22.12.2012 Aufrufe

FAHRGASTRECHTE: Clever Reisen! - BMELV

FAHRGASTRECHTE: Clever Reisen! - BMELV

FAHRGASTRECHTE: Clever Reisen! - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>FAHRGASTRECHTE</strong>:<br />

<strong>Clever</strong> <strong>Reisen</strong>!<br />

Europäisches<br />

Verbraucherzentrum Deutschland<br />

Europäisches Netzwerk ECC-Net<br />

Leitfaden für den europäischen Verbraucher


Inhalt<br />

1<br />

In dieser Broschüre erhalten Sie Informationen über Ihre<br />

Rechte als Fahrgast bei Bahnreisen ins Ausland oder<br />

innerhalb Deutschlands.<br />

EINLEITUNG<br />

• <strong>Reisen</strong> per Bahn in Europa<br />

INFORMATIONEN<br />

• Vor Fahrtbeginn<br />

• Während der Fahrt<br />

FAHRKARTEN UND GEPÄCK<br />

• Hand- und Reisegepäck<br />

ZUGAUSFÄLLE UND -VERSPÄTUNGEN<br />

• Wenn die Verspätung absehbar ist<br />

• Wenn die Verspätung eingetreten ist<br />

SCHÄDEN<br />

• Beschädigtes oder verlorenes Gepäck<br />

• Wenn <strong>Reisen</strong>de zu Schaden kommen<br />

BESCHWERDE<br />

• Fünf Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte<br />

EINGESCHRÄNKTE MOBILITÄT<br />

• Welche Rechte haben ältere und behinderte <strong>Reisen</strong>de?<br />

NÜTZLICHE ADRESSEN<br />

Diese Veröffentlichung wurde mit finanzieller Unterstützung<br />

des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz hergestellt.<br />

Die Informationen dieser Broschüre sind mit größter Sorgfalt<br />

zusammengetragen worden. Dennoch kann keine Garantie für<br />

die Richtigkeit einzelner Aussagen übernommen werden.<br />

Seite 2<br />

Seite 4<br />

Seite 5<br />

Seite 6<br />

Seite 9<br />

Seite 11<br />

Seite 13<br />

Seite 14<br />

Juni 2009<br />

Titel: Katharina Catjana / PIXELIO (www.pixelio.de)<br />

Foto: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 2)


Einleitung<br />

Nachdem die Europäische Union bereits 2006 mit den Fluggastrechten den<br />

ersten Transportbereich per Verordnung geregelt hatte, erhöht sie nun auch<br />

den Verbraucherschutz für Bahnfahrer. Mit der Verordnung (EG) 1371/2007<br />

über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr<br />

gelten europaweit einheitliche Entschädigungsregeln im Bahnverkehr, ob<br />

bei Zugverspätung, bei Ausfall oder auch bei Unfällen. Zudem werden die<br />

Informationspflichten der Bahnunternehmen sowie die Einrichtung von<br />

Beschwerdestellen in der Verordnung geregelt, die ab dem 3. Dezember<br />

2009 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gelten wird.<br />

Die Verordnung ist damit<br />

ein weiterer Schritt auf dem<br />

Weg zu einem liberalisierten<br />

Verkehrsbinnenmarkt in Europa<br />

und einer Harmonisierung der<br />

bislangindeneinzelnenStaaten<br />

teilweise sehr verschiedenen<br />

Regeln. Zugrunde liegt das<br />

Weißbuch „Die europäische<br />

Verkehrspolitik bis 2010:<br />

Weichenstellungen für die<br />

Zukunft“ (KOM (2001) 370)<br />

vom 12.9.2001, wonach in<br />

den kommenden Jahren noch entsprechende Regelungen für den Busund<br />

Schiffsverkehr entwickelt werden sollen, um den Verbraucher- und<br />

Umweltschutz im europäischen Transportwesen insgesamt zu stärken.<br />

Im Eisenbahnsektor ist die Verordnung Teil des sogenannten Dritten<br />

Eisenbahnpakets, das den Wettbewerb im grenzüberschreitenden Personenverkehr<br />

