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Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II – 2006 ...

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<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />

zum 01.04.<strong>2006</strong><br />

Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen/Verband<br />

Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />

Frankfurt am Main, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum,<br />

Siegburg<br />

10.02.<strong>2006</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Streichungen und Änderungen von Leistungspositionen aus dem <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - 2004<br />

2. Erläuterungen zu den neuen Einleitenden Bestimmungen im <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />

3. Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen bei den Ausnahmefällen nach Nr. 36 der<br />

Zahnersatz-Richtlinien<br />

4. Tabelle der für Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien neu in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />

<strong>–</strong> <strong>2006</strong> aufgenommenen Leistungen<br />

5. Beispiele<br />

Anlage: Synopse der Einleitenden Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 / <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />

2


1. Streichungen und Änderungen von Leistungspositionen aus dem <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />

Streichungen<br />

133 5 Individuelle Verbindungsvorrichtung <strong>–</strong> Individuelles Geschiebe <strong>–</strong> Primär- oder<br />

Sekundärteil<br />

134 5 Konfektionierte Verbindungsvorrichtung einarbeiten <strong>–</strong> Geschiebe <strong>–</strong> Primär- oder<br />

Sekundärteil<br />

135 1 Funktionselement einarbeiten, Friktionsstift<br />

135 2 Funktionselement einarbeiten, Federbolzen<br />

135 3 Funktionselement einarbeiten, Schraube<br />

971 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Reinmetall<br />

Änderungen<br />

a. Leistungsnummer 970 0<br />

Die sich auf die entfallene Position 971 beziehende Erläuterung der Position 970 im Bereich der<br />

Leistungsbenennungen und Beschreibungen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> wurde entfernt.<br />

b. Leistungsnummer 134 7 „Primär-/Sek.-Teil Konf.-Anker“<br />

Die Erläuterungen wurden neu gefasst (Änderungen fett gedruckt)<br />

„Einschließlich Lötung(en), Verbindung(en), Einarbeiten <strong>des</strong> Primär- oder Sekundärteils.<br />

Wird nur das Primär- oder Sekundärteil der konfektionierten Verbindungsvorrichtung neu<br />

gefertigt, so sind hierfür 2/3 der Vergütung der L-Nr. 134 3 abrechenbar, jedoch nicht<br />

die L-Nrn. 801/802.<br />

Die L-Nr. 134 7 ist für das Einarbeiten <strong>des</strong> Knopfankers auf die Wurzelstiftkappe nach L-<br />

Nr. 101 3 oder das Einarbeiten in die Prothese abrechenbar.“<br />

3


c. Leistungsnummer 134 9 „ Wiederbefestigen eines Sekundärteils<br />

Die Erläuterungen wurden neu gefasst (Änderungen fett gedruckt)<br />

„Einschließlich Einzelstumpf.<br />

Einschließlich Fräsung, Lötung(en), Verbindung(en), Einarbeiten <strong>des</strong> Sekundärteils.<br />

Die L-Nr. 134 9 ist für das Wiederbefestigen <strong>des</strong> Sekundärteils einer teleskopierenden<br />

Krone, eines Sekundärteiles eines Kugelknopfankers oder eines konfektionierten<br />

oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke abrechenbar.“<br />

Redaktionelle Einarbeitung <strong>des</strong> <strong>Rundschreiben</strong>s Nr. 1 / 2004<br />

Nach Verabschiedung <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 am 24.11.2003 hat der Gemeinsame Ausschuss zum <strong>BEL</strong><br />

<strong>II</strong> am 17. Februar 2004 ein <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong> vereinbart, das zu einigen<br />

Leistungspositionen Klarstellungen enthält. Die Inhalte dieses Gemeinsamen <strong>Rundschreiben</strong>s Nr. 1<br />

vom 17. Februar 2004 wurden in der vorliegenden Fassung redaktionell in die jeweiligen<br />

Leistungsinhalte und Erläuterungen der einzelnen Leistungspositionen eingefügt.<br />

- L-Nr. 208 1: Das Wort Kunststoffverblendung wurde in den Erläuterungen durch<br />

das Wort Verblendung ersetzt<br />

- L-Nr. 402 1: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />

- L-Nr. 402 2: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />

- L-Nr. 402 3: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />

- L-Nr. 404 0: In der Überschrift wurden die Worte „aus Kunststoff oder“ entfernt. In<br />

den Erläuterungen wurde zwischen den Wörtern „einer“ und „semipermanenten“<br />

das Wort „gegossen“ eingefügt.<br />

- L-Nr. 406 0 wurde in dem aus den Leistungsbenennungen und Beschreibungen<br />

<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> ersichtlichen Umfang eingefügt.<br />

