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RW-Praxis 6/2008 – 2. Jahrgang<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles<br />

Update Sozialkapital 142<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Die Bemessungsgrund -<br />

lage von Personal-<br />

rückstellungen 143<br />

Daniela Wunsch:<br />

Gutscheine – Verbuchung<br />

und Umsatzsteuer 151<br />

Rechnungswesen und<br />

<strong>Steuer</strong>n<br />

Peter Mayr:<br />

Die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von Software<br />

im Unternehmensbereich 159<br />

Die Rückstellung für<br />

Abfertigungen 161<br />

help-rw.at<br />

Buchtipps 168<br />

Impressum 167<br />

Sehr geehrte Leserin,<br />

sehr geehrter Leser!<br />

StB Mag. B. Winter<br />

Mag. (FH) M. Kern<br />

Aktuelles Editorial<br />

In den letzten Wochen erreichten uns zahlreiche Anfragen von Ihnen zum Thema<br />

Gutscheine und vor allem auch rund um den Bereich der Personalrückstellungen.<br />

Da es ja unser Ziel ist, Sie mit unseren Beiträgen bestmöglich bei<br />

Ihrer Arbeit oder Ihrer Ausbildung zu unterstützen, haben Sie uns die Schwerpunktsetzung<br />

für diese Ausgabe leicht gemacht.<br />

Daniela Wunsch widmet sich in ihrem Gastbeitrag umfangreich der bilanziellen<br />

und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kauf- und Gratisgutscheinen<br />

mit und ohne Rabattversprechen mit Praxisbeispielen und vielen Tipps.<br />

Wie auch schon in den letzten Ausgaben gibt es in dieser Ausgabe ausführliche<br />

Informationen zu Personalrückstellungen, die Ihnen Ihre Arbeit besonders um<br />

den Jahreswechsel erleichtern sollen. Einerseits widmen wir uns der Frage,<br />

welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile, Sachzuwendungen oder Dienstvertragskomponenten<br />

in die Bemessungsgrundlage für Personalrückstellungen<br />

einzubeziehen sind. Andererseits finden Sie ab Seite 161 alles zum Thema<br />

Abfertigungsrückstellung, die ja trotz Mitarbeitervorsorgekassen und „Abfertigung<br />

neu“ nach wie vor ein Dauerbrenner bei der Bilanzierung ist.<br />

Weitere Highlights in diesem Heft:<br />

➥ Aktuelles zu Zinssätzen und Sterbetafeln für das Sozialkapital<br />

➥ Unser USt-Spezialist, Peter Mayr (KPMG), informiert praxisbezogen über<br />

Umsatzsteuerfragen bei Software im Unternehmensbereich.<br />

In den letzten Ausgaben mussten wir leider aus Platzgründen auf unsere Buchund<br />

Linktipps verzichten. Diesmal hat es wieder geklappt – zu finden auf<br />

Seite 168.<br />

Wir hoffen, wir haben wieder eine interessante Mischung aus Grundlagen und<br />

Spezialfragen des Rechnungswesens für Sie gefunden.<br />

Zum Abschluss wie immer der Aufruf an unsere Leser: Sollten Sie eine Frage<br />

haben, auf die Sie gerne in unserer Zeitschrift Antworten finden möchten,<br />

schreiben Sie einfach an rw-praxis@lexisnexis.at.<br />

Viel Spaß und Nutzen mit unserer Zeitschrift – Rechnungswesen für die Praxis,<br />

denn wir garantieren:<br />

„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />

Ihr RW-Praxis-Team<br />

Mag. (FH)<br />

S. Kemptner<br />

Mag. (FH)<br />

T. Hlawenka<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 141


142<br />

Aktuelles<br />

Update Sozialkapital<br />

Versicherungsmathematische Parameter für die<br />

Ermittlung per 31. 12. 2008<br />

n RWP 2008/39, 142<br />

In den nächsten Wochen steht in vielen Unternehmen wieder die Berechnung der Personalrückstellungen an. Dafür<br />

werden vor allem aktuelle Parameter wie die anzuwendenden Diskontierungszinssätze benötigt. 2008 wurden darüber<br />

hinaus neue Sterbetafeln (AVÖ 2008 P) veröffentlicht, die ebenfalls Auswirkungen auf die verschiedenen Personalrückstellungen<br />

haben. Der vorliegende Artikel unterstützt Sie bei der Wahl der per 31. 12. 2008 anzuwendenden<br />

Rechnungszinssätze und zeigt die Auswirkungen der neuen Sterbetafeln auf die einzelnen Personalrückstellungen.<br />

Rechnungszinssatz für Personalrückstellungen<br />

Änderungen der Sterbetafeln<br />

Die Berechnung der Personalrückstellungen für den UGB-Abschluss kann laut<br />

dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KS/RL 2/3 ent-<br />

weder auf Basis des Teilwertverfahrens oder nach den Vorschriften des IAS 19<br />

(Projected Unit Credit Method) erfolgen. Der Rechnungszinssatz beim Teilwert-<br />

verfahren sollte nicht höher als der langjährige Realzinssatz sein und daher<br />

zwischen 3 und 4 % liegen.<br />

Werden Personalrückstellungen nach den Vorschriften des IAS 19 berechnet,<br />

sind vorrangig die langfristig erzielten Renditen für erstklassige festverzinsliche<br />

Industrieanleihen (high quality corporate bonds) als Diskontierungszinssatz<br />

heranzuziehen. Sollte kein ausreichender Markt für Industrieanleihen existieren,<br />

können hierfür auch entsprechende Staatsanleihen verwendet werden. Die<br />

Währung und Laufzeiten dieser zugrunde gelegten Anleihen müssen mit der<br />

Währung und der geschätzten Fristigkeit der Ansprüche der Dienstnehmer<br />

übereinstimmen. Aufgrund der momentan vorliegenden flachen Zinskurve hat<br />

jedoch die Laufzeit der Anleihen und der Anteil aktiver Mitarbeiter bzw Pensionisten<br />

kaum Auswirkungen auf die Wahl des Zinssatzes. Auch die Fragen rund<br />

um die Einbeziehung von Finanzinstituten in die Berechnung der durchschnittlichen<br />

Zinssätze von „erstklassigen“ Industrieanleihen bzw deren Ersatz durch<br />

Zinssätze von Staatsanleihen werden derzeit intensiv diskutiert. Aufgrund der<br />

aktuellen Entwicklungen am Zinsmarkt scheint derzeit wohl eine Bandbreite<br />

von 5,5 bis 6,5 % möglich, die Wahl des Zinssatzes sollte jedoch mehr denn je<br />

mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Versicherungsmathematiker abgestimmt<br />

werden.<br />

Folgende wesentlichen Änderungen haben sich gegenüber den Sterbetafeln<br />

aus dem Jahre 1999 ergeben:<br />

✔ Verringerung der Wahrscheinlichkeit zum Todeszeitpunkt verheiratet zu<br />

sein<br />

✔ Gleichstellung der Sterbewahrscheinlichkeit von Arbeitern mit jener von<br />

Angestellten; Unterscheidungen gibt es nur mehr im Risikobereich wie zB<br />

innerhalb der Invalidisierungswahrscheinlichkeit oder -sterblichkeit<br />

✔ Verringerung der Invalidisierungswahrscheinlichkeit<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Auswirkung der neuen Sterbetafeln<br />

Die Bemessungsgrundlage von<br />

Personalrückstellungen<br />

Fälle aus der Praxis<br />

✔ Anstieg der Lebenserwartung bei Frauen und Männern, wobei sich die<br />

Erhöhung der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen angleicht<br />

Auf die Höhe von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen wirken<br />

sich die neuen Sterbetafeln nur geringfügig aus. Durchschnittlich kann jedoch<br />

davon ausgegangen werden, dass sich durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln<br />

Abfertigungsrückstellungen um 0,2 bis 0,3 % und Jubiläumsgeldrückstellungen<br />

um 0,3 bis 0,4 % erhöhen.<br />

Pensionsrückstellungen können sich hingegen in stärkerem Ausmaß sowohl<br />

erhöhen als auch senken. Dies ist vom unternehmensindividuellen Pensionistenbestand<br />

bzw von der Aufteilung Pensionisten vs Aktive, von möglichen<br />

Witwen-/Witwer-Zusagen sowie von der Höhe des angewendeten Diskontierungszinssatzes<br />

abhängig. Geht man von einem Grundszenario aus, bei denen<br />

die Belegschaft eines Unternehmens aus 50 % Pensionisten und 50 % Aktiven<br />

(gemischter Bestand) besteht und ein Witwen-/Witwer-Anspruch vereinbart ist,<br />

kann im Schnitt mit einer Erhöhung der Rückstellung um 1 bis 1,5 % gerechnet<br />

werden. In den meisten Fällen wirken sich die neuen Sterbetafeln, umso<br />

stärker aus, je niedriger der Diskontierungszinssatz gewählt wurde. Witwen-/<br />

Witwer-Zusagen führen generell zu einer Senkung der Pensionsrückstellungen,<br />

wohingegen ein gemischter Bestand Pensionsrückstellungen erhöht.<br />

Die neuen Sterbetafeln sind für Jahresabschlüsse per 31. 12. 2008 bereits anzuwenden.<br />

Differenzen, die aus der Anwendung der Sterbetafeln 1999 und 2008<br />

entstehen, stellen versicherungsmathematische Gewinne/Verluste dar. Nach<br />

UGB sind diese sofort aufwandswirksam zu erfassen. Unter IFRS besteht die<br />

Möglichkeit diese sofort oder zeitversetzt gemäß der Korridormethode in der<br />

GuV zu erfassen oder diese sofort zur Gänze mit dem Eigenkapital zu verrechnen.<br />

Die Behandlung richtet sich dabei nach der bisherigen Bilanzierungspraktik.<br />

n RWP 2008/40, 143<br />

Gem § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insbesondere für „Anwartschaften auf Abfertigungen, für laufende<br />

Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, … für nicht konsumierten Urlaub und für Jubiläumsgelder“ zu bilden.<br />

Dies bedeutet, dass vor allem im Bereich des Personals das Thema Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sehr<br />

relevant ist. Neben der Berechnung und den Unterschieden innerhalb des UGB und <strong>Steuer</strong>rechts stellt sich vor allem die<br />

Frage, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile, Sachzuwendungen oder Dienstvertragskomponenten für die verschiede-<br />

nen Ansprüche eines Dienstnehmers hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläum und Urlaub zu berücksichtigen sind. Der<br />

folgende Praxisfall widmet sich diesem Thema, indem erläutert wird, welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile in die Bemes-<br />

sungsgrundlage für Rückstellungen hinsichtlich Pension, Abfertigung, Jubiläumsgelder und Urlaub einzubeziehen sind.<br />

Sachverhalt<br />

Norbert Neu hat vor Kurzem als Baukonstrukteur bei der Baufirma „Stabil und<br />

Sicher GmbH“ angefangen. Sein Dienstvertrag beinhaltet im Wesentlichen<br />

folgende Elemente:<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 143


144<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Herr Neu erhält ein laufendes Fixgehalt in der Höhe von € 2.000 brutto. Dar-<br />

über hinaus bezahlt ihm die „Stabil und Sicher GmbH“ eine regelmäßig anfal-<br />

lende, aber der Höhe nach schwankende monatliche Prämie in Abhängig-<br />

keit von der terminlichen Dringlichkeit, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des<br />

