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BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten

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<strong>Metallbau</strong>-<br />

<strong>Montagearbeiten</strong><br />

BG-Information<br />

<strong>BGI</strong> <strong>544</strong><br />

VMBG<br />

Vereinigung der Metall-<br />

Berufsgenossenschaften


Informationsschriften<br />

Anschläger (<strong>BGI</strong> 556)<br />

Arbeiten an Bildschirmgeräten (<strong>BGI</strong> 742)<br />

Arbeiten an Gebäuden und Anlagen<br />

vorbereiten und durchführen (<strong>BGI</strong> 831)<br />

Arbeiten in engen Räumen (<strong>BGI</strong> 534)<br />

Arbeiten unter Hitzebelastung (<strong>BGI</strong> 579)<br />

Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern (<strong>BGI</strong> 5074)<br />

Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (<strong>BGI</strong> 741)<br />

Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den<br />

Sicherheitsbeauftragten (<strong>BGI</strong> 587)<br />

Arbeitssicherheit durch<br />

vorbeugenden Brandschutz (<strong>BGI</strong> 560)<br />

Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung<br />

und Metallbearbeitung (<strong>BGI</strong> 722)<br />

Belastungstabellen für Anschlagmittel (<strong>BGI</strong> 622)<br />

Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch<br />

Schweißrauche – Hilfestellung für die schweißtechnische<br />

Praxis (<strong>BGI</strong> 616) – (als pdf unter www.vmbg.de)<br />

Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (<strong>BGI</strong> 5013)<br />

Der erste Tag – Leitfaden für den<br />

Unternehmer als Organisationshilfe und zur<br />

Unterweisung von Neulingen (<strong>BGI</strong> 568)<br />

Der Familienbetrieb – Das Wichtigste für Sicherheit<br />

und Gesundheit in Kleinbetrieben (<strong>BGI</strong> 5030)<br />

Einsatz von Fremdfirmen<br />

im Rahmen von Werkverträgen (<strong>BGI</strong> 865)<br />

Elektrofachkräfte (<strong>BGI</strong> 548)<br />

Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 839)<br />

Elektrostatisches Beschichten (<strong>BGI</strong> 764)<br />

Fahrzeug-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 550)<br />

Gabelstaplerfahrer (<strong>BGI</strong> 545)<br />

Galvaniseure (<strong>BGI</strong> 552)<br />

Gasschweißer (<strong>BGI</strong> 554)<br />

Gebrauch von Hebebändern und<br />

Rundschlingen aus Chemiefasern (<strong>BGI</strong> 873)<br />

Gefährdungen in der<br />

Kraftfahrzeug-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 808)<br />

Gefahren beim Umgang mit Blei und<br />

seinen anorganischen Verbindungen (<strong>BGI</strong> 843)<br />

Gefahren durch Sauerstoff (<strong>BGI</strong> 644)<br />

Gefahrstoffe in Gießereien (<strong>BGI</strong> 806)<br />

Gießereiarbeiter (<strong>BGI</strong> 549)<br />

Handwerker (<strong>BGI</strong> 547)<br />

Hautschutz in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 658)<br />

Inhalt und Ablauf der Ausbildung<br />

zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (<strong>BGI</strong> 838)<br />

Informationen zur Ausbildung<br />

der Fachkraft für Arbeitssicherheit (<strong>BGI</strong> 838-1)<br />

Instandhalter (<strong>BGI</strong> 577)<br />

Jugendliche (<strong>BGI</strong> 624)<br />

Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe<br />

(<strong>BGI</strong> 762)<br />

Kranführer (<strong>BGI</strong> 555)<br />

Lackierer (<strong>BGI</strong> 557)<br />

Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (<strong>BGI</strong> 688)<br />

Leitern sicher benutzen (<strong>BGI</strong> 521)<br />

Lichtbogenschweißer (<strong>BGI</strong> 553)<br />

Maschinen der Zerspanung (<strong>BGI</strong> 5003)<br />

Mensch und Arbeitsplatz (<strong>BGI</strong> 523)<br />

<strong>Metallbau</strong>-<strong>Montagearbeiten</strong> (<strong>BGI</strong> <strong>544</strong>)<br />

Montage, Demontage und Instandsetzung von<br />

Aufzugsanlagen (<strong>BGI</strong> 779)<br />

Montage von Profiltafeln für Dach und Wand (<strong>BGI</strong> 5075)<br />

Nitrose Gase beim Schweißen<br />

und bei verwandten Verfahren (<strong>BGI</strong> 743)<br />

Praxishilfe für Unternehmer<br />

– Schlosserei (<strong>BGI</strong> 751-1)<br />

Praxishilfe für Unternehmer<br />

– Kfz-Instandhaltung (<strong>BGI</strong> 751-2)<br />

Praxishilfe für Unternehmer<br />

– Heizung, Klima, Lüftung (<strong>BGI</strong> 751-3)<br />

Praxishilfe für Unternehmer<br />

– Galvanik (<strong>BGI</strong> 751-4)<br />

Presseneinrichter (<strong>BGI</strong> 551)<br />

Pressenprüfung (<strong>BGI</strong> 724)<br />

Prüfung von Pfannen (<strong>BGI</strong> 601)<br />

Rückengerechtes Verhalten beim Gerüstbau (<strong>BGI</strong> 821)<br />

Schadstoffe beim Schweißen<br />

und bei verwandten Verfahren (<strong>BGI</strong> 593)<br />

Schleifer (<strong>BGI</strong> 543)<br />

Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig<br />

auswählen, anwenden und prüfen (<strong>BGI</strong> 826)<br />

Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten<br />

Zusatz- und Grundwerkstoffen (<strong>BGI</strong> 855)<br />

Sichere Reifenmontage (<strong>BGI</strong> 884)<br />

Sichere Verwendung von<br />

Flüssiggas in Metallbetrieben (<strong>BGI</strong> 645)<br />

Sicherer Umgang mit<br />

fahrbaren Hubarbeitsbühnen (<strong>BGI</strong> 720)<br />

Sicherheit bei der Blechverarbeitung (<strong>BGI</strong> 604)<br />

Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen<br />

(<strong>BGI</strong> 533)<br />

Sicherheit beim Errichten und Betreiben<br />

von Batterieladeanlagen (<strong>BGI</strong> 5017)<br />

Sicherheit durch Betriebsanweisungen (<strong>BGI</strong> 578)<br />

Sicherheit durch Unterweisung (<strong>BGI</strong> 527)<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei Transport- und Lagerarbeiten (<strong>BGI</strong> 582)<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

durch Koordinieren (<strong>BGI</strong> 528)<br />

Stress am Arbeitsplatz (<strong>BGI</strong> 609)<br />

Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (<strong>BGI</strong> 805)<br />

Überwachung von Metallschrott<br />

auf radioaktive Bestandteile (<strong>BGI</strong> 723)<br />

Umgang mit Gefahrstoffen (<strong>BGI</strong> 546)<br />

Verringerung von Autoabgasen<br />

in der Kfz-Werkstatt (<strong>BGI</strong> 894)<br />

Wenn die Seele streikt (<strong>BGI</strong> 5046)<br />

Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher<br />

elektrischer Betriebsmittel (<strong>BGI</strong> 5090)<br />

Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (<strong>BGI</strong> 746)<br />

Auf CD-ROM erhältlich:<br />

„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”


Peter Danz<br />

Bernd Kramer<br />

Wolfgang Rösch<br />

Heinz-Joachim Roscher<br />

<strong>Metallbau</strong>-<br />

<strong>Montagearbeiten</strong><br />

Verantwortlich für den Inhalt:<br />

BGM<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Metall Nord Süd


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

1 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

1.1 Leitung und Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

1.2 Koordinierung von Arbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

1.3 Gefährdungsermittlung und Montageanweisung . . . . . . . . . . . . 6<br />

1.4 Bereitstellung und Mitbenutzung von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . 7<br />

1.5 Sicherungsaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

1.6 Leiharbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

1.7 Ausländische Unternehmen in Deutschland,<br />

Einsätze deutscher Unternehmen im Ausland . . . . . . . . . . . . . 8<br />

1.8 Beschäftigung Jugendlicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

2 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

2.1 Notfälle und Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

2.2 Verbandbucheintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

3 Erdarbeiten, Gräben und Baugruben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

3.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

3.2 Gräben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

3.3 Baugruben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

3.4 Übergang, Zugänge und Verkehrssicherheit . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

4 Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.2 Eignung der Mitarbeiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.3 Verkehrswege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.3.2 Laufstege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4.3.3 Treppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

4.3.4 Leitern als Aufstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

4.4 Arbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

4.4.1 Anforderungen an Arbeitsplätze. . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

4.4.2 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

4.4.3 Leiter als Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

4.5 Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

4.5.1 Erstellen von Gerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

4.5.2 Benutzung von Gerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

2


4.5.3 Fahrbare Gerüste (DIN EN 4420-3) . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

4.5.4 Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) . . . . . . . . . . . . . 20<br />

4.5.5 Hochziehbare Personenaufnahmemittel. . . . . . . . . . . . . 21<br />

4.5.6 Hubarbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

4.5.7 Arbeitsbühnen für Gabelstapler . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

4.5.8 Montage von Profiltafeln (Trapezblechen) . . . . . . . . . . . . 24<br />

5 Gefahren durch elektrischen Strom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

5.1 Speisepunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

5.2 Schutz durch Kleinspannung (SELV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

5.3 Schutztrennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

5.4 Fehlerstromschutzeinrichtung (FI-Schutzschalter oder RCD) . . . . . . 27<br />

5.5 Schutzisolierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

5.6 Leitungen und Steckverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

5.7 Leuchten auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

5.8 Elektrowerkzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

5.9 Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

5.10 Gefahren durch elektrische Freileitungen . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

6 Schweiß- und Schneidarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

6.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

6.2 Gasschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

6.3 Lichtbogenschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

6.4 Schweißerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

7 Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

7.1 Voraussetzungen für sicheren Transport und Lagerung . . . . . . . . . 38<br />

7.2 Einsatz von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

7.3 Anschlagmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

7.4 Baustellenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

7.5 Handtransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

8 Werkzeuge und Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

8.1 Allgemeine Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

8.2 Handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

9 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

9.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung und Lagerung . . . . . . . . . . . . . 47<br />

3


4<br />

9.3 Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

9.4 Baustellentypische Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

9.4.1 Entfettungs- und Lösemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

9.4.2 Säuren und Laugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

9.4.3 Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

9.4.4 Künstliche Mineralfasern (KMF) . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

9.4.5 Zement und zementhaltige Baustoffe . . . . . . . . . . . . . 50<br />

9.5 Entsorgung von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

10.1 Allgemeine Hinweise zum Einsatz von PSA . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

10.2 Kopfschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

10.3 Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

10.4 Handschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

10.5 Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

10.6 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

10.7 Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

10.8 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz . . . . . . . . . . . 55<br />

10.8.1 Bestandteile der PSA gegen Absturz . . . . . . . . . . . . . 55<br />

10.8.2 Auswahl und Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

10.8.3 Betriebsanweisung, Unterweisung und Prüfung . . . . . . . 58<br />

11 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

11.1 Gesetze und Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

11.2 Unfallverhütungsvorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

11.3 BG-Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

11.4 BG-Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

11.5 DIN-Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62


Vorwort<br />

Unternehmer, Bauleiter, Planer und Aufsichtführende<br />

von Stahl- und <strong>Metallbau</strong>arbeiten<br />

finden in dieser Informationsschrift<br />

Angebote praktischer und bewährter<br />

Lösungen, um Schutzmaßnahmen<br />

entsprechend der Gefährdungsbeurteilung<br />

für ihre Bauvorhaben auszuwählen<br />

und anzuwenden.<br />

Mit dem Wegfall berufsgenossenschaftlicher<br />

Vorschriften zum Arbeitsschutz mit<br />

gleichzeitiger Umsetzung europäischer<br />

Arbeitsschutzrichtlinien, u. a. als Verordnungen<br />

für Baustellen, für Betriebsstätten,<br />

für Arbeitsmittel und dem Arbeitsschutzgesetz,<br />

hat der Gesetzgeber verdeutlicht,<br />

dass die Unternehmer oder<br />

deren Beauftragte für den Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz in den Unternehmen<br />

verantwortlich sind. Das ist nichts Neues,<br />

aber so deutlich war es bisher den<br />

Arbeitsschutzvorschriften nicht zu entnehmen.<br />

Somit finden die Verantwortlichen<br />

Detaillösungen über zu treffende<br />

Schutzmaßnahmen nicht mehr in Ge-<br />

setzen, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften,<br />

sie sind vielmehr<br />

gefordert, eigene Lösungen zu finden und<br />

umzusetzen.<br />

Der Wegfall von vorgegebenen Regeln<br />

heißt nicht, dass auf Schutzmaßnahmen<br />

verzichtet werden darf. Die Schutzmaßnahmen,<br />

die der Unternehmer zu veranlassen<br />

hat, ergeben sich zwangsläufig<br />

aus der Gefährdungsbeurteilung entsprechend<br />

dem Arbeitsschutzgesetz und der<br />

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

der Prävention“ (BGV A 1).<br />

Die hier beispielhaft vorgestellten Schutzmaßnahmen<br />

haben sich bewährt. Sie<br />

können durch andere, gleichwertige Maßnahmen<br />

ersetzt werden, wenn der Nachweis<br />

der Wirksamkeit erbracht wird.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass technische<br />

Einrichtungen (zwangsläufig wirkend)<br />

vor organisatorischen (anweisend, administrativ)<br />

und/oder personenbezogenen<br />

Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen)<br />

zu treffen sind.<br />

5


1 Organisation<br />

1.1 Leitung und Aufsicht<br />

Bauarbeiten werden von erfahrenen und<br />

fachlich geeigneten Personen geleitet.<br />

Die Leitung erfolgt durch den Unternehmer<br />

selbst oder durch eine von ihm<br />

beauftragte Person, welche die vorschriftsmäßige<br />

Durchführung der Bauarbeiten<br />

gewährleisten.<br />

Bauarbeiten sind von weisungsbefugten<br />

Personen zu beaufsichtigten (Aufsichtführende).<br />

Die Aufsichtführenden<br />

müssen ausreichende Erfahrungen und<br />

Kenntnisse über die zu beaufsichtigenden<br />

Bauarbeiten haben und die sichere<br />

Durchführung der Arbeiten und der angeordneten<br />

Maßnahmen überwachen.<br />

1.2 Koordinierung von<br />

Arbeiten<br />

Sicherheitsgerechtes Arbeiten einzelner<br />

Gewerke schließt nicht aus, dass andere<br />

Gewerke durch deren Tätigkeiten gefährdet<br />

sind. Deshalb ermöglicht nur eine<br />

rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten<br />

untereinander, dass Gefährdungen verringert<br />

und/oder vermieden werden.<br />

Es gilt deshalb:<br />

● Kontakt suchen und herstellen,<br />

● Absprachen treffen,<br />

● Vereinbarungen einhalten und<br />

● Rücksicht nehmen.<br />

Zuständig für die Abstimmung sind Bauleitung<br />

und Montageleitung. Bei der<br />

Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer<br />

6<br />

ist im Vertrag die Koordination besonders<br />

zu regeln. Nach der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A 1) hat der Unternehmer, der Arbeiten<br />

an andere Unternehmer vergibt, soweit<br />

dies zur Vermeidung einer möglichen<br />

gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist,<br />

eine weisungsbefugte Person zu bestimmen,<br />

welche die Arbeiten koordiniert.<br />

Unterliegt ein Bauvorhaben der Baustellenverordnung<br />

(BaustellV), hat der<br />

Bauherr vor Beginn der Arbeiten einen<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan<br />

(SiGe-Plan) zu erstellen und einen Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutz-Koordinator<br />