fördern sowie den Lokführerschein EU-weit vereinheitlichen<br />

will. Sie ersetzt unter anderem die freiwilligen Selbstverpflichtungen<br />

einiger Anbieter, z.B. die europäische Charta des Schienenpersonenverkehrs<br />

auf EU-Ebene sowie die Kundencharta der Deutschen Bahn auf nationaler<br />

Ebene.<br />

>>> Die komplette EU-Verordnung finden Sie im Internet (s. Seite 14).<br />

2


3<br />

<strong>Reisen</strong> per Bahn in Europa<br />

Die Verordnung betrifft grundsätzlich sowohl inländische als auch<br />

grenzüberschreitende Zugreisen in Europa, allerdings dürfen die<br />

einzelnen Mitgliedstaaten für ihren nationalen Bahnverkehr zunächst noch<br />

Ausnahmen machen. Maximal 15 Jahre haben sie dafür Zeit, solange die<br />

Nicht-Anwendung transparent und nicht diskriminierend ist.<br />

Ab Dezember müssen zwingend allerdings auch im inländischen Bahnverkehr<br />

folgende Vorschriften der Verordnung angewendet werden: Verfügbarkeit<br />

von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen (Art. 9),<br />

HaftungfürFahrgästeundGepäck(Art.11),Versicherung(Art.12),<br />

Anspruch auf Beförderung bei Behinderung und eingeschränkter<br />

Mobilität (Art. 19), Information über Zugänglichkeit (Art. 20,<br />

Abs. 1) und persönliche Sicherheit der Fahrgäste (Art. 26).<br />

Beispiel: Sie fahren von Berlin nach Warschau: Nach einer kurzen<br />

Stadtbesichtigung wollen Sie abends weiter an die polnische<br />

Küste und kaufen eine neue Fahrkarte. Dann erfahren Sie, dass<br />

der letzte Zug ausfällt und Sie in der Hauptstadt übernachten müssen. Mit<br />

einem durchgängigen Ticket von Berlin bis an die polnische Küste, also bei<br />

einer grenzüberschreitenden Fahrt, bekämen Sie das Hotel bezahlt. Sollte<br />

Polen Ausnahmeregelungen von der EU-Verordnung für Inlandsfahrten<br />

vorgesehen haben, müssten Sie selbst zahlen. Erkundigen Sie sich daher<br />

vorher, wie die rechtliche Situation in Ihrem Urlaubsland ist.<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2009 das Gesetz zur Anpassung<br />

eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) 1371/2007<br />

verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 15. Mai zu. Damit gelten die<br />

Bestimmungen in Deutschland schon vier Monate früher, ab dem 29. Juli<br />

2009, für den inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.<br />

Während für den inländischen Bahnverkehr auch verbraucherfreundlichere<br />

Regeln eingeführt werden dürfen, kann bei grenzüberschreitenden<br />

Bahnfahrten in keinem Fall von den europäischen Regelungen abgewichen<br />

werden − auch nicht im positiven Sinne für den Verbraucher! In Deutschland<br />

sind nur für den Nahverkehr Ausnahmen von der Verordnung vorgesehen.<br />

Sonderfall Nahverkehr: Auf die Sonderregelungen im Nahverkehr wird im<br />

Folgenden in gelben Kästen hingewiesen. Ausgenommen sind wiederum<br />

Nahverkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses<br />

oder zu touristischen Zwecken wie Museumsbahnen betrieben werden.


Fotos: Dieter Schütz / PIXELIO (S. 3); Aleksander Gückelhorn / PIXELIO (S. 4)<br />

Informationen<br />

Ab dem 29. Juli 2009 müssen Bahnfahrer in Deutschland umfassend und in der<br />

am besten geeigneten Form informiert werden: Auf Nachfrage müssen die<br />

Bahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer zahlreiche Informationen<br />

vor Fahrtantritt erteilen, während der Fahrt muss das Zugpersonal von sich<br />

aus dafür sorgen. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen<br />

mit einer Gehör-/Sehbeeinträchtigung berücksichtigt werden.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Informationen vor Fahrtbeginn<br />

