitpunkt der Einlösung bilanziell erfasst. Hierfür wird der Umsatz um<br />
den Rabatt in der Form des Gutscheins vermindert. Gratisgutscheine ohne<br />
Rabattversprechen werden im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe aufwandswirk-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
Die Autorin:<br />
Mag. (FH) Daniela Wunsch ist Berufsanwärterin in der <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH in Wien<br />
und schwerpunktmäßig mit der Erstellung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften beschäftigt.<br />
Gastbeitrag: Mag. Peter Mayr<br />
Die umsatzsteuerliche Behandlung von<br />
Software im Unternehmensbereich<br />
1. Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung<br />
1.1. Softwarelizenzverträge<br />
1.2. Softwarevertrag<br />
n RWP 2008/42, 159<br />
Im folgenden Beitrag wird ein Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung des Softwareverkaufs gegeben.<br />
Insbesondere wird hier die herrschende Meinung im Bereich der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung<br />
dargestellt. Des Weiteren wird auf die umsatzsteuerliche Behandlung eines Softwareverkaufs mit anschließender<br />
Anpassung beim Erwerber eingegangen.<br />
sam als Verbindlichkeit erfasst. Dies stellt jedoch keinen steuerlich relevanten<br />
Sachverhalt dar. Im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung ist die eingestellte<br />
Verbindlichkeit aufzulösen.<br />
Liegen dem Rechtsgeschäft Softwarelizenzverträge, also zeitlich begrenzte Nutzungseinräumungen<br />
für den eigenen Bedarf, zugrunde, liegt unstrittig eine sonstige<br />
Leistung vor. Diese Leistung ist wohl unter § 3a Abs 10 Z 1 UStG als Katalogleistung<br />
einzuordnen, die im B-2-B-Bereich am „Empfängerort“ steuerbar ist.<br />
Bei Leistungserbringung an Nichtunternehmer unterliegen solche Leistungen<br />
hingegen der österreichischen Umsatzsteuer, ausgenommen der private Kunde<br />
hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.<br />
Wickeln daher österreichische Unternehmer solche Geschäfte mit ausländischen<br />
unternehmerischen Vertragspartnern (Kunden) ab, so sind diese Leistungen in<br />
Österreich nicht steuerbar und können somit ohne österreichische Umsatzsteuerbelastung<br />
abgerechnet werden.<br />
Liegen hingegen kaufähnliche Gestaltungen vor, so ist zu beurteilen, ob es sich<br />
bei der gegebenen Leistung um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt.<br />
Nach Meinung der Finanzverwaltung (vgl UStR 2000 Rz 586f) ist bei der Beurteilung<br />
einerseits zwischen einer sogenannten Standard- und Individualsoftware<br />
und andererseits zwischen der Übertragungsform zu unterscheiden.<br />
Unter Standardsoftware ist in diesem Zusammenhang eine bereits für den Markt<br />
konzipierte fertige Software zu verstehen. Es handelt sich somit um serienmäßig<br />
hergestellte Gegenstände, die von jedem beliebigen Käufer erworben und ver-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 159
160<br />
Praxistipp<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
wendet werden können. Als Beispiel hierfür sind Software für Heimcomputer,<br />
Computerspiele und Standardpakete zu verstehen.<br />
Demgegenüber liegt eine nicht standardisierte Software dann vor, wenn diese<br />
speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder eine bereits<br />
vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell angepasst<br />
wird.<br />
Grundsätzlich liegt beim „Verkauf“ von Software wiederum eine Katalogleistung<br />
vor (§ 3a Abs 10 Z 6 UStG – Überlassung von Know-how etc), ausgenommen<br />
der Verkauf von Standardsoftware erfolgt auf einem körperlichen<br />
