Vorlage – zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
Vorlage – zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
Vorlage – zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
15. Wahlperiode<br />
<strong>Vorlage</strong> <strong>–</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beschlussfassung</strong> <strong>–</strong><br />
Die Drucksachen des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.<br />
Drucksache 15/ 5004<br />
25.04.2006<br />
Entwurf des Bebauungsplans I-214 für die Grundstücke<br />
Mauerstraße 39 - 53, Mohrenstraße 64 - 66 und<br />
Wilhelmstraße 49 - 54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 <strong>Berlin</strong>-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 <strong>Berlin</strong>, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Der Senat <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />
- Stadt II B 14 -<br />
Tel.: 9020-5519<br />
An das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />
über<br />
Senatskanzlei - G Sen -<br />
Vorblatt<br />
<strong>Vorlage</strong> - <strong>zur</strong> <strong>Beschlussfassung</strong> -<br />
über den Entwurf des Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 für die Grundstücke Mauerstraße<br />
39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />
Ortsteil Mitte<br />
A. Problem<br />
Die Aufstellung des Bebauungsplans I-214 ist erforderlich, da eine verbindliche Bauleitplanung<br />
für das Plangebiet nicht vorliegt, und die Sicherung der Standorte für Einrichtungen des<br />
Bundes sowie des Landes <strong>Berlin</strong> geboten ist. Zudem ist eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung für die unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet auf Grundlage des § 34<br />
BauGB nicht möglich und damit die Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme<br />
nicht umzusetzen.<br />
B. Lösung<br />
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-214<br />
Der Bebauungsplan hat die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Verfahrensschritte<br />
durchlaufen:<br />
- Aufstellungsbeschluss am 05.03.1999<br />
- Frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 27.09. bis 27.10.1999<br />
- Trägerbeteiligung vom 04.05. bis 16.06.2000<br />
- Erneute Trägerbeteiligung vom 31.05. bis 11.07.2005<br />
- Öffentliche Auslegung vom 17.01.2006 bis 17.02.2006<br />
C. Alternative/ Rechtsfolgenabschätzung<br />
Keine<br />
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />
Keine
E. Gesamtkosten<br />
Vorbereitung/Planung: Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />
Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />
Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />
Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />
Maßnahmen passiver Schallschutz<br />
Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />
Insgesamt 463.000 €<br />
Die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen der<br />
Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 894 43 finanziert. Der<br />
Bund beteiligt sich mit 64 % an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Kapitel<br />
120, Titel 331 22 vereinnahmt.<br />
F. Flächenmäßige Auswirkungen<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche <strong>von</strong> ca. 4,3 ha.<br />
G. Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Aufgrund des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht die Anforderung, die Behandlung der Eingriffsproblematik<br />
bei der Aufstellung <strong>von</strong> Bebauungsplänen abschließend im Bebauungsplanverfahren<br />
zu regeln. Danach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits<br />
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />
Der Geltungsbereich ist derzeit Innenbereich in Sinne des § 34 BauGB. Die bisher mögliche<br />
Überbaubarkeit wird durch die planerischen Ausweisungen nicht überschritten.<br />
H: Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg<br />
keine<br />
I: Zuständigkeit<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Der Senat <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Stadt II B 14<br />
Tel.: 9020 - 5519<br />
An das<br />
<strong>Abgeordnetenhaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />
über<br />
Senatskanzlei - G Sen -<br />
<strong>Vorlage</strong><br />
- <strong>zur</strong> Beschlußfassung -<br />
über den Entwurf des Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 für die Grundstücke Mauerstraße<br />
39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />
Ortsteil Mitte<br />
________________________________________________________________________<br />
Das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> wolle beschließen:<br />
Das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> stimmt dem vom Senat am 25.04.06 beschlossenen Entwurf des<br />
Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 zu.<br />
A. Begründung<br />
Die Aufstellung des Bebauungsplans I-214 ist erforderlich, da eine verbindliche Bauleitplanung<br />
für das Plangebiet nicht vorliegt, und die Sicherung der Standorte für Einrichtungen des<br />
Bundes sowie des Landes <strong>Berlin</strong> geboten ist. Zudem ist eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung für die unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet auf Grundlage des § 34<br />
BauGB nicht möglich und damit die Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme<br />
nicht umzusetzen.<br />
B. Rechtsgrundlagen<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung<br />
mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.<br />
137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in<br />
Verbindung mit dem Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom<br />
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18.<br />
Dezember 2004 (GVBl. S. 524).<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung <strong>–</strong><br />
BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel<br />
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und<br />
der zugehörigen Anpassungsgebiete <strong>zur</strong> Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments-<br />
und Regierungsviertel“ vom 17. Juni 1993 (BGBl. S. 268), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 22.06.1999<br />
„Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November<br />
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)“.<br />
Gesetz <strong>zur</strong> Vereinfachung des <strong>Berlin</strong>er Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz <strong>–</strong> BauVG Bln)<br />
vom 29. September 2005.<br />
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />
Keine<br />
D. Gesamtkosten<br />
Vorbereitung/Planung: Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />
Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />
Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />
Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />
Maßnahmen passiver Schallschutz<br />
Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />
Insgesamt 463.000 €<br />
Die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen der<br />
Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 894 43 finanziert. Der<br />
Bund beteiligt sich mit 64 % an diesen Ausgaben. die Mittel des Bundes werden bei Kapitel<br />
120, Titel 331 22 vereinnahmt.<br />
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg<br />
Keine<br />
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung<br />
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine (s. Buchstabe D)<br />
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine<br />
G: Flächenmäßige Auswirkungen<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche <strong>von</strong> ca. 4,3ha.
H: Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Aufgrund des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht die Anforderung, die Behandlung der Eingriffsproblematik<br />
bei der Aufstellung <strong>von</strong> Bebauungsplänen abschließend im Bebauungsplanverfahren<br />
zu regeln. Danach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits<br />
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />
Der Geltungsbereich ist derzeit Innenbereich in Sinne des § 34 BauGB. Die bisher mögliche<br />
Überbaubarkeit wird durch die planerischen Ausweisungen nicht überschritten.<br />
<strong>Berlin</strong>, den 25.04.06<br />
D e r S e n a t v o n B e r l i n<br />
S c h u b e r t J u n g e <strong>–</strong> R e y e r<br />
....................................... ..............................................<br />
Bürgermeisterin Senatorin für Stadtentwicklung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
Referat II B<br />
Begründung<br />
zum<br />
Bebauungsplanentwurf I-214<br />
für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße<br />
49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
März 2006
Inhalt<br />
A Begründung 3<br />
I Planungsgegenstand 3<br />
1 Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung 3<br />
2 Planungsgebiet 3<br />
2.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3<br />
2.2 Gebietsentwicklung 3<br />
2.3 Derzeitige Nutzung 4<br />
2.4 Freiraum 5<br />
2.5 Natur und Landschaft 5<br />
2.5.1 Geologie, Boden, Grundwasser 5<br />
2.5.2 Klima 6<br />
2.5.3 Vegetation 6<br />
2.6 Altlasten 6<br />
2.7 Ver- und Entsorgung 7<br />
3 Planerische Ausgangssituation 8<br />
3.1 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme 8<br />
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 8<br />
3.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 8<br />
3.4 Landschaftsprogramm 8<br />
3.5 Bebauungspläne 9<br />
3.6 Denkmalschutz 9<br />
3.7 Bauschutzbereich 10<br />
II Planinhalt 10<br />
1 Entwicklung der Planungsüberlegungen 10<br />
2 Intention des Planes 11<br />
3 Wesentlicher Planinhalt 11<br />
3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen 11<br />
3.1.1 Art der baulichen Nutzung 11<br />
3.1.2 Maß der baulichen Nutzung 14<br />
3.1.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen und Abstandsflächen 15<br />
3.1.4 Verkehrsflächen 15<br />
3.1.5 Fläche für Versorgungsanlagen 16<br />
3.1.6 Grünfestsetzungen 16<br />
3.1.7 Immissionsschutz 16<br />
3.1.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 16<br />
3.1.9 Nachrichtliche Übernahmen / Baudenkmale 17<br />
3.1.10 Hinweise 17<br />
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 17<br />
3.3 Berücksichtigung <strong>von</strong> Entwicklungsplanungen 17<br />
III Auswirkungen des Bebauungsplans 17<br />
1 Bodenordnung 17<br />
2 Natur und Landschaft 17<br />
3 Einnahmen und Ausgaben 18<br />
4 Personalwirtschaftliche Auswirkungen 18<br />
IV Verfahren 18<br />
Änderungen ergeben sich nicht. 22<br />
V Rechtsgrundlagen 22<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte
B Anlage: Textliche Festsetzungen 23<br />
2<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte
A Begründung<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
zum Entwurf des Bebauungsplanes I-214 für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-<br />
66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
I Planungsgegenstand<br />
Im Zuge der Planungen für das Parlaments- und Regierungsviertel soll der oben bezeichnete Block<br />
durch Sicherung des Altbaubestandes und Ergänzung durch Neubebauung entwickelt werden.<br />
1 Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 04.07.1993 festgelegten<br />
städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments- und Regierungsviertel“.<br />
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind in einem Entwicklungsbereich Bebauungspläne ohne Verzug<br />
aufzustellen.<br />
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird den besonderen Erfordernissen und Belangen gemäß<br />
§ 247 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung <strong>Berlin</strong>s als Hauptstadt ergeben.<br />
Durch die planungsrechtliche Sicherung der Standorte für eine Landesvertretung und zwei Bundesministerien<br />
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden diese Belange berücksichtigt.<br />
Mit dem Bebauungsplan sollen darüber hinaus die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt<br />
und <strong>zur</strong> Weiterentwicklung der typischen städtebaulichen Struktur der Friedrichstadt geschaffen werden.<br />
Darüber hinaus sollen die Mischnutzung und die soziale Infrastruktur im Gebiet gesichert werden.<br />
2 Planungsgebiet<br />
2.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-214 wird begrenzt:<br />
<strong>–</strong> im Norden durch die nördlichen Grundstücksgrenzen Wilhelmstraße 54, Mauerstraße 39 - 42<br />
<strong>–</strong> im Osten durch die Mauerstraße<br />
<strong>–</strong> im Süden durch die Mohrenstraße und die Verbindung <strong>von</strong> der Mohrenstraße <strong>zur</strong> Wilhelmstraße<br />
<strong>–</strong> im Westen durch die Wilhelmstraße.<br />
Die genaue Abgrenzung ist der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. Die Größe des Plangebietes<br />
beträgt 4,3 ha.<br />
Der Wohnblock auf dem ehem. Wilhelmplatz wurde nicht in den Geltungsbereich einbezogen, da das<br />
langfristige Ziel <strong>–</strong> die Wiederherstellung des Platzes <strong>–</strong> aufgrund der Eigentumsverhältnisse innerhalb<br />
dieses Bebauungsplanverfahrens nicht erreicht werden kann.<br />
2.2 Gebietsentwicklung<br />
Das Planungsgebiet liegt am Übergang der dicht bebauten Friedrichstadt zum Tiergarten und gehört<br />
<strong>zur</strong> westlichen Erweiterung der Friedrichstadt. Ab 1732 dehnte sich die Stadt über die bisherige Begrenzung,<br />
die Mauerstraße, aus. Zu diesem Zweck wurde westlich der Mauerstraße die Wilhelmstraße<br />
angelegt, die vom Pariser Platz / Unter den Linden in Richtung Süden führt. Am südlichen Rand<br />
des Plangebietes bildeten der Zietenplatz und der Wilhelmplatz den Übergang zwischen der Friedrichstadt<br />
und ihrer Erweiterung in Richtung Westen.<br />
Entlang der Wilhelmstraße zwischen Pariser Platz und Leipziger Straße entstanden Palais´ mit großzügigen,<br />
parkähnlichen Gärten, die westlich der Wilhelmstraße an den Tiergarten grenzen. Hier ließen<br />
sich vor allem Beamte und Angehörige des Militäradels sowie Mitglieder der Königsfamilie nieder.<br />
Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen wandelte sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts die<br />
nördliche Wilhelmstraße zum Standort für die preußische Verwaltung. Im Zuge der Ansiedlung des<br />
Auswärtigen Amtes folgten Botschaften, die an der Wilhelmstraße und in ihrer unmittelbaren Umgebung<br />
residierten.<br />
Nach der Gründung des Deutschen Reiches (1871) wurde die Wilhelmstraße zum politischen Zentrum<br />
ausgebaut. Hier errichtete man u.a. das Kanzleramt des Deutschen Reiches und die Reichskanz-<br />
3
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
lei. Es entstanden an diesem Standort auch die Stadtpalais´ des Großbürgertums und <strong>–</strong> in der Mauerstraße<br />
<strong>–</strong> der Gebäudekomplex der Deutschen Bank.<br />
Die Wilhelmstraße blieb auch nach dem Ersten Weltkrieg und dem Ende der Monarchie Machtzentrum.<br />
Das neu gegründete Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurde im Palais Wilhelmstraße<br />
72 eingerichtet. Der Reichspräsident nahm seinen Sitz im Palais Wilhelmstraße 73. Es erfolgte<br />
die Erweiterung der Reichskanzlei an der Ecke Wilhelmstraße / Voßstraße.<br />
Nach 1933 wurde die Wilhelmstraße <strong>zur</strong> Schaltzentrale des nationalsozialistischen Deutschlands. In<br />
das einstige Prinz-Karl-Palais zog das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. An<br />
der<br />
Ecke Wilhelmstraße / Voßstraße entstand die Neue Reichskanzlei.<br />
Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges waren große Teile des Gebietes zerstört. Nach der Gründung<br />
der DDR behielt die Wilhelmstraße zunächst ihre Regierungsfunktion zu großen Teilen bei. Der Deutsche<br />
Volkskongress und der Deutsche Volksrat nutzten das Gebäude des ehemaligen Reichspropagandaministeriums.<br />
Gegen Ende der 80er Jahre wurden an der westlichen Seite der Wilhelmstraße und auf dem nördlichen<br />
Teil des Wilhelmplatzes Geschosswohnungsbauten errichtet. Ergänzend dazu erfolgte auf der<br />
östlichen Seite der Bau einer Schule mit integriertem Hortbereich. Damit war erstmals die bisher dominierende<br />
Regierungsnutzung aufgebrochen. Es entstand eine die Innenstadt belebende Mischstruktur.<br />
Der historische Stadtgrundriss wurde durch die Neubauten allerdings zerstört.<br />
Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wurde 1991 vom Bundestag beschlossen, Parlament<br />
und Regierung wieder in <strong>Berlin</strong> anzusiedeln. Der Bereich der Wilhelmstraße sollte diesem Zusammenhang<br />
erneut für Regierungs- und ergänzende Funktionen entwickelt werden.<br />
2.3 Derzeitige Nutzung<br />
Das Gebiet ist dominiert <strong>von</strong> öffentlichen Einrichtungen und den Bundesministerien. Wohnnutzungen<br />
sind insbesondere westlich der Wilhelmstraße <strong>–</strong> außerhalb des Plangebietes <strong>–</strong> vorhanden (Geschosswohnungsbauten).<br />
Die ehemaligen Gebäude der „Hochschule für Musik `Hanns Eisler´“ sowie<br />
die Baulücken an der Wilhelmstraße und Mauerstraße dienen als Erweiterungspotenzial für die im<br />
Block ansässigen Bundesministerien. Zurzeit werden die Altbauten umgebaut und in den Baulücken<br />
entstehen Neubauten.<br />
Östlich der Wilhelmstraße befindet sich die 1991 fertig gestellte Grundschule am Brandenburger Tor.<br />
Das Gebäude wird in einem kleineren Teil auch vom Jugendclub „Ikarus“ als integrierte Nutzung der<br />
Schule genutzt. Die Schule und die Jugendfreizeiteinrichtung haben eine große Bedeutung für die<br />
unmittelbar angrenzende Wohnbebauung.<br />
Im Einzelnen befinden sich im Plangebiet:<br />
in der Wilhelmstraße (<strong>von</strong> Nord nach Süd):<br />
<strong>–</strong> das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<strong>–</strong> 2. Dienstsitz mit<br />
ca. 100 Mitarbeitern (Umbau des ehem. kaiserlichen Civil-Cabinetts <strong>von</strong>1900/01)<br />
<strong>–</strong> die Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) mit integriertem Hort, mit rd. 410 Schülern<br />
(Stand September 2004)<br />
<strong>–</strong> die Jugendfreizeiteinrichtung/Jugendclub „Ikarus“ (Platzkapazität für 120 Kinder/Jugendliche)<br />
<strong>–</strong> das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit ca. 300 Arbeitsplätzen (Umbau des ehem.<br />
Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda).<br />
