Zusammenarbeitsvertrag 2019
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ZUSAMMENARBEITSVERTRAG
zwischen
Golf Lipperswil AG
Golf Club Lipperswil
- 2 -
ZUSAMMENARBEITSVERTRAG
zwischen
Golf Lipperswil AG
Golf Club Lipperswil
INHALTSVERZEICHNIS
zur Vereinbarung betreffend die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch den
GOLF CLUB LIPPERSWIL und ihre Zusammenarbeit vom 8.12.2007 (Überarbeitung
August 2019)
Artikel Gegenstand Seiten
PRÄAMBEL 1 f.
Vereinbarungen 2 - 14
Art. 1 Leitbild 2 f.
Art. 2
Hauptverpflichtungen für die Nutzung der GOLFANLAGE
LIPPERSWIL
3
Art. 2, Ziffer 1 Verpflichtungen der AG 3
Art. 2, Ziffer 2 Verpflichtungen des CLUBS 3
Art. 3 Vertretungsverhältnisse 3 f.
Art. 3, Ziffer 1 Vertretung der MITGLIEDER durch den CLUB 3 f.
- 3 -
Art. 3, Ziffer 2 Bezeichnung der vertretenden Organe 4
Art. 4
Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN, Erwerb der Mitgliedschaft
beim CLUB
4 - 9
Art. 4, Ziffer 1 Kategorien von SPIELBERECHTIGUNGEN 4
Art., 4 Ziffer 2 Erwerb von SPIELBERECHTIGUNG und Mitgliedschaft 4
Art. 4, Ziffer 3
Art. 4, Ziffer 4
Aufnahmeverfahren, Bildung eines gemeinsamen Koordinationsausschusses
Vergütung für Erteilung und Ausübung der SPIELBERECH-
TIGUNGEN
4 f.
5 f.
Art. 4, Ziffer 4, lit. a) EINTRITTSGEBÜHREN 5
Art. 4, Ziffer 4, lit. b) JAHRESGEBÜHREN 5 f.
Art. 4, Ziffer 4, lit. c) Inkasso und Haftung 6
Art. 4, Ziffer 5 Wechsel der Kategorie der SPIELBERECHTIGUNG 6
Art. 4, Ziffer 5, lit. a) Upgrades 6
Art. 4, Ziffer 5
lit. b)
Übertrittsregelung für Nachwuchsspieler 6
Art. 4, Ziffer 5, lit. c) Andere Wechsel 6
Art. 4, Ziffer 6
Verzicht auf SPIELBERECHTIGUNG, Übertragbarkeit und
Vererblichkeit der SPIELBERECHTIGUNG
7 f.
Art. 4, Ziffer 6, lit. a) Verzicht und Übertragbarkeit 7
Art. 4, Ziffer 6, lit. b) Vererblichkeit der DAUER-SPIELBERECHTIGUNG 7 f.
Art. 4, Ziffer 7
Art. 4, Ziffer 7, lit. a)
Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG, Folgen
der Ausschliessung aus dem CLUB bei Disziplinarfällen
bei Nichterfüllung von vertraglichen und statutarischen
Verpflichtungen, insbesondere auch von Zahlungsverpflichtungen
8 f.
8
Art. 4, Ziffer 7, lit. b) bei Disziplinarfällen 8
Art. 4, Ziffer 7, lit. c) Verfahren 8 f.
Art. 4, Ziffer 7, lit. d) Konsequenzen 9
Art. 5 Mitgliederbeiträge an den CLUB 9
Art. 5, Ziffer 1 Jahresbeitrag 9
Art. 5, Ziffer 2 SWISS GOLF-Beitrag 9
Art. 5, Ziffer 3
Verbindlichkeiten CLUB
Art. 6 Clubadministration 9
Art. 6, Ziffer 1 Rechnungsstellung und Inkasso 9
Art. 6, Ziffer 2
Mitglieder- und Handicap-Verwaltung, SWISS GOLF-
Ausweise und CLUB-Korrespondenz
9
Art. 6, Ziffer 3 Durchführung und Verwaltung von Turnieren 9
Art. 7 Clubveranstaltungen 9 f.
Art. 7, Ziffer 1
Grundsatz der Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch
den CLUB
9
- 4 -
Art. 7, Ziffer 2 Terminkalender, Festlegung der Termine 9
Art. 7, Ziffer 3
Art. 7, Ziffer 4
Art. 7, Ziffer 5
Art. 7, Ziffer 6
Verwaltung der Clubturniere durch AG, Durchführung von
SWISS GOLF-Turnieren durch AG, Unterstützung durch
CLUB
Entschädigungen des CLUBS an AG für Clubveranstaltungen,
Sponsoringvereinbarungen und Einladungsturniere
Vergütungen der SWISS GOLF und anderer Einrichtungen
für Juniorenförderung
Entschädigungen der SWISS GOLF für SWISS GOLF-
Turniere
Art. 8 Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL 10 f.
Art. 8, Ziffer 1 Unterhalts- und Betriebspflicht der AG 10
Art. 8, Ziffer 2 Betriebshaftpflicht-Versicherung 10
Art. 8, Ziffer 3
Öffnungszeiten, Beschränkung des Spielbetriebes, vorübergehende
Schliessung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL
Art. 8, Ziffer 4 Vergütungen der MITGLIEDER 11
Art. 8, Ziffer 5
Information des CLUBS über Geschäftsgang der AG, Einsichtsrecht
des CLUBS in Jahresrechnung der AG
Art. 8, Ziffer 6 Übertragung Betrieb und Unterhalt an Dritte 11
Art. 9
Clublogo und Website, Software für MITGLIEDER-, Handicap-
und Turnierverwaltung
Art. 9, Ziffer 1 CLUBLOGO 11
Art. 9, Ziffer 2 Nutzungsrecht des CLUBS 11
Art. 9, Ziffer 3 Unterlassungspflicht 11
Art. 9, Ziffer 4 Website 11
Art. 9, Ziffer 5
Gebühren "Swiss Golf Network", Software-Lizenz- und
Wartungskosten
Art.10 Einhaltung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES 12
Art. 10, Ziffer 1
Art. 10, Ziffer 2
Gegenseitige Vollzugspflicht, Entsendungsrecht der AG
von 2 Personen in den Clubvorstand, gegenseitige Auskunftspflicht
Aktiv- und Passivlegitimation von AG, CLUB und MITGLIE-
DERN (Klagerecht)
10
10
10
10
11
11
11 f.
11 f.
Art. 11 Vertragsdauer und Kündigung 12 f.
Art. 11, Ziffer 1 Vertragsdauer, ordentliche Kündigung 12
Art. 11, Ziffer 2 ausserordentliche Vertragsauflösung 12
Art. 11, Ziffer 3 gegenseitige Verpflichtung zu Neuverhandlungen 12 f.
Art. 11, Ziffer 4
Auswirkungen der Kündigung auf die SPIELBERECHTIGUN-
GEN
12
12
13
Art. 12
Änderung, Ergänzung und Übertragung des ZUSAM-
MENARBEITSVERTRAGES
Art. 12, Ziffer 1 Salvatorische Klausel 13
Art. 12, Ziffer 2 Übertragung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES 13
13
- 5 -
Art. 13 Vermittlung und Schiedsgericht 13
Art. 13, Ziffer 1 Vermittlungsversuch 13
Art. 13, Ziffer 2 Schiedsklausel (Einerschiedsgericht), Gerichtsstand 13
Art. 14, Ziffer 1 Weitere Bestimmungen 13 f.
Art. 14, Ziffer 1 Ausschluss einer einfachen Gesellschaft 13 f.
Art. 14, Ziffer 2 Übergangsbestimmungen 14.
Art. 14, Ziffer 3 Anhänge 14
Art. 14, Ziffer 4 Genehmigungsvorbehalt 14
Art. 14, Ziffer 5 Inkrafttreten, Aufhebung Nutzungsvertrag vom 6.8.1999 14
Anhänge:
Anhang 1:
Anhang 2:
Anhang 3:
Anhang 4:
Anhang 5
Mitgliedschaftsprivilegien
Spielrechtskategorien
Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN
Clubveranstaltungen
CLUBLOGO
VEREINBARUNG
zwischen
Golf Lipperswil AG,
Golfpark 1, 8564 Lipperswil, (nachstehend „AG“ genannt),
einerseits,
und
Golf Club Lipperswil,
Golfpark 1, 8564 Lipperswil, (nachstehend „CLUB“ genannt),
andererseits,
AG und CLUB gemeinsam auch „VERTRAGSPARTNER“ genannt,
betreffend
die
NUTZUNG DER GOLFANLAGE LIPPERSWIL
DURCH DEN GOLF CLUB LIPPERSWIL UND IHRE ZUSAMMENARBEIT
(nachstehend "ZUSAMMENARBEITSVERTRAG" genannt)
PRÄAMBEL
a) Die am 26. Oktober 1998, ursprünglich unter der Firma „ClubCorp Golf Lipperswil AG“
mit Sitz in Wäldi TG, gegründete AG ist Besitzerin und Betreiberin der Golfanlage in
Lipperswil, bestehend aus einem 27-Loch-Meisterschaftsplatz („Schwarzebach“, „Burkert“
und „Feldgarten“ mit je 9-Loch), einer Driving Range, weiteren Übungsanlagen,
einem „Clubhaus“ mit öffentlichem Restaurant, Sekretariat, Pro-Shop, Garderoben und
Caddy-Raum sowie den für den Unterhalt und den Gebrauch der Anlage erforderlichen
Einrichtungen und Maschinen (nachstehend gesamthaft „GOLFANLAGE LIPPERSWIL“ genannt).
Die AG veräussert vorwiegend an natürliche Personen, aber auch an einzelne Firmen
dauerhafte und neu auch befristete Spielrechte für die Benutzung der GOLFANLAGE LIP-
PERSWIL (nachstehend „SPIELBERECHTIGUNGEN“ genannt).
b) Der am 6. August 1999 gegründete CLUB ist als rechtlich selbständiger Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB organisiert. Als Mitglied des Schweizerischen Golfverbandes
(SWISS GOLF) bezweckt der CLUB in enger Zusammenarbeit mit der AG die Ausübung
und Förderung des Golfsportes auf der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch seine
Mitglieder und Gäste, insbesondere auch die Durchführung von Turnieren und Veran-
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staltungen in Übereinstimmung mit den Regeln des Royal and Ancient Golf Club of St.
