Vorwort - ALLAUDIT - Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH
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STEUERINFO<br />
STEUERN – SOZIALVERSICHERUNG – ARBEITSRECHT<br />
2011<br />
www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0
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<strong>Vorwort</strong><br />
Die Steuerinfo 2011 stellt einen Arbeitsbehelf für wichtige <strong>und</strong> häufig anfallende Entscheidungen<br />
im Unternehmen dar.<br />
Die Steuerinfo beschränkt sich bewusst auf die wichtigsten Problemstellungen des Unternehmers,<br />
um übersichtlich zu bleiben.<br />
Ziel ist es, den Unternehmer auf steuer-, sozialversicherungs- <strong>und</strong> arbeitsrechtliche Folgen<br />
seiner unternehmerischen Entscheidungen aufmerksam zu machen, damit eine rechtzeitige<br />
steueroptimale Planung durch rechtzeitige Einbeziehung des Steuerberaters möglich<br />
ist.<br />
Folgende Rechtsänderungen können in der Steuerinfo 2011 nachgelesen werden:<br />
� Seit 1.1.2010: Bei durch einen Unternehmer aus dem EU-Raum geleasten Pkw fällt<br />
immer österreichische Umsatzsteuer an (Kapitel D.III.12.4)<br />
� Neuer Gewinnfreibetrag von 13 % für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />
seit 2010 (Kapitel D.I.3.2)<br />
� Neuregelung des Leistungsortes bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen<br />
seit 1.1.2010 (Kapitel D.III.8)<br />
� Neues Vorsteuerrückerstattungsverfahren für im EU-Ausland angefallene Vorsteuern<br />
bzw. ausländische Unternehmer seit 1.1.2010 (Kapitel D.III.9)<br />
� Herabsetzung der GSVG-Beitragsgr<strong>und</strong>lage seit 1.1.2010 möglich (Kapitel D.IV.3)<br />
� Ab 1.1.2011: Bei Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />
unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen<br />
sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen <strong>und</strong> Ausstellungen gilt das Empfängerprinzip<br />
(die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung<br />
sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. (Kapitel<br />
D.III.8)<br />
� Ab 1.1.2011: Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben<br />
sich Änderungen bei den Erklärungspflichten im Bereich der Umsatzsteuer<br />
(Kapitel D.III.5)<br />
� Ab 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden<br />
dem begünstigten Spendenempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich die Sozialversicherungsnummer<br />
mitzuteilen ist. (Kapitel C.I.6.2)<br />
� Ab 1.7.2011 hat die UID-Abfrage verpflichtend elektronisch (über FinanzOnline)<br />
zu erfolgen.<br />
� Geplant:: Haftung des Auftraggebers auch für Lohnsteuer (Kapitel D.IV.5)<br />
� Geplant:: Umfangreiche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 –<br />
2014 (Kapitel B)<br />
Die Angaben basieren gr<strong>und</strong>sätzlich auf dem Rechtsstand 31. Oktober 2010; spätere Änderungen<br />
wurden im Einzelfall berücksichtigt. Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals<br />
darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt des Drucks dieses Buches die parlamentarische<br />
Behandlung des „Sparpaketes (Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014) noch nicht beendet<br />
war. Spätere Änderungen konnten naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden.<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
A. STEUERSPAR-CHECKLISTE ZUM JAHRESWECHSEL...............................................1<br />
B. BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 – 2014 .......................................................................3<br />
MINISTERIALENTWURF ............................................................................................... 3<br />
1. Für alle Steuerpflichtigen........................................................................................3<br />
Familienbeihilfe <strong>und</strong> Schulbuchselbstbehalt.........................................................3<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag .................................................................................3<br />
Pensionen.............................................................................................................3<br />
Pflegegeld.............................................................................................................4<br />
Kursgewinne bei Wertpapieren.............................................................................4<br />
Raucher ................................................................................................................4<br />
Flugtickets.............................................................................................................4<br />
Treibstoff...............................................................................................................5<br />
Pendler-Pauschale ...............................................................................................5<br />
Kauf eines Neuwagens.........................................................................................5<br />
Kreditverträge .......................................................................................................6<br />
Sonderausgaben ..................................................................................................6<br />
2. Nur für Arbeitnehmer ..............................................................................................6<br />
Zukunftsicherung für Dienstnehmer......................................................................6<br />
Jobticket................................................................................................................6<br />
3. Nur für Unternehmer...............................................................................................7<br />
Forschungsförderung............................................................................................7<br />
Kfz-Steuer.............................................................................................................7<br />
Energieabgabenvergütung ...................................................................................7<br />
Beteiligungserwerb für Konzerne..........................................................................7<br />
Umsatzsteuer........................................................................................................7<br />
Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe.................................................................7<br />
Stabilitätsabgabe für Banken................................................................................8<br />
Stiftungen..............................................................................................................8<br />
C. FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN.................................................................................9<br />
I. EINKOMMENSTEUER ............................................................................................ 9<br />
1. Überblick über das Einkommensteuersystem........................................................9<br />
2. Die Einkommensteuerermittlung ..........................................................................10<br />
3. Wieviel kostet/bekommt ein Dienstnehmer? ........................................................11<br />
4. Lohn- bzw. Einkommensteuertarif........................................................................11<br />
5. Absetzbeträge.......................................................................................................13<br />
6. Sonderausgaben ..................................................................................................15<br />
6.1. Sonderausgaben mit Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong> Einschleifregelung<br />
(„Topf“-Sonderausgaben) ...................................................................................15<br />
Beiträge zu Versicherungen ...............................................................................15<br />
Letztmalig 2010: Genussscheine <strong>und</strong> Ersterwerb junger Aktien ........................16<br />
6.2. Sonderausgaben ohne Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong> Einschleifregelung.......16<br />
Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten .............................................................................16<br />
Kirchenbeitrag.....................................................................................................17<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
Steuerberatungskosten.......................................................................................17<br />
Spenden .............................................................................................................17<br />
Verlustabzug.......................................................................................................18<br />
7. Außergewöhnliche Belastungen...........................................................................19<br />
8. Kinderfreibetrag ....................................................................................................20<br />
II. SCHENKUNGSMELDEGESETZ .............................................................................. 22<br />
1. Anzeigepflicht an das Finanzamt..........................................................................22<br />
2. Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Gr<strong>und</strong>stückserwerbe ......................23<br />
3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von<br />
Vermietungsobjekten............................................................................................23<br />
4. Stiftungseingangssteuer <strong>und</strong> einkommensteuerliche Änderungen bei<br />
Privatstiftungen.....................................................................................................23<br />
D. FÜR UNTERNEHMER...................................................................................................25<br />
I. EINKOMMENSTEUER .......................................................................................... 25<br />
1. Rechtsformen, Rechnungslegung <strong>und</strong> Gewinnermittlung....................................25<br />
2. Betriebsausgaben.................................................................................................26<br />
2.1. Was gehört zu den Betriebsausgaben?..............................................................26<br />
2.2. Nachweis der Betriebsausgaben ........................................................................27<br />
2.3. Ausgewählte Betriebsausgaben .........................................................................27<br />
Investitionsgüter, Absetzung für Abnutzung .......................................................27<br />
Vorzeitige Abschreibung für 2009 <strong>und</strong> 2010.......................................................28<br />
Personenkraftwagen, Leasing, Fahrtenbuch, Kilometergeld..............................29<br />
Fahrtkosten zwischen Wohnort bzw. Zweitwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort,<br />
untertägige Heimfahrten .....................................................................................32<br />
Reisekosten – Taggeld, Nächtigungsgeld ..........................................................32<br />
Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen..............................................38<br />
Erhaltungsaufwendungen (Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />
Instandhaltungsaufwendungen)..........................................................................39<br />
Ausbildungs-, Fortbildungs-, Weiterbildungskosten, Umschulung......................39<br />
Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen, Seminare .......................................................40<br />
Abzugsfähige Spenden – Spendenliste..............................................................41<br />
3. Prämien <strong>und</strong> Freibeträge......................................................................................41<br />
3.1. Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis 2009 ....................................41<br />
3.2. Gewinnfreibetrag seit 2010.................................................................................42<br />
3.3. Lehrlingsförderungen..........................................................................................43<br />
Basisförderung/Lehrlingsausbildungsprämie......................................................43<br />
Qualitätsbezogene Beihilfen/“Blum-Bonus II“.....................................................44<br />
3.4. Externer Bildungsfreibetrag <strong>und</strong> Bildungsprämie ...............................................45<br />
3.5. Interner Bildungsfreibetrag .................................................................................45<br />
3.6. Bis 2010: Allgemeiner Forschungsfreibetrag (FFB I)..........................................45<br />
3.7. Bis 2010: „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II) bzw. –prämie...................46<br />
3.8. Bis 2010: Auftrags-Forschungsfreibetrag (FFB III) bzw. –prämie ......................47<br />
3.9. Forschungsprämien ab 2011 ..............................................................................48<br />
Eigenbetriebliche Forschung ..............................................................................48<br />
Auftragsforschung...............................................................................................48<br />
4. Besteuerung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ................49<br />
5. Pauschalierungen.................................................................................................49<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
5.1. Basispauschalierung...........................................................................................49<br />
5.2. Branchenpauschalierung (Vollpauschalierung) ..................................................50<br />
6. Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen bis 2009 .............50<br />
7. Kapitalertragsteuer ...............................................................................................51<br />
7.1. Welche Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?..............................51<br />
7.2. Endbesteuerung .................................................................................................51<br />
7.3. Behandlung der wichtigsten Kapitalerträge ........................................................51<br />
7.4. EU-Quellensteuergesetz.....................................................................................52<br />
7.5. Neu ab 2011: Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen..........................53<br />
II. KÖRPERSCHAFTSTEUER FÜR GMBHS UND AGS ................................................... 54<br />
1. Besteuerungsgr<strong>und</strong>sätze......................................................................................54<br />
2. Schema der Steuerbelastung für Körperschaften <strong>und</strong> deren Gesellschafter ......54<br />
3. Gruppenbesteuerung............................................................................................55<br />
III. UMSATZSTEUER................................................................................................ 57<br />
1. Umsatzsteuerpflicht ..............................................................................................57<br />
2. Rechnungsmerkmale............................................................................................58<br />
3. Kleinbetragsrechnung...........................................................................................59<br />
4. Rechnungen bei Anzahlungen <strong>und</strong> Endabrechnungen........................................60<br />
5. Umsatzsteuervoranmeldungen.............................................................................60<br />
6. Rechnungen bei Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten......................................61<br />
7. Lieferschwelle.......................................................................................................61<br />
8. Seit 2010: Grenzüberschreitende Dienstleistungen.............................................62<br />
9. Vorsteuer-Rückerstattungsverfahren ...................................................................65<br />
10. UID-Nummern.......................................................................................................66<br />
11. Privater Reiseverkehr ...........................................................................................67<br />
12. Ausgewählte Themen beim Vorsteuerabzug .......................................................68<br />
12.1. Vorsteuerabzug bei pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeldern.....................68<br />
12.2. Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen..................................................................68<br />
12.3. Vorsteuerabzug bei Bahnfahrten ........................................................................68<br />
12.4. Vorsteuerabzug <strong>und</strong> Leasing bei Pkw ................................................................68<br />
IV. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT DER SELBSTÄNDIGEN............................................ 69<br />
1. Sozialversicherungsrechtliche Einteilung der Beschäftigungsverhältnisse .........69<br />
2. Sonderproblem Gesellschafter-Geschäftsführer..................................................70<br />
3. Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG) – Beitragssätze .........................71<br />
4. Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> Betriebliche Vorsorgekasse für Selbständige......72<br />
5. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungs-beiträge <strong>und</strong> Lohnabgaben<br />
bei Bauleistungen .................................................................................................74<br />
V. MITARBEITER.................................................................................................... 76<br />
1. Lohnverrechnung..................................................................................................76<br />
1.1. Die Lohnsteuer ...................................................................................................76<br />
1.2. Inhalt des Lohnkontos.........................................................................................76<br />
1.3. Steuerpflichtige Sachbezüge ..............................................................................77<br />
1.4. Lohnsteuerbefreite/nicht steuerbare Bezüge......................................................78<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
1.5. Sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)........................80<br />
1.6. Lohnnebenkosten ...............................................................................................80<br />
Kommunalsteuer.................................................................................................80<br />
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds....................................80<br />
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds ............80<br />
1.7. Pendlerpauschale ...............................................................................................81<br />
2. Sozialversicherungsrecht .....................................................................................81<br />
2.1. Meldungen an die Sozialversicherung................................................................81<br />
Meldungen von Dienstnehmern......................................................................81<br />
Meldung bei Schwerarbeit..............................................................................82<br />
2.2. Sozialversicherung der Dienstnehmer (ASVG) – Beitragssätze.........................83<br />
Beitragssätze der Angestellten ...........................................................................83<br />
Beitragssätze der Arbeiter ..................................................................................84<br />
Beitragssätze der Lehrlinge ................................................................................84<br />
Beitragssätze der freien Dienstnehmer ..............................................................85<br />
Beitragssätze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ..........................87<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage....................................................................................87<br />
2.3. Familienbeihilfe...................................................................................................87<br />
2.4. Kinderbetreuungsgeld.........................................................................................88<br />
2.5. Pensionsreform 2005..........................................................................................89<br />
3. Arbeitsrecht...........................................................................................................91<br />
3.1. Begründung des Arbeitsverhältnisses ................................................................91<br />
Abschluss des Arbeitsvertrages .........................................................................91<br />
Inhalt des Arbeitsvertrages .................................................................................92<br />
3.2. Rechte <strong>und</strong> Pflichten während des Arbeitsverhältnisses....................................92<br />
Normalarbeitszeit, Überst<strong>und</strong>en, Mehrarbeit <strong>und</strong> Mittagspause ........................92<br />
Urlaubsanspruch.................................................................................................93<br />
3.3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.................................................................94<br />
Kündigung durch den Arbeitgeber ......................................................................94<br />
Kündigung durch den Arbeitnehmer ...................................................................94<br />
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ........................................95<br />
Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Gr<strong>und</strong><br />
(Entlassung/Austritt) ...........................................................................................95<br />
Urlaubsersatzleistung .........................................................................................95<br />
Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“..................................................................................96<br />
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen....................................97<br />
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen.......................98<br />
VI. STEUERTERMINE UND SÄUMNISZUSCHLÄGE ......................................................... 99<br />
1. Steuertermine .......................................................................................................99<br />
2. Säumniszuschläge (SZ) .......................................................................................99<br />
VII. VERBRAUCHERPREISINDIZES............................................................................ 100<br />
STICHWORTVERZEICHNIS ............................................................................................101<br />
IMPRESSUM.....................................................................................................................105<br />
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Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel<br />
A. Steuerspar-Checkliste zum<br />
Jahreswechsel<br />
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt<br />
noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr<br />
mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen,<br />
um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.<br />
Steuertipps<br />
1. Steuerst<strong>und</strong>ung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern<br />
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch<br />
Steuerst<strong>und</strong>ung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse<br />
<strong>und</strong> noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne<br />
wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der<br />
Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich<br />
als Passivposten.)<br />
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern<br />
für den Jahresbeginn 2011 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2011 fertig<br />
gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.<br />
2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnern<br />
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt gr<strong>und</strong>sätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn<br />
verändern) <strong>und</strong> nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit,<br />
wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim<br />
Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen<br />
<strong>und</strong> Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige<br />
Zurechnungsfrist zu beachten.<br />
Beispiel.: Die Mietzahlung für Dezember 2010, die am 15.1.2011 bezahlt wird, gilt<br />
aufgr<strong>und</strong> der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2010 als bezahlt.<br />
3. Gewinnfreibetrag<br />
Mit Wirksamkeit ab 2010 wurde der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von<br />
derzeit 10 % auf 13 % erhöht <strong>und</strong> für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />
zugänglich gemacht.<br />
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in<br />
Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber in Höhe von € 30.000,00 zu.<br />
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />
hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.<br />
Pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend<br />
gemacht werden.<br />
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Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel, Ministerialentwurf<br />
4. Vorzeitige Abschreibung<br />
Die befristete vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte<br />
Wirtschaftsgüter noch 2010 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller<br />
Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2011 erfolgt. ACHTUNG: Diese<br />
Investitionsbegünstigung läuft aus derzeitiger Sicht mit 31.12.2010 aus.<br />
5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung<br />
voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen,<br />
wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2011 ohnehin geplant ist.<br />
6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen<br />
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen<br />
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften<br />
Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2010, steht eine Halbjahres-AfA<br />
zu.<br />
7. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke <strong>und</strong> Feiern für Mitarbeiter<br />
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> Jahr lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei. Dabei von Mitarbeitern<br />
empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich<br />
lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen<br />
(Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen)<br />
handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch<br />
Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden<br />
können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.<br />
8. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer<br />
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für<br />
diese Grenze sind die vereinnahmten Entgelte relevant. Ist gegen Jahresende diese<br />
Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen,<br />
wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus<br />
zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten<br />
werden. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich einer Geschäftsveräußerung<br />
bleiben außer Ansatz.<br />
9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005<br />
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung<br />
2005 aus.<br />
10. Langfristige Veranlagungen<br />
Wenn Sie planen, in Wertpapiere langfristig (mehr als ein Jahr zwischen Kauf <strong>und</strong><br />
Verkauf) zu investieren, kann die Anschaffung der Wertpapiere vor 31.12.2010<br />
steuerlich ratsam sein, um die geplante Steuer auf realiserte Kursgewinne (25 % -<br />
unabhängig von einer Sepekulationsfrist) zu vermeiden (Stand: Ministerialentwurf<br />
des BBG 2011 – 2014).<br />
11. Kreditaufnahme<br />
Die Aufnahme von Krediten verbilligt sich ab dem 1.1.2011, da die Kreditvertragsgebühr<br />
entfällt (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
B. Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014<br />
Ministerialentwurf<br />
Die Budgets der Jahre 2011 – 2014 müssen saniert werden. Die Umsetzung der Maßnahmen<br />
erfolgt mittels des Budgetbegleitgesetzes 2011 – 2014 (BBG 2011 – 2014).<br />
Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem Ministerialentwurf des Gesetzes der<br />
zur Begutachtung ausgesandt wurde <strong>und</strong> geben ausgewählte Änderungen im Überblick<br />
wieder (Stand 31.10.2010). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.<br />
Die Änderungen sollen generell per 1.1.2011 in Kraft treten – Abweichungen sind bei den<br />
einzelnen Punkten angeführt.<br />
1. Für alle Steuerpflichtigen<br />
Familienbeihilfe <strong>und</strong> Schulbuchselbstbehalt<br />
Familienbeilhilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr des Kindes (bisher 26. Lebensjahr)<br />
gewährt. Auch arbeitssuchende Kinder im Alter zwischen 18 <strong>und</strong> 21 Jahren erhalten keine<br />
Familienbeihilfe, ebenso Kinder nach der Berufsausbildung.<br />
� Der Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind entfällt zur Gänze.<br />
� Die 13. Familienbeihilfe wird reduziert auf einen Fixbetrag von € 100,00 für 6- bis 15-<br />
Jährige.<br />
� Der Selbstbehalt der Eltern für Schulbücher entfällt.<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
Alleinverdienern ohne Kinder steht ab der Veranlagung 2011 kein Steuerabsetzbetrag<br />
mehr zu.<br />
Pensionen<br />
Alle Neupensionisten müssen länger auf eine Pensionserhöhung warten. Die Erhöhung<br />
wird im ersten Jahr ausgesetzt. Diese Wartefrist für Neupensionisten wurde 2008 abgeschafft.<br />
Weiters werden im ersten Pensionsjahr Sonderzahlungen unter Umständen nicht<br />
voll ausbezahlt, sondern aliquotiert.<br />
Bevor eine Invaliditätspension bewilligt wird, ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein Rehabilitationsaufenthalt<br />
vorgesehen. Ist danach keine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, wird der Pensionsanspruch<br />
geprüft. Statt dem Pensionsantritt sollen Angestellte vermehrt zumutbare Ersatzarbeiten<br />
leisten.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Hacklerregelung können Frauen bisher nach 40 Beitragsjahren mit<br />
55 Jahren in Pension gehen. Männer gehen nach 45 Beitragsjahren mit 60 Jahren. Dies<br />
wird sich bis zum Ende des Jahres 2013 nicht ändern (danach adaptiertes Auslaufen<br />
dieser Pensionsart).<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
Ab dem Jahr 2011 soll gelten:<br />
� Der Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten wird teurer (bisher kostete ein Schulmonat<br />
€ 312,36, ein Studienmonat € 624,72 – Erhöhung auf: € 937,08) <strong>und</strong><br />
� der Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten (Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung<br />
im GSVG <strong>und</strong> BSVG) wird kostenpflichtig.<br />
Ab dem Jahr 2014 soll gelten:<br />
� Das Pensionsantrittsalter wird erhöht. Für Männer erhöht sich das Antrittsalter auf<br />
62 Jahre <strong>und</strong> für Frauen auf 57 Jahre (danach weitere Angleichung).<br />
� Der Nachkauf von Ersatzzeiten (wie der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld)<br />
wird gänzlich ausgeschlossen. Kindererziehungszeiten, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten<br />
zählen jedoch auch weiterhin als Beitragszeiten.<br />
� Es wird auch nicht mehr möglich sein, Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten nachzukaufen.<br />
Pflegegeld<br />
Für jene, die das Pflegegeld neu beantragen, wird der Zugang für die Pflegegeldstufen 1<br />
<strong>und</strong> 2 erschwert. Für Stufe 1 ist ein Pflegebedarf von 60 St<strong>und</strong>en pro Monat erforderlich<br />
(bisher 50), für Stufe 2 ein Pflegebedarf von 85 St<strong>und</strong>en (bisher 75 St<strong>und</strong>en).<br />
Kursgewinne bei Wertpapieren<br />
Banken sind voraussichtlich ab 1.7.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus<br />
Wertpapierverkäufen eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben <strong>und</strong> an den Finanzminister<br />
abzuführen. Dies betrifft Wertpapiere, die nach dem 1.1.2011 angeschafft werden.<br />
Dabei soll der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen<br />
Bereich gr<strong>und</strong>sätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden.<br />
Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung <strong>und</strong> nur mit Kursgewinnen<br />
<strong>und</strong> bestimmten Kapitalerträgen gegengerechnet werden. So können z.B. Verluste<br />
aus betrieblichen Kapitalanlagen auch innerbetrieblich nicht mit anderen Erträgen ausgeglichen<br />
werden.<br />
Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden<br />
oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies kann bei geringen<br />
Einkünften sinnvoll sein. Für jene Einkünfte, für die der 25-%ige Steuersatz zur Anwendung<br />
kommt, sollen weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen<br />
<strong>und</strong> Ausgaben abgezogen werden können.<br />
Bisher waren Kursgewinne im Privatvermögen nur zu versteuern, wenn Kauf <strong>und</strong> Verkauf<br />
der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgten oder es sich um bestimmte Termin- oder<br />
Optionsgeschäfte gehandelt hat.<br />
Raucher<br />
Künftig müssen Raucher tiefer in die Tasche greifen, um zu ihrem Genuss zu kommen:<br />
Die Tabaksteuer wird zwischen 25 <strong>und</strong> 35 Cent pro Packung angehoben.<br />
Flugtickets<br />
Die neue so genannte Flugabgabe erhöht die Preise von Flugtickets bei Abflug eines Passagiers<br />
von einem inländischen Flughafen gr<strong>und</strong>sätzlich ab 1.4.2011 wie folgt:<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
� Kurzstrecke € 8,00<br />
� Mittelstrecke € 20,00<br />
� Langstrecke € 35,00<br />
Relevant für die Beurteilung ist der endgültige Zielflughafen. Transit- <strong>und</strong> Transferpassagiere<br />
in Österreich sind ausgenommen.<br />
Treibstoff<br />
Die Mineralölsteuer wird je Liter Benzin um 4 Cent <strong>und</strong> je Liter Diesel um 5 Cent angehoben.<br />
Pendler-Pauschale<br />
Das Pendler-Pauschale wird um ca. 5 % in allen Stufen erhöht.<br />
kleines Pendlerpauschale:<br />
Entfernungen der einfachen<br />
Wegstrecke<br />
jährlich in €<br />
seit 1.7.2008<br />
jährlich in €<br />
ab 1.1.2011<br />
ab 20 km 630,00 666,00<br />
ab 40 km 1.242,00 1.308,00<br />
ab 60 km 1.857,00 1.950,00<br />
großes Pendlerpauschale:<br />
Entfernungen der einfachen<br />
Wegstrecke<br />
jährlich in €<br />
seit 1.7.2008<br />
jährlich in €<br />
ab 1.1.2011<br />
ab 2 km 342,00 360,00<br />
ab 20 km 1.356,00 1.428,00<br />
ab 40 km 2.361,00 2.484,00<br />
ab 60 km 3.372,00 3.540,00<br />
Auch der maximale Pendlerzuschlag (Negativsteuer) steigt von € 240,00 auf € 246,00.<br />
Kauf eines Neuwagens<br />
Beim Kauf eines Neuwagens mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g ist ein höherer<br />
CO2-Zuschlag zu entrichten.<br />
Das Bonus-Malus-System wird dabei in zwei Etappen verschärft::<br />
1) Ab dem 1. Jänner 2011:<br />
� Bis zu einem CO2-Ausstoß von 180 g/km ändert sich nichts: Über 160 g/km CO2-Ausstoß<br />
wird wie bisher für den 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß ein Zuschlag von<br />
€ 25,00 je g/km eingehoben.<br />
� Über 180 g/km: Einhebung eines weiteren Zuschlages in Höhe von € 25,00 je g/km<br />
für den 180 g/km übersteigenden Ausstoß, sodass der Zuschlag insoweit € 50,00 je<br />
g/km beträgt.<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
� Über 220 g/km: Einhebung eines weiteren Zuschlages in Höhe von € 25,00 je g/km<br />
für den 220 g/km übersteigenden Ausstoß, sodass der (Gesamt-)Zuschlag insoweit<br />
€ 75,00 je g/km beträgt.<br />