Die Anlage 2 <strong>des</strong> Vertrages "Kurztexte der Leistungspositionen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>" wurde entsprechend<br />

angepasst.<br />

4


2. Erläuterungen zu den neuen Einleitenden Bestimmungen im <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - <strong>2006</strong><br />

Zur Visualisierung der vorgenommenen Änderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />

Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen gemäß § 88<br />

Abs. 1 SGB V ist diesem <strong>Rundschreiben</strong> eine synoptische Gegenüberstellung <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004<br />

und <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> als Anlage beigefügt.<br />

Die in den Einleitenden Bestimmungen vorgenommenen Änderungen werden im Einzelnen<br />

erläutert.<br />

Änderungen im § 1 und § 2<br />

Die §§ 1 und 2 der Einleitenden Bestimmungen wurden an die neue gesetzliche Systematik der<br />

Zahnersatzversorgung angepasst.<br />

Änderungen im § 3<br />

Der § 3 wird zu § 3 a und redaktionell angepasst.<br />

Einfügung von § 3 b<br />

Nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den Ausnahmefällen<br />

a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit<br />

besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind<br />

sowie<br />

b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer<br />

Regelversorgung im Sinne <strong>des</strong> § 56 Abs. 2 SGB V.<br />

Einfügung von § 3 c<br />

Die zugehörigen zahntechnischen Leistungen sind in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> neu aufgenommen worden<br />

(siehe hierzu Tabelle unter Punkt 3).<br />

Eine Bindungswirkung wird erst durch die Angabe <strong>des</strong> Zahnarztes, dass es sich um eine<br />

Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien handelt, hergestellt.<br />

Änderungen im § 4<br />

Im § 4 ist klargestellt, dass auch die Kosten für Implantate, Implantataufbauten und die<br />

implantatbedingten Verbindungselemente neben den im <strong>BEL</strong> aufgeführten Positionen abgerechnet<br />

werden dürfen.<br />

5


Wegen der eingeschränkten Leistungen bei Kombinationsversorgungen zum 1. Januar 2005<br />

werden die Konfektionsfertigteile neu beschrieben.<br />

- an Stelle von "Geschiebe" steht "Geschiebe <strong>zur</strong> Brückenteilung"<br />

- an Stelle von "Anker" steht "Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen"<br />

- Stege als Konfektionsfertigteile sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht mehr<br />

abrechenbar.<br />

Änderungen im § 5<br />

Es wird vertraglich klargestellt, dass nur eine Rechnung über alle tatsächlich erbrachten<br />

prothetischen Leistungen auszustellen ist. Außerdem wird gemäß 87 Abs. 1 a Satz 4 SGB V<br />

vertraglich festgelegt, Angaben zum Herstellungsort zahntechnischer Leistungen zu machen.<br />

Innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort und außerhalb Deutschlands das Herstellungsland<br />

anzugeben.<br />

§§ 6 und 7 bleiben unverändert.<br />

Änderungen im § 8<br />

Die alten Sätze 1 und 2 sind neu formuliert. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass bei arbeitsteiliger<br />

Fertigstellung die Preise am Sitz der Fertigungsstelle maßgebend sind und das Kriterium der<br />

Kostenangemessenheit auch dann gilt, wenn der Sitz <strong>des</strong> Labors außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches<br />

<strong>des</strong> SGB V liegt. (Vgl. <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong> vom 24.11.2003)<br />

Änderungen im § 9<br />

§ 9 wurde neu gefasst und konkretisiert nach den Pflichten <strong>des</strong> Medizinproduktegesetzes.<br />

Änderungen im § 10<br />

§ 10 wurde redaktionell überarbeitet. Der bisherige Satz 1 wurde § 1 zugeordnet.<br />

6


3. Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen bei den Ausnahmefällen nach Nr. 36 der<br />

Zahnersatz-Richtlinien<br />

§ 3 b<br />

Für die genannten Ausnahmefälle (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bildet das<br />

<strong>BEL</strong> <strong>II</strong> die Abrechnungsgrundlage für die Suprakonstruktion.<br />

