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GT-Zeitung_Juli 2018_web

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JOURNAL<br />

Ausgabe 57 Sommer <strong>2018</strong><br />

12-Stunden-Tag<br />

Fluch oder Segen?<br />

Künftig sind zwölf Stunden pro<br />

Tag und 60 Stunden pro Woche möglich.<br />

Lesen Sie mehr auf Seite 4 – 5<br />

© Pixelbliss - stock.adobe.com<br />

AKTUELL<br />

Wirtschaftliche-Eigentümer-<br />

Register-Gesetz – Neue Fristen!<br />

Seite 2<br />

STEUERN<br />

Steuerliche Behandlung<br />

von Kryptowährungen<br />

Seite 6<br />

PERSONAL + KOSTEN<br />

Einvernehmliche Auflösung<br />

im Krankenstand<br />

Seite 16<br />

www.grazertreuhand.at


AKTUELL<br />

Wirtschaftliche-Eigentümer-<br />

Register-Gesetz – Neue Fristen!<br />

© Gerhard Seybert - Fotolia.com<br />

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein,<br />

Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.<strong>2018</strong> bei einer zulässigen<br />

Nachfrist bis 15.11.<strong>2018</strong> zu erfolgen.<br />

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim<br />

Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer<br />

Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung<br />

nun am 15.8.<strong>2018</strong> (statt am 1.6.<strong>2018</strong>). Unter Berücksichtigung<br />

der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung<br />

straffrei spätestens bis zum 15.11.<strong>2018</strong> möglich.<br />

Einsicht nehmen sinnvoll<br />

Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden<br />

Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nicht erforderlich - es besteht insofern eine Meldebefreiung.<br />

Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich<br />

davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.<br />

Wer ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?<br />

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen,<br />

in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger<br />

im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an<br />

den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht.<br />

Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche<br />

Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird<br />

zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern<br />

unterschieden:<br />

• Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche<br />

Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von<br />

mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der<br />

Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche<br />

Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft<br />

ausüben.<br />

• Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil<br />

von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine<br />

Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine<br />

natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam<br />

direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.<br />

Befreiung von der Meldepflicht<br />

Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung<br />

der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in<br />

jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen<br />

Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen<br />

werden können. Allerdings besteht etwa bei einer<br />

GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter<br />

einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit,<br />

wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen<br />

sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel<br />

nicht zutreffen – es besteht somit eine Meldeverpflichtung.<br />

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten<br />

die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein,<br />

empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die<br />

Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im<br />

Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen<br />

führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-<br />

Eigentümer-Register zu nehmen.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine<br />

Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser<br />

Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu<br />

prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der<br />

Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten<br />

wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde<br />

eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu<br />

empfindlichen Strafen führen.<br />

2 <strong>GT</strong>


EDITORIAL<br />

Schlägt es jetzt 13 12?<br />

Jetzt ist es soweit! Die Regierung hat die lang<br />

angekündigte Erhöhung der gesetzlich zulässigen<br />

Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden und der<br />

maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden<br />

im Rekordtempo durchgewunken – sehr zum<br />

Missfallen der meisten Arbeitnehmervertretungen.<br />

Dem Vernehmen nach, soll es allerdings Branchen<br />

geben in denen es bisher durchaus schon möglich<br />

und m.E. auch üblich war, Arbeitsspitzen durch<br />

eine erhöhte Arbeitsleistung abzufedern – ohne<br />

Arbeitskampfdrohungen.<br />

Nun, die Unternehmen erhalten jetzt mehr Freiraum,<br />

standen sie bis dato doch oft mit einem Fuß<br />

im Arbeitszeitgesetz-Kriminal, doch wer glaubt,<br />

dass die Unternehmer nunmehr einen Freibrief für<br />

die Quasi-Versklavung der Mitarbeiter bekommen<br />

haben, der irrt.<br />

Zum einen ist die Ausweitung der maximalen Arbeitszeiten<br />

nur eine Option, die nicht dauerhaft<br />

gezogen werden kann, da gesetzlich verboten.<br />

Der 12-Stunden-Tag wird die Ausnahme bleiben.<br />

Zum anderen würde die dauerhafte (ungesetzliche)<br />

Einforderung der maximalen Arbeitszeit zu unzufriedenen<br />

Mitarbeitern, schlechten Produkten und<br />

Dienstleistungen führen. Das ist betriebswirtschaftlicher<br />

Unsinn und wirtschaftlicher Selbstmord.<br />

Natürlich wird es schwarze Schafe geben, denn<br />

mehr Freiraum bedeutet in der Regel auch mehr<br />

Verantwortung. Doch eben diese schwarzen<br />

Schafe werden über kurz oder lang, auch dank<br />

totaler Social-Media-Transparenz, keine Mitarbeiter<br />

mehr finden – eine aussterbende Gattung<br />

sozusagen – zu Recht!<br />

Wollen wir deshalb den redlichen Unternehmern<br />

die Chance nehmen bei guter Konjunktur entsprechend<br />

zu reagieren, um gemeinsam mit den<br />

Mitarbeiten den Wirtschaftstandort Österreich<br />

abzusichern und Arbeitsplätze zu schaffen?<br />

Die Zukunft der Arbeitswelt liegt mehr denn je<br />

im verantwortungsvollen und respektvollen Miteinander<br />

– mit oder ohne Ausweitung der maximal<br />

möglichen Arbeitszeiten. Nutzen wir die Chance<br />

gemeinsam!<br />

Ihr Mag. Wolfgang Hackstock<br />

Inhalt<br />

AKTUELLES<br />

2 Wirtschaftliche-Eigentümer-Register-Gesetz<br />

Neue Fristen!<br />

4 12-Stunden-Tag – Fluch oder Segen?<br />

STEUERN<br />

6 Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen<br />

7 USt in Ungarn: Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />

Tägliche Rechnungsübermittlung<br />

USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 %<br />

8 Kurzfristige Vermietungen<br />

sind umsatzsteuerpflichtig<br />

9 Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung<br />

10 Liebhaberei bei Vermietung<br />

11 Liebhaberei bei selbständiger (ärztlicher) Tätigkeit<br />

12 Baurechtsvereinbarungen – zu hohe<br />

Grunderwerbsteuer?<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

13 Betriebliche Firmenpension begründet<br />

keine GSVG-Pflicht<br />

RECHT + ORDNUNG<br />

14 Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender<br />

Arbeitskräfteüberlassung<br />

15 Pkw-Sachbezug: Nachweispflicht<br />

für ausschließlich berufliche Nutzung<br />

PERSONAL + KOSTEN<br />

16 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand<br />

Angleichung der Entgeltfortzahlung<br />

im Krankenstand<br />

17 Arztbesuch als Arbeitszeit?<br />

Urlaubsunterbrechung durch Krankenstand?<br />

18 Wann sind kurze Dienstverhältnisse<br />

geringfügig?<br />

<strong>GT</strong> INTERN<br />

19 Kegelwettkampf Hypo gegen Grazer Treuhand<br />

Personalities<br />

TERMINE<br />

20 Herabsetzung der<br />

Einkommensteuervorauszahlungen<br />

<strong>GT</strong><br />

3


AKTUELL<br />

12-Stunden-Tag<br />

Fluch oder Segen?<br />

Am 5. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong> wurde das neue Arbeitszeitgesetz im Nationalrat mit Stimmen<br />

von ÖVP, FPÖ und NEOS mit Gültigkeit ab 1. September <strong>2018</strong> beschlossen.<br />

Künftig sind zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche möglich.<br />

Experten sind kritisch und teils<br />

uneins. Die Arbeitnehmervertreter<br />

sind gegen den freiwilligen<br />

12-Stunden-Arbeitstag. Die Arbeitgebervertreter<br />

sind klarerweise dafür. Flexible<br />

Arbeitszeit oder höhere Belastung durch<br />

den 12-Stunden-Tag? Selten hat ein Thema<br />

so stark polarisiert.<br />

Wir beleuchten das Thema anhand einiger<br />

gezielter Fragen und Antworten.<br />

Bleibt die 40-Stunden-Woche?<br />

Die 40-Stunden-Woche bleibt grundsätzlich<br />

bestehen. Die „Normalarbeitszeit“<br />

bleibt bei acht Stunden täglich und 40<br />

Stunden pro Woche (in einigen Kollektivverträgen<br />

38,5 Wochenstunden). Wird<br />

darüber hinaus gearbeitet, fallen grundsätzlich<br />

Überstunden an. Diese können<br />

entweder ausgezahlt oder als Zeitausgleich<br />

konsumiert werden.<br />

Welche Arbeitszeit wird<br />

dann verlängert?<br />

Es werden die Höchstgrenzen der erlaubten<br />

Arbeitszeit verlängert. Bisher durften Arbeitnehmer<br />

in der Regel nicht mehr als<br />

zehn Stunden pro Tag und 50 Stunden pro<br />

Woche – inclusive Überstunden – arbeiten.<br />

Diese Höchstgrenzen werden künftig auf<br />

zwölf Stunden pro Tag und 60 Wochenstunden<br />

angehoben.<br />

Mehrarbeit auf freiwilliger Basis?<br />

Gesetzeswortlaut: „Es steht den Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern frei,<br />

Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und<br />

2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen,<br />

wenn durch diese Überstunden die<br />

Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder<br />

die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden<br />

4 <strong>GT</strong>


AKTUELL<br />

überschritten wird. Sie dürfen deswegen<br />

nicht benachteiligt werden, insbesondere<br />

hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten<br />

und der Versetzung. Werden<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

deswegen gekündigt, können sie die<br />

Kündigung innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen bei Gericht anfechten.“ Dazu ist<br />

anzumerken, dass in Österreich kein genereller<br />

Kündigungsschutz besteht. Wer<br />

also angeordnete Überstunden mehrfach<br />

ablehnt, könnte theoretisch auch ohne Angabe<br />

von Gründen gekündigt werden.<br />

Durfte nicht schon bisher länger als zehn<br />

Stunden gearbeitet werden?<br />

Ja, diese Möglichkeit gibt es schon. Der<br />

Zwölf-Stunden-Tag ist derzeit möglich,<br />

wenn dieser zur Verhinderung eines „unverhältnismäßigen<br />

wirtschaftlichen Nachteils“<br />

vorübergehend notwendig ist – dies<br />

allerdings nur mit Zustimmung des Betriebsrats,<br />

bzw. in Firmen ohne Betriebsrat,<br />

mit einer schriftlichen Vereinbarung<br />

und einer arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsfeststellung.<br />

Unter diesen<br />

Voraussetzungen kann die Arbeitszeit auf<br />

zwölf Stunden täglich (maximal 60 Wochenstunden)<br />

ausgedehnt werden. Zulässig<br />

ist das in 24 Wochen pro Jahr (wobei nach<br />

acht Wochen eine 14-tägige Überstunden-<br />

Pause vorgeschrieben ist).<br />

Was bedeuten die geplanten<br />

Änderungen?<br />

Die „Anordnung“ eines Zwölf-Stunden-<br />

Arbeitstages wird erleichtert. Ein drohender<br />

wirtschaftlicher Nachteil muss nicht<br />

mehr nachgewiesen werden, sondern nur<br />

ein „erhöhter Arbeitsbedarf“. Auch müssen<br />

der Betriebsrat (bzw. die betroffenen<br />

Arbeitnehmer) nicht mehr zustimmen.<br />

Nach wie vor sind aber pro Woche sind<br />

maximal 20 Überstunden zulässig und in<br />

einem Zeitraum von 17 Wochen darf die<br />

durchschnittliche Arbeitszeit 48 Wochenstunden<br />

nicht überschritten werden. Das<br />

ist eine EU-Vorgabe.<br />

Was passiert mit den Überstundenzuschlägen?<br />

Weder bei den Überstundenzuschlägen<br />

noch an den Durchrechnungszeiträumen<br />

gibt es Änderungen. Auswirkungen<br />

könnten die verlängerten Maximal-Arbeitszeiten<br />

allerdings auf Arbeitnehmer mit All-<br />

In-Verträgen haben – so eine Information<br />

der Arbeiterkammer.<br />

Was gilt bei Gleitzeit?<br />

Gleitzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer<br />

Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb<br />

eines vereinbarten Rahmens selbst<br />

festlegen können. Somit erhalten sie mehr<br />

Spielraum, an einzelnen Tagen länger oder<br />

kürzer zu arbeiten, um Gutstunden aufbzw.<br />

abzubauen. Der Acht-Stunden-Tag<br />

bleibt auch hier die Regel, jedoch galt bisher<br />

eine maximale Arbeitszeit von zehn<br />

Stunden pro Tag. Künftig kann an fünf<br />

Tagen maximal zwölf Stunden gearbeitet<br />

werden. Der sechste Tag muss dann frei<br />

sein. Bei angeordneten Überstunden wird<br />

auch bei Gleitzeit ein Zuschlag fällig, wobei<br />

sich hier die Frage stellt ab wann eine<br />

Überstunde „angeordnet“ ist.<br />

Muss jetzt auch am Sonntag gearbeitet<br />

werden?<br />

Bei „vorübergehend auftretendem besonderem<br />

Arbeitsbedarf“ sind Ausnahmen<br />

von der Sonn-und Feiertagsruhe an vier<br />

Tagen im Jahr pro Arbeitnehmer vorgesehen.<br />

Dafür braucht es aber eine Betriebsvereinbarung<br />

– also die Zustimmung des<br />

Betriebsrates. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe<br />

kann aber nicht an vier auf<br />

einander folgenden Wochenenden erfolgen.<br />

Was bedeutet das für Tourismus und<br />

Gastronomie?<br />

Im Tourismus wird die tägliche Ruhezeit<br />

für Arbeitnehmer von elf auf acht Stunden<br />

verkürzt, wenn diese in „geteilten Diensten“<br />

arbeiten. Das wäre etwa der Fall,<br />

wenn z.B. ein Kellner am Vormittag beim<br />

Frühstück arbeitet, dann drei Stunden<br />

Pause macht und danach bis zum Abend<br />

weiterarbeitet.<br />

Was ändert sich noch?<br />

Nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw.<br />

des Arbeitgebers können zukünftig vom<br />

Arbeitszeitgesetz ausgenommen sein. Auch<br />

bei Angestellten werden die Ausnahmen<br />

erweitert. Neben leitenden Angestellten<br />

werden künftig auch sonstige Arbeitnehmer,<br />

denen „maßgebliche selbstständige<br />

Entscheidungsbefugnisse“ übertragen werden,<br />

von den Bestimmungen ausgenommen.<br />

Für sie gelten dann keine Arbeitszeitbeschränkungen.<br />

© bravissimos - Fotolia.com<br />

<strong>GT</strong><br />

5


STEUERN<br />

Steuerliche Behandlung<br />

von Kryptowährungen<br />

Kryptowährungen (auch Kryptogeld genannt) und Bitcoin als deren prominentester<br />

Vertreter entfachen derzeit ein sehr großes Medieninteresse.<br />

Dies betrifft nicht nur Kryptowährungen<br />

als digitales Zahlungsmittel,<br />

sondern auch als spekulatives<br />

Investment. Investoren müssen neben in<br />

letzter Zeit beachtlicher Volatilität bei<br />

Kryptowährungen auch deren steuerliche<br />

Behandlung berücksichtigen.<br />

Das BMF hat dazu auf seiner Webseite<br />

Stellung genommen und umsatz- wie ertragsteuerliche<br />

Konsequenzen erläutert.<br />

Grundsätzlich ist dabei zwischen Kryptowährungen<br />

im Privat- und im Betriebsvermögen<br />

zu unterscheiden. Vorausgeschickt<br />

sei, dass Kryptowährungen wie<br />

z.B. Bitcoins derzeit nicht als offizielle<br />

Währung anerkannt sind und es sich dabei<br />

auch nicht um Finanzinstrumente handelt.<br />

Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige<br />

(unkörperliche) Wirtschaftsgüter einzuordnen,<br />

welche nicht abnutzbar sind. Die in<br />

der Information des BMF enthaltenen Ansichten<br />

zur Besteuerung wurden unlängst<br />

trotz bestehender Gerüchte wiederholt seitens<br />

der Finanzverwaltung bestätigt.<br />

Kryptowährung im Privatvermögen<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung im<br />

Privatvermögen ist es maßgebend, ob die<br />

Kryptowährung zinstragend veranlagt wird<br />

oder nicht.<br />

© Alexander Limbach - Fotolia.com<br />

Eine zinstragende Veranlagung liegt dann<br />

vor, wenn Kryptowährungen an andere<br />

Marktteilnehmer wie z.B. Privatpersonen<br />

oder auf den Handel mit Kryptowährungen<br />

spezialisierte Unternehmen verliehen werden.<br />

Da dabei die Kryptowährung über einen<br />

bestimmten Zeitraum einem anderen<br />

zugeordnet wird („geborgt wird“) und im<br />

Gegenzug für die Überlassung zeitanteilig<br />

eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung<br />

zugesagt wird, sind diese zusätzlichen<br />

Kryptowährungen als „Zinsen“ zu sehen.<br />

Entsprechend den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

unterliegen die realisierten<br />

Wertänderungen bei der Kryptowährung<br />

(unabhängig von der Behaltedauer) dem<br />

Sondersteuersatz von 27,5%. Für die Ermittlung<br />

der Anschaffungskosten der<br />

Kryptowährung ist der gleitende Durchschnittspreis<br />

heranzuziehen (in € bei Erwerb<br />

in zeitlicher Aufeinanderfolge und<br />

bei derselben Wertpapierkennnummer).<br />

Liegt keine zinstragende Veranlagung<br />

vor, so kann dem BMF folgend Steuerpflicht<br />

eintreten, wenn der Zeitraum zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung der<br />