In der Mauerstraße (<strong>von</strong> Nord nach Süd)<br />
<strong>–</strong> das Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener Vermögensfragen<br />
<strong>–</strong> das Umspannwerk der Bewag<br />
<strong>–</strong> das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Umbau des ehem. Reichsministeriums für<br />
Volksaufklärung und Propaganda und des Kleisthauses; Eingang Mauerstraße 45-52 bzw. 53)<br />
<strong>–</strong> die Landesvertretung Thüringen.<br />
Im Blockinnenbereich<br />
<strong>–</strong> Erweiterungsflächen für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
am ehemaligen Standort der Hochschule für Musik Hanns Eisler.<br />
4
In der Mohrenstraße<br />
<strong>–</strong> die Thüringische Landesvertretung<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
<strong>–</strong> Erweiterungsflächen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Neubauten in den Baulücken<br />
an der Wilhelmstraße 49 und Mohrenstraße 65, Umbau des denkmalgeschützten Gebäudes<br />
Mohrenstraße 66, Baubeginn November 2004).<br />
2.4 Freiraum<br />
Aufgrund seiner bisherigen Funktion als Standort vorwiegend für öffentliche Einrichtungen und sonstige<br />
Dienstleistungen ist das Plangebiet zu großen Teilen versiegelt. Die nicht überbauten Flächen werden<br />
vor allem für die verkehrliche Erschließung genutzt. Ebenso sind die Innenhöfe zum großen Teil<br />
versiegelt.<br />
Öffentliche Grün- und Freiflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />
Lediglich im Bereich des Schulhofes der Grundschule sind vergleichsweise große Vegetationsflächen<br />
mit erhaltenswertem Gehölzbestand vorhanden: im nördlichen Abschnitt zwischen Grundschule und<br />
Musikhochschule sowie im südlichen Abschnitt zwischen Grundschule und dem Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales. Eine Baumgruppe befindet sich ebenfalls zwischen dem ehemaligen Gebäude<br />
der Musikhochschule und dem Umspannwerk der BEWAG. Ziel der Schulverwaltung ist die schrittweise<br />
Verbesserung bzw. Neugestaltung der Schulhofbereiche. Gemäß der Konzeption des bezirklichen<br />
Grünflächenamtes sind <strong>zur</strong> Erhöhung der Aufenthaltsqualität eine kleinteilige Aufnahme der versiegelten<br />
Flächen sowie weitere Anpflanzungen geplant.<br />
Im öffentlichen Straßenraum sind Gehölze (Linden; tilia spec.) lediglich auf der nördlichen Seite der<br />
Mohrenstraße und auf dem Zietenplatz vorhanden.<br />
Der einstige, heute weitgehend überbaute Wilhelmplatz grenzt an den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.<br />
Der ehemalige Zietenplatz - heute Teil der Mohrenstraße -, der sich unmittelbar an<br />
den Wilhelmplatz anschließt und <strong>zur</strong> Hälfte im Geltungsbereich liegt, stellt heute eine unattraktive, <strong>von</strong><br />
Autoverkehr bestimmte Fläche dar.<br />
2.5 Natur und Landschaft<br />
2.5.1 Geologie, Boden, Grundwasser<br />
Geologie<br />
Das Planungsgebiet liegt im jungeiszeitlichen Warschau-<strong>Berlin</strong>er Urstromtal. Der Schichtenaufbau<br />
besteht vorwiegend aus tiefgründigen Schmelzwassersanden unterschiedlicher Körnung. Die Korngrößen<br />
nehmen mit der Tiefe zu und zeigen dabei kiesige Beimengungen.<br />
Boden<br />
Der Boden hat aufgrund der geologischen Bedingungen eine geringe bis sehr geringe Grundwasserschutzfunktion<br />
(siehe auch vorangegangener Abschnitt).<br />
Das Plangebiet ist zu 90% versiegelt. Die folgende Tabelle enthält eine Aufschlüsselung.<br />
Gebäudefläche öffentl. Verkehrsfläche versiegelte Freifläche unversiegelte Fläche<br />
16.330 10.060 12.210 4.400<br />
Tab.2: Bodenversiegelung im Plangebiet (in m²)<br />
38.600 4.400<br />
90% 10%<br />
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz des Landschaftsprogramms ist das Gebiet dargestellt als<br />
„Schwerpunktgebiet Entsiegelung“.<br />
Grundwasser<br />
Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesgeologie und Landesgrundwasserdienst,<br />
schwankt der Flurabstand des Grundwassers im Plangebiet in der Regel etwa zwischen 3<br />
m und 5 m. Der große Flurabstand hängt mit der Lage des Gebietes im innerstädtischen Absenkungsbereich<br />
zusammen. Er wurde und wird überwiegend durch Grundwasserhaltungen <strong>von</strong> Bau-<br />
5
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
maßnahmen beeinflusst. Grundwassersenkungen sind bei Gründungsarbeiten zu vermeiden bzw. zu<br />
reduzieren.<br />
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet ist <strong>von</strong> einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss<br />
auszugehen. Entsprechend gering ist die Rate der Grundwasserneubildung.<br />
Wegen der geologischen Rahmenbedingungen ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers<br />
hoch. Der Geschütztheitsgrad des Grundwassers wird mit „nicht geschützt“ bewertet.<br />
2.5.2 Klima<br />
Das Planungsgebiet zeichnet sich stadtklimatisch durch mäßige bis hohe (nördliches Plangebiet) bzw.<br />
sehr hohe Veränderungen (südliches Plangebiet) gegenüber Freilandbedingungen aus. Das langjährige<br />
Lufttemperaturmittel beträgt 10,0 bis 10,5°C (zum Vergleich: im zentralen Tiergarten 8,5 bis<br />
9,0°C; in der Spandauer Vorstadt > 10,5°C).<br />
Die Zahl der jährlichen Frosttage liegt unter 36 (zum Vergleich: Teile <strong>von</strong> Reinickendorf und Marzahn<br />
54 <strong>–</strong> 68 Frosttage). In sog. mäßig austauscharmen Strahlungsnächten sind Temperaturunterschiede<br />
zwischen dem Plangebiet und dem Tiergarten <strong>von</strong> mehr als 4°C zu verzeichnen. Die nächtliche Abkühlung<br />
ist als gering einzustufen, auch weil Kaltluft aus dem Tiergarten durch die Bebauung an der<br />
Wilhelmstraße nicht bis in das Gebiet vordringen kann.<br />
Die durchschnittliche relative Luftfeuchte beträgt im Plangebiet 55 bis 60% (zum Vergleich: im Tiergarten<br />
> 65 bis 70%); die Schwülegefährdung ist hoch.<br />
Insgesamt gehört das Gebiet zum sog. Belastungsbereich (hoher Versiegelungsgrad, hohe Baudichte,<br />
geringer Vegetationsanteil, hohe Mitteltemperaturen, geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden,<br />
hohe Schwülegefährdung, schlechte Wind- und Austauschverhältnisse).<br />
Das Plangebiet weist eine hohe bzw. höchste Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen<br />
auf. Aus stadtklimatischer Sicht soll eine Verbesserung der Belüftung und des Luftaustausches<br />
sowie eine Erhöhung des Vegetationsanteils angestrebt werden. Für den südlichen Bereich gilt,<br />
dass aus stadtklimatischer Sicht alle, auch kleine Freiflächen erhalten werden sollen.<br />
2.5.3 Vegetation<br />
Die Vegetation im Plangebiet wurde kartiert und bewertet. Die Vegetationsfläche ist 4.400 m² groß. Im<br />
Plangebiet wurden 53 Bäume gezählt (vor allem: Götterbaum, Ahorn, Linde). Schwerpunkte sind dabei<br />
die Bereiche zwischen Grundschule und Umspannwerk, zwischen Grundschule und Ministerium<br />
für Arbeit und Soziales sowie am Zietenplatz. Von diesen Bäumen sind 50 gemäß der <strong>Berlin</strong>er Baumschutzverordnung<br />
geschützt.<br />
2.6 Altlasten<br />
Altlasten und Altlastenverdacht<br />
Für die Fläche des Umspannwerkes (Mauerstraße 44) besteht ein Altlastenverdacht. Die Fläche wird<br />
seit 1957 <strong>von</strong> der BEWAG genutzt und ist laut Altlasten(-verdachtsflächen)-kataster als Verdachtsfläche<br />
9919 aufgrund der „Branchenzugehörigkeit“ eingestuft. Nutzungskonflikte ergeben sich nicht, da<br />
diese Fläche auch langfristig als Versorgungsfläche beibehalten werden soll.<br />
Verkehrliche Erschließung<br />
Das Plangebiet ist durch öffentliche Verkehrsmittel sehr gut erschlossen:<br />
Am südlichen Rand des Plangebietes, in der Mohrenstraße, verläuft die U-Bahnline U 2 (Vinetastraße<br />
-Ruhleben). Hier befindet sich auch der U-Bahnhof „Mohrenstraße“.<br />
Östlich des Gebietes befinden sich die U-Bahnhöfe „Französische Straße“ und „Stadtmitte“. Darüber<br />
hinaus erschließen mehrere Buslinien das Gebiet.<br />
Nächstgelegener S-Bahnhof ist der Bahnhof „Unter den Linden“.<br />
Die straßenseitige Erschließung des Gebietes erfolgt westlich über die Hauptverkehrsstraße Wilhelmstraße<br />
(Fahrbahnbreite 12 m inkl. beidseitiger Längsparkstreifen), östlich über die Mauerstraße (Fahrbahnbreite<br />
zwischen 13 und 7,5 m; teilweise mit Senkrecht- bzw. Längsparkstreifen) und südlich über<br />
die Mohrenstraße (nördliche und südliche Fahrbahn jeweils 11 m, Senkrechtparken beidseitig der Mittelinsel).<br />
Es ist geplant, den ehemaligen Zietenplatz, der den Straßenraum der Mohrenstraße umfasst,<br />
6
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
neu zu gestalten. Zugunsten der Verbreiterung der Mittelinsel werden die Fahrbahnen auf 7,50 m mit<br />
jeweils einem Längsparkstreifen reduziert.<br />
Die Wilhelmstraße ist derzeit eine übergeordnete Straße. Zukünftig wird sie <strong>zur</strong>ückgestuft auf eine örtliche<br />
Straßenverbindung. Nördlich <strong>–</strong> außerhalb des Plangebietes <strong>–</strong> ist die Verlängerung der Französischen<br />
Straße über die Mauerstraße hinaus bis <strong>zur</strong> Wilhelmstraße geplant; diese Straße ist <strong>von</strong> Bedeutung<br />
für die rückwärtige Erschließung des ehemaligen Grundstückes der Musikhochschule und<br />
zukünftig für die Erschließung der beiden Bundesministerien.<br />
Parkplätze innerhalb des Plangebietes stehen im öffentlichen Straßenraum <strong>zur</strong> Verfügung. Das Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales sowie die Landesvertretung Thüringen sind mit Tiefgaragen<br />
ausgestattet, die jeweils <strong>von</strong> der Mauerstraße erschlossen werden.<br />
2.7 Ver- und Entsorgung<br />
Fernwärme<br />
Das Plangebiet ist nahezu vollständig an das Fernwärmenetz angeschlossen. Die Leitungen verlaufen<br />
fast ausschließlich im westlichen Plangebiet. Sie befinden sich auf den Grundstücksflächen der<br />
Grundschule, dem ehemaligen Grundstück der Musikhochschule und dem Grundstück des Bundesministeriums<br />
für Arbeit und Soziales und im öffentlichen Straßenland. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung<br />
durch die Festsetzung <strong>von</strong> Leitungsrechten auf den privaten Grundstücksflächen ist nicht vorgesehen,<br />
da die Entsorgung der Grundstücke über Hausanschlüsse direkt an das Hauptleitungsnetz im<br />
öffentlichen Straßenraum erfolgen kann.<br />
Strom<br />
Im Plangebiet verlaufen 110-kV-Kabel und Begleitkabel auf privaten Grundstücksflächen zwischen der<br />
Wilhelmstraße und den ehemaligen Gebäuden der Musikhochschule (unter dem nördlichen Teil des<br />
Schulhofes und dem Vorplatz der Musikhochschule) und im ehemaligen Vorgartenbereich des Grundstückes<br />
Mauerstraße 45-52, die zum Umspannwerk der BEWAG an der Mauerstraße führen. Darüber<br />
hinaus befindet sich eine Netzstation auf dem ehemaligen Grundstück der Musikhochschule.<br />
Nach Auskunft der Bewag (Schreiben vom 19.12.05) sind die Leitungsrechte für die Kabelanlagen<br />
durch eine grundbuchliche Eintragung <strong>von</strong> Grunddienstbarkeiten gem. § 9 Grunddienstbarkeitsgesetz<br />
für die Grundstücke Wilhelmstraße 53 und Mauerstraße 45-52 (Eigentum des Bundes) sowie über<br />
den zwischen dem Land <strong>Berlin</strong> und der Bewag abgeschlossenen Konzessionsvertrag für das Schulgrundstück<br />
gesichert.<br />
Eine Gefährdung ausgehend <strong>von</strong> den 110 KV Kabeln auf dem Schulhof ist nach Auskunft der Bewag<br />
(Schreiben vom 7.12.05) nicht zu erwarten. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden nicht nur eingehalten<br />
sondern sogar erheblich unterschritten, sodass die Nutzung der Schulhoffläche als Kinderspielplatz<br />
und Pausenfläche nicht gefährdet ist.<br />
Telekommunikation<br />
Im Plangebiet sind Einrichtungen und Anlagen für die Telekommunikation vorhanden.<br />
Wasser und Abwasser<br />
Das Gebiet ist an das Leitungsnetz der Wasserversorgung- und Entwässerung angeschlossen. Die<br />
Hauptleitungen der Entwässerungsanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland.<br />
Eigentumsverhältnisse<br />
Grundstückseigentümer im Planungsgebiet sind:<br />
<strong>–</strong> die Bundesrepublik Deutschland (Grundstück Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener<br />
Vermögensfragen)<br />
<strong>–</strong> das Land <strong>Berlin</strong> (Schulgrundstück)<br />
<strong>–</strong> das Land Thüringen (Landesvertretung Thüringen)<br />
<strong>–</strong> die Bewag/ Vattenfall (Umspannwerk Mauerstr.).<br />
Das Grundstück der Musikhochschule ist der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet.<br />
Zu dem Bebauungsplan gehört ein Eigentümerverzeichnis.<br />
7
3 Planerische Ausgangssituation<br />
3.1 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Der Deutsche Bundestag hat nach der Herstellung der Deutschen Einheit mit seinem Beschluss vom<br />
20. Juni 1991 seinen Willen bekundet, Parlament und Regierung wieder in <strong>Berlin</strong> anzusiedeln. Zu diesem<br />
Zweck erfolgte unter anderem die förmliche Festlegung eines Entwicklungsgebietes. Für den Bereich<br />
östlich der Wilhelmstraße bis <strong>zur</strong> Mauerstraße ist eine Nutzung durch Regierungs- und Ergänzungsfunktionen,<br />
Mischnutzung sowie soziale Infrastruktur vorgesehen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
wird den besonderen Erfordernissen und Belangen gemäß § 247 Abs. 1 BauGB sowie<br />
§ 166 Abs.2 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung <strong>Berlin</strong>s als Hauptstadt ergeben.<br />
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)<br />
Der Flächennutzungsplan <strong>Berlin</strong> in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl.<br />
S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), stellt das Bebauungsplangebiet als „Sonderbaufläche<br />
Hauptstadtfunktionen“ dar. Als Grundsatz für die Entwicklung <strong>von</strong> Bebauungsplänen im<br />
Bereich dieser Sonderbauflächen gilt: „Aus den Sonderbauflächen <strong>–</strong> Hauptstadtfunktion (H) <strong>–</strong> können<br />
unter Beachtung des Vorrangs der Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Teilflächen im Einvernehmen<br />
mit dem Bund auch Wohn- und Mischnutzungen entwickelt werden.“ Damit soll eine Nutzungsmischung<br />
ausdrücklich unterstützt und monofunktionale Strukturen in der Innenstadt vermieden<br />
werden.<br />
Die angrenzenden Bereiche stellt der Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen M1 (hohe Nutzungsintensität,<br />
überwiegend Kerngebietscharakter) sowie als Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5)<br />
dar.<br />
3.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP)<br />
Nach der Zusammenlegung der Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding hat der Bezirk Mitte für den<br />
gesamten Bereich eine Bereichsentwicklungsplanung erarbeit, die am 18. November 2004 <strong>von</strong> der<br />
Bezirksversammlung beschlossen wurde. Im Nutzungskonzept werden für das Plangebiet folgende<br />
Nutzungen ausgewiesen:<br />
<strong>–</strong> Sondergebiet mit Hauptstadtfunktionen für alle Grundstücke im Geltungsbereich ausgenommen<br />
das Schulgrundstück und das ehemalige Grundstück der Musikhochschule<br />
<strong>–</strong> Fläche für den Gemeinbedarf: Schule und sozialen Zwecken dienende Einrichtung (Jugendfreizeiteinrichtung)<br />
<strong>–</strong> Fläche für den Gemeinbedarf: Hochschule und Forschung für das ehem. Grundstück Hanns Eisler<br />
Musikhochschule<br />
<strong>–</strong> Grünfläche an der Mohrenstraße (ehem. Zietenplatz).<br />
Die geplante Verlängerung der Französischen Straße, die auch Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzende<br />
Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat, sowie der Standort des Umspannwerkes<br />
in der Mauerstraße sind im Plan nicht dargestellt. Im Stadtentwicklungsplan Verkehr<br />
(StEP Verkehr; Senatsbeschluss: 8. Juli 2003, Drucksache 15/920) ist diese im übergeordneten Straßennetz,<br />
Planung 2015, als örtliche Straßenverbindung der Stufe III vorgesehen. Mit der Festsetzung<br />
des angrenzenden Bebauungsplanes I-202c ist die planungsrechtliche Sicherung der Verlängerung<br />
der Französischen Straße (Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“) zwischen Mauerstraße und Ebertstraße<br />
bereits erfolgt.<br />
Das Umspannwerk erfüllt eine wichtige Versorgungsfunktion für den Bezirk Mitte und soll langfristig an<br />
diesem Standort bestehen bleiben und ist deshalb im Bebauungsplan berücksichtigt.<br />
Der Standort der Hochschule für Musik ist aufgegeben worden und dient als Erweiterungsfläche für<br />
die Einrichtungen der Bundesministerien.<br />
3.4 Landschaftsprogramm<br />
8
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Im „Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz“ des Landschaftsprogramms ist der Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes dargestellt als „Schwerpunktgebiet Entsiegelung“. Entwicklungsziele und Maßnahmen<br />
sind gem. Landschaftsprogramm die Entsiegelung hoch verdichteter Siedlungsgebiete und die<br />
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes.<br />
Im „Teilplan Biotop- und Artenschutz“ erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorie „Innenstadtbereich“.<br />
Entwicklungsziele und Maßnahmen sind der Erhalt <strong>von</strong> Freiflächen und die Beseitigung<br />
unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen, die Schaffung zusätzlicher<br />
Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach-, Wandbegrünung), die Verwendung standortgemäßer<br />
Pflanzen bei der Grüngestaltung und Begünstigung der Naturentwicklung auf Brachflächen, in Baulücken<br />
und an Straßenrändern.<br />
Im „Teilplan Landschaftsbild“ lauten die Entwicklungsziele und -maßnahmen für das Plangebiet u.a.:<br />
Nutzung <strong>von</strong> Freiraumpotenzialen <strong>zur</strong> Durchgrünung des Stadtbilds, Betonung <strong>von</strong> Stadtraumkanten<br />
und Wiederherstellung <strong>von</strong> Block- und Platzrändern durch Baumreihen, Begrünung <strong>von</strong> Höfen und<br />
Fassaden, Wiederherstellung begrünter Straßenräume und historischer Freiräume, Ergänzung <strong>von</strong><br />
Straßenbaumbeständen.<br />
Im „Teilplan Erholung und Freiraumnutzung“ ist das Gebiet eingestuft als „Sonstige Fläche außerhalb<br />
<strong>von</strong> Wohnquartieren“. Damit verbunden sind u.a. die Entwicklungsziele und Maßnahmen: Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Wegeverbindungen, Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden.<br />
3.5 Bebauungspläne<br />