Wie lauten die Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen?<br />

Welche Verbindung ist am schnellsten<br />

und welche am günstigsten?<br />

Gibt es Einrichtungen für <strong>Reisen</strong>de mit<br />

Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zum Einstieg in<br />

den Zug und im Zug selbst sowie für Fahrgäste mit Fahrrädern?<br />

Sind Sitze in Raucher- und Nichtraucherzonen, in erster und<br />

zweiter Klasse sowie in Liege- und Schlafwagen verfügbar?<br />

Sind Störungen oder Verspätungen abzusehen?<br />

Welche Serviceleistungen werden im Zug geboten?<br />

Wo und wie kann ich meinen Gepäckverlust melden oder mich<br />

beschweren?<br />

Informationen während der Fahrt<br />

• Welche Serviceleistungen werden im Zug geboten?<br />

• Wie lautet der nächste Haltebahnhof?<br />

• Hat der Zug Verspätung und wenn ja, wie viel?<br />

• Welche wichtigen Anschlussverbindungen gibt es?<br />

• Was gilt es in puncto Sicherheit zu beachten?<br />

Sonderfall Nahverkehr: Im Nahverkehr müssen keine Informationen über<br />

die wichtigsten Anschlussverbindungen gegeben werden.<br />

4


5<br />

Fahrkarten und Gepäck<br />

Grundsätzlich soll der <strong>Reisen</strong>de vor Fahrtantritt ein Zugticket erwerben.<br />

Andererseits soll es laut Verordnung auch möglich sein, einen Fahrschein<br />

noch im Zug zu erwerben, gegebenenfalls für einen Zuschlag. Verweigert<br />

der <strong>Reisen</strong>de die sofortige Zahlung des Reisepreises und/oder des Zuschlags<br />

im Zug, so kann ihm die Beförderung verweigert werden.<br />

Tipp: Wenn Sie keine Fahrkarte kaufen konnten, wenden Sie sich sofort an<br />

den Zugbegleiter, am besten noch vor Abfahrt am Bahnsteig.<br />

Bei der Buchung eines Tickets per Internet müssen Sie beachten, dass Sie<br />

kein Widerrufsrecht haben. Außerdem können bei der Online-Buchung auf<br />

einer ausländischen Webseite Probleme mit der Kreditkartenakzeptanz<br />

auftreten, die den Bezahlvorgang oder die Abholung des Tickets am<br />

Automaten betreffen.<br />

Der Beförderungsausweis ist nur dann auf eine andere Person übertragbar,<br />

wenn er nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und wenn die<br />

Reise noch nicht angetreten wurde.<br />

Hand- und Reisegepäck<br />

Das Zugunternehmen hat das Recht, bestimmte Gegenstände von der<br />

Beförderung auszuschließen sowie Gepäckstücke auf nicht zulässige<br />

Gegenstände zu überprüfen, entweder im Beisein des <strong>Reisen</strong>den oder<br />

zweier unabhängiger Zeugen. Das Handgepäck muss leicht zu transportieren<br />

sein, d.h. es darf nicht sperrig oder störend sein.<br />

Tipp: Werfen Sie einen Blick in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen<br />

und überprüfen dort, welches Gepäck mitgenommen werden darf!<br />

Sie selbst sind dazu verpflichtet, Ihr Reisgepäck mit Namen, Anschrift und<br />

Reiseziel zu versehen. Ihr Handgepäck müssen Sie in Deutschland nicht<br />

beschriften − im französischen TGV jedoch wird es verlangt.<br />

Die Mitnahme von Fahrrädern soll künftig in allen Zügen ermöglicht<br />

werden, solange sie leicht zu handhaben sind, dies den Betrieb nicht<br />

beeinträchtigt und in den Fahrzeugen möglich ist.


Foto: Danny König / PIXELIO (S. 6)<br />

Zugausfälle und -verspätungen<br />

Dank der neuen Verordnung haben<br />

Zugreisende künftig bei größeren<br />

Verspätungen einen gesetzlichen<br />

Anspruch auf Teilerstattungen des<br />

Fahrpreises − zuvor fanden sich<br />

solche Regelungen allenfalls in<br />

den Beförderungsbedingungen der<br />

Unternehmen. Fahrpreiserstattungen<br />

gibt es nun auch, wenn aufgrund einer<br />

relativ kurzen Verspätung ein Anschlusszug verpasst wurde. Jetzt zählt allein<br />

die Differenz zwischen tatsächlicher und planmäßiger Ankunftszeit am<br />

Zielort als Maß für Verspätungen.<br />

Weder Fahrpreiserstattungen, Ausgleichszahlungen noch Hilfeleistungen<br />

gibt es allerdings, wenn der Ausfall, die Verspätung oder der verpasste<br />

Anschluss auf Ursachen zurückzuführen sind, auf die der Beförderer<br />

keinen Einfluss hatte: Solange der Beförderer trotz gebotener Sorgfalt<br />

einen Umstand nicht vermeiden und seine Folgen nicht abwenden konnte<br />

(z.B. ein schwerer Sturm oder ein Stromausfall), muss er nicht haften.<br />

Gleiches gilt, wenn das Verhalten eines <strong>Reisen</strong>den oder eines Dritten Schuld<br />

sind (z.B. spielende Kinder auf den Gleisen oder ein Suizid).<br />

Wenn die Verspätung absehbar ist<br />

Sobald eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar ist, kann der<br />

