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Zusammenarbeitsvertrag 2019

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ZUSAMMENARBEITSVERTRAG

zwischen

Golf Lipperswil AG

Golf Club Lipperswil


- 2 -

ZUSAMMENARBEITSVERTRAG

zwischen

Golf Lipperswil AG

Golf Club Lipperswil

INHALTSVERZEICHNIS

zur Vereinbarung betreffend die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch den

GOLF CLUB LIPPERSWIL und ihre Zusammenarbeit vom 8.12.2007 (Überarbeitung

August 2019)

Artikel Gegenstand Seiten

PRÄAMBEL 1 f.

Vereinbarungen 2 - 14

Art. 1 Leitbild 2 f.

Art. 2

Hauptverpflichtungen für die Nutzung der GOLFANLAGE

LIPPERSWIL

3

Art. 2, Ziffer 1 Verpflichtungen der AG 3

Art. 2, Ziffer 2 Verpflichtungen des CLUBS 3

Art. 3 Vertretungsverhältnisse 3 f.

Art. 3, Ziffer 1 Vertretung der MITGLIEDER durch den CLUB 3 f.


- 3 -

Art. 3, Ziffer 2 Bezeichnung der vertretenden Organe 4

Art. 4

Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN, Erwerb der Mitgliedschaft

beim CLUB

4 - 9

Art. 4, Ziffer 1 Kategorien von SPIELBERECHTIGUNGEN 4

Art., 4 Ziffer 2 Erwerb von SPIELBERECHTIGUNG und Mitgliedschaft 4

Art. 4, Ziffer 3

Art. 4, Ziffer 4

Aufnahmeverfahren, Bildung eines gemeinsamen Koordinationsausschusses

Vergütung für Erteilung und Ausübung der SPIELBERECH-

TIGUNGEN

4 f.

5 f.

Art. 4, Ziffer 4, lit. a) EINTRITTSGEBÜHREN 5

Art. 4, Ziffer 4, lit. b) JAHRESGEBÜHREN 5 f.

Art. 4, Ziffer 4, lit. c) Inkasso und Haftung 6

Art. 4, Ziffer 5 Wechsel der Kategorie der SPIELBERECHTIGUNG 6

Art. 4, Ziffer 5, lit. a) Upgrades 6

Art. 4, Ziffer 5

lit. b)

Übertrittsregelung für Nachwuchsspieler 6

Art. 4, Ziffer 5, lit. c) Andere Wechsel 6

Art. 4, Ziffer 6

Verzicht auf SPIELBERECHTIGUNG, Übertragbarkeit und

Vererblichkeit der SPIELBERECHTIGUNG

7 f.

Art. 4, Ziffer 6, lit. a) Verzicht und Übertragbarkeit 7

Art. 4, Ziffer 6, lit. b) Vererblichkeit der DAUER-SPIELBERECHTIGUNG 7 f.

Art. 4, Ziffer 7

Art. 4, Ziffer 7, lit. a)

Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG, Folgen

der Ausschliessung aus dem CLUB bei Disziplinarfällen

bei Nichterfüllung von vertraglichen und statutarischen

Verpflichtungen, insbesondere auch von Zahlungsverpflichtungen

8 f.

8

Art. 4, Ziffer 7, lit. b) bei Disziplinarfällen 8

Art. 4, Ziffer 7, lit. c) Verfahren 8 f.

Art. 4, Ziffer 7, lit. d) Konsequenzen 9

Art. 5 Mitgliederbeiträge an den CLUB 9

Art. 5, Ziffer 1 Jahresbeitrag 9

Art. 5, Ziffer 2 SWISS GOLF-Beitrag 9

Art. 5, Ziffer 3

Verbindlichkeiten CLUB

Art. 6 Clubadministration 9

Art. 6, Ziffer 1 Rechnungsstellung und Inkasso 9

Art. 6, Ziffer 2

Mitglieder- und Handicap-Verwaltung, SWISS GOLF-

Ausweise und CLUB-Korrespondenz

9

Art. 6, Ziffer 3 Durchführung und Verwaltung von Turnieren 9

Art. 7 Clubveranstaltungen 9 f.

Art. 7, Ziffer 1

Grundsatz der Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch

den CLUB

9


- 4 -

Art. 7, Ziffer 2 Terminkalender, Festlegung der Termine 9

Art. 7, Ziffer 3

Art. 7, Ziffer 4

Art. 7, Ziffer 5

Art. 7, Ziffer 6

Verwaltung der Clubturniere durch AG, Durchführung von

SWISS GOLF-Turnieren durch AG, Unterstützung durch

CLUB

Entschädigungen des CLUBS an AG für Clubveranstaltungen,

Sponsoringvereinbarungen und Einladungsturniere

Vergütungen der SWISS GOLF und anderer Einrichtungen

für Juniorenförderung

Entschädigungen der SWISS GOLF für SWISS GOLF-

Turniere

Art. 8 Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL 10 f.

Art. 8, Ziffer 1 Unterhalts- und Betriebspflicht der AG 10

Art. 8, Ziffer 2 Betriebshaftpflicht-Versicherung 10

Art. 8, Ziffer 3

Öffnungszeiten, Beschränkung des Spielbetriebes, vorübergehende

Schliessung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL

Art. 8, Ziffer 4 Vergütungen der MITGLIEDER 11

Art. 8, Ziffer 5

Information des CLUBS über Geschäftsgang der AG, Einsichtsrecht

des CLUBS in Jahresrechnung der AG

Art. 8, Ziffer 6 Übertragung Betrieb und Unterhalt an Dritte 11

Art. 9

Clublogo und Website, Software für MITGLIEDER-, Handicap-

und Turnierverwaltung

Art. 9, Ziffer 1 CLUBLOGO 11

Art. 9, Ziffer 2 Nutzungsrecht des CLUBS 11

Art. 9, Ziffer 3 Unterlassungspflicht 11

Art. 9, Ziffer 4 Website 11

Art. 9, Ziffer 5

Gebühren "Swiss Golf Network", Software-Lizenz- und

Wartungskosten

Art.10 Einhaltung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES 12

Art. 10, Ziffer 1

Art. 10, Ziffer 2

Gegenseitige Vollzugspflicht, Entsendungsrecht der AG

von 2 Personen in den Clubvorstand, gegenseitige Auskunftspflicht

Aktiv- und Passivlegitimation von AG, CLUB und MITGLIE-

DERN (Klagerecht)

10

10

10

10

11

11

11 f.

11 f.

Art. 11 Vertragsdauer und Kündigung 12 f.

Art. 11, Ziffer 1 Vertragsdauer, ordentliche Kündigung 12

Art. 11, Ziffer 2 ausserordentliche Vertragsauflösung 12

Art. 11, Ziffer 3 gegenseitige Verpflichtung zu Neuverhandlungen 12 f.

Art. 11, Ziffer 4

Auswirkungen der Kündigung auf die SPIELBERECHTIGUN-

GEN

12

12

13

Art. 12

Änderung, Ergänzung und Übertragung des ZUSAM-

MENARBEITSVERTRAGES

Art. 12, Ziffer 1 Salvatorische Klausel 13

Art. 12, Ziffer 2 Übertragung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES 13

13


- 5 -

Art. 13 Vermittlung und Schiedsgericht 13

Art. 13, Ziffer 1 Vermittlungsversuch 13

Art. 13, Ziffer 2 Schiedsklausel (Einerschiedsgericht), Gerichtsstand 13

Art. 14, Ziffer 1 Weitere Bestimmungen 13 f.

Art. 14, Ziffer 1 Ausschluss einer einfachen Gesellschaft 13 f.

Art. 14, Ziffer 2 Übergangsbestimmungen 14.

Art. 14, Ziffer 3 Anhänge 14

Art. 14, Ziffer 4 Genehmigungsvorbehalt 14

Art. 14, Ziffer 5 Inkrafttreten, Aufhebung Nutzungsvertrag vom 6.8.1999 14

Anhänge:

Anhang 1:

Anhang 2:

Anhang 3:

Anhang 4:

Anhang 5

Mitgliedschaftsprivilegien

Spielrechtskategorien

Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN

Clubveranstaltungen

CLUBLOGO


VEREINBARUNG

zwischen

Golf Lipperswil AG,

Golfpark 1, 8564 Lipperswil, (nachstehend „AG“ genannt),

einerseits,

und

Golf Club Lipperswil,

Golfpark 1, 8564 Lipperswil, (nachstehend „CLUB“ genannt),

andererseits,

AG und CLUB gemeinsam auch „VERTRAGSPARTNER“ genannt,

betreffend

die

NUTZUNG DER GOLFANLAGE LIPPERSWIL

DURCH DEN GOLF CLUB LIPPERSWIL UND IHRE ZUSAMMENARBEIT

(nachstehend "ZUSAMMENARBEITSVERTRAG" genannt)

PRÄAMBEL

a) Die am 26. Oktober 1998, ursprünglich unter der Firma „ClubCorp Golf Lipperswil AG“

mit Sitz in Wäldi TG, gegründete AG ist Besitzerin und Betreiberin der Golfanlage in

Lipperswil, bestehend aus einem 27-Loch-Meisterschaftsplatz („Schwarzebach“, „Burkert“

und „Feldgarten“ mit je 9-Loch), einer Driving Range, weiteren Übungsanlagen,

einem „Clubhaus“ mit öffentlichem Restaurant, Sekretariat, Pro-Shop, Garderoben und

Caddy-Raum sowie den für den Unterhalt und den Gebrauch der Anlage erforderlichen

Einrichtungen und Maschinen (nachstehend gesamthaft „GOLFANLAGE LIPPERSWIL“ genannt).

Die AG veräussert vorwiegend an natürliche Personen, aber auch an einzelne Firmen

dauerhafte und neu auch befristete Spielrechte für die Benutzung der GOLFANLAGE LIP-

PERSWIL (nachstehend „SPIELBERECHTIGUNGEN“ genannt).

b) Der am 6. August 1999 gegründete CLUB ist als rechtlich selbständiger Verein im Sinne

von Art. 60 ff. ZGB organisiert. Als Mitglied des Schweizerischen Golfverbandes

(SWISS GOLF) bezweckt der CLUB in enger Zusammenarbeit mit der AG die Ausübung

und Förderung des Golfsportes auf der GOLFANLAGE LIPPERSWIL durch seine

Mitglieder und Gäste, insbesondere auch die Durchführung von Turnieren und Veran-


- 2 -

staltungen in Übereinstimmung mit den Regeln des Royal and Ancient Golf Club of St.

