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Die Nutzung der Wasserkraft im Wallis - im Energy Forum Valais ...

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<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

Geschichte – Recht – He<strong>im</strong>fall<br />

von<br />

Hans Wyer


© 2008, Rotten Verlag AG, Visp<br />

Autor: Dr. iur. Hans Wyer, Visp<br />

Herstellung: Mengis Druck und Verlag AG, Visp<br />

ISBN: 978-3-905756-40-1<br />

Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung<br />

ist ohne Zust<strong>im</strong>mung des Verlags unzulässig. <strong>Die</strong>s gilt insbeson<strong>der</strong>e für Vervielfältigungen,<br />

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und<br />

Verarbeitung in elektronische Systeme.<br />

www.rotten-verlag-visp.ch


Gewidmet<br />

den 102 Arbeitern, die be<strong>im</strong> Bau des<br />

Kraftwerks Mattmark ihr Leben verloren haben:<br />

88 be<strong>im</strong> Gletscherabsturz vom 30. August 1965<br />

56 Italiener, 23 Schweizer, 4 Spanier,<br />

2 Deutsche, 2 Österreicher, 1 Staatenloser<br />

6 Todesopfer aus dem Saastal


Vorwort und Dank<br />

Nach einem Jahrzehnt <strong>der</strong> Forschung und <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

beende ich mit dem Buch «<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>, Geschichte –<br />

Recht – He<strong>im</strong>fall» den Kreis meiner Publikationen zu diesem für das <strong>Wallis</strong> bedeutungsvollen<br />

Thema. Hiezu ein Überblick:<br />

– <strong>Die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät<br />

<strong>der</strong> Universität Bern <strong>im</strong> Jahr 2000 trägt den Titel «Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

– Unterhalt und Mo<strong>der</strong>nisierung, He<strong>im</strong>fall und Selbstnutzung von<br />

<strong>Wasserkraft</strong>anlagen – unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>im</strong><br />

Kanton <strong>Wallis</strong>». Ein Rechtsvergleich über den Kanton hinaus erfolgte nicht.<br />

Im Jahr 2002 erschien «<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Alpenraum».<br />

<strong>Die</strong>se behandelt die Rechtsstellung des Konzessionärs und den He<strong>im</strong>fall <strong>im</strong><br />

Recht von Bund und Kantonen <strong>der</strong> Schweiz sowie <strong>im</strong> Alpenraum von Deutschland,<br />

Frankreich, Italien und Österreich.<br />

Im Dezember 2006 publizierte ich in Zusammenarbeit mit dem Institut für Finanzwissenschaft<br />

und Finanzrecht (IFF) <strong>der</strong> Universität St. Gallen und mit<br />

Unterstützung des Schweizerischen Nationalfonds zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Forschung in Bern «<strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> Alpenraum». <strong>Die</strong>se Studie umfasst das Abgaberecht zur <strong>Wasserkraft</strong><br />

von Bund und Kantonen <strong>der</strong> Schweiz sowie des Alpenraums von<br />

Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich.<br />

– An Ostern 2008 schloss ich das Manuskript «<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Wallis</strong>, Geschichte – Recht – He<strong>im</strong>fall» ab.<br />

Es umfasst in einem ersten Teil die drei kantonalen Gesetze über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte aus den Jahren 1898, 1957 und 1990; ferner<br />

die drei Finanzgesetze über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>-<br />

steuer von 1923, 1946 und 1953 sowie das Dekret vom 3. Juli 1957 betreffend<br />

die Beteiligung des Kantons am Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> und das<br />

Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft.<br />

<strong>Die</strong>ser Teil schliesst mit einem Exkurs «Grande Dixence - Mauvoisin». Er<br />

schil<strong>der</strong>t den Bau <strong>der</strong> beiden Grosskraftwerke, die bis anhin den Höhepunkt<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> darstellen. Beachtung findet <strong>der</strong> He<strong>im</strong>fall<br />

dieser Kraftwerkanlagen sowie die Auswirkung dieser monumentalen Bauwerke<br />

auf die Wirtschaft, die Kultur und die Zivilisation.<br />

In einem zweiten Teil wird das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> von<br />

1891 bis 2008 <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> vorliegenden Rechtsgutachten und <strong>der</strong> Judikatur<br />

dargestellt.<br />

V


VI<br />

Der dritte Teil befasst sich mit <strong>der</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

in <strong>der</strong> ersten Hälfte des einundzwanzigsten Jahrhun<strong>der</strong>ts. <strong>Die</strong> Ausbauprojekte<br />

des ungenutzten Potentials an <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> werden aufgezeigt.<br />

Neben Laufkraftwerken stehen Pumpspeicherwerke <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Hauptproblem ist dabei, das Wasser in die hochgelegenen Staubecken zu pumpen,<br />

um es zur Produktion von Spitzenenergie in <strong>der</strong> Zeit des hohen Strombedarfs<br />

einzusetzen. Zusammen mit dem Hinweis auf den notwendigen Ausbau<br />

<strong>der</strong> Übertragungsleitungen wird die Bedeutung dieser neuen Ausbauphase<br />

von <strong>Wasserkraft</strong>werken <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> beurteilt. Dann wird auf die historische Bedeutung<br />

des He<strong>im</strong>falls <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen Wert gelegt, <strong>der</strong> in den Jahren<br />

von 2035 bis 2055 für die grossen <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>werke anfallen wird.<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben von Kanton und Gemeinden werden aufgelistet und den politisch<br />

Verantwortlichen in Erinnerung gerufen. Abschliessend werden mit dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> zu den an<strong>der</strong>en Energiequellen die Herausfor<strong>der</strong>ungen,<br />

denen die <strong>Wasserkraft</strong> in den kommenden Jahrzehnten ausgesetzt sein<br />

wird, analysiert. <strong>Die</strong> Energieperspektiven von Bund und Kantonen, von Wissenschaft<br />

und Wirtschaft rechnen mit einer sich abzeichnenden Stromlücke.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong> ist ausgesprochen stark <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung ausgesetzt. <strong>Die</strong><br />

staatliche Rahmenordnung <strong>im</strong> neuen Stromversorgungsgesetz, <strong>im</strong> revidierten<br />

Energiegesetz und in den einschlägigen Verordnungen führt zu einem Paradigmawechsel<br />

in <strong>der</strong> Elektrizitätswirtschaft. Neue Lagebeurteilungen werden<br />

vorzunehmen und Massnahmen zu ergreifen sein.<br />

Das Ortsverzeichnis <strong>im</strong> Anhang lässt erkennen, wie stark die <strong>Wasserkraft</strong> das<br />

ganze <strong>Wallis</strong> belegt; die Personenverzeichnisse erweisen, welche grosse Zahl<br />

an Persönlichkeiten sich mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> befasst hat. <strong>Die</strong> Darstellung<br />

will und kann nicht Vollständigkeit anstreben.<br />

<strong>Die</strong> Motivation zu meinen Büchern über die <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> gründet in <strong>der</strong><br />

Erkenntnis, dass die Energie ein Baustein für das Wohlergehen des Gebirgskantons<br />

ist. Für die Arbeitsplätze in Industrie und Gewerbe ist die Energie lebenswichtig.<br />

Familien und Haushalte <strong>im</strong> <strong>Wasserkraft</strong>kanton haben Anspruch auf eine<br />

preisgünstige Stromversorgung.<br />

Soweit die Stromproduktion aus <strong>Wasserkraft</strong> den Eigenbedarf des Kantons übersteigt,<br />

soll sie zu den bestmöglichen Bedingungen auf dem schweizerischen und<br />

dem europäischen Strommarkt abgesetzt werden. <strong>Wasserkraft</strong>strom, Wasser-<br />

zinse und He<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen sind ein gesichertes finanzielles Fundament<br />

für unsere Zukunft.


Das <strong>Wallis</strong> hat seine Stärken:<br />

– eine unbeschreiblich wertvolle, schöne Landschaft,<br />

– ein arbeitsames Volk und eine bildungsfreudige Jugend,<br />

– seine <strong>Wasserkraft</strong>.<br />

Sich für diese Werte einzusetzen ist lebenswert.<br />

Mein Dank richtet sich:<br />

Auf eidgenössischer Ebene an den Vorsteher des Eidg. Departements für Umwelt,<br />

Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesrat Moritz Leuenberger;<br />

Dr. rer. soc. Walter Steinmann, Direktor des Bundesamtes für Energie (BFE);<br />

Renato Tami, lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, Leiter Recht in <strong>der</strong> Abteilung<br />

Recht und Sicherheit (BFE); Richard Chatelain, Leiter Abteilung <strong>Wasserkraft</strong><br />

und Talsperren (BFE); Georges Darbre, Leiter Talsperren <strong>der</strong> Abteilung <strong>Wasserkraft</strong><br />

und Talsperren (BFE); Michel Piot, Mathematiker, Ph.D. in <strong>der</strong> Abteilung<br />

Energieversorgung (BFE); Christian Balli, lic. rer. pol. und lic. iur., Mitarbeiter<br />

Recht <strong>der</strong> Abteilung Recht und Sicherheit (BFE); Prof. Dr. Anton Schleiss, Leiter<br />

Laboratoire de constructions hydrauliques, LCH-EPFL.<br />

Zum Forschungsprojekt «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>» an Manfred Stähli,<br />

Leiter des eidg. Forschungsinstituts für Wald, Schnee und Landschaft (WSL),<br />

Birmensdorf; Mass<strong>im</strong>iliano Zappa, Hydrologe, eidg. Forschungsinstitut für Wald,<br />

Schnee und Landschaft (WSL), Birmensdorf; Christoph Schär, Leiter Institut für<br />

Atmosphäre und Kl<strong>im</strong>a an <strong>der</strong> ETHZ; Rolf Weingartner, Geographisches Institut,<br />

Gruppe Hydrologie, <strong>der</strong> Universität Bern; Wilfried Häberli, Geographisches<br />

Institut <strong>der</strong> Universität Zürich; Christoph Plattner <strong>im</strong> Kompetenzwerk Wasser <strong>im</strong><br />

Berggebiet be<strong>im</strong> Institut für Schnee und Lawinenforschung WSL; Michael Paulus<br />

von SWISSELECTRIC.RESEARCH Bern.<br />

Auf kantonaler Ebene an den Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong>: Präsident Jean-Michel<br />

Cina, die Staatsräte Thomas Burgener, Jean-René Fournier, Jean-Jacques Rey-<br />

Bellet, Claude Roch. Ferner an Staatskanzler Henri von Roten; Claude Bumann,<br />

Chef <strong>der</strong> Parlamentsdienste des Grossen Rates; Hans-Robert Ammann, Staats-<br />

archivar; Benita Imstepf, Direktorin <strong>der</strong> Mediathek <strong>Wallis</strong> in Brig und ihrer Crew;<br />

Moritz Steiner, Dipl. Masch. Ing. ETHZ, Chef <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststelle für Energie und<br />

<strong>Wasserkraft</strong>; Georges Luisier (lic. iur.) und Marc Antoine Micheloud (lic. iur.),<br />

Juristen bei <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststelle für Energie und <strong>Wasserkraft</strong>; Willy Ferrez, Dipl. Ing.<br />

EPFL, ehem. Delegierter für Energie des Kantons <strong>Wallis</strong>; Arthur Fibicher, Historiker;<br />

Christian Fux, Dipl. Bauing. ETHZ, langjähriger Mitarbeiter bei den ehem.<br />

<strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>werken <strong>der</strong> Lonza AG.<br />

Das Buch erscheint gleichzeitig in deutscher und französischer Sprache. Das Lektorat<br />

des deutschen Originaltextes übernahm Dr. Louis Carlen, ehem. Prof. <strong>der</strong><br />

Universität Freiburg, dasjenige <strong>der</strong> elektro-technischen Belange Anton Schwestermann,<br />

Dipl. El. Ing. HTL a. Direktor EWBN. <strong>Die</strong> Übersetzung in die franzö-<br />

VII


sische Sprache betreute das Institut Trad & Services Sàrl unter Leitung von Frau<br />

Isabelle Vogt und Marie Angèle Carron. Das Lektorat <strong>der</strong> französischen Aus-<br />

gabe lag bei Françoise Vannotti, archiviste-paléographe; das Lektorat <strong>der</strong> ersten<br />

zwei Teile <strong>der</strong> Arbeit unter dem Aspekt <strong>der</strong> juristischen Sprache bei Carole Seppey,<br />

Rechtsanwältin; dasjenige für die elektrotechnischen Aspekte bei Felix Dayer,<br />

eh. Direktor <strong>der</strong> FMV.<br />

Ihnen allen danke ich für die erfolgreiche Annahme dieser sprachlichen Herausfor<strong>der</strong>ung.<br />

Ein beson<strong>der</strong>es Dankeswort verdient Frau Karin Wenger, Sekretärin und nebenamtliche<br />

Präsidentin des Burgerrates von Baltschie<strong>der</strong>, die mit grosser Sachkenntnis<br />

die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Manuskripte meiner vier Bücher über die <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> betreut hat.<br />

Visp/Waltergasse, an Ostern 2008 Hans Wyer<br />

VIII


Inhalt<br />

I: Erster Teil – Gesetzgebung<br />

1. Vorgeschichte 2<br />

IX<br />

1.1. Zum <strong>Wallis</strong>er Wasserrecht früherer Jahrhun<strong>der</strong>te 2<br />

1.1.1. <strong>Die</strong> wasserrechtlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Raspille-Wasser 2<br />

1.1.2. <strong>Die</strong> Enteignung ehehafter Wasserrechte an <strong>der</strong> Vispe 7<br />

1.2. Entwicklung von Technik und Industrie <strong>im</strong> 19. Jahrhun<strong>der</strong>t – Beginn <strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> um die Jahrhun<strong>der</strong>twende 12<br />

2. Richtlinien des Staatsrates an die Gemeinden betreffend die Wasserrechts-<br />

konzessionen vom 29. September 1891 13<br />

3. Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften 14<br />

4. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasser-<br />

kräfte vom 10. Oktober 1917 21<br />

5. Fiskalische Gesetze mit beschränkter Tragweite über die Wasserzinse und die<br />

beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer 25<br />

5.1. Gesetz vom 25. Mai 1923 betreffend die Einführung einer Son<strong>der</strong>steuer<br />

auf die <strong>Wasserkraft</strong> 25<br />

5.1.1. Botschaft vom 3. April 1922 zum Gesetz betreffend die Einführung<br />

einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> 25<br />

5.1.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes vom 25. Mai 1923<br />

betreffend die Einführung einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> 25<br />

5.2. Gesetz vom 15. November 1946 über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer 27<br />

5.2.1. Botschaft des Staatsrates zum Gesetz vom 15. November 1946<br />

über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer 27<br />

5.2.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes vom 15. November 1946<br />

betreffend die Wasserzinse und die Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> 28<br />

5.3. Gesetz vom 13. November 1953 betreffend die Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes vom<br />

15. November 1946 über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer 30<br />

5.3.1. Botschaft des Staatsrates vom 5. Mai 1953 30<br />

5.3.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung 31<br />

5.4. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> Fiskalgesetze über den Wasserzins<br />

und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer aus den Jahren 1923, 1946 und 1953 33<br />

6. Gesetz vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 34<br />

6.1. Botschaft des Staatsrates zum Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasser-<br />

kräfte vom 27. September 1955 34<br />

6.1.1. <strong>Die</strong> Grundzüge <strong>der</strong> Botschaft des Staatsrates 34<br />

6.1.2. Abschnitt I – Grundlagen und Stand <strong>der</strong> Stromerzeugung 35<br />

6.1.3. Abschnitt II – Kantonale Gesetzgebung 35


X<br />

6.1.4. Abschnitt III – Verfassung und Gesetz des Bundes 36<br />

6.1.5. Abschnitt IV – Bundesgesetzgebung, Reformbedarf des Kantons 37<br />

6.1.6. Abschnitt V – Charakter und Inhalt des Gesetzesentwurfs 38<br />

6.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 39<br />

6.2.1. Erste Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung 39<br />

6.3. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 46<br />

7. Gesetz vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 48<br />

7.1. Botschaft des Staatsrates an den Grossen Rat zur Revision des Gesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 49<br />

7.1.1. Allgemeiner Teil – Auftrag und Ausgangslage 49<br />

7.1.1.1. Verfassungsauftrag des Bundes und seine gesetzliche Ausge-<br />

staltung<br />

auf Bundes- und kantonaler Ebene – WRG und VS-WRG 49<br />

7.1.2. Parlamentarische Vorstösse 49<br />

7.1.3. Vorarbeiten zum Gesetz vom 28. März 1990 50<br />

7.1.4. Allgemeine Erläuterungen zum Revisionsentwurf 51<br />

7.1.4.1. Elektrizität aus <strong>Wasserkraft</strong> – Hauptenergiequelle des Kantons 51<br />

7.1.4.2. Der Revisionsentwurf / Vernehmlassung – Schwerpunkte –<br />

Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden 52<br />

7.1.4.3. <strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft 52<br />

7.1.4.4. Finanzielle Aspekte 52<br />

7.1.4.5. Beson<strong>der</strong>er Teil – Erläuterungen zu den Best<strong>im</strong>mungen 52<br />

7.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes vom 28. März 1990 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 53<br />

7.2.1. Erste Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung 53<br />

7.2.2. Zweite Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung 66<br />

7.3. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung des Gesetzes vom 28. März 1990<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte 70<br />

8. Reglement vom 4. Juli 1990 betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 28. März<br />

1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte / Reglement vom 4. Juli 1990<br />

betreffend die Ausführung von Art. 46 des Gesetzes vom 28. März 1990 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte (Versicherungsreglement) 72<br />

8.1. Ausführungsreglement zum Gesetz vom 28. März 1990 über die Nutzbar-<br />

machung <strong>der</strong> Wasserkräfte 72<br />

8.2. Aufsichts- und Haftungsregelung bei Stauanlagen 74<br />

9. Verwertung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Gemeinwesen – Elektrizitätsver-<br />

sorgung des Kantons zum Nutzen einer harmonischen Entwicklung seiner<br />

Wirtschaft – Überblick 77<br />

9.1. Dekret vom 3. Juli 1957 betreffend die finanzielle Beteiligung des Kantons


XI<br />

am Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> 78<br />

9.1.1. Botschaft des Staatsrates 78<br />

9.1.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung 80<br />

9.2. Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember 2004 82<br />

9.2.1. Botschaft des Staatsrates zur Vorgeschichte 82<br />

9.2.2. Neuumschreibung <strong>der</strong> Ziele / Stärken des neuen Gesetzes 85<br />

9.2.3. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes 88<br />

9.2.4. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung des Gesetzes vom 15. Dezember<br />

2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft 89<br />

10. Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung 93<br />

10.1. Allgemeine Grundlagen 93<br />

10.2. Einhe<strong>im</strong>ische und erneuerbare Energie <strong>im</strong> Recht von Bund und Kanton <strong>Wallis</strong> 94<br />

10.3. Ziele <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung erneuerbarer Energie 96<br />

10.4. Schlussfolgerung und Zwischenergebnis 96<br />

11. Grande Dixence – Mauvoisin: Exkurs zur Geschichte des Baus <strong>der</strong> Grosskraftwerke<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> und zum He<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen 101<br />

11.1. <strong>Die</strong> Chronologie <strong>der</strong> Konzessionserteilung und des Ausbaus 101<br />

11.1.1. Grande Dixence – Mauvoisin: legendäre Namen und naturverän<strong>der</strong>nde<br />

Grossbauten 101<br />

11.1.2. Grande Dixence: Konzessionserteilung in drei Phasen: KW Bramois-<br />

Sauterot – Erste Dixence – Grande Dixence / Projektierung <strong>der</strong> EOS 102<br />

11.1.3. Mauvoisin: Konzessionserteilung an Ing. Albert Maret; Übertragung<br />

<strong>der</strong> Konzessionen an die FM du Val de Bagnes; Projektierung durch<br />

die Elektrowatt AG 104<br />

11.1.4. Folgenschwerer Entscheid des Staatsrates zur Genehmigung <strong>der</strong><br />

Konzession am 7. September 1948 105<br />

11.1.5. Folgen für die Grande Dixence: notwendige zweite Serie von<br />

Konzessionen; Mauvoisin: Staatliche Intervention zur Erzwingung<br />

<strong>der</strong> Konzession von Sembrancher zugunsten <strong>der</strong> FM de Mauvoisin 105<br />

11.1.6. Auswirkungen <strong>der</strong> getroffenen Entscheide auf die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong><br />

Gewässer <strong>der</strong> Matter- und <strong>der</strong> Saaservispe; die Wahrung <strong>der</strong><br />

industriellen Interessen <strong>der</strong> Lonza AG <strong>im</strong> Spannungsfeld von<br />

Grande Dixence / EOS und Mattmark AG / Elektrowatt AG 109<br />

11.1.7. Entscheide über die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte unter Mitwirkung<br />

des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, des zuständigen<br />

Bundesrates Josef Escher und <strong>der</strong> Mitarbeiter und Ingenieure des Amtes 112<br />

11.1.8. Ergebnis für den Ausbau <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte 113<br />

11.2. Beurteilung des Ausbaus <strong>der</strong> Grosskraftwerke und <strong>der</strong>en Auswirkungen 114<br />

11.2.1. Kraft <strong>der</strong> Technik 114<br />

11.2.2. Gewicht <strong>der</strong> Wirtschaft 114


XII<br />

11.2.3. Folgenschwere politische Entscheidungen durch den Staatsrat als<br />

zuständige Genehmigungsbehörde 116<br />

11.2.4. Verzicht auf den He<strong>im</strong>fall be<strong>im</strong> KW Mauvoisin: ein historischer<br />

Irrtum? o<strong>der</strong> Fehler? rechtliche Überlegungen zu einer umfassenden<br />

o<strong>der</strong> mindestens teilweisen Wie<strong>der</strong>erwägung 119<br />

11.2.5. Erhöhung des Staudammes, Ausbau <strong>der</strong> Produktionsanlagen durch<br />

Mauvoisin II bei Mauvoisin; Leistungssteigerung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Produktionsanlagen durch das Projekt Cleuson-Dixence bei Grande<br />

Dixence: Folgen des Crashs bei <strong>der</strong> Druckleitung <strong>im</strong> Dezember 2000 122<br />

11.3. Umbruch von Wirtschaft, Sozialstruktur und Gesellschaft des <strong>Wallis</strong> durch<br />

den Kraftwerkbau 124<br />

11.3.1. Umbruch <strong>der</strong> Wirtschaft in <strong>der</strong> Sicht von Cyrille Michelet 124<br />

11.3.2. Umbruch in Kultur und Zivilisation in den Schriften von<br />

Maurice Chappaz, Hannes Taugwal<strong>der</strong>, Adolf Fux 126<br />

II: Zweiter Teil – Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> von 1890 bis 2008<br />

<strong>im</strong> Lichte von Rechtsgutachten und Judikatur<br />

1. Einleitung 132<br />

2. Übersicht über bedeutende Rechtsgutachten über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> aus <strong>der</strong> Zeit von 1890 bis 2008 133<br />

Gutachten von allgemeiner Gültigkeit sowie solche, die für eine Entwicklungs-<br />

periode o<strong>der</strong> eine Region wichtig sind. 133<br />

3. Geschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> Rechtsgutachten von allgemeiner Gültigkeit 148<br />

4. Geschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> für eine Entwicklungsperiode o<strong>der</strong> eine Region<br />

typischen Gutachten 152<br />

5. Bundesgerichtsentscheide zum <strong>Wasserkraft</strong>recht seit 1914 158<br />

6. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bundesgerichtlichen Entscheide<br />

in die Entwicklungsperioden <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung 162<br />

7. Zwischenergebnis 179<br />

III: Dritter Teil – <strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

in <strong>der</strong> ersten Hälfte des einundzwanzigsten Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

1. Ungenutztes Potential von <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> – Einleitung 184<br />

1.1. <strong>Wasserkraft</strong>projekte in den ersten zwei Jahrzehnten – Voraussetzung<br />

und Grundprobleme 185<br />

1.2. Kleinwasserkraft 186<br />

1.3. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong> Bezirke Goms, Östlich-Raron und Brig 187<br />

1.3.1. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung Obergoms 187


XIII<br />

1.3.2. Kraftwerk Wallibach 188<br />

1.3.3. Kraftwerk Wysswasser <strong>der</strong> Gemeinde Fiesch und <strong>der</strong> Gommer<br />

Kraftwerke 189<br />

1.3.4. Kraftwerk Oberaletsch <strong>der</strong> Electra-Massa 190<br />

1.3.5. Ausbau des KW Gondo-Tannuwald <strong>der</strong> Energie Electrique<br />

du S<strong>im</strong>plon SA (EES) 190<br />

1.4. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong> Bezirke Visp und Westlich-Raron 191<br />

1.4.1. Kraftwerk Randa-Mattsand an <strong>der</strong> Mattervispe <strong>der</strong> Grande Dixence 191<br />

1.4.2. Kraftwerk Lötschen AG 193<br />

1.4.3. Kleinkraftwerk mit Mehrfachnutzung <strong>im</strong> Lötschental 194<br />

1.4.4. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal – Beispiel <strong>der</strong> Interessen-<br />

lage von Landschaftsschutz, Hochwasserschutz und Stromerzeugung 195<br />

1.5. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong> Bezirke Leuk und Si<strong>der</strong>s 198<br />

1.5.1. Kraftwerk ArgessIMO-Illsee, Meretschi, Oberems 198<br />

1.5.2. Projekt Adduction de Zinal <strong>der</strong> Forces Motrices de la Gougra 199<br />

1.6. <strong>Wasserkraft</strong>projekte in den Bezirken Sitten, Conthey, Martigny und Entremont 200<br />

1.7. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong> Bezirke St-Maurice und Monthey 204<br />

1.7.1. Laufkraftwerk Massongex an <strong>der</strong> Rhone 204<br />

1.7.2. Pumpspeicherkraftwerk Nant de Drance 206<br />

1.8. Ausbau des Anschlusses an das schweizerische Hochspannungsnetz und<br />

Vereinheitlichung <strong>der</strong> überregionalen Verteilnetze (65 kV) <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> 208<br />

1.9. Energiepolitische Bedeutung <strong>der</strong> Ausbauphase <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> in den nächsten zwei Jahrzehnten 209<br />

2. He<strong>im</strong>fall – eine neue Epoche in <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> 211<br />

2.1. Begriff, Inhalt und Bedeutung 211<br />

2.2. Auf dem Weg zum He<strong>im</strong>fall – Energiepolitische Aufgaben von Kanton<br />

und Gemeinden 214<br />

2.3. Grundsätzliche Erwägungen für die Durchführung eines erfolgreichen<br />

He<strong>im</strong>falls 217<br />

2.3.1. Überwindung <strong>der</strong> Informationsasymmetrie 217<br />

2.3.2. Öffentliche Ausschreibung von Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung einer<br />

Wasserrechtskonzession 217<br />

2.3.3. Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung mittels eines tiefen Absatzpreises <strong>der</strong> Elektrizität 218<br />

2.3.4. Vorsorge durch einen He<strong>im</strong>fallfonds o<strong>der</strong> steuerpolitisch adäquate<br />

Reservebildung 218<br />

3. <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Energiequellen 218<br />

4. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung mit neuen Rahmenbedingungen vor neuen Herausfor<strong>der</strong>ungen 225<br />

4.1. Einleitung 225<br />

4.2. Energieperspektiven 2035 des Bundesamtes für Energie 225<br />

4.3. Politikvarianten <strong>der</strong> Szenarien I bis IV 226<br />

4.4. Varianten zur Schliessung <strong>der</strong> Stromlücke 227


XIV<br />

4.5. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in den Energieperspektiven 2035 des Bundesamtes<br />

für Energie 228<br />

4.6. Schlussfolgerungen zu den Szenarien I und II 229<br />

4.7. Weiterausbau <strong>der</strong> ungenutzten Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> Energiepers-<br />

pektiven 2035 des Bundesamtes für Energie 230<br />

4.8. Projekt Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung 231<br />

4.9. Stromversorgungsgesetz – Stromversorgungsverordnung – Revision <strong>der</strong><br />

Energieverordnung 233<br />

4.9.1. Stromversorgungsgesetz 233<br />

4.9.2. Stromversorgungsverordnung (StromVV) und Revision <strong>der</strong> Energiever-<br />

ordnung (EnV) 234<br />

4.10. Neuausrichtung <strong>der</strong> Energiestrategie des Bundesrates / Umfassende Neubeurteilung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>abgaben <strong>im</strong> Bundesrecht 236<br />

4.10.1. Neuausrichtung <strong>der</strong> Energiestrategie des Bundesrates 236<br />

4.10.2. Umfassende Neubeurteilung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>abgaben <strong>im</strong> Bundesrecht 238<br />

4.11. Schlussbetrachtung 240<br />

4.11.1. <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> 240<br />

4.11.2. <strong>Wasserkraft</strong> für das <strong>Wallis</strong> und die Schweiz 240<br />

4.11.3. He<strong>im</strong>fall – Stunde <strong>der</strong> Wahrheit 241<br />

4.11.4. Neue Herausfor<strong>der</strong>ungen – Stärke <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> 241


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XVIII


1<br />

Erster Teil<br />

Gesetzgebung


1. Vorgeschichte<br />

2<br />

Gesetzgebung<br />

1.1. Zum <strong>Wallis</strong>er Wasserrecht früherer Jahrhun<strong>der</strong>te<br />

Als Einleitung zur Rechtsgeschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890 bis 2008<br />

sind einige Ausführungen zu den Wasserrechtsverhältnissen früherer Jahrhun<strong>der</strong>te<br />

von Interesse. <strong>Die</strong>se sind vom allgemeinen und dem schweizerischen Wasserrecht<br />

aus gesehen von seltener Beson<strong>der</strong>heit. Als typische Beispiele des Wasserrechts<br />

früherer Jahrhun<strong>der</strong>te werden nachfolgend die Wasserrechtsverhältnisse<br />

an <strong>der</strong> Raspille dargestellt. Sie waren Gegenstand eines umfassenden Rechtsgutachtens<br />

1 . Ebenso aufschlussreich sind die Wasserrechtsverhältnisse an <strong>der</strong> Vispe<br />

in Embd. Sie führten zu einem wegweisenden bundesgerichtlichen Entscheid 2 .<br />

1.1.1. <strong>Die</strong> wasserrechtlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Raspille-Wasser<br />

<strong>Die</strong> Raspille 3 ist als Zufluss <strong>der</strong> Rhone ein öffentliches Gewässer. Nach § 4 des<br />

kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 5. Februar 1957 4 steht das Verfügungsrecht<br />

über die Rhone und den Genfersee dem Kanton, dasjenige aller übrigen öffentlichen<br />

Gewässer den Gemeinden zu, durch <strong>der</strong>en Gebiet sie fliessen. Das sind die<br />

Territorialgemeinden. Nach Art. 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1932 5 ist es verboten,<br />

das Wasser aus dem Bett eines Wasserlaufes zu Bewässerungszwecken o<strong>der</strong><br />

zu jedem an<strong>der</strong>en Gebrauch abzuleiten. Nur durch Bewilligung o<strong>der</strong> Konzes-<br />

1 Rechtsprobleme <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Raspille-Wasser. Im Auftrag <strong>der</strong> Commission intercommunale<br />

d’étude du bassin de la Raspille, behandelt von den Professoren Dr. Peter Liver und Dr.<br />

Pio Caroni am 4. Dezember 1987. Staatsarchiv des Kantons Bern.<br />

2 BGE 109 Ib 276 (1983), Vispe Embd, Aletsch AG, Grande Dixence SA, Mattmark AG c. Erben<br />

Bumann und Eidg. Schätzungskommission betr. Enteignung für ehehafte Wasserrechte.<br />

Umfang <strong>der</strong> Rechte, JdT 1985 I 610: WEL 77 (1985) 22.<br />

3 Gutachten Liver/Caroni, Raspillewasser, 1987, S. 2–4. <strong>Die</strong> Raspille, <strong>im</strong> Oberlauf Tièche genannt,<br />

ist ein 13 km langer Seitenbach <strong>der</strong> Rhone. Er entspringt südlich <strong>der</strong> Plaine Morte und<br />

des Wildstrubels auf etwa 2700 m ü. M., stürzt sich über Felsstufen zur Alpe Tièche, speist<br />

vier Wasserleiten und fliesst unmittelbar oberhalb von Si<strong>der</strong>s in die Rhone. <strong>Die</strong> Raspille bildet<br />

die Sprachgrenze zwischen dem deutschen Oberwallis und dem französischsprachigen Unterwallis<br />

(vgl. SChWEIZER LExIKON, Stichwort Raspille, Dussex Armand, in: <strong>Die</strong> Suonen<br />

des <strong>Wallis</strong>, Visp 2000; die Noble Contrée und die Raspille, S. 253.<br />

4 Art. 4 VS-WRG 1957: Das Recht, innerhalb <strong>der</strong> Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte des<br />

Rottens und des Genfersees zu verfügen, kommt dem Kanton zu. <strong>Die</strong> Verfügung über die<br />

Wasserkräfte <strong>der</strong> übrigen öffentlichen Gewässer mit Einschluss des Grundwassers steht den<br />

Gemeinden zu. Identisch ist Art. 4 des Gesetzes vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung geht zurück auf Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai<br />

1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften, vgl. Ziffer 3, S 14 ff.<br />

5 heute: Art. 6, Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 (SGS/VS, 3.721.1).


sion <strong>der</strong> Gemeinde mit Genehmigung des Staatsrates kann das Recht dazu begründet<br />

werden (kant. WRG Art. 9 ff.). <strong>Die</strong>s sind Grundsätze des allgemein geltenden<br />

schweizerischen Wasserrechts.<br />

Aber es gibt in allen Kantonen Wasserläufe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wasservorkommen alten<br />

