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Vorlage – zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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15. Wahlperiode<br />

<strong>Vorlage</strong> <strong>–</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beschlussfassung</strong> <strong>–</strong><br />

Die Drucksachen des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.<br />

Drucksache 15/ 5004<br />

25.04.2006<br />

Entwurf des Bebauungsplans I-214 für die Grundstücke<br />

Mauerstraße 39 - 53, Mohrenstraße 64 - 66 und<br />

Wilhelmstraße 49 - 54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 <strong>Berlin</strong>-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 <strong>Berlin</strong>, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.


Der Senat <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />

- Stadt II B 14 -<br />

Tel.: 9020-5519<br />

An das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />

über<br />

Senatskanzlei - G Sen -<br />

Vorblatt<br />

<strong>Vorlage</strong> - <strong>zur</strong> <strong>Beschlussfassung</strong> -<br />

über den Entwurf des Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 für die Grundstücke Mauerstraße<br />

39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />

Ortsteil Mitte<br />

A. Problem<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplans I-214 ist erforderlich, da eine verbindliche Bauleitplanung<br />

für das Plangebiet nicht vorliegt, und die Sicherung der Standorte für Einrichtungen des<br />

Bundes sowie des Landes <strong>Berlin</strong> geboten ist. Zudem ist eine geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung für die unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet auf Grundlage des § 34<br />

BauGB nicht möglich und damit die Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme<br />

nicht umzusetzen.<br />

B. Lösung<br />

Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-214<br />

Der Bebauungsplan hat die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Verfahrensschritte<br />

durchlaufen:<br />

- Aufstellungsbeschluss am 05.03.1999<br />

- Frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 27.09. bis 27.10.1999<br />

- Trägerbeteiligung vom 04.05. bis 16.06.2000<br />

- Erneute Trägerbeteiligung vom 31.05. bis 11.07.2005<br />

- Öffentliche Auslegung vom 17.01.2006 bis 17.02.2006<br />

C. Alternative/ Rechtsfolgenabschätzung<br />

Keine<br />

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />

Keine


E. Gesamtkosten<br />

Vorbereitung/Planung: Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />

Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />

Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />

Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />

Maßnahmen passiver Schallschutz<br />

Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />

Insgesamt 463.000 €<br />

Die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen der<br />

Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 894 43 finanziert. Der<br />

Bund beteiligt sich mit 64 % an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Kapitel<br />

120, Titel 331 22 vereinnahmt.<br />

F. Flächenmäßige Auswirkungen<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche <strong>von</strong> ca. 4,3 ha.<br />

G. Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Aufgrund des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht die Anforderung, die Behandlung der Eingriffsproblematik<br />

bei der Aufstellung <strong>von</strong> Bebauungsplänen abschließend im Bebauungsplanverfahren<br />

zu regeln. Danach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits<br />

vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

Der Geltungsbereich ist derzeit Innenbereich in Sinne des § 34 BauGB. Die bisher mögliche<br />

Überbaubarkeit wird durch die planerischen Ausweisungen nicht überschritten.<br />

H: Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg<br />

keine<br />

I: Zuständigkeit<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung


Der Senat <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Stadt II B 14<br />

Tel.: 9020 - 5519<br />

An das<br />

<strong>Abgeordnetenhaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />

über<br />

Senatskanzlei - G Sen -<br />

<strong>Vorlage</strong><br />

- <strong>zur</strong> Beschlußfassung -<br />

über den Entwurf des Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 für die Grundstücke Mauerstraße<br />

39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />

Ortsteil Mitte<br />

________________________________________________________________________<br />

Das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> wolle beschließen:<br />

Das <strong>Abgeordnetenhaus</strong> stimmt dem vom Senat am 25.04.06 beschlossenen Entwurf des<br />

Bebauungsplans I <strong>–</strong> 214 zu.<br />

A. Begründung<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplans I-214 ist erforderlich, da eine verbindliche Bauleitplanung<br />

für das Plangebiet nicht vorliegt, und die Sicherung der Standorte für Einrichtungen des<br />

Bundes sowie des Landes <strong>Berlin</strong> geboten ist. Zudem ist eine geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung für die unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet auf Grundlage des § 34<br />

BauGB nicht möglich und damit die Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme<br />

nicht umzusetzen.<br />

B. Rechtsgrundlagen<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung<br />

mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.<br />

137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in<br />

Verbindung mit dem Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom<br />

7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18.<br />

Dezember 2004 (GVBl. S. 524).<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung <strong>–</strong><br />

BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel<br />

3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)


Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und<br />

der zugehörigen Anpassungsgebiete <strong>zur</strong> Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments-<br />

und Regierungsviertel“ vom 17. Juni 1993 (BGBl. S. 268), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 22.06.1999<br />

„Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November<br />

1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)“.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> Vereinfachung des <strong>Berlin</strong>er Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz <strong>–</strong> BauVG Bln)<br />

vom 29. September 2005.<br />

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />

Keine<br />

D. Gesamtkosten<br />

Vorbereitung/Planung: Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />

Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />

Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />

Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />

Maßnahmen passiver Schallschutz<br />

Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />

Insgesamt 463.000 €<br />

Die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen der<br />

Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 894 43 finanziert. Der<br />

Bund beteiligt sich mit 64 % an diesen Ausgaben. die Mittel des Bundes werden bei Kapitel<br />

120, Titel 331 22 vereinnahmt.<br />

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg<br />

Keine<br />

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung<br />

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine (s. Buchstabe D)<br />

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine<br />

G: Flächenmäßige Auswirkungen<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche <strong>von</strong> ca. 4,3ha.


H: Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Aufgrund des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht die Anforderung, die Behandlung der Eingriffsproblematik<br />

bei der Aufstellung <strong>von</strong> Bebauungsplänen abschließend im Bebauungsplanverfahren<br />

zu regeln. Danach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits<br />

vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

Der Geltungsbereich ist derzeit Innenbereich in Sinne des § 34 BauGB. Die bisher mögliche<br />

Überbaubarkeit wird durch die planerischen Ausweisungen nicht überschritten.<br />

<strong>Berlin</strong>, den 25.04.06<br />

D e r S e n a t v o n B e r l i n<br />

S c h u b e r t J u n g e <strong>–</strong> R e y e r<br />

....................................... ..............................................<br />

Bürgermeisterin Senatorin für Stadtentwicklung


Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referat II B<br />

Begründung<br />

zum<br />

Bebauungsplanentwurf I-214<br />

für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Wilhelmstraße<br />

49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

März 2006


Inhalt<br />

A Begründung 3<br />

I Planungsgegenstand 3<br />

1 Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung 3<br />

2 Planungsgebiet 3<br />

2.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3<br />

2.2 Gebietsentwicklung 3<br />

2.3 Derzeitige Nutzung 4<br />

2.4 Freiraum 5<br />

2.5 Natur und Landschaft 5<br />

2.5.1 Geologie, Boden, Grundwasser 5<br />

2.5.2 Klima 6<br />

2.5.3 Vegetation 6<br />

2.6 Altlasten 6<br />

2.7 Ver- und Entsorgung 7<br />

3 Planerische Ausgangssituation 8<br />

3.1 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme 8<br />

3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 8<br />

3.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 8<br />

3.4 Landschaftsprogramm 8<br />

3.5 Bebauungspläne 9<br />

3.6 Denkmalschutz 9<br />

3.7 Bauschutzbereich 10<br />

II Planinhalt 10<br />

1 Entwicklung der Planungsüberlegungen 10<br />

2 Intention des Planes 11<br />

3 Wesentlicher Planinhalt 11<br />

3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen 11<br />

3.1.1 Art der baulichen Nutzung 11<br />

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung 14<br />

3.1.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen und Abstandsflächen 15<br />

3.1.4 Verkehrsflächen 15<br />

3.1.5 Fläche für Versorgungsanlagen 16<br />

3.1.6 Grünfestsetzungen 16<br />

3.1.7 Immissionsschutz 16<br />

3.1.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 16<br />

3.1.9 Nachrichtliche Übernahmen / Baudenkmale 17<br />

3.1.10 Hinweise 17<br />

3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 17<br />

3.3 Berücksichtigung <strong>von</strong> Entwicklungsplanungen 17<br />

III Auswirkungen des Bebauungsplans 17<br />

1 Bodenordnung 17<br />

2 Natur und Landschaft 17<br />

3 Einnahmen und Ausgaben 18<br />

4 Personalwirtschaftliche Auswirkungen 18<br />

IV Verfahren 18<br />

Änderungen ergeben sich nicht. 22<br />

V Rechtsgrundlagen 22<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte


B Anlage: Textliche Festsetzungen 23<br />

2<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte


A Begründung<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

zum Entwurf des Bebauungsplanes I-214 für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-<br />

66 und Wilhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

I Planungsgegenstand<br />

Im Zuge der Planungen für das Parlaments- und Regierungsviertel soll der oben bezeichnete Block<br />

durch Sicherung des Altbaubestandes und Ergänzung durch Neubebauung entwickelt werden.<br />

1 Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 04.07.1993 festgelegten<br />

städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments- und Regierungsviertel“.<br />

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind in einem Entwicklungsbereich Bebauungspläne ohne Verzug<br />

aufzustellen.<br />

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird den besonderen Erfordernissen und Belangen gemäß<br />

§ 247 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung <strong>Berlin</strong>s als Hauptstadt ergeben.<br />

Durch die planungsrechtliche Sicherung der Standorte für eine Landesvertretung und zwei Bundesministerien<br />

im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden diese Belange berücksichtigt.<br />

Mit dem Bebauungsplan sollen darüber hinaus die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt<br />

und <strong>zur</strong> Weiterentwicklung der typischen städtebaulichen Struktur der Friedrichstadt geschaffen werden.<br />

Darüber hinaus sollen die Mischnutzung und die soziale Infrastruktur im Gebiet gesichert werden.<br />

2 Planungsgebiet<br />

2.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-214 wird begrenzt:<br />

<strong>–</strong> im Norden durch die nördlichen Grundstücksgrenzen Wilhelmstraße 54, Mauerstraße 39 - 42<br />

<strong>–</strong> im Osten durch die Mauerstraße<br />

<strong>–</strong> im Süden durch die Mohrenstraße und die Verbindung <strong>von</strong> der Mohrenstraße <strong>zur</strong> Wilhelmstraße<br />

<strong>–</strong> im Westen durch die Wilhelmstraße.<br />

Die genaue Abgrenzung ist der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. Die Größe des Plangebietes<br />

beträgt 4,3 ha.<br />

Der Wohnblock auf dem ehem. Wilhelmplatz wurde nicht in den Geltungsbereich einbezogen, da das<br />

langfristige Ziel <strong>–</strong> die Wiederherstellung des Platzes <strong>–</strong> aufgrund der Eigentumsverhältnisse innerhalb<br />

dieses Bebauungsplanverfahrens nicht erreicht werden kann.<br />

2.2 Gebietsentwicklung<br />

Das Planungsgebiet liegt am Übergang der dicht bebauten Friedrichstadt zum Tiergarten und gehört<br />

<strong>zur</strong> westlichen Erweiterung der Friedrichstadt. Ab 1732 dehnte sich die Stadt über die bisherige Begrenzung,<br />

die Mauerstraße, aus. Zu diesem Zweck wurde westlich der Mauerstraße die Wilhelmstraße<br />

angelegt, die vom Pariser Platz / Unter den Linden in Richtung Süden führt. Am südlichen Rand<br />

des Plangebietes bildeten der Zietenplatz und der Wilhelmplatz den Übergang zwischen der Friedrichstadt<br />

und ihrer Erweiterung in Richtung Westen.<br />

Entlang der Wilhelmstraße zwischen Pariser Platz und Leipziger Straße entstanden Palais´ mit großzügigen,<br />

parkähnlichen Gärten, die westlich der Wilhelmstraße an den Tiergarten grenzen. Hier ließen<br />

sich vor allem Beamte und Angehörige des Militäradels sowie Mitglieder der Königsfamilie nieder.<br />

Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen wandelte sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts die<br />

nördliche Wilhelmstraße zum Standort für die preußische Verwaltung. Im Zuge der Ansiedlung des<br />

Auswärtigen Amtes folgten Botschaften, die an der Wilhelmstraße und in ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

residierten.<br />

Nach der Gründung des Deutschen Reiches (1871) wurde die Wilhelmstraße zum politischen Zentrum<br />

ausgebaut. Hier errichtete man u.a. das Kanzleramt des Deutschen Reiches und die Reichskanz-<br />

3


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

lei. Es entstanden an diesem Standort auch die Stadtpalais´ des Großbürgertums und <strong>–</strong> in der Mauerstraße<br />

<strong>–</strong> der Gebäudekomplex der Deutschen Bank.<br />

Die Wilhelmstraße blieb auch nach dem Ersten Weltkrieg und dem Ende der Monarchie Machtzentrum.<br />

Das neu gegründete Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurde im Palais Wilhelmstraße<br />

72 eingerichtet. Der Reichspräsident nahm seinen Sitz im Palais Wilhelmstraße 73. Es erfolgte<br />

die Erweiterung der Reichskanzlei an der Ecke Wilhelmstraße / Voßstraße.<br />

Nach 1933 wurde die Wilhelmstraße <strong>zur</strong> Schaltzentrale des nationalsozialistischen Deutschlands. In<br />

das einstige Prinz-Karl-Palais zog das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. An<br />

der<br />

Ecke Wilhelmstraße / Voßstraße entstand die Neue Reichskanzlei.<br />

Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges waren große Teile des Gebietes zerstört. Nach der Gründung<br />

der DDR behielt die Wilhelmstraße zunächst ihre Regierungsfunktion zu großen Teilen bei. Der Deutsche<br />

Volkskongress und der Deutsche Volksrat nutzten das Gebäude des ehemaligen Reichspropagandaministeriums.<br />

Gegen Ende der 80er Jahre wurden an der westlichen Seite der Wilhelmstraße und auf dem nördlichen<br />

Teil des Wilhelmplatzes Geschosswohnungsbauten errichtet. Ergänzend dazu erfolgte auf der<br />

östlichen Seite der Bau einer Schule mit integriertem Hortbereich. Damit war erstmals die bisher dominierende<br />

Regierungsnutzung aufgebrochen. Es entstand eine die Innenstadt belebende Mischstruktur.<br />

Der historische Stadtgrundriss wurde durch die Neubauten allerdings zerstört.<br />

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wurde 1991 vom Bundestag beschlossen, Parlament<br />

und Regierung wieder in <strong>Berlin</strong> anzusiedeln. Der Bereich der Wilhelmstraße sollte diesem Zusammenhang<br />

erneut für Regierungs- und ergänzende Funktionen entwickelt werden.<br />

2.3 Derzeitige Nutzung<br />

Das Gebiet ist dominiert <strong>von</strong> öffentlichen Einrichtungen und den Bundesministerien. Wohnnutzungen<br />

sind insbesondere westlich der Wilhelmstraße <strong>–</strong> außerhalb des Plangebietes <strong>–</strong> vorhanden (Geschosswohnungsbauten).<br />

Die ehemaligen Gebäude der „Hochschule für Musik `Hanns Eisler´“ sowie<br />

die Baulücken an der Wilhelmstraße und Mauerstraße dienen als Erweiterungspotenzial für die im<br />

Block ansässigen Bundesministerien. Zurzeit werden die Altbauten umgebaut und in den Baulücken<br />

entstehen Neubauten.<br />

Östlich der Wilhelmstraße befindet sich die 1991 fertig gestellte Grundschule am Brandenburger Tor.<br />

Das Gebäude wird in einem kleineren Teil auch vom Jugendclub „Ikarus“ als integrierte Nutzung der<br />

Schule genutzt. Die Schule und die Jugendfreizeiteinrichtung haben eine große Bedeutung für die<br />

unmittelbar angrenzende Wohnbebauung.<br />

Im Einzelnen befinden sich im Plangebiet:<br />

in der Wilhelmstraße (<strong>von</strong> Nord nach Süd):<br />

<strong>–</strong> das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<strong>–</strong> 2. Dienstsitz mit<br />

ca. 100 Mitarbeitern (Umbau des ehem. kaiserlichen Civil-Cabinetts <strong>von</strong>1900/01)<br />

<strong>–</strong> die Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) mit integriertem Hort, mit rd. 410 Schülern<br />

(Stand September 2004)<br />

<strong>–</strong> die Jugendfreizeiteinrichtung/Jugendclub „Ikarus“ (Platzkapazität für 120 Kinder/Jugendliche)<br />

<strong>–</strong> das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit ca. 300 Arbeitsplätzen (Umbau des ehem.<br />

Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda).<br />

In der Mauerstraße (<strong>von</strong> Nord nach Süd)<br />

<strong>–</strong> das Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener Vermögensfragen<br />

<strong>–</strong> das Umspannwerk der Bewag<br />

<strong>–</strong> das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Umbau des ehem. Reichsministeriums für<br />

Volksaufklärung und Propaganda und des Kleisthauses; Eingang Mauerstraße 45-52 bzw. 53)<br />

<strong>–</strong> die Landesvertretung Thüringen.<br />

Im Blockinnenbereich<br />

<strong>–</strong> Erweiterungsflächen für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

am ehemaligen Standort der Hochschule für Musik Hanns Eisler.<br />

4


In der Mohrenstraße<br />

<strong>–</strong> die Thüringische Landesvertretung<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

<strong>–</strong> Erweiterungsflächen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Neubauten in den Baulücken<br />

an der Wilhelmstraße 49 und Mohrenstraße 65, Umbau des denkmalgeschützten Gebäudes<br />

Mohrenstraße 66, Baubeginn November 2004).<br />

2.4 Freiraum<br />

Aufgrund seiner bisherigen Funktion als Standort vorwiegend für öffentliche Einrichtungen und sonstige<br />

Dienstleistungen ist das Plangebiet zu großen Teilen versiegelt. Die nicht überbauten Flächen werden<br />

vor allem für die verkehrliche Erschließung genutzt. Ebenso sind die Innenhöfe zum großen Teil<br />

versiegelt.<br />

Öffentliche Grün- und Freiflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />

Lediglich im Bereich des Schulhofes der Grundschule sind vergleichsweise große Vegetationsflächen<br />

mit erhaltenswertem Gehölzbestand vorhanden: im nördlichen Abschnitt zwischen Grundschule und<br />

Musikhochschule sowie im südlichen Abschnitt zwischen Grundschule und dem Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales. Eine Baumgruppe befindet sich ebenfalls zwischen dem ehemaligen Gebäude<br />

der Musikhochschule und dem Umspannwerk der BEWAG. Ziel der Schulverwaltung ist die schrittweise<br />

Verbesserung bzw. Neugestaltung der Schulhofbereiche. Gemäß der Konzeption des bezirklichen<br />

Grünflächenamtes sind <strong>zur</strong> Erhöhung der Aufenthaltsqualität eine kleinteilige Aufnahme der versiegelten<br />

Flächen sowie weitere Anpflanzungen geplant.<br />

Im öffentlichen Straßenraum sind Gehölze (Linden; tilia spec.) lediglich auf der nördlichen Seite der<br />

Mohrenstraße und auf dem Zietenplatz vorhanden.<br />

Der einstige, heute weitgehend überbaute Wilhelmplatz grenzt an den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.<br />

Der ehemalige Zietenplatz - heute Teil der Mohrenstraße -, der sich unmittelbar an<br />

den Wilhelmplatz anschließt und <strong>zur</strong> Hälfte im Geltungsbereich liegt, stellt heute eine unattraktive, <strong>von</strong><br />

Autoverkehr bestimmte Fläche dar.<br />

2.5 Natur und Landschaft<br />

2.5.1 Geologie, Boden, Grundwasser<br />

Geologie<br />

Das Planungsgebiet liegt im jungeiszeitlichen Warschau-<strong>Berlin</strong>er Urstromtal. Der Schichtenaufbau<br />

besteht vorwiegend aus tiefgründigen Schmelzwassersanden unterschiedlicher Körnung. Die Korngrößen<br />

nehmen mit der Tiefe zu und zeigen dabei kiesige Beimengungen.<br />

Boden<br />

Der Boden hat aufgrund der geologischen Bedingungen eine geringe bis sehr geringe Grundwasserschutzfunktion<br />

(siehe auch vorangegangener Abschnitt).<br />

Das Plangebiet ist zu 90% versiegelt. Die folgende Tabelle enthält eine Aufschlüsselung.<br />

Gebäudefläche öffentl. Verkehrsfläche versiegelte Freifläche unversiegelte Fläche<br />

16.330 10.060 12.210 4.400<br />

Tab.2: Bodenversiegelung im Plangebiet (in m²)<br />

38.600 4.400<br />

90% 10%<br />

Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz des Landschaftsprogramms ist das Gebiet dargestellt als<br />

„Schwerpunktgebiet Entsiegelung“.<br />

Grundwasser<br />

Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesgeologie und Landesgrundwasserdienst,<br />

schwankt der Flurabstand des Grundwassers im Plangebiet in der Regel etwa zwischen 3<br />

m und 5 m. Der große Flurabstand hängt mit der Lage des Gebietes im innerstädtischen Absenkungsbereich<br />

zusammen. Er wurde und wird überwiegend durch Grundwasserhaltungen <strong>von</strong> Bau-<br />

5


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

maßnahmen beeinflusst. Grundwassersenkungen sind bei Gründungsarbeiten zu vermeiden bzw. zu<br />

reduzieren.<br />

Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet ist <strong>von</strong> einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss<br />

auszugehen. Entsprechend gering ist die Rate der Grundwasserneubildung.<br />

Wegen der geologischen Rahmenbedingungen ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers<br />

hoch. Der Geschütztheitsgrad des Grundwassers wird mit „nicht geschützt“ bewertet.<br />

2.5.2 Klima<br />

Das Planungsgebiet zeichnet sich stadtklimatisch durch mäßige bis hohe (nördliches Plangebiet) bzw.<br />

sehr hohe Veränderungen (südliches Plangebiet) gegenüber Freilandbedingungen aus. Das langjährige<br />

Lufttemperaturmittel beträgt 10,0 bis 10,5°C (zum Vergleich: im zentralen Tiergarten 8,5 bis<br />

9,0°C; in der Spandauer Vorstadt > 10,5°C).<br />

Die Zahl der jährlichen Frosttage liegt unter 36 (zum Vergleich: Teile <strong>von</strong> Reinickendorf und Marzahn<br />

54 <strong>–</strong> 68 Frosttage). In sog. mäßig austauscharmen Strahlungsnächten sind Temperaturunterschiede<br />

zwischen dem Plangebiet und dem Tiergarten <strong>von</strong> mehr als 4°C zu verzeichnen. Die nächtliche Abkühlung<br />

ist als gering einzustufen, auch weil Kaltluft aus dem Tiergarten durch die Bebauung an der<br />

Wilhelmstraße nicht bis in das Gebiet vordringen kann.<br />

Die durchschnittliche relative Luftfeuchte beträgt im Plangebiet 55 bis 60% (zum Vergleich: im Tiergarten<br />

> 65 bis 70%); die Schwülegefährdung ist hoch.<br />

Insgesamt gehört das Gebiet zum sog. Belastungsbereich (hoher Versiegelungsgrad, hohe Baudichte,<br />

geringer Vegetationsanteil, hohe Mitteltemperaturen, geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden,<br />

hohe Schwülegefährdung, schlechte Wind- und Austauschverhältnisse).<br />

Das Plangebiet weist eine hohe bzw. höchste Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen<br />

auf. Aus stadtklimatischer Sicht soll eine Verbesserung der Belüftung und des Luftaustausches<br />

sowie eine Erhöhung des Vegetationsanteils angestrebt werden. Für den südlichen Bereich gilt,<br />

dass aus stadtklimatischer Sicht alle, auch kleine Freiflächen erhalten werden sollen.<br />

2.5.3 Vegetation<br />

Die Vegetation im Plangebiet wurde kartiert und bewertet. Die Vegetationsfläche ist 4.400 m² groß. Im<br />

Plangebiet wurden 53 Bäume gezählt (vor allem: Götterbaum, Ahorn, Linde). Schwerpunkte sind dabei<br />

die Bereiche zwischen Grundschule und Umspannwerk, zwischen Grundschule und Ministerium<br />

für Arbeit und Soziales sowie am Zietenplatz. Von diesen Bäumen sind 50 gemäß der <strong>Berlin</strong>er Baumschutzverordnung<br />

geschützt.<br />

2.6 Altlasten<br />

Altlasten und Altlastenverdacht<br />

Für die Fläche des Umspannwerkes (Mauerstraße 44) besteht ein Altlastenverdacht. Die Fläche wird<br />

seit 1957 <strong>von</strong> der BEWAG genutzt und ist laut Altlasten(-verdachtsflächen)-kataster als Verdachtsfläche<br />

9919 aufgrund der „Branchenzugehörigkeit“ eingestuft. Nutzungskonflikte ergeben sich nicht, da<br />

diese Fläche auch langfristig als Versorgungsfläche beibehalten werden soll.<br />

Verkehrliche Erschließung<br />

Das Plangebiet ist durch öffentliche Verkehrsmittel sehr gut erschlossen:<br />

Am südlichen Rand des Plangebietes, in der Mohrenstraße, verläuft die U-Bahnline U 2 (Vinetastraße<br />

-Ruhleben). Hier befindet sich auch der U-Bahnhof „Mohrenstraße“.<br />

Östlich des Gebietes befinden sich die U-Bahnhöfe „Französische Straße“ und „Stadtmitte“. Darüber<br />

hinaus erschließen mehrere Buslinien das Gebiet.<br />

Nächstgelegener S-Bahnhof ist der Bahnhof „Unter den Linden“.<br />

Die straßenseitige Erschließung des Gebietes erfolgt westlich über die Hauptverkehrsstraße Wilhelmstraße<br />

(Fahrbahnbreite 12 m inkl. beidseitiger Längsparkstreifen), östlich über die Mauerstraße (Fahrbahnbreite<br />

zwischen 13 und 7,5 m; teilweise mit Senkrecht- bzw. Längsparkstreifen) und südlich über<br />

die Mohrenstraße (nördliche und südliche Fahrbahn jeweils 11 m, Senkrechtparken beidseitig der Mittelinsel).<br />

Es ist geplant, den ehemaligen Zietenplatz, der den Straßenraum der Mohrenstraße umfasst,<br />

6


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

neu zu gestalten. Zugunsten der Verbreiterung der Mittelinsel werden die Fahrbahnen auf 7,50 m mit<br />

jeweils einem Längsparkstreifen reduziert.<br />

Die Wilhelmstraße ist derzeit eine übergeordnete Straße. Zukünftig wird sie <strong>zur</strong>ückgestuft auf eine örtliche<br />

Straßenverbindung. Nördlich <strong>–</strong> außerhalb des Plangebietes <strong>–</strong> ist die Verlängerung der Französischen<br />

Straße über die Mauerstraße hinaus bis <strong>zur</strong> Wilhelmstraße geplant; diese Straße ist <strong>von</strong> Bedeutung<br />

für die rückwärtige Erschließung des ehemaligen Grundstückes der Musikhochschule und<br />

zukünftig für die Erschließung der beiden Bundesministerien.<br />

Parkplätze innerhalb des Plangebietes stehen im öffentlichen Straßenraum <strong>zur</strong> Verfügung. Das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales sowie die Landesvertretung Thüringen sind mit Tiefgaragen<br />

ausgestattet, die jeweils <strong>von</strong> der Mauerstraße erschlossen werden.<br />

2.7 Ver- und Entsorgung<br />

Fernwärme<br />

Das Plangebiet ist nahezu vollständig an das Fernwärmenetz angeschlossen. Die Leitungen verlaufen<br />

fast ausschließlich im westlichen Plangebiet. Sie befinden sich auf den Grundstücksflächen der<br />

Grundschule, dem ehemaligen Grundstück der Musikhochschule und dem Grundstück des Bundesministeriums<br />

für Arbeit und Soziales und im öffentlichen Straßenland. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung<br />

durch die Festsetzung <strong>von</strong> Leitungsrechten auf den privaten Grundstücksflächen ist nicht vorgesehen,<br />

da die Entsorgung der Grundstücke über Hausanschlüsse direkt an das Hauptleitungsnetz im<br />

öffentlichen Straßenraum erfolgen kann.<br />

Strom<br />

Im Plangebiet verlaufen 110-kV-Kabel und Begleitkabel auf privaten Grundstücksflächen zwischen der<br />

Wilhelmstraße und den ehemaligen Gebäuden der Musikhochschule (unter dem nördlichen Teil des<br />

Schulhofes und dem Vorplatz der Musikhochschule) und im ehemaligen Vorgartenbereich des Grundstückes<br />

Mauerstraße 45-52, die zum Umspannwerk der BEWAG an der Mauerstraße führen. Darüber<br />

hinaus befindet sich eine Netzstation auf dem ehemaligen Grundstück der Musikhochschule.<br />

Nach Auskunft der Bewag (Schreiben vom 19.12.05) sind die Leitungsrechte für die Kabelanlagen<br />

durch eine grundbuchliche Eintragung <strong>von</strong> Grunddienstbarkeiten gem. § 9 Grunddienstbarkeitsgesetz<br />

für die Grundstücke Wilhelmstraße 53 und Mauerstraße 45-52 (Eigentum des Bundes) sowie über<br />

den zwischen dem Land <strong>Berlin</strong> und der Bewag abgeschlossenen Konzessionsvertrag für das Schulgrundstück<br />

gesichert.<br />

Eine Gefährdung ausgehend <strong>von</strong> den 110 KV Kabeln auf dem Schulhof ist nach Auskunft der Bewag<br />

(Schreiben vom 7.12.05) nicht zu erwarten. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden nicht nur eingehalten<br />

sondern sogar erheblich unterschritten, sodass die Nutzung der Schulhoffläche als Kinderspielplatz<br />

und Pausenfläche nicht gefährdet ist.<br />

Telekommunikation<br />

Im Plangebiet sind Einrichtungen und Anlagen für die Telekommunikation vorhanden.<br />

Wasser und Abwasser<br />

Das Gebiet ist an das Leitungsnetz der Wasserversorgung- und Entwässerung angeschlossen. Die<br />

Hauptleitungen der Entwässerungsanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland.<br />

Eigentumsverhältnisse<br />

Grundstückseigentümer im Planungsgebiet sind:<br />

<strong>–</strong> die Bundesrepublik Deutschland (Grundstück Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener<br />

Vermögensfragen)<br />

<strong>–</strong> das Land <strong>Berlin</strong> (Schulgrundstück)<br />

<strong>–</strong> das Land Thüringen (Landesvertretung Thüringen)<br />

<strong>–</strong> die Bewag/ Vattenfall (Umspannwerk Mauerstr.).<br />

Das Grundstück der Musikhochschule ist der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet.<br />

Zu dem Bebauungsplan gehört ein Eigentümerverzeichnis.<br />

7


3 Planerische Ausgangssituation<br />

3.1 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Der Deutsche Bundestag hat nach der Herstellung der Deutschen Einheit mit seinem Beschluss vom<br />

20. Juni 1991 seinen Willen bekundet, Parlament und Regierung wieder in <strong>Berlin</strong> anzusiedeln. Zu diesem<br />

Zweck erfolgte unter anderem die förmliche Festlegung eines Entwicklungsgebietes. Für den Bereich<br />

östlich der Wilhelmstraße bis <strong>zur</strong> Mauerstraße ist eine Nutzung durch Regierungs- und Ergänzungsfunktionen,<br />

Mischnutzung sowie soziale Infrastruktur vorgesehen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

wird den besonderen Erfordernissen und Belangen gemäß § 247 Abs. 1 BauGB sowie<br />

§ 166 Abs.2 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung <strong>Berlin</strong>s als Hauptstadt ergeben.<br />

3.2 Flächennutzungsplan (FNP)<br />

Der Flächennutzungsplan <strong>Berlin</strong> in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl.<br />

S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), stellt das Bebauungsplangebiet als „Sonderbaufläche<br />

Hauptstadtfunktionen“ dar. Als Grundsatz für die Entwicklung <strong>von</strong> Bebauungsplänen im<br />

Bereich dieser Sonderbauflächen gilt: „Aus den Sonderbauflächen <strong>–</strong> Hauptstadtfunktion (H) <strong>–</strong> können<br />

unter Beachtung des Vorrangs der Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Teilflächen im Einvernehmen<br />

mit dem Bund auch Wohn- und Mischnutzungen entwickelt werden.“ Damit soll eine Nutzungsmischung<br />

ausdrücklich unterstützt und monofunktionale Strukturen in der Innenstadt vermieden<br />

werden.<br />

Die angrenzenden Bereiche stellt der Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen M1 (hohe Nutzungsintensität,<br />

überwiegend Kerngebietscharakter) sowie als Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5)<br />

dar.<br />

3.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP)<br />

Nach der Zusammenlegung der Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding hat der Bezirk Mitte für den<br />

gesamten Bereich eine Bereichsentwicklungsplanung erarbeit, die am 18. November 2004 <strong>von</strong> der<br />

Bezirksversammlung beschlossen wurde. Im Nutzungskonzept werden für das Plangebiet folgende<br />

Nutzungen ausgewiesen:<br />

<strong>–</strong> Sondergebiet mit Hauptstadtfunktionen für alle Grundstücke im Geltungsbereich ausgenommen<br />

das Schulgrundstück und das ehemalige Grundstück der Musikhochschule<br />

<strong>–</strong> Fläche für den Gemeinbedarf: Schule und sozialen Zwecken dienende Einrichtung (Jugendfreizeiteinrichtung)<br />

<strong>–</strong> Fläche für den Gemeinbedarf: Hochschule und Forschung für das ehem. Grundstück Hanns Eisler<br />

Musikhochschule<br />

<strong>–</strong> Grünfläche an der Mohrenstraße (ehem. Zietenplatz).<br />

Die geplante Verlängerung der Französischen Straße, die auch Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzende<br />

Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat, sowie der Standort des Umspannwerkes<br />

in der Mauerstraße sind im Plan nicht dargestellt. Im Stadtentwicklungsplan Verkehr<br />

(StEP Verkehr; Senatsbeschluss: 8. Juli 2003, Drucksache 15/920) ist diese im übergeordneten Straßennetz,<br />

Planung 2015, als örtliche Straßenverbindung der Stufe III vorgesehen. Mit der Festsetzung<br />

des angrenzenden Bebauungsplanes I-202c ist die planungsrechtliche Sicherung der Verlängerung<br />

der Französischen Straße (Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“) zwischen Mauerstraße und Ebertstraße<br />

bereits erfolgt.<br />

Das Umspannwerk erfüllt eine wichtige Versorgungsfunktion für den Bezirk Mitte und soll langfristig an<br />

diesem Standort bestehen bleiben und ist deshalb im Bebauungsplan berücksichtigt.<br />

Der Standort der Hochschule für Musik ist aufgegeben worden und dient als Erweiterungsfläche für<br />

die Einrichtungen der Bundesministerien.<br />

3.4 Landschaftsprogramm<br />

8


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Im „Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz“ des Landschaftsprogramms ist der Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes dargestellt als „Schwerpunktgebiet Entsiegelung“. Entwicklungsziele und Maßnahmen<br />

sind gem. Landschaftsprogramm die Entsiegelung hoch verdichteter Siedlungsgebiete und die<br />

Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes.<br />

Im „Teilplan Biotop- und Artenschutz“ erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorie „Innenstadtbereich“.<br />

Entwicklungsziele und Maßnahmen sind der Erhalt <strong>von</strong> Freiflächen und die Beseitigung<br />

unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen, die Schaffung zusätzlicher<br />

Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach-, Wandbegrünung), die Verwendung standortgemäßer<br />

