Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 4/2019
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KLIENTENJOURNAL
AUSGABE 4 | Dezember 2019
Top-Themen dieser Ausgabe:
> Inventur > Alle Änderungen zum Jahreswechsel > Finanzierung im Wandel der Zeit
ZUM GELEIT
Auch dieses Jahr neigt sich dem Ende zu und – wie jedes Jahr – hat
man das Gefühl, es ist so schnell vergangen wie keines zuvor. Zu Jahresbeginn
hatte alles noch so toll ausgesehen, Konjunktur im Hoch, stabile
Regierung ...
Dann kam Ibiza – „a bsoffene Gschicht“ – und „zack, zack, zack“ hatten
wir keine Regierung mehr! Es wäre aber nicht Österreich, wenn das
einen wesentlichen Unterschied gemacht hätte. Die Übergangsregierung
hat nicht weniger Beschlüsse getroffen als eine politisch gewählte
und so manche Dinge wurden erledigt, die schon jahrelang anstanden.
Dass dennoch einige (wenige) Dinge vorangegangen sind, sehen Sie in
dieser Ausgabe. Alle Änderungen – nicht alle werden Sie betreffen –
finden in diversen Artikeln ihren Niederschlag. Vielleicht bekommen
wir unsere neue Regierung ja vom Christkind? Was dann wirklich drinnen
ist werden wir erst sehen wenn wir sie auspacken.
2020 ist eine schöne (Jahres)zahl, ein gutes Omen für ein gutes Jahr?
Das schöne an der Zukunft ist jedenfalls, dass wir sie gestalten können
(im Gegensatz zur Vergangenheit). Starten wir also mit viel Elan und
positiver Energie. Machen wir doch einmal gute Vorsätze, die realistisch
sind, und setzen sie dann auch um. Auch beim Thema Nummer eins,
der Umwelt und beim Thema Nummer zwei, der Digitalisierung, gilt:
Änderungen gelingen nur dann wenn man sie mit Maß und Ziel gestaltet.
Wir wünschen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!
Mag. Rudolf Waidhofer und Team
1150 Wien, Schwendergasse 7-13/Stg. 2, Tel.: (01) 892 00 55/0, Fax: DW 42, info@kowarik.at, www.kowarik-waidhofer.at
| 4|Dezember 2019
2
Und immer wieder Firmenautos!
SAchBEZUG KFZ IM UNTERNEhMEN AB 2020
& BENüTZUNGSVEREINBARUNG!
Die Höhe der Sachbezüge, die für eine Privatnutzung
eines Firmen-KFZ angesetzt
werden müssen, richtet sich nach dem
CO2-Ausstoß.
Hier kommt es in der Folge des Dieselskandals
zu einer Änderung der Berechnung,
es werden die neuen „WLTP“ Werte
(neues Messverfahren) für die Ermittlung
des CO2-Ausstoßes zugrunde gelegt.
Konkret gelten die neuen Werte für alle
KFZ, die ab 1.4.2020 erstmals zugelassen
werden, für alle anderen KFZ gilt die alte
Tabelle. Den WLTP Wert findet man im
Zulassungsschein des KFZ.
Auch die Berechnung der NOVA (diese ab
01.01.2020) und die Berechnung der Versicherungssteuer
(ab 01.10.2020) werden
sich ändern, generell werden dadurch einige
Autos teurer, manche aber auch billiger
in der Anschaffung bzw. der laufenden
Versicherung.
Als Erinnerung: Für KFZ OHNE CO2-
Ausstoß (also reine Elektro-KFZ) muss
kein Sachbezug gerechnet werden. Das gilt
nicht nur für Autos, sondern auch für E-
Bikes, E-Vespas und E-Scooter.
Benützungsvereinbarung
Firmenwagen
Benützt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto
nicht für Privatfahrten, ist dieser Umstand
grundsätzlich durch ein lückenlos geführtes
Fahrtenbuch glaubhaft zu machen. Der Besitz
eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers
bringt nicht auch automatisch
den Ausschluss der Privatnutzung eines von
ihm dienstlich genutzten firmeneigenen
Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines
vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten
und überprüften Verbots von Privatfahrten
ist kein Sachbezug anzusetzen.
Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt
zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen
führt (sogar bei Autos, die hinten für
Werkzeugtransporte gedacht sind), empfehlen
wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung
zu den Firmenwagen abzuschließen, in der
konkret steht, dass die Autos am Abend bei
der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere
abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten
in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung
muss dann auch tatsächlich gelebt
werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der
Abwicklung einer solchen Vereinbarung.