Rechts, die seit langer Zeit, meistens unbest<strong>im</strong>mbaren Datums, bestehen, so<br />

dass sich ihre Entstehung <strong>im</strong> Dunkel <strong>der</strong> Zeit verloren hat. Sie sind von den Nachbarn<br />

und auch von den Behörden unbeanstandet Jahrhun<strong>der</strong>te hindurch genutzt<br />

worden und zwar als privates Gut. Dem konnte schliesslich auch die zuständige<br />

Behörde die Anerkennung nicht versagen. In diesem Sinn bilden private Wasserläufe<br />

das Netz <strong>der</strong> Leitungen, mit welchen das Wasser <strong>der</strong> Raspille unter die<br />

Gemeinden des Flussgebietes aufgeteilt ist. <strong>Die</strong>se Gemeinden sind Miège, Mollens,<br />

Randogne, Salgesch, Si<strong>der</strong>s, Varen, Venthône und Veyras. Sie sind am Wasser<br />

<strong>der</strong> Raspille nicht als Territorialgemeinden beteiligt, son<strong>der</strong>n als Bezüger von<br />

Wasser, das sie als Gemeinden <strong>im</strong> Sinne von Nachbarschaften o<strong>der</strong> Dorfschaften<br />

aus dem Wasserlauf <strong>der</strong> Raspille und ihrer Zuflüsse ableiten und sich zuteilen.<br />

Wie diese Rechte entstanden sind, ist nicht bekannt und, auch historisch gesehen,<br />

nicht feststellbar. <strong>Die</strong>s ist indessen zur Beantwortung <strong>der</strong> hier gestellten Rechtsfragen<br />

auch nicht erfor<strong>der</strong>lich, da <strong>der</strong> Rechtszustand, welcher Gegenstand <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Untersuchung ist, schon für das 15. Jahrhun<strong>der</strong>t festgestellt und für das<br />

16. Jahrhun<strong>der</strong>t bestätigt worden ist. Uns stellt sich nicht die Frage nach dem Ursprung,<br />

son<strong>der</strong>n nach <strong>der</strong> Geltung dieser Feststellungen bis in die Gegenwart.<br />

Überhaupt ging es in Wasserrechtsfragen <strong>der</strong> früheren Zeit in <strong>der</strong> Regel nicht um<br />

das Recht <strong>der</strong> Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen, son<strong>der</strong>n viel mehr um<br />

das Recht und Mass <strong>der</strong> Zuleitung. In diesem Sinn hat sich auch Prof. Louis Carlen<br />

geäussert. Danach galt die Zuleitung und Aneignung des Wassers für die Gemeinden<br />

als Expropriation, die (ohne Entschädigung) nach richterlicher Prüfung<br />

des Bedarfs und <strong>der</strong> Vereinbarkeit mit bestehenden Wasserzuleitungen erfolgte.<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung, sagt Carlen, geht auf einen Erlass des Bischofs Bonifaz von<br />

Challant von 1301 zurück (Das Landrecht des Kardinals Schiner, Freiburg 1955,<br />

S. 140/141). Danach würden die wenigen wasserrechtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

aus dem 16. und den folgenden Jahrhun<strong>der</strong>ten darauf hindeuten, dass das<br />

Wasser als Gemeingut gegolten habe. Nicht die <strong>Nutzung</strong>sberechtigung an Flüssen<br />

und Bächen sei deshalb als solche Gegenstand <strong>der</strong> behördlichen Untersuchung gewesen,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr <strong>der</strong> Bedarf, sein Umfang, die Auswirkungen auf die an<strong>der</strong>en<br />

Beteiligten, die baulichen Ausführungen von Fassungen und Leitungen.<br />

Wenn das Urteil des Bischofs Jodocus von Sillinen vom 10. September 1490 die<br />

Grundlage <strong>der</strong> noch heute bestehenden Rechtsverhältnisse sein soll, so fragt man<br />

sich, in welcher Eigenschaft <strong>der</strong> Bischof hier entschieden habe. Auch das ist eine<br />

Frage, die nicht eindeutig beantwortet werden kann. Sicher ist die Grundlage seiner<br />

Zuständigkeit die Landesherrschaft. Sie konnte dem Bischof die Befugnis<br />

geben, die oberste Zivilgerichtsbarkeit persönlich als Gerichtsvorsitzen<strong>der</strong> aus-<br />

3<br />

Gesetzgebung


zuüben. Er wird dies nur in Streitfällen getan haben, in denen das öffentliche<br />

Interesse auf dem Spiele stand o<strong>der</strong> auf Begehren <strong>der</strong> Parteien. Im Übrigen<br />

dürfte sein Vertreter in weltlichen Angelegenheiten, <strong>der</strong> Vicedominus diese Funktion<br />

innegehabt haben. In <strong>der</strong> ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es aber in <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>der</strong> Meier, <strong>der</strong> das richterliche Amt ausübt. Ständig zunehmende Konkurrenz erwächst<br />

diesen bischöflichen Amtsträgern durch den Landeshauptmann als Organ<br />

<strong>der</strong> Zehnden (Carlen Louis, Gericht und Gemeinde <strong>im</strong> Goms vom Mittelalter bis<br />

zur französischen Revolution, Freiburg 1967, S. 96 ff.).<br />

Im Falle <strong>der</strong> Wasserrechtsverhältnisse an <strong>der</strong> Raspille sind folgende historische<br />

Urkunden massgeblich 6 :<br />

1. Urkunde vom 10. September 1490. Gerichtliches Urteil unter dem Vorsitz des<br />

Bischofs Jodocus von Sillinen über die Klage <strong>der</strong> Contrée de Sierre gegen die<br />

Gemeinden Salquenen und Varone (mit Transcription und Übersetzung des<br />

Staatsarchivars Dr. G. Ghika);<br />

2. Urteil des Castellans von Sierre vom 20. März 1560 über die Klage von Plan –<br />

Sierre, Venthône, Veyras-Musot, Randogne, Mollens, Varone und Salquenen<br />

gegen die Gemeinde Miège betr. Teilung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Wasserfassung am<br />

Luchel de Bellaloet;<br />

3. Vereinbarung vom 13. November 1563 zwischen Varone und Salquenen einerseits<br />

und den Bisse-Genossen von Zittoret an<strong>der</strong>seits mit <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Miège. Ersetzung des Urteils des Castellans von Sierre und Bestätigung des<br />

Urteils des bischöflichen Gerichts vom 10. September 1490.<br />

Nach dem geltenden gesetzlichen Recht ist die Raspille wie alle Nebenflüsse <strong>der</strong><br />

Rhone und Bäche, die in ihrem natürlichen Bett abfliessen, ein öffentliches Gewässer<br />

<strong>im</strong> Eigentum <strong>der</strong> Gemeinden, durch <strong>der</strong>en Gebiet sie abfliesst. Gegenstand<br />

des Eigentums ist das Gewässerbett als Liegenschaft. <strong>Die</strong>ses Eigentum umfasst<br />

auch das auf dieser Liegenschaft stehende (Seen) o<strong>der</strong> fliessende Wasser<br />

(Flüsse und Bäche). Wie voranstehend schon gesagt wurde, ist dies die Grundlage<br />

für das ausschliessliche Verfügungsrecht <strong>der</strong> Territorialgemeinde über die <strong>Wasserkraft</strong><br />

und alle sonstigen den Gemeingebrauch übersteigenden <strong>Nutzung</strong>en. <strong>Die</strong>s<br />

gilt auch für die Raspille, jedoch nur soweit als sie nicht privatrechtlich genutzt<br />

wird. Private Rechte sind hier die <strong>Nutzung</strong>srechte als Anteile <strong>der</strong> Wasserbezüger<br />

am Raspille-Wasser. Es sind, wie bereits dargelegt, Anteile am Raspille-Wasser,<br />

als Gemeingut. Gegenstand <strong>der</strong> urkundlich überlieferten Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

war <strong>im</strong>mer nur die Grösse und <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> Wasserbezüger <strong>im</strong><br />

6 Gutachten Liver/Caroni, Raspillewasser, 1987, S. 5/6; CARLEN, Das Landrecht des Kardinals<br />

Schiner, Freiburg 1955; CARLEN, Gericht und Gemeinde <strong>im</strong> Goms vom Mittelalter bis<br />

zur französischen Revolution, Freiburg 1967.<br />

4<br />

Gesetzgebung


Verhältnis zueinan<strong>der</strong>. <strong>Die</strong>ses Verhältnis war, wie <strong>der</strong> Staatsrat 7 entschieden hat,<br />

ein privatrechtliches Verhältnis und ist es seit dem Mittelalter bis heute geblieben.<br />

Auch seitens <strong>der</strong> staatlichen Behörden blieb es unangefochten. Zu beachten ist,<br />

dass sich die urkundlich überlieferte Ordnung nur auf die <strong>Nutzung</strong> und die Zuleitung<br />

und bisses als <strong>Nutzung</strong>seinrichtungen bezieht und zwar nur auf die traditionelle<br />

<strong>Nutzung</strong>, nicht auf die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte und nicht auf<br />

das Eigentum am Gewässerbett. <strong>Die</strong>se Ordnung hat ihre Umschreibung und feier-<br />

liche Bestätigung in den uns vorliegenden Urkunden von 1490, 1560 und 1563<br />

erhalten. Dass sie sich auch über die Zeit hinweg behauptete, in <strong>der</strong> das öffentliche<br />

Wasserrecht zur Ausbildung kam, ist eine seltene, aber nicht ganz allein da-<br />

stehende Erscheinung. Beispiele für einzelne altüberkommene Bäche und Seen<br />

privaten Rechts gibt es in den meisten Kantonen. Auch mannigfache private Wasserrechte,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Rechte zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> in Radwerken (Mühlen<br />

und Säge- o<strong>der</strong> hammerschmieden), meistens so genannte ehehafte Rechte,<br />

sind private Rechte geblieben. Ein Staatswesen, das die Unterscheidung <strong>der</strong> Gewässer<br />

in öffentliche und private Rechte überhaupt nicht macht, son<strong>der</strong>n das Gewässerbett<br />

ins Eigentum am Übergrundstück einbezieht, ist <strong>der</strong> Kanton Glarus.<br />

Da <strong>der</strong> Inhalt und die Beteiligung an <strong>der</strong> gewohnheitsrechtlichen <strong>Nutzung</strong> des<br />

Raspillewassers ihre Quelle in den hier besprochenen Urkunden haben, sind<br />

diese massgebend geblieben und bleiben es weiterhin. <strong>Die</strong> erste uns gestellte<br />

Frage ist also in diesem Sinne zu bejahen 8 .<br />

Das Gutachten behandelt weitere Fragen, auf die hier nicht eingetreten werden<br />

kann. Sie können allerdings in analogen Fällen von Bedeutung sein: Welches<br />

sind die entsprechenden Rechte <strong>der</strong> einzelnen Gemeinden und wie werden sie <strong>im</strong><br />

Laufe <strong>der</strong> Zeit angewendet? Welches ist die Lokalisierung <strong>der</strong> Wasserrechte? haben<br />

die Wasserrechte einzig <strong>der</strong> Bewässerung zu dienen o<strong>der</strong> können sie auch zu<br />

an<strong>der</strong>en Zwecken, wie <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung o<strong>der</strong> Energieerzeugung, ver-<br />

7 Am 29. Oktober 1974 hat die Gemeinde Salgesch be<strong>im</strong> Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong> Klage<br />

auf Unterlassung einer Wasserfassung <strong>im</strong> Flussbett durch die Gemeinde Randogne eingereicht.<br />

Sie stützte sich auf Art. 706/07 ZGB (Abgraben von Quellen). Im Entscheid des<br />

Staatsrates wurde auf die von Dr. Ghika übersetzten Urkunden für die Verteilung <strong>der</strong> Wasser<br />

<strong>der</strong> Raspille abgestellt; wegen Unzuständigkeit des Staatsrates wurde auf die Klage nicht ein-<br />

getreten, weil die wasserrechtlichen Beziehungen <strong>der</strong> Gemeinden nicht öffentlicher Natur<br />

seien.<br />

8 Verwiesen wird auf: LIVER, <strong>Die</strong> Entwicklung des Wasserrechts in <strong>der</strong> Schweiz seit hun<strong>der</strong>t<br />

Jahren, ZSR 71 I (1952), S. 305 ff., auch in den Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, 1970,<br />

S. 156 ff.; <strong>Die</strong> ehehaften Wasserrechte in <strong>der</strong> Schweiz, Festschrift Gieseke, Karlsruhe, 1958,<br />

auch in privatrechtlichen Abhandlungen 1972, S. 465; CARLEN, Wasserdiebstahl <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>,<br />

<strong>Wallis</strong>er Jahrbuch 1985, S. 29–32. Das Wasser <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>er Recht. «Bereits Bischof Bonifaz<br />

von Challant versuchte, in einem Erlass aus dem Jahr 1301 solchen zu helfen, die Not an Wasser<br />

litten. <strong>Die</strong> Landrechte von 1511 (Art. 81) und 1571 (Cap. 168) nahmen <strong>im</strong> 16. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

diese Gedanken wie<strong>der</strong> auf und verpflichteten die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Fami-<br />

lien, die auswärts wohnten, zu ihrem Wasser kamen. Best<strong>im</strong>mungen, die bis zum Inkraft-<br />

treten des kantonalen Zivilgesetzbuches 1855 unverän<strong>der</strong>t in Geltung blieben.<br />

5<br />

Gesetzgebung


wendet werden? Das Verhältnis zwischen den Territorialgemeinden als Eigen-<br />

tümerinnen <strong>der</strong> natürlichen Gewässerliegenschaften und den Wasserbezügern.<br />

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Vorgehen können Bewässerungs-<br />

in Trinkwasserrechte umgewandelt werden? Welche rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

haben die Wasserbezüger zu erfüllen, um Wasser für an<strong>der</strong>e als die urkundlichen<br />

Zwecke abzutreten? Welche Möglichkeiten bestehen, <strong>der</strong> Zuleitung einen Teil des<br />

Wassers für den haushalt zu entnehmen? <strong>Die</strong> Beteiligung am neuen Werk nach<br />

Massgabe <strong>der</strong> bisherigen Ausübung des <strong>Nutzung</strong>srechts. Bezifferung und rechtliche<br />

Sicherung <strong>der</strong> Anteile aller <strong>Nutzung</strong>sberechtigten. Zuständigkeit <strong>der</strong> Territorialgemeinden.<br />

Übernutzung. Zufluss von Quellwasser. Verwendung des Wassers<br />

zur Erzeugung elektrischer Energie. Zu dieser letzten Frage hält das Gutachten<br />

fest: <strong>Die</strong> Wasserrechte alter Ordnung sind reine <strong>Nutzung</strong>s- und keine Verfügungsrechte.<br />

Es ist aber zu prüfen, ob eine Verfügung auch vorliegt und unzulässig ist,<br />

wenn <strong>der</strong> Wasserbezüger die <strong>Wasserkraft</strong> selber nutzt, indem er sie in elektrische<br />

Energie umsetzt. Würde er mit ihr einen Abnehmer beliefern, wäre dies zu bejahen.<br />

Gleich wäre auch dann zu entscheiden, wenn er die Energie selber verwenden<br />

würde, aber zu einem Zweck, zu dem <strong>der</strong> Wasserbezug nicht zulässig ist. An<strong>der</strong>s<br />

verhält es sich aber doch wohl, wenn die elektrische Energie als Triebkraft<br />

für ein Werk verwendet wird, das früher als Radwerk mit <strong>der</strong> Kraft des Wassers<br />

betrieben wurde, welches <strong>der</strong> Gemeinde nach dem alten Recht zufloss und zwar<br />

legit<strong>im</strong>erweise.<br />

Wie wir wie<strong>der</strong>holt festgestellt haben, durfte das Wasser, das in erster Linie <strong>der</strong><br />

Bewässerung diente, doch auch für den haushalt, die Viehtränke und den Betrieb<br />

von Mühlen, Sägewerken, hammerschmieden und was sonst an <strong>der</strong>artigen<br />

Radwerken sich in den Dörfern befand, verwendet werden. Wird es heute zum<br />

gleichen Zweck in <strong>der</strong> Umwandlung <strong>der</strong> hydraulischen in elektrische Kraft genutzt,<br />

ist dies das Ergebnis <strong>der</strong> allgemeinen Entwicklung <strong>der</strong> technischen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten. Wenn davon <strong>im</strong> vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wird,<br />

kann das nicht zulässig sein. Vorausgesetzt wird, dass es auf den Eigenbedarf beschränkt<br />

wird. <strong>Die</strong>s ist überhaupt die Leitlinie, die durchwegs eingehalten werden<br />

kann. Auch darf die Bewässerung als hauptzweck dadurch nur beschränkt,<br />

aber nicht verdrängt werden. Soweit das Rechtsgutachten Liver/Caroni, Raspillewasser,<br />

1987.<br />

6<br />

Gesetzgebung


Der Grenzverlauf zwischen den Kantonen Bern und <strong>Wallis</strong> an <strong>der</strong> Plaine<br />

Morte war am 14. Dezember 1994 Gegenstand eines bundesgerichtlichen Entscheids.<br />

<strong>Die</strong> Regeste fasst den Entscheid zusammen 9 .<br />

<strong>Die</strong> Wassernutzung <strong>der</strong> Raspille ist nicht Gegenstand <strong>der</strong> Stromproduktion. hingegen<br />

kann die Erstellung eines Trinkwasser-Bassins notwendig werden, wenn<br />

die Gletscherzunge <strong>der</strong> Plaine Morte <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aerwärmung abschmilzt<br />

und die Trinkwasserversorgung prekär wird. Dass die Erstellung eines Wasser-<br />

beckens am Lauf <strong>der</strong> Raspille zum Zweck <strong>der</strong> Produktion von künstlichem Schnee<br />

für den Wintertourismus erwogen wird, ist nicht auszuschliessen.<br />

Das Gutachten Liver/Caroni zu den Wasserrechtsverhältnissen <strong>der</strong> Raspille ist<br />

eine überzeugende Darlegung <strong>der</strong> Geltung von mittelalterlichen Wasserrechtsurkunden<br />

bis in die Gegenwart. M.E. gilt dasselbe für die Schlussfolgerungen zu<br />

den verschiedenen aufgeworfenen Rechtsfragen.<br />

Entscheidend bleibt allerdings, dass dies für die Wasserrechtsverhältnisse <strong>der</strong><br />

Raspille gilt. Keinesfalls können diese übertragen werden: ein an<strong>der</strong>er Tat-<br />

bestand, eine an<strong>der</strong>e Beurkundung führt gezwungenerweise zu einer neuen rechtlichen<br />

Beurteilung. Das hin<strong>der</strong>t allerdings nicht daran festzustellen, dass die Wasserrechtsverhältnisse<br />

an <strong>der</strong> Raspille ein «lebendiges» Bild <strong>der</strong> «heiligen Wasser»<br />

früherer Jahrhun<strong>der</strong>te aufzeigen 10 .<br />

1.1.2. <strong>Die</strong> Enteignung ehehafter Wasserrechte an <strong>der</strong> Vispe<br />

Im BGE 109 Ib 276 vom 30. November 1983 i.S. Aletsch AG, Grande Dixence<br />

SA und Mattmark AG gegen Erben Bumann und Eidg. Schätzungskommission<br />

befasste sich das Bundesgericht mit dem Umfang ehehafter Wasserrechte, sofern<br />

kein beson<strong>der</strong>er Rechtstitel vorliegt. <strong>Die</strong> Rechtsvorgänger <strong>der</strong> Erben Bumann be-<br />

9 BGE 120 Ib 512: Regeste.<br />

Der Vergleich vom 11. August 1871 zwischen den Kantonen Bern und <strong>Wallis</strong> über die Grenzziehung<br />

auf Gemmi und Sanetsch enthält keine vertragliche Regelung des Grenzverlaufs <strong>im</strong><br />

Bereiche <strong>der</strong> Plaine Morte (E. 3). Der Kanton Bern hat die auf Blatt Nr. xVII <strong>der</strong> Dufour-<br />

Karte von 1863 dargestellte Grenzziehungen anerkannt; <strong>der</strong> Plaine Morte Gletscher war deshalb<br />

zum damaligen Zeitpunkt <strong>Wallis</strong>er Gebiet (E. 4). Aufgrund verbesserter geographischer<br />

Kenntnisse betreffend den Verlauf <strong>der</strong> Wasserscheide zeigen spätere eidgenössische Karten<br />

einen an<strong>der</strong>en Grenzverlauf (E. 5). <strong>Die</strong>ser wurde in dem vom Kanton <strong>Wallis</strong> erstellten<br />

Übersichtsplan <strong>der</strong> Grundbuchvermessung übernommen (E. 5b). <strong>Die</strong> stillschweigende Anerkennung<br />

einer Grenzbereinigung kann einem Kanton entgegengehalten werden, <strong>der</strong> sich<br />

auf den früheren Grenzverlauf beruft (E. 6). Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Erstellung<br />

des Übersichtsplans <strong>der</strong> Grundbuchvermessung eine Anerkennung <strong>der</strong> darin enthaltenen<br />

Grenzziehung, folglich gehört <strong>der</strong> Plaine Morte Gletscher heute zum Gebiet des Kantons Bern<br />

(E. 7).<br />

10 Eine interessante Übersicht über die Wasserrä<strong>der</strong> für Mühlen, Sägewerke und hammerschmiede<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> vermittelt PELET PAUL-LOUIS, in: Vallesia xLIII, 1988, S. 125:<br />

«Turbit et turbines. Les roues hydrauliques du <strong>Valais</strong>». Mit umfassen<strong>der</strong> Bibliographie.<br />

7<br />

Gesetzgebung


trieben in Kalpetran, Gemeinde Embd (VS), mittels <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> Vispe<br />

eine mechanische Schreinerei. Um die Jahrhun<strong>der</strong>twende gingen sie vom mechanischen<br />

auf den elektrischen Antrieb über. In <strong>der</strong> Folge verwendeten sie den aus<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> gewonnenen Strom ausser für den Eigenbedarf auch zur Belieferung<br />

<strong>der</strong> übrigen Bevölkerung des Weilers. <strong>Die</strong> durchschnittliche Nettoleistung<br />

ihres Kleinkraftwerks betrug gemäss Eintrag <strong>im</strong> kantonalen Wasserrechtsregister<br />

vom 1. Januar 1928 <strong>im</strong> Winter 3.5 PS während 1500 Stunden und <strong>im</strong> Sommer<br />

4.5 PS während 1200 Stunden.<br />

Am 30. September 1928 erhielt Alex Bumann von <strong>der</strong> Urversammlung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Embd die Bewilligung, das Kleinkraftwerk und den Zuleitungskanal zu<br />

verlegen. Gleichzeitig verstärkte er die Leitung. Das kantonale Baudepartement<br />

bewilligte ihm am 4. Dezember 1929 die Errichtung eines kleinen Turbinenhauses.<br />

Am 18. Juli 1957 wurde <strong>der</strong> Zuleitungskanal infolge eines Murgangs teil-<br />

weise verschüttet. Seither liegt das Kleinkraftwerk still. Der Strombedarf <strong>der</strong> bisherigen<br />

Bezüger wird durch die Aletsch AG befriedigt.<br />

Im Jahre 1905 erwarb die Lonza AG durch Ingenieur Boucher von <strong>der</strong> Ge-<br />

meinde Embd die ihr an <strong>der</strong> Mattervispa zustehenden Wasserrechte. Der <strong>Wallis</strong>er<br />

Staatsrat genehmigte die Konzession am 15. Januar 1905, wobei die bestehenden<br />

Rechte Dritter ausdrücklich vorbehalten wurden. 1909 nahm die Lonza AG<br />

das Kraftwerk Ackersand I in Betrieb. 1954 begann sie mit den Vorarbeiten für<br />

das Kraftwerk Ackersand II an <strong>der</strong> Mattervispe. Sie und ihre Tochtergesellschaft,<br />

die Aletsch AG, führten in <strong>der</strong> Folge mit den Gebrü<strong>der</strong>n Bumann Verhandlungen<br />

über die Ablösung des privaten Wasserrechts. Da eine Einigung nicht zustande<br />

kam, liessen schliesslich die Konzessionärinnen Aletsch AG, Grande Dixence<br />

SA und Mattmark AG <strong>im</strong> Jahre 1961 ein Einigungsverfahren einleiten. Innert<br />

<strong>der</strong> Eingabefrist verlangten die Gebrü<strong>der</strong> Bumann Realersatz in dem Sinne, dass<br />

ihnen – basierend auf einer Wassermenge von 800 l/sec und einem Gefälle von<br />

21 m – Gratisstrom zur Verfügung gestellt werde. <strong>Die</strong> Enteignerinnen wi<strong>der</strong>setzten<br />

sich diesem Begehren und machten geltend, die Enteigneten hätten nur ein<br />

ehehaftes Wasserrecht zum Betrieb einer Sägerei besessen, hingegen keine Konzession<br />

zum Bau eines Kraftwerks. Sie verlangten daher wie<strong>der</strong>holt, dass zunächst<br />

die Rechtslage untersucht würde. Beide Parteien erklärten sich gestützt<br />

auf Art. 69 Abs. 2 EntG damit einverstanden, dass die Schätzungskommission<br />

über den Bestand und Umfang des dem Enteigneten zustehenden Wasserrechts<br />

befinde. In <strong>der</strong> Folge entschied die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis<br />

4, dass die Wasserrechte <strong>der</strong> Erben Bumann an <strong>der</strong> Mattervispe das Recht zum<br />

Betrieb eines Kleinkraftwerks mit einer Wassermenge von 480 l/sec und einem<br />

Nutzgefälle von 13 m umfassten. Zur Begründung führte die Kommission <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

aus, zwar habe den Enteigneten ursprünglich nur ein ehehaftes Recht<br />

des Inhalts zugestanden, wie er <strong>im</strong> Wasserrechtskataster umschrieben sei, doch<br />

müsse ihnen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben auch ein Recht an<br />

8<br />

Gesetzgebung


<strong>der</strong> Kraftwerksanlage von 1930 eingeräumt werden, da diese in guten Treuen und<br />

mit <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Gemeinde gebaut worden sei und die Lonza AG als Konzessionärin<br />

jahrzehntelang nie gegen das Werk eingesprochen habe.<br />

Gegen den Entscheid <strong>der</strong> Schätzungskommission haben die Aletsch AG, die<br />

Grande Dixence SA und die Mattmark AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben<br />

und verlangt, es sei festzustellen, dass es sich be<strong>im</strong> zu enteignenden Recht um<br />

ein ehehaftes Wasserrecht handle, dessen Umfang durch den Eintrag <strong>im</strong> kantonalen<br />

Kataster über die Wasserrechte an <strong>der</strong> Mattervispe festgelegt sei. Das Bundesgericht<br />

wies die Beschwerde ab. Soweit <strong>der</strong> Tatbestand, <strong>der</strong> dem bundesgerichtlichen<br />

Entscheid zugrunde liegt. Aus den Erwägungen ergibt sich eine umfassende<br />

Darstellung <strong>der</strong> ehehaften Wasserrechte, <strong>der</strong>en Umfang, <strong>der</strong>en Enteignung und<br />

<strong>der</strong>en Entschädigung.<br />

<strong>Die</strong> Schätzungskommission hat den Umfang dieses Rechts entsprechend dem Eintrag<br />

<strong>im</strong> kantonalen Wasserrechtskataster, welcher den Stand von 1903 wie<strong>der</strong>gibt,<br />

auf 3.5 PS <strong>im</strong> Winter (1500 Stunden) und 4.5 PS <strong>im</strong> Sommer (1200 Stunden) festgelegt.<br />

Der Entscheid ist in dieser hinsicht nicht beanstandet worden. Das Bundesgericht<br />

prüfte, ob Inhalt und Umfang des zu enteignenden ehehaften Rechts<br />

richtig best<strong>im</strong>mt worden sind. Dabei verweist es einleitend auf ein Rechtsgutachten<br />

von Prof. Liver: <strong>Die</strong> Schätzungskommission hat sich bei <strong>der</strong> Umschreibung<br />

des ehehaften Wasserrechts <strong>im</strong> Wesentlichen auf ein von Prof. Liver <strong>der</strong> Lonza<br />

AG erstattetes Gutachten vom 21. April 1959 gestützt. In diesem Gutachten wird<br />

ausgeführt, ein Rechtstitel, aus dem sich <strong>der</strong> genaue Umfang sowie die Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

des umstrittenen Rechts ergeben würden, fehle offenbar. Es stelle sich<br />

daher die Frage, ob die Inhaber <strong>der</strong> abzulösenden Rechte lediglich Anspruch auf<br />

Entschädigung für die damals bestehende Anlage, d.h. die tatsächlich genutzte<br />

Wassermenge und das tatsächlich genutzte Gefälle hätten, o<strong>der</strong> ob bei <strong>der</strong> Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Entschädigung auf die potentiell vorhandenen Ausnutzungsmöglichkeiten,<br />

d.h. auf das gesamte zur Verfügung stehende Gefälle (Bruttogefälle) und<br />

die Wassermenge abzustellen sei. Wo alte (ehehafte) private Wasserrechte zur<br />

Diskussion stünden, sei von <strong>der</strong> Tatsache auszugehen, dass diese Rechte nicht<br />

als selbständige Berechtigung zur Ableitung einer best<strong>im</strong>mten Wassermenge und<br />

zur Ausnützung eines best<strong>im</strong>mten Gefälles begründet worden seien, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

als Nebenrechte zu dem vom Grundherrn o<strong>der</strong> Gerichtsherrn verliehenen<br />

(erblichen) Recht, eine Mühle, ein Sägewerk o<strong>der</strong> eine hammerschmiede auf einem<br />

best<strong>im</strong>mten Grundstück zu erstellen und zu betreiben. Das Wasserrecht best<strong>im</strong>me<br />

sich daher durch die Grösse und den Kraftbedarf <strong>der</strong> fraglichen Anlage.<br />

Zwar habe man sich <strong>im</strong> 19. Jahrhun<strong>der</strong>t, als in den kantonalen Gesetzgebungen<br />

nach und nach festgelegt worden sei, dass <strong>Wasserkraft</strong>rechte an öffentlichen Gewässern<br />

nur noch durch Konzession begründet werden könnten, in den meisten<br />

Kantonen damit begnügt, die ehehaften Rechte anzuerkennen; nur in wenigen<br />

Kantonen seien die für den Umfang eines ehehaften Wasserrechts massgebenden<br />

9<br />

Gesetzgebung


Faktoren umschrieben worden. Doch habe überall <strong>der</strong> Grundsatz gegolten, dass<br />

die ehehaften Rechte in dem Umfang bestünden, in welchem sie <strong>im</strong> gegebenen<br />

Zeitpunkt in bestehenden rechtmässigen Anlagen tatsächlich ausgenutzt worden<br />

seien. <strong>Die</strong>s werde auch in <strong>der</strong> Wissenschaft und Praxis anerkannt. Im einzelnen<br />

sei auszugehen von <strong>der</strong> Wassermenge, die von den Kraftanlagen des Werks aufgenommen<br />

werde (Schluckfähigkeit <strong>der</strong> Wassermotoren), dagegen sei das durch<br />

den Oberwasserkanal fliessende Wasser, das die Aufnahmefähigkeit <strong>der</strong> Anlage<br />

übersteige und deshalb überlaufe, nicht miteinzubeziehen. Eine solche Regelung<br />

sei denn auch ausdrücklich <strong>im</strong> zürcherischen Gesetz über die Erteilung von Wasserrechten<br />

und Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Wasserzinse vom 21. März 1836 sowie in <strong>der</strong> aargauischen<br />

Vollziehungsverordnung zum WRG (1856) vom 21. Juli/11. September<br />

1857 getroffen worden.<br />

Das Bundesgericht erwähnt dann auch Regelungen, die den Darlegungen Livers<br />

nicht entsprechen. So die Gesetze und Verordnungen von Baselland, Luzern, Tessin<br />

und Waadt sowie französisches Recht. Das Bundesgericht verweist dann auf<br />

seine Praxis:<br />

Das Bundesgericht hat sich <strong>im</strong> nicht publizierten Entscheid i.S. Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft<br />

gegen Kt. Schaffhausen vom 17./18. Mai 1935 mit <strong>der</strong><br />

Frage des Bestands und des Umfangs ehehafter Wasserrechte eingehend auseinan<strong>der</strong>gesetzt<br />

11 . Es hat zunächst dargelegt, dass die Verlegung des Wasserrechts<br />

für eine Mühle auf die Nachbarliegenschaft, auf welcher ein Wasserrecht für ein<br />

Eisenwerk besteht und seit längerer Zeit demselben Eigentümer gehört, als zulässig<br />

betrachtet werden müsse. So sei den schon <strong>im</strong> BGE 27 II 672 ff. angenommen<br />

worden, dass die früheren Wasserrechte <strong>der</strong> einzelnen Mühlen <strong>der</strong> Stadt Luzern<br />

bei Errichtung des neuen Wasserwerks <strong>der</strong> Korporationsgemeinde Luzern vereinigt<br />

worden seien und seither als einheitliches (privates) Wasserrecht weiterlebte,<br />

obschon das für mehrere Einzelrechte eine örtliche Verschiebung darstelle.<br />

Das Bundesgericht führt dann aus: <strong>Die</strong> in Betracht kommende allgemeine Theorie<br />

und Praxis habe sich einheitlich zu dem Grundsatz bekannt, dass private Wasserrechte,<br />

die auf unvordenklicher Ausübung beruhten, in <strong>der</strong> Regel nur <strong>im</strong> Umfang<br />

ihrer Verwirklichung in einem konkreten Werk anzuerkennen seien und daher<br />

durch Momente best<strong>im</strong>mt werden sollten, die <strong>der</strong> geschaffenen Anlage «entsprächen»;<br />

dieser Grundsatz dürfe auch hier als unbestritten gelten. Fraglich sei indessen,<br />

in welcher Weise die alten Rechte mit den Werkanlagen in Beziehung zu<br />

setzen seien. <strong>Die</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Wasserrechte nach einer best<strong>im</strong>mten Nettowasserkraft<br />

falle, wie das Bundesgericht schon in BGE 27 II 672 ff. festgestellt habe,<br />

ausser Betracht. Das Wasserrecht sei vielmehr unabhängig von <strong>der</strong> technischen<br />