Bauprojekts. Im Jahresdurchschnitt kann er momentan mit einer monatlichen<br />

Prämie von € 200 brutto rechnen. Außerdem erhält Norbert Neu eine Überstundenpauschale<br />

iHv € 500 brutto. Des Weiteren erhält er eine Art Erfolgsprämie<br />

zweimal pro Jahr unter der Voraussetzung, dass diverse Bauprojekte<br />

zielgerecht und zur Zufriedenheit des Kunden abgeschlossen wurden. Diese<br />

kann jeweils maximal € 600 betragen. Außerdem ist im Dienstvertrag von Herrn<br />

Neu geregelt, dass er eine einmalige Prämie zur Anwerbung von Personal<br />

und Kundenaufträgen iHv € 1.000 erhält. Da Herr Neu unter den Kollektivvertrag<br />

für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie fällt, erhält er<br />

regelmäßig ebenfalls eine Bau- und Erschwerniszulage. Bei Arbeiten an Sonnund<br />

Feiertagen wird ihm ein Feiertagsarbeitsentgelt sowie ein -zuschlag und<br />

bei Nachtarbeiten ein Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt. Zudem enthält der<br />

Dienstvertrag von Herrn Neu eine Komponente hinsichtlich der begünstigten<br />

Auslandstätigkeit von mehreren Monaten bezüglich Bauausführungen, Bauleitungen<br />

und Beratungstätigkeiten bei Errichtung einer Anlage im Ausland.<br />

Herr Neu erhält außerdem zusätzlich zu seinem Privathandy ein Firmenhandy,<br />

wobei die „Stabil und Sicher GmbH“ sämtliche Telefonkosten und etwaige<br />

Reparaturen übernimmt und dem Dienstnehmer eine gelegentliche Privatnutzung<br />

des Firmenhandys während der Arbeitszeit erlaubt. Im Dienstvertrag ist<br />

ebenfalls geregelt, dass Herrn Neu die Möglichkeit geboten wird, spezielle<br />

Fachausbildungskurse, die im betrieblichen Interesse der „Stabil und Sicher<br />

GmbH“ liegen, zu besuchen. Die anfallenden Kosten werden vom Unternehmen<br />

übernommen. Des Weiteren wird ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt,<br />

dessen Anschaffungskosten sich auf € 50.000 beliefen. Die Privatnutzung wird<br />

auf ca 10.000 km/Jahr geschätzt. Dies entspricht einem monatlichen Sachbezug<br />

iHv € 600. Darüber hinaus verpflichtet sich die „Stabil und Sicher GmbH“, Herrn<br />

Neu ab Erreichen des Pensionsalters gem § 253 Abs 1 ASVG eine Firmenpension<br />

iHv 50 % des letzten Bruttomonatsgehalts (exkl Sachbezüge, Überstundenpauschale,<br />

Mehrleistungsvergütung, Prämien-/Provisionsvergütung, anteilige<br />

Sonderzahlungen etc) zu leisten. Diese wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zudem<br />

beinhaltet die Betriebsvereinbarung der „Stabil und Sicher GmbH“ eine Regelung<br />

für Jubiläumsgelder. Laut der Vereinbarung wird hierfür das monatliche<br />

Bruttofixgehalt (exkl Sachbezüge, Überstundenpauschale, Mehrleistungsvergütung,<br />

Prämien-/Provisionsvergütung, anteiliger Sonderzahlungen etc) – im<br />

Falle des Herrn Neu iHv € 2.000 – herangezogen. Im Dienstvertrag von Herrn<br />

Neu ist zudem geregelt, dass er neben der Abfertigung „NEU“ im Falle einer<br />

Dienstgeberkündigung eine zusätzliche Abfertigung iHv von drei Monatsentgelten<br />

erhält. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Norbert Neu mindestens<br />

fünf Jahre bei der „Stabil und Sicher GmbH“ angestellt war. Als Bemessungsgrundlage<br />

für die Abfertigungsrückstellung wird an der Recht sprechung für die<br />

Abfertigung „ALT“ festgehalten.<br />

Zudem ist es im Betrieb seit Jahren üblich, dass alle Mitarbeiter zu Weihnachten<br />

Gutscheine im Wert von € 150 erhalten. Die Benutzung vom firmenei-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Hinweis<br />

Fälle aus der Praxis<br />

genen Fitnesscenter ist für Mitarbeiter gratis. Außerdem wird jedes Jahr ein<br />

Betriebsausflug geplant, an dem alle Mitarbeiter teilnehmen dürfen und bei<br />

dem für die Verpflegung der Dienstnehmer aufgekommen wird.<br />

Rudi Ratlos ist Mitarbeiter im Rechnungswesen der „Stabil und Sicher GmbH“<br />

und ist gerade mitten in den Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss<br />

per 31. 12. 2008. Die Personalrückstellungen (Pension, Abfertigung, Jubiläum<br />

und Urlaub) werden wie jedes Jahr von Herrn Emil Exakt, einem externen<br />

Versicherungsmathematiker, berechnet. Dafür hat Herr Ratlos Herrn Exakt die<br />

Lohnkonten aller Mitarbeiter geschickt. Nach einigen Rückfragen von Herrn<br />

Exakt hinsichtlich der Rückstellungsrelevanz einzelner Lohnkonten bzw was<br />

für Tatbestände sich hinter den einzelnen Lohnkonten verstecken, vereinbart<br />

Herr Ratlos mit Herrn Exakt, eine Aufstellung zu schicken, welche Lohn- bzw<br />

Gehaltsbestandteile in die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Personalrückstellungen<br />

einzubeziehen sind. Für Rudi Ratlos stellt sich nun folgende Frage:<br />

Welche Lohn- bzw Gehaltskomponenten müssen in den verschiedenen<br />

Personalrückstellungsberechnungen berücksichtigt werden?<br />

Für Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung einzelner Personalrück-<br />

stellungen möchten wir unsere Leser auch auf die Artikel RWP 2008/43,<br />

RWP 2008/34, RWP 2008/32 und RWP 2007/52 verweisen, die sich<br />

diesen Themen gewidmet haben.<br />

Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Pensionsrückstellungen<br />

Unternehmen haben die Möglichkeit freiwillig ihren Mitarbeitern eine Firmenpension<br />

zuzusagen, wofür eine Rückstellung gebildet werden muss. Hinsichtlich<br />

der Höhe der Pensionszusage bzw welche Entgeltbestandteile die Höhe<br />

einer Pensionszusage beeinflussen, gibt es keine gesetzlichen Kriterien. Dies<br />

ist im Einzelfall gesondert zu beurteilen und richtet sich nach den jeweiligen<br />

Kollektivverträgen, Betriebs- sowie Einzelvereinbarungen. Teilweise wird<br />

jedoch dem Dienstnehmer – unter der Voraussetzung, dass alle Kriterien für<br />

den Pensionsanspruch erfüllt wurden – ein bestimmter Prozentsatz des letzten<br />

Aktivbezugs vor Pensionsantritt als monatliche Pension gewährt. Hierfür<br />

wird üblicherweise das Bruttomonatsgehalt (exkl Prämien, Überstunden und<br />

Sonderzahlungen) herangezogen. Eine weitere Praxisvariante stellt die vertragliche,<br />

monatliche und fixe Pensionszusage dar, die keinen direkten Bezug<br />

zum letzten Aktivbezug aufweist.<br />

Häufig findet man in der Praxis auch die Übertragung der Pensionsverpflichtung<br />

an eine Pensionskasse. Hierbei hat der Dienstgeber Beiträge an die<br />

Pensionskasse zu zahlen. Diese übernimmt dafür die Auszahlung des Pensionsanspruchs<br />

an den Dienstnehmer und im Falle eines sogenannten beitragsorientierten<br />

Systems das daraus resultierende Risiko. In diesen Fällen entfällt<br />

die Verpflichtung zur Bildung einer Pensionsrückstellung. Im Falle eines leistungsorientierten<br />

Systems ist der Arbeitgeber verpflichtet, Fehlbeträge bei<br />

der Pensionskasse aufgrund von Minderbeträgen aus der Veranlagung oder<br />

aufgrund versicherungstechnischer Verluste durch Nachschüsse auszugleichen.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 145


146<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Dafür hat der Dienstgeber wiederum eine Rückstellung zu bilden , welche sich<br />

aus der Differenz zwischen der für den Dienstnehmer errechneten Pensionsrückstellung<br />

und der jeweiligen bei der Pensionskasse gebildeten Deckungsrückstellung<br />

ergibt.<br />

Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Abfertigungsrückstellungen<br />

Wann ist eine Rückstellung für Abfertigungen zu bilden?<br />

In der Regel ist für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor<br />

dem 31. 12. 2002 liegt, eine Abfertigungsrückstellung zu bilden. Hingegen<br />

sind für Dienstverhältnisse, die laut Vertrag nach dem 31. 12. 2002 beginnen,<br />

grundsätzlich die Regelungen der Abfertigung „NEU“ anzuwenden und daher<br />

keine Rückstellungen zu bilden. Die bisherigen Abfertigungsbestimmungen<br />

„ALT“ und somit die Rückstellungsbildung sind gem § 46 BMSVG (Betriebliches<br />

Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) jedoch bei folgenden<br />

Sachverhalten nach dem 31. 12. 2002 weiter anzuwenden:<br />

✔ Fortsetzung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber<br />

aufgrund von Wiedereinstellungszusagen bzw Wiedereinstellungsvereinbarungen<br />

unter Anrechnung von Vordienstzeiten.<br />

✔ Wechsel von Arbeitnehmern – deren Dienstverhältnis bislang dem Abfertigungssystem<br />

„ALT“ unterlag – innerhalb eines Konzerns im Sinne von § 15<br />

AktG oder § 115 GmbHG in ein neues Arbeitsverhältnis.<br />

✔ Fortsetzung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen bei demselben<br />

Arbeitgeber, wobei die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung<br />

mittels einer kollektivvertraglichen Bestimmung geregelt sein muss,<br />

die ab dem 1. 7. 2002 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des BMSVG für die<br />

Abfertigung „NEU“) anwendbar ist.<br />

Ungeachtet der oben angeführten Regelungen, kann jederzeit eine Vereinbarung<br />

getroffen werden, die einen Übertritt vom alten in das neue Abfertigungsrecht<br />

vorsieht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit durch Kollektivvertrag,<br />

Betriebs- oder Einzelvereinbarung Mitarbeitern, die generell unter<br />

die Regelungen der Abfertigung „NEU“ fallen, eine zusätzliche Abfertigung zu<br />

gewähren. In solchen Fällen ist ebenfalls eine Rückstellung für die freiwilligen<br />

bzw vertraglichen Abfertigungen zu bilden.<br />

Welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile müssen für die Abfertigungsrückstellung<br />

berücksichtigt werden?<br />

Die Höhe der Abfertigung „ALT“ beträgt für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte<br />

gem § 23 AngG bzw § 2 ArbAbfG iVm §23 AngG in Abhängigkeit der Dauer<br />

des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches „des für den letzten<br />

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes“. Die Grundidee der<br />

