GT-Zeitung_Juli 2018_web
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JOURNAL<br />
Ausgabe 57 Sommer <strong>2018</strong><br />
12-Stunden-Tag<br />
Fluch oder Segen?<br />
Künftig sind zwölf Stunden pro<br />
Tag und 60 Stunden pro Woche möglich.<br />
Lesen Sie mehr auf Seite 4 – 5<br />
© Pixelbliss - stock.adobe.com<br />
AKTUELL<br />
Wirtschaftliche-Eigentümer-<br />
Register-Gesetz – Neue Fristen!<br />
Seite 2<br />
STEUERN<br />
Steuerliche Behandlung<br />
von Kryptowährungen<br />
Seite 6<br />
PERSONAL + KOSTEN<br />
Einvernehmliche Auflösung<br />
im Krankenstand<br />
Seite 16<br />
www.grazertreuhand.at
AKTUELL<br />
Wirtschaftliche-Eigentümer-<br />
Register-Gesetz – Neue Fristen!<br />
© Gerhard Seybert - Fotolia.com<br />
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein,<br />
Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.<strong>2018</strong> bei einer zulässigen<br />
Nachfrist bis 15.11.<strong>2018</strong> zu erfolgen.<br />
Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim<br />
Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer<br />
Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung<br />
nun am 15.8.<strong>2018</strong> (statt am 1.6.<strong>2018</strong>). Unter Berücksichtigung<br />
der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung<br />
straffrei spätestens bis zum 15.11.<strong>2018</strong> möglich.<br />
Einsicht nehmen sinnvoll<br />
Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden<br />
Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nicht erforderlich - es besteht insofern eine Meldebefreiung.<br />
Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich<br />
davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.<br />
Wer ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?<br />
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen,<br />
in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger<br />
im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an<br />
den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht.<br />
Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche<br />
Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird<br />
zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern<br />
unterschieden:<br />
• Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche<br />
Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von<br />
mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der<br />
Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche<br />
Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft<br />
ausüben.<br />
• Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil<br />
von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine<br />
Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine<br />
natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam<br />
direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.<br />
Befreiung von der Meldepflicht<br />
Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung<br />
der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in<br />
jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen<br />
Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen<br />
werden können. Allerdings besteht etwa bei einer<br />
GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter<br />
einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften<br />
und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit,<br />
wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen<br />
sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel<br />
nicht zutreffen – es besteht somit eine Meldeverpflichtung.<br />
Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten<br />
die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein,<br />
empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die<br />
Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im<br />
Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen<br />
führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-<br />
Eigentümer-Register zu nehmen.<br />
Sorgfaltspflicht<br />
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine<br />
Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser<br />
Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu<br />
prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der<br />
Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten<br />
wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde<br />
eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu<br />
empfindlichen Strafen führen.<br />
2 <strong>GT</strong>
EDITORIAL<br />
Schlägt es jetzt 13 12?<br />
Jetzt ist es soweit! Die Regierung hat die lang<br />
angekündigte Erhöhung der gesetzlich zulässigen<br />
Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden und der<br />
maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden<br />
im Rekordtempo durchgewunken – sehr zum<br />
Missfallen der meisten Arbeitnehmervertretungen.<br />
Dem Vernehmen nach, soll es allerdings Branchen<br />
geben in denen es bisher durchaus schon möglich<br />
und m.E. auch üblich war, Arbeitsspitzen durch<br />
eine erhöhte Arbeitsleistung abzufedern – ohne<br />
Arbeitskampfdrohungen.<br />
Nun, die Unternehmen erhalten jetzt mehr Freiraum,<br />
standen sie bis dato doch oft mit einem Fuß<br />
im Arbeitszeitgesetz-Kriminal, doch wer glaubt,<br />
dass die Unternehmer nunmehr einen Freibrief für<br />
die Quasi-Versklavung der Mitarbeiter bekommen<br />
haben, der irrt.<br />
Zum einen ist die Ausweitung der maximalen Arbeitszeiten<br />
nur eine Option, die nicht dauerhaft<br />
gezogen werden kann, da gesetzlich verboten.<br />
Der 12-Stunden-Tag wird die Ausnahme bleiben.<br />
Zum anderen würde die dauerhafte (ungesetzliche)<br />
Einforderung der maximalen Arbeitszeit zu unzufriedenen<br />
Mitarbeitern, schlechten Produkten und<br />
Dienstleistungen führen. Das ist betriebswirtschaftlicher<br />
Unsinn und wirtschaftlicher Selbstmord.<br />
Natürlich wird es schwarze Schafe geben, denn<br />
mehr Freiraum bedeutet in der Regel auch mehr<br />
Verantwortung. Doch eben diese schwarzen<br />
Schafe werden über kurz oder lang, auch dank<br />
totaler Social-Media-Transparenz, keine Mitarbeiter<br />
mehr finden – eine aussterbende Gattung<br />
sozusagen – zu Recht!<br />
Wollen wir deshalb den redlichen Unternehmern<br />
die Chance nehmen bei guter Konjunktur entsprechend<br />
zu reagieren, um gemeinsam mit den<br />
Mitarbeiten den Wirtschaftstandort Österreich<br />
abzusichern und Arbeitsplätze zu schaffen?<br />
Die Zukunft der Arbeitswelt liegt mehr denn je<br />
im verantwortungsvollen und respektvollen Miteinander<br />
– mit oder ohne Ausweitung der maximal<br />
möglichen Arbeitszeiten. Nutzen wir die Chance<br />
gemeinsam!<br />
Ihr Mag. Wolfgang Hackstock<br />
Inhalt<br />
AKTUELLES<br />
2 Wirtschaftliche-Eigentümer-Register-Gesetz<br />
Neue Fristen!<br />
4 12-Stunden-Tag – Fluch oder Segen?<br />
STEUERN<br />
6 Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen<br />
7 USt in Ungarn: Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />
Tägliche Rechnungsübermittlung<br />
USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 %<br />
8 Kurzfristige Vermietungen<br />
sind umsatzsteuerpflichtig<br />
9 Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung<br />
10 Liebhaberei bei Vermietung<br />
11 Liebhaberei bei selbständiger (ärztlicher) Tätigkeit<br />
12 Baurechtsvereinbarungen – zu hohe<br />
Grunderwerbsteuer?<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
13 Betriebliche Firmenpension begründet<br />
keine GSVG-Pflicht<br />
RECHT + ORDNUNG<br />
14 Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender<br />
Arbeitskräfteüberlassung<br />
15 Pkw-Sachbezug: Nachweispflicht<br />
für ausschließlich berufliche Nutzung<br />
PERSONAL + KOSTEN<br />
16 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand<br />
Angleichung der Entgeltfortzahlung<br />
im Krankenstand<br />
17 Arztbesuch als Arbeitszeit?<br />
Urlaubsunterbrechung durch Krankenstand?<br />
18 Wann sind kurze Dienstverhältnisse<br />
geringfügig?<br />
<strong>GT</strong> INTERN<br />
19 Kegelwettkampf Hypo gegen Grazer Treuhand<br />
Personalities<br />
TERMINE<br />
20 Herabsetzung der<br />
Einkommensteuervorauszahlungen<br />
<strong>GT</strong><br />
3
AKTUELL<br />
12-Stunden-Tag<br />
Fluch oder Segen?<br />
Am 5. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong> wurde das neue Arbeitszeitgesetz im Nationalrat mit Stimmen<br />
von ÖVP, FPÖ und NEOS mit Gültigkeit ab 1. September <strong>2018</strong> beschlossen.<br />
Künftig sind zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche möglich.<br />
Experten sind kritisch und teils<br />
uneins. Die Arbeitnehmervertreter<br />
sind gegen den freiwilligen<br />
12-Stunden-Arbeitstag. Die Arbeitgebervertreter<br />
sind klarerweise dafür. Flexible<br />
Arbeitszeit oder höhere Belastung durch<br />
den 12-Stunden-Tag? Selten hat ein Thema<br />
so stark polarisiert.<br />
Wir beleuchten das Thema anhand einiger<br />
gezielter Fragen und Antworten.<br />
Bleibt die 40-Stunden-Woche?<br />
Die 40-Stunden-Woche bleibt grundsätzlich<br />
bestehen. Die „Normalarbeitszeit“<br />
