31.03.2020 Aufrufe

Newsletter Kredit und Einlagensicherung, 3-2020

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NEWSLETTER - SPEZIAL

EINLAGENSICHERUNG & FINANZIERUNG

Kanzlei ImmoBankrecht

Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Immobilienrecht

Bundesallee 185, 10717 Berlin

Tel: 030/609 44 309 | E-Mail: info@immobankrecht.de | Web: www.immobankrecht.de

Kanzleiprofil

Banken in Not: Sind Ihre Einlagen sicher?

Bankkunde & Kreditnehmer

Wir vertreten Bankkunden zu allen

Themen des Kreditvertragsrechts, zu

Ansprüchen aus Anlageberatung sowie zur

Vermögensverwaltung. Weiterhin beraten

wir Sie zu Zinssicherungs-geschäften und

anderen Themen sowohl bei

Projektfinanzierungen, Krediten aber auch

bei Verbraucherdarlehen.

Beratung „rund um die

Immobilie“

Sie sind Investor, Immobilieneigentümer,

Bestandshalter von Immobilien, eine

WEG- Gesellschaft, Projektentwickler

oder Makler? Wir beraten Sie rund um die

Thematik „Immobilie“ mit besonderem

Fokus auf Immobilienfinanzierung,

Verkauf von Immobilien (mit

Maklerrecht) sowie zum Gewerbliches

Mietrecht und WEG- Recht.

Planen & Bauen

Architekten, Ingenieure, Investor,

Immobilienprojektentwickler, Bauträger

beraten wir während der Planung und

Bauausführung sowie bei der

Durchsetzung von Honoraransprüchen.

Wir beraten kleine und mittlere

Handwerksunternehmen bezugnehmend

auf ihre individuelle Vertragsgestaltung.

Das Sanierungs-, und Abwicklungsgesetz (SAG)

wurde anlässlich der Finanzkrise des Jahres 2008

beschlossen, dient der Finanzmarktstabilisierung

und ist bzgl. der Risiken noch überwiegend

unbekannt.

Konkret sieht das Gesetz die Pflicht von

Kreditinstituten vor, vorbeugend Sanierungspläne

für den Krisenfall zu erstellen. Diese Pläne werden

von der Aufsichtsbehörde (BaFin) geprüft.

Für Anleger beinhaltet das Gesetz ein erhebliches

Risiko. So müssen in Schwierigkeiten geratene

Institute und Finanzgruppen in einem geordneten

Verfahren saniert und auch abwickelt werden.

Behörden können hierbei drastische Maßnahmen

anordnen, die einem Insolvenzverfahren ähneln:

A. Erlass einer „Abwicklungsanordnung“

Stellt die Behörde fest, dass eine

"Systemgefährdung" vorliegt, muss sie zum Schutz

öffentlicher Mittel eine Abwicklungsanordnung

erlassen, die zu einer „Sanierung“ des

Kreditinstituts dient. Die Behörden können dann

Folgendes tun:

B. Herabschreibung der Aktien

Nach § 89 SAG kann die Behörde anordnen, dass

der Nennwert von Aktien ganz oder teilweise

„herabgeschrieben“ wird. In diesem Fall gelten alle

Ansprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar für

immer. Insbesondere ist keine Entschädigung

vorgesehen, auch wenn sich die Bank wieder

erholt.

C. Behörden können Spar und Sichteinlagen in

Akten umwandeln + herabschreiben

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

kann zudem anordnen, dass Ihre Spar- und

Sichteinlagen in Aktien der betroffenen Bank

umgewandelt werden. Sie kann dann zudem den

Nennwert der Einlagen ganz oder teilweise

herabschreiben. Auch das führt zu harten

Einschnitten bei Kunden.

Entschädigung für betroffene Anleger?

Gem. § 147 SAG wird zwar ein

Entschädigungsanspruch eingeräumt. Er liegt

vor, wenn der Kunde „mehr verliert als dies im

Falle einer Insolvenz geschehen wäre“. Die

Beweisbarkeit der Voraussetzungen ist nahezu

unerfüllbar, da sie eine Prognose des

Insolvenzverfahrens voraussetzt.

Der betroffene Personenkreis

Alle Aktionäre, Privatkunden und Firmenkunden,

mit Einlagen ab 100.000€ bei einer

"systemrelevanten" Bank führen, sind von den

durch das SAG geschaffenen Risiken betroffen.

Die Einlagen können sich aus verschiedenen

Positionen zusammensetzen. Die Summe aller

Positionen ergeben die maßgebliche Einlage,

welche, wenn sie 100.000€ überschreitet, unter

das SAG fallen. Dazu gehören also z.B.

Sparbuch, Festgeld, Sichteinlagen, Sparverträge

(auch VWL), Giroguthaben.


Fortsetzung „Banken in Not“

Was kann man tun?

Achten Sie genau darauf, dass Ihr

Institut die private Vorsorge in

Einlagensicherungsfonds betreibt und

dass sie unter die „geschützte

Personengruppe“ fallen. Denn Einlagen

sind nur bis 100.000€ mit der

Einlagensicherung geschützt. Darüberhinaus

existieren Einlagensicherungsfonds

der jeweiligen

Bankenverbände.

Berechnung konkret der Widerrufsfrist

in klarer und prägnanter Form angeben.

Es reicht hierfür nicht aus, dass der

Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben,

deren Erteilung an den Verbraucher für

den Beginn der Widerrufsfrist

maßgeblich ist, auf eine nationale

Vorschrift verweist, die selbst auf

weitere nationale Rechtsvorschriften

verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.:

C-66/19).