Steueränderungen
ab 01.01.2020
EIN KLEINER TEIL DER STEUERREFORM
WURDE JA DOch NOch BESchLOSSEN !
Endlich einmal positive Nachrichten für Steuerpflichtige! Mit der Steuerreform,
die noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht
wurde, gibt es ein paar Steuererleichterungen, die besonders kleinere
Unternehmen freuen werden:
Erhöhung der Grenze für
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Waren bisher Anschaffungen bis 400,- € netto *) sofort absetzbar und
nicht auf die Nutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wird diese
Grenze für Wirtschaftsgüter ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem
31.12.2019 beginnt, auf 800,- € netto *) angehoben.
Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmergrenze sowie die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen werden mit 01.01.2020 von 30.000,- €
netto *) p.a. auf 35.000,- € netto p.a. angehoben.
*)
Bei Kleinunternehmern und unecht USt-befreiten Unternehmern
(z.B. Arzt): brutto!
Gleichstellung Elektrofahrräder
und -krafträder mit Elektro-KFZ
Für Elektrokraft- und fahrräder (CO2 Emission Null) steht ab
01.01.2020 der Vorsteuerabzug zu. Außerdem ist kein Sachbezug zu
rechnen, falls ein solches Fahrzeug dem Dienstnehmer zur Privatnutzung
überlassen wird.
Senkung der Sozialversicherungsbeiträge
im GSVG und BSVG
Für Niedrigverdiener (Arbeitnehmer und Pensionisten) wurde ab
2020 ein Sozialversicherungsbonus eingeführt. Korrespondierend
dazu werden die Beiträge in der Krankenversicherung der gewerblich
Selbständigen bzw. der Bauern von 7,65% auf 6,8% gesenkt.
> Voraussichtliche Werte 2020
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 460,66
Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer monatlich 5.370,-
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen an
Dienstnehmer 10.740,- p.a.
Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer
und Selbständige 6.265,- p.m. (12x)
Ab 2020 entfällt die Auflösungsabgabe für Dienstverhältnisse,
bei denen das Beschäftigungsende nach dem 31.12.2019 ist!
3
Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich
der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen,
was gelungen ist, und Pläne für das nächste
Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss
ganz prosaisch Inventur gemacht werden
(neben einer Planungsrechnung für das
nächste Jahr, die auch anzuraten ist).
Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie
freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur
durchführen. Inventur ist die körperliche
Bestandsaufnahme aller Gegenstände
im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum
Bilanzstichtag.
Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit
dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände
mit den sich aus den Büchern ergebenden
Beständen verglichen werden können.
Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl
oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt
werden. Daneben stellt die Inventur
einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar
und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.
Bilanzierungspflichtige Unternehmen
Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten
etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften
(OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen
(700.000,- € in zwei aufeinander
folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal)
überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen
keine Inventur zu erstellen).
Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages
im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn
des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr
zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen
fällt das Ende des Geschäftsjahres auf
den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der
Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere
Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur,
permanente Inventur), die sich im
Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme
durchzuführen ist, unterscheiden.
Die Durchführung der Inventur hat vollständig
und richtig zu erfolgen, außerdem sind die
Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren,
Jahreswechsel
ist Inventurzeit!
AUch IM DIGITALEN ZEITALTER BLEIBT UNS
DAS MESSEN, WÄGEN UND ZÄhLEN NIchT ERSPART!
dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein
Prüfer des Finanzamts) ohne besondere
Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen
(etwa Zähllisten) sollen nicht
mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen.
Diese Aufzeichnungen der Inventur sind
sieben Jahre aufzubewahren.
Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa
aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern
ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die
Differenz fließt dabei in die Gewinn- und
Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der
Bilanz wieder.
Schätzung durch die Finanz
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen
Mangel, ist die Finanz zur Schätzung
verpflichtet. Als wesentliche Mängel
können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten,
unvollständige oder unrichtige Aufnahmen
der Bestände oder das Fehlen von für
die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen
(Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme,
etc.) angesehen werden.
Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis
bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung
des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb
sind die korrekte Durchführung sowie die
Dokumentation der Inventur enorm wichtig.
Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv,
daher sind eine gute Planung und
eine strukturierte Durchführung sinnvoll.
Wie immer
alle Artikel auch auf
www.kowarik-waidhofer.at.
