BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten
BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten
BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Metallbau</strong>-<br />
<strong>Montagearbeiten</strong><br />
BG-Information<br />
<strong>BGI</strong> <strong>544</strong><br />
VMBG<br />
Vereinigung der Metall-<br />
Berufsgenossenschaften
Informationsschriften<br />
Anschläger (<strong>BGI</strong> 556)<br />
Arbeiten an Bildschirmgeräten (<strong>BGI</strong> 742)<br />
Arbeiten an Gebäuden und Anlagen<br />
vorbereiten und durchführen (<strong>BGI</strong> 831)<br />
Arbeiten in engen Räumen (<strong>BGI</strong> 534)<br />
Arbeiten unter Hitzebelastung (<strong>BGI</strong> 579)<br />
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern (<strong>BGI</strong> 5074)<br />
Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (<strong>BGI</strong> 741)<br />
Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den<br />
Sicherheitsbeauftragten (<strong>BGI</strong> 587)<br />
Arbeitssicherheit durch<br />
vorbeugenden Brandschutz (<strong>BGI</strong> 560)<br />
Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung<br />
und Metallbearbeitung (<strong>BGI</strong> 722)<br />
Belastungstabellen für Anschlagmittel (<strong>BGI</strong> 622)<br />
Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch<br />
Schweißrauche – Hilfestellung für die schweißtechnische<br />
Praxis (<strong>BGI</strong> 616) – (als pdf unter www.vmbg.de)<br />
Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (<strong>BGI</strong> 5013)<br />
Der erste Tag – Leitfaden für den<br />
Unternehmer als Organisationshilfe und zur<br />
Unterweisung von Neulingen (<strong>BGI</strong> 568)<br />
Der Familienbetrieb – Das Wichtigste für Sicherheit<br />
und Gesundheit in Kleinbetrieben (<strong>BGI</strong> 5030)<br />
Einsatz von Fremdfirmen<br />
im Rahmen von Werkverträgen (<strong>BGI</strong> 865)<br />
Elektrofachkräfte (<strong>BGI</strong> 548)<br />
Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 839)<br />
Elektrostatisches Beschichten (<strong>BGI</strong> 764)<br />
Fahrzeug-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 550)<br />
Gabelstaplerfahrer (<strong>BGI</strong> 545)<br />
Galvaniseure (<strong>BGI</strong> 552)<br />
Gasschweißer (<strong>BGI</strong> 554)<br />
Gebrauch von Hebebändern und<br />
Rundschlingen aus Chemiefasern (<strong>BGI</strong> 873)<br />
Gefährdungen in der<br />
Kraftfahrzeug-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 808)<br />
Gefahren beim Umgang mit Blei und<br />
seinen anorganischen Verbindungen (<strong>BGI</strong> 843)<br />
Gefahren durch Sauerstoff (<strong>BGI</strong> 644)<br />
Gefahrstoffe in Gießereien (<strong>BGI</strong> 806)<br />
Gießereiarbeiter (<strong>BGI</strong> 549)<br />
Handwerker (<strong>BGI</strong> 547)<br />
Hautschutz in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 658)<br />
Inhalt und Ablauf der Ausbildung<br />
zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (<strong>BGI</strong> 838)<br />
Informationen zur Ausbildung<br />
der Fachkraft für Arbeitssicherheit (<strong>BGI</strong> 838-1)<br />
Instandhalter (<strong>BGI</strong> 577)<br />
Jugendliche (<strong>BGI</strong> 624)<br />
Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe<br />
(<strong>BGI</strong> 762)<br />
Kranführer (<strong>BGI</strong> 555)<br />
Lackierer (<strong>BGI</strong> 557)<br />
Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (<strong>BGI</strong> 688)<br />
Leitern sicher benutzen (<strong>BGI</strong> 521)<br />
Lichtbogenschweißer (<strong>BGI</strong> 553)<br />
Maschinen der Zerspanung (<strong>BGI</strong> 5003)<br />
Mensch und Arbeitsplatz (<strong>BGI</strong> 523)<br />
<strong>Metallbau</strong>-<strong>Montagearbeiten</strong> (<strong>BGI</strong> <strong>544</strong>)<br />
Montage, Demontage und Instandsetzung von<br />
Aufzugsanlagen (<strong>BGI</strong> 779)<br />
Montage von Profiltafeln für Dach und Wand (<strong>BGI</strong> 5075)<br />
Nitrose Gase beim Schweißen<br />
und bei verwandten Verfahren (<strong>BGI</strong> 743)<br />
Praxishilfe für Unternehmer<br />
– Schlosserei (<strong>BGI</strong> 751-1)<br />
Praxishilfe für Unternehmer<br />
– Kfz-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 751-2)<br />
Praxishilfe für Unternehmer<br />
– Heizung, Klima, Lüftung (<strong>BGI</strong> 751-3)<br />
Praxishilfe für Unternehmer<br />
– Galvanik (<strong>BGI</strong> 751-4)<br />
Presseneinrichter (<strong>BGI</strong> 551)<br />
Pressenprüfung (<strong>BGI</strong> 724)<br />
Prüfung von Pfannen (<strong>BGI</strong> 601)<br />
Rückengerechtes Verhalten beim Gerüstbau (<strong>BGI</strong> 821)<br />
Schadstoffe beim Schweißen<br />
und bei verwandten Verfahren (<strong>BGI</strong> 593)<br />
Schleifer (<strong>BGI</strong> 543)<br />
Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig<br />
auswählen, anwenden und prüfen (<strong>BGI</strong> 826)<br />
Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten<br />
Zusatz- und Grundwerkstoffen (<strong>BGI</strong> 855)<br />
Sichere Reifenmontage (<strong>BGI</strong> 884)<br />
Sichere Verwendung von<br />
Flüssiggas in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 645)<br />
Sicherer Umgang mit<br />
fahrbaren Hubarbeitsbühnen (<strong>BGI</strong> 720)<br />
Sicherheit bei der Blechverarbeitung (<strong>BGI</strong> 604)<br />
Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen<br />
(<strong>BGI</strong> 533)<br />
Sicherheit beim Errichten und Betreiben<br />
von Batterieladeanlagen (<strong>BGI</strong> 5017)<br />
Sicherheit durch Betriebsanweisungen (<strong>BGI</strong> 578)<br />
Sicherheit durch Unterweisung (<strong>BGI</strong> 527)<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei Transport- und Lagerarbeiten (<strong>BGI</strong> 582)<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
durch Koordinieren (<strong>BGI</strong> 528)<br />
Stress am Arbeitsplatz (<strong>BGI</strong> 609)<br />
Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (<strong>BGI</strong> 805)<br />
Überwachung von Metallschrott<br />
auf radioaktive Bestandteile (<strong>BGI</strong> 723)<br />
Umgang mit Gefahrstoffen (<strong>BGI</strong> 546)<br />
Verringerung von Autoabgasen<br />
in der Kfz-Werkstatt (<strong>BGI</strong> 894)<br />
Wenn die Seele streikt (<strong>BGI</strong> 5046)<br />
Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher<br />
elektrischer Betriebsmittel (<strong>BGI</strong> 5090)<br />
Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (<strong>BGI</strong> 746)<br />
Auf CD-ROM erhältlich:<br />
„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”
Peter Danz<br />
Bernd Kramer<br />
Wolfgang Rösch<br />
Heinz-Joachim Roscher<br />
<strong>Metallbau</strong>-<br />
<strong>Montagearbeiten</strong><br />
Verantwortlich für den Inhalt:<br />
BGM<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Metall Nord Süd
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
1 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
1.1 Leitung und Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
1.2 Koordinierung von Arbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
1.3 Gefährdungsermittlung und Montageanweisung . . . . . . . . . . . . 6<br />
1.4 Bereitstellung und Mitbenutzung von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . 7<br />
1.5 Sicherungsaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
1.6 Leiharbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
1.7 Ausländische Unternehmen in Deutschland,<br />
Einsätze deutscher Unternehmen im Ausland . . . . . . . . . . . . . 8<br />
1.8 Beschäftigung Jugendlicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
2 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
2.1 Notfälle und Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
2.2 Verbandbucheintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
3 Erdarbeiten, Gräben und Baugruben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
3.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
3.2 Gräben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
3.3 Baugruben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
3.4 Übergang, Zugänge und Verkehrssicherheit . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
4 Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.2 Eignung der Mitarbeiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.3 Verkehrswege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.3.2 Laufstege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
4.3.3 Treppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
4.3.4 Leitern als Aufstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
4.4 Arbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
4.4.1 Anforderungen an Arbeitsplätze. . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
4.4.2 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
4.4.3 Leiter als Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
4.5 Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
4.5.1 Erstellen von Gerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
4.5.2 Benutzung von Gerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
2
4.5.3 Fahrbare Gerüste (DIN EN 4420-3) . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
4.5.4 Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) . . . . . . . . . . . . . 20<br />
4.5.5 Hochziehbare Personenaufnahmemittel. . . . . . . . . . . . . 21<br />
4.5.6 Hubarbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
4.5.7 Arbeitsbühnen für Gabelstapler . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
4.5.8 Montage von Profiltafeln (Trapezblechen) . . . . . . . . . . . . 24<br />
5 Gefahren durch elektrischen Strom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
5.1 Speisepunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
5.2 Schutz durch Kleinspannung (SELV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
5.3 Schutztrennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
5.4 Fehlerstromschutzeinrichtung (FI-Schutzschalter oder RCD) . . . . . . 27<br />
5.5 Schutzisolierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
5.6 Leitungen und Steckverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
5.7 Leuchten auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
5.8 Elektrowerkzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
5.9 Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
5.10 Gefahren durch elektrische Freileitungen . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
6 Schweiß- und Schneidarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
6.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
6.2 Gasschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
6.3 Lichtbogenschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
6.4 Schweißerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
7 Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
7.1 Voraussetzungen für sicheren Transport und Lagerung . . . . . . . . . 38<br />
7.2 Einsatz von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
7.3 Anschlagmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
7.4 Baustellenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
7.5 Handtransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
8 Werkzeuge und Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
8.1 Allgemeine Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
8.2 Handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
9 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
9.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung und Lagerung . . . . . . . . . . . . . 47<br />
3
4<br />
9.3 Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
9.4 Baustellentypische Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
9.4.1 Entfettungs- und Lösemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
9.4.2 Säuren und Laugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
9.4.3 Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
9.4.4 Künstliche Mineralfasern (KMF) . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
9.4.5 Zement und zementhaltige Baustoffe . . . . . . . . . . . . . 50<br />
9.5 Entsorgung von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
10.1 Allgemeine Hinweise zum Einsatz von PSA . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
10.2 Kopfschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
10.3 Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
10.4 Handschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
10.5 Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
10.6 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
10.7 Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
10.8 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz . . . . . . . . . . . 55<br />
10.8.1 Bestandteile der PSA gegen Absturz . . . . . . . . . . . . . 55<br />
10.8.2 Auswahl und Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
10.8.3 Betriebsanweisung, Unterweisung und Prüfung . . . . . . . 58<br />
11 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
11.1 Gesetze und Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
11.2 Unfallverhütungsvorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
11.3 BG-Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
11.4 BG-Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
11.5 DIN-Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Vorwort<br />
Unternehmer, Bauleiter, Planer und Aufsichtführende<br />
von Stahl- und <strong>Metallbau</strong>arbeiten<br />
finden in dieser Informationsschrift<br />
Angebote praktischer und bewährter<br />
Lösungen, um Schutzmaßnahmen<br />
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung<br />
für ihre Bauvorhaben auszuwählen<br />
und anzuwenden.<br />
Mit dem Wegfall berufsgenossenschaftlicher<br />
Vorschriften zum Arbeitsschutz mit<br />
gleichzeitiger Umsetzung europäischer<br />
Arbeitsschutzrichtlinien, u. a. als Verordnungen<br />
für Baustellen, für Betriebsstätten,<br />
für Arbeitsmittel und dem Arbeitsschutzgesetz,<br />
hat der Gesetzgeber verdeutlicht,<br />
dass die Unternehmer oder<br />
deren Beauftragte für den Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz in den Unternehmen<br />
verantwortlich sind. Das ist nichts Neues,<br />
aber so deutlich war es bisher den<br />
Arbeitsschutzvorschriften nicht zu entnehmen.<br />
Somit finden die Verantwortlichen<br />
Detaillösungen über zu treffende<br />
Schutzmaßnahmen nicht mehr in Ge-<br />
setzen, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften,<br />
sie sind vielmehr<br />
gefordert, eigene Lösungen zu finden und<br />
umzusetzen.<br />
Der Wegfall von vorgegebenen Regeln<br />
heißt nicht, dass auf Schutzmaßnahmen<br />
verzichtet werden darf. Die Schutzmaßnahmen,<br />
die der Unternehmer zu veranlassen<br />
hat, ergeben sich zwangsläufig<br />
aus der Gefährdungsbeurteilung entsprechend<br />
dem Arbeitsschutzgesetz und der<br />
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
der Prävention“ (BGV A 1).<br />
Die hier beispielhaft vorgestellten Schutzmaßnahmen<br />
haben sich bewährt. Sie<br />
können durch andere, gleichwertige Maßnahmen<br />
ersetzt werden, wenn der Nachweis<br />
der Wirksamkeit erbracht wird.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass technische<br />
Einrichtungen (zwangsläufig wirkend)<br />
vor organisatorischen (anweisend, administrativ)<br />
und/oder personenbezogenen<br />
Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen)<br />
zu treffen sind.<br />
5
1 Organisation<br />
1.1 Leitung und Aufsicht<br />
Bauarbeiten werden von erfahrenen und<br />
fachlich geeigneten Personen geleitet.<br />
Die Leitung erfolgt durch den Unternehmer<br />
selbst oder durch eine von ihm<br />
beauftragte Person, welche die vorschriftsmäßige<br />
Durchführung der Bauarbeiten<br />
gewährleisten.<br />
Bauarbeiten sind von weisungsbefugten<br />
Personen zu beaufsichtigten (Aufsichtführende).<br />
Die Aufsichtführenden<br />
müssen ausreichende Erfahrungen und<br />
Kenntnisse über die zu beaufsichtigenden<br />
Bauarbeiten haben und die sichere<br />
Durchführung der Arbeiten und der angeordneten<br />
Maßnahmen überwachen.<br />
1.2 Koordinierung von<br />
Arbeiten<br />
Sicherheitsgerechtes Arbeiten einzelner<br />
Gewerke schließt nicht aus, dass andere<br />
Gewerke durch deren Tätigkeiten gefährdet<br />
sind. Deshalb ermöglicht nur eine<br />
rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten<br />
untereinander, dass Gefährdungen verringert<br />
und/oder vermieden werden.<br />
Es gilt deshalb:<br />
● Kontakt suchen und herstellen,<br />
● Absprachen treffen,<br />
● Vereinbarungen einhalten und<br />
● Rücksicht nehmen.<br />
Zuständig für die Abstimmung sind Bauleitung<br />
und Montageleitung. Bei der<br />
Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer<br />
6<br />
ist im Vertrag die Koordination besonders<br />
zu regeln. Nach der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“<br />
(BGV A 1) hat der Unternehmer, der Arbeiten<br />
an andere Unternehmer vergibt, soweit<br />
dies zur Vermeidung einer möglichen<br />
gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist,<br />
eine weisungsbefugte Person zu bestimmen,<br />
welche die Arbeiten koordiniert.<br />
Unterliegt ein Bauvorhaben der Baustellenverordnung<br />
(BaustellV), hat der<br />
Bauherr vor Beginn der Arbeiten einen<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan<br />
(SiGe-Plan) zu erstellen und einen Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutz-Koordinator<br />
(SiGeKo) einzusetzen. Die Einhaltung<br />
des SiGe-Planes ist verbindlich<br />
und wird vom SiGeKo überwacht. Der<br />
SiGe-Plan ist entsprechend des Bauablaufes<br />
zu aktualisieren.<br />
1.3 Gefährdungsermittlung<br />
und Montageanweisung<br />
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den<br />
Arbeitgeber, Maßnahmen zu treffen, die<br />
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten<br />
gewährleisten. Dazu ist eine Ermittlung<br />
und Bewertung der für die Beschäftigten<br />
bestehenden Gefährdungen<br />
vorzunehmen.<br />
Dies beinhaltet:<br />
● die Gestaltung und Einrichtung von<br />
Arbeitsplätzen,<br />
● physikalische und chemische<br />
Einwirkungen,
● Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln,<br />
Maschinen, Werkzeugen,<br />
● Gestaltung von Arbeits- und<br />
Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen<br />
und<br />
● nicht zuletzt die Qualifikation<br />
und Unterweisung der Beschäftigten.<br />
Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
ergebenden Maßnahmen werden in die<br />
Montageanweisung integriert.<br />
Für <strong>Montagearbeiten</strong> muss eine schriftliche<br />
Montageanweisung auf der Baustelle<br />
vorliegen, die alle erforderlichen<br />
sicherheitstechnischen Angaben enthält.<br />
Auf die Schriftform kann verzichtet werden,<br />
wenn für die jeweilige Montage besondere<br />
sicherheitstechnische Angaben<br />
nicht erforderlich sind.<br />
Sicherheitstechnische Angaben können,<br />
je nach Schwierigkeitsgrad der Montage,<br />
z. B. sein:<br />
● die Gewichte der Teile,<br />
● das Lagern der Teile,<br />
● die Anschlagpunkte der Teile,<br />
● der Einbau der zur Montage erforderlichen<br />
Hilfskonstruktionen,<br />
● die Montagefolge und der Zusammenbau<br />
der Teile,<br />
● die Tragfähigkeit der einzusetzenden<br />
Hebezeuge,<br />
● Maßnahmen zur Gewährleistung der<br />
Standsicherheit und der Tragfähigkeit<br />
der Konstruktion und der einzelnen<br />
Bauteile, insbesondere während der<br />
einzelnen Montagezustände,<br />
● Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen<br />
und deren Zugängen,<br />
● Maßnahmen gegen Absturz von Beschäftigten<br />
bei der Montage,<br />
● Maßnahmen gegen Herabfallen von<br />
Gegenständen,<br />
● vorzusehende Arbeitsplätze und<br />
deren Zugänge, ggf. mit Übersichtszeichnungen<br />
oder Skizzen,<br />
● Hinweis zur Baustellenordnung und<br />
zum SiGe-Plan.<br />
Es bietet sich an, in Übersichtszeichnungen<br />
und in sonstige auf der Baustelle erforderlichen<br />
Zeichnungen, Skizzen und<br />
textliche Hinweise zur sicheren Montage<br />
einzufügen.<br />
1.4 Bereitstellung und<br />
Mitbenutzung von Arbeitsmitteln<br />
Vom Arbeitgeber dürfen nur geeignete<br />
Arbeitsmittel, also Geräte, Einrichtungen,<br />
Hilfsmittel etc. bereitgestellt werden,<br />
die für die durchzuführenden Arbeiten<br />
geeignet sind.<br />
Werden bei Arbeiten Geräte oder<br />
Einrichtungen von anderen Unternehmen<br />
mitbenutzt, ist insbesondere darauf<br />
zu achten, dass diese sich im arbeitssicheren<br />
Zustand befinden.<br />
Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />
ist der Benutzer, der sich mit Arbeitsmitteln<br />
eines anderen Unternehmens bedient,<br />
verantwortlich. Aufsichtführende,<br />
7
aber auch die Mitarbeiter, haben für den<br />
arbeitssicheren Zustand und die bestimmungsgemäße<br />
Verwendung ihrer Arbeitsmittel<br />
und Einrichtungen zu sorgen.<br />
Mit der Bedienung von Maschinen und<br />
Geräten dürfen nur eingewiesene Personen<br />
beauftragt werden.<br />
Arbeitsmittel sind regelmäßig zu prüfen.<br />
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass<br />
regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden.<br />
Ein Nachweis der Prüfungen sollte<br />
am Einsatzort vorliegen.<br />
1.5 Sicherungsaufgaben<br />
Personen, die Sicherungsaufgaben auszuführen<br />
haben, z. B. als Warnposten,<br />
Absperrposten, Einweiser oder Brandposten,<br />
dürfen während dieses Einsatzes<br />
keine anderen Beschäftigungen ausführen.<br />
Sie müssen mindestens 18 Jahre<br />
alt, körperlich und geistig geeignet,<br />
zuverlässig und mit ihren Aufgaben vertraut<br />
sein.<br />
1.6 Leiharbeitnehmer<br />
Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
(AÜG) müssen<br />
wie eigene Mitarbeiter unterwiesen,<br />
geführt, beaufsichtigt und betreut werden.<br />
Mit dem Verleiher sind für die<br />
Leiharbeitnehmer u. a. vertraglich mindestens<br />
zu regeln:<br />
8<br />
● die Ausstattung mit persönlichen<br />
Schutzausrüstungen,<br />
● die Durchführung der erforderlichen<br />
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,<br />
● die Betreuung durch die Fachkraft für<br />
Arbeitssicherheit und<br />
● die Betreuung durch den Betriebsarzt.<br />
1.7 Ausländische Unternehmen<br />
in Deutschland,<br />
Einsätze deutscher Unternehmen<br />
im Ausland<br />
Für ausländische Unternehmen, die auf<br />
Baustellen in Deutschland tätig sind, gelten<br />
die deutschen Arbeitsschutzvorschriften<br />
(§ 16 Sozialgesetzbuch – SGB VII).<br />
Werden deutsche Unternehmen im Ausland<br />
tätig, empfiehlt sich vor Aufnahme<br />
der Tätigkeiten, sich über die nationalen<br />
Arbeitsschutzvorschriften zu erkundigen.<br />
Soweit nationale Regelungen nicht entgegenstehen,<br />
sind auch die deutschen<br />
Vorschriften zu beachten.<br />
1.8 Beschäftigung<br />
Jugendlicher<br />
Wegen der besonderen Gefährdungen auf<br />
Baustellen dürfen Jugendliche nur dort<br />
beschäftigt werden, wo mit keinen außergewöhnlichen<br />
Gefahren zu rechnen ist.