Andrews. Mitglieder des CLUBS sind alle Personen, die Inhaber einer SPIELBERECHTI-

GUNG sind (nachstehend auch „MITGLIEDER“ oder „SPIELBERECHTIGTE“ genannt).

c) Die beiden VERTRAGSPARTNER sind bestrebt, die bis anhin positive Zusammenarbeit in

guten Treuen fortzusetzen. Zu diesem Zweck wird die Kooperation zwischen den VER-

TRAGSPARTNERN erneuert und detaillierter als im bisherigen „Nutzungsvertrag“ vom 6.

August 1999 geregelt. Das Bestehen eines ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES mit der AG

bildet eine zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS

GOLF. Die AG ihrerseits ist daran interessiert, über die SWISS GOLF-Mitgliedschaft

des CLUBS von der SWISS GOLF-Organisation profitieren und deren Dienstleistungen

beanspruchen zu können.

Dies vorausgeschickt schliessen die VERTRAGSPARTNER die folgenden

Vereinbarungen:

Art. 1 Leitbild

Ihrer Zusammenarbeit legen die VERTRAGSPARTNER das folgende Leitbild (nachstehend

"LEITBILD" genannt) zugrunde:

- Die GOLFANLAGE LIPPERSWIL und der CLUB sollen sich bezüglich des Qualitätsstandards

im oberen Drittel der Golfanlagen und Golfclubs in der Schweiz positionieren;

- der CLUB und seine MITGLIEDER wollen für gehobenes, faires Freizeitgolf und

freundschaftlichen Umgang einstehen;

- ein Image als elitärer, nobler, ausgefallener oder snobistischer Club soll vermieden

werden.

Dies will der CLUB in enger Zusammenarbeit mit der AG erreichen,

- mit einem ausgezeichnet gepflegten Platz, einem gut geführten Restaurant und auffallend

freundlichen Mitarbeitenden,

- mit MITGLIEDERN, die sich durch Respekt, Offenheit, sportlicher Fairness und

Freundlichkeit gegenüber den anderen MITGLIEDERN, Gästen und den Mitarbeitenden

der AG auszeichnen,

- mit einem Vorstand, Clubfunktionären und einem AG-Management, die klar kommunizieren,

Probleme offen thematisieren und integrierend wirken.

Der CLUB richtet sich primär auf die Bedürfnisse von MITGLIEDERN aus, welche ihre

Freizeit mit nicht-wettkampforientiertem Golfspiel verbringen möchten. Mit regelmässig

stattfindenden vorgabewirksamen Clubturnieren und Golf-Veranstaltungen in den

Spielsektionen sollen aber den MITGLIEDERN die auch für Freizeitgolfer wichtigen Turniergelegenheiten

geboten werden. Im Rahmen von privaten und öffentlichen Unterstützungsbeiträgen

sollen auch Junioren gefördert und in das Clubleben integriert werden.

Die AG betreibt die GOLFANLAGE LIPPERSWIL im Interesse eines dauerhaften Erhalts

nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eigene Rechnung. Um dies zu erreichen, ist

die AG bei der heutigen Anzahl der ausgegebenen SPIELBERECHTIGUNGEN und auch

unter Berücksichtigung neu auszugebender SPIELBERECHTIGUNGEN neben den Einnahmen

aus der Erteilung der SPIELBERECHTIGUNGEN (nachstehend „EINTRITTSGEBÜH-

REN“ genannt) sowie den jährlichen Nutzungsgebühren der SPIELBERECHTIGTEN (nachstehend

„JAHRESGEBÜHREN“ genannt) auf Einnahmen aus zusätzlichen Dienstleistungen

und Veranstaltungen angewiesen. Bei der Erbringung solcher Dienstleistungen

und Durchführung solcher Veranstaltungen, wie von Sponsorenturnieren und bei der


- 3 -

Zulassung von Green-Fee-Spielern, berücksichtigt die AG die Kapazitäten der GOLFAN-

LAGE LIPPERSWIL und die berechtigten Interessen des CLUBS und der MITGLIEDER angemessen.

Andererseits ist der CLUB zur Erreichung der im LEITBILD genannten Ziele in

hohem Mass an einer wirtschaftlich gesunden AG interessiert.

Art. 2 Hauptverpflichtungen für die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL

1. Die AG verpflichtet sich,

a) die GOLFANLAGE LIPPERSWIL den MITGLIEDERN im Rahmen ihrer jeweiligen

SPIELBERECHTIGUNG (siehe Anhang 2) und dem CLUB für seine Veranstaltungen

(siehe Anhang 4) zur Verfügung zu stellen,

b) den CLUB bei der Verfolgung seines Zweckes gemäss den Richtlinien der

SWISS GOLF zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Erreichung

dieses Zweckes und die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS GOLF gefährden

könnte,

c) ohne Zustimmung des CLUBS keinem anderen Golfclub oder einer anderen

Vereinigung oder Rechtsträgerschaft ein Nutzungsrecht einzuräumen; die Zustimmung

zur Einräumung von Nutzungsrechten an „andere Vereinigungen“

oder „Rechtsträgerschaften“ kann vom CLUB nur verweigert werden, wenn

dadurch berechtigte Interessen seiner MITGLIEDER verletzt werden und die wirtschaftliche

Situation der AG dadurch nicht beeinträchtigt wird,

d) den MITGLIEDERN die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL im Rahmen ihrer

jeweiligen SPIELBERECHTIGUNG und der Umschreibung im Anhang 1 grundsätzlich

mit prioritärer Behandlung gegenüber Nichtmitgliedern zu ermöglichen.

2. Der CLUB verpflichtet sich,

a) seinen statutarischen Zweck in Übereinstimmung mit den Regeln des Royal and

Ancient Golf Club of St. Andrews sowie den Richtlinien der SWISS GOLF zu

verfolgen und dafür zu sorgen, dass seine Statuten jeweils mit dem ZUSAMMEN-

ARBEITSVERTRAG mit der AG übereinstimmen.

b) alles zu unterlassen, was die Erreichung des statutarischen Zweckes und die

Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS GOLF gefährden könnte,

c) im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich gesunden Situation der

AG und einem positiven Image der GOLFANLAGE LIPPERSWIL beizutragen,

d) die GOLFANLAGE LIPPERSWIL gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages zu

nutzen.

Art. 3 Vertretungsverhältnisse

1. Im Bestreben,

a) das LEITBILD umzusetzen,

b) die gemeinsamen Interessen der MITGLIEDER in ihrem Verhältnis zur AG wahrzunehmen

und zu fördern,

c) dafür sorgen zu können, dass die MITGLIEDER im Rahmen der jeweiligen SPIEL-

BERECHTIGUNGEN einheitlich behandelt werden,

d) und im Rahmen der Möglichkeiten des CLUBS auch dazu beitragen zu können,

dass das bestehende Finanzierungs- und Betriebskonzept der AG langfristig

bewahrt werden kann,


- 4 -

vertritt der CLUB die MITGLIEDER bei Verhandlungen mit der AG über Anpassungen

von Inhalt und Ausgestaltung der SPIELBERECHTIGUNGEN. Die Festlegung aller mit

den SPIELBERECHTIGUNGEN zusammenhängenden Vergütungen ist, unter Vorbehalt

der Bestimmungen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES, allein Sache der AG.

2. Im Zusammenhang mit dem Vollzug, der Abänderung und Erneuerung dieses ZU-

SAMMENARBEITSVERTRAGES legen die VERTRAGSPARTNER die Vertretungsverhältnisse

wie folgt fest:

- die AG wird vertreten durch deren Verwaltungsrat,

- der CLUB wird vertreten durch den Vorstand.

Art. 4 Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN, Erwerb der Mitgliedschaft beim CLUB

1. Kategorien der SPIELBERECHTIGUNGEN

Die AG erteilt die im Anhang 2 näher umschriebenen SPIELBERECHTIGUNGEN. Unter

Wahrung des Status und der berechtigten Interessen der MITGLIEDER können mit Zustimmung

des CLUBS zusätzliche Kategorien gebildet werden. Der CLUB kann die Zustimmung

nur verweigern, wenn durch die Einführung der neuen Kategorien berechtigte

Interessen seiner MITGLIEDER verletzt werden und die wirtschaftliche Situation

der AG dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die SPIELBERECHTIGUNGEN sind nur insoweit übertragbar, als dies in diesem ZUSAM-

MENARBEITSVERTRAG ausdrücklich vorgesehen ist. Im Übrigen werden die SPIELBE-

RECHTIGUNGEN den Bewerbern persönlich erteilt; sie sind unpfändbar.

Bei der Anzahl der auszugebenden SPIELBERECHTIGUNGEN berücksichtigt die AG die

Kapazitäten der GOLFANLAGE LIPPERSWIL, so dass die gemäss LEITBILD angestrebte

Qualität bei der Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL für den einzelnen SPIELBE-

RECHTIGTEN gewährleistet bleibt. Aus heutiger Sicht gehen die VERTRAGSPARTNER

von einer indikativen Kapazitätsgrenze zwischen 1'050 und 1'200 total ausgegebener

SPIELBERECHTIGUNGEN bzw. zwischen 750 und 900 an den Wochenenden ausübbaren

SPIELBERECHTIGUNGEN aus (jeweils 50 Nachwuchsspieler unter 18 Jahren nicht

mitgezählt). Werden diese Werte überschritten, werden die Parteien nach Massgabe

von Anhang 1, Ziffer 5, die Nutzung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL neu beurteilen. Bei

der Beurteilung der Kapazitätsgrenze ist letztlich nicht die Zahl der ausgegebenen

SPIELBERECHTIGUNGEN, sondern die effektive Ausnutzung der GOLFANLAGE LIPPERS-

WIL zum gegebenen Zeitpunkt ausschlaggebend. Im Weiteren ist dabei auch die wirtschaftliche

Lage der AG im Hinblick auf das LEITBILD zu berücksichtigen.

2. Erwerb von SPIELBERECHTIGUNG und Mitgliedschaft

Die AG verpflichtet sich gegenüber dem CLUB, SPIELBERECHTIGUNGEN nur an Bewerber

abzugeben, die gleichzeitig auch bereit sind, dem CLUB beizutreten (Mitgliedschaftspflicht).

