Birkenstock_AEB-A_August_2019_DE
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
1. GELTUNGSBEREICH UND <strong>DE</strong>FINITIONEN; AKZEP-<br />
TANZ; AN<strong>DE</strong>RWEITIGE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Gruppe – nachfolgend „<strong>AEB</strong>-A“ genannt – gelten für sämtliche<br />
Bestellungen, Aufträge und sonstige Rechtsgeschäfte<br />
über<br />
(i) Waren oder Produkte,<br />
(ii) körperliche oder unkörperliche werkvertragliche Leistungen<br />
– diese nachfolgend zusammenfassend „Gewerke“<br />
und gemeinsam mit Waren und Produkten<br />
„Lieferungen“ genannt – und/oder über<br />
(iii) Leistungen (z. B. Beratung, Betriebsunterstützung,<br />
Vermietung, Bereitstellung von Diensten zur Nutzung),<br />
aller Art – diese nachfolgend auch zusammenfassend „Lieferungen<br />
und Leistungen“ genannt – zwischen den die<br />
Lieferungen und/oder Leistungen beziehenden Unternehmen<br />
der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe (nachfolgend „<strong>Birkenstock</strong>“<br />
genannt) und dem Lieferanten, Auftragnehmer o.ä. als Vertragspartner<br />
(nachfolgend „Lieferant“ genannt), sofern der<br />
Lieferant Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine Person des<br />
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />
ist.<br />
1.2 Durch die Annahme, Bestätigung und/oder Ausführung<br />
einer Bestellung oder eines Auftrags von <strong>Birkenstock</strong> durch<br />
den Lieferanten werden diese <strong>AEB</strong>-A Vertragsinhalt und<br />
gelten als durch den Lieferanten anerkannt.<br />
Diese <strong>AEB</strong>-A gelten darüber hinaus auch ohne gesonderten<br />
Hinweis und gesonderte Einbeziehung als Rahmenvereinbarung<br />
für alle zukünftigen (Folge-)Verträge zwischen dem<br />
Lieferanten und <strong>Birkenstock</strong>.<br />
1.3 Diese <strong>AEB</strong>-A gelten neben den vorrangigen individualvertraglichen<br />
Bestimmungen der Bestellungen/Aufträge ausschließlich.<br />
Der Einbeziehung/Geltung von Geschäftsbedingungen des<br />
Lieferanten, die von diesen <strong>AEB</strong>-A abweichen, diesen <strong>AEB</strong>-<br />
A widersprechen oder diese <strong>AEB</strong>-A ergänzen, wird hiermit<br />
widersprochen.<br />
Derartige Geschäftsbedingungen werden auch ohne gesonderten<br />
Widerspruch im Einzelfall ausnahmslos nur in dem<br />
Umfang Vertragsbestandteil, in dem <strong>Birkenstock</strong> ihrer Geltung<br />
ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme<br />
oder Bezahlung von Lieferungen und/oder Leistungen<br />
des Lieferanten in Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen<br />
oder die Bezugnahme auf Schreiben des Lieferanten,<br />
die derartige Geschäftsbedingungen enthalten oder<br />
auf solche verweisen, gilt nicht als Zustimmung.<br />
2. BESTELLUNGEN; AUFTRÄGE<br />
2.1 Bestellungen/Aufträge sowie sämtliche Änderungen von<br />
Bestellungen und Aufträgen sind nur verbindlich und wirksam,<br />
wenn sie von <strong>Birkenstock</strong> ausdrücklich getätigt, erteilt<br />
oder bestätigt werden.<br />
2.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hält sich <strong>Birkenstock</strong><br />
für zwei Wochen an Bestellungen und Aufträge gebunden.<br />
Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine schriftliche<br />
Bestell- oder Auftragsbestätigung noch mit schriftlicher Zustimmung<br />
von <strong>Birkenstock</strong> eine Ausführung der Bestellung<br />
oder des Auftrags, so ist die Bestellung oder der Auftrag<br />
auch ohne Widerrufserklärung hinfällig. Für die Rechtzeitigkeit<br />
der Bestell- oder Auftragsbestätigung ist der Zeitpunkt<br />
ihres Zugangs bei <strong>Birkenstock</strong> entscheidend.<br />
3. PREISE; ZAHLUNGSMODALITÄTEN<br />
3.1 Der in der Bestellung/dem Auftrag oder einem Kostenvoranschlag<br />
des Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend.<br />
3.2 Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.<br />
3.3 Der Preis schließt, sofern nicht anders vereinbart, alle Leistungen<br />
und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten<br />
(z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Liefer- und<br />
Transportkosten, Versicherungen, Einfuhrabgaben/Zölle)<br />
ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen<br />
auf eigene Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.<br />
