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Gesetesänderungen
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Kurze Erklärung zur Änderung des zweiten Gesetzesentwurfes IFSG vom
29.4.20
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§5 Epidemische Lage wurde am 29.3.20 ausgerufen
„Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die
Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
Covid 19 wurde aufgenommen als Meldepflichtige Krankheit
Meldepflicht galt bislang nur beim direkten Auftreten einer Erkrankung jetzt soll laut
§6 Abs 5. (schon der Verdacht einer bedrohlichen Erkrankung, die Erkrankung sowie
das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, gemeldet werden
Herr Spahn sagt es wird keine Impfpflicht geben, weil ja so viele für eine
freiwillige Impfung (auch für Covid 19) sind. Er lügt denn im neuen 2.
Gesetzentwurf vom 29.4 20 ist sie bereits verankert.
§ 20- Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe
Abs.(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(jetzt ohne Zustimmung des Bundesrates, da epidemische Lage) anzuordnen, dass bedrohte
Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren
Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen
oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können
durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten
§ 29 Beobachtung
erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu
dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung
bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.
(2) , soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie
sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von
ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten.
(3) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 (jetzt auch Krankheitsverdächtige), kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
(4) „Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person,
die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen
getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines
bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr
übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden
kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme( jeweilige Verordnung der Länder)
gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll
oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch
eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr
übertragen kann.“
Das bedeutet: Wer keine natürliche Immunität oder Immunität durch Impfung
nachweisen kann verliert seine Grundrechte.
Das ist also keine Impfpflicht oder die ultimative Impfpflicht.???
(5) Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.
(6) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Man kann also von Abs.6 befreit werden, wenn man Absatz 4 erfüllt!
Bedenkt bitte der Impfstoff zu Covid 19 wird bereits getestet und wir befinden
uns in der epidemischen Lage!
Ob nun Impfkritisch oder nicht, dass sollte nun jeder begreifen!
Dieses zweite Gesetz soll am 15.5.2020, also bereits in 2 Wochen !!! verabschiedet
werden.
Wacht auf!