Leistungskraft <strong>der</strong> maschinellen Einrichtung zu umschreiben, und zwar einerseits<br />

11 Vgl. die hinweise auf dieses Urteil bei Bonnard, a.a.O., S. 110 N 1 und Liver, <strong>Die</strong> ehehaften<br />

Wasserrechte in <strong>der</strong> Schweiz, Festschrift Gieseke, S. 242 N 42.<br />

10<br />

Gesetzgebung


durch ein best<strong>im</strong>mtes Gefälle, an<strong>der</strong>seits durch eine feste, aufgrund von Werkanlagen<br />

ermittelte Wassermenge. Anschliessend befasst sich das Bundesgericht mit<br />

<strong>der</strong> Frage, welche Werkanlagen für die Umschreibung <strong>der</strong> Wassermenge massgebend<br />

sein sollten. Unter Verweis auf die schaffhausische Gesetzgebung wird dabei<br />

einer Lösung <strong>der</strong> Vorzug gegeben, nach welcher die Begrenzung unter Berücksichtigung<br />

aller Verhältnisse nach billigem Ermessen erfolgen solle.<br />

Abschliessend stellt das Bundesgericht fest, dass die <strong>Wallis</strong>er Gesetzgebung keine<br />

Vorschriften über die Begrenzung ehehafter Wasserrechte kenne. Das Bundesgericht<br />

hält es für wahrscheinlicher, dass <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> jene Auffassung galt o<strong>der</strong> übernommen<br />

worden wäre, die in <strong>der</strong> Gesetzgebung <strong>der</strong> Kantone Waadt und Tessin<br />

sowie <strong>im</strong> französischen Recht seinen Ausdruck fand. Es ist deshalb davon auszugehen,<br />

dass hier <strong>der</strong> Umfang des umstrittenen Wasserrechts nach <strong>der</strong> seit jeher<br />

ausnützbaren Wassermenge und dem seit jeher ausnützbaren Gefälle zu best<strong>im</strong>men<br />

sei, d.h. nach <strong>der</strong> durch den Oberwasserkanal fliessenden mittleren Wassermenge<br />

und dem Nutzgefälle, das sich zwischen dem Ort <strong>der</strong> Wasserentnahme<br />

und jenem <strong>der</strong> Wasserrückgabe ergibt. Der Urteilsspruch <strong>der</strong> Schätzungskommission<br />

erweist sich somit – wenn auch mit an<strong>der</strong>er Begründung – als richtig. <strong>Die</strong><br />

Beschwerde wird abgewiesen. In den Regesten wird festgehalten: Der Umfang<br />

ehehafter Wasserrechte bemisst sich <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, sofern kein beson<strong>der</strong>er<br />

Rechtstitel vorliegt, nach den seit jeher vorhandenen Ausnutzungsmöglichkeiten,<br />

d.h. nach <strong>der</strong> ausnützbaren durchschnittlichen Wassermenge und dem ausnützbaren<br />

Gefälle zwischen dem Ort <strong>der</strong> Wasserentnahme und jenem <strong>der</strong> Wasserrückgabe.<br />

Was für die Wasserrechtsverhältnisse <strong>der</strong> Raspille festgestellt wurde, gilt auch<br />

für die an <strong>der</strong> Vispe. Keinesfalls kann <strong>der</strong> Entscheid über die ehehaften Wasserrechte<br />

an <strong>der</strong> Vispe in Embd unbesehen auf an<strong>der</strong>e Fälle übertragen werden. Ich<br />

halte jedoch beide Fälle für beispielhaft für die aus dem Mittelalter herkommenden<br />

Wasserrechte. <strong>Die</strong>se umfassend darzustellen, würde den Rahmen dieser Arbeit<br />

sprengen.<br />

Gegen Ende des xVIII. Jahrhun<strong>der</strong>ts befassen sich Naturwissenschafter aus Europa,<br />

aus <strong>der</strong> Schweiz und aus dem <strong>Wallis</strong> mit den Gletschern. Man muss die Mitte<br />

des xIx. Jahrhun<strong>der</strong>ts abwarten, bis sich eine wissenschaftliche Gletscherkunde<br />

entwickelt. <strong>Die</strong> Pioniere dieser Zeit können in <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> sich entwickel-<br />

11<br />

Gesetzgebung


den <strong>Wasserkraft</strong>nutzung nicht unerwähnt bleiben. <strong>Die</strong> Gletscher als Wasser in einem<br />

an<strong>der</strong>en Aggregatzustand werden den <strong>Wasserkraft</strong>bau begleiten und bei <strong>der</strong><br />

Bewältigung des Kl<strong>im</strong>awandels eine entscheidende Rolle spielen 12 .<br />

1.2. Entwicklung von Technik und Industrie<br />

<strong>im</strong> 19. Jahrhun<strong>der</strong>t – Beginn <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> um die Jahrhun<strong>der</strong>twende<br />

Das 19. Jahrhun<strong>der</strong>t brachte in <strong>der</strong> Technik <strong>der</strong> Umwandlung von Pr<strong>im</strong>ärenergie<br />

in elektrische Kraft eine starke Entwicklung. <strong>Die</strong> Elektrizität wurde in den <strong>Die</strong>nst<br />

<strong>der</strong> Industrialisierung gestellt. Vorerst musste <strong>der</strong> Strom vor Ort genutzt werden.<br />

<strong>Die</strong> Übertragung verursachte untragbare Verluste. In Frankreich gelang Marcel<br />

Deprez <strong>im</strong> Jahre 1881 <strong>der</strong> Transport <strong>der</strong> Elektrizität mit sehr geringen Verlusten<br />

über einen Kilometer, <strong>im</strong> Jahre 1882 über 57 km 13 . Der grosse Durchbruch zur<br />

Übertragung <strong>der</strong> elektrischen Energie über grosse Distanzen erfolgte <strong>im</strong> Jahre<br />

1891. Eine Berliner Unternehmung realisierte in Verbindung mit <strong>der</strong> Maschinenfabrik<br />

Oerlikon eine Übertragung <strong>der</strong> elektrischen Kraft von Lauffen am Neckar<br />

bis nach Frankfurt am Main über 175 km 14 .<br />

Ab diesem Zeitpunkt registrierte die Elektrotechnik rasch weitere Fortschritte.<br />

Der Ansturm auf die Wasserkräfte setzte ein. Er erfasste die Schweiz, ganz beson<strong>der</strong>s<br />

den Alpenraum. Das war auch für das <strong>Wallis</strong> mit seinem grossen <strong>Wasserkraft</strong>potential<br />

<strong>der</strong> Fall. <strong>Die</strong> Behörden wurden zum handeln verpflichtet. Der<br />

<strong>Wallis</strong>er Staatsrat erteilte am 2. Mai 1891 einem Konsortium von privaten Personen<br />

aus dem Kanton Waadt <strong>im</strong> Bois Noir an <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> Gemeinden St-Maurice<br />

und Evionnaz eine Wasserrechtskonzession an <strong>der</strong> Rhone, die <strong>der</strong> Grosse Rat<br />

<strong>im</strong> Juni desselben Jahres genehmigte. Sie wurde 1895 infolge Verlegung <strong>der</strong> Wasserfassung<br />

von Staatsrat und Grossrat ergänzt und am 28. April 1899 auf die Stadt<br />

Lausanne übertragen 15 .<br />

12 ZRYD publizierte <strong>im</strong> Jahr 2001, in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> «La Murithienne, Société<br />

valaisanne des sciences naturelles, Sion» das umfassende Gletscherbuch «Les glaciers.<br />

LA NATURE DANS LES ALPES». Als weitere Literatur seien genannt: Gruner G.S.: «<strong>Die</strong><br />

Eisgebirge des Schweizerlandes»; S<strong>im</strong>mler J.; hottinger J.h.; Scheuchzer J.J.; de Saussure<br />

horace Bénédict (1740–1799), Escher von <strong>der</strong> Linth Arnold; Agassiz Louis; Dufour L.;<br />

Forel F.A.; he<strong>im</strong> Albert (handbuch <strong>der</strong> Gletscherkunde 1885); De Quervain (Forschungsstation<br />

Jungfraujoch); <strong>der</strong> Schotte hutton James; <strong>der</strong> Englän<strong>der</strong> Lyell Charles u.a.m. Aber auch<br />

die <strong>Wallis</strong>er Perraudin Jean Pierre von Bagnes, Bergführer (1767–1858) und Venetz Ignaz,<br />

Staatsingenieur (1788–1859) schreiben Geschichte.<br />

13 GUIChONNET, histoire et civilisation des Alpes, S. 268.<br />

14 GEISER, Kommentar, S. 8; OSER, Concessions hydrauliques, S. 10.<br />

15 WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I, S. 22.<br />

12<br />

Gesetzgebung


Noch <strong>im</strong> Jahre 1891, am 22. September, erliess <strong>der</strong> Staatsrat Richtlinien an die<br />

Gemeinden. Sie stellen den ersten Schritt zur gesetzlichen Regelung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> dar.<br />

2. Richtlinien des Staatsrates an die Gemeinden<br />

betreffend die Wasserrechtskonzessionen<br />

vom 29. September 1891<br />

Der Erlass dieser verbindlichen Richtlinien 16 erfolgte am 29. September 1891, also<br />

fünf Monate nach <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> ersten Wasserrechtskonzession an <strong>der</strong> Rhone<br />

<strong>im</strong> Bois Noir bei St-Maurice. Sie hatten einen summarischen Charakter. Sie verpflichteten<br />

die Gemeinden zur Befolgung <strong>der</strong> folgenden Weisungen:<br />

1. In <strong>der</strong> Regel soll keine Konzession ohne eine «korrespektive» Leistung<br />

verliehen werden.<br />

2. <strong>Die</strong> Dauer <strong>der</strong> Konzession soll 99 Jahre nicht überschreiten.<br />

3. <strong>Die</strong> Konzession muss von <strong>der</strong> Urversammlung genehmigt werden.<br />

4. Für den Fall <strong>der</strong> Nichtbenutzung muss ein Verwirkungstermin<br />

festgelegt werden.<br />

5. <strong>Die</strong> Statuten <strong>der</strong> Gesellschaft sind dem Staatsrat zur Genehmigung<br />

zu unterbreiten; <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft soll <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> sein.<br />

Der französische Wortlaut <strong>der</strong> Richtlinien lautet nach dem Protokoll <strong>der</strong> Staatsratssitzung<br />

vom 29. September 1891 wie folgt 17 :<br />

1. La concession doit présenter des avantages évidents pour la commune, à défaut<br />

de quoi la commune est en droit de deman<strong>der</strong> un correspectif pour le droit<br />

concédé.<br />

2. La demande de concession devra préalablement être soumise à la délibération<br />

de l’assemblée pr<strong>im</strong>aire.<br />

3. Elle ne devra pas être accordée à perpétuité, mais pour un temps l<strong>im</strong>ité<br />

de 99 ans au plus.<br />

4. Il sera fixé un terme passé lequel la concession sera pér<strong>im</strong>ée si elle n’est pas<br />

utilisée.<br />

16 OSER, Concessions hydrauliques, S. 12: «Instructions aux communes concernant les concessions<br />

hydrauliques». Botschaft VS-WRG 1989, S. 3.<br />

17 ZURBRIGGEN, Le développement de l’industrie électrique en <strong>Valais</strong>, Thèse Fribourg 1948,<br />

<strong>im</strong>pr<strong>im</strong>é à Sion 1952; Sources: henri de Preux: Les forces hydrauliques du canton du <strong>Valais</strong>,<br />

1917, p. 37: «Le Conseil d’Etat, soucieux de protéger les communes ignorantes de la valeur<br />

qu’ils représentaient, édicta en séance du 29 septembre 1891 quelques principes sur lesquels<br />

reposaient les concessions. Le Conseil d’Etat décidait, notamment, de n’approuver les concessions<br />

des cours d’eau pour l’utilisation des forces hydrauliques accordées par les communes<br />

qu’aux conditions suivantes.<br />

13<br />

Gesetzgebung


5. Les statuts de la société seront soumis à l’approbation du Conseil d’Etat<br />

et contiendront dans tous les cas l’élection du siège social dans le canton.<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinien fanden öffentlich Beachtung, so etwa bei <strong>der</strong> Konzessionierung<br />

des ersten Wechselstrom-Kraftwerks <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> für die <strong>Nutzung</strong> des Triftbaches<br />

in Zermatt o<strong>der</strong> die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Turtmänna in Turtmann und Ergisch.<br />

Am 24. Juli 1892 wurde in Zermatt ein Syndikat gegründet, bestehend aus <strong>der</strong><br />

Burgergemeinde Zermatt, <strong>der</strong> Visp-Zermatt-Bahn und <strong>der</strong> Familie Seiler, das<br />

sich zum Ziel setzte, durch Ausnützung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> des Triftbaches die elektrische<br />

Beleuchtung in Zermatt einzuführen. <strong>Die</strong> Burgergemeinde wurde in <strong>der</strong><br />

Syndikatsvereinbarung verpflichtet, das Wasser aus dem Triftbach «auf ewige<br />

Zeit» zur Verfügung zu stellen. Am 19. Januar 1893 kam die Burgergemeinde mit<br />

den zwei an<strong>der</strong>en Beteiligten überein, das Wasser des Triftbaches nur 99 Jahre<br />

lang gratis zur Verfügung zu stellen. Zermatt hatte in diesem Zeitpunkt keine getrennten<br />

Räte für die Munizipal- und Burgergemeinde. <strong>Die</strong> dem Staatsrat unterbreitete<br />

Wasserrechtskonzession am Triftbach spricht von einer Verleihung durch<br />

die Gemeinde an die Konzessionäre Visp-Zermatt-Bahn und Familie Seiler. Der<br />

Staatsratsentscheid vom 12. Mai 1893 bestätigte die Verleihung auf die Dauer von<br />

99 Jahren.<br />

<strong>Die</strong> Arbeiten am Triftbach hatten <strong>im</strong> Spätherbst 1892 begonnen. <strong>Die</strong> Inbetriebnahme<br />

war auf den 1. Juni 1893 geplant; aufgrund von Schwierigkeiten begann<br />

<strong>der</strong> Betrieb 1894 18 .<br />

Auch die ältesten Konzessionen <strong>der</strong> späteren Illsee-Turtmann AG (ITAG) von<br />

Turtmann und Ergisch wurden am 10. Dezember 1896 erteilt und am 13. Februar<br />

1897 homologiert. Als Konzessionär erscheint <strong>der</strong> holzhändler Aloys Pfammatter,<br />

des Theodul, wohnhaft in Eischoll 19 .<br />

3. Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend<br />

die Konzessionierung von Wasserkräften<br />

Angesichts des Ansturms auf die <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte erwiesen sich die Richtlinien<br />

des Staatsrates vom Jahre 1891 als vollständig ungenügend. Der Staatsrat<br />

legte daher <strong>im</strong> Jahre 1897 dem Grossen Rat eine Botschaft mit Entwurf für ein<br />

Gesetz betreffend die Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte vor.<br />

Der von Landeshauptmann Alfred Perrig (1854–1903) präsidierte Grosse Rat hat<br />

diesen Entwurf in erster Lesung in zwei Sitzungen am 22. und 24. November<br />

18 JULEN, Der Kampf um die Zermatter Wasserkräfte, S. 6; GRIChTING, 111 Jahre Elektrizitätswerk<br />

Zermatt, S. 19 ff.<br />

19 PFISTER, Gutachten zur Rechtsfragen <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession <strong>der</strong> Illsee-Turtmann AG<br />

(ITAG) vom 6. September 1996.<br />

14<br />

Gesetzgebung


1897 20 beraten und angenommen. <strong>Die</strong> zweite Lesung erfolgte am 27. Mai 1898 21<br />

und führte zur Annahme des redaktionell und sachlich leicht ergänzten und abgeän<strong>der</strong>ten<br />

Entwurfs des Staatsrates. Das Büro wurde mit <strong>der</strong> Koordination <strong>der</strong><br />

einzelnen Best<strong>im</strong>mungen beauftragt. Das Gesetz ist bereits am 26. Juni 1898 in<br />

Kraft getreten. <strong>Die</strong> Kommission <strong>der</strong> ersten Lesung anerkannte mit dem Staatsrat<br />

die grosse Bedeutung <strong>der</strong> Wasserkräfte für die industrielle Entwicklung.<br />

Der Zeitpunkt für den Erlass eines Gesetzes sei gekommen, um durch stabile und<br />

einheitliche Best<strong>im</strong>mungen, die auf Prinzipien beruhen, die Konzessionierung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte zu regeln.<br />

Bei <strong>der</strong> Beratung von Art. 1 des Gesetzesentwurfs erhoben sich nicht nur St<strong>im</strong>men,<br />

die die Zuteilung aller Wasserkräfte an den Kanton verlangten, son<strong>der</strong>n<br />

auch solche, die den Gemeinden das Verfügungsrecht über die Wasserkräfte des<br />

Rottens zuerkennen wollten, da doch dessen Eindämmung auf ihre Kosten gehe.<br />

hinweise erfolgten auf Art. 376 des <strong>Wallis</strong>er Zivilgesetzbuches, auf französisches<br />

Recht, auf die von Gemeinden früher erteilten <strong>Nutzung</strong>srechte für Sägewerke,<br />

Mühlen und hammerschmieden sowie auf die von den Gemeinden für die<br />

Eindämmung des Rottens erbrachten Leistungen. Nachdem an <strong>der</strong> Sitzung vom<br />

22. November 1898 eine Rückweisung an die Kommission beschlossen worden<br />

war, entschied <strong>der</strong> Grosse Rat am 24. November 1898 endgültig: Das Recht, über<br />

die Wasserkräfte zu verfügen, steht bezüglich des Rottens und des Genfersees<br />

dem Kanton und betreffend die Nebenflüsse, Wildbäche und Kanäle den Gemeinden<br />

zu. <strong>Die</strong> Fassung <strong>der</strong> Kommission hatte die Zust<strong>im</strong>mung des Staatsrates durch<br />

Präsident Ducrey und Staatsrat de Torrenté erhalten. <strong>Die</strong> zweite Lesung vom<br />

27. März 1898 liess in einer redaktionell leicht modifizierten Fassung diesen<br />

Grundsatz Gesetz werden. Er sollte in <strong>der</strong> Folge für das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong> von grösster Tragweite sein.<br />

<strong>Die</strong> beiden grundsätzlichen Artikel 1 und 2 lauteten wie folgt:<br />

Art. 1: <strong>Die</strong> Gewässer <strong>der</strong> Rhone und des Lemansees in <strong>der</strong> dem Kanton gehörenden<br />

Zone, weil Eigentum des Staates, werden vom Staatsrat konzessioniert.<br />

<strong>Die</strong>jenigen <strong>der</strong> Nebenflüsse, Wildbäche und Kanäle, weil Eigentum <strong>der</strong> Gemeinden,<br />

werden auf ihrem Gebiete von Letzteren konzessioniert, unter dem <strong>im</strong> Artikel<br />

2 aufgestellten Vorbehalte. Dasselbe gilt für die Gewässer <strong>der</strong> den Gemeinden<br />

angehörenden Seen.<br />

<strong>Die</strong> Rechte Dritter bleiben vorbehalten.<br />

20 Protokoll des Grossen Rates vom 22. November 1897, S. 134 ff.; vom 24. November 1897,<br />

S. 200 ff. <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen aus den Grossräten Emil Pignat (Präsident),<br />

E. Burgener, F. Moos, J. Stockalper, P. Berclaz (beide letzteren Berichterstatter).<br />

21 Protokoll des Grossen Rates vom 27. Mai 1898, S. 200. <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen<br />

aus den Grossräten Salzmann (Präsident), Varonnier, Allet, Gay-Crosier, Besse, Mengis<br />

und Monnier (beide letzteren Berichterstatter).<br />

15<br />

Gesetzgebung


Art. 2: Konzessionen werden nur insofern erteilt, als aus denselben für den Kanton<br />

o<strong>der</strong> die Gemeinden unbestreitbare Vorteile erwachsen. <strong>Die</strong> Konzessionsdauer<br />

darf 99 Jahre nicht übersteigen.<br />

<strong>Die</strong> durch die Gemein<strong>der</strong>äte bewilligten Konzessionen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Urversammlung und des Staatsrates.<br />

Ohne gegenteiliges Übereinkommen mit <strong>der</strong> unterhalb gelegenen, muss das abgeleitete<br />

Wasser auf dem Gebiete <strong>der</strong> konzessionierenden Gemeinde in den normalen<br />

Lauf zurückgeführt werden.<br />

Für die Durchsetzung dieser Artikel ist Art. 19 von Bedeutung: Gegen Entscheidungen<br />

des Staatsrates, welche die Erteilung, Übertragung o<strong>der</strong> Erneuerung einer<br />

Konzession verweigern, steht <strong>der</strong> Rekurs an den Grossen Rat offen.<br />

Weitere beachtenswerte Best<strong>im</strong>mungen des Gesetzes wurden wegweisend für die<br />

Entwicklung des <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>rechts:<br />

– Der Konzessionär geniesst das Expropriationsrecht, das ihm ermöglicht, das<br />

Werk zu günstigen Bedingungen zu verwirklichen und ihn vor übertriebenen<br />

For<strong>der</strong>ungen schützt.<br />

– <strong>Die</strong> Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Ihre Wahrung wird erleichtert durch<br />

die öffentliche Auflage, <strong>der</strong> die Nutzbarmachungsprojekte sowie die Konzessionsgesuche<br />

unterliegen.<br />

– Der jährliche Wasserzins für die Wasserkräfte des Rottens beträgt 1 bis 5<br />

Franken für jede wirklich benutzte Pferdekraft und 2 bis 8 Franken, wenn<br />

die <strong>Wasserkraft</strong> über die Kantonsgrenze hinausgeführt wird. Der Wasserzins<br />

unterliegt einer zehnjährigen Revision. Der Wasserzins wird während <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> Ausführungsarbeiten nicht bezahlt, sofern dieselbe fünf Jahre,<br />

von <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Konzession angerechnet, nicht übersteigt (Arti-<br />

kel 10).<br />

– <strong>Die</strong> erteilte Konzession erlischt von Gesetzes wegen, wenn während fünf Jahren,<br />

von ihrer Veröffentlichung an gerechnet, die Einrichtungsarbeiten nicht in<br />

Ausführung begrif fen sind. Der Staat o<strong>der</strong> die Gemeinden können jedoch auf<br />

das begründete Gesuch des Konzessionsinhabers diese Frist verlängern. Eine<br />

Konzession kann auch als erloschen erklärt werden, wenn während fünf Jahren<br />

<strong>der</strong> Betrieb eingestellt bleibt (Art. 14).<br />

– Das he<strong>im</strong>fallrecht – die zentrale Best<strong>im</strong>mung des Gesetzes von 1898 – hat folgenden<br />

Wortlaut:<br />

Art. 15: Bei Ablauf <strong>der</strong> bewilligten Frist können die Konzessionen vom Staate<br />

o<strong>der</strong> den interessierten Gemeinden erneuert werden.<br />

Wird ein Gesuch um Erneuerung <strong>der</strong> Konzession nicht gestellt o<strong>der</strong> nicht bewilligt,<br />

so gehen die für die Wasserleitung und Kraftgewinnung ausgeführten<br />

Arbeiten ohne Entgelt an den Staat o<strong>der</strong> die betreffenden Gemeinden über.<br />

16<br />

Gesetzgebung


17<br />

Gesetzgebung<br />

Wenn die Konzession nicht erneuert wird, sind <strong>der</strong> Staat und die beteiligten<br />

Gemeinden überdies berechtigt, die hüttenwerke und alle an<strong>der</strong>en zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte erstellten Bauten zu dem von Fachmännern<br />

ermittelten Preise zurückzukaufen.<br />

Wird die Konzession vom Staate o<strong>der</strong> den Gemeinden einem neuen Gesuchsteller<br />

erteilt, so kann <strong>der</strong>selbe verpflichtet werden, die Einrichtungen zu dem<br />

von Fachmännern eröffneten Preise anzukaufen.<br />

<strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mungen sind ebenfalls auf die <strong>im</strong> Art. 14 vorgesehenen Fälle anwendbar.<br />

Mit Art. 15 wurde bereits <strong>im</strong> Jahre 1898 <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> ein gesetzliches he<strong>im</strong>fallrecht<br />

begründet. Nach Art. 15 fallen unentgeltlich he<strong>im</strong>: die für die Wasserleitung und<br />

Kraftgewinnung ausgeführten Arbeiten (Abs. 2). Objekte des entgeltlichen he<strong>im</strong>falls<br />

sind dagegen: «die hüttenwerke und alle an<strong>der</strong>en zum Zwecke <strong>der</strong> Nutzbarmachung<br />

erstellten Bauten». <strong>Die</strong> «Definitionen» <strong>der</strong> beiden Anlageteile bestehen<br />

je aus einem beschreibenden Element: Wasserleitung – hüttenwerke, und aus einer<br />

Zweckangabe: Kraftgewinnung – Nutzbarmachung. <strong>Die</strong> beschreibenden Elemente<br />

veranschaulichen weitgehend, was gemeint ist. Wasserleitungen sind die<br />

hydraulischen Anlagen: Wasserfassung, Kanäle, Stollen, Druckleitungen usw. bis<br />

und mit dem Unterwasserkanal. Es handelt sich um Arbeiten (Werke) des Tiefbaus,<br />

die Wasser führen und darum häufig «nasser Teil» genannt werden. <strong>Die</strong><br />

«hüttenwerke» sind dagegen normalerweise hochbauten, ohne Wasserberührung,<br />

kurz «trockener Teil».<br />

heutige Werke bestehen nicht nur aus Tiefbauten <strong>im</strong> «nassen» und hochbauten<br />

<strong>im</strong> «trockenen» Teil. Beides sind komplexe Anlagen: man kann auch vereinfachend<br />

von <strong>der</strong> «hydraulischen» Anlage sprechen und ihr die «elektrische» Anlage<br />

gegenüberstellen. Auf jeden Fall gehört zum «nassen» und zum «trockenen» Teil<br />

auch ihre spezifische Zugehör (Einrichtungen, Installationen, Instrumente usw.).<br />

Im Zweifel kommt es daher darauf an, ob eine Anlage o<strong>der</strong> Zugehörstück <strong>der</strong> Beschaffung<br />

o<strong>der</strong> Nutzbarmachung von Wasser bzw. <strong>Wasserkraft</strong> dient 22 .<br />

<strong>Die</strong> hälfte des Ertrages <strong>der</strong> vom Staat erteilten Konzessionen von Wasserkräften<br />

<strong>der</strong> Rhone soll zum Unterhalt <strong>der</strong> Dämme dieses Flusses und zur Bildung eines<br />

hilfsfonds zu Gunsten <strong>der</strong> Ufergemeinden verwendet werden.<br />

22 PFISTER, Gutachen Illsee-Turtmann AG (ITAG), S. 12/17; GADIENT, Der he<strong>im</strong>fall <strong>im</strong><br />

Wasserrecht, 1958, S. 83; OSER, Concessions hydrauliques, S. 100; KNAPP, Gutachten Elektro-Massa,<br />

S. 7–12; WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 150/151: «Für die Zeit,<br />

in <strong>der</strong> das Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften allein<br />

als gesetzliche Grundlage in Kraft stand o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Konzession ausdrücklich auf Art. 15<br />

verwiesen wird, ist diese Regelung anzuwenden, in extensiver Interpretation mit substantieller<br />

Lückenfüllung».


<strong>Die</strong> historische Bedeutung des Gesetzes von 1898<br />

Oser 23 hat 1927 diesem Gesetz attestiert, dass es von grosser Nützlichkeit war.<br />

Neben den Vorzügen wies er als Mangel darauf hin, dass das Gesetz die Frage offen<br />

liess, ob die für Rhonekonzessionen vorgesehenen Wasserzinsmax<strong>im</strong>a auch<br />

für die Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden zu gelten hatten. Mit Blick auf die Interessen<br />

<strong>der</strong> Industrie sah er die Kompetenzen <strong>der</strong> Gemeinden zu weitgehend: das<br />

Gesetz enthielt keine Rekursmöglichkeit gegen die Verweigerung einer Konzes-<br />

sion durch die Gemeinde o<strong>der</strong> gegen zu schwere Belastungen des Konzessionärs.<br />

Auch Zurbriggen 24 hält 1952 in seiner Dissertation fest, dass trotz des Fehlens von<br />

Methodik, Klarheit und Vollständigkeit in Bezug auf die Gemeindekonzessionen<br />

das Gesetz von grosser Nützlichkeit war.<br />

Als <strong>der</strong> Staatsrat am 27. September 1955 die Botschaft mit einem Entwurf eines<br />

Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte veröffentlichte, schrieb er<br />

zum Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften:<br />

<strong>Die</strong>ses Gesetz ist am 26. Juni 1898 in Kraft getreten. Es entfaltet noch 57 Jahre<br />

später be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall älterer Konzessionen Auswirkungen.<br />

Wenn man auch bedauern mag, dass es zu wenig methodisch und präzis und<br />

in gewisser hinsicht unvollständig ist, so muss man doch anerkennen, dass es<br />

grosse <strong>Die</strong>nste geleistet hat und dass viele seiner Best<strong>im</strong>mungen recht glücklich<br />

abgefasst sind. Sie beweisen, dass sich <strong>der</strong> Gesetzgeber vollauf bewusst war: <strong>der</strong><br />

Bedeutung, welche die Nutzbarmachung unserer Wasserkräfte gewinnen würde,<br />

<strong>der</strong> Vorteile, die sich daraus für die industrielle Entwicklung des Kantons ergeben<br />

würden, sowie <strong>der</strong> Gefahren, die man eines Tages würde meistern müssen. Einzelne<br />

Best<strong>im</strong>mungen zeugen von einer erstaunlichen Weitsicht. <strong>Die</strong> Grundprinzipien<br />

sind grossenteils dieselben wie diejenigen, die <strong>im</strong> Bundesgesetz von 1916<br />

nie<strong>der</strong>gelegt wurden und noch heute volle Geltung besitzen.<br />

Einige werfen dem Gesetzgeber von 1898 vor, er habe es versäumt, dem Kanton<br />

den ihm gebührenden Anteil an diesem neuen Reichtum zuzuteilen.<br />

Es wäre jedoch falsch, das Werk von 1898 nach den heutigen Umständen zu beurteilen.<br />

Man darf nicht vergessen, dass damals die Gemeinden, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

den Berggebieten, wo die Entwicklung nachhinkte, sehr dringend Einkommensquellen<br />

brauchten und dass auch bei ganz opt<strong>im</strong>istischen Voraussagen über die<br />

Nutzbarmachung unserer Wasserkräfte die anscheinend für die Gemeinden erwachsenen<br />

Vorteile nicht so aussahen, als würden sie eines Tages das finanzielle<br />

Gleichgewicht zwischen dem Kanton und den Gemeinden o<strong>der</strong> zwischen den Gemeinden<br />

unter sich stören.<br />

23 OSER, Concessions hydrauliques, S. 13.<br />

24 ZURBRIGGEN, Le développement de l’industrie électrique en <strong>Valais</strong>, Diss. Fribourg, 1952,<br />

S. 38.<br />

18<br />

Gesetzgebung


Strom für die Industrie<br />

19<br />

Gesetzgebung<br />

Am 27. Oktober 1897 wurde unter dem Präsidium des Basler Bankiers Ehinger das «Elektrizitätswerk<br />

Lonza» als Aktiengesellschaft mit Sitz in Gampel gegründet. Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

war es, die <strong>Wasserkraft</strong> des Flusses Lonza bei Gampel und an<strong>der</strong>er Wasserkräfte zu<br />

erwerben, auszubauen und in den <strong>Die</strong>nst <strong>der</strong> Fabrikation elektrochemischer und elektrometallurgischer<br />

Produkte zu stellen. Land für Industrieanlagen, Arbeistkräfte und Energie aus Was-<br />

serkraft waren die Grundlage für die Industriestandorte <strong>der</strong> Ciba in Monthey, <strong>der</strong> Aluminium<br />

AG in Chippis-Si<strong>der</strong>s und <strong>der</strong> Lonza in Visp.


