Programmheft_2019
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3. Rücktritt des/der TeilnehmerIn, Umbuchung, Ersatzperson:<br />
Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich<br />
erfolgen. Maßgeblich für den Rücktritt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der aej saar. Tritt der/die<br />
Teilnehmer*in vom Teilnahmevertrag zurück oder tritt er/sie die Maßnahme nicht an, kann die aej saar eine<br />
angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen verlangen. Die aej saar kann ihren Schaden<br />
konkret berechnen oder einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen, jedoch maximal die Höhe des<br />
Teilnahmebeitrags. Lässt sich der/die Teilnehmer*in mit Zustimmung der aej saar durch eine geeignete Ersatzperson<br />
vertreten oder nimmt er/sie mit Zustimmung der aej saar an einer anderen Freizeit teil, so wird lediglich<br />
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15.- Euro erhoben. Wenn eine*r der angemeldeten, arbeitssuchenden<br />
Jugendlichen in der Zwischenzeit, bis zum Beginn der Freizeit, nachweislich einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz<br />
findet, was ihm/ihr die Teilnahme an der Freizeit unmöglich macht, kann ein Rücktritt bzw. eine Abmeldung<br />
von der Freizeit ohne finanziellen Verlust geschehen. Die aej saar empfiehlt den Teilnehmer*innen eine<br />
private Reisekosten-Rücktrittsversicherung abzuschließen.<br />
4. Rücktritt durch die aej saar:<br />
Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmer*innenzahl nicht erreicht, ist die aej<br />
saar berechtigt, Freizeiten bis zu sechs Wochen vor Freizeitbeginn und andere Maßnahmen eine Woche vor<br />
Maßnahmebeginn abzusagen. Den eingezahlten Teilnahmebeitrag erhält der/die Teilnehmer*in in voller Höhe<br />
zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.