Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 1/2020
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klientenJournal
ausgaBe 1 | März 2020
top-themen dieser ausgabe:
> erster lehrling > corona > achtung bei eZustellung
ZuM geleit
Corona hat uns alle im Griff – in Österreich vielleicht etwas gelassener
– immerhin gilt hier noch immer das Augustinprinzip!
Neben sicher allen negativen Auswirkungen bringt jede Krise, oder sagen
wir in diesem Fall lieber Herausforderung, auch Positives. Europa kommt
gerade drauf, dass die Produktionsverlagerung immer mehr ostwärts, die
seit Jahrzehnten stattfindet, und nun in Asien ihren vorläufigen Endpunkt
erreicht hat, mit ungeahnten Abhängigkeiten verbunden ist.
Kosten sind sicher ein wichtiger Faktor und die Globalisierung eine
schöne Sache. Aber welchen Preis sind wir bereit dafür zu zahlen?
controlling für jedermann!
Budget und Planungsrechnung –
oder doch lieBer glaskugel?
Unser größtes (und wirklich akutes) Problem – durch Corona nur kurz
überlagert – ist das Verhältnis zu unserer Umwelt. Einer der erfolgversprechenden
Maßnahmen sind die Re-Regionalisierung. Kurze Wege,
weniger Logistik, Wertschöpfung im Land. Vielleicht trägt das Coronavirus
dazu bei diese Entwicklung zu beschleunigen und nicht nur
Nahrungsmittel, sondern vieles, das wir früher selber produziert haben,
wieder im Lande herstellen (zu fairen Löhnen, Kosten und Preisen).
Autofahren werden wir noch sehr lange und wenn einmal alles digitalisiert
sein wird, werden wir noch immer die selben Bedürfnisse
haben, die wir schon „analog“ hatten. Fördern wir also das Handwerk
(siehe auch Artikel „Mein erster Lehrling“ auf Seite drei). Es hat nicht
nur goldenen Boden sondern auch Zukunft.
Ein erfolgreiches Jahr wünscht
Ihr Rudolf Waidhofer
Unter Controlling versteht man die Planung,
Steuerung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche.
In großen Unternehmen
stehen ganze Abteilungen zur Verfügung um
diese Aufgaben zu erfüllen und Abweichungen
von Soll zu Ist werden einer umfangreichen
Analyse unterzogen.
Um die Zukunft messbar zu machen bietet
sich ein Budget an, in dem quasi in einem
Fortsetzung Seite 4
1150 Wien, Schwendergasse 7-13/Stg. 2, Tel.: (01) 892 00 55/0, Fax: DW 42, info@kowarik.at, www.kowarik-waidhofer.at
| 1|März 2020
2
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Muss fristgerecht Bis ZuM Monatsende (!)
des folgeMonats aBgegeBen Werden
Wie wir bereits berichtet haben wurden die
Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen verschärft, denn es kommt unter
anderem der Zusammenfassenden Meldung
nun eine bedeutendere Stellung zu. Innergemeinschaftliche
Lieferungen sind demnach
neben den bisherigen Voraussetzungen nur
mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende
Meldung fristgerecht, vollständig
und richtig abgegeben wird. Anderenfalls
muss für innergemeinschaftliche Lieferungen
Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht
mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es
aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da
er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.
Eine Herausforderung ist aber die Frist für
die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende
des Folgemonats erfolgen muss, für die
Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat
und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde
eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise
im Februar 2020 durchgeführt,
dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden
ZM Februar berücksichtigt werden,
die Umsatzsteuervoranmeldung Febru -
ar ist bis 15.04.2020 abzugeben!
Haben Sie also eine innergemeinschaftliche
Lieferung durchgeführt oder Leistungen an
Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht
(denn diese sind auch in der ZM zu
berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns
die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum
15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen,
damit wir die Meldefristen in Ihrem
Sinne einhalten können.
gmbh: gsVg-Beiträge
nun auch von
ausschüttungen?
Es ist bekannt, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
(SVS) die Einkommensteuerdaten von den Finanzämtern übermittelt
bekommt, wenn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
erzielt werden. Denn diese Daten werden bei bestehender
Pflicht zur gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) von der SVS
zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
Im Rahmen dieser Übermittlung ist nun neu, dass zusätzlich eine
Meldung über Ausschüttungen erstattet wird.