Der CLUB verzichtet auf die Aufnahme von Bewerbern, die keine SPIELBERECHTIGUNG

erworben haben (Mitgliedschaftsvoraussetzung).

3. Aufnahmeverfahren, Bildung eines gemeinsamen Koordinationsausschusses

a) Im beidseitigen Interesse, Aufnahmegesuche von Bewerbern (Gesuch um Erteilung

einer SPIELBERECHTIGUNG und Gesuch um Aufnahme in den CLUB gemäss

Anhang 2) einheitlich und beförderlich zu behandeln, bilden die VERTRAGS-

PARTNER einen Koordinationsausschuss (nachstehend „KOORDINATIONSAUS-

SCHUSS“ genannt). Dieser besteht aus je zwei von der AG und vom CLUB zu de-


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legierenden Personen. Der CLUB delegiert dazu seinen Präsidenten, bei dessen

Abwesenheit den Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS wählt seinen Vorsitzenden und konstituiert sich

selber. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig

und entscheidet vorbehältlich anderer Bestimmungen in diesem ZUSAMMENAR-

BEITSVERTRAG mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende

hat keinen Stichentscheid.

b) Das Aufnahmegesuch des Bewerbers umfasst neben seinem Antrag auf Erwerb

einer SPIELBERECHTIGUNG gleichzeitig auch seinen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft

im CLUB. Jeder Inhaber einer SPIELBERECHTIGUNG anerkennt die

dem Vorstand gemäss Art. 3, Ziffer 1, vorn, zustehende Vertretungs- und Verhandlungsvollmacht

für sich als verbindlich.

c) Aufnahmegesuche dürfen nur nach Erreichen der Kapazitätsgrenzen gemäss

Art. 4, Ziffer 1, vorn, sowie aus wichtigen Gründen, die in der Person des Bewerbers

liegen, abgelehnt werden (z.B. bei schlechtem Leumund oder wenn ein

Bewerber schon früher von einem Golfclub der European Golfer Association

oder einer anderen Golf-Vereinigung ausgeschlossen wurde). Der Ablehnungsgrund

darf keine Diskriminierung beinhalten.

d) Die Aufnahme eines Bewerbers bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden

Mitglieder des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES. Der Entscheid des KOOR-

DINATIONSAUSSCHUSSES ist endgültig.

Gegenüber dem Bewerber besteht keine Verpflichtung, einen ablehnenden Entscheid

zu begründen.

e) Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS ist ebenfalls zuständig für die Behandlung der

in den Art. 4, Ziffer 5 - 7, unten, bezeichneten Geschäfte.

4. Vergütung für Erteilung und Ausübung der SPIELBERECHTIGUNGEN

a) EINTRITTSGEBÜHREN

Die für die Erteilung von SPIELBERECHTIGUNGEN geschuldeten EINTRITTSGEBÜH-

REN stehen der AG zu und werden durch sie festgelegt. Bei der Anpassung von

EINTRITTSGEBÜHREN bzw. der Festlegung von EINTRITTSGEBÜHREN allfällig neuer

Kategorien sind die berechtigten Interessen der bestehenden SPIELBERECH-

TIGUNGEN zu berücksichtigen.

b) JAHRESGEBÜHREN

Als Vergütung für die Benützung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL bezahlen die

MITGLIEDER der AG die im Anhang 2 aufgeführten JAHRESGEBÜHREN. Mit Bezahlung

dieser Vergütungen sind die MITGLIEDER berechtigt, die GOLFANLAGE

LIPPERSWIL im Rahmen der jeweils erworbenen SPIELBERECHTIGUNG ohne Bezahlung

von weiteren Gebühren, insbesondere von Green Fees und Range

Fees, frei zu nutzen. Vorbehalten bleiben die für Range Bälle, Elektro-Carts,

Trolleys, Mietfächer und andere Zusatzleistungen zu bezahlenden Gebühren,

die von der AG nach wirtschaftlichen und marktüblichen Kriterien festgelegt

werden.

Bezüglich der dem CLUB zu bezahlenden Mitgliederbeiträge sowie der für Clubveranstaltungen

zu bezahlenden Startgebühren siehe Art. 5 und 7, unten.

Die AG ist berechtigt, die JAHRESGEBÜHREN nach Massgabe der im Anhang 3

aufgeführten Parameter anzupassen. Führt die Anwendung dieser Parameter

zu einer Reduktion der JAHRESGEBÜHREN, ist der Vorstand berechtigt, von der

AG eine Herabsetzung der JAHRESGEBÜHREN zu verlangen.


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Will die AG die JAHRESGEBÜHREN auf das folgende Jahr hin anpassen, muss sie

dies dem Vorstand bis spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich

mit Begründung anzeigen. Der Vorstand ist berechtigt, die Vertragsmässigkeit

der beabsichtigten Anpassung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Vorstand

berechtigt, in alle sachdienlichen Unterlagen der AG Einsicht zu nehmen

und die AG ist verpflichtet, dem Vorstand auf erstes Verlangen diese Akteneinsicht

zu gewähren und alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Der Vorstand ist

berechtigt, für diese Überprüfung auf Kosten des CLUBS einen Sachverständigen

beizuziehen.

Die JAHRESGEBÜHREN werden jeweils per 31. Januar eines Jahres fällig.

c) Inkasso und Haftung

Das Inkasso der EINTRITTSGEBÜHREN sowie der JAHRESGEBÜHREN ist allein Sache

der AG; weder der CLUB noch seine MITGLIEDER haften für uneinbringliche

Gebühren.

Kommt ein MITGLIED seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG

trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung auch innerhalb einer mit einer dritten

Zahlungsaufforderung (Mahnung) anzusetzenden Nachfrist von mindestens 10

Tagen nicht nach, kann die AG die SPIELBERECHTIGUNG ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen

annullieren. Die dritte Zahlungsaufforderung ist ausdrücklich

mit der Androhung der Annullation der SPIELBERECHTIGUNG zu verbinden.

Die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG führt automatisch auch zum Verlust der

Mitgliedschaft beim CLUB.

5. Wechsel der Kategorie der SPIELBERECHTIGUNG

a) Ein Upgrade der SPIELBERECHTIGUNG ist jederzeit möglich. Die für die höhere

SPIELBERECHTIGUNG geltende JAHRESGEBÜHR wird dabei pro rata in Rechnung

gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Innerhalb

der gleichen Frist ist auch die Preisdifferenz zur EINTRITTSGEBÜHR für die neue

SPIELBERECHTIGUNG zu bezahlen.

b) Bei den Nachwuchsspielern erlischt die SPIELBERECHTIGUNG mit Ablauf des Kalenderjahres,

in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird. Mit Ablauf dieses

Kalenderjahres kann der Nachwuchsspieler ein Gesuch um Erwerb einer DAU-

ER-SPIELBERECHTIGUNG oder einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG (ohne

Probe-Spielberechtigung) gemäss Anhang 2 stellen. Stellt er dieses Gesuch bis

zum Ablauf seines 35. Altersjahres (Ausübungsfrist), werden ihm 100% der für

ihn während seiner Zeit als Nachwuchsspieler bezahlten JAHRESGEBÜHREN an

die EINTRITTSGEBÜHR angerechnet, jedoch maximal ein Betrag in Höhe der entsprechenden

EINTRITTSGEBÜHR. Dieser Anspruch ist persönlich und nicht übertragbar.

Wird diese Frist versäumt, verfällt sein Anspruch auf Anrechnung der

bezahlten JAHRESGEBÜHREN. Es erfolgen keine Rückerstattungen.

c) Im Übrigen kann ein Kategorienwechsel nur auf Ende eines Kalenderjahres

vorgenommen werden, insbesondere bei einem Downgrade und auch beim

Wechsel in eine COUNTRY-SPIELBERECHTIGUNG (siehe dazu Definition im Anhang

2). Ein entsprechendes Gesuch um einen Kategorienwechsel ist der AG

bis spätestens am 31. Oktober eines Jahres schriftlich einzureichen. In einem

solchen Fall erfolgt keine Rückerstattung der Preisdifferenz zu der für die neue

SPIELBERECHTIGUNG geltenden EINTRITTSGEBÜHR. Im Weiteren gilt bei einem

späteren Verzicht auf die SPIELBERECHTIGUNG für den allfälligen Rückerstattungsbetrag

die EINTRITTSGEBÜHR der vom Gesuchsteller beantragten neuen

Spielrechtskategorie (siehe nachstehende Ziffer 6).


- 7 -

6. Verzicht auf SPIELBERECHTIGUNG, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der SPIELBE-

RECHTIGUNG

a) Bei Verzicht auf die SPIELBERECHTIGUNG

Will der Inhaber einer DAUER-SPIELBERECHTIGUNG seine SPIELBERECHTIGUNG

vorzeitig aufgeben, stehen ihm die folgenden Möglichkeiten offen:

- Erstens kann der Inhaber seine DAUER-SPIELBERECHTIGUNG auf Ende eines

Kalenderjahres hin aufgeben, sofern er gegenüber der AG auf eine Rückerstattung

der von ihm bezahlten EINTRITTSGEBÜHR wie folgt verzichtet:

o

o

Solange von der AG jeweils nicht mehr als 750 SPIELBERECHTIGUNGEN

ausgegeben sind, umfasst der Verzicht die gesamte EINTRITTSGEBÜHR.

Sind von der AG jeweils mehr als 750 SPIELBERECHTIGUNGEN ausgegeben,

umfasst der Verzicht die Hälfte der dann aktuellen EINTRITTSGE-

BÜHR. Der Rest wird dem austretenden MITGLIED durch die AG zurückerstattet.

Bei der Berechnung dieser 750 ausgegebenen SPIELBERECHTIGUNGEN werden

Nachwuchsspieler, Probe-Spielberechtigungen und insgesamt fünfzig

(50) Fünf-Jahres-Spielberechtigungen (BEFRISTETE SPIELBERECHTIGUNGEN)

nicht eingerechnet.

Die Verzichtserklärung muss der AG bis spätestens am 31. Oktober des

fraglichen Kalenderjahres schriftlich zugehen. Mit Ablauf dieses Kalenderjahres

schuldet das verzichtende MITGLIED keine JAHRESGEBÜHREN mehr.

