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Personenrecht-HS18-Folien-Teil1

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Rechtswissenschaftliches Institut

Personenrecht

HS 2018

Gruppe 3 (Prof. Dr. Tanja Domej)


Rechtswissenschaftliches Institut

I. Einführung

Seite 2


Rechtswissenschaftliches Institut

Ein einfaches Rechtsproblem

Fall 0: Der zwölfjährige A bestellt im Internet bei der

X-AG einen MP3-Player zum Preis von 200 Fr. Das

Gerät wird am 1.9. von der Post geliefert.

Wie ist die Rechtslage?

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Rechtswissenschaftliches Institut

Einsichten aus einem einfachen Privatrechtsfall

• Gesetzestext (ZGB, OR): immer dabei haben und

benützen

• Wissen und Können: Vorlesung und Übung

• Literaturhinweise

• Prüfungsvorbereitung

Seite 4


Rechtswissenschaftliches Institut

Einteilung und Inhalt der Vorlesung

Konzentration auf zentrale Fragen:

• Natürliche Person

– Rechtsfähigkeit: Wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein?

– Handlungsfähigkeit: Begründung von Rechten und Pflichten durch

eigenes Handeln

• Schutz der Persönlichkeit

– Schutz vor übermässiger Bindung

– Schutz vor faktischen Eingriffen Dritter

• Juristische Person: Verein und Stiftung (Grundzüge)

• Begleitendes und ergänzendes Selbststudium

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Rechtswissenschaftliches Institut

Gegenstand der Vorlesung: Personenrecht

• Personenrecht im Fallbeispiel

• Funktion des Personenrechts

– Beispiele: Der A-Verein ist Eigentümer eines Autos. B und

C heiraten. D verkauft E seine Uhr. F schlägt die Scheibe

im Haus der G ein, wofür G Schadenersatz verlangt. H

stirbt und I behauptet, sein Erbe zu sein.

– Person als Rechtsadressat

– Personenrecht als «Allgemeiner Teil»

o

o

A-Verein ist Eigentümer des Autos

F schlägt die Scheibe am Haus des G ein, wofür G

Schadenersatz verlangt.

Seite 6


Rechtswissenschaftliches Institut

Einteilung des Personenrechts im ZGB

• Art. 11–49: natürliche Personen

• Art. 52–89a: juristische Personen

• Art. 89b–89c: Sammelvermögen

• Nicht alles, was man als «Personenrecht» ansehen

könnte, ist in ZGB 11–89c geregelt.

Seite 7


Rechtswissenschaftliches Institut

II. Rechtsfähigkeit

Seite 8


Rechtswissenschaftliches Institut

Begriff

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu

haben

Beispiele:

• Die Studentin S ist Eigentümerin eines Computers.

• Das Kleinkind K ist Erbe seines Grossvaters.

• A AG ist Schuldnerin einer Geldforderung.

• Der V-Verein hat ein Bankkonto.

Seite 9


Rechtswissenschaftliches Institut

Natürliche und juristische Personen

ZGB 11:

(1) Rechtsfähig ist jedermann.

(2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken

der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und

Pflichten zu haben.

ZGB 53:

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig,

die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das

Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur

notwendigen Voraussetzung haben. (dazu später mehr)

Seite 10


Rechtswissenschaftliches Institut

Keine Rechtsfähigkeit

• Tiere (vgl. aber ZGB 641a)

• Natur, Umwelt

• Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit

– einfache Gesellschaft

– Erbengemeinschaft

– Familie

Seite 11


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Beginn: vollendete Geburt (ZGB 31 I)

vollständiger Austritt aus dem Mutterleib

Fall 1: V ist Zeuge der Geburt seines ersten Kindes. Dabei

ergeben sich Komplikationen. Durch die Aufregung erleidet

V einen Herzinfarkt und ist auf der Stelle tot. Das Kind

stirbt 15 Minuten später während der Geburt. Zurück

bleiben die Mutter M und die Eltern des V.

Zu allem Überdruss muss sich M jetzt noch mit den Eltern

des V herumschlagen, die nach ZGB 462.2 ein Viertel des

Nachlasses von V begehren – zu Recht?

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Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Rechtsfähigkeit des Nasciturus

– unter Bedingung der Lebendgeburt (ZGB 31 II)

– rückwirkend auf Zeugungszeitpunkt

(= Verschmelzung der Keimzellen)

Fall 1a: Wie Fall 1, doch überlebt das Kind.

Die gierigen Eltern des V wollen nun wieder ein Viertel des

Nachlasses von V. Sie meinen, wer zum Todeszeitpunkt

des Erblassers noch gar nicht existiert habe, könne doch

wohl auch nicht erben.

