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Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 4/2019

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KLIENTENJOURNAL

AUSGABE 4 | Dezember 2019

Top-Themen dieser Ausgabe:

> Inventur > Alle Änderungen zum Jahreswechsel > Finanzierung im Wandel der Zeit

ZUM GELEIT

Auch dieses Jahr neigt sich dem Ende zu und – wie jedes Jahr – hat

man das Gefühl, es ist so schnell vergangen wie keines zuvor. Zu Jahresbeginn

hatte alles noch so toll ausgesehen, Konjunktur im Hoch, stabile

Regierung ...

Dann kam Ibiza – „a bsoffene Gschicht“ – und „zack, zack, zack“ hatten

wir keine Regierung mehr! Es wäre aber nicht Österreich, wenn das

einen wesentlichen Unterschied gemacht hätte. Die Übergangsregierung

hat nicht weniger Beschlüsse getroffen als eine politisch gewählte

und so manche Dinge wurden erledigt, die schon jahrelang anstanden.

Dass dennoch einige (wenige) Dinge vorangegangen sind, sehen Sie in

dieser Ausgabe. Alle Änderungen – nicht alle werden Sie betreffen –

finden in diversen Artikeln ihren Niederschlag. Vielleicht bekommen

wir unsere neue Regierung ja vom Christkind? Was dann wirklich drinnen

ist werden wir erst sehen wenn wir sie auspacken.

2020 ist eine schöne (Jahres)zahl, ein gutes Omen für ein gutes Jahr?

Das schöne an der Zukunft ist jedenfalls, dass wir sie gestalten können

(im Gegensatz zur Vergangenheit). Starten wir also mit viel Elan und

positiver Energie. Machen wir doch einmal gute Vorsätze, die realistisch

sind, und setzen sie dann auch um. Auch beim Thema Nummer eins,

der Umwelt und beim Thema Nummer zwei, der Digitalisierung, gilt:

Änderungen gelingen nur dann wenn man sie mit Maß und Ziel gestaltet.

Wir wünschen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Mag. Rudolf Waidhofer und Team

1150 Wien, Schwendergasse 7-13/Stg. 2, Tel.: (01) 892 00 55/0, Fax: DW 42, info@kowarik.at, www.kowarik-waidhofer.at


| 4|Dezember 2019

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Und immer wieder Firmenautos!

SAchBEZUG KFZ IM UNTERNEhMEN AB 2020

& BENüTZUNGSVEREINBARUNG!

Die Höhe der Sachbezüge, die für eine Privatnutzung

eines Firmen-KFZ angesetzt

werden müssen, richtet sich nach dem

CO2-Ausstoß.

Hier kommt es in der Folge des Dieselskandals

zu einer Änderung der Berechnung,

es werden die neuen „WLTP“ Werte

(neues Messverfahren) für die Ermittlung

des CO2-Ausstoßes zugrunde gelegt.

Konkret gelten die neuen Werte für alle

KFZ, die ab 1.4.2020 erstmals zugelassen

werden, für alle anderen KFZ gilt die alte

Tabelle. Den WLTP Wert findet man im

Zulassungsschein des KFZ.

Auch die Berechnung der NOVA (diese ab

01.01.2020) und die Berechnung der Versicherungssteuer

(ab 01.10.2020) werden

sich ändern, generell werden dadurch einige

Autos teurer, manche aber auch billiger

in der Anschaffung bzw. der laufenden

Versicherung.

Als Erinnerung: Für KFZ OHNE CO2-

Ausstoß (also reine Elektro-KFZ) muss

kein Sachbezug gerechnet werden. Das gilt

nicht nur für Autos, sondern auch für E-

Bikes, E-Vespas und E-Scooter.

Benützungsvereinbarung

Firmenwagen

Benützt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto

nicht für Privatfahrten, ist dieser Umstand

grundsätzlich durch ein lückenlos geführtes

Fahrtenbuch glaubhaft zu machen. Der Besitz

eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers

bringt nicht auch automatisch

den Ausschluss der Privatnutzung eines von

ihm dienstlich genutzten firmeneigenen

Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines

vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten

und überprüften Verbots von Privatfahrten

ist kein Sachbezug anzusetzen.

Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt

zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen

führt (sogar bei Autos, die hinten für

Werkzeugtransporte gedacht sind), empfehlen

wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung

zu den Firmenwagen abzuschließen, in der

konkret steht, dass die Autos am Abend bei

der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere

abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten

in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung

muss dann auch tatsächlich gelebt

werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der

Abwicklung einer solchen Vereinbarung.

