FAHRGASTRECHTE: Clever Reisen! - BMELV
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<strong>FAHRGASTRECHTE</strong>:<br />
<strong>Clever</strong> <strong>Reisen</strong>!<br />
Europäisches<br />
Verbraucherzentrum Deutschland<br />
Europäisches Netzwerk ECC-Net<br />
Leitfaden für den europäischen Verbraucher
Inhalt<br />
1<br />
In dieser Broschüre erhalten Sie Informationen über Ihre<br />
Rechte als Fahrgast bei Bahnreisen ins Ausland oder<br />
innerhalb Deutschlands.<br />
EINLEITUNG<br />
• <strong>Reisen</strong> per Bahn in Europa<br />
INFORMATIONEN<br />
• Vor Fahrtbeginn<br />
• Während der Fahrt<br />
FAHRKARTEN UND GEPÄCK<br />
• Hand- und Reisegepäck<br />
ZUGAUSFÄLLE UND -VERSPÄTUNGEN<br />
• Wenn die Verspätung absehbar ist<br />
• Wenn die Verspätung eingetreten ist<br />
SCHÄDEN<br />
• Beschädigtes oder verlorenes Gepäck<br />
• Wenn <strong>Reisen</strong>de zu Schaden kommen<br />
BESCHWERDE<br />
• Fünf Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte<br />
EINGESCHRÄNKTE MOBILITÄT<br />
• Welche Rechte haben ältere und behinderte <strong>Reisen</strong>de?<br />
NÜTZLICHE ADRESSEN<br />
Diese Veröffentlichung wurde mit finanzieller Unterstützung<br />
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz hergestellt.<br />
Die Informationen dieser Broschüre sind mit größter Sorgfalt<br />
zusammengetragen worden. Dennoch kann keine Garantie für<br />
die Richtigkeit einzelner Aussagen übernommen werden.<br />
Seite 2<br />
Seite 4<br />
Seite 5<br />
Seite 6<br />
Seite 9<br />
Seite 11<br />
Seite 13<br />
Seite 14<br />
Juni 2009<br />
Titel: Katharina Catjana / PIXELIO (www.pixelio.de)<br />
Foto: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 2)
Einleitung<br />
Nachdem die Europäische Union bereits 2006 mit den Fluggastrechten den<br />
ersten Transportbereich per Verordnung geregelt hatte, erhöht sie nun auch<br />
den Verbraucherschutz für Bahnfahrer. Mit der Verordnung (EG) 1371/2007<br />
über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr<br />
gelten europaweit einheitliche Entschädigungsregeln im Bahnverkehr, ob<br />
bei Zugverspätung, bei Ausfall oder auch bei Unfällen. Zudem werden die<br />
Informationspflichten der Bahnunternehmen sowie die Einrichtung von<br />
Beschwerdestellen in der Verordnung geregelt, die ab dem 3. Dezember<br />
2009 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gelten wird.<br />
Die Verordnung ist damit<br />
ein weiterer Schritt auf dem<br />
Weg zu einem liberalisierten<br />
Verkehrsbinnenmarkt in Europa<br />
und einer Harmonisierung der<br />
bislangindeneinzelnenStaaten<br />
teilweise sehr verschiedenen<br />
Regeln. Zugrunde liegt das<br />
Weißbuch „Die europäische<br />
Verkehrspolitik bis 2010:<br />
Weichenstellungen für die<br />
Zukunft“ (KOM (2001) 370)<br />
vom 12.9.2001, wonach in<br />
den kommenden Jahren noch entsprechende Regelungen für den Busund<br />
Schiffsverkehr entwickelt werden sollen, um den Verbraucher- und<br />
Umweltschutz im europäischen Transportwesen insgesamt zu stärken.<br />
Im Eisenbahnsektor ist die Verordnung Teil des sogenannten Dritten<br />
Eisenbahnpakets, das den Wettbewerb im grenzüberschreitenden Personenverkehr<br />
fördern sowie den Lokführerschein EU-weit vereinheitlichen<br />
will. Sie ersetzt unter anderem die freiwilligen Selbstverpflichtungen<br />
einiger Anbieter, z.B. die europäische Charta des Schienenpersonenverkehrs<br />
auf EU-Ebene sowie die Kundencharta der Deutschen Bahn auf nationaler<br />
Ebene.<br />
>>> Die komplette EU-Verordnung finden Sie im Internet (s. Seite 14).<br />
2
3<br />
