Umsatzbesteuerung von Vereinen - Opitz Morck & Kollegen
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<strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />
Freie wissenschaftliche Arbeit<br />
zur Erlangung des akademischen Grades<br />
„Diplom-Kauffrau Univ.“<br />
an der<br />
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der<br />
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />
Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Steuerrecht,<br />
Finanz- und Haushaltsrecht<br />
Referent: Prof. Dr. iur. Wolfram Reiß<br />
Betreuer: Dipl.-Kfm. Univ. Christian Ruhland<br />
Eingereicht am: 25. September 2007<br />
Eingereicht <strong>von</strong>: Julia-Susanne Burgert
Inhaltsverzeichnis<br />
II<br />
Seite<br />
INHALTSVERZEICHNIS II<br />
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VI<br />
1. EINFÜHRUNG 1<br />
1.1. Problemstellung 1<br />
1.2. Ziel und Gang der Untersuchung 2<br />
2. GRUNDLAGEN 3<br />
2.1. Der Verein 3<br />
2.1.1. Begriff des Vereins 3<br />
2.1.2. Arten des Vereins 4<br />
2.1.2.1. Rechtsfähiger Verein vs. nichtrechtsfähiger Verein 4<br />
2.1.2.2. Ideeller Verein vs. wirtschaftlicher Verein 5<br />
2.2. Steuerbegünstigte Zwecke 7<br />
2.2.1. Begünstigte Organisationen 7<br />
2.2.1.1. Gemeinnützige Zwecke 7<br />
2.2.1.2. Mildtätige Zwecke 10<br />
2.2.1.3. Kirchliche Zwecke 12<br />
2.2.2. Gemeinsame Voraussetzungen 12<br />
2.2.2.1. Selbstlosigkeit 12<br />
2.2.2.2. Ausschließlichkeit 13<br />
2.2.2.3. Unmittelbarkeit 14<br />
2.2.2.4. Steuerlich unschädliche Betätigungen 15<br />
2.3. Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 16<br />
2.3.1. Ideeller Bereich 16<br />
2.3.2. Vermögensverwaltung 17<br />
2.3.3. Zweckbetrieb 18<br />
2.3.4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19<br />
3. UMSATZBESTEUERUNG VON VEREINEN 20<br />
3.1. Unternehmereigenschaft und Leistungsaustausch 21<br />
3.1.1. Unternehmer und Unternehmen 21
3.1.2. Leistungsaustausch 23<br />
3.1.3. Leistungen gegenüber Mitgliedern 24<br />
3.1.3.1. Nationales Recht 24<br />
3.1.3.1.1. Echte Mitgliedsbeiträge 24<br />
3.1.3.1.2. Unechte Mitgliedsbeiträge 25<br />
3.1.3.2. Gemeinschaftsrecht 26<br />
3.1.4. Zuschüsse 28<br />
3.1.5. Sponsoring 29<br />
3.1.6. Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich 31<br />
3.2. Steuerbefreiungen und Steuersatzproblematik 32<br />
3.2.1. Steuerbefreiungen 32<br />
3.2.1.1. Befreiungsvorschriften 32<br />
3.2.1.1.1. Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze<br />
fallen 33<br />
3.2.1.1.2. Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken 33<br />
3.2.1.1.3. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime 35<br />
3.2.1.1.4. Lieferung <strong>von</strong> menschlichem Blut und<br />
Krankentransport 36<br />
3.2.1.1.5. Wohlfahrtspflege 36<br />
3.2.1.1.6. Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen und<br />
Veranstaltungen 37<br />
3.2.1.1.7. Privatschulen und andere Bildungseinrichtungen 38<br />
3.2.1.1.8. Vorträge, Kurse, sowie andere kulturelle und<br />
sportliche Veranstaltungen 39<br />
3.2.1.1.9. Beherbergung und Beköstigung <strong>von</strong> Jugendlichen 40<br />
3.2.1.1.10. Jugendherbergswerk 41<br />
3.2.1.1.11. Einrichtung der Jugendhilfe 42<br />
3.2.1.1.12. Ehrenamtliche Tätigkeit 43<br />
3.2.1.1.13. Personalgestellung durch geistliche Vereinigungen 43<br />
3.2.1.1.14. Lieferung und Verwendung <strong>von</strong> Gegenständen,<br />
die steuerfreien Tätigkeiten dienen 44<br />
3.2.1.1.15. Gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschriften 44<br />
3.2.1.2. Steuervergütung 47<br />
3.2.1.3. Verzicht auf Steuerbefreiungen 47<br />
III
3.2.2. Bemessungsgrundlage 48<br />
3.2.2.1. Entgelt 48<br />
3.2.2.2. Mindestbemessungsgrundlage 49<br />
3.2.3. Steuersätze 49<br />
3.2.3.1. Allgemeiner Steuersatz 50<br />
3.2.3.2. Ermäßigter Steuersatz 50<br />
3.3. Vorsteuerabzug und Besteuerung 51<br />
3.3.1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug 52<br />
3.3.2. Ausschluss des Vorsteuerabzugs 52<br />
3.3.3. Aufteilung der Vorsteuer 53<br />
3.3.3.1. Allgemeines 53<br />
3.3.3.2. Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 54<br />
3.3.4. Vorsteuerpauschalierung 55<br />
3.3.5. Vorsteuerberichtigung 56<br />
3.3.6. Kleinunternehmerregelung 57<br />
3.3.6.1. Besteuerung der Kleinunternehmer 57<br />
3.3.6.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung 57<br />
3.3.7. Erhebung der Umsatzsteuer 58<br />
3.3.7.1. Entstehung der Steuerschuld und Berechnung<br />
der Umsatzsteuer 58<br />
3.3.7.2. Besteuerungsverfahren 58<br />
3.3.7.3. Aufzeichnungspflichten 59<br />
4. FAZIT 60<br />
ANHANG 61<br />
QUELLENVERZEICHNIS 72<br />
Literaturverzeichnis 72<br />
Rechtsquellenverzeichnis 76<br />
Verzeichnis der Internetquellen 81<br />
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG IX<br />
LEBENSLAUF X<br />
IV
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 1: Vereine nach Vereinsarten 61<br />
Abb. 2: Seit 2003 neu gegründete Vereine in Prozent nach Vereinsart<br />
(Vergleich Alte und Neue Bundesländer) 62<br />
Abb. 3: Übersicht über die steuerbegünstigten Zwecke 63<br />
Abb. 4: Übersicht über die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
nach dem SGB XII 64<br />
Abb. 5: Übersicht über die Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und<br />
Beispiele 65<br />
Abb. 6: Zuordnung sportlicher Veranstaltungen zu den Tätigkeits-<br />
bereichen 66<br />
Abb. 7: Übersicht über die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 67<br />
Abb. 8: Abgrenzung des nichtunternehmerischen vom unternehmerischen<br />
Bereich 68<br />
Abb. 9: Schaubild Wertabgabenbesteuerung 69<br />
Abb. 10: Übersicht über die für Vereine relevanten Steuerbefreiungen<br />
und ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage 70<br />
Abb. 11: Übersicht der Steuersätze 71<br />
V
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abb. Abbildung<br />
ABl. Amtsblatt<br />
Abs. Absatz<br />
Abschn. Abschnitt<br />
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />
AO Abgabenordnung<br />
Art. Artikel<br />
Aufl. Auflage<br />
Bd. Band<br />
ber. berichtigt<br />
BewG Bewertungsgesetz<br />
BFH Bundesfinanzhof<br />
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Ent-<br />
scheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BHO Bundeshaushaltsordnung<br />
BMF Bundesministerium der Finanzen<br />
Bs. Buchstabe<br />
BSHG Bundessozialhilfegesetz<br />
BStBl. Bundessteuerblatt<br />
bzw. beziehungsweise<br />
ca. cirka<br />
d. der<br />
DB Der Betrieb (Zeitschrift)<br />
DFB Deutscher Fussball-Bund e.V.<br />
d.h. das heißt<br />
Dr. Doktor<br />
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)<br />
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)<br />
DStJG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V.<br />
EFG Entscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift)<br />
EG Europäische Gemeinschaft<br />
VI
EG-RL Richtlinie (EWG) zur Harmonisierung der<br />
VII<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />
Umsatzsteuer<br />
einschl. einschließlich<br />
Erl. Erlass<br />
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
EStG Einkommensteuergesetz<br />
EStR Einkommensteuer-Richtlinien<br />
EU Europäische Union<br />
EuGH Europäischer Gerichtshof<br />
EUR Euro<br />
e.V. eingetragener Verein<br />
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft<br />
f. folgende<br />
ff. fortfolgende<br />
FG Finanzgericht<br />
FinMin Finanzministerium<br />
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)<br />
gem. gemäß<br />
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-<br />
land<br />
GKV-WettbewerbsstärkungsG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)<br />
Hrsg. Herausgeber<br />
i.H.v. in Höhe <strong>von</strong><br />
Inf Inf (Zeitschrift)<br />
i. S. v. im Sinne <strong>von</strong><br />
i.V.m. in Verbindung mit<br />
KStG Körperschaftsteuergesetz<br />
MwStSystRL Richtlinie des Rates über das gemeinsame<br />
Nr. Nummer<br />
Mehrwertsteuersystem<br />
OFD Oberfinanzdirektion
PC Personal Computer<br />
Prof. Professor<br />
PStRG Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts<br />
Rn. Randnummer<br />
rf. V. rechtsfähiger Verein<br />
RIW Recht der internationalen Wirtschaft<br />
S. Seite<br />
(Fachzeitschrift)<br />
SGB Sozialgesetzbuch<br />
sog. so genannte<br />
städt. städtisches<br />
u. und<br />
u. a. unter anderem<br />
UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)<br />
Urt. Urteil<br />
USt Umsatzsteuer<br />
UStB Umsatzsteuerberater (Zeitschrift)<br />
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
UStG Umsatzsteuergesetz<br />
UStR Umsatzsteuer-Richtlinien<br />
usw. und so weiter<br />
u. U. unter Umständen<br />
v. vom<br />
VereinsG Gesetz zur Regelung des öffentlichen<br />
Vereinsrechts<br />
Vfg. Verfügung<br />
Vgl. Vergleiche<br />
v.H. vom Hundert<br />
vs. versus<br />
z.B. zum Beispiel<br />
zzgl. zuzüglich<br />
VIII
1. Einführung<br />
1.1. Problemstellung<br />
Vereine sind ein bedeutender Bestandteil unserer Gesellschaft. Sie nehmen zahlrei-<br />
che gesellschaftliche Aufgaben wahr und leisten damit einen wichtigen Beitrag für<br />
das Gemeinwohl.<br />
In Deutschland wurden bei einer Erhebung im Oktober 2005 alleine 594 277 einge-<br />
tragene Vereine verzeichnet. Das tatsächliche bürgerschaftliche Engagement ist je-<br />
doch weitaus größer, da in Deutschland noch eine große Anzahl nicht eingetragener<br />
Vereine und Klubs existieren, die nicht erfasst wurden. 1<br />
Die <strong>von</strong> den <strong>Vereinen</strong> geförderten Zwecke umfassen die gesamte Bandbreite des<br />
gesellschaftlichen Lebens wie Sport, Kultur, Heimatpflege, Erziehung und Natur-<br />
schutz. Vereine können uneigennützige Ziele wie beispielsweise die Unterstützung<br />
Bedürftiger, aber auch wirtschaftliche Ziele verfolgen, wie z.B. die Wirtschaftsver-<br />
bände oder Gemeinschaftseinrichtungen <strong>von</strong> Unternehmen. Auch bei den Organisa-<br />
tionen, die das politische Leben prägen, handelt es sich in der Regel um Vereine.<br />
Hierzu zählen z.B. politische Parteien, Wählervereinigungen, Verbände und Bürger-<br />
vereinigungen. Die meisten Vereine in Deutschland sind Sport- und Freizeitvereine,<br />
wobei auch karitative, bzw. Wohlfahrtsvereine und Kulturvereine weit verbreitet<br />
sind. 2 Die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> nahm in den letzten Jahren weiterhin zu. Seit<br />
dem Jahr 2001 stieg die Anzahl der eingetragenen Vereine um ca. 50 000, wobei bei<br />
den Neugründungen auffiel, dass in den letzten beiden Jahren viele Fördervereine,<br />
z.B. für Schulen, Kindergärten oder Feuerwehren, gegründet wurden. Die relativ<br />
geringe Anzahl an neu eingetragenen Sportvereinen ist wohl auf eine Marktsättigung<br />
in diesem Bereich zurückzuführen. Stattdessen geht der Trend hin zur Gründung <strong>von</strong><br />
Freizeitvereinen. 3<br />
Alle Vereine haben gemein, dass sie sich mit der Vereinsbesteuerung, insbesondere<br />
auch der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> auseinandersetzen müssen. Steuern werden grundsätz-<br />
lich erhoben, um die für das Gemeinwesen erforderlichen Ausgaben decken zu kön-<br />
nen. Werden aber Mittel <strong>von</strong> Dritten direkt zum Wohle der Allgemeinheit verwendet,<br />
wird der Staat finanziell entlastet. In diesen Fällen wäre es wirtschaftlich nicht sinn-<br />
voll, eine Besteuerung wie bei einer Betätigung zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher<br />
Interessen vorzunehmen. Die Bereitschaft zum selbstlosen Handeln für die Gemein-<br />
1 Vgl. V&M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 2<br />
2 Vgl. Abb. 1 im Anhang, S. 61<br />
3 Vgl. Abb. 2 im Anhang, S. 62<br />
1
schaft würde ohne entsprechende Vergünstigung beeinträchtigt. Viele Vereine sind<br />
aber nebenbei noch in einem Bereich tätig, in dem sie am allgemeinen Wirtschaftsle-<br />
ben teilnehmen. Hier sind sie wie jeder andere Unternehmer zu behandeln und unter-<br />
liegen damit der vollen Besteuerung.<br />
Auch im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung der Umsatzsteuer und die<br />
Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in nationales Recht, ist die genau-<br />
ere Betrachtung der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> notwendig.<br />
1.2. Ziel und Gang der Untersuchung<br />
Ziel dieser Arbeit ist es, die allgemeinen Vorschriften für die Besteuerung der Verei-<br />
ne im deutschen Steuerrecht näher zu betrachten. Der Schwerpunkt wird hierbei auf<br />
den Bereich der Umsatzsteuer gesetzt. Neben den Vorschriften des deutschen Um-<br />
satzsteuerrechts werden auch die aktuellen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht<br />
und ihre Auswirkungen auf die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> deutscher Vereine betrachtet.<br />
Im anschließenden zweiten Kapitel werden sowohl zivil- als auch steuerrechtliche<br />
Grundlagen der Vereinsbesteuerung dargestellt. Neben der Definition des Vereins-<br />
begriffes, werden kurz die Unterschiede zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähi-<br />
gen, sowie zwischen ideellen und wirtschaftlichen <strong>Vereinen</strong> erläutert.<br />
Anschließend werden die steuerbegünstigten Zwecke dargestellt und die Vorausset-<br />
zungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden<br />
die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins vorgestellt.<br />
Die Behandlung der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> in Kapitel 3 bildet den<br />
Schwerpunkt dieser Arbeit. Bei der Bearbeitung dient die Gliederung des Umsatz-<br />
steuergesetzes in seine einzelnen Abschnitte als Orientierungshilfe. Neben den um-<br />
satzsteuerlichen Grundlagen wird zunächst erörtert, ob Vereine als Unternehmer im<br />
Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzustufen sind. Ferner werden im Rahmen des<br />
Leistungsaustausches einzelne Vereinsleistungen, unter Berücksichtigung der EU-<br />
Rechtsprechung auf ihre Steuerbarkeit untersucht.<br />
Danach erfolgt die Betrachtung der möglichen Steuerbefreiungen für Vereine und<br />
eventueller Möglichkeiten darauf zu verzichten. Für die Berechnung der Umsatz-<br />
steuer muss zunächst die Bemessungsgrundlage dargestellt werden. Im Anschluss<br />
2
daran wird erläutert, welcher Steuersatz auf welche steuerpflichtige Leistung anzu-<br />
wenden ist.<br />
Der dritte Teil der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> beschäftigt sich mit dem Vorsteuerabzug.<br />
Hier wird erläutert unter welchen Voraussetzungen der Abzug der Vorsteuer gewährt<br />
wird und welche Sachverhalte zum völligen oder teilweisen Ausschluss des Vorsteu-<br />
erabzugs führen. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit zur Pauschalierung der Vor-<br />
steuer eingegangen und die Vorschriften für eine eventuelle Vorsteuerberichtigung<br />
betrachtet. Abschließend wird auf die Besteuerung als Kleinunternehmer, die Soll-<br />
und Ist-Besteuerung, das Besteuerungsverfahren sowie die Aufzeichnungspflichten<br />
Bezug genommen.<br />
In Kapitel vier beschließt ein kurzes Resümee diese Arbeit.<br />
2. Grundlagen<br />
2.1. Der Verein<br />
2.1.1. Begriff des Vereins<br />
Obwohl der Verein eine weit verbreitete Form <strong>von</strong> Personenvereinigungen darstellt<br />
und mit § 21 ff. BGB Vorschriften vorhanden sind, die das Vereinsrecht regeln, fehlt<br />
es im BGB jedoch an einer Definition des Vereinsbegriffes.<br />
Gem. § 2 VereinsG gilt folgende Definition. Ein Verein ist ohne Rücksicht auf die<br />
Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer<br />
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenge-<br />
schlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<br />
Nach herrschender Meinung existieren zwei vereinstypische Merkmale. Ein wesent-<br />
liches Merkmal ist die körperschaftliche Verfassung, wonach der Verein als einheit-<br />
liches Ganzes nach innen wie nach außen ausgestaltet sein muss. Dies muss sich in<br />
einer Satzung, dem Vorhandensein <strong>von</strong> Organen und der Führung eines Gesamtna-<br />
mens niederschlagen. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten,<br />
wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach<br />
Stimmenmehrheit richtet. Das zweite grundlegende Merkmal ist die Unabhängigkeit<br />
der Vereinigung <strong>von</strong> einzelnen Mitgliedern und damit <strong>von</strong> Mitgliederwechseln. 4<br />
Die Vereinsfreiheit ist in Art. 9 GG fixiert, wonach allen Deutschen das Recht ge-<br />
währt wird Vereine zu gründen. Ein Verbot gilt lediglich für Vereine, deren Zwecke<br />
4 Vgl. Märkle, Der Verein, S. 21<br />
3
oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungs-<br />
mäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.<br />
Weitere Regelungen finden sich im Vereinsgesetz, sowie in §§ 21 ff. BGB. 5<br />
2.1.2. Arten des Vereins<br />
2.1.2.1. Rechtsfähiger Verein vs. nichtrechtsfähiger Verein<br />
Nach dem BGB kann ein Verein entweder als rechtsfähiger (§§ 21ff. BGB) oder<br />
nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) in Erscheinung treten. In ihrer Funktion und<br />
Organisation sind beide identisch. Sie grenzen sich ausschließlich durch das Merk-<br />
mal der Rechtsfähigkeit <strong>von</strong>einander ab. 6<br />
Am Anfang ist jeder gegründete Verein ein nichtrechtsfähiger Verein, auch dann,<br />
wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsfähigkeit erlangt. In der Phase zwi-<br />
schen Gründung und Eintragung wird ein Verein Vorverein genannt. 7<br />
Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim jeweiligen Amtsgericht erhalten<br />
nichtwirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit und den Namenszusatz „eingetra-<br />
gener Verein“, der auch abgekürzt „e.V.“ geführt werden kann.<br />
Die Eintragung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Zu-<br />
nächst muss der Verein bereits gegründet sein und eine Satzung bestehen, in welcher<br />
die Mindestinhalte enthalten sein müssen. Außerdem darf der in der Satzung veran-<br />
kerte Vereinszweck nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein.<br />
Zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. 8<br />
Wirtschaftliche Vereine und deutsche Vereine mit ausländischem Sitz können sich<br />
nicht ins Vereinsregister eintragen lassen. Sie erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch<br />
staatliche Verleihung. Sie bekommen nicht den Zusatz „e.V.“ im Namen, sondern die<br />
Abkürzung „rf. V.“. Rechtsfähige Vereine sind juristische Personen und können sich<br />
durch den jeweiligen Zusatz im Namen <strong>von</strong> anderen rechtsfähigen Körperschaften<br />
des Privatrechts und <strong>von</strong> nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong> unterscheiden. 9<br />
Rechtsfähigkeit bedeutet für einen Verein Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten zu sein,<br />
insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die<br />
Vermögensfähigkeit. Er hat unter anderem auch das Recht auf einen eigenen Namen<br />
sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können. Außerdem kann er Gesell-<br />
5 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 1<br />
6 Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, S. 194<br />
7 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 30<br />
8 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 28 ff.<br />
9 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 241<br />
4
schafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften<br />
werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt<br />
der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im<br />
Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft<br />
auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu und er unterliegt der Steuerpflicht. 10<br />
Da eine Eintragung nicht zwingend notwendig ist, kann ein nichtrechtsfähiger Verein<br />
auch auf Dauer angelegt sein. Hier bestimmt § 54 BGB, dass für nichtrechtsfähige<br />
Vereine die Vorschriften für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsprechend<br />
gelten. Da diese Vorschriften für einen Verein und seine Mitglieder als Nachteilig<br />
angesehen werden, sollte früher indirekt Druck ausgeübt werden, dass sich mehr<br />
Vereine der staatlichen Kontrolle unterwerfen. Diese Rechtsfolgen wurden jedoch<br />
<strong>von</strong> der Rechtssprechung nach und nach gelockert und heute werden beide Formen<br />
des Vereins gleich behandelt, soweit es im Einzelfall nicht auf die Rechtsfähigkeit<br />
oder Registereintragung ankommt. 11 Die in der Summe den eingetragenen <strong>Vereinen</strong><br />
überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zu-<br />
sammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund man-<br />
gelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechts-<br />
fähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong> gehören u. a. die Gewerkschaften,<br />
Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, politische Parteien, sowie zahllose Klein- und<br />
Kleinstvereine, wie Kegelklubs und dergleichen. 12<br />
Im Steuerrecht wird nicht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen <strong>Vereinen</strong><br />
unterschieden. Die Steuerbegünstigung der §§ 51 ff. AO kann in beiden Fällen we-<br />
gen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit erzielt werden. 13<br />
2.1.2.2. Ideeller Verein vs. wirtschaftlicher Verein<br />
Das BGB unterscheidet zudem zwischen zwei weiteren Vereinsarten, dem ideellen<br />
Verein (§ 21 BGB), auch Idealverein oder nichtwirtschaftlicher Verein genannt und<br />
dem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Bei der Differenzierung, ob ein wirtschaft-<br />
licher oder ein nichtwirtschaftlicher Verein gegeben ist, ist auf den in der Satzung<br />
beschriebenen Vereinszweck abzustellen, sowie auf die Vereinstätigkeit.<br />
Sowohl der wirtschaftliche wie auch der ideelle Verein sind verpflichtet, zur Erlan-<br />
gung der Rechtsfähigkeit den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Die Angabe<br />
10 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 2 ff.<br />
11 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 30<br />
12 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 25<br />
13 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 5<br />
5
des Vereinszwecks in der Gründersatzung stellt zunächst die Zielsetzung der Grün-<br />
der dar, was durch den Personenzusammenschluss erreicht werden soll. Später wird<br />
er als oberster Leitsatz oder Lebensgesetz des Vereins für die praktische Vereinstä-<br />
tigkeit angesehen, welcher ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert<br />
werden kann. Der Vereinszweck hat somit fundamentale Bedeutung für das Vereins-<br />
leben und kennzeichnet das Wesen und die Individualität des Vereins. 14<br />
Der wirtschaftliche Verein ist in der Vorschrift des § 22 BGB geregelt, wonach sein<br />
Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet ist. Dieser soll demnach<br />
bestimmungsgemäß mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erreicht werden,<br />
wobei der Geschäftsbetrieb die das Wesen des Vereins bestimmende Haupt- oder<br />
Grundtätigkeit darstellen muss. Das bedeutet, dass ein wirtschaftlicher Verein nur<br />
dann vorliegt, wenn er sich gemäß Satzung und tatsächlicher Praxis vorwiegend und<br />
dauernd nach außen entgeltlich betätigt und dabei vermögenswerte Vorteile für den<br />
Verein oder unmittelbar für die Mitglieder anstrebt.<br />
Wirtschaftliche Vereine können sich nicht ins Vereinsregister eintragen lassen und<br />
erhalten gem. § 22 BGB ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Sie treten<br />
beispielsweise in Form <strong>von</strong> Sparvereinen, Rentenvereinen, Einkaufskooperationen,<br />
Wohnungsbauvereinen oder Sterbekassen auf. 15<br />
Ein ideeller Verein liegt nach § 21 BGB dann vor, wenn sein satzungsgemäßer<br />
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, somit einen<br />
nichtwirtschaftlichen Zweck angestrebt wird. Demnach darf sich für die Mitglieder<br />
kein wirtschaftlicher Vorteil ergeben, so dass die aus der Vereinstätigkeit erzielten<br />
Gewinne nur dem Verein und nicht den Mitgliedern zu gute kommen dürfen. 16<br />
Nach außen ist ein Idealverein in der Regel durch den Zusatz e.V. erkennbar, da nur<br />
er im Vereinsregister eingetragen werden kann. 17<br />
Die Tatsache, dass der Verein einen ideellen Zweck verfolgt, schließt jedoch eine<br />
wirtschaftliche Betätigung nicht grundsätzlich aus. Es gilt hier das sog. „Neben-<br />
zweck- bzw. Nebentätigkeitsprivileg“, welches die Unterhaltung eines wirtschaftli-<br />
chen Geschäftsbetriebes zur Erfüllung <strong>von</strong> Nebenzwecken erlaubt, um damit die i-<br />
deellen Ziele erreichen zu können. Es ist jedoch fraglich, inwieweit der wirtschaftli-<br />
che Geschäftsbetrieb nur zur Erfüllung eines Nebenzwecks unterhalten wird. Die<br />
Vernachlässigung des Grundsatzes, jede unternehmerische Betätigung als wirtschaft-<br />