Steueränderungen

ab 01.01.2020

EIN KLEINER TEIL DER STEUERREFORM

WURDE JA DOch NOch BESchLOSSEN !

Endlich einmal positive Nachrichten für Steuerpflichtige! Mit der Steuerreform,

die noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht

wurde, gibt es ein paar Steuererleichterungen, die besonders kleinere

Unternehmen freuen werden:

Erhöhung der Grenze für

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Waren bisher Anschaffungen bis 400,- € netto *) sofort absetzbar und

nicht auf die Nutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wird diese

Grenze für Wirtschaftsgüter ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem

31.12.2019 beginnt, auf 800,- € netto *) angehoben.

Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmergrenze sowie die Verpflichtung zur Abgabe von

Umsatzsteuervoranmeldungen werden mit 01.01.2020 von 30.000,- €

netto *) p.a. auf 35.000,- € netto p.a. angehoben.

*)

Bei Kleinunternehmern und unecht USt-befreiten Unternehmern

(z.B. Arzt): brutto!

Gleichstellung Elektrofahrräder

und -krafträder mit Elektro-KFZ

Für Elektrokraft- und fahrräder (CO2 Emission Null) steht ab

01.01.2020 der Vorsteuerabzug zu. Außerdem ist kein Sachbezug zu

rechnen, falls ein solches Fahrzeug dem Dienstnehmer zur Privatnutzung

überlassen wird.

Senkung der Sozialversicherungsbeiträge

im GSVG und BSVG

Für Niedrigverdiener (Arbeitnehmer und Pensionisten) wurde ab

2020 ein Sozialversicherungsbonus eingeführt. Korrespondierend

dazu werden die Beiträge in der Krankenversicherung der gewerblich

Selbständigen bzw. der Bauern von 7,65% auf 6,8% gesenkt.

> Voraussichtliche Werte 2020

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 460,66

Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer monatlich 5.370,-

Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen an

Dienstnehmer 10.740,- p.a.

Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer

und Selbständige 6.265,- p.m. (12x)

Ab 2020 entfällt die Auflösungsabgabe für Dienstverhältnisse,

bei denen das Beschäftigungsende nach dem 31.12.2019 ist!


3

Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich

der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen,

was gelungen ist, und Pläne für das nächste

Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss

ganz prosaisch Inventur gemacht werden

(neben einer Planungsrechnung für das

nächste Jahr, die auch anzuraten ist).

Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie

freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur

durchführen. Inventur ist die körperliche

Bestandsaufnahme aller Gegenstände

im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum

Bilanzstichtag.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit

dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände

mit den sich aus den Büchern ergebenden

Beständen verglichen werden können.

Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl

oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt

werden. Daneben stellt die Inventur

einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar

und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Bilanzierungspflichtige Unternehmen

Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten

etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften

(OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen

(700.000,- € in zwei aufeinander

folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal)

überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen

keine Inventur zu erstellen).

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages

im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn

des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr

zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen

fällt das Ende des Geschäftsjahres auf

den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der

Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere

Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur,

permanente Inventur), die sich im

Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme

durchzuführen ist, unterscheiden.

Die Durchführung der Inventur hat vollständig

und richtig zu erfolgen, außerdem sind die

Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren,

Jahreswechsel

ist Inventurzeit!

AUch IM DIGITALEN ZEITALTER BLEIBT UNS

DAS MESSEN, WÄGEN UND ZÄhLEN NIchT ERSPART!

dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein

Prüfer des Finanzamts) ohne besondere

Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen

(etwa Zähllisten) sollen nicht

mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen.

Diese Aufzeichnungen der Inventur sind

sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa

aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern

ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die

Differenz fließt dabei in die Gewinn- und

Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der

Bilanz wieder.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen

Mangel, ist die Finanz zur Schätzung

verpflichtet. Als wesentliche Mängel

können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten,

unvollständige oder unrichtige Aufnahmen

der Bestände oder das Fehlen von für

die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen

(Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme,

etc.) angesehen werden.

Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis

bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung

des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb

sind die korrekte Durchführung sowie die

Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv,

daher sind eine gute Planung und

eine strukturierte Durchführung sinnvoll.

Wie immer

alle Artikel auch auf

www.kowarik-waidhofer.at.