3.4 Ist eine Montage bzw. ein Einbau der Waren, Produkte oder<br />
Gewerke ausdrücklich oder konkludent vereinbart, so sind<br />
im Preis, sofern nicht anders vereinbart, auch sämtliche<br />
Montage- bzw. Einbaukosten enthalten.<br />
Die <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe verfügt über eine Transportversicherung<br />
für alle Lieferungen, die diesen <strong>AEB</strong>-A unterfallen.<br />
Kosten für eine Transportversicherung werden deshalb keinesfalls<br />
von <strong>Birkenstock</strong> erstattet.<br />
3.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis<br />
innerhalb von 30 Tagen nach vertragsgemäßer Lieferung<br />
und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei <strong>Birkenstock</strong><br />
fällig und zahlbar.<br />
3.6 Erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer<br />
und vollständiger Lieferung und Rechnungszugang,<br />
so gewährt der Lieferant 2 % Skonto auf den Netto-<br />
Rechnungsbetrag.<br />
3.7 Ordnungsgemäße Rechnungen haben den Vorschriften des<br />
§ 14 UStG zu entsprechen und sind unter Angabe der Bestell-<br />
bzw. Auftragsnummer zu erstellen.<br />
3.8 Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei<br />
Banküberweisungen der Eingang der Zahlung bei dem Lieferanten.<br />
Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB werden nicht<br />
geschuldet.<br />
4. TERMINE UND FRISTEN; LIEFERUNGEN<br />
4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Vorzeitige<br />
Lieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von<br />
<strong>Birkenstock</strong> zulässig.<br />
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen ausgeschlossen,<br />
soweit diese für <strong>Birkenstock</strong> nicht ausnahmsweise<br />
zumutbar sind.<br />
4.3 Absehbare Lieferverzögerungen wird der Lieferant <strong>Birkenstock</strong><br />
unter Nennung der hierfür maßgeblichen Gründe und<br />
ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />
Der Eintritt des Lieferverzugs wird dadurch nicht berührt.<br />
4.4 Sofern nicht anders vereinbart (z. B. durch die Einbeziehung<br />
von Incoterms), erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in<br />
der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist ein solcher<br />
nicht angegeben, so gilt der Geschäftssitz von <strong>Birkenstock</strong><br />
als Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist<br />
in diesem Fall auch als Erfolgsort vereinbart (Bringschuld);<br />
dies gilt auch für eine Nacherfüllung.<br />
4.5 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum<br />
(Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer<br />
und Anzahl) und Bestellkennung (Datum und<br />
Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig,<br />
so hat <strong>Birkenstock</strong> hieraus resultierende Verzögerungen<br />
der Bearbeitung (einschließlich einer etwaigen<br />
Mängelrüge) und Bezahlung nicht zu vertreten.<br />
4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen<br />
Verschlechterung geht mit vertragsgemäßer und vollständiger<br />
Übergabe am Bestimmungsort auf <strong>Birkenstock</strong> über. Ist<br />
die Versendung der Lieferung vereinbart (Versendungskauf),<br />
so geht die Gefahr dennoch erst mit Übergabe am<br />
vereinbarten Bestimmungsort über, sofern nicht anders vereinbart.<br />
Bei Gewerken sowie in Fällen, in denen eine Ab-<br />
<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 1 von 5
Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
nahme vereinbart ist, tritt der Gefahrübergang jedoch frühestens<br />
mit Abnahme durch <strong>Birkenstock</strong> ein.<br />
5. ÄN<strong>DE</strong>RUNG VON SPEZIFIKATIONEN<br />
5.1 <strong>Birkenstock</strong> ist bei Gewerken und sonstigen Lieferungen,<br />
die speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, jederzeit berechtigt,<br />
Änderungen der vereinbarten Spezifikationen zu<br />
verlangen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses<br />
des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand<br />
umgesetzt werden können. <strong>Birkenstock</strong> wird dem Lieferanten<br />
die durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen<br />
und angemessenen Mehrkosten erstatten.<br />
5.2 Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge,<br />
die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb<br />