Erhält ein GSVG-pflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner
GmbH eine Ausschüttung, dann wird dies der SVS ebenfalls gemeldet
und zwar rückwirkend für Ausschüttungen seit 1.1.2019! Die
dazu nötigen Daten erhält das Finanzamt über die im Zuge einer
Ausschüttung abzugebende KESt-Anmeldung.
Da die Verordnung aber erst mit 1. Juli 2020 in Kraft tritt ist noch
unklar, wie mit Ausschüttungen im Zeitraum 01.01.2019 bis
30.06.2020 umgegangen wird!
> endlich: Ärzte dürfen Ärzte anstellen – aber
Vertretungsärzte sind nicht zwangsweise dienstnehmer!
Endlich hat die lange Diskussion, ob
Ver tretungsärzte nun selbständig oder
unselbständig tätig sind, ein Ende. Jetzt
gilt sowohl für eine regelmäßige als auch
fallweise Vertretung des Ordinationsinhabers
bzw. Gesellschafters einer Gruppenpraxis,
dass sie als freiberufliche Tätigkeit
zu werten ist, sofern der vertretende Arzt
nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte
oder Gruppenpraxis tätig
ist. Das gilt auch für ärztliche Not- und
Bereitschaftsdienste. Es liegt also kein
Dienstverhältnis vor und die
Versicherung erfolgt nach FSVG.
Eine nahezu epochale Änderung hat sich
dank der Novellierung des Ärztegesetzes
ergeben. Seit 1.11.2019 besteht
die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen
Ärzten anzustellen. Ein österreichweiter
Kollektivvertrag besteht noch nicht.
Man kann aber den Vertrag heranziehen,
den die Ärztekammer für Oberösterreich
für dieses Bundesland ausgehandelt hat.
3
Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Lehrling beschäftigen? Dann sind
vorerst folgende Dinge zu beachten:
Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder bzw. die Ausbilderin
zuständig. Das können entweder Sie als Lehrberechtigte/r oder
ein/e von Ihnen bestimmte/r Mitarbeiter/in sein. Der/die Ausbil -
der/in muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen,
die durch einen Kurs erworben werden kann oder auch durch
die Meisterprüfung in Ihrem Gewerbe abgedeckt ist. Für manche
Ausbilder gelten die Berufsberechtigungen als Ersatz, wie z.B. die
Steuerberater- oder Rechtsanwaltsprüfung.
Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle
der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung
der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag)
stellen. Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet unter Mitwirkung der Arbeiterkammer
zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die
Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter
Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie
Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können. Ihr Betrieb
muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling
alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten
vermittelt werden können.
Mein erster lehrling
Wir Brauchen
qualifiZierte arBeitskrÄfte –
aM Besten, Wir Bilden sie selBer aus!
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz
(BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag
sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit
ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Ein Lehrvertrag kann nicht gekündigt werden, daher gibt es keine
Kündigungsfrist.
Das Lehrverhältnis kann aber während seiner gesamten Dauer einvernehmlich
gelöst werden, d. h. sowohl Lehrbetrieb, Lehrling und
bei Minderjährigkeit des Lehrlings auch dessen gesetzlicher Vertreter
sind sich über die Auflösung und den Zeitpunkt einig.
Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrherrn ist
nach Ablauf der Probezeit aus den im Berufsausbildungsgesetz geregelten
Gründen möglich (z.B. Nichterfüllung der Berufsschulpflicht,
Diebstahl ...).
Die Entlohnung des Lehrlings ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt.
Natürlich kostet ein Lehrling mehr als seine tatsächliche Entlohnung
plus Lohnnebenkosten, da er noch nicht voll produktiv
arbeiten kann und außerdem seine Schulpflicht erfüllen muss. Je nach
Berufsgruppe und Talent des Lehrlings rechnen Studien mit Kosten
von 2.500,- € bis 4.500,- € pro Jahr (als Nettogröße bei Gegenrechnung
von Arbeitsleistung mit Kosten).
Erkenntnis
Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge
im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden, also einen
Austausch mit anderen Betrieben einzugehen oder dem Lehrling den
Erwerb der fehlenden Fertigkeiten bei einem Ausbildungsinstitut wie
Wifi oder bfi zu ermöglichen.
Was muss man tun, wenn man das Formelle erledigt und den richtigen
Lehrling gefunden hat?
