23.08.2019 Aufrufe

Birkenstock_AEB-A_August_2019_DE

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

1. GELTUNGSBEREICH UND <strong>DE</strong>FINITIONEN; AKZEP-<br />

TANZ; AN<strong>DE</strong>RWEITIGE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Gruppe – nachfolgend „<strong>AEB</strong>-A“ genannt – gelten für sämtliche<br />

Bestellungen, Aufträge und sonstige Rechtsgeschäfte<br />

über<br />

(i) Waren oder Produkte,<br />

(ii) körperliche oder unkörperliche werkvertragliche Leistungen<br />

– diese nachfolgend zusammenfassend „Gewerke“<br />

und gemeinsam mit Waren und Produkten<br />

„Lieferungen“ genannt – und/oder über<br />

(iii) Leistungen (z. B. Beratung, Betriebsunterstützung,<br />

Vermietung, Bereitstellung von Diensten zur Nutzung),<br />

aller Art – diese nachfolgend auch zusammenfassend „Lieferungen<br />

und Leistungen“ genannt – zwischen den die<br />

Lieferungen und/oder Leistungen beziehenden Unternehmen<br />

der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe (nachfolgend „<strong>Birkenstock</strong>“<br />

genannt) und dem Lieferanten, Auftragnehmer o.ä. als Vertragspartner<br />

(nachfolgend „Lieferant“ genannt), sofern der<br />

Lieferant Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine Person des<br />

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />

ist.<br />

1.2 Durch die Annahme, Bestätigung und/oder Ausführung<br />

einer Bestellung oder eines Auftrags von <strong>Birkenstock</strong> durch<br />

den Lieferanten werden diese <strong>AEB</strong>-A Vertragsinhalt und<br />

gelten als durch den Lieferanten anerkannt.<br />

Diese <strong>AEB</strong>-A gelten darüber hinaus auch ohne gesonderten<br />

Hinweis und gesonderte Einbeziehung als Rahmenvereinbarung<br />

für alle zukünftigen (Folge-)Verträge zwischen dem<br />

Lieferanten und <strong>Birkenstock</strong>.<br />

1.3 Diese <strong>AEB</strong>-A gelten neben den vorrangigen individualvertraglichen<br />

Bestimmungen der Bestellungen/Aufträge ausschließlich.<br />

Der Einbeziehung/Geltung von Geschäftsbedingungen des<br />

Lieferanten, die von diesen <strong>AEB</strong>-A abweichen, diesen <strong>AEB</strong>-<br />

A widersprechen oder diese <strong>AEB</strong>-A ergänzen, wird hiermit<br />

widersprochen.<br />

Derartige Geschäftsbedingungen werden auch ohne gesonderten<br />

Widerspruch im Einzelfall ausnahmslos nur in dem<br />

Umfang Vertragsbestandteil, in dem <strong>Birkenstock</strong> ihrer Geltung<br />

ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme<br />

oder Bezahlung von Lieferungen und/oder Leistungen<br />

des Lieferanten in Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen<br />

oder die Bezugnahme auf Schreiben des Lieferanten,<br />

die derartige Geschäftsbedingungen enthalten oder<br />

auf solche verweisen, gilt nicht als Zustimmung.<br />

2. BESTELLUNGEN; AUFTRÄGE<br />

2.1 Bestellungen/Aufträge sowie sämtliche Änderungen von<br />

Bestellungen und Aufträgen sind nur verbindlich und wirksam,<br />

wenn sie von <strong>Birkenstock</strong> ausdrücklich getätigt, erteilt<br />

oder bestätigt werden.<br />

2.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hält sich <strong>Birkenstock</strong><br />