<strong>Reisen</strong> per Bahn in Europa<br />
Die Verordnung betrifft grundsätzlich sowohl inländische als auch<br />
grenzüberschreitende Zugreisen in Europa, allerdings dürfen die<br />
einzelnen Mitgliedstaaten für ihren nationalen Bahnverkehr zunächst noch<br />
Ausnahmen machen. Maximal 15 Jahre haben sie dafür Zeit, solange die<br />
Nicht-Anwendung transparent und nicht diskriminierend ist.<br />
Ab Dezember müssen zwingend allerdings auch im inländischen Bahnverkehr<br />
folgende Vorschriften der Verordnung angewendet werden: Verfügbarkeit<br />
von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen (Art. 9),<br />
HaftungfürFahrgästeundGepäck(Art.11),Versicherung(Art.12),<br />
Anspruch auf Beförderung bei Behinderung und eingeschränkter<br />
Mobilität (Art. 19), Information über Zugänglichkeit (Art. 20,<br />
Abs. 1) und persönliche Sicherheit der Fahrgäste (Art. 26).<br />
Beispiel: Sie fahren von Berlin nach Warschau: Nach einer kurzen<br />
Stadtbesichtigung wollen Sie abends weiter an die polnische<br />
Küste und kaufen eine neue Fahrkarte. Dann erfahren Sie, dass<br />
der letzte Zug ausfällt und Sie in der Hauptstadt übernachten müssen. Mit<br />
einem durchgängigen Ticket von Berlin bis an die polnische Küste, also bei<br />
einer grenzüberschreitenden Fahrt, bekämen Sie das Hotel bezahlt. Sollte<br />
Polen Ausnahmeregelungen von der EU-Verordnung für Inlandsfahrten<br />
vorgesehen haben, müssten Sie selbst zahlen. Erkundigen Sie sich daher<br />
vorher, wie die rechtliche Situation in Ihrem Urlaubsland ist.<br />
Der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2009 das Gesetz zur Anpassung<br />
eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) 1371/2007<br />
verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 15. Mai zu. Damit gelten die<br />
Bestimmungen in Deutschland schon vier Monate früher, ab dem 29. Juli<br />
2009, für den inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.<br />
Während für den inländischen Bahnverkehr auch verbraucherfreundlichere<br />
Regeln eingeführt werden dürfen, kann bei grenzüberschreitenden<br />
Bahnfahrten in keinem Fall von den europäischen Regelungen abgewichen<br />
werden − auch nicht im positiven Sinne für den Verbraucher! In Deutschland<br />
sind nur für den Nahverkehr Ausnahmen von der Verordnung vorgesehen.<br />
Sonderfall Nahverkehr: Auf die Sonderregelungen im Nahverkehr wird im<br />
Folgenden in gelben Kästen hingewiesen. Ausgenommen sind wiederum<br />
Nahverkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses<br />
oder zu touristischen Zwecken wie Museumsbahnen betrieben werden.
Fotos: Dieter Schütz / PIXELIO (S. 3); Aleksander Gückelhorn / PIXELIO (S. 4)<br />
Informationen<br />
Ab dem 29. Juli 2009 müssen Bahnfahrer in Deutschland umfassend und in der<br />
am besten geeigneten Form informiert werden: Auf Nachfrage müssen die<br />
Bahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer zahlreiche Informationen<br />
vor Fahrtantritt erteilen, während der Fahrt muss das Zugpersonal von sich<br />
aus dafür sorgen. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen<br />
mit einer Gehör-/Sehbeeinträchtigung berücksichtigt werden.<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Informationen vor Fahrtbeginn<br />
Wie lauten die Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen?<br />
Welche Verbindung ist am schnellsten<br />
und welche am günstigsten?<br />
Gibt es Einrichtungen für <strong>Reisen</strong>de mit<br />
Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zum Einstieg in<br />
den Zug und im Zug selbst sowie für Fahrgäste mit Fahrrädern?<br />