Kryptowährung weniger als 1 Jahr beträgt<br />

(Spekulationsfrist). Würden z.B. Bitcoins<br />

unentgeltlich erworben (Schenkung), so ist<br />

für die Ermittlung der Spekulationsfrist auf<br />

den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers<br />

abzustellen. Darüber hinaus<br />

kann es beim Handel zwischen Kryptowährungen<br />

(z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder<br />

beim Tausch von Kryptowährungen in reale<br />

Währungen (Bitcoin gegen Euro) zur<br />

Spekulationssteuer kommen. Beim Tausch<br />

ist einkommensteuerlich jeweils von einer<br />

Anschaffung und einer Veräußerung<br />

auszugehen, wobei jeweils der gemeine<br />

Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts<br />

ausschlaggebend ist.<br />

Wird eine Kryptowährung zu verschiedenen<br />

Zeitpunkten und zu verschiedenen<br />

Kursen angeschafft und in einem sogenannten<br />

„virtual wallet“ (virtuelle Geldbörse)<br />

gehalten, so bestehen zwei Möglichkeiten<br />

hinsichtlich eines Spekulationsgeschäftes.<br />

Wenn der Bestand an Kryptowährung<br />

hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und<br />

Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert<br />

ist, kann eine bestimmte Tranche der<br />

vorhandenen Kryptowährung dem Verkauf<br />

zugeordnet werden (so kann bewusst jener<br />

Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den<br />

die Spekulationsfrist bereits abgelaufen<br />

ist). Fehlt es an einer solchen lückenlosen<br />

Dokumentation, so gilt dem BMF folgend<br />

jeweils die älteste Kryptowährung als<br />

zuerst verkauft (entsprechend der FIFO-<br />

Methode).<br />

Kryptowährung im Betriebsvermögen<br />

von natürlichen Personen<br />

Halten natürliche Personen Kryptowährungen<br />

im Betriebsvermögen, so sind die<br />

Bewertungsvorschriften des EStG wie gegebenenfalls<br />

des UGB (uneingeschränkter<br />

Betriebsvermögensvergleich) zu beachten<br />

und folglich auch eine Zuordnung zum Anlage-<br />

bzw. Umlaufvermögen (Regelfall)<br />

vorzunehmen. Kursgewinne und -verluste<br />

aus dem Umtausch in andere virtuelle Währungen<br />

oder in Euro (z.B. durch den Handel<br />

an virtuellen Börsen) sind im Rahmen<br />

der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.<br />

Der Information des BMF entsprechend<br />

sind Kryptowährungen grundsätzlich wie<br />

sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter<br />

zu behandeln und daraus resultierende<br />

Einkünfte zum Tarif zu versteuern. Eine<br />

Besonderheit besteht auch im Betriebsvermögen<br />

bei zinstragender Veranlagung der<br />

Kryptowährung - es kommt dann wie im<br />

Privatvermögen der Sondersteuersatz zur<br />

Anwendung (außer die Erzielung solcher<br />

Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen<br />

Tätigkeit).<br />

Mining, Online-Börse, Kryptowährung-<br />

Geldautomat<br />

Schließlich geht die BMF-Info noch auf<br />

spezielle Aktivitäten im Zusammenhang<br />

mit Kryptowährungen ein, welche regelmäßig<br />

als gewerbliche Tätigkeiten mit entsprechenden<br />

steuerlichen Konsequenzen<br />

anzusehen sind. Es handelt sich dabei um<br />

„Mining“ (die Schaffung von Kryptowährungen<br />

durch Validierung und Verschlüsselung<br />

von Datensätzen), das Betreiben<br />

einer Online-Börse für Kryptowährungen<br />

oder das Betreiben eines Kryptowährung-<br />

Geldautomaten.<br />

Umsatzsteuer<br />

Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das<br />

BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet<br />

den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln<br />

in Bitcoins und umgekehrt als<br />

umsatzsteuerfrei. Vergleichbares gilt für<br />

das Mining, das entweder nicht umsatzsteuerbar<br />

oder umsatzsteuerfrei ist. Werden<br />

Lieferungen oder sonstige Leistungen mit<br />

Kryptowährung bezahlt, so ändert sich<br />

nichts an deren umsatzsteuerlichen Behandlung<br />

im Vergleich zur Bezahlung mit<br />

gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage<br />

einer derartigen Lieferung<br />

oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach<br />

dem Wert des Bitcoins.<br />

(Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_<br />

Besteuerung.html - Stand 26.06.<strong>2018</strong>)


STEUERN<br />

USt in Ungarn: Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />

Tägliche Rechnungsübermittlung<br />

Mit 1.7.<strong>2018</strong> wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften<br />

in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.<br />

Davon betroffen sind Unternehmer,<br />

die Rechnungen mit ungarischer<br />

Umsatzsteuer ausstellen. Somit<br />

müssen auch ausländische Unternehmer,<br />

die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke<br />

registriert sind, diese Neuerung beachten.<br />

Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung<br />

sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen<br />

betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von<br />

mindestens HUF 100.000 (ca. € 320) ausweisen.<br />

Elektronische Rechnung<br />

Soweit die Rechnungsausstellung über ein<br />

elektronisches Programm erfolgt, ist die<br />

Rechnung unmittelbar in elektronischer<br />

Form aus diesem Programm an das ungarische<br />

Finanzamt innerhalb von 24 Stunden<br />

zu übermitteln.<br />

Manuelle Rechnung<br />

Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist<br />

diese ebenfalls in elektronischer Form an das<br />

ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt<br />

die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. €<br />

1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen<br />

zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag<br />

© stockpics - Fotolia.com<br />

von HUF 500.000 erreicht oder überschritten,<br />

so verkürzt sich diese Frist.<br />

Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung<br />

in Ungarn soll dazu beitragen,<br />

die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer<br />

zu verhindern. Dieses Ziel soll<br />

insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer<br />

erreicht werden, als diese eine neue<br />

Software zur Datenübermittlung einsetzen<br />

müssen. Zudem werden der ungarischen<br />

Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche<br />

weitere Informationen über die<br />

unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.<br />

Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für<br />

die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen<br />

wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 Prozent<br />

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen<br />

von 13% auf 10% ab 1.11.<strong>2018</strong> beschlossen.<br />

Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher<br />

13 %) gilt künftig für die Beherbergung<br />

in eingerichteten Wohnund<br />

Schlafräumen und die regelmäßig damit<br />

verbundenen Nebenleistungen (einschließlich<br />

Beheizung), wobei als Nebenleistung<br />

auch die Verabreichung eines ortsüblichen<br />

Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis<br />

hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten<br />

ist; die Vermietung (Nutzungsüberlassung)<br />

von Grundstücken für Campingzwecke und<br />

die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen,<br />

soweit hierfür ein einheitliches<br />

Benützungsentgelt entrichtet wird.<br />

Umsätze nach dem 31.10.<strong>2018</strong><br />

Das Inkrafttreten mit 1.11.<strong>2018</strong> bedeutet,<br />

dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals<br />

wieder auf Umsätze und sonstige<br />

Sachverhalte anzuwenden ist, die nach<br />

dem 31.10.<strong>2018</strong> ausgeführt werden bzw.<br />

sich ereignen.<br />

TIPP<br />

Sie sollten zeitgerecht eine Anpassung<br />

der IT-Systeme vornehmen. Im Einzelfall<br />

kann eine Abstimmung der notwendigen<br />

Arbeitsschritte mit uns sinnvoll<br />

sein.<br />

<strong>GT</strong><br />

7


STEUERN<br />

Kurzfristige Vermietungen<br />

sind umsatzsteuerpflichtig<br />

Die Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken<br />

(außer zu<br />

Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit.<br />

Kurzfristige<br />

Vermietungen sind aber<br />

seit 1.1.2017 unter bestimmten<br />

Voraussetzungen<br />

umsatzsteuerpflichtig.<br />

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht<br />

in der Regel eine Vereinfachung<br />

dar, weil dadurch eine<br />

etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung<br />

entfällt.<br />

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken<br />

während eines ununterbrochenen Zeitraumes<br />

von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt<br />

zwingend dem USt-Normalsteuersatz,<br />

wenn der Unternehmer das Grundstück<br />

sonst nur für folgende Umsätze verwendet:<br />

• Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließen, das sind steuerpflichtige<br />

Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und<br />

Umsätze, die bei der Berechnung des<br />

Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben<br />

(z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)<br />

• Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,<br />

• Verwendung zur Befriedigung eines<br />

Wohnbedürfnisses<br />

Berichtigung von Vorsteuern<br />

nicht erforderlich<br />

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen<br />

Umständen steuerpflichtig ist, ist ein<br />

Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit<br />

die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich<br />

noch möglich. Weiters ist eine mühevolle<br />

Berichtigung von Vorsteuern nicht<br />

mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es<br />

somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung<br />

auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

des Mieters zu verzichten.<br />

Beispiel 1<br />

Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze<br />

umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen<br />

Seminarraum tageweise auch an Unternehmer,<br />

die nicht zu mindestens 95% zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang<br />

konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze<br />

nicht zur Steuerpflicht optieren und<br />

musste die Vorsteuern für Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit dem Seminarraum<br />

berichtigen bzw. konnte diese von<br />

vornherein nicht geltend machen. Da das<br />

Grundstück aber neben der kurzfristigen<br />

Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke<br />

(Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund<br />

der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die<br />

kurzfristige Vermietung des Seminarraums<br />

– unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig,<br />

eine Vorsteuerberichtigung<br />

kann unterbleiben.<br />

Wird das Grundstück hingegen auch für<br />

Umsätze, welche den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, verwendet, so ist auch die<br />

kurzfristige Vermietung nicht zwingend<br />

umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit,<br />

wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung<br />

wiederum nur unter den<br />

allgemeinen Voraussetzungen verzichtet<br />

werden kann.<br />

Beispiel 2<br />

Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise<br />

auch an nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet<br />

er einen Seminarraum für 2 Monate an einen<br />

Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit<br />

und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei).<br />

Da der Hotelier das Grundstück somit<br />

auch für längerfristige Umsätze, die den<br />

Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet,<br />

kommt im gesamten Veranlagungszeitraum<br />

die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen<br />

Vermietungen nicht zur Anwendung.<br />

Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen<br />

Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung<br />

verzichten, wenn der jeweils kurzfristige<br />

Mieter das Grundstück zumindest zu<br />

95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug<br />

nicht ausschließen, verwendet.<br />

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8 <strong>GT</strong>


STEUERN<br />

© psdesign1 - Fotolia.com<br />

Immo-ESt und<br />

Hauptwohnsitzbefreiung<br />

Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung liegt bekanntermaßen<br />

darin, den Veräußerungserlös aus der alten Wohnung ungeschmälert zur Schaffung eines<br />

neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung zu haben.<br />

Dem Gesetzeswortlaut folgend wird<br />

für diese Begünstigung - neben der<br />

Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes<br />

- gefordert, dass das veräußerte Eigenheim<br />

entweder ab der Anschaffung bis<br />

zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre<br />

durchgehend als Hauptwohnsitz gedient<br />

hat oder dass das veräußerte Eigenheim<br />

dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn<br />

Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf<br />

Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient<br />

hat.<br />

VwGH-Entscheidung bei<br />

Miete – Kauf – Verkauf<br />

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra<br />

2017/13/0005 vom 24. Jänner <strong>2018</strong>) mit der<br />

Situation zu beschäftigen, in welcher ein<br />

Mieter einer Genossenschaftswohnung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt Eigentum an dieser<br />

Wohnung erwarb. Kurz darauf verkaufte<br />

er die Wohnung und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung<br />

in Anspruch nehmen, um den<br />

Veräußerungserlös steuerfrei stellen zu können.<br />

Da der Zeitraum zwischen Begründung<br />

von Wohnungseigentum und Veräußerung<br />

jedenfalls zu kurz für die auf zwei Jahre<br />

abstellende Hauptwohnsitzbefreiung war,<br />

setzte sich der VwGH mit dem Wortlaut<br />

sowie dem Sinn und Zweck des anderen<br />

Befreiungstatbestands auseinander.<br />

Der Wortlaut erfordert (lediglich) die<br />

durchgehende Nutzung der Wohnung als<br />

Hauptwohnsitz für fünf Jahre innerhalb von<br />

zehn Jahren vor der Veräußerung. Auf einen<br />

bestimmten Rechtstitel während der Nutzung,<br />

d.h. auf die Nutzung als Wohnungseigentümer<br />

kommt es hingegen nicht an.<br />

Somit wirkt auch im konkreten Fall die<br />

Hauptwohnsitzbefreiung, weil auf die bestimmte<br />

Dauer als Hauptwohnsitz insgesamt<br />

abzustellen ist. Wird dieser Zeitraum<br />

in Form der längeren Nutzung als Mieter<br />

der Genossenschaftswohnung und deutlich<br />

kürzeren Zeitspanne als Wohnungseigentümer<br />

erreicht, so soll der Erlös aus dem<br />

späteren Verkauf der Wohnung (trotzdem)<br />

ungeschmälert zur Schaffung eines neuen<br />

Hauptwohnsitzes genutzt werden können.<br />

VwGH widerspricht BFG und<br />

Finanzverwaltung<br />

Der VwGH folgte damit ebenso wenig der<br />

Ansicht des BFG wie auch der Finanzverwaltung,<br />

welche bisher bei Mietkaufmodellen<br />

keine Anwendungsmöglichkeit der<br />

Hauptwohnsitzbefreiung gesehen hat. Das<br />

BFG war der Ansicht gewesen, dass für die<br />

Hauptwohnsitzbefreiung ein Eigenheim<br />

bzw. eine Eigentumswohnung genutzt<br />

werden müsse und demnach zumindest<br />

wirtschaftliches Eigentum hätte vorliegen<br />

müssen.<br />

<strong>GT</strong><br />

9


STEUERN<br />

Liebhaberei bei Vermietung<br />

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen,<br />

fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und<br />

sind steuerlich unbeachtlich.<br />

Das hat zur Folge, dass die daraus<br />

resultierenden Verluste steuerlich<br />

nicht verwertet werden dürfen,<br />

und etwaig entstehende (Zufalls)Gewinne<br />

nicht steuerpflichtig sind. Damit<br />

bei der Vermietung von Gebäuden bzw.<br />

von Eigenheimen, Eigentumswohnungen<br />

und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten<br />

Nutzungsrechten, keine „Liebhaberei“<br />

unterstellt wird, ist die Erstellung<br />

einer Prognoserechnung erforderlich!<br />

Kleine Vermietung – Vermietung von<br />

Eigenheimen, Wohnungen<br />

Werden Verluste aus der Vermietung und<br />

Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen<br />

und Mietwohngrundstücken<br />

mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog.<br />

„kleine Vermietung“, wie etwa Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen<br />

