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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Power ...

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Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer Deckungsrückstellung aufgr<strong>und</strong><br />

von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt<br />

sind. Der auf <strong>die</strong>se Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung<br />

auf 4 % der von Ihnen während<br />

der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.<br />

(3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur<br />

Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe<br />

Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden<br />

sind (vgl. auch § 12). Nähere Informationen können Sie Ihrem<br />

Versicherungsschein entnehmen.<br />

§ 14<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt<br />

wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir<br />

gegen Vorlage des Versicherungsscheins <strong>und</strong> eines amtli chen<br />

Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein<br />

amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte<br />

Person noch lebt.<br />

(3) Ihr Tod ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein<br />

sind uns einzureichen<br />

> eine amtliche, Alter <strong>und</strong> Geburtsort enthaltende Sterbeurk<strong>und</strong>e,<br />

> ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über<br />

<strong>die</strong> Todesursache sowie über Beginn <strong>und</strong> Verlauf der Krankheit,<br />

<strong>die</strong> zum Tode der versicherten Person geführt hat,<br />

> ein amtlicher Lebens- <strong>und</strong> Altersnachweis jedes anspruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen, an den eine Rente<br />

gemäß § 1 Abs. 5 gezahlt werden soll <strong>und</strong><br />

> ein amtlicher Nachweis über <strong>die</strong> Anspruchsberechtigung<br />

als Ehegatte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder<br />

> Nachweise oder Bescheinigungen, welche belegen, dass<br />

Kinder anspruchsberechtigt im Sinne von § 1 Abs. 5 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Bedingungen</strong> sind.<br />

(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise <strong>und</strong> Auskünfte verlangen. Die mit den<br />

Nachweisen verb<strong>und</strong>enen Kosten trägt derjenige, der <strong>die</strong> Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(5) Unsere Leistungen überweisen wir den Empfangsberechtigten<br />

auf deren Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb<br />

der Europäischen Union tragen <strong>die</strong> Empfangsberechtigten<br />

auch <strong>die</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Gefahr.<br />

§ 15<br />

Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt<br />

ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen,<br />

insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir<br />

können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins<br />

seine Berechtigung nachweist.<br />

§ 16<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an<br />

Sie als unseren Versicherungsnehmer oder als eine Versicherungsleistung<br />

gemäß § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 an anspruchsberechtigte<br />

Hinterbliebene.<br />

(2) Die Ansprüche aus <strong>die</strong>ser Versicherung sind nicht vererblich,<br />

nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar <strong>und</strong> nicht<br />

kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden<br />

<strong>und</strong> auch keinen Bezugsberechtigten benennen.<br />

Auch <strong>die</strong> Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft<br />

ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung <strong>die</strong>ser Verfügungsbeschränkungen<br />

ist ebenfalls ausgeschlossen.<br />

6 - Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Power</strong>-Basisvorsorge (01.2012)<br />

§ 17<br />

Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das Versicherungsverhältnis<br />

beziehen?<br />

(1) Mitteilungen, <strong>die</strong> das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen,<br />

müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte<br />

Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.<br />

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens ist uns<br />

unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls können <strong>für</strong> Sie Nachteile<br />

entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung<br />

mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte<br />

Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall gilt unsere<br />

Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />

Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung<br />

in Ihrem Gewerbebetrieb genommen <strong>und</strong> Ihre gewerbliche<br />

Niederlassung verlegt haben.<br />

§ 18<br />

Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />

zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir <strong>die</strong> in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten<br />

als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung<br />

stellen. Dies gilt bei<br />

> Ausstellung einer Ersatzurk<strong>und</strong>e <strong>für</strong> den Versicherungsschein,<br />

> schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Beiträgen,<br />

> Rückläufern im Lastschriftverfahren,<br />

> Durchführung von Vertragsänderungen,<br />

> Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen.<br />

(2) Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />

wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag<br />

bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

(3) Durch von Ihnen veranlasste Garantieniveauänderungen gemäß<br />

§ 11 entstehen zusätzliche Kosten. Der Wechsel des Garantieniveaus<br />

ist <strong>für</strong> Sie einmal pro Kalenderjahr kostenlos. Für jede weitere<br />

von Ihnen veranlasste Garantieniveauänderung stellen wir<br />

Ihnen eine Gebühr von 50 € gesondert in Rechnung.<br />

§ 19<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Anwendung.<br />

§ 20<br />

Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong><br />

den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Daneben<br />

ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit<br />

der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />

solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei<br />

dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständig ist.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind <strong>die</strong><br />

Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />

§ 21<br />

Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen?<br />

Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise<br />

oder ganz unwirksam, so berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht.

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