Sind Sitze in Raucher- und Nichtraucherzonen, in erster und<br />
zweiter Klasse sowie in Liege- und Schlafwagen verfügbar?<br />
Sind Störungen oder Verspätungen abzusehen?<br />
Welche Serviceleistungen werden im Zug geboten?<br />
Wo und wie kann ich meinen Gepäckverlust melden oder mich<br />
beschweren?<br />
Informationen während der Fahrt<br />
• Welche Serviceleistungen werden im Zug geboten?<br />
• Wie lautet der nächste Haltebahnhof?<br />
• Hat der Zug Verspätung und wenn ja, wie viel?<br />
• Welche wichtigen Anschlussverbindungen gibt es?<br />
• Was gilt es in puncto Sicherheit zu beachten?<br />
Sonderfall Nahverkehr: Im Nahverkehr müssen keine Informationen über<br />
die wichtigsten Anschlussverbindungen gegeben werden.<br />
4
5<br />
Fahrkarten und Gepäck<br />
Grundsätzlich soll der <strong>Reisen</strong>de vor Fahrtantritt ein Zugticket erwerben.<br />
Andererseits soll es laut Verordnung auch möglich sein, einen Fahrschein<br />
noch im Zug zu erwerben, gegebenenfalls für einen Zuschlag. Verweigert<br />
der <strong>Reisen</strong>de die sofortige Zahlung des Reisepreises und/oder des Zuschlags<br />
im Zug, so kann ihm die Beförderung verweigert werden.<br />
Tipp: Wenn Sie keine Fahrkarte kaufen konnten, wenden Sie sich sofort an<br />
den Zugbegleiter, am besten noch vor Abfahrt am Bahnsteig.<br />
Bei der Buchung eines Tickets per Internet müssen Sie beachten, dass Sie<br />
kein Widerrufsrecht haben. Außerdem können bei der Online-Buchung auf<br />
einer ausländischen Webseite Probleme mit der Kreditkartenakzeptanz<br />
auftreten, die den Bezahlvorgang oder die Abholung des Tickets am<br />
Automaten betreffen.<br />
Der Beförderungsausweis ist nur dann auf eine andere Person übertragbar,<br />
wenn er nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und wenn die<br />
Reise noch nicht angetreten wurde.<br />
Hand- und Reisegepäck<br />
Das Zugunternehmen hat das Recht, bestimmte Gegenstände von der<br />
Beförderung auszuschließen sowie Gepäckstücke auf nicht zulässige<br />
Gegenstände zu überprüfen, entweder im Beisein des <strong>Reisen</strong>den oder<br />
zweier unabhängiger Zeugen. Das Handgepäck muss leicht zu transportieren<br />
sein, d.h. es darf nicht sperrig oder störend sein.<br />
Tipp: Werfen Sie einen Blick in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen<br />
und überprüfen dort, welches Gepäck mitgenommen werden darf!<br />
Sie selbst sind dazu verpflichtet, Ihr Reisgepäck mit Namen, Anschrift und<br />
Reiseziel zu versehen. Ihr Handgepäck müssen Sie in Deutschland nicht<br />
beschriften − im französischen TGV jedoch wird es verlangt.<br />
Die Mitnahme von Fahrrädern soll künftig in allen Zügen ermöglicht<br />
werden, solange sie leicht zu handhaben sind, dies den Betrieb nicht<br />
beeinträchtigt und in den Fahrzeugen möglich ist.
Foto: Danny König / PIXELIO (S. 6)<br />
Zugausfälle und -verspätungen<br />
Dank der neuen Verordnung haben<br />
Zugreisende künftig bei größeren<br />
Verspätungen einen gesetzlichen<br />
Anspruch auf Teilerstattungen des<br />
Fahrpreises − zuvor fanden sich<br />
solche Regelungen allenfalls in<br />
den Beförderungsbedingungen der<br />
Unternehmen. Fahrpreiserstattungen<br />
gibt es nun auch, wenn aufgrund einer<br />
relativ kurzen Verspätung ein Anschlusszug verpasst wurde. Jetzt zählt allein<br />
die Differenz zwischen tatsächlicher und planmäßiger Ankunftszeit am<br />
Zielort als Maß für Verspätungen.<br />
Weder Fahrpreiserstattungen, Ausgleichszahlungen noch Hilfeleistungen<br />
gibt es allerdings, wenn der Ausfall, die Verspätung oder der verpasste<br />
