Personenrecht-HS18-Folien-Teil1
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Rechtswissenschaftliches Institut
Personenrecht
HS 2018
Gruppe 3 (Prof. Dr. Tanja Domej)
Rechtswissenschaftliches Institut
I. Einführung
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Rechtswissenschaftliches Institut
Ein einfaches Rechtsproblem
Fall 0: Der zwölfjährige A bestellt im Internet bei der
X-AG einen MP3-Player zum Preis von 200 Fr. Das
Gerät wird am 1.9. von der Post geliefert.
Wie ist die Rechtslage?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Einsichten aus einem einfachen Privatrechtsfall
• Gesetzestext (ZGB, OR): immer dabei haben und
benützen
• Wissen und Können: Vorlesung und Übung
• Literaturhinweise
• Prüfungsvorbereitung
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Rechtswissenschaftliches Institut
Einteilung und Inhalt der Vorlesung
Konzentration auf zentrale Fragen:
• Natürliche Person
– Rechtsfähigkeit: Wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein?
– Handlungsfähigkeit: Begründung von Rechten und Pflichten durch
eigenes Handeln
• Schutz der Persönlichkeit
– Schutz vor übermässiger Bindung
– Schutz vor faktischen Eingriffen Dritter
• Juristische Person: Verein und Stiftung (Grundzüge)
• Begleitendes und ergänzendes Selbststudium
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Rechtswissenschaftliches Institut
Gegenstand der Vorlesung: Personenrecht
• Personenrecht im Fallbeispiel
• Funktion des Personenrechts
– Beispiele: Der A-Verein ist Eigentümer eines Autos. B und
C heiraten. D verkauft E seine Uhr. F schlägt die Scheibe
im Haus der G ein, wofür G Schadenersatz verlangt. H
stirbt und I behauptet, sein Erbe zu sein.
– Person als Rechtsadressat
– Personenrecht als «Allgemeiner Teil»
o
o
A-Verein ist Eigentümer des Autos
F schlägt die Scheibe am Haus des G ein, wofür G
Schadenersatz verlangt.
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Rechtswissenschaftliches Institut
Einteilung des Personenrechts im ZGB
• Art. 11–49: natürliche Personen
• Art. 52–89a: juristische Personen
• Art. 89b–89c: Sammelvermögen
• Nicht alles, was man als «Personenrecht» ansehen
könnte, ist in ZGB 11–89c geregelt.
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Rechtswissenschaftliches Institut
II. Rechtsfähigkeit
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Rechtswissenschaftliches Institut
Begriff
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu
haben
Beispiele:
• Die Studentin S ist Eigentümerin eines Computers.
• Das Kleinkind K ist Erbe seines Grossvaters.
• A AG ist Schuldnerin einer Geldforderung.
• Der V-Verein hat ein Bankkonto.
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Rechtswissenschaftliches Institut
Natürliche und juristische Personen
ZGB 11:
(1) Rechtsfähig ist jedermann.
(2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken
der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und
Pflichten zu haben.
ZGB 53:
Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig,
die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das
Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur
notwendigen Voraussetzung haben. (dazu später mehr)
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Rechtswissenschaftliches Institut
Keine Rechtsfähigkeit
• Tiere (vgl. aber ZGB 641a)
• Natur, Umwelt
• Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit
– einfache Gesellschaft
– Erbengemeinschaft
– Familie
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Beginn: vollendete Geburt (ZGB 31 I)
vollständiger Austritt aus dem Mutterleib
Fall 1: V ist Zeuge der Geburt seines ersten Kindes. Dabei
ergeben sich Komplikationen. Durch die Aufregung erleidet
V einen Herzinfarkt und ist auf der Stelle tot. Das Kind
stirbt 15 Minuten später während der Geburt. Zurück
bleiben die Mutter M und die Eltern des V.
Zu allem Überdruss muss sich M jetzt noch mit den Eltern
des V herumschlagen, die nach ZGB 462.2 ein Viertel des
Nachlasses von V begehren – zu Recht?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Rechtsfähigkeit des Nasciturus
– unter Bedingung der Lebendgeburt (ZGB 31 II)
– rückwirkend auf Zeugungszeitpunkt
(= Verschmelzung der Keimzellen)
Fall 1a: Wie Fall 1, doch überlebt das Kind.
Die gierigen Eltern des V wollen nun wieder ein Viertel des
Nachlasses von V. Sie meinen, wer zum Todeszeitpunkt
des Erblassers noch gar nicht existiert habe, könne doch
wohl auch nicht erben.