Abfertigung „ALT“ war jedoch, dass dem Dienstnehmer der zuletzt bezogene<br />

Durchschnittsverdienst gesichert werden sollte. Abweichend vom exakten<br />

Gesetzeswortlaut ist daher nach der Rechtsprechung unter dem für den<br />

letzten Monat gebührenden Entgelt ein monatlicher Durchschnittsverdienst<br />

zu verstehen. Dieser setzt sich – neben dem letzten Bruttomonatsbezug vor<br />

dem Bilanzstichtag – aus allen wiederkehrenden Bezügen zusammen, die<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Hinweis<br />

Hinweis<br />

Fälle aus der Praxis<br />

mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht monatlich – ausbezahlt<br />

wurden (zB regelmäßige Überstunden, Überstundenpauschale, Provisionen).<br />

Das bedeutet, dass hierunter auch Entgeltkomponenten fallen, die in größe-<br />

ren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen, wie<br />

zB das Urlaubsgeld, die Weihnachtsremuneration, Zulagen oder Prämien. Bei<br />

schwankenden und/oder nicht monatlichen Einkommensbestandteilen ist<br />

grundsätzlich der 12-Monats-Durchschnitt zu berechnen. Im Falle einer dau-<br />

erhaften Entgeltänderung – etwa bei der Umstellung von einer Voll- auf eine<br />

Teilzeitbeschäftigung – ist das Entgelt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der<br />

Bemessung des gesamten Abfertigungsanspruchs zugrunde zu legen, sofern<br />

nicht das Gesetz oder der anzuwendende Kollektivvertrag eine begünstigende<br />

Sonderregelung enthält (zB Abfertigung bei Elternteilzeit etc). Bei einer<br />

vorübergehenden Entgeltminderung bzw eines Entgeltentfalls ist hingegen<br />

grundsätzlich von jenem Entgelt auszugehen, das sich ergeben hätte, wäre der<br />

jeweilige Umstand nicht eingetreten.<br />

Daraus ergibt sich folgende grobe Ermittlung der Bemessungsgrundlage für<br />

die Abfertigungsrückstellung:<br />

Letzter Bruttomonatsbezug vor dem Bilanzstichtag<br />

+ regelmäßige Gehalts- und Lohnbestandteile<br />

+ aliquote regelmäßige Sonderzahlungen<br />

+ durchschnittliches Entgelt für geleistete Überstunden/Überstundenpauschale<br />

+ Sachbezüge<br />

Folgende Entgeltbestandteile sind im Wesentlichen nicht in die Bemessungsgrundlage<br />

der Rückstellung für die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen:<br />

✗ Einmalige Zahlungen wie zB Jubiläumsgelder<br />

✗ Überstunden, die generell in Form von Zeitausgleich konsumiert werden<br />

und die zum Teil nur ausnahmsweise ausgezahlt werden<br />

✗ Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit<br />

diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb<br />

von Arbeitgeberaktien<br />

Wenn es sich jedoch um umgewandelte Istbezüge handelt, sind derar-<br />

tige Vorteile in der Bemessungsgrundlage der Abfertigungsrückstellung<br />

zu berücksichtigen.<br />

✗ Auslagenersätze und Aufwandsentschädigungen, die im Dienstgeberinte-<br />

resse liegen und deren Ersatz vom Dienstnehmer gefordert werden kann.<br />

Kann ein Dienstnehmer nachweisen, dass die ausbezahlten Diäten seine<br />

tatsächlichen Aufwendungen überschritten haben, da die pauschal<br />

festgelegten Diätensätze laut Kollektivvertrag um knapp 50 % über<br />

den im EStG geregelten Beträgen liegen , kommt dem Teil, der über<br />

den im EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt (= steuerpflichtiger<br />

Teil) keine Aufwandsentschädigungs-, sondern Entgeltcharakter zu, und<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 147


148<br />

Hinweis<br />

Hinweis<br />

Praxistipp<br />

Fälle aus der Praxis<br />

➼<br />

muss (ev in Form eines 12-Monats-Durchschnitts) in die Bemessungs-<br />

grundlage für die Abfertigung einbezogen werden.<br />

✗ Im Falle, dass der Dienstgeber für seine Dienstnehmer monatliche Versi-<br />

cherungsprämien für eine Zusatzpension an eine Pensionskasse leistet oder<br />

Pensionszusagen mittels einer Versicherung rückdeckt, sind diese Zahlungen<br />

nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsrückstellung zu inklu-<br />

dieren.<br />

Wird jedoch vom Dienstgeber der Dienstnehmeranteil zur Sozialver-<br />

sicherung freiwillig übernommen (= geldwerter Vorteil), wird dies als<br />

Entgeltbestandteil angesehen und ist daher in die Abfertigung ein-<br />

zubeziehen. Auch Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung eines<br />

Dienstnehmers, die vom Dienstgeber getragen werden, sind in dessen<br />

Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

✗ Bei Schmutzzulagen ist zu unterscheiden, ob diese als Aufwandsentschä-<br />

digung oder Entgeltbestandteil angesehen werden. Stellen diese eine kon-<br />

krete Aufwandsentschädigung dafür dar, dass dem Dienstnehmer durch<br />

die außerordentliche Verschmutzung ein zwangsläufiger Mehraufwand an<br />

Bekleidung und Reinigung entsteht, sind sie in die Abfertigungsrückstellung<br />

nicht einzubeziehen.<br />

Anders ist die Behandlung von Schmutzzulagen, wenn dem Dienst-<br />

nehmer die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt oder dem Dienstnehmer<br />

pauschal für jede Stunde – unabhängig davon, ob eine außerordent-<br />

liche Verschmutzung vorliegt – eine Schmutzzulage gewährt wird. In<br />

solch einem Fall stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädi-<br />

gung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist daher in die Abfer-<br />

tigungsrückstellungsbemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

✗ Vom Dienstnehmer ausdrücklich freiwillige, einmalige bzw unregelmäßige<br />

Zahlungen werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigungs-<br />

rückstellung inkludiert, solange nicht von einer regelmäßigen Auszahlung<br />

ausgegangen werden kann (5-Jahres-Grenze).<br />

Als Grundregel kann davon ausgegangen werden, dass ab dem 5. Jahr<br />

eine als einmalige, freiwillige bzw außergewöhnliche Prämie bezeich-<br />

nete Zahlung sehr wohl in die Abfertigungsrückstellung einzubeziehen<br />

ist.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Hinweis<br />

Fälle aus der Praxis<br />

✗ Leistungen Dritter (zB Trinkgelder) und Provisionen von dritter Seite wer-<br />

den generell nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsrückstel-<br />

lung einbezogen, es sei denn, die Provisionen Dritter werden vom Dienstge-<br />

ber ausbezahlt.<br />

Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Jubiläumsgeldrückstellungen<br />

Der Anspruch auf Jubiläumsgelder ist generell in den einzelnen Kollektivver-<br />

trägen geregelt. Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge können<br />

darüber hinaus erweiterte Regelungen beinhalten. Ausgestaltungsmöglich-<br />

keiten liegen in der Anzahl der Dienstjahre, die erreicht werden müssen, dem<br />

Vervielfacher und der Gehaltsbasis (inkl oder exkl Sonderzahlungen, Überstun-<br />

den, Sachbezüge etc). Üblicherweise wird für die Bemessungsgrundlage von<br />

Jubiläumsgeldrückstellungen das Bruttomonatsentgelt exkl Sonderzahlungen<br />

und Überstunden herangezogen.<br />

Bestandteile der Bemessungsgrundlage für Urlaubsrückstellungen<br />

Lösung Praxisfall<br />

Garantiert hingegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer aufgrund<br />

einer vertraglichen Vereinbarung Trinkgelder, sind diese sehr wohl in<br />

die Abfertigung einzubeziehen. Dasselbe gilt prinzipiell, wenn Trink-<br />

gelder einen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen.<br />

Die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube dient der periodengerechten<br />

Gewinnermittlung. Dadurch, dass ein Mitarbeiter in einem Jahr eine geringere/<br />

höhere Anzahl seiner gesetzlich zustehenden Urlaubstage in Anspruch nimmt,<br />

hat der Dienstgeber die Leistung abzugrenzen und in das nächste Jahr zu trans-<br />

ferieren. Wenn Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen keine<br />

abweichenden Regelungen enthalten, ist generell die Bemessungsgrundlage<br />

für Urlaubsrückstellungen identisch mit jener der Abfertigungsrückstellung.<br />

Das bedeutet, dass alle regelmäßig wiederkehrende Bezüge inklusive anteili-<br />

ge Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.<br />

Nachdem sich Herr Ratlos über die Bemessungsgrundlagen für Per-<br />

sonalrückstellungen informiert hat, teilt er dem Versicherungsmathe-<br />

matiker Herrn Exakt mit, dass für die Pensions- und Jubiläumsgeld-<br />

rückstellung aufgrund der Betriebs- und Einzelvereinbarungen nur das<br />

monatliche Fixgehalt (exkl Sachbezüge, Sonderzahlungen etc) berück-<br />

sichtigt werden muss. Im Falle von Herrn Neu entspricht das einem<br />

Betrag iHv € 2.000.<br />

Außerdem schickt Herr Ratlos eine Tabelle der zu inkludierenden bzw<br />

nicht zu inkludierenden Gehaltsbestandteile für die Bemessungsgrundlage<br />

der freiwilligen Abfertigungs- und der Urlaubsrückstellung. Im<br />

Fall von Herrn Neu sieht die Aufstellung folgendermaßen aus (✓ = zu<br />

inkludieren; ✗= nicht zu inkludieren):<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 149


150<br />

Praxistipp<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Bestandteile des Bezugs von Herrn Norbert Neu Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung<br />

Laufendes Fixgehalt € 2.000 ✓<br />

Regelmäßige monatliche Prämie (Durchschnitt € 200) ✓<br />

Überstundenpauschale € 500 ✓<br />

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ✓<br />

Erfolgsprämie (2x jährlich bis zu € 600) ✓<br />

Einmalige Prämie zur Anwerbung von Personal und Kundenaufträgen<br />

(€ 1.000)<br />

*) sollte diese jedoch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren jährlich anfallen, ist von einer Regelmäßigkeit<br />

auszugehen ➜ Einberechnung in die Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung ab dem 5. Jahr<br />

