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Vorwort - ALLAUDIT - Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH

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STEUERINFO<br />

STEUERN – SOZIALVERSICHERUNG – ARBEITSRECHT<br />

2011<br />

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<strong>Vorwort</strong><br />

Die Steuerinfo 2011 stellt einen Arbeitsbehelf für wichtige <strong>und</strong> häufig anfallende Entscheidungen<br />

im Unternehmen dar.<br />

Die Steuerinfo beschränkt sich bewusst auf die wichtigsten Problemstellungen des Unternehmers,<br />

um übersichtlich zu bleiben.<br />

Ziel ist es, den Unternehmer auf steuer-, sozialversicherungs- <strong>und</strong> arbeitsrechtliche Folgen<br />

seiner unternehmerischen Entscheidungen aufmerksam zu machen, damit eine rechtzeitige<br />

steueroptimale Planung durch rechtzeitige Einbeziehung des Steuerberaters möglich<br />

ist.<br />

Folgende Rechtsänderungen können in der Steuerinfo 2011 nachgelesen werden:<br />

� Seit 1.1.2010: Bei durch einen Unternehmer aus dem EU-Raum geleasten Pkw fällt<br />

immer österreichische Umsatzsteuer an (Kapitel D.III.12.4)<br />

� Neuer Gewinnfreibetrag von 13 % für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />

seit 2010 (Kapitel D.I.3.2)<br />

� Neuregelung des Leistungsortes bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen<br />

seit 1.1.2010 (Kapitel D.III.8)<br />

� Neues Vorsteuerrückerstattungsverfahren für im EU-Ausland angefallene Vorsteuern<br />

bzw. ausländische Unternehmer seit 1.1.2010 (Kapitel D.III.9)<br />

� Herabsetzung der GSVG-Beitragsgr<strong>und</strong>lage seit 1.1.2010 möglich (Kapitel D.IV.3)<br />

� Ab 1.1.2011: Bei Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />

unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen<br />

sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen <strong>und</strong> Ausstellungen gilt das Empfängerprinzip<br />

(die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung<br />

sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. (Kapitel<br />

D.III.8)<br />

� Ab 1.1.2011: Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben<br />

sich Änderungen bei den Erklärungspflichten im Bereich der Umsatzsteuer<br />

(Kapitel D.III.5)<br />

� Ab 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden<br />

dem begünstigten Spendenempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich die Sozialversicherungsnummer<br />

mitzuteilen ist. (Kapitel C.I.6.2)<br />

� Ab 1.7.2011 hat die UID-Abfrage verpflichtend elektronisch (über FinanzOnline)<br />

zu erfolgen.<br />

� Geplant:: Haftung des Auftraggebers auch für Lohnsteuer (Kapitel D.IV.5)<br />

� Geplant:: Umfangreiche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 –<br />

2014 (Kapitel B)<br />

Die Angaben basieren gr<strong>und</strong>sätzlich auf dem Rechtsstand 31. Oktober 2010; spätere Änderungen<br />

wurden im Einzelfall berücksichtigt. Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals<br />

darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt des Drucks dieses Buches die parlamentarische<br />

Behandlung des „Sparpaketes (Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014) noch nicht beendet<br />

war. Spätere Änderungen konnten naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden.<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

A. STEUERSPAR-CHECKLISTE ZUM JAHRESWECHSEL...............................................1<br />

B. BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 – 2014 .......................................................................3<br />

MINISTERIALENTWURF ............................................................................................... 3<br />

1. Für alle Steuerpflichtigen........................................................................................3<br />

Familienbeihilfe <strong>und</strong> Schulbuchselbstbehalt.........................................................3<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag .................................................................................3<br />

Pensionen.............................................................................................................3<br />

Pflegegeld.............................................................................................................4<br />

Kursgewinne bei Wertpapieren.............................................................................4<br />

Raucher ................................................................................................................4<br />

Flugtickets.............................................................................................................4<br />

Treibstoff...............................................................................................................5<br />

Pendler-Pauschale ...............................................................................................5<br />

Kauf eines Neuwagens.........................................................................................5<br />

Kreditverträge .......................................................................................................6<br />

Sonderausgaben ..................................................................................................6<br />

2. Nur für Arbeitnehmer ..............................................................................................6<br />

Zukunftsicherung für Dienstnehmer......................................................................6<br />

Jobticket................................................................................................................6<br />

3. Nur für Unternehmer...............................................................................................7<br />

Forschungsförderung............................................................................................7<br />

Kfz-Steuer.............................................................................................................7<br />

Energieabgabenvergütung ...................................................................................7<br />

Beteiligungserwerb für Konzerne..........................................................................7<br />

Umsatzsteuer........................................................................................................7<br />

Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe.................................................................7<br />

Stabilitätsabgabe für Banken................................................................................8<br />

Stiftungen..............................................................................................................8<br />

C. FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN.................................................................................9<br />

I. EINKOMMENSTEUER ............................................................................................ 9<br />

1. Überblick über das Einkommensteuersystem........................................................9<br />

2. Die Einkommensteuerermittlung ..........................................................................10<br />

3. Wieviel kostet/bekommt ein Dienstnehmer? ........................................................11<br />

4. Lohn- bzw. Einkommensteuertarif........................................................................11<br />

5. Absetzbeträge.......................................................................................................13<br />

6. Sonderausgaben ..................................................................................................15<br />

6.1. Sonderausgaben mit Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong> Einschleifregelung<br />

(„Topf“-Sonderausgaben) ...................................................................................15<br />

Beiträge zu Versicherungen ...............................................................................15<br />

Letztmalig 2010: Genussscheine <strong>und</strong> Ersterwerb junger Aktien ........................16<br />

6.2. Sonderausgaben ohne Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong> Einschleifregelung.......16<br />

Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten .............................................................................16<br />

Kirchenbeitrag.....................................................................................................17<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

Steuerberatungskosten.......................................................................................17<br />

Spenden .............................................................................................................17<br />

Verlustabzug.......................................................................................................18<br />

7. Außergewöhnliche Belastungen...........................................................................19<br />

8. Kinderfreibetrag ....................................................................................................20<br />

II. SCHENKUNGSMELDEGESETZ .............................................................................. 22<br />

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt..........................................................................22<br />

2. Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Gr<strong>und</strong>stückserwerbe ......................23<br />

3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von<br />

Vermietungsobjekten............................................................................................23<br />

4. Stiftungseingangssteuer <strong>und</strong> einkommensteuerliche Änderungen bei<br />

Privatstiftungen.....................................................................................................23<br />

D. FÜR UNTERNEHMER...................................................................................................25<br />

I. EINKOMMENSTEUER .......................................................................................... 25<br />

1. Rechtsformen, Rechnungslegung <strong>und</strong> Gewinnermittlung....................................25<br />

2. Betriebsausgaben.................................................................................................26<br />

2.1. Was gehört zu den Betriebsausgaben?..............................................................26<br />

2.2. Nachweis der Betriebsausgaben ........................................................................27<br />

2.3. Ausgewählte Betriebsausgaben .........................................................................27<br />

Investitionsgüter, Absetzung für Abnutzung .......................................................27<br />

Vorzeitige Abschreibung für 2009 <strong>und</strong> 2010.......................................................28<br />

Personenkraftwagen, Leasing, Fahrtenbuch, Kilometergeld..............................29<br />

Fahrtkosten zwischen Wohnort bzw. Zweitwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort,<br />

untertägige Heimfahrten .....................................................................................32<br />

Reisekosten – Taggeld, Nächtigungsgeld ..........................................................32<br />

Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen..............................................38<br />

Erhaltungsaufwendungen (Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />

Instandhaltungsaufwendungen)..........................................................................39<br />

Ausbildungs-, Fortbildungs-, Weiterbildungskosten, Umschulung......................39<br />

Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen, Seminare .......................................................40<br />

Abzugsfähige Spenden – Spendenliste..............................................................41<br />

3. Prämien <strong>und</strong> Freibeträge......................................................................................41<br />

3.1. Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis 2009 ....................................41<br />

3.2. Gewinnfreibetrag seit 2010.................................................................................42<br />

3.3. Lehrlingsförderungen..........................................................................................43<br />

Basisförderung/Lehrlingsausbildungsprämie......................................................43<br />

Qualitätsbezogene Beihilfen/“Blum-Bonus II“.....................................................44<br />

3.4. Externer Bildungsfreibetrag <strong>und</strong> Bildungsprämie ...............................................45<br />

3.5. Interner Bildungsfreibetrag .................................................................................45<br />

3.6. Bis 2010: Allgemeiner Forschungsfreibetrag (FFB I)..........................................45<br />

3.7. Bis 2010: „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II) bzw. –prämie...................46<br />

3.8. Bis 2010: Auftrags-Forschungsfreibetrag (FFB III) bzw. –prämie ......................47<br />

3.9. Forschungsprämien ab 2011 ..............................................................................48<br />

Eigenbetriebliche Forschung ..............................................................................48<br />

Auftragsforschung...............................................................................................48<br />

4. Besteuerung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ................49<br />

5. Pauschalierungen.................................................................................................49<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

5.1. Basispauschalierung...........................................................................................49<br />

5.2. Branchenpauschalierung (Vollpauschalierung) ..................................................50<br />

6. Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen bis 2009 .............50<br />

7. Kapitalertragsteuer ...............................................................................................51<br />

7.1. Welche Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?..............................51<br />

7.2. Endbesteuerung .................................................................................................51<br />

7.3. Behandlung der wichtigsten Kapitalerträge ........................................................51<br />

7.4. EU-Quellensteuergesetz.....................................................................................52<br />

7.5. Neu ab 2011: Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen..........................53<br />

II. KÖRPERSCHAFTSTEUER FÜR GMBHS UND AGS ................................................... 54<br />

1. Besteuerungsgr<strong>und</strong>sätze......................................................................................54<br />

2. Schema der Steuerbelastung für Körperschaften <strong>und</strong> deren Gesellschafter ......54<br />

3. Gruppenbesteuerung............................................................................................55<br />

III. UMSATZSTEUER................................................................................................ 57<br />

1. Umsatzsteuerpflicht ..............................................................................................57<br />

2. Rechnungsmerkmale............................................................................................58<br />

3. Kleinbetragsrechnung...........................................................................................59<br />

4. Rechnungen bei Anzahlungen <strong>und</strong> Endabrechnungen........................................60<br />

5. Umsatzsteuervoranmeldungen.............................................................................60<br />

6. Rechnungen bei Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten......................................61<br />

7. Lieferschwelle.......................................................................................................61<br />

8. Seit 2010: Grenzüberschreitende Dienstleistungen.............................................62<br />

9. Vorsteuer-Rückerstattungsverfahren ...................................................................65<br />

10. UID-Nummern.......................................................................................................66<br />

11. Privater Reiseverkehr ...........................................................................................67<br />

12. Ausgewählte Themen beim Vorsteuerabzug .......................................................68<br />

12.1. Vorsteuerabzug bei pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeldern.....................68<br />

12.2. Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen..................................................................68<br />

12.3. Vorsteuerabzug bei Bahnfahrten ........................................................................68<br />

12.4. Vorsteuerabzug <strong>und</strong> Leasing bei Pkw ................................................................68<br />

IV. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT DER SELBSTÄNDIGEN............................................ 69<br />

1. Sozialversicherungsrechtliche Einteilung der Beschäftigungsverhältnisse .........69<br />

2. Sonderproblem Gesellschafter-Geschäftsführer..................................................70<br />

3. Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG) – Beitragssätze .........................71<br />

4. Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> Betriebliche Vorsorgekasse für Selbständige......72<br />

5. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungs-beiträge <strong>und</strong> Lohnabgaben<br />

bei Bauleistungen .................................................................................................74<br />

V. MITARBEITER.................................................................................................... 76<br />

1. Lohnverrechnung..................................................................................................76<br />

1.1. Die Lohnsteuer ...................................................................................................76<br />

1.2. Inhalt des Lohnkontos.........................................................................................76<br />

1.3. Steuerpflichtige Sachbezüge ..............................................................................77<br />

1.4. Lohnsteuerbefreite/nicht steuerbare Bezüge......................................................78<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

1.5. Sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)........................80<br />

1.6. Lohnnebenkosten ...............................................................................................80<br />

Kommunalsteuer.................................................................................................80<br />

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds....................................80<br />

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds ............80<br />

1.7. Pendlerpauschale ...............................................................................................81<br />

2. Sozialversicherungsrecht .....................................................................................81<br />

2.1. Meldungen an die Sozialversicherung................................................................81<br />

Meldungen von Dienstnehmern......................................................................81<br />

Meldung bei Schwerarbeit..............................................................................82<br />

2.2. Sozialversicherung der Dienstnehmer (ASVG) – Beitragssätze.........................83<br />

Beitragssätze der Angestellten ...........................................................................83<br />

Beitragssätze der Arbeiter ..................................................................................84<br />

Beitragssätze der Lehrlinge ................................................................................84<br />

Beitragssätze der freien Dienstnehmer ..............................................................85<br />

Beitragssätze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ..........................87<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage....................................................................................87<br />

2.3. Familienbeihilfe...................................................................................................87<br />

2.4. Kinderbetreuungsgeld.........................................................................................88<br />

2.5. Pensionsreform 2005..........................................................................................89<br />

3. Arbeitsrecht...........................................................................................................91<br />

3.1. Begründung des Arbeitsverhältnisses ................................................................91<br />

Abschluss des Arbeitsvertrages .........................................................................91<br />

Inhalt des Arbeitsvertrages .................................................................................92<br />

3.2. Rechte <strong>und</strong> Pflichten während des Arbeitsverhältnisses....................................92<br />

Normalarbeitszeit, Überst<strong>und</strong>en, Mehrarbeit <strong>und</strong> Mittagspause ........................92<br />

Urlaubsanspruch.................................................................................................93<br />

3.3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.................................................................94<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber ......................................................................94<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer ...................................................................94<br />

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ........................................95<br />

Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Gr<strong>und</strong><br />

(Entlassung/Austritt) ...........................................................................................95<br />

Urlaubsersatzleistung .........................................................................................95<br />

Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“..................................................................................96<br />

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen....................................97<br />

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen.......................98<br />

VI. STEUERTERMINE UND SÄUMNISZUSCHLÄGE ......................................................... 99<br />

1. Steuertermine .......................................................................................................99<br />

2. Säumniszuschläge (SZ) .......................................................................................99<br />

VII. VERBRAUCHERPREISINDIZES............................................................................ 100<br />

STICHWORTVERZEICHNIS ............................................................................................101<br />

IMPRESSUM.....................................................................................................................105<br />

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Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel<br />

A. Steuerspar-Checkliste zum<br />

Jahreswechsel<br />

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt<br />

noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr<br />

mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen,<br />

um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.<br />

Steuertipps<br />

1. Steuerst<strong>und</strong>ung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern<br />

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch<br />

Steuerst<strong>und</strong>ung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse<br />

<strong>und</strong> noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne<br />

wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der<br />

Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich<br />

als Passivposten.)<br />

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern<br />

für den Jahresbeginn 2011 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2011 fertig<br />

gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.<br />

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnern<br />

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt gr<strong>und</strong>sätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn<br />

verändern) <strong>und</strong> nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit,<br />

wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim<br />

Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige<br />

Zurechnungsfrist zu beachten.<br />

Beispiel.: Die Mietzahlung für Dezember 2010, die am 15.1.2011 bezahlt wird, gilt<br />

aufgr<strong>und</strong> der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2010 als bezahlt.<br />

3. Gewinnfreibetrag<br />

Mit Wirksamkeit ab 2010 wurde der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von<br />

derzeit 10 % auf 13 % erhöht <strong>und</strong> für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />

zugänglich gemacht.<br />

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in<br />

Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber in Höhe von € 30.000,00 zu.<br />

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />

hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.<br />

Pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend<br />

gemacht werden.<br />

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Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel, Ministerialentwurf<br />

4. Vorzeitige Abschreibung<br />

Die befristete vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte<br />

Wirtschaftsgüter noch 2010 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller<br />

Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2011 erfolgt. ACHTUNG: Diese<br />

Investitionsbegünstigung läuft aus derzeitiger Sicht mit 31.12.2010 aus.<br />

5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung<br />

voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen,<br />

wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2011 ohnehin geplant ist.<br />

6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen<br />

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen<br />

Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften<br />

Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2010, steht eine Halbjahres-AfA<br />

zu.<br />

7. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke <strong>und</strong> Feiern für Mitarbeiter<br />

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> Jahr lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei. Dabei von Mitarbeitern<br />

empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich<br />

lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen<br />

(Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen)<br />

handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch<br />

Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden<br />

können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.<br />

8. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer<br />

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für<br />

diese Grenze sind die vereinnahmten Entgelte relevant. Ist gegen Jahresende diese<br />

Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen,<br />

wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus<br />

zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten<br />

werden. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich einer Geschäftsveräußerung<br />

bleiben außer Ansatz.<br />

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005<br />

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung<br />

2005 aus.<br />

10. Langfristige Veranlagungen<br />

Wenn Sie planen, in Wertpapiere langfristig (mehr als ein Jahr zwischen Kauf <strong>und</strong><br />

Verkauf) zu investieren, kann die Anschaffung der Wertpapiere vor 31.12.2010<br />

steuerlich ratsam sein, um die geplante Steuer auf realiserte Kursgewinne (25 % -<br />

unabhängig von einer Sepekulationsfrist) zu vermeiden (Stand: Ministerialentwurf<br />

des BBG 2011 – 2014).<br />

11. Kreditaufnahme<br />

Die Aufnahme von Krediten verbilligt sich ab dem 1.1.2011, da die Kreditvertragsgebühr<br />

entfällt (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

B. Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014<br />

Ministerialentwurf<br />

Die Budgets der Jahre 2011 – 2014 müssen saniert werden. Die Umsetzung der Maßnahmen<br />

erfolgt mittels des Budgetbegleitgesetzes 2011 – 2014 (BBG 2011 – 2014).<br />

Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem Ministerialentwurf des Gesetzes der<br />

zur Begutachtung ausgesandt wurde <strong>und</strong> geben ausgewählte Änderungen im Überblick<br />

wieder (Stand 31.10.2010). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.<br />

Die Änderungen sollen generell per 1.1.2011 in Kraft treten – Abweichungen sind bei den<br />

einzelnen Punkten angeführt.<br />

1. Für alle Steuerpflichtigen<br />

Familienbeihilfe <strong>und</strong> Schulbuchselbstbehalt<br />

Familienbeilhilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr des Kindes (bisher 26. Lebensjahr)<br />

gewährt. Auch arbeitssuchende Kinder im Alter zwischen 18 <strong>und</strong> 21 Jahren erhalten keine<br />

Familienbeihilfe, ebenso Kinder nach der Berufsausbildung.<br />

� Der Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind entfällt zur Gänze.<br />

� Die 13. Familienbeihilfe wird reduziert auf einen Fixbetrag von € 100,00 für 6- bis 15-<br />

Jährige.<br />

� Der Selbstbehalt der Eltern für Schulbücher entfällt.<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

Alleinverdienern ohne Kinder steht ab der Veranlagung 2011 kein Steuerabsetzbetrag<br />

mehr zu.<br />

Pensionen<br />

Alle Neupensionisten müssen länger auf eine Pensionserhöhung warten. Die Erhöhung<br />

wird im ersten Jahr ausgesetzt. Diese Wartefrist für Neupensionisten wurde 2008 abgeschafft.<br />

Weiters werden im ersten Pensionsjahr Sonderzahlungen unter Umständen nicht<br />

voll ausbezahlt, sondern aliquotiert.<br />

Bevor eine Invaliditätspension bewilligt wird, ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein Rehabilitationsaufenthalt<br />

vorgesehen. Ist danach keine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, wird der Pensionsanspruch<br />

geprüft. Statt dem Pensionsantritt sollen Angestellte vermehrt zumutbare Ersatzarbeiten<br />

leisten.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Hacklerregelung können Frauen bisher nach 40 Beitragsjahren mit<br />

55 Jahren in Pension gehen. Männer gehen nach 45 Beitragsjahren mit 60 Jahren. Dies<br />

wird sich bis zum Ende des Jahres 2013 nicht ändern (danach adaptiertes Auslaufen<br />

dieser Pensionsart).<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

Ab dem Jahr 2011 soll gelten:<br />

� Der Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten wird teurer (bisher kostete ein Schulmonat<br />

€ 312,36, ein Studienmonat € 624,72 – Erhöhung auf: € 937,08) <strong>und</strong><br />

� der Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten (Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung<br />

im GSVG <strong>und</strong> BSVG) wird kostenpflichtig.<br />

Ab dem Jahr 2014 soll gelten:<br />

� Das Pensionsantrittsalter wird erhöht. Für Männer erhöht sich das Antrittsalter auf<br />

62 Jahre <strong>und</strong> für Frauen auf 57 Jahre (danach weitere Angleichung).<br />

� Der Nachkauf von Ersatzzeiten (wie der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld)<br />

wird gänzlich ausgeschlossen. Kindererziehungszeiten, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten<br />

zählen jedoch auch weiterhin als Beitragszeiten.<br />

� Es wird auch nicht mehr möglich sein, Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten nachzukaufen.<br />

Pflegegeld<br />

Für jene, die das Pflegegeld neu beantragen, wird der Zugang für die Pflegegeldstufen 1<br />

<strong>und</strong> 2 erschwert. Für Stufe 1 ist ein Pflegebedarf von 60 St<strong>und</strong>en pro Monat erforderlich<br />

(bisher 50), für Stufe 2 ein Pflegebedarf von 85 St<strong>und</strong>en (bisher 75 St<strong>und</strong>en).<br />

Kursgewinne bei Wertpapieren<br />

Banken sind voraussichtlich ab 1.7.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus<br />

Wertpapierverkäufen eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben <strong>und</strong> an den Finanzminister<br />

abzuführen. Dies betrifft Wertpapiere, die nach dem 1.1.2011 angeschafft werden.<br />

Dabei soll der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen<br />

Bereich gr<strong>und</strong>sätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden.<br />

Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung <strong>und</strong> nur mit Kursgewinnen<br />

<strong>und</strong> bestimmten Kapitalerträgen gegengerechnet werden. So können z.B. Verluste<br />

aus betrieblichen Kapitalanlagen auch innerbetrieblich nicht mit anderen Erträgen ausgeglichen<br />

werden.<br />

Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden<br />

oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies kann bei geringen<br />

Einkünften sinnvoll sein. Für jene Einkünfte, für die der 25-%ige Steuersatz zur Anwendung<br />

kommt, sollen weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben abgezogen werden können.<br />

Bisher waren Kursgewinne im Privatvermögen nur zu versteuern, wenn Kauf <strong>und</strong> Verkauf<br />

der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgten oder es sich um bestimmte Termin- oder<br />

Optionsgeschäfte gehandelt hat.<br />

Raucher<br />

Künftig müssen Raucher tiefer in die Tasche greifen, um zu ihrem Genuss zu kommen:<br />

Die Tabaksteuer wird zwischen 25 <strong>und</strong> 35 Cent pro Packung angehoben.<br />

Flugtickets<br />

Die neue so genannte Flugabgabe erhöht die Preise von Flugtickets bei Abflug eines Passagiers<br />

von einem inländischen Flughafen gr<strong>und</strong>sätzlich ab 1.4.2011 wie folgt:<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

� Kurzstrecke € 8,00<br />

� Mittelstrecke € 20,00<br />

� Langstrecke € 35,00<br />

Relevant für die Beurteilung ist der endgültige Zielflughafen. Transit- <strong>und</strong> Transferpassagiere<br />

in Österreich sind ausgenommen.<br />

Treibstoff<br />

Die Mineralölsteuer wird je Liter Benzin um 4 Cent <strong>und</strong> je Liter Diesel um 5 Cent angehoben.<br />

Pendler-Pauschale<br />

Das Pendler-Pauschale wird um ca. 5 % in allen Stufen erhöht.<br />

kleines Pendlerpauschale:<br />

Entfernungen der einfachen<br />

Wegstrecke<br />

jährlich in €<br />

seit 1.7.2008<br />

jährlich in €<br />

ab 1.1.2011<br />

ab 20 km 630,00 666,00<br />

ab 40 km 1.242,00 1.308,00<br />

ab 60 km 1.857,00 1.950,00<br />

großes Pendlerpauschale:<br />

Entfernungen der einfachen<br />

Wegstrecke<br />

jährlich in €<br />

seit 1.7.2008<br />

jährlich in €<br />

ab 1.1.2011<br />

ab 2 km 342,00 360,00<br />

ab 20 km 1.356,00 1.428,00<br />

ab 40 km 2.361,00 2.484,00<br />

ab 60 km 3.372,00 3.540,00<br />

Auch der maximale Pendlerzuschlag (Negativsteuer) steigt von € 240,00 auf € 246,00.<br />

Kauf eines Neuwagens<br />

Beim Kauf eines Neuwagens mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g ist ein höherer<br />

CO2-Zuschlag zu entrichten.<br />

Das Bonus-Malus-System wird dabei in zwei Etappen verschärft::<br />

1) Ab dem 1. Jänner 2011:<br />

� Bis zu einem CO2-Ausstoß von 180 g/km ändert sich nichts: Über 160 g/km CO2-Ausstoß<br />

wird wie bisher für den 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß ein Zuschlag von<br />

€ 25,00 je g/km eingehoben.<br />

� Über 180 g/km: Einhebung eines weiteren Zuschlages in Höhe von € 25,00 je g/km<br />

für den 180 g/km übersteigenden Ausstoß, sodass der Zuschlag insoweit € 50,00 je<br />

g/km beträgt.<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

� Über 220 g/km: Einhebung eines weiteren Zuschlages in Höhe von € 25,00 je g/km<br />

für den 220 g/km übersteigenden Ausstoß, sodass der (Gesamt-)Zuschlag insoweit<br />

€ 75,00 je g/km beträgt.<br />

2) Ab dem 1. Jänner 2013 werden die genannten Ausstoßgrenzen um 10 g/km herabgesetzt.<br />

Kreditverträge<br />

Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe für Banken entfällt die Verpflichtung<br />

zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens- <strong>und</strong> Kreditverträge. Maßgeblich ist das Entstehen<br />

der Steuerschuld nach dem 31.12.2010.<br />

Sonderausgaben<br />

Errichtung von Eigenheimen<br />

Das Eigenheim muss nicht im Inland liegen. Das neu errichtete Eigenheim/Eigentumswohnung<br />

muss nach Fertigstellung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden.<br />

Kirchenbeitrag<br />

Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-<br />

Raum haben. Sie muss aber in Österreich anerkannt sein.<br />

Begünstigte Wertpapieranschaffungen<br />

Für die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren soll der Sonderausgabenabzug nach<br />

dem 31.12.2010 entfallen.<br />

Dies betrifft die Anschaffung von Genussscheinen nach dem Beteiligungsfondsgesetz, die<br />

Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen <strong>und</strong> Partizipationsrechten<br />

im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus nach dem B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus.<br />

Für bereits vor dem 1.1.2011 angeschaffte Wertpapiere bleiben die Abzugsfähigkeit <strong>und</strong><br />

die Nachversteuerungsbestimmung aufrecht.<br />

2. Nur für Arbeitnehmer<br />

Zukunftsicherung für Dienstnehmer<br />

Verlängerung der Mindestlaufzeit für entsprechende Versicherungsverträge von 10 auf<br />

15 Jahre. Dies gilt für Verträge die nach dem 30.6.2011 abgeschlossen werden.<br />

Jobticket<br />

Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer steuerfrei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen<br />

Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte befördern können (die geltende Regelung des Werkverkehrs<br />

wird ausgedehnt). Die Arbeitnehmer sollen dies voraussichtlich jedoch nur nutzen können,<br />

wenn dem Gr<strong>und</strong>e nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind. Eine<br />

„Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

3. Nur für Unternehmer<br />

Forschungsförderung<br />

Bisher wird Forschung steuerlich mittelts unterschiedlichen Freibeträgen <strong>und</strong> Prämien gefördert.<br />

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, soll dieses System umgestellt<br />

werden.<br />

Steuerlich gefördert wird mittels einer Prämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) nur in<br />

den folgenden Fällen:<br />

1. eigenbetriebliche Forschung<br />

2. Auftragsforschung bis maximal € 100.000,00 (Forschungsaufwendungen) pro Jahr<br />

Die bisherigen Forschungsfreibeträge in Form fiktiver Betriebsausgaben sollen entfallen.<br />

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel D.I.3.6 ff.<br />

Kfz-Steuer<br />

Die Kfz-Steuer für Lkws (mehr als 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht) wird reduziert<br />

<strong>und</strong> beträgt voraussichtlich ab 1. Jänner 2011 bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen<br />

Gesamtgewicht:<br />

� bis zu 12 t: € 1,55 je Tonne, mindestens € 15,00<br />

� von mehr als 12 t bis zu 18 t: € 1,70 je Tonne<br />

� von mehr als 18 t: € 1,90 je Tonne, höchstens € 80,00; bei Anhängern höchstens<br />

€ 66,00.<br />

Energieabgabenvergütung<br />

Alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, verlieren<br />

voraussichtlich <strong>und</strong> vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission<br />

den Anspruch auf Energieabgabenvergütung.<br />

Beteiligungserwerb für Konzerne<br />

Die Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes einer Beteiligung<br />

sind nur dann steuerlich verwertbar, wenn die Beteiligung nicht von einem konzernzugehörigen<br />

Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter<br />

erworben worden sind.<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

(Reverse Charge) erfolgt, zählt ab 1.1.2011 auch die Reinigung von Bauwerken.<br />

Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe<br />

Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für den<br />

Eintritt <strong>und</strong> Bestand der Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von € 400.000,00 auf<br />

€ 700.000,00 erhöht.<br />

Diese Erhöhung der Umsatzgrenze soll nun auch für land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nachvollzogen werden. Werden in zwei aufei-<br />

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Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014, Ministerialentwurf<br />

nander folgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als € 700.000,00 erzielt, so tritt nach<br />

einem Pufferjahr die Buchführungspflicht ein. Sie erlischt mit dem folgenden Kalenderjahr,<br />

wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Umsätze € 700.000,00 nicht erreichen.<br />

Für die Beurteilung, ob für die Jahre ab 2011 eine Buchführungspflicht besteht<br />

oder entfällt, ist die neue Umsatzgrenze auch auf die Vorjahre anzuwenden.<br />

Stabilitätsabgabe für Banken<br />

Besteuert werden die Bilanzsummen der Banken. Der Prozentsatz ist von der Bilanzsumme<br />

der Bank abhängig. Ab € 1 Mrd. beträgt die Stabilitätsabgabe 0,055 % <strong>und</strong> ab<br />

€ 20 Mrd. 0,085% der Bilanzsumme.<br />

Zusätzlich ist eine Stabilitätsabgabe für spekulative Derivatgeschäfte in Höhe von 0,015 %<br />

des entsprechenden Geschäftsvolumens zu entrichten.<br />

Stiftungen<br />

Der Prozentsatz der so genannten „Zwischensteuer“ in Stiftungen wird von 12,5 % auf<br />

