Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II – 2006 ...
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<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />
zum 01.04.<strong>2006</strong><br />
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen/Verband<br />
Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />
Frankfurt am Main, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum,<br />
Siegburg<br />
10.02.<strong>2006</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Streichungen und Änderungen von Leistungspositionen aus dem <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - 2004<br />
2. Erläuterungen zu den neuen Einleitenden Bestimmungen im <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />
3. Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen bei den Ausnahmefällen nach Nr. 36 der<br />
Zahnersatz-Richtlinien<br />
4. Tabelle der für Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien neu in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />
<strong>–</strong> <strong>2006</strong> aufgenommenen Leistungen<br />
5. Beispiele<br />
Anlage: Synopse der Einleitenden Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 / <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />
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1. Streichungen und Änderungen von Leistungspositionen aus dem <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />
Streichungen<br />
133 5 Individuelle Verbindungsvorrichtung <strong>–</strong> Individuelles Geschiebe <strong>–</strong> Primär- oder<br />
Sekundärteil<br />
134 5 Konfektionierte Verbindungsvorrichtung einarbeiten <strong>–</strong> Geschiebe <strong>–</strong> Primär- oder<br />
Sekundärteil<br />
135 1 Funktionselement einarbeiten, Friktionsstift<br />
135 2 Funktionselement einarbeiten, Federbolzen<br />
135 3 Funktionselement einarbeiten, Schraube<br />
971 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Reinmetall<br />
Änderungen<br />
a. Leistungsnummer 970 0<br />
Die sich auf die entfallene Position 971 beziehende Erläuterung der Position 970 im Bereich der<br />
Leistungsbenennungen und Beschreibungen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> wurde entfernt.<br />
b. Leistungsnummer 134 7 „Primär-/Sek.-Teil Konf.-Anker“<br />
Die Erläuterungen wurden neu gefasst (Änderungen fett gedruckt)<br />
„Einschließlich Lötung(en), Verbindung(en), Einarbeiten <strong>des</strong> Primär- oder Sekundärteils.<br />
Wird nur das Primär- oder Sekundärteil der konfektionierten Verbindungsvorrichtung neu<br />
gefertigt, so sind hierfür 2/3 der Vergütung der L-Nr. 134 3 abrechenbar, jedoch nicht<br />
die L-Nrn. 801/802.<br />
Die L-Nr. 134 7 ist für das Einarbeiten <strong>des</strong> Knopfankers auf die Wurzelstiftkappe nach L-<br />
Nr. 101 3 oder das Einarbeiten in die Prothese abrechenbar.“<br />
3
c. Leistungsnummer 134 9 „ Wiederbefestigen eines Sekundärteils<br />
Die Erläuterungen wurden neu gefasst (Änderungen fett gedruckt)<br />
„Einschließlich Einzelstumpf.<br />
Einschließlich Fräsung, Lötung(en), Verbindung(en), Einarbeiten <strong>des</strong> Sekundärteils.<br />
Die L-Nr. 134 9 ist für das Wiederbefestigen <strong>des</strong> Sekundärteils einer teleskopierenden<br />
Krone, eines Sekundärteiles eines Kugelknopfankers oder eines konfektionierten<br />
oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke abrechenbar.“<br />
Redaktionelle Einarbeitung <strong>des</strong> <strong>Rundschreiben</strong>s Nr. 1 / 2004<br />
Nach Verabschiedung <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 am 24.11.2003 hat der Gemeinsame Ausschuss zum <strong>BEL</strong><br />
<strong>II</strong> am 17. Februar 2004 ein <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong> vereinbart, das zu einigen<br />
Leistungspositionen Klarstellungen enthält. Die Inhalte dieses Gemeinsamen <strong>Rundschreiben</strong>s Nr. 1<br />
vom 17. Februar 2004 wurden in der vorliegenden Fassung redaktionell in die jeweiligen<br />
Leistungsinhalte und Erläuterungen der einzelnen Leistungspositionen eingefügt.<br />
- L-Nr. 208 1: Das Wort Kunststoffverblendung wurde in den Erläuterungen durch<br />
das Wort Verblendung ersetzt<br />
- L-Nr. 402 1: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />
- L-Nr. 402 2: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />
- L-Nr. 402 3: In den Erläuterungen wurde die L-Nr. 303 0 entfernt.<br />
- L-Nr. 404 0: In der Überschrift wurden die Worte „aus Kunststoff oder“ entfernt. In<br />
den Erläuterungen wurde zwischen den Wörtern „einer“ und „semipermanenten“<br />
das Wort „gegossen“ eingefügt.<br />
- L-Nr. 406 0 wurde in dem aus den Leistungsbenennungen und Beschreibungen<br />
<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> ersichtlichen Umfang eingefügt.<br />
Die Anlage 2 <strong>des</strong> Vertrages "Kurztexte der Leistungspositionen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>" wurde entsprechend<br />
angepasst.<br />
4
2. Erläuterungen zu den neuen Einleitenden Bestimmungen im <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - <strong>2006</strong><br />