des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden<br />
lassen, so verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte<br />
Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird <strong>Birkenstock</strong><br />
die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden<br />
Mehrkosten und Lieferverzögerungen rechtzeitig vor<br />
dem Liefertermin schriftlich anzeigen.<br />
5.3 Für etwaige Arbeiten des Lieferanten in den Geschäftsräumen<br />
von <strong>Birkenstock</strong> gelten der jeweilige Verpflichtungsschein<br />
und die Montage- und Demontagebedingungen der<br />
<strong>Birkenstock</strong>-Gruppe, soweit vorhanden.<br />
6. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG; ABTRE-<br />
TUNGSVERBOT<br />
6.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede<br />
des nicht erfüllten Vertrages stehen <strong>Birkenstock</strong> in gesetzlichem<br />
Umfang zu.<br />
6.2 <strong>Birkenstock</strong> ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen<br />
zurückzuhalten, solange einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />
noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften<br />
Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. .<br />
6.3 Forderungen gegen <strong>Birkenstock</strong> dürfen nur mit Zustimmung<br />
von <strong>Birkenstock</strong> abgetreten, verpfändet oder Dritten zum<br />
Einzug überlassen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.<br />
7. LEISTUNGSERBRINGUNG UND -QUALITÄT<br />
7.1 Der Lieferant ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Gewerke<br />
oder sonstige Lieferungen, die von dem Lieferanten<br />
speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, ohne dessen<br />
vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete<br />
Lieferung durch Dritte (z. B. Unterlieferanten/Subunternehmer)<br />
erbringen zu lassen.<br />
7.2 Alle Lieferrungen und Leistungen haben den vertraglich<br />
vereinbarten bzw. den branchenüblichen Spezifikationen zu<br />
entsprechen und voll verkehrsfähig zu sein.<br />
Gefährliche und sonstige kennzeichnungspflichtige Stoffe<br />
sind entsprechend den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten<br />
zu kennzeichnen.<br />
8. RECHTSKONFORMITÄT; RECHTEEINRÄUMUNG<br />
8.1 Der Lieferant haftete bei allen Lieferungen und Leistungen<br />
für die Einhaltung der einschlägigen nationalen, europäischen<br />
und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere<br />
der den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften sowie<br />
der Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-<br />
und Futtermittelgesetzbuchs und des Chemikaliengesetzes<br />
nebst der auf der Basis vorgenannter Gesetze erlassenen<br />
Rechtsverordnungen und sonstigen Vorschriften.<br />
Gleiches gilt für Gesetze und sonstige gesetzliche Vorschriften<br />
hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.<br />
Stellt der Lieferant Lieferungen ganz oder teilweise<br />
außerhalb der EU her oder beschafft er Zutaten aus Ländern<br />
außerhalb der EU, so wird er für die Einhaltung der<br />
Mindeststandards der Global Compact Initiative der UNO<br />
Sorge tragen.<br />
8.2 Sofern Bestellungen/Aufträge Gewerke oder sonstige Lieferungen<br />
zum Gegenstand haben, die von dem Lieferanten<br />
speziell für <strong>Birkenstock</strong> für Zwecke der Schuh- oder Textilproduktion<br />
hergestellt werden (z. B. Muster, Stoffe und<br />
sonstige Zutaten zur Produktion von Schuh- oder Textilwaren),<br />
räumt der Lieferant der <strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH an<br />
den diesen Lieferungen ggf. innewohnenden Urheberrechten<br />
jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe an <strong>Birkenstock</strong>,<br />
zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare<br />
und unterlizenzierbare Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte<br />
ein. Eventuell entstandene gewerbliche<br />
Schutzrechte insbesondere Rechte an dem bzw. auf ein<br />
Design sowie etwaig durch Nutzung bereits entstandene<br />
und/oder zukünftig entstehende Marken- und/oder Designrechte<br />
überträgt der Lieferant bezogen auf den Zeitpunkt<br />
der Übergabe an <strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH. Die <strong>Birkenstock</strong><br />