Andrews. Mitglieder des CLUBS sind alle Personen, die Inhaber einer SPIELBERECHTI-
GUNG sind (nachstehend auch „MITGLIEDER“ oder „SPIELBERECHTIGTE“ genannt).
c) Die beiden VERTRAGSPARTNER sind bestrebt, die bis anhin positive Zusammenarbeit in
guten Treuen fortzusetzen. Zu diesem Zweck wird die Kooperation zwischen den VER-
TRAGSPARTNERN erneuert und detaillierter als im bisherigen „Nutzungsvertrag“ vom 6.
August 1999 geregelt. Das Bestehen eines ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES mit der AG
bildet eine zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS
GOLF. Die AG ihrerseits ist daran interessiert, über die SWISS GOLF-Mitgliedschaft
des CLUBS von der SWISS GOLF-Organisation profitieren und deren Dienstleistungen
beanspruchen zu können.
Dies vorausgeschickt schliessen die VERTRAGSPARTNER die folgenden
Vereinbarungen:
Art. 1 Leitbild
Ihrer Zusammenarbeit legen die VERTRAGSPARTNER das folgende Leitbild (nachstehend
"LEITBILD" genannt) zugrunde:
- Die GOLFANLAGE LIPPERSWIL und der CLUB sollen sich bezüglich des Qualitätsstandards
im oberen Drittel der Golfanlagen und Golfclubs in der Schweiz positionieren;
- der CLUB und seine MITGLIEDER wollen für gehobenes, faires Freizeitgolf und
freundschaftlichen Umgang einstehen;
- ein Image als elitärer, nobler, ausgefallener oder snobistischer Club soll vermieden
werden.
Dies will der CLUB in enger Zusammenarbeit mit der AG erreichen,
- mit einem ausgezeichnet gepflegten Platz, einem gut geführten Restaurant und auffallend
freundlichen Mitarbeitenden,
- mit MITGLIEDERN, die sich durch Respekt, Offenheit, sportlicher Fairness und
Freundlichkeit gegenüber den anderen MITGLIEDERN, Gästen und den Mitarbeitenden
der AG auszeichnen,
- mit einem Vorstand, Clubfunktionären und einem AG-Management, die klar kommunizieren,
Probleme offen thematisieren und integrierend wirken.
Der CLUB richtet sich primär auf die Bedürfnisse von MITGLIEDERN aus, welche ihre
Freizeit mit nicht-wettkampforientiertem Golfspiel verbringen möchten. Mit regelmässig
stattfindenden vorgabewirksamen Clubturnieren und Golf-Veranstaltungen in den
Spielsektionen sollen aber den MITGLIEDERN die auch für Freizeitgolfer wichtigen Turniergelegenheiten
geboten werden. Im Rahmen von privaten und öffentlichen Unterstützungsbeiträgen
sollen auch Junioren gefördert und in das Clubleben integriert werden.
Die AG betreibt die GOLFANLAGE LIPPERSWIL im Interesse eines dauerhaften Erhalts
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eigene Rechnung. Um dies zu erreichen, ist
die AG bei der heutigen Anzahl der ausgegebenen SPIELBERECHTIGUNGEN und auch
unter Berücksichtigung neu auszugebender SPIELBERECHTIGUNGEN neben den Einnahmen
aus der Erteilung der SPIELBERECHTIGUNGEN (nachstehend „EINTRITTSGEBÜH-
REN“ genannt) sowie den jährlichen Nutzungsgebühren der SPIELBERECHTIGTEN (nachstehend
„JAHRESGEBÜHREN“ genannt) auf Einnahmen aus zusätzlichen Dienstleistungen
und Veranstaltungen angewiesen. Bei der Erbringung solcher Dienstleistungen
und Durchführung solcher Veranstaltungen, wie von Sponsorenturnieren und bei der
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Zulassung von Green-Fee-Spielern, berücksichtigt die AG die Kapazitäten der GOLFAN-
LAGE LIPPERSWIL und die berechtigten Interessen des CLUBS und der MITGLIEDER angemessen.
Andererseits ist der CLUB zur Erreichung der im LEITBILD genannten Ziele in
hohem Mass an einer wirtschaftlich gesunden AG interessiert.
Art. 2 Hauptverpflichtungen für die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL
1. Die AG verpflichtet sich,
a) die GOLFANLAGE LIPPERSWIL den MITGLIEDERN im Rahmen ihrer jeweiligen
SPIELBERECHTIGUNG (siehe Anhang 2) und dem CLUB für seine Veranstaltungen
(siehe Anhang 4) zur Verfügung zu stellen,
b) den CLUB bei der Verfolgung seines Zweckes gemäss den Richtlinien der
SWISS GOLF zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Erreichung
dieses Zweckes und die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS GOLF gefährden
könnte,
c) ohne Zustimmung des CLUBS keinem anderen Golfclub oder einer anderen
Vereinigung oder Rechtsträgerschaft ein Nutzungsrecht einzuräumen; die Zustimmung
zur Einräumung von Nutzungsrechten an „andere Vereinigungen“
oder „Rechtsträgerschaften“ kann vom CLUB nur verweigert werden, wenn
dadurch berechtigte Interessen seiner MITGLIEDER verletzt werden und die wirtschaftliche
Situation der AG dadurch nicht beeinträchtigt wird,
d) den MITGLIEDERN die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL im Rahmen ihrer
jeweiligen SPIELBERECHTIGUNG und der Umschreibung im Anhang 1 grundsätzlich
mit prioritärer Behandlung gegenüber Nichtmitgliedern zu ermöglichen.
2. Der CLUB verpflichtet sich,
a) seinen statutarischen Zweck in Übereinstimmung mit den Regeln des Royal and
Ancient Golf Club of St. Andrews sowie den Richtlinien der SWISS GOLF zu
verfolgen und dafür zu sorgen, dass seine Statuten jeweils mit dem ZUSAMMEN-
ARBEITSVERTRAG mit der AG übereinstimmen.
b) alles zu unterlassen, was die Erreichung des statutarischen Zweckes und die
Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS GOLF gefährden könnte,
c) im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich gesunden Situation der
AG und einem positiven Image der GOLFANLAGE LIPPERSWIL beizutragen,
d) die GOLFANLAGE LIPPERSWIL gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages zu
nutzen.
Art. 3 Vertretungsverhältnisse
1. Im Bestreben,
a) das LEITBILD umzusetzen,
b) die gemeinsamen Interessen der MITGLIEDER in ihrem Verhältnis zur AG wahrzunehmen
und zu fördern,
c) dafür sorgen zu können, dass die MITGLIEDER im Rahmen der jeweiligen SPIEL-
BERECHTIGUNGEN einheitlich behandelt werden,
d) und im Rahmen der Möglichkeiten des CLUBS auch dazu beitragen zu können,
dass das bestehende Finanzierungs- und Betriebskonzept der AG langfristig
bewahrt werden kann,
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vertritt der CLUB die MITGLIEDER bei Verhandlungen mit der AG über Anpassungen
von Inhalt und Ausgestaltung der SPIELBERECHTIGUNGEN. Die Festlegung aller mit
den SPIELBERECHTIGUNGEN zusammenhängenden Vergütungen ist, unter Vorbehalt
der Bestimmungen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES, allein Sache der AG.
2. Im Zusammenhang mit dem Vollzug, der Abänderung und Erneuerung dieses ZU-
SAMMENARBEITSVERTRAGES legen die VERTRAGSPARTNER die Vertretungsverhältnisse
wie folgt fest:
- die AG wird vertreten durch deren Verwaltungsrat,
- der CLUB wird vertreten durch den Vorstand.
Art. 4 Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN, Erwerb der Mitgliedschaft beim CLUB
1. Kategorien der SPIELBERECHTIGUNGEN
Die AG erteilt die im Anhang 2 näher umschriebenen SPIELBERECHTIGUNGEN. Unter
Wahrung des Status und der berechtigten Interessen der MITGLIEDER können mit Zustimmung
des CLUBS zusätzliche Kategorien gebildet werden. Der CLUB kann die Zustimmung
nur verweigern, wenn durch die Einführung der neuen Kategorien berechtigte
Interessen seiner MITGLIEDER verletzt werden und die wirtschaftliche Situation
der AG dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die SPIELBERECHTIGUNGEN sind nur insoweit übertragbar, als dies in diesem ZUSAM-
MENARBEITSVERTRAG ausdrücklich vorgesehen ist. Im Übrigen werden die SPIELBE-
RECHTIGUNGEN den Bewerbern persönlich erteilt; sie sind unpfändbar.
Bei der Anzahl der auszugebenden SPIELBERECHTIGUNGEN berücksichtigt die AG die
Kapazitäten der GOLFANLAGE LIPPERSWIL, so dass die gemäss LEITBILD angestrebte
Qualität bei der Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL für den einzelnen SPIELBE-
RECHTIGTEN gewährleistet bleibt. Aus heutiger Sicht gehen die VERTRAGSPARTNER
von einer indikativen Kapazitätsgrenze zwischen 1'050 und 1'200 total ausgegebener
SPIELBERECHTIGUNGEN bzw. zwischen 750 und 900 an den Wochenenden ausübbaren
SPIELBERECHTIGUNGEN aus (jeweils 50 Nachwuchsspieler unter 18 Jahren nicht
mitgezählt). Werden diese Werte überschritten, werden die Parteien nach Massgabe
von Anhang 1, Ziffer 5, die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL neu beurteilen. Bei
der Beurteilung der Kapazitätsgrenze ist letztlich nicht die Zahl der ausgegebenen
SPIELBERECHTIGUNGEN, sondern die effektive Ausnutzung der GOLFANLAGE LIPPERS-
WIL zum gegebenen Zeitpunkt ausschlaggebend. Im Weiteren ist dabei auch die wirtschaftliche
Lage der AG im Hinblick auf das LEITBILD zu berücksichtigen.