bleibt bei acht Stunden täglich und 40<br />
Stunden pro Woche (in einigen Kollektivverträgen<br />
38,5 Wochenstunden). Wird<br />
darüber hinaus gearbeitet, fallen grundsätzlich<br />
Überstunden an. Diese können<br />
entweder ausgezahlt oder als Zeitausgleich<br />
konsumiert werden.<br />
Welche Arbeitszeit wird<br />
dann verlängert?<br />
Es werden die Höchstgrenzen der erlaubten<br />
Arbeitszeit verlängert. Bisher durften Arbeitnehmer<br />
in der Regel nicht mehr als<br />
zehn Stunden pro Tag und 50 Stunden pro<br />
Woche – inclusive Überstunden – arbeiten.<br />
Diese Höchstgrenzen werden künftig auf<br />
zwölf Stunden pro Tag und 60 Wochenstunden<br />
angehoben.<br />
Mehrarbeit auf freiwilliger Basis?<br />
Gesetzeswortlaut: „Es steht den Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern frei,<br />
Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und<br />
2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen,<br />
wenn durch diese Überstunden die<br />
Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder<br />
die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden<br />
4 <strong>GT</strong>
AKTUELL<br />
überschritten wird. Sie dürfen deswegen<br />
nicht benachteiligt werden, insbesondere<br />
hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten<br />
und der Versetzung. Werden<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
deswegen gekündigt, können sie die<br />
Kündigung innerhalb einer Frist von zwei<br />
Wochen bei Gericht anfechten.“ Dazu ist<br />
anzumerken, dass in Österreich kein genereller<br />
Kündigungsschutz besteht. Wer<br />
also angeordnete Überstunden mehrfach<br />
ablehnt, könnte theoretisch auch ohne Angabe<br />
von Gründen gekündigt werden.<br />
Durfte nicht schon bisher länger als zehn<br />
Stunden gearbeitet werden?<br />
Ja, diese Möglichkeit gibt es schon. Der<br />
Zwölf-Stunden-Tag ist derzeit möglich,<br />
wenn dieser zur Verhinderung eines „unverhältnismäßigen<br />
wirtschaftlichen Nachteils“<br />
vorübergehend notwendig ist – dies<br />
allerdings nur mit Zustimmung des Betriebsrats,<br />
bzw. in Firmen ohne Betriebsrat,<br />
mit einer schriftlichen Vereinbarung<br />
und einer arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsfeststellung.<br />
Unter diesen<br />
Voraussetzungen kann die Arbeitszeit auf<br />
zwölf Stunden täglich (maximal 60 Wochenstunden)<br />
ausgedehnt werden. Zulässig<br />
ist das in 24 Wochen pro Jahr (wobei nach<br />
acht Wochen eine 14-tägige Überstunden-<br />
Pause vorgeschrieben ist).<br />
Was bedeuten die geplanten<br />
Änderungen?<br />
Die „Anordnung“ eines Zwölf-Stunden-<br />
Arbeitstages wird erleichtert. Ein drohender<br />
wirtschaftlicher Nachteil muss nicht<br />
mehr nachgewiesen werden, sondern nur<br />
ein „erhöhter Arbeitsbedarf“. Auch müssen<br />
der Betriebsrat (bzw. die betroffenen<br />
Arbeitnehmer) nicht mehr zustimmen.<br />
Nach wie vor sind aber pro Woche sind<br />
maximal 20 Überstunden zulässig und in<br />
einem Zeitraum von 17 Wochen darf die<br />
durchschnittliche Arbeitszeit 48 Wochenstunden<br />
nicht überschritten werden. Das<br />
ist eine EU-Vorgabe.<br />
Was passiert mit den Überstundenzuschlägen?<br />
Weder bei den Überstundenzuschlägen<br />
noch an den Durchrechnungszeiträumen<br />
gibt es Änderungen. Auswirkungen<br />
könnten die verlängerten Maximal-Arbeitszeiten<br />
allerdings auf Arbeitnehmer mit All-<br />
In-Verträgen haben – so eine Information<br />
der Arbeiterkammer.<br />
Was gilt bei Gleitzeit?<br />
Gleitzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer<br />
Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb<br />
eines vereinbarten Rahmens selbst<br />
festlegen können. Somit erhalten sie mehr<br />
Spielraum, an einzelnen Tagen länger oder<br />
kürzer zu arbeiten, um Gutstunden aufbzw.<br />
abzubauen. Der Acht-Stunden-Tag<br />
bleibt auch hier die Regel, jedoch galt bisher<br />
eine maximale Arbeitszeit von zehn<br />
Stunden pro Tag. Künftig kann an fünf<br />
Tagen maximal zwölf Stunden gearbeitet<br />
werden. Der sechste Tag muss dann frei<br />
sein. Bei angeordneten Überstunden wird<br />
auch bei Gleitzeit ein Zuschlag fällig, wobei<br />
sich hier die Frage stellt ab wann eine<br />
Überstunde „angeordnet“ ist.<br />
Muss jetzt auch am Sonntag gearbeitet<br />
werden?<br />
Bei „vorübergehend auftretendem besonderem<br />
Arbeitsbedarf“ sind Ausnahmen<br />
von der Sonn-und Feiertagsruhe an vier<br />
Tagen im Jahr pro Arbeitnehmer vorgesehen.<br />
Dafür braucht es aber eine Betriebsvereinbarung<br />
– also die Zustimmung des<br />
Betriebsrates. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe<br />
kann aber nicht an vier auf<br />
einander folgenden Wochenenden erfolgen.<br />
Was bedeutet das für Tourismus und<br />
Gastronomie?<br />
Im Tourismus wird die tägliche Ruhezeit<br />
für Arbeitnehmer von elf auf acht Stunden<br />
verkürzt, wenn diese in „geteilten Diensten“<br />
arbeiten. Das wäre etwa der Fall,<br />
wenn z.B. ein Kellner am Vormittag beim<br />
Frühstück arbeitet, dann drei Stunden<br />
Pause macht und danach bis zum Abend<br />
weiterarbeitet.<br />
Was ändert sich noch?<br />
Nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw.<br />
des Arbeitgebers können zukünftig vom<br />
Arbeitszeitgesetz ausgenommen sein. Auch<br />
bei Angestellten werden die Ausnahmen<br />
erweitert. Neben leitenden Angestellten<br />
werden künftig auch sonstige Arbeitnehmer,<br />
denen „maßgebliche selbstständige<br />
Entscheidungsbefugnisse“ übertragen werden,<br />
von den Bestimmungen ausgenommen.<br />
Für sie gelten dann keine Arbeitszeitbeschränkungen.<br />
© bravissimos - Fotolia.com<br />
<strong>GT</strong><br />
5
STEUERN<br />
Steuerliche Behandlung<br />
von Kryptowährungen<br />
Kryptowährungen (auch Kryptogeld genannt) und Bitcoin als deren prominentester<br />
Vertreter entfachen derzeit ein sehr großes Medieninteresse.<br />
Dies betrifft nicht nur Kryptowährungen<br />
als digitales Zahlungsmittel,<br />
sondern auch als spekulatives<br />
Investment. Investoren müssen neben in<br />
letzter Zeit beachtlicher Volatilität bei<br />
Kryptowährungen auch deren steuerliche<br />
Behandlung berücksichtigen.<br />
Das BMF hat dazu auf seiner Webseite<br />
Stellung genommen und umsatz- wie ertragsteuerliche<br />
Konsequenzen erläutert.<br />
Grundsätzlich ist dabei zwischen Kryptowährungen<br />
im Privat- und im Betriebsvermögen<br />
zu unterscheiden. Vorausgeschickt<br />
sei, dass Kryptowährungen wie<br />
z.B. Bitcoins derzeit nicht als offizielle<br />
Währung anerkannt sind und es sich dabei<br />
auch nicht um Finanzinstrumente handelt.<br />
Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige<br />
(unkörperliche) Wirtschaftsgüter einzuordnen,<br />
welche nicht abnutzbar sind. Die in<br />
der Information des BMF enthaltenen Ansichten<br />
zur Besteuerung wurden unlängst<br />
trotz bestehender Gerüchte wiederholt seitens<br />
der Finanzverwaltung bestätigt.<br />
Kryptowährung im Privatvermögen<br />
Für die ertragsteuerliche Behandlung im<br />
Privatvermögen ist es maßgebend, ob die<br />
Kryptowährung zinstragend veranlagt wird<br />
oder nicht.<br />
© Alexander Limbach - Fotolia.com<br />
Eine zinstragende Veranlagung liegt dann<br />
vor, wenn Kryptowährungen an andere<br />
Marktteilnehmer wie z.B. Privatpersonen<br />
oder auf den Handel mit Kryptowährungen<br />
spezialisierte Unternehmen verliehen werden.<br />
Da dabei die Kryptowährung über einen<br />
bestimmten Zeitraum einem anderen<br />
zugeordnet wird („geborgt wird“) und im<br />
Gegenzug für die Überlassung zeitanteilig<br />
eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung<br />
zugesagt wird, sind diese zusätzlichen<br />
Kryptowährungen als „Zinsen“ zu sehen.<br />
Entsprechend den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
unterliegen die realisierten<br />
Wertänderungen bei der Kryptowährung<br />
(unabhängig von der Behaltedauer) dem<br />
Sondersteuersatz von 27,5%. Für die Ermittlung<br />
der Anschaffungskosten der<br />
Kryptowährung ist der gleitende Durchschnittspreis<br />
heranzuziehen (in € bei Erwerb<br />
in zeitlicher Aufeinanderfolge und<br />
bei derselben Wertpapierkennnummer).<br />
Liegt keine zinstragende Veranlagung<br />
vor, so kann dem BMF folgend Steuerpflicht<br />
eintreten, wenn der Zeitraum zwischen<br />
Anschaffung und Veräußerung der<br />
Kryptowährung weniger als 1 Jahr beträgt<br />
(Spekulationsfrist). Würden z.B. Bitcoins<br />
unentgeltlich erworben (Schenkung), so ist<br />
für die Ermittlung der Spekulationsfrist auf<br />
den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers<br />
abzustellen. Darüber hinaus<br />
kann es beim Handel zwischen Kryptowährungen<br />
(z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder<br />
beim Tausch von Kryptowährungen in reale<br />
Währungen (Bitcoin gegen Euro) zur<br />
Spekulationssteuer kommen. Beim Tausch<br />
ist einkommensteuerlich jeweils von einer<br />
Anschaffung und einer Veräußerung<br />
auszugehen, wobei jeweils der gemeine<br />
Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts<br />
ausschlaggebend ist.<br />