Pflanzen bei der Grüngestaltung und Begünstigung der Naturentwicklung auf Brachflächen, in Baulücken<br />

und an Straßenrändern.<br />

Im „Teilplan Landschaftsbild“ lauten die Entwicklungsziele und -maßnahmen für das Plangebiet u.a.:<br />

Nutzung <strong>von</strong> Freiraumpotenzialen <strong>zur</strong> Durchgrünung des Stadtbilds, Betonung <strong>von</strong> Stadtraumkanten<br />

und Wiederherstellung <strong>von</strong> Block- und Platzrändern durch Baumreihen, Begrünung <strong>von</strong> Höfen und<br />

Fassaden, Wiederherstellung begrünter Straßenräume und historischer Freiräume, Ergänzung <strong>von</strong><br />

Straßenbaumbeständen.<br />

Im „Teilplan Erholung und Freiraumnutzung“ ist das Gebiet eingestuft als „Sonstige Fläche außerhalb<br />

<strong>von</strong> Wohnquartieren“. Damit verbunden sind u.a. die Entwicklungsziele und Maßnahmen: Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Wegeverbindungen, Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden.<br />

3.5 Bebauungspläne<br />

Für das gesamte Plangebiet wird erstmalig ein Bebauungsplan aufgestellt.<br />

Südlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-10 „Mohrenstraße“<br />

(Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes vom 18.2.2003). Ziel dieses Planes ist die städtebauliche<br />

Neuordnung des Gebiets zwischen Leipziger Straße, Wilhelmstraße, Mohrenstraße, Glinkastraße und<br />

Mauerstraße unter Berücksichtigung der sukzessiven Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses<br />

im Bereich des ehem. Wilhelmplatzes und Zietenplatzes. Angestrebt wird eine Mischnutzung<br />

aus Büros und Wohnungen. Dabei soll das Wohnen an der Leipziger Straße gestärkt werden.<br />

Nördlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Bebauungsplan I-202c (festgesetzt am 29.08.2005).<br />

Intention dieses Planes ist die planungsrechtliche Sicherung der Verlängerung der Französischen<br />

Straße zwischen Mauerstraße und Ebertstraße. Darüber hinaus sind - direkt an das Gebäude des<br />

Landwirtschaftsministeriums und das ehemalige Gebäude der Musikhochschule angrenzend - ein<br />

Kerngebiet sowie nördlich der Französischen Straße ein Kerngebiet und ein Wohngebiet festgesetzt.<br />

Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I <strong>–</strong> 202 a an (Aufstellungsbeschluss<br />

03.08.2001). Im Bebauungsplan werden eine Fläche mit besonderem Nutzungszweck<br />

für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, ein allgemeines Wohngebiet und Straßenverkehrsflächen<br />

sowie eine kleine Teilfläche des Großen Tiergartens als öffentliche Parkanlage festgesetzt.<br />

Westlich an das Plangebiet grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I <strong>–</strong> 202 b (Aufstellungsbeschluss<br />

16.05.95) an. Ziel des Planes ist die Sicherung der bestehenden Wohnnutzung und<br />

<strong>von</strong> Standorten für Landesvertretungen sowie die Festsetzung <strong>von</strong> Misch- und Kerngebieten.<br />

Östlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Bebauungsplan 1<strong>–</strong>11 (Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes<br />

vom 04.03.2003). Ausgehend <strong>von</strong> dem Umnutzungs- und Verwertungsdruck für die bestehende<br />

Wohnbebauung im Gebiet ist die Sicherung innerstädtischen Wohnens vorrangiges Ziel des<br />

Bebauungsplanes.<br />

3.6 Denkmalschutz<br />

Im Gebiet befinden sich gem. Denkmalliste <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> (Stand 2005) folgende Einzeldenkmale:<br />

<strong>–</strong> Wilhelmstraße 54, ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers<br />

<strong>–</strong> Mauerstraße 45-52 (Wilhelmstraße 49), ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung und<br />

Propaganda<br />

<strong>–</strong> Mauerstraße 53, so genanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt.<br />

Als Denkmalbereich ist innerhalb des Plangebietes die Gesamtanlage der Bebauung auf dem Grundstück<br />

Mauerstraße 39-42 (ehemalige Deutsche Bank) geschützt.<br />

9


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich das Baudenkmal U-Bahnhof Mohrenstraße<br />

sowie der Denkmalbereich (Ensemble) Mauerstraße 16-24.<br />

In nördlicher Richtung schließt sich der Denkmalbereich (Gesamtanlage) Mauerstraße 25-32, ehemalige<br />

Deutsche Bank an.<br />

Für die umliegenden Bereiche dieser Denkmale ist der Umgebungsschutz gemäß <strong>Berlin</strong>er Denkmalschutzgesetz<br />

zu beachten.<br />

3.7 Bauschutzbereich<br />

Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens <strong>Berlin</strong>-Tempelhof. Nach der Karte 1 - Flughäfen,<br />

herausgegeben 1994 <strong>von</strong> der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen V,<br />

liegen die Bauflächen des Planungsgebiets im Bereich 4 bis 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt<br />

mit einer zulässigen Bauhöhe <strong>von</strong> 93,16 bis 148,16 m ü. NHN ansteigend, bezogen auf<br />

den dazugehörigen Flughafenbezugspunkt. Es ist kein Konflikt mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

zu erwarten, da sich diese an den städtebaulichen Zielen für die Friedrichstadt, die eine<br />

geschlossene Blockrandbebauung mit einer Traufhöhe <strong>von</strong> ca. 22 m (56 m über NHN) und einer<br />

Firsthöhe <strong>von</strong> ca. 30 m (64 m über NHN) vorsieht, orientieren.<br />

II Planinhalt<br />

1 Entwicklung der Planungsüberlegungen<br />

Der Planinhalt des Bebauungsplanes wurde aus den Zielvorgaben der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme,<br />

des Flächennutzungsplanes und der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes<br />

entwickelt.<br />

Darüber hinaus wurden das im Planwerk Innenstadt (Senatsbeschluss vom Mai 1999) formulierte<br />

Leitbild einer kompakten Innenstadt Grundlage der Planungsüberlegungen. Für die Neuordnung der<br />

Innenstadt wird damit eine Baudichte angestrebt, die sich an den bewährten traditionellen innerstädtischen<br />

Bautypologien orientiert.<br />

Diese allgemeinen Ziele wurden in der <strong>von</strong> der Senatsverwaltung für Bauen und Verkehr, Hauptstadtreferat,<br />

und der Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, DSK, beauftragten<br />

Rahmenplanung für den Bereich Wilhelmstraße und Blockkonzept Mohren-, Glinka-, Mauer-, Leipziger,<br />

Wilhelmstraße folgendermaßen präzisiert:<br />

<strong>–</strong> Orientierung der Neubauten an den historischen Baufluchten, Schließung der Blockränder<br />

<strong>–</strong> Ausrichtung der Höhenentwicklung an den vorhandenen, teilweise denkmalgeschützten Altbauten<br />

(Traufhöhe: 22 Meter)<br />

<strong>–</strong> Aufwertung durch Entsiegelung und Anlage <strong>von</strong> Gärten, um <strong>zur</strong> Verbesserung der Aufenthaltsqualität<br />

und des Kleinklimas beizutragen<br />

<strong>–</strong> Erhalt und Weiterentwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur durch die Festsetzung eines Anteiles<br />

für Wohnnutzungen bei Neubauvorhaben, sonstiger Dienstleistungen und Kultur- und Gemeinbedarfseinrichtungen<br />

.<br />

Die langfristige Sicherung der bestehenden Schulnutzung, wie in der Bereichsentwicklungsplanung<br />

und Schulentwicklungsplanung des Bezirkes formuliert, ist eine weitere Zielvorgabe, die im Bebauungsplan<br />

berücksichtigt wird. Für die Sicherung des Schulsports wurde im Gebiet westlich der Wilhelmstraße<br />

ein Sportplatz gebaut, der im Bebauungsplan I-202 b als Schulsportanlage festgesetzt ist.<br />

Dennoch besteht ein Freiflächendefizit. Bei einer mittelfristig erwarteten Auslastung der Schule <strong>von</strong><br />

3,5 Zügen besteht ein Freiflächenbedarf (ohne Sport) nach Vorgabe der Senatsschulverwaltung <strong>von</strong><br />

mindestens 0,88 ha; (0,44 ha Pausenfläche, 0,04 ha Schulgarten, sonstige Freiflächen 0,4 ha). Demgegenüber<br />

steht eine vorhandene Freifläche <strong>von</strong> lediglich etwa 0,33 ha <strong>–</strong> für alle genannten Bestandteile<br />

<strong>–</strong> <strong>zur</strong> Verfügung. Deshalb ist die Verbesserung der Freiflächensituation der Schule ein wichtiges<br />

Planungsziel.<br />

Des Weiteren ist die geplante Wiederherstellung des ehemaligen Zietenplatz, der den Straßenraum<br />

der Mohrenstraße (südliche Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes) umfasst, eine<br />

wichtige Maßnahme <strong>zur</strong> Verbesserung der städtebaulichen Situation im Planungsgebiet. Demnach ist<br />

vorgesehen, die Mittelinsel auf eine Breite <strong>von</strong> ca. 15 m aufzuweiten. Mit der Planung wird vor allem<br />

die Aufenthaltsqualität auf der Insel verbessert und das Stadtbild aufgewertet. Dies bedeutet auch ei-<br />

10


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

ne Verbesserung der Freiraumsituation für die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />

führt aber nicht zu bebauungsplanrelevanten Festsetzungen.<br />

Auf der Grundlage dieser Zielvorgaben wurde zunächst ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das<br />

eine Beibehaltung bzw. Weiterentwicklung der Mischnutzung aus Regierungsfunktionen, Wohnen, sozialen<br />

und kulturellen Einrichtungen und eine am historischen Stadtgrundriss orientierte Schließung<br />

der Blockränder vorsieht. In einer Planungsvariante war eine Vergrößerung der Freifläche im Blockinnenbereich<br />

zugunsten der Grundschule vorgesehen, verbunden auch mit einem Abriss des in den<br />

Block-innenbereich ragenden Flügels des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der den Schulhof<br />

in zwei Hälften teilt.<br />

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen (Sitzung am 16.04.1999)<br />

zeigte sich jedoch, dass diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriss vor allem aufgrund<br />

der Flächenansprüche des Ministeriums und der historischen Bedeutung des Gebäudeensembles<br />

nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert: Es wird auf den Abriss des<br />

Flügels des Bundesministerium für Arbeit und Soziales verzichtet und die Option einer Erweiterung<br />

des Gebäudeflügels offen gehalten. Dennoch ist die Vergrößerung des Schulhofes weiterhin vorgesehen<br />

und wird im Zuge der Grundstücksneuordnung zwischen dem Gelände der Schule und der ehemaligen<br />

Musikhochschule berücksichtigt.<br />

2 Intention des Planes<br />

Mit dem Bebauungsplan I-214 soll die Funktion des Gebietes als Standort <strong>von</strong> Regierungseinrichtungen<br />

sowie <strong>von</strong> Gemeinbedarfseinrichtungen gesichert werden. Ferner ist die Nutzungsmischung zu<br />

stärken. Darüber hinaus orientiert sich die Planung am historischen Stadtgrundriss und berücksichtigt<br />

die entsprechende Höhenentwicklung und Dichte der Bebauung des 19. Jahrhunderts.<br />

3 Wesentlicher Planinhalt<br />

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird angestrebt, die vorhandene Mischnutzung zu erhalten<br />

und weiterzuentwickeln sowie die Bauten der Bundesregierung unter Berücksichtigung der<br />

schrittweisen Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur in die Blockstruktur zu integrieren. Folgende<br />

Ziele sollen durch den Bebauungsplan verfolgt und planungsrechtlich gesichert werden:<br />

<strong>–</strong> Erhalt und Weiterentwicklung der Mischnutzung aus Regierungsfunktionen, privaten Dienstleistungen<br />

mit einem Wohnanteil und Gemeinbedarfseinrichtungen (u.a. Schule, Jugendclub)<br />

<strong>–</strong> Sicherung der Einzeldenkmale Wilhelmstraße 54 (ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers),<br />

Mauerstraße 45-52 sowie Wilhelmstraße 49 (ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung<br />

und Propaganda), Mauerstraße 53, (so genanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt)<br />

sowie der Denkmalbereich Mauerstraße 39-42 (ehemalige Deutsche Bank)<br />

<strong>–</strong> Verringerung des Freiflächendefizits für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule<br />

<strong>–</strong> Sicherung des Standortes des Umspannwerkes der Bewag<br />

<strong>–</strong> Sicherung der vom Planbereich erfassten Straßenverkehrsflächen durch Festlegung der Straßenbegrenzungslinien.<br />

3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen<br />

Der Bebauungsplan soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und<br />

eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten. Bei<br />

der Aufstellung wurden insbesondere berücksichtigt:<br />

<strong>–</strong> die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der<br />

Wohn- und Arbeitsbevölkerung<br />

<strong>–</strong> die Belange des Verkehrs<br />

<strong>–</strong> die Belange des Umweltschutzes<br />

<strong>–</strong> die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

<strong>–</strong> die Ergebnisse beschlossener Entwicklungsplanungen.<br />

3.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> wird für den größten Teil des<br />

Blockes eine Konkretisierung als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO vorgenommen. Daneben werden<br />

11


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

<strong>zur</strong> Sicherung einer Nutzungsmischung Kerngebiete gem. § 7 BauNVO und eine Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung Schule und Jugendclub festgesetzt.<br />

Sondergebiet<br />

Mit den Festsetzungen wird der Standort für eine Landesvertretung und Einrichtungen für Parlament<br />

und Regierung gesichert. Die Grundstücke und Gebäude der im Gebiet ansässigen Ministerien und<br />

der Landesvertretung werden ausschließlich für Regierungsfunktionen genutzt. Deshalb erfolgt die<br />

Festsetzung als Sondergebiet, untergliedert durch die Festsetzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen:<br />

<strong>–</strong> SO 1 für den Standort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Mauerstraße 45-53, Wilhelmstr.<br />

49 und Mohrenstr. 65-66 sowie für den Bereich des Bundesministeriums für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Erweiterungsmöglichkeiten in dem ehemals <strong>von</strong> der<br />

Musikhochschule genutzten Gebäudekomplex Wilhelmstr. 53 und 54 und der Grundstücke Mohrenstr.<br />

65, 66 mit der Zweckbestimmung „Bundesregierung “<br />

<strong>–</strong> SO 2 für den Standort der Landesvertretung <strong>von</strong> Thüringen, Mohrenstr. 64 mit der Zweckbestimmung<br />

„Landesvertretung“.<br />

Durch die textlichen Festsetzungen Nr.1 und 2 wird bestimmt, dass in den Sondergebieten nur Anlagen<br />

für die Bundesregierung sowie für die Landesvertretung allgemein zulässig sind. Ausnahmsweise<br />

können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Schank- und Speisewirtschaften<br />

zugelassen werden, wenn dies nach Art und Umfang mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes<br />

vereinbar ist. Damit wird eine Nutzungsmischung unter Wahrung des Gebietscharakters ermöglicht.<br />

Aus städtebaulichen, funktionalen und bauhistorischen Gründen erfolgt die Festsetzung <strong>von</strong> Arkaden<br />

auf dem Grundstück der Thüringischen Landesvertretung. Damit wird die historische Situation <strong>–</strong> das<br />

im Krieg zerstörte Gebäude war mit Arkaden versehen -, planungsrechtlich gesichert.<br />

Kerngebiet<br />

Zur Sicherung und Entwicklung der Mischnutzung erfolgt die Festsetzung <strong>von</strong> Kerngebieten im Bereich<br />

des derzeit vom Bundesamt <strong>zur</strong> Regelung offener Vermögensfragen genutzten Gebäudes Mauerstraße<br />

37-42 (MK 1) und am nördlichen Rand des ehem. Wilhelmplatzes, Wilhelmstr. 50 (MK 2). Zulässig<br />

sind hier u.a. Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung, Kultur und Handel, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie <strong>–</strong> oberhalb des vierten Vollgeschosses <strong>–</strong> auch Wohnnutzung (s. textliche Festsetzung<br />

Nr. 3).<br />

Entsprechend der Zielsetzung einer Nutzungsmischung im Sinne vielfältiger kerngebietstypischer Nutzungen<br />

wie Dienstleistungen, Kommunikation, Büros, Gastronomie, Einzelhandel, kulturelle und soziale<br />

Einrichtungen wird aus städtebaulichen Gründen auch ausnahmsweise Wohnungen in den Bereichen,<br />

in denen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind, ausdrücklich<br />

zugelassen. Dies gilt auch für das Kerngebiet MK1, das direkt an der geplanten verlängerten<br />

Französischen Straße mit erheblichen Lärmimmissionen liegt. Hier können dennoch gesunde Wohnverhältnisse<br />

gewahrt werden, da die Möglichkeit besteht, die Schlafräume zum ruhigen Innenhof zu<br />

orientieren (s. Pkt. 3.1.7 Immissionsschutz).<br />

In den Kerngebieten werden Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen (s. textliche Festsetzung<br />

Nr. 4), da vorrangig die Versorgungsfunktionen für die Bediensteten der Ministerien, die Angestellten<br />

und Mitarbeiter der umliegenden Büros sowie für die Bewohner des Gebietes gesichert werden<br />

sollen. Die Zulässigkeit betreffender Nutzungen ist jeweils nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.<br />

Diese Regelung hat zum Ziel hat, eine Dominanz <strong>von</strong> Vergnügungsstätten, die den Nutzungscharakter<br />

und das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig negativ beeinträchtigen, auszuschließen.<br />

Gemeinbedarfsflächen<br />

Der Standort der Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) in der Wilhelmstraße 51/52 ist gemäß<br />

bezirklicher Schulentwicklungsplanung ein dauerhafter Grundschulstandort. Die Ganztagsschule führt<br />