Sie können das

Klienten-Journal

auch online lesen oder

komplett als Pdf

downloaden!


| 4|Dezember 2019

4

Neue

Betriebsausgabenpauschalierung

für Kleinunternehmer ab 2020

MEhRERE MöGLIchKEITEN STEUERN ZU SPAREN!

WELchE IST DIE BESTE FüR MIch?

Ob daher diese neue Pauschalierung ein Vorteil ist,

wird man also, so wie bisher, mit einer Vergleichsrechnung

feststellen müssen. Wir können uns vorstellen,

dass bei gelegentlicher, z.B. IT-Beratung,

also einer Tätigkeit, bei der man kaum Betriebsausgaben

hat, diese Methode günstig ist. Bei einer

Handelstätigkeit erscheinen aber selbst die 45%

knapp.

Wir raten daher unbedingt alle Belege im Zusammenhang

mit der betrieblichen Tätigkeit aufzuheben,

schon um für sich selbst einen Überblick zu

haben.

Im Rahmen der Gewinnermittlung mittels Einnahmen/Ausgaben-

Rechnung gibt es bereits die Möglichkeit die Betriebsausgaben mit

6% bzw 12% pauschal zu ermitteln. Daneben kann man noch die tatsächlichen

Ausgaben für Pflichtversicherungen, Waren, Löhne und

Fremdleistungen absetzen.

Ab 2020 gibt es eine weitere Möglichkeit der Pauschalierung. Nutzen

können diese neue Form der Pauschalierung Unternehmen, deren

Nettoumsatz maximal € 35.000,- beträgt. Die Höhe der pauschalen

Betriebsausgaben klingt verlockend.

> 20% der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben

> sonst 45% der Betriebseinnahmen

Daneben sind allerdings nur mehr die Pflichtversicherungsbeiträge

in tatsächlicher Höhe abzusetzen.

Aus GPLA wird PLAB!

WAS DIE VEREINhEITLIchUNG BRINGT

WIRD DIE PRAxIS WEISEN!

Achtung: Gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte

und Stiftungsvorstände!

> Elektronische

Zustellung durch

Bundesbehörden!

Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen

geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden

elektronisch empfangen zu können.

Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:

> Handysignatur aktivieren

> Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at)

registrieren

> Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht

erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können

> Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im

Unternehmensserviceportal hinterlegen

> Überprüfung der Einstellungen beim Service

„MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal

Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst

für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten.

Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben

durch Finanzamt oder Krankenkasse (GPLA) ersetzen. Dabei handelt

es sich um eine Außenprüfung.

Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen

Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen

Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und

soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird

jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der

Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet

werden.

In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen,

wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die

Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche

bzw. materielle Auswirkungen.

Erkenntnis

Es ist nicht genug zu wissen,

man muss auch anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen,

man muss auch tun.

Johann Wolfgang von Goethe

1749 - 1832


5

Gastkommentar

Finanzierung im Wandel der Zeit –

und die Konstante!

hELMUT E. MüNch

UNTERNEhMENSBERATER UND GESchÄFTSFühRER

DER cORSOR GMBh

WWW.cORSOR.AT

Schauen wir einmal zehn, 15 Jahre zurück.

Finanzierung war gleichbedeutend mit Kredit,

also Bank. Die einzige Frage, die damals

noch gestellt wurde, war: Kredit oder Leasing

(und das zunächst auch nur im Zusammenhang

mit KFZ, später dann erweitert um Maschinen

und Gebäude)?

Das hat sich vor allem zunächst durch das

Förderungswesen und in den letzten Jahren

zusätzlich durch Crowdinvesting und

Crowdfunding stark gewandelt. Der Anteil

der Finanzierung durch die Bank war 2018

gerade einmal noch (oder noch immer) um

die 60%! Dieser Prozentsatz bezieht sich rein

auf Fremdkapital. Wirft man einen Blick auf

die Verteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs

sieht man, dass bereits fast 70% aus

dem Cash-Flow und eingebrachtem Eigenkapital

gedeckt werden können. Auf Bankkredite

entfallen also gerade einmal noch

knapp 23% (Differenz sind andere Finanzierungsformen),

Tendenz fallend.

Wenn man aber zu der Gruppe gehört, die

weder aus dem Cash-Flow finanzieren kann

und auch alternative Finanzierungen – aus

welchen Gründen auch immer – nicht möglich

oder sinnvoll sind, stellt sich die Frage ob

die Bank den benötigten Kredit auch bewilligt.