2) Ab dem 1. Jänner 2013 werden die genannten Ausstoßgrenzen um 10 g/km herabgesetzt.<br />
Kreditverträge<br />
Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe für Banken entfällt die Verpflichtung<br />
zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens- <strong>und</strong> Kreditverträge. Maßgeblich ist das Entstehen<br />
der Steuerschuld nach dem 31.12.2010.<br />
Sonderausgaben<br />
Errichtung von Eigenheimen<br />
Das Eigenheim muss nicht im Inland liegen. Das neu errichtete Eigenheim/Eigentumswohnung<br />
muss nach Fertigstellung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden.<br />
Kirchenbeitrag<br />
Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-<br />
Raum haben. Sie muss aber in Österreich anerkannt sein.<br />
Begünstigte Wertpapieranschaffungen<br />
Für die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren soll der Sonderausgabenabzug nach<br />
dem 31.12.2010 entfallen.<br />
Dies betrifft die Anschaffung von Genussscheinen nach dem Beteiligungsfondsgesetz, die<br />
Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen <strong>und</strong> Partizipationsrechten<br />
im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus nach dem B<strong>und</strong>esgesetz<br />
über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus.<br />
Für bereits vor dem 1.1.2011 angeschaffte Wertpapiere bleiben die Abzugsfähigkeit <strong>und</strong><br />
die Nachversteuerungsbestimmung aufrecht.<br />
2. Nur für Arbeitnehmer<br />
Zukunftsicherung für Dienstnehmer<br />
Verlängerung der Mindestlaufzeit für entsprechende Versicherungsverträge von 10 auf<br />
15 Jahre. Dies gilt für Verträge die nach dem 30.6.2011 abgeschlossen werden.<br />
Jobticket<br />
Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer steuerfrei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen<br />
Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte befördern können (die geltende Regelung des Werkverkehrs<br />
wird ausgedehnt). Die Arbeitnehmer sollen dies voraussichtlich jedoch nur nutzen können,<br />
wenn dem Gr<strong>und</strong>e nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind. Eine<br />
„Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
3. Nur für Unternehmer<br />
Forschungsförderung<br />
Bisher wird Forschung steuerlich mittelts unterschiedlichen Freibeträgen <strong>und</strong> Prämien gefördert.<br />
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, soll dieses System umgestellt<br />
werden.<br />
Steuerlich gefördert wird mittels einer Prämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) nur in<br />
den folgenden Fällen:<br />
1. eigenbetriebliche Forschung<br />
2. Auftragsforschung bis maximal € 100.000,00 (Forschungsaufwendungen) pro Jahr<br />
Die bisherigen Forschungsfreibeträge in Form fiktiver Betriebsausgaben sollen entfallen.<br />
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel D.I.3.6 ff.<br />
Kfz-Steuer<br />
Die Kfz-Steuer für Lkws (mehr als 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht) wird reduziert<br />
<strong>und</strong> beträgt voraussichtlich ab 1. Jänner 2011 bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen<br />
Gesamtgewicht:<br />
� bis zu 12 t: € 1,55 je Tonne, mindestens € 15,00<br />
� von mehr als 12 t bis zu 18 t: € 1,70 je Tonne<br />
� von mehr als 18 t: € 1,90 je Tonne, höchstens € 80,00; bei Anhängern höchstens<br />
€ 66,00.<br />
Energieabgabenvergütung<br />
Alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, verlieren<br />
voraussichtlich <strong>und</strong> vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission<br />
den Anspruch auf Energieabgabenvergütung.<br />
Beteiligungserwerb für Konzerne<br />
Die Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes einer Beteiligung<br />
sind nur dann steuerlich verwertbar, wenn die Beteiligung nicht von einem konzernzugehörigen<br />
Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter<br />
erworben worden sind.<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
(Reverse Charge) erfolgt, zählt ab 1.1.2011 auch die Reinigung von Bauwerken.<br />
Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe<br />
Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für den<br />
Eintritt <strong>und</strong> Bestand der Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von € 400.000,00 auf<br />
€ 700.000,00 erhöht.<br />
Diese Erhöhung der Umsatzgrenze soll nun auch für land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe<br />
<strong>und</strong> wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nachvollzogen werden. Werden in zwei aufei-<br />
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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />
nander folgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als € 700.000,00 erzielt, so tritt nach<br />
einem Pufferjahr die Buchführungspflicht ein. Sie erlischt mit dem folgenden Kalenderjahr,<br />
wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Umsätze € 700.000,00 nicht erreichen.<br />
Für die Beurteilung, ob für die Jahre ab 2011 eine Buchführungspflicht besteht<br />
oder entfällt, ist die neue Umsatzgrenze auch auf die Vorjahre anzuwenden.<br />
Stabilitätsabgabe für Banken<br />
Besteuert werden die Bilanzsummen der Banken. Der Prozentsatz ist von der Bilanzsumme<br />
der Bank abhängig. Ab € 1 Mrd. beträgt die Stabilitätsabgabe 0,055 % <strong>und</strong> ab<br />
€ 20 Mrd. 0,085% der Bilanzsumme.<br />
Zusätzlich ist eine Stabilitätsabgabe für spekulative Derivatgeschäfte in Höhe von 0,015 %<br />
des entsprechenden Geschäftsvolumens zu entrichten.<br />
Stiftungen<br />
Der Prozentsatz der so genannten „Zwischensteuer“ in Stiftungen wird von 12,5 % auf<br />
25 % angehoben. Auch können nun juristische Personen (wie z.B. GmbHs <strong>und</strong> AGs) Liegenschaftsgewinne<br />
(Wertsteigerungen) über den Umweg von Stiftungen nicht mehr günstiger<br />
besteuern.<br />
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C. Für alle Steuerpflichtigen<br />
I. Einkommensteuer<br />
Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
1. Überblick über das Einkommensteuersystem<br />
Der Einkommensteuer (ESt) unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen, das innerhalb<br />
eines Kalenderjahres bezogen wurde.<br />
Das Einkommen ist als Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen,<br />
Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung, sonstige Einkünfte) abzüglich der Sonderausgaben<br />
<strong>und</strong> der außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmter Freibeträge definiert.<br />
Das positive bzw. negative Ergebnis der ersten drei Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />
selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) wird als Gewinn bzw. Verlust bezeichnet.<br />
Diese Einkunftsarten nennt man auch „betriebliche“ Einkunftsarten.<br />
Es bestehen vier Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln:<br />
� doppelte Buchführung (auch Bilanzierung genannt) nach § 5 Abs. 1 EStG<br />
� doppelte Buchführung (auch Bilanzierung genannt) nach § 4 Abs. 1 EStG<br />
� Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
� Pauschalierung<br />
Bei den restlichen vier Einkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung, sonstige Einkünfte) ist das Ergebnis der Überschuss der Einnahmen<br />
über die Werbungskosten, man spricht in diesem Fall auch von einer Überschussermittlung.<br />
Diese vier Einkunftsarten nennt man auch „außerbetriebliche“ Einkunftsarten.<br />
Hierbei sind bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte „andere (= nicht lohnsteuerpflichtige)<br />
Einkünfte“ bis zum so genannten Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 jährlich<br />
steuerfrei. Übersteigen die „anderen Einkünfte“ den Betrag von € 730,00, wird der Veranlagungsfreibetrag<br />
gleichmäßig eingeschliffen, sodass sich bei einem Betrag von<br />
€ 1.460,00 kein Freibetrag mehr ergibt.<br />
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erhält jemand zum Beispiel ein<br />
jährliches Einkommen von € 20.000,00, zahlt er durchschnittlich 16,4 % Einkommensteuer<br />
(= € 3.285,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von<br />
€ 70.000,00 durchschnittlich 36 % Einkommensteuer (= € 25.235,00) abgezogen.<br />
Man spricht vom Durchschnittssteuersatz. Aus dem Progressionssystem lässt sich auch<br />
der Begriff des Spitzen- oder Grenzsteuersatzes erklären. Das ist jener Steuersatz, mit<br />
dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Spitzen- oder Grenzsteuersatz<br />
beträgt beim Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 36,5 % (der<br />
Durchschnittssteuersatz beträgt nur 16,4 %) <strong>und</strong> beim Einkommen von € 70.000,00 50 %<br />
(der Durchschnittssteuersatz beträgt nur 36 %).<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat aber auch Auswirkungen bei den<br />
Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten:<br />
Setzt zum Beispiel eine Sekretärin mit einem Jahresgehalt von € 20.000,00 einen Fortbildungskurs<br />
in der Höhe von € 1.000,00 als Werbungskosten ab, bringt es ihr eine<br />
Steuerersparnis von € 365,00 (36,5 % von € 1.000,00). Setzt dagegen der Geschäftsführer<br />
mit einem Einkommen von € 70.000,00 einen Fortbildungskurs in gleicher Höhe von<br />
€ 1.000,00 ab, bringt es diesem eine Steuerersparnis von € 500,00 (50 % von € 1.000,00).<br />
Sonderausgaben (ausführlich dazu Kapitel C.I.6.1) <strong>und</strong> außergewöhnliche Belastungen<br />
(ausführlich dazu Kapitel B.I.7) haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben<br />
Effekt wie die Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben. Sie vermindern gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, von der sich die ESt progressiv berechnet. Allerdings gibt es<br />
vielfach Einschränkungen (z.B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).<br />
Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge (ausführlich dazu Kapitel B.I.5) unmittelbar<br />
die ESt-Schuld. Wenn wir bei unserem Fall der Sekretärin bleiben, sind wir<br />
momentan bei einer ESt-Schuld von € 3.285,00 (Überschlagsrechnung). Es ist jetzt auf jeden<br />
Fall noch der Arbeitnehmerabsetzbetrag <strong>und</strong> Verkehrsabsetzbetrag von € 54,00 bzw.<br />
€ 291,00 zu berücksichtigen. Somit ergibt sich eine ESt-Schuld von € 2.940,00. Zu beachten<br />
ist hier noch der Begriff der Lohnsteuer. Als Sekretärin bezieht sie Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit. In diesem Fall wird die ESt als Lohnsteuer (LSt) bezeichnet<br />
(ausführlich dazu die Kapitel C.I.4 <strong>und</strong> D.V.1.1). Diese ist vom Arbeitgeber einzubehalten<br />
<strong>und</strong> von diesem monatlich an das Finanzamt abzuführen.<br />
Die soeben dargestellten Gr<strong>und</strong>züge des österreichischen Steuersystems sollen durch<br />
das nachfolgende Schema verdeutlicht werden.<br />
2. Die Einkommensteuerermittlung<br />
Einkünfte:<br />
1. Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
2. selbständige Arbeit<br />
3. Gewerbebetrieb<br />
4. nichtselbständige Arbeit<br />
5. Kapitalvermögen<br />
6. Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
7. sonstige Einkünfte<br />
= Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich <strong>und</strong><br />
Veranlagungsfreibetrag)<br />
- Sonderausgaben<br />
- außergewöhnliche Belastungen<br />
- bestimmte Freibeträge wie z.B. Kinderfreibetrag<br />
= zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für ESt-Tarif)<br />
� Anwendung des Tarifs<br />
= Einkommensteuer (vor Absetzbeträgen)<br />
- Absetzbeträge:<br />
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Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
Verkehrsabsetzbetrag<br />
Arbeitnehmer- <strong>und</strong> Grenzgängerabsetzbetrag<br />
Pensionistenabsetzbetrag<br />
= Einkommensteuer<br />
- Vorauszahlungen an<br />
Einkommensteuer<br />
Lohnsteuer<br />
Kapitalertragsteuer<br />
= Nachzahlung/Guthaben<br />
Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Bitte nicht verwechseln:<br />
Einnahmen (Betriebseinnahmen) = positive Zuflüsse innerhalb der einzelnen Einkunftsarten<br />
vor Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.<br />
Einkünfte = positives oder negatives Ergebnis bei den einzelnen Einkunftsarten nach Abzug<br />
von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.<br />
Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten <strong>und</strong> nach Abzug<br />
der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Landarbeiterfreibetrages,<br />
des Freibetrages für Inhaber mit Opferausweis <strong>und</strong> des Kinderfreibetrages.<br />
3. Wieviel kostet/bekommt ein Dienstnehmer?<br />
Anhand des nachfolgenden Beispiels soll dargestellt werden, wie viel ein Dienstnehmer<br />
insgesamt für den Unternehmer kostet <strong>und</strong> wie sich die Kosten zusammensetzen.<br />
Beispiel (Werte 2010):<br />
Bruttogehalt eines Angestellten: € 2.000,00 monatlich, 14 Gehälter, € 28.000,00 jährlich<br />
Nettolohn € 20.071,58<br />
Sozialversicherung € 11.540,40<br />
davon: Arbeitnehmeranteil € 5.019,60<br />
Arbeitgeberanteil € 6.092,40<br />
Betriebliche Vorsorgekasse (1,53 %) € 428,40<br />
Lohnsteuer € 2.908,82<br />
Lohnnebenkosten € 2.200,80<br />
davon: Dienstgeberbeitrag (DB, 4,5 %) € 1.260,00<br />
Dienstgeberzuschlag (DZ ~ 0,36 %) € 100,80<br />
Kommunalsteuer (KommSt. 3 %) € 840,00<br />
Kosten jährlich insgesamt € 36.721,60<br />
4. Lohn- bzw. Einkommensteuertarif<br />
Seit 1.1.2009 gibt es für die Lohn- bzw. Einkommensteuer eine neue Berechnungsformel.<br />
Damit ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend <strong>und</strong> schwankt nicht mehr so stark nach<br />
oben <strong>und</strong> nach unten.<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Praktikerformel für die Steuerberechnung (ab 2009)<br />
Einkommen in €<br />
Berechnungsweise<br />
der ESt in €<br />
Durchschnittssteuersatz<br />
in %<br />
≤ 11.000,00 0 0 0<br />
> 11.000,00 bis<br />
25.000,00<br />
Einkommen x 36,5% -<br />
4.015,00<br />
0–20,4 36,5<br />
Grenzsteuersatz<br />
in %<br />
25.000,00 5.110,00 20,4 36,5<br />
> 25.000,00 bis<br />
60.000,00<br />
Einkommen x<br />
43,2143% – 5.693,58<br />
20,4–33,7 43,2143<br />
60.000,00 20.235,00 33,7 43,2143<br />
> 60.000,00<br />
Einkommen x 50 % –<br />
9.765,00<br />
> 33,7 50<br />
Beispiel:<br />
Alleinverdiener, Angestellter mit zwei Kindern, verdient € 30.000,00 brutto im Jahr<br />
Die Lohnsteuer berechnet sich somit wie folgt:<br />
Bruttobezug: 30.000,00<br />
- Sozialversicherung - 17,93 % (Wert 2010)<br />
(Wert berücksichtigt Urlaubsgeld <strong>und</strong><br />
Weihnachtsremuneration) - 5.379,00<br />
- Werbungskosten- <strong>und</strong> Sonderausgabenpauschale - 192,00<br />
Einkommen<br />
Werte:<br />
24.429,00<br />
Einkommen Steuer<br />
10.000,00 0,00<br />
15.000,00 1.460,00<br />
20.000,00 3.285,00<br />
25.000,00 5.110,00<br />
30.000,00 7.270,72<br />
35.000,00 9.431,43<br />
40.000,00 11.592,15<br />
45.000,00 13.752,86<br />
51.000,00 16.345,72<br />
55.000,00 18.074,29<br />
60.000,00 20.235,01<br />
Einkommensteuerformel:<br />
Einkommen * 36,5 % - € 4.015,00 = € 24.429,00 * 36,5 % - € 4.015,00 = € 4.901,59<br />
(Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer)<br />
Lohnsteuer 4.901,59<br />
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag - 669,00<br />
Verkehrsabsetzbetrag - 291,00<br />
Lohnsteuer nach Absetzbeträgen 3.887,59<br />
(ohne Berücksichtigung der begünstigten Besteuerung für 13. <strong>und</strong> 14. Gehalt)<br />
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5. Absetzbeträge<br />
Absetzbeträge mindern direkt die zu zahlende Steuer.<br />
Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
� Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
Alleinverdiener: Gr<strong>und</strong>sätzlich jener Steuerpflichtige, der mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr verheiratet ist <strong>und</strong> von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten<br />
nicht dauernd getrennt lebt. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kinderanzahl<br />
ist diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens<br />
einem Kind, der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Person in einer Partnerschaft lebt.<br />
ab 2011: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Familien ohne Kinder nicht mehr<br />
zu (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als<br />
sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.<br />
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) <strong>und</strong> zum Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
werden Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
beträgt:<br />
� ohne Kind (nur bis 2010) € 364,00 p.a.<br />
� mit einem Kind € 494,00 p.a.<br />
� mit zwei Kindern € 669,00 p.a.<br />
� ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag<br />
von € 669,00 für jedes weitere Kind € 220,00 p.a.<br />
Die gesondert zu berechnende Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt<br />
beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.000,00, für Alleinverdiener ohne Kind beträgt<br />
sie für den (Ehe-)Partner € 2.200,00 (nur bis 2010 – Stand: Ministerialentwurf des BBG<br />
2011 – 2014). Bei der Berechnung der Einkünfte für Zwecke der Zuverdienstgrenze<br />
sind auch bestimmte steuerfreie Einkünfte (z.B. Wochengeld) zu berücksichtigen.<br />
Ebenso sind Einkünfte des (Ehe-)Partners aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen)<br />
auch dann einzubeziehen, wenn sie endbesteuert sind.<br />
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung<br />
berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).<br />
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit Kind ist negativsteuerfähig (siehe<br />
dazu den letzten Punkt bei den Absetzbeträgen).<br />
� Kinderabsetzbetrag<br />
Steht gr<strong>und</strong>sätzlich jenem Steuerpflichtigen zu, dem Familienbeihilfe gewährt wird.<br />
Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt <strong>und</strong> beträgt pro Kind € 58,40 p.m.<br />
� Mehrkindzuschlag ab drei Kindern<br />
Zusätzlich zur Familienbeihilfe für Familien, deren zu versteuerndes Einkommen insgesamt<br />
€ 55.000,00 für einen Kalendermonat nicht übersteigt.<br />
Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind pro Kind € 36,40 p.m.<br />
ab 2011: Der Mehrkindzuschlag entfällt voraussichtlich zur Gänze<br />
(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
� Unterhaltsabsetzbetrag<br />
Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig<br />
sind <strong>und</strong> für diese eine Familienbeihilfe erhalten. Der Absetzbetrag bemisst<br />
sich<br />
� für das 1. Kind mit € 29,20 p.m.<br />
� für das 2. Kind mit € 43,80 p.m.<br />
� für jedes weitere Kind mit € 58,40 p.m.<br />
� Arbeitnehmerabsetzbetrag<br />
Für aktive Arbeitnehmer, die Einkünfte beziehen, welche der Lohnsteuer<br />
unterliegen. € 54,00 p.a.<br />
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig (siehe dazu den<br />
letzten Punkt bei den Absetzbeträgen).<br />
� Grenzgängerabsetzbetrag<br />
Der Grenzgängerabsetzbetrag steht im Inland ansässigen Arbeitnehmern<br />
zu, die im Ausland arbeiten <strong>und</strong> täglich ins Inland zurückkehren <strong>und</strong><br />
nicht bereits den Arbeitnehmerabsetzbetrag beziehen. € 54,00 p.a.<br />
� Verkehrsabsetzbetrag<br />
Für Personen, die Einkünfte aus bestehenden Dienstverhältnissen haben. € 291,00 p.a.<br />
� Pensionistenabsetzbetrag<br />
Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- <strong>und</strong><br />
Verkehrsabsetzbetrag zu. € 400,00 p.a.<br />
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 17.000,00 <strong>und</strong> € 25.000,00<br />
gleichmäßig von € 400,00 auf € 0,00 eingeschliffen.<br />
� Negativsteuer<br />
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs <strong>und</strong> nach Berücksichtigung der<br />
Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem<br />
Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gut zu<br />
schreiben.<br />
Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden insbesondere 10 %<br />
der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch<br />
€ 110,00 jährlich, unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.<br />
� Negativsteuer mit Pendlerzuschlag<br />
Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich die<br />
Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 15 % <strong>und</strong><br />
der Höchstbetrag auf € 240,00 ((Wert bis 2010) bzw. € 246,00 (Wert ab 2011 – Stand:<br />
Ministerialentwurf des BBG 2011 - 2014). Dies ist der Pendlerzuschlag. Zur gesetzlichen<br />
Sozialversicherung zählt nach den LStR auch, wenn der Steuerpflichtige einer<br />
geringfügigen Beschäftigung nachgeht <strong>und</strong> sich freiwillig kranken- <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />
Beispiel:<br />
Eine Angestellte, die Anspruch auf Pendlerpauschale hat, ist teilzeitbeschäftigt <strong>und</strong> verdient<br />
monatlich brutto € 850,00. Die Sozialversicherungsbeiträge sind ca. € 2.133,33<br />
jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 15 % von € 2.133,33 sind € 320,00. Es<br />
wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres somit der Maximalbetrag<br />
von € 246,00 (nicht: € 320,00) (Pendlerzuschlag) vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin <strong>und</strong> würde sie zwei Kinder haben, würde sich<br />
der Auszahlungsbetrag auf insgesamt € 915,00 (€ 669,00 + € 246,00) erhöhen.<br />
6. Sonderausgaben<br />
Sonderausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt werden. Wenn die<br />
Sonderausgaben daher in einem Jahr höher als der steuerlich absetzbare Höchstbetrag<br />
sind, sollte man versuchen, die Ausgaben durch ein Akonto auf zwei Jahre zu verteilen.<br />
Bei Sonderausgaben handelt es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der<br />
Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen<br />
sind. Für manche Sonderausgaben besteht eine Höchstbetragsbegrenzung.<br />
6.1. Sonderausgaben mit Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong><br />
Einschleifregelung („Topf“-Sonderausgaben)<br />
Höchstbetragsbegrenzung:<br />
Es steht pro Steuerpflichtigem ein Höchstbetrag von .....................................€ 2.920,00<br />
zu, dieser wird erhöht um weitere ....................................................................€ 2.920,00,<br />
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.<br />
Erhöhung bei mindestens drei Kindern um weitere ..............................................€ 1.460,00.<br />
Sonderausgaben vermindern nur bis zu diesen Höchstbeträgen zu einem Viertel die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Steuerberechnung. Ausgaben über diese Höchstbeträge sind<br />
überhaupt nicht absetzbar.<br />
Zusätzlich zu dieser Höchstbetragsbegrenzung gibt es eine Einschleifregelung, die vom<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als<br />
€ 36.400,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen<br />
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 nur<br />
mehr der Pauschbetrag von € 60,00 ergibt.<br />
Bei bestimmten Sonderausgaben sollten die Sonderausgaben von jenem (Ehe-)Partner<br />
geleistet werden, bei dem sie sich günstiger auswirken. Bessere Auswirkungen haben die<br />
Sonderausgaben bei jenem Ehegatten, der die höheren Einkünfte hat, allerdings wegen<br />
der Einschleifregelung nicht mehr als € 36.400,00.<br />
Beiträge zu Versicherungen<br />
Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu folgenden freiwilligen Personenversicherungen:<br />
� freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung (auch Insassen-Unfallversicherung)<br />
� Lebensversicherungen (nur in Form von Rentenversicherungen)<br />
� freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- <strong>und</strong> Sterbekassen<br />
� Pensionskassen<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen<br />
Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Aufwendungen für Wohnraumschaffung <strong>und</strong> Wohnraumsanierung<br />
Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung<br />
oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden<br />
Aufzählungen fallen:<br />
� Mindestens 8-jährig geb<strong>und</strong>ene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung<br />
von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand<br />
die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften<br />
zahlt.<br />
� Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Begünstigt<br />
werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der<br />
Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung.<br />
ab 2011: Das neu errichtete Eigeheim muss nicht mehr im Inland liegen.<br />
Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung zumindest<br />
zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden (Stand: Ministerialentwurf des BBG<br />
2011 – 2014).<br />
� Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen<br />
Titel fällt sowohl die Instandsetzung als auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand<br />
gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich<br />
verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Ein Wohnraumsanierungsaufwand<br />
ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn<br />
ein Verbesserungsbedarf (z.B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig)<br />
vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen <strong>und</strong> Tapezieren der<br />
Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der<br />
Wohnraumsanierung. Ein Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann eine<br />
Sonderausgabe, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen<br />
von befugten Unternehmern durchgeführt wird.<br />
� Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung<br />
aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.<br />
Letztmalig 2010: Genussscheine <strong>und</strong> Ersterwerb junger Aktien<br />
Begünstigt sind Ausgaben zur Anschaffung vor dem 31.12.2010 (Stand: Ministerialentwurf<br />
des BBG 2011 - 2014) von Genussscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, der<br />
Ersterwerb junger Aktien (das sind Aktien, die bei der Gründung oder im Zuge einer<br />
ordentlichen Kapitalerhöhung ausgegeben werden) sowie der Erwerb bestimmter<br />
Wertpapiere zur Förderung des Wohnbaus (z.B. Wohnspar-Aktien).<br />
6.2. Sonderausgaben ohne Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong><br />
Einschleifregelung<br />
Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten<br />
Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits<br />
als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außer-<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
betriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass<br />
die Rente aufgr<strong>und</strong> besonderer Verpflichtungsgründe geleistet werden muss. Dazu zählen<br />
insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen <strong>und</strong> gesetzliche<br />
Verpflichtungen. Erfüllen Renten die zuvor genannten Voraussetzungen, sind sie betragsmäßig<br />
in voller Höhe abzugsfähig.<br />
Kirchenbeitrag<br />
Nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften sind<br />
Sonderausgaben. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von € 200,00<br />
(seit 2009) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />
ab 2011: Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />
kann ihren Sitz im EU/EWR Raum haben, muss jedoch in Österreich anerkannt<br />
sein (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
Steuerberatungskosten<br />
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind<br />
Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt<br />
wurden.<br />
Steuerberatungskosten sind auch bei Basispauschalierung gesondert absetzbar.<br />
Spenden<br />
Die Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf<br />
Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen <strong>und</strong> Behindertensport<br />
wurde 2009 auf folgende Bereiche ausgedehnt:<br />
� Mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der EU oder des<br />
EWR verfolgt werden<br />
� Die Bekämpfung von Armut <strong>und</strong> Not in Entwicklungsländern durch Förderung<br />
der wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Entwicklung. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn die Förderung<br />
in einer Größenordnung erfolgt, die eine effektive Wirkung im Sinne eines<br />
nachhaltigen Wandels ermöglicht (Umfang der Einzelprojekte nach der Verwaltungspraxis<br />
von zumindest € 30.000,00)<br />
� Hilfestellung in Katastrophenfällen<br />
Wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen, gilt als Voraussetzung, dass<br />
die Förderung eigennütziger Zwecke der Spendenorganisation ausgeschlossen ist.<br />
Zusätzlich wird eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen<br />
Zeitraum vorausgesetzt, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in<br />
diese Bestandsdauer einzubeziehen sind. Eine Deckelung der Verwaltungskosten soll<br />
sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung<br />
umgeleitet werden. F<strong>und</strong>raising-Kosten sollen davon nicht umfasst sein. Die Erfüllung der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.<br />
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge. Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag<br />
hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.<br />
Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Spenden an Institutionen erfolgen, die auf der<br />
so genannten „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ des BMF angeführt sind. Die<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
begünstigten Spendenempfänger (Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen) werden auf der<br />
Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen<br />
jene Organisationen, die – ab 2009 – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht<br />
kommen. Erstmals erfolgte die Veröffentlichung der neuen Listen am 31. Juli 2009.<br />
Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie<br />
auf den 1.1.2009 zurückwirken. Später hinzukommende Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen<br />
sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.<br />
Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins<br />
oder der anderen Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger solange aufrecht, wie<br />
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren<br />
Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird das zuständige<br />
Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender<br />
erst in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht<br />
ist.<br />
Für den Spender ist daher relevant: Sobald <strong>und</strong> solange ein Verein oder eine andere Einrichtung<br />
auf den Listen aufscheint, können an diesen steuerbegünstigt Spenden geleistet<br />
werden. Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (z.B. auf einem<br />
Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die<br />
Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.<br />
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung<br />
aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen<br />
werden. Der erforderliche Beleg hat jedenfalls Name <strong>und</strong> Anschrift des Zuwendenden,<br />
den Namen der empfangenden Körperschaft <strong>und</strong> den Betrag der Zusendung zu enthalten.<br />
Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />
Ab 2011 (Verschiebung um ein Jahr nach dem Ministerialentwurf des BBG 2011 –<br />
2014: daher voraussichtlich erst ab 2012) ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung<br />
von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist. Der begünstigte Spendenempfänger (Verein<br />
oder Ähnliches) muss alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2012) samt<br />
Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln. Das<br />
Finanzamt kann die Spenden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen.<br />
Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet<br />
werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.<br />
Die Spenden sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Begünstigte Zuwendungen<br />
für mildtätige Zwecke einerseits <strong>und</strong> für Forschungsaufgaben an Universitäten oder an<br />
Museen andererseits dürfen jeweils bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben<br />
abgesetzt werden. Soweit die Zuwendungen die Höchstgrenze übersteigen, besteht<br />
eine eingeschränkte Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe (bis zu 10 % der Vorjahreseinkünfte).<br />
Verlustabzug<br />
Entsteht dem Abgabenpflichtigen aus einer Einkunftsquelle ein Verlust <strong>und</strong> kann oder darf<br />
dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach der<br />
Berücksichtigung dieses Verlustes in einem späteren Jahr (Verlustabzug).<br />
Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land<strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit <strong>und</strong> Einkünfte aus Gewerbebe-<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
trieb) beschränkt (Beschränkung wird derzeit vom VfGH geprüft). Voraussetzung für den<br />
Verlustabzug ist eine ordnungsgemäße Buchführung.<br />
Der Verlustabzug ist eingeschränkt, <strong>und</strong> zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Somit muss zumindest ein<br />
Viertel des Gewinnes versteuert werden. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu<br />
einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag<br />
dieser Beträge in spätere Jahre.<br />
Der Verlustvortrag ist bei Bilanzierern aktuell zeitlich unbegrenzt möglich.<br />
Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />
Bis 2006 durften Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung<br />
(= Anlaufverluste) zeitlich unbegrenzt in zukünftige Veranlagungszeiträume<br />
vortragen.<br />
Mit 2007 ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten: Es dürfen seither nur die Verluste<br />
der drei vorangegangenen Jahre vorgetragen werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> einer Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Anlaufverluste zeitlich unbegrenzt<br />
vorgetragen werden können. Hierbei zu beachten ist: Vor 2007 entstandene Anlaufverluste<br />
sind vorrangig gegenüber den ab 2007 erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.<br />
7. Außergewöhnliche Belastungen<br />
Bestimmte Aufwendungen <strong>und</strong> Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie<br />
� außergewöhnlich sind,<br />
� zwangsläufig erwachsen <strong>und</strong><br />
� die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.<br />
Eine außergewöhnliche Belastung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur insoweit berücksichtigt werden,<br />
als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie<br />
vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (AVAB/AEAB) abhängt,<br />
überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es eine Pauschale<br />
ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen<br />
Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.<br />
Selbstbehaltsgrenzen (ohne Kinder <strong>und</strong> AVAB/AEAB)<br />
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen<br />
von höchstens € 7.300,00.................................................................................................6 %<br />
mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00.................................................................................8 %<br />
mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00.............................................................................10 %<br />
mehr als € 36.400,00 ......................................................................................................12 %<br />
Die Prozentsätze vermindern sich insbesondere bei Kindern um 1 % für jedes Kind.<br />
Beispiele:<br />
Nicht durch Versicherungen gedeckte Kosten im Zusammenhang mit Krankheiten <strong>und</strong><br />
zwangsläufigen Kuraufenthalten (auch von unterhaltsberechtigten Personen); Kosten von<br />
Krankenbesuchen, Zahlungen auf Gr<strong>und</strong> einer Bürgschaft, die der Bürge aus sittlichen<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Gründen (Beistandspflicht) übernehmen musste; Aufwendungen für eine Hausgehilfin bei<br />
dauernder Krankheit oder notwendiger Berufstätigkeit der Hausfrau; Begräbniskosten sind<br />
in erster Linie aus dem Nachlass zu bestreiten, sie führen nur dann zu außergewöhnlichen<br />
Belastungen, wenn kein Nachlass vorhanden ist oder die Begräbniskosten den Nachlass<br />
übersteigen (zudem regelmäßig Deckelung mit € 4.000,00).<br />
Absetzbare Kinderbetreuung<br />
Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die<br />
Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind <strong>und</strong> Kalenderjahr unter folgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
� das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,<br />
� es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt<br />
oder das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des<br />
EWR oder in der Schweiz auf,<br />
� die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />
oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen<br />
Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch<br />
eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige<br />
(Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten etc.),<br />
� der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter<br />
Zuordnung zu der Versicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen<br />
Krankenversicherungskarte des Kindes an.<br />
Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem<br />
Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich<br />
geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche<br />
Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung<br />
oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr<br />
des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden pauschalen Freibetrag von gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
€ 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig (eventuell Kürzungen). Dies gilt bis<br />
zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Die Regelung gilt seit 1.1.2009.<br />
8. Kinderfreibetrag<br />
Die mit Kindern verb<strong>und</strong>enen finanziellen Belastungen wurden auch durch die Einführung<br />
eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung berücksichtigt. Er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung<br />
(Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert<br />
der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, <strong>und</strong> zwar:<br />
� € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind<br />
geltend gemacht wird oder<br />
� € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in<br />
Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00)<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />
Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile<br />
steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft.<br />
Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht unter bestimmten Vorausetzungen auch<br />
unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls der<br />
Unterhaltsabsetzbetrag auch für dieses Kind zusteht.<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />
II. Schenkungsmeldegesetz<br />
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuergesetzes<br />
(ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz<br />
(SchenkMG) 2008 erlassen, das im Wesentlichen mit 1.8.2008 in Kraft trat.<br />
1. Anzeigepflicht an das Finanzamt<br />
Um nach Auslaufen der Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen<br />
nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes<br />
Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.<br />
Anzeigepflicht für Schenkungen <strong>und</strong> Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem<br />
31.7.2008), wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz,<br />
den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend<br />
� Bargeld<br />
� Kapitalforderungen<br />
� Gesellschaftsanteile<br />
� Betriebe<br />
� bewegliches körperliches Vermögen<br />
� immaterielle Vermögensgegenstände.<br />
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.<br />
� Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb<br />
eines Jahres (ACHTUNG: auch Lebensgefährten)<br />
� Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren<br />
� „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten<br />
� übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung<br />
� Gr<strong>und</strong>stücksschenkungen (siehe aber unten Punkt 2)<br />
� Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe aber unten<br />
Punkt 4)<br />
Anzeigepflichtig sind die<br />
� beteiligten Personen<br />
� am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte <strong>und</strong> Notare<br />
� binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb<br />
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:<br />
� das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit,<br />
� die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe<br />
geahndet wird,<br />
� mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />
2. Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerpflicht für unentgeltliche<br />
Gr<strong>und</strong>stückserwerbe<br />
Die Gr<strong>und</strong>stücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt zur Gänze (Wegfall des Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalents)<br />
unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz (GrEStG):<br />
Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit<br />
nichts.<br />
Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag sinngemäß in das GrEStG übernommen:<br />
Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung<br />
von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein<br />
Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit<br />
oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.<br />
Ausgenommen von der GrESt sind weiters:<br />
� Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze<br />
bis 150 m² Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)<br />
� Gr<strong>und</strong>stücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz<br />
fallen)<br />
3. Einkommensteuerliche Änderungen für<br />
unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten<br />
Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgr<strong>und</strong>lage auf fiktive Anschaffungskosten<br />
nach einem unentgeltlichen Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige<br />
AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden (anders bei erstmaliger Vermietung).<br />
Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel <strong>und</strong> Herstellungsfünfzehntel<br />
durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden.<br />
Diese Regelungen kommen für alle unentgeltlichen Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur<br />
Anwendung.<br />
4. Stiftungseingangssteuer <strong>und</strong><br />
einkommensteuerliche Änderungen bei<br />
Privatstiftungen<br />
Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.<br />
Zuwendungen des Stifters an Stiftung<br />
Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer in Höhe von 2,5 %.<br />
Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz von 25 % zur Anwendung, wenn<br />
� die Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz<br />
vergleichbar ist oder<br />
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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />
� nicht sämtliche Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Dokumente (Zusatzurk<strong>und</strong>en) dem Finanzamt zeitgerecht<br />
offen gelegt werden oder<br />
� mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- <strong>und</strong> Vollstreckungshilfe<br />
besteht.<br />
Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Gr<strong>und</strong>stücke<br />
um 3,5 % ihres dreifachen Einheitswerts.<br />
Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten<br />
Diese sind gr<strong>und</strong>sätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern.<br />
Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung<br />
vergleichbar ist, stellen seit 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher<br />
sonstige Einkünfte) <strong>und</strong> unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (zuvor bis zu<br />
50 %).<br />
Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen <strong>und</strong> somit steuerfrei sind Rückzahlungen<br />
von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen), die nach dem 31.7.2008 eingebracht<br />
werden.<br />
Um eine steuerfreie Rückzahlung kann es sich nur handeln, wenn Zuwendungen (beschlossen<br />
nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), über den Bilanzgewinn (dieser ist<br />
um stille Reserven in den Zuwendungen <strong>und</strong> um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen<br />
zu erhöhen) <strong>und</strong> über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen.<br />
Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten)<br />
abzüglich Auszahlungen geführt werden.<br />
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D. Für Unternehmer<br />
I. Einkommensteuer<br />
Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
1. Rechtsformen, Rechnungslegung <strong>und</strong><br />
Gewinnermittlung<br />
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches das Handelsgesetzbuch (HGB) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ab 1.1.2007 abgelöst hat, regelt unter anderem die Rechtsformen <strong>und</strong> die Rechnungslegungspflicht<br />
(= Bilanzierung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften) neu. Da<br />
das Einkommensteuergesetz (EStG) an das bisherige HGB angeknüpft war, wurde<br />
dieses mittels Strukturanpassungsgesetz 2006 mit dem UGB in Übereinstimmung gebracht.<br />
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Rechnungslegungspflicht bei den jeweiligen<br />
Rechtsformen:<br />
Nicht protokollierte Einzelunternehmer<br />
Diese (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- <strong>und</strong> Forstwirte) sind ab einer gewissen<br />
Umsatzgrenze zur Rechnungslegung <strong>und</strong> zur § 5 EStG-Gewinnermittlung<br />
verpflichtet. Sie müssen sich dann auch mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“,<br />
„eingetragener Unternehmer“ bzw. „e. U.“ in das Firmenbuch eintragen lassen.<br />
Neue Umsatzgrenzen seit 1.1.2010<br />
Die Umsatzgrenze berechnet sich seit 1.1.2010 wie folgt:<br />
Wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1,000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab<br />
dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei<br />
Geschäftsjahre lang bei über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden<br />
Geschäftsjahr ein.<br />
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht aber keine<br />
Rechnungslegungspflicht nach sich.<br />
Protokollierte Einzelunternehmer<br />
Wenn die oben genannte Umsatzgrenze überschritten wird, hatte der Einzelunternehmer<br />
bis 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuchgericht auf Eintragung des<br />
Rechtsformzusatzes „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ bzw.<br />
„e. U.“ zu stellen.<br />
Wird die Umsatzgrenze unterschritten, kann ein Antrag an das Finanzamt gestellt werden,<br />
weiterhin § 5 EStG-Ermittler zu bleiben. Wird dieser Antrag nicht gestellt, wird er ab<br />
1.1.2007 Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. kann freiwillig den Gewinn nach § 4 Abs.1<br />
EStG ermitteln.<br />
Der Einzelunternehmer kann jedoch weiterhin freiwillig im Firmenbuch eingetragen bleiben,<br />
ohne rechnungslegungspflichtig zu bleiben.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Offene Handelsgesellschaften (OHG)<br />
Diese wurden durch die offene Gesellschaft (OG) ersetzt. Bereits bestehende OHGs<br />
können den Rechtsformzusatz OHG beibehalten.<br />
Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die Ausführungen<br />
zum protokollierten Einzelunternehmer.<br />
Kommanditgesellschaften (KG)<br />
Diese bleiben unverändert KG. Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich<br />
der Gewinnermittlung die Ausführungen zum protokollierten Einzelunternehmer.<br />
Ausnahme GmbH & Co K(E)G: Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften<br />
ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter trat die Rechnungslegungspflicht<br />
unabhängig von Größe <strong>und</strong> Tätigkeit ab dem Geschäftsjahr ein, das nach<br />
dem 31.12.2007 begonnen hat. Hier darf also der Gewinn gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nach § 4(1)<br />
oder gar § 4(3) EStG ermittelt werden. Steuerliche Ausnahmen bestehen für rein vermögensverwaltende<br />
Tätigkeiten.<br />
Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)<br />
Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist seit 31.12.2006 nicht mehr<br />
möglich. Bei bestehenden OEG bzw. KEG blieb bis zum 31.12.2009 Zeit, die Änderungen<br />
des Rechtsformzusatzes (OG bzw. KG) im Firmenwortlaut zur Eintragung in das<br />
Firmenbuch anzumelden.<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
Hier ergeben sich keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Änderungen aus der UGB-Umstellung.<br />
2. Betriebsausgaben<br />
2.1. Was gehört zu den Betriebsausgaben?<br />
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, <strong>und</strong> kürzen<br />
den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind gr<strong>und</strong>sätzlich abzugsfähig.<br />
Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern (<strong>und</strong> nur bei diesen) eine Angemessenheitsprüfung<br />
in Abhängigkeit von der Art der Aufwendungen vorzunehmen:<br />
� Personen- <strong>und</strong> Kombinationskraftwagen (Kapitel 2.3.)<br />
� Personenluftfahrzeuge<br />
� Sport- <strong>und</strong> Luxusboote<br />
� Jagden<br />
� geknüpfte Teppiche, Tapisserien<br />
� Antiquitäten<br />
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen,<br />
können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche<br />
Veranlassung eindeutig im Vordergr<strong>und</strong> steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre<br />
nicht möglich, so kann nach der Verwaltungspraxis ungeachtet einer betrieblichen<br />
Mitveranlassung der gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (so genanntes<br />
„Aufteilungsverbot“).<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Beispiel (nach der Verwaltungspraxis):<br />
Ein Steuerpflichtiger unternimmt eine zweiwöchige Auslandsreise <strong>und</strong> nimmt dabei an<br />
einem fünftägigen Fachkongress teil. Ein anteiliger Abzug der Reisekosten ist nach der<br />
höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht möglich. Sind im Zusammenhang mit<br />
dem Fachkongress zusätzliche, abgrenzbare Ausgaben erwachsen (z.B. Teilnahmegebühr),<br />
so können diese berücksichtigt werden.<br />
Die Frage des Aufteilungsverbotes ist derzeit aber Gegenstand höchstgerichtlicher Verfahren.<br />
Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise privat genutzte)<br />
Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.<br />
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche<br />
Ausgaben <strong>und</strong> Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben.<br />
Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten oder Telefon.<br />
2.2. Nachweis der Betriebsausgaben<br />
Betriebsausgaben sind dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach gr<strong>und</strong>sätzlich durch schriftliche<br />
Fremdbelege nachzuweisen. Kann ein Nachweis nach den Umständen des Einzelfalles<br />
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eigenbelege sind in der Regel<br />
nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei auswärts<br />
geführten Telefonaten <strong>und</strong> Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Steht eine<br />
Betriebsausgabe zwar dem Gr<strong>und</strong>e nicht aber der Höhe nach fest, so kommt eine Schätzung<br />
in Betracht.<br />
Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Unternehmer verpflichtet, den Empfänger der<br />
abgesetzten Beträge zu nennen (so genannte Empfängerbenennung). Nennt der Unternehmer<br />
den Empfänger nicht, so ist die Abzugsfähigkeit zwingend zu versagen. Dies gilt<br />
auch dann, wenn die Ausgabe unbestritten getätigt worden ist.<br />
2.3. Ausgewählte Betriebsausgaben<br />
Investitionsgüter, Absetzung für Abnutzung<br />
Investitionsgüter, die dem Betrieb für eine längere Zeit dienen sollen <strong>und</strong> der Abnutzung<br />
unterliegen (so genannte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), können<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt<br />
werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt (= Absetzung<br />
für Abnutzung = AfA).<br />
Beispiel:<br />
Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 <strong>und</strong> wird im Mai 2009 in Verwendung genommen.<br />
Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.<br />
Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer<br />
<strong>und</strong> ergibt im Beispiel somit € 10.000,00 jährlich.<br />
Im Jahr 2009 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit<br />
€ 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der<br />
Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Eine Ausnahme davon ist für Güter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 vorgesehen<br />
(so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sie wirken sich wahlweise zur<br />
Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.<br />
Für den Beginn der AfA ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend.<br />
Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts<br />
oder der Bezahlung spielen keine Rolle. Die Finanzverwaltung anerkennt jedoch<br />
das Lieferdatum, subsidiär das Rechnungsdatum, als Datum der Inbetriebnahme, solange<br />
keine besonderen Umstände eine wesentliche Zeitdifferenz erkennen lassen.<br />
Vorzeitige Abschreibung für 2009 <strong>und</strong> 2010<br />
Welche Investitionen werden gefördert?<br />
Die vorzeitige Abschreibung gilt für neue (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter<br />
(also z.B. keine Software, Rechte, Finanzanlagen oder ähnliches). Für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
<strong>und</strong> für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige Absetzung für<br />
Abnutzung zu. Bei Pkws <strong>und</strong> Kombis besteht nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge<br />
oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen<br />
Absetzung für Abnutzung. Gilt nicht für gebrauchte Wirtschaftsgüter!<br />
Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für Wirtschaftsgüter zu, für<br />
die ein Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.<br />
Damit sollen Investitionen im Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.<br />
Wirkungsweise der vorzeitigen Abschreibung<br />
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30 %.<br />
Dies allerdings bei Inbetriebnahme einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare<br />
Abschreibung wird fortgeführt, wodurch es im Effekt zu einer früheren Abschreibung der<br />
Investition kommt. Mehr als 100 % der Aufwendungen sind daher nicht abschreibbar.<br />
Höhere Förderung von Wirtschaftsgütern mit langer Abschreibungsdauer<br />
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung sollen insbesondere<br />
jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt<br />
werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung<br />
für Abnutzung ohne lineare Abschreibung 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von<br />
vier Jahren hingegen verbleibt ein Vorteil von 5 %. Bei Wirtschaftsgütern, die zwei oder<br />
drei Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch<br />
machen.<br />
Beispiel:<br />
Eine Maschine wird im April 2009 um € 150.000,00 neu angeschafft <strong>und</strong> in Betrieb genommen.<br />
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre.<br />
Abschreibung im Jahr 2009: € 150.000,00 * 30 % = € 45.000,00<br />
Restbuchwert am 31.12.2009: € 150.000,00 – € 45 000,00 = € 105.000,00.<br />
Abschreibung von 2010 bis 2014: jeweils € 18.750,00 (nämlich € 150.000,0 / 8).<br />
Buchwert am 31.12.2014 nach Abschreibung: € 11.250,00 (nämlich € 150.000,00 –<br />
€ 45.000,00 – 5 * € 18.750,00).<br />
Abschreibung im Jahr 2015: € 11.250,00.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben statt wie im Falle<br />
ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.<br />
Personenkraftwagen, Leasing, Fahrtenbuch, Kilometergeld<br />
Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der<br />
betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so<br />
zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist<br />
es dem Privatvermögen zuzurechnen.<br />
Kfz im Betriebsvermögen<br />
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb<br />
des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung)<br />
auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.<br />
Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung <strong>und</strong> der anschaffungskostenabhängigen<br />
Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist<br />
die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 <strong>und</strong> die gesetzliche Mindestnutzungsdauer<br />
von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der PKW mehr als € 40.000,00, so<br />
sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.<br />
Leasing<br />
Wird der PKW geleast, so sind anstelle der AfA die Leasingraten als Betriebsausgaben<br />
anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten soll eine Umgehung der achtjährigen<br />
Mindestnutzungsdauer verhindern <strong>und</strong> ist – auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />
– im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.<br />
Kfz im Privatvermögen<br />
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht,<br />
ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt<br />
oder das Kilometergeld von € 0,42 (dieser Wert ist gültig seit 1.7.2008 <strong>und</strong> gilt bis auf<br />
weiteres – Stand Ministerialentwurf der Änderung der Reisegebührenvorschrift. Wert bis<br />
30.6.2008: € 0,376) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für<br />
30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt die Kilometerzahl für betriebliche<br />
Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz<br />
ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein <strong>und</strong> folglich der tatsächliche Aufwand<br />
geltend zu machen sein.)<br />
Besonderheit bei Fahrtkostenersatz für Dienstnehmer:<br />
Beinhaltet eine lohnsteuergestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung)<br />
geringere Sätze als das amtliche Kilometergeld, so erhöht sich die Kilometeranzahl im<br />
Kalenderjahr. Dennoch ist die Abgabenfreiheit des Kilometergeldes betragsmäßig auf<br />
€ 12.600,00 pro Kalenderjahr beschränkt.<br />
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut<strong>und</strong><br />
Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Gr<strong>und</strong> höherer Gewalt (z.B. Unfallkosten)<br />
können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.<br />
Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten<br />
einerseits <strong>und</strong> privaten Fahrten andererseits verwendet wird?<br />
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere<br />
Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort,<br />
Zeit <strong>und</strong> Kilometerstand jeweils am Beginn <strong>und</strong> am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck<br />
jeder einzelnen betrieblichen Fahrt <strong>und</strong> die Anzahl der gefahrenen Kilometer,<br />
aufgegliedert in betrieblich <strong>und</strong> privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der<br />
Aufteilung auf betriebliche <strong>und</strong> private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen<br />
Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.<br />
Ein Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, da es die Möglichkeit eröffnet,<br />
bereits erfasste Daten im Nachhinein abzuändern, wobei die ursprünglichen Daten<br />
<strong>und</strong> deren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Änderungen (Löschungen oder Ergänzungen)<br />
nicht mehr nachvollziehbar sind. Es ist aber materiell anzuerkennen, wenn es<br />
aller Wahrscheinlichkeit nach richtig ist <strong>und</strong> der Steuerpflichtige dies durch ergänzende<br />
Beweismittel dargetan hat. Dies ist die Kernaussage der am 22.6.2007 ergangenen Entscheidung<br />
des Unabhängigen Finanzsenates (UFS).<br />
Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch Dienstnehmer fällt unter die steuerpflichtigen<br />
Sachbezüge (siehe dazu Kapitel V.1.3.).<br />
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FAHRTENBUCH<br />
Polizzen-Nr.:<br />
Versichert bei:<br />
Besitzer:<br />
Pol. Kennzeichen:<br />
Marke/Typ:<br />
Straße:<br />
Fahrgestell-Nr.:<br />
Hubraum:<br />
PLZ/Ort:<br />
Motor-Nr.:<br />
Leistung KW/PS:<br />
Telefon:<br />
Bei Unfall verständigen:<br />
bei<br />
km-Stand<br />
Betrag<br />
EUR<br />
Reparaturen,<br />
Sonstiges<br />
Verbrauch (L)<br />
Treib-<br />
Öl<br />
stoff<br />
gefahrene km<br />
Betrieb privat<br />
km-Stand bei<br />
Abfahrt Ankunft<br />
Ziel/Route<br />
Zweck<br />
Zeit der<br />
Abfahrt Ankunft<br />
Datum<br />
Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
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SUMME BETRAG:<br />
SUMMEN:
Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Fahrtkosten zwischen Wohnort bzw. Zweitwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort,<br />
untertägige Heimfahrten<br />
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz <strong>und</strong> Betriebsstätte sind für den Unternehmer<br />
Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb<br />
der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung<br />
ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt.<br />
Zweitwohnsitz<br />
Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (z.B. Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die<br />
Kosten vom näher gelegenen Hauptwohnsitz abzugsfähig.<br />
Untertägige Heimfahrten<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten,<br />
wie z.B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgr<strong>und</strong><br />
beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.<br />
Fahrtkosten Wohnort – Arbeitsort bei Dienstnehmern<br />
Bei Arbeitnehmern sind die Fahrtkosten durch den Verkehrsabsetzbetrag (Kapitel C.I.5)<br />
<strong>und</strong> das Pendlerpauschale (Kapitel D.V.1.7) abgegolten.<br />
Reisekosten – Taggeld, Nächtigungsgeld<br />
Unter die Reisekosten fallen das Taggeld <strong>und</strong> das Nächtigungsgeld. Diese sind Betriebsausgaben<br />
<strong>und</strong> bei Auszahlung an einen Dienstnehmer lohnsteuerfrei <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei,<br />
wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
� Wann liegt eine Reise beim Unternehmer vor?<br />
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Unternehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit<br />
von seinem Unternehmen (Betriebsstätte oder Mittelpunkt seiner beruflichen<br />
Tätigkeit) um mindestens 25 km (einfache tatsächlich zu fahrende Strecke)<br />
entfernt <strong>und</strong> die Reisedauer bei Inlandsreisen mehr als drei St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> bei<br />
Auslandsreisen ebenfalls mehr als drei St<strong>und</strong>en (bis 2007: mehr als fünf St<strong>und</strong>en)<br />
beträgt.<br />
Die Fahrtkosten sind auch dann abzugsfähig, wenn die Entfernung unter 25 km liegt.<br />
Zu beachten ist jedoch folgende 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung:<br />
Es liegt eine Reise vor (= Taggeld ist Betriebsausgabe), wenn der Unternehmer am<br />
selben Einsatzort<br />
� maximal an fünf Tagen hintereinander tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage<br />
neu zu beginnen.<br />
� maximal an fünf Tagen regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich)<br />
tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an<br />
diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage neu zu beginnen.<br />
� maximal an 15 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend, aber nicht<br />
regelmäßig tätig wird.<br />
(Liegt man außerhalb dieser 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung, liegt keine Reise vor.)<br />
Fahrten innerhalb eines Bezirks bzw. in einen anderen Bezirk innerhalb Wiens stellen<br />
seit 1.1.2008 keine Reise dar.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
� Wann liegt eine Dienstreise beim Dienstnehmer vor?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können aus Anlass einer Dienstreise Taggelder lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei<br />
an Dienstnehmer ausgezahlt werden. Dabei sind folgende zwei<br />
Fälle von Dienstreisen zu unterscheiden:<br />
1. Fall:<br />
Der Dienstnehmer verlässt seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager<br />
usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen.<br />
Zu beachten ist jedoch folgende 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung:<br />
Es liegt eine Dienstreise vor (= Taggeld kann steuerfrei ausbezahlt werden), wenn<br />
der Dienstnehmer am selben Einsatzort (politische Gemeinde)<br />
� maximal an 5 Tagen hintereinander tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage<br />
neu zu beginnen.<br />
� maximal an 5 Tagen regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich,<br />
z.B. jeden Dienstag) tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der 5 Tage neu zu<br />
beginnen.<br />
� maximal an 15 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend, aber nicht<br />
regelmäßig tätig wird.<br />
(Liegt man außerhalb der 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung, liegt keine Dienstreise vor.)<br />
Der gesetzliche Dienstreisebegriff (5 Tage bzw. 15 Tage) kann durch Kollektivvertrag<br />
erweitert werden, wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt (abschließende<br />
Aufzählung):<br />
� Außendiensttätigkeit (z.B. K<strong>und</strong>enbesuche, Servicedienste, Patrouillendienste)<br />
� Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten<br />
außerhalb des Werksgebäudes des Arbeitgebers)<br />
� Baustellen- <strong>und</strong> Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers<br />
� Arbeitskräfteüberlassung<br />
� vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.<br />
Unterliegt aber ein Unternehmen keinem Kollektivvertrag, der einen erweiterten<br />
Dienstreisebegriff definiert, so kann ein großzügigerer Begriff über die fünf bzw. fünfzehn<br />
Tage entweder in<br />
� einer Betriebsvereinbarung oder<br />
� einer Einzelvereinbarung, wenn der Betrieb weniger als fünf nicht zur Familie<br />
des Arbeitgebers gehörende volljährige Arbeitnehmer hat (Betriebsrat kann nicht<br />
gebildet werden)<br />
Die Einzelvereinbarung kann nur mit allen Dienstnehmern oder sachlich gerechtfertigten<br />
Gruppen von Dienstnehmern abgeschlossen werden. Eine Einzelvereinbarung<br />
ist dort sinnvoll, wo Dienstnehmer vielfach mehr als fünf bzw. fünfzehn Tage am selben<br />
Einsatzort tätig sind.<br />
Die gesetzliche Obergrenze der Steuerfreiheit der Taggelder kann aber weder durch<br />
lohngestaltende Vorschriften noch durch eine Einzelvereinbarung hinaufgesetzt wer-<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
den. Diese beträgt nach wie vor im Inland € 26,40, im Ausland richtet sich die Obergrenze<br />
nach den Ländersätzen laut der Reisegebührenvorschrift.<br />
Sollte der Unternehmer darüber hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese<br />
voll lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />
2. Fall (so genannte Familienheimfahrt):<br />
Als Dienstreise gilt für die Dauer von sechs Monaten ferner, wenn der Dienstnehmer<br />
über Auftrag des Dienstgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)<br />
arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort<br />
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (i.d.R. ab 120 km).<br />
Kilometergelder als Fahrtkostenvergütung können vom Arbeitgeber höchstens für<br />
eine Fahrt pro Woche zur Rückkehr an den Familienwohnsitz – so genannte Familienheimfahrt<br />
– steuerfrei gewährt werden, wenn zusätzlich folgende Merkmale erfüllt<br />
werden:<br />
Bis Ende 2007 konnten diese Kilometergelder nur aufgr<strong>und</strong> lohngestaltender Vorschriften<br />
(Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) steuerfrei ausbezahlt werden.<br />
Seit 2008 können Kilometergelder immer steuerfrei – unabhängig von lohngestaltenden<br />
Vorschriften – gewährt werden. Weitere Voraussetzung jedoch: Die Heimfahrt<br />
muss für arbeitsfreie Tage erfolgen <strong>und</strong> es darf kein Taggeld gewährt werden.<br />
Bei Dienstreisen von Dienstnehmern gilt die 25-km-Grenze – im Gegensatz zum<br />
Unternehmer (siehe oben Reise beim Unternehmer) – nicht.<br />
Fahrten innerhalb der Bezirke Wiens stellen seit 1.1.2008 (gemäß des Wartungserlasses<br />
zu den Lohnsteuerrichtlinien) auch beim Arbeitnehmer keine Dienstreise mehr<br />
dar.<br />
Wird ein Dienstnehmer nicht im Auftrag seines Arbeitgebers tätig (z.B. Fahrt zu Fortbildungsveranstaltungen<br />
im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aus Eigeninitiative),<br />
gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Unternehmer.<br />
Berechnung des Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeldes<br />
INLANDSREISEN<br />
Seit 2008 kann neben der gr<strong>und</strong>sätzlichen Berechnung der Tagesgelder nach der 24-<br />
St<strong>und</strong>en-Regel in allen Fällen eine Abrechnung nach Kalendertagen erfolgen (bisher war<br />
eine Kalendertagsabrechnung nur zulässig, wenn eine lohngestaltende Vorschrift das vorsah).<br />
Tagesgeld (Diäten)<br />
Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als drei St<strong>und</strong>en<br />
für jede angebrochene Reisest<strong>und</strong>e ein Zwölftel von € 26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene<br />
St<strong>und</strong>e. Dauert eine Reise mehr als elf St<strong>und</strong>en, so steht der volle Tagessatz von<br />
€ 26,40 zu.<br />
Nächtigungsgeld<br />
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand<br />
der Nächtigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich belegmäßig nachzuweisen.<br />
Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so<br />
können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
der Kollektivvertrag höhere Tages- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze<br />
Betriebsausgaben (Ausnahme für Seminare unter bestimmten Voraussetzungen).<br />
Beispiel (24-St<strong>und</strong>en-Regel):<br />
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages <strong>und</strong> endet um 16:30 Uhr des zweiten<br />
Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> von € 19,80 (= 9/12 von<br />
€ 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe<br />
bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind<br />
€ 15,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.<br />
Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal € 15,00<br />
pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei gelassen werden. Dieser<br />
pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate (183 Kalendertage) lang für den<br />
Aufenthalt innerhalb einer bestimmten Gemeinde angesetzt werden.<br />
AUSLANDSREISEN<br />
Als Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können die Höchstsätze der Auslandsreisesätze<br />
der B<strong>und</strong>esbediensteten geltend gemacht werden.<br />
Tagesgeld (Diäten)<br />
Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt seit 1.1.2008 wie bei<br />
Inlandsreisen (mehr als drei St<strong>und</strong>en je 1/12 pro angefangene St<strong>und</strong>e, maximal 12/12).<br />
Nächtigungsgeld<br />
Als Nächtigungsgeld können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück berücksichtigt<br />
werden. Wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden, kann das den<br />
B<strong>und</strong>esbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe herangezogen werden.<br />
Die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der B<strong>und</strong>esbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich<br />
<strong>und</strong> werden in der Tabelle auf den Seiten 29ff angeführt.<br />
GEMISCHTE REISE<br />
Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich<br />
Auslandsreisezeit steht das Inlandstagesgeld zu.<br />
Beispiel:<br />
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem PKW bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise<br />
7:00 Uhr. Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15:00 Uhr<br />
nächster Tag. Ende der Reise 18:10 Uhr.<br />
Berechnung nach der 24-St<strong>und</strong>enregel:<br />
Die Reise dauert insgesamt 35 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 10 Minuten, es stehen insgesamt zwei Tagessätze<br />
(24/12) zu. Der Auslandsanteil (11:15 bis 15:00 Uhr nächster Tag) beträgt 16/12<br />
(von € 35,30 = € 47,07), damit verbleibender Inlandsanteil somit 8/12 (von € 26,40 =<br />
