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Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 1/2020

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klientenJournal

ausgaBe 1 | März 2020

top-themen dieser ausgabe:

> erster lehrling > corona > achtung bei eZustellung

ZuM geleit

Corona hat uns alle im Griff – in Österreich vielleicht etwas gelassener

– immerhin gilt hier noch immer das Augustinprinzip!

Neben sicher allen negativen Auswirkungen bringt jede Krise, oder sagen

wir in diesem Fall lieber Herausforderung, auch Positives. Europa kommt

gerade drauf, dass die Produktionsverlagerung immer mehr ostwärts, die

seit Jahrzehnten stattfindet, und nun in Asien ihren vorläufigen Endpunkt

erreicht hat, mit ungeahnten Abhängigkeiten verbunden ist.

Kosten sind sicher ein wichtiger Faktor und die Globalisierung eine

schöne Sache. Aber welchen Preis sind wir bereit dafür zu zahlen?

controlling für jedermann!

Budget und Planungsrechnung –

oder doch lieBer glaskugel?

Unser größtes (und wirklich akutes) Problem – durch Corona nur kurz

überlagert – ist das Verhältnis zu unserer Umwelt. Einer der erfolgversprechenden

Maßnahmen sind die Re-Regionalisierung. Kurze Wege,

weniger Logistik, Wertschöpfung im Land. Vielleicht trägt das Coronavirus

dazu bei diese Entwicklung zu beschleunigen und nicht nur

Nahrungsmittel, sondern vieles, das wir früher selber produziert haben,

wieder im Lande herstellen (zu fairen Löhnen, Kosten und Preisen).

Autofahren werden wir noch sehr lange und wenn einmal alles digitalisiert

sein wird, werden wir noch immer die selben Bedürfnisse

haben, die wir schon „analog“ hatten. Fördern wir also das Handwerk

(siehe auch Artikel „Mein erster Lehrling“ auf Seite drei). Es hat nicht

nur goldenen Boden sondern auch Zukunft.

Ein erfolgreiches Jahr wünscht

Ihr Rudolf Waidhofer

Unter Controlling versteht man die Planung,

Steuerung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche.

In großen Unternehmen

stehen ganze Abteilungen zur Verfügung um

diese Aufgaben zu erfüllen und Abweichungen

von Soll zu Ist werden einer umfangreichen

Analyse unterzogen.

Um die Zukunft messbar zu machen bietet

sich ein Budget an, in dem quasi in einem

Fortsetzung Seite 4

1150 Wien, Schwendergasse 7-13/Stg. 2, Tel.: (01) 892 00 55/0, Fax: DW 42, info@kowarik.at, www.kowarik-waidhofer.at


| 1|März 2020

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Zusammenfassende Meldung (ZM)

Muss fristgerecht Bis ZuM Monatsende (!)

des folgeMonats aBgegeBen Werden

Wie wir bereits berichtet haben wurden die

Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen

Lieferungen verschärft, denn es kommt unter

anderem der Zusammenfassenden Meldung

nun eine bedeutendere Stellung zu. Innergemeinschaftliche

Lieferungen sind demnach

neben den bisherigen Voraussetzungen nur

mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende

Meldung fristgerecht, vollständig

und richtig abgegeben wird. Anderenfalls

muss für innergemeinschaftliche Lieferungen

Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht

mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es

aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da

er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

Eine Herausforderung ist aber die Frist für

die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende

des Folgemonats erfolgen muss, für die

Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat

und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde

eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise

im Februar 2020 durchgeführt,

dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden

ZM Februar berücksichtigt werden,

die Umsatzsteuervoranmeldung Febru -

ar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

Haben Sie also eine innergemeinschaftliche

Lieferung durchgeführt oder Leistungen an

Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht

(denn diese sind auch in der ZM zu

berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns

die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum

15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen,

damit wir die Meldefristen in Ihrem

Sinne einhalten können.

gmbh: gsVg-Beiträge

nun auch von

ausschüttungen?

Es ist bekannt, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

(SVS) die Einkommensteuerdaten von den Finanzämtern übermittelt

bekommt, wenn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb

erzielt werden. Denn diese Daten werden bei bestehender

Pflicht zur gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) von der SVS

zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Im Rahmen dieser Übermittlung ist nun neu, dass zusätzlich eine

Meldung über Ausschüttungen erstattet wird.

