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Gesetesänderungen

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Kurze Erklärung zur Änderung des zweiten Gesetzesentwurfes IFSG vom

29.4.20

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§5 Epidemische Lage wurde am 29.3.20 ausgerufen

„Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen

Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die

Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen

werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

Covid 19 wurde aufgenommen als Meldepflichtige Krankheit

Meldepflicht galt bislang nur beim direkten Auftreten einer Erkrankung jetzt soll laut

§6 Abs 5. (schon der Verdacht einer bedrohlichen Erkrankung, die Erkrankung sowie

das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, gemeldet werden

Herr Spahn sagt es wird keine Impfpflicht geben, weil ja so viele für eine

freiwillige Impfung (auch für Covid 19) sind. Er lügt denn im neuen 2.

Gesetzentwurf vom 29.4 20 ist sie bereits verankert.

§ 20- Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen

Prophylaxe

Abs.(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(jetzt ohne Zustimmung des Bundesrates, da epidemische Lage) anzuordnen, dass bedrohte

Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen

Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren

Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen

oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können

durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an

anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt

entsprechend.

§ 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider

festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder

Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen

Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten

§ 29 Beobachtung

erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu

dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten

§ 30 Quarantäne

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot

Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung

bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.


(2) , soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten

erforderlich ist; kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie

sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von

ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten

Bedingungen zu betreten.

(3) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 (jetzt auch Krankheitsverdächtige), kann die

zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen

beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte

Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

(4) „Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1

und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person,

die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen

getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines

bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr

übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden

kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme( jeweilige Verordnung der Länder)

gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll

oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch

eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis

nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr

übertragen kann.“

Das bedeutet: Wer keine natürliche Immunität oder Immunität durch Impfung

nachweisen kann verliert seine Grundrechte.

Das ist also keine Impfpflicht oder die ultimative Impfpflicht.???

(5) Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.

(6) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des

Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der

Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Man kann also von Abs.6 befreit werden, wenn man Absatz 4 erfüllt!

Bedenkt bitte der Impfstoff zu Covid 19 wird bereits getestet und wir befinden

uns in der epidemischen Lage!

Ob nun Impfkritisch oder nicht, dass sollte nun jeder begreifen!

Dieses zweite Gesetz soll am 15.5.2020, also bereits in 2 Wochen !!! verabschiedet

werden.

Wacht auf!

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