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NJW 17/18 Dolmetscher und Übersetzer

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

Der Honoraranspruch von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong><br />

<strong>Übersetzer</strong>n nach dem JVEG <strong>und</strong> die Bedeutung der<br />

Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG<br />

Die Möglichkeiten, wie <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong> in<br />

den Bereichen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung<br />

sowie nicht zuletzt gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />

tätig werden können, sind vielfältig. Mit dieser Vielzahl<br />

der Tätigkeitsbereiche stellt sich für die <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong><br />

regelmäßig die Frage nach der Vergütung ihrer Leistung.<br />

Dies betrifft zum einen die unterschiedlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

aus denen der Vergütungsanspruch herzuleiten ist. Zum anderen<br />

ist die Frage nach der Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruches<br />

zu beantworten.<br />

Als eine wesentliche Gemeinsamkeit lässt sich erkennen, dass<br />

die Honorare für die <strong>Dolmetscher</strong>- <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>leistungen<br />

nach dem Willen des Gesetzgebers gr<strong>und</strong>sätzlich auf der Basis<br />

des „Justizvergütungs- <strong>und</strong> -entschädigungsgesetzes“ (JVEG)<br />

bemessen werden sollen. Beispielhaft wird in den folgenden Überlegungen<br />

die Tätigkeit des <strong>Dolmetscher</strong>s in den Blick genommen.<br />

Die Ergebnisse lassen sich jedoch im Wesentlichen auf die Tätigkeit<br />

des <strong>Übersetzer</strong>s übertragen.<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zur Anwendbarkeit des JVEG<br />

a) Das Dolmetschen im Rahmen der Verfahren der Justiz – vom<br />

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bis hin zu den Gerichtsverfahren<br />

der verschiedenen Instanzen – kann historisch als<br />

Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ausgangslage für die Bemessung der Vergütung von<br />

<strong>Dolmetscher</strong>n angesehen werden. Wird ein <strong>Dolmetscher</strong> bestellt,<br />

Schwedisch – Dänisch – Niederländisch<br />

u. a., auch mit Beglaubigung (vereidigt)<br />

www.viking-übersetzungen.biz<br />

Der Übersetzungsdienst für den Juristen!<br />

Dr. Thormann Wirtschaftsenglisch<br />

Vertrags-Übersetzungen Dt. > Engl. <strong>und</strong> Engl. > Dt.<br />

Mitglied im BDÜ, ATA, CIoL<br />

so hat dieser für seine Tätigkeit im Verfahren einen unmittelbaren<br />

Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG. Dieser umfasst<br />

die in § 8 JVEG genannten Positionen. In den Verfahren vor den<br />

Gerichten ergibt sich die Vergütung entsprechend den Vorgaben<br />

des § 8 JVEG. Das Honorar des <strong>Dolmetscher</strong>s beträgt dabei gemäß<br />

§ 9 Abs. 3 S. 1 JVEG für jede St<strong>und</strong>e 70,00 Euro <strong>und</strong>, wenn<br />

er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden<br />

ist, 75,00 Euro; maßgebend ist für den erhöhten Honorarsatz<br />

ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art<br />

des Dolmetschens. <strong>Dolmetscher</strong> erhalten darüber hinaus nach § 5<br />

Abs. 2 Ziff. 2 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-<br />

<strong>und</strong> Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung<br />

des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Schließlich<br />

können verschiedene weitere Aufwandsentschädigungen, insbesondere<br />

bei Ortsabwesenheit, gemäß § 6 JVEG hinzukommen.<br />

b) Neben der unmittelbaren Anwendung im Bereich der Justiz ist<br />

für die Tätigkeit der <strong>Dolmetscher</strong> die entsprechende Anwendung<br />

der Vergütungsregeln des JVEG im Rahmen von Verwaltungsverfahren<br />

der unterschiedlichsten Art von großer Bedeutung.<br />

Zieht eine Behörde einen <strong>Dolmetscher</strong> hinzu, so hat dieser nach<br />

Maßgabe des § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG einen Vergütungsanspruch<br />

in entsprechender Anwendung der Regelungen des JVEG. Aufgr<strong>und</strong><br />

der föderalen Struktur der B<strong>und</strong>esrepublik gelten neben<br />

der genannten b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelung die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

der Länder. In Nordrhein-Westfalen korrespondiert<br />

der insoweit wortgleiche § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW für die<br />

Beauftragung durch Behörden des Landes mit der b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />

Regelung.<br />

Namentlich im Bereich der Tätigkeit von <strong>Dolmetscher</strong>n für die<br />

Polizei – die überwiegend in Länderhoheit tätig wird – kommt es<br />

zu einer Abgrenzungsfrage von unmittelbarer <strong>und</strong> nur entsprechender<br />

Anwendung des JVEG. Der R<strong>und</strong>erlass zur „Vergütung<br />

von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n im Bereich der Polizei“ in<br />

Nordrhein-Westfalen 1 macht dies beispielhaft deutlich. Nach<br />

Ziffer 2. gilt für <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>, die von der Polizei<br />

im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft<br />

www.wirtschaftsenglisch.eu<br />

www.business-german.biz<br />

1<br />

RdErl. des Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Kommunales - 402 - 57.01.63 -<br />

v. 25.2.2013.<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>

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