2 Erste Hilfe<br />
2.1 Notfälle und Erste Hilfe<br />
Für alle <strong>Montagearbeiten</strong> sind im Vorfeld<br />
Maßnahmen für Notfälle und Erste Hilfe<br />
festzulegen.<br />
Zur Durchführung der Ersten Hilfe auf<br />
der Montagestelle müssen ausreichend<br />
ausgebildete Ersthelfer und Erste-Hilfe-<br />
Material (Verbandkasten) vorhanden<br />
sein.<br />
Die Ausbildung der Ersthelfer ist in mindestens<br />
2-jährigem Abstand zu wiederholen.<br />
Die „Sofortmaßnahmen am<br />
Unfallort“ zum Erwerb der Fahrerlaubnis<br />
ersetzen nicht die Erste-Hilfe-Ausbildung.<br />
Je nach Gefährdungen auf der Baustelle<br />
sind zusätzlich besondere Rettungsmittel<br />
vorzuhalten, z. B.<br />
● Berge- oder Rettungs- und<br />
Transporteinrichtungen,<br />
● Atemschutz und Abseileinrichtungen und<br />
● Löscheinrichtungen.<br />
Für eine wirkungsvolle Erste Hilfe muss<br />
die „Rettungskette“ von den Sofortmaßnahmen<br />
bis zum ggf. erforderlichen<br />
Krankentransport funktionieren.<br />
2.2 Verbandbucheintragungen<br />
Jede Erste-Hilfe-Leistung ist in ein Verbandbuch<br />
mit den erforderlichen Daten,<br />
wie Name des Verletzten, Art der Verletzung,<br />
Art der Erste-Hilfe-Maßnahme,<br />
Unfallort, Zeugen, Name des Erste-Hilfe-<br />
Leistenden, einzutragen und muss fünf<br />
Jahre verfügbar gehalten werden.<br />
9
3 Erdarbeiten, Gräben und Baugruben<br />
3.1 Allgemeines<br />
Werden Arbeiten in Gräben oder Baugruben<br />
durchgeführt, sind Fachkenntnisse<br />
über Maßnahmen zum Schutz der<br />
eigenen Mitarbeiter notwendig.<br />
In jedem Fall ist vor Beginn der Tätigkeiten<br />
eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durchzuführen.<br />
Es muss sichergestellt sein, dass ein<br />
Verschütten, Versinken oder Ersticken<br />
von Personen ausgeschlossen ist.<br />
3.2 Gräben<br />
Gräben dürfen bis zu einer Tiefe von<br />
1,25 m ohne Verbau oder Abböschung<br />
10<br />
hergestellt werden (Bild 3-1). Wichtig<br />
hierbei ist, dass beidseitig ein unbelasteter<br />
Schutzstreifen von mindestens 0,60 m<br />
besteht und dass keine besonderen<br />
Einflüsse die Standsicherheit gefährden<br />
(z. B. nicht bindige Böden, Geländeneigung<br />
> 1:10).<br />
Ab einer Grabentiefe von > 1,25 m<br />
sind Sicherungsmaßnahmen durch Verbau<br />
oder Abböschung vorzusehen<br />
(Bilder 3-2 und 3-3).<br />
Detaillierte Angaben hierüber findet man<br />
in der DIN 4124.<br />
In der nachfolgenden Tabelle im Bild 3-4<br />
auf Seite 12 finden Sie Bedingungen<br />
und Begriffe für den Verbau von Gräben.<br />
Bild 3-1:<br />
Graben ohne Verbau<br />
und Böschung
Bild 3-2:<br />
Graben mit Abböschung<br />
Bild 3-3:<br />
Senkrechter Normverbau<br />
11
Bild 3-4: Anforderungen an Verbau und Gräben<br />
Grabensohlenbreite Die Breite muss bis 1,75 m Tiefe mindestens 0,60 m, bei mehr als 1,75 m Tiefe mindestens<br />
0,80 m betragen.<br />
Bohlendicke Die Bohlendicke muss mindestens 5 cm betragen, Brusthölzer müssen einen Querschnitt<br />
von mindestens 8 x 16 cm, Steifen einen Durchmesser von 12 cm haben.<br />
3.3 Baugruben<br />
Baugruben sind analog zu den Gräben<br />
ab einer Tiefe von 1,25 m abzuböschen<br />
oder zu verbauen. Die Standsicherheit<br />
angrenzender Bauwerke ist zu gewährleisten.<br />
Eine Arbeitsraumbreite von mindestens<br />
0,50 m um das Bauwerk herum ist einzuhalten.<br />
12<br />
Bohlenüberstand Die Grabenkante muss vom Verbau um mindestens 5 cm überragt werden.<br />
Lücken Sie dürfen im Verbau nicht vorhanden sein.<br />
Hohlräume Sie müssen zwischen Verbau und Grabenwand dicht verfüllt sein.<br />
Fugen, Stöße Sie sind so klein zu halten, dass loses Material nicht durchrieseln kann.<br />
Schutzstreifen Beiderseits der Grabenkanten muss ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen<br />
frei von Aushub, Hindernissen oder nicht benötigtem Gerät belassen werden.<br />
Übergänge Sind Gräben mehr als 0,80 m breit, müssen sichere Übergänge in ausreichender<br />
Anzahl mindestens alle 40,00 m vorhanden sein.<br />
Einstiege Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe müssen sichere Einstiege haben,<br />
z. B. Leitern.<br />
3.4 Übergang, Zugänge<br />
und Verkehrssicherheit<br />
Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m<br />
sind Übergänge erforderlich.<br />
Die Übergänge müssen mindestens<br />
0,50 m breit sein.<br />
Bei Gräben die tiefer als 2,00 m sind,<br />
muss zusätzlich ein dreiteiliger Seitenschutz<br />
vorhanden sein.
4 Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze<br />
Der Unternehmer hat Gefahren, wie<br />
Stolpern, Rutschen und Abstürzen auf<br />
Verkehrswegen und Arbeitsplätzen,<br />
zu ermitteln. Durch geeignete Maßnahmen<br />
sind die Gefahren zu beseitigen.<br />
Die Mitarbeiter haben die festgelegten<br />
Maßnahmen einzuhalten.<br />
4.1 Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen zur Verhinderung von<br />
Sturz- und Absturzunfällen sind<br />
● sichere Zugänge (Verkehrswege),<br />
● feste Standorte und<br />
● wirksame Absturzsicherungen.<br />
4.2 Eignung der Mitarbeiter<br />
Der Unternehmer hat sicherzustellen,<br />
dass seine Mitarbeiter geeignet sind, auf<br />
hoch gelegenen Verkehrswegen und<br />
Arbeitsplätzen tätig zu werden.<br />
Die Eignung der Mitarbeiter kann durch<br />
eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
(nach dem berufsgenossenschaftlichen<br />
Grundsatz G 41) festgestellt<br />
werden.<br />
4.3 Verkehrswege<br />
4.3.1 Allgemeines<br />
Verkehrswege müssen jederzeit sicher<br />
begeh- oder befahrbar sein und eine<br />
Mindestbreite haben, die der Art der Benutzung<br />
Rechnung trägt.<br />
Beträgt die mögliche Absturzhöhe mehr<br />
als 1,00 m, müssen die Verkehrswege<br />
mit einem dreiteiligen Seitenschutz (Bordbrett,<br />
Zwischenholm, Geländerholm)<br />
gesichert werden.<br />
Unabhängig von der Absturzhöhe sind<br />
an Verkehrswegen über Wasser oder<br />
anderen flüssigen oder festen Stoffen<br />
(Getreide, Schlamm o. Ä.), in denen man<br />
versinken kann, Absturzsicherungen<br />
erforderlich.<br />
4.3.2 Laufstege<br />
In Abhängigkeit von der Neigung sind<br />
Trittleisten oder Stufen vorzusehen<br />
(Bild 4-1). Laufstege müssen mindestens<br />
0,50 m breit sein (Bild 4-2 auf Seite 14).<br />
Bild 4-1: Zugänge zu hoch gelegenen<br />
Arbeitsplätzen<br />
13
Bild 4-2: Laufsteg mit Trittleisten (wegen Rutschgefahr) und Seitenschutz<br />
4.3.3 Treppen<br />
Grundsätzlich müssen Aufstiege zu<br />
Arbeitsplätzen auf Baustellen als Treppen<br />
oder Laufstege ausgeführt sein. Verwendet<br />
werden können z. B.<br />
● Treppen in baulichen Anlagen,<br />
wie Treppenhäuser,<br />
● Treppentürme (Bild 4-3)<br />
oder<br />
● Treppen in oder an Gerüsten.<br />
Frei liegende Treppenläufe und -absätze<br />
müssen ab 1,00 m Absturzhöhe mit<br />
einem Seitenschutz, bestehend aus<br />
Geländer- und Zwischenholm, gesichert<br />
werden.<br />
14<br />
Bild 4-3: Treppenturm als Aufstieg
4.3.4 Leitern als Aufstieg<br />
Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens<br />
nur als Aufstiege verwendet<br />
werden, wenn<br />
● der zu überbrückende Höhenunterschied<br />
nicht mehr als 5,00 m beträgt<br />
oder<br />
● der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten<br />
(bis zu max. zwei Personentage<br />
für z. B. Wartungs- und Inspektionsarbeiten)<br />
benötigt wird oder<br />
● die Leitern in Gerüsten als Gerüstinnenleitern<br />
eingebaut werden, die nicht<br />
mehr als zwei Gerüstlagen miteinander<br />
verbinden oder<br />
● die Leitern an Gerüsten als Gerüstaußenleitern<br />
angebaut sind und<br />
die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m<br />
über einer ausreichend breiten und<br />
tragfähigen Fläche liegen oder<br />
● in Gerüsten der Einbau innen liegender<br />
Aufstiege aus konstruktiven Gründen<br />
nicht möglich ist.<br />
4.4 Arbeitsplätze<br />
4.4.1 Anforderungen an Arbeitsplätze<br />
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet<br />
und beschaffen sein, dass sie entsprechend<br />
● der Art der baulichen Anlage,<br />
● den wechselnden Bauzuständen,<br />
● den Witterungsverhältnissen und<br />
● den jeweils auszuführenden Arbeiten<br />
ein sicheres Arbeiten gewährleisten.<br />
Arbeitsplätze sind z. B.<br />
● ebene und geneigte<br />
Bauwerksflächen,<br />
● Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen<br />
(Fahrgerüste),<br />
● Personenaufnahmemittel,<br />
● Gabelstapler mit Arbeitskorb,<br />
● Hubarbeitsbühnen und<br />
● mit Einschränkungen Leitern.<br />
Zur Schaffung sicherer Arbeitsplätze<br />
gehören auch die Standsicherheit des<br />
Bauwerkes bzw. einzelner Bauteile im<br />
Montagezustand.<br />
Besonders problematisch sind oftmals<br />
Zwischenzustände während der Montage.<br />
Zu einer vollständigen statischen<br />
Berechnung gehört deshalb auch<br />
die Untersuchung sämtlicher Montagezustände.<br />
Um den Absturz von Personen an<br />
Arbeitsplätzen zu verhindern, müssen<br />
Absturzsicherungen vorhanden sein:<br />
● unabhängig von der Absturzhöhe<br />
an Arbeitsplätzen an und über Wasser<br />
oder anderen festen oder flüssigen<br />
Stoffen, z. B. Getreide oder Schlamm,<br />
in denen man versinken kann,<br />
● bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe<br />
an frei liegenden Treppenläufen und<br />
-absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen<br />
von Maschinen und<br />
deren Zugängen,<br />
● bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe<br />
an allen übrigen Arbeitsplätzen;<br />
abweichend davon<br />
15
● bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe<br />
an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />
auf Dächern,<br />
● bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe<br />
bei Arbeiten an Fenstern.<br />
Als Absturzsicherung sind vorzugsweise<br />
dreiteilige Geländer bzw. im Stahlbau auch<br />
straff gespannte Stahlseile einzusetzen.<br />
Ist die Verwendung von Seitenschutz nicht<br />
möglich, müssen auffangende Einrichtungen<br />
– Fanggerüste oder Schutznetze –<br />
vorhanden sein und ggf. auch Randsicherungen<br />
(Seile mit eingehängten Netzen).<br />
Dabei dürfen im Allgemeinen das Fanggerüst<br />
nicht mehr als 2,00 m und das<br />
Schutznetz nicht mehr als 6,00 m unterhalb<br />
der Absturzkante angebracht sein.<br />
Anseilschutz darf nur dann verwendet<br />
werden, wenn<br />
● das Verwenden von Auffangeinrichtungen<br />
unzweckmäßig ist,<br />
● geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden<br />
sind und<br />
● der fachlich geeignete Vorgesetzte dies<br />
festgelegt hat.<br />
Siehe auch Abschnitt 10 „Persönliche<br />
Schutzausrüstungen“.<br />
4.4.2 Arbeitsplätze auf geneigten<br />
Flächen<br />
Besteht auf geneigten Flächen die Gefahr,<br />
dass Personen abrutschen, darf dort nur<br />
gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen<br />
gegen das Abrutschen getroffen worden<br />
sind.<br />
16<br />
Als Sicherheitsmaßnahmen gegen die<br />
Folgen des Abrutschens können Dachschutzwände,<br />
Fanggerüste und Auffangnetze<br />
eingesetzt werden, evtl. auch Anseilschutz.<br />
Unabhängig von der Neigung besteht<br />
Rutschgefahr auch auf ebenen Flächen,<br />
z. B. durch Verschmutzung, Reif und<br />
Eis.<br />
4.4.3 Leiter als Arbeitsplatz<br />
Aufgrund des hohen Unfallgeschehens<br />
dürfen Anlegeleitern grundsätzlich<br />
nicht als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten<br />
verwendet werden.<br />
Abweichend von dem grundsätzlichen<br />
Verwendungsverbot dürfen Anlegeleitern<br />
verwendet werden, wenn<br />
● der Standplatz auf der Leiter nicht<br />
höher als 7,00 m über der Aufstellfläche<br />
liegt und<br />
● bei einem Standplatz von mehr als<br />
2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden<br />
Arbeiten objektbezogen<br />
nicht mehr als zwei Stunden dauern<br />
und<br />
● das Gewicht des mitzuführenden<br />
Werkzeugs und Materials 10 kg nicht<br />
überschreitet und<br />
● keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche<br />
über 1 m2 mitgeführt werden<br />
und<br />
● keine Stoffe oder Geräte benutzt<br />
werden, von denen für den Beschäftigten<br />
zusätzliche Gefahren ausgehen<br />
und
● Arbeiten ausgeführt werden, die keinen<br />
größeren Kraftaufwand erfordern, als<br />
den, der zum Kippen der Leiter ausreicht<br />
und<br />
● der Beschäftigte mit beiden Füßen auf<br />
einer Sprosse steht.<br />
Kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs<br />
können z. B. sein:<br />
● Wartungs- und Inspektionsarbeiten,<br />
● Mess-, Richt- und Lotarbeiten,<br />
● Anschlagen und Abschlagen von Anschlagmitteln<br />
im Hebezeugbetrieb<br />
und/oder<br />
● Ausrichten und Verschrauben von<br />
wenigen Montageteilen.<br />
Dabei ist nicht die Dauer der einzelnen<br />
Tätigkeiten zu betrachten, sondern<br />
die Gesamtdauer der gleichartigen, sich<br />
wiederholenden Tätigkeiten auf der<br />
Baustelle.<br />
Beispiel:<br />
Sind für die Verschraubung der Dachbinder<br />
einer Halle jeweils 20 Minuten erforderlich<br />
und wiederholt sich diese Arbeit bei jeder<br />
Stütze bzw. bei jedem Binder, dürfen diese<br />
sich wiederholenden, gleichartigen <strong>Montagearbeiten</strong><br />
nicht von der Anlegeleiter aus durchgeführt<br />
werden.<br />
Zusätzliche Gefahren treten z. B. beim<br />
Schweißen wegen des erforderlichen Gesichtsschutzes<br />
und beim beidhändigen<br />
Bedienen von Handmaschinen auf.<br />
Größerer Kraftaufwand ist z. B. bei Verwendung<br />
von Werkzeugen mit Hebelwirkung<br />
erforderlich.<br />
Um von Anlegeleitern aus sicher arbeiten<br />
zu können, ist besonders zu beachten:<br />
● nur unbeschädigte Leitern verwenden,<br />
● Leiter standsicher aufstellen und<br />
gegen Wegrutschen, Umfallen und<br />
Einsinken, z. B. durch Festbinden,<br />
sichern,<br />
● Leitern im Verkehrsbereich durch<br />
Absperrungen o. Ä. sichern,<br />
● Anstellwinkel von 65° – 75° einhalten<br />
und<br />
● wenn möglich Auffanggurt benutzen.<br />
Für Stehleitern gilt zusätzlich:<br />
● Nicht als Anlegeleiter benutzen<br />
(außer vom Hersteller ausdrücklich<br />
zugelassen).<br />
● Nicht auf andere hoch gelegene<br />
Arbeitsplätze übersteigen.<br />
● Vorhandensein einer fest<br />
angebrachten und fest sitzenden<br />
Spreizsicherung.<br />
4.5 Gerüste<br />
Arbeits- und Schutzgerüste sind als<br />
Arbeitsplätze und Auffangeinrichtungen<br />
für Personen und Material einsetzbar<br />
(Bild 4-4 auf Seite 18). Arbeitsgerüste<br />
sind nach DIN EN 12811-1 temporäre<br />