25 % angehoben. Auch können nun juristische Personen (wie z.B. GmbHs <strong>und</strong> AGs) Liegenschaftsgewinne<br />

(Wertsteigerungen) über den Umweg von Stiftungen nicht mehr günstiger<br />

besteuern.<br />

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C. Für alle Steuerpflichtigen<br />

I. Einkommensteuer<br />

Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

1. Überblick über das Einkommensteuersystem<br />

Der Einkommensteuer (ESt) unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen, das innerhalb<br />

eines Kalenderjahres bezogen wurde.<br />

Das Einkommen ist als Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen,<br />

Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung, sonstige Einkünfte) abzüglich der Sonderausgaben<br />

<strong>und</strong> der außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmter Freibeträge definiert.<br />

Das positive bzw. negative Ergebnis der ersten drei Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />

selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) wird als Gewinn bzw. Verlust bezeichnet.<br />

Diese Einkunftsarten nennt man auch „betriebliche“ Einkunftsarten.<br />

Es bestehen vier Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln:<br />

� doppelte Buchführung (auch Bilanzierung genannt) nach § 5 Abs. 1 EStG<br />

� doppelte Buchführung (auch Bilanzierung genannt) nach § 4 Abs. 1 EStG<br />

� Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

� Pauschalierung<br />

Bei den restlichen vier Einkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung, sonstige Einkünfte) ist das Ergebnis der Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten, man spricht in diesem Fall auch von einer Überschussermittlung.<br />

Diese vier Einkunftsarten nennt man auch „außerbetriebliche“ Einkunftsarten.<br />

Hierbei sind bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte „andere (= nicht lohnsteuerpflichtige)<br />

Einkünfte“ bis zum so genannten Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 jährlich<br />

steuerfrei. Übersteigen die „anderen Einkünfte“ den Betrag von € 730,00, wird der Veranlagungsfreibetrag<br />

gleichmäßig eingeschliffen, sodass sich bei einem Betrag von<br />

€ 1.460,00 kein Freibetrag mehr ergibt.<br />

Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erhält jemand zum Beispiel ein<br />

jährliches Einkommen von € 20.000,00, zahlt er durchschnittlich 16,4 % Einkommensteuer<br />

(= € 3.285,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von<br />

€ 70.000,00 durchschnittlich 36 % Einkommensteuer (= € 25.235,00) abgezogen.<br />

Man spricht vom Durchschnittssteuersatz. Aus dem Progressionssystem lässt sich auch<br />

der Begriff des Spitzen- oder Grenzsteuersatzes erklären. Das ist jener Steuersatz, mit<br />

dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Spitzen- oder Grenzsteuersatz<br />

beträgt beim Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 36,5 % (der<br />

Durchschnittssteuersatz beträgt nur 16,4 %) <strong>und</strong> beim Einkommen von € 70.000,00 50 %<br />

(der Durchschnittssteuersatz beträgt nur 36 %).<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat aber auch Auswirkungen bei den<br />

Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten:<br />

Setzt zum Beispiel eine Sekretärin mit einem Jahresgehalt von € 20.000,00 einen Fortbildungskurs<br />

in der Höhe von € 1.000,00 als Werbungskosten ab, bringt es ihr eine<br />

Steuerersparnis von € 365,00 (36,5 % von € 1.000,00). Setzt dagegen der Geschäftsführer<br />

mit einem Einkommen von € 70.000,00 einen Fortbildungskurs in gleicher Höhe von<br />

€ 1.000,00 ab, bringt es diesem eine Steuerersparnis von € 500,00 (50 % von € 1.000,00).<br />

Sonderausgaben (ausführlich dazu Kapitel C.I.6.1) <strong>und</strong> außergewöhnliche Belastungen<br />

(ausführlich dazu Kapitel B.I.7) haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben<br />

Effekt wie die Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben. Sie vermindern gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, von der sich die ESt progressiv berechnet. Allerdings gibt es<br />

vielfach Einschränkungen (z.B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).<br />

Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge (ausführlich dazu Kapitel B.I.5) unmittelbar<br />

die ESt-Schuld. Wenn wir bei unserem Fall der Sekretärin bleiben, sind wir<br />

momentan bei einer ESt-Schuld von € 3.285,00 (Überschlagsrechnung). Es ist jetzt auf jeden<br />

Fall noch der Arbeitnehmerabsetzbetrag <strong>und</strong> Verkehrsabsetzbetrag von € 54,00 bzw.<br />

€ 291,00 zu berücksichtigen. Somit ergibt sich eine ESt-Schuld von € 2.940,00. Zu beachten<br />

ist hier noch der Begriff der Lohnsteuer. Als Sekretärin bezieht sie Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit. In diesem Fall wird die ESt als Lohnsteuer (LSt) bezeichnet<br />

(ausführlich dazu die Kapitel C.I.4 <strong>und</strong> D.V.1.1). Diese ist vom Arbeitgeber einzubehalten<br />

<strong>und</strong> von diesem monatlich an das Finanzamt abzuführen.<br />

Die soeben dargestellten Gr<strong>und</strong>züge des österreichischen Steuersystems sollen durch<br />

das nachfolgende Schema verdeutlicht werden.<br />

2. Die Einkommensteuerermittlung<br />

Einkünfte:<br />

1. Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

2. selbständige Arbeit<br />

3. Gewerbebetrieb<br />

4. nichtselbständige Arbeit<br />

5. Kapitalvermögen<br />

6. Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

7. sonstige Einkünfte<br />

= Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich <strong>und</strong><br />

Veranlagungsfreibetrag)<br />

- Sonderausgaben<br />

- außergewöhnliche Belastungen<br />

- bestimmte Freibeträge wie z.B. Kinderfreibetrag<br />

= zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für ESt-Tarif)<br />

� Anwendung des Tarifs<br />

= Einkommensteuer (vor Absetzbeträgen)<br />

- Absetzbeträge:<br />

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Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

Unterhaltsabsetzbetrag<br />

Verkehrsabsetzbetrag<br />

Arbeitnehmer- <strong>und</strong> Grenzgängerabsetzbetrag<br />

Pensionistenabsetzbetrag<br />

= Einkommensteuer<br />

- Vorauszahlungen an<br />

Einkommensteuer<br />

Lohnsteuer<br />

Kapitalertragsteuer<br />

= Nachzahlung/Guthaben<br />

Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Bitte nicht verwechseln:<br />

Einnahmen (Betriebseinnahmen) = positive Zuflüsse innerhalb der einzelnen Einkunftsarten<br />

vor Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.<br />

Einkünfte = positives oder negatives Ergebnis bei den einzelnen Einkunftsarten nach Abzug<br />

von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.<br />

Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten <strong>und</strong> nach Abzug<br />

der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Landarbeiterfreibetrages,<br />

des Freibetrages für Inhaber mit Opferausweis <strong>und</strong> des Kinderfreibetrages.<br />

3. Wieviel kostet/bekommt ein Dienstnehmer?<br />

Anhand des nachfolgenden Beispiels soll dargestellt werden, wie viel ein Dienstnehmer<br />

insgesamt für den Unternehmer kostet <strong>und</strong> wie sich die Kosten zusammensetzen.<br />

Beispiel (Werte 2010):<br />

Bruttogehalt eines Angestellten: € 2.000,00 monatlich, 14 Gehälter, € 28.000,00 jährlich<br />

Nettolohn € 20.071,58<br />

Sozialversicherung € 11.540,40<br />

davon: Arbeitnehmeranteil € 5.019,60<br />

Arbeitgeberanteil € 6.092,40<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (1,53 %) € 428,40<br />

Lohnsteuer € 2.908,82<br />

Lohnnebenkosten € 2.200,80<br />

davon: Dienstgeberbeitrag (DB, 4,5 %) € 1.260,00<br />

Dienstgeberzuschlag (DZ ~ 0,36 %) € 100,80<br />

Kommunalsteuer (KommSt. 3 %) € 840,00<br />

Kosten jährlich insgesamt € 36.721,60<br />

4. Lohn- bzw. Einkommensteuertarif<br />

Seit 1.1.2009 gibt es für die Lohn- bzw. Einkommensteuer eine neue Berechnungsformel.<br />

Damit ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend <strong>und</strong> schwankt nicht mehr so stark nach<br />

oben <strong>und</strong> nach unten.<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Praktikerformel für die Steuerberechnung (ab 2009)<br />

Einkommen in €<br />

Berechnungsweise<br />

der ESt in €<br />

Durchschnittssteuersatz<br />

in %<br />

≤ 11.000,00 0 0 0<br />

> 11.000,00 bis<br />

25.000,00<br />

Einkommen x 36,5% -<br />

4.015,00<br />

0–20,4 36,5<br />

Grenzsteuersatz<br />

in %<br />

25.000,00 5.110,00 20,4 36,5<br />

> 25.000,00 bis<br />

60.000,00<br />

Einkommen x<br />

43,2143% – 5.693,58<br />

20,4–33,7 43,2143<br />

60.000,00 20.235,00 33,7 43,2143<br />

> 60.000,00<br />

Einkommen x 50 % –<br />

9.765,00<br />

> 33,7 50<br />

Beispiel:<br />

Alleinverdiener, Angestellter mit zwei Kindern, verdient € 30.000,00 brutto im Jahr<br />

Die Lohnsteuer berechnet sich somit wie folgt:<br />

Bruttobezug: 30.000,00<br />

- Sozialversicherung - 17,93 % (Wert 2010)<br />

(Wert berücksichtigt Urlaubsgeld <strong>und</strong><br />

Weihnachtsremuneration) - 5.379,00<br />

- Werbungskosten- <strong>und</strong> Sonderausgabenpauschale - 192,00<br />

Einkommen<br />

Werte:<br />

24.429,00<br />

Einkommen Steuer<br />

10.000,00 0,00<br />

15.000,00 1.460,00<br />

20.000,00 3.285,00<br />

25.000,00 5.110,00<br />

30.000,00 7.270,72<br />

35.000,00 9.431,43<br />

40.000,00 11.592,15<br />

45.000,00 13.752,86<br />

51.000,00 16.345,72<br />

55.000,00 18.074,29<br />

60.000,00 20.235,01<br />

Einkommensteuerformel:<br />

Einkommen * 36,5 % - € 4.015,00 = € 24.429,00 * 36,5 % - € 4.015,00 = € 4.901,59<br />

(Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer)<br />

Lohnsteuer 4.901,59<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag - 669,00<br />

Verkehrsabsetzbetrag - 291,00<br />

Lohnsteuer nach Absetzbeträgen 3.887,59<br />

(ohne Berücksichtigung der begünstigten Besteuerung für 13. <strong>und</strong> 14. Gehalt)<br />

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5. Absetzbeträge<br />

Absetzbeträge mindern direkt die zu zahlende Steuer.<br />

Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

� Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

Alleinverdiener: Gr<strong>und</strong>sätzlich jener Steuerpflichtige, der mehr als sechs Monate im<br />

Kalenderjahr verheiratet ist <strong>und</strong> von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten<br />

nicht dauernd getrennt lebt. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kinderanzahl<br />

ist diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens<br />

einem Kind, der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Person in einer Partnerschaft lebt.<br />

ab 2011: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Familien ohne Kinder nicht mehr<br />

zu (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als<br />

sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.<br />

Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) <strong>und</strong> zum Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

werden Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

beträgt:<br />

� ohne Kind (nur bis 2010) € 364,00 p.a.<br />

� mit einem Kind € 494,00 p.a.<br />

� mit zwei Kindern € 669,00 p.a.<br />

� ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag<br />

von € 669,00 für jedes weitere Kind € 220,00 p.a.<br />

Die gesondert zu berechnende Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt<br />

beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.000,00, für Alleinverdiener ohne Kind beträgt<br />

sie für den (Ehe-)Partner € 2.200,00 (nur bis 2010 – Stand: Ministerialentwurf des BBG<br />

2011 – 2014). Bei der Berechnung der Einkünfte für Zwecke der Zuverdienstgrenze<br />

sind auch bestimmte steuerfreie Einkünfte (z.B. Wochengeld) zu berücksichtigen.<br />

Ebenso sind Einkünfte des (Ehe-)Partners aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen)<br />

auch dann einzubeziehen, wenn sie endbesteuert sind.<br />

Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung<br />

berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).<br />

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit Kind ist negativsteuerfähig (siehe<br />

dazu den letzten Punkt bei den Absetzbeträgen).<br />

� Kinderabsetzbetrag<br />

Steht gr<strong>und</strong>sätzlich jenem Steuerpflichtigen zu, dem Familienbeihilfe gewährt wird.<br />

Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt <strong>und</strong> beträgt pro Kind € 58,40 p.m.<br />

� Mehrkindzuschlag ab drei Kindern<br />

Zusätzlich zur Familienbeihilfe für Familien, deren zu versteuerndes Einkommen insgesamt<br />

€ 55.000,00 für einen Kalendermonat nicht übersteigt.<br />

Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind pro Kind € 36,40 p.m.<br />

ab 2011: Der Mehrkindzuschlag entfällt voraussichtlich zur Gänze<br />

(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

� Unterhaltsabsetzbetrag<br />

Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig<br />

sind <strong>und</strong> für diese eine Familienbeihilfe erhalten. Der Absetzbetrag bemisst<br />

sich<br />

� für das 1. Kind mit € 29,20 p.m.<br />

� für das 2. Kind mit € 43,80 p.m.<br />

� für jedes weitere Kind mit € 58,40 p.m.<br />

� Arbeitnehmerabsetzbetrag<br />

Für aktive Arbeitnehmer, die Einkünfte beziehen, welche der Lohnsteuer<br />

unterliegen. € 54,00 p.a.<br />

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig (siehe dazu den<br />

letzten Punkt bei den Absetzbeträgen).<br />

� Grenzgängerabsetzbetrag<br />

Der Grenzgängerabsetzbetrag steht im Inland ansässigen Arbeitnehmern<br />

zu, die im Ausland arbeiten <strong>und</strong> täglich ins Inland zurückkehren <strong>und</strong><br />

nicht bereits den Arbeitnehmerabsetzbetrag beziehen. € 54,00 p.a.<br />

� Verkehrsabsetzbetrag<br />

Für Personen, die Einkünfte aus bestehenden Dienstverhältnissen haben. € 291,00 p.a.<br />

� Pensionistenabsetzbetrag<br />

Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- <strong>und</strong><br />

Verkehrsabsetzbetrag zu. € 400,00 p.a.<br />

Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 17.000,00 <strong>und</strong> € 25.000,00<br />

gleichmäßig von € 400,00 auf € 0,00 eingeschliffen.<br />

� Negativsteuer<br />

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs <strong>und</strong> nach Berücksichtigung der<br />

Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem<br />

Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gut zu<br />

schreiben.<br />

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden insbesondere 10 %<br />

der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch<br />

€ 110,00 jährlich, unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.<br />

� Negativsteuer mit Pendlerzuschlag<br />

Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich die<br />

Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 15 % <strong>und</strong><br />

der Höchstbetrag auf € 240,00 ((Wert bis 2010) bzw. € 246,00 (Wert ab 2011 – Stand:<br />

Ministerialentwurf des BBG 2011 - 2014). Dies ist der Pendlerzuschlag. Zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung zählt nach den LStR auch, wenn der Steuerpflichtige einer<br />

geringfügigen Beschäftigung nachgeht <strong>und</strong> sich freiwillig kranken- <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />

Beispiel:<br />

Eine Angestellte, die Anspruch auf Pendlerpauschale hat, ist teilzeitbeschäftigt <strong>und</strong> verdient<br />

monatlich brutto € 850,00. Die Sozialversicherungsbeiträge sind ca. € 2.133,33<br />

jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 15 % von € 2.133,33 sind € 320,00. Es<br />

wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres somit der Maximalbetrag<br />

von € 246,00 (nicht: € 320,00) (Pendlerzuschlag) vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin <strong>und</strong> würde sie zwei Kinder haben, würde sich<br />

der Auszahlungsbetrag auf insgesamt € 915,00 (€ 669,00 + € 246,00) erhöhen.<br />

6. Sonderausgaben<br />

Sonderausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt werden. Wenn die<br />

Sonderausgaben daher in einem Jahr höher als der steuerlich absetzbare Höchstbetrag<br />

sind, sollte man versuchen, die Ausgaben durch ein Akonto auf zwei Jahre zu verteilen.<br />

Bei Sonderausgaben handelt es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der<br />

Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen<br />

sind. Für manche Sonderausgaben besteht eine Höchstbetragsbegrenzung.<br />

6.1. Sonderausgaben mit Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong><br />

Einschleifregelung („Topf“-Sonderausgaben)<br />

Höchstbetragsbegrenzung:<br />

Es steht pro Steuerpflichtigem ein Höchstbetrag von .....................................€ 2.920,00<br />

zu, dieser wird erhöht um weitere ....................................................................€ 2.920,00,<br />

wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.<br />

Erhöhung bei mindestens drei Kindern um weitere ..............................................€ 1.460,00.<br />

Sonderausgaben vermindern nur bis zu diesen Höchstbeträgen zu einem Viertel die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Steuerberechnung. Ausgaben über diese Höchstbeträge sind<br />

überhaupt nicht absetzbar.<br />

Zusätzlich zu dieser Höchstbetragsbegrenzung gibt es eine Einschleifregelung, die vom<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als<br />

€ 36.400,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen<br />

Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 nur<br />

mehr der Pauschbetrag von € 60,00 ergibt.<br />

Bei bestimmten Sonderausgaben sollten die Sonderausgaben von jenem (Ehe-)Partner<br />

geleistet werden, bei dem sie sich günstiger auswirken. Bessere Auswirkungen haben die<br />

Sonderausgaben bei jenem Ehegatten, der die höheren Einkünfte hat, allerdings wegen<br />

der Einschleifregelung nicht mehr als € 36.400,00.<br />

Beiträge zu Versicherungen<br />

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu folgenden freiwilligen Personenversicherungen:<br />

� freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung (auch Insassen-Unfallversicherung)<br />

� Lebensversicherungen (nur in Form von Rentenversicherungen)<br />

� freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- <strong>und</strong> Sterbekassen<br />

� Pensionskassen<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen<br />

Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Aufwendungen für Wohnraumschaffung <strong>und</strong> Wohnraumsanierung<br />

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung<br />

oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden<br />

Aufzählungen fallen:<br />

� Mindestens 8-jährig geb<strong>und</strong>ene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung<br />

von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand<br />

die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften<br />

zahlt.<br />

� Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Begünstigt<br />

werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der<br />

Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung.<br />

ab 2011: Das neu errichtete Eigeheim muss nicht mehr im Inland liegen.<br />

Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung zumindest<br />

zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden (Stand: Ministerialentwurf des BBG<br />

2011 – 2014).<br />

� Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen<br />

Titel fällt sowohl die Instandsetzung als auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand<br />

gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich<br />

verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Ein Wohnraumsanierungsaufwand<br />

ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn<br />

ein Verbesserungsbedarf (z.B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig)<br />

vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen <strong>und</strong> Tapezieren der<br />

Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der<br />

Wohnraumsanierung. Ein Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann eine<br />

Sonderausgabe, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen<br />

von befugten Unternehmern durchgeführt wird.<br />

� Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung<br />

aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.<br />

Letztmalig 2010: Genussscheine <strong>und</strong> Ersterwerb junger Aktien<br />

Begünstigt sind Ausgaben zur Anschaffung vor dem 31.12.2010 (Stand: Ministerialentwurf<br />

des BBG 2011 - 2014) von Genussscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, der<br />

Ersterwerb junger Aktien (das sind Aktien, die bei der Gründung oder im Zuge einer<br />

ordentlichen Kapitalerhöhung ausgegeben werden) sowie der Erwerb bestimmter<br />

Wertpapiere zur Förderung des Wohnbaus (z.B. Wohnspar-Aktien).<br />

6.2. Sonderausgaben ohne Höchstbetragsbegrenzung <strong>und</strong><br />

Einschleifregelung<br />

Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten<br />

Renten <strong>und</strong> dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits<br />

als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außer-<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

betriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass<br />

die Rente aufgr<strong>und</strong> besonderer Verpflichtungsgründe geleistet werden muss. Dazu zählen<br />

insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen <strong>und</strong> gesetzliche<br />

Verpflichtungen. Erfüllen Renten die zuvor genannten Voraussetzungen, sind sie betragsmäßig<br />

in voller Höhe abzugsfähig.<br />

Kirchenbeitrag<br />

Nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften sind<br />

Sonderausgaben. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von € 200,00<br />

(seit 2009) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />

ab 2011: Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />

kann ihren Sitz im EU/EWR Raum haben, muss jedoch in Österreich anerkannt<br />

sein (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

Steuerberatungskosten<br />

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind<br />

Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Steuerberatungskosten sind auch bei Basispauschalierung gesondert absetzbar.<br />

Spenden<br />

Die Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf<br />

Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen <strong>und</strong> Behindertensport<br />

wurde 2009 auf folgende Bereiche ausgedehnt:<br />

� Mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der EU oder des<br />

EWR verfolgt werden<br />

� Die Bekämpfung von Armut <strong>und</strong> Not in Entwicklungsländern durch Förderung<br />

der wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Entwicklung. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn die Förderung<br />

in einer Größenordnung erfolgt, die eine effektive Wirkung im Sinne eines<br />

nachhaltigen Wandels ermöglicht (Umfang der Einzelprojekte nach der Verwaltungspraxis<br />

von zumindest € 30.000,00)<br />

� Hilfestellung in Katastrophenfällen<br />

Wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen, gilt als Voraussetzung, dass<br />

die Förderung eigennütziger Zwecke der Spendenorganisation ausgeschlossen ist.<br />

Zusätzlich wird eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen<br />

Zeitraum vorausgesetzt, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in<br />

diese Bestandsdauer einzubeziehen sind. Eine Deckelung der Verwaltungskosten soll<br />

sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung<br />

umgeleitet werden. F<strong>und</strong>raising-Kosten sollen davon nicht umfasst sein. Die Erfüllung der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.<br />

Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge. Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag<br />

hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.<br />

Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Spenden an Institutionen erfolgen, die auf der<br />

so genannten „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ des BMF angeführt sind. Die<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

begünstigten Spendenempfänger (Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen) werden auf der<br />

Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen<br />

jene Organisationen, die – ab 2009 – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht<br />

kommen. Erstmals erfolgte die Veröffentlichung der neuen Listen am 31. Juli 2009.<br />

Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie<br />

auf den 1.1.2009 zurückwirken. Später hinzukommende Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen<br />

sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.<br />

Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins<br />

oder der anderen Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger solange aufrecht, wie<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren<br />

Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird das zuständige<br />

Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender<br />

erst in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht<br />

ist.<br />

Für den Spender ist daher relevant: Sobald <strong>und</strong> solange ein Verein oder eine andere Einrichtung<br />

auf den Listen aufscheint, können an diesen steuerbegünstigt Spenden geleistet<br />

werden. Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (z.B. auf einem<br />

Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die<br />

Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.<br />

Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung<br />

aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen<br />

werden. Der erforderliche Beleg hat jedenfalls Name <strong>und</strong> Anschrift des Zuwendenden,<br />

den Namen der empfangenden Körperschaft <strong>und</strong> den Betrag der Zusendung zu enthalten.<br />

Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />

Ab 2011 (Verschiebung um ein Jahr nach dem Ministerialentwurf des BBG 2011 –<br />

2014: daher voraussichtlich erst ab 2012) ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung<br />

von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist. Der begünstigte Spendenempfänger (Verein<br />

oder Ähnliches) muss alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2012) samt<br />

Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln. Das<br />

Finanzamt kann die Spenden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen.<br />

Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet<br />

werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.<br />

Die Spenden sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Begünstigte Zuwendungen<br />

für mildtätige Zwecke einerseits <strong>und</strong> für Forschungsaufgaben an Universitäten oder an<br />

Museen andererseits dürfen jeweils bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben<br />

abgesetzt werden. Soweit die Zuwendungen die Höchstgrenze übersteigen, besteht<br />

eine eingeschränkte Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe (bis zu 10 % der Vorjahreseinkünfte).<br />

Verlustabzug<br />

Entsteht dem Abgabenpflichtigen aus einer Einkunftsquelle ein Verlust <strong>und</strong> kann oder darf<br />

dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach der<br />

Berücksichtigung dieses Verlustes in einem späteren Jahr (Verlustabzug).<br />

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land<strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit <strong>und</strong> Einkünfte aus Gewerbebe-<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

trieb) beschränkt (Beschränkung wird derzeit vom VfGH geprüft). Voraussetzung für den<br />

Verlustabzug ist eine ordnungsgemäße Buchführung.<br />

Der Verlustabzug ist eingeschränkt, <strong>und</strong> zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Somit muss zumindest ein<br />

Viertel des Gewinnes versteuert werden. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu<br />

einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag<br />

dieser Beträge in spätere Jahre.<br />

Der Verlustvortrag ist bei Bilanzierern aktuell zeitlich unbegrenzt möglich.<br />

Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />

Bis 2006 durften Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung<br />

(= Anlaufverluste) zeitlich unbegrenzt in zukünftige Veranlagungszeiträume<br />

vortragen.<br />

Mit 2007 ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten: Es dürfen seither nur die Verluste<br />

der drei vorangegangenen Jahre vorgetragen werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Anlaufverluste zeitlich unbegrenzt<br />

vorgetragen werden können. Hierbei zu beachten ist: Vor 2007 entstandene Anlaufverluste<br />

sind vorrangig gegenüber den ab 2007 erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.<br />

7. Außergewöhnliche Belastungen<br />

Bestimmte Aufwendungen <strong>und</strong> Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />

als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie<br />

� außergewöhnlich sind,<br />

� zwangsläufig erwachsen <strong>und</strong><br />

� die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.<br />

Eine außergewöhnliche Belastung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur insoweit berücksichtigt werden,<br />

als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie<br />

vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (AVAB/AEAB) abhängt,<br />

überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es eine Pauschale<br />

ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen<br />

Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.<br />

Selbstbehaltsgrenzen (ohne Kinder <strong>und</strong> AVAB/AEAB)<br />

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen<br />

von höchstens € 7.300,00.................................................................................................6 %<br />

mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00.................................................................................8 %<br />

mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00.............................................................................10 %<br />

mehr als € 36.400,00 ......................................................................................................12 %<br />

Die Prozentsätze vermindern sich insbesondere bei Kindern um 1 % für jedes Kind.<br />

Beispiele:<br />

Nicht durch Versicherungen gedeckte Kosten im Zusammenhang mit Krankheiten <strong>und</strong><br />

zwangsläufigen Kuraufenthalten (auch von unterhaltsberechtigten Personen); Kosten von<br />

Krankenbesuchen, Zahlungen auf Gr<strong>und</strong> einer Bürgschaft, die der Bürge aus sittlichen<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Gründen (Beistandspflicht) übernehmen musste; Aufwendungen für eine Hausgehilfin bei<br />

dauernder Krankheit oder notwendiger Berufstätigkeit der Hausfrau; Begräbniskosten sind<br />

in erster Linie aus dem Nachlass zu bestreiten, sie führen nur dann zu außergewöhnlichen<br />

Belastungen, wenn kein Nachlass vorhanden ist oder die Begräbniskosten den Nachlass<br />

übersteigen (zudem regelmäßig Deckelung mit € 4.000,00).<br />

Absetzbare Kinderbetreuung<br />

Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die<br />

Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind <strong>und</strong> Kalenderjahr unter folgenden<br />

Voraussetzungen:<br />

� das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,<br />

� es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt<br />

oder das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des<br />

EWR oder in der Schweiz auf,<br />

� die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />

oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen<br />

Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch<br />

eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige<br />

(Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten etc.),<br />

� der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter<br />

Zuordnung zu der Versicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen<br />

Krankenversicherungskarte des Kindes an.<br />

Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem<br />

Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich<br />

geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche<br />

Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung<br />

oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr<br />

des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden pauschalen Freibetrag von gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

€ 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig (eventuell Kürzungen). Dies gilt bis<br />

zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Die Regelung gilt seit 1.1.2009.<br />

8. Kinderfreibetrag<br />

Die mit Kindern verb<strong>und</strong>enen finanziellen Belastungen wurden auch durch die Einführung<br />

eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung berücksichtigt. Er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung<br />

(Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert<br />

der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, <strong>und</strong> zwar:<br />

� € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind<br />

geltend gemacht wird oder<br />

� € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in<br />

Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00)<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Einkommensteuer<br />

Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile<br />

steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft.<br />

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht unter bestimmten Vorausetzungen auch<br />

unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls der<br />

Unterhaltsabsetzbetrag auch für dieses Kind zusteht.<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />

II. Schenkungsmeldegesetz<br />

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuergesetzes<br />

(ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz<br />

(SchenkMG) 2008 erlassen, das im Wesentlichen mit 1.8.2008 in Kraft trat.<br />

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt<br />

Um nach Auslaufen der Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen<br />

nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes<br />

Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.<br />

Anzeigepflicht für Schenkungen <strong>und</strong> Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem<br />

31.7.2008), wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz,<br />

den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend<br />

� Bargeld<br />

� Kapitalforderungen<br />

� Gesellschaftsanteile<br />

� Betriebe<br />

� bewegliches körperliches Vermögen<br />

� immaterielle Vermögensgegenstände.<br />

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.<br />

� Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb<br />

eines Jahres (ACHTUNG: auch Lebensgefährten)<br />

� Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren<br />

� „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten<br />

� übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung<br />

� Gr<strong>und</strong>stücksschenkungen (siehe aber unten Punkt 2)<br />

� Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe aber unten<br />

Punkt 4)<br />

Anzeigepflichtig sind die<br />

� beteiligten Personen<br />

� am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte <strong>und</strong> Notare<br />

� binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb<br />

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:<br />

� das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit,<br />

� die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe<br />

geahndet wird,<br />

� mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />

2. Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerpflicht für unentgeltliche<br />

Gr<strong>und</strong>stückserwerbe<br />

Die Gr<strong>und</strong>stücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt zur Gänze (Wegfall des Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalents)<br />

unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz (GrEStG):<br />

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit<br />

nichts.<br />

Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag sinngemäß in das GrEStG übernommen:<br />

Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung<br />

von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein<br />

Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit<br />

oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.<br />

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:<br />

� Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze<br />

bis 150 m² Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)<br />

� Gr<strong>und</strong>stücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz<br />

fallen)<br />

3. Einkommensteuerliche Änderungen für<br />

unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten<br />

Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgr<strong>und</strong>lage auf fiktive Anschaffungskosten<br />

nach einem unentgeltlichen Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige<br />

AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden (anders bei erstmaliger Vermietung).<br />

Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel <strong>und</strong> Herstellungsfünfzehntel<br />

durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden.<br />

Diese Regelungen kommen für alle unentgeltlichen Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur<br />

