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Umsatzbesteuerung von Vereinen - Opitz Morck & Kollegen

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<strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />

Freie wissenschaftliche Arbeit<br />

zur Erlangung des akademischen Grades<br />

„Diplom-Kauffrau Univ.“<br />

an der<br />

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der<br />

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />

Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Steuerrecht,<br />

Finanz- und Haushaltsrecht<br />

Referent: Prof. Dr. iur. Wolfram Reiß<br />

Betreuer: Dipl.-Kfm. Univ. Christian Ruhland<br />

Eingereicht am: 25. September 2007<br />

Eingereicht <strong>von</strong>: Julia-Susanne Burgert


Inhaltsverzeichnis<br />

II<br />

Seite<br />

INHALTSVERZEICHNIS II<br />

ABBILDUNGSVERZEICHNIS V<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VI<br />

1. EINFÜHRUNG 1<br />

1.1. Problemstellung 1<br />

1.2. Ziel und Gang der Untersuchung 2<br />

2. GRUNDLAGEN 3<br />

2.1. Der Verein 3<br />

2.1.1. Begriff des Vereins 3<br />

2.1.2. Arten des Vereins 4<br />

2.1.2.1. Rechtsfähiger Verein vs. nichtrechtsfähiger Verein 4<br />

2.1.2.2. Ideeller Verein vs. wirtschaftlicher Verein 5<br />

2.2. Steuerbegünstigte Zwecke 7<br />

2.2.1. Begünstigte Organisationen 7<br />

2.2.1.1. Gemeinnützige Zwecke 7<br />

2.2.1.2. Mildtätige Zwecke 10<br />

2.2.1.3. Kirchliche Zwecke 12<br />

2.2.2. Gemeinsame Voraussetzungen 12<br />

2.2.2.1. Selbstlosigkeit 12<br />

2.2.2.2. Ausschließlichkeit 13<br />

2.2.2.3. Unmittelbarkeit 14<br />

2.2.2.4. Steuerlich unschädliche Betätigungen 15<br />

2.3. Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 16<br />

2.3.1. Ideeller Bereich 16<br />

2.3.2. Vermögensverwaltung 17<br />

2.3.3. Zweckbetrieb 18<br />

2.3.4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19<br />

3. UMSATZBESTEUERUNG VON VEREINEN 20<br />

3.1. Unternehmereigenschaft und Leistungsaustausch 21<br />

3.1.1. Unternehmer und Unternehmen 21


3.1.2. Leistungsaustausch 23<br />

3.1.3. Leistungen gegenüber Mitgliedern 24<br />

3.1.3.1. Nationales Recht 24<br />

3.1.3.1.1. Echte Mitgliedsbeiträge 24<br />

3.1.3.1.2. Unechte Mitgliedsbeiträge 25<br />

3.1.3.2. Gemeinschaftsrecht 26<br />

3.1.4. Zuschüsse 28<br />

3.1.5. Sponsoring 29<br />

3.1.6. Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich 31<br />

3.2. Steuerbefreiungen und Steuersatzproblematik 32<br />

3.2.1. Steuerbefreiungen 32<br />

3.2.1.1. Befreiungsvorschriften 32<br />

3.2.1.1.1. Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze<br />

fallen 33<br />

3.2.1.1.2. Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken 33<br />

3.2.1.1.3. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime 35<br />

3.2.1.1.4. Lieferung <strong>von</strong> menschlichem Blut und<br />

Krankentransport 36<br />

3.2.1.1.5. Wohlfahrtspflege 36<br />

3.2.1.1.6. Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen und<br />

Veranstaltungen 37<br />

3.2.1.1.7. Privatschulen und andere Bildungseinrichtungen 38<br />

3.2.1.1.8. Vorträge, Kurse, sowie andere kulturelle und<br />

sportliche Veranstaltungen 39<br />

3.2.1.1.9. Beherbergung und Beköstigung <strong>von</strong> Jugendlichen 40<br />

3.2.1.1.10. Jugendherbergswerk 41<br />

3.2.1.1.11. Einrichtung der Jugendhilfe 42<br />

3.2.1.1.12. Ehrenamtliche Tätigkeit 43<br />

3.2.1.1.13. Personalgestellung durch geistliche Vereinigungen 43<br />

3.2.1.1.14. Lieferung und Verwendung <strong>von</strong> Gegenständen,<br />

die steuerfreien Tätigkeiten dienen 44<br />

3.2.1.1.15. Gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschriften 44<br />

3.2.1.2. Steuervergütung 47<br />

3.2.1.3. Verzicht auf Steuerbefreiungen 47<br />

III


3.2.2. Bemessungsgrundlage 48<br />

3.2.2.1. Entgelt 48<br />

3.2.2.2. Mindestbemessungsgrundlage 49<br />

3.2.3. Steuersätze 49<br />

3.2.3.1. Allgemeiner Steuersatz 50<br />

3.2.3.2. Ermäßigter Steuersatz 50<br />

3.3. Vorsteuerabzug und Besteuerung 51<br />

3.3.1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug 52<br />

3.3.2. Ausschluss des Vorsteuerabzugs 52<br />

3.3.3. Aufteilung der Vorsteuer 53<br />

3.3.3.1. Allgemeines 53<br />

3.3.3.2. Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 54<br />

3.3.4. Vorsteuerpauschalierung 55<br />

3.3.5. Vorsteuerberichtigung 56<br />

3.3.6. Kleinunternehmerregelung 57<br />

3.3.6.1. Besteuerung der Kleinunternehmer 57<br />

3.3.6.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung 57<br />

3.3.7. Erhebung der Umsatzsteuer 58<br />

3.3.7.1. Entstehung der Steuerschuld und Berechnung<br />

der Umsatzsteuer 58<br />

3.3.7.2. Besteuerungsverfahren 58<br />

3.3.7.3. Aufzeichnungspflichten 59<br />

4. FAZIT 60<br />

ANHANG 61<br />

QUELLENVERZEICHNIS 72<br />

Literaturverzeichnis 72<br />

Rechtsquellenverzeichnis 76<br />

Verzeichnis der Internetquellen 81<br />

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG IX<br />

LEBENSLAUF X<br />

IV


Abbildungsverzeichnis<br />

Abb. 1: Vereine nach Vereinsarten 61<br />

Abb. 2: Seit 2003 neu gegründete Vereine in Prozent nach Vereinsart<br />

(Vergleich Alte und Neue Bundesländer) 62<br />

Abb. 3: Übersicht über die steuerbegünstigten Zwecke 63<br />

Abb. 4: Übersicht über die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

nach dem SGB XII 64<br />

Abb. 5: Übersicht über die Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und<br />

Beispiele 65<br />

Abb. 6: Zuordnung sportlicher Veranstaltungen zu den Tätigkeits-<br />

bereichen 66<br />

Abb. 7: Übersicht über die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 67<br />

Abb. 8: Abgrenzung des nichtunternehmerischen vom unternehmerischen<br />

Bereich 68<br />

Abb. 9: Schaubild Wertabgabenbesteuerung 69<br />

Abb. 10: Übersicht über die für Vereine relevanten Steuerbefreiungen<br />

und ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage 70<br />

Abb. 11: Übersicht der Steuersätze 71<br />

V


Abkürzungsverzeichnis<br />

Abb. Abbildung<br />

ABl. Amtsblatt<br />

Abs. Absatz<br />

Abschn. Abschnitt<br />

AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />

AO Abgabenordnung<br />

Art. Artikel<br />

Aufl. Auflage<br />

Bd. Band<br />

ber. berichtigt<br />

BewG Bewertungsgesetz<br />

BFH Bundesfinanzhof<br />

BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Ent-<br />

scheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

BHO Bundeshaushaltsordnung<br />

BMF Bundesministerium der Finanzen<br />

Bs. Buchstabe<br />

BSHG Bundessozialhilfegesetz<br />

BStBl. Bundessteuerblatt<br />

bzw. beziehungsweise<br />

ca. cirka<br />

d. der<br />

DB Der Betrieb (Zeitschrift)<br />

DFB Deutscher Fussball-Bund e.V.<br />

d.h. das heißt<br />

Dr. Doktor<br />

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)<br />

DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)<br />

DStJG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V.<br />

EFG Entscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift)<br />

EG Europäische Gemeinschaft<br />

VI


EG-RL Richtlinie (EWG) zur Harmonisierung der<br />

VII<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />

Umsatzsteuer<br />

einschl. einschließlich<br />

Erl. Erlass<br />

EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

EStG Einkommensteuergesetz<br />

EStR Einkommensteuer-Richtlinien<br />

EU Europäische Union<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof<br />

EUR Euro<br />

e.V. eingetragener Verein<br />

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft<br />

f. folgende<br />

ff. fortfolgende<br />

FG Finanzgericht<br />

FinMin Finanzministerium<br />

FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)<br />

gem. gemäß<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-<br />

land<br />

GKV-WettbewerbsstärkungsG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)<br />

Hrsg. Herausgeber<br />

i.H.v. in Höhe <strong>von</strong><br />

Inf Inf (Zeitschrift)<br />

i. S. v. im Sinne <strong>von</strong><br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

KStG Körperschaftsteuergesetz<br />

MwStSystRL Richtlinie des Rates über das gemeinsame<br />

Nr. Nummer<br />

Mehrwertsteuersystem<br />

OFD Oberfinanzdirektion


PC Personal Computer<br />

Prof. Professor<br />

PStRG Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts<br />

Rn. Randnummer<br />

rf. V. rechtsfähiger Verein<br />

RIW Recht der internationalen Wirtschaft<br />

S. Seite<br />

(Fachzeitschrift)<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

sog. so genannte<br />

städt. städtisches<br />

u. und<br />

u. a. unter anderem<br />

UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)<br />

Urt. Urteil<br />

USt Umsatzsteuer<br />

UStB Umsatzsteuerberater (Zeitschrift)<br />

UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

UStG Umsatzsteuergesetz<br />

UStR Umsatzsteuer-Richtlinien<br />

usw. und so weiter<br />

u. U. unter Umständen<br />

v. vom<br />

VereinsG Gesetz zur Regelung des öffentlichen<br />

Vereinsrechts<br />

Vfg. Verfügung<br />

Vgl. Vergleiche<br />

v.H. vom Hundert<br />

vs. versus<br />

z.B. zum Beispiel<br />

zzgl. zuzüglich<br />

VIII


1. Einführung<br />

1.1. Problemstellung<br />

Vereine sind ein bedeutender Bestandteil unserer Gesellschaft. Sie nehmen zahlrei-<br />

che gesellschaftliche Aufgaben wahr und leisten damit einen wichtigen Beitrag für<br />

das Gemeinwohl.<br />

In Deutschland wurden bei einer Erhebung im Oktober 2005 alleine 594 277 einge-<br />

tragene Vereine verzeichnet. Das tatsächliche bürgerschaftliche Engagement ist je-<br />

doch weitaus größer, da in Deutschland noch eine große Anzahl nicht eingetragener<br />

Vereine und Klubs existieren, die nicht erfasst wurden. 1<br />

Die <strong>von</strong> den <strong>Vereinen</strong> geförderten Zwecke umfassen die gesamte Bandbreite des<br />

gesellschaftlichen Lebens wie Sport, Kultur, Heimatpflege, Erziehung und Natur-<br />

schutz. Vereine können uneigennützige Ziele wie beispielsweise die Unterstützung<br />

Bedürftiger, aber auch wirtschaftliche Ziele verfolgen, wie z.B. die Wirtschaftsver-<br />

bände oder Gemeinschaftseinrichtungen <strong>von</strong> Unternehmen. Auch bei den Organisa-<br />

tionen, die das politische Leben prägen, handelt es sich in der Regel um Vereine.<br />

Hierzu zählen z.B. politische Parteien, Wählervereinigungen, Verbände und Bürger-<br />

vereinigungen. Die meisten Vereine in Deutschland sind Sport- und Freizeitvereine,<br />

wobei auch karitative, bzw. Wohlfahrtsvereine und Kulturvereine weit verbreitet<br />

sind. 2 Die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> nahm in den letzten Jahren weiterhin zu. Seit<br />

dem Jahr 2001 stieg die Anzahl der eingetragenen Vereine um ca. 50 000, wobei bei<br />

den Neugründungen auffiel, dass in den letzten beiden Jahren viele Fördervereine,<br />

z.B. für Schulen, Kindergärten oder Feuerwehren, gegründet wurden. Die relativ<br />

geringe Anzahl an neu eingetragenen Sportvereinen ist wohl auf eine Marktsättigung<br />

in diesem Bereich zurückzuführen. Stattdessen geht der Trend hin zur Gründung <strong>von</strong><br />

Freizeitvereinen. 3<br />

Alle Vereine haben gemein, dass sie sich mit der Vereinsbesteuerung, insbesondere<br />

auch der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> auseinandersetzen müssen. Steuern werden grundsätz-<br />

lich erhoben, um die für das Gemeinwesen erforderlichen Ausgaben decken zu kön-<br />

nen. Werden aber Mittel <strong>von</strong> Dritten direkt zum Wohle der Allgemeinheit verwendet,<br />

wird der Staat finanziell entlastet. In diesen Fällen wäre es wirtschaftlich nicht sinn-<br />

voll, eine Besteuerung wie bei einer Betätigung zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher<br />

Interessen vorzunehmen. Die Bereitschaft zum selbstlosen Handeln für die Gemein-<br />

1 Vgl. V&M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 2<br />

2 Vgl. Abb. 1 im Anhang, S. 61<br />

3 Vgl. Abb. 2 im Anhang, S. 62<br />

1


schaft würde ohne entsprechende Vergünstigung beeinträchtigt. Viele Vereine sind<br />

aber nebenbei noch in einem Bereich tätig, in dem sie am allgemeinen Wirtschaftsle-<br />

ben teilnehmen. Hier sind sie wie jeder andere Unternehmer zu behandeln und unter-<br />

liegen damit der vollen Besteuerung.<br />

Auch im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung der Umsatzsteuer und die<br />

Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in nationales Recht, ist die genau-<br />

ere Betrachtung der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> notwendig.<br />

1.2. Ziel und Gang der Untersuchung<br />

Ziel dieser Arbeit ist es, die allgemeinen Vorschriften für die Besteuerung der Verei-<br />

ne im deutschen Steuerrecht näher zu betrachten. Der Schwerpunkt wird hierbei auf<br />

den Bereich der Umsatzsteuer gesetzt. Neben den Vorschriften des deutschen Um-<br />

satzsteuerrechts werden auch die aktuellen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht<br />

und ihre Auswirkungen auf die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> deutscher Vereine betrachtet.<br />

Im anschließenden zweiten Kapitel werden sowohl zivil- als auch steuerrechtliche<br />

Grundlagen der Vereinsbesteuerung dargestellt. Neben der Definition des Vereins-<br />

begriffes, werden kurz die Unterschiede zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähi-<br />

gen, sowie zwischen ideellen und wirtschaftlichen <strong>Vereinen</strong> erläutert.<br />

Anschließend werden die steuerbegünstigten Zwecke dargestellt und die Vorausset-<br />

zungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden<br />

die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins vorgestellt.<br />

Die Behandlung der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> in Kapitel 3 bildet den<br />

Schwerpunkt dieser Arbeit. Bei der Bearbeitung dient die Gliederung des Umsatz-<br />

steuergesetzes in seine einzelnen Abschnitte als Orientierungshilfe. Neben den um-<br />

satzsteuerlichen Grundlagen wird zunächst erörtert, ob Vereine als Unternehmer im<br />

Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzustufen sind. Ferner werden im Rahmen des<br />

Leistungsaustausches einzelne Vereinsleistungen, unter Berücksichtigung der EU-<br />

Rechtsprechung auf ihre Steuerbarkeit untersucht.<br />

Danach erfolgt die Betrachtung der möglichen Steuerbefreiungen für Vereine und<br />

eventueller Möglichkeiten darauf zu verzichten. Für die Berechnung der Umsatz-<br />

steuer muss zunächst die Bemessungsgrundlage dargestellt werden. Im Anschluss<br />

2


daran wird erläutert, welcher Steuersatz auf welche steuerpflichtige Leistung anzu-<br />

wenden ist.<br />

Der dritte Teil der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> beschäftigt sich mit dem Vorsteuerabzug.<br />

Hier wird erläutert unter welchen Voraussetzungen der Abzug der Vorsteuer gewährt<br />

wird und welche Sachverhalte zum völligen oder teilweisen Ausschluss des Vorsteu-<br />

erabzugs führen. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit zur Pauschalierung der Vor-<br />

steuer eingegangen und die Vorschriften für eine eventuelle Vorsteuerberichtigung<br />

betrachtet. Abschließend wird auf die Besteuerung als Kleinunternehmer, die Soll-<br />

und Ist-Besteuerung, das Besteuerungsverfahren sowie die Aufzeichnungspflichten<br />

Bezug genommen.<br />

In Kapitel vier beschließt ein kurzes Resümee diese Arbeit.<br />

2. Grundlagen<br />

2.1. Der Verein<br />

2.1.1. Begriff des Vereins<br />

Obwohl der Verein eine weit verbreitete Form <strong>von</strong> Personenvereinigungen darstellt<br />

und mit § 21 ff. BGB Vorschriften vorhanden sind, die das Vereinsrecht regeln, fehlt<br />

es im BGB jedoch an einer Definition des Vereinsbegriffes.<br />

Gem. § 2 VereinsG gilt folgende Definition. Ein Verein ist ohne Rücksicht auf die<br />

Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer<br />

Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenge-<br />

schlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<br />

Nach herrschender Meinung existieren zwei vereinstypische Merkmale. Ein wesent-<br />

liches Merkmal ist die körperschaftliche Verfassung, wonach der Verein als einheit-<br />

liches Ganzes nach innen wie nach außen ausgestaltet sein muss. Dies muss sich in<br />

einer Satzung, dem Vorhandensein <strong>von</strong> Organen und der Führung eines Gesamtna-<br />

mens niederschlagen. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten,<br />

wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach<br />

Stimmenmehrheit richtet. Das zweite grundlegende Merkmal ist die Unabhängigkeit<br />

der Vereinigung <strong>von</strong> einzelnen Mitgliedern und damit <strong>von</strong> Mitgliederwechseln. 4<br />

Die Vereinsfreiheit ist in Art. 9 GG fixiert, wonach allen Deutschen das Recht ge-<br />

währt wird Vereine zu gründen. Ein Verbot gilt lediglich für Vereine, deren Zwecke<br />

4 Vgl. Märkle, Der Verein, S. 21<br />

3


oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungs-<br />

mäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.<br />

Weitere Regelungen finden sich im Vereinsgesetz, sowie in §§ 21 ff. BGB. 5<br />

2.1.2. Arten des Vereins<br />

2.1.2.1. Rechtsfähiger Verein vs. nichtrechtsfähiger Verein<br />

Nach dem BGB kann ein Verein entweder als rechtsfähiger (§§ 21ff. BGB) oder<br />

nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) in Erscheinung treten. In ihrer Funktion und<br />

Organisation sind beide identisch. Sie grenzen sich ausschließlich durch das Merk-<br />

mal der Rechtsfähigkeit <strong>von</strong>einander ab. 6<br />

Am Anfang ist jeder gegründete Verein ein nichtrechtsfähiger Verein, auch dann,<br />

wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsfähigkeit erlangt. In der Phase zwi-<br />

schen Gründung und Eintragung wird ein Verein Vorverein genannt. 7<br />

Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim jeweiligen Amtsgericht erhalten<br />

nichtwirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit und den Namenszusatz „eingetra-<br />

gener Verein“, der auch abgekürzt „e.V.“ geführt werden kann.<br />

Die Eintragung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Zu-<br />

nächst muss der Verein bereits gegründet sein und eine Satzung bestehen, in welcher<br />

die Mindestinhalte enthalten sein müssen. Außerdem darf der in der Satzung veran-<br />

kerte Vereinszweck nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein.<br />

Zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. 8<br />

Wirtschaftliche Vereine und deutsche Vereine mit ausländischem Sitz können sich<br />

nicht ins Vereinsregister eintragen lassen. Sie erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch<br />

staatliche Verleihung. Sie bekommen nicht den Zusatz „e.V.“ im Namen, sondern die<br />

Abkürzung „rf. V.“. Rechtsfähige Vereine sind juristische Personen und können sich<br />

durch den jeweiligen Zusatz im Namen <strong>von</strong> anderen rechtsfähigen Körperschaften<br />

des Privatrechts und <strong>von</strong> nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong> unterscheiden. 9<br />

Rechtsfähigkeit bedeutet für einen Verein Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten zu sein,<br />

insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die<br />

Vermögensfähigkeit. Er hat unter anderem auch das Recht auf einen eigenen Namen<br />

sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können. Außerdem kann er Gesell-<br />

5 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 1<br />

6 Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, S. 194<br />

7 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 30<br />

8 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 28 ff.<br />

9 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 241<br />

4


schafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften<br />

werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt<br />

der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im<br />

Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft<br />

auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu und er unterliegt der Steuerpflicht. 10<br />

Da eine Eintragung nicht zwingend notwendig ist, kann ein nichtrechtsfähiger Verein<br />

auch auf Dauer angelegt sein. Hier bestimmt § 54 BGB, dass für nichtrechtsfähige<br />

Vereine die Vorschriften für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsprechend<br />

gelten. Da diese Vorschriften für einen Verein und seine Mitglieder als Nachteilig<br />

angesehen werden, sollte früher indirekt Druck ausgeübt werden, dass sich mehr<br />

Vereine der staatlichen Kontrolle unterwerfen. Diese Rechtsfolgen wurden jedoch<br />

<strong>von</strong> der Rechtssprechung nach und nach gelockert und heute werden beide Formen<br />

des Vereins gleich behandelt, soweit es im Einzelfall nicht auf die Rechtsfähigkeit<br />

oder Registereintragung ankommt. 11 Die in der Summe den eingetragenen <strong>Vereinen</strong><br />

überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zu-<br />

sammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund man-<br />

gelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechts-<br />

fähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong> gehören u. a. die Gewerkschaften,<br />

Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, politische Parteien, sowie zahllose Klein- und<br />

Kleinstvereine, wie Kegelklubs und dergleichen. 12<br />

Im Steuerrecht wird nicht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong><br />

unterschieden. Die Steuerbegünstigung der §§ 51 ff. AO kann in beiden Fällen we-<br />

gen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit erzielt werden. 13<br />

2.1.2.2. Ideeller Verein vs. wirtschaftlicher Verein<br />

Das BGB unterscheidet zudem zwischen zwei weiteren Vereinsarten, dem ideellen<br />

Verein (§ 21 BGB), auch Idealverein oder nichtwirtschaftlicher Verein genannt und<br />

dem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Bei der Differenzierung, ob ein wirtschaft-<br />

licher oder ein nichtwirtschaftlicher Verein gegeben ist, ist auf den in der Satzung<br />

beschriebenen Vereinszweck abzustellen, sowie auf die Vereinstätigkeit.<br />

Sowohl der wirtschaftliche wie auch der ideelle Verein sind verpflichtet, zur Erlan-<br />

gung der Rechtsfähigkeit den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Die Angabe<br />

10 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 2 ff.<br />

11 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 30<br />

12 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 25<br />

13 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 5<br />

5


des Vereinszwecks in der Gründersatzung stellt zunächst die Zielsetzung der Grün-<br />

der dar, was durch den Personenzusammenschluss erreicht werden soll. Später wird<br />

er als oberster Leitsatz oder Lebensgesetz des Vereins für die praktische Vereinstä-<br />

tigkeit angesehen, welcher ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert<br />

werden kann. Der Vereinszweck hat somit fundamentale Bedeutung für das Vereins-<br />

leben und kennzeichnet das Wesen und die Individualität des Vereins. 14<br />

Der wirtschaftliche Verein ist in der Vorschrift des § 22 BGB geregelt, wonach sein<br />

Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet ist. Dieser soll demnach<br />

bestimmungsgemäß mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erreicht werden,<br />

wobei der Geschäftsbetrieb die das Wesen des Vereins bestimmende Haupt- oder<br />

Grundtätigkeit darstellen muss. Das bedeutet, dass ein wirtschaftlicher Verein nur<br />

dann vorliegt, wenn er sich gemäß Satzung und tatsächlicher Praxis vorwiegend und<br />

dauernd nach außen entgeltlich betätigt und dabei vermögenswerte Vorteile für den<br />