Baukonstruktionen zur Bereitstellung<br />
eines sicheren Arbeitsplatzes für die<br />
Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung,<br />
den Abbruch von Gebäuden<br />
und anderen Bauwerken sowie<br />
des dazu notwendigen Zuganges.<br />
17
4.5.1 Erstellen von Gerüsten<br />
Der Gerüstersteller hat für<br />
● den sicheren Auf-, Um- und Abbau<br />
der Gerüste, die sichere Lagerung der<br />
Teile, den Transport und<br />
● eine Gerüstausführung, die den<br />
anerkannten Regeln der Technik entspricht,<br />
zu sorgen.<br />
Gerüstbauarbeiten müssen von<br />
fachlich geeigneten Vorgesetzen geleitet<br />
werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige<br />
Durchführung der Gerüstbauarbeiten<br />
gewährleisten.<br />
Gerüstbauarbeiten müssen von weisungsbefugten<br />
Personen beaufsichtigt<br />
werden (Aufsichtführende). Diese müssen<br />
die arbeitssichere Durchführung der<br />
Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen<br />
hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen<br />
(befähigte Person).<br />
Gerüste sind zu kennzeichnen (Bild 4-5)!<br />
18<br />
Bild 4-4:<br />
Rahmengerüst (Systemgerüst),<br />
Benennung<br />
der Gerüstbauteile<br />
Bild 4-5: Beispiel einer Kennzeichnung<br />
Arbeitsgerüst nach EN 12811-1<br />
Breitenklasse W06<br />
Lastklasse 3<br />
Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m 2<br />
Datum der Prüfung<br />
Gerüstbaubetrieb Jedermann<br />
12345 Irgendwo · Tel. 12 34/12 34 56<br />
4.5.2 Benutzung von Gerüsten<br />
Jeder Unternehmer, der Mitarbeiter Gerüste<br />
benutzen lässt, ist dafür verantwortlich,<br />
dass diese sich in einem ordnungsgemäßen<br />
Zustand befinden. Deshalb<br />
soll er vor jeder Benutzung das Gerüst<br />
auf augenfällige Mängel überprüfen.<br />
Augenfällige Mängel sind z. B.<br />
● nicht tragfähiger Untergrund,<br />
● fehlende Verankerungen,<br />
● unzureichende Aufstiege,
● beschädigte oder fehlende<br />
Gerüstbeläge,<br />
● unzureichender Seitenschutz<br />
und<br />
● Abstand > 0,30 m zu tragfähigen<br />
Gebäudeteilen.<br />
Die Prüfung darf nur durch eine hierzu<br />
befähigte Person, z. B. dem Aufsichtführenden,<br />
durchgeführt werden. Das Muster<br />
einer Checkliste ist im Anhang 3 der<br />
BG-Informationsschrift „Handlungsanleitung<br />
für den Umgang mit Arbeits- und<br />
Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663) zu finden<br />
(Bild 4-6).<br />
Bild 4-6: <strong>BGI</strong> 663<br />
Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen<br />
nur über geeignete Zugänge betreten<br />
und verlassen werden.<br />
Auf Gerüstbeläge abzuspringen<br />
oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.<br />
Auf Fanggerüsten und Schutzdächern<br />
ist das Absetzen und Lagern von<br />
Materialien und Geräten unzulässig, denn<br />
Materiallagerung kann beim Auftreffen<br />
abstürzender Personen die Verletzungsgefahr<br />
erhöhen.<br />
Konstruktive Veränderungen am Gerüst<br />
dürfen nur durch den Gerüstersteller<br />
vorgenommen werden.<br />
Der Gerüstbenutzer hat dafür zu sorgen,<br />
dass das Gerüst keine größeren Lasten<br />
erhält, als dem Plan für die Benutzung<br />
zugrunde gelegen haben.<br />
4.5.3 Fahrbare Gerüste<br />
(DIN EN 4420-3)<br />
Fahrbare Gerüste können aus Gerüstbaumaterialien<br />
von Systemgerüsten sowie<br />
aus Stahlrohren und Kupplungen<br />
erstellt werden.<br />
Die fahrbaren Gerüste aus Materialien<br />
von Systemgerüsten (Rahmen- oder<br />
Modulgerüste) sind in ihrer Aufbaufolge<br />
in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen<br />
der Hersteller beschrieben.<br />
Die Standsicherheit ist nach der<br />
DIN EN 4420-3 nachzuweisen.<br />
19
Für die fahrbaren Gerüste aus Stahlrohren<br />
und Kupplungen ist in der<br />
DIN EN 4420-3 die Regelausführung<br />
beschrieben.<br />
Für alle fahrbaren Gerüste in Regelausführung<br />
gilt:<br />
● das Verhältnis von Standhöhe zur kleinsten<br />
Aufstandsbreite von höchstens 3:1<br />
darf nicht überschritten werden,<br />
● sie dürfen auf höchstens 6,00 m2 der<br />
Belagfläche in den Lastklassen<br />
1 bis 3, die verbleibenden Flächen<br />
max. 0,75 kN/m 2 belastet werden und<br />
● die Standhöhe darf 12,00 m nicht<br />
überschreiten.<br />
4.5.4 Fahrbare Arbeitsbühnen<br />
(DIN EN 1004)<br />
Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN<br />
1004 bestehen aus Aluminium-Bauteilen<br />
mit in Länge und Breite unveränderlichen<br />
Belagabmessungen (Bild 4-7).<br />
Bei diesen Bühnen ist die Aufbau- und<br />
Verwendungsanleitung des Herstellers<br />
strikt einzuhalten. Sie muss sich auf der<br />
Baustelle befinden.<br />
Zu beachten ist, dass fahrbare Arbeitsbühnen<br />
im Freien und in geschlossenen<br />
Räumen ohne bzw. mit Ballastierung<br />
nur bis zu der vom Hersteller jeweils als<br />
zulässig angegebenen Höhe aufgebaut<br />
werden dürfen. Die Obergrenze beträgt<br />
für diese Bühnen maximal 8,00 m im<br />
20<br />
Freien und 12,00 m in allseits geschlossenen<br />
Räumen.<br />
Beim Verfahren von fahrbaren Gerüsten<br />
und Fahrgerüsten dürfen sich keine Personen<br />
und Materialien auf diesen befinden.<br />
Bild 4-7: Fahrbare Arbeitsbühnen<br />
nach DIN EN 1004
4.5.5 Hochziehbare<br />
Personenaufnahmemittel<br />
Hochziehbare Personenaufnahmemittel<br />
(PAM) sind Arbeitskörbe die mit Hebezeugen<br />
verfahren werden (Bild 4-8).<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass diese<br />
Arbeitsmittel durch befähigte Personen<br />
vor ihrem ersten Einsatz und später<br />
in regelmäßigen Abständen geprüft<br />
werden. Die Prüfungen sind schriftlich<br />
festzuhalten.<br />
Die verwendeten Hebezeuge müssen<br />
für den Personentransport zugelassen<br />
sein. PAM müssen mit einem Typenschild<br />
(Hersteller, Baujahr, Gesamttrag-<br />
kraft, Personenzahl) versehen sein.<br />
PAM für den Kranbetrieb sind mit auffälligem<br />
Farbanstrich zu kennzeichnen<br />
(Bild 4-9 auf Seite 22).<br />
Die Verständigung zu Bedienpersonen<br />
außerhalb der PAM muss gewährleistet<br />
sein. Besteht die Gefahr des Aufsetzens<br />
oder Umkippens des PAM, müssen<br />
Personen persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz (PSA gegen Absturz)<br />
verwenden. Der erstmalige Einsatz auf<br />
Baustellen ist der Berufsgenossenschaft<br />
schriftlich anzuzeigen (BG-Regel „Hochziehbare<br />
Personenaufnahmemittel“<br />
[BGR 159]) .<br />
Bild 4-8: Hochziehbares Personenaufnahmemittel bei Arbeiten an einer Fassade<br />
21
Bild 4-9: Arbeiten an Fassaden werden von<br />
einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel<br />
schnell und sicher durchgeführt<br />
4.5.6 Hubarbeitsbühnen<br />
Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische<br />
Arbeitsplätze. Voraussetzung<br />
ist, dass die Benutzer ausreichend im<br />
Umgang mit den Geräten unterwiesen<br />
und in die Arbeitsaufgabe eingewiesen<br />
sind.<br />
22<br />
Die Möglichkeit dieser Geräte, dass die<br />
Plattform in mehreren Achsen gleichzeitig<br />
verfahren werden kann, birgt erhebliches<br />
Gefährdungspotenzial.<br />
Bei Scherenbühnen ist das Steuern und Verfahren<br />
aus der Höhe relativ unproblematisch<br />
(Bild 4-10). Kritisch wird es allerdings<br />
bei Teleskopbühnen (Bild 4-11). Bleibt<br />
der Arbeitskorb in der Höhe an Bauteilen<br />
hängen und kommt plötzlich frei, werden<br />
Kräfte frei, welche die Bühnen zum<br />
Katapult machen und die im Korb befindliche<br />
Person herausschleudern können.<br />
Grundsätzlich empfiehlt sich die Benutzung<br />
von PSA gegen Absturz im Arbeitskorb.<br />
Die Betriebsanleitung des Herstellers<br />
ist zu beachten.<br />
Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />
sind die technischen Regeln für<br />
den jeweiligen Einsatz zu beachten.<br />
Siehe auch BG-Information „Sicherer<br />
Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“<br />
(<strong>BGI</strong> 720).<br />
Bild 4-10:<br />
Einsatz von Scheren-<br />
Hubarbeitsbühnen
Bild 4-11: Einsatz von Teleskop-<br />
Hubarbeitsbühnen<br />
Arbeitsbühnen am<br />
Flurförderzeug<br />
Schutz gegen Eingriff in<br />
das Hubwerk<br />
Seitenschutz mind.<br />
1 m hoch<br />
Möglichkeit der formschlüssigen<br />
Befestigung<br />
am Stapler<br />
Aufnahmetaschen für<br />
die Gabeln<br />
4.5.7 Arbeitsbühnen für Gabelstapler<br />
Mit Gabelstaplern dürfen Personen zur<br />
Durchführung von Bau- und <strong>Montagearbeiten</strong><br />
nur mit speziellen Arbeitsbühnen<br />
angehoben werden (Bild 4-12).<br />
Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig,<br />
z. B. mit einer Kette, Riegel etc.,<br />
befestigt sein; die Benutzung von Schraubzwingen<br />
ist unzulässig. Zur Verhinderung<br />
des seitlichen Abkippens müssen an der<br />
Arbeitsbühne Taschen zur Aufnahme der<br />
Staplergabel vorhanden sein. Neben<br />
einem mindestens 1,00 m hohen Seitenschutz<br />
mit Zwischen- und Fußleiste, ist<br />
durch ein Gitter oder eine ähnliche Schutzeinrichtung<br />
der mögliche Eingriff in das<br />
Hubwerk des Staplers zu verhindern.<br />
Bild 4-12:<br />
Arbeitsbühne für<br />
Stapler<br />
23
Der Fahrer darf bei hoch gefahrenem<br />
Arbeitskorb<br />
● den Gabelstapler nicht verfahren und<br />
● den Gabelstapler nicht verlassen.<br />
Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />
sind die technischen Regeln für<br />
den jeweiligen Einsatz zu beachten.<br />
4.5.8 Montage von Profiltafeln<br />
(Trapezblechen)<br />
Gegen Absturz ins Gebäudeinnere sind<br />
Auffangnetze als kollektive Schutzmaßnahme<br />
einzusetzen (Bild 4-13). Gegen Absturz<br />
an den Dachrändern sind Fassadengerüste,<br />
eventuell auch als Fanggerüst<br />
ausgebildet, vorzusehen. Sind keine<br />
24<br />
Gerüste einsetzbar, sind Seitenschutz,<br />
z. B. als Geländer, oder Randsicherungen<br />
(BG-Information „Sicherheit von Seitenschutz,<br />
Randsicherungen und Dachschutzwänden<br />
als Absturzsicherung bei<br />
Bauarbeiten“ [<strong>BGI</strong> 807]) vorzusehen.<br />
Lassen sich Fanggerüste oder Auffangnetze<br />
nicht verwenden, sind geeignete PSA<br />
gegen Absturz zu benutzen. Die Anschlagpunkte<br />
für den Anseilschutz sind<br />
vom Vorgesetzten festzulegen.<br />
Die Auffangnetze sind so lange vorzuhalten,<br />
bis sämtliche Dachöffnungen<br />
durchsturzsicher geschlossen sind.<br />
Nach DIN 4426 und BaustellV sind<br />
durchsturzsichere Einrichtungen, z. B.<br />
Gitter o. Ä., vorzusehen.<br />
Bild 4-13: Verlegen von Profiltafeln mit untergespannten Auffangnetzen
5 Gefahren durch elektrischen Strom<br />
Auf Bau- und Montagestellen sind elektrische<br />
Betriebsmittel in hohem Umfang<br />
mechanischen Belastungen durch den<br />
rauen Betrieb sowie Schmutz und Feuchtigkeit<br />
ausgesetzt.<br />
Die elektrischen Betriebsmittel müssen<br />
für diese besonderen Einsatzbedingungen<br />
geeignet und die Beschäftigten<br />
müssen jederzeit wirkungsvoll gegen<br />
elektrische Körperdurchströmungen geschützt<br />
sein.<br />
Eine Gefährdung durch elektrischen<br />
Strom besteht insbesondere bei<br />
● beschädigter Isolierung und<br />
Knickstellen von Anschluss- und Verlängerungsleitungen,<br />
● frei liegenden Einzeldrähten an<br />
Leitungseinführungen oder im Verlauf<br />
der Leitungen,<br />
● schadhaften Steckvorrichtungen,<br />
● nicht regelmäßiger und fachgerechter<br />
Prüfung von elektrischen Anlagen<br />
und Betriebsmitteln<br />
und<br />
● Verwendung von elektrischen Anlagen<br />
und Betriebsmitteln, die nicht von<br />
einer Elektrofachkraft hergestellt oder<br />
von ihr fachgerecht instand gesetzt<br />
und überprüft wurden.<br />
5.1 Speisepunkte<br />
Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und<br />
Montagestellen müssen von besonderen<br />
Speisepunkten versorgt werden.<br />
Dies sind<br />
● Baustromverteiler,<br />
● Ersatzstromerzeuger,<br />
● Transformatoren mit galvanisch getrennter<br />
Primär- und Sekundärwicklung<br />
und<br />
● Stromkreise vorhandener ortsfester<br />
Verteilungen, die der Baustelle besonders<br />
zugeordnet sind.<br />
In Baustromverteilern müssen alle<br />
Steckdosenstromkreise bis 32 A Stromstärke<br />
über einen Fehlerstromschutzschalter<br />
(FI-Schutzschalter; internationale<br />
Bezeichnung: RCD – Residual Current<br />
protective Device) mit einem Auslösestrom<br />
von I�� = 30 mA geschützt sein<br />
(Bild 5-1).<br />
Voraussetzung für die sichere Wirkung<br />
einer Fehlerstromschutzeinrichtung ist,<br />
dass arbeitstäglich die Funktionsprüfung<br />
Bild 5-1: FI-Schutzschalter in einem<br />
Baustromverteiler<br />
25
durch Betätigung der Prüftaste am FI-<br />
Schutzschalter durch eine befähigte Person<br />
und mindestens einmal im Monat die<br />
Wirksamkeit der FI-Schutzschaltung durch<br />
eine Elektrofachkraft nachgewiesen wird.<br />
Die Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />
Steckdosen in Hausinstallationen sind<br />
keine sicheren Speisepunkte.<br />
Für kleine Bau- und Montagestellen sind<br />
auch folgende Speisepunkte zulässig:<br />
● Kleinstbaustromverteiler,<br />
● Schutzverteiler und<br />
● ortsveränderliche Schutzeinrichtungen.<br />
Für den Einsatz auf kleinen Baustellen<br />
haben sich in der Praxis, aufgrund ihrer<br />
geringen Baugröße, Schutzverteiler und<br />
ortsveränderliche Schutzeinrichtungen<br />
mit einem PRCD (ortsveränderliche<br />
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) bewährt<br />
(Bilder 5-2 und 5-3).<br />
Bild 5-2: Schutzverteiler (mit PRCD-S)<br />
26<br />
Bild 5-3: Ortsveränderliche Schutzeinrichtung<br />
(mit PRCD)<br />
5.2 Schutz durch<br />
Kleinspannung (SELV)<br />
(Kennzeichnung: � )<br />
Schutzkleinspannung ist eine sehr sichere<br />
Schutzmaßnahme, weil keine gefährliche<br />
Spannung ansteht – maximal 50 Volt. Sie<br />
wird insbesondere beim Einsatz elektrischer<br />
Geräte in leitfähigen Bereichen mit<br />
begrenzter Bewegungsfreiheit verwendet.<br />
Der Transformator bzw. Umformer zur<br />
Umwandlung der Betriebsspannung<br />
(230 V) in Schutzkleinspannung muss<br />
außerhalb des leitfähigen Bereiches<br />
aufgestellt sein. Betriebsmittel zum Anschluss<br />
an Schutzkleinspannung besitzen<br />
besondere Steckvorrichtungen,<br />
die vertauschungssicher zu anderen<br />
Spannungsebenen sind.<br />
5.3 Schutztrennung<br />
(Kennzeichnung: )<br />
Durch einen Trenntransformator wird<br />
der Stromkreis des zu betreibenden<br />
elektrischen Betriebsmittels vom speisenden<br />
Netz (230 V) galvanisch getrennt.