Unbezahlte Gebühren bleiben gleichwohl geschuldet.

- Zweitens kann der Inhaber jederzeit und ungeachtet der Anzahl ausgegebener

DAUER-SPIELBERECHTIGUNGEN selbständig einen geeigneten Nachfolger

(siehe Anhang 2) empfehlen. Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS entscheidet

alsdann gemäss Art. 4, Ziffer 3, vorn, über das Aufnahmegesuch des

Nachfolgers. Voraussetzung für die Aufnahme des Nachfolgers ist, dass das

verzichtende MITGLIED allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG

und dem CLUB nachgekommen ist. Als Nachfolger sind aktuelle und ehemalige

Nachwuchsspieler mit "Anrechnungsguthaben" von mehr als Fr.

5'000.—ausgeschlossen. Wird dem Nachfolger eine SPIELBERECHTIGUNG

erteilt, ist die AG verpflichtet, dem verzichtenden MITGLIED die Hälfte der

vom Nachfolger vollständig bezahlten EINTRITTSGEBÜHR zu vergüten. Die

AG ist berechtigt, allfällige Guthaben gegenüber dem verzichtenden MIT-

GLIED mit dem Rückerstattungsbetrag zu verrechnen.

Der Inhaber einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG (ohne Probe-Spielberechtigung)

oder ein Nachwuchsspieler kann seine SPIELBERECHTIGUNG auf

Ende eines Kalenderjahres vorzeitig aufgeben. Er muss dies der AG bis spätestens

am 31. Oktober des fraglichen Kalenderjahres schriftlich mitteilen. Mit Ablauf

dieses Kalenderjahres schuldet das verzichtende MITGLIED keine JAHRES-

GEBÜHREN mehr. Unbezahlte Gebühren bleiben gleichwohl geschuldet. Beim

Verzicht auf die Ausübung einer BEFRISTETEN SPIELBERECHTIGUNG verfällt die

EINTRITTSGEBÜHR der AG vollumfänglich und ohne Entschädigungsanspruch

des verzichtenden MITGLIEDES. BEFRISTETE SPIELBERECHTIGUNGEN können

nicht übertragen werden.

b) Vererblichkeit der DAUER-SPIELBERECHTIGUNG

Im Gegensatz zu allen anderen SPIELBERECHTIGUNGEN ist eine DAUER-

SPIELBERECHTIGUNG gemäss nachfolgenden Bestimmungen einmalig vererblich.

Die SPIELBERECHTIGUNG wird zunächst mit dem Tod automatisch sistiert und die


- 8 -

Erben schulden, abgesehen von den bereits fällig gewordenen Gebühren, keine

JAHRESGEBÜHREN mehr. In der Folge und unter der Bedingung, dass alle finanziellen

Verpflichtungen des Verstorbenen gegenüber der AG und dem CLUB erfüllt

sind, können die Erben innerhalb von 24 Monaten nach dem Ableben nach

Massgabe der vorstehenden lit. a) einen geeigneten Nachfolger beibringen.

Handelt es sich beim Nachfolger nachweislich um den Ehepartner, Lebensgefährten

oder einen Nachkommen des Verstorbenen, kann dieser die SPIELBE-

RECHTIGUNG mit Zustimmung des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES ohne Verpflichtung

zur Bezahlung einer EINTRITTSGEBÜHR übernehmen. Der Nachfolger ist

verpflichtet, dem KOORDINATIONSAUSSCHUSS seine Berechtigung bei Einreichung

seines Aufnahmegesuches nachzuweisen (z.B. mittels Erbschein).

Mit Genehmigung des Aufnahmegesuchs durch den KOORDINATIONSAUSSCHUSS

tritt der Nachfolger in alle mit der übertragenen SPIELBERECHTIGUNG verbundenen

Rechte und Pflichten ein. Art. 4, Ziffer 3, vorn, gilt sinngemäss.

Mit ungenutztem Ablauf der 24-monatigen Frist verfällt die SPIELBERECHTIGUNG

definitiv und ohne Anspruch auf Entschädigung.

7. Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG, Folgen der Ausschliessung aus

dem CLUB bei Disziplinarfällen

a) Sistierung oder Annullation der SPIELBERECHTIGUNG bei Nichterfüllung von vertraglichen

und statutarischen Verpflichtungen, insbesondere auch von Zahlungsverpflichtungen

Kommt ein MITGLIED seinen Verpflichtungen gegenüber der AG und/oder dem

CLUB nicht nach, wie z.B. bei Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen,

und stellt es den vertragsgemässen Zustand auch nach schriftlicher Ansetzung

einer 30-tägigen Nachfrist verbunden mit der Androhung der Sistierung der

SPIELBERECHTIGUNG nicht her, so kann der KOORDINATIONSAUSSCHUSS die

SPIELBERECHTIGUNG, umfassend auch die Teilnahme an allen Clubveranstaltungen,

bis zur Herstellung des vertragsgemässen Zustandes sistieren.

Vorbehalten bleibt die mögliche Annullation der SPIELBERECHTIGUNG durch die

AG und der damit verbundene Verlust der Mitgliedschaft im Fall, wo ein MIT-

GLIED seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der AG nicht nachkommt

(vgl. hierzu Art. 4, Ziffer 4 lit. c, vorn).

b) Sistierung und Annullation der SPIELBERECHTIGUNG bzw. Ausschliessung aus

dem CLUB bei Disziplinarfällen

Auf Antrag des Vorstandes des CLUBS oder der AG kann der KOORDINATIONS-

AUSSCHUSS in einem Disziplinarfall, wie z.B. im Fall einer wiederholten und/oder

gravierenden Verletzung der Regeln des Royal and Ancient Golf Club of St.

Andrews und/oder von Vorschriften und Reglementen des CLUBS, beinhaltend

auch die Grundsätze des LEITBILDES, die Golfetikette und die Platzregeln, das

fehlbare MITGLIED – ungeachtet einer allfälligen Disqualifikation bei Turnieren –

für maximal 12 Monate entweder von allen Club- und Sektionsveranstaltungen

ausschliessen und/oder auch eine generelle Platzsperre (befristete Sistierung

der SPIELBERECHTIGUNG) anordnen oder ein MITGLIED in einem schwerwiegenden

Fall aus dem CLUB ausschliessen und die SPIELBERECHTIGUNG annullieren.

c) Verfahren

Der KOORDINATIONSAUSSCHUSS fällt seine Entscheide bezüglich Angelegenheiten

gemäss Art. 4, Ziffer 7, nach Anhörung des betroffenen MITGLIEDES mit Zustimmung

der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die

Ausschliessung eines MITGLIEDES bzw. die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG


- 9 -

bedarf jedoch der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des KOORDINA-

TIONSAUSSCHUSSES. Die Entscheide des KOORDINATIONSAUSSCHUSSES sind

dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, sind endgültig und können nicht

angefochten werden. Eine Ausschliessung ist auch ohne Angabe der Gründe

möglich.

d) Konsequenzen

Die Sistierung bzw. die Annullation der SPIELBERECHTIGUNG entbindet nicht von

der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der AG, namentlich

der Tilgung offener EINTRITTS- und JAHRESGEBÜHREN.

Bei einer Ausschliessung aus dem CLUB und Annullation der SPIELBERECHTI-

GUNG besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der EINTRITTS- und JAHRESGE-

BÜHREN.

Art. 5 Mitgliederbeiträge an den CLUB

1. Der CLUB erhebt von seinen MITGLIEDERN einen Jahresbeitrag, welcher jeweils durch

die Generalversammlung festgelegt wird.

2. Der vom CLUB in Rechnung gestellte Betrag beinhaltet auch den an die SWISS

GOLF weiterzuleitenden SWISS GOLF-Mitgliederbeitrag, nicht aber allfällige für

Clubveranstaltungen zu bezahlende Startgelder und Gebühren. Die Abgabe der

SWISS GOLF-Ausweise (SWISS GOLF-Karte) an seine MITGLIEDER erfolgt grundsätzlich

durch den CLUB.

3. Für Verbindlichkeiten des CLUBS und der MITGLIEDER haftet die AG nicht.

Art. 6 Clubadministration

1. Der CLUB erledigt seine Administration mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen

grundsätzlich selbst. Insbesondere die Rechnungsstellung und das Inkasso der vom

CLUB erhobenen Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungslegung erfolgen durch den

CLUB.

2. Als Beauftragte übernimmt die AG für den CLUB gemäss dessen Instruktionen unentgeltlich

die Mitgliederverwaltung, die Handicap-Verwaltung, die Bestellung der

SWISS GOLF-Ausweise und deren Weiterleitung an die MITGLIEDER sowie die Vervielfältigung

von CLUB-Korrespondenzen (ohne Korrespondenzen der einzelnen Sektionen).

Zusätzlich entstehende Versandkosten (Porti) sind vom CLUB zu tragen.

3. Für die Durchführung und Verwaltung von Turnieren und anderen Veranstaltungen

des CLUBS gilt eine separate Regelung (siehe Art. 7, unten).

Art. 7 Clubveranstaltungen

1. Der CLUB ist verpflichtet, für seine sportlichen und seine gesellschaftlichen Veranstaltungen

in der Regel die GOLFANLAGE LIPPERSWIL zu benutzen. Die Nutzung der Anlage

durch den CLUB erfolgt im Rahmen seines statutarischen Zwecks, allfälliger vom

CLUB-Vorstand in Absprache mit der AG erlassener Reglemente und Weisungen, der

im Einzelfall zwischen AG einerseits und dem CLUB bzw. seinen Sektionen andererseits

getroffenen Vereinbarungen sowie dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES.

2. CLUB und AG verständigen sich jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch bis Ende November

eines jeden Jahres einvernehmlich auf den Terminkalender für alle Veranstaltungen

des CLUBS und der SWISS GOLF im folgenden Jahr (Anhang 4). Terminwünsche

sind der AG vom CLUB möglichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Koordination

der Termine ist die AG verantwortlich. Die VERTRAGSPARTNER nehmen bei der Fest-


- 10 -

legung der Termine Rücksicht auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen

VERTRAGSPARTNERS sowie auch der MITGLIEDER. Verschiebungen sind nur im gegenseitigen

Einvernehmen der VERTRAGSPARTNER möglich.