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Nondum Conceptus (noch nicht gezeugtes Kind)
– keine Rechtsfähigkeit
– aber:
o
o
ZGB 311 III (Entziehung der elterlichen Sorge)
ZGB 480 I (Enterbung eines Zahlungsunfähigen unter
Zuwendung an dessen ungeborene Kinder)
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
Fall 2: V und M versuchen im Wege der in-vitro-
Fertilisation Eltern zu werden. Im Gefrierschrank eines
Facharztes für Fortpflanzungsmedizin befinden sich
daher einige von V befruchtete Einzellen der M. V
stirbt bei einem Autounfall. Danach lässt sich M eine
der Eizellen implantieren. Elf Monate nach dem Tod
des V wird die Tochter T geboren.
Kann T den V beerben?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Fortpflanzungsmedizin
– Rechtsstellung des Embryo in vitro
o
o
Behandlung wie Nasciturus?
Rückbezug der Rechtsfähigkeit (erst) auf den Zeitpunkt
der Nidation (Einnistung)?
– Vorgaben für Fortpflanzungsmedizin und
Präimplantationsdiagnostik (PID):
Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
‣ Neuerungen (insb. PID, Zahl und Aufbewahrung von
Embryonen) seit 1.9.2017
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod (ZGB 31 I)
• Nachwirkungen der Persönlichkeit?
– grundsätzlich kein postmortaler Persönlichkeitsschutz
(≠ Pietätsgefühl der Angehörigen)
– vererbliche Rechte: Übergang auf Erben
– Vollmacht über den Tod hinaus: Wirkung für Erben
– Organentnahme, Bestattungsmodalitäten
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• absoluter Todeszeitpunkt: (Hirn-)Tod
‣ Orientierung am Stand der medizinischen Wissenschaft
• relativer Todeszeitpunkt (Reihenfolge)
‣ (widerlegbare) Kommorientenvermutung (ZGB 32 II)
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
• Problem Beweis des Todes:
– Beweislast (ZGB 32)
– Beweismittel (ZGB 33 f.)
– sicherer Tod (ZGB 34): Gestaltungsklage gem.
ZGB 42
– Verschollenerklärung (ZGB 35 ff. )
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beginn und Ende (natürliche Personen)
Fall 3: F unternimmt eine Kreuzfahrt durch die Südsee. Am
1.3.2018 muss das Schiffspersonal feststellen, dass die Kabinentür
von innen verschlossen ist. Da F nicht antwortet, wird die Tür
aufgebrochen. F ist nicht in der Kabine, das Kabinenfenster ist
geöffnet. Seither hat man nichts mehr von ihr gehört.
Ihr Mann M hat kurz darauf F 2 kennen gelernt und möchte sie
heiraten. Die zuständige Zivilstandsbeamtin muss ihm aber
mitteilen, dass er aufgrund des Eintrags im Personenstandsregister
nicht heiraten kann, solange F als noch lebendig gilt.
Was kann M unternehmen?
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Rechtswissenschaftliches Institut
III. Handlungsfähigkeit
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Rechtswissenschaftliches Institut
Begriff
• Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes
Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu
begründen
Herbeiführung privatrechtlicher Rechtswirkungen
o Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen
(Geschäftsfähigkeit)
o Begründung von Verpflichtungen durch
deliktisches Verhalten (Deliktsfähigkeit)
o Ausübung bestehender subjektiver Rechte
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Rechtswissenschaftliches Institut
Handlungsfähigkeit der natürlichen und juristischen
Person
• natürliche Person (ZGB 13):
– Volljährigkeit
und
– Urteilsfähigkeit
• Juristische Person: handelt durch Organe (ZGB 54 f.)
→ Näheres später
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Rechtswissenschaftliches Institut
Handlungsunfähige Personen (ZGB 17)
• Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit
– Volljährigkeit: ZGB 14
– Urteilsfähigkeit: ZGB 16
Fall 4: Der zwölfjährige Z kauft ein Aktienpaket; er wirft
die Scheibe des Nachbarhauses mit einem Stein ein.
Der volljährige V hat 2 Promille Blutalkohol und
verschenkt in diesem Zustand einen hohen Geldbetrag.
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkt handlungsunfähige Personen
(ZGB 19 bis 19c)
• Handlungsunfähige
(=
– Minderjährige
– Personen unter umfassender Beistandschaft),
• die urteilsfähig sind
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkt handlungsfähige Personen (ZGB 19d)
• Volljährige,
• deren Handlungsfähigkeit durch erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen beschränkt (aber
nicht aufgehoben) ist
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Rechtswissenschaftliches Institut
Urteilsfähigkeit
• negative Umschreibung in ZGB 16
Urteilsfähigkeit als Normalzustand
• Relativität der Urteilsfähigkeit
– jeweils im konkreten Fall zu beurteilen
– alle erheblichen Umstände sind zu berücksichtigen
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Rechtswissenschaftliches Institut
Relativität der Urteilsfähigkeit (I)
• in sachlicher Hinsicht
– Angelegenheiten des täglichen Lebens vs.
