21.03.2020 Aufrufe

Urteil 44 O 40/19 Landgericht Essen 11.03.2020

Urteil 44 O 40/19 LG Essen 11.03.2020 mit ablehnendem Prozesskostenhilfe-Beschluss. Student (Bafög-Empfänger!) wegen mangelhafter Anleitung nach § 3 Abs. 4 ProdSG in Verbindung mit § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt mit Prozess- und Anwaltskosten von 7701,05 Euro. Die Lieferung einer nicht auf ein absolut identisches Produkt bezogenen Bedienungsanleitung - also die Lieferung einer "mangelhaften" Bedienungsanleitung - ist laut LG Essen immer wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, egal ob dadurch im konkreten Fall eine Gefährdung für den Verbraucher ausging. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob die wichtigsten Warn- und Sicherheitsinfos über eine deutsche Anleitung zu einem sehr ähnlichen Produkt mitgeliefert wurden. Auch reicht es nicht aus, eine englische Anleitung mitzuliefern, obwohl in der Artikelbeschreibung steht, dass es ein englischsprachiges Produkt ist.

Urteil 44 O 40/19 LG Essen 11.03.2020 mit ablehnendem Prozesskostenhilfe-Beschluss.
Student (Bafög-Empfänger!) wegen mangelhafter Anleitung nach § 3 Abs. 4 ProdSG in Verbindung mit § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt mit Prozess- und Anwaltskosten von 7701,05 Euro.

Die Lieferung einer nicht auf ein absolut identisches Produkt bezogenen Bedienungsanleitung - also die Lieferung einer "mangelhaften" Bedienungsanleitung - ist laut LG Essen immer wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, egal ob dadurch im konkreten Fall eine Gefährdung für den Verbraucher ausging. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob die wichtigsten Warn- und Sicherheitsinfos über eine deutsche Anleitung zu einem sehr ähnlichen Produkt mitgeliefert wurden. Auch reicht es nicht aus, eine englische Anleitung mitzuliefern, obwohl in der Artikelbeschreibung steht, dass es ein englischsprachiges Produkt ist.

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44 O40/19

Verkündet am 11 .3.2020

Keil, Justizbeschäftigte

als ·urkundsbeamti n der

Geschäftsstelle -

Landgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In

dem Rechtsstreit

Prozessbevollmächtigte:

45141 Essen,

Klägers,

Rechtsanwälte ITB

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , T orgauer

Str. 233, 04347 leipzig,

gegen

Prozessbevollmächtigte:

Karlsruhe,

Beklagten,

Rechtsanwälte STS Schulz Sozien,

Zweigertstr. 28-30, 45130 Essen,

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5.2.2020

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bokler, di~ Handelsrichterin Kaimer

und den Handelsrichter Poschmann

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte hat es 'unter Androhung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

€ und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben


2

werden kann, einer Ordnungshaft oder

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken elektronische

Sicherheitstechnik, insbesondere

Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen,

zum Kauf anzubieten und/oder auf dem Markt

bereitzustellen und/oder zum Kauf anbieten zu

lassen, ohne eine Gebrauchsanleitung in

deutscher Sprache mit zu liefern und/oder ohne

sich vergewissert zu haben, dass die

Sicherheitsinformationen sowie

Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher

Sprache beigefügt sein.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft

darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren

gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung

vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen

und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst

erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser

Handlung.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet

ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen,

der diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten

Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist

und/oder als zukünftig noch entstehen wird.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten

über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit

dem 10.05.2019 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.


3

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

10.000 €vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens

des Beklagten geltend.

Der Kläger vertreibt u.a. bei eBay unter dem Namen

umfangreich

sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention, die

sowohl im gewerblichen Bereich, wie auch im privaten Bereich eingesetzt werden

können. Der Beklagte ist ebenfalls gewerblicher Verkäufer unter anderem auf der

Verkaufsplattform eBay unter dem Benutzernamen

und bietet dort

gleichartige Produkte zum Verkauf an.