Anwendung.<br />

4. Stiftungseingangssteuer <strong>und</strong><br />

einkommensteuerliche Änderungen bei<br />

Privatstiftungen<br />

Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.<br />

Zuwendungen des Stifters an Stiftung<br />

Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer in Höhe von 2,5 %.<br />

Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz von 25 % zur Anwendung, wenn<br />

� die Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz<br />

vergleichbar ist oder<br />

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Für alle Steuerpflichtigen, Schenkungsmeldegesetz<br />

� nicht sämtliche Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Dokumente (Zusatzurk<strong>und</strong>en) dem Finanzamt zeitgerecht<br />

offen gelegt werden oder<br />

� mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- <strong>und</strong> Vollstreckungshilfe<br />

besteht.<br />

Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Gr<strong>und</strong>stücke<br />

um 3,5 % ihres dreifachen Einheitswerts.<br />

Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten<br />

Diese sind gr<strong>und</strong>sätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern.<br />

Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung<br />

vergleichbar ist, stellen seit 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher<br />

sonstige Einkünfte) <strong>und</strong> unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (zuvor bis zu<br />

50 %).<br />

Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen <strong>und</strong> somit steuerfrei sind Rückzahlungen<br />

von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen), die nach dem 31.7.2008 eingebracht<br />

werden.<br />

Um eine steuerfreie Rückzahlung kann es sich nur handeln, wenn Zuwendungen (beschlossen<br />

nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), über den Bilanzgewinn (dieser ist<br />

um stille Reserven in den Zuwendungen <strong>und</strong> um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen<br />

zu erhöhen) <strong>und</strong> über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen.<br />

Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten)<br />

abzüglich Auszahlungen geführt werden.<br />

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D. Für Unternehmer<br />

I. Einkommensteuer<br />

Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

1. Rechtsformen, Rechnungslegung <strong>und</strong><br />

Gewinnermittlung<br />

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches das Handelsgesetzbuch (HGB) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ab 1.1.2007 abgelöst hat, regelt unter anderem die Rechtsformen <strong>und</strong> die Rechnungslegungspflicht<br />

(= Bilanzierung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften) neu. Da<br />

das Einkommensteuergesetz (EStG) an das bisherige HGB angeknüpft war, wurde<br />

dieses mittels Strukturanpassungsgesetz 2006 mit dem UGB in Übereinstimmung gebracht.<br />

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Rechnungslegungspflicht bei den jeweiligen<br />

Rechtsformen:<br />

Nicht protokollierte Einzelunternehmer<br />

Diese (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- <strong>und</strong> Forstwirte) sind ab einer gewissen<br />

Umsatzgrenze zur Rechnungslegung <strong>und</strong> zur § 5 EStG-Gewinnermittlung<br />

verpflichtet. Sie müssen sich dann auch mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“,<br />

„eingetragener Unternehmer“ bzw. „e. U.“ in das Firmenbuch eintragen lassen.<br />

Neue Umsatzgrenzen seit 1.1.2010<br />

Die Umsatzgrenze berechnet sich seit 1.1.2010 wie folgt:<br />

Wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1,000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab<br />

dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei<br />

Geschäftsjahre lang bei über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden<br />

Geschäftsjahr ein.<br />

Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht aber keine<br />

Rechnungslegungspflicht nach sich.<br />

Protokollierte Einzelunternehmer<br />

Wenn die oben genannte Umsatzgrenze überschritten wird, hatte der Einzelunternehmer<br />

bis 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuchgericht auf Eintragung des<br />

Rechtsformzusatzes „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ bzw.<br />

„e. U.“ zu stellen.<br />

Wird die Umsatzgrenze unterschritten, kann ein Antrag an das Finanzamt gestellt werden,<br />

weiterhin § 5 EStG-Ermittler zu bleiben. Wird dieser Antrag nicht gestellt, wird er ab<br />

1.1.2007 Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. kann freiwillig den Gewinn nach § 4 Abs.1<br />

EStG ermitteln.<br />

Der Einzelunternehmer kann jedoch weiterhin freiwillig im Firmenbuch eingetragen bleiben,<br />

ohne rechnungslegungspflichtig zu bleiben.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Offene Handelsgesellschaften (OHG)<br />

Diese wurden durch die offene Gesellschaft (OG) ersetzt. Bereits bestehende OHGs<br />

können den Rechtsformzusatz OHG beibehalten.<br />

Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die Ausführungen<br />

zum protokollierten Einzelunternehmer.<br />

Kommanditgesellschaften (KG)<br />

Diese bleiben unverändert KG. Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich<br />

der Gewinnermittlung die Ausführungen zum protokollierten Einzelunternehmer.<br />

Ausnahme GmbH & Co K(E)G: Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften<br />

ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter trat die Rechnungslegungspflicht<br />

unabhängig von Größe <strong>und</strong> Tätigkeit ab dem Geschäftsjahr ein, das nach<br />

dem 31.12.2007 begonnen hat. Hier darf also der Gewinn gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nach § 4(1)<br />

oder gar § 4(3) EStG ermittelt werden. Steuerliche Ausnahmen bestehen für rein vermögensverwaltende<br />

Tätigkeiten.<br />

Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)<br />

Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist seit 31.12.2006 nicht mehr<br />

möglich. Bei bestehenden OEG bzw. KEG blieb bis zum 31.12.2009 Zeit, die Änderungen<br />

des Rechtsformzusatzes (OG bzw. KG) im Firmenwortlaut zur Eintragung in das<br />

Firmenbuch anzumelden.<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Hier ergeben sich keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Änderungen aus der UGB-Umstellung.<br />

2. Betriebsausgaben<br />

2.1. Was gehört zu den Betriebsausgaben?<br />

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, <strong>und</strong> kürzen<br />

den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind gr<strong>und</strong>sätzlich abzugsfähig.<br />

Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern (<strong>und</strong> nur bei diesen) eine Angemessenheitsprüfung<br />

in Abhängigkeit von der Art der Aufwendungen vorzunehmen:<br />

� Personen- <strong>und</strong> Kombinationskraftwagen (Kapitel 2.3.)<br />

� Personenluftfahrzeuge<br />

� Sport- <strong>und</strong> Luxusboote<br />

� Jagden<br />

� geknüpfte Teppiche, Tapisserien<br />

� Antiquitäten<br />

Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen,<br />

können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche<br />

Veranlassung eindeutig im Vordergr<strong>und</strong> steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre<br />

nicht möglich, so kann nach der Verwaltungspraxis ungeachtet einer betrieblichen<br />

Mitveranlassung der gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (so genanntes<br />

„Aufteilungsverbot“).<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Beispiel (nach der Verwaltungspraxis):<br />

Ein Steuerpflichtiger unternimmt eine zweiwöchige Auslandsreise <strong>und</strong> nimmt dabei an<br />

einem fünftägigen Fachkongress teil. Ein anteiliger Abzug der Reisekosten ist nach der<br />

höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht möglich. Sind im Zusammenhang mit<br />

dem Fachkongress zusätzliche, abgrenzbare Ausgaben erwachsen (z.B. Teilnahmegebühr),<br />

so können diese berücksichtigt werden.<br />

Die Frage des Aufteilungsverbotes ist derzeit aber Gegenstand höchstgerichtlicher Verfahren.<br />

Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise privat genutzte)<br />

Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.<br />

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche<br />

Ausgaben <strong>und</strong> Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben.<br />

Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten oder Telefon.<br />

2.2. Nachweis der Betriebsausgaben<br />

Betriebsausgaben sind dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach gr<strong>und</strong>sätzlich durch schriftliche<br />

Fremdbelege nachzuweisen. Kann ein Nachweis nach den Umständen des Einzelfalles<br />

nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eigenbelege sind in der Regel<br />

nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei auswärts<br />

geführten Telefonaten <strong>und</strong> Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Steht eine<br />

Betriebsausgabe zwar dem Gr<strong>und</strong>e nicht aber der Höhe nach fest, so kommt eine Schätzung<br />

in Betracht.<br />

Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Unternehmer verpflichtet, den Empfänger der<br />

abgesetzten Beträge zu nennen (so genannte Empfängerbenennung). Nennt der Unternehmer<br />

den Empfänger nicht, so ist die Abzugsfähigkeit zwingend zu versagen. Dies gilt<br />

auch dann, wenn die Ausgabe unbestritten getätigt worden ist.<br />

2.3. Ausgewählte Betriebsausgaben<br />

Investitionsgüter, Absetzung für Abnutzung<br />

Investitionsgüter, die dem Betrieb für eine längere Zeit dienen sollen <strong>und</strong> der Abnutzung<br />

unterliegen (so genannte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), können<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt<br />

werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt (= Absetzung<br />

für Abnutzung = AfA).<br />

Beispiel:<br />

Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 <strong>und</strong> wird im Mai 2009 in Verwendung genommen.<br />

Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.<br />

Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer<br />

<strong>und</strong> ergibt im Beispiel somit € 10.000,00 jährlich.<br />

Im Jahr 2009 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit<br />

€ 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der<br />

Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Eine Ausnahme davon ist für Güter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 vorgesehen<br />

(so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sie wirken sich wahlweise zur<br />

Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.<br />

Für den Beginn der AfA ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend.<br />

Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts<br />

oder der Bezahlung spielen keine Rolle. Die Finanzverwaltung anerkennt jedoch<br />

das Lieferdatum, subsidiär das Rechnungsdatum, als Datum der Inbetriebnahme, solange<br />

keine besonderen Umstände eine wesentliche Zeitdifferenz erkennen lassen.<br />

Vorzeitige Abschreibung für 2009 <strong>und</strong> 2010<br />

Welche Investitionen werden gefördert?<br />

Die vorzeitige Abschreibung gilt für neue (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter<br />

(also z.B. keine Software, Rechte, Finanzanlagen oder ähnliches). Für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

<strong>und</strong> für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige Absetzung für<br />

Abnutzung zu. Bei Pkws <strong>und</strong> Kombis besteht nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge<br />

oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen<br />

Absetzung für Abnutzung. Gilt nicht für gebrauchte Wirtschaftsgüter!<br />

Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für Wirtschaftsgüter zu, für<br />

die ein Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.<br />

Damit sollen Investitionen im Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.<br />

Wirkungsweise der vorzeitigen Abschreibung<br />

Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30 %.<br />

Dies allerdings bei Inbetriebnahme einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare<br />

Abschreibung wird fortgeführt, wodurch es im Effekt zu einer früheren Abschreibung der<br />

Investition kommt. Mehr als 100 % der Aufwendungen sind daher nicht abschreibbar.<br />

Höhere Förderung von Wirtschaftsgütern mit langer Abschreibungsdauer<br />

Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung sollen insbesondere<br />

jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt<br />

werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung<br />

für Abnutzung ohne lineare Abschreibung 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von<br />

vier Jahren hingegen verbleibt ein Vorteil von 5 %. Bei Wirtschaftsgütern, die zwei oder<br />

drei Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch<br />

machen.<br />

Beispiel:<br />

Eine Maschine wird im April 2009 um € 150.000,00 neu angeschafft <strong>und</strong> in Betrieb genommen.<br />

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre.<br />

Abschreibung im Jahr 2009: € 150.000,00 * 30 % = € 45.000,00<br />

Restbuchwert am 31.12.2009: € 150.000,00 – € 45 000,00 = € 105.000,00.<br />

Abschreibung von 2010 bis 2014: jeweils € 18.750,00 (nämlich € 150.000,0 / 8).<br />

Buchwert am 31.12.2014 nach Abschreibung: € 11.250,00 (nämlich € 150.000,00 –<br />

€ 45.000,00 – 5 * € 18.750,00).<br />

Abschreibung im Jahr 2015: € 11.250,00.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben statt wie im Falle<br />

ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.<br />

Personenkraftwagen, Leasing, Fahrtenbuch, Kilometergeld<br />

Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der<br />

betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so<br />

zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist<br />

es dem Privatvermögen zuzurechnen.<br />

Kfz im Betriebsvermögen<br />

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb<br />

des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung)<br />

auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.<br />

Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung <strong>und</strong> der anschaffungskostenabhängigen<br />

Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist<br />

die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 <strong>und</strong> die gesetzliche Mindestnutzungsdauer<br />

von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der PKW mehr als € 40.000,00, so<br />

sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.<br />

Leasing<br />

Wird der PKW geleast, so sind anstelle der AfA die Leasingraten als Betriebsausgaben<br />

anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten soll eine Umgehung der achtjährigen<br />

Mindestnutzungsdauer verhindern <strong>und</strong> ist – auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />

– im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.<br />

Kfz im Privatvermögen<br />

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht,<br />

ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt<br />

oder das Kilometergeld von € 0,42 (dieser Wert ist gültig seit 1.7.2008 <strong>und</strong> gilt bis auf<br />

weiteres – Stand Ministerialentwurf der Änderung der Reisegebührenvorschrift. Wert bis<br />

30.6.2008: € 0,376) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für<br />

30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt die Kilometerzahl für betriebliche<br />

Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz<br />

ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein <strong>und</strong> folglich der tatsächliche Aufwand<br />

geltend zu machen sein.)<br />

Besonderheit bei Fahrtkostenersatz für Dienstnehmer:<br />

Beinhaltet eine lohnsteuergestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung)<br />

geringere Sätze als das amtliche Kilometergeld, so erhöht sich die Kilometeranzahl im<br />

Kalenderjahr. Dennoch ist die Abgabenfreiheit des Kilometergeldes betragsmäßig auf<br />

€ 12.600,00 pro Kalenderjahr beschränkt.<br />

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut<strong>und</strong><br />

Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Gr<strong>und</strong> höherer Gewalt (z.B. Unfallkosten)<br />

können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.<br />

Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten<br />

einerseits <strong>und</strong> privaten Fahrten andererseits verwendet wird?<br />

Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere<br />

Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort,<br />

Zeit <strong>und</strong> Kilometerstand jeweils am Beginn <strong>und</strong> am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck<br />

jeder einzelnen betrieblichen Fahrt <strong>und</strong> die Anzahl der gefahrenen Kilometer,<br />

aufgegliedert in betrieblich <strong>und</strong> privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der<br />

Aufteilung auf betriebliche <strong>und</strong> private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen<br />

Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.<br />

Ein Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, da es die Möglichkeit eröffnet,<br />

bereits erfasste Daten im Nachhinein abzuändern, wobei die ursprünglichen Daten<br />

<strong>und</strong> deren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Änderungen (Löschungen oder Ergänzungen)<br />

nicht mehr nachvollziehbar sind. Es ist aber materiell anzuerkennen, wenn es<br />

aller Wahrscheinlichkeit nach richtig ist <strong>und</strong> der Steuerpflichtige dies durch ergänzende<br />

Beweismittel dargetan hat. Dies ist die Kernaussage der am 22.6.2007 ergangenen Entscheidung<br />

des Unabhängigen Finanzsenates (UFS).<br />

Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch Dienstnehmer fällt unter die steuerpflichtigen<br />

Sachbezüge (siehe dazu Kapitel V.1.3.).<br />

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FAHRTENBUCH<br />

Polizzen-Nr.:<br />

Versichert bei:<br />

Besitzer:<br />

Pol. Kennzeichen:<br />

Marke/Typ:<br />

Straße:<br />

Fahrgestell-Nr.:<br />

Hubraum:<br />

PLZ/Ort:<br />

Motor-Nr.:<br />

Leistung KW/PS:<br />

Telefon:<br />

Bei Unfall verständigen:<br />

bei<br />

km-Stand<br />

Betrag<br />

EUR<br />

Reparaturen,<br />

Sonstiges<br />

Verbrauch (L)<br />

Treib-<br />

Öl<br />

stoff<br />

gefahrene km<br />

Betrieb privat<br />

km-Stand bei<br />

Abfahrt Ankunft<br />

Ziel/Route<br />

Zweck<br />

Zeit der<br />

Abfahrt Ankunft<br />

Datum<br />

Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

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SUMME BETRAG:<br />

SUMMEN:


Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Fahrtkosten zwischen Wohnort bzw. Zweitwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort,<br />

untertägige Heimfahrten<br />

Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz <strong>und</strong> Betriebsstätte sind für den Unternehmer<br />

Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb<br />

der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung<br />

ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt.<br />

Zweitwohnsitz<br />

Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (z.B. Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die<br />

Kosten vom näher gelegenen Hauptwohnsitz abzugsfähig.<br />

Untertägige Heimfahrten<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten,<br />

wie z.B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgr<strong>und</strong><br />

beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.<br />

Fahrtkosten Wohnort – Arbeitsort bei Dienstnehmern<br />

Bei Arbeitnehmern sind die Fahrtkosten durch den Verkehrsabsetzbetrag (Kapitel C.I.5)<br />

<strong>und</strong> das Pendlerpauschale (Kapitel D.V.1.7) abgegolten.<br />

Reisekosten – Taggeld, Nächtigungsgeld<br />

Unter die Reisekosten fallen das Taggeld <strong>und</strong> das Nächtigungsgeld. Diese sind Betriebsausgaben<br />

<strong>und</strong> bei Auszahlung an einen Dienstnehmer lohnsteuerfrei <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei,<br />

wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

� Wann liegt eine Reise beim Unternehmer vor?<br />

Eine Reise liegt vor, wenn sich der Unternehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit<br />

von seinem Unternehmen (Betriebsstätte oder Mittelpunkt seiner beruflichen<br />

Tätigkeit) um mindestens 25 km (einfache tatsächlich zu fahrende Strecke)<br />

entfernt <strong>und</strong> die Reisedauer bei Inlandsreisen mehr als drei St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> bei<br />

Auslandsreisen ebenfalls mehr als drei St<strong>und</strong>en (bis 2007: mehr als fünf St<strong>und</strong>en)<br />

beträgt.<br />

Die Fahrtkosten sind auch dann abzugsfähig, wenn die Entfernung unter 25 km liegt.<br />

Zu beachten ist jedoch folgende 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung:<br />

Es liegt eine Reise vor (= Taggeld ist Betriebsausgabe), wenn der Unternehmer am<br />

selben Einsatzort<br />

� maximal an fünf Tagen hintereinander tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />

kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage<br />

neu zu beginnen.<br />

� maximal an fünf Tagen regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich)<br />

tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an<br />

diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage neu zu beginnen.<br />

� maximal an 15 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend, aber nicht<br />

regelmäßig tätig wird.<br />

(Liegt man außerhalb dieser 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung, liegt keine Reise vor.)<br />

Fahrten innerhalb eines Bezirks bzw. in einen anderen Bezirk innerhalb Wiens stellen<br />

seit 1.1.2008 keine Reise dar.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

� Wann liegt eine Dienstreise beim Dienstnehmer vor?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können aus Anlass einer Dienstreise Taggelder lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei<br />

an Dienstnehmer ausgezahlt werden. Dabei sind folgende zwei<br />

Fälle von Dienstreisen zu unterscheiden:<br />

1. Fall:<br />

Der Dienstnehmer verlässt seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager<br />

usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen.<br />

Zu beachten ist jedoch folgende 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung:<br />

Es liegt eine Dienstreise vor (= Taggeld kann steuerfrei ausbezahlt werden), wenn<br />

der Dienstnehmer am selben Einsatzort (politische Gemeinde)<br />

� maximal an 5 Tagen hintereinander tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />

kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage<br />

neu zu beginnen.<br />

� maximal an 5 Tagen regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich,<br />

z.B. jeden Dienstag) tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />

kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der 5 Tage neu zu<br />

beginnen.<br />

� maximal an 15 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend, aber nicht<br />

regelmäßig tätig wird.<br />

(Liegt man außerhalb der 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung, liegt keine Dienstreise vor.)<br />

Der gesetzliche Dienstreisebegriff (5 Tage bzw. 15 Tage) kann durch Kollektivvertrag<br />

erweitert werden, wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt (abschließende<br />

Aufzählung):<br />

� Außendiensttätigkeit (z.B. K<strong>und</strong>enbesuche, Servicedienste, Patrouillendienste)<br />

� Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten<br />

außerhalb des Werksgebäudes des Arbeitgebers)<br />

� Baustellen- <strong>und</strong> Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers<br />

� Arbeitskräfteüberlassung<br />

� vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.<br />

Unterliegt aber ein Unternehmen keinem Kollektivvertrag, der einen erweiterten<br />

Dienstreisebegriff definiert, so kann ein großzügigerer Begriff über die fünf bzw. fünfzehn<br />

Tage entweder in<br />

� einer Betriebsvereinbarung oder<br />

� einer Einzelvereinbarung, wenn der Betrieb weniger als fünf nicht zur Familie<br />

des Arbeitgebers gehörende volljährige Arbeitnehmer hat (Betriebsrat kann nicht<br />

gebildet werden)<br />

Die Einzelvereinbarung kann nur mit allen Dienstnehmern oder sachlich gerechtfertigten<br />

Gruppen von Dienstnehmern abgeschlossen werden. Eine Einzelvereinbarung<br />

ist dort sinnvoll, wo Dienstnehmer vielfach mehr als fünf bzw. fünfzehn Tage am selben<br />

Einsatzort tätig sind.<br />

Die gesetzliche Obergrenze der Steuerfreiheit der Taggelder kann aber weder durch<br />

lohngestaltende Vorschriften noch durch eine Einzelvereinbarung hinaufgesetzt wer-<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

den. Diese beträgt nach wie vor im Inland € 26,40, im Ausland richtet sich die Obergrenze<br />

nach den Ländersätzen laut der Reisegebührenvorschrift.<br />

Sollte der Unternehmer darüber hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese<br />

voll lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />

2. Fall (so genannte Familienheimfahrt):<br />

Als Dienstreise gilt für die Dauer von sechs Monaten ferner, wenn der Dienstnehmer<br />

über Auftrag des Dienstgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)<br />

arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort<br />

(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (i.d.R. ab 120 km).<br />

Kilometergelder als Fahrtkostenvergütung können vom Arbeitgeber höchstens für<br />

eine Fahrt pro Woche zur Rückkehr an den Familienwohnsitz – so genannte Familienheimfahrt<br />

– steuerfrei gewährt werden, wenn zusätzlich folgende Merkmale erfüllt<br />

werden:<br />

Bis Ende 2007 konnten diese Kilometergelder nur aufgr<strong>und</strong> lohngestaltender Vorschriften<br />

(Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) steuerfrei ausbezahlt werden.<br />

Seit 2008 können Kilometergelder immer steuerfrei – unabhängig von lohngestaltenden<br />

Vorschriften – gewährt werden. Weitere Voraussetzung jedoch: Die Heimfahrt<br />

muss für arbeitsfreie Tage erfolgen <strong>und</strong> es darf kein Taggeld gewährt werden.<br />

Bei Dienstreisen von Dienstnehmern gilt die 25-km-Grenze – im Gegensatz zum<br />

Unternehmer (siehe oben Reise beim Unternehmer) – nicht.<br />

Fahrten innerhalb der Bezirke Wiens stellen seit 1.1.2008 (gemäß des Wartungserlasses<br />

zu den Lohnsteuerrichtlinien) auch beim Arbeitnehmer keine Dienstreise mehr<br />

dar.<br />

Wird ein Dienstnehmer nicht im Auftrag seines Arbeitgebers tätig (z.B. Fahrt zu Fortbildungsveranstaltungen<br />

im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aus Eigeninitiative),<br />

gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Unternehmer.<br />

Berechnung des Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeldes<br />

INLANDSREISEN<br />

Seit 2008 kann neben der gr<strong>und</strong>sätzlichen Berechnung der Tagesgelder nach der 24-<br />

St<strong>und</strong>en-Regel in allen Fällen eine Abrechnung nach Kalendertagen erfolgen (bisher war<br />

eine Kalendertagsabrechnung nur zulässig, wenn eine lohngestaltende Vorschrift das vorsah).<br />

Tagesgeld (Diäten)<br />

Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als drei St<strong>und</strong>en<br />

für jede angebrochene Reisest<strong>und</strong>e ein Zwölftel von € 26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene<br />

St<strong>und</strong>e. Dauert eine Reise mehr als elf St<strong>und</strong>en, so steht der volle Tagessatz von<br />

€ 26,40 zu.<br />

Nächtigungsgeld<br />

Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand<br />

der Nächtigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich belegmäßig nachzuweisen.<br />

Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so<br />

können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

der Kollektivvertrag höhere Tages- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze<br />

Betriebsausgaben (Ausnahme für Seminare unter bestimmten Voraussetzungen).<br />

Beispiel (24-St<strong>und</strong>en-Regel):<br />

Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages <strong>und</strong> endet um 16:30 Uhr des zweiten<br />

Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> von € 19,80 (= 9/12 von<br />

€ 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe<br />

bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind<br />

€ 15,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.<br />

Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal € 15,00<br />

pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei gelassen werden. Dieser<br />

pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate (183 Kalendertage) lang für den<br />

Aufenthalt innerhalb einer bestimmten Gemeinde angesetzt werden.<br />

AUSLANDSREISEN<br />

Als Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können die Höchstsätze der Auslandsreisesätze<br />

der B<strong>und</strong>esbediensteten geltend gemacht werden.<br />

Tagesgeld (Diäten)<br />

Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt seit 1.1.2008 wie bei<br />

Inlandsreisen (mehr als drei St<strong>und</strong>en je 1/12 pro angefangene St<strong>und</strong>e, maximal 12/12).<br />

Nächtigungsgeld<br />

Als Nächtigungsgeld können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück berücksichtigt<br />

werden. Wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden, kann das den<br />

B<strong>und</strong>esbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe herangezogen werden.<br />

Die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der B<strong>und</strong>esbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich<br />

<strong>und</strong> werden in der Tabelle auf den Seiten 29ff angeführt.<br />

GEMISCHTE REISE<br />

Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich<br />

Auslandsreisezeit steht das Inlandstagesgeld zu.<br />

Beispiel:<br />

Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem PKW bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise<br />

7:00 Uhr. Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15:00 Uhr<br />

nächster Tag. Ende der Reise 18:10 Uhr.<br />

Berechnung nach der 24-St<strong>und</strong>enregel:<br />

Die Reise dauert insgesamt 35 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 10 Minuten, es stehen insgesamt zwei Tagessätze<br />

(24/12) zu. Der Auslandsanteil (11:15 bis 15:00 Uhr nächster Tag) beträgt 16/12<br />

(von € 35,30 = € 47,07), damit verbleibender Inlandsanteil somit 8/12 (von € 26,40 =<br />

€ 17,60).<br />

Die Diäten gesamt betragen somit € 64,67.<br />

Berechnung nach der Kalendertagsregel:<br />

Die Reise dauert insgesamt zwei Kalendertage mit jeweils mehr als zwölf St<strong>und</strong>en.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Auslandsanteil:<br />

1. Reisetag (11:15 Uhr bis 24:00 Uhr) 12/12 (also € 35,30)<br />

2. Reisetag (00:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 12/12 (also € 35,30)<br />

Inlandsanteil: Es kann kein steuerfreies Tagesgeld ausgezahlt werden, da der Gesamtanspruch<br />

durch den Auslandsanteil ausgeschöpft wurde.<br />

Die Diäten gesamt betragen somit € 70,60.<br />

� Arbeitsessen im Zuge einer Reise<br />

Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ (siehe nachstehendes Kapitel) mit ausschließlichem<br />

oder weitaus überwiegendem Werbecharakter sind gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl hinsichtlich<br />

der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte<br />

absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen<br />

um je € 13,20 pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt.<br />

Bei Auslandsreisen erfolgt entsprechend der Reisegebührenvorschrift der B<strong>und</strong>esbediensteten<br />

bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen<br />

steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer<br />

Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand<br />

zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“<br />

hat nicht zu erfolgen.<br />

� Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reisen<br />

Es stehen 10 % Vorsteuerabzug vom pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeld bei<br />

Reisen im Inland zu. Kein Vorsteuerabzug steht bei Auslandsreisen zu.<br />

LISTE DER PAUSCHALEN TAGES- UND NÄCHTIGUNGSGEBÜHREN<br />

EUROPA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Albanien 27,90 20,90<br />

Belarus 36,80 31,00<br />

Belgien 35,30 22,70<br />

Brüssel 41,40 32,00<br />

Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina 31,00 23,30<br />

Bulgarien 31,00 22,70<br />

Dänemark 41,40 41,40<br />

Deutschland 35,30 27,90<br />

Grenzorte 30,70 18,10<br />

Estland 36,80 31,00<br />

Finnland 41,40 41,40<br />

Frankreich 32,70 24,00<br />

Paris <strong>und</strong> Straßburg 35,80 32,70<br />

Griechenland 28,60 23,30<br />

Großbritannien u. Nordirland 36,80 36,40<br />

London 41,40 41,40<br />

Irland 36,80 33,10<br />

Island 37,90 31,40<br />

Italien 35,80 27,90<br />

Rom u. Mailand 40,60 36,40<br />

Grenzorte 30,70 18,10<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

EUROPA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Jugoslawien 31,00 23,30<br />

Kroatien 31,00 23,30<br />

Lettland 36,80 31,00<br />

Liechtenstein 30,70 18,10<br />

Litauen 36,80 31,00<br />

Luxemburg 35,30 22,70<br />

Malta 30,10 30,10<br />

Moldau 36,80 31,00<br />

Niederlande 35,30 27,90<br />

Norwegen 42,90 41,40<br />

Polen 32,70 25,10<br />

Portugal 27,90 22,70<br />

Rumänien 36,80 27,30<br />

Russische Förderation 36,80 31,00<br />

Moskau 40,60 31,00<br />

Schweden 42,90 41,40<br />

Schweiz 36,80 32,70<br />

Grenzorte 30,70 18,10<br />

Slowakei 27,90 15,90<br />

Pressburg 31,00 24,40<br />

Slowenien 31,00 23,30<br />

Grenzorte 27,90 15,90<br />

Spanien 34,20 30,50<br />

Tschechien 31,00 24,40<br />

Grenzorte 27,90 15,90<br />

Türkei 31,00 36,40<br />

Ukraine 36,80 31,00<br />

Ungarn 26,60 26,60<br />

Budapest 31,00 26,60<br />

Grenzorte 26,60 18,10<br />

Zypern 28,60 30,50<br />

AFRIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Ägypten 37,90 41,40<br />

Algerien 41,40 27,00<br />

Libyen 43,60 36,40<br />

Marokko 32,70 21,80<br />

Südafrika 34,90 34,00<br />

Tunesien 36,20 29,20<br />

AMERIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Argentinien 33,10 47,30<br />

Brasilien 33,10 36,40<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

AMERIKA Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Kanada 41,00 34,20<br />