Bauzulage (Annahme: keine Aufwandsentschädigung) ✓<br />

Erschwerniszulage (Annahme: keine Aufwandsentschädigung) ✓<br />

Feiertagsarbeitsentgelt ✓<br />

Feiertagsarbeitszuschlag ✓<br />

Nachtarbeitszuschlag ✓<br />

Begünstigte Auslandstätigkeit von mehreren Monaten<br />

– laufender Bezug + Sonderzahlung<br />

✓<br />

Firmenhandy (Aufwandsentschädigung) ✗<br />

Fachausbildungskurse im betrieblichen Interesse ✗<br />

Firmenwagen, Sachbezug € 600 ✓<br />

Pensionszusage ✗<br />

Jubiläumsgeld ✗<br />

Freiwillige, vertragliche Abfertigung (für diese wird die Rückstellung<br />

berechnet)<br />

✗<br />

Weihnachtsgutscheine an alle Mitarbeiter ✗<br />

Benutzung vom firmeneigenen Fitnesscenter ✗<br />

Teilnahme am Betriebsausflug ✗<br />

Hinweis<br />

➼<br />

Sollte die „Stabil und Sicher GmbH“ einen Jahresabschluss nach IFRS<br />

erstellen, ist für die Berechnung der Personalrückstellungen IAS 19<br />

anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für Personalrück-<br />

stellungen gibt es im Wesentlichen keine Unterschiede zum UGB.<br />

Jedoch benötigen Versicherungsmathematiker für die Rückstellungs-<br />

berechnung nach IAS 19 zusätzlich die zu erwartenden Gehaltssteige-<br />

rungen (kollektivvertraglich, qualitäts-, karrierebezogen, außertourlich<br />

etc) der Mitarbeiter. Die Einbeziehung außertourlicher, karrierebezo-<br />

gener Gehaltssteigerungen macht für die betroffenen Arbeitnehmer<br />

eine Karriereplanung erforderlich.<br />

Eine detaillierte, alphabetische Aufstellung einzelner Lohn- bzw Gehalts-<br />

bestandteile, die in die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfer-<br />

tigungs- und Urlaubsrückstellung einbezogen bzw nicht einbezogen<br />

werden, können Sie gerne unter rw-praxis@lexisnexis.at anfordern.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at<br />

✗ *)


Zusammenfassung<br />

Gastbeitrag: Mag. (FH) Daniela Wunsch<br />

Der Sachverhalt<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Welche Lohn- bzw Gehaltsbestandteile beeinflussen die Ansprüche eines<br />

Dienstnehmers und bilden somit die Basis für die Berechnung der Personal-<br />

rückstellungen? Vorweg kann man festhalten, dass Kollektivverträge, Betriebs-<br />

und Einzelvereinbarungen genauere bzw günstigere Regelungen für den<br />

Dienstnehmer treffen. Vor allem Regelungen hinsichtlich Firmenpensionen müs-<br />

sen im Einzelfall genau bewertet werden. Für Jubiläumsgeldrückstellungen gilt,<br />

dass in der Praxis zumeist das Bruttomonatsentgelt exkl Sonderzahlungen und<br />

Überstunden als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Für Abfertigungs-<br />

und Urlaubsgeldrückstellungen gibt es hingegen aufgrund der Rechtsprechung<br />

genauere Regelungen, welche Bestandteile in die Bemessungsgrundlage für<br />

die Rückstellungsberechnungen zu inkludieren sind und welche nicht.<br />

Gutscheine – Verbuchung und Umsatzsteuer<br />

n RWP 2008/41, 151<br />

Mittlerweile gehört die Ausgabe von entgeltlichen und unentgeltlichen Gutscheinen in den verschiedensten Formen<br />

nicht nur im Handel zur alltäglichen Unternehmenspraxis. Doch nach wie vor stellt die bilanzielle Berücksichtigung<br />

von Gutscheinen einen häufig diskutierten Sachverhalt dar. Hierbei stellen sich die Fragen, wie der bilanzielle Ausweis<br />

und die Bewertung erfolgen soll, ab wann ein Umsatz realisiert werden darf bzw wann ein umsatzsteuerbarer Vorgang<br />

vorliegt?<br />

Beispiel<br />

Das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür und die Geschäftsführung der Parfü-<br />

merie „Düfte, die glücklich machen GmbH“ entschließt sich dazu, eine Verkaufs-<br />

förderungsaktion zu starten, um das Weihnachtsgeschäft optimal auszunützen.<br />

Es sollen Gratisgutscheine mittels österreichischer Tages- und Fachzeitschriften<br />

verteilt werden. Einerseits werden Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />

ausgegeben, die den Kunden – unter Vorlage des Gutscheines – ab einem<br />

Einkaufswert von € 250 eine Ermäßigung iHv € 70 ermöglichen. Andererseits<br />

werden Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen ausgeteilt, bei denen die<br />

Kunden am 20. 12. 2008 einen 20 ml-Flakon des neuen Uni-Sex-Duftes „Pure<br />

Sensation“ gratis erhalten – solange der Vorrat reicht. Dafür kauft die „Düfte,<br />

die glücklich machen GmbH“ 150 Stück 20 ml-Flakons des neuen Duftes um<br />

insgesamt € 1.050 ein. Zusätzlich wird der Druck der diesjährigen Weihnachtskaufgutscheine<br />

von der Geschäftsführung veranlasst, da Parfümeriegutscheine<br />

beliebte Weihnachtsgeschenke darstellen. Diese Kaufgutscheine weisen eine<br />

Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum auf.<br />

Susi Schnell, eine langjährige Stammkundin der „Düfte, die glücklich<br />

machen GmbH“, kauft am 2. 12. 2008 für ihre Schwester als Weih-<br />

nachtsgeschenk Kaufgutscheine im Wert von € 200 ein. Ihre Schwester<br />

löst am 10. 1. 2009 die Gutscheine ein, indem sie Waren iHv € 249,90<br />

bei der „Düfte, die glücklich machen GmbH“ einkauft.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 151


152<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Gertrude Genau ist Buchhalterin und Bilanziererin der „Düfte, die glücklich<br />

machen GmbH“ und stellt sich nun folgende Fragen:<br />

✔ Wie und vor allem wann müssen einerseits die Kauf- und andererseits die<br />

Gratisgutscheine in den Büchern der bilanzierenden „Düfte, die glücklich<br />

machen GmbH“ erfasst werden?<br />

✔ Wie soll mit dem verlorenen Gutschein von Viktor Vergesslich umgegangen<br />

werden?<br />

Welche Arten von Gutscheinen können unterschieden werden?<br />

Kaufgutscheine<br />

Gratisgutscheine<br />

Viktor Vergesslich hat von seiner Lebensgefährtin Gutscheine im Wert von<br />

€ 150 erhalten. Diese wurden ebenfalls am 2. 12. 2008 eingekauft. Allerdings<br />

kann Viktor Vergesslich die Gutscheine innerhalb der einjährigen<br />

Gültigkeitsdauer nicht mehr auffinden, weswegen der Gutschein verfällt.<br />

Am 5. 12. 2008 kauft Silvia Sparsam Waren im Wert von € 300 bei der<br />

„Düfte, die glücklich machen GmbH“ ein und löst einen Gratisgutschein<br />

mit Rabattversprechen ein.<br />

Kaufgutscheine können die verschiedensten Formen und Ausprägungen aufweisen.<br />

Es gibt sie in Münz- oder Papierform, mit oder ohne Ablaufdatum. Gemein<br />

haben sie jedoch alle, dass sie einen bestimmten wertmäßigen Betrag aufweisen,<br />

um den diverse Waren eines Unternehmens eingekauft werden können.<br />

Teilweise kann es in der Praxis auch vorkommen, dass beim Bezug höherer<br />

Gutscheinsummen, Ermäßigungen erstattet werden. Dies bedeutet, dass der<br />

Gutscheinkäufer einen geringeren Betrag bezahlen muss, als die Gutscheine<br />

tatsächlich wertmäßig verbriefen.<br />

Gratisgutscheine dienen prinzipiell Werbezwecken. Es kann hierbei zwischen<br />

Gratisgutscheinen mit oder ohne Rabattversprechen unterschieden werden.<br />

Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />

Diese Art von Gutscheinen ist an eine bestimmte Umsatzhöhe gebunden. Nur<br />

wenn diese überschritten wird, kann der Gutschein eingelöst werden. Diese<br />

Gutscheinart lässt sich mit einem zukünftigen Rabatt vergleichen. Der Zweck<br />

der Ausgabe eines Gratisgutscheines mit Rabattversprechen ist die Erzielung<br />

eines Geschäftsabschlusses.<br />

Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen<br />

Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen verspricht das ausgebende<br />

Unternehmen den Kunden Geschenke, wenn sie zB an einem bestimmten<br />

Tag in das jeweilige Geschäft kommen. Häufig werden solche Gutscheinaktionen<br />

mit dem Satz „Solange der Vorrat reicht“ verknüpft. Ziel eines derartigen<br />

Gutscheines ist es, potenzielle Kunden in das Geschäft zu locken, wobei<br />

keine Umsatzverpflichtung im Zusammenhang mit der Gutscheineinlösung<br />

besteht.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Wie werden Gutscheine bilanziell behandelt?<br />

Kaufgutscheine<br />

Praxistipp<br />

➼<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Es ist umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung<br />

auszuweisen sind. Die herrschende Meinung sowie die EStR 2000 Rz 3479<br />

vertreten die Ansicht, dass die Ausgabe von Kaufgutscheinen in der Bilanz<br />

als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen ist, da<br />

sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtungen<br />

am Bilanzstichtag feststehen. Im Allgemeinen liegt eine Verbindlichkeit<br />

vor, wenn sich ein Gläubiger auf einen durchsetzbaren, quantifizierbaren und<br />

wirtschaftlich belastbaren Anspruch gegen ein Unternehmen berufen kann. Ihre<br />

Höhe und ihre Existenz stehen fest und sie kann sowohl in einer Sach- als auch<br />

Geldleistung bestehen. Lediglich die Fälligkeit ist noch unbestimmt.<br />

Im Gegensatz dazu gibt es in der Literatur jedoch auch Meinungen, die die<br />

Ausgabe von Kaufgutscheinen als Rückstellungsposten ansehen. Begründet<br />

wird dies dadurch, dass es bei Kaufgutscheinen durchaus üblich sein kann,<br />

dass diese aus den verschiedensten Gründen – wie zB Verlust oder Verfall<br />

– nicht eingelöst werden. Daher kann angenommen werden, dass die Höhe<br />

des Passivpostens ungewiss ist. Dieses Kriterium der Ungewissheit stellt den<br />

Unterschied zur klassischen Verbindlichkeit dar. § 198 Abs 8 Z 1 UGB definiert<br />

die Verbindlichkeitsrückstellungen als „ungewisse Verbindlichkeiten, die wahrscheinlich<br />

oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes<br />

ihres Eintrittes unbestimmt sind“.<br />

In der Praxis empfiehlt sich der Argumentation der EStR 2000 zu folgen<br />

und die Kaufgutscheine bilanziell als Verbindlichkeitsposten zu behan-<br />

deln. Darüber hinaus entfällt bei Verbindlichkeiten im Gegensatz zu<br />

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr die steuerli-<br />

che Anerkennung von nur 80 % des Teilwerts (§ 9 Abs 5 EStG).<br />

Die Bewertung einer Verbindlichkeit hat gem § 211 Abs 1 UGB mit dem<br />

Rückzahlungsbetrag zu erfolgen. Darunter ist jener Betrag zu verstehen, der<br />

vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des<br />

Bewertungszeitpunkts aufgewendet werden muss. Hierbei stellt uns jedoch das<br />

imparitätische Realisationsprinzip vor Probleme, weil der Rückzahlungsbetrag<br />

zum Zugangszeitpunkt (auch wenn er höher ist als der Rückzahlungsbetrag zum<br />

Bilanzstichtag) die Bewertungsuntergrenze bildet.<br />

Eine in der Praxis brauchbare Lösung hat der BFH im Rahmen von Gutscheinmünzen<br />

gefunden: Er erachtet – in Anlehnung an die Gewährleistungsrückstellung<br />

– eine pauschale Bewertung der Verbindlichkeit für Gutscheinmünzen für<br />

sachgemäß, da diese zu einem zutreffenderen Bild der Vermögensverhältnisse<br />

des Unternehmens führe, obwohl dies eine Ausnahme vom Grundsatz der<br />

Einzelbewertung darstellt. Ein derartig pauschales Bewertungsverfahren ist vor<br />

allem dann notwendig, wenn bei einem Gesamtbestand gleichartiger Verbindlichkeiten<br />

mit jeweils geringerem Nennwert, diejenigen Verbindlichkeiten, die<br />

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen,<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 153