2. Erwerb von SPIELBERECHTIGUNG und Mitgliedschaft
Die AG verpflichtet sich gegenüber dem CLUB, SPIELBERECHTIGUNGEN nur an Bewerber
abzugeben, die gleichzeitig auch bereit sind, dem CLUB beizutreten (Mitgliedschaftspflicht).
Der CLUB verzichtet auf die Aufnahme von Bewerbern, die keine SPIELBERECHTIGUNG
erworben haben (Mitgliedschaftsvoraussetzung).
3. Aufnahmeverfahren, Bildung eines gemeinsamen Koordinationsausschusses
a) Im beidseitigen Interesse, Aufnahmegesuche von Bewerbern (Gesuch um Erteilung
einer SPIELBERECHTIGUNG und Gesuch um Aufnahme in den CLUB gemäss
Anhang 2) einheitlich und beförderlich zu behandeln, bilden die VERTRAGS-
PARTNER einen Koordinationsausschuss (nachstehend „KOORDINATIONSAUS-
SCHUSS“ genannt). Dieser besteht aus je zwei von der AG und vom CLUB zu de-
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legierenden Personen. Der CLUB delegiert dazu seinen Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit den Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS wählt seinen Vorsitzenden und konstituiert sich
selber. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig
und entscheidet vorbehältlich anderer Bestimmungen in diesem ZUSAMMENAR-
BEITSVERTRAG mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende
hat keinen Stichentscheid.
b) Das Aufnahmegesuch des Bewerbers umfasst neben seinem Antrag auf Erwerb
einer SPIELBERECHTIGUNG gleichzeitig auch seinen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft
im CLUB. Jeder Inhaber einer SPIELBERECHTIGUNG anerkennt die
dem Vorstand gemäss Art. 3, Ziffer 1, vorn, zustehende Vertretungs- und Verhandlungsvollmacht
für sich als verbindlich.
c) Aufnahmegesuche dürfen nur nach Erreichen der Kapazitätsgrenzen gemäss
Art. 4, Ziffer 1, vorn, sowie aus wichtigen Gründen, die in der Person des Bewerbers
liegen, abgelehnt werden (z.B. bei schlechtem Leumund oder wenn ein
Bewerber schon früher von einem Golfclub der European Golfer Association
oder einer anderen Golf-Vereinigung ausgeschlossen wurde). Der Ablehnungsgrund
darf keine Diskriminierung beinhalten.
d) Die Aufnahme eines Bewerbers bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES. Der Entscheid des KOOR-
DINATIONSAUSSCHUSSES ist endgültig.
Gegenüber dem Bewerber besteht keine Verpflichtung, einen ablehnenden Entscheid
zu begründen.
e) Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS ist ebenfalls zuständig für die Behandlung der
in den Art. 4, Ziffer 5 - 7, unten, bezeichneten Geschäfte.
4. Vergütung für Erteilung und Ausübung der SPIELBERECHTIGUNGEN
a) EINTRITTSGEBÜHREN
Die für die Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN geschuldeten EINTRITTSGEBÜH-
REN stehen der AG zu und werden durch sie festgelegt. Bei der Anpassung von
EINTRITTSGEBÜHREN bzw. der Festlegung von EINTRITTSGEBÜHREN allfällig neuer
Kategorien sind die berechtigten Interessen der bestehenden SPIELBERECH-
TIGUNGEN zu berücksichtigen.
b) JAHRESGEBÜHREN
Als Vergütung für die Benützung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL bezahlen die
MITGLIEDER der AG die im Anhang 2 aufgeführten JAHRESGEBÜHREN. Mit Bezahlung
dieser Vergütungen sind die MITGLIEDER berechtigt, die GOLFANLAGE
LIPPERSWIL im Rahmen der jeweils erworbenen SPIELBERECHTIGUNG ohne Bezahlung
von weiteren Gebühren, insbesondere von Green Fees und Range
Fees, frei zu nutzen. Vorbehalten bleiben die für Range Bälle, Elektro-Carts,
Trolleys, Mietfächer und andere Zusatzleistungen zu bezahlenden Gebühren,
die von der AG nach wirtschaftlichen und marktüblichen Kriterien festgelegt
werden.
Bezüglich der dem CLUB zu bezahlenden Mitgliederbeiträge sowie der für Clubveranstaltungen
zu bezahlenden Startgebühren siehe Art. 5 und 7, unten.
Die AG ist berechtigt, die JAHRESGEBÜHREN nach Massgabe der im Anhang 3
aufgeführten Parameter anzupassen. Führt die Anwendung dieser Parameter
zu einer Reduktion der JAHRESGEBÜHREN, ist der Vorstand berechtigt, von der
AG eine Herabsetzung der JAHRESGEBÜHREN zu verlangen.
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Will die AG die JAHRESGEBÜHREN auf das folgende Jahr hin anpassen, muss sie
dies dem Vorstand bis spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich
mit Begründung anzeigen. Der Vorstand ist berechtigt, die Vertragsmässigkeit
der beabsichtigten Anpassung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Vorstand
berechtigt, in alle sachdienlichen Unterlagen der AG Einsicht zu nehmen
und die AG ist verpflichtet, dem Vorstand auf erstes Verlangen diese Akteneinsicht
zu gewähren und alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Der Vorstand ist
berechtigt, für diese Überprüfung auf Kosten des CLUBS einen Sachverständigen
beizuziehen.
Die JAHRESGEBÜHREN werden jeweils per 31. Januar eines Jahres fällig.
c) Inkasso und Haftung
Das Inkasso der EINTRITTSGEBÜHREN sowie der JAHRESGEBÜHREN ist allein Sache
der AG; weder der CLUB noch seine MITGLIEDER haften für uneinbringliche
Gebühren.
Kommt ein MITGLIED seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung auch innerhalb einer mit einer dritten
Zahlungsaufforderung (Mahnung) anzusetzenden Nachfrist von mindestens 10
Tagen nicht nach, kann die AG die SPIELBERECHTIGUNG ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen
annullieren. Die dritte Zahlungsaufforderung ist ausdrücklich
mit der Androhung der Annullation der SPIELBERECHTIGUNG zu verbinden.
Die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG führt automatisch auch zum Verlust der
Mitgliedschaft beim CLUB.
5. Wechsel der Kategorie der SPIELBERECHTIGUNG
a) Ein Upgrade der SPIELBERECHTIGUNG ist jederzeit möglich. Die für die höhere
SPIELBERECHTIGUNG geltende JAHRESGEBÜHR wird dabei pro rata in Rechnung
gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Innerhalb
der gleichen Frist ist auch die Preisdifferenz zur EINTRITTSGEBÜHR für die neue
SPIELBERECHTIGUNG zu bezahlen.
b) Bei den Nachwuchsspielern erlischt die SPIELBERECHTIGUNG mit Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird. Mit Ablauf dieses
Kalenderjahres kann der Nachwuchsspieler ein Gesuch um Erwerb einer DAU-
ER-SPIELBERECHTIGUNG oder einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG (ohne
Probe-Spielberechtigung) gemäss Anhang 2 stellen. Stellt er dieses Gesuch bis
zum Ablauf seines 35. Altersjahres (Ausübungsfrist), werden ihm 100% der für
ihn während seiner Zeit als Nachwuchsspieler bezahlten JAHRESGEBÜHREN an
die EINTRITTSGEBÜHR angerechnet, jedoch maximal ein Betrag in Höhe der entsprechenden
EINTRITTSGEBÜHR. Dieser Anspruch ist persönlich und nicht übertragbar.
Wird diese Frist versäumt, verfällt sein Anspruch auf Anrechnung der
bezahlten JAHRESGEBÜHREN. Es erfolgen keine Rückerstattungen.
c) Im Übrigen kann ein Kategorienwechsel nur auf Ende eines Kalenderjahres
vorgenommen werden, insbesondere bei einem Downgrade und auch beim
Wechsel in eine COUNTRY-SPIELBERECHTIGUNG (siehe dazu Definition im Anhang
2). Ein entsprechendes Gesuch um einen Kategorienwechsel ist der AG
bis spätestens am 31. Oktober eines Jahres schriftlich einzureichen. In einem
solchen Fall erfolgt keine Rückerstattung der Preisdifferenz zu der für die neue
SPIELBERECHTIGUNG geltenden EINTRITTSGEBÜHR. Im Weiteren gilt bei einem
späteren Verzicht auf die SPIELBERECHTIGUNG für den allfälligen Rückerstattungsbetrag
die EINTRITTSGEBÜHR der vom Gesuchsteller beantragten neuen
Spielrechtskategorie (siehe nachstehende Ziffer 6).
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6. Verzicht auf SPIELBERECHTIGUNG, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der SPIELBE-
RECHTIGUNG
a) Bei Verzicht auf die SPIELBERECHTIGUNG
Will der Inhaber einer DAUER-SPIELBERECHTIGUNG seine SPIELBERECHTIGUNG
vorzeitig aufgeben, stehen ihm die folgenden Möglichkeiten offen:
- Erstens kann der Inhaber seine DAUER-SPIELBERECHTIGUNG auf Ende eines
Kalenderjahres hin aufgeben, sofern er gegenüber der AG auf eine Rückerstattung
der von ihm bezahlten EINTRITTSGEBÜHR wie folgt verzichtet:
o
o
Solange von der AG jeweils nicht mehr als 750 SPIELBERECHTIGUNGEN
ausgegeben sind, umfasst der Verzicht die gesamte EINTRITTSGEBÜHR.
Sind von der AG jeweils mehr als 750 SPIELBERECHTIGUNGEN ausgegeben,
umfasst der Verzicht die Hälfte der dann aktuellen EINTRITTSGE-
BÜHR. Der Rest wird dem austretenden MITGLIED durch die AG zurückerstattet.
Bei der Berechnung dieser 750 ausgegebenen SPIELBERECHTIGUNGEN werden
Nachwuchsspieler, Probe-Spielberechtigungen und insgesamt fünfzig
(50) Fünf-Jahres-Spielberechtigungen (BEFRISTETE SPIELBERECHTIGUNGEN)
nicht eingerechnet.