Fahrgast unverzüglich wählen zwischen<br />

a) Erstattung des vollen Fahrpreises oder für die Teilstrecken der Fahrt,<br />

• die noch nicht gefahren wurden bzw.<br />

• die bereits gefahren wurden, nun aber für den Fahrgast sinnlos<br />

geworden sind. In diesem Fall hat der <strong>Reisen</strong>de zudem Anspruch darauf,<br />

bei nächster Gelegenheit zum Ort des Reisebeginns zurückzufahren.<br />

b) Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter<br />

•<br />

Streckenführung, aber unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen,<br />

bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder<br />

• bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt, den der Fahrgast wählt.<br />

6


7<br />

Sonderfall Nahverkehr<br />

Inhaber eines Nahverkehrstickets haben darüber<br />

hinaus das Recht, einen schnelleren Zug, für<br />

den keine Reservierungspflicht besteht, zu<br />

benutzen, wenn der Nahverkehrszug am Zielort<br />

mindestens 20 Minuten Verspätung hätte.<br />

Wenn der <strong>Reisen</strong>de planmäßig zwischen 0 und 5 Uhr am Ziel ankommen<br />

sollte, sich aber eine Verspätung von mindestens 60 Minuten abzeichnet,<br />

kann er seine Reise auch mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Bus oder Taxi)<br />

fortsetzen. Gleiches gilt, wenn es sich beim ausgefallenen Zug um die<br />

letzte Verbindung des Tages handelt und der <strong>Reisen</strong>de sein Ziel erst nach<br />

24 Uhr erreichen würde. Allerdings darf die Fahrt mit dem Taxi (oder<br />

anderen Verkehrsmitteln) nicht mehr als 80 Euro kosten.<br />

Diese über die EG-Verordnung hinausgehenden Nahverkehrsregelungen<br />

gelten ab dem 29. Juli 2009 auch für die Fernverkehrskunden der<br />

Deutschen Bahn. Ist eine Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten<br />

absehbar, darf ein höherwertiger oder von der Zugbindung abweichender<br />

Zug genutzt werden. Auch eine Taxifahrt bis 80 Euro wird gezahlt, sofern<br />

kein Bus o. Ä. mehr fährt.<br />

1) Fahrpreisentschädigung<br />

Setzt der Fahrgast seine Reise trotz Verspätung fort, hat er Anspruch auf<br />

eine Entschädigungszahlung. Die Mindestentschädigung beträgt<br />

•<br />

•<br />

Wenn die Verspätung eingetreten ist<br />

25 % des Fahrkartenpreises bei 60 bis 119 Minuten Verspätung und<br />

50 % des Fahrkartenpreises ab 120 Minuten Verspätung.<br />

Wurde ein Ticket für Hin- und Rückfahrt oder für mehrere Teilstrecken<br />

gekauft, aber nur auf einer Strecke kam es zu Verspätungen, dann wird die<br />

Entschädigungssumme auch nur für diese eine Strecke bezahlt, z.B. 25 %<br />

des halben Ticketpreises bei 90 Minuten Verspätung auf der Hinfahrt.<br />

ACHTUNG: Wenn Sie ein ICE-Ticket Frankfurt-Berlin online gebucht haben<br />

unddieS-Bahn-Fahrkarte zumFrankfurterBahnhofkurzvorheramAutomaten<br />

lösen, gilt das nicht als Reisekette. Sollte sich die S-Bahn dann verspäten<br />

und Sie den ICE verpassen, erhalten Sie daher keine Entschädigung. Auch<br />

wer per Bus oder U-Bahn zu spät zum Bahnhof kommt, erhält nichts.