Herr Sehmus K. bestellte im Rahmen eines Testkaufs für den Kläger am

05.03.2019 auf der Verkaufsplattform eBay beim Beklagten unter der Artikelnummer

ein

zum Preis von 29,99€. Das Produkt wurde am 07.03.2019 geliefert. Dem

Produkt war keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt. Die gesamte

Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Auf der

Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden sich keine sicherheitsrelevanten ·

Informationen in deutscher Sprache. Der Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem

Schrefben vom 25.4.2019 abgemahnt. Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom

30.04.2019 und bat um Fristverlängerung von acht Tagen. Weiter wandte der Beklagte

sich mit Schreiben vom 26.04.2019 an den Zeugen Mit Schreiben vom ·

03.05.2019 teilte der Beklagte mit, die Ansprüche nicht zu erfüllen. Die Klägerseite

setzte mit Schreiben vom 6.5.2019 eine Frist bis zum 09.05.2019. Mit Schreiben vom

6.5.2019 verweigerte der Beklagte erneut die Anspruchse~füllung.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein wettbewerbsrechtlicher

Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte gegen § 3 Abs. 4

Produktsicherheitsgesetz verstoßen habe, indem er keine Gebrauchsanweisung in


4

deutscher Sprache mitgeliefert habe. Der Verstoß sei wegen der Sicherheitsrelevanz

des angebotenen Produkts besonders gravierend und vom Beklagten sogar

vorsätzlich begangen. Weiter folge ein Auskunfts- bzw. Schadensersatzanspruch aus

§ 9 UWG i.V.m. § 242 BGB.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung

eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom

Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000 € und für den Fall, dass dies nicht

beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft

oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken

Sicherheitstechnik,

elektronische

insbesondere

Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen,

zum Kauf anzubieten und/oder auf dem Markt

bereitzustellen und/oder zum Kauf anbieten zu

lassen, ohne eine Gebrauchsanleitung in

deutscher Sprache mit zu liefern und/oder ohne

sich vergewissert zu haben, dass die

Sicherheitsinformationen sowie

Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher

Sprache beigefügt sein,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft

darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren

gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung

vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen

und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst

erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser

Handlung,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der

diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten


5

Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist ·

und/oder als zukünftig noch entstehen wird und

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten

über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit

dem 10.05.2019 zu zahlen.

Der Be~lagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es liege keiri Verstoß gegen das

Produktsicherheitsgesetz vor, weil -was zwischen den Parteien streitig ist- mit E-Mail

vom 05.03.2019 einen Link zu einer deutschen Anleitung bereitgestellt worden sei.

Diese Anleitung habe sich auf ein „praktisch identisches" Gerät bezogen. Nur die

Batterie sei von der Batterie des im Testkauf gekauften· Gerätes abgewichen, was

jedoch keinen sicherheitsrelevanten Unterschied darstelle. Eine Betriebsanleitung sei

schon gar nicht notwendig, da es keine Einstellungsmöglichkeiten an dem Gerät

gegeben habe und dieses selbsterklärend gewesen sei. Der Beklagte erhebt die

Einrede der Verjährung. Weiter macht er geltend, die Abmahnung des Klägers sei

rechtsmissbräuchlich, weil es sich um eine sogenannte „Rache-Abmahnung" handele.

Der Beklagte habe den Kläger. erfolgreich vor dem Landgericht Essen verklagt (Az. 43

0 17/19). Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anl. 6 und 7) ergebe sich,

dass die Motive des Klägers sachfremd und vielmehr emotional seien. Ein weiteres

Indiz für den Rechtsmissbrauch sei, dass der Kläger ein großer Händler-zudem auch ·

mit anderen Produkten - und der Beklagte nur ein kleiner Händler sei und trotzdem

eine Abmahnung ausgesprochen werde.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, der von Klägerseite angenommene Streitwert·

sei zu hoch bemessen. Es werde ein Streitwertbegünstigungsantrag nach § 12 Abs. 4

UWG gestellt, den Streitwert maximal mit 7.500 €festzusetzen.


6

Entscheidungsgründe

. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung

aus§§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG iVm. § 3 Abs. 4 UWG.

Beiden Parteien sind Mitbewerber im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Der Beklagte hat gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz

verstoßen, indem er keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt, das

Gegenstand des Testkaufs .war, zur Verfügung gestellt hat.

Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz,

eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zUr Verfügung zu stellen. Nach

eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte

Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst. Der

ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten per E-Mail vom 05.03.2019 übersandte

Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache war gleichsam nicht

·ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf nämlich nicht das identische Produkt.

Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die

Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, unstreitig

handelte es sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte

· Gerät. Dass die Abweichungen der Geräte sich nur auf den Bereich der Batterien

bezogen haben mögen, kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt

werden, da die Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere

Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Auch der Einwand der Verjährung, den der Beklagte erhebt, ist nicht zielführend.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach eigenem Vortrag des

Beklagten der Tag der Zustellung des verkauften Produkts, also der 7.3.2019. Die Frist

. des§§ 11 Abs. 1 UWG von sechs Monaten war also am 05.09.2019, an dem die Klage

bei Gericht eingegangen ist, noch nicht abgelaufen.


7

Schließlich greift auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung im ·

Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG nicht durch. Der Einwand, es handele sich bei der

klägerischen Abmahnung eine Racheabmahnung, ist aufgrund der vorgelegten E-

Mails nicht ausreichend dargelegt, worauf .das Gericht bereits hingewiesen hatte.

Angesichts des Umstandes, dass ein konkreter Verstoß gegen das .

sicherheitsrelevante Produktsicherheitsgesetz vorliegt, reicht das in den E-Mails zu

Tage tretende unsachliche Verhalten ggfs. auch beider Parteien für sich genommen

noch nicht aus die Voraussetzungen von§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG zu erfüllen. Aber auch

die weiteren von Beklagtenseite vorgebrachten Indizien reichen zur Begründung einer .

Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus. Dass es sich beim Kläger um einen großen

Händler und beim Beklagten um einen kleinen Händler handelt, lässt diesen Schluss

nicht zwingend zu. Es gibt ausreichende Gründe, die dafür sprechen, auch gegen

kleine Händler Abmahnungen auszusprechen. Auch dass der Verkauf von CO-

Meldern nur einen geringen Anteil des klägerischen Umsatzes ausgemacht haben

mag, begründet nach Auffassung der Kammer · für sich genommen, aber auch

zusammen mit den anderen genannten Indizien keinen ausreichenden Anhalt für eine

Rechtsmissbräuchlichkeit.

Der Verstoß des Beklagten sowie sein prozessuales.Verhalt~n begründen die Gefahr

einer Wiederholung.

Der Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt aus § 242 BGB in

Zusammenhang mit § 9 UWG, da der Kläger diezurBegründung. -

seines

Schadensersatzanspruchs notwendigen Informationen anderweitig nicht erlangen

kann.

Der Anspruch auf Feststellungen der Verpflichtung zum Ersatz aller durch die

wettbewerbswidrige Handlung entstandenen vergangenen und zukünftigen Schäden

folgt aus § 9 UWG. Der Beklagte hat schuldhaft gehand~lt, weil ihm die rechtlichen

Voraussetzungen nach dem eigenen Vortrag bekannt waren und er sich in Kenntnis ·

dessen darüber hinweggesetzt hat.

Der Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der berechtigten Abmahnung vom

fünften 25.04.2019 folgt aus§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 91, 709 ZPO.


8

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der durch das OLG Hamm aufgestellten

Maßstäbe auf 32.500 € (25.000 €für den Antrag zu 1., 2.500 €für den Antrag zu 2.

·und 5.000 €für den Antrag zu 3.) festgesetzt. Der Streitwertbegünstigungsantrag des

Beklagten nach§ 12 Abs. 4 UWG wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen von

der Norm nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen. Eine Streitwertbegünstigung

soll die gebotene Rechtsverteidigung einer wirtschaftlich gefährdeten Partei

·ermöglichen, nicht aber das leichtfertige Prozessieren erleichtern

(Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 12, Rn . 5.22). Hierbei kann

das vorprozessuale Verhalten gewürdigt werden. Vorliegend hat der Beklagte auch

noch auf die berechtigte Abmahnung nicht reagiert, sondern die Umstände des

. Testkaufs geleugnet und die Anspruchserfüllung verweigert. Es handelte sich bei der

Rechtsverteidigung daher n·icht um eine gebotene Vorgehensweise des Beklagten.

Bokler

Vors. Richterin am LG

Kaimer

Handelsrichterin

Poschmann

Handelsrichter

Keil,

...

Essen


Prozesskostenhilfe am Landgericht Essen im

Wettbewerbsprozess mit Streitwert von 32500 Euro gegen

Bafög-Empfänger (Student) wurde zwei Monate nach der

Klageverteidigung mit Beschluss vom 10.12.2019

abgelehnt ... zuvor geprüft, ob die finanziellen

Voraussetzungen vorliegen, jedoch ohne Auswirkungen

auf die Entscheidungen!