€ 17,60).<br />
Die Diäten gesamt betragen somit € 64,67.<br />
Berechnung nach der Kalendertagsregel:<br />
Die Reise dauert insgesamt zwei Kalendertage mit jeweils mehr als zwölf St<strong>und</strong>en.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Auslandsanteil:<br />
1. Reisetag (11:15 Uhr bis 24:00 Uhr) 12/12 (also € 35,30)<br />
2. Reisetag (00:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 12/12 (also € 35,30)<br />
Inlandsanteil: Es kann kein steuerfreies Tagesgeld ausgezahlt werden, da der Gesamtanspruch<br />
durch den Auslandsanteil ausgeschöpft wurde.<br />
Die Diäten gesamt betragen somit € 70,60.<br />
� Arbeitsessen im Zuge einer Reise<br />
Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ (siehe nachstehendes Kapitel) mit ausschließlichem<br />
oder weitaus überwiegendem Werbecharakter sind gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl hinsichtlich<br />
der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte<br />
absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen<br />
um je € 13,20 pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt.<br />
Bei Auslandsreisen erfolgt entsprechend der Reisegebührenvorschrift der B<strong>und</strong>esbediensteten<br />
bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen<br />
steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer<br />
Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand<br />
zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“<br />
hat nicht zu erfolgen.<br />
� Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reisen<br />
Es stehen 10 % Vorsteuerabzug vom pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeld bei<br />
Reisen im Inland zu. Kein Vorsteuerabzug steht bei Auslandsreisen zu.<br />
LISTE DER PAUSCHALEN TAGES- UND NÄCHTIGUNGSGEBÜHREN<br />
EUROPA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Albanien 27,90 20,90<br />
Belarus 36,80 31,00<br />
Belgien 35,30 22,70<br />
Brüssel 41,40 32,00<br />
Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina 31,00 23,30<br />
Bulgarien 31,00 22,70<br />
Dänemark 41,40 41,40<br />
Deutschland 35,30 27,90<br />
Grenzorte 30,70 18,10<br />
Estland 36,80 31,00<br />
Finnland 41,40 41,40<br />
Frankreich 32,70 24,00<br />
Paris <strong>und</strong> Straßburg 35,80 32,70<br />
Griechenland 28,60 23,30<br />
Großbritannien u. Nordirland 36,80 36,40<br />
London 41,40 41,40<br />
Irland 36,80 33,10<br />
Island 37,90 31,40<br />
Italien 35,80 27,90<br />
Rom u. Mailand 40,60 36,40<br />
Grenzorte 30,70 18,10<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
EUROPA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Jugoslawien 31,00 23,30<br />
Kroatien 31,00 23,30<br />
Lettland 36,80 31,00<br />
Liechtenstein 30,70 18,10<br />
Litauen 36,80 31,00<br />
Luxemburg 35,30 22,70<br />
Malta 30,10 30,10<br />
Moldau 36,80 31,00<br />
Niederlande 35,30 27,90<br />
Norwegen 42,90 41,40<br />
Polen 32,70 25,10<br />
Portugal 27,90 22,70<br />
Rumänien 36,80 27,30<br />
Russische Förderation 36,80 31,00<br />
Moskau 40,60 31,00<br />
Schweden 42,90 41,40<br />
Schweiz 36,80 32,70<br />
Grenzorte 30,70 18,10<br />
Slowakei 27,90 15,90<br />
Pressburg 31,00 24,40<br />
Slowenien 31,00 23,30<br />
Grenzorte 27,90 15,90<br />
Spanien 34,20 30,50<br />
Tschechien 31,00 24,40<br />
Grenzorte 27,90 15,90<br />
Türkei 31,00 36,40<br />
Ukraine 36,80 31,00<br />
Ungarn 26,60 26,60<br />
Budapest 31,00 26,60<br />
Grenzorte 26,60 18,10<br />
Zypern 28,60 30,50<br />
AFRIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Ägypten 37,90 41,40<br />
Algerien 41,40 27,00<br />
Libyen 43,60 36,40<br />
Marokko 32,70 21,80<br />
Südafrika 34,90 34,00<br />
Tunesien 36,20 29,20<br />
AMERIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Argentinien 33,10 47,30<br />
Brasilien 33,10 36,40<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
AMERIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Kanada 41,00 34,20<br />
Mexiko 41,00 36,40<br />
USA 52,30 42,90<br />
New York <strong>und</strong> Washington 65,40 51,00<br />
ASIEN Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />
Bahrein 54,10 37,50<br />
Brunei 33,10 42,10<br />
China 35,10 30,50<br />
Hongkong 46,40 37,90<br />
Indien 31,80 39,90<br />
Indonesien 39,20 32,00<br />
Iran 37,10 29,00<br />
Israel 37,10 32,50<br />
Japan 65,60 42,90<br />
Korea, Demokr. Volksrep. 32,50 32,50<br />
Saudi-Arabien 54,10 37,50<br />
Singapur 43,60 44,70<br />
Taiwan 39,20 37,50<br />
Thailand 39,20 42,10<br />
Vereinigte Arabische Emirate 54,10 37,50<br />
Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen<br />
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit<br />
getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig,<br />
50 %iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig) zu unterscheiden.<br />
Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist ein gänzlicher<br />
Betriebsausgabenabzug möglich.<br />
Beispiele:<br />
Kostproben bei „K<strong>und</strong>schaftstrinken“ (z.B. Lokalr<strong>und</strong>en eines Brauereivertreters);<br />
Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche<br />
Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe<br />
künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe mit<br />
seinen Produkten, seinem Know-how werben <strong>und</strong> durch die Bewirtung eine angenehme<br />
Atmosphäre schaffen);<br />
Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen Geschäftsfre<strong>und</strong>es:<br />
Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfre<strong>und</strong>e,<br />
mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, gegeben werden (wie Produktvorstellung,<br />
Schulung etc. für selbständige Handelsvertreter, Kaufleute etc., die die<br />
Erzeugnisse des Betriebs vertreten); die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt<strong>und</strong><br />
Warenverkostung; Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten oder/<strong>und</strong> vertriebenen<br />
Produkte zu werben (z.B. Anbieten von Kostproben der Backwaren eines Bäckereibetriebs),<br />
anlässlich von Betriebseröffnungen, Betriebsbesichtigungen, Betriebsjubiläen,<br />
Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten <strong>und</strong> ähnlichen geselligen Ereignissen sowie auf<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Verkaufsplätzen, wo diese Produkte angeboten werden (Supermärkte, Einzelhandel etc.).<br />
Dabei können auch sonstige Aufmerksamkeiten geringen Umfangs gereicht werden (z.B.<br />
Mineralwasser, Kaffee, Tee, Säfte) sowie Getränke <strong>und</strong> Speisen, die als unmittelbare Ergänzung<br />
zur Produktwerbung angesehen werden können (z.B. Wein <strong>und</strong> Nüsse bei der<br />
Präsentation von Käsesorten);<br />
Einladung auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der Produktpräsentation.<br />
Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame<br />
Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente<br />
handelt.<br />
Beispiele:<br />
„Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung in<br />
Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformationen oder sonstigen betrieblich<br />
veranlassten Informationsveranstaltungen, Bewirtung im Betriebsraum bei Betriebseröffnung<br />
(ohne Produkt- oder Warenverkostung), Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en<br />
in der Kantine des Betriebs bzw. durch den Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus, Bewirtungsspesen<br />
anlässlich einer Projektvorstellung <strong>und</strong> Diskussion, Bewirtung im Betriebsraum<br />
bei Geschäftsbesprechung.<br />
Die Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en ist als Repräsentationsaufwand anzusehen<br />
<strong>und</strong> fällt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.<br />
Beispiele:<br />
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers; Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht<br />
absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen<br />
(Bälle, Essen nach Konzerten, Theater); Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung<br />
außerhalb des Betriebs; Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach dem Geschäftsabschluss;<br />
Bewirtung <strong>und</strong> übliche Geschenke (Blumen, Schreibutensilien, Rauchwaren,<br />
…) in Zusammenhang mit persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Dienstjubiläen,<br />
Pensionierungen oder allgemeinen Ereignissen wie Weihnachten, Jahreswechsel.<br />
Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen<br />
Voller Vorsteuerabzug (100 %), wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der<br />
Werbung dient <strong>und</strong> die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (auch<br />
wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt werden kann).<br />
Erhaltungsaufwendungen (Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />
Instandhaltungsaufwendungen)<br />
Diese stellen gr<strong>und</strong>sätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Zu berücksichtigen<br />
ist jedoch die zwingende 10-Jahres-Verteilung bei Instandsetzungskosten für bestimmte<br />
Mietwohngebäude.<br />
Ausbildungs-, Fortbildungs-, Weiterbildungskosten, Umschulung<br />
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten<br />
(Weiterbildung im erlernten Beruf) <strong>und</strong> Umschulungsmaßnahmen (Einstieg<br />
in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.<br />
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang<br />
zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z.B. Friseurin <strong>und</strong><br />
Kosmetikerin, Dachdecker <strong>und</strong> Spengler) vorliegt.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.<br />
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass<br />
sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen<br />
Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich<br />
zur Krankenpflegerin). Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen in Zusammenhang<br />
mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von<br />
Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.<br />
Sämtliche Kosten, die für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums<br />
anfallen, können abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist,<br />
dass die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen auf den bisherigen Beruf abzielen, bzw.<br />
damit zumindest verwandt sind, oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf<br />
dienen. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen.<br />
Eltern können die Schul- <strong>und</strong> Ausbildungskosten ihrer Kinder nicht absetzen.<br />
Auch Studienkosten an Fach- <strong>und</strong> Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen,<br />
Uni-Lehrgängen <strong>und</strong> ähnlichen Einrichtungen sind unter oben angeführten Voraussetzungen<br />
abzugsfähig.<br />
Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen, Seminare<br />
Kosten einer Auslandsreise sind gr<strong>und</strong>sätzlich Aufwendungen für die Lebensführung,<br />
außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die<br />
(nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- <strong>und</strong> Geschäftsreisen<br />
ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen. Spielen bei einer<br />
derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten nach der<br />
Verwaltungspraxis insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot – siehe dazu auch<br />
Kapitel C.I.2.1.). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt danach etwa vor, wenn eine<br />
Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verb<strong>und</strong>en wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine<br />
Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also z.B. an eine Geschäftsreise<br />
ein Urlaub „angehängt“ wird.<br />
Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen<br />
folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
� Planung <strong>und</strong> Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen<br />
Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende<br />
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.<br />
� Die Reise muss nach Planung <strong>und</strong> Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit<br />
bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in<br />
seinem Beruf zulassen.<br />
� Das Reiseprogramm <strong>und</strong> seine Durchführung müssen derart einseitig <strong>und</strong> nahezu<br />
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen<br />
abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen<br />
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer, entbehren.<br />
� Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum<br />
als jene einnehmen, die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig<br />
zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet werden. Dabei ist von einer<br />
durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht St<strong>und</strong>en täglich auszugehen. Die Anreise<br />
zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken <strong>und</strong> die<br />
Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu<br />
rechnen.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Mischprogramm<br />
Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind nach der Rechtsprechung<br />
der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm<br />
vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder<br />
nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind nach der Verwaltungspraxis auch jene<br />
Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als<br />
Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine Studienreise mit einem verhältnismäßig<br />
kurzen Auslandsaufenthalt kann nicht als ausschließlich berufsbedingte Reise<br />
angesehen werden, wenn sie von vornherein so programmiert war, dass durch Wochenenden<br />
<strong>und</strong>/oder Feiertage zu Lasten der Tage mit beruflichen Veranstaltungen mehrere<br />
Tage für allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung stehen. Fallen im<br />
Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder<br />
sonstige Werbungskosten an (z.B. Teilnahmegebühren für Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen,<br />
Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig<br />
(zum Aufteilungsverbot siehe auch Punkt D.I.2.1).<br />
Die Frage der Abzugsfähigkeit ist allerdings aufgr<strong>und</strong> der deutschen Rechtsprechung <strong>und</strong><br />
der jüngsten Spruchpraxis des UFS wieder in Bewegung gekommen. Die weitere Entwicklung<br />
ist daher zu beachten (Geltendmachung mit Offenlegung).<br />
Abzugsfähige Spenden – Spendenliste<br />
Spenden an Institutionen, die in der so genannten Spendenliste des BMF angeführt sind,<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, jedoch maximal bis zu 10 % des Gewinns<br />
des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres (zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben<br />
siehe Punkt C.I.6.2.).<br />
Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen) werden auf der<br />
Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Details dazu bitte im<br />
Kapitel C.I.6.2. nachlesen. Daneben lässt das Gesetz eine Betriebsausgabe nur für Zuwendungen<br />
an bestimmte Einrichtungen zu (z.B. Universitäten <strong>und</strong> Forschungseinrichtungen).<br />
Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen<br />
<strong>und</strong> auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.<br />
3. Prämien <strong>und</strong> Freibeträge<br />
3.1. Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis 2009<br />
Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn<br />
� der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,<br />
� der Gewinn mittels E-A-Rechnung ermittelt wird, <strong>und</strong><br />
� dieser Betrag in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird.<br />
Pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht<br />
werden.<br />
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:<br />
� Abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäu-<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
de, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt<br />
werden, <strong>und</strong> gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />
� Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls<br />
eine Mindestbehaltefrist von vier Jahren.<br />
Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen<br />
aus oder wird es in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes gebracht, ist<br />
der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend<br />
anzusetzen (Nachversteuerung).<br />
Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft<br />
werden. Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.<br />
Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter<br />
für ausscheidende Wertpapiere anerkannt.<br />
Bei Mitunternehmerschaften (OHG, KG, OG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich<br />
ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote<br />
zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare<br />
Gewinnanteil. Die planmäßige (normale <strong>und</strong> vorzeitige) Abschreibung kann zusätzlich<br />
zum Freibetrag geltend gemacht werden.<br />
3.2. Gewinnfreibetrag seit 2010<br />
Mit Wirksamkeit ab 2010 wurde der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von<br />
10 % auf 13 % erhöht <strong>und</strong> für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />
zugänglich gemacht. Er trägt ab 2010 die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“.<br />
Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Im Unterschied<br />
zum Freibetrag für investierte Gewinne soll er aber nunmehr auch für Gewinne<br />
zustehen, die von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt werden. Nicht einbezogen<br />
bleiben wie bisher Veräußerungsgewinne. Übergangsgewinne sind nun auch abgedeckt.<br />
Der neue Freibetrag wird von 10 % auf 13 % angehoben – die Deckelung von<br />
€ 100.000,00 pro Veranlagungsjahr <strong>und</strong> Steuerpflichtigen bleibt aber bestehen. Daraus<br />
ergibt sich, dass maximal ein Gewinn von ca. € 769.230,00 begünstigt ist.<br />
Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in Höhe<br />
von 13 % des Gewinns zu, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein<br />
maximaler Gr<strong>und</strong>freibetrag von € 3.900,00. Der Gr<strong>und</strong>freibetrag steht auch bei mehreren<br />
Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben<br />
mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Gr<strong>und</strong>freibetrag zusammengerechnet.<br />
Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten<br />
findet nicht statt.<br />
Bei Mitunternehmerschaften wie z.B. Personengesellschaften steht der Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />
nur entsprechend dem Gewinnanteil zu. Der Gr<strong>und</strong>freibetrag wird auch ohne besondere<br />
Geltendmachung automatisch zuerkannt <strong>und</strong> daher von Amts wegen berücksichtigt.<br />
Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in<br />
Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.<br />
Beispiel:<br />
Gewinn vor Gewinnfreibetrag € 50.000,00<br />
davon 13 % (max. Freibetrag) € 6.500,00<br />
Investitionen (begünstigte) € 2.000,00<br />
Gr<strong>und</strong>freibetrag € 3.900,00<br />
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag € 2.000,00<br />
Gewinnfreibetrag gesamt € 5.900,00<br />
Gewinn endgültig € 44.100,00<br />
Begünstige Investitionen<br />
Begünstigte Investitionen sind wie bisher Investitionen in<br />
� abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,<br />
� bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab<br />
dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.<br />
Investitionen in Gebäude <strong>und</strong> Mieterinvestitionen sind ab 2010 ebenfalls begünstigungsfähig;<br />
Herstellungskosten sind aber nur dann für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag<br />
zu berücksichtigen, wenn nach dem 31.12.2008 mit der tatsächlichen Bauausführung<br />
begonnen worden ist.<br />
Im Gegenzug zur Erweiterung dieses Freibetrages wurde die Begünstigung für nicht entnommene<br />
Gewinne (§ 11a EStG) gestrichen <strong>und</strong> ist daher letztmalig für die Veranlagung<br />
2009 anzuwenden.<br />
Gr<strong>und</strong>freibetrag auch bei Basispauschalierer nutzen<br />
Der Gr<strong>und</strong>freibetrag steht auch jenen Steuerpflichtigen zu, die ihre Betriebsausgaben<br />
mittels Basispauschalierung ermitteln. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte<br />
Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.<br />
3.3. Lehrlingsförderungen<br />
Basisförderung/Lehrlingsausbildungsprämie<br />
Anstelle der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie tritt die Basisförderung für alle<br />
Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 abgeschlossen worden sind. Eine Doppelförderung<br />
ist somit ausgeschlossen.<br />
Basisförderung<br />
Im 1. Lehrjahr ist die Höhe der Beihilfe drei kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungen,<br />
im 2. Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungen sowie<br />
im 3. <strong>und</strong> 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung (bei einer<br />
dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer eine halbe kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung).<br />
Nach Abschluss eines Lehrjahres erhält der Lehrbetrieb automatisch innerhalb weniger<br />
Tage einen vorausgefüllten Förderantrag, welcher nur mehr zu überprüfen <strong>und</strong> zu ergänzen<br />
ist. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten an die Lehrlingsstelle, eingerichtet<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
bei der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu richten, ansonsten verfällt<br />
der Anspruch auf die Förderung.<br />
Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss eines Lehrjahres keinen Förderantrag<br />
erhalten haben, ist umgehend mit dem Förderreferat der Wirtschaftskammer Ihres<br />
B<strong>und</strong>eslandes Kontakt aufzunehmen.<br />
Lehrlingsausbildungsprämie<br />
Diese beträgt € 1.000,00 <strong>und</strong> gilt für Lehrverhältnisse, die vor dem 28.6.2008 begonnen<br />
wurden. Die Lehrlingsausbildungsprämie muss für jedes Wirtschaftsjahr im Rahmen der<br />
Steuererklärung beantragt werden <strong>und</strong> wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.<br />
Qualitätsbezogene Beihilfen/“Blum-Bonus II“<br />
Qualitätsbezogene Beihilfen für Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 bestehen<br />
Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage bzw. Rahmenbedingungen für die Beihilfen legt das Berufsausbildungsgesetz<br />
(BAG) fest.<br />
Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung <strong>und</strong> Rückforderbarkeit der<br />
Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses festgelegt. Die Richtlinien bedürfen<br />
der Bestätigung des B<strong>und</strong>esministers für Arbeit. Entsprechende Richtlinien wurden<br />
bis dato noch nicht erlassen.<br />
Rahmenbedingungen:<br />
� Weiterentwicklung des “Blum-Bonus“: Eine Förderung neuer Lehrstellen soll für neu<br />
gegründete Unternehmen ebenso gewährt werden wie für Betriebe, die erstmals<br />
Lehrlinge ausbilden oder dies nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren<br />
wieder tun.<br />
� Qualitätsbonus: Die Qualitätsförderung soll für Betriebe gewährt werden, deren Lehrlinge<br />
sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen.<br />
� Weiterbildungsbonus: Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung<br />
eines hohen fachlichen <strong>und</strong> pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert<br />
werden.<br />
� Erfolgsbonus: Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem<br />
oder gutem Erfolg geben.<br />
� Zusatzausbildung von Lehrlingen: Zusatzausbildungen, die über das gesetzlich vorgeschriebene<br />
Berufsbild hinausgehen <strong>und</strong> dadurch das Qualifikationsniveau weiter<br />
erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden. Auch Ausbildungsverbünde des jeweiligen<br />
Berufsbildes sollen gefördert werden.<br />
“Blum-Bonus“ für Lehrverhältnisse, die bis zum 27. Juni 2008 abgeschlossen (!)<br />
wurden<br />
Für jeden Lehrling, den ein Betrieb zwischen dem 1.9.2005 <strong>und</strong> dem 27.6.2008 zusätzlich<br />
eingestellt hat, bekommt er im ersten Lehrjahr € 400,00/Monat, im zweiten Lehrjahr<br />
€ 200,00/Monat <strong>und</strong> im dritten Lehrjahr € 100,00/Monat an Förderung ausbezahlt.<br />
Die Förderung wird jährlich zuerkannt. Jeweils zu Beginn des Eintritts des geförderten<br />
Lehrlings in das nächste Lehrjahr (2. oder 3.) muss die Zusätzlichkeit noch gegeben<br />
sein, um die Förderung für ein weiteres Jahr zu erhalten. Das heißt, dass in der<br />
Zwischenzeit ausgeschiedene Lehrlinge (z.B. wegen Lehrabschluss) nachbesetzt werden<br />
müssen.<br />
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3.4. Externer Bildungsfreibetrag <strong>und</strong> Bildungsprämie<br />
Der externe Bildungsfreibetrag steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar<br />
externe Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für<br />
Arbeitnehmer getätigt werden. Der Bildungsfreibetrag beträgt höchstens 20 % der betrieblichen<br />
Aufwendungen. Die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme muss einen eigenständigen<br />
Bildungswert besitzen <strong>und</strong> nicht eine bloße Nebenleistung zu einer Lieferung<br />
oder Leistung sein (z.B. Einschulung in Bezug auf eine gelieferte Maschine oder Software).<br />
Alternativ zur Geltendmachung als Bildungsfreibetrag können diese Aufwendungen im<br />
Ausmaß von 6 % als Bildungsprämie geltend gemacht werden. Die Bildungsprämie wird<br />
dem Abgabenkonto gutgeschrieben, daher sollte die Bildungsprämie speziell in Verlustjahren<br />
geltend gemacht werden.<br />
Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie stehen bei der Gewinnermittlung durch<br />
Betriebsvermögensvergleich, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei<br />
Teil- oder Vollpauschalierung zu.<br />
3.5. Interner Bildungsfreibetrag<br />
Als weitere Begünstigung besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages<br />
auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- <strong>und</strong> Fortbildungseinrichtungen,<br />
die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.<br />
Die Aus- <strong>und</strong> Fortbildungseinrichtungen müssen mit einem Teilbetrieb (z.B. eigener Rechnungskreis,<br />
eigene Organisation der Kursprogrammleitung) vergleichbar sein <strong>und</strong> dürfen<br />
ihre Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Dritten anbieten.<br />
Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von höchstens 20 % der Aufwendungen<br />
zu, die wiederum je Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahme mit € 2.000,00 pro Kalendertag<br />
gedeckelt sind (somit max. Bildungsfreibetrag pro Kalendertag von € 400,00). Bei<br />
einer Veranstaltungsdauer von max. vier St<strong>und</strong>en reduziert sich dieser Betrag auf<br />
€ 1.000,00 (somit max. Bildungsfreibetrag von € 200,00).<br />
3.6. Bis 2010: Allgemeiner Forschungsfreibetrag (FFB I)<br />
Als (fiktive) Betriebsausgabe kann ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung<br />
oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen (Forschungsaufwendungen)<br />
abgesetzt werden.<br />
Zu den begünstigten Aufwendungen zählen vor allem die mit der Erfindung zusammenhängenden<br />
Lohn- <strong>und</strong> Materialkosten, ferner Energiekosten <strong>und</strong> zurechenbare Zinsen.<br />
Nicht in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Forschungsfreibetrag einzubeziehen sind<br />
insbesondere<br />
� Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also insbesondere die Absetzung<br />
für Abnutzung für die Forschungsanlagen; der Erhaltungsaufwand für Forschungsanlagen<br />
ist hingegen begünstigt; die Entwicklungskosten für Prototypen <strong>und</strong><br />
Pilotanlagen können hingegen als Forschungsaufwendungen angesehen werden)<br />
� Verwaltungs- <strong>und</strong> Vertriebskosten sowie Sicherungskosten (z.B. Patentgebühren)<br />
� durch steuerfreie Subventionen abgedeckte Forschungsaufwendungen<br />
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Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist<br />
nachzuweisen<br />
� durch eine Bescheinigung des B<strong>und</strong>esministers für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit oder<br />
� durch Patentschutz.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gehört Software nicht dazu, ausgenommen Softwareentwicklung in Zusammenhang<br />
mit einer anderen Erfindung (z.B. Software zur Verbesserung des Wirkungsgrades<br />
einer Maschine).<br />
Der Forschungsfreibetrag beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen.<br />
Dieser Satz erhöht sich auf bis zu 35 % für den Zuwachs an Forschungsaufwand<br />
gegenüber dem/den Vorjahr/en. Dem erhöhten Satz unterliegt jener Forschungsaufwand,<br />
der das arithmetische Mittel des Forschungsaufwandes der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />
übersteigt (gleitende Dreijahresbetrachtung). Rumpfwirtschaftsjahre gelten dabei als volle<br />
Wirtschaftsjahre. Ist in einem dieser Jahre kein Forschungsaufwand angefallen, ist für dieses<br />
Jahr von Null auszugehen. Im Gründungsjahr beträgt der Forschungsfreibetrag daher<br />
jedenfalls 35 %.<br />
Beispiel:<br />
Die Forschungsaufwendungen eines im Jahr 2005 gegründeten Unternehmens <strong>und</strong> der<br />
maximale FFB betragen:<br />
2005 2006 2007 2008 2009<br />
Forschungsaufwendungen<br />
60.000,00 120.000,00 210.000,00 260.000,00 350.000,00<br />
Mittel der drei Vorjahre 0,00 -20.000,00 -60.000,00 -130.000,00 -196.666,00<br />
Zuwachs daher 60.000,00 100.000,00 150.000,00 130.000,00 153.334,00<br />
Erhöhter FFB (35 %) 21.000,00 35.000,00 52.500,00 45.500,00 53.667,00<br />
„normaler“ FFB (25 %) 0,00 5.000,00 15.000,00 32.500,00 49.166,00<br />
Gesamter FFB 21.000,00 40.000,00 67.500,00 78.000,00 102.833,00<br />
in % der Aufwendungen 35,00 % 33,33 % 32,14 % 30,00 % 29,38 %<br />
Der FFB I läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />
31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
Fallen (auch) Forschungsaufwendungen im Sinne der weiteren OECD-Forschungsdefinition<br />
an, kann davon ein(e) „Frascati“ – Forschungsfreibetrag/-prämie (siehe dazu nächstes<br />
Kapitel, D.I.3.7) beansprucht werden.<br />
3.7. Bis 2010: „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II)<br />
bzw. –prämie<br />
Zur steuerlichen Förderung der bisher nicht unter den „Erfindungsbegriff“ fallenden Forschungsaufwendungen<br />
wurde dem bisherigen „allgemeinen“ Forschungsfreibetrag (FFB I)<br />
ein weiterer „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II) für Forschung <strong>und</strong> experimentelle<br />
Entwicklung zur Seite gestellt.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Darunter versteht man Forschung <strong>und</strong> Entwicklung, die systematisch <strong>und</strong> unter Einsatz<br />
wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Voraussetzung ist neben der Erkenntnisgewinnung<br />
durch den systematischen Einsatz wissenschaftlicher Methoden ein Element<br />
der Neuartigkeit <strong>und</strong> des wissenschaftlichen Fortschritts.<br />
Der FFB II beträgt 25 % der Forschungsaufwendungen. Dieser Betrag kann als fiktive<br />
Betriebsausgabe geltend gemacht werden <strong>und</strong> vermindert so die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Alternativ zum Forschungsfreibetrag (FFB II) kann eine Prämie geltend gemacht werden.<br />
Sie beträgt 8 % der Forschungsaufwendungen.<br />
Ein Forschungsfreibetrag von 25 % bedeutet, dass 125 % der Forschungsaufwendungen<br />
als Steuerabzug zugelassen sind. Die Forschungsprämie bewirkt dem gegenüber den Betriebsausgabenabzug<br />
von 100 % sowie die Zahlung eines steuerfreien Betrages von 8 %<br />
der aufgewendeten Forschungsaufwendungen.<br />
Mit der Forschungsprämie kann vor allem die Forschungstätigkeit von gewinnlosen Betrieben,<br />
die einen Freibetrag steuerlich nicht unmittelbar nützen können, gefördert werden.<br />
Welche Forschungsaufwendungen sind begünstigt?<br />
� Löhne <strong>und</strong> Gehälter für im Bereich F&E Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge<br />
zur Sozialversicherung <strong>und</strong> freiwilliger Sozialleistungen. Für Beschäftigte, die<br />
nicht ausschließlich in F&E tätig sind, können nur die anteiligen Aufwendungen<br />
herangezogen werden.<br />
� Unmittelbare Aufwendungen <strong>und</strong> Investitionen (einschließlich der Anschaffung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken), soweit sie nachhaltig der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung<br />
dienen.<br />
� Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung<br />
zuzuordnen sind.<br />
� Gemeinkosten, soweit sie der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung zuzuordnen<br />
sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen,<br />
anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten).<br />
Der FFB II läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />
31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
Der FFB II kann auch parallel zum FFB I in Anspruch genommen werden. Lediglich die<br />
gleichzeitige Geltendmachung für ein- <strong>und</strong> dieselben Aufwendungen ist ausgeschlossen.<br />
3.8. Bis 2010: Auftrags-Forschungsfreibetrag (FFB III)<br />
bzw. –prämie<br />
Mit dem Auftrags-FFB (FFB III), können Unternehmen Tätigkeiten der Forschung <strong>und</strong> der<br />
experimentellen Entwicklung (Definition analog zum „Frascati“ – Forschungsfreibetrag<br />
FFB II, siehe Kapitel D.I.3.7) nun auch an Institutionen, insbesondere Universitäten,<br />
vergeben. Es ist keine „doppelte“ Förderung möglich, d. h. der Freibetrag (die Prämie)<br />
steht nur dann zu, wenn die forschende Einrichtung nicht selbst einen Freibetrag (eine<br />
Prämie) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme setzt die nachweisliche Mitteilung an<br />
den Auftragnehmer voraus, in welchem Ausmaß der Auftraggeber den Freibetrag/die Prämie<br />
in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich, diesen Umstand bei Auftragsvergabe ver-<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
traglich zu regeln. Weiters steht der Freibetrag unter anderem nur dann zu, wenn der Auftragnehmer<br />
seinen Sitz im EU/EWR-Raum hat.<br />
Höhe des Auftrags-FFB<br />
Mit dieser Regelung steht dem Auftraggeber ein Freibetrag in Höhe von 25 % oder eine<br />
Forschungsprämie von 8 % der begünstigten Forschungsaufwendungen zu.<br />
Der begünstigungsfähige Forschungsaufwand ist jedoch mit € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr<br />
beschränkt. Der Freibetrag beläuft sich daher auf max. € 25.000,00, die<br />
Prämie auf max. € 8.000,00.<br />
Der FFB III läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />
31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
3.9. Forschungsprämien ab 2011<br />
Forschungsprämien können voraussichtlich ab 2011geltend gemacht werden für<br />
� eigenbetriebliche Forschung <strong>und</strong><br />
� Auftragsforschung.<br />
Die Prämie beträgt 10% der Forschungsaufwendungen (Ausgaben).<br />
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.<br />
Eigenbetriebliche Forschung<br />
Darunter ist Forschung <strong>und</strong> experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen,<br />
die systematisch <strong>und</strong> unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.<br />
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen<br />
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Finanzminister wird die Kritierien zur Festlegung der<br />
prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) noch mittels einer Verordnung<br />
festlegen.<br />
Auftragsforschung<br />
Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung <strong>und</strong> experimentelle Entwicklung<br />
(gleiche Begriffsdefinition wie oben). Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen<br />
beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben <strong>und</strong> experimentellen Entwicklungsaufgaben<br />
befasst sind <strong>und</strong> deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen<br />
ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen<br />
oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört.<br />
Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in<br />
Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst<br />
das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag<br />