Sie können das
Klienten-Journal
auch online lesen oder
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downloaden!
| 4|Dezember 2019
4
Neue
Betriebsausgabenpauschalierung
für Kleinunternehmer ab 2020
MEhRERE MöGLIchKEITEN STEUERN ZU SPAREN!
WELchE IST DIE BESTE FüR MIch?
Ob daher diese neue Pauschalierung ein Vorteil ist,
wird man also, so wie bisher, mit einer Vergleichsrechnung
feststellen müssen. Wir können uns vorstellen,
dass bei gelegentlicher, z.B. IT-Beratung,
also einer Tätigkeit, bei der man kaum Betriebsausgaben
hat, diese Methode günstig ist. Bei einer
Handelstätigkeit erscheinen aber selbst die 45%
knapp.
Wir raten daher unbedingt alle Belege im Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit aufzuheben,
schon um für sich selbst einen Überblick zu
haben.
Im Rahmen der Gewinnermittlung mittels Einnahmen/Ausgaben-
Rechnung gibt es bereits die Möglichkeit die Betriebsausgaben mit
6% bzw 12% pauschal zu ermitteln. Daneben kann man noch die tatsächlichen
Ausgaben für Pflichtversicherungen, Waren, Löhne und
Fremdleistungen absetzen.
Ab 2020 gibt es eine weitere Möglichkeit der Pauschalierung. Nutzen
können diese neue Form der Pauschalierung Unternehmen, deren
Nettoumsatz maximal € 35.000,- beträgt. Die Höhe der pauschalen
Betriebsausgaben klingt verlockend.
> 20% der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben
> sonst 45% der Betriebseinnahmen
Daneben sind allerdings nur mehr die Pflichtversicherungsbeiträge
in tatsächlicher Höhe abzusetzen.
Aus GPLA wird PLAB!
WAS DIE VEREINhEITLIchUNG BRINGT
WIRD DIE PRAxIS WEISEN!
Achtung: Gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte
und Stiftungsvorstände!
> Elektronische
Zustellung durch
Bundesbehörden!
Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen
geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden
elektronisch empfangen zu können.
Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:
> Handysignatur aktivieren
> Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at)
registrieren
> Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht
erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können
> Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im
Unternehmensserviceportal hinterlegen
> Überprüfung der Einstellungen beim Service
„MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal
Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst
für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten.
Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben
durch Finanzamt oder Krankenkasse (GPLA) ersetzen. Dabei handelt
es sich um eine Außenprüfung.
Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen
Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen
Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und
soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird
jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der
Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet
werden.
In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen,
wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die
Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche
bzw. materielle Auswirkungen.
Erkenntnis
Es ist nicht genug zu wissen,
man muss auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen,
man muss auch tun.
Johann Wolfgang von Goethe
1749 - 1832
5
Gastkommentar
Finanzierung im Wandel der Zeit –
und die Konstante!
hELMUT E. MüNch
UNTERNEhMENSBERATER UND GESchÄFTSFühRER
DER cORSOR GMBh
WWW.cORSOR.AT
Schauen wir einmal zehn, 15 Jahre zurück.
Finanzierung war gleichbedeutend mit Kredit,
also Bank. Die einzige Frage, die damals
noch gestellt wurde, war: Kredit oder Leasing
(und das zunächst auch nur im Zusammenhang
mit KFZ, später dann erweitert um Maschinen
und Gebäude)?
Das hat sich vor allem zunächst durch das
Förderungswesen und in den letzten Jahren
zusätzlich durch Crowdinvesting und
Crowdfunding stark gewandelt. Der Anteil
der Finanzierung durch die Bank war 2018
gerade einmal noch (oder noch immer) um
die 60%! Dieser Prozentsatz bezieht sich rein
auf Fremdkapital. Wirft man einen Blick auf
die Verteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs
sieht man, dass bereits fast 70% aus
dem Cash-Flow und eingebrachtem Eigenkapital
gedeckt werden können. Auf Bankkredite
entfallen also gerade einmal noch
knapp 23% (Differenz sind andere Finanzierungsformen),
Tendenz fallend.
Wenn man aber zu der Gruppe gehört, die
weder aus dem Cash-Flow finanzieren kann
und auch alternative Finanzierungen – aus
welchen Gründen auch immer – nicht möglich
oder sinnvoll sind, stellt sich die Frage ob
die Bank den benötigten Kredit auch bewilligt.