Wird eine Kryptowährung zu verschiedenen<br />
Zeitpunkten und zu verschiedenen<br />
Kursen angeschafft und in einem sogenannten<br />
„virtual wallet“ (virtuelle Geldbörse)<br />
gehalten, so bestehen zwei Möglichkeiten<br />
hinsichtlich eines Spekulationsgeschäftes.<br />
Wenn der Bestand an Kryptowährung<br />
hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und<br />
Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert<br />
ist, kann eine bestimmte Tranche der<br />
vorhandenen Kryptowährung dem Verkauf<br />
zugeordnet werden (so kann bewusst jener<br />
Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den<br />
die Spekulationsfrist bereits abgelaufen<br />
ist). Fehlt es an einer solchen lückenlosen<br />
Dokumentation, so gilt dem BMF folgend<br />
jeweils die älteste Kryptowährung als<br />
zuerst verkauft (entsprechend der FIFO-<br />
Methode).<br />
Kryptowährung im Betriebsvermögen<br />
von natürlichen Personen<br />
Halten natürliche Personen Kryptowährungen<br />
im Betriebsvermögen, so sind die<br />
Bewertungsvorschriften des EStG wie gegebenenfalls<br />
des UGB (uneingeschränkter<br />
Betriebsvermögensvergleich) zu beachten<br />
und folglich auch eine Zuordnung zum Anlage-<br />
bzw. Umlaufvermögen (Regelfall)<br />
vorzunehmen. Kursgewinne und -verluste<br />
aus dem Umtausch in andere virtuelle Währungen<br />
oder in Euro (z.B. durch den Handel<br />
an virtuellen Börsen) sind im Rahmen<br />
der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.<br />
Der Information des BMF entsprechend<br />
sind Kryptowährungen grundsätzlich wie<br />
sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter<br />
zu behandeln und daraus resultierende<br />
Einkünfte zum Tarif zu versteuern. Eine<br />
Besonderheit besteht auch im Betriebsvermögen<br />
bei zinstragender Veranlagung der<br />
Kryptowährung - es kommt dann wie im<br />
Privatvermögen der Sondersteuersatz zur<br />
Anwendung (außer die Erzielung solcher<br />
Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen<br />
Tätigkeit).<br />
Mining, Online-Börse, Kryptowährung-<br />
Geldautomat<br />
Schließlich geht die BMF-Info noch auf<br />
spezielle Aktivitäten im Zusammenhang<br />
mit Kryptowährungen ein, welche regelmäßig<br />
als gewerbliche Tätigkeiten mit entsprechenden<br />
steuerlichen Konsequenzen<br />
anzusehen sind. Es handelt sich dabei um<br />
„Mining“ (die Schaffung von Kryptowährungen<br />
durch Validierung und Verschlüsselung<br />
von Datensätzen), das Betreiben<br />
einer Online-Börse für Kryptowährungen<br />
oder das Betreiben eines Kryptowährung-<br />
Geldautomaten.<br />
Umsatzsteuer<br />
Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das<br />
BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet<br />
den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln<br />
in Bitcoins und umgekehrt als<br />
umsatzsteuerfrei. Vergleichbares gilt für<br />
das Mining, das entweder nicht umsatzsteuerbar<br />
oder umsatzsteuerfrei ist. Werden<br />
Lieferungen oder sonstige Leistungen mit<br />
Kryptowährung bezahlt, so ändert sich<br />
nichts an deren umsatzsteuerlichen Behandlung<br />
im Vergleich zur Bezahlung mit<br />
gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage<br />
einer derartigen Lieferung<br />
oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach<br />
dem Wert des Bitcoins.<br />
(Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_<br />
Besteuerung.html - Stand 26.06.<strong>2018</strong>)
STEUERN<br />
USt in Ungarn: Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />
Tägliche Rechnungsübermittlung<br />
Mit 1.7.<strong>2018</strong> wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften<br />
in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.<br />
Davon betroffen sind Unternehmer,<br />
die Rechnungen mit ungarischer<br />
Umsatzsteuer ausstellen. Somit<br />
müssen auch ausländische Unternehmer,<br />
die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke<br />
registriert sind, diese Neuerung beachten.<br />
Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung<br />
sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen<br />
betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von<br />
mindestens HUF 100.000 (ca. € 320) ausweisen.<br />
Elektronische Rechnung<br />
Soweit die Rechnungsausstellung über ein<br />
elektronisches Programm erfolgt, ist die<br />
Rechnung unmittelbar in elektronischer<br />
Form aus diesem Programm an das ungarische<br />
Finanzamt innerhalb von 24 Stunden<br />
zu übermitteln.<br />
Manuelle Rechnung<br />
Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist<br />
diese ebenfalls in elektronischer Form an das<br />
ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt<br />
die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. €<br />
1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen<br />
zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag<br />
© stockpics - Fotolia.com<br />
von HUF 500.000 erreicht oder überschritten,<br />
so verkürzt sich diese Frist.<br />
Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung<br />
in Ungarn soll dazu beitragen,<br />
die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer<br />
zu verhindern. Dieses Ziel soll<br />
insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer<br />
erreicht werden, als diese eine neue<br />
Software zur Datenübermittlung einsetzen<br />
müssen. Zudem werden der ungarischen<br />
Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche<br />
weitere Informationen über die<br />
unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.<br />
Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für<br />
die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen<br />
wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 Prozent<br />
Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen<br />
von 13% auf 10% ab 1.11.<strong>2018</strong> beschlossen.<br />
Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher<br />
13 %) gilt künftig für die Beherbergung<br />
in eingerichteten Wohnund<br />
Schlafräumen und die regelmäßig damit<br />
verbundenen Nebenleistungen (einschließlich<br />
Beheizung), wobei als Nebenleistung<br />
auch die Verabreichung eines ortsüblichen<br />
Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis<br />
hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten<br />
ist; die Vermietung (Nutzungsüberlassung)<br />
von Grundstücken für Campingzwecke und<br />
die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen,<br />
soweit hierfür ein einheitliches<br />
Benützungsentgelt entrichtet wird.<br />
Umsätze nach dem 31.10.<strong>2018</strong><br />
Das Inkrafttreten mit 1.11.<strong>2018</strong> bedeutet,<br />
dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals<br />
wieder auf Umsätze und sonstige<br />
Sachverhalte anzuwenden ist, die nach<br />
dem 31.10.<strong>2018</strong> ausgeführt werden bzw.<br />
sich ereignen.<br />
TIPP<br />
Sie sollten zeitgerecht eine Anpassung<br />
der IT-Systeme vornehmen. Im Einzelfall<br />
kann eine Abstimmung der notwendigen<br />
Arbeitsschritte mit uns sinnvoll<br />
sein.<br />
<strong>GT</strong><br />
7
STEUERN<br />
Kurzfristige Vermietungen<br />
sind umsatzsteuerpflichtig<br />
Die Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken<br />
(außer zu<br />
Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit.<br />
Kurzfristige<br />
Vermietungen sind aber<br />
seit 1.1.2017 unter bestimmten<br />
Voraussetzungen<br />
umsatzsteuerpflichtig.<br />
Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht<br />
in der Regel eine Vereinfachung<br />
dar, weil dadurch eine<br />
etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung<br />
entfällt.<br />
Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken<br />
während eines ununterbrochenen Zeitraumes<br />
von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt<br />
zwingend dem USt-Normalsteuersatz,<br />
wenn der Unternehmer das Grundstück<br />
sonst nur für folgende Umsätze verwendet:<br />
• Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht<br />
ausschließen, das sind steuerpflichtige<br />
Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und<br />
Umsätze, die bei der Berechnung des<br />
Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben<br />
(z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)<br />
• Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,<br />
• Verwendung zur Befriedigung eines<br />
Wohnbedürfnisses<br />
Berichtigung von Vorsteuern<br />
nicht erforderlich<br />
Da die kurzfristige Vermietung unter diesen<br />
Umständen steuerpflichtig ist, ist ein<br />
Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit<br />
die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich<br />
noch möglich. Weiters ist eine mühevolle<br />
Berichtigung von Vorsteuern nicht<br />
mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es<br />
somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung<br />
auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
des Mieters zu verzichten.<br />
Beispiel 1<br />
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze<br />
umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen<br />