Die Verzichtserklärung muss der AG bis spätestens am 31. Oktober des
fraglichen Kalenderjahres schriftlich zugehen. Mit Ablauf dieses Kalenderjahres
schuldet das verzichtende MITGLIED keine JAHRESGEBÜHREN mehr.
Unbezahlte Gebühren bleiben gleichwohl geschuldet.
- Zweitens kann der Inhaber jederzeit und ungeachtet der Anzahl ausgegebener
DAUER-SPIELBERECHTIGUNGEN selbständig einen geeigneten Nachfolger
(siehe Anhang 2) empfehlen. Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS entscheidet
alsdann gemäss Art. 4, Ziffer 3, vorn, über das Aufnahmegesuch des
Nachfolgers. Voraussetzung für die Aufnahme des Nachfolgers ist, dass das
verzichtende MITGLIED allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG
und dem CLUB nachgekommen ist. Als Nachfolger sind aktuelle und ehemalige
Nachwuchsspieler mit "Anrechnungsguthaben" von mehr als Fr.
5'000.—ausgeschlossen. Wird dem Nachfolger eine SPIELBERECHTIGUNG
erteilt, ist die AG verpflichtet, dem verzichtenden MITGLIED die Hälfte der
vom Nachfolger vollständig bezahlten EINTRITTSGEBÜHR zu vergüten. Die
AG ist berechtigt, allfällige Guthaben gegenüber dem verzichtenden MIT-
GLIED mit dem Rückerstattungsbetrag zu verrechnen.
Der Inhaber einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG (ohne Probe-Spielberechtigung)
oder ein Nachwuchsspieler kann seine SPIELBERECHTIGUNG auf
Ende eines Kalenderjahres vorzeitig aufgeben. Er muss dies der AG bis spätestens
am 31. Oktober des fraglichen Kalenderjahres schriftlich mitteilen. Mit Ablauf
dieses Kalenderjahres schuldet das verzichtende MITGLIED keine JAHRES-
GEBÜHREN mehr. Unbezahlte Gebühren bleiben gleichwohl geschuldet. Beim
Verzicht auf die Ausübung einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG verfällt die
EINTRITTSGEBÜHR der AG vollumfänglich und ohne Entschädigungsanspruch
des verzichtenden MITGLIEDES. BEFRISTETE SPIELBERECHTIGUNGEN können
nicht übertragen werden.
b) Vererblichkeit der DAUER-SPIELBERECHTIGUNG
Im Gegensatz zu allen anderen SPIELBERECHTIGUNGEN ist eine DAUER-
SPIELBERECHTIGUNG gemäss nachfolgenden Bestimmungen einmalig vererblich.
Die SPIELBERECHTIGUNG wird zunächst mit dem Tod automatisch sistiert und die
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Erben schulden, abgesehen von den bereits fällig gewordenen Gebühren, keine
JAHRESGEBÜHREN mehr. In der Folge und unter der Bedingung, dass alle finanziellen
Verpflichtungen des Verstorbenen gegenüber der AG und dem CLUB erfüllt
sind, können die Erben innerhalb von 24 Monaten nach dem Ableben nach
Massgabe der vorstehenden lit. a) einen geeigneten Nachfolger beibringen.
Handelt es sich beim Nachfolger nachweislich um den Ehepartner, Lebensgefährten
oder einen Nachkommen des Verstorbenen, kann dieser die SPIELBE-
RECHTIGUNG mit Zustimmung des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES ohne Verpflichtung
zur Bezahlung einer EINTRITTSGEBÜHR übernehmen. Der Nachfolger ist
verpflichtet, dem KOORDINATIONSAUSSCHUSS seine Berechtigung bei Einreichung
seines Aufnahmegesuches nachzuweisen (z.B. mittels Erbschein).
Mit Genehmigung des Aufnahmegesuchs durch den KOORDINATIONSAUSSCHUSS
tritt der Nachfolger in alle mit der übertragenen SPIELBERECHTIGUNG verbundenen
Rechte und Pflichten ein. Art. 4, Ziffer 3, vorn, gilt sinngemäss.
Mit ungenutztem Ablauf der 24-monatigen Frist verfällt die SPIELBERECHTIGUNG
definitiv und ohne Anspruch auf Entschädigung.
7. Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG, Folgen der Ausschliessung aus
dem CLUB bei Disziplinarfällen
a) Sistierung oder Annullation der SPIELBERECHTIGUNG bei Nichterfüllung von vertraglichen
und statutarischen Verpflichtungen, insbesondere auch von Zahlungsverpflichtungen
Kommt ein MITGLIED seinen Verpflichtungen gegenüber der AG und/oder dem
CLUB nicht nach, wie z.B. bei Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen,
und stellt es den vertragsgemässen Zustand auch nach schriftlicher Ansetzung
einer 30-tägigen Nachfrist verbunden mit der Androhung der Sistierung der
SPIELBERECHTIGUNG nicht her, so kann der KOORDINATIONSAUSSCHUSS die
SPIELBERECHTIGUNG, umfassend auch die Teilnahme an allen Clubveranstaltungen,
bis zur Herstellung des vertragsgemässen Zustandes sistieren.
Vorbehalten bleibt die mögliche Annullation der SPIELBERECHTIGUNG durch die
AG und der damit verbundene Verlust der Mitgliedschaft im Fall, wo ein MIT-
GLIED seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG nicht nachkommt
(vgl. hierzu Art. 4, Ziffer 4 lit. c, vorn).
b) Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG bzw. Ausschliessung aus
dem CLUB bei Disziplinarfällen
Auf Antrag des Vorstandes des CLUBS oder der AG kann der KOORDINATIONS-
AUSSCHUSS in einem Disziplinarfall, wie z.B. im Fall einer wiederholten und/oder
gravierenden Verletzung der Regeln des Royal and Ancient Golf Club of St.
Andrews und/oder von Vorschriften und Reglementen des CLUBS, beinhaltend
auch die Grundsätze des LEITBILDES, die Golfetikette und die Platzregeln, das
fehlbare MITGLIED – ungeachtet einer allfälligen Disqualifikation bei Turnieren –
für maximal 12 Monate entweder von allen Club- und Sektionsveranstaltungen
ausschliessen und/oder auch eine generelle Platzsperre (befristete Sistierung
der SPIELBERECHTIGUNG) anordnen oder ein MITGLIED in einem schwerwiegenden
Fall aus dem CLUB ausschliessen und die SPIELBERECHTIGUNG annullieren.
c) Verfahren
Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS fällt seine Entscheide bezüglich Angelegenheiten
gemäss Art. 4, Ziffer 7, nach Anhörung des betroffenen MITGLIEDES mit Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die
Ausschliessung eines MITGLIEDES bzw. die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG
- 9 -
bedarf jedoch der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des KOORDINA-
TIONSAUSSCHUSSES. Die Entscheide des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES sind
dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, sind endgültig und können nicht
angefochten werden. Eine Ausschliessung ist auch ohne Angabe der Gründe
möglich.
d) Konsequenzen
Die Sistierung bzw. die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG entbindet nicht von
der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der AG, namentlich
der Tilgung offener EINTRITTS- und JAHRESGEBÜHREN.
Bei einer Ausschliessung aus dem CLUB und Annullation der SPIELBERECHTI-
GUNG besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der EINTRITTS- und JAHRESGE-
BÜHREN.
Art. 5 Mitgliederbeiträge an den CLUB
1. Der CLUB erhebt von seinen MITGLIEDERN einen Jahresbeitrag, welcher jeweils durch
die Generalversammlung festgelegt wird.
2. Der vom CLUB in Rechnung gestellte Betrag beinhaltet auch den an die SWISS
GOLF weiterzuleitenden SWISS GOLF-Mitgliederbeitrag, nicht aber allfällige für
Clubveranstaltungen zu bezahlende Startgelder und Gebühren. Die Abgabe der
SWISS GOLF-Ausweise (SWISS GOLF-Karte) an seine MITGLIEDER erfolgt grundsätzlich
durch den CLUB.
3. Für Verbindlichkeiten des CLUBS und der MITGLIEDER haftet die AG nicht.
Art. 6 Clubadministration
1. Der CLUB erledigt seine Administration mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen
grundsätzlich selbst. Insbesondere die Rechnungsstellung und das Inkasso der vom
CLUB erhobenen Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungslegung erfolgen durch den
CLUB.
2. Als Beauftragte übernimmt die AG für den CLUB gemäss dessen Instruktionen unentgeltlich
die Mitgliederverwaltung, die Handicap-Verwaltung, die Bestellung der
SWISS GOLF-Ausweise und deren Weiterleitung an die MITGLIEDER sowie die Vervielfältigung
von CLUB-Korrespondenzen (ohne Korrespondenzen der einzelnen Sektionen).
Zusätzlich entstehende Versandkosten (Porti) sind vom CLUB zu tragen.
3. Für die Durchführung und Verwaltung von Turnieren und anderen Veranstaltungen
des CLUBS gilt eine separate Regelung (siehe Art. 7, unten).
Art. 7 Clubveranstaltungen
1. Der CLUB ist verpflichtet, für seine sportlichen und seine gesellschaftlichen Veranstaltungen
in der Regel die GOLFANLAGE LIPPERSWIL zu benutzen. Die Nutzung der Anlage
durch den CLUB erfolgt im Rahmen seines statutarischen Zwecks, allfälliger vom
CLUB-Vorstand in Absprache mit der AG erlassener Reglemente und Weisungen, der
im Einzelfall zwischen AG einerseits und dem CLUB bzw. seinen Sektionen andererseits
getroffenen Vereinbarungen sowie dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES.
2. CLUB und AG verständigen sich jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch bis Ende November
eines jeden Jahres einvernehmlich auf den Terminkalender für alle Veranstaltungen
des CLUBS und der SWISS GOLF im folgenden Jahr (Anhang 4). Terminwünsche
sind der AG vom CLUB möglichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Koordination
der Termine ist die AG verantwortlich. Die VERTRAGSPARTNER nehmen bei der Fest-
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legung der Termine Rücksicht auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen
VERTRAGSPARTNERS sowie auch der MITGLIEDER. Verschiebungen sind nur im gegenseitigen
Einvernehmen der VERTRAGSPARTNER möglich.
