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Schwarzweisse Heiratswünsche im Juristen-Dschungel - Golf Dornseif

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Rechtsordnung nach zweierlei Mass<br />

Die Rechtsverhältnisse der Bevölkerung in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten wurden<br />

seinerzeit durch das Schutzgebiet-Gesetz nach rassischen Merkmalen geordnet, und man teilte ein in<br />

"Eingeborene" sowie "Nicht-Eingeborene" (mit getrennter Rechtspraxis). Ein Eingeborener war – nach<br />

deutscher Auffassung – eine Person, die nicht zu den Weissen oder Angehörigen europäischzivilisierter<br />

Staaten zählte oder die nicht aus politischen Gründen ... mit solchen Personen gleich<br />

behandelt werden musste <strong>im</strong> Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung ...<br />

Diese verschachtelte Ausdrucksweise hatte ohne Zweifel massive aussenpolitische Gründe: Auf<br />

Wunsch Kaiser Wilhelms II. durften zum Beispiel Japaner laut Anordnung vom 9.November 1900 nicht<br />

als Eingeborene behandelt werden, ebensowenig die (indischen) Parsen der Zoroaster-Religion und<br />

christliche (indische) Bewohner Goas sowie Syrer. In der Schutzgebiet-Region Deutsch-Samoa waren<br />

die Chinesen ebenfalls "Weisse ehrenhalber". Anordnungen oder Best<strong>im</strong>mungen darüber, wer als<br />

Mischling zu gelten hat, existierten jedoch nicht.<br />

Erstaunlicherweise regten ausgerechnet viele Missionare in den Pionierjahren der deutschen Schutzherrschaft<br />

über Südwestafrika an, Rassenmischehen "zur Verbreitung des Christentums, zur<br />

Förderung des Deutschtums und zur Hebung tiefer stehender Volksstämme" ... durch allerlei<br />

Massnahmen zu erleichtern.<br />

Hans Tecklenburg, stellvertretender Gouverneur von DSWA, verschickte am 23. September 1905 eine<br />

Weisung an sämtliche Standesämter innerhalb des Schutzgebietes, dass ab sofort keine<br />

standesamtlichen Trauungen mehr zwischen Weissen und Nicht-Weissen vorgenommen werden<br />

sollten bis zur Entscheidung in Berlin "wegen erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit solcher<br />

Trauungen ... und weil neben den rechtlichen, politischen und sozialen Folgen ... solche<br />

Eheschliessungen als durchaus unerwünscht erachtet werden".<br />

Am 17. März 1906 entschloss sich Gouverneur Gustav Adolf Graf von Götzen (1901 bis 1906) in<br />

Deutsch-Ostafrika zu einer gleichartigen Massnahme.<br />

Zara Schmelen selig (1793 - 1831)<br />

In der historischen Aufarbeitung von Eheschliessungen zwischen Weissen und Schwarzen auf<br />

afrikanischem Boden ist kaum bekannt, dass sich nicht nur Buren aus der Kap-Region zu kirchlichen<br />

Trauungen mit eingeborenen Mädchen entschlossen sondern auch europäische protestantische<br />

Missionare (fast <strong>im</strong>mer gegen den Willen ihrer Vorgesetzten). Die Motive beider sozialer Schichten<br />

waren unterschiedlich:<br />

Die sogenannten Treckburen (Wanderherdenbesitzer) des 17. und 18. Jahrhunderts hatten selten<br />

Gelegenheit, ein weisses Burenmädchen kennen zu lernen und fanden die kirchlich fundierte<br />

Verbindung mit fleissigen Hottentottinen sowohl wirtschaftlich als auch sexuell reizvoll, obwohl viele<br />

Glaubensbrüder darüber die Nasen rümpften. In der Abgeschiedenheit jener Epoche spielte<br />

gesellschaftliche Anerkennung keine wesentliche Rolle während des Existenzkampfs.

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