Seite 13


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Nondum Conceptus (noch nicht gezeugtes Kind)

– keine Rechtsfähigkeit

– aber:

o

o

ZGB 311 III (Entziehung der elterlichen Sorge)

ZGB 480 I (Enterbung eines Zahlungsunfähigen unter

Zuwendung an dessen ungeborene Kinder)

Seite 14


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

Fall 2: V und M versuchen im Wege der in-vitro-

Fertilisation Eltern zu werden. Im Gefrierschrank eines

Facharztes für Fortpflanzungsmedizin befinden sich

daher einige von V befruchtete Einzellen der M. V

stirbt bei einem Autounfall. Danach lässt sich M eine

der Eizellen implantieren. Elf Monate nach dem Tod

des V wird die Tochter T geboren.

Kann T den V beerben?

Seite 15


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Fortpflanzungsmedizin

– Rechtsstellung des Embryo in vitro

o

o

Behandlung wie Nasciturus?

Rückbezug der Rechtsfähigkeit (erst) auf den Zeitpunkt

der Nidation (Einnistung)?

– Vorgaben für Fortpflanzungsmedizin und

Präimplantationsdiagnostik (PID):

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

‣ Neuerungen (insb. PID, Zahl und Aufbewahrung von

Embryonen) seit 1.9.2017

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Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod (ZGB 31 I)

• Nachwirkungen der Persönlichkeit?

– grundsätzlich kein postmortaler Persönlichkeitsschutz

(≠ Pietätsgefühl der Angehörigen)

– vererbliche Rechte: Übergang auf Erben

– Vollmacht über den Tod hinaus: Wirkung für Erben

– Organentnahme, Bestattungsmodalitäten

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Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• absoluter Todeszeitpunkt: (Hirn-)Tod

‣ Orientierung am Stand der medizinischen Wissenschaft

• relativer Todeszeitpunkt (Reihenfolge)

‣ (widerlegbare) Kommorientenvermutung (ZGB 32 II)

Seite 18


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

• Problem Beweis des Todes:

– Beweislast (ZGB 32)

– Beweismittel (ZGB 33 f.)

– sicherer Tod (ZGB 34): Gestaltungsklage gem.

ZGB 42

– Verschollenerklärung (ZGB 35 ff. )

Seite 19


Rechtswissenschaftliches Institut

Beginn und Ende (natürliche Personen)

Fall 3: F unternimmt eine Kreuzfahrt durch die Südsee. Am

1.3.2018 muss das Schiffspersonal feststellen, dass die Kabinentür

von innen verschlossen ist. Da F nicht antwortet, wird die Tür

aufgebrochen. F ist nicht in der Kabine, das Kabinenfenster ist

geöffnet. Seither hat man nichts mehr von ihr gehört.

Ihr Mann M hat kurz darauf F 2 kennen gelernt und möchte sie

heiraten. Die zuständige Zivilstandsbeamtin muss ihm aber

mitteilen, dass er aufgrund des Eintrags im Personenstandsregister

nicht heiraten kann, solange F als noch lebendig gilt.

Was kann M unternehmen?

Seite 20


Rechtswissenschaftliches Institut

III. Handlungsfähigkeit

Seite 21


Rechtswissenschaftliches Institut

Begriff

• Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes

Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu

begründen

Herbeiführung privatrechtlicher Rechtswirkungen

o Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen

(Geschäftsfähigkeit)

o Begründung von Verpflichtungen durch

deliktisches Verhalten (Deliktsfähigkeit)

o Ausübung bestehender subjektiver Rechte

Seite 22


Rechtswissenschaftliches Institut

Handlungsfähigkeit der natürlichen und juristischen

Person

• natürliche Person (ZGB 13):

– Volljährigkeit

und

– Urteilsfähigkeit

• Juristische Person: handelt durch Organe (ZGB 54 f.)

→ Näheres später

Seite 23


Rechtswissenschaftliches Institut

Handlungsunfähige Personen (ZGB 17)

• Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit

– Volljährigkeit: ZGB 14

– Urteilsfähigkeit: ZGB 16

Fall 4: Der zwölfjährige Z kauft ein Aktienpaket; er wirft

die Scheibe des Nachbarhauses mit einem Stein ein.

Der volljährige V hat 2 Promille Blutalkohol und

verschenkt in diesem Zustand einen hohen Geldbetrag.