Hier zeigt uns die Statistik, dass insgesamt
nur knapp 60% der angefragten Kredite
in voller Höhe bewilligt werden. Gute 30%
werden komplett abgelehnt, bei knapp 10%
wird die geforderte Summe gekürzt.
Auf die Größe kommt es an!
Wenn Ihr Unternehmen groß genug ist (über
50 Beschäftigte) können Sie fix mit einer Zusage
in voller Höhe rechnen – 2018 wurde in
dieser Beschäftigungsgrößenklasse kein einziger
Antrag abgelehnt (bei 2% wurde die
Summe gekürzt)! Um so kleiner allerdings,
desto „schau ma einmal“. Bei EPUs lag die
Zusagerate 2018 nur bei 43,5%, über 50%
wurden komplett abgelehnt.
Welche Gründe waren dafür ausschlaggebend?
Wie nicht anders zu erwarten steht an
erster Stelle das Problem der mangelnden Sicherheiten
und die Anforderungen der Bank
an diese, denn die sind in den vergangenen
Jahren immer höher geworden. Den Spruch
„Wenn ich 200.000,- € hätte, bräuchte ich
Ihren Kredit über 100.000,- € nicht“ habe ich
schon vor zehn Jahren gehört, er wird immer
zeitgemäßer.
An zweiter Stelle der Gründe für die Ablehnung
kommt schon die Bonität – wie auch
immer die Bank diese (und aus welchen
Quellen) berechnet bleibt weiterhin das Geheimnis
der Banken.
An dritter Stelle steht das Risiko (Investitionsvorhaben
zu risikoreich) mit 20% Anteil.
Das ist immerhin jedes fünfte Investitionsvorhaben!
Banken sind immer wieder durch
ihre eigene Zockerei in Schieflage geraten.
Davor wollen sie ihre Kunden wohl offensichtlich
bewahren!
Wobei sich für risikobehaftete Projekte der
Bankkredit ohnehin nicht wirklich empfiehlt.
Hier sind Crowdfunding/Crowdinvesting sicher
die bessere Wahl. Diese Finanzierungsform
hat sich mit rasanter Geschwindigkeit
etabliert. Mittlerweile stehen zahlreiche Plattformen
(teilweise bereits hoch spezialisiert)
zur Verfügung, das Internet und die WKO
helfen bei der Auswahl.
Für alle, die sich mit diesem Thema noch
nicht so auseinandergesetzt haben:
Grundsätzlich zu unterscheiden ist
Crowdfunding und Crowdinvesting. Beiden
ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer
Investition an einer Idee oder einem Projekt
beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen
handelt – im Falle des Misserfolgs, also der
Insolvenz des Darlehensnehmers ist der Totalverlust
möglich. Den Unterschied macht
dann erst die Gegenleistung, denn diese ist
auch das Kriterium für die Steuerbarkeit –
also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen
können. Und hier muss man besonders
aufpassen – denn auch die Finanz hat mit der
technologischen Entwicklung Schritt gehalten!
> Für Crowdinvesting sind fixe oder variable
Zinssätze vereinbart, es handelt sich also
um eine reine Finanzierungsform und löst
daher keine Umsatzsteuerpflicht aus. Die
Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer
bzw. der Einkommensteuer.
> Beim Crowdfunding gibt es die Varianten
> donation-based und
> reward-based.
Beide können unter Umständen zu einer
Umsatzsteuerpflicht führen. Sollte man also
diese Finanzierungsform ernsthaft in Betracht
ziehen empfiehlt es sich neben einem
Crowdfunding-Profi jedenfalls mit seinem
Steuerberater zu sprechen.
Während Crowdinvesting eine reine Finanzierungsform
ist, und die Kleininvestoren an
einer möglichst hohen Rendite interessiert
sind, spielen beim Crowdfunding meistens
ganz andere Motive eine größere Rolle.
Die Konstante
Während die Modelle bzw. Varianten der Finanzierungsmöglichkeiten
sich im Wandel
Fortsetzung Seite 6
| 4|Dezember 2019
6
Abzugsteuer
AchTUNG BEI AUSLANDSZAhLUNGEN!
> Anpassung Freibeträge
für außergewöhnliche
Belastung
Vorsicht ist geboten, wenn Dienstleistungen
von ausländischen Unternehmen
empfangen werden, die
in Österreich weder einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt
(natürliche Personen) noch Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland
haben.