liche Betätigung einzustufen, verlangt gewisse Voraussetzungen. Zum einen muss<br />
14<br />
Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 525<br />
15<br />
Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 3 ff.<br />
16<br />
Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 2<br />
17<br />
Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 4<br />
6
die unternehmerische Tätigkeit im Gegensatz zur ideellen Betätigung eine unterge-<br />
ordnete Rolle spielen, so dass die Hauptbetätigung des Vereins nach wie vor die<br />
nichtwirtschaftliche Betätigung ist. Zum anderen muss sich die unternehmerische<br />
Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks halten und die ideelle Tätigkeit ergänzen,<br />
wobei die unternehmerische Tätigkeit ein noch objektives und sinnvolles Mittel zur<br />
Förderung des Vereinszwecks sein sollte. Dabei ist gerade im Hinblick auf Sportver-<br />
eine, die Einnahmen durch die Gastronomie, Ablösesummen, Werbeverträge und den<br />
Verkauf <strong>von</strong> Fanartikeln erzielen, bei der Prüfung, ob die oben genannten Vorausset-<br />
zungen gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen. 18<br />
2.2. Steuerbegünstigte Zwecke<br />
2.2.1. Begünstigte Organisationen<br />
Die Vorschriften für steuerbegünstigte Zwecke sind in der Abgabenordnung in den<br />
§§ 51 bis 68 AO geregelt. Diese können gem. § 51 Satz 2 AO ausschließlich <strong>von</strong><br />
unbeschränkt steuerpflichtigen, inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG in Anspruch genommen werden,<br />
worunter auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine fallen. Dies gilt jedoch<br />
nur, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördern. 19<br />
Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Grenzen der an die Gemeinnützig-<br />
keit anknüpfenden Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in den Einzelsteu-<br />
ergesetzen gezogen. Art und Umfang und weitere Voraussetzungen für deren Inan-<br />
spruchnahme ergeben sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. 20<br />
2.2.1.1. Gemeinnützige Zwecke<br />
Ursprünglich wurden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit in der Gemeinnützig-<br />
keitsverordnung <strong>von</strong> 1953 geregelt. Diese wurde jedoch, obwohl auf sie noch heute<br />
in den Satzungen vieler älterer Vereine Bezug genommen wird, 1977 außer Kraft<br />
gesetzt. Heute finden sich die Vorschriften zur Gemeinnützigkeit in den §§ 51 bis 68<br />
AO. 21<br />
Gemeinnützig bedeutet nach § 52 Abs. 1 AO, dass die Tätigkeit einer Körperschaft<br />
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />
18 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 47<br />
19 Vgl. Abb. 3 im Anhang, S. 63<br />
20 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 30<br />
21 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 33<br />
7
Gebiet selbstlos zu fördern. Zur Förderung der Allgemeinheit sind gem. § 52 Abs. 2<br />
AO folgende insbesonders anzuerkennende Zwecke genannt, wie z. B.<br />
1. die Förderung <strong>von</strong> Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,<br />
Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwick-<br />
lungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Hei-<br />
matgedankens<br />
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesund-<br />
heitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,<br />
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens<br />
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des<br />
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und<br />
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfun-<br />
kens, des Modellflugs und des Hundesports.<br />
Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte und keine abschließende<br />
Aufzählung. Eine Hilfe bei der Auslegung, ob eine Förderung der Allgemeinheit<br />
gegeben ist, bietet die Aufstellung in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Begünstigt<br />
sind danach u. a. auch die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, Verbraucherbe-<br />
ratung, sowie Förderung der Gleichberechtigung <strong>von</strong> Männern und Frauen.<br />
Für Sportvereine ist dabei zu beachten, dass als Sport in diesem Sinne lediglich der<br />
Amateursport gilt. Die Förderung des bezahlten Sports stellt keinen gemeinnützigen<br />
Zweck dar, wobei es der Gemeinnützigkeit nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn<br />
ein Verein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport verfolgt.<br />
Kennzeichen des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Fehlt diese, werden Betäti-<br />
gungen, selbst wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch als Sport bezeichnet wer-<br />
den, im steuerlichen Sinne nicht als Sport angesehen. Somit zählen Denksportarten<br />
wie z.B. Skat 22 , Bridge, Go und Automaten-Sport nicht zum Sport im Sinne der AO.<br />
Eine Ausnahme wird jedoch beim Schach gemacht. In § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO wird<br />
Schach ausdrücklich als Sport bezeichnet, so dass Schachvereine oder Sportvereine<br />
mit Schachabteilungen gemeinnützig sein können. 23 Das Tatbestandsmerkmal der<br />
Förderung der Allgemeinheit ist ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen<br />
gewissen Ermessensspielraum zulässt. Sie liegt gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO immer<br />
dann vor, wenn der Personenkreis, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest ab-<br />
22 Vgl. BFH-Urt. v. 17.02.2000, BFH/NV Beilage 2000, 1071<br />
23 Vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Steuertipps für Vereine, S. 7 f.<br />
8
geschlossen ist, z.B. durch Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines<br />
Unternehmens. Sie ist auch dann gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge sei-<br />
ner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dau-<br />
ernd nur klein sein kann. Ausschlaggebend sind dabei nach AEAO Nr. 1.1 zu § 52<br />
auch die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge einschließlich Mit-<br />
gliedsumlagen, die <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> erhoben werden. Steht demnach der Eintritt nur<br />
einem exklusiven Kreis <strong>von</strong> Personen offen, ist eine Förderung der Allgemeinheit<br />
nicht gegeben. Die Förderung der Allgemeinheit liegt demnach vor, wenn<br />
a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt<br />
1 023 EUR je Mitglied und Jahr und<br />
b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder<br />
durchschnittlich 1 534 EUR nicht übersteigen.<br />
Grundsätzlich ist das Merkmal „Förderung der Allgemeinheit“ nicht mehr erfüllt,<br />
wenn diese Grenzen überschritten werden. Allerdings ist nach einem Urteil der FG<br />
Münster vom 22.01.2001 für die Steuerbegünstigung nicht schädlich, wenn diese in<br />
einem Jahr nur geringfügig überschritten werden. 24<br />
Weiterhin hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 20.10.1998 25 zu Zwei-<br />
felsfragen im Zusammenhang mit Investitionsumlagen Stellung genommen. Hier-<br />
nach darf ein Verein, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden, neben den Mitglieds-<br />
beiträgen und Aufnahmegebühren zusätzlich Investitionsumlagen erheben. Diese<br />
können aber gem. AEAO Nr. 1.2. zu § 52 nur für bestimmte Investitionen verlangt<br />
werden. Begrifflich sind Investitionen den aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern<br />
gleichzusetzen und die erhaltene Investitionsumlage kann wie folgt verwendet wer-<br />
den:<br />
- Zeitnahe Verwendung der erhaltenen Mittel für Investitionen,<br />
- Tilgung <strong>von</strong> Darlehen für frühere kreditfinanzierte Investitionen und<br />
- Zuführung zu einer nach § 58 Abs. 6 AO zulässigen Rücklage für<br />
bestimmte Investitionsvorhaben.<br />
Diese Investitionsumlage darf max. 5 113 EUR innerhalb <strong>von</strong> zehn Jahren je Mit-<br />
glied betragen. Für die Vereinsmitglieder muss es möglich sein, die Zahlung der Um-<br />
24 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 52/3 f.<br />
25 Vgl. BMF-Schreiben v. 20.10.1998, DB 1998, 2498<br />
9
lage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Dies trifft auch dann zu, wenn nicht der<br />
höchstzulässige Betrag <strong>von</strong> 5 113 EUR verlangt wird.<br />
Trotz des steuerrechtlichen Ursprungs handelt es sich bei der Investitionsumlage um<br />
eine Umlage im vereinsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund muss sie auf jeden Fall<br />
in der Satzung verankert sein. Es ist jedoch ausreichend, wenn die Satzung allgemein<br />
Umlagen zulässt und sich die entsprechende Zweckbestimmung aus dem Wortlaut<br />
des Beschlusses ergibt, welcher die Umlage begründet. 26<br />
2.2.1.2. Mildtätige Zwecke<br />
Während bei der Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit im Vordergrund<br />
steht, ist diese für die Mildtätigkeit nicht <strong>von</strong> Bedeutung. Die Mildtätigkeit setzt die<br />
selbstlose Unterstützung eines bestimmten Personenkreises voraus, auch wenn dieser<br />
fest abgegrenzt oder nur klein sein sollte.<br />
Mildtätige Zwecke verfolgen vor allem die Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />
mit ihren angeschlossenen Organisationen, sowie alle anderen Vereine, die aus-<br />
schließlich persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistungen für bedürftige Personen<br />
erbringen. Dazu gehören beispielsweise Krankenanstalten, Pflegeheime, Behinder-<br />
tenheime, Obdachlosenheime, die Telefonseelsorge, Frauenhäuser, Drogenkliniken,<br />
sowie die Aktion „Essen auf Rädern“. 27<br />
Zu beachten ist jedoch, dass Institutionen die mildtätige Zwecke verfolgen oftmals<br />
auch gemeinnützig im Sinne des § 52 AO sind. Die Unterscheidung ist vor allem im<br />
Hinblick auf den Spendenabzug wichtig, da nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG die<br />
Höchstgrenze des Spendenabzugs für Spenden an mildtätige Zwecke doppelt so hoch<br />
ist wie für Spenden an gemeinnützige Organisationen. Ist eine Körperschaft sowohl<br />
gemeinnützig als auch mildtätig, gilt der erhöhte Spendenabzug jedoch nur, wenn die<br />
Zuwendung tatsächlich für die Förderung mildtätiger Zwecke verwendet wird. 28<br />
Gem. § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit<br />
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu fördern,<br />
a) die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die<br />
Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit) oder<br />
26 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 6488 f.<br />
27 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 80<br />
28 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 33<br />
10
) deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache (beim Alleinstehenden<br />
oder Haushaltsvorstand das Fünffache) des Regelsatzes der Sozialhilfe im<br />
Sinne des § 28 SGB XII (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit).<br />
Bei der persönlichen Hilfsbedürftigkeit kommt es allein auf den Zustand der auf Hil-<br />
fe angewiesenen Personen an und nicht auf ihre wirtschaftliche Lage. Dabei ist es<br />
egal, ob die Hilfsbedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen<br />
Zustands dauernd, für längere Zeit oder nur vorübergehend besteht. Deshalb sind<br />
Hilfeleistungen wie die Telefonseelsorge, „Essen auf Rädern“, die Gestellung <strong>von</strong><br />
Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit, der Fahrdienst für Kranke und Behin-<br />
derte, sowie die Begleitung hilfsbedürftiger Personen bei Einkäufen und Behörden-<br />
gängen als mildtätig einzustufen. Auch hohes Alter (Gebrechlichkeit) oder Jugend<br />
(Kleinkinder) können Grund für eine persönliche Hilfsbedürftigkeit darstellen. Insbe-<br />
sondere bei Personen die 75 Jahre oder älter sind kann nach AEAO Nr. 4 Satz 4 zu §<br />
53 eine körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Prüfung angenommen werden. 29<br />
In § 53 Nr. 2 AO sind die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit festgelegt,<br />
wonach die Bezüge der unterstützten Personen das Vierfache des Regelsatzes der<br />
Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG nicht übersteigen darf. Beim Haushaltsvorstand<br />
oder bei Alleinstehenden gilt das Fünffache. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind<br />
zum einen die Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, d.h. Brutto-Einnahmen vor Abzug<br />
der Lohn- oder Einkommensteuer, und zum anderen zur Bestreitung des Unterhalts<br />
bestimmte oder geeignete Bezüge nach den Vorschriften H 190 EStH, R 180e EStR<br />
und 190 Abs. 5 EStR. Außerdem ist das Vermögen einzubeziehen, das zur nachhalti-<br />
gen Sicherung des Unterhalts geeignet ist. Unbeachtet bleibt dabei ein geringes Ver-<br />
mögen (< 15 000 EUR), sowie Hausrat oder ein angemessenes Haus. 30 Der Regelsatz<br />
nach § 28 SBG XII ist abhängig vom jeweiligen Bundesland in dem die hilfsbedürf-<br />
tigen Personen leben. Der Eckregelsatz gilt für den Haushaltsvorstand und für Al-<br />
leinstehende. Für weitere Haushaltsangehörige gelten andere Sätze. Demnach sind<br />
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60% des Eckregelsatzes und für<br />
Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie min-<br />
derjährige Partner 80% des Eckregelsatzes heranzuziehen. 31<br />
29 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 80 f.<br />
30 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 85<br />
31 Vgl. hierzu Abb. 4 im Anhang, S. 64<br />
11
2.2.1.3. Kirchliche Zwecke<br />
Gem. § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tä-<br />
tigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffent-<br />
lichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Kör-<br />
perschaft des öffentlichen Rechts sind, kann gem. AEAO Satz 2 zu § 54 wegen För-<br />
derung der Religion nur eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Be-<br />
tracht kommen. Da Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbst nicht<br />
steuerpflichtig sind, bezieht sich die Befreiungsvorschrift auf Betriebe gewerblicher<br />
Art nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 KStG. Kirchliche Zwecke verfolgen beispielsweise<br />
Dombauvereine, <strong>von</strong> kirchlichen Behörden verwaltete Stiftungen, Priesterseminare<br />
und Konvikte. In § 54 Abs. 2 AO werden kirchliche Zwecke wie Errichtung, Aus-<br />
schmückung und Unterhaltung <strong>von</strong> Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäu-<br />
sern, die Abhaltung <strong>von</strong> Gottesdiensten, die Ausbildung <strong>von</strong> Geistlichen, die Ertei-<br />
lung <strong>von</strong> Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der To-<br />
ten sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens genannt.<br />
2.2.2. Gemeinsame Voraussetzungen<br />
Die Verfolgung eines förderungswürdigen Zwecks für sich allein ist noch nicht aus-<br />
reichend, um die Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der förderungswür-<br />
dige Zweck muss darüber hinaus ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt<br />
werden. Die Vorschriften dazu finden sich in den §§ 55 bis 63 AO. 32<br />
2.2.2.1. Selbstlosigkeit<br />
Das Gebot der Selbstlosigkeit stellt die zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeits-<br />
rechts dar und ist gem. § 55 AO an fünf Voraussetzungen gebunden. Die Förderung<br />
der Allgemeinheit geschieht dann selbstlos, wenn nicht in erster Linie eigenwirt-<br />
schaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Zweckverfolgung wird im Wesentlichen<br />
an dem Verhältnis steuerbegünstigter und wirtschaftlicher Tätigkeit gemessen. 33<br />
Darüber hinaus setzt die Selbstlosigkeit voraus, dass die Mittel des Vereins nur für<br />
die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Das bedeutet nach<br />
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO auch, dass Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
32 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 144<br />
33 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 57 f.<br />
12
zur Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks genutzt werden müssen und folglich<br />
nicht an Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden dürfen. Daneben darf eine steuer-<br />
begünstigte Körperschaft seine Mittel nicht zur Unterstützung oder Förderung politi-<br />
scher Parteien einsetzen. Darüber hinaus verlangt das Gebot der Selbstlosigkeit, dass<br />
keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen bezahlt werden dürfen und die Mitglie-<br />
der bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr<br />
als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach-<br />
einlagen zurückerhalten. Außerdem gilt der Grundsatz der Vermögensbindung, wo-<br />
nach das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall<br />
seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.<br />
Die letzte Voraussetzung stellt die zeitnahe Mittelverwendung dar. Demnach muss<br />
die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwe-<br />
cke verwenden und die Einnahmen dürfen nicht beliebig auf die „hohe Kante“ gelegt<br />
werden. Die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen ist nur unter den in § 58 Nr. 6 und 7 AO ge-<br />
nannten Bedingungen erlaubt. 34<br />
2.2.2.2. Ausschließlichkeit<br />
Ausschließlichkeit nach § 56 AO liegt dann vor, wenn ein Verein nur seine<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet nach AEAO zu<br />
§ 56, dass ein Verein mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen<br />
darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Voraussetzung ist<br />
jedoch, dass die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke sämtlich satzungsmäßige<br />
Zwecke sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den<br />
Erfordernissen des § 60 AO entsprechen muss. 35 Ein Verein, der nach seiner Satzung<br />
einen steuerbegünstigten Zweck neben einem nicht steuerbegünstigten Zweck<br />
verfolgt, ist insgesamt nicht steuerbegünstigt. Eine Aufteilung in einen<br />
steuerbegünstigten und einen nicht steuerbegünstigten Teil ist nicht möglich.<br />
Allerdings ist durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit nicht jede wirtschaftliche<br />
Betätigung ausgeschlossen. Erlaubt ist die Ausübung einer nicht begünstigten<br />
Nebentätigkeit, solange diese <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung bleibt und den Verein<br />
nicht prägt. Diese Nebentätigkeit wird in der Regel als wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb ausgeübt, kann aber auch in Form eines Zweckbetriebs oder einer<br />
Vermögensverwaltung in Erscheinung treten. Dabei ist allerdings gem. AEAO zu §<br />
59 Nr. 1 darauf zu achten, dass die Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe,<br />
34 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 36 ff.<br />
35 Vgl. Möwisch/Straßmann, Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen, S. 94<br />
13
haltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, und auch<br />
die Vermögensverwaltung kein Satzungszweck sein dürfen. Daneben sind nach § 58<br />
Nr. 8 AO auch gesellige Zusammenkünfte eines Vereins als steuerlich unschädlich<br />
zu betrachten, soweit diese im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit <strong>von</strong><br />
untergeordneter Bedeutung sind. Der Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke steht<br />
demnach z.B. das selbst bewirtschaftete Vereinsheim, eine Vereinsfeier oder ein<br />
Vereinsausflug nicht entgegen, wenn diese Tätigkeiten <strong>von</strong> untergeordneter Bedeu-<br />
tung sind und damit als Nebenzweck zu den eigentlichen satzungsmäßigen Tätigkei-<br />
ten anzusehen sind. 36<br />
2.2.2.3. Unmittelbarkeit<br />
Unmittelbarkeit im Sinne <strong>von</strong> § 57 AO liegt vor, wenn ein Verein seine steuerbe-<br />
günstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson verwirklicht.<br />
Dies bedeutet, dass eine nur mittelbare Zweckerfüllung nicht ausreicht. Das Wirken<br />
der Hilfsperson ist nach den Umständen des Falls wie eigenes Wirken der Körper-<br />
schaft anzusehen. Sie kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person<br />
sein und muss nach Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag im Namen und<br />
für Rechnung des Vereins ausführen. Die Hilfsperson muss sich bei ihrer Tätigkeit<br />
an die Satzung des Vereins halten. Als Vertragsformen kommt für Hilfspersonen bei<br />
abhängiger Beschäftigung natürlicher Personen ein Arbeitsvertrag, wenn nur eine<br />
Tätigkeit geschuldet wird ein Dienstvertrag und wenn Erfolg geschuldet wird ein<br />
Werkvertrag in Betracht. Nach AEAO zu § 57 Nr. 2 hat der Verein allerdings durch<br />
Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass er den Inhalt und den<br />
Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen konnte und er die Hilfsperson ü-<br />
berwacht hat.<br />
Ausdrücklich anerkannt ist auch die Tätigkeit <strong>von</strong> gemeinnützigen Dachverbänden,<br />
z.B. auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene, in denen nur Vereine zusammengefasst<br />
sind, die selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Dachverbände<br />
müssen im eigenen Interesse überwachen, dass alle angeschlossenen Vereine als ge-<br />
meinnützig anerkannt sind, da sie sonst ihre eigene Gemeinnützigkeit gefährden. 37<br />
36 Vgl. Meyer/Knorn, Recht und Steuern der Vereine, S. 174<br />
37 Vgl. Thiel, Die neue Vereinsbesteuerung, S. 27<br />
14
2.2.2.4. Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />
Eine Zuwendung im Rahmen der in § 58 AO festgesetzten Betätigungen stellt für die<br />
gemeinnützige Körperschaft weder einen Verstoß hinsichtlich der Ausschließlich-<br />
keit, der Unmittelbarkeit noch der Selbstlosigkeit dar. Das gilt beispielsweise für die<br />
Überlassung finanzieller Mittel, <strong>von</strong> Personal und Einrichtungsgegenständen, für die<br />
Bildung <strong>von</strong> Rücklagen, für gesellschaftliche Zusammenkünfte untergeordneter Be-<br />
deutung und für die Förderung bezahlten Sports.<br />
Eine Ausnahme des Unmittelbarkeitsgebots stellt somit § 58 Abs. 1 AO dar, wonach<br />
auch Körperschaften als steuerbegünstigt behandelt werden, welche ihre Mittel, ins-<br />
besondere Spenden, in vollem Umfang für die Verwirklichung steuerbegünstigter<br />
Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verfügung stellen. In<br />
diese Kategorie fallen z.B. Förder- oder Spendensammelvereine. 38 Fördervereine<br />
verwirklichen nicht selbst die steuerbegünstigten Zwecke, so dass es an der sonst<br />
vorgeschriebenen Unmittelbarkeit gem. § 57 AO fehlt. Nur durch die Ausnahmevor-<br />
schrift des § 58 Nr. 1 AO werden sie als steuerbegünstigt anerkannt. Danach kann<br />
die Mittelbeschaffung, wie z.B. das Sammeln <strong>von</strong> Spenden die alleinige steuerbe-<br />
günstigte Tätigkeit des Vereins sein. Fördervereine sind beispielsweise Schulförder-<br />
vereine, Fördervereine zur Förderung <strong>von</strong> Kindergärten, Krankenstationen oder kul-<br />
turellen Zwecken. 39<br />
Die Unschädlichkeit nach § 58 Nr. 2 AO ist im Gegensatz zu § 58 Nr. 1 AO in der<br />
nicht <strong>von</strong> Anfang an bezweckten Weiterleitung der Mittel zu sehen.<br />
§ 58 Nr. 3 AO sichert den steuerbegünstigten Körperschaften, trotz Verstoßes gegen<br />
den Unmittelbarkeitsgrundsatz den Erhalt der Steuerbegünstigung, wenn diese Ar-<br />
beitskräfte einer anderen Person, einem anderen Unternehmen oder einer anderen<br />
Einrichtung zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung stellt.<br />
Ebenfalls unschädlich ist gem. § 58 Nr. 4 AO die Überlassung <strong>von</strong> Einrichtungen an<br />
andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke. Zu den<br />
Räumen in diesem Sinne gehören auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder. 40<br />
§ 58 Nr. 6 AO stellt eine Ausnahme <strong>von</strong> dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung<br />
dar. Danach darf eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise<br />
einer Rücklage zuführen, soweit dies für die nachhaltige Erfüllung ihrer steuerbe-<br />
günstigten Zwecke erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen nur für die Durchführung<br />
38 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 151<br />
39 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 153<br />
40 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 68<br />
15
estimmter Vorhaben, mit denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />
verwirklicht werden, gebildet werden. Man bezeichnet sie deshalb als zweckgebun-<br />
dene Rücklagen. 41<br />
§ 58 Nr. 7 AO bietet den gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit, auch freie<br />
Rücklagen zu bilden. Diese Rücklage wird steuerlich wie das übrige Vermögen der<br />
Körperschaft behandelt. In die freie Rücklage eingestellt werden darf jährlich bis zu<br />
einem Viertel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung. 42<br />