3. Clubturniere werden von der AG verwaltet. Die Turnierverwaltung umfasst insbesondere:
Erstellung der Turnierausschreibungen zusammen mit dem entsprechenden
Verantwortlichen des CLUBS, Anmeldungswesen, Inkasso von Startgebühren (Match
Fees), Erstellung von Scorekarten und Ranglisten sowie Gesamtabrechnung gegenüber
dem CLUB. Das für die Clubturniere erforderliche Personal wird von der AG gestellt.
Das gilt in der Regel auch für Starter und Marshall(s). Bei SWISS GOLF-
Turnieren ist der CLUB jeweils besorgt, dass MITGLIEDER bei der Durchführung solcher
Anlässe behilflich sind. Die AG meldet ihren Unterstützungsbedarf der Spielkommission
des CLUBS rechtzeitig an, in der Regel mindestens 4 Wochen im Voraus.
4. Die für die Durchführung seiner Veranstaltungen erhobenen Entschädigungen stehen
dem CLUB zu. Davon ausgenommen sind von Gastspielern bei Turnieren zu bezahlende
Green Fees sowie der „Verpflegungsanteil“ des Startgeldes, welche der AG
zustehen. Die Höhe des Gesamtstartgeldes bei Clubturnieren wird vom CLUB festgelegt.
Umfang und Kosten der jeweiligen Verpflegung sind zwischen AG und CLUB vor
der Ausschreibung des Turniers zu vereinbaren.
Soweit Sponsoringaktivitäten des CLUBS und seiner Sektionen die GOLFANLAGE LIP-
PERSWIL berühren können, sind sie im Einzelfall zwischen dem CLUB, der AG und
dem jeweiligen Sponsor vorgängig gemeinsam zu regeln. Aktivitäten, welche die von
der AG angebotenen Leistungen konkurrenzieren können, sind nach Möglichkeit zu
vermeiden bzw. dürfen nur mit Zustimmung der AG durchgeführt werden. Die Belieferung
von Clubveranstaltungen mit Trinken und Essen durch externe Dritte ist nur im
Rahmen spezieller Sponsoringvereinbarungen gestattet. Für die von ihr im Rahmen
solcher Veranstaltungen erbrachten Leistungen steht der AG eine angemessene Entschädigung
zu.
Bei Einladungsturnieren des CLUBS und seiner Sektionen mit teilweisem oder vollständigem
Erlass der Green Fees wird erwartet, dass das Restaurant benutzt wird.
Anderseits wird erwartet, dass die AG mit dem Restaurant die vereinbarten Leistungen
in einwandfreier Qualität erbringt.
5. Allfällige Vergütungen, welche die SWISS GOLF oder andere Vereinigungen für die
Juniorenförderung ausrichten, darunter auch Leistungen aus Jugend+Sport sowie
Sport-Toto etc., stehen ausschliesslich dem CLUB zu.
6. Entschädigungen der SWISS GOLF für die Durchführung von SWISS GOLF-
Turnieren stehen allein der AG zu. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung
im Einzelfall, schuldet der CLUB der AG für die Durchführung solcher Turniere keine
Vergütungen.
Art. 8 Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL
1. Für Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL ist ausschliesslich die AG zuständig.
Die AG verpflichtet sich, die GOLFANLAGE LIPPERSWIL nach Massgabe der im
LEITBILD festgelegten Grundsätze in einem qualitativ einwandfreien und guten Zustand
so zu unterhalten, dass ein geordneter Spielbetrieb auch unter Berücksichtigung
der Reglemente des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews und der
SWISS GOLF jederzeit (vorbehältlich Art. 8, Ziffer 3, unten) gewährleistet ist.
Die AG ist verantwortlich für die Anstellung und Führung des Personals, welchem
gegenüber ausschliesslich sie das Weisungsrecht hat.
2. Die AG unterhält auf ihre Kosten eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Garantiesumme
von mindestens CHF 5'000'000 pro Ereignis für Personen- und Sachschäden
zusammen. Die Police deckt auch das Grundrisiko des CLUBS für seine
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Vereinstätigkeit als Golfclub im Umfang der Erweiterten Vertragsbedingungen (EVB)
für Vereine sowie – subsidiär zu einer allenfalls bestehenden Privathaftpflichtversicherung
– auch die persönliche Haftpflicht der Spieler, wobei diese unter sich als
Dritte gelten.
3. Die generellen Öffnungszeiten der GOLFANLAGE LIPPERSWIL werden nach Absprache
mit dem CLUB durch die AG festgelegt.
Die AG ist berechtigt, den Spielbetrieb für die Durchführung von Golfturnieren und
Wettkämpfen (siehe dazu auch Anhang 1) sowie auch aus anderen berechtigten
Gründen, die im Interesse des Golfbetriebes oder der Sicherheit der Benutzer bzw.
der Mitarbeiter liegen, wie bei schlechter Witterung oder aus baulichen, technischen
oder anderen einen geordneten Betrieb verunmöglichenden Gründen (wie z.B. auch
bei Pilzbefall oder anderen natürlichen Ereignissen) oder auch infolge von Ereignissen
höherer Gewalt, zu beschränken oder die Anlage vorübergehend zu schliessen.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die AG verpflichtet, alles daran zusetzen, dass
Nutzungsbeschränkungen für die MITGLIEDER möglichst rasch wieder aufgehoben
werden können. Dies vorausgesetzt, haftet die AG nicht für Einschränkungen oder
die Verunmöglichung des Spielbetriebs aus den aufgezählten Gründen.
Wegen Club- oder Sponsorenturnieren dürfen grundsätzlich nur zwei der drei 9-
Loch-Anlagen gleichzeitig belegt werden. Bei Turnieren mit Kanonenstart oder
gleichzeitigem Abschlag auf 2 Spielbahnen ist auf die berechtigten Interessen der
MITGLIEDER angemessen Rücksicht zu nehmen (siehe dazu auch Anhang 1, Ziffer
3).
4. Mit Ausnahme der in diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ausdrücklich genannten
Vergütungen der MITGLIEDER (EINTRITTSGEBÜHREN, JAHRESGEBÜHREN, allfällige
Startgebühren und Match Fees) sowie des CLUBS für Clubveranstaltungen und der
von der AG angebotenen zusätzlichen entgeltlichen Dienstleistungen schulden die
MITGLIEDER und der CLUB der AG keine weiteren Vergütungen.
5. Die AG orientiert den Vorstand des CLUBS jeweils vor dessen ordentlichen jährlichen
Generalversammlung zuhanden seiner Mitglieder in den wesentlichen Zügen über
den Betrieb und das Ergebnis der vergangenen Geschäftsjahre und die in der näheren
Zukunft beabsichtigten Investitionen. Die AG gewährt auf Wunsch des Vorstandes
des CLUBS dessen Präsidenten oder einem von diesem bezeichneten Mitglied
des Vorstandes Einsicht in die Jahresrechnung und gibt diesem allenfalls zusätzlich
notwendige Erläuterungen dazu.
6. Der AG steht es frei, für den Betrieb und Unterhalt der gesamten GOLFANLAGE LIP-
PERSWIL oder Teilen davon auf eigene Rechnung und Gefahr geeignete Dritte beizuziehen
oder diese auf Dritte zu übertragen.
Art. 9 Clublogo und Website, Software für Mitglieder-, Handicap- und Turnierverwaltung
1. Sämtliche Rechte an der Wort-/Bildmarke „Golf Club Lipperswil“ (Anhang 5, nachstehend
„CLUBLOGO“ genannt) stehen der AG zu.
2. Der CLUB ist berechtigt und verpflichtet, das CLUBLOGO im Rahmen seiner statutarischen
Aktivitäten uneingeschränkt und unentgeltlich zu verwenden. Dieses Recht,
welches nicht übertragbar ist, steht ausschliesslich dem CLUB und seinen Sektionen
zu, nicht aber dem einzelnen MITGLIED.
3. In Absprache mit der AG ist der CLUB berechtigt und verpflichtet, das CLUBLOGO mit
Hinweisen auf die einzelnen Sektionen oder allenfalls auf Clubveranstaltungen zu
versehen. Veränderungen, welche den gemeinsamen Auftritt (Corporate Identity) in
Frage stellen können, sind zu unterlassen.
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4. AG und CLUB koordinieren ihren Auftritt auf einer gemeinsamen Website. Für den
Betrieb der Website ist die AG zuständig. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten
der AG.
5. Die AG trägt alle Software-Lizenz- und Wartungskosten für die Mitglieder-, Handicap-
und Turnierverwaltung.
Art. 10 Einhaltung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES
1. Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, alle Vereinbarungen mit Dritten, welche zur
Erfüllung der sich aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ergebenden Verpflichtungen
erforderlich sind, jeweils so ausgestaltet zu halten und zu erfüllen, dass sie ihren
Verpflichtungen aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG jederzeit nachkommen können.
Dies betrifft seitens der AG insbesondere die Vereinbarungen mit den Landeigentümern
(Pachtverträge) und allfälligen Drittleistungserbringern sowie den MIT-
GLIEDERN (Spielrechtsvereinbarungen) und seitens des CLUBS die Statuten und allfälligen
Reglemente.
Der CLUB bzw. seine MITGLIEDER sorgen dafür, dass sich die Statuten jeweils im Einklang
mit dem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG befinden.
Die AG ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, maximal zwei von ihr bestimmte Personen
in den Vorstand des CLUBS zu delegieren.
Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, dem jeweils anderen VERTRAGSPARTNER
auf erste Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle der
Einhaltung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES sachdienlich ist.
2. Das einzelne MITGLIED kann aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG keine Rechte
für sich ableiten. Insbesondere steht ihm kein direktes Klagerecht im Sinne von
Art. 112 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu. Einzig
der CLUB ist befugt, die Rechte aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG gegenüber
der AG geltend zu machen. Explizit davon ausgenommen sind alle gegenseitigen finanziellen
Ansprüche zwischen dem einzelnen MITGLIED und der AG (wie insbesondere
betreffend die EINTRITTS- und JAHRESGEBÜHREN), welche zwischen dem MIT-
GLIED und der AG im Rahmen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES direkt zu regeln
sind.