Zur Visualisierung der vorgenommenen Änderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />
Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen gemäß § 88<br />
Abs. 1 SGB V ist diesem <strong>Rundschreiben</strong> eine synoptische Gegenüberstellung <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004<br />
und <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> als Anlage beigefügt.<br />
Die in den Einleitenden Bestimmungen vorgenommenen Änderungen werden im Einzelnen<br />
erläutert.<br />
Änderungen im § 1 und § 2<br />
Die §§ 1 und 2 der Einleitenden Bestimmungen wurden an die neue gesetzliche Systematik der<br />
Zahnersatzversorgung angepasst.<br />
Änderungen im § 3<br />
Der § 3 wird zu § 3 a und redaktionell angepasst.<br />
Einfügung von § 3 b<br />
Nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den Ausnahmefällen<br />
a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit<br />
besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind<br />
sowie<br />
b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer<br />
Regelversorgung im Sinne <strong>des</strong> § 56 Abs. 2 SGB V.<br />
Einfügung von § 3 c<br />
Die zugehörigen zahntechnischen Leistungen sind in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> neu aufgenommen worden<br />
(siehe hierzu Tabelle unter Punkt 3).<br />
Eine Bindungswirkung wird erst durch die Angabe <strong>des</strong> Zahnarztes, dass es sich um eine<br />
Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien handelt, hergestellt.<br />
Änderungen im § 4<br />
Im § 4 ist klargestellt, dass auch die Kosten für Implantate, Implantataufbauten und die<br />
implantatbedingten Verbindungselemente neben den im <strong>BEL</strong> aufgeführten Positionen abgerechnet<br />
werden dürfen.<br />
5
Wegen der eingeschränkten Leistungen bei Kombinationsversorgungen zum 1. Januar 2005<br />
werden die Konfektionsfertigteile neu beschrieben.<br />
- an Stelle von "Geschiebe" steht "Geschiebe <strong>zur</strong> Brückenteilung"<br />
- an Stelle von "Anker" steht "Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen"<br />
- Stege als Konfektionsfertigteile sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht mehr<br />
abrechenbar.<br />
Änderungen im § 5<br />
Es wird vertraglich klargestellt, dass nur eine Rechnung über alle tatsächlich erbrachten<br />
prothetischen Leistungen auszustellen ist. Außerdem wird gemäß 87 Abs. 1 a Satz 4 SGB V<br />
vertraglich festgelegt, Angaben zum Herstellungsort zahntechnischer Leistungen zu machen.<br />
Innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort und außerhalb Deutschlands das Herstellungsland<br />
anzugeben.<br />
§§ 6 und 7 bleiben unverändert.<br />
Änderungen im § 8<br />
Die alten Sätze 1 und 2 sind neu formuliert. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass bei arbeitsteiliger<br />
Fertigstellung die Preise am Sitz der Fertigungsstelle maßgebend sind und das Kriterium der<br />
Kostenangemessenheit auch dann gilt, wenn der Sitz <strong>des</strong> Labors außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches<br />
<strong>des</strong> SGB V liegt. (Vgl. <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Rundschreiben</strong> vom 24.11.2003)<br />
Änderungen im § 9<br />
§ 9 wurde neu gefasst und konkretisiert nach den Pflichten <strong>des</strong> Medizinproduktegesetzes.<br />
Änderungen im § 10<br />
§ 10 wurde redaktionell überarbeitet. Der bisherige Satz 1 wurde § 1 zugeordnet.<br />
6
3. Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen bei den Ausnahmefällen nach Nr. 36 der<br />
Zahnersatz-Richtlinien<br />
§ 3 b<br />
Für die genannten Ausnahmefälle (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bildet das<br />
<strong>BEL</strong> <strong>II</strong> die Abrechnungsgrundlage für die Suprakonstruktion.<br />
Hierfür wurden auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben einige <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>-Positionen, die ausschließlich<br />
für die Ausnahmefälle anzuwenden sind, neu aufgenommen. Siehe hierzu Tabelle unter Ziffer 4.<br />
Davon abgegrenzt gehören nach Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien auch sämtliche weiteren<br />
zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />
Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente nicht <strong>zur</strong> Regelversorgung bei<br />
Suprakonstruktionen.<br />
Daher werden diese weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen<br />
Leistungen und Materialien nach dem betrieblichen tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Vergleiche<br />
hierzu die Musterbeispiele unter Ziffer 5, die die Abrechnungssystematik verdeutlichen.<br />
§ 3 c<br />
§ 3 c stellt klar, dass die Abrechnungsbestimmungen (soweit jeweils vereinbart, vgl. Fußnote zu § 3<br />
a), für Fälle nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (BAnz 2005,<br />
S 4094) nur dann gelten, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor bei der Auftragsvergabe<br />
bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V oder<br />
auf Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bezieht.<br />