Am Ausgang stehen dann weiterhin<br />
230 V zur Verfügung, sodass herkömmliche<br />
Betriebsmittel mit einer Nennspannung<br />
von 230 V genutzt werden können.<br />
In leitfähigen Bereichen mit begrenzter<br />
Bewegungsfreiheit darf jedoch nur<br />
ein Verbrauchsmittel mit höchstens 16 A<br />
Nennstrom (keine weiteren Leitungsabzweige,<br />
Mehrfachsteckdosen etc.)<br />
angeschlossen werden.<br />
Die zu betreibenden elektrischen Betriebsmittel<br />
(insbesondere bei Leuchten<br />
und handgeführten Elektrowerkzeugen)<br />
müssen schutzisoliert sein.<br />
5.4 Fehlerstromschutzeinrichtung(FI-Schutzschalter<br />
oder RCD)<br />
Die Fehlerstromschutzeinrichtung unterbricht<br />
beim Auftreten eines Fehlerstromes<br />
innerhalb von Sekundenbruchteilen den<br />
Stromkreis.<br />
In leitfähigen Bereichen mit begrenzter<br />
Bewegungsfreiheit ist der Schutz über<br />
Fehlerstromschutzeinrichtungen zwingend<br />
vorgeschrieben, wenn ortsveränderliche<br />
Stromquellen für Kleinspannung<br />
oder Schutztrennung aus zwingenden<br />
Gründen nicht außerhalb des leitfähigen<br />
Bereiches aufgestellt werden können.<br />
Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter<br />
Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn dessen<br />
Begrenzungen im Wesentlichen aus<br />
Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen<br />
und eine Person mit ihrem Körper<br />
großflächig in Berührung mit der umgebenden<br />
Begrenzung kommen kann<br />
und die Möglichkeit der Unterbrechung<br />
dieser Berührung eingeschränkt ist, wie<br />
in einem Rohr oder Behälter. An diesen<br />
Arbeitsplätzen sind die Schutzmaß<br />
nahmen „Schutzkleinspannung“ oder<br />
„Schutztrennung“ vorgeschrieben.<br />
Siehe BG-Information „Einsatz von elektrischen<br />
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer<br />
Gefährdung“ (<strong>BGI</strong> 594).<br />
5.5 Schutzisolierung<br />
(Kennzeichnung: �)<br />
Bei schutzisolierten Betriebsmitteln<br />
(Schutzklasse II) werden neben der üblichen<br />
Isolierung die leitfähigen Teile des<br />
Gerätes nach außen hin durch eine weitere<br />
Isolierung abgeschirmt. Alle unter<br />
Spannung stehenden Teile sind so abgedeckt<br />
oder umhüllt, dass eine Fehlerspannung<br />
nicht nach außen verschleppt<br />
werden kann. Schutzisolierte Geräte<br />
tragen auf dem Gerät ein Kennzeichen,<br />
das aus zwei ineinander liegenden<br />
Quadraten besteht.<br />
5.6 Leitungen und<br />
Steckverbindungen<br />
Elektrische Anschluss- und Verlängerungsleitungen<br />
sind auf Bau- und Montagestellen<br />
besonders starken Beanspruchungen<br />
ausgesetzt. Deswegen<br />
dürfen als flexible Leitungen nur Gummischlauchleitungen<br />
der Bezeichnung<br />
27
H07RNF oder gleichwertige eingesetzt<br />
werden.<br />
PVC-ummantelte Leitungen dürfen wegen<br />
der geringen mechanischen Widerstandsfähigkeit,<br />
der Versprödung bei niedrigen<br />
Temperaturen und UV-Einstrahlung nicht<br />
auf Bau- und Montagestellen eingesetzt<br />
werden.<br />
Leitungsroller müssen schutzisoliert<br />
ausgeführt, spritzwassergeschützt und<br />
mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung<br />
ausgerüstet sein. Entsprechend dem<br />
rauen Betrieb auf Baustellen sind geeignete<br />
(sehr robust gebaute) Leitungsroller<br />
mit dem Symbol zu verwenden<br />
(Bild 5-4). Um Schäden durch Über-<br />
Bild 5-4: Für Baustellen geeignete Leitungsroller<br />
28<br />
hitzung zu vermeiden, ist die Anschlussleitung<br />
vom Leitungsroller vor dem Anstecken<br />
der Geräte abzuwickeln.<br />
5.7 Leuchten auf Baustellen<br />
Baustellenleuchten müssen so gebaut<br />
sein, dass bei der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung keine Gefahren für den<br />
Benutzer oder die Umgebung entstehen,<br />
z. B. durch Berührung aktiver Teile,<br />
Funkenbildung in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen, übermäßige Wärmeentwicklung,<br />
ungenügenden Schutz gegen<br />
Nässe oder rauen Baustellenbetrieb.
Auf Bau- und Montagestellen müssen<br />
Leuchten für die hohen Beanspruchungen<br />
geeignet sein (Kennzeichnung: ).<br />
Die überwiegend ortsveränderlichen Leuchten<br />
müssen der Schutzklasse II (schutzisoliert)<br />
entsprechen und mit einem Schutzglas<br />
und Schutzkorb versehen sein.<br />
Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen<br />
mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen<br />
ortsveränderliche oder vorübergehend<br />
ortsfest angebrachte Leuchten nur unter<br />
Anwendung der für diese Räume festgelegten<br />
Schutzmaßnahmen, Schutzkleinspannung<br />
oder Schutztrennung, betrieben<br />
werden (Bild 5-5).<br />
Bild 5-5: Baustellenleuchte<br />
Handleuchten dürfen in diesem Bereich<br />
grundsätzlich nur mit Kleinspannung<br />
(SELV, max. 50 V) betrieben werden.<br />
5.8 Elektrowerkzeuge<br />
Vorzugsweise sollten nur handgeführte<br />
Elektrowerkzeuge der Schutzart IP 54<br />
(staub- und spritzwassergeschützt)<br />
und der Schutzklasse II (schutzisoliert)<br />
eingesetzt werden.<br />
Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen<br />
mit begrenzter Bewegungsfreiheit<br />
dürfen handgeführte Elektrowerkzeuge<br />
nur unter Anwendung einer der Schutz-<br />
29
maßnahmen, Schutzkleinspannung<br />
oder Schutztrennung, betrieben werden.<br />
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel<br />
auf Bau- und Montagestellen<br />
müssen die Mindestanforderungen der<br />
BG-Information „Auswahl und Betrieb<br />
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel<br />
nach Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600)<br />
erfüllen.<br />
5.9 Prüfungen<br />
Vor dem Arbeitseinsatz müssen elektrische<br />
Betriebsmittel einer Sichtprüfung<br />
auf augenfällige Mängel und Schäden<br />
durch den Betreiber unterzogen<br />
werden.<br />
Schadhafte elektrische Geräte sind<br />
sofort der weiteren Benutzung wirkungsvoll<br />
zu entziehen und reparieren zu<br />
lassen. Arbeiten an elektrischen Anlagen<br />
und Betriebsmitteln, auch Kleinreparaturen,<br />
dürfen ausschließlich Elektrofachkräfte<br />
durchführen.<br />
Zusätzlich muss durch eine Elektrofachkraft<br />
die regelmäßige Prüfung aller elektrischen<br />
Betriebsmittel durchgeführt und<br />
dokumentiert werden (siehe Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Elektrische Anlagen<br />
und Betriebsmittel“ [BGV A 3]).<br />
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel<br />
auf Bau- und Montagestellen gilt<br />
als Richtwert eine Prüffrist von 3 Monaten<br />
und als Maximalwert 12 Monate.<br />
30<br />
Es empfiehlt sich, an den Geräten<br />
einen sichtbaren Prüfaufkleber (Plakette)<br />
mit dem nächsten Prüftermin anzubringen.<br />
5.10 Gefahren durch<br />
elektrische Freileitungen<br />
Um einen Spannungsübertritt zu vermeiden,<br />
muss bei Arbeiten in der Nähe<br />
elektrischer Freileitungen ein ausreichender<br />
Schutzabstand eingehalten werden.<br />
Dies gilt insbesondere beim Errichten<br />
von Gerüsten, Dacharbeiten, Schwenken<br />
von Kranen und Pendeln von Lasten.<br />
Die Forderung nach ausreichendem<br />
Abstand ist erfüllt, wenn die in der Tabelle<br />
im Bild 5-6 genannten Werte für den<br />
Schutzabstand nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Bild 5-6: Schutzabstände bei Freileitungen<br />
(nach DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von<br />
elektrischen Anlagen“)<br />
Nennspannung<br />
Schutzabstand<br />
bis 1 000 V 1 m<br />
über 1 kV bis 110 kV 3 m<br />
über 110 kV bis 220 kV 4 m<br />
über 220 kV bis 380 kV 5 m<br />
bei unbekannter<br />
Netzspannung<br />
5 m
6 Schweiß- und Schneidarbeiten<br />
6.1 Allgemeines<br />
Abhängig vom Schweiß- und Schneidverfahren,<br />
aber auch von örtlichen Baustellengegebenheiten<br />
sind unterschiedliche<br />
Gefährdungen vorhanden. Vor<br />
Beginn der Tätigkeit sind Gefährdungen<br />
zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen<br />
zu treffen.<br />
Insbesondere sind zu berücksichtigen:<br />
● Brand- und Explosionsgefahren<br />
(Schweiß- und Schneidfunkenflug,<br />
brennbare Stoffe im Arbeitsbereich,<br />
verunreinigte oder ungeeignete<br />
Kleidung etc.),<br />
● gefährliche Körperströme<br />
(elektrischer Strom),<br />
● heiße Spritzer und Schlacketeilchen,<br />
● optische Strahlung,<br />
● Arbeiten in engen Räumen<br />
oder in der Höhe,<br />
● klimatische Bedingungen<br />
(Kälte, Hitze, Regen, Wind, …)<br />
und<br />
● Beschäftigungsbeschränkungen.<br />
Schweiß- und Schneidrauche können<br />
erhebliche Gesundheitsgefahren hervorrufen.<br />
Eine wirkungsvolle Be- und Entlüftung<br />
ist daher immer erforderlich. Besonders<br />
in engen Räumen und Behältern<br />
kann dies nur durch gezielte Absaugung<br />
an der Entstehungsstelle erreicht werden.<br />
Es ist sicherzustellen, dass an allen<br />
Arbeitsplätzen ausreichend schadstofffreie<br />
Atemluft vorhanden ist.<br />
Eine Belüftung mit Sauerstoff ist verboten!<br />
Die Kleidung eines Schweißers darf<br />
nicht mit Öl, Fett, Lack oder Lösemitteln<br />
verschmutzt sein. Als Schutzkleidung<br />
in engen Räumen ist schwer entflammbare<br />
Arbeitskleidung zu tragen.<br />
Je nach Arbeitsverfahren müssen<br />
zum Schutz gegen optische Strahlung<br />
geeignete<br />
● Schweißer-Schutzbrillen,<br />
● Schutzschilde oder -schirme,<br />
jeweils mit genormten Schweißerschutzfiltern<br />
und<br />
● Abschirmungen an Schweißplätzen<br />
zum Schutz Dritter<br />
verwendet werden.<br />
6.2 Gasschweißen<br />
Brenngase bilden mit der Luft gefährliche<br />
Gemische. Insbesondere beim Austritt<br />
von Acetylen besteht praktisch<br />
immer Explosionsgefahr.<br />
Gasflaschen sind in gut gelüfteten<br />
Räumen aufzubewahren, gegen Umfallen<br />
und Hitzeeinwirkung zu sichern.<br />
Zur Gasentnahme dürfen Flaschen<br />
grundsätzlich nicht in Treppenhäusern,<br />
Durchgängen oder Fluchtwegen aufgestellt<br />
werden.<br />
Beim Lagern und Transportieren von<br />
vollen oder leeren Gasflaschen sind die<br />
Ventilschutzkappen anzubringen und<br />
zu sichern.<br />
Für den Transport von Gasflaschen<br />
sind Sicherheitsanforderungen und For-<br />
31
derungen an Ausrüstung der Fahrzeuge<br />
sowie Ausbildung des Personals in<br />
der Gefahrgutverordnung Straße und<br />
Eisenbahn (GGVSE) festgelegt. Sie enthält<br />
gleichfalls Ausnahmeregeln für<br />
Kleinmengentransporte.<br />
Dabei ist zu beachten, dass die Ausnahmen<br />
lediglich für Transport, nicht aber<br />
für Lagerung der Gasflaschen auf oder in<br />
Fahrzeugen gelten, d. h. das Fahrzeug<br />
ist erst unmittelbar vor dem Transport mit<br />
den Gasflaschen zu beladen und sofort<br />
nach Erreichen des Zielortes zu entladen.<br />
Die Farbkennzeichnung der Gasflaschen<br />
wurde in Europa vereinheitlicht. In einer<br />
Übergangsfrist sind beide Farbvarianten<br />
zugelassen. Die neue Farbgebung wird<br />
mit einem „N“ auf der Gasflaschenschulter<br />
kenntlich gemacht.<br />
Sauerstoff wird durch eine weiße Flaschenschulter<br />
bei blauer oder grauer<br />
Farbe der übrigen Flasche gekennzeichnet.<br />
Acetylen ist an einer kastanienbraunen<br />
Flaschenschulter bei kastanienbrauner,<br />
schwarzer oder gelber Farbe<br />
der übrigen Flasche erkennbar.<br />
An der Flaschenschulter ist ein Gefahrgutaufkleber<br />
angebracht, der Angaben<br />
zu<br />
● Risiko- und Sicherheitssätzen,<br />
● Gefahrzettel,<br />
● Zusammensetzung des Gases oder<br />
Gasgemisches,<br />
● Produktbezeichnung des Herstellers,<br />
● EWG-Nummer bei Einzelstoffen oder<br />
das Wort „Gasgemisch“,<br />
32<br />
● vollständige Gasbenennung nach<br />
GGVSE,<br />
● Herstellerhinweis und<br />
● Name, Anschrift und Telefonnummer<br />
des Herstellers<br />
enthält.<br />
Sauerstoffdruckminderer, Schläuche und<br />
Brenner sind öl- und fettfrei zu halten.<br />
Eigenschaften verwendeter Gase:<br />
Acetylen<br />
● leichter als Luft,<br />
● neigt zum Zerfall bei höherem<br />
Druck bzw. höherer Temperatur,<br />
Arbeitsüberdruck maximal 1,5 bar,<br />
● bildet mit Kupfer explosibles Acetylenkupfer;<br />
deshalb keine Kupferröhrchen<br />
als Schlauchverbinder (Messing nur<br />
bis 70 % Cu).<br />
Flüssiggas<br />
● etwa doppelt so schwer wie Luft,<br />
● Ansammlung am Boden,<br />
● eindringen in Vertiefungen,<br />
wie Gruben, Kanäle, Schächte und<br />
Kellerräume.<br />
Sauerstoff<br />
● nicht brennbar, aber für jeden<br />
Verbrennungsvorgang unentbehrlich,<br />
● in mit Sauerstoff angereicherter<br />
Atmosphäre verläuft jede Verbrennung<br />
schneller und heißer, mitunter<br />
sogar explosionsartig,
● Sauerstoff niemals zur Lüftung<br />
oder zum Abblasen von Kleidungsstücken<br />
verwenden,<br />
● bei Sauerstoffverarmung<br />
(z. B. bei Verdrängung durch schwere<br />
Gase) Erstickungsgefahr.<br />
Gasschläuche dürfen an den Schlauchtüllen<br />
nur durch Schlauchschellen oder<br />
Bandklemmen gegen Abrutschen gesichert<br />
sein. Die Schläuche sind gegen<br />
mechanische Beschädigung zu schützen.<br />
Gasschläuche dürfen während oder<br />
nach dem Gebrauch nicht über die<br />
Flaschen bzw. Druckminderer gehängt<br />
werden. Beschädigte Gasschläuche sind<br />
auszutauschen (siehe Bild 6-1). Die Verlängerung/„Reparatur“<br />