Das Gericht in Form der Vorsitzenden Richterin Cathérine

Bokler und den millionenschweren Handelsrichtern

Marianne Kaimer (SANHA), Michael Poschmann

(WESSEL), Peter Breuer (medass) interessiert nicht, ob

sich ein Student die Klageverteidigung leisten kann und

lehnt ab. Streitwertbegünstigung ebenfalls abgelehnt.

Eine sehr seltsame Auslegung des Sozialstaatprinzips

und der Rechtsschutzgleichheit unserer Verfassung.

Im Endurteil v. 11.3.2020 dann copy/paste der Gründe

vom PKH-Beschluss, statt sich umfangreicher mit dem

zwischenzeitlichen Vorbringen auseinanderzusetzen.


44 40/19

Landgericht Essen

Beschluss

Inn dem Rechtsstreit

wird dem Beklagten aufgegeben, binnen zwei Wochen seine Angaben zu seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in · dem Punkt seiner Einnahmen aus

selbständiger Arbeit glaubhaft zu machen. Der Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit

beim Verkauf über den Benutzernamen- nd die Zusammensetzung der ·

Einnahmen in Höhe von - € monatlichen sind zu belegen. Die bloße

Bezugnahme auf den vorgelegten Bescheid über die Ausbildungsförderung reicht

hierzu nicht.

Es~en, den 8.11.2019

LG, 4. KfH

Die Vors.

Bokler

VR'inLG

Beglaubigt

Barnick

Justizbeschäftigter


44 O 40/19

Landgericht Essen

Beschluss

dem Rechtsstreit

Klägers, . .

. 'Prozessbevoll mächtigte: Es.sen,

Rechtsanwälte ITB

Rechtsanwaltsges~llschaft mbH, Torgauer

Str. 233, 04347. L~ipzig,

gegen

Herrn

Prozessbevollmächtigte:

Karlsruhe,

Beklagten,

Rechtsanwälte SlS Schulz Sozien,

· Zweigert~tr. 2a-·30, 45130·Essen,

wird der Antrag des Beklagten auf Beyvilli~ y.ng

11.10.2019 zurückgewiesen. ,

von Prozesskostenhilfe vom

Gründe

• "#--.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg, so

dass dem Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war (§ 114 ZPO).

Soweit der Beklagte vorträgt, ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz

sei nicht gegeben, geht diese Ansicht fehl. Es entspricht nicht den

Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Prodyktsicherheitsgesetz, eine

Gebrauchsanweisung in .englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Nach

eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte

Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache

verfasst. Der ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten · per E-Mail vom

05.03.2019 übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher


2

Sprache war gleichsam nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf

nämlich nicht das identische Produkt Bei dem verkauften Gerät handelte es

sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät

eines identischen Herstellers, unstreitig handelte es sich jedoch ein um ein

anderes Gerat anderen Typs, als das gekaufte Gerät. Dass die Abweichungen

der Geräte sich nur· auf den Bereich der Batterien bezogen ·haben mögen,

kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt werden, dä die

Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere

Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Auch de·r Einwand der Verjährung, den der Beklagte erhebt, ist" nicht

zielführend. Maßgeb1ich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach eigenem

Vortrag der des Beklagten der Tag der Zustellung des . verkauften Produkts,

also der 7.3.2019. Die Frist des §§ 11 Abs. 1 UWG von sechs Monaten war

also am 05.09.2019, an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, noch nicht

abgelaufen . .

Schließlich greift auch der Einwand der Rechtsmissbräuchli~hkeit der

Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG nicht durch. Der Einwand, es

handele sich bei der klägerischen Abmahnung eine Racheabmahnung, ist

aufgrund der vorgelegten E-Mails nicht ausreichend dargelegt. Angesichts des

Umstandes, · dass ein konkreter Verstoß gegen das sicherheitsrelevante

Produktsicherheitsgesetz vorliegt, reicht das in den E-Mails zu Tage tretende

unsachliche Verhalten ggfs. auch beider Parteien für sich genommen noch

nicht aus die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG zu erfüllen.

Essen, den 10.12.2019

Landgericht, ·4. Kammer für Handelssachen

Bokler

Vors. Richterin am LG

Poschmann

Handelsrichter

Breuer

Handelsrichter

Begla ~ bi~ .t .

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Keil, Justizbeschäftigte•

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