Seminarraum tageweise auch an Unternehmer,<br />
die nicht zu mindestens 95% zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang<br />
konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze<br />
nicht zur Steuerpflicht optieren und<br />
musste die Vorsteuern für Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit dem Seminarraum<br />
berichtigen bzw. konnte diese von<br />
vornherein nicht geltend machen. Da das<br />
Grundstück aber neben der kurzfristigen<br />
Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke<br />
(Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund<br />
der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die<br />
kurzfristige Vermietung des Seminarraums<br />
– unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig,<br />
eine Vorsteuerberichtigung<br />
kann unterbleiben.<br />
Wird das Grundstück hingegen auch für<br />
Umsätze, welche den Vorsteuerabzug<br />
ausschließen, verwendet, so ist auch die<br />
kurzfristige Vermietung nicht zwingend<br />
umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit,<br />
wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung<br />
wiederum nur unter den<br />
allgemeinen Voraussetzungen verzichtet<br />
werden kann.<br />
Beispiel 2<br />
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise<br />
auch an nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet<br />
er einen Seminarraum für 2 Monate an einen<br />
Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit<br />
und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei).<br />
Da der Hotelier das Grundstück somit<br />
auch für längerfristige Umsätze, die den<br />
Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet,<br />
kommt im gesamten Veranlagungszeitraum<br />
die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen<br />
Vermietungen nicht zur Anwendung.<br />
Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen<br />
Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung<br />
verzichten, wenn der jeweils kurzfristige<br />
Mieter das Grundstück zumindest zu<br />
95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug<br />
nicht ausschließen, verwendet.<br />
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8 <strong>GT</strong>
STEUERN<br />
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Immo-ESt und<br />
Hauptwohnsitzbefreiung<br />
Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung liegt bekanntermaßen<br />
darin, den Veräußerungserlös aus der alten Wohnung ungeschmälert zur Schaffung eines<br />
neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung zu haben.<br />
Dem Gesetzeswortlaut folgend wird<br />
für diese Begünstigung - neben der<br />
Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes<br />
- gefordert, dass das veräußerte Eigenheim<br />
entweder ab der Anschaffung bis<br />
zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre<br />
durchgehend als Hauptwohnsitz gedient<br />
hat oder dass das veräußerte Eigenheim<br />
dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn<br />
Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf<br />
Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient<br />
hat.<br />
VwGH-Entscheidung bei<br />
Miete – Kauf – Verkauf<br />
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra<br />
2017/13/0005 vom 24. Jänner <strong>2018</strong>) mit der<br />
Situation zu beschäftigen, in welcher ein<br />
Mieter einer Genossenschaftswohnung zu<br />
einem späteren Zeitpunkt Eigentum an dieser<br />
Wohnung erwarb. Kurz darauf verkaufte<br />
er die Wohnung und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung<br />
in Anspruch nehmen, um den<br />
Veräußerungserlös steuerfrei stellen zu können.<br />
Da der Zeitraum zwischen Begründung<br />
von Wohnungseigentum und Veräußerung<br />
jedenfalls zu kurz für die auf zwei Jahre<br />
abstellende Hauptwohnsitzbefreiung war,<br />
setzte sich der VwGH mit dem Wortlaut<br />
sowie dem Sinn und Zweck des anderen<br />
Befreiungstatbestands auseinander.<br />
Der Wortlaut erfordert (lediglich) die<br />
durchgehende Nutzung der Wohnung als<br />
Hauptwohnsitz für fünf Jahre innerhalb von<br />
zehn Jahren vor der Veräußerung. Auf einen<br />
bestimmten Rechtstitel während der Nutzung,<br />
d.h. auf die Nutzung als Wohnungseigentümer<br />
kommt es hingegen nicht an.<br />
Somit wirkt auch im konkreten Fall die<br />
Hauptwohnsitzbefreiung, weil auf die bestimmte<br />
Dauer als Hauptwohnsitz insgesamt<br />
abzustellen ist. Wird dieser Zeitraum<br />
in Form der längeren Nutzung als Mieter<br />
der Genossenschaftswohnung und deutlich<br />
kürzeren Zeitspanne als Wohnungseigentümer<br />
erreicht, so soll der Erlös aus dem<br />
späteren Verkauf der Wohnung (trotzdem)<br />
ungeschmälert zur Schaffung eines neuen<br />
Hauptwohnsitzes genutzt werden können.<br />
VwGH widerspricht BFG und<br />
Finanzverwaltung<br />
Der VwGH folgte damit ebenso wenig der<br />
Ansicht des BFG wie auch der Finanzverwaltung,<br />
welche bisher bei Mietkaufmodellen<br />
keine Anwendungsmöglichkeit der<br />
Hauptwohnsitzbefreiung gesehen hat. Das<br />
BFG war der Ansicht gewesen, dass für die<br />
Hauptwohnsitzbefreiung ein Eigenheim<br />
bzw. eine Eigentumswohnung genutzt<br />
werden müsse und demnach zumindest<br />
wirtschaftliches Eigentum hätte vorliegen<br />
müssen.<br />
<strong>GT</strong><br />
9
STEUERN<br />
Liebhaberei bei Vermietung<br />
Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen,<br />
fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und<br />
sind steuerlich unbeachtlich.<br />
Das hat zur Folge, dass die daraus<br />
resultierenden Verluste steuerlich<br />
nicht verwertet werden dürfen,<br />
und etwaig entstehende (Zufalls)Gewinne<br />
nicht steuerpflichtig sind. Damit<br />
bei der Vermietung von Gebäuden bzw.<br />
von Eigenheimen, Eigentumswohnungen<br />
und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten<br />
Nutzungsrechten, keine „Liebhaberei“<br />
unterstellt wird, ist die Erstellung<br />
einer Prognoserechnung erforderlich!<br />
Kleine Vermietung – Vermietung von<br />
Eigenheimen, Wohnungen<br />
Werden Verluste aus der Vermietung und<br />
Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen<br />
und Mietwohngrundstücken<br />
mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog.<br />
„kleine Vermietung“, wie etwa Ein- und<br />
Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen<br />
oder einzelne Appartements) erzielt, so gilt<br />
die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend<br />
dürfen Verluste aus derartigen<br />
Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen<br />
Einkünften ausgeglichen werden; ausnahmsweise<br />
erzielte Gewinne sind im<br />
Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.<br />
Die Liebhabereivermutung kann im derartigen<br />
Fall allerdings auch widerlegt werden.<br />
Dafür ist die Erstellung einer Prognoserechnung<br />
erforderlich, mit deren Hilfe der<br />
Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb<br />
eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss<br />
der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
erzielt werden kann. Als absehbarer<br />
Zeitraum gilt dabei ein Zeitraum<br />
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen<br />
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem<br />
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen<br />
(Ausgaben). Die Prognoserechnung stellt<br />
den zukünftig offensichtlich zufließenden<br />
Einnahmen die ebenso sicher abfließenden<br />
Ausgaben (wie etwa Instandhaltungsaufwendungen)<br />
gegenüber. Gelingt der Nachweis<br />
eines positiven Gesamtüberschusses,<br />
so können die entstehenden Verluste steuerlich<br />
verwertet werden. Etwaige Gewinne<br />
sind folglich auch steuerpflichtig.<br />
Große Vermietung - Vermietung<br />
von Gebäuden<br />
Davon zu unterscheiden ist die Vermietung<br />
von Gebäuden (sog. „große Vermietung“,<br />
darunter fällt die Vermietung von Gebäuden<br />
die keine „kleine Vermietung“ darstellt).<br />
In diesen Fällen liegt eine steuerlich<br />
anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor,<br />
wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss<br />
innerhalb eines Zeitraumes<br />
von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen<br />
Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem<br />
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen<br />
(Ausgaben) erwirtschaftet wird. Dies ist<br />
ebenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung<br />
nachzuweisen. Etwaige Gewinne sind<br />
einkommensteuerpflichtig, entstehende<br />
Verluste steuerlich verwertbar. Wird der<br />
Nachweis eines Gesamtgewinnes oder<br />
Gesamtüberschuss innerhalb des oben angeführten<br />
Zeitraums nicht erbracht, liegt<br />
hingegen Liebhaberei vor. Eine steuerliche<br />
Verwertung etwaiger Verluste wäre diesfalls<br />
nicht möglich.<br />
FAZIT<br />
Ob bzw. inwieweit Ihre Tätigkeiten<br />
tatsächlich unter die Liebhabereivermutung<br />
fallen oder nicht, ist jedoch<br />
stets anhand der Gesamtumstände im<br />
jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei<br />