oder einzelne Appartements) erzielt, so gilt<br />

die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend<br />

dürfen Verluste aus derartigen<br />

Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen<br />

Einkünften ausgeglichen werden; ausnahmsweise<br />

erzielte Gewinne sind im<br />

Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.<br />

Die Liebhabereivermutung kann im derartigen<br />

Fall allerdings auch widerlegt werden.<br />

Dafür ist die Erstellung einer Prognoserechnung<br />

erforderlich, mit deren Hilfe der<br />

Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb<br />

eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

erzielt werden kann. Als absehbarer<br />

Zeitraum gilt dabei ein Zeitraum<br />

von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen<br />

Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem<br />

erstmaligen Anfallen von Aufwendungen<br />

(Ausgaben). Die Prognoserechnung stellt<br />

den zukünftig offensichtlich zufließenden<br />

Einnahmen die ebenso sicher abfließenden<br />

Ausgaben (wie etwa Instandhaltungsaufwendungen)<br />

gegenüber. Gelingt der Nachweis<br />

eines positiven Gesamtüberschusses,<br />

so können die entstehenden Verluste steuerlich<br />

verwertet werden. Etwaige Gewinne<br />

sind folglich auch steuerpflichtig.<br />

Große Vermietung - Vermietung<br />

von Gebäuden<br />

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung<br />

von Gebäuden (sog. „große Vermietung“,<br />

darunter fällt die Vermietung von Gebäuden<br />

die keine „kleine Vermietung“ darstellt).<br />

In diesen Fällen liegt eine steuerlich<br />

anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor,<br />

wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss<br />

innerhalb eines Zeitraumes<br />

von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen<br />

Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem<br />

erstmaligen Anfallen von Aufwendungen<br />

(Ausgaben) erwirtschaftet wird. Dies ist<br />

ebenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung<br />

nachzuweisen. Etwaige Gewinne sind<br />

einkommensteuerpflichtig, entstehende<br />

Verluste steuerlich verwertbar. Wird der<br />

Nachweis eines Gesamtgewinnes oder<br />

Gesamtüberschuss innerhalb des oben angeführten<br />

Zeitraums nicht erbracht, liegt<br />

hingegen Liebhaberei vor. Eine steuerliche<br />

Verwertung etwaiger Verluste wäre diesfalls<br />

nicht möglich.<br />

FAZIT<br />

Ob bzw. inwieweit Ihre Tätigkeiten<br />

tatsächlich unter die Liebhabereivermutung<br />

fallen oder nicht, ist jedoch<br />

stets anhand der Gesamtumstände im<br />

jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei<br />

der steuerlichen Prüfung Ihrer Vermietungstätigkeiten<br />

sowie bei der Erstellung<br />

einer Prognoserechnung unterstützen<br />

und beraten wir Sie gerne!<br />

10 <strong>GT</strong>


STEUERN<br />

Liebhaberei bei<br />

selbständiger<br />

(ärztlicher) Tätigkeit<br />

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung<br />

der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die<br />

Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.<br />

Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn<br />

zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang<br />

auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht<br />

werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird<br />

die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste<br />

steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage nicht.<br />

In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte<br />

die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung<br />

aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem<br />

Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete<br />

die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen<br />

Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei.<br />

Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger<br />

Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.<br />

Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich<br />

eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet.<br />

Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die<br />

Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während<br />

der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch<br />

innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der<br />

Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums<br />

kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden<br />

Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt<br />

werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei<br />

erfolgen:<br />

• Ausmaß und Entwicklung der Verluste<br />

• Verhältnis Verluste zu den Gewinnen bzw. Überschuss<br />

• Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben<br />

• Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen<br />

Leistungen<br />

• Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung<br />

• Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung<br />

der Ertragslage<br />

Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend<br />

Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung<br />

dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um<br />

anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen.<br />

Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen<br />

kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit<br />

heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum<br />

Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle<br />

vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser<br />

Zeit geltend gemacht werden.<br />

FAZIT<br />

Ob eine Tätigkeit als "Liebhaberei" eingestuft wird oder nicht,<br />

kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Es lohnt<br />

sich einen genauen Blick darauf zu werfen. Wir beraten Sie<br />

dabei gerne!<br />

© khwaneigq - Fotolia.com<br />

<strong>GT</strong><br />

11


STEUERN<br />

Baurechtsvereinbarungen –<br />

zu hohe Grunderwerbsteuer?<br />

© Petair - Fotolia.com<br />

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes<br />

führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei<br />

der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses<br />

kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.<br />

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist<br />

bei Einräumung eines Baurechtes<br />

außerhalb des Familienverbandes<br />

zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen<br />

Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:<br />

Unentgeltliches Baurecht<br />

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes<br />

unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer<br />

vom Grundstückswert zu berechnen, wobei<br />

der Staffeltarif (für die ersten € 250.000<br />

0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und<br />

darüber hinaus 3,5%) zur Anwendung gelangt.<br />

Entgeltliches Baurecht<br />

Wird das Baurecht hingegen entgeltlich,<br />

etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses,<br />

eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung,<br />

mindestens jedoch der Grundstückswert<br />

die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung<br />

gegen einen laufenden (z.B. jährlichen)<br />

Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage<br />

aus der Summe der jährlichen<br />

Bauzinse (abgezinst mit 5,5%), höchstens<br />

jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen<br />

Bauzinses, zusammen.<br />

Bauzins jährlich erhöht?<br />

Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der<br />

Bauzins jährlich um einen im vornherein<br />

festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht,<br />

so ist diese jährliche Steigerung bei<br />

der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen<br />

Bemessungsgrundlage wie folgt<br />

zu berücksichtigen. Die Summe der abgezinsten<br />

Bauzinse (inkl. Wertanpassung)<br />

sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen<br />

Jahresbetrages gegenüberzustellen.<br />

Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt<br />

sich aus dem Quotient der kumulierten<br />

tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl.<br />

Wertanpassung) und der Laufzeit. Der<br />

niedrigere Betrag bildet schlussendlich die<br />

Bemessungsgrundlage. Wird hingegen der<br />

laufende Bauzins durch einen allgemeinen<br />

Index (z.B. VPI) wertgesichert, so sind die<br />

jährlichen Steigerungsbeträge – mangels<br />

Kenntnis der künftigen Entwicklung –<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Beispiel: Ein Grundeigentümer räumt<br />

dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80<br />

Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür<br />

jährlich € 100.000, wobei eine Wertanpassung<br />

von fix 3% p.a. vereinbart wird.<br />

Unter Anwendung einer mathematischen<br />

Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte<br />

fixe Erhöhung von 3% p.a. als auch<br />

die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses<br />

i.H.v. 5,5% p.a. berücksichtigt wird, ergibt<br />

die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen<br />

eine Bemessungsgrundlage in Höhe<br />

von rund € 3.600.000. Der 18-fache durchschnittliche<br />

Jahresbetrag würde sich auf<br />

€ 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer<br />

beträgt somit rund € 126.000<br />

(€ 3.600.000 x 3,5%).<br />

Bei Koppelung des Bauzinses an den<br />

VPI würden die jährlichen Wertanpassungen<br />

nicht berücksichtigt werden. Die<br />

Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich<br />

in diesem Fall lediglich auf € 63.000<br />

(€ 100.000*18*3,5%).<br />

FAZIT<br />

Um nachteilige grunderwerbsteuerliche<br />

Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich<br />

daher bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses,<br />

den genauen Inhalt des<br />

Baurechtsvertrages sorgfältig zu prüfen.<br />

Bei der steueroptimalen Gestaltung<br />

unterstützen und beraten wir Sie gerne!<br />

12 <strong>GT</strong>


SOZIALVERSICHERUNG<br />

Betriebliche Firmenpension<br />

begründet keine GSVG-Pflicht<br />

In einem aktuellen Fall beschäftigte<br />

sich der Verwaltungsgerichtshof<br />

(VwGH)<br />

mit der Frage, inwieweit<br />

durch den Bezug einer Firmenpension<br />

eine Pflichtversicherung<br />

in der gewerblichen<br />

Sozialversicherung<br />

(GSVG) ausgelöst werden<br />

kann.<br />

Dabei teilte der VwGH die Ansicht<br />

des Bundesverwaltungsgerichts<br />

nicht und kam zum Ergebnis,<br />

dass die Firmenpension dann nicht GSVGbeitragspflichtig<br />

ist, wenn sie ausschließlich<br />

für eine Tätigkeit bezogen wird, die<br />

nicht mehr ausgeübt wird.<br />

Der Anlassfall<br />

Unstrittig war im betroffenen Fall, dass<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer<br />

insgesamt die Versicherungsgrenze<br />

überschreitenden Höhe vorlagen, die sich<br />

aus der Firmenpension und der Vergütung<br />

für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten.<br />

Allerdings muss nach Ansicht des<br />

VwGH hier weiter differenziert werden.<br />

Überschreiten der Versicherungsgrenze<br />

Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit<br />

bei Überschreiten der Versicherungsgrenze<br />

die Pflichtversicherung nach<br />

dem GSVG begründen würde und somit in<br />

die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen<br />

ist, trifft dies auf die Firmenpension<br />

nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit<br />

geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war<br />

jener Teil der im Einkommensteuerbescheid<br />

ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger<br />

Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der<br />

Beitragsgrundlage auszuscheiden.<br />

FAZIT<br />

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung<br />

erfasst sind,<br />

führen zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht.<br />

Inwieweit etwa Einkünfte<br />

aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht<br />

nach dem GSVG<br />

auslösen oder eben nicht, ist jeweils im<br />

Einzelfall zu prüfen und sollte am besten<br />

schon vorab geklärt werden. Wir<br />

unterstützen Sie dabei gerne.<br />

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<strong>GT</strong><br />

13


RECHT + ORDNUNG<br />

Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender<br />

Arbeitskräfteüberlassung<br />

Durch Bescheid kann eine Befreiung vom Steuerabzug für Arbeitskräfte, die im Rahmen<br />

einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland<br />

überlassen werden, erreicht werden.<br />

Der Befreiungsantrag ist mit dem<br />

neuen, standardisierten Antragsformular<br />

„ZS-BB1“ inklusive Anlage<br />

„ZS-BB1a“ zu stellen. Österreichische<br />

Unternehmen müssen für Arbeitskräfte,<br />

die im Rahmen einer grenzüberschreitenden<br />

Arbeitsüberlassung vom Ausland ins<br />

Inland überlassen werden, eine besondere<br />

Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug<br />

kann jedoch vermieden werden, wenn<br />

der ausländische Überlasser dem inländischen<br />

Beschäftiger einen entsprechenden<br />

Befreiungsbescheid vorweisen kann.<br />

Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem<br />

neuen standardisierten Antragsformular zu<br />

stellen.<br />

Überlasser ohne Betriebsstätte im Inland<br />

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung<br />

liegt vor, wenn ein ausländischer<br />

Arbeitgeber (Überlasser) seine<br />

Arbeitskräfte einem österreichischen Arbeitgeber<br />

(Beschäftiger) zur Erbringung von<br />

Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um<br />

beispielsweise einen kurzfristig höheren<br />

Personalbedarf abzudecken. Übt das überlassene<br />

Personal seine Arbeit in Österreich<br />

aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte<br />

im Inland, ist vom österreichischen<br />

Unternehmer (Beschäftiger) eine Abzugssteuer<br />

in Höhe von 20% der Einkünfte der<br />

überlassenen Arbeitskräfte einzubehalten<br />

und an das Finanzamt abzuführen.<br />

Befreiung vom Steuerabzug<br />

Gemäß DBA-Entlastungsverordnung kann<br />

aber durch Bescheid eine Befreiung von der<br />

Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges<br />

zugelassen werden, wenn sichergestellt<br />

ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt<br />

und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen<br />

oder der inländische Beschäftiger<br />

für die überlassenen Arbeitskräfte<br />

die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt.<br />

Befreiungsanträge können vom ausländischen<br />

Überlasser beim Finanzamt Bruck-<br />

Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer<br />

Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens<br />

gestellt<br />

werden.<br />

Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-<br />

Anwendung durch Steuerfreistellung ist mit<br />

der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche<br />

Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt<br />

wird.<br />

Was ist neu?<br />

Der Befreiungsantrag ist nicht wie bisher<br />

formlos, sondern mit dem neuen, standardisierten<br />

Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive<br />

Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Werden<br />

mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die<br />

arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in<br />

einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen.<br />

Da der inländische Beschäftiger für die<br />

Richtigkeit der Abzugsteuer haftet, darf der<br />

Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn<br />

ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich<br />

vorliegt. Deshalb ist es notwendig,<br />

dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht<br />

eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt<br />

wird. Hier bietet das neue Antragsformular<br />

den Vorteil, dass der Bescheid nicht<br />

nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift<br />

auch direkt an den inländischen Beschäftiger<br />

ergeht, sofern dies im Formular<br />

beantragt wird.<br />

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PERSONAL + KOSTEN<br />

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Pkw-Sachbezug: Nachweispflicht<br />

für ausschließlich berufliche Nutzung<br />

Im Zuge einer Abgabenprüfung verrechnete die zuständige Behörde Lohnsteuer und<br />

Dienstgeberabgaben nach. Denn der Dienstgeber hatte für die Möglichkeit des<br />

Geschäftsführers, ein Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen, keinen Sachbezug angesetzt.<br />

Privat-PKW vorhanden<br />

Der Dienstgeber bemängelte im Verfahren, die Behörde übergehe,<br />

dass der Geschäftsführer zahlreiche Nachweise vorgelegt habe,<br />

wonach ein Privat-Pkw vorhanden sei. Er habe zum Beispiel die<br />

Anmeldung des Privat-Pkws und Versicherungsbestätigungen<br />

vorgelegt. Darauf sei die Behörde aber ebenso wenig eingegangen<br />

wie auch auf seine Aussagen zur Nutzung des Wagens. Auch habe<br />

die Behörde die Vereinbarung im Dienstvertrag, demzufolge er<br />

das Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke verwenden<br />

dürfe, nicht berücksichtigt. Der Dienstgeber habe im Zuge der<br />

Schlussbesprechung keine Möglichkeit bekommen, entsprechende<br />

Beweismittel vorzulegen.<br />

BFG forderte Fahrtenbuch und Reisekostenaufzeichnungen<br />

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Im<br />

Zuge der Abgabenprüfung forderte die Behörde den Dienstgeber<br />

mehrmals auf, Reisekostenaufzeichnungen, Fahrtenbücher oder<br />

andere Nachweise vorzulegen. Der Dienstgeber legte hinsichtlich<br />

des Fahrzeuges des Geschäftsführers keine dieser Unterlagen<br />

vor, sondern beantwortete entsprechende Anfragen des Prüfers<br />

lediglich dahingehend, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug<br />

nicht für Privatfahrten nutzen dürfe und übermittelte in der Folge<br />

Versicherungsunterlagen zu seinem Privatfahrzeug und den<br />

Leasingvertrag des Firmen-Pkw.<br />

Wo parkte Dienstwagen in der Nacht?<br />

Für das BFG war klar erwiesen, dass der Geschäftsführer das<br />

Firmenfahrzeug auch privat zumindest für den Weg zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte benutzt habe. Dienstnehmer haben<br />

ausgesagt, dass das Fahrzeug am Abend nie am Firmenparkplatz<br />

zu sehen gewesen sei. Auch konnte der Geschäftsführer nicht<br />

beweisen, dass er die Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner<br />

Arbeitsstätte dauernd mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt hätte.<br />

Der Geschäftsführer konnte auch keinerlei Fahrtenbücher vorlegen,<br />

die eine ausschließliche berufliche Nutzung des Fahrzeuges<br />

belegt hätten, er hat lediglich angeboten derartige Aufzeichnungen<br />

im Nachhinein zu rekonstruieren. Er hat nach der Aktenlage aber<br />

auch diese Rekonstruktion nie durchgeführt und entsprechende<br />

Unterlagen nie übergeben.<br />

Private Nutzung möglich?<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

sei ein Sachbezugswert jedenfalls dann zuzurechnen, wenn nach<br />

der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse<br />

anzunehmen ist, dass ein Dienstnehmer die eingeräumte<br />

Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden<br />

– wenn; auch nur fallweise – nützt. Entsprechend dem<br />

festgestellten Sachverhalt bestand für den Geschäftsführer – auch<br />

wenn das vertraglich ausgeschlossen war – täglich die Möglichkeit,<br />

das Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen.<br />

Die Behörde hat daher den Sachbezugswert für diese Privatnutzung<br />

zu Recht berücksichtigt und die darauf entfallende Lohnsteuer<br />

sowie Dienstgeberabgaben vorgeschrieben.<br />

(BFG 23.03.<strong>2018</strong>, RV/6100646/2012)<br />

<strong>GT</strong><br />

15


PERSONAL + KOSTEN<br />

Einvernehmliche Auflösung<br />

im Krankenstand<br />

Bis 30. Juni <strong>2018</strong> endet bei einvernehmlicher<br />

Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses während eines<br />

Krankenstandes die Entgeltfortzahlung<br />

jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses<br />

und geht nicht über das Ende<br />

hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen,<br />

wie z.B. Dienstgeberkündigung<br />

der Fall ist).<br />

Dies bedeutet, dass für Auflösungen bis zu<br />

diesem Stichtag während eines Krankenstandes<br />

das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt<br />

werden muss. Diese Regelung entfällt<br />

ab 1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong>.<br />

Nach neuer Rechtslage bleibt ab 1. <strong>Juli</strong><br />

<strong>2018</strong> bei einer einvernehmlichen Auflösung<br />

während eines Krankenstandes oder<br />

im Hinblick auf eine Dienstverhinderung<br />

(zB bevorstehender Krankenhausaufenthalt)<br />

der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

auch über das Ende des Dienstverhältnisses<br />

hinaus bestehen. Das Dienstverhältnis<br />

endet zum angegebenen Zeitpunkt. Die<br />

Entgeltfortzahlung läuft jedoch bis zu jenem<br />

Datum weiter, zu welchem der Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

ausgeschöpft ist<br />

oder der Krankenstand zu einem früheren<br />

Zeitpunkt beendet ist.<br />

© Picture-Factory - Fotolia.com<br />

Beispiel<br />

01. 07. Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr<br />

05. 07. Einvernehmliche Auflösung + Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

05. 11. Ende des Krankenstandes<br />

08. 09 Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruches: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb<br />

Angleichung der Entgeltfortzahlung<br />

im Krankenstand<br />

Angleichung Arbeiter und Angestellte. Was ändert sich ab 1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong>?<br />