Für das gesamte Plangebiet wird erstmalig ein Bebauungsplan aufgestellt.<br />
Südlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-10 „Mohrenstraße“<br />
(Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes vom 18.2.2003). Ziel dieses Planes ist die städtebauliche<br />
Neuordnung des Gebiets zwischen Leipziger Straße, Wilhelmstraße, Mohrenstraße, Glinkastraße und<br />
Mauerstraße unter Berücksichtigung der sukzessiven Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses<br />
im Bereich des ehem. Wilhelmplatzes und Zietenplatzes. Angestrebt wird eine Mischnutzung<br />
aus Büros und Wohnungen. Dabei soll das Wohnen an der Leipziger Straße gestärkt werden.<br />
Nördlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Bebauungsplan I-202c (festgesetzt am 29.08.2005).<br />
Intention dieses Planes ist die planungsrechtliche Sicherung der Verlängerung der Französischen<br />
Straße zwischen Mauerstraße und Ebertstraße. Darüber hinaus sind - direkt an das Gebäude des<br />
Landwirtschaftsministeriums und das ehemalige Gebäude der Musikhochschule angrenzend - ein<br />
Kerngebiet sowie nördlich der Französischen Straße ein Kerngebiet und ein Wohngebiet festgesetzt.<br />
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I <strong>–</strong> 202 a an (Aufstellungsbeschluss<br />
03.08.2001). Im Bebauungsplan werden eine Fläche mit besonderem Nutzungszweck<br />
für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, ein allgemeines Wohngebiet und Straßenverkehrsflächen<br />
sowie eine kleine Teilfläche des Großen Tiergartens als öffentliche Parkanlage festgesetzt.<br />
Westlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I <strong>–</strong> 202 b (Aufstellungsbeschluss<br />
16.05.95) an. Ziel des Planes ist die Sicherung der bestehenden Wohnnutzung und<br />
<strong>von</strong> Standorten für Landesvertretungen sowie die Festsetzung <strong>von</strong> Misch- und Kerngebieten.<br />
Östlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Bebauungsplan 1<strong>–</strong>11 (Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes<br />
vom 04.03.2003). Ausgehend <strong>von</strong> dem Umnutzungs- und Verwertungsdruck für die bestehende<br />
Wohnbebauung im Gebiet ist die Sicherung innerstädtischen Wohnens vorrangiges Ziel des<br />
Bebauungsplanes.<br />
3.6 Denkmalschutz<br />
Im Gebiet befinden sich gem. Denkmalliste <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> (Stand 2005) folgende Einzeldenkmale:<br />
<strong>–</strong> Wilhelmstraße 54, ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers<br />
<strong>–</strong> Mauerstraße 45-52 (Wilhelmstraße 49), ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung und<br />
Propaganda<br />
<strong>–</strong> Mauerstraße 53, so genanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt.<br />
Als Denkmalbereich ist innerhalb des Plangebietes die Gesamtanlage der Bebauung auf dem Grundstück<br />
Mauerstraße 39-42 (ehemalige Deutsche Bank) geschützt.<br />
9
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich das Baudenkmal U-Bahnhof Mohrenstraße<br />
sowie der Denkmalbereich (Ensemble) Mauerstraße 16-24.<br />
In nördlicher Richtung schließt sich der Denkmalbereich (Gesamtanlage) Mauerstraße 25-32, ehemalige<br />
Deutsche Bank an.<br />
Für die umliegenden Bereiche dieser Denkmale ist der Umgebungsschutz gemäß <strong>Berlin</strong>er Denkmalschutzgesetz<br />
zu beachten.<br />
3.7 Bauschutzbereich<br />
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens <strong>Berlin</strong>-Tempelhof. Nach der Karte 1 - Flughäfen,<br />
herausgegeben 1994 <strong>von</strong> der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen V,<br />
liegen die Bauflächen des Planungsgebiets im Bereich 4 bis 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt<br />
mit einer zulässigen Bauhöhe <strong>von</strong> 93,16 bis 148,16 m ü. NHN ansteigend, bezogen auf<br />
den dazugehörigen Flughafenbezugspunkt. Es ist kein Konflikt mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />
zu erwarten, da sich diese an den städtebaulichen Zielen für die Friedrichstadt, die eine<br />
geschlossene Blockrandbebauung mit einer Traufhöhe <strong>von</strong> ca. 22 m (56 m über NHN) und einer<br />
Firsthöhe <strong>von</strong> ca. 30 m (64 m über NHN) vorsieht, orientieren.<br />
II Planinhalt<br />
1 Entwicklung der Planungsüberlegungen<br />
Der Planinhalt des Bebauungsplanes wurde aus den Zielvorgaben der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme,<br />
des Flächennutzungsplanes und der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes<br />
entwickelt.<br />
Darüber hinaus wurden das im Planwerk Innenstadt (Senatsbeschluss vom Mai 1999) formulierte<br />
Leitbild einer kompakten Innenstadt Grundlage der Planungsüberlegungen. Für die Neuordnung der<br />
Innenstadt wird damit eine Baudichte angestrebt, die sich an den bewährten traditionellen innerstädtischen<br />
Bautypologien orientiert.<br />
Diese allgemeinen Ziele wurden in der <strong>von</strong> der Senatsverwaltung für Bauen und Verkehr, Hauptstadtreferat,<br />
und der Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, DSK, beauftragten<br />
Rahmenplanung für den Bereich Wilhelmstraße und Blockkonzept Mohren-, Glinka-, Mauer-, Leipziger,<br />
Wilhelmstraße folgendermaßen präzisiert:<br />
<strong>–</strong> Orientierung der Neubauten an den historischen Baufluchten, Schließung der Blockränder<br />
<strong>–</strong> Ausrichtung der Höhenentwicklung an den vorhandenen, teilweise denkmalgeschützten Altbauten<br />
(Traufhöhe: 22 Meter)<br />
<strong>–</strong> Aufwertung durch Entsiegelung und Anlage <strong>von</strong> Gärten, um <strong>zur</strong> Verbesserung der Aufenthaltsqualität<br />
und des Kleinklimas beizutragen<br />
<strong>–</strong> Erhalt und Weiterentwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur durch die Festsetzung eines Anteiles<br />
für Wohnnutzungen bei Neubauvorhaben, sonstiger Dienstleistungen und Kultur- und Gemeinbedarfseinrichtungen<br />
.<br />
Die langfristige Sicherung der bestehenden Schulnutzung, wie in der Bereichsentwicklungsplanung<br />
und Schulentwicklungsplanung des Bezirkes formuliert, ist eine weitere Zielvorgabe, die im Bebauungsplan<br />
berücksichtigt wird. Für die Sicherung des Schulsports wurde im Gebiet westlich der Wilhelmstraße<br />
ein Sportplatz gebaut, der im Bebauungsplan I-202 b als Schulsportanlage festgesetzt ist.<br />
Dennoch besteht ein Freiflächendefizit. Bei einer mittelfristig erwarteten Auslastung der Schule <strong>von</strong><br />
3,5 Zügen besteht ein Freiflächenbedarf (ohne Sport) nach Vorgabe der Senatsschulverwaltung <strong>von</strong><br />
mindestens 0,88 ha; (0,44 ha Pausenfläche, 0,04 ha Schulgarten, sonstige Freiflächen 0,4 ha). Demgegenüber<br />
steht eine vorhandene Freifläche <strong>von</strong> lediglich etwa 0,33 ha <strong>–</strong> für alle genannten Bestandteile<br />
<strong>–</strong> <strong>zur</strong> Verfügung. Deshalb ist die Verbesserung der Freiflächensituation der Schule ein wichtiges<br />
Planungsziel.<br />
Des Weiteren ist die geplante Wiederherstellung des ehemaligen Zietenplatz, der den Straßenraum<br />
der Mohrenstraße (südliche Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes) umfasst, eine<br />
wichtige Maßnahme <strong>zur</strong> Verbesserung der städtebaulichen Situation im Planungsgebiet. Demnach ist<br />
vorgesehen, die Mittelinsel auf eine Breite <strong>von</strong> ca. 15 m aufzuweiten. Mit der Planung wird vor allem<br />
die Aufenthaltsqualität auf der Insel verbessert und das Stadtbild aufgewertet. Dies bedeutet auch ei-<br />
10
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
ne Verbesserung der Freiraumsituation für die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />
führt aber nicht zu bebauungsplanrelevanten Festsetzungen.<br />
Auf der Grundlage dieser Zielvorgaben wurde zunächst ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das<br />
eine Beibehaltung bzw. Weiterentwicklung der Mischnutzung aus Regierungsfunktionen, Wohnen, sozialen<br />
und kulturellen Einrichtungen und eine am historischen Stadtgrundriss orientierte Schließung<br />
der Blockränder vorsieht. In einer Planungsvariante war eine Vergrößerung der Freifläche im Blockinnenbereich<br />
zugunsten der Grundschule vorgesehen, verbunden auch mit einem Abriss des in den<br />
Block-innenbereich ragenden Flügels des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der den Schulhof<br />
in zwei Hälften teilt.<br />
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen (Sitzung am 16.04.1999)<br />
zeigte sich jedoch, dass diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriss vor allem aufgrund<br />
der Flächenansprüche des Ministeriums und der historischen Bedeutung des Gebäudeensembles<br />
nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert: Es wird auf den Abriss des<br />
Flügels des Bundesministerium für Arbeit und Soziales verzichtet und die Option einer Erweiterung<br />
des Gebäudeflügels offen gehalten. Dennoch ist die Vergrößerung des Schulhofes weiterhin vorgesehen<br />
und wird im Zuge der Grundstücksneuordnung zwischen dem Gelände der Schule und der ehemaligen<br />
Musikhochschule berücksichtigt.<br />
2 Intention des Planes<br />
Mit dem Bebauungsplan I-214 soll die Funktion des Gebietes als Standort <strong>von</strong> Regierungseinrichtungen<br />
sowie <strong>von</strong> Gemeinbedarfseinrichtungen gesichert werden. Ferner ist die Nutzungsmischung zu<br />
stärken. Darüber hinaus orientiert sich die Planung am historischen Stadtgrundriss und berücksichtigt<br />
die entsprechende Höhenentwicklung und Dichte der Bebauung des 19. Jahrhunderts.<br />
3 Wesentlicher Planinhalt<br />
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird angestrebt, die vorhandene Mischnutzung zu erhalten<br />
und weiterzuentwickeln sowie die Bauten der Bundesregierung unter Berücksichtigung der<br />
schrittweisen Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur in die Blockstruktur zu integrieren. Folgende<br />
Ziele sollen durch den Bebauungsplan verfolgt und planungsrechtlich gesichert werden:<br />
<strong>–</strong> Erhalt und Weiterentwicklung der Mischnutzung aus Regierungsfunktionen, privaten Dienstleistungen<br />
mit einem Wohnanteil und Gemeinbedarfseinrichtungen (u.a. Schule, Jugendclub)<br />
<strong>–</strong> Sicherung der Einzeldenkmale Wilhelmstraße 54 (ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers),<br />
Mauerstraße 45-52 sowie Wilhelmstraße 49 (ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung<br />
und Propaganda), Mauerstraße 53, (so genanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt)<br />
sowie der Denkmalbereich Mauerstraße 39-42 (ehemalige Deutsche Bank)<br />
<strong>–</strong> Verringerung des Freiflächendefizits für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule<br />
<strong>–</strong> Sicherung des Standortes des Umspannwerkes der Bewag<br />
<strong>–</strong> Sicherung der vom Planbereich erfassten Straßenverkehrsflächen durch Festlegung der Straßenbegrenzungslinien.<br />
3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen<br />
Der Bebauungsplan soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und<br />
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten. Bei<br />
der Aufstellung wurden insbesondere berücksichtigt:<br />
<strong>–</strong> die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der<br />
Wohn- und Arbeitsbevölkerung<br />
<strong>–</strong> die Belange des Verkehrs<br />
<strong>–</strong> die Belange des Umweltschutzes<br />
<strong>–</strong> die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
<strong>–</strong> die Ergebnisse beschlossener Entwicklungsplanungen.<br />
3.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> wird für den größten Teil des<br />
Blockes eine Konkretisierung als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO vorgenommen. Daneben werden<br />
11
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
<strong>zur</strong> Sicherung einer Nutzungsmischung Kerngebiete gem. § 7 BauNVO und eine Gemeinbedarfsfläche<br />
mit der Zweckbestimmung Schule und Jugendclub festgesetzt.<br />
Sondergebiet<br />
Mit den Festsetzungen wird der Standort für eine Landesvertretung und Einrichtungen für Parlament<br />
und Regierung gesichert. Die Grundstücke und Gebäude der im Gebiet ansässigen Ministerien und<br />
der Landesvertretung werden ausschließlich für Regierungsfunktionen genutzt. Deshalb erfolgt die<br />
Festsetzung als Sondergebiet, untergliedert durch die Festsetzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen:<br />
<strong>–</strong> SO 1 für den Standort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Mauerstraße 45-53, Wilhelmstr.<br />
49 und Mohrenstr. 65-66 sowie für den Bereich des Bundesministeriums für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Erweiterungsmöglichkeiten in dem ehemals <strong>von</strong> der<br />
Musikhochschule genutzten Gebäudekomplex Wilhelmstr. 53 und 54 und der Grundstücke Mohrenstr.<br />
65, 66 mit der Zweckbestimmung „Bundesregierung “<br />
<strong>–</strong> SO 2 für den Standort der Landesvertretung <strong>von</strong> Thüringen, Mohrenstr. 64 mit der Zweckbestimmung<br />
„Landesvertretung“.<br />
Durch die textlichen Festsetzungen Nr.1 und 2 wird bestimmt, dass in den Sondergebieten nur Anlagen<br />
für die Bundesregierung sowie für die Landesvertretung allgemein zulässig sind. Ausnahmsweise<br />
können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Schank- und Speisewirtschaften<br />
zugelassen werden, wenn dies nach Art und Umfang mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes<br />
vereinbar ist. Damit wird eine Nutzungsmischung unter Wahrung des Gebietscharakters ermöglicht.<br />
Aus städtebaulichen, funktionalen und bauhistorischen Gründen erfolgt die Festsetzung <strong>von</strong> Arkaden<br />
auf dem Grundstück der Thüringischen Landesvertretung. Damit wird die historische Situation <strong>–</strong> das<br />
im Krieg zerstörte Gebäude war mit Arkaden versehen -, planungsrechtlich gesichert.<br />
Kerngebiet<br />
Zur Sicherung und Entwicklung der Mischnutzung erfolgt die Festsetzung <strong>von</strong> Kerngebieten im Bereich<br />
des derzeit vom Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener Vermögensfragen genutzten Gebäudes Mauerstraße<br />
37-42 (MK 1) und am nördlichen Rand des ehem. Wilhelmplatzes, Wilhelmstr. 50 (MK 2). Zulässig<br />
sind hier u.a. Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung, Kultur und Handel, Schank- und Speisewirtschaften<br />
sowie <strong>–</strong> oberhalb des vierten Vollgeschosses <strong>–</strong> auch Wohnnutzung (s. textliche Festsetzung<br />
Nr. 3).<br />
Entsprechend der Zielsetzung einer Nutzungsmischung im Sinne vielfältiger kerngebietstypischer Nutzungen<br />
wie Dienstleistungen, Kommunikation, Büros, Gastronomie, Einzelhandel, kulturelle und soziale<br />
Einrichtungen wird aus städtebaulichen Gründen auch ausnahmsweise Wohnungen in den Bereichen,<br />
in denen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind, ausdrücklich<br />
zugelassen. Dies gilt auch für das Kerngebiet MK1, das direkt an der geplanten verlängerten<br />
Französischen Straße mit erheblichen Lärmimmissionen liegt. Hier können dennoch gesunde Wohnverhältnisse<br />
gewahrt werden, da die Möglichkeit besteht, die Schlafräume zum ruhigen Innenhof zu<br />
orientieren (s. Pkt. 3.1.7 Immissionsschutz).<br />
In den Kerngebieten werden Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen (s. textliche Festsetzung<br />
Nr. 4), da vorrangig die Versorgungsfunktionen für die Bediensteten der Ministerien, die Angestellten<br />
und Mitarbeiter der umliegenden Büros sowie für die Bewohner des Gebietes gesichert werden<br />
sollen. Die Zulässigkeit betreffender Nutzungen ist jeweils nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.<br />
Diese Regelung hat zum Ziel hat, eine Dominanz <strong>von</strong> Vergnügungsstätten, die den Nutzungscharakter<br />
und das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig negativ beeinträchtigen, auszuschließen.<br />
Gemeinbedarfsflächen<br />
Der Standort der Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) in der Wilhelmstraße 51/52 ist gemäß<br />
bezirklicher Schulentwicklungsplanung ein dauerhafter Grundschulstandort. Die Ganztagsschule führt<br />
Klassen der Staatlichen Europaschule <strong>Berlin</strong> Deutsch/Russisch und Regelklassen für Kinder des Einschulungsbereiches.<br />
Zur Sicherung der Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) an der Wilhelmstraße 51-52 erfolgt<br />
die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Die bestehende<br />
integrierte Nutzung, der Jugendclub „Ikarus“, soll erhalten bleiben und die Kooperation <strong>von</strong><br />
12
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Schule und Jugendeinrichtung ausgebaut werden. Deshalb wird eine weitere Zweckbestimmung „Jugendclub“<br />
<strong>zur</strong> langfristigen Sicherung der Jugendeinrichtung festgesetzt.<br />
Um die mangelhafte Freiflächensituation für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule am Brandenburger<br />
Tor (01G08) zu verbessern, ist eine Vergrößerung des Grundstückes der Schule zu Lasten<br />
des Grundstücks der ehemaligen Musikhochschule vorgesehen. Die Pausenfläche für die Schulkinder<br />
wird um etwa 490 m² erweitert. Damit wird das Defizit nur z.T. ausgeglichen. Die Erweiterungsmöglichkeiten<br />
der Schule sind deshalb begrenzt.<br />
13
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Die Finanzierung der erforderlichen Umbau- und Gestaltungsmaßnahmen des Schulhofes im Zusammenhang<br />
mit der Neuordnung der Grundstücksgrenzen zwischen der Gemeinbedarfsfläche und<br />
dem Sondergebiet erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments-<br />
und Regierungsviertel (s. Pkt. III.3).<br />
3.1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das zulässige Nutzungsmaß sowie die Bauweise orientieren sich an den städtebaulichen Zielen für<br />
die Friedrichstadt, die eine geschlossene Blockrandbebauung mit einer Traufhöhe <strong>von</strong> 22 m (56 m<br />
über NHN) vorsieht. Daraus ergibt sich ein unterschiedliches Nutzungsmaß im Block, das auch aus<br />
der zu erhaltenden Bestandssituation (erhöhte Baudichte der Eckbebauungen) resultiert und sich an<br />
kerngebietstypischen innerstädtischen Baudichten der unmittelbaren Umgebung orientiert.<br />
Sondergebiet<br />
Die vorhandenen Flächenpotenziale des Altbaubestandes und der <strong>zur</strong>zeit entstehenden Neubauten<br />