– anspruchsvollere Geschäfte bzw. Geschäfte mit
grösseren Auswirkungen
– grosszügigerer Massstab u.U. bei (absolut)
höchstpersönlichen Rechten
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Rechtswissenschaftliches Institut
Relativität der Urteilsfähigkeit (II)
• in zeitlicher Hinsicht
– vorübergehend fehlende Urteilsfähigkeit
– vorübergehend vorhandene Urteilsfähigkeit
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Rechtswissenschaftliches Institut
Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit
• intellektuelles Moment – Einsichtsfähigkeit,
Willensbildungsfähigkeit
Fähigkeit, die Bedeutung einer Handlung und die
Wirkungen eines Verhaltens abzuschätzen und auf
dieser Grundlage einen vernünftigen Willen zu
bilden
• voluntatives Element – Willensumsetzungsfähigkeit
Fähigkeit, diesem Willen gemäss zu handeln
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Rechtswissenschaftliches Institut
Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (I)
• Handlungen grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung
• Handeln durch gesetzlichen Vertreter
Abschluss eines Geschäfts durch den gesetzlichen
Vertreter im Namen des Urteilsunfähigen:
Wirkungen des Geschäfts treten unmittelbar in der
Person des Vertretenen ein
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Rechtswissenschaftliches Institut
Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (II)
• ein von einem Urteilsunfähigen selbst geschlossenes
Rechtsgeschäft ist nichtig
– keine Heilung durch nachträgliche Genehmigung
durch den gesetzlichen Vertreter
– keine Heilung durch Zeitablauf (unter Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs)
– (grundsätzlich) kein Gutglaubensschutz
– Nichtigkeit kann von allen Beteiligten geltend
gemacht werden
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Rechtswissenschaftliches Institut
Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (III)
• Ausgleichsansprüche
– Herausgabeanspruch (Vindikation) oder Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion) hinsichtlich des
Geleisteten möglich
– u.U. Schadenersatzpflicht des Urteilsunfähigen nach OR 54
– u.U. Haftung nach ZGB 19b II
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Rechtswissenschaftliches Institut
Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (IV)
• Ausnahmen von Nichtigkeitsfolge kraft spezialgesetzlicher
Anordnung
– ZGB 105.2 und 107.1: Eheschluss
– ZGB 519 I 1: Verfügung von Todes wegen
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Rechtswissenschaftliches Institut
Folgen mangelnder Urteilsfähigkeit (V)
• ausnahmsweise: keine Geltendmachung der Nichtigkeit, wenn die
Berufung darauf rechtsmissbräuchlich wäre
• Realakte und ausservertragliche Haftung Urteilsunfähiger
• zur (Kausal-)Haftung für rechtswidriges Verhalten Urteilsunfähiger
vgl. bei der Deliktsfähigkeit
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (I)
• Grundsatz: ZGB 19 I: Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters
– kann formlos erfolgen
– Modalitäten
o ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung im
Voraus
– generell (für eine bestimmte Art von Geschäften)
– individuell (für ein bestimmtes einzelnes Geschäft)
o nachträgliche Genehmigung
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (II)
– bis zur Erklärung des gesetzlichen Vertreters: hinkendes
Rechtsgeschäft („negotium claudicans“)
– Vertragspartner kann angemessene Frist ansetzen oder
ansetzen lassen, nach deren ungenütztem Ablauf er frei
wird
– bei Ausbleiben der Zustimmung
o Rechtsgeschäft nichtig
o Rückforderung vollzogener Leistungen
o Grenzen der Haftung der handlungsunfähigen Person
(ZGB 19b I)
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (III)
• Erlangung unentgeltlicher Vorteile
(ZGB 19 II, 1. Alternative)
– keinerlei Belastung (blosse Vorteilhaftigkeit des
Geschäfts genügt nicht)
– vgl. auch OR 241: Einsprache des gesetzlichen
Vertreters
Fall 5: Tante T schenkt ihrer 14-jährigen Nichte N ein Pferd,
dessen Haltung monatlich Kosten von etwa 1300 Fr.
verursacht. Die Eltern von N sind nicht einverstanden.