Das Recht, über die Wasserkräfte des Rottens zu verfügen, war übrigens dem<br />

Kanton zuerkannt, obwohl die Gemeinden für dessen Eindämmung grosse Geldopfer<br />

gebracht hatten.<br />

Ein Ausgleich drängte sich daher auf.<br />

Mit <strong>der</strong> Zeit zwangen aber die Umstände den Kanton, sich neue Einnahmen zu<br />

verschaffen und sich nach einem Mittel umzusehen, um die sich aus <strong>der</strong> Anwendung<br />

des Gesetzes von 1898 ergebenden Ungleichheiten zu berichtigen.<br />

So führte denn das Gesetz vom 25. Mai 1923 eine beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

ein, die pro jährlich durchschnittlich erzeugte und an <strong>der</strong> Turbinenwelle gemessene<br />

Pferdekraft Fr. 1.50 betrug. Das Gesetz vom 15. November 1946 erhöhte<br />

diese Steuer auf Fr. 2.25 pro mittlere jährliche Pferdekraft für die Sommerenergie<br />

und auf Fr. 3.– für die Winterenergie. <strong>Die</strong>ses Gesetz, das durch dasjenige vom<br />

13. November 1953 abgeän<strong>der</strong>t und ergänzt wurde, beschränkt den kommunalen<br />

Wasserzins auf Fr. 4.– pro mittlere jährliche Pferdekraft und behält den Unterschied<br />

zwischen diesem Betrag und dem von <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung zugelassenen<br />

höchstansatz des Wasserzinses dem Kanton vor.<br />

Bei <strong>der</strong> Beratung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 qualifizierte <strong>der</strong> Berichterstatter<br />

französischer Sprache, Grossrat Louis Pralong, das Gesetz von 1898<br />

wie folgt: «La base de cette législation est fournie par la loi de 1898. Nous ne<br />

l’analyserons pas mais il faut retenir qu’elle a rendu de grands services au pays. Il<br />

faut noter qu’elle est antérieure à la loi fédérale, qu’elle innovait dans un domaine<br />

tout neuf dont on ne pouvait pas soupçonner le prodigieux développement. Il<br />

faut admettre que le législateur de l’époque a vu loin. Cette loi a établi des principes<br />

qui ont été consacrés par la loi fédérale et qui conservent aujourd’hui encore<br />

toute leur valeur».<br />

Das Gesetz vom Jahre 1898 sollte allerdings seine Auswirkungen bis in die Neuzeit<br />

entfalten. Der Kanton <strong>Wallis</strong> hatte zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, das am 1. Januar 1918 in Kraft<br />

getreten war, am 10. Oktober 1917 zwar eine Vollziehungsverordnung erlassen.<br />

Eine kantonale Anschlussgesetzgebung, wie sie die meisten Kantone geschaffen<br />

hatten und wie sie <strong>der</strong> Charakter des Bundesgesetzes als Rahmengesetz als<br />

zweckmässig erscheinen liess, wurde erst mit dem Gesetz vom 5. Februar 1957<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte verwirklicht. Das führte zu folgen<strong>der</strong><br />

Rechtslage: <strong>Die</strong> Wasserrechtskonzession ist nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung<br />

ein gemischter Rechtsakt mit Klauseln, die verfügungsrechtlicher, und<br />

Klauseln die vertragsrechtlicher Natur sind, d.h. den Ausdruck des Parteiwillens<br />

von Konzedent und Konzessionär wie<strong>der</strong>geben. Demnach erfolgt die Auslegung<br />

<strong>der</strong> Wasserrechtskonzession prioritär nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Konzessionsurkunde,<br />

sekundär nach dem zur Zeit <strong>der</strong> Verleihung herrschenden kantonalen Gesetz<br />

und zwingenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. betreffend Konzessionsdauer)<br />

und erst subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

20<br />

Gesetzgebung


Wasserkräfte. Weil das kantonale Gesetz zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Februar 1957 das Gesetz vom 27. Mai<br />

1898 betreffend die Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte war, richtet sich bis in die<br />

Neuzeit hinein <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fall sehr vieler Wasserrechtskonzessionen nach dem Gesetz<br />

von 1898. Glücklicherweise besteht zu diesem Gesetz eine umfassende Begutachtung,<br />

die den aus dem früheren Jahrhun<strong>der</strong>t herkommenden Gesetzestext<br />

für die heutigen Verhältnisse, wenigstens in Bezug auf den he<strong>im</strong>fall, als anwendbar<br />

gestaltet.<br />

Abschliessend sei zur rechtsgeschichtlichen Bedeutung des Gesetzes von 1898<br />

folgendes festzuhalten: In <strong>der</strong> Sitzung vom 17. Mai 1898, in <strong>der</strong> das Gesetz in<br />

zweiter Lesung beraten und zur Annahme geführt wurde, brachte <strong>der</strong> Berichterstatter<br />

französischer Sprache, Grossrat Monnier, zum Ausdruck, was m.E. mehr<br />

als 100 Jahre später <strong>im</strong>mer noch für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong><br />

Geltung haben muss: «Dans quelques modifications qu’elle va vous proposer,<br />

la commission s’est efforcée de s’inspirer du grand principe qui selon nous doit<br />

être à la base de cette loi: Favoriser la création et l’établissement d’industries sans<br />

négliger d’assurer au Canton et aux communes les ressources qui doivent leur<br />

revenir de ce nouveau facteur de notre économie nationale» 25 .<br />

Es kann <strong>im</strong> Rückblick auf ein Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasser-<br />

kräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> ohne jegliche Übertreibung festgehalten werden, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

von 1898 auf Antrag des Staatsrates 26 eine gesetzgeberische Pionierleistung<br />

erbracht hat.<br />

4. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte vom 10. Oktober 1917<br />

Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

legt fest:<br />

Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis<br />

anzulegen.<br />

Mit Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. April 1917 wurde diese Frist auf den<br />

20. Oktober 1917 festgelegt. Ferner besagt es, welche <strong>im</strong> Bundesgesetz vorgese-<br />

25 Protokoll des Grossen Rates vom 27. Mai 1898, S. 202.<br />

26 Der Staatsrat <strong>der</strong> Legislaturperiode 1897–1901 setzte sich zusammen aus den Staatsräten<br />

Achille Chappaz, Jules Ducrey, Johann Baptist Graven, Charles de Preux (bis 28.10.1897),<br />

hernach Jules Zenruffinen, henri de Torrenté. Letzterer vertrat die Vorlage vor dem Grossen<br />

Rat.<br />

21<br />

Gesetzgebung


henen Amtshandlungen für welche Behörde sowie welche Verfahren durch kantonale<br />

Rechtsordnung festgesetzt werden müssen 27 .<br />

<strong>Die</strong>se kantonale Vollziehungsverordnung betreffend die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte vom 10. Oktober 1917 enthält folgende Best<strong>im</strong>mungen:<br />

Art. 1: Für die Verleihung und Veröffentlichung von Wasserkräften ist das <strong>im</strong><br />

kantonalen Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften<br />

vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen.<br />

Art. 2: Ist die Konzession verliehen und genehmigt, so dürfen die Arbeiten nicht<br />

eher in Angriff genommen werden, als bis die Pläne für die projektierten Anlagen<br />

und die zu erstellenden Wasserwerke vom Staatsrate gutgeheissen sind.<br />

<strong>Die</strong>se Pläne samt den ihnen beigeschlossenen erläuternden Akten sind auf dem<br />

Baudepartement zur Verfügung <strong>der</strong> Beteiligten aufzulegen.<br />

Personen, die zur Erhebung von Einsprachen sich berechtigt glauben, werden<br />

durch eine <strong>im</strong> Amtsblatt veröffentlichte Anzeige eingeladen, ihre begründete Beschwerde<br />

durch eine schriftliche Erklärung, die innert 30 Tagen seit Veröffentlichung<br />

an den Staatsrat zu richten ist, geltend zu machen.<br />

Unter Vorbehalt <strong>der</strong> bundesrätlichen Befugnisse entscheidet <strong>der</strong> Staatsrat nach<br />

Ablauf dieser Frist über die Begründetheit <strong>der</strong> eingegangenen Einsprachen.<br />

Art. 3: Ergibt sich aus <strong>der</strong> Veröffentlichung, dass keine o<strong>der</strong> ungenügend begründete<br />

Einsprachen erhoben wurden, so erteilt <strong>der</strong> Staatsrat die nachgesuchte Ermächtigung,<br />

unter Wahrung aller bestehenden Interessen.<br />

Wird das Begehren abgewiesen, so ist <strong>der</strong> begründete Entscheid dem Verliehenen<br />

mitzuteilen.<br />

Art. 4: Alle zu erlassenden Entscheide bezüglich <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sberechtigten untereinan<strong>der</strong>, in Gemässheit <strong>der</strong> Art. 32 und 37 des<br />

Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte, werden, sofern sie<br />

nicht den ordentlichen Gerichten vorbehalten sind, vom Staatsrat getragen.<br />

Das einzuschlagende Verfahren ist das nämliche wie für Verwaltungsstreitigkeiten<br />

vor dem Staatsrat.<br />

Art. 5: Unter Vorbehalt gegenteiliger Best<strong>im</strong>mungen des Verleihungsrates o<strong>der</strong><br />

des Bundesgesetzes über die Wasserkräfte werden alle Streitigkeiten zwischen<br />

den Beliehenen und <strong>der</strong> Verleihungsbehörde betreffend die aus <strong>der</strong> Konzession<br />

sich ergebenden Rechte und Obliegenheiten vom Kantonsgerichte als einzige Instanz<br />

entschieden. Der Rekurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof bleibt<br />

vorbehalten.<br />

Das vor <strong>der</strong> kantonalen Instanz eingeschlagene Verfahren ist das nämliche wie<br />

für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht.<br />

27 GEISER, Kommentar, S. 215 ff., S. 461/462. ZURBRIGGEN, Le développement de l’industrie<br />

électrique en <strong>Valais</strong>, S. 37.<br />

22<br />

Gesetzgebung


Strom für die Verkehrsbetriebe<br />

23<br />

Gesetzgebung<br />

1860 erreichte die «Compagnie de chemin de fer du S<strong>im</strong>plon» Sitten, 1878 Brig. 1891 fuhr<br />

die Bahn nach Zermatt. 1906 öffnete <strong>der</strong> Bau des S<strong>im</strong>plontunnels und 1913 <strong>der</strong> Bau des<br />

Lötschbergtunnels das <strong>Wallis</strong> nach Süden und nach Norden. Bald wurden auch Gletsch,<br />

Leukerbad, Montana, Orsières, Le Châtelard und Champéry mit dem Zug erreicht. Kraft<br />

Bundesverfassung und Bundesgesetz beansprucht <strong>der</strong> Bund für seine Verkehrsbetriebe kantonale<br />

Wasserkräfte. So fällt in diese Zeit <strong>der</strong> Bau des SBB-Kraftwerkes Massaboden <strong>im</strong> Oberwallis,<br />

<strong>der</strong> SBB-Kraftwerke Trient, Châtelard und Vernayaz <strong>im</strong> Unterwallis.


Art. 6: Gemeinden, Körperschaften und Private können <strong>im</strong> Verhältnisse <strong>der</strong> Vorteile,<br />

die ihnen daraus erwachsen, zu den Kosten, die aus <strong>der</strong> Regulierung des<br />

Wasserstandes und des Abflusses <strong>der</strong> Seen, sowie <strong>der</strong> Schaffung künftiger Sammelbecken<br />

entstehen, herbeigezogen werden, wenn diese Arbeiten in Ausführung<br />

des Art. 15 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte angeordnet<br />

werden.<br />

Der Staatsrat bezeichnet die beteiligten Privaten und die juristischen Personen<br />

und setzt ihren Anteil fest.<br />

Der Rekurs an den Grossen Rat bleibt vorbehalten.<br />

Art. 7: Sind die <strong>im</strong> Art. 6 erwähnten Arbeiten wegen <strong>der</strong> Inanspruchnahme des<br />

zu ihrer Ausführung nötigen Grund und Bodens <strong>der</strong>art, dass sie die Ansiedlung<br />

o<strong>der</strong> die Erwerbsverhältnisse <strong>der</strong> Bevölkerung erheblich und unverhältnismässig<br />

beeinträchtigen würden, so geht die kantonale Genehmigung in die Zuständigkeit<br />

des Grossen Rates.<br />

Für jeden einzelnen Fall hat <strong>der</strong> Staatsrat, nach Einvernahme <strong>der</strong> beteiligten Gemeinden<br />

und Körperschaften, einen Dekretsentwurf nebst einer Darstellung des<br />

Sachverhalts und <strong>der</strong> Gründe einzubringen.<br />

Der Inhalt dieser Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte ergibt, dass sie in keiner Art und Weise als eine Anschlussgesetzgebung<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong> an das Bundesgesetz gewertet werden<br />

kann. <strong>Die</strong> geltende kantonale Gesetzgebung sollte bis zum 1. Januar 1958, <strong>im</strong> Inkrafttreten<br />

des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

das Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften<br />

bleiben. <strong>Die</strong> daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den he<strong>im</strong>fall, sollten durch die Übergangsbest<strong>im</strong>mung Art. 102 des Gesetzes<br />

vom 28. März 1990 geregelt werden 28 .<br />

28 WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 148–154.<br />

24<br />

Gesetzgebung


5. Fiskalische Gesetze mit beschränkter Tragweite<br />

über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

5.1. Gesetz vom 25. Mai 1923 betreffend die Einführung<br />

einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong><br />

5.1.1. Botschaft vom 3. April 1922 zum Gesetz betreffend die Einführung<br />

einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong><br />

Wie weiter oben 29 dargestellt, enthält bereits das Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend<br />

die Konzessionierung von Wasserkräften einen Artikel 10 über die Wasserzinse.<br />

Bei den vom Staat erteilten Konzessionen ist ein jährlicher Wasserzins von<br />

Fr. 1.– bis Fr. 5.– für jede «wirklich benützte Pferdekraft» zu entrichten. Wird<br />

die <strong>Wasserkraft</strong> über die Kantonsgrenze hinausgeführt, steigt <strong>der</strong> Wasserzins von<br />

Fr. 2.– bis Fr. 8.–. In <strong>der</strong> Botschaft zum Gesetz von 1923 30 wird festgestellt, dass<br />

diese Best<strong>im</strong>mung auch für die aus dem Kanton ausgeführte Energie dem Art. 49<br />

Abs. 4 des eidgenössischen WRG vom 22. Dezember 1916 wi<strong>der</strong>spreche.<br />

<strong>Die</strong> Begründung für die Einführung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> war<br />

denkbar einfach: die Lage <strong>der</strong> Kantonsfinanzen verlangt, dass neue Finanzquellen<br />

erschlossen werden.<br />

5.1.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes vom 25. Mai 1923<br />

betreffend die Einführung einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong><br />

<strong>Die</strong> Botschaft <strong>der</strong> Vorlage in erster Lesung erfolgte am 18. November 1922. <strong>Die</strong><br />

vorberatende Kommission wurde präsidiert von Dr. Raymund Loretan und setzte<br />

sich zusammen aus den Grossräten Couchepin, Anzévui, Peter, Gay, Schröter und<br />

Curdy. <strong>Die</strong> beiden Letzteren wurden als Berichterstatter best<strong>im</strong>mt.<br />

<strong>Die</strong> Vorlage wurde <strong>im</strong> Grossen Rat von Staatsrat Joseph de Chastonay vertreten.<br />

Erstmals in <strong>der</strong> Geschichte des <strong>Wasserkraft</strong>rechts des Kantons <strong>Wallis</strong> ging es darum,<br />

eine <strong>Wasserkraft</strong>steuer des Kantons einzuführen und ihre höhe so festzulegen,<br />

dass sie zusammen mit dem von den Gemeinden erhobenen Wasserzins<br />

das Max<strong>im</strong>um von Fr. 6.– gemäss Art. 49 des eidgenössischen WRG nicht überschreite.<br />

Der Staatsrat hat eine Formel vorgeschlagen, die we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kommission<br />

noch <strong>im</strong> Grossen Rat zu genügen vermochte. Dezidierte Interventionen<br />

zur Wahrung <strong>der</strong> hoheitsrechte <strong>der</strong> Gemeinden mit dem Ziel, die Gemeinden,<br />

29 Vgl. S. 16<br />

30 Sten. Bull. VS, 1922, S. 96–98.<br />

25<br />

Gesetzgebung


die eigene Wasserkräfte frei benutzen zu lassen, wurde durch die Grossräte Joseph<br />

Escher und Rudolph Metry vorgetragen. Eine Lösung, die dem Kanton nennenswerte<br />

Einnahmen bringen konnte, war ohne ein Opfer seitens <strong>der</strong> über die<br />

Wasserkräfte verfügenden Gemeinden nicht möglich. In diesem Sinn intervenierten<br />

<strong>der</strong> Kommissionspräsident, die Berichterstatter sowie die Grossräte Joseph<br />

Kuntschen und Jules Couchepin.<br />

Der Grosse Rat legte hierauf fest 31 , dass die <strong>Wasserkraft</strong>steuer auf Fr. 1.50 je mittlere<br />

jährliche Pferdekraft <strong>der</strong> genutzten <strong>Wasserkraft</strong> zu betragen hatte und dass<br />

die <strong>Wasserkraft</strong>steuer und <strong>der</strong> Wasserzins zusammen Fr. 6.– je genutzte Pferdekraft<br />

nicht überschreiten sollte. Das Gesetz sollte 1923 erstmals zur Anwendung<br />

kommen. <strong>Die</strong> Abgrenzung des Anspruchs des Kantons an den Wasserrechtsabgaben<br />

(für die <strong>Wasserkraft</strong>steuer und die Wasserzinse <strong>der</strong> Rhone) und den Gemeinden<br />

(für die Wasserzinse von den Seitenbächen <strong>der</strong> Rhone) sollte jede Ausarbeitung<br />

eines Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> begleiten.<br />

<strong>Die</strong> Beratung des Gesetzes in zweiter Lesung erfolgte am 17. Mai 1923, am 22.<br />

Mai 1923 und am 25. Mai 1923. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission wurde von Grossrat<br />

Camille Pouget präsidiert. Sie setzte sich zusammen aus den Grossräten Gay,<br />

Weissen, Steiner und Gross. <strong>Die</strong> beiden Letzteren walteten als Berichterstatter.<br />

Grossrat Gross, <strong>der</strong> Berichterstatter <strong>der</strong> Kommission, wies einleitend darauf hin,<br />

dass die Erhebung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer nur auf Wasserkräften erfolgen kann, die<br />

Gegenstand einer Konzession seien. Ausgenommen seien <strong>Wasserkraft</strong>anlagen,<br />

die auf ehehaften Wasserrechten beruhen und zum Betrieb von Mühlen, Z<strong>im</strong>-<br />

mereien und ähnlichen Betrieben sowie zur Selbstnutzung in Anlagen von Gemeinden<br />

dienen.<br />

Ferner machte er darauf aufmerksam, dass das vorgeschlagene Gesetz die<br />

Besteuerung <strong>der</strong> wirklich erzeugten Pferdekraft (cheval effectif) und nicht <strong>der</strong><br />

theoretischen Pferdekraft (cheval théorique) vorsehe. Bei <strong>der</strong> Umrechnung von<br />

100 theoretischen auf 75 effektiv erzeugte Pferdekräfte ergeben sich für die Ge-<br />

31 Sten. Bull. VS, 1923, S. 91–97.<br />

26<br />

Gesetzgebung


meinden ein höherer Wasserzins (Besteuerung brutto statt netto) 32 . Ferner er-<br />

klärte er die Bereitschaft <strong>der</strong> Kommission, die prekäre Lage <strong>der</strong> Industrie zu berücksichtigen.<br />

In <strong>der</strong> Debatte wurde erneut mehrfach auf die Eigentumsrechte <strong>der</strong> Gemeinden<br />

und ihrer Autonomie verwiesen. Den Interessen <strong>der</strong> Berggemeinden wurde das<br />

öffentliche Interesse, das Gemeinwohl des Landes gegenübergestellt.<br />

In <strong>der</strong> Sitzung vom 25. Mai 1923 entschied <strong>der</strong> Grosse Rat unter Namensaufruf<br />

mit 69 gegen 21 St<strong>im</strong>men für die Einführung einer <strong>Wasserkraft</strong>steuer von Fr. 1.50<br />

je effektiv genutzte Pferdekraft und verabschiedete das Gesetz in <strong>der</strong> Schlussabst<strong>im</strong>mung<br />

33 .<br />

5.2. Gesetz vom 15. November 1946 über die Wasserzinse<br />

und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

5.2.1. Botschaft des Staatsrates zum Gesetz vom 15. November 1946<br />

über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

<strong>Die</strong> Botschaft des Staatsrates ergibt sich aus den Berichten <strong>der</strong> Rapporteure <strong>der</strong><br />

vorberatenden Kommission, <strong>der</strong> Grossräte henri Chappaz und Alois Gertschen.<br />

Das Gesetz sei ein Teil <strong>der</strong> Fiskalgesetzgebung und könnte allenfalls in die in<br />

Bearbeitung stehende Fiskalgesetzgebung eingeglie<strong>der</strong>t werden. In <strong>der</strong> Botschaft<br />

vom 5. Mai 1953 zur Abän<strong>der</strong>ung dieses Gesetzes liest man: Das abgeän<strong>der</strong>te<br />

Gesetz vom 15. November 1946 wird übrigens nur einen vorübergehenden Charakter<br />

haben, denn es wird alsdann in das neue kantonale Gesetz betreffend die<br />

Konzessionierung von Wasserkräften aufgenommen werden. In <strong>der</strong> Debatte sah<br />

sich dann Staatsrat Gard, <strong>der</strong> diese Vorlage vor dem Grossen Rat vertrat, zu ei-<br />

32 Bei <strong>der</strong> Beratung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

wurde auf die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berechnungsart <strong>der</strong> Wasserzinse hingewiesen. Sten.<br />

Bull. VS, 1956, S. 61 (Berichterstatter Leo Guntern): «Das Gesetz vom 13. November 1953,<br />

das jenes vom 15. November 1946 ersetzte, hat bereits die Möglichkeit geschaffen, die <strong>im</strong><br />

Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 vorgesehene Erhöhung des max<strong>im</strong>alen Wasserzinses von<br />

Fr. 6.– auf Fr. 10.– pro Bruttopferdekraft zu erhöhen, was nicht nur die rein zahlenmässige Erhöhung<br />

bedeutet, son<strong>der</strong>n gleichzeitig die Berechnung <strong>der</strong> Gebühren auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

theoretischen (brutto statt netto) Pferdekraft ermöglicht. <strong>Die</strong>se Berechnungsart sah bereits<br />

das Bundesgesetz von 1916 vor, aber <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> hat hievon we<strong>der</strong> in seiner Ausführungsverordnung<br />

vom 23. Oktober 1917 noch in den Ausführungsgesetzen vom 23. Mai 1923<br />

und vom 15. November 1946 aus unbekannten Gründen Gebrauch gemacht. In all diesen Erlassen<br />

war nur die Besteuerung <strong>der</strong> wirklich erzeugten und auf die Turbinenwelle umgerechnete<br />

Pferdekraft vorgesehen. Es wird somit auch in finanzieller hinsicht dem Kanton und den<br />

Gemeinden Mehreinnahmen verschaffen, nicht nur infolge Steigerung <strong>der</strong> Produktion, son<strong>der</strong>n<br />

auch durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuergrundlagen.»<br />

33 Sten. Bull. VS, 1923, S. 264–271.<br />

27<br />

Gesetzgebung


ner Klärung über Ziel und Zweck dieses Gesetzes veranlasst. Er hätte es nicht für<br />

notwendig gehalten, in <strong>der</strong> Eintretensdebatte daran zu erinnern, dass ein Gesetz<br />

aus dem Jahre 1923 auf einer <strong>im</strong> Bundesgesetz verankerten Gesetzgebungskompetenz<br />

des Kantons zur Einführung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> besteht.<br />

<strong>Die</strong>se wurde <strong>im</strong> Gesetz von 1923 durch die Einführung einer kantonalen Steuer<br />

von Fr. 1.50 je mittlere, effektiv produzierte und auf <strong>der</strong> Turbinenwelle gemessenen<br />

Pferdekraft wahrgenommen.<br />

Durch dringliche Dekrete über provisorische Massnahmen während <strong>der</strong> Kriegsjahre<br />

war die <strong>Wasserkraft</strong>steuer erhöht und teilweise abgeän<strong>der</strong>t worden: Dekret<br />

vom 19. November 1940, vom 28. November 1944, vom 12. November 1945<br />

und vom 22. Februar 1946. <strong>Die</strong>ses letztere wurde Gegenstand eines Rekurses an<br />

das Bundesgericht. <strong>Die</strong>ses lehnte den Rekurs zwar ab; den Erwägungen war zu<br />

entnehmen, dass ein weiteres Dekret mit einer Erneuerungsklausel für mehrere<br />

Jahre wegen mangeln<strong>der</strong> Legalität bestritten werden müsste.<br />

Damit war die «ratio legis» des Gesetzes von 1946 klar: es ging darum, Notrecht<br />

für provisorische Massnahmen über Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung durch ein<br />

Gesetz zu ersetzen 34 . Angesichts des fiskalischen Charakters wurde <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />

betreffend Gebühren und Spezialbesteuerung <strong>der</strong> Wasserkräfte durch die<br />

Finanzkommission behandelt.<br />

5.2.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes<br />

vom 15. November 1946 betreffend die Wasserzinse<br />

und die Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong><br />

<strong>Die</strong> Beratungen <strong>der</strong> ersten Lesung vom 18. Mai 1946 brachten beachtens-<br />

werte Ausführungen <strong>der</strong> Berichterstatter <strong>der</strong> vorberatenden Finanzkommission,<br />

<strong>der</strong> Grossräte henri Chappaz und Alois Gertschen.<br />

«Der Ihnen unterbreitete Text schaltet Verwechslungen und Schwierigkeiten, die<br />

durch die früheren provisorischen Dekrete entstanden waren, aus. Er setzt sowohl<br />

für den Staat als für die Gemeinden eine Max<strong>im</strong>algebühr fest.<br />

Da diese Max<strong>im</strong>algebühr auf Fr. 4.– pro Bruttopferdekraft festgesetzt ist und die<br />

beson<strong>der</strong>e Steuer Fr. 2.50 pro erzeugte Pferdekraft nicht übersteigt, steht es dem<br />

Kanton frei, diese beson<strong>der</strong>e Steuer, die in Art. 4 vorgesehen ist, zu erheben. In<br />

Wirklichkeit übersteigen beide Taxen zusammen nicht Fr. 6.– pro Bruttopferdekraft.<br />

Der Betrag von Fr. 6.– ist die max<strong>im</strong>ale Gebühr, Steuer inbegriffen, die <strong>der</strong> Kanton<br />

o<strong>der</strong> die Gemeinde pro Bruttopferdekraft erheben darf.<br />

34 Sten. Bull. VS, 1946 (15. November 1946), S. 84/85.<br />

28<br />

Gesetzgebung


Das Reglement des Bundesrates vom 12. Februar 1918 präzisiert in 23 Artikeln,<br />

auf welche Weise die Berechnung <strong>der</strong> Gebühren in Wasserrechtsfragen vor sich<br />

geht aufgrund <strong>der</strong> Art. 49, 51 und 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember<br />

1916 über die Verwendung <strong>der</strong> Wasserkräfte.<br />

Man müsse sich aber <strong>im</strong>mer vor Augen halten, dass das Verhältnis theoretischer<br />

PS von Kraftwerk zu Kraftwerk und auch für das gleiche erzeugte PS von Jahr<br />

zu Jahr variieren kann.<br />

Der Wasserzins ist eine periodische Leistung in Geld. Es ist dies eine Gegenleistung,<br />

die <strong>der</strong> Konzessionär <strong>der</strong> öffentlichen Behörde für das erteilte Wasserrecht<br />

schuldet. Leistungen in natura sind keine Wasserzinse <strong>im</strong> Sinne von Art. 51 al. 1<br />

des Bundesgesetzes.»<br />

In <strong>der</strong> Debatte des Grossen Rates erfolgten folgende zwei interessante Stellungnahmen:<br />

Grossrat Voutaz schlug vor: «La redevance ci-dessus sera ajoutée<br />

chaque fois que le chiffre max<strong>im</strong>um de la redevance fixée par la loi fédérale subira<br />

une modification.» Nach Auffassung des Staatsrates sollte das kantonale Gesetz<br />

jedesmal überprüft werden, wenn das Bundesgesetz geän<strong>der</strong>t wird. Grossrat<br />

Ducrey wies darauf hin, dass die Laufkraftwerke und die Akkumulierwerke getrennt<br />

zu behandeln seien.<br />

Das Gesetz wurde in <strong>der</strong> ersten Lesung oppositionslos genehmigt.<br />

<strong>Die</strong> vorberatende Kommission zur zweiten Lesung des Gesetzesentwurfs wurde<br />

von Grossrat André Défayes präsidiert. Der Kommission gehörten an: die Grossräte<br />

Walther, Roduit, Zermatten, Biffiger, Imsand und Ecoeur. Léon Ecoeur und<br />

Anton Imsand amteten als Berichterstatter. Dem Bericht des deutschen Berichterstatters<br />

Anton Imsand können die Grundelemente des Gesetzes entnommen werden:<br />

Im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember<br />

1916 ist in Art. 49 statuiert, dass <strong>der</strong> Wasserzins und eine allfällige beson<strong>der</strong>e<br />

Steuer pro Bruttopferdekraft den Betrag von Fr. 6.– nicht übersteigen dürfen.<br />

Durch diese Best<strong>im</strong>mung wollte <strong>der</strong> eidg. Gesetzgeber bewirken, dass die Ausnützung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte nicht allzu sehr erschwert werden könne. Son<strong>der</strong>naturalleistungen,<br />

wie z.B. Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken etc. sind in<br />

diesem Höchstbetrag von Fr. 6.– nicht inbegriffen.<br />

<strong>Die</strong> Bruttopferdekraft ist definiert in Art. 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte. Danach handelt es sich um die mittlere mechanische<br />

Bruttoleistung, die sich aus dem nutzbaren Gefälle und <strong>der</strong> Wassermenge<br />

ergibt, also um die Leistung, welche man theoretisch aus dem Wasserwert erzeugen<br />

kann. <strong>Die</strong> Nettoleistung, auf welche unser Gesetz hauptsächlich abstellt, ist<br />

die wirklich erzeugte Energie. <strong>Die</strong>se beträgt <strong>im</strong> groben Durchschnitt etwa 75 %<br />

<strong>der</strong> Bruttoenergie. Da man für die Bruttoenergie, wie gesagt, auf Fr. 6.– gehen<br />

darf, besteht somit die Möglichkeit, für die Nettoenergie diesen Betrag zu über-<br />

29<br />

Gesetzgebung


schreiten, allerdings nicht so weit, dass er mehr als Fr. 6.– <strong>der</strong> Bruttoenergie<br />

ausmachen würde.<br />

Während man den in Art. 1 erwähnten Wasserzins von Fr. 4.– als angemessen<br />

erachtete, rief <strong>der</strong> Art. 4, wo <strong>der</strong> Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Steuer festgesetzt werden<br />

musste, einer regen Diskussion, und es war schlussendlich nicht weniger als<br />

über vier Anträge abzust<strong>im</strong>men. Der endgültige Vorschlag <strong>der</strong> Kommission, wie<br />

er sich nun aus dem Text ergibt, stellt eine Mittellösung dar.<br />

<strong>Die</strong> Winterenergie wird mit einem Zuschlag von Fr. 0.75 belastet und zwar deshalb,<br />

weil sie pro Kilowatt viermal mehr abwirft als die Sommerenergie. <strong>Die</strong><br />

Sommerenergie wird pro kW auf circa einen Rappen bewertet, während man für<br />

die Winterenergie auf etwa vier Rappen kommt.<br />

Im Art. 7 ist vorgesehen, dass <strong>der</strong> Wasserzins und die Spezialsteuer ins Unkostenkonto<br />

aufgenommen werden können, somit vom steuerbaren Gewinn in Abzug<br />

gebracht werden dürfen. Bekanntlich bleiben die bezahlten Kantons- und<br />

Gemeindesteuern bei <strong>der</strong> Festsetzung des steuerbaren Einkommens unberücksichtigt.<br />

Nach einer gründlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung mit den hängigen Fragen kann <strong>der</strong><br />

Präsident des Grossen Rates, herr Grossrat Maurice de Torrenté, das Gesetz betreffend<br />

die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer ohne Gegenst<strong>im</strong>me<br />

als angenommen erklären.<br />

5.3. Gesetz vom 13. November 1953 betreffend die<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes vom 15. November 1946 über<br />

die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

5.3.1. Botschaft des Staatsrates vom 5. Mai 1953<br />

<strong>Die</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung ist durch die Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vom 20. Juni 1952 ausgelöst worden.<br />

Art. 49 Abs. 1 WRG hatte folgenden Wortlaut erhalten:<br />

Der Wasserzins darf jährlich zehn Franken für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm<br />

in <strong>der</strong> Sekunde) nicht übersteigen. Der Bundesrat wird diesen<br />

Höchstansatz nach Massgabe <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> nutzbaren Wassermengen zum Teil<br />

bis auf 6 Franken herabsetzen und die näheren Vorschriften hierüber erlassen.<br />

<strong>Die</strong> Übergangsbest<strong>im</strong>mung sah vor:<br />

<strong>Die</strong> revidierten Best<strong>im</strong>mungen finden Anwendung, sofern dadurch keine wohlerworbenen<br />

Rechte verletzt werden. Auf bestehende Wasserrechte finden die revidierten<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Art. 49 erst nach Ablauf einer Übergangszeit von<br />

9 Jahren <strong>im</strong> vollen Umfang Anwendung. Während dieser Übergangszeit beträgt<br />

<strong>der</strong> Höchstansatz 6 Franken pro Bruttopferdekraft, jährlich vermehrt um einen<br />

30<br />

Gesetzgebung


Zehnteil <strong>der</strong> Differenz zwischen dem neuen endgültigen Ansatz und 6 Franken<br />

pro Bruttopferdekraft.<br />

Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde auf den 1. Januar 1953 festgesetzt.<br />

5.3.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung<br />

Der Grosse Rat behandelte diese Gesetzesän<strong>der</strong>ung am 23. Mai 1953 in erster<br />

Lesung. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission des Grossen Rates setzte sich zusammen<br />

aus Paul de Courten, Präsident, Moritz Kämpfen, Vizepräsident, und den Grossräten<br />

Francis Germanier, Pierre Claivaz, Karl Dellberg, Leo Stoffel, hilaire Epiney,<br />

Anton Imsand und Louis Pralong. <strong>Die</strong> beiden Letzteren amteten als Berichterstatter.<br />

<strong>Die</strong> Vorlage wurde vom Chef des Finanzdepartements, Staatsrat Marcel<br />

Gard, vertreten, was ihren fiskalischen Charakter unterstrich. <strong>Die</strong> Botschaft des<br />