Verein oder unmittelbar für die Mitglieder anstrebt.<br />

Wirtschaftliche Vereine können sich nicht ins Vereinsregister eintragen lassen und<br />

erhalten gem. § 22 BGB ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Sie treten<br />

beispielsweise in Form <strong>von</strong> Sparvereinen, Rentenvereinen, Einkaufskooperationen,<br />

Wohnungsbauvereinen oder Sterbekassen auf. 15<br />

Ein ideeller Verein liegt nach § 21 BGB dann vor, wenn sein satzungsgemäßer<br />

Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, somit einen<br />

nichtwirtschaftlichen Zweck angestrebt wird. Demnach darf sich für die Mitglieder<br />

kein wirtschaftlicher Vorteil ergeben, so dass die aus der Vereinstätigkeit erzielten<br />

Gewinne nur dem Verein und nicht den Mitgliedern zu gute kommen dürfen. 16<br />

Nach außen ist ein Idealverein in der Regel durch den Zusatz e.V. erkennbar, da nur<br />

er im Vereinsregister eingetragen werden kann. 17<br />

Die Tatsache, dass der Verein einen ideellen Zweck verfolgt, schließt jedoch eine<br />

wirtschaftliche Betätigung nicht grundsätzlich aus. Es gilt hier das sog. „Neben-<br />

zweck- bzw. Nebentätigkeitsprivileg“, welches die Unterhaltung eines wirtschaftli-<br />

chen Geschäftsbetriebes zur Erfüllung <strong>von</strong> Nebenzwecken erlaubt, um damit die i-<br />

deellen Ziele erreichen zu können. Es ist jedoch fraglich, inwieweit der wirtschaftli-<br />

che Geschäftsbetrieb nur zur Erfüllung eines Nebenzwecks unterhalten wird. Die<br />

Vernachlässigung des Grundsatzes, jede unternehmerische Betätigung als wirtschaft-<br />

liche Betätigung einzustufen, verlangt gewisse Voraussetzungen. Zum einen muss<br />

14<br />

Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 525<br />

15<br />

Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 3 ff.<br />

16<br />

Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 2<br />

17<br />

Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 4<br />

6


die unternehmerische Tätigkeit im Gegensatz zur ideellen Betätigung eine unterge-<br />

ordnete Rolle spielen, so dass die Hauptbetätigung des Vereins nach wie vor die<br />

nichtwirtschaftliche Betätigung ist. Zum anderen muss sich die unternehmerische<br />

Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks halten und die ideelle Tätigkeit ergänzen,<br />

wobei die unternehmerische Tätigkeit ein noch objektives und sinnvolles Mittel zur<br />

Förderung des Vereinszwecks sein sollte. Dabei ist gerade im Hinblick auf Sportver-<br />

eine, die Einnahmen durch die Gastronomie, Ablösesummen, Werbeverträge und den<br />

Verkauf <strong>von</strong> Fanartikeln erzielen, bei der Prüfung, ob die oben genannten Vorausset-<br />

zungen gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen. 18<br />

2.2. Steuerbegünstigte Zwecke<br />

2.2.1. Begünstigte Organisationen<br />

Die Vorschriften für steuerbegünstigte Zwecke sind in der Abgabenordnung in den<br />

§§ 51 bis 68 AO geregelt. Diese können gem. § 51 Satz 2 AO ausschließlich <strong>von</strong><br />

unbeschränkt steuerpflichtigen, inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG in Anspruch genommen werden,<br />

worunter auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine fallen. Dies gilt jedoch<br />

nur, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördern. 19<br />

Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Grenzen der an die Gemeinnützig-<br />

keit anknüpfenden Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in den Einzelsteu-<br />

ergesetzen gezogen. Art und Umfang und weitere Voraussetzungen für deren Inan-<br />

spruchnahme ergeben sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. 20<br />

2.2.1.1. Gemeinnützige Zwecke<br />

Ursprünglich wurden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit in der Gemeinnützig-<br />

keitsverordnung <strong>von</strong> 1953 geregelt. Diese wurde jedoch, obwohl auf sie noch heute<br />

in den Satzungen vieler älterer Vereine Bezug genommen wird, 1977 außer Kraft<br />

gesetzt. Heute finden sich die Vorschriften zur Gemeinnützigkeit in den §§ 51 bis 68<br />

AO. 21<br />

Gemeinnützig bedeutet nach § 52 Abs. 1 AO, dass die Tätigkeit einer Körperschaft<br />

darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />

18 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 47<br />

19 Vgl. Abb. 3 im Anhang, S. 63<br />

20 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 30<br />

21 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 33<br />

7


Gebiet selbstlos zu fördern. Zur Förderung der Allgemeinheit sind gem. § 52 Abs. 2<br />

AO folgende insbesonders anzuerkennende Zwecke genannt, wie z. B.<br />

1. die Förderung <strong>von</strong> Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,<br />

Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwick-<br />

lungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Hei-<br />

matgedankens<br />

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesund-<br />

heitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,<br />

3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens<br />

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des<br />

traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und<br />

des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfun-<br />

kens, des Modellflugs und des Hundesports.<br />

Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte und keine abschließende<br />

Aufzählung. Eine Hilfe bei der Auslegung, ob eine Förderung der Allgemeinheit<br />

gegeben ist, bietet die Aufstellung in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Begünstigt<br />

sind danach u. a. auch die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, Verbraucherbe-<br />

ratung, sowie Förderung der Gleichberechtigung <strong>von</strong> Männern und Frauen.<br />

Für Sportvereine ist dabei zu beachten, dass als Sport in diesem Sinne lediglich der<br />

Amateursport gilt. Die Förderung des bezahlten Sports stellt keinen gemeinnützigen<br />

Zweck dar, wobei es der Gemeinnützigkeit nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn<br />

ein Verein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport verfolgt.<br />

Kennzeichen des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Fehlt diese, werden Betäti-<br />

gungen, selbst wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch als Sport bezeichnet wer-<br />

den, im steuerlichen Sinne nicht als Sport angesehen. Somit zählen Denksportarten<br />

wie z.B. Skat 22 , Bridge, Go und Automaten-Sport nicht zum Sport im Sinne der AO.<br />

Eine Ausnahme wird jedoch beim Schach gemacht. In § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO wird<br />

Schach ausdrücklich als Sport bezeichnet, so dass Schachvereine oder Sportvereine<br />

mit Schachabteilungen gemeinnützig sein können. 23 Das Tatbestandsmerkmal der<br />

Förderung der Allgemeinheit ist ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen<br />

gewissen Ermessensspielraum zulässt. Sie liegt gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO immer<br />

dann vor, wenn der Personenkreis, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest ab-<br />

22 Vgl. BFH-Urt. v. 17.02.2000, BFH/NV Beilage 2000, 1071<br />

23 Vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Steuertipps für Vereine, S. 7 f.<br />

8


geschlossen ist, z.B. durch Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines<br />

Unternehmens. Sie ist auch dann gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge sei-<br />

ner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dau-<br />

ernd nur klein sein kann. Ausschlaggebend sind dabei nach AEAO Nr. 1.1 zu § 52<br />

auch die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge einschließlich Mit-<br />

gliedsumlagen, die <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> erhoben werden. Steht demnach der Eintritt nur<br />

einem exklusiven Kreis <strong>von</strong> Personen offen, ist eine Förderung der Allgemeinheit<br />

nicht gegeben. Die Förderung der Allgemeinheit liegt demnach vor, wenn<br />

a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt<br />

1 023 EUR je Mitglied und Jahr und<br />

b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder<br />

durchschnittlich 1 534 EUR nicht übersteigen.<br />

Grundsätzlich ist das Merkmal „Förderung der Allgemeinheit“ nicht mehr erfüllt,<br />

wenn diese Grenzen überschritten werden. Allerdings ist nach einem Urteil der FG<br />

Münster vom 22.01.2001 für die Steuerbegünstigung nicht schädlich, wenn diese in<br />

einem Jahr nur geringfügig überschritten werden. 24<br />

Weiterhin hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 20.10.1998 25 zu Zwei-<br />

felsfragen im Zusammenhang mit Investitionsumlagen Stellung genommen. Hier-<br />

nach darf ein Verein, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden, neben den Mitglieds-<br />

beiträgen und Aufnahmegebühren zusätzlich Investitionsumlagen erheben. Diese<br />

können aber gem. AEAO Nr. 1.2. zu § 52 nur für bestimmte Investitionen verlangt<br />

werden. Begrifflich sind Investitionen den aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern<br />

gleichzusetzen und die erhaltene Investitionsumlage kann wie folgt verwendet wer-<br />

den:<br />

- Zeitnahe Verwendung der erhaltenen Mittel für Investitionen,<br />

- Tilgung <strong>von</strong> Darlehen für frühere kreditfinanzierte Investitionen und<br />

- Zuführung zu einer nach § 58 Abs. 6 AO zulässigen Rücklage für<br />

bestimmte Investitionsvorhaben.<br />

Diese Investitionsumlage darf max. 5 113 EUR innerhalb <strong>von</strong> zehn Jahren je Mit-<br />

glied betragen. Für die Vereinsmitglieder muss es möglich sein, die Zahlung der Um-<br />

24 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 52/3 f.<br />

25 Vgl. BMF-Schreiben v. 20.10.1998, DB 1998, 2498<br />

9


lage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Dies trifft auch dann zu, wenn nicht der<br />

höchstzulässige Betrag <strong>von</strong> 5 113 EUR verlangt wird.<br />

Trotz des steuerrechtlichen Ursprungs handelt es sich bei der Investitionsumlage um<br />

eine Umlage im vereinsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund muss sie auf jeden Fall<br />

in der Satzung verankert sein. Es ist jedoch ausreichend, wenn die Satzung allgemein<br />

Umlagen zulässt und sich die entsprechende Zweckbestimmung aus dem Wortlaut<br />

des Beschlusses ergibt, welcher die Umlage begründet. 26<br />

2.2.1.2. Mildtätige Zwecke<br />

Während bei der Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit im Vordergrund<br />

steht, ist diese für die Mildtätigkeit nicht <strong>von</strong> Bedeutung. Die Mildtätigkeit setzt die<br />

selbstlose Unterstützung eines bestimmten Personenkreises voraus, auch wenn dieser<br />

fest abgegrenzt oder nur klein sein sollte.<br />

Mildtätige Zwecke verfolgen vor allem die Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />

mit ihren angeschlossenen Organisationen, sowie alle anderen Vereine, die aus-<br />

schließlich persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistungen für bedürftige Personen<br />

erbringen. Dazu gehören beispielsweise Krankenanstalten, Pflegeheime, Behinder-<br />

tenheime, Obdachlosenheime, die Telefonseelsorge, Frauenhäuser, Drogenkliniken,<br />

sowie die Aktion „Essen auf Rädern“. 27<br />

Zu beachten ist jedoch, dass Institutionen die mildtätige Zwecke verfolgen oftmals<br />

auch gemeinnützig im Sinne des § 52 AO sind. Die Unterscheidung ist vor allem im<br />

Hinblick auf den Spendenabzug wichtig, da nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG die<br />

Höchstgrenze des Spendenabzugs für Spenden an mildtätige Zwecke doppelt so hoch<br />

ist wie für Spenden an gemeinnützige Organisationen. Ist eine Körperschaft sowohl<br />

gemeinnützig als auch mildtätig, gilt der erhöhte Spendenabzug jedoch nur, wenn die<br />

Zuwendung tatsächlich für die Förderung mildtätiger Zwecke verwendet wird. 28<br />

Gem. § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit<br />

darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu fördern,<br />

a) die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die<br />

Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit) oder<br />

26 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 6488 f.<br />

27 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 80<br />

28 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 33<br />

10


) deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache (beim Alleinstehenden<br />

oder Haushaltsvorstand das Fünffache) des Regelsatzes der Sozialhilfe im<br />

Sinne des § 28 SGB XII (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit).<br />

Bei der persönlichen Hilfsbedürftigkeit kommt es allein auf den Zustand der auf Hil-<br />

fe angewiesenen Personen an und nicht auf ihre wirtschaftliche Lage. Dabei ist es<br />

egal, ob die Hilfsbedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Zustands dauernd, für längere Zeit oder nur vorübergehend besteht. Deshalb sind<br />

Hilfeleistungen wie die Telefonseelsorge, „Essen auf Rädern“, die Gestellung <strong>von</strong><br />

Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit, der Fahrdienst für Kranke und Behin-<br />

derte, sowie die Begleitung hilfsbedürftiger Personen bei Einkäufen und Behörden-<br />

gängen als mildtätig einzustufen. Auch hohes Alter (Gebrechlichkeit) oder Jugend<br />

(Kleinkinder) können Grund für eine persönliche Hilfsbedürftigkeit darstellen. Insbe-<br />

sondere bei Personen die 75 Jahre oder älter sind kann nach AEAO Nr. 4 Satz 4 zu §<br />

53 eine körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Prüfung angenommen werden. 29<br />

In § 53 Nr. 2 AO sind die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit festgelegt,<br />

wonach die Bezüge der unterstützten Personen das Vierfache des Regelsatzes der<br />

Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG nicht übersteigen darf. Beim Haushaltsvorstand<br />

oder bei Alleinstehenden gilt das Fünffache. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

zum einen die Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, d.h. Brutto-Einnahmen vor Abzug<br />

der Lohn- oder Einkommensteuer, und zum anderen zur Bestreitung des Unterhalts<br />

bestimmte oder geeignete Bezüge nach den Vorschriften H 190 EStH, R 180e EStR<br />

und 190 Abs. 5 EStR. Außerdem ist das Vermögen einzubeziehen, das zur nachhalti-<br />

gen Sicherung des Unterhalts geeignet ist. Unbeachtet bleibt dabei ein geringes Ver-<br />

mögen (< 15 000 EUR), sowie Hausrat oder ein angemessenes Haus. 30 Der Regelsatz<br />

nach § 28 SBG XII ist abhängig vom jeweiligen Bundesland in dem die hilfsbedürf-<br />

tigen Personen leben. Der Eckregelsatz gilt für den Haushaltsvorstand und für Al-<br />

leinstehende. Für weitere Haushaltsangehörige gelten andere Sätze. Demnach sind<br />

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60% des Eckregelsatzes und für<br />

Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie min-<br />

derjährige Partner 80% des Eckregelsatzes heranzuziehen. 31<br />

29 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 80 f.<br />

30 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 85<br />

31 Vgl. hierzu Abb. 4 im Anhang, S. 64<br />

11


2.2.1.3. Kirchliche Zwecke<br />

Gem. § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tä-<br />

tigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffent-<br />

lichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Kör-<br />

perschaft des öffentlichen Rechts sind, kann gem. AEAO Satz 2 zu § 54 wegen För-<br />

derung der Religion nur eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Be-<br />

tracht kommen. Da Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbst nicht<br />

steuerpflichtig sind, bezieht sich die Befreiungsvorschrift auf Betriebe gewerblicher<br />

Art nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 KStG. Kirchliche Zwecke verfolgen beispielsweise<br />

Dombauvereine, <strong>von</strong> kirchlichen Behörden verwaltete Stiftungen, Priesterseminare<br />

und Konvikte. In § 54 Abs. 2 AO werden kirchliche Zwecke wie Errichtung, Aus-<br />

schmückung und Unterhaltung <strong>von</strong> Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäu-<br />

sern, die Abhaltung <strong>von</strong> Gottesdiensten, die Ausbildung <strong>von</strong> Geistlichen, die Ertei-<br />

lung <strong>von</strong> Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der To-<br />

ten sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens genannt.<br />

2.2.2. Gemeinsame Voraussetzungen<br />

Die Verfolgung eines förderungswürdigen Zwecks für sich allein ist noch nicht aus-<br />

reichend, um die Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der förderungswür-<br />

dige Zweck muss darüber hinaus ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt<br />

werden. Die Vorschriften dazu finden sich in den §§ 55 bis 63 AO. 32<br />

2.2.2.1. Selbstlosigkeit<br />

Das Gebot der Selbstlosigkeit stellt die zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeits-<br />

rechts dar und ist gem. § 55 AO an fünf Voraussetzungen gebunden. Die Förderung<br />

der Allgemeinheit geschieht dann selbstlos, wenn nicht in erster Linie eigenwirt-<br />

schaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Zweckverfolgung wird im Wesentlichen<br />

an dem Verhältnis steuerbegünstigter und wirtschaftlicher Tätigkeit gemessen. 33<br />

Darüber hinaus setzt die Selbstlosigkeit voraus, dass die Mittel des Vereins nur für<br />

die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Das bedeutet nach<br />

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO auch, dass Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

32 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 144<br />

33 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 57 f.<br />

12


zur Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks genutzt werden müssen und folglich<br />

nicht an Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden dürfen. Daneben darf eine steuer-<br />

begünstigte Körperschaft seine Mittel nicht zur Unterstützung oder Förderung politi-<br />

scher Parteien einsetzen. Darüber hinaus verlangt das Gebot der Selbstlosigkeit, dass<br />

keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen bezahlt werden dürfen und die Mitglie-<br />

der bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr<br />

als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach-<br />

einlagen zurückerhalten. Außerdem gilt der Grundsatz der Vermögensbindung, wo-<br />

nach das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall<br />

seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.<br />

Die letzte Voraussetzung stellt die zeitnahe Mittelverwendung dar. Demnach muss<br />

die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwe-<br />

cke verwenden und die Einnahmen dürfen nicht beliebig auf die „hohe Kante“ gelegt<br />

werden. Die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen ist nur unter den in § 58 Nr. 6 und 7 AO ge-<br />

nannten Bedingungen erlaubt. 34<br />

2.2.2.2. Ausschließlichkeit<br />

Ausschließlichkeit nach § 56 AO liegt dann vor, wenn ein Verein nur seine<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet nach AEAO zu<br />

§ 56, dass ein Verein mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen<br />

darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke sämtlich satzungsmäßige<br />

Zwecke sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den<br />

Erfordernissen des § 60 AO entsprechen muss. 35 Ein Verein, der nach seiner Satzung<br />

einen steuerbegünstigten Zweck neben einem nicht steuerbegünstigten Zweck<br />

verfolgt, ist insgesamt nicht steuerbegünstigt. Eine Aufteilung in einen<br />

steuerbegünstigten und einen nicht steuerbegünstigten Teil ist nicht möglich.<br />

Allerdings ist durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit nicht jede wirtschaftliche<br />

Betätigung ausgeschlossen. Erlaubt ist die Ausübung einer nicht begünstigten<br />

Nebentätigkeit, solange diese <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung bleibt und den Verein<br />

nicht prägt. Diese Nebentätigkeit wird in der Regel als wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb ausgeübt, kann aber auch in Form eines Zweckbetriebs oder einer<br />

Vermögensverwaltung in Erscheinung treten. Dabei ist allerdings gem. AEAO zu §<br />

59 Nr. 1 darauf zu achten, dass die Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe,<br />

34 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 36 ff.<br />

35 Vgl. Möwisch/Straßmann, Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen, S. 94<br />

13


haltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, und auch<br />

die Vermögensverwaltung kein Satzungszweck sein dürfen. Daneben sind nach § 58<br />

Nr. 8 AO auch gesellige Zusammenkünfte eines Vereins als steuerlich unschädlich<br />

zu betrachten, soweit diese im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit <strong>von</strong><br />

untergeordneter Bedeutung sind. Der Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke steht<br />

demnach z.B. das selbst bewirtschaftete Vereinsheim, eine Vereinsfeier oder ein<br />

Vereinsausflug nicht entgegen, wenn diese Tätigkeiten <strong>von</strong> untergeordneter Bedeu-<br />

tung sind und damit als Nebenzweck zu den eigentlichen satzungsmäßigen Tätigkei-<br />

ten anzusehen sind. 36<br />

2.2.2.3. Unmittelbarkeit<br />

Unmittelbarkeit im Sinne <strong>von</strong> § 57 AO liegt vor, wenn ein Verein seine steuerbe-<br />

günstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson verwirklicht.<br />

Dies bedeutet, dass eine nur mittelbare Zweckerfüllung nicht ausreicht. Das Wirken<br />

der Hilfsperson ist nach den Umständen des Falls wie eigenes Wirken der Körper-<br />

schaft anzusehen. Sie kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person<br />

sein und muss nach Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag im Namen und<br />

für Rechnung des Vereins ausführen. Die Hilfsperson muss sich bei ihrer Tätigkeit<br />

an die Satzung des Vereins halten. Als Vertragsformen kommt für Hilfspersonen bei<br />

abhängiger Beschäftigung natürlicher Personen ein Arbeitsvertrag, wenn nur eine<br />

Tätigkeit geschuldet wird ein Dienstvertrag und wenn Erfolg geschuldet wird ein<br />

Werkvertrag in Betracht. Nach AEAO zu § 57 Nr. 2 hat der Verein allerdings durch<br />

Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass er den Inhalt und den<br />

Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen konnte und er die Hilfsperson ü-<br />

berwacht hat.<br />

Ausdrücklich anerkannt ist auch die Tätigkeit <strong>von</strong> gemeinnützigen Dachverbänden,<br />

z.B. auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene, in denen nur Vereine zusammengefasst<br />

sind, die selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Dachverbände<br />

müssen im eigenen Interesse überwachen, dass alle angeschlossenen Vereine als ge-<br />

meinnützig anerkannt sind, da sie sonst ihre eigene Gemeinnützigkeit gefährden. 37<br />

36 Vgl. Meyer/Knorn, Recht und Steuern der Vereine, S. 174<br />

37 Vgl. Thiel, Die neue Vereinsbesteuerung, S. 27<br />

14


2.2.2.4. Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />

Eine Zuwendung im Rahmen der in § 58 AO festgesetzten Betätigungen stellt für die<br />

gemeinnützige Körperschaft weder einen Verstoß hinsichtlich der Ausschließlich-<br />

keit, der Unmittelbarkeit noch der Selbstlosigkeit dar. Das gilt beispielsweise für die<br />

Überlassung finanzieller Mittel, <strong>von</strong> Personal und Einrichtungsgegenständen, für die<br />

Bildung <strong>von</strong> Rücklagen, für gesellschaftliche Zusammenkünfte untergeordneter Be-<br />

deutung und für die Förderung bezahlten Sports.<br />

Eine Ausnahme des Unmittelbarkeitsgebots stellt somit § 58 Abs. 1 AO dar, wonach<br />

auch Körperschaften als steuerbegünstigt behandelt werden, welche ihre Mittel, ins-<br />

besondere Spenden, in vollem Umfang für die Verwirklichung steuerbegünstigter<br />

Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verfügung stellen. In<br />

diese Kategorie fallen z.B. Förder- oder Spendensammelvereine. 38 Fördervereine<br />

verwirklichen nicht selbst die steuerbegünstigten Zwecke, so dass es an der sonst<br />

vorgeschriebenen Unmittelbarkeit gem. § 57 AO fehlt. Nur durch die Ausnahmevor-<br />

schrift des § 58 Nr. 1 AO werden sie als steuerbegünstigt anerkannt. Danach kann<br />

die Mittelbeschaffung, wie z.B. das Sammeln <strong>von</strong> Spenden die alleinige steuerbe-<br />

günstigte Tätigkeit des Vereins sein. Fördervereine sind beispielsweise Schulförder-<br />

vereine, Fördervereine zur Förderung <strong>von</strong> Kindergärten, Krankenstationen oder kul-<br />

turellen Zwecken. 39<br />

Die Unschädlichkeit nach § 58 Nr. 2 AO ist im Gegensatz zu § 58 Nr. 1 AO in der<br />

nicht <strong>von</strong> Anfang an bezweckten Weiterleitung der Mittel zu sehen.<br />

§ 58 Nr. 3 AO sichert den steuerbegünstigten Körperschaften, trotz Verstoßes gegen<br />

den Unmittelbarkeitsgrundsatz den Erhalt der Steuerbegünstigung, wenn diese Ar-<br />

beitskräfte einer anderen Person, einem anderen Unternehmen oder einer anderen<br />

Einrichtung zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung stellt.<br />

Ebenfalls unschädlich ist gem. § 58 Nr. 4 AO die Überlassung <strong>von</strong> Einrichtungen an<br />

andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke. Zu den<br />

Räumen in diesem Sinne gehören auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder. 40<br />

§ 58 Nr. 6 AO stellt eine Ausnahme <strong>von</strong> dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung<br />

dar. Danach darf eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise<br />

einer Rücklage zuführen, soweit dies für die nachhaltige Erfüllung ihrer steuerbe-<br />

günstigten Zwecke erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen nur für die Durchführung<br />