Die Förderung der Geselligkeit ist selbst kein gemeinnütziger Zweck. Sie ist jedoch<br />
nach § 58 Nr. 8 AO unschädlich, wenn sie im Vergleich zu der steuerbegünstigten<br />
Tätigkeit <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist. Gesellige Veranstaltungen sind Veran-<br />
staltungen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörig-<br />
keitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen. Keine geselli-<br />
gen Veranstaltungen im obigen Sinn sind solche, bei denen Nichtmitglieder unbe-<br />
grenzten Zutritt haben und die den Zuschnitt gewerblicher Veranstaltungen haben.<br />
Eine zu umfangreiche Betätigung auf diesem Gebiet, z.B. durch häufige und ausge-<br />
dehnte Veranstaltungen, gefährdet wiederum die Steuerbegünstigung des Vereins. 43<br />
Des Weiteren ist für die Gemeinnützigkeit <strong>von</strong> Sportvereinen nach § 58 Nr. 9 AO<br />
unschädlich, wenn diese neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördern<br />
Entscheidend für die Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung des Ama-<br />
teursports im Vordergrund stehen muss. 44<br />
2.3. Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />
Bei <strong>Vereinen</strong> unterscheidet das Finanzamt vier Tätigkeitsbereiche: den ideellen Be-<br />
reich, den der Vermögensverwaltung sowie den der wirtschaftlichen Betätigung, der<br />
sich in einen steuerbegünstigten Bereich, den Zweckbetrieb, und einen nicht steuer-<br />
begünstigten Bereich, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gliedert. 45<br />
2.3.1. Ideeller Bereich<br />
Der ideelle Bereich wird auch als nichtunternehmerischer Bereich bezeichnet und<br />
dient dem Hauptzweck des Vereins, der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Er um-<br />
41 Vgl. Möwisch/Straßmann, Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen, S. 85 f.<br />
42 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 2000, S. 180<br />
43 Vgl. Meyer/Knorn, Recht und Steuern der Vereine, S. 182<br />
44 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 70 f.<br />
45 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />
16
fasst folglich im Wesentlichen den allgemeinen Vereinsbetrieb mit dem der Verein<br />
unmittelbar, ausschließlich und selbstlos die satzungsgemäßen Zwecke zu erreichen<br />
versucht. 46 Dem ideellen Bereich sind die Einnahmen zuzuordnen, die sich nicht auf<br />
eine gesonderte Gegenleistung beziehen, wie beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Geld-<br />
und Sachspenden, Aufnahmegebühren, Zuschüsse, Schenkungen und Erbschaften. 47<br />
Die Einnahmen in diesem Bereich unterliegen keiner Besteuerung. Da die meisten<br />
Vereine, die nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, aus finan-<br />
ziellen Gründen nicht umher kommen sich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs<br />
wirtschaftlich zu betätigen, ist zu beachten, dass die steuerfreien Einnahmen nur für<br />
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen. 48<br />
2.3.2. Vermögensverwaltung<br />
Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Satz 3 AO dann vor, wenn Vermögen<br />
genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen<br />
vermietet oder verpachtet wird. Somit zählen zur Vermögensverwaltung in erster<br />
Linie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapital-<br />
vermögen. 49<br />
Hier erfolgt eine klare Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese ist<br />
<strong>von</strong> besonderer Bedeutung, da gemeinnützige Vereine mit den Erträgen aus der<br />
Vermögensverwaltung nicht körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />
Darüber hinaus kommt im Rahmen der Umsatzsteuer lediglich der ermäßigte Steuer-<br />
satz zur Anwendung. Der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung ist jedoch<br />
nicht bei der Zinsabschlag- bzw. der Kapitalertragsteuer steuerbegünstigt. Aus einer<br />
Vermögensverwaltung kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb werden, wenn be-<br />
sondere Umstände hinzutreten, die über das bloße zur Verfügung stellen <strong>von</strong> Ver-<br />
einsvermögen hinausgehen. 50<br />
Strittig ist dabei die Frage, ob die entgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Flächen in einem<br />
Sportstadion zu Werbezwecken Vermögensverwaltung eines Sportvereins oder einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Während der BFH sich mit Urteil vom<br />
13.03.1991 51 dahingehend festlegte, dass ein gemeinnütziger Verein mit der entgelt-<br />
46 Vgl. Deutscher Fussball-Bund (Hrsg.), DFB-Steuer-Hanbuch, S. 38<br />
47 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />
48 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 62w<br />
49 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />
50 Vgl. Sauer/Luger, Vereine und Steuern, S. 195<br />
51 Vgl. BFH-Urt. v. 13.03.1991, BStBl. II 1992, 101<br />
17
lichen Gestattung <strong>von</strong> Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb unterhält, akzeptiert z.B. das Finanzgericht München den Stand-<br />
punkt der Finanzverwaltung nicht. Nach dessen Auffassung fällt die entgeltliche Ü-<br />
berlassung <strong>von</strong> Werbeflächen an nur einen Werbeunternehmer unter die Vermögens-<br />
verwaltung und nur die Überlassung an mehrere Werbeunternehmer stellt ein wirt-<br />
schaftlicher Geschäftsbetrieb dar. 52<br />
2.3.3. Zweckbetrieb<br />
Grundsätzlich ist ein Zweckbetrieb gem. AEAO Nr. 1 zu § 65 ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb im Sinne <strong>von</strong> § 14 AO, welcher jedoch unter bestimmten Voraus-<br />
setzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet werden<br />
kann. Somit führt nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins, die über die blo-<br />
ße Vermögensverwaltung hinausgeht, zwangsläufig zur Steuerpflicht. Zweckbetriebe<br />
sind ertragsteuerlich freigestellt, umsatzsteuerlich gilt für sie jedoch der ermäßigte<br />
Steuersatz. Die Grundvorschrift des steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbe-<br />
triebs stellt § 65 AO dar, wonach ein Zweckbetrieb unter folgenden Voraussetzungen<br />
gegeben ist: 53<br />
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,<br />
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />
und<br />
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben dersel-<br />
ben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es<br />
bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, wie z.B.<br />
durch den Verkauf einer Vereinszeitschrift, die über die satzungsmäßigen<br />
Aktivitäten des Vereins berichtet.<br />
Ein Zweckbetrieb liegt beispielsweise bei der Erhebung <strong>von</strong> Eintrittsgeldern oder<br />
Startgeldern vor. 54 Kein Zweckbetrieb ist dagegen gegeben, wenn die Einrichtung als<br />
Mittelbeschaffungsbetrieb dazu dient, dem Verein Finanzmittel zu beschaffen. Inso-<br />
weit gehören Veranstaltungen mit dem Ziel, zusätzliche Finanzierungsquellen zu<br />
52 Vgl. Gmach, FR 1997, 793 (804)<br />
53 Vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Steuertipps für Vereine, S. 41<br />
54 Vgl. Abb. 5 im Anhang, S. 65<br />
18
erschließen, wie beispielsweise der Verkauf <strong>von</strong> Speisen und Getränken, Werbung,<br />
Basare oder die Verwertung gesammelter Sachen, zum steuerschädlichen wirtschaft-<br />
lichen Geschäftsbetrieb und nicht zum Zweckbetrieb. 55<br />
Der Gesetzgeber hat in den §§ 66 bis 68 AO bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbe-<br />
triebe als Zweckbetriebe definiert, auch wenn die Tatbestandsmerkmale des § 65 AO<br />
nicht erfüllt sind. Darunter fallen u. a. die Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), Krankenhäu-<br />
ser (§ 67 AO), sportliche Veranstaltungen mit einer Umsatzgrenze <strong>von</strong> 30 678 EUR<br />
(§ 67a AO) 56 , sowie einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO) wie z.B. Altenwohnheime,<br />
Werkstätten für Behinderte und Museen.<br />
2.3.4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. §14 AO eine selbständige nachhaltige<br />
Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden<br />
und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Da die Absicht<br />
Gewinn zu erzielen nicht erforderlich ist, geht der Begriff des wirtschaftlichen Ge-<br />
schäftsbetriebs über den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs<br />
hinaus. 57<br />
Das Merkmal der Selbständigkeit ist i. S. einer sachlichen Selbständigkeit zu verste-<br />
hen. Entscheidend ist die Abgrenzbarkeit <strong>von</strong> der ideellen Tätigkeit des Vereines.<br />
Verkauft z.B. ein Verein einen PC, der bisher in der Geschäftstelle für die Mitglie-<br />
derverwaltung eingesetzt wurde, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, da<br />
der Verkauf keine sachliche Selbständigkeit im Sinne des § 14 AO begründet. 58<br />
Die Begriffsbestimmung der Nachhaltigkeit gem. § 14 AO stimmt mit der nach dem<br />
EStG überein. Demnach bedeutet Nachhaltigkeit, eine Tätigkeit mit Wiederholungs-<br />
absicht auszuüben, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit ununterbrochen<br />
ausgeübt wird. Somit ist ein Verein z.B. auch dann selbständig und nachhaltig tätig,<br />
wenn er jedes Jahr auf einem Volksfest einen Weinausschank unterhält. 59<br />
Ein Verein kann gem. § 64 Abs. 2 AO auch mehrere steuerschädliche wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe unterhalten. Diese werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
behandelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Gemeinnützigkeit insgesamt verlo-<br />
55 Vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 6636 ff.<br />
56 Vgl. Abb. 6 im Anhang, S. 66<br />
57 Vgl. Müller-Gatermann, FR 1995, 261 (265)<br />
58 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 206<br />
59 Vgl. Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 137 f.<br />
19
en geht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder diese<br />
Tätigkeit dem Verein seine Prägung gibt.<br />
Steuerbegünstigte Vereine sind partiell mit den Werten (Einkünfte, Umsätze, Ver-<br />
mögen) steuerpflichtig, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO<br />
gehören. Dabei gilt jedoch die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO, wonach kei-<br />
ne Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfällt, wenn die Einnahmen einschließ-<br />
lich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe<br />
sind, insgesamt 30 678 EUR im Jahr nicht übersteigen. Im Rahmen der Umsatzsteuer<br />
kommt hinsichtlich des Entgelts, das der Leistungsempfänger für die Leistung auf-<br />
wendet, der Regelsteuersatz zur Anwendung. Insoweit hat die Besteuerungsgrenze<br />
des § 64 Abs. 3 AO für die Umsatzsteuer also keine Bedeutung. 60<br />
3. <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />
Die Umsatzsteuer ist neben der Lohnsteuer die beim Verein wohl am häufigsten vor-<br />
kommende Steuerart. Sie ist eine Verkehrssteuer, deren Erhebung an Vorgänge des<br />
Geschäftsverkehrs, somit Umsätze, anknüpft. Sie wird als Allphasen-Netto-<br />
Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben, so dass die Steuerlast nur vom<br />
Endverbraucher getragen werden muss. Dies hat zur Folge, dass der gesetzliche<br />
Steuerschuldner und der wirtschaftliche Träger der Steuer grundsätzlich unterschied-<br />
liche Personen sind. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer wird die Umsatzsteuer<br />
auch dann erhoben, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung zu Selbstkosten be-<br />
wirkt wird oder mit einem Verlustgeschäft endet. 61<br />
Für Vereine bedeutet das, dass sie Steuerschuldner sind, wenn sie steuerpflichtige<br />
Umsätze bewirken, d.h. wenn sie als Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens<br />
im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, die nicht steuerfrei ist.<br />
Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, ob sie als gemeinnützig anerkannt sind, oder<br />
ob sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder nicht. 62<br />
Der Grundsatz wird nur insoweit durchbrochen, als gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> für<br />
bestimmte Umsätze ein ermäßigter Steuersatz zusteht. 63 Dabei gilt die im Rahmen<br />
der Körperschaftsteuerveranlagung anerkannte Gemeinnützigkeit auch für die Um-<br />
satzbesteuerung. 64<br />
60 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 199 f.<br />
61 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 357<br />
62 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 157<br />
63 Vgl. Abb. 7 im Anhang, S. 67<br />
64 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 357<br />
20
3.1. Unternehmereigenschaft und Leistungsaustausch<br />
3.1.1. Unternehmer und Unternehmen<br />
Ob ein Verein Unternehmer im Sinne des UStG ist, richtet sich nach der Regelung<br />
des § 2 Abs. 1 UStG. Demnach gilt als Unternehmer, wer eine gewerbliche oder be-<br />
rufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen die gesamte gewerbli-<br />
che oder berufliche Tätigkeit umfasst. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige<br />
Tätigkeit zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,<br />
fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.<br />
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, sowie steuerbegünstigte und nicht steu-<br />
erbegünstigte Vereine sind demnach Unternehmer, wenn die oben genannten Vor-<br />
aussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind.<br />
Zunächst erfolgt keine Unterscheidung der vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins, da<br />
das Unternehmen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufli-<br />
che Tätigkeit des Unternehmens umfasst. Somit bilden alle unternehmerischen Tä-<br />
tigkeitsbereiche zusammen das Unternehmen der Institution, soweit eine nachhaltige<br />
Tätigkeit zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen ausgeübt wird. 65 Aufgrund des weitgehenden<br />
Unternehmerbegriffs des Umsatzsteuergesetzes kann man da<strong>von</strong> ausgehen, dass fast<br />
jeder Verein Unternehmer ist, da außer dem ideellen Bereich meist mindestens ein<br />
Zweckbetrieb unterhalten wird und Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich<br />
zuzuordnen sind. 66<br />
Ein Verein betätigt sich auch dann unternehmerisch, wenn er gegenüber seinen Mit-<br />
gliedern Sonderleistungen erbringt, neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Ent-<br />
gelt berechnet oder gegenüber Dritten nachhaltig zur Erzielung <strong>von</strong> Einnahmen tätig<br />
wird. 67 Da die Einnahmeerzielung genügt und für den Unternehmerbegriff nicht auf<br />
die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird, können auch verlustbringende Tätigkei-<br />
ten unternehmerisch sein. Damit kann allein der Umstand, dass nicht kostendeckende<br />
Entgelte erhoben werden, die Unternehmereigenschaft nicht ausschließen. 68<br />
Da Vereine persönliche Selbständigkeit besitzen, sind sie immer dann Unternehmer,<br />
wenn sie nachhaltig tätig werden, d.h. mit Wiederholungsabsicht. Diese liegt dann<br />
vor, wenn tatsächlich mehrere gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben<br />
Gelegenheit oder derselben Verhältnisse vorgenommen werden oder <strong>von</strong> vornherein<br />
65 Vgl. Abb. 8 im Anhang, S. 68<br />
66 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 359<br />
67 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 136/4 f.<br />
68 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 282<br />
21
eabsichtigt waren. 69 Nachhaltigkeit besteht beispielsweise bereits dann, wenn ein<br />
Musikverein jedes Jahr ein Musikfest veranstaltet und dabei Eintrittsgelder erhebt<br />
oder für die Durchführung einer einzigen Festveranstaltung eine Vielzahl <strong>von</strong> wirt-<br />
schaftlich, gewerblichen Einzeltätigkeiten notwendig ist. 70<br />
Bei sportlichen Veranstaltungen, an denen zwei oder mehr Vereine teilnehmen, stellt<br />
sich die Frage, wer Unternehmer ist und wer die Umsätze zu versteuern hat. Dazu<br />
bestimmt Abschnitt 16 Abs. 6 UStR, dass bei Sportveranstaltungen auf dem eigenem<br />
Sportplatz der Platzverein als Unternehmer anzusehen ist und mit den gesamten Ein-<br />
nahmen der Umsatzsteuer unterliegt. Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veran-<br />
staltung zufließenden Beträge nicht zu versteuern. Bei Sportveranstaltungen auf ei-<br />
nem fremden Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere<br />
der mit der Abwicklung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein<br />
als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wäh-<br />
rend der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat.<br />
Nach diesen Grundsätzen ist auch dann zu verfahren, wenn bei Sportveranstaltungen<br />
nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter<br />
auftritt. So hat der veranstaltende Verband die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen<br />
Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der beteiligten Vereine<br />
nicht der Umsatzsteuer unterliegen.<br />
Veranstalten mehrere Vereine zusammen eine Veranstaltung, z.B. ein gemeinsames<br />
Fest, dann ist nicht jeder Verein, sondern die Gemeinschaft als Unternehmer tätig,<br />
der dann die Umsätze zuzurechnen sind. 71<br />
Während nach deutschem Steuerrecht der Begriff des Unternehmers genau definiert<br />
ist, wird im europäischen Recht in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL lediglich der Begriff<br />
des Steuerpflichtigen verwendet. 72<br />
Als Steuerpflichtiger gilt demnach, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig<br />
<strong>von</strong> ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätig-<br />
keit sind dabei alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden ein-<br />
schließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe<br />
und der diesen gleichgestellten Berufe anzusehen. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt<br />
insbesondere die Nutzung <strong>von</strong> körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzie-<br />
lung <strong>von</strong> Einnahmen.<br />
69 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 145<br />
70 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 358 f.<br />
71 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 202 f.<br />
72 Vgl. BFH-Urt. v. 28.11.2002, BStBl. II 2003, 443<br />
22
3.1.2. Leistungsaustausch<br />
Die wichtigsten Steuertatbestände im Umsatzsteuergesetz stellen Lieferungen und<br />
sonstigen Leistungen dar. Sie unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen des<br />
Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden.<br />
Lieferungen eines Unternehmens sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die<br />
das Unternehmen oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen<br />
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu Verfü-<br />
gen. Das bedeutet, dass der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den<br />
Gegenstand verschaffen muss. Lieferungen eines Vereins liegen beispielsweise vor,<br />
wenn der Verein Speisen und Getränke, Sportgeräte, Altmaterial, Bücher oder Karten<br />
verkauft. 73<br />
Der Begriff der sonstigen Leistung ist im Umsatzsteuergesetz nur negativ bestimmt.<br />
Nach § 3 Abs. 9 UStG sind sonstige Leistungen solche Leistungen die keine Liefe-<br />
rungen sind. Darunter fällt nicht nur aktives Verhalten, sondern auch das Dulden<br />
oder Unterlassen einer Handlung oder eines Zustandes, wobei unter dem Begriff der<br />
sonstigen Leistungen hauptsächlich Dienstleistungen zu verstehen sind.<br />
Sonstige Leistungen kommen bei <strong>Vereinen</strong> relativ häufig vor. Darunter fallen z.B.<br />
sportliche oder gesellige Veranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen und Vermietun-<br />
gen. Eine sonstige Leistung wird dabei nicht dadurch zu einer Lieferung, dass ein<br />
Berechtigungsschein, wie beispielsweise eine Eintrittskarte verkauft wird. 74<br />
Lieferungen und sonstige Leistungen sind jedoch nur dann steuerbar, wenn ein Leis-<br />
tungsaustausch zwischen dem Leistungsgeber und dem Abnehmer vorliegt, d.h.<br />
wenn die Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden. Es<br />
muss also eine Gegenleistung vorliegen, die entweder in einer Geldleistung oder ei-<br />
ner Sachleistung bestehen kann und es muss außerdem ein ursächlicher Zusammen-<br />
hang zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehen.<br />
Sollte es an dem erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, liegt nach § 1 Abs. 1 Nr.<br />
1 UStG die Nichtsteuerbarkeit des Umsatzes vor, so dass er nicht der Umsatzsteuer<br />
unterliegt. 75 Nichtsteuerbare Umsätze eines Vereins liegen beispielsweise bei Zu-<br />
schüssen aus öffentlichen Mitteln, Mitteln aus Toto- oder Lottogeldern, Schenkun-<br />
gen, echten Spenden, Beihilfen, Aufnahmegebühren und Kostenumlagen vor. 76<br />
73 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 142<br />
74 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 362<br />
75 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 210<br />
76 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 143 f.<br />
23
3.1.3. Leistungen gegenüber Mitgliedern<br />
Zahlungen der Mitglieder an den Verein können sowohl Mitgliedsbeiträge als auch<br />
Leistungsentgelte sein oder auch beide Merkmale in sich vereinen, wobei bei der<br />
Frage nach der Steuerbarkeit <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen und der damit verbundenen<br />
oder auch nicht verbundenen Gegenleistung Zweifel auftreten können.<br />
3.1.3.1. Nationales Recht<br />
3.1.3.1.1. Echte Mitgliedsbeiträge<br />
Echte Mitgliedsbeiträge liegen gem. Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 UStR dann vor, wenn<br />
der Verein die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge dafür nutzt, den satzungsmäßigen<br />
Gemeinschaftszweck zu erfüllen und somit die Gesamtbelange der Mitglieder wahr-<br />
zunehmen. Ist dies der Fall, ist ein Leistungsaustausch mangels Entgelt nicht gege-<br />
ben, was den Verein in dieser Hinsicht nicht zum Unternehmer und die sog. echten<br />
Mitgliedsbeiträge im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als nicht steuerbar qualifiziert. 77<br />
Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist nach Abschn. 4 Abs. 2<br />
UStR, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder ver-<br />
bindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. Dabei ist die Gleich-<br />
heit auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitli-<br />
chen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkma-<br />
len der Mitglieder, wie beispielsweise Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen<br />
oder Umsatz abgestuft wird. 78 Werden in verschiedenen Abteilungen eines Vereins<br />
unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge erhoben, bedeutet diese Tatsache nicht, dass<br />
der, den niedrigen Mitgliedsbeitrag übersteigende Betrag als unechter Mitgliedsbei-<br />
trag anzusehen ist. Oftmals werden innerhalb eines Vereines unterschiedlich hohe<br />
Mitgliedsbeiträge für einzelne Abteilungen erhoben, da die Kosten für diese eben-<br />
falls unterschiedlich hoch sind. Mit höheren Mitgliedsbeiträgen werden somit die<br />
höheren Kosten einer Abteilung abgedeckt, so dass hier ebenfalls die der satzungs-<br />
gemäße Gemeinschaftszweck des Vereins erfüllt wird. Somit liegen hier auch nicht-<br />
steuerbare Leistungen des außerunternehmerischen Bereichs vor. 79<br />
Aufnahmegebühren sind ebenfalls wie echte Mitgliedsbeiträge zu behandeln. 80<br />
77 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 380<br />
78 Vgl. BFH-Urt. v. 08.09.1994,BStBl. II 1994, 957<br />
79 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 144<br />
80 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 364<br />
24
3.1.3.1.2. Unechte Mitgliedsbeiträge<br />
Unechte Mitgliedsbeiträge und damit ein Leistungsaustausch wird gem. Abschn. 4<br />
Abs. 1 Satz 2 UStR angenommen, wenn ein Verein Leistungen erbringt, die den<br />
Sonderbelangen der einzelnen Mitgliedern dienen und dabei Beiträge entsprechend<br />
der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erhoben werden.<br />
Sie sind zwar in der Höhe gleich, dienen aber in erster Linie nicht dem satzungsmä-<br />
ßigen Zweck, sondern dem Eigeninteresse der Mitglieder. Da sich normalerweise<br />
eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüberstehen, sind unechte Mitgliedsbei-<br />
träge in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit keine Befreiung gem. § 4 UStG<br />
greift. 81 Steuerbare Umsätze liegen z.B. vor, wenn ein Verein für Veranstaltungen<br />
Eintrittspreise erhebt, auch wenn die Veranstaltung nur Mitgliedern offen steht. 82<br />
Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler,<br />
wie z.B. Lohnsteuerhilfeverein, erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene<br />
Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, sind gem. Abschn. 4<br />