3. Clubturniere werden von der AG verwaltet. Die Turnierverwaltung umfasst insbesondere:

Erstellung der Turnierausschreibungen zusammen mit dem entsprechenden

Verantwortlichen des CLUBS, Anmeldungswesen, Inkasso von Startgebühren (Match

Fees), Erstellung von Scorekarten und Ranglisten sowie Gesamtabrechnung gegenüber

dem CLUB. Das für die Clubturniere erforderliche Personal wird von der AG gestellt.

Das gilt in der Regel auch für Starter und Marshall(s). Bei SWISS GOLF-

Turnieren ist der CLUB jeweils besorgt, dass MITGLIEDER bei der Durchführung solcher

Anlässe behilflich sind. Die AG meldet ihren Unterstützungsbedarf der Spielkommission

des CLUBS rechtzeitig an, in der Regel mindestens 4 Wochen im Voraus.

4. Die für die Durchführung seiner Veranstaltungen erhobenen Entschädigungen stehen

dem CLUB zu. Davon ausgenommen sind von Gastspielern bei Turnieren zu bezahlende

Green Fees sowie der „Verpflegungsanteil“ des Startgeldes, welche der AG

zustehen. Die Höhe des Gesamtstartgeldes bei Clubturnieren wird vom CLUB festgelegt.

Umfang und Kosten der jeweiligen Verpflegung sind zwischen AG und CLUB vor

der Ausschreibung des Turniers zu vereinbaren.

Soweit Sponsoringaktivitäten des CLUBS und seiner Sektionen die GOLFANLAGE LIP-

PERSWIL berühren können, sind sie im Einzelfall zwischen dem CLUB, der AG und

dem jeweiligen Sponsor vorgängig gemeinsam zu regeln. Aktivitäten, welche die von

der AG angebotenen Leistungen konkurrenzieren können, sind nach Möglichkeit zu

vermeiden bzw. dürfen nur mit Zustimmung der AG durchgeführt werden. Die Belieferung

von Clubveranstaltungen mit Trinken und Essen durch externe Dritte ist nur im

Rahmen spezieller Sponsoringvereinbarungen gestattet. Für die von ihr im Rahmen

solcher Veranstaltungen erbrachten Leistungen steht der AG eine angemessene Entschädigung

zu.

Bei Einladungsturnieren des CLUBS und seiner Sektionen mit teilweisem oder vollständigem

Erlass der Green Fees wird erwartet, dass das Restaurant benutzt wird.

Anderseits wird erwartet, dass die AG mit dem Restaurant die vereinbarten Leistungen

in einwandfreier Qualität erbringt.

5. Allfällige Vergütungen, welche die SWISS GOLF oder andere Vereinigungen für die

Juniorenförderung ausrichten, darunter auch Leistungen aus Jugend+Sport sowie

Sport-Toto etc., stehen ausschliesslich dem CLUB zu.

6. Entschädigungen der SWISS GOLF für die Durchführung von SWISS GOLF-

Turnieren stehen allein der AG zu. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung

im Einzelfall, schuldet der CLUB der AG für die Durchführung solcher Turniere keine

Vergütungen.

Art. 8 Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL

1. Für Betrieb und Unterhalt der GOLFANLAGE LIPPERSWIL ist ausschliesslich die AG zuständig.

Die AG verpflichtet sich, die GOLFANLAGE LIPPERSWIL nach Massgabe der im

LEITBILD festgelegten Grundsätze in einem qualitativ einwandfreien und guten Zustand

so zu unterhalten, dass ein geordneter Spielbetrieb auch unter Berücksichtigung

der Reglemente des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews und der

SWISS GOLF jederzeit (vorbehältlich Art. 8, Ziffer 3, unten) gewährleistet ist.

Die AG ist verantwortlich für die Anstellung und Führung des Personals, welchem

gegenüber ausschliesslich sie das Weisungsrecht hat.

2. Die AG unterhält auf ihre Kosten eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Garantiesumme

von mindestens CHF 5'000'000 pro Ereignis für Personen- und Sachschäden

zusammen. Die Police deckt auch das Grundrisiko des CLUBS für seine


- 11 -

Vereinstätigkeit als Golfclub im Umfang der Erweiterten Vertragsbedingungen (EVB)

für Vereine sowie – subsidiär zu einer allenfalls bestehenden Privathaftpflichtversicherung

– auch die persönliche Haftpflicht der Spieler, wobei diese unter sich als

Dritte gelten.

3. Die generellen Öffnungszeiten der GOLFANLAGE LIPPERSWIL werden nach Absprache

mit dem CLUB durch die AG festgelegt.

Die AG ist berechtigt, den Spielbetrieb für die Durchführung von Golfturnieren und

Wettkämpfen (siehe dazu auch Anhang 1) sowie auch aus anderen berechtigten

Gründen, die im Interesse des Golfbetriebes oder der Sicherheit der Benutzer bzw.

der Mitarbeiter liegen, wie bei schlechter Witterung oder aus baulichen, technischen

oder anderen einen geordneten Betrieb verunmöglichenden Gründen (wie z.B. auch

bei Pilzbefall oder anderen natürlichen Ereignissen) oder auch infolge von Ereignissen

höherer Gewalt, zu beschränken oder die Anlage vorübergehend zu schliessen.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die AG verpflichtet, alles daran zusetzen, dass

Nutzungsbeschränkungen für die MITGLIEDER möglichst rasch wieder aufgehoben

werden können. Dies vorausgesetzt, haftet die AG nicht für Einschränkungen oder

die Verunmöglichung des Spielbetriebs aus den aufgezählten Gründen.

Wegen Club- oder Sponsorenturnieren dürfen grundsätzlich nur zwei der drei 9-

Loch-Anlagen gleichzeitig belegt werden. Bei Turnieren mit Kanonenstart oder

gleichzeitigem Abschlag auf 2 Spielbahnen ist auf die berechtigten Interessen der

MITGLIEDER angemessen Rücksicht zu nehmen (siehe dazu auch Anhang 1, Ziffer

3).

4. Mit Ausnahme der in diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ausdrücklich genannten

Vergütungen der MITGLIEDER (EINTRITTSGEBÜHREN, JAHRESGEBÜHREN, allfällige

Startgebühren und Match Fees) sowie des CLUBS für Clubveranstaltungen und der

von der AG angebotenen zusätzlichen entgeltlichen Dienstleistungen schulden die

MITGLIEDER und der CLUB der AG keine weiteren Vergütungen.

5. Die AG orientiert den Vorstand des CLUBS jeweils vor dessen ordentlichen jährlichen

Generalversammlung zuhanden seiner Mitglieder in den wesentlichen Zügen über

den Betrieb und das Ergebnis der vergangenen Geschäftsjahre und die in der näheren

Zukunft beabsichtigten Investitionen. Die AG gewährt auf Wunsch des Vorstandes

des CLUBS dessen Präsidenten oder einem von diesem bezeichneten Mitglied

des Vorstandes Einsicht in die Jahresrechnung und gibt diesem allenfalls zusätzlich

notwendige Erläuterungen dazu.

6. Der AG steht es frei, für den Betrieb und Unterhalt der gesamten GOLFANLAGE LIP-

PERSWIL oder Teilen davon auf eigene Rechnung und Gefahr geeignete Dritte beizuziehen

oder diese auf Dritte zu übertragen.

Art. 9 Clublogo und Website, Software für Mitglieder-, Handicap- und Turnierverwaltung

1. Sämtliche Rechte an der Wort-/Bildmarke „Golf Club Lipperswil“ (Anhang 5, nachstehend

„CLUBLOGO“ genannt) stehen der AG zu.

2. Der CLUB ist berechtigt und verpflichtet, das CLUBLOGO im Rahmen seiner statutarischen

Aktivitäten uneingeschränkt und unentgeltlich zu verwenden. Dieses Recht,

welches nicht übertragbar ist, steht ausschliesslich dem CLUB und seinen Sektionen

zu, nicht aber dem einzelnen MITGLIED.

3. In Absprache mit der AG ist der CLUB berechtigt und verpflichtet, das CLUBLOGO mit

Hinweisen auf die einzelnen Sektionen oder allenfalls auf Clubveranstaltungen zu

versehen. Veränderungen, welche den gemeinsamen Auftritt (Corporate Identity) in

Frage stellen können, sind zu unterlassen.


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4. AG und CLUB koordinieren ihren Auftritt auf einer gemeinsamen Website. Für den

Betrieb der Website ist die AG zuständig. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten

der AG.

5. Die AG trägt alle Software-Lizenz- und Wartungskosten für die Mitglieder-, Handicap-

und Turnierverwaltung.

Art. 10 Einhaltung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES

1. Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, alle Vereinbarungen mit Dritten, welche zur

Erfüllung der sich aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ergebenden Verpflichtungen

erforderlich sind, jeweils so ausgestaltet zu halten und zu erfüllen, dass sie ihren

Verpflichtungen aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG jederzeit nachkommen können.

Dies betrifft seitens der AG insbesondere die Vereinbarungen mit den Landeigentümern

(Pachtverträge) und allfälligen Drittleistungserbringern sowie den MIT-

GLIEDERN (Spielrechtsvereinbarungen) und seitens des CLUBS die Statuten und allfälligen

Reglemente.

Der CLUB bzw. seine MITGLIEDER sorgen dafür, dass sich die Statuten jeweils im Einklang

mit dem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG befinden.

Die AG ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, maximal zwei von ihr bestimmte Personen

in den Vorstand des CLUBS zu delegieren.

Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, dem jeweils anderen VERTRAGSPARTNER

auf erste Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle der

Einhaltung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES sachdienlich ist.

2. Das einzelne MITGLIED kann aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG keine Rechte

für sich ableiten. Insbesondere steht ihm kein direktes Klagerecht im Sinne von

Art. 112 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu. Einzig

der CLUB ist befugt, die Rechte aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG gegenüber

der AG geltend zu machen. Explizit davon ausgenommen sind alle gegenseitigen finanziellen

Ansprüche zwischen dem einzelnen MITGLIED und der AG (wie insbesondere

betreffend die EINTRITTS- und JAHRESGEBÜHREN), welche zwischen dem MIT-

GLIED und der AG im Rahmen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES direkt zu regeln

sind.

Art. 11 Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieser ZUSAMMENARBEITSVERTRAG wird für die gleiche Dauer wie die Landpachtverträge

abgeschlossen, d.h. bis Ende 2032 mit Verlängerungsoption bis Ende 2072.