Die Abrechnung für die anfallenden Materialien, d. h. für die Implantate, Implantataufbauten und<br />
implantatbedingten Verbindungselemente wird in § 4 geregelt.<br />
§ 4 der Einleitenden Bestimmungen wurde entsprechend ergänzt und lautet:<br />
"Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe,<br />
Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote),<br />
Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />
Verbindungselemente und künstlichen Zähne abgerechnet werden. Zu den<br />
Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe <strong>zur</strong> Brückenteilung, Kugelknopfanker auf<br />
Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen<br />
Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind<br />
keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge<br />
und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile<br />
(Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten<br />
Leistungen abgegolten."<br />
7
4. Tabelle der für Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien neu in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>2006</strong> aufgenommenen Leistungen<br />
<strong>BEL</strong>-Nr. Kurztext<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatv.<br />
021 6 Basis für Bissregistr. bei Implantatv.<br />
021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatv.<br />
022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />
102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatv.<br />
102 8 Krone f. vestib. Verbl. bei Implantatv.<br />
162 8 Vestib. Verbl. Keramik bei Implantatv.<br />
163 8 Zahnfleisch Keramik bei Implantatv.<br />
301 8 Aufstellung Grundeinh. bei Implantatv.<br />
302 8 Aufst. Wachs je Zahn bei Implantatv.<br />
361 8 Fertigst. Grundeinheit bei Implantatv.<br />
362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatv.<br />
801 8 Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.<br />
808 8 Teilunterfütterung/implantatgest.<br />
809 8 Vollst. Unterfütterung/implantatgest.<br />
810 8 Prothesenbasis erneuern/Implantatv.<br />
820 8 Reparatur Krone/implantatgest.<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatv.<br />
Gemäß der bisherigen Vereinbarungen <strong>zur</strong> Leistungssystematik (vgl. hierzu auch <strong>Gemeinsames</strong><br />
<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 1 <strong>–</strong> 17. Februar 2004) bezeichnen die ersten drei <strong>BEL</strong>-Ziffern die Hauptposition.<br />
Die vierte Ziffer dient der Leistungstransparenz. Die auf Lan<strong>des</strong>ebene zu vereinbarenden<br />
Höchstpreise sind nach den Hauptpositionen zu vereinbaren.<br />
Zur Verdeutlichung der nunmehr geltenden Abrechnungspraxis haben die Spitzenverbände der<br />
gesetzlichen Krankenkassen und der VDZI drei Beispielfälle abgestimmt. Sie sind nachfolgend<br />
dargestellt.<br />
8
5. Beispiele<br />
Beispiel 1 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einem<br />
Einzelzahnimplantat<br />
Oberkiefer<br />
Metallkeramikkrone auf Implantat, vestibuläre Verblendung, individuelle<br />
Verschraubung<br />
<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
1013 Löffel für Implantate<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
0017 Implantatmodell<br />
0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />
012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />
0224 Modellimplantat repositionieren<br />
0120 Implantatstumpf<br />
0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />
102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung<br />
oder<br />
102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung<br />
2149 Implantat Kronenbasis beschleifen<br />
1225 Einbringhilfe<br />
3702 Individuelle Verschraubung<br />
2148 Mehraufwand Verschraubung<br />
9834 Implantatteile komplett<br />
9902 Titanschraube<br />
9016 Edelmetall-Legierung<br />
162 8 Vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung<br />
163 8 Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
9
Beispiel 2 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einer<br />
implantatgetragenen Totalprothese<br />
Unterkiefervollprothese an zwei Implantaten Regio 33, 43 mit<br />
konfektioniertem Steg retiniert<br />
<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
1013 Löffel für Implantate<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
0017 Implantatmodell<br />
0224 Modellimplantat repositionieren<br />
0120 Implantatstumpf<br />
0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />
0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />
021 6 Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung<br />
022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />
1321 Prothetisches Hilfsteil an Basis<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />
021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung<br />
301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />
302 8 Aufstellen Wachs je Zahn bei Implantatversorgung<br />
9102 Frontzahn<br />
9103 Seitenzahn<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
3803 Implantatstegpfosten konfektioniert vorbereiten<br />
3820 Konfektionssteg einarbeiten<br />
9677 Stegpfosten, komplett<br />