Abs. 3 UStR Entgelte für umsatzsteuerbare Sonderleistungen dieser Vereinigung.<br />
Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied im Einzelfall trotz Beitragszahlung auf die<br />
Dienste der Interessenvereinigung verzichtet, da bereits die Bereitschaft, für dieses<br />
Mitglied tätig zu werden, eine Sonderleistung darstellt. 83<br />
Die aus Mitgliedsbeiträgen finanzierte Abgabe <strong>von</strong> Druckerzeugnissen an die Ver-<br />
bandsmitglieder unterliegt gem. Abschn. 4 Abs. 6 UStR nicht der Umsatzsteuer,<br />
wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Vereinsleben handelt.<br />
Steuerbare Sonderleistungen liegen jedoch vor, wenn die Vereinszeitschrift gegen<br />
ein zusätzliches Entgelt an die Mitglieder abgegeben werden oder wenn das Mitglied<br />
diese gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste. Umlagen für die Finanzie-<br />
rung einer Zeitschrift können dabei entweder Entgelte für ihre Lieferung oder nicht<br />
steuerbare Mitgliedsbeiträge sein. 84<br />
Keine Mitgliedsbeiträge, sondern Sonderleistungsentgelte des Vereins an seine Mit-<br />
glieder liegen u. a. auch in folgenden Fällen vor, wenn<br />
- der Verein abschließbare Fächer in Umkleidekabinen gegen Entgelt ver-<br />
mietet,<br />
81 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 145<br />
82 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 364<br />
83 Vgl. BFH-Urt. v. 09.05.1974, BStBl. II 1974, 530<br />
84 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 212<br />
25
- ein Verein ein Benutzerentgelt für die Überlassung einer Kegelbahn an<br />
einzelne Mitgliedergruppen erhebt,<br />
- ein Mitglied eines Reit- und Fahrverein mit den Mitgliederbeiträgen auch<br />
die Gebühren für Reitstunden und die Einstellung der Pferde in die Boxen<br />
der Vereinsstallung zahlt,<br />
- ein auf Landesebene organisierter Sportschützenverband Startgelder für<br />
die Zulassung zu Meisterschaftswettkämpfen <strong>von</strong> den Einzelkämpfern<br />
und Mannschaften erhebt,<br />
- <strong>von</strong> den aktiven Clubmitgliedern Benutzergebühren für die Überlassung<br />
der vereinseigenen Sportanlagen/-stätten erhoben werden.<br />
Im Falle eines gekoppelten Beitrags <strong>von</strong> echten und unechten Mitgliedsbeiträgen ist<br />
nach Abschn. 4 Abs. 7 UStR eine Aufteilung vorzunehmen.<br />
Ist in Mischfällen die Aufteilung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren<br />
Teil nicht möglich, muss die Ermittlung anhand einer Schätzung vorgenommen wer-<br />
den, wobei sich eine Schätzung in der Regel sehr ungünstig auswirken dürfte. 85<br />
In verschiedenen Fällen werden <strong>von</strong> der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgrün-<br />
den die Sonderleistungsentgelte in Prozenten der gesamten Beiträge geschätzt, wie<br />
beispielsweise bei Fremdenverkehrsvereinen 25 v.H., bei Haus- und Grundeigentü-<br />
mervereinen und Mietervereinen 20 v.H. und bei Tierzuchtverbänden und Vatertier-<br />
haltungsvereinen 50 v.H.. 86<br />
3.1.3.2. Gemeinschaftsrecht<br />
Zur Behandlung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die gegenüber ihren Mitgliedern<br />
tätig werden hat der EuGH die Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH, dass<br />
echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbare Leistungen darstellen, nicht geteilt.<br />
Der EuGH hat mit seinem Urteil im Fall Kennemer Golf & Country Club 87 entschie-<br />
den, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.<br />
Der Kennemer Golf & Country Club ist ein Verein niederländischen Rechts, dessen<br />
satzungsmäßiger Zweck in der Ausübung und Förderung <strong>von</strong> Sport und Spiel, insbe-<br />
sondere des Golfsports besteht. Die Mitglieder des Vereins hatten Jahresbeiträge<br />
sowie Eintrittsgebühren zu entrichten und waren verpflichtet, eine Obligationsanleihe<br />
85 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 145<br />
86 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 212<br />
87 Vgl. EuGH-Urt. v. 21.03.2002, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />
26
zu zeichnen. Nichtmitglieder konnten die Einrichtungen durch Zahlung einer Tages-<br />
gebühr nutzen. Dieses Aufkommen machte rund ein Drittel der Gesamteinnahmen<br />
aus. Der Club entrichtete für die Tagesgebühren <strong>von</strong> Dritten keine Umsatzsteuer,<br />
sondern begehrte Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung vertrat jedoch die Auffas-<br />
sung, dass der Golfclub in Wirklichkeit Gewinn anstrebt und erließ einen Nacherhe-<br />
bungsbescheid über die Umsatzsteuer für diese Leistungen. Im nachfolgenden<br />
Rechtsstreit setzte der Hooge Raad der Nederlande diesen aus und legte dem EuGH<br />
folgende Fragen zur Klärung vor, obwohl die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge<br />
offenbar zunächst gar nicht zur Debatte stand.<br />
In diesem Zusammenhang wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Jahresbei-<br />
träge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die <strong>von</strong> diesem Verein<br />
erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder die<br />
die Einrichtung des Vereins nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahres-<br />
beitrag zu zahlen.<br />
Laut Meinung des Gerichts, ist die Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles,<br />
was als Gegenleistung für den erhaltenen Dienst aufgewendet wird. Die Dienstleis-<br />
tung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und<br />
der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zweifel am<br />
unmittelbaren Zusammenhang lässt die Tatsache aufkommen, dass nicht alle Mit-<br />
glieder des Golfvereins die Sportanlagen in gleichem Umfang nutzen. Der EuGH<br />
war dabei der Meinung, dass dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leis-<br />
tung des Sportvereins und der Mitgliedsbeiträge gegeben ist. Dem steht auch nicht<br />
entgegen, dass die Mitgliedsbeiträge in Form <strong>von</strong> Pauschalbeträgen erhoben werden,<br />
da laut EuGH die Leistung des Vereins darin besteht, den Mitgliedern dauerhaft<br />
Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung zu stellen. 88<br />
Bedeutend ist dabei die Beurteilung des Jahresbeitrags als konkretes Leistungsentgelt<br />
für die angebotenen Leistungen des Vereins. Während im deutschem Umsatzsteuer-<br />
recht § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG bestimmt, dass als Entgelt alles gilt, was der<br />
Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet, geht Art. 73<br />
MwStSystRL <strong>von</strong> der Sicht des Leistenden aus. Entscheidend ist dabei was dieser für<br />
seine Leistung erhält. Für Vereine ist es damit unbeachtlich, ob und in welchem Um-<br />
fang das einzelne Mitglied die angebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt,<br />
da die Leistung bereits in der durch die Mitgliedschaft eröffneten Möglichkeit, einen<br />
individuellen Nutzen zu erzielen, besteht. Somit stellt die Unterhaltung einer Sport-<br />
88 Vgl. Möhlenkamp, UR 2003, 173 (174)<br />
27
anlage zur jederzeitigen Nutzung bereits eine Dienstleistung gem. Art. 9 Abs. 1<br />
MwStSystRL dar, so dass im Gemeinschaftsrecht sowohl echte als auch unechte<br />
Mitgliedsbeiträge steuerbar sind. 89<br />
Eine Ausnahme würde lediglich für Vereine bestehen, die ihren Mitgliedern kein<br />
konkretes Leistungsangebot bieten, wie z.B. Fördervereine. 90<br />
Allerdings müssen im Gemeinschaftsrecht Mitgliedsbeiträge nicht zwingend mit<br />
Umsatzsteuer belegt werden, denn nach der EG-rechtlichen Vorgabe sind bestimmte<br />
in einem engen Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen, die Einrich-<br />
tungen ohne Gewinnstreben erbringen, <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. 91 Dies hätte zur<br />
Folge, dass echte Mitgliedsbeiträge zwar steuerbar sind, aufgrund einer Befreiungs-<br />
vorschrift jedoch nicht <strong>von</strong> der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> betroffen. 92<br />
Da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vom Gesetzgeber noch nicht in nationales<br />
Recht transferiert wurden, besteht für betroffene Vereine ein Wahlrecht, welche Vor-<br />
schriften für sie vorteilhafter sind und demnach angewendet werden sollen. 93<br />
3.1.4. Zuschüsse<br />
Zuschüsse sind Zuwendungen, die den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Ver-<br />
eine regelmäßig <strong>von</strong> öffentlichen Kassen oder Dachverbänden zufließen. Ebenso wie<br />
bei Mitgliedsbeiträgen ist der Leistungsaustausch anhand zugrunde liegender Verträ-<br />
ge und Vereinbarungen zu überprüfen. Man unterscheidet dabei echte und unechte<br />
Zuschüsse. 94<br />
Echte Zuschüsse sind gem. Abschn. 150 Abs. 7 UStR immer dann gegeben, wenn die<br />
Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden.<br />
Dies ist Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern<br />
unabhängig <strong>von</strong> einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende<br />
Unternehmer einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffent-<br />
lich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interes-<br />
se an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse stellen damit Einnahmen des ideellen Be-<br />
reichs dar, die umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind. Hierzu zählen regelmäßig Zu-<br />
schüsse aus öffentlicher Hand.<br />
89 Vgl. Nieskens, UR 2002, 345 (347)<br />
90 Vgl. Küffner, DStR 2002, 1387<br />
91 Vgl. Hundt-Eßwein, UStB 2003, 341 (343)<br />
92 Vgl. Kapitel 3.2.1.1.15., S. 45<br />
93 Vgl. Winheller, DStZ 2007, 165 (171)<br />
94 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 204<br />
28
Haben Zuschüsse Entgeltcharakter, d.h. wenn sie an bestimmte Verpflichtungen ge-<br />
knüpft sind, sind unechte Zuschüsse gegeben. 95 Darüber hinaus können unechte Zu-<br />
schüsse auch dann vorliegen, wenn sie als zusätzliches Entgelt Dritter nach § 10 Abs.<br />
1 Satz 3 UStG zu behandeln sind. In diesem Fall findet kein Leistungsaustausch<br />
zwischen dem Verein und dem Zuschussgeber, sondern zwischen dem Verein und<br />
einer weiteren Person statt. Unechte Zuschüsse stellen genauso wie unechte Mit-<br />
gliedsbeiträge steuerbare Umsätze dar. 96<br />
In der Praxis kann sich jedoch die Abgrenzung der echten <strong>von</strong> den unechten Zu-<br />
schüssen sehr schwierig gestalten, so dass in der Regel Einzelfallentscheidungen<br />
getroffen werden müssen. Zur Beurteilung sollte auch immer der jeweilige Zu-<br />
schussbescheid als Grundlage herangezogen werden. So können beispielsweise im<br />
Bereich der Forschung echte Zuschüsse vorliegen, wenn es sich um Grundlagenfor-<br />
schung handelt. Zuschüsse die hingegen für Auftragsforschung gezahlt werden, sind<br />
als unechte Zuschüsse zu qualifizieren. 97<br />
3.1.5. Sponsoring<br />
Sponsoring hat sich in Deutschland erst in den 80er Jahren entwickelt und in den<br />
letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, so dass der sog. Sponsoring-<br />
Erlass mit BMF-Schreiben vom 18.02.1998 erging. 98 Durch die Einnahmen aus<br />
Sponsoring verspricht sich der Sponsor, anders als bei einer gewöhnlichen Spende,<br />
Imagepflege, die Steigerung des Bekanntheitsgrades oder auch einfach nur Werbung<br />
für sich und seine Produkte. Für den Sponsor steht somit der Werbeeffekt an erster<br />
Stelle, die Förderung <strong>von</strong> Kultur, Sport und Wissenschaft nur an zweiter. 99 Nach<br />
AEAO Nr. 7 zu § 64 Abs. 1 beruhen Leistungen eines Sponsors häufig auf einem<br />
Sponsoring-Vertrag, in dem Art und Umfang der Leistungen zwischen dem Sponsor<br />
und dem Empfänger der Leistungen vertraglich geregelt sind.<br />
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können ent-<br />
weder Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, Spenden die unter der Vor-<br />
aussetzung des § 10 b EStG, bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder steuerlich nicht ab-<br />
zugsfähige Kosten der Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 EStG, bzw. bei Kapitalge-<br />
sellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG<br />
95 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 179 f.<br />
96 Vgl. Sauer, Vereine und Steuern, S. 204 f.<br />
97 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 180<br />
98 Vgl. BMF-Schreiben v. 18.02.1998, BStBl. I 1998, 212<br />
99 Vgl. Rasche, UStB 2001, 208<br />
29
sein. Unabhängig da<strong>von</strong> wie die entsprechenden Aufwendungen bei Sponsor behan-<br />
delt werden, können die erhaltenen Leistungen bei steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> im<br />
Rahmen der Ertragssteuern, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, Einnahmen<br />
aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftli-<br />
chen Geschäftsbetriebs sein. 100<br />
Zu Zweifelsfragen bei der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings nahm das<br />
Finanzministerium Bayern mit Erlass vom 11.02.2000 Stellung. Demnach liegt kein<br />
steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor, wenn ein Saal in einem Museum nach dem<br />
Sponsor benannt wird (z.B. BMW-Saal). Bei der Verwendung des Logos des Spon-<br />
sors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins muss unterschieden werden,<br />
ob durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden<br />
Firma umgeschaltet wird oder nicht. Nur wenn eine Umschaltung möglich ist, liegt<br />
ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. 101<br />
Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte wird nach einer Verfügung<br />
der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001 zwischen Geldleistungen und Sachleistungen<br />
des Sponsors an steuerbegünstigte Vereine unterschieden.<br />
Für Geldleistungen an steuerbegünstigte Vereine gilt, dass Zahlungen im Rahmen<br />
des Sponsorings grundsätzlich das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen gem. § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 UStG des steuerbegünstigten Vereins an den Sponsor darstellen. Ab-<br />
hängig vom jeweiligen Sponsoring-Vertrag können entweder konkrete Werbeleis-<br />
tungen, wie beispielsweise Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten <strong>von</strong><br />
Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, oder aber Duldungsleistungen wie z.B.<br />
durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten,<br />
Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge vorliegen.<br />
Werbeleistungen stellen, unabhängig <strong>von</strong> einer eventuell abweichenden ertragssteu-<br />
erlichen Behandlung, Umsätze im Rahmen des steuerschädlichen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs dar, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Auf Dul-<br />
dungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung <strong>von</strong><br />
Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwen-<br />
den, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. 102<br />
Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Vereine, wie z.B. die Zuwendung<br />
<strong>von</strong> Kunstwerken oder die Überlassung <strong>von</strong> Fahrzeugen, unterliegen wie Geldleis-<br />
tungen ebenfalls der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichti-<br />
100 Vgl. Thiel, DB 1998, 842 (842 ff.)<br />
101 Vgl. FinMin Bayern, Erl. v. 11.02.2000, DStR 2000, 594<br />
102 Vgl. Vfg. d. OFD Frankfurt v. 19.06.2002, HaufeIndex: 852985;<br />
Vfg. d. OFD Hannover v. 11.02.2003, HaufeIndex: 934146<br />
30
ge Leistung des steuerbegünstigten Vereins ist dabei der gemeine Wert der Sach-<br />
oder Dienstleistung des Sponsors heranzuziehen. 103 Eine Ausnahme kann die Nut-<br />
zung <strong>von</strong> Werbetrikots im Jugendfußball darstellen. Nach einem Urteil des FG Köln<br />
vom 17.02.2006 104 gilt die unentgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Werbetrikots nicht als<br />
steuerpflichtige Werbeleistung, wenn die überlassenen Trikots nur für Mannschaften<br />
eingesetzt werden, bei deren Spielen typischerweise kaum Publikum anwesend ist. 105<br />
3.1.6. Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich<br />
Seit 01.04.1999 wird die Entnahme <strong>von</strong> Gegenständen und sonstigen Leistungen für<br />
Zwecke außerhalb des Unternehmens einer steuerbaren Lieferung oder sonstigen<br />
Leistung gleichgestellt. 106 Voraussetzung für die Wertabgabenbesteuerung ist aller-<br />
dings, dass der entnommene oder außerhalb des Unternehmens verwendete Gegens-<br />
tand oder seine Bestandteile im unternehmerischen Bereich zum vollen oder teilwei-<br />
sen Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />
Eine steuerbare Lieferung liegt gem. § 3 Abs. 1b UStG vor, wenn aus dem unter-<br />
nehmerischen Bereich Gegenstände entnommen und dem ideellen Bereich zugeführt<br />
werden. Bei gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> kann somit die Entnahme aus dem Tätigkeits-<br />
bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> unterliegen, während die unternehmeri-<br />
sche Sphäre <strong>von</strong> nicht steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> sich auf die Vermögensverwal-<br />
tung und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beschränkt. Unterhält ein Verein mehre-<br />
re wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 14 AO, so ist die Überführung<br />
<strong>von</strong> Gegenständen aus einem in den anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine<br />
Wertabgabe, weil die Gegenstände im Unternehmen verbleiben. Es liegt vielmehr ein<br />
nicht steuerbarer Innenumsatz vor.<br />
Bewirtet z.B. ein Vereinsvorstand in der Vereinsgaststätte die Teilnehmer einer<br />
Sportveranstaltung, die nicht der Einnahmeerzielung dient, liegt eine steuerbare<br />
Wertabgabe in Form der Entnahme <strong>von</strong> Gegenständen aus dem Unternehmensver-<br />
mögen vor. Dies ist ebenso der Fall, wenn beispielsweise ein Verein, der einen<br />
Buchhandel betreibt, Bücher in seine Vereinsbibliothek übernimmt. 107<br />
103 Vgl. Vfg. d. OFD Karlsruhe v. 05.03.2001, DStR 2001, 853<br />
104 Vgl. FG Köln, Urt. v. 17.02.2006, EFG 2006, 1108<br />
105 Vgl. Winheller, DStZ 2007, 165 (170)<br />
106 Vgl. Abb. 9 im Anhang, S.69<br />
107 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/5 ff.<br />
31
Wertabgaben liegen gem. § 3 Abs. 9a UStG auch bei der Ausführung <strong>von</strong> sonstigen<br />
Leistungen durch den unternehmerischen Vereinsbereich an den außerunternehmeri-<br />
schen vor. Dies ist bei <strong>Vereinen</strong> beispielsweise denkbar, wenn Bürogeräte, Schreib-<br />
material und andere Gegenstände, die zum Unternehmensvermögen gehören, für<br />
außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet werden. Ein weiteres Bei-<br />
spiel wäre der Einsatz eines zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörenden<br />
Kraftfahrzeuges beim Bau eines Verwaltungsgebäudes für den Verein. 108<br />
Neben der Entnahme und Verwendung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern, begründen auch un-<br />
entgeltliche Zuwendungen <strong>von</strong> Gegenständen, sowie die unentgeltliche Erbringung<br />
einer sonstigen Leistung eine Wertabgabenbesteuerung im Sinne der §§ 3 Abs. 1b<br />
und Abs. 9a UStG.<br />
3.2. Steuerbefreiungen und Steuersatzproblematik<br />
3.2.1. Steuerbefreiungen<br />
3.2.1.1. Befreiungsvorschriften<br />
Viele steuerbare Umsätze sind aus wirtschaftspolitischen, sozialen und kulturellen<br />
Gründen oder zur Vermeidung <strong>von</strong> einer Mehrfachbesteuerung nach § 4 UStG <strong>von</strong><br />
der Umsatzsteuer befreit. Zu beachten ist jedoch das Konformität im Bezug auf ge-<br />
meinschaftsrechtliche Vorgaben nur besteht, wenn die nationalen Befreiungsvor-<br />
schriften entweder <strong>von</strong> einer in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen<br />
gedeckt oder nach einer in ihr vorgesehenen Abweichung zulässig sind. 109<br />
Die Gemeinnützigkeit eines Vereins allein begründet noch keine Steuerbefreiung für<br />
die im Rahmen der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerschäd-<br />
lichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getätigten Umsätze. 110 Es sind auch keine<br />
speziellen Befreiungsvorschriften für Vereine im Allgemeinen und für steuerbegüns-<br />
tigten Zwecken dienende Körperschaften im Besonderen enthalten.<br />
Für steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften kommen nur die nachfol-<br />
gend dargestellten Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG in Betracht. 111<br />
108 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 213<br />
109 Vgl. Birkenfeld, Mehrwertsteuer der EU, S. 90<br />
110 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 134<br />
111 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/12<br />
32
3.2.1.1.1. Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze fallen<br />
Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 9 UStG beugt einer Doppelbesteuerung mit<br />
Verkehrsteuern vor. Aus diesem Grund bleiben Umsätze, die unter das Grunder-<br />
werbsteuergesetz und das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, steuerfrei.<br />
Während gem. § 4 Nr. 9a UStG die Umsätze bei einem Grundstücksverkauf auch<br />
dann steuerfrei bleiben, wenn keine Grundsteuer anfällt, tritt die Steuerfreiheit nach §<br />
4 Nr. 9b UStG bei Umsätzen, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, nur<br />
dann ein, wenn die Rennwett- und Lotteriesteuer auch tatsächlich erhoben wird. 112<br />
3.2.1.1.2. Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken<br />
Die Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken, Gebäuden und Grundstückstei-<br />
len ist nach § 4 Nr. 12 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. Dagegen ausdrücklich<br />
nicht steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung <strong>von</strong> Wohn- und<br />
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung <strong>von</strong> Fremden<br />
bereithält, die Vermietung auf Campingplätzen sowie die die Verpachtung und Ver-<br />
mietung <strong>von</strong> Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Be-<br />
triebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,<br />
sog. Betriebsvorrichtungen.<br />
Gem. BFH-Urteile vom 25.03.1971 113 und vom 04.12.1980 114 erfolgt die Beurtei-<br />
lung, ob eine Vermietung oder Verpachtung vorliegt, durch das bürgerliche Recht.<br />
Danach liegt gem. § 535 BGB eine Vermietung vor, wenn der Gebrauch einer Sache<br />
gegen Entrichtung eines Mietzinses gewährt wird und Gegenstand des Vertrags ist.<br />
Eine Grundstücksverpachtung ist dagegen gegeben, wenn nach § 581 BGB dem<br />
Pächter das Grundstück nicht nur zum Gebrauch überlassen wird, sondern ihm auch<br />
der Genuss der Früchte gewährt wird.<br />
Keine Grundstücksvermietung stellt hingegen die Vermietung <strong>von</strong> Baulichkeiten dar,<br />
die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und<br />
daher keine Bestandteile des Grundstücks sind. Hierunter fallen z.B. Baubuden, Ki-<br />
oske, Tribünen und ähnliche Einrichtungen. 115<br />
Für Zwecke der <strong>Umsatzbesteuerung</strong> ist zwischen reinen Miet- und Pachtverträgen,<br />
gemischten Verträgen und Verträgen besonderer Art zu unterscheiden.<br />
112 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 163<br />
113 Vgl. BFH-Urt. v. 25.03.1971, BStBl. II, 473<br />
114 Vgl. BFH-Urt. v. 04.12.1980, BStBl. II, 231<br />
115 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 163<br />
33
Bei reinen Miet- und Pachtverhältnissen gehören zu den nach § 4 Nr. 12 UStG steu-<br />
erfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken auch die<br />
damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen wie<br />
z.B. die Lieferung <strong>von</strong> Wärme, die Versorgung mit kaltem und warmen Wasser,<br />
Flur- und Teppichreinigung und Beleuchtung. Die Nebenleistungen sind unabhängig<br />
da<strong>von</strong> einzubeziehen ob sie mit der Miete abgegolten sind oder ob für sie ein beson-<br />
deres Entgelt berechnet wird. 116<br />
Gemischte Verträge liegen vor, wenn der Vertrag sowohl die Merkmale einer Ver-<br />
mietung als auch die Merkmale einer anderen Leistung aufweist. Liegt ein derartiger<br />
Vertrag vor, ist das Entgelt aufzuteilen. Das bedeutet eine Aufteilung des Entgelts in<br />
den Anteil der steuerfreien Grundstücksvermietung und den Anteil der steuerpflich-<br />
tigen Leistungen. Gem. Abschn. 80 Abs. 1 UStR ist die Aufgliederung gegebenen-<br />
falls anhand einer Schätzung vorzunehmen.<br />
Verträge besonderer Art sind nach Abschn. 81 Abs. 1 UStR gegeben, wenn die ein-<br />
zelnen Leistungselemente nicht <strong>von</strong>einander zu unterscheiden und untrennbar mit-<br />
einander verbunden sind und die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber<br />
anderen wesentlichen Leistungen zurücktritt. In diesem Fall stellt das Vertragsver-<br />
hältnis ein unteilbares Ganzes dar, das nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12<br />