von Acetylenschläuchen<br />
durch Einsetzen von Kupferrohren<br />
ist unzulässig.<br />
Flaschenventile sind bei Arbeitsunterbrechungen<br />
– auch Pausen – zu schließen.<br />
Angeschlossene Brenner (auch bei geschlossenem<br />
Flaschenventil) dürfen nicht<br />
in geschlossenen Werkzeugkisten oder<br />
ähnlichen unzureichend belüfteten<br />
Behältnissen abgelegt werden.<br />
Bild 6-1: Beschädigter Gasschlauch<br />
Bei Verwendung von Acetylen ist eine<br />
Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt<br />
und Flammendurchschlag nach<br />
DIN EN 730-2 am Druckminderer einzubauen.<br />
6.3 Lichtbogenschweißen<br />
Die zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung<br />
sind für verschiedene Einsatzbedingungen<br />
so festgelegt, dass sie alle<br />
Schweißaufgaben ermöglichen, aber<br />
unnötig große Gefährdungen vermeiden<br />
(Bild 6-2).<br />
Das Einhalten der Grenzwerte allein bietet<br />
jedoch keine Sicherheit, denn bei entsprechend<br />
niedrigen Widerständen im<br />
Stromweg reicht jeder dieser Spannungswerte<br />
aus, den Stromtod zu bewirken.<br />
Da jede Schweißspannung gefährlich sein<br />
kann, müssen<br />
● Schweißleitungen auf ganzer Länge<br />
isoliert sein,<br />
● Schweißanschlüsse und -verbinder<br />
gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert<br />
sein und bei angeschlossener<br />
Schweißleitung vollständig gegen<br />
direktes Berühren geschützt sein,<br />
● Schweißstromrückleitungen so nahe<br />
wie möglich an der Schweißstelle an<br />
das zu schweißende Werkstück gut<br />
leitend angeschlossen werden,<br />
● an beiden Händen trockene und<br />
unbeschädigte Schweißerschutzhandschuhe<br />
getragen werden,<br />
33
Bild 6-2: Zulässige Höchstwerte der Leerlaufspannung<br />
● Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner<br />
so gehalten werden,<br />
dass kein Strom durch den<br />
menschlichen Körper fließen kann,<br />
● beschädigte Isolierstoffteile von<br />
Stabelektrodenhaltern und Lichtbogenbrennern<br />
sofort durch einwandfreie<br />
Teile ersetzt werden und<br />
● Arbeiten am Stabelektrodenhalter<br />
oder Lichtbogenbrenner nur im spannungsfreien<br />
Zustand durchgeführt<br />
werden.<br />
Wenn der Schweißer:<br />
1. zwangsweise (z. B. kniend, sitzend,<br />
liegend oder angelehnt) mit<br />
seinem Körper elektrisch leitfähige<br />
Teile berührt;<br />
34<br />
Leerlaufspannung<br />
Nr. Einsatzbedingung<br />
Spannungsart<br />
Höchstwerte in Volt<br />
Scheitelwert Effektivwert<br />
1 Erhöhte elektrische Gefährdung Gleich 113<br />
Wechsel 68 48<br />
2 Ohne erhöhte elektrische Gleich 113<br />
Gefährdung Wechsel 113 80<br />
3 Begrenzter Betrieb ohne erhöhte Gleich 113<br />
elektrische Gefährdung Wechsel 78 55<br />
4 Lichtbogenbrenner maschinell Gleich 141<br />
geführt Wechsel 141 100<br />
5 Plasmaschneiden Gleich 500<br />
6 Unter Wasser mit Personen Gleich 65<br />
im Wasser Wechsel unzulässig<br />
2. an Arbeitsplätzen, an denen bereits<br />
eine Abmessung des freien Bewegungsraumes<br />
zwischen gegenüberliegenden,<br />
elektrisch leitfähigen<br />
Teilen weniger als 2,00 m beträgt,<br />
sodass der Schweißer diese Teile<br />
zufällig berühren kann;<br />
3. an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen<br />
arbeitet, an denen der<br />
elektrische Widerstand der menschlichen<br />
Haut oder der Arbeitskleidung<br />
und der Schutzausrüstung durch<br />
Nässe, Feuchtigkeit oder Schweiß<br />
erheblich herabgesetzt werden kann;<br />
dann besteht eine größere Gefährdung<br />
durch einen elektrischen Stromschlag<br />
als bei Lichtbogenarbeiten unter Normalbedingungen.
Diese Situation betrifft weit mehr als die<br />
Hälfte aller Schweißarbeitsplätze.<br />
Der beste Schutz hierbei ist eine ausreichende<br />
Isolation des Lichtbogenschweißers,<br />
z. B. durch isolierende<br />
Unterlagen und Zwischenlagen (Bild 6-3).<br />
Reparaturarbeiten, einschließlich der<br />
elektrischen Prüfungen an Schweißstrom-<br />
quellen, dürfen nur von Elektrofachkräften<br />
durchgeführt werden (Bild 6-4<br />
auf Seite 36).<br />
In leitfähigen Bereichen mit erhöhter<br />
elektrischer Gefährdung sind geeignete,<br />
mit einem S<br />
gekennzeichnete Schweißstromquellen<br />
einzusetzen (Bild 6-5 auf<br />
Seite 36).<br />
Bild 6-3: Lichtbogenschweißer unter erhöhter elektrischer Gefährdung<br />
durch isolierende Unterlage geschützt<br />
35
Bild 6-4: Arbeiten an einer Schweißstromquelle<br />
Bild 6-5: Kennzeichnung der Schweißstromquelle<br />
für den Einsatz in Bereichen<br />
mit erhöhter elektrischer Gefährdung<br />
36<br />
6.4 Schweißerlaubnis<br />
Vor Durchführung von Schweiß- und<br />
Schneidarbeiten sind vom Auftraggeber<br />
Informationen über erforderliche<br />
Schutzmaßnahmen einzuholen.<br />
Diese Schutzmaßnahmen können<br />
in der Regel aus der Schweißerlaubnis<br />
entnommen werden.<br />
Schweißerlaubnisscheine (siehe Bild 6-6)<br />
sind vom Auftraggeber, Auftragnehmer<br />
und der ausführenden Person zu<br />
unterschreiben.<br />
Besonders wichtig sind die Maßnahmen<br />
die vor, während und nach Durchführung<br />
der Schweißarbeiten erforderlich<br />
sind.<br />
Weitere Informationen:<br />
● BG-Information<br />
„Lichtbogenschweißer“ (<strong>BGI</strong> 553)<br />
● BG-Information<br />
„Gasschweißer“ (<strong>BGI</strong> 554)<br />
● BG-Information<br />
„Schadstoffe beim Schweißen und<br />
bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 593)<br />
● BG-Information<br />
„Nitrose Gase beim Schweißen und<br />
bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 743)“<br />
● BG-Regel<br />
„Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />
(BGR 500, Kap. 2.26)
Bild 6-6: Beispiel für eine Schweißerlaubnis<br />
37
7 Transport<br />
Transporte von Lasten sind häufig Ursache<br />
von schweren oder tödlichen<br />
Unfällen sowie von erheblichen Sachschäden<br />
auf Baustellen. Laut einer EU-<br />
Statistik ist jeder fünfte Baustellenunfall<br />
auf Transportvorgänge zurückzuführen.<br />
Improvisationen, fehlende oder unzureichende<br />
Vorbereitung von Transporten<br />
schwerer und/oder sperriger Lasten auf<br />
unebenen, unbefestigten oder nicht<br />
ausreichend tragfähigen Verkehrswegen<br />
oder in engen Räumen können Unfallursachen<br />
sein. Mangelhaft ausgebildetes<br />
Personal sowie ungeeignete Transportmittel<br />
sind ebenfalls Ursache für die<br />
hohen Unfallzahlen.<br />
Nachfolgende Informationen beinhalten<br />
hauptsächlich:<br />
● Transporte mit Hebezeugen,<br />
● Anschlagmittel,<br />
● Transporte ohne mechanische<br />
Hilfsmittel (Handtransporte).<br />
7.1 Voraussetzungen<br />
für sicheren Transport<br />
und Lagerung<br />
Transportvorgänge sind vorher sorgfältig<br />
zu planen. Es sind Gefährdungen zu<br />
ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen<br />
vorzusehen.<br />
● Die Tragfähigkeit des Untergrundes<br />
ist zu prüfen, erforderlichenfalls ist der<br />
Untergrund durch Bohlen, Kanthölzer<br />
oder andere geeignete Maßnahmen<br />
38<br />
standsicher herzurichten. Regen,<br />
Schnee oder Wasserzuflüsse können<br />
vormals feste Fahrbahnen und<br />
Stellflächen in kürzester Zeit unsicher<br />
machen.<br />
● Es sind nur festgelegte und ggf. gekennzeichnete<br />
Verkehrswege und<br />
-räume zu benutzen. Absperrungen und<br />
Gefahrenbereiche sind zu beachten.<br />
● Verkehrsräume sind unbedingt<br />
freizuhalten.<br />
● Hilfsmittel, wie Wälzwagen, Sackkarren,<br />
spezielle Lastaufnahmemittel,<br />
bereithalten, zweckentsprechend<br />
einsetzen und niemals überlasten.<br />
● Nur Lasthaken und Lastaufnahmemittel<br />
verwenden, bei denen ein<br />
unbeabsichtigtes Aushängen der Last<br />
selbsttätig verhindert wird.<br />
● Lasten sind so abzulegen, dass sie<br />
nicht abrutschen, wegrollen, umfallen<br />
oder herabfallen können.<br />
● Pendelnde Lasten sind Quetschgefahren<br />
für Anschläger und andere<br />
Mitarbeiter im Schwenkbereich<br />
der Krane.<br />
● Transportarbeiten mit Kranen dürfen<br />
nur von ausgebildeten und eingewiesenen<br />
Mitarbeitern ausgeführt werden.<br />
● Fehlende Schwerpunkt- und Gewichtsangaben<br />
von Bau- oder Anlagenteilen,<br />
die transportiert werden müssen,<br />
können erhebliche Gefährdungen für<br />
die Mitarbeiter im Verkehrsbereich sein.<br />
● Sämtliche eingesetzten Arbeitsmittel<br />
müssen regelmäßig geprüft werden.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass<br />
die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von<br />
der Montage abhängig ist (z. B. Krane,<br />
Transportbühnen für Personenbeförderung,<br />
Bauaufzüge etc.), nach dem<br />
Aufbau und vor der ersten Inbetriebnahme<br />
auf der Baustelle geprüft werden.<br />
Das gilt auch nach erneutem Einsatz an<br />
einem anderen Standort.<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen sind<br />
aufzuzeichnen und mindestens bis zur<br />
nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
7.2 Einsatz von Kranen<br />
Krane dürfen nur von ausgebildeten und<br />
auf den speziellen Kran eingewiesenen<br />
Mitarbeitern bedient werden. Sie müssen<br />
mindestens 18 Jahre alt, körperlich und<br />
geistig geeignet und vom Unternehmer<br />
schriftlich beauftragt sein.<br />
Kann die Last nicht vom Kranführer beobachtet<br />
werden, sind Einweiser einzusetzen.<br />
Die Verständigung ist durch<br />
Handzeichen oder Sprechfunk sicherzustellen.<br />
Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen<br />
mehrerer Krane sind die Arbeitsabläufe<br />
vorher festzulegen und für eine<br />
einwandfreie Verständigung ist zu sorgen.<br />
Das gilt auch, wenn eine Last von<br />
mehreren Kranen gehoben wird.<br />
Lastgewichte sind vor dem Anheben<br />
festzustellen. Überlastsicherungen dürfen<br />
nicht als Waage benutzt werden.<br />
Sperrige oder lange Lasten, die sich<br />
beim Transport verfangen können, sind<br />
mit Leitseilen zu führen.<br />
Für die Personenbeförderung dürfen<br />
nur geprüfte Arbeitskörbe verwendet<br />
werden. Der Einsatz ist der Berufsgenossenschaft<br />
schriftlich anzuzeigen<br />
(Abschnitt 4.5.6).<br />
Fahrzeugkrane sind auf tragfähigem<br />
Grund abzustützen und waagerecht auszurichten.<br />
Lastverteilende Unterlagen<br />
sind zu verwenden.<br />
Sicherheitsabstände von Baugrubenböschungen<br />
und Grabenkanten müssen<br />
eingehalten werden. Ein Sicherheitsabstand<br />
von 0,50 m zwischen sich bewegenden<br />
Teilen des Kranes und festen Teilen<br />
der Umgebung (Bauwerk, Gerüst, Materiallager<br />
o. Ä.) ist einzuhalten, ansonsten<br />
sind die gefährdeten Bereiche abzusperren.<br />
Sicherheitsabstände zu elektrischen<br />
Freileitungen sind zu beachten.<br />
Bei Lkw-Ladekranen sind die Kranabstützeinrichtungen<br />
auf tragfähigem<br />
Untergrund abzusetzen und bei Bedarf<br />
lastverteilende Unterlagen zu verwenden.<br />
Für alle Hebezeuge gilt der Grundsatz,<br />
dass sie nur bestimmungsgemäß<br />
eingesetzt werden dürfen. Hebezeuge<br />
müssen die während des Betriebes<br />
auftretenden Kräfte und Belastungen<br />
sicher aufnehmen können.<br />
Weitere Informationen u. a.:<br />
● Unfallverhütungsvorschrift „Krane“<br />
(BGV D 6)<br />
39
● Unfallverhütungsvorschrift „Winden,<br />
Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 7)<br />
● BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“<br />
(BGR 159)<br />
● BG-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung<br />
und Befähigungsnachweis von<br />
Kranführern“ (BGG 921)<br />
● BG-Information „Kranführer“ (<strong>BGI</strong> 555)<br />
● BG-Information „Anschläger“ (<strong>BGI</strong> 556)<br />
● BG-Information: „Sicherer Umgang mit<br />
Lkw-Ladekranen“ (<strong>BGI</strong> 610)<br />
7.3 Anschlagmittel<br />
Für das Anschlagen von Lasten mit<br />
Ketten, Drahtseilen oder Hebebändern<br />
(Bild 7-1) bzw. -schlingen ist die Tragfähigkeit<br />
dieser Anschlagmittel zu beachten.<br />
Diese kann aus der Kennzeichnung<br />
Bild 7-1: Hebeband mit Kennzeichnung<br />
40<br />
oder den Belastungstabellen entnommen<br />
werden. Die Belastungstabellen sollten<br />
auf der Baustelle vorhanden sein und<br />
gehören zum unverzichtbaren Informationsmaterial<br />
des Anschlägers.<br />
Um die Tragfähigkeit der Anschlagmittel<br />
lange zu erhalten, sind u. a. folgende<br />
Hinweise zu beachten:<br />
Die Anschlagmittel<br />
● nicht über die zulässige Belastung<br />
beanspruchen,<br />
● die Neigungswinkel von 60° nicht<br />
überschreiten,<br />
● nicht durch Knoten verbinden<br />
(verlängern oder verkürzen),<br />
● nicht über scharfe Kanten ziehen,<br />
● in Form von Ketten nur mit den<br />
dafür vorgesehenen Ketten-Verbindungsgliedern<br />
zusammenfügen,<br />
dafür keinen Draht oder Schrauben<br />
verwenden,<br />
● nur mit Kantenschutz verwenden,<br />
z. B. Zwischenlagen aus Holz, Kantenschoner<br />
oder Rohrhalbschalen einsetzen,<br />
● bei Beschädigungen nicht weiter<br />
verwenden und zuverlässig aus dem<br />
Verkehr ziehen.<br />
Anschlagmittel müssen regelmäßig<br />
geprüft werden. Unabhängig hiervon<br />
muss der Benutzer vor dem jeweiligen<br />
Gebrauch das Seil, die Kette oder das<br />
Hebeband ansehen und sich davon<br />
überzeugen, dass sein „Werkzeug“ in<br />