154<br />

Praxistipp<br />

Hinweis<br />

Fälle aus der Praxis<br />

➼<br />

individuell nicht bestimmbar sind, weil zB die Person des Forderungsinhabers<br />

oder der Zeitpunkt der Forderungsbegründung unbekannt ist.<br />

Im Falle einer Rückstellungsbildung hat die Bewertung gem § 211 Abs 1 UGB<br />

unter Beachtung des Vorsichtsprinzips nach vernünftiger unternehmerischer<br />

Beurteilung zu erfolgen.<br />

Der gebildete Passivposten (Verbindlichkeit oder Rückstellung) kann nur dann<br />

erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn mit einer nahezu sicheren Wahrscheinlichkeit<br />

keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist, das Ablaufdatum<br />

überschritten wurde und keine kulanzmäßige Einlösung erfolgt bzw der Unternehmer<br />

eine Zahlung verweigern kann und will. Im Falle eines Verbindlichkeitspostens<br />

muss laut BFH der aufzulösende Betrag anhand eines zumindest<br />

fünfjährigen Erfahrungszeitraums geschätzt werden, getrennt nach den Jahren<br />

ihrer tatsächlichen rechtlichen Entstehung. Im Falle, dass keine genaueren Aufzeichnungen<br />

bestehen, kann die Wertermittlung anhand des Inventurbestands,<br />

des Werts der ausgegebenen Gutscheine zum jeweiligen Bilanzstichtag, den<br />

hiernach als wahrscheinlich anzusehenden Jahresumsätzen und auf der Grundlage<br />

der Vorjahreserfahrungen geschätzt werden.<br />

Für die Auflösung der gebildeten Passivposten empfiehlt es sich Aufzeichnungen<br />

über die Ausgabe von Kaufgutscheinen und deren möglichen<br />

Verfall zu führen.<br />

Im Rahmen der Umsatzsteuer stellt die Ausgabe von Kaufgutscheinen einen<br />

nicht steuerbaren Geschäftsvorgang dar, da eine konkrete Gegenleistung fehlt.<br />

Daher ist die Ausgabe von Kaufgutscheinen nicht umsatzsteuerpflichtig und der<br />

Käufer des Gutscheins ist – im Falle der Unternehmereigenschaft – nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt. Sobald jedoch der Gutschein gegen Waren eingelöst<br />

wird, führt die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Gegenstände<br />

bzw deren Lieferung zur Umsatzsteuerverbuchung.<br />

Wird ein Gutschein bereits für die spätere Einlösung gegen eine<br />

bestimmte Ware ausgegeben, dh die Ware ist im Gutschein definiert,<br />

unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der umsatzsteuerlichen Anzah-<br />

lungsbesteuerung.<br />

Im Falle von Kaufgutscheinen, die einen höheren Wert verbriefen, als der<br />

Käufer dafür gezahlt hat, wird als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage<br />

nicht der Nennwert des Gutscheins, sondern der Betrag, den der Abnehmer<br />

für den Gutschein tatsächlich bezahlt hat, herangezogen. Die Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage entspricht einem Rabatt, der nachgewiesen werden muss.<br />

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Lösung Beispiel<br />

Hinweis<br />

Gratisgutscheine mit Rabattversprechen<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Für die beiden verkauften Gutscheine am 2. 12. 2008 hat Gertrude<br />

Genau folgende Verbuchung vorzunehmen:<br />

Buchung: Zahlungsmittelkonto € 350,00<br />

Sonstige Verbindlichkeit oder<br />

Sonstige Rückstellung<br />

€ 350,00<br />

Im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins durch die Schwester von<br />

Susi Schnell am 10. 1. 2009, muss Gertrude Genau folgende Buchung<br />

unter Berücksichtigung einer 20%igen Umsatzsteuer vornehmen:<br />

Buchung: Sonstige Verbindlichkeit<br />

oder Sonstige Rückstellung<br />

€ 200,00<br />

Zahlungsmittelkonto € 49,90<br />

Erlöse € 208,25<br />

Umsatzsteuer € 41,65<br />

Durch diese Verbuchung bleibt der Erlös in jenem Geschäftsjahr, in dem<br />

der Leistungsaustausch stattfindet. Der Erwerb des Gutscheins bewirkt<br />

lediglich eine Bestandskontenbuchung.<br />

Im Fall des Viktors Vergesslich würde Frau Gertrude Genau im Zuge der<br />

Jahresabschlusserstellung für das Folgejahr 2009 folgende Ausbuchung<br />

vornehmen:<br />

Buchung: Sonstige Verbindlichkeiten<br />

oder Sonstige Rückstellung<br />

€ 150,00<br />

Sonstige Erlöse (übrige) € 150,00<br />

Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird die Handelsware<br />

beim Einkauf als Betriebsausgabe erfasst. Des Weiteren wird die Einnahme<br />

aus dem Gutscheinverkauf erfasst. Da im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs<br />

Bargeld fließt, führt dies bereits zur Umsatzsteuerpflicht.<br />

Im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung wird nur noch jener Umsatz als<br />

Betriebseinnahme erfasst, der den Wert des Gutscheins übersteigt und<br />

es besteht nur noch für diesen übersteigenden Betrag Umsatzsteuerpflicht.<br />

Im Falle von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen sind die Einlösung sowie<br />

die Betragshöhe unsicher. Daher stellt sich die Frage, ob Gertrude Genau im<br />

Zusammenhang mit solch einem Sachverhalt eine Rückstellung einzubuchen<br />

hat. Gem § 201 Abs 2 Z 5 UGB sind Aufwendungen und Erträge unabhängig<br />

vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen. Daher muss<br />

geklärt werden, ob mit Ausgabe des Gratisgutscheins bereits ein Aufwand<br />

wirtschaftlich verursacht wurde. Dies ist generell zu bejahen und spricht für eine<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 155


156<br />

Hinweis<br />

Fälle aus der Praxis<br />

aufwandswirksame Rückstellungsverbuchung im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe.<br />

Allerdings würde eine derart exzessive Auslegung des Vorsichtsprinzips<br />

zu weit gehen, weswegen im österreichischen Bilanzrecht die Meinung vertreten<br />

wird, dass bei der Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen<br />

keine Rückstellungen zu bilden sind. Dies ist jedoch nur unter der<br />

Voraussetzung möglich, dass künftige Aufwendungen eindeutig zukünftigen<br />

Erträgen zugerechnet werden können. Die zukünftigen Erträge müssen dabei<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen, jedoch noch nicht sicher sein.<br />

Eine weitere Frage bei der Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen<br />

ist die mögliche Notwendigkeit der Bildung einer Drohverlustrückstellung.<br />

Die Höhe des rückzustellenden Betrags ergibt sich dafür aus dem zu<br />

erwartenden Verlust des nicht bilanzwirksamen schwebenden Geschäfts, der<br />

aufgrund der gegebenen Marktverhältnisse und -entwicklungen als wahrscheinlich<br />

angenommen werden kann. Dies entspricht der Differenz zwischen dem<br />

Wert der eigenen Leistung und dem Wert der versprochenen, noch ausstehenden<br />

Gegenleistung. Bei Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen besteht<br />

jedoch das Problem, dass zum Abschlussstichtag nicht bestimmt werden kann,<br />

ob aus der zukünftigen Gutscheineinlösung ein wahrscheinlicher oder sicherer<br />

Verlust entstehen könnte. Schließlich ist zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe<br />

noch ungewiss, welche Produkte bei der Gutscheineinlösung gekauft werden.<br />

Aus diesem Grund ist kein Passivposten anzusetzen. Die Gutscheine werden<br />

daher erst bei der Einlösung im Sinne eines Sofortrabattes vom Kaufpreis<br />

abgezogen, so dass nur mehr der zu zahlende Differenzbetrag zu buchen ist.<br />

Somit wird der Ausweis von Aufwand und dem dazugehörigen Ertrag in unterschiedlichen<br />

Bilanzierungsperioden verhindert.<br />

Fällt die Ausgabe von Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen und deren<br />

Einlösung in zwei verschiedene Wirtschaftsjahre, wird die Gutscheinausgabe<br />

– wie bereits erwähnt – nicht bilanzmäßig erfasst. Daher entfällt auch eine<br />

Erläuterung im Anhang. Denkbar wäre jedoch eine Anmerkung bezüglich der<br />

Gutscheine mit Rabattversprechen innerhalb des Lageberichts.<br />

Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine mit Rabattversprechen keinen steuerlich<br />

relevanten Sachverhalt dar. Der relevante Umsatzsteuertatbestand wird erst<br />

bei Abschluss eines zukünftigen Geschäfts realisiert. Als Bemessungsgrundlage<br />

wird der tatsächliche Preis des Geschäfts – der bereits um den Gutschein<br />

vermindert wurde – herangezogen. Einem Gutscheinkäufer, dem die Unternehmereigenschaft<br />

zukommt, bleibt jedoch der komplette Vorsteuerabzug der<br />

bezogenen Waren erhalten.<br />

Gemäß den UStR 2000 Rz 2394 muss für die Minderung der Bemes-<br />

sungsgrundlage ein Zusammenhang zwischen Gutscheinausstellung<br />

und dem nachfolgenden Umsatz herrschen. Das ist beispielsweise der<br />

Fall, wenn ein Möbelhersteller Gutscheine ausgibt, die die Endverbrau-<br />

cher beim Kauf seiner Möbel in jedem Möbelhaus einlösen können.<br />

Wird hingegen der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzi-<br />

elle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getra-<br />

gen, liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor. In solch einem Fall darf<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Fortsetzung Lösung Beispiel<br />

Hinweis<br />

Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen<br />

Fälle aus der Praxis<br />

die Bemessungsgrundlage nicht vermindert werden, sondern es muss<br />

eine separate Erfassung des Geschäftsvorfalles durchgeführt werden.<br />

Als Beispiel nennen die UStR ein Kaufhaus, welches Gutscheine an<br />

Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus gelegenen Friseurs verteilt.<br />

