SiBe-Report - Kommunale Unfallversicherung Bayern
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» RECHT & REHA<br />
SERIE: Fragen und Antworten zur <strong>Unfallversicherung</strong><br />
Zu Fragen des gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong>sschutzes<br />
bei betriebssportlichen<br />
Betätigungen haben wir bereits vor<br />
rund zehn Jahren im Rahmen der Reihe<br />
„Aktuelles Stichwort zur gesetzlichen<br />
UV“ (UV aktuell 04/95, S. 20) Stellung<br />
genommen.<br />
An den rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung<br />
des Versicherungsschutzes hat sich<br />
insoweit auch durch die Einordnung des<br />
Rechts der gesetzlichen UV als SGB VII in<br />
das Sozialgesetzbuch nichts geändert.<br />
Diese Vorgaben lassen sich weiterhin nicht<br />
unmittelbar aus dem Gesetz ablesen,<br />
sondern erschließen sich aus der ständig<br />
fortentwickelten sozialgerichtlichen Rechtsprechung.<br />
Beispielhaft wird auf das in<br />
dieser Ausgabe von UV aktuell besprochene<br />
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)<br />
vom 5.10.1995 Bezug genommen.<br />
Die nachstehend erörterten Fragen aus<br />
dem Kreis unserer Mitglieder zeigen, dass<br />
die Anwendung der BSG-Kriterien zum<br />
Betriebssport auf den Einzelfall nicht immer<br />
einfach ist.<br />
18<br />
<strong>Unfallversicherung</strong>sschutz<br />
beim Betriebssport ?<br />
Aerobic ja – Schafkopf nein!<br />
<strong>Unfallversicherung</strong> aktuell 3/2005<br />
?<br />
Frage: „In unserer Gemeindehalle<br />
fi ndet für unsere Mitarbeiter in der<br />
Verwaltung und im Bauhof immer montags<br />
von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr Dienstsport<br />
statt. Die Teilnahme ist freiwillig.<br />
Der Dienstsport steht auch den aktiven<br />
Feuerwehrmitgliedern sowie den Mitgliedern<br />
unseres Gemeinderats offen. Sind<br />
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an<br />
dem Dienstsport über den Bayerischen<br />
Gemeindeunfallversicherungsverband<br />
versichert?“<br />
!<br />
Antwort: „Hinsichtlich der Beurteilung<br />
des <strong>Unfallversicherung</strong>sschutzes<br />
im Rahmen der beschriebenen<br />
sportlichen Betätigung muss zwischen<br />
den verschiedenen von Ihnen genannten<br />
Personengruppen differenziert werden. Bei<br />
den Beschäftigten (Verwaltung, Bauhof)<br />
Ihrer Gemeinde müssen zur Bejahung des<br />
wesentlichen inneren Zusammenhangs<br />
zwischen der eigentlich unfallversicherten<br />
Tätigkeit (Arbeitsleistung) und dem<br />
Betriebssport folgende von der sozialgerichtlichen<br />
Rechtsprechung entwickelten<br />
Kriterien erfüllt sein:<br />
k Die sportliche Betätigung dient dem Ausgleich<br />
für die körperliche, geistige oder<br />
nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit;<br />
k die Übungen fi nden mit einer gewissen<br />
Regelmäßigkeit statt;<br />
k der Teilnehmerkreis beschränkt sich im<br />
Wesentlichen auf die Beschäftigten des<br />
veranstaltenden Unternehmens;