Fotos: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 7); schubalu / PIXELIO (S. 8)<br />

Die Zahlung der Entschädigung erfolgt spätestens einen Monat, nachdem<br />

Sie einen Antrag auf Entschädigung eingereicht haben − in Form von<br />

Gutscheinen oder anderen Leistungen, sofern deren Bedingungen (z.B.<br />

Gültigkeitszeitraum und Zielort) flexibel sind. Auf Wunsch kann der<br />

<strong>Reisen</strong>de sich die Entschädigung auch bar auszahlen lassen.<br />

Tipp: Auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den müssen Verspätung, Ausfall und<br />

verpasster Anschluss auf dem Beförderungsausweis bescheinigt werden!<br />

Keine Erstattung gibt es,<br />

• wenn die Rückerstattungssumme weniger als vier Euro beträgt,<br />

• wenn der <strong>Reisen</strong>de bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine<br />

Verspätung informiert wurde oder<br />

• wenn der Fahrgast eine Zeitfahrkarte besitzt, z.B. Bahncard 100 oder<br />

„Schönes-Wochenende-Ticket“. Bei wiederholten Verspätungen erhalten<br />

aber auch Zeitfahrkartenbesitzer eine angemessene Entschädigung.<br />

2) Hilfeleistungen<br />

Zuallererst ist es Pflicht des Unternehmens, die<br />

<strong>Reisen</strong>den unverzüglich über Verspätungen und<br />

Zugausfälle zu informieren. Bei einer Verspätung<br />

von mindestens 60 Minuten müssen den Fahrgästen<br />

in angemessenem Umfang Mahlzeiten<br />

und Erfrischungen angeboten werden.<br />

Sonderfall Nahverkehr: Im Nahverkehr muss es auch bei 60-minütiger<br />

Verspätung keine Mahlzeiten und Erfrischungen geben.<br />

Außerdem muss das Bahnunternehmen ab 60 Minuten Verspätung eine<br />

kostenlose Hotelunterkunft sowie den Transfer anbieten, wenn wegen der<br />

Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.<br />

Ist der Zug auf der Strecke blockiert, muss das Bahnunternehmen für die<br />

Beförderung vom Zug zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort<br />

sorgen, sofern es praktisch durchführbar ist. Ist es nicht möglich, die Fahrt<br />

fortzusetzen, muss das Eisenbahnunternehmen schnell einen alternativen<br />

Beförderungsdienst für die Fahrgäste organisieren.<br />

3) Weitere Folgeschäden<br />

Durch Verspätungen entstehen nicht selten Folgeschäden: Die<br />

Hotelreservierung ist geplatzt, der Flug verpasst oder die Ferien beginnen<br />

verzögert. ACHTUNG: Bahnunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, für<br />