38 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 151<br />

39 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 153<br />

40 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 68<br />

15


estimmter Vorhaben, mit denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwirklicht werden, gebildet werden. Man bezeichnet sie deshalb als zweckgebun-<br />

dene Rücklagen. 41<br />

§ 58 Nr. 7 AO bietet den gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit, auch freie<br />

Rücklagen zu bilden. Diese Rücklage wird steuerlich wie das übrige Vermögen der<br />

Körperschaft behandelt. In die freie Rücklage eingestellt werden darf jährlich bis zu<br />

einem Viertel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung. 42<br />

Die Förderung der Geselligkeit ist selbst kein gemeinnütziger Zweck. Sie ist jedoch<br />

nach § 58 Nr. 8 AO unschädlich, wenn sie im Vergleich zu der steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist. Gesellige Veranstaltungen sind Veran-<br />

staltungen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörig-<br />

keitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen. Keine geselli-<br />

gen Veranstaltungen im obigen Sinn sind solche, bei denen Nichtmitglieder unbe-<br />

grenzten Zutritt haben und die den Zuschnitt gewerblicher Veranstaltungen haben.<br />

Eine zu umfangreiche Betätigung auf diesem Gebiet, z.B. durch häufige und ausge-<br />

dehnte Veranstaltungen, gefährdet wiederum die Steuerbegünstigung des Vereins. 43<br />

Des Weiteren ist für die Gemeinnützigkeit <strong>von</strong> Sportvereinen nach § 58 Nr. 9 AO<br />

unschädlich, wenn diese neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördern<br />

Entscheidend für die Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung des Ama-<br />

teursports im Vordergrund stehen muss. 44<br />

2.3. Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />

Bei <strong>Vereinen</strong> unterscheidet das Finanzamt vier Tätigkeitsbereiche: den ideellen Be-<br />

reich, den der Vermögensverwaltung sowie den der wirtschaftlichen Betätigung, der<br />

sich in einen steuerbegünstigten Bereich, den Zweckbetrieb, und einen nicht steuer-<br />

begünstigten Bereich, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gliedert. 45<br />

2.3.1. Ideeller Bereich<br />

Der ideelle Bereich wird auch als nichtunternehmerischer Bereich bezeichnet und<br />

dient dem Hauptzweck des Vereins, der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Er um-<br />

41 Vgl. Möwisch/Straßmann, Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen, S. 85 f.<br />

42 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 2000, S. 180<br />

43 Vgl. Meyer/Knorn, Recht und Steuern der Vereine, S. 182<br />

44 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 70 f.<br />

45 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />

16


fasst folglich im Wesentlichen den allgemeinen Vereinsbetrieb mit dem der Verein<br />

unmittelbar, ausschließlich und selbstlos die satzungsgemäßen Zwecke zu erreichen<br />

versucht. 46 Dem ideellen Bereich sind die Einnahmen zuzuordnen, die sich nicht auf<br />

eine gesonderte Gegenleistung beziehen, wie beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Geld-<br />

und Sachspenden, Aufnahmegebühren, Zuschüsse, Schenkungen und Erbschaften. 47<br />

Die Einnahmen in diesem Bereich unterliegen keiner Besteuerung. Da die meisten<br />

Vereine, die nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, aus finan-<br />

ziellen Gründen nicht umher kommen sich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs<br />

wirtschaftlich zu betätigen, ist zu beachten, dass die steuerfreien Einnahmen nur für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen. 48<br />

2.3.2. Vermögensverwaltung<br />

Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Satz 3 AO dann vor, wenn Vermögen<br />

genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen<br />

vermietet oder verpachtet wird. Somit zählen zur Vermögensverwaltung in erster<br />

Linie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapital-<br />

vermögen. 49<br />

Hier erfolgt eine klare Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese ist<br />

<strong>von</strong> besonderer Bedeutung, da gemeinnützige Vereine mit den Erträgen aus der<br />

Vermögensverwaltung nicht körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />

Darüber hinaus kommt im Rahmen der Umsatzsteuer lediglich der ermäßigte Steuer-<br />

satz zur Anwendung. Der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung ist jedoch<br />

nicht bei der Zinsabschlag- bzw. der Kapitalertragsteuer steuerbegünstigt. Aus einer<br />

Vermögensverwaltung kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb werden, wenn be-<br />

sondere Umstände hinzutreten, die über das bloße zur Verfügung stellen <strong>von</strong> Ver-<br />

einsvermögen hinausgehen. 50<br />

Strittig ist dabei die Frage, ob die entgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Flächen in einem<br />

Sportstadion zu Werbezwecken Vermögensverwaltung eines Sportvereins oder einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Während der BFH sich mit Urteil vom<br />

13.03.1991 51 dahingehend festlegte, dass ein gemeinnütziger Verein mit der entgelt-<br />

46 Vgl. Deutscher Fussball-Bund (Hrsg.), DFB-Steuer-Hanbuch, S. 38<br />

47 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />

48 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 62w<br />

49 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />

50 Vgl. Sauer/Luger, Vereine und Steuern, S. 195<br />

51 Vgl. BFH-Urt. v. 13.03.1991, BStBl. II 1992, 101<br />

17


lichen Gestattung <strong>von</strong> Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb unterhält, akzeptiert z.B. das Finanzgericht München den Stand-<br />

punkt der Finanzverwaltung nicht. Nach dessen Auffassung fällt die entgeltliche Ü-<br />

berlassung <strong>von</strong> Werbeflächen an nur einen Werbeunternehmer unter die Vermögens-<br />

verwaltung und nur die Überlassung an mehrere Werbeunternehmer stellt ein wirt-<br />

schaftlicher Geschäftsbetrieb dar. 52<br />

2.3.3. Zweckbetrieb<br />

Grundsätzlich ist ein Zweckbetrieb gem. AEAO Nr. 1 zu § 65 ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb im Sinne <strong>von</strong> § 14 AO, welcher jedoch unter bestimmten Voraus-<br />

setzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet werden<br />

kann. Somit führt nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins, die über die blo-<br />

ße Vermögensverwaltung hinausgeht, zwangsläufig zur Steuerpflicht. Zweckbetriebe<br />

sind ertragsteuerlich freigestellt, umsatzsteuerlich gilt für sie jedoch der ermäßigte<br />

Steuersatz. Die Grundvorschrift des steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbe-<br />

triebs stellt § 65 AO dar, wonach ein Zweckbetrieb unter folgenden Voraussetzungen<br />

gegeben ist: 53<br />

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />

und<br />

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben dersel-<br />

ben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es<br />

bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, wie z.B.<br />

durch den Verkauf einer Vereinszeitschrift, die über die satzungsmäßigen<br />

Aktivitäten des Vereins berichtet.<br />

Ein Zweckbetrieb liegt beispielsweise bei der Erhebung <strong>von</strong> Eintrittsgeldern oder<br />

Startgeldern vor. 54 Kein Zweckbetrieb ist dagegen gegeben, wenn die Einrichtung als<br />

Mittelbeschaffungsbetrieb dazu dient, dem Verein Finanzmittel zu beschaffen. Inso-<br />

weit gehören Veranstaltungen mit dem Ziel, zusätzliche Finanzierungsquellen zu<br />

52 Vgl. Gmach, FR 1997, 793 (804)<br />

53 Vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Steuertipps für Vereine, S. 41<br />

54 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />

18


erschließen, wie beispielsweise der Verkauf <strong>von</strong> Speisen und Getränken, Werbung,<br />

Basare oder die Verwertung gesammelter Sachen, zum steuerschädlichen wirtschaft-<br />

lichen Geschäftsbetrieb und nicht zum Zweckbetrieb. 55<br />

Der Gesetzgeber hat in den §§ 66 bis 68 AO bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbe-<br />

triebe als Zweckbetriebe definiert, auch wenn die Tatbestandsmerkmale des § 65 AO<br />

nicht erfüllt sind. Darunter fallen u. a. die Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), Krankenhäu-<br />

ser (§ 67 AO), sportliche Veranstaltungen mit einer Umsatzgrenze <strong>von</strong> 30 678 EUR<br />

(§ 67a AO) 56 , sowie einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO) wie z.B. Altenwohnheime,<br />

Werkstätten für Behinderte und Museen.<br />

2.3.4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. §14 AO eine selbständige nachhaltige<br />

Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden<br />

und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Da die Absicht<br />

Gewinn zu erzielen nicht erforderlich ist, geht der Begriff des wirtschaftlichen Ge-<br />

schäftsbetriebs über den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs<br />

hinaus. 57<br />

Das Merkmal der Selbständigkeit ist i. S. einer sachlichen Selbständigkeit zu verste-<br />

hen. Entscheidend ist die Abgrenzbarkeit <strong>von</strong> der ideellen Tätigkeit des Vereines.<br />

Verkauft z.B. ein Verein einen PC, der bisher in der Geschäftstelle für die Mitglie-<br />

derverwaltung eingesetzt wurde, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, da<br />

der Verkauf keine sachliche Selbständigkeit im Sinne des § 14 AO begründet. 58<br />

Die Begriffsbestimmung der Nachhaltigkeit gem. § 14 AO stimmt mit der nach dem<br />

EStG überein. Demnach bedeutet Nachhaltigkeit, eine Tätigkeit mit Wiederholungs-<br />

absicht auszuüben, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit ununterbrochen<br />

ausgeübt wird. Somit ist ein Verein z.B. auch dann selbständig und nachhaltig tätig,<br />

wenn er jedes Jahr auf einem Volksfest einen Weinausschank unterhält. 59<br />

Ein Verein kann gem. § 64 Abs. 2 AO auch mehrere steuerschädliche wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe unterhalten. Diese werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

behandelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Gemeinnützigkeit insgesamt verlo-<br />

55 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 6636 ff.<br />

56 Vgl. Abb. 6 im Anhang, S. 66<br />

57 Vgl. Müller-Gatermann, FR 1995, 261 (265)<br />

58 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 206<br />

59 Vgl. Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 137 f.<br />

19


en geht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder diese<br />

Tätigkeit dem Verein seine Prägung gibt.<br />

Steuerbegünstigte Vereine sind partiell mit den Werten (Einkünfte, Umsätze, Ver-<br />

mögen) steuerpflichtig, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO<br />

gehören. Dabei gilt jedoch die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO, wonach kei-<br />

ne Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfällt, wenn die Einnahmen einschließ-<br />

lich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe<br />

sind, insgesamt 30 678 EUR im Jahr nicht übersteigen. Im Rahmen der Umsatzsteuer<br />

kommt hinsichtlich des Entgelts, das der Leistungsempfänger für die Leistung auf-<br />

wendet, der Regelsteuersatz zur Anwendung. Insoweit hat die Besteuerungsgrenze<br />

des § 64 Abs. 3 AO für die Umsatzsteuer also keine Bedeutung. 60<br />

3. <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />

Die Umsatzsteuer ist neben der Lohnsteuer die beim Verein wohl am häufigsten vor-<br />

kommende Steuerart. Sie ist eine Verkehrssteuer, deren Erhebung an Vorgänge des<br />

Geschäftsverkehrs, somit Umsätze, anknüpft. Sie wird als Allphasen-Netto-<br />

Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben, so dass die Steuerlast nur vom<br />

Endverbraucher getragen werden muss. Dies hat zur Folge, dass der gesetzliche<br />

Steuerschuldner und der wirtschaftliche Träger der Steuer grundsätzlich unterschied-<br />

liche Personen sind. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer wird die Umsatzsteuer<br />

auch dann erhoben, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung zu Selbstkosten be-<br />

wirkt wird oder mit einem Verlustgeschäft endet. 61<br />

Für Vereine bedeutet das, dass sie Steuerschuldner sind, wenn sie steuerpflichtige<br />

Umsätze bewirken, d.h. wenn sie als Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens<br />

im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, die nicht steuerfrei ist.<br />

Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, ob sie als gemeinnützig anerkannt sind, oder<br />

ob sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder nicht. 62<br />

Der Grundsatz wird nur insoweit durchbrochen, als gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> für<br />

bestimmte Umsätze ein ermäßigter Steuersatz zusteht. 63 Dabei gilt die im Rahmen<br />

der Körperschaftsteuerveranlagung anerkannte Gemeinnützigkeit auch für die Um-<br />

satzbesteuerung. 64<br />

60 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 199 f.<br />

61 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 357<br />

62 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 157<br />

63 Vgl. Abb. 7 im Anhang, S. 67<br />

64 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 357<br />

20


3.1. Unternehmereigenschaft und Leistungsaustausch<br />

3.1.1. Unternehmer und Unternehmen<br />

Ob ein Verein Unternehmer im Sinne des UStG ist, richtet sich nach der Regelung<br />

des § 2 Abs. 1 UStG. Demnach gilt als Unternehmer, wer eine gewerbliche oder be-<br />

rufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen die gesamte gewerbli-<br />

che oder berufliche Tätigkeit umfasst. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige<br />

Tätigkeit zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,<br />

fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.<br />

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, sowie steuerbegünstigte und nicht steu-<br />

erbegünstigte Vereine sind demnach Unternehmer, wenn die oben genannten Vor-<br />

aussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind.<br />

Zunächst erfolgt keine Unterscheidung der vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins, da<br />

das Unternehmen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufli-<br />

che Tätigkeit des Unternehmens umfasst. Somit bilden alle unternehmerischen Tä-<br />

tigkeitsbereiche zusammen das Unternehmen der Institution, soweit eine nachhaltige<br />

Tätigkeit zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen ausgeübt wird. 65 Aufgrund des weitgehenden<br />

Unternehmerbegriffs des Umsatzsteuergesetzes kann man da<strong>von</strong> ausgehen, dass fast<br />

jeder Verein Unternehmer ist, da außer dem ideellen Bereich meist mindestens ein<br />

Zweckbetrieb unterhalten wird und Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich<br />

zuzuordnen sind. 66<br />

Ein Verein betätigt sich auch dann unternehmerisch, wenn er gegenüber seinen Mit-<br />

gliedern Sonderleistungen erbringt, neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Ent-<br />

gelt berechnet oder gegenüber Dritten nachhaltig zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen tätig<br />

wird. 67 Da die Einnahmeerzielung genügt und für den Unternehmerbegriff nicht auf<br />

die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird, können auch verlustbringende Tätigkei-<br />

ten unternehmerisch sein. Damit kann allein der Umstand, dass nicht kostendeckende<br />

Entgelte erhoben werden, die Unternehmereigenschaft nicht ausschließen. 68<br />

Da Vereine persönliche Selbständigkeit besitzen, sind sie immer dann Unternehmer,<br />

wenn sie nachhaltig tätig werden, d.h. mit Wiederholungsabsicht. Diese liegt dann<br />

vor, wenn tatsächlich mehrere gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben<br />

Gelegenheit oder derselben Verhältnisse vorgenommen werden oder <strong>von</strong> vornherein<br />

65 Vgl. Abb. 8 im Anhang, S. 68<br />

66 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 359<br />

67 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 136/4 f.<br />

68 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 282<br />

21


eabsichtigt waren. 69 Nachhaltigkeit besteht beispielsweise bereits dann, wenn ein<br />

Musikverein jedes Jahr ein Musikfest veranstaltet und dabei Eintrittsgelder erhebt<br />

oder für die Durchführung einer einzigen Festveranstaltung eine Vielzahl <strong>von</strong> wirt-<br />

schaftlich, gewerblichen Einzeltätigkeiten notwendig ist. 70<br />

Bei sportlichen Veranstaltungen, an denen zwei oder mehr Vereine teilnehmen, stellt<br />

sich die Frage, wer Unternehmer ist und wer die Umsätze zu versteuern hat. Dazu<br />

bestimmt Abschnitt 16 Abs. 6 UStR, dass bei Sportveranstaltungen auf dem eigenem<br />

Sportplatz der Platzverein als Unternehmer anzusehen ist und mit den gesamten Ein-<br />

nahmen der Umsatzsteuer unterliegt. Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veran-<br />

staltung zufließenden Beträge nicht zu versteuern. Bei Sportveranstaltungen auf ei-<br />

nem fremden Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere<br />

der mit der Abwicklung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein<br />

als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wäh-<br />

rend der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat.<br />

Nach diesen Grundsätzen ist auch dann zu verfahren, wenn bei Sportveranstaltungen<br />

nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter<br />

auftritt. So hat der veranstaltende Verband die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen<br />

Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der beteiligten Vereine<br />

nicht der Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Veranstalten mehrere Vereine zusammen eine Veranstaltung, z.B. ein gemeinsames<br />

Fest, dann ist nicht jeder Verein, sondern die Gemeinschaft als Unternehmer tätig,<br />

der dann die Umsätze zuzurechnen sind. 71<br />

Während nach deutschem Steuerrecht der Begriff des Unternehmers genau definiert<br />

ist, wird im europäischen Recht in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL lediglich der Begriff<br />

des Steuerpflichtigen verwendet. 72<br />

Als Steuerpflichtiger gilt demnach, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig<br />

<strong>von</strong> ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätig-<br />

keit sind dabei alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden ein-<br />

schließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe<br />

und der diesen gleichgestellten Berufe anzusehen. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt<br />

insbesondere die Nutzung <strong>von</strong> körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzie-<br />

lung <strong>von</strong> Einnahmen.<br />

69 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 145<br />

70 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 358 f.<br />

71 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 202 f.<br />

72 Vgl. BFH-Urt. v. 28.11.2002, BStBl. II 2003, 443<br />

22


3.1.2. Leistungsaustausch<br />

Die wichtigsten Steuertatbestände im Umsatzsteuergesetz stellen Lieferungen und<br />

sonstigen Leistungen dar. Sie unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen des<br />

Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden.<br />

Lieferungen eines Unternehmens sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die<br />

das Unternehmen oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen<br />

Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu Verfü-<br />

gen. Das bedeutet, dass der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den<br />

Gegenstand verschaffen muss. Lieferungen eines Vereins liegen beispielsweise vor,<br />

wenn der Verein Speisen und Getränke, Sportgeräte, Altmaterial, Bücher oder Karten<br />

verkauft. 73<br />

Der Begriff der sonstigen Leistung ist im Umsatzsteuergesetz nur negativ bestimmt.<br />

Nach § 3 Abs. 9 UStG sind sonstige Leistungen solche Leistungen die keine Liefe-<br />

rungen sind. Darunter fällt nicht nur aktives Verhalten, sondern auch das Dulden<br />

oder Unterlassen einer Handlung oder eines Zustandes, wobei unter dem Begriff der<br />

sonstigen Leistungen hauptsächlich Dienstleistungen zu verstehen sind.<br />

Sonstige Leistungen kommen bei <strong>Vereinen</strong> relativ häufig vor. Darunter fallen z.B.<br />

sportliche oder gesellige Veranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen und Vermietun-<br />

gen. Eine sonstige Leistung wird dabei nicht dadurch zu einer Lieferung, dass ein<br />

Berechtigungsschein, wie beispielsweise eine Eintrittskarte verkauft wird. 74<br />

Lieferungen und sonstige Leistungen sind jedoch nur dann steuerbar, wenn ein Leis-<br />

tungsaustausch zwischen dem Leistungsgeber und dem Abnehmer vorliegt, d.h.<br />

wenn die Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden. Es<br />

muss also eine Gegenleistung vorliegen, die entweder in einer Geldleistung oder ei-<br />

ner Sachleistung bestehen kann und es muss außerdem ein ursächlicher Zusammen-<br />

hang zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehen.<br />

Sollte es an dem erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, liegt nach § 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 UStG die Nichtsteuerbarkeit des Umsatzes vor, so dass er nicht der Umsatzsteuer<br />

unterliegt. 75 Nichtsteuerbare Umsätze eines Vereins liegen beispielsweise bei Zu-<br />

schüssen aus öffentlichen Mitteln, Mitteln aus Toto- oder Lottogeldern, Schenkun-<br />

gen, echten Spenden, Beihilfen, Aufnahmegebühren und Kostenumlagen vor. 76<br />

73 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 142<br />

74 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 362<br />

75 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 210<br />

76 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 143 f.<br />

23


3.1.3. Leistungen gegenüber Mitgliedern<br />

Zahlungen der Mitglieder an den Verein können sowohl Mitgliedsbeiträge als auch<br />

Leistungsentgelte sein oder auch beide Merkmale in sich vereinen, wobei bei der<br />

Frage nach der Steuerbarkeit <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen und der damit verbundenen<br />

oder auch nicht verbundenen Gegenleistung Zweifel auftreten können.<br />

3.1.3.1. Nationales Recht<br />

3.1.3.1.1. Echte Mitgliedsbeiträge<br />

Echte Mitgliedsbeiträge liegen gem. Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 UStR dann vor, wenn<br />

der Verein die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge dafür nutzt, den satzungsmäßigen<br />

Gemeinschaftszweck zu erfüllen und somit die Gesamtbelange der Mitglieder wahr-<br />

zunehmen. Ist dies der Fall, ist ein Leistungsaustausch mangels Entgelt nicht gege-<br />

ben, was den Verein in dieser Hinsicht nicht zum Unternehmer und die sog. echten<br />

Mitgliedsbeiträge im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als nicht steuerbar qualifiziert. 77<br />

Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist nach Abschn. 4 Abs. 2<br />

UStR, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder ver-<br />

bindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. Dabei ist die Gleich-<br />

heit auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitli-<br />

chen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkma-<br />

len der Mitglieder, wie beispielsweise Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen<br />

oder Umsatz abgestuft wird. 78 Werden in verschiedenen Abteilungen eines Vereins<br />

unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge erhoben, bedeutet diese Tatsache nicht, dass<br />

der, den niedrigen Mitgliedsbeitrag übersteigende Betrag als unechter Mitgliedsbei-<br />

trag anzusehen ist. Oftmals werden innerhalb eines Vereines unterschiedlich hohe<br />

Mitgliedsbeiträge für einzelne Abteilungen erhoben, da die Kosten für diese eben-<br />

falls unterschiedlich hoch sind. Mit höheren Mitgliedsbeiträgen werden somit die<br />

höheren Kosten einer Abteilung abgedeckt, so dass hier ebenfalls die der satzungs-<br />

gemäße Gemeinschaftszweck des Vereins erfüllt wird. Somit liegen hier auch nicht-<br />

steuerbare Leistungen des außerunternehmerischen Bereichs vor. 79<br />

Aufnahmegebühren sind ebenfalls wie echte Mitgliedsbeiträge zu behandeln. 80<br />

77 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 380<br />

78 Vgl. BFH-Urt. v. 08.09.1994,BStBl. II 1994, 957<br />

79 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 144<br />

80 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 364<br />

24


3.1.3.1.2. Unechte Mitgliedsbeiträge<br />

Unechte Mitgliedsbeiträge und damit ein Leistungsaustausch wird gem. Abschn. 4<br />

Abs. 1 Satz 2 UStR angenommen, wenn ein Verein Leistungen erbringt, die den<br />

Sonderbelangen der einzelnen Mitgliedern dienen und dabei Beiträge entsprechend<br />

der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erhoben werden.<br />

Sie sind zwar in der Höhe gleich, dienen aber in erster Linie nicht dem satzungsmä-<br />

ßigen Zweck, sondern dem Eigeninteresse der Mitglieder. Da sich normalerweise<br />

eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüberstehen, sind unechte Mitgliedsbei-<br />

träge in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit keine Befreiung gem. § 4 UStG<br />

greift. 81 Steuerbare Umsätze liegen z.B. vor, wenn ein Verein für Veranstaltungen<br />

Eintrittspreise erhebt, auch wenn die Veranstaltung nur Mitgliedern offen steht. 82<br />

Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler,<br />

wie z.B. Lohnsteuerhilfeverein, erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene<br />

Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, sind gem. Abschn. 4<br />

Abs. 3 UStR Entgelte für umsatzsteuerbare Sonderleistungen dieser Vereinigung.<br />

Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied im Einzelfall trotz Beitragszahlung auf die<br />

Dienste der Interessenvereinigung verzichtet, da bereits die Bereitschaft, für dieses<br />

Mitglied tätig zu werden, eine Sonderleistung darstellt. 83<br />

Die aus Mitgliedsbeiträgen finanzierte Abgabe <strong>von</strong> Druckerzeugnissen an die Ver-<br />

bandsmitglieder unterliegt gem. Abschn. 4 Abs. 6 UStR nicht der Umsatzsteuer,<br />

wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Vereinsleben handelt.<br />