im Sondergebiet dienen der Deckung des Flächenbedarfs für die Einrichtungen der Bundesregierung<br />
und der Landesvertretung. Dies führt zu unterschiedlichen Festsetzungen des zulässigen Maßes der<br />
Nutzung innerhalb des Sondergebiets entsprechend dem vorhandenen denkmalgeschützten Gebäudebestand<br />
und der zulässigen Bebaubarkeit der <strong>zur</strong> Zeit des Aufstellungsbeschlusses noch unbebauten<br />
Grundstücke.<br />
Im Sondergebiet SO 1 wird auf den Grundstücken Mauerstr. 45-53 und Wilhelmstr. 53, 54 das zulässige<br />
Maß der Nutzung durch eine Baukörperausweisung und durch die Festsetzung einer maximal zulässigen<br />
Anzahl <strong>von</strong> 3 bis 5 Vollgeschossen, die dem denkmalgeschützten Gebäudebestand entsprechen,<br />
festgesetzt. Dies entspricht einer durchschnittlichen GRZ <strong>von</strong> 0,5 und einer GFZ <strong>von</strong> 2,2. Damit<br />
ist die Überbaubarkeit ausreichend bestimmt.<br />
Im Sondergebiet SO 1 wird auf den Grundstücken Wilhelmstr. 48 und Mohrenstr. 65 eine zulässige<br />
GRZ <strong>von</strong> maximal 0,8 und in Anlehnung an die Baudichte der angrenzenden Bebauung eine zulässige<br />
GFZ <strong>von</strong> 3,0 festgesetzt. Zur Anpassung an das historische Stadtbild der Friedrichstadt wird festgelegt,<br />
dass die Neubebauung die Traufhöhe der Altbauten <strong>von</strong> 56,7 m über NHN und die Firsthöhe<br />
<strong>von</strong> 64.7 über NHN nicht übersteigen darf.<br />
Im Sondergebiet SO 1 wird auf dem Grundstück Mohrenstr. 66 der denkmalgeschützte Gebäudebestand<br />
durch eine Baukörperausweisung gesichert. Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen<br />
Traufhöhe <strong>von</strong> 56.7 m über NHN und einer Firsthöhe <strong>von</strong> 64.7 über NHN soll im Falle des Dachausbaues<br />
die Einbindung in den historischen Bestand gewährleistet werden. Dies entspricht einer durchschnittlichen<br />
GRZ <strong>von</strong> 0,9 und einer GFZ <strong>von</strong> 3,7. Die hohe Baudichte ergibt sich aus der Situation<br />
des Eckgrundstückes. Insgesamt ergeben sich für den Bereich der Grundstücke Wilhelmstr. 48, Mohrenstr.65<br />
und 66 des Sondergebiets eine GRZ <strong>von</strong> 0,6 und eine GFZ <strong>von</strong> 3,1.<br />
Das Sondergebiet SO 2 umfasst das Grundstück der Thüringischen Landesvertretung. Die bereits realisierte<br />
Neubebauung, die sich an dem historischen Bestand orientiert, wurde nach § 34 BauGB genehmigt<br />
und entspricht den Zielen des Bebauungsplanes. Entsprechend dem vorhandenen Nutzungsmaß<br />
werden eine GRZ <strong>von</strong> 0,8 und eine GFZ <strong>von</strong> 4,6 festgesetzt. Die hohe Baudichte ergibt<br />
sich aus der Situation des Eckgrundstückes.<br />
Kerngebiet<br />
Im Kerngebiet MK 1 (Mauerstraße 39-42) wird der denkmalgeschützte bzw. denkmalwerte Gebäudebestand<br />
durch eine Baukörperausweisung und durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl<br />
der Vollgeschosse <strong>von</strong> 3 und 5 entsprechend dem Gebäudebestand gesichert. Damit ist die Überbaubarkeit<br />
ausreichend bestimmt. Dies entspricht einer GRZ <strong>von</strong> 0,6 und einer GFZ <strong>von</strong> 3,0.<br />
Im Kerngebiet MK 2 (Wilhelmstraße 50) wird eine Schließung der historischen Bauflucht in Anlehnung<br />
an den Altbaubestand angestrebt. Entsprechend dem Leitbild des Planwerks Innenstadt, das die Wiederherstellung<br />
des Stadtgrundrisses und damit den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der vorhandenen<br />
Blockstruktur vorsieht, ist eine Schließung der Baulücke an der Wilhelmstraße 50 vorgesehen.<br />
Damit wird die Wiederherstellung der nördlichen Platzkante des Wilhelmplatzes ermöglicht. In Anlehnung<br />
an den historischen Altbaubestand werden eine zulässige GRZ <strong>von</strong> 0,8 und eine GFZ <strong>von</strong> 3,5<br />
festgesetzt. Zur Anpassung an das historische Stadtbild der unmittelbaren Umgebung wird festgelegt,<br />
dass die Traufhöhe der Altbauten <strong>von</strong> 56,4 m über NHN und die Firsthöhe <strong>von</strong> 64,4 m über NHN nicht<br />
überschritten werden dürfen.<br />
14
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans im Kerngebiet MK 2 ergebende zulässige Geschossflächenzahl<br />
überschreitet die zulässige Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Diese Obergrenze<br />
kann aus folgenden Gründen nach §17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden:<br />
1. Die Ziele des Planwerks Innenstadt, die eine deutliche Verdichtung, eine Stärkung der Innenstadt<br />
und die Orientierung an dem historischen Grundriss beinhalten, erfordern die Überschreitung aus<br />
städtebaulichen Gründen. Deshalb werden für den Fall einer Neubebauung das Nutzungsmaß sowie<br />
die zulässige Gebäudehöhe (Trauf- und Firsthöhe) an den historischen Bestand angepasst.<br />
2. Da das Wohnen erst ab dem 4. Vollgeschoss zulässig ist, werden trotz der hohen Baudichte die<br />
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der besseren Belichtungs-<br />
und Belüftungsverhältnisse berücksichtigt.<br />
3. Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.<br />
Ausgleichende Umstände für die hohe Baudichte sind die gute verkehrliche Anbindung des Gebietes<br />
sowie die Nähe zu den Erholungsflächen des Tiergartens. Darüber hinaus wird durch eine Grünfestsetzung<br />
auf den privaten Grundstücksflächen sowie durch die Wiederherstellung des Zietenplatzes<br />
die Freiflächensituation im Gebiet wesentlich verbessert und das Gebiet insgesamt aufgewertet. Damit<br />
ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
berücksichtigt sind.<br />
Gemeinbedarfsfläche<br />
Zur Sicherung der Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche wird - angelehnt an die vorhandene Schulbebauung<br />
- eine GFZ <strong>von</strong> 2,5 und <strong>zur</strong> Sicherung einer ausreichenden Freifläche eine GRZ <strong>von</strong> 0,4<br />
festgesetzt.<br />
3.1.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen und Abstandsflächen<br />
Zur Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses wird für das gesamte Gebiet eine geschlossene<br />
Bauweise, die durch die Baukörperausweisung im Fall der denkmalgeschützten Bebauung<br />
und durch entsprechende Festsetzung in den anderen Fällen gesichert wird. Ausgenommen <strong>von</strong><br />
dieser Regelung ist das Kerngebiet MK2. Um eine städtebauliche und funktionale Lösung für eine evtl.<br />
Neubebauung herstellen zu können, ist eine Schließung der Baulücke nicht zwingend, insbesondere,<br />
da der Anschluss an die denkmalgeschützten Gebäude funktional schwierig ist. Auf die Festsetzung<br />
einer geschlossenen Bauweise wird deshalb verzichtet. Damit ist ausreichend Spielraum für eine<br />
städtebaulich und baulich befriedigende Lösung im MK2 geschaffen.<br />
Durch die Sicherung der historischen Baufluchten an der Wilhelmstraße und Mohrenstraße soll die<br />
Annäherung an den historischen Stadtgrundriss am Wilhelm- und Zietenplatz eingeleitet werden. Zur<br />
Sicherung der Wiederherstellung der Platzkanten des ehemaligen Wilhelmplatzes und Zietenplatzes<br />
erfolgt die Festsetzung einer Baulinie an der Wilhelmstraße (Abzweig) und Mohrenstraße. In den übrigen<br />
Bereichen werden Baugrenzen <strong>zur</strong> Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.<br />
Zur Sicherung der denkmalgeschützten bzw. denkmalwerten Gebäude erfolgt eine Festsetzung<br />
als Baukörperausweisung.<br />
Um eine mittelfristige Erweiterung des nördlichen Seitenflügels Mauerstraße 45-52 im Sondergebiet<br />
SO 1 zu ermöglichen, wird eine erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt. Die Abstandsflächen<br />
liegen z.T. auf der Gemeinbedarfsfläche und auf dem Grundstück der Bewag. Zur Klarstellung wird<br />
gemäß § 6 Abs. 8 Bauordnung für <strong>Berlin</strong> (BauOBln) diese Abweichung ausdrücklich festgesetzt (s.<br />
textliche Festsetzung 3). Die Abweichung ist funktional begründet durch den Bedarf an Erweiterungsflächen<br />
für das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung. Die damit zulässige Verdichtung<br />
im Blockinnenbereich entspricht dem Leitbild des Planwerks einer dichten, kompakten Innenstadt.<br />
Im Kerngebiet MK2 werden im Falle einer Neubebauung, die die bebaubare Grundstücksfläche ausschöpft,<br />
die Abstandsflächen zum denkmalgeschützten Nachbargebäude unterschritten. Zur Klarstellung<br />
wird gem. § 6 Abs. 8 Bauordnung für <strong>Berlin</strong> (BauOBln) diese Abweichung ausdrücklich festgesetzt<br />
(s. textliche Festsetzung 3). Dies ist gemäß § 6 Abs. Abs. 8 nach der neuen BauO BLN zulässig.<br />
Darüber hinaus wird <strong>zur</strong> Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse, die Anlage <strong>von</strong> Fenstern <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen<br />
an der Giebelwand aufgrund der geringen Abstandsflächen ausgeschlossen (s. textliche<br />
Festsetzung Nr. 8).<br />
3.1.4 Verkehrsflächen<br />
15
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen entsprechen den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen,<br />
die auch zukünftig eine Erschließungsfunktion übernehmen. Sie werden mit den Straßenbegrenzungslinien<br />
<strong>von</strong> den übrigen Flächen abgegrenzt. Die Straßenbegrenzungslinie im Bereich der<br />
Grundstücke Mauerstraße 45-52 folgt nicht der historischen Flurstücksgrenze zwischen dem früheren<br />
Straßenland und den angrenzenden privaten Grundstücken, sondern verläuft entlang der tatsächlichen<br />
Ausbaugrenze des Bürgersteigs innerhalb des früheren Vorgartens der Baugrundstücke (Außenkante<br />
der Plattenbahn). Der Ausbau erfolgte in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern. Die<br />
liegenschaftsrechtliche Trennung des Straßenlandes der Mauerstraße <strong>von</strong> den Baugrundstücken ist<br />
noch nicht erfolgt. Der Grunderwerb ist noch durchzuführen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der<br />
Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments- und Regierungsviertel“ (s. Pkt. III.3).<br />
Die Einteilung und Ausgestaltung der Verkehrsflächen bleibt der Ausführungsplanung vorbehalten und<br />
ist damit nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes (s. textliche Festsetzung Nr. 9).<br />
3.1.5 Fläche für Versorgungsanlagen<br />
Für das Umspannwerk des zuständigen Unternehmensträgers erfolgt eine Festsetzung als Fläche für<br />
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk“, da das Werk wichtige Versorgungsfunktionen<br />
für den Bezirk Mitte erfüllt und langfristig an diesem Standort bestehen bleiben soll.<br />
3.1.6 Grünfestsetzungen<br />
Mit der Grünfestsetzung, dass im Kerngebiet und Sondergebiet ein standortgerechter Baum pro 500<br />
m² nicht überbaubarer Grundstücksflächen zu pflanzen (s. textliche Festsetzung Nr. 7) ist, werden die<br />
Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogrammes <strong>zur</strong> Verbesserung des Naturhaushaltes<br />
und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus werden durch die Sicherung eines Mindestanteiles an Vegetationsflächen die<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplans positiv beeinflusst.<br />
3.1.7 Immissionsschutz<br />
Lärm<br />
Die Verlängerung der Französischen Straße ist im Sinne der 16. BImSchV der Bau einer Straße.<br />
Demgemäß sind die Geräuschimmissionen in der angrenzenden Bebauung zu ermitteln und entsprechend<br />
den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu beurteilen. Laut schalltechnischem Gutachten<br />
vom 23.07.2001 sind die Schallimmissionen für die angrenzende Bebauung (MK1) prognostiziert, die<br />
die zulässigen Immissionsgrenzwerte (Kern- und Mischgebiet 64 dB (A) am Tag und 54 dB (A) in der<br />
Nacht; Wohngebiet 59 dB(A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht) übersteigen. Um die Anforderungen<br />
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind sowohl für die Büronutzung im Bestand<br />
als auch für die zulässige Wohnnutzung ab dem 4. Obergeschoss passive Schallschutzmaßnahmen<br />
erforderlich (Planung). Die passiven Schallschutzmaßnahmen im Bestand sind vom Straßenbaulastträger<br />
im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments- und Regierungsviertel<br />
zu finanzieren. Im Falle eines Dachausbaues mit Wohnungen sind die Schallschutzmaßnahem<br />
im bauordnungsrechtlichen Verfahren entsprechend den technischen Bestimmungen der DIN<br />
4109, Ziffer 5 nachzuweisen.<br />
Für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen gilt die immissionsschutzrechtliche Einordnung als<br />
Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60 dB (A) und nachts<br />
45 dB(A) gemäß Punkt 6.1 der TA Lärm.<br />
Luftschadstoffe<br />
Da das Plangebiet in dem im Flächennutzungsplan dargestellten „Vorranggebiet für Luftreinhaltung“<br />
liegt, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6 bestimmt, dass als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl<br />
EL oder andere Brennstoffe mit vergleichbar niedrigen Emissionswerten verwendet werden dürfen.<br />
3.1.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />
Das Erfordernis einer UVP ist in dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der<br />
Fassung vom 27.07.2001 geregelt. Gemäß Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7 der Anlage zum UVPG unterliegen<br />
Bebauungspläne für „Städtebauliche Vorhaben im Innenbereich" nicht der UVP-Pflicht. Städtebauliche<br />
Vorhaben im Innenbereich sind nur UVP-vorprüfungspflichtig, sofern sie eine zulässige Grundfläche<br />
<strong>von</strong> 20.000 m² überschreiten. Da die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche diesen<br />
Wert bei weitem nicht überschreitet, ist eine UVP-Vorprüfung nicht erforderlich.<br />
16
3.1.9 Nachrichtliche Übernahmen / Baudenkmale<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Der Bebauungsplan stellt in nachrichtlicher Übernahme die eingetragenen Baudenkmale und Denkmalbereiche<br />
dar:<br />
<strong>–</strong> Wilhelmstraße 53<br />
<strong>–</strong> Wilhelmstraße 54, ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers<br />
<strong>–</strong> Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49, ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung und<br />
Propaganda<br />
<strong>–</strong> Mauerstraße 53, sogenanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt<br />
<strong>–</strong> Mauerstraße 39-42, ehemalige Deutsche Bank (Denkmalbereich).<br />
Darüber hinaus wird die planfestgestellte Trasse der U-Bahnanlage in der Mohrenstraße nachrichtlich<br />
übernommen.<br />
3.1.10 Hinweise<br />
Im Plangebiet ist bei bestehenden baulichen Anlagen und bei alten Bäumen mit dem Vorkommen <strong>von</strong><br />
Lebensstätten besonders geschützter Vogelarten oder streng geschützter Fledermäuse auszugehen.<br />
Sollten bestehende bauliche Anlagen <strong>zur</strong>ückgebaut oder saniert bzw. Höhlen aufweisende alte Bäume<br />
entfernt und damit dort vorhandene Lebensstätten geschützter Vogelarten oder Fledermäuse beseitigt<br />
werden, sind die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten. Bei Vorliegen<br />
dieser Sachverhalte ergeben sich folgende Anforderungen:<br />
<strong>–</strong> Betroffene Gebäude bzw. Bäume sind im Hinblick auf geschützte Lebensstätten (Niststätten,<br />
Baumhöhlen) fachkundig zu untersuchen. Das Ergebnis ist nach Art und Anzahl der geschützten<br />
Lebensstätten zu kartieren (Negativnachweis erforderlich).<br />
<strong>–</strong> Zu beseitigende Lebensstätten sind durch künstliche Nist- / Quartiershilfen zu kompensieren.<br />
<strong>–</strong> Die nach § 62 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Befreiung ist rechtzeitig vor Beginn der Bau- bzw.<br />
Fällmaßnahmen bei der obersten Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird in Aussicht<br />
gestellt, soweit dies <strong>zur</strong> Durchführung der zulässigen Baumaßnahmen erforderlich ist.<br />
Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (110 KV einschließlich Begleitkabel). Der Bewag sind<br />
rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
abgeleitet. Es wurde der Grundsatz angewendet, dass aus den im Flächennutzungsplan<br />
dargestellten Sonderbauflächen „Hauptstadtfunktion (H)“ unter Beachtung des Vorranges der<br />
Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Flächen im Einvernehmen mit dem Bund auch Wohn-<br />
und Mischgebietsfunktionen entwickelt werden können. Dies ist mit der Festsetzung <strong>von</strong> Kerngebieten<br />
und der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche erfolgt. Damit wird einerseits<br />
die bestehende Nutzung gesichert und andererseits werden durch die Festsetzung eines<br />
Sondergebietes für die Bundesregierung und für eine Landesvertretung die Belange des Bundes und<br />
der Länder berücksichtigt.<br />
3.3 Berücksichtigung <strong>von</strong> Entwicklungsplanungen<br />
Die Ziele des Planwerks Innenstadt sowie der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte sind<br />
gem. § 1 Abs. 6 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 1 AGBauGB im Bebauungsplan berücksichtigt worden.<br />
III Auswirkungen des Bebauungsplans<br />
1 Bodenordnung<br />
Die Neuordnung der Grundstücke im Bereich Schule und ehemaligen Musikhochschule erfolgt im<br />
Rahmen der Grundstückszuordnung zwischen dem Land <strong>Berlin</strong> und dem Bund.<br />
2 Natur und Landschaft<br />
17
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe im Sinne des Naturschutzes<br />
ermöglicht, die über das heute nach § 34 BauGB Zulässige hinausgehen.<br />
Entsprechend der Entwicklungsziele aus dem Landschaftsprogramm wird aus ökologischen und städtebaulichen<br />
Gründen das Anpflanzen <strong>von</strong> Bäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücken in den<br />
Sonder- und Mischgebieten durch eine textliche Festsetzung planungsrechtlich gesichert.<br />
3 Einnahmen und Ausgaben<br />
Es sind haushaltsmäßige Auswirkungen aufgrund folgender Maßnahmen zu erwarten:<br />
Vorbereitung/Planung:<br />
Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />
Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />
Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />
Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />
Maßnahmen passiver Schallschutz Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />
Insgesamt 463.000 €<br />
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments-<br />
und Regierungsviertel", die haushaltsmäßig bei Kapitel 1220, Titel 89443, abgesichert ist. Der Bund<br />
beteiligt sich an der Finanzierung mit einem Anteil in Höhe <strong>von</strong> 64 v.H.; die Einnahmen werden bei<br />