Die AG wird die ihr von den Landeigentümern eingeräumten Verlängerungsoption nur

mit ausdrücklicher Zustimmung des CLUBS nicht ausüben. Die VERTRAGSPARTNER

sind allerdings jeder für sich berechtigt, den ZUSAMMENARBEITSVERTRAG mit eingeschriebenem

Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vorzeitig

per Ende 2020 bzw. Ende 2032 zu kündigen.

2. Verletzt ein VERTRAGSPARTNER seine massgeblichen Verpflichtungen aus diesem

ZUSAMMENARBEITSVERTRAG und stellt er den vertragsgemässen Zustand auch innert

einer schriftlich anzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht her, ist der andere

VERTRAGSPARTNER berechtigt, entweder Klage auf Herstellung des vertragsgemässen

Zustandes (Erfüllungsklage) und auf Schadenersatz zu erheben oder den ZU-

SAMMENARBEITSVERTRAG unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit

eingeschriebenem Brief auf Ende eines Kalenderjahres ausserordentlich zu kündigen.

Die Kündigung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Allfällige Ansprüche

des kündigenden VERTRAGSPARTNERS, welche sich aus der Vertragsverletzung

gegenüber dem verletzenden VERTRAGSPARTNER ergeben, bleiben von einer


- 13 -

solchen Kündigung unberührt.

3. Bei Ablauf dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES sowie bei Kündigung gemäss vorstehenden

Ziffern 1 und 2, aus welchen Gründen auch immer, sowie bei wesentlichen

Veränderungen der Verhältnisse, sind die VERTRAGSPARTNER in guten Treuen

und im Rahmen des Möglichen auch unter Einschluss der Verpächter zu Neuverhandlungen

verpflichtet, damit die für die Mitgliedschaft des CLUBS bei der SWISS

GOLF notwendige Kooperation zwischen AG und CLUB fortgeführt werden kann.

Nicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung gilt

eine Änderung der Besitzesverhältnisse, soweit dadurch die heutige Mehrheitsaktionärin

der AG ihre beherrschende Stellung einbüsst, sei dies kapital- oder stimmrechtsmässig.

Können sich die VERTRAGSPARTNER über den neuen ZUSAMMENARBEITSVERTRAG

nicht einigen, verpflichten sie sich zum Beizug einer neutralen und fachkundigen

Drittperson als Vermittler (Art. 13, Ziffer 1, unten).

4. Eine Kündigung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES oder dessen Ablauf hat keine

Auswirkungen auf Bestand und Inhalt der von der AG ausgegebenen SPIELBERECH-

TIGUNGEN.

Art. 12 Änderung, Ergänzung und Übertragung des ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES

1. Änderungen und Ergänzungen dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES und seiner Anhänge

sind nur wirksam, sofern sie in Schriftform erfolgen und von den VERTRAGS-

PARTNERN anerkannt werden. Auch der Verzicht auf die Schriftlichkeit bedarf der

Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES unwirksam

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen,

welche der Zielverfolgung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes

gilt für die Ausfüllung allfälliger Lücken dieses ZUSAMMENARBEITSVER-

TRAGES.

2. Eine Übertragung dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES durch einen der VERTRAGS-

PARTNER mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung

des anderen VERTRAGSPARTNERS. Die Erfüllung der sich aus der Erteilung

von SPIELBERECHTIGUNGEN ergebenden Verpflichtungen der AG darf durch einen solchen

Vorgang keinesfalls gefährdet werden. Die Übertragung des Betriebes und Unterhalts

der gesamten GOLFANLAGE LIPPERSWIL oder Teilen davon durch die AG auf

einen Dritten bedarf nicht der Zustimmung des CLUBS; in einem solchen Fall sorgt die

AG dafür, dass ihre Verpflichtungen aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG im Zusammenhang

mit dem Betrieb und Unterhalt auf den Dritten überbunden und von

diesem eingehalten werden.

Art. 13 Vermittlung und Schiedsgericht

1. Sollten im Rahmen dieser Kooperation Meinungsverschiedenheiten entstehen, verpflichten

sich die VERTRAGSPARTNER auf einen Einigungsversuch zuerst unter sich.

Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, soll eine neutrale und fachkundige

Drittperson beigezogen werden. Können sich die VERTRAGSPARTNER über die

Person dieses Vermittlers nicht einigen, wird er vom Präsidenten des Kantonsgerichtes

des Kantons Thurgau ernannt.

2. Nach allenfalls erfolgloser Durchführung eines solchen Einigungsversuchs ist für die

Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ausschliesslich

ein Einerschiedsgericht mit Sitz in Frauenfeld zuständig. Anwendbar ist das

jeweils gültige Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Das Schiedsgericht ist ermächtigt,

nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.


- 14 -

Art. 14 Weitere Bestimmungen

1. Die VERTRAGSPARTNER stellen ausdrücklich fest, dass sie unter sich keine einfache

Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR bilden und aus keiner Klausel dieses ZU-

SAMMENARBEITSVERTRAGES ein Gesellschaftswille abgeleitet werden darf.

2. Die sich aus diesem ZUSAMMENARBEITSVERTRAG zugunsten der einzelnen Spielrechtskategorien

ergebenden Besserstellungen gelten zwar für alle MITGLIEDER

gleichermassen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der SPIELBERECHTIGUNG.

Ein Ersatzanspruch dafür, dass die sich aus der Besserstellung ergebenden neuen

Möglichkeiten von einem bestehenden oder bereits ausgeschiedenen MITGLIED nicht

schon vor Abschluss dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES haben wahrgenommen

werden können, besteht dagegen nicht.

3. Die folgenden Anhänge bilden Bestandteil dieses ZUSAMMENARBEITSVERTRAGES:

- Mitgliedschaftsprivilegien – Anhang 1

- Spielrechtskategorien – Anhang 2

- Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN – Anhang 3

- Clubveranstaltungen – Anhang 4

- CLUBLOGO – Anhang 5

4. Dieser ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ersetzt mit Eintritt seiner Rechtswirksamkeit gemäss

vorstehender Ziffer 4 den "Nutzungsvertrag" vom 6. August 1999 vollumfänglich;

dieser gilt als aufgelöst.

Lipperswil, 2019

Golf Club Lipperswil

Golf Lipperswil AG

Martin Vogel Silvia Bosshardt Dominik Sauter Ian Gibbons

Präsident Vizepräsident VR-Mitglied Geschäftsführer


ANHANG 1

ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF

CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)

Mitgliedschaftsprivilegien

gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 2

Die AG räumt dem CLUB und den MITGLIEDERN gegenüber Nichtmitgliedern die folgenden

Prioritäten bzw. bevorzugte Behandlung ein:

1. Reservationsmöglichkeiten für Abschlagszeiten:

a) für MITGLIEDER und deren Gäste ab 30 Tagen im Voraus

b) für Nichtmitglieder frühestens 14 Tage im Voraus

Gegen missbräuchliche Reservationen durch MITGLIEDER und/oder für bzw. durch

Nichtmitglieder wird der KOORDINATIONSAUSSCHUSS geeignete Massnahmen prüfen

und anordnen, darunter auch Disziplinarmassnahmen und/oder die Auferlegung einer

Entschädigung von bis zu CHF 100.00 pro Einzelfall. An solchen Entschädigungen partizipiert

der CLUB zur Hälfte. Als missbräuchlich gilt z.B. eine wiederholte Reservation

ohne effektive Inanspruchnahme der reservierten Abschlagszeiten.

2. Reservations- bzw. Belegungsmöglichkeiten an Wochenenden (Samstage und

Sonntage) und gesetzlichen Feiertagen in den Kantonen TG, ZH, SG und SH während

der Hauptsaison von April - Oktober:

a) Auf der gesamten GOLFANLAGE LIPPERSWIL bis 14.00 Uhr ausschliesslich

durch MITGLIEDER und Gäste in Begleitung eines MITGLIEDS;

b) Ab 14.10 Uhr auf der gesamten Anlage freie Belegung auch durch clubfremde

Handicap-Spieler (Mindesthandicap -36) mit gültigen Ausweisen der European

Golf Association (EGA) oder anderer anerkannter in- und ausländischer Golf-

Vereinigungen.

c) Bei Unterbelegung der GOLFANLAGE LIPPERSWIL vorbehalten bleibt in allen

Fällen eine kurzfristige Belegung durch clubfremde Handicap-Spieler mit gültigen

Ausweisen im Sinne von Ziffer 2 lit. b) oben.

d) Von den Einschränkungen gemäss den vorstehenden lit. a) und b) ausgenommen

ist die Benützung eines der drei 9-Loch-Plätze, in der Regel des "Feldgartens",

durch Teilnehmer an Golf-Academies, Gruppen- oder Einzellektionen,

sofern (a) diese Kurse durch die auf der GOLFANLAGE LIPPERSWIL permanent tätigen

Golf Professionals geleitet werden und (b) die Teilnehmer den Platz, wie z.B.

bei der Abnahme der Platzreifeprüfung, in Begleitung eines dieser Golf Professionals

bespielen. Die Golf Professionals haben dafür zu sorgen, dass der übrige

Spielbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.


- 2 -

3. Durchführung von Sponsorenturnieren

a) An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gemäss oben Ziffer 2 darf die

AG Sponsorenturniere nur mit ausdrücklicher Zustimmung des CLUBS durchführen.

Diese Zustimmung gilt für 2 Kleinveranstaltungen pro Monat mit höchstens

20 Teilnehmern als erteilt.

b) Pro Kalenderwoche dürfen von der AG höchstens zwei Sponsorenturniere

durchgeführt werden. Als Sponsorenturniere in diesem Sinne gelten Turniere mit

mindestens 50 Teilnehmern.

c) Eine gleichzeitige Belegung aller drei 9-Loch-Plätze durch Sponsorenturniere

ist grundsätzlich ausgeschlossen.

d) Pro Kalenderjahr sind nur zwei (2) Sponsorenturniere mit Kanonenstart zulässig.

e) Sponsorenturniere mit Double-Tee-Starts sind nur an Wochentagen (ohne

Feiertage) und (kumulativ) erst ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 60 Teilnehmern

erlaubt. Während solcher Turniere geniessen Mitglieder auf dem nicht

belegten 9-Loch-Platz gegenüber Nichtmitgliedern Priorität analog Ziffer 2 oben.

f) Spezialregelungen, die über die vorstehenden Bestimmungen lit. a) - e) hinausgehen,

bedürfen der vorgängigen Zustimmung des CLubs.