Die neuen Bestimmungen für die<br />

Entgeltfortzahlung für Arbeiter und<br />

Angestellte bei Krankheit treten mit<br />

1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong> in Kraft, welche für Arbeitsjahre,<br />

die nach dem Stichtag 30. Juni <strong>2018</strong> beginnen,<br />

anwendbar sind.<br />

Ab diesem Zeitpunkt werden die Angestellten<br />

an das System der Arbeiter angeglichen.<br />

Es gelten die Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung<br />

im Krankenstand für Arbeiter<br />

und Angestellte gleichermaßen.<br />

Beispiel 1: Ein Arbeitsjahr dauert von Mai<br />

bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein<br />

neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und<br />

die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis<br />

erst ab Mai 2019 anwendbar.<br />

Beispiel 2: Ein Arbeitsjahr dauert von August<br />

bis August. Im August <strong>2018</strong> beginnt so-<br />

mit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag<br />

und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis<br />

ab August <strong>2018</strong> anwendbar.<br />

Beispiel 3: Ein neuer Dienstnehmer tritt<br />

bei Ihnen am 15. <strong>Juli</strong> ein. Für neue Dienstverhältnisse<br />

gilt sowieso ab 1.7. die neue<br />

Regelung.<br />

Was ist NEU?<br />

• Die Entgeltfortzahlungsfrist erhöht sich ab<br />

dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen<br />

vollen Entgeltanspruch<br />

Dienstjahr<br />

Anspruch bei Krankheit<br />

• Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis<br />

hinaus gilt nun neben der<br />

Dienstgeberkündigung/unberechtigten<br />

Entlassung/berechtigtem Austritt auch<br />

bei einvernehmlicher Auflösung während<br />

eines laufenden Krankenstandes.<br />

Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich<br />

mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung<br />

wird bis zum tatsächlichen Ende des<br />

Krankenstandes im Rahmen des noch offenen<br />

Anspruchs geleistet.<br />

Anspruch bei Arbeitsunfall<br />

bzw. Berufskrankheit<br />

im 1. 6 Wochen voll; 4 Wochen halb 8 Wochen<br />

ab dem 2. 8 Wochen voll; 4 Wochen halb 8 Wochen<br />

ab dem 16. 10 Wochen voll; 4 Wochen halb 10 Wochen<br />

ab dem 26. 12 Wochen voll; 4 Wochen halb 10 Wochen<br />

16 <strong>GT</strong>


PERSONAL + KOSTEN<br />

Arztbesuch als Arbeitszeit?<br />

© Jonas Glaubitz - Fotolia.com<br />

Stellt ein Arztbesuch während der Arbeitszeit einen Dienstverhinderungsgrund dar?<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für<br />

Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge unter<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

• Vorliegen wichtiger persönlicher<br />

Gründe<br />

• ohne Verschulden<br />

• während einer verhältnismäßig kurzen<br />

Zeit (bis zu 1 Woche pro Anlassfall)<br />

• Verhinderung an der Leistung<br />

ihrer Dienste<br />

Unter die wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgründe<br />

fallen unter anderem auch<br />

Arztbesuche, Therapien und ambulatorische<br />

Behandlungen, sofern diese außerhalb eines<br />

Krankenstandes erfolgen.<br />

In einigen Kollektivverträgen finden sich<br />

Regelungen über persönliche Dienstverhinderungsgründe.<br />

Für Angestellte dürfen<br />

abweichende Regelungen nur günstiger<br />

und nicht einschränkend sein. Für Arbeiter<br />

und Lehrlinge war es bisher möglich,<br />

durch Kollektivvertrag schlechterstellende<br />

Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen bei persönlichen<br />

Gründen zu regeln. Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />

sind schlechterstellende kollektivvertragliche<br />

Regelungen nicht mehr gültig, da die<br />

gesetzlichen Bestimmungen gemäß ABGB<br />

zwingend sind.<br />

Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb<br />

der Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur dann,<br />

wenn ein Arztbesuch nicht in der Freizeit<br />

möglich ist, besteht Anspruch auf bezahlte<br />

Freistellung. Auch die notwendigen Wegzeiten<br />

zwischen Unternehmen und Arzt<br />

(und retour) zählen unter die entgeltfortzahlungspflichtigen<br />

Wegzeiten. Darunter fallen<br />

grundsätzlich nicht die Wegzeiten zwischen<br />

Wohnung und Arzt.<br />

Der Dienstnehmer hat das Recht auf freie<br />

Arztwahl, d.h. er muss seinen Vertrauensarzt<br />

nicht wechseln. Sollte der Vertrauensarzt<br />

in einer ungewöhnlich großen Entfernung<br />

ordinieren, kann die entgeltfortzahlungspflichtige<br />

Wegzeit vom Dienstgeber auf ein<br />

angemessenes Ausmaß begrenzt werden.<br />

Der Rest ist Zeitausgleich oder Urlaub.<br />

Bei wiederholten gleichartigen Dienstverhinderungen<br />

innerhalb kurzer Zeit sind die<br />

Dienstverhinderungen zusammenzurechnen.<br />

In der Regel ist die Höchstentgeltdauer das<br />

Stundenausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.<br />

Wurde dies ausgeschöpft, besteht kein<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr.<br />

Urlaubsunterbrechung durch Krankenstand?<br />

Ein Arbeitnehmer erkrankte während seines Urlaubs. Nach<br />

dem Urlaubsgesetz unterbricht eine Krankheit den Urlaub,<br />

wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Dies gilt<br />

aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt.<br />

Dazu gehört die Meldung des Krankenstandes an den Arbeitgeber,<br />

die unter anderem bezweckt, dass dieser bei einer länger andauernden<br />

Erkrankung entsprechend planen kann. Die Mitteilung muss<br />

erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit<br />

arbeitsunfähig ist. Vage Angaben, etwa zum Arzt zu gehen, reichen<br />

nicht.<br />

Im konkreten Fall erkannte der Oberste Gerichtshof, dass aus der<br />

SMS der Klägerin nicht ersichtlich war, dass sie krank und damit<br />

arbeitsunfähig war, weswegen der Urlaub nicht unterbrochen wurde.<br />

(OGH 17.5.<strong>2018</strong>, 9 ObA 43/18s)<br />

<strong>GT</strong><br />

17


PERSONAL + KOSTEN<br />

Wann sind kurze Dienstverhältnisse<br />

geringfügig?<br />

Wenn Dienstnehmer aus einem<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