Hierfür wurden auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben einige <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>-Positionen, die ausschließlich<br />

für die Ausnahmefälle anzuwenden sind, neu aufgenommen. Siehe hierzu Tabelle unter Ziffer 4.<br />

Davon abgegrenzt gehören nach Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien auch sämtliche weiteren<br />

zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />

Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente nicht <strong>zur</strong> Regelversorgung bei<br />

Suprakonstruktionen.<br />

Daher werden diese weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen<br />

Leistungen und Materialien nach dem betrieblichen tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Vergleiche<br />

hierzu die Musterbeispiele unter Ziffer 5, die die Abrechnungssystematik verdeutlichen.<br />

§ 3 c<br />

§ 3 c stellt klar, dass die Abrechnungsbestimmungen (soweit jeweils vereinbart, vgl. Fußnote zu § 3<br />

a), für Fälle nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (BAnz 2005,<br />

S 4094) nur dann gelten, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor bei der Auftragsvergabe<br />

bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V oder<br />

auf Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bezieht.<br />

Die Abrechnung für die anfallenden Materialien, d. h. für die Implantate, Implantataufbauten und<br />

implantatbedingten Verbindungselemente wird in § 4 geregelt.<br />

§ 4 der Einleitenden Bestimmungen wurde entsprechend ergänzt und lautet:<br />

"Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe,<br />

Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote),<br />

Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />

Verbindungselemente und künstlichen Zähne abgerechnet werden. Zu den<br />

Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe <strong>zur</strong> Brückenteilung, Kugelknopfanker auf<br />

Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen<br />

Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind<br />

keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge<br />

und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile<br />

(Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten<br />

Leistungen abgegolten."<br />

7


4. Tabelle der für Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien neu in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>2006</strong> aufgenommenen Leistungen<br />

<strong>BEL</strong>-Nr. Kurztext<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatv.<br />

021 6 Basis für Bissregistr. bei Implantatv.<br />

021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatv.<br />

022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />

102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatv.<br />

102 8 Krone f. vestib. Verbl. bei Implantatv.<br />

162 8 Vestib. Verbl. Keramik bei Implantatv.<br />

163 8 Zahnfleisch Keramik bei Implantatv.<br />

301 8 Aufstellung Grundeinh. bei Implantatv.<br />

302 8 Aufst. Wachs je Zahn bei Implantatv.<br />

361 8 Fertigst. Grundeinheit bei Implantatv.<br />

362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatv.<br />

801 8 Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.<br />

808 8 Teilunterfütterung/implantatgest.<br />

809 8 Vollst. Unterfütterung/implantatgest.<br />

810 8 Prothesenbasis erneuern/Implantatv.<br />

820 8 Reparatur Krone/implantatgest.<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatv.<br />

Gemäß der bisherigen Vereinbarungen <strong>zur</strong> Leistungssystematik (vgl. hierzu auch <strong>Gemeinsames</strong><br />

<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 1 <strong>–</strong> 17. Februar 2004) bezeichnen die ersten drei <strong>BEL</strong>-Ziffern die Hauptposition.<br />

Die vierte Ziffer dient der Leistungstransparenz. Die auf Lan<strong>des</strong>ebene zu vereinbarenden<br />

Höchstpreise sind nach den Hauptpositionen zu vereinbaren.<br />

Zur Verdeutlichung der nunmehr geltenden Abrechnungspraxis haben die Spitzenverbände der<br />

gesetzlichen Krankenkassen und der VDZI drei Beispielfälle abgestimmt. Sie sind nachfolgend<br />