für zwei Wochen an Bestellungen und Aufträge gebunden.<br />

Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine schriftliche<br />

Bestell- oder Auftragsbestätigung noch mit schriftlicher Zustimmung<br />

von <strong>Birkenstock</strong> eine Ausführung der Bestellung<br />

oder des Auftrags, so ist die Bestellung oder der Auftrag<br />

auch ohne Widerrufserklärung hinfällig. Für die Rechtzeitigkeit<br />

der Bestell- oder Auftragsbestätigung ist der Zeitpunkt<br />

ihres Zugangs bei <strong>Birkenstock</strong> entscheidend.<br />

3. PREISE; ZAHLUNGSMODALITÄTEN<br />

3.1 Der in der Bestellung/dem Auftrag oder einem Kostenvoranschlag<br />

des Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend.<br />

3.2 Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.<br />

3.3 Der Preis schließt, sofern nicht anders vereinbart, alle Leistungen<br />

und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten<br />

(z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Liefer- und<br />

Transportkosten, Versicherungen, Einfuhrabgaben/Zölle)<br />

ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen<br />

auf eigene Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.<br />

3.4 Ist eine Montage bzw. ein Einbau der Waren, Produkte oder<br />

Gewerke ausdrücklich oder konkludent vereinbart, so sind<br />

im Preis, sofern nicht anders vereinbart, auch sämtliche<br />

Montage- bzw. Einbaukosten enthalten.<br />

Die <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe verfügt über eine Transportversicherung<br />

für alle Lieferungen, die diesen <strong>AEB</strong>-A unterfallen.<br />

Kosten für eine Transportversicherung werden deshalb keinesfalls<br />

von <strong>Birkenstock</strong> erstattet.<br />

3.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis<br />

innerhalb von 30 Tagen nach vertragsgemäßer Lieferung<br />

und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei <strong>Birkenstock</strong><br />

fällig und zahlbar.<br />

3.6 Erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer<br />

und vollständiger Lieferung und Rechnungszugang,<br />

so gewährt der Lieferant 2 % Skonto auf den Netto-<br />

Rechnungsbetrag.<br />

3.7 Ordnungsgemäße Rechnungen haben den Vorschriften des<br />

§ 14 UStG zu entsprechen und sind unter Angabe der Bestell-<br />

bzw. Auftragsnummer zu erstellen.<br />

3.8 Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei<br />

Banküberweisungen der Eingang der Zahlung bei dem Lieferanten.<br />

Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB werden nicht<br />

geschuldet.<br />

4. TERMINE UND FRISTEN; LIEFERUNGEN<br />

4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Vorzeitige<br />

Lieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von<br />

<strong>Birkenstock</strong> zulässig.<br />

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen ausgeschlossen,<br />

soweit diese für <strong>Birkenstock</strong> nicht ausnahmsweise<br />

zumutbar sind.<br />

4.3 Absehbare Lieferverzögerungen wird der Lieferant <strong>Birkenstock</strong><br />

unter Nennung der hierfür maßgeblichen Gründe und<br />

ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />

Der Eintritt des Lieferverzugs wird dadurch nicht berührt.<br />

4.4 Sofern nicht anders vereinbart (z. B. durch die Einbeziehung<br />

von Incoterms), erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in<br />

der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist ein solcher<br />

nicht angegeben, so gilt der Geschäftssitz von <strong>Birkenstock</strong><br />

als Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist<br />

in diesem Fall auch als Erfolgsort vereinbart (Bringschuld);<br />

dies gilt auch für eine Nacherfüllung.<br />

4.5 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum<br />

(Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer<br />

und Anzahl) und Bestellkennung (Datum und<br />

Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig,<br />

so hat <strong>Birkenstock</strong> hieraus resultierende Verzögerungen<br />

der Bearbeitung (einschließlich einer etwaigen<br />

Mängelrüge) und Bezahlung nicht zu vertreten.<br />

4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen<br />

Verschlechterung geht mit vertragsgemäßer und vollständiger<br />

Übergabe am Bestimmungsort auf <strong>Birkenstock</strong> über. Ist<br />

die Versendung der Lieferung vereinbart (Versendungskauf),<br />

so geht die Gefahr dennoch erst mit Übergabe am<br />

vereinbarten Bestimmungsort über, sofern nicht anders vereinbart.<br />

Bei Gewerken sowie in Fällen, in denen eine Ab-<br />

<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 1 von 5


Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

nahme vereinbart ist, tritt der Gefahrübergang jedoch frühestens<br />

mit Abnahme durch <strong>Birkenstock</strong> ein.<br />

5. ÄN<strong>DE</strong>RUNG VON SPEZIFIKATIONEN<br />

5.1 <strong>Birkenstock</strong> ist bei Gewerken und sonstigen Lieferungen,<br />

die speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, jederzeit berechtigt,<br />

