Non-Profit/Gemeinnützigkeit 2/19
Newsletter zu Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich
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8 / Nr. 2 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />
gen des BFH fallen nichtrechtfähige Stiftungen nicht (mehr) unter<br />
die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.<br />
Die Verwaltung hat sich nun in der überarbeiteten Verfügung<br />
des LfSt Bayern gegen die Anwendung des Urteils des BFH ausgesprochen<br />
und stellt klar:<br />
Nach ihrer Auffassung sind die nichtrechtsfähigen Stiftungen<br />
weiterhin mit in die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einzubeziehen.<br />
Die Auffassung der Finanzverwaltung bedeutet, dass für<br />
die nicht rechtsfähigen Stiftungen weiterhin die Erbschaft- und<br />
Schenkungssteuer erlischt, wenn sie unter den Voraussetzungen<br />
des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Vermögen überragen bekommen.<br />
Gleichzeitig greift der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für nichtrechtsfähige<br />
Stiftung mit der Folge der Ersatzbesteuerung alle dreißig Jahre.<br />
SONSTIGES<br />
Gerichtsgebührenbefreiung<br />
für gemeinnützige<br />
Stiftungen klargestellt<br />
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem<br />
Urteil vom 21.12.2018 entschieden, dass eine als<br />
gemeinnützig iSd §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung im<br />
Erbscheinverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE<br />
von der Erhebung von Gerichtskosten befreit ist, wenn<br />
sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
unterhält. 7<br />
§ 7 Abs. 1 JKostG HE befreit sind, soweit die Angelegenheit<br />
nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
betrifft. Dabei ist die steuerliche Behandlung als gemeinnützig<br />
oder mildtätig durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid<br />
oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.<br />
Voraussetzung ist dabei, dass die Körperschaft ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />
als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Nach § 56 AO liegt<br />
Ausschließlichkeit in diesem Sinne vor, wenn eine Körperschaft<br />
nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.<br />
Dabei verstoßen weder die Unterhaltung eines wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) oder die rentierliche Anlage von<br />
Vermögen im Rahmen der Vermögensverwaltung gegen das<br />
Ausschließlichkeitsprinzip, wenn die dadurch beschafften Mittel<br />
der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke<br />
dienen und zu deren Verwirklichung eingesetzt werden, denn<br />
grundsätzlich dienen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der Mittelbeschaffung,<br />
die ihrerseits aber nur für den satzungsmäßigen<br />
steuerbegünstigen Zweck verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1<br />
Nr. 1 AO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird durch die Finanzverwaltung<br />
im Rahmen eines entsprechenden Freistellungsbescheids<br />
festgestellt. Da § 7 JKostG HE, wie sich aus der Gesetzesbegründung<br />
ergibt, gerade zur Verfahrensvereinfachung an<br />
die steuerliche Anerkennung anknüpft, ist eine eigenständige<br />
Prüfung in diesem Zusammenhang nicht veranlasst.<br />
Da die Körperschaft als Ganzes vom Erbscheinverfahren betroffen<br />
ist und nicht nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unmittelbar,<br />
ist die Gebührenfreiheit nach § 7 JKostG HE gegeben.<br />
Die Antragstellerin war eine Stiftung des bürgerlichen<br />
Rechts. Sie war Trägerin eines Krankenhauses,<br />
das sie als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 AO<br />
betreibt. Ebenso unterhielt sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb. Für das Streitjahr war die Stiftung im Besitz<br />
eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes.<br />
Das Oberlandesgericht stellte in seiner Urteilsbegründung<br />
fest, dass die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig<br />
anerkannten Vereine und Stiftungen von der Zahlung<br />
der Gebühren gemäß<br />
7 OLG Frankfurt vom 21.12.2018 - 21 W 101/18 = NZG 20<strong>19</strong>, 312