Datenträger, was steuerlich als Lieferung gesehen wird.<br />
Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Fakturen österreichischer Unternehmer<br />
an ausländische unternehmerische Kunden grundsätzlich wiederum<br />
eine nicht steuerbare Katalogleistung vorliegt. Lediglich bei der Lieferung<br />
von Standardsoftware auf körperlichen Datenträgern liegt eine in Österreich<br />
steuerbare Lieferung vor, welche unter den Voraussetzungen des § 7 UStG<br />
bzw des Art 7 BMR steuerfrei gestellt werden kann. Insbesondere ist daher für<br />
solche Lieferungen auch ein Ausfuhr- oder Beförderungsnachweis und Versendungs-<br />
sowie ein Buchnachweis entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zu erbringen.<br />
Zur Vermeidung von Risken iZm dem Ausfuhr- und Buchnachweis sollte<br />
– wenn möglich – auch Standardsoftware auf elektronischem Wege (per<br />
E-Mail, Internet etc) nicht steuerbar an unternehmerische Auslandskun-<br />
den übertragen werden. Diesbezüglich besteht nicht das Risiko, die<br />
<strong>Steuer</strong>freiheit aufgrund von Mängeln bei Nachweisen zu verlieren.<br />
2. Sonderfall von Verkauf von Standardsoftware auf Datenträgern mit<br />
anschließender Anpassung beim Erwerber<br />
Hinweis<br />
➼<br />
Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs „Levob“ ist die Überlassung der auf<br />
einem Datenträger gespeicherten Standardsoftware und deren anschließende<br />
Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers (inklusive Installation)<br />
als einheitliche Leistung anzusehen, auch wenn dafür getrennte Preise gezahlt<br />
werden.<br />
Diese einheitliche Leistung qualifiziert der EuGH dann als Dienstleistung, wenn<br />
die Anpassung aufgrund ihres Umfangs, ihrer Dauer und der Kosten einen entscheidenden<br />
Teil der Leistung ausmacht.<br />
Der EuGH vergleicht diese Dienstleistung mit der eines Ingenieurs (Katalogleistung),<br />
sodass in diesem Fall ebenfalls der Leistungsort am Empfängerort bei<br />
B-2-B-Umsätzen zu sehen ist.<br />
Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass diese nicht steuerbaren<br />
Auslandsumsätze an ausländische Unternehmer zu keiner umsatzsteuerlichen<br />
Registrierung des österreichischen Unternehmers im Ausland<br />
führen, sondern es wird die <strong>Steuer</strong>schuld (sofern nach ausländischem<br />
Recht gegeben) auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
Der Autor:<br />
Mag. Peter Mayr ist Prokurist und <strong>Steuer</strong>berater der KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Linz. Er ist für den<br />
Bereich Umsatzsteuer verantwortlich und als Leiter des VAT tax teams (KPMG Österreich) mit nationalen<br />
und internationalen Umsatzsteuerthemen bestens vertraut. Mitglied der Prüfungskommission für <strong>Steuer</strong>berater<br />
der Kammer der WT, Landesstelle OÖ; Seminarvortragender, Fachautor.<br />
Die Rückstellung für Abfertigungen<br />
In der Rechnung empfiehlt sich daher neben der Angabe der UID-Nummer<br />
des ausländischen Kunden (sofern vorhanden) auch ein Hinweis<br />
auf den Übergang der <strong>Steuer</strong>schuld (Reverse Charge). Die Angabe der<br />
ausländischen UID des EU-Kunden ist auch deshalb zu empfehlen, da<br />
dadurch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und somit der<br />
„ausländische Leistungsort“ dokumentiert sind.<br />
n RWP 2008/43, 161<br />
Häufig haben Arbeitnehmer bei der Auflösung von Dienstverhältnissen Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung in<br />
Abhängigkeit der vorangegangenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. 12.<br />