Das Ziel der Gutscheinausgabe ist, dass die Kaufhauskunden aus Anlass<br />

des ermäßigten Friseurbesuchs auch im restlichen Kaufhaus Einkäufe<br />

tätigen. Welche Dokumente zum Nachweis der Voraussetzungen für<br />

die Minderung der Bemessungsgrundlage erforderlich sind, können<br />

Sie den UStR 2000 Rz 2399 entnehmen.<br />

Für den Gratisgutschein mit Rabattversprechen, der von Silvia Spar-<br />

sam am 5. 12. 2008 eingelöst wurde, hat Gertrude Genau im Zeitpunkt<br />

der Einlösung folgende Verbuchung unter Berücksichtigung von 20 %<br />

Umsatzsteuer vorzunehmen:<br />

Buchung: Zahlungsmittelkonto (vermindert<br />

um den Gutschein)<br />

Erlöse (vermindert um den<br />

Gutschein)<br />

Umsatzsteuer (berechnet von<br />

verminderter Bemessungsgrundlage)<br />

€ 230,00<br />

€ 191,67<br />

€ 38,33<br />

Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird der Einkauf der Handelsware<br />

als Betriebsausgabe erfasst. Die Ausgabe von Gratisgutscheinen<br />

mit Rabattversprechen wird nicht berücksichtigt. Erst die aus dem<br />

Warenverkauf resultierende Betriebseinnahme wird – vermindert um<br />

die Gutscheineinlösung – erfasst und löst die Umsatzsteuerpflicht aus.<br />

Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen kann davon ausgegangen wer-<br />

den, dass im Regelfall alle gelagerten Geschenke tatsächlich ausgegeben wer-<br />

den. Daher sind sowohl der Wert der geschenkten Ware sowie der Zeitpunkt<br />

ihrer Ausgabe als sicher und bestimmbar anzusehen. Dies führt zu einer Verbindlichkeit<br />

im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe bzw im Zeitpunkt der wirtschaftlichen<br />

Verursachung.<br />

Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine ohne Rabattversprechen keinen steuerlich<br />

relevanten Sachverhalt dar, da Geschenke nicht steuerbar sind.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 157


158<br />

Fortsetzung Lösung Beispiel<br />

Hinweis<br />

Zusammenfassung<br />

Fälle aus der Praxis<br />

Gertrud Genau hat daher zuerst den normalen Wareneinkauf der 150<br />

Stück 20 ml-Flakons des Uni-Sex-Duftes „Pure Sensation“ zu verbu-<br />

chen:<br />

Buchung: HW-Einsatz oder HW-Vorrat € 1.050,00<br />

Verbindlichkeiten L+L € 1.050,00<br />

Im Zeitpunkt der Ausgabe der 150 Gutscheine für jeweils 1 Stück des<br />

20 ml-Flakons des Uni-Sex-Duftes „Pure Sensation“, muss Frau Genau<br />

folgende Verbuchung vornehmen:<br />

Buchung: Sonstiger Aufwand<br />

(Werbeaufwand)<br />

€ 1.050,00<br />

Sonstige Verbindlichkeit € 1.050,00<br />

Die Verbindlichkeit ist aufzulösen, wenn die Einlöseverpflichtung der<br />

ausgegeben Papiere erloschen ist. Im Fall der „Düfte, die glücklich<br />

machen GmbH“ hat Frau Gertrude Genau nach dem 20. 12. 2008 die<br />

Verbindlichkeit wie folgt aufzulösen, da nach diesem Tag keine Einlösung<br />

der Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen mehr möglich ist.<br />

Buchung: Sonstige Verbindlichkeit € 1.050,00<br />

Sonstige Erlöse (übrige) € 1.050,00<br />

Das bedeutet, dass spätestens nach der Inventur aus diesem Vorgang<br />

insgesamt ein Aufwand von € 1.050 in den Büchern erfasst ist.<br />

Im Falle eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners wird der Einkauf der zu<br />

verschenkenden Ware als Betriebsausgabe erfasst. Die Ausgabe von<br />

Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen hat ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner<br />

nicht zu berücksichtigen. Da im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung<br />

kein Bargeld fließt, ist keine Betriebseinnahme zu erfassen.<br />

Darüber hinaus entfällt die Umsatzsteuerpflicht, da Geschenke nicht<br />

steuerbar sind.<br />

Kaufgutscheine werden als Verbindlichkeit oder Rückstellung im Zeitpunkt der<br />

Gutscheinausgabe erfasst. Erst im Falle der Einlösung erfolgen die Umsatz-<br />

realisierung bzw die Verbindlichkeits-/Rückstellungsauflösung sowie die<br />

umsatzsteuerliche Erfassung. Gratisgutscheine mit Rabattversprechen werden<br />

erst im Zeitpunkt der Einlösung bilanziell erfasst. Hierfür wird der Umsatz um<br />

den Rabatt in der Form des Gutscheins vermindert. Gratisgutscheine ohne<br />

Rabattversprechen werden im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe aufwandswirk-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

Die Autorin:<br />

Mag. (FH) Daniela Wunsch ist Berufsanwärterin in der <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH in Wien<br />

und schwerpunktmäßig mit der Erstellung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften beschäftigt.<br />

Gastbeitrag: Mag. Peter Mayr<br />

Die umsatzsteuerliche Behandlung von<br />

Software im Unternehmensbereich<br />

1. Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung<br />

1.1. Softwarelizenzverträge<br />

1.2. Softwarevertrag<br />

n RWP 2008/42, 159<br />

Im folgenden Beitrag wird ein Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung des Softwareverkaufs gegeben.<br />

Insbesondere wird hier die herrschende Meinung im Bereich der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung<br />

dargestellt. Des Weiteren wird auf die umsatzsteuerliche Behandlung eines Softwareverkaufs mit anschließender<br />

Anpassung beim Erwerber eingegangen.<br />

sam als Verbindlichkeit erfasst. Dies stellt jedoch keinen steuerlich relevanten<br />

Sachverhalt dar. Im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung ist die eingestellte<br />

Verbindlichkeit aufzulösen.<br />

Liegen dem Rechtsgeschäft Softwarelizenzverträge, also zeitlich begrenzte Nutzungseinräumungen<br />

für den eigenen Bedarf, zugrunde, liegt unstrittig eine sonstige<br />

Leistung vor. Diese Leistung ist wohl unter § 3a Abs 10 Z 1 UStG als Katalogleistung<br />

einzuordnen, die im B-2-B-Bereich am „Empfängerort“ steuerbar ist.<br />

Bei Leistungserbringung an Nichtunternehmer unterliegen solche Leistungen<br />

hingegen der österreichischen Umsatzsteuer, ausgenommen der private Kunde<br />

hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.<br />

Wickeln daher österreichische Unternehmer solche Geschäfte mit ausländischen<br />

unternehmerischen Vertragspartnern (Kunden) ab, so sind diese Leistungen in<br />

Österreich nicht steuerbar und können somit ohne österreichische Umsatzsteuerbelastung<br />

abgerechnet werden.<br />

Liegen hingegen kaufähnliche Gestaltungen vor, so ist zu beurteilen, ob es sich<br />

bei der gegebenen Leistung um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt.<br />

Nach Meinung der Finanzverwaltung (vgl UStR 2000 Rz 586f) ist bei der Beurteilung<br />

einerseits zwischen einer sogenannten Standard- und Individualsoftware<br />

und andererseits zwischen der Übertragungsform zu unterscheiden.<br />

Unter Standardsoftware ist in diesem Zusammenhang eine bereits für den Markt<br />

konzipierte fertige Software zu verstehen. Es handelt sich somit um serienmäßig<br />

hergestellte Gegenstände, die von jedem beliebigen Käufer erworben und ver-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 159


160<br />

Praxistipp<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

wendet werden können. Als Beispiel hierfür sind Software für Heimcomputer,<br />

Computerspiele und Standardpakete zu verstehen.<br />

Demgegenüber liegt eine nicht standardisierte Software dann vor, wenn diese<br />

speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder eine bereits<br />

vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell angepasst<br />

wird.<br />

Grundsätzlich liegt beim „Verkauf“ von Software wiederum eine Katalogleistung<br />

vor (§ 3a Abs 10 Z 6 UStG – Überlassung von Know-how etc), ausgenommen<br />

der Verkauf von Standardsoftware erfolgt auf einem körperlichen<br />

Datenträger, was steuerlich als Lieferung gesehen wird.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Fakturen österreichischer Unternehmer<br />

an ausländische unternehmerische Kunden grundsätzlich wiederum<br />

eine nicht steuerbare Katalogleistung vorliegt. Lediglich bei der Lieferung<br />

von Standardsoftware auf körperlichen Datenträgern liegt eine in Österreich<br />

steuerbare Lieferung vor, welche unter den Voraussetzungen des § 7 UStG<br />

bzw des Art 7 BMR steuerfrei gestellt werden kann. Insbesondere ist daher für<br />

solche Lieferungen auch ein Ausfuhr- oder Beförderungsnachweis und Versendungs-<br />

sowie ein Buchnachweis entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu erbringen.<br />

Zur Vermeidung von Risken iZm dem Ausfuhr- und Buchnachweis sollte<br />

– wenn möglich – auch Standardsoftware auf elektronischem Wege (per<br />

E-Mail, Internet etc) nicht steuerbar an unternehmerische Auslandskun-<br />

den übertragen werden. Diesbezüglich besteht nicht das Risiko, die<br />

<strong>Steuer</strong>freiheit aufgrund von Mängeln bei Nachweisen zu verlieren.<br />

2. Sonderfall von Verkauf von Standardsoftware auf Datenträgern mit<br />

anschließender Anpassung beim Erwerber<br />

Hinweis<br />

➼<br />

Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs „Levob“ ist die Überlassung der auf<br />

einem Datenträger gespeicherten Standardsoftware und deren anschließende<br />

Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers (inklusive Installation)<br />

als einheitliche Leistung anzusehen, auch wenn dafür getrennte Preise gezahlt<br />

werden.<br />

Diese einheitliche Leistung qualifiziert der EuGH dann als Dienstleistung, wenn<br />

die Anpassung aufgrund ihres Umfangs, ihrer Dauer und der Kosten einen entscheidenden<br />

Teil der Leistung ausmacht.<br />

Der EuGH vergleicht diese Dienstleistung mit der eines Ingenieurs (Katalogleistung),<br />

sodass in diesem Fall ebenfalls der Leistungsort am Empfängerort bei<br />

B-2-B-Umsätzen zu sehen ist.<br />

Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass diese nicht steuerbaren<br />

Auslandsumsätze an ausländische Unternehmer zu keiner umsatzsteuerlichen<br />

Registrierung des österreichischen Unternehmers im Ausland<br />

führen, sondern es wird die <strong>Steuer</strong>schuld (sofern nach ausländischem<br />

Recht gegeben) auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

Der Autor:<br />

Mag. Peter Mayr ist Prokurist und <strong>Steuer</strong>berater der KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Linz. Er ist für den<br />

Bereich Umsatzsteuer verantwortlich und als Leiter des VAT tax teams (KPMG Österreich) mit nationalen<br />

und internationalen Umsatzsteuerthemen bestens vertraut. Mitglied der Prüfungskommission für <strong>Steuer</strong>berater<br />

der Kammer der WT, Landesstelle OÖ; Seminarvortragender, Fachautor.<br />

Die Rückstellung für Abfertigungen<br />

In der Rechnung empfiehlt sich daher neben der Angabe der UID-Nummer<br />

des ausländischen Kunden (sofern vorhanden) auch ein Hinweis<br />

auf den Übergang der <strong>Steuer</strong>schuld (Reverse Charge). Die Angabe der<br />

ausländischen UID des EU-Kunden ist auch deshalb zu empfehlen, da<br />

dadurch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und somit der<br />

„ausländische Leistungsort“ dokumentiert sind.<br />

n RWP 2008/43, 161<br />

Häufig haben Arbeitnehmer bei der Auflösung von Dienstverhältnissen Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung in<br />

Abhängigkeit der vorangegangenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. 12.<br />