Hier zeigt uns die Statistik, dass insgesamt

nur knapp 60% der angefragten Kredite

in voller Höhe bewilligt werden. Gute 30%

werden komplett abgelehnt, bei knapp 10%

wird die geforderte Summe gekürzt.

Auf die Größe kommt es an!

Wenn Ihr Unternehmen groß genug ist (über

50 Beschäftigte) können Sie fix mit einer Zusage

in voller Höhe rechnen – 2018 wurde in

dieser Beschäftigungsgrößenklasse kein einziger

Antrag abgelehnt (bei 2% wurde die

Summe gekürzt)! Um so kleiner allerdings,

desto „schau ma einmal“. Bei EPUs lag die

Zusagerate 2018 nur bei 43,5%, über 50%

wurden komplett abgelehnt.

Welche Gründe waren dafür ausschlaggebend?

Wie nicht anders zu erwarten steht an

erster Stelle das Problem der mangelnden Sicherheiten

und die Anforderungen der Bank

an diese, denn die sind in den vergangenen

Jahren immer höher geworden. Den Spruch

„Wenn ich 200.000,- € hätte, bräuchte ich

Ihren Kredit über 100.000,- € nicht“ habe ich

schon vor zehn Jahren gehört, er wird immer

zeitgemäßer.

An zweiter Stelle der Gründe für die Ablehnung

kommt schon die Bonität – wie auch

immer die Bank diese (und aus welchen

Quellen) berechnet bleibt weiterhin das Geheimnis

der Banken.

An dritter Stelle steht das Risiko (Investitionsvorhaben

zu risikoreich) mit 20% Anteil.

Das ist immerhin jedes fünfte Investitionsvorhaben!

Banken sind immer wieder durch

ihre eigene Zockerei in Schieflage geraten.

Davor wollen sie ihre Kunden wohl offensichtlich

bewahren!

Wobei sich für risikobehaftete Projekte der

Bankkredit ohnehin nicht wirklich empfiehlt.

Hier sind Crowdfunding/Crowdinvesting sicher

die bessere Wahl. Diese Finanzierungsform

hat sich mit rasanter Geschwindigkeit

etabliert. Mittlerweile stehen zahlreiche Plattformen

(teilweise bereits hoch spezialisiert)

zur Verfügung, das Internet und die WKO

helfen bei der Auswahl.

Für alle, die sich mit diesem Thema noch

nicht so auseinandergesetzt haben:

Grundsätzlich zu unterscheiden ist

Crowdfunding und Crowdinvesting. Beiden

ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer

Investition an einer Idee oder einem Projekt

beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen

handelt – im Falle des Misserfolgs, also der

Insolvenz des Darlehensnehmers ist der Totalverlust

möglich. Den Unterschied macht

dann erst die Gegenleistung, denn diese ist

auch das Kriterium für die Steuerbarkeit –

also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen

können. Und hier muss man besonders

aufpassen – denn auch die Finanz hat mit der

technologischen Entwicklung Schritt gehalten!

> Für Crowdinvesting sind fixe oder variable

Zinssätze vereinbart, es handelt sich also

um eine reine Finanzierungsform und löst

daher keine Umsatzsteuerpflicht aus. Die

Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer

bzw. der Einkommensteuer.

> Beim Crowdfunding gibt es die Varianten

> donation-based und

> reward-based.

Beide können unter Umständen zu einer

Umsatzsteuerpflicht führen. Sollte man also

diese Finanzierungsform ernsthaft in Betracht

ziehen empfiehlt es sich neben einem

Crowdfunding-Profi jedenfalls mit seinem

Steuerberater zu sprechen.

Während Crowdinvesting eine reine Finanzierungsform

ist, und die Kleininvestoren an

einer möglichst hohen Rendite interessiert

sind, spielen beim Crowdfunding meistens

ganz andere Motive eine größere Rolle.

Die Konstante

Während die Modelle bzw. Varianten der Finanzierungsmöglichkeiten

sich im Wandel

Fortsetzung Seite 6


| 4|Dezember 2019

6

Abzugsteuer

AchTUNG BEI AUSLANDSZAhLUNGEN!

> Anpassung Freibeträge

für außergewöhnliche

Belastung

Vorsicht ist geboten, wenn Dienstleistungen

von ausländischen Unternehmen

empfangen werden, die

in Österreich weder einen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt

(natürliche Personen) noch Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland

haben.