Sales GmbH oder <strong>Birkenstock</strong> stellvertretend für die <strong>Birkenstock</strong><br />
Sales GmbH nimmt die Rechteeinräumung und<br />
Rechteübertragung an. Von der vorgenannten Rechteeinräumung<br />
und Rechteübertragung bleiben unberührt gewerbliche<br />
Schutzrechte und Urheberrechte, die dem Lieferanten<br />
bereits vor Bestellungen/Auftrag zustanden oder außerhalb<br />
des Gegenstandes und unabhängig von der Bestellung/des<br />
Auftrags von ihm erarbeitet wurden (Background IP Rechte).<br />
Sofern und in dem Umfang, in dem <strong>Birkenstock</strong> für die<br />
Nutzung der Gewerke oder sonstigen Lieferungen auf<br />
Background IP Rechte angewiesen ist und keine entgegenstehenden<br />
Rechte Dritter bestehen, hat der Lieferant der<br />
<strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH ein einfaches, unwiderrufliches,<br />
unterlizenzierbares, übertragbares Nutzungsrecht zu angemessenen,<br />
marktüblichen Konditionen zu gewähren. Die<br />
weiteren Einzelheiten bleiben einer gesonderten Vereinbarung<br />
vorbehalten.<br />
Zudem gelten vorgenannte Lieferungen, sofern nicht anders<br />
vereinbart, als branchenexklusiv für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt.<br />
Der Lieferant verpflichtet sich deshalb, identische Lieferungen<br />
nicht an Dritte zu veräußern, sofern die Möglichkeit besteht,<br />
dass diese sie zur Herstellung von Schuh- oder Textilwaren<br />
verwenden würden.<br />
8.3 <strong>Birkenstock</strong> ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Gewerke<br />
oder sonstige Lieferungen, die von dem Lieferanten<br />
speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, berechtigt, Material,<br />
Herstellungsverfahren und sonstige zur Herstellung/Erbringung<br />
der Lieferung dienende Arbeiten in den Geschäftsräumen<br />
des Lieferanten zu üblichen Geschäftszeiten<br />
und nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen oder durch<br />
Dritte überprüfen zu lassen.<br />
8.4 Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
nicht gestattet, so ist <strong>Birkenstock</strong> zum Rücktritt von dem<br />
jeweiligen Vertrag berechtigt.<br />
Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Mängeln oder Abweichungen<br />
von den vertraglichen Vereinbarungen eine Lieferung<br />
bis zum vereinbarten Liefertermin nicht möglich ist.<br />
Anstelle einer Erklärung des Rücktritts ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt,<br />
sofortige Nachbesserung zu verlangen. <strong>Birkenstock</strong><br />
kann zudem jederzeit Auskunft in Bezug auf die bestellten<br />
Lieferungen verlangen, insbesondere über den Stand ihrer<br />
Herstellung.<br />
8.5 Die Wahrnehmung vorbenannter Rechte stellt keine Obliegenheit<br />
von <strong>Birkenstock</strong> dar. Der Lieferant kann Ansprüchen<br />
von <strong>Birkenstock</strong> wegen verspäteter Lieferung oder wegen<br />
Sachmängeln somit nicht entgegenhalten, dass <strong>Birkenstock</strong><br />
von den in dieser Ziff. 8 genannten Rechten keinen Gebrauch<br />
gemacht hat.<br />
9. VERÄUSSERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT<br />
9.1 Die Veräußerung von Lieferungen an <strong>Birkenstock</strong> hat unbedingt<br />
und unabhängig von der Zahlung des vereinbarten<br />
Preises zu erfolgen.<br />
9.2 Nimmt <strong>Birkenstock</strong> dennoch ein durch die Zahlung des ver-<br />
<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 2 von 5
Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
einbarten Preises bedingtes Angebot des Lieferanten auf<br />
Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des<br />
Lieferanten spätestens mit Zahlung der konkreten Lieferung.<br />
In diesem Fall ist <strong>Birkenstock</strong> überdies unabhängig von der<br />
Zahlung des vereinbarten Preises zur Weiterveräußerung<br />
im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs und zur Verarbeitung<br />
sowie zur Verbindung und Vermischung mit anderen<br />
Zutaten, durch die <strong>Birkenstock</strong> Eigentümer der Ware,<br />
Produkte und Gewerke wird, berechtigt.<br />
9.3 Sämtlichen Willenserklärungen des Lieferanten, die auf<br />
Erweiterung bzw. Verlängerung des Eigentumsvorbehalts<br />
(z. B. auf unter Nutzung der Lieferungen hergestellte Produkte<br />
oder auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der<br />
Lieferungen) gerichtet sind, wird hiermit widersprochen.<br />