Erhält ein GSVG-pflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner

GmbH eine Ausschüttung, dann wird dies der SVS ebenfalls gemeldet

und zwar rückwirkend für Ausschüttungen seit 1.1.2019! Die

dazu nötigen Daten erhält das Finanzamt über die im Zuge einer

Ausschüttung abzugebende KESt-Anmeldung.

Da die Verordnung aber erst mit 1. Juli 2020 in Kraft tritt ist noch

unklar, wie mit Ausschüttungen im Zeitraum 01.01.2019 bis

30.06.2020 umgegangen wird!

> endlich: Ärzte dürfen Ärzte anstellen – aber

Vertretungsärzte sind nicht zwangsweise dienstnehmer!

Endlich hat die lange Diskussion, ob

Ver tretungsärzte nun selbständig oder

unselbständig tätig sind, ein Ende. Jetzt

gilt sowohl für eine regelmäßige als auch

fallweise Vertretung des Ordinationsinhabers

bzw. Gesellschafters einer Gruppenpraxis,

dass sie als freiberufliche Tätigkeit

zu werten ist, sofern der vertretende Arzt

nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte

oder Gruppenpraxis tätig

ist. Das gilt auch für ärztliche Not- und

Bereitschaftsdienste. Es liegt also kein

Dienstverhältnis vor und die

Versicherung erfolgt nach FSVG.

Eine nahezu epochale Änderung hat sich

dank der Novellierung des Ärztegesetzes

ergeben. Seit 1.11.2019 besteht

die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen

Ärzten anzustellen. Ein österreichweiter

Kollektivvertrag besteht noch nicht.

Man kann aber den Vertrag heranziehen,

den die Ärztekammer für Oberösterreich

für dieses Bundesland ausgehandelt hat.


3

Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Lehrling beschäftigen? Dann sind

vorerst folgende Dinge zu beachten:

Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder bzw. die Ausbilderin

zuständig. Das können entweder Sie als Lehrberechtigte/r oder

ein/e von Ihnen bestimmte/r Mitarbeiter/in sein. Der/die Ausbil -

der/in muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen,

die durch einen Kurs erworben werden kann oder auch durch

die Meisterprüfung in Ihrem Gewerbe abgedeckt ist. Für manche

Ausbilder gelten die Berufsberechtigungen als Ersatz, wie z.B. die

Steuerberater- oder Rechtsanwaltsprüfung.

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle

der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung

der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag)

stellen. Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet unter Mitwirkung der Arbeiterkammer

zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die

Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter

Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie

Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können. Ihr Betrieb

muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling

alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten

vermittelt werden können.

Mein erster lehrling

Wir Brauchen

qualifiZierte arBeitskrÄfte –

aM Besten, Wir Bilden sie selBer aus!

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz

(BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag

sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit

ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Ein Lehrvertrag kann nicht gekündigt werden, daher gibt es keine

Kündigungsfrist.

Das Lehrverhältnis kann aber während seiner gesamten Dauer einvernehmlich

gelöst werden, d. h. sowohl Lehrbetrieb, Lehrling und

bei Minderjährigkeit des Lehrlings auch dessen gesetzlicher Vertreter

sind sich über die Auflösung und den Zeitpunkt einig.

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrherrn ist

nach Ablauf der Probezeit aus den im Berufsausbildungsgesetz geregelten

Gründen möglich (z.B. Nichterfüllung der Berufsschulpflicht,

Diebstahl ...).

Die Entlohnung des Lehrlings ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt.

Natürlich kostet ein Lehrling mehr als seine tatsächliche Entlohnung

plus Lohnnebenkosten, da er noch nicht voll produktiv

arbeiten kann und außerdem seine Schulpflicht erfüllen muss. Je nach

Berufsgruppe und Talent des Lehrlings rechnen Studien mit Kosten

von 2.500,- € bis 4.500,- € pro Jahr (als Nettogröße bei Gegenrechnung

von Arbeitsleistung mit Kosten).

Erkenntnis

Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge

im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden, also einen

Austausch mit anderen Betrieben einzugehen oder dem Lehrling den

Erwerb der fehlenden Fertigkeiten bei einem Ausbildungsinstitut wie

Wifi oder bfi zu ermöglichen.