Klassen der Staatlichen Europaschule <strong>Berlin</strong> Deutsch/Russisch und Regelklassen für Kinder des Einschulungsbereiches.<br />

Zur Sicherung der Grundschule am Brandenburger Tor (01G08) an der Wilhelmstraße 51-52 erfolgt<br />

die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Die bestehende<br />

integrierte Nutzung, der Jugendclub „Ikarus“, soll erhalten bleiben und die Kooperation <strong>von</strong><br />

12


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Schule und Jugendeinrichtung ausgebaut werden. Deshalb wird eine weitere Zweckbestimmung „Jugendclub“<br />

<strong>zur</strong> langfristigen Sicherung der Jugendeinrichtung festgesetzt.<br />

Um die mangelhafte Freiflächensituation für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule am Brandenburger<br />

Tor (01G08) zu verbessern, ist eine Vergrößerung des Grundstückes der Schule zu Lasten<br />

des Grundstücks der ehemaligen Musikhochschule vorgesehen. Die Pausenfläche für die Schulkinder<br />

wird um etwa 490 m² erweitert. Damit wird das Defizit nur z.T. ausgeglichen. Die Erweiterungsmöglichkeiten<br />

der Schule sind deshalb begrenzt.<br />

13


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Die Finanzierung der erforderlichen Umbau- und Gestaltungsmaßnahmen des Schulhofes im Zusammenhang<br />

mit der Neuordnung der Grundstücksgrenzen zwischen der Gemeinbedarfsfläche und<br />

dem Sondergebiet erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments-<br />

und Regierungsviertel (s. Pkt. III.3).<br />

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das zulässige Nutzungsmaß sowie die Bauweise orientieren sich an den städtebaulichen Zielen für<br />

die Friedrichstadt, die eine geschlossene Blockrandbebauung mit einer Traufhöhe <strong>von</strong> 22 m (56 m<br />

über NHN) vorsieht. Daraus ergibt sich ein unterschiedliches Nutzungsmaß im Block, das auch aus<br />

der zu erhaltenden Bestandssituation (erhöhte Baudichte der Eckbebauungen) resultiert und sich an<br />

kerngebietstypischen innerstädtischen Baudichten der unmittelbaren Umgebung orientiert.<br />

Sondergebiet<br />

Die vorhandenen Flächenpotenziale des Altbaubestandes und der <strong>zur</strong>zeit entstehenden Neubauten<br />

im Sondergebiet dienen der Deckung des Flächenbedarfs für die Einrichtungen der Bundesregierung<br />

und der Landesvertretung. Dies führt zu unterschiedlichen Festsetzungen des zulässigen Maßes der<br />

Nutzung innerhalb des Sondergebiets entsprechend dem vorhandenen denkmalgeschützten Gebäudebestand<br />

und der zulässigen Bebaubarkeit der <strong>zur</strong> Zeit des Aufstellungsbeschlusses noch unbebauten<br />

Grundstücke.<br />

Im Sondergebiet SO 1 wird auf den Grundstücken Mauerstr. 45-53 und Wilhelmstr. 53, 54 das zulässige<br />

Maß der Nutzung durch eine Baukörperausweisung und durch die Festsetzung einer maximal zulässigen<br />

Anzahl <strong>von</strong> 3 bis 5 Vollgeschossen, die dem denkmalgeschützten Gebäudebestand entsprechen,<br />

festgesetzt. Dies entspricht einer durchschnittlichen GRZ <strong>von</strong> 0,5 und einer GFZ <strong>von</strong> 2,2. Damit<br />

ist die Überbaubarkeit ausreichend bestimmt.<br />

Im Sondergebiet SO 1 wird auf den Grundstücken Wilhelmstr. 48 und Mohrenstr. 65 eine zulässige<br />

GRZ <strong>von</strong> maximal 0,8 und in Anlehnung an die Baudichte der angrenzenden Bebauung eine zulässige<br />

GFZ <strong>von</strong> 3,0 festgesetzt. Zur Anpassung an das historische Stadtbild der Friedrichstadt wird festgelegt,<br />

dass die Neubebauung die Traufhöhe der Altbauten <strong>von</strong> 56,7 m über NHN und die Firsthöhe<br />

<strong>von</strong> 64.7 über NHN nicht übersteigen darf.<br />

Im Sondergebiet SO 1 wird auf dem Grundstück Mohrenstr. 66 der denkmalgeschützte Gebäudebestand<br />

durch eine Baukörperausweisung gesichert. Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen<br />

Traufhöhe <strong>von</strong> 56.7 m über NHN und einer Firsthöhe <strong>von</strong> 64.7 über NHN soll im Falle des Dachausbaues<br />

die Einbindung in den historischen Bestand gewährleistet werden. Dies entspricht einer durchschnittlichen<br />

GRZ <strong>von</strong> 0,9 und einer GFZ <strong>von</strong> 3,7. Die hohe Baudichte ergibt sich aus der Situation<br />

des Eckgrundstückes. Insgesamt ergeben sich für den Bereich der Grundstücke Wilhelmstr. 48, Mohrenstr.65<br />

und 66 des Sondergebiets eine GRZ <strong>von</strong> 0,6 und eine GFZ <strong>von</strong> 3,1.<br />

Das Sondergebiet SO 2 umfasst das Grundstück der Thüringischen Landesvertretung. Die bereits realisierte<br />

Neubebauung, die sich an dem historischen Bestand orientiert, wurde nach § 34 BauGB genehmigt<br />

und entspricht den Zielen des Bebauungsplanes. Entsprechend dem vorhandenen Nutzungsmaß<br />

werden eine GRZ <strong>von</strong> 0,8 und eine GFZ <strong>von</strong> 4,6 festgesetzt. Die hohe Baudichte ergibt<br />

sich aus der Situation des Eckgrundstückes.<br />

Kerngebiet<br />

Im Kerngebiet MK 1 (Mauerstraße 39-42) wird der denkmalgeschützte bzw. denkmalwerte Gebäudebestand<br />

durch eine Baukörperausweisung und durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl<br />

der Vollgeschosse <strong>von</strong> 3 und 5 entsprechend dem Gebäudebestand gesichert. Damit ist die Überbaubarkeit<br />

ausreichend bestimmt. Dies entspricht einer GRZ <strong>von</strong> 0,6 und einer GFZ <strong>von</strong> 3,0.<br />

Im Kerngebiet MK 2 (Wilhelmstraße 50) wird eine Schließung der historischen Bauflucht in Anlehnung<br />

an den Altbaubestand angestrebt. Entsprechend dem Leitbild des Planwerks Innenstadt, das die Wiederherstellung<br />

des Stadtgrundrisses und damit den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der vorhandenen<br />

Blockstruktur vorsieht, ist eine Schließung der Baulücke an der Wilhelmstraße 50 vorgesehen.<br />

Damit wird die Wiederherstellung der nördlichen Platzkante des Wilhelmplatzes ermöglicht. In Anlehnung<br />

an den historischen Altbaubestand werden eine zulässige GRZ <strong>von</strong> 0,8 und eine GFZ <strong>von</strong> 3,5<br />

festgesetzt. Zur Anpassung an das historische Stadtbild der unmittelbaren Umgebung wird festgelegt,<br />

dass die Traufhöhe der Altbauten <strong>von</strong> 56,4 m über NHN und die Firsthöhe <strong>von</strong> 64,4 m über NHN nicht<br />

überschritten werden dürfen.<br />

14


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans im Kerngebiet MK 2 ergebende zulässige Geschossflächenzahl<br />

überschreitet die zulässige Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Diese Obergrenze<br />

kann aus folgenden Gründen nach §17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden:<br />

1. Die Ziele des Planwerks Innenstadt, die eine deutliche Verdichtung, eine Stärkung der Innenstadt<br />

und die Orientierung an dem historischen Grundriss beinhalten, erfordern die Überschreitung aus<br />

städtebaulichen Gründen. Deshalb werden für den Fall einer Neubebauung das Nutzungsmaß sowie<br />

die zulässige Gebäudehöhe (Trauf- und Firsthöhe) an den historischen Bestand angepasst.<br />

2. Da das Wohnen erst ab dem 4. Vollgeschoss zulässig ist, werden trotz der hohen Baudichte die<br />

allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der besseren Belichtungs-<br />

und Belüftungsverhältnisse berücksichtigt.<br />

3. Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.<br />

Ausgleichende Umstände für die hohe Baudichte sind die gute verkehrliche Anbindung des Gebietes<br />

sowie die Nähe zu den Erholungsflächen des Tiergartens. Darüber hinaus wird durch eine Grünfestsetzung<br />

auf den privaten Grundstücksflächen sowie durch die Wiederherstellung des Zietenplatzes<br />

die Freiflächensituation im Gebiet wesentlich verbessert und das Gebiet insgesamt aufgewertet. Damit<br />

ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

berücksichtigt sind.<br />

Gemeinbedarfsfläche<br />

Zur Sicherung der Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche wird - angelehnt an die vorhandene Schulbebauung<br />

- eine GFZ <strong>von</strong> 2,5 und <strong>zur</strong> Sicherung einer ausreichenden Freifläche eine GRZ <strong>von</strong> 0,4<br />

festgesetzt.<br />

3.1.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen und Abstandsflächen<br />

Zur Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses wird für das gesamte Gebiet eine geschlossene<br />

Bauweise, die durch die Baukörperausweisung im Fall der denkmalgeschützten Bebauung<br />

und durch entsprechende Festsetzung in den anderen Fällen gesichert wird. Ausgenommen <strong>von</strong><br />

dieser Regelung ist das Kerngebiet MK2. Um eine städtebauliche und funktionale Lösung für eine evtl.<br />

Neubebauung herstellen zu können, ist eine Schließung der Baulücke nicht zwingend, insbesondere,<br />

da der Anschluss an die denkmalgeschützten Gebäude funktional schwierig ist. Auf die Festsetzung<br />

einer geschlossenen Bauweise wird deshalb verzichtet. Damit ist ausreichend Spielraum für eine<br />

städtebaulich und baulich befriedigende Lösung im MK2 geschaffen.<br />

Durch die Sicherung der historischen Baufluchten an der Wilhelmstraße und Mohrenstraße soll die<br />

Annäherung an den historischen Stadtgrundriss am Wilhelm- und Zietenplatz eingeleitet werden. Zur<br />

Sicherung der Wiederherstellung der Platzkanten des ehemaligen Wilhelmplatzes und Zietenplatzes<br />

erfolgt die Festsetzung einer Baulinie an der Wilhelmstraße (Abzweig) und Mohrenstraße. In den übrigen<br />

Bereichen werden Baugrenzen <strong>zur</strong> Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.<br />

Zur Sicherung der denkmalgeschützten bzw. denkmalwerten Gebäude erfolgt eine Festsetzung<br />

als Baukörperausweisung.<br />

Um eine mittelfristige Erweiterung des nördlichen Seitenflügels Mauerstraße 45-52 im Sondergebiet<br />

SO 1 zu ermöglichen, wird eine erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt. Die Abstandsflächen<br />

liegen z.T. auf der Gemeinbedarfsfläche und auf dem Grundstück der Bewag. Zur Klarstellung wird<br />

gemäß § 6 Abs. 8 Bauordnung für <strong>Berlin</strong> (BauOBln) diese Abweichung ausdrücklich festgesetzt (s.<br />

textliche Festsetzung 3). Die Abweichung ist funktional begründet durch den Bedarf an Erweiterungsflächen<br />

für das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung. Die damit zulässige Verdichtung<br />

im Blockinnenbereich entspricht dem Leitbild des Planwerks einer dichten, kompakten Innenstadt.<br />

Im Kerngebiet MK2 werden im Falle einer Neubebauung, die die bebaubare Grundstücksfläche ausschöpft,<br />

die Abstandsflächen zum denkmalgeschützten Nachbargebäude unterschritten. Zur Klarstellung<br />

wird gem. § 6 Abs. 8 Bauordnung für <strong>Berlin</strong> (BauOBln) diese Abweichung ausdrücklich festgesetzt<br />

(s. textliche Festsetzung 3). Dies ist gemäß § 6 Abs. Abs. 8 nach der neuen BauO BLN zulässig.<br />

Darüber hinaus wird <strong>zur</strong> Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse, die Anlage <strong>von</strong> Fenstern <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen<br />

an der Giebelwand aufgrund der geringen Abstandsflächen ausgeschlossen (s. textliche<br />

Festsetzung Nr. 8).<br />

3.1.4 Verkehrsflächen<br />

15


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen entsprechen den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

die auch zukünftig eine Erschließungsfunktion übernehmen. Sie werden mit den Straßenbegrenzungslinien<br />

<strong>von</strong> den übrigen Flächen abgegrenzt. Die Straßenbegrenzungslinie im Bereich der<br />

Grundstücke Mauerstraße 45-52 folgt nicht der historischen Flurstücksgrenze zwischen dem früheren<br />

Straßenland und den angrenzenden privaten Grundstücken, sondern verläuft entlang der tatsächlichen<br />

Ausbaugrenze des Bürgersteigs innerhalb des früheren Vorgartens der Baugrundstücke (Außenkante<br />

der Plattenbahn). Der Ausbau erfolgte in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern. Die<br />

liegenschaftsrechtliche Trennung des Straßenlandes der Mauerstraße <strong>von</strong> den Baugrundstücken ist<br />

noch nicht erfolgt. Der Grunderwerb ist noch durchzuführen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der<br />

Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments- und Regierungsviertel“ (s. Pkt. III.3).<br />

Die Einteilung und Ausgestaltung der Verkehrsflächen bleibt der Ausführungsplanung vorbehalten und<br />

ist damit nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes (s. textliche Festsetzung Nr. 9).<br />

3.1.5 Fläche für Versorgungsanlagen<br />

Für das Umspannwerk des zuständigen Unternehmensträgers erfolgt eine Festsetzung als Fläche für<br />

Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk“, da das Werk wichtige Versorgungsfunktionen<br />

für den Bezirk Mitte erfüllt und langfristig an diesem Standort bestehen bleiben soll.<br />

3.1.6 Grünfestsetzungen<br />

Mit der Grünfestsetzung, dass im Kerngebiet und Sondergebiet ein standortgerechter Baum pro 500<br />

m² nicht überbaubarer Grundstücksflächen zu pflanzen (s. textliche Festsetzung Nr. 7) ist, werden die<br />

Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogrammes <strong>zur</strong> Verbesserung des Naturhaushaltes<br />

und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus werden durch die Sicherung eines Mindestanteiles an Vegetationsflächen die<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplans positiv beeinflusst.<br />

3.1.7 Immissionsschutz<br />

Lärm<br />

Die Verlängerung der Französischen Straße ist im Sinne der 16. BImSchV der Bau einer Straße.<br />

Demgemäß sind die Geräuschimmissionen in der angrenzenden Bebauung zu ermitteln und entsprechend<br />

den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu beurteilen. Laut schalltechnischem Gutachten<br />

vom 23.07.2001 sind die Schallimmissionen für die angrenzende Bebauung (MK1) prognostiziert, die<br />

die zulässigen Immissionsgrenzwerte (Kern- und Mischgebiet 64 dB (A) am Tag und 54 dB (A) in der<br />

Nacht; Wohngebiet 59 dB(A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht) übersteigen. Um die Anforderungen<br />

an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind sowohl für die Büronutzung im Bestand<br />

als auch für die zulässige Wohnnutzung ab dem 4. Obergeschoss passive Schallschutzmaßnahmen<br />

erforderlich (Planung). Die passiven Schallschutzmaßnahmen im Bestand sind vom Straßenbaulastträger<br />

im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments- und Regierungsviertel<br />

zu finanzieren. Im Falle eines Dachausbaues mit Wohnungen sind die Schallschutzmaßnahem<br />

im bauordnungsrechtlichen Verfahren entsprechend den technischen Bestimmungen der DIN<br />

4109, Ziffer 5 nachzuweisen.<br />

Für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen gilt die immissionsschutzrechtliche Einordnung als<br />

Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60 dB (A) und nachts<br />

45 dB(A) gemäß Punkt 6.1 der TA Lärm.<br />

Luftschadstoffe<br />

Da das Plangebiet in dem im Flächennutzungsplan dargestellten „Vorranggebiet für Luftreinhaltung“<br />

liegt, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6 bestimmt, dass als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl<br />

EL oder andere Brennstoffe mit vergleichbar niedrigen Emissionswerten verwendet werden dürfen.<br />

3.1.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

Das Erfordernis einer UVP ist in dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der<br />

Fassung vom 27.07.2001 geregelt. Gemäß Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7 der Anlage zum UVPG unterliegen<br />

Bebauungspläne für „Städtebauliche Vorhaben im Innenbereich" nicht der UVP-Pflicht. Städtebauliche<br />

Vorhaben im Innenbereich sind nur UVP-vorprüfungspflichtig, sofern sie eine zulässige Grundfläche<br />

<strong>von</strong> 20.000 m² überschreiten. Da die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche diesen<br />

Wert bei weitem nicht überschreitet, ist eine UVP-Vorprüfung nicht erforderlich.<br />

16


3.1.9 Nachrichtliche Übernahmen / Baudenkmale<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Der Bebauungsplan stellt in nachrichtlicher Übernahme die eingetragenen Baudenkmale und Denkmalbereiche<br />

dar:<br />

<strong>–</strong> Wilhelmstraße 53<br />

<strong>–</strong> Wilhelmstraße 54, ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers<br />

<strong>–</strong> Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49, ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung und<br />

Propaganda<br />

<strong>–</strong> Mauerstraße 53, sogenanntes Kleisthaus, Bankhaus <strong>von</strong> der Heydt<br />

<strong>–</strong> Mauerstraße 39-42, ehemalige Deutsche Bank (Denkmalbereich).<br />

Darüber hinaus wird die planfestgestellte Trasse der U-Bahnanlage in der Mohrenstraße nachrichtlich<br />

übernommen.<br />

3.1.10 Hinweise<br />

Im Plangebiet ist bei bestehenden baulichen Anlagen und bei alten Bäumen mit dem Vorkommen <strong>von</strong><br />