Änderungen der vereinbarten Spezifikationen zu<br />

verlangen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses<br />

des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand<br />

umgesetzt werden können. <strong>Birkenstock</strong> wird dem Lieferanten<br />

die durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen<br />

und angemessenen Mehrkosten erstatten.<br />

5.2 Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge,<br />

die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb<br />

des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden<br />

lassen, so verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte<br />

Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird <strong>Birkenstock</strong><br />

die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden<br />

Mehrkosten und Lieferverzögerungen rechtzeitig vor<br />

dem Liefertermin schriftlich anzeigen.<br />

5.3 Für etwaige Arbeiten des Lieferanten in den Geschäftsräumen<br />

von <strong>Birkenstock</strong> gelten der jeweilige Verpflichtungsschein<br />

und die Montage- und Demontagebedingungen der<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Gruppe, soweit vorhanden.<br />

6. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG; ABTRE-<br />

TUNGSVERBOT<br />

6.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede<br />

des nicht erfüllten Vertrages stehen <strong>Birkenstock</strong> in gesetzlichem<br />

Umfang zu.<br />

6.2 <strong>Birkenstock</strong> ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen<br />

zurückzuhalten, solange einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften<br />

Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. .<br />

6.3 Forderungen gegen <strong>Birkenstock</strong> dürfen nur mit Zustimmung<br />

von <strong>Birkenstock</strong> abgetreten, verpfändet oder Dritten zum<br />

Einzug überlassen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.<br />

7. LEISTUNGSERBRINGUNG UND -QUALITÄT<br />

7.1 Der Lieferant ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Gewerke<br />

oder sonstige Lieferungen, die von dem Lieferanten<br />

speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, ohne dessen<br />

vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete<br />

Lieferung durch Dritte (z. B. Unterlieferanten/Subunternehmer)<br />

erbringen zu lassen.<br />

7.2 Alle Lieferrungen und Leistungen haben den vertraglich<br />

vereinbarten bzw. den branchenüblichen Spezifikationen zu<br />

entsprechen und voll verkehrsfähig zu sein.<br />

Gefährliche und sonstige kennzeichnungspflichtige Stoffe<br />

sind entsprechend den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten<br />

zu kennzeichnen.<br />

8. RECHTSKONFORMITÄT; RECHTEEINRÄUMUNG<br />

8.1 Der Lieferant haftete bei allen Lieferungen und Leistungen<br />

für die Einhaltung der einschlägigen nationalen, europäischen<br />

und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere<br />

der den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften sowie<br />

der Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-<br />

und Futtermittelgesetzbuchs und des Chemikaliengesetzes<br />

nebst der auf der Basis vorgenannter Gesetze erlassenen<br />

Rechtsverordnungen und sonstigen Vorschriften.<br />

Gleiches gilt für Gesetze und sonstige gesetzliche Vorschriften<br />

hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.<br />

Stellt der Lieferant Lieferungen ganz oder teilweise<br />

außerhalb der EU her oder beschafft er Zutaten aus Ländern<br />

außerhalb der EU, so wird er für die Einhaltung der<br />

Mindeststandards der Global Compact Initiative der UNO<br />

Sorge tragen.<br />

8.2 Sofern Bestellungen/Aufträge Gewerke oder sonstige Lieferungen<br />

zum Gegenstand haben, die von dem Lieferanten<br />

speziell für <strong>Birkenstock</strong> für Zwecke der Schuh- oder Textilproduktion<br />

hergestellt werden (z. B. Muster, Stoffe und<br />

sonstige Zutaten zur Produktion von Schuh- oder Textilwaren),<br />

räumt der Lieferant der <strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH an<br />

den diesen Lieferungen ggf. innewohnenden Urheberrechten<br />

jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe an <strong>Birkenstock</strong>,<br />

zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare<br />

und unterlizenzierbare Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte<br />

ein. Eventuell entstandene gewerbliche<br />

Schutzrechte insbesondere Rechte an dem bzw. auf ein<br />

Design sowie etwaig durch Nutzung bereits entstandene<br />

und/oder zukünftig entstehende Marken- und/oder Designrechte<br />

überträgt der Lieferant bezogen auf den Zeitpunkt<br />

der Übergabe an <strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH. Die <strong>Birkenstock</strong><br />