(SiGeKo) einzusetzen. Die Einhaltung<br />

des SiGe-Planes ist verbindlich<br />

und wird vom SiGeKo überwacht. Der<br />

SiGe-Plan ist entsprechend des Bauablaufes<br />

zu aktualisieren.<br />

1.3 Gefährdungsermittlung<br />

und Montageanweisung<br />

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den<br />

Arbeitgeber, Maßnahmen zu treffen, die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten<br />

gewährleisten. Dazu ist eine Ermittlung<br />

und Bewertung der für die Beschäftigten<br />

bestehenden Gefährdungen<br />

vorzunehmen.<br />

Dies beinhaltet:<br />

● die Gestaltung und Einrichtung von<br />

Arbeitsplätzen,<br />

● physikalische und chemische<br />

Einwirkungen,


● Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln,<br />

Maschinen, Werkzeugen,<br />

● Gestaltung von Arbeits- und<br />

Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen<br />

und<br />

● nicht zuletzt die Qualifikation<br />

und Unterweisung der Beschäftigten.<br />

Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />

ergebenden Maßnahmen werden in die<br />

Montageanweisung integriert.<br />

Für <strong>Montagearbeiten</strong> muss eine schriftliche<br />

Montageanweisung auf der Baustelle<br />

vorliegen, die alle erforderlichen<br />

sicherheitstechnischen Angaben enthält.<br />

Auf die Schriftform kann verzichtet werden,<br />

wenn für die jeweilige Montage besondere<br />

sicherheitstechnische Angaben<br />

nicht erforderlich sind.<br />

Sicherheitstechnische Angaben können,<br />

je nach Schwierigkeitsgrad der Montage,<br />

z. B. sein:<br />

● die Gewichte der Teile,<br />

● das Lagern der Teile,<br />

● die Anschlagpunkte der Teile,<br />

● der Einbau der zur Montage erforderlichen<br />

Hilfskonstruktionen,<br />

● die Montagefolge und der Zusammenbau<br />

der Teile,<br />

● die Tragfähigkeit der einzusetzenden<br />

Hebezeuge,<br />

● Maßnahmen zur Gewährleistung der<br />

Standsicherheit und der Tragfähigkeit<br />

der Konstruktion und der einzelnen<br />

Bauteile, insbesondere während der<br />

einzelnen Montagezustände,<br />

● Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen<br />

und deren Zugängen,<br />

● Maßnahmen gegen Absturz von Beschäftigten<br />

bei der Montage,<br />

● Maßnahmen gegen Herabfallen von<br />

Gegenständen,<br />

● vorzusehende Arbeitsplätze und<br />

deren Zugänge, ggf. mit Übersichtszeichnungen<br />

oder Skizzen,<br />

● Hinweis zur Baustellenordnung und<br />

zum SiGe-Plan.<br />

Es bietet sich an, in Übersichtszeichnungen<br />

und in sonstige auf der Baustelle erforderlichen<br />

Zeichnungen, Skizzen und<br />

textliche Hinweise zur sicheren Montage<br />

einzufügen.<br />

1.4 Bereitstellung und<br />

Mitbenutzung von Arbeitsmitteln<br />

Vom Arbeitgeber dürfen nur geeignete<br />

Arbeitsmittel, also Geräte, Einrichtungen,<br />

Hilfsmittel etc. bereitgestellt werden,<br />

die für die durchzuführenden Arbeiten<br />

geeignet sind.<br />

Werden bei Arbeiten Geräte oder<br />

Einrichtungen von anderen Unternehmen<br />

mitbenutzt, ist insbesondere darauf<br />

zu achten, dass diese sich im arbeitssicheren<br />

Zustand befinden.<br />

Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />

ist der Benutzer, der sich mit Arbeitsmitteln<br />

eines anderen Unternehmens bedient,<br />

verantwortlich. Aufsichtführende,<br />

7


aber auch die Mitarbeiter, haben für den<br />

arbeitssicheren Zustand und die bestimmungsgemäße<br />

Verwendung ihrer Arbeitsmittel<br />

und Einrichtungen zu sorgen.<br />

Mit der Bedienung von Maschinen und<br />

Geräten dürfen nur eingewiesene Personen<br />

beauftragt werden.<br />

Arbeitsmittel sind regelmäßig zu prüfen.<br />

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass<br />

regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden.<br />

Ein Nachweis der Prüfungen sollte<br />

am Einsatzort vorliegen.<br />

1.5 Sicherungsaufgaben<br />

Personen, die Sicherungsaufgaben auszuführen<br />

haben, z. B. als Warnposten,<br />

Absperrposten, Einweiser oder Brandposten,<br />

dürfen während dieses Einsatzes<br />

keine anderen Beschäftigungen ausführen.<br />

Sie müssen mindestens 18 Jahre<br />

alt, körperlich und geistig geeignet,<br />

zuverlässig und mit ihren Aufgaben vertraut<br />

sein.<br />

1.6 Leiharbeitnehmer<br />

Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

(AÜG) müssen<br />

wie eigene Mitarbeiter unterwiesen,<br />

geführt, beaufsichtigt und betreut werden.<br />

Mit dem Verleiher sind für die<br />

Leiharbeitnehmer u. a. vertraglich mindestens<br />

zu regeln:<br />

8<br />

● die Ausstattung mit persönlichen<br />

Schutzausrüstungen,<br />

● die Durchführung der erforderlichen<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,<br />

● die Betreuung durch die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit und<br />

● die Betreuung durch den Betriebsarzt.<br />

1.7 Ausländische Unternehmen<br />

in Deutschland,<br />

Einsätze deutscher Unternehmen<br />

im Ausland<br />

Für ausländische Unternehmen, die auf<br />

Baustellen in Deutschland tätig sind, gelten<br />

die deutschen Arbeitsschutzvorschriften<br />

(§ 16 Sozialgesetzbuch – SGB VII).<br />

Werden deutsche Unternehmen im Ausland<br />

tätig, empfiehlt sich vor Aufnahme<br />

der Tätigkeiten, sich über die nationalen<br />

Arbeitsschutzvorschriften zu erkundigen.<br />

Soweit nationale Regelungen nicht entgegenstehen,<br />

sind auch die deutschen<br />

Vorschriften zu beachten.<br />

1.8 Beschäftigung<br />

Jugendlicher<br />

Wegen der besonderen Gefährdungen auf<br />

Baustellen dürfen Jugendliche nur dort<br />

beschäftigt werden, wo mit keinen außergewöhnlichen<br />

Gefahren zu rechnen ist.


2 Erste Hilfe<br />

2.1 Notfälle und Erste Hilfe<br />

Für alle <strong>Montagearbeiten</strong> sind im Vorfeld<br />

Maßnahmen für Notfälle und Erste Hilfe<br />

festzulegen.<br />

Zur Durchführung der Ersten Hilfe auf<br />

der Montagestelle müssen ausreichend<br />

ausgebildete Ersthelfer und Erste-Hilfe-<br />

Material (Verbandkasten) vorhanden<br />

sein.<br />

Die Ausbildung der Ersthelfer ist in mindestens<br />

2-jährigem Abstand zu wiederholen.<br />

Die „Sofortmaßnahmen am<br />

Unfallort“ zum Erwerb der Fahrerlaubnis<br />

ersetzen nicht die Erste-Hilfe-Ausbildung.<br />

Je nach Gefährdungen auf der Baustelle<br />

sind zusätzlich besondere Rettungsmittel<br />

vorzuhalten, z. B.<br />

● Berge- oder Rettungs- und<br />

Transporteinrichtungen,<br />

● Atemschutz und Abseileinrichtungen und<br />

● Löscheinrichtungen.<br />

Für eine wirkungsvolle Erste Hilfe muss<br />

die „Rettungskette“ von den Sofortmaßnahmen<br />

bis zum ggf. erforderlichen<br />

Krankentransport funktionieren.<br />

2.2 Verbandbucheintragungen<br />

Jede Erste-Hilfe-Leistung ist in ein Verbandbuch<br />

mit den erforderlichen Daten,<br />

wie Name des Verletzten, Art der Verletzung,<br />

Art der Erste-Hilfe-Maßnahme,<br />

Unfallort, Zeugen, Name des Erste-Hilfe-<br />

Leistenden, einzutragen und muss fünf<br />

Jahre verfügbar gehalten werden.<br />

9


3 Erdarbeiten, Gräben und Baugruben<br />

3.1 Allgemeines<br />

Werden Arbeiten in Gräben oder Baugruben<br />

durchgeführt, sind Fachkenntnisse<br />

über Maßnahmen zum Schutz der<br />

eigenen Mitarbeiter notwendig.<br />

In jedem Fall ist vor Beginn der Tätigkeiten<br />

eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchzuführen.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass ein<br />

Verschütten, Versinken oder Ersticken<br />

von Personen ausgeschlossen ist.<br />

3.2 Gräben<br />

Gräben dürfen bis zu einer Tiefe von<br />

1,25 m ohne Verbau oder Abböschung<br />

10<br />

hergestellt werden (Bild 3-1). Wichtig<br />

hierbei ist, dass beidseitig ein unbelasteter<br />

Schutzstreifen von mindestens 0,60 m<br />

besteht und dass keine besonderen<br />

Einflüsse die Standsicherheit gefährden<br />

(z. B. nicht bindige Böden, Geländeneigung<br />

> 1:10).<br />

Ab einer Grabentiefe von > 1,25 m<br />

sind Sicherungsmaßnahmen durch Verbau<br />

oder Abböschung vorzusehen<br />

(Bilder 3-2 und 3-3).<br />

Detaillierte Angaben hierüber findet man<br />

in der DIN 4124.<br />

In der nachfolgenden Tabelle im Bild 3-4<br />

auf Seite 12 finden Sie Bedingungen<br />

und Begriffe für den Verbau von Gräben.<br />

Bild 3-1:<br />

Graben ohne Verbau<br />

und Böschung


Bild 3-2:<br />

Graben mit Abböschung<br />

Bild 3-3:<br />

Senkrechter Normverbau<br />

11


Bild 3-4: Anforderungen an Verbau und Gräben<br />

Grabensohlenbreite Die Breite muss bis 1,75 m Tiefe mindestens 0,60 m, bei mehr als 1,75 m Tiefe mindestens<br />

0,80 m betragen.<br />

Bohlendicke Die Bohlendicke muss mindestens 5 cm betragen, Brusthölzer müssen einen Querschnitt<br />

von mindestens 8 x 16 cm, Steifen einen Durchmesser von 12 cm haben.<br />

3.3 Baugruben<br />

Baugruben sind analog zu den Gräben<br />

ab einer Tiefe von 1,25 m abzuböschen<br />

oder zu verbauen. Die Standsicherheit<br />

angrenzender Bauwerke ist zu gewährleisten.<br />

Eine Arbeitsraumbreite von mindestens<br />

0,50 m um das Bauwerk herum ist einzuhalten.<br />

12<br />

Bohlenüberstand Die Grabenkante muss vom Verbau um mindestens 5 cm überragt werden.<br />

Lücken Sie dürfen im Verbau nicht vorhanden sein.<br />

Hohlräume Sie müssen zwischen Verbau und Grabenwand dicht verfüllt sein.<br />

Fugen, Stöße Sie sind so klein zu halten, dass loses Material nicht durchrieseln kann.<br />

Schutzstreifen Beiderseits der Grabenkanten muss ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen<br />

frei von Aushub, Hindernissen oder nicht benötigtem Gerät belassen werden.<br />

Übergänge Sind Gräben mehr als 0,80 m breit, müssen sichere Übergänge in ausreichender<br />

Anzahl mindestens alle 40,00 m vorhanden sein.<br />

Einstiege Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe müssen sichere Einstiege haben,<br />

z. B. Leitern.<br />

3.4 Übergang, Zugänge<br />

und Verkehrssicherheit<br />

Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m<br />

sind Übergänge erforderlich.<br />

Die Übergänge müssen mindestens<br />

0,50 m breit sein.<br />

Bei Gräben die tiefer als 2,00 m sind,<br />

muss zusätzlich ein dreiteiliger Seitenschutz<br />

vorhanden sein.


4 Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze<br />

Der Unternehmer hat Gefahren, wie<br />

Stolpern, Rutschen und Abstürzen auf<br />

Verkehrswegen und Arbeitsplätzen,<br />

zu ermitteln. Durch geeignete Maßnahmen<br />

sind die Gefahren zu beseitigen.<br />

Die Mitarbeiter haben die festgelegten<br />

Maßnahmen einzuhalten.<br />

4.1 Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen zur Verhinderung von<br />

Sturz- und Absturzunfällen sind<br />

● sichere Zugänge (Verkehrswege),<br />

● feste Standorte und<br />

● wirksame Absturzsicherungen.<br />

4.2 Eignung der Mitarbeiter<br />

Der Unternehmer hat sicherzustellen,<br />

dass seine Mitarbeiter geeignet sind, auf<br />

hoch gelegenen Verkehrswegen und<br />

Arbeitsplätzen tätig zu werden.<br />

Die Eignung der Mitarbeiter kann durch<br />

eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

(nach dem berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsatz G 41) festgestellt<br />