10. UNTERSUCHUNG UND RÜGE<br />
10.1 Der Lieferant wird im Hinblick auf jede Lieferung Warenausgangskontrollen<br />
durchführen.<br />
10.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht von<br />
<strong>Birkenstock</strong> gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,<br />
381 HGB) mit folgender Maßgabe:<br />
Die Annahme von Lieferungen durch <strong>Birkenstock</strong> erfolgt unter<br />
dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit,<br />
insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die<br />
stattfindet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem<br />
Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel, insbesondere<br />
aufgrund von Transportschäden, sowie offensichtliche<br />
Falsch- oder Minderlieferungen sind von <strong>Birkenstock</strong><br />
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen<br />
nach Wareneingang bei <strong>Birkenstock</strong> gegenüber dem Lieferanten<br />
zu rügen. Liegen keine offensichtlichen Mängel vor,<br />
so ist <strong>Birkenstock</strong> nicht zur Stichprobennahme verpflichtet.<br />
Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14<br />
Tagen nach Entdeckung zu rügen.<br />
Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.<br />
Im Rahmen vorgenannter Bestimmungen<br />
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten<br />
Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB.<br />
11. VERZUG<br />
11.1 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in<br />
Verzug, so ist <strong>Birkenstock</strong> auch ohne Nachfristsetzung berechtigt,<br />
alle <strong>Birkenstock</strong> gesetzlich zustehenden Rechte<br />
geltend zu machen.<br />
Zudem kann <strong>Birkenstock</strong> – neben weitergehenden gesetzlichen<br />
Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens<br />
in Höhe von 0,25 % des Nettobestell- bzw. Nettoauftragswerts<br />
pro Verzugstag, insgesamt jedoch nicht mehr<br />
als 5 % des Nettobestell- bzw. Nettoauftragswerts, jeweils<br />
bezogen auf die vom Verzug betroffene (Teil-)Lieferung<br />
bzw. Leistung verlangen.<br />
<strong>Birkenstock</strong> bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer<br />
Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der<br />
Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein<br />
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<br />
11.2 Die vorbehaltlose Annahme und/oder Bezahlung verspätet<br />
erbrachter Lieferungen und/oder Leistungen bedeutet keinen<br />
Verzicht auf die <strong>Birkenstock</strong> wegen der Verspätung zustehenden<br />
Ansprüche.<br />
11.3 Bei Zahlungsverzug von <strong>Birkenstock</strong> fallen Verzugszinsen in<br />
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß<br />
§ 247 BGB an.<br />
11.4 Bei Annahmeverzug von <strong>Birkenstock</strong> sind Ansprüche des<br />
Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen oder gemäß<br />
§ 373 HGB ausgeschlossen, es sei denn, <strong>Birkenstock</strong> hat<br />
den Annahmeverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.<br />
12. MÄNGELHAFTUNG; FREISTELLUNG; VERJÄHRUNG<br />
12.1 Mängelgewährleistung und Haftung richten sich, sofern<br />
nicht nachstehend oder anderweit anders vereinbart, nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften.<br />
12.2 Eine Nacherfüllung, nach Wahl von <strong>Birkenstock</strong> durch Beseitigung<br />
des Mangels einer Lieferung (Nachbesserung)<br />
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung),<br />
gilt als fehlgeschlagen, wenn nicht der erste Nacherfüllungsversuch<br />
innerhalb einer von <strong>Birkenstock</strong> gesetzten<br />
angemessenen Frist zum Erfolg führt. Im Fall des Fehlschlagens<br />
der Nacherfüllung ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt, den<br />
Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der<br />
hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die<br />
Nacherfüllung für <strong>Birkenstock</strong> unzumutbar oder verweigert<br />
der Lieferant eine Nacherfüllung, so steht <strong>Birkenstock</strong> das<br />
Selbstvornahmerecht auch ohne Fristsetzung zu. Soweit die<br />
Nacherfüllung durch Nachbesserung erfolgt, hat <strong>Birkenstock</strong><br />
auf entsprechendes Verlangen einen Anspruch auf Auskunft<br />
