Ratgeber_Urheberrecht_2016
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21 Wenn jemand in einer für sie oder<br />
ihn peinlichen Situation gefilmt<br />
wird, darf dieses Video auf<br />
YouTube online gestellt werden?<br />
§<br />
Die Antwort auf diese Frage ist ganz klar: Nein. Prinzipiell dürfen Fotos und<br />
Videos einer Person nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden,<br />
insbesondere dann nicht, wenn sie nachteiliger Natur sind. Jede Person hat<br />
das „Recht am eigenen Bild“ (§ 78 UrhG). Ein Video, das eine Person in einer<br />
peinlichen Situation zeigt (z. B. eine Aufnahme im schwer alkoholisierten<br />
Zustand, „Rachepornos“ oder eine negative Bildunterschrift, die die Person<br />
verunglimpft), verletzt die sogenannten berechtigten Interessen dieser<br />
Person. Auch, solche Videos unter Pseudonym zu veröffentlichen, bewahrt<br />
nicht davor, von den Behörden ausgeforscht zu werden, wenn die betroffene<br />
Person Anzeige erstattet.<br />
Die Verbreitung von Nacktfotos verletzt grundsätzlich immer die berechtigten<br />
Interessen der Person, diese sollten also nie ohne Einverständnis der<br />
abgebildeten Person veröffentlicht werden. Unter Umständen könnte die<br />
Veröffentlichung von Nacktfotos auch einen Fall von Cybermobbing<br />
darstellen. Handelt es sich bei der oder dem Abgebildeten um eine minderjährige<br />
Person, fällt das Verbreiten und Besitzen solcher Aufnahmen unter<br />
den Straftatbestand der Kinderpornografie (§ 207a StGB)!<br />
„Recht am<br />
eigenen Bild“:<br />
Siehe Frage 4,<br />
Seite 12<br />
Rachepornos:<br />
Intime Aufnahmen,<br />
meistens im Rahmen<br />
einer einvernehmlichen<br />
Beziehung<br />
aufgenommen, die<br />
nach der Trennung<br />
aus Rache veröffentlicht<br />
oder verbreitet<br />
werden.<br />
Cybermobbing:<br />
§ 107c StGB<br />
Stopline:<br />
Was kann in so einer Situation getan werden:<br />
MM<br />
Recht auf Löschung: Die Person, die die betreffende Aufnahme veröffentlicht<br />
hat, auffordern, das Bild oder Video umgehend zu entfernen.<br />
MM<br />
Meldefunktion: Viele soziale Netzwerke und Plattformen haben Meldefunktionen,<br />
mit denen auf solches Bildmaterial hingewiesen werden kann.<br />
MM<br />
Webseitenbetreiber: Die Webseitenbetreiberinnen oder -betreiber M<br />
informieren und um Löschung bitten.<br />
MM<br />
Anzeige: Bei der Polizei Anzeige erstatten.<br />
MM<br />
Klage: In gravierenden Fällen hilft nur noch der Weg vor Gericht mittels<br />
Unterlassungsklage und Schadenersatzforderung, hierfür Beweise sichern M<br />
(z. B. Screenshots).<br />
Meldestelle gegen<br />
Kinderpornografie<br />
und Nationalsozialismus<br />
im Internet<br />
www.stopline.at<br />
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