4. Green Fees für Nichtmitglieder der SWISS GOLF sowie für Gäste

a) Spieler ohne Zugehörigkeit zu einem EGA/SWISS GOLF-Golfclub und/oder Spieler,

welche nur eine sog. Fernmitgliedschaft besitzen, bezahlen einen Zuschlag

von mindestens 20% auf die ordentliche Green Fee. Diese Regelung gilt nicht bei

der Teilnahme solcher Spieler an Sponsorenturnieren.

b) Clubfremde Handicap-Spieler, welche von einem MITGLIED eingeladen und begleitet

werden, erhalten auf ihrer ordentlichen Green Fee eine Ermässigung von

mindestens 20%.

5. Modifikation der obigen Bestimmungen

Stellen die VERTRAGSPARTNER fest, dass aufgrund der ausgegebenen SPIELBERECHTI-

GUNGEN ein berechtigtes Bedürfnis der MITGLIEDER oder der AG nach einer Änderung

der vorstehenden Regelungen besteht, werden sie die Nutzung der GOLFANLAGE LIP-

PERSWIL in guten Treuen überprüfen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen

der Inhaber von DAUER-SPIELBERECHTIGUNGEN und von BEFRISTETEN SPIELBE-

RECHTIGUNGEN eine angemessene neue Regelung treffen. Eine solche Überprüfung erfolgt

gemäss Art. 4, Ziffer 1, Abs. 3 und Art. 13 des Nutzungsvertrages.

Stand 2019


ANHANG 2

ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF

CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)

Spielrechtskategorien

gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 4

Hinweise:

- Die in diesem Anhang enthaltenen Gebühren und Beiträge entsprechen dem Stand per 2019.

Anpassungen - auch bezüglich Mehrwertsteuer - bleiben vorbehalten.

- Als weitere Spielberechtigung existiert noch die «Befristete Spielberechtigung für 10 Jahre», welche

aber nicht mehr neu ausgegeben wird.

- Die nachfolgenden Kategorien gelten auch für Spielberechtigungen, die über Firmen erworben

worden sind bzw. werden, vorbehältlich der anders gestalteten Eintrittsgebühren.

I. Dauer-Spielberechtigungen

Bezeichnung

7-Tage-Dauer-

Spielberechtigung

5-Tage-Dauer-

Spielberechtigung

Eintrittsgebühr (inkl. MWST) CHF 18'000 CHF 18'000

Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 2’950

Country-Spielberechtigung

CHF 1'800

CHF 2'350

Country-Spielberechtigung

CHF 1'500

Medizinisches Timeout

Kann ein Spieler im Zeitraum

vom 01. April bis 31. Oktober

eines Jahres aus medizinischen

Gründen mindestens zwei Monate

kein Golf spielen, so wird dem

Spieler auf Antrag (inkl. Arztzeugnis)

für jeden Monat, den er

in vorgenannten Zeitraum vom

Golfspiel fernbleiben muss 1/12

der aktuellen Jahresgebühr seiner

Spielberechtigung rückerstattet.

Der Antrag ist jeweils spätestens

bis zum 31. Oktober einzureichen,

wobei eine allfällige

Rückerstattung im November

erfolgt. Anträge sind nur für das

laufende Jahr möglich.

Während dem medizinischen

Timeout behält der Spieler den

Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft

und die SWISS GOLF

Karte (inkl. Bezahlung SWISS

GOLF Beitrag)

Kann ein Spieler im Zeitraum

vom 01. April bis 31. Oktober

eines Jahres aus medizinischen

Gründen mindestens zwei Monate

kein Golf spielen, so wird dem

Spieler auf Antrag (inkl. Arztzeugnis)

für jeden Monat, den er

in vorgenannten Zeitraum vom

Golfspiel fernbleiben muss 1/12

der aktuellen Jahresgebühr seiner

Spielberechtigung rückerstattet.

Der Antrag ist jeweils spätestens

bis zum 31. Oktober einzureichen,

wobei eine allfällige

Rückerstattung im November

erfolgt. Anträge sind nur für das

laufende Jahr möglich.

Während dem medizinischen

Timeout behält der Spieler den

Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft

und die SWISS GOLF

Karte (inkl. Bezahlung SWISS

GOLF Beitrag)


- 2 -

Spielrecht-Inhalt und Dauer

Verzicht auf Spielberechtigung und Kategorienwechsel

Country-Spielberechtigung

Übertragung im Todesfall

Vorbedingung ist, dass der Spieler

keine offene Rechnung bei

der AG oder Verein hat

Spielberechtigung

Montag – Sonntag

bis Ablauf Landpachtverträge

Verzicht ohne Vermittlung eines

Nachfolgers jeweils bis 31. Oktober

auf Ende Kalenderjahr möglich;

eine hälftige Rückerstattung

der aktuellen Eintrittsgebühr

erfolgt nur, falls jeweils 750

Spielberechtigungen (ohne

Nachwuchsspieler, Probe-

Spielberechtigungen und 50

Befristete Spielberechtigungen)

ausgegeben sind; andernfalls

erfolgt keine Rückerstattung

Verzicht mit Vermittlung eines

geeigneten Nachfolgers für Dauer-

Spielberechtigung jederzeit

möglich. Als Nachfolger sind

aktuelle und ehemalige Nachwuchsspieler

mit "Anrechnungsguthaben"

von mehr als Fr.

5'000.—ausgeschlossen. 50%

der vom Nachfolger bezahlten

Eintrittsgebühr werden dem

Vorgänger von AG zurückerstattet.

Kategorienwechsel zur 5-Tage-

Dauer-Spielberechtigung oder

Befristete 5--Jahre-Spielberechtigung

auf Beginn Kalenderjahr

möglich

möglich, wenn ständiger Wohnsitz

ausserhalb Umkreis von

70 km Luftlinie von Lipperswil

einmalig an Ehe-, Lebenspartner

oder Nachkommen möglich

Vorbedingung ist, dass der Spieler

keine offene Rechnung bei

der AG oder Verein hat

Spielberechtigung

Montag – Freitag (inkl. Feiertage)

bis Ablauf Landpachtverträge

Verzicht ohne Vermittlung eines

Nachfolgers jeweils bis 31. Oktober

auf Ende Kalenderjahr möglich;

eine hälftige Rückerstattung

der aktuellen Eintrittsgebühr

erfolgt nur, falls jeweils 750

Spielberechtigungen (ohne

Nachwuchsspieler, Probe-

Spielberechtigungen und 50

Befristete Spielberechtigungen)

ausgegeben sind; andernfalls

erfolgt keine Rückerstattung

Verzicht mit Vermittlung eines

geeigneten Nachfolgers für Dauer-

Spielberechtigung jederzeit

möglich. Als Nachfolger sind

aktuelle und ehemalige Nachwuchsspieler

mit "Anrechnungsguthaben"

von mehr als Fr.

5'000.—ausgeschlossen. 50%

der vom Nachfolger bezahlten

Eintrittsgebühr werden dem

Vorgänger von AG zurückerstattet

Kategorienwechsel zur 7-Tage-

Dauer-Spielberechtigung oder

Befristete 5-Jahre-Spielberechtigung

auf Beginn Kalenderjahr

möglich

möglich, wenn ständiger Wohnsitz

ausserhalb Umkreis von

70 km Luftlinie von Lipperswil

einmalig an Ehe-, Lebenspartner

oder Nachkommen möglich

Clubmitgliedschaft Aktivmitglied Aktivmitglied

SWISS GOLF-Karte ja ja

Mitgliederbeiträge an den Club

gemäss GV-Beschluss des

Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF

für SWISS GOLF-Karte, derzeit

total CHF 165

gemäss GV-Beschluss des

Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF

für SWISS GOLF-Karte, derzeit

total CHF 165

aktives Stimm- und Wahlrecht

passive Wahlfähigkeit

ja

ja

ja

ja


- 3 -

Bezeichnung

Probe-Spielberechtigung

12-Monate-Spielrecht

("Schnupperjahr")

Befristete Spielberechtigung

für 5 Jahre

Eintrittsgebühr (inkl. MWST) CHF 0 CHF 5’000

Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 2’950

CHF 2’950

Country-Spielberechtigung

CHF 1'800

Country-Spielberechtigung

CHF 1'800

Medizinisches Timeout

Spielrecht-Inhalt und Dauer

Verzicht und Wechsel der Spielberechtigung

Kann ein Spieler im Zeitraum vom

01. April bis 31. Oktober eines

Jahres aus medizinischen Gründen

mindestens zwei Monate kein

Golf spielen, so wird dem Spieler

auf Antrag (inkl. Arztzeugnis) für

jeden Monat, den er in vorgenannten

Zeitraum vom Golfspiel fernbleiben

muss 1/12 der aktuellen

Jahresgebühr seiner Spielberechtigung

rückerstattet.

Der Antrag ist jeweils spätestens

bis zum 31. Oktober einzureichen,

wobei eine allfällige Rückerstattung

im November erfolgt. Anträge

sind nur für das laufende Jahr

möglich.

Während dem medizinischen

Timeout behält der Spieler den

Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft

und die SWISS GOLF

Karte (inkl. Bezahlung SWISS

GOLF Beitrag).

Die Spielrechtsdauer wird durch

das medizinische Timeout nicht

verlängert.

Vorbedingung ist, dass der Spieler

keine offene Rechnung bei der

AG oder Verein hat

Spielberechtigung

Montag – Sonntag

12 Monate

(nicht verlängerbar)

Verzicht jederzeit möglich; keine

Rückerstattung von Jahresgebühr

Kann ein Spieler im Zeitraum

vom 01. April bis 31. Oktober

eines Jahres aus medizinischen

Gründen mindestens zwei Monate

kein Golf spielen, so wird

dem Spieler auf Antrag (inkl.

Arztzeugnis) für jeden Monat,

den er in vorgenannten Zeitraum

vom Golfspiel fernbleiben muss

1/12 der aktuellen Jahresgebühr

seiner Spielberechtigung

rückerstattet.

Der Antrag ist jeweils spätestens

bis zum 31. Oktober einzureichen,

wobei eine allfällige

Rückerstattung im November

erfolgt. Anträge sind nur für das

laufende Jahr möglich.