Anschluss auf Ursachen zurückzuführen sind, auf die der Beförderer<br />
keinen Einfluss hatte: Solange der Beförderer trotz gebotener Sorgfalt<br />
einen Umstand nicht vermeiden und seine Folgen nicht abwenden konnte<br />
(z.B. ein schwerer Sturm oder ein Stromausfall), muss er nicht haften.<br />
Gleiches gilt, wenn das Verhalten eines <strong>Reisen</strong>den oder eines Dritten Schuld<br />
sind (z.B. spielende Kinder auf den Gleisen oder ein Suizid).<br />
Wenn die Verspätung absehbar ist<br />
Sobald eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar ist, kann der<br />
Fahrgast unverzüglich wählen zwischen<br />
a) Erstattung des vollen Fahrpreises oder für die Teilstrecken der Fahrt,<br />
• die noch nicht gefahren wurden bzw.<br />
• die bereits gefahren wurden, nun aber für den Fahrgast sinnlos<br />
geworden sind. In diesem Fall hat der <strong>Reisen</strong>de zudem Anspruch darauf,<br />
bei nächster Gelegenheit zum Ort des Reisebeginns zurückzufahren.<br />
b) Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter<br />
•<br />
Streckenführung, aber unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen,<br />
bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder<br />
• bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt, den der Fahrgast wählt.<br />
6
7<br />
Sonderfall Nahverkehr<br />
Inhaber eines Nahverkehrstickets haben darüber<br />
hinaus das Recht, einen schnelleren Zug, für<br />
den keine Reservierungspflicht besteht, zu<br />
benutzen, wenn der Nahverkehrszug am Zielort<br />
mindestens 20 Minuten Verspätung hätte.<br />
Wenn der <strong>Reisen</strong>de planmäßig zwischen 0 und 5 Uhr am Ziel ankommen<br />
sollte, sich aber eine Verspätung von mindestens 60 Minuten abzeichnet,<br />
kann er seine Reise auch mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Bus oder Taxi)<br />
fortsetzen. Gleiches gilt, wenn es sich beim ausgefallenen Zug um die<br />
letzte Verbindung des Tages handelt und der <strong>Reisen</strong>de sein Ziel erst nach<br />
24 Uhr erreichen würde. Allerdings darf die Fahrt mit dem Taxi (oder<br />
anderen Verkehrsmitteln) nicht mehr als 80 Euro kosten.<br />
Diese über die EG-Verordnung hinausgehenden Nahverkehrsregelungen<br />
gelten ab dem 29. Juli 2009 auch für die Fernverkehrskunden der<br />
Deutschen Bahn. Ist eine Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten<br />
absehbar, darf ein höherwertiger oder von der Zugbindung abweichender<br />
Zug genutzt werden. Auch eine Taxifahrt bis 80 Euro wird gezahlt, sofern<br />
kein Bus o. Ä. mehr fährt.<br />
1) Fahrpreisentschädigung<br />
Setzt der Fahrgast seine Reise trotz Verspätung fort, hat er Anspruch auf<br />
eine Entschädigungszahlung. Die Mindestentschädigung beträgt<br />
•<br />
•<br />
Wenn die Verspätung eingetreten ist<br />
25 % des Fahrkartenpreises bei 60 bis 119 Minuten Verspätung und<br />
50 % des Fahrkartenpreises ab 120 Minuten Verspätung.<br />
Wurde ein Ticket für Hin- und Rückfahrt oder für mehrere Teilstrecken<br />
gekauft, aber nur auf einer Strecke kam es zu Verspätungen, dann wird die<br />
Entschädigungssumme auch nur für diese eine Strecke bezahlt, z.B. 25 %<br />
des halben Ticketpreises bei 90 Minuten Verspätung auf der Hinfahrt.<br />
ACHTUNG: Wenn Sie ein ICE-Ticket Frankfurt-Berlin online gebucht haben<br />
unddieS-Bahn-Fahrkarte zumFrankfurterBahnhofkurzvorheramAutomaten<br />
lösen, gilt das nicht als Reisekette. Sollte sich die S-Bahn dann verspäten<br />
und Sie den ICE verpassen, erhalten Sie daher keine Entschädigung. Auch<br />
wer per Bus oder U-Bahn zu spät zum Bahnhof kommt, erhält nichts.