Steuerbare Sonderleistungen liegen jedoch vor, wenn die Vereinszeitschrift gegen<br />

ein zusätzliches Entgelt an die Mitglieder abgegeben werden oder wenn das Mitglied<br />

diese gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste. Umlagen für die Finanzie-<br />

rung einer Zeitschrift können dabei entweder Entgelte für ihre Lieferung oder nicht<br />

steuerbare Mitgliedsbeiträge sein. 84<br />

Keine Mitgliedsbeiträge, sondern Sonderleistungsentgelte des Vereins an seine Mit-<br />

glieder liegen u. a. auch in folgenden Fällen vor, wenn<br />

- der Verein abschließbare Fächer in Umkleidekabinen gegen Entgelt ver-<br />

mietet,<br />

81 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 145<br />

82 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 364<br />

83 Vgl. BFH-Urt. v. 09.05.1974, BStBl. II 1974, 530<br />

84 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 212<br />

25


- ein Verein ein Benutzerentgelt für die Überlassung einer Kegelbahn an<br />

einzelne Mitgliedergruppen erhebt,<br />

- ein Mitglied eines Reit- und Fahrverein mit den Mitgliederbeiträgen auch<br />

die Gebühren für Reitstunden und die Einstellung der Pferde in die Boxen<br />

der Vereinsstallung zahlt,<br />

- ein auf Landesebene organisierter Sportschützenverband Startgelder für<br />

die Zulassung zu Meisterschaftswettkämpfen <strong>von</strong> den Einzelkämpfern<br />

und Mannschaften erhebt,<br />

- <strong>von</strong> den aktiven Clubmitgliedern Benutzergebühren für die Überlassung<br />

der vereinseigenen Sportanlagen/-stätten erhoben werden.<br />

Im Falle eines gekoppelten Beitrags <strong>von</strong> echten und unechten Mitgliedsbeiträgen ist<br />

nach Abschn. 4 Abs. 7 UStR eine Aufteilung vorzunehmen.<br />

Ist in Mischfällen die Aufteilung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren<br />

Teil nicht möglich, muss die Ermittlung anhand einer Schätzung vorgenommen wer-<br />

den, wobei sich eine Schätzung in der Regel sehr ungünstig auswirken dürfte. 85<br />

In verschiedenen Fällen werden <strong>von</strong> der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgrün-<br />

den die Sonderleistungsentgelte in Prozenten der gesamten Beiträge geschätzt, wie<br />

beispielsweise bei Fremdenverkehrsvereinen 25 v.H., bei Haus- und Grundeigentü-<br />

mervereinen und Mietervereinen 20 v.H. und bei Tierzuchtverbänden und Vatertier-<br />

haltungsvereinen 50 v.H.. 86<br />

3.1.3.2. Gemeinschaftsrecht<br />

Zur Behandlung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die gegenüber ihren Mitgliedern<br />

tätig werden hat der EuGH die Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH, dass<br />

echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbare Leistungen darstellen, nicht geteilt.<br />

Der EuGH hat mit seinem Urteil im Fall Kennemer Golf & Country Club 87 entschie-<br />

den, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.<br />

Der Kennemer Golf & Country Club ist ein Verein niederländischen Rechts, dessen<br />

satzungsmäßiger Zweck in der Ausübung und Förderung <strong>von</strong> Sport und Spiel, insbe-<br />

sondere des Golfsports besteht. Die Mitglieder des Vereins hatten Jahresbeiträge<br />

sowie Eintrittsgebühren zu entrichten und waren verpflichtet, eine Obligationsanleihe<br />

85 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 145<br />

86 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 212<br />

87 Vgl. EuGH-Urt. v. 21.03.2002, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />

26


zu zeichnen. Nichtmitglieder konnten die Einrichtungen durch Zahlung einer Tages-<br />

gebühr nutzen. Dieses Aufkommen machte rund ein Drittel der Gesamteinnahmen<br />

aus. Der Club entrichtete für die Tagesgebühren <strong>von</strong> Dritten keine Umsatzsteuer,<br />

sondern begehrte Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung vertrat jedoch die Auffas-<br />

sung, dass der Golfclub in Wirklichkeit Gewinn anstrebt und erließ einen Nacherhe-<br />

bungsbescheid über die Umsatzsteuer für diese Leistungen. Im nachfolgenden<br />

Rechtsstreit setzte der Hooge Raad der Nederlande diesen aus und legte dem EuGH<br />

folgende Fragen zur Klärung vor, obwohl die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge<br />

offenbar zunächst gar nicht zur Debatte stand.<br />

In diesem Zusammenhang wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Jahresbei-<br />

träge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die <strong>von</strong> diesem Verein<br />

erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder die<br />

die Einrichtung des Vereins nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahres-<br />

beitrag zu zahlen.<br />

Laut Meinung des Gerichts, ist die Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles,<br />

was als Gegenleistung für den erhaltenen Dienst aufgewendet wird. Die Dienstleis-<br />

tung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und<br />

der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zweifel am<br />

unmittelbaren Zusammenhang lässt die Tatsache aufkommen, dass nicht alle Mit-<br />

glieder des Golfvereins die Sportanlagen in gleichem Umfang nutzen. Der EuGH<br />

war dabei der Meinung, dass dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leis-<br />

tung des Sportvereins und der Mitgliedsbeiträge gegeben ist. Dem steht auch nicht<br />

entgegen, dass die Mitgliedsbeiträge in Form <strong>von</strong> Pauschalbeträgen erhoben werden,<br />

da laut EuGH die Leistung des Vereins darin besteht, den Mitgliedern dauerhaft<br />

Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung zu stellen. 88<br />

Bedeutend ist dabei die Beurteilung des Jahresbeitrags als konkretes Leistungsentgelt<br />

für die angebotenen Leistungen des Vereins. Während im deutschem Umsatzsteuer-<br />

recht § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG bestimmt, dass als Entgelt alles gilt, was der<br />

Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet, geht Art. 73<br />

MwStSystRL <strong>von</strong> der Sicht des Leistenden aus. Entscheidend ist dabei was dieser für<br />

seine Leistung erhält. Für Vereine ist es damit unbeachtlich, ob und in welchem Um-<br />

fang das einzelne Mitglied die angebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt,<br />

da die Leistung bereits in der durch die Mitgliedschaft eröffneten Möglichkeit, einen<br />

individuellen Nutzen zu erzielen, besteht. Somit stellt die Unterhaltung einer Sport-<br />

88 Vgl. Möhlenkamp, UR 2003, 173 (174)<br />

27


anlage zur jederzeitigen Nutzung bereits eine Dienstleistung gem. Art. 9 Abs. 1<br />

MwStSystRL dar, so dass im Gemeinschaftsrecht sowohl echte als auch unechte<br />

Mitgliedsbeiträge steuerbar sind. 89<br />

Eine Ausnahme würde lediglich für Vereine bestehen, die ihren Mitgliedern kein<br />

konkretes Leistungsangebot bieten, wie z.B. Fördervereine. 90<br />

Allerdings müssen im Gemeinschaftsrecht Mitgliedsbeiträge nicht zwingend mit<br />

Umsatzsteuer belegt werden, denn nach der EG-rechtlichen Vorgabe sind bestimmte<br />

in einem engen Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen, die Einrich-<br />

tungen ohne Gewinnstreben erbringen, <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. 91 Dies hätte zur<br />

Folge, dass echte Mitgliedsbeiträge zwar steuerbar sind, aufgrund einer Befreiungs-<br />

vorschrift jedoch nicht <strong>von</strong> der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> betroffen. 92<br />

Da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vom Gesetzgeber noch nicht in nationales<br />

Recht transferiert wurden, besteht für betroffene Vereine ein Wahlrecht, welche Vor-<br />

schriften für sie vorteilhafter sind und demnach angewendet werden sollen. 93<br />

3.1.4. Zuschüsse<br />

Zuschüsse sind Zuwendungen, die den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Ver-<br />

eine regelmäßig <strong>von</strong> öffentlichen Kassen oder Dachverbänden zufließen. Ebenso wie<br />

bei Mitgliedsbeiträgen ist der Leistungsaustausch anhand zugrunde liegender Verträ-<br />

ge und Vereinbarungen zu überprüfen. Man unterscheidet dabei echte und unechte<br />

Zuschüsse. 94<br />

Echte Zuschüsse sind gem. Abschn. 150 Abs. 7 UStR immer dann gegeben, wenn die<br />

Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden.<br />

Dies ist Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern<br />

unabhängig <strong>von</strong> einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende<br />

Unternehmer einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffent-<br />

lich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interes-<br />

se an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse stellen damit Einnahmen des ideellen Be-<br />

reichs dar, die umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind. Hierzu zählen regelmäßig Zu-<br />

schüsse aus öffentlicher Hand.<br />

89 Vgl. Nieskens, UR 2002, 345 (347)<br />

90 Vgl. Küffner, DStR 2002, 1387<br />

91 Vgl. Hundt-Eßwein, UStB 2003, 341 (343)<br />

92 Vgl. Kapitel 3.2.1.1.15., S. 45<br />

93 Vgl. Winheller, DStZ 2007, 165 (171)<br />

94 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 204<br />

28


Haben Zuschüsse Entgeltcharakter, d.h. wenn sie an bestimmte Verpflichtungen ge-<br />

knüpft sind, sind unechte Zuschüsse gegeben. 95 Darüber hinaus können unechte Zu-<br />

schüsse auch dann vorliegen, wenn sie als zusätzliches Entgelt Dritter nach § 10 Abs.<br />

1 Satz 3 UStG zu behandeln sind. In diesem Fall findet kein Leistungsaustausch<br />

zwischen dem Verein und dem Zuschussgeber, sondern zwischen dem Verein und<br />

einer weiteren Person statt. Unechte Zuschüsse stellen genauso wie unechte Mit-<br />

gliedsbeiträge steuerbare Umsätze dar. 96<br />

In der Praxis kann sich jedoch die Abgrenzung der echten <strong>von</strong> den unechten Zu-<br />

schüssen sehr schwierig gestalten, so dass in der Regel Einzelfallentscheidungen<br />

getroffen werden müssen. Zur Beurteilung sollte auch immer der jeweilige Zu-<br />

schussbescheid als Grundlage herangezogen werden. So können beispielsweise im<br />

Bereich der Forschung echte Zuschüsse vorliegen, wenn es sich um Grundlagenfor-<br />

schung handelt. Zuschüsse die hingegen für Auftragsforschung gezahlt werden, sind<br />

als unechte Zuschüsse zu qualifizieren. 97<br />

3.1.5. Sponsoring<br />

Sponsoring hat sich in Deutschland erst in den 80er Jahren entwickelt und in den<br />

letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, so dass der sog. Sponsoring-<br />

Erlass mit BMF-Schreiben vom 18.02.1998 erging. 98 Durch die Einnahmen aus<br />

Sponsoring verspricht sich der Sponsor, anders als bei einer gewöhnlichen Spende,<br />

Imagepflege, die Steigerung des Bekanntheitsgrades oder auch einfach nur Werbung<br />

für sich und seine Produkte. Für den Sponsor steht somit der Werbeeffekt an erster<br />

Stelle, die Förderung <strong>von</strong> Kultur, Sport und Wissenschaft nur an zweiter. 99 Nach<br />

AEAO Nr. 7 zu § 64 Abs. 1 beruhen Leistungen eines Sponsors häufig auf einem<br />

Sponsoring-Vertrag, in dem Art und Umfang der Leistungen zwischen dem Sponsor<br />

und dem Empfänger der Leistungen vertraglich geregelt sind.<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können ent-<br />

weder Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, Spenden die unter der Vor-<br />

aussetzung des § 10 b EStG, bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder steuerlich nicht ab-<br />

zugsfähige Kosten der Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 EStG, bzw. bei Kapitalge-<br />

sellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG<br />

95 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 179 f.<br />

96 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 204 f.<br />

97 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 180<br />

98 Vgl. BMF-Schreiben v. 18.02.1998, BStBl. I 1998, 212<br />

99 Vgl. Rasche, UStB 2001, 208<br />

29


sein. Unabhängig da<strong>von</strong> wie die entsprechenden Aufwendungen bei Sponsor behan-<br />

delt werden, können die erhaltenen Leistungen bei steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> im<br />

Rahmen der Ertragssteuern, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, Einnahmen<br />

aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftli-<br />

chen Geschäftsbetriebs sein. 100<br />

Zu Zweifelsfragen bei der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings nahm das<br />

Finanzministerium Bayern mit Erlass vom 11.02.2000 Stellung. Demnach liegt kein<br />

steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor, wenn ein Saal in einem Museum nach dem<br />

Sponsor benannt wird (z.B. BMW-Saal). Bei der Verwendung des Logos des Spon-<br />

sors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins muss unterschieden werden,<br />

ob durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden<br />

Firma umgeschaltet wird oder nicht. Nur wenn eine Umschaltung möglich ist, liegt<br />

ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. 101<br />

Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte wird nach einer Verfügung<br />

der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001 zwischen Geldleistungen und Sachleistungen<br />

des Sponsors an steuerbegünstigte Vereine unterschieden.<br />

Für Geldleistungen an steuerbegünstigte Vereine gilt, dass Zahlungen im Rahmen<br />

des Sponsorings grundsätzlich das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen gem. § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG des steuerbegünstigten Vereins an den Sponsor darstellen. Ab-<br />

hängig vom jeweiligen Sponsoring-Vertrag können entweder konkrete Werbeleis-<br />

tungen, wie beispielsweise Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten <strong>von</strong><br />

Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, oder aber Duldungsleistungen wie z.B.<br />

durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten,<br />

Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge vorliegen.<br />

Werbeleistungen stellen, unabhängig <strong>von</strong> einer eventuell abweichenden ertragssteu-<br />

erlichen Behandlung, Umsätze im Rahmen des steuerschädlichen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs dar, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Auf Dul-<br />

dungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung <strong>von</strong><br />

Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwen-<br />

den, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. 102<br />

Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Vereine, wie z.B. die Zuwendung<br />

<strong>von</strong> Kunstwerken oder die Überlassung <strong>von</strong> Fahrzeugen, unterliegen wie Geldleis-<br />

tungen ebenfalls der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichti-<br />

100 Vgl. Thiel, DB 1998, 842 (842 ff.)<br />

101 Vgl. FinMin Bayern, Erl. v. 11.02.2000, DStR 2000, 594<br />

102 Vgl. Vfg. d. OFD Frankfurt v. 19.06.2002, HaufeIndex: 852985;<br />

Vfg. d. OFD Hannover v. 11.02.2003, HaufeIndex: 934146<br />

30


ge Leistung des steuerbegünstigten Vereins ist dabei der gemeine Wert der Sach-<br />

oder Dienstleistung des Sponsors heranzuziehen. 103 Eine Ausnahme kann die Nut-<br />

zung <strong>von</strong> Werbetrikots im Jugendfußball darstellen. Nach einem Urteil des FG Köln<br />

vom 17.02.2006 104 gilt die unentgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Werbetrikots nicht als<br />

steuerpflichtige Werbeleistung, wenn die überlassenen Trikots nur für Mannschaften<br />

eingesetzt werden, bei deren Spielen typischerweise kaum Publikum anwesend ist. 105<br />

3.1.6. Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich<br />

Seit 01.04.1999 wird die Entnahme <strong>von</strong> Gegenständen und sonstigen Leistungen für<br />

Zwecke außerhalb des Unternehmens einer steuerbaren Lieferung oder sonstigen<br />

Leistung gleichgestellt. 106 Voraussetzung für die Wertabgabenbesteuerung ist aller-<br />

dings, dass der entnommene oder außerhalb des Unternehmens verwendete Gegens-<br />

tand oder seine Bestandteile im unternehmerischen Bereich zum vollen oder teilwei-<br />

sen Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />

Eine steuerbare Lieferung liegt gem. § 3 Abs. 1b UStG vor, wenn aus dem unter-<br />

nehmerischen Bereich Gegenstände entnommen und dem ideellen Bereich zugeführt<br />

werden. Bei gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> kann somit die Entnahme aus dem Tätigkeits-<br />

bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> unterliegen, während die unternehmeri-<br />

sche Sphäre <strong>von</strong> nicht steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> sich auf die Vermögensverwal-<br />

tung und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beschränkt. Unterhält ein Verein mehre-<br />

re wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 14 AO, so ist die Überführung<br />

<strong>von</strong> Gegenständen aus einem in den anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine<br />

Wertabgabe, weil die Gegenstände im Unternehmen verbleiben. Es liegt vielmehr ein<br />

nicht steuerbarer Innenumsatz vor.<br />

Bewirtet z.B. ein Vereinsvorstand in der Vereinsgaststätte die Teilnehmer einer<br />

Sportveranstaltung, die nicht der Einnahmeerzielung dient, liegt eine steuerbare<br />

Wertabgabe in Form der Entnahme <strong>von</strong> Gegenständen aus dem Unternehmensver-<br />

mögen vor. Dies ist ebenso der Fall, wenn beispielsweise ein Verein, der einen<br />

Buchhandel betreibt, Bücher in seine Vereinsbibliothek übernimmt. 107<br />

103 Vgl. Vfg. d. OFD Karlsruhe v. 05.03.2001, DStR 2001, 853<br />

104 Vgl. FG Köln, Urt. v. 17.02.2006, EFG 2006, 1108<br />

105 Vgl. Winheller, DStZ 2007, 165 (170)<br />

106 Vgl. Abb. 9 im Anhang, S.69<br />

107 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/5 ff.<br />

31


Wertabgaben liegen gem. § 3 Abs. 9a UStG auch bei der Ausführung <strong>von</strong> sonstigen<br />

Leistungen durch den unternehmerischen Vereinsbereich an den außerunternehmeri-<br />

schen vor. Dies ist bei <strong>Vereinen</strong> beispielsweise denkbar, wenn Bürogeräte, Schreib-<br />

material und andere Gegenstände, die zum Unternehmensvermögen gehören, für<br />

außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet werden. Ein weiteres Bei-<br />

spiel wäre der Einsatz eines zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörenden<br />

Kraftfahrzeuges beim Bau eines Verwaltungsgebäudes für den Verein. 108<br />

Neben der Entnahme und Verwendung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern, begründen auch un-<br />

entgeltliche Zuwendungen <strong>von</strong> Gegenständen, sowie die unentgeltliche Erbringung<br />

einer sonstigen Leistung eine Wertabgabenbesteuerung im Sinne der §§ 3 Abs. 1b<br />

und Abs. 9a UStG.<br />

3.2. Steuerbefreiungen und Steuersatzproblematik<br />

3.2.1. Steuerbefreiungen<br />

3.2.1.1. Befreiungsvorschriften<br />

Viele steuerbare Umsätze sind aus wirtschaftspolitischen, sozialen und kulturellen<br />

Gründen oder zur Vermeidung <strong>von</strong> einer Mehrfachbesteuerung nach § 4 UStG <strong>von</strong><br />

der Umsatzsteuer befreit. Zu beachten ist jedoch das Konformität im Bezug auf ge-<br />

meinschaftsrechtliche Vorgaben nur besteht, wenn die nationalen Befreiungsvor-<br />

schriften entweder <strong>von</strong> einer in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen<br />

gedeckt oder nach einer in ihr vorgesehenen Abweichung zulässig sind. 109<br />

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins allein begründet noch keine Steuerbefreiung für<br />

die im Rahmen der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerschäd-<br />

lichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getätigten Umsätze. 110 Es sind auch keine<br />

speziellen Befreiungsvorschriften für Vereine im Allgemeinen und für steuerbegüns-<br />

tigten Zwecken dienende Körperschaften im Besonderen enthalten.<br />

Für steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften kommen nur die nachfol-<br />

gend dargestellten Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG in Betracht. 111<br />

108 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 213<br />

109 Vgl. Birkenfeld, Mehrwertsteuer der EU, S. 90<br />

110 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 134<br />

111 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/12<br />

32


3.2.1.1.1. Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze fallen<br />

Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 9 UStG beugt einer Doppelbesteuerung mit<br />

Verkehrsteuern vor. Aus diesem Grund bleiben Umsätze, die unter das Grunder-<br />

werbsteuergesetz und das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, steuerfrei.<br />

Während gem. § 4 Nr. 9a UStG die Umsätze bei einem Grundstücksverkauf auch<br />

dann steuerfrei bleiben, wenn keine Grundsteuer anfällt, tritt die Steuerfreiheit nach §<br />

4 Nr. 9b UStG bei Umsätzen, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, nur<br />

dann ein, wenn die Rennwett- und Lotteriesteuer auch tatsächlich erhoben wird. 112<br />

3.2.1.1.2. Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken<br />

Die Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken, Gebäuden und Grundstückstei-<br />

len ist nach § 4 Nr. 12 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. Dagegen ausdrücklich<br />

nicht steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung <strong>von</strong> Wohn- und<br />

Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung <strong>von</strong> Fremden<br />

bereithält, die Vermietung auf Campingplätzen sowie die die Verpachtung und Ver-<br />

mietung <strong>von</strong> Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Be-<br />

triebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,<br />

sog. Betriebsvorrichtungen.<br />

Gem. BFH-Urteile vom 25.03.1971 113 und vom 04.12.1980 114 erfolgt die Beurtei-<br />

lung, ob eine Vermietung oder Verpachtung vorliegt, durch das bürgerliche Recht.<br />

Danach liegt gem. § 535 BGB eine Vermietung vor, wenn der Gebrauch einer Sache<br />

gegen Entrichtung eines Mietzinses gewährt wird und Gegenstand des Vertrags ist.<br />

Eine Grundstücksverpachtung ist dagegen gegeben, wenn nach § 581 BGB dem<br />

Pächter das Grundstück nicht nur zum Gebrauch überlassen wird, sondern ihm auch<br />

der Genuss der Früchte gewährt wird.<br />

Keine Grundstücksvermietung stellt hingegen die Vermietung <strong>von</strong> Baulichkeiten dar,<br />

die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und<br />

daher keine Bestandteile des Grundstücks sind. Hierunter fallen z.B. Baubuden, Ki-<br />

oske, Tribünen und ähnliche Einrichtungen. 115<br />

Für Zwecke der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> ist zwischen reinen Miet- und Pachtverträgen,<br />

gemischten Verträgen und Verträgen besonderer Art zu unterscheiden.<br />

112 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 163<br />

113 Vgl. BFH-Urt. v. 25.03.1971, BStBl. II, 473<br />

114 Vgl. BFH-Urt. v. 04.12.1980, BStBl. II, 231<br />

115 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 163<br />

33


Bei reinen Miet- und Pachtverhältnissen gehören zu den nach § 4 Nr. 12 UStG steu-<br />

erfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken auch die<br />

damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen wie<br />

z.B. die Lieferung <strong>von</strong> Wärme, die Versorgung mit kaltem und warmen Wasser,<br />

Flur- und Teppichreinigung und Beleuchtung. Die Nebenleistungen sind unabhängig<br />

da<strong>von</strong> einzubeziehen ob sie mit der Miete abgegolten sind oder ob für sie ein beson-<br />

deres Entgelt berechnet wird. 116<br />

Gemischte Verträge liegen vor, wenn der Vertrag sowohl die Merkmale einer Ver-<br />

mietung als auch die Merkmale einer anderen Leistung aufweist. Liegt ein derartiger<br />

Vertrag vor, ist das Entgelt aufzuteilen. Das bedeutet eine Aufteilung des Entgelts in<br />

den Anteil der steuerfreien Grundstücksvermietung und den Anteil der steuerpflich-<br />

tigen Leistungen. Gem. Abschn. 80 Abs. 1 UStR ist die Aufgliederung gegebenen-<br />

falls anhand einer Schätzung vorzunehmen.<br />

Verträge besonderer Art sind nach Abschn. 81 Abs. 1 UStR gegeben, wenn die ein-<br />

zelnen Leistungselemente nicht <strong>von</strong>einander zu unterscheiden und untrennbar mit-<br />

einander verbunden sind und die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber<br />

anderen wesentlichen Leistungen zurücktritt. In diesem Fall stellt das Vertragsver-<br />

hältnis ein unteilbares Ganzes dar, das nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12<br />

UStG fällt. Für Vereine kommen beispielsweise, die Überlassung <strong>von</strong> Außenwand-<br />

flächen zu Reklamezwecken, die Benutzung eines Golfplatzes oder einer Schießan-<br />

lage ohne Ausschluss anderer 117 , die Überlassung einer Kegel- oder Bowlingbahn<br />

innerhalb einer Anlage mit mehreren Bahnen 118 , die Gestattung der Benutzung eines<br />