diese Folgeschäden aufzukommen.<br />

8


9<br />

Schäden<br />

Für Ihr Handgepäck sind Sie grundsätzlich allein<br />

verantwortlich, also auch aufsichtspflichtig. Es sei<br />

denn, dem Beförderer kann ein Verschulden an<br />

der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Gepäcks<br />

angelastet werden. Bei aufgegebenem Reisegepäck<br />

sieht das natürlich anders aus: Dieses befindet sich<br />

in der Obhut des Bahnunternehmens, das hier für<br />

vermutetes Verschulden haftet.<br />

Der Beförderer haftet weder bei Gepäck- noch Personenschäden, wenn der<br />

Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.<br />

Dies ist etwa der Fall, wenn Reisegepäck mangelhaft verpackt wurde.<br />

Entdecken Sie bei Abholung Schäden an Ihrem Gepäck, sollten Sie noch<br />

vor Ort darum bitten, die Schäden zu protokollieren. Weigert sich der<br />

Beförderer, so können Sie die Gepäckannahme verweigern, um später zu<br />

beweisen, dass die Schäden nicht erst nach Abholung entstanden sind.<br />

Gepäckzustand Schadensersatz<br />

beschädigtes Handgepäck bis zu 1.400 RE pro <strong>Reisen</strong>dem<br />

beschädigtes<br />

aufgegebenes Gepäck<br />

verspätetesaufgegebenes<br />

Gepäck (bis 14 Tage)<br />

verlorenes aufgegebenes<br />

Gepäck (ab 14 Tage)<br />

Beschädigtes oder verlorenes Gepäck<br />

Obergrenze: siehe verlorenes Gepäck<br />

pro Tag bis 0,80 RE je kg bzw. 14 RE<br />

pro Gepäckstück; ohne Nachweis eines<br />

konkreten Schadens: 0,14 bzw. 2,80 RE pro<br />

Gepäckstück<br />

bis zu 80 RE pro kg oder 1.200 RE pro<br />

Gepäckstück; ohne Nachweis eines konkreten<br />

Schadens: 20 bzw. 300 RE pro Gepäckstück<br />

1 RE (= Rechnungseinheit) entspricht ca. 1,18 Euro (Stand: Juni 2009).


Foto: www.fotolia.de (S. 10); Claudia Hautumm / PIXELIO (S. 10)<br />

Tipp: Bewahren Sie den Gepäckschein gut auf! Er dient als Nachweis für<br />

Zustand und Anzahl der Gepäckstücke: Ist dort nicht vermerkt, dass Ihr<br />

Koffer bereits mit Dellen aufgegeben wurde, so wird vermutet, dass das<br />

Unternehmen für die Beschädigungen bei Abholung haften muss.<br />

Wird das Gepäck nicht ausgeliefert, kann der <strong>Reisen</strong>de eine Bescheinigung<br />

mit Angabe von Tag und Stunde des Auslieferungswunsches verlangen.<br />

Wenn <strong>Reisen</strong>de zu Schaden kommen<br />

Sollte ein Fahrgast während eines<br />

Bahnunfalls getötet oder verletzt<br />

werden, ist das Bahnunternehmen dazu<br />

verpflichtet, binnen 15 Tagen einen<br />

Vorschuss zu zahlen, der die Kosten für<br />

die unmittelbaren Bedürfnisse des<br />

betroffenen Fahrgastes oder seiner<br />

Angehörigen deckt.<br />

Außerdem muss der Beförderer den Schaden ersetzen, der durch notwendige<br />

Behandlungen entstanden ist, etwa Arzt- und Pflegekosten, aber auch<br />

Vermögenseinbußen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.<br />

Verliert eine Familie oder Einzelperson den unterhaltspflichtigen Versorger<br />

bei einem Bahnunfall, so muss auch hier das Unternehmen einspringen,<br />

sowie für Überführung und Bestattung aufkommen.<br />

Insgesamt sieht die EU-Verordnung vor, dass die Unternehmen im Falle von<br />

Personenschäden mit einer Summe von bis zu 175.000 RE haften müssen.<br />

Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können diese Höchsthaftungsgrenze<br />

auch noch nach oben erweitern. So sieht das deutsche Haftpflichtgesetz<br />

Höchstgrenzen von 600.000 Euro oder 36.000 Euro jährliche Geldrente<br />

für jede getötete oder verletzte Person vor.<br />

10


11<br />

Beschwerde<br />

Schritt 1: Sammeln Sie die Belege!<br />

Um zu reklamieren, benötigen Sie Belege: Fahrschein, Gepäckschein,<br />

Beförderungsausweis, Quittungen etc. Laut Verordnung sind diese im<br />

Original oder in (eventuell beglaubigter) Kopie vorzulegen.<br />

Tipp: Erst einmal nur Kopien per Post verschicken − für den Fall, dass der<br />

Brief verloren geht oder an das falsche Unternehmen geschickt wurde.<br />

Schritt 2: Finden Sie den richtigen Ansprechpartner!<br />

Schadensersatzansprüche wegen derTötung und Verletzung<br />

von <strong>Reisen</strong>den können nur gegenüber dem Beförderer<br />

geltend gemacht werden, der die Beförderungsleistung<br />

erbracht hat, bei der sich der Unfall ereignet hat.<br />

Alle anderen Ansprüche können gegen den ersten, den<br />

letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht<br />

werden, der zum Zeitpunkt des Schadens für die<br />

Beförderung verantwortlich war.<br />

Schritt 3: Beachten Sie Fristen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen!<br />

Gutschriften oder Fahrpreiserstattungen bei Zugverspätungen bzw. Zugausfällen<br />

erhalten Sie, wenn Sie innerhalb eines Monats ab dem Reisetag<br />

Ihre Unterlagen bei dem betroffenen Zugunternehmen einreichen.<br />

Bei Gepäckschäden<br />

Nimmt der <strong>Reisen</strong>de das aufgegebene Reisegepäck nach der Beförderung<br />

entgegen, so erlöschen seine Ansprüche. Es sei denn, der <strong>Reisen</strong>de stellt<br />

dort fest, dass etwas aus dem Gepäck fehlt oder es beschädigt wurde. Dann<br />

muss das Unternehmen diesen Schaden sowie seinen Zeitpunkt sofort<br />

dokumentieren und dem <strong>Reisen</strong>den eine Kopie aushändigen. Sollte der<br />

Sachverhalt nicht korrekt dargestellt sein, kann der Fahrgast verlangen,<br />

dass ein Sachverständiger zu Hilfe gerufen wird.<br />

Wenn der <strong>Reisen</strong>de erst daheim merkt, dass sein Gepäck beschädigt ist,<br />

sollte er innerhalb von drei Tagen eine Tatsachenfeststellung verlangen, die<br />

beweist, dass der Schaden entstand, bevor er das Gepäck erhalten hat.<br />

Tipp: Am Zielort angekommen, sollten Sie Ihr Gepäck − wenn möglich im<br />

Beisein von Zeugen − sofort auf verdeckte Schäden untersuchen!