UStG fällt. Für Vereine kommen beispielsweise, die Überlassung <strong>von</strong> Außenwand-<br />
flächen zu Reklamezwecken, die Benutzung eines Golfplatzes oder einer Schießan-<br />
lage ohne Ausschluss anderer 117 , die Überlassung einer Kegel- oder Bowlingbahn<br />
innerhalb einer Anlage mit mehreren Bahnen 118 , die Gestattung der Benutzung eines<br />
Schwimmbades gegenüber Einzelpersonen im Rahmen des allgemeinen Badebetrie-<br />
bes oder die Überlassung einzelner Schwimmbahnen an Vereine und Schulen wäh-<br />
rend des allgemeinen Badebetriebs 119 in Betracht.<br />
Für Vereine <strong>von</strong> besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzungsüberlassung <strong>von</strong><br />
Sportanlagen und anderen Anlagen. Nach BFH-Urteil vom 14.04.1992 war die<br />
entgeltliche Überlassung <strong>von</strong> Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie<br />
Vermietung <strong>von</strong> Grundstücken und in eine steuerpflichtige Vermietung <strong>von</strong> Be-<br />
triebsvorrichtungen aufzuteilen. 120 Allerdings ist dieses Urteil durch das BFH-Urteil<br />
vom 31.05.2001 überholt. Demnach gilt, dass die Überlassung <strong>von</strong> Sportanlagen<br />
116 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 227<br />
117 Vgl. BFH-Urt. v. 09.04.1987, BStBl. II 1987, 659<br />
118 Vgl. BFH-Urt. v. 30.05.1994, BStBl. II 1994, 775<br />
119 Vgl. BFH-Urt. v. 10.02.1994, BStBl. II 1994, 668;<br />
BFH-Urt. v. 31.05.2001, BStBl. II 2001, 658<br />
120 Vgl. BFH-Urt. v. 14.05.1992, BStBl. II 1992, 758<br />
34
egelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG fällt. Zum An-<br />
wendungsbereich des Urteils vom 31.05.2001 hat das Bundesministerium der Finan-<br />
zen mit Schreiben vom 17.04.2003 121 Stellung genommen. Als Sportanlagen gelten<br />
demnach insbesondere Sportplätze und Sportstadien, Schwimmbäder, Tennisplätze<br />
und –hallen, Schießstände <strong>von</strong> Schützenvereinen, Festplätze für Schützenfeste, Ke-<br />
gelbahnen, Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen, Eissportsta-<br />
dien, -hallen und –zentren, sowie Golfplätze. Die Regelung bezüglich der Aufteilung<br />
in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil wurde aufgegeben und unter<br />
Hinweis auf die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof eine einheitliche<br />
steuerpflichtige Leistung angenommen. Vereine konnten gem. § 27 Abs. 6 UStG für<br />
die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> Alt-Sportanlagen bis zum 31.12.2004 ein Wahlrecht<br />
ausüben. Demnach konnten Umsätze aus der Nutzungsüberlassung <strong>von</strong> Sportanlagen<br />
bis zum 31.12.2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuer-<br />
pflichtige Überlassung <strong>von</strong> Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.<br />
Erfolgt die Vermietung <strong>von</strong> Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auf<br />
längere Dauer, d.h. für mindestens sechs Monate, so sind die Einnahmen der Vermö-<br />
gensverwaltung zuzuordnen. Ist jedoch eine Vermietung für kurze Dauer an Mitglie-<br />
der gegeben, so liegen Einnahmen des Zweckbetriebs vor. Die kurzfristige Vermie-<br />
tung <strong>von</strong> Sportstätten an Nichtmitglieder hingegen, stellen Einnahmen des steuer-<br />
schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor, da der Verein in größerem Um-<br />
fang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern <strong>von</strong> Sportstätten steht. 122<br />
3.2.1.1.3. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime<br />
Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 16 UStG die mit dem Betrieb eines Krankenhauses, ei-<br />
ner Diagnoseklinik oder anderen Einrichtungen der ärztlichen Heilbehandlung, sowie<br />
<strong>von</strong> Alten- und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze.<br />
Werden diese Einrichtungen in Form einer juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts betrieben, so steht ihr gem. § 4 Nr. 16a UStG die Steuerfreiheit ohne Ein-<br />
schränkungen zu. Von privaten <strong>Vereinen</strong> betriebene Einrichtungen sind nur dann<br />
begünstigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr die Voraussetzungen der<br />
Abgabenordnung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt haben. 123<br />
121 Vgl. BMF-Schreiben v. 17.04.2003, BStBl. I 2003, 279<br />
122 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/25 f.<br />
123 Vgl. Troll, Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 370<br />
35
Unter die Befreiung fallen bei Krankenanstalten neben der Unterbringung, Verpfle-<br />
gung und ärztlicher Betreuung stationär aufgenommener und ambulanter Patienten<br />
auch Naturalleistungen an das Personal, der Verkauf <strong>von</strong> Büchern und Getränken an<br />
Patienten, die Telefonbenutzung <strong>von</strong> Patienten und der Krankentransport durch die<br />
Anstalt. 124 Eng verbundene Umsätze gem. Abschn. 100 UStR stellen u. a. auch die<br />
Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis dar, wie der BFH in<br />
seinem Urteil vom 18.01.2005 klargestellt hat. 125<br />
Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen zählen beispielsweise Arzneimittelliefe-<br />
rungen an Krankenhäuser anderer Träger oder an Besucher, Lieferung <strong>von</strong> Speisen<br />
und Getränken an Besucher und Leistungen der Zentralwäschereien. 126 Ebenso stellt<br />
die Rufbereitschaft eines Pflegedienstes keinen eng verbundenen Umsatz dar. Der<br />
Einsatz macht zwar u. U. eine Notfallbehandlung erforderlich, dient aber selbst nicht<br />
der Behandlung einer Krankheit und ist daher nicht <strong>von</strong> der Steuer befreit. 127<br />
3.2.1.1.4. Lieferung <strong>von</strong> menschlichem Blut und Krankentransport<br />
Steuerfrei ist gem. § 4 Nr. 17a UStG die Lieferung menschlichen Blutes und <strong>von</strong><br />
menschlichen Organen, sowie nach § 4 Nr. 17b UStG die Beförderung <strong>von</strong> kranken<br />
und verletzten Personen mit dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen.<br />
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Kranken-<br />
fahrzeuge z.B. mit Liegen oder Spezialsitzen ausgerüstet sind. Begünstigt sind nicht<br />
nur die Leistungen für die Beförderung akut kranker oder verletzter Personen, son-<br />
dern auch der Transport <strong>von</strong> schwer Körperbehinderten mit Krankenfahrzeugen.<br />
Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind,<br />
z.B. Taxis, gehören nach Abschn. 102 Abs. 2 Satz 3 UStR nicht zu den Krankenfahr-<br />
zeugen. 128<br />
3.2.1.1.5. Wohlfahrtspflege<br />
Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind<br />
nach § 4 Nr. 18 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />
124 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/31<br />
125 Vgl. BFH-Urt. v. 18.01.2005, BStBl. II 2005, 507<br />
126 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/32<br />
127 Vgl. FG Hessen, Beschluss v. 24.03.2006, www.legios.de<br />
128 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 375<br />
36
Wohlfahrtspflege ist nach § 66 Abs. 2 AO die planmäßige, zum Wohle der Allge-<br />
meinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Notleidende oder gefähr-<br />
dete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieheri-<br />
sche oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.<br />
Eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Einrichtungen enthält § 68 AO.<br />
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Leistungen der amtlich anerkannten Ver-<br />
bände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden<br />
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-<br />
fahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind ist nach § 4 Nr. 18 UStG, dass<br />
- die Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-<br />
tigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen,<br />
- die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen<br />
Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und<br />
- die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durch-<br />
schnittlich für gleichartige Leistungen <strong>von</strong> Erwerbsunternehmen verlang-<br />
ten Entgelten zurückbleiben.<br />
Steuerfrei sind dabei auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Natural-<br />
leistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr.<br />
18 Satz 1 UStG tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. 129<br />
Um zu verdeutlichen, welche Verbände zu den amtlich anerkannten gehören, hat §<br />
23 UStDV einen Katalog aufgestellt, in dem u. a. das Deutsche Rote Kreuz e.V., die<br />
Arbeiterwohlfahrt e.V., der Deutsche Caritasverband e.V., das Diakonische Werk der<br />
evangelischen Kirche e.V. sowie der Deutsche Blindenverband e.V. aufgeführt sind.<br />
Als Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Nr. 18 UStG ist gem. Abschn. 103 Abs. 4 UStR<br />
nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einem amtlichen anerkannten Wohl-<br />
fahrtsverband anzusehen, sondern auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann<br />
die Steuerbefreiung in Betracht kommen.<br />
3.2.1.1.6. Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen und Veranstaltungen<br />
Nach § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG sind die Umsätze besonders <strong>von</strong> den Gebietskörper-<br />
schaften Bund, Länder und Gemeinden steuerfrei, wenn es sich um Theater, Orches-<br />
129 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/32 f.<br />
37
ter, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische und zoologische Gärten,<br />
Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst han-<br />
delt. Das gleiche gilt nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG für gemeinnützige Vereine, wenn<br />
sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen, dass die Einrich-<br />
tung des Vereins die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die einer Gebietskör-<br />
perschaft. 130<br />
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören gem. Abschn. 107<br />
Abs. 1 UStR alle Musik- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirken-<br />
den bestehen. Auf die Art der Musik kommt es dabei nicht an, so dass auch Unterhal-<br />
tungsmusik unter die Vorschrift fallen kann. Der EuGH hat inzwischen mit EuGH-<br />
Urteil vom 03.04.2003 entschieden, dass auch Solomusiker <strong>von</strong> der Umsatzsteuer<br />
befreit sein können, wenn sie die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im<br />
Sinne des § 4 Nr. 20 UStG vorlegen. 131<br />
Nach BFH-Urteil vom 14.05.1998 132 ist die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken bei<br />
solchen Veranstaltungen nicht <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit. Der BFH ist weiterhin<br />
der Auffassung, dass die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken keine eng verbundenen<br />
Nebenleistungen zu einem Theater sind. 133 Wenn allerdings in einem Museum z.B.<br />
Postkarten, Plakate, Bildbände usw. verkauft werden, gelten diese nach Abschn. 108<br />
Abs. 2 Satz 4 UStR als typische Museumsleistungen die <strong>von</strong> der Umsatzsteuer be-<br />
freit sind, wenn es sich um die Darstellung <strong>von</strong> Objekten des betreffenden Museums<br />
handelt, das Museum die genannten Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt<br />
und diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum vertrieben werden.<br />
Befreit sind nach § 4 Nr. 20b UStG auch die Veranstaltungen <strong>von</strong> Theateraufführun-<br />
gen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen <strong>von</strong> den unter<br />
§ 4 Nr. 20a UStG bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder<br />
Chören erbracht werden. Die Vorschrift betrifft insbesondere Gastspiele fremder<br />
Ensembles, die z.B. <strong>von</strong> Gemeinden oder Konzertdirektionen veranstaltet werden. 134<br />
3.2.1.1.7. Privatschulen und andere Bildungseinrichtungen<br />
Ebenfalls steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden<br />
Leistungen privater Schulen, wenn sie als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder<br />
130 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 169<br />
131 Vgl. EuGH-Urt. v. 03.04.2003, BStBl. II, 679<br />
132 Vgl. BFH-Urt. v. 14.05.1998, BStBl. II 1999, 145<br />
133 Vgl. BFH-Urt. v. 18.08.2005, BStBl. II 2005, 910<br />
134 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/39<br />
38
nach Landesrecht erlaubt sind. Allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen<br />
sind zwar keine Privatschulen, sie bleiben aber nach § 4 Nr. 21a UStG auch <strong>von</strong> der<br />
Umsatzsteuer befreit, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehör-<br />
de nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. 135 Dazu gehören<br />
z.B. die Vorbereitung auf die Gesellen- und Meisterprüfung oder Buchhaltungslehr-<br />
gänge. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auf Leistungen, die unmittelbar dem<br />
Schul- und Bildungszweck dienen, wie die Erteilung <strong>von</strong> Unterricht, die Abgabe <strong>von</strong><br />
Lernmitteln, die Durchführung <strong>von</strong> Exkursionen, sowie die Unterbringung und Ver-<br />
pflegung der Schüler und Teilnehmer in Internaten.<br />
Der BFH stellte mit Urteil vom 12.07.1979 136 klar, dass Umsätze aus gewerblichen<br />
Nebenbetrieben, wie z.B. aus dem Verkauf <strong>von</strong> Speisen nicht dazu gehören. Die<br />
Leistung muss <strong>von</strong> der Schule selbst erbracht werden. Dienstleistungen die ein frei-<br />
beruflicher Lehrer gegenüber einer dieser Schulen erbringt, wie z.B. ein Steuerbera-<br />
ter als Dozent in einem Lehrgangswerk, sind daher nicht steuerbefreit. 137<br />
3.2.1.1.8. Vorträge, Kurse, sowie andere kulturelle und sportliche Veranstal-<br />
tungen<br />
Sofern die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sind<br />
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender<br />
Art, die <strong>von</strong> gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> durchgeführt werden, nach § 4 Nr. 22a UStG<br />
<strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />
Kostendeckend bedeutet, dass die Einnahmen aus den begünstigten Veranstaltungen<br />
zu mehr als 50% zur Deckung der Kosten verwendet werden müssen. Unter den Kos-<br />
tenbegriff fallen dabei nur solche Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
den steuerfreien Umsätzen stehen. Dabei ist nach herrschender Meinung aber nicht<br />
auf die einzelnen Veranstaltungen, sondern auf die Veranstaltungen eines Veranla-<br />
gungszeitraums, normalerweise das Kalenderjahr, abzustellen. Werden die Einnah-<br />
men zu weniger als 50%, also nicht überwiegend, zur Deckung der Kosten verwen-<br />
det, kann § 4 Nr. 22a UStG nicht mehr greifen und die getätigten Umsätze unterlie-<br />
gen im Rahmen des Zweckbetriebes der Umsatzsteuer. 138<br />
135 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 378<br />
136 Vgl. BFH-Urt. v. 12.07.1979, BStBl. II 1979, 720<br />
137 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/40<br />
138 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/42 ff.<br />
39
Zu den in § 4 Nr. 22a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört<br />
beispielsweise auch die Erteilung <strong>von</strong> Sportunterricht durch einen Sportverein. Hier-<br />
zu gehören z.B. Schwimm-, Tennis-, Segel-, Reit-, Golf- und Skiunterricht, sowie<br />
Tanzkurse die dem Turniersport dienen. Tanzkurse die ein gemeinnütziger Verein<br />
durchführt, sind nach Auffassung des BFH 139 nicht <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit.<br />
Hier überzeugt jedoch die Argumentation des BFH nicht, da ein Tanzkurs in jedem<br />
Fall als Körperertüchtigung i. S. einer Köperschulung eine sportliche Veranstaltung<br />
i.S.d. § 4 Nr. 22b UStG darstellt. 140 Der Sportunterricht ist steuerfrei, wenn er <strong>von</strong><br />
einem gemeinnützigen Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne des §<br />
67a AO durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung gilt auch unabhängig da<strong>von</strong>, ob der<br />
Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird. 141<br />
Ebenfalls steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 22b UStG Einnahmen aus kulturellen und<br />
sportlichen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, die nicht belehrender Art<br />
sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht und die Veranstaltungen <strong>von</strong><br />
den <strong>Vereinen</strong> im Rahmen ihres Zweckbetriebes durchgeführt werden. 142<br />
Als Teilnehmergebühren sind solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an<br />
den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Steuerbefreit sind demnach Start-<br />
gelder bzw. Teilnehmergebühren anlässlich <strong>von</strong> Musikwettbewerben, Sportwett-<br />
kämpfen, Trachtenfesten, Volksläufen, Trimmwettbewerben, sowie sonstigen folklo-<br />
ristischen Darbietungen. Nach § 4 Nr. 22b UStG nicht befreit sind dabei die <strong>von</strong> Be-<br />
suchern erhobenen Eintrittsgelder anlässlich einer oben genannten Veranstaltung.<br />
Die Einnahmen der passiven Teilnehmer unterliegen voll der Umsatzsteuer. 143<br />
3.2.1.1.9. Beherbergung und Beköstigung <strong>von</strong> Jugendlichen<br />
Eine weitere Befreiungsvorschrift ist mit § 4 Nr. 23 UStG gegeben. Von der Umsatz-<br />
steuer befreit ist demnach die Gewährung <strong>von</strong> Beherbergung, Beköstigung und der<br />
üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwie-<br />
gend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke oder für<br />
Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen.<br />
Voraussetzung ist, dass die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Er-<br />
ziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.<br />
139 Vgl. BFH-Urt. v. 27.04.2006, BStBl. II 2007, 16<br />
140 Vgl. Jacobs, UR 2007, 45 (53)<br />
141 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S.378<br />
142 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 170<br />
143 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/45<br />
40
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.<br />
Lebensjahres. Steuerfrei sind dabei auch die Beherbergung, Beköstigung und die<br />
üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die für sie im<br />
Rahmen der genannten Leistungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten<br />
Dienste gewähren. 144<br />
„Aufnehmen“ im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG setzt nicht voraus, dass den Jugendli-<br />
chen Unterkunft und volle Verpflegung gewährt wird. Unter diese Bestimmung fal-<br />
len deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-<br />
Schülerheime, die Schüler bei der Anfertigung der Schulaufgaben und bei der Frei-<br />
zeitgestaltung überwachen. Bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen<br />
wird ein Erziehungszweck angenommen, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens<br />
einen Monat beträgt. 145<br />
Die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Zwecke umfassen nicht nur den beruflichen Be-<br />
reich, sondern die gesamte geistige, sittliche, körperliche Erziehung und Fortbildung<br />
<strong>von</strong> Jugendlichen. Dazu gehört unter anderem auch die sportliche Erziehung. Des-<br />
halb gilt die Befreiungsvorschrift sowohl bei Sportlehrgängen für Berufssportler als<br />
auch bei solchen für Amateursportler. 146<br />
3.2.1.1.10. Jugendherbergswerk<br />
Soweit die Leistungen des deutschen Jugendherbergswerkes, des Hauptverbandes für<br />
Jugendwandern und des Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband<br />
angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbänden, Einrichtungen und Jugendher-<br />
bergen, den Satzungszwecken unmittelbar dienen, sind die Einnahmen nach § 4 Nr.<br />
24 UStG umsatzsteuerfrei.<br />
Die Leistungen sind nur dann <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit, soweit sie den Satzungs-<br />
zwecken unmittelbar dienen und soweit den Personen, die bei der Durchführung die-<br />
ser Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen<br />
Naturalleistungen gewährt werden. 147<br />
Allerdings fallen nach BFH-Urteil vom 18.01.1995 148 die Einnahmen bei der Beher-<br />
bergung alleinreisender Erwachsener in Jugendherbergen nicht unter die Befreiungs-<br />
144 Vgl. Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, S. 237 f.<br />
145 Vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 439<br />
146 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/47<br />
147 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 171<br />
148 Vgl. BFH-Urt. v. 18.01.1995, BStBl. II 1995, 446<br />
41
vorschrift des § 4 Nr. 24 UStG. Die Einnahmen sind entweder dem steuerschädlichen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />
3.2.1.1.11. Einrichtung der Jugendhilfe<br />
Ebenfalls steuerfrei sind bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugend-<br />
hilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe.<br />
Gem. § 4 Nr. 25a UStG ist die Durchführung <strong>von</strong> Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern,<br />
Fahrten und Treffen, sowie Veranstaltungen, die dem Sport und Erholung dienen <strong>von</strong><br />
der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Leistungen<br />
Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen. Als<br />
Jugendliche gelten auch hier Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
§ 4 Nr. 25b UStG schließt die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung und<br />
die üblichen Naturalleistungen ein, wenn diese in Verbindung mit den oben bezeich-<br />
neten Leistungen gewährt werden. Zulässig ist dabei auch die Gewährung <strong>von</strong> Natu-<br />
ralleistungen an die bei Jugendbetreuungen tätigen Personen. 149<br />
Steuerfrei sind ferner nach § 4 Nr. 25c UStG Umsätze aus der Durchführung <strong>von</strong><br />
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die<br />
Darbietung für den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend<br />
zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Das bedeutet, dass die Kosten zu<br />
mindestens 50% aus den erzielten Einnahmen gedeckt werden müssen. Unter diese<br />
Vorschrift fällt beispielsweise die Erteilung <strong>von</strong> Sportunterricht im Tennis, Reiten,<br />
Skilaufen, Tanzen, Schwimmen, Segeln, Eislaufen usw.. Weitere Voraussetzung für<br />
eine Steuerbefreiung im obigen Umfang ist, dass der Verein oder die einem Verein<br />
angeschlossene Jugendgruppe als förderungswürdiger Träger <strong>von</strong> der obersten Lan-<br />
desjugendbehörde oder <strong>von</strong> einer dieser beauftragten Stelle anerkannt ist.<br />
Sowohl die Leistungen an Jugendliche des Vereins als auch an jegliche Nichtmit-<br />
glieder fallen unter die Befreiung des § 4 Nr. 25c UStG. Nehmen an dem Sportunter-<br />
richt auch Personen teil, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist dies unschädlich.<br />
Allerdings findet § 4 Nr. 25c UStG auf diese Leistungen keine Anwendung. In die-<br />
sen Fällen könnte aber eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG greifen. Dies ist<br />
auch dann der Fall, wenn die Einnahmen nicht überwiegend zur Deckung der Kosten<br />
149 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 233<br />
42
verwendet werden. Kommt diese Steuerbefreiung auch nicht in Betracht sind die<br />
Einnahmen im Rahmen des Zweckbetriebes der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 150<br />
3.2.1.1.12. Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
Die Umsätze für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 26 UStG <strong>von</strong> der<br />
Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus-<br />
geübt wird, oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und ei-<br />
ner angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse besteht. Die zweite Alterna-<br />
tive kann für ehrenamtliche Tätigkeiten bei <strong>Vereinen</strong> bedeutend sein.<br />
Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um eine hochwerti-<br />
ge Tätigkeit handelt, die im Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird und<br />
die Vergütung der Höhe nach geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person voll-<br />
ständig zu begleichen. 151<br />
3.2.1.1.13. Personalgestellung durch geistliche Vereinigungen<br />
Durch § 4 Nr. 27a UStG ist die Gestellung <strong>von</strong> Mitgliedern geistlicher Genossen-<br />
schaften und Angehörigen <strong>von</strong> Mutterhäusern, gleich welcher Konfession, für ge-<br />
meinnützige, mildtätige, kirchliche und schulische Zwecke <strong>von</strong> der Umsatzsteuer<br />
befreit.<br />
Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung für geistliche Genossenschaften und Mütter-<br />
häuser in der Rechtsform eines Vereins, da Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />
mit ihrer Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Somit dient § 4 Nr.<br />
27a UStG der Gleichstellung <strong>von</strong> juristischen Personen des öffentlichen Rechts und<br />
<strong>Vereinen</strong>. 152<br />
Gem. Abschn. 121 UStR gilt die Befreiung jedoch nur für die Gestellung <strong>von</strong> Mit-<br />
gliedern und nicht für Personen, die Arbeitnehmer der genannten Einrichtungen sind.<br />
Ob die Gestellung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfolgt, ist<br />
nach den Grundsätzen der §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen. Gedacht ist hier vor allem<br />
an die Gestellung <strong>von</strong> Schwestern an Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime so-<br />
wie die Gestellung <strong>von</strong> Ordensangehörigen an Kirchengemeinden.<br />
150 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/50 f.<br />
151 Vgl. FG Hamburg, Urt. v. 24.01.2006, EFG 2006, 1020<br />
152 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 381<br />
43
Schulische Zwecke liegen gem. Abschn. 121 UStR vor, wenn die Gestellung <strong>von</strong><br />
Lehrern an Schulen für die Erteilung <strong>von</strong> Unterricht erfolgt. Dies gilt bei der Ertei-<br />
lung <strong>von</strong> Unterricht jeder Art und nicht nur für die Erteilung <strong>von</strong> Religionsunterricht.<br />
Für die Befreiung <strong>von</strong> der Umsatzsteuer ist es dabei unerheblich, ob die Einrichtung,<br />
der die Mitglieder gestellt werden, selbst steuerbegünstigt ist oder nicht. 153<br />
3.2.1.1.14. Lieferung und Verwendung <strong>von</strong> Gegenständen, die steuerfreien Tä-<br />
tigkeiten dienen<br />
Verwendet ein Verein einen Gegenstand des unternehmerischen Bereichs ausschließ-<br />
lich zur Ausführung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG, so ist die Ver-<br />
äußerung eines Gegenstandes bzw. seine Entnahme oder vorübergehende Nutzung<br />
im außerunternehmerischen Vereinsbereich gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.<br />
Gem. Abschn. 122 Abs. 2 UStR kann die Steuerbefreiung auch dann in Anspruch<br />
genommen werden, wenn der Unternehmer die Gegenstände höchstens zu 5% für<br />
Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG <strong>von</strong> der Umsatzsteu-<br />
er befreit sind. Diese Vorschrift dient vor allem der Vereinfachung der Umsatzsteuer,<br />
um eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu vermeiden. 154<br />
§ 4 Nr. 28 UStG kommt z.B. zur Anwendung, wenn ein Verein, dessen angeschlos-<br />
sene Jugendgruppe nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfreie Zeltlager durchführt, dafür<br />
nicht mehr benötigte Zelte verkauft oder wenn ein Verein, der gem. § 4 Nr. 22a<br />
UStG steuerfreie Vorträge wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführt, einen<br />
dafür benötigten Filmprojektor auch für die außerhalb seines Unternehmens liegende<br />
eigentliche Vereinstätigkeit, wie z.B. für die vereinsinterne unentgeltliche Schulung,<br />
verwendet. 155<br />
3.2.1.1.15. Gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschriften<br />
In den gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvorschriften liegen die Grundlagen für<br />
die nationalen Befreiungsvorschriften des § 4 UStG, da Konformität im Bezug auf<br />
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nur besteht, wenn die nationalen Befreiungsvor-<br />
153 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 234<br />
154 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 381 f.<br />
155 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 174<br />
44
schriften entweder <strong>von</strong> einer in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen<br />
gedeckt oder nach einer in ihr vorgesehenen Abweichung zulässig sind. 156<br />
Während im nationalen Recht viele Steuerbefreiungen nur gemeinnützigen Zwecken<br />
oder gemeinnützigen Unternehmen gewährt werden, ist im europäischen Recht vom<br />
Gemeinwohl die Rede. In den einzelnen Tatbeständen des Art. 132 MwStSystRL<br />
sind bestimmte Tätigkeiten aufgelistet, die nach europäischem Verständnis dem Ge-<br />
meinwohl dienen. Hierunter finden sich auch, aber nicht nur, Tätigkeiten, die nach<br />
nationalem Verständnis für gemeinnützige Tätigkeiten in Betracht kommen. Hierbei<br />
handelt es sich um die Heilbehandlung (Bs. b), die mit der Sozialfürsorge und der<br />
sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen <strong>von</strong> Gegenstän-<br />
den einschließlich derjenigen der Altenheime (Bs. g), die eng mit der Kinder- und<br />
Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen <strong>von</strong> Gegenständen<br />
(Bs. h), die Erziehung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbil-<br />
dung und die berufliche Umschulung (Bs. i), bestimmte im engen Zusammenhang<br />
mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen (Bs. m) sowie bestimm-<br />
te kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen <strong>von</strong> Gegens-<br />
tänden (Bs. n). Die Befreiungen sind hierbei da<strong>von</strong> abhängig, dass die Leistungen<br />
durch eine bestimmte Einrichtung ausgeführt werden. Die Befreiungen des Art. 132<br />
Abs. 1 Bs. b, g, h, i, n MwStSystRL werden dann gewährt, wenn die Lieferungen<br />
oder Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder sonstige aner-<br />
kannte Einrichtungen ausgeführt werden. Bs. b spricht hier <strong>von</strong> ordnungsgemäß an-<br />
erkannten Einrichtungen gleicher Art, Bs. g und h <strong>von</strong> Einrichtungen mit sozialem<br />
Charakter, Bs. i <strong>von</strong> Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung sowie<br />
Bs. n schlicht <strong>von</strong> anerkannten Einrichtungen. Die im Zusammenhang mit Sport und<br />
Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen werden befreit, wenn sie <strong>von</strong> Ein-<br />
richtungen ohne Gewinnstreben ausgeführt werden. 157<br />
Wie das Tatbestandsmerkmal „ohne Gewinnstreben“ auszulegen ist, wurde mit dem<br />
EuGH-Urteil „Kennemer Golf & Country Club“ vom 31.03.2002 158 klargestellt. Für<br />
die Beurteilung des Gewinnstrebens einer Einrichtung sind nach Ansicht des EuGH<br />
sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die diese Einrichtung ausführt. Eine Beschrän-<br />
kung auf bestimmte Teilbereiche der Einrichtung, wie beispielsweise Leistungen<br />
nach Art. 132 Abs. 1 Bs. m MwStSystRL hat damit nicht zu erfolgen. Zur Frage,<br />
wann eine Einrichtung nach Gewinn strebt wird ausgeführt, dass es entscheidend ist,<br />
156 Vgl. Abb. 10 im Anhang, S. 70<br />
157 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 298<br />
158 Vgl. EuGH-Urt. v. 21.03.2002, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />
45
dass die Einrichtung laut Satzung nicht auf das Erzielen <strong>von</strong> Gewinnen ausgerichtet<br />
ist. Unschädlich ist in diesem Fall, wenn später tatsächlich Überschüsse erzielt wer-<br />
den. Diese dürfen jedoch nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müs-<br />
sen den Rücklagen zugeführt werden, die für spätere Investitionen oder Instandhal-<br />
tungen herangezogen werden sollen. 159 Entscheidend ist dabei also ein eventueller<br />
Profit für die Mitglieder, nicht für den Verein. So kann selbst ein systematisch nach<br />
Überschusserzielung strebender Verein noch als Einrichtung ohne Gewinnstreben<br />
qualifiziert werden, wenn die Überschüsse nicht den Mitgliedern zugute kommen,<br />
sondern für die Durchführung seiner Leistungen verwendet werden. 160 Dies hat zur<br />
Folge, dass sämtliche Leistungen des Art. 132 Abs. 1 Bs. m MwStSystRL <strong>von</strong> der<br />
Umsatzsteuer befreit sind. Das bedeutet für die in Kapitel 3.1.3.1. behandelten echten<br />
und unechten Mitgliedsbeiträge, dass diese umsatzsteuerfrei sind, genauso wie Leis-<br />
tungen gegenüber Nichtmitgliedern. Allerdings bleibt dem Verein auch der<br />
Vorsteuerabzug für sämtliche damit zusammenhängende Kosten verwehrt.<br />
Da die Steuerbefreiung für die Betätigung <strong>von</strong> Sportvereinen nach Art. 132 Abs. 1<br />
Bs. m MwStSystRL weitergeht als die des § 4 Nr. 22b UStG und eine vollständige<br />
Umsetzung in das nationale Umsatzsteuerrecht noch nicht erfolgt ist, haben betroffe-<br />
ne Sportvereine ein Wahlrecht. Sie können sich nach dem Günstigkeitsprinzip ent-<br />
weder auf die Befreiung im Rahmen des EU-Rechts oder auf die nationale<br />
Rechtssprechung berufen. Für die Entscheidung wird hierbei in erster Linie die<br />
Möglichkeit zur Rückforderung bezahlter Vorsteuerbeträge <strong>von</strong> Bedeutung sein. 161<br />
Art. 132 Abs. 1 Bs. n MwStSystRL enthält Steuerbefreiungen für bestimmte kultu-<br />
relle Dienstleistungen und damit eng verbundenen Lieferungen <strong>von</strong> Gegenstände, die<br />
<strong>von</strong> Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder <strong>von</strong> anderen <strong>von</strong> dem betreffenden<br />
EU-Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Richtlinie lässt<br />
die Leistungen, die <strong>von</strong> der Steuer befreit werden ausdrücklich offen. Insoweit wurde<br />
im deutschen Umsatzsteuerrecht <strong>von</strong> dem großem Freiheitsspielraum Gebrauch ge-<br />
macht und für bestimmte Umsätze ein Bescheinigungsverfahren vorgeschrieben. 162<br />
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG hat lediglich durch die Protokollerklärung<br />
zu Art. 4 der 6. EG-RL eine internationale Grundlage. Darin wird es den Mitglied-<br />
staaten freigestellt, Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben nicht der Um-<br />
satzsteuer zu unterwerfen. 163<br />
159 Vgl. Radeisen, Inf 2002, 641 (642)<br />
160 Vgl. Alvermann, UStB 2003, 48 (50)<br />
161 Vgl. Reiß, RIW 2003, 199 (202)<br />
162 Vgl. Eversloh, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer - national und international, S. 453<br />
163 Vgl. Eichmann, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 545<br />
46
Zu beachten ist jedoch auch, dass der Katalog des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL ge-<br />
rade auch Tätigkeiten <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit, die nach dem nationalen Rechts-<br />
verständnis keineswegs für eine gemeinnützige Tätigkeit in Betracht kommen, wie<br />
beispielsweise politische, gewerkschaftliche und patriotische Ziele in Art. 132 Abs. 1<br />
Bs. l MwStSystRL. 164<br />
3.2.1.2. Steuervergütung<br />
Auf Antrag erhalten Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO verfolgen, gem. § 4a UStG<br />
die Vorsteuer oder die Umsatzsteuer vergütet, die auf eine umsatzsteuerpflichtige<br />
Lieferung, die an sie ausgeführt wurde, angefallen ist. Voraussetzung für die Steuer-<br />
vergütung ist, dass die Lieferung in das Drittland gelangt ist und zu humanitären,<br />
karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wurde. Dabei sind die Voraus-<br />
setzung des § 4a UStG zu beachten und mit Hilfe der Abschn. 123 bis 127 UStR an-<br />
zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 4a UStG hat in Art. 146 Abs. 1 Bs. c<br />
MwStSystRL ihre internationale Grundlage. Die Vorschrift kommt beispielsweise<br />
bei der Lieferung <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Kleidung anlässlich <strong>von</strong><br />
Naturkatastrophen zur Anwendung. 165<br />
Die Steuervergütung findet jedoch nur Anwendung, wenn der begünstigte Verein die<br />
Gegenstände im Rahmen des ideellen Vereinsbereichs oder einem Zweckbetrieb an-<br />
geschafft hat. Die Lieferung darf keinesfalls durch einen steuerschädlichen wirt-<br />
schaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen, da dort in der Regel der Vorsteuerabzug in<br />
Betracht kommt. Die Steuervergütung wird nur auf Antrag gewährt und muss bis<br />
zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden. Dabei muss auch der Nachweis er-<br />
bracht werden, dass der Gegenstand tatsächlich ins Drittlandsgebiet gelangt ist. 166<br />
3.2.1.3. Verzicht auf Steuerbefreiungen<br />
Da die Steuerbefreiungen des § 4 UStG in aller Regel zum Ausschluss des Vorsteu-<br />
erabzugs führt, hat der Gesetzgeber mit § 9 UStG die Möglichkeit eingeräumt, auf<br />
bestimmte Steuerbefreiungen zu verzichten. Im Einzelnen <strong>von</strong> § 9 UStG betroffen<br />
sind die Vorschriften der §§ 4 Nr. 8a bis 8g, Nr. 9a, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 19 UStG.<br />
164 Vgl. Achatz, in: Jachmann, Gemeinnützigkeit, S. 300<br />
165 Vgl. Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 557<br />
166 Vgl. Franz, Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften bei wirtschaftlicher<br />
Betätigung, S. 223<br />
47
Auch gemeinnützige Vereine können <strong>von</strong> der Option zur Steuerpflicht gebrauch ma-<br />
chen, wobei für sie besonders die Steuerpflicht für die Vermietung und Verpachtung<br />
<strong>von</strong> Bedeutung sein dürfte. Für diesen Fall lässt der Gesetzgeber eine Option zur<br />
Steuerpflicht jedoch nur dann zu, wenn der Umsatz bezüglich des Grundstücks bzw.<br />
des Grundstückteils an einen anderen Unternehmer und für dessen Unternehmen<br />
ausgeführt wird. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass das<br />
Grundstück weder Wohnzwecken noch außerunternehmerischen Zwecken dient und<br />
ausschließlich für Umsätze verwendet oder verwendet werden soll, die den Vorsteu-<br />
erabzug nicht ausschließen. Sollte die Vermietung oder Verpachtung eines Grund-<br />
stücks an einen anderen Verein erfolgen, muss die dortige Nutzung im unternehmeri-<br />
schen Bereich stattfinden und es muss seitens des Leistungsempfängers eine aus-<br />
schließliche Verwendung oder Verwendungsabsicht in diesem Bereich sichergestellt<br />
werden, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist. Das bedeutet, dass die Verwendung<br />
nicht im ideellen Bereich erfolgen darf. 167<br />
Im EU-Recht ist die Option zur Steuerpflicht in Art. 137 MwStSystRL geregelt. Hier<br />
wird in Art. 137 Abs. 1 Bs. d MwStSystRL explizit die Option bei Umsätzen der<br />
Vermietung und Verpachtung <strong>von</strong> Grundstücken genannt, wobei eventuelle<br />
Einschränkungen den Mitgliedstaaten überlassen wird. 168<br />
3.2.2. Bemessungsgrundlage<br />
3.2.2.1. Entgelt<br />
Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 1<br />
UStG das Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet,<br />
um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ebenfalls zum Ent-<br />
gelt werden freiwillig gewährte Gegenleistungen, sowie alle Nebenkosten gezählt. 169<br />
Durchlaufende Posten gehören gem. § 10 Abs. 6 UStG ausdrücklich nicht zum Ent-<br />
gelt. Hierbei handelt es sich um Beiträge, die ein Unternehmer im Namen und für<br />
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.<br />
In der Regel besteht das Entgelt aus Geld, doch ist es auch möglich, dass das Entgelt<br />
aus einer Gegenleistung, wie einer Lieferung oder sonstigen Leistung, besteht. In<br />
diesem Fall liegt gem. § 3 Abs. 12 UStG ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem<br />
167 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 90/2<br />
168 Vgl. Birkenfeld, Mehrwertsteuer der EU, S. 102 f.<br />
169 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/53<br />
48
nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG als<br />
Entgelt anzusehen ist. 170<br />
3.2.2.2. Mindestbemessungsgrundlage<br />
Bei Leistungen zu unangemessen niedrigen Entgelten an Vereinsmitglieder kann<br />
nach § 10 Abs. 5 UStG eine Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden.<br />
Nach Abschn. 158 Abs. 1 (Beispiel 2) UStR ist bei der Anwendung der Vorschrift<br />
über die Mindestbemessungsgrundlage erforderlich, zwischen einem gemeinnützigen<br />
und einem nicht gemeinnützigen Verein zu unterscheiden.<br />
Ist der Verein nicht gemeinnützig, ist zu überprüfen, ob die bei der Überlassung der<br />
Vereinseinrichtungen entstandenen Kosten das vom Mitglied gezahlte Entgelt über-<br />
steigen. Ist dies der Fall, werden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Kosten als Bemes-<br />
sungsgrundlage angesetzt.<br />
Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dürfen die Mitglieder nach § 55<br />
Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Hier enthält Abschn.<br />
158 Abs. 1 (Beispiel 2) UStR eine Vereinfachungsregel, wonach bei der Umsatzsteu-<br />
er unterstellt werden kann, dass eventuell <strong>von</strong> Mitgliedern gezahlte Entgelte für Son-<br />
derleistungen zumindest kostendeckend waren, wenn bei der Körperschaftsteuerver-<br />
anlagung des Vereins keine unzulässige Mittelverwendung festgestellt worden ist.<br />
Eine Feststellung der Kosten muss aus Vereinfachungsgründen erst dann vorgenom-<br />
men werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. 171<br />
Die Mindestbemessungsgrundlage kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn das<br />
vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist. 172<br />
3.2.3. Steuersätze<br />
Die Höhe der Steuer für die einzelnen Umsätze wird durch die Bemessungsgrundlage<br />
und den anzuwendenden Steuersatz bestimmt. Das Umsatzsteuergesetz kennt ver-<br />
schiedene Steuersätze. Es gibt den allgemeinen und den ermäßigten Steuersatz, so-<br />
wie besondere Steuersätze für die Land- und Forstwirtschaft. 173 Da letzterer Bereich<br />
170 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 216<br />
171 Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, S. 177 f.<br />
172 Vgl. EuGH-Urt. v. 29.05.1997, BStBl. II 1997, 841;<br />
BFH- Urt. v. 08.10.1997, BStBl. II 1997, 840<br />
173 Vgl. Sender, Praktiker-Handbuch zur EU-Umsatzsteuer, S. 92<br />
49
ei <strong>Vereinen</strong> <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist, werden nur der allgemeine und der<br />
ermäßigte Steuersatz erläutert. 174<br />
3.2.3.1. Allgemeiner Steuersatz<br />
Der allgemeine Steuersatz, auch Regelsteuersatz genannt, beträgt gem. § 12 Abs. 1<br />
UStG 19% der Bemessungsgrundlage. Er ist grundsätzlich auf alle steuerbaren Um-<br />
sätze anzuwenden, soweit sie nicht ausdrücklich nach § 4 UStG befreit sind oder<br />
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.<br />
§ 12 Abs. 1 UStG findet bei <strong>Vereinen</strong>, die steuerbegünstigten Zwecken dienen, aus-<br />
schließlich im Rahmen des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur<br />
Anwendung, es sei denn, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG he-<br />
ranzuziehen ist. Der allgemeine Steuersatz ist jedoch auch im Tätigkeitsbereich der<br />
Vermögensverwaltung relevant, wenn ein Verein die Steuerbegünstigung wegen<br />
Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit <strong>von</strong> der Finanzbehörde aberkannt be-<br />
kommt. Zweckbetriebe sind bei mangelnder Steuerbegünstigung nicht mehr vorhan-<br />
den, so dass die Umsätze die in diesem begünstigten Bereich erzielt wurden, im<br />
Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit 19% versteuert werden müssen.<br />
Auch hier kann der ermäßigte Steuersatz greifen, wenn die Voraussetzungen des § 12<br />
Abs. 2 UStG erfüllt sind. 175<br />
Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, sind z.B. die der Vereinsgaststätte,<br />
aus Werbeleistungen und aus Inseraten in Vereinszeitschriften. 176<br />
3.2.3.2. Ermäßigter Steuersatz<br />
Leistungen steuerbegünstigten Zwecken dienender Vereine unterliegen im Regelfall<br />
dem ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7%, soweit sie nicht bereits nach § 4 UStG <strong>von</strong> der<br />
Umsatzsteuer befreit sind. Als Spezialvorschrift, die für steuerbegünstigte Vereine<br />
Anwendung findet, ist § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG die größte Aufmerksamkeit zu wid-<br />
men, wonach sich die Umsatzsteuer <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, die ausschließlich und unmittel-<br />
bar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen auf 7% der Umsätze<br />
ermäßigt. Es können jedoch auch andere Vorschriften des § 12 Abs. 2 UStG für Ver-<br />
eine <strong>von</strong> Bedeutung sein.<br />
174 Vgl. Abb. 11 im Anhang, S. 71<br />
175 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/65<br />
176 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 180<br />
50
Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich dem ermä-<br />
ßigten Steuersatz, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 UStG fallen.<br />
Obwohl Leistungen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausge-<br />
führt werden, ausdrücklich <strong>von</strong> der Ermäßigung ausgeschlossen sind, unterliegen<br />
Umsätze des Zweckbetriebs gem. Abschn. 170 Abs. 3 UStR ebenfalls dem Steuer-<br />
satz <strong>von</strong> 7%. Zur Vermeidung <strong>von</strong> ungerechtfertigten Steuervorteilen insbesondere<br />
bei sog. Integrationsprojekten 177 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG im Rahmen des<br />
Jahressteuergesetzes 2007 geändert. Demnach wird die Steuerbegünstigung an weite-<br />
re Voraussetzungen geknüpft, so dass nicht mehr jeder Zweckbetrieb dem ermäßig-<br />
ten Steuersatz unterliegt. 178<br />
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG zielt darauf ab, Wettbewerbsver-<br />
zerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den gemein-<br />
schaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken und dadurch missbräuchlichen<br />
Gestaltungen zu begegnen. Nur soweit der Verein mit den Leistungen ihrer in §§ 66<br />
bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen<br />
Zwecke selbst verwirklicht, kommt der Steuersatz i. H. v. 7% uneingeschränkt zur<br />
Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in<br />
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wett-<br />
bewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unter-<br />
nehmer ausgeführt werden. 179<br />
Der Bundesrechnungshof fordert eine umfassendere Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />
UStG als die im JStG 2007 erfolgte Einschränkung für Zweckbetriebe, da für eine<br />
gemeinschaftskonforme Lösung gänzliche Abschaffung des Abstellens auf den leis-<br />
tenden Unternehmer bzw. an die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung erfolgen<br />
müsste. Stattdessen müsste eine ausdrückliche Bezeichnung der begünstigten Leis-<br />
tungen, also das Abstellen auf die Umsatzart, in enger Anlehnung an die in Anhang<br />
III MwStSystRL aufgeführten Kategorien erfolgen. 180<br />
3.3. Vorsteuerabzug und Besteuerung<br />
Ziel der Umsatzsteuer ist es nur den in einer Wirtschaftsstufe geschaffenen Mehrwert<br />
zu erfassen. Deshalb können Unternehmen, die ihre Umsätze voll versteuern, die <strong>von</strong><br />
den Vorunternehmern gezahlte und ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die<br />
177 Vgl. BMF-Schreiben v. 02.03.2006, BStBl. I 2006, 242<br />
178 Vgl. Weber, DB 2007, 1997 (2001)<br />
179 Vgl. BMF-Schreiben v. 09.02.2007, UR 2007, 236<br />
180 Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, S. 7<br />
51
sog. Vorsteuer, abziehen. Auch ein nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatz-<br />
steuergesetz versteuernder Verein kann unter bestimmten Voraussetzungen <strong>von</strong> sei-<br />
ner eigenen Steuerschuld die Vorsteuern abziehen, die ihm <strong>von</strong> anderen Unterneh-<br />
mern für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wurden. 181<br />
3.3.1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />
Nach § 15 UStG ist <strong>Vereinen</strong> der Abzug <strong>von</strong> Vorsteuerbeträgen erlaubt, wenn die<br />
Eingangsleistungen die unternehmerische Sphäre des Vereins betreffen und dem<br />
Verein eine Rechnung darüber vorliegt, die den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG<br />
entspricht. Dies gilt somit für Eingangsleistungen im Rahmen der Vermögensverwal-<br />
tung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Da der ideelle<br />
Bereich außerhalb der unternehmerischen Sphäre liegt, bleibt der Vorsteuerabzug<br />
hier verwehrt.<br />
Da aber ein Verein umsatzsteuerlich verschiedenen Arten <strong>von</strong> Leistungen erbringen<br />
kann, kann es innerhalb des unternehmerischen Bereichs auch zu einer unterschiedli-<br />
chen Behandlung des Vorsteuerabzugs kommen. So sind die Vorsteuerbeträge für<br />
Leistungen die umsatzsteuerpflichtig sind voll abzugsfähig, genauso wie für Leistun-<br />
gen die zwar <strong>von</strong> der Umsatzsteuer befreit sind, aber den Abzug der Vorsteuer nach<br />
§ 15 Abs. 3 UStG zulassen. Dabei ist es egal ob die Umsätze dem Regelsteuersatz<br />
oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 182<br />
Ist ein Verein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, ist der Vorsteuerabzug nur<br />
dann erlaubt, wenn die Option zur Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird. 183<br />
3.3.2. Ausschluss des Vorsteuerabzugs<br />
Vorsteuerbeträge sind immer dann nicht abziehbar, wenn Lieferungen oder sonstige<br />
Leistungen <strong>von</strong> anderen Unternehmen für den außerunternehmerischen ideellen Be-<br />