Man muss einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen
binnen drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
des jeweiligen Bundeslandes anmelden. Ist der Lehrling noch minderjährig,
muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter des
Lehrlings unterschrieben werden.
Wir können den Wind nicht ändern,
aber die Segel anders setzen.
aristoteles
Griechischer Philosoph (384 - 322 v. Chr.)
| 1|März 2020
4
controlling
ff Von seite 1
Modell die künftigen Perioden abgebildet
werden und der unternehmerische Erfolg gemessen
wird. „Dafür ist unser Unternehmen
zu klein, ich kann ja nicht in die Zukunft
schauen“, das sind häufig Argumente gegen
eine Budgeterstellung bzw. gegen eine Planungsrechnung.
Dabei wird vergessen, dass
bei bestehenden Unternehmen bereits sehr
viel vorgegeben ist, nämlich die Kostenstruktur.
Miete, Versicherungsprämien, Personalkosten
und vieles mehr sind bekannt. Ebenso
sind die variablen Kosten, das sind jene Kosten,
die abhängig von der Umsatzhöhe anfallen,
dem Prozentsatz nach bekannt. Damit
lässt sich schon viel anfangen, nämlich z.B.
den Mindestumsatz (Break-even) zu berechnen.
Der Mindestumsatz ist jener Umsatz in dem
gerade variable und Fixkosten Deckung finden.
Es entsteht kein Überschuss und kein
Verlust. Erfolgreiche Unternehmen sehen
welchen Polster sie haben, Verlustunternehmen
sehen hingegen, welchen Mehrumsatz
Sie benötigen, und müssen die Frage beantworten,
ob dieser überhaupt erreichbar ist.
Neugründungen können mit dieser Methode
feststellen, ob sie am Markt Erfolgschancen
haben. Den benötigten Umsatz kann man in
Stückanzahl bzw. Leistungen unterteilen, so
dass man beurteilen kann, ob das realistisch
ist. Verzeihen Sie den einfachen Vergleich,
aber wenn ich bei vorgegebener Kostenstruktur
eines Würstelstandes am Graben draufkomme,
dass ich mindestens 10.000 Käsekrainer
am Tag verkaufen muss, ist das nicht
realistisch und man lässt besser die Finger
davon.
Interessante Fragen, die sich mit dieser Methode
beantworten lassen sind weiters:
> Um wieviel muss ich meinen Umsatz
steigern, damit sich eine neue Maschine
rechnet?
> Wie viel Umsatz muss der neu eingestellte
Vertreter bringen, damit man
zumindest pari aussteigt?
> Man mietet ein neues Geschäftslokal,
um wieviel muss sich der Umsatz
erhöhen?
Betriebswirtschaftliche Fragestellungen sind
ein weites und hochinteressantes Feld. Rechtzeitig
angewendet helfen sie erfolgreich zu
bleiben, sie helfen aber auch rechtzeitig Schaden
vom Unternehmen abzuwenden.
Wir helfen Ihnen dabei gerne.
> PlaB oder PlB oder
doch wieder gPla?!
aber Prüfung bleibt Prüfung!
Kaum geändert, muss die Prüfung der Personalverrechnung
wieder repariert werden.
Wie wir bereits berichtet haben wird seit Anfang des Jahres die
Prüfung der Personalverrechnung (Lohnsteuer,
Sozialversicherung, Kommunalsteuer) nur mehr
durch das Finanzamt durchgeführt.
Dazu hätten die Gebietskrankenkassenprüfer in die
Finanzämter eingegliedert werden sollen. Diese Übertragung
der Prüfung von den Krankenkassen auf die Finanz wurde
aber vom VfGH im Dezember 2019 gekippt.
Bis 30.06.2020 bleibt die verfassungswidrige Organisation
der Personalverrechnungsprüfung dennoch weiterhin
bestehen, da das VfGH eine Frist zur Reparatur
der Bestimmungen eingeräumt hat.
Werden die Gesetze bis 01.07.2020 nicht geändert, treten
die alten Regelungen aber trotzdem nicht mehr in Kraft.
> BreXit!
Großbritannien hat die EU am 01.02.2020 verlassen. Haben
sich die Briten nun endgültig von der EU losgelöst? Nein! Denn
bis zum 31.12.2020 wird – auch im steuerlichen Bereich z.B. bei
der USt, ESt, KöSt - alles beim Alten bleiben und Großbritannien
weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt werden.