Was muss man tun, wenn man das Formelle erledigt und den richtigen

Lehrling gefunden hat?

Man muss einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen

binnen drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer

des jeweiligen Bundeslandes anmelden. Ist der Lehrling noch minderjährig,

muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter des

Lehrlings unterschrieben werden.

Wir können den Wind nicht ändern,

aber die Segel anders setzen.

aristoteles

Griechischer Philosoph (384 - 322 v. Chr.)


| 1|März 2020

4

controlling

ff Von seite 1

Modell die künftigen Perioden abgebildet

werden und der unternehmerische Erfolg gemessen

wird. „Dafür ist unser Unternehmen

zu klein, ich kann ja nicht in die Zukunft

schauen“, das sind häufig Argumente gegen

eine Budgeterstellung bzw. gegen eine Planungsrechnung.

Dabei wird vergessen, dass

bei bestehenden Unternehmen bereits sehr

viel vorgegeben ist, nämlich die Kostenstruktur.

Miete, Versicherungsprämien, Personalkosten

und vieles mehr sind bekannt. Ebenso

sind die variablen Kosten, das sind jene Kosten,

die abhängig von der Umsatzhöhe anfallen,

dem Prozentsatz nach bekannt. Damit

lässt sich schon viel anfangen, nämlich z.B.

den Mindestumsatz (Break-even) zu berechnen.

Der Mindestumsatz ist jener Umsatz in dem

gerade variable und Fixkosten Deckung finden.

Es entsteht kein Überschuss und kein

Verlust. Erfolgreiche Unternehmen sehen

welchen Polster sie haben, Verlustunternehmen

sehen hingegen, welchen Mehrumsatz

Sie benötigen, und müssen die Frage beantworten,

ob dieser überhaupt erreichbar ist.

Neugründungen können mit dieser Methode

feststellen, ob sie am Markt Erfolgschancen

haben. Den benötigten Umsatz kann man in

Stückanzahl bzw. Leistungen unterteilen, so

dass man beurteilen kann, ob das realistisch

ist. Verzeihen Sie den einfachen Vergleich,

aber wenn ich bei vorgegebener Kostenstruktur

eines Würstelstandes am Graben draufkomme,

dass ich mindestens 10.000 Käsekrainer

am Tag verkaufen muss, ist das nicht

realistisch und man lässt besser die Finger

davon.

Interessante Fragen, die sich mit dieser Methode

beantworten lassen sind weiters:

> Um wieviel muss ich meinen Umsatz

steigern, damit sich eine neue Maschine

rechnet?

> Wie viel Umsatz muss der neu eingestellte

Vertreter bringen, damit man

zumindest pari aussteigt?

> Man mietet ein neues Geschäftslokal,

um wieviel muss sich der Umsatz

erhöhen?

Betriebswirtschaftliche Fragestellungen sind

ein weites und hochinteressantes Feld. Rechtzeitig

angewendet helfen sie erfolgreich zu

bleiben, sie helfen aber auch rechtzeitig Schaden

vom Unternehmen abzuwenden.

Wir helfen Ihnen dabei gerne.

> PlaB oder PlB oder

doch wieder gPla?!

aber Prüfung bleibt Prüfung!

Kaum geändert, muss die Prüfung der Personalverrechnung

wieder repariert werden.

Wie wir bereits berichtet haben wird seit Anfang des Jahres die

Prüfung der Personalverrechnung (Lohnsteuer,

Sozialversicherung, Kommunalsteuer) nur mehr

durch das Finanzamt durchgeführt.

Dazu hätten die Gebietskrankenkassenprüfer in die

Finanzämter eingegliedert werden sollen. Diese Übertragung

der Prüfung von den Krankenkassen auf die Finanz wurde

aber vom VfGH im Dezember 2019 gekippt.

Bis 30.06.2020 bleibt die verfassungswidrige Organisation

der Personalverrechnungsprüfung dennoch weiterhin

bestehen, da das VfGH eine Frist zur Reparatur

der Bestimmungen eingeräumt hat.

Werden die Gesetze bis 01.07.2020 nicht geändert, treten

die alten Regelungen aber trotzdem nicht mehr in Kraft.

> BreXit!