Fotos: Rainer Sturm / PIXELIO (S. 11); Katharina Catjana / PIXELIO (S. 12)<br />

Bei verspäteterAuslieferung des Gepäcks erlischt derAnspruch des <strong>Reisen</strong>den<br />

auf Schadensersatz, wenn er nicht binnen 21 Tagen seine Rechte geltend<br />

gemacht hat. Ein Kofferverlust ist innerhalb von 14 Tagen zu reklamieren.<br />

Bei Personenschäden<br />

AlleAnsprüche aufgrund von Personenschäden erlöschen grundsätzlich, wenn<br />

der Unfall nicht spätestens zwölf Monate, nachdem der Schaden bemerkt<br />

wurde, dem Beförderer angezeigt wird. Tut der Geschädigte dies mündlich,<br />

so hat das Unternehmen ihm darüber eine Bestätigung auszustellen.<br />

ACHTUNG: Auch Ansprüche gegen Eisenbahnunternehmen unterliegen der<br />

Verjährung. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall nach der Frist.<br />

Schritt 4: Schreiben Sie dem zuständigen Bahnunternehmen!<br />

Zunächst einmal sollten Sie in jedem Fall IhreAnsprüche schriftlich gegenüber<br />

dem Unternehmen geltend machen. Die Unternehmen sind verpflichtet,<br />

eine eigene Beschwerdestelle einzurichten und die Fahrgäste wiederholt<br />

und deutlich darüber zu informieren, wie sie mit ihr Kontakt aufnehmen<br />

können. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats beantwortet<br />

oder dem Fahrgast mitgeteilt werden, dass sich die Bearbeitung noch um<br />

höchstens zwei weitere Monate hinauszögern wird.<br />

Schritt 5: Wenden Sie sich an einen Schlichter!<br />

Sollten Sie sich mit dem Bahnunternehmen nicht einigen können, wenden Sie<br />

sich an eine unabhängige Schlichtungsstelle. Für den Fernverkehr wird diese<br />

Aufgabe in Deutschland noch bis zum 30.11.2009 von der Schlichtungsstelle<br />

Mobilität wahrgenommen (s. S. 14). Für aktuelle Informationen zur neuen<br />

Schlichtungsstelle fragen Sie beim Europäischen Verbraucherzentrum<br />

Deutschland (EVZ) nach.<br />

Das EVZ selbst behandelt Beschwerden deutscher<br />

Fahrgäste gegen Bahnunternehmen<br />

aus dem EU-Ausland: Sie steigen etwa am<br />

Kölner Hbf in den Thalys nach Paris oder auf<br />

Ihrer Fahrt gen Süden in einen italienischen Zug<br />

um. In diesen Fällen nehmen Sie als deutscher<br />

Fahrgast die Dienste eines Bahnunternehmens<br />

aus dem EU-Ausland in Anspruch und können<br />

sich im Streitfall an das EVZ wenden.<br />

Die Juristen des EVZ setzen sich kostenlos für einzelne Verbraucher ein,<br />

indem sie sie an eine geeignete ausländische Schlichtungsstelle vermitteln<br />

oder indem sie selbst eine außergerichtliche Lösung mit den fraglichen<br />

Unternehmen finden.<br />

12


13<br />

Eingeschränkte Mobilität<br />

Welche Rechte haben ältere und behinderte <strong>Reisen</strong>de?<br />

Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber<br />

müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die<br />

Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen<br />

für <strong>Reisen</strong>de mit eingeschränkter Mobilität wie<br />

alte oder behinderte Menschen zugänglich sind.<br />

Sie können zwar ausnahmsweise besondere<br />

Zugangsregelungen aufstellen (z.B. die Auflage,<br />

von einer anderen Person begleitet zu werden), die<br />

aber in keinem Fall diskriminierend sein dürfen. Eisenbahnunternehmen,<br />

Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter informieren auf Anfrage über<br />

die Zugänglichkeit und die Zugangsregelungen bzw. deren Gründe.<br />

Welche Hilfeleistungen werden an Bahnhöfen und in Zügen angeboten?<br />

Kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen sowie während der Fahrt<br />

muss angeboten werden, wenn der betroffene <strong>Reisen</strong>de dies mindestens<br />