Staatsrates erwähnte, dass das abgeän<strong>der</strong>te Gesetz vom 15. November 1946 übrigens<br />

nur einen vorübergehenden Charakter haben werde, denn es werde alsdann<br />

in das neue kantonale Gesetz betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften<br />

aufgenommen werden.<br />

Grossrat Louis Pralong erstattete einleitend einen umfassenden Bericht über <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

und <strong>Wasserkraft</strong>abgaben. Sein Bericht wurde von Grossrat Anton<br />

Imsand übersetzt. Er befasste sich mit den Wasserrechtskonzessionen, dem Wasserzins,<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong> sowie <strong>der</strong> Besteuerung durch die<br />

Grundstücksteuer und die Unternehmenssteuer sowie die Än<strong>der</strong>ung des Bundesgesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 20. Juni 1952. Staatsrat<br />

Gard lobte diesen Bericht, <strong>der</strong> weit mehr bringe als es das Taggeld eines Grossrates<br />

vermuten lasse.<br />

Der Systemwechsel von <strong>der</strong> erzeugten Pferdekraft auf die Bruttopferdekraft ist<br />

<strong>der</strong> hauptgegenstand dieser Gesetzesän<strong>der</strong>ung. Berichterstatter Louis Pralong<br />

formulierte dieses Anliegen wie folgt:<br />

«Le rapport entre le cheval théorique et le cheval moyen-année étant de 1 à 0.80<br />

selon les normes admises par les instances compétentes, en adoptant le che-<br />

val moyen-année comme base de calcul, il y a perte effective pour le canton<br />

comme pour les communes du cinquième soit de 20 % lorsqu’il y a pleine utilisation<br />

de l’eau concédée. La commission est<strong>im</strong>e que la nouvelle loi sur les forces<br />

hydrauliques, actuellement en chantier, devra s’harmoniser avec les dispositions<br />

de la loi fédérale. Elle désire également que la notion du cheval théorique soit introduite<br />

comme base de calcul des redevances pour toutes les révisions de contrats<br />

survenant avant l’entrée en force de la nouvelle loi. Elle proposera, lors de<br />

l’examen du texte de projet, l’adjonction d’un article établissant cette possibilité.»<br />

Grossrat Othmar Julen stellte fest:<br />

«Das Bundesgesetz, das <strong>im</strong> Jahre 1916 ausgearbeitet wurde und am 1. Januar 1918<br />

31<br />

Gesetzgebung


in Kraft trat, hat vorgesehen, den Wasserzins nach Bruttopferdekräften zu berechnen.<br />

Lei<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> damals keine Anpassung vorgenommen<br />

an das eidgenössische Gesetz und alle Konzessionen, die daraufhin erteilt worden<br />

sind, sind natürlich auf <strong>der</strong> Basis des kantonalen Gesetzes erfolgt. Nun stehen wir<br />

heute vor <strong>der</strong> Revision des Gesetzes vom Jahre 1946, das ja eigentlich die Kernfrage<br />

des kantonalen Wassergesetzes herausn<strong>im</strong>mt, die <strong>der</strong> Wasserzinse und <strong>der</strong><br />

Spezialsteuer, die später geschaffen wurde.»<br />

<strong>Die</strong> Kommission schlug vor:<br />

«Anlässlich <strong>der</strong> alle zehn Jahre vorgenommenen Erneuerungen <strong>der</strong> Konzession<br />

sowie bei <strong>der</strong> Erteilung von neuen Konzessionen werden, laut Bundesgesetz und<br />

unter Berücksichtigung von Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 1946, die Gebühren<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> theoretischen Pferdekraft berechnet.»<br />

Der nicht leicht verständlich gefasste Text über den Wasserzins und die <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

– Grossrat Perraudin nannte ihn einen «texte hébreu», was zu deutsch<br />

«unverständlich» heisst – ergibt in <strong>der</strong> Umschreibung <strong>der</strong> Botschaft, was folgt:<br />

Artikel 1 des Gesetzes setzt den jährlichen Wasserzins pro durchschnittlich erzeugbare<br />

und auf die Turbinenwelle berechnete Pferdekraft auf höchstens Fr. 4.–<br />

fest. <strong>Die</strong> wohlerworbenen Rechte sind in Absatz 2 des Artikels 1 vorbehalten. Im<br />

Artikel 4 ist vorgesehen, dass die beson<strong>der</strong>e Steuer Fr. 2.25 pro mittlere jährliche<br />

Pferdekraft beträgt und dass die in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Oktober bis 31. März erzeugte<br />

Winterenergie einen Zuschlag von Fr. 0.75 pro mittlere jährliche Pferdekraft bezahlt.<br />

Bleiben vorbehalten die Verfügungen <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung bezüglich<br />

das Max<strong>im</strong>um <strong>der</strong> Gebühren und <strong>der</strong> Wasserzinse. Gemäss dem neuen Artikel 49<br />

des Bundesgesetzes ist <strong>der</strong> Kanton nun ermächtigt, den jährlichen Wasserzins auf<br />

Fr. 10.– zu erhöhen. Jedoch kann <strong>der</strong> Kanton <strong>im</strong> Fall, dass dieses Max<strong>im</strong>um nicht<br />

erreicht ist, eine beson<strong>der</strong>e Steuer erheben, die zusammen mit dem max<strong>im</strong>alen<br />

Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht. Es wurde nicht als<br />

notwendig erachtet, Art. 1 des kantonalen Gesetzes, <strong>der</strong> einen Max<strong>im</strong>alwasserzins<br />

von Fr. 4.– vorsieht, abzuän<strong>der</strong>n.<br />

Der Grosse Rat beschloss einst<strong>im</strong>mig Eintreten und verabschiedete das Gesetz in<br />

erster Lesung einst<strong>im</strong>mig.<br />

<strong>Die</strong> zweite Lesung des Gesetzes erfolgte am 13. November 1953. <strong>Die</strong> vorberatende<br />

Kommission setzte sich zusammen aus Grossrat Leo Guntern als Präsident,<br />

Georges Maret als Vizepräsident und den Grossräten Jean Arnold, Jean<br />

Borgeaud, henri Chappaz, Alois Imhasly und Ernest Voutaz. Beide Letzteren<br />

amteten als Berichtersatter. <strong>Die</strong>se wiesen darauf hin, dass die «Union des Industriels<br />

valaisans» eine Verschiebung <strong>der</strong> Beratung beantragt hatte. <strong>Die</strong> Kommis-<br />

sion wies das ab. <strong>Die</strong> zweite Lesung des Gesetzesentwurfs führte zu einer redaktionellen<br />

Überarbeitung des Textes. <strong>Die</strong>se war angesichts <strong>der</strong> komplexen Regelung<br />

<strong>der</strong> Übergangsbest<strong>im</strong>mungen des Bundesgesetzes notwendig. Ferner fand<br />

eine bereits am Schluss <strong>der</strong> ersten Lesung entfachte Debatte über die Verwen-<br />

32<br />

Gesetzgebung


dung <strong>der</strong> gesteigerten Wasserrechtsabgaben und damit über den Finanzausgleich<br />

unter den Gemeinden statt. Übereinst<strong>im</strong>mend verlangten nahezu alle Interven-<br />

tienten, dass <strong>der</strong> vom Staatsrat zugesicherte Entwurf eines neuen kantonalen Gesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte fristgerecht vorgelegt werde.<br />

Der Staatsrat hatte ein entsprechendes Postulat <strong>im</strong> Nachgang zur ersten Lesung<br />

angenommen.<br />

5.4. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> Fiskalgesetze<br />

über den Wasserzins und die beson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer aus den Jahren 1923, 1946 und 1953<br />

Der Wasserzins erschien sehr früh in <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasser-<br />

kräfte. Bereits in den Richtlinien vom 29. September 1891 empfahl <strong>der</strong> Staatsrat<br />

den Gemeinden: «In <strong>der</strong> Regel soll keine Konzession ohne eine «korrespek-<br />

tive Leistung» verliehen werden.» Das Gesetz vom 27. Mai 1898 widmete den<br />

Art. 10 dem jährlichen Wasserzins für die vom Staat erteilten Konzessionen. Wie<br />

man <strong>der</strong> Botschaft zum Gesetz vom 25. Mai 1923 über die Einführung einer Son<strong>der</strong>steuer<br />

auf die <strong>Wasserkraft</strong> entnehmen kann, hatte diese Best<strong>im</strong>mung auch für<br />

die Gemeinden Geltung.<br />

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 eröffnete <strong>im</strong> Artikel 49 dem Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> die Einführung einer <strong>Wasserkraft</strong>steuer. Der Kanton nahm diese Möglichkeit<br />

mit dem Gesetz vom 25. Mai 1923 wahr. In den Jahren des zweiten Weltkriegs<br />

herrschte in <strong>der</strong> Eidgenossenschaft ein Vollmachtenreg<strong>im</strong>e. Im <strong>Wallis</strong> unterlagen<br />

zur gleichen Zeit die <strong>Wasserkraft</strong>abgaben dem Reg<strong>im</strong>e von Dekreten für<br />

provisorische staatliche Massnahmen. Weil die Aberkennung <strong>der</strong> Legalität dieser<br />

Dekrete in <strong>der</strong> staatsrechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht drohte, erhoben<br />

Staatsrat und Grossrat die <strong>Wasserkraft</strong>abgaben auf Gesetzesstufe. Das Gesetz<br />

vom 15. November 1946 erfüllte diese Aufgabe. Noch verblieb in diesem Gesetz<br />

die Berechnung <strong>der</strong> Abgabe nach <strong>der</strong> erzeugten Pferdekraft, nicht nach <strong>der</strong><br />

theoretischen Bruttokraft. Am 13. November 1953 wurde das Gesetz angepasst.<br />

Dabei wurde <strong>der</strong> Schritt zur Berechnung <strong>der</strong> Wasserrechtsabgaben nach dem theoretischen<br />

Bruttoprinzip vollzogen. Erst mit dem Gesetz vom 5. Februar 1957<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte wird die Regelung <strong>der</strong> Wasserrechtsabgaben<br />

in ein umfassendes Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

eingeordnet.<br />

Weil <strong>der</strong> Wasserzins keine Steuer ist – er ist ein Entgelt für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

– weil die <strong>Wasserkraft</strong>steuer zwar vom Bundesgericht rechtlich als Steuer<br />

qualifiziert wird, ihre Berechnungsart, ihr wirtschaftlicher Ertrag, sie in die Nähe<br />

des Wasserzinses stellt, ist diese Einordnung m.E. richtig.<br />

33<br />

Gesetzgebung


Dass <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> erst nach einem halben Jahrhun<strong>der</strong>t ein umfassendes Gesetz<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte als Anschlussgesetz an das eidgenössische<br />

Wasserrecht vom 22. Dezember 1916 erliess, jedoch <strong>im</strong> gleichen Zeitraum<br />

1923, 1946 und 1953 Gesetze über die Wasserrechtsabgaben schuf, ist rasch<br />

begründet: Der periphere Bergkanton <strong>Wallis</strong> und die überwiegende Zahl <strong>der</strong> Gemeinden,<br />

jedenfalls alle Berggemeinden, beschritten finanziell einen sehr schmalen<br />

Pfad.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> öffentlichen Körperschaften in <strong>der</strong> Neuzeit zu Leistungsträgern<br />

<strong>im</strong> Sinne des mo<strong>der</strong>nen Leistungsstaates hat an <strong>der</strong> notwendigen Ausschöpfung<br />

<strong>der</strong> Finanzquelle «<strong>Wasserkraft</strong>nutzung» nichts geän<strong>der</strong>t. Am Tage <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

dieser Arbeit verlangen die Gebirgskantone erhöhte Wasserzinse, einen<br />

Speicherzuschlag und die Indexierung <strong>der</strong> Abgaben 35 .<br />

6. Gesetz vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

6.1. Botschaft des Staatsrates zum Gesetz über<br />

die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

vom 27. September 1955<br />

6.1.1. <strong>Die</strong> Grundzüge <strong>der</strong> Botschaft des Staatsrates 36<br />

Bereits in <strong>der</strong> Einleitung wird <strong>der</strong> Zweck des Gesetzes dargelegt:<br />

«Wie aus dessen Erwägungen hervorgeht, besteht <strong>der</strong> unmittelbare Zweck des<br />

Gesetzes darin, die kantonale Gesetzgebung über die Wasserkräfte zu koordinieren<br />

und zu ergänzen und mit <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung in Einklang zu bringen.<br />

Es bezweckt aber auch, ja sogar in erster Linie, die Gesetzgebung den heutigen<br />

Bedürfnissen anzupassen, die Entfaltung <strong>der</strong> Industrie in unserem Kanton<br />

zu för<strong>der</strong>n und die Einkünfte aus <strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

unter Wahrung <strong>der</strong> kommunalen Vorrechte besser zu verteilen.»<br />

35 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Zürich 2006.<br />

36 Der Staatsrat <strong>der</strong> Legislaturperiode vom 1. März 1953 bis 3. März 1957 setzte sich zusammen<br />

aus den Staatsräten Karl Anthamatten, Marcel Gard, Marcel Gross, Marius Lampert und<br />

Oskar Schny<strong>der</strong>. <strong>Die</strong> Vorlage zum Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte wurde<br />

vor dem Grossen Rat von Staatsrat Karl Anthamatten vertreten.<br />

34<br />

Gesetzgebung


6.1.2. Abschnitt I – Grundlagen und Stand <strong>der</strong> Stromerzeugung<br />

Im ersten Abschnitt werden die von <strong>der</strong> Natur her gegebenen topographischen<br />

und hydrologischen Bedingungen, die für die Auswertung <strong>der</strong> «weissen Kohle»<br />

überaus günstig sind, hervorgehoben. Der Schlüsselsatz lautet: «Daraus ergibt<br />

sich, dass man hier nicht nur Wasser <strong>im</strong> Überfluss, zumal <strong>im</strong> Sommer, son<strong>der</strong>n<br />

zugleich auch sehr konzentrierte Gefälle vorfindet: d.h. also die beiden Grundelemente<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>.»<br />

Es folgt eine Analyse <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kraftwerke, <strong>der</strong> installierten Leistung in PS,<br />

<strong>der</strong> Kapazität und mittleren Produktion in PS, jeweils für 1893, 1910, 1930, 1951,<br />

1960 und 1964 (Projekt). Verwiesen wird auf das zur Vollendung <strong>der</strong>jenigen<br />

Kraftwerke, <strong>der</strong>en Bau und Inbetriebsetzung für 1965 vorgesehen ist, notwendige<br />

Anlagekapital. Der Tenor <strong>der</strong> damaligen <strong>Wasserkraft</strong>st<strong>im</strong>mung liest sich aus folgen<strong>der</strong><br />

Feststellung: «<strong>Die</strong> Arbeiten <strong>der</strong> Grande Dixence und von Mauvoisin übertreffen,<br />

für sich allein schon, alles, was bisher in diesem Bereich in <strong>der</strong> Schweiz,<br />

ja in Europa verwirklicht wurde.»<br />

Der Umbruch von Zivilisation, Gesellschaft, Wirtschaft des Alpenkantons <strong>Wallis</strong><br />

durch den Kraftwerkbau findet in den letzten Sätzen des ersten Abschnitts seinen<br />

Nie<strong>der</strong>schlag: «Bei einer solchen Entwicklung gibt natürlich die Nutzbarmachung<br />

unserer Wasserkräfte zahlreiche Probleme auf. Sie ist von grundlegen<strong>der</strong><br />

Wichtigkeit, nicht nur wegen den Einnahmen, die sie dem Kanton und den Gemeinden<br />

in Form von Gebühren, verschiedenen Steuern und Wasserzinsen verschafft,<br />

son<strong>der</strong>n auch infolge <strong>der</strong> vielfachen Umwälzung, die sie mit sich bringt:<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitsmöglichkeiten mit tiefgreifenden Rückwirkungen auf<br />

die soziale Struktur und das Existenzniveau unserer Bevölkerung; Ausbau unseres<br />

Strassennetzes mit den günstigen Auswirkungen für den Fremdenverkehr;<br />

Aufstieg unserer Industrie; Erleichterung <strong>im</strong> Strombezug usw.»<br />

6.1.3. Abschnitt II – Kantonale Gesetzgebung<br />

Im zweiten Abschnitt werden die in Kraft stehenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Kanton <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Botschaft,<br />

so insbeson<strong>der</strong>e das Gesetz von 1898, erwähnt. Dessen Gesamtbeurteilung<br />

wurde bereits in <strong>der</strong> vorangehenden Ziffer 3 angeführt 37 . Ferner spricht man<br />

von einem notwendigen Ausgleich zwischen Kanton und Gemeinden des Ertrages<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung. Man verweist auf die Gesetze über Wasserzins und beson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer vom 25. März 1923, vom 15. November 1946 und vom<br />

37 Vgl. S. 14 ff.<br />

35<br />

Gesetzgebung


13. November 1953. Offen wird in <strong>der</strong> Botschaft kund getan, dass mit <strong>der</strong> Zeit die<br />

Umstände den Kanton zwangen, sich neue Einnahmen zu verschaffen.<br />

6.1.4. Abschnitt III – Verfassung und Gesetz des Bundes<br />

<strong>Die</strong>ser Abschnitt befasst sich mit dem Bundesrecht. Ausgegangen wird von <strong>der</strong><br />

Annahme von Art. 24bis aBV am 25. Oktober 1908, dem sogenannten Wasserwirtschaftsartikel.<br />

Bis zur Annahme dieses Artikels gehörte die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte ausschliesslich in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone. <strong>Die</strong>ser Artikel<br />

habe diesen Sachbereich <strong>der</strong> Oberaufsicht des Bundes unterstellt, indem er diesem<br />

zur Wahrung des Allgemeinwohls und zur Gewährleistung einer rationellen<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte das Gesetzgebungsrecht zuerkannt hat. Auf<br />

dieser Verfassungsbest<strong>im</strong>mung beruht das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte. <strong>Die</strong> durch Verfassung und Bundesgesetz<br />

geschaffene Rechtslage beurteilt die Botschaft 1955 kritisch: «Das Bundesgesetz<br />

von 1916 überlässt es dem Kanton, d.h. dem vom kantonalen Recht best<strong>im</strong>mten<br />

Gemeinwesen, über die Wasserkräfte zu verfügen.»<br />

«<strong>Die</strong> kantonale Autonomie wird jedoch ziemlich stark eingeschränkt dadurch,<br />

dass dieses Gemeinwesen in <strong>der</strong> Ausübung seines Rechts nicht mehr so frei ist<br />

wie bisher. Der Bund räumt sich weitgehende Befugnisse ein. Er behält sich namentlich<br />

das Recht vor, für best<strong>im</strong>mte Gewässer beson<strong>der</strong>e Vorschriften zu erlassen,<br />

in best<strong>im</strong>mter hinsicht die Pläne <strong>der</strong> anzulegenden Werke zu prüfen, die<br />

Geschäftsbücher <strong>der</strong> Unternehmen gelegentlich zu prüfen, die von den Verleihungsbehörden<br />

auferlegten Leistungen zu kontrollieren, die Vereinbarungen zwischen<br />

den Energielieferanten bezüglich <strong>der</strong> Abgabe von Kraft nach best<strong>im</strong>mten<br />

Gebieten einzusehen, über die Ableitung <strong>der</strong> Kraft in an<strong>der</strong>e Kantone zu befinden<br />

sowie Massnahmen zu treffen, um von den Gemeinwesen die Nutzbarmachung<br />

ihrer Gewässer und von den Kantonen die Beteiligung an <strong>der</strong> Schaffung von Regulierungsbecken<br />

zu erwirken. Eine weitere Einschränkung <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Kantone, <strong>der</strong>en erste Auswirkungen das <strong>Wallis</strong> bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Konzessionen<br />

<strong>der</strong> Barberine und <strong>der</strong> Eau Noire verspürt hat, besteht <strong>im</strong> Recht des Bundes<br />

für die Erfüllung <strong>der</strong> ihm aufgrund <strong>der</strong> Verfassung obliegenden Aufgaben die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Gewässer in Anspruch zu nehmen, ja sogar das <strong>Nutzung</strong>srecht vorübergehend<br />

einem Dritten zur Ausübung zu überlassen, ohne das betroffene Gemeinwesen<br />

für den Entzug vollständig schadlos zu halten.»<br />

Soweit also die Aufzählung <strong>der</strong> Botschaft über die sich aus <strong>der</strong> Einschränkung<br />

<strong>der</strong> kantonalen Autonomie ergebende bundesrechtliche Regelung des <strong>Wasserkraft</strong>rechts.<br />

In einem zweiten Abschnitt werden die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von umweltrechtlicher Natur erwähnt. Im dritten<br />

Abschnitt werden die neu <strong>im</strong> Bundesrecht verankerten Regelungen zur Max<strong>im</strong>al-<br />

36<br />

Gesetzgebung


dauer <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen von 80 Jahren, die Rechtsfolgen be<strong>im</strong> Rückkauf,<br />

be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall, die gesetzlich verankerten wohlerworbenen Rechte und last<br />

but not least das bundesrechtliche Wasserzinsmax<strong>im</strong>um erwähnt.<br />

6.1.5. Abschnitt IV – Bundesgesetzgebung, Reformbedarf des Kantons<br />

<strong>Die</strong> Bundesgesetzgebung sei – so die Botschaft – in verschiedener Weise aufgenommen<br />

worden. <strong>Die</strong> Zentralisten würden bedauern, dass die Bundesregelung<br />

nicht lückenlos sei; die Fö<strong>der</strong>alisten seien gegen das Gesetz eingestellt, weil es<br />

die Souveränität <strong>der</strong> Kantone antaste; eine dritte Gruppe glaube, dass das Gesetz<br />

wohl notwendig gewesen sei, es enthalte jedoch unglückliche Best<strong>im</strong>mungen, die<br />

den Interessen <strong>der</strong> Kantone nicht genügend Rechnung tragen. In Wirklichkeit sei<br />

das Bundesgesetz nicht ein blosses Rahmengesetz. Es bilde ein Rechtssystem, das<br />

umfassend, verwickelt und – abgesehen von einigen Punkten, die naturgemäss<br />

hauptsächlich den Kantonen unterstehen – äusserst starr sei. Es sei oft schwer<br />

zu best<strong>im</strong>men, ob es ein best<strong>im</strong>mtes Gebiet vollständig und abschliessend regle<br />

o<strong>der</strong> ob es kantonalen Best<strong>im</strong>mungen Raum lasse. Weil auf kantonaler Ebene einige<br />

Best<strong>im</strong>mungen nicht mehr den heutigen Verhältnissen angepasst seien und<br />

den heutigen Erfor<strong>der</strong>nissen nicht mehr entsprechen, schliesst die Botschaft mit<br />

<strong>der</strong> logischen Konsequenz: «Seit langem schon erwies sich eine Reform als unerlässlich.»<br />

Das Gesetz vom 5. Februar 1957 war sorgfältig vorbereitet worden. Im Jahre 1947<br />

wurde vom kantonalen Wasseramt ein Vorentwurf aufgestellt, <strong>der</strong> von demselben<br />

Amt <strong>im</strong> Jahre 1952 umgearbeitet und ergänzt wurde. 1954 wurde dieser Entwurf<br />

einer vom Staatsrat ernannten beratenden Kommission unterbreitet. <strong>Die</strong>se<br />

Kommission teilte sich selber in zwei Unterkommissionen auf: eine technische,<br />

die von François Kuntschen, dem ehemaligen Chef des eidgenössischen Wasseramtes,<br />

präsidiert wurde, und in eine wirtschaftliche, die unter dem Vorsitz<br />

von Camille Sierro, Grossrat und Gemeindepräsident von hérémence tagte. <strong>Die</strong>ser<br />

Kommission standen einerseits Prof. Liver von <strong>der</strong> Universität Bern und an<strong>der</strong>seits<br />

<strong>der</strong> Chef <strong>der</strong> kantonalen Wasserabteilung, <strong>der</strong> Chef <strong>der</strong> Rechtsabteilung<br />

des Departements des Innern sowie <strong>der</strong> Chef <strong>der</strong> kantonalen Steuerabteilung zur<br />

Seite. Nach einer gründlichen und langwierigen Arbeit legte die Kommission<br />

dem Staatsrat einen technischen und einen wirtschaftlichen Bericht vor, welcher<br />

<strong>der</strong> grossrätlichen Kommission übermittelt wurde. Der Gesetzesentwurf, welcher<br />

<strong>der</strong> hohen Versammlung unterbreitet wurde, ist aus den Beratungen dieser Kommission<br />

hervorgegangen.<br />

Der ausgearbeitete Text stellte eine Mittellösung dar. Zur hauptsache enthielt er<br />

kantonales Recht. <strong>Die</strong> bundesrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen werden jedoch darin<br />

wie<strong>der</strong>holt, wenn sie mit dem kantonalen eine Einheit bilden o<strong>der</strong> dazu dienen,<br />

37<br />

Gesetzgebung


diese zu erläutern o<strong>der</strong> genauer zu best<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong>ses Gesetz umfasst also nicht<br />

den ganzen Bereich <strong>der</strong> Wasserkräfte – so die Botschaft – aber es bietet doch<br />

einen Überblick über den behandelten Stoff.<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Kapitel lauten wie folgt:<br />

I. Allgemeine Best<strong>im</strong>mungen<br />

II. <strong>Die</strong> Verleihung von Wasserkräften<br />

A. Voraussetzungen und Erteilung <strong>der</strong> Konzessionen<br />

B. Ausübung <strong>der</strong> Konzession<br />

C. Dauer und Ende <strong>der</strong> Konzession<br />

D. Gebühren und Wasserzinse<br />

III. Beson<strong>der</strong>e Steuer und Steuerausgleich<br />

IV. Aufsicht<br />

V. Wasserrechtsverzeichnis<br />

VI. Transport, Verkauf und Ausfuhr von Strom<br />

VII. Strafbest<strong>im</strong>mungen<br />

VIII. Verschiedene Best<strong>im</strong>mungen, Übergangs- und Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />

6.1.6. Abschnitt V – Charakter und Inhalt des Gesetzesentwurfs<br />

<strong>Die</strong>ser Abschnitt will lediglich einige Beson<strong>der</strong>heiten des Gesetzes hervorheben.<br />

M.E. sind die Ausführungen <strong>der</strong> Botschaft zum he<strong>im</strong>fall und zur herabsetzung<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong>steuer für die elektrochemische und die -metallurgische<br />

Industrie beachtenswert.<br />

Zum he<strong>im</strong>fall (Ziffer 5) besagt die Botschaft: heute befasst man sich vor allem<br />

mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Konzession. Was be<strong>im</strong> Ablauf <strong>der</strong>selben eintreten wird,<br />

scheint recht fern und ohne jegliches Interesse zu sein. Und doch geht es dabei um<br />

eine grundlegende Frage. Be<strong>im</strong> Verfall <strong>der</strong> erteilten Konzessionen werden sich<br />

sehr wichtige Probleme stellen, namentlich in den Fällen, wo die Konzession von<br />

mehreren Gemeinwesen erteilt wurde. Es ist darum angebracht, <strong>der</strong>en Lösung zu<br />

erleichtern, indem für die Wahrung <strong>der</strong> Interessen des Kantons und <strong>der</strong> Gemeinden<br />

gesorgt wird. hierher gehören die Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> Artikel 55, 56 und 57.<br />

Wenn eine Gemeinde von ihrem he<strong>im</strong>fallrecht nicht Gebrauch macht, kann <strong>der</strong><br />

Kanton an ihre Stelle treten. Verzichtet er darauf, so können die übrigen verleihenden<br />

Gemeinwesen dieses Recht ausüben.<br />

<strong>Die</strong> Ziffern 7, 8, 9, 10 und 11 befassen sich mit den Gebühren, dem Wasserzins<br />

und <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer. Ziffer 12 hält folgendes fest: Der Artikel 71 Abs. 2<br />

sieht die Möglichkeit vor, dass <strong>der</strong> Staatsrat die beson<strong>der</strong>e Steuer für die in den<br />

Werken <strong>der</strong> elektrochemischen und -metallurgischen Industrie verwendete Kraft<br />

herabsetzt. <strong>Die</strong>se Industrie spielt nämlich in unserem Kanton eine hauptrolle: dabei<br />

ist sie aber in best<strong>im</strong>mter hinsicht, insbeson<strong>der</strong>e bezüglich <strong>der</strong> Transportkosten,<br />

benachteiligt; an<strong>der</strong>seits benützt sie sehr grosse Mengen elektrischer Kraft als<br />

38<br />

Gesetzgebung


Rohstoff, und sie ist nur konkurrenzfähig, wenn <strong>der</strong> Gestehungspreis dieser Energie<br />

sehr tief ist. Gewisse Erleichterungen scheinen daher angebracht zu sein.<br />

In einem Rundschreiben vom 30. Dezember 1953 betreffend die Berechnung <strong>der</strong><br />

Wasserzinse empfiehlt übrigens <strong>der</strong> Bundesrat den Kantonen, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Lage <strong>der</strong> elekt rochemischen und -metallurgischen Industrien bei <strong>der</strong> Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Wasserzinse soweit als möglich Rechnung zu tragen.<br />

Bezweckt wird, die Industrie unseres Kantons zu för<strong>der</strong>n. Da jedoch <strong>der</strong> Artikel<br />

49 BG verbietet, die Gebühren und Wasserzinse für die nach an<strong>der</strong>en Kantonen<br />

ausgeführte Kraft höher festzusetzen als für die <strong>im</strong> Kanton selbst verwen-<br />

dete Energie, musste eine an<strong>der</strong>e Formel gefunden werden. <strong>Die</strong>se besteht nun darin,<br />

dass einer Industrie, die dessen beson<strong>der</strong>s bedarf und die bei uns von grosser<br />

Bedeutung ist, Erleichterungen gewährt werden; dies <strong>im</strong> hinblick darauf, dass<br />

angesichts <strong>der</strong> Art dieser Industrie die vorgesehene Abgabeerleichterung tatsächlich<br />

nur <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> Anwendung finden wird. Eine Ausdehnung dieser Erleichterung<br />

auf an<strong>der</strong>e Zweige, wo <strong>der</strong> Gestehungspreis <strong>der</strong> Energie lediglich eine Nebenrolle<br />

spielt, kommt nicht in Frage.<br />

6.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung<br />

des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

6.2.1. Erste Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung<br />

Unter dem Präsidium von Grossrat Dr. Leo Stoffel nahm <strong>der</strong> Grosse Rat am<br />

22. Mai 1956 die Beratung des Gesetzesentwurfs über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte in Angriff. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission setzte sich wie folgt zusammen:<br />

Grossrat Paul de Courten, Präsident; Grossrat Moritz Kämpfen, Vizepräsident;<br />

Grossräte Françis Germanier, Pierre Claivaz, Karl Dellberg, Leo Stoffel,<br />

Anton Imsand, hilaire Epiney, Edouard Morand, Camille Sierro, Fabien Rey,<br />

Leo Guntern und Louis Pralong. <strong>Die</strong> beiden letzteren waren Berichterstatter. <strong>Die</strong><br />

Kommission tagte an vier Tagen in Sitten und an drei Tagen in Zermatt.<br />

Namens <strong>der</strong> Kommission machte Grossrat Louis Pralong als Berichterstatter<br />

französischer Sprache zum Eintreten u.a. folgende Feststellungen:<br />

a. Das grosse Potential des <strong>Wallis</strong> zur Stromproduktion aus <strong>Wasserkraft</strong> werde<br />

bald voll ausgenutzt sein; eine Verstaatlichung <strong>der</strong> Energiereserven hätte<br />

diese Entwicklung nie ermöglicht.<br />

b. Dem Kanton <strong>Wallis</strong> fehlten die finanziellen Mittel um sich substantiell an den<br />

grossen <strong>Wasserkraft</strong>unternehmungen zu beteiligen.<br />

c. Dem <strong>Wallis</strong> fehlten die Stromnetze, um die produzierte Energie zu verkaufen.<br />

39<br />

Gesetzgebung


d. <strong>Die</strong> Regierung fasse angesichts dieser Lage eine finanzielle Beteiligung an<br />

den <strong>im</strong> Kanton installierten Kraftwerkgesellschaften ins Auge. Ziel einer in<br />

absehbarer Zeit veröffentlichten Vorlage werde es sein, den Kanton an mehreren<br />

Gesellschaften zu beteiligen, um unsere Industrie und die Bevölkerung mit<br />

Strom zu versorgen.<br />

Neben diesen grundsätzlichen Aussagen verwies <strong>der</strong> Kommissionspräsident auf<br />

die Schaffung einer Gesetzesbest<strong>im</strong>mung zum Verfügungsrecht über das Grundwasser,<br />

das den Gemeinden zugesprochen wird. <strong>Die</strong> gesetzliche Regelung <strong>der</strong><br />

Wasserrechtskonzession könne auf den bisher gemachten Erfahrungen auf-<br />

bauen. Sie sollte es den verfügungsberechtigten Gemeinwesen ermöglichen, die<br />

Ausnützung des Wasserrechts zu kontrollieren; Gratis- bzw. Vorzugsenergie zu<br />

reservieren; die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt des Gewässers und<br />

am Bau von Erschliessungstrassen zu sichern; das Bewässerungswasser und weitere<br />

Wassernutzungen vorzubehalten; den Schutz <strong>der</strong> Landschaft zu wahren; die<br />

wirtschaftlichen Interessen des Kantons (Arbeitsplätze und Gewerbe und handel)<br />

zu schützen. <strong>Die</strong> Einsitznahme in den Verwaltungsrat durch den Staatsrat vorbehalten,<br />

allerdings ohne die Frage zu präjudizieren, ob die Staatsräte diese Funktion<br />

ausüben können.<br />

Auch <strong>der</strong> Berichterstatter deutscher Sprache, Grossrat Leo Guntern, wies auf<br />

die Schwächung <strong>der</strong> Autonomie von Kanton und Gemeinden in technischen wie<br />

finanziellen Belangen durch die Bundesgesetzgebung hin. Pr<strong>im</strong>är blieben jedoch<br />

die schweizerischen und die kantonalen Gesamtinteressen. Sie seien den lokalen<br />