Sales GmbH oder <strong>Birkenstock</strong> stellvertretend für die <strong>Birkenstock</strong><br />

Sales GmbH nimmt die Rechteeinräumung und<br />

Rechteübertragung an. Von der vorgenannten Rechteeinräumung<br />

und Rechteübertragung bleiben unberührt gewerbliche<br />

Schutzrechte und Urheberrechte, die dem Lieferanten<br />

bereits vor Bestellungen/Auftrag zustanden oder außerhalb<br />

des Gegenstandes und unabhängig von der Bestellung/des<br />

Auftrags von ihm erarbeitet wurden (Background IP Rechte).<br />

Sofern und in dem Umfang, in dem <strong>Birkenstock</strong> für die<br />

Nutzung der Gewerke oder sonstigen Lieferungen auf<br />

Background IP Rechte angewiesen ist und keine entgegenstehenden<br />

Rechte Dritter bestehen, hat der Lieferant der<br />

<strong>Birkenstock</strong> Sales GmbH ein einfaches, unwiderrufliches,<br />

unterlizenzierbares, übertragbares Nutzungsrecht zu angemessenen,<br />

marktüblichen Konditionen zu gewähren. Die<br />

weiteren Einzelheiten bleiben einer gesonderten Vereinbarung<br />

vorbehalten.<br />

Zudem gelten vorgenannte Lieferungen, sofern nicht anders<br />

vereinbart, als branchenexklusiv für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt.<br />

Der Lieferant verpflichtet sich deshalb, identische Lieferungen<br />

nicht an Dritte zu veräußern, sofern die Möglichkeit besteht,<br />

dass diese sie zur Herstellung von Schuh- oder Textilwaren<br />

verwenden würden.<br />

8.3 <strong>Birkenstock</strong> ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Gewerke<br />

oder sonstige Lieferungen, die von dem Lieferanten<br />

speziell für <strong>Birkenstock</strong> hergestellt werden, berechtigt, Material,<br />

Herstellungsverfahren und sonstige zur Herstellung/Erbringung<br />

der Lieferung dienende Arbeiten in den Geschäftsräumen<br />

des Lieferanten zu üblichen Geschäftszeiten<br />

und nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen oder durch<br />

Dritte überprüfen zu lassen.<br />

8.4 Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

nicht gestattet, so ist <strong>Birkenstock</strong> zum Rücktritt von dem<br />

jeweiligen Vertrag berechtigt.<br />

Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Mängeln oder Abweichungen<br />

von den vertraglichen Vereinbarungen eine Lieferung<br />

bis zum vereinbarten Liefertermin nicht möglich ist.<br />

Anstelle einer Erklärung des Rücktritts ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt,<br />

sofortige Nachbesserung zu verlangen. <strong>Birkenstock</strong><br />

kann zudem jederzeit Auskunft in Bezug auf die bestellten<br />

Lieferungen verlangen, insbesondere über den Stand ihrer<br />

Herstellung.<br />

8.5 Die Wahrnehmung vorbenannter Rechte stellt keine Obliegenheit<br />

von <strong>Birkenstock</strong> dar. Der Lieferant kann Ansprüchen<br />

von <strong>Birkenstock</strong> wegen verspäteter Lieferung oder wegen<br />

Sachmängeln somit nicht entgegenhalten, dass <strong>Birkenstock</strong><br />

von den in dieser Ziff. 8 genannten Rechten keinen Gebrauch<br />

gemacht hat.<br />

9. VERÄUSSERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT<br />

9.1 Die Veräußerung von Lieferungen an <strong>Birkenstock</strong> hat unbedingt<br />

und unabhängig von der Zahlung des vereinbarten<br />

Preises zu erfolgen.<br />

9.2 Nimmt <strong>Birkenstock</strong> dennoch ein durch die Zahlung des ver-<br />

<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 2 von 5


Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

einbarten Preises bedingtes Angebot des Lieferanten auf<br />

Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des<br />

Lieferanten spätestens mit Zahlung der konkreten Lieferung.<br />

In diesem Fall ist <strong>Birkenstock</strong> überdies unabhängig von der<br />