werden.<br />

4.3 Verkehrswege<br />

4.3.1 Allgemeines<br />

Verkehrswege müssen jederzeit sicher<br />

begeh- oder befahrbar sein und eine<br />

Mindestbreite haben, die der Art der Benutzung<br />

Rechnung trägt.<br />

Beträgt die mögliche Absturzhöhe mehr<br />

als 1,00 m, müssen die Verkehrswege<br />

mit einem dreiteiligen Seitenschutz (Bordbrett,<br />

Zwischenholm, Geländerholm)<br />

gesichert werden.<br />

Unabhängig von der Absturzhöhe sind<br />

an Verkehrswegen über Wasser oder<br />

anderen flüssigen oder festen Stoffen<br />

(Getreide, Schlamm o. Ä.), in denen man<br />

versinken kann, Absturzsicherungen<br />

erforderlich.<br />

4.3.2 Laufstege<br />

In Abhängigkeit von der Neigung sind<br />

Trittleisten oder Stufen vorzusehen<br />

(Bild 4-1). Laufstege müssen mindestens<br />

0,50 m breit sein (Bild 4-2 auf Seite 14).<br />

Bild 4-1: Zugänge zu hoch gelegenen<br />

Arbeitsplätzen<br />

13


Bild 4-2: Laufsteg mit Trittleisten (wegen Rutschgefahr) und Seitenschutz<br />

4.3.3 Treppen<br />

Grundsätzlich müssen Aufstiege zu<br />

Arbeitsplätzen auf Baustellen als Treppen<br />

oder Laufstege ausgeführt sein. Verwendet<br />

werden können z. B.<br />

● Treppen in baulichen Anlagen,<br />

wie Treppenhäuser,<br />

● Treppentürme (Bild 4-3)<br />

oder<br />

● Treppen in oder an Gerüsten.<br />

Frei liegende Treppenläufe und -absätze<br />

müssen ab 1,00 m Absturzhöhe mit<br />

einem Seitenschutz, bestehend aus<br />

Geländer- und Zwischenholm, gesichert<br />

werden.<br />

14<br />

Bild 4-3: Treppenturm als Aufstieg


4.3.4 Leitern als Aufstieg<br />

Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens<br />

nur als Aufstiege verwendet<br />

werden, wenn<br />

● der zu überbrückende Höhenunterschied<br />

nicht mehr als 5,00 m beträgt<br />

oder<br />

● der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten<br />

(bis zu max. zwei Personentage<br />

für z. B. Wartungs- und Inspektionsarbeiten)<br />

benötigt wird oder<br />

● die Leitern in Gerüsten als Gerüstinnenleitern<br />

eingebaut werden, die nicht<br />

mehr als zwei Gerüstlagen miteinander<br />

verbinden oder<br />

● die Leitern an Gerüsten als Gerüstaußenleitern<br />

angebaut sind und<br />

die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m<br />

über einer ausreichend breiten und<br />

tragfähigen Fläche liegen oder<br />

● in Gerüsten der Einbau innen liegender<br />

Aufstiege aus konstruktiven Gründen<br />

nicht möglich ist.<br />

4.4 Arbeitsplätze<br />

4.4.1 Anforderungen an Arbeitsplätze<br />

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet<br />

und beschaffen sein, dass sie entsprechend<br />

● der Art der baulichen Anlage,<br />

● den wechselnden Bauzuständen,<br />

● den Witterungsverhältnissen und<br />

● den jeweils auszuführenden Arbeiten<br />

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.<br />

Arbeitsplätze sind z. B.<br />

● ebene und geneigte<br />

Bauwerksflächen,<br />

● Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen<br />

(Fahrgerüste),<br />

● Personenaufnahmemittel,<br />

● Gabelstapler mit Arbeitskorb,<br />

● Hubarbeitsbühnen und<br />

● mit Einschränkungen Leitern.<br />

Zur Schaffung sicherer Arbeitsplätze<br />

gehören auch die Standsicherheit des<br />

Bauwerkes bzw. einzelner Bauteile im<br />

Montagezustand.<br />

Besonders problematisch sind oftmals<br />

Zwischenzustände während der Montage.<br />

Zu einer vollständigen statischen<br />

Berechnung gehört deshalb auch<br />

die Untersuchung sämtlicher Montagezustände.<br />

Um den Absturz von Personen an<br />

Arbeitsplätzen zu verhindern, müssen<br />

Absturzsicherungen vorhanden sein:<br />

● unabhängig von der Absturzhöhe<br />

an Arbeitsplätzen an und über Wasser<br />

oder anderen festen oder flüssigen<br />

Stoffen, z. B. Getreide oder Schlamm,<br />

in denen man versinken kann,<br />

● bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe<br />

an frei liegenden Treppenläufen und<br />

-absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen<br />

von Maschinen und<br />

deren Zugängen,<br />

● bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe<br />

an allen übrigen Arbeitsplätzen;<br />

abweichend davon<br />

15


● bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe<br />

an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />

auf Dächern,<br />

● bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe<br />

bei Arbeiten an Fenstern.<br />

Als Absturzsicherung sind vorzugsweise<br />

dreiteilige Geländer bzw. im Stahlbau auch<br />

straff gespannte Stahlseile einzusetzen.<br />

Ist die Verwendung von Seitenschutz nicht<br />

möglich, müssen auffangende Einrichtungen<br />

– Fanggerüste oder Schutznetze –<br />

vorhanden sein und ggf. auch Randsicherungen<br />

(Seile mit eingehängten Netzen).<br />

Dabei dürfen im Allgemeinen das Fanggerüst<br />

nicht mehr als 2,00 m und das<br />

Schutznetz nicht mehr als 6,00 m unterhalb<br />

der Absturzkante angebracht sein.<br />

Anseilschutz darf nur dann verwendet<br />

werden, wenn<br />

● das Verwenden von Auffangeinrichtungen<br />

unzweckmäßig ist,<br />

● geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden<br />

sind und<br />

● der fachlich geeignete Vorgesetzte dies<br />

festgelegt hat.<br />

Siehe auch Abschnitt 10 „Persönliche<br />

Schutzausrüstungen“.<br />

4.4.2 Arbeitsplätze auf geneigten<br />

Flächen<br />

Besteht auf geneigten Flächen die Gefahr,<br />

dass Personen abrutschen, darf dort nur<br />

gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen<br />

gegen das Abrutschen getroffen worden<br />

sind.<br />

16<br />

Als Sicherheitsmaßnahmen gegen die<br />

Folgen des Abrutschens können Dachschutzwände,<br />

Fanggerüste und Auffangnetze<br />

eingesetzt werden, evtl. auch Anseilschutz.<br />

Unabhängig von der Neigung besteht<br />

Rutschgefahr auch auf ebenen Flächen,<br />

z. B. durch Verschmutzung, Reif und<br />

Eis.<br />

4.4.3 Leiter als Arbeitsplatz<br />

Aufgrund des hohen Unfallgeschehens<br />

dürfen Anlegeleitern grundsätzlich<br />

nicht als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten<br />

verwendet werden.<br />

Abweichend von dem grundsätzlichen<br />

Verwendungsverbot dürfen Anlegeleitern<br />

verwendet werden, wenn<br />

● der Standplatz auf der Leiter nicht<br />

höher als 7,00 m über der Aufstellfläche<br />

liegt und<br />

● bei einem Standplatz von mehr als<br />

2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden<br />

Arbeiten objektbezogen<br />

nicht mehr als zwei Stunden dauern<br />

und<br />

● das Gewicht des mitzuführenden<br />

Werkzeugs und Materials 10 kg nicht<br />

überschreitet und<br />

● keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche<br />

über 1 m2 mitgeführt werden<br />

und<br />

● keine Stoffe oder Geräte benutzt<br />

werden, von denen für den Beschäftigten<br />

zusätzliche Gefahren ausgehen<br />

und


● Arbeiten ausgeführt werden, die keinen<br />

größeren Kraftaufwand erfordern, als<br />

den, der zum Kippen der Leiter ausreicht<br />

und<br />

● der Beschäftigte mit beiden Füßen auf<br />

einer Sprosse steht.<br />

Kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs<br />

können z. B. sein:<br />

● Wartungs- und Inspektionsarbeiten,<br />

● Mess-, Richt- und Lotarbeiten,<br />

● Anschlagen und Abschlagen von Anschlagmitteln<br />

im Hebezeugbetrieb<br />

und/oder<br />

● Ausrichten und Verschrauben von<br />

wenigen Montageteilen.<br />

Dabei ist nicht die Dauer der einzelnen<br />

Tätigkeiten zu betrachten, sondern<br />

die Gesamtdauer der gleichartigen, sich<br />

wiederholenden Tätigkeiten auf der<br />

Baustelle.<br />

Beispiel:<br />

Sind für die Verschraubung der Dachbinder<br />

einer Halle jeweils 20 Minuten erforderlich<br />

und wiederholt sich diese Arbeit bei jeder<br />

Stütze bzw. bei jedem Binder, dürfen diese<br />

sich wiederholenden, gleichartigen <strong>Montagearbeiten</strong><br />

nicht von der Anlegeleiter aus durchgeführt<br />

werden.<br />

Zusätzliche Gefahren treten z. B. beim<br />

Schweißen wegen des erforderlichen Gesichtsschutzes<br />

und beim beidhändigen<br />

Bedienen von Handmaschinen auf.<br />

Größerer Kraftaufwand ist z. B. bei Verwendung<br />

von Werkzeugen mit Hebelwirkung<br />

erforderlich.<br />

Um von Anlegeleitern aus sicher arbeiten<br />

zu können, ist besonders zu beachten:<br />

● nur unbeschädigte Leitern verwenden,<br />

● Leiter standsicher aufstellen und<br />

gegen Wegrutschen, Umfallen und<br />

Einsinken, z. B. durch Festbinden,<br />

sichern,<br />

● Leitern im Verkehrsbereich durch<br />

Absperrungen o. Ä. sichern,<br />

● Anstellwinkel von 65° – 75° einhalten<br />

und<br />

● wenn möglich Auffanggurt benutzen.<br />

Für Stehleitern gilt zusätzlich:<br />

● Nicht als Anlegeleiter benutzen<br />

(außer vom Hersteller ausdrücklich<br />

zugelassen).<br />

● Nicht auf andere hoch gelegene<br />

Arbeitsplätze übersteigen.<br />

● Vorhandensein einer fest<br />

angebrachten und fest sitzenden<br />

Spreizsicherung.<br />

4.5 Gerüste<br />

Arbeits- und Schutzgerüste sind als<br />

Arbeitsplätze und Auffangeinrichtungen<br />

für Personen und Material einsetzbar<br />

(Bild 4-4 auf Seite 18). Arbeitsgerüste<br />

sind nach DIN EN 12811-1 temporäre<br />

Baukonstruktionen zur Bereitstellung<br />

eines sicheren Arbeitsplatzes für die<br />

Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung,<br />

den Abbruch von Gebäuden<br />

und anderen Bauwerken sowie<br />

des dazu notwendigen Zuganges.<br />

17


4.5.1 Erstellen von Gerüsten<br />

Der Gerüstersteller hat für<br />

● den sicheren Auf-, Um- und Abbau<br />

der Gerüste, die sichere Lagerung der<br />

Teile, den Transport und<br />

● eine Gerüstausführung, die den<br />

anerkannten Regeln der Technik entspricht,<br />

zu sorgen.<br />

Gerüstbauarbeiten müssen von<br />

fachlich geeigneten Vorgesetzen geleitet<br />

werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige<br />

Durchführung der Gerüstbauarbeiten<br />

gewährleisten.<br />

Gerüstbauarbeiten müssen von weisungsbefugten<br />

Personen beaufsichtigt<br />

werden (Aufsichtführende). Diese müssen<br />

die arbeitssichere Durchführung der<br />

Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen<br />

hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen<br />

(befähigte Person).<br />

Gerüste sind zu kennzeichnen (Bild 4-5)!<br />

18<br />

Bild 4-4:<br />

Rahmengerüst (Systemgerüst),<br />

Benennung<br />

der Gerüstbauteile<br />

Bild 4-5: Beispiel einer Kennzeichnung<br />

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1<br />

Breitenklasse W06<br />

Lastklasse 3<br />

Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m 2<br />

Datum der Prüfung<br />

Gerüstbaubetrieb Jedermann<br />

12345 Irgendwo · Tel. 12 34/12 34 56<br />

4.5.2 Benutzung von Gerüsten<br />

Jeder Unternehmer, der Mitarbeiter Gerüste<br />

benutzen lässt, ist dafür verantwortlich,<br />

dass diese sich in einem ordnungsgemäßen<br />

Zustand befinden. Deshalb<br />

soll er vor jeder Benutzung das Gerüst<br />

auf augenfällige Mängel überprüfen.<br />

Augenfällige Mängel sind z. B.<br />

● nicht tragfähiger Untergrund,<br />

● fehlende Verankerungen,<br />

● unzureichende Aufstiege,


● beschädigte oder fehlende<br />

Gerüstbeläge,<br />

● unzureichender Seitenschutz<br />

und<br />

● Abstand > 0,30 m zu tragfähigen<br />

Gebäudeteilen.<br />

Die Prüfung darf nur durch eine hierzu<br />

befähigte Person, z. B. dem Aufsichtführenden,<br />

durchgeführt werden. Das Muster<br />

einer Checkliste ist im Anhang 3 der<br />

BG-Informationsschrift „Handlungsanleitung<br />

für den Umgang mit Arbeits- und<br />

Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663) zu finden<br />

(Bild 4-6).<br />

Bild 4-6: <strong>BGI</strong> 663<br />

Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen<br />

nur über geeignete Zugänge betreten<br />

und verlassen werden.<br />

Auf Gerüstbeläge abzuspringen<br />

oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.<br />

Auf Fanggerüsten und Schutzdächern<br />

ist das Absetzen und Lagern von<br />

Materialien und Geräten unzulässig, denn<br />

Materiallagerung kann beim Auftreffen<br />

abstürzender Personen die Verletzungsgefahr<br />

erhöhen.<br />

Konstruktive Veränderungen am Gerüst<br />

dürfen nur durch den Gerüstersteller<br />

vorgenommen werden.<br />

Der Gerüstbenutzer hat dafür zu sorgen,<br />

dass das Gerüst keine größeren Lasten<br />

erhält, als dem Plan für die Benutzung<br />

zugrunde gelegen haben.<br />

4.5.3 Fahrbare Gerüste<br />

(DIN EN 4420-3)<br />

Fahrbare Gerüste können aus Gerüstbaumaterialien<br />

von Systemgerüsten sowie<br />

aus Stahlrohren und Kupplungen<br />

erstellt werden.<br />

Die fahrbaren Gerüste aus Materialien<br />

von Systemgerüsten (Rahmen- oder<br />

Modulgerüste) sind in ihrer Aufbaufolge<br />

in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen<br />

der Hersteller beschrieben.<br />

Die Standsicherheit ist nach der<br />

DIN EN 4420-3 nachzuweisen.<br />

19


Für die fahrbaren Gerüste aus Stahlrohren<br />

und Kupplungen ist in der<br />

DIN EN 4420-3 die Regelausführung<br />

beschrieben.<br />

Für alle fahrbaren Gerüste in Regelausführung<br />

gilt:<br />

● das Verhältnis von Standhöhe zur kleinsten<br />

Aufstandsbreite von höchstens 3:1<br />

darf nicht überschritten werden,<br />

● sie dürfen auf höchstens 6,00 m2 der<br />

Belagfläche in den Lastklassen<br />

1 bis 3, die verbleibenden Flächen<br />

max. 0,75 kN/m 2 belastet werden und<br />

● die Standhöhe darf 12,00 m nicht<br />

überschreiten.<br />

4.5.4 Fahrbare Arbeitsbühnen<br />

(DIN EN 1004)<br />

Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN<br />

1004 bestehen aus Aluminium-Bauteilen<br />

mit in Länge und Breite unveränderlichen<br />

Belagabmessungen (Bild 4-7).<br />

Bei diesen Bühnen ist die Aufbau- und<br />

Verwendungsanleitung des Herstellers<br />

strikt einzuhalten. Sie muss sich auf der<br />

Baustelle befinden.<br />

Zu beachten ist, dass fahrbare Arbeitsbühnen<br />

im Freien und in geschlossenen<br />

Räumen ohne bzw. mit Ballastierung<br />

nur bis zu der vom Hersteller jeweils als<br />

zulässig angegebenen Höhe aufgebaut<br />

werden dürfen. Die Obergrenze beträgt<br />

für diese Bühnen maximal 8,00 m im<br />

20<br />

Freien und 12,00 m in allseits geschlossenen<br />

Räumen.<br />

Beim Verfahren von fahrbaren Gerüsten<br />

und Fahrgerüsten dürfen sich keine Personen<br />

und Materialien auf diesen befinden.<br />

Bild 4-7: Fahrbare Arbeitsbühnen<br />

nach DIN EN 1004


4.5.5 Hochziehbare<br />

Personenaufnahmemittel<br />

Hochziehbare Personenaufnahmemittel<br />

(PAM) sind Arbeitskörbe die mit Hebezeugen<br />

verfahren werden (Bild 4-8).<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass diese<br />

Arbeitsmittel durch befähigte Personen<br />

vor ihrem ersten Einsatz und später<br />

in regelmäßigen Abständen geprüft<br />

werden. Die Prüfungen sind schriftlich<br />

festzuhalten.<br />

Die verwendeten Hebezeuge müssen<br />

für den Personentransport zugelassen<br />

sein. PAM müssen mit einem Typenschild<br />

(Hersteller, Baujahr, Gesamttrag-<br />

kraft, Personenzahl) versehen sein.<br />

PAM für den Kranbetrieb sind mit auffälligem<br />

Farbanstrich zu kennzeichnen<br />

(Bild 4-9 auf Seite 22).<br />

Die Verständigung zu Bedienpersonen<br />

außerhalb der PAM muss gewährleistet<br />

sein. Besteht die Gefahr des Aufsetzens<br />

oder Umkippens des PAM, müssen<br />

Personen persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz (PSA gegen Absturz)<br />

verwenden. Der erstmalige Einsatz auf<br />

Baustellen ist der Berufsgenossenschaft<br />

schriftlich anzuzeigen (BG-Regel „Hochziehbare<br />

Personenaufnahmemittel“<br />

[BGR 159]) .<br />

Bild 4-8: Hochziehbares Personenaufnahmemittel bei Arbeiten an einer Fassade<br />