48 Stunden vorher beim Bahnunternehmen, dem Fahrkartenverkäufer oder<br />

dem Reiseveranstalter angemeldet und das Bahnunternehmen ausreichend<br />

Personal zur Verfügung hat. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte reicht es<br />

aus, sich mit den Informationen auch über die nachfolgenden Fahrten ein<br />

einziges Mal anzumelden.<br />

Wird ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem der <strong>Reisen</strong>de mit einer Behinderung<br />

oder mit eingeschränkter Mobilität sich einfinden soll, darf dieser höchstens<br />

60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit liegen bzw. vor dem<br />

Zeitpunkt, zu dem auch alle anderen Fahrgäste anwesend sein sollen.<br />

Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, hat sich der angemeldete <strong>Reisen</strong>de<br />

spätestens 30 Minuten vorher an einem festgelegten Ort einzufinden.<br />

Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen<br />

Anders als bei gewöhnlichem Gepäck gilt für Mobilitätshilfen keine<br />

Haftungsobergrenze: Hier haftet das Eisenbahnunternehmen vollständig<br />

für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen<br />

speziellen Ausrüstungen, die von <strong>Reisen</strong>den mit Behinderungen oder mit<br />

eingeschränkter Mobilität verwendet werden.


Foto: Matthias Balzer / PIXELIO (S. 13)<br />

Nützliche Adressen<br />

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland<br />

Mitglied des ECC-Netzwerkes, das Verbraucher aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie<br />

Norwegen und Island bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten berät.<br />

c/o Euro-Info-Verbraucher e. V.<br />

Rehfusplatz 11<br />

77694 Kehl<br />

Tel. 07851 / 99148-0 (Di bis Do, 9-12 und 13-17 Uhr)<br />

Fax. 07851 / 99148-11<br />

Mail: info@euroinfo-kehl.eu<br />

Homepage: http://www.eu-verbraucher.de<br />

Das Online-Beschwerdeformular finden Sie direkt unter:<br />

www.eu-verbraucher.de/de/so-machen-sie-sie-geltend/beschwerdeformular/<br />

Schlichtungsstelle Mobilität<br />

c/o Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)<br />

Postfach 61 02 49<br />

10923 Berlin<br />

Tel. 030 / 469970-0 (Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr)<br />

Fax. 030 / 469970-10<br />

Mail: schlichtungsstelle@vcd.org<br />

Homepage: http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org<br />

Das Online-Beschwerdeformular finden Sie direkt unter:<br />

www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/beschwerdeformular.html<br />

Quellen<br />

• VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES<br />

RATES vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im<br />

Bahnverkehr<br />

• GesetzzurAnpassungeisenbahnrechtlicherVorschriftenandieVERDORDNUNG<br />

(EG) Nr. 1371/2007 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND RATES vom 23.<br />

Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Bahnverkehr<br />

Alle EU-Verordungen finden Sie unter: http://www.eur-lex.eu/<br />

Deutsche Gesetze finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/<br />

14


Euro-Info-Verbraucher e.V.<br />

Deutsch-französische Informations- und Beratungsstelle für Verbraucher<br />

Rehfusplatz 11<br />

77694 Kehl<br />

Tel: 07851 991 48 0<br />

Fax: 07851 991 48 11<br />

E-Mail: info@euroinfo-kehl.eu<br />

Öffnungszeiten: Dienstag bis Donnerstag, 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr<br />

Europäisches<br />

Verbraucherzentrum<br />

Deutschland<br />

Kehl/Straßburg<br />

Eine Adresse<br />

für zwei Länder<br />

Europäisches<br />

Verbraucherzentrum<br />

Frankreich<br />

www.euroinfo-kehl.eu<br />

ECC-Net : European Consumer Centres Network<br />

http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/index_en.htm<br />

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wird gefördert durch die Europäische<br />

Kommission sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Justiz aufgrund eines Beschlusses des<br />

Deutschen Bundestages.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!