Als Dienstleistungen hat man sich

z.B. Leistungen von Vortragenden,

Künstlern, Sportlern, kaufmännischen

oder technischen Beratern

vorzustellen. In solchen Fällen ist

das empfangende Unternehmen

verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag

20% Abzugsteuer an das Finanzamt

abzuführen. Das Schlimme

daran ist, dass der österreichische

Unternehmer, ähnlich wie

bei der Lohn- oder Kapitalertragsteuer,

verschuldensunabhängig für

die Einbehaltung und Abfuhr haftet.

Lassen Sie daher rechtzeitig prüfen,

ob eine solche Abzugsteuer abzuführen

ist.

In Fällen mit entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen

kann

sich der ausländische Unternehmer

im Rückerstattungsweg die bezahlte

Abzugsteuer zurückholen. Eine sofortige

Entlastung ist unter bestimmten

Voraussetzungen durch

die sogenannte DBA-Entlastungsverordnung

möglich.

Trotzdem erspart man sich eine genaue

Kontrolle des Sachverhaltes

nicht.

Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der

Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen

Krankendiätsverpflegung wurden um rd. 65%

(was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht.

Die neuen Werte belaufen sich

(jeweils pro Monat):

Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,- bis € 1.198,-

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,-

Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,-

Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,-

Freibetrag für Körperbehinderte, die zur

Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,-

Finanzierung

FF VON SEITE 5

befinden bzw. vielfältiger werden, bleibt für

die grundsätzliche Auswahl weiterhin eine

Konstante.

Die bewährten „4 Ws“ haben nach wie vor

Gültigkeit :

> Wofür brauche ich

> Welche Summe

> Wie lange um

> Was zu bewirken?

Und aus den Antworten auf diese vier Fragen

sollte sich die „richtige“ Finanzierungsform

ableiten lassen.

Das erste „W“ (wofür?) wird derzeit in den

meisten Fällen das selbe sein. Die technologische

Entwicklung galoppiert uns fast schon

davon. Wir reden von Digitalisierung und

zwar – aller Unternehmensbereiche und das

in allen Unternehmensgrößen und Branchen.

Das ist naturgemäß mit Kosten verbunden

und macht auch tatsächlich einen

hohen Anteil des Gesamtfinanzierungsbedarfs

seit 2017 aus, Tendenz steigend.

Innerhalb der Gesamtkosten für Digitalisierung

steht die digitale Kundenkommunikation

mit über 50% ganz vorne (Der Kunde

soll ja König sein – und dazu muss ich ihn

auch in der Zukunft erreichen!). Vernetzung

und Datenintegration innerhalb des Unternehmens,

digitaler Datenaustausch mit Lieferanten

und/oder Kunden im Produktionsprozess

sowie systematische Aufbereitung

digitaler Daten zur Erfüllung der Kundenbedürfnisse

folgen auf den Plätzen zwei

bis vier und betreffen die Maßnahmen „hinter

dem Vorhang“.

2018 haben sich zwei von drei Unternehmen

mit dem Thema Digitalisierung auseinandergesetzt,

in den Branchen Handel und

Dienstleistungen sogar drei von vier. Wir

sprechen hier von Maßnahmen, die nicht die

Entscheidung zulassen, ob wir mit der Entwicklung

mitgehen (wollen), sondern nur

„wann“ und „in welchem Ausmaß“. Daran

vorbeikommen werden nur wenige.

Wenn das erste „W“ also meistens Digitalisierung

heißen wird, hängen die nächsten

beiden „Ws“ von vielen Faktoren ab, Ausmaß

der Maßnahmen, wie schnell muss es gehen

(wird sehr von der Branche bzw. Tätigkeit des

Unternehmens abhängen), etc.

Das vierte „W“ wird dann oft nur „Das Überleben

des Unternehmens“ sein, schöner gesagt:

„Die Zukunft des Unternehmens“. Aber

Digitalisierung ist oft auch eine Chance und

kann vielleicht sogar die Kosten wieder hereinspielen

– oder im besten Fall sogar zur

positiven Entwicklung beitragen. Diejenigen,

die früher damit beginnen, haben allein

schon dadurch einen Vorteil.


7

Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste)

umsatzsteuerliche Änderung betrifft

die innergemeinschaftlichen Liefe -

rungen:

Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei,

wenn neben den bisherigen Voraussetzungen

zusätzlich

> dem Lieferanten die (von einem anderen

Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des

Käufers mitgeteilt worden ist und

> der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe

einer Zusammenfassenden Meldung

nachkommt.

Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden

Meldung beträgt nur 30 Tage!

Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte

werden vereinheitlicht, wobei sich bis

auf eine Ausnahme die österreichische Meinung

durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang

wiederholen wir unsere Empfehlung

bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft

liegt immer dann vor, wenn die Ware

einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.

Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex

sind und leicht etwas passieren kann ersuchen

bzw. raten wir Ihnen uns schon vor

Rechnungsausstellung zu kontaktieren.

Änderungen bei der

Umsatzsteuer ab 01.01.2020

INNERGEMEINSchAFTLIchE LIEFERUNGEN,

„SORGFALTSPFLIchTEN-UMSATZSTEUERVERORDNUNG“

& AIRBNB!

Falsche Beurteilungen können „ordentlich

ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht

immer möglich und – wenn doch – aufwendig.

Außerdem können wir das Vorliegen

eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U.

gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen

meist eine Zusammenfassende Meldung

zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten

Abwicklung auch eine Registrierung in

einem anderen Staat erforderlich!

Achtung: Online-Buchungsplattformen sind

ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!)

– Unwort

des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen

Übermittlung von steuerlich relevanten

Informationen verpflichtet (kombiniert

mit entsprechenden Haftungsbestimmungen).

Dies betrifft neben dem Versandhandel

auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen

(Airbnb!).

Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen

zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich

der Beförderungsnachweise nach EU-

Recht ist eine neue „Vermutungsregel“

eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen

gelten aber weiter!

Der Vollständigkeit halber seien noch zwei

erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich

> die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

auf 35.000,- € (netto), verbunden mit

einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze

und

> der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads

u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null

– natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt

werden. Ob es hier eine Berichtigungsmöglichkeit

für in den Vorjahren an -

geschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.

Aus der Praxis

Gelddiebstahl nicht abzugsfähig

Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages

aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner

Betriebsausgabe geführt weil einerseits

der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche

Zwecke bestimmt war und andererseits

die Aufbewahrung auffallend sorglos

war.

Keine Werbungskosten

auf fremden Namen!

Werbungskosten sind Aufwendungen bzw.

Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder

Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger

Zusammenhang gegeben sein muss. Laut

BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,

dass Steuerpflichtige bei Geräten,

welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen

Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf

achten, dass die Rechnung auf Ihren

Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die

Besorgung durch einen Angehörigen durchführen

lassen. Also, wenn auf der Rechnung

ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben)

lassen oder kein Steuerabzug!

Zur Erinnerung:

Staus und witterungsbedingte Verspätungen

sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten,

er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber

unverzüglich zu informieren! Lediglich

unvorhersehbare Ereignisse oder

Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund

dar.


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> Nicht vergessen:

Registrierkassen-Bon per Jahresende

Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn

dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr

Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr

Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!

Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz

zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizie rungs code

überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand

haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.

Die Prüfung muss bis 15. Februar 2020 erfolgen!

Alles Gute und viel

Erfolg für 2020!

Unser Büro ist an folgenden Fenstertagen

nicht besetzt

> Freitag, 27. Dezember

> Montag, 30. Dezember

Nützen Sie bitte unser Fax

01/892 00 55 42 distanz

und unser E-Mail

info@kowarik.at

is a

> Unsere

Weihnachtsfeier

vo. li. Brigitte Ullram, Marina Anzböck,

Beatrice Gleicher, Michael Kowarik und

Rudolf Waidhofer

Ankunft. heute.

hedy Lamarr

Unsere Weihnachtsfeier führte uns heuer in das bezaubernde Palais

Schönburg in das Stationentheater von Autorin und gleichzeitig

Hauptdarstellerin Beatrice Gleicher. (Bild Mitte) Das Abendessen war

als Captain´s Dinner auf der Überfahrt in die USA gestaltet!

Unter www.kunstspielerei.com erfahren Sie Näheres, insbesondere

auch über die neuen Termine in 2020. Übrigens: Es ist uns eine Ehre

Frau Gleicher auch steuerlich betreuen zu dürfen.

Impressum:

Medieninhaber und Herausgeber: K & W Kowarik & Waidhofer Steuerberatungs-KG, 1150

Wien, Schwen dergasse 7-13/Stiege 2, Tel.: 01 892 00 55/0, Fax: DW 42, E-Mail: info@kowarik.at,

www.kowarik-waidhofer.at

Redaktion: Mag. Rudolf Waidhofer, Mag. Manfred Wildgatsch, H. E. Münch – Illustration:

Michael Benyuska.

Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch die verkürzte Wiedergabe

werden Beratungsgespräche nicht ersetzt.

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