21


Bild 4-9: Arbeiten an Fassaden werden von<br />

einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel<br />

schnell und sicher durchgeführt<br />

4.5.6 Hubarbeitsbühnen<br />

Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische<br />

Arbeitsplätze. Voraussetzung<br />

ist, dass die Benutzer ausreichend im<br />

Umgang mit den Geräten unterwiesen<br />

und in die Arbeitsaufgabe eingewiesen<br />

sind.<br />

22<br />

Die Möglichkeit dieser Geräte, dass die<br />

Plattform in mehreren Achsen gleichzeitig<br />

verfahren werden kann, birgt erhebliches<br />

Gefährdungspotenzial.<br />

Bei Scherenbühnen ist das Steuern und Verfahren<br />

aus der Höhe relativ unproblematisch<br />

(Bild 4-10). Kritisch wird es allerdings<br />

bei Teleskopbühnen (Bild 4-11). Bleibt<br />

der Arbeitskorb in der Höhe an Bauteilen<br />

hängen und kommt plötzlich frei, werden<br />

Kräfte frei, welche die Bühnen zum<br />

Katapult machen und die im Korb befindliche<br />

Person herausschleudern können.<br />

Grundsätzlich empfiehlt sich die Benutzung<br />

von PSA gegen Absturz im Arbeitskorb.<br />

Die Betriebsanleitung des Herstellers<br />

ist zu beachten.<br />

Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />

sind die technischen Regeln für<br />

den jeweiligen Einsatz zu beachten.<br />

Siehe auch BG-Information „Sicherer<br />

Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“<br />

(<strong>BGI</strong> 720).<br />

Bild 4-10:<br />

Einsatz von Scheren-<br />

Hubarbeitsbühnen


Bild 4-11: Einsatz von Teleskop-<br />

Hubarbeitsbühnen<br />

Arbeitsbühnen am<br />

Flurförderzeug<br />

Schutz gegen Eingriff in<br />

das Hubwerk<br />

Seitenschutz mind.<br />

1 m hoch<br />

Möglichkeit der formschlüssigen<br />

Befestigung<br />

am Stapler<br />

Aufnahmetaschen für<br />

die Gabeln<br />

4.5.7 Arbeitsbühnen für Gabelstapler<br />

Mit Gabelstaplern dürfen Personen zur<br />

Durchführung von Bau- und <strong>Montagearbeiten</strong><br />

nur mit speziellen Arbeitsbühnen<br />

angehoben werden (Bild 4-12).<br />

Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig,<br />

z. B. mit einer Kette, Riegel etc.,<br />

befestigt sein; die Benutzung von Schraubzwingen<br />

ist unzulässig. Zur Verhinderung<br />

des seitlichen Abkippens müssen an der<br />

Arbeitsbühne Taschen zur Aufnahme der<br />

Staplergabel vorhanden sein. Neben<br />

einem mindestens 1,00 m hohen Seitenschutz<br />

mit Zwischen- und Fußleiste, ist<br />

durch ein Gitter oder eine ähnliche Schutzeinrichtung<br />

der mögliche Eingriff in das<br />

Hubwerk des Staplers zu verhindern.<br />

Bild 4-12:<br />

Arbeitsbühne für<br />

Stapler<br />

23


Der Fahrer darf bei hoch gefahrenem<br />

Arbeitskorb<br />

● den Gabelstapler nicht verfahren und<br />

● den Gabelstapler nicht verlassen.<br />

Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />

sind die technischen Regeln für<br />

den jeweiligen Einsatz zu beachten.<br />

4.5.8 Montage von Profiltafeln<br />

(Trapezblechen)<br />

Gegen Absturz ins Gebäudeinnere sind<br />

Auffangnetze als kollektive Schutzmaßnahme<br />

einzusetzen (Bild 4-13). Gegen Absturz<br />

an den Dachrändern sind Fassadengerüste,<br />

eventuell auch als Fanggerüst<br />

ausgebildet, vorzusehen. Sind keine<br />

24<br />

Gerüste einsetzbar, sind Seitenschutz,<br />

z. B. als Geländer, oder Randsicherungen<br />

(BG-Information „Sicherheit von Seitenschutz,<br />

Randsicherungen und Dachschutzwänden<br />

als Absturzsicherung bei<br />

Bauarbeiten“ [<strong>BGI</strong> 807]) vorzusehen.<br />

Lassen sich Fanggerüste oder Auffangnetze<br />

nicht verwenden, sind geeignete PSA<br />

gegen Absturz zu benutzen. Die Anschlagpunkte<br />

für den Anseilschutz sind<br />

vom Vorgesetzten festzulegen.<br />

Die Auffangnetze sind so lange vorzuhalten,<br />

bis sämtliche Dachöffnungen<br />

durchsturzsicher geschlossen sind.<br />

Nach DIN 4426 und BaustellV sind<br />

durchsturzsichere Einrichtungen, z. B.<br />

Gitter o. Ä., vorzusehen.<br />

Bild 4-13: Verlegen von Profiltafeln mit untergespannten Auffangnetzen


5 Gefahren durch elektrischen Strom<br />

Auf Bau- und Montagestellen sind elektrische<br />

Betriebsmittel in hohem Umfang<br />

mechanischen Belastungen durch den<br />

rauen Betrieb sowie Schmutz und Feuchtigkeit<br />

ausgesetzt.<br />

Die elektrischen Betriebsmittel müssen<br />

für diese besonderen Einsatzbedingungen<br />

geeignet und die Beschäftigten<br />

müssen jederzeit wirkungsvoll gegen<br />

elektrische Körperdurchströmungen geschützt<br />

sein.<br />

Eine Gefährdung durch elektrischen<br />

Strom besteht insbesondere bei<br />

● beschädigter Isolierung und<br />

Knickstellen von Anschluss- und Verlängerungsleitungen,<br />

● frei liegenden Einzeldrähten an<br />

Leitungseinführungen oder im Verlauf<br />

der Leitungen,<br />

● schadhaften Steckvorrichtungen,<br />

● nicht regelmäßiger und fachgerechter<br />

Prüfung von elektrischen Anlagen<br />

und Betriebsmitteln<br />

und<br />

● Verwendung von elektrischen Anlagen<br />

und Betriebsmitteln, die nicht von<br />

einer Elektrofachkraft hergestellt oder<br />

von ihr fachgerecht instand gesetzt<br />

und überprüft wurden.<br />

5.1 Speisepunkte<br />

Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und<br />

Montagestellen müssen von besonderen<br />

Speisepunkten versorgt werden.<br />

Dies sind<br />

● Baustromverteiler,<br />

● Ersatzstromerzeuger,<br />

● Transformatoren mit galvanisch getrennter<br />

Primär- und Sekundärwicklung<br />

und<br />

● Stromkreise vorhandener ortsfester<br />

Verteilungen, die der Baustelle besonders<br />

zugeordnet sind.<br />

In Baustromverteilern müssen alle<br />

Steckdosenstromkreise bis 32 A Stromstärke<br />

über einen Fehlerstromschutzschalter<br />

(FI-Schutzschalter; internationale<br />

Bezeichnung: RCD – Residual Current<br />

protective Device) mit einem Auslösestrom<br />

von I�� = 30 mA geschützt sein<br />

(Bild 5-1).<br />

Voraussetzung für die sichere Wirkung<br />

einer Fehlerstromschutzeinrichtung ist,<br />

dass arbeitstäglich die Funktionsprüfung<br />

Bild 5-1: FI-Schutzschalter in einem<br />

Baustromverteiler<br />

25


durch Betätigung der Prüftaste am FI-<br />

Schutzschalter durch eine befähigte Person<br />

und mindestens einmal im Monat die<br />

Wirksamkeit der FI-Schutzschaltung durch<br />

eine Elektrofachkraft nachgewiesen wird.<br />

Die Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />

Steckdosen in Hausinstallationen sind<br />

keine sicheren Speisepunkte.<br />

Für kleine Bau- und Montagestellen sind<br />

auch folgende Speisepunkte zulässig:<br />

● Kleinstbaustromverteiler,<br />

● Schutzverteiler und<br />

● ortsveränderliche Schutzeinrichtungen.<br />

Für den Einsatz auf kleinen Baustellen<br />

haben sich in der Praxis, aufgrund ihrer<br />

geringen Baugröße, Schutzverteiler und<br />

ortsveränderliche Schutzeinrichtungen<br />

mit einem PRCD (ortsveränderliche<br />

Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) bewährt<br />

(Bilder 5-2 und 5-3).<br />

Bild 5-2: Schutzverteiler (mit PRCD-S)<br />

26<br />

Bild 5-3: Ortsveränderliche Schutzeinrichtung<br />

(mit PRCD)<br />

5.2 Schutz durch<br />

Kleinspannung (SELV)<br />

(Kennzeichnung: � )<br />

Schutzkleinspannung ist eine sehr sichere<br />

Schutzmaßnahme, weil keine gefährliche<br />

Spannung ansteht – maximal 50 Volt. Sie<br />

wird insbesondere beim Einsatz elektrischer<br />

Geräte in leitfähigen Bereichen mit<br />

begrenzter Bewegungsfreiheit verwendet.<br />

Der Transformator bzw. Umformer zur<br />

Umwandlung der Betriebsspannung<br />

(230 V) in Schutzkleinspannung muss<br />

außerhalb des leitfähigen Bereiches<br />

aufgestellt sein. Betriebsmittel zum Anschluss<br />

an Schutzkleinspannung besitzen<br />

besondere Steckvorrichtungen,<br />

die vertauschungssicher zu anderen<br />

Spannungsebenen sind.<br />

5.3 Schutztrennung<br />

(Kennzeichnung: )<br />

Durch einen Trenntransformator wird<br />

der Stromkreis des zu betreibenden<br />

elektrischen Betriebsmittels vom speisenden<br />

Netz (230 V) galvanisch getrennt.


Am Ausgang stehen dann weiterhin<br />

230 V zur Verfügung, sodass herkömmliche<br />

Betriebsmittel mit einer Nennspannung<br />

von 230 V genutzt werden können.<br />

In leitfähigen Bereichen mit begrenzter<br />

Bewegungsfreiheit darf jedoch nur<br />

ein Verbrauchsmittel mit höchstens 16 A<br />

Nennstrom (keine weiteren Leitungsabzweige,<br />

Mehrfachsteckdosen etc.)<br />

angeschlossen werden.<br />

Die zu betreibenden elektrischen Betriebsmittel<br />

(insbesondere bei Leuchten<br />

und handgeführten Elektrowerkzeugen)<br />

müssen schutzisoliert sein.<br />

5.4 Fehlerstromschutzeinrichtung(FI-Schutzschalter<br />

oder RCD)<br />

Die Fehlerstromschutzeinrichtung unterbricht<br />

beim Auftreten eines Fehlerstromes<br />

innerhalb von Sekundenbruchteilen den<br />

Stromkreis.<br />

In leitfähigen Bereichen mit begrenzter<br />

Bewegungsfreiheit ist der Schutz über<br />

Fehlerstromschutzeinrichtungen zwingend<br />

vorgeschrieben, wenn ortsveränderliche<br />

Stromquellen für Kleinspannung<br />

oder Schutztrennung aus zwingenden<br />

Gründen nicht außerhalb des leitfähigen<br />

Bereiches aufgestellt werden können.<br />

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter<br />

Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn dessen<br />

Begrenzungen im Wesentlichen aus<br />

Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen<br />

und eine Person mit ihrem Körper<br />

großflächig in Berührung mit der umgebenden<br />

Begrenzung kommen kann<br />

und die Möglichkeit der Unterbrechung<br />

dieser Berührung eingeschränkt ist, wie<br />

in einem Rohr oder Behälter. An diesen<br />

Arbeitsplätzen sind die Schutzmaß<br />

nahmen „Schutzkleinspannung“ oder<br />

„Schutztrennung“ vorgeschrieben.<br />

Siehe BG-Information „Einsatz von elektrischen<br />

Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer<br />

Gefährdung“ (<strong>BGI</strong> 594).<br />

5.5 Schutzisolierung<br />

(Kennzeichnung: �)<br />

Bei schutzisolierten Betriebsmitteln<br />

(Schutzklasse II) werden neben der üblichen<br />

Isolierung die leitfähigen Teile des<br />

Gerätes nach außen hin durch eine weitere<br />

Isolierung abgeschirmt. Alle unter<br />

Spannung stehenden Teile sind so abgedeckt<br />

oder umhüllt, dass eine Fehlerspannung<br />

nicht nach außen verschleppt<br />

werden kann. Schutzisolierte Geräte<br />

tragen auf dem Gerät ein Kennzeichen,<br />

das aus zwei ineinander liegenden<br />

Quadraten besteht.<br />

5.6 Leitungen und<br />

Steckverbindungen<br />

Elektrische Anschluss- und Verlängerungsleitungen<br />

sind auf Bau- und Montagestellen<br />

besonders starken Beanspruchungen<br />

ausgesetzt. Deswegen<br />

dürfen als flexible Leitungen nur Gummischlauchleitungen<br />

der Bezeichnung<br />

27


H07RNF oder gleichwertige eingesetzt<br />

werden.<br />

PVC-ummantelte Leitungen dürfen wegen<br />

der geringen mechanischen Widerstandsfähigkeit,<br />

der Versprödung bei niedrigen<br />

Temperaturen und UV-Einstrahlung nicht<br />

auf Bau- und Montagestellen eingesetzt<br />

werden.<br />

Leitungsroller müssen schutzisoliert<br />

ausgeführt, spritzwassergeschützt und<br />

mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung<br />

ausgerüstet sein. Entsprechend dem<br />

rauen Betrieb auf Baustellen sind geeignete<br />

(sehr robust gebaute) Leitungsroller<br />

mit dem Symbol zu verwenden<br />

(Bild 5-4). Um Schäden durch Über-<br />

Bild 5-4: Für Baustellen geeignete Leitungsroller<br />

28<br />

hitzung zu vermeiden, ist die Anschlussleitung<br />

vom Leitungsroller vor dem Anstecken<br />

der Geräte abzuwickeln.<br />

5.7 Leuchten auf Baustellen<br />

Baustellenleuchten müssen so gebaut<br />

sein, dass bei der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung keine Gefahren für den<br />

Benutzer oder die Umgebung entstehen,<br />

z. B. durch Berührung aktiver Teile,<br />

Funkenbildung in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen, übermäßige Wärmeentwicklung,<br />

ungenügenden Schutz gegen<br />

Nässe oder rauen Baustellenbetrieb.


Auf Bau- und Montagestellen müssen<br />

Leuchten für die hohen Beanspruchungen<br />

geeignet sein (Kennzeichnung: ).<br />

Die überwiegend ortsveränderlichen Leuchten<br />

müssen der Schutzklasse II (schutzisoliert)<br />

entsprechen und mit einem Schutzglas<br />

und Schutzkorb versehen sein.<br />

Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen<br />

mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen<br />

ortsveränderliche oder vorübergehend<br />

ortsfest angebrachte Leuchten nur unter<br />

Anwendung der für diese Räume festgelegten<br />

Schutzmaßnahmen, Schutzkleinspannung<br />

oder Schutztrennung, betrieben<br />

werden (Bild 5-5).<br />

Bild 5-5: Baustellenleuchte<br />

Handleuchten dürfen in diesem Bereich<br />

grundsätzlich nur mit Kleinspannung<br />

(SELV, max. 50 V) betrieben werden.<br />

5.8 Elektrowerkzeuge<br />

Vorzugsweise sollten nur handgeführte<br />

Elektrowerkzeuge der Schutzart IP 54<br />

(staub- und spritzwassergeschützt)<br />

und der Schutzklasse II (schutzisoliert)<br />

eingesetzt werden.<br />

Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen<br />

mit begrenzter Bewegungsfreiheit<br />

dürfen handgeführte Elektrowerkzeuge<br />

nur unter Anwendung einer der Schutz-<br />

29


maßnahmen, Schutzkleinspannung<br />

oder Schutztrennung, betrieben werden.<br />

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel<br />

auf Bau- und Montagestellen<br />

müssen die Mindestanforderungen der<br />

BG-Information „Auswahl und Betrieb<br />

ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel<br />

nach Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600)<br />

erfüllen.<br />

5.9 Prüfungen<br />

Vor dem Arbeitseinsatz müssen elektrische<br />

Betriebsmittel einer Sichtprüfung<br />

auf augenfällige Mängel und Schäden<br />

durch den Betreiber unterzogen<br />

werden.<br />

Schadhafte elektrische Geräte sind<br />

sofort der weiteren Benutzung wirkungsvoll<br />

zu entziehen und reparieren zu<br />

lassen. Arbeiten an elektrischen Anlagen<br />

und Betriebsmitteln, auch Kleinreparaturen,<br />

dürfen ausschließlich Elektrofachkräfte<br />

durchführen.<br />

Zusätzlich muss durch eine Elektrofachkraft<br />

die regelmäßige Prüfung aller elektrischen<br />

Betriebsmittel durchgeführt und<br />

dokumentiert werden (siehe Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Elektrische Anlagen<br />

und Betriebsmittel“ [BGV A 3]).<br />

Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel<br />

auf Bau- und Montagestellen gilt<br />

als Richtwert eine Prüffrist von 3 Monaten<br />

und als Maximalwert 12 Monate.<br />

30<br />

Es empfiehlt sich, an den Geräten<br />

einen sichtbaren Prüfaufkleber (Plakette)<br />

mit dem nächsten Prüftermin anzubringen.<br />

5.10 Gefahren durch<br />

elektrische Freileitungen<br />

Um einen Spannungsübertritt zu vermeiden,<br />

muss bei Arbeiten in der Nähe<br />

elektrischer Freileitungen ein ausreichender<br />

Schutzabstand eingehalten werden.<br />

Dies gilt insbesondere beim Errichten<br />

von Gerüsten, Dacharbeiten, Schwenken<br />

von Kranen und Pendeln von Lasten.<br />

Die Forderung nach ausreichendem<br />

Abstand ist erfüllt, wenn die in der Tabelle<br />

im Bild 5-6 genannten Werte für den<br />

Schutzabstand nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Bild 5-6: Schutzabstände bei Freileitungen<br />