Ist die Schenkung wirksam?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (IV)
• Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (ZGB
19 II, 2. Alternative)
Fall 6: Die zwölfjährige R besucht ihre kranke Grossmutter, um
ihr Kuchen und Wein mitzubringen. Ihre Mutter gibt ihr 100 Fr.
mit. Davon kauft R Kuchen und Wein und eine Fahrkarte bei
der SBB, um zur Grossmutter zu gelangen.
Sind die Verträge wirksam zustande gekommen?
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (V)
• Höchstpersönliche Rechte (ZGB 19c)
– Rechte, die mit der Person ihres Trägers unmittelbar
verbunden sind (Wertungsfrage)
– grundsätzlich vertretungsfeindlich
– aber: Unterscheidung absolut/relativ höchstpersönliche
Rechte; weitere Differenzierungen
– Unterscheidung zwischen absolut und relativ
höchstpersönlichen Rechten nach wertenden
Gesichtspunkten
Seite 40
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VI)
• absolut höchstpersönliche Rechte:
– vertretungsfeindlich (können nicht durch den gesetzlichen
Vertreter ausgeübt werden, auch wenn der Berechtigte
urteilsunfähig ist)
– urteilsfähiger Berechtiger kann grundsätzlich alleine
handeln
– im Interesse des Berechtigten im Zweifel keine allzu
hohen Ansprüche an Urteilsfähigkeit
– ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
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Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VII)
• relativ höchstpersönliche Rechte (bedingt vertretungsfähige
höchstpersönliche Rechte):
– können durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt
werden, wenn der Berechtigte urteilsunfähig ist
– urteilsfähiger Berechtigter kann grundsätzlich alleine
handeln
– ggf. gleichzeitiges Handeln des urteilsfähigen
Berechtigten und des gesetzlichen Vertreters erforderlich
Seite 42
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (VIII)
Fall 7: Die 13-jährige K hat sich in einem Gymnastikkurs eine
Rückenverletzung zugezogen. Sie kommt mit ihrer Mutter M in
die Osteopathiepraxis des B. B schlägt eine so genannte endorektale
Rückbildung vor und erklärt K und M die Vorgehensweise
und die Risiken genau. Nach Einwilligung der M beginnt
B mit dem Eingriff. K wehrt sich, schreit wie am Spiess und
fleht B an, die Behandlung zu beenden.
Muss B die Behandlung beenden?
Seite 43
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (IX)
• Freies Vermögen (ZGB 321, 409)
Fall 8: Die zwölfjährige R besucht ihre kranke Grossmutter, um
ihr Kuchen und Wein mitzubringen. Die Grossmutter schenkt
ihr 100 Fr. Auf der Rückreise kauft sie sich um das Geld bei N
ein Natel.
Rs Mutter M fordert die 100 Fr. von N zurück – zu Recht?
Seite 44
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Geschäftsfähigkeit (X)
• Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen (ZGB 323)
Fall 9: Der 17-jährige Arbeiter A verdient im Monat 3'000 Fr.
Die Arbeit hat er mit Zustimmung seiner Eltern angenommen
und übt sie seit vier Monaten aus. Ohne Zustimmung seiner
Eltern mietet er eine Wohnung (Miete: 1.000 Fr).
Ist der Mietvertrag wirksam zustande gekommen?
Seite 45
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (I)
• Grundsatz: ZGB 19 III; massgeblich ist (konkrete)
Urteilsfähigkeit
• Haftung des «Familienhaupts» nach ZGB 333
Fall 10: V lässt seinen sechsjährigen Sohn S mit seiner
geladenen Waffe spielen. Gleich schiesst S die Scheibe des
Nachbarhauses ein. Der Nachbar N – Eigentümer dieses
Hauses – will Schadenersatz geltend machen.
Hat N einen Schadenersatzanspruch?
Seite 46
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (II)
• Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen (OR 54 I)
Fall 10a (Variante): V ist pleite. S hat aber von seiner
Grossmutter 1 Mio. Fr. geerbt.
Seite 47
Rechtswissenschaftliches Institut
Beschränkte Handlungsunfähigkeit – Deliktsfähigkeit (III)
• Haftung bei schuldhaft herbeigeführter vorübergehender
Urteilsunfähigkeit (OR 54 II).
Fall 11: Die 17-jährige A betrinkt sich am Freitagabend im
Kreis ihrer Kolleginnen an der Seepromenade mit Alcopops. Im
Vollrausch zerschlägt A eine Flasche und fügt dem zufällig
vorbeigehenden Passanten P eine Schnittwunde zu.
Hat P einen Schadenersatzanspruch gegen A?
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Rechtswissenschaftliches Institut
IV. Verwandtschaft, Wohnsitz/Heimat, Name
→ Selbststudium!
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