2002 abgeschlossen wurden, gilt nunmehr das neue Mitarbeitervorsorgesystem. Bei der betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />
handelt es sich um ein beitragsorientiertes System. Der Arbeitgeber leistet für seine Mitarbeiter monatlich 1,53 %<br />
der Lohnsumme an eine Mitarbeitervorsorgekasse, welche ihrerseits die Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen<br />
an die Mitarbeiter hat. Die für die jeweilige Dienstzeit anfallenden Beiträge stellen im jeweiligen Geschäftsjahr einen<br />
Aufwand dar. Die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung ist daher in diesem Fall nicht mehr gegeben.<br />
Die Bildung einer Rückstellung ist notwendig, wenn Mitarbeiter im Unternehmen<br />
beschäftigt sind, die vor dem 1. 1. 2003 ins Unternehmen eingetreten<br />
und nicht in das neue Abfertigungssystem gewechselt sind oder wenn diese ab<br />
einem bestimmten Stichtag in das neue Abfertigungssystem übergetreten sind<br />
und mit ihren Altansprüchen weiterhin im alten System verbleiben. Zusätzlich<br />
ist die Bildung einer Rückstellung dann erforderlich, wenn durch Kollektivvertrag,<br />
Betriebs- oder Einzelvereinbarungen über das gesetzliche Ausmaß<br />
hinaus Abfertigungen gewährt werden. Dies ist beispielsweise bei Banken und<br />
Versicherungen der Fall.<br />
Da der Abfertigungsaufwand bereits während der Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
wirtschaftlich verursacht wird (und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung),<br />
ist zum Zweck der periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende<br />
Abgrenzung in Form einer Rückstellung vorzunehmen. In § 198 Abs 8<br />
Z 4 lit a UGB wird diese Rückstellung explizit als Beispiel für eine Rückstellung<br />
genannt: „Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für … Anwartschaften<br />
auf Abfertigungen …“.<br />
Zusätzlich sieht § 211 Abs 2 UGB Bewertungsvorschriften für die Berechnung<br />
der Rückstellung vor: „Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften<br />
auf Pensionen sowie ähnliche Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Anwart-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 161
162<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
Die Abfertigungsrückstellung im Unternehmensrecht<br />
Praxistipp<br />
Hinweis<br />
➼<br />
maßgebender Abfertigungsanspruch x<br />
schaften auf Abfertigungen sind entsprechend zu bewerten, wobei jedoch<br />
vereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum<br />
jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall<br />
keine erheblichen Bedenken bestehen.“<br />
§ 211 UGB legt fest also, dass Abfertigungsrückstellungen grundsätzlich nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten sind.<br />
Gemäß Fachgutachten KFS/RL 2/3 kann die im Internationalen Rech-<br />
nungslegungsstandard (IAS) 19 vorgeschriebene Methode zur Berech-<br />
nung der Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen als eine anerkann-<br />
te versicherungsmathematische Methode angesehen und daher auch<br />
für den unternehmensrechtlichen Abschluss herangezogen werden.<br />
Dies erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn sich das Unternehmen in<br />
einem Konzernverbund, der IFRS-Zahlen veröffentlicht, befindet.<br />
Vielfach wird jedoch eine Berechnung nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen durch eine große Zahl von unbekannten Einflussfaktoren<br />
erschwert. Aus diesem Grund schlägt der Fachsenat für Handelsrecht und Revision<br />
des Instituts für Betriebswirtschaft, <strong>Steuer</strong>recht und Revision der Kammer<br />