Als Dienstleistungen hat man sich
z.B. Leistungen von Vortragenden,
Künstlern, Sportlern, kaufmännischen
oder technischen Beratern
vorzustellen. In solchen Fällen ist
das empfangende Unternehmen
verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag
20% Abzugsteuer an das Finanzamt
abzuführen. Das Schlimme
daran ist, dass der österreichische
Unternehmer, ähnlich wie
bei der Lohn- oder Kapitalertragsteuer,
verschuldensunabhängig für
die Einbehaltung und Abfuhr haftet.
Lassen Sie daher rechtzeitig prüfen,
ob eine solche Abzugsteuer abzuführen
ist.
In Fällen mit entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen
kann
sich der ausländische Unternehmer
im Rückerstattungsweg die bezahlte
Abzugsteuer zurückholen. Eine sofortige
Entlastung ist unter bestimmten
Voraussetzungen durch
die sogenannte DBA-Entlastungsverordnung
möglich.
Trotzdem erspart man sich eine genaue
Kontrolle des Sachverhaltes
nicht.
Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen
Krankendiätsverpflegung wurden um rd. 65%
(was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht.
Die neuen Werte belaufen sich
(jeweils pro Monat):
Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,- bis € 1.198,-
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,-
Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,-
Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,-
Freibetrag für Körperbehinderte, die zur
Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,-
Finanzierung
FF VON SEITE 5
befinden bzw. vielfältiger werden, bleibt für
die grundsätzliche Auswahl weiterhin eine
Konstante.
Die bewährten „4 Ws“ haben nach wie vor
Gültigkeit :
> Wofür brauche ich
> Welche Summe
> Wie lange um
> Was zu bewirken?
Und aus den Antworten auf diese vier Fragen
sollte sich die „richtige“ Finanzierungsform
ableiten lassen.
Das erste „W“ (wofür?) wird derzeit in den
meisten Fällen das selbe sein. Die technologische
Entwicklung galoppiert uns fast schon
davon. Wir reden von Digitalisierung und
zwar – aller Unternehmensbereiche und das
in allen Unternehmensgrößen und Branchen.
Das ist naturgemäß mit Kosten verbunden
und macht auch tatsächlich einen
hohen Anteil des Gesamtfinanzierungsbedarfs
seit 2017 aus, Tendenz steigend.
Innerhalb der Gesamtkosten für Digitalisierung
steht die digitale Kundenkommunikation
mit über 50% ganz vorne (Der Kunde
soll ja König sein – und dazu muss ich ihn
auch in der Zukunft erreichen!). Vernetzung
und Datenintegration innerhalb des Unternehmens,
digitaler Datenaustausch mit Lieferanten
und/oder Kunden im Produktionsprozess
sowie systematische Aufbereitung
digitaler Daten zur Erfüllung der Kundenbedürfnisse
folgen auf den Plätzen zwei
bis vier und betreffen die Maßnahmen „hinter
dem Vorhang“.
2018 haben sich zwei von drei Unternehmen
mit dem Thema Digitalisierung auseinandergesetzt,
in den Branchen Handel und
Dienstleistungen sogar drei von vier. Wir
sprechen hier von Maßnahmen, die nicht die
Entscheidung zulassen, ob wir mit der Entwicklung
mitgehen (wollen), sondern nur
„wann“ und „in welchem Ausmaß“. Daran
vorbeikommen werden nur wenige.
Wenn das erste „W“ also meistens Digitalisierung
heißen wird, hängen die nächsten
beiden „Ws“ von vielen Faktoren ab, Ausmaß
der Maßnahmen, wie schnell muss es gehen
(wird sehr von der Branche bzw. Tätigkeit des
Unternehmens abhängen), etc.
Das vierte „W“ wird dann oft nur „Das Überleben
des Unternehmens“ sein, schöner gesagt:
„Die Zukunft des Unternehmens“. Aber
Digitalisierung ist oft auch eine Chance und
kann vielleicht sogar die Kosten wieder hereinspielen
– oder im besten Fall sogar zur
positiven Entwicklung beitragen. Diejenigen,
die früher damit beginnen, haben allein
schon dadurch einen Vorteil.
7
Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste)
umsatzsteuerliche Änderung betrifft
die innergemeinschaftlichen Liefe -
rungen:
Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei,
wenn neben den bisherigen Voraussetzungen
zusätzlich
> dem Lieferanten die (von einem anderen
Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des
Käufers mitgeteilt worden ist und
> der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe
einer Zusammenfassenden Meldung
nachkommt.
Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden
Meldung beträgt nur 30 Tage!
Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte
werden vereinheitlicht, wobei sich bis
auf eine Ausnahme die österreichische Meinung
durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang
wiederholen wir unsere Empfehlung
bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft
liegt immer dann vor, wenn die Ware
einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.
Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex
sind und leicht etwas passieren kann ersuchen
bzw. raten wir Ihnen uns schon vor
Rechnungsausstellung zu kontaktieren.
Änderungen bei der
Umsatzsteuer ab 01.01.2020
INNERGEMEINSchAFTLIchE LIEFERUNGEN,
„SORGFALTSPFLIchTEN-UMSATZSTEUERVERORDNUNG“
& AIRBNB!
Falsche Beurteilungen können „ordentlich
ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht
immer möglich und – wenn doch – aufwendig.
Außerdem können wir das Vorliegen
eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U.
gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen
meist eine Zusammenfassende Meldung
zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten
Abwicklung auch eine Registrierung in
einem anderen Staat erforderlich!
Achtung: Online-Buchungsplattformen sind
ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!)
– Unwort
des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen
Übermittlung von steuerlich relevanten
Informationen verpflichtet (kombiniert
mit entsprechenden Haftungsbestimmungen).
Dies betrifft neben dem Versandhandel
auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen
(Airbnb!).
Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen
zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich
der Beförderungsnachweise nach EU-
Recht ist eine neue „Vermutungsregel“
eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen
gelten aber weiter!
Der Vollständigkeit halber seien noch zwei
erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich
> die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
auf 35.000,- € (netto), verbunden mit
einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze
und
> der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads
u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null
– natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt
werden. Ob es hier eine Berichtigungsmöglichkeit
für in den Vorjahren an -
geschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.
Aus der Praxis
Gelddiebstahl nicht abzugsfähig
Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages
aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner
Betriebsausgabe geführt weil einerseits
der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche
Zwecke bestimmt war und andererseits
die Aufbewahrung auffallend sorglos
war.
Keine Werbungskosten
auf fremden Namen!
Werbungskosten sind Aufwendungen bzw.
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger
Zusammenhang gegeben sein muss. Laut
BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass Steuerpflichtige bei Geräten,
welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen
Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf
achten, dass die Rechnung auf Ihren
Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die
Besorgung durch einen Angehörigen durchführen
lassen. Also, wenn auf der Rechnung
ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben)
lassen oder kein Steuerabzug!
Zur Erinnerung:
Staus und witterungsbedingte Verspätungen
sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten,
er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber
unverzüglich zu informieren! Lediglich
unvorhersehbare Ereignisse oder
Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund
dar.
| 4|Dezember 2019 8
> Nicht vergessen:
Registrierkassen-Bon per Jahresende
Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn
dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr
Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr
Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!
Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz
zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.
Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizie rungs code
überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand
haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.
Die Prüfung muss bis 15. Februar 2020 erfolgen!
Alles Gute und viel
Erfolg für 2020!
Unser Büro ist an folgenden Fenstertagen
nicht besetzt
> Freitag, 27. Dezember
> Montag, 30. Dezember
Nützen Sie bitte unser Fax
01/892 00 55 42 distanz
und unser E-Mail
info@kowarik.at
is a
> Unsere
Weihnachtsfeier
vo. li. Brigitte Ullram, Marina Anzböck,
Beatrice Gleicher, Michael Kowarik und
Rudolf Waidhofer
Ankunft. heute.
hedy Lamarr
Unsere Weihnachtsfeier führte uns heuer in das bezaubernde Palais
Schönburg in das Stationentheater von Autorin und gleichzeitig
Hauptdarstellerin Beatrice Gleicher. (Bild Mitte) Das Abendessen war
als Captain´s Dinner auf der Überfahrt in die USA gestaltet!
Unter www.kunstspielerei.com erfahren Sie Näheres, insbesondere
auch über die neuen Termine in 2020. Übrigens: Es ist uns eine Ehre
Frau Gleicher auch steuerlich betreuen zu dürfen.
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber: K & W Kowarik & Waidhofer Steuerberatungs-KG, 1150
Wien, Schwen dergasse 7-13/Stiege 2, Tel.: 01 892 00 55/0, Fax: DW 42, E-Mail: info@kowarik.at,
www.kowarik-waidhofer.at
Redaktion: Mag. Rudolf Waidhofer, Mag. Manfred Wildgatsch, H. E. Münch – Illustration:
Michael Benyuska.
Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch die verkürzte Wiedergabe
werden Beratungsgespräche nicht ersetzt.