Mexiko 41,00 36,40<br />

USA 52,30 42,90<br />

New York <strong>und</strong> Washington 65,40 51,00<br />

ASIEN Tagesgebühr in € Nächtigungsgebühr in €<br />

Bahrein 54,10 37,50<br />

Brunei 33,10 42,10<br />

China 35,10 30,50<br />

Hongkong 46,40 37,90<br />

Indien 31,80 39,90<br />

Indonesien 39,20 32,00<br />

Iran 37,10 29,00<br />

Israel 37,10 32,50<br />

Japan 65,60 42,90<br />

Korea, Demokr. Volksrep. 32,50 32,50<br />

Saudi-Arabien 54,10 37,50<br />

Singapur 43,60 44,70<br />

Taiwan 39,20 37,50<br />

Thailand 39,20 42,10<br />

Vereinigte Arabische Emirate 54,10 37,50<br />

Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen<br />

Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit<br />

getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig,<br />

50 %iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig) zu unterscheiden.<br />

Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist ein gänzlicher<br />

Betriebsausgabenabzug möglich.<br />

Beispiele:<br />

Kostproben bei „K<strong>und</strong>schaftstrinken“ (z.B. Lokalr<strong>und</strong>en eines Brauereivertreters);<br />

Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche<br />

Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe<br />

künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe mit<br />

seinen Produkten, seinem Know-how werben <strong>und</strong> durch die Bewirtung eine angenehme<br />

Atmosphäre schaffen);<br />

Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen Geschäftsfre<strong>und</strong>es:<br />

Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfre<strong>und</strong>e,<br />

mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, gegeben werden (wie Produktvorstellung,<br />

Schulung etc. für selbständige Handelsvertreter, Kaufleute etc., die die<br />

Erzeugnisse des Betriebs vertreten); die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt<strong>und</strong><br />

Warenverkostung; Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten oder/<strong>und</strong> vertriebenen<br />

Produkte zu werben (z.B. Anbieten von Kostproben der Backwaren eines Bäckereibetriebs),<br />

anlässlich von Betriebseröffnungen, Betriebsbesichtigungen, Betriebsjubiläen,<br />

Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten <strong>und</strong> ähnlichen geselligen Ereignissen sowie auf<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Verkaufsplätzen, wo diese Produkte angeboten werden (Supermärkte, Einzelhandel etc.).<br />

Dabei können auch sonstige Aufmerksamkeiten geringen Umfangs gereicht werden (z.B.<br />

Mineralwasser, Kaffee, Tee, Säfte) sowie Getränke <strong>und</strong> Speisen, die als unmittelbare Ergänzung<br />

zur Produktwerbung angesehen werden können (z.B. Wein <strong>und</strong> Nüsse bei der<br />

Präsentation von Käsesorten);<br />

Einladung auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der Produktpräsentation.<br />

Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame<br />

Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente<br />

handelt.<br />

Beispiele:<br />

„Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung in<br />

Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformationen oder sonstigen betrieblich<br />

veranlassten Informationsveranstaltungen, Bewirtung im Betriebsraum bei Betriebseröffnung<br />

(ohne Produkt- oder Warenverkostung), Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en<br />

in der Kantine des Betriebs bzw. durch den Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus, Bewirtungsspesen<br />

anlässlich einer Projektvorstellung <strong>und</strong> Diskussion, Bewirtung im Betriebsraum<br />

bei Geschäftsbesprechung.<br />

Die Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en ist als Repräsentationsaufwand anzusehen<br />

<strong>und</strong> fällt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.<br />

Beispiele:<br />

Bewirtung im Haushalt des Unternehmers; Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht<br />

absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen<br />

(Bälle, Essen nach Konzerten, Theater); Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung<br />

außerhalb des Betriebs; Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach dem Geschäftsabschluss;<br />

Bewirtung <strong>und</strong> übliche Geschenke (Blumen, Schreibutensilien, Rauchwaren,<br />

…) in Zusammenhang mit persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Dienstjubiläen,<br />

Pensionierungen oder allgemeinen Ereignissen wie Weihnachten, Jahreswechsel.<br />

Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen<br />

Voller Vorsteuerabzug (100 %), wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der<br />

Werbung dient <strong>und</strong> die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (auch<br />

wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt werden kann).<br />

Erhaltungsaufwendungen (Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />

Instandhaltungsaufwendungen)<br />

Diese stellen gr<strong>und</strong>sätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Zu berücksichtigen<br />

ist jedoch die zwingende 10-Jahres-Verteilung bei Instandsetzungskosten für bestimmte<br />

Mietwohngebäude.<br />

Ausbildungs-, Fortbildungs-, Weiterbildungskosten, Umschulung<br />

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten<br />

(Weiterbildung im erlernten Beruf) <strong>und</strong> Umschulungsmaßnahmen (Einstieg<br />

in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.<br />

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang<br />

zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z.B. Friseurin <strong>und</strong><br />

Kosmetikerin, Dachdecker <strong>und</strong> Spengler) vorliegt.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.<br />

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass<br />

sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen<br />

Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich<br />

zur Krankenpflegerin). Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen in Zusammenhang<br />

mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von<br />

Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.<br />

Sämtliche Kosten, die für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums<br />

anfallen, können abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist,<br />

dass die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen auf den bisherigen Beruf abzielen, bzw.<br />

damit zumindest verwandt sind, oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf<br />

dienen. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen.<br />

Eltern können die Schul- <strong>und</strong> Ausbildungskosten ihrer Kinder nicht absetzen.<br />

Auch Studienkosten an Fach- <strong>und</strong> Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen,<br />

Uni-Lehrgängen <strong>und</strong> ähnlichen Einrichtungen sind unter oben angeführten Voraussetzungen<br />

abzugsfähig.<br />

Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen, Seminare<br />

Kosten einer Auslandsreise sind gr<strong>und</strong>sätzlich Aufwendungen für die Lebensführung,<br />

außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die<br />

(nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- <strong>und</strong> Geschäftsreisen<br />

ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen. Spielen bei einer<br />

derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten nach der<br />

Verwaltungspraxis insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot – siehe dazu auch<br />

Kapitel C.I.2.1.). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt danach etwa vor, wenn eine<br />

Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verb<strong>und</strong>en wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine<br />

Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also z.B. an eine Geschäftsreise<br />

ein Urlaub „angehängt“ wird.<br />

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen<br />

folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

� Planung <strong>und</strong> Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen<br />

Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende<br />

berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.<br />

� Die Reise muss nach Planung <strong>und</strong> Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit<br />

bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in<br />

seinem Beruf zulassen.<br />

� Das Reiseprogramm <strong>und</strong> seine Durchführung müssen derart einseitig <strong>und</strong> nahezu<br />

ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen<br />

abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen<br />

Richtung beruflich interessierte Teilnehmer, entbehren.<br />

� Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum<br />

als jene einnehmen, die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig<br />

zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet werden. Dabei ist von einer<br />

durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht St<strong>und</strong>en täglich auszugehen. Die Anreise<br />

zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken <strong>und</strong> die<br />

Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu<br />

rechnen.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Mischprogramm<br />

Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind nach der Rechtsprechung<br />

der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm<br />

vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder<br />

nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind nach der Verwaltungspraxis auch jene<br />

Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als<br />

Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine Studienreise mit einem verhältnismäßig<br />

kurzen Auslandsaufenthalt kann nicht als ausschließlich berufsbedingte Reise<br />

angesehen werden, wenn sie von vornherein so programmiert war, dass durch Wochenenden<br />

<strong>und</strong>/oder Feiertage zu Lasten der Tage mit beruflichen Veranstaltungen mehrere<br />

Tage für allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung stehen. Fallen im<br />

Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder<br />

sonstige Werbungskosten an (z.B. Teilnahmegebühren für Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen,<br />

Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig<br />

(zum Aufteilungsverbot siehe auch Punkt D.I.2.1).<br />

Die Frage der Abzugsfähigkeit ist allerdings aufgr<strong>und</strong> der deutschen Rechtsprechung <strong>und</strong><br />

der jüngsten Spruchpraxis des UFS wieder in Bewegung gekommen. Die weitere Entwicklung<br />

ist daher zu beachten (Geltendmachung mit Offenlegung).<br />

Abzugsfähige Spenden – Spendenliste<br />

Spenden an Institutionen, die in der so genannten Spendenliste des BMF angeführt sind,<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, jedoch maximal bis zu 10 % des Gewinns<br />

des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres (zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben<br />

siehe Punkt C.I.6.2.).<br />

Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine <strong>und</strong> andere Einrichtungen) werden auf der<br />

Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Details dazu bitte im<br />

Kapitel C.I.6.2. nachlesen. Daneben lässt das Gesetz eine Betriebsausgabe nur für Zuwendungen<br />

an bestimmte Einrichtungen zu (z.B. Universitäten <strong>und</strong> Forschungseinrichtungen).<br />

Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen<br />

<strong>und</strong> auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.<br />

3. Prämien <strong>und</strong> Freibeträge<br />

3.1. Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis 2009<br />

Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn<br />

� der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,<br />

� der Gewinn mittels E-A-Rechnung ermittelt wird, <strong>und</strong><br />

� dieser Betrag in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird.<br />

Pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht<br />

werden.<br />

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:<br />

� Abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäu-<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

de, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt<br />

werden, <strong>und</strong> gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />

� Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls<br />

eine Mindestbehaltefrist von vier Jahren.<br />

Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen<br />

aus oder wird es in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes gebracht, ist<br />

der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend<br />

anzusetzen (Nachversteuerung).<br />

Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft<br />

werden. Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.<br />

Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter<br />

für ausscheidende Wertpapiere anerkannt.<br />

Bei Mitunternehmerschaften (OHG, KG, OG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich<br />

ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote<br />

zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare<br />

Gewinnanteil. Die planmäßige (normale <strong>und</strong> vorzeitige) Abschreibung kann zusätzlich<br />

zum Freibetrag geltend gemacht werden.<br />

3.2. Gewinnfreibetrag seit 2010<br />

Mit Wirksamkeit ab 2010 wurde der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von<br />

10 % auf 13 % erhöht <strong>und</strong> für alle betrieblichen Einkunfts- <strong>und</strong> Gewinnermittlungsarten<br />

zugänglich gemacht. Er trägt ab 2010 die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“.<br />

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Im Unterschied<br />

zum Freibetrag für investierte Gewinne soll er aber nunmehr auch für Gewinne<br />

zustehen, die von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt werden. Nicht einbezogen<br />

bleiben wie bisher Veräußerungsgewinne. Übergangsgewinne sind nun auch abgedeckt.<br />

Der neue Freibetrag wird von 10 % auf 13 % angehoben – die Deckelung von<br />

€ 100.000,00 pro Veranlagungsjahr <strong>und</strong> Steuerpflichtigen bleibt aber bestehen. Daraus<br />

ergibt sich, dass maximal ein Gewinn von ca. € 769.230,00 begünstigt ist.<br />

Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in Höhe<br />

von 13 % des Gewinns zu, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein<br />

maximaler Gr<strong>und</strong>freibetrag von € 3.900,00. Der Gr<strong>und</strong>freibetrag steht auch bei mehreren<br />

Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben<br />

mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Gr<strong>und</strong>freibetrag zusammengerechnet.<br />

Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten<br />

findet nicht statt.<br />

Bei Mitunternehmerschaften wie z.B. Personengesellschaften steht der Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />

nur entsprechend dem Gewinnanteil zu. Der Gr<strong>und</strong>freibetrag wird auch ohne besondere<br />

Geltendmachung automatisch zuerkannt <strong>und</strong> daher von Amts wegen berücksichtigt.<br />

Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Gr<strong>und</strong>freibetrag in<br />

Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.<br />

Beispiel:<br />

Gewinn vor Gewinnfreibetrag € 50.000,00<br />

davon 13 % (max. Freibetrag) € 6.500,00<br />

Investitionen (begünstigte) € 2.000,00<br />

Gr<strong>und</strong>freibetrag € 3.900,00<br />

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag € 2.000,00<br />

Gewinnfreibetrag gesamt € 5.900,00<br />

Gewinn endgültig € 44.100,00<br />

Begünstige Investitionen<br />

Begünstigte Investitionen sind wie bisher Investitionen in<br />

� abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,<br />

� bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab<br />

dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.<br />

Investitionen in Gebäude <strong>und</strong> Mieterinvestitionen sind ab 2010 ebenfalls begünstigungsfähig;<br />

Herstellungskosten sind aber nur dann für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag<br />

zu berücksichtigen, wenn nach dem 31.12.2008 mit der tatsächlichen Bauausführung<br />

begonnen worden ist.<br />

Im Gegenzug zur Erweiterung dieses Freibetrages wurde die Begünstigung für nicht entnommene<br />

Gewinne (§ 11a EStG) gestrichen <strong>und</strong> ist daher letztmalig für die Veranlagung<br />

2009 anzuwenden.<br />

Gr<strong>und</strong>freibetrag auch bei Basispauschalierer nutzen<br />

Der Gr<strong>und</strong>freibetrag steht auch jenen Steuerpflichtigen zu, die ihre Betriebsausgaben<br />

mittels Basispauschalierung ermitteln. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte<br />

Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.<br />

3.3. Lehrlingsförderungen<br />

Basisförderung/Lehrlingsausbildungsprämie<br />

Anstelle der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie tritt die Basisförderung für alle<br />

Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 abgeschlossen worden sind. Eine Doppelförderung<br />

ist somit ausgeschlossen.<br />

Basisförderung<br />

Im 1. Lehrjahr ist die Höhe der Beihilfe drei kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungen,<br />

im 2. Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungen sowie<br />

im 3. <strong>und</strong> 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung (bei einer<br />

dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer eine halbe kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung).<br />

Nach Abschluss eines Lehrjahres erhält der Lehrbetrieb automatisch innerhalb weniger<br />

Tage einen vorausgefüllten Förderantrag, welcher nur mehr zu überprüfen <strong>und</strong> zu ergänzen<br />

ist. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten an die Lehrlingsstelle, eingerichtet<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

bei der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu richten, ansonsten verfällt<br />

der Anspruch auf die Förderung.<br />

Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss eines Lehrjahres keinen Förderantrag<br />

erhalten haben, ist umgehend mit dem Förderreferat der Wirtschaftskammer Ihres<br />

B<strong>und</strong>eslandes Kontakt aufzunehmen.<br />

Lehrlingsausbildungsprämie<br />

Diese beträgt € 1.000,00 <strong>und</strong> gilt für Lehrverhältnisse, die vor dem 28.6.2008 begonnen<br />

wurden. Die Lehrlingsausbildungsprämie muss für jedes Wirtschaftsjahr im Rahmen der<br />

Steuererklärung beantragt werden <strong>und</strong> wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.<br />

Qualitätsbezogene Beihilfen/“Blum-Bonus II“<br />

Qualitätsbezogene Beihilfen für Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 bestehen<br />

Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage bzw. Rahmenbedingungen für die Beihilfen legt das Berufsausbildungsgesetz<br />

(BAG) fest.<br />

Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung <strong>und</strong> Rückforderbarkeit der<br />

Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses festgelegt. Die Richtlinien bedürfen<br />

der Bestätigung des B<strong>und</strong>esministers für Arbeit. Entsprechende Richtlinien wurden<br />

bis dato noch nicht erlassen.<br />

Rahmenbedingungen:<br />

� Weiterentwicklung des “Blum-Bonus“: Eine Förderung neuer Lehrstellen soll für neu<br />

gegründete Unternehmen ebenso gewährt werden wie für Betriebe, die erstmals<br />

Lehrlinge ausbilden oder dies nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren<br />

wieder tun.<br />

� Qualitätsbonus: Die Qualitätsförderung soll für Betriebe gewährt werden, deren Lehrlinge<br />

sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen.<br />

� Weiterbildungsbonus: Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung<br />

eines hohen fachlichen <strong>und</strong> pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert<br />

werden.<br />

� Erfolgsbonus: Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem<br />

oder gutem Erfolg geben.<br />

� Zusatzausbildung von Lehrlingen: Zusatzausbildungen, die über das gesetzlich vorgeschriebene<br />

Berufsbild hinausgehen <strong>und</strong> dadurch das Qualifikationsniveau weiter<br />

erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden. Auch Ausbildungsverbünde des jeweiligen<br />

Berufsbildes sollen gefördert werden.<br />

“Blum-Bonus“ für Lehrverhältnisse, die bis zum 27. Juni 2008 abgeschlossen (!)<br />

wurden<br />

Für jeden Lehrling, den ein Betrieb zwischen dem 1.9.2005 <strong>und</strong> dem 27.6.2008 zusätzlich<br />

eingestellt hat, bekommt er im ersten Lehrjahr € 400,00/Monat, im zweiten Lehrjahr<br />

€ 200,00/Monat <strong>und</strong> im dritten Lehrjahr € 100,00/Monat an Förderung ausbezahlt.<br />

Die Förderung wird jährlich zuerkannt. Jeweils zu Beginn des Eintritts des geförderten<br />

Lehrlings in das nächste Lehrjahr (2. oder 3.) muss die Zusätzlichkeit noch gegeben<br />

sein, um die Förderung für ein weiteres Jahr zu erhalten. Das heißt, dass in der<br />

Zwischenzeit ausgeschiedene Lehrlinge (z.B. wegen Lehrabschluss) nachbesetzt werden<br />

müssen.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

3.4. Externer Bildungsfreibetrag <strong>und</strong> Bildungsprämie<br />

Der externe Bildungsfreibetrag steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar<br />

externe Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für<br />

Arbeitnehmer getätigt werden. Der Bildungsfreibetrag beträgt höchstens 20 % der betrieblichen<br />

Aufwendungen. Die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme muss einen eigenständigen<br />

Bildungswert besitzen <strong>und</strong> nicht eine bloße Nebenleistung zu einer Lieferung<br />

oder Leistung sein (z.B. Einschulung in Bezug auf eine gelieferte Maschine oder Software).<br />

Alternativ zur Geltendmachung als Bildungsfreibetrag können diese Aufwendungen im<br />

Ausmaß von 6 % als Bildungsprämie geltend gemacht werden. Die Bildungsprämie wird<br />

dem Abgabenkonto gutgeschrieben, daher sollte die Bildungsprämie speziell in Verlustjahren<br />

geltend gemacht werden.<br />

Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie stehen bei der Gewinnermittlung durch<br />

Betriebsvermögensvergleich, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei<br />

Teil- oder Vollpauschalierung zu.<br />

3.5. Interner Bildungsfreibetrag<br />

Als weitere Begünstigung besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages<br />

auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- <strong>und</strong> Fortbildungseinrichtungen,<br />

die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.<br />

Die Aus- <strong>und</strong> Fortbildungseinrichtungen müssen mit einem Teilbetrieb (z.B. eigener Rechnungskreis,<br />

eigene Organisation der Kursprogrammleitung) vergleichbar sein <strong>und</strong> dürfen<br />

ihre Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Dritten anbieten.<br />

Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von höchstens 20 % der Aufwendungen<br />

zu, die wiederum je Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahme mit € 2.000,00 pro Kalendertag<br />

gedeckelt sind (somit max. Bildungsfreibetrag pro Kalendertag von € 400,00). Bei<br />

einer Veranstaltungsdauer von max. vier St<strong>und</strong>en reduziert sich dieser Betrag auf<br />

€ 1.000,00 (somit max. Bildungsfreibetrag von € 200,00).<br />

3.6. Bis 2010: Allgemeiner Forschungsfreibetrag (FFB I)<br />

Als (fiktive) Betriebsausgabe kann ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung<br />

oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen (Forschungsaufwendungen)<br />

abgesetzt werden.<br />

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen vor allem die mit der Erfindung zusammenhängenden<br />

Lohn- <strong>und</strong> Materialkosten, ferner Energiekosten <strong>und</strong> zurechenbare Zinsen.<br />

Nicht in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Forschungsfreibetrag einzubeziehen sind<br />

insbesondere<br />

� Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also insbesondere die Absetzung<br />

für Abnutzung für die Forschungsanlagen; der Erhaltungsaufwand für Forschungsanlagen<br />

ist hingegen begünstigt; die Entwicklungskosten für Prototypen <strong>und</strong><br />

Pilotanlagen können hingegen als Forschungsaufwendungen angesehen werden)<br />

� Verwaltungs- <strong>und</strong> Vertriebskosten sowie Sicherungskosten (z.B. Patentgebühren)<br />

� durch steuerfreie Subventionen abgedeckte Forschungsaufwendungen<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist<br />

nachzuweisen<br />

� durch eine Bescheinigung des B<strong>und</strong>esministers für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit oder<br />

� durch Patentschutz.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gehört Software nicht dazu, ausgenommen Softwareentwicklung in Zusammenhang<br />

mit einer anderen Erfindung (z.B. Software zur Verbesserung des Wirkungsgrades<br />

einer Maschine).<br />

Der Forschungsfreibetrag beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen.<br />

Dieser Satz erhöht sich auf bis zu 35 % für den Zuwachs an Forschungsaufwand<br />

gegenüber dem/den Vorjahr/en. Dem erhöhten Satz unterliegt jener Forschungsaufwand,<br />

der das arithmetische Mittel des Forschungsaufwandes der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />

übersteigt (gleitende Dreijahresbetrachtung). Rumpfwirtschaftsjahre gelten dabei als volle<br />

Wirtschaftsjahre. Ist in einem dieser Jahre kein Forschungsaufwand angefallen, ist für dieses<br />

Jahr von Null auszugehen. Im Gründungsjahr beträgt der Forschungsfreibetrag daher<br />

jedenfalls 35 %.<br />

Beispiel:<br />

Die Forschungsaufwendungen eines im Jahr 2005 gegründeten Unternehmens <strong>und</strong> der<br />

maximale FFB betragen:<br />

2005 2006 2007 2008 2009<br />

Forschungsaufwendungen<br />

60.000,00 120.000,00 210.000,00 260.000,00 350.000,00<br />

Mittel der drei Vorjahre 0,00 -20.000,00 -60.000,00 -130.000,00 -196.666,00<br />

Zuwachs daher 60.000,00 100.000,00 150.000,00 130.000,00 153.334,00<br />

Erhöhter FFB (35 %) 21.000,00 35.000,00 52.500,00 45.500,00 53.667,00<br />

„normaler“ FFB (25 %) 0,00 5.000,00 15.000,00 32.500,00 49.166,00<br />

Gesamter FFB 21.000,00 40.000,00 67.500,00 78.000,00 102.833,00<br />

in % der Aufwendungen 35,00 % 33,33 % 32,14 % 30,00 % 29,38 %<br />

Der FFB I läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />

31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

Fallen (auch) Forschungsaufwendungen im Sinne der weiteren OECD-Forschungsdefinition<br />

an, kann davon ein(e) „Frascati“ – Forschungsfreibetrag/-prämie (siehe dazu nächstes<br />

Kapitel, D.I.3.7) beansprucht werden.<br />

3.7. Bis 2010: „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II)<br />

bzw. –prämie<br />

Zur steuerlichen Förderung der bisher nicht unter den „Erfindungsbegriff“ fallenden Forschungsaufwendungen<br />

wurde dem bisherigen „allgemeinen“ Forschungsfreibetrag (FFB I)<br />

ein weiterer „Frascati“ – Forschungsfreibetrag (FFB II) für Forschung <strong>und</strong> experimentelle<br />

Entwicklung zur Seite gestellt.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Darunter versteht man Forschung <strong>und</strong> Entwicklung, die systematisch <strong>und</strong> unter Einsatz<br />

wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Voraussetzung ist neben der Erkenntnisgewinnung<br />

durch den systematischen Einsatz wissenschaftlicher Methoden ein Element<br />

der Neuartigkeit <strong>und</strong> des wissenschaftlichen Fortschritts.<br />

Der FFB II beträgt 25 % der Forschungsaufwendungen. Dieser Betrag kann als fiktive<br />

Betriebsausgabe geltend gemacht werden <strong>und</strong> vermindert so die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Alternativ zum Forschungsfreibetrag (FFB II) kann eine Prämie geltend gemacht werden.<br />

Sie beträgt 8 % der Forschungsaufwendungen.<br />

Ein Forschungsfreibetrag von 25 % bedeutet, dass 125 % der Forschungsaufwendungen<br />

als Steuerabzug zugelassen sind. Die Forschungsprämie bewirkt dem gegenüber den Betriebsausgabenabzug<br />

von 100 % sowie die Zahlung eines steuerfreien Betrages von 8 %<br />

der aufgewendeten Forschungsaufwendungen.<br />

Mit der Forschungsprämie kann vor allem die Forschungstätigkeit von gewinnlosen Betrieben,<br />

die einen Freibetrag steuerlich nicht unmittelbar nützen können, gefördert werden.<br />

Welche Forschungsaufwendungen sind begünstigt?<br />

� Löhne <strong>und</strong> Gehälter für im Bereich F&E Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge<br />

zur Sozialversicherung <strong>und</strong> freiwilliger Sozialleistungen. Für Beschäftigte, die<br />

nicht ausschließlich in F&E tätig sind, können nur die anteiligen Aufwendungen<br />

herangezogen werden.<br />

� Unmittelbare Aufwendungen <strong>und</strong> Investitionen (einschließlich der Anschaffung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken), soweit sie nachhaltig der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung<br />

dienen.<br />

� Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung<br />

zuzuordnen sind.<br />

� Gemeinkosten, soweit sie der Forschung <strong>und</strong> experimentellen Entwicklung zuzuordnen<br />

sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen,<br />

anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten).<br />

Der FFB II läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />

31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

Der FFB II kann auch parallel zum FFB I in Anspruch genommen werden. Lediglich die<br />

gleichzeitige Geltendmachung für ein- <strong>und</strong> dieselben Aufwendungen ist ausgeschlossen.<br />

3.8. Bis 2010: Auftrags-Forschungsfreibetrag (FFB III)<br />

bzw. –prämie<br />

Mit dem Auftrags-FFB (FFB III), können Unternehmen Tätigkeiten der Forschung <strong>und</strong> der<br />

experimentellen Entwicklung (Definition analog zum „Frascati“ – Forschungsfreibetrag<br />

FFB II, siehe Kapitel D.I.3.7) nun auch an Institutionen, insbesondere Universitäten,<br />

vergeben. Es ist keine „doppelte“ Förderung möglich, d. h. der Freibetrag (die Prämie)<br />

steht nur dann zu, wenn die forschende Einrichtung nicht selbst einen Freibetrag (eine<br />

Prämie) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme setzt die nachweisliche Mitteilung an<br />

den Auftragnehmer voraus, in welchem Ausmaß der Auftraggeber den Freibetrag/die Prämie<br />

in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich, diesen Umstand bei Auftragsvergabe ver-<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

traglich zu regeln. Weiters steht der Freibetrag unter anderem nur dann zu, wenn der Auftragnehmer<br />

seinen Sitz im EU/EWR-Raum hat.<br />

Höhe des Auftrags-FFB<br />

Mit dieser Regelung steht dem Auftraggeber ein Freibetrag in Höhe von 25 % oder eine<br />

Forschungsprämie von 8 % der begünstigten Forschungsaufwendungen zu.<br />

Der begünstigungsfähige Forschungsaufwand ist jedoch mit € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr<br />

beschränkt. Der Freibetrag beläuft sich daher auf max. € 25.000,00, die<br />

Prämie auf max. € 8.000,00.<br />

Der FFB III läuft 2010 aus (letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem<br />

31.12.2010 beginnen – Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

3.9. Forschungsprämien ab 2011<br />

Forschungsprämien können voraussichtlich ab 2011geltend gemacht werden für<br />

� eigenbetriebliche Forschung <strong>und</strong><br />

� Auftragsforschung.<br />

Die Prämie beträgt 10% der Forschungsaufwendungen (Ausgaben).<br />

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.<br />

Eigenbetriebliche Forschung<br />

Darunter ist Forschung <strong>und</strong> experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen,<br />

die systematisch <strong>und</strong> unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.<br />

Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen<br />

dieses Wissens zu erarbeiten. Der Finanzminister wird die Kritierien zur Festlegung der<br />

prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) noch mittels einer Verordnung<br />

festlegen.<br />

Auftragsforschung<br />

Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung <strong>und</strong> experimentelle Entwicklung<br />

(gleiche Begriffsdefinition wie oben). Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen<br />

beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben <strong>und</strong> experimentellen Entwicklungsaufgaben<br />

befasst sind <strong>und</strong> deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen<br />

ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen<br />

oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört.<br />

Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in<br />

Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst<br />

das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag<br />

von € 100.000,00 entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.<br />

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem<br />

Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in<br />

Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann dann für die in Auftrag genommene Forschung<br />

hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie<br />

für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. Die Forschungsprämie<br />

für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend<br />

gemacht werden, die Gr<strong>und</strong>lage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung<br />

ist (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

4. Besteuerung von Personengesellschaften<br />

(Mitunternehmerschaften)<br />

Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen <strong>und</strong> juristischen<br />

Person auch noch die Mitunternehmerschaft. Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften<br />

sind die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) <strong>und</strong><br />

die atypisch (= unechte) stille Gesellschaft. Die atypisch stille Gesellschaft tritt im<br />

Geschäftsleben nach außen nicht in Erscheinung <strong>und</strong> im Gegensatz zur typischen stillen<br />

Gesellschaft ist der Gesellschafter am Firmenwert <strong>und</strong>/oder an den stillen Reserven beteiligt.<br />

Bei den Mitunternehmerschaften ist der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft zu ermitteln.<br />

Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist<br />

entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet<br />

für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen <strong>und</strong> unterliegt bei den einzelnen<br />

Mitunternehmern der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer.<br />

5. Pauschalierungen<br />

5.1. Basispauschalierung<br />

Für nicht buchführende Steuerpflichtige – somit im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung – besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln.<br />

Gewerbetreibende <strong>und</strong> selbständig Erwerbstätige (nicht Land- <strong>und</strong> Forstwirte) können<br />

im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz<br />

vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben. In vielen Fällen ist diese pauschale Ermittlung<br />

der Betriebsausgaben günstiger als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben (Vergleichsrechnung!).<br />

Der Durchschnittssatz beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 12 % (höchstens jedoch € 26.400,00 vom<br />

Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw.<br />

Tätigkeiten:<br />

� kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob freiberuflich oder gewerblich)<br />

� Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen<br />

oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben<br />

� schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische<br />

Tätigkeit<br />

Neben dem Pauschale dürfen nur<br />

� Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen <strong>und</strong><br />

Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden,<br />

� Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) <strong>und</strong> für Fremdlöhne, soweit<br />

diese unmittelbar in die Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens<br />

bilden<br />

� Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung <strong>und</strong> zu Versorgungs- <strong>und</strong> Unterstützungseinrichtungen<br />

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

� ab 2010 der Gr<strong>und</strong>freibetrag als Teil des neuen Gewinnfreibetrages<br />

als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nicht gesondert geltend gemacht werden dürfen<br />

insbesondere Absetzungen für Abnutzung, Versicherungsbeiträge, Mieten <strong>und</strong> Zinsen.<br />

Geht der Steuerpflichtige in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung<br />

auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute<br />

Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren<br />

zulässig.<br />

Eine Teilpauschalierung (pauschale Ermittlung von Betriebsausgaben) kann darüber hinaus<br />

u.a. bei Handelsvertretern, Künstlern <strong>und</strong> Schriftstellern zur Anwendung kommen.<br />