der steuerlichen Prüfung Ihrer Vermietungstätigkeiten<br />
sowie bei der Erstellung<br />
einer Prognoserechnung unterstützen<br />
und beraten wir Sie gerne!<br />
10 <strong>GT</strong>
STEUERN<br />
Liebhaberei bei<br />
selbständiger<br />
(ärztlicher) Tätigkeit<br />
Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung<br />
der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die<br />
Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.<br />
Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn<br />
zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang<br />
auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht<br />
werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird<br />
die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste<br />
steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage nicht.<br />
In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte<br />
die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung<br />
aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem<br />
Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete<br />
die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen<br />
Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei.<br />
Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger<br />
Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.<br />
Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich<br />
eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet.<br />
Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die<br />
Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während<br />
der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch<br />
innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der<br />
Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums<br />
kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden<br />
Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt<br />
werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei<br />
erfolgen:<br />
• Ausmaß und Entwicklung der Verluste<br />
• Verhältnis Verluste zu den Gewinnen bzw. Überschuss<br />
• Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben<br />
• Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen<br />
Leistungen<br />
• Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung<br />
• Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung<br />
der Ertragslage<br />
Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend<br />
Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung<br />
dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um<br />
anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen.<br />
Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen<br />
kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit<br />
heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum<br />
Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle<br />
vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser<br />
Zeit geltend gemacht werden.<br />
FAZIT<br />
Ob eine Tätigkeit als "Liebhaberei" eingestuft wird oder nicht,<br />
kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Es lohnt<br />
sich einen genauen Blick darauf zu werfen. Wir beraten Sie<br />
dabei gerne!<br />
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<strong>GT</strong><br />
11
STEUERN<br />
Baurechtsvereinbarungen –<br />
zu hohe Grunderwerbsteuer?<br />
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Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes<br />
führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei<br />
der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses<br />
kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.<br />
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist<br />
bei Einräumung eines Baurechtes<br />
außerhalb des Familienverbandes<br />
zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen<br />
Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:<br />
Unentgeltliches Baurecht<br />
Erfolgt die Einräumung des Baurechtes<br />
unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer<br />
vom Grundstückswert zu berechnen, wobei<br />
der Staffeltarif (für die ersten € 250.000<br />
0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und<br />
darüber hinaus 3,5%) zur Anwendung gelangt.<br />
Entgeltliches Baurecht<br />
Wird das Baurecht hingegen entgeltlich,<br />
etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses,<br />
eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung,<br />
mindestens jedoch der Grundstückswert<br />
die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung<br />
gegen einen laufenden (z.B. jährlichen)<br />
Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage<br />
aus der Summe der jährlichen<br />
Bauzinse (abgezinst mit 5,5%), höchstens<br />
jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen<br />
Bauzinses, zusammen.<br />
Bauzins jährlich erhöht?<br />
Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der<br />
Bauzins jährlich um einen im vornherein<br />
festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht,<br />
so ist diese jährliche Steigerung bei<br />
der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen<br />
Bemessungsgrundlage wie folgt<br />
zu berücksichtigen. Die Summe der abgezinsten<br />
Bauzinse (inkl. Wertanpassung)<br />
sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen<br />
Jahresbetrages gegenüberzustellen.<br />
Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt<br />
sich aus dem Quotient der kumulierten<br />
tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl.<br />
Wertanpassung) und der Laufzeit. Der<br />
niedrigere Betrag bildet schlussendlich die<br />
Bemessungsgrundlage. Wird hingegen der<br />
laufende Bauzins durch einen allgemeinen<br />
Index (z.B. VPI) wertgesichert, so sind die<br />
jährlichen Steigerungsbeträge – mangels<br />
Kenntnis der künftigen Entwicklung –<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
Beispiel: Ein Grundeigentümer räumt<br />
dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80<br />
Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür<br />
jährlich € 100.000, wobei eine Wertanpassung<br />
von fix 3% p.a. vereinbart wird.<br />
Unter Anwendung einer mathematischen<br />
Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte<br />
fixe Erhöhung von 3% p.a. als auch<br />
die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses<br />
i.H.v. 5,5% p.a. berücksichtigt wird, ergibt<br />
die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen<br />
eine Bemessungsgrundlage in Höhe<br />
von rund € 3.600.000. Der 18-fache durchschnittliche<br />
Jahresbetrag würde sich auf<br />
€ 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer<br />
beträgt somit rund € 126.000<br />
(€ 3.600.000 x 3,5%).<br />
Bei Koppelung des Bauzinses an den<br />
VPI würden die jährlichen Wertanpassungen<br />
nicht berücksichtigt werden. Die<br />
Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich<br />
in diesem Fall lediglich auf € 63.000<br />
(€ 100.000*18*3,5%).<br />
FAZIT<br />
Um nachteilige grunderwerbsteuerliche<br />
Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich<br />
daher bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses,<br />
den genauen Inhalt des<br />
Baurechtsvertrages sorgfältig zu prüfen.<br />
Bei der steueroptimalen Gestaltung<br />
unterstützen und beraten wir Sie gerne!<br />
12 <strong>GT</strong>
SOZIALVERSICHERUNG<br />
Betriebliche Firmenpension<br />
begründet keine GSVG-Pflicht<br />
In einem aktuellen Fall beschäftigte<br />
sich der Verwaltungsgerichtshof<br />
(VwGH)<br />
mit der Frage, inwieweit<br />
durch den Bezug einer Firmenpension<br />
eine Pflichtversicherung<br />
in der gewerblichen<br />
Sozialversicherung<br />
(GSVG) ausgelöst werden<br />
kann.<br />
Dabei teilte der VwGH die Ansicht<br />
des Bundesverwaltungsgerichts<br />
nicht und kam zum Ergebnis,<br />
dass die Firmenpension dann nicht GSVGbeitragspflichtig<br />
ist, wenn sie ausschließlich<br />
für eine Tätigkeit bezogen wird, die<br />
nicht mehr ausgeübt wird.<br />
Der Anlassfall<br />
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer<br />
insgesamt die Versicherungsgrenze<br />
überschreitenden Höhe vorlagen, die sich<br />
aus der Firmenpension und der Vergütung<br />
für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten.<br />
Allerdings muss nach Ansicht des<br />
VwGH hier weiter differenziert werden.<br />
Überschreiten der Versicherungsgrenze<br />
Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit<br />
bei Überschreiten der Versicherungsgrenze<br />
die Pflichtversicherung nach<br />
dem GSVG begründen würde und somit in<br />
die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen<br />
ist, trifft dies auf die Firmenpension<br />
nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit<br />
geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war<br />
jener Teil der im Einkommensteuerbescheid<br />
ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger<br />
Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der<br />
Beitragsgrundlage auszuscheiden.<br />
FAZIT<br />
Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung<br />
erfasst sind,<br />
führen zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht.<br />
Inwieweit etwa Einkünfte<br />
aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht<br />
nach dem GSVG<br />
auslösen oder eben nicht, ist jeweils im<br />
Einzelfall zu prüfen und sollte am besten<br />
schon vorab geklärt werden. Wir<br />
unterstützen Sie dabei gerne.<br />
© rcfotostock - Fotolia.com<br />
<strong>GT</strong><br />
13
RECHT + ORDNUNG<br />
Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender<br />
Arbeitskräfteüberlassung<br />
Durch Bescheid kann eine Befreiung vom Steuerabzug für Arbeitskräfte, die im Rahmen<br />
einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland<br />
überlassen werden, erreicht werden.<br />
Der Befreiungsantrag ist mit dem<br />
neuen, standardisierten Antragsformular<br />
„ZS-BB1“ inklusive Anlage<br />
„ZS-BB1a“ zu stellen. Österreichische<br />
Unternehmen müssen für Arbeitskräfte,<br />
die im Rahmen einer grenzüberschreitenden<br />
Arbeitsüberlassung vom Ausland ins<br />
Inland überlassen werden, eine besondere<br />
Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug<br />
kann jedoch vermieden werden, wenn<br />
der ausländische Überlasser dem inländischen<br />
Beschäftiger einen entsprechenden<br />
Befreiungsbescheid vorweisen kann.<br />
Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem<br />
neuen standardisierten Antragsformular zu<br />
stellen.<br />
Überlasser ohne Betriebsstätte im Inland<br />
Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung<br />
liegt vor, wenn ein ausländischer<br />
Arbeitgeber (Überlasser) seine<br />
Arbeitskräfte einem österreichischen Arbeitgeber<br />
(Beschäftiger) zur Erbringung von<br />
Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um<br />
beispielsweise einen kurzfristig höheren<br />
Personalbedarf abzudecken. Übt das überlassene<br />
Personal seine Arbeit in Österreich<br />
aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte<br />
im Inland, ist vom österreichischen<br />
Unternehmer (Beschäftiger) eine Abzugssteuer<br />
in Höhe von 20% der Einkünfte der<br />
überlassenen Arbeitskräfte einzubehalten<br />
und an das Finanzamt abzuführen.<br />
Befreiung vom Steuerabzug<br />
Gemäß DBA-Entlastungsverordnung kann<br />
aber durch Bescheid eine Befreiung von der<br />
Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges<br />
zugelassen werden, wenn sichergestellt<br />
ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt<br />
und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen<br />
oder der inländische Beschäftiger<br />
für die überlassenen Arbeitskräfte<br />
die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt.<br />
Befreiungsanträge können vom ausländischen<br />
Überlasser beim Finanzamt Bruck-<br />
Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer<br />
Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens<br />
gestellt<br />
werden.<br />
Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-<br />
Anwendung durch Steuerfreistellung ist mit<br />
der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche<br />
Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt<br />
wird.<br />
Was ist neu?<br />
Der Befreiungsantrag ist nicht wie bisher<br />
formlos, sondern mit dem neuen, standardisierten<br />
Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive<br />
Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Werden<br />
mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die<br />
arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in<br />
einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen.<br />
Da der inländische Beschäftiger für die<br />
Richtigkeit der Abzugsteuer haftet, darf der<br />
Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn<br />
ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich<br />
vorliegt. Deshalb ist es notwendig,<br />
dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht<br />
eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt<br />
wird. Hier bietet das neue Antragsformular<br />
den Vorteil, dass der Bescheid nicht<br />
nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift<br />
auch direkt an den inländischen Beschäftiger<br />
ergeht, sofern dies im Formular<br />
beantragt wird.<br />
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PERSONAL + KOSTEN<br />
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Pkw-Sachbezug: Nachweispflicht<br />
für ausschließlich berufliche Nutzung<br />
Im Zuge einer Abgabenprüfung verrechnete die zuständige Behörde Lohnsteuer und<br />
Dienstgeberabgaben nach. Denn der Dienstgeber hatte für die Möglichkeit des<br />
Geschäftsführers, ein Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen, keinen Sachbezug angesetzt.<br />
Privat-PKW vorhanden<br />
Der Dienstgeber bemängelte im Verfahren, die Behörde übergehe,<br />
dass der Geschäftsführer zahlreiche Nachweise vorgelegt habe,<br />
wonach ein Privat-Pkw vorhanden sei. Er habe zum Beispiel die<br />
Anmeldung des Privat-Pkws und Versicherungsbestätigungen<br />
vorgelegt. Darauf sei die Behörde aber ebenso wenig eingegangen<br />
wie auch auf seine Aussagen zur Nutzung des Wagens. Auch habe<br />
die Behörde die Vereinbarung im Dienstvertrag, demzufolge er<br />
das Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke verwenden<br />
dürfe, nicht berücksichtigt. Der Dienstgeber habe im Zuge der<br />
Schlussbesprechung keine Möglichkeit bekommen, entsprechende<br />
Beweismittel vorzulegen.<br />
BFG forderte Fahrtenbuch und Reisekostenaufzeichnungen<br />
Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Im<br />
Zuge der Abgabenprüfung forderte die Behörde den Dienstgeber<br />
mehrmals auf, Reisekostenaufzeichnungen, Fahrtenbücher oder<br />
andere Nachweise vorzulegen. Der Dienstgeber legte hinsichtlich<br />
des Fahrzeuges des Geschäftsführers keine dieser Unterlagen<br />
vor, sondern beantwortete entsprechende Anfragen des Prüfers<br />
lediglich dahingehend, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug<br />
nicht für Privatfahrten nutzen dürfe und übermittelte in der Folge<br />
Versicherungsunterlagen zu seinem Privatfahrzeug und den<br />
Leasingvertrag des Firmen-Pkw.<br />
Wo parkte Dienstwagen in der Nacht?<br />
Für das BFG war klar erwiesen, dass der Geschäftsführer das<br />
Firmenfahrzeug auch privat zumindest für den Weg zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt habe. Dienstnehmer haben<br />
ausgesagt, dass das Fahrzeug am Abend nie am Firmenparkplatz<br />
zu sehen gewesen sei. Auch konnte der Geschäftsführer nicht<br />
beweisen, dass er die Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner<br />
Arbeitsstätte dauernd mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt hätte.<br />
Der Geschäftsführer konnte auch keinerlei Fahrtenbücher vorlegen,<br />
die eine ausschließliche berufliche Nutzung des Fahrzeuges<br />
belegt hätten, er hat lediglich angeboten derartige Aufzeichnungen<br />
im Nachhinein zu rekonstruieren. Er hat nach der Aktenlage aber<br />
auch diese Rekonstruktion nie durchgeführt und entsprechende<br />
Unterlagen nie übergeben.<br />
Private Nutzung möglich?<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
sei ein Sachbezugswert jedenfalls dann zuzurechnen, wenn nach<br />
der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse<br />
anzunehmen ist, dass ein Dienstnehmer die eingeräumte<br />
Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden<br />
– wenn; auch nur fallweise – nützt. Entsprechend dem<br />
festgestellten Sachverhalt bestand für den Geschäftsführer – auch<br />
wenn das vertraglich ausgeschlossen war – täglich die Möglichkeit,<br />
das Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen.<br />
Die Behörde hat daher den Sachbezugswert für diese Privatnutzung<br />
zu Recht berücksichtigt und die darauf entfallende Lohnsteuer<br />
sowie Dienstgeberabgaben vorgeschrieben.<br />
(BFG 23.03.<strong>2018</strong>, RV/6100646/2012)<br />
<strong>GT</strong><br />
15
PERSONAL + KOSTEN<br />
Einvernehmliche Auflösung<br />
im Krankenstand<br />
Bis 30. Juni <strong>2018</strong> endet bei einvernehmlicher<br />
Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses während eines<br />
Krankenstandes die Entgeltfortzahlung<br />
jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses<br />
und geht nicht über das Ende<br />
hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen,<br />
wie z.B. Dienstgeberkündigung<br />
der Fall ist).<br />
Dies bedeutet, dass für Auflösungen bis zu<br />
diesem Stichtag während eines Krankenstandes<br />
das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt<br />
werden muss. Diese Regelung entfällt<br />
ab 1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong>.<br />
Nach neuer Rechtslage bleibt ab 1. <strong>Juli</strong><br />
<strong>2018</strong> bei einer einvernehmlichen Auflösung<br />
während eines Krankenstandes oder<br />
im Hinblick auf eine Dienstverhinderung<br />
(zB bevorstehender Krankenhausaufenthalt)<br />
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
auch über das Ende des Dienstverhältnisses<br />
hinaus bestehen. Das Dienstverhältnis<br />