Schwimmbades gegenüber Einzelpersonen im Rahmen des allgemeinen Badebetrie-<br />

bes oder die Überlassung einzelner Schwimmbahnen an Vereine und Schulen wäh-<br />

rend des allgemeinen Badebetriebs 119 in Betracht.<br />

Für Vereine <strong>von</strong> besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzungsüberlassung <strong>von</strong><br />

Sportanlagen und anderen Anlagen. Nach BFH-Urteil vom 14.04.1992 war die<br />

entgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie<br />

Vermietung <strong>von</strong> Grundstücken und in eine steuerpflichtige Vermietung <strong>von</strong> Be-<br />

triebsvorrichtungen aufzuteilen. 120 Allerdings ist dieses Urteil durch das BFH-Urteil<br />

vom 31.05.2001 überholt. Demnach gilt, dass die Überlassung <strong>von</strong> Sportanlagen<br />

116 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 227<br />

117 Vgl. BFH-Urt. v. 09.04.1987, BStBl. II 1987, 659<br />

118 Vgl. BFH-Urt. v. 30.05.1994, BStBl. II 1994, 775<br />

119 Vgl. BFH-Urt. v. 10.02.1994, BStBl. II 1994, 668;<br />

BFH-Urt. v. 31.05.2001, BStBl. II 2001, 658<br />

120 Vgl. BFH-Urt. v. 14.05.1992, BStBl. II 1992, 758<br />

34


egelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG fällt. Zum An-<br />

wendungsbereich des Urteils vom 31.05.2001 hat das Bundesministerium der Finan-<br />

zen mit Schreiben vom 17.04.2003 121 Stellung genommen. Als Sportanlagen gelten<br />

demnach insbesondere Sportplätze und Sportstadien, Schwimmbäder, Tennisplätze<br />

und –hallen, Schießstände <strong>von</strong> Schützenvereinen, Festplätze für Schützenfeste, Ke-<br />

gelbahnen, Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen, Eissportsta-<br />

dien, -hallen und –zentren, sowie Golfplätze. Die Regelung bezüglich der Aufteilung<br />

in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil wurde aufgegeben und unter<br />

Hinweis auf die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof eine einheitliche<br />

steuerpflichtige Leistung angenommen. Vereine konnten gem. § 27 Abs. 6 UStG für<br />

die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> Alt-Sportanlagen bis zum 31.12.2004 ein Wahlrecht<br />

ausüben. Demnach konnten Umsätze aus der Nutzungsüberlassung <strong>von</strong> Sportanlagen<br />

bis zum 31.12.2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuer-<br />

pflichtige Überlassung <strong>von</strong> Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.<br />

Erfolgt die Vermietung <strong>von</strong> Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auf<br />

längere Dauer, d.h. für mindestens sechs Monate, so sind die Einnahmen der Vermö-<br />

gensverwaltung zuzuordnen. Ist jedoch eine Vermietung für kurze Dauer an Mitglie-<br />

der gegeben, so liegen Einnahmen des Zweckbetriebs vor. Die kurzfristige Vermie-<br />

tung <strong>von</strong> Sportstätten an Nichtmitglieder hingegen, stellen Einnahmen des steuer-<br />

schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor, da der Verein in größerem Um-<br />

fang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern <strong>von</strong> Sportstätten steht. 122<br />

3.2.1.1.3. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime<br />

Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 16 UStG die mit dem Betrieb eines Krankenhauses, ei-<br />

ner Diagnoseklinik oder anderen Einrichtungen der ärztlichen Heilbehandlung, sowie<br />

<strong>von</strong> Alten- und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze.<br />

Werden diese Einrichtungen in Form einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts betrieben, so steht ihr gem. § 4 Nr. 16a UStG die Steuerfreiheit ohne Ein-<br />

schränkungen zu. Von privaten <strong>Vereinen</strong> betriebene Einrichtungen sind nur dann<br />

begünstigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr die Voraussetzungen der<br />

Abgabenordnung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt haben. 123<br />

121 Vgl. BMF-Schreiben v. 17.04.2003, BStBl. I 2003, 279<br />

122 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/25 f.<br />

123 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 370<br />

35


Unter die Befreiung fallen bei Krankenanstalten neben der Unterbringung, Verpfle-<br />

gung und ärztlicher Betreuung stationär aufgenommener und ambulanter Patienten<br />

auch Naturalleistungen an das Personal, der Verkauf <strong>von</strong> Büchern und Getränken an<br />

Patienten, die Telefonbenutzung <strong>von</strong> Patienten und der Krankentransport durch die<br />

Anstalt. 124 Eng verbundene Umsätze gem. Abschn. 100 UStR stellen u. a. auch die<br />

Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis dar, wie der BFH in<br />

seinem Urteil vom 18.01.2005 klargestellt hat. 125<br />

Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen zählen beispielsweise Arzneimittelliefe-<br />

rungen an Krankenhäuser anderer Träger oder an Besucher, Lieferung <strong>von</strong> Speisen<br />

und Getränken an Besucher und Leistungen der Zentralwäschereien. 126 Ebenso stellt<br />

die Rufbereitschaft eines Pflegedienstes keinen eng verbundenen Umsatz dar. Der<br />

Einsatz macht zwar u. U. eine Notfallbehandlung erforderlich, dient aber selbst nicht<br />

der Behandlung einer Krankheit und ist daher nicht <strong>von</strong> der Steuer befreit. 127<br />

3.2.1.1.4. Lieferung <strong>von</strong> menschlichem Blut und Krankentransport<br />

Steuerfrei ist gem. § 4 Nr. 17a UStG die Lieferung menschlichen Blutes und <strong>von</strong><br />

menschlichen Organen, sowie nach § 4 Nr. 17b UStG die Beförderung <strong>von</strong> kranken<br />

und verletzten Personen mit dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen.<br />

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Kranken-<br />

fahrzeuge z.B. mit Liegen oder Spezialsitzen ausgerüstet sind. Begünstigt sind nicht<br />

nur die Leistungen für die Beförderung akut kranker oder verletzter Personen, son-<br />

dern auch der Transport <strong>von</strong> schwer Körperbehinderten mit Krankenfahrzeugen.<br />

Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind,<br />

z.B. Taxis, gehören nach Abschn. 102 Abs. 2 Satz 3 UStR nicht zu den Krankenfahr-<br />

zeugen. 128<br />

3.2.1.1.5. Wohlfahrtspflege<br />

Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind<br />

nach § 4 Nr. 18 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />

124 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/31<br />

125 Vgl. BFH-Urt. v. 18.01.2005, BStBl. II 2005, 507<br />

126 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/32<br />

127 Vgl. FG Hessen, Beschluss v. 24.03.2006, www.legios.de<br />

128 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 375<br />

36


Wohlfahrtspflege ist nach § 66 Abs. 2 AO die planmäßige, zum Wohle der Allge-<br />

meinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Notleidende oder gefähr-<br />

dete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieheri-<br />

sche oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.<br />

Eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Einrichtungen enthält § 68 AO.<br />

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Leistungen der amtlich anerkannten Ver-<br />

bände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-<br />

fahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind ist nach § 4 Nr. 18 UStG, dass<br />

- die Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-<br />

tigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen,<br />

- die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen<br />

Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und<br />

- die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durch-<br />

schnittlich für gleichartige Leistungen <strong>von</strong> Erwerbsunternehmen verlang-<br />

ten Entgelten zurückbleiben.<br />

Steuerfrei sind dabei auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Natural-<br />

leistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr.<br />

18 Satz 1 UStG tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. 129<br />

Um zu verdeutlichen, welche Verbände zu den amtlich anerkannten gehören, hat §<br />

23 UStDV einen Katalog aufgestellt, in dem u. a. das Deutsche Rote Kreuz e.V., die<br />

Arbeiterwohlfahrt e.V., der Deutsche Caritasverband e.V., das Diakonische Werk der<br />

evangelischen Kirche e.V. sowie der Deutsche Blindenverband e.V. aufgeführt sind.<br />

Als Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Nr. 18 UStG ist gem. Abschn. 103 Abs. 4 UStR<br />

nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einem amtlichen anerkannten Wohl-<br />

fahrtsverband anzusehen, sondern auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann<br />

die Steuerbefreiung in Betracht kommen.<br />

3.2.1.1.6. Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen und Veranstaltungen<br />

Nach § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG sind die Umsätze besonders <strong>von</strong> den Gebietskörper-<br />

schaften Bund, Länder und Gemeinden steuerfrei, wenn es sich um Theater, Orches-<br />

129 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/32 f.<br />

37


ter, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische und zoologische Gärten,<br />

Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst han-<br />

delt. Das gleiche gilt nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG für gemeinnützige Vereine, wenn<br />

sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen, dass die Einrich-<br />

tung des Vereins die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die einer Gebietskör-<br />

perschaft. 130<br />

Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören gem. Abschn. 107<br />

Abs. 1 UStR alle Musik- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirken-<br />

den bestehen. Auf die Art der Musik kommt es dabei nicht an, so dass auch Unterhal-<br />

tungsmusik unter die Vorschrift fallen kann. Der EuGH hat inzwischen mit EuGH-<br />

Urteil vom 03.04.2003 entschieden, dass auch Solomusiker <strong>von</strong> der Umsatzsteuer<br />

befreit sein können, wenn sie die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im<br />

Sinne des § 4 Nr. 20 UStG vorlegen. 131<br />

Nach BFH-Urteil vom 14.05.1998 132 ist die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken bei<br />

solchen Veranstaltungen nicht <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. Der BFH ist weiterhin<br />

der Auffassung, dass die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken keine eng verbundenen<br />

Nebenleistungen zu einem Theater sind. 133 Wenn allerdings in einem Museum z.B.<br />

Postkarten, Plakate, Bildbände usw. verkauft werden, gelten diese nach Abschn. 108<br />

Abs. 2 Satz 4 UStR als typische Museumsleistungen die <strong>von</strong> der Umsatzsteuer be-<br />

freit sind, wenn es sich um die Darstellung <strong>von</strong> Objekten des betreffenden Museums<br />

handelt, das Museum die genannten Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt<br />

und diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum vertrieben werden.<br />

Befreit sind nach § 4 Nr. 20b UStG auch die Veranstaltungen <strong>von</strong> Theateraufführun-<br />

gen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen <strong>von</strong> den unter<br />

§ 4 Nr. 20a UStG bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder<br />

Chören erbracht werden. Die Vorschrift betrifft insbesondere Gastspiele fremder<br />

Ensembles, die z.B. <strong>von</strong> Gemeinden oder Konzertdirektionen veranstaltet werden. 134<br />

3.2.1.1.7. Privatschulen und andere Bildungseinrichtungen<br />

Ebenfalls steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden<br />

Leistungen privater Schulen, wenn sie als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder<br />

130 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 169<br />

131 Vgl. EuGH-Urt. v. 03.04.2003, BStBl. II, 679<br />

132 Vgl. BFH-Urt. v. 14.05.1998, BStBl. II 1999, 145<br />

133 Vgl. BFH-Urt. v. 18.08.2005, BStBl. II 2005, 910<br />

134 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/39<br />

38


nach Landesrecht erlaubt sind. Allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen<br />

sind zwar keine Privatschulen, sie bleiben aber nach § 4 Nr. 21a UStG auch <strong>von</strong> der<br />

Umsatzsteuer befreit, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehör-<br />

de nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. 135 Dazu gehören<br />

z.B. die Vorbereitung auf die Gesellen- und Meisterprüfung oder Buchhaltungslehr-<br />

gänge. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auf Leistungen, die unmittelbar dem<br />

Schul- und Bildungszweck dienen, wie die Erteilung <strong>von</strong> Unterricht, die Abgabe <strong>von</strong><br />

Lernmitteln, die Durchführung <strong>von</strong> Exkursionen, sowie die Unterbringung und Ver-<br />

pflegung der Schüler und Teilnehmer in Internaten.<br />

Der BFH stellte mit Urteil vom 12.07.1979 136 klar, dass Umsätze aus gewerblichen<br />

Nebenbetrieben, wie z.B. aus dem Verkauf <strong>von</strong> Speisen nicht dazu gehören. Die<br />

Leistung muss <strong>von</strong> der Schule selbst erbracht werden. Dienstleistungen die ein frei-<br />

beruflicher Lehrer gegenüber einer dieser Schulen erbringt, wie z.B. ein Steuerbera-<br />

ter als Dozent in einem Lehrgangswerk, sind daher nicht steuerbefreit. 137<br />

3.2.1.1.8. Vorträge, Kurse, sowie andere kulturelle und sportliche Veranstal-<br />

tungen<br />

Sofern die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sind<br />

Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender<br />

Art, die <strong>von</strong> gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> durchgeführt werden, nach § 4 Nr. 22a UStG<br />

<strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />

Kostendeckend bedeutet, dass die Einnahmen aus den begünstigten Veranstaltungen<br />

zu mehr als 50% zur Deckung der Kosten verwendet werden müssen. Unter den Kos-<br />

tenbegriff fallen dabei nur solche Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

den steuerfreien Umsätzen stehen. Dabei ist nach herrschender Meinung aber nicht<br />

auf die einzelnen Veranstaltungen, sondern auf die Veranstaltungen eines Veranla-<br />

gungszeitraums, normalerweise das Kalenderjahr, abzustellen. Werden die Einnah-<br />

men zu weniger als 50%, also nicht überwiegend, zur Deckung der Kosten verwen-<br />

det, kann § 4 Nr. 22a UStG nicht mehr greifen und die getätigten Umsätze unterlie-<br />

gen im Rahmen des Zweckbetriebes der Umsatzsteuer. 138<br />

135 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 378<br />

136 Vgl. BFH-Urt. v. 12.07.1979, BStBl. II 1979, 720<br />

137 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/40<br />

138 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/42 ff.<br />

39


Zu den in § 4 Nr. 22a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört<br />

beispielsweise auch die Erteilung <strong>von</strong> Sportunterricht durch einen Sportverein. Hier-<br />

zu gehören z.B. Schwimm-, Tennis-, Segel-, Reit-, Golf- und Skiunterricht, sowie<br />

Tanzkurse die dem Turniersport dienen. Tanzkurse die ein gemeinnütziger Verein<br />

durchführt, sind nach Auffassung des BFH 139 nicht <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />

Hier überzeugt jedoch die Argumentation des BFH nicht, da ein Tanzkurs in jedem<br />

Fall als Körperertüchtigung i. S. einer Köperschulung eine sportliche Veranstaltung<br />

i.S.d. § 4 Nr. 22b UStG darstellt. 140 Der Sportunterricht ist steuerfrei, wenn er <strong>von</strong><br />

einem gemeinnützigen Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne des §<br />

67a AO durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung gilt auch unabhängig da<strong>von</strong>, ob der<br />

Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird. 141<br />

Ebenfalls steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 22b UStG Einnahmen aus kulturellen und<br />

sportlichen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, die nicht belehrender Art<br />

sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht und die Veranstaltungen <strong>von</strong><br />

den <strong>Vereinen</strong> im Rahmen ihres Zweckbetriebes durchgeführt werden. 142<br />

Als Teilnehmergebühren sind solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an<br />

den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Steuerbefreit sind demnach Start-<br />

gelder bzw. Teilnehmergebühren anlässlich <strong>von</strong> Musikwettbewerben, Sportwett-<br />

kämpfen, Trachtenfesten, Volksläufen, Trimmwettbewerben, sowie sonstigen folklo-<br />

ristischen Darbietungen. Nach § 4 Nr. 22b UStG nicht befreit sind dabei die <strong>von</strong> Be-<br />

suchern erhobenen Eintrittsgelder anlässlich einer oben genannten Veranstaltung.<br />

Die Einnahmen der passiven Teilnehmer unterliegen voll der Umsatzsteuer. 143<br />

3.2.1.1.9. Beherbergung und Beköstigung <strong>von</strong> Jugendlichen<br />

Eine weitere Befreiungsvorschrift ist mit § 4 Nr. 23 UStG gegeben. Von der Umsatz-<br />

steuer befreit ist demnach die Gewährung <strong>von</strong> Beherbergung, Beköstigung und der<br />

üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwie-<br />

gend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke oder für<br />

Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Er-<br />

ziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.<br />

139 Vgl. BFH-Urt. v. 27.04.2006, BStBl. II 2007, 16<br />

140 Vgl. Jacobs, UR 2007, 45 (53)<br />

141 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S.378<br />

142 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 170<br />

143 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/45<br />

40


Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.<br />

Lebensjahres. Steuerfrei sind dabei auch die Beherbergung, Beköstigung und die<br />

üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die für sie im<br />

Rahmen der genannten Leistungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten<br />

Dienste gewähren. 144<br />

„Aufnehmen“ im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG setzt nicht voraus, dass den Jugendli-<br />

chen Unterkunft und volle Verpflegung gewährt wird. Unter diese Bestimmung fal-<br />

len deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-<br />

Schülerheime, die Schüler bei der Anfertigung der Schulaufgaben und bei der Frei-<br />

zeitgestaltung überwachen. Bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen<br />

wird ein Erziehungszweck angenommen, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens<br />

einen Monat beträgt. 145<br />

Die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Zwecke umfassen nicht nur den beruflichen Be-<br />

reich, sondern die gesamte geistige, sittliche, körperliche Erziehung und Fortbildung<br />

<strong>von</strong> Jugendlichen. Dazu gehört unter anderem auch die sportliche Erziehung. Des-<br />

halb gilt die Befreiungsvorschrift sowohl bei Sportlehrgängen für Berufssportler als<br />

auch bei solchen für Amateursportler. 146<br />

3.2.1.1.10. Jugendherbergswerk<br />

Soweit die Leistungen des deutschen Jugendherbergswerkes, des Hauptverbandes für<br />

Jugendwandern und des Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband<br />

angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbänden, Einrichtungen und Jugendher-<br />

bergen, den Satzungszwecken unmittelbar dienen, sind die Einnahmen nach § 4 Nr.<br />

24 UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Die Leistungen sind nur dann <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit, soweit sie den Satzungs-<br />

zwecken unmittelbar dienen und soweit den Personen, die bei der Durchführung die-<br />

ser Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen<br />

Naturalleistungen gewährt werden. 147<br />

Allerdings fallen nach BFH-Urteil vom 18.01.1995 148 die Einnahmen bei der Beher-<br />

bergung alleinreisender Erwachsener in Jugendherbergen nicht unter die Befreiungs-<br />

144 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 237 f.<br />

145 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 439<br />

146 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/47<br />

147 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 171<br />

148 Vgl. BFH-Urt. v. 18.01.1995, BStBl. II 1995, 446<br />

41


vorschrift des § 4 Nr. 24 UStG. Die Einnahmen sind entweder dem steuerschädlichen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

3.2.1.1.11. Einrichtung der Jugendhilfe<br />

Ebenfalls steuerfrei sind bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugend-<br />

hilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe.<br />

Gem. § 4 Nr. 25a UStG ist die Durchführung <strong>von</strong> Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern,<br />

Fahrten und Treffen, sowie Veranstaltungen, die dem Sport und Erholung dienen <strong>von</strong><br />

der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Leistungen<br />

Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen. Als<br />

Jugendliche gelten auch hier Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />

§ 4 Nr. 25b UStG schließt die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung und<br />

die üblichen Naturalleistungen ein, wenn diese in Verbindung mit den oben bezeich-<br />

neten Leistungen gewährt werden. Zulässig ist dabei auch die Gewährung <strong>von</strong> Natu-<br />

ralleistungen an die bei Jugendbetreuungen tätigen Personen. 149<br />

Steuerfrei sind ferner nach § 4 Nr. 25c UStG Umsätze aus der Durchführung <strong>von</strong><br />

kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die<br />

Darbietung für den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend<br />

zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Das bedeutet, dass die Kosten zu<br />

mindestens 50% aus den erzielten Einnahmen gedeckt werden müssen. Unter diese<br />

Vorschrift fällt beispielsweise die Erteilung <strong>von</strong> Sportunterricht im Tennis, Reiten,<br />

Skilaufen, Tanzen, Schwimmen, Segeln, Eislaufen usw.. Weitere Voraussetzung für<br />

eine Steuerbefreiung im obigen Umfang ist, dass der Verein oder die einem Verein<br />

angeschlossene Jugendgruppe als förderungswürdiger Träger <strong>von</strong> der obersten Lan-<br />

desjugendbehörde oder <strong>von</strong> einer dieser beauftragten Stelle anerkannt ist.<br />

Sowohl die Leistungen an Jugendliche des Vereins als auch an jegliche Nichtmit-<br />

glieder fallen unter die Befreiung des § 4 Nr. 25c UStG. Nehmen an dem Sportunter-<br />

richt auch Personen teil, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist dies unschädlich.<br />

Allerdings findet § 4 Nr. 25c UStG auf diese Leistungen keine Anwendung. In die-<br />

sen Fällen könnte aber eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG greifen. Dies ist<br />

auch dann der Fall, wenn die Einnahmen nicht überwiegend zur Deckung der Kosten<br />

149 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 233<br />

42


verwendet werden. Kommt diese Steuerbefreiung auch nicht in Betracht sind die<br />

Einnahmen im Rahmen des Zweckbetriebes der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 150<br />

3.2.1.1.12. Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

Die Umsätze für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 26 UStG <strong>von</strong> der<br />

Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus-<br />

geübt wird, oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und ei-<br />

ner angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse besteht. Die zweite Alterna-<br />

tive kann für ehrenamtliche Tätigkeiten bei <strong>Vereinen</strong> bedeutend sein.<br />

Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um eine hochwerti-<br />

ge Tätigkeit handelt, die im Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird und<br />

die Vergütung der Höhe nach geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person voll-<br />

ständig zu begleichen. 151<br />

3.2.1.1.13. Personalgestellung durch geistliche Vereinigungen<br />

Durch § 4 Nr. 27a UStG ist die Gestellung <strong>von</strong> Mitgliedern geistlicher Genossen-<br />

schaften und Angehörigen <strong>von</strong> Mutterhäusern, gleich welcher Konfession, für ge-<br />

meinnützige, mildtätige, kirchliche und schulische Zwecke <strong>von</strong> der Umsatzsteuer<br />

befreit.<br />

Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung für geistliche Genossenschaften und Mütter-<br />

häuser in der Rechtsform eines Vereins, da Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

mit ihrer Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Somit dient § 4 Nr.<br />

27a UStG der Gleichstellung <strong>von</strong> juristischen Personen des öffentlichen Rechts und<br />

<strong>Vereinen</strong>. 152<br />

Gem. Abschn. 121 UStR gilt die Befreiung jedoch nur für die Gestellung <strong>von</strong> Mit-<br />

gliedern und nicht für Personen, die Arbeitnehmer der genannten Einrichtungen sind.<br />

Ob die Gestellung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfolgt, ist<br />

nach den Grundsätzen der §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen. Gedacht ist hier vor allem<br />

an die Gestellung <strong>von</strong> Schwestern an Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime so-<br />

wie die Gestellung <strong>von</strong> Ordensangehörigen an Kirchengemeinden.<br />

150 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/50 f.<br />

151 Vgl. FG Hamburg, Urt. v. 24.01.2006, EFG 2006, 1020<br />

152 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 381<br />

43


Schulische Zwecke liegen gem. Abschn. 121 UStR vor, wenn die Gestellung <strong>von</strong><br />

Lehrern an Schulen für die Erteilung <strong>von</strong> Unterricht erfolgt. Dies gilt bei der Ertei-<br />

lung <strong>von</strong> Unterricht jeder Art und nicht nur für die Erteilung <strong>von</strong> Religionsunterricht.<br />

Für die Befreiung <strong>von</strong> der Umsatzsteuer ist es dabei unerheblich, ob die Einrichtung,<br />

der die Mitglieder gestellt werden, selbst steuerbegünstigt ist oder nicht. 153<br />

3.2.1.1.14. Lieferung und Verwendung <strong>von</strong> Gegenständen, die steuerfreien Tä-<br />

tigkeiten dienen<br />

Verwendet ein Verein einen Gegenstand des unternehmerischen Bereichs ausschließ-<br />

lich zur Ausführung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG, so ist die Ver-<br />

äußerung eines Gegenstandes bzw. seine Entnahme oder vorübergehende Nutzung<br />

im außerunternehmerischen Vereinsbereich gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.<br />

Gem. Abschn. 122 Abs. 2 UStR kann die Steuerbefreiung auch dann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn der Unternehmer die Gegenstände höchstens zu 5% für<br />

Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteu-<br />

er befreit sind. Diese Vorschrift dient vor allem der Vereinfachung der Umsatzsteuer,<br />

um eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu vermeiden. 154<br />

§ 4 Nr. 28 UStG kommt z.B. zur Anwendung, wenn ein Verein, dessen angeschlos-<br />

sene Jugendgruppe nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfreie Zeltlager durchführt, dafür<br />

nicht mehr benötigte Zelte verkauft oder wenn ein Verein, der gem. § 4 Nr. 22a<br />

UStG steuerfreie Vorträge wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführt, einen<br />

dafür benötigten Filmprojektor auch für die außerhalb seines Unternehmens liegende<br />

eigentliche Vereinstätigkeit, wie z.B. für die vereinsinterne unentgeltliche Schulung,<br />

verwendet. 155<br />

3.2.1.1.15. Gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschriften<br />

In den gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvorschriften liegen die Grundlagen für<br />

die nationalen Befreiungsvorschriften des § 4 UStG, da Konformität im Bezug auf<br />

gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nur besteht, wenn die nationalen Befreiungsvor-<br />

153 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 234<br />

154 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 381 f.<br />

155 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 174<br />

44


schriften entweder <strong>von</strong> einer in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen<br />

gedeckt oder nach einer in ihr vorgesehenen Abweichung zulässig sind. 156<br />

Während im nationalen Recht viele Steuerbefreiungen nur gemeinnützigen Zwecken<br />

oder gemeinnützigen Unternehmen gewährt werden, ist im europäischen Recht vom<br />

Gemeinwohl die Rede. In den einzelnen Tatbeständen des Art. 132 MwStSystRL<br />

sind bestimmte Tätigkeiten aufgelistet, die nach europäischem Verständnis dem Ge-<br />

meinwohl dienen. Hierunter finden sich auch, aber nicht nur, Tätigkeiten, die nach<br />

nationalem Verständnis für gemeinnützige Tätigkeiten in Betracht kommen. Hierbei<br />

handelt es sich um die Heilbehandlung (Bs. b), die mit der Sozialfürsorge und der<br />

sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen <strong>von</strong> Gegenstän-<br />

den einschließlich derjenigen der Altenheime (Bs. g), die eng mit der Kinder- und<br />

Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen <strong>von</strong> Gegenständen<br />

(Bs. h), die Erziehung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbil-<br />

dung und die berufliche Umschulung (Bs. i), bestimmte im engen Zusammenhang<br />

mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen (Bs. m) sowie bestimm-<br />

te kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen <strong>von</strong> Gegens-<br />

tänden (Bs. n). Die Befreiungen sind hierbei da<strong>von</strong> abhängig, dass die Leistungen<br />

durch eine bestimmte Einrichtung ausgeführt werden. Die Befreiungen des Art. 132<br />

Abs. 1 Bs. b, g, h, i, n MwStSystRL werden dann gewährt, wenn die Lieferungen<br />

oder Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder sonstige aner-<br />

kannte Einrichtungen ausgeführt werden. Bs. b spricht hier <strong>von</strong> ordnungsgemäß an-<br />

erkannten Einrichtungen gleicher Art, Bs. g und h <strong>von</strong> Einrichtungen mit sozialem<br />

Charakter, Bs. i <strong>von</strong> Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung sowie<br />

Bs. n schlicht <strong>von</strong> anerkannten Einrichtungen. Die im Zusammenhang mit Sport und<br />

Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen werden befreit, wenn sie <strong>von</strong> Ein-<br />

richtungen ohne Gewinnstreben ausgeführt werden. 157<br />

Wie das Tatbestandsmerkmal „ohne Gewinnstreben“ auszulegen ist, wurde mit dem<br />

EuGH-Urteil „Kennemer Golf & Country Club“ vom 31.03.2002 158 klargestellt. Für<br />

die Beurteilung des Gewinnstrebens einer Einrichtung sind nach Ansicht des EuGH<br />

sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die diese Einrichtung ausführt. Eine Beschrän-<br />

kung auf bestimmte Teilbereiche der Einrichtung, wie beispielsweise Leistungen<br />

nach Art. 132 Abs. 1 Bs. m MwStSystRL hat damit nicht zu erfolgen. Zur Frage,<br />

wann eine Einrichtung nach Gewinn strebt wird ausgeführt, dass es entscheidend ist,<br />

156 Vgl. Abb. 10 im Anhang, S. 70<br />

157 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 298<br />

158 Vgl. EuGH-Urt. v. 21.03.2002, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />

45


dass die Einrichtung laut Satzung nicht auf das Erzielen <strong>von</strong> Gewinnen ausgerichtet<br />

ist. Unschädlich ist in diesem Fall, wenn später tatsächlich Überschüsse erzielt wer-<br />

den. Diese dürfen jedoch nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müs-<br />

sen den Rücklagen zugeführt werden, die für spätere Investitionen oder Instandhal-<br />

tungen herangezogen werden sollen. 159 Entscheidend ist dabei also ein eventueller<br />

Profit für die Mitglieder, nicht für den Verein. So kann selbst ein systematisch nach<br />

Überschusserzielung strebender Verein noch als Einrichtung ohne Gewinnstreben<br />

qualifiziert werden, wenn die Überschüsse nicht den Mitgliedern zugute kommen,<br />

sondern für die Durchführung seiner Leistungen verwendet werden. 160 Dies hat zur<br />

Folge, dass sämtliche Leistungen des Art. 132 Abs. 1 Bs. m MwStSystRL <strong>von</strong> der<br />

Umsatzsteuer befreit sind. Das bedeutet für die in Kapitel 3.1.3.1. behandelten echten<br />

und unechten Mitgliedsbeiträge, dass diese umsatzsteuerfrei sind, genauso wie Leis-<br />

tungen gegenüber Nichtmitgliedern. Allerdings bleibt dem Verein auch der<br />

Vorsteuerabzug für sämtliche damit zusammenhängende Kosten verwehrt.<br />

Da die Steuerbefreiung für die Betätigung <strong>von</strong> Sportvereinen nach Art. 132 Abs. 1<br />

Bs. m MwStSystRL weitergeht als die des § 4 Nr. 22b UStG und eine vollständige<br />

Umsetzung in das nationale Umsatzsteuerrecht noch nicht erfolgt ist, haben betroffe-<br />

ne Sportvereine ein Wahlrecht. Sie können sich nach dem Günstigkeitsprinzip ent-<br />

weder auf die Befreiung im Rahmen des EU-Rechts oder auf die nationale<br />

Rechtssprechung berufen. Für die Entscheidung wird hierbei in erster Linie die<br />

Möglichkeit zur Rückforderung bezahlter Vorsteuerbeträge <strong>von</strong> Bedeutung sein. 161<br />

Art. 132 Abs. 1 Bs. n MwStSystRL enthält Steuerbefreiungen für bestimmte kultu-<br />

relle Dienstleistungen und damit eng verbundenen Lieferungen <strong>von</strong> Gegenstände, die<br />

<strong>von</strong> Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder <strong>von</strong> anderen <strong>von</strong> dem betreffenden<br />

EU-Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Richtlinie lässt<br />

die Leistungen, die <strong>von</strong> der Steuer befreit werden ausdrücklich offen. Insoweit wurde<br />

im deutschen Umsatzsteuerrecht <strong>von</strong> dem großem Freiheitsspielraum Gebrauch ge-<br />

macht und für bestimmte Umsätze ein Bescheinigungsverfahren vorgeschrieben. 162<br />

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG hat lediglich durch die Protokollerklärung<br />

zu Art. 4 der 6. EG-RL eine internationale Grundlage. Darin wird es den Mitglied-<br />

staaten freigestellt, Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben nicht der Um-<br />

satzsteuer zu unterwerfen. 163<br />

159 Vgl. Radeisen, Inf 2002, 641 (642)<br />

160 Vgl. Alvermann, UStB 2003, 48 (50)<br />

161 Vgl. Reiß, RIW 2003, 199 (202)<br />

162 Vgl. Eversloh, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer - national und international, S. 453<br />

163 Vgl. Eichmann, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 545<br />

46


Zu beachten ist jedoch auch, dass der Katalog des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL ge-<br />

rade auch Tätigkeiten <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit, die nach dem nationalen Rechts-<br />

verständnis keineswegs für eine gemeinnützige Tätigkeit in Betracht kommen, wie<br />

beispielsweise politische, gewerkschaftliche und patriotische Ziele in Art. 132 Abs. 1<br />

Bs. l MwStSystRL. 164<br />

3.2.1.2. Steuervergütung<br />

Auf Antrag erhalten Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO verfolgen, gem. § 4a UStG<br />

die Vorsteuer oder die Umsatzsteuer vergütet, die auf eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Lieferung, die an sie ausgeführt wurde, angefallen ist. Voraussetzung für die Steuer-<br />

vergütung ist, dass die Lieferung in das Drittland gelangt ist und zu humanitären,<br />

karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wurde. Dabei sind die Voraus-<br />

setzung des § 4a UStG zu beachten und mit Hilfe der Abschn. 123 bis 127 UStR an-<br />

zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 4a UStG hat in Art. 146 Abs. 1 Bs. c<br />

MwStSystRL ihre internationale Grundlage. Die Vorschrift kommt beispielsweise<br />

bei der Lieferung <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Kleidung anlässlich <strong>von</strong><br />

Naturkatastrophen zur Anwendung. 165<br />

Die Steuervergütung findet jedoch nur Anwendung, wenn der begünstigte Verein die<br />

Gegenstände im Rahmen des ideellen Vereinsbereichs oder einem Zweckbetrieb an-<br />

geschafft hat. Die Lieferung darf keinesfalls durch einen steuerschädlichen wirt-<br />

schaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen, da dort in der Regel der Vorsteuerabzug in<br />

Betracht kommt. Die Steuervergütung wird nur auf Antrag gewährt und muss bis<br />

zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden. Dabei muss auch der Nachweis er-<br />

bracht werden, dass der Gegenstand tatsächlich ins Drittlandsgebiet gelangt ist. 166<br />

3.2.1.3. Verzicht auf Steuerbefreiungen<br />

Da die Steuerbefreiungen des § 4 UStG in aller Regel zum Ausschluss des Vorsteu-<br />

erabzugs führt, hat der Gesetzgeber mit § 9 UStG die Möglichkeit eingeräumt, auf<br />

bestimmte Steuerbefreiungen zu verzichten. Im Einzelnen <strong>von</strong> § 9 UStG betroffen<br />

sind die Vorschriften der §§ 4 Nr. 8a bis 8g, Nr. 9a, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 19 UStG.<br />

164 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 300<br />

165 Vgl. Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 557<br />

166 Vgl. Franz, Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften bei wirtschaftlicher<br />

Betätigung, S. 223<br />

47


Auch gemeinnützige Vereine können <strong>von</strong> der Option zur Steuerpflicht gebrauch ma-<br />

chen, wobei für sie besonders die Steuerpflicht für die Vermietung und Verpachtung<br />

<strong>von</strong> Bedeutung sein dürfte. Für diesen Fall lässt der Gesetzgeber eine Option zur<br />

Steuerpflicht jedoch nur dann zu, wenn der Umsatz bezüglich des Grundstücks bzw.<br />

des Grundstückteils an einen anderen Unternehmer und für dessen Unternehmen<br />

ausgeführt wird. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass das<br />

Grundstück weder Wohnzwecken noch außerunternehmerischen Zwecken dient und<br />

ausschließlich für Umsätze verwendet oder verwendet werden soll, die den Vorsteu-<br />

erabzug nicht ausschließen. Sollte die Vermietung oder Verpachtung eines Grund-<br />

stücks an einen anderen Verein erfolgen, muss die dortige Nutzung im unternehmeri-<br />

schen Bereich stattfinden und es muss seitens des Leistungsempfängers eine aus-<br />

schließliche Verwendung oder Verwendungsabsicht in diesem Bereich sichergestellt<br />

werden, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist. Das bedeutet, dass die Verwendung<br />

nicht im ideellen Bereich erfolgen darf. 167<br />

Im EU-Recht ist die Option zur Steuerpflicht in Art. 137 MwStSystRL geregelt. Hier<br />

wird in Art. 137 Abs. 1 Bs. d MwStSystRL explizit die Option bei Umsätzen der<br />

Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken genannt, wobei eventuelle<br />

Einschränkungen den Mitgliedstaaten überlassen wird. 168<br />

3.2.2. Bemessungsgrundlage<br />

3.2.2.1. Entgelt<br />

Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 1<br />

UStG das Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet,<br />

um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ebenfalls zum Ent-<br />

gelt werden freiwillig gewährte Gegenleistungen, sowie alle Nebenkosten gezählt. 169<br />

Durchlaufende Posten gehören gem. § 10 Abs. 6 UStG ausdrücklich nicht zum Ent-<br />

gelt. Hierbei handelt es sich um Beiträge, die ein Unternehmer im Namen und für<br />

Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.<br />

In der Regel besteht das Entgelt aus Geld, doch ist es auch möglich, dass das Entgelt<br />

aus einer Gegenleistung, wie einer Lieferung oder sonstigen Leistung, besteht. In<br />

diesem Fall liegt gem. § 3 Abs. 12 UStG ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem<br />

167 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 90/2<br />

168 Vgl. Birkenfeld, Mehrwertsteuer der EU, S. 102 f.<br />

169 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/53<br />

48


nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG als<br />

Entgelt anzusehen ist. 170<br />

3.2.2.2. Mindestbemessungsgrundlage<br />

Bei Leistungen zu unangemessen niedrigen Entgelten an Vereinsmitglieder kann<br />

nach § 10 Abs. 5 UStG eine Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden.<br />

Nach Abschn. 158 Abs. 1 (Beispiel 2) UStR ist bei der Anwendung der Vorschrift<br />

über die Mindestbemessungsgrundlage erforderlich, zwischen einem gemeinnützigen<br />

und einem nicht gemeinnützigen Verein zu unterscheiden.<br />

Ist der Verein nicht gemeinnützig, ist zu überprüfen, ob die bei der Überlassung der<br />

Vereinseinrichtungen entstandenen Kosten das vom Mitglied gezahlte Entgelt über-<br />

steigen. Ist dies der Fall, werden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Kosten als Bemes-<br />

sungsgrundlage angesetzt.<br />

Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dürfen die Mitglieder nach § 55<br />

Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Hier enthält Abschn.<br />

158 Abs. 1 (Beispiel 2) UStR eine Vereinfachungsregel, wonach bei der Umsatzsteu-<br />

er unterstellt werden kann, dass eventuell <strong>von</strong> Mitgliedern gezahlte Entgelte für Son-<br />

derleistungen zumindest kostendeckend waren, wenn bei der Körperschaftsteuerver-<br />

anlagung des Vereins keine unzulässige Mittelverwendung festgestellt worden ist.<br />

Eine Feststellung der Kosten muss aus Vereinfachungsgründen erst dann vorgenom-<br />

men werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. 171<br />

Die Mindestbemessungsgrundlage kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn das<br />

vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist. 172<br />

3.2.3. Steuersätze<br />

Die Höhe der Steuer für die einzelnen Umsätze wird durch die Bemessungsgrundlage<br />

und den anzuwendenden Steuersatz bestimmt. Das Umsatzsteuergesetz kennt ver-<br />

schiedene Steuersätze. Es gibt den allgemeinen und den ermäßigten Steuersatz, so-<br />

wie besondere Steuersätze für die Land- und Forstwirtschaft. 173 Da letzterer Bereich<br />

170 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 216<br />

171 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 177 f.<br />

172 Vgl. EuGH-Urt. v. 29.05.1997, BStBl. II 1997, 841;<br />

BFH- Urt. v. 08.10.1997, BStBl. II 1997, 840<br />

173 Vgl. Sender, Praktiker-Handbuch zur EU-Umsatzsteuer, S. 92<br />

49


ei <strong>Vereinen</strong> <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist, werden nur der allgemeine und der<br />

ermäßigte Steuersatz erläutert. 174<br />

3.2.3.1. Allgemeiner Steuersatz<br />

Der allgemeine Steuersatz, auch Regelsteuersatz genannt, beträgt gem. § 12 Abs. 1<br />

UStG 19% der Bemessungsgrundlage. Er ist grundsätzlich auf alle steuerbaren Um-<br />

sätze anzuwenden, soweit sie nicht ausdrücklich nach § 4 UStG befreit sind oder<br />

dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.<br />

§ 12 Abs. 1 UStG findet bei <strong>Vereinen</strong>, die steuerbegünstigten Zwecken dienen, aus-<br />

schließlich im Rahmen des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur<br />

Anwendung, es sei denn, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG he-<br />

ranzuziehen ist. Der allgemeine Steuersatz ist jedoch auch im Tätigkeitsbereich der<br />

Vermögensverwaltung relevant, wenn ein Verein die Steuerbegünstigung wegen<br />

Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit <strong>von</strong> der Finanzbehörde aberkannt be-<br />

kommt. Zweckbetriebe sind bei mangelnder Steuerbegünstigung nicht mehr vorhan-<br />

den, so dass die Umsätze die in diesem begünstigten Bereich erzielt wurden, im<br />

Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit 19% versteuert werden müssen.<br />

Auch hier kann der ermäßigte Steuersatz greifen, wenn die Voraussetzungen des § 12<br />

Abs. 2 UStG erfüllt sind. 175<br />

Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, sind z.B. die der Vereinsgaststätte,<br />

aus Werbeleistungen und aus Inseraten in Vereinszeitschriften. 176<br />

3.2.3.2. Ermäßigter Steuersatz<br />

Leistungen steuerbegünstigten Zwecken dienender Vereine unterliegen im Regelfall<br />

dem ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7%, soweit sie nicht bereits nach § 4 UStG <strong>von</strong> der<br />

Umsatzsteuer befreit sind. Als Spezialvorschrift, die für steuerbegünstigte Vereine<br />

Anwendung findet, ist § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG die größte Aufmerksamkeit zu wid-<br />

men, wonach sich die Umsatzsteuer <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, die ausschließlich und unmittel-<br />

bar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen auf 7% der Umsätze<br />

ermäßigt. Es können jedoch auch andere Vorschriften des § 12 Abs. 2 UStG für Ver-<br />

eine <strong>von</strong> Bedeutung sein.<br />

174 Vgl. Abb. 11 im Anhang, S. 71<br />

175 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/65<br />

176 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 180<br />

50


Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich dem ermä-<br />

ßigten Steuersatz, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 UStG fallen.<br />

Obwohl Leistungen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausge-<br />

führt werden, ausdrücklich <strong>von</strong> der Ermäßigung ausgeschlossen sind, unterliegen<br />

Umsätze des Zweckbetriebs gem. Abschn. 170 Abs. 3 UStR ebenfalls dem Steuer-<br />

satz <strong>von</strong> 7%. Zur Vermeidung <strong>von</strong> ungerechtfertigten Steuervorteilen insbesondere<br />

bei sog. Integrationsprojekten 177 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG im Rahmen des<br />

Jahressteuergesetzes 2007 geändert. Demnach wird die Steuerbegünstigung an weite-<br />

re Voraussetzungen geknüpft, so dass nicht mehr jeder Zweckbetrieb dem ermäßig-<br />

ten Steuersatz unterliegt. 178<br />

Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG zielt darauf ab, Wettbewerbsver-<br />

zerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den gemein-<br />

schaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken und dadurch missbräuchlichen<br />

Gestaltungen zu begegnen. Nur soweit der Verein mit den Leistungen ihrer in §§ 66<br />

bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen<br />

Zwecke selbst verwirklicht, kommt der Steuersatz i. H. v. 7% uneingeschränkt zur<br />

Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in<br />

erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wett-<br />

bewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unter-<br />

nehmer ausgeführt werden. 179<br />

Der Bundesrechnungshof fordert eine umfassendere Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

UStG als die im JStG 2007 erfolgte Einschränkung für Zweckbetriebe, da für eine<br />

gemeinschaftskonforme Lösung gänzliche Abschaffung des Abstellens auf den leis-<br />

tenden Unternehmer bzw. an die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung erfolgen<br />

müsste. Stattdessen müsste eine ausdrückliche Bezeichnung der begünstigten Leis-<br />

tungen, also das Abstellen auf die Umsatzart, in enger Anlehnung an die in Anhang<br />

III MwStSystRL aufgeführten Kategorien erfolgen. 180<br />

3.3. Vorsteuerabzug und Besteuerung<br />

Ziel der Umsatzsteuer ist es nur den in einer Wirtschaftsstufe geschaffenen Mehrwert<br />

zu erfassen. Deshalb können Unternehmen, die ihre Umsätze voll versteuern, die <strong>von</strong><br />

den Vorunternehmern gezahlte und ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die<br />

177 Vgl. BMF-Schreiben v. 02.03.2006, BStBl. I 2006, 242<br />

178 Vgl. Weber, DB 2007, 1997 (2001)<br />

179 Vgl. BMF-Schreiben v. 09.02.2007, UR 2007, 236<br />

180 Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, S. 7<br />

51


sog. Vorsteuer, abziehen. Auch ein nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatz-<br />

steuergesetz versteuernder Verein kann unter bestimmten Voraussetzungen <strong>von</strong> sei-<br />

ner eigenen Steuerschuld die Vorsteuern abziehen, die ihm <strong>von</strong> anderen Unterneh-<br />

mern für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wurden. 181<br />

3.3.1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />

Nach § 15 UStG ist <strong>Vereinen</strong> der Abzug <strong>von</strong> Vorsteuerbeträgen erlaubt, wenn die<br />

Eingangsleistungen die unternehmerische Sphäre des Vereins betreffen und dem<br />

Verein eine Rechnung darüber vorliegt, die den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG<br />

entspricht. Dies gilt somit für Eingangsleistungen im Rahmen der Vermögensverwal-<br />

tung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Da der ideelle<br />

Bereich außerhalb der unternehmerischen Sphäre liegt, bleibt der Vorsteuerabzug<br />

hier verwehrt.<br />

Da aber ein Verein umsatzsteuerlich verschiedenen Arten <strong>von</strong> Leistungen erbringen<br />

kann, kann es innerhalb des unternehmerischen Bereichs auch zu einer unterschiedli-<br />

chen Behandlung des Vorsteuerabzugs kommen. So sind die Vorsteuerbeträge für<br />

Leistungen die umsatzsteuerpflichtig sind voll abzugsfähig, genauso wie für Leistun-<br />

gen die zwar <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit sind, aber den Abzug der Vorsteuer nach<br />

§ 15 Abs. 3 UStG zulassen. Dabei ist es egal ob die Umsätze dem Regelsteuersatz<br />

oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 182<br />

Ist ein Verein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, ist der Vorsteuerabzug nur<br />

dann erlaubt, wenn die Option zur Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird. 183<br />

3.3.2. Ausschluss des Vorsteuerabzugs<br />

Vorsteuerbeträge sind immer dann nicht abziehbar, wenn Lieferungen oder sonstige<br />

Leistungen <strong>von</strong> anderen Unternehmen für den außerunternehmerischen ideellen Be-<br />

reich eines Vereins bewirkt werden, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Das Umsatzsteuergesetz schließt den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG grundsätzlich auch bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus, wenn diese<br />

mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Eine Ausnahme dieser Rege-<br />

181 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 390<br />

182 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/93 f.<br />

183 Vgl. Kapitel 3.3.6, S. 56<br />

52


lung ist mit § 15 Abs. 3 UStG gegeben, wonach der Vorsteuerabzug bei vereinzelten<br />

steuerfreien Leistungen zugelassen wird.<br />

Ferner sind nach § 15 Abs. 1a UStG Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, wenn sie auf<br />

Aufwendungen entfallen, für die aus ertragsteuerlichen Gründen das Abzugsverbot<br />

des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Abs. 1 EStG greift. Hierbei<br />

handelt es sich beispielsweise um Geschenke, deren Wert 35 EUR netto übersteigt,<br />

Eintrittsberechtigungen <strong>von</strong> kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, sowie un-<br />

angemessene Bewirtungskosten, die aus geschäftlichem Anlass getätigt werden. 184<br />

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug wegen Bewirkung steuerfreier Umsätze ist<br />

dann unproblematisch, wenn ein Verein nur steuerfreie Umsätze ausführt, wie z.B.<br />

ein Jugendherbergsverein. In diesem Fall ist die Steuerfreiheit aller Umsätze mit dem<br />