Zahlung des vereinbarten Preises zur Weiterveräußerung<br />

im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs und zur Verarbeitung<br />

sowie zur Verbindung und Vermischung mit anderen<br />

Zutaten, durch die <strong>Birkenstock</strong> Eigentümer der Ware,<br />

Produkte und Gewerke wird, berechtigt.<br />

9.3 Sämtlichen Willenserklärungen des Lieferanten, die auf<br />

Erweiterung bzw. Verlängerung des Eigentumsvorbehalts<br />

(z. B. auf unter Nutzung der Lieferungen hergestellte Produkte<br />

oder auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der<br />

Lieferungen) gerichtet sind, wird hiermit widersprochen.<br />

10. UNTERSUCHUNG UND RÜGE<br />

10.1 Der Lieferant wird im Hinblick auf jede Lieferung Warenausgangskontrollen<br />

durchführen.<br />

10.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht von<br />

<strong>Birkenstock</strong> gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,<br />

381 HGB) mit folgender Maßgabe:<br />

Die Annahme von Lieferungen durch <strong>Birkenstock</strong> erfolgt unter<br />

dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit,<br />

insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die<br />

stattfindet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem<br />

Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel, insbesondere<br />

aufgrund von Transportschäden, sowie offensichtliche<br />

Falsch- oder Minderlieferungen sind von <strong>Birkenstock</strong><br />

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen<br />

nach Wareneingang bei <strong>Birkenstock</strong> gegenüber dem Lieferanten<br />

zu rügen. Liegen keine offensichtlichen Mängel vor,<br />

so ist <strong>Birkenstock</strong> nicht zur Stichprobennahme verpflichtet.<br />

Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14<br />

Tagen nach Entdeckung zu rügen.<br />

Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.<br />

Im Rahmen vorgenannter Bestimmungen<br />

verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten<br />

Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB.<br />

11. VERZUG<br />

11.1 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in<br />

Verzug, so ist <strong>Birkenstock</strong> auch ohne Nachfristsetzung berechtigt,<br />

alle <strong>Birkenstock</strong> gesetzlich zustehenden Rechte<br />

geltend zu machen.<br />

Zudem kann <strong>Birkenstock</strong> – neben weitergehenden gesetzlichen<br />

Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens<br />

in Höhe von 0,25 % des Nettobestell- bzw. Nettoauftragswerts<br />

pro Verzugstag, insgesamt jedoch nicht mehr<br />

als 5 % des Nettobestell- bzw. Nettoauftragswerts, jeweils<br />

bezogen auf die vom Verzug betroffene (Teil-)Lieferung<br />

bzw. Leistung verlangen.<br />

<strong>Birkenstock</strong> bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer<br />

Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der<br />

Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein<br />

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<br />

11.2 Die vorbehaltlose Annahme und/oder Bezahlung verspätet<br />

erbrachter Lieferungen und/oder Leistungen bedeutet keinen<br />

Verzicht auf die <strong>Birkenstock</strong> wegen der Verspätung zustehenden<br />

Ansprüche.<br />

11.3 Bei Zahlungsverzug von <strong>Birkenstock</strong> fallen Verzugszinsen in<br />

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß<br />

§ 247 BGB an.<br />

11.4 Bei Annahmeverzug von <strong>Birkenstock</strong> sind Ansprüche des<br />

Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen oder gemäß<br />

§ 373 HGB ausgeschlossen, es sei denn, <strong>Birkenstock</strong> hat<br />

den Annahmeverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.<br />

12. MÄNGELHAFTUNG; FREISTELLUNG; VERJÄHRUNG<br />

12.1 Mängelgewährleistung und Haftung richten sich, sofern<br />

nicht nachstehend oder anderweit anders vereinbart, nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften.<br />

12.2 Eine Nacherfüllung, nach Wahl von <strong>Birkenstock</strong> durch Beseitigung<br />

des Mangels einer Lieferung (Nachbesserung)<br />

oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung),<br />

gilt als fehlgeschlagen, wenn nicht der erste Nacherfüllungsversuch<br />

innerhalb einer von <strong>Birkenstock</strong> gesetzten<br />

angemessenen Frist zum Erfolg führt. Im Fall des Fehlschlagens<br />

der Nacherfüllung ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt, den<br />

Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der<br />

hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die<br />

Nacherfüllung für <strong>Birkenstock</strong> unzumutbar oder verweigert<br />

der Lieferant eine Nacherfüllung, so steht <strong>Birkenstock</strong> das<br />