Art. 11 Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser ZUSAMMENARBEITSVERTRAG wird für die gleiche Dauer wie die Landpachtverträge
abgeschlossen, d.h. bis Ende 2032 mit Verlängerungsoption bis Ende 2072.
Die AG wird die ihr von den Landeigentümern eingeräumten Verlängerungsoption nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des CLUBS nicht ausüben. Die VERTRAGSPARTNER
sind allerdings jeder für sich berechtigt, den ZUSAMMENARBEITSVERTRAG mit eingeschriebenem
Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vorzeitig
per Ende 2020 bzw. Ende 2032 zu kündigen.
2. Verletzt ein VERTRAGSPARTNER seine massgeblichen Verpflichtungen aus diesem
ZUSAMMENARBEITSVERTRAG und stellt er den vertragsgemässen Zustand auch innert
einer schriftlich anzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht her, ist der andere
VERTRAGSPARTNER berechtigt, entweder Klage auf Herstellung des vertragsgemässen
Zustandes (Erfüllungsklage) und auf Schadenersatz zu erheben oder den ZU-
SAMMENARBEITSVERTRAG unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit
eingeschriebenem Brief auf Ende eines Kalenderjahres ausserordentlich zu kündigen.
Die Kündigung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Allfällige Ansprüche
des kündigenden VERTRAGSPARTNERS, welche sich aus der Vertragsverletzung
gegenüber dem verletzenden VERTRAGSPARTNER ergeben, bleiben von einer
- 13 -
solchen Kündigung unberührt.
3. Bei Ablauf dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES sowie bei Kündigung gemäss vorstehenden
Ziffern 1 und 2, aus welchen Gründen auch immer, sowie bei wesentlichen
Veränderungen der Verhältnisse, sind die VERTRAGSPARTNER in guten Treuen
und im Rahmen des Möglichen auch unter Einschluss der Verpächter zu Neuverhandlungen
verpflichtet, damit die für die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS
GOLF notwendige Kooperation zwischen AG und CLUB fortgeführt werden kann.
Nicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung gilt
eine Änderung der Besitzesverhältnisse, soweit dadurch die heutige Mehrheitsaktionärin
der AG ihre beherrschende Stellung einbüsst, sei dies kapital- oder stimmrechtsmässig.
Können sich die VERTRAGSPARTNER über den neuen ZUSAMMENARBEITSVERTRAG
nicht einigen, verpflichten sie sich zum Beizug einer neutralen und fachkundigen
Drittperson als Vermittler (Art. 13, Ziffer 1, unten).
4. Eine Kündigung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES oder dessen Ablauf hat keine
Auswirkungen auf Bestand und Inhalt der von der AG ausgegebenen SPIELBERECH-
TIGUNGEN.
Art. 12 Änderung, Ergänzung und Übertragung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES
1. Änderungen und Ergänzungen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES und seiner Anhänge
sind nur wirksam, sofern sie in Schriftform erfolgen und von den VERTRAGS-
PARTNERN anerkannt werden. Auch der Verzicht auf die Schriftlichkeit bedarf der
Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen,
welche der Zielverfolgung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt für die Ausfüllung allfälliger Lücken dieses ZUSAMMENARBEITSVER-
TRAGES.
2. Eine Übertragung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES durch einen der VERTRAGS-
PARTNER mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung
des anderen VERTRAGSPARTNERS. Die Erfüllung der sich aus der Erteilung
von SPIELBERECHTIGUNGEN ergebenden Verpflichtungen der AG darf durch einen solchen
Vorgang keinesfalls gefährdet werden. Die Übertragung des Betriebes und Unterhalts
der gesamten GOLFANLAGE LIPPERSWIL oder Teilen davon durch die AG auf
einen Dritten bedarf nicht der Zustimmung des CLUBS; in einem solchen Fall sorgt die
AG dafür, dass ihre Verpflichtungen aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG im Zusammenhang
mit dem Betrieb und Unterhalt auf den Dritten überbunden und von
diesem eingehalten werden.
Art. 13 Vermittlung und Schiedsgericht
1. Sollten im Rahmen dieser Kooperation Meinungsverschiedenheiten entstehen, verpflichten
sich die VERTRAGSPARTNER auf einen Einigungsversuch zuerst unter sich.
Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, soll eine neutrale und fachkundige
Drittperson beigezogen werden. Können sich die VERTRAGSPARTNER über die
Person dieses Vermittlers nicht einigen, wird er vom Präsidenten des Kantonsgerichtes
des Kantons Thurgau ernannt.
2. Nach allenfalls erfolgloser Durchführung eines solchen Einigungsversuchs ist für die
Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ausschliesslich
ein Einerschiedsgericht mit Sitz in Frauenfeld zuständig. Anwendbar ist das
jeweils gültige Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Das Schiedsgericht ist ermächtigt,
nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.
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Art. 14 Weitere Bestimmungen
1. Die VERTRAGSPARTNER stellen ausdrücklich fest, dass sie unter sich keine einfache
Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR bilden und aus keiner Klausel dieses ZU-
SAMMENARBEITSVERTRAGES ein Gesellschaftswille abgeleitet werden darf.
2. Die sich aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG zugunsten der einzelnen Spielrechtskategorien
ergebenden Besserstellungen gelten zwar für alle MITGLIEDER
gleichermassen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der SPIELBERECHTIGUNG.
Ein Ersatzanspruch dafür, dass die sich aus der Besserstellung ergebenden neuen
Möglichkeiten von einem bestehenden oder bereits ausgeschiedenen MITGLIED nicht
schon vor Abschluss dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES haben wahrgenommen
werden können, besteht dagegen nicht.
3. Die folgenden Anhänge bilden Bestandteil dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES:
- Mitgliedschaftsprivilegien – Anhang 1
- Spielrechtskategorien – Anhang 2
- Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN – Anhang 3
- Clubveranstaltungen – Anhang 4
- CLUBLOGO – Anhang 5
4. Dieser ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ersetzt mit Eintritt seiner Rechtswirksamkeit gemäss
vorstehender Ziffer 4 den "Nutzungsvertrag" vom 6. August 1999 vollumfänglich;
dieser gilt als aufgelöst.
Lipperswil, 2019
Golf Club Lipperswil
Golf Lipperswil AG
Martin Vogel Silvia Bosshardt Dominik Sauter Ian Gibbons
Präsident Vizepräsident VR-Mitglied Geschäftsführer
ANHANG 1
ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF
CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)
Mitgliedschaftsprivilegien
gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 2
Die AG räumt dem CLUB und den MITGLIEDERN gegenüber Nichtmitgliedern die folgenden
Prioritäten bzw. bevorzugte Behandlung ein:
1. Reservationsmöglichkeiten für Abschlagszeiten:
a) für MITGLIEDER und deren Gäste ab 30 Tagen im Voraus
b) für Nichtmitglieder frühestens 14 Tage im Voraus
Gegen missbräuchliche Reservationen durch MITGLIEDER und/oder für bzw. durch
Nichtmitglieder wird der KOORDINATIONSAUSSCHUSS geeignete Massnahmen prüfen
und anordnen, darunter auch Disziplinarmassnahmen und/oder die Auferlegung einer
Entschädigung von bis zu CHF 100.00 pro Einzelfall. An solchen Entschädigungen partizipiert
der CLUB zur Hälfte. Als missbräuchlich gilt z.B. eine wiederholte Reservation
ohne effektive Inanspruchnahme der reservierten Abschlagszeiten.
2. Reservations- bzw. Belegungsmöglichkeiten an Wochenenden (Samstage und
Sonntage) und gesetzlichen Feiertagen in den Kantonen TG, ZH, SG und SH während
der Hauptsaison von April - Oktober:
a) Auf der gesamten GOLFANLAGE LIPPERSWIL bis 14.00 Uhr ausschliesslich
durch MITGLIEDER und Gäste in Begleitung eines MITGLIEDS;
b) Ab 14.10 Uhr auf der gesamten Anlage freie Belegung auch durch clubfremde
Handicap-Spieler (Mindesthandicap -36) mit gültigen Ausweisen der European
Golf Association (EGA) oder anderer anerkannter in- und ausländischer Golf-
Vereinigungen.
c) Bei Unterbelegung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL vorbehalten bleibt in allen
Fällen eine kurzfristige Belegung durch clubfremde Handicap-Spieler mit gültigen
Ausweisen im Sinne von Ziffer 2 lit. b) oben.
d) Von den Einschränkungen gemäss den vorstehenden lit. a) und b) ausgenommen
ist die Benützung eines der drei 9-Loch-Plätze, in der Regel des "Feldgartens",
durch Teilnehmer an Golf-Academies, Gruppen- oder Einzellektionen,
sofern (a) diese Kurse durch die auf der GOLFANLAGE LIPPERSWIL permanent tätigen
Golf Professionals geleitet werden und (b) die Teilnehmer den Platz, wie z.B.
bei der Abnahme der Platzreifeprüfung, in Begleitung eines dieser Golf Professionals
bespielen. Die Golf Professionals haben dafür zu sorgen, dass der übrige
Spielbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- 2 -
3. Durchführung von Sponsorenturnieren
a) An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gemäss oben Ziffer 2 darf die
AG Sponsorenturniere nur mit ausdrücklicher Zustimmung des CLUBS durchführen.
Diese Zustimmung gilt für 2 Kleinveranstaltungen pro Monat mit höchstens
20 Teilnehmern als erteilt.
b) Pro Kalenderwoche dürfen von der AG höchstens zwei Sponsorenturniere
durchgeführt werden. Als Sponsorenturniere in diesem Sinne gelten Turniere mit
mindestens 50 Teilnehmern.
c) Eine gleichzeitige Belegung aller drei 9-Loch-Plätze durch Sponsorenturniere
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
d) Pro Kalenderjahr sind nur zwei (2) Sponsorenturniere mit Kanonenstart zulässig.
e) Sponsorenturniere mit Double-Tee-Starts sind nur an Wochentagen (ohne
Feiertage) und (kumulativ) erst ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 60 Teilnehmern
erlaubt. Während solcher Turniere geniessen Mitglieder auf dem nicht
belegten 9-Loch-Platz gegenüber Nichtmitgliedern Priorität analog Ziffer 2 oben.
f) Spezialregelungen, die über die vorstehenden Bestimmungen lit. a) - e) hinausgehen,
bedürfen der vorgängigen Zustimmung des CLubs.