Kapitel 1220, Titel 33122, nachgewiesen.<br />
Die entsprechenden Mittel sind im Kosten- und Finanzierungsplan der Entwicklungsmaßnahme eingestellt<br />
worden.<br />
4 Personalwirtschaftliche Auswirkungen<br />
Keine.<br />
IV Verfahren<br />
Aufstellungsbeschluss<br />
Der Beschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 05.03.1999 über die Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997<br />
im Amtsblatt für <strong>Berlin</strong> Nr. 15 vom 26.03.1999 auf Seite 1158 bekannt gemacht.<br />
Eine verwaltungsinterne Abstimmung mit planungsbetroffenen Institutionen wurde am 16.04.1999<br />
durchgeführt.<br />
Frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.09.1999 bis einschließlich 27.10.1999 im Rahmen<br />
einer Ausstellung in den Räumen der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr -<br />
Hauptstadtreferat. Es gingen keine Äußerungen <strong>von</strong> Bürgerinnen oder Bürgern ein.<br />
In der Ausstellung wurden zwei Planungsvarianten dargestellt mit unterschiedlichen Lösungen <strong>zur</strong><br />
Neuordnung der Flächen im Blockinnenbereich <strong>zur</strong> Verbesserung der Freiraumsituation der Schule:<br />
Variante A sicherte im Wesentlichen den jetzigen Bestand. Die Variante B sah eine Vergrößerung der<br />
Freifläche zugunsten der Grundschule vor, verbunden auch mit einem Abriss des in den Blockinnenbereich<br />
ragenden Flügels des Arbeitsministeriums, der den Schulhof in zwei Hälften teilt.<br />
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen zeigte sich jedoch, dass<br />
diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriss auch längerfristig vor allem aufgrund<br />
der Flächenansprüche des Ministeriums nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert:<br />
Im Bebauungsplanentwurf wird nun zugunsten einer Vergrößerung des Schulhofes eine Erweiterung<br />
der Gemeinbedarfsfläche (Schulhof) vorgesehen, die einen Teil des Grundstückes der ehemaligen<br />
Musikhochschule beansprucht.<br />
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB<br />
18
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.05.2000 zu einer Stellungnahme gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert. Die Frist für diese Stellungnahme lief bis zum 16.06.2000. Außerhalb<br />
der Frist ist eine Stellungnahme eingegangen, die auch berücksichtigt wurde.<br />
29 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben. Da<strong>von</strong> haben 18 keine Bedenken<br />
geäußert bzw. z.T. nur Hinweise auf eigene Planungen gemacht, die den o.g. Bebauungsplan berühren<br />
könnten und die in der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />
Folgende Träger öffentlicher Belange und zuständige Fachwaltungen haben Anregungen zu der Planänderung<br />
vorgebracht:<br />
<strong>–</strong> <strong>Berlin</strong>er Wasserbetriebe: Hinweis auf die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten<br />
<strong>–</strong> Bewag: Hinweis auf die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten für die vorhandenen übergeordneten Kabelanlagen,<br />
Berücksichtigung der Netzstation sowie Fernwärmeleitungen auf dem Grundstück der<br />
Schule und der Musikhochschule<br />
<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Finanzen und Wirtschaft: Klärung der Sicherung der Schulerweiterungsfläche<br />
für das Land <strong>Berlin</strong><br />
<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Jugend, Familie, Kultur und Bildung: diverse redaktionelle Änderungsvorschläge<br />
für die Begründung<br />
<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Stadtplanungsamt: Hinweis Fehler in der Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche<br />
<strong>von</strong> dem benachbarten Kerngebiet (Wilhelmstraße 50)<br />
<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Vermessungsamt: Aktualisierung der Flurstücksnummern, Hinweis auf fehlendes<br />
Denkmalsymbol auf dem „Kleisthaus“ (Mauerstr. 53), Anpassung der Abgrenzung zwischen<br />
der Gemeinbedarfsfläche Schule und dem Kerngebiet Wilhelmstr. 50, redaktionelle Änderungsvorschläge<br />
<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Umweltamt: Beachtung der aus dem nördlichen Plangebiet I - 202c zu erwartenden<br />
Verkehrslärmimmissionen nach Verlängerung der Französischen Straße<br />
<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Finanzen: Klärung der Folgekosten für den Ankauf der Schulerweiterungsflächen<br />
<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: redaktionelle Änderungsvorschläge für die Begründung<br />
<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VIII 25: Hinweis auf Altlastenverdachtsfläche, Änderungsvorschläge<br />
für die Begründung<br />
<strong>–</strong> Oberfinanzdirektion: Abweichung der Grundstücksgrenze im Bereich des Schulhofes <strong>von</strong> der zwischen<br />
dem Land <strong>Berlin</strong> und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Vermögenszuordnungsvereinbarung.<br />
Anpassung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich.<br />
Aus der Abwägung ergaben sich folgende Planänderungen:<br />
<strong>–</strong> Änderung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen:<br />
<strong>–</strong> Fläche A: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Nutzer des Grundstückes der ehem.<br />
Musikhochschule und der zuständigen Leitungsträger (Durchfahrt Schulgebäude)<br />
<strong>–</strong> Fläche B: Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Leitungsträgers (ehem.Grundstück der<br />
Musikhochschule)<br />
<strong>–</strong> Änderung der Abgrenzung Sondergebiet Bundesregierung und Gemeinbedarfsfläche Schule zugunsten<br />
der Schulhoferweiterung unter Berücksichtigung einer dem Sondergebiet zugeordneten<br />
Erschließungsfläche, die über die Durchfahrt des Schulgebäudes direkt an die Wilhelmstraße angeschlossen<br />
wird<br />
<strong>–</strong> Anpassung der Abgrenzung zwischen der Gemeinbedarfsfläche Schule und dem Kerngebiet Wilhelmstr.<br />
50<br />
<strong>–</strong> Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme des Baudenkmales Mauerstraße 50<br />
<strong>–</strong> Aktualisierung der Flurstücksnummern.<br />
Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen in der Begründung vorgenommen.<br />
Aus veränderten Anforderungen an die Nutzungs- und Bebauungskonzeption für die Sondergebiete<br />
der Bundesregierung ergaben sich folgende Planänderungen (Januar 2004):<br />
<strong>–</strong> Erweiterung des Sondergebiets SO1 <strong>zur</strong> Sicherung der Erweiterungsmöglichkeit des Seitenflügels<br />
des Gebäudes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales<br />
19
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
<strong>–</strong> Veränderung der Gemeinbedarfsfläche und der angrenzenden Fläche des Sondergebiets mit<br />
Auswirkungen auf die Größe der Freifläche des Schulhofes<br />
<strong>–</strong> Regelung der Abweichung der Abstandsflächen durch entsprechende Festsetzungen.<br />
Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB<br />
Mit Schreiben vom 31.05.05 wurden 40 Behördenstellen bzw. Träger öffentlicher Belange <strong>zur</strong> Abgabe<br />
einer Stellungnahme zum geänderten Vorentwurf des Bebauungsplanes I - 214 aufgefordert. 30 Träger<br />
öffentlicher Belange haben bis zum 10.08.05 eine Stellungnahme abgegeben. Da<strong>von</strong> haben 8 nur<br />
Hinweise auf eigene Planungen gemacht, die den o.g. Bebauungsplan berühren könnten und die in<br />
der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />
In 8 Stellungnahmen werden Planänderungen vorgeschlagen, die folgendermaßen abgewogen wurden:<br />
• Senatsverwaltung für Stadtentwicklung V II B:<br />
Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße an der Baugrenze der Gebäude (Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales) und nicht an der historischen Grundstücksgrenze. Die<br />
Planung wurde überprüft und an die aktuelle Durchführung der Straßensanierung angepasst.<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Bildung und Kultur:<br />
Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche nur mit der Zweckbestimmung Schule (ohne Jugendclub),<br />
um der Schulnutzung eine klare Vorrangposition ein<strong>zur</strong>äumen. Dies steht im Widerspruch zu dem<br />
Ziel der Bereichsentwicklungsplanung, die Jugendeinrichtung langfristig zu sichern. Die Festsetzung<br />
im Bebauungsplan folgt deshalb den Darstellungen des abgestimmten Bereichsentwicklungsplanes<br />
vom Bezirk Mitte. Die Planung wurde nicht geändert.<br />
• Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL):<br />
Festsetzung MK1 als Sondergebiet, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft in einem<br />
absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich des BMVEL einer Nutzung zugeführt wird und<br />
eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange der Behörden tangieren würde. Dieser Forderung wurde<br />
nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet gem. BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung für<br />
zentrale Behörden mit einbezieht. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet<br />
ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist. Die Planung wurde nicht geändert.<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Umwelt und Natur:<br />
Empfehlung, für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen die immissionsschutzrechtliche<br />
Einordnung als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60<br />
dB (A) und nachts 45 dB(A) gem. Pakt. 6.1 der TA Lärm vorzunehmen. Der Anregung wurde gefolgt.<br />
Sicherung des Baumbestandes durch eine textliche Festsetzung, damit im Falle einer notwendigen<br />
Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung erfolgen<br />
muss. Auf die Festsetzung der Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt <strong>von</strong> Bäumen wurde verzichtet,<br />
da die vorhandenen Bäume durch die Baumschutzverordnung ausreichend gesichert sind.<br />
Um dennoch den ökologischen Belangen sowie der Freiflächengestaltung Rechnung zu tragen,<br />
wurde über eine textliche Festsetzung gesichert, dass auf den nicht überbaubaren privaten<br />
Grundstücksflächen pro 500 m² ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Mit dieser Festsetzung<br />
werden die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms <strong>zur</strong> Verbesserung<br />
des Naturhaushaltes und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des<br />
Landschaftsbildes berücksichtigt sowie die privaten Freiflächensituationen verbessert.<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abteilung Jugend und Finanzen:<br />
Beibehaltung der Zweckbestimmung „Schule und Jugendclub“, um den Standort des Jugendclubs<br />
Ikarus durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu sichern. Dies entspricht dem<br />
Ziel der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks und wurde im Bebauungsplan übernommen.<br />
• Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:<br />
Festsetzung MK1 und MK2 als Sondergebiete, da diese Grundstücke ausschließlich für die zukünftige<br />
Aufgabenerfüllung der Bundesregierung <strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Dieser Forderung<br />
wurde nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet gemäß BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung<br />
für zentrale Behörden mit einbezieht und einen größeren Spielraum für die zukünftige Nutzung offen<br />
lässt.<br />
20
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der überbaubaren Fläche an der<br />
Nordseite des ehem. Wilhelmplatzes zu einer städtebaulichen Figur führt, die die anschließende<br />
denkmalgeschützte Bausubstanz beeinträchtigen würde. An der Festsetzung wird festgehalten,<br />
da Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Möglichkeit einer langfristigen annähernden<br />
Wiederherstellung des Wilhelmplatzes ist. Die Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen<br />
zum denkmalgeschützten Gebäude wurde über eine textliche Festsetzung geregelt.<br />
• Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung:<br />
Festsetzung <strong>von</strong> 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53 entsprechend der historischen<br />
Geschossigkeit; Verzicht auf Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen, da diese mit den Sicherheitsanforderungen<br />
des Ministeriums in Konflikt stehen, stattdessen wird eine Grünfestsetzung zum Anpflanzen<br />
<strong>von</strong> Bäumen vorgeschlagen. Diesen Forderungen wurde gefolgt.<br />
Des Weiteren wird die Wiederherstellung der historischen Platzkante mit dem historischen Anschluss<br />
an das Nachbargebäude gefordert. Dies ist nicht möglich, da die historische Bauflucht<br />
aufgrund der zu geringen Abstandsflächen zu der südlich an die Wilhelmstraße angrenzenden<br />
Bebauung nicht wiederhergestellt werden kann. Deshalb wird an der Festsetzung einer straßenseitigen<br />
Baulinie festgehalten, um die Schließung der nördlichen Platzkante des ehem. Wilhelmplatzes<br />
langfristig zu ermöglichen.<br />
Beibehaltung der Festsetzung MK1 und MK2, da eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />
durch die geplanten Festsetzung nicht behindert wird und eine Sondergebietsfestsetzung<br />
„Bundesregierung“ eine Nutzungseinschränkung für das Grundstück bedeuten würde. Dieser<br />
Anregung wurde gefolgt.<br />
• Bezirksamt Mitte, Vermessungsamt:<br />
Hinweise <strong>zur</strong> Vermaßung, <strong>zur</strong> eindeutigen Bestimmung der SO-Gebiete, <strong>zur</strong> Vereinfachung des<br />
Titels. Den Anregungen wurde gefolgt.<br />
Aus der Abwägung ergaben sich folgende Änderungen<br />
<strong>–</strong> Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Mauerstraße<br />
<strong>–</strong> Verzicht auf die Festsetzung <strong>von</strong> Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind<br />
<strong>–</strong> immissionsschutzrechtliche Einordnung der Sondergebiete in der Begründung<br />
<strong>–</strong> Änderung der textlichen Festsetzung zu Grünfestsetzungen<br />
<strong>–</strong> Zusätzliche Festsetzung <strong>zur</strong> Abweichung der geforderten Abstandsflächen und Ausschluss <strong>von</strong><br />
Fenstern <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen an der Giebelwand im MK2<br />
<strong>–</strong> Verzicht auf die Festsetzung einer geschlossenen Bebauung im MK2<br />
<strong>–</strong> Festsetzung <strong>von</strong> maximal 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53 im SO1.<br />
Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen und Ergänzungen aus den Hinweisen in den Stellungnahmen<br />
sowie aufgrund <strong>von</strong> erforderlichen Aktualisierungen in der Begründung sowie Korrekturen<br />
der Planzeichnung (Vermaßung, Titel) vorgenommen.<br />
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.01.06 bis zum 17.02.06 statt. Es gingen zwei Stellungnahmen<br />
ein, die folgendermaßen abgewogen wurden:<br />
• Ein Bürger forderte, dass die Planung Bezug auf das Leitbild der "Kritischen Rekonstruktion" nehmen<br />
soll. Dies ist im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Planung orientiert sich am Planwerk Innenstadt<br />
sowie der Gestaltungssatzung für die Friedrichstadt und folgt damit dem Prinzip der kritischen<br />
Rekonstruktion. Außerdem wurde nach der Berücksichtigung <strong>von</strong> Radwege in der Planung<br />
gefragt. Die Belange des Radverkehrs sind im Rahmen der Straßenverkehrsplanung berücksichtigt.<br />
Sie sind aber nicht feststellungsrelevant, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht<br />
Gegenstand des Bebauungsplanes ist.<br />
• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) äußert sich als Eigentümer. Als Nutzer<br />
der Liegenschaft Wilhelmstraße 49 strebt das Ministerium im Hinblick auf weitere Verlagerungen<br />
<strong>von</strong> Arbeitsplätzen <strong>von</strong> Bonn nach <strong>Berlin</strong> eine spätere Nutzung der Liegenschaft Wilhelmstraße<br />
50 an. Da die im jetzigen Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit des Grundstücks Wilhelmstraße<br />
50 eine Anbindung an das Hauptgebäude nur bedingt erlaubt, wird vom BMAS eine<br />
21
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
Schließung der historischen Bauflucht in Anlehnung an den Altbaubestand favorisiert. Dieser Anregung<br />
kann nicht gefolgt werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße<br />
liegt. Deshalb kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen Abstandsflächen<br />
zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen Straßenseite nicht wiederhergestellt werden.<br />
Aus diesem Grund wurde eine Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt,<br />
um eine Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes zu gewährleisten.<br />
Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an das Hauptgebäude (Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist,<br />
da ein ausreichender Abstand zum denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr. 45-52 eingehalten werden<br />
muss. Darüber hinaus wird eine Ausweisung der Nutzungsfläche MK 2 als "Sondergebietsfläche mit<br />
Hauptstadtfunktion" für erforderlich gehalten. Dieser Forderung wurde nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet<br />
gemäß BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden mit einbezieht und einen größeren<br />
Spielraum für die zukünftige Nutzung offen lässt.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
Für die Durchführung des Verfahrens ist § 233 Abs. 1 angewendet worden, wonach die Vorschriften<br />
des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.<br />
V Rechtsgrundlagen<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch<br />
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel<br />
4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung<br />
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert<br />
durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524).<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung <strong>–</strong> BauNVO) in der<br />
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />
22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen<br />
Anpassungsgebiete <strong>zur</strong> Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments- und Regierungsviertel“<br />
vom 17. Juni 1993 (BGBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.06.1999<br />
„Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999<br />