endet zum angegebenen Zeitpunkt. Die<br />
Entgeltfortzahlung läuft jedoch bis zu jenem<br />
Datum weiter, zu welchem der Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
ausgeschöpft ist<br />
oder der Krankenstand zu einem früheren<br />
Zeitpunkt beendet ist.<br />
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Beispiel<br />
01. 07. Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr<br />
05. 07. Einvernehmliche Auflösung + Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
05. 11. Ende des Krankenstandes<br />
08. 09 Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruches: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb<br />
Angleichung der Entgeltfortzahlung<br />
im Krankenstand<br />
Angleichung Arbeiter und Angestellte. Was ändert sich ab 1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong>?<br />
Die neuen Bestimmungen für die<br />
Entgeltfortzahlung für Arbeiter und<br />
Angestellte bei Krankheit treten mit<br />
1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong> in Kraft, welche für Arbeitsjahre,<br />
die nach dem Stichtag 30. Juni <strong>2018</strong> beginnen,<br />
anwendbar sind.<br />
Ab diesem Zeitpunkt werden die Angestellten<br />
an das System der Arbeiter angeglichen.<br />
Es gelten die Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung<br />
im Krankenstand für Arbeiter<br />
und Angestellte gleichermaßen.<br />
Beispiel 1: Ein Arbeitsjahr dauert von Mai<br />
bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein<br />
neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und<br />
die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis<br />
erst ab Mai 2019 anwendbar.<br />
Beispiel 2: Ein Arbeitsjahr dauert von August<br />
bis August. Im August <strong>2018</strong> beginnt so-<br />
mit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag<br />
und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis<br />
ab August <strong>2018</strong> anwendbar.<br />
Beispiel 3: Ein neuer Dienstnehmer tritt<br />
bei Ihnen am 15. <strong>Juli</strong> ein. Für neue Dienstverhältnisse<br />
gilt sowieso ab 1.7. die neue<br />
Regelung.<br />
Was ist NEU?<br />
• Die Entgeltfortzahlungsfrist erhöht sich ab<br />
dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen<br />
vollen Entgeltanspruch<br />
Dienstjahr<br />
Anspruch bei Krankheit<br />
• Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis<br />
hinaus gilt nun neben der<br />
Dienstgeberkündigung/unberechtigten<br />
Entlassung/berechtigtem Austritt auch<br />
bei einvernehmlicher Auflösung während<br />
eines laufenden Krankenstandes.<br />
Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich<br />
mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung<br />
wird bis zum tatsächlichen Ende des<br />
Krankenstandes im Rahmen des noch offenen<br />
Anspruchs geleistet.<br />
Anspruch bei Arbeitsunfall<br />
bzw. Berufskrankheit<br />
im 1. 6 Wochen voll; 4 Wochen halb 8 Wochen<br />
ab dem 2. 8 Wochen voll; 4 Wochen halb 8 Wochen<br />
ab dem 16. 10 Wochen voll; 4 Wochen halb 10 Wochen<br />
ab dem 26. 12 Wochen voll; 4 Wochen halb 10 Wochen<br />
16 <strong>GT</strong>
PERSONAL + KOSTEN<br />
Arztbesuch als Arbeitszeit?<br />
© Jonas Glaubitz - Fotolia.com<br />
Stellt ein Arztbesuch während der Arbeitszeit einen Dienstverhinderungsgrund dar?<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für<br />
Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge unter<br />
folgenden Voraussetzungen:<br />
• Vorliegen wichtiger persönlicher<br />
Gründe<br />
• ohne Verschulden<br />
• während einer verhältnismäßig kurzen<br />
Zeit (bis zu 1 Woche pro Anlassfall)<br />
• Verhinderung an der Leistung<br />
ihrer Dienste<br />
Unter die wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgründe<br />
fallen unter anderem auch<br />
Arztbesuche, Therapien und ambulatorische<br />
Behandlungen, sofern diese außerhalb eines<br />
Krankenstandes erfolgen.<br />
In einigen Kollektivverträgen finden sich<br />
Regelungen über persönliche Dienstverhinderungsgründe.<br />
Für Angestellte dürfen<br />
abweichende Regelungen nur günstiger<br />
und nicht einschränkend sein. Für Arbeiter<br />
und Lehrlinge war es bisher möglich,<br />
durch Kollektivvertrag schlechterstellende<br />
Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen bei persönlichen<br />
Gründen zu regeln. Ab 1.7.<strong>2018</strong><br />
sind schlechterstellende kollektivvertragliche<br />
Regelungen nicht mehr gültig, da die<br />
gesetzlichen Bestimmungen gemäß ABGB<br />
zwingend sind.<br />
Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb<br />
der Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur dann,<br />
wenn ein Arztbesuch nicht in der Freizeit<br />
möglich ist, besteht Anspruch auf bezahlte<br />
Freistellung. Auch die notwendigen Wegzeiten<br />
zwischen Unternehmen und Arzt<br />
(und retour) zählen unter die entgeltfortzahlungspflichtigen<br />
Wegzeiten. Darunter fallen<br />
grundsätzlich nicht die Wegzeiten zwischen<br />
Wohnung und Arzt.<br />
Der Dienstnehmer hat das Recht auf freie<br />
Arztwahl, d.h. er muss seinen Vertrauensarzt<br />
nicht wechseln. Sollte der Vertrauensarzt<br />
in einer ungewöhnlich großen Entfernung<br />
ordinieren, kann die entgeltfortzahlungspflichtige<br />
Wegzeit vom Dienstgeber auf ein<br />
angemessenes Ausmaß begrenzt werden.<br />
Der Rest ist Zeitausgleich oder Urlaub.<br />
Bei wiederholten gleichartigen Dienstverhinderungen<br />
innerhalb kurzer Zeit sind die<br />
Dienstverhinderungen zusammenzurechnen.<br />
In der Regel ist die Höchstentgeltdauer das<br />
Stundenausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.<br />
Wurde dies ausgeschöpft, besteht kein<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr.<br />
Urlaubsunterbrechung durch Krankenstand?<br />
Ein Arbeitnehmer erkrankte während seines Urlaubs. Nach<br />
dem Urlaubsgesetz unterbricht eine Krankheit den Urlaub,<br />
wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Dies gilt<br />
aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt.<br />
Dazu gehört die Meldung des Krankenstandes an den Arbeitgeber,<br />
die unter anderem bezweckt, dass dieser bei einer länger andauernden<br />
Erkrankung entsprechend planen kann. Die Mitteilung muss<br />
erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit<br />
arbeitsunfähig ist. Vage Angaben, etwa zum Arzt zu gehen, reichen<br />
nicht.<br />
Im konkreten Fall erkannte der Oberste Gerichtshof, dass aus der<br />
SMS der Klägerin nicht ersichtlich war, dass sie krank und damit<br />
arbeitsunfähig war, weswegen der Urlaub nicht unterbrochen wurde.<br />
(OGH 17.5.<strong>2018</strong>, 9 ObA 43/18s)<br />
<strong>GT</strong><br />
17
PERSONAL + KOSTEN<br />
Wann sind kurze Dienstverhältnisse<br />
geringfügig?<br />
Wenn Dienstnehmer aus einem<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
ein Entgelt von höchstens<br />
€ 438,05 (Wert <strong>2018</strong>)<br />
pro Kalendermonat beziehen,<br />
liegt ein geringfügiges<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
vor, für das nur Unfallversicherungsschutz<br />
besteht.<br />
In der Praxis ist häufig fraglich, ob ein<br />
geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt,<br />
wenn ein Dienstverhältnis weniger<br />
als einen Monat dauert. Maßgeblich<br />
bei der Beurteilung ist nicht der Kalendermonat,<br />
sondern immer der „Naturalmonat“:<br />
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse<br />
hat auf ihrer Homepage die wichtigsten<br />
Bestimmungen zusammengefasst<br />
und anhand von Beispielen dargestellt.<br />
Folgende Fallkonstellationen<br />
sind denkbar:<br />
• Dienstverhältnis beginnt und endet im<br />
gleichen Kalendermonat: Es ist jenes<br />
Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte<br />
Dauer der Beschäftigung gebührt<br />
beziehungsweise gebührt hätte.<br />
• Dienstverhältnis beginnt in einem Kalendermonat<br />
und endet in einem anderen:<br />
Hier ist jeder Kalendermonat einzeln und<br />
für sich zu beurteilen, ob Geringfügigkeit<br />
vorliegt oder nicht.<br />
• Mehrere Dienstverhältnisse (nacheinander)<br />
beim selben Dienstgeber im gleichen<br />
Kalendermonat: Liegen mehrere Dienstverhältnisse<br />
zum selben Dienstgeber vor,<br />
sind diese stets getrennt zu betrachten.<br />
Eine „Zusammenrechnung“ darf nicht<br />
erfolgen.<br />
• Urlaubsersatzleistung: Eine Urlaubsersatzleistung<br />
ist weder für die Beurteilung<br />
der Geringfügigkeit heranzuziehen, noch<br />
führt sie zu einer Änderung des Versicherungsumfanges.<br />
Stellt sich bei einem für weniger als einen<br />
© nd3000 - Fotolia.com<br />
Monat vereinbarten Dienstverhältnis heraus,<br />
dass dieses doch länger dauert, ist<br />
ab dem Zeitpunkt, ab dem es einen Monat<br />
überschreitet, eine Ab- und Anmeldung<br />
sowie eine Neubeurteilung des Versicherungsumfanges<br />
vorzunehmen.<br />
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass<br />
ein irrtümlich als unbefristet gemeldetes<br />
Dienstverhältnis in Wirklichkeit befristet<br />
für weniger als einen Monat vereinbart<br />
wurde, ist eine Änderungsmeldung mit<br />
Versicherungsbeginn samt einer entsprechenden<br />