Während dem medizinischen

Timeout behält der Spieler den

Aktivstatus bzgl. Clubmitgliedschaft

und die SWISS GOLF

Karte (inkl. Bezahlung SWISS

GOLF Beitrag)

Die Spielrechtsdauer wird durch

das medizinische Timeout nicht

verlängert.

Vorbedingung ist, dass der Spieler

keine offene Rechnung bei

der AG oder Verein hat

Spielberechtigung

Montag – Sonntag

60 Monate

(verlängerbar)

Verzicht jederzeit möglich; keine

Rückerstattung von Eintritts-

/Jahresgebühr

Bei Erwerb einer Dauer-

Spielberechtigung ab 2019 wird

die bezahlte Eintrittsgebühr von

Fr. 5'000.-- vollumfänglich angerechnet.

Für früher erworbene 5-

und 10-Jahresmitgliedschaften

werden Fr. 5'000.— angerech-


- 4 -

net. Wird spätestens bis Ablauf

einer befristeten Mitgliedschaft

nicht von der Möglichkeit zum

Erwerb einer Dauer-

Spielberechtigung Gebrauch

gemacht, verfällt der Anrechnungsanspruch.

Der Anspruch

auf Anrechnung für die auslaufende

befristete Mitgliedschaft

verfällt auch bei Erwerb einer

neuen befristeten Mitgliedschaft.

Hingegen entsteht für die neu

erworbene befristete Mitgliedschaft

wieder ein Anspruch wie

einleitend beschrieben.

Country-Spielberechtigung

möglich, wenn ständiger Wohnsitz

ausserhalb Umkreis von 70 km

Luftlinie von Lipperswil

möglich, wenn ständiger Wohnsitz

ausserhalb Umkreis von 70

km Luftlinie von Lipperswil

Übertragung im Todesfall nicht möglich nicht möglich

Clubmitgliedschaft Aktivmitglied Aktivmitglied

SWISS GOLF-Karte ja ja

Mitgliederbeiträge an den Club

gemäss GV-Beschluss des Clubs,

inkl. Anteil SWISS GOLF für

SWISS GOLF-Karte, derzeit total

CHF 165

gemäss GV-Beschluss des

Clubs, inkl. Anteil SWISS GOLF

für SWISS GOLF-Karte, derzeit

total CHF 165

aktives Stimm- und Wahlrecht

passive Wahlfähigkeit

ja

ja

ja

ja


- 5 -

Nachwuchsspieler

bis vollendetes

18. Lebensjahr

ab 19. bis vollendetes

25. Lebensjahr

Eintrittsgebühr keine keine

Jahresgebühr (inkl. MWST) CHF 700 CHF 1’000

Spielrecht-Inhalt

Verzicht und Neuerwerb sowie

Kategoriewechsel ab 25. Lebensjahr

Spielberechtigung

Montag – Sonntag

jederzeit möglich

Spielberechtigung

Montag – Sonntag

jederzeit möglich

B Die Spielberechtigung erlischt

mit Ablauf des Kalenderjahres,

in welchem das 25. Altersjahr

vollendet wird. Mit Ablauf dieses

Kalenderjahres kann der Nachwuchsspieler

ein Gesuch um

Erwerb einer befristeten Spielberechtigung

von 5 Jahren oder

eine Dauer-Spielberechtigung

stellen. Stellt er dieses Gesuch

bis zum Ablauf seines 35. Altersjahres

(Ausübungsfrist)

werden ihm 100% der für in

während seiner Zeit als Nachwuchsspieler

bezahlten Jahresgebühren

an die Eintrittsgebühr

angerechnet, jedoch maximal

ein Betrag in Höhe der entsprechenden

Eintrittsgebühr. Dieser

Anspruch ist persönlich und

nicht übertragbar. Wird diese

Frist versäumt, verfällt sein

Anspruch auf Anrechnung der

bezahlten Jahresgebühren. Es

erfolgen keine Rückerstattungen.

Country-Spielberechtigung nicht möglich nicht möglich

Übertragung im Todesfall nein nein

Medizinisches Timeout nicht möglich nicht möglich

Clubmitgliedschaft Nachwuchsmitglied Nachwuchsmitglied

SWISS GOLF-Karte ja ja

Mitgliederbeiträge an den Club

gemäss GV-Beschluss des

Clubs, inkl. allfälliger Anteil

SWISS GOLF-Karte

gemäss GV-Beschluss des

Clubs, inkl. allfälliger Anteil

SWISS GOLF-Karte

aktives/passives Stimm- und Wahlrecht nein ja

Stand 2019


- 6 -

ANHANG 3

ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF

CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)

Parameter für Anpassung JAHRESGEBÜHREN gemäss

ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 4 Ziff. 4 lit. b), Abs. 3

Basis für die Anpassung der JAHRESGEBÜHREN bildet der Landesindex der Konsumentenpreise

des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend „INDEX“) - Basisindex Dezember 2015 =

100 Punkte; Stand Ende 2018 = 101.54. Punkte.

Die AG ist berechtigt bzw. verpflichtet, die JAHRESGEBÜHREN jährlich, jeweils auf Beginn eines

neuen Kalenderjahres an die seit Ende September des Vorjahres eingetretene Indexveränderungen

anzupassen. Eine Anpassung kann erstmals erfolgen, wenn sich der IN-

DEX seit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages um 10 oder mehr Punkte verändert hat.

Dabei dürfen die JAHRESGEBÜHREN nur proportional in der Höhe von 80% der entsprechenden

Veränderung des Index angepasst werden, wobei die „angepasste neue JAHRESGEBÜH-

REN“ nicht in sachlich unbegründeter Weise ausserhalb des Gebührenrahmens vergleichbarer

Golfanlagen in der Schweiz zu stehen kommen darf. Bei einem solchen Vergleich sind

alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Grösse der Anlage, Dienstleistungsangebot,

Gebührenstruktur, Saisonlänge etc.

Zusätzlich vereinbaren die Parteien, dass die derzeitigen JAHRESGEBÜHREN bis und mit

dem Kalenderjahr 2021 nicht angepasst werden. Eine allfällige Anpassung der JAHRESGE-

BÜHREN kann damit erstmals auf den 1. Januar 2022 hin erfolgen.

Stand 2019


ANHANG 4

ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF

CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)

Clubveranstaltungen

gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 7

1. Der CLUB ist berechtigt, die GOLFANLAGE LIPPERSWIL alljährlich wie folgt für Clubveranstaltungen

zu benutzen:

a) Clubmeisterschaft, jeweils an einem Wochenende (Samstag und Sonntag) im

August;

b) President’s Cup, jeweils am letzten Samstag im August;

c) Monatsteller, in der Regel jeweils am ersten Samstag oder Sonntag eines Monates

(April bis Oktober);

d) Early Bird-Turnier, in der Regel anfangs Juli (Samstag oder Sonntag)

e) Flag-Competition, in der Regel am 1. August

f) Member-Guest-Turnier, in der Regel an einem Samstag im Juni;

g) Thurgauer Meisterschaft, jeweils ein Tag pro Jahr (Samstag oder Sonntag)

meistens im September;

h) Ladies' Days, jeweils maximal 18 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Dienstagen

(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 2 Wochen;

i) Men’s Days, jeweils maximal 18 Mal pro Jahr, bis auf weiteres am Mittwoch

(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 2 Wochen;

j) Seniors' Days, jeweils maximal 9 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Donnerstagen

(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 4 Wochen;

k) E-Ladies' Days, jeweils maximal 9 Mal pro Jahr, bis auf weiteres an Donnerstagen

(ohne Feiertage), in Abständen von mindestens 4 Wochen;

l) Juniorenturniere, jeweils maximal 9 pro Jahr;

m) SWISS GOLF-Turniere (Interclub, Nationale Meisterschaften, etc.), grundsätzlich

pro Jahr 1 Turnier, in Absprache zwischen Vertragspartnern ausnahmsweise

auch 2;

n) maximal 6 Abend-Plauschturniere oder vorgabewirksame Abend-Turniere

gemäss Absprache;


- 2 -

o) maximal 7 weitere für alle MITGLIEDER zugängliche Clubturniere an Wochentagen,

Wochenenden und Feiertagen (sog. Joker-Turniere), über deren

Ansetzung und Durchführung der Clubvorstand in Absprache mit der AG im

Rahmen der verfügbaren Kapazitäten kurzfristig entscheiden kann.

2. Bei der Erstellung des Turnierkalenders kann der VORSTAND die den Sektionen gemäss

oben Ziffer 1 zugewiesene Anzahl der Turniertage nach eigenem Ermessen zwischen

den Sektionen austauschen.

3. Bei einer Clubveranstaltung können grundsätzlich nur zwei 9-Loch-Plätze gleichzeitig

belegt werden. Die AG legt die beiden zu bespielenden Plätze fest, wobei sie nach

Möglichkeit die Wünsche des für den Anlass zuständigen Turnierleiters berücksichtigt.

4. Bei maximal je 3 vom Sektions-Captain zu genehmigenden Einladungsturnieren (Einladung

eines anderen Golfclubs) pro Sektionen Men, Ladies, Seniors und E-Ladies erhebt

die AG für maximal 40 Gäste pro Anlass keine Green Fees.

5. Pro Kalenderjahr sind höchstens vier (4) Clubturniere (inkl. Sektionsturniere) mit Kanonenstart

zulässig. Solche sind vom Vorstand vorgängig zu bewilligen.

6. Clubturniere mit Double-Tee-Starts sind nur ab einer Teilnehmerzahl von mindestens

60 Teilnehmern möglich.

7. Spezialregelungen, die über die vorstehenden Bestimmungen Ziffer 1 - 6 hinausgehen,

bedürfen der vorgängigen Zustimmung der AG. Sofern es die Kapazitäten der GOLFAN-

LAGE LIPPERSWIL erlauben, wird die AG diese Zustimmung nicht verweigern.

Stand 2019


ANHANG 5

ZUM ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZWISCHEN DER GOLF LIPPERSWIL AG UND DEM GOLF

CLUB LIPPERSWIL VOM 8. DEZEMBER 2007 (Überarbeitung August 2019)

CLUBLOGO

gemäss ZUSAMMENARBEITSVERTRAG Art. 9

Stand 2019

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