ein Entgelt von höchstens<br />

€ 438,05 (Wert <strong>2018</strong>)<br />

pro Kalendermonat beziehen,<br />

liegt ein geringfügiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

vor, für das nur Unfallversicherungsschutz<br />

besteht.<br />

In der Praxis ist häufig fraglich, ob ein<br />

geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt,<br />

wenn ein Dienstverhältnis weniger<br />

als einen Monat dauert. Maßgeblich<br />

bei der Beurteilung ist nicht der Kalendermonat,<br />

sondern immer der „Naturalmonat“:<br />

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse<br />

hat auf ihrer Homepage die wichtigsten<br />

Bestimmungen zusammengefasst<br />

und anhand von Beispielen dargestellt.<br />

Folgende Fallkonstellationen<br />

sind denkbar:<br />

• Dienstverhältnis beginnt und endet im<br />

gleichen Kalendermonat: Es ist jenes<br />

Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte<br />

Dauer der Beschäftigung gebührt<br />

beziehungsweise gebührt hätte.<br />

• Dienstverhältnis beginnt in einem Kalendermonat<br />

und endet in einem anderen:<br />

Hier ist jeder Kalendermonat einzeln und<br />

für sich zu beurteilen, ob Geringfügigkeit<br />

vorliegt oder nicht.<br />

• Mehrere Dienstverhältnisse (nacheinander)<br />

beim selben Dienstgeber im gleichen<br />

Kalendermonat: Liegen mehrere Dienstverhältnisse<br />

zum selben Dienstgeber vor,<br />

sind diese stets getrennt zu betrachten.<br />

Eine „Zusammenrechnung“ darf nicht<br />

erfolgen.<br />

• Urlaubsersatzleistung: Eine Urlaubsersatzleistung<br />

ist weder für die Beurteilung<br />

der Geringfügigkeit heranzuziehen, noch<br />

führt sie zu einer Änderung des Versicherungsumfanges.<br />

Stellt sich bei einem für weniger als einen<br />

© nd3000 - Fotolia.com<br />

Monat vereinbarten Dienstverhältnis heraus,<br />

dass dieses doch länger dauert, ist<br />

ab dem Zeitpunkt, ab dem es einen Monat<br />

überschreitet, eine Ab- und Anmeldung<br />

sowie eine Neubeurteilung des Versicherungsumfanges<br />

vorzunehmen.<br />

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass<br />

ein irrtümlich als unbefristet gemeldetes<br />

Dienstverhältnis in Wirklichkeit befristet<br />

für weniger als einen Monat vereinbart<br />

wurde, ist eine Änderungsmeldung mit<br />

Versicherungsbeginn samt einer entsprechenden<br />

Neubeurteilung des Versicherungsumfanges<br />

fällig.<br />

(Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 )<br />

PERSONALITIES<br />

Hallo, ich heiße Davaasuren Jamiyan,<br />

aber ich höre auch auf den Rufnamen<br />

Dashka. Geboren und aufgewachsen bin ich<br />

in der Mongolei, wo ich eine Zeit lang als<br />

Lehrerin tätig war. Dennoch hat es mich<br />

immer schon ins Ausland gezogen, zuerst<br />

nach Deutschland, letztendlich bin ich in<br />

Österreich gelandet. Mittlerweile lebe ich<br />

schon seit über 8 Jahren hier und bin glücklich<br />

verheiratet.<br />

Nach Abschluss des Abendkollegs in der<br />

HAK Grazbachgasse habe ich noch den<br />

Personalverrechner Lehrgang beim WIFI<br />

geschafft. So bin ich über den zweiten Bildungsweg<br />

meinen Traum von einer Tätigkeit<br />

in der Betriebswirtschaft nähergekommen.<br />

Seit April dieses Jahres bin ich bei der <strong>GT</strong><br />

und freue mich auf die Herausforderungen,<br />

die mich noch erwarten.<br />

In meiner Freizeit lese ich gerne oder gehe<br />

zum Yoga, wenn mein Mann derweilen auf<br />

unsere kleine Tochter aufpasst.<br />

Ich bin Marie Skofitsch, 19 Jahre alt und<br />

studiere Jus. Für mich ist die Arbeit hier<br />

bei Grazer Treuhand eine tolle, praxisbezogene<br />

Ergänzung zu meinem Studium.<br />

Meine Aufgabe seit Februar <strong>2018</strong> ist es die<br />

physischen Belege zu digitalisieren, also zu<br />

18 <strong>GT</strong>


<strong>GT</strong>-INTERN<br />

Kegelwettkampf Hypo<br />

gegen Grazer Treuhand<br />

Alle Jahre wieder geht es<br />

„in die Vollen“! Am 4. April<br />

ging der Vergleichswettkampf<br />

im Kampf um den<br />

Wanderpokal in die entscheidende<br />

letzte Runde.<br />

Spannender konnten die Vorzeichen<br />

nicht sein. Die Kegler der <strong>GT</strong> standen<br />

in den letzten beiden Jahren bereits<br />

mit dem Rücken zur Wand – mussten sie<br />

doch einen 0:2 Rückstand aus den Vorjahren<br />

aufholen. Doch mit vereinten Kräften und<br />

beherztem Einsatz konnte im Vorjahr der<br />

2:2 Gleichstand hergestellt werden.<br />

Wer macht den nächsten Punkt und nimmt<br />

den Wanderpokal mit nachhause? Kann die<br />

Hypo den ersten Pokal ihr Eigen nennen –<br />

oder stockt die <strong>GT</strong> die Sammlung um einen<br />

weiteren Pokal auf?<br />

Wie schon in den Jahren zuvor, stand zunächst<br />

der kulinarische Genuss im Vordergrund.<br />

Nach einem Aperitif lud die Hypo<br />

wieder alle Teilnehmer zum traditionellen<br />

Backhenderl-Essen ein. Gut gestärkt und<br />

voller Elan ging es aber schon bald zur Sache.<br />

Kaum war die Auslosung und Zuteilung<br />

zu den Teams und Bahnen zu Ende, fielen<br />

auch schon die ersten Kegel. Da und dort<br />

wurde applaudiert, gejubelt, angefeuert, gescherzt<br />

und gelacht.<br />

Bis in die späten Abendstunden wurde auf<br />

wechselnden Bahnen um jeden Kegel gekämpft,<br />

um in einem finalen Knock-Out-<br />

Kegeln die Einzel-Sieger zu ermitteln.<br />

Die Einzelsieger standen fest – gleich vorweg,<br />

die <strong>GT</strong> konnte alle Einzelwertungen<br />

für sich entscheiden – doch reichte es auch<br />

zum Gesamtsieg, zum Gewinn des dritten<br />

Wanderpokals? Es wurde gerechnet und<br />

gerechnet, nochmals gerechnet und kontrolliert.<br />

Doch schon bald war klar, wer der<br />

diesjährige Sieger ist.<br />

Das Team der Grazer Treuhand konnte das<br />

Team der Hypo klar distanzieren und somit<br />

den Wanderpokal mit nachhause nehmen.<br />

Herzlichen Dank an die Hypo für das fantastische<br />

Essen und den fairen wie auch<br />

lustigen Wettkampf!<br />

Nächstes Jahr geht es wieder von vorne los<br />

– da werden die Karten neu gemischt. Wir<br />

sind bereit – gestärkt durch drei gewonnene<br />

Wanderpokale!<br />

scannen und chronologisch richtig geordnet<br />

abzulegen. Das ist die Grundlage für die Verbuchung<br />

und bereits hier kann ich erkennen<br />

wie unterschiedlich die einzelnen Unternehmen<br />

sind und wie vielfältig die Arbeit der<br />

Steuerberatung ist.<br />

Neben meinem Studium interessiere ich<br />

mich für die moderne Kommunikation,<br />

habe ich doch die <strong>GT</strong> über ein Praktikum<br />

bei einer Werbeagentur, einem langjährigen<br />

Kunden der <strong>GT</strong> kennengelernt. Ich bin erst<br />

am Anfang meines Studiums, aber ich kann<br />

mir gut vorstellen dieses auf den Bereich<br />

Steuerberatung und Bilanzierung zu spezialisieren,<br />

um hier meine berufliche Zukunft<br />

zu finden.<br />

AUSBILDUNG<br />

Herzlich gratulieren dürfen wir Frau<br />

Beatrice Pürstner zum Bachelor<br />

der Studienrichtung Rechnungswesen und<br />

Controlling am CAMPUS 02 - Fachhochschule<br />

der Wirtschaft! Herzlichen Glückwunsch<br />

vom Team der Grazer Treuhand!<br />

RUHESTAND<br />

Seit 15 Jahren war<br />

Frau Annemarie<br />

Leitinger ein nicht<br />

wegzudenkender<br />

Teil unseres Teams<br />

in Preding. Stets gewissenhaft,<br />

zurückhaltend und leise. Oftmals<br />

wäre man zu glauben geneigt gewesen, sie<br />

wäre gar nicht da – doch weit gefehlt. Über<br />

all die Jahre betreute sie die ihr anvertrauten<br />

KlientInnen zur vollsten Zufriedenheit. Wir<br />

wünschen „unserer Annemarie“ alles Gute<br />

im wohlverdienten Ruhestand, viel Lebensfreude<br />

und vor allem Gesundheit!<br />

<strong>GT</strong><br />

19


TERMINE<br />

© v.poth - Fotolia.com<br />

Herabsetzung der<br />

Einkommensteuervorauszahlungen<br />

Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />

beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden. Ein Antrag ist bis 30.09. möglich.<br />

Die laufenden Einkommensteuerund<br />

Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />

werden vom Finanzamt per<br />

Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid<br />

festgesetzt. Dabei<br />

ist für die Festsetzung der Vorauszahlung<br />

eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld<br />

für das letzte veranlagte Jahr, erhöht<br />

um 4%, maßgebend. Erfolgt die Veranlagung<br />

nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern<br />

erst später, so ist eine Erhöhung um weitere<br />

5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.<br />

Während des laufenden Jahres sind dann zu<br />

je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August und 15. November Einkommenbzw.<br />

Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />

zu leisten.<br />

Beispiel: Wenn die Einkommensteuer des<br />

Jahres 2016 € 50.000,– betrug und 2017<br />

veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung<br />

für das Jahr 2017 € 50.000 + 4% betragen.<br />

Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2016<br />

erst im Jahr <strong>2018</strong> und wird die Einkommensteuer<br />

2016 mit € 50.000 festgesetzt,<br />

dann beträgt die Vorauszahlung für <strong>2018</strong><br />

€ 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein<br />

Einkommensteuerbescheid 2017 vorliegt.<br />

Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden<br />

Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld<br />

ergeben wird, kann spätestens<br />

bis zum 30.9.<strong>2018</strong> ein Antrag auf Herabsetzung<br />

der Vorauszahlungen gestellt werden.<br />

Beispiel: Der Jahresbetrag der Vorauszahlung<br />

für <strong>2018</strong> wird mit € 20.000 (€ 5.000<br />

pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.<strong>2018</strong> wird<br />

die Vorauszahlung nach Antragstellung auf<br />

€ 10.000 (€ 2.500 pro Viertel) gesenkt.<br />

Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der<br />

vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in<br />

Höhe von € 2.500 (= € 5.000 – 2.500) mit<br />

der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine<br />

(15.2. und 15.5.) zu vervielfachen<br />

ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift<br />

in Höhe von € 5.000.<br />

Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend<br />

zu begründen. Dem Finanzamt<br />

muss somit durch Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa<br />

einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung<br />

über die Umsatzentwicklung, den Hinweis<br />

auf spezifische Gewinnminderungen – z.B.<br />

Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere)<br />

Besteuerungsgrundlage glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung<br />

und der Antragstellung unterstützen<br />

und beraten wir Sie gerne!<br />

Impressum:<br />

Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich<br />

ist die Grazer Treuhand Steuer beratung<br />

GmbH & Partner KG<br />

A-8010 Graz, Petersgasse 128a<br />

Tel +43/316/4780, Fax DW-500<br />

E-Mail office@grazertreuhand.at<br />

www.grazertreuhand.at<br />

Irrtum, Druck- & Satzfehler vorbehalten.<br />

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit<br />

wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung<br />

verzichtet. Entsprechende<br />

Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung<br />

für alle Geschlechter.<br />

Druck: Scharmer GmbH. 8330 Feldbach<br />

Gestaltung: www.derbaumgartner.at<br />

20 <strong>GT</strong>

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