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Rechtssicherheit ohne Staat? - Moritz Renner

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Handelsverträge“ (Bonell 2005). Auf der einen Seite wird so der Einfluss staatlicher<br />

Rechtssysteme auf die Vertragsgestaltung deutlich reduziert – nicht zuletzt auch deshalb, weil<br />

die Parteien äußerst detaillierte Vertragswerke erstellen können, die von vornherein wenig<br />

14<br />

Raum für den Rückgriff auf das anwendbare Recht lassen.<br />

Auf der anderen Seite aber wurde in den von Sosa untersuchten internationalen<br />

Handelsstreitigkeiten vergleichsweise häufig nationales Recht von den Schiedsrichtern<br />

angewandt. Darüber hinaus hielten sich die Schiedsrichter streng an zwingendes nationales<br />

und internationales Recht (ius cogens), da die Missachtung solcher zwingender Rechtssätze<br />

nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung<br />

ausländischer Schiedssprüche von 1958 zur Unvollstreckbarkeit des Schiedsspruches führt<br />

(Redfern/Hunter 2004). Jeder Schiedsspruch, der unter der Ägide der ICC ergeht, wird in<br />

einem abschließenden Überprüfungsverfahren vom Schiedsgerichtshof der ICC auf seine<br />

Vollstreckbarkeit hin überprüft (Derains/Schwartz 2005). Rechtsquellen, die typischerweise<br />

der autonomen lex mercatoria zugerechnet werden, wie allgemeine Rechtsgrundsätze und<br />

Handelsbräuche (Berger 2001; Zumbansen 2002) dienten in den untersuchten<br />

Routineschiedsverfahren meist nur der Ergänzung anderer Rechtsquellen wie des Vertrags<br />

selbst, nationalen und internationalen Rechts sowie des Ermessens der Schiedsrichter. Die von<br />

Sosa analysierten Schiedssprüche beruhen im Ergebnis auf den Vorschriften des nationalen<br />

Privatrechts ebenso wie auf komplexen Verträgen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und<br />

Handelsbräuchen (Sosa 2007).<br />

Beim Vergleich von Schiedsverfahren mit Verfahren vor den staatlichen Gerichten (Benson<br />

1999) scheint der entscheidende Vorteil von Routineschiedsverfahren dementsprechend<br />

weniger in der Anwendung eines genuin transnationalen Normencorpus (Zumbansen 2002,<br />

2006) zu liegen als in der pragmatischen Kombination unterschiedlicher Mechanismen zur<br />

Sicherstellung der Transaktionssicherheit wie auch der Integration nicht-juristischen<br />

Sachverstands. So können besonders interessengerechte Lösungen für Kooperationsprobleme

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