dazu, auf welche Art und Weise (insbesondere hinsichtlich<br />
des technischen Verfahrens) die Nachbesserung erfolgt. Die<br />
Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Liegt bei der Lieferung<br />
durch den Lieferanten ein Mangel vor, der in der Nichteinhaltung<br />
der Grenzwerte der <strong>Birkenstock</strong> RSL liegt, wird der<br />
Lieferant <strong>Birkenstock</strong> vor der Beseitigung des Mangels darüber<br />
informieren, wie der Mangel beseitigt wird und welche<br />
Maßnahmen der Lieferant unternimmt, damit ein solcher<br />
Mangel sich nicht wiederholt. Sollte <strong>Birkenstock</strong> nach billigem<br />
Ermessen der Ansicht sein, dass die betreffenden<br />
Maßnahmen nicht ausreichen, wird <strong>Birkenstock</strong> dies dem<br />
Lieferanten innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis<br />
Freitag) mitteilen; in diesem Fall ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt,<br />
die weitere Belieferung mit dem betreffenden Produkt abzulehnen,<br />
bis der Lieferant <strong>Birkenstock</strong> die Geeignetheit der<br />
entsprechenden Maßnahme nachweist.<br />
<strong>Birkenstock</strong> stehen Mängelgewährleistungsansprüche zudem<br />
auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei<br />
Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt<br />
geblieben ist. Bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist<br />
mit Lieferung der Ersatzsache erneut, sofern nicht<br />
die Ersatzlieferung nur aus Kulanzgründen erfolgt. Gleiches<br />
gilt nach Nachbesserung für die vom Mangel betroffenen<br />
Teile. Entstehen <strong>Birkenstock</strong> infolge mangelhafter Lieferungen/Leistungen<br />
Kosten (z. B. Transport- oder Montagekosten),<br />
so sind diese vom Lieferanten zu tragen.<br />
12.3 Die vom Lieferanten im Rahmen der Mängelgewährleistung<br />
aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich<br />
herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens<br />
besteht nur, sofern <strong>Birkenstock</strong> erkannt<br />
oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel<br />
vorlag.<br />
12.4 Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen<br />
frei von Rechten Dritter (Rechtsmängeln) sind und dass<br />
durch diese Leistungen und deren bestimmungsgemäße<br />
Verwertung keine Urheberrechte, Patente oder sonstigen<br />
(gewerblichen) Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt<br />
werden.<br />
Er stellt <strong>Birkenstock</strong> von jedweder Inanspruchnahme Dritter,<br />
die Rechte an den Lieferungen und/oder Leistungen oder<br />
eine Verletzung von Rechten durch die Lieferungen<br />
und/oder Leistungen oder deren bestimmungsgemäße Nutzung<br />
bzw. Verwertung geltend machen, auf erstes Anfordern<br />
und unabhängig von einem Verschulden vollumfänglich<br />
im Innenverhältnis frei und erstattet <strong>Birkenstock</strong> die angemessenen<br />
Kosten einer Rechtsverteidigung.<br />
12.5 Die Freistellung gemäß Ziff. 12.4 gilt entsprechend im Hinblick<br />
auf gegen <strong>Birkenstock</strong> wegen Personen- und/oder<br />
Sachschäden gerichtete Produkthaftungsansprüche, sofern<br />
und soweit diese auf einen Fehler/Mangel einer vom Lieferanten<br />
gelieferten Zutat zurückzuführen sind und der Lieferant<br />
gegenüber <strong>Birkenstock</strong> hierfür im Innenverhältnis haftet.<br />
Ferner hat der Lieferant auch die angemessenen Auf-<br />
<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 3 von 5
Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
wendungen von <strong>Birkenstock</strong> zu erstatten, deren Anfall unter<br />
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen billigerweise<br />
notwendig und angemessen waren, die <strong>Birkenstock</strong> durch<br />
eine Rückrufaktion entstehen, sofern und soweit diese aufgrund<br />
eingetretener oder drohender Personen- oder Sachschäden<br />
wegen einer fehlerhaften oder mangelhaften Lieferung<br />
oder Leistung des Lieferanten durchgeführt wird. Über<br />
Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird <strong>Birkenstock</strong><br />
den Lieferanten unverzüglich unterrichten und ihm<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />
12.6 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1<br />
BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche<br />