(nach DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von<br />

elektrischen Anlagen“)<br />

Nennspannung<br />

Schutzabstand<br />

bis 1 000 V 1 m<br />

über 1 kV bis 110 kV 3 m<br />

über 110 kV bis 220 kV 4 m<br />

über 220 kV bis 380 kV 5 m<br />

bei unbekannter<br />

Netzspannung<br />

5 m


6 Schweiß- und Schneidarbeiten<br />

6.1 Allgemeines<br />

Abhängig vom Schweiß- und Schneidverfahren,<br />

aber auch von örtlichen Baustellengegebenheiten<br />

sind unterschiedliche<br />

Gefährdungen vorhanden. Vor<br />

Beginn der Tätigkeit sind Gefährdungen<br />

zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen.<br />

Insbesondere sind zu berücksichtigen:<br />

● Brand- und Explosionsgefahren<br />

(Schweiß- und Schneidfunkenflug,<br />

brennbare Stoffe im Arbeitsbereich,<br />

verunreinigte oder ungeeignete<br />

Kleidung etc.),<br />

● gefährliche Körperströme<br />

(elektrischer Strom),<br />

● heiße Spritzer und Schlacketeilchen,<br />

● optische Strahlung,<br />

● Arbeiten in engen Räumen<br />

oder in der Höhe,<br />

● klimatische Bedingungen<br />

(Kälte, Hitze, Regen, Wind, …)<br />

und<br />

● Beschäftigungsbeschränkungen.<br />

Schweiß- und Schneidrauche können<br />

erhebliche Gesundheitsgefahren hervorrufen.<br />

Eine wirkungsvolle Be- und Entlüftung<br />

ist daher immer erforderlich. Besonders<br />

in engen Räumen und Behältern<br />

kann dies nur durch gezielte Absaugung<br />

an der Entstehungsstelle erreicht werden.<br />

Es ist sicherzustellen, dass an allen<br />

Arbeitsplätzen ausreichend schadstofffreie<br />

Atemluft vorhanden ist.<br />

Eine Belüftung mit Sauerstoff ist verboten!<br />

Die Kleidung eines Schweißers darf<br />

nicht mit Öl, Fett, Lack oder Lösemitteln<br />

verschmutzt sein. Als Schutzkleidung<br />

in engen Räumen ist schwer entflammbare<br />

Arbeitskleidung zu tragen.<br />

Je nach Arbeitsverfahren müssen<br />

zum Schutz gegen optische Strahlung<br />

geeignete<br />

● Schweißer-Schutzbrillen,<br />

● Schutzschilde oder -schirme,<br />

jeweils mit genormten Schweißerschutzfiltern<br />

und<br />

● Abschirmungen an Schweißplätzen<br />

zum Schutz Dritter<br />

verwendet werden.<br />

6.2 Gasschweißen<br />

Brenngase bilden mit der Luft gefährliche<br />

Gemische. Insbesondere beim Austritt<br />

von Acetylen besteht praktisch<br />

immer Explosionsgefahr.<br />

Gasflaschen sind in gut gelüfteten<br />

Räumen aufzubewahren, gegen Umfallen<br />

und Hitzeeinwirkung zu sichern.<br />

Zur Gasentnahme dürfen Flaschen<br />

grundsätzlich nicht in Treppenhäusern,<br />

Durchgängen oder Fluchtwegen aufgestellt<br />

werden.<br />

Beim Lagern und Transportieren von<br />

vollen oder leeren Gasflaschen sind die<br />

Ventilschutzkappen anzubringen und<br />

zu sichern.<br />

Für den Transport von Gasflaschen<br />

sind Sicherheitsanforderungen und For-<br />

31


derungen an Ausrüstung der Fahrzeuge<br />

sowie Ausbildung des Personals in<br />

der Gefahrgutverordnung Straße und<br />

Eisenbahn (GGVSE) festgelegt. Sie enthält<br />

gleichfalls Ausnahmeregeln für<br />

Kleinmengentransporte.<br />

Dabei ist zu beachten, dass die Ausnahmen<br />

lediglich für Transport, nicht aber<br />

für Lagerung der Gasflaschen auf oder in<br />

Fahrzeugen gelten, d. h. das Fahrzeug<br />

ist erst unmittelbar vor dem Transport mit<br />

den Gasflaschen zu beladen und sofort<br />

nach Erreichen des Zielortes zu entladen.<br />

Die Farbkennzeichnung der Gasflaschen<br />

wurde in Europa vereinheitlicht. In einer<br />

Übergangsfrist sind beide Farbvarianten<br />

zugelassen. Die neue Farbgebung wird<br />

mit einem „N“ auf der Gasflaschenschulter<br />

kenntlich gemacht.<br />

Sauerstoff wird durch eine weiße Flaschenschulter<br />

bei blauer oder grauer<br />

Farbe der übrigen Flasche gekennzeichnet.<br />

Acetylen ist an einer kastanienbraunen<br />

Flaschenschulter bei kastanienbrauner,<br />

schwarzer oder gelber Farbe<br />

der übrigen Flasche erkennbar.<br />

An der Flaschenschulter ist ein Gefahrgutaufkleber<br />

angebracht, der Angaben<br />

zu<br />

● Risiko- und Sicherheitssätzen,<br />

● Gefahrzettel,<br />

● Zusammensetzung des Gases oder<br />

Gasgemisches,<br />

● Produktbezeichnung des Herstellers,<br />

● EWG-Nummer bei Einzelstoffen oder<br />

das Wort „Gasgemisch“,<br />

32<br />

● vollständige Gasbenennung nach<br />

GGVSE,<br />

● Herstellerhinweis und<br />

● Name, Anschrift und Telefonnummer<br />

des Herstellers<br />

enthält.<br />

Sauerstoffdruckminderer, Schläuche und<br />

Brenner sind öl- und fettfrei zu halten.<br />

Eigenschaften verwendeter Gase:<br />

Acetylen<br />

● leichter als Luft,<br />

● neigt zum Zerfall bei höherem<br />

Druck bzw. höherer Temperatur,<br />

Arbeitsüberdruck maximal 1,5 bar,<br />

● bildet mit Kupfer explosibles Acetylenkupfer;<br />

deshalb keine Kupferröhrchen<br />

als Schlauchverbinder (Messing nur<br />

bis 70 % Cu).<br />

Flüssiggas<br />

● etwa doppelt so schwer wie Luft,<br />

● Ansammlung am Boden,<br />

● eindringen in Vertiefungen,<br />

wie Gruben, Kanäle, Schächte und<br />

Kellerräume.<br />

Sauerstoff<br />

● nicht brennbar, aber für jeden<br />

Verbrennungsvorgang unentbehrlich,<br />

● in mit Sauerstoff angereicherter<br />

Atmosphäre verläuft jede Verbrennung<br />

schneller und heißer, mitunter<br />

sogar explosionsartig,


● Sauerstoff niemals zur Lüftung<br />

oder zum Abblasen von Kleidungsstücken<br />

verwenden,<br />

● bei Sauerstoffverarmung<br />

(z. B. bei Verdrängung durch schwere<br />

Gase) Erstickungsgefahr.<br />

Gasschläuche dürfen an den Schlauchtüllen<br />

nur durch Schlauchschellen oder<br />

Bandklemmen gegen Abrutschen gesichert<br />

sein. Die Schläuche sind gegen<br />

mechanische Beschädigung zu schützen.<br />

Gasschläuche dürfen während oder<br />

nach dem Gebrauch nicht über die<br />

Flaschen bzw. Druckminderer gehängt<br />

werden. Beschädigte Gasschläuche sind<br />

auszutauschen (siehe Bild 6-1). Die Verlängerung/„Reparatur“<br />

von Acetylenschläuchen<br />

durch Einsetzen von Kupferrohren<br />

ist unzulässig.<br />

Flaschenventile sind bei Arbeitsunterbrechungen<br />

– auch Pausen – zu schließen.<br />

Angeschlossene Brenner (auch bei geschlossenem<br />

Flaschenventil) dürfen nicht<br />

in geschlossenen Werkzeugkisten oder<br />

ähnlichen unzureichend belüfteten<br />

Behältnissen abgelegt werden.<br />

Bild 6-1: Beschädigter Gasschlauch<br />

Bei Verwendung von Acetylen ist eine<br />

Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt<br />

und Flammendurchschlag nach<br />

DIN EN 730-2 am Druckminderer einzubauen.<br />

6.3 Lichtbogenschweißen<br />

Die zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung<br />

sind für verschiedene Einsatzbedingungen<br />

so festgelegt, dass sie alle<br />

Schweißaufgaben ermöglichen, aber<br />

unnötig große Gefährdungen vermeiden<br />

(Bild 6-2).<br />

Das Einhalten der Grenzwerte allein bietet<br />

jedoch keine Sicherheit, denn bei entsprechend<br />

niedrigen Widerständen im<br />

Stromweg reicht jeder dieser Spannungswerte<br />

aus, den Stromtod zu bewirken.<br />

Da jede Schweißspannung gefährlich sein<br />

kann, müssen<br />

● Schweißleitungen auf ganzer Länge<br />

isoliert sein,<br />

● Schweißanschlüsse und -verbinder<br />

gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert<br />

sein und bei angeschlossener<br />

Schweißleitung vollständig gegen<br />

direktes Berühren geschützt sein,<br />

● Schweißstromrückleitungen so nahe<br />

wie möglich an der Schweißstelle an<br />

das zu schweißende Werkstück gut<br />

leitend angeschlossen werden,<br />

● an beiden Händen trockene und<br />

unbeschädigte Schweißerschutzhandschuhe<br />

getragen werden,<br />

33


Bild 6-2: Zulässige Höchstwerte der Leerlaufspannung<br />

● Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner<br />

so gehalten werden,<br />

dass kein Strom durch den<br />

menschlichen Körper fließen kann,<br />

● beschädigte Isolierstoffteile von<br />

Stabelektrodenhaltern und Lichtbogenbrennern<br />

sofort durch einwandfreie<br />

Teile ersetzt werden und<br />

● Arbeiten am Stabelektrodenhalter<br />

oder Lichtbogenbrenner nur im spannungsfreien<br />

Zustand durchgeführt<br />

werden.<br />

Wenn der Schweißer:<br />

1. zwangsweise (z. B. kniend, sitzend,<br />

liegend oder angelehnt) mit<br />

seinem Körper elektrisch leitfähige<br />

Teile berührt;<br />

34<br />

Leerlaufspannung<br />

Nr. Einsatzbedingung<br />

Spannungsart<br />

Höchstwerte in Volt<br />

Scheitelwert Effektivwert<br />

1 Erhöhte elektrische Gefährdung Gleich 113<br />

Wechsel 68 48<br />

2 Ohne erhöhte elektrische Gleich 113<br />

Gefährdung Wechsel 113 80<br />

3 Begrenzter Betrieb ohne erhöhte Gleich 113<br />

elektrische Gefährdung Wechsel 78 55<br />

4 Lichtbogenbrenner maschinell Gleich 141<br />

geführt Wechsel 141 100<br />

5 Plasmaschneiden Gleich 500<br />

6 Unter Wasser mit Personen Gleich 65<br />

im Wasser Wechsel unzulässig<br />

2. an Arbeitsplätzen, an denen bereits<br />

eine Abmessung des freien Bewegungsraumes<br />

zwischen gegenüberliegenden,<br />

elektrisch leitfähigen<br />

Teilen weniger als 2,00 m beträgt,<br />

sodass der Schweißer diese Teile<br />

zufällig berühren kann;<br />

3. an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen<br />

arbeitet, an denen der<br />

elektrische Widerstand der menschlichen<br />

Haut oder der Arbeitskleidung<br />

und der Schutzausrüstung durch<br />

Nässe, Feuchtigkeit oder Schweiß<br />

erheblich herabgesetzt werden kann;<br />

dann besteht eine größere Gefährdung<br />

durch einen elektrischen Stromschlag<br />

als bei Lichtbogenarbeiten unter Normalbedingungen.


Diese Situation betrifft weit mehr als die<br />

Hälfte aller Schweißarbeitsplätze.<br />

Der beste Schutz hierbei ist eine ausreichende<br />

Isolation des Lichtbogenschweißers,<br />

z. B. durch isolierende<br />

Unterlagen und Zwischenlagen (Bild 6-3).<br />

Reparaturarbeiten, einschließlich der<br />

elektrischen Prüfungen an Schweißstrom-<br />

quellen, dürfen nur von Elektrofachkräften<br />

durchgeführt werden (Bild 6-4<br />

auf Seite 36).<br />

In leitfähigen Bereichen mit erhöhter<br />

elektrischer Gefährdung sind geeignete,<br />

mit einem S<br />

gekennzeichnete Schweißstromquellen<br />

einzusetzen (Bild 6-5 auf<br />

Seite 36).<br />

Bild 6-3: Lichtbogenschweißer unter erhöhter elektrischer Gefährdung<br />

durch isolierende Unterlage geschützt<br />

35


Bild 6-4: Arbeiten an einer Schweißstromquelle<br />

Bild 6-5: Kennzeichnung der Schweißstromquelle<br />

für den Einsatz in Bereichen<br />

mit erhöhter elektrischer Gefährdung<br />

36<br />

6.4 Schweißerlaubnis<br />

Vor Durchführung von Schweiß- und<br />

Schneidarbeiten sind vom Auftraggeber<br />

Informationen über erforderliche<br />

Schutzmaßnahmen einzuholen.<br />

Diese Schutzmaßnahmen können<br />

in der Regel aus der Schweißerlaubnis<br />

entnommen werden.<br />

Schweißerlaubnisscheine (siehe Bild 6-6)<br />

sind vom Auftraggeber, Auftragnehmer<br />

und der ausführenden Person zu<br />

unterschreiben.<br />

Besonders wichtig sind die Maßnahmen<br />

die vor, während und nach Durchführung<br />

der Schweißarbeiten erforderlich<br />

sind.<br />

Weitere Informationen:<br />

● BG-Information<br />

„Lichtbogenschweißer“ (<strong>BGI</strong> 553)<br />

● BG-Information<br />

„Gasschweißer“ (<strong>BGI</strong> 554)<br />

● BG-Information<br />

„Schadstoffe beim Schweißen und<br />

bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 593)<br />

● BG-Information<br />

„Nitrose Gase beim Schweißen und<br />

bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 743)“<br />

● BG-Regel<br />

„Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />

(BGR 500, Kap. 2.26)


Bild 6-6: Beispiel für eine Schweißerlaubnis<br />

37


7 Transport<br />

Transporte von Lasten sind häufig Ursache<br />

von schweren oder tödlichen<br />

Unfällen sowie von erheblichen Sachschäden<br />

auf Baustellen. Laut einer EU-<br />

Statistik ist jeder fünfte Baustellenunfall<br />

auf Transportvorgänge zurückzuführen.<br />

Improvisationen, fehlende oder unzureichende<br />

Vorbereitung von Transporten<br />

schwerer und/oder sperriger Lasten auf<br />

unebenen, unbefestigten oder nicht<br />

ausreichend tragfähigen Verkehrswegen<br />

oder in engen Räumen können Unfallursachen<br />

sein. Mangelhaft ausgebildetes<br />

Personal sowie ungeeignete Transportmittel<br />

sind ebenfalls Ursache für die<br />

hohen Unfallzahlen.<br />

Nachfolgende Informationen beinhalten<br />

hauptsächlich:<br />

● Transporte mit Hebezeugen,<br />

● Anschlagmittel,<br />

● Transporte ohne mechanische<br />

Hilfsmittel (Handtransporte).<br />

7.1 Voraussetzungen<br />

für sicheren Transport<br />

und Lagerung<br />

Transportvorgänge sind vorher sorgfältig<br />

zu planen. Es sind Gefährdungen zu<br />

ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen<br />

vorzusehen.<br />

● Die Tragfähigkeit des Untergrundes<br />

ist zu prüfen, erforderlichenfalls ist der<br />

Untergrund durch Bohlen, Kanthölzer<br />

oder andere geeignete Maßnahmen<br />

38<br />

standsicher herzurichten. Regen,<br />

Schnee oder Wasserzuflüsse können<br />

vormals feste Fahrbahnen und<br />

Stellflächen in kürzester Zeit unsicher<br />

machen.<br />

● Es sind nur festgelegte und ggf. gekennzeichnete<br />

Verkehrswege und<br />

-räume zu benutzen. Absperrungen und<br />

Gefahrenbereiche sind zu beachten.<br />

● Verkehrsräume sind unbedingt<br />

freizuhalten.<br />

● Hilfsmittel, wie Wälzwagen, Sackkarren,<br />

spezielle Lastaufnahmemittel,<br />

bereithalten, zweckentsprechend<br />

einsetzen und niemals überlasten.<br />

● Nur Lasthaken und Lastaufnahmemittel<br />

verwenden, bei denen ein<br />

unbeabsichtigtes Aushängen der Last<br />

selbsttätig verhindert wird.<br />

● Lasten sind so abzulegen, dass sie<br />

nicht abrutschen, wegrollen, umfallen<br />

oder herabfallen können.<br />

● Pendelnde Lasten sind Quetschgefahren<br />

für Anschläger und andere<br />

Mitarbeiter im Schwenkbereich<br />

der Krane.<br />

● Transportarbeiten mit Kranen dürfen<br />

nur von ausgebildeten und eingewiesenen<br />

Mitarbeitern ausgeführt werden.<br />

● Fehlende Schwerpunkt- und Gewichtsangaben<br />

von Bau- oder Anlagenteilen,<br />

die transportiert werden müssen,<br />

können erhebliche Gefährdungen für<br />

die Mitarbeiter im Verkehrsbereich sein.<br />

● Sämtliche eingesetzten Arbeitsmittel<br />

müssen regelmäßig geprüft werden.


Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass<br />

die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von<br />

der Montage abhängig ist (z. B. Krane,<br />

Transportbühnen für Personenbeförderung,<br />

Bauaufzüge etc.), nach dem<br />

Aufbau und vor der ersten Inbetriebnahme<br />

auf der Baustelle geprüft werden.<br />

Das gilt auch nach erneutem Einsatz an<br />

einem anderen Standort.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind<br />