5.2. Branchenpauschalierung (Vollpauschalierung)<br />

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn anhand von Durchschnittssätzen vom Umsatz<br />

ermittelt. Diese Methode kann beispielsweise bei bestimmten Betrieben der Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft (ausgehend vom Einheitswert mit Neuregelung ab 1.1.2006), Gaststättengewerbe,<br />

Lebensmittelhandel, Drogisten, etc. angewendet werden.<br />

Bevor Sie sich für eine Pauschalierung entscheiden, sollten Sie vorher eine Vergleichsrechnung<br />

für das abgelaufene Jahr <strong>und</strong> eine möglichst genaue Prognose für die Folgejahre<br />

erstellen.<br />

6. Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen<br />

Gewinnen bis 2009<br />

Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen galt für natürliche Personen<br />

<strong>und</strong> Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, aus<br />

selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieben, durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.<br />

Sie galt nicht für GmbHs.<br />

Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung:<br />

Begünstigung nur für bilanzierende natürliche Personen bzw. Mitunternehmer mit betrieblichen<br />

Einkünften (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit).<br />

� Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz<br />

� Nicht entnommener Gewinn (Eigenkapitalanstieg)<br />

= Gewinn + betriebsnotwendige Einlagen – Entnahmen<br />

� Deckelung des nicht entnommenen Betrags mit € 100.000,00 pro natürlicher Person<br />

bzw. Mitunternehmerschaft – Aufteilung auf die einzelnen Mitunternehmer nach dem<br />

steuerlichen Gewinnanteil<br />

� Nachversteuerung<br />

� Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz insbesondere bei<br />

Eigenkapitalabbau aufgr<strong>und</strong> von Entnahmen (7-Jahresfrist)<br />

� Verlustjahre: Wahlrecht<br />

� Tarifmäßige Besteuerung einer Hälfte des Nachversteuerungsbetrages im<br />

laufenden Jahr, die andere Hälfte im nächsten Jahr oder<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

� innerbetrieblicher Ausgleich des Nachversteuerungsbetrages mit dem laufenden<br />

Verlust.<br />

� Wahlrecht: Vorgezogene Nachversteuerung in 2009<br />

Bei der Veranlagung 2009 kann eine Nachversteuerung wie folgt vorgenommen<br />

werden:<br />

Es werden sämtliche begünstigte Gewinne der Jahre 2004 bis 2008, die noch<br />

nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009<br />

nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung<br />

der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.<br />

7. Kapitalertragsteuer<br />

7.1. Welche Kapitalerträge unterliegen der<br />

Kapitalertragsteuer?<br />

Bei bestimmten inländischen <strong>und</strong> im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen<br />

wird die ESt durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer – KESt) erhoben.<br />

Zur Einbehaltung der KESt ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende<br />

Stelle (z.B. Bank, ausschüttende Kapitalgesellschaft) verpflichtet.<br />

Der Steuersatz der KESt beträgt 25 %.<br />

Anlässlich der (Antrags-)Veranlagung der Kapitalerträge kann die KESt auf die ESt angerechnet<br />

werden (vgl. 7.2. Endbesteuerung).<br />

Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen,<br />

die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden, z.B. ausschüttungsgleiche<br />

Erträge ausländischer Investmentfonds oder Zinserträge bei einer ausländischen<br />

Bank etc. Sie werden im Wege der Veranlagung mit einem besonderen Steuersatz<br />

von 25 % besteuert.<br />

7.2. Endbesteuerung<br />

„Endbesteuert“ bedeutet, dass mit der Abfuhr der KESt die ESt-Schuld abgegolten<br />

ist. Bei der Veranlagung werden somit bestimmte KESt-besteuerte Kapitalerträge nicht<br />

mehr mit einbezogen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen<br />

Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in<br />

diesem Fall auf die ESt angerechnet <strong>und</strong> mit dem übersteigenden Betrag erstattet.<br />

7.3. Behandlung der wichtigsten Kapitalerträge<br />

Empfänger der Kapitalerträge ist eine GmbH oder AG<br />

� Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen):<br />

KESt-Abzug, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Es<br />

kommt aber zu keiner Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit veranlagt).<br />

Die abgezogene KESt wird bei der Veranlagung zur KöSt auf diese angerechnet.<br />

Jedoch: Befreiungserklärung möglich: Der Geschäftsführer kann beim Kreditinstitut<br />

eine Befreiungserklärung abgeben. Diese Befreiungserklärung bewirkt, dass die<br />

KESt vom Kreditinstitut nicht abgezogen wird.<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

� Inländische Gewinnanteile (Dividenden) <strong>und</strong> Zinsen aus AGs, GmbHs: Es kommt zu<br />

keiner Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit veranlagt). Keine KESt ist<br />

einzubehalten, wenn die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit mindestens<br />

25 % beteiligt ist. Für Gewinnanteile (Dividenden) gilt die Beteiligungsertragsbefreiung.<br />

Diese sind somit in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung auszuscheiden.<br />

Empfänger der Kapitalerträge ist eine natürliche Person oder eine Mitunternehmerschaft<br />

Nachfolgendes gilt unabhängig davon, ob sich die Kapitalanlagen im Privat- oder Betriebsvermögen<br />

befinden.<br />

� Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus Wertpapieren (z.B. Aktien,<br />

Anleihen), wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet, inländische<br />

Gewinnanteile (Dividenden) <strong>und</strong> Zinsen von AGs, GmbHs: Es kommt<br />

immer zur Endbesteuerung mit der Option zur Veranlagung.<br />

7.4. EU-Quellensteuergesetz<br />

Seit 1.7.2005 ist die EU-Zinsenrichtlinie in Kraft, welche in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz<br />

umgesetzt wurde. Diese soll sicherstellen, dass die im Ausland vereinnahmten<br />

Zinszahlungen eines EU-Bürgers entweder automatisch an sein Heimat-<br />

Finanzamt gemeldet werden, oder im Staat der Zinszahlung einer EU-Quellensteuer<br />

unterliegen. Die EU-Quellensteuer trifft nur natürliche Personen, die in einem anderen EU-<br />

Land wohnen als im EU-Land ihrer Kapitaleinlage, nicht aber juristische Personen <strong>und</strong> Privatstiftungen.<br />

� Ein österreichischer Kapitalanleger hat im Ausland Kapitalerträge, die der EU-<br />

Quellensteuer unterliegen<br />

EU-Staaten melden gr<strong>und</strong>sätzlich durch die kontoführende Bank die Zinserträge samt<br />

dem Namen des Zinsempfängers direkt an das Wohnsitz-Finanzamt des Österreichers.<br />

� Ein ausländischer Kapitalanleger hat in Österreich Kapitalerträge, die der EU-<br />

Quellensteuer unterliegen<br />

Österreich hebt von den Ausländern die Quellensteuer ein.<br />

Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 auf 35 %<br />

Die Quellensteuer beträgt ab 1.7.2005 15 %, ab 1.7.2008 20 % <strong>und</strong> ab 1.7.2011 35 %.<br />

Drei Viertel davon werden durch Sammelüberweisungen anonym an den Heimatstaat<br />

des Ausländers abgeführt.<br />

Ausländische Behörden können im Zuge der Amtshilfe hinkünftig unter bestimmten<br />

Umständen auch auf Daten von österreichischen Banken zugreifen. Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Verfahren richten sich dabei nach dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz. Davon<br />

unberührt bleiben in Österreich ansässige Abgabepflichtige ohne wirtschaftlichen<br />

Auslandsbezug, der Anlass für steuerliche Kontrollen in einem ausländischen Staat<br />

geben könnte.<br />

Dem EU-Quellensteuerabzug unterliegen insbesondere Zinsen aus:<br />

� Sparguthaben<br />

� Festgeldern<br />

� Anleihen (mit zeitlich befristeter Ausnahme bestimmter Alt-Emissionen)<br />

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Für Unternehmer, Einkommensteuer<br />

Nicht von der Quellensteuer betroffen sind gr<strong>und</strong>sätzlich thesaurierende Anlagefonds<br />

mit weniger als 40 % Anleihenquote (ab 1.1.2011 wird diese Quote auf 25 % gesenkt),<br />

weiters ausschüttende Fonds mit weniger als 15 % Anleihenquote <strong>und</strong> Altemissionen vor<br />

dem 1.3.2001.<br />

Ferner unterliegen Erträge aus folgenden Kapitalanlagen nicht der Quellensteuer:<br />

Aktien, Aktienfonds, Zertifikate auch auf Basis von Einzeltiteln oder von Werte-Körben,<br />

Optionsscheine, Immobilieninvestmentfonds aus dem In- <strong>und</strong> Ausland, Indexzertifikate,<br />

Mitgliedschaftsrechte oder ähnliche Rechte, Vermögensanlagen via Lebensversicherung.<br />

Seitens der Europäischen Kommission wurde allerdings bereits ein Vorschlag zur EUweiten<br />

Rechtsanpassung vorgelegt.<br />

7.5. Neu ab 2011: Besteuerung von realisierten<br />

Wertsteigerungen<br />

Das Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 ordnet – sollte es gemäß dem Stand zur Drucklegung<br />

beschlossen werden – die Besteuerung von Kapitalvermögen neu. Im Sinne einer<br />

Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen sollen nicht nur Einkünfte aus der<br />

Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von<br />

Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß<br />

generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs soll somit stets erfasst<br />

werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten (z.B. Zinsen) oder der Substanz<br />

stammt. Außerdem soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch<br />

im außerbetrieblichen Bereich gr<strong>und</strong>sätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden.<br />

Banken sind ab 1.7.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus Wertpapierverkäufen<br />

eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben <strong>und</strong> an den Finanzminister abzuführen.<br />

Dies betrifft gr<strong>und</strong>sätzlich Wertpapiere, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden.<br />

Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung <strong>und</strong> nur mit Kursgewinnen<br />

<strong>und</strong> bestimmten Kapitalerträgen gegengerechnet werden. Verluste aus betrieblichen<br />

Kapitalanlagen können aber auch innerbetrieblich nicht mit anderen Erträgen (als<br />

diesen bestimmten Kapitalerträgen) ausgeglichen werden.<br />

Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden<br />

oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies ist bei geringen Einkünften<br />

sinnvoll. Für jene Einkünfte, für die der 25-%ige Steuersatz zur Anwendung<br />

kommt, sollen weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben abgezogen werden können (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 –<br />

2014).<br />

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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />

II. Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />

1. Besteuerungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften)<br />

unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Die Gewinnausschüttungen<br />

(Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche<br />

Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist<br />

von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch<br />

die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer<br />

ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet <strong>und</strong> mit dem übersteigenden<br />

Betrag erstattet.<br />

2. Schema der Steuerbelastung für Körperschaften<br />

<strong>und</strong> deren Gesellschafter<br />

Die Körperschaftsteuer beträgt 25 %<br />

Kapitalgesellschaft erwirtschaftet<br />

Gewinn von € 10.000,00<br />

KöSt 25 % von € 10.000,00<br />

= € 2.500,00<br />

der Kapitalgesellschaft<br />

verbleiben € 7.500,00<br />

KESt 25 % von € 7.500,00<br />

= € 1.875,00<br />

Gesellschafter erhält Ausschüttung<br />

von € 5.625,00<br />

Gesamt-Steuerbelastung (ausgehend vom Gewinn der Kapitalgesellschaft): 43,75 %<br />

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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />

Mindest-Körperschaftsteuer<br />

Mindest-KöSt<br />

Für die ersten vollen vier<br />

Kalendervierteljahre nach der<br />

Gründung<br />

Für jedes volle<br />

Kalendervierteljahr<br />

Jahresbetrag<br />

€ 273,00 € 1.092,00<br />

Danach: für eine GmbH € 437,50 € 1.750,00<br />

für eine AG € 875,00 € 3.500,00<br />

Kreditinstitute <strong>und</strong><br />

Versicherungsunternehmen<br />

€ 1.363,00 € 5.452,00<br />

Die Mindestkörperschaftsteuer haben nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften<br />

zu entrichten, so beispielsweise auch Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen<br />

in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.<br />

Ist die tatsächliche KöSt (z.B. 25 % von € 4.000,00 = € 1.000,00) niedriger als die Mindest-KöSt<br />

(z.B. € 1.750,00), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die<br />

Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.<br />

3. Gruppenbesteuerung<br />

Mit der Steuerreform 2005 wurde die frühere Organschaftsregelung durch eine neue<br />

„Gruppenbesteuerung“ ersetzt. Zweck dieser Regelung ist eine Verlustverrechnungsmöglichkeit<br />

zwischen zwei oder mehreren Körperschaften (insbesondere GmbHs <strong>und</strong> AGs).<br />

Die Vorteile der neuen Gruppenbesteuerung gegenüber der alten Organschaftsregelung<br />

� ein erleichterter Zugang zur Gruppe<br />

� vereinfachte Verlustverrechnung zwischen inländischen Körperschaften<br />

� Verlustverrechnung über die Grenzen bei unmittelbar angeb<strong>und</strong>enen ausländischen<br />

Gesellschaften wird möglich<br />

� Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von in- <strong>und</strong> ausländischen Kapitalanteilen<br />

durch Kapitalgesellschaften sind abzugsfähig<br />

� Firmenwertabschreibung beim share deal wird nunmehr möglich, somit ist eine<br />

Gleichstellung zum asset deal erreicht<br />

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung ist der so genannte Gruppenantrag<br />

der darin genannten Gruppenmitglieder.<br />

Gruppenmitgliedschaft<br />

� Voraussetzung für die Mitgliedschaft zur Gruppe ist nur noch eine unmittelbare<br />

oder mittelbare Beteiligung am Gr<strong>und</strong>-, Stamm- oder Genossenschaftskapital von<br />

mehr als 50 %. Diese 50 %-Grenze kann auch durch das Zusammenrechnen einer<br />

unmittelbaren <strong>und</strong> einer oder mehrerer mittelbarer Beteiligungen über ein anderes<br />

oder mehrere Gruppenmitglied(er) erreicht werden. Auch bestimmte Körperschaften<br />

des EU- <strong>und</strong> EWR-Raumes können in die Gruppe einbezogen werden. Diese<br />

50 %ige finanzielle Verbindung muss über das gesamte Wirtschaftsjahr bestehen.<br />

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Für Unternehmer, Körperschaftsteuer für GmbHs <strong>und</strong> AGs<br />

Die steuerliche Rückwirkung des Umgründungssteuergesetzes gilt auch hier. Weitere<br />

Möglichkeit der Gruppenmitgliedschaft: Mehrmüttergruppen durch Syndikatsbildung,<br />

wobei ein Partner zu mindestens 40 % <strong>und</strong> die anderen Partner zu mindestens 15 %<br />

an der Tochter beteiligt sind.<br />

� Gruppenantrag<br />

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger <strong>und</strong> die Gruppenmitglieder,<br />

die im schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Der Antrag ist vor Ablauf<br />

des Wirtschaftsjahres jeder teilnehmenden Körperschaft zu unterfertigen <strong>und</strong> vom<br />

Gruppenträger innerhalb eines Monats an sein Körperschaftsteuer-Finanzamt zu stellen.<br />

Die einzelnen Körperschaften haben ihrem Finanzamt die Gruppenbesteuerung<br />

lediglich mitzuteilen.<br />

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III. Umsatzsteuer<br />

1. Umsatzsteuerpflicht<br />

Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Unternehmer müssen für alle Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen<br />

Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten,<br />

sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer<br />

befreite Leistung handelt.<br />

Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung<br />

fallen, das heißt, deren Jahresumsatz ab 2007 € 30.000,00 übersteigt, soweit keine sachliche<br />

Steuerbefreiung greift (z.B. Tätigkeit als Arzt).<br />

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

das Recht auf Abzug der Vorsteuer, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von<br />

anderen Unternehmern für Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen in Rechnung gestellt<br />

bekommen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliches Prüfschema:<br />

Liegen sämtliche dieser Vorraussetzungen vor?<br />

- Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

- im Inland<br />

- gegen Entgelt<br />

- im Rahmen des Unternehmens<br />

Nein<br />

nicht steuerbar<br />

= keine Umsatzsteuer<br />

Steuerfreiheit<br />

= keine Umsatzsteuer<br />

Steuerbefreiungen werden im<br />

Gesetz taxativ aufgezählt<br />

Ja<br />

steuerbar<br />

Steuerpflicht<br />

= Umsatzsteuer<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

2. Rechnungsmerkmale<br />

Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger auch nur dann zum Vorsteuerabzug,<br />

wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um<br />

diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:<br />

� Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden <strong>und</strong> des empfangenden Unternehmers<br />

� Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />

sonstigen Leistung<br />

� Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum<br />

� Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung <strong>und</strong> anzuwendender Steuersatz<br />

� auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag<br />

� falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige<br />

Leistung steuerbefreit ist<br />

� Ausstellungsdatum<br />

� eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung<br />

� Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers<br />

� Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn<br />

der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.<br />

Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet<br />

(Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers <strong>und</strong> einen Hinweis<br />

auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen; ein Ausweis von<br />

Umsatzsteuer hat dabei zwingend zu unterbleiben (Nettorechnung).<br />

Unternehmer sind abgabenrechtlich generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.<br />

Seit 2008 ist ein Unternehmer bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder<br />

Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück abgabenrechtlich auch gegenüber<br />

Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.<br />

Die Rechnungsausstellung muss in allen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Ausführung des Umsatzes erfolgen.<br />

Von Seiten des Finanzministeriums erfolgten per Erlass unter anderem folgende<br />

Klarstellungen zu den oben aufgezählten Rechnungsmerkmalen:<br />

Die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als<br />

auch für Teilrechnungen <strong>und</strong> Gutschriften.<br />

Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer der Rechnung ist durch den Leistungsempfänger<br />

keine Überprüfung vorzunehmen.<br />

In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen<br />

werden.<br />

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Beispiel für eine Rechnung über eine Lieferung im Inland<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des<br />

Abnehmers der Lieferung<br />

Johann Meier<br />

Hard- <strong>und</strong> Softwarehandel<br />

Landstraße 37<br />

4020 Linz<br />

An Rechnungsdatum: 15.02.2011<br />

Franz Huber GmbH Rechnungsnummer: R00153<br />

Hauptstraße 122 Ihre UID-Nr: ATU12345678<br />

4040 Linz Unsere UID-Nr: ATU87654321<br />

RECHNUNG<br />

Pos Menge Bezeichnung Preis<br />

1 6 Laptop x3645 7.600,00<br />

2 6 Z1 Office Softwarepakete 3.920,00<br />

3 1 XY Drucker 255,00<br />

Summe AnzuwendenderSteuersatz<br />

11.775,00<br />

+ 20 % Umsatzsteuer 2.355,00<br />

Gesamt 14.130,00<br />

Geliefert am 13.2.2011<br />

Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der<br />

gelieferten Gegenstände<br />

Tag der Lieferung<br />

Zahlbar binnen 8 Tagen ohne Abzug.<br />

Bankverbindung: ABC-Bank AG, BLZ 15999, Kto: 1005224886<br />

3. Kleinbetragsrechnung<br />

Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Ausstellungsdatum<br />

UID-Nummer des<br />

liefernden<br />

Unternehmens<br />

Name<strong>und</strong> Anschrift des<br />

liefernden Unternehmens<br />

fortlaufende, nur einmal<br />

vergebene Nummer<br />

UID-Nummer des<br />

empfangenden<br />

Unternehmens, wenn<br />

Rechnungsbruttobetrag<br />

€ 10.000,00 übersteigt<br />

Entgelt für die Lieferung<br />

Auf das Entgelt entfallender<br />

Steuerbetrag<br />

Bei Kleinbetragsrechnungen (das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 nicht<br />

übersteigt), genügen folgende Angaben:<br />

� Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />

� Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />

sonstigen Leistung<br />

� Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt<br />

� Entgelt <strong>und</strong> Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe<br />

� Steuersatz<br />

� Rechnungsdatum<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

4. Rechnungen bei Anzahlungen <strong>und</strong><br />

Endabrechnungen<br />

Damit Ihre K<strong>und</strong>en sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen<br />

können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen.<br />

Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurk<strong>und</strong>e<br />

muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt<br />

(Bezeichnung als Anzahlungsrechnung <strong>und</strong> Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes<br />

bzw. Formulierung des Rechnungstextes).<br />

Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:<br />

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“),<br />

so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen <strong>und</strong><br />

die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen<br />

Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine<br />

ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt <strong>und</strong> ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten<br />

Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Die Verwaltungspraxis<br />

lässt es seit einiger Zeit aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom<br />

Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt<br />

ergibt.<br />

5. Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich<br />

Änderungen bei den Erklärungspflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.<br />

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung<br />

(UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden<br />

<strong>und</strong> ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.<br />

Vorjahresumsatz bis € 30.000,00<br />

� UVA-Zeitraum: vierteljährlich<br />

� UVA-Abgabe: nicht erforderlich<br />

� Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung<br />

erstellen <strong>und</strong> bei den Aufzeichnungen des Unternehmens aufbewahren,<br />

diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden<br />

(Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag<br />

entrichtet.)<br />

Vorjahresumsatz bis € 100.000,00<br />

� UVA-Zeitraum: vierteljährlich<br />

� UVA-Abgabe: erforderlich<br />

� Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wird durch das Abgabenänderungsgesetz<br />

2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die<br />

vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.<br />

Vorjahresumsatz ab € 100.000,00<br />

� UVA-Zeitraum: monatlich<br />

� UVA-Abgabe: erforderlich<br />

� Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt<br />

zu übermitteln.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben dementsprechend<br />

die ZM bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats abzugeben<br />

(siehe Punkt 6.).<br />

6. Rechnungen bei Lieferungen in die<br />

EU-Mitgliedstaaten<br />

Unternehmer müssen auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hinweisen,<br />

z.B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung) <strong>und</strong> zusätzlich<br />

zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerken.<br />

Geänderte Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung (ZM)<br />

Seit 1.1.2006 ist die ZM monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung<br />

(UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine<br />

UVA quartalsweise abzugeben (siehe Punkt 5.), bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung<br />

der ZM. Die Übermittlung hat ab 2010 stets bis zum Ende des Folgemonats zu<br />

erfolgen.<br />

7. Lieferschwelle<br />

Bei Lieferungen an<br />

� private Abnehmer,<br />

� Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,<br />

� pauschalierte Landwirte,<br />

� juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. Gemeinden), bzw. nicht für ihr<br />

Unternehmen tätig werden,<br />

hat der Unternehmer bis zur Lieferschwelle die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer<br />

zu unterwerfen, sofern beim unternehmerischen K<strong>und</strong>en nicht die Erwerbsschwelle<br />

überschritten wird.<br />

Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedsstaat (z.B. alle Lieferungen<br />

nach Deutschland werden zusammengezählt, die Lieferschwelle in Deutschland, die<br />

€ 100.000,00 beträgt, ist entscheidend).<br />

Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat überschritten, ist der österreichische<br />

Unternehmer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtig. Wird z.B.<br />

die Lieferschwelle in Deutschland überschritten, so hat der Unternehmer in Deutschland<br />

die deutsche Umsatzsteuer abzuführen <strong>und</strong> eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung<br />

abzugeben. Umsätze an Unternehmen werden in diese Grenze nicht einberechnet.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Mitgliedsstaat Währung Lieferschwelle<br />

Belgien € 35.000,00<br />

Bulgarien<br />

€<br />

35.000,00<br />

BGN 68.453,00<br />

Dänemark DKK 280.000,00<br />

Deutschland € 100.000,00<br />

Estland EEK 550.000,00<br />

Finnland € 35.000,00<br />

Frankreich € 100.000,00<br />

Griechenland € 35.000,00<br />

Irland € 35.000,00<br />

Italien € 35.000,00<br />

Lettland LVL 24.000,00<br />

Litauen LTL 125.000,00<br />

Luxemburg € 100.000,00<br />

Malta € 35.000,00<br />

Niederlande € 100.000,00<br />

Österreich<br />

€<br />

100.000,00<br />

ab 1.1.2011<br />

€<br />

35.000,00<br />

Polen PLN 139.000,00<br />

Portugal € 35.000,00<br />

Rumänien €<br />

35.000,00<br />

RON 149.023,00<br />

Schweden SEK 320.000,00<br />

Slowakei € 35.000,00<br />

Slowenien € 35.000,00<br />

Spanien € 35.000,00<br />

Tschechien CZK 1,140.000,00<br />

Ungarn<br />

€<br />

35.000,00<br />

HUF 9,758.700,00<br />

Vereinigtes Königreich GBP 70.000,00<br />

Zypern € 35.000,00<br />

8. Seit 2010: Grenzüberschreitende Dienstleistungen<br />

Das Abgabenänderungsgesetz 2009 brachte eine Neuregelung des Leistungsortes bei<br />

Dienstleistungen.<br />

Bis 2009 gr<strong>und</strong>sätzlich Ursprungslandprinzip<br />

Bis 31.12.2009 wurden sonstige Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich dort der Umsatzsteuer unterworfen,<br />

wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Dies bezeichnet man<br />

als Ursprungslandprinzip. Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens im<br />

Ausland waren entsprechend dem Ursprungslandprinzip gr<strong>und</strong>sätzlich mit österreichischer<br />

Umsatzsteuer zu fakturieren. Von dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Regel gab es unzählige Ausnahmen,<br />

wie zum Beispiel bei Leistungen, die Gr<strong>und</strong>stücke betreffen, Leistungen von<br />

Künstlern, Wissenschaftlern <strong>und</strong> Sportlern <strong>und</strong> den so genannten Katalogleistungen, wie<br />

z.B. jene von Rechtsanwälten, Sachverständigen <strong>und</strong> auch Werbe-, Datenverarbeitungs<strong>und</strong><br />

Telekommunikationsdienstleistungen, wenn letztere an Unternehmer erbracht wurden.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Ab 2010 gr<strong>und</strong>sätzlich Empfängerortprinzip<br />

Leistungsempfänger ist Unternehmer<br />

Mit Anfang 2010 wurde in der Unternehmerkette vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip<br />

gewechselt. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung<br />

an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Als Unternehmer wird<br />

dabei auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

behandelt.<br />

Sonderregelungen bestehen unter anderem für Gr<strong>und</strong>stücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen,<br />

kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- <strong>und</strong> Verpflegungsdienstleistungen sowie<br />

bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln. Eine Verlagerung des Ortes<br />

der Dienstleistung mittels UID-Nummer ist nicht mehr möglich.<br />

ab 1.1.2011<br />

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab 2011 für bestimmte Dienstleistungen<br />

weitere Änderungen:<br />

Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende<br />

oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen<br />

<strong>und</strong> Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Ein Künstler<br />

ist also zum Beispiel in dem Land steuerpflichtig, in dem seine Engagements stattfinden.<br />

Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die bestimmt, dass bei diesen<br />

Dienstleistungen das Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger<br />

Unternehmer ist. Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr<br />

am Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, an dem der Auftraggeber (z.B. eine<br />

Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat. Ist diese Leistung nun im EU-Ausland steuerpflichtig,<br />

so kann der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen mit Hinweis<br />

auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).<br />

Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler für Auftritte im Ausland Rechnungen<br />

mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende<br />

Agentur ihren Sitz in Österreich hat.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung<br />

sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. Diese werden<br />

dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.<br />

Leistungsempfänger ist Konsument<br />

Sind die Leistungsempfänger hingegen Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein<br />

Unternehmen betreibt. Auch dazu gibt es wieder zahlreiche Ausnahmen von der Gr<strong>und</strong>regel.<br />

Einerseits sollen zum Teil bestehende Ausnahmen wie z.B. bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung<br />

von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen <strong>und</strong> Getränken <strong>und</strong> bei Beförderungsleistungen<br />

gibt es Neuregelungen.<br />

Für Erbringer der Dienstleistung bedeutet dies:<br />

Ausgangsrechnung<br />

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist (wie z.B. bei<br />

vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen Sie die gültige UID-Nummer des<br />

Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unter-<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

werfen. Die Ausgangsrechnung wäre gr<strong>und</strong>sätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer<br />

auszustellen, <strong>und</strong> diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist<br />

der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf<br />

den ausländischen Leistungsempfänger übergehen <strong>und</strong> man erspart sich als Lieferant<br />

damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in<br />

diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Übergang<br />

der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.<br />

Meldungen an die Finanz<br />

Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es<br />

aufgr<strong>und</strong> des Empfängerortprinzipes zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

kommt, sind seit 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen (ZM)<br />

aufzunehmen <strong>und</strong> der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum<br />

(Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen<br />

zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM <strong>und</strong> UVA<br />

wurde auf € 100.000,00 angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die<br />

Generalklausel (Empfängerortprinzip) fallen.<br />

ACHTUNG: Dies ist 15 Tage früher als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt.<br />

Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen <strong>und</strong> bestätigten UID-Nummern<br />

Ihrer K<strong>und</strong>en benötigen.<br />

Für Empfänger der Dienstleistung bedeutet dies:<br />

Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort<br />

Österreich ist <strong>und</strong> auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen damit eine UID-<br />

Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer <strong>und</strong> Landwirte.<br />

Eingangsrechnung<br />

Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich,<br />

so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen.<br />

Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist<br />

diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar.<br />

Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.<br />

Meldungen an die Finanz<br />

Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz<br />

in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Soferne<br />

Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als<br />

Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).<br />

Meldungen an die Nationalbank für Leistende <strong>und</strong> Leistungsempfänger:<br />

Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind<br />

Unternehmen verpflichtet, quartalsweise <strong>und</strong> jährlich sowohl die Dienstleistungsimporte<br />

als auch -exporte in einer Gliederung nach Ländern <strong>und</strong> Art der Dienstleistung an die<br />

Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00<br />

oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.<br />

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9. Vorsteuer-Rückerstattungsverfahren<br />

Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch<br />

Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können<br />

sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.<br />

Vorsteuererstattung für EU-Unternehmer in Österreich<br />

Für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, gilt für die Vorsteuer-Erstattung in<br />

EU-Staaten folgende Regelung:<br />

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer<br />

� im EU-Mitgliedstaat der Erstattung nicht ansässig ist,<br />

� im EU-Mitgliedstaat keine Umsätze – ausgenommen bestimmte Beförderungsleistungen,<br />

bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen oder Reverse-Charge-<br />

Umsätze – getätigt hat <strong>und</strong><br />

� mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.<br />

Wie läuft nun das neue Verfahren ab?<br />

Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens<br />

eingerichtetes elektronisches Portal). Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird<br />

bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.<br />

� Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen:<br />

Name, Anschrift <strong>und</strong> UID-Nummer des Leistenden, Rechnungsdatum <strong>und</strong> -nummer,<br />

Nettobetrag <strong>und</strong> Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen<br />