Interessen übergeordnet.<br />

Grossrat Guntern wies darauf hin, dass die Berechnung <strong>der</strong> Wasserzinse aufgrund<br />

<strong>der</strong> theoretischen (brutto statt netto) Pferdekraft erfolge. Das <strong>Wallis</strong> hatte in den<br />

Gesetzen von 1923 und 1946 noch auf <strong>der</strong> Berechnung nach natürlich erzeugter,<br />

auf die Turbinenwelle umgerechneter Pferdekraft abgestellt. Mit dem Gesetz vom<br />

3. November 1953 wurde auf die Bruttopferdekraft umgestellt. <strong>Die</strong>s geschah <strong>im</strong><br />

Zuge <strong>der</strong> ersten Revision des Wasserzinsmax<strong>im</strong>ums <strong>im</strong> BG vom 20. Juni 1952 mit<br />

<strong>der</strong> Erhöhung des Wasserzinsmax<strong>im</strong>ums von sechs auf 10 Franken.<br />

In finanz- und wirtschaftspolitischer Sicht wies Guntern darauf hin, dass mit dem<br />

Ausbauprogramm auf das Jahr 1975 hin die Gesamtproduktion auf 10’500’000’000<br />

kWh veranschlagt werde. Der Kanton <strong>Wallis</strong> werde damit rund 30 % <strong>der</strong> künftigen<br />

schweizerischen Energieversorgung sicherstellen. <strong>Die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung<br />

verhältnismässig billigerer Laufenergie zur industriellen Verarbeitung <strong>im</strong><br />

Kanton selbst bedürfe <strong>der</strong> Unterstützung unserer Behörden, womit die einhei-<br />

mische Industrie in die Lage versetzt werde, sich die elektrische Energie als Rohprodukt<br />

zu erschwinglichen Preisen beschaffen zu können.<br />

<strong>Die</strong> Rhone von Brig bis an den Genfersee liege noch brach, und <strong>der</strong> Staatsrat<br />

werde die Vorkehrungen <strong>im</strong> gegebenen Zeitpunkt zu treffen wissen, um <strong>der</strong>en<br />

Ausbau zu för<strong>der</strong>n und zu ermöglichen.<br />

40<br />

Gesetzgebung


Als Berichterstatter formulierte er die Schlussfolgerungen <strong>der</strong> Kommission in folgenden<br />

Punkten:<br />

1. Das Bundesgesetz von 1916 und das Ergänzungsgesetz von 1952, nebst dem<br />

einschlägigen Bundesbeschluss von 1953, bilden die Grundlagen des kantonalen<br />

Ausführungsgesetzes.<br />

2. Das kantonale Ausführungsgesetz ist <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung untergeordnet<br />

und darf in den Grundzügen nicht von dieser abweichen.<br />

3. Daher kann die Erzeugungs- o<strong>der</strong> Verteilungsgesellschaft nicht gezwungen<br />

werden, den Strombezügern innerhalb des Kantonsgebiets zu Vorzugspreisen<br />

zu liefern, gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes von 1916.<br />

4. Konzessionsverträge können aber vorsehen, dass ein Teil <strong>der</strong> erzeugten Energie<br />

<strong>im</strong> Kantonsgebiet verbraucht wird. Dem Staatsrat steht hiezu als Aufsichtsbehörde<br />

das Interventionsrecht zu. <strong>Die</strong> Konzessionsgemeinden dürfen auch<br />

Stromleistungen zu vertraglichen Bedingungen vorbehalten.<br />

5. Kanton und Gemeinden haben bei <strong>der</strong> Konzessionserteilung o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />

des he<strong>im</strong>fallrechts die Möglichkeit, sich als Partner einzuschalten.<br />

6. <strong>Die</strong> Laufenergie als billigste Kraft ist für die <strong>im</strong> Kanton ansässige Industrie<br />

vorteilhaft und wichtig. Deren Erzeugung soll daher geför<strong>der</strong>t werden.<br />

7. Staat und Gemeinden teilen sich annähernd gleichmässig in die nach Gesetz<br />

zulässigen Wasserzinse und Wassersteuern.<br />

8. Der Frage des Gesellschaftssitzes von Bauherrschaft und Bauunternehmung<br />

ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Ebenso <strong>der</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Partnergesellschaften<br />

und <strong>der</strong> Mitbeteiligung von Staat und Gemeinden.<br />

9. <strong>Die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Kommission beantragt die Schaffung eines Fonds, <strong>der</strong> durch<br />

eine Einmaleinlage von Fr. 100’000.– aus dem bereits bestehenden Fonds,<br />

gemäss Gesetz von 1953 errichtet und durch jährliche Einlagen von 5 % <strong>der</strong><br />

Wasserzinse, die dem Kanton und den Gemeinden aus <strong>der</strong> Konzession ihrer<br />

Wasserkräfte zufliessen, gespiesen wird. <strong>Die</strong> Erträgnisse sollen zur zusätzlichen<br />

Subventionierung <strong>der</strong> Gemeindeanteile am Anteil <strong>der</strong> Korrektions- und<br />

Unterhaltskosten des Rottens und <strong>der</strong> Bäche und Wildbäche sowie zu Beitragsleistungen<br />

an nicht versicherbare Elementarschäden Verwendung finden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Eintretensdebatte entwickelte Grossrat Anton Imsand <strong>im</strong> Namen<br />

<strong>der</strong> Vertreter des Bezirks Goms eine umfassende Motion zum Finanzausgleich<br />

zwischen dem Staat und den Gemeinden <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>. Ein solcher – so seine<br />

Schlussfolgerung – lasse sich in absehbarer Zeit nur errichten, wenn eine Quelle<br />

angebohrt werde. Eine solche Quelle seien die 1953 erhöhten Wasserzinse.<br />

Grossrat Karl Dellberg begründete seinerseits eine Motion mit <strong>der</strong> gleichen Stossrichtung:<br />

«La péréquation financière intercommunale doit être inscrite dans la loi<br />

sur les forces hydrauliques.» Er sprach dabei von einer Kreuzigung: «Le calvaire<br />

d’une idée juste.» Wie <strong>im</strong>mer belegte er seinen Antrag mit einem überwältigenden<br />

Zahlenmaterial.<br />

41<br />

Gesetzgebung


Beide Motionen sind beachtenswert und geben ein gutes Bild <strong>der</strong> damaligen Finanzlage<br />

<strong>der</strong> öffentlichen hand <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>. Staatsrat Karl Anthamatten nahm<br />

«stante pede» Stellung zu den beiden Motionen: «Wohl muss man zugeben, dass<br />

eine Anzahl von Gemeinden sich noch in einer argen Finanzlage befinden. Der<br />

Staatrat ist daher einverstanden, die zwei Motionen <strong>im</strong> Sinne ihrer Antragsteller<br />

entgegenzunehmen und einen zur Schaffung des allgemeinen Finanzausgleiches<br />

unter den Gemeinden notwendigen Gesetzesentwurf auszuarbeiten und diesen <strong>im</strong><br />

Mai 1957 dem Grossen Rat zu unterbreiten. Er lehnt es aber ab, dafür zum voraus<br />

einen Vorbezug von 10 % aus den Wasserzinsen vorzusehen, da es sich hier um<br />

eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht abgeklärt ist. Eine voreilige Annahme<br />

einer solchen Zwangsbest<strong>im</strong>mung könnte gegebenenfalls das Rechtsgefühl verletzen<br />

und gegen die Best<strong>im</strong>mung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte verstossen.»<br />

Auch <strong>der</strong> Kommissionspräsident Paul de Courten schloss sich <strong>der</strong> Auffassung des<br />

Staatsrates an: «La majorité de la commission est<strong>im</strong>e que le problème de la péréquation<br />

est un problème pour soi, qui relève tout de la législation fiscale.»<br />

In <strong>der</strong> Eintretensdebatte äusserten sich Grossrat Voutaz, <strong>der</strong> die Motionen Imsand/<br />

Dellberg unterstützte, ferner Grossrat Diserens zur Schadensdeckung <strong>im</strong> Falle eines<br />

Dammbruchs, Grossrat Camille Sierro als Mitglied <strong>der</strong> Studienkommission<br />

zur haftung und Schadensdeckung bei einem Dammbruch und zum rechtlichen<br />

Domizil <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>, Grossrat Alois Copt zur Verletzung <strong>der</strong> Gemeindeautonomie<br />

in einigen Gesetzesartikeln. Nach einem abschliessenden Votum<br />

von Staatsrat Anthamatten, in dem er die Wahrung <strong>der</strong> Gemeindeautonomie<br />

zusicherte, wurde Eintreten ohne Opposition beschlossen.<br />

Anschliessend wurden die vier ersten Artikel des Gesetzes beraten. Für das <strong>Wallis</strong>er<br />

Wasserrecht ist <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommission ergänzte Artikel 4 von Bedeutung:<br />

«<strong>Die</strong> Verfügung über die Wasserkräfte <strong>der</strong> übrigen öffentlichen Gewässer mit<br />

Einschluss des Grundwassers steht den Gemeinden zu. Berühren die Grundwasser<br />

mehrere Gemeinden, so best<strong>im</strong>mt das Ausführungsreglement, unter welchen<br />

Bedingungen sie zu an<strong>der</strong>en Zwecken benützt werden dürfen.»<br />

<strong>Die</strong> Beratungen wurden am 9. Juli 1956 fortgesetzt. Es wurden die Artikel 5 bis<br />

67 des Gesetzes beraten. Dabei wurden verschiedene redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />

ohne wesentliche materielle Auswirkung vorgenommen. Verfahrensrechtliche<br />

Best<strong>im</strong>mungen werden präzisiert, die Wahrung <strong>der</strong> Rechte Dritter gesetzlich abgesichert.<br />

Auf Antrag <strong>der</strong> Kommission wurde <strong>der</strong> Artikel 27 erweitert durch Aufnahme<br />

in den fakultativen Inhalt <strong>der</strong> Konzession einer Best<strong>im</strong>mung über die Gewässer<br />

zur Bewässerung o<strong>der</strong> dem sonstigen Gebrauch: über die Wahrung <strong>der</strong><br />

Schönheit <strong>der</strong> Landschaft sowie den Schutz <strong>der</strong> wirtschaftlichen Interessen des<br />

Kantons (Arbeitskräfte, Unternehmungen, Gewerbe, handel usw.) sowie die Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Konzession ins Grundbuch. Einige Artikel wurden auf eine folgende<br />

Sitzung zurückgestellt, so auch Art. 66 über die Wasserzinse.<br />

42<br />

Gesetzgebung


<strong>Die</strong> Beratungen werden am 10. Juli 1956 wie<strong>der</strong> aufgenommen; die Artikel 68 bis<br />

70 wurden beraten. Mit <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung von Art. 70 über den Fonds für die Korrektion<br />

und Unterhaltung <strong>der</strong> Gewässer flammte die in <strong>der</strong> Eintretensdebatte eröffnete<br />

Debatte über den Finanzausgleich wie<strong>der</strong> auf. Es geht um fünf Prozent <strong>der</strong><br />

Wasserzinse, die dem Kanton und den Gemeinden aus <strong>der</strong> Konzession ihrer Wasserkräfte<br />

zufliessen. Sie sollen einem Fonds übergeben werden, <strong>der</strong> dazu dient,<br />

den Gemeinden zusätzliche Subventionen für die Korrektion und den Unterhalt<br />

des Rottens und <strong>der</strong> Bäche und Wildbäche zu gewähren. Der Rat entscheidet mit<br />

einem Zweidrittelsmehr gegen die Streichung <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung o<strong>der</strong> seine Ausweitung<br />

auf 10 %. Staatsrat und Kommission setzen sich durch.<br />

In <strong>der</strong> Sitzung vom 11. Juli 1956 wurden wichtige Entscheidungen getroffen. So<br />

die Best<strong>im</strong>mungen über die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer, über die Kompetenz<br />

des Staatsrates zur herabsetzung dieser Steuer für die Energie, die in den Werken<br />

<strong>der</strong> elektrochemischen und -metallurgischen Industrie verwendet wird; die<br />

Aufsicht; das Wasserrechtsverzeichnis; <strong>der</strong> Transport, Verkauf und die Ausfuhr<br />

von Strom; die hochspannungsleitungen; die Verpflichtung zur Versorgung eines<br />

Verteilkreises. <strong>Die</strong> Diskussion über Finanzausgleich und Verwendung des Ertrages<br />

von Wasserzins und <strong>Wasserkraft</strong>steuer lebt bei <strong>der</strong> Beratung von Art. 94<br />

«Transitorisches Konto» gemäss Gesetz vom 13. November 1953 nochmals voll<br />

auf. Es geht um den Ertrag <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Steuer gemäss Gesetz<br />

vom 13. November 1953; davon wird ein Betrag von Fr. 100’000.– dem Fonds gemäss<br />

Art. 70 zugeteilt. Der Rest wird auf Antrag <strong>der</strong> Kommission zu 50 % dem<br />

Kanton, zu 50 % zur Finanzierung des Finanzausgleichfonds verwendet. Der Antrag<br />

des Staatsrates hatte den Rest dem Kanton zuteilen wollen. Der Finanzchef,<br />

Staatsrat Marcel Gard, hat in er ihm eigenen, überzeugenden Art das Problem<br />

geklärt: So u.a. mit den Worten: «Ce que l’on veut, aujourd’hui ce n’est pas de<br />

l’argent, mais l’inscription du principe de la péréqation financière dans cette loi.<br />

Or, c’est là, vous en conviendrez Messieurs les juristes, une grave erreur du point<br />

de vue de la technique législative.»<br />

«Le gouvernement a admis le principe et la nécessité d’une péréquation finan-<br />

cière ou d’une compensation intercommunale. Il n’est donc pas nécessaire pour<br />

que ce principe soit appliqué dans les prochaines années de l’inscrire dans une loi<br />

où il n’a absolument rien à faire.»<br />

«L’institution d’une péréquation financière dépendra de la volonté du Grand Conseil<br />

et de l’esprit de solidarité que manifesteront au sein de cette Assemblée les<br />

représentants des communes et non par de l’existence d’un fonds de 500’000 ou<br />

même d’un million de francs.» Art. 94 wurde in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Kommission mit<br />

54 gegen 35 St<strong>im</strong>men angenommen.<br />

In <strong>der</strong> Sitzung vom 12. Juli 1956 wurde die erste Lesung des Gesetzes abgeschlossen.<br />

Es wurde über die zurückgestellten Gesetzesartikel beraten und entschieden,<br />

so betreffend Art. 13 (Vertretung in den Verwaltungsräten <strong>der</strong> Kraftwerkgesell-<br />

43<br />

Gesetzgebung


schaften); Art. 28 betreffend Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Konzession, Art. 29 Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Konzession, Art. 39 betreffend die Benutzung <strong>der</strong> Bewässerungskanäle<br />

sowie Art. 66 betreffend die Wasserzinse. Der Rat folgt in allen Best<strong>im</strong>mungen<br />

dem Gesetzesentwurf des Staatsrates o<strong>der</strong> den Abän<strong>der</strong>ungen, die die Kommission<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung des Staatsrates vorgenommen hatte. In <strong>der</strong> Schlussdebatte<br />

werden noch einige Anregungen für die Kommission <strong>der</strong> zweiten Lesung eingebracht.<br />

In erster Lesung wird das Gesetz mit 86 St<strong>im</strong>men, ohne Gegenst<strong>im</strong>me<br />

o<strong>der</strong> Enthaltung, verabschiedet.<br />

6.2.2. Zweite Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung<br />

Unter dem Päsidium von Grossrat Dr. Leo Stoffel schritt <strong>der</strong> Grosse Rat am 4. Februar<br />

1957 zur zweiten Lesung des Gesetzes. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission setzte<br />

sich zusammen aus Grossrat Adolph Traveletti als Präsident, Grossrat Ludwig<br />

Zurbriggen als Vizepräsident, den Grossräten Eugen Albrecht, Jean Arnold, Jean<br />

Cleusix, Augustin Clavien, Adolphe Défago, Alois Imhasly, Edouard Luisier,<br />

Joseph Maxit, Paul Meizoz, Othmar Julen und hyacinth Amacker. <strong>Die</strong> beiden<br />

Letzteren walteten als Berichterstatter.<br />

<strong>Die</strong> Kommission tagte an drei Tagen in Sitten. An ihren Beratungen nahm Staatsrat<br />

Karl Anthamatten, Ing. Wolff vom Wasserwirtschaftsamt und herr Quinodoz<br />

vom Rechtsdienst des Departements des Innern teil. Erneut wird durch die<br />

Berichterstatter auf die gründliche Vorbereitung durch eine technische und eine<br />

wirtschaftliche Kommission hingewiesen. <strong>Die</strong> erstere wurde durch François<br />

Kuntschen, ehem. Direktor des Eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes, die<br />

zweite durch Camille Sierro, Grossrat und Präsident von hérémence präsidiert.<br />

Als ihr Rechtsberater waltete Prof. Dr. Peter Liver von <strong>der</strong> Universität Bern. Das<br />

Gesetz war in erster Lesung am 12. Juli 1956 von <strong>der</strong> hohen Versammlung angenommen<br />

worden.<br />

<strong>Die</strong> Kommission hatte bei <strong>der</strong> artikelweisen Beratung verschiedene Än<strong>der</strong>ungen<br />

vorgenommen. So sind etwa beachtenswert:<br />

Nach Art. 6 kann <strong>der</strong> Kanton die kommunalen Wasserkräfte, die er für seine Wasserwerke<br />

benötigt, in Anspruch nehmen, sofern diese Wasserkräfte nicht schon<br />

gebraucht werden o<strong>der</strong> die Gemeinde vorsieht, sie unverzüglich zu verwenden.<br />

Art. 13 erhält die neue Fassung, dass <strong>der</strong> Staatsrat Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Delegierte mit<br />

beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me in den Verwaltungsrat <strong>der</strong> beliehenen Gesellschaft bezeichnen<br />

kann. Gleiches wird für die Gemeinden als fakultativer Inhalt <strong>der</strong> Konzes-<br />

sion vorgesehen (Art. 27 lit. c). Art. 57, <strong>der</strong> von beachtlicher praktischer Bedeutung<br />

sein kann, wird in Abs. 1 wie folgt neu formuliert:<br />

Wenn die Konzession von mehreren Gemeinden erteilt worden ist, und wenn<br />

eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong>selben ganz o<strong>der</strong> teilweise auf die Gebrauchmachung des<br />

44<br />

Gesetzgebung


He<strong>im</strong>fallrechts verzichten, so steht das Beanspruchungsrecht zuerst dem Staat<br />

zu, dann eventuell den an<strong>der</strong>en verleihenden Gemeinden, wenn die Leistungsfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> Installation höher als 30’000 PS ist; an<strong>der</strong>nfalls steht dieses Recht<br />

den verleihenden Gemeinden zu und wenn diese verzichten, dem Staat.<br />

Art. 67 betreffend die Revision des Wasserzinses erhält folgende Fassung:<br />

Der Wasserzins kann, auf Verlangen einer Partei, jedes zehnte Jahr revidiert werden;<br />

frühestens aber zehn Jahre nach <strong>der</strong> Inbetriebsetzung des Kraftwerks (Art.<br />

46 Abs. 2).<br />

Art. 69 «Fonds für die Korrektion und Unterhaltung <strong>der</strong> Gewässer und die Deckung<br />

unversicherbarer Elementarschäden» führt, wie in <strong>der</strong> ersten Lesung, erneut<br />

zu einer längeren Diskussion. <strong>Die</strong> Kommission schlägt zu dem in erster Lesung<br />

angenommenen Text eine Ergänzung zur Aeufnung des Fonds in Abs. 1<br />

vor: Dasselbe hat zu geschehen mit den 5 % <strong>der</strong> Wasserzinse, die Gemeinden<br />

entrichtet werden, insofern diese Fr. 10.– pro Kopf <strong>der</strong> Bevölkerung übersteigen.<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische Volkszählung<br />

in Betracht gezogen. <strong>Die</strong>ser Zusatz sollte zu einer Entlastung <strong>der</strong> finanzschweren<br />

Gemeinden führen. Grossrat Innozenz Lehner beantragte statt <strong>der</strong> Befreiung<br />

durch einen Kopfbetrag von Fr. 10.– eine Max<strong>im</strong>alsumme von Fr. 10’000.–.<br />

Am 5. Februar 1956, dem letzten Sitzungstag <strong>der</strong> Beratungen des neuen Gesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte, lehnte <strong>der</strong> Grosse Rat eine Streichung<br />

von Art. 69 sowie zwei Abän<strong>der</strong>ungsanträge ab. Er genehmigte die von<br />

Staatsrat und Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Fassung.<br />

In Art. 84 «Verpflichtung des Unternehmens zur Versorgung seines Verteilkreises»<br />

wird in Abs. 2 ein Vorbehalt einer Bewilligung durch den Staatsrat infolge<br />

Motivierung für das Allgemeinwohl eingefügt. Schliesslich wird Art. 93 zweifach<br />

geän<strong>der</strong>t. Der Text lautet nun:<br />

Der Ertrag <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Steuer wird in Anwendung von Art. 3<br />

des Gesetzes vom 13. November 1953 betreffend die Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes<br />

vom 15. November 1946 über den Wasserzins und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

in ein Übergangskonto gelegt; davon wird ein Betrag von Fr. 200’000.–<br />

(statt Fr. 100’000.–) dem aufgrund von Art. 69 dieses Gesetzes errichteten Fonds<br />

zugeteilt.<br />

Der Rest verbleibt zu 50 % dem Staat; 50 % werden zur Finanzierung des Finanzausgleichs<br />

zwischen den Gemeinden verwendet o<strong>der</strong>, mit Zust<strong>im</strong>mung des<br />

Grossen Rates, zur abgestuften Subventionierung.<br />

Mit diesen Abän<strong>der</strong>ungen schliesst die parlamentarische Beratung des Gesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 5. Februar 1957. In <strong>der</strong> Schlussabst<strong>im</strong>mung<br />

wird das Gesetz in zweiter Lesung, ohne Gegenst<strong>im</strong>men, mit 95<br />

St<strong>im</strong>men verabschiedet. Es wird in <strong>der</strong> Volksabst<strong>im</strong>mung vom Juni 1957 vom<br />

Volke angenommen und auf den 1. Januar 1958 in Kraft gesetzt.<br />

45<br />

Gesetzgebung


6.3. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung<br />

des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

Mit dem Gesetz vom 5. Februar 1957 hat das <strong>Wallis</strong> eine längstens fällige Reform<br />

des <strong>Wasserkraft</strong>rechts vollzogen. 40 Jahre nach dem Erlass des Bundesgesetzes<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte hat <strong>der</strong> Kanton sich eine Anschlussgesetzgebung<br />

an das Bundesgesetz vom Jahre 1916 gegeben. Das war dringlich<br />

geworden, weil das aus dem vorigen Jahrhun<strong>der</strong>t stammende Gesetz von 1898<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> sich stürmisch entwickelnden <strong>Wasserkraft</strong>nutzung nicht<br />

mehr zu genügen vermochte.<br />

Problematisch war bei <strong>der</strong> Ausarbeitung des Gesetzes von 1957 die weit ver-<br />

breitete negative Einstellung gegenüber <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung, die für breite<br />

Kreise eine Schwächung <strong>der</strong> Autonomie von Kanton und Gemeinden in <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

darstellte.<br />

<strong>Die</strong> Vorarbeiten zur Gesetzgebung, die Stellungnahme des Staatsrates in <strong>der</strong> Botschaft<br />

und des Grossen Rates bei den parlamentarischen Beratungen strebten eine<br />

Mittellösung an. Zur hauptsache sollte das neue Gesetz kantonales Recht enthalten.<br />

Es sollte ferner Bundesrecht wie<strong>der</strong>holen, wenn das kantonale Recht mit dem<br />

Bundesrecht eine Einheit bildet. Das kantonale Gesetz sollte dazu dienen, die Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Bundesgesetzes zu erläutern und genauer zu best<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong><br />

Anwendung dieser so gestalteten Gesetzgebung wurde nicht einfach und stellte<br />

ihre Zweckmässigkeit in Frage.<br />

<strong>Die</strong>ser Entscheid zur formellen Fassung des neuen Gesetzes hängt mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Botschaft vertretenen Auffassung zusammen, dass das Bundesgesetz über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte kein Rahmengesetz sei. Das wi<strong>der</strong>spricht<br />

offensichtlich <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Grundlage des Bundesgesetzes. Der<br />

<strong>im</strong> Jahre 1908 geschaffene Wasserwirtschaftsartikel 24bis aBV, dem auch <strong>der</strong><br />

heute geltende Art. 76 «Wasser» <strong>der</strong> Bundesverfassung vom Jahre 1999 entspricht,<br />

ordnet die Gesetzgebung über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von Bund und Kantonen<br />

nach <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Rahmen- und Grundsatzgesetzgebung des fö<strong>der</strong>alistischen<br />

Bundesstaates.<br />

<strong>Die</strong> Elemente dieser verfassungsrechtlichen Ordnung sind: Oberaufsicht des<br />

Bundes, Rahmen- und Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit einer auf we-<br />

nige Einzelfälle beschränkten Detailgesetzgebung für jene Fälle, in <strong>der</strong> sich eine<br />

Bundeslösung aufdrängt, Gesetzgebung <strong>der</strong> Kantone zur Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte mit <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Gewässerhoheit <strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong> dazu gehörenden<br />

kantonalen Zuständigkeit zur Gesetzgebung.<br />

Damit war seit 1908 und damit auch <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> kantonalen<br />

Anschlussgesetzgebung zum <strong>Wasserkraft</strong>recht <strong>im</strong> Jahre 1957 die von Lehre und<br />

46<br />

Gesetzgebung


Rechtsprechung anerkannte und in vielen Sachbereichen praktizierte Rahmen-<br />

und Grundsatzgesetzgebung für das <strong>Wasserkraft</strong>recht des Kantons <strong>Wallis</strong> massgebend.<br />

Dazu gehört, dass die Wasserrechtskonzession die Rechte und Pflichten des verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesens sowie des Konzessionärs als <strong>Nutzung</strong>sberechtigten<br />

definiert. <strong>Die</strong> Konzession wird von Lehre und Rechtsprechung als gemischter<br />

Rechtsakt verstanden, <strong>der</strong> aus einem verfügungsrechtlichen und einem<br />

vertraglichen Teil besteht. Das kommt damit zum Ausdruck, dass die Konzession<br />

mit <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des zukünftigen Konzessionärs erteilt wird. Das Gesetz hat<br />

die Rechte des Konzessionärs mit Rücksicht auf die lange Dauer <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> und<br />

die grossen Investitionen zu <strong>der</strong>en Ausübung als wohlerwobene Rechte ausgestaltet.<br />

Sie werden durch die Eigentumsgarantie <strong>der</strong> Bundesverfassung geschützt.<br />

Daraus folgt, dass die Konzession pr<strong>im</strong>är nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Konzessionsurkunde,<br />

sekundär nach dem bei <strong>der</strong> Verleihung geltenden kantonalen Recht und allenfalls<br />

zwingenden Best<strong>im</strong>mungen des Bundesrechts (z.B. betreffend Dauer von<br />

80 Jahren) und erst subsidiär nach <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung beurteilt wird. <strong>Die</strong>se<br />

Grundsätze sind in einer bald hun<strong>der</strong>tjährigen Rechtsanwendung entwickelt und<br />

von Lehre und Rechtsprechung anerkannt worden. Ihre grösste Bedeutung erhalten<br />

sie be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall nach Ablauf <strong>der</strong> Konzession. Dass sie bei <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />

des Gesetzes vom 5. Februar 1957 zwar angesprochen wurden, jedoch keineswegs<br />

<strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>grund standen, ergibt sich aus <strong>der</strong> vorangehenden, bewusst ausführlich<br />

gestalteten Darstellung <strong>der</strong> Botschaft und <strong>der</strong> parlamentarischen Beratung<br />

des Gesetzes.<br />

Trotz diesen Überlegungen muss man dem Gesetz vom 5. Februar 1957 zubilligen,<br />

dass es für die bei <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sich ergebenden Sachverhalte eine<br />

rechtliche Regelung bringt. <strong>Die</strong>s geschieht in ausführlicher Art und Weise. Vom<br />

Standpunkt <strong>der</strong> Gesetzestechnik aus war <strong>der</strong> Entscheid richtig, die komplexen<br />

Probleme des interkommunalen Finanzausgleichs nicht in die wasserkraftrechtliche<br />

Gesetzgebung aufzunehmen. Angesichts <strong>der</strong> neu erschlossenen Finanzquelle<br />

<strong>der</strong> Erträge <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung wurde ein solcher Schritt <strong>im</strong> Interesse vieler<br />

finanzschwacher Gemeinden angestrebt. Er sollte sehr bald Gegenstand <strong>der</strong> Fiskalgesetzgebung<br />

werden.<br />

Nicht zu übersehen ist, dass <strong>der</strong> handlungsspielraum <strong>der</strong> verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesen und <strong>der</strong> als Konzessionäre auftretenden Kraftwerkgesellschaften<br />

sehr gross war und sehr gross geblieben ist. <strong>Die</strong> Gesetzgebung vom Jahre<br />

1957 fällt in die Ära des Baus <strong>der</strong> grossen Speicherkraftwerke zwischen 1945<br />

und 1975. Was man für die technische und wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

in <strong>der</strong> Pionierzeit von 1890 bis 1915 nur erahnen konnte, was in<br />

<strong>der</strong> Zeit des Baus von Laufkraftwerken und <strong>der</strong> ersten Speicherwerke von 1915<br />

bis 1945 <strong>im</strong>mer mehr erkannt wurde, wird in <strong>der</strong> Zeit des Baus <strong>der</strong> grossen Spei-<br />

47<br />

Gesetzgebung


cherkraftwerke Wirklichkeit. Oser 38 hat bereits <strong>im</strong> Jahre 1927 geschrieben, dass<br />

«die Gemeinden allgemein gesehen die Konzessionen leicht und zu erschwinglichen<br />

Bedingungen erteilt haben, sei es aus mangeln<strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, sei es aus dem Vorhandensein <strong>der</strong> grossen, zur Verfügung<br />

stehenden nutzbaren Wassermenge. Das sei heute nicht mehr <strong>der</strong> Fall.»<br />

Man sprach auch von einer liberalen <strong>Wasserkraft</strong>politik des Kantons <strong>Wallis</strong>. Wie<br />

<strong>im</strong>mer man die Gründe und Ursachen dieser Entwicklung beurteilt: das Entscheidende<br />

ist, dass sie zum Nutzen von Land und Leuten, zum Aufbau von Wirtschaft<br />

und Arbeitsplätzen und zur Verbesserung <strong>der</strong> sozialen Strukturen <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

führte.<br />

7. Gesetz vom 28. März 1990 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

Einleitende Bemerkungen – Das Gesetz von 1990 in <strong>der</strong> Geschichte des <strong>Wasserkraft</strong>rechts<br />

Das <strong>Wallis</strong>er Gesetz über die Konzessionierung von Wasserkräften <strong>im</strong> Jahre 1898<br />

wurde zu Beginn des Ausbaus <strong>der</strong> Wasserkräfte erlassen. Ab dem 1. Januar 1918,<br />

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vom Dezember 1916, best<strong>im</strong>mten weitgehend die in diesem Gesetz<br />

verankerten Grundsatz- und rahmengesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

Das kantonale Gesetz vom Jahr 1898 verlor, mit Ausnahme <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen<br />

über den he<strong>im</strong>fall, an Bedeutung.<br />

Der Erlass des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

fällt in die Ära des Baus <strong>der</strong> grossen Speicherkraftwerke. <strong>Die</strong>ses Gesetz,<br />

das kantonale und bundesrechtliche Regeln enthält, befasste sich überwiegend<br />

mit <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> konzessionierten <strong>Wasserkraft</strong>nutzung. Das Gesetz vom 28.<br />

März 1990 ist eindeutig auf die nächsten Epochen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sowie<br />

auf den he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen ausgerichtet. <strong>Die</strong>s geht sowohl aus<br />

<strong>der</strong> Botschaft des Staatsrates zum Gesetzesentwurf als auch aus den parlamen-<br />

tarischen Beratungen hervor. Das Gesetz unterlag dem damals noch geltenden<br />

obligatorischen Referendum. Dass das Gesetz vom Volke eine sehr hohe An-<br />

nahme erfuhr, zeigt, dass seine Bedeutung für die Zukunft erkannt worden war. Es<br />

wurde am 11. Juni 1990 mit 24’577 Ja gegen 4’692 Nein angenommen und trat am<br />

1. Januar 1991 in Kraft.<br />

38 OSER, Concessions hydrauliques, S. 13/14.<br />

48<br />

Gesetzgebung


7.1. Botschaft des Staatsrates an den Grossen Rat zur<br />

Revision des Gesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vom 5. Februar 1957<br />

7.1.1. Allgemeiner Teil – Auftrag und Ausgangslage<br />

7.1.1.1. Verfassungsauftrag des Bundes und seine gesetzliche Ausge-<br />

staltung auf Bundes- und kantonaler Ebene – WRG und VS-WRG<br />

Es erfolgte ein hinweis auf den Verfassungsauftrag des Bundes und seine Ausgestaltung<br />

<strong>im</strong> Bundesrecht und <strong>im</strong> kantonalen Recht. Das war bei <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Botschaft <strong>im</strong> Juli 1989 <strong>der</strong> <strong>im</strong> Jahre 1975 revidierte Wasserwirtschaftsartikel<br />