Großbritannien hat die EU am 01.02.2020 verlassen. Haben

sich die Briten nun endgültig von der EU losgelöst? Nein! Denn

bis zum 31.12.2020 wird – auch im steuerlichen Bereich z.B. bei

der USt, ESt, KöSt - alles beim Alten bleiben und Großbritannien

weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt werden.

Wie es ab 2021 im Verhältnis zu Großbritannien weitergehen

wird, weiß man derzeit noch nicht, – das hängt davon ab, ob

bzw. welche Vereinbarungen die EU mit Großbritannien treffen

wird. Die Verhandlungen starteten im März. Ein „Hard Brexit“

ist nach wie vor möglich.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wie immer auch alle artikel auf

www.kowarik-waidhofer.at.

sie können das klienten-Journal

auch online lesen oder

komplett als Pdf downloaden!


5

Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang

mit dem Coronavirus zu beachten –

und welche Schutzmaßnahmen sollen für

Arbeitnehmer ergriffen werden?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt

bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten

Personen ist der Arbeitgeber auf -

grund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete

Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen,

um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu

schützen. Darunter zu verstehen sind die Anweisungen,

täglich mehrmals Hände zu waschen,

Mund und Nase bei Husten und

Schnupfen mit Taschentüchern zu bedecken

und den Kontakt mit erkrankten Personen zu

meiden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer

können einseitig das Tragen von Mundschutzmasken

verlangen, solange die Be hör -

de dies nicht vorschreibt.

Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung

des Arbeitgebers, Mitarbeiter wie

Verkäufer oder Kellner mit Gesichtsmasken

bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen

wie mehrmaliges Händewaschen

am Tag mit Seife sind völlig aus -

reichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste

zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahme

ist zudem umstritten, weil damit die

Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden

nicht vermieden werden kann.

ein arbeitnehmer wird unter quarantäne

gestellt. Muss ich weiter

entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne

und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen.

Das regelt § 32 (3) Epidemiegesetz. Der

Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim

Bund beantragen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu stellen.

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine

Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich

als sonstiger Dienstverhinderungsgrund.

Erst wenn tatsächlich feststeht, dass

eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben

ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

ein arbeitnehmer ist wegen des

coronavirus im krankenstand.

Muss ich weiterhin entgelt bezahlen?

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit

den entsprechenden Folgen, wie vor allem

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber,

vor.

Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung

nach dem epidemiegesetz

beschränkt oder geschlossen. Bekomme

ich eine entschädigung für

den entstandenen Verdienstentgang?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung

nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht

ein Anspruch auf Vergütung des dadurch

entstandenen Vermögensnachteils

(Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz

1950.

der kindergarten oder die schule

coronavirus!

Was ist iM laufenden BetrieB iM ZusaMMenhang Mit

deM coronaVirus Zu Beachten?

eines kindes eines Mitarbeiters

wird geschlossen. kann der arbeitnehmer

zu hause bleiben? Muss

das entgelt fortgezahlt werden?

Hier gelten die normalen Regeln für Pflegefreistellung,

also ein Anspruch des Arbeitnehmers

auf ein oder zwei Wochen bezahlte

Pflegefreistellung je nach Alter des Kindes.

Der Arbeitnehmer muss sich bemühen,

rasch eine geeignete Betreuung zu finden.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine

zentrale Ansprechstelle für Unternehmen

eingerichtet: Im Coronavirus Infopoint laufen

sämtliche Informationen aus dem In- und

Ausland zu diesem Thema zusammen. Telefon

0590900-4352 oder Mail an

infopoint_Coronavirus@wko.at.

> geringwertige Wirtschaftsgüter:

auch dienstnehmer profitieren

davon!

Bekanntlich wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von

400,- auf 800,- €

ab dem Jahr 2020 erhöht. Das gilt für Unternehmen, aber natürlich auch für

Dienstnehmer.

Benötigt man als Dienstnehmer also berufliche Hilfsmittel, wie z.B. einen

Laptop, so musste man bei einem Preis von beispielsweise 600,- € die

Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) geltend machen.

Ab 2020 ist diese Anschaffung, da unter 800,- €, sofort abzusetzen. In den

meisten Fällen wird man aber, so wie bisher, einen Privatanteil ausscheiden

müssen.


| 1|März 2020

6

die Meldepflichten

werden immer mehr

airBnB & co – achtung: hohe strafen!

Die Meldepflichten werden immer mehr –

und das Finanzamt weiß immer mehr!

Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen

und Marktplätze, die zwar nicht

selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im

Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten

eingeführt. Schon jetzt

ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf

weitere Tatbestände ab 2021 geplant.

Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben,

wenn die Plattform eine elektronische

Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer

und Erwerber in Kontakt treten können.

Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang

aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf

Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei

Vermittlung von Umsätzen über einer Million

Euro p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert

bis 31. Jänner des Folgejahres zu

übermitteln.

Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe,

umfassen die Aufzeichnungspflichten

zusätzliche Daten. Die relevanten

Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen

Länder und Gemeinden für die Erhebung

von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe)

weitergeleitet werden.

Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen,

die Details regelt die Sorgfaltspflichten-

Verordnung (was es schon alles gibt!). Der

Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn

keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt

worden ist – für die Umsatzsteuer auf die

vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die

Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen

eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober

Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-,

bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich

gibt es keine Konsequenzen, wenn die

Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss -

te noch davon wissen hätte können.

Zur erinnerung:

Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest

wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:

Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche

Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten

bis zu den immer zahlreicher werdenden

Registern!

Einige prägnante Stichwörter:

Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende

Meldung, Vorhalte, Meldungen

gemäß § 109 EStG, Schen kungsmeldungen,

Gewerberegister, …

Statistik aktuell

> kaufkraft: Österreich in den topten!

Wien nun schlusslicht innerhalb der Bundesländer

und wie schaut es innerhalb Österreich aus?

GfK erhebt jährlich die Kaufkraft in 42 Ländern, das Kaufkraftranking

2019 ist soeben erschienen. Es geht uns gut – und wenn wir jammern,

tun wir das auf hohem Niveau!

Österreich belegt weiterhin den siebenten Platz vor unserem nördlichen

Nachbarn Deutschland mit 24.067 €/Einwohner (gegenüber

23.779). Platz eins hält Liechtenstein (mit 67.550!) weiterhin vor der

Schweiz. Luxemburg hat Island überholt und freut sich über Platz

drei. Vor Österreich liegen dann nur noch Norwegen und Dänemark,

alle anderen Länder hinter uns!

Insgesamt ist die pro-Kopf-Kaufkraft im Land recht homogen verteilt,

die Bandbreite vom Ersten zum Letzten bewegt sich nur innerhalb

von neun Prozentpunkten.

Die Top drei blieben unverändert: Niederösterreich vor Vorarlberg

und Salzburg. Aufsteiger des Jahres ist Burgenland vom fünften auf

den vierten Platz (zu Lasten Oberösterreich) und abgestürzt ist Wien

vom sechsten auf den letzten Platz. Die Bundesländer dazwischen

rückten je einen Platz auf.

Wenn auch Durchschnittswerte immer mit Vorsicht zu genießen

sind, eine Standortbestimmung sind sie allemal.


7

Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur

Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben

verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen

Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

verpflichtet sind.

Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal

(www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur

oder Bürgerkarte.

Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort

elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral

über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt.

Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre

hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.

Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt Finanz -

Online Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung

verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der

elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten

Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im

USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen

wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung

verwendet.

achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und

dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im

USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen

Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen

beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im

eZustellung aktuell

handlungsBedarf

aktualisierung der daten

USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist

und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre

E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die

richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).

Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über

FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet

dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“;

die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur

nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline

Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden

nicht automatisch ins USP übernommen!

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können

sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn

man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem

eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.

Absender

Bundesrechenzentrum GmbH

z.H. USP-SC, Zimmer D108

Hintere Zollamtsstraße 4

1030 Wien Wien, 17.01.2020

Abmeldung Unternehmen von der elektronischen Zustellung

aufgrund Unterschreitens der Umsatzgrenze

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich teile hiermit mit, dass ich als Einzelvertretungsbefugter, bzw. Postbevollmächtigter

des Unternehmens

Unternehmensbezeichnung:

Unternehmenssitz:

Postleitzahl:

Ort:

Firmenbuchnummer oder ERsB-Nummer

(falls bekannt):

Kontaktinformationen für allfällige

Rückmeldungen (Telefon oder E-Mail-

Adresse):

dieses gemäß § 1b Abs. 4 E-GovG vom Teilnehmerverzeichnis und damit der

elektronischen Zustellung abmelde, da das genannte Unternehmen wegen

Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

verpflichtet ist.