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)“.<br />
Gesetz <strong>zur</strong> Vereinfachung des <strong>Berlin</strong>er Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz <strong>–</strong> BauVG Bln) vom 29.<br />
September 2005<br />
22
B Anlage: Textliche Festsetzungen<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
1. Das Sondergebiet SO1 dient den Einrichtungen der Bundesregierung.<br />
Zulässig sind Anlagen für die Bundesregierung.<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal<br />
2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />
2. Das Sondergebiet SO2 dient der Unterbringung einer Landesvertretung.<br />
Zulässig ist die Einrichtung der Landesvertretung<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal<br />
2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />
Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />
3. In den Kerngebieten sind oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.<br />
4. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.<br />
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />
5. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten a b, c d und e f bezogen auf die generell zulässige<br />
Zahl der Vollgeschosse mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der<br />
Bauordnung für <strong>Berlin</strong> herangebaut werden.<br />
Immissionsschutz<br />
6. Im Geltungsbereich ist die Verwendung <strong>von</strong> Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen.<br />
Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Emissionswerte<br />
<strong>von</strong> Schwefeldioxid (SOx) Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff<br />
pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens<br />
denen <strong>von</strong> Heizöl EL entsprechen.<br />
Grünfestsetzungen<br />
7. In den Kerngebieten und Sondergebieten ist pro 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche<br />
mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung<br />
der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume ein<strong>zur</strong>echnen.<br />
Sonstige Festsetzungen<br />
8. Die Außenwände der baulichen Anlage im Kerngebiet MK2 sind zwischen den Punkten e und<br />
f ohne Fenster <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen auszuführen.<br />
9. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.<br />
23
Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte<br />
Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />
zum Vorentwurf des Bebauungsplanes I-214 „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ für<br />
das Gebiet zwischen der geplanten Verlängerung der Französischen Straße (zwischen der Mauerstraße<br />
und der Wilhelmstraße), der Mauerstraße, Mohrenstraße und Wilhelmstraße mit Ausnahme der<br />
Fläche der Grundstücke Wilhelmstr. 45-48, und Mohrenstr. 67-69 im Bezirk Mitte<br />
In der Zeit vom 27.September 1999 bis einschließlich 27. Oktober 1999 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
statt mit einer Ausstellung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes in den Räumen der Senatsverwaltung<br />
für Bauen, Wohnen und Verkehr <strong>–</strong> Hauptstadtreferat <strong>–</strong>, Behrenstraße 42 10117 <strong>Berlin</strong>-<br />
Mitte, Raum 4 Hochparterre.<br />
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine schriftlichen Stellungnahmen <strong>von</strong> Bürgern<br />
abgegeben.<br />
In der Ausstellung wurden zwei Planungsvarianten dargestellt mit unterschiedlichen Lösungen <strong>zur</strong><br />
Neuordnung der Flächen im Blockinnenbereich <strong>zur</strong> Verbesserung der Freiraumsituation der Schule:<br />
Variante A sicherte im wesentlichen den jetzigen Bestand. Die Variante B sah eine Vergrößerung der<br />
Freifläche im Blockinnenbereich zugunsten der Grundschule vor, verbunden auch mit einem Abriß<br />
des in den Blockinnenbereich ragenden Flügels des Arbeitsministeriums, der den Schulhof in zwei<br />
Hälften teilt.<br />
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen zeigte sich jedoch, daß<br />
diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriß auch längerfristig vor allem aufgrund der<br />
Flächenansprüche des Ministeriums nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert:<br />
Im Bebauungsplanentwurf wird nun zugunsten einer Vergrößerung des Schulhofes eine Erweiterung<br />
der Gemeinbedarfsfläche (Schulhof) vorgesehen, die einen Teil des Grundstückes der ehemaligen<br />
Musikhochschule beansprucht.
Entwurf Bebauungsplan I - 214<br />
für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte<br />
<strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher<br />
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />
Abwägung<br />
Vorbemerkung<br />
Mit Schreiben vom 31.05.05 wurden 40 Behördenstellen bzw. Träger öffentlicher Belange <strong>zur</strong> Abgabe<br />
einer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplan I - 214 aufgefordert. Es sind 30 Stellungnahmen<br />
bis zum 11.07.05 eingegangen. 15 Stellen haben keine Bedenken geäußert, 8 nur Hinweise<br />
auf eigene Planungen gemacht, die den oben genannten Bebauungsplan berühren könnten und die in<br />
der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />
In 7 Stellungnahmen wurden folgende Planänderungen vorgeschlagen:<br />
• Senatsverwaltung für Stadtentwicklung V II B: Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße<br />
an der Baugrenze der Gebäude (Umspannwerk der Bewag, Bundesministerium für Gesundheit<br />
und Soziales) und nicht an der historischen Grundstücksgrenze<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Bildung und Kultur: Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit<br />
der ausschließlichen Zweckbestimmung „Schule“, um der Schulnutzung eine klare Vorrangposition<br />
ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Jugend und Finanzen: Beibehaltung der Zweckbestimmung „Jugendclub“<br />
auf der Gemeinbedarfsfläche, um diese Einrichtung langfristig zu sichern.<br />
• Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Festsetzung der Fläche<br />
des Kerngebiets MK1 als Sondergebiet, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft<br />
in einem absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich des BMVEL einer Nutzung zugeführt<br />
wird und eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange der Behörden tangieren würden.<br />
• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Natur: Sicherung des Baumbestandes<br />
durch eine textliche Festsetzung, so dass im Falle einer notwendigen Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen<br />
oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung erfolgen muss.<br />
• Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Festsetzung der Flächen der Kerngebiete<br />
MK1 und MK2 als Sondergebiete, da diese Grundstücke ausschließlich für die zukünftige<br />
Aufgabenerfüllung der Bundesregierung <strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Hinweis, dass die Festsetzung<br />
der überbaubaren Fläche an der Nordseite des ehemaligen Wilhelmplatzes im Falle einer<br />
Neubebauung die anschließende denkmalgeschützte Bausubstanz beeinträchtigen würde.<br />
• Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung: Festsetzung <strong>von</strong> 6 statt 5 Vollgeschossen für das<br />
Gebäude Wilhelmstr. 53; Verzicht auf Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen, da diese mit den Sicherheitsanforderungen<br />
des Ministeriums in Konflikt stehen; Festsetzung eines Baufensters im MK2 und SO1<br />
<strong>zur</strong> Herstellung der historischen Anbindung an das Gebäude Wilhelmstr. 50; Beibehaltung der<br />
Festsetzung der Kerngebiete MK1 Und MK2, da eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />
durch die geplante Festsetzung nicht behindert wird.<br />
Aus der Abwägung und der Rechtsprüfung ergaben sich folgende Planänderungen:<br />
• Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Mauerstraße<br />
• Änderung der textlichen Festsetzung zu Pflanzungsbindungen<br />
• Zusätzliche Festsetzung <strong>zur</strong> Abweichung der geforderten Abstandsflächen im Kerngebiet MK2<br />
• Festsetzung <strong>von</strong> maximal 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53<br />
• Ergänzung einer textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz<br />
• Verzicht auf die Festsetzung <strong>von</strong> Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind<br />
• Ergänzung und Änderung der Festsetzungen <strong>zur</strong> Bauweise und überbaubaren Grundstückflächen<br />
• Ergänzung textliche Festsetzung <strong>zur</strong> Art der zulässigen Nutzung in den Sondergebieten SO1 und<br />
SO2<br />
02_Abwaegung2a SV150306.doc 1
Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
TöB / Datum der Stellungnahme<br />
Anregung Abwägung / Antwort<br />
Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in der Begründung sowie in der<br />
Planzeichnung aufgrund der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange<br />
sowie der Rechtsprüfung vorgenommen, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen.<br />
2
Bebauungsplan I-214<br />
für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />
Abwägung<br />
02_Abwaegung2a SV150306.doc 1
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
4 Senatsverwaltung für<br />
Stadtentwicklung IID2<br />
09.06.2005<br />
6 Senatsverwaltung für<br />
Stadtentwicklung VII<br />
B<br />
8<br />
20.06.2005<br />
<strong>Berlin</strong>er Feuerwehr<br />
Löschwasserversorgung<br />
22.06.05<br />
Hinweis auf Rechtschreibfehler in der textlichen Festsetzung<br />
Nr. 2.<br />
Überprüfung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße.<br />
Sie liegt an der straßenseitigen Baugrenze<br />
der Gebäude (Umspannwerk der Bewag, Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales) und nicht an der<br />
historischen Grundstücksgrenze.<br />
Hinweis zu Pkt. 2.7 (Verkehrliche Erschließung):<br />
Die Wilhelmstraße ist derzeit als übergeordnete Straßenverbindung<br />
eingestuft. Zukünftig wird sie herabgestuft<br />
als örtliche Straßenverbindungsstraße.<br />
Hinweis zu Pkt. II 3.6 (nachrichtliche Übernahmen):<br />
Die Benennung der planfestgestellten Trasse der U-<br />
Bahnanlage in der Mohrenstraße fehlt.<br />
Die im Lageplan gekennzeichnete Löschwasserentnahmestellen<br />
ist zu schützen und für die Feuerwehrfahrzeuge<br />
immer nutzbar sein.<br />
Wird entsprechend korrigiert.<br />
Berücksichtigt: Die Planung wurde überprüft und an die aktuelle<br />
Durchführung der Straßensanierung angepasst. Demnach folgt die<br />
Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Grundstücke Mauerstraße<br />
45-52 nicht der historischen Flurstücksgrenze zwischen dem früheren<br />
Straßenland und den angrenzenden privaten Grundstücken,<br />
sondern verläuft entlang der tatsächlichen Ausbaugrenze des Bürgersteigs<br />
innerhalb des früheren Vorgartens der Baugrundstücke<br />
(Außenkante der Plattenbahn). Der Ausbau erfolgte in Abstimmung<br />
mit den Grundstückseigentümern. Die liegenschaftsrechtliche Trennung<br />
des Straßenlandes <strong>von</strong> den Baugrundstücken ist noch nicht erfolgt.<br />
Der Grunderwerb ist noch durchzuführen.<br />
Die Straßenbegrenzungslinie wird in der Planzeichnung entsprechend<br />
angepasst.<br />
Wird entsprechend in der Begründung ergänzt.<br />
Wird berücksichtigt.<br />
Die im Lageplan gekennzeichnete Löschwasserentnahmestelle liegt<br />
außerhalb des Geltungsbereiches.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
2
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
10 Senatsverwaltung für<br />
Stadtentwicklung I E<br />
(Naturschutz)<br />
14 Senatsverwaltung für<br />
Finanzen<br />
30.06.05<br />
16 <strong>Berlin</strong>er Wasserbehörde<br />
17<br />
06.07.05<br />
Bewag Fernwärme<br />
08.07.05<br />
Hinweis: Berücksichtigung <strong>von</strong> artenschutzrechtlichen<br />
Belangen im weiteren Verfahren (Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> Nistplätzen <strong>von</strong> gebäudebrütenden Vogelarten<br />
sowie Fledermäusen gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1<br />
BNatSchG bei Abriss und Sanierung, Befreiungsantrag<br />
mit Kompensationskonzept erforderlich)<br />
Der Standort der Musikhochschule ist noch nicht dem<br />
Bund zugeordnet. Durch die 490 m² Schulerweiterungsfläche<br />
verringert sich der Erlös zugunsten des<br />
Landes <strong>Berlin</strong>. Weiterhin würde sich bei einem Ankauf<br />
dieser Fläche durch den Entwicklungsträger der<br />
Bund entsprechend der Förderungsbestimmungen<br />
mit 64 % beteiligen. Dies wäre <strong>von</strong> der DSK zu überprüfen.<br />
Hinweis auf Stellungnahme <strong>von</strong> 2000.<br />
1. Überprüfung, ob das anfallende Regenwasser auf<br />
den privaten Grundstücken <strong>zur</strong>ückgehalten werden<br />
kann.<br />
2. die außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegenden<br />
Kanäle werden seitens der Wasserbetriebe<br />
nicht leitungsrechtlich gesichert. Abweichend<br />
<strong>von</strong> der Darstellung in der Begründung handelt es<br />
sich nicht um Hauptleitungen.<br />
Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.06.00:<br />
Hinweis auf die Lage der Fernwärmeleitungen auf<br />
den privaten Grundstücken, die es bei der weiteren<br />
Planung zu berücksichtigen gilt.<br />
Der Hinweis wird in der Begründung berücksichtigt.<br />
Laut Auskunft der DSK und dem Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> (s. Stellungnahme<br />
27) fallen keine Grunderwerbskosten an, da in das<br />
Grundstückstauschgeschäft zwischen der Bundesanstalt für Immobilien<br />
und dem Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> ein weiteres, außerhalb des<br />
Geltungsbereiches der Entwicklungsmaßnahme liegendes, <strong>von</strong> der<br />
Humboldt-Universität <strong>Berlin</strong> benötigtes Grundstück einbezogen wird.<br />
Die verbleibende Wertdifferenz zwischen den seitens des Bundes<br />
bzw. des Landes <strong>Berlin</strong> eingebrachten Grundstücken wird durch die<br />
Humboldt-Universität getragen.<br />
Diese Aussagen werden in der Begründung berücksichtigt.<br />
Nicht berücksichtigt: Die Versickerung des Regenwassers erfordert<br />
eine Einleitung über belebten Oberboden. Dieser ist aufgrund der<br />
begrenzten Freiflächen und des hohen Versiegelungsgrades nicht<br />
vorhanden. Vorstellbar wäre die Anlage <strong>von</strong> unterirdischen Rigolen.<br />
Dies ist jedoch in <strong>Berlin</strong> nicht zulässig.<br />
Berücksichtigt: Wird entsprechend in der Begründung korrigiert.<br />
Der Hinweis wurde in der ersten Abwägung und in der Begründung<br />
bereits berücksichtigt.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
3
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
18/24 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />
<strong>Berlin</strong><br />
Abt. Bildung und Kultur<br />
08.07.05<br />
21 Bewag Immobilienplanung<br />
19.07.05<br />
Bewag Technischer<br />
Vertrieb und Kundenservice<br />
<strong>Berlin</strong><br />
19.12.05<br />
Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit der<br />
Zweckbestimmung Schule und Jugendclub entspricht<br />
nicht der jüngsten Entwicklung im Schulbereich.<br />
Stattdessen wird vorgeschlagen, nur die Zweckbestimmung<br />
Schule festzusetzen, um der Schulnutzung<br />
eine klare Vorrangposition ein<strong>zur</strong>äumen. Das heißt<br />
nicht dass die bestehenden integrierten Nutzungen<br />
nicht erhalten bleiben sollen und die Kooperation <strong>von</strong><br />
Schule und Jugendeinrichtung nicht ausgebaut werden<br />
soll. Dazu bedarf es jedoch nicht der Festsetzung<br />
einer gesonderten Zweckbestimmung.<br />
Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.06.00:<br />
Berücksichtigung der 110 KV-Kabel sowie das Umspannwerk<br />
mit Netzstation<br />
Eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Kabelanlagen<br />
ist nicht erforderlich, da für das Grundstück Wilhelmstr.<br />
53, Flurstück 229 eine privatrechtliche Einigung<br />
<strong>zur</strong> Sicherung der elektrischen Anlagen angestrebt<br />
wird und für das Schulgrundstück (Flurstück<br />
230) der Konzessionsvertrag gilt.<br />
Diese Forderung widerspricht der Forderung des Jugendamtes, die<br />
auf der Festsetzung des Jugendclubs bestehen, um langfristig die<br />
Jugendeinrichtung an diesem Standort zu sichern.<br />
In dem <strong>von</strong> der Bezirksversammlung Mitte abgestimmten Bezirksentwicklungsplan<br />
<strong>von</strong> 2004 wird die Schule sowie die Jugendeinrichtung<br />
dargestellt. Deshalb wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass dieser Konflikt<br />
zwischen den Forderungen des Schulamtes und des Jugendamtes<br />
im Rahmen der Abstimmung ausreichend abgewogen wurde. Die<br />
Festsetzung im Bebauungsplan folgt deshalb den Darstellungen des<br />
abgestimmten Bezirksentwicklungsplanes.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
vom 12.05.1999 (bezugnehmend auf die 1. Steuerungsrunde am<br />
16.04.1999) wurde um die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten gebeten.<br />
Es handelt sich um übergeordnete Versorgungsleitungen, die zum<br />
Umspannwerk führen, welches den Bezirk Mitte Bereich Potsdamer<br />
Platz versorgt. Deshalb wurden diese Kabelanlagen durch die Festsetzung<br />
einer Belastung <strong>von</strong> Flächen mit Leitungsrechten im Bebauungsplan<br />
gesichert. Diese Festsetzung wurde <strong>von</strong> der Rechtsprüfung<br />
in Frage gestellt. Deshalb wurde eine erneute Stellungnahme<br />
der Bewag eingeholt. Gemäß Schreiben der Bewag vom<br />
19.12.2005 wird bestätigt, dass für die Sicherung der Kabelanlagen<br />
auf den Grundstücken im Besitz des Bundes eine privatrechtliche<br />
Einigung angestrebt wird. Für die Sicherung der Leitungsrechte auf<br />
dem Grundstück der Schule besteht ein Konzessionsvertrag zwischen<br />
der Bewag und dem Land <strong>Berlin</strong>. Aus diesen Gründen kann<br />
auf eine öffentlich rechtliche Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten verzichtet<br />
werden.<br />
Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.<br />
4
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
22 Bundesministerium<br />
für Verbraucherschutz,<br />
Ernährung<br />
und Landwirtschaft<br />
(BMVEL)<br />
12.07.05<br />
23 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />
<strong>Berlin</strong><br />
Abt. Stadtentwicklung<br />
Amt für Umwelt und<br />
Natur<br />
15.07.05<br />
Es wird Einspruch gegen die Festsetzung des Baugebiets<br />