Seite 24


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkt handlungsunfähige Personen

(ZGB 19 bis 19c)

• Handlungsunfähige

(=

– Minderjährige

– Personen unter umfassender Beistandschaft),

• die urteilsfähig sind

Seite 25


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkt handlungsfähige Personen (ZGB 19d)

• Volljährige,

• deren Handlungsfähigkeit durch erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen beschränkt (aber

nicht aufgehoben) ist

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Rechtswissenschaftliches Institut

Urteilsfähigkeit

• negative Umschreibung in ZGB 16

Urteilsfähigkeit als Normalzustand

• Relativität der Urteilsfähigkeit

– jeweils im konkreten Fall zu beurteilen

– alle erheblichen Umstände sind zu berücksichtigen

Seite 27


Rechtswissenschaftliches Institut

Relativität der Urteilsfähigkeit (I)

• in sachlicher Hinsicht

– Angelegenheiten des täglichen Lebens vs.

– anspruchsvollere Geschäfte bzw. Geschäfte mit

grösseren Auswirkungen

– grosszügigerer Massstab u.U. bei (absolut)

höchstpersönlichen Rechten

Seite 28


Rechtswissenschaftliches Institut

Relativität der Urteilsfähigkeit (II)

• in zeitlicher Hinsicht

– vorübergehend fehlende Urteilsfähigkeit

– vorübergehend vorhandene Urteilsfähigkeit

Seite 29


Rechtswissenschaftliches Institut

Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit

• intellektuelles Moment – Einsichtsfähigkeit,

Willensbildungsfähigkeit

Fähigkeit, die Bedeutung einer Handlung und die

Wirkungen eines Verhaltens abzuschätzen und auf

dieser Grundlage einen vernünftigen Willen zu

bilden

• voluntatives Element – Willensumsetzungsfähigkeit

Fähigkeit, diesem Willen gemäss zu handeln

Seite 30


Rechtswissenschaftliches Institut

Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (I)

• Handlungen grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung

• Handeln durch gesetzlichen Vertreter

Abschluss eines Geschäfts durch den gesetzlichen

Vertreter im Namen des Urteilsunfähigen:

Wirkungen des Geschäfts treten unmittelbar in der

Person des Vertretenen ein

Seite 31


Rechtswissenschaftliches Institut

Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (II)

• ein von einem Urteilsunfähigen selbst geschlossenes

Rechtsgeschäft ist nichtig

– keine Heilung durch nachträgliche Genehmigung

durch den gesetzlichen Vertreter

– keine Heilung durch Zeitablauf (unter Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs)

– (grundsätzlich) kein Gutglaubensschutz

– Nichtigkeit kann von allen Beteiligten geltend

gemacht werden

Seite 32


Rechtswissenschaftliches Institut

Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (III)

• Ausgleichsansprüche

– Herausgabeanspruch (Vindikation) oder Anspruch aus

ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion) hinsichtlich des

Geleisteten möglich

– u.U. Schadenersatzpflicht des Urteilsunfähigen nach OR 54

– u.U. Haftung nach ZGB 19b II

Seite 33


Rechtswissenschaftliches Institut

Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (IV)

• Ausnahmen von Nichtigkeitsfolge kraft spezialgesetzlicher

Anordnung

– ZGB 105.2 und 107.1: Eheschluss

– ZGB 519 I 1: Verfügung von Todes wegen

Seite 34


Rechtswissenschaftliches Institut

Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (V)

• ausnahmsweise: keine Geltendmachung der Nichtigkeit, wenn die

Berufung darauf rechtsmissbräuchlich wäre

• Realakte und ausservertragliche Haftung Urteilsunfähiger

• zur (Kausal-)Haftung für rechtswidriges Verhalten Urteilsunfähiger

vgl. bei der Deliktsfähigkeit

Seite 35


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (I)

• Grundsatz: ZGB 19 I: Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters

– kann formlos erfolgen

– Modalitäten

o ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung im

Voraus

– generell (für eine bestimmte Art von Geschäften)

– individuell (für ein bestimmtes einzelnes Geschäft)

o nachträgliche Genehmigung

Seite 36


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (II)

– bis zur Erklärung des gesetzlichen Vertreters: hinkendes

Rechtsgeschäft („negotium claudicans“)

– Vertragspartner kann angemessene Frist ansetzen oder

ansetzen lassen, nach deren ungenütztem Ablauf er frei

wird

– bei Ausbleiben der Zustimmung

o Rechtsgeschäft nichtig

o Rückforderung vollzogener Leistungen

o Grenzen der Haftung der handlungsunfähigen Person

(ZGB 19b I)

Seite 37


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (III)

• Erlangung unentgeltlicher Vorteile

(ZGB 19 II, 1. Alternative)

– keinerlei Belastung (blosse Vorteilhaftigkeit des

Geschäfts genügt nicht)

– vgl. auch OR 241: Einsprache des gesetzlichen

Vertreters

Fall 5: Tante T schenkt ihrer 14-jährigen Nichte N ein Pferd,

dessen Haltung monatlich Kosten von etwa 1300 Fr.

verursacht. Die Eltern von N sind nicht einverstanden.

