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NJW 17/18 Dolmetscher und Übersetzer

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

eine Ergänzung, wonach mit den <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n<br />

eine andere Vergütung vereinbart werden kann. Es fehlt dabei<br />

jeder Hinweis auf die Regelung auf den § 14 JVEG. In den<br />

Gesetzesmaterialien zu § 19 SGB X lässt sich ein solcher Hinweis<br />

nicht finden. 10<br />

Bedeutet dies, dass die Vergütungsvereinbarung im Sinne des<br />

§ 19 Abs. 2 S. 4 2. Halbsatz gänzlich von der Vergütungsvereinbarung<br />

im Sinne des § 14 JVEG unterschieden werden muss?<br />

Die Autoren sind der Auffassung, dass es sich hierbei nur um ein<br />

Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln kann. Dafür, dass<br />

es sich bei der Vergütungsvereinbarung im Sinne des 2. Halbsatzes<br />

um eine Vereinbarung nach § 14 JVEG handelt, spricht, dass<br />

im 1. Halbsatz ausdrücklich auf die Regelungen des JVEG Bezug<br />

genommen wird. Auch wird in den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich,<br />

warum im Sozialverwaltungsverfahren andere Umstände<br />

bestimmend sein sollen als im übrigen Verwaltungsrecht. Dort<br />

wird die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung<br />

im Sinne des § 14 JVEG ohne Weiteres über die generelle<br />

10<br />

Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 8/2034, S, 6 f.<br />

Verweisung auf die Regelungen des JVEG hergeleitet – so zum<br />

Beispiel im § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG.<br />

Hinweis zu den Autoren:<br />

Dr. Michael Hennig<br />

ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen;<br />

er praktiziert in eigener Kanzlei<br />

in Köln. Als Fachanwalt für Sozialrecht<br />

vertritt Dr. Hennig Menschen in Verfahren<br />

mit Sozialleistungsträgern in den Bereichen der Krankenversicherung,<br />

des Schwerbehinderten- sowie Sozial hilferechts.<br />

Er arbeitet darüber hinaus als B<strong>und</strong>esreferent für Soziales im<br />

BDÜ e.V.<br />

Hermann J. Bauch<br />

ist seit 1995 mit den Tätigkeitsschwerpunkten Forderungsmanagement,<br />

Vertragsrecht, Mietrecht <strong>und</strong> Vereins- <strong>und</strong><br />

Verbandsrecht Rechtsanwalt in Köln <strong>und</strong> seit 2015 Justiziar<br />

des BDÜ e.V.<br />

Wege zur Juristischen <strong>Übersetzer</strong>-Ausbildung<br />

Nicht selten kommt es vor, dass Originaldokumente in<br />

einer Fremdsprache verfasst wurden, für den Gebrauch<br />

in Deutschland jedoch eine Übersetzung ins Deutsche<br />

notwendig ist. Die ZPO sieht in solchen Fällen Folgendes vor:<br />

„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten<br />

Urk<strong>und</strong>en eine Übersetzung beigebracht wird, die ein <strong>Übersetzer</strong><br />

angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in<br />

einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder<br />

öffentlich bestellt wurde oder einem solchen <strong>Übersetzer</strong> jeweils gleichgestellt<br />

ist.“ 1<br />

Die Ermächtigung ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt, da gewisse<br />

Kriterien erfüllt sein müssen, um diese zu erhalten, aber was<br />

muss ein <strong>Übersetzer</strong> können <strong>und</strong> wie sieht es mit der Ausbildung<br />

aus?<br />

Gerade im juristischen Bereich reicht es nicht aus, lediglich die<br />

beiden Sprachen zu beherrschen, zwischen denen man übersetzt,<br />

es gehört außerdem ein umfassendes Gr<strong>und</strong>verständnis der Materie<br />

dazu – vor allem, wenn es nicht lediglich um die Übersetzung<br />

von relativ einfachen Urk<strong>und</strong>en geht, sondern um inhaltlich<br />

komplexe Texte.<br />

1<br />

ZPO § 142 /3)<br />

Verschiedene <strong>Übersetzer</strong>studiengänge bieten Recht als einen<br />

Schwerpunkt in der Ausbildung an, ebenso gibt es z. B. bei Prüfungen<br />

wie dem britischen Diploma in Translation die Möglichkeit,<br />

Recht als Schwerpunkt zu wählen. Eine solche Spezialisierung<br />

ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt. Oft werden hier aber<br />

nur sehr allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen vermittelt. Einen Ansatz einer<br />

spezialisierteren Ausbildung machte 2008 die City University in<br />

London, die zwischen 2008 <strong>und</strong> 2013 einen spezialisierten MA<br />

in Legal Translation anbot, in dem sich die Studenten zwar auch<br />

wie in einem klassischen Übersetzungsstudium mit Themen wie<br />

Übersetzungstheorie <strong>und</strong> allgemeinen Übersetzungstechniken<br />

beschäftigten, bei dem das Hauptaugenmerk jedoch auf die<br />

Vermittlung der beiden Rechtssysteme gelegt wurde, mit denen<br />

die Studenten jeweils arbeiten würden. So wurden z. B. in der<br />

Sprachkombination Deutsch – Englisch die Gr<strong>und</strong>lagen des deutschen<br />

<strong>und</strong> englischen Rechtssystems, sowie verschiedene Fachgebiete<br />

wie Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht,<br />

Finanzrecht etc. detailliert behandelt. Mittlerweile bietet das<br />

Institute of Advanced Legal Studies der University of London<br />

einen ähnlichen Kurs an, als LL.M. in Legal Translation.<br />

Mit einer solchen Ausbildung haben <strong>Übersetzer</strong> nicht nur die<br />

Möglichkeit, die jeweiligen Rechtssysteme kennenzulernen, son-<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>

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