Vorsteuerabzugsverbot gekoppelt. Schwierigkeiten tauchen dann auf, wenn ein Ver-<br />

ein sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige, als auch zum Vor-<br />

steuerabzug nicht berechtigende steuerfreie Umsätze bewirkt. 185<br />

3.3.3. Aufteilung der Vorsteuer<br />

3.3.3.1. Allgemeines<br />

Wie bereits erläutert, ist bei steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> zwischen dem unternehme-<br />

rischen und dem außerunternehmerischen Bereich zu trennen. Grundsätzlich sind die<br />

in Rechnung gestellten Vorsteuern den jeweiligen Außenumsätzen direkt zuzurech-<br />

nen und somit auch der entsprechenden Unternehmenssphäre.<br />

Wird jedoch eine Lieferung oder sonstige Leistung sowohl für den unternehmeri-<br />

schen als auch für den außerunternehmerischen Bereich <strong>von</strong> einem anderen Unter-<br />

nehmen ausgeführt, muss gem. § 15 Abs. 4 UStG eine Aufteilung der Vorsteuer in<br />

einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil erfolgen. Typisch Beispiele<br />

wären z.B. Fahrzeugkosten, Raumkosten, Telefonkosten und der gleichen. 186<br />

Kann eine genaue Zuordnung, d.h. eine leichte und einwandfreie Trennung, der Vor-<br />

steuern nicht erfolgen, besteht gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG für den Verein die<br />

Möglichkeit, den abziehbare Teil gegebenenfalls im Wege einer sachgerechten<br />

Schätzung zu ermitteln, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.<br />

Die Finanzverwaltung lässt gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.V.m. Abschn. 22 Abs. 7<br />

UStR auf Antrag eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der un-<br />

184 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 249<br />

185 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 391<br />

186 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 149<br />

53


ternehmerischen Einnahmen zu den nichtunternehmerischen Einnahmen zu, wenn<br />

keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Antrag für diese Vereinfa-<br />

chung wird nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt und bindet<br />

bei Anwendung der Vereinfachungsregelung den Verein für fünf Kalenderjahre.<br />

Abschn. 22 Abs. 9 UStR bestimmt ebenfalls, dass die vereinfachte Vorsteuerauftei-<br />

lung nur dann zulässig ist, soweit sich dadurch keine offensichtlich unzutreffende<br />

Besteuerung ergibt.<br />

Bei einheitlichen Gegenständen hat der Verein als Unternehmer gem. Abschn. 192<br />

Abs. 22 UStR ein Wahlrecht, ob er einen Gegenstand dem unternehmerischen oder<br />

dem ideellen Bereich zuordnet. Die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich be-<br />

rechtigt zum vollen Vorsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist, dass die unternehme-<br />

rische Nutzung des Gegenstands mindestens 10% beträgt. Werden die Gegenstände<br />

die dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, im außerunternehmerischen<br />

Bereich verbraucht oder genutzt, führt diese Tatsache zu unentgeltlichen Wertabga-<br />

ben im Sinne des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. 187<br />

3.3.3.2. Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden<br />

Durch das sog. „Seeling-Urteil“ des EuGH vom 08.05.2003 188 haben Vereine seit<br />

01.07.2004 die Möglichkeit, die auf im ideellen Bereich genutzte Gebäudeteile ent-<br />

fallenden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines zu mindestens 10%<br />

unternehmerisch genutzten Gebäudes in voller Höhe abzuziehen.<br />

Die Nutzung des Gebäudes, die in der ideellen Vereinssphäre stattfindet, muss dafür<br />

als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer un-<br />

terworfen werden, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur dem ermäßigten Steuersatz<br />

<strong>von</strong> 7% unterliegt. <strong>Vereinen</strong> wird so ein erhebliches Steuersparpotenzial geboten, da<br />

dem Vorsteuerabzug i.H.v. 19% die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe mit<br />

nur 7% gegenübersteht.<br />

Um jedoch die Höhe der Steuerausfälle einzudämmen, werden die Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten <strong>von</strong> Gebäuden <strong>von</strong> der Finanzverwaltung nicht auf die er-<br />

tragsteuerliche Nutzungsdauer <strong>von</strong> 50 Jahren, mit einem Abschreibungssatz gem. § 7<br />

Abs. 4 EStG <strong>von</strong> 2%, sondern entsprechend dem Vorsteuerberichtigungszeitraum des<br />

§ 15a UStG für Gebäude auf zehn Jahre verteilt.<br />

187 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/98<br />

188 Vgl. EuGH-Urt. v. 08.05.2003, BStBl. II 2004, 378<br />

54


Eine spätere Minderung oder Ausweitung der Nutzung <strong>von</strong> Gebäudeteilen im ideel-<br />

len Bereich wird durch eine niedrigere oder höhere Quote der Privatnutzung besteu-<br />

ert und führt nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Entnimmt der<br />

Verein ein dem Unternehmensvermögen zugeordnetes Gebäude in den nichtunter-<br />

nehmerischen Bereich, wird Umsatzsteuerpflicht ausgelöst. 189<br />

3.3.4. Vorsteuerpauschalierung<br />

Um gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> eine Erleichterung bezüglich der Vorsteuerberechnung<br />

zu verschaffen, da eine Zuordnung zum steuerfreien und steuerpflichtigen Tätig-<br />

keitsbereich oft sehr schwierig ist, wurde im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes<br />

die Vorschrift des § 23a UStG eingeführt. Mit Wirkung ab dem Jahr 1990 wird klei-<br />

neren gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> gestattet die Vorsteuer zu pauschalieren. Vorsteuer-<br />

pauschalierung bedeutet, dass der Vorsteuerabzug pauschal mit einem einheitlichen<br />

Durchschnittsatz <strong>von</strong> 7% des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt wird. Die tat-<br />

sächliche Vorsteuer gilt damit vollständig als abgegolten.<br />

Die Vorsteuerpauschalierung kann gem. § 23b Abs. 2 UStG nur <strong>von</strong> steuerbegünstig-<br />

ten <strong>Vereinen</strong> angewendet werden, die nicht buchführungspflichtig sind und deren<br />

steuerpflichtiger Vorjahresumsatz, ausgenommen der Einfuhren und der innerge-<br />

meinschaftlichen Erwerbe, 30 678 EUR nicht überschritten hat. 190<br />

Die Inanspruchnahme bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre an die<br />

Besteuerung nach § 23a UStG. Die Sperrfrist <strong>von</strong> fünf Jahren greift nicht mehr, wenn<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise wegen Überschreitens der Um-<br />

satzgrenze, nicht mehr erfüllt werden. Sobald die Voraussetzungen wieder vorliegen,<br />

ist zu überprüfen, ob die Fünfjahresfrist noch läuft. Befindet sich der Verein noch<br />

innerhalb der Sperrfrist ist die Vorsteuerpauschalierung wieder anzuwenden. Die<br />

Zeiträume, in denen die Durchschnittsatzbesteuerung nicht angewendet werden<br />

konnte, zählen dabei auch zur Fünfjahresfrist. 191<br />

Ob die Vorsteuerpauschalierung eine günstigere Alternative zur Aufteilung der Vor-<br />

steuer ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Für viele kleinere Vereine, die nur<br />

gelegentlich z.B. bei Festveranstaltungen oder am Wochenende wirtschaftlich tätig<br />

werden, erleichtert diese Vorschrift die Verwaltungsarbeit hinsichtlich der Nachweis-<br />

und Aufzeichnungspflichten, die für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs er-<br />

189 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 196 f.<br />

190 Vgl. Gmach, FR 1997, 833 (841)<br />

191 Vgl. Eichmann, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 1087 f.<br />

55


füllt werden müssen. 192 Bei <strong>Vereinen</strong>, die nur im Rahmen des Zweckbetriebs oder<br />

der Vermögensverwaltung umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen, fällt keine Zahl-<br />

last an, da diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7% unterliegen.<br />

3.3.5 Vorsteuerberichtigung<br />

Auch für Vereine gilt die Vorschrift des § 15a UStG. Danach ist der Vorsteuerabzug<br />

nachträglich zu berichtigen, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />

Verhältnisse in einem späteren Veranlagungszeitraum ändern. Die Vorsteuerberich-<br />

tigung ist vorzunehmen, wenn sich die Änderung bei Wirtschaftsgütern, die nicht nur<br />

einmalig zur Ausführung <strong>von</strong> Umsätzen verwendet werden, innerhalb <strong>von</strong> fünf Jah-<br />

ren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ergibt. Für Grundstücke verlän-<br />

gert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre. Für die Frage, ob eine Änderung<br />

der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Ver-<br />

wendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. Somit<br />

wird der Vorsteuerabzug zeitanteilig berichtigt, wenn die tatsächliche Verwendung<br />

des Wirtschaftsguts nicht mit der ursprünglichen Verwendungsabsicht überein-<br />

stimmt. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Verwen-<br />

dung und endet nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums.<br />

Von der Vorsteuerberichtigung werden neben Wirtschaftsgütern, die nicht nur ein-<br />

mal der Erzielung <strong>von</strong> Umsätzen dienen, auch solche erfasst, die nur einmalig zur<br />

Ausführung <strong>von</strong> Umsätzen verwendet werden, sog. Umlaufvermögen. In diesem Fall<br />

ist der Berichtigungszeitraum irrelevant.<br />

Weitere Berichtigungstatbestände finden sich in § 15a Abs. 3 bis 10 UStG. Danach<br />

muss die Berichtigung u. a. bei nachträglichen Leistungen an Wirtschaftsgütern,<br />

nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sowie sonstige Leistungen, die<br />

nicht an einem anderen Gegenstand ausgeführt werden, durchgeführt werden.<br />

Bei der Durchführung der Vorsteuerberichtigung sind auch die Vorschriften der §§<br />

44 und 45 UStDV zu beachten. 193<br />

Die Vorsteuerberichtigung ist auch dann anzuwenden, wenn sich eine Nutzungsände-<br />

rung zugunsten des Vereins ergibt. 194<br />

192 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 151<br />

193 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 199 ff.<br />

194 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 395<br />

56


3.3.6. Kleinunternehmerregelung<br />

3.3.6.1. Besteuerung der Kleinunternehmer<br />

§ 19 UStG wurde in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, um die Steuerbelastung<br />

für Kleinunternehmer, denen auch viele kleinere Vereine zuzurechnen sind, zu min-<br />

dern. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer an<br />

das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug dazu wird auch kein Vorsteuerabzug<br />

gewährt.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist gem. § 19<br />

Abs. 1 Satz 1 UStG, dass der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden<br />

Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz ist nach §<br />

19 Abs. 1 Satz 2 UStG der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz,<br />

gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern des Umlaufvermö-<br />

gens. Gem. BFH-Urteil vom 15.10.1992 195 gehören steuerfreie Umsätze, die ein Un-<br />

ternehmer durch die Option des § 9 UStG als steuerpflichtige Umsätze behandelt, mit<br />

zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.<br />

§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG bestimmt, dass der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jah-<br />

resbetrag umzurechnen ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur einen Teil des Kalen-<br />

derjahres ausgeübt wurde.<br />

3.3.6.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung<br />

Unter Bestimmten Voraussetzungen kann es für einen Verein, der unter die Vor-<br />

schrift des § 19 Abs. 1 UStG fällt, <strong>von</strong> Vorteil sein auf die Anwendung der Kleinun-<br />

ternehmerregelung zu verzichten. Dies ist dem Finanzamt gegenüber zu erklären und<br />

gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das sie abgegeben wird und kann bis zur<br />

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt und rückwirkend widerrufen werden.<br />

§ 19 Abs. 2 UStG bindet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Erklärung den Verein<br />

für mindestens fünf Kalenderjahre.<br />

Hat der Verein auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, unter-<br />

liegt er der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergeset-<br />

zes. 196<br />

195 Vgl. BFH-Urt. v. 15.10.1992, BStBl. II 1993, 209<br />

196 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/114<br />

57


3.3.7. Erhebung der Umsatzsteuer<br />

3.3.7.1. Entstehung der Steuerschuld und Berechnung der Umsatzsteuer<br />

Bei der Entstehung der Steuerschuld ist zwischen der sog. Ist-Versteuerung und der<br />

Soll-Versteuerung zu unterscheiden.<br />

Bei der Ist-Versteuerung, der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, entsteht<br />

die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bs. b UStG mit Ablauf des Voranmel-<br />

dungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden. Bei Anwendung der Soll-<br />

Versteuerung, der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, entsteht hingegen die<br />

Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bs. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmel-<br />

dungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Steuerschuldner ist gem. §<br />

13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer.<br />

§ 16 UStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer <strong>von</strong> den Umsätzen<br />

auszugehen ist, die in dem entsprechenden Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeit-<br />

räumen entstanden sind. Von der errechneten Umsatzsteuer ist die auf diese Veranla-<br />

gungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entfallende Vorsteuer abzuziehen. 197<br />

3.3.7.2. Besteuerungsverfahren<br />

Ein Verein, der umsatzsteuerlich Unternehmer ist und nicht unter die Kleinunter-<br />

nehmerregelung fällt, hat gem. § 18 Abs. 1 UStG für jeden Voranmeldungszeitraum<br />

eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und darin<br />

die Umsatzsteuer-Vorauszahlung selbst zu berechnen.<br />

Nach § 18 Abs. 2 UStG ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalender-<br />

vierteljahr. Beträgt die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 6 136<br />

EUR, so ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Sollte die Steuer<br />

im vorangegangenen Kalenderjahr 512 EUR nicht übersteigen, können Vereine <strong>von</strong><br />

der Abgabe der Voranmeldungen befreit werden. Die Abgabe der Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung, sowie die Zahlung muss immer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes<br />

Voranmeldungszeitraums erfolgen. Bei einer Dauerfristverlängerung nach § 46<br />

UStDV verlängert sich, im Zusammenhang mit einer Sonderzahlung nach § 47<br />

UStDV, der Abgabezeitraum der Voranmeldung um einen weiteren Monat. Bei einer<br />

vierteljährlichen Abgabe ist keine Sondervorauszahlung zu leisten. 198<br />

197 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 401<br />

198 Vgl. Hoffrichter-Dahl, Umsatzsteuer, S. 259 ff.<br />

58


Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verein bis zum 31.05. des Folgejahres<br />

eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG abgeben, die vom vertre-<br />

tungsberechtigten Vereinsvorstand eigenhändig zu unterzeichnen ist. Eine sich dar-<br />

aus ergebende Abschlusszahlung ist einen Monat nach dem Eingang der Steueran-<br />

meldung an die Finanzkasse zu leisten. Vereine haben nur eine Erklärung abzugeben,<br />

in der die kumulierten Werte der einzelnen Tätigkeitsbereiche enthalten sind. 199<br />

3.3.7.3. Aufzeichnungspflichten<br />

Wie alle anderen Unternehmen, müssen Vereine Aufzeichnungen gem. § 22 UStG<br />

führen, um die Höhe der Umsatzsteuer und die Grundlagen ihrer Berechnung festzu-<br />

stellen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein,<br />

dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich<br />

ist, einen Überblick über die Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu<br />

erhalten, damit die Grundlagen für die Steuerberechnung festgestellt werden können.<br />

Aus den Aufzeichnungen müssen je nach Besteuerungsform die vereinbarten oder<br />

vereinnahmten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen<br />

und diesen gleichgestellte Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG ersichtlich<br />

sein. Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG muss daraus hervorgehen, wie sich die<br />

Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, auf die steuerpflichtigen Umsätze und auf die<br />

steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt auch für steuerfreie Umsätze, die nach § 9<br />

UStG als steuerpflichtig behandelt werden. 200<br />

Gem. § 63 Abs. 3 UStDV kann das Entgelt und Steuerbetrag auch in einer Summe<br />

aufgezeichnet werden, z.B. Bruttoeinnahmen aus einer Sportveranstaltung, wenn zur<br />

Abgabe <strong>von</strong> Steuererklärungen der Umsatzsteueranteil herausgerechnet wird. Auf<br />

Antrag kann das Finanzamt gem. § 63 Abs. 4 UStDV für die Trennung der Entgelte<br />

Erleichterung gewähren, z.B. durch Schätzung auf Grund des Wareneingangs.<br />

Bei <strong>Vereinen</strong>, die unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen,<br />

genügt gem. § 65 UStDV die Aufzeichnung der Entgelte und diesen gleichgestellte<br />

Umsätze.<br />

Nehmen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften die Vorsteuerpau-<br />

schalierung nach § 23a UStG in Anspruch, sind sie nach § 66a UStDV <strong>von</strong> gewissen<br />

Aufzeichnungspflichten freigestellt. 201<br />

199 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/110<br />

200 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 18/30 f.<br />

201 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 401<br />

59


4. Fazit<br />

Die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> ist ein sehr komplexes Thema, dem anhand<br />

dieser Arbeit versucht wurde Transparenz zu verleihen.<br />

Während die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Verei-<br />

nen für die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> nicht <strong>von</strong> Bedeutung ist, liegt das Augenmerk viel-<br />

mehr auf der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit, da bestimmte Vergünstigungen,<br />

sowie Befreiungs- und Erleichterungsvorschriften nur <strong>von</strong> gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong><br />

in Anspruch genommen werden können.<br />

Diese Tatsache sorgt in der Literatur für viel Diskussion. Anstatt die Befreiung auf<br />

den Konsumenten abzustellen, der als Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet<br />

werden soll, knüpfen die Vergünstigungen an den Steuerschuldner an, obwohl dies<br />

dem Wesen der Umsatzsteuer als Verkehrs- und allgemeiner Verbrauchsteuer entge-<br />

gensteht. Hierbei kann es auch zu unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen zu<br />

Lasten nicht gemeinnütziger Unternehmen kommen.<br />

Wie in dieser Arbeit ersichtlich, gibt es zu dieser Thematik eine Vielzahl <strong>von</strong> Einzel-<br />

fallentscheidungen, gerade wegen der teilweise unterschiedlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

<strong>Vereinen</strong> im nationalen Umsatzteuerrecht und im Gemeinschaftsrecht.<br />

Wegen dem Widerspruch zwischen EuGH-Rechtssprechung und der gegenwärtigen<br />

Praxis im Bezug auf die Besteuerung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen und bestimmter Steuer-<br />

befreiungen wird eine gesetzliche Neuregelung gefordert, in der die gemeinschafts-<br />

rechtlichen Besteuerungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt werden sollen.<br />

Dabei gilt in der Literatur die bisherige nationale Rechtsprechung als überholt und es<br />

wäre wünschenswert eine einheitliche Handhabung zu finden.<br />

Um der Diskussion im Bezug auf die Befreiung <strong>von</strong> der Umsatzsteuer zu mildern,<br />

sollte man auch in Betracht ziehen, Steuerbefreiungen durch die Anwendung des<br />

ermäßigten Steuersatzes zu ersetzen, wenn die Nichtbelastung mit Umsatzsteuer als<br />

zu weitgehend oder nicht finanzierbar gilt. Dies könnte gerade im Bereich der Kultur<br />

und des Sports der Fall sein. Eine andere Möglichkeit wäre noch, Steuerbefreiungen<br />

oder Steuersatzermäßigungen durch gezielte öffentliche Zuschüsse zu ersetzen, um<br />

den Konsum entsprechender Leistungen zu fördern. 202<br />

Letztendlich bleibt zu sagen, dass diese Thematik wahrscheinlich immer schwierig<br />

bleiben wird, da kein Verein dem Anderen gleicht und bei der Beurteilung ohnehin<br />

immer auf den Einzelfall abzustellen ist.<br />

202 Vgl. Reiß in: Walz/Hüttemann/Rawert/Schmidt, Non Profit Law Yearbook 2005, S. 71 f.<br />

60


Anhang<br />

Abb. 1: Vereine nach Vereinsarten<br />

109.026<br />

56.479<br />

226.120<br />

Vereine Gesamt Deutschland<br />

7.990 68.680<br />

76.757<br />

49.225<br />

Umwelt<br />

Kultur<br />

Wohlfahrt<br />

Interesse<br />

Sport<br />

Freizeit<br />

Quelle: in Anlehnung an V & M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 4<br />

Beruf/Wirtschaft/Politik<br />

61


Abb. 2: Seit 2003 neu gegründete Vereine in Prozent nach Vereinsart<br />

(Vergleich Alte und Neue Bundesländer)<br />

40,00<br />

35,00<br />

30,00<br />

25,00<br />

20,00<br />

15,00<br />

10,00<br />

5,00<br />

0,00<br />

Umwelt/Natur<br />

Kultur<br />

Soziales<br />

Interessen<br />

Quelle: in Anlehnung an V & M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 10<br />

Sport<br />

Alte Bundesländer Neue Bundesländer<br />

Freizeit<br />

Politik<br />

62


Abb. 3: Übersicht über die steuerbegünstigten Zwecke<br />

Steuerbegünstigte Zwecke<br />

Gemeinnützige Zwecke Mildtätige Zwecke Kirchliche Zwecke<br />

§ 52 AO § 53 AO § 54 AO<br />

Selbstlose Förderung<br />

der Allgemeinheit<br />

auf materiellem,<br />

geistigem oder sittlichem<br />

Gebiet<br />

Selbstlose Unterstützung<br />

<strong>von</strong> Personen<br />

wegen persönlicher<br />

oder wirtschaftlicher<br />

Bedürftigkeit<br />

in Anlehnung an: Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 2001, S. 30<br />

Selbstlose Förderung<br />

<strong>von</strong> Religionsgemeinschaften<br />

des<br />

öffentlichen Rechts<br />

63


Abb. 4: Übersicht über die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

nach dem SGB XII<br />

Bundesländer<br />

Baden-Württemberg<br />

Bayern<br />

Berlin<br />

Brandenburg<br />

Bremen<br />

Hamburg<br />

Hessen<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Saarland<br />

Sachsen<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Schleswig-Holstein<br />

Thüringen<br />

Deutschland<br />

Früheres Bundesgebiet<br />

Neue Länder<br />

Haushaltsvorstand<br />

Alleinstehender<br />

(Eckregelsatz)<br />

€/Monat<br />

345<br />

341<br />

345<br />

331<br />

345<br />

345<br />

345<br />

331<br />

345<br />

345<br />

345<br />

345<br />

331<br />

331<br />

345<br />

331<br />

340<br />

345<br />

331<br />

Bis zur Vollendung<br />

des 14. Lebensjahres<br />

(60% des Eckregelsatzes<br />

des Haushaltsvorstandes)<br />

€/Monat<br />

207<br />

205<br />

207<br />

199<br />

207<br />

207<br />

207<br />

199<br />

207<br />

207<br />

207<br />

207<br />

199<br />

199<br />

207<br />

199<br />

204<br />

207<br />

199<br />

Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 84/2<br />

Haushaltsangehörige<br />

Ab Vollendung des<br />

14. Lebensjahres an<br />

(80% des Eckregelsatzes<br />

des Haushaltsvorstandes)<br />

€/Monat<br />

276<br />

273<br />

276<br />

265<br />

276<br />

276<br />

276<br />

265<br />

276<br />

276<br />

276<br />

276<br />

265<br />

265<br />

276<br />

265<br />

272<br />

276<br />

265<br />

64


Abb. 5: Übersicht über die Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und Beispiele<br />