Lebensstätten besonders geschützter Vogelarten oder streng geschützter Fledermäuse auszugehen.<br />

Sollten bestehende bauliche Anlagen <strong>zur</strong>ückgebaut oder saniert bzw. Höhlen aufweisende alte Bäume<br />

entfernt und damit dort vorhandene Lebensstätten geschützter Vogelarten oder Fledermäuse beseitigt<br />

werden, sind die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten. Bei Vorliegen<br />

dieser Sachverhalte ergeben sich folgende Anforderungen:<br />

<strong>–</strong> Betroffene Gebäude bzw. Bäume sind im Hinblick auf geschützte Lebensstätten (Niststätten,<br />

Baumhöhlen) fachkundig zu untersuchen. Das Ergebnis ist nach Art und Anzahl der geschützten<br />

Lebensstätten zu kartieren (Negativnachweis erforderlich).<br />

<strong>–</strong> Zu beseitigende Lebensstätten sind durch künstliche Nist- / Quartiershilfen zu kompensieren.<br />

<strong>–</strong> Die nach § 62 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Befreiung ist rechtzeitig vor Beginn der Bau- bzw.<br />

Fällmaßnahmen bei der obersten Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird in Aussicht<br />

gestellt, soweit dies <strong>zur</strong> Durchführung der zulässigen Baumaßnahmen erforderlich ist.<br />

Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (110 KV einschließlich Begleitkabel). Der Bewag sind<br />

rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

abgeleitet. Es wurde der Grundsatz angewendet, dass aus den im Flächennutzungsplan<br />

dargestellten Sonderbauflächen „Hauptstadtfunktion (H)“ unter Beachtung des Vorranges der<br />

Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Flächen im Einvernehmen mit dem Bund auch Wohn-<br />

und Mischgebietsfunktionen entwickelt werden können. Dies ist mit der Festsetzung <strong>von</strong> Kerngebieten<br />

und der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche erfolgt. Damit wird einerseits<br />

die bestehende Nutzung gesichert und andererseits werden durch die Festsetzung eines<br />

Sondergebietes für die Bundesregierung und für eine Landesvertretung die Belange des Bundes und<br />

der Länder berücksichtigt.<br />

3.3 Berücksichtigung <strong>von</strong> Entwicklungsplanungen<br />

Die Ziele des Planwerks Innenstadt sowie der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte sind<br />

gem. § 1 Abs. 6 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 1 AGBauGB im Bebauungsplan berücksichtigt worden.<br />

III Auswirkungen des Bebauungsplans<br />

1 Bodenordnung<br />

Die Neuordnung der Grundstücke im Bereich Schule und ehemaligen Musikhochschule erfolgt im<br />

Rahmen der Grundstückszuordnung zwischen dem Land <strong>Berlin</strong> und dem Bund.<br />

2 Natur und Landschaft<br />

17


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe im Sinne des Naturschutzes<br />

ermöglicht, die über das heute nach § 34 BauGB Zulässige hinausgehen.<br />

Entsprechend der Entwicklungsziele aus dem Landschaftsprogramm wird aus ökologischen und städtebaulichen<br />

Gründen das Anpflanzen <strong>von</strong> Bäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücken in den<br />

Sonder- und Mischgebieten durch eine textliche Festsetzung planungsrechtlich gesichert.<br />

3 Einnahmen und Ausgaben<br />

Es sind haushaltsmäßige Auswirkungen aufgrund folgender Maßnahmen zu erwarten:<br />

Vorbereitung/Planung:<br />

Bebauungsplanverfahren 50.000 €<br />

Vermessungsgrundlage 10.000 €<br />

Begrünungsmaßnahmen: Neu- und Umgestaltung des Schulhofes 150.000 €<br />

Erwerb <strong>von</strong> Straßenland: 3.000 €<br />

Maßnahmen passiver Schallschutz Mauerstr. 39-42 gem. 16.BImSchV 250.000 €<br />

Insgesamt 463.000 €<br />

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt <strong>Berlin</strong> - Parlaments-<br />

und Regierungsviertel", die haushaltsmäßig bei Kapitel 1220, Titel 89443, abgesichert ist. Der Bund<br />

beteiligt sich an der Finanzierung mit einem Anteil in Höhe <strong>von</strong> 64 v.H.; die Einnahmen werden bei<br />

Kapitel 1220, Titel 33122, nachgewiesen.<br />

Die entsprechenden Mittel sind im Kosten- und Finanzierungsplan der Entwicklungsmaßnahme eingestellt<br />

worden.<br />

4 Personalwirtschaftliche Auswirkungen<br />

Keine.<br />

IV Verfahren<br />

Aufstellungsbeschluss<br />

Der Beschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 05.03.1999 über die Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997<br />

im Amtsblatt für <strong>Berlin</strong> Nr. 15 vom 26.03.1999 auf Seite 1158 bekannt gemacht.<br />

Eine verwaltungsinterne Abstimmung mit planungsbetroffenen Institutionen wurde am 16.04.1999<br />

durchgeführt.<br />

Frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger<br />

gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.09.1999 bis einschließlich 27.10.1999 im Rahmen<br />

einer Ausstellung in den Räumen der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr -<br />

Hauptstadtreferat. Es gingen keine Äußerungen <strong>von</strong> Bürgerinnen oder Bürgern ein.<br />

In der Ausstellung wurden zwei Planungsvarianten dargestellt mit unterschiedlichen Lösungen <strong>zur</strong><br />

Neuordnung der Flächen im Blockinnenbereich <strong>zur</strong> Verbesserung der Freiraumsituation der Schule:<br />

Variante A sicherte im Wesentlichen den jetzigen Bestand. Die Variante B sah eine Vergrößerung der<br />

Freifläche zugunsten der Grundschule vor, verbunden auch mit einem Abriss des in den Blockinnenbereich<br />

ragenden Flügels des Arbeitsministeriums, der den Schulhof in zwei Hälften teilt.<br />

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen zeigte sich jedoch, dass<br />

diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriss auch längerfristig vor allem aufgrund<br />

der Flächenansprüche des Ministeriums nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert:<br />

Im Bebauungsplanentwurf wird nun zugunsten einer Vergrößerung des Schulhofes eine Erweiterung<br />

der Gemeinbedarfsfläche (Schulhof) vorgesehen, die einen Teil des Grundstückes der ehemaligen<br />

Musikhochschule beansprucht.<br />

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB<br />

18


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.05.2000 zu einer Stellungnahme gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert. Die Frist für diese Stellungnahme lief bis zum 16.06.2000. Außerhalb<br />

der Frist ist eine Stellungnahme eingegangen, die auch berücksichtigt wurde.<br />

29 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben. Da<strong>von</strong> haben 18 keine Bedenken<br />

geäußert bzw. z.T. nur Hinweise auf eigene Planungen gemacht, die den o.g. Bebauungsplan berühren<br />

könnten und die in der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />

Folgende Träger öffentlicher Belange und zuständige Fachwaltungen haben Anregungen zu der Planänderung<br />

vorgebracht:<br />

<strong>–</strong> <strong>Berlin</strong>er Wasserbetriebe: Hinweis auf die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten<br />

<strong>–</strong> Bewag: Hinweis auf die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten für die vorhandenen übergeordneten Kabelanlagen,<br />

Berücksichtigung der Netzstation sowie Fernwärmeleitungen auf dem Grundstück der<br />

Schule und der Musikhochschule<br />

<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Finanzen und Wirtschaft: Klärung der Sicherung der Schulerweiterungsfläche<br />

für das Land <strong>Berlin</strong><br />

<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Jugend, Familie, Kultur und Bildung: diverse redaktionelle Änderungsvorschläge<br />

für die Begründung<br />

<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Stadtplanungsamt: Hinweis Fehler in der Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche<br />

<strong>von</strong> dem benachbarten Kerngebiet (Wilhelmstraße 50)<br />

<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Vermessungsamt: Aktualisierung der Flurstücksnummern, Hinweis auf fehlendes<br />

Denkmalsymbol auf dem „Kleisthaus“ (Mauerstr. 53), Anpassung der Abgrenzung zwischen<br />

der Gemeinbedarfsfläche Schule und dem Kerngebiet Wilhelmstr. 50, redaktionelle Änderungsvorschläge<br />

<strong>–</strong> Bezirksamt Mitte, Umweltamt: Beachtung der aus dem nördlichen Plangebiet I - 202c zu erwartenden<br />

Verkehrslärmimmissionen nach Verlängerung der Französischen Straße<br />

<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Finanzen: Klärung der Folgekosten für den Ankauf der Schulerweiterungsflächen<br />

<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: redaktionelle Änderungsvorschläge für die Begründung<br />

<strong>–</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VIII 25: Hinweis auf Altlastenverdachtsfläche, Änderungsvorschläge<br />

für die Begründung<br />

<strong>–</strong> Oberfinanzdirektion: Abweichung der Grundstücksgrenze im Bereich des Schulhofes <strong>von</strong> der zwischen<br />

dem Land <strong>Berlin</strong> und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Vermögenszuordnungsvereinbarung.<br />

Anpassung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich.<br />

Aus der Abwägung ergaben sich folgende Planänderungen:<br />

<strong>–</strong> Änderung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen:<br />

<strong>–</strong> Fläche A: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Nutzer des Grundstückes der ehem.<br />

Musikhochschule und der zuständigen Leitungsträger (Durchfahrt Schulgebäude)<br />

<strong>–</strong> Fläche B: Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Leitungsträgers (ehem.Grundstück der<br />

Musikhochschule)<br />

<strong>–</strong> Änderung der Abgrenzung Sondergebiet Bundesregierung und Gemeinbedarfsfläche Schule zugunsten<br />

der Schulhoferweiterung unter Berücksichtigung einer dem Sondergebiet zugeordneten<br />

Erschließungsfläche, die über die Durchfahrt des Schulgebäudes direkt an die Wilhelmstraße angeschlossen<br />

wird<br />

<strong>–</strong> Anpassung der Abgrenzung zwischen der Gemeinbedarfsfläche Schule und dem Kerngebiet Wilhelmstr.<br />

50<br />

<strong>–</strong> Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme des Baudenkmales Mauerstraße 50<br />

<strong>–</strong> Aktualisierung der Flurstücksnummern.<br />

Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen in der Begründung vorgenommen.<br />

Aus veränderten Anforderungen an die Nutzungs- und Bebauungskonzeption für die Sondergebiete<br />

der Bundesregierung ergaben sich folgende Planänderungen (Januar 2004):<br />

<strong>–</strong> Erweiterung des Sondergebiets SO1 <strong>zur</strong> Sicherung der Erweiterungsmöglichkeit des Seitenflügels<br />

des Gebäudes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales<br />

19


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

<strong>–</strong> Veränderung der Gemeinbedarfsfläche und der angrenzenden Fläche des Sondergebiets mit<br />

Auswirkungen auf die Größe der Freifläche des Schulhofes<br />

<strong>–</strong> Regelung der Abweichung der Abstandsflächen durch entsprechende Festsetzungen.<br />

Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Mit Schreiben vom 31.05.05 wurden 40 Behördenstellen bzw. Träger öffentlicher Belange <strong>zur</strong> Abgabe<br />

einer Stellungnahme zum geänderten Vorentwurf des Bebauungsplanes I - 214 aufgefordert. 30 Träger<br />

öffentlicher Belange haben bis zum 10.08.05 eine Stellungnahme abgegeben. Da<strong>von</strong> haben 8 nur<br />

Hinweise auf eigene Planungen gemacht, die den o.g. Bebauungsplan berühren könnten und die in<br />

der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />

In 8 Stellungnahmen werden Planänderungen vorgeschlagen, die folgendermaßen abgewogen wurden:<br />

• Senatsverwaltung für Stadtentwicklung V II B:<br />

Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße an der Baugrenze der Gebäude (Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales) und nicht an der historischen Grundstücksgrenze. Die<br />

Planung wurde überprüft und an die aktuelle Durchführung der Straßensanierung angepasst.<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Bildung und Kultur:<br />

Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche nur mit der Zweckbestimmung Schule (ohne Jugendclub),<br />

um der Schulnutzung eine klare Vorrangposition ein<strong>zur</strong>äumen. Dies steht im Widerspruch zu dem<br />

Ziel der Bereichsentwicklungsplanung, die Jugendeinrichtung langfristig zu sichern. Die Festsetzung<br />

im Bebauungsplan folgt deshalb den Darstellungen des abgestimmten Bereichsentwicklungsplanes<br />

vom Bezirk Mitte. Die Planung wurde nicht geändert.<br />

• Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL):<br />

Festsetzung MK1 als Sondergebiet, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft in einem<br />

absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich des BMVEL einer Nutzung zugeführt wird und<br />

eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange der Behörden tangieren würde. Dieser Forderung wurde<br />

nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet gem. BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung für<br />

zentrale Behörden mit einbezieht. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet<br />

ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist. Die Planung wurde nicht geändert.<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Umwelt und Natur:<br />

Empfehlung, für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen die immissionsschutzrechtliche<br />

Einordnung als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60<br />

dB (A) und nachts 45 dB(A) gem. Pakt. 6.1 der TA Lärm vorzunehmen. Der Anregung wurde gefolgt.<br />

Sicherung des Baumbestandes durch eine textliche Festsetzung, damit im Falle einer notwendigen<br />

Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung erfolgen<br />

muss. Auf die Festsetzung der Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt <strong>von</strong> Bäumen wurde verzichtet,<br />

da die vorhandenen Bäume durch die Baumschutzverordnung ausreichend gesichert sind.<br />

Um dennoch den ökologischen Belangen sowie der Freiflächengestaltung Rechnung zu tragen,<br />

wurde über eine textliche Festsetzung gesichert, dass auf den nicht überbaubaren privaten<br />

Grundstücksflächen pro 500 m² ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Mit dieser Festsetzung<br />

werden die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

des Naturhaushaltes und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des<br />

Landschaftsbildes berücksichtigt sowie die privaten Freiflächensituationen verbessert.<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abteilung Jugend und Finanzen:<br />

Beibehaltung der Zweckbestimmung „Schule und Jugendclub“, um den Standort des Jugendclubs<br />

Ikarus durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu sichern. Dies entspricht dem<br />

Ziel der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks und wurde im Bebauungsplan übernommen.<br />

• Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:<br />

Festsetzung MK1 und MK2 als Sondergebiete, da diese Grundstücke ausschließlich für die zukünftige<br />

Aufgabenerfüllung der Bundesregierung <strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Dieser Forderung<br />

wurde nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet gemäß BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung<br />

für zentrale Behörden mit einbezieht und einen größeren Spielraum für die zukünftige Nutzung offen<br />

lässt.<br />

20


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der überbaubaren Fläche an der<br />

Nordseite des ehem. Wilhelmplatzes zu einer städtebaulichen Figur führt, die die anschließende<br />

denkmalgeschützte Bausubstanz beeinträchtigen würde. An der Festsetzung wird festgehalten,<br />

da Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Möglichkeit einer langfristigen annähernden<br />

Wiederherstellung des Wilhelmplatzes ist. Die Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen<br />

zum denkmalgeschützten Gebäude wurde über eine textliche Festsetzung geregelt.<br />

• Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung:<br />

Festsetzung <strong>von</strong> 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53 entsprechend der historischen<br />

Geschossigkeit; Verzicht auf Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen, da diese mit den Sicherheitsanforderungen<br />

des Ministeriums in Konflikt stehen, stattdessen wird eine Grünfestsetzung zum Anpflanzen<br />

<strong>von</strong> Bäumen vorgeschlagen. Diesen Forderungen wurde gefolgt.<br />

Des Weiteren wird die Wiederherstellung der historischen Platzkante mit dem historischen Anschluss<br />

an das Nachbargebäude gefordert. Dies ist nicht möglich, da die historische Bauflucht<br />

aufgrund der zu geringen Abstandsflächen zu der südlich an die Wilhelmstraße angrenzenden<br />

Bebauung nicht wiederhergestellt werden kann. Deshalb wird an der Festsetzung einer straßenseitigen<br />

Baulinie festgehalten, um die Schließung der nördlichen Platzkante des ehem. Wilhelmplatzes<br />

langfristig zu ermöglichen.<br />

Beibehaltung der Festsetzung MK1 und MK2, da eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />

durch die geplanten Festsetzung nicht behindert wird und eine Sondergebietsfestsetzung<br />

„Bundesregierung“ eine Nutzungseinschränkung für das Grundstück bedeuten würde. Dieser<br />

Anregung wurde gefolgt.<br />

• Bezirksamt Mitte, Vermessungsamt:<br />

Hinweise <strong>zur</strong> Vermaßung, <strong>zur</strong> eindeutigen Bestimmung der SO-Gebiete, <strong>zur</strong> Vereinfachung des<br />

Titels. Den Anregungen wurde gefolgt.<br />

Aus der Abwägung ergaben sich folgende Änderungen<br />

<strong>–</strong> Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Mauerstraße<br />

<strong>–</strong> Verzicht auf die Festsetzung <strong>von</strong> Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind<br />

<strong>–</strong> immissionsschutzrechtliche Einordnung der Sondergebiete in der Begründung<br />

<strong>–</strong> Änderung der textlichen Festsetzung zu Grünfestsetzungen<br />

<strong>–</strong> Zusätzliche Festsetzung <strong>zur</strong> Abweichung der geforderten Abstandsflächen und Ausschluss <strong>von</strong><br />

Fenstern <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen an der Giebelwand im MK2<br />

<strong>–</strong> Verzicht auf die Festsetzung einer geschlossenen Bebauung im MK2<br />

<strong>–</strong> Festsetzung <strong>von</strong> maximal 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53 im SO1.<br />

Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen und Ergänzungen aus den Hinweisen in den Stellungnahmen<br />

sowie aufgrund <strong>von</strong> erforderlichen Aktualisierungen in der Begründung sowie Korrekturen<br />

der Planzeichnung (Vermaßung, Titel) vorgenommen.<br />

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.01.06 bis zum 17.02.06 statt. Es gingen zwei Stellungnahmen<br />

ein, die folgendermaßen abgewogen wurden:<br />

• Ein Bürger forderte, dass die Planung Bezug auf das Leitbild der "Kritischen Rekonstruktion" nehmen<br />

soll. Dies ist im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Planung orientiert sich am Planwerk Innenstadt<br />

sowie der Gestaltungssatzung für die Friedrichstadt und folgt damit dem Prinzip der kritischen<br />

Rekonstruktion. Außerdem wurde nach der Berücksichtigung <strong>von</strong> Radwege in der Planung<br />

gefragt. Die Belange des Radverkehrs sind im Rahmen der Straßenverkehrsplanung berücksichtigt.<br />

Sie sind aber nicht feststellungsrelevant, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht<br />

Gegenstand des Bebauungsplanes ist.<br />

• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) äußert sich als Eigentümer. Als Nutzer<br />

der Liegenschaft Wilhelmstraße 49 strebt das Ministerium im Hinblick auf weitere Verlagerungen<br />

<strong>von</strong> Arbeitsplätzen <strong>von</strong> Bonn nach <strong>Berlin</strong> eine spätere Nutzung der Liegenschaft Wilhelmstraße<br />

50 an. Da die im jetzigen Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit des Grundstücks Wilhelmstraße<br />

50 eine Anbindung an das Hauptgebäude nur bedingt erlaubt, wird vom BMAS eine<br />

21


Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

Schließung der historischen Bauflucht in Anlehnung an den Altbaubestand favorisiert. Dieser Anregung<br />

kann nicht gefolgt werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße<br />

liegt. Deshalb kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen Abstandsflächen<br />

zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen Straßenseite nicht wiederhergestellt werden.<br />

Aus diesem Grund wurde eine Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt,<br />

um eine Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes zu gewährleisten.<br />

Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an das Hauptgebäude (Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist,<br />

da ein ausreichender Abstand zum denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr. 45-52 eingehalten werden<br />

muss. Darüber hinaus wird eine Ausweisung der Nutzungsfläche MK 2 als "Sondergebietsfläche mit<br />

Hauptstadtfunktion" für erforderlich gehalten. Dieser Forderung wurde nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet<br />

gemäß BauNVO § 7 ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden mit einbezieht und einen größeren<br />

Spielraum für die zukünftige Nutzung offen lässt.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

Für die Durchführung des Verfahrens ist § 233 Abs. 1 angewendet worden, wonach die Vorschriften<br />

des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.<br />

V Rechtsgrundlagen<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch<br />

(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel<br />

4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung<br />

des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert<br />

durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524).<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung <strong>–</strong> BauNVO) in der<br />

Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen<br />

Anpassungsgebiete <strong>zur</strong> Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt <strong>Berlin</strong> <strong>–</strong> Parlaments- und Regierungsviertel“<br />

vom 17. Juni 1993 (BGBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.06.1999<br />

„Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999<br />

(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)“.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> Vereinfachung des <strong>Berlin</strong>er Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz <strong>–</strong> BauVG Bln) vom 29.<br />

September 2005<br />

22


B Anlage: Textliche Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

1. Das Sondergebiet SO1 dient den Einrichtungen der Bundesregierung.<br />

Zulässig sind Anlagen für die Bundesregierung.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal<br />

2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />

2. Das Sondergebiet SO2 dient der Unterbringung einer Landesvertretung.<br />

Zulässig ist die Einrichtung der Landesvertretung<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal<br />

2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />

Bebauungsplan I-214 im Bezirk Mitte<br />

3. In den Kerngebieten sind oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.<br />

4. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.<br />

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

5. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten a b, c d und e f bezogen auf die generell zulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der<br />

Bauordnung für <strong>Berlin</strong> herangebaut werden.<br />

Immissionsschutz<br />

6. Im Geltungsbereich ist die Verwendung <strong>von</strong> Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen.<br />

Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Emissionswerte<br />

<strong>von</strong> Schwefeldioxid (SOx) Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff<br />

pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens<br />

denen <strong>von</strong> Heizöl EL entsprechen.<br />

Grünfestsetzungen<br />

7. In den Kerngebieten und Sondergebieten ist pro 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche<br />

mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung<br />

der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume ein<strong>zur</strong>echnen.<br />

Sonstige Festsetzungen<br />

8. Die Außenwände der baulichen Anlage im Kerngebiet MK2 sind zwischen den Punkten e und<br />

f ohne Fenster <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen auszuführen.<br />

9. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.<br />

23


Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte<br />

Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />

zum Vorentwurf des Bebauungsplanes I-214 „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ für<br />

das Gebiet zwischen der geplanten Verlängerung der Französischen Straße (zwischen der Mauerstraße<br />

und der Wilhelmstraße), der Mauerstraße, Mohrenstraße und Wilhelmstraße mit Ausnahme der<br />

Fläche der Grundstücke Wilhelmstr. 45-48, und Mohrenstr. 67-69 im Bezirk Mitte<br />

In der Zeit vom 27.September 1999 bis einschließlich 27. Oktober 1999 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

statt mit einer Ausstellung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes in den Räumen der Senatsverwaltung<br />

für Bauen, Wohnen und Verkehr <strong>–</strong> Hauptstadtreferat <strong>–</strong>, Behrenstraße 42 10117 <strong>Berlin</strong>-<br />

Mitte, Raum 4 Hochparterre.<br />

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine schriftlichen Stellungnahmen <strong>von</strong> Bürgern<br />

abgegeben.<br />

In der Ausstellung wurden zwei Planungsvarianten dargestellt mit unterschiedlichen Lösungen <strong>zur</strong><br />

Neuordnung der Flächen im Blockinnenbereich <strong>zur</strong> Verbesserung der Freiraumsituation der Schule:<br />

Variante A sicherte im wesentlichen den jetzigen Bestand. Die Variante B sah eine Vergrößerung der<br />

Freifläche im Blockinnenbereich zugunsten der Grundschule vor, verbunden auch mit einem Abriß<br />

des in den Blockinnenbereich ragenden Flügels des Arbeitsministeriums, der den Schulhof in zwei<br />

Hälften teilt.<br />

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der planungsbetroffenen Institutionen zeigte sich jedoch, daß<br />

diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann, da der Abriß auch längerfristig vor allem aufgrund der<br />

Flächenansprüche des Ministeriums nicht durchsetzbar ist. Deshalb wurde das Konzept modifiziert:<br />

Im Bebauungsplanentwurf wird nun zugunsten einer Vergrößerung des Schulhofes eine Erweiterung<br />

der Gemeinbedarfsfläche (Schulhof) vorgesehen, die einen Teil des Grundstückes der ehemaligen<br />

Musikhochschule beansprucht.


Entwurf Bebauungsplan I - 214<br />

für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte<br />

<strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher<br />

Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Abwägung<br />

Vorbemerkung<br />

Mit Schreiben vom 31.05.05 wurden 40 Behördenstellen bzw. Träger öffentlicher Belange <strong>zur</strong> Abgabe<br />

einer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplan I - 214 aufgefordert. Es sind 30 Stellungnahmen<br />

bis zum 11.07.05 eingegangen. 15 Stellen haben keine Bedenken geäußert, 8 nur Hinweise<br />

auf eigene Planungen gemacht, die den oben genannten Bebauungsplan berühren könnten und die in<br />

der Abwägung berücksichtigt wurden.<br />

In 7 Stellungnahmen wurden folgende Planänderungen vorgeschlagen:<br />

• Senatsverwaltung für Stadtentwicklung V II B: Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße<br />

an der Baugrenze der Gebäude (Umspannwerk der Bewag, Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziales) und nicht an der historischen Grundstücksgrenze<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Bildung und Kultur: Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit<br />

der ausschließlichen Zweckbestimmung „Schule“, um der Schulnutzung eine klare Vorrangposition<br />

ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Jugend und Finanzen: Beibehaltung der Zweckbestimmung „Jugendclub“<br />

auf der Gemeinbedarfsfläche, um diese Einrichtung langfristig zu sichern.<br />

• Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Festsetzung der Fläche<br />

des Kerngebiets MK1 als Sondergebiet, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft<br />

in einem absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich des BMVEL einer Nutzung zugeführt<br />

wird und eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange der Behörden tangieren würden.<br />

• Bezirksamt Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Natur: Sicherung des Baumbestandes<br />

durch eine textliche Festsetzung, so dass im Falle einer notwendigen Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen<br />

oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung erfolgen muss.<br />

• Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Festsetzung der Flächen der Kerngebiete<br />

MK1 und MK2 als Sondergebiete, da diese Grundstücke ausschließlich für die zukünftige<br />

Aufgabenerfüllung der Bundesregierung <strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Hinweis, dass die Festsetzung<br />

der überbaubaren Fläche an der Nordseite des ehemaligen Wilhelmplatzes im Falle einer<br />

Neubebauung die anschließende denkmalgeschützte Bausubstanz beeinträchtigen würde.<br />

• Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung: Festsetzung <strong>von</strong> 6 statt 5 Vollgeschossen für das<br />

Gebäude Wilhelmstr. 53; Verzicht auf Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen, da diese mit den Sicherheitsanforderungen<br />

des Ministeriums in Konflikt stehen; Festsetzung eines Baufensters im MK2 und SO1<br />

<strong>zur</strong> Herstellung der historischen Anbindung an das Gebäude Wilhelmstr. 50; Beibehaltung der<br />

Festsetzung der Kerngebiete MK1 Und MK2, da eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />

durch die geplante Festsetzung nicht behindert wird.<br />

Aus der Abwägung und der Rechtsprüfung ergaben sich folgende Planänderungen:<br />

• Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Mauerstraße<br />

• Änderung der textlichen Festsetzung zu Pflanzungsbindungen<br />

• Zusätzliche Festsetzung <strong>zur</strong> Abweichung der geforderten Abstandsflächen im Kerngebiet MK2<br />

• Festsetzung <strong>von</strong> maximal 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstr. 53<br />

• Ergänzung einer textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz<br />

• Verzicht auf die Festsetzung <strong>von</strong> Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind<br />

• Ergänzung und Änderung der Festsetzungen <strong>zur</strong> Bauweise und überbaubaren Grundstückflächen<br />

• Ergänzung textliche Festsetzung <strong>zur</strong> Art der zulässigen Nutzung in den Sondergebieten SO1 und<br />

SO2<br />

02_Abwaegung2a SV150306.doc 1


Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

TöB / Datum der Stellungnahme<br />

Anregung Abwägung / Antwort<br />

Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in der Begründung sowie in der<br />

Planzeichnung aufgrund der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange<br />

sowie der Rechtsprüfung vorgenommen, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen.<br />

2


Bebauungsplan I-214<br />

für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Abwägung<br />

02_Abwaegung2a SV150306.doc 1


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

4 Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung IID2<br />

09.06.2005<br />

6 Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung VII<br />

B<br />

8<br />

20.06.2005<br />

<strong>Berlin</strong>er Feuerwehr<br />

Löschwasserversorgung<br />

22.06.05<br />

Hinweis auf Rechtschreibfehler in der textlichen Festsetzung<br />

Nr. 2.<br />

Überprüfung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße.<br />

Sie liegt an der straßenseitigen Baugrenze<br />

der Gebäude (Umspannwerk der Bewag, Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales) und nicht an der<br />

historischen Grundstücksgrenze.<br />

Hinweis zu Pkt. 2.7 (Verkehrliche Erschließung):<br />

Die Wilhelmstraße ist derzeit als übergeordnete Straßenverbindung<br />

eingestuft. Zukünftig wird sie herabgestuft<br />

als örtliche Straßenverbindungsstraße.<br />

Hinweis zu Pkt. II 3.6 (nachrichtliche Übernahmen):<br />

Die Benennung der planfestgestellten Trasse der U-<br />

Bahnanlage in der Mohrenstraße fehlt.<br />

Die im Lageplan gekennzeichnete Löschwasserentnahmestellen<br />

ist zu schützen und für die Feuerwehrfahrzeuge<br />

immer nutzbar sein.<br />

Wird entsprechend korrigiert.<br />

Berücksichtigt: Die Planung wurde überprüft und an die aktuelle<br />

Durchführung der Straßensanierung angepasst. Demnach folgt die<br />

Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Grundstücke Mauerstraße<br />

45-52 nicht der historischen Flurstücksgrenze zwischen dem früheren<br />

Straßenland und den angrenzenden privaten Grundstücken,<br />

sondern verläuft entlang der tatsächlichen Ausbaugrenze des Bürgersteigs<br />

innerhalb des früheren Vorgartens der Baugrundstücke<br />

(Außenkante der Plattenbahn). Der Ausbau erfolgte in Abstimmung<br />

mit den Grundstückseigentümern. Die liegenschaftsrechtliche Trennung<br />

des Straßenlandes <strong>von</strong> den Baugrundstücken ist noch nicht erfolgt.<br />

Der Grunderwerb ist noch durchzuführen.<br />

Die Straßenbegrenzungslinie wird in der Planzeichnung entsprechend<br />

angepasst.<br />

Wird entsprechend in der Begründung ergänzt.<br />

Wird berücksichtigt.<br />

Die im Lageplan gekennzeichnete Löschwasserentnahmestelle liegt<br />

außerhalb des Geltungsbereiches.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

2


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

10 Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung I E<br />

(Naturschutz)<br />

14 Senatsverwaltung für<br />

Finanzen<br />

30.06.05<br />

16 <strong>Berlin</strong>er Wasserbehörde<br />

17<br />

06.07.05<br />

Bewag Fernwärme<br />

08.07.05<br />

Hinweis: Berücksichtigung <strong>von</strong> artenschutzrechtlichen<br />

Belangen im weiteren Verfahren (Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> Nistplätzen <strong>von</strong> gebäudebrütenden Vogelarten<br />

sowie Fledermäusen gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG bei Abriss und Sanierung, Befreiungsantrag<br />

mit Kompensationskonzept erforderlich)<br />

Der Standort der Musikhochschule ist noch nicht dem<br />

Bund zugeordnet. Durch die 490 m² Schulerweiterungsfläche<br />

verringert sich der Erlös zugunsten des<br />

Landes <strong>Berlin</strong>. Weiterhin würde sich bei einem Ankauf<br />

dieser Fläche durch den Entwicklungsträger der<br />

Bund entsprechend der Förderungsbestimmungen<br />

mit 64 % beteiligen. Dies wäre <strong>von</strong> der DSK zu überprüfen.<br />

Hinweis auf Stellungnahme <strong>von</strong> 2000.<br />

1. Überprüfung, ob das anfallende Regenwasser auf<br />

den privaten Grundstücken <strong>zur</strong>ückgehalten werden<br />

kann.<br />

2. die außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegenden<br />

Kanäle werden seitens der Wasserbetriebe<br />

nicht leitungsrechtlich gesichert. Abweichend<br />

<strong>von</strong> der Darstellung in der Begründung handelt es<br />

sich nicht um Hauptleitungen.<br />

Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.06.00:<br />

Hinweis auf die Lage der Fernwärmeleitungen auf<br />

den privaten Grundstücken, die es bei der weiteren<br />

Planung zu berücksichtigen gilt.<br />

Der Hinweis wird in der Begründung berücksichtigt.<br />

Laut Auskunft der DSK und dem Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> (s. Stellungnahme<br />

27) fallen keine Grunderwerbskosten an, da in das<br />

Grundstückstauschgeschäft zwischen der Bundesanstalt für Immobilien<br />

und dem Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> ein weiteres, außerhalb des<br />

Geltungsbereiches der Entwicklungsmaßnahme liegendes, <strong>von</strong> der<br />

Humboldt-Universität <strong>Berlin</strong> benötigtes Grundstück einbezogen wird.<br />

Die verbleibende Wertdifferenz zwischen den seitens des Bundes<br />

bzw. des Landes <strong>Berlin</strong> eingebrachten Grundstücken wird durch die<br />

Humboldt-Universität getragen.<br />

Diese Aussagen werden in der Begründung berücksichtigt.<br />

Nicht berücksichtigt: Die Versickerung des Regenwassers erfordert<br />

eine Einleitung über belebten Oberboden. Dieser ist aufgrund der<br />

begrenzten Freiflächen und des hohen Versiegelungsgrades nicht<br />

vorhanden. Vorstellbar wäre die Anlage <strong>von</strong> unterirdischen Rigolen.<br />

Dies ist jedoch in <strong>Berlin</strong> nicht zulässig.<br />

Berücksichtigt: Wird entsprechend in der Begründung korrigiert.<br />

Der Hinweis wurde in der ersten Abwägung und in der Begründung<br />

bereits berücksichtigt.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

3


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

18/24 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />

<strong>Berlin</strong><br />

Abt. Bildung und Kultur<br />

08.07.05<br />

21 Bewag Immobilienplanung<br />

19.07.05<br />

Bewag Technischer<br />

Vertrieb und Kundenservice<br />

<strong>Berlin</strong><br />

19.12.05<br />

Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit der<br />

Zweckbestimmung Schule und Jugendclub entspricht<br />

nicht der jüngsten Entwicklung im Schulbereich.<br />

Stattdessen wird vorgeschlagen, nur die Zweckbestimmung<br />

Schule festzusetzen, um der Schulnutzung<br />

eine klare Vorrangposition ein<strong>zur</strong>äumen. Das heißt<br />

nicht dass die bestehenden integrierten Nutzungen<br />

nicht erhalten bleiben sollen und die Kooperation <strong>von</strong><br />

Schule und Jugendeinrichtung nicht ausgebaut werden<br />

soll. Dazu bedarf es jedoch nicht der Festsetzung<br />

einer gesonderten Zweckbestimmung.<br />

Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.06.00:<br />

Berücksichtigung der 110 KV-Kabel sowie das Umspannwerk<br />

mit Netzstation<br />

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Kabelanlagen<br />

ist nicht erforderlich, da für das Grundstück Wilhelmstr.<br />

53, Flurstück 229 eine privatrechtliche Einigung<br />

<strong>zur</strong> Sicherung der elektrischen Anlagen angestrebt<br />

wird und für das Schulgrundstück (Flurstück<br />

230) der Konzessionsvertrag gilt.<br />

Diese Forderung widerspricht der Forderung des Jugendamtes, die<br />

auf der Festsetzung des Jugendclubs bestehen, um langfristig die<br />

Jugendeinrichtung an diesem Standort zu sichern.<br />

In dem <strong>von</strong> der Bezirksversammlung Mitte abgestimmten Bezirksentwicklungsplan<br />