Fotos: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 7); schubalu / PIXELIO (S. 8)<br />
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt spätestens einen Monat, nachdem<br />
Sie einen Antrag auf Entschädigung eingereicht haben − in Form von<br />
Gutscheinen oder anderen Leistungen, sofern deren Bedingungen (z.B.<br />
Gültigkeitszeitraum und Zielort) flexibel sind. Auf Wunsch kann der<br />
<strong>Reisen</strong>de sich die Entschädigung auch bar auszahlen lassen.<br />
Tipp: Auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den müssen Verspätung, Ausfall und<br />
verpasster Anschluss auf dem Beförderungsausweis bescheinigt werden!<br />
Keine Erstattung gibt es,<br />
• wenn die Rückerstattungssumme weniger als vier Euro beträgt,<br />
• wenn der <strong>Reisen</strong>de bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine<br />
Verspätung informiert wurde oder<br />
• wenn der Fahrgast eine Zeitfahrkarte besitzt, z.B. Bahncard 100 oder<br />
„Schönes-Wochenende-Ticket“. Bei wiederholten Verspätungen erhalten<br />
aber auch Zeitfahrkartenbesitzer eine angemessene Entschädigung.<br />
2) Hilfeleistungen<br />
Zuallererst ist es Pflicht des Unternehmens, die<br />
<strong>Reisen</strong>den unverzüglich über Verspätungen und<br />
Zugausfälle zu informieren. Bei einer Verspätung<br />
von mindestens 60 Minuten müssen den Fahrgästen<br />
in angemessenem Umfang Mahlzeiten<br />
und Erfrischungen angeboten werden.<br />
Sonderfall Nahverkehr: Im Nahverkehr muss es auch bei 60-minütiger<br />
Verspätung keine Mahlzeiten und Erfrischungen geben.<br />
Außerdem muss das Bahnunternehmen ab 60 Minuten Verspätung eine<br />
kostenlose Hotelunterkunft sowie den Transfer anbieten, wenn wegen der<br />
Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.<br />
Ist der Zug auf der Strecke blockiert, muss das Bahnunternehmen für die<br />
Beförderung vom Zug zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort<br />
sorgen, sofern es praktisch durchführbar ist. Ist es nicht möglich, die Fahrt<br />
fortzusetzen, muss das Eisenbahnunternehmen schnell einen alternativen<br />
Beförderungsdienst für die Fahrgäste organisieren.<br />
3) Weitere Folgeschäden<br />
Durch Verspätungen entstehen nicht selten Folgeschäden: Die<br />
Hotelreservierung ist geplatzt, der Flug verpasst oder die Ferien beginnen<br />
verzögert. ACHTUNG: Bahnunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, für<br />