Ideeller Bereich<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9<br />

KStG<br />

- Mitgliedsbeiträge<br />

- Spenden<br />

(Geld- und<br />

Sachspenden)<br />

- Aufnahmege-<br />

bühren<br />

- Umlagen<br />

- Zuschüsse<br />

(Öffentliche,<br />

Toto, Lotto)<br />

- Schenkungen<br />

- Erbschaften<br />

- Vermächtnisse<br />

Steuerfreier Bereich<br />

Vermögensverwaltung<br />

§ 14 letzter Satz AO,<br />

§§ 19-21 EStG<br />

- Zinsen und Erträge<br />

aus Kapitalanlagen<br />

und Wertpapieren<br />

- Einnahmen aus:<br />

> Vermietung und<br />

Verpachtung <strong>von</strong><br />

Grundbesitz oder<br />

eines steuerpflich-<br />

tigen Geschäftsbe-<br />

triebes<br />

> Verpachtung <strong>von</strong><br />

Werberechten<br />

> Veräußerung <strong>von</strong><br />

Grundbesitz und<br />

anderen Vermö-<br />

gensgegenständen,<br />

soweit diese nicht<br />

in einem steuer-<br />

pflichtigen wirt-<br />

schaftlichen Ge-<br />

schäftsbetrieb<br />

gehalten wurden<br />

Zweckbetriebe<br />

§ 14 AO, § 65 i.V.m. §§ 67 a,<br />

68 AO<br />

- sportliche Veranstaltungen,<br />

wenn die Einnahmen nicht<br />

mehr als 30 678 EUR ein-<br />

schl. USt im Jahr betragen<br />

oder wenn<br />

- bei Überschreiten dieser<br />

Grenze und Option zu § 67a<br />

Abs. 3 AO an der jeweiligen<br />

sportliche Veranstaltung<br />

kein „bezahtler“ Sportler<br />

teilnimmt<br />

- kulturelle Veranstaltungen<br />

- jährlich höchstens zwei<br />

genehmigte Lotterien oder<br />

Ausspielungen zu steuer-<br />

begünstigten Zwecken<br />

- stundenweise Vermietung<br />

<strong>von</strong> Sportanlagen und<br />

Sportgeräten an Vereins-<br />

mitglieder oder steuerbe-<br />

günstigte Körperschaften<br />

- Herausgabe <strong>von</strong> Drucker-<br />

zeugnissen ohne Anzeigen-<br />

anteil<br />

- Verkauf <strong>von</strong> Vereinsab-<br />

zeichen an Mitglieder<br />

- Pflege des traditionellen<br />

Brauchtums einschl. des<br />

Karnevals/Fastnacht/Fasching<br />

Steuerpflichtiger<br />

Bereich<br />

65<br />

Steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

§ 14 i.V.m § 64 AO<br />

- sportliche Veran-<br />

staltungen, die<br />

keine Zweckbe-<br />

triebe sind<br />

- Unterhaltung einer<br />

Vereinsgaststätte<br />

oder ähnlicher<br />

Einrichtungen<br />

- Verkauf <strong>von</strong><br />

Speisen und<br />

Getränken<br />

- Verkauf <strong>von</strong><br />

Sport- und<br />

Fanartikeln<br />

- Werbung jeder Art<br />

- stundenweise<br />

Vermietung <strong>von</strong><br />

Sportanlagen<br />

und Sportgeräten<br />

an Nichtmitglieder<br />

- gesellige Veran-<br />

staltungen <strong>von</strong><br />

nicht nur unter-<br />

geordneter Be-<br />

deutung<br />

Übersteigen die<br />

Einnahmen insgesamt<br />

nicht<br />

30 678 EUR einschl.<br />

USt im Jahr, werden<br />

Körperschaftsteuer<br />

und Gewerbesteuer<br />

nicht erhoben<br />

Quelle: in Anlehnung an Deutscher Fussball-Bund (Hrsg.), DFB-Steuer-Handbuch 2006, 2006, S. 37


Abb. 6: Zuordnung sportlicher Veranstaltungen zu den<br />

Tätigkeitsbereichen<br />

Nein<br />

Einnahmen höher als 30 678 EUR?<br />

Nein<br />

steuerlich begünstigter<br />

Zweckbetrieb<br />

Sportliche Veranstaltungen<br />

Ja<br />

steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Option ausgeübt?<br />

§ 67 Abs. 2 AO<br />

Quelle: in Anlehnung an Fuchs, GStB 2005, S. 335<br />

Ja<br />

Teilnahme bezahlter Sportler?<br />

Nein<br />

Steuerlich begünstigter<br />

Zweckbetrieb<br />

Ja<br />

steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Ausnahme:<br />

Aufwandersatz<br />

für Mitglieder<br />

bis 358 EUR<br />

monatlich<br />

66


Abb. 7: Übersicht über die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />

Außerunternehmerischer<br />

Bereich<br />

Ideeller Tätigkeitsbereich<br />

(steuerneutral)<br />

dient der Erfüllung<br />

steuerbegünstigter<br />

satzungsmäßiger<br />

Aufgaben<br />

= eigentlicher<br />

Vereinszweck<br />

Sind nicht steuerbar,<br />

weil § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 UStG nicht<br />

erfüllt ist<br />

Unternehmereigenschaft eines Vereins<br />

- § 2 UStG -<br />

steuerunschädliche<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

(- Zweckbetriebe i.<br />

S. v. §§ 65-68 AO -)<br />

● unbezahlter/be-<br />

zahlter Sport<br />

§ 67a Abs. 1 AO<br />

● unbezahlter Sport<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

● Kultur<br />

§ 68 Nr. 7 AO<br />

● Lotterien und Aus-<br />

spielungen<br />

§ 68 Nr. 8 AO<br />

● andere Zweckbe-<br />

triebe<br />

§ 65 i.V.m. § 66,<br />

67, 68 Nr. 1-6 u.<br />

8-9 AO<br />

Unternehmerischer Bereich<br />

steuerschädliche<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />

z.B.:<br />

● Betrieb I,<br />

bezahlter/unbe-<br />

zahlter Sport<br />

● Betrieb II,<br />

Bandenwerbung<br />

● Betrieb III,<br />

Vereinsgast-<br />

stätte<br />

● Betrieb IV,<br />

Geselligkeit<br />

● ……...........usw.<br />

Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 147<br />

Im Bereich der<br />

Vermögensverwaltungen<br />

ist<br />

Unternehmereigenschaft<br />

möglich z.B.:<br />

● Vermietung/<br />

Verpachtung<br />

● übertragene<br />

Rechte an<br />

Dritte<br />

● ……………usw.<br />

Umsätze sind steuerbar, wenn § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt ist<br />

Umsätze sind u. U.<br />

● steuerbefreit<br />

§ 4 UStG<br />

● steuerbegünstigt<br />

(ermäßigter<br />

Steuersatz)<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

UStG<br />

Umsätze sind u. U.<br />

● steuerbefreit<br />

§ 4 UStG<br />

● steuerbegünstigt<br />

(ermäßigter<br />

Steuersatz)<br />

§ 12 Abs. 2 UStG<br />

● voll steuerpflichtig<br />

(voller Steuersatz)<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

UStG<br />

Umsätze sind<br />

u. U.<br />

● steuerbefreit<br />

§ 4 UStG<br />

● steuerbegüns-<br />

tigt<br />

(ermäßigter<br />

Steuersatz)<br />

§ 12 Abs. 2<br />

UStG<br />

67


Abb. 8: Abgrenzung des nichtunternehmerischen vom<br />

unternehmerischen Bereich<br />

Ideeller<br />

Bereich<br />

Nichtsteuerbarer<br />

Bereich<br />

Vermögens-<br />

verwaltung<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Zweckbetrieb<br />

Unternehmensbereich<br />

Quelle: in Anlehnung Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, 2001, S. 124<br />

§ 14 AO<br />

68


Abb. 9: Schaubild Wertabgabenbesteuerung<br />

● Entnahme <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern (Gegenständen) aus dem Unternehmensvermögen<br />

(3 Abs. 1b UStG)<br />

● unentgeltliche Zuwendungen <strong>von</strong> Gegenständen<br />

● Verwendung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern (Gegenständen) des Unternehmensvermögens<br />

(3 Abs. 9a UStG)<br />

● unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung<br />

steuerunschädliche wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe<br />

(Zweckbetriebe i. S. v.<br />

§§ 65 -68 AO)<br />

● bezahlter/unbezahlter Sport<br />

- § 67a AO –<br />

● Kultur - § 68 Nr. 7 AO –<br />

● Lotterien und Ausspie-<br />

lungen - § 68 Nr. 6 AO –<br />

● andere Zweckbetriebe<br />

- § 65 i. V. m. §§ 66,<br />

67, 68 Nr. 1-5 u. 8-9 AO -<br />

Wertabgaben<br />

aus dem<br />

unternehmerischen Bereich<br />

steuerschädliche wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe z. B.:<br />

● Betrieb I<br />

bezahlter/unbezahlter<br />

Sport<br />

● Betrieb II<br />

Bandenwerbung<br />

● Betrieb III<br />

Vereinsgaststätte<br />

● Betrieb IV<br />

Geselligkeit<br />

● . . . usw.<br />

für Zwecke des<br />

außerunternehmerischen Bereichs<br />

Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 150/7<br />

Vermögensverwaltungen<br />

z. B.:<br />

● Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

● übertragene Rechte<br />

an Dritte<br />

● . . . usw.<br />

= steuerbegünstigten satzungsmäßigen (ideellen) Tätigkeitsbereich<br />

sind auf<br />

Steuerbarkeit – Steuerfreiheit – Steuerpflicht<br />

im Sinne des UStG zu überprüfen<br />

69


Abb. 10: Übersicht über die für Vereine relevanten Steuerbefreiungen und ihre<br />

gemeinschaftsrechtliche Grundlage<br />

Befreiungstatbestand Nationale Vorschrift Europarechtliche<br />

Grundlage<br />

Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze<br />

fallen<br />

§ 4 Nr. 9a und b UStG<br />

Vermietung und Verpachtung § 4 Nr. 12 UStG Art. 135 Abs. 1 Bs. l,<br />

<strong>von</strong> Grundstücken<br />

Abs. 2 MwStSystRL<br />

Krankenhäuser, Altenheime und § 4 Nr. 16 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. b<br />

Pflegeheime<br />

und g MwStSystRL<br />

Lieferung <strong>von</strong> menschlichem § 4 Nr. 17a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. d<br />

Blut<br />

MwStSystRL<br />

Krankentransport § 4 Nr. 17b UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. p<br />

MwStSystRL<br />

Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 18 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. g<br />

MwStSystRL<br />

Umsätze gemeinnütziger Ein- § 4 Nr. 20a und b Art. 132 Abs. 1 Bs. n<br />

richtungen und Veranstaltungen UStG<br />

MwStSystRL<br />

Privatschulen und andere Bil- § 4 Nr. 21a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. i und<br />

dungseinrichtungen<br />

j MwStSystRL<br />

Vorträge, Kurse und andere Ver- § 4 Nr. 22a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. i<br />

anstaltungen wissenschaftlicher<br />

oder belehrender Art<br />

MwStSystRL<br />

Andere kulturelle und sportliche § 4 Nr. 22b UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. m, n<br />

Veranstaltungen<br />

und o MwStSystRL<br />

Beherbergung und Beköstigung § 4 Nr. 23 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. h<br />

<strong>von</strong> Jugendlichen<br />

und i MwStSystRL<br />

Jugendherbergswerk § 4 Nr. 24 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. l<br />

MwStSystRL i.V.m.<br />

Art. 134 MwStSystRL<br />

Einrichtung der Jugendhilfe § 4 Nr. 25 a, b und c Art. 132 Abs. 1 Bs. h, m,<br />

UStG<br />

n und o MwStSystRL<br />

Ehrenamtliche Tätigkeit § 4 Nr. 26 UStG Protokolländerung zu<br />

Art. 4 der 6. EG-RL<br />

Personalgestellung durch geistli- § 4 Nr. 27a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. a<br />

che Vereinigungen<br />

bzw. g MwStSystRL<br />

Lieferung und Verwendung <strong>von</strong><br />

Gegenständen, die steuerfreien<br />

Tätigkeiten dienen<br />

§ 4 Nr. 28 UStG Art. 139 MwStSystRL<br />

Quelle: eigene Überlegungen, in Anlehnung an: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und inter-<br />

national, S. 326 ff.<br />

70


Abb. 11: Übersicht der Steuersätze<br />

Steuersätze im unternehmerischen Bereich <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />

Vermögensverwaltungen<br />

(§ 14 Abs. 3 AO)<br />

(gilt auch für nicht steuerbegünstigte<br />

Vereine)<br />

● 7%,<br />

Zweckbetriebe<br />

(Steuerunschädliche<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

i. S. v.<br />

§§ 65-68 AO)<br />

Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 150/64<br />

Steuerschädliche<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

(§§ 14 AO, 64 AO)<br />

(gilt auch für nicht steuerbegünstigte<br />

Vereine)<br />

Steuersatz Steuersatz Steuersatz<br />

wenn steuerbegüns-<br />

tigten Zwecken die-<br />

nend § 12 Abs. 2 Nr.<br />

8a, 8b UStG, soweit<br />

nicht § 12 Abs. 2 Nr.<br />

1-7 und 9-10 UStG<br />

als Spezialvorschrif-<br />

ten anzuwenden sind<br />

● 19%/7%,<br />

wenn nicht<br />

steuerbegünstigt<br />

● 7%,<br />

wenn steuerbe-<br />

günstigten<br />

Zwecken die-<br />

nend § 12 Abs.<br />

2 Nr. 8a, 8b<br />

UStG, soweit<br />

nicht § 12 Abs.<br />

2 Nr. 1-7 und<br />

9-10 UStG als<br />

Spezialvor-<br />

schriften anzu-<br />

wenden sind<br />

wenn nicht<br />

steuerbegüns-<br />

tigt, sind<br />

mangels Vor-<br />

liegen der §§<br />

51-68 AO keine<br />

Zweckbetriebe<br />

vorhanden<br />

● 19%,<br />

Regelsteuersatz<br />

nach<br />

§ 12 Abs. 1 UStG<br />

● 7%,<br />

ermäßigter Steuer-<br />

satz, § 12 Abs. 2<br />

Nr. 1-7 und 9-10<br />

UStG können in<br />

Betracht kommen<br />

71


Quellenverzeichnis<br />

Literaturverzeichnis<br />

Alvermann, Dr. Jörg: Umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen,<br />

UStB 2003, S. 48-50<br />

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mit Erläuterungen, 5. Aufl., Bielefeld 2003<br />

Bischoff, Werner H.: Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, 2. Aufl., Bonn 2001<br />

Boochs, Dr. Wolfgang: Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, 3.<br />

Aufl., Neuwied 2001<br />

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2005<br />

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72


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Dr. Monika: Gemeinnützigkeit, DStJG Bd. 26, Köln 2003, S. 279-306<br />

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vereine erbringen an ihre Mitglieder echte Gegenleistungen, DStR 2002, S. 1387-<br />

1388<br />

Märkle, Dr. Rudi W.: Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 10. Aufl., Stuttgart 2000<br />

Meyer, Hilmer / Knorn, Manfred: Recht und Steuern der Vereine, 5. Aufl., Berg<br />

2003<br />

Möhlenkamp, Dr. Karen: Auswirkungen des EuGH-Urteils Kennemer Golf &<br />

Country Club auf Mitgliedsbeiträge <strong>von</strong> Berufsverbänden, UR 2003, S. 173-181<br />

Möwisch, Anja / Strassmann, Wilhelm: Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige<br />

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Müller-Gatermann, Gert: Gemeinnützigkeit und Sport, FR 1995, S. 261-268<br />

73


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Radeisen, Rolf-Rüdiger: Umsatzsteuer bei Mitgliederbeiträgen <strong>von</strong> Sportvereinen,<br />

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Reichert, Dr. Bernhard: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., München<br />

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Reiß, Prof. Dr. Wolfram: Gemeinnützige Organisationen, Leistungen im Gemein-<br />

wohlinteresse und harmonisierte Umsatzsteuer, in: Walz, Rainer W. / Hüttemann,<br />

Rainer / Rawert, Peter / Schmidt, Karsten (Hrsg.): Non Profit Law Yearbook 2005,<br />

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Stand Mai 2007<br />

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Sauter, Prof. Dr. Otto / Luger, Franz: Vereine und Steuern, 5. Aufl., München 2004<br />

Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, Herne/Berlin 1990<br />

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Thiel, Dr. Jochen: Sponsoring im Steuerrecht, DB 1998, S. 842-848<br />

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1998<br />

Troll, Dr. Max: Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen<br />

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V&M Service GmbH: Vereinsstatistik 2005, Konstanz 2005,<br />

http://www.registeronline.de/download/?id=120 (29.08.2007)<br />

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Weimann, Rüdiger / Lang Fritz (Hrsg.): Umsatzsteuer – national und international, 2.<br />

Aufl., Stuttgart 2007<br />

Winheller, Stefan: Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2006 und ein<br />

Ausblick auf 2007, DStZ 2007, S. 165-175<br />

75


Rechtsquellenverzeichnis<br />

1. Gesetze<br />

Abgabenordnung (AO) vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I<br />

S. 61) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2007<br />

(BGBl. I S. 2878)<br />

Bewertungsgesetz (BewG) vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) zuletzt geändert<br />

durch Jahressteuergesetz 2006 (BGBl. 2878)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909<br />

und BGBl. I 2003 S. 738) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 Gesetz zur Reform<br />

des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom<br />

19.02.2007 (BGBl. I S. 122)<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. BGBl.<br />

I 2003 S. 179) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2878)<br />

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 05. August<br />

1964 (BGBl. I S. 593) zuletzt geändert durch Art. 7a vom 05. Januar 2007 (BGBl. I<br />

S. 2, 5)<br />

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.<br />

1) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006<br />

(BGBl. I 2034)<br />

Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) zuletzt<br />

geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)<br />

Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

(MwStSystRL) vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 347 S.1) geändert durch<br />

76


Richtlinie 2006/138/EG – Richtlinie Rundfunk und Fernsehdienstleistungen – vom<br />

19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 92)<br />

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember<br />

2003 (BGBl. S. 3022) zuletzt geändert durch Art. 10 GKV-WettbewerbsstärkungsG<br />

v. 26. März 2007 (BGBl. 378)<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) zuletzt geändert<br />

durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vom 21. Februar 2005 (BGBl. I<br />

S. 434) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006<br />

(BGBl. I S. 2878)<br />

2. Entscheidungen der Gerichte<br />

a) EuGH-Entscheidungen<br />

EuGH, Urteil v. 29.05.1997, C-63/96, BStBl. II 1997, 841<br />

EuGH, Urteil v. 21.03.2002, C-174/00, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />

EuGH, Urteil v. 03.04.2003, C-144/00, BStBl. II 2003, 679<br />

EuGH-Urteil v. 08.05.2003, C-269/00, BStBl. II 2004, 378<br />

b) BFH-Entscheidungen<br />

BFH, Urteil v. 25.03.1971, V R 96/67, BStBl. II 1971, 473<br />

BFH, Urteil v. 09.05.1974, V R 128/71, BStBl. II 1974, 530<br />

BFH, Urteil v. 12.07.1979, V R 114/75, BStBl. II 1979, 720<br />

77


BFH, Urteil v. 04.12.1980, V R 60/79, BStBl. II 1981, 231<br />

BFH, Urteil v. 09.04.1987, V R 150/78, BStBl. II 1987, 659<br />

BFH, Urteil v. 13.03.1991, I R 8/88, BStBl. II 1992, 101<br />

BFH, Urteil v. 14.05.1992, V R 68/88, BStBl. II 1992, 758<br />

BFH, Urteil v. 15.10.1992, V R 91/87, BStBl. II 1993, 209<br />

BFH, Urteil v. 10.02.1994, V R 33/92, BStBl. II 1994, 668<br />

BFH, Urteil v. 30.05.1994, V R 83/92, BStBl. II 1994, 775<br />

BFH, Urteil v. 08.09.1994, V R 46/92, BStBl. II 1994, 957<br />

BFH, Urteil v. 18.01.1995, V R 139-142/92, BStBl. II 1995, 446<br />

BFH, Urteil v. 08.10.1997, XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840<br />

BFH, Urteil v. 14.05.1998, V R 85/97, BStBl. II 1999, 145<br />

BFH, Urteil v. 17.02.2000, I R 108, 109/98, BFH/NV Beilage 2000, 1071<br />

BFH, Urteil v. 31.05.2001, V R 97/98, BStBl. II 2001, 658<br />

BFH, Urteil v. 28.11.2002, V R 18/01, BStBl. II 2003, 443<br />

BFH, Urteil v. 18.01.2005, V R 35/02, BStBl. II 2005, 507<br />

BFH, Urteil v. 18.08.2005, V R 20/03, BStBl. II 2005, 910<br />

BFH, Urteil v. 27.04.2006, V R 53/04, BStBl. II 2007, 16<br />

78


c) Entscheidungen der Finanzgerichte<br />

FG Hamburg, Urteil v. 24.01.2006, II 274/04, EFG 2006, 1020<br />

FG Köln, Urteil v. 17.02.2006, 11 K 827/03, EFG 2006, 1108<br />

FG Hessen, Beschluss v. 24.03.2006, 6 V 3256/05,<br />

http://www.legios.de/pslegios/fn/page/sfn/legios/func/D/tfrom/1/tto/10/gdb/HMBFH/<br />

SH/f068211044c040a3ab3490e85b9c5b/DESC[0]/YES/POPWIDTH/570/PT/N/SDB<br />

/GRBIBRS/SFORM/5w/SKEY/5ef5b697798e52f913e5d2f9aaf4dc56/SORT[0]/FRE<br />

/SPID/74/docid/1/dk/HMBFH_EDB97717/index.html (18.07.2007)<br />

3. Verwaltungsanweisungen<br />

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 15. Juli 1998 (BStBl. I S.<br />

630) zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 19. März 2007 (BStBl. I S. 274)<br />

BMF-Schreiben v. 18.02.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98, IV B 7 – S 0183 – 62/98,<br />

BStBl. I 1998, S. 212<br />

BMF-Schreiben v. 20.10.1998, IV C 6 – S 0171 – 11/98, DB 1998, S. 2498<br />

BMF-Schreiben v. 17.04.2003, IV B 7 – S 7100 – 77/03, BStBl. I 2003, S. 279<br />

BMF-Schreiben v. 02.03.2006, IV A 5 – S 7242a – 3/06, BStBl. I 2006, S. 242<br />

BMF-Schreiben v. 09.02.2007, IV A 5 – S 7242a – 07/0001, UR 2007, S. 236<br />

Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005) vom 16. Dezember 2005 (BStBl. I<br />

Sondernummer 1)<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) vom 16. Dezember 2004 ( BStBl. I<br />

Sondernummer 3 S. 3)<br />

79


4. sonstige Rechtsquellen<br />

Bundesrechnungshof, Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

nach § 88 Abs. 2 BHO zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 v. 11.10.2006,<br />

VIII-2006-S 1910,<br />

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/030/Stellungnahmen/05-<br />

Bundesrechnungshof.pdf (23.06.2007)<br />

FinMin Bayern, Erlass vom 11.02.2002, 33 – S0183 – 12/14 – 59238, DStR 2000, S.<br />

594<br />

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.03.2001, S 7100/17, DStR 2001, 853<br />

OFD Frankfurt, Verfügung vom 19.06.2002, S 7100 A – 203 – St I 10, HaufeIndex:<br />

852985<br />

OFD Hannover, Verfügung vom 11.02.2003, S 7100 – 427 – StO 351/S 7100 – 915 –<br />

StH 446, HaufeIndex: 934146<br />

80


Verzeichnis der Internetquellen<br />

Bundesfinanzministerium: http://www.bundesfinanzministerium.de<br />

Deutscher Bundestag: http://www.bundestag.de<br />

Haufe Steuer Office Online – Das Portal für die Steuerberatung: http://www.steuer-<br />

office.de<br />

Internet-Portal für den Experten Recht – Wirtschaft – Steuern: http://www.legios.de<br />

Webverzeichnis für Vereine und Verbände: http://www.registeronline.de<br />

Wikipedia – freie Enzyklopädie: http://www.wikipedia.de<br />

81


Eidesstattliche Erklärung<br />

Ich versichere, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer<br />

als der angegebenen Quellen angefertigt habe und dass die Arbeit in gleicher oder<br />

ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat. Alle Ausfüh-<br />

rungen, die wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, sind als solche gekenn-<br />

zeichnet.<br />

Altdorf, den 25. September 2007 ...................................................................<br />

IX


Lebenslauf<br />

Persönliche Daten<br />

Name Burgert<br />

Vorname Julia-Susanne<br />

Geburtsdatum- & Ort 13.02.1978 in Nürnberg<br />

Berufstätigkeit<br />

06/2002 - als Steuerfachangestellte in Teilzeit bei der<br />

Sozietät <strong>Opitz</strong> <strong>Morck</strong> & <strong>Kollegen</strong> in Feucht<br />

07/2000 – 05/2002 als Steuerfachangestellte in Teilzeit bei der<br />

Sozietät <strong>Opitz</strong> Bräuer <strong>Morck</strong> in Feucht<br />

Studium<br />

10/2000 - Studium der Betriebswirtschaftslehre an der<br />

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-<br />

Nürnberg<br />

Schwerpunkt: Steuerrecht, Steuerlehre, Prüfungswesen<br />

Berufsausbildung<br />

09/1997 - 07/2000 Steuerberatungsgesellschaft Feucht mbH,<br />

Feucht<br />

Abschluss als Steuerfachangestellte<br />

Schulbildung<br />

1988 - 1997 Städt. Johannes-Scharrer-Gymnasium Nürnberg<br />

Abschluss: Allgemeine Hochschulreife<br />

Fremdsprachen: Englisch, Französisch<br />

1984 - 1988 Volksschule Feucht<br />

Altdorf, den 24.09.2007<br />

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