aufzuzeichnen und mindestens bis zur<br />

nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />

7.2 Einsatz von Kranen<br />

Krane dürfen nur von ausgebildeten und<br />

auf den speziellen Kran eingewiesenen<br />

Mitarbeitern bedient werden. Sie müssen<br />

mindestens 18 Jahre alt, körperlich und<br />

geistig geeignet und vom Unternehmer<br />

schriftlich beauftragt sein.<br />

Kann die Last nicht vom Kranführer beobachtet<br />

werden, sind Einweiser einzusetzen.<br />

Die Verständigung ist durch<br />

Handzeichen oder Sprechfunk sicherzustellen.<br />

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen<br />

mehrerer Krane sind die Arbeitsabläufe<br />

vorher festzulegen und für eine<br />

einwandfreie Verständigung ist zu sorgen.<br />

Das gilt auch, wenn eine Last von<br />

mehreren Kranen gehoben wird.<br />

Lastgewichte sind vor dem Anheben<br />

festzustellen. Überlastsicherungen dürfen<br />

nicht als Waage benutzt werden.<br />

Sperrige oder lange Lasten, die sich<br />

beim Transport verfangen können, sind<br />

mit Leitseilen zu führen.<br />

Für die Personenbeförderung dürfen<br />

nur geprüfte Arbeitskörbe verwendet<br />

werden. Der Einsatz ist der Berufsgenossenschaft<br />

schriftlich anzuzeigen<br />

(Abschnitt 4.5.6).<br />

Fahrzeugkrane sind auf tragfähigem<br />

Grund abzustützen und waagerecht auszurichten.<br />

Lastverteilende Unterlagen<br />

sind zu verwenden.<br />

Sicherheitsabstände von Baugrubenböschungen<br />

und Grabenkanten müssen<br />

eingehalten werden. Ein Sicherheitsabstand<br />

von 0,50 m zwischen sich bewegenden<br />

Teilen des Kranes und festen Teilen<br />

der Umgebung (Bauwerk, Gerüst, Materiallager<br />

o. Ä.) ist einzuhalten, ansonsten<br />

sind die gefährdeten Bereiche abzusperren.<br />

Sicherheitsabstände zu elektrischen<br />

Freileitungen sind zu beachten.<br />

Bei Lkw-Ladekranen sind die Kranabstützeinrichtungen<br />

auf tragfähigem<br />

Untergrund abzusetzen und bei Bedarf<br />

lastverteilende Unterlagen zu verwenden.<br />

Für alle Hebezeuge gilt der Grundsatz,<br />

dass sie nur bestimmungsgemäß<br />

eingesetzt werden dürfen. Hebezeuge<br />

müssen die während des Betriebes<br />

auftretenden Kräfte und Belastungen<br />

sicher aufnehmen können.<br />

Weitere Informationen u. a.:<br />

● Unfallverhütungsvorschrift „Krane“<br />

(BGV D 6)<br />

39


● Unfallverhütungsvorschrift „Winden,<br />

Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 7)<br />

● BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“<br />

(BGR 159)<br />

● BG-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung<br />

und Befähigungsnachweis von<br />

Kranführern“ (BGG 921)<br />

● BG-Information „Kranführer“ (<strong>BGI</strong> 555)<br />

● BG-Information „Anschläger“ (<strong>BGI</strong> 556)<br />

● BG-Information: „Sicherer Umgang mit<br />

Lkw-Ladekranen“ (<strong>BGI</strong> 610)<br />

7.3 Anschlagmittel<br />

Für das Anschlagen von Lasten mit<br />

Ketten, Drahtseilen oder Hebebändern<br />

(Bild 7-1) bzw. -schlingen ist die Tragfähigkeit<br />

dieser Anschlagmittel zu beachten.<br />

Diese kann aus der Kennzeichnung<br />

Bild 7-1: Hebeband mit Kennzeichnung<br />

40<br />

oder den Belastungstabellen entnommen<br />

werden. Die Belastungstabellen sollten<br />

auf der Baustelle vorhanden sein und<br />

gehören zum unverzichtbaren Informationsmaterial<br />

des Anschlägers.<br />

Um die Tragfähigkeit der Anschlagmittel<br />

lange zu erhalten, sind u. a. folgende<br />

Hinweise zu beachten:<br />

Die Anschlagmittel<br />

● nicht über die zulässige Belastung<br />

beanspruchen,<br />

● die Neigungswinkel von 60° nicht<br />

überschreiten,<br />

● nicht durch Knoten verbinden<br />

(verlängern oder verkürzen),<br />

● nicht über scharfe Kanten ziehen,<br />

● in Form von Ketten nur mit den<br />

dafür vorgesehenen Ketten-Verbindungsgliedern<br />

zusammenfügen,<br />

dafür keinen Draht oder Schrauben<br />

verwenden,<br />

● nur mit Kantenschutz verwenden,<br />

z. B. Zwischenlagen aus Holz, Kantenschoner<br />

oder Rohrhalbschalen einsetzen,<br />

● bei Beschädigungen nicht weiter<br />

verwenden und zuverlässig aus dem<br />

Verkehr ziehen.<br />

Anschlagmittel müssen regelmäßig<br />

geprüft werden. Unabhängig hiervon<br />

muss der Benutzer vor dem jeweiligen<br />

Gebrauch das Seil, die Kette oder das<br />

Hebeband ansehen und sich davon<br />

überzeugen, dass sein „Werkzeug“ in<br />

Ordnung ist. Durch Einwirkung äußerer


Gewalt, Überlastung oder Witterung<br />

seit der letzten regelmäßigen Prüfung<br />

können Anschlagmittel inzwischen<br />

so beschädigt worden sein, dass ihre<br />

Weiterverwendung zum Bruch des Seils<br />

oder der Kette und zum Absturz von<br />

Lasten führen kann.<br />

Ketten sind ablegereif bei:<br />

● mechanischen Beschädigungen<br />

durch Quetschung, Einkerbung oder<br />

Rissbildung,<br />

● Deformation durch Verbiegen,<br />

Verdrehen oder Eindrücken, Dehnung<br />

durch Überlastung,<br />

● Längung einzelner Kettenglieder<br />

oder der ganzen Kette um 5 % oder<br />

mehr und<br />

● Abnahme der Gliedstärke an<br />

irgendeiner Stelle um mehr als 10 %<br />

(Verschleiß).<br />

Stahldrahtseile als Anschlagmittel sind<br />

ablegereif bei:<br />

● Bruch einer Litze,<br />

● Knicken, Quetschungen,<br />

Aufdoldungen, Kinken (Klanken), Rostschäden,<br />

z. B. Korrosionsnarben,<br />

● starker Überhitzung und<br />

● starker Abnutzung der Seilendverbindung,<br />

z. B. der Presshülse,<br />

des Spleißes, heraustretender<br />

oder beschädigter Hanfseele.<br />

Rundschlingen sind ablegereif bei:<br />

● Verformung durch Wärmeeinfluss,<br />

z. B. durch Strahlung, Reibung oder<br />

Berührung,<br />

● Beschädigung der Ummantelung<br />

und sichtbarer Beschädigung der Einlage<br />

und<br />

● Einfluss aggressiver Stoffe, wie Säuren,<br />

Laugen oder Lösemittel.<br />

Zubehörteile, wie Haken, Ösen<br />

und Beschlagteile an Seilen, Ketten und<br />

Hebebändern, sind ablegereif bei:<br />

● mechanischen Beschädigungen<br />

durch Quetschung, Einkerbung,<br />

Rissbildung und<br />

● Deformation durch Verbiegen,<br />

Verdrehen oder Eindrücken,<br />

z. B. Maulöffnung eines Hakens um<br />

10 % erweitert.<br />

Weitere Informationen u. a.:<br />

● BG-Regel:<br />

„Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen“<br />

(BGR 151)<br />

● BG-Regel:<br />

„Gebrauch von Anschlag-Faserseilen“<br />

(BGR 152)<br />

● BG-Information:<br />

„Belastungstabellen für Anschlagmittel<br />

aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen,<br />

Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern,<br />

Naturfaserseilen“ (<strong>BGI</strong> 622) –<br />

Kartensatz in Kunststoffhülle<br />

● BG-Information:<br />

„Seile und Ketten als Anschlagmittel<br />

im Baubetrieb“ (<strong>BGI</strong> 876)<br />

● BG-Information:<br />

„Gebrauch von Hebebändern und<br />

Rundschlingen aus Chemiefasern“<br />

(<strong>BGI</strong> 873)<br />

41


7.4 Baustellenfahrzeuge<br />

Zu ihnen gehören u. a. Teleskopund<br />

Gabelstapler.<br />

Beim Einsatz ist auf Folgendes zu achten:<br />

● Diese Fahrzeuge dürfen nur von<br />

unterwiesenen und vom Unternehmer<br />

beauftragten Personen benutzt werden<br />

und die Bedienpersonen müssen<br />

mindestens 18 Jahre alt sein.<br />

● Beim Beladen bzw. Aufnehmen von<br />

Lasten sind Tragfähigkeitsangaben zu<br />

beachten. Bei Ansprechen der Überlastwarn-<br />

oder Überlastabschalteinrichtung<br />

ist eine Lastmoment mindernde<br />

Bewegung einzuleiten oder<br />

die Last ist abzusetzen.<br />

● Fahrzeug nur auf tragfähigem<br />

Untergrund verfahren.<br />

● Fahrzeuge möglichst mit Niveauausgleich<br />

verwenden.<br />

● Fahrzeuge müssen mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung<br />

(z. B. Kabine,<br />

Sicherheitsgurt) ausgerüstet sein.<br />

● Der Aufenthalt von Personen im<br />

Gefahrenbereich ist untersagt.<br />

● Einweiser einsetzen, wenn der<br />

Geräteführer die Last nicht beobachten<br />

kann.<br />

● Personen dürfen nur dann mitfahren,<br />

wenn für sie Sitze vorhanden sind<br />

und das Mitfahren durch den Unternehmer<br />

geregelt ist.<br />

● Beim Befahren von Steigungen<br />

und Gefällen ist die Last immer bergseitig<br />

zu führen.<br />

42<br />

● In Betriebspausen ist das Fahrzeug<br />

gegen unbefugte Benutzung zu<br />

sichern, z. B. den Zündschlüssel abziehen.<br />

● Bei Mehrzweckfahrzeugen („Teleskoplader“)<br />

sind die technischen<br />

Regeln für den jeweiligen Einsatz zu<br />

beachten.<br />

Weitere Informationen u. a.:<br />

● Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Flurförderzeuge“ (BGV D 27)<br />

● BG-Grundsatz: „Ausbildung<br />

und Beauftragung der Fahrer von<br />

Flurförderzeugen mit Fahrersitz<br />

und Fahrerstand“ (BGG 925)<br />

● BG-Information<br />

„Gabelstaplerfahrer“ (<strong>BGI</strong> 545)<br />

● BG-Information „Ladungssicherung<br />

auf Fahrzeugen“ (<strong>BGI</strong> 649)<br />

Werden mit Hebebühnen Lasten transportiert<br />

(Bild 7-2), ist darauf zu achten,<br />

dass<br />

● die zulässige Belastung nicht überschritten<br />

wird,<br />

● die Lasten fachgerecht auf das Gerät<br />

aufgebracht werden,<br />

● die Tragfähigkeit des Bodens beachtet<br />

wird und<br />

● Fahrbahnunebenheiten, Vertiefungen<br />

usw. berücksichtigt werden.<br />

Weitere Informationen u. a.:<br />

● Abschnitt 3 dieser BG-Information:<br />

„Verkehrswege und Arbeitsplätze“,<br />

Teil: Hubarbeitsbühnen


● BG-Information<br />

„Sicherer Umgang mit fahrbaren<br />

Hubarbeitsbühnen“ (<strong>BGI</strong> 720)<br />

● BG-Information „Auswahl und Einsatz<br />

von Transportbühnen bei Bauarbeiten“<br />

(<strong>BGI</strong> 825)<br />

Bild 7-2: Transport und Montage von Fassadenelementen<br />

7.5 Handtransporte<br />

Die Wirbelsäule des Menschen ist<br />

für eine aufrechte Körperhaltung geschaffen<br />

und für das Heben und Tragen<br />

von Lasten nur bedingt geeignet.<br />

Deshalb sollten Handtransporte auf<br />

43


das notwendigste Maß beschränkt<br />

bleiben.<br />

Geeignete Hilfsmittel sind dem Mitarbeiter<br />

zur Verfügung zu stellen, um<br />

körperliche Belastungen gering zu halten.<br />

Richtige Hebe- und Tragetechniken<br />

(Bilder 7-3 und 7-4) sind zu vermitteln<br />

und geeignete Hilfsmittel, wie Gabelhubwagen,<br />

Stapler, Winden u. a., sind<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Bild 7-3: Richtiges Anheben von Lasten Bild 7-4: Richtiges Tragen von Lasten<br />

44<br />

Weitere Informationen u. a.:<br />

● BG-Information<br />

„Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei Transport- und Lagerarbeiten“<br />

(<strong>BGI</strong> 582)<br />

● BG-Information<br />

„Betriebliches Transportieren und<br />

Lagern“ (<strong>BGI</strong> 869)<br />

● BG-Information<br />

„Transport von Hand“ (<strong>BGI</strong> 641)


8 Werkzeuge und Maschinen<br />

8.1 Allgemeine Hinweise<br />

Der Sicherheit kommt bei Elektrowerkzeugen<br />

und Handwerkszeugen (Werkzeuge)<br />

insofern eine vorrangige Bedeutung<br />

zu, weil diese stets im unmittelbaren<br />

Kontakt zum Menschen gehandhabt<br />

werden. Unsachgemäße Handhabung<br />

und Manipulation an Werkzeugen können<br />

zu Unfällen führen.<br />

Beim Einkauf von Werkzeugen sollte<br />

unter Beachtung der Standzeit und der<br />

Arbeitssicherheit auf Qualität und<br />

bestimmte Kennzeichnungen geachtet<br />

werden. Vorsicht ist bei so genannter<br />

„Billigware“ geboten. Im Handel sind<br />

neben üblichen Qualitätswerkzeugen<br />

auch Werkzeuge zu einem erheblich<br />

niedrigeren Preis erhältlich, die oft im<br />

Hinblick auf Qualität und Sicherheit nicht<br />

den Normen oder den an sie zu stellenden<br />

Anforderungen genügen.<br />

8.2 Handgeführte Maschinen<br />

Handgeführte Maschinen müssen der<br />

europäischen Maschinenrichtlinie<br />

entsprechen. Darin wird eine Konformitätserklärung<br />

vom Hersteller gefordert,<br />

in der er eine Übereinstimmung der<br />

Maschine mit der Maschinenrichtlinie<br />

erklärt.<br />

Als äußeres Zeichen dieser Übereinstimmung<br />

muss an der Maschine die CE-<br />

Kennzeichnung angebracht sein<br />

(Bild 8-1).<br />

Außer mit dem CE-Zeichen kann die<br />

Maschine auch mit dem GS-Zeichen<br />

(Geprüfte Sicherheit) versehen sein<br />

(Bild 8-2).<br />

Das bedeutet, dass die Maschine von<br />

einer akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstelle<br />

– statt ausschließlich durch<br />

den Hersteller selbst – auf Übereinstimmung<br />

mit den Anforderungen geprüft<br />

wurde.<br />

Maschinen dürfen nur mit Bedienungsanleitung<br />

in Verkehr gebracht werden.<br />

Bild 8-1: CE-Kennzeichen<br />

Bild 8-2: GS-Prüfzeichen<br />

BG-PRÜFZERT<br />

45


In den Bedienungsanleitungen sind<br />

Sicherheitshinweise zur bestimmungsgemäßen<br />

Benutzung enthalten. Die<br />

Hinweise sind durch die Benutzer einzuhalten,<br />

insbesondere dürfen beschädigte<br />

Maschinen nicht weiter verwendet<br />

werden.<br />

Defekte Maschinen dürfen nur durch<br />

Elektrofachkräfte instand gesetzt<br />

werden.<br />

Besonders hervorzuheben ist der<br />

Winkelschleifer wegen seiner Vielzahl<br />

von Gefährdungen, wie Funkenflug,<br />

Schnittverletzungen, Lärm, Scheibenbruch<br />

etc.<br />

Beim Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen<br />

ist insbesondere darauf<br />

zu achten:<br />

● Nur Handschleifmaschinen mit<br />

Schutzhauben verwenden (Bild 8-3).<br />

● Werkstück vor dem Bearbeiten sicher<br />

festlegen.<br />

● Beim Arbeiten sicheren Standplatz<br />

einnehmen.<br />

● Maschinen stets beidhändig führen –<br />

nicht verkanten.<br />

● Trennscheiben nicht zum Schleifen<br />

verwenden.<br />

● Schutzbrille und Gehörschutz<br />

benutzen.<br />

● Funkenflug beachten.<br />

● Wenn gesundheitsgefährliche Stäube<br />

entstehen, Atemschutz tragen.<br />

● Beim Wechseln der Schleifscheibe<br />

den Netzstecker ziehen.<br />

46<br />

Weitere Informationen über Handwerkszeuge<br />

und handgeführte elektrische<br />

Maschinen können u. a. folgenden Schriften<br />

entnommen werden:<br />

● BG-Information:<br />

„Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen“<br />

(<strong>BGI</strong> 533),<br />

● BG-Information:<br />

„Handwerker“ (<strong>BGI</strong> 547),<br />

● BG-Information:<br />

„Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher<br />

elektrischer Betriebsmittel nach<br />

Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600),<br />

● BG-Information:<br />

„Auswahl und Betrieb elektrischer<br />

Anlagen und Betriebsmittel auf<br />

Bau- und Montagestellen“ (<strong>BGI</strong> 608).<br />

Bild 8-3: Winkelschleifer mit nachstellbarer<br />

Schutzhaube


9 Gefahrstoffe<br />

9.1 Allgemeines<br />

Eine Gefährdung des Menschen durch<br />

Gefahrstoffe kann durch Verschlucken,<br />

Einatmen und durch Hautkontakt erfolgen.<br />

Daneben kann auch die Umwelt<br />

gefährdet sein.<br />

9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung<br />

und Lagerung<br />

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen<br />

und Erzeugnisse, die u. a.<br />

● explosionsgefährlich,<br />

● brandfördernd,<br />

● brennbar,<br />

● entzündlich,<br />

Bild 9-1: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung<br />

Xn Gesundheitsschädlich<br />

N Umweltgefährlich<br />

F Leicht entzündlich<br />

● giftig,<br />

● gesundheitsschädlich,<br />

● ätzend<br />

● krebserzeugend oder<br />

● umweltgefährlich<br />

sind.<br />

Behälter und Verpackungen, die Gefahrstoffe<br />

enthalten, sind u. a. durch<br />

● Bezeichnung des Stoffes,<br />

bei Zubereitungen auch der wesentlichen<br />

Inhaltsstoffe,<br />

● Name und Anschrift des Herstellers,<br />

Importeurs oder Vertreibers,<br />

● Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung<br />

(Bild 9-1),<br />

Xi Reizend C Ätzend T Giftig T+ Sehr giftig<br />

F+ Hoch entzündlich<br />

O Brandfördernd<br />

E Explosionsgefährlich<br />

47


● Hinweise auf besondere Gefahren<br />

(R-Sätze) und<br />

● Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />

eindeutig gekennzeichnet.<br />

Für die Lagerung von Gefahrstoffen<br />

dürfen niemals Behälter verwendet werden,<br />

die üblicherweise Lebensmittel<br />

oder Getränke enthalten, z. B. Wasseroder<br />

Colaflaschen.<br />

An den Arbeitsstellen dürfen die Stoffe<br />

nur in begrenzter Menge, die für den<br />

Fortlauf der Arbeit notwendig ist, zur Verfügung<br />

stehen, maximal die Hälfte des<br />

Tagesbedarfes.<br />

Für die Lagerung giftiger und brandfördernder<br />

Stoffe sind besondere Anforderungen<br />

zu beachten (TRGS 514 und<br />

TRGS 515).<br />

9.3 Verwendung<br />

Vor der Verwendung von Gefahrstoffen<br />

ist zu beachten:<br />

● Vor Beginn der Tätigkeit sind vom<br />

Unternehmer die möglichen Gefahren<br />

zu ermitteln, erforderliche Schutzmaßnahmen<br />

festzulegen und dies schriftlich<br />

zu dokumentieren (Gefährdungsbeurteilung).<br />

● Es ist zu prüfen, ob ungefährliche<br />

oder weniger gefährliche Stoffe<br />

verwendet werden können (schriftliche<br />

Dokumentation).<br />

● Vor dem Umgang mit den Gefahrstoffen<br />

sind die Beschäftigten über die<br />

48<br />

damit verbundenen Gefahren und<br />

die notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

zu unterweisen (schriftliche Dokumentation).<br />

● Den Beschäftigten müssen sowohl<br />

entsprechende Betriebsanleitungen als<br />

auch aktuelle Sicherheitsdatenblätter<br />

zugänglich gemacht werden.<br />

● Es ist zu klären, ob und bei welchen<br />

Tätigkeiten arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen erfolgen<br />