von € 100.000,00 entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.<br />
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem<br />
Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in<br />
Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann dann für die in Auftrag genommene Forschung<br />
hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie<br />
für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. Die Forschungsprämie<br />
für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend<br />
gemacht werden, die Gr<strong>und</strong>lage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung<br />
ist (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
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4. Besteuerung von Personengesellschaften<br />
(Mitunternehmerschaften)<br />
Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen <strong>und</strong> juristischen<br />
Person auch noch die Mitunternehmerschaft. Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften<br />
sind die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) <strong>und</strong><br />
die atypisch (= unechte) stille Gesellschaft. Die atypisch stille Gesellschaft tritt im<br />
Geschäftsleben nach außen nicht in Erscheinung <strong>und</strong> im Gegensatz zur typischen stillen<br />
Gesellschaft ist der Gesellschafter am Firmenwert <strong>und</strong>/oder an den stillen Reserven beteiligt.<br />
Bei den Mitunternehmerschaften ist der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft zu ermitteln.<br />
Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist<br />
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet<br />
für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen <strong>und</strong> unterliegt bei den einzelnen<br />
Mitunternehmern der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer.<br />
5. Pauschalierungen<br />
5.1. Basispauschalierung<br />
Für nicht buchführende Steuerpflichtige – somit im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung – besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln.<br />
Gewerbetreibende <strong>und</strong> selbständig Erwerbstätige (nicht Land- <strong>und</strong> Forstwirte) können<br />
im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz<br />
vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben. In vielen Fällen ist diese pauschale Ermittlung<br />
der Betriebsausgaben günstiger als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben (Vergleichsrechnung!).<br />
Der Durchschnittssatz beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 12 % (höchstens jedoch € 26.400,00 vom<br />
Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw.<br />
Tätigkeiten:<br />
� kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob freiberuflich oder gewerblich)<br />
� Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen<br />
oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben<br />
� schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische<br />
Tätigkeit<br />
Neben dem Pauschale dürfen nur<br />
� Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen <strong>und</strong><br />
Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden,<br />
� Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) <strong>und</strong> für Fremdlöhne, soweit<br />
diese unmittelbar in die Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens<br />
bilden<br />
� Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung <strong>und</strong> zu Versorgungs- <strong>und</strong> Unterstützungseinrichtungen<br />
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
� ab 2010 der Gr<strong>und</strong>freibetrag als Teil des neuen Gewinnfreibetrages<br />
als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nicht gesondert geltend gemacht werden dürfen<br />
insbesondere Absetzungen für Abnutzung, Versicherungsbeiträge, Mieten <strong>und</strong> Zinsen.<br />
Geht der Steuerpflichtige in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung<br />
auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute<br />
Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren<br />
zulässig.<br />
Eine Teilpauschalierung (pauschale Ermittlung von Betriebsausgaben) kann darüber hinaus<br />
u.a. bei Handelsvertretern, Künstlern <strong>und</strong> Schriftstellern zur Anwendung kommen.<br />
5.2. Branchenpauschalierung (Vollpauschalierung)<br />
Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn anhand von Durchschnittssätzen vom Umsatz<br />
ermittelt. Diese Methode kann beispielsweise bei bestimmten Betrieben der Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft (ausgehend vom Einheitswert mit Neuregelung ab 1.1.2006), Gaststättengewerbe,<br />
Lebensmittelhandel, Drogisten, etc. angewendet werden.<br />
Bevor Sie sich für eine Pauschalierung entscheiden, sollten Sie vorher eine Vergleichsrechnung<br />
für das abgelaufene Jahr <strong>und</strong> eine möglichst genaue Prognose für die Folgejahre<br />
erstellen.<br />
6. Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen<br />
Gewinnen bis 2009<br />
Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen galt für natürliche Personen<br />
<strong>und</strong> Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, aus<br />
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieben, durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.<br />
Sie galt nicht für GmbHs.<br />
Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung:<br />
Begünstigung nur für bilanzierende natürliche Personen bzw. Mitunternehmer mit betrieblichen<br />
Einkünften (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit).<br />
� Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz<br />
� Nicht entnommener Gewinn (Eigenkapitalanstieg)<br />
= Gewinn + betriebsnotwendige Einlagen – Entnahmen<br />
� Deckelung des nicht entnommenen Betrags mit € 100.000,00 pro natürlicher Person<br />
bzw. Mitunternehmerschaft – Aufteilung auf die einzelnen Mitunternehmer nach dem<br />
steuerlichen Gewinnanteil<br />
� Nachversteuerung<br />
� Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz insbesondere bei<br />
Eigenkapitalabbau aufgr<strong>und</strong> von Entnahmen (7-Jahresfrist)<br />
� Verlustjahre: Wahlrecht<br />
� Tarifmäßige Besteuerung einer Hälfte des Nachversteuerungsbetrages im<br />
laufenden Jahr, die andere Hälfte im nächsten Jahr oder<br />
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� innerbetrieblicher Ausgleich des Nachversteuerungsbetrages mit dem laufenden<br />
Verlust.<br />
� Wahlrecht: Vorgezogene Nachversteuerung in 2009<br />
Bei der Veranlagung 2009 kann eine Nachversteuerung wie folgt vorgenommen<br />
werden:<br />
Es werden sämtliche begünstigte Gewinne der Jahre 2004 bis 2008, die noch<br />
nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009<br />
nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung<br />
der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.<br />
7. Kapitalertragsteuer<br />
7.1. Welche Kapitalerträge unterliegen der<br />
Kapitalertragsteuer?<br />
Bei bestimmten inländischen <strong>und</strong> im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen<br />
wird die ESt durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer – KESt) erhoben.<br />
Zur Einbehaltung der KESt ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende<br />
Stelle (z.B. Bank, ausschüttende Kapitalgesellschaft) verpflichtet.<br />
Der Steuersatz der KESt beträgt 25 %.<br />
Anlässlich der (Antrags-)Veranlagung der Kapitalerträge kann die KESt auf die ESt angerechnet<br />
werden (vgl. 7.2. Endbesteuerung).<br />
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen,<br />
die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden, z.B. ausschüttungsgleiche<br />
Erträge ausländischer Investmentfonds oder Zinserträge bei einer ausländischen<br />
Bank etc. Sie werden im Wege der Veranlagung mit einem besonderen Steuersatz<br />
von 25 % besteuert.<br />
7.2. Endbesteuerung<br />
„Endbesteuert“ bedeutet, dass mit der Abfuhr der KESt die ESt-Schuld abgegolten<br />
ist. Bei der Veranlagung werden somit bestimmte KESt-besteuerte Kapitalerträge nicht<br />
mehr mit einbezogen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen<br />
Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in<br />
diesem Fall auf die ESt angerechnet <strong>und</strong> mit dem übersteigenden Betrag erstattet.<br />
7.3. Behandlung der wichtigsten Kapitalerträge<br />
Empfänger der Kapitalerträge ist eine GmbH oder AG<br />
� Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen):<br />
KESt-Abzug, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Es<br />
kommt aber zu keiner Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit veranlagt).<br />
Die abgezogene KESt wird bei der Veranlagung zur KöSt auf diese angerechnet.<br />
Jedoch: Befreiungserklärung möglich: Der Geschäftsführer kann beim Kreditinstitut<br />
eine Befreiungserklärung abgeben. Diese Befreiungserklärung bewirkt, dass die<br />
KESt vom Kreditinstitut nicht abgezogen wird.<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
� Inländische Gewinnanteile (Dividenden) <strong>und</strong> Zinsen aus AGs, GmbHs: Es kommt zu<br />
keiner Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit veranlagt). Keine KESt ist<br />
einzubehalten, wenn die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit mindestens<br />
25 % beteiligt ist. Für Gewinnanteile (Dividenden) gilt die Beteiligungsertragsbefreiung.<br />
Diese sind somit in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung auszuscheiden.<br />
Empfänger der Kapitalerträge ist eine natürliche Person oder eine Mitunternehmerschaft<br />
Nachfolgendes gilt unabhängig davon, ob sich die Kapitalanlagen im Privat- oder Betriebsvermögen<br />
befinden.<br />
� Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus Wertpapieren (z.B. Aktien,<br />
Anleihen), wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet, inländische<br />
Gewinnanteile (Dividenden) <strong>und</strong> Zinsen von AGs, GmbHs: Es kommt<br />
immer zur Endbesteuerung mit der Option zur Veranlagung.<br />
7.4. EU-Quellensteuergesetz<br />
Seit 1.7.2005 ist die EU-Zinsenrichtlinie in Kraft, welche in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz<br />
umgesetzt wurde. Diese soll sicherstellen, dass die im Ausland vereinnahmten<br />
Zinszahlungen eines EU-Bürgers entweder automatisch an sein Heimat-<br />
Finanzamt gemeldet werden, oder im Staat der Zinszahlung einer EU-Quellensteuer<br />
unterliegen. Die EU-Quellensteuer trifft nur natürliche Personen, die in einem anderen EU-<br />
Land wohnen als im EU-Land ihrer Kapitaleinlage, nicht aber juristische Personen <strong>und</strong> Privatstiftungen.<br />
� Ein österreichischer Kapitalanleger hat im Ausland Kapitalerträge, die der EU-<br />
Quellensteuer unterliegen<br />
EU-Staaten melden gr<strong>und</strong>sätzlich durch die kontoführende Bank die Zinserträge samt<br />
dem Namen des Zinsempfängers direkt an das Wohnsitz-Finanzamt des Österreichers.<br />
� Ein ausländischer Kapitalanleger hat in Österreich Kapitalerträge, die der EU-<br />
Quellensteuer unterliegen<br />
Österreich hebt von den Ausländern die Quellensteuer ein.<br />
Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 auf 35 %<br />
Die Quellensteuer beträgt ab 1.7.2005 15 %, ab 1.7.2008 20 % <strong>und</strong> ab 1.7.2011 35 %.<br />
Drei Viertel davon werden durch Sammelüberweisungen anonym an den Heimatstaat<br />
des Ausländers abgeführt.<br />
Ausländische Behörden können im Zuge der Amtshilfe hinkünftig unter bestimmten<br />
Umständen auch auf Daten von österreichischen Banken zugreifen. Voraussetzungen<br />
<strong>und</strong> Verfahren richten sich dabei nach dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz. Davon<br />
unberührt bleiben in Österreich ansässige Abgabepflichtige ohne wirtschaftlichen<br />
Auslandsbezug, der Anlass für steuerliche Kontrollen in einem ausländischen Staat<br />
geben könnte.<br />
Dem EU-Quellensteuerabzug unterliegen insbesondere Zinsen aus:<br />
� Sparguthaben<br />
� Festgeldern<br />
� Anleihen (mit zeitlich befristeter Ausnahme bestimmter Alt-Emissionen)<br />
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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />
Nicht von der Quellensteuer betroffen sind gr<strong>und</strong>sätzlich thesaurierende Anlagefonds<br />
mit weniger als 40 % Anleihenquote (ab 1.1.2011 wird diese Quote auf 25 % gesenkt),<br />
weiters ausschüttende Fonds mit weniger als 15 % Anleihenquote <strong>und</strong> Altemissionen vor<br />
dem 1.3.2001.<br />
Ferner unterliegen Erträge aus folgenden Kapitalanlagen nicht der Quellensteuer:<br />
Aktien, Aktienfonds, Zertifikate auch auf Basis von Einzeltiteln oder von Werte-Körben,<br />
Optionsscheine, Immobilieninvestmentfonds aus dem In- <strong>und</strong> Ausland, Indexzertifikate,<br />
Mitgliedschaftsrechte oder ähnliche Rechte, Vermögensanlagen via Lebensversicherung.<br />
Seitens der Europäischen Kommission wurde allerdings bereits ein Vorschlag zur EUweiten<br />
Rechtsanpassung vorgelegt.<br />
7.5. Neu ab 2011: Besteuerung von realisierten<br />
Wertsteigerungen<br />
Das Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 ordnet – sollte es gemäß dem Stand zur Drucklegung<br />
beschlossen werden – die Besteuerung von Kapitalvermögen neu. Im Sinne einer<br />
Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen sollen nicht nur Einkünfte aus der<br />
Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von<br />
Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß<br />
generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs soll somit stets erfasst<br />
werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten (z.B. Zinsen) oder der Substanz<br />
stammt. Außerdem soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch<br />
im außerbetrieblichen Bereich gr<strong>und</strong>sätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden.<br />
Banken sind ab 1.7.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus Wertpapierverkäufen<br />
eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben <strong>und</strong> an den Finanzminister abzuführen.<br />
Dies betrifft gr<strong>und</strong>sätzlich Wertpapiere, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden.<br />
Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung <strong>und</strong> nur mit Kursgewinnen<br />
<strong>und</strong> bestimmten Kapitalerträgen gegengerechnet werden. Verluste aus betrieblichen<br />
Kapitalanlagen können aber auch innerbetrieblich nicht mit anderen Erträgen (als<br />
diesen bestimmten Kapitalerträgen) ausgeglichen werden.<br />
Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden<br />
oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies ist bei geringen Einkünften<br />
sinnvoll. Für jene Einkünfte, für die der 25-%ige Steuersatz zur Anwendung<br />
kommt, sollen weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen<br />
<strong>und</strong> Ausgaben abgezogen werden können (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 –<br />
2014).<br />
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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />
II. Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />
1. Besteuerungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften)<br />
unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Die Gewinnausschüttungen<br />
(Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche<br />
Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist<br />
von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch<br />
die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer<br />
ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet <strong>und</strong> mit dem übersteigenden<br />
Betrag erstattet.<br />
2. Schema der Steuerbelastung für Körperschaften<br />
<strong>und</strong> deren Gesellschafter<br />
Die Körperschaftsteuer beträgt 25 %<br />
Kapitalgesellschaft erwirtschaftet<br />
Gewinn von € 10.000,00<br />
KöSt 25 % von € 10.000,00<br />
= € 2.500,00<br />
der Kapitalgesellschaft<br />
verbleiben € 7.500,00<br />
KESt 25 % von € 7.500,00<br />
= € 1.875,00<br />
Gesellschafter erhält Ausschüttung<br />
von € 5.625,00<br />
Gesamt-Steuerbelastung (ausgehend vom Gewinn der Kapitalgesellschaft): 43,75 %<br />
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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />
Mindest-Körperschaftsteuer<br />
Mindest-KöSt<br />
Für die ersten vollen vier<br />
Kalendervierteljahre nach der<br />
Gründung<br />
Für jedes volle<br />
Kalendervierteljahr<br />
Jahresbetrag<br />
€ 273,00 € 1.092,00<br />
Danach: für eine GmbH € 437,50 € 1.750,00<br />
für eine AG € 875,00 € 3.500,00<br />
Kreditinstitute <strong>und</strong><br />
Versicherungsunternehmen<br />
€ 1.363,00 € 5.452,00<br />
Die Mindestkörperschaftsteuer haben nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften<br />
zu entrichten, so beispielsweise auch Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen<br />
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.<br />
Ist die tatsächliche KöSt (z.B. 25 % von € 4.000,00 = € 1.000,00) niedriger als die Mindest-KöSt<br />
(z.B. € 1.750,00), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die<br />
Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.<br />
3. Gruppenbesteuerung<br />
Mit der Steuerreform 2005 wurde die frühere Organschaftsregelung durch eine neue<br />
„Gruppenbesteuerung“ ersetzt. Zweck dieser Regelung ist eine Verlustverrechnungsmöglichkeit<br />
zwischen zwei oder mehreren Körperschaften (insbesondere GmbHs <strong>und</strong> AGs).<br />
Die Vorteile der neuen Gruppenbesteuerung gegenüber der alten Organschaftsregelung<br />
� ein erleichterter Zugang zur Gruppe<br />
� vereinfachte Verlustverrechnung zwischen inländischen Körperschaften<br />
� Verlustverrechnung über die Grenzen bei unmittelbar angeb<strong>und</strong>enen ausländischen<br />
Gesellschaften wird möglich<br />
� Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von in- <strong>und</strong> ausländischen Kapitalanteilen<br />
durch Kapitalgesellschaften sind abzugsfähig<br />
� Firmenwertabschreibung beim share deal wird nunmehr möglich, somit ist eine<br />
Gleichstellung zum asset deal erreicht<br />
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung ist der so genannte Gruppenantrag<br />
der darin genannten Gruppenmitglieder.<br />
Gruppenmitgliedschaft<br />
� Voraussetzung für die Mitgliedschaft zur Gruppe ist nur noch eine unmittelbare<br />
oder mittelbare Beteiligung am Gr<strong>und</strong>-, Stamm- oder Genossenschaftskapital von<br />
mehr als 50 %. Diese 50 %-Grenze kann auch durch das Zusammenrechnen einer<br />
unmittelbaren <strong>und</strong> einer oder mehrerer mittelbarer Beteiligungen über ein anderes<br />
oder mehrere Gruppenmitglied(er) erreicht werden. Auch bestimmte Körperschaften<br />
des EU- <strong>und</strong> EWR-Raumes können in die Gruppe einbezogen werden. Diese<br />
50 %ige finanzielle Verbindung muss über das gesamte Wirtschaftsjahr bestehen.<br />
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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />
Die steuerliche Rückwirkung des Umgründungssteuergesetzes gilt auch hier. Weitere<br />
Möglichkeit der Gruppenmitgliedschaft: Mehrmüttergruppen durch Syndikatsbildung,<br />
wobei ein Partner zu mindestens 40 % <strong>und</strong> die anderen Partner zu mindestens 15 %<br />
an der Tochter beteiligt sind.<br />
� Gruppenantrag<br />
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger <strong>und</strong> die Gruppenmitglieder,<br />
die im schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Der Antrag ist vor Ablauf<br />
des Wirtschaftsjahres jeder teilnehmenden Körperschaft zu unterfertigen <strong>und</strong> vom<br />
Gruppenträger innerhalb eines Monats an sein Körperschaftsteuer-Finanzamt zu stellen.<br />
Die einzelnen Körperschaften haben ihrem Finanzamt die Gruppenbesteuerung<br />
lediglich mitzuteilen.<br />
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III. Umsatzsteuer<br />
1. Umsatzsteuerpflicht<br />
Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Unternehmer müssen für alle Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen<br />
Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten,<br />
sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer<br />
befreite Leistung handelt.<br />
Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung<br />
fallen, das heißt, deren Jahresumsatz ab 2007 € 30.000,00 übersteigt, soweit keine sachliche<br />
Steuerbefreiung greift (z.B. Tätigkeit als Arzt).<br />
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
das Recht auf Abzug der Vorsteuer, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von<br />
anderen Unternehmern für Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen in Rechnung gestellt<br />
bekommen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliches Prüfschema:<br />
Liegen sämtliche dieser Vorraussetzungen vor?<br />
- Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung<br />
- im Inland<br />
- gegen Entgelt<br />
- im Rahmen des Unternehmens<br />
Nein<br />
nicht steuerbar<br />
= keine Umsatzsteuer<br />
Steuerfreiheit<br />
= keine Umsatzsteuer<br />
Steuerbefreiungen werden im<br />
Gesetz taxativ aufgezählt<br />
Ja<br />
steuerbar<br />
Steuerpflicht<br />
= Umsatzsteuer<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
2. Rechnungsmerkmale<br />
Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger auch nur dann zum Vorsteuerabzug,<br />
wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um<br />
diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:<br />
� Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden <strong>und</strong> des empfangenden Unternehmers<br />
� Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />
sonstigen Leistung<br />
� Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum<br />
� Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung <strong>und</strong> anzuwendender Steuersatz<br />
� auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag<br />
� falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige<br />
Leistung steuerbefreit ist<br />
� Ausstellungsdatum<br />
� eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung<br />
� Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers<br />
� Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn<br />
der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.<br />
Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet<br />
(Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers <strong>und</strong> einen Hinweis<br />
auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen; ein Ausweis von<br />
Umsatzsteuer hat dabei zwingend zu unterbleiben (Nettorechnung).<br />
Unternehmer sind abgabenrechtlich generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen<br />
<strong>und</strong> Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.<br />
Seit 2008 ist ein Unternehmer bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder<br />
Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück abgabenrechtlich auch gegenüber<br />
Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.<br />
Die Rechnungsausstellung muss in allen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Ausführung des Umsatzes erfolgen.<br />
Von Seiten des Finanzministeriums erfolgten per Erlass unter anderem folgende<br />
Klarstellungen zu den oben aufgezählten Rechnungsmerkmalen:<br />
Die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als<br />
auch für Teilrechnungen <strong>und</strong> Gutschriften.<br />
Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer der Rechnung ist durch den Leistungsempfänger<br />
keine Überprüfung vorzunehmen.<br />
In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen<br />
werden.<br />
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Beispiel für eine Rechnung über eine Lieferung im Inland<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des<br />
Abnehmers der Lieferung<br />
Johann Meier<br />
Hard- <strong>und</strong> Softwarehandel<br />
Landstraße 37<br />
4020 Linz<br />
An Rechnungsdatum: 15.02.2011<br />
Franz Huber GmbH Rechnungsnummer: R00153<br />
Hauptstraße 122 Ihre UID-Nr: ATU12345678<br />
4040 Linz Unsere UID-Nr: ATU87654321<br />
RECHNUNG<br />
Pos Menge Bezeichnung Preis<br />
1 6 Laptop x3645 7.600,00<br />
2 6 Z1 Office Softwarepakete 3.920,00<br />
3 1 XY Drucker 255,00<br />
Summe AnzuwendenderSteuersatz<br />
11.775,00<br />
+ 20 % Umsatzsteuer 2.355,00<br />
Gesamt 14.130,00<br />
Geliefert am 13.2.2011<br />
Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der<br />
gelieferten Gegenstände<br />
Tag der Lieferung<br />
Zahlbar binnen 8 Tagen ohne Abzug.<br />
Bankverbindung: ABC-Bank AG, BLZ 15999, Kto: 1005224886<br />
3. Kleinbetragsrechnung<br />
Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Ausstellungsdatum<br />
UID-Nummer des<br />
liefernden<br />
Unternehmens<br />
Name<strong>und</strong> Anschrift des<br />
liefernden Unternehmens<br />
fortlaufende, nur einmal<br />
vergebene Nummer<br />
UID-Nummer des<br />
empfangenden<br />
Unternehmens, wenn<br />
Rechnungsbruttobetrag<br />
€ 10.000,00 übersteigt<br />
Entgelt für die Lieferung<br />
Auf das Entgelt entfallender<br />
Steuerbetrag<br />
Bei Kleinbetragsrechnungen (das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 nicht<br />
übersteigt), genügen folgende Angaben:<br />
� Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />
� Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />
sonstigen Leistung<br />
� Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt<br />
� Entgelt <strong>und</strong> Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe<br />
� Steuersatz<br />
� Rechnungsdatum<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
4. Rechnungen bei Anzahlungen <strong>und</strong><br />
Endabrechnungen<br />
Damit Ihre K<strong>und</strong>en sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen<br />
können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen.<br />
Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurk<strong>und</strong>e<br />
muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt<br />
(Bezeichnung als Anzahlungsrechnung <strong>und</strong> Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes<br />
bzw. Formulierung des Rechnungstextes).<br />
Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:<br />
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“),<br />
so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen <strong>und</strong><br />
die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen<br />
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine<br />
ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt <strong>und</strong> ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten<br />
Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Die Verwaltungspraxis<br />
lässt es seit einiger Zeit aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom<br />
Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt<br />
ergibt.<br />
5. Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich<br />
Änderungen bei den Erklärungspflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.<br />
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung<br />
(UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden<br />
<strong>und</strong> ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.<br />
Vorjahresumsatz bis € 30.000,00<br />
� UVA-Zeitraum: vierteljährlich<br />
� UVA-Abgabe: nicht erforderlich<br />
� Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung<br />
erstellen <strong>und</strong> bei den Aufzeichnungen des Unternehmens aufbewahren,<br />
diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden<br />
(Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag<br />
entrichtet.)<br />
Vorjahresumsatz bis € 100.000,00<br />
� UVA-Zeitraum: vierteljährlich<br />
� UVA-Abgabe: erforderlich<br />
� Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wird durch das Abgabenänderungsgesetz<br />
2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die<br />
vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.<br />
Vorjahresumsatz ab € 100.000,00<br />
� UVA-Zeitraum: monatlich<br />
� UVA-Abgabe: erforderlich<br />
� Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt<br />
zu übermitteln.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben dementsprechend<br />
die ZM bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats abzugeben<br />
(siehe Punkt 6.).<br />
6. Rechnungen bei Lieferungen in die<br />
EU-Mitgliedstaaten<br />
Unternehmer müssen auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hinweisen,<br />
z.B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung) <strong>und</strong> zusätzlich<br />
zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerken.<br />
Geänderte Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung (ZM)<br />
Seit 1.1.2006 ist die ZM monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung<br />
(UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine<br />
UVA quartalsweise abzugeben (siehe Punkt 5.), bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung<br />
der ZM. Die Übermittlung hat ab 2010 stets bis zum Ende des Folgemonats zu<br />
erfolgen.<br />
7. Lieferschwelle<br />
Bei Lieferungen an<br />
� private Abnehmer,<br />
� Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,<br />
� pauschalierte Landwirte,<br />
� juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. Gemeinden), bzw. nicht für ihr<br />
Unternehmen tätig werden,<br />
hat der Unternehmer bis zur Lieferschwelle die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer<br />
zu unterwerfen, sofern beim unternehmerischen K<strong>und</strong>en nicht die Erwerbsschwelle<br />
überschritten wird.<br />
Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedsstaat (z.B. alle Lieferungen<br />
nach Deutschland werden zusammengezählt, die Lieferschwelle in Deutschland, die<br />
€ 100.000,00 beträgt, ist entscheidend).<br />
Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat überschritten, ist der österreichische<br />
Unternehmer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtig. Wird z.B.<br />
die Lieferschwelle in Deutschland überschritten, so hat der Unternehmer in Deutschland<br />
die deutsche Umsatzsteuer abzuführen <strong>und</strong> eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung<br />
abzugeben. Umsätze an Unternehmen werden in diese Grenze nicht einberechnet.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Mitgliedsstaat Währung Lieferschwelle<br />
Belgien € 35.000,00<br />
Bulgarien<br />
€<br />
35.000,00<br />
BGN 68.453,00<br />
Dänemark DKK 280.000,00<br />
Deutschland € 100.000,00<br />
Estland EEK 550.000,00<br />
Finnland € 35.000,00<br />
Frankreich € 100.000,00<br />
Griechenland € 35.000,00<br />
Irland € 35.000,00<br />
Italien € 35.000,00<br />
Lettland LVL 24.000,00<br />
Litauen LTL 125.000,00<br />
Luxemburg € 100.000,00<br />
Malta € 35.000,00<br />
Niederlande € 100.000,00<br />
Österreich<br />
€<br />
100.000,00<br />
ab 1.1.2011<br />
€<br />
35.000,00<br />
Polen PLN 139.000,00<br />
Portugal € 35.000,00<br />
Rumänien €<br />
35.000,00<br />
RON 149.023,00<br />
Schweden SEK 320.000,00<br />
Slowakei € 35.000,00<br />
Slowenien € 35.000,00<br />
Spanien € 35.000,00<br />
Tschechien CZK 1,140.000,00<br />
Ungarn<br />
€<br />
35.000,00<br />
HUF 9,758.700,00<br />
Vereinigtes Königreich GBP 70.000,00<br />
Zypern € 35.000,00<br />
8. Seit 2010: Grenzüberschreitende Dienstleistungen<br />
Das Abgabenänderungsgesetz 2009 brachte eine Neuregelung des Leistungsortes bei<br />
Dienstleistungen.<br />
Bis 2009 gr<strong>und</strong>sätzlich Ursprungslandprinzip<br />
Bis 31.12.2009 wurden sonstige Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich dort der Umsatzsteuer unterworfen,<br />
wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Dies bezeichnet man<br />
als Ursprungslandprinzip. Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens im<br />
Ausland waren entsprechend dem Ursprungslandprinzip gr<strong>und</strong>sätzlich mit österreichischer<br />
Umsatzsteuer zu fakturieren. Von dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Regel gab es unzählige Ausnahmen,<br />
wie zum Beispiel bei Leistungen, die Gr<strong>und</strong>stücke betreffen, Leistungen von<br />
Künstlern, Wissenschaftlern <strong>und</strong> Sportlern <strong>und</strong> den so genannten Katalogleistungen, wie<br />
z.B. jene von Rechtsanwälten, Sachverständigen <strong>und</strong> auch Werbe-, Datenverarbeitungs<strong>und</strong><br />
Telekommunikationsdienstleistungen, wenn letztere an Unternehmer erbracht wurden.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Ab 2010 gr<strong>und</strong>sätzlich Empfängerortprinzip<br />
Leistungsempfänger ist Unternehmer<br />
Mit Anfang 2010 wurde in der Unternehmerkette vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip<br />
gewechselt. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung<br />
an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Als Unternehmer wird<br />
dabei auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
behandelt.<br />
Sonderregelungen bestehen unter anderem für Gr<strong>und</strong>stücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen,<br />
kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- <strong>und</strong> Verpflegungsdienstleistungen sowie<br />
bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln. Eine Verlagerung des Ortes<br />
der Dienstleistung mittels UID-Nummer ist nicht mehr möglich.<br />
ab 1.1.2011<br />
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab 2011 für bestimmte Dienstleistungen<br />
weitere Änderungen:<br />
Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende<br />
oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen<br />
<strong>und</strong> Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Ein Künstler<br />
ist also zum Beispiel in dem Land steuerpflichtig, in dem seine Engagements stattfinden.<br />
Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die bestimmt, dass bei diesen<br />
Dienstleistungen das Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger<br />
Unternehmer ist. Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr<br />
am Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, an dem der Auftraggeber (z.B. eine<br />
Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat. Ist diese Leistung nun im EU-Ausland steuerpflichtig,<br />
so kann der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen mit Hinweis<br />
auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).<br />
Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler für Auftritte im Ausland Rechnungen<br />
mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende<br />
Agentur ihren Sitz in Österreich hat.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung<br />
sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. Diese werden<br />
dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.<br />
Leistungsempfänger ist Konsument<br />
Sind die Leistungsempfänger hingegen Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein<br />
Unternehmen betreibt. Auch dazu gibt es wieder zahlreiche Ausnahmen von der Gr<strong>und</strong>regel.<br />
Einerseits sollen zum Teil bestehende Ausnahmen wie z.B. bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung<br />
von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen <strong>und</strong> Getränken <strong>und</strong> bei Beförderungsleistungen<br />
gibt es Neuregelungen.<br />
Für Erbringer der Dienstleistung bedeutet dies:<br />
Ausgangsrechnung<br />
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist (wie z.B. bei<br />
vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen Sie die gültige UID-Nummer des<br />
Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unter-<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
werfen. Die Ausgangsrechnung wäre gr<strong>und</strong>sätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer<br />
auszustellen, <strong>und</strong> diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist<br />
der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf<br />
den ausländischen Leistungsempfänger übergehen <strong>und</strong> man erspart sich als Lieferant<br />
damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in<br />
diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Übergang<br />
der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.<br />
Meldungen an die Finanz<br />
Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es<br />
aufgr<strong>und</strong> des Empfängerortprinzipes zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
kommt, sind seit 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen (ZM)<br />
aufzunehmen <strong>und</strong> der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum<br />
(Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen<br />
zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM <strong>und</strong> UVA<br />
wurde auf € 100.000,00 angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die<br />
Generalklausel (Empfängerortprinzip) fallen.<br />
ACHTUNG: Dies ist 15 Tage früher als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt.<br />
Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen <strong>und</strong> bestätigten UID-Nummern<br />
Ihrer K<strong>und</strong>en benötigen.<br />
Für Empfänger der Dienstleistung bedeutet dies:<br />
Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort<br />
Österreich ist <strong>und</strong> auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen damit eine UID-<br />
Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer <strong>und</strong> Landwirte.<br />
Eingangsrechnung<br />
Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich,<br />
so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen.<br />
Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist<br />
diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar.<br />
Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.<br />
Meldungen an die Finanz<br />
Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz<br />
in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Soferne<br />
Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als<br />
Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).<br />
Meldungen an die Nationalbank für Leistende <strong>und</strong> Leistungsempfänger:<br />
Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind<br />
Unternehmen verpflichtet, quartalsweise <strong>und</strong> jährlich sowohl die Dienstleistungsimporte<br />
als auch -exporte in einer Gliederung nach Ländern <strong>und</strong> Art der Dienstleistung an die<br />
Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00<br />
oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.<br />
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9. Vorsteuer-Rückerstattungsverfahren<br />
Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch<br />
Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können<br />
sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.<br />
Vorsteuererstattung für EU-Unternehmer in Österreich<br />
Für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, gilt für die Vorsteuer-Erstattung in<br />
EU-Staaten folgende Regelung:<br />
Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer<br />
� im EU-Mitgliedstaat der Erstattung nicht ansässig ist,<br />
� im EU-Mitgliedstaat keine Umsätze – ausgenommen bestimmte Beförderungsleistungen,<br />
bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen oder Reverse-Charge-<br />
Umsätze – getätigt hat <strong>und</strong><br />
� mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.<br />
Wie läuft nun das neue Verfahren ab?<br />
Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens<br />
eingerichtetes elektronisches Portal). Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird<br />
bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.<br />
� Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen:<br />
Name, Anschrift <strong>und</strong> UID-Nummer des Leistenden, Rechnungsdatum <strong>und</strong> -nummer,<br />
Nettobetrag <strong>und</strong> Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen<br />
Gegenstände <strong>und</strong> Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer<br />
von 1 bis 10.<br />
� Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg.<br />
� Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, deren<br />
Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen)<br />
beträgt.<br />
� Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner<br />
Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben<br />
im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.<br />
� Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der<br />
30. September des folgenden Kalenderjahres (ergo eine Verlängerung von drei Monaten<br />
der bis 2009 geltenden Frist). Für 2009 wurde die Frist ausnahmsweise um<br />
sechs Monate verlängert.<br />
� Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung<br />
für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.<br />
� Nach Antragstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden<br />
wie z.B. Rechnungskopien oder –originale.<br />
� Raschere Verfahren: Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen,<br />
jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages,<br />
wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der<br />
erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.<br />
� Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Vorsteuererstattung für österreichische Unternehmer im EU-Ausland<br />
Die oben geschilderten Gr<strong>und</strong>sätze gelten aufgr<strong>und</strong> einer EU-Richtlinie auch für die Vorsteuererstattung<br />
österreichischer Unternehmer im EU-Ausland.<br />
Vorsteuererstattung durch Drittlandsunternehmer bzw. im Drittland<br />
Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen<br />
Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlandsunternehmern<br />
in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten.<br />
10. UID-Nummern<br />
Auf welchen Rechnungen erforderlich?<br />
Die eigene UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme Kleinbetragsrechnungen),<br />
für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich.<br />
Die UID-Nummer Ihres K<strong>und</strong>en brauchen Sie auf Ausgangsrechnungen<br />
� für Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00<br />
überschreitet (Bruttobetrag)<br />
� für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse<br />
Charge)<br />
� für innergemeinschaftliche Lieferungen <strong>und</strong> Dreiecksgeschäfte<br />
� für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind <strong>und</strong> zum Übergang der<br />
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen. Ob in diesem Fall die UID-Nummer<br />
zwingend auf der Ausgangsrechnung anzuführen ist, hängt von den ausländischen<br />
Umsatzsteuergesetzen ab.<br />
Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung<br />
alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da<br />
sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.<br />
Wie überprüfen?<br />
Die UID-Nummern, die Sie von Ihren K<strong>und</strong>en erhalten haben, müssen Sie überprüfen.<br />
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt <strong>und</strong> stellt sich in der Folge heraus,<br />
dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung gr<strong>und</strong>sätzlich verwirkt,<br />
es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht<br />
<strong>und</strong> der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet<br />
der Abnehmer die entgangene Steuer.<br />
Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:<br />
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter<br />
„Anträge“ <strong>und</strong> „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID <strong>und</strong> der<br />
UID-Nummer Ihres K<strong>und</strong>en erhalten Sie den gespeicherten Namen <strong>und</strong> die Adresse ausgegeben<br />
(Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen<br />
zu nehmen.<br />
Ab 1.7.2011 hat die UID-Abfrage verpflichtend elektronisch zu erfolgen.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,<br />
� wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen<br />
� wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen<br />
werden<br />
� bei Gelegenheitsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
� bei Abholfällen<br />
Zusammenfassende Meldungen<br />
Sie brauchen die UID-Nummern Ihrer K<strong>und</strong>en auch, um die Zusammenfassenden Meldungen<br />
für Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, grenzüberschreitenden Dienstleistungen<br />
<strong>und</strong> Dreiecksgeschäfte zu erstellen <strong>und</strong> an die Finanz zu übermitteln.<br />
11. Privater Reiseverkehr<br />
Innerhalb der EU gilt für Touristenexporte das Ursprungslandprinzip. Damit werden die<br />
Waren in dem Land besteuert, in dem sie gekauft werden. Das gilt auch für gebrauchte<br />
Kraftfahrzeuge, nicht jedoch für neue Fahrzeuge im Sinne des UStG. An den Grenzen<br />
zwischen zwei EU-Ländern müssen die mitgeführten Waren nicht mehr zur Versteuerung<br />
angemeldet werden. Es gibt allerdings auch keine Umsatzsteuerrückvergütung mehr.<br />
Für alkoholische Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren gelten jedoch nach wie vor eigene Freigrenzen:<br />
Aus der EU Aus dem Drittland<br />
Bier 110 Liter 16 Liter<br />
Wein<br />
90 l / davon max. 60 l<br />
Schaumwein<br />
4 Liter<br />
Spirituosen 10 Liter<br />
2) 3)<br />
1 Liter<br />
Zigaretten 800 Stück 1) 200 Stück 3)<br />
Zigarillos 400 Stk. 1) 100 Stk. 3)<br />
Zigarren 200 Stk. 1) 50 Stk. 3)<br />
Rauchtabak 1 kg 1) 250 g 3)<br />
1)<br />
Für Tabakerzeugnisse, bei denen die Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechen (z.B. kein<br />
Warnhinweis in deutscher Sprache), gelten die Mengenbeschränkungen wie bei Einfuhren aus dem Drittland.<br />
2)<br />
Beträgt der Alkohlgehalt höchstens 22 %vol. beträgt die Freigrenze zwei Liter<br />
3) ab einem Alter von 17 Jahren<br />
Auch hohe Barmittel sind bei Reisen anzumelden<br />
Reisende, die in die Europäische Union einreisen oder aus ihr ausreisen <strong>und</strong> Barmittel<br />
von € 10.000,00 oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder leicht<br />
konvertiblen Werten) mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.<br />
Den Barmitteln gleichgestellt sind auch Barmittel in anderen Währungen oder anderen<br />
leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks.<br />
Die Zollbehörden sind ermächtigt, Personen, ihr Gepäck <strong>und</strong> ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren<br />
<strong>und</strong> nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. In einigen Mitgliedsländern<br />
drohen zudem auch hohe Geldstrafen.<br />
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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />
Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mittels Anmeldeformular<br />
ZA 292. Dieses befindet sich in der Formularsammlung der Homepage<br />
des B<strong>und</strong>esministeriums für Finanzen. Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen<br />
als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche <strong>und</strong> Finanzierung von<br />
Terrorismus unterbinden.<br />
12. Ausgewählte Themen beim Vorsteuerabzug<br />
12.1. Vorsteuerabzug bei pauschalen Tages- <strong>und</strong><br />
Nächtigungsgeldern<br />
Es stehen 10 % Vorsteuerabzug vom pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeld bei<br />
Reisen im Inland zu. Kein Vorsteuerabzug steht bei Auslandsreisen zu.<br />
12.2. Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen<br />
Seit 1995 war nur der halbe Vorsteuerabzug bei Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en möglich.<br />
Die 100 %ige Anerkennung der Vorsteuern gilt seit Februar 2004 für alle beim Finanzamt<br />
noch nicht geltend gemachten Fälle, wenn nachgewiesen werden kann, dass die<br />
Bewirtung der Werbung dient <strong>und</strong> die betriebliche oder berufliche Veranlassung<br />
weitaus überwiegt (auch wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt<br />
werden kann).<br />
12.3. Vorsteuerabzug bei Bahnfahrten<br />
Die Bahn muss auf ihren Tickets keine Umsatzsteuer ausweisen. Es können trotz fehlendem<br />
Umsatzsteuerausweis 10 % Vorsteuer abgezogen werden.<br />
12.4. Vorsteuerabzug <strong>und</strong> Leasing bei Pkw<br />
Für Pkw ist der VSt-Abzug ausgeschlossen, außer es handelt sich um Kastenwagen, Pritschenwagen,<br />
Kleinbusse für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers).<br />
Dazu gibt es auf der Homepage des Finanzministeriums eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten<br />
Pkws (https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/<br />
Listedervorsteuerab_5549/_start.htm).<br />
Seit 1.1.2010: Immer österreichische USt. bei Pkw-Leasing aus dem EU-Raum an<br />
Unternehmer<br />
Seit 1.1.2010 erfolgt gemäß Gemeinschaftsrecht die Besteuerung in jenem Land, in dem<br />
der unternehmerische K<strong>und</strong>e ansässig ist. Im Fall des Leasings aus Deutschland bedeutet<br />
dies, dass seit 2010 der Leistungsort in Österreich liegt. Es kommt zum Übergang der<br />
Steuerschuld auf den Leasingnehmer <strong>und</strong> es wird der österreichische Vorsteuerausschluss<br />
für PKW <strong>und</strong> Kombi wirksam.<br />
Für Leasing an Private bleibt es vorerst bei der Besteuerung im Staat der Leasinggesellschaft.<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
IV. Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
1. Sozialversicherungsrechtliche Einteilung der<br />
Beschäftigungsverhältnisse<br />
Entscheidungsbaum für die Einteilung, ob eine Versicherungspflicht nach ASVG oder<br />
GSVG vorliegt.<br />
Ja<br />
N<br />
Echtes<br />
Dienstverhältnis<br />
N<br />
Gewerbeschein<br />
N<br />
freier<br />
Dienstvertrag<br />
GSVG ASVG<br />
Diagramm: Einteilung der Versicherungspflicht nach ASVG<br />
oder GSVG<br />
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Ja<br />
Ja
Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
2. Sonderproblem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer fallen mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die<br />
Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich<br />
entweder unter die ASVG- oder GSVG-Versicherung. Ganz wesentlich abhängig ist<br />
dies vom Beteiligungsausmaß, wobei für Steuerzwecke <strong>und</strong> Sozialversicherungsrecht<br />
unterschiedliche Grenzen gelten.<br />
Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche<br />
Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften<br />
aus selbständiger Arbeit zu erfassen.<br />
Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit<br />
des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger<br />
Arbeit, selbst dann, wenn der Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich<br />
weisungsfrei gestellt ist.<br />
Zu den maßgeblichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählen insbesondere: Das<br />
Fehlen des Unternehmerrisikos, die organisatorische Eingliederung <strong>und</strong> das Vorliegen<br />
eines Dauerschuldverhältnisses. Die Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit – ebenfalls ein Merkmal für<br />
ein Dienstverhältnis – muss bei unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
nicht vorhanden sein. Somit fallen deren Einkünfte auch dann unter die Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt sind.<br />
Eine eventuelle Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers ist ebenfalls nicht<br />
schädlich.<br />
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, es sei<br />
denn, er wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig.<br />
Sozialversicherungsrechtlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes:<br />
Jeder lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung ist als<br />
Dienstnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis<br />
mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags<br />
eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG.<br />
Ab 50 % besteht in jedem Fall eine Pflichtversicherung nach GSVG.<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
3. Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG) –<br />
Beitragssätze<br />
Vorläufige Beitragssätze 2011 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt)<br />
1. bis 3. Jahr<br />
der Erwerbstätigkeit<br />
ab 4. Jahr der<br />
Erwerbstätigkeit<br />
HBGrl 2)<br />
Beitrag<br />
7,65 %<br />
Krankenversicherung<br />
(M)BGrl 1)<br />
€ 537,78/M<br />
€ 6.453,36/J<br />
(M)BGrl 1)<br />
€ 667,02/M<br />
€ 8.004,24/J<br />
€ 4.900,00/M<br />
€ 58.800,00/J<br />
Beitrag Pensionsversicherung<br />
16,50 %<br />
(M)BGrl 1)<br />
€ 537,78/M<br />
€ 6.453,36/J<br />
(M)BGrl 1)<br />
€ 743,20/M<br />
€ 8.918,40/J<br />
€ 4.900,00/M<br />
€ 58.800,00/J<br />
1)<br />
(M)BGrl ......... (Mindest)Beitragsgr<strong>und</strong>lage (voraussichtlicher Wert 2011)<br />
2)<br />
HBGrl............ Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage (voraussichtlicher Wert 2011)<br />
Unfallversicherung € 98,40/Jahr bzw. € 8,20/Monat (voraussichtlicher Wert 2011)<br />
Krankenversicherung:<br />
� 1. <strong>und</strong> 2. Jahr der Erwerbstätigkeit fixe Beitragsgr<strong>und</strong>lage (BGrl) ohne Nachbemessung,<br />
wenn in den letzten 120 Kalendermonaten keine GSVG-Pflichtversicherung<br />
(PflV) bestand<br />
� im 3. Jahr der Erwerbstätigkeit reduzierte MBGrl, aber Nachbemessung nach ESt-Bescheid<br />
Pensionsversicherung:<br />
Bei erstmaliger GSVG-PflV: reduzierte MBGrl in den ersten drei Jahren der Erwerbstätigkeit,<br />
aber Nachbemessung nach ESt-Bescheid.<br />
Für „neue Selbständige“, das sind GSVG-Pflichtversicherte ohne Gewerbeschein, kommt<br />
es ab dem 1. Jahr der Versicherungspflicht zur Nachbemessung hinsichtlich der Kranken<strong>und</strong><br />
Pensionsversicherung (d.h. bei Vorliegen höherer Einkünfte kommt es zur Nachzahlung<br />
der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherungsbeiträge). Die „neuen Selbständigen“<br />
unterliegen der GSVG-PflV jedoch nur, sofern sie die Versicherungsgrenze (für Haupterwerb<br />
€ 6.453,36, für Nebenerwerb € 4.488,24 – voraussichtlicher Wert 2011) überschreiten.<br />
Seit 1.1.2010: Herabsetzung der Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
GSVG-Versicherte können seit 1.1.2010 beantragen, die vorläufige Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
herabzusetzen, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Der Versicherte<br />
muss glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen<br />
Kalenderjahr, welches ja für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge<br />
relevant war. Die bisherige St<strong>und</strong>ungsmöglichkeit für diese Fälle entfällt. Der Antrag ist bis<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
zum Ablauf des Beitragsjahres möglich. Bei unterjährigen Anträgen erfolgt eine entsprechende<br />
Gutschrift der bereits vorgeschriebenen Quartale.<br />
Bei Pensionsantritt wird die vorläufige Beitragsgr<strong>und</strong>lage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen<br />
Jahres versteinert. St<strong>und</strong>ungen dieser vorläufigen Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
erzeugten bis Ende 2009 oft hohe Nachbelastungen bei Pensionsantritt. Herabsetzungen<br />
von Beitragsgr<strong>und</strong>lagen vor Pensionsantritt können nun verhindern, dass es im Zuge der<br />
Pensionierung zur Nachzahlung der gest<strong>und</strong>eten Beiträge kommt. Allfällige niedrigere Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
sind aber auch für die Pensionsbemessung relevant.<br />
4. Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> Betriebliche<br />
Vorsorgekasse für Selbständige<br />
Selbständig Erwerbstätige können sich seit 1.1.2009 auf freiwilliger Basis selbst arbeitslosenversichern.<br />
Folgende Fristen sind zu beachten<br />
Selbständige sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
(SVA) über die Möglichkeit der Einbeziehung (Opting-In-Modell) in die Arbeitslosenversicherung<br />
(AlV) zu verständigen.<br />
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verständigung ihren Eintritt in<br />
die AlV schriftlich erklären. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Eintritts in die AlV ist der<br />
1.1.2009. Selbständige, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat,<br />
konnten ihren Eintritt in die AlV bis zum Ablauf des Jahres 2009 erklären.<br />
Die Entscheidung des Selbständigen über die Ein- bzw. Nichteinbeziehung ist jedenfalls<br />
für acht Jahre verbindlich.<br />
Ein Austritt aus der AlV kann erst nach acht Jahren oder einem Vielfachen von acht<br />
Jahren erfolgen. Dieser ist der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des<br />
(letzten) achtjährigen Bindungszeitraumes mitzuteilen. Personen können (neuerlich) in die<br />
AlV einbezogen werden, wenn deren nicht genützte Einbeziehung in die AlV oder deren<br />
Austritt aus der AlV acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt. Der<br />
Antrag ist bei der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende der letzten Achtjahresfrist<br />
zu stellen.<br />
Wie viel kostet die AlV?<br />
Der AlV-Beitrag beträgt - wie für Arbeitnehmer – 6 % der Beitragsgr<strong>und</strong>lage. Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
ist nach Wahl des selbständig Erwerbstätigen ein Viertel, die Hälfte oder drei<br />
Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage (2011 - voraussichtlich: € 4.900,00/Monat).<br />
Die gewählte Beitragsgr<strong>und</strong>lage bestimmt die Höhe des Arbeitslosengeldes.<br />
Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?<br />
Arbeitslosigkeit liegt nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit vor. Die Ausübung<br />
einer anderen (selbständigen oder unselbständigen) geringfügigen Tätigkeit (voraussichtlicher<br />
Wert 2011: € 374,02) schließt Arbeitslosigkeit (wie bisher) nicht aus. Damit Arbeitslosigkeit<br />
eintritt, muss jedoch die für die AlV maßgebliche Tätigkeit eingestellt <strong>und</strong> nicht<br />
bloß so weit reduziert werden, dass sie unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
Wichtiger Hinweis zur Anwartschaft<br />
Die Mindestversicherungsdauer für den Erwerb eines AlV-Anspruches beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
(analog den Vorschriften der unselbständig Erwerbstätigen) bei erstmaliger Inanspruchnahme<br />
des Arbeitslosengeldes 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches.<br />
Unternehmer, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig tätig waren, wahren<br />
ihre aus dieser unselbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Es<br />
sind jedoch Verjährungsfristen zu beachten: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt<br />
unbefristet bestehen, wenn die unselbständige Beschäftigungszeit zumindestens fünf<br />
Jahre gedauert hat (erste Fallgruppe). Ansprüche, die sich auf einer kürzeren Beschäftigungszeit<br />
gründen, verjähren innerhalb von fünf Jahren (zweite Fallgruppe).<br />
Betriebliche Vorsorgekasse (BVK)<br />
Analog zur Regelung der „Abfertigung Neu“ für Arbeitnehmer ist seit 1.1.2008 auch für<br />
Selbständige die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge geschaffen<br />
worden.<br />
Verpflichtende sowie freiwillige Vorsorge<br />
Die Vorsorge ist verpflichtend für Personen, die in der Krankenversicherung nach dem<br />
GSVG pflichtversichert sind, somit Gewerbetreibende <strong>und</strong> „neue Selbständige“.<br />
Der Selbständigenvorsorge freiwillig beitreten können nach dem FSVG oder nach dem<br />
GSVG pensionsversicherte Freiberufler, die von der GSVG-Krankenversicherung aufgr<strong>und</strong><br />
des Opting-out der Berufsgruppe ausgenommen sind oder aufgr<strong>und</strong> von Übergangsbestimmungen<br />
noch immer nach dem ASVG krankenversichert sind.<br />
Dies betrifft vor allem Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder.<br />
Der Beitritt muss innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung durch<br />
Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einer Vorsorgekasse erfolgen. Ein Widerruf der<br />
freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich.<br />
Die Beiträge (1,53 % der Beitragsgr<strong>und</strong>lage für die Pensionsversicherung) werden über<br />
die Sozialversicherungsanstalt eingehoben <strong>und</strong> bei einer BVK angelegt.<br />
Dabei ist im Pflichtmodell jene BVK zu wählen, die der Selbständige für seine Dienstnehmer<br />
ausgesucht hat. Andernfalls besteht für ihn freie Wahlmöglichkeit der BVK - derzeit<br />
sind neun am Markt.<br />
Für die Veranlagung besteht eine Kapitalgarantie, jedoch keine Zinsgarantie.<br />
Verfügung über die Beiträge<br />
� bei Pensionsantritt<br />
� bei Tod (Auszahlung an Ehepartner <strong>und</strong> Kinder zu gleichen Teilen; andernfalls geht<br />
das Kapital in die Verlassenschaft)<br />
� bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit (<strong>und</strong> mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen).<br />
Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen <strong>und</strong> unselbständigen<br />
Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.<br />
Auszahlungsmodus<br />
� Einmalbetrag<br />
� monatliche Rente (Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatz-Versicherung)<br />
oder<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
� Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit<br />
Steuerliche Begünstigungen<br />
� Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen<br />
Steuersatz von 6 %.<br />
� Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist<br />
überhaupt steuerfrei.<br />
� Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Einkommensteuer).<br />
Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei, das heißt die veranlagten Beträge<br />
sind von der Kapitalertragsteuer befreit.<br />
5. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>und</strong> Lohnabgaben bei Bauleistungen<br />
Das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz enthält Bestimmungen über eine besondere Haftung<br />
von auftraggebenden Unternehmen in der Baubranche. Dieses Gesetz gilt seit<br />
1.9.2009.<br />
Haftung<br />
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz - UStG)<br />
von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen<br />
(beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel<br />
ein:<br />
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten<br />
Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den<br />
Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge <strong>und</strong> Umlagen, die bis zum Ende<br />
des Kalendermonats fällig werden, indem die Leistung des Werklohnes erfolgt.<br />
Entfall der Haftung<br />
Die oben genannte Haftung entfällt,<br />
� wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in<br />
der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt<br />
wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)<br />
� das auftraggebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag)<br />
gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei<br />
der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.<br />
Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)<br />
Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die in Betracht kommende<br />
HFU-Liste des beitragskontoführenden Krankenversicherungsträgers, die beim Dienstleistungszentrum<br />
zu beantragen ist, sind vor allem Folgende:<br />
Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des UStG des Antrag stellenden Unternehmens<br />
in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende<br />
Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR <strong>und</strong> der Schweiz zu berücksichtigen sind.<br />
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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />
Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht<br />
wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw.<br />
Umsatzsteuererklärungen genügen.<br />
Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für<br />
Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonats aufweisen,<br />
<strong>und</strong> es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig<br />
sein.<br />
Ausweitung auf Lohnabgaben geplant<br />
Das Finanzministerium hat ein Betrugsbekämpfungsgesetz geplant, mit dem unter anderem<br />
der Betrug von Lohnabgaben durch Schwarzarbeit am Bau bekämpft werden soll.<br />
Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer<br />
Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe<br />
soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch<br />
für die Abfuhr der Lohnabgaben ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des<br />
Werklohnes haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 5 % des Werklohnes<br />
an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ<br />
ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.<br />
Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
V. Mitarbeiter<br />
1. Lohnverrechnung<br />
1.1. Die Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Dienstnehmer<br />
mit Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit.<br />
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.<br />
1.2. Inhalt des Lohnkontos<br />
Folgende Daten sind unter anderem fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:<br />
� gezahlter Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge <strong>und</strong> Vorteile) ohne jeden Abzug<br />
unter Angabe des Zahltages <strong>und</strong> des Lohnzahlungszeitraumes<br />
� einbehaltene Lohnsteuer<br />
� Beitragsgr<strong>und</strong>lage für Pflichtbeiträge<br />
� vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge<br />
� vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden<br />
<strong>und</strong> Interessensvertretungen<br />
� Pendlerpauschale<br />
� erstatteter (rückgezahlter) Arbeitslohn<br />
� Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse <strong>und</strong> der geleistete<br />
Beitrag<br />
� Beiträge an ausländische Pensionskassen<br />
� sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte<br />
<strong>und</strong> der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist<br />
sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde<br />
� Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Dienstgeberbeitrag <strong>und</strong> für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />
sowie die geleisteten Beiträge<br />
� Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers<br />
Die Daten der ersten vier Punkte sind getrennt nach<br />
� Bezügen, die nach dem Tarif <strong>und</strong><br />
� Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,<br />
einzutragen.<br />
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ebenfalls<br />
in das Lohnkonto aufzunehmen:<br />
� Steuerfreie Bezüge: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, Zukunftssicherungsmaßnahmen,<br />
Mitarbeiterbeteiligungen <strong>und</strong> steuerfreie Optionen <strong>und</strong> Zuwendungen<br />
zur Beseitigung von Katastrophenschäden<br />
� Nicht steuerbare Leistungen: Tagesgelder, Kilometergelder <strong>und</strong> pauschale Nächtigungsgelder,<br />
weiters Umzugskostenvergütungen <strong>und</strong> Pensionskassenbeiträge<br />
� Sonstiges: Wochengeld, Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht<br />
unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus<br />
anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen<br />
Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.<br />
1.3. Steuerpflichtige Sachbezüge<br />
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben<br />
kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.<br />
Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag<br />
des Arbeitnehmers) oder wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes<br />
zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.<br />
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Gr<strong>und</strong>regel lautet, dass geldwerte Vorteile<br />
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.<br />
Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen,<br />
da eine b<strong>und</strong>esweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.<br />
Liste der wichtigsten Sachbezüge<br />
� Dienstwagen<br />
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug<br />
für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte) zu<br />
benützen, dann sind als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive<br />
Umsatzsteuer, auch wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt<br />
ist, wie z.B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen. Bei<br />
Gebrauchtfahrzeugen ist auf den Neupreis abzustellen.<br />
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km<br />
monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten,<br />
maximal € 300,00) monatlich anzusetzen.<br />
Wenn man mit dem Dienstwagen nur für die Firma <strong>und</strong> nicht privat fährt, auch<br />
nicht zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte, sollte man in den Dienstvertrag ausdrücklich<br />
ein Verbot der Privatnutzung hineinnehmen. Damit kann bei einer Außenprüfung/GPLA<br />
eine Diskussion über einen etwaigen Sachbezug bei entsprechender Dokumentation<br />
verhindert werden.<br />
� Mobiltelefon<br />
Bei nur fallweiser Privatnutzung ist kein Sachbezug zu berechnen; bei darüber<br />
hinausgehender Privatnutzung sind anteilige Kosten zu verrechnen.<br />
� Parkplatz<br />
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz<br />
zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat<br />
nur in Bereichen zu erfolgen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen.<br />
� Freie oder verbilligte Mahlzeiten<br />
Ausgaben für freie oder verbilligte Mahlzeiten für Mitarbeiter sind einerseits beim Arbeitgeber<br />
abzugsfähige Ausgaben <strong>und</strong> führen andererseits zu keiner Lohnsteuerpflicht<br />
für einen Sachbezug beim Arbeitnehmer.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Diese Mahlzeiten können auch außerhalb des Unternehmens, z.B. in Großküchen<br />
oder Gasthäusern, eingenommen werden. Für diese verbilligten oder freien Mahlzeiten<br />
sind insbesondere folgende Grenzen <strong>und</strong> Voraussetzungen zu beachten:<br />
� Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt<br />
hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.<br />
� Das Gasthaus oder die Kantine muss in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.<br />
� An arbeitsfreien Tagen dürfen die Essensbons nicht eingelöst werden.<br />
� Das abgegebene Essen darf nicht zu Hause konsumiert werden.<br />
Können die Gutscheine (Essensbons) auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet<br />
werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch elektronische Essenbons oder<br />
nachträgliche Zuschüsse bei Identifizierung mit Chipkarte vorgesehen werden.<br />
� Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Arbeitnehmerdarlehen<br />
Der Sachbezug für die Zinsersparnis beträgt 3,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals.<br />
Allerdings besteht ein Freibetrag in der Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden<br />
Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.<br />
� Wohnung<br />
Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur<br />
Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers errechnet sich gr<strong>und</strong>sätzlich mit<br />
Hilfe des geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohnfläche. Dieser Wert vermindert<br />
sich z.B. durch Kostenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Betriebskosten<br />
durch den Arbeitnehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genannten<br />
Normwohnung nicht erreicht.<br />
B<strong>und</strong>esland<br />
Richtwerte/m²<br />
2010<br />
Richtwerte/m²<br />
2011<br />
Burgenland € 4,31 € 4,47<br />
Kärnten € 5,53 € 5,74<br />
Niederösterreich € 4,85 € 5,03<br />
Oberösterreich € 5,12 € 5,31<br />
Salzburg € 6,53 € 6,78<br />
Steiermark € 6,52 € 6,76<br />
Tirol € 5,77 € 5,99<br />
Vorarlberg € 7,26 € 7,53<br />
Wien € 4,73 € 4,91<br />
Für die Jahre 2009 bis 2011 gibt es eine Übergangsregelung. Weiters gilt für vom<br />
Arbeitgeber gemietete Wohnungen wie bisher eine Sonderregelung.<br />
1.4. Lohnsteuerbefreite/nicht steuerbare Bezüge<br />
Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht<br />
ausgenommen. Beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:<br />
� Überst<strong>und</strong>enzuschläge<br />
Zuschläge für die ersten zehn Überst<strong>und</strong>en im Monat im Ausmaß von höchstens<br />
50 % des Gr<strong>und</strong>lohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,00, sind steuerfrei. Dies gilt<br />
für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2008, sofern diese Überst<strong>und</strong>en ab<br />
1.1.2009 geleistet wurden. Davor galt diese Regelung für fünf Überst<strong>und</strong>en.<br />
� Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- <strong>und</strong><br />
Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Ausführliche<br />
Informationen dazu im Kapitel C.I.2.3 - Reisekosten.<br />
� Typische Berufskleidung<br />
Die vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen.<br />
� Arbeitsschutzausrüstungen<br />
Wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Gr<strong>und</strong> des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.<br />
� Seit 1.1.2009 Zuschüsse zur Kinderbetreuung<br />