Neubeurteilung des Versicherungsumfanges<br />
fällig.<br />
(Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 )<br />
PERSONALITIES<br />
Hallo, ich heiße Davaasuren Jamiyan,<br />
aber ich höre auch auf den Rufnamen<br />
Dashka. Geboren und aufgewachsen bin ich<br />
in der Mongolei, wo ich eine Zeit lang als<br />
Lehrerin tätig war. Dennoch hat es mich<br />
immer schon ins Ausland gezogen, zuerst<br />
nach Deutschland, letztendlich bin ich in<br />
Österreich gelandet. Mittlerweile lebe ich<br />
schon seit über 8 Jahren hier und bin glücklich<br />
verheiratet.<br />
Nach Abschluss des Abendkollegs in der<br />
HAK Grazbachgasse habe ich noch den<br />
Personalverrechner Lehrgang beim WIFI<br />
geschafft. So bin ich über den zweiten Bildungsweg<br />
meinen Traum von einer Tätigkeit<br />
in der Betriebswirtschaft nähergekommen.<br />
Seit April dieses Jahres bin ich bei der <strong>GT</strong><br />
und freue mich auf die Herausforderungen,<br />
die mich noch erwarten.<br />
In meiner Freizeit lese ich gerne oder gehe<br />
zum Yoga, wenn mein Mann derweilen auf<br />
unsere kleine Tochter aufpasst.<br />
Ich bin Marie Skofitsch, 19 Jahre alt und<br />
studiere Jus. Für mich ist die Arbeit hier<br />
bei Grazer Treuhand eine tolle, praxisbezogene<br />
Ergänzung zu meinem Studium.<br />
Meine Aufgabe seit Februar <strong>2018</strong> ist es die<br />
physischen Belege zu digitalisieren, also zu<br />
18 <strong>GT</strong>
<strong>GT</strong>-INTERN<br />
Kegelwettkampf Hypo<br />
gegen Grazer Treuhand<br />
Alle Jahre wieder geht es<br />
„in die Vollen“! Am 4. April<br />
ging der Vergleichswettkampf<br />
im Kampf um den<br />
Wanderpokal in die entscheidende<br />
letzte Runde.<br />
Spannender konnten die Vorzeichen<br />
nicht sein. Die Kegler der <strong>GT</strong> standen<br />
in den letzten beiden Jahren bereits<br />
mit dem Rücken zur Wand – mussten sie<br />
doch einen 0:2 Rückstand aus den Vorjahren<br />
aufholen. Doch mit vereinten Kräften und<br />
beherztem Einsatz konnte im Vorjahr der<br />
2:2 Gleichstand hergestellt werden.<br />
Wer macht den nächsten Punkt und nimmt<br />
den Wanderpokal mit nachhause? Kann die<br />
Hypo den ersten Pokal ihr Eigen nennen –<br />
oder stockt die <strong>GT</strong> die Sammlung um einen<br />
weiteren Pokal auf?<br />
Wie schon in den Jahren zuvor, stand zunächst<br />
der kulinarische Genuss im Vordergrund.<br />
Nach einem Aperitif lud die Hypo<br />
wieder alle Teilnehmer zum traditionellen<br />
Backhenderl-Essen ein. Gut gestärkt und<br />
voller Elan ging es aber schon bald zur Sache.<br />
Kaum war die Auslosung und Zuteilung<br />
zu den Teams und Bahnen zu Ende, fielen<br />
auch schon die ersten Kegel. Da und dort<br />
wurde applaudiert, gejubelt, angefeuert, gescherzt<br />
und gelacht.<br />
Bis in die späten Abendstunden wurde auf<br />
wechselnden Bahnen um jeden Kegel gekämpft,<br />
um in einem finalen Knock-Out-<br />
Kegeln die Einzel-Sieger zu ermitteln.<br />
Die Einzelsieger standen fest – gleich vorweg,<br />
die <strong>GT</strong> konnte alle Einzelwertungen<br />
für sich entscheiden – doch reichte es auch<br />
zum Gesamtsieg, zum Gewinn des dritten<br />
Wanderpokals? Es wurde gerechnet und<br />
gerechnet, nochmals gerechnet und kontrolliert.<br />
Doch schon bald war klar, wer der<br />
diesjährige Sieger ist.<br />
Das Team der Grazer Treuhand konnte das<br />
Team der Hypo klar distanzieren und somit<br />
den Wanderpokal mit nachhause nehmen.<br />
Herzlichen Dank an die Hypo für das fantastische<br />
Essen und den fairen wie auch<br />
lustigen Wettkampf!<br />
Nächstes Jahr geht es wieder von vorne los<br />
– da werden die Karten neu gemischt. Wir<br />
sind bereit – gestärkt durch drei gewonnene<br />
Wanderpokale!<br />
scannen und chronologisch richtig geordnet<br />
abzulegen. Das ist die Grundlage für die Verbuchung<br />
und bereits hier kann ich erkennen<br />
wie unterschiedlich die einzelnen Unternehmen<br />
sind und wie vielfältig die Arbeit der<br />
Steuerberatung ist.<br />
Neben meinem Studium interessiere ich<br />
mich für die moderne Kommunikation,<br />
habe ich doch die <strong>GT</strong> über ein Praktikum<br />
bei einer Werbeagentur, einem langjährigen<br />
Kunden der <strong>GT</strong> kennengelernt. Ich bin erst<br />
am Anfang meines Studiums, aber ich kann<br />
mir gut vorstellen dieses auf den Bereich<br />
Steuerberatung und Bilanzierung zu spezialisieren,<br />
um hier meine berufliche Zukunft<br />
zu finden.<br />
AUSBILDUNG<br />
Herzlich gratulieren dürfen wir Frau<br />
Beatrice Pürstner zum Bachelor<br />
der Studienrichtung Rechnungswesen und<br />
Controlling am CAMPUS 02 - Fachhochschule<br />
der Wirtschaft! Herzlichen Glückwunsch<br />
vom Team der Grazer Treuhand!<br />
RUHESTAND<br />
Seit 15 Jahren war<br />
Frau Annemarie<br />
Leitinger ein nicht<br />
wegzudenkender<br />
Teil unseres Teams<br />
in Preding. Stets gewissenhaft,<br />
zurückhaltend und leise. Oftmals<br />
wäre man zu glauben geneigt gewesen, sie<br />
wäre gar nicht da – doch weit gefehlt. Über<br />
all die Jahre betreute sie die ihr anvertrauten<br />
KlientInnen zur vollsten Zufriedenheit. Wir<br />
wünschen „unserer Annemarie“ alles Gute<br />
im wohlverdienten Ruhestand, viel Lebensfreude<br />
und vor allem Gesundheit!<br />
<strong>GT</strong><br />
19
TERMINE<br />
© v.poth - Fotolia.com<br />
Herabsetzung der<br />
Einkommensteuervorauszahlungen<br />
Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />
beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden. Ein Antrag ist bis 30.09. möglich.<br />
Die laufenden Einkommensteuerund<br />
Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />
werden vom Finanzamt per<br />
Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid<br />
festgesetzt. Dabei<br />
ist für die Festsetzung der Vorauszahlung<br />
eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld<br />
für das letzte veranlagte Jahr, erhöht<br />
um 4%, maßgebend. Erfolgt die Veranlagung<br />
nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern<br />
erst später, so ist eine Erhöhung um weitere<br />
5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.<br />
Während des laufenden Jahres sind dann zu<br />
je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,<br />
15. August und 15. November Einkommenbzw.<br />
Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />
zu leisten.<br />
Beispiel: Wenn die Einkommensteuer des<br />
Jahres 2016 € 50.000,– betrug und 2017<br />
veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung<br />
für das Jahr 2017 € 50.000 + 4% betragen.<br />
Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2016<br />
erst im Jahr <strong>2018</strong> und wird die Einkommensteuer<br />
2016 mit € 50.000 festgesetzt,<br />
dann beträgt die Vorauszahlung für <strong>2018</strong><br />
€ 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein<br />
Einkommensteuerbescheid 2017 vorliegt.<br />
Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden<br />
Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld<br />
ergeben wird, kann spätestens<br />
bis zum 30.9.<strong>2018</strong> ein Antrag auf Herabsetzung<br />
der Vorauszahlungen gestellt werden.<br />
Beispiel: Der Jahresbetrag der Vorauszahlung<br />
für <strong>2018</strong> wird mit € 20.000 (€ 5.000<br />
pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.<strong>2018</strong> wird<br />
die Vorauszahlung nach Antragstellung auf<br />
€ 10.000 (€ 2.500 pro Viertel) gesenkt.<br />
Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der<br />
vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in<br />
Höhe von € 2.500 (= € 5.000 – 2.500) mit<br />
der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine<br />
(15.2. und 15.5.) zu vervielfachen<br />
ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift<br />
in Höhe von € 5.000.<br />
Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend<br />
zu begründen. Dem Finanzamt<br />
muss somit durch Vorlage geeigneter<br />
Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa<br />
einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung<br />
über die Umsatzentwicklung, den Hinweis<br />
auf spezifische Gewinnminderungen – z.B.<br />
Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere)<br />
Besteuerungsgrundlage glaubhaft<br />
gemacht werden.<br />
Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung<br />
und der Antragstellung unterstützen<br />
und beraten wir Sie gerne!<br />
Impressum:<br />
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich<br />
ist die Grazer Treuhand Steuer beratung<br />
GmbH & Partner KG<br />
A-8010 Graz, Petersgasse 128a<br />
Tel +43/316/4780, Fax DW-500<br />
E-Mail office@grazertreuhand.at<br />
www.grazertreuhand.at<br />
Irrtum, Druck- & Satzfehler vorbehalten.<br />
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit<br />
wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung<br />
verzichtet. Entsprechende<br />
Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung<br />
für alle Geschlechter.<br />
Druck: Scharmer GmbH. 8330 Feldbach<br />
Gestaltung: www.derbaumgartner.at<br />
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