Ordnung ist. Durch Einwirkung äußerer
Gewalt, Überlastung oder Witterung<br />
seit der letzten regelmäßigen Prüfung<br />
können Anschlagmittel inzwischen<br />
so beschädigt worden sein, dass ihre<br />
Weiterverwendung zum Bruch des Seils<br />
oder der Kette und zum Absturz von<br />
Lasten führen kann.<br />
Ketten sind ablegereif bei:<br />
● mechanischen Beschädigungen<br />
durch Quetschung, Einkerbung oder<br />
Rissbildung,<br />
● Deformation durch Verbiegen,<br />
Verdrehen oder Eindrücken, Dehnung<br />
durch Überlastung,<br />
● Längung einzelner Kettenglieder<br />
oder der ganzen Kette um 5 % oder<br />
mehr und<br />
● Abnahme der Gliedstärke an<br />
irgendeiner Stelle um mehr als 10 %<br />
(Verschleiß).<br />
Stahldrahtseile als Anschlagmittel sind<br />
ablegereif bei:<br />
● Bruch einer Litze,<br />
● Knicken, Quetschungen,<br />
Aufdoldungen, Kinken (Klanken), Rostschäden,<br />
z. B. Korrosionsnarben,<br />
● starker Überhitzung und<br />
● starker Abnutzung der Seilendverbindung,<br />
z. B. der Presshülse,<br />
des Spleißes, heraustretender<br />
oder beschädigter Hanfseele.<br />
Rundschlingen sind ablegereif bei:<br />
● Verformung durch Wärmeeinfluss,<br />
z. B. durch Strahlung, Reibung oder<br />
Berührung,<br />
● Beschädigung der Ummantelung<br />
und sichtbarer Beschädigung der Einlage<br />
und<br />
● Einfluss aggressiver Stoffe, wie Säuren,<br />
Laugen oder Lösemittel.<br />
Zubehörteile, wie Haken, Ösen<br />
und Beschlagteile an Seilen, Ketten und<br />
Hebebändern, sind ablegereif bei:<br />
● mechanischen Beschädigungen<br />
durch Quetschung, Einkerbung,<br />
Rissbildung und<br />
● Deformation durch Verbiegen,<br />
Verdrehen oder Eindrücken,<br />
z. B. Maulöffnung eines Hakens um<br />
10 % erweitert.<br />
Weitere Informationen u. a.:<br />
● BG-Regel:<br />
„Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen“<br />
(BGR 151)<br />
● BG-Regel:<br />
„Gebrauch von Anschlag-Faserseilen“<br />
(BGR 152)<br />
● BG-Information:<br />
„Belastungstabellen für Anschlagmittel<br />
aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen,<br />
Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern,<br />
Naturfaserseilen“ (<strong>BGI</strong> 622) –<br />
Kartensatz in Kunststoffhülle<br />
● BG-Information:<br />
„Seile und Ketten als Anschlagmittel<br />
im Baubetrieb“ (<strong>BGI</strong> 876)<br />
● BG-Information:<br />
„Gebrauch von Hebebändern und<br />
Rundschlingen aus Chemiefasern“<br />
(<strong>BGI</strong> 873)<br />
41
7.4 Baustellenfahrzeuge<br />
Zu ihnen gehören u. a. Teleskopund<br />
Gabelstapler.<br />
Beim Einsatz ist auf Folgendes zu achten:<br />
● Diese Fahrzeuge dürfen nur von<br />
unterwiesenen und vom Unternehmer<br />
beauftragten Personen benutzt werden<br />
und die Bedienpersonen müssen<br />
mindestens 18 Jahre alt sein.<br />
● Beim Beladen bzw. Aufnehmen von<br />
Lasten sind Tragfähigkeitsangaben zu<br />
beachten. Bei Ansprechen der Überlastwarn-<br />
oder Überlastabschalteinrichtung<br />
ist eine Lastmoment mindernde<br />
Bewegung einzuleiten oder<br />
die Last ist abzusetzen.<br />
● Fahrzeug nur auf tragfähigem<br />
Untergrund verfahren.<br />
● Fahrzeuge möglichst mit Niveauausgleich<br />
verwenden.<br />
● Fahrzeuge müssen mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung<br />
(z. B. Kabine,<br />
Sicherheitsgurt) ausgerüstet sein.<br />
● Der Aufenthalt von Personen im<br />
Gefahrenbereich ist untersagt.<br />
● Einweiser einsetzen, wenn der<br />
Geräteführer die Last nicht beobachten<br />
kann.<br />
● Personen dürfen nur dann mitfahren,<br />
wenn für sie Sitze vorhanden sind<br />
und das Mitfahren durch den Unternehmer<br />
geregelt ist.<br />
● Beim Befahren von Steigungen<br />
und Gefällen ist die Last immer bergseitig<br />
zu führen.<br />
42<br />
● In Betriebspausen ist das Fahrzeug<br />
gegen unbefugte Benutzung zu<br />
sichern, z. B. den Zündschlüssel abziehen.<br />
● Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />
sind die technischen<br />
Regeln für den jeweiligen Einsatz zu<br />
beachten.<br />
Weitere Informationen u. a.:<br />
● Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Flurförderzeuge“ (BGV D 27)<br />
● BG-Grundsatz: „Ausbildung<br />
und Beauftragung der Fahrer von<br />
Flurförderzeugen mit Fahrersitz<br />
und Fahrerstand“ (BGG 925)<br />
● BG-Information<br />
„Gabelstaplerfahrer“ (<strong>BGI</strong> 545)<br />
● BG-Information „Ladungssicherung<br />
auf Fahrzeugen“ (<strong>BGI</strong> 649)<br />
Werden mit Hebebühnen Lasten transportiert<br />
(Bild 7-2), ist darauf zu achten,<br />
dass<br />
● die zulässige Belastung nicht überschritten<br />
wird,<br />
● die Lasten fachgerecht auf das Gerät<br />
aufgebracht werden,<br />
● die Tragfähigkeit des Bodens beachtet<br />
wird und<br />
● Fahrbahnunebenheiten, Vertiefungen<br />
usw. berücksichtigt werden.<br />
Weitere Informationen u. a.:<br />
● Abschnitt 3 dieser BG-Information:<br />
„Verkehrswege und Arbeitsplätze“,<br />
Teil: Hubarbeitsbühnen
● BG-Information<br />
„Sicherer Umgang mit fahrbaren<br />
Hubarbeitsbühnen“ (<strong>BGI</strong> 720)<br />
● BG-Information „Auswahl und Einsatz<br />
von Transportbühnen bei Bauarbeiten“<br />
(<strong>BGI</strong> 825)<br />
Bild 7-2: Transport und Montage von Fassadenelementen<br />
7.5 Handtransporte<br />
Die Wirbelsäule des Menschen ist<br />
für eine aufrechte Körperhaltung geschaffen<br />
und für das Heben und Tragen<br />
von Lasten nur bedingt geeignet.<br />
Deshalb sollten Handtransporte auf<br />
43
das notwendigste Maß beschränkt<br />
bleiben.<br />
Geeignete Hilfsmittel sind dem Mitarbeiter<br />
zur Verfügung zu stellen, um<br />
körperliche Belastungen gering zu halten.<br />
Richtige Hebe- und Tragetechniken<br />
(Bilder 7-3 und 7-4) sind zu vermitteln<br />
und geeignete Hilfsmittel, wie Gabelhubwagen,<br />
Stapler, Winden u. a., sind<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Bild 7-3: Richtiges Anheben von Lasten Bild 7-4: Richtiges Tragen von Lasten<br />
44<br />
Weitere Informationen u. a.:<br />
● BG-Information<br />
„Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei Transport- und Lagerarbeiten“<br />
(<strong>BGI</strong> 582)<br />
● BG-Information<br />
„Betriebliches Transportieren und<br />
Lagern“ (<strong>BGI</strong> 869)<br />
● BG-Information<br />
„Transport von Hand“ (<strong>BGI</strong> 641)
8 Werkzeuge und Maschinen<br />
8.1 Allgemeine Hinweise<br />
Der Sicherheit kommt bei Elektrowerkzeugen<br />
und Handwerkszeugen (Werkzeuge)<br />
insofern eine vorrangige Bedeutung<br />
zu, weil diese stets im unmittelbaren<br />
Kontakt zum Menschen gehandhabt<br />
werden. Unsachgemäße Handhabung<br />
und Manipulation an Werkzeugen können<br />
zu Unfällen führen.<br />
Beim Einkauf von Werkzeugen sollte<br />
unter Beachtung der Standzeit und der<br />
Arbeitssicherheit auf Qualität und<br />
bestimmte Kennzeichnungen geachtet<br />
werden. Vorsicht ist bei so genannter<br />
„Billigware“ geboten. Im Handel sind<br />
neben üblichen Qualitätswerkzeugen<br />
auch Werkzeuge zu einem erheblich<br />
niedrigeren Preis erhältlich, die oft im<br />
Hinblick auf Qualität und Sicherheit nicht<br />
den Normen oder den an sie zu stellenden<br />
Anforderungen genügen.<br />
8.2 Handgeführte Maschinen<br />
Handgeführte Maschinen müssen der<br />
europäischen Maschinenrichtlinie<br />
entsprechen. Darin wird eine Konformitätserklärung<br />
vom Hersteller gefordert,<br />
in der er eine Übereinstimmung der<br />
Maschine mit der Maschinenrichtlinie<br />
erklärt.<br />
Als äußeres Zeichen dieser Übereinstimmung<br />
muss an der Maschine die CE-<br />
Kennzeichnung angebracht sein<br />
(Bild 8-1).<br />
Außer mit dem CE-Zeichen kann die<br />
Maschine auch mit dem GS-Zeichen<br />
(Geprüfte Sicherheit) versehen sein<br />
(Bild 8-2).<br />
Das bedeutet, dass die Maschine von<br />
einer akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstelle<br />
– statt ausschließlich durch<br />
den Hersteller selbst – auf Übereinstimmung<br />
mit den Anforderungen geprüft<br />
wurde.<br />
Maschinen dürfen nur mit Bedienungsanleitung<br />
in Verkehr gebracht werden.<br />
Bild 8-1: CE-Kennzeichen<br />
Bild 8-2: GS-Prüfzeichen<br />
BG-PRÜFZERT<br />
45
In den Bedienungsanleitungen sind<br />
Sicherheitshinweise zur bestimmungsgemäßen<br />
Benutzung enthalten. Die<br />
Hinweise sind durch die Benutzer einzuhalten,<br />
insbesondere dürfen beschädigte<br />
Maschinen nicht weiter verwendet<br />
werden.<br />
Defekte Maschinen dürfen nur durch<br />
Elektrofachkräfte instand gesetzt<br />
werden.<br />
Besonders hervorzuheben ist der<br />
Winkelschleifer wegen seiner Vielzahl<br />
von Gefährdungen, wie Funkenflug,<br />
Schnittverletzungen, Lärm, Scheibenbruch<br />
etc.<br />
Beim Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen<br />
ist insbesondere darauf<br />
zu achten:<br />
● Nur Handschleifmaschinen mit<br />
Schutzhauben verwenden (Bild 8-3).<br />
● Werkstück vor dem Bearbeiten sicher<br />
festlegen.<br />
● Beim Arbeiten sicheren Standplatz<br />
einnehmen.<br />
● Maschinen stets beidhändig führen –<br />
nicht verkanten.<br />
● Trennscheiben nicht zum Schleifen<br />
verwenden.<br />
● Schutzbrille und Gehörschutz<br />
benutzen.<br />
● Funkenflug beachten.<br />
● Wenn gesundheitsgefährliche Stäube<br />
entstehen, Atemschutz tragen.<br />
● Beim Wechseln der Schleifscheibe<br />
den Netzstecker ziehen.<br />
46<br />
Weitere Informationen über Handwerkszeuge<br />
und handgeführte elektrische<br />
Maschinen können u. a. folgenden Schriften<br />
entnommen werden:<br />
● BG-Information:<br />
„Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen“<br />
(<strong>BGI</strong> 533),<br />
● BG-Information:<br />
„Handwerker“ (<strong>BGI</strong> 547),<br />
● BG-Information:<br />
„Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher<br />
elektrischer Betriebsmittel nach<br />
Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600),<br />
● BG-Information:<br />
„Auswahl und Betrieb elektrischer<br />
Anlagen und Betriebsmittel auf<br />
Bau- und Montagestellen“ (<strong>BGI</strong> 608).<br />
Bild 8-3: Winkelschleifer mit nachstellbarer<br />
Schutzhaube
9 Gefahrstoffe<br />
9.1 Allgemeines<br />
Eine Gefährdung des Menschen durch<br />
Gefahrstoffe kann durch Verschlucken,<br />
Einatmen und durch Hautkontakt erfolgen.<br />
Daneben kann auch die Umwelt<br />
gefährdet sein.<br />
9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung<br />
und Lagerung<br />
Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen<br />
und Erzeugnisse, die u. a.<br />
● explosionsgefährlich,<br />
● brandfördernd,<br />
● brennbar,<br />
● entzündlich,<br />
Bild 9-1: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung<br />
Xn Gesundheitsschädlich<br />
N Umweltgefährlich<br />
F Leicht entzündlich<br />
● giftig,<br />
● gesundheitsschädlich,<br />
● ätzend<br />
● krebserzeugend oder<br />
● umweltgefährlich<br />
sind.<br />
Behälter und Verpackungen, die Gefahrstoffe<br />
enthalten, sind u. a. durch<br />
● Bezeichnung des Stoffes,<br />
bei Zubereitungen auch der wesentlichen<br />
Inhaltsstoffe,<br />
● Name und Anschrift des Herstellers,<br />
Importeurs oder Vertreibers,<br />
● Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung<br />
(Bild 9-1),<br />
Xi Reizend C Ätzend T Giftig T+ Sehr giftig<br />
F+ Hoch entzündlich<br />
O Brandfördernd<br />
E Explosionsgefährlich<br />
47
● Hinweise auf besondere Gefahren<br />
(R-Sätze) und<br />
● Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />
eindeutig gekennzeichnet.<br />
Für die Lagerung von Gefahrstoffen<br />
dürfen niemals Behälter verwendet werden,<br />
die üblicherweise Lebensmittel<br />
oder Getränke enthalten, z. B. Wasseroder<br />
Colaflaschen.<br />
An den Arbeitsstellen dürfen die Stoffe<br />
nur in begrenzter Menge, die für den<br />
Fortlauf der Arbeit notwendig ist, zur Verfügung<br />
stehen, maximal die Hälfte des<br />
Tagesbedarfes.<br />
Für die Lagerung giftiger und brandfördernder<br />
Stoffe sind besondere Anforderungen<br />
zu beachten (TRGS 514 und<br />
TRGS 515).<br />
9.3 Verwendung<br />
Vor der Verwendung von Gefahrstoffen<br />
ist zu beachten:<br />
● Vor Beginn der Tätigkeit sind vom<br />
Unternehmer die möglichen Gefahren<br />
zu ermitteln, erforderliche Schutzmaßnahmen<br />
festzulegen und dies schriftlich<br />
zu dokumentieren (Gefährdungsbeurteilung).<br />
● Es ist zu prüfen, ob ungefährliche<br />
oder weniger gefährliche Stoffe<br />
verwendet werden können (schriftliche<br />
Dokumentation).<br />
● Vor dem Umgang mit den Gefahrstoffen<br />
sind die Beschäftigten über die<br />
48<br />
damit verbundenen Gefahren und<br />
die notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
zu unterweisen (schriftliche Dokumentation).<br />
● Den Beschäftigten müssen sowohl<br />
entsprechende Betriebsanleitungen als<br />
auch aktuelle Sicherheitsdatenblätter<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
● Es ist zu klären, ob und bei welchen<br />
Tätigkeiten arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchungen erfolgen<br />
bzw. angeboten werden müssen.<br />
● Beschäftigungsbeschränkungen<br />
(z. B. Jugendliche und werdende<br />
Mütter) sind zu beachten.<br />
Grundsätzlich sind die Mindeststandards<br />