reich eines Vereins bewirkt werden, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG<br />
nicht erfüllt sind.<br />
Das Umsatzsteuergesetz schließt den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
UStG grundsätzlich auch bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus, wenn diese<br />
mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Eine Ausnahme dieser Rege-<br />
181 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 390<br />
182 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/93 f.<br />
183 Vgl. Kapitel 3.3.6, S. 56<br />
52
lung ist mit § 15 Abs. 3 UStG gegeben, wonach der Vorsteuerabzug bei vereinzelten<br />
steuerfreien Leistungen zugelassen wird.<br />
Ferner sind nach § 15 Abs. 1a UStG Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, wenn sie auf<br />
Aufwendungen entfallen, für die aus ertragsteuerlichen Gründen das Abzugsverbot<br />
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Abs. 1 EStG greift. Hierbei<br />
handelt es sich beispielsweise um Geschenke, deren Wert 35 EUR netto übersteigt,<br />
Eintrittsberechtigungen <strong>von</strong> kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, sowie un-<br />
angemessene Bewirtungskosten, die aus geschäftlichem Anlass getätigt werden. 184<br />
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug wegen Bewirkung steuerfreier Umsätze ist<br />
dann unproblematisch, wenn ein Verein nur steuerfreie Umsätze ausführt, wie z.B.<br />
ein Jugendherbergsverein. In diesem Fall ist die Steuerfreiheit aller Umsätze mit dem<br />
Vorsteuerabzugsverbot gekoppelt. Schwierigkeiten tauchen dann auf, wenn ein Ver-<br />
ein sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige, als auch zum Vor-<br />
steuerabzug nicht berechtigende steuerfreie Umsätze bewirkt. 185<br />
3.3.3. Aufteilung der Vorsteuer<br />
3.3.3.1. Allgemeines<br />
Wie bereits erläutert, ist bei steuerbegünstigten <strong>Vereinen</strong> zwischen dem unternehme-<br />
rischen und dem außerunternehmerischen Bereich zu trennen. Grundsätzlich sind die<br />
in Rechnung gestellten Vorsteuern den jeweiligen Außenumsätzen direkt zuzurech-<br />
nen und somit auch der entsprechenden Unternehmenssphäre.<br />
Wird jedoch eine Lieferung oder sonstige Leistung sowohl für den unternehmeri-<br />
schen als auch für den außerunternehmerischen Bereich <strong>von</strong> einem anderen Unter-<br />
nehmen ausgeführt, muss gem. § 15 Abs. 4 UStG eine Aufteilung der Vorsteuer in<br />
einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil erfolgen. Typisch Beispiele<br />
wären z.B. Fahrzeugkosten, Raumkosten, Telefonkosten und der gleichen. 186<br />
Kann eine genaue Zuordnung, d.h. eine leichte und einwandfreie Trennung, der Vor-<br />
steuern nicht erfolgen, besteht gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG für den Verein die<br />
Möglichkeit, den abziehbare Teil gegebenenfalls im Wege einer sachgerechten<br />
Schätzung zu ermitteln, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.<br />
Die Finanzverwaltung lässt gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.V.m. Abschn. 22 Abs. 7<br />
UStR auf Antrag eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der un-<br />
184 Vgl. Meyer, Recht und Steuern der Vereine, S. 249<br />
185 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 391<br />
186 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 149<br />
53
ternehmerischen Einnahmen zu den nichtunternehmerischen Einnahmen zu, wenn<br />
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Antrag für diese Vereinfa-<br />
chung wird nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt und bindet<br />
bei Anwendung der Vereinfachungsregelung den Verein für fünf Kalenderjahre.<br />
Abschn. 22 Abs. 9 UStR bestimmt ebenfalls, dass die vereinfachte Vorsteuerauftei-<br />
lung nur dann zulässig ist, soweit sich dadurch keine offensichtlich unzutreffende<br />
Besteuerung ergibt.<br />
Bei einheitlichen Gegenständen hat der Verein als Unternehmer gem. Abschn. 192<br />
Abs. 22 UStR ein Wahlrecht, ob er einen Gegenstand dem unternehmerischen oder<br />
dem ideellen Bereich zuordnet. Die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich be-<br />
rechtigt zum vollen Vorsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist, dass die unternehme-<br />
rische Nutzung des Gegenstands mindestens 10% beträgt. Werden die Gegenstände<br />
die dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, im außerunternehmerischen<br />
Bereich verbraucht oder genutzt, führt diese Tatsache zu unentgeltlichen Wertabga-<br />
ben im Sinne des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. 187<br />
3.3.3.2. Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden<br />
Durch das sog. „Seeling-Urteil“ des EuGH vom 08.05.2003 188 haben Vereine seit<br />
01.07.2004 die Möglichkeit, die auf im ideellen Bereich genutzte Gebäudeteile ent-<br />
fallenden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines zu mindestens 10%<br />
unternehmerisch genutzten Gebäudes in voller Höhe abzuziehen.<br />
Die Nutzung des Gebäudes, die in der ideellen Vereinssphäre stattfindet, muss dafür<br />
als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer un-<br />
terworfen werden, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur dem ermäßigten Steuersatz<br />
<strong>von</strong> 7% unterliegt. <strong>Vereinen</strong> wird so ein erhebliches Steuersparpotenzial geboten, da<br />
dem Vorsteuerabzug i.H.v. 19% die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe mit<br />
nur 7% gegenübersteht.<br />
Um jedoch die Höhe der Steuerausfälle einzudämmen, werden die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten <strong>von</strong> Gebäuden <strong>von</strong> der Finanzverwaltung nicht auf die er-<br />
tragsteuerliche Nutzungsdauer <strong>von</strong> 50 Jahren, mit einem Abschreibungssatz gem. § 7<br />
Abs. 4 EStG <strong>von</strong> 2%, sondern entsprechend dem Vorsteuerberichtigungszeitraum des<br />
§ 15a UStG für Gebäude auf zehn Jahre verteilt.<br />
187 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/98<br />
188 Vgl. EuGH-Urt. v. 08.05.2003, BStBl. II 2004, 378<br />
54
Eine spätere Minderung oder Ausweitung der Nutzung <strong>von</strong> Gebäudeteilen im ideel-<br />
len Bereich wird durch eine niedrigere oder höhere Quote der Privatnutzung besteu-<br />
ert und führt nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Entnimmt der<br />
Verein ein dem Unternehmensvermögen zugeordnetes Gebäude in den nichtunter-<br />
nehmerischen Bereich, wird Umsatzsteuerpflicht ausgelöst. 189<br />
3.3.4. Vorsteuerpauschalierung<br />
Um gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> eine Erleichterung bezüglich der Vorsteuerberechnung<br />
zu verschaffen, da eine Zuordnung zum steuerfreien und steuerpflichtigen Tätig-<br />
keitsbereich oft sehr schwierig ist, wurde im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes<br />
die Vorschrift des § 23a UStG eingeführt. Mit Wirkung ab dem Jahr 1990 wird klei-<br />
neren gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong> gestattet die Vorsteuer zu pauschalieren. Vorsteuer-<br />
pauschalierung bedeutet, dass der Vorsteuerabzug pauschal mit einem einheitlichen<br />
Durchschnittsatz <strong>von</strong> 7% des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt wird. Die tat-<br />
sächliche Vorsteuer gilt damit vollständig als abgegolten.<br />
Die Vorsteuerpauschalierung kann gem. § 23b Abs. 2 UStG nur <strong>von</strong> steuerbegünstig-<br />
ten <strong>Vereinen</strong> angewendet werden, die nicht buchführungspflichtig sind und deren<br />
steuerpflichtiger Vorjahresumsatz, ausgenommen der Einfuhren und der innerge-<br />
meinschaftlichen Erwerbe, 30 678 EUR nicht überschritten hat. 190<br />
Die Inanspruchnahme bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre an die<br />
Besteuerung nach § 23a UStG. Die Sperrfrist <strong>von</strong> fünf Jahren greift nicht mehr, wenn<br />
die gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise wegen Überschreitens der Um-<br />
satzgrenze, nicht mehr erfüllt werden. Sobald die Voraussetzungen wieder vorliegen,<br />
ist zu überprüfen, ob die Fünfjahresfrist noch läuft. Befindet sich der Verein noch<br />
innerhalb der Sperrfrist ist die Vorsteuerpauschalierung wieder anzuwenden. Die<br />
Zeiträume, in denen die Durchschnittsatzbesteuerung nicht angewendet werden<br />
konnte, zählen dabei auch zur Fünfjahresfrist. 191<br />
Ob die Vorsteuerpauschalierung eine günstigere Alternative zur Aufteilung der Vor-<br />
steuer ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Für viele kleinere Vereine, die nur<br />
gelegentlich z.B. bei Festveranstaltungen oder am Wochenende wirtschaftlich tätig<br />
werden, erleichtert diese Vorschrift die Verwaltungsarbeit hinsichtlich der Nachweis-<br />
und Aufzeichnungspflichten, die für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs er-<br />
189 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 196 f.<br />
190 Vgl. Gmach, FR 1997, 833 (841)<br />
191 Vgl. Eichmann, in: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, S. 1087 f.<br />
55
füllt werden müssen. 192 Bei <strong>Vereinen</strong>, die nur im Rahmen des Zweckbetriebs oder<br />
der Vermögensverwaltung umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen, fällt keine Zahl-<br />
last an, da diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7% unterliegen.<br />
3.3.5 Vorsteuerberichtigung<br />
Auch für Vereine gilt die Vorschrift des § 15a UStG. Danach ist der Vorsteuerabzug<br />
nachträglich zu berichtigen, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />
Verhältnisse in einem späteren Veranlagungszeitraum ändern. Die Vorsteuerberich-<br />
tigung ist vorzunehmen, wenn sich die Änderung bei Wirtschaftsgütern, die nicht nur<br />
einmalig zur Ausführung <strong>von</strong> Umsätzen verwendet werden, innerhalb <strong>von</strong> fünf Jah-<br />
ren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ergibt. Für Grundstücke verlän-<br />
gert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre. Für die Frage, ob eine Änderung<br />
der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Ver-<br />
wendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. Somit<br />
wird der Vorsteuerabzug zeitanteilig berichtigt, wenn die tatsächliche Verwendung<br />
des Wirtschaftsguts nicht mit der ursprünglichen Verwendungsabsicht überein-<br />
stimmt. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Verwen-<br />
dung und endet nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums.<br />
Von der Vorsteuerberichtigung werden neben Wirtschaftsgütern, die nicht nur ein-<br />
mal der Erzielung <strong>von</strong> Umsätzen dienen, auch solche erfasst, die nur einmalig zur<br />
Ausführung <strong>von</strong> Umsätzen verwendet werden, sog. Umlaufvermögen. In diesem Fall<br />
ist der Berichtigungszeitraum irrelevant.<br />
Weitere Berichtigungstatbestände finden sich in § 15a Abs. 3 bis 10 UStG. Danach<br />
muss die Berichtigung u. a. bei nachträglichen Leistungen an Wirtschaftsgütern,<br />
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sowie sonstige Leistungen, die<br />
nicht an einem anderen Gegenstand ausgeführt werden, durchgeführt werden.<br />
Bei der Durchführung der Vorsteuerberichtigung sind auch die Vorschriften der §§<br />
44 und 45 UStDV zu beachten. 193<br />
Die Vorsteuerberichtigung ist auch dann anzuwenden, wenn sich eine Nutzungsände-<br />
rung zugunsten des Vereins ergibt. 194<br />
192 Vgl. Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, S. 151<br />
193 Vgl. Dauber, Vereinsbesteuerung, S. 199 ff.<br />
194 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 395<br />
56
3.3.6. Kleinunternehmerregelung<br />
3.3.6.1. Besteuerung der Kleinunternehmer<br />
§ 19 UStG wurde in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, um die Steuerbelastung<br />
für Kleinunternehmer, denen auch viele kleinere Vereine zuzurechnen sind, zu min-<br />
dern. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer an<br />
das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug dazu wird auch kein Vorsteuerabzug<br />
gewährt.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist gem. § 19<br />
Abs. 1 Satz 1 UStG, dass der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden<br />
Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz ist nach §<br />
19 Abs. 1 Satz 2 UStG der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz,<br />
gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern des Umlaufvermö-<br />
gens. Gem. BFH-Urteil vom 15.10.1992 195 gehören steuerfreie Umsätze, die ein Un-<br />
ternehmer durch die Option des § 9 UStG als steuerpflichtige Umsätze behandelt, mit<br />
zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.<br />
§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG bestimmt, dass der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jah-<br />
resbetrag umzurechnen ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur einen Teil des Kalen-<br />
derjahres ausgeübt wurde.<br />
3.3.6.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung<br />
Unter Bestimmten Voraussetzungen kann es für einen Verein, der unter die Vor-<br />
schrift des § 19 Abs. 1 UStG fällt, <strong>von</strong> Vorteil sein auf die Anwendung der Kleinun-<br />
ternehmerregelung zu verzichten. Dies ist dem Finanzamt gegenüber zu erklären und<br />
gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das sie abgegeben wird und kann bis zur<br />
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt und rückwirkend widerrufen werden.<br />
§ 19 Abs. 2 UStG bindet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Erklärung den Verein<br />
für mindestens fünf Kalenderjahre.<br />
Hat der Verein auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, unter-<br />
liegt er der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergeset-<br />
zes. 196<br />
195 Vgl. BFH-Urt. v. 15.10.1992, BStBl. II 1993, 209<br />
196 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/114<br />
57
3.3.7. Erhebung der Umsatzsteuer<br />
3.3.7.1. Entstehung der Steuerschuld und Berechnung der Umsatzsteuer<br />
Bei der Entstehung der Steuerschuld ist zwischen der sog. Ist-Versteuerung und der<br />
Soll-Versteuerung zu unterscheiden.<br />
Bei der Ist-Versteuerung, der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, entsteht<br />
die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bs. b UStG mit Ablauf des Voranmel-<br />
dungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden. Bei Anwendung der Soll-<br />
Versteuerung, der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, entsteht hingegen die<br />
Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bs. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmel-<br />
dungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Steuerschuldner ist gem. §<br />
13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer.<br />
§ 16 UStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer <strong>von</strong> den Umsätzen<br />
auszugehen ist, die in dem entsprechenden Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeit-<br />
räumen entstanden sind. Von der errechneten Umsatzsteuer ist die auf diese Veranla-<br />
gungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entfallende Vorsteuer abzuziehen. 197<br />
3.3.7.2. Besteuerungsverfahren<br />
Ein Verein, der umsatzsteuerlich Unternehmer ist und nicht unter die Kleinunter-<br />
nehmerregelung fällt, hat gem. § 18 Abs. 1 UStG für jeden Voranmeldungszeitraum<br />
eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und darin<br />
die Umsatzsteuer-Vorauszahlung selbst zu berechnen.<br />
Nach § 18 Abs. 2 UStG ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalender-<br />
vierteljahr. Beträgt die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 6 136<br />
EUR, so ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Sollte die Steuer<br />
im vorangegangenen Kalenderjahr 512 EUR nicht übersteigen, können Vereine <strong>von</strong><br />
der Abgabe der Voranmeldungen befreit werden. Die Abgabe der Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldung, sowie die Zahlung muss immer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes<br />
Voranmeldungszeitraums erfolgen. Bei einer Dauerfristverlängerung nach § 46<br />
UStDV verlängert sich, im Zusammenhang mit einer Sonderzahlung nach § 47<br />
UStDV, der Abgabezeitraum der Voranmeldung um einen weiteren Monat. Bei einer<br />
vierteljährlichen Abgabe ist keine Sondervorauszahlung zu leisten. 198<br />
197 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 401<br />
198 Vgl. Hoffrichter-Dahl, Umsatzsteuer, S. 259 ff.<br />
58
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verein bis zum 31.05. des Folgejahres<br />
eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG abgeben, die vom vertre-<br />
tungsberechtigten Vereinsvorstand eigenhändig zu unterzeichnen ist. Eine sich dar-<br />
aus ergebende Abschlusszahlung ist einen Monat nach dem Eingang der Steueran-<br />
meldung an die Finanzkasse zu leisten. Vereine haben nur eine Erklärung abzugeben,<br />
in der die kumulierten Werte der einzelnen Tätigkeitsbereiche enthalten sind. 199<br />
3.3.7.3. Aufzeichnungspflichten<br />
Wie alle anderen Unternehmen, müssen Vereine Aufzeichnungen gem. § 22 UStG<br />
führen, um die Höhe der Umsatzsteuer und die Grundlagen ihrer Berechnung festzu-<br />
stellen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein,<br />
dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich<br />
ist, einen Überblick über die Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu<br />
erhalten, damit die Grundlagen für die Steuerberechnung festgestellt werden können.<br />
Aus den Aufzeichnungen müssen je nach Besteuerungsform die vereinbarten oder<br />
vereinnahmten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen<br />
und diesen gleichgestellte Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG ersichtlich<br />
sein. Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG muss daraus hervorgehen, wie sich die<br />
Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, auf die steuerpflichtigen Umsätze und auf die<br />
steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt auch für steuerfreie Umsätze, die nach § 9<br />
UStG als steuerpflichtig behandelt werden. 200<br />
Gem. § 63 Abs. 3 UStDV kann das Entgelt und Steuerbetrag auch in einer Summe<br />
aufgezeichnet werden, z.B. Bruttoeinnahmen aus einer Sportveranstaltung, wenn zur<br />
Abgabe <strong>von</strong> Steuererklärungen der Umsatzsteueranteil herausgerechnet wird. Auf<br />
Antrag kann das Finanzamt gem. § 63 Abs. 4 UStDV für die Trennung der Entgelte<br />
Erleichterung gewähren, z.B. durch Schätzung auf Grund des Wareneingangs.<br />
Bei <strong>Vereinen</strong>, die unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen,<br />
genügt gem. § 65 UStDV die Aufzeichnung der Entgelte und diesen gleichgestellte<br />
Umsätze.<br />
Nehmen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften die Vorsteuerpau-<br />
schalierung nach § 23a UStG in Anspruch, sind sie nach § 66a UStDV <strong>von</strong> gewissen<br />
Aufzeichnungspflichten freigestellt. 201<br />
199 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 150/110<br />
200 Vgl. Reuber, Die Besteuerung der Vereine, S. 18/30 f.<br />
201 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 401<br />
59
4. Fazit<br />
Die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> ist ein sehr komplexes Thema, dem anhand<br />
dieser Arbeit versucht wurde Transparenz zu verleihen.<br />
Während die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Verei-<br />
nen für die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> nicht <strong>von</strong> Bedeutung ist, liegt das Augenmerk viel-<br />
mehr auf der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit, da bestimmte Vergünstigungen,<br />
sowie Befreiungs- und Erleichterungsvorschriften nur <strong>von</strong> gemeinnützigen <strong>Vereinen</strong><br />
in Anspruch genommen werden können.<br />
Diese Tatsache sorgt in der Literatur für viel Diskussion. Anstatt die Befreiung auf<br />
den Konsumenten abzustellen, der als Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet<br />
werden soll, knüpfen die Vergünstigungen an den Steuerschuldner an, obwohl dies<br />
dem Wesen der Umsatzsteuer als Verkehrs- und allgemeiner Verbrauchsteuer entge-<br />
gensteht. Hierbei kann es auch zu unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen zu<br />
Lasten nicht gemeinnütziger Unternehmen kommen.<br />
Wie in dieser Arbeit ersichtlich, gibt es zu dieser Thematik eine Vielzahl <strong>von</strong> Einzel-<br />
fallentscheidungen, gerade wegen der teilweise unterschiedlichen Behandlung <strong>von</strong><br />
<strong>Vereinen</strong> im nationalen Umsatzteuerrecht und im Gemeinschaftsrecht.<br />
Wegen dem Widerspruch zwischen EuGH-Rechtssprechung und der gegenwärtigen<br />
Praxis im Bezug auf die Besteuerung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen und bestimmter Steuer-<br />
befreiungen wird eine gesetzliche Neuregelung gefordert, in der die gemeinschafts-<br />
rechtlichen Besteuerungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt werden sollen.<br />
Dabei gilt in der Literatur die bisherige nationale Rechtsprechung als überholt und es<br />
wäre wünschenswert eine einheitliche Handhabung zu finden.<br />
Um der Diskussion im Bezug auf die Befreiung <strong>von</strong> der Umsatzsteuer zu mildern,<br />
sollte man auch in Betracht ziehen, Steuerbefreiungen durch die Anwendung des<br />
ermäßigten Steuersatzes zu ersetzen, wenn die Nichtbelastung mit Umsatzsteuer als<br />
zu weitgehend oder nicht finanzierbar gilt. Dies könnte gerade im Bereich der Kultur<br />
und des Sports der Fall sein. Eine andere Möglichkeit wäre noch, Steuerbefreiungen<br />
oder Steuersatzermäßigungen durch gezielte öffentliche Zuschüsse zu ersetzen, um<br />
den Konsum entsprechender Leistungen zu fördern. 202<br />
Letztendlich bleibt zu sagen, dass diese Thematik wahrscheinlich immer schwierig<br />
bleiben wird, da kein Verein dem Anderen gleicht und bei der Beurteilung ohnehin<br />
immer auf den Einzelfall abzustellen ist.<br />
202 Vgl. Reiß in: Walz/Hüttemann/Rawert/Schmidt, Non Profit Law Yearbook 2005, S. 71 f.<br />
60
Anhang<br />
Abb. 1: Vereine nach Vereinsarten<br />
109.026<br />
56.479<br />
226.120<br />
Vereine Gesamt Deutschland<br />
7.990 68.680<br />
76.757<br />
49.225<br />
Umwelt<br />
Kultur<br />
Wohlfahrt<br />
Interesse<br />
Sport<br />
Freizeit<br />
Quelle: in Anlehnung an V & M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 4<br />
Beruf/Wirtschaft/Politik<br />
61
Abb. 2: Seit 2003 neu gegründete Vereine in Prozent nach Vereinsart<br />
(Vergleich Alte und Neue Bundesländer)<br />
40,00<br />
35,00<br />
30,00<br />
25,00<br />
20,00<br />
15,00<br />
10,00<br />
5,00<br />
0,00<br />
Umwelt/Natur<br />
Kultur<br />
Soziales<br />
Interessen<br />
Quelle: in Anlehnung an V & M Service GmbH, Vereinsstatistik 2005, S. 10<br />
Sport<br />
Alte Bundesländer Neue Bundesländer<br />
Freizeit<br />
Politik<br />
62
Abb. 3: Übersicht über die steuerbegünstigten Zwecke<br />
Steuerbegünstigte Zwecke<br />
Gemeinnützige Zwecke Mildtätige Zwecke Kirchliche Zwecke<br />
§ 52 AO § 53 AO § 54 AO<br />
Selbstlose Förderung<br />
der Allgemeinheit<br />
auf materiellem,<br />
geistigem oder sittlichem<br />
Gebiet<br />
Selbstlose Unterstützung<br />
<strong>von</strong> Personen<br />
wegen persönlicher<br />
oder wirtschaftlicher<br />
Bedürftigkeit<br />
in Anlehnung an: Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> 2001, S. 30<br />
Selbstlose Förderung<br />
<strong>von</strong> Religionsgemeinschaften<br />
des<br />
öffentlichen Rechts<br />
63
Abb. 4: Übersicht über die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
nach dem SGB XII<br />
Bundesländer<br />
Baden-Württemberg<br />
Bayern<br />
Berlin<br />
Brandenburg<br />
Bremen<br />
Hamburg<br />
Hessen<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Niedersachsen<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Saarland<br />
Sachsen<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Schleswig-Holstein<br />
Thüringen<br />
Deutschland<br />
Früheres Bundesgebiet<br />
Neue Länder<br />
Haushaltsvorstand<br />
Alleinstehender<br />
(Eckregelsatz)<br />
€/Monat<br />
345<br />
341<br />
345<br />
331<br />
345<br />
345<br />
345<br />
331<br />
345<br />
345<br />
345<br />
345<br />
331<br />
331<br />
345<br />
331<br />
340<br />
345<br />
331<br />
Bis zur Vollendung<br />
des 14. Lebensjahres<br />
(60% des Eckregelsatzes<br />
des Haushaltsvorstandes)<br />
€/Monat<br />
207<br />
205<br />
207<br />
199<br />
207<br />
207<br />
207<br />
199<br />
207<br />
207<br />
207<br />
207<br />
199<br />
199<br />
207<br />
199<br />
204<br />
207<br />
199<br />
Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 84/2<br />
Haushaltsangehörige<br />
Ab Vollendung des<br />
14. Lebensjahres an<br />
(80% des Eckregelsatzes<br />
des Haushaltsvorstandes)<br />
€/Monat<br />
276<br />
273<br />