Gegenstände <strong>und</strong> Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer<br />

von 1 bis 10.<br />

� Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg.<br />

� Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, deren<br />

Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen)<br />

beträgt.<br />

� Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner<br />

Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben<br />

im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.<br />

� Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der<br />

30. September des folgenden Kalenderjahres (ergo eine Verlängerung von drei Monaten<br />

der bis 2009 geltenden Frist). Für 2009 wurde die Frist ausnahmsweise um<br />

sechs Monate verlängert.<br />

� Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung<br />

für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.<br />

� Nach Antragstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden<br />

wie z.B. Rechnungskopien oder –originale.<br />

� Raschere Verfahren: Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen,<br />

jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages,<br />

wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der<br />

erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.<br />

� Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Vorsteuererstattung für österreichische Unternehmer im EU-Ausland<br />

Die oben geschilderten Gr<strong>und</strong>sätze gelten aufgr<strong>und</strong> einer EU-Richtlinie auch für die Vorsteuererstattung<br />

österreichischer Unternehmer im EU-Ausland.<br />

Vorsteuererstattung durch Drittlandsunternehmer bzw. im Drittland<br />

Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen<br />

Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlandsunternehmern<br />

in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten.<br />

10. UID-Nummern<br />

Auf welchen Rechnungen erforderlich?<br />

Die eigene UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme Kleinbetragsrechnungen),<br />

für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich.<br />

Die UID-Nummer Ihres K<strong>und</strong>en brauchen Sie auf Ausgangsrechnungen<br />

� für Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00<br />

überschreitet (Bruttobetrag)<br />

� für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse<br />

Charge)<br />

� für innergemeinschaftliche Lieferungen <strong>und</strong> Dreiecksgeschäfte<br />

� für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind <strong>und</strong> zum Übergang der<br />

Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen. Ob in diesem Fall die UID-Nummer<br />

zwingend auf der Ausgangsrechnung anzuführen ist, hängt von den ausländischen<br />

Umsatzsteuergesetzen ab.<br />

Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung<br />

alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da<br />

sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.<br />

Wie überprüfen?<br />

Die UID-Nummern, die Sie von Ihren K<strong>und</strong>en erhalten haben, müssen Sie überprüfen.<br />

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt <strong>und</strong> stellt sich in der Folge heraus,<br />

dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung gr<strong>und</strong>sätzlich verwirkt,<br />

es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht<br />

<strong>und</strong> der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet<br />

der Abnehmer die entgangene Steuer.<br />

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:<br />

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter<br />

„Anträge“ <strong>und</strong> „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID <strong>und</strong> der<br />

UID-Nummer Ihres K<strong>und</strong>en erhalten Sie den gespeicherten Namen <strong>und</strong> die Adresse ausgegeben<br />

(Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen<br />

zu nehmen.<br />

Ab 1.7.2011 hat die UID-Abfrage verpflichtend elektronisch zu erfolgen.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,<br />

� wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen<br />

� wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen<br />

werden<br />

� bei Gelegenheitsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

� bei Abholfällen<br />

Zusammenfassende Meldungen<br />

Sie brauchen die UID-Nummern Ihrer K<strong>und</strong>en auch, um die Zusammenfassenden Meldungen<br />

für Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, grenzüberschreitenden Dienstleistungen<br />

<strong>und</strong> Dreiecksgeschäfte zu erstellen <strong>und</strong> an die Finanz zu übermitteln.<br />

11. Privater Reiseverkehr<br />

Innerhalb der EU gilt für Touristenexporte das Ursprungslandprinzip. Damit werden die<br />

Waren in dem Land besteuert, in dem sie gekauft werden. Das gilt auch für gebrauchte<br />

Kraftfahrzeuge, nicht jedoch für neue Fahrzeuge im Sinne des UStG. An den Grenzen<br />

zwischen zwei EU-Ländern müssen die mitgeführten Waren nicht mehr zur Versteuerung<br />

angemeldet werden. Es gibt allerdings auch keine Umsatzsteuerrückvergütung mehr.<br />

Für alkoholische Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren gelten jedoch nach wie vor eigene Freigrenzen:<br />

Aus der EU Aus dem Drittland<br />

Bier 110 Liter 16 Liter<br />

Wein<br />

90 l / davon max. 60 l<br />

Schaumwein<br />

4 Liter<br />

Spirituosen 10 Liter<br />

2) 3)<br />

1 Liter<br />

Zigaretten 800 Stück 1) 200 Stück 3)<br />

Zigarillos 400 Stk. 1) 100 Stk. 3)<br />

Zigarren 200 Stk. 1) 50 Stk. 3)<br />

Rauchtabak 1 kg 1) 250 g 3)<br />

1)<br />

Für Tabakerzeugnisse, bei denen die Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechen (z.B. kein<br />

Warnhinweis in deutscher Sprache), gelten die Mengenbeschränkungen wie bei Einfuhren aus dem Drittland.<br />

2)<br />

Beträgt der Alkohlgehalt höchstens 22 %vol. beträgt die Freigrenze zwei Liter<br />

3) ab einem Alter von 17 Jahren<br />

Auch hohe Barmittel sind bei Reisen anzumelden<br />

Reisende, die in die Europäische Union einreisen oder aus ihr ausreisen <strong>und</strong> Barmittel<br />

von € 10.000,00 oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder leicht<br />

konvertiblen Werten) mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.<br />

Den Barmitteln gleichgestellt sind auch Barmittel in anderen Währungen oder anderen<br />

leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks.<br />

Die Zollbehörden sind ermächtigt, Personen, ihr Gepäck <strong>und</strong> ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren<br />

<strong>und</strong> nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. In einigen Mitgliedsländern<br />

drohen zudem auch hohe Geldstrafen.<br />

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Für Unternehmer, Umsatzsteuer<br />

Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mittels Anmeldeformular<br />

ZA 292. Dieses befindet sich in der Formularsammlung der Homepage<br />

des B<strong>und</strong>esministeriums für Finanzen. Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen<br />

als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche <strong>und</strong> Finanzierung von<br />

Terrorismus unterbinden.<br />

12. Ausgewählte Themen beim Vorsteuerabzug<br />

12.1. Vorsteuerabzug bei pauschalen Tages- <strong>und</strong><br />

Nächtigungsgeldern<br />

Es stehen 10 % Vorsteuerabzug vom pauschalen Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeld bei<br />

Reisen im Inland zu. Kein Vorsteuerabzug steht bei Auslandsreisen zu.<br />

12.2. Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen<br />

Seit 1995 war nur der halbe Vorsteuerabzug bei Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en möglich.<br />

Die 100 %ige Anerkennung der Vorsteuern gilt seit Februar 2004 für alle beim Finanzamt<br />

noch nicht geltend gemachten Fälle, wenn nachgewiesen werden kann, dass die<br />

Bewirtung der Werbung dient <strong>und</strong> die betriebliche oder berufliche Veranlassung<br />

weitaus überwiegt (auch wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt<br />

werden kann).<br />

12.3. Vorsteuerabzug bei Bahnfahrten<br />

Die Bahn muss auf ihren Tickets keine Umsatzsteuer ausweisen. Es können trotz fehlendem<br />

Umsatzsteuerausweis 10 % Vorsteuer abgezogen werden.<br />

12.4. Vorsteuerabzug <strong>und</strong> Leasing bei Pkw<br />

Für Pkw ist der VSt-Abzug ausgeschlossen, außer es handelt sich um Kastenwagen, Pritschenwagen,<br />

Kleinbusse für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers).<br />

Dazu gibt es auf der Homepage des Finanzministeriums eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten<br />

Pkws (https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/<br />

Listedervorsteuerab_5549/_start.htm).<br />

Seit 1.1.2010: Immer österreichische USt. bei Pkw-Leasing aus dem EU-Raum an<br />

Unternehmer<br />

Seit 1.1.2010 erfolgt gemäß Gemeinschaftsrecht die Besteuerung in jenem Land, in dem<br />

der unternehmerische K<strong>und</strong>e ansässig ist. Im Fall des Leasings aus Deutschland bedeutet<br />

dies, dass seit 2010 der Leistungsort in Österreich liegt. Es kommt zum Übergang der<br />

Steuerschuld auf den Leasingnehmer <strong>und</strong> es wird der österreichische Vorsteuerausschluss<br />

für PKW <strong>und</strong> Kombi wirksam.<br />

Für Leasing an Private bleibt es vorerst bei der Besteuerung im Staat der Leasinggesellschaft.<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

IV. Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

1. Sozialversicherungsrechtliche Einteilung der<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

Entscheidungsbaum für die Einteilung, ob eine Versicherungspflicht nach ASVG oder<br />

GSVG vorliegt.<br />

Ja<br />

N<br />

Echtes<br />

Dienstverhältnis<br />

N<br />

Gewerbeschein<br />

N<br />

freier<br />

Dienstvertrag<br />

GSVG ASVG<br />

Diagramm: Einteilung der Versicherungspflicht nach ASVG<br />

oder GSVG<br />

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Ja<br />

Ja


Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

2. Sonderproblem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer fallen mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die<br />

Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich<br />

entweder unter die ASVG- oder GSVG-Versicherung. Ganz wesentlich abhängig ist<br />

dies vom Beteiligungsausmaß, wobei für Steuerzwecke <strong>und</strong> Sozialversicherungsrecht<br />

unterschiedliche Grenzen gelten.<br />

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche<br />

Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften<br />

aus selbständiger Arbeit zu erfassen.<br />

Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit<br />

des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Arbeit, selbst dann, wenn der Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich<br />

weisungsfrei gestellt ist.<br />

Zu den maßgeblichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählen insbesondere: Das<br />

Fehlen des Unternehmerrisikos, die organisatorische Eingliederung <strong>und</strong> das Vorliegen<br />

eines Dauerschuldverhältnisses. Die Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit – ebenfalls ein Merkmal für<br />

ein Dienstverhältnis – muss bei unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

nicht vorhanden sein. Somit fallen deren Einkünfte auch dann unter die Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit, wenn sie gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt sind.<br />

Eine eventuelle Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers ist ebenfalls nicht<br />

schädlich.<br />

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, es sei<br />

denn, er wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig.<br />

Sozialversicherungsrechtlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes:<br />

Jeder lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung ist als<br />

Dienstnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis<br />

mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags<br />

eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG.<br />

Ab 50 % besteht in jedem Fall eine Pflichtversicherung nach GSVG.<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

3. Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG) –<br />

Beitragssätze<br />

Vorläufige Beitragssätze 2011 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt)<br />

1. bis 3. Jahr<br />

der Erwerbstätigkeit<br />

ab 4. Jahr der<br />

Erwerbstätigkeit<br />

HBGrl 2)<br />

Beitrag<br />

7,65 %<br />

Krankenversicherung<br />

(M)BGrl 1)<br />

€ 537,78/M<br />

€ 6.453,36/J<br />

(M)BGrl 1)<br />

€ 667,02/M<br />

€ 8.004,24/J<br />

€ 4.900,00/M<br />

€ 58.800,00/J<br />

Beitrag Pensionsversicherung<br />

16,50 %<br />

(M)BGrl 1)<br />

€ 537,78/M<br />

€ 6.453,36/J<br />

(M)BGrl 1)<br />

€ 743,20/M<br />

€ 8.918,40/J<br />

€ 4.900,00/M<br />

€ 58.800,00/J<br />

1)<br />

(M)BGrl ......... (Mindest)Beitragsgr<strong>und</strong>lage (voraussichtlicher Wert 2011)<br />

2)<br />

HBGrl............ Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage (voraussichtlicher Wert 2011)<br />

Unfallversicherung € 98,40/Jahr bzw. € 8,20/Monat (voraussichtlicher Wert 2011)<br />

Krankenversicherung:<br />

� 1. <strong>und</strong> 2. Jahr der Erwerbstätigkeit fixe Beitragsgr<strong>und</strong>lage (BGrl) ohne Nachbemessung,<br />

wenn in den letzten 120 Kalendermonaten keine GSVG-Pflichtversicherung<br />

(PflV) bestand<br />

� im 3. Jahr der Erwerbstätigkeit reduzierte MBGrl, aber Nachbemessung nach ESt-Bescheid<br />

Pensionsversicherung:<br />

Bei erstmaliger GSVG-PflV: reduzierte MBGrl in den ersten drei Jahren der Erwerbstätigkeit,<br />

aber Nachbemessung nach ESt-Bescheid.<br />

Für „neue Selbständige“, das sind GSVG-Pflichtversicherte ohne Gewerbeschein, kommt<br />

es ab dem 1. Jahr der Versicherungspflicht zur Nachbemessung hinsichtlich der Kranken<strong>und</strong><br />

Pensionsversicherung (d.h. bei Vorliegen höherer Einkünfte kommt es zur Nachzahlung<br />

der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherungsbeiträge). Die „neuen Selbständigen“<br />

unterliegen der GSVG-PflV jedoch nur, sofern sie die Versicherungsgrenze (für Haupterwerb<br />

€ 6.453,36, für Nebenerwerb € 4.488,24 – voraussichtlicher Wert 2011) überschreiten.<br />

Seit 1.1.2010: Herabsetzung der Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

GSVG-Versicherte können seit 1.1.2010 beantragen, die vorläufige Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

herabzusetzen, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Der Versicherte<br />

muss glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen<br />

Kalenderjahr, welches ja für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge<br />

relevant war. Die bisherige St<strong>und</strong>ungsmöglichkeit für diese Fälle entfällt. Der Antrag ist bis<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

zum Ablauf des Beitragsjahres möglich. Bei unterjährigen Anträgen erfolgt eine entsprechende<br />

Gutschrift der bereits vorgeschriebenen Quartale.<br />

Bei Pensionsantritt wird die vorläufige Beitragsgr<strong>und</strong>lage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen<br />

Jahres versteinert. St<strong>und</strong>ungen dieser vorläufigen Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

erzeugten bis Ende 2009 oft hohe Nachbelastungen bei Pensionsantritt. Herabsetzungen<br />

von Beitragsgr<strong>und</strong>lagen vor Pensionsantritt können nun verhindern, dass es im Zuge der<br />

Pensionierung zur Nachzahlung der gest<strong>und</strong>eten Beiträge kommt. Allfällige niedrigere Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sind aber auch für die Pensionsbemessung relevant.<br />

4. Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> Betriebliche<br />

Vorsorgekasse für Selbständige<br />

Selbständig Erwerbstätige können sich seit 1.1.2009 auf freiwilliger Basis selbst arbeitslosenversichern.<br />

Folgende Fristen sind zu beachten<br />

Selbständige sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />

(SVA) über die Möglichkeit der Einbeziehung (Opting-In-Modell) in die Arbeitslosenversicherung<br />

(AlV) zu verständigen.<br />

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verständigung ihren Eintritt in<br />

die AlV schriftlich erklären. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Eintritts in die AlV ist der<br />

1.1.2009. Selbständige, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat,<br />

konnten ihren Eintritt in die AlV bis zum Ablauf des Jahres 2009 erklären.<br />

Die Entscheidung des Selbständigen über die Ein- bzw. Nichteinbeziehung ist jedenfalls<br />

für acht Jahre verbindlich.<br />

Ein Austritt aus der AlV kann erst nach acht Jahren oder einem Vielfachen von acht<br />

Jahren erfolgen. Dieser ist der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des<br />

(letzten) achtjährigen Bindungszeitraumes mitzuteilen. Personen können (neuerlich) in die<br />

AlV einbezogen werden, wenn deren nicht genützte Einbeziehung in die AlV oder deren<br />

Austritt aus der AlV acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt. Der<br />

Antrag ist bei der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende der letzten Achtjahresfrist<br />

zu stellen.<br />

Wie viel kostet die AlV?<br />

Der AlV-Beitrag beträgt - wie für Arbeitnehmer – 6 % der Beitragsgr<strong>und</strong>lage. Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

ist nach Wahl des selbständig Erwerbstätigen ein Viertel, die Hälfte oder drei<br />

Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage (2011 - voraussichtlich: € 4.900,00/Monat).<br />

Die gewählte Beitragsgr<strong>und</strong>lage bestimmt die Höhe des Arbeitslosengeldes.<br />

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?<br />

Arbeitslosigkeit liegt nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit vor. Die Ausübung<br />

einer anderen (selbständigen oder unselbständigen) geringfügigen Tätigkeit (voraussichtlicher<br />

Wert 2011: € 374,02) schließt Arbeitslosigkeit (wie bisher) nicht aus. Damit Arbeitslosigkeit<br />

eintritt, muss jedoch die für die AlV maßgebliche Tätigkeit eingestellt <strong>und</strong> nicht<br />

bloß so weit reduziert werden, dass sie unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

Wichtiger Hinweis zur Anwartschaft<br />

Die Mindestversicherungsdauer für den Erwerb eines AlV-Anspruches beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

(analog den Vorschriften der unselbständig Erwerbstätigen) bei erstmaliger Inanspruchnahme<br />

des Arbeitslosengeldes 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches.<br />

Unternehmer, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig tätig waren, wahren<br />

ihre aus dieser unselbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Es<br />

sind jedoch Verjährungsfristen zu beachten: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt<br />

unbefristet bestehen, wenn die unselbständige Beschäftigungszeit zumindestens fünf<br />

Jahre gedauert hat (erste Fallgruppe). Ansprüche, die sich auf einer kürzeren Beschäftigungszeit<br />

gründen, verjähren innerhalb von fünf Jahren (zweite Fallgruppe).<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (BVK)<br />

Analog zur Regelung der „Abfertigung Neu“ für Arbeitnehmer ist seit 1.1.2008 auch für<br />

Selbständige die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge geschaffen<br />

worden.<br />

Verpflichtende sowie freiwillige Vorsorge<br />

Die Vorsorge ist verpflichtend für Personen, die in der Krankenversicherung nach dem<br />

GSVG pflichtversichert sind, somit Gewerbetreibende <strong>und</strong> „neue Selbständige“.<br />

Der Selbständigenvorsorge freiwillig beitreten können nach dem FSVG oder nach dem<br />

GSVG pensionsversicherte Freiberufler, die von der GSVG-Krankenversicherung aufgr<strong>und</strong><br />

des Opting-out der Berufsgruppe ausgenommen sind oder aufgr<strong>und</strong> von Übergangsbestimmungen<br />

noch immer nach dem ASVG krankenversichert sind.<br />

Dies betrifft vor allem Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder.<br />

Der Beitritt muss innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung durch<br />

Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einer Vorsorgekasse erfolgen. Ein Widerruf der<br />

freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich.<br />

Die Beiträge (1,53 % der Beitragsgr<strong>und</strong>lage für die Pensionsversicherung) werden über<br />

die Sozialversicherungsanstalt eingehoben <strong>und</strong> bei einer BVK angelegt.<br />

Dabei ist im Pflichtmodell jene BVK zu wählen, die der Selbständige für seine Dienstnehmer<br />

ausgesucht hat. Andernfalls besteht für ihn freie Wahlmöglichkeit der BVK - derzeit<br />

sind neun am Markt.<br />

Für die Veranlagung besteht eine Kapitalgarantie, jedoch keine Zinsgarantie.<br />

Verfügung über die Beiträge<br />

� bei Pensionsantritt<br />

� bei Tod (Auszahlung an Ehepartner <strong>und</strong> Kinder zu gleichen Teilen; andernfalls geht<br />

das Kapital in die Verlassenschaft)<br />

� bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit (<strong>und</strong> mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen).<br />

Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen <strong>und</strong> unselbständigen<br />

Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.<br />

Auszahlungsmodus<br />

� Einmalbetrag<br />

� monatliche Rente (Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatz-Versicherung)<br />

oder<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

� Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit<br />

Steuerliche Begünstigungen<br />

� Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen<br />

Steuersatz von 6 %.<br />

� Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist<br />

überhaupt steuerfrei.<br />

� Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Einkommensteuer).<br />

Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei, das heißt die veranlagten Beträge<br />

sind von der Kapitalertragsteuer befreit.<br />

5. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Lohnabgaben bei Bauleistungen<br />

Das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz enthält Bestimmungen über eine besondere Haftung<br />

von auftraggebenden Unternehmen in der Baubranche. Dieses Gesetz gilt seit<br />

1.9.2009.<br />

Haftung<br />

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz - UStG)<br />

von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen<br />

(beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel<br />

ein:<br />

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten<br />

Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den<br />

Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge <strong>und</strong> Umlagen, die bis zum Ende<br />

des Kalendermonats fällig werden, indem die Leistung des Werklohnes erfolgt.<br />

Entfall der Haftung<br />

Die oben genannte Haftung entfällt,<br />

� wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in<br />

der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt<br />

wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)<br />

� das auftraggebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag)<br />

gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei<br />

der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.<br />

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)<br />

Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die in Betracht kommende<br />

HFU-Liste des beitragskontoführenden Krankenversicherungsträgers, die beim Dienstleistungszentrum<br />

zu beantragen ist, sind vor allem Folgende:<br />

Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des UStG des Antrag stellenden Unternehmens<br />

in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende<br />

Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR <strong>und</strong> der Schweiz zu berücksichtigen sind.<br />

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Für Unternehmer, Sozialversicherungsrecht der Selbständigen<br />

Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht<br />

wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw.<br />

Umsatzsteuererklärungen genügen.<br />

Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für<br />

Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonats aufweisen,<br />

<strong>und</strong> es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig<br />

sein.<br />

Ausweitung auf Lohnabgaben geplant<br />

Das Finanzministerium hat ein Betrugsbekämpfungsgesetz geplant, mit dem unter anderem<br />

der Betrug von Lohnabgaben durch Schwarzarbeit am Bau bekämpft werden soll.<br />

Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer<br />

Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe<br />

soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch<br />

für die Abfuhr der Lohnabgaben ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des<br />

Werklohnes haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 5 % des Werklohnes<br />

an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ<br />

ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.<br />

Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

V. Mitarbeiter<br />

1. Lohnverrechnung<br />

1.1. Die Lohnsteuer<br />

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Dienstnehmer<br />

mit Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit.<br />

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.<br />

1.2. Inhalt des Lohnkontos<br />

Folgende Daten sind unter anderem fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:<br />

� gezahlter Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge <strong>und</strong> Vorteile) ohne jeden Abzug<br />

unter Angabe des Zahltages <strong>und</strong> des Lohnzahlungszeitraumes<br />

� einbehaltene Lohnsteuer<br />

� Beitragsgr<strong>und</strong>lage für Pflichtbeiträge<br />

� vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge<br />

� vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden<br />

<strong>und</strong> Interessensvertretungen<br />

� Pendlerpauschale<br />

� erstatteter (rückgezahlter) Arbeitslohn<br />

� Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse <strong>und</strong> der geleistete<br />

Beitrag<br />

� Beiträge an ausländische Pensionskassen<br />

� sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte<br />

<strong>und</strong> der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist<br />

sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde<br />

� Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Dienstgeberbeitrag <strong>und</strong> für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />

sowie die geleisteten Beiträge<br />

� Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers<br />

Die Daten der ersten vier Punkte sind getrennt nach<br />

� Bezügen, die nach dem Tarif <strong>und</strong><br />

� Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,<br />

einzutragen.<br />

Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ebenfalls<br />

in das Lohnkonto aufzunehmen:<br />

� Steuerfreie Bezüge: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, Zukunftssicherungsmaßnahmen,<br />

Mitarbeiterbeteiligungen <strong>und</strong> steuerfreie Optionen <strong>und</strong> Zuwendungen<br />

zur Beseitigung von Katastrophenschäden<br />

� Nicht steuerbare Leistungen: Tagesgelder, Kilometergelder <strong>und</strong> pauschale Nächtigungsgelder,<br />

weiters Umzugskostenvergütungen <strong>und</strong> Pensionskassenbeiträge<br />

� Sonstiges: Wochengeld, Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus<br />

anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen<br />

Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.<br />

1.3. Steuerpflichtige Sachbezüge<br />

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben<br />

kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.<br />

Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag<br />

des Arbeitnehmers) oder wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes<br />

zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.<br />

Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Gr<strong>und</strong>regel lautet, dass geldwerte Vorteile<br />

mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.<br />

Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen,<br />

da eine b<strong>und</strong>esweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.<br />

Liste der wichtigsten Sachbezüge<br />

� Dienstwagen<br />

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug<br />

für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte) zu<br />

benützen, dann sind als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive<br />

Umsatzsteuer, auch wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist, wie z.B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen. Bei<br />

Gebrauchtfahrzeugen ist auf den Neupreis abzustellen.<br />

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km<br />

monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten,<br />

maximal € 300,00) monatlich anzusetzen.<br />

Wenn man mit dem Dienstwagen nur für die Firma <strong>und</strong> nicht privat fährt, auch<br />

nicht zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte, sollte man in den Dienstvertrag ausdrücklich<br />

ein Verbot der Privatnutzung hineinnehmen. Damit kann bei einer Außenprüfung/GPLA<br />

eine Diskussion über einen etwaigen Sachbezug bei entsprechender Dokumentation<br />

verhindert werden.<br />

� Mobiltelefon<br />

Bei nur fallweiser Privatnutzung ist kein Sachbezug zu berechnen; bei darüber<br />

hinausgehender Privatnutzung sind anteilige Kosten zu verrechnen.<br />

� Parkplatz<br />

Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz<br />

zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat<br />

nur in Bereichen zu erfolgen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen.<br />

� Freie oder verbilligte Mahlzeiten<br />

Ausgaben für freie oder verbilligte Mahlzeiten für Mitarbeiter sind einerseits beim Arbeitgeber<br />

abzugsfähige Ausgaben <strong>und</strong> führen andererseits zu keiner Lohnsteuerpflicht<br />

für einen Sachbezug beim Arbeitnehmer.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Diese Mahlzeiten können auch außerhalb des Unternehmens, z.B. in Großküchen<br />

oder Gasthäusern, eingenommen werden. Für diese verbilligten oder freien Mahlzeiten<br />

sind insbesondere folgende Grenzen <strong>und</strong> Voraussetzungen zu beachten:<br />

� Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt<br />

hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.<br />

� Das Gasthaus oder die Kantine muss in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.<br />

� An arbeitsfreien Tagen dürfen die Essensbons nicht eingelöst werden.<br />

� Das abgegebene Essen darf nicht zu Hause konsumiert werden.<br />

Können die Gutscheine (Essensbons) auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet<br />

werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch elektronische Essenbons oder<br />

nachträgliche Zuschüsse bei Identifizierung mit Chipkarte vorgesehen werden.<br />

� Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Arbeitnehmerdarlehen<br />

Der Sachbezug für die Zinsersparnis beträgt 3,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals.<br />

Allerdings besteht ein Freibetrag in der Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden<br />

Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.<br />

� Wohnung<br />

Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur<br />

Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers errechnet sich gr<strong>und</strong>sätzlich mit<br />

Hilfe des geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohnfläche. Dieser Wert vermindert<br />

sich z.B. durch Kostenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Betriebskosten<br />

durch den Arbeitnehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genannten<br />

Normwohnung nicht erreicht.<br />

B<strong>und</strong>esland<br />

Richtwerte/m²<br />

2010<br />

Richtwerte/m²<br />

2011<br />

Burgenland € 4,31 € 4,47<br />

Kärnten € 5,53 € 5,74<br />

Niederösterreich € 4,85 € 5,03<br />

Oberösterreich € 5,12 € 5,31<br />

Salzburg € 6,53 € 6,78<br />

Steiermark € 6,52 € 6,76<br />

Tirol € 5,77 € 5,99<br />

Vorarlberg € 7,26 € 7,53<br />

Wien € 4,73 € 4,91<br />

Für die Jahre 2009 bis 2011 gibt es eine Übergangsregelung. Weiters gilt für vom<br />

Arbeitgeber gemietete Wohnungen wie bisher eine Sonderregelung.<br />

1.4. Lohnsteuerbefreite/nicht steuerbare Bezüge<br />

Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht<br />

ausgenommen. Beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:<br />

� Überst<strong>und</strong>enzuschläge<br />

Zuschläge für die ersten zehn Überst<strong>und</strong>en im Monat im Ausmaß von höchstens<br />

50 % des Gr<strong>und</strong>lohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,00, sind steuerfrei. Dies gilt<br />

für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2008, sofern diese Überst<strong>und</strong>en ab<br />

1.1.2009 geleistet wurden. Davor galt diese Regelung für fünf Überst<strong>und</strong>en.<br />

� Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- <strong>und</strong><br />

Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Ausführliche<br />

Informationen dazu im Kapitel C.I.2.3 - Reisekosten.<br />

� Typische Berufskleidung<br />

Die vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen.<br />

� Arbeitsschutzausrüstungen<br />

Wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Gr<strong>und</strong> des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.<br />

� Seit 1.1.2009 Zuschüsse zur Kinderbetreuung<br />

Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen Zuschuss<br />

für die Kinderbetreuung geben, der bis zu € 500,00 jährlich pro begünstigtem Kind<br />

steuerfrei ist. Dieser Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben<br />

befreit.<br />

Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann nur ein<br />

Arbeitgeber den Zuschuss gewähren. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Arbeitnehmer eine<br />

Erklärung an den Arbeitgeber abzugeben, in der er oder sie erklärt, dass die Voraussetzungen<br />

für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen <strong>und</strong> ob <strong>und</strong> in welcher Höhe von<br />

einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr<br />

geleistet wurde.<br />

Jene Kosten, die durch den Zuschuss abgedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche<br />

Belastung abgesetzt werden.<br />

Die Begünstigung gilt für ein Kind,<br />

� das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

� für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt<br />

wurde <strong>und</strong><br />

� das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in<br />

der Schweiz aufhält.<br />

Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztagesoder<br />

Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder<br />

sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen<br />

Angehörigen) erfolgen.<br />

Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson<br />

zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden,<br />

sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />

einlösbar ist. Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.<br />

� Ab 1.1.2011 können Arbeitgeber Arbeitnehmer steuerfrei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte befördern lassen. Dies ist allerdings<br />

nur möglich, wenn den Dienstnehmern dem Gr<strong>und</strong>e nach ein Pendlerpauschale<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

zustehen würde. Eine „Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen<br />

Sachbezug. (Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />

1.5. Sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss,<br />

Weihnachtsremuneration)<br />

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze ab 1.1.2009) sind die<br />

innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel<br />

höher als € 2.100,00 (Freigrenze) kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge<br />

entfallenden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> des Freibetrages von € 620,00 der<br />

feste Steuersatz von 6 % zur Anwendung.<br />

Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen)<br />

abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:<br />

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2<br />

Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)<br />

1.6. Lohnnebenkosten<br />

Kommunalsteuer<br />

Der 3 %igen Steuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an<br />

die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt<br />

worden sind. Bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von bis zu € 1.460,00 ist ein Freibetrag<br />

von bis zu € 1.095,00 abzuziehen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter unterliegen<br />

(mit wenigen Ausnahmen) der Kommunalsteuer.<br />

Seit 1.1.2010 unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich auch freie Dienstnehmer der Kommunalsteuer.<br />

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) beträgt 4,5 % der monatlichen<br />

Bruttobezüge. Ist die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage in einem Kalendermonat nicht höher<br />

als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.<br />

Seit 1.1.2010 unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich auch freie Dienstnehmer dem Dienstgeberbeitrag<br />

zum Familienlastenausgleichsfonds.<br />

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum<br />

Familienlastenausgleichsfonds<br />

Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben zum Dienstgeberbeitrag zum<br />