der Wirtschaftstreuhänder in seinem Fachgutachten KFS/RL 2 („Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen nach den Vorschriften<br />
des Rechnungslegungsgesetzes“) eine – einfacher durchzuführende<br />
– finanzmathematische Berechnung vor.<br />
Die Fachgutachten können auf den Homepages der Kammer<br />
(www.kwt.or.at) oder des Instituts österreichischer Wirtschaftsprüfer<br />
(www.iwp.or.at) abgerufen werden.<br />
Finanzmathematisch wird die Abfertigungsrückstellung folgendermaßen<br />
berechnet:<br />
Renten-Endwertfaktor für die bisherige Dienstzeit<br />
Renten-Endwertfaktor für die gesamte Dienstzeit<br />
Der maßgebende Abfertigungsanspruch ist grundsätzlich dem § 23 AngG<br />
(§ 2 ArbAbfG, der die Abfertigung für Arbeiter regelt, verweist auf § 23 AngG)<br />
zu entnehmen. Zusätzlich werden bspw im Kollektivvertrag für Angestellte der<br />
Banken und Bankiers weitere Abfertigungsansprüche definiert. Auch Dienstver-<br />
träge können weitere Abfertigungsansprüche enthalten, dabei sind jedoch nur<br />
für den Dienstnehmer günstigere Vereinbarungen zulässig. Welche Bestandteile<br />
wie zB das Brutto-Monatsgehalt, anteilige Sonderzahlungen, Sachbezüge und<br />
dergleichen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einfließen, können<br />
Sie ab Seite 143 nachlesen.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Hinweis<br />
Beispiel 1<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
Die Festlegung der übrigen Parameter Renten-Endwertfaktoren, Rechnungszinssatz<br />
und eventuell angebrachte Fluktuationsabschläge kann analog zur Berechnung<br />
der Jubiläumsgeldrückstellung vorgenommen werden (RWP 2008/114).<br />
Lohn- und Gehaltsnebenkosten sind bei der Berechnung der Abfertigungsrückstellung<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
Ist die Abfertigungsrückstellung für Mitarbeiter zu berechnen, welche in<br />
das neue Abfertigungssystem übergetreten sind und deren Ansprüche<br />
aus dem alten System nicht an eine Mitarbeitervorsorgekasse über-<br />
tragen wurden, so ist die aktuelle Höhe der Monatsentgelte einzu-<br />
beziehen. Die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Anzahl an<br />
Monatsentgelten bleibt jedoch nach dem Verhältnis zum vereinbarten<br />
Stichtag des Übertritts in das neue System fixiert.<br />
Die unternehmensrechtliche Abfertigungsrückstellung des Vorjahres<br />
setzt sich folgendermaßen zusammen:<br />
Herr Rudolf € 3.500<br />
Frau Elisabeth € 4.000<br />
Herr Franz Josef € 4.500<br />
Gesamt € 12.000<br />
Herr Rudolf hat im Lauf des aktuellen Geschäftsjahres gekündigt und<br />
das Unternehmen verlassen. Weiters schied Frau Elisabeth aus dem<br />
Unternehmen aus. Sie erhielt eine Abfertigung iHv € 5.000, welche zur<br />
Gänze auf dem Konto Abfertigungsaufwand verbucht wurde. Die Rück-<br />
stellungsberechnung zum aktuellen Bilanzstichtag ergibt einen Wert von<br />
€ 4.800 für den verbleibenden Mitarbeiter Herr Franz Josef.<br />
Lösung<br />
Da Herr Rudolf keinen Anspruch auf eine Abfertigung hat, ist die Rück-<br />
stellung von € 3.500 aufzulösen.<br />
Buchung: Rückstellungen für<br />
Abfertigungen<br />
Aufwendungen für<br />
Abfertigungen<br />
€ 3.500,00<br />
€ 3.500,00<br />
Frau Elisabeth hat eine Abfertigung erhalten, daher ist der ausgewiesene<br />
Rückstellungsbetrag von € 4.000 als Verbrauch mit dem Abfertigungsaufwand<br />
zu verrechnen.<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 163
164<br />
Hinweis<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
Rückdeckungsversicherung<br />
Der Rückstellungsspiegel zeigt zum Stichtag folgendes Bild:<br />
Stand 1. 1. Verbrauch Auflösung Zuführung Stand 31. 12.<br />