5105 Laserschweißen<br />
9008 Steg, konfektioniert<br />
9009 Steghülse<br />
4007 Modellguss-Gitter oder Retentionsbügel<br />
0306 Abdecken eines Kieferteils<br />
4901 Stegpassung<br />
5307 Metallfläche konditionieren<br />
5110 Klebefügung<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
6021 Übertragen einer Aufstellung auf Metallbasis<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />
362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung<br />
3854 Steghülse einarbeiten, je Zahn<br />
3999 Mehraufwand Fertigstellung über Suprastruktur, je Suprastruktur<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
10
Beispiel 3 der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen für die Versorgung mit einer<br />
implantatgetragenen Totalprothese<br />
Teleskopierende Versorgung auf 4 Implantaten, hier: Galvanotechnik, Vollprothese<br />
<strong>BEL</strong> BEB Bezeichnung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
1013 Löffel für Implantate<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
001 8 Modell bei Implantatversorgung<br />
0017 Implantatmodell<br />
0224 Modellimplantat repositionieren<br />
0120 Implantatstumpf<br />
0227 Zahnfleischmaske, je Zahn<br />
0253 Split-Cast Sockel an Modell<br />
021 6 Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung<br />
022 8 Bisswall bei Implantatversorgung<br />
1321 Prothetisches Hilfsteil an Basis<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung<br />
021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung<br />
301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />
302 8 Aufstellen Wachs je Zahn bei Implantatversorgung<br />
9102 Frontzahn<br />
9103 Seitenzahn<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
0018 Implantatfräsmodell<br />
0119 Implantatfrässtumpf<br />
3801 Teleskop-, Konuskrone auf Implantat<br />
3810 Mehraufwand Verschraubung Teleskop<br />
0206 Teleskop zum Galvanisieren vorbereiten<br />
9011 hier: Galvano-Gold<br />
4004 Metallbasis Unterkiefer, partiell<br />
0306 Abdecken eines Kieferteils<br />
4920 Hilfsteil- (hier: Teleskop-)Passung<br />
5307 Metallfläche konditionieren<br />
5110 Klebefügung<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
6021 Übertragen einer Aufstellung auf Metallbasis<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung<br />
362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung<br />
3999 Mehraufwand Fertigstellung über Suprastruktur, je Suprastruktur<br />
933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung<br />
11
Anlage<br />
Vergleich<br />
Einleitende Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> 2004 <strong>–</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong><br />
geltender Vertrag - 2004 <strong>2006</strong><br />
Bun<strong>des</strong>einheitliches Leistungsverzeichnis der<br />
abrechnungsfähigen<br />
zahntechnischen Leistungen (§ 88 Abs. 1 SGB V)<br />
Bun<strong>des</strong>einheitliches Leistungsverzeichnis der<br />
abrechnungsfähigen<br />
zahntechnischen Leistungen (§ 88 Abs. 1 SGB V)<br />
Einleitende Bestimmungen Einleitende Bestimmungen<br />
§ 1 Das bun<strong>des</strong>einheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1<br />
Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen<br />
zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen<br />
Versorgung. Die Leistungen der einzelnen Gruppen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> sind<br />
miteinander kompatibel, soweit die Erläuterungen in den<br />
Leistungspositionen dieses nicht ausschließen.<br />
§ 2 Zahntechnische Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht<br />
enthalten sind, können im Rahmen der vertragszahnärztlichen<br />
Versorgung nicht abgerechnet werden. Dies gilt nicht für<br />
Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und für<br />
Resektionsprothesen; diese können nach tatsächlichem Aufwand<br />
abgerechnet werden.<br />
§ 1 Das bun<strong>des</strong>einheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1<br />
Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen<br />
zahntechnischen Leistungen, soweit die gewählte Versorgung mit<br />
Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V<br />
entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der<br />
kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit<br />
Aufbissbehelfen anfallen. Die Leistungen der einzelnen Gruppen<br />
<strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> - <strong>2006</strong> sind miteinander kompatibel, soweit die<br />
Erläuterungen in den Leistungspositionen dieses nicht<br />
ausschließen.<br />
Das bun<strong>des</strong>einheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen<br />
Leistungen enthält Einzelleistungen, die entsprechend ihrer<br />
tatsächlich erbrachten Menge abrechnungsfähig sind, wenn nicht<br />
durch die Erläuterungen Anderweitiges geregelt ist.<br />
§ 2 Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und für<br />
Resektionsprothesen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt<br />
sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.<br />
12
§ 3 Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen<br />
Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für<br />
Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Die hierin<br />
enthaltenen Regelungen haben nur dann Bindungswirkung, wenn<br />
der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor bei der Auftragsvergabe<br />
bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach<br />
§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V bezieht. i<br />
§ 4 Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für<br />
Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige<br />
Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile und künstliche<br />
Zähne abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören<br />
Geschiebe, Anker, Stege, Schrauben sowie im Rahmen der<br />
kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser,<br />
Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine<br />
Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile<br />
(Halbfertigteile).<br />
Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die<br />
konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen<br />
Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen<br />
§ 3a Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen<br />
Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für<br />
Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. ii<br />
§ 3b Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien<br />
(BAnz 2005, S. 4094) bildet das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> <strong>–</strong> <strong>2006</strong> nur für die dort<br />
gesondert gekennzeichneten Leistungen die<br />
Abrechnungsgrundlage.<br />
Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten<br />
zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand<br />
abgerechnet.<br />
§ 3 c Die in den §§ 3 a und 3 b enthaltenen Regelungen haben nur dann<br />
Bindungswirkung, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor<br />
bei der Auftragsvergabe bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine<br />
Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (nach deren<br />
Vereinbarung) oder auf einen Ausnahmefall nach Nr. 36 der<br />
Zahnersatz-Richtlinien bezieht.<br />
§ 4 Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für<br />
Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige<br />
Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile, Implantate,<br />
Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />
Verbindungselemente und künstlichen Zähne abgerechnet werden.<br />
Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe <strong>zur</strong><br />
Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im<br />
Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben,<br />
Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen<br />
etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte<br />
Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der<br />
Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile<br />
(Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den<br />
i<br />
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen <strong>zur</strong> Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich<br />
weiterzuführen.<br />
ii<br />
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen <strong>zur</strong> Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich<br />
weiterzuführen.<br />
13
abgegolten. Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.<br />
§ 5 Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den<br />
kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit,<br />
Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen. Es<br />
dürfen nur tatsächlich erbrachte Leistungen aufgeführt werden.<br />
Weicht die auftragsgemäße zahntechnische Ausführung der<br />
Einzelanfertigung von der mit Heil- und Kostenplan genehmigten<br />
Leistung ab, so fügt der Hersteller seiner Rechnung eine<br />
Aufstellung der ansonsten anfallenden Leistungspositionen und<br />
Kosten der Versorgung bei, die bezogen auf die<br />
vertragszahnärztliche Versorgung als Berechnungsgrundlage für<br />
die anteilige Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse<br />
dient. Bei der Verwendung von Edelmetall-Legierungen wird bei<br />
dieser Aufstellung nur die Anzahl der bezuschussungsfähigen<br />
Abrechnungseinheiten Metall angegeben. Der Herstellungsort <strong>des</strong><br />
Zahnersatzes ist anzugeben.<br />
§ 6 Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition<br />
dieses Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von<br />
einem Laboratorium erbracht werden, außer in Ausnahmefällen<br />
(z.B. bei der Mängelbeseitigung).<br />
§ 7 Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen<br />
werden.<br />
Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen) abgerechnet, so ist<br />
eine Kopie der Originalbelege der herstellenden zahntechnischen<br />
Laboratorien den Abrechnungen beizufügen. Bei der Erstellung der<br />
Rechnung ist min<strong>des</strong>tens die Kurzbezeichnung der einzelnen<br />
Leistung gemäß Anlage 2 zum bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />
Leistungsverzeichnis anzugeben.<br />
§ 5 Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den<br />
kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit,<br />
Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen und alle<br />
tatsächlich erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufzuführen.<br />
Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb<br />
Deutschlands ist der Herstellungsort (z.B. Frankfurt/Main),<br />
außerhalb Deutschlands das Herstellungsland (z.B. Frankreich)<br />
anzugeben.<br />
§ 6 Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition dieses<br />
Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von einem<br />
Laboratorium erbracht werden, außer in Ausnahmefällen (z.B. bei<br />
der Mängelbeseitigung).<br />
§ 7 Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen<br />
werden. Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen)<br />
abgerechnet, so ist eine Kopie der Originalbelege der<br />
herstellenden zahntechnischen Laboratorien den Abrechnungen<br />
beizufügen. Bei der Erstellung der Rechnung ist min<strong>des</strong>tens die<br />
Kurzbezeichnung der einzelnen Leistung gemäß Anlage 2 zum<br />
bun<strong>des</strong>einheitlichen Leistungsverzeichnis anzugeben.<br />
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§ 8 Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch<br />
mehrere Laboratorien gefertigt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.<br />
Dabei gilt auch in diesen Fällen, dass für die Abrechnung die Preise<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Vertragsgebietes im Geltungsbereich <strong>des</strong> SGB V<br />
maßgebend sind, in dem das jeweilige, die (Teil-) Leistung<br />
herstellende Labor seinen Sitz hat. Hat ein zahntechnisches Labor<br />
seinen Sitz außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches <strong>des</strong> SGB V, so sind<br />
seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig,<br />
wenn sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren.<br />
§ 9 Der Rechnungslegung über zahntechnische Leistungen ist die<br />
Erklärung nach Anhang V<strong>II</strong>I der Richtlinie 93/42/EWG <strong>des</strong> Rates<br />
vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in<br />
der jeweils geltenden Fassung beizufügen (Konformitätserklärung).<br />
§ 10 Das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong> ist ein Verzeichnis von Einzelleistungen, die<br />
entsprechend ihrer erbrachten Menge abrechnungsfähig sind, wenn<br />
nicht durch die Erläuterungen anderweitiges geregelt ist. Für Fragen<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Leistungsinhaltes und der Abrechenbarkeit ist allein<br />
der "Gemeinsame Ausschuss" der Vertragspartner zuständig<br />
(BSG-Urteil vom 13.01.1993 - Az.: 14a/6 RKa 67/91 ). Der<br />
Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe offene Fragen <strong>des</strong> <strong>BEL</strong> <strong>II</strong><br />
als auch zahntechnische Weiterentwicklungen, ggf. deren<br />
Aufnahme in das <strong>BEL</strong> <strong>II</strong>, partnerschaftlich zu klären.<br />
§ 8 Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch<br />
mehrere Laboratorien gefertigt, sind für die Abrechnung die Preise<br />
<strong>des</strong> Vertragsgebietes im Geltungsbereich <strong>des</strong> SGB V maßgebend,<br />
in dem das jeweilige, die (Teil-) Leistung herstellende Labor seinen<br />
Sitz hat.<br />
Hat ein zahntechnisches Labor seinen Sitz außerhalb <strong>des</strong><br />
Geltungsbereiches <strong>des</strong> SGB V, so sind seine zahntechnischen<br />
Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn sich die Preise an<br />
den dort ortsüblichen Preisen orientieren.<br />
§ 9 Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller eine Erklärung nach<br />
Nummer 2.1 <strong>des</strong> Anhangs V<strong>II</strong>I der Richtlinie 93/42/EWG<br />
(Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung<br />
auszustellen und den zahntechnischen Sonderanfertigungen bei<br />
der Abgabe der Rechnung eine Kopie beizufügen. Er hat die<br />
Dokumentation nach Nummer 3.1 <strong>des</strong> Anhangs V<strong>II</strong>I der Richtlinie<br />
93/42/EWG zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu<br />
treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte<br />
mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und<br />
Dokumentation sind min<strong>des</strong>tens fünf Jahre aufzubewahren (vgl.<br />
hierzu § 6 Abs. 5 MPV).<br />
§ 10 Die Vertragsparteien bilden einen "Gemeinsamen Ausschuss", der<br />
<strong>zur</strong> Wahrung der bun<strong>des</strong>einheitlichen Anwendung die Auslegung<br />
der jeweiligen Leistungsinhalte und Fragen der Abrechenbarkeit<br />
übernimmt.<br />
Die KZBV ist hierbei ins Benehmen zu setzen.<br />
Seine Entscheidungen werden in Form von Gemeinsamen<br />
<strong>Rundschreiben</strong> veröffentlicht. Sie sind nach ihrer Veröffentlichung<br />
für die Beteiligten bei der Verordnung, Herstellung und Abrechnung<br />
in der vertragszahnärztlichen Versorgung bindend.<br />
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