bzw. angeboten werden müssen.<br />

● Beschäftigungsbeschränkungen<br />

(z. B. Jugendliche und werdende<br />

Mütter) sind zu beachten.<br />

Grundsätzlich sind die Mindeststandards<br />

der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />

mit Arbeitsstoffen einzuhalten (TRGS<br />

500). Dazu zählen u. a. die allgemeinen<br />

Hygienemaßnahmen und die Anwendung<br />

von Hautschutz.<br />

Zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren<br />

sind entsprechende Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

9.4 Baustellentypische<br />

Gefahrstoffe<br />

9.4.1 Entfettungs- und Lösemittel<br />

Hierbei handelt es sich in der Regel um<br />

farblose, stark aromatisch riechende<br />

und leicht flüchtige Flüssigkeiten. Sie<br />

sind gesundheitsschädlich und teilweise<br />

brennbar oder explosionsfähig. Dies<br />

gilt auch für Kaltreiniger, die durch andere


Lösemittel, z. B. Öle oder Fette, verunreinigt<br />

sind.<br />

Entfettungs- und Lösemittel entziehen der<br />

Haut bei direkter Berührung die Fettstoffe.<br />

Die Haut wird danach spröde und rissig.<br />

Die Dämpfe haben betäubende Wirkung,<br />

reizen die Schleimhäute und verursachen<br />

Benommenheit, Kopfschmerzen, Übelkeit,<br />

unter Umständen auch Bewusstlosigkeit.<br />

Es können Leber- und Nierenschädigungen<br />

auftreten.<br />

Entfettungs- und Lösemittel sind meist<br />

schwerer als Luft und lagern sich am<br />

Boden ab. Deshalb ist eine Raumentlüftung<br />

am Boden besonders wirkungsvoll.<br />

Eine Erfassung/Absaugung am Entstehungsort<br />

ist allgemeiner Belüftung<br />

vorzuziehen.<br />

Als persönliche Schutzausrüstungen<br />

sind lösemittelbeständige Handschuhe,<br />

Schutzkleidung, Schutzbrille und unter<br />

Umständen Atemschutz zu benutzen.<br />

Bei Einwirkung von Entfettungs- und<br />

Lösemitteln auf Personen gilt:<br />

● durchtränkte Kleidung sofort entfernen,<br />

● benetzte Haut gründlich waschen<br />

und mit Hautschutzsalbe behandeln,<br />

● für Ruhe, Wärme und Sauerstoffzufuhr<br />

sorgen und<br />

● bei Atemstillstand künstliche<br />

Beatmung bis zum Eintreffen des<br />

Arztes durchführen.<br />

Bei brennbaren oder explosionsfähigen<br />

Stoffen ist jede Funkenbildung zu<br />

vermeiden.<br />

9.4.2 Säuren und Laugen<br />

Säuren und Laugen sind ätzende, häufig<br />

stechend riechende, wasserverdünnbare<br />

Flüssigkeiten, die vor allem die Haut,<br />

Schleimhäute und Augen gefährden.<br />

Auch die Dämpfe können Schäden an<br />

Schleimhäuten und Augen verursachen.<br />

Beim Umgang mit konzentrierten Säuren<br />

und Laugen ist unbedingt Schutzausrüstung,<br />

bestehend aus Schutzbrille bzw.<br />

Schutzschild für das Gesicht, geeigneten<br />

Handschuhen, Gummischürze und<br />

Gummistiefeln zu verwenden.<br />

Doch auch bei Tätigkeiten mit Zubereitungen,<br />

die Säuren oder Laugen in geringeren<br />

Konzentrationen enthalten (z. B.<br />

diverse Reinigungsmittel, Silikon) ist der<br />

direkte Kontakt zu Haut, Schleimhäuten<br />

und Augen zu vermeiden.<br />

Bei Einwirkung von Säuren oder Laugen<br />

auf Personen gilt:<br />

● durchtränkte Kleidung sofort entfernen,<br />

● Haut reichlich mit Wasser abwaschen,<br />

● bei Augenverätzungen sofort gründlich<br />

mit Wasser spülen,<br />

● nach dem Verschlucken kein Erbrechen<br />

hervorrufen,<br />

● völlige Ruhe gewähren, Wärme, Sauerstoffzufuhr,<br />

keine künstliche Beatmung<br />

und<br />

● sofort einen Arzt verständigen.<br />

Beim Verdünnen konzentrierter Säuren<br />

ist darauf zu achten, dass die Säure<br />

erst nach dem Wasser zugegeben wird<br />

und langsam ins Wasser einläuft.<br />

49


9.4.3 Asbest<br />

Asbest ist ein Sammelbegriff für faserförmige<br />

silikatische Mineralien, aus denen<br />

sich durch Aufbereitung technisch verwendbare<br />

Fasern mit besonderen physikalischen<br />

und chemischen Eigenschaften<br />

gewinnen lassen.<br />

Gefährlich ist der bei unsachgemäßem<br />

Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen<br />

Produkten entstehende Feinstaub, der<br />

durch die Atemwege in die Lunge gelangen<br />

und zu Erkrankungen führen kann.<br />

Asbest ist krebserzeugend.<br />

Für Asbest gilt ein Herstellungs- und<br />

Verwendungsverbot. Dennoch besteht<br />

im Rahmen von Abbruch-, Sanierungsund<br />

Instandhaltungsarbeiten weiterhin<br />

das Risiko des Kontaktes zu Asbest<br />

oder asbesthaltigen Materialien.<br />

Solche Tätigkeiten dürfen nur von speziellen<br />

Fachbetrieben unter Einhaltung<br />

besonderer Sicherheitsvorkehrungen<br />

ausgeführt werden. Die Arbeiten müssen<br />

den zuständigen Behörden angezeigt<br />

werden.<br />

Detaillierte Angaben finden sich in der<br />

TRGS 519 „Asbest; Abbruch-, Sanierungsund<br />

Instandhaltungsarbeiten“.<br />

9.4.4 Künstliche Mineralfasern (KMF)<br />

Mineralwolle-Dämmstoffe werden vielfach<br />

für den Wärme- und Schallschutz<br />

eingesetzt. Sie bestehen aus künstlichen<br />

Mineralfasern (KMF), die aus Glas-, Steinoder<br />

Schlackerohstoffen hergestellt<br />

werden.<br />

50<br />

Diese Fasern können freigesetzt und<br />

eingeatmet werden und dabei möglicherweise<br />

bis in die Lunge gelangen. Ihre<br />

gesundheitsschädigende Wirkung hängt<br />

von ihrer Größe und Biobeständigkeit<br />

(Haltbarkeit im menschlichen Körper) ab.<br />

Bei der Verwendung von Mineralwolleprodukten<br />

die mit dem RAL-Gütezeichen<br />

gekennzeichnet sind, ist es ausreichend,<br />

wenn die Maßnahmen der allgemeinen<br />

Arbeitshygiene beachtet werden.<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist fettende<br />

gerbstoffhaltige Hautschutzcreme<br />

zu verwenden. Nach Beendigung der<br />

Arbeiten sollten die Hände zuerst mit kaltem<br />

Wasser (die Hautporen bleiben geschlossen)<br />

und erst danach mit warmem<br />

Wasser und Seife gewaschen werden.<br />

Bei hoher Staubbelastung (z. B. beim<br />

Entfernen von alten Mineralwolle-Dämmstoffen)<br />

und Arbeiten in engen, nicht<br />

belüfteten Räumen ist Atemschutz mit<br />

Partikelfilter P2 und Kopfbedeckung<br />

mit Nackenschutz zu tragen.<br />

9.4.5 Zement und zementhaltige<br />

Baustoffe<br />

Zement oder zementhaltige Baustoffe<br />

(z. B. Fliesenkleber und Trockenmörtel)<br />

können im <strong>Metallbau</strong> bei Ausbesserungsarbeiten<br />

zum Einsatz kommen.<br />

Diese enthalten häufig wasserlösliche<br />

Chromate, die Ursache für allergische Zementekzeme<br />

(„Maurerkrätze“) sind.<br />

Grundsätzlich sind beim Einsatz von<br />

Zement oder zementhaltigen Zuberei-


tungen – unabhängig vom Chromatgehalt<br />

– Hautschutzmittel anzuwenden und<br />

geeignete Handschuhe zu tragen, wenn<br />

die Möglichkeit des Hautkontaktes besteht<br />

(TRGS 613).<br />

9.5 Entsorgung<br />

von Gefahrstoffen<br />

Gefahrstoffe dürfen nicht über Hausmüll<br />

oder Bauschutt entsorgt werden.<br />

Zum Sammeln und Transport sind<br />

geeignete Behälter zu verwenden. Die<br />

Entsorgung hat über eine zugelassene<br />

Deponie zu erfolgen.<br />

Hinweise dazu können den Sicherheitsdatenblättern<br />

entnommen werden.<br />

Die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes<br />

(AbfG) sind einzuhalten.<br />

Siehe dazu auch:<br />

● Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen<br />

(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)<br />

vom 01.01.2005<br />

● TRGS 201<br />

„Kennzeichnung von Abfällen zur<br />

Beseitigung beim Umgang“<br />

● TRGS 430<br />

„Isocyanate – Exposition und<br />

Überwachung“<br />

● TRGS 500<br />

„Schutzmaßnahmen: Mindeststandards“<br />

● TRGS 514<br />

„Lagern sehr giftiger und giftiger<br />

Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen<br />

Behältern“<br />

● TRGS 515<br />

„Lagern brandfördernder Stoffe in<br />

Verpackungen und ortsbeweglichen<br />

Behältern“<br />

● TRGS 519<br />

„Asbest: Abbruch-, Sanierungsoder<br />

Instandhaltungsarbeiten“<br />

● TRGS 521 „Faserstäube“<br />

● TRGS 613<br />

„Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen<br />

für chromathaltige<br />

Zemente und chromathaltige<br />

zementhaltige Zubereitungen“<br />

51


10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)<br />

10.1 Allgemeine Hinweise zum<br />

Einsatz von PSA<br />

Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der<br />

Gefährdungsermittlung zu dem Ergebnis,<br />

dass weder technische noch organisatorische<br />

Maßnahmen eine Gefährdung<br />

der Beschäftigten bei der Arbeit ausschließen,<br />

hat er PSA zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

In Arbeitsanweisungen ist der Einsatz<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen zu<br />

regeln.<br />

Durch Unterweisungen und entsprechende<br />

Kontrollen ist sicherzustellen, dass<br />

die Beschäftigten die PSA bestimmungsgemäß<br />

verwenden.<br />

Die Beschäftigten sind verpflichtet,<br />

die zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen.<br />

Nutzungsdauer, Prüfungsart, Prüffristen<br />

sowie Art der Aufbewahrung der PSA<br />

ist den Gebrauchsanweisungen der Hersteller<br />

zu entnehmen.<br />

10.2 Kopfschutz<br />

Besteht die Gefahr von Kopfverletzungen<br />

durch herabfallende, umfallende<br />

oder fortgeschleuderte Gegenstände<br />

oder durch Anstoßen, sind Arbeitsschutzhelme<br />

(Bild 10-1) zu tragen. Diese müssen<br />

den Anforderungen der DIN EN 397<br />

entsprechen und entsprechend gekennzeichnet<br />

sein.<br />

52<br />

Bild 10-1: Schutzhelm mit integriertem<br />

Gehörschutz aus thermoplastischem<br />

Kunststoff<br />

10.3 Augenschutz<br />

Die Augen sind unsere empfindlichsten<br />

und wertvollsten Sinnesorgane.<br />

Deshalb:<br />

● Auf Baustellen sollte jeder mindestens<br />

eine Schutzbrille (Bild 10-2) bei sich<br />

tragen, um seine Augen vor herumfliegenden<br />

Staub- oder Metallpartikeln<br />

jederzeit schützen zu können.<br />

Bild 10-2: Leichte Schutzbrille


● Bei Gefährdungen durch Infrarot-,<br />

Ultraviolett- oder Laserstrahlen müssen<br />

für den jeweiligen Zweck geeignete<br />

Schutzbrillen vorhanden sein und getragen<br />

werden.<br />

Es gibt keine Universalbrille, die bei<br />

jeder Gefahr den wirksamsten Schutz bietet<br />

und gleichzeitig noch bequem<br />

und ansehnlich ist. Aber es gibt für jede<br />

Gefährdung eine geeignete Schutzbrille<br />

(Bild 10-3).<br />

Siehe BG-Regel „Benutzung von Augenund<br />

Gesichtsschutz“ (BGR 192).<br />

Bild 10-3: Schutzbrillen für Schleifarbeiten<br />

10.4 Handschutz<br />

Die Hände sind unser meistgenutztes<br />

„Werkzeug“. Sie werden geschädigt durch<br />

Stiche, Schnitte, Prellen, Quetschen, Verbrennen,<br />

Verätzen und Risse durch Feuchtigkeitseinwirkung.<br />

Deshalb:<br />

● Auf Baustellen immer Handschutz<br />

benutzen.<br />

Handschutz ist in vielfältiger Form<br />

möglich:<br />

● Kunststoff- oder Gummihandschuhe<br />

zum Schutz gegen chemische<br />

Einflüsse für den Umgang mit Säuren,<br />

Laugen, Lösemitteln und Feuchtigkeit,<br />

● Baumwoll-, Drillich-, Kunststoffoder<br />

Lederhandschuhe zum Schutz<br />

gegen mechanische Einwirkungen,<br />

z. B. beim Umgang mit scharfkantigen<br />

oder rauen Werkstücken oder beim<br />

Schweißen sowie<br />

● Salben und Creme als Hautschutz<br />

gegen Ätzungen und Reizungen.<br />

Handschuhe jeder Art dürfen bei Arbeiten<br />

an Maschinen mit rotierenden Werkzeugen,<br />

also beim Bohren, Aufreiben, Fräsen<br />

oder ähnlichen Arbeiten nicht getragen<br />

werden, da eine sehr hohe Verletzungsgefahr<br />

durch Eingezogenwerden besteht.<br />

Siehe BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“<br />

(BGR 195).<br />

10.5 Fußschutz<br />

Die Füße sind auf Baustellen besonders<br />

durch herabfallende Gegenstände und<br />

53


durch das Hineintreten in scharfe oder<br />

spitze Gegenstände gefährdet.<br />

Deshalb:<br />

● Auf Baustellen immer<br />

Sicherheitsschuhe tragen.<br />

Für das Arbeiten auf Baustellen sind insbesondere<br />

Schuhe geeignet, die neben<br />

einer Stahlkappe zum Schutz gegen Zehenverletzungen<br />

auch eine durchtrittsichere<br />

Sohle haben und seitlichen Halt gegen<br />

Umknicken geben (Bild 10-4). Die durchtrittsichere<br />

Sohle bietet z. B. Schutz gegen<br />

das Eindringen hervorstehender Nägel.<br />

Bild 10-4: Fußschutz mit Knöchelschutz<br />

Auch Gummistiefel gibt es in dieser<br />

Ausführung.<br />

Siehe BG-Regel „Benutzung von Fuß- und<br />

Beinschutz“ (BGR 191).<br />

10.6 Atemschutz<br />

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist damit zu<br />

rechnen, dass einatembare gas- und<br />

partikelförmige Schadstoffe entstehen.<br />

54<br />

Vom Arbeitgeber müssen für den jeweiligen<br />

Verwendungszweck geeignete Atemschutzgeräte<br />

bereitgestellt werden. Die<br />

Auswahl der anzuwendenden Atemschutzgeräte<br />

hat deshalb eine sachkundige Person<br />

zu treffen (Bild 10-5).<br />

Masken für Stäube sind nicht zum Schutz<br />

vor Gasen und Dämpfen geeignet.<br />

Hinweise dazu enthält die BG-Regel<br />

„Benutzung von Atemschutzgeräten“<br />

(BGR 190).<br />

Bild 10-5: Einwegmaske mit Aktivkohlefilter<br />

10.7 Gehörschutz<br />

Auf Baustellen ist immer mit einer Lärmgefährdung<br />

durch eigene und Nachbartätigkeiten<br />

zu rechnen. Die Lärmgefährdung<br />

kann zu irreparablen Gehörschäden<br />

führen, wenn im Tagesmittel der Schallpegel<br />

85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />

wird. Dieser Beurteilungspegel wird erreicht,<br />

wenn z. B. 15 Minuten mit einem<br />

Winkelschleifer gearbeitet wird, der einen<br />

Schallpegel von 100 dB(A) erzeugt.