Wie es ab 2021 im Verhältnis zu Großbritannien weitergehen
wird, weiß man derzeit noch nicht, – das hängt davon ab, ob
bzw. welche Vereinbarungen die EU mit Großbritannien treffen
wird. Die Verhandlungen starteten im März. Ein „Hard Brexit“
ist nach wie vor möglich.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wie immer auch alle artikel auf
www.kowarik-waidhofer.at.
sie können das klienten-Journal
auch online lesen oder
komplett als Pdf downloaden!
5
Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang
mit dem Coronavirus zu beachten –
und welche Schutzmaßnahmen sollen für
Arbeitnehmer ergriffen werden?
Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt
bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten
Personen ist der Arbeitgeber auf -
grund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete
Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen,
um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu
schützen. Darunter zu verstehen sind die Anweisungen,
täglich mehrmals Hände zu waschen,
Mund und Nase bei Husten und
Schnupfen mit Taschentüchern zu bedecken
und den Kontakt mit erkrankten Personen zu
meiden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer
können einseitig das Tragen von Mundschutzmasken
verlangen, solange die Be hör -
de dies nicht vorschreibt.
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung
des Arbeitgebers, Mitarbeiter wie
Verkäufer oder Kellner mit Gesichtsmasken
bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen
wie mehrmaliges Händewaschen
am Tag mit Seife sind völlig aus -
reichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste
zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten.
Die Wirksamkeit dieser Maßnahme
ist zudem umstritten, weil damit die
Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden
nicht vermieden werden kann.
ein arbeitnehmer wird unter quarantäne
gestellt. Muss ich weiter
entgelt bezahlen?
Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne
und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen.
Das regelt § 32 (3) Epidemiegesetz. Der
Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim
Bund beantragen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu stellen.
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine
Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich
als sonstiger Dienstverhinderungsgrund.
Erst wenn tatsächlich feststeht, dass
eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben
ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
ein arbeitnehmer ist wegen des
coronavirus im krankenstand.
Muss ich weiterhin entgelt bezahlen?
Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit
den entsprechenden Folgen, wie vor allem
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber,
vor.
Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung
nach dem epidemiegesetz
beschränkt oder geschlossen. Bekomme
ich eine entschädigung für
den entstandenen Verdienstentgang?
Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung
nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht
ein Anspruch auf Vergütung des dadurch
entstandenen Vermögensnachteils
(Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz
1950.
der kindergarten oder die schule
coronavirus!
Was ist iM laufenden BetrieB iM ZusaMMenhang Mit
deM coronaVirus Zu Beachten?
eines kindes eines Mitarbeiters
wird geschlossen. kann der arbeitnehmer
zu hause bleiben? Muss
das entgelt fortgezahlt werden?
Hier gelten die normalen Regeln für Pflegefreistellung,
also ein Anspruch des Arbeitnehmers
auf ein oder zwei Wochen bezahlte
Pflegefreistellung je nach Alter des Kindes.
Der Arbeitnehmer muss sich bemühen,
rasch eine geeignete Betreuung zu finden.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine
zentrale Ansprechstelle für Unternehmen
eingerichtet: Im Coronavirus Infopoint laufen
sämtliche Informationen aus dem In- und
Ausland zu diesem Thema zusammen. Telefon
0590900-4352 oder Mail an
infopoint_Coronavirus@wko.at.
> geringwertige Wirtschaftsgüter:
auch dienstnehmer profitieren
davon!
Bekanntlich wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von
400,- auf 800,- €
ab dem Jahr 2020 erhöht. Das gilt für Unternehmen, aber natürlich auch für
Dienstnehmer.
Benötigt man als Dienstnehmer also berufliche Hilfsmittel, wie z.B. einen
Laptop, so musste man bei einem Preis von beispielsweise 600,- € die
Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) geltend machen.
Ab 2020 ist diese Anschaffung, da unter 800,- €, sofort abzusetzen. In den
meisten Fällen wird man aber, so wie bisher, einen Privatanteil ausscheiden
müssen.
| 1|März 2020
6
die Meldepflichten
werden immer mehr
airBnB & co – achtung: hohe strafen!
Die Meldepflichten werden immer mehr –
und das Finanzamt weiß immer mehr!
Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen
und Marktplätze, die zwar nicht
selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im
Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten
eingeführt. Schon jetzt
ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf
weitere Tatbestände ab 2021 geplant.
Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben,
wenn die Plattform eine elektronische
Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer
und Erwerber in Kontakt treten können.
Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang
aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf
Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei
Vermittlung von Umsätzen über einer Million
Euro p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert
bis 31. Jänner des Folgejahres zu
übermitteln.
Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe,
umfassen die Aufzeichnungspflichten
zusätzliche Daten. Die relevanten
Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen
Länder und Gemeinden für die Erhebung
von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe)
weitergeleitet werden.
Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen,
die Details regelt die Sorgfaltspflichten-
Verordnung (was es schon alles gibt!). Der
Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn
keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt
worden ist – für die Umsatzsteuer auf die
vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die
Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen
eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober
Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-,
bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich
gibt es keine Konsequenzen, wenn die
Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss -
te noch davon wissen hätte können.
Zur erinnerung:
Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest
wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:
Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche
Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten
bis zu den immer zahlreicher werdenden
Registern!
Einige prägnante Stichwörter:
Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende
Meldung, Vorhalte, Meldungen
gemäß § 109 EStG, Schen kungsmeldungen,
Gewerberegister, …
Statistik aktuell
> kaufkraft: Österreich in den topten!
Wien nun schlusslicht innerhalb der Bundesländer
und wie schaut es innerhalb Österreich aus?
GfK erhebt jährlich die Kaufkraft in 42 Ländern, das Kaufkraftranking
2019 ist soeben erschienen. Es geht uns gut – und wenn wir jammern,
tun wir das auf hohem Niveau!
Österreich belegt weiterhin den siebenten Platz vor unserem nördlichen
Nachbarn Deutschland mit 24.067 €/Einwohner (gegenüber
23.779). Platz eins hält Liechtenstein (mit 67.550!) weiterhin vor der
Schweiz. Luxemburg hat Island überholt und freut sich über Platz
drei. Vor Österreich liegen dann nur noch Norwegen und Dänemark,
alle anderen Länder hinter uns!
Insgesamt ist die pro-Kopf-Kaufkraft im Land recht homogen verteilt,
die Bandbreite vom Ersten zum Letzten bewegt sich nur innerhalb
von neun Prozentpunkten.
Die Top drei blieben unverändert: Niederösterreich vor Vorarlberg
und Salzburg. Aufsteiger des Jahres ist Burgenland vom fünften auf
den vierten Platz (zu Lasten Oberösterreich) und abgestürzt ist Wien
vom sechsten auf den letzten Platz. Die Bundesländer dazwischen
rückten je einen Platz auf.
Wenn auch Durchschnittswerte immer mit Vorsicht zu genießen
sind, eine Standortbestimmung sind sie allemal.
7
Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur
Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben
verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen
Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet sind.
Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal
(www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur
oder Bürgerkarte.
Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort
elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral
über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt.
Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre
hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.
Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt Finanz -
Online Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung
verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der
elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten
Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im
USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen
wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung
verwendet.
achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und
dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im
USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen
Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen
beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im
eZustellung aktuell
handlungsBedarf
aktualisierung der daten
USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist
und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre
E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die
richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).
Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über
FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet
dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“;
die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur
nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline
Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden
nicht automatisch ins USP übernommen!
Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können
sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn
man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem
eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.
Absender
Bundesrechenzentrum GmbH
z.H. USP-SC, Zimmer D108
Hintere Zollamtsstraße 4
1030 Wien Wien, 17.01.2020
Abmeldung Unternehmen von der elektronischen Zustellung
aufgrund Unterschreitens der Umsatzgrenze
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich teile hiermit mit, dass ich als Einzelvertretungsbefugter, bzw. Postbevollmächtigter
des Unternehmens
Unternehmensbezeichnung:
Unternehmenssitz:
Postleitzahl:
Ort:
Firmenbuchnummer oder ERsB-Nummer
(falls bekannt):
Kontaktinformationen für allfällige
Rückmeldungen (Telefon oder E-Mail-
Adresse):
dieses gemäß § 1b Abs. 4 E-GovG vom Teilnehmerverzeichnis und damit der
elektronischen Zustellung abmelde, da das genannte Unternehmen wegen
Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet ist.