Rückstellungen für Abfertigungen € 12.000 € 4.000 € 3.500 € 300 € 4.800<br />
Hinweis<br />
Buchung: Rückstellungen für<br />
Abfertigungen<br />
Aufwendungen für<br />
Abfertigungen<br />
€ 4.000,00<br />
€ 4.000,00<br />
Für Herrn Franz Josef ist die Rückstellung zum aktuellen Bilanzstichtag<br />
um € 300 auf € 4.800 zu erhöhen.<br />
Buchung: Aufwendungen für<br />
Abfertigungen<br />
Rückstellungen für<br />
Abfertigungen<br />
€ 300,00<br />
€ 300,00<br />
Auf dem Konto Aufwendungen für Abfertigungen bleiben somit € 2.200<br />
gewinnerhöhend stehen (= € 5.000 Auszahlung abzüglich € 4.000 Verbrauch<br />
abzgl € 3.500 Auflösung zuzüglich € 300 Neudotierung).<br />
Der Posten Aufwendungen für Abfertigungen in der Gewinn- und Ver-<br />
lustrechnung lautet lt UGB „Aufwendungen für Abfertigungen und<br />
Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“, dh auch die<br />
Beiträge an die MVK sind hier auszuweisen. Um zwischen Abfertigungs-<br />
und MVK-Aufwendungen unterscheiden zu können sieht § 237 Z 13<br />
eine zusätzliche Erläuterung im Anhang vor: „Im Anhang sind ferner<br />
zu erläutern: die im Posten § 231 Abs 2 Z 6 lit c enthaltenen Aufwendungen<br />
für Abfertigungen oder ein Hinweis, dass der Posten nur mehr<br />
aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht.“<br />
Wurde ein Mitarbeiter mit Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung<br />
gekündigt und diese zum Bilanzstichtag noch nicht ausbezahlt, ist keine<br />
Rückstellung mehr zu bilden. Da in diesem Fall sowohl dem Grunde als<br />
auch der Höhe nach eine feststehende Verpflichtung besteht, ist die<br />
Abfertigungsverpflichtung bereits als Verbindlichkeit gegenüber dem<br />
Mitarbeiter in der Bilanz auszuweisen.<br />
Mithilfe einer Rückdeckungsversicherung kann das Risiko einer fehlenden Liqui-<br />
dität zur Auszahlung der Abfertigungsansprüche minimiert werden. Dabei han-<br />
delt es sich um eine sogenannte indirekte Versicherung. Das bedeutet, der<br />
Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zugleich auch bezugsberechtigt. Die<br />
laufenden Versicherungszahlungen stellen einen Aufwand bzw Betriebsausga-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Beispiel 2<br />
Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen<br />
Die Abfertigungsrückstellung im <strong>Steuer</strong>recht<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
ben dar und das versicherungsmathematische Deckungskapital ist im Bereich<br />
der Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens in der Bilanz zu aktivieren.<br />
Die Bildung der unternehmensrechtlichen Rückstellung bleibt vom Abschluss<br />
einer Rückdeckungsversicherung unberührt.<br />
Im laufenden Geschäftsjahr wurden € 10.500 an Prämien für die Abfer-<br />
tigungsdeckungsversicherung an die Versicherungsgesellschaft bezahlt.<br />
Laut Schreiben der Versicherungsgesellschaft besteht zum aktuellen<br />
Bilanzstichtag ein versicherungsmäßiges Deckungskapital inklusive<br />
Gewinnbeteiligung von € 25.500. Das versicherungsmäßige Deckungs-<br />
kapital inklusive Gewinnbeteiligung des Vorjahres beläuft sich auf<br />
€ 17.000.<br />
Lösung<br />
Die geleisteten Versicherungsprämien sind als Aufwand zu verbuchen:<br />
Buchung: Aufwand für Abfertigungen € 10.500,00<br />
Bank € 10.500,00<br />
Die Veränderung des Deckungskapitals von € 8.500 (= € 25.500 abzgl<br />
€ 17.000) ist zu aktivieren:<br />
Buchung: Deckungskapital<br />
Abfertigungsversicherung<br />
€ 8.500,00<br />
Aufwand für Abfertigungen € 8.500,00<br />
Im Zusammenhang mit der Rückdeckungsversicherung wird damit ein<br />