bei Lieferungen drei Jahre ab Gefahrübergang.<br />
Die längeren gesetzlichen Fristen in §§ 438 Abs. 1 Nr.<br />
1 und 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Sofern<br />
eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist,<br />
beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die dreijährige<br />
Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche<br />
aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist<br />
für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt.<br />
Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in<br />
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere<br />
mangels Verjährung – noch gegen <strong>Birkenstock</strong> geltend machen<br />
kann.<br />
Sofern <strong>Birkenstock</strong> wegen eines Mangels auch gesetzliche<br />
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige<br />
Verjährungsfrist, es sei denn, die Anwendung der<br />
Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts führen<br />
im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist.<br />
Die Verjährung wird durch Mängelanzeige beim Lieferanten<br />
gehemmt, bis der Lieferant die Mängelgewährleistungsansprüche<br />
oder Verhandlungen hierüber schriftlich ablehnt.<br />
13. VERSICHERUNG<br />
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebs-<br />
/ erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer<br />
Mindestdeckungssumme von € 10,0 Millionen zweifach<br />
max. p.a. für Personen- bzw. Sachschaden und mitversicherte<br />
Vermögensschäden zu unterhalten, die alle Bestellungen/Aufträge<br />
von <strong>Birkenstock</strong> abdeckt. Der Lieferant wird<br />
<strong>Birkenstock</strong> auf Verlagen einen Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes<br />
zukommen lassen.<br />
14. RÜCKTRITT DURCH BIRKENSTOCK<br />
14.1 Über gesetzliche und vertragliche Rücktrittsrechte hinaus ist<br />
<strong>Birkenstock</strong> zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn<br />
(i) der Lieferant die Belieferung seiner Kunden einstellt,<br />
(iii) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse<br />
des Lieferanten eintritt oder einzutreten<br />
droht und hierdurch die Erfüllung der gegenüber <strong>Birkenstock</strong><br />
bestehenden Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung<br />
gefährdet wird.<br />
14.2 <strong>Birkenstock</strong> ist zudem zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern<br />
<strong>Birkenstock</strong> die bestellten Lieferungen und/oder Leistungen<br />
aufgrund nach Vertragsschluss eintretender Umstände<br />
nachweislich nicht mehr sinnvoll verwenden kann.<br />
Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm bis zum<br />
Zugang der Rücktrittserklärung bereits erbrachten (Teil-)<br />
Lieferungen und Leistungen vergütet.<br />
15. MATERIALIEN VON BIRKENSTOCK; BEISTELLUNGEN<br />
15.1 An von <strong>Birkenstock</strong> getätigten Bestellungen und erteilten<br />
Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten<br />
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Planungen, Beschreibungen,<br />
Ausführungsanweisungen und anderen Unterlagen<br />
(zusammenfassend „geschützte Unterlagen“) behält<br />
sich <strong>Birkenstock</strong> das Eigentum und das Urheberrecht<br />
vor.<br />
15.2 Der Lieferant darf geschützte Unterlagen ausschließlich für<br />
Zwecke des Vertrages verwenden und ohne vorherige<br />
schriftliche Zustimmung durch <strong>Birkenstock</strong> weder Dritten<br />
zugänglich machen noch für eigene Zwecke nutzen oder<br />
vervielfältigen. Der Lieferant hat geschützte Unterlagen auf<br />
Verlangen von <strong>Birkenstock</strong> vollständig zurückzugeben und<br />
von ihm angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von<br />
ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt<br />
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss<br />
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon sind nur die<br />
Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten<br />
sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken<br />
im Rahmen der üblichen Datensicherung.<br />
15.3 Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Modelle und sonstige Gegenstände<br />
und Zutaten, die <strong>Birkenstock</strong> dem Lieferanten<br />
zur Verfügung stellt (z. B. zur weiteren Bearbeitung durch<br />
