NJW 17/18 Dolmetscher und Übersetzer
Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG
Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG
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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />
eine Ergänzung, wonach mit den <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n<br />
eine andere Vergütung vereinbart werden kann. Es fehlt dabei<br />
jeder Hinweis auf die Regelung auf den § 14 JVEG. In den<br />
Gesetzesmaterialien zu § 19 SGB X lässt sich ein solcher Hinweis<br />
nicht finden. 10<br />
Bedeutet dies, dass die Vergütungsvereinbarung im Sinne des<br />
§ 19 Abs. 2 S. 4 2. Halbsatz gänzlich von der Vergütungsvereinbarung<br />
im Sinne des § 14 JVEG unterschieden werden muss?<br />
Die Autoren sind der Auffassung, dass es sich hierbei nur um ein<br />
Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln kann. Dafür, dass<br />
es sich bei der Vergütungsvereinbarung im Sinne des 2. Halbsatzes<br />
um eine Vereinbarung nach § 14 JVEG handelt, spricht, dass<br />
im 1. Halbsatz ausdrücklich auf die Regelungen des JVEG Bezug<br />
genommen wird. Auch wird in den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich,<br />
warum im Sozialverwaltungsverfahren andere Umstände<br />
bestimmend sein sollen als im übrigen Verwaltungsrecht. Dort<br />
wird die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung<br />
im Sinne des § 14 JVEG ohne Weiteres über die generelle<br />
10<br />
Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 8/2034, S, 6 f.<br />
Verweisung auf die Regelungen des JVEG hergeleitet – so zum<br />
Beispiel im § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG.<br />
Hinweis zu den Autoren:<br />
Dr. Michael Hennig<br />
ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen;<br />
er praktiziert in eigener Kanzlei<br />
in Köln. Als Fachanwalt für Sozialrecht<br />
vertritt Dr. Hennig Menschen in Verfahren<br />
mit Sozialleistungsträgern in den Bereichen der Krankenversicherung,<br />
des Schwerbehinderten- sowie Sozial hilferechts.<br />
Er arbeitet darüber hinaus als B<strong>und</strong>esreferent für Soziales im<br />
BDÜ e.V.<br />
Hermann J. Bauch<br />
ist seit 1995 mit den Tätigkeitsschwerpunkten Forderungsmanagement,<br />
Vertragsrecht, Mietrecht <strong>und</strong> Vereins- <strong>und</strong><br />
Verbandsrecht Rechtsanwalt in Köln <strong>und</strong> seit 2015 Justiziar<br />
des BDÜ e.V.<br />
Wege zur Juristischen <strong>Übersetzer</strong>-Ausbildung<br />
Nicht selten kommt es vor, dass Originaldokumente in<br />
einer Fremdsprache verfasst wurden, für den Gebrauch<br />
in Deutschland jedoch eine Übersetzung ins Deutsche<br />
notwendig ist. Die ZPO sieht in solchen Fällen Folgendes vor:<br />
„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten<br />
Urk<strong>und</strong>en eine Übersetzung beigebracht wird, die ein <strong>Übersetzer</strong><br />
angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in<br />
einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder<br />
öffentlich bestellt wurde oder einem solchen <strong>Übersetzer</strong> jeweils gleichgestellt<br />
ist.“ 1<br />
Die Ermächtigung ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt, da gewisse<br />
Kriterien erfüllt sein müssen, um diese zu erhalten, aber was<br />
muss ein <strong>Übersetzer</strong> können <strong>und</strong> wie sieht es mit der Ausbildung<br />
aus?<br />
Gerade im juristischen Bereich reicht es nicht aus, lediglich die<br />
beiden Sprachen zu beherrschen, zwischen denen man übersetzt,<br />
es gehört außerdem ein umfassendes Gr<strong>und</strong>verständnis der Materie<br />
dazu – vor allem, wenn es nicht lediglich um die Übersetzung<br />
von relativ einfachen Urk<strong>und</strong>en geht, sondern um inhaltlich<br />
komplexe Texte.<br />
1<br />
ZPO § 142 /3)<br />
Verschiedene <strong>Übersetzer</strong>studiengänge bieten Recht als einen<br />
Schwerpunkt in der Ausbildung an, ebenso gibt es z. B. bei Prüfungen<br />
wie dem britischen Diploma in Translation die Möglichkeit,<br />
Recht als Schwerpunkt zu wählen. Eine solche Spezialisierung<br />
ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt. Oft werden hier aber<br />
nur sehr allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen vermittelt. Einen Ansatz einer<br />
spezialisierteren Ausbildung machte 2008 die City University in<br />
London, die zwischen 2008 <strong>und</strong> 2013 einen spezialisierten MA<br />
in Legal Translation anbot, in dem sich die Studenten zwar auch<br />
wie in einem klassischen Übersetzungsstudium mit Themen wie<br />
Übersetzungstheorie <strong>und</strong> allgemeinen Übersetzungstechniken<br />
beschäftigten, bei dem das Hauptaugenmerk jedoch auf die<br />
Vermittlung der beiden Rechtssysteme gelegt wurde, mit denen<br />
die Studenten jeweils arbeiten würden. So wurden z. B. in der<br />
Sprachkombination Deutsch – Englisch die Gr<strong>und</strong>lagen des deutschen<br />
<strong>und</strong> englischen Rechtssystems, sowie verschiedene Fachgebiete<br />
wie Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht,<br />
Finanzrecht etc. detailliert behandelt. Mittlerweile bietet das<br />
Institute of Advanced Legal Studies der University of London<br />
einen ähnlichen Kurs an, als LL.M. in Legal Translation.<br />
Mit einer solchen Ausbildung haben <strong>Übersetzer</strong> nicht nur die<br />
Möglichkeit, die jeweiligen Rechtssysteme kennenzulernen, son-<br />
Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>