Patientenverfuegung
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20<br />
Die Textbausteine<br />
für eine schriftliche<br />
Patientenverfügung<br />
Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen<br />
möglichst verzichtet werden soll. Vielmehr muss möglichst konkret<br />
beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten<br />
soll (Formulierungshilfen hierzu unter 2.2) und welche Behandlungswünsche<br />
der Verfasser in diesen Situationen hat (Formulierungshilfen hierzu unter<br />
2.3). Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
(Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom<br />
8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) sollte sich aus der Patientenverfügung sowohl<br />
die konkrete Behandlungssituation (z. B.: „Endstadium einer unheilbaren,<br />
tödlich verlaufenden Krankheit“) als auch die auf diese Situation bezogenen<br />
Behandlungswünsche (z. B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter<br />
Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) ergeben.<br />
Aus diesem Grund wird in den Textbausteinen unter 2.3, die Formulierungshilfen<br />
zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen enthalten, jeweils ausdrücklich Bezug<br />
auf die zuvor zu beschriebene konkrete Behandlungssituation genommen<br />
(„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,“). Insbesondere sollte<br />
der Textbaustein unter 2.3.1, wonach „alle lebenserhaltenden Maßnahmen<br />
unterlassen werden“ sollen, nicht ausschließlich, sondern stets im Zusammenhang<br />
mit weiteren konkretisierenden Erläuterungen der Behandlungssituationen<br />
und medizinischen Maßnahmen verwendet werden (vgl. auch Fußnote 6).<br />
Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung aber auch bei einer<br />
weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die<br />
Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen<br />
ergeben (vgl. Beschluss des BGH vom 8. Februar 2017).