Selbstvornahmerecht auch ohne Fristsetzung zu. Soweit die<br />

Nacherfüllung durch Nachbesserung erfolgt, hat <strong>Birkenstock</strong><br />

auf entsprechendes Verlangen einen Anspruch auf Auskunft<br />

dazu, auf welche Art und Weise (insbesondere hinsichtlich<br />

des technischen Verfahrens) die Nachbesserung erfolgt. Die<br />

Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Liegt bei der Lieferung<br />

durch den Lieferanten ein Mangel vor, der in der Nichteinhaltung<br />

der Grenzwerte der <strong>Birkenstock</strong> RSL liegt, wird der<br />

Lieferant <strong>Birkenstock</strong> vor der Beseitigung des Mangels darüber<br />

informieren, wie der Mangel beseitigt wird und welche<br />

Maßnahmen der Lieferant unternimmt, damit ein solcher<br />

Mangel sich nicht wiederholt. Sollte <strong>Birkenstock</strong> nach billigem<br />

Ermessen der Ansicht sein, dass die betreffenden<br />

Maßnahmen nicht ausreichen, wird <strong>Birkenstock</strong> dies dem<br />

Lieferanten innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis<br />

Freitag) mitteilen; in diesem Fall ist <strong>Birkenstock</strong> berechtigt,<br />

die weitere Belieferung mit dem betreffenden Produkt abzulehnen,<br />

bis der Lieferant <strong>Birkenstock</strong> die Geeignetheit der<br />

entsprechenden Maßnahme nachweist.<br />

<strong>Birkenstock</strong> stehen Mängelgewährleistungsansprüche zudem<br />

auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei<br />

Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt<br />

geblieben ist. Bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist<br />

mit Lieferung der Ersatzsache erneut, sofern nicht<br />

die Ersatzlieferung nur aus Kulanzgründen erfolgt. Gleiches<br />

gilt nach Nachbesserung für die vom Mangel betroffenen<br />

Teile. Entstehen <strong>Birkenstock</strong> infolge mangelhafter Lieferungen/Leistungen<br />

Kosten (z. B. Transport- oder Montagekosten),<br />

so sind diese vom Lieferanten zu tragen.<br />

12.3 Die vom Lieferanten im Rahmen der Mängelgewährleistung<br />

aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich<br />

herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Ein Schadensersatzanspruch<br />

wegen unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens<br />

besteht nur, sofern <strong>Birkenstock</strong> erkannt<br />

oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel<br />

vorlag.<br />

12.4 Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen<br />

frei von Rechten Dritter (Rechtsmängeln) sind und dass<br />

durch diese Leistungen und deren bestimmungsgemäße<br />

Verwertung keine Urheberrechte, Patente oder sonstigen<br />

(gewerblichen) Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt<br />

werden.<br />

Er stellt <strong>Birkenstock</strong> von jedweder Inanspruchnahme Dritter,<br />

die Rechte an den Lieferungen und/oder Leistungen oder<br />

eine Verletzung von Rechten durch die Lieferungen<br />

und/oder Leistungen oder deren bestimmungsgemäße Nutzung<br />

bzw. Verwertung geltend machen, auf erstes Anfordern<br />

und unabhängig von einem Verschulden vollumfänglich<br />

im Innenverhältnis frei und erstattet <strong>Birkenstock</strong> die angemessenen<br />

Kosten einer Rechtsverteidigung.<br />

12.5 Die Freistellung gemäß Ziff. 12.4 gilt entsprechend im Hinblick<br />

auf gegen <strong>Birkenstock</strong> wegen Personen- und/oder<br />

Sachschäden gerichtete Produkthaftungsansprüche, sofern<br />

und soweit diese auf einen Fehler/Mangel einer vom Lieferanten<br />

gelieferten Zutat zurückzuführen sind und der Lieferant<br />

gegenüber <strong>Birkenstock</strong> hierfür im Innenverhältnis haftet.<br />

Ferner hat der Lieferant auch die angemessenen Auf-<br />

<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 3 von 5


Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

wendungen von <strong>Birkenstock</strong> zu erstatten, deren Anfall unter<br />

Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen billigerweise<br />

notwendig und angemessen waren, die <strong>Birkenstock</strong> durch<br />

eine Rückrufaktion entstehen, sofern und soweit diese aufgrund<br />

eingetretener oder drohender Personen- oder Sachschäden<br />

wegen einer fehlerhaften oder mangelhaften Lieferung<br />

oder Leistung des Lieferanten durchgeführt wird. Über<br />

Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird <strong>Birkenstock</strong><br />

den Lieferanten unverzüglich unterrichten und ihm<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />

12.6 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1<br />

BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche<br />

bei Lieferungen drei Jahre ab Gefahrübergang.<br />

Die längeren gesetzlichen Fristen in §§ 438 Abs. 1 Nr.<br />

1 und 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Sofern<br />

eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist,<br />

beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die dreijährige<br />

Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche<br />

aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist<br />

für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt.<br />

Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in<br />

keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere<br />

mangels Verjährung – noch gegen <strong>Birkenstock</strong> geltend machen<br />

kann.<br />

Sofern <strong>Birkenstock</strong> wegen eines Mangels auch gesetzliche<br />

Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige<br />

Verjährungsfrist, es sei denn, die Anwendung der<br />

Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts führen<br />

im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist.<br />

Die Verjährung wird durch Mängelanzeige beim Lieferanten<br />

gehemmt, bis der Lieferant die Mängelgewährleistungsansprüche<br />

oder Verhandlungen hierüber schriftlich ablehnt.<br />

13. VERSICHERUNG<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebs-<br />

/ erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer<br />

Mindestdeckungssumme von € 10,0 Millionen zweifach<br />

max. p.a. für Personen- bzw. Sachschaden und mitversicherte<br />

Vermögensschäden zu unterhalten, die alle Bestellungen/Aufträge<br />

von <strong>Birkenstock</strong> abdeckt. Der Lieferant wird<br />

<strong>Birkenstock</strong> auf Verlagen einen Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes<br />

zukommen lassen.<br />

14. RÜCKTRITT DURCH BIRKENSTOCK<br />

14.1 Über gesetzliche und vertragliche Rücktrittsrechte hinaus ist<br />

<strong>Birkenstock</strong> zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn<br />

(i) der Lieferant die Belieferung seiner Kunden einstellt,<br />

(iii) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse<br />

des Lieferanten eintritt oder einzutreten<br />

droht und hierdurch die Erfüllung der gegenüber <strong>Birkenstock</strong><br />

bestehenden Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung<br />

gefährdet wird.<br />

14.2 <strong>Birkenstock</strong> ist zudem zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern<br />

<strong>Birkenstock</strong> die bestellten Lieferungen und/oder Leistungen<br />

aufgrund nach Vertragsschluss eintretender Umstände<br />

nachweislich nicht mehr sinnvoll verwenden kann.<br />

Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm bis zum<br />

Zugang der Rücktrittserklärung bereits erbrachten (Teil-)<br />

Lieferungen und Leistungen vergütet.<br />

15. MATERIALIEN VON BIRKENSTOCK; BEISTELLUNGEN<br />

15.1 An von <strong>Birkenstock</strong> getätigten Bestellungen und erteilten<br />

Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten<br />

Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Planungen, Beschreibungen,<br />

Ausführungsanweisungen und anderen Unterlagen<br />

(zusammenfassend „geschützte Unterlagen“) behält<br />

sich <strong>Birkenstock</strong> das Eigentum und das Urheberrecht<br />

vor.<br />

15.2 Der Lieferant darf geschützte Unterlagen ausschließlich für<br />

Zwecke des Vertrages verwenden und ohne vorherige<br />

schriftliche Zustimmung durch <strong>Birkenstock</strong> weder Dritten<br />

zugänglich machen noch für eigene Zwecke nutzen oder<br />

vervielfältigen. Der Lieferant hat geschützte Unterlagen auf<br />

Verlangen von <strong>Birkenstock</strong> vollständig zurückzugeben und<br />

von ihm angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von<br />

ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt<br />

werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss<br />

eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon sind nur die<br />

Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten<br />

sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken<br />

im Rahmen der üblichen Datensicherung.<br />

15.3 Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Modelle und sonstige Gegenstände<br />