24bis aBV, das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte, das kantonale Gesetz vom 27. Mai 1898 sowie<br />

das Gesetz vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

sowie die Gesetze vom 25. Mai 1923, vom 15. November 1946 und vom 13. November<br />

1953 über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer sowie<br />

das Dekret vom 3. Juli 1957 über die finanzielle Beteiligung des Kantons am Ausbau<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte.<br />

7.1.2. Parlamentarische Vorstösse<br />

<strong>Die</strong> Botschaft nennt acht Vorstösse. Sie sind beachtenswert. Sie geben ein Bild <strong>der</strong><br />

Gründe, die zur Revision geführt haben. Sie betreffen:<br />

– Eine Schätzung <strong>der</strong> unentgeltlich he<strong>im</strong>fallenden <strong>Wasserkraft</strong>anlagen für jede<br />

berechtigte Gemeinde mit Angabe <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Konzession sowie einem<br />

Finanzplan 39 ;<br />

– Aufnahme von Best<strong>im</strong>mungen betreffend Pumpanlagen; Erhöhung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

<strong>der</strong> Bundesbahnen bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong><br />

<strong>Wallis</strong> 40 ;<br />

– Besteuerung <strong>der</strong> Pumpanlagen <strong>im</strong> Allgemeinen und <strong>der</strong>jenigen des Bundes <strong>im</strong><br />

Beson<strong>der</strong>en 41 ;<br />

– Schaffung <strong>der</strong> gesetzlichen Grundlagen zur Pflicht <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong><br />

Produktionsanlagen und <strong>der</strong> verpflichtenden Beteiligung des Kantons für die<br />

zusätzliche Mehrproduktion als Partner 42 ;<br />

39 Grossrat Adolph Anthamatten (09.11.1975), Motion.<br />

40 Grossrat Edmund Fux (09.02.1979, Motion.<br />

41 Grossrat Paul Schmidhalter (30.01.1984), dringliche Resolution.<br />

42 Grossrat Peter Bodenmann (14.11.1985), Motion.<br />

49<br />

Gesetzgebung


– Organisation <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft, ihr Rechtsstatut und die<br />

Rolle des Kantons in dieser Gesellschaft; Einschluss dieser organisationsrechtlichen<br />

Fragen in die Revisionsarbeiten des VS-WRG 43 ;<br />

– Schaffung von rechtlichen und finanziellen Massnahmen, welche geeignet<br />

sind, für Mo<strong>der</strong>nisierungsinvestitionen einen Abschreibungsmodus vorzusehen,<br />

<strong>der</strong> es erlaubt, nach Beendigung <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession den nicht<br />

amortisierten Teil dieser Investitionen durch das Gemeinwesen abgelten zu<br />

lassen 44 ;<br />

– For<strong>der</strong>ung nach Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> bestehenden <strong>Wasserkraft</strong>werke; Verlegung<br />

des administrativen und technischen Sitzes <strong>der</strong> Gesellschaften in den<br />

Kanton 45 ;<br />

– Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche es erlaubt, für Kleinkraftwerke<br />

das Verfahren um die Erteilung einer Wasserrechtskonzession zu vereinfachen,<br />

um so den Bau von solchen <strong>Wasserkraft</strong>werken, sofern sie energiepolitisch<br />

interessant sind, zu för<strong>der</strong>n 46 .<br />

7.1.3. Vorarbeiten zum Gesetz vom 28. März 1990<br />

Bereits am 15. September 1982 hatte <strong>der</strong> Staatsrat eine ausserparlamentarische<br />

Kommission 47 zum Studium von energiepolitischen Problemen des Kantons <strong>Wallis</strong><br />

eingesetzt, dies <strong>im</strong> Rahmen des he<strong>im</strong>fallrechts, <strong>der</strong> Revision des kantonalen<br />

Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte und <strong>der</strong> Schaffung eines<br />

neuen Energiegesetzes. Am 11. April 1986 hat diese Kommission die Thesen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung des he<strong>im</strong>falls von Wasserrechtskonzessionen und <strong>der</strong><br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte hinterlegt.<br />

Inzwischen wurde mit Entscheid des Staatsrates vom 1. Mai 1985 gestützt auf Art.<br />

58 al. 2 <strong>der</strong> Kantonsverfassung ein Energiedepartement geschaffen. Der Grosse<br />

Rat hatte die Än<strong>der</strong>ung des betreffenden Organisationsreglements in seiner Sitzung<br />

vom 15. Mai 1985 diskussionslos genehmigt.<br />

43 Grossrat Niklaus Stoffel (12.03.1986), Motion<br />

44 Grossrat Gabriel Grand (24.09.1986), Motion.<br />

45 Grossrat Dominique Sierro (14.05.1987), Motion.<br />

46 Grossrat Vital Jordan (29.01.1988), Interpellation.<br />

47 <strong>Die</strong>se Kommission setzte sich zusammen aus: Karl Sewer, Sitten, Präsident; Werner Dubach,<br />

Lausanne, a. Bundesrichter (bis zu seinem Tod <strong>im</strong> herbst 1985); hermann Bodenmann,<br />

Brig; Carlo Boissard, Monthey, Gilbert Fellay, Sierre; Andreas Bellwald, Visp; Felix Caruzzo,<br />

Sion; Pascal Couchepin, Martigny; René Masson, Sion; Markus Wenger, Bellwald; Narcisse<br />

Seppey, hérémence; Marco Dini, Brig; Willy Ferrez, Bagnes; Beat Schmid, Visp. Nach<br />

Rücksprache mit dem Staatsrat liess die Kommission durch Wendelin Jaggi ein Inventar erstellen<br />

<strong>der</strong> laufenden Wasserrechtskonzessionen, des aktuellen Verkehrswertes <strong>der</strong> Investitionen,<br />

<strong>der</strong> Produktion, <strong>der</strong> zeitlichen Staffelung <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fälle, <strong>der</strong> Gestehungspreise <strong>der</strong> Energie<br />

und allfälliger Son<strong>der</strong>best<strong>im</strong>mungen in den Konzessionen.<br />

50<br />

Gesetzgebung


Mit Entscheid vom 10. Dezember 1986 wurde das kantonale Energiedepartement<br />

beauftragt, ein Vorprojekt zur Revision des kantonalen Gesetzes vom 5. Februar<br />

1957 auszuarbeiten. Erarbeitet vom Rechtsdienst des Energiedepartements, wurde<br />

das Vorprojekt am 11. November 1987 dem Vorsteher des Energiedepartements<br />

übergeben. Nach einer ersten Beurteilung dieses Vorentwurfs hat eine Arbeitsgruppe<br />

48 am 31. März 1988 den Auftrag erhalten:<br />

1. einen Vernehmlassungsentwurf gestützt auf die bestehenden Vorarbeiten zu<br />

erarbeiten;<br />

2. unter Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen Systematik des Gesetzes eine Teilrevision<br />

anzustreben und sich auf Än<strong>der</strong>ungen zu beschränken, die als notwendig und<br />

geeignet erscheinen, gestützt auf die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des<br />

Gesetzes vom 5. Februar 1957:<br />

a. die Gesetzeslücken, die sich aufgrund <strong>der</strong> eidgenössischen Grundsatzgesetzgebung<br />

ergeben, zu schliessen;<br />

b. die Bereiche, für die <strong>der</strong> kantonale Gesetzgeber aufgrund <strong>der</strong> Gewässerhoheit<br />

allein zuständig ist, besser zu regeln und klarer zu definieren (he<strong>im</strong>fallrecht);<br />

c. das Verfahrensrecht unter Wahrung <strong>der</strong> Interessen des Umwelt- und Landschaftsschutzes<br />

in Zusammentreffen mit einer rationellen Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> <strong>im</strong> Kanton vorhandenen Wasserkräfte neu zu ordnen,<br />

d. Best<strong>im</strong>mungen aufzunehmen, die als nötig erscheinen, die Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

bestehen<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen zu för<strong>der</strong>n.<br />

7.1.4. Allgemeine Erläuterungen zum Revisionsentwurf<br />

Sie nehmen in <strong>der</strong> Botschaft des Staatsrates einen breiten Raum ein. Sie behandeln<br />

u.a.:<br />

7.1.4.1. Elektrizität aus <strong>Wasserkraft</strong> – Hauptenergiequelle des Kantons<br />

Dabei werden erwähnt:<br />

– die natürlichen Voraussetzungen und die Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>;<br />

– Energieproduktion und -bedarf heute;<br />

48 <strong>Die</strong>se Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus: Beat Schmid, Vorsteher <strong>der</strong> Rechts- und<br />

Verwaltungsabteilung des kantonalen Energiedepartements; Karl Sewer, ehem. Vorsteher<br />

<strong>der</strong> kantonalen Steuerverwaltung und Präsident <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission;<br />

Raphael Morisod, Vorsteher des technischen <strong>Die</strong>nstes des kantonalen Energiedepartements;<br />

Marc-André Luisier, juristischer Mitarbeiter des kantonalen Energiedepartements.<br />

51<br />

Gesetzgebung


– die wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong> Energie aus <strong>Wasserkraft</strong> für das <strong>Wallis</strong>;<br />

– Entwicklungsmöglichkeiten in <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

7.1.4.2. Der Revisionsentwurf / Vernehmlassung – Schwerpunkte –<br />

Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden<br />

Dabei werden erwähnt:<br />

– das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens; es gingen insgesamt 65 Stellungnahmen<br />

ein seitens <strong>der</strong> Parteien, des <strong>Wallis</strong>er Wirtschaftsverbandes, <strong>der</strong><br />

Vereinigung <strong>der</strong> Stromproduzenten und <strong>der</strong> Vereinigung <strong>der</strong> Energieverteiler<br />

des <strong>Wallis</strong>. Sowohl die Zweckmässigkeit sowie die Notwendigkeit einer Revision<br />

des geltenden Gesetzes wurde nahezu einhellig anerkannt;<br />

– die Schwerpunkte <strong>der</strong> Vorlage:<br />

– Kantonale Gewässerhoheit und he<strong>im</strong>fallthematik;<br />

– Umweltschutz;<br />

– Innerkantonaler Ausgleich;<br />

– Abgaben – Gebührenrecht;<br />

– Intertemporales Recht und Rechtschutz.<br />

– die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden <strong>im</strong> Lichte des<br />

Revisionsentwurfs des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte.<br />

7.1.4.3. <strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

– Geschichte und Gründung;<br />

– Tätigkeit <strong>der</strong> Gesellschaft seit ihrer Gründung;<br />

– die WEG <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Revision des VS-WRG.<br />

7.1.4.4. Finanzielle Aspekte<br />

– Wasserzins und Steuerausfallentschädigung;<br />

– Steuern;<br />

– die finanziellen Auswirkungen des Revisionsentwurfs.<br />

7.1.4.5. Beson<strong>der</strong>er Teil – Erläuterungen zu den Best<strong>im</strong>mungen<br />

Erläuterungen zu den einzelnen Best<strong>im</strong>mungen:<br />

a. Voraussetzungen und Erteilung <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession;<br />

b. Ausübung <strong>der</strong> Konzession;<br />

52<br />

Gesetzgebung


c. Dauer und Ende <strong>der</strong> Konzession;<br />

d. Gebühren und Wasserzinse:<br />

– beson<strong>der</strong>e Steuer und Steuerausgleich;<br />

– Aufsicht;<br />

– Wasserrechtsverzeichnis;<br />

– Transport, Verkauf und Ausfuhr elektrischer Energie;<br />

– Organisation und Trägerschaft (<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft, WEG);<br />

– Rechtsschutz und Strafbest<strong>im</strong>mungen;<br />

– Übergangs- und Schlussbest<strong>im</strong>mungen.<br />

<strong>Die</strong>se Botschaft wurde mit einem Revisionsentwurf zum Gesetz vom 5. Februar<br />

1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte am 5. Juli 1989 vom Staatsrat<br />

verabschiedet. <strong>Die</strong> für die Rechtsgeschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung wesentlichen<br />

Punkte des Gesetzes werden <strong>im</strong> nachfolgenden Kapitel <strong>der</strong> parlamentarischen<br />

Beratung dargestellt.<br />

7.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes<br />

vom 28. März 1990 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

7.2.1. Erste Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung<br />

Unter dem Präsidium von Grossrat Gerald Jordan nahm <strong>der</strong> Grossrat am 23. Oktober<br />

1989 die Beratung des Gesetzesentwurfs auf. <strong>Die</strong> vorberatende Kommis-<br />

sion 49 wurde von Grossrat S<strong>im</strong>on Epiney präsidiert. <strong>Die</strong> Kommission hatte sich zu<br />

drei zweitägigen Sitzungen, <strong>im</strong> August in Gr<strong>im</strong>entz, <strong>im</strong> September in Reckingen<br />

und <strong>im</strong> Oktober in Châteauneuf versammelt.<br />

Seitens des Staatsrates wurden die Schwerpunkte <strong>der</strong> Vorlage wie folgt dargestellt<br />

50 :<br />

«1. Es geht um die Revision des bestehenden Gesetzes von 1957, nicht um ein neues<br />

Energiegesetz. Es werden ausschliesslich Probleme <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke<br />

geregelt. An<strong>der</strong>e Energieprobleme wie beispielsweise die För<strong>der</strong>ung von Alternativenergien<br />

haben mit <strong>der</strong> Revision dieses Gesetzes nichts zu tun.<br />

2. Der Gesetzesentwurf will die <strong>Wasserkraft</strong> in Zukunft in stärkerem Ausmass<br />

für die <strong>Wallis</strong>er Bevölkerung und die <strong>Wallis</strong>er Industrie einsetzen. Aus die-<br />

49 <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen aus: Grossrat S<strong>im</strong>on Epiney, Präsident; Grossrat Maurice<br />

Puippe, Vizepräsident; Mitglie<strong>der</strong> Dominique Papilloud-Oggier (Sppl.); die Grossräte<br />

Paul Carlen, Michel Chevey, Gabriel Grand, Paul In<strong>der</strong>kummen, Raymond Jacquemoud,<br />

Caesar Jaeger, Erwin Leiggener, Raoul Lovisa, Pierre Albert Luyet, Berichterstatter Willy<br />

Borter, Grossrat.<br />

50 Sten. Bull. VS, 23. Oktober 1989, S. 425.<br />

53<br />

Gesetzgebung


sem Grund wird das he<strong>im</strong>fallrecht klarer definiert und ein generelles Beteiligungsrecht<br />

des Kantons an <strong>der</strong> produzierten Energie sowie eine Stärkung <strong>der</strong><br />

<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft (WEG), Instrument <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Energiepolitik,<br />

vorgeschlagen.<br />

3. <strong>Die</strong> Konzessionäre sind nach geltendem Gesetz verpflichtet, ihre Anlagen in<br />

betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Neu wird die Mo<strong>der</strong>nisierung bestehen<strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>anlagen geför<strong>der</strong>t.<br />

4. Der bestehenden Umweltschutzgesetzgebung wird, wie in an<strong>der</strong>en Gesetzen<br />

vorgeschrieben ist, <strong>im</strong> Revisionsentwurf explizit Rechnung getragen.»<br />

Gemäss <strong>der</strong> Berichterstattung konzentrierte sich die Arbeit <strong>der</strong> Kommission, abgesehen<br />

von Än<strong>der</strong>ungen min<strong>der</strong>er Tragweite, auf folgende Punkte:<br />

– Das Beteiligungsrecht des Kantons nach Art. 56 (Art. 59 des endgültigen Gesetzestextes).<br />

– <strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer nach Art. 70 (heute Art. 69 «Fonds für die Korrek-<br />

tion und Unterhalt <strong>der</strong> Gewässer und die Deckung <strong>der</strong> unversicherbaren Elementarschäden»),<br />

Art. 70 «Fonds zum Erwerb von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen» (neu<br />

Art. 70 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

vom 15. Dezember 2004) sowie Art. 71 «Umfang <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer und<br />

des kantonalen Vorfinanzierungsfonds» (neu Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über<br />

die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember 2004); beide letz-<br />

teren Best<strong>im</strong>mungen als Art. 8 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen des Gesetzes vom<br />

15. Dezember 2004.<br />

– Das Statut <strong>der</strong> WEG nach Art. 86a ff. (heute Art. 1 bis 8 des Gesetzes über die<br />

<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember 2004).<br />

Zu diesen drei Problemkreisen weist <strong>der</strong> Bericht <strong>der</strong> Kommission wesentliche<br />

Aussagen auf, die für die Entwicklung des <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>rechts bedeutungsvoll<br />

geworden sind und darum hier dargestellt werden. Zum Beteiligungsrecht<br />

des Kantons:<br />

Der Kanton hat ein Beteiligungsrecht von mindestens 10 % <strong>der</strong> produzierten Energie,<br />

wenn eine verfügungsberechtigte Gemeinde das he<strong>im</strong>fallsrecht ausübt o<strong>der</strong><br />

die Wasserkräfte selbst ausnützt. Das Recht des Kantons geht auf min<strong>im</strong>al 10 %.<br />

Ist die Gemeinde freiwillig zu weiteren Abtretungen bereit, steht es <strong>der</strong> WEG frei,<br />

mehr als 10 % zu übernehmen. <strong>Die</strong> nicht sehr glückliche Formulierung «mindestens»<br />

ist nach dem Berichterstatter Borter in diesem Sinne zu verstehen. Der<br />

Kanton erwirbt die 10 % <strong>der</strong> produzierten Energie gegen volle Entschädigung.<br />

<strong>Die</strong>se wird aufgrund des Verkehrs- und Ertragswertes berechnet. Benötigt die Ge-<br />

meinde die von ihr produzierte Energie für die eigene Versorgung, so hat <strong>der</strong><br />

Kanton kein Beteiligungsrecht. Der Staat übt sein Recht aus, indem er die entsprechende<br />

Partnerschaftsbeteiligung in <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft übern<strong>im</strong>mt.<br />

54<br />

Gesetzgebung


Zur <strong>Wasserkraft</strong>steuer: <strong>Die</strong> Kommission hat sich angesichts <strong>der</strong> Probleme einst<strong>im</strong>mig<br />

zu einem Kompromiss durchgerungen und schlägt auf Initiative des<br />

Staatsrates folgende Neufassung vor: 15 % <strong>der</strong> vom Kanton bezogenen <strong>Wasserkraft</strong>steuer,<br />

d.h. 15 % <strong>der</strong> 60 % <strong>der</strong> Wasserzinse, werden in einem Finanzierungsfonds<br />

angelegt, welcher <strong>der</strong> Erhöhung des Aktienkapitals <strong>der</strong> FMV/WEG dient.<br />

Man rechnet, wird <strong>der</strong> Fonds gut angelegt, mit ca. 200 Millionen in 20 Jahren<br />

und ca. 300 Millionen in 30 Jahren. Mit dem bestehenden Aktienkapital und dem<br />

Fonds zum Erwerb von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen nach Art. 68bis stünden so die benötigten<br />

425 bis 450 Millionen zur Verfügung, damit die WEG ihre Aufgabe erfüllen<br />

kann. Der Finanzierungsfonds wird dem Kanton und den Gemeinden zur<br />

Verfügung gestellt und zwar nach den – damals – in Art. 86 festgelegten Kriterien,<br />

d.h. zu 51 % dem Kanton und zu 49 % den Gemeinden. <strong>Die</strong> Verteilung <strong>der</strong><br />

Aktien unter den Gemeinden muss vom Grossen Rat noch festgelegt werden. Im<br />

Gesetz festgehalten wurde nur <strong>der</strong> Grundsatz, dass bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Aktien<br />

einerseits den stromproduzierenden und an<strong>der</strong>seits den stromverbrauchenden Gemeinden<br />

Rechnung getragen werden muss.<br />

Zur <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft: <strong>Die</strong> Kommission wollte ausdrücklich die<br />

wichtigsten Grundsätze wie Zweck, Organisation und Zuständigkeiten <strong>der</strong> WEG<br />

<strong>im</strong> Gesetz verankert wissen. Über diese Grundsätze wurde lange und mit unterschiedlichen<br />

Meinungen debattiert. Man konnte auf gute Vorarbeiten abstellen,<br />

nämlich auf diverse Unterlagen des Departements, ein Referat von Felix Dayer,<br />

Direktor <strong>der</strong> WEG, und auf einen Zwischenbericht <strong>der</strong> ausserparlamentarischen<br />

Kommission, präsidiert von Grossrat S<strong>im</strong>on Epiney, zu den Strukturen und Statuten<br />

<strong>der</strong> WEG. <strong>Die</strong> grossrätliche Kommission schlug die Rechtsform <strong>der</strong> gemischtwirtschaftlichen<br />

Aktiengesellschaft nach Art. 762 Abs. 2 OR vor. Sie war<br />

mehrheitlich <strong>der</strong> Meinung, dass eine Gesellschaft des privaten Rechts dynamischer<br />

sei als eine öffentlichrechtliche Körperschaft. Überdies entfalle die subsidiäre<br />

haftung des Gemeinwesens.<br />

Kernpunkt <strong>der</strong> Diskussion war die Aufteilung des Aktienkapitals. Nach Ansicht<br />

<strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission und des Departementvorstehers müsse<br />

<strong>der</strong> Kanton über die Mehrheit verfügen, damit er operationell, administrativ und<br />

insbeson<strong>der</strong>e finanziell ein Instrument <strong>der</strong> kantonalen Energiepolitik erhalte. <strong>Die</strong><br />

Kommission schloss sich unter folgenden Bedingungen dieser Ansicht an:<br />

Der Kanton wird laut Zusicherung des Staatsrates künftig garantiert nicht mehr<br />

als 51 % des Aktienkapitals haben. Vorerst soll durch Verkauf von Aktien an Gemeinden<br />

<strong>der</strong> bisherige Besitz von ca. 72 % auf 51 % vermin<strong>der</strong>t werden. Durch<br />

Erhöhung des Aktienkapitals und Verhandlungen sollten in einer zweiten Stufe<br />

49 % des Aktienkapitals in den Besitz <strong>der</strong> Gemeinden übergehen, wobei einerseits<br />

die stromproduzierenden und an<strong>der</strong>seits die stromkonsumierenden Gemeinden<br />

berücksichtigt werden.<br />

55<br />

Gesetzgebung


Der Staatsrat sicherte zu, dass die Verteilungsnetze nicht bei <strong>der</strong> WEG bleiben,<br />

son<strong>der</strong>n an Gemeinden und Regionen abgetreten werden sollen.<br />

In späterer Zukunft, zur Zeit <strong>der</strong> grösseren he<strong>im</strong>fälle, können die Gemeinden die<br />

Mehrheit des Aktienkapitals <strong>der</strong> WEG übernehmen. Der Departementsvorsteher<br />

war mit dieser Entwicklung einverstanden.<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft, ihren Zweck, ihr<br />

Rechtsstatut und ihre Organisation sind vom Grossen Rat auf Antrag des Staatsrates<br />

in das Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember<br />

2004 übertragen worden 51 .<br />

Nach einer umfassenden Debatte, in <strong>der</strong> alle <strong>im</strong> Grossrat vertretenen politischen<br />

Gruppierungen 52 Stellung bezogen, einem umfassenden energiepolitischen Überblick<br />

durch den Kommissionspräsidenten und nachdem <strong>der</strong> Vertreter des Staatsrates<br />

nochmals die zu Beginn <strong>der</strong> Debatte formulierten Ziele unterstrichen hat,<br />

wurde am 23. Oktober 1989 das Eintreten beschlossen.<br />

Detailberatung: <strong>Die</strong> Verhandlungen begannen am 24. Oktober 1989. Wie sich<br />

die Eintretensdebatte zu einer breiten Aussprache über die grundsätzlichen Pro-<br />

bleme <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> ausgeweitet hatte, so wurde auch die Detailberatung zu<br />

einer gründlichen, umfassenden und sehr ausführlichen Analyse des Gesetzesentwurfs.<br />

Nicht weniger als 129 Abän<strong>der</strong>ungsanträge waren eingegangen. <strong>Die</strong><br />

nachfolgende Darstellung wird sich auf wichtige Punkte beschränken. Anträge<br />

von min<strong>der</strong>er Bedeutung waren meist redaktioneller Natur; nicht wenige Anträge<br />

wurden nach gewalteter Diskussion an die zweite Kommission verwiesen.<br />

Das Kapitel I «Allgemeine Best<strong>im</strong>mungen» umfasst die Art. 1 bis 8 des Gesetzesentwurfs.<br />

Dabei wurde <strong>der</strong> Zweckartikel 1 des Gesetzes von <strong>der</strong> Kommission teilweise<br />

neu formuliert. Er bringt, wie die Botschaft ausführt, zum Ausdruck, dass<br />

das vorliegende Gesetz nicht nur ein Vollziehungsgesetz <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung<br />

darstellt, son<strong>der</strong>n darüber hinaus materielles Recht schafft, um eine <strong>im</strong> Interesse<br />

von Gemeinden, Gemeindevereinigungen und Kanton stehende sinnvolle <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

fortzusetzen und zu verwirklichen.<br />

Art. 4 bestätigt das bestehende Verfügungsrecht über Rhone und Genfersee des<br />

Kantons und dasjenige über die übrigen öffentlichen Gewässer mit Einschluss <strong>der</strong><br />

Grundwasser <strong>der</strong> Gemeinden. Der Gommer Grossrat hans hallenbarter wurde<br />

auf die Frage, ob <strong>der</strong> Rotten oberhalb Bitsch in das Verfügungsrecht <strong>der</strong> Gemeinden<br />

gestellt werden könne, auf das Gesetz über die Wasserläufe verwiesen. Ein<br />

Antrag, das Verfügungsrecht über alle öffentlichen Gewässer zu gleichen Teilen<br />

dem Kanton und den Gemeinden zuzuweisen, wurde klar verworfen.<br />

51 Vgl. Ziffer 9, S. 83<br />

52 Es intervenierten die Grossräte Jean-Jacques Rey Bellet, Marcel henri Gard, Peter Furger,<br />

Roger Pralong, Chantal Balet-Emery, Françoise Balmer-Fitoussi, Thomas Julen, Pierre<br />

Baillifard, Dominique Sierro, Mario Ruppen, Adolph Ribordy, Lucien Bruchez, Claude Kalbfuss<br />

und Pierre-Noël Julen.<br />

56<br />

Gesetzgebung


Art. 5 befasste sich mit <strong>der</strong> Selbstnutzung <strong>der</strong> Wasserkräfte durch den Kanton<br />

o<strong>der</strong> die Gemeinden. Art. 7 behandelte die <strong>Nutzung</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Interesse privater<br />

Gewässer. hier wurde über das anwendbare Recht bei einer notwendigen<br />

Enteignung entschieden. <strong>Die</strong> Frage tauchte später bei Art. 34bis des Entwurfs<br />

nochmals auf. Sie findet schliesslich in <strong>der</strong> heutigen Fassung <strong>der</strong> Artikel 36 und<br />

37 des Gesetzes folgende Regelung: Das Enteignungsverfahren und die Enteignungsentschädigung<br />

richten sich nach den Best<strong>im</strong>mungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.<br />

Vorbehalten bleibt dagegen die Anwendung des eidgenössischen<br />

Enteignungsgesetzes in den vom WRG vorgeschriebenen Fällen. Das Gesetz beschränkt<br />

sich heute <strong>im</strong> Kapitel I mit den Artikeln 1 bis 7.<br />

Das Kapitel II «Wasserrechtskonzessionen» umfasst:<br />

a. Voraussetzungen und Erteilung <strong>der</strong> Konzession Art. 7 bis Art. 30;<br />

b. Ausübung <strong>der</strong> Konzession Art. 31 bis Art. 47;<br />

c. Dauer und Ende <strong>der</strong> Konzession Art. 48 bis Art. 62;<br />

d. Gebühren und Wasserzinse Art. 63 bis Art. 70.<br />

Zu den Voraussetzungen und Erteilung <strong>der</strong> Konzession ergab die Detailberatung<br />

folgende Ergebnisse:<br />

In Art. 11 wurden die Verleihungsbehörde und <strong>der</strong>en Kompetenz verankert. Es<br />

setzte sich dabei <strong>der</strong> Antrag <strong>der</strong> Kommission durch: «Das Recht, die kantonalen<br />

Wasserkräfte zu nutzen, wird vom Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departements<br />

und Genehmigung des Grossen Rates verliehen.»<br />

Art. 12 «Konzessionär» behandelt einen ganzen Fächer von Bedingungen zu<br />

den natürlichen und den juristischen Personen als Konzessionär sowie bezüglich<br />

des Sitzes <strong>der</strong> Kraftwerkgesellschaften <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>. Der ganze Fragenkomplex<br />

wurde mit einem Antrag zu einem Art. 12 bis (neu) von Grossrat Thomas Julen an<br />

die zweite Kommission überwiesen.<br />

Art. 13 befasst sich mit <strong>der</strong> Vertretung <strong>der</strong> öffentlichen hand in den Verwaltungsräten<br />

<strong>der</strong> Kraftwerkgesellschaften. Demnach kann <strong>der</strong> Staatsrat bei Erteilung einer<br />

Konzession <strong>im</strong> Sinne von Art. 762 OR ein bis zwei Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

bezeichnen o<strong>der</strong> mit beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me delegieren. Gleiche Befugnisse<br />

stehen ihm bei <strong>der</strong> Genehmigung von Gemeindekonzessionen zu. In <strong>der</strong> zweiten<br />

Lesung wird diese Kompetenz auch für die Gemeinden als verfügungsberech-<br />

tigte Gemeinwesen beschlossen, womit <strong>der</strong> heute geltende Art. 11 seine defini-<br />

tive Fassung erhalten hat.<br />

Art. 14 legt den Inhalt des Konzessionsgesuchs fest. Der <strong>im</strong> Gesetzesentwurf vorgesehene<br />

Abs. 3 über die den zuständigen Behörden ermöglichten Ausnahmen<br />

von den gesetzlichen Bedingungen wurde gestrichen. Der Nachweis <strong>der</strong> Finanzierung<br />

soll nach dem Protokoll nur summarisch geprüft werden, geht es doch nur<br />

darum, festzustellen, ob die finanziellen Mittel vorhanden seien.<br />

57<br />

Gesetzgebung


Von praktischer Bedeutung ist das sogenannte Vorverfahren bei den kommunalen<br />

Wasserrechtskonzessionen, das auch die spezialgesetzlichen Verfahren mit<br />

einbezieht (Art. 15 neu). Angesichts <strong>der</strong> grossen Bedeutung des Schutzrechts bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung ist Art. 15 bis (neu) <strong>im</strong> Gesetzesentwurf – Art. 14 <strong>im</strong> heute<br />

geltenden Gesetz – über die Koordination <strong>der</strong> einschlägigen spezialgesetzlichen<br />

Verfahren durch das zuständige Departement sehr wichtig. Es geht um fol-<br />

gende Koordination von Wassernutzungsentscheid und Spezialbewilligung: Art.<br />

9 USG; Art. 1, 2 und 21 UVPV und Anhang Nr. 21.3; Art. 29 GSchG; Art. 8<br />

BGF; Art. 24 RPG; Art. 18 NhG und Art. 5 WaG 53 .<br />

<strong>Die</strong> Art. 16 bis 25 regeln die Behandlung des Konzessionsgesuchs: Art. 16 (neu)<br />

die Bekanntmachung des Konzessionsprojekts, Art. 17 (neu) das Einspracheverfahren,<br />

Art. 18 (neu) die Instruktion <strong>der</strong> Einsprachen und die Koordination <strong>der</strong><br />

spezialgesetzlichen Verfahren, Art. 19 (neu) die Behandlung von Einsprachen privatrechtlicher<br />

und öffentlichrechtlicher Natur, Art. 20 (neu) den Entscheid über<br />

das Gesuch und die Einsprachen, Art. 20 bis (neu) die Genehmigung <strong>der</strong> kommunalen<br />

Konzessionen, Art. 21 (neu) den Vorzug bei Mitbewerbung mehrerer, Art.<br />

22 (neu) den Beistand des Kantons an die Gemeinden in rechtlicher, wirtschaftlicher<br />

und technischer hinsicht und Art. 25 (neu) die ungerechtfertigte Verweigerung<br />

einer kommunalen Konzession.<br />

Das erste Kapitel des Gesetzes abschliessend wurden in den Art. 26 und 27 <strong>der</strong><br />

Inhalt <strong>der</strong> Konzession, in Art. 28 die Abän<strong>der</strong>ung und in Art. 29 die Publika-<br />

tion <strong>der</strong> erteilten Konzession geregelt. In Art. 26 über den obligatorischen Inhalt<br />

wurde nochmals vorgeschlagen, die Restwassermengen in die Konzession aufzunehmen.<br />

Dem wurde vorerst keine Folge gegeben, weil die Konzession bereits<br />

die nutzbare Wassermenge enthalte. Ferner wurde vorgeschlagen, dass das Gesetz<br />

die Verpflichtung aufnehme, dass die Konzession ein Vorkaufsrecht enthalte<br />

zugunsten des verfügungsberechtigten Gemeinwesens bei <strong>der</strong> Veräusserung von<br />

Beteiligungen an konzessionierten Kraftwerken. Derselbe Vorschlag wurde bei<br />

<strong>der</strong> Beratung von Art. 27 über den fakultativen Inhalt <strong>der</strong> Konzession nochmals<br />

eingebracht. Unter hinweis auf rechtliche Beurteilungen bereits erfolgter Beteiligungsabtretungen<br />

wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Aktien,<br />

d.h. von Beteiligungsrechten, keine Übertragung <strong>der</strong> Konzession darstelle. hingegen<br />

lasse die Rechtslehre zum Obligationenrecht zu, dass die Gesellschaftsstatuten<br />

und <strong>der</strong> Partnervertrag ein Vorkaufsrecht zugunsten des verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesens bei <strong>der</strong> Veräusserung von Beteiligungen an konzessionierten<br />