2002 abgeschlossen wurden, gilt nunmehr das neue Mitarbeitervorsorgesystem. Bei der betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />

handelt es sich um ein beitragsorientiertes System. Der Arbeitgeber leistet für seine Mitarbeiter monatlich 1,53 %<br />

der Lohnsumme an eine Mitarbeitervorsorgekasse, welche ihrerseits die Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen<br />

an die Mitarbeiter hat. Die für die jeweilige Dienstzeit anfallenden Beiträge stellen im jeweiligen Geschäftsjahr einen<br />

Aufwand dar. Die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung ist daher in diesem Fall nicht mehr gegeben.<br />

Die Bildung einer Rückstellung ist notwendig, wenn Mitarbeiter im Unternehmen<br />

beschäftigt sind, die vor dem 1. 1. 2003 ins Unternehmen eingetreten<br />

und nicht in das neue Abfertigungssystem gewechselt sind oder wenn diese ab<br />

einem bestimmten Stichtag in das neue Abfertigungssystem übergetreten sind<br />

und mit ihren Altansprüchen weiterhin im alten System verbleiben. Zusätzlich<br />

ist die Bildung einer Rückstellung dann erforderlich, wenn durch Kollektivvertrag,<br />

Betriebs- oder Einzelvereinbarungen über das gesetzliche Ausmaß<br />

hinaus Abfertigungen gewährt werden. Dies ist beispielsweise bei Banken und<br />

Versicherungen der Fall.<br />

Da der Abfertigungsaufwand bereits während der Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

wirtschaftlich verursacht wird (und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung),<br />

ist zum Zweck der periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende<br />

Abgrenzung in Form einer Rückstellung vorzunehmen. In § 198 Abs 8<br />

Z 4 lit a UGB wird diese Rückstellung explizit als Beispiel für eine Rückstellung<br />

genannt: „Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für … Anwartschaften<br />

auf Abfertigungen …“.<br />

Zusätzlich sieht § 211 Abs 2 UGB Bewertungsvorschriften für die Berechnung<br />

der Rückstellung vor: „Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften<br />

auf Pensionen sowie ähnliche Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Anwart-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 161


162<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

Die Abfertigungsrückstellung im Unternehmensrecht<br />

Praxistipp<br />

Hinweis<br />

➼<br />

maßgebender Abfertigungsanspruch x<br />

schaften auf Abfertigungen sind entsprechend zu bewerten, wobei jedoch<br />

vereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum<br />

jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall<br />

keine erheblichen Bedenken bestehen.“<br />

§ 211 UGB legt fest also, dass Abfertigungsrückstellungen grundsätzlich nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten sind.<br />

Gemäß Fachgutachten KFS/RL 2/3 kann die im Internationalen Rech-<br />

nungslegungsstandard (IAS) 19 vorgeschriebene Methode zur Berech-<br />

nung der Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen als eine anerkann-<br />

te versicherungsmathematische Methode angesehen und daher auch<br />

für den unternehmensrechtlichen Abschluss herangezogen werden.<br />

Dies erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn sich das Unternehmen in<br />

einem Konzernverbund, der IFRS-Zahlen veröffentlicht, befindet.<br />

Vielfach wird jedoch eine Berechnung nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen durch eine große Zahl von unbekannten Einflussfaktoren<br />

erschwert. Aus diesem Grund schlägt der Fachsenat für Handelsrecht und Revision<br />

des Instituts für Betriebswirtschaft, <strong>Steuer</strong>recht und Revision der Kammer<br />

der Wirtschaftstreuhänder in seinem Fachgutachten KFS/RL 2 („Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen nach den Vorschriften<br />

des Rechnungslegungsgesetzes“) eine – einfacher durchzuführende<br />

– finanzmathematische Berechnung vor.<br />

Die Fachgutachten können auf den Homepages der Kammer<br />

(www.kwt.or.at) oder des Instituts österreichischer Wirtschaftsprüfer<br />

(www.iwp.or.at) abgerufen werden.<br />

Finanzmathematisch wird die Abfertigungsrückstellung folgendermaßen<br />

berechnet:<br />

Renten-Endwertfaktor für die bisherige Dienstzeit<br />

Renten-Endwertfaktor für die gesamte Dienstzeit<br />

Der maßgebende Abfertigungsanspruch ist grundsätzlich dem § 23 AngG<br />

(§ 2 ArbAbfG, der die Abfertigung für Arbeiter regelt, verweist auf § 23 AngG)<br />

zu entnehmen. Zusätzlich werden bspw im Kollektivvertrag für Angestellte der<br />

Banken und Bankiers weitere Abfertigungsansprüche definiert. Auch Dienstver-<br />

träge können weitere Abfertigungsansprüche enthalten, dabei sind jedoch nur<br />

für den Dienstnehmer günstigere Vereinbarungen zulässig. Welche Bestandteile<br />

wie zB das Brutto-Monatsgehalt, anteilige Sonderzahlungen, Sachbezüge und<br />

dergleichen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einfließen, können<br />

Sie ab Seite 143 nachlesen.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Hinweis<br />

Beispiel 1<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

Die Festlegung der übrigen Parameter Renten-Endwertfaktoren, Rechnungszinssatz<br />

und eventuell angebrachte Fluktuationsabschläge kann analog zur Berechnung<br />

der Jubiläumsgeldrückstellung vorgenommen werden (RWP 2008/114).<br />

Lohn- und Gehaltsnebenkosten sind bei der Berechnung der Abfertigungsrückstellung<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Ist die Abfertigungsrückstellung für Mitarbeiter zu berechnen, welche in<br />

das neue Abfertigungssystem übergetreten sind und deren Ansprüche<br />

aus dem alten System nicht an eine Mitarbeitervorsorgekasse über-<br />

tragen wurden, so ist die aktuelle Höhe der Monatsentgelte einzu-<br />

beziehen. Die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Anzahl an<br />

Monatsentgelten bleibt jedoch nach dem Verhältnis zum vereinbarten<br />

Stichtag des Übertritts in das neue System fixiert.<br />

Die unternehmensrechtliche Abfertigungsrückstellung des Vorjahres<br />

setzt sich folgendermaßen zusammen:<br />

Herr Rudolf € 3.500<br />

Frau Elisabeth € 4.000<br />

Herr Franz Josef € 4.500<br />

Gesamt € 12.000<br />

Herr Rudolf hat im Lauf des aktuellen Geschäftsjahres gekündigt und<br />

das Unternehmen verlassen. Weiters schied Frau Elisabeth aus dem<br />

Unternehmen aus. Sie erhielt eine Abfertigung iHv € 5.000, welche zur<br />

Gänze auf dem Konto Abfertigungsaufwand verbucht wurde. Die Rück-<br />

stellungsberechnung zum aktuellen Bilanzstichtag ergibt einen Wert von<br />

€ 4.800 für den verbleibenden Mitarbeiter Herr Franz Josef.<br />

Lösung<br />

Da Herr Rudolf keinen Anspruch auf eine Abfertigung hat, ist die Rück-<br />

stellung von € 3.500 aufzulösen.<br />

Buchung: Rückstellungen für<br />

Abfertigungen<br />

Aufwendungen für<br />

Abfertigungen<br />

€ 3.500,00<br />

€ 3.500,00<br />

Frau Elisabeth hat eine Abfertigung erhalten, daher ist der ausgewiesene<br />

Rückstellungsbetrag von € 4.000 als Verbrauch mit dem Abfertigungsaufwand<br />

zu verrechnen.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 163


164<br />

Hinweis<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

Rückdeckungsversicherung<br />

Der Rückstellungsspiegel zeigt zum Stichtag folgendes Bild:<br />

Stand 1. 1. Verbrauch Auflösung Zuführung Stand 31. 12.<br />

Rückstellungen für Abfertigungen € 12.000 € 4.000 € 3.500 € 300 € 4.800<br />

Hinweis<br />

Buchung: Rückstellungen für<br />

Abfertigungen<br />

Aufwendungen für<br />

Abfertigungen<br />

€ 4.000,00<br />

€ 4.000,00<br />

Für Herrn Franz Josef ist die Rückstellung zum aktuellen Bilanzstichtag<br />

um € 300 auf € 4.800 zu erhöhen.<br />

Buchung: Aufwendungen für<br />

Abfertigungen<br />

Rückstellungen für<br />

Abfertigungen<br />

€ 300,00<br />

€ 300,00<br />

Auf dem Konto Aufwendungen für Abfertigungen bleiben somit € 2.200<br />

gewinnerhöhend stehen (= € 5.000 Auszahlung abzüglich € 4.000 Verbrauch<br />

abzgl € 3.500 Auflösung zuzüglich € 300 Neudotierung).<br />

Der Posten Aufwendungen für Abfertigungen in der Gewinn- und Ver-<br />

lustrechnung lautet lt UGB „Aufwendungen für Abfertigungen und<br />

Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“, dh auch die<br />

Beiträge an die MVK sind hier auszuweisen. Um zwischen Abfertigungs-<br />

und MVK-Aufwendungen unterscheiden zu können sieht § 237 Z 13<br />

eine zusätzliche Erläuterung im Anhang vor: „Im Anhang sind ferner<br />

zu erläutern: die im Posten § 231 Abs 2 Z 6 lit c enthaltenen Aufwendungen<br />

für Abfertigungen oder ein Hinweis, dass der Posten nur mehr<br />

aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht.“<br />

Wurde ein Mitarbeiter mit Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung<br />

gekündigt und diese zum Bilanzstichtag noch nicht ausbezahlt, ist keine<br />

Rückstellung mehr zu bilden. Da in diesem Fall sowohl dem Grunde als<br />

auch der Höhe nach eine feststehende Verpflichtung besteht, ist die<br />

Abfertigungsverpflichtung bereits als Verbindlichkeit gegenüber dem<br />

Mitarbeiter in der Bilanz auszuweisen.<br />

Mithilfe einer Rückdeckungsversicherung kann das Risiko einer fehlenden Liqui-<br />

dität zur Auszahlung der Abfertigungsansprüche minimiert werden. Dabei han-<br />

delt es sich um eine sogenannte indirekte Versicherung. Das bedeutet, der<br />

Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zugleich auch bezugsberechtigt. Die<br />

laufenden Versicherungszahlungen stellen einen Aufwand bzw Betriebsausga-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Beispiel 2<br />

Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen<br />

Die Abfertigungsrückstellung im <strong>Steuer</strong>recht<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

ben dar und das versicherungsmathematische Deckungskapital ist im Bereich<br />

der Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens in der Bilanz zu aktivieren.<br />