der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />
mit Arbeitsstoffen einzuhalten (TRGS<br />
500). Dazu zählen u. a. die allgemeinen<br />
Hygienemaßnahmen und die Anwendung<br />
von Hautschutz.<br />
Zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren<br />
sind entsprechende Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
9.4 Baustellentypische<br />
Gefahrstoffe<br />
9.4.1 Entfettungs- und Lösemittel<br />
Hierbei handelt es sich in der Regel um<br />
farblose, stark aromatisch riechende<br />
und leicht flüchtige Flüssigkeiten. Sie<br />
sind gesundheitsschädlich und teilweise<br />
brennbar oder explosionsfähig. Dies<br />
gilt auch für Kaltreiniger, die durch andere
Lösemittel, z. B. Öle oder Fette, verunreinigt<br />
sind.<br />
Entfettungs- und Lösemittel entziehen der<br />
Haut bei direkter Berührung die Fettstoffe.<br />
Die Haut wird danach spröde und rissig.<br />
Die Dämpfe haben betäubende Wirkung,<br />
reizen die Schleimhäute und verursachen<br />
Benommenheit, Kopfschmerzen, Übelkeit,<br />
unter Umständen auch Bewusstlosigkeit.<br />
Es können Leber- und Nierenschädigungen<br />
auftreten.<br />
Entfettungs- und Lösemittel sind meist<br />
schwerer als Luft und lagern sich am<br />
Boden ab. Deshalb ist eine Raumentlüftung<br />
am Boden besonders wirkungsvoll.<br />
Eine Erfassung/Absaugung am Entstehungsort<br />
ist allgemeiner Belüftung<br />
vorzuziehen.<br />
Als persönliche Schutzausrüstungen<br />
sind lösemittelbeständige Handschuhe,<br />
Schutzkleidung, Schutzbrille und unter<br />
Umständen Atemschutz zu benutzen.<br />
Bei Einwirkung von Entfettungs- und<br />
Lösemitteln auf Personen gilt:<br />
● durchtränkte Kleidung sofort entfernen,<br />
● benetzte Haut gründlich waschen<br />
und mit Hautschutzsalbe behandeln,<br />
● für Ruhe, Wärme und Sauerstoffzufuhr<br />
sorgen und<br />
● bei Atemstillstand künstliche<br />
Beatmung bis zum Eintreffen des<br />
Arztes durchführen.<br />
Bei brennbaren oder explosionsfähigen<br />
Stoffen ist jede Funkenbildung zu<br />
vermeiden.<br />
9.4.2 Säuren und Laugen<br />
Säuren und Laugen sind ätzende, häufig<br />
stechend riechende, wasserverdünnbare<br />
Flüssigkeiten, die vor allem die Haut,<br />
Schleimhäute und Augen gefährden.<br />
Auch die Dämpfe können Schäden an<br />
Schleimhäuten und Augen verursachen.<br />
Beim Umgang mit konzentrierten Säuren<br />
und Laugen ist unbedingt Schutzausrüstung,<br />
bestehend aus Schutzbrille bzw.<br />
Schutzschild für das Gesicht, geeigneten<br />
Handschuhen, Gummischürze und<br />
Gummistiefeln zu verwenden.<br />
Doch auch bei Tätigkeiten mit Zubereitungen,<br />
die Säuren oder Laugen in geringeren<br />
Konzentrationen enthalten (z. B.<br />
diverse Reinigungsmittel, Silikon) ist der<br />
direkte Kontakt zu Haut, Schleimhäuten<br />
und Augen zu vermeiden.<br />
Bei Einwirkung von Säuren oder Laugen<br />
auf Personen gilt:<br />
● durchtränkte Kleidung sofort entfernen,<br />
● Haut reichlich mit Wasser abwaschen,<br />
● bei Augenverätzungen sofort gründlich<br />
mit Wasser spülen,<br />
● nach dem Verschlucken kein Erbrechen<br />
hervorrufen,<br />
● völlige Ruhe gewähren, Wärme, Sauerstoffzufuhr,<br />
keine künstliche Beatmung<br />
und<br />
● sofort einen Arzt verständigen.<br />
Beim Verdünnen konzentrierter Säuren<br />
ist darauf zu achten, dass die Säure<br />
erst nach dem Wasser zugegeben wird<br />
und langsam ins Wasser einläuft.<br />
49
9.4.3 Asbest<br />
Asbest ist ein Sammelbegriff für faserförmige<br />
silikatische Mineralien, aus denen<br />
sich durch Aufbereitung technisch verwendbare<br />
Fasern mit besonderen physikalischen<br />
und chemischen Eigenschaften<br />
gewinnen lassen.<br />
Gefährlich ist der bei unsachgemäßem<br />
Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen<br />
Produkten entstehende Feinstaub, der<br />
durch die Atemwege in die Lunge gelangen<br />
und zu Erkrankungen führen kann.<br />
Asbest ist krebserzeugend.<br />
Für Asbest gilt ein Herstellungs- und<br />
Verwendungsverbot. Dennoch besteht<br />
im Rahmen von Abbruch-, Sanierungsund<br />
Instandhaltungsarbeiten weiterhin<br />
das Risiko des Kontaktes zu Asbest<br />
oder asbesthaltigen Materialien.<br />
Solche Tätigkeiten dürfen nur von speziellen<br />
Fachbetrieben unter Einhaltung<br />
besonderer Sicherheitsvorkehrungen<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten müssen<br />
den zuständigen Behörden angezeigt<br />
werden.<br />
Detaillierte Angaben finden sich in der<br />
TRGS 519 „Asbest; Abbruch-, Sanierungsund<br />
Instandhaltungsarbeiten“.<br />
9.4.4 Künstliche Mineralfasern (KMF)<br />
Mineralwolle-Dämmstoffe werden vielfach<br />
für den Wärme- und Schallschutz<br />
eingesetzt. Sie bestehen aus künstlichen<br />
Mineralfasern (KMF), die aus Glas-, Steinoder<br />
Schlackerohstoffen hergestellt<br />
werden.<br />
50<br />
Diese Fasern können freigesetzt und<br />
eingeatmet werden und dabei möglicherweise<br />
bis in die Lunge gelangen. Ihre<br />
gesundheitsschädigende Wirkung hängt<br />
von ihrer Größe und Biobeständigkeit<br />
(Haltbarkeit im menschlichen Körper) ab.<br />
Bei der Verwendung von Mineralwolleprodukten<br />
die mit dem RAL-Gütezeichen<br />
gekennzeichnet sind, ist es ausreichend,<br />
wenn die Maßnahmen der allgemeinen<br />
Arbeitshygiene beachtet werden.<br />
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist fettende<br />
gerbstoffhaltige Hautschutzcreme<br />
zu verwenden. Nach Beendigung der<br />
Arbeiten sollten die Hände zuerst mit kaltem<br />
Wasser (die Hautporen bleiben geschlossen)<br />
und erst danach mit warmem<br />
Wasser und Seife gewaschen werden.<br />
Bei hoher Staubbelastung (z. B. beim<br />
Entfernen von alten Mineralwolle-Dämmstoffen)<br />
und Arbeiten in engen, nicht<br />
belüfteten Räumen ist Atemschutz mit<br />
Partikelfilter P2 und Kopfbedeckung<br />
mit Nackenschutz zu tragen.<br />
9.4.5 Zement und zementhaltige<br />
Baustoffe<br />
Zement oder zementhaltige Baustoffe<br />
(z. B. Fliesenkleber und Trockenmörtel)<br />
können im <strong>Metallbau</strong> bei Ausbesserungsarbeiten<br />
zum Einsatz kommen.<br />
Diese enthalten häufig wasserlösliche<br />
Chromate, die Ursache für allergische Zementekzeme<br />
(„Maurerkrätze“) sind.<br />
Grundsätzlich sind beim Einsatz von<br />
Zement oder zementhaltigen Zuberei-
tungen – unabhängig vom Chromatgehalt<br />
– Hautschutzmittel anzuwenden und<br />
geeignete Handschuhe zu tragen, wenn<br />
die Möglichkeit des Hautkontaktes besteht<br />
(TRGS 613).<br />
9.5 Entsorgung<br />
von Gefahrstoffen<br />
Gefahrstoffe dürfen nicht über Hausmüll<br />
oder Bauschutt entsorgt werden.<br />
Zum Sammeln und Transport sind<br />
geeignete Behälter zu verwenden. Die<br />
Entsorgung hat über eine zugelassene<br />
Deponie zu erfolgen.<br />
Hinweise dazu können den Sicherheitsdatenblättern<br />
entnommen werden.<br />
Die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes<br />
(AbfG) sind einzuhalten.<br />
Siehe dazu auch:<br />
● Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen<br />
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)<br />
vom 01.01.2005<br />
● TRGS 201<br />
„Kennzeichnung von Abfällen zur<br />
Beseitigung beim Umgang“<br />
● TRGS 430<br />
„Isocyanate – Exposition und<br />
Überwachung“<br />
● TRGS 500<br />
„Schutzmaßnahmen: Mindeststandards“<br />
● TRGS 514<br />
„Lagern sehr giftiger und giftiger<br />
Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen<br />
Behältern“<br />
● TRGS 515<br />
„Lagern brandfördernder Stoffe in<br />
Verpackungen und ortsbeweglichen<br />
Behältern“<br />
● TRGS 519<br />
„Asbest: Abbruch-, Sanierungsoder<br />
Instandhaltungsarbeiten“<br />
● TRGS 521 „Faserstäube“<br />
● TRGS 613<br />
„Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen<br />
für chromathaltige<br />
Zemente und chromathaltige<br />
zementhaltige Zubereitungen“<br />
51
10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)<br />
10.1 Allgemeine Hinweise zum<br />
Einsatz von PSA<br />
Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der<br />
Gefährdungsermittlung zu dem Ergebnis,<br />
dass weder technische noch organisatorische<br />
Maßnahmen eine Gefährdung<br />
der Beschäftigten bei der Arbeit ausschließen,<br />
hat er PSA zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
In Arbeitsanweisungen ist der Einsatz<br />
von persönlichen Schutzausrüstungen zu<br />
regeln.<br />
Durch Unterweisungen und entsprechende<br />
Kontrollen ist sicherzustellen, dass<br />
die Beschäftigten die PSA bestimmungsgemäß<br />
verwenden.<br />
Die Beschäftigten sind verpflichtet,<br />
die zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen.<br />
Nutzungsdauer, Prüfungsart, Prüffristen<br />
sowie Art der Aufbewahrung der PSA<br />
ist den Gebrauchsanweisungen der Hersteller<br />
zu entnehmen.<br />
10.2 Kopfschutz<br />
Besteht die Gefahr von Kopfverletzungen<br />
durch herabfallende, umfallende<br />
oder fortgeschleuderte Gegenstände<br />
oder durch Anstoßen, sind Arbeitsschutzhelme<br />
(Bild 10-1) zu tragen. Diese müssen<br />
den Anforderungen der DIN EN 397<br />
entsprechen und entsprechend gekennzeichnet<br />
sein.<br />
52<br />
Bild 10-1: Schutzhelm mit integriertem<br />
Gehörschutz aus thermoplastischem<br />
Kunststoff<br />
10.3 Augenschutz<br />
Die Augen sind unsere empfindlichsten<br />
und wertvollsten Sinnesorgane.<br />
Deshalb:<br />
● Auf Baustellen sollte jeder mindestens<br />
eine Schutzbrille (Bild 10-2) bei sich<br />
tragen, um seine Augen vor herumfliegenden<br />
Staub- oder Metallpartikeln<br />
jederzeit schützen zu können.<br />
Bild 10-2: Leichte Schutzbrille
● Bei Gefährdungen durch Infrarot-,<br />
Ultraviolett- oder Laserstrahlen müssen<br />
für den jeweiligen Zweck geeignete<br />
Schutzbrillen vorhanden sein und getragen<br />
werden.<br />
Es gibt keine Universalbrille, die bei<br />
jeder Gefahr den wirksamsten Schutz bietet<br />
und gleichzeitig noch bequem<br />
und ansehnlich ist. Aber es gibt für jede<br />
Gefährdung eine geeignete Schutzbrille<br />
(Bild 10-3).<br />
Siehe BG-Regel „Benutzung von Augenund<br />
Gesichtsschutz“ (BGR 192).<br />
Bild 10-3: Schutzbrillen für Schleifarbeiten<br />
10.4 Handschutz<br />
Die Hände sind unser meistgenutztes<br />
„Werkzeug“. Sie werden geschädigt durch<br />
Stiche, Schnitte, Prellen, Quetschen, Verbrennen,<br />
Verätzen und Risse durch Feuchtigkeitseinwirkung.<br />
Deshalb:<br />
● Auf Baustellen immer Handschutz<br />
benutzen.<br />
Handschutz ist in vielfältiger Form<br />
möglich:<br />
● Kunststoff- oder Gummihandschuhe<br />
zum Schutz gegen chemische<br />
Einflüsse für den Umgang mit Säuren,<br />
Laugen, Lösemitteln und Feuchtigkeit,<br />
● Baumwoll-, Drillich-, Kunststoffoder<br />
Lederhandschuhe zum Schutz<br />
gegen mechanische Einwirkungen,<br />
z. B. beim Umgang mit scharfkantigen<br />
oder rauen Werkstücken oder beim<br />
Schweißen sowie<br />
● Salben und Creme als Hautschutz<br />
gegen Ätzungen und Reizungen.<br />
Handschuhe jeder Art dürfen bei Arbeiten<br />
an Maschinen mit rotierenden Werkzeugen,<br />
also beim Bohren, Aufreiben, Fräsen<br />
oder ähnlichen Arbeiten nicht getragen<br />
werden, da eine sehr hohe Verletzungsgefahr<br />
durch Eingezogenwerden besteht.<br />
Siehe BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“<br />
(BGR 195).<br />
10.5 Fußschutz<br />
Die Füße sind auf Baustellen besonders<br />
durch herabfallende Gegenstände und<br />
53
durch das Hineintreten in scharfe oder<br />
spitze Gegenstände gefährdet.<br />
Deshalb:<br />
● Auf Baustellen immer<br />
Sicherheitsschuhe tragen.<br />
Für das Arbeiten auf Baustellen sind insbesondere<br />
Schuhe geeignet, die neben<br />
einer Stahlkappe zum Schutz gegen Zehenverletzungen<br />
auch eine durchtrittsichere<br />
Sohle haben und seitlichen Halt gegen<br />
Umknicken geben (Bild 10-4). Die durchtrittsichere<br />
Sohle bietet z. B. Schutz gegen<br />
das Eindringen hervorstehender Nägel.<br />
Bild 10-4: Fußschutz mit Knöchelschutz<br />
Auch Gummistiefel gibt es in dieser<br />
Ausführung.<br />
Siehe BG-Regel „Benutzung von Fuß- und<br />
Beinschutz“ (BGR 191).<br />
10.6 Atemschutz<br />
Bei vielen Arbeitsvorgängen ist damit zu<br />
rechnen, dass einatembare gas- und<br />
partikelförmige Schadstoffe entstehen.<br />
54<br />
Vom Arbeitgeber müssen für den jeweiligen<br />
Verwendungszweck geeignete Atemschutzgeräte<br />
bereitgestellt werden. Die<br />
Auswahl der anzuwendenden Atemschutzgeräte<br />
hat deshalb eine sachkundige Person<br />
zu treffen (Bild 10-5).<br />
Masken für Stäube sind nicht zum Schutz<br />
vor Gasen und Dämpfen geeignet.<br />
Hinweise dazu enthält die BG-Regel<br />
„Benutzung von Atemschutzgeräten“<br />
(BGR 190).<br />
Bild 10-5: Einwegmaske mit Aktivkohlefilter<br />
10.7 Gehörschutz<br />
Auf Baustellen ist immer mit einer Lärmgefährdung<br />
durch eigene und Nachbartätigkeiten<br />
zu rechnen. Die Lärmgefährdung<br />
kann zu irreparablen Gehörschäden<br />
führen, wenn im Tagesmittel der Schallpegel<br />
85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />
wird. Dieser Beurteilungspegel wird erreicht,<br />
wenn z. B. 15 Minuten mit einem<br />
Winkelschleifer gearbeitet wird, der einen<br />
Schallpegel von 100 dB(A) erzeugt.