Mir ist bekannt, dass diese Abmeldung zwei Wochen nach dem Einlangen beim
Teilnehmerverzeichnis wirksam wird und das Unternehmen über die im
Teilnehmerverzeichnis hinterlegte elektronische Adresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG
über das Einlangen der Abmeldung beim Teilnehmerverzeichnis informiert wird. Weiters
haben die definierten Postbevollmächtigten des Unternehmens im Anzeigemodul
zwei Wochen ab Einlangen der
Information rückgängig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage: Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, auf dem die Unterschrift erkennbar
ist.
> achtung:
Vor-ort-anmeldung!
Änderung der telefon- und
faxnummer bei elda
Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur
Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die
Telefon- und Faxnummern geändert.
anmeldungen vor arbeitsantritt:
> telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460
> per Fax unter 05 0766 1461
Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns
bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).
Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:
05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie
elda@oegk.at
| 1|März 2020 8
Wer ein Fest plant, ist meist voller Vorfreude und möchte den Gästen
eine schöne Feier bieten, sei es ein Vereinsfest, ein Matura-/Sommerball
oder ähnliches. Wenn es ein größeres Fest werden soll, wird auch
oft Personal benötigt, Servierkräfte oder vielleicht Barkeeper.
Die OrganisatorInnen von solchen Festen sollten bei aller Euphorie
nicht auf die Rechtslage vergessen und beachten, dass Personal bei
der Gesundheitskasse angemeldet werden muss und für die Beschäftigten
neben den Löhnen auch Abgaben bezahlt werden müssen –
nur weil es ein einmaliges Fest ist, heißt das nicht, dass man keine
Vorschriften beachten muss!
Immer dann, wenn jemand nur seine Arbeitskraft für eine bestimmte
Zeit zur Verfügung stellt, vorhandene Betriebsmittel verwendet (also
das Besteck, Gläser, Getränke bzw. Essen nur kocht/serviert) und
dabei an Arbeitszeit und -ort gebunden ist, sowie Weisungen zu befolgen
hat und persönlich zum Dienst erscheinen muss, handelt es
> hurra –
das „Jobrad“ ist da!
Böse Überraschung für
sich um ein Dienstverhältnis, das meldepflichtig ist!
Diese böse Überraschung ereilte auch Maturanten eines Maturaballs,
die es zu Ballbeginn statt einer schönen Eröffnung mit Beamten der
Finanzpolizei zu tun bekamen – neben der Nachzahlung der Beiträge
kann es hier zu empfindlichen Strafen von mehreren Tausend Euro
kommen.
Neu im Team
festveranstalter
Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den
Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.
Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern
kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch
privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu
versteuern wäre.
Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug,
das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um
20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder
Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind
angeblich begeistert.
Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung
gilt auch für Elektrofahrräder!
Maria Zenker
Ich darf mich kurz vorstellen:
Mein Name ist Maria Zenker und ich bin das neueste
Mitglied der Kanzlei. Bei Tag verschreibe ich mich der
Buchhaltung unserer Klienten und verkehre dabei in den
diversen Belegkreisen und im Rechnungswesen.
Privat finde ich mich in der kreativen Sektion des
Handlettering wieder und bei klarem Wetter erkunde ich
gerne den faszinierenden Sternenhimmel. Was diese
Themen gemeinsam haben? All diese Tätigkeiten führe
ich mit größter Leidenschaft und Freude aus.
unser Büro ist nicht besetzt
Freundliche Grüße
Das jüngste Mitglied
> freitag, 10.4. ab 12:00 uhr (karfreitag)
> 22.5. und 12.6. (fenstertage)
nützen sie bitte unser fax
01/892 00 55 42 distanz
und unsere e-Mail
info@kowarik.at is a
impressum:
Medieninhaber und Herausgeber: K & W Kowarik & Waidhofer Steuerberatungs-KG, 1150
Wien, Schwen dergasse 7-13/Stiege 2, Tel.: 01 892 00 55/0, Fax: DW 42, E-Mail: info@kowarik.at,
www.kowarik-waidhofer.at
Redaktion: Mag. Rudolf Waidhofer, Mag. Manfred Wildgatsch, H. E. Münch – Illustration:
Michael Benyuska.
Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch die verkürzte Wiedergabe
werden Beratungsgespräche nicht ersetzt.