Weitere Informationen zum Gehörschutz<br />

enthält die BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“<br />

(BGR 194).<br />

10.8 Persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz<br />

Nicht immer ist es möglich, als Schutz<br />

gegen Absturz eine technische Maßnahme,<br />

z. B. durch Schutzgerüste, Auffangnetze<br />

o. Ä., zu treffen. Der Auf- oder Abbau<br />

dieser Schutzeinrichtungen kann mit<br />

größeren Absturzgefahren verbunden<br />

sein oder der Aufwand für die Sicherungsmaßnahmen<br />

ist wesentlich höher als für<br />

die eigentlich durchzuführenden Arbeiten.<br />

In diesen Fällen sind persönliche<br />

Schutzausrüstungen gegen Absturz zu<br />

benutzen.<br />

10.8.1 Bestandteile der PSA gegen<br />

Absturz<br />

Persönliche Schutzausrüstungen gegen<br />

Absturz sind Systeme (Bild 10-6 auf Seite<br />

56) zum Auffangen abstürzender Personen.<br />

Sie bestehen aus einem Auffanggurt<br />

und zusätzlichen Bestandteilen, z. B.<br />

Verbindungsmittel mit Falldämpfer oder<br />

Höhensicherungsgerät und einem Anschlagpunkt.<br />

Auffanggurte sind Teile des Anseilschutzes,<br />

die aus Gurtbändern bestehen,<br />

die den Körper umfassen. Sie fangen bei<br />

bestimmungsgemäßer Benutzung abstürzende<br />

Personen auf, übertragen die<br />

auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile<br />

und halten den Körper in einer aufrechten<br />

Lage (DIN EN 361).<br />

Verbindungsmittel sind Teile des<br />

Anseilschutzes aus Seil, Gurtband oder<br />

Kette mit Endverbindungen, mit denen ein<br />

Auffanggurt mit einer Anschlageinrichtung<br />

verbunden wird (DIN EN 354).<br />

Falldämpfer sind Teile des Anseilschutzes,<br />

welche die bei Abstürzen auftretenden<br />

Stoßkräfte, die auf die Person, den<br />

Gurt und die Anschlageinrichtung einwirken,<br />

verringern (DIN EN 355).<br />

Höhensicherungsgeräte sind Teile des<br />

Anseilschutzes, die Personen mit angelegtem<br />

Auffanggurt bei einem Absturz selbsttätig<br />

bremsend auffangen. Hierbei ist die<br />

Fallstrecke begrenzt und die auf den<br />

Körper wirkenden Stoßkräfte werden gemindert.<br />

Die Geräte gestatten ein freies<br />

Bewegen innerhalb des Auszugbereiches<br />

des Seiles/Bandes (DIN EN 360).<br />

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich<br />

fester Führung sind Teile des Anseilschutzes,<br />

die vorwiegend an Steigleitern<br />

oder Steigeisengängen angebracht sind.<br />

Sie bestehen aus frei beweglichen Fangeinrichtungen<br />

an Führungen (z. B. Schienen,<br />

Seile) und sichern Personen, die mit<br />

einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung<br />

an der Facheinrichtung angeschlagen<br />

sind, gegen Absturz (DIN EN 353-1).<br />

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich<br />

beweglicher Führung sind Teile<br />

des Anseilschutzes, die es ermöglichen,<br />

Verbindungsmittel bei jeder beliebigen<br />

Position der zu sichernden Person zur<br />

Anschlageinrichtung straff zu halten. Sie<br />

sind am Verbindungsmittel mitlaufend<br />

ausgeführt (DIN EN 353 Teil 2).<br />

55


Bild 10-6: Systemübersicht<br />

56


Anschlageinrichtungen sind Einrichtungen<br />

mit einem oder mehreren<br />

Anschlagpunkten zum Anschlagen und<br />

Befestigen von Auffangsystemen.<br />

10.8.2 Auswahl und Verwendung<br />

Vor der Auswahl des Anseilschutzes hat<br />

der Unternehmer eine Bewertung des<br />

von ihm vorgesehenen Anseilschutzes vorzunehmen,<br />

um festzustellen, ob dieser<br />

1. Schutz gegenüber den abzuwehrenden<br />

Gefahren bietet, ohne selbst eine<br />

größere Gefahr mit sich zu bringen und<br />

2. für die am Arbeitsplatz gegebenen<br />

Bedingungen geeignet ist.<br />

Ist eine personenbezogene Sicherung<br />

gegen Absturz bei den Tätigkeiten erforderlich,<br />

ist ein Auffanggurt zur Verfügung<br />

zu stellen (Bild 10-7 auf Seite 58).<br />

Dieser steht dem Beschäftigten zur<br />

alleinigen Benutzung zu.<br />

Zusätzlich ist zu beachten:<br />

● Der Anseilschutz darf nur zur Sicherung<br />

von Personen, nicht jedoch für<br />

andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel<br />

für Lasten, verwendet werden.<br />

● Anseilschutz darf keinen Einflüssen<br />

ausgesetzt werden, die seinen sicheren<br />

Zustand beeinträchtigen können.<br />

● Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte<br />

persönliche Schutzausrüstungen<br />

gegen Absturz sind der Benutzung<br />

zu entziehen, bis ein Sachkundiger<br />

der weiteren Benutzung zugestimmt<br />

hat.<br />

● Persönliche Schutzausrüstungen gegen<br />

Absturz sind senkrecht oberhalb der zu<br />

sichernden Person anzuschlagen. Ist ein<br />

Anschlagen so nicht möglich, sind andere<br />

geeignete Maßnahmen erforderlich.<br />

● Auffanggurte dürfen bei Fallstrecken<br />

von mehr als 0,50 m nur in Verbindung<br />

mit einem Falldämpfer benutzt werden.<br />

● Verbindungsmittel dürfen nicht durch<br />

Knoten befestigt, gekürzt oder verlängert<br />

werden. Ein Umschlingen des<br />

Anschlagpunktes ist gestattet. Verbindungsmittel<br />

sind straff zu halten.<br />

● Verbindungsmittel sowie Seile und<br />

Bänder von Höhensicherungsgeräten<br />

dürfen nicht über scharfe Kanten<br />

geführt werden.<br />

Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz<br />

müssen die Kraft von 7,5 kN (750 kg)<br />

statischer Last aufnehmen können. Den<br />

Anschlagpunkt hat der fachlich geeignete<br />

Vorgesetzte festzulegen.<br />

Dabei ist zu beachten:<br />

● Installationsrohre, Möbelstücke,<br />

Fensterrahmen, Heizkörper und dergleichen<br />

sind daher als Anschlagpunkte<br />

ungeeignet.<br />

● Verbindungsmittel sind so anzuschlagen,<br />

dass sie sich nicht unabsichtlich von<br />

Anschlageinrichtungen lösen können.<br />

● Verbindungsmittel mit Falldämpfern<br />

müssen so angeschlagen werden, dass<br />

die Funktion der Falldämpfer nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Die Benutzungsdauer ist von den<br />

jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig;<br />

57


die Angaben der Gebrauchsanleitung sind<br />

zu beachten.<br />

Nach den bisherigen Erfahrungen kann<br />

unter normalen Einsatzbedingungen<br />

bei Gurten von einer Benutzungsdauer<br />

von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln<br />

von 4 bis 6 Jahren ausgegangen<br />

werden.<br />

58<br />

10.8.3 Betriebsanweisung,<br />

Unterweisung und Prüfung<br />

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten<br />

anhand der Betriebsanweisung nach<br />

Bedarf, mindestens einmal jährlich theoretisch<br />

und praktisch zu unterweisen.<br />

Die Unterweisung muss mindestens umfassen:<br />

Bild 10-7: Für diese Arbeiten benutzen die Monteure Auffanggurte nach<br />

BG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)


● die für die jeweilige Art der Ausrüstung<br />

bestehenden besonderen Anforderungen,<br />

● die bestimmungsgemäße Benutzung,<br />

● das richtige Anschlagen,<br />

● die ordnungsgemäße Aufbewahrung<br />

und<br />

● das Erkennen von Schäden.<br />

Die Beschäftigten haben persönliche<br />

Schutzausrüstungen gegen Absturz vor<br />

jeder Benutzung durch Sichtprüfung<br />

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu<br />

prüfen.<br />

Der Unternehmer hat persönliche<br />

Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend<br />

den Einsatzbedingungen<br />

und den betrieblichen Verhältnissen nach<br />

Bedarf, mindestens jedoch einmal<br />

jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand<br />

durch einen Sachkundigen prüfen zu<br />

lassen.<br />

Gurte und Verbindungsmittel sind<br />

● in trockenen, nicht zu warmen Räumen<br />

frei hängend aufzubewahren,<br />

● nicht in der Nähe von Heizungen<br />

zu lagern,<br />

● nicht mit aggressiven Stoffen,<br />

z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen,<br />

in Verbindung zu bringen und<br />

● möglichst vor direkter Lichteinwirkung<br />

und UV-Strahlung zu schützen.<br />

Siehe BG-Regel „Einsatz von persönlichen<br />

Schutzausrüstungen gegen<br />

Absturz“ (BGR198).<br />

59


11 Vorschriften und Regeln<br />

Zusammenstellung technischer Regelwerke, die bei Arbeiten auf Bau- und Montagestellen<br />

zu beachten sind und wichtige Hilfestellungen bieten.<br />

11.1 Gesetze und Verordnungen<br />

● Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

● Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln für<br />

Betriebsicherheit (TRBS)<br />

● Baustellenverordnung (BaustellV) und Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)<br />

● Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)<br />

● Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Regeln für Arbeitsstätten<br />

(zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)<br />

11.2 Unfallverhütungsvorschriften<br />

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)<br />

● „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A 3)<br />

● „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)<br />

● „Lärm“ (BGV B 3)<br />

● „Bauarbeiten“ (BGV C 22)<br />

● „Krane“ (BGV D 6)<br />

● „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8)<br />

● „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)<br />

11.3 BG-Regeln<br />

● „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1)<br />

● „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, Teil 1“ (BGR 117-1)<br />

● „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159)<br />

● „Einsatz von Schutznetzen“ (BGR 179)<br />

● „Einsatz von Schutzkleidung“ (BGR 189)<br />

60


● „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190)<br />

● „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ (BGR 191)<br />

● „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192)<br />

● „Benutzung von Kopfschutz“ (BGR 193)<br />

● „Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194)<br />

● „Einsatz von Schutzhandschuhen“ (BGR 195)<br />

● „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)<br />

● „Dacharbeiten“ (BGR 203)<br />

● „Schweißrauche“ (BGR 220)<br />

● „Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236)<br />

11.4 BG-Informationen<br />

● „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (<strong>BGI</strong> 503)<br />

● „Leitern sicher benutzen“ (<strong>BGI</strong> 521)<br />

● „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“ (<strong>BGI</strong> 528)<br />

● „Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen“ (<strong>BGI</strong> 533)<br />

● „Arbeiten in engen Räumen“ (<strong>BGI</strong> 534)<br />

● „Umgang mit Gefahrstoffen“ (<strong>BGI</strong> 546)<br />

● „Lichtbogenschweißer“ (<strong>BGI</strong> 553)<br />

● „Gasschweißer“ (<strong>BGI</strong> 554)<br />

● „Kranführer“ (<strong>BGI</strong> 555)<br />

● „Anschläger“ (<strong>BGI</strong> 556)<br />

● „Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren“ (<strong>BGI</strong> 593)<br />

● „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“<br />

(<strong>BGI</strong> 594)<br />

● „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach<br />

Einsatzbereichen“ (<strong>BGI</strong> 600)<br />

● „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf<br />

Bau- und Montagestellen“ (<strong>BGI</strong> 608)<br />

61


● „Hautschutz in Metallbetrieben“ (<strong>BGI</strong> 658)<br />

● „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“ (<strong>BGI</strong> 663)<br />

● „Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in<br />

Einzelflaschenanlagen“ (<strong>BGI</strong> 692)<br />

● „Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf<br />

Baustellen“ (<strong>BGI</strong> 759)<br />

● „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden<br />

als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ (<strong>BGI</strong> 807)<br />

● „Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten“ (<strong>BGI</strong> 815)<br />

● „Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen,<br />

anwenden und prüfen“ (<strong>BGI</strong> 826)<br />

● „Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern“ (<strong>BGI</strong> 873)<br />

11.5 DIN-Normen<br />

● DIN EN 1263 „Schutznetze (Auffangnetze und Sicherheitsnetze)“ Teile 1 und 2<br />

● DIN 4124 „Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“<br />

● DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“ Teile 1 bis 3<br />

● DIN 4426 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen“<br />

● DIN EN 1004 „Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen“<br />

● DIN EN 12810 „Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen“ Teile 1 und 2<br />

● DIN EN 12811 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“ Teile 1 und 2<br />

● DIN EN 12812 „Traggerüste“<br />

(zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin)<br />

62


Zuständigkeitsbereiche der<br />

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Saarland<br />

Düsseldorf<br />

● Köln<br />

● Saarbrücken<br />

● Dortmund<br />

● Freiburg<br />

Bielefeld ●<br />

Mainz<br />

● Bremen<br />

Niedersachsen<br />

Hessen<br />

● Mannheim<br />

Baden-Württemberg<br />

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)<br />

Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)<br />

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)<br />

Schleswig-Holstein<br />

Bad Hersfeld ●<br />

● Stuttgart<br />

● Hamburg<br />

Hannover<br />

● Erfurt<br />

Thüringen<br />

● Nürnberg<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

●Magdeburg<br />

Bayern<br />

● Rostock<br />

Sachsen-Anhalt<br />

● Dessau<br />

● Leipzig<br />

● München<br />

● Traunstein<br />

Brandenburg<br />

● Berlin<br />

Sachsen<br />

●Dresden<br />

● Chemnitz<br />

Hauptverwaltung<br />

und Prävention<br />

●<br />

Präventionsdienst/<br />

Außenstelle<br />

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)<br />

63


Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)<br />

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)<br />

33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14<br />

Telefon (05 21) 96 70 47-4<br />

Telefax (05 21) 9 67 04-99<br />

E-Mail: ad.bielefeld@mmbg.de<br />

06842 Dessau · Raguhner Straße 49 b<br />

Telefon (03 40) 25 25-1 04<br />

Telefax (03 40) 25 25-3 62<br />

E-Mail: ad.dessau@mmbg.de<br />

44263 Dortmund · Semerteichstraße 98<br />

Telefon (02 31) 41 96-1 28<br />

Telefax (02 31) 41 96-1 99<br />

E-Mail: ad.dortmund@mmbg.de<br />

01109 Dresden · Zur Wetterwarte 27<br />

Telefon (03 51) 8 86-32 13<br />

Telefax (03 51) 8 86-45 76<br />

E-Mail: ad.dresden@mmbg.de<br />

64<br />

Vereinigung der<br />

Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)<br />

Federführung:<br />

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />

Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45<br />

Internet: www.vmbg.de 05.07<br />

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />

Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44<br />

Präventionsabteilung<br />

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45<br />

Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45<br />

Außendienststellen der Präventionsabteilung<br />

Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de<br />

E-Mail: praevention@mmbg.de<br />

40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69<br />

Telefon (02 11) 82 24-8 38<br />

Telefax (02 11) 82 24-8 44<br />

E-Mail: ad.duesseldorf@mmbg.de<br />

51065 Köln · Berg. Gladbacher Straße 3<br />

Telefon (02 21) 67 84-2 65<br />

Telefax (02 21) 67 84-2 22<br />

E-Mail: ad.koeln@mmbg.de<br />

04109 Leipzig · Elsterstraße 8 a<br />

Telefon (03 41) 1 29 91-17<br />

Telefax (03 41) 1 29 91-11<br />

E-Mail: ad.leipzig@mmbg.de<br />

39104 Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45<br />

Telefon (03 91) 5 32 29-13<br />

Telefax (03 91) 5 32 29-11<br />

E-Mail: ad.magdeburg@mmbg.de


Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)<br />

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15<br />

Telefon (0 61 31) 8 02-8 02<br />

Telefax (0 61 31) 8 02-1 28 00<br />

30173 Hannover · Seligmannallee 4<br />

Telefon (05 11) 81 18-0<br />

Telefax (05 11) 81 18-2 00<br />

Standorte der Präventionsdienste<br />

09117 Chemnitz · Nevoigtstraße 29<br />

Telefon (03 71) 8 42 22-0<br />

Telefax (03 71) 8 42 22-1 73 00<br />

E-Mail: pd-c@bgmet.de<br />

10825 Berlin · Innsbrucker Straße 26/27<br />

Telefon (0 30) 7 56 97-3 33<br />

Telefax (0 30) 7 56 97-2 40<br />

E-Mail: pd-b@bgmet.de<br />

18055 Rostock · Blücherstraße 27<br />

Telefon (03 81) 49 56-1 54<br />

Telefax (03 81) 49 56-2 50<br />

E-Mail: pd-hro@bgmet.de<br />

20149 Hamburg · Rothenbaumchaussee 145<br />

Telefon (0 40) 4 41 12-2 10<br />

Telefax (0 40) 4 41 12-2 96<br />

E-Mail: pd-hh@bgmet.de<br />

28195 Bremen · Töferbohmstraße 10<br />

Telefon (04 21) 30 97-2 30<br />

Telefax (04 21) 30 97-2 55<br />

E-Mail: pd-hb@bgmet.de<br />

30173 Hannover · Seligmannallee 4<br />

Telefon (05 11) 81 18-2 18<br />

Telefax (05 11) 81 18-5 69<br />

E-Mail: pd-h@bgmet.de<br />

36251 Bad Hersfeld · Seilerweg 54<br />

Telefon (0 66 21) 4 05-2 20<br />

Telefax (0 66 21) 4 05-2 30<br />

E-Mail: pd-hef@bgmet.de<br />

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15<br />

Telefon (0 61 31) 8 02-1 70 25<br />

Telefax (0 61 31) 8 02-1 58 00<br />

E-Mail: pd-mz@bgmet.de<br />

E-Mail: best@bgmet.de<br />

Internet: www.bg-metall.de<br />

66119 Saarbrücken · Koßmannstraße 48-52<br />

Telefon (06 81) 85 09-1 44 10<br />

Telefax (06 81) 85 09-1 34 00<br />

E-Mail: pd-sb@bgmet.de<br />

68165 Mannheim · Augustaanlage 57<br />

Telefon (06 21) 38 01-1 47 36<br />

Telefax (06 21) 38 01-1 49 00<br />

E-Mail: pd-ma@bgmet.de<br />

70563 Stuttgart · Vollmoellerstraße 11<br />

Telefon (07 11) 13 34-1 70 87<br />

Telefax (07 11) 13 34-1 54 00<br />

E-Mail: pd-s@bgmet.de<br />

79100 Freiburg · Basler Straße 65<br />

Telefon (07 11) 13 34-1 49 58<br />

Telefax (07 11) 13 34-1 44 00<br />

E-Mail: pd-fr@bgmet.de<br />

80639 München · Arnulfstraße 283<br />

Telefon (0 89) 1 79 18-1 98 39<br />

Telefax (0 89) 1 79 18-1 07 00<br />

E-Mail: pd-m@bgmet.de<br />

83278 Traunstein · Kernstraße 4<br />

Telefon (0 89) 1 79 18-1 19 89<br />

Telefax (0 89) 1 79 18-1 94 00<br />

E-Mail: pd-ts@bgmet.de<br />

90403 Nürnberg · Weinmarkt 9-11<br />

Telefon (09 11) 23 47-1 46 29<br />

Telefax (09 11) 23 47-1 35 00<br />

E-Mail: pd-n@bgmet.de<br />

99097 Erfurt · Lucas-Cranach-Platz 2<br />

Telefon (03 61) 6 57 55-1 76 29<br />

Telefax (03 61) 6 57 55-1 67 00<br />

E-Mail: pd-ef@bgmet.de


Ausgabe 2007<br />

Bestell-Nr. <strong>BGI</strong> <strong>544</strong><br />

08.2007/11.100<br />

Herausgeber:<br />

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften<br />

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft<br />

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd<br />

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch<br />

Carl Heymanns Verlag GmbH; Ein Unternehmen von Wolters Kluwer Deutschland,<br />

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

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