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen Zuschuss<br />
für die Kinderbetreuung geben, der bis zu € 500,00 jährlich pro begünstigtem Kind<br />
steuerfrei ist. Dieser Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben<br />
befreit.<br />
Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann nur ein<br />
Arbeitgeber den Zuschuss gewähren. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Arbeitnehmer eine<br />
Erklärung an den Arbeitgeber abzugeben, in der er oder sie erklärt, dass die Voraussetzungen<br />
für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen <strong>und</strong> ob <strong>und</strong> in welcher Höhe von<br />
einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr<br />
geleistet wurde.<br />
Jene Kosten, die durch den Zuschuss abgedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche<br />
Belastung abgesetzt werden.<br />
Die Begünstigung gilt für ein Kind,<br />
� das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
� für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt<br />
wurde <strong>und</strong><br />
� das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in<br />
der Schweiz aufhält.<br />
Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztagesoder<br />
Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder<br />
sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen<br />
Angehörigen) erfolgen.<br />
Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson<br />
zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden,<br />
sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />
einlösbar ist. Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.<br />
� Ab 1.1.2011 können Arbeitgeber Arbeitnehmer steuerfrei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte befördern lassen. Dies ist allerdings<br />
nur möglich, wenn den Dienstnehmern dem Gr<strong>und</strong>e nach ein Pendlerpauschale<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
zustehen würde. Eine „Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen<br />
Sachbezug. (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />
1.5. Sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss,<br />
Weihnachtsremuneration)<br />
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze ab 1.1.2009) sind die<br />
innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel<br />
höher als € 2.100,00 (Freigrenze) kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge<br />
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> des Freibetrages von € 620,00 der<br />
feste Steuersatz von 6 % zur Anwendung.<br />
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen)<br />
abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:<br />
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2<br />
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)<br />
1.6. Lohnnebenkosten<br />
Kommunalsteuer<br />
Der 3 %igen Steuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an<br />
die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt<br />
worden sind. Bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von bis zu € 1.460,00 ist ein Freibetrag<br />
von bis zu € 1.095,00 abzuziehen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter unterliegen<br />
(mit wenigen Ausnahmen) der Kommunalsteuer.<br />
Seit 1.1.2010 unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich auch freie Dienstnehmer der Kommunalsteuer.<br />
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) beträgt 4,5 % der monatlichen<br />
Bruttobezüge. Ist die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage in einem Kalendermonat nicht höher<br />
als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.<br />
Seit 1.1.2010 unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich auch freie Dienstnehmer dem Dienstgeberbeitrag<br />
zum Familienlastenausgleichsfonds.<br />
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum<br />
Familienlastenausgleichsfonds<br />
Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben zum Dienstgeberbeitrag zum<br />
Familienlastenausgleichsfonds einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Die Höhe des DZ ist in<br />
den B<strong>und</strong>esländern unterschiedlich:<br />
Burgenland............... 0,44 % Steiermark ............0,40 %<br />
Kärnten .................... 0,41 % Tirol.......................0,43 %<br />
Niederösterreich....... 0,40 % Vorarlberg .............0,39 %<br />
Oberösterreich.......... 0,36 % Wien......................0,40 %<br />
Salzburg ................... 0,42 %<br />
Seit 1.1.2010 unterliegen auch freie Dienstnehmer dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />
zum Familienlastenausgleichsfonds.<br />
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1.7. Pendlerpauschale<br />
Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern<br />
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale<br />
in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km<br />
übersteigt <strong>und</strong> die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale).<br />
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel<br />
zumutbar ist <strong>und</strong> die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.<br />
Während des Jahres kann das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber unter Verwendung<br />
des Formulars L 34 gemeldet werden. Unterbleibt diese Meldung, ist das Pendlerpauschale<br />
bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.<br />
kleines Pendlerpauschale<br />
Entfernungen der einfachen<br />
Wegstrecke<br />
jährlich in €<br />
seit 1.7.2008<br />
jährlich in €<br />
ab 1.1.2011<br />
ab 20 km 630,00 666,00<br />
ab 40 km 1.242,00 1.308,00<br />
ab 60 km 1.857,00 1.950,00<br />
großes Pendlerpauschale<br />
Entfernungen der einfachen<br />
Wegstrecke<br />
jährlich in €<br />
seit 1.7.2008<br />
jährlich in €<br />
ab 1.1.2011<br />
ab 2 km 342,00 360,00<br />
ab 20 km 1.356,00 1.428,00<br />
ab 40 km 2.361,00 2.484,00<br />
ab 60 km 3.372,00 3.540,00<br />
Negativsteuer mit Pendlerzuschlag seit 2008 – siehe dazu Kapitel C.I.5.<br />
(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />
2. Sozialversicherungsrecht<br />
2.1. Meldungen an die Sozialversicherung<br />
Meldungen von Dienstnehmern<br />
Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung –<br />
beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) angemeldet werden.<br />
Die Anmeldung kann weiterhin wie bisher in einem einzigen Schritt über das elektronische<br />
Datensammelsystem Elda erfolgen.<br />
Stattdessen kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden:<br />
Mindestangaben-(Aviso-)Meldung (1. Schritt)<br />
Vor Arbeitsantritt müssen die Mindestangaben gemeldet werden. Diese sind Beitragskontonummer,<br />
Name, Versicherungsnummer <strong>und</strong> Geburtsdatum der beschäftigten Per-<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
son, Ort, Tag der Beschäftigungsaufnahme, sowie der Umstand, ob eine fallweise Beschäftigung<br />
vorliegt.<br />
Die Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt kann per ELDA online erfasst werden oder<br />
telefonisch oder per Telefax erfolgen. Wenn kein Faxgerät verfügbar ist (<strong>und</strong> nur dann)<br />
telefonische Aviso-Meldung, diese gut dokumentieren (Datum, Uhrzeit, mit wem gesprochen<br />
wurde).<br />
Vollständige Anmeldung (2. Schritt)<br />
Spätestens nach sieben Tagen ab Beginn der Tätigkeitsaufnahme sind die noch fehlenden<br />
Angaben zu melden. Vorsicht bei der Sieben-Tages-Frist-Berechnung, Erklärung<br />
anhand folgenden Beispiels: Beginn Beschäftigungsverhältnis am 1.1.2011, Ende der<br />
Meldefrist 8.1.2011 (24:00 Uhr).<br />
Änderungsmeldungen<br />
Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für diese Versicherung<br />
bedeutsame Änderung weiterhin innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu melden (z.B. Wohnsitzwechsel, Unterbrechung <strong>und</strong><br />
Wiedereintritt des Entgeltanspruches etc.).<br />
Abmeldung<br />
Die Abmeldung kann nach wie vor innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
beim zuständigen Krankenversicherungsträger durchgeführt<br />
werden.<br />
Verstoß gegen die Meldebestimmung<br />
Die Obergrenze der Verwaltungsstrafe, die den Verstoß gegen die Anmeldebestimmungen<br />
sanktioniert, wird von € 3.630,00 auf € 5.000,00 erhöht.<br />
Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge<br />
oder Verzugszinsen angelastet werden.<br />
Meldung bei Schwerarbeit<br />
Eine Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis<br />
Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten.<br />
In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen<br />
des Dienstnehmers zu vermeiden.<br />
Zu den Kriterien, ob in Ihrem Unternehmen Schwerarbeit vorliegt, fragen Sie bitte Ihren<br />
Steuerberater.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
2.2. Sozialversicherung der Dienstnehmer (ASVG) –<br />
Beitragssätze<br />
Beitragssätze der Angestellten<br />
Beitragssätze 2011<br />
Bezeichnung<br />
DNA<br />
Beitragsatz in %<br />
1) DGA 2) Summe<br />
Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95<br />
Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />
Ergänzungsbeitrag § 51 c ASVG 0,00 0,10 0,10<br />
Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />
Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />
Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />
Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />
Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />
Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />
Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />
WB-Förderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00<br />
Summe 18,07 21,83 39,90<br />
BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />
Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00<br />
Beitragssätze Angestellte für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />
Summe 17,07 21,33 38,40<br />
Es entfallen die Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong> der WB-Förderungsbeitrag.<br />
1)<br />
DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />
2)<br />
DGA ........... Dienstgeberanteil<br />
3)<br />
Seit 1.9.2009 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags (AlV-Beitrag) erst ab<br />
vollendetem 58. Lebensjahr<br />
Für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor<br />
dem 1.9.2009 vollendet haben, entfällt der AIV-Beitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung<br />
des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonats. Vollendete jemand<br />
also noch am 31.8.2008 das 57. Lebensjahr, entfällt der AIV-Beitrag ab 1.9.2009; wird<br />
das 57. Lebensjahr dagegen erst am 1.9.2009 vollendet, muss noch ein Jahr „gewartet“<br />
werden. Diese Regelung ist bis 31.12.2013 befristet. Mit 1.1.2014 gilt wieder die vorherige<br />
Rechtslage.<br />
4)<br />
Entfall des Arbeitslosenversicherungs-Dienstnehmerbeitrags (AlV) bei geringer<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
(Werte 2011)<br />
bis € 1.179,00 .................................. 0 %<br />
über € 1.179,00 bis 1.286,00 .............. 1 %<br />
über € 1.286,00 bis 1.447,00 .............. 2 %<br />
über € 1.447,00 ................................... 3 %<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Die vorstehenden Grenzbeträge werden jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.<br />
Die gleichen Beitragssätze gelten für die im Beitragszeitraum gebührenden Sonderzahlungen,<br />
wobei laufendes Entgelt <strong>und</strong> Sonderzahlungen getrennt zu betrachten sind<br />
(eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben). Der Dienstgeber-Beitragssatz<br />
bleibt unverändert bei 3 %.<br />
Beitragssätze der Arbeiter<br />
Beitragssätze 2011<br />
Bezeichnung<br />
DNA<br />
Beitragsatz in %<br />
1) DGA 2) Summe<br />
Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05<br />
Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />
Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />
Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />
Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />
Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />
Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />
Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />
Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />
WB-Förderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00<br />
Summe 18,20 21,70 39,90<br />
BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />
Schlechtwetterentschädigung 0,70 0,70 1,40<br />
Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00<br />
Beitragssätze Arbeiter für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />
Summe 17,20 21,20 38,40<br />
Es entfallen die Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong> der WB-Förderungsbeitrag<br />
1) DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />
2) DGA ........... Dienstgeberanteil<br />
3) Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AIV-Beitrag) erst ab vollendetem<br />
58. Lebensjahr<br />
(bei Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten gleich – siehe Beitragssätze der Angestellten)<br />
4) Entfall des Arbeitslosenversicherungs (AlV)-Dienstnehmerbeitrages bei geringer<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
(bei Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern <strong>und</strong> Lehrlingen gleich – siehe Beitragssätze<br />
der Angestellten)<br />
Beitragssätze der Lehrlinge<br />
Lehrlinge sind gr<strong>und</strong>sätzlich ASVG-pflichtversichert <strong>und</strong> zahlen von ihrer Lehrlingsentschädigung<br />
folgende Beitragssätze:<br />
Arbeiterlehrling ohne kollektivvertraglichen Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> Angestelltenlehrling;<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Beitragssätze 2011<br />
Bei dreijähriger Lehre:<br />
� 1. Lehrjahr: 22,80 %<br />
(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />
� 2. Lehrjahr: 22,80 %<br />
(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />
� 3. Lehrjahr: 36,45 %<br />
(DG-Anteil 19,25 %; L-Anteil 17,20 %)<br />
Bei dreieinhalb- oder vierjähriger Lehre:<br />
� 1. Lehrjahr: 22,80 %<br />
(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />
� 2. Lehrjahr: 22,80 %<br />
(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />
� 3. Lehrjahr bzw. 5. Halbjahr: 30,45 %<br />
(DG-Anteil 16,25 %; L-Anteil 14,20 %)<br />
� in den letzten zwölf Monaten der Lehrzeit: 36,45 %<br />
(DG-Anteil 19,25 %; L-Anteil 17,20 %)<br />
DG-Anteil � Dienstgeberanteil<br />
L-Anteil � Lehrlingsanteil vom Dienstgeber abzuführen<br />
Beitragsätze für Lehrlinge für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />
Keine Änderung der Beitragssätze, da für Lehrlinge keine Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong><br />
kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten sind, die bei Sonderzahlungen wegfallen<br />
würden.<br />
Neben den oben angeführten Beitragssätzen für Arbeiterlehrlinge ohne kollektivvertraglichen<br />
Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> dem Angestelltenlehrling gibt es noch die Beitragsgruppe<br />
der Arbeiterlehrlinge mit kollektivvertraglichem Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn,<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaftslehrlinge ohne bzw. mit Anspruch auf kollektivvertraglichen<br />
Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> den Jägerlehrling, die jeweils eigene Beitragsätze haben.<br />
Beitragssätze der freien Dienstnehmer<br />
Beitragssätze 2011<br />
Freie Dienstnehmer werden seit 1.1.2008 verpflichtend in das System<br />
� der Arbeitslosenversicherung (je 3 % vom Bruttogehalt zahlen Dienstnehmer <strong>und</strong><br />
Dienstgeber),<br />
� der Insolvenzentgeltsicherung (Dienstgeber zahlt 0,55 %) <strong>und</strong> in die<br />
� Betriebliche Vorsorgekasse (Dienstgeber zahlt 1,53 %) aufgenommen <strong>und</strong> werden<br />
� Mitglied der Arbeiterkammer (Dienstnehmer zahlt 0,50 %).<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Bezeichnung<br />
DNA<br />
Beitragsatz in %<br />
1) DGA 2) Summe<br />
Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05<br />
Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />
Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />
Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />
Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />
Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />
Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />
Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />
Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />
Summe 17,62 21,28 38,90<br />
BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />
1)<br />
DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />
2)<br />
DGA ........... Dienstgeberanteil<br />
3)<br />
Seit 1.9.2009 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AIV-Beitrag) erst ab<br />
vollendetem 58. Lebensjahr<br />
(bei Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten gleich – siehe Beitragssätze der Angestellten)<br />
4)<br />
Seit 1.7.2008 Entfall des Arbeitslosenversicherungs (AlV)-Dienstnehmerbeitrages<br />
bei geringer Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
(bei Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern <strong>und</strong> Lehrlingen gleich – siehe Beitragssätze<br />
der Angestellten)<br />
Seit 1.1.2010 sind auch von Honorarzahlungen an freie Dienstnehmer sowohl die Kommunalsteuer<br />
(3 %), der Dienstgeberbeitrag (4,5 %) <strong>und</strong> – falls Sie Mitglied der Wirtschaftskammer<br />
sind - der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.<br />
Abgrenzung echter <strong>und</strong> freier Dienstnehmer<br />
Echtes Dienstverhältnis:<br />
� persönliche Arbeitspflicht (keine generelle Vertretungsbefugnis)<br />
� die Weisungen des Dienstgebers umfassen Arbeitszeit, Arbeitsort <strong>und</strong> arbeitsbezogenes<br />
Verhalten<br />
� der Dienstgeber stellt die Betriebsmittel zur Verfügung<br />
� Eingliederung in den betrieblichen Organismus<br />
Freies Dienstverhältnis:<br />
� gr<strong>und</strong>sätzlich bestehendes Vertretungsrecht (besteht jedoch überhaupt keine persönliche<br />
Arbeitspflicht, kann bereits ein Werkvertrag vorliegen)<br />
� keine Weisung des Dienstgebers hinsichtlich Arbeitsort <strong>und</strong> Arbeitszeit, jedoch Gestaltungs-<br />
<strong>und</strong> Konkretisierungsmöglichkeiten des Dienstgebers auch nach Abschluss des<br />
Vertrages, in dem die zu erbringende Leistung allgemein umschrieben ist<br />
� der Dienstgeber stellt die Betriebsmittel zur Verfügung<br />
� keine Gewerbeberechtigung (im Falle der Innehabung eines Gewerbescheines liegt<br />
eine GSVG-Pflichtversicherung vor)<br />
ACHTUNG: Der Dienstgeber haftet gr<strong>und</strong>sätzlich für eine falsche Einstufung!<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Beitragssätze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen<br />
Personen sind dann geringfügig beschäftigt <strong>und</strong> somit von der Vollversicherung ausgenommen:<br />
� wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf<br />
unbestimmte Zeit vereinbart ist <strong>und</strong> im Kalendermonat kein höheres Entgelt als<br />
€ 374,02 (voraussichtlicher Wert 2011) gebührt,<br />
� wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat<br />
vereinbart ist <strong>und</strong> für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens<br />
€ 28,72 (voraussichtlicher Wert 2011), insgesamt jedoch von höchstens € 374,02 gebührt.<br />
Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer, unabhängig davon, ob ein echtes oder freies<br />
Dienstverhältnis vorliegt.<br />
Der Dienstgeber hat für alle geringfügig beschäftigten Dienstnehmer den Unfallversicherungsbeitrag<br />
in der Höhe von 1,40 % zu leisten (darüber hinaus ist der Beitrag von<br />
1,53 % an die betriebliche Mitarbeiter- <strong>und</strong> Selbständigen-Vorsorgekasse zu entrichten).<br />
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur einmal pro Dienstnehmer<br />
Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eines<br />
Dienstgebers das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, somit den Betrag<br />
von € 561,03 (voraussichtlicher Wert 2011) ohne Sonderzahlungen, hat der Dienstgeber<br />
zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.<br />
Diese beträgt 16,40 %.<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage für die Dienstgeberabgabe ist die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte<br />
(einschließlich Sonderzahlungen). Fondsbeiträge <strong>und</strong> Umlagen fallen nicht an.<br />
Durch die Einzahlungen dieser Dienstgeberabgabe kommt es jedoch noch nicht zu Leistungen<br />
aus der Kranken- bzw. Pensionsversicherung.<br />
Opting-in<br />
Der geringfügig Beschäftigte kommt um monatlich € 52,78 in den Genuss einer Kranken<strong>und</strong><br />
Pensionsversicherung.<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
Beitragswerte 2011 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt)<br />
monatlich – 12-mal € 4.900,00<br />
monatlich – 14-mal € 4.200,00<br />
täglich € 140,00<br />
2.3. Familienbeihilfe<br />
Familienbeihilfe monatlich<br />
in € für jedes<br />
Kind<br />
bis zum 2. LJ ab 3. bis 9. LJ ab 10. bis 18. LJ ab dem 19. LJ<br />
1. Kind 105,40 112,70 130,90 152,70<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Für zwei Kinder erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich € 12,80,<br />
bei drei Kindern um insgesamt € 47,80, bei vier Kindern um insgesamt € 97,80 <strong>und</strong> für<br />
jedes weitere Kind um € 50,00.<br />
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um € 138,30.<br />
2009 <strong>und</strong> 2010: Familien erhalten im September eine 13. Familienbeihilfe.<br />
ab 2011: Die 13. Familienbeihilfe wird reduziert auf einen Fixbetrag von € 100,00<br />
für 6- bis 15-Jährige.<br />
ab 2011: Familienbeilhilfe wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur mehr bis zum 24. Lebensjahr des<br />
Kindes (bisher 26. Lebensjahr) gewährt. Auch arbeitssuchende Kinder im Alter zwischen<br />
18 <strong>und</strong> 21 Jahren erhalten keine Familienbeihilfe, ebenso Kinder nach der Berufsausbildung<br />
(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />
Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder<br />
Ein Kind, für das gr<strong>und</strong>sätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf ab dem, den<br />
18. Geburtstag folgendem Kalenderjahr, maximal € 9.000,00 an zu versteuerndem Einkommen<br />
pro Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der<br />
Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr.<br />
Nicht in die Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsabgaben,<br />
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge) einzurechnen<br />
sind einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder,<br />
Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgelder), Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen oder<br />
Waisenversorgungsgenüsse.<br />
Die Zuverdienstgrenze ist eine Jahressumme, d. h. es kann gleichmäßig/ungleichmäßig,<br />
regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode,<br />
alles vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung.<br />
2.4. Kinderbetreuungsgeld<br />
Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) werden<br />
� ein pauschales Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten,<br />
� ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong><br />
� eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />
gewährt.<br />
Pauschales Kinderbetreuungsgeld<br />
Eltern haben die Wahl: Sie können das Kinderbetreuungsgeld<br />
� bis max. zum 30./36. (wenn auch der zweite Elternteil das KBG beansprucht) Lebensmonat<br />
des Kindes in der derzeit bestehenden Höhe von r<strong>und</strong> € 436,00 pro<br />
Monat oder<br />
� bis max. zum 20./24. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong> € 624,00 pro<br />
Monat oder<br />
� bis max. zum 15./18. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong> € 800,00 pro<br />
Monat<br />
� seit 1.1.2010 bis max. zum 12./14. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong><br />
€ 1.000,00 pro Monat<br />
beziehen.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das zweite <strong>und</strong> jedes weitere Kind eine Erhöhung um<br />
50 %, das heißt von € 7,27 pro Tag.<br />
Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld in den Pauschalvarianten liegt bei<br />
€ 16.200,00 pro Kalenderjahr. Unter Zuverdienst fallen bis 31.12.2009 gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />
steuerpflichtigen Einkünfte (auch Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung, Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, etc.) einschließlich Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe.<br />
Ab 1.1.2010 werden nur mehr die ersten vier Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />
selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit) zur Berechnung der Zuverdienstgrenze<br />
herangezogen. Das 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt wird mit einem Äquivalent von<br />
30 % der jährlichen Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage bewertet.<br />
Alternativ kann als Zuverdienstgrenze 60 % des letzten Einkommens angesetzt werden.<br />
Einkommensabhängige Variante seit 1.1.2010<br />
In dieser zusätzlichen Variante kann Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 % des letzten<br />
Nettoeinkommens (höchstens € 66,00 täglich, das entspricht ca. einem Gehalt von max.<br />
€ 2.000,00 monatlich) bezogen werden.<br />
Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 5.800,00 – das entspricht etwa<br />
14mal der Geringfügigkeitsgrenze) möglich. Dies ist bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats<br />
des Kindes möglich. Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil ist der<br />
Bezug bis zum 14. Lebensmonat des Kindes möglich.<br />
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld<br />
Bezieherinnen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € 5.800,00 jährlich<br />
können zusätzlich eine nicht zurückzuzahlende Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag (ca.<br />
€ 181,00 pro Monat) für maximal zwölf Monate beantragen. Die Zuverdienstgrenze für den<br />
Ehegatten/Partner beträgt € 16.200,00 pro Kalenderjahr.<br />
Für Geburten bis 31.12.2009 konnte ein zinsenloser Kredit in Form eines Zuschusses zum<br />
Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Dieser Zuschuss wurde für Geburten ab<br />
1.1.2010 durch die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ersetzt.<br />
Regelung für Alleinerziehende in Härtefällen<br />
Die Bezugsdauer wird für Alleinerziehende in akut schwierigen Situationen oder mit einem<br />
monatlichen Einkommen von maximal € 1.200,00 <strong>und</strong> einem laufenden Unterhaltsverfahren<br />
um maximal zwei Monate verlängert.<br />
2.5. Pensionsreform 2005<br />
Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab 1.1.2005 für die meisten Berufsgruppen ein<br />
einheitliches Pensionssystem geschaffen. Gr<strong>und</strong>lage dafür ist das Allgemeine Pensionsgesetz<br />
(APG). Gr<strong>und</strong>sätzlich wird jemand, der mit 65 Jahren in Pension geht, nach<br />
45 Versicherungsjahren 80 % des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens<br />
als Pension bekommen.<br />
Für den persönlichen Anwendungsbereich des APG sind folgende drei Fälle zu unterscheiden:<br />
� „Altfälle“: Für Personen, die am 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />
gilt das APG mit Ausnahme der Korridorpension nicht.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
� „Neufälle“: Für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben <strong>und</strong> deren Versicherungsverlauf nach dem 31.12.2004 beginnt, gilt das APG<br />
zur Gänze.<br />
� „Übergangsfälle“: Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben <strong>und</strong> die vor dem 1.1.2005 bereits ein Versicherungsmonat erworben haben,<br />
gilt ein Mischsystem aus Alt- <strong>und</strong> Neurecht (Parallelrechnung).<br />
Eckpunkte des APG<br />
Parallelrechnung<br />
Es werden zwei fiktive Pensionen berechnet. Einerseits eine Pension auf Gr<strong>und</strong>lage des<br />
alten Rechts (einschließlich der Pensionsreform 2003), andererseits nach dem neuen<br />
Recht (Pensionskonto). Die beiden Pensionen werden im Verhältnis der Versicherungszeiten<br />
vor <strong>und</strong> nach dem 1.1.2005 aufgeteilt (Pro-rata-temporis-Prinzip). Wer z.B. 15 Jahre<br />
vor 2005 <strong>und</strong> 30 Jahre nach 2005 erworben hat, also ein Drittel vor 2005 <strong>und</strong> zwei<br />
Drittel nach 2005, der erhält als Pension ein Drittel der "Altpension" <strong>und</strong> zwei Drittel der<br />
"APG-Pension".<br />
Die Parallelrechnung entfällt, wenn der Anteil der ab oder vor dem 1.1.2005 erworbenen<br />
Versicherungsmonate weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.<br />
Pensionskonto<br />
Für jeden „Neufall“ oder „Übergangsfall“ wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem<br />
soll ablesbar sein, wie hoch jeweils am Ende des Kalenderjahres die bislang erworbene<br />
Pension ist. Die für ein Kalenderjahr festgesetzten Beitragsgr<strong>und</strong>lagen werden zusammengezählt.<br />
1,78 % (einheitlicher Kontoprozentsatz pro Jahr) dieser Beitragsgr<strong>und</strong>lagensumme<br />
werden dem Pensionskonto gutgeschrieben (= Teilgutschrift).<br />
Übersteigt die Beitragsgr<strong>und</strong>lagensumme die Jahreshöchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage, so erfolgt<br />
für den Überschreitungsbetrag keine Teilgutschrift, sondern die Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
werden bei Anfall der Pension oder auf Antrag auch vorher rückerstattet.<br />
Die Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre wird aufgewertet <strong>und</strong> mit der Teilgutschrift<br />
des jeweils letzten Kalenderjahres zusammengezählt. Das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift.<br />
Auf Verlangen des Versicherten wird Auskunft über die Höhe des Kontos gegeben.<br />
Korridorpension<br />
Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, können wegen langer Versicherungsdauer<br />
in eine vorzeitige Alterspension gehen. Voraussetzung ist das Vorliegen von mindestens<br />
450 Versicherungsmonaten. Der monatliche Abschlag beträgt 0,35 %, die Verminderung<br />
ist mit 12,6 % gedeckelt.<br />
„Pensionssplitting“ von Kindererziehungszeiten<br />
Ein Elternteil, der erwerbstätig ist, kann dem anderen Elternteil, der sich überwiegend der<br />
Kindererziehung widmet, bis zu 50 % seiner Kontogutschrift übertragen. Die Übertragung<br />
der Gutschrift ist für die ersten vier Jahre nach der Geburt möglich. Ein Monat Kindererziehungszeit<br />
wird mit € 1.350,00 bewertet. Die Eltern müssen eine Vereinbarung vorlegen.<br />
Ein Widerruf ist nicht möglich.<br />
90 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0
Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Regelpensionsalter<br />
Die unterschiedlichen Pensionsantrittsalter für Frauen (vollendetes 60. Lebensjahr) <strong>und</strong><br />
Männer (vollendetes 65. Lebensjahr) werden angeglichen. Dabei wird ab 2024 das Regelpensionsalter<br />
für Frauen um jeweils sechs Monate pro Jahr angehoben. Somit wird erst<br />
2034 das Regelpensionsalter von 65 Jahren bei Frauen erreicht.<br />
Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“)<br />
Die Hacklerregelung wurde bis 2013 verlängert (ursprünglich bis 2010 befristet!).<br />
Frauen, die bis zum 31.12.1958 geboren wurden, können mit 55 Jahren <strong>und</strong> Männer, die<br />
bis zum 31.12.1953 geboren wurden, mit 60 Jahren ohne Abschläge in Pension gehen,<br />
wenn sie 40 bzw. 45 Jahre Pensionsbeiträge bezahlt haben.<br />
ab 2011:<br />
� Der Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten wird teurer (bisher kostete ein Schulmonat<br />
€ 312,36, ein Studienmonat € 624,72 – Erhöhung auf: € 937,08) <strong>und</strong><br />
� der Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten (Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung<br />
im GSVG <strong>und</strong> BSVG) wird kostenpflichtig.<br />
ab 2014:<br />
� Das Pensionsantrittsalter wird erhöht. Für Männer erhöht sich das Antrittsalter auf<br />
62 Jahre <strong>und</strong> für Frauen auf 57 Jahre (mit späterer weiterer Anpassung).<br />
� Der Nachkauf von Ersatzzeiten (wie der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld)<br />
wird gänzlich ausgeschlossen. Kindererziehungszeiten, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten<br />
zählen jedoch auch weiterhin als Beitragszeiten.<br />
� Es wird auch nicht mehr möglich sein, Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten nachzukaufen.<br />
(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />
3. Arbeitsrecht<br />
3.1. Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
� Zweiseitig verbindlicher Vertrag<br />
� Gr<strong>und</strong>sätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch z.B. Weiterbeschäftigung).<br />
Es wird jedoch aufgr<strong>und</strong> der Beweisbarkeit Schriftlichkeit empfohlen.<br />
Ausnahme von der Formfreiheit:<br />
Schriftlichkeit bei Lehrverträgen – Nichteinhaltung zieht keine Nichtigkeit nach sich.<br />
Arbeitsverträge über freie Dienstverhältnisse bedürfen zu ihrer Anerkennung der<br />
Schriftlichkeit.<br />
� Ausstellung eines Dienstzettels – muss nicht unterschrieben werden.<br />
� Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
� unbefristet<br />
� befristet (Sonderproblem: Kettendienstverträge. Gibt es keine Rechtfertigung für<br />
den Kettenabschluss, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen).<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Inhalt des Arbeitsvertrages<br />
� Festlegung des Beginns, Vordienstzeitenanrechnung<br />
� Probezeit kann gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis<br />
kann während dieser Zeit sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer<br />
jederzeit aufgelöst werden. Kollektivvertragsbestimmungen können einen abweichenden<br />
Probezeitraum vorsehen (z.B. Gastgewerbe zwei Wochen)<br />
� Inhalt der Arbeitsverwendung<br />
Ein Kollektivvertrag sieht in aller Regel eine besondere Einstufung vor.<br />
� Arbeitsort<br />
� Entgelt (laufendes Entgelt/Sonderzahlungen, Prämien)<br />
� Verpflichtung zur Leistung von Überst<strong>und</strong>enarbeit (Überst<strong>und</strong>enpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)<br />
� Sachbezüge (Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)<br />
� Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelung<br />
� Ausbildungskostenersatz<br />
Wird ein Ausbildungskostenersatz nicht schriftlich festgelegt, besteht kein Anspruch<br />
auf Rückersatz.<br />
� Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses<br />
� Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
� Festlegung der Kündigungsfristen <strong>und</strong> des Kündigungstermins<br />
3.2. Rechte <strong>und</strong> Pflichten während des Arbeitsverhältnisses<br />
Normalarbeitszeit, Überst<strong>und</strong>en, Mehrarbeit <strong>und</strong> Mittagspause<br />
Folgende Punkte haben sich mit 1.1.2008 geändert:<br />
� Bei einer 4-Tage-Woche können zehn St<strong>und</strong>en pro Tag Normalarbeitszeit durch<br />
Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet<br />
ist, kann eine solche Arbeitszeitverlängerung in Einzelverträgen schriftlich vereinbart<br />
werden. Bisher war dazu der Kollektivvertrag nötig <strong>und</strong> die Tage mussten zusammenhängen.<br />
Dasselbe gilt für die Vereinbarung von 12-St<strong>und</strong>en-Tagen im Rahmen<br />
einer 4-Tage-Woche.<br />
� Auch bei Gleitzeit können nun mit Einzel- bzw. Betriebsvereinbarung zehn St<strong>und</strong>en<br />
pro Tag Normalarbeitszeit vereinbart werden. Bisher galt das nur in den Branchen,<br />
in denen das der Kollektivvertrag vorsah.<br />
� Die Möglichkeiten, bei Überst<strong>und</strong>en zwölf St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong> 60 St<strong>und</strong>en pro<br />
Woche zu beschäftigen, werden ausgeweitet <strong>und</strong> stehen erstmals auch Betrieben<br />
ohne Betriebsrat offen, dabei muss eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer<br />
getroffen werden. Diese maximalen Sonderüberst<strong>und</strong>enwochen dürfen für maximal<br />
24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden acht<br />
Wochen für mindestens zwei Wochen die Sonderüberst<strong>und</strong>en unterbrochen werden<br />
müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze<br />
von 48 St<strong>und</strong>en pro Woche zu beachten. Zuvor muss allerdings ein Arzt die<br />
arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit bescheinigen.<br />
