NJW 17/18 Dolmetscher und Übersetzer
Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG
Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG
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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />
Der Honoraranspruch von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong><br />
<strong>Übersetzer</strong>n nach dem JVEG <strong>und</strong> die Bedeutung der<br />
Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG<br />
Die Möglichkeiten, wie <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong> in<br />
den Bereichen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung<br />
sowie nicht zuletzt gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />
tätig werden können, sind vielfältig. Mit dieser Vielzahl<br />
der Tätigkeitsbereiche stellt sich für die <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong><br />
regelmäßig die Frage nach der Vergütung ihrer Leistung.<br />
Dies betrifft zum einen die unterschiedlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />
aus denen der Vergütungsanspruch herzuleiten ist. Zum anderen<br />
ist die Frage nach der Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruches<br />
zu beantworten.<br />
Als eine wesentliche Gemeinsamkeit lässt sich erkennen, dass<br />
die Honorare für die <strong>Dolmetscher</strong>- <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>leistungen<br />
nach dem Willen des Gesetzgebers gr<strong>und</strong>sätzlich auf der Basis<br />
des „Justizvergütungs- <strong>und</strong> -entschädigungsgesetzes“ (JVEG)<br />
bemessen werden sollen. Beispielhaft wird in den folgenden Überlegungen<br />
die Tätigkeit des <strong>Dolmetscher</strong>s in den Blick genommen.<br />
Die Ergebnisse lassen sich jedoch im Wesentlichen auf die Tätigkeit<br />
des <strong>Übersetzer</strong>s übertragen.<br />
1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zur Anwendbarkeit des JVEG<br />
a) Das Dolmetschen im Rahmen der Verfahren der Justiz – vom<br />
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bis hin zu den Gerichtsverfahren<br />
der verschiedenen Instanzen – kann historisch als<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ausgangslage für die Bemessung der Vergütung von<br />
<strong>Dolmetscher</strong>n angesehen werden. Wird ein <strong>Dolmetscher</strong> bestellt,<br />
Schwedisch – Dänisch – Niederländisch<br />
u. a., auch mit Beglaubigung (vereidigt)<br />
www.viking-übersetzungen.biz<br />
Der Übersetzungsdienst für den Juristen!<br />
Dr. Thormann Wirtschaftsenglisch<br />
Vertrags-Übersetzungen Dt. > Engl. <strong>und</strong> Engl. > Dt.<br />
Mitglied im BDÜ, ATA, CIoL<br />
so hat dieser für seine Tätigkeit im Verfahren einen unmittelbaren<br />
Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG. Dieser umfasst<br />
die in § 8 JVEG genannten Positionen. In den Verfahren vor den<br />
Gerichten ergibt sich die Vergütung entsprechend den Vorgaben<br />
des § 8 JVEG. Das Honorar des <strong>Dolmetscher</strong>s beträgt dabei gemäß<br />
§ 9 Abs. 3 S. 1 JVEG für jede St<strong>und</strong>e 70,00 Euro <strong>und</strong>, wenn<br />
er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden<br />
ist, 75,00 Euro; maßgebend ist für den erhöhten Honorarsatz<br />
ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art<br />
des Dolmetschens. <strong>Dolmetscher</strong> erhalten darüber hinaus nach § 5<br />
Abs. 2 Ziff. 2 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-<br />
<strong>und</strong> Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung<br />
des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Schließlich<br />
können verschiedene weitere Aufwandsentschädigungen, insbesondere<br />
bei Ortsabwesenheit, gemäß § 6 JVEG hinzukommen.<br />
b) Neben der unmittelbaren Anwendung im Bereich der Justiz ist<br />
für die Tätigkeit der <strong>Dolmetscher</strong> die entsprechende Anwendung<br />
der Vergütungsregeln des JVEG im Rahmen von Verwaltungsverfahren<br />
der unterschiedlichsten Art von großer Bedeutung.<br />
Zieht eine Behörde einen <strong>Dolmetscher</strong> hinzu, so hat dieser nach<br />
Maßgabe des § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG einen Vergütungsanspruch<br />
in entsprechender Anwendung der Regelungen des JVEG. Aufgr<strong>und</strong><br />
der föderalen Struktur der B<strong>und</strong>esrepublik gelten neben<br />
der genannten b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelung die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
der Länder. In Nordrhein-Westfalen korrespondiert<br />
der insoweit wortgleiche § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW für die<br />
Beauftragung durch Behörden des Landes mit der b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />
Regelung.<br />
Namentlich im Bereich der Tätigkeit von <strong>Dolmetscher</strong>n für die<br />
Polizei – die überwiegend in Länderhoheit tätig wird – kommt es<br />
zu einer Abgrenzungsfrage von unmittelbarer <strong>und</strong> nur entsprechender<br />
Anwendung des JVEG. Der R<strong>und</strong>erlass zur „Vergütung<br />
von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n im Bereich der Polizei“ in<br />
Nordrhein-Westfalen 1 macht dies beispielhaft deutlich. Nach<br />
Ziffer 2. gilt für <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>, die von der Polizei<br />
im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft<br />
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1<br />
RdErl. des Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Kommunales - 402 - 57.01.63 -<br />
v. 25.2.2013.<br />
Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>