Ist die Schenkung wirksam?

Seite 38


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (IV)

• Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (ZGB

19 II, 2. Alternative)

Fall 6: Die zwölfjährige R besucht ihre kranke Grossmutter, um

ihr Kuchen und Wein mitzubringen. Ihre Mutter gibt ihr 100 Fr.

mit. Davon kauft R Kuchen und Wein und eine Fahrkarte bei

der SBB, um zur Grossmutter zu gelangen.

Sind die Verträge wirksam zustande gekommen?

Seite 39


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (V)

• Höchstpersönliche Rechte (ZGB 19c)

– Rechte, die mit der Person ihres Trägers unmittelbar

verbunden sind (Wertungsfrage)

– grundsätzlich vertretungsfeindlich

– aber: Unterscheidung absolut/relativ höchstpersönliche

Rechte; weitere Differenzierungen

– Unterscheidung zwischen absolut und relativ

höchstpersönlichen Rechten nach wertenden

Gesichtspunkten

Seite 40


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VI)

• absolut höchstpersönliche Rechte:

– vertretungsfeindlich (können nicht durch den gesetzlichen

Vertreter ausgeübt werden, auch wenn der Berechtigte

urteilsunfähig ist)

– urteilsfähiger Berechtiger kann grundsätzlich alleine

handeln

– im Interesse des Berechtigten im Zweifel keine allzu

hohen Ansprüche an Urteilsfähigkeit

– ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich

Seite 41


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VII)

• relativ höchstpersönliche Rechte (bedingt vertretungsfähige

höchstpersönliche Rechte):

– können durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt

werden, wenn der Berechtigte urteilsunfähig ist

– urteilsfähiger Berechtigter kann grundsätzlich alleine

handeln

– ggf. gleichzeitiges Handeln des urteilsfähigen

Berechtigten und des gesetzlichen Vertreters erforderlich

Seite 42


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VIII)

Fall 7: Die 13-jährige K hat sich in einem Gymnastikkurs eine

Rückenverletzung zugezogen. Sie kommt mit ihrer Mutter M in

die Osteopathiepraxis des B. B schlägt eine so genannte endorektale

Rückbildung vor und erklärt K und M die Vorgehensweise

und die Risiken genau. Nach Einwilligung der M beginnt

B mit dem Eingriff. K wehrt sich, schreit wie am Spiess und

fleht B an, die Behandlung zu beenden.

Muss B die Behandlung beenden?

Seite 43


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (IX)

• Freies Vermögen (ZGB 321, 409)

Fall 8: Die zwölfjährige R besucht ihre kranke Grossmutter, um

ihr Kuchen und Wein mitzubringen. Die Grossmutter schenkt

ihr 100 Fr. Auf der Rückreise kauft sie sich um das Geld bei N

ein Natel.

Rs Mutter M fordert die 100 Fr. von N zurück – zu Recht?

Seite 44


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (X)

• Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen (ZGB 323)

Fall 9: Der 17-jährige Arbeiter A verdient im Monat 3'000 Fr.

Die Arbeit hat er mit Zustimmung seiner Eltern angenommen

und übt sie seit vier Monaten aus. Ohne Zustimmung seiner

Eltern mietet er eine Wohnung (Miete: 1.000 Fr).

Ist der Mietvertrag wirksam zustande gekommen?

Seite 45


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (I)

• Grundsatz: ZGB 19 III; massgeblich ist (konkrete)

Urteilsfähigkeit

• Haftung des «Familienhaupts» nach ZGB 333

Fall 10: V lässt seinen sechsjährigen Sohn S mit seiner

geladenen Waffe spielen. Gleich schiesst S die Scheibe des

Nachbarhauses ein. Der Nachbar N – Eigentümer dieses

Hauses – will Schadenersatz geltend machen.

Hat N einen Schadenersatzanspruch?

Seite 46


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (II)

• Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen (OR 54 I)

Fall 10a (Variante): V ist pleite. S hat aber von seiner

Grossmutter 1 Mio. Fr. geerbt.

Seite 47


Rechtswissenschaftliches Institut

Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (III)

• Haftung bei schuldhaft herbeigeführter vorübergehender

Urteilsunfähigkeit (OR 54 II).

Fall 11: Die 17-jährige A betrinkt sich am Freitagabend im

Kreis ihrer Kolleginnen an der Seepromenade mit Alcopops. Im

Vollrausch zerschlägt A eine Flasche und fügt dem zufällig

vorbeigehenden Passanten P eine Schnittwunde zu.

Hat P einen Schadenersatzanspruch gegen A?

Seite 48


Rechtswissenschaftliches Institut

IV. Verwandtschaft, Wohnsitz/Heimat, Name

→ Selbststudium!

Seite 49

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