4. Green Fees für Nichtmitglieder der SWISS GOLF sowie für Gäste
a) Spieler ohne Zugehörigkeit zu einem EGA/SWISS GOLF-Golfclub und/oder Spieler,
welche nur eine sog. Fernmitgliedschaft besitzen, bezahlen einen Zuschlag
von mindestens 20% auf die ordentliche Green Fee. Diese Regelung gilt nicht bei
der Teilnahme solcher Spieler an Sponsorenturnieren.
b) Clubfremde Handicap-Spieler, welche von einem MITGLIED eingeladen und begleitet
werden, erhalten auf ihrer ordentlichen Green Fee eine Ermässigung von
mindestens 20%.
5. Modifikation der obigen Bestimmungen
Stellen die VERTRAGSPARTNER fest, dass aufgrund der ausgegebenen SPIELBERECHTI-
GUNGEN ein berechtigtes Bedürfnis der MITGLIEDER oder der AG nach einer Änderung
der vorstehenden Regelungen besteht, werden sie die Nutzung der GOLFANLAGE LIP-
PERSWIL in guten Treuen überprüfen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
der Inhaber von DAUER-SPIELBERECHTIGUNGEN und von BEFRISTETEN SPIELBE-
RECHTIGUNGEN eine angemessene neue Regelung treffen. Eine solche Überprüfung erfolgt
gemäss Art. 4, Ziffer 1, Abs. 3 und Art. 13 des Nutzungsvertrages.
Stand 2019
ANHANG 2
ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF
CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)
Spielrechtskategorien
gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 4
Hinweise:
- Die in diesem Anhang enthaltenen Gebühren und Beiträge entsprechen dem Stand per 2019.
Anpassungen - auch bezüglich Mehrwertsteuer - bleiben vorbehalten.
- Als weitere Spielberechtigung existiert noch die «Befristete Spielberechtigung für 10 Jahre», welche
aber nicht mehr neu ausgegeben wird.
- Die nachfolgenden Kategorien gelten auch für Spielberechtigungen, die über Firmen erworben
worden sind bzw. werden, vorbehältlich der anders gestalteten Eintrittsgebühren.
I. Dauer-Spielberechtigungen
Bezeichnung
7-Tage-Dauer-
Spielberechtigung
5-Tage-Dauer-
Spielberechtigung
Eintrittsgebühr (inkl. MWST) CHF 18'000 CHF 18'000
Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 2’950
Country-Spielberechtigung
CHF 1'800
CHF 2'350
Country-Spielberechtigung
CHF 1'500
Medizinisches Timeout
Kann ein Spieler im Zeitraum
vom 01. April bis 31. Oktober
eines Jahres aus medizinischen
Gründen mindestens zwei Monate
kein Golf spielen, so wird dem
Spieler auf Antrag (inkl. Arztzeugnis)
für jeden Monat, den er
in vorgenannten Zeitraum vom
Golfspiel fernbleiben muss 1/12
der aktuellen Jahresgebühr seiner
Spielberechtigung rückerstattet.
Der Antrag ist jeweils spätestens
bis zum 31. Oktober einzureichen,
wobei eine allfällige
Rückerstattung im November
erfolgt. Anträge sind nur für das
laufende Jahr möglich.
Während dem medizinischen
Timeout behält der Spieler den
Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft
und die SWISS GOLF
Karte (inkl. Bezahlung SWISS
GOLF Beitrag)
Kann ein Spieler im Zeitraum
vom 01. April bis 31. Oktober
eines Jahres aus medizinischen
Gründen mindestens zwei Monate
kein Golf spielen, so wird dem
Spieler auf Antrag (inkl. Arztzeugnis)
für jeden Monat, den er
in vorgenannten Zeitraum vom
Golfspiel fernbleiben muss 1/12
der aktuellen Jahresgebühr seiner
Spielberechtigung rückerstattet.
Der Antrag ist jeweils spätestens
bis zum 31. Oktober einzureichen,
wobei eine allfällige
Rückerstattung im November
erfolgt. Anträge sind nur für das
laufende Jahr möglich.
Während dem medizinischen
Timeout behält der Spieler den
Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft
und die SWISS GOLF
Karte (inkl. Bezahlung SWISS
GOLF Beitrag)
- 2 -
Spielrecht-Inhalt und Dauer
Verzicht auf Spielberechtigung und Kategorienwechsel
Country-Spielberechtigung
Übertragung im Todesfall
Vorbedingung ist, dass der Spieler
keine offene Rechnung bei
der AG oder Verein hat
Spielberechtigung
Montag – Sonntag
bis Ablauf Landpachtverträge
Verzicht ohne Vermittlung eines
Nachfolgers jeweils bis 31. Oktober
auf Ende Kalenderjahr möglich;
eine hälftige Rückerstattung
der aktuellen Eintrittsgebühr
erfolgt nur, falls jeweils 750
Spielberechtigungen (ohne
Nachwuchsspieler, Probe-
Spielberechtigungen und 50
Befristete Spielberechtigungen)
ausgegeben sind; andernfalls
erfolgt keine Rückerstattung
Verzicht mit Vermittlung eines
geeigneten Nachfolgers für Dauer-
Spielberechtigung jederzeit
möglich. Als Nachfolger sind
aktuelle und ehemalige Nachwuchsspieler
mit "Anrechnungsguthaben"
von mehr als Fr.
5'000.—ausgeschlossen. 50%
der vom Nachfolger bezahlten
Eintrittsgebühr werden dem
Vorgänger von AG zurückerstattet.
Kategorienwechsel zur 5-Tage-
Dauer-Spielberechtigung oder
Befristete 5--Jahre-Spielberechtigung
auf Beginn Kalenderjahr
möglich
möglich, wenn ständiger Wohnsitz
ausserhalb Umkreis von
70 km Luftlinie von Lipperswil
einmalig an Ehe-, Lebenspartner
oder Nachkommen möglich
Vorbedingung ist, dass der Spieler
keine offene Rechnung bei
der AG oder Verein hat
Spielberechtigung
Montag – Freitag (inkl. Feiertage)
bis Ablauf Landpachtverträge
Verzicht ohne Vermittlung eines
Nachfolgers jeweils bis 31. Oktober
auf Ende Kalenderjahr möglich;
eine hälftige Rückerstattung
der aktuellen Eintrittsgebühr
erfolgt nur, falls jeweils 750
Spielberechtigungen (ohne
Nachwuchsspieler, Probe-
Spielberechtigungen und 50
Befristete Spielberechtigungen)
ausgegeben sind; andernfalls
erfolgt keine Rückerstattung
Verzicht mit Vermittlung eines
geeigneten Nachfolgers für Dauer-
Spielberechtigung jederzeit
möglich. Als Nachfolger sind
aktuelle und ehemalige Nachwuchsspieler
mit "Anrechnungsguthaben"
von mehr als Fr.
5'000.—ausgeschlossen. 50%
der vom Nachfolger bezahlten
Eintrittsgebühr werden dem
Vorgänger von AG zurückerstattet
Kategorienwechsel zur 7-Tage-
Dauer-Spielberechtigung oder
Befristete 5-Jahre-Spielberechtigung
auf Beginn Kalenderjahr
möglich
möglich, wenn ständiger Wohnsitz
ausserhalb Umkreis von
70 km Luftlinie von Lipperswil
einmalig an Ehe-, Lebenspartner
oder Nachkommen möglich
Clubmitgliedschaft Aktivmitglied Aktivmitglied
SWISS GOLF-Karte ja ja
Mitgliederbeiträge an den Club
gemäss GV-Beschluss des
Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF
für SWISS GOLF-Karte, derzeit
total CHF 165
gemäss GV-Beschluss des
Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF
für SWISS GOLF-Karte, derzeit
total CHF 165
aktives Stimm- und Wahlrecht
passive Wahlfähigkeit
ja
ja
ja
ja
- 3 -
Bezeichnung
Probe-Spielberechtigung
12-Monate-Spielrecht
("Schnupperjahr")
Befristete Spielberechtigung
für 5 Jahre
Eintrittsgebühr (inkl. MWST) CHF 0 CHF 5’000
Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 2’950
CHF 2’950
Country-Spielberechtigung
CHF 1'800
Country-Spielberechtigung
CHF 1'800
Medizinisches Timeout
Spielrecht-Inhalt und Dauer
Verzicht und Wechsel der Spielberechtigung
Kann ein Spieler im Zeitraum vom
01. April bis 31. Oktober eines
Jahres aus medizinischen Gründen
mindestens zwei Monate kein
Golf spielen, so wird dem Spieler
auf Antrag (inkl. Arztzeugnis) für
jeden Monat, den er in vorgenannten
Zeitraum vom Golfspiel fernbleiben
muss 1/12 der aktuellen
Jahresgebühr seiner Spielberechtigung
rückerstattet.
Der Antrag ist jeweils spätestens
bis zum 31. Oktober einzureichen,
wobei eine allfällige Rückerstattung
im November erfolgt. Anträge
sind nur für das laufende Jahr
möglich.
Während dem medizinischen
Timeout behält der Spieler den
Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft
und die SWISS GOLF
Karte (inkl. Bezahlung SWISS
GOLF Beitrag).
Die Spielrechtsdauer wird durch
das medizinische Timeout nicht
verlängert.
Vorbedingung ist, dass der Spieler
keine offene Rechnung bei der
AG oder Verein hat
Spielberechtigung
Montag – Sonntag
12 Monate
(nicht verlängerbar)
Verzicht jederzeit möglich; keine
Rückerstattung von Jahresgebühr
Kann ein Spieler im Zeitraum
vom 01. April bis 31. Oktober
eines Jahres aus medizinischen
Gründen mindestens zwei Monate
kein Golf spielen, so wird
dem Spieler auf Antrag (inkl.