<strong>von</strong> 2004 wird die Schule sowie die Jugendeinrichtung<br />

dargestellt. Deshalb wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass dieser Konflikt<br />

zwischen den Forderungen des Schulamtes und des Jugendamtes<br />

im Rahmen der Abstimmung ausreichend abgewogen wurde. Die<br />

Festsetzung im Bebauungsplan folgt deshalb den Darstellungen des<br />

abgestimmten Bezirksentwicklungsplanes.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

vom 12.05.1999 (bezugnehmend auf die 1. Steuerungsrunde am<br />

16.04.1999) wurde um die Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten gebeten.<br />

Es handelt sich um übergeordnete Versorgungsleitungen, die zum<br />

Umspannwerk führen, welches den Bezirk Mitte Bereich Potsdamer<br />

Platz versorgt. Deshalb wurden diese Kabelanlagen durch die Festsetzung<br />

einer Belastung <strong>von</strong> Flächen mit Leitungsrechten im Bebauungsplan<br />

gesichert. Diese Festsetzung wurde <strong>von</strong> der Rechtsprüfung<br />

in Frage gestellt. Deshalb wurde eine erneute Stellungnahme<br />

der Bewag eingeholt. Gemäß Schreiben der Bewag vom<br />

19.12.2005 wird bestätigt, dass für die Sicherung der Kabelanlagen<br />

auf den Grundstücken im Besitz des Bundes eine privatrechtliche<br />

Einigung angestrebt wird. Für die Sicherung der Leitungsrechte auf<br />

dem Grundstück der Schule besteht ein Konzessionsvertrag zwischen<br />

der Bewag und dem Land <strong>Berlin</strong>. Aus diesen Gründen kann<br />

auf eine öffentlich rechtliche Sicherung <strong>von</strong> Leitungsrechten verzichtet<br />

werden.<br />

Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.<br />

4


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

22 Bundesministerium<br />

für Verbraucherschutz,<br />

Ernährung<br />

und Landwirtschaft<br />

(BMVEL)<br />

12.07.05<br />

23 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />

<strong>Berlin</strong><br />

Abt. Stadtentwicklung<br />

Amt für Umwelt und<br />

Natur<br />

15.07.05<br />

Es wird Einspruch gegen die Festsetzung des Baugebiets<br />

MK1 als Kerngebiet erhoben. Stattdessen<br />

wird die Festsetzung als Sondergebiet beantragt,<br />

weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft<br />

in einem absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich<br />

des BMVEL einer Nutzung zugeführt<br />

wird und eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange<br />

der Behörden tangieren würden.<br />

FB Umwelt<br />

Immissionsschutz<br />

Empfehlung für die als Sondergebiete ausgewiesenen<br />

Flächen die immissionsschutzrechtliche Einordnung<br />

als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten<br />

für den Beurteilungspegel <strong>von</strong> tags 60 dB (A) und<br />

nachts 45 dB(A) gem. Pakt. 6.1 der TA Lärm vorzunehmen.<br />

Boden/Altlasten<br />

Hinweis: Grundstück Mauerstr. 44 gilt als Verdachtsfläche<br />

gem. Bodenbelastungskataster. Weiterhin<br />

Auszug aus der historischen Nutzungsrecherche <strong>von</strong><br />

Gewerbebetrieben mit bodenverunreinigender Relevanz<br />

im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.<br />

Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gemäß<br />

BauNVO § 7 der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der<br />

zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur<br />

und schließt damit ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden<br />

mit ein. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das<br />

Baugebiet ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

Die immissionsschutzrechtliche Einordnung der Sondergebiete wird<br />

in der Begründung berücksichtigt.<br />

Die Verdachtsfläche wurde in der Begründung berücksichtigt. Da das<br />

Ergebnis der historischen Nutzungsrecherche nicht zu einer Eintragung<br />

ins Altlastenverdachtsregister führte, wird der Hinweis <strong>zur</strong><br />

Kenntnis genommen, aber im Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Im<br />

Rahmen nachfolgender Planungsverfahren sind im Rahmen der Baugrunduntersuchungen<br />

auch potenzielle Altlasten zu überprüfen.<br />

5


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

FB Natur<br />

Keine Bedenken.<br />

Hinweis: Es kann ggf. ein Konflikt mit den festgesetzten<br />

Bäumen und dem danebenliegenden Leitungsrecht<br />

entstehen. Es ist zu prüfen, ob das Leitungsrecht<br />

so gelegt werden kann, dass ein Erhalt der<br />

Bäume zweifelsfrei gesichert ist.<br />

Anregung: Sicherung des Erhalts des Baumbestandes<br />

durch eine textliche Festsetzung, die regelt, dass<br />

im Falle einer notwendigen Beseitigung <strong>von</strong> Bäumen<br />

oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung<br />

erfolgen muss.<br />

Auf die Festsetzung der Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt <strong>von</strong><br />

Bäumen wird verzichtet, da die vorhandenen Bäume durch die<br />

Baumschutzverordnung ausreichend gesichert sind. Um dennoch die<br />

ökologischen Belange sowie der Freiflächengestaltung Rechnung zu<br />

tragen wird über eine textliche Festsetzung gesichert, dass auf den<br />

nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen pro 500 m² ein<br />

standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Beim Anpflanzen der Bäume<br />

müssen die vorhandenen Leitungen berücksichtigt werden.<br />

Mit dieser Festsetzung werden die Entwicklungsziele und Maßnahmen<br />

des Landschaftsprogramms <strong>zur</strong> Verbesserung des Naturhaushaltes<br />

und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie<br />

des Landschaftsbildes berücksichtigt sowie die privaten Freiflächensituationen<br />

verbessert.<br />

6


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

26 Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau- und<br />

Wohnungswesen<br />

(BMV)<br />

25.07.05<br />

Die Ausweisung der Kerngebiete MK1 und MK2 sind<br />

nicht funktionsgerecht, da diese Grundstücke für die<br />

zukünftige Aufgabenerfüllung der Bundesregierung<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen sollen. Deshalb müssen diese<br />

Bereiche als Sondergebiet festgesetzt werden.<br />

Die Festsetzung der überbaubaren Fläche an der<br />

Nordseite des ehem. Wilhelmplatzes führt zu einer<br />

städtebaulichen Figur, die die anschließende denkmalgeschützte<br />

Bausubstanz beeinträchtigen würde.<br />

Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gem. § 7<br />

BauNVO der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />

Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur und<br />

schließt damit ausdrücklich die Nutzung für zentrale Behörden mit<br />

ein. Die Sicherheitsbelange sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet<br />

ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist.<br />

Ziel des Bebauungsplanes ist, die langfristige Wiederherstellung des<br />

Wilhelmplatzes mit seinen geschlossenen Raumkanten zu ermöglichen.<br />

Die historische Situation kann nur annähernd wieder hergestellt<br />

werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der<br />

Wilhelmstraße liegt. Die historische Bauflucht kann aber aufgrund der<br />

geringen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude an der<br />

südlichen Straßenseite nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde<br />

eine Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt,<br />

um eine Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen<br />

Wilhelmplatzes zu gewährleisten.<br />

Um eine städtebaulich und funktionale Lösung für eine evtl. Neubebauung<br />

herstellen zu können, kann trotz Festsetzung der Baulinie<br />

ein ausreichender Abstand zu den denkmalgeschützten Gebäuden<br />

Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49 gewahrt werden. Die<br />

Festsetzung regelt, dass an die bestehende Giebelwand des angrenzenden<br />

Schulgebäudes sowie an die straßenseitige Baulinie<br />

gebaut, die Baulücke insgesamt aber nicht geschlossen werden<br />

muss. Auf die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise wird verzichtet.<br />

Damit ist ausreichend Spielraum für eine städtebaulich und<br />

baulich befriedigende Lösung im MK2 gewährleistet<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

7


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

Bundesamt für Bauwesen<br />

und Raumordnung<br />

BBR IV B4<br />

Höchstmaß der Zahl der Vollgeschosse<br />

Das Gebäude Wilhelmstraße 53 sollte entsprechend<br />

der ursprünglichen Geschossigkeit mit sechs Vollgeschossen<br />

(VI) festgesetzt werden (als Vollgeschoss<br />

eines Mansarddaches)<br />

Erhaltung <strong>von</strong> Bäumen<br />

Als geschützter Einzelbaum sollte auf dem Flurstück<br />

Nummer 229 nur der Ahorn im südlichen Gartenhof<br />

(unterhalb der Nr. 229) festgesetzt werden.<br />

Die Sicherheitsanforderungen des Ministeriums und<br />

Aufstellungsorte der Überwachungskameras sind unvereinbar<br />

mit den gebäudenahen Standorten der Bestandsbäume.<br />

An der geplanten Zaunanlage zu den<br />

Nachbargrundstücken sind grenznahe Bäume als potentielle<br />

Übersteighilfe nicht erwünscht.<br />

Auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen ist<br />

wegen der technischen Richtlinien und Schutzvorschriften<br />

der Leitungsträger ein planungsrechtlich<br />

festgesetzter Erhalt problematisch.<br />

Die Durchführung <strong>von</strong> notwendigen Erschließungsmaßnahmen<br />

und Bauaufgaben lassen eine Schädigung<br />

am Bestand erwarten, so dass das ökologische<br />

und städtebauliche Ziel mit den Bestandsbäumen<br />

nicht erreicht wird. Mit einer Neupflanzung werden<br />

diese Ziele langfristig gesichert.<br />

Alternativ könnte der Gartenhof (westlich des Gebäudes<br />

Wilhelmstraße 53) als Fläche <strong>zur</strong> Anpflanzung<br />

<strong>von</strong> Gehölzen festgesetzt werden.<br />

Berücksichtigt: Wird entsprechend geändert.<br />

Berücksichtigt: Die Festsetzung <strong>von</strong> Bindungen für die Bepflanzung<br />

und Erhaltung ist über die Baumschutzverordnung hinaus nicht erforderlich.<br />

Ziel der Grünfestsetzung ist entsprechend der Ziele des<br />

Landschaftsprogrammes, den vorhandenen Vegetationsbestand zu<br />

schützen. Dies ist auch durch die Anwendung der Baumschutzverordnung,<br />

nach der eine Fällung <strong>von</strong> Bäumen über 80 cm Baumumfang<br />

zu genehmigen ist und ggf. durch Neupflanzungen zu kompensieren<br />

ist, ausreichend gesichert. Dies ist im Zuge der Neugestaltung<br />

der Freiflächen auf den Grundstücken des Sondergebiets SO1 Bundesregierung<br />

insgesamt zu berücksichtigen.<br />

Zur Sicherung der Anforderungen aus dem Landschaftsprogramm<br />

wird über eine neue textliche Festsetzung geregelt, dass auf den<br />

nicht überbaubaren Flächen der Sondergebiete je 500 m² ein standortgerechter<br />

Baum gepflanzt werden muss.<br />

Dies würde den Zielen des Landschaftsprogrammes <strong>zur</strong> Begrünung<br />

<strong>von</strong> Höfen aus Gründen des Naturhaushaltes, des Biotopenschutzes<br />

und des Landschaftsbildes entsprechen.<br />

8


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

Festsetzung der bebaubaren Fläche im Bereich<br />

des MK 2<br />

Die Festsetzung der überbaubaren Fläche (Wilhelmstraße<br />

50) mit einem 90°-Anschluß an das Baudenkmal<br />

(Wilhelmstraße 49 / Mauerstraße 45-52)<br />

erscheint nicht sinnvoll. Die Festsetzung des Baufensters<br />

in Kombination mit platzseitigen Baulinien und<br />

rückwärtigen Baugrenzen reduziert die Anbindungsmöglichkeiten<br />

auf einen unterirdischen Korridor.<br />

Eine dem Altbaubestand entsprechende Schließung<br />

der historischen Bauflucht müsste im Abstand <strong>von</strong> ca.<br />

17 m nach Süden an das Gebäude der Wilhelmstraße<br />

49 im Bereich der Blendrahmen anschließen.<br />

Durch diese Wiederherstellung der Historischen Anbindung<br />

an das Prinz-Karl-Palais, ehemals Wilhelmplatz<br />

8/9, wäre eine zukünftige Bebauung des Grundstücks<br />

Wilhelmstraße 50 an das Ministerium anzuschließen.<br />

Kerngebietsfestsetzung MK 1 und MK 2 (Wilhelmstraße<br />

50)<br />

Eine Sondergebietsfestsetzung „Bundesregierung“<br />

würde eine Nutzungseinschränkung für das Grundstück<br />

bedeuten und wird vom BBR nicht forciert.<br />

Eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen<br />

wird durch die geplanten Festsetzungen nicht behindert.<br />

Nicht berücksichtigt: Ziel des Bebauungsplanes ist, die Sicherung der<br />

Möglichkeit einer langfristigen Wiederherstellung des Wilhelmplatzes<br />

mit seinen geschlossenen Raumkanten. Die historische Situation<br />

kann nur annähernd wieder hergestellt werden, da die historische<br />

Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße liegt. Deshalb<br />

kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen Abstandsflächen<br />

zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen Straßenseite<br />

nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde eine Baulinie<br />

auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt, um eine<br />

Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes<br />

zu gewährleisten. Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an<br />

das Hauptgebäude (Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist, da ein ausreichender<br />

Abstand zum denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr.<br />

45-52 eingehalten werden muss.<br />

Um eine städtebaulich und funktionale Lösung für eine evtl. Neubebauung<br />

herstellen zu können, kann trotz Festsetzung der Baulinie<br />

ein ausreichender Abstand zu den denkmalgeschützten Gebäuden<br />

Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49 gewahrt werden. Die<br />

Festsetzung regelt, dass an die bestehende Giebelwand des angrenzenden<br />

Schulgebäudes sowie an die Baulinie gebaut, die Baulücke<br />

insgesamt aber nicht geschlossen werden muss. Auf die Festsetzung<br />

einer geschlossenen Bauweise wird verzichtet. Damit ist<br />

ausreichend Spielraum für eine städtebaulich und baulich befriedigende<br />

Lösung im MK2 gewährleistet<br />

Die Kerngebietsfestsetzungen werden beibehalten. (s. Abwägung<br />

BMV und BMVEL)<br />

9


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

27 DSK Deutsche Stadt-<br />

und Grundstücksgesellschaft<br />

mbH<br />

29<br />

22.07.05<br />

(s. Stellungnahme<br />

14)<br />

Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />

<strong>Berlin</strong><br />

Vermessungsamt<br />

Standort Musikhochschule<br />

Laut Auskunft des Liegenschaftsfond <strong>Berlin</strong> (s. Stellungnahme<br />

27) fallen keine Grunderwerbskosten an,<br />

da in das Grundstückstauschgeschäft zwischen der<br />

Bundesanstalt für Immobilien und dem Liegenschaftsfond<br />

<strong>Berlin</strong> ein weiteres, außerhalb des Geltungsbereiches<br />

der Entwicklungsmaßnahme liegendes,<br />

<strong>von</strong> der Humboldt-Universität <strong>Berlin</strong> benötigtes<br />

Grundstück einbezogen wird. Die verbleibende Wertdifferenz<br />

zwischen den seitens des Bundes bzw. des<br />

Landes <strong>Berlin</strong> eingebrachten Grundstücken wird<br />

durch die Humboldt-Universität getragen.<br />

Gemäß derzeitigem Sachstand soll die Übertragung<br />

des ehemaligen Grundstückes der Musikhochschule<br />

im September 2005 erfolgen.<br />

Vorschlag <strong>zur</strong> Vereinfachung des Titels:<br />

Bebauungsplan I-214 für die Grundstücke 39-53,<br />

Mohrenstr. 64-66, und Mohrenstr. 67-69 sowie der<br />

Flurstücke 39 und 40 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />

Ortsteil Mitte.<br />

Planung:<br />

Zweckbestimmung SO2 und SO3 nicht eindeutig<br />

Anmerkungen <strong>zur</strong> Vermaßung<br />

Antwort auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen<br />

Wird in der Begründung berücksichtig.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

Berücksichtigt: Der Titel wird entsprechend geändert.<br />

Berücksichtigt: Die Differenzierungen des Sondergebiets in SO2 und<br />

SO3 werden in der Planzeichnung und in der Begründung aufgegeben,<br />

da SO1 mit der Zweckbestimmung „Bundesregierung“ auch für<br />

die SO2 und SO3 gekennzeichneten Bereiche gilt.<br />

Die Vermaßung wird überprüft.<br />

10


Entwurf Bebauungsplan I - 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägung Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Lfd.Nr. Behörde/TÖB/Datum Stellungnahme Abwägung<br />

30 Bezirksamt Mitte <strong>von</strong><br />

<strong>Berlin</strong><br />

Abteilung Jugend und<br />

Finanzen<br />

Die Intention des Jugendamtes ist es, den Jugendclub<br />

„Ikarus“ als Standort für die freizeitpädagogische<br />

Arbeit langfristig zu sichern und dies im Bebauungsplan<br />

mit der Festsetzung Schule/Jugendclub zu fixieren.<br />

Diese Forderung widerspricht der Forderung des Schulamtes, auf die<br />

Festsetzung des Jugendclubs zu verzichten, um der Schulnutzung<br />

einen klaren Vorrang ein<strong>zur</strong>äumen. Eine Kooperation der Schule mit<br />

der Jugendeinrichtung soll aber dennoch erhalten und ausgebaut<br />

werden.<br />

Da diese Festsetzung der Darstellung in dem <strong>von</strong> der Bezirksversammlung<br />

