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Ratgeber_Urheberrecht_2016

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21 Wenn jemand in einer für sie oder<br />

ihn peinlichen Situation gefilmt<br />

wird, darf dieses Video auf<br />

YouTube online gestellt werden?<br />

§<br />

Die Antwort auf diese Frage ist ganz klar: Nein. Prinzipiell dürfen Fotos und<br />

Videos einer Person nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden,<br />

insbesondere dann nicht, wenn sie nachteiliger Natur sind. Jede Person hat<br />

das „Recht am eigenen Bild“ (§ 78 UrhG). Ein Video, das eine Person in einer<br />

peinlichen Situation zeigt (z. B. eine Aufnahme im schwer alkoholisierten<br />

Zustand, „Rachepornos“ oder eine negative Bildunterschrift, die die Person<br />

verunglimpft), verletzt die sogenannten berechtigten Interessen dieser<br />

Person. Auch, solche Videos unter Pseudonym zu veröffentlichen, bewahrt<br />

nicht davor, von den Behörden ausgeforscht zu werden, wenn die betroffene<br />

Person Anzeige erstattet.<br />

Die Verbreitung von Nacktfotos verletzt grundsätzlich immer die berechtigten<br />

Interessen der Person, diese sollten also nie ohne Einverständnis der<br />

abgebildeten Person veröffentlicht werden. Unter Umständen könnte die<br />

Veröffentlichung von Nacktfotos auch einen Fall von Cybermobbing<br />

darstellen. Handelt es sich bei der oder dem Abgebildeten um eine minderjährige<br />

Person, fällt das Verbreiten und Besitzen solcher Aufnahmen unter<br />

den Straftatbestand der Kinderpornografie (§ 207a StGB)!<br />

„Recht am<br />

eigenen Bild“:<br />

Siehe Frage 4,<br />

Seite 12<br />

Rachepornos:<br />

Intime Aufnahmen,<br />

meistens im Rahmen<br />

einer einvernehmlichen<br />

Beziehung<br />

aufgenommen, die<br />

nach der Trennung<br />

aus Rache veröffentlicht<br />

oder verbreitet<br />

werden.<br />

Cybermobbing:<br />

§ 107c StGB<br />

Stopline:<br />

Was kann in so einer Situation getan werden:<br />

MM<br />

Recht auf Löschung: Die Person, die die betreffende Aufnahme veröffentlicht<br />

hat, auffordern, das Bild oder Video umgehend zu entfernen.<br />

MM<br />

Meldefunktion: Viele soziale Netzwerke und Plattformen haben Meldefunktionen,<br />

mit denen auf solches Bildmaterial hingewiesen werden kann.<br />

MM<br />

Webseitenbetreiber: Die Webseitenbetreiberinnen oder -betreiber M<br />

informieren und um Löschung bitten.<br />

MM<br />

Anzeige: Bei der Polizei Anzeige erstatten.<br />

MM<br />

Klage: In gravierenden Fällen hilft nur noch der Weg vor Gericht mittels<br />

Unterlassungsklage und Schadenersatzforderung, hierfür Beweise sichern M<br />

(z. B. Screenshots).<br />

Meldestelle gegen<br />

Kinderpornografie<br />

und Nationalsozialismus<br />

im Internet<br />

www.stopline.at<br />

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