Personalaufwand von € 2.000 (= € 10.500 abzgl € 8.500) ausgewiesen.<br />
Im Gegensatz zur klassischen Rückdeckungsversicherung wird für jeden Arbeit-<br />
nehmer, dessen Ansprüche ausgegliedert werden sollen, individuell eine Direkt-<br />
versicherung abgeschlossen. Dabei ist der Arbeitgeber zwar Versicherungsnehmer,<br />
das Bezugsrecht liegt jedoch direkt beim Arbeitnehmer. Werden Abfertigungsverpflichtungen<br />
an eine Versicherung ausgegliedert, so ist der Anspruch<br />
gegenüber der Versicherung grundsätzlich nicht zu aktivieren und die Bildung<br />
einer Rückstellung ist grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich. Die Verwaltungskosten<br />
und Versicherungsprämien sind erfolgswirksam zu verbuchen. Weiterführende<br />
Informationen können dem Fachgutachten KFS/RL 17 zur Auslagerung<br />
von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen entnommen werden.<br />
Für die steuerrechtliche Erfolgsermittlung ist zu beachten, dass § 9 Abs 4 und<br />
§ 14 EStG die steuerliche Anerkennung von Abfertigungsrückstellungen mehrfach<br />
einschränken:<br />
➥ Rückstellungen können nur auf Basis gesetzlicher oder kollektivvertraglicher<br />
Abfertigungsansprüche oder schriftlicher und rechtsverbindlicher<br />
Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetz-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 165
166<br />
Hinweis<br />
Beispiel 3<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
lichen oder dem Dienst- bzw Angestelltenverhältnis entsprechenden kollek-<br />
tivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, gebildet werden.<br />
➥ Die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung ist mit bis zu 45 % der am<br />
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche zu bilden. Die<br />
Rückstellung kann mit bis zu 60 % der am Bilanzstichtag bestehenden fik-<br />
tiven Abfertigunsansprüche gebildet werden, wenn die Anspruchsberechtigten<br />
am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Diese Möglichkeit ist auch im Unternehmensrecht in § 211 vorgesehen,<br />
wodurch der steuerliche Ansatz auch in der unternehmensrechtlichen<br />
Bilanz angesetzt werden kann, wenn keine erheblichen Bedenken<br />
bestehen. Nach herrschender Meinung bestehen keine „erheblichen<br />
Bedenken“ jedoch lediglich bei ganz geringen Abweichungen (< 5 %)<br />
zwischen den unterschiedlichen Ansätzen. In diesem Fall ist wegen<br />
Unwesentlichkeit der Ansatz der steuerlichen Werte denkbar. Wenn<br />
der unternehmensrechtliche Bilanzansatz höher ist als der steuerrechtliche<br />
Bilanzansatz, ist jedenfalls der unternehmensrechtliche Ansatz zu<br />
bilden.<br />
➥ Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung ist das prozentuelle Ausmaß der<br />
Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist stufenweise während der ersten<br />
fünf Jahre der Bildung der Rückstellung zu erreichen. So sind im ersten Jahr<br />
bspw nicht 45 % der fiktiven Ansprüche sondern lediglich ein Fünftel davon,<br />
im zweiten Jahr zwei Fünftel, bis im fünften Jahr das volle Ausmaß erreicht<br />
wird, der Rückstellung zuzuführen.<br />
➥ Der einmal gewählte Prozentsatz ist beizubehalten.<br />
➥ Für die Abfertigungsrückstellung ist (im Gegensatz zur Pensionsrückstellung)<br />
keine Wertpapierdeckung gem § 14 EStG mehr erforderlich!<br />
Die Mitarbeiterin Frau Kaiser ist mit 31. 12. 1999 in das Unternehmen<br />
eingetreten und bezieht aktuell ein Brutto-Monatsgehalt von € 2.500.<br />
Gemäß dem Angestelltengesetz hat Frau Kaiser Anspruch auf Auszahlung<br />
einer Abfertigung. Frau Kaiser ist nicht in das neue Abfertigungssystem<br />
