25.09.2019 Aufrufe

Steuern & Wirtschaft 2/19

Newsletter zu wirtschaftsrelevanten Änderungen im Steuerrecht

Newsletter zu wirtschaftsrelevanten Änderungen im Steuerrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STEUERN & WIRTSCHAFT / Nr. 2 – 20<strong>19</strong> / 11<br />

RECHT<br />

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz<br />

Mit dem am 26.4.20<strong>19</strong> in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz<br />

wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />

neu geregelt. Der Gesetzgeber nähert sich<br />

hierbei den Regelungen für gewerbliche Schutzrechte,<br />

wie etwa Marken- oder Patentrechten, an.<br />

Das Gesetz enthält erstmals eine Legaldefinition<br />

des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses, der bisher<br />

nur durch die Rechtsprechung konkretisiert<br />

wurde. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,<br />

• die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und<br />

Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den<br />

Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen<br />

umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich<br />

ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist,<br />

• die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen<br />

durch ihren rechtmäßigen Inhaber<br />

ist und<br />

• bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.<br />

Der Geheimnisinhaber muss angemessene Schutzmaßnahmen<br />

treffen, damit er für sein Geschäftsgeheimnis Rechtsschutz beanspruchen<br />

kann. Für das Vorliegen der Schutzmaßnahmen trägt<br />

das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast. Hierfür ist<br />

eine stete Dokumentation der eingerichteten Schutzmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

Ein Mindestmaß für Schutzmaßnahmen gegenüber Geschäftspartnern<br />

ist deren vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />

und zur Nutzungsbeschränkung betreffs der<br />

empfangenen Geschäftsgeheimnisse. Es sollten angemessene<br />

Vertragsstrafen vereinbart sein.<br />

Das neue Gesetz erlaubt grundsätzlich das Reverse Engineering<br />

(„rekonstruierende Produktanalyse“). Der Unternehmer kann<br />

dies jedoch so lange vertraglich verhindern, bis das Produkt frei<br />

auf dem Markt erhältlich ist. Immaterialgüterrechtliche und lauterkeitsrechtliche<br />

Normen, soweit einschlägig, können das Reverse<br />

Engineering weiterhin einschränken.<br />

Der Arbeitgeber sollte seinen Arbeitnehmern die Wichtigkeit<br />

des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen aufzeigen, über ihre<br />

Pflichten zur Geheimhaltung informieren und ihnen die aufgestellten<br />

Schutzmaßnahmen erklären. Arbeitsverträge sollten auf<br />

entsprechende Regelungen überprüft werden.<br />

Unternehmer sollten, soweit noch nicht vorhanden, ein auf<br />

Geschäftsgeheimnisse ausgerichtetes Compliance Management<br />

einrichten. Sie sollten Geschäftsgeheimnisse identifizieren und<br />

diese durch angemessene Maßnahmen schützen. Weiterhin sollten<br />

sie in der Entwicklungsphase von Produkten das Reverse Engineering<br />

vertraglich ausschließen.<br />

RECHT<br />

Arbeitszeiterfassung als<br />

Pflicht des Arbeitgebers<br />

Eine exakte Erfassung der von Mitarbeitern geleisteten<br />

Überstunden und auch von Arbeitszeiten im Rahmen<br />

einer Vertrauensarbeitszeit erfolgt in vielen Unternehmen<br />

nicht. Dies wird sich in Zukunft ändern müssen.<br />

Der Europäische Gerichtshof entschied am<br />

14.5.20<strong>19</strong>, dass es eine unabdingbare Voraussetzung<br />

zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben<br />

sei, ein System zu entwickeln, das die täglich effektiv geleistete<br />

Arbeitszeit genau erfasst. Er stellt klar, dass die Maßnahmen für<br />

arbeitsschutzrechtliche und nicht für vergütungsrechtliche Zwecke<br />

gelten müssen.<br />

Eine solche Vorgabe gab es bislang im deutschen Arbeitsrecht<br />

nicht. Der Gesetzgeber muss nun eine Regelung schaffen, die<br />

eine punktgenaue Betrachtung der Arbeitszeit und insbesondere<br />

der Überstunden gewährleistet. Mit welchen Vorgaben deutsche<br />

Arbeitgeber im Einzelnen rechnen müssen, ist noch unklar.<br />

In privaten bzw. öffentlichen Unternehmen, in denen die<br />

Arbeitszeit per Stechuhr aufgezeichnet wird, wird sich der Anpassungsbedarf<br />

in Grenzen halten. Jedoch wird es die üblichen Regeln<br />

zur Gleitzeit und zur Vertrauensarbeitszeit, bei denen Überstunden<br />

nicht im Einzelnen erfasst werden, so nicht mehr geben<br />

können.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!