Prüfen sie daher genau, ob Ihre

Gelder durch die Einlagensicherung

geschützt sind; splitten Sie Ihr Geld.

Widerruf

Verbraucherdarlehen–

Urteil EuGH v. 26.3.2020

Dieses Urteil betrifft Kreditverträge, die

ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen

wurden. Es geht um die Möglichkeit,

auch noch nach Jahren einen bereits

ausgezahlten Kreditvertrag rückgängig

zu machen - zu „widerrufen“.

Bei hohen Kreditzinsen profitiert der

Kunde hier unter Umständen erheblich:

er erhält seine Zahlungen zurück und

muß eine marktübliche Nutzungsentschädigung

zahlen. In

Niedrigzinsphasen führt das zu

erheblichen

zugunsten der Kunden.

Rückzahlungssummen

Dem Urteil lag ein Immobiliardarlehen

zugrunde. Die dortige Widerrufsbelehrung

enthielt eine sog.

Kaskadenverweisung, also einen

Zusatz mit Verweisung auf eine Kette

von Rechtsnormen.

Kaskadenverweisung= intransparent

Während bisher der Grundsatz galt,

dem Verbraucher sei durchaus

zuzumuten, juristische Verweisungsketten

nachzulesen, urteilt der EuGH

anders:

Danach müssen Verbraucherkreditverträge

die Modalitäten für die

Was ist die Folge?

Damit fehlt es bei diesen Verträgen am

Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist.

In diesen Fällen kann der

Darlehensnehmer auch heute noch den

Darlehensvertrag mit den schon

beschriebenen Folgen widerrufen.

Welche Fälle sind betroffen?

Die vom EuGH jetzt für unzureichend

empfundene Formulierung findet sich in

sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen,

die ab dem 11.06.2010

geschlossen wurden. Der von ihm

beanstandete Passus innerhalb der

Widerrufsinformation befindet sich aber

auch in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen

bzw. Darlehen, mit

denen z.B. der Erwerb eines PKW

finanziert wurde.

Wichtig:

Bei einem Widerruf gibt es erhebliche

Hürden. Widerrufen Sie nicht voreilig

Ihren Vertrag, lassen Sie ihn jedoch

fachkundig prüfen.

Achtung: Aktuelle Vorträge

● WEG und Finanzierung

23.04.2020, 16.00 – 18.00 Uhr

● Rechtliche Aspekte der Finanzierung/

Kreditsicherheiten

28. Mai 2020, 16:00 - 18:00

● Ort: Ring Deutscher Makler, Potsdamer

143, Berlin

Anmeldung unter www. rdm-berlin-brandenburg.de


DER NOTLEIDENDE KREDIT

„Ist der Kredit ausgezahlt, wiegen sich die meisten Bankkunden in

Sicherheit. Wenig bekannt ist, dass eine Bank ihre Kreditentscheidung

überdenken kann. Das ist zwar nur in engen Grenzen möglich, stellt aber

die Eigentümer von Immobilien / Bankkunden dann vor erhebliche

Schwierigkeiten, die sie möglicherweise nicht einkalkuliert haben“:

Risiko Kreditkündigung: Wann Banken mehr Sicherheiten verlangen dürfen

Verändern sich die wirtschaftlichen

Rahmendaten einer Kreditkalkulation, kann

das auch erhebliche Auswirkungen auf

bestehende Immobilienkredite haben, wenn

sich diese Veränderung als nachhaltig

darstellt.

Nach Nr. 19 AGB-Banken besteht nämlich

eine Kündigungsmöglichkeit der Bank aus

wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist, wenn eine wesentliche

Verschlechterung der Werthaltigkeit einer

Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und

dadurch die Rückzahlung des Darlehens

gegenüber der Bank - auch unter Verwertung

einer hierfür bestehenden Sicherheit -

gefährdet ist.

Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner

Verpflichtung zur Bestellung oder

Verstärkung von Sicherheiten nicht

innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.

Die Verschlechterung der Werthaltigkeit stellt

für sich allein genommen zwar keinen

eigenständigen Kündigungsgrund dar. Sie

führt jedoch zu einem Anspruch der Bank

gegen den Darlehensnehmer auf

Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13

AGB.

Ein solcher Nachbesicherungsanspruch ist

auch dann gegeben, wenn der Kredit

lückenlos bedient wurde. Die Bank muss

dann darlegen, dass die Deckungslücke

zwischen Bankforderung und dem

realisierbaren Wert der Sicherheiten einen

Umfang erreicht hat, der

Sicherungsinteresse der Bank tangiert. Dies

ist bei einer geschätzten Deckungslücke von

mehr als 15% anzunehmen.

Es gilt, Strategien zu finden, eine

Nachbesicherung abzuwehren oder eine

alternative Lösung zu finden. Hierzu

benötigen Sie fachkundigen Rat.

Weitere interessante Artikel unter

www.immobankrecht.de

Ergibt sich dieses Problem, sollte umgehend gehandelt werden. Im

Regelfall besteht eine grundbuchrechtliche Absicherung bei

Immobilienkrediten, so dass die Bank zeitnah vollstrecken kann. Das

gilt es zu verhindern. Nehmen Sie hierfür die Unterstützung eines

Rechtsanwalts in Anspruch.


Kanzlei ImmoBankrecht

Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht,

Immobilienrecht

Dr. Sabine Haselbauer

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

MSc. Real Estate Management

Bundesallee 185, 10717 Berlin

Tel: 030 296 73 460

Fax: 030 863 14 371

info@immobankrecht.de

Web: www.immobankrecht.de

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