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Patientenverfuegung

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20<br />

Die Textbausteine<br />

für eine schriftliche<br />

Patientenverfügung<br />

Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen<br />

möglichst verzichtet werden soll. Vielmehr muss möglichst konkret<br />

beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten<br />

soll (Formulierungshilfen hierzu unter 2.2) und welche Behandlungswünsche<br />

der Verfasser in diesen Situationen hat (Formulierungshilfen hierzu unter<br />

2.3). Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

(Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom<br />

8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) sollte sich aus der Patientenverfügung sowohl<br />

die konkrete Behandlungssituation (z. B.: „Endstadium einer unheilbaren,<br />

tödlich verlaufenden Krankheit“) als auch die auf diese Situation bezogenen<br />

Behandlungswünsche (z. B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter<br />

Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) ergeben.<br />

Aus diesem Grund wird in den Textbausteinen unter 2.3, die Formulierungshilfen<br />

zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen enthalten, jeweils ausdrücklich Bezug<br />

auf die zuvor zu beschriebene konkrete Behandlungssituation genommen<br />

(„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,“). Insbesondere sollte<br />

der Textbaustein unter 2.3.1, wonach „alle lebenserhaltenden Maßnahmen<br />

unterlassen werden“ sollen, nicht ausschließlich, sondern stets im Zusammenhang<br />

mit weiteren konkretisierenden Erläuterungen der Behandlungssituationen<br />

und medizinischen Maßnahmen verwendet werden (vgl. auch Fußnote 6).<br />

Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung aber auch bei einer<br />

weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die<br />

Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen<br />

ergeben (vgl. Beschluss des BGH vom 8. Februar 2017).

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