Weitere Informationen zum Gehörschutz<br />
enthält die BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“<br />
(BGR 194).<br />
10.8 Persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz<br />
Nicht immer ist es möglich, als Schutz<br />
gegen Absturz eine technische Maßnahme,<br />
z. B. durch Schutzgerüste, Auffangnetze<br />
o. Ä., zu treffen. Der Auf- oder Abbau<br />
dieser Schutzeinrichtungen kann mit<br />
größeren Absturzgefahren verbunden<br />
sein oder der Aufwand für die Sicherungsmaßnahmen<br />
ist wesentlich höher als für<br />
die eigentlich durchzuführenden Arbeiten.<br />
In diesen Fällen sind persönliche<br />
Schutzausrüstungen gegen Absturz zu<br />
benutzen.<br />
10.8.1 Bestandteile der PSA gegen<br />
Absturz<br />
Persönliche Schutzausrüstungen gegen<br />
Absturz sind Systeme (Bild 10-6 auf Seite<br />
56) zum Auffangen abstürzender Personen.<br />
Sie bestehen aus einem Auffanggurt<br />
und zusätzlichen Bestandteilen, z. B.<br />
Verbindungsmittel mit Falldämpfer oder<br />
Höhensicherungsgerät und einem Anschlagpunkt.<br />
Auffanggurte sind Teile des Anseilschutzes,<br />
die aus Gurtbändern bestehen,<br />
die den Körper umfassen. Sie fangen bei<br />
bestimmungsgemäßer Benutzung abstürzende<br />
Personen auf, übertragen die<br />
auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile<br />
und halten den Körper in einer aufrechten<br />
Lage (DIN EN 361).<br />
Verbindungsmittel sind Teile des<br />
Anseilschutzes aus Seil, Gurtband oder<br />
Kette mit Endverbindungen, mit denen ein<br />
Auffanggurt mit einer Anschlageinrichtung<br />
verbunden wird (DIN EN 354).<br />
Falldämpfer sind Teile des Anseilschutzes,<br />
welche die bei Abstürzen auftretenden<br />
Stoßkräfte, die auf die Person, den<br />
Gurt und die Anschlageinrichtung einwirken,<br />
verringern (DIN EN 355).<br />
Höhensicherungsgeräte sind Teile des<br />
Anseilschutzes, die Personen mit angelegtem<br />
Auffanggurt bei einem Absturz selbsttätig<br />
bremsend auffangen. Hierbei ist die<br />
Fallstrecke begrenzt und die auf den<br />
Körper wirkenden Stoßkräfte werden gemindert.<br />
Die Geräte gestatten ein freies<br />
Bewegen innerhalb des Auszugbereiches<br />
des Seiles/Bandes (DIN EN 360).<br />
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich<br />
fester Führung sind Teile des Anseilschutzes,<br />
die vorwiegend an Steigleitern<br />
oder Steigeisengängen angebracht sind.<br />
Sie bestehen aus frei beweglichen Fangeinrichtungen<br />
an Führungen (z. B. Schienen,<br />
Seile) und sichern Personen, die mit<br />
einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung<br />
an der Facheinrichtung angeschlagen<br />
sind, gegen Absturz (DIN EN 353-1).<br />
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich<br />
beweglicher Führung sind Teile<br />
des Anseilschutzes, die es ermöglichen,<br />
Verbindungsmittel bei jeder beliebigen<br />
Position der zu sichernden Person zur<br />
Anschlageinrichtung straff zu halten. Sie<br />
sind am Verbindungsmittel mitlaufend<br />
ausgeführt (DIN EN 353 Teil 2).<br />
55
Bild 10-6: Systemübersicht<br />
56
Anschlageinrichtungen sind Einrichtungen<br />
mit einem oder mehreren<br />
Anschlagpunkten zum Anschlagen und<br />
Befestigen von Auffangsystemen.<br />
10.8.2 Auswahl und Verwendung<br />
Vor der Auswahl des Anseilschutzes hat<br />
der Unternehmer eine Bewertung des<br />
von ihm vorgesehenen Anseilschutzes vorzunehmen,<br />
um festzustellen, ob dieser<br />
1. Schutz gegenüber den abzuwehrenden<br />
Gefahren bietet, ohne selbst eine<br />
größere Gefahr mit sich zu bringen und<br />
2. für die am Arbeitsplatz gegebenen<br />
Bedingungen geeignet ist.<br />
Ist eine personenbezogene Sicherung<br />
gegen Absturz bei den Tätigkeiten erforderlich,<br />
ist ein Auffanggurt zur Verfügung<br />
zu stellen (Bild 10-7 auf Seite 58).<br />
Dieser steht dem Beschäftigten zur<br />
alleinigen Benutzung zu.<br />
Zusätzlich ist zu beachten:<br />
● Der Anseilschutz darf nur zur Sicherung<br />
von Personen, nicht jedoch für<br />
andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel<br />
für Lasten, verwendet werden.<br />
● Anseilschutz darf keinen Einflüssen<br />
ausgesetzt werden, die seinen sicheren<br />
Zustand beeinträchtigen können.<br />
● Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte<br />
persönliche Schutzausrüstungen<br />
gegen Absturz sind der Benutzung<br />
zu entziehen, bis ein Sachkundiger<br />
der weiteren Benutzung zugestimmt<br />
hat.<br />
● Persönliche Schutzausrüstungen gegen<br />
Absturz sind senkrecht oberhalb der zu<br />
sichernden Person anzuschlagen. Ist ein<br />
Anschlagen so nicht möglich, sind andere<br />
geeignete Maßnahmen erforderlich.<br />
● Auffanggurte dürfen bei Fallstrecken<br />
von mehr als 0,50 m nur in Verbindung<br />
mit einem Falldämpfer benutzt werden.<br />
● Verbindungsmittel dürfen nicht durch<br />
Knoten befestigt, gekürzt oder verlängert<br />
werden. Ein Umschlingen des<br />
Anschlagpunktes ist gestattet. Verbindungsmittel<br />
sind straff zu halten.<br />
● Verbindungsmittel sowie Seile und<br />
Bänder von Höhensicherungsgeräten<br />
dürfen nicht über scharfe Kanten<br />
geführt werden.<br />
Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz<br />
müssen die Kraft von 7,5 kN (750 kg)<br />
statischer Last aufnehmen können. Den<br />
Anschlagpunkt hat der fachlich geeignete<br />
Vorgesetzte festzulegen.<br />
Dabei ist zu beachten:<br />
● Installationsrohre, Möbelstücke,<br />
Fensterrahmen, Heizkörper und dergleichen<br />
sind daher als Anschlagpunkte<br />
ungeeignet.<br />
● Verbindungsmittel sind so anzuschlagen,<br />
dass sie sich nicht unabsichtlich von<br />
Anschlageinrichtungen lösen können.<br />
● Verbindungsmittel mit Falldämpfern<br />
müssen so angeschlagen werden, dass<br />
die Funktion der Falldämpfer nicht<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Die Benutzungsdauer ist von den<br />
jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig;<br />
57
die Angaben der Gebrauchsanleitung sind<br />
zu beachten.<br />
Nach den bisherigen Erfahrungen kann<br />
unter normalen Einsatzbedingungen<br />
bei Gurten von einer Benutzungsdauer<br />
von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln<br />
von 4 bis 6 Jahren ausgegangen<br />
werden.<br />
58<br />
10.8.3 Betriebsanweisung,<br />
Unterweisung und Prüfung<br />
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten<br />
anhand der Betriebsanweisung nach<br />
Bedarf, mindestens einmal jährlich theoretisch<br />
und praktisch zu unterweisen.<br />
Die Unterweisung muss mindestens umfassen:<br />
Bild 10-7: Für diese Arbeiten benutzen die Monteure Auffanggurte nach<br />
BG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)
● die für die jeweilige Art der Ausrüstung<br />
bestehenden besonderen Anforderungen,<br />
● die bestimmungsgemäße Benutzung,<br />
● das richtige Anschlagen,<br />
● die ordnungsgemäße Aufbewahrung<br />
und<br />
● das Erkennen von Schäden.<br />
Die Beschäftigten haben persönliche<br />
Schutzausrüstungen gegen Absturz vor<br />
jeder Benutzung durch Sichtprüfung<br />
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
prüfen.<br />
Der Unternehmer hat persönliche<br />
Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend<br />
den Einsatzbedingungen<br />
und den betrieblichen Verhältnissen nach<br />
Bedarf, mindestens jedoch einmal<br />
jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand<br />
durch einen Sachkundigen prüfen zu<br />
lassen.<br />
Gurte und Verbindungsmittel sind<br />
● in trockenen, nicht zu warmen Räumen<br />
frei hängend aufzubewahren,<br />
● nicht in der Nähe von Heizungen<br />
zu lagern,<br />
● nicht mit aggressiven Stoffen,<br />
z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen,<br />
in Verbindung zu bringen und<br />
● möglichst vor direkter Lichteinwirkung<br />
und UV-Strahlung zu schützen.<br />
Siehe BG-Regel „Einsatz von persönlichen<br />
Schutzausrüstungen gegen<br />
Absturz“ (BGR198).<br />
59
11 Vorschriften und Regeln<br />
Zusammenstellung technischer Regelwerke, die bei Arbeiten auf Bau- und Montagestellen<br />
zu beachten sind und wichtige Hilfestellungen bieten.<br />
11.1 Gesetze und Verordnungen<br />
● Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
● Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln für<br />
Betriebsicherheit (TRBS)<br />
● Baustellenverordnung (BaustellV) und Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)<br />
● Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)<br />
● Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Regeln für Arbeitsstätten<br />
(zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)<br />
11.2 Unfallverhütungsvorschriften<br />
● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)<br />
● „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A 3)<br />
● „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)<br />
● „Lärm“ (BGV B 3)<br />
● „Bauarbeiten“ (BGV C 22)<br />
● „Krane“ (BGV D 6)<br />
● „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8)<br />
● „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)<br />
11.3 BG-Regeln<br />
● „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1)<br />
● „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, Teil 1“ (BGR 117-1)<br />
● „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159)<br />
● „Einsatz von Schutznetzen“ (BGR 179)<br />
● „Einsatz von Schutzkleidung“ (BGR 189)<br />
60
● „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190)<br />
● „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ (BGR 191)<br />
● „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192)<br />
● „Benutzung von Kopfschutz“ (BGR 193)<br />
● „Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194)<br />
● „Einsatz von Schutzhandschuhen“ (BGR 195)<br />
● „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)<br />
● „Dacharbeiten“ (BGR 203)<br />
● „Schweißrauche“ (BGR 220)<br />
● „Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236)<br />
11.4 BG-Informationen<br />
● „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (<strong>BGI</strong> 503)<br />
● „Leitern sicher benutzen“ (<strong>BGI</strong> 521)<br />
● „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“ (<strong>BGI</strong> 528)<br />
● „Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen“ (<strong>BGI</strong> 533)<br />
● „Arbeiten in engen Räumen“ (<strong>BGI</strong> 534)<br />
● „Umgang mit Gefahrstoffen“ (<strong>BGI</strong> 546)<br />
● „Lichtbogenschweißer“ (<strong>BGI</strong> 553)<br />
● „Gasschweißer“ (<strong>BGI</strong> 554)<br />
● „Kranführer“ (<strong>BGI</strong> 555)<br />
● „Anschläger“ (<strong>BGI</strong> 556)<br />
● „Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 593)<br />
● „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“<br />
(<strong>BGI</strong> 594)<br />
● „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach<br />
Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600)<br />
● „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf<br />
Bau- und Montagestellen“ (<strong>BGI</strong> 608)<br />
61
● „Hautschutz in Metallbetrieben“ (<strong>BGI</strong> 658)<br />
● „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663)<br />
● „Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in<br />
Einzelflaschenanlagen“ (<strong>BGI</strong> 692)<br />
● „Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf<br />
Baustellen“ (<strong>BGI</strong> 759)<br />
● „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden<br />
als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ (<strong>BGI</strong> 807)<br />
● „Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten“ (<strong>BGI</strong> 815)<br />
● „Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen,<br />
anwenden und prüfen“ (<strong>BGI</strong> 826)<br />
● „Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern“ (<strong>BGI</strong> 873)<br />
11.5 DIN-Normen<br />
● DIN EN 1263 „Schutznetze (Auffangnetze und Sicherheitsnetze)“ Teile 1 und 2<br />
● DIN 4124 „Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“<br />
● DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“ Teile 1 bis 3<br />
● DIN 4426 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen“<br />
● DIN EN 1004 „Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen“<br />
● DIN EN 12810 „Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen“ Teile 1 und 2<br />
● DIN EN 12811 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“ Teile 1 und 2<br />
● DIN EN 12812 „Traggerüste“<br />
(zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin)<br />
62
Zuständigkeitsbereiche der<br />
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Saarland<br />
Düsseldorf<br />
● Köln<br />
● Saarbrücken<br />
● Dortmund<br />
● Freiburg<br />
Bielefeld ●<br />
Mainz<br />
● Bremen<br />
Niedersachsen<br />
Hessen<br />
● Mannheim<br />
Baden-Württemberg<br />
Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)<br />
Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)<br />
Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)<br />
Schleswig-Holstein<br />
Bad Hersfeld ●<br />
● Stuttgart<br />
● Hamburg<br />
Hannover<br />
● Erfurt<br />
Thüringen<br />
● Nürnberg<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
●Magdeburg<br />
Bayern<br />
● Rostock<br />
Sachsen-Anhalt<br />
● Dessau<br />
● Leipzig<br />
● München<br />
● Traunstein<br />
Brandenburg<br />
● Berlin<br />
Sachsen<br />
●Dresden<br />
● Chemnitz<br />
Hauptverwaltung<br />
und Prävention<br />
●<br />
Präventionsdienst/<br />
Außenstelle<br />
Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)<br />
63
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)<br />
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)<br />
33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14<br />
Telefon (05 21) 96 70 47-4<br />
Telefax (05 21) 9 67 04-99<br />
E-Mail: ad.bielefeld@mmbg.de<br />
06842 Dessau · Raguhner Straße 49 b<br />
Telefon (03 40) 25 25-1 04<br />
Telefax (03 40) 25 25-3 62<br />
E-Mail: ad.dessau@mmbg.de<br />
44263 Dortmund · Semerteichstraße 98<br />
Telefon (02 31) 41 96-1 28<br />
Telefax (02 31) 41 96-1 99<br />
E-Mail: ad.dortmund@mmbg.de<br />
01109 Dresden · Zur Wetterwarte 27<br />
Telefon (03 51) 8 86-32 13<br />
Telefax (03 51) 8 86-45 76<br />
E-Mail: ad.dresden@mmbg.de<br />
64<br />
Vereinigung der<br />
Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)<br />
Federführung:<br />
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45<br />
Internet: www.vmbg.de 05.07<br />
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44<br />
Präventionsabteilung<br />
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45<br />
Außendienststellen der Präventionsabteilung<br />
Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de<br />
E-Mail: praevention@mmbg.de<br />
40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69<br />
Telefon (02 11) 82 24-8 38<br />
Telefax (02 11) 82 24-8 44<br />
E-Mail: ad.duesseldorf@mmbg.de<br />
51065 Köln · Berg. Gladbacher Straße 3<br />
Telefon (02 21) 67 84-2 65<br />
Telefax (02 21) 67 84-2 22<br />
E-Mail: ad.koeln@mmbg.de<br />
04109 Leipzig · Elsterstraße 8 a<br />
Telefon (03 41) 1 29 91-17<br />
Telefax (03 41) 1 29 91-11<br />
E-Mail: ad.leipzig@mmbg.de<br />
39104 Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45<br />
Telefon (03 91) 5 32 29-13<br />
Telefax (03 91) 5 32 29-11<br />
E-Mail: ad.magdeburg@mmbg.de
Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)<br />
55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15<br />
Telefon (0 61 31) 8 02-8 02<br />
Telefax (0 61 31) 8 02-1 28 00<br />
30173 Hannover · Seligmannallee 4<br />
Telefon (05 11) 81 18-0<br />
Telefax (05 11) 81 18-2 00<br />
Standorte der Präventionsdienste<br />
09117 Chemnitz · Nevoigtstraße 29<br />
Telefon (03 71) 8 42 22-0<br />
Telefax (03 71) 8 42 22-1 73 00<br />
E-Mail: pd-c@bgmet.de<br />
10825 Berlin · Innsbrucker Straße 26/27<br />
Telefon (0 30) 7 56 97-3 33<br />
Telefax (0 30) 7 56 97-2 40<br />
E-Mail: pd-b@bgmet.de<br />
18055 Rostock · Blücherstraße 27<br />
Telefon (03 81) 49 56-1 54<br />
Telefax (03 81) 49 56-2 50<br />
E-Mail: pd-hro@bgmet.de<br />
20149 Hamburg · Rothenbaumchaussee 145<br />
Telefon (0 40) 4 41 12-2 10<br />
Telefax (0 40) 4 41 12-2 96<br />
E-Mail: pd-hh@bgmet.de<br />
28195 Bremen · Töferbohmstraße 10<br />
Telefon (04 21) 30 97-2 30<br />
Telefax (04 21) 30 97-2 55<br />
E-Mail: pd-hb@bgmet.de<br />
30173 Hannover · Seligmannallee 4<br />
Telefon (05 11) 81 18-2 18<br />
Telefax (05 11) 81 18-5 69<br />
E-Mail: pd-h@bgmet.de<br />
36251 Bad Hersfeld · Seilerweg 54<br />
Telefon (0 66 21) 4 05-2 20<br />
Telefax (0 66 21) 4 05-2 30<br />
E-Mail: pd-hef@bgmet.de<br />
55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15<br />
Telefon (0 61 31) 8 02-1 70 25<br />
Telefax (0 61 31) 8 02-1 58 00<br />
E-Mail: pd-mz@bgmet.de<br />
E-Mail: best@bgmet.de<br />
Internet: www.bg-metall.de<br />
66119 Saarbrücken · Koßmannstraße 48-52<br />
Telefon (06 81) 85 09-1 44 10<br />
Telefax (06 81) 85 09-1 34 00<br />
E-Mail: pd-sb@bgmet.de<br />
68165 Mannheim · Augustaanlage 57<br />
Telefon (06 21) 38 01-1 47 36<br />
Telefax (06 21) 38 01-1 49 00<br />
E-Mail: pd-ma@bgmet.de<br />
70563 Stuttgart · Vollmoellerstraße 11<br />
Telefon (07 11) 13 34-1 70 87<br />
Telefax (07 11) 13 34-1 54 00<br />
E-Mail: pd-s@bgmet.de<br />
79100 Freiburg · Basler Straße 65<br />
Telefon (07 11) 13 34-1 49 58<br />
Telefax (07 11) 13 34-1 44 00<br />
E-Mail: pd-fr@bgmet.de<br />
80639 München · Arnulfstraße 283<br />
Telefon (0 89) 1 79 18-1 98 39<br />
Telefax (0 89) 1 79 18-1 07 00<br />
E-Mail: pd-m@bgmet.de<br />
83278 Traunstein · Kernstraße 4<br />
Telefon (0 89) 1 79 18-1 19 89<br />
Telefax (0 89) 1 79 18-1 94 00<br />
E-Mail: pd-ts@bgmet.de<br />
90403 Nürnberg · Weinmarkt 9-11<br />
Telefon (09 11) 23 47-1 46 29<br />
Telefax (09 11) 23 47-1 35 00<br />
E-Mail: pd-n@bgmet.de<br />
99097 Erfurt · Lucas-Cranach-Platz 2<br />
Telefon (03 61) 6 57 55-1 76 29<br />
Telefax (03 61) 6 57 55-1 67 00<br />
E-Mail: pd-ef@bgmet.de
Ausgabe 2007<br />
Bestell-Nr. <strong>BGI</strong> <strong>544</strong><br />
08.2007/11.100<br />
Herausgeber:<br />
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften<br />
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft<br />
Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd<br />
Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch<br />
Carl Heymanns Verlag GmbH; Ein Unternehmen von Wolters Kluwer Deutschland,<br />
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.