Arztzeugnis) für jeden Monat,
den er in vorgenannten Zeitraum
vom Golfspiel fernbleiben muss
1/12 der aktuellen Jahresgebühr
seiner Spielberechtigung
rückerstattet.
Der Antrag ist jeweils spätestens
bis zum 31. Oktober einzureichen,
wobei eine allfällige
Rückerstattung im November
erfolgt. Anträge sind nur für das
laufende Jahr möglich.
Während dem medizinischen
Timeout behält der Spieler den
Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft
und die SWISS GOLF
Karte (inkl. Bezahlung SWISS
GOLF Beitrag)
Die Spielrechtsdauer wird durch
das medizinische Timeout nicht
verlängert.
Vorbedingung ist, dass der Spieler
keine offene Rechnung bei
der AG oder Verein hat
Spielberechtigung
Montag – Sonntag
60 Monate
(verlängerbar)
Verzicht jederzeit möglich; keine
Rückerstattung von Eintritts-
/Jahresgebühr
Bei Erwerb einer Dauer-
Spielberechtigung ab 2019 wird
die bezahlte Eintrittsgebühr von
Fr. 5'000.-- vollumfänglich angerechnet.
Für früher erworbene 5-
und 10-Jahresmitgliedschaften
werden Fr. 5'000.— angerech-
- 4 -
net. Wird spätestens bis Ablauf
einer befristeten Mitgliedschaft
nicht von der Möglichkeit zum
Erwerb einer Dauer-
Spielberechtigung Gebrauch
gemacht, verfällt der Anrechnungsanspruch.
Der Anspruch
auf Anrechnung für die auslaufende
befristete Mitgliedschaft
verfällt auch bei Erwerb einer
neuen befristeten Mitgliedschaft.
Hingegen entsteht für die neu
erworbene befristete Mitgliedschaft
wieder ein Anspruch wie
einleitend beschrieben.
Country-Spielberechtigung
möglich, wenn ständiger Wohnsitz
ausserhalb Umkreis von 70 km
Luftlinie von Lipperswil
möglich, wenn ständiger Wohnsitz
ausserhalb Umkreis von 70
km Luftlinie von Lipperswil
Übertragung im Todesfall nicht möglich nicht möglich
Clubmitgliedschaft Aktivmitglied Aktivmitglied
SWISS GOLF-Karte ja ja
Mitgliederbeiträge an den Club
gemäss GV-Beschluss des Clubs,
inkl. Anteil SWISS GOLF für
SWISS GOLF-Karte, derzeit total
CHF 165
gemäss GV-Beschluss des
Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF
für SWISS GOLF-Karte, derzeit
total CHF 165
aktives Stimm- und Wahlrecht
passive Wahlfähigkeit
ja
ja
ja
ja
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Nachwuchsspieler
bis vollendetes
18. Lebensjahr
ab 19. bis vollendetes
25. Lebensjahr
Eintrittsgebühr keine keine
Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 700 CHF 1’000
Spielrecht-Inhalt
Verzicht und Neuerwerb sowie
Kategoriewechsel ab 25. Lebensjahr
Spielberechtigung
Montag – Sonntag
jederzeit möglich
Spielberechtigung
Montag – Sonntag
jederzeit möglich
B Die Spielberechtigung erlischt
mit Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem das 25. Altersjahr
vollendet wird. Mit Ablauf dieses
Kalenderjahres kann der Nachwuchsspieler
ein Gesuch um
Erwerb einer befristeten Spielberechtigung
von 5 Jahren oder
eine Dauer-Spielberechtigung
stellen. Stellt er dieses Gesuch
bis zum Ablauf seines 35. Altersjahres
(Ausübungsfrist)
werden ihm 100% der für in
während seiner Zeit als Nachwuchsspieler
bezahlten Jahresgebühren
an die Eintrittsgebühr
angerechnet, jedoch maximal
ein Betrag in Höhe der entsprechenden
Eintrittsgebühr. Dieser
Anspruch ist persönlich und
nicht übertragbar. Wird diese
Frist versäumt, verfällt sein
Anspruch auf Anrechnung der
bezahlten Jahresgebühren. Es
erfolgen keine Rückerstattungen.
Country-Spielberechtigung nicht möglich nicht möglich
Übertragung im Todesfall nein nein
Medizinisches Timeout nicht möglich nicht möglich
Clubmitgliedschaft Nachwuchsmitglied Nachwuchsmitglied
SWISS GOLF-Karte ja ja
Mitgliederbeiträge an den Club
gemäss GV-Beschluss des
Clubs, inkl. allfälliger Anteil
SWISS GOLF-Karte
gemäss GV-Beschluss des
Clubs, inkl. allfälliger Anteil
SWISS GOLF-Karte
aktives/passives Stimm- und Wahlrecht nein ja
Stand 2019
- 6 -
ANHANG 3
ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF
CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)
Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN gemäss
ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 4 Ziff. 4 lit. b), Abs. 3
Basis für die Anpassung der JAHRESGEBÜHREN bildet der Landesindex der Konsumentenpreise
des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend „INDEX“) - Basisindex Dezember 2015 =
100 Punkte; Stand Ende 2018 = 101.54. Punkte.
Die AG ist berechtigt bzw. verpflichtet, die JAHRESGEBÜHREN jährlich, jeweils auf Beginn eines
neuen Kalenderjahres an die seit Ende September des Vorjahres eingetretene Indexveränderungen
anzupassen. Eine Anpassung kann erstmals erfolgen, wenn sich der IN-
DEX seit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages um 10 oder mehr Punkte verändert hat.
Dabei dürfen die JAHRESGEBÜHREN nur proportional in der Höhe von 80% der entsprechenden
Veränderung des Index angepasst werden, wobei die „angepasste neue JAHRESGEBÜH-
REN“ nicht in sachlich unbegründeter Weise ausserhalb des Gebührenrahmens vergleichbarer
Golfanlagen in der Schweiz zu stehen kommen darf. Bei einem solchen Vergleich sind
alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Grösse der Anlage, Dienstleistungsangebot,
Gebührenstruktur, Saisonlänge etc.
Zusätzlich vereinbaren die Parteien, dass die derzeitigen JAHRESGEBÜHREN bis und mit
dem Kalenderjahr 2021 nicht angepasst werden. Eine allfällige Anpassung der JAHRESGE-
BÜHREN kann damit erstmals auf den 1. Januar 2022 hin erfolgen.
Stand 2019
ANHANG 4
ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF
CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)
Clubveranstaltungen
gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 7
1. Der CLUB ist berechtigt, die GOLFANLAGE LIPPERSWIL alljährlich wie folgt für Clubveranstaltungen
zu benutzen:
a) Clubmeisterschaft, jeweils an einem Wochenende (Samstag und Sonntag) im
August;
b) President’s Cup, jeweils am letzten Samstag im August;
c) Monatsteller, in der Regel jeweils am ersten Samstag oder Sonntag eines Monates
(April bis Oktober);
d) Early Bird-Turnier, in der Regel anfangs Juli (Samstag oder Sonntag)
e) Flag-Competition, in der Regel am 1. August
f) Member-Guest-Turnier, in der Regel an einem Samstag im Juni;
g) Thurgauer Meisterschaft, jeweils ein Tag pro Jahr (Samstag oder Sonntag)
meistens im September;
h) Ladies' Days, jeweils maximal 18 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Dienstagen
(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 2 Wochen;
i) Men’s Days, jeweils maximal 18 Mal pro Jahr, bis auf weiteres am Mittwoch
(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 2 Wochen;
j) Seniors' Days, jeweils maximal 9 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Donnerstagen
(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 4 Wochen;
k) E-Ladies' Days, jeweils maximal 9 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Donnerstagen
(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 4 Wochen;
l) Juniorenturniere, jeweils maximal 9 pro Jahr;
m) SWISS GOLF-Turniere (Interclub, Nationale Meisterschaften, etc.), grundsätzlich
pro Jahr 1 Turnier, in Absprache zwischen Vertragspartnern ausnahmsweise
auch 2;
n) maximal 6 Abend-Plauschturniere oder vorgabewirksame Abend-Turniere
gemäss Absprache;
- 2 -
o) maximal 7 weitere für alle MITGLIEDER zugängliche Clubturniere an Wochentagen,
Wochenenden und Feiertagen (sog. Joker-Turniere), über deren
Ansetzung und Durchführung der Clubvorstand in Absprache mit der AG im
Rahmen der verfügbaren Kapazitäten kurzfristig entscheiden kann.
2. Bei der Erstellung des Turnierkalenders kann der VORSTAND die den Sektionen gemäss
oben Ziffer 1 zugewiesene Anzahl der Turniertage nach eigenem Ermessen zwischen
den Sektionen austauschen.
3. Bei einer Clubveranstaltung können grundsätzlich nur zwei 9-Loch-Plätze gleichzeitig
belegt werden. Die AG legt die beiden zu bespielenden Plätze fest, wobei sie nach
Möglichkeit die Wünsche des für den Anlass zuständigen Turnierleiters berücksichtigt.
4. Bei maximal je 3 vom Sektions-Captain zu genehmigenden Einladungsturnieren (Einladung
eines anderen Golfclubs) pro Sektionen Men, Ladies, Seniors und E-Ladies erhebt
die AG für maximal 40 Gäste pro Anlass keine Green Fees.
5. Pro Kalenderjahr sind höchstens vier (4) Clubturniere (inkl. Sektionsturniere) mit Kanonenstart
zulässig. Solche sind vom Vorstand vorgängig zu bewilligen.
6. Clubturniere mit Double-Tee-Starts sind nur ab einer Teilnehmerzahl von mindestens
60 Teilnehmern möglich.
7. Spezialregelungen, die über die vorstehenden Bestimmungen Ziffer 1 - 6 hinausgehen,
bedürfen der vorgängigen Zustimmung der AG. Sofern es die Kapazitäten der GOLFAN-
LAGE LIPPERSWIL erlauben, wird die AG diese Zustimmung nicht verweigern.
Stand 2019
ANHANG 5
ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF
CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)
CLUBLOGO
gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 9
Stand 2019