übergetreten. Die steuerliche Rückstellung wurde erstmalig zum<br />
Bilanzstichtag 31. 12. 2002 gebildet und das prozentuelle Ausmaß mit<br />
45 % der fiktiven Ansprüche festgelegt. Die steuerliche Abfertigungsrückstellung<br />
des Vorjahres beträgt € 3.750. Die unternehmensrechtliche<br />
Abfertigungsrückstellung beträgt zum Bilanzstichtag 31. 12. 2007<br />
€ 4.652 (Vorjahr: € 4.450).<br />
Lösung<br />
Zum Bilanzstichtag 2007 ist Frau Kaiser bereits acht Jahre im Unter-<br />
nehmen beschäftigt. Würde Frau Kaiser zu diesem Zeitpunkt mit einem<br />
Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen ausscheiden, wäre das<br />
Dreifache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebüh-<br />
Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at
Rückdeckungsversicherung<br />
Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen<br />
Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />
renden Entgelts an sie auszuzahlen. Der aktuelle Bezug inklusive antei-<br />
liger Sonderzahlungen beträgt € 2.917 (= € 2.500 x 14 / 12) und die<br />
fiktiven Ansprüche zum Stichtag somit € 8.751 (= € 2.917 x 3). Da das<br />
prozentuelle Ausmaß der fiktiven Ansprüche mit 45 % festgelegt wurde,<br />
beträgt der steuerliche Rückstellungsbetrag zum Bilanzstichtag<br />
31. 12. 2007 € 3.938 (= 8.751 x 0,45). Eine Fünftelung des Betrags<br />
ist nicht mehr erforderlich, da bereits zum Stichtag 31. 12. 2006 fünf<br />
Fünftel erreicht wurden.<br />
Unternehmensrechtliche<br />
Zuführung<br />
€ 4.652 abzüglich € 4.450 = € 202<br />
<strong>Steuer</strong>rechtliche Zuführung € 3.938 abzüglich € 3.750 = € 188<br />
Mehr-Weniger-Rechnung + € 14<br />
Gemäß EStR 2000 Rz 3368f schließt die Bildung von Abfertigungsrückstel-<br />
lungen die steuerliche Anerkennung von Rückdeckungsversicherungen nicht<br />
aus. Die Versicherung ändert auch nichts an der Bildung der steuerlichen<br />
Rückstellung gem § 14 EStG (und in der Folge an der gewohnten Mehr-Weniger-Rechnung<br />
im Bereich der Rückstellung). Im Hinblick auf ihren Zweck sind<br />
Abfertigungsversicherungen steuerlich nur bis zu einer auf das Ausmaß der<br />
Abfertigungsansprüche bestimmten Höhe anzuerkennen. Die Versicherungsbeiträge<br />
sind als Betriebsausgabe zu behandeln, das Deckungskapital inklusive<br />
Gewinnbeteiligung ist zu aktivieren.<br />
Im Zusammenhang mit einer steuerlichen Behandlung der Auslagerung von<br />
Abfertigungsverpflichtungen verweisen wir auf die Rz 3369a ff der EStR 2000,<br />
wonach auch hier die steuerliche Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien<br />
unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und Grenzen gegeben ist.<br />
Impressum:<br />
Herausgeber und Verleger (Medieninhaber): LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Lektorat und Autorenbetreuung), E-Mail:<br />
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kreissl@lexisnexis.at, DW 1116, Fax DW 148) – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste Stand Jänner 2008 – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint 6-mal im Jahr – Einzelheftpreis<br />
2009: € 18,50; Jahresabonnement 2009: € 69, – inkl. 10 % MWSt; Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindungen: Postsparkasse 710610; Raiffeisenlandesbank 494.849 – Abbestellungen<br />
sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher bekannt gegeben werden – Layout & Illustrationen: Philipp Stöhr – Druck: Prime Rate GmbH, Megyeri út 53, H-1044<br />
Budapest.<br />
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Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 167
168<br />
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