den Lieferanten) oder die zu Zwecken des Vertrages gefertigt<br />
und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden,<br />
bleiben im Eigentum von <strong>Birkenstock</strong> oder gehen in dessen<br />
Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum<br />
von <strong>Birkenstock</strong> kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren,<br />
gegen Diebstahl und Beschädigungen jeglicher Art zu<br />
sichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.<br />
Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände<br />
in ordnungsgemäßem Zustand an <strong>Birkenstock</strong> herauszugeben,<br />
wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der<br />
mit <strong>Birkenstock</strong> geschlossenen Verträge benötigt werden.<br />
15.4 Werden Zutaten, die <strong>Birkenstock</strong> dem Lieferanten zur Verfügung<br />
stellt, auftragsgemäß von dem Lieferanten verarbeitet<br />
oder mit anderen Zutaten verbunden oder vermischt<br />
(„Weiterverarbeitung“), so gilt die Weiterverarbeitung als<br />
durch <strong>Birkenstock</strong> erfolgt. Damit gilt <strong>Birkenstock</strong> als Hersteller<br />
und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
spätestens mit Weiterverarbeitung Eigentum an den<br />
aus der Weiterverarbeitung resultierenden Lieferungen.<br />
16. GEHEIMHALTUNG<br />
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit<br />
erlangten Informationen und Kenntnisse von bzw.<br />
über <strong>Birkenstock</strong> und/oder andere <strong>Birkenstock</strong>-<br />
Unternehmen – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe – etwa technischer,<br />
kommerzieller oder organisatorischer Art, einschließlich den<br />
Bedingungen von Bestellungen/Aufträgen sowie sämtlichen<br />
zum Zweck des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere solchen Informationen, die sich aus<br />
geschützten Unterlagen ergeben, geheim zu halten und vor<br />
Kenntnisnahme durch nicht am Vertrag beteiligte Dritte zu<br />
schützen („Geheimhaltungspflicht“).<br />
Der Lieferant hat etwaige Unterlieferanten/Subunternehmer<br />
entsprechend zu verpflichten.<br />
16.2 Die vorstehende Geheimhaltungspflicht des Lieferanten gilt<br />
während der gesamten Vertragsdurchführung sowie nach<br />
Vertragsbeendigung bzw. -abwicklung für einen weiteren<br />
Zeitraum von drei Jahren.<br />
16.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für<br />
(i) rechtmäßig offenkundige oder rechtmäßig –von Dritten<br />
erlangte Informationen sowie<br />
(ii) eigenständige Entwicklungen des Auftragnehmers<br />
außerhalb der Erbringung der Lieferungen und Leistungen<br />
für <strong>Birkenstock</strong>.<br />
Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen obliegt<br />
dem Auftragnehmer.<br />
<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 4 von 5
Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
16.4 Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben<br />
von der Geheimhaltungspflicht unberührt.<br />
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
17.1 Auf die Geschäftsverbindung mit der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />
oder einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen darf der Lieferant nur<br />
mit schriftlicher, jederzeit frei widerruflicher Zustimmung von<br />
<strong>Birkenstock</strong> hinweisen.<br />
17.2 Soweit nach diesen <strong>AEB</strong>-A Erklärungen schriftlich abzugeben<br />
sind und nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben<br />
ist, genügt eine Übermittlung in Textform, z. B. per E-Mail<br />
oder per Telefax.<br />
17.3 Das Vertragsverhältnis zwischen <strong>Birkenstock</strong> und dem Lieferanten<br />
unter Einbeziehung dieser <strong>AEB</strong>-A unterliegt dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
17.4 Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle<br />
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis<br />
zwischen <strong>Birkenstock</strong> und dem Lieferanten<br />
unter Einbeziehung dieser <strong>AEB</strong>-A ist der Geschäftssitz von<br />
<strong>Birkenstock</strong>. Das Recht von <strong>Birkenstock</strong>, den Lieferanten an<br />
jedem gesetzlichen Gerichtsstand im In- und Ausland zu<br />
verklagen, bleibt hiervon unberührt.<br />
<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 5 von 5