diese Folgeschäden aufzukommen.<br />
8
9<br />
Schäden<br />
Für Ihr Handgepäck sind Sie grundsätzlich allein<br />
verantwortlich, also auch aufsichtspflichtig. Es sei<br />
denn, dem Beförderer kann ein Verschulden an<br />
der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Gepäcks<br />
angelastet werden. Bei aufgegebenem Reisegepäck<br />
sieht das natürlich anders aus: Dieses befindet sich<br />
in der Obhut des Bahnunternehmens, das hier für<br />
vermutetes Verschulden haftet.<br />
Der Beförderer haftet weder bei Gepäck- noch Personenschäden, wenn der<br />
Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.<br />
Dies ist etwa der Fall, wenn Reisegepäck mangelhaft verpackt wurde.<br />
Entdecken Sie bei Abholung Schäden an Ihrem Gepäck, sollten Sie noch<br />
vor Ort darum bitten, die Schäden zu protokollieren. Weigert sich der<br />
Beförderer, so können Sie die Gepäckannahme verweigern, um später zu<br />
beweisen, dass die Schäden nicht erst nach Abholung entstanden sind.<br />
Gepäckzustand Schadensersatz<br />
beschädigtes Handgepäck bis zu 1.400 RE pro <strong>Reisen</strong>dem<br />
beschädigtes<br />
aufgegebenes Gepäck<br />
verspätetesaufgegebenes<br />
Gepäck (bis 14 Tage)<br />
verlorenes aufgegebenes<br />
Gepäck (ab 14 Tage)<br />
Beschädigtes oder verlorenes Gepäck<br />
Obergrenze: siehe verlorenes Gepäck<br />
pro Tag bis 0,80 RE je kg bzw. 14 RE<br />
pro Gepäckstück; ohne Nachweis eines<br />
konkreten Schadens: 0,14 bzw. 2,80 RE pro<br />
Gepäckstück<br />
bis zu 80 RE pro kg oder 1.200 RE pro<br />
Gepäckstück; ohne Nachweis eines konkreten<br />
Schadens: 20 bzw. 300 RE pro Gepäckstück<br />
1 RE (= Rechnungseinheit) entspricht ca. 1,18 Euro (Stand: Juni 2009).
Foto: www.fotolia.de (S. 10); Claudia Hautumm / PIXELIO (S. 10)<br />
Tipp: Bewahren Sie den Gepäckschein gut auf! Er dient als Nachweis für<br />
Zustand und Anzahl der Gepäckstücke: Ist dort nicht vermerkt, dass Ihr<br />
Koffer bereits mit Dellen aufgegeben wurde, so wird vermutet, dass das<br />
Unternehmen für die Beschädigungen bei Abholung haften muss.<br />
Wird das Gepäck nicht ausgeliefert, kann der <strong>Reisen</strong>de eine Bescheinigung<br />
mit Angabe von Tag und Stunde des Auslieferungswunsches verlangen.<br />
Wenn <strong>Reisen</strong>de zu Schaden kommen<br />
Sollte ein Fahrgast während eines<br />
Bahnunfalls getötet oder verletzt<br />
werden, ist das Bahnunternehmen dazu<br />
verpflichtet, binnen 15 Tagen einen<br />
Vorschuss zu zahlen, der die Kosten für<br />
die unmittelbaren Bedürfnisse des<br />
betroffenen Fahrgastes oder seiner<br />
Angehörigen deckt.<br />
Außerdem muss der Beförderer den Schaden ersetzen, der durch notwendige<br />
Behandlungen entstanden ist, etwa Arzt- und Pflegekosten, aber auch<br />
Vermögenseinbußen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.<br />
Verliert eine Familie oder Einzelperson den unterhaltspflichtigen Versorger<br />
bei einem Bahnunfall, so muss auch hier das Unternehmen einspringen,<br />
sowie für Überführung und Bestattung aufkommen.<br />
Insgesamt sieht die EU-Verordnung vor, dass die Unternehmen im Falle von<br />
Personenschäden mit einer Summe von bis zu 175.000 RE haften müssen.<br />
Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können diese Höchsthaftungsgrenze<br />
auch noch nach oben erweitern. So sieht das deutsche Haftpflichtgesetz<br />
Höchstgrenzen von 600.000 Euro oder 36.000 Euro jährliche Geldrente<br />
für jede getötete oder verletzte Person vor.<br />
10
11<br />
Beschwerde<br />
Schritt 1: Sammeln Sie die Belege!<br />
Um zu reklamieren, benötigen Sie Belege: Fahrschein, Gepäckschein,<br />
Beförderungsausweis, Quittungen etc. Laut Verordnung sind diese im<br />
Original oder in (eventuell beglaubigter) Kopie vorzulegen.<br />
Tipp: Erst einmal nur Kopien per Post verschicken − für den Fall, dass der<br />
Brief verloren geht oder an das falsche Unternehmen geschickt wurde.<br />
Schritt 2: Finden Sie den richtigen Ansprechpartner!<br />
Schadensersatzansprüche wegen derTötung und Verletzung<br />
von <strong>Reisen</strong>den können nur gegenüber dem Beförderer<br />
geltend gemacht werden, der die Beförderungsleistung<br />
erbracht hat, bei der sich der Unfall ereignet hat.<br />
Alle anderen Ansprüche können gegen den ersten, den<br />
letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht<br />
werden, der zum Zeitpunkt des Schadens für die<br />
Beförderung verantwortlich war.<br />
Schritt 3: Beachten Sie Fristen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen!<br />
Gutschriften oder Fahrpreiserstattungen bei Zugverspätungen bzw. Zugausfällen<br />
erhalten Sie, wenn Sie innerhalb eines Monats ab dem Reisetag<br />
Ihre Unterlagen bei dem betroffenen Zugunternehmen einreichen.<br />
Bei Gepäckschäden<br />
Nimmt der <strong>Reisen</strong>de das aufgegebene Reisegepäck nach der Beförderung<br />
entgegen, so erlöschen seine Ansprüche. Es sei denn, der <strong>Reisen</strong>de stellt<br />
dort fest, dass etwas aus dem Gepäck fehlt oder es beschädigt wurde. Dann<br />
muss das Unternehmen diesen Schaden sowie seinen Zeitpunkt sofort<br />
dokumentieren und dem <strong>Reisen</strong>den eine Kopie aushändigen. Sollte der<br />
Sachverhalt nicht korrekt dargestellt sein, kann der Fahrgast verlangen,<br />
dass ein Sachverständiger zu Hilfe gerufen wird.<br />
Wenn der <strong>Reisen</strong>de erst daheim merkt, dass sein Gepäck beschädigt ist,<br />
sollte er innerhalb von drei Tagen eine Tatsachenfeststellung verlangen, die<br />
beweist, dass der Schaden entstand, bevor er das Gepäck erhalten hat.<br />
Tipp: Am Zielort angekommen, sollten Sie Ihr Gepäck − wenn möglich im<br />
Beisein von Zeugen − sofort auf verdeckte Schäden untersuchen!