Familienlastenausgleichsfonds einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Die Höhe des DZ ist in<br />

den B<strong>und</strong>esländern unterschiedlich:<br />

Burgenland............... 0,44 % Steiermark ............0,40 %<br />

Kärnten .................... 0,41 % Tirol.......................0,43 %<br />

Niederösterreich....... 0,40 % Vorarlberg .............0,39 %<br />

Oberösterreich.......... 0,36 % Wien......................0,40 %<br />

Salzburg ................... 0,42 %<br />

Seit 1.1.2010 unterliegen auch freie Dienstnehmer dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />

zum Familienlastenausgleichsfonds.<br />

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1.7. Pendlerpauschale<br />

Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern<br />

unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale<br />

in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km<br />

übersteigt <strong>und</strong> die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale).<br />

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel<br />

zumutbar ist <strong>und</strong> die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.<br />

Während des Jahres kann das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber unter Verwendung<br />

des Formulars L 34 gemeldet werden. Unterbleibt diese Meldung, ist das Pendlerpauschale<br />

bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.<br />

kleines Pendlerpauschale<br />

Entfernungen der einfachen<br />

Wegstrecke<br />

jährlich in €<br />

seit 1.7.2008<br />

jährlich in €<br />

ab 1.1.2011<br />

ab 20 km 630,00 666,00<br />

ab 40 km 1.242,00 1.308,00<br />

ab 60 km 1.857,00 1.950,00<br />

großes Pendlerpauschale<br />

Entfernungen der einfachen<br />

Wegstrecke<br />

jährlich in €<br />

seit 1.7.2008<br />

jährlich in €<br />

ab 1.1.2011<br />

ab 2 km 342,00 360,00<br />

ab 20 km 1.356,00 1.428,00<br />

ab 40 km 2.361,00 2.484,00<br />

ab 60 km 3.372,00 3.540,00<br />

Negativsteuer mit Pendlerzuschlag seit 2008 – siehe dazu Kapitel C.I.5.<br />

(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />

2. Sozialversicherungsrecht<br />

2.1. Meldungen an die Sozialversicherung<br />

Meldungen von Dienstnehmern<br />

Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung –<br />

beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) angemeldet werden.<br />

Die Anmeldung kann weiterhin wie bisher in einem einzigen Schritt über das elektronische<br />

Datensammelsystem Elda erfolgen.<br />

Stattdessen kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden:<br />

Mindestangaben-(Aviso-)Meldung (1. Schritt)<br />

Vor Arbeitsantritt müssen die Mindestangaben gemeldet werden. Diese sind Beitragskontonummer,<br />

Name, Versicherungsnummer <strong>und</strong> Geburtsdatum der beschäftigten Per-<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

son, Ort, Tag der Beschäftigungsaufnahme, sowie der Umstand, ob eine fallweise Beschäftigung<br />

vorliegt.<br />

Die Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt kann per ELDA online erfasst werden oder<br />

telefonisch oder per Telefax erfolgen. Wenn kein Faxgerät verfügbar ist (<strong>und</strong> nur dann)<br />

telefonische Aviso-Meldung, diese gut dokumentieren (Datum, Uhrzeit, mit wem gesprochen<br />

wurde).<br />

Vollständige Anmeldung (2. Schritt)<br />

Spätestens nach sieben Tagen ab Beginn der Tätigkeitsaufnahme sind die noch fehlenden<br />

Angaben zu melden. Vorsicht bei der Sieben-Tages-Frist-Berechnung, Erklärung<br />

anhand folgenden Beispiels: Beginn Beschäftigungsverhältnis am 1.1.2011, Ende der<br />

Meldefrist 8.1.2011 (24:00 Uhr).<br />

Änderungsmeldungen<br />

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für diese Versicherung<br />

bedeutsame Änderung weiterhin innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu melden (z.B. Wohnsitzwechsel, Unterbrechung <strong>und</strong><br />

Wiedereintritt des Entgeltanspruches etc.).<br />

Abmeldung<br />

Die Abmeldung kann nach wie vor innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

beim zuständigen Krankenversicherungsträger durchgeführt<br />

werden.<br />

Verstoß gegen die Meldebestimmung<br />

Die Obergrenze der Verwaltungsstrafe, die den Verstoß gegen die Anmeldebestimmungen<br />

sanktioniert, wird von € 3.630,00 auf € 5.000,00 erhöht.<br />

Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge<br />

oder Verzugszinsen angelastet werden.<br />

Meldung bei Schwerarbeit<br />

Eine Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis<br />

Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten.<br />

In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen<br />

des Dienstnehmers zu vermeiden.<br />

Zu den Kriterien, ob in Ihrem Unternehmen Schwerarbeit vorliegt, fragen Sie bitte Ihren<br />

Steuerberater.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

2.2. Sozialversicherung der Dienstnehmer (ASVG) –<br />

Beitragssätze<br />

Beitragssätze der Angestellten<br />

Beitragssätze 2011<br />

Bezeichnung<br />

DNA<br />

Beitragsatz in %<br />

1) DGA 2) Summe<br />

Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95<br />

Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />

Ergänzungsbeitrag § 51 c ASVG 0,00 0,10 0,10<br />

Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />

Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />

Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />

Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />

WB-Förderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00<br />

Summe 18,07 21,83 39,90<br />

BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />

Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00<br />

Beitragssätze Angestellte für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />

Summe 17,07 21,33 38,40<br />

Es entfallen die Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong> der WB-Förderungsbeitrag.<br />

1)<br />

DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />

2)<br />

DGA ........... Dienstgeberanteil<br />

3)<br />

Seit 1.9.2009 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags (AlV-Beitrag) erst ab<br />

vollendetem 58. Lebensjahr<br />

Für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor<br />

dem 1.9.2009 vollendet haben, entfällt der AIV-Beitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung<br />

des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonats. Vollendete jemand<br />

also noch am 31.8.2008 das 57. Lebensjahr, entfällt der AIV-Beitrag ab 1.9.2009; wird<br />

das 57. Lebensjahr dagegen erst am 1.9.2009 vollendet, muss noch ein Jahr „gewartet“<br />

werden. Diese Regelung ist bis 31.12.2013 befristet. Mit 1.1.2014 gilt wieder die vorherige<br />

Rechtslage.<br />

4)<br />

Entfall des Arbeitslosenversicherungs-Dienstnehmerbeitrags (AlV) bei geringer<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

(Werte 2011)<br />

bis € 1.179,00 .................................. 0 %<br />

über € 1.179,00 bis 1.286,00 .............. 1 %<br />

über € 1.286,00 bis 1.447,00 .............. 2 %<br />

über € 1.447,00 ................................... 3 %<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Die vorstehenden Grenzbeträge werden jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.<br />

Die gleichen Beitragssätze gelten für die im Beitragszeitraum gebührenden Sonderzahlungen,<br />

wobei laufendes Entgelt <strong>und</strong> Sonderzahlungen getrennt zu betrachten sind<br />

(eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben). Der Dienstgeber-Beitragssatz<br />

bleibt unverändert bei 3 %.<br />

Beitragssätze der Arbeiter<br />

Beitragssätze 2011<br />

Bezeichnung<br />

DNA<br />

Beitragsatz in %<br />

1) DGA 2) Summe<br />

Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05<br />

Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />

Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />

Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />

Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />

Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />

WB-Förderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00<br />

Summe 18,20 21,70 39,90<br />

BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />

Schlechtwetterentschädigung 0,70 0,70 1,40<br />

Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00<br />

Beitragssätze Arbeiter für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />

Summe 17,20 21,20 38,40<br />

Es entfallen die Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong> der WB-Förderungsbeitrag<br />

1) DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />

2) DGA ........... Dienstgeberanteil<br />

3) Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AIV-Beitrag) erst ab vollendetem<br />

58. Lebensjahr<br />

(bei Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten gleich – siehe Beitragssätze der Angestellten)<br />

4) Entfall des Arbeitslosenversicherungs (AlV)-Dienstnehmerbeitrages bei geringer<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

(bei Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern <strong>und</strong> Lehrlingen gleich – siehe Beitragssätze<br />

der Angestellten)<br />

Beitragssätze der Lehrlinge<br />

Lehrlinge sind gr<strong>und</strong>sätzlich ASVG-pflichtversichert <strong>und</strong> zahlen von ihrer Lehrlingsentschädigung<br />

folgende Beitragssätze:<br />

Arbeiterlehrling ohne kollektivvertraglichen Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> Angestelltenlehrling;<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Beitragssätze 2011<br />

Bei dreijähriger Lehre:<br />

� 1. Lehrjahr: 22,80 %<br />

(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />

� 2. Lehrjahr: 22,80 %<br />

(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />

� 3. Lehrjahr: 36,45 %<br />

(DG-Anteil 19,25 %; L-Anteil 17,20 %)<br />

Bei dreieinhalb- oder vierjähriger Lehre:<br />

� 1. Lehrjahr: 22,80 %<br />

(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />

� 2. Lehrjahr: 22,80 %<br />

(DG-Anteil 12,55 %; L-Anteil 10,25 %)<br />

� 3. Lehrjahr bzw. 5. Halbjahr: 30,45 %<br />

(DG-Anteil 16,25 %; L-Anteil 14,20 %)<br />

� in den letzten zwölf Monaten der Lehrzeit: 36,45 %<br />

(DG-Anteil 19,25 %; L-Anteil 17,20 %)<br />

DG-Anteil � Dienstgeberanteil<br />

L-Anteil � Lehrlingsanteil vom Dienstgeber abzuführen<br />

Beitragsätze für Lehrlinge für Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration<br />

Keine Änderung der Beitragssätze, da für Lehrlinge keine Arbeiterkammerumlage <strong>und</strong><br />

kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten sind, die bei Sonderzahlungen wegfallen<br />

würden.<br />

Neben den oben angeführten Beitragssätzen für Arbeiterlehrlinge ohne kollektivvertraglichen<br />

Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> dem Angestelltenlehrling gibt es noch die Beitragsgruppe<br />

der Arbeiterlehrlinge mit kollektivvertraglichem Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn,<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaftslehrlinge ohne bzw. mit Anspruch auf kollektivvertraglichen<br />

Hilfsarbeiterlohn <strong>und</strong> den Jägerlehrling, die jeweils eigene Beitragsätze haben.<br />

Beitragssätze der freien Dienstnehmer<br />

Beitragssätze 2011<br />

Freie Dienstnehmer werden seit 1.1.2008 verpflichtend in das System<br />

� der Arbeitslosenversicherung (je 3 % vom Bruttogehalt zahlen Dienstnehmer <strong>und</strong><br />

Dienstgeber),<br />

� der Insolvenzentgeltsicherung (Dienstgeber zahlt 0,55 %) <strong>und</strong> in die<br />

� Betriebliche Vorsorgekasse (Dienstgeber zahlt 1,53 %) aufgenommen <strong>und</strong> werden<br />

� Mitglied der Arbeiterkammer (Dienstnehmer zahlt 0,50 %).<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Bezeichnung<br />

DNA<br />

Beitragsatz in %<br />

1) DGA 2) Summe<br />

Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05<br />

Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25 0,50<br />

Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG 0,10 0,00 0,10<br />

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40<br />

Pensionsversicherung 9,25 9,25 18,50<br />

Zusatzbeitrag PV 1,00 3,30 4,30<br />

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 4) 3,00 6,00<br />

Zuschlag nach IESG 0,00 0,55 0,55<br />

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50<br />

Summe 17,62 21,28 38,90<br />

BVK-Beitrag 0,00 1,53 1,53<br />

1)<br />

DNA ........... Dienstnehmeranteil<br />

2)<br />

DGA ........... Dienstgeberanteil<br />

3)<br />

Seit 1.9.2009 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AIV-Beitrag) erst ab<br />

vollendetem 58. Lebensjahr<br />

(bei Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten gleich – siehe Beitragssätze der Angestellten)<br />

4)<br />

Seit 1.7.2008 Entfall des Arbeitslosenversicherungs (AlV)-Dienstnehmerbeitrages<br />

bei geringer Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

(bei Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern <strong>und</strong> Lehrlingen gleich – siehe Beitragssätze<br />

der Angestellten)<br />

Seit 1.1.2010 sind auch von Honorarzahlungen an freie Dienstnehmer sowohl die Kommunalsteuer<br />

(3 %), der Dienstgeberbeitrag (4,5 %) <strong>und</strong> – falls Sie Mitglied der Wirtschaftskammer<br />

sind - der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.<br />

Abgrenzung echter <strong>und</strong> freier Dienstnehmer<br />

Echtes Dienstverhältnis:<br />

� persönliche Arbeitspflicht (keine generelle Vertretungsbefugnis)<br />

� die Weisungen des Dienstgebers umfassen Arbeitszeit, Arbeitsort <strong>und</strong> arbeitsbezogenes<br />

Verhalten<br />

� der Dienstgeber stellt die Betriebsmittel zur Verfügung<br />

� Eingliederung in den betrieblichen Organismus<br />

Freies Dienstverhältnis:<br />

� gr<strong>und</strong>sätzlich bestehendes Vertretungsrecht (besteht jedoch überhaupt keine persönliche<br />

Arbeitspflicht, kann bereits ein Werkvertrag vorliegen)<br />

� keine Weisung des Dienstgebers hinsichtlich Arbeitsort <strong>und</strong> Arbeitszeit, jedoch Gestaltungs-<br />

<strong>und</strong> Konkretisierungsmöglichkeiten des Dienstgebers auch nach Abschluss des<br />

Vertrages, in dem die zu erbringende Leistung allgemein umschrieben ist<br />

� der Dienstgeber stellt die Betriebsmittel zur Verfügung<br />

� keine Gewerbeberechtigung (im Falle der Innehabung eines Gewerbescheines liegt<br />

eine GSVG-Pflichtversicherung vor)<br />

ACHTUNG: Der Dienstgeber haftet gr<strong>und</strong>sätzlich für eine falsche Einstufung!<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Beitragssätze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen<br />

Personen sind dann geringfügig beschäftigt <strong>und</strong> somit von der Vollversicherung ausgenommen:<br />

� wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf<br />

unbestimmte Zeit vereinbart ist <strong>und</strong> im Kalendermonat kein höheres Entgelt als<br />

€ 374,02 (voraussichtlicher Wert 2011) gebührt,<br />

� wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat<br />

vereinbart ist <strong>und</strong> für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens<br />

€ 28,72 (voraussichtlicher Wert 2011), insgesamt jedoch von höchstens € 374,02 gebührt.<br />

Diese Regelung gilt für alle Dienstnehmer, unabhängig davon, ob ein echtes oder freies<br />

Dienstverhältnis vorliegt.<br />

Der Dienstgeber hat für alle geringfügig beschäftigten Dienstnehmer den Unfallversicherungsbeitrag<br />

in der Höhe von 1,40 % zu leisten (darüber hinaus ist der Beitrag von<br />

1,53 % an die betriebliche Mitarbeiter- <strong>und</strong> Selbständigen-Vorsorgekasse zu entrichten).<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur einmal pro Dienstnehmer<br />

Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eines<br />

Dienstgebers das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, somit den Betrag<br />

von € 561,03 (voraussichtlicher Wert 2011) ohne Sonderzahlungen, hat der Dienstgeber<br />

zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.<br />

Diese beträgt 16,40 %.<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage für die Dienstgeberabgabe ist die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte<br />

(einschließlich Sonderzahlungen). Fondsbeiträge <strong>und</strong> Umlagen fallen nicht an.<br />

Durch die Einzahlungen dieser Dienstgeberabgabe kommt es jedoch noch nicht zu Leistungen<br />

aus der Kranken- bzw. Pensionsversicherung.<br />

Opting-in<br />

Der geringfügig Beschäftigte kommt um monatlich € 52,78 in den Genuss einer Kranken<strong>und</strong><br />

Pensionsversicherung.<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

Beitragswerte 2011 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt)<br />

monatlich – 12-mal € 4.900,00<br />

monatlich – 14-mal € 4.200,00<br />

täglich € 140,00<br />

2.3. Familienbeihilfe<br />

Familienbeihilfe monatlich<br />

in € für jedes<br />

Kind<br />

bis zum 2. LJ ab 3. bis 9. LJ ab 10. bis 18. LJ ab dem 19. LJ<br />

1. Kind 105,40 112,70 130,90 152,70<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Für zwei Kinder erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich € 12,80,<br />

bei drei Kindern um insgesamt € 47,80, bei vier Kindern um insgesamt € 97,80 <strong>und</strong> für<br />

jedes weitere Kind um € 50,00.<br />

Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um € 138,30.<br />

2009 <strong>und</strong> 2010: Familien erhalten im September eine 13. Familienbeihilfe.<br />

ab 2011: Die 13. Familienbeihilfe wird reduziert auf einen Fixbetrag von € 100,00<br />

für 6- bis 15-Jährige.<br />

ab 2011: Familienbeilhilfe wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur mehr bis zum 24. Lebensjahr des<br />

Kindes (bisher 26. Lebensjahr) gewährt. Auch arbeitssuchende Kinder im Alter zwischen<br />

18 <strong>und</strong> 21 Jahren erhalten keine Familienbeihilfe, ebenso Kinder nach der Berufsausbildung<br />

(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014).<br />

Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder<br />

Ein Kind, für das gr<strong>und</strong>sätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf ab dem, den<br />

18. Geburtstag folgendem Kalenderjahr, maximal € 9.000,00 an zu versteuerndem Einkommen<br />

pro Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der<br />

Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr.<br />

Nicht in die Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsabgaben,<br />

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge) einzurechnen<br />

sind einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder,<br />

Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgelder), Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen oder<br />

Waisenversorgungsgenüsse.<br />

Die Zuverdienstgrenze ist eine Jahressumme, d. h. es kann gleichmäßig/ungleichmäßig,<br />

regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode,<br />

alles vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung.<br />

2.4. Kinderbetreuungsgeld<br />

Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) werden<br />

� ein pauschales Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten,<br />

� ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong><br />

� eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />

gewährt.<br />

Pauschales Kinderbetreuungsgeld<br />

Eltern haben die Wahl: Sie können das Kinderbetreuungsgeld<br />

� bis max. zum 30./36. (wenn auch der zweite Elternteil das KBG beansprucht) Lebensmonat<br />

des Kindes in der derzeit bestehenden Höhe von r<strong>und</strong> € 436,00 pro<br />

Monat oder<br />

� bis max. zum 20./24. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong> € 624,00 pro<br />

Monat oder<br />

� bis max. zum 15./18. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong> € 800,00 pro<br />

Monat<br />

� seit 1.1.2010 bis max. zum 12./14. Lebensmonat des Kindes in der Höhe von r<strong>und</strong><br />

€ 1.000,00 pro Monat<br />

beziehen.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das zweite <strong>und</strong> jedes weitere Kind eine Erhöhung um<br />

50 %, das heißt von € 7,27 pro Tag.<br />

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld in den Pauschalvarianten liegt bei<br />

€ 16.200,00 pro Kalenderjahr. Unter Zuverdienst fallen bis 31.12.2009 gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />

steuerpflichtigen Einkünfte (auch Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung, Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, etc.) einschließlich Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe.<br />

Ab 1.1.2010 werden nur mehr die ersten vier Einkunftsarten (Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />

selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit) zur Berechnung der Zuverdienstgrenze<br />

herangezogen. Das 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt wird mit einem Äquivalent von<br />

30 % der jährlichen Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage bewertet.<br />

Alternativ kann als Zuverdienstgrenze 60 % des letzten Einkommens angesetzt werden.<br />

Einkommensabhängige Variante seit 1.1.2010<br />

In dieser zusätzlichen Variante kann Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 % des letzten<br />

Nettoeinkommens (höchstens € 66,00 täglich, das entspricht ca. einem Gehalt von max.<br />

€ 2.000,00 monatlich) bezogen werden.<br />

Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 5.800,00 – das entspricht etwa<br />

14mal der Geringfügigkeitsgrenze) möglich. Dies ist bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats<br />

des Kindes möglich. Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil ist der<br />

Bezug bis zum 14. Lebensmonat des Kindes möglich.<br />

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Bezieherinnen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € 5.800,00 jährlich<br />

können zusätzlich eine nicht zurückzuzahlende Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag (ca.<br />

€ 181,00 pro Monat) für maximal zwölf Monate beantragen. Die Zuverdienstgrenze für den<br />

Ehegatten/Partner beträgt € 16.200,00 pro Kalenderjahr.<br />

Für Geburten bis 31.12.2009 konnte ein zinsenloser Kredit in Form eines Zuschusses zum<br />

Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Dieser Zuschuss wurde für Geburten ab<br />

1.1.2010 durch die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ersetzt.<br />

Regelung für Alleinerziehende in Härtefällen<br />

Die Bezugsdauer wird für Alleinerziehende in akut schwierigen Situationen oder mit einem<br />

monatlichen Einkommen von maximal € 1.200,00 <strong>und</strong> einem laufenden Unterhaltsverfahren<br />

um maximal zwei Monate verlängert.<br />

2.5. Pensionsreform 2005<br />

Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab 1.1.2005 für die meisten Berufsgruppen ein<br />

einheitliches Pensionssystem geschaffen. Gr<strong>und</strong>lage dafür ist das Allgemeine Pensionsgesetz<br />

(APG). Gr<strong>und</strong>sätzlich wird jemand, der mit 65 Jahren in Pension geht, nach<br />

45 Versicherungsjahren 80 % des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens<br />

als Pension bekommen.<br />

Für den persönlichen Anwendungsbereich des APG sind folgende drei Fälle zu unterscheiden:<br />

� „Altfälle“: Für Personen, die am 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />

gilt das APG mit Ausnahme der Korridorpension nicht.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

� „Neufälle“: Für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben <strong>und</strong> deren Versicherungsverlauf nach dem 31.12.2004 beginnt, gilt das APG<br />

zur Gänze.<br />

� „Übergangsfälle“: Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben <strong>und</strong> die vor dem 1.1.2005 bereits ein Versicherungsmonat erworben haben,<br />

gilt ein Mischsystem aus Alt- <strong>und</strong> Neurecht (Parallelrechnung).<br />

Eckpunkte des APG<br />

Parallelrechnung<br />

Es werden zwei fiktive Pensionen berechnet. Einerseits eine Pension auf Gr<strong>und</strong>lage des<br />

alten Rechts (einschließlich der Pensionsreform 2003), andererseits nach dem neuen<br />

Recht (Pensionskonto). Die beiden Pensionen werden im Verhältnis der Versicherungszeiten<br />

vor <strong>und</strong> nach dem 1.1.2005 aufgeteilt (Pro-rata-temporis-Prinzip). Wer z.B. 15 Jahre<br />

vor 2005 <strong>und</strong> 30 Jahre nach 2005 erworben hat, also ein Drittel vor 2005 <strong>und</strong> zwei<br />

Drittel nach 2005, der erhält als Pension ein Drittel der "Altpension" <strong>und</strong> zwei Drittel der<br />

"APG-Pension".<br />

Die Parallelrechnung entfällt, wenn der Anteil der ab oder vor dem 1.1.2005 erworbenen<br />

Versicherungsmonate weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.<br />

Pensionskonto<br />

Für jeden „Neufall“ oder „Übergangsfall“ wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem<br />

soll ablesbar sein, wie hoch jeweils am Ende des Kalenderjahres die bislang erworbene<br />

Pension ist. Die für ein Kalenderjahr festgesetzten Beitragsgr<strong>und</strong>lagen werden zusammengezählt.<br />

1,78 % (einheitlicher Kontoprozentsatz pro Jahr) dieser Beitragsgr<strong>und</strong>lagensumme<br />

werden dem Pensionskonto gutgeschrieben (= Teilgutschrift).<br />

Übersteigt die Beitragsgr<strong>und</strong>lagensumme die Jahreshöchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage, so erfolgt<br />

für den Überschreitungsbetrag keine Teilgutschrift, sondern die Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

werden bei Anfall der Pension oder auf Antrag auch vorher rückerstattet.<br />

Die Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre wird aufgewertet <strong>und</strong> mit der Teilgutschrift<br />

des jeweils letzten Kalenderjahres zusammengezählt. Das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift.<br />

Auf Verlangen des Versicherten wird Auskunft über die Höhe des Kontos gegeben.<br />

Korridorpension<br />

Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, können wegen langer Versicherungsdauer<br />

in eine vorzeitige Alterspension gehen. Voraussetzung ist das Vorliegen von mindestens<br />

450 Versicherungsmonaten. Der monatliche Abschlag beträgt 0,35 %, die Verminderung<br />

ist mit 12,6 % gedeckelt.<br />

„Pensionssplitting“ von Kindererziehungszeiten<br />

Ein Elternteil, der erwerbstätig ist, kann dem anderen Elternteil, der sich überwiegend der<br />

Kindererziehung widmet, bis zu 50 % seiner Kontogutschrift übertragen. Die Übertragung<br />

der Gutschrift ist für die ersten vier Jahre nach der Geburt möglich. Ein Monat Kindererziehungszeit<br />

wird mit € 1.350,00 bewertet. Die Eltern müssen eine Vereinbarung vorlegen.<br />

Ein Widerruf ist nicht möglich.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Regelpensionsalter<br />

Die unterschiedlichen Pensionsantrittsalter für Frauen (vollendetes 60. Lebensjahr) <strong>und</strong><br />

Männer (vollendetes 65. Lebensjahr) werden angeglichen. Dabei wird ab 2024 das Regelpensionsalter<br />

für Frauen um jeweils sechs Monate pro Jahr angehoben. Somit wird erst<br />

2034 das Regelpensionsalter von 65 Jahren bei Frauen erreicht.<br />

Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“)<br />

Die Hacklerregelung wurde bis 2013 verlängert (ursprünglich bis 2010 befristet!).<br />

Frauen, die bis zum 31.12.1958 geboren wurden, können mit 55 Jahren <strong>und</strong> Männer, die<br />

bis zum 31.12.1953 geboren wurden, mit 60 Jahren ohne Abschläge in Pension gehen,<br />

wenn sie 40 bzw. 45 Jahre Pensionsbeiträge bezahlt haben.<br />

ab 2011:<br />

� Der Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten wird teurer (bisher kostete ein Schulmonat<br />

€ 312,36, ein Studienmonat € 624,72 – Erhöhung auf: € 937,08) <strong>und</strong><br />

� der Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten (Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung<br />

im GSVG <strong>und</strong> BSVG) wird kostenpflichtig.<br />

ab 2014:<br />

� Das Pensionsantrittsalter wird erhöht. Für Männer erhöht sich das Antrittsalter auf<br />

62 Jahre <strong>und</strong> für Frauen auf 57 Jahre (mit späterer weiterer Anpassung).<br />

� Der Nachkauf von Ersatzzeiten (wie der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld)<br />

wird gänzlich ausgeschlossen. Kindererziehungszeiten, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstzeiten<br />

zählen jedoch auch weiterhin als Beitragszeiten.<br />

� Es wird auch nicht mehr möglich sein, Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten nachzukaufen.<br />

(Stand: Ministerialentwurf des BBG 2011 – 2014)<br />

3. Arbeitsrecht<br />

3.1. Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />

Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

� Zweiseitig verbindlicher Vertrag<br />

� Gr<strong>und</strong>sätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch z.B. Weiterbeschäftigung).<br />

Es wird jedoch aufgr<strong>und</strong> der Beweisbarkeit Schriftlichkeit empfohlen.<br />

Ausnahme von der Formfreiheit:<br />

Schriftlichkeit bei Lehrverträgen – Nichteinhaltung zieht keine Nichtigkeit nach sich.<br />

Arbeitsverträge über freie Dienstverhältnisse bedürfen zu ihrer Anerkennung der<br />

Schriftlichkeit.<br />

� Ausstellung eines Dienstzettels – muss nicht unterschrieben werden.<br />

� Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

� unbefristet<br />

� befristet (Sonderproblem: Kettendienstverträge. Gibt es keine Rechtfertigung für<br />

den Kettenabschluss, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen).<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Inhalt des Arbeitsvertrages<br />

� Festlegung des Beginns, Vordienstzeitenanrechnung<br />

� Probezeit kann gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis<br />

kann während dieser Zeit sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer<br />

jederzeit aufgelöst werden. Kollektivvertragsbestimmungen können einen abweichenden<br />

Probezeitraum vorsehen (z.B. Gastgewerbe zwei Wochen)<br />

� Inhalt der Arbeitsverwendung<br />

Ein Kollektivvertrag sieht in aller Regel eine besondere Einstufung vor.<br />

� Arbeitsort<br />

� Entgelt (laufendes Entgelt/Sonderzahlungen, Prämien)<br />

� Verpflichtung zur Leistung von Überst<strong>und</strong>enarbeit (Überst<strong>und</strong>enpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)<br />

� Sachbezüge (Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)<br />

� Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelung<br />

� Ausbildungskostenersatz<br />

Wird ein Ausbildungskostenersatz nicht schriftlich festgelegt, besteht kein Anspruch<br />

auf Rückersatz.<br />

� Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses<br />

� Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

� Festlegung der Kündigungsfristen <strong>und</strong> des Kündigungstermins<br />

3.2. Rechte <strong>und</strong> Pflichten während des Arbeitsverhältnisses<br />

Normalarbeitszeit, Überst<strong>und</strong>en, Mehrarbeit <strong>und</strong> Mittagspause<br />

Folgende Punkte haben sich mit 1.1.2008 geändert:<br />

� Bei einer 4-Tage-Woche können zehn St<strong>und</strong>en pro Tag Normalarbeitszeit durch<br />

Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet<br />

ist, kann eine solche Arbeitszeitverlängerung in Einzelverträgen schriftlich vereinbart<br />

werden. Bisher war dazu der Kollektivvertrag nötig <strong>und</strong> die Tage mussten zusammenhängen.<br />

Dasselbe gilt für die Vereinbarung von 12-St<strong>und</strong>en-Tagen im Rahmen<br />

einer 4-Tage-Woche.<br />

� Auch bei Gleitzeit können nun mit Einzel- bzw. Betriebsvereinbarung zehn St<strong>und</strong>en<br />

pro Tag Normalarbeitszeit vereinbart werden. Bisher galt das nur in den Branchen,<br />

in denen das der Kollektivvertrag vorsah.<br />

� Die Möglichkeiten, bei Überst<strong>und</strong>en zwölf St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong> 60 St<strong>und</strong>en pro<br />

Woche zu beschäftigen, werden ausgeweitet <strong>und</strong> stehen erstmals auch Betrieben<br />

ohne Betriebsrat offen, dabei muss eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer<br />

getroffen werden. Diese maximalen Sonderüberst<strong>und</strong>enwochen dürfen für maximal<br />

24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden acht<br />

Wochen für mindestens zwei Wochen die Sonderüberst<strong>und</strong>en unterbrochen werden<br />

müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze<br />

von 48 St<strong>und</strong>en pro Woche zu beachten. Zuvor muss allerdings ein Arzt die<br />

arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit bescheinigen.<br />

� Dazu kommen Erleichterungen bei Schichtarbeit, die leichtere Durchsetzbarkeit<br />

der Abgeltung von Zeitguthaben aber auch effektivere Strafbestimmungen.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