dargestellt.<br />

8


5. Beispiele<br />

Beispiel 1 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einem<br />

Einzelzahnimplantat<br />

Oberkiefer<br />

Metallkeramikkrone auf Implantat, vestibuläre Verblendung, individuelle<br />

Verschraubung<br />

<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

1013 Löffel für Implantate<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

0017 Implantatmodell<br />

0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />

012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />

0224 Modellimplantat repositionieren<br />

0120 Implantatstumpf<br />

0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />

102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung<br />

oder<br />

102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung<br />

2149 Implantat Kronenbasis beschleifen<br />

1225 Einbringhilfe<br />

3702 Individuelle Verschraubung<br />

2148 Mehraufwand Verschraubung<br />

9834 Implantatteile komplett<br />

9902 Titanschraube<br />

9016 Edelmetall-Legierung<br />

162 8 Vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung<br />

163 8 Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

9


Beispiel 2 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einer<br />

implantatgetragenen Totalprothese<br />

Unterkiefervollprothese an zwei Implantaten Regio 33, 43 mit<br />

konfektioniertem Steg retiniert<br />

<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

1013 Löffel für Implantate<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

0017 Implantatmodell<br />

0224 Modellimplantat repositionieren<br />

0120 Implantatstumpf<br />

0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />

0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />

021 6 Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung<br />

022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />

1321 Prothetisches Hilfsteil an Basis<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />

021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung<br />

301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />

302 8 Aufstellen Wachs je Zahn bei Implantatversorgung<br />

9102 Frontzahn<br />

9103 Seitenzahn<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

3803 Implantatstegpfosten konfektioniert vorbereiten<br />

3820 Konfektionssteg einarbeiten<br />

9677 Stegpfosten, komplett<br />

5105 Laserschweißen<br />

9008 Steg, konfektioniert<br />

9009 Steghülse<br />

4007 Modellguss-Gitter oder Retentionsbügel<br />

0306 Abdecken eines Kieferteils<br />

4901 Stegpassung<br />

5307 Metallfläche konditionieren<br />

5110 Klebefügung<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

6021 Übertragen einer Aufstellung auf Metallbasis<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />

362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung<br />

3854 Steghülse einarbeiten, je Zahn<br />

3999 Mehraufwand Fertigstellung über Suprastruktur, je Suprastruktur<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

10


Beispiel 3 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einer<br />

implantatgetragenen Totalprothese<br />

Teleskopierende Versorgung auf 4 Implantaten, hier: Galvanotechnik, Vollprothese<br />

<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

1013 Löffel für Implantate<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />

0017 Implantatmodell<br />

0224 Modellimplantat repositionieren<br />

0120 Implantatstumpf<br />

0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />

0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />

021 6 Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung<br />

022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />

1321 Prothetisches Hilfsteil an Basis<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />

021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung<br />

301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />

302 8 Aufstellen Wachs je Zahn bei Implantatversorgung<br />

9102 Frontzahn<br />

9103 Seitenzahn<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

0018 Implantatfräsmodell<br />

0119 Implantatfrässtumpf<br />

3801 Teleskop-, Konuskrone auf Implantat<br />

3810 Mehraufwand Verschraubung Teleskop<br />

0206 Teleskop zum Galvanisieren vorbereiten<br />

9011 hier: Galvano-Gold<br />

4004 Metallbasis Unterkiefer, partiell<br />

0306 Abdecken eines Kieferteils<br />

4920 Hilfsteil- (hier: Teleskop-)Passung<br />

5307 Metallfläche konditionieren<br />

5110 Klebefügung<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

6021 Übertragen einer Aufstellung auf Metallbasis<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />

362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung<br />

3999 Mehraufwand Fertigstellung über Suprastruktur, je Suprastruktur<br />

933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />

11


Anlage<br />

Vergleich<br />

Einleitende Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 <strong>–</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />

geltender Vertrag - 2004 <strong>2006</strong><br />

Bun<strong>des</strong>einheitliches Leistungsverzeichnis der<br />

abrechnungsfähigen<br />

zahntechnischen Leistungen (§ 88 Abs. 1 SGB V)<br />

Bun<strong>des</strong>einheitliches Leistungsverzeichnis der<br />

abrechnungsfähigen<br />

zahntechnischen Leistungen (§ 88 Abs. 1 SGB V)<br />

Einleitende Bestimmungen Einleitende Bestimmungen<br />

§ 1 Das bun<strong>des</strong>einheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen<br />

zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung. Die Leistungen der einzelnen Gruppen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> sind<br />

miteinander kompatibel, soweit die Erläuterungen in den<br />

Leistungspositionen dieses nicht ausschließen.<br />

§ 2 Zahntechnische Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht<br />

enthalten sind, können im Rahmen der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung nicht abgerechnet werden. Dies gilt nicht für<br />

Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und für<br />

Resektionsprothesen; diese können nach tatsächlichem Aufwand<br />

abgerechnet werden.<br />

§ 1 Das bun<strong>des</strong>einheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen<br />

zahntechnischen Leistungen, soweit die gewählte Versorgung mit<br />

Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V<br />

entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der<br />

kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit<br />

Aufbissbehelfen anfallen. Die Leistungen der einzelnen Gruppen<br />

<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - <strong>2006</strong> sind miteinander kompatibel, soweit die<br />