Fotos: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 11); Katharina Catjana / PIXELIO (S. 12)<br />
Bei verspäteterAuslieferung des Gepäcks erlischt derAnspruch des <strong>Reisen</strong>den<br />
auf Schadensersatz, wenn er nicht binnen 21 Tagen seine Rechte geltend<br />
gemacht hat. Ein Kofferverlust ist innerhalb von 14 Tagen zu reklamieren.<br />
Bei Personenschäden<br />
AlleAnsprüche aufgrund von Personenschäden erlöschen grundsätzlich, wenn<br />
der Unfall nicht spätestens zwölf Monate, nachdem der Schaden bemerkt<br />
wurde, dem Beförderer angezeigt wird. Tut der Geschädigte dies mündlich,<br />
so hat das Unternehmen ihm darüber eine Bestätigung auszustellen.<br />
ACHTUNG: Auch Ansprüche gegen Eisenbahnunternehmen unterliegen der<br />
Verjährung. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall nach der Frist.<br />
Schritt 4: Schreiben Sie dem zuständigen Bahnunternehmen!<br />
Zunächst einmal sollten Sie in jedem Fall IhreAnsprüche schriftlich gegenüber<br />
dem Unternehmen geltend machen. Die Unternehmen sind verpflichtet,<br />
eine eigene Beschwerdestelle einzurichten und die Fahrgäste wiederholt<br />
und deutlich darüber zu informieren, wie sie mit ihr Kontakt aufnehmen<br />
können. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats beantwortet<br />
oder dem Fahrgast mitgeteilt werden, dass sich die Bearbeitung noch um<br />
höchstens zwei weitere Monate hinauszögern wird.<br />
Schritt 5: Wenden Sie sich an einen Schlichter!<br />
Sollten Sie sich mit dem Bahnunternehmen nicht einigen können, wenden Sie<br />
sich an eine unabhängige Schlichtungsstelle. Für den Fernverkehr wird diese<br />
Aufgabe in Deutschland noch bis zum 30.11.2009 von der Schlichtungsstelle<br />
Mobilität wahrgenommen (s. S. 14). Für aktuelle Informationen zur neuen<br />
Schlichtungsstelle fragen Sie beim Europäischen Verbraucherzentrum<br />
Deutschland (EVZ) nach.<br />
Das EVZ selbst behandelt Beschwerden deutscher<br />
Fahrgäste gegen Bahnunternehmen<br />
aus dem EU-Ausland: Sie steigen etwa am<br />
Kölner Hbf in den Thalys nach Paris oder auf<br />
Ihrer Fahrt gen Süden in einen italienischen Zug<br />
um. In diesen Fällen nehmen Sie als deutscher<br />
Fahrgast die Dienste eines Bahnunternehmens<br />
aus dem EU-Ausland in Anspruch und können<br />
sich im Streitfall an das EVZ wenden.<br />
Die Juristen des EVZ setzen sich kostenlos für einzelne Verbraucher ein,<br />
indem sie sie an eine geeignete ausländische Schlichtungsstelle vermitteln<br />
oder indem sie selbst eine außergerichtliche Lösung mit den fraglichen<br />
Unternehmen finden.<br />
12
13<br />
Eingeschränkte Mobilität<br />
Welche Rechte haben ältere und behinderte <strong>Reisen</strong>de?<br />
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber<br />
müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die<br />
Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen<br />
für <strong>Reisen</strong>de mit eingeschränkter Mobilität wie<br />
alte oder behinderte Menschen zugänglich sind.<br />
Sie können zwar ausnahmsweise besondere<br />
Zugangsregelungen aufstellen (z.B. die Auflage,<br />
von einer anderen Person begleitet zu werden), die<br />
aber in keinem Fall diskriminierend sein dürfen. Eisenbahnunternehmen,<br />
Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter informieren auf Anfrage über<br />
die Zugänglichkeit und die Zugangsregelungen bzw. deren Gründe.<br />
Welche Hilfeleistungen werden an Bahnhöfen und in Zügen angeboten?<br />
Kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen sowie während der Fahrt<br />
muss angeboten werden, wenn der betroffene <strong>Reisen</strong>de dies mindestens<br />
48 Stunden vorher beim Bahnunternehmen, dem Fahrkartenverkäufer oder<br />
dem Reiseveranstalter angemeldet und das Bahnunternehmen ausreichend<br />