� Teilzeitbeschäftigten gebührt ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise<br />

20 St<strong>und</strong>en im Dienstvertrag vereinbart, werden Mehrst<strong>und</strong>en damit<br />

teurer. Der Zuschlag wird aber durch einige Begleitmaßnahmen abgefedert:<br />

� Mehrst<strong>und</strong>en werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal<br />

(oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten<br />

werden.<br />

� Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein<br />

vereinbart werden (z.B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 St<strong>und</strong>en,<br />

November, Dezember 25 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> gilt nicht als Mehrarbeit.<br />

� Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor<br />

(z.B. im Handel im Ausmaß von 1,5 St<strong>und</strong>en pro Woche), ist dieselbe St<strong>und</strong>enanzahl<br />

auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.<br />

� Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, so gilt nur<br />

der höchste Zuschlag.<br />

� Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse<br />

der jeweiligen Branche maßschneidern <strong>und</strong> etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum<br />

oder einen anderen Zuschlag vereinbaren.<br />

Mittagspause<br />

Nach sechs St<strong>und</strong>en Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer sowohl den Anspruch als auch die<br />

Pflicht zur Konsumation von 30 Minuten unbezahlter Ruhezeit (Mittagspause).<br />

Vor- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten: Darunter fallen abschließende K<strong>und</strong>enbetreuung, Reinigung<br />

<strong>und</strong> Instandhaltung. Dazu darf die Arbeitszeit um eine halbe St<strong>und</strong>e täglich ausgedehnt<br />

werden.<br />

Urlaubsanspruch<br />

Wie viele Tage Urlaub stehen zu?<br />

Urlaubsausmaß: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch<br />

30 Werktage, über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5-Tage-<br />

Woche einen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Tagen.<br />

Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?<br />

� Während der ersten sechs Monate nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer<br />

seinen Urlaubsanspruch nur aliquot konsumieren (d.h. zwei Tage pro Monat).<br />

Nach sechs Monaten steht der gesamte Urlaubsanspruch zu.<br />

� Nach den ersten zwölf Monaten steht der neue Urlaubsanspruch von 25 bzw.<br />

30 Tagen immer am Beginn des Eintrittsdatums zur Gänze zu.<br />

� Bedachtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers (der Arbeitgeber<br />

kann bei der Konsumation z.B. nicht auf die nasskalte Jahreszeit verweisen).<br />

� Unzulässigkeit einer Urlaubsablöse durch Geld.<br />

� Beschränkung der Urlaubsteilung auf (höchstens) zwei Einheiten. Der Arbeitnehmer<br />

kann jedoch auch von seiner Seite ausgehend vereinzelte Urlaubstage beanspruchen.<br />

� Krankheit (wenn länger als drei Tage) unterbricht den Urlaub.<br />

� Verjährung des Urlaubs: Nach drei Jahren verjährt der Urlaub, hierbei ist jedoch zu<br />

beachten, dass genommene Urlaubstage jeweils auf den ältesten Urlaubsanspruch<br />

angerechnet werden.<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

3.3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen <strong>und</strong><br />

Kündigungs(end)termine zu beachten.<br />

Zwei wichtige Begriffsbestimmungen:<br />

Kündigungs(end)termin<br />

Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.<br />

Kündigungsfrist<br />

Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung <strong>und</strong> dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

Arbeiter<br />

Kollektivvertrag (KV) beachten. Gibt es keinen KV, so können Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine<br />

in einer Betriebsvereinbarung oder in Einzelverträgen geregelt sein. Fehlt auch in<br />

einer dieser Vereinbarungen eine Kündigungsregel, so gelten in einem Gewerbebetrieb<br />

14 Tage Kündigungsfrist, wenn kein Gewerbebetrieb vorhanden ist, die Fristen des Allgemeinen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).<br />

Angestellte<br />

� Kündigungsfristen:<br />

1. bis 2. Arbeitsjahr – 6 Wochen<br />

3. bis 5. Arbeitsjahr – 2 Monate<br />

6. bis 15. Arbeitsjahr – 3 Monate<br />

16. bis 25. Arbeitsjahr – 4 Monate<br />

ab 26. Arbeitsjahr – 5 Monate<br />

� Kündigungs(end)termine: Immer Quartalsende.<br />

Im Arbeitsvertrag kann von diesen Kündigungsterminen abgegangen werden: Statt<br />

zum Quartalsende kann durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt<br />

werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines jeden Monats<br />

enden kann. Diesem Termin können allerdings kollektivvertragliche Bestimmungen<br />

entgegenstehen.<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

Arbeiter<br />

Wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber.<br />

Angestellte<br />

� Kündigungsfrist:<br />

Ein Monat (ohne Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses). Kann durch Vereinbarung<br />

verlängert werden, darf jedoch nie länger sein als die Kündigungsfrist des<br />

Dienstgebers.<br />

� Kündigungs(end)termin: Jeder Monatsletzte<br />

Der Arbeitgeber <strong>und</strong> der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist einvernehmlich<br />

verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich festgestellt werden, dass<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist um eine Kündigung<br />

<strong>und</strong> nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt.<br />

Denn die einvernehmliche Auflösung löst für den Arbeitgeber eine Abfertigungszahlung<br />

aus (wenn sich der Arbeitnehmer noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).<br />

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

Diese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber voraus, die<br />

auch die gesetzliche Kündigungsfrist <strong>und</strong> den Kündigungs(end)termin abbedingen kann.<br />

Die einvernehmliche Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn sich der Arbeitnehmer<br />

noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).<br />

Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Gr<strong>und</strong><br />

(Entlassung/Austritt)<br />

Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder<br />

der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber (berechtigter vorzeitiger Austritt)<br />

gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten,<br />

schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art der Beendigung wird von den<br />

Arbeitsgerichten in nur ganz wenigen Fällen anerkannt.<br />

Urlaubsersatzleistung<br />

Dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung<br />

zu.<br />

Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung:<br />

� Urlaubsentgelt pro Monat setzt sich zusammen aus: Regelmäßig wiederkehrende<br />

Bezüge (Gehalt, Lohn, Überst<strong>und</strong>en, Sachbezüge usw., nicht jedoch Reisekostenentschädigungen)<br />

� Aliquoter Anteil an Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration)<br />

� Aliquoter Anteil allfälliger sonstiger jährlich zur Auszahlung gelangender Zuwendungen<br />

(z.B. Bilanzgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen)<br />

� Aliquoter Urlaubsanspruch für das Austrittsjahr: Bereits verbrauchter Urlaub ist vom<br />

aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehen, Alturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus<br />

den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.<br />

� Berechnung der Ersatzleistung: Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ist so zu ermitteln,<br />

dass das Urlaubsentgelt pro Monat durch 26 dividiert <strong>und</strong> mit der Anzahl der<br />

Urlaubswerktage multipliziert wird. Dies aber nur dann, wenn der Urlaubsanspruch<br />

nach Werktagen bemessen wird. Richtet sich der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen,<br />

so ist bei einer 5-Tage-Woche durch 22 zu dividieren.<br />

Beispiel:<br />

Angestellter, Eintritt: 1.1.2008, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung<br />

per 31.5.2009, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überst<strong>und</strong>enpauschale<br />

€ 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31. Mai € 1.800,00, Weihnachtsremuneration fällig am<br />

30. November € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub acht Werktage<br />

des laufenden Urlaubsjahres<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

� Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:<br />

30 Werktage/12 Monate x 5 Monate = 12,5 Werktage<br />

abzüglich bereits konsumierter Urlaub 8,0 Werktage<br />

abzugelten sind<br />

� Urlaubsentgelt<br />

4,5 Werktage<br />

regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt) € 1.800,00<br />

Überst<strong>und</strong>enpauschale € 300,00<br />

aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12) € 150,00<br />

aliquote Weihnnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12) € 150,00<br />

Urlaubsentgelt für ein Monat beträgt<br />

� Die Ersatzleistung für 4,5 Werktage beträgt:<br />

€ 2.400,00 : 26 x 4,5 = € 415,38<br />

€ 2.400,00<br />

Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub ist<br />

(durch den Arbeitnehmer) nicht zu erstatten.<br />

In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer erstatten:<br />

� unberechtigter vorzeitiger Austritt oder<br />

� verschuldete Entlassung.<br />

Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“<br />

Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz (mit 1.1.2008 Umbenennung auf Betriebliches<br />

Mitarbeiter- <strong>und</strong> Selbständigenvorsorgegesetz) in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse,<br />

die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.<br />

Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden<br />

Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an<br />

den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung<br />

an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.<br />

Der Arbeitgeber <strong>und</strong> der Arbeitnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus<br />

dem Abfertigungssystem „alt“ zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln.<br />

Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“<br />

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge 1)<br />

ab 3 vollen Jahren 2<br />

ab 5 vollen Jahren 3<br />

ab 10 vollen Jahren 4<br />

ab 15 vollen Jahren 6<br />

ab 20 vollen Jahren 9<br />

ab 25 vollen Jahren 12<br />

1) Monatsbezug: laufendes Gehalt <strong>und</strong> anteiliger Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie,<br />

Provision, Sachbezug <strong>und</strong> regelmäßiges Überst<strong>und</strong>enentgelt<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen<br />

Abschluss des Lehrvertrages<br />

Der gebührenfreie Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zwischen Lehrling (bei Minderjährigkeit<br />

mit seinem gesetzlichen Vertreter) <strong>und</strong> dem/der Lehrberechtigten abzuschließen.<br />

Nichteinhaltung der Schriftlichkeit zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich.<br />

Beendigung von Lehrverhältnissen<br />

� Zeitablauf<br />

Das Lehrverhältnis endet in der Regel durch Zeitablauf. Im Normalfall ist dies mit Ablauf<br />

der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit bzw. bei erfolgreich abgelegter<br />

Lehrabschlussprüfung mit Ende der Kalenderwoche, in der die Lehrabschlussprüfung<br />

bestanden wurde.<br />

Ab dem folgenden Tag/Monat beginnt die Behaltezeit mit dem erhöhten Facharbeiterlohn<br />

bzw. Angestelltengehalt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach<br />

Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu<br />

verwenden, sofern der Kollektivvertrag keine längere Behaltefrist vorsieht.<br />

� Auflösung während der Probezeit<br />

Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling<br />

das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.<br />

Erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während<br />

der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling<br />

das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb<br />

jederzeit einseitig auflösen.<br />

Die vorzeitige Auflösung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

� Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses<br />

Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- <strong>und</strong><br />

Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht,<br />

dass der Lehrling über die Bestimmung betreffend die Endigung <strong>und</strong> die vorzeitige<br />

Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der<br />

Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.<br />

� Einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses<br />

� Durch den Lehrberechtigten<br />

Schwerwiegende Verfehlung seitens des Lehrlings: Diebstahl, langes Fernbleiben<br />

von der Arbeit, trotz Ermahnung wiederholte grobe Pflichtverletzung gegen<br />

die Ausbildungsvorschriften, etc.<br />

Allerdings werden diese Auflösungsgründe durch die Rechtsprechung sehr restriktiv<br />

gehandhabt, sodass in der Praxis bei schwerwiegenden Fällen mangelnder Eignung<br />

oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes diese Art der<br />

Auflösung kaum zur Anwendung kommt.<br />

Dafür kommt seit 28.6.2008 die außerordentliche Auflösung in Frage (siehe<br />

unten).<br />

� Durch den Lehrling<br />

Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung<br />

der Lehrlingsentschädigung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte<br />

Ausbildung).<br />

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Für Unternehmer, Mitarbeiter<br />

� Seit 28.6.2008 außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses möglich<br />

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis zum Ablauf<br />

des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit <strong>und</strong> bei Lehrberufen mit<br />

einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies<br />

zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.<br />

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen<br />

Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten<br />

ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche<br />

Auflösung <strong>und</strong> die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am<br />

Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle, der regionalen<br />

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Arbeiterkammer <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat <strong>und</strong> vor der<br />

Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt<br />

<strong>und</strong> beendet wurde.<br />

In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit<br />

auch der gesetzliche Vertreter <strong>und</strong> auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person<br />

seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für<br />

die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen <strong>und</strong> zu erörtern, ob <strong>und</strong> unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des<br />

Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.<br />

Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde.<br />

Als Ergebnis gilt insbesondere die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung<br />

des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung<br />

des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet,<br />

wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren<br />

endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des 11. oder<br />

23. Lehrmonats.<br />

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen<br />

Auf freie Dienstverhältnisse ist teilweise das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden, insbesondere:<br />

� Kündigungsfrist: vier Wochen (es gibt keinen Kündigungsendtermin, lediglich eine<br />

Kündigungsfrist)<br />

� Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG): Dieses ist auch auf arbeitnehmerähnliche<br />

freie Dienstnehmer anwendbar <strong>und</strong> bedeutet insbesondere geminderte Schadenersatzpflicht<br />

für den freien Dienstnehmer.<br />

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Für Unternehmer, Steuertermine <strong>und</strong> Säumniszuschläge<br />

VI. Steuertermine <strong>und</strong> Säumniszuschläge<br />

1. Steuertermine<br />

� Einkommen-, Körperschaftsteuervorauszahlungen: gr<strong>und</strong>sätzlich vierteljährlich am<br />

15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />

� Umsatzsteuer: am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats<br />

� Umsatzsteuer, wenn im vorangegangen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht über<br />

€ 100.000,00 (ab 2011): vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />

� Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag <strong>und</strong> Zuschlag zum DB: am 15. des folgenden Kalendermonats<br />

� Kommunalsteuer: am 15. des folgenden Kalendermonats<br />

� Kammerumlage: vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />

� Gr<strong>und</strong>steuer <strong>und</strong> Bodenwertabgabe: vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />

� Kfz-Steuer für LKW am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.<br />

2. Säumniszuschläge (SZ)<br />

2 % 1. SZ bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe<br />

1 % 2. SZ soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt<br />

ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist<br />

1 % 3. SZ soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der<br />

Verpflichtung zur Entrichtung des 2. SZ entrichtet ist<br />

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Für Unternehmer, Verbraucherpreisindizes<br />

VII. Verbraucherpreisindizes<br />

JAHR<br />

Jahresinfl.<br />

in %<br />

VPI 2005 VPI 2000 VPI 96<br />

Ø 2001 2,7 - 102,7 108,0<br />

Ø 2002 1,8 - 104,5 109,9<br />

Ø 2003 1,3 - 105,9 111,4<br />

Ø 2004 2,1 - 108,1 113,7<br />

Ø 2005 2,3 - 110,6 116,4<br />

Ø 2006 1,5 101,5 112,2 118,1<br />

Ø 2007 2,2 103,7 114,6 120,6<br />

Ø 2008 3,2 107,0 118,3 124,5<br />

Jänner 09 1,2 106,6 117,9 124,1<br />

Feb. 09 1,3 107,0 118,3 124,5<br />

März 09 0,8 107,2 118,6 124,8<br />

April 09 0,7 107,4 118,8 125,0<br />

Mai 09 0,3 107,7 119,1 125,4<br />

Juni 09 -0,1 107,6 119,0 125,2<br />

Juli 09 -0,3 107,3 118,7 124,9<br />

August 09 0,3 107,7 119,1 125,4<br />

Sep. 09 0,1 107,8 119,2 125,5<br />

Okt. 09 0,2 107,8 119,2 125,5<br />

Nov. 09 0,7 108,0 119,4 125,7<br />

Dez. 09 1,0 108,2 119,7 125,9<br />

Ø 2009 0,5 107,5 118,9 125,2<br />

Jänner 10 1,2 107,9 119,3 125,6<br />

Feb.10 1,0 108,1 119,6 125,8<br />

März 10 2,0 109,3 120,9 127,2<br />

April 10 2,0 109,6 121,2 127,6<br />

Mai 10 1,9 109,7 121,3 127,7<br />

Juni 10 2,0 109,7 121,3 127,7<br />

Juli 10 1,9 109,3 120,9 127,2<br />

Aug.10 1,7 109,5 121,1 127,5<br />

Sep. 10 * 1,9 109,9 121,5 127,9<br />

* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als<br />

vorläufige Zahl.<br />

VPI 2005 Verbraucherpreisindex 2005, Basis 2005 = 100<br />

VPI 2000 Verbraucherpreisindex 2000, Basis 2000 = 100<br />

VPI 96 Verbraucherpreisindex 1996, Basis 1996 = 100<br />

100 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0


Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abfertigung „alt“ <strong>und</strong> „neu“......................96<br />

Absetzbare Kinderbetreuung .................20<br />

Absetzung für Abnutzung.................27, 29<br />

Abzugsverbot ....................................38, 39<br />

Aktien.......................................... 16, 51, 52<br />

Alleinerzieher...........................................13<br />

Alleinverdiener ............... 11, 12, 13, 15, 19<br />

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-<br />

absetzbetrag .......................................13<br />

Angemessenheit .....................................26<br />

Angemessenheitsgrenze........................29<br />

Anleihen.............................................51, 52<br />

Antiquitäten .............................................26<br />

Arbeiterkammerumlage....... 83, 84, 85, 86<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag.....................14<br />

Arbeitsessen .............................. 36, 38, 39<br />

Arbeitslosenversicherung .......... 83, 84, 86<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Selbständige .......................................72<br />

Arbeitsort .................................... 32, 86, 92<br />

Arbeitsrecht .......................................91, 98<br />

Arbeitsschutzausrüstungen....................79<br />

Arbeitsvertrag............................. 70, 91, 92<br />

Arbeitszeit................................... 77, 86, 93<br />

ASVG.............................. 69, 70, 83, 84, 86<br />

Aufteilungsverbot ....................... 26, 27, 40<br />

Auftraggeberhaftung<br />

Bauleistungen .....................................74<br />

Ausbildung ..............................................40<br />

Auslandsreisen........................... 35, 36, 68<br />

Außenprüfung .........................................77<br />

außergewöhnliche Belastungen.......10, 19<br />

Ausstellung..............................................91<br />

B<br />

Beendigung Arbeitsverhältnis.................94<br />

Befreiungserklärung................................51<br />

Begräbniskosten .....................................20<br />

Begünstigte Besteuerung von nicht<br />

entnommenen Gewinnen...................50<br />

Beitragssätze bei geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnissen .............87<br />

Beitragssätze der Angestellten...............83<br />

Beitragssätze der Arbeiter......................84<br />

Beitragssätze der freien<br />

Dienstnehmer......................................85<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Beitragssätze der Lehrlinge....................84<br />

Berufskleidung ........................................79<br />

Besteuerung von realisierten<br />

Wertsteigerungen ...............................53<br />

Betriebliche Vorsorgekassa<br />

Selbständige .......................................72<br />

Betriebsausgaben...10, 11, 26, 27, 29, 32,<br />

39, 49, 50, 78<br />

Bewirtung ....................................38, 39, 68<br />

Bewirtungskosten ...................................38<br />

Bildungsprämie .......................................45<br />

Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 ........... 3<br />

Bürgschaft ...............................................19<br />

BVK-Beitrag ................................83, 84, 86<br />

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C<br />

Computer.................................................27<br />

D<br />

Darlehen..................................................16<br />

dauernde Lasten.....................................16<br />

Dienstgeberbeitrag zum Familien-<br />

lastenausgleichsfonds ........................80<br />

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz...............98<br />

Dienstreise ..................................33, 35, 79<br />

Dienstverhältnisse...................................98<br />

Dienstwagen ...........................................77<br />

Dienstzettel..............................................91<br />

Durchschnittssteuersatz ...............9, 12, 50<br />

E<br />

Echtes Dienstverhältnis..........................86<br />

Eigenbelege ............................................27<br />

Eigenkapitalanstieg.................................50<br />

Eigentumswohnung................................16<br />

Einkommensteuerermittlung ..................10<br />

Einschleifregelung.............................15, 16<br />

Entlassung/Austritt..................................95<br />

Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer.......22<br />

Erhaltungsaufwendungen ......................39<br />

EU-Quellensteuergesetz ........................52<br />

externer Bildungsfreibetrag ....................45<br />

F<br />

Fahrtenbuch......................................29, 30<br />

Fahrtkosten .......................................29, 32<br />

Fahrtkostenvergütungen ........................79


Stichwortverzeichnis<br />

Familienbeihilfe .................................13, 87<br />

FFB I........................................................45<br />

FFB II.......................................................47<br />

Firmenwertabschreibung........................55<br />

Forschungsprämien ab 2011 .................48<br />

Fortbildungs- <strong>und</strong> Studienreisen,<br />

Seminare.............................................40<br />

Frascati – FFB II......................................46<br />

Freiberufler ..............................................50<br />

Freibetrag für Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechner bis 2009 .............41<br />

Freibeträge........................................10, 41<br />

freie Dienstverhältnisse ............. 86, 91, 98<br />

freiwillige Kranken-, Unfall- oder<br />

Pensionsversicherung ........................15<br />

freiwillige Witwen-, Waisen-,<br />

Versorgungs- <strong>und</strong> Sterbekassen .......15<br />

Fremdbelege...........................................27<br />

Fremdfinanzierungszinsen .....................55<br />

G<br />

Gehaltsvorschuss/<br />

Arbeitnehmerdarlehen........................78<br />

Geldeinlagen.....................................51, 52<br />

Ggemischte Reise ..................................35<br />

Genussscheine .......................................16<br />

Geringfügigkeitsgrenze...........................87<br />

geringwertige Wirtschaftsgüter...............28<br />

Geschenke..............................................39<br />

Gesellschafter ...................... 49, 54, 70, 80<br />

Gewerbebetrieb ............... 9, 10, 19, 50, 70<br />

Gewinn ................................... 9, 26, 49, 50<br />

Gewinnermittlung....................................25<br />

Gewinnfreibetrag ab 2010......................42<br />

Gläubigerbenennung..............................27<br />

Grenzgängerabsetzbetrag......................14<br />

Grenzüberschreitende Dienstleistung....62<br />

Gr<strong>und</strong>steuer/Bodenwertabgabe.............99<br />

Gr<strong>und</strong>stückserwerb, unentgeltlich..........23<br />

Gruppenantrag..................................55, 56<br />

Gruppenmitgliedschaft......................55, 56<br />

H<br />

Hausgehilfin.............................................20<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage .......................87<br />

Höchstbetragsbegrenzung ...............15, 16<br />

I<br />

Inbetriebnahme.......................................28<br />

Inlandsreisen.............................. 32, 34, 36<br />

innergemeinschaftliche Lieferung ..........61<br />

Instandhaltungsaufwendungen........16, 39<br />

Instandsetzung........................................16<br />

interner Bildungsfreibetrag .....................45<br />

Investitionsgüter......................................27<br />

102 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0<br />

J<br />

Jagden.....................................................26<br />

K<br />

Kammerumlage ......................................99<br />

Kapitalertragsteuer..................................51<br />

KESt ............................................51, 52, 54<br />

Kfz im Betriebsvermögen .......................29<br />

Kfz im Privatvermögen ...........................29<br />

Kilometergeld ..........................................29<br />

Kinderabsetzbetrag.................................13<br />

Kinderbetreuungsgeld ............................88<br />

Kinderfreibetrag.......................................20<br />

Kinderzuschläge .....................................13<br />

Kirchenbeitrag.........................................17<br />

Kleinbetragsrechnung.............................59<br />

Kleinunternehmer ...................................57<br />

Kommunalsteuer...............................80, 99<br />

Körperschaftsteuer .....................54, 55, 99<br />

Kraftfahrzeuge...................................27, 67<br />

Krankenversicherung..... 71, 83, 84, 86, 96<br />

Krankheiten .............................................19<br />

Kündigung ...............................................94<br />

Kündigungsfrist .......................................98<br />

kuponauszahlende Stelle .................51, 52<br />

L<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft...... 9, 10, 18, 50<br />

Leasing....................................................29<br />

Lehrlingsförderungen..............................43<br />

Lehrverhältnis,<br />

außerordentliche Auflösung ...............98<br />

Lehrverhältnis,<br />

einseitige Auflösung............................97<br />

Lehrverhältnis,<br />

einvernehmliche Auflösung................97<br />

Lehrverhältnis, Beendigung....................97<br />

Lehrverhältnis, Probezeit........................97<br />

Lehrverhältnis, Schriftform......................97<br />

Lehrverhältnis, Zeitablauf .......................97<br />

Lehrverhältnisse......................................97<br />

Lieferschwelle .........................................61<br />

Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten.......61<br />

Liste wichtigste Sachbezüge..................77


Lohn- bzw. Einkommensteuertarif .........11<br />

Lohnkonto................................................76<br />

Lohnnebenkosten .............................49, 80<br />

Lohnsteuer ........................... 10, 11, 12, 76<br />

lohnsteuerbefreite Bezüge .....................78<br />

Lohnverrechnung..............................13, 76<br />

M<br />

Mehrarbeit ...............................................92<br />

Mehrkindzuschlag...................................13<br />

Meldebestimmung<br />

Sozialversicherung .......................81, 82<br />

Ministerialentwurf ......................................3<br />

Mischprogramm ......................................41<br />

Mitarbeiter................................................76<br />

Mittagspause...........................................92<br />

Mitunternehmer.................................49, 50<br />

Mitunternehmerschaft................ 49, 50, 52<br />

Mitunternehmerschaften.........................50<br />

N<br />

Nächtigungsgeld ............ 32, 34, 35, 36, 68<br />

Nachtschwerarbeits-Beitrag .............83, 84<br />

natürliche Personen................................50<br />

Negativsteuer..........................................14<br />

negativsteuerfähig.............................13, 14<br />

Normalarbeitszeit ....................................92<br />

Nutzungsdauer..................................16, 27<br />

O<br />

Opting-in..................................................87<br />

Organschaftsregelung ............................55<br />

P<br />

Parkplatz..................................................77<br />

Pauschalierungen ...................................49<br />

Pendlerpauschale .............................32, 81<br />

Pensionistenabsetzbetrag......................14<br />

Pensionskassen......................................15<br />

Pensionsreform 2005 .............................89<br />

Pensionsversicherung ... 71, 83, 84, 86, 87<br />

Personen- <strong>und</strong> Kombinations-<br />

kraftwagen...........................................26<br />

Personengesellschaften .........................49<br />

Personenkraftwagen...............................29<br />

Personenluftfahrzeuge ...........................26<br />

Personenversicherungen .......................15<br />

Pkw-Leasing aus EU-Raum...................68<br />

private Lebensführung............................26<br />

Privater Reiseverkehr .............................67<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Privatstiftung............................................23<br />

Probezeit .................................................92<br />

www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0 103<br />

R<br />

Rechnungen bei Anzahlungen<br />

<strong>und</strong> Endabrechnungen.......................60<br />

Rechnungslegung...................................25<br />

Rechnungsmerkmale .............................58<br />

Rechtsformen..........................................25<br />

Reisekosten ......................... 27, 32, 40, 41<br />

Reisevergütungen...................................79<br />

Renten...............................................16, 17<br />

S<br />

Sachbezüge steuerpflichtig ....................77<br />

Sanierung................................................16<br />

Säumniszuschläge (SZ) .........................99<br />

Schenkung, Anzeigepflicht.....................22<br />

Schenkungsmeldegesetz 2008..............22<br />

Schlechtwetterentschädigung ................84<br />

Sonderausgaben ....... 9, 10, 11, 15, 16, 17<br />

Sozialversicherung der<br />

Dienstnehmer .....................................83<br />

Sozialversicherung der<br />

Selbständigen .....................................71<br />

Sozialversicherungsrecht .......................70<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Arbeitnehmer ......................................81<br />

Sozialversicherungsrecht der<br />

Selbständigen .....................................69<br />

Spenden..................................................17<br />

Sport- <strong>und</strong> Luxusboote ...........................26<br />

Steuerberatungskosten ..........................17<br />

steuerpflichtige Sachbezüge ..................30<br />

Steuertermine..........................................99<br />

Stiftungseingangssteuer.........................23<br />

T<br />

Taggeld ...................................................32<br />

Tapisserie................................................26<br />

technische Beratung...............................49<br />

Teppiche..................................................26<br />

Touristenexporte.....................................67<br />

U<br />

Überst<strong>und</strong>en............................................92<br />

Überst<strong>und</strong>enzuschläge...........................79<br />

UID-Bestätigungsverfahren....................66<br />

UID-Nummer...........................................61<br />

Umsatzsteuer................. 57, 61, 68, 77, 99


Stichwortverzeichnis<br />

Umsatzsteuerpflicht ................................57<br />

Umschulung ............................................39<br />

Umschulungsmaßnahmen...............39, 40<br />

Unfallversicherung ............... 71, 83, 84, 86<br />

Unterhaltsabsetzbetrag ..........................14<br />

untertägige Heimfahrten.........................32<br />

Urlaubsanspruch.....................................93<br />

Urlaubsersatzleistung .............................96<br />

Urlaubsgeld, Weihnachts-<br />

remuneration.................... 80, 83, 84, 85<br />

V<br />

Verkehrsabsetzbetrag ............................14<br />

Verlust..................................................9, 51<br />

Verlustabzug .....................................18, 19<br />

Verlustvortragsgrenze.............................19<br />

Vermietungsobjekte................................23<br />

Versicherungen.................................15, 19<br />

Versicherungspflicht nach<br />

ASVG/GSVG ......................................69<br />

Vor- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten ...................93<br />

Vorsteuerabzug.................... 36, 39, 57, 68<br />

Vorsteuer-Rückerstattung ......................65<br />

Vorzeitige Abschreibung ab 2009..........28<br />

104 www.allaudit.at – Beratungshotline: +43-1- 409 00 10-0<br />

W<br />

WB-Förderungsbeitrag .....................83, 84<br />

Weiterbildungskosten .............................39<br />

Werbung......................................38, 39, 68<br />

Wohnraumsanierung ..............................16<br />

Wohnraumschaffung ..............................16<br />

Wohnsparaktien......................................16<br />

Z<br />

Zinsen..........................................16, 50, 52<br />

Zinserträge ........................................51, 52<br />

Zusammenfassende Meldung ...............61<br />

Zusatzbeitrag KV ........................83, 84, 86<br />

Zusatzbeitrag PV ........................83, 84, 86<br />

Zuschlag nach IESG...................83, 84, 86<br />

Zuverdienstgrenze..................................13<br />

Zweitwohnsitz..........................................32


Impressum<br />

Impressum<br />

Medieninhaber <strong>und</strong> Herausgeber: <strong>ALLAUDIT</strong> <strong>Wirtschaftsprüfungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>SteuerberatungsgmbH</strong>,<br />

Tel. +43-1-409 00 10-0, Fax. +43-1-409 00 10-50, E-Mail:<br />

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Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen <strong>und</strong> keine Haftungsansprüche geltend<br />

gemacht werden können. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei.<br />

Stand 31. Oktober 2010<br />

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