MK1 als Kerngebiet erhoben. Stattdessen<br />
wird die Festsetzung als Sondergebiet beantragt,<br />
weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft<br />
in einem absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich<br />
des BMVEL einer Nutzung zugeführt<br />
wird und eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange<br />
der Behörden tangieren würden.<br />
FB Umwelt<br />
Immissionsschutz<br />
Empfehlung für die als Sondergebiete ausgewiesenen<br />
Flächen die immissionsschutzrechtliche Einordnung<br />
als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten<br />
für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60 dB (A) und<br />
nachts 45 dB(A) gem. Pakt. 6.1 der TA Lärm vorzunehmen.<br />
Boden/Altlasten<br />
Hinweis: Grundstück Mauerstr. 44 gilt als Verdachtsfläche<br />
gem. Bodenbelastungskataster. Weiterhin<br />
Auszug aus der historischen Nutzungsrecherche <strong>von</strong><br />
Gewerbebetrieben mit bodenverunreinigender Relevanz<br />
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.<br />
Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gemäß<br />
BauNVO § 7 der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der<br />
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur<br />
und schließt damit ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden<br />
mit ein. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das<br />
Baugebiet ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
Die immissionsschutzrechtliche Einordnung der Sondergebiete wird<br />
in der Begründung berücksichtigt.<br />
Die Verdachtsfläche wurde in der Begründung berücksichtigt. Da das<br />
Ergebnis der historischen Nutzungsrecherche nicht zu einer Eintragung<br />
ins Altlastenverdachtsregister führte, wird der Hinweis <strong>zur</strong><br />
Kenntnis genommen, aber im Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Im<br />
Rahmen nachfolgender Planungsverfahren sind im Rahmen der Baugrunduntersuchungen<br />
auch potenzielle Altlasten zu überprüfen.<br />
5
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
FB Natur<br />
Keine Bedenken.<br />
Hinweis: Es kann ggf. ein Konflikt mit den festgesetzten<br />
Bäumen und dem danebenliegenden Leitungsrecht<br />
entstehen. Es ist zu prüfen, ob das Leitungsrecht<br />
so gelegt werden kann, dass ein Erhalt der<br />
Bäume zweifelsfrei gesichert ist.<br />
Anregung: Sicherung des Erhalts des Baumbestandes<br />
durch eine textliche Festsetzung, die regelt, dass<br />
im Falle einer notwendigen Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen<br />
oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung<br />
erfolgen muss.<br />
Auf die Festsetzung der Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt <strong>von</strong><br />
Bäumen wird verzichtet, da die vorhandenen Bäume durch die<br />
Baumschutzverordnung ausreichend gesichert sind. Um dennoch die<br />
ökologischen Belange sowie der Freiflächengestaltung Rechnung zu<br />
tragen wird über eine textliche Festsetzung gesichert, dass auf den<br />
nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen pro 500 m² ein<br />
standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Beim Anpflanzen der Bäume<br />
müssen die vorhandenen Leitungen berücksichtigt werden.<br />
Mit dieser Festsetzung werden die Entwicklungsziele und Maßnahmen<br />
des Landschaftsprogramms <strong>zur</strong> Verbesserung des Naturhaushaltes<br />
und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie<br />
des Landschaftsbildes berücksichtigt sowie die privaten Freiflächensituationen<br />
verbessert.<br />
6
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
26 Bundesministerium<br />
für Verkehr, Bau- und<br />
Wohnungswesen<br />
(BMV)<br />
25.07.05<br />
Die Ausweisung der Kerngebiete MK1 und MK2 sind<br />
nicht funktionsgerecht, da diese Grundstücke für die<br />
zukünftige Aufgabenerfüllung der Bundesregierung<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Deshalb müssen diese<br />
Bereiche als Sondergebiet festgesetzt werden.<br />
Die Festsetzung der überbaubaren Fläche an der<br />
Nordseite des ehem. Wilhelmplatzes führt zu einer<br />
städtebaulichen Figur, die die anschließende denkmalgeschützte<br />
Bausubstanz beeinträchtigen würde.<br />
Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gem. § 7<br />
BauNVO der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur und<br />
schließt damit ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden mit<br />
ein. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet<br />
ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist.<br />
Ziel des Bebauungsplanes ist, die langfristige Wiederherstellung des<br />
Wilhelmplatzes mit seinen geschlossenen Raumkanten zu ermöglichen.<br />
Die historische Situation kann nur annähernd wieder hergestellt<br />
werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der<br />
Wilhelmstraße liegt. Die historische Bauflucht kann aber aufgrund der<br />
geringen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude an der<br />
südlichen Straßenseite nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde<br />
eine Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt,<br />
um eine Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen<br />
Wilhelmplatzes zu gewährleisten.<br />
Um eine städtebaulich und funktionale Lösung für eine evtl. Neubebauung<br />
herstellen zu können, kann trotz Festsetzung der Baulinie<br />
ein ausreichender Abstand zu den denkmalgeschützten Gebäuden<br />
Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49 gewahrt werden. Die<br />
Festsetzung regelt, dass an die bestehende Giebelwand des angrenzenden<br />
Schulgebäudes sowie an die straßenseitige Baulinie<br />
gebaut, die Baulücke insgesamt aber nicht geschlossen werden<br />
muss. Auf die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise wird verzichtet.<br />
Damit ist ausreichend Spielraum für eine städtebaulich und<br />
baulich befriedigende Lösung im MK2 gewährleistet<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
7
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
Bundesamt für Bauwesen<br />
und Raumordnung<br />
BBR IV B4<br />
Höchstmaß der Zahl der Vollgeschosse<br />
Das Gebäude Wilhelmstraße 53 sollte entsprechend<br />
der ursprünglichen Geschossigkeit mit sechs Vollgeschossen<br />
(VI) festgesetzt werden (als Vollgeschoss<br />
eines Mansarddaches)<br />
Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen<br />
Als geschützter Einzelbaum sollte auf dem Flurstück<br />
Nummer 229 nur der Ahorn im südlichen Gartenhof<br />
(unterhalb der Nr. 229) festgesetzt werden.<br />
Die Sicherheitsanforderungen des Ministeriums und<br />
Aufstellungsorte der Überwachungskameras sind unvereinbar<br />
mit den gebäudenahen Standorten der Bestandsbäume.<br />
An der geplanten Zaunanlage zu den<br />
Nachbargrundstücken sind grenznahe Bäume als potentielle<br />
Übersteighilfe nicht erwünscht.<br />
Auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen ist<br />
wegen der technischen Richtlinien und Schutzvorschriften<br />
der Leitungsträger ein planungsrechtlich<br />
festgesetzter Erhalt problematisch.<br />
Die Durchführung <strong>von</strong> notwendigen Erschließungsmaßnahmen<br />
und Bauaufgaben lassen eine Schädigung<br />
am Bestand erwarten, so dass das ökologische<br />
und städtebauliche Ziel mit den Bestandsbäumen<br />
nicht erreicht wird. Mit einer Neupflanzung werden<br />
diese Ziele langfristig gesichert.<br />
Alternativ könnte der Gartenhof (westlich des Gebäudes<br />
Wilhelmstraße 53) als Fläche <strong>zur</strong> Anpflanzung<br />
<strong>von</strong> Gehölzen festgesetzt werden.<br />
Berücksichtigt: Wird entsprechend geändert.<br />
Berücksichtigt: Die Festsetzung <strong>von</strong> Bindungen für die Bepflanzung<br />
und Erhaltung ist über die Baumschutzverordnung hinaus nicht erforderlich.<br />
Ziel der Grünfestsetzung ist entsprechend der Ziele des<br />
Landschaftsprogrammes, den vorhandenen Vegetationsbestand zu<br />
schützen. Dies ist auch durch die Anwendung der Baumschutzverordnung,<br />
nach der eine Fällung <strong>von</strong> Bäumen über 80 cm Baumumfang<br />
zu genehmigen ist und ggf. durch Neupflanzungen zu kompensieren<br />
ist, ausreichend gesichert. Dies ist im Zuge der Neugestaltung<br />
der Freiflächen auf den Grundstücken des Sondergebiets SO1 Bundesregierung<br />
insgesamt zu berücksichtigen.<br />
Zur Sicherung der Anforderungen aus dem Landschaftsprogramm<br />
wird über eine neue textliche Festsetzung geregelt, dass auf den<br />
nicht überbaubaren Flächen der Sondergebiete je 500 m² ein standortgerechter<br />
Baum gepflanzt werden muss.<br />
Dies würde den Zielen des Landschaftsprogrammes <strong>zur</strong> Begrünung<br />
<strong>von</strong> Höfen aus Gründen des Naturhaushaltes, des Biotopenschutzes<br />
und des Landschaftsbildes entsprechen.<br />
8
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
Festsetzung der bebaubaren Fläche im Bereich<br />
des MK 2<br />
Die Festsetzung der überbaubaren Fläche (Wilhelmstraße<br />
50) mit einem 90°-Anschluß an das Baudenkmal<br />
(Wilhelmstraße 49 / Mauerstraße 45-52)<br />
erscheint nicht sinnvoll. Die Festsetzung des Baufensters<br />
in Kombination mit platzseitigen Baulinien und<br />
rückwärtigen Baugrenzen reduziert die Anbindungsmöglichkeiten<br />
auf einen unterirdischen Korridor.<br />
Eine dem Altbaubestand entsprechende Schließung<br />
der historischen Bauflucht müsste im Abstand <strong>von</strong> ca.<br />
17 m nach Süden an das Gebäude der Wilhelmstraße<br />
49 im Bereich der Blendrahmen anschließen.<br />
Durch diese Wiederherstellung der Historischen Anbindung<br />
an das Prinz-Karl-Palais, ehemals Wilhelmplatz<br />
8/9, wäre eine zukünftige Bebauung des Grundstücks<br />
Wilhelmstraße 50 an das Ministerium anzuschließen.<br />
Kerngebietsfestsetzung MK 1 und MK 2 (Wilhelmstraße<br />
50)<br />
Eine Sondergebietsfestsetzung „Bundesregierung“<br />
würde eine Nutzungseinschränkung für das Grundstück<br />
bedeuten und wird vom BBR nicht forciert.<br />
Eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />
wird durch die geplanten Festsetzungen nicht behindert.<br />
Nicht berücksichtigt: Ziel des Bebauungsplanes ist, die Sicherung der<br />
Möglichkeit einer langfristigen Wiederherstellung des Wilhelmplatzes<br />
mit seinen geschlossenen Raumkanten. Die historische Situation<br />
kann nur annähernd wieder hergestellt werden, da die historische<br />
Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße liegt. Deshalb<br />
kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen Abstandsflächen<br />
zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen Straßenseite<br />
nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde eine Baulinie<br />
auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt, um eine<br />
Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes<br />
zu gewährleisten. Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an<br />
das Hauptgebäude (Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist, da ein ausreichender<br />
Abstand zum denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr.<br />
45-52 eingehalten werden muss.<br />
Um eine städtebaulich und funktionale Lösung für eine evtl. Neubebauung<br />
herstellen zu können, kann trotz Festsetzung der Baulinie<br />
ein ausreichender Abstand zu den denkmalgeschützten Gebäuden<br />
Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49 gewahrt werden. Die<br />
Festsetzung regelt, dass an die bestehende Giebelwand des angrenzenden<br />
Schulgebäudes sowie an die Baulinie gebaut, die Baulücke<br />
insgesamt aber nicht geschlossen werden muss. Auf die Festsetzung<br />
einer geschlossenen Bauweise wird verzichtet. Damit ist<br />
ausreichend Spielraum für eine städtebaulich und baulich befriedigende<br />
Lösung im MK2 gewährleistet<br />
Die Kerngebietsfestsetzungen werden beibehalten. (s. Abwägung<br />
BMV und BMVEL)<br />
9
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
27 DSK Deutsche Stadt-<br />
und Grundstücksgesellschaft<br />
mbH<br />
29<br />
22.07.05<br />
(s. Stellungnahme<br />
14)<br />
Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />
<strong>Berlin</strong><br />
Vermessungsamt<br />
Standort Musikhochschule<br />
Laut Auskunft des Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> (s. Stellungnahme<br />
27) fallen keine Grunderwerbskosten an,<br />
da in das Grundstückstauschgeschäft zwischen der<br />
Bundesanstalt für Immobilien und dem Liegenschaftsfond<br />
<strong>Berlin</strong> ein weiteres, außerhalb des Geltungsbereiches<br />
der Entwicklungsmaßnahme liegendes,<br />
<strong>von</strong> der Humboldt-Universität <strong>Berlin</strong> benötigtes<br />
Grundstück einbezogen wird. Die verbleibende Wertdifferenz<br />
zwischen den seitens des Bundes bzw. des<br />
Landes <strong>Berlin</strong> eingebrachten Grundstücken wird<br />
durch die Humboldt-Universität getragen.<br />
Gemäß derzeitigem Sachstand soll die Übertragung<br />
des ehemaligen Grundstückes der Musikhochschule<br />
im September 2005 erfolgen.<br />
Vorschlag <strong>zur</strong> Vereinfachung des Titels:<br />
Bebauungsplan I-214 für die Grundstücke 39-53,<br />
Mohrenstr. 64-66, und Mohrenstr. 67-69 sowie der<br />
Flurstücke 39 und 40 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />
Ortsteil Mitte.<br />
Planung:<br />
Zweckbestimmung SO2 und SO3 nicht eindeutig<br />
Anmerkungen <strong>zur</strong> Vermaßung<br />
Antwort auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen<br />
Wird in der Begründung berücksichtig.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
Berücksichtigt: Der Titel wird entsprechend geändert.<br />
Berücksichtigt: Die Differenzierungen des Sondergebiets in SO2 und<br />
SO3 werden in der Planzeichnung und in der Begründung aufgegeben,<br />
da SO1 mit der Zweckbestimmung „Bundesregierung“ auch für<br />
die SO2 und SO3 gekennzeichneten Bereiche gilt.<br />
Die Vermaßung wird überprüft.<br />
10
Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />
30 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />
<strong>Berlin</strong><br />
Abteilung Jugend und<br />
Finanzen<br />
Die Intention des Jugendamtes ist es, den Jugendclub<br />
„Ikarus“ als Standort für die freizeitpädagogische<br />
Arbeit langfristig zu sichern und dies im Bebauungsplan<br />
mit der Festsetzung Schule/Jugendclub zu fixieren.<br />
Diese Forderung widerspricht der Forderung des Schulamtes, auf die<br />
Festsetzung des Jugendclubs zu verzichten, um der Schulnutzung<br />
einen klaren Vorrang ein<strong>zur</strong>äumen. Eine Kooperation der Schule mit<br />
der Jugendeinrichtung soll aber dennoch erhalten und ausgebaut<br />
werden.<br />
Da diese Festsetzung der Darstellung in dem <strong>von</strong> der Bezirksversammlung<br />
Mitte abgestimmten Bezirksentwicklungsplan entspricht,<br />
wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass dieser Konflikt hinreichend im Bezirk<br />
abgewogen ist. Deshalb wird die Festsetzung Schule und Jugendclub<br />
im Bebauungsplanentwurf beibehalten, um die bestehende und<br />
langfristig zu erhaltene Jugendeinrichtung planungsrechtlich zu sichern.<br />
11
Bebauungsplan I-214<br />
für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />
Ortsteil Mitte<br />
Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Die öffentliche Auslegung fand vom 17.01.2006 bis zum 17.02.2006 statt. Es wurden zwei Stellungnahmen abgegeben.<br />
Abwägung<br />
März 2006
Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägung<br />
1 Allgemein<br />
Interessierter<br />
2<br />
Eigentümer<br />
Die Planung soll Bezug nehmen<br />
<strong>–</strong> auf das Leitbild der "Kritischen Rekonstruktion"<br />
<strong>–</strong> auf den städtebaulichen "Trialog" der Stadt<br />
<strong>Berlin</strong>.<br />
Sind Radwege bei der Planung berücksichtigt<br />
worden?<br />
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />
(BMAS) als Nutzer der Liegenschaft Wilhelmstraße<br />
49 strebt im Hinblick auf weitere<br />
Verlagerungen <strong>von</strong> Arbeitsplätzen <strong>von</strong> Bonn<br />
nach <strong>Berlin</strong> eine spätere Nutzung der Liegenschaft<br />
Wilhelmstraße 50 an. Da die im jetzigen<br />
Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit des<br />
Grundstücks Wilhelmstraße 50 eine Anbindung<br />
an das Hauptgebäude nur bedingt erlaubt,<br />
wird vom BMAS eine Schließung der<br />
historischen Bauflucht in Anlehnung an den<br />
Altbaubestand favorisiert.<br />
Eine Ausweisung der Nutzungsfläche MK 2 als<br />
"Sondergebietsfläche mit Hauptstadtfunktion"<br />
wird für erforderlich gehalten.<br />
Die Planung orientiert sich am Planwerk Innenstadt und der Gestaltungssatzung<br />
für die Friedrichstadt und folgt damit dem Prinzip der kritischen Rekonstruktion.<br />
Der Begriff städtebaulicher „Trialog“ ist nicht bekannt.<br />
Die Belange des Radverkehrs sind im Rahmen der Straßenverkehrsplanung<br />
berücksichtigt. Sie sind aber nicht feststellungsrelevant, da die Einteilung<br />
der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplanes<br />
ist.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.<br />
Nicht berücksichtigt: Ziel des Bebauungsplanes ist, die langfristige Wiederherstellung<br />
des Wilhelmplatzes mit seinen geschlossenen Raumkanten zu<br />
ermöglichen. Die historische Situation kann nur annähernd wieder hergestellt<br />
werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße<br />
liegt. Deshalb kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen<br />
Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen<br />
Straßenseite nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde eine<br />
Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt, um eine<br />
Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes zu<br />
gewährleisten. Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an das Hauptgebäude<br />
(Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist, da ein ausreichender Abstand zum<br />
denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr. 45-52 eingehalten werden<br />
muss.<br />
Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gem. BauNVO § 7<br />
der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen<br />
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, schließt damit ausdrücklich<br />
die Nutzung für zentrale Behörden mit ein. Die Sicherheitsbelange<br />
sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet ausschließlich für behördliche<br />
Nutzung vorgesehen ist.<br />
Änderungen ergeben sich nicht.
Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />
Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägung
Übersichtsplan 1:10.000<br />
Grundlage der Übersichtskarte: Karte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> 1:5.000<br />
Textliche Festsetzungen<br />
1.<br />
2.<br />
Das Sondergebiet SO 1 dient den Einrichtungen der Bundesregierung.<br />
Zulässig sind Anlagen für die Bundesregierung.<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal,<br />
2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />
Das Sondergebiet SO 2 dient der Unterbringung einer Landesvertretung.<br />
Zulässig ist die Einrichtung der Landesvertretung.<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal,<br />
2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />
3. In den Kerngebieten sind oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen<br />
allgemein zulässig.<br />
4.<br />
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise<br />
zulässig.<br />
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />
5. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten a b, c d und<br />
e f bezogen auf die generell zulässige Zahl der Vollgeschosse mit<br />
Einschränkung der Tiefe der Abstandflächen nach der Bauordnung<br />
für <strong>Berlin</strong> herangebaut werden.<br />
6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung <strong>von</strong> Erdgas<br />
oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe<br />
ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte<br />
<strong>von</strong> Schwefeldioxid (SOx),<br />
Stickstoffoxid (NOx)<br />
und Staub in Kilogramm<br />
Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs<br />
vergleichbar höchstens denen <strong>von</strong> Heizöl EL entsprechen.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Immissionsschutz<br />
Grünfestsetzungen<br />
In den Kerngebieten und Sondergebieten ist pro 500 m² nicht überbaubarer<br />
Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum<br />
zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden<br />
Bäume sind die vorhandenen Bäume ein<strong>zur</strong>echnen.<br />
Sonstige Festsetzungen<br />
Die Außenwände der baulichen Anlage im Kerngebiet MK 2 sind zwischen<br />
den Punkten e und f ohne Fenster <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen auszuführen.<br />
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der<br />
Festsetzung.<br />
N<br />
20800<br />
20700<br />
Wilhelm straße<br />
34,3<br />
Bebauungsplan<br />
I-202b<br />
56<br />
20600<br />
IX<br />
An der Kolonnade<br />
20500<br />
23500<br />
23500<br />
54<br />
V<br />
ministerium<br />
f. Ernährg.<br />
VII<br />
52 VII<br />
VII<br />
V<br />
Bundes-<br />
Landw. u. Forsten<br />
34,5<br />
38<br />
VII<br />
51<br />
V<br />
III<br />
Voßstraße<br />
I<br />
VII<br />
II<br />
Grundschule<br />
am<br />
34,6<br />
I<br />
I I<br />
46<br />
47<br />
45<br />
III<br />
I<br />
VIII<br />
ABZEICHNUNG<br />
V<br />
Brandenburger Tor<br />
Schul- und<br />
Freizeiteinrichtung<br />
36,8<br />
Bebauungsplan<br />
I-202c<br />
f. 29.08.2005<br />
Französische Straße (geplante Verlängerung)<br />
SCHULE UND<br />
JUGENDCLUB<br />
34,9<br />
34,5<br />
VII<br />
33,8<br />
48<br />
VIII<br />
50<br />
II<br />
I<br />
23600<br />
23600<br />
37<br />
Bundesvermögens<br />
V<br />
V<br />
53<br />
MK 2<br />
II<br />
amt<br />
34,4<br />
III<br />
IV<br />
67<br />
VIII<br />
III<br />
I<br />
I<br />
I<br />
Regelung<br />
34,4<br />
34,6<br />
68<br />
Mohren<br />
VI<br />
Botsch.d.<br />
Tschech. Rep.<br />
Planunterlage: ALK <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Stand Mai 2005;<br />
Karte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> 1:1000, Stand Apr. 2005<br />
tlw. örtliche Messung im Nov. 1998/Apr. 2005<br />
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.<br />
Für die vermessungsrechtliche Richtigkeit<br />
49<br />
36<br />
Bundesamt <strong>zur</strong><br />
I<br />
MK 1<br />
offener<br />
Vermögens-<br />
fragen<br />
I<br />
34,9<br />
III<br />
I<br />
34,9<br />
69 65 64<br />
VII<br />
IV<br />
(V)<br />
i.B.<br />
V<br />
34,9<br />
39<br />
IV<br />
42<br />
33,8<br />
UMSPANN-<br />
WERK<br />
V<br />
SO 1<br />
BUNDES-<br />
REGIERUNG<br />
Bundesministerium<br />
44<br />
f. Gesundheit u.<br />
Soziales<br />
SO 1<br />
SO 1<br />
Mauer<br />
V<br />
Bundesministerium<br />
Verbraucherschutz,<br />
Ernährung u.<br />
Landwirtschaft<br />
Französische Straße<br />
34,0<br />
IV<br />
IV<br />
VI<br />
28<br />
IV<br />
66<br />
IV<br />
45-52<br />
34,7<br />
64<br />
U-Bf. Mohrenstraße<br />
planfestgestellte unterirdische U-Bahnanlage<br />
27<br />
IV<br />
(V)<br />
26<br />
V<br />
Jägerstraße<br />
IV<br />
23700<br />
IV<br />
1 2<br />
V IV<br />
Landes-<br />
24<br />
i.B.<br />
23700<br />
III<br />
53<br />
VI<br />
VI<br />
23 22<br />
34,4<br />
LV<br />
Thüringen<br />
II<br />
V<br />
VII /-I<br />
VI<br />
20500<br />
vertr.<br />
VI<br />
20800<br />
Hamburg<br />
Botschaft<br />
VR Korea<br />
Bebauungsplan<br />
1-11<br />
54<br />
SO 2<br />
LANDES-<br />
VERTRETUNG<br />
34,7<br />
Bebauungsplan 1-10<br />
21<br />
V<br />
53<br />
Taubenstraße<br />
18<br />
straße<br />
VI<br />
II<br />
34,6<br />
20700<br />
I<br />
1<br />
17<br />
7<br />
II<br />
V<br />
I<br />
63<br />
straße<br />
20600<br />
<strong>Berlin</strong>, den 11.1.06<br />
B o r g m a n n<br />
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />
Bebauungsplan I - 214<br />
Kleinsiedlungsgebiet<br />
Reines Wohngebiet<br />
Allgemeines Wohngebiet<br />
Besonderes Wohngebiet<br />
Dorfgebiet<br />
Mischgebiet<br />
Kerngebiet<br />
Gewerbegebiet<br />
Industriegebiet<br />
Sondergebiet (Erholung)<br />
Sonstiges Sondergebiet<br />
Beschränkung der Zahl der<br />
Geschossflächenzahl<br />
als Höchstmaß<br />
als Höchstmaß<br />
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen<br />
Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)<br />
als Mindest- und Höchstmaß<br />
Geschossfläche<br />
als Mindest- und Höchstmaß<br />
Baumassenzahl<br />
Baumasse<br />
Flächen für den Gemeinbedarf<br />
z.B. öffentliche Parkfläche<br />
sowie für Ablagerungen<br />
z.B.<br />
Straßenverkehrsfläche<br />
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
Private Verkehrsfläche<br />
Flächen für Versorgungsanlagen,<br />
(§ 2 BauNVO)<br />
(§ 3 BauNVO)<br />
(§ 4 BauNVO)<br />
(§ 4a BauNVO)<br />
(§ 5 BauNVO)<br />
(§ 6 BauNVO)<br />
(§ 7 BauNVO)<br />
(§ 8 BauNVO)<br />
(§ 9 BauNVO)<br />
(§10 BauNVO)<br />
(§11 BauNVO)<br />
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
Oberirdische Hauptversorgungsleitungen<br />
Hochspannungsleitung<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
,<br />
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />
Geschlossene Bauweise<br />
z.B. 500m²<br />
Firsthöhe<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B. Gasdruckregler<br />
z.B. Trafostation<br />
Zeichenerklärung<br />
Festsetzungen<br />
WR<br />
2 Wo<br />
0,7<br />
0,5 bis 0,7<br />
400m² bis 500m²<br />
3,0<br />
4000m³<br />
Grundflächenzahl<br />
Grundfläche<br />
Zahl der Vollgeschosse<br />
Baulinie<br />
als Höchstmaß<br />
als Mindest- und Höchstmaß<br />
zwingend<br />
Offene Bauweise<br />
Nur Einzelhäuser zulässig<br />
Nur Doppelhäuser zulässig<br />
Nur Hausgruppen zulässig<br />
Baugrenze<br />
Linie <strong>zur</strong> Abgrenzung d. Umfanges <strong>von</strong> Abweichungen<br />
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt<br />
als Höchstmaß<br />
als Mindest- und Höchstmaß<br />
zwingend<br />
Traufhöhe<br />
Oberkante<br />
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)<br />
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)<br />
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)<br />
z.B. 12,4 m über Gehweg<br />
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung <strong>von</strong> Boden, Natur und Landschaft<br />
Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen zum Anpflanzen <strong>von</strong> Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen für besondere Anlagen und<br />
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes<br />
Umgrenzung der <strong>von</strong> der Bebauung freizuhaltenden Flächen<br />
Besonderer Nutzungszweck <strong>von</strong> Flächen<br />
Sichtfläche<br />
Mit Geh-, Fahr- u. Leitungsrechten zu<br />
belastende Flächen<br />
Umgrenzung der Flächen für<br />
Naturschutzgebiet<br />
Landschaftsschutzgebiet<br />
Naturdenkmal<br />
Geschützter Landschaftsbestandteil<br />
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt<br />
Gesamtanlage (Ensemble), die dem<br />
Parkhaus<br />
Unterirdisches Bauwerk<br />
(z.B. Tiefgarage)<br />
Brücke<br />
Stellplätze<br />
Garagen<br />
Gemeinschaftsstellplätze<br />
Gemeinschaftsgaragen<br />
Denkmalschutz unterliegt<br />
Erhaltungsbereich<br />
Gebäude<br />
Stellplatz<br />
Garage<br />
Tiefgarage<br />
Kinderspielplatz<br />
Wohn- oder öffentliches Gebäude<br />
Wirtschafts-, Industriegebäude<br />
oder Garage<br />
Gewässer<br />
Geländehöhe, Straßenhöhe<br />
Laubbaum, Nadelbaum<br />
Naturdenkmal<br />
Denkmal<br />
für die Grundstücke<br />
Mauerstraße 39 - 53, Mohrenstraße 64 - 66<br />
und Wilhelmstraße 49 - 54<br />
im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte<br />
Zaun, Hecke<br />
Hochspannungsmast<br />
Verkehrsflächen<br />
Straßenbegrenzungslinie<br />
Bereich ohne Einfahrt<br />
Bereich ohne Ausfahrt<br />
Fläche für die Landwirtschaft<br />
Fläche für Wald<br />
Wasserfläche<br />
Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen<br />
und für die Erhaltung<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
Flächen für Sport- und Spielanlagen<br />
Öffentliche und private Grünflächen<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B. 0,4<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
53,5 m über NHN<br />
124,5 m über NHN<br />
116,0 m bis 124,5 m über NHN<br />
124,5 m über NHN<br />
Straßenseite<br />
Straßenseite<br />
z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />
Straßenseite<br />
Anpflanzen <strong>von</strong><br />
Erhaltung <strong>von</strong><br />
Bäumen<br />
Sträuchern Bäumen<br />
Sträuchern<br />
sonstigen Bepflanzungen<br />
sonstigen Bepflanzungen<br />
Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen zum Schutz, <strong>zur</strong> Pflege und <strong>zur</strong><br />
Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen für Zuordnungen nach § 9<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Boden, Natur und Landschaft<br />
Abs.1a Baugesetzbuch<br />
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)<br />
z.B.<br />
mit Angabe der Geschosse<br />
mit Angabe der Geschosse<br />
mit Geschosszahl und Durchfahrt<br />
mit Geschosszahl<br />
in Meter über NHN z.B.<br />
Nachrichtliche Übernahmen<br />
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr<br />
Bahnanlage<br />
Straßenbahn<br />
Eintragungen als Vorschlag<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
mit Beschriftung, z.B.<br />
,<br />
Sonstige Festsetzungen<br />
Hochstraße<br />
Tiefstraße<br />
Brücke<br />
Planunterlage<br />
,<br />
,<br />
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende<br />
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen<br />
Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse<br />
Tiefgaragen<br />
mit Angabe der Geschosse<br />
Gemeinschaftstiefgaragen<br />
Gemeinschaftsanlagen<br />
Wasserfläche<br />
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)<br />
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich<br />
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind<br />
Industriebahn (in Aussicht genommen)<br />
Landesgrenze (Bundesland)<br />
Bezirksgrenze<br />
Ortsteilgrenze<br />
Gemarkungsgrenze<br />
Flurgrenze<br />
Flurstücksgrenze<br />
Flurstücksnummer, Flurnummer<br />
Grundstücksnummer<br />
Mauer, Stützmauer<br />
Bordkante<br />
Baulinie, Baugrenze<br />
Straßenbegrenzungslinie<br />
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.<br />
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)<br />
vom 18. Dezember 1990.<br />
Arkade<br />
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)<br />
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs<br />
des Bebauungsplans<br />
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung<br />
Umgrenzung der Flächen für<br />
Aufgestellt: <strong>Berlin</strong>, den 11. Januar 2006<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
Referat II B<br />
A . S c h o e n<br />
Referatsleiterin<br />
<strong>Berlin</strong>, den<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
Referatsleiterin<br />
auch<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
z.B.<br />
mit Angabe der Geschosse<br />
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 17.01.2006 bis einschließlich 17.02.2006 öffentlich ausgelegt<br />
und hat die Zustimmung des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> am erhalten.<br />
Der Bebauungsplan ist auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und mit § 8 Abs. 1<br />
des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.<br />
<strong>Berlin</strong>, den<br />
Referat II B<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
Senatorin<br />
Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für <strong>Berlin</strong> auf S. verkündet worden.<br />
100 m²<br />
III<br />
III-V<br />
V<br />
;