Die Bildung der unternehmensrechtlichen Rückstellung bleibt vom Abschluss<br />

einer Rückdeckungsversicherung unberührt.<br />

Im laufenden Geschäftsjahr wurden € 10.500 an Prämien für die Abfer-<br />

tigungsdeckungsversicherung an die Versicherungsgesellschaft bezahlt.<br />

Laut Schreiben der Versicherungsgesellschaft besteht zum aktuellen<br />

Bilanzstichtag ein versicherungsmäßiges Deckungskapital inklusive<br />

Gewinnbeteiligung von € 25.500. Das versicherungsmäßige Deckungs-<br />

kapital inklusive Gewinnbeteiligung des Vorjahres beläuft sich auf<br />

€ 17.000.<br />

Lösung<br />

Die geleisteten Versicherungsprämien sind als Aufwand zu verbuchen:<br />

Buchung: Aufwand für Abfertigungen € 10.500,00<br />

Bank € 10.500,00<br />

Die Veränderung des Deckungskapitals von € 8.500 (= € 25.500 abzgl<br />

€ 17.000) ist zu aktivieren:<br />

Buchung: Deckungskapital<br />

Abfertigungsversicherung<br />

€ 8.500,00<br />

Aufwand für Abfertigungen € 8.500,00<br />

Im Zusammenhang mit der Rückdeckungsversicherung wird damit ein<br />

Personalaufwand von € 2.000 (= € 10.500 abzgl € 8.500) ausgewiesen.<br />

Im Gegensatz zur klassischen Rückdeckungsversicherung wird für jeden Arbeit-<br />

nehmer, dessen Ansprüche ausgegliedert werden sollen, individuell eine Direkt-<br />

versicherung abgeschlossen. Dabei ist der Arbeitgeber zwar Versicherungsnehmer,<br />

das Bezugsrecht liegt jedoch direkt beim Arbeitnehmer. Werden Abfertigungsverpflichtungen<br />

an eine Versicherung ausgegliedert, so ist der Anspruch<br />

gegenüber der Versicherung grundsätzlich nicht zu aktivieren und die Bildung<br />

einer Rückstellung ist grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich. Die Verwaltungskosten<br />

und Versicherungsprämien sind erfolgswirksam zu verbuchen. Weiterführende<br />

Informationen können dem Fachgutachten KFS/RL 17 zur Auslagerung<br />

von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen entnommen werden.<br />

Für die steuerrechtliche Erfolgsermittlung ist zu beachten, dass § 9 Abs 4 und<br />

§ 14 EStG die steuerliche Anerkennung von Abfertigungsrückstellungen mehrfach<br />

einschränken:<br />

➥ Rückstellungen können nur auf Basis gesetzlicher oder kollektivvertraglicher<br />

Abfertigungsansprüche oder schriftlicher und rechtsverbindlicher<br />

Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetz-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 165


166<br />

Hinweis<br />

Beispiel 3<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

lichen oder dem Dienst- bzw Angestelltenverhältnis entsprechenden kollek-<br />

tivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, gebildet werden.<br />

➥ Die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung ist mit bis zu 45 % der am<br />

Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche zu bilden. Die<br />

Rückstellung kann mit bis zu 60 % der am Bilanzstichtag bestehenden fik-<br />

tiven Abfertigunsansprüche gebildet werden, wenn die Anspruchsberechtigten<br />

am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Diese Möglichkeit ist auch im Unternehmensrecht in § 211 vorgesehen,<br />

wodurch der steuerliche Ansatz auch in der unternehmensrechtlichen<br />

Bilanz angesetzt werden kann, wenn keine erheblichen Bedenken<br />

bestehen. Nach herrschender Meinung bestehen keine „erheblichen<br />

Bedenken“ jedoch lediglich bei ganz geringen Abweichungen (< 5 %)<br />

zwischen den unterschiedlichen Ansätzen. In diesem Fall ist wegen<br />

Unwesentlichkeit der Ansatz der steuerlichen Werte denkbar. Wenn<br />

der unternehmensrechtliche Bilanzansatz höher ist als der steuerrechtliche<br />

Bilanzansatz, ist jedenfalls der unternehmensrechtliche Ansatz zu<br />

bilden.<br />

➥ Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung ist das prozentuelle Ausmaß der<br />

Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist stufenweise während der ersten<br />

fünf Jahre der Bildung der Rückstellung zu erreichen. So sind im ersten Jahr<br />

bspw nicht 45 % der fiktiven Ansprüche sondern lediglich ein Fünftel davon,<br />

im zweiten Jahr zwei Fünftel, bis im fünften Jahr das volle Ausmaß erreicht<br />

wird, der Rückstellung zuzuführen.<br />

➥ Der einmal gewählte Prozentsatz ist beizubehalten.<br />

➥ Für die Abfertigungsrückstellung ist (im Gegensatz zur Pensionsrückstellung)<br />

keine Wertpapierdeckung gem § 14 EStG mehr erforderlich!<br />

Die Mitarbeiterin Frau Kaiser ist mit 31. 12. 1999 in das Unternehmen<br />

eingetreten und bezieht aktuell ein Brutto-Monatsgehalt von € 2.500.<br />

Gemäß dem Angestelltengesetz hat Frau Kaiser Anspruch auf Auszahlung<br />

einer Abfertigung. Frau Kaiser ist nicht in das neue Abfertigungssystem<br />

übergetreten. Die steuerliche Rückstellung wurde erstmalig zum<br />

Bilanzstichtag 31. 12. 2002 gebildet und das prozentuelle Ausmaß mit<br />

45 % der fiktiven Ansprüche festgelegt. Die steuerliche Abfertigungsrückstellung<br />

des Vorjahres beträgt € 3.750. Die unternehmensrechtliche<br />

Abfertigungsrückstellung beträgt zum Bilanzstichtag 31. 12. 2007<br />

€ 4.652 (Vorjahr: € 4.450).<br />

Lösung<br />

Zum Bilanzstichtag 2007 ist Frau Kaiser bereits acht Jahre im Unter-<br />

nehmen beschäftigt. Würde Frau Kaiser zu diesem Zeitpunkt mit einem<br />

Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen ausscheiden, wäre das<br />

Dreifache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebüh-<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at


Rückdeckungsversicherung<br />

Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen<br />

Rechnungswesen & <strong>Steuer</strong>n<br />

renden Entgelts an sie auszuzahlen. Der aktuelle Bezug inklusive antei-<br />

liger Sonderzahlungen beträgt € 2.917 (= € 2.500 x 14 / 12) und die<br />

fiktiven Ansprüche zum Stichtag somit € 8.751 (= € 2.917 x 3). Da das<br />

prozentuelle Ausmaß der fiktiven Ansprüche mit 45 % festgelegt wurde,<br />

beträgt der steuerliche Rückstellungsbetrag zum Bilanzstichtag<br />

31. 12. 2007 € 3.938 (= 8.751 x 0,45). Eine Fünftelung des Betrags<br />

ist nicht mehr erforderlich, da bereits zum Stichtag 31. 12. 2006 fünf<br />

Fünftel erreicht wurden.<br />

Unternehmensrechtliche<br />

Zuführung<br />

€ 4.652 abzüglich € 4.450 = € 202<br />

<strong>Steuer</strong>rechtliche Zuführung € 3.938 abzüglich € 3.750 = € 188<br />

Mehr-Weniger-Rechnung + € 14<br />

Gemäß EStR 2000 Rz 3368f schließt die Bildung von Abfertigungsrückstel-<br />

lungen die steuerliche Anerkennung von Rückdeckungsversicherungen nicht<br />

aus. Die Versicherung ändert auch nichts an der Bildung der steuerlichen<br />

Rückstellung gem § 14 EStG (und in der Folge an der gewohnten Mehr-Weniger-Rechnung<br />

im Bereich der Rückstellung). Im Hinblick auf ihren Zweck sind<br />

Abfertigungsversicherungen steuerlich nur bis zu einer auf das Ausmaß der<br />

Abfertigungsansprüche bestimmten Höhe anzuerkennen. Die Versicherungsbeiträge<br />

sind als Betriebsausgabe zu behandeln, das Deckungskapital inklusive<br />

Gewinnbeteiligung ist zu aktivieren.<br />

Im Zusammenhang mit einer steuerlichen Behandlung der Auslagerung von<br />

Abfertigungsverpflichtungen verweisen wir auf die Rz 3369a ff der EStR 2000,<br />

wonach auch hier die steuerliche Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien<br />

unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und Grenzen gegeben ist.<br />

Impressum:<br />

Herausgeber und Verleger (Medieninhaber): LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Lektorat und Autorenbetreuung), E-Mail:<br />

rw-praxis@lexisnexis.at – Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA – Abonnentenservice: bestellung@lexisnexis.at (DW 5555, Fax DW 141) – Anzeigen: Wolfgang Kreissl (E-Mail: wolfgang.<br />

kreissl@lexisnexis.at, DW 1116, Fax DW 148) – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste Stand Jänner 2008 – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint 6-mal im Jahr – Einzelheftpreis<br />

2009: € 18,50; Jahresabonnement 2009: € 69, – inkl. 10 % MWSt; Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindungen: Postsparkasse 710610; Raiffeisenlandesbank 494.849 – Abbestellungen<br />

sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher bekannt gegeben werden – Layout & Illustrationen: Philipp Stöhr – Druck: Prime Rate GmbH, Megyeri út 53, H-1044<br />

Budapest.<br />

Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung<br />

des Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von<br />

Maschinen, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und<br />

soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen<br />

eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden. Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag<br />

für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, einschließlich des<br />

Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofilm etc) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen,<br />

einschließlich des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an<br />

die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) in allen Sprachen ein. Mit der Einreichung von Beiträgen von Arbeitsgruppen leistet der Einreichende<br />

dafür Gewähr, dass die Publikation von allen beteiligten Autoren genehmigt wurde und dass alle mit der Übertragung sämtlicher Rechte an den Verlag einverstanden sind. Mit<br />

dem vom Verlag geleisteten Honorar ist die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Aufgrund der Honorierung erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts nicht<br />

mit Ablauf des dem Jahr des Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahres (§ 36 UrhG). Für die Verwertung durch Datenbanken gilt dieser Zeitraum keinesfalls.<br />

Trotz sorgfältigster Bearbeitung erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages und der Autoren ist ausgeschlossen.<br />

Rechnungswesen für die Praxis 6/2008 – www.lexisnexis.at 167


168<br />

Unser Buchtipp<br />

help-rw.at<br />

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Leitfaden Finanzstrafrecht<br />

Autoren: Stefan Seiler/<br />

Thomas Seiler<br />

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Universität Graz<br />

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n RWP 2008/44, 168<br />

Wir sehen es als unsere Hauptaufgabe an, Ihnen die Tagesarbeit im Rechnungswesen zu erleichtern. Um dies zu erreichen<br />

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turierter Form durch alle relevanten Bereiche des Finanzstrafrechts. Das einlei-<br />

tende Kapitel gibt zunächst einen kompakten Überblick über die Systematik<br />

des Finanzstrafrechts und erläutert für das Verständnis hilfreiche Termini und<br />

Prinzipien. In den folgenden Kapiteln werden in anschaulicher Form (mit zahlreichen<br />

Beispielen) grundlegende Begriffe (wie zB Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum,<br />

Selbstanzeige, Verjährung etc), die einzelnen Finanzvergehen, Strafen und<br />

deren Bemessung sowie das Finanzstrafverfahren per se beschrieben. Dabei<br />

nimmt der Leitfaden immer wieder auch die Rolle eines Ratgebers ein und<br />

unterstützt den Abgabepflichtigen mit nützlichen Tipps, seine Pflichten und<br />

Interessen optimal zu wahren. Zur Veranschaulichung des finanzstrafrechtlichen<br />

Verfahrens tragen im Anhang enthaltene Musterbeispiele zu diversen behördlichen<br />

Erledigungen und Parteieneingaben bei.<br />

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rascher Form (auf knapp 100 Seiten) alle Basics zum Thema Finanzstrafrecht<br />

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(bloßen) Finanzordnungswidrigkeiten und schwerwiegenden abgabenrechtlichen<br />

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