Erläuterungen in den Leistungspositionen dieses nicht<br />

ausschließen.<br />

Das bun<strong>des</strong>einheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen<br />

Leistungen enthält Einzelleistungen, die entsprechend ihrer<br />

tatsächlich erbrachten Menge abrechnungsfähig sind, wenn nicht<br />

durch die Erläuterungen Anderweitiges geregelt ist.<br />

§ 2 Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und für<br />

Resektionsprothesen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt<br />

sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.<br />

12


§ 3 Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen<br />

Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für<br />

Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Die hierin<br />

enthaltenen Regelungen haben nur dann Bindungswirkung, wenn<br />

der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor bei der Auftragsvergabe<br />

bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach<br />

§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V bezieht. i<br />

§ 4 Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für<br />

Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige<br />

Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile und künstliche<br />

Zähne abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören<br />

Geschiebe, Anker, Stege, Schrauben sowie im Rahmen der<br />

kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser,<br />

Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine<br />

Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile<br />

(Halbfertigteile).<br />

Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die<br />

konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen<br />

Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen<br />

§ 3a Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen<br />

Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für<br />

Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. ii<br />

§ 3b Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien<br />

(BAnz 2005, S. 4094) bildet das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> nur für die dort<br />

gesondert gekennzeichneten Leistungen die<br />

Abrechnungsgrundlage.<br />

Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten<br />

zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand<br />

abgerechnet.<br />

§ 3 c Die in den §§ 3 a und 3 b enthaltenen Regelungen haben nur dann<br />

Bindungswirkung, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor<br />

bei der Auftragsvergabe bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine<br />

Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (nach deren<br />

Vereinbarung) oder auf einen Ausnahmefall nach Nr. 36 der<br />

Zahnersatz-Richtlinien bezieht.<br />

§ 4 Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für<br />

Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige<br />

Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile, Implantate,<br />

Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />

Verbindungselemente und künstlichen Zähne abgerechnet werden.<br />

Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe <strong>zur</strong><br />

Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im<br />

Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben,<br />

Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen<br />

etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte<br />

Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der<br />

Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile<br />

(Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den<br />

i<br />

Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen <strong>zur</strong> Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich<br />

weiterzuführen.<br />

ii<br />

Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen <strong>zur</strong> Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich<br />

weiterzuführen.<br />

13


abgegolten. Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.<br />

§ 5 Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den<br />

kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit,<br />

Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen. Es<br />

dürfen nur tatsächlich erbrachte Leistungen aufgeführt werden.<br />

Weicht die auftragsgemäße zahntechnische Ausführung der<br />

Einzelanfertigung von der mit Heil- und Kostenplan genehmigten<br />

Leistung ab, so fügt der Hersteller seiner Rechnung eine<br />

Aufstellung der ansonsten anfallenden Leistungspositionen und<br />

Kosten der Versorgung bei, die bezogen auf die<br />

vertragszahnärztliche Versorgung als Berechnungsgrundlage für<br />

die anteilige Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse<br />

dient. Bei der Verwendung von Edelmetall-Legierungen wird bei<br />

dieser Aufstellung nur die Anzahl der bezuschussungsfähigen<br />

Abrechnungseinheiten Metall angegeben. Der Herstellungsort <strong>des</strong><br />

Zahnersatzes ist anzugeben.<br />

§ 6 Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition<br />

dieses Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von<br />

einem Laboratorium erbracht werden, außer in Ausnahmefällen<br />

(z.B. bei der Mängelbeseitigung).<br />

§ 7 Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen<br />

werden.<br />

Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen) abgerechnet, so ist<br />

eine Kopie der Originalbelege der herstellenden zahntechnischen<br />

Laboratorien den Abrechnungen beizufügen. Bei der Erstellung der<br />

Rechnung ist min<strong>des</strong>tens die Kurzbezeichnung der einzelnen<br />

Leistung gemäß Anlage 2 zum bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />

Leistungsverzeichnis anzugeben.<br />

§ 5 Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den<br />

kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit,<br />

Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen und alle<br />

tatsächlich erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufzuführen.<br />

Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb<br />

Deutschlands ist der Herstellungsort (z.B. Frankfurt/Main),<br />

außerhalb Deutschlands das Herstellungsland (z.B. Frankreich)<br />

anzugeben.<br />

§ 6 Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition dieses<br />

Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von einem<br />

Laboratorium erbracht werden, außer in Ausnahmefällen (z.B. bei<br />

der Mängelbeseitigung).<br />

§ 7 Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen<br />

werden. Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen)<br />

abgerechnet, so ist eine Kopie der Originalbelege der<br />

herstellenden zahntechnischen Laboratorien den Abrechnungen<br />

beizufügen. Bei der Erstellung der Rechnung ist min<strong>des</strong>tens die<br />

Kurzbezeichnung der einzelnen Leistung gemäß Anlage 2 zum<br />

bun<strong>des</strong>einheitlichen Leistungsverzeichnis anzugeben.<br />

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§ 8 Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch<br />

mehrere Laboratorien gefertigt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.<br />

Dabei gilt auch in diesen Fällen, dass für die Abrechnung die Preise<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Vertragsgebietes im Geltungsbereich <strong>des</strong> SGB V<br />

maßgebend sind, in dem das jeweilige, die (Teil-) Leistung<br />

herstellende Labor seinen Sitz hat. Hat ein zahntechnisches Labor<br />

seinen Sitz außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches <strong>des</strong> SGB V, so sind<br />

seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig,<br />

wenn sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren.<br />

§ 9 Der Rechnungslegung über zahntechnische Leistungen ist die<br />

Erklärung nach Anhang V<strong>II</strong>I der Richtlinie 93/42/EWG <strong>des</strong> Rates<br />

vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in<br />

der jeweils geltenden Fassung beizufügen (Konformitätserklärung).<br />

§ 10 Das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> ist ein Verzeichnis von Einzelleistungen, die<br />

entsprechend ihrer erbrachten Menge abrechnungsfähig sind, wenn<br />

nicht durch die Erläuterungen anderweitiges geregelt ist. Für Fragen<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Leistungsinhaltes und der Abrechenbarkeit ist allein<br />

der "Gemeinsame Ausschuss" der Vertragspartner zuständig<br />

(BSG-Urteil vom 13.01.1993 - Az.: 14a/6 RKa 67/91 ). Der<br />

Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe offene Fragen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />

als auch zahntechnische Weiterentwicklungen, ggf. deren<br />

Aufnahme in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>, partnerschaftlich zu klären.<br />

§ 8 Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch<br />

mehrere Laboratorien gefertigt, sind für die Abrechnung die Preise<br />

<strong>des</strong> Vertragsgebietes im Geltungsbereich <strong>des</strong> SGB V maßgebend,<br />

in dem das jeweilige, die (Teil-) Leistung herstellende Labor seinen<br />

Sitz hat.<br />

Hat ein zahntechnisches Labor seinen Sitz außerhalb <strong>des</strong><br />

Geltungsbereiches <strong>des</strong> SGB V, so sind seine zahntechnischen<br />

Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn sich die Preise an<br />

den dort ortsüblichen Preisen orientieren.<br />

§ 9 Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller eine Erklärung nach<br />

Nummer 2.1 <strong>des</strong> Anhangs V<strong>II</strong>I der Richtlinie 93/42/EWG<br />

(Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung<br />

auszustellen und den zahntechnischen Sonderanfertigungen bei<br />

der Abgabe der Rechnung eine Kopie beizufügen. Er hat die<br />

Dokumentation nach Nummer 3.1 <strong>des</strong> Anhangs V<strong>II</strong>I der Richtlinie<br />

93/42/EWG zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu<br />

treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte<br />

mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und<br />

Dokumentation sind min<strong>des</strong>tens fünf Jahre aufzubewahren (vgl.<br />

hierzu § 6 Abs. 5 MPV).<br />

§ 10 Die Vertragsparteien bilden einen "Gemeinsamen Ausschuss", der<br />

<strong>zur</strong> Wahrung der bun<strong>des</strong>einheitlichen Anwendung die Auslegung<br />

der jeweiligen Leistungsinhalte und Fragen der Abrechenbarkeit<br />

übernimmt.<br />

Die KZBV ist hierbei ins Benehmen zu setzen.<br />

Seine Entscheidungen werden in Form von Gemeinsamen<br />

<strong>Rundschreiben</strong> veröffentlicht. Sie sind nach ihrer Veröffentlichung<br />

für die Beteiligten bei der Verordnung, Herstellung und Abrechnung<br />

in der vertragszahnärztlichen Versorgung bindend.<br />

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