� Dazu kommen Erleichterungen bei Schichtarbeit, die leichtere Durchsetzbarkeit<br />
der Abgeltung von Zeitguthaben aber auch effektivere Strafbestimmungen.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
� Teilzeitbeschäftigten gebührt ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise<br />
20 St<strong>und</strong>en im Dienstvertrag vereinbart, werden Mehrst<strong>und</strong>en damit<br />
teurer. Der Zuschlag wird aber durch einige Begleitmaßnahmen abgefedert:<br />
� Mehrst<strong>und</strong>en werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal<br />
(oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten<br />
werden.<br />
� Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein<br />
vereinbart werden (z.B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 St<strong>und</strong>en,<br />
November, Dezember 25 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> gilt nicht als Mehrarbeit.<br />
� Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor<br />
(z.B. im Handel im Ausmaß von 1,5 St<strong>und</strong>en pro Woche), ist dieselbe St<strong>und</strong>enanzahl<br />
auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.<br />
� Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, so gilt nur<br />
der höchste Zuschlag.<br />
� Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse<br />
der jeweiligen Branche maßschneidern <strong>und</strong> etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum<br />
oder einen anderen Zuschlag vereinbaren.<br />
Mittagspause<br />
Nach sechs St<strong>und</strong>en Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer sowohl den Anspruch als auch die<br />
Pflicht zur Konsumation von 30 Minuten unbezahlter Ruhezeit (Mittagspause).<br />
Vor- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten: Darunter fallen abschließende K<strong>und</strong>enbetreuung, Reinigung<br />
<strong>und</strong> Instandhaltung. Dazu darf die Arbeitszeit um eine halbe St<strong>und</strong>e täglich ausgedehnt<br />
werden.<br />
Urlaubsanspruch<br />
Wie viele Tage Urlaub stehen zu?<br />
Urlaubsausmaß: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch<br />
30 Werktage, über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5-Tage-<br />
Woche einen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Tagen.<br />
Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?<br />
� Während der ersten sechs Monate nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer<br />
seinen Urlaubsanspruch nur aliquot konsumieren (d.h. zwei Tage pro Monat).<br />
Nach sechs Monaten steht der gesamte Urlaubsanspruch zu.<br />
� Nach den ersten zwölf Monaten steht der neue Urlaubsanspruch von 25 bzw.<br />
30 Tagen immer am Beginn des Eintrittsdatums zur Gänze zu.<br />
� Bedachtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers (der Arbeitgeber<br />
kann bei der Konsumation z.B. nicht auf die nasskalte Jahreszeit verweisen).<br />
� Unzulässigkeit einer Urlaubsablöse durch Geld.<br />
� Beschränkung der Urlaubsteilung auf (höchstens) zwei Einheiten. Der Arbeitnehmer<br />
kann jedoch auch von seiner Seite ausgehend vereinzelte Urlaubstage beanspruchen.<br />
� Krankheit (wenn länger als drei Tage) unterbricht den Urlaub.<br />
� Verjährung des Urlaubs: Nach drei Jahren verjährt der Urlaub, hierbei ist jedoch zu<br />
beachten, dass genommene Urlaubstage jeweils auf den ältesten Urlaubsanspruch<br />
angerechnet werden.<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
3.3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen <strong>und</strong><br />
Kündigungs(end)termine zu beachten.<br />
Zwei wichtige Begriffsbestimmungen:<br />
Kündigungs(end)termin<br />
Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.<br />
Kündigungsfrist<br />
Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung <strong>und</strong> dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
Arbeiter<br />
Kollektivvertrag (KV) beachten. Gibt es keinen KV, so können Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine<br />
in einer Betriebsvereinbarung oder in Einzelverträgen geregelt sein. Fehlt auch in<br />
einer dieser Vereinbarungen eine Kündigungsregel, so gelten in einem Gewerbebetrieb<br />
14 Tage Kündigungsfrist, wenn kein Gewerbebetrieb vorhanden ist, die Fristen des Allgemeinen<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).<br />
Angestellte<br />
� Kündigungsfristen:<br />
1. bis 2. Arbeitsjahr – 6 Wochen<br />
3. bis 5. Arbeitsjahr – 2 Monate<br />
6. bis 15. Arbeitsjahr – 3 Monate<br />
16. bis 25. Arbeitsjahr – 4 Monate<br />
ab 26. Arbeitsjahr – 5 Monate<br />
� Kündigungs(end)termine: Immer Quartalsende.<br />
Im Arbeitsvertrag kann von diesen Kündigungsterminen abgegangen werden: Statt<br />
zum Quartalsende kann durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt<br />
werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines jeden Monats<br />
enden kann. Diesem Termin können allerdings kollektivvertragliche Bestimmungen<br />
entgegenstehen.<br />
Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />
Arbeiter<br />
Wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber.<br />
Angestellte<br />
� Kündigungsfrist:<br />
Ein Monat (ohne Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses). Kann durch Vereinbarung<br />
verlängert werden, darf jedoch nie länger sein als die Kündigungsfrist des<br />
Dienstgebers.<br />
� Kündigungs(end)termin: Jeder Monatsletzte<br />
Der Arbeitgeber <strong>und</strong> der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist einvernehmlich<br />
verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich festgestellt werden, dass<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist um eine Kündigung<br />
<strong>und</strong> nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt.<br />
Denn die einvernehmliche Auflösung löst für den Arbeitgeber eine Abfertigungszahlung<br />
aus (wenn sich der Arbeitnehmer noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).<br />
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
Diese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber voraus, die<br />
auch die gesetzliche Kündigungsfrist <strong>und</strong> den Kündigungs(end)termin abbedingen kann.<br />
Die einvernehmliche Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn sich der Arbeitnehmer<br />
noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).<br />
Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Gr<strong>und</strong><br />
(Entlassung/Austritt)<br />
Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder<br />
der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber (berechtigter vorzeitiger Austritt)<br />
gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten,<br />
schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art der Beendigung wird von den<br />
Arbeitsgerichten in nur ganz wenigen Fällen anerkannt.<br />
Urlaubsersatzleistung<br />
Dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung<br />
zu.<br />
Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung:<br />
� Urlaubsentgelt pro Monat setzt sich zusammen aus: Regelmäßig wiederkehrende<br />
Bezüge (Gehalt, Lohn, Überst<strong>und</strong>en, Sachbezüge usw., nicht jedoch Reisekostenentschädigungen)<br />
� Aliquoter Anteil an Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration)<br />
� Aliquoter Anteil allfälliger sonstiger jährlich zur Auszahlung gelangender Zuwendungen<br />
(z.B. Bilanzgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen)<br />
� Aliquoter Urlaubsanspruch für das Austrittsjahr: Bereits verbrauchter Urlaub ist vom<br />
aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehen, Alturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus<br />
den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.<br />
� Berechnung der Ersatzleistung: Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ist so zu ermitteln,<br />
dass das Urlaubsentgelt pro Monat durch 26 dividiert <strong>und</strong> mit der Anzahl der<br />
Urlaubswerktage multipliziert wird. Dies aber nur dann, wenn der Urlaubsanspruch<br />
nach Werktagen bemessen wird. Richtet sich der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen,<br />
so ist bei einer 5-Tage-Woche durch 22 zu dividieren.<br />
Beispiel:<br />
Angestellter, Eintritt: 1.1.2008, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung<br />
per 31.5.2009, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überst<strong>und</strong>enpauschale<br />
€ 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31. Mai € 1.800,00, Weihnachtsremuneration fällig am<br />
30. November € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub acht Werktage<br />
des laufenden Urlaubsjahres<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
� Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:<br />
30 Werktage/12 Monate x 5 Monate = 12,5 Werktage<br />
abzüglich bereits konsumierter Urlaub 8,0 Werktage<br />
abzugelten sind<br />
� Urlaubsentgelt<br />
4,5 Werktage<br />
regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt) € 1.800,00<br />
Überst<strong>und</strong>enpauschale € 300,00<br />
aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12) € 150,00<br />
aliquote Weihnnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12) € 150,00<br />
Urlaubsentgelt für ein Monat beträgt<br />
� Die Ersatzleistung für 4,5 Werktage beträgt:<br />
€ 2.400,00 : 26 x 4,5 = € 415,38<br />
€ 2.400,00<br />
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub ist<br />
(durch den Arbeitnehmer) nicht zu erstatten.<br />
In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer erstatten:<br />
� unberechtigter vorzeitiger Austritt oder<br />
� verschuldete Entlassung.<br />
Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“<br />
Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz (mit 1.1.2008 Umbenennung auf Betriebliches<br />
Mitarbeiter- <strong>und</strong> Selbständigenvorsorgegesetz) in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse,<br />
die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.<br />
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden<br />
Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an<br />
den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung<br />
an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.<br />
Der Arbeitgeber <strong>und</strong> der Arbeitnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus<br />
dem Abfertigungssystem „alt“ zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln.<br />
Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“<br />
Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge 1)<br />
ab 3 vollen Jahren 2<br />
ab 5 vollen Jahren 3<br />
ab 10 vollen Jahren 4<br />
ab 15 vollen Jahren 6<br />
ab 20 vollen Jahren 9<br />
ab 25 vollen Jahren 12<br />
1) Monatsbezug: laufendes Gehalt <strong>und</strong> anteiliger Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie,<br />
Provision, Sachbezug <strong>und</strong> regelmäßiges Überst<strong>und</strong>enentgelt<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen<br />
Abschluss des Lehrvertrages<br />
Der gebührenfreie Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zwischen Lehrling (bei Minderjährigkeit<br />
mit seinem gesetzlichen Vertreter) <strong>und</strong> dem/der Lehrberechtigten abzuschließen.<br />
Nichteinhaltung der Schriftlichkeit zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich.<br />
Beendigung von Lehrverhältnissen<br />
� Zeitablauf<br />
Das Lehrverhältnis endet in der Regel durch Zeitablauf. Im Normalfall ist dies mit Ablauf<br />
der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit bzw. bei erfolgreich abgelegter<br />
Lehrabschlussprüfung mit Ende der Kalenderwoche, in der die Lehrabschlussprüfung<br />
bestanden wurde.<br />
Ab dem folgenden Tag/Monat beginnt die Behaltezeit mit dem erhöhten Facharbeiterlohn<br />
bzw. Angestelltengehalt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach<br />
Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu<br />
verwenden, sofern der Kollektivvertrag keine längere Behaltefrist vorsieht.<br />
� Auflösung während der Probezeit<br />
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling<br />
das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.<br />
Erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während<br />
der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling<br />
das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb<br />
jederzeit einseitig auflösen.<br />
Die vorzeitige Auflösung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
� Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses<br />
Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- <strong>und</strong><br />
Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht,<br />
dass der Lehrling über die Bestimmung betreffend die Endigung <strong>und</strong> die vorzeitige<br />
Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der<br />
Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.<br />
� Einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses<br />
� Durch den Lehrberechtigten<br />
Schwerwiegende Verfehlung seitens des Lehrlings: Diebstahl, langes Fernbleiben<br />
von der Arbeit, trotz Ermahnung wiederholte grobe Pflichtverletzung gegen<br />
die Ausbildungsvorschriften, etc.<br />
Allerdings werden diese Auflösungsgründe durch die Rechtsprechung sehr restriktiv<br />
gehandhabt, sodass in der Praxis bei schwerwiegenden Fällen mangelnder Eignung<br />
oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes diese Art der<br />
Auflösung kaum zur Anwendung kommt.<br />
Dafür kommt seit 28.6.2008 die außerordentliche Auflösung in Frage (siehe<br />
unten).<br />
� Durch den Lehrling<br />
Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung<br />
der Lehrlingsentschädigung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte<br />
Ausbildung).<br />
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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />
� Seit 28.6.2008 außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses möglich<br />
Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis zum Ablauf<br />
des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit <strong>und</strong> bei Lehrberufen mit<br />
einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies<br />
zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer<br />
Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.<br />
Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen<br />
Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />
Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten<br />
ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche<br />
Auflösung <strong>und</strong> die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am<br />
Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle, der regionalen<br />
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Arbeiterkammer <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat <strong>und</strong> vor der<br />
Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt<br />
<strong>und</strong> beendet wurde.<br />
In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit<br />
auch der gesetzliche Vertreter <strong>und</strong> auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person<br />
seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für<br />
die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen <strong>und</strong> zu erörtern, ob <strong>und</strong> unter welchen<br />
Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des<br />
Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.<br />
Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde.<br />
Als Ergebnis gilt insbesondere die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung<br />
des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung<br />
des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet,<br />
wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren<br />
endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des 11. oder<br />
23. Lehrmonats.<br />
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen<br />
Auf freie Dienstverhältnisse ist teilweise das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden, insbesondere:<br />
� Kündigungsfrist: vier Wochen (es gibt keinen Kündigungsendtermin, lediglich eine<br />
Kündigungsfrist)<br />
� Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG): Dieses ist auch auf arbeitnehmerähnliche<br />
freie Dienstnehmer anwendbar <strong>und</strong> bedeutet insbesondere geminderte Schadenersatzpflicht<br />
für den freien Dienstnehmer.<br />
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Für Unternehmer, Steuertermine <strong>und</strong> Säumniszuschläge<br />
VI. Steuertermine <strong>und</strong> Säumniszuschläge<br />
1. Steuertermine<br />
� Einkommen-, Körperschaftsteuervorauszahlungen: gr<strong>und</strong>sätzlich vierteljährlich am<br />
15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />
� Umsatzsteuer: am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats<br />
� Umsatzsteuer, wenn im vorangegangen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht über<br />
€ 100.000,00 (ab 2011): vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />
� Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag <strong>und</strong> Zuschlag zum DB: am 15. des folgenden Kalendermonats<br />
� Kommunalsteuer: am 15. des folgenden Kalendermonats<br />
� Kammerumlage: vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />
� Gr<strong>und</strong>steuer <strong>und</strong> Bodenwertabgabe: vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />
� Kfz-Steuer für LKW am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />
2. Säumniszuschläge (SZ)<br />
2 % 1. SZ bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe<br />
1 % 2. SZ soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt<br />
ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist<br />
1 % 3. SZ soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der<br />
Verpflichtung zur Entrichtung des 2. SZ entrichtet ist<br />
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Für Unternehmer, Verbraucherpreisindizes<br />
VII. Verbraucherpreisindizes<br />
JAHR<br />
Jahresinfl.<br />
in %<br />
VPI 2005 VPI 2000 VPI 96<br />
Ø 2001 2,7 - 102,7 108,0<br />
Ø 2002 1,8 - 104,5 109,9<br />
Ø 2003 1,3 - 105,9 111,4<br />
Ø 2004 2,1 - 108,1 113,7<br />
Ø 2005 2,3 - 110,6 116,4<br />
Ø 2006 1,5 101,5 112,2 118,1<br />
Ø 2007 2,2 103,7 114,6 120,6<br />
Ø 2008 3,2 107,0 118,3 124,5<br />
Jänner 09 1,2 106,6 117,9 124,1<br />
Feb. 09 1,3 107,0 118,3 124,5<br />
März 09 0,8 107,2 118,6 124,8<br />
April 09 0,7 107,4 118,8 125,0<br />
Mai 09 0,3 107,7 119,1 125,4<br />
Juni 09 -0,1 107,6 119,0 125,2<br />
Juli 09 -0,3 107,3 118,7 124,9<br />
August 09 0,3 107,7 119,1 125,4<br />
Sep. 09 0,1 107,8 119,2 125,5<br />
Okt. 09 0,2 107,8 119,2 125,5<br />
Nov. 09 0,7 108,0 119,4 125,7<br />
Dez. 09 1,0 108,2 119,7 125,9<br />
Ø 2009 0,5 107,5 118,9 125,2<br />
Jänner 10 1,2 107,9 119,3 125,6<br />
Feb.10 1,0 108,1 119,6 125,8<br />
März 10 2,0 109,3 120,9 127,2<br />
April 10 2,0 109,6 121,2 127,6<br />
Mai 10 1,9 109,7 121,3 127,7<br />
Juni 10 2,0 109,7 121,3 127,7<br />
Juli 10 1,9 109,3 120,9 127,2<br />
Aug.10 1,7 109,5 121,1 127,5<br />
Sep. 10 * 1,9 109,9 121,5 127,9<br />
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als<br />
vorläufige Zahl.<br />
VPI 2005 Verbraucherpreisindex 2005, Basis 2005 = 100<br />
VPI 2000 Verbraucherpreisindex 2000, Basis 2000 = 100<br />
VPI 96 Verbraucherpreisindex 1996, Basis 1996 = 100<br />
100 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0
Stichwortverzeichnis<br />
A<br />
Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“......................96<br />
Absetzbare Kinderbetreuung .................20<br />
Absetzung für Abnutzung.................27, 29<br />
Abzugsverbot ....................................38, 39<br />
Aktien.......................................... 16, 51, 52<br />
Alleinerzieher...........................................13<br />
Alleinverdiener ............... 11, 12, 13, 15, 19<br />
Alleinverdiener-/Alleinerzieher-<br />
absetzbetrag .......................................13<br />
Angemessenheit .....................................26<br />
Angemessenheitsgrenze........................29<br />
Anleihen.............................................51, 52<br />
Antiquitäten .............................................26<br />
Arbeiterkammerumlage....... 83, 84, 85, 86<br />
Arbeitnehmerabsetzbetrag.....................14<br />
Arbeitsessen .............................. 36, 38, 39<br />
Arbeitslosenversicherung .......... 83, 84, 86<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Selbständige .......................................72<br />
Arbeitsort .................................... 32, 86, 92<br />
Arbeitsrecht .......................................91, 98<br />
Arbeitsschutzausrüstungen....................79<br />
Arbeitsvertrag............................. 70, 91, 92<br />
Arbeitszeit................................... 77, 86, 93<br />
ASVG.............................. 69, 70, 83, 84, 86<br />
Aufteilungsverbot ....................... 26, 27, 40<br />
Auftraggeberhaftung<br />
Bauleistungen .....................................74<br />
Ausbildung ..............................................40<br />
Auslandsreisen........................... 35, 36, 68<br />
Außenprüfung .........................................77<br />
außergewöhnliche Belastungen.......10, 19<br />
Ausstellung..............................................91<br />
B<br />
Beendigung Arbeitsverhältnis.................94<br />
Befreiungserklärung................................51<br />
Begräbniskosten .....................................20<br />
Begünstigte Besteuerung von nicht<br />
entnommenen Gewinnen...................50<br />
Beitragssätze bei geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnissen .............87<br />
Beitragssätze der Angestellten...............83<br />
Beitragssätze der Arbeiter......................84<br />
Beitragssätze der freien<br />
Dienstnehmer......................................85<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Beitragssätze der Lehrlinge....................84<br />
Berufskleidung ........................................79<br />
Besteuerung von realisierten<br />
Wertsteigerungen ...............................53<br />
Betriebliche Vorsorgekassa<br />
Selbständige .......................................72<br />
Betriebsausgaben...10, 11, 26, 27, 29, 32,<br />
39, 49, 50, 78<br />
Bewirtung ....................................38, 39, 68<br />
Bewirtungskosten ...................................38<br />
Bildungsprämie .......................................45<br />
Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 ........... 3<br />
Bürgschaft ...............................................19<br />
BVK-Beitrag ................................83, 84, 86<br />
www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0 101<br />
C<br />
Computer.................................................27<br />
D<br />
Darlehen..................................................16<br />
dauernde Lasten.....................................16<br />
Dienstgeberbeitrag zum Familien-<br />
lastenausgleichsfonds ........................80<br />
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz...............98<br />
Dienstreise ..................................33, 35, 79<br />
Dienstverhältnisse...................................98<br />
Dienstwagen ...........................................77<br />
Dienstzettel..............................................91<br />
Durchschnittssteuersatz ...............9, 12, 50<br />
E<br />
Echtes Dienstverhältnis..........................86<br />
Eigenbelege ............................................27<br />
Eigenkapitalanstieg.................................50<br />
Eigentumswohnung................................16<br />
Einkommensteuerermittlung ..................10<br />
Einschleifregelung.............................15, 16<br />
Entlassung/Austritt..................................95<br />
Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer.......22<br />
Erhaltungsaufwendungen ......................39<br />
EU-Quellensteuergesetz ........................52<br />
externer Bildungsfreibetrag ....................45<br />
F<br />
Fahrtenbuch......................................29, 30<br />
Fahrtkosten .......................................29, 32<br />
Fahrtkostenvergütungen ........................79
Stichwortverzeichnis<br />
Familienbeihilfe .................................13, 87<br />
FFB I........................................................45<br />
FFB II.......................................................47<br />
Firmenwertabschreibung........................55<br />
Forschungsprämien ab 2011 .................48<br />
Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen,<br />
Seminare.............................................40<br />
Frascati – FFB II......................................46<br />
Freiberufler ..............................................50<br />
Freibetrag für Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechner bis 2009 .............41<br />
Freibeträge........................................10, 41<br />
freie Dienstverhältnisse ............. 86, 91, 98<br />
freiwillige Kranken-, Unfall- oder<br />
Pensionsversicherung ........................15<br />
freiwillige Witwen-, Waisen-,<br />
Versorgungs- <strong>und</strong> Sterbekassen .......15<br />
Fremdbelege...........................................27<br />
Fremdfinanzierungszinsen .....................55<br />
G<br />
Gehaltsvorschuss/<br />
Arbeitnehmerdarlehen........................78<br />
Geldeinlagen.....................................51, 52<br />
Ggemischte Reise ..................................35<br />
Genussscheine .......................................16<br />
Geringfügigkeitsgrenze...........................87<br />
geringwertige Wirtschaftsgüter...............28<br />
Geschenke..............................................39<br />
Gesellschafter ...................... 49, 54, 70, 80<br />
Gewerbebetrieb ............... 9, 10, 19, 50, 70<br />
Gewinn ................................... 9, 26, 49, 50<br />
Gewinnermittlung....................................25<br />
Gewinnfreibetrag ab 2010......................42<br />
Gläubigerbenennung..............................27<br />
Grenzgängerabsetzbetrag......................14<br />
Grenzüberschreitende Dienstleistung....62<br />
Gr<strong>und</strong>steuer/Bodenwertabgabe.............99<br />
Gr<strong>und</strong>stückserwerb, unentgeltlich..........23<br />
Gruppenantrag..................................55, 56<br />
Gruppenmitgliedschaft......................55, 56<br />
H<br />
Hausgehilfin.............................................20<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage .......................87<br />
Höchstbetragsbegrenzung ...............15, 16<br />
I<br />
Inbetriebnahme.......................................28<br />
Inlandsreisen.............................. 32, 34, 36<br />
innergemeinschaftliche Lieferung ..........61<br />
Instandhaltungsaufwendungen........16, 39<br />
Instandsetzung........................................16<br />
interner Bildungsfreibetrag .....................45<br />
Investitionsgüter......................................27<br />
102 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0<br />
J<br />
Jagden.....................................................26<br />
K<br />
Kammerumlage ......................................99<br />
Kapitalertragsteuer..................................51<br />
KESt ............................................51, 52, 54<br />
Kfz im Betriebsvermögen .......................29<br />
Kfz im Privatvermögen ...........................29<br />
Kilometergeld ..........................................29<br />
Kinderabsetzbetrag.................................13<br />
Kinderbetreuungsgeld ............................88<br />
Kinderfreibetrag.......................................20<br />
Kinderzuschläge .....................................13<br />
Kirchenbeitrag.........................................17<br />
Kleinbetragsrechnung.............................59<br />
Kleinunternehmer ...................................57<br />
Kommunalsteuer...............................80, 99<br />
Körperschaftsteuer .....................54, 55, 99<br />
Kraftfahrzeuge...................................27, 67<br />
Krankenversicherung..... 71, 83, 84, 86, 96<br />
Krankheiten .............................................19<br />
Kündigung ...............................................94<br />
Kündigungsfrist .......................................98<br />
kuponauszahlende Stelle .................51, 52<br />
L<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft...... 9, 10, 18, 50<br />
Leasing....................................................29<br />
Lehrlingsförderungen..............................43<br />
Lehrverhältnis,<br />
außerordentliche Auflösung ...............98<br />
Lehrverhältnis,<br />
einseitige Auflösung............................97<br />
Lehrverhältnis,<br />
einvernehmliche Auflösung................97<br />
Lehrverhältnis, Beendigung....................97<br />
Lehrverhältnis, Probezeit........................97<br />
Lehrverhältnis, Schriftform......................97<br />
Lehrverhältnis, Zeitablauf .......................97<br />
Lehrverhältnisse......................................97<br />
Lieferschwelle .........................................61<br />
Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten.......61<br />
Liste wichtigste Sachbezüge..................77
Lohn- bzw. Einkommensteuertarif .........11<br />
Lohnkonto................................................76<br />
Lohnnebenkosten .............................49, 80<br />
Lohnsteuer ........................... 10, 11, 12, 76<br />
lohnsteuerbefreite Bezüge .....................78<br />
Lohnverrechnung..............................13, 76<br />
M<br />
Mehrarbeit ...............................................92<br />
Mehrkindzuschlag...................................13<br />
Meldebestimmung<br />
Sozialversicherung .......................81, 82<br />
Ministerialentwurf ......................................3<br />
Mischprogramm ......................................41<br />
Mitarbeiter................................................76<br />
Mittagspause...........................................92<br />
Mitunternehmer.................................49, 50<br />
Mitunternehmerschaft................ 49, 50, 52<br />
Mitunternehmerschaften.........................50<br />
N<br />
Nächtigungsgeld ............ 32, 34, 35, 36, 68<br />
Nachtschwerarbeits-Beitrag .............83, 84<br />
natürliche Personen................................50<br />
Negativsteuer..........................................14<br />
negativsteuerfähig.............................13, 14<br />
Normalarbeitszeit ....................................92<br />
Nutzungsdauer..................................16, 27<br />
O<br />
Opting-in..................................................87<br />
Organschaftsregelung ............................55<br />
P<br />
Parkplatz..................................................77<br />
Pauschalierungen ...................................49<br />
Pendlerpauschale .............................32, 81<br />
Pensionistenabsetzbetrag......................14<br />
Pensionskassen......................................15<br />
Pensionsreform 2005 .............................89<br />
Pensionsversicherung ... 71, 83, 84, 86, 87<br />
Personen- <strong>und</strong> Kombinations-<br />
kraftwagen...........................................26<br />
Personengesellschaften .........................49<br />
Personenkraftwagen...............................29<br />
Personenluftfahrzeuge ...........................26<br />
Personenversicherungen .......................15<br />
Pkw-Leasing aus EU-Raum...................68<br />
private Lebensführung............................26<br />
Privater Reiseverkehr .............................67<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Privatstiftung............................................23<br />
Probezeit .................................................92<br />
www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0 103<br />
R<br />
Rechnungen bei Anzahlungen<br />
<strong>und</strong> Endabrechnungen.......................60<br />
Rechnungslegung...................................25<br />
Rechnungsmerkmale .............................58<br />
Rechtsformen..........................................25<br />
Reisekosten ......................... 27, 32, 40, 41<br />
Reisevergütungen...................................79<br />
Renten...............................................16, 17<br />
S<br />
Sachbezüge steuerpflichtig ....................77<br />
Sanierung................................................16<br />
Säumniszuschläge (SZ) .........................99<br />
Schenkung, Anzeigepflicht.....................22<br />
Schenkungsmeldegesetz 2008..............22<br />
Schlechtwetterentschädigung ................84<br />
Sonderausgaben ....... 9, 10, 11, 15, 16, 17<br />
Sozialversicherung der<br />
Dienstnehmer .....................................83<br />
Sozialversicherung der<br />
Selbständigen .....................................71<br />
Sozialversicherungsrecht .......................70<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Arbeitnehmer ......................................81<br />
Sozialversicherungsrecht der<br />
Selbständigen .....................................69<br />
Spenden..................................................17<br />
Sport- <strong>und</strong> Luxusboote ...........................26<br />
Steuerberatungskosten ..........................17<br />
steuerpflichtige Sachbezüge ..................30<br />
Steuertermine..........................................99<br />
Stiftungseingangssteuer.........................23<br />
T<br />
Taggeld ...................................................32<br />
Tapisserie................................................26<br />
technische Beratung...............................49<br />
Teppiche..................................................26<br />
Touristenexporte.....................................67<br />
U<br />
Überst<strong>und</strong>en............................................92<br />
Überst<strong>und</strong>enzuschläge...........................79<br />
UID-Bestätigungsverfahren....................66<br />
UID-Nummer...........................................61<br />
Umsatzsteuer................. 57, 61, 68, 77, 99
Stichwortverzeichnis<br />
Umsatzsteuerpflicht ................................57<br />
Umschulung ............................................39<br />
Umschulungsmaßnahmen...............39, 40<br />
Unfallversicherung ............... 71, 83, 84, 86<br />
Unterhaltsabsetzbetrag ..........................14<br />
untertägige Heimfahrten.........................32<br />
Urlaubsanspruch.....................................93<br />
Urlaubsersatzleistung .............................96<br />
Urlaubsgeld, Weihnachts-<br />
remuneration.................... 80, 83, 84, 85<br />
V<br />
Verkehrsabsetzbetrag ............................14<br />
Verlust..................................................9, 51<br />
Verlustabzug .....................................18, 19<br />
Verlustvortragsgrenze.............................19<br />
Vermietungsobjekte................................23<br />
Versicherungen.................................15, 19<br />
Versicherungspflicht nach<br />
ASVG/GSVG ......................................69<br />
Vor- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten ...................93<br />
Vorsteuerabzug.................... 36, 39, 57, 68<br />
Vorsteuer-Rückerstattung ......................65<br />
Vorzeitige Abschreibung ab 2009..........28<br />
104 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0<br />
W<br />
WB-Förderungsbeitrag .....................83, 84<br />
Weiterbildungskosten .............................39<br />
Werbung......................................38, 39, 68<br />
Wohnraumsanierung ..............................16<br />
Wohnraumschaffung ..............................16<br />
Wohnsparaktien......................................16<br />
Z<br />
Zinsen..........................................16, 50, 52<br />
Zinserträge ........................................51, 52<br />
Zusammenfassende Meldung ...............61<br />
Zusatzbeitrag KV ........................83, 84, 86<br />
Zusatzbeitrag PV ........................83, 84, 86<br />
Zuschlag nach IESG...................83, 84, 86<br />
Zuverdienstgrenze..................................13<br />
Zweitwohnsitz..........................................32
Impressum<br />
Impressum<br />
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Stand 31. Oktober 2010<br />
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