Personal zur Verfügung hat. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte reicht es<br />
aus, sich mit den Informationen auch über die nachfolgenden Fahrten ein<br />
einziges Mal anzumelden.<br />
Wird ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem der <strong>Reisen</strong>de mit einer Behinderung<br />
oder mit eingeschränkter Mobilität sich einfinden soll, darf dieser höchstens<br />
60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit liegen bzw. vor dem<br />
Zeitpunkt, zu dem auch alle anderen Fahrgäste anwesend sein sollen.<br />
Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, hat sich der angemeldete <strong>Reisen</strong>de<br />
spätestens 30 Minuten vorher an einem festgelegten Ort einzufinden.<br />
Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen<br />
Anders als bei gewöhnlichem Gepäck gilt für Mobilitätshilfen keine<br />
Haftungsobergrenze: Hier haftet das Eisenbahnunternehmen vollständig<br />
für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen<br />
speziellen Ausrüstungen, die von <strong>Reisen</strong>den mit Behinderungen oder mit<br />
eingeschränkter Mobilität verwendet werden.
Foto: Matthias Balzer / PIXELIO (S. 13)<br />
Nützliche Adressen<br />
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland<br />
Mitglied des ECC-Netzwerkes, das Verbraucher aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie<br />
Norwegen und Island bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten berät.<br />
c/o Euro-Info-Verbraucher e. V.<br />
Rehfusplatz 11<br />
77694 Kehl<br />
Tel. 07851 / 99148-0 (Di bis Do, 9-12 und 13-17 Uhr)<br />
Fax. 07851 / 99148-11<br />
Mail: info@euroinfo-kehl.eu<br />
Homepage: http://www.eu-verbraucher.de<br />
Das Online-Beschwerdeformular finden Sie direkt unter:<br />
www.eu-verbraucher.de/de/so-machen-sie-sie-geltend/beschwerdeformular/<br />
Schlichtungsstelle Mobilität<br />
c/o Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)<br />
Postfach 61 02 49<br />
10923 Berlin<br />
Tel. 030 / 469970-0 (Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr)<br />
Fax. 030 / 469970-10<br />
Mail: schlichtungsstelle@vcd.org<br />
Homepage: http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org<br />
Das Online-Beschwerdeformular finden Sie direkt unter:<br />
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/beschwerdeformular.html<br />
Quellen<br />
• VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES<br />
RATES vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im<br />
Bahnverkehr<br />
• GesetzzurAnpassungeisenbahnrechtlicherVorschriftenandieVERDORDNUNG<br />
(EG) Nr. 1371/2007 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND RATES vom 23.<br />
Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Bahnverkehr<br />
Alle EU-Verordungen finden Sie unter: http://www.eur-lex.eu/<br />
Deutsche Gesetze finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/<br />
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Euro-Info-Verbraucher e.V.<br />
Deutsch-französische Informations- und Beratungsstelle für Verbraucher<br />
Rehfusplatz 11<br />
77694 Kehl<br />
Tel: 07851 991 48 0<br />
Fax: 07851 991 48 11<br />
E-Mail: info@euroinfo-kehl.eu<br />
Öffnungszeiten: Dienstag bis Donnerstag, 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr<br />
Europäisches<br />
Verbraucherzentrum<br />
Deutschland<br />
Kehl/Straßburg<br />
Eine Adresse<br />
für zwei Länder<br />
Europäisches<br />
Verbraucherzentrum<br />
Frankreich<br />
www.euroinfo-kehl.eu<br />
ECC-Net : European Consumer Centres Network<br />
http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/index_en.htm<br />
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wird gefördert durch die Europäische<br />
Kommission sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Justiz aufgrund eines Beschlusses des<br />
Deutschen Bundestages.