276<br />
265<br />
276<br />
276<br />
276<br />
265<br />
276<br />
276<br />
276<br />
276<br />
265<br />
265<br />
276<br />
265<br />
272<br />
276<br />
265<br />
64
Abb. 5: Übersicht über die Tätigkeitsbereiche <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und Beispiele<br />
Ideeller Bereich<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 9<br />
KStG<br />
- Mitgliedsbeiträge<br />
- Spenden<br />
(Geld- und<br />
Sachspenden)<br />
- Aufnahmege-<br />
bühren<br />
- Umlagen<br />
- Zuschüsse<br />
(Öffentliche,<br />
Toto, Lotto)<br />
- Schenkungen<br />
- Erbschaften<br />
- Vermächtnisse<br />
Steuerfreier Bereich<br />
Vermögensverwaltung<br />
§ 14 letzter Satz AO,<br />
§§ 19-21 EStG<br />
- Zinsen und Erträge<br />
aus Kapitalanlagen<br />
und Wertpapieren<br />
- Einnahmen aus:<br />
> Vermietung und<br />
Verpachtung <strong>von</strong><br />
Grundbesitz oder<br />
eines steuerpflich-<br />
tigen Geschäftsbe-<br />
triebes<br />
> Verpachtung <strong>von</strong><br />
Werberechten<br />
> Veräußerung <strong>von</strong><br />
Grundbesitz und<br />
anderen Vermö-<br />
gensgegenständen,<br />
soweit diese nicht<br />
in einem steuer-<br />
pflichtigen wirt-<br />
schaftlichen Ge-<br />
schäftsbetrieb<br />
gehalten wurden<br />
Zweckbetriebe<br />
§ 14 AO, § 65 i.V.m. §§ 67 a,<br />
68 AO<br />
- sportliche Veranstaltungen,<br />
wenn die Einnahmen nicht<br />
mehr als 30 678 EUR ein-<br />
schl. USt im Jahr betragen<br />
oder wenn<br />
- bei Überschreiten dieser<br />
Grenze und Option zu § 67a<br />
Abs. 3 AO an der jeweiligen<br />
sportliche Veranstaltung<br />
kein „bezahtler“ Sportler<br />
teilnimmt<br />
- kulturelle Veranstaltungen<br />
- jährlich höchstens zwei<br />
genehmigte Lotterien oder<br />
Ausspielungen zu steuer-<br />
begünstigten Zwecken<br />
- stundenweise Vermietung<br />
<strong>von</strong> Sportanlagen und<br />
Sportgeräten an Vereins-<br />
mitglieder oder steuerbe-<br />
günstigte Körperschaften<br />
- Herausgabe <strong>von</strong> Drucker-<br />
zeugnissen ohne Anzeigen-<br />
anteil<br />
- Verkauf <strong>von</strong> Vereinsab-<br />
zeichen an Mitglieder<br />
- Pflege des traditionellen<br />
Brauchtums einschl. des<br />
Karnevals/Fastnacht/Fasching<br />
Steuerpflichtiger<br />
Bereich<br />
65<br />
Steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
§ 14 i.V.m § 64 AO<br />
- sportliche Veran-<br />
staltungen, die<br />
keine Zweckbe-<br />
triebe sind<br />
- Unterhaltung einer<br />
Vereinsgaststätte<br />
oder ähnlicher<br />
Einrichtungen<br />
- Verkauf <strong>von</strong><br />
Speisen und<br />
Getränken<br />
- Verkauf <strong>von</strong><br />
Sport- und<br />
Fanartikeln<br />
- Werbung jeder Art<br />
- stundenweise<br />
Vermietung <strong>von</strong><br />
Sportanlagen<br />
und Sportgeräten<br />
an Nichtmitglieder<br />
- gesellige Veran-<br />
staltungen <strong>von</strong><br />
nicht nur unter-<br />
geordneter Be-<br />
deutung<br />
Übersteigen die<br />
Einnahmen insgesamt<br />
nicht<br />
30 678 EUR einschl.<br />
USt im Jahr, werden<br />
Körperschaftsteuer<br />
und Gewerbesteuer<br />
nicht erhoben<br />
Quelle: in Anlehnung an Deutscher Fussball-Bund (Hrsg.), DFB-Steuer-Handbuch 2006, 2006, S. 37
Abb. 6: Zuordnung sportlicher Veranstaltungen zu den<br />
Tätigkeitsbereichen<br />
Nein<br />
Einnahmen höher als 30 678 EUR?<br />
Nein<br />
steuerlich begünstigter<br />
Zweckbetrieb<br />
Sportliche Veranstaltungen<br />
Ja<br />
steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Option ausgeübt?<br />
§ 67 Abs. 2 AO<br />
Quelle: in Anlehnung an Fuchs, GStB 2005, S. 335<br />
Ja<br />
Teilnahme bezahlter Sportler?<br />
Nein<br />
Steuerlich begünstigter<br />
Zweckbetrieb<br />
Ja<br />
steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Ausnahme:<br />
Aufwandersatz<br />
für Mitglieder<br />
bis 358 EUR<br />
monatlich<br />
66
Abb. 7: Übersicht über die <strong>Umsatzbesteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />
Außerunternehmerischer<br />
Bereich<br />
Ideeller Tätigkeitsbereich<br />
(steuerneutral)<br />
dient der Erfüllung<br />
steuerbegünstigter<br />
satzungsmäßiger<br />
Aufgaben<br />
= eigentlicher<br />
Vereinszweck<br />
Sind nicht steuerbar,<br />
weil § 1 Abs. 1<br />
Nr. 1 UStG nicht<br />
erfüllt ist<br />
Unternehmereigenschaft eines Vereins<br />
- § 2 UStG -<br />
steuerunschädliche<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
(- Zweckbetriebe i.<br />
S. v. §§ 65-68 AO -)<br />
● unbezahlter/be-<br />
zahlter Sport<br />
§ 67a Abs. 1 AO<br />
● unbezahlter Sport<br />
§ 67a Abs. 3 AO<br />
● Kultur<br />
§ 68 Nr. 7 AO<br />
● Lotterien und Aus-<br />
spielungen<br />
§ 68 Nr. 8 AO<br />
● andere Zweckbe-<br />
triebe<br />
§ 65 i.V.m. § 66,<br />
67, 68 Nr. 1-6 u.<br />
8-9 AO<br />
Unternehmerischer Bereich<br />
steuerschädliche<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />
z.B.:<br />
● Betrieb I,<br />
bezahlter/unbe-<br />
zahlter Sport<br />
● Betrieb II,<br />
Bandenwerbung<br />
● Betrieb III,<br />
Vereinsgast-<br />
stätte<br />
● Betrieb IV,<br />
Geselligkeit<br />
● ……...........usw.<br />
Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 147<br />
Im Bereich der<br />
Vermögensverwaltungen<br />
ist<br />
Unternehmereigenschaft<br />
möglich z.B.:<br />
● Vermietung/<br />
Verpachtung<br />
● übertragene<br />
Rechte an<br />
Dritte<br />
● ……………usw.<br />
Umsätze sind steuerbar, wenn § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt ist<br />
Umsätze sind u. U.<br />
● steuerbefreit<br />
§ 4 UStG<br />
● steuerbegünstigt<br />
(ermäßigter<br />
Steuersatz)<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />
UStG<br />
Umsätze sind u. U.<br />
● steuerbefreit<br />
§ 4 UStG<br />
● steuerbegünstigt<br />
(ermäßigter<br />
Steuersatz)<br />
§ 12 Abs. 2 UStG<br />
● voll steuerpflichtig<br />
(voller Steuersatz)<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />
UStG<br />
Umsätze sind<br />
u. U.<br />
● steuerbefreit<br />
§ 4 UStG<br />
● steuerbegüns-<br />
tigt<br />
(ermäßigter<br />
Steuersatz)<br />
§ 12 Abs. 2<br />
UStG<br />
67
Abb. 8: Abgrenzung des nichtunternehmerischen vom<br />
unternehmerischen Bereich<br />
Ideeller<br />
Bereich<br />
Nichtsteuerbarer<br />
Bereich<br />
Vermögens-<br />
verwaltung<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
Zweckbetrieb<br />
Unternehmensbereich<br />
Quelle: in Anlehnung Bischoff, Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, 2001, S. 124<br />
§ 14 AO<br />
68
Abb. 9: Schaubild Wertabgabenbesteuerung<br />
● Entnahme <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern (Gegenständen) aus dem Unternehmensvermögen<br />
(3 Abs. 1b UStG)<br />
● unentgeltliche Zuwendungen <strong>von</strong> Gegenständen<br />
● Verwendung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern (Gegenständen) des Unternehmensvermögens<br />
(3 Abs. 9a UStG)<br />
● unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung<br />
steuerunschädliche wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe<br />
(Zweckbetriebe i. S. v.<br />
§§ 65 -68 AO)<br />
● bezahlter/unbezahlter Sport<br />
- § 67a AO –<br />
● Kultur - § 68 Nr. 7 AO –<br />
● Lotterien und Ausspie-<br />
lungen - § 68 Nr. 6 AO –<br />
● andere Zweckbetriebe<br />
- § 65 i. V. m. §§ 66,<br />
67, 68 Nr. 1-5 u. 8-9 AO -<br />
Wertabgaben<br />
aus dem<br />
unternehmerischen Bereich<br />
steuerschädliche wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe z. B.:<br />
● Betrieb I<br />
bezahlter/unbezahlter<br />
Sport<br />
● Betrieb II<br />
Bandenwerbung<br />
● Betrieb III<br />
Vereinsgaststätte<br />
● Betrieb IV<br />
Geselligkeit<br />
● . . . usw.<br />
für Zwecke des<br />
außerunternehmerischen Bereichs<br />
Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 150/7<br />
Vermögensverwaltungen<br />
z. B.:<br />
● Vermietung und<br />
Verpachtung<br />
● übertragene Rechte<br />
an Dritte<br />
● . . . usw.<br />
= steuerbegünstigten satzungsmäßigen (ideellen) Tätigkeitsbereich<br />
sind auf<br />
Steuerbarkeit – Steuerfreiheit – Steuerpflicht<br />
im Sinne des UStG zu überprüfen<br />
69
Abb. 10: Übersicht über die für Vereine relevanten Steuerbefreiungen und ihre<br />
gemeinschaftsrechtliche Grundlage<br />
Befreiungstatbestand Nationale Vorschrift Europarechtliche<br />
Grundlage<br />
Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze<br />
fallen<br />
§ 4 Nr. 9a und b UStG<br />
Vermietung und Verpachtung § 4 Nr. 12 UStG Art. 135 Abs. 1 Bs. l,<br />
<strong>von</strong> Grundstücken<br />
Abs. 2 MwStSystRL<br />
Krankenhäuser, Altenheime und § 4 Nr. 16 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. b<br />
Pflegeheime<br />
und g MwStSystRL<br />
Lieferung <strong>von</strong> menschlichem § 4 Nr. 17a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. d<br />
Blut<br />
MwStSystRL<br />
Krankentransport § 4 Nr. 17b UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. p<br />
MwStSystRL<br />
Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 18 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. g<br />
MwStSystRL<br />
Umsätze gemeinnütziger Ein- § 4 Nr. 20a und b Art. 132 Abs. 1 Bs. n<br />
richtungen und Veranstaltungen UStG<br />
MwStSystRL<br />
Privatschulen und andere Bil- § 4 Nr. 21a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. i und<br />
dungseinrichtungen<br />
j MwStSystRL<br />
Vorträge, Kurse und andere Ver- § 4 Nr. 22a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. i<br />
anstaltungen wissenschaftlicher<br />
oder belehrender Art<br />
MwStSystRL<br />
Andere kulturelle und sportliche § 4 Nr. 22b UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. m, n<br />
Veranstaltungen<br />
und o MwStSystRL<br />
Beherbergung und Beköstigung § 4 Nr. 23 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. h<br />
<strong>von</strong> Jugendlichen<br />
und i MwStSystRL<br />
Jugendherbergswerk § 4 Nr. 24 UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. l<br />
MwStSystRL i.V.m.<br />
Art. 134 MwStSystRL<br />
Einrichtung der Jugendhilfe § 4 Nr. 25 a, b und c Art. 132 Abs. 1 Bs. h, m,<br />
UStG<br />
n und o MwStSystRL<br />
Ehrenamtliche Tätigkeit § 4 Nr. 26 UStG Protokolländerung zu<br />
Art. 4 der 6. EG-RL<br />
Personalgestellung durch geistli- § 4 Nr. 27a UStG Art. 132 Abs. 1 Bs. a<br />
che Vereinigungen<br />
bzw. g MwStSystRL<br />
Lieferung und Verwendung <strong>von</strong><br />
Gegenständen, die steuerfreien<br />
Tätigkeiten dienen<br />
§ 4 Nr. 28 UStG Art. 139 MwStSystRL<br />
Quelle: eigene Überlegungen, in Anlehnung an: Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und inter-<br />
national, S. 326 ff.<br />
70
Abb. 11: Übersicht der Steuersätze<br />
Steuersätze im unternehmerischen Bereich <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong><br />
Vermögensverwaltungen<br />
(§ 14 Abs. 3 AO)<br />
(gilt auch für nicht steuerbegünstigte<br />
Vereine)<br />
● 7%,<br />
Zweckbetriebe<br />
(Steuerunschädliche<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
i. S. v.<br />
§§ 65-68 AO)<br />
Quelle: in Anlehnung an Reuber, Die Besteuerung der Vereine, 2007, S. 150/64<br />
Steuerschädliche<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
(§§ 14 AO, 64 AO)<br />
(gilt auch für nicht steuerbegünstigte<br />
Vereine)<br />
Steuersatz Steuersatz Steuersatz<br />
wenn steuerbegüns-<br />
tigten Zwecken die-<br />
nend § 12 Abs. 2 Nr.<br />
8a, 8b UStG, soweit<br />
nicht § 12 Abs. 2 Nr.<br />
1-7 und 9-10 UStG<br />
als Spezialvorschrif-<br />
ten anzuwenden sind<br />
● 19%/7%,<br />
wenn nicht<br />
steuerbegünstigt<br />
● 7%,<br />
wenn steuerbe-<br />
günstigten<br />
Zwecken die-<br />
nend § 12 Abs.<br />
2 Nr. 8a, 8b<br />
UStG, soweit<br />
nicht § 12 Abs.<br />
2 Nr. 1-7 und<br />
9-10 UStG als<br />
Spezialvor-<br />
schriften anzu-<br />
wenden sind<br />
wenn nicht<br />
steuerbegüns-<br />
tigt, sind<br />
mangels Vor-<br />
liegen der §§<br />
51-68 AO keine<br />
Zweckbetriebe<br />
vorhanden<br />
● 19%,<br />
Regelsteuersatz<br />
nach<br />
§ 12 Abs. 1 UStG<br />
● 7%,<br />
ermäßigter Steuer-<br />
satz, § 12 Abs. 2<br />
Nr. 1-7 und 9-10<br />
UStG können in<br />
Betracht kommen<br />
71
Quellenverzeichnis<br />
Literaturverzeichnis<br />
Alvermann, Dr. Jörg: Umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen,<br />
UStB 2003, S. 48-50<br />
Birkenfeld, Dr. Wolfram: Mehrwertsteuer der EU – Die 6., 8. und 13. USt-Richtlinie<br />
mit Erläuterungen, 5. Aufl., Bielefeld 2003<br />
Bischoff, Werner H.: Die aktuelle Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong>, 2. Aufl., Bonn 2001<br />
Boochs, Dr. Wolfgang: Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, 3.<br />
Aufl., Neuwied 2001<br />
Buchna, Johannes: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Aufl., Achim 2003<br />
Dauber, Harald: Vereinsbesteuerung, Nürnberg 2006<br />
Deutscher Fussball-Bund (Hrsg.): DFB-Steuer-Handbuch 2006, 8. Aufl., Frankfurt<br />
am Main 2006<br />
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Steuertipps für Vereine, Schwerin<br />
2005<br />
Franz, Dr. Christoph: Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften<br />
bei wirtschaftlicher Betätigung, Berlin 1991<br />
Fuchs, Hans-Jürgen: Steuerliche Gestaltungstipps für gemeinnützige Vereine bei<br />
sportlichen Veranstaltungen, GStB 2005, S. 329-335<br />
Gmach, Dr. Gertlieb: Neuere Rechtsprechung zum Recht der steuerbegünstigten<br />
Zwecke (Teil I), FR 1997, S. 793-807<br />
72
Gmach, Dr. Gertlieb: Neuere Rechtsprechung zum Recht der steuerbegünstigten<br />
Zwecke (Teil II), FR 1997, S. 833-843<br />
Hoffrichter-Dahl, Gabriele / Moecker, Udo: Umsatzsteuer, 7. Aufl., München 2006<br />
Hundt-Eßwein, Hans U.: Besteuerung der Mitgliedsbeiträge <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und Ver-<br />
einigungen, UStB 2003, S. 341-344<br />
Hüttemann, Rainer: Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit,<br />
Köln 1991<br />
Achatz, Prof. Dr. Markus: Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit, in: Jachmann, Prof.<br />
Dr. Monika: Gemeinnützigkeit, DStJG Bd. 26, Köln 2003, S. 279-306<br />
Jacobs, Thomas: Ein Tanz um die Umsatzsteuer – Grenzen der Steuerbefreiungen<br />
für gemeinnützige Vereine im Bereich <strong>von</strong> Kultur und Sport nach dem Urteil des<br />
BFH vom 27.04.2006 -, UR 2007, S. 45-54<br />
Küffner, Dr. Peter: Mitgliedsbeiträge, Leistungsaustausch und Umsatzsteuer - Sport-<br />
vereine erbringen an ihre Mitglieder echte Gegenleistungen, DStR 2002, S. 1387-<br />
1388<br />
Märkle, Dr. Rudi W.: Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 10. Aufl., Stuttgart 2000<br />
Meyer, Hilmer / Knorn, Manfred: Recht und Steuern der Vereine, 5. Aufl., Berg<br />
2003<br />
Möhlenkamp, Dr. Karen: Auswirkungen des EuGH-Urteils Kennemer Golf &<br />
Country Club auf Mitgliedsbeiträge <strong>von</strong> Berufsverbänden, UR 2003, S. 173-181<br />
Möwisch, Anja / Strassmann, Wilhelm: Steuerrecht für gemeinnützige und mildtätige<br />
Einrichtungen, Hannover 2002<br />
Müller-Gatermann, Gert: Gemeinnützigkeit und Sport, FR 1995, S. 261-268<br />
73
Nieskens, Prof. Dr. Hans: Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen, UR<br />
2002, S. 345-349<br />
Radeisen, Rolf-Rüdiger: Umsatzsteuer bei Mitgliederbeiträgen <strong>von</strong> Sportvereinen,<br />
Inf 2002, S. 641-644<br />
Rasche, Ralf: Sponsoring <strong>von</strong> <strong>Vereinen</strong> und öffentlicher Hand, UStB 2001, S. 208-<br />
211<br />
Reichert, Dr. Bernhard: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., München<br />
2005<br />
Reiß, Prof. Dr. Wolfram: Rechtsprechung des EuGH zur Umsatzsteuer im Jahre<br />
2002, RIW 2003, S. 199-216<br />
Reiß, Prof. Dr. Wolfram: Gemeinnützige Organisationen, Leistungen im Gemein-<br />
wohlinteresse und harmonisierte Umsatzsteuer, in: Walz, Rainer W. / Hüttemann,<br />
Rainer / Rawert, Peter / Schmidt, Karsten (Hrsg.): Non Profit Law Yearbook 2005,<br />
Köln 2006, S. 47-74<br />
Reuber, Hans-Georg: Die Besteuerung der Vereine, Bd. 1 und 2, Stuttgart, Loseblatt<br />
Stand Mai 2007<br />
Rotthege, Georg: Firmen und Vereine – Das Recht der Gesellschaften, Frankfurt am<br />
Main 1996<br />
Sauter, Prof. Dr. Otto / Luger, Franz: Vereine und Steuern, 5. Aufl., München 2004<br />
Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, Herne/Berlin 1990<br />
Sender, Andreas / Weilbach, Dietrich / Weilbach, Helmut: Praktiker Handbuch zur<br />
EU-Umsatzsteuer, 2. Aufl., Heidelberg 2003<br />
Thiel, Dr. Jochen: Sponsoring im Steuerrecht, DB 1998, S. 842-848<br />
74
Thiel, Dr. Jochen / Eversberg, Horst: Die neue Vereinsbesteuerung, 4. Aufl., Köln<br />
1998<br />
Troll, Dr. Max: Besteuerung <strong>von</strong> Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, 3. Aufl., München 1983<br />
V&M Service GmbH: Vereinsstatistik 2005, Konstanz 2005,<br />
http://www.registeronline.de/download/?id=120 (29.08.2007)<br />
Weber, Christian: Ermäßigter Umsatzsteuersatz – Ein untaugliches sozialpolitisches<br />
Instrument, DB 2007, S. 1997-2004<br />
Weimann, Rüdiger / Lang Fritz (Hrsg.): Umsatzsteuer – national und international, 2.<br />
Aufl., Stuttgart 2007<br />
Winheller, Stefan: Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2006 und ein<br />
Ausblick auf 2007, DStZ 2007, S. 165-175<br />
75
Rechtsquellenverzeichnis<br />
1. Gesetze<br />
Abgabenordnung (AO) vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I<br />
S. 61) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2007<br />
(BGBl. I S. 2878)<br />
Bewertungsgesetz (BewG) vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) zuletzt geändert<br />
durch Jahressteuergesetz 2006 (BGBl. 2878)<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909<br />
und BGBl. I 2003 S. 738) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 Gesetz zur Reform<br />
des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom<br />
19.02.2007 (BGBl. I S. 122)<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. BGBl.<br />
I 2003 S. 179) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember<br />
2006 (BGBl. I S. 2878)<br />
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 05. August<br />
1964 (BGBl. I S. 593) zuletzt geändert durch Art. 7a vom 05. Januar 2007 (BGBl. I<br />
S. 2, 5)<br />
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.<br />
1) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006<br />
(BGBl. I 2034)<br />
Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) zuletzt<br />
geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)<br />
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
(MwStSystRL) vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 347 S.1) geändert durch<br />
76
Richtlinie 2006/138/EG – Richtlinie Rundfunk und Fernsehdienstleistungen – vom<br />
19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 92)<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember<br />
2003 (BGBl. S. 3022) zuletzt geändert durch Art. 10 GKV-WettbewerbsstärkungsG<br />
v. 26. März 2007 (BGBl. 378)<br />
Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) zuletzt geändert<br />
durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vom 21. Februar 2005 (BGBl. I<br />
S. 434) zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006<br />
(BGBl. I S. 2878)<br />
2. Entscheidungen der Gerichte<br />
a) EuGH-Entscheidungen<br />
EuGH, Urteil v. 29.05.1997, C-63/96, BStBl. II 1997, 841<br />
EuGH, Urteil v. 21.03.2002, C-174/00, BFH/NV Beilage 2002, 95<br />
EuGH, Urteil v. 03.04.2003, C-144/00, BStBl. II 2003, 679<br />
EuGH-Urteil v. 08.05.2003, C-269/00, BStBl. II 2004, 378<br />
b) BFH-Entscheidungen<br />
BFH, Urteil v. 25.03.1971, V R 96/67, BStBl. II 1971, 473<br />
BFH, Urteil v. 09.05.1974, V R 128/71, BStBl. II 1974, 530<br />
BFH, Urteil v. 12.07.1979, V R 114/75, BStBl. II 1979, 720<br />
77
BFH, Urteil v. 04.12.1980, V R 60/79, BStBl. II 1981, 231<br />
BFH, Urteil v. 09.04.1987, V R 150/78, BStBl. II 1987, 659<br />
BFH, Urteil v. 13.03.1991, I R 8/88, BStBl. II 1992, 101<br />
BFH, Urteil v. 14.05.1992, V R 68/88, BStBl. II 1992, 758<br />
BFH, Urteil v. 15.10.1992, V R 91/87, BStBl. II 1993, 209<br />
BFH, Urteil v. 10.02.1994, V R 33/92, BStBl. II 1994, 668<br />
BFH, Urteil v. 30.05.1994, V R 83/92, BStBl. II 1994, 775<br />
BFH, Urteil v. 08.09.1994, V R 46/92, BStBl. II 1994, 957<br />
BFH, Urteil v. 18.01.1995, V R 139-142/92, BStBl. II 1995, 446<br />
BFH, Urteil v. 08.10.1997, XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840<br />
BFH, Urteil v. 14.05.1998, V R 85/97, BStBl. II 1999, 145<br />
BFH, Urteil v. 17.02.2000, I R 108, 109/98, BFH/NV Beilage 2000, 1071<br />
BFH, Urteil v. 31.05.2001, V R 97/98, BStBl. II 2001, 658<br />
BFH, Urteil v. 28.11.2002, V R 18/01, BStBl. II 2003, 443<br />
BFH, Urteil v. 18.01.2005, V R 35/02, BStBl. II 2005, 507<br />
BFH, Urteil v. 18.08.2005, V R 20/03, BStBl. II 2005, 910<br />
BFH, Urteil v. 27.04.2006, V R 53/04, BStBl. II 2007, 16<br />
78
c) Entscheidungen der Finanzgerichte<br />
FG Hamburg, Urteil v. 24.01.2006, II 274/04, EFG 2006, 1020<br />
FG Köln, Urteil v. 17.02.2006, 11 K 827/03, EFG 2006, 1108<br />
FG Hessen, Beschluss v. 24.03.2006, 6 V 3256/05,<br />
http://www.legios.de/pslegios/fn/page/sfn/legios/func/D/tfrom/1/tto/10/gdb/HMBFH/<br />
SH/f068211044c040a3ab3490e85b9c5b/DESC[0]/YES/POPWIDTH/570/PT/N/SDB<br />
/GRBIBRS/SFORM/5w/SKEY/5ef5b697798e52f913e5d2f9aaf4dc56/SORT[0]/FRE<br />
/SPID/74/docid/1/dk/HMBFH_EDB97717/index.html (18.07.2007)<br />
3. Verwaltungsanweisungen<br />
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 15. Juli 1998 (BStBl. I S.<br />
630) zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 19. März 2007 (BStBl. I S. 274)<br />
BMF-Schreiben v. 18.02.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98, IV B 7 – S 0183 – 62/98,<br />
BStBl. I 1998, S. 212<br />
BMF-Schreiben v. 20.10.1998, IV C 6 – S 0171 – 11/98, DB 1998, S. 2498<br />
BMF-Schreiben v. 17.04.2003, IV B 7 – S 7100 – 77/03, BStBl. I 2003, S. 279<br />
BMF-Schreiben v. 02.03.2006, IV A 5 – S 7242a – 3/06, BStBl. I 2006, S. 242<br />
BMF-Schreiben v. 09.02.2007, IV A 5 – S 7242a – 07/0001, UR 2007, S. 236<br />
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005) vom 16. Dezember 2005 (BStBl. I<br />
Sondernummer 1)<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) vom 16. Dezember 2004 ( BStBl. I<br />
Sondernummer 3 S. 3)<br />
79
4. sonstige Rechtsquellen<br />
Bundesrechnungshof, Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
nach § 88 Abs. 2 BHO zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 v. 11.10.2006,<br />
VIII-2006-S 1910,<br />
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/030/Stellungnahmen/05-<br />
Bundesrechnungshof.pdf (23.06.2007)<br />
FinMin Bayern, Erlass vom 11.02.2002, 33 – S0183 – 12/14 – 59238, DStR 2000, S.<br />
594<br />
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.03.2001, S 7100/17, DStR 2001, 853<br />
OFD Frankfurt, Verfügung vom 19.06.2002, S 7100 A – 203 – St I 10, HaufeIndex:<br />
852985<br />
OFD Hannover, Verfügung vom 11.02.2003, S 7100 – 427 – StO 351/S 7100 – 915 –<br />
StH 446, HaufeIndex: 934146<br />
80
Verzeichnis der Internetquellen<br />
Bundesfinanzministerium: http://www.bundesfinanzministerium.de<br />
Deutscher Bundestag: http://www.bundestag.de<br />
Haufe Steuer Office Online – Das Portal für die Steuerberatung: http://www.steuer-<br />
office.de<br />
Internet-Portal für den Experten Recht – Wirtschaft – Steuern: http://www.legios.de<br />
Webverzeichnis für Vereine und Verbände: http://www.registeronline.de<br />
Wikipedia – freie Enzyklopädie: http://www.wikipedia.de<br />
81
Eidesstattliche Erklärung<br />
Ich versichere, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer<br />
als der angegebenen Quellen angefertigt habe und dass die Arbeit in gleicher oder<br />
ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat. Alle Ausfüh-<br />
rungen, die wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, sind als solche gekenn-<br />
zeichnet.<br />
Altdorf, den 25. September 2007 ...................................................................<br />
IX
Lebenslauf<br />
Persönliche Daten<br />
Name Burgert<br />
Vorname Julia-Susanne<br />
Geburtsdatum- & Ort 13.02.1978 in Nürnberg<br />
Berufstätigkeit<br />
06/2002 - als Steuerfachangestellte in Teilzeit bei der<br />
Sozietät <strong>Opitz</strong> <strong>Morck</strong> & <strong>Kollegen</strong> in Feucht<br />
07/2000 – 05/2002 als Steuerfachangestellte in Teilzeit bei der<br />
Sozietät <strong>Opitz</strong> Bräuer <strong>Morck</strong> in Feucht<br />
Studium<br />
10/2000 - Studium der Betriebswirtschaftslehre an der<br />
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-<br />
Nürnberg<br />
Schwerpunkt: Steuerrecht, Steuerlehre, Prüfungswesen<br />
Berufsausbildung<br />
09/1997 - 07/2000 Steuerberatungsgesellschaft Feucht mbH,<br />
Feucht<br />
Abschluss als Steuerfachangestellte<br />
Schulbildung<br />
1988 - 1997 Städt. Johannes-Scharrer-Gymnasium Nürnberg<br />
Abschluss: Allgemeine Hochschulreife<br />
Fremdsprachen: Englisch, Französisch<br />
1984 - 1988 Volksschule Feucht<br />
Altdorf, den 24.09.2007<br />
X