Mir ist bekannt, dass diese Abmeldung zwei Wochen nach dem Einlangen beim

Teilnehmerverzeichnis wirksam wird und das Unternehmen über die im

Teilnehmerverzeichnis hinterlegte elektronische Adresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG

über das Einlangen der Abmeldung beim Teilnehmerverzeichnis informiert wird. Weiters

haben die definierten Postbevollmächtigten des Unternehmens im Anzeigemodul

zwei Wochen ab Einlangen der

Information rückgängig zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage: Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, auf dem die Unterschrift erkennbar

ist.

> achtung:

Vor-ort-anmeldung!

Änderung der telefon- und

faxnummer bei elda

Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur

Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die

Telefon- und Faxnummern geändert.

anmeldungen vor arbeitsantritt:

> telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460

> per Fax unter 05 0766 1461

Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns

bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).

Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:

05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie

elda@oegk.at


| 1|März 2020 8

Wer ein Fest plant, ist meist voller Vorfreude und möchte den Gästen

eine schöne Feier bieten, sei es ein Vereinsfest, ein Matura-/Sommerball

oder ähnliches. Wenn es ein größeres Fest werden soll, wird auch

oft Personal benötigt, Servierkräfte oder vielleicht Barkeeper.

Die OrganisatorInnen von solchen Festen sollten bei aller Euphorie

nicht auf die Rechtslage vergessen und beachten, dass Personal bei

der Gesundheitskasse angemeldet werden muss und für die Beschäftigten

neben den Löhnen auch Abgaben bezahlt werden müssen –

nur weil es ein einmaliges Fest ist, heißt das nicht, dass man keine

Vorschriften beachten muss!

Immer dann, wenn jemand nur seine Arbeitskraft für eine bestimmte

Zeit zur Verfügung stellt, vorhandene Betriebsmittel verwendet (also

das Besteck, Gläser, Getränke bzw. Essen nur kocht/serviert) und

dabei an Arbeitszeit und -ort gebunden ist, sowie Weisungen zu befolgen

hat und persönlich zum Dienst erscheinen muss, handelt es

> hurra –

das „Jobrad“ ist da!

Böse Überraschung für

sich um ein Dienstverhältnis, das meldepflichtig ist!

Diese böse Überraschung ereilte auch Maturanten eines Maturaballs,

die es zu Ballbeginn statt einer schönen Eröffnung mit Beamten der

Finanzpolizei zu tun bekamen – neben der Nachzahlung der Beiträge

kann es hier zu empfindlichen Strafen von mehreren Tausend Euro

kommen.

Neu im Team

festveranstalter

Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den

Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.

Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern

kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch

privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu

versteuern wäre.

Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug,

das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um

20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder

Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind

angeblich begeistert.

Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung

gilt auch für Elektrofahrräder!

Maria Zenker

Ich darf mich kurz vorstellen:

Mein Name ist Maria Zenker und ich bin das neueste

Mitglied der Kanzlei. Bei Tag verschreibe ich mich der

Buchhaltung unserer Klienten und verkehre dabei in den

diversen Belegkreisen und im Rechnungswesen.

Privat finde ich mich in der kreativen Sektion des

Handlettering wieder und bei klarem Wetter erkunde ich

gerne den faszinierenden Sternenhimmel. Was diese

Themen gemeinsam haben? All diese Tätigkeiten führe

ich mit größter Leidenschaft und Freude aus.

unser Büro ist nicht besetzt

Freundliche Grüße

Das jüngste Mitglied

> freitag, 10.4. ab 12:00 uhr (karfreitag)

> 22.5. und 12.6. (fenstertage)

nützen sie bitte unser fax

01/892 00 55 42 distanz

und unsere e-Mail

info@kowarik.at is a

impressum:

Medieninhaber und Herausgeber: K & W Kowarik & Waidhofer Steuerberatungs-KG, 1150

Wien, Schwen dergasse 7-13/Stiege 2, Tel.: 01 892 00 55/0, Fax: DW 42, E-Mail: info@kowarik.at,

www.kowarik-waidhofer.at

Redaktion: Mag. Rudolf Waidhofer, Mag. Manfred Wildgatsch, H. E. Münch – Illustration:

Michael Benyuska.

Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch die verkürzte Wiedergabe

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