und Zutaten, die <strong>Birkenstock</strong> dem Lieferanten<br />

zur Verfügung stellt (z. B. zur weiteren Bearbeitung durch<br />

den Lieferanten) oder die zu Zwecken des Vertrages gefertigt<br />

und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden,<br />

bleiben im Eigentum von <strong>Birkenstock</strong> oder gehen in dessen<br />

Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum<br />

von <strong>Birkenstock</strong> kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren,<br />

gegen Diebstahl und Beschädigungen jeglicher Art zu<br />

sichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.<br />

Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände<br />

in ordnungsgemäßem Zustand an <strong>Birkenstock</strong> herauszugeben,<br />

wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der<br />

mit <strong>Birkenstock</strong> geschlossenen Verträge benötigt werden.<br />

15.4 Werden Zutaten, die <strong>Birkenstock</strong> dem Lieferanten zur Verfügung<br />

stellt, auftragsgemäß von dem Lieferanten verarbeitet<br />

oder mit anderen Zutaten verbunden oder vermischt<br />

(„Weiterverarbeitung“), so gilt die Weiterverarbeitung als<br />

durch <strong>Birkenstock</strong> erfolgt. Damit gilt <strong>Birkenstock</strong> als Hersteller<br />

und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />

spätestens mit Weiterverarbeitung Eigentum an den<br />

aus der Weiterverarbeitung resultierenden Lieferungen.<br />

16. GEHEIMHALTUNG<br />

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit<br />

erlangten Informationen und Kenntnisse von bzw.<br />

über <strong>Birkenstock</strong> und/oder andere <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe – etwa technischer,<br />

kommerzieller oder organisatorischer Art, einschließlich den<br />

Bedingungen von Bestellungen/Aufträgen sowie sämtlichen<br />

zum Zweck des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere solchen Informationen, die sich aus<br />

geschützten Unterlagen ergeben, geheim zu halten und vor<br />

Kenntnisnahme durch nicht am Vertrag beteiligte Dritte zu<br />

schützen („Geheimhaltungspflicht“).<br />

Der Lieferant hat etwaige Unterlieferanten/Subunternehmer<br />

entsprechend zu verpflichten.<br />

16.2 Die vorstehende Geheimhaltungspflicht des Lieferanten gilt<br />

während der gesamten Vertragsdurchführung sowie nach<br />

Vertragsbeendigung bzw. -abwicklung für einen weiteren<br />

Zeitraum von drei Jahren.<br />

16.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für<br />

(i) rechtmäßig offenkundige oder rechtmäßig –von Dritten<br />

erlangte Informationen sowie<br />

(ii) eigenständige Entwicklungen des Auftragnehmers<br />

außerhalb der Erbringung der Lieferungen und Leistungen<br />

für <strong>Birkenstock</strong>.<br />

Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen obliegt<br />

dem Auftragnehmer.<br />

<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 4 von 5


Allgemeine Einkaufsbedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

16.4 Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben<br />

von der Geheimhaltungspflicht unberührt.<br />

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

17.1 Auf die Geschäftsverbindung mit der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

oder einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen darf der Lieferant nur<br />

mit schriftlicher, jederzeit frei widerruflicher Zustimmung von<br />

<strong>Birkenstock</strong> hinweisen.<br />

17.2 Soweit nach diesen <strong>AEB</strong>-A Erklärungen schriftlich abzugeben<br />

sind und nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben<br />

ist, genügt eine Übermittlung in Textform, z. B. per E-Mail<br />

oder per Telefax.<br />

17.3 Das Vertragsverhältnis zwischen <strong>Birkenstock</strong> und dem Lieferanten<br />

unter Einbeziehung dieser <strong>AEB</strong>-A unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

17.4 Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle<br />

Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis<br />

zwischen <strong>Birkenstock</strong> und dem Lieferanten<br />

unter Einbeziehung dieser <strong>AEB</strong>-A ist der Geschäftssitz von<br />

<strong>Birkenstock</strong>. Das Recht von <strong>Birkenstock</strong>, den Lieferanten an<br />

jedem gesetzlichen Gerichtsstand im In- und Ausland zu<br />

verklagen, bleibt hiervon unberührt.<br />

<strong>Birkenstock</strong> <strong>AEB</strong>-A, Stand <strong>August</strong> <strong>2019</strong> Seite 5 von 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!