Mitte abgestimmten Bezirksentwicklungsplan entspricht,<br />

wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass dieser Konflikt hinreichend im Bezirk<br />

abgewogen ist. Deshalb wird die Festsetzung Schule und Jugendclub<br />

im Bebauungsplanentwurf beibehalten, um die bestehende und<br />

langfristig zu erhaltene Jugendeinrichtung planungsrechtlich zu sichern.<br />

11


Bebauungsplan I-214<br />

für die Grundstücke Mauerstraße 39-53, Mohrenstraße 64-66 und Willhelmstraße 49-54 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />

Ortsteil Mitte<br />

Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Die öffentliche Auslegung fand vom 17.01.2006 bis zum 17.02.2006 statt. Es wurden zwei Stellungnahmen abgegeben.<br />

Abwägung<br />

März 2006


Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägung<br />

1 Allgemein<br />

Interessierter<br />

2<br />

Eigentümer<br />

Die Planung soll Bezug nehmen<br />

<strong>–</strong> auf das Leitbild der "Kritischen Rekonstruktion"<br />

<strong>–</strong> auf den städtebaulichen "Trialog" der Stadt<br />

<strong>Berlin</strong>.<br />

Sind Radwege bei der Planung berücksichtigt<br />

worden?<br />

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

(BMAS) als Nutzer der Liegenschaft Wilhelmstraße<br />

49 strebt im Hinblick auf weitere<br />

Verlagerungen <strong>von</strong> Arbeitsplätzen <strong>von</strong> Bonn<br />

nach <strong>Berlin</strong> eine spätere Nutzung der Liegenschaft<br />

Wilhelmstraße 50 an. Da die im jetzigen<br />

Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit des<br />

Grundstücks Wilhelmstraße 50 eine Anbindung<br />

an das Hauptgebäude nur bedingt erlaubt,<br />

wird vom BMAS eine Schließung der<br />

historischen Bauflucht in Anlehnung an den<br />

Altbaubestand favorisiert.<br />

Eine Ausweisung der Nutzungsfläche MK 2 als<br />

"Sondergebietsfläche mit Hauptstadtfunktion"<br />

wird für erforderlich gehalten.<br />

Die Planung orientiert sich am Planwerk Innenstadt und der Gestaltungssatzung<br />

für die Friedrichstadt und folgt damit dem Prinzip der kritischen Rekonstruktion.<br />

Der Begriff städtebaulicher „Trialog“ ist nicht bekannt.<br />

Die Belange des Radverkehrs sind im Rahmen der Straßenverkehrsplanung<br />

berücksichtigt. Sie sind aber nicht feststellungsrelevant, da die Einteilung<br />

der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplanes<br />

ist.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.<br />

Nicht berücksichtigt: Ziel des Bebauungsplanes ist, die langfristige Wiederherstellung<br />

des Wilhelmplatzes mit seinen geschlossenen Raumkanten zu<br />

ermöglichen. Die historische Situation kann nur annähernd wieder hergestellt<br />

werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße<br />

liegt. Deshalb kann die historische Bauflucht aufgrund der geringen<br />

Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude an der südlichen<br />

Straßenseite nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wurde eine<br />

Baulinie auf der derzeitigen straßenseitigen Bauflucht festgesetzt, um eine<br />

Schließung der ehemaligen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes zu<br />

gewährleisten. Das bedeutet aber, dass eine Anbindung an das Hauptgebäude<br />

(Wilhelmstr. 49) nicht möglich ist, da ein ausreichender Abstand zum<br />

denkmalgeschützten Quergebäude Mauerstr. 45-52 eingehalten werden<br />

muss.<br />

Nicht berücksichtigt: Die Festsetzung Kerngebiet dient gem. BauNVO § 7<br />

der Unterbringung <strong>von</strong> Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen<br />

der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, schließt damit ausdrücklich<br />

die Nutzung für zentrale Behörden mit ein. Die Sicherheitsbelange<br />

sind berücksichtigt, sofern das Baugebiet ausschließlich für behördliche<br />

Nutzung vorgesehen ist.<br />

Änderungen ergeben sich nicht.


Entwurf Bebauungsplan I <strong>–</strong> 214 im Bezirk Mitte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Ortsteil Mitte<br />

Abwägungsvorschlag: Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägung


Übersichtsplan 1:10.000<br />

Grundlage der Übersichtskarte: Karte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> 1:5.000<br />

Textliche Festsetzungen<br />

1.<br />

2.<br />

Das Sondergebiet SO 1 dient den Einrichtungen der Bundesregierung.<br />

Zulässig sind Anlagen für die Bundesregierung.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal,<br />

2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />

Das Sondergebiet SO 2 dient der Unterbringung einer Landesvertretung.<br />

Zulässig ist die Einrichtung der Landesvertretung.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal,<br />

2. Schank- und Speisewirtschaften.<br />

3. In den Kerngebieten sind oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen<br />

allgemein zulässig.<br />

4.<br />

In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise<br />

zulässig.<br />

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

5. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten a b, c d und<br />

e f bezogen auf die generell zulässige Zahl der Vollgeschosse mit<br />

Einschränkung der Tiefe der Abstandflächen nach der Bauordnung<br />

für <strong>Berlin</strong> herangebaut werden.<br />

6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung <strong>von</strong> Erdgas<br />

oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe<br />

ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte<br />

<strong>von</strong> Schwefeldioxid (SOx),<br />

Stickstoffoxid (NOx)<br />

und Staub in Kilogramm<br />

Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs<br />

vergleichbar höchstens denen <strong>von</strong> Heizöl EL entsprechen.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Immissionsschutz<br />

Grünfestsetzungen<br />

In den Kerngebieten und Sondergebieten ist pro 500 m² nicht überbaubarer<br />

Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum<br />

zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden<br />

Bäume sind die vorhandenen Bäume ein<strong>zur</strong>echnen.<br />

Sonstige Festsetzungen<br />

Die Außenwände der baulichen Anlage im Kerngebiet MK 2 sind zwischen<br />

den Punkten e und f ohne Fenster <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen auszuführen.<br />

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der<br />

Festsetzung.<br />

N<br />

20800<br />

20700<br />

Wilhelm straße<br />

34,3<br />

Bebauungsplan<br />

I-202b<br />

56<br />

20600<br />

IX<br />

An der Kolonnade<br />

20500<br />

23500<br />

23500<br />

54<br />

V<br />

ministerium<br />

f. Ernährg.<br />

VII<br />

52 VII<br />

VII<br />

V<br />

Bundes-<br />

Landw. u. Forsten<br />

34,5<br />

38<br />

VII<br />

51<br />

V<br />

III<br />

Voßstraße<br />

I<br />

VII<br />

II<br />

Grundschule<br />

am<br />

34,6<br />

I<br />

I I<br />

46<br />

47<br />

45<br />

III<br />

I<br />

VIII<br />

ABZEICHNUNG<br />

V<br />

Brandenburger Tor<br />

Schul- und<br />

Freizeiteinrichtung<br />

36,8<br />

Bebauungsplan<br />

I-202c<br />

f. 29.08.2005<br />

Französische Straße (geplante Verlängerung)<br />

SCHULE UND<br />

JUGENDCLUB<br />

34,9<br />

34,5<br />

VII<br />

33,8<br />

48<br />

VIII<br />

50<br />

II<br />

I<br />

23600<br />

23600<br />

37<br />

Bundesvermögens<br />

V<br />

V<br />

53<br />

MK 2<br />

II<br />

amt<br />

34,4<br />

III<br />

IV<br />

67<br />

VIII<br />

III<br />

I<br />

I<br />

I<br />

Regelung<br />

34,4<br />

34,6<br />

68<br />

Mohren<br />

VI<br />

Botsch.d.<br />

Tschech. Rep.<br />

Planunterlage: ALK <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong>, Stand Mai 2005;<br />

Karte <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> 1:1000, Stand Apr. 2005<br />

tlw. örtliche Messung im Nov. 1998/Apr. 2005<br />

Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.<br />

Für die vermessungsrechtliche Richtigkeit<br />

49<br />

36<br />

Bundesamt <strong>zur</strong><br />

I<br />

MK 1<br />

offener<br />

Vermögens-<br />

fragen<br />

I<br />

34,9<br />

III<br />

I<br />

34,9<br />

69 65 64<br />

VII<br />

IV<br />

(V)<br />

i.B.<br />

V<br />

34,9<br />

39<br />

IV<br />

42<br />

33,8<br />

UMSPANN-<br />

WERK<br />

V<br />

SO 1<br />

BUNDES-<br />

REGIERUNG<br />

Bundesministerium<br />

44<br />

f. Gesundheit u.<br />

Soziales<br />

SO 1<br />

SO 1<br />

Mauer<br />

V<br />

Bundesministerium<br />

Verbraucherschutz,<br />

Ernährung u.<br />

Landwirtschaft<br />

Französische Straße<br />

34,0<br />

IV<br />

IV<br />

VI<br />

28<br />

IV<br />

66<br />

IV<br />

45-52<br />

34,7<br />

64<br />

U-Bf. Mohrenstraße<br />

planfestgestellte unterirdische U-Bahnanlage<br />

27<br />

IV<br />

(V)<br />

26<br />

V<br />

Jägerstraße<br />

IV<br />

23700<br />

IV<br />

1 2<br />

V IV<br />

Landes-<br />

24<br />

i.B.<br />

23700<br />

III<br />

53<br />

VI<br />

VI<br />

23 22<br />

34,4<br />

LV<br />

Thüringen<br />

II<br />

V<br />

VII /-I<br />

VI<br />

20500<br />

vertr.<br />

VI<br />

20800<br />

Hamburg<br />

Botschaft<br />

VR Korea<br />

Bebauungsplan<br />

1-11<br />

54<br />

SO 2<br />

LANDES-<br />

VERTRETUNG<br />

34,7<br />

Bebauungsplan 1-10<br />

21<br />

V<br />

53<br />

Taubenstraße<br />

18<br />

straße<br />

VI<br />

II<br />

34,6<br />

20700<br />

I<br />

1<br />

17<br />

7<br />

II<br />

V<br />

I<br />

63<br />

straße<br />

20600<br />

<strong>Berlin</strong>, den 11.1.06<br />

B o r g m a n n<br />

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

Bebauungsplan I - 214<br />

Kleinsiedlungsgebiet<br />

Reines Wohngebiet<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Besonderes Wohngebiet<br />

Dorfgebiet<br />

Mischgebiet<br />

Kerngebiet<br />

Gewerbegebiet<br />

Industriegebiet<br />

Sondergebiet (Erholung)<br />

Sonstiges Sondergebiet<br />

Beschränkung der Zahl der<br />

Geschossflächenzahl<br />

als Höchstmaß<br />

als Höchstmaß<br />

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen<br />

Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)<br />

als Mindest- und Höchstmaß<br />

Geschossfläche<br />

als Mindest- und Höchstmaß<br />

Baumassenzahl<br />

Baumasse<br />

Flächen für den Gemeinbedarf<br />

z.B. öffentliche Parkfläche<br />

sowie für Ablagerungen<br />

z.B.<br />

Straßenverkehrsfläche<br />

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

Private Verkehrsfläche<br />

Flächen für Versorgungsanlagen,<br />

(§ 2 BauNVO)<br />

(§ 3 BauNVO)<br />

(§ 4 BauNVO)<br />

(§ 4a BauNVO)<br />

(§ 5 BauNVO)<br />

(§ 6 BauNVO)<br />

(§ 7 BauNVO)<br />

(§ 8 BauNVO)<br />

(§ 9 BauNVO)<br />

(§10 BauNVO)<br />

(§11 BauNVO)<br />

für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

Oberirdische Hauptversorgungsleitungen<br />

Hochspannungsleitung<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

,<br />

Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />

Geschlossene Bauweise<br />

z.B. 500m²<br />

Firsthöhe<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B. Gasdruckregler<br />

z.B. Trafostation<br />

Zeichenerklärung<br />

Festsetzungen<br />

WR<br />

2 Wo<br />

0,7<br />

0,5 bis 0,7<br />

400m² bis 500m²<br />

3,0<br />

4000m³<br />

Grundflächenzahl<br />

Grundfläche<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

Baulinie<br />

als Höchstmaß<br />

als Mindest- und Höchstmaß<br />

zwingend<br />

Offene Bauweise<br />

Nur Einzelhäuser zulässig<br />

Nur Doppelhäuser zulässig<br />

Nur Hausgruppen zulässig<br />

Baugrenze<br />

Linie <strong>zur</strong> Abgrenzung d. Umfanges <strong>von</strong> Abweichungen<br />

Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt<br />

als Höchstmaß<br />

als Mindest- und Höchstmaß<br />

zwingend<br />

Traufhöhe<br />

Oberkante<br />

(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)<br />

(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)<br />

(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)<br />

z.B. 12,4 m über Gehweg<br />

Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung <strong>von</strong> Boden, Natur und Landschaft<br />

Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen zum Anpflanzen <strong>von</strong> Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen für besondere Anlagen und<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

Umgrenzung der <strong>von</strong> der Bebauung freizuhaltenden Flächen<br />

Besonderer Nutzungszweck <strong>von</strong> Flächen<br />

Sichtfläche<br />

Mit Geh-, Fahr- u. Leitungsrechten zu<br />

belastende Flächen<br />

Umgrenzung der Flächen für<br />

Naturschutzgebiet<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

Naturdenkmal<br />

Geschützter Landschaftsbestandteil<br />

Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt<br />

Gesamtanlage (Ensemble), die dem<br />

Parkhaus<br />

Unterirdisches Bauwerk<br />

(z.B. Tiefgarage)<br />

Brücke<br />

Stellplätze<br />

Garagen<br />

Gemeinschaftsstellplätze<br />

Gemeinschaftsgaragen<br />

Denkmalschutz unterliegt<br />

Erhaltungsbereich<br />

Gebäude<br />

Stellplatz<br />

Garage<br />

Tiefgarage<br />

Kinderspielplatz<br />

Wohn- oder öffentliches Gebäude<br />

Wirtschafts-, Industriegebäude<br />

oder Garage<br />

Gewässer<br />

Geländehöhe, Straßenhöhe<br />

Laubbaum, Nadelbaum<br />

Naturdenkmal<br />

Denkmal<br />

für die Grundstücke<br />

Mauerstraße 39 - 53, Mohrenstraße 64 - 66<br />

und Wilhelmstraße 49 - 54<br />

im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte<br />

Zaun, Hecke<br />

Hochspannungsmast<br />

Verkehrsflächen<br />

Straßenbegrenzungslinie<br />

Bereich ohne Einfahrt<br />

Bereich ohne Ausfahrt<br />

Fläche für die Landwirtschaft<br />

Fläche für Wald<br />

Wasserfläche<br />

Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen<br />

und für die Erhaltung<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

Flächen für Sport- und Spielanlagen<br />

Öffentliche und private Grünflächen<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B. 0,4<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

53,5 m über NHN<br />

124,5 m über NHN<br />

116,0 m bis 124,5 m über NHN<br />

124,5 m über NHN<br />

Straßenseite<br />

Straßenseite<br />

z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />

Straßenseite<br />

Anpflanzen <strong>von</strong><br />

Erhaltung <strong>von</strong><br />

Bäumen<br />

Sträuchern Bäumen<br />

Sträuchern<br />

sonstigen Bepflanzungen<br />

sonstigen Bepflanzungen<br />

Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen zum Schutz, <strong>zur</strong> Pflege und <strong>zur</strong><br />

Umgrenzung <strong>von</strong> Flächen für Zuordnungen nach § 9<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Boden, Natur und Landschaft<br />

Abs.1a Baugesetzbuch<br />

(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)<br />

z.B.<br />

mit Angabe der Geschosse<br />

mit Angabe der Geschosse<br />

mit Geschosszahl und Durchfahrt<br />

mit Geschosszahl<br />

in Meter über NHN z.B.<br />

Nachrichtliche Übernahmen<br />

Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr<br />

Bahnanlage<br />

Straßenbahn<br />

Eintragungen als Vorschlag<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

mit Beschriftung, z.B.<br />

,<br />

Sonstige Festsetzungen<br />

Hochstraße<br />

Tiefstraße<br />

Brücke<br />

Planunterlage<br />

,<br />

,<br />

Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende<br />

Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen<br />

Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse<br />

Tiefgaragen<br />

mit Angabe der Geschosse<br />

Gemeinschaftstiefgaragen<br />

Gemeinschaftsanlagen<br />

Wasserfläche<br />

Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)<br />

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich<br />

mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind<br />

Industriebahn (in Aussicht genommen)<br />

Landesgrenze (Bundesland)<br />

Bezirksgrenze<br />

Ortsteilgrenze<br />

Gemarkungsgrenze<br />

Flurgrenze<br />

Flurstücksgrenze<br />

Flurstücksnummer, Flurnummer<br />

Grundstücksnummer<br />

Mauer, Stützmauer<br />

Bordkante<br />

Baulinie, Baugrenze<br />

Straßenbegrenzungslinie<br />

Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.<br />

Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)<br />

vom 18. Dezember 1990.<br />

Arkade<br />

Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)<br />

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs<br />

des Bebauungsplans<br />

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung<br />

Umgrenzung der Flächen für<br />

Aufgestellt: <strong>Berlin</strong>, den 11. Januar 2006<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referat II B<br />

A . S c h o e n<br />

Referatsleiterin<br />

<strong>Berlin</strong>, den<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referatsleiterin<br />

auch<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

z.B.<br />

mit Angabe der Geschosse<br />

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 17.01.2006 bis einschließlich 17.02.2006 öffentlich ausgelegt<br />

und hat die Zustimmung des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong> am erhalten.<br />

Der Bebauungsplan ist auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und mit § 8 Abs. 1<br />

des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.<br />

<strong>Berlin</strong>, den<br />

Referat II B<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Senatorin<br />

Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für <strong>Berlin</strong> auf S. verkündet worden.<br />

100 m²<br />

III<br />

III-V<br />

V<br />

;

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