Kraftwerken vorsehen. Das sei in Art. 27 Bst. c und d vorgesehen. Art. 29 re-<br />

gelte die Publikation einer Erteilung, einer Genehmigung, Än<strong>der</strong>ung, Übertragung<br />

und Erneuerung einer Konzession. <strong>Die</strong>s entspricht dem Grundsatz <strong>der</strong> Öf-<br />

53 Vgl. WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 193.<br />

58<br />

Gesetzgebung


fentlichkeit, wie er sich für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Gewässer als öffentliche Sache logischerweise<br />

ergibt.<br />

Der unbestrittene Art. 30 best<strong>im</strong>mte, dass die wenigsten auf 30 Jahre verliehenen<br />

Wasserrechte als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen<br />

werden können, mit <strong>der</strong> Anmerkung des Zeitpunkts, an dem das he<strong>im</strong>fallrecht<br />

ausgeübt werden kann.<br />

Zur Ausübung <strong>der</strong> Konzession ergibt die Beratung des Entwurfs folgende Ergebnisse:<br />

Art. 31 regelt die Auflage und die Genehmigung <strong>der</strong> Ausführungspläne, die Zuständigkeit<br />

richtete sich nach den Artikeln 14 bis 18 des Gesetzes.<br />

Nach Art. 32 können Verleihung und Plangenehmigung zusammen durchgeführt<br />

werden, wenn nach dem he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Weiterbetrieb ohne technische Än<strong>der</strong>ungen<br />

erfolgt.<br />

<strong>Die</strong> in Art. 33 vorgesehene Frist für den Beginn <strong>der</strong> Arbeiten wurde auf 5 Jahre<br />

festgelegt; die Frist für die Betriebseröffnung auf 15 Jahre ab Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten.<br />

Art. 34 regelt die Aufsicht des Departements über die Arbeiten sowie die<br />

Zuständigkeit für Planän<strong>der</strong>ungen; Art. 36 und 37 das anwendbare Enteignungsrecht,<br />

das bereits in Art. 7 Erwähnung gefunden hat.<br />

In den Art. 38, 39 und 40 wurden die Ableitung von Gewässern, die Verän<strong>der</strong>ung<br />

ihrer Wassermenge sowie die Kostenverteilung bei Regulierungs-, Korrektions-<br />

und Unterhaltsarbeiten geregelt. Durch Grossrat Dominique Sierro wurde<br />

<strong>der</strong> Zusatz eingebracht, dass die Wasserläufe mindestens einmal pro Jahr zu reinigen<br />

sind.<br />

Art. 41 bezeichnete den Staatsrat als zuständig für Fragen zum Verhältnis <strong>der</strong><br />

<strong>Nutzung</strong>sberechtigten, Art. 42 wahrt die Rechte von Geteilschaften und Grundeigentümern<br />

über die Ableitung von Wässerwasser durch Leitungen und Kanäle,<br />

Art. 44 die Rechte Privater o<strong>der</strong> früherer Konzessionäre.<br />

Art. 43 verweist – in Verbindung mit Art. 14 über die Koordination <strong>der</strong> Konzessionsverhandlungen<br />

mit den spezialgesetzlichen Verfahren – auf die geltenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

über den Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz, des Forstpolizeigesetzes<br />

und <strong>der</strong> Gesetze über die Fischerei 54 .<br />

Art. 45 regelt die haftung des Konzessionärs für Schäden an Menschen und Gütern,<br />

Art. 46 die obligatorische haftpflichtversicherung, die später in einer Versicherungsverordnung<br />

gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft gesetzt werden sollte.<br />

Art. 47 bildet in Verbindung mit den Art. 5, 8, 22, 28 und 59 die gesetzliche<br />

Grundlage für die Selbstnutzung öffentlicher Gewässer durch das verfügungsberechtigte<br />

Gemeinwesen 55 .<br />

54 Vgl. zu Art. 14, S. 58<br />

55 WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 158, 161 ff.<br />

59<br />

Gesetzgebung


Zu Dauer und Ende <strong>der</strong> Konzession brachte die Beratung folgende Ergebnisse:<br />

Art. 48 übern<strong>im</strong>mt den Bestandesschutz <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte bei <strong>der</strong> Konzes-<br />

sionserteilung und bei Gesetzesän<strong>der</strong>ungen, wie ihn <strong>der</strong> Bund in Art. 43 WRG<br />

und viele Kantone in ihren Wasserrechtsgesetzen vorgesehen haben. Seit dem<br />

Inkrafttreten des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes am 1. Januar 1918 sind<br />

alle Anträge, die wohlerworbenen Rechte nach Art. 43 WRG zu streichen, abgelehnt<br />

worden. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in<br />

<strong>der</strong> Schweiz 56 .<br />

Art. 49 best<strong>im</strong>mt die Dauer <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession von 80 Jahren – dies ist<br />

zwingendes Bundesrecht – und das Ende <strong>der</strong> Konzession. Art. 50 behandelt die<br />

Folgen des Ablaufs <strong>der</strong> Konzession ohne he<strong>im</strong>fall und wird in <strong>der</strong> Debatte mit<br />

einigen redaktionellen Klärungen angenommen. Art. 51 regelt den Rückkauf, <strong>der</strong><br />

nach Ablauf <strong>der</strong> hälfte <strong>der</strong> Konzessionsdauer ausgeübt werden kann. Ein Antrag<br />

auf ein Rückkaufsrecht nach Ablauf von einem Drittel <strong>der</strong> Konzessionsdauer wird<br />

klar verworfen.<br />

Art. 52 best<strong>im</strong>mt die Beendigung <strong>der</strong> Konzession durch Verwirkung, Art. 53<br />

durch Verzicht.<br />

<strong>Die</strong> rechtlich und wirtschaftlich folgenschweren Rechtsfragen des he<strong>im</strong>fallrechts<br />

wurden in folgenden Best<strong>im</strong>mungen geregelt:<br />

– Art. 54 über den Ablauf <strong>der</strong> Konzessionsdauer mit Ausübung des he<strong>im</strong>falls;<br />

die Anlagen des hydraulischen und des elektrischen Teils werden präzisiert.<br />

– Art. 55 über den Unterhalt <strong>der</strong> Anlagen. <strong>Die</strong>ser Artikel wurde erst bei <strong>der</strong> redaktionellen<br />

Bereinigung des Gesetzestextes nach Abschluss <strong>der</strong> Beratungen<br />

geschaffen. In <strong>der</strong> Debatte wurden die diesbezüglichen Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Art. 54 behandelt.<br />

– Art. 56 über die billige Entschädigung des elektrischen Teils.<br />

– Art. 57 über die he<strong>im</strong>fallrechte mehrerer verfügungsberechtigter Gemeinwesen<br />

bei zusammenhängenden Konzessionen.<br />

– Rechtsanspruch <strong>der</strong> Gemeinwesen be<strong>im</strong> Verzicht einer Gemeinde auf den<br />

he<strong>im</strong>fall, Eintrittsrecht des Kantons gegen volle Entschädigung bei zusammenhängenden<br />

Konzessionen; Eintrittsrecht <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gemeinden gegen<br />

volle Entschädigung, subsidiär zu gleichen Bedingungen wie <strong>der</strong> Kanton.<br />

– Art. 59 über das Beteiligungsrecht des Kantons von mindestens 10 % <strong>der</strong> produzierten<br />

Energie gegen volle Entschädigung, wenn die verfügungsberechtigte<br />

Gemeinde das he<strong>im</strong>fallrecht ausübt o<strong>der</strong> die Wasserkräfte selber nutzt. <strong>Die</strong><br />

Kommission hatte diese Best<strong>im</strong>mung be<strong>im</strong> Eintreten als Schicksalsartikel des<br />

Gesetzes bezeichnet. Er wird nach seinem Wortlaut für eine ausgeglichene<br />

Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung mit <strong>im</strong> Kanton vorhandener Energie und als Ins-<br />

56 DUBACh, Wohlerworbene Rechte, S. 18 ff.; WYER, <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Alpen-<br />

60<br />

raum, S. 39 ff.<br />

Gesetzgebung


trument <strong>der</strong> Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung eingesetzt. Nach einer ausgiebigen Debatte<br />

setzten sich Staatsrat und Kommission grossmehrheitlich mit diesem Artikel<br />

durch, zwar nicht gegen eine generelle Ablehnung, son<strong>der</strong>n gegenüber verschiedenen<br />

Modalitäten <strong>der</strong> Ausübung dieses Anspruchs.<br />

Art. 60 befasst sich mit Mo<strong>der</strong>nisierungsinvestitionen, die in <strong>der</strong> zweiten hälfte<br />

<strong>der</strong> Konzessionsdauer vom <strong>Nutzung</strong>sberechtigten mit Zust<strong>im</strong>mung des verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesens ausgeführt werden. Sie sind be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall<br />

höchstens zum Restwert <strong>der</strong> Investitionen bei einer branchenüblichen Abschreibung<br />

zu vergüten. <strong>Die</strong>se Beschränkung <strong>der</strong> Vergütung auf den Substanzwert unter<br />

Ausschaltung des Ertragswerts sollte bei <strong>der</strong> späteren Anwendung des Gesetzes<br />

zu Diskussionen führen 57 .<br />

Art. 61 befasste sich mit <strong>der</strong> Konzessionserneuerung, Art. 62 mit <strong>der</strong> Schadloshaltung<br />

nach Art. 58 Abs. 2 und Art. 12 WRG (Beanspruchung von kantonalen und<br />

kommunalen Wasserkräften durch den Bund für seine Verkehrsbetriebe) 58 .<br />

Zu Gebühren und Wasserzinsen ergibt die Beratung folgende Ergebnisse:<br />

Art. 63 regelt die Konzessionsgebühr bei <strong>der</strong> Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung<br />

einer Wasserrechtskonzession. Sie beträgt <strong>im</strong> Max<strong>im</strong>um das Vierfache<br />

eines jährlichen Wasserzinses. Für reine Pumpanlagen berechnet sich die Anfangsgebühr<br />

nach <strong>der</strong> installierten Pumpleistung, darf aber Fr. 12.– pro Kilowatt<br />

nicht überschreiten. Ein Antrag von Dominique Sierro wird angenommen: «Der<br />

Staatsrat kann die Gebühr automatisch dem Teilindex <strong>der</strong> Preise für Elektrizität<br />

des Grosshandelspreisindexes anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.<br />

Art. 64 behandelt die Verwaltungsgebühren. hier schlägt die Kommission die<br />

Anpassung an den Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise vor, was angenommen<br />

wird.<br />

Art. 65 behandelt das finanziell brisante Thema <strong>der</strong> Wasserzinse 59 . Der Wasserzins<br />

wird auf 40 % des höchstansatzes, wie er <strong>im</strong> Bundesgesetz über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vorgesehen ist, festgelegt. 60 % sind Gegenstand <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong>steuer nach Art. 71, die dem Staat zufliesst. Zum Zweck<br />

<strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Gemeinden schlug Grossrat Franz Abgottspon vor, den Satz des<br />

Wasserzinses auf 50 % zu erhöhen. Der Antrag wurde jedoch grossmehrheitlich<br />

abgelehnt.<br />

Art. 66 best<strong>im</strong>mt die Berechnung <strong>der</strong> Bruttoleistung, Art. 67 die Revision des<br />

Wasserzinses auf Verlangen einer Partei bei je<strong>der</strong> Anpassung des bundesrechtlichen<br />

Max<strong>im</strong>ums. Beachtlich ist Art. 67 Abs. 2:<br />

57 WYER, Öffentliche Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Ziffer 762, S. 584.<br />

58 WYER, Öffentliche Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Ziffer 148, S. 113 ff.<br />

59 WYER, Öffentliche Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Ziffer 35 ff., S. 15 ff;<br />

Wasserzins in <strong>der</strong> neueren Rechtssprechung des Bundesgerichts (BGE 126 II 171), Rz. 43 ff.,<br />

S. 22 ff.<br />

61<br />

Gesetzgebung


Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Konzedent und Konzessionär können<br />

Abmachungen über die Festsetzung des max<strong>im</strong>alen Wasserzinssatzes je<strong>der</strong>zeit<br />

abgeän<strong>der</strong>t werden.<br />

Art. 68 regelt die Pumpwerkabgaben 60 . Abs. 1 besagt:<br />

<strong>Die</strong> Gemeinwesen sind ermächtigt, für den Betrieb von Pumpwerken auf<br />

ihren Territorien eine Pumpwerkabgabe von 0.15 Rp. pro aufgewendete Kilowatt-<br />

stunde Pumpenergie, mindestens jedoch zwei Franken pro Kilowatt für Werke<br />

mit 50 und mehr Megawatt installierte Pumpleistung und 0.50 Franken pro Kilowatt<br />

für kleine Pumpwerke zu erheben.<br />

Der vierte Abschnitt schliesst mit Fragen des Finanzausgleichs.<br />

Art. 69 best<strong>im</strong>mt den Fonds für die Korrektion und den Unterhalt <strong>der</strong> Gewässer<br />

und die Deckung <strong>der</strong> nicht versicherbaren Elementarschäden. Er lautet:<br />

1 Zehn Prozent <strong>der</strong> Wasserzinse, die dem Kanton aus den Wasserrechtskonzessionen<br />

zufliessen, werden einem Fonds überwiesen, <strong>der</strong> vom zuständigen Departement<br />

verwaltet wird und dazu dient, den Gemeinden eine zusätzliche Subvention<br />

für die Korrektion und den Unterhalt <strong>der</strong> kantonalen und kommunalen Gewässer<br />

zu gewähren. 5 Prozent <strong>der</strong> Wasserzinse, die den Gemeinden entrichtet werden,<br />

insoweit diese 20 Franken pro Kopf <strong>der</strong> Bevölkerung übersteigen, werden diesem<br />

Fonds überwiesen. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische<br />

Volkszählung in Betracht gezogen.<br />

2 Der Subventionssatz ist <strong>der</strong>jenige, welcher <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> abgestuften Subventionierung<br />

<strong>der</strong> Unterhalts- und Betriebskosten festgesetzt wird. Er darf jedoch<br />

50 % des Gemeindeanteils nicht übersteigen.<br />

3 Ein allfälliger Überschuss wird gemäss den Best<strong>im</strong>mungen des Ausführungsreglements<br />

als Beitrag an die nicht versicherbaren Elementarschäden verwendet.<br />

Art. 70 best<strong>im</strong>mt den Fonds zum Erwerb von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen:<br />

1 Zehn Prozent <strong>der</strong> vom Kanton erhobenen Wasserzinse und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

werden nach den üblichen Bedingungen in einem verzinslichen<br />

Spezialfonds angelegt, <strong>der</strong> vom zuständigen Departement verwaltet wird.<br />

2 <strong>Die</strong>ser Fonds wird in Anwendung des He<strong>im</strong>fallrechts zum Rückkauf von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

o<strong>der</strong> zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die<br />

solche betreiben, verwendet.<br />

Mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

ist <strong>der</strong> Abs. 2 von Art. 70 abgeän<strong>der</strong>t und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden.<br />

Zum III. Kapitel «Beson<strong>der</strong>e Steuer und Steuerausgleich»: Art. 71 umschreibt den<br />

Umfang <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer und des kantonalen Vorausfinanzierungsfonds.<br />

60 WYER, Öffentliche Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Ziffer 94 ff., S. 71 ff.<br />

62<br />

Gesetzgebung


Nach Art. 71 Abs. 1 erhebt <strong>der</strong> Kanton von jedem Betrieb, <strong>der</strong> Wasserkräfte nutzt,<br />

von <strong>der</strong> Inbetriebnahme des Werks an eine beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer, welche<br />

60 % des nach Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vorgesehenen<br />

höchstansatzes beträgt 61 . Nach Art. 71 Abs. 2 werden jedes Jahr 15 %<br />

<strong>der</strong> gesamten vom Kanton beziehbaren beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong>steuer in einem<br />

Finanzierungsfonds angelegt, <strong>der</strong> zur Erhöhung des Aktienkapitals <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft (WEG) dient. <strong>Die</strong>ser Fonds wird dem Kanton und den<br />

Gemeinden zur Verfügung gestellt, welche ihn <strong>im</strong> Verhältnis zu ihren Rechten an<br />

<strong>der</strong> nach diesem Gesetz organisierten Gesellschaft benützen.<br />

Mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

ist ein Art. 71 Abs. 4 geschaffen worden, <strong>der</strong> den Staatsrat ermächtigt, sofern<br />

die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht ausreichen, dem Fond<br />

Vorschüsse in Form von Darlehen zu gewähren.<br />

Art. 71 Abs. 5 ist ein wichtiger Bestandteil des Einsatzes <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Gemeinwesen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wirtschaft 62 . Er beruht auf Art. 2<br />

des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (SGS/VS 731.1, Bd. III) über die <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft sowie auf den Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Abs. 5 und<br />

Art. 103 des Gesetzes vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasser-<br />

kräfte (SGS/VS 721.8, Bd. III). Art. 71 Abs. 5 lautet:<br />

Der Staatsrat kann auf Begehren für eine best<strong>im</strong>mte Dauer die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

für die <strong>im</strong> Kanton produzierte elektrische Energie herabsetzen,<br />

wenn diese Energie durch wirtschaftlich bedeutende Betriebe, welche <strong>im</strong> Kanton<br />

ansässig sind, verbraucht wird und unter <strong>der</strong> Bedingung, dass diese Betriebe von<br />

dieser Herabsetzung einen direkten Vorteil ziehen.<br />

Art. 72 regelt die Verteilung <strong>der</strong> Bundesentschädigung infolge des Steuerausfalls.<br />

Sie fällt zur einen hälfte an den Staat, zur an<strong>der</strong>en hälfte an die Gemeinden, auf<br />

<strong>der</strong>en Gebiet sich die Anlagen befinden.<br />

Art. 73 sieht eine Steuerbefreiung von <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer vor bei Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten<br />

<strong>der</strong> Anlagen, die <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Energiequalität und <strong>der</strong><br />

Energieproduktion dienen.<br />

Art. 74 ist die gesetzliche Grundlage zum Erlass <strong>der</strong> Ausführungsreglemente, die<br />

zur Anwendung des gesamten <strong>Wasserkraft</strong>gesetzes von 1990 notwendig sind.<br />

Zum IV. Kapitel «Aufsicht und Überwachung»: <strong>Die</strong> Bezeichnung des zuständigen<br />

Departements als Aufsichtsbehörde <strong>im</strong> Allgemeinen erfolgt in Art. 75. <strong>Die</strong><br />

Errichtung, Kontrolle und Eichung <strong>der</strong> Messgeräte wird in Art. 76 geregelt. Nach<br />

Art. 77 haben die Konzessionäre den betroffenen Gemeinden und dem Departe-<br />

61 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Ziffer 111 ff.,<br />

S. 83 ff., <strong>Wasserkraft</strong>steuer in <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 II<br />

112), Ziffer 115 ff., S. 88 ff.<br />

62 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung<br />

mittels eines tiefen Absatzpreises <strong>der</strong> Elektrizität, Ziffer 753 ff., S. 577 ff.<br />

63<br />

Gesetzgebung


ment jährlich Angaben zu liefern über die monatliche und jährliche Stromerzeugung,<br />

den monatlichen und jährlichen Energieverbrauch in den Pumpanlagen, die<br />

monatliche und jährliche nutzbare Wassermenge sowie die Berechnung <strong>der</strong> mittleren<br />

jährlichen Bruttoleistung in Kilowatt.<br />

Nach Art. 77 Abs. 2 hat das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit den<br />

verfügungsberechtigten Gemeinden je<strong>der</strong>zeit freien Zutritt zu den Messanlagen<br />

und -geräten. Es kann vom Konzessionär insbeson<strong>der</strong>e die für die Überprüfung<br />

dieser Angaben notwendigen Daten und Unterlagen verlangen. Mit Blick auf den<br />

he<strong>im</strong>fall ist diese gesetzlich verankerte Einsichtnahme- und Prüfungskompetenz<br />

von nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Bedeutung.<br />

Zum V. Kapitel «Wasserrechtsverzeichnis»: In den Artikeln 78 und 79 wird die<br />

Führung des Wasserrechtsverzeichnisses durch das zuständige Departement und<br />

die Aufnahme <strong>der</strong> an den öffentlichen Gewässern bestehenden Wasserrechte best<strong>im</strong>mt.<br />

Von Bedeutung ist Art. 79 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong> <strong>im</strong> Laufe des Aufnahmeverfahrens nicht angemeldeten Rechte werden als<br />

untergegangen vermutet (Art. 75 Abs. 3 WRG).<br />

In wie weit diese Ordnungsvorschrift die «ehehaften Wasserrechte» erfasst, wird<br />

<strong>im</strong> Einzelfall zu beurteilen sein.<br />

Zum VI. Kapitel «Transport, Verkauf und Ausfuhr elektrischer Energie»: Zu diesen<br />

drei Bereichen greift <strong>der</strong> Gesetzesentwurf von 1990 auf das Gesetz von 1957<br />

zurück 63 . Er n<strong>im</strong>mt redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen und Präzisierungen vor. <strong>Die</strong> Art.<br />

80 bis 87 des Gesetzes vom Jahre 1957 ergeben die Art. 80 bis 86 des Gesetzes<br />

von 1990, die in <strong>der</strong> parlamentarischen Beratung weitgehend unbestritten bleiben.<br />

Art. 80 befasst sich <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebungskompetenz mit <strong>der</strong><br />

Anlage von elektrischen Leitungen. Art. 81 regelt die gemeinsame Benutzung von<br />

Transportanlagen sowie die Abtretung von Transportrechten an den Kanton. Art.<br />

82 regelt die Verbindung von Leitungsnetzen. Art. 83 schafft die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Unternehmen zur Versorgung ihres Verteilkreises. Art. 84 und 85 enthalten<br />

den Vorbehalt <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung betreffend die elektrischen Schwach- und<br />

Starkstromanlagen sowie die herausgabe <strong>der</strong> Pläne <strong>der</strong> hoch- und höchstpannungsleitungen<br />

an das Departement.<br />

Zur Bewilligung <strong>der</strong> Stromausfuhr hält Art. 86 fest, dass die Stromexporteure<br />

dem zuständigen Departement jährlich ihre Produktions- und Ausfuhrmengen zu<br />

melden haben. In <strong>der</strong> zweiten Lesung wurde ein Abs. 2 aufgenommen mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

Bei ernsten Versorgungsstörungen <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> ist <strong>der</strong> Staatsrat ermächtigt, die entsprechenden<br />

Massnahmen zu ergreifen und die Ausfuhr von aus einhe<strong>im</strong>ischen<br />

63 Botschaft VS-WRG, S. 67.<br />

64<br />

Gesetzgebung


Wasserkräften erzeugter Energie in an<strong>der</strong>e Kantone zu beschränken. <strong>Die</strong> Befugnisse<br />

<strong>der</strong> Bundesbehörden bleiben vorbehalten (Art. 9 WRG).<br />

Damit wurde die kantonale Kompetenz auf den Fall einer Notlage beschränkt, <strong>im</strong><br />

Übrigen die Bundeskompetenz ausdrücklich vorbehalten.<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen dieses Kapitels wurden teilweise durch das Energiegesetz<br />

vom 15. Januar 2004 (SGS/VS 730.1, Bd. III) ergänzt. Ferner werden sie durch<br />

das <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift dieser Arbeit in Kraft tretende Stromversorgungsgesetz<br />

ergänzt, das es dem Kanton ermöglicht, in <strong>der</strong> entsprechenden Anschlussgesetzgebung<br />

diesen Sachbereich zu regeln.<br />

Zum VII. Kapitel «<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft»: Bei <strong>der</strong> Beratung des Gesetzesentwurfs<br />

vom Jahre 1990 schlug die Kommission folgende Best<strong>im</strong>mungen<br />

vor:<br />

Art. 86bis (neu) über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft; Art. 86a (neu) über die<br />

Trägerschaft; Art. 86b (neu) über die Rechtsform; Art. 86c (neu) über den Zweck;<br />

Art. 86d (neu) über die Aktionäre; Art. 86e (neu) über den Verwaltungsrat; Art.<br />

86f (neu) über die Aufteilung des Aktienkapitals; Art. 86g (neu) über die Statuten<br />

und die qualifizierte Mehrheit.<br />

<strong>Die</strong>se Anträge wurden als Art. 87 bis 93 in das Gesetz vom 28. März 1990 aufgenommen.<br />

<strong>Die</strong>se wie<strong>der</strong>um wurden am 15. Dezember 2004 in das Gesetz über die<br />

<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft (SGS/VS 731.1, Bd. III) übertragen. <strong>Die</strong>ses Gesetz<br />

wird in Ziffer 9 dieser Arbeit64 behandelt.<br />

Zum VIII. Kapitel «Rechtsschutz und Strafbest<strong>im</strong>mungen»: Art. 94 bis 98 bringen<br />

eine Anpassung <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Ordnung sowohl bei öffentlichrechtlichen<br />

als auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen den <strong>Nutzung</strong>sberechtigten<br />

als auch zwischen den verfügungsberechtigten Gemeinwesen und den<br />

Konzessionären.<br />

Art. 99 und 100 regeln die Strafbest<strong>im</strong>mungen, das Strafverfahren und die Verjährung.<br />

Zum Ix. Kapitel «Übergangs- und Schlussbest<strong>im</strong>mungen»: Von rechtsgeschichtlicher<br />

Bedeutung ist die Übergangsbest<strong>im</strong>mung von Art. 102:<br />

1 Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffene Verfügungen und<br />

erteilte o<strong>der</strong> erneuerte Ermächtigungen zur Nutzbarmachung <strong>der</strong> Gewässer unterstehen<br />

dem neuen Recht.<br />

2 Vor dem Inkrafttreten erteilte Wasserrechtskonzessionen sind dem vorliegenden<br />

Gesetz ebenfalls unterstellt.<br />

3 Indessen best<strong>im</strong>men sich<br />

a. <strong>der</strong> Umfang des <strong>Nutzung</strong>srechts;<br />

b. die konzessionsmässigen Leistungen des Konzessionärs sowie die Auflagen;<br />

64 Vgl. S. 82<br />

65<br />

Gesetzgebung


c. <strong>der</strong> grundsätzliche Bestand und Umfang des He<strong>im</strong>fallrechts nach <strong>der</strong>jenigen<br />

Gesetzgebung, die bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen in Kraft<br />

stand, sonfern in diesen die Geltung des neuen Rechts nicht <strong>im</strong> einzelnen und<br />

ausdrücklich vorbehalten worden ist.<br />

4 Für die Wasserrechtskonzessionen, die vor dem Inkrafttreten des kantonalen<br />

Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte, aber<br />

nach <strong>der</strong> Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

vom 22. Dezember 1916 (formell in Kraft getreten am 1. Januar 1918,<br />

rückwirkend anwendbar für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten Konzessionen)<br />

erteilt worden sind, gelten die bundesrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen.<br />

Wie später gezeigt wird, ist diese Übergangsbest<strong>im</strong>mung seit ihrem Erlass Gegenstand<br />

von Rechtsgutachten geworden.<br />

Art. 103 stellt eine Steuerbefreiung be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall dar. Sie hat <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

zum Inhalt, dass Anlagen und Installationen, welche dem verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesen in Ausübung <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fallrechte o<strong>der</strong> durch Rückkauf anfallen<br />

und <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>der</strong>selben dienen, nicht <strong>der</strong> Gewinnsteuer unterliegen.<br />

hingegen soll die Realisierung stiller Reserven mit einer Gewinnsteuer belegt<br />

werden, sofern diese durch eine Buchhaltung, durch den Verkauf o<strong>der</strong> durch eine<br />

Sacheinlage gegen Entgelt in das Vermögen eines Gemeindeverbandes einer Personen-<br />

o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft eingebracht werden und sofern diese Einlagen<br />

nicht einzig <strong>der</strong> Energieversorgung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens<br />

dienen. Der Steueransatz beträgt vier Prozent für die Gemeinde- und vier Prozent<br />

für die Kantonssteuern 65 .<br />

In Art. 106 findet schliesslich <strong>der</strong> <strong>im</strong> Wasserrecht allgemein gültige Grundsatz<br />

Erwähnung: «An öffentlichen Gewässern kann kein Recht gestützt auf das vorliegende<br />

Gesetz durch Ersitzung erworben werden.»<br />

Der Gesetzesentwurf zur Revision des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte ist am 28. Oktober 1989 mit 76 gegen 2 St<strong>im</strong>men<br />

bei 20 Enthaltungen in erster Lesung angenommen worden.<br />

7.2.2. Zweite Lesung – Eintretensdebatte – Detailberatung<br />

Unter dem Präsidium von Grossrat Gérald Jorden nahm <strong>der</strong> Grosse Rat am<br />

26. März 1990 die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs über die Nutzbarmachung<br />

65 Botschaft VS-WRG, S. 70/71; WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong><br />

Alpenraum, Ziffer 753 ff., S. 577 ff.<br />

66<br />

Gesetzgebung


<strong>der</strong> Wasserkräfte auf. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission 66 wurde von Grossrat Antoine<br />

Lattion präsidiert. Sie legte einen umfassend neu bearbeiteten Text des Gesetzesentwurfs<br />

vor. Sie hatte sich zu einer konstituierenden Sitzung am 12. Januar<br />

1990 in Sitten getroffen und dann je an einer zweitägigen Sitzung am 12./13. Februar<br />

1990 in Anzère und am 5./6. März 1990 in Leukerbad das Gesetz beraten.<br />

<strong>Die</strong> Redaktionsgruppe <strong>der</strong> Kommission traf sich am 12. März 1990 in Sitten.<br />

<strong>Die</strong> Kommission verfügte über Gutachten von Professor Pierre Moor und alt-<br />

Bundesrichter Alois Pfister zu einzelnen Rechtsfragen, über den Entwurf eines<br />

Versicherungskonzepts durch die Schweizerische Vereinigung <strong>der</strong> haftpflicht-<br />

und Motorfahrzeugversicherer; Wirtschaftlich-technische Berechnungsgrundlagen<br />

zur Wertermittlung einer <strong>Wasserkraft</strong>anlage <strong>der</strong> Experten Charles Cleusix,<br />

Guy Favre, Rudolph Zurbriggen und Dr. Jaccard vom September 1988; den Bericht<br />

<strong>der</strong> Gutachter Cleusix, Favre, Ferrez, Morisod und Zurbriggen vom 9. Februar<br />

1990 betreffend die Berechnung <strong>der</strong> billigen Entschädigung nach Art. 56<br />

VS-WRG; den Zwischenbericht <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission vom<br />

Januar 1990 über die Strukturen und das Rechtsstatut <strong>der</strong> WEG (Präsident Grossrat<br />

S<strong>im</strong>on Epiney); den Vorentwurf des Reglements betreffend die Ausführung<br />

des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte sowie des Versicherungsreglementes.<br />

<strong>Die</strong> Kommission hielt in ihrem Bericht einleitend die Schwerpunkte<br />

<strong>der</strong> Revision des Gesetzes vom 5. Februar 1957 fest:<br />

– <strong>Die</strong> Regelung des he<strong>im</strong>falls: dem Kanton und den Gemeinden soll eine griffige<br />

und klar definierte Grundlage zur Wahrung ihrer Interessen geschaffen<br />

werden.<br />

– Dem Kanton soll über das Beteiligungsrecht von 10 % die Möglichkeit gegeben<br />

werden, eine Energiepolitik zum Nutzen des ganzen Kantons betreiben zu<br />

können.<br />

– Der Grundsatz <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> bestehenden Anlagen<br />

ist klar festzuhalten.<br />

– Das juristische Statut <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG (WEG) wird<br />

<strong>im</strong> revidierten Gesetz ganz klar definiert. Der Gedanke <strong>der</strong> Solidarität kommt<br />

in zweierlei hinsicht zum Ausdruck:<br />

– <strong>im</strong> Vorausfinanzierungsfonds (Art. 71), <strong>der</strong> ausschliesslich vom Kanton<br />

gespiesen wird und <strong>der</strong> den Gemeinden, entsprechend ihrer Beteiligung am<br />

Aktienkapital, bei einer allfälligen Kapitalerhöhung <strong>der</strong> WEG zur Verfü-<br />

gung steht;<br />

66 <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen aus Grossrat Antoine Lattion, Präsident; Marcel-<br />

henri Gard, Vizepräsident; den Grossräten Thomas Burgener; Pierre Albert Dess<strong>im</strong>oz;<br />

Paul Fellay; Peter Furger; hermann Fux; Gérard Gillioz; Jacques Bertholet (Suppl.); Otto<br />

Pfammatter; xaver Theler (als Vertreter von Otto Pfammatter an <strong>der</strong> Sitzung in Anzère);<br />

Dominique Sierro; Pierre Valterio und Odilo Schmid, beide Letzteren als Berichterstatter.<br />

67<br />

Gesetzgebung


– <strong>im</strong> Fonds für die Korrektion und den Unterhalt <strong>der</strong> Gewässer, wo <strong>der</strong> Kan-<br />

ton nun neu 10 % seiner Wasserzinse anäufnet und wo vor allem auch die<br />

Subventionen an den Unterhaltskosten <strong>der</strong> Flussläufe auf max<strong>im</strong>al 50 %<br />

des Gemeindeanteils erhöht werden.<br />

– <strong>Die</strong> Neueinführung und Regelung einer obligatorischen haftpflichtversicherung<br />

für Betreiber hydroelektrischer Anlagen.<br />

Aus dem Bericht <strong>der</strong> Kommission kann entnommen werden, welche Entscheide<br />

sie zu einzelnen Best<strong>im</strong>mungen getroffen hat, soweit es sich um wesentliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Gesetzes handelte. Be<strong>im</strong> Verfügungsrecht nach Art. 4 hat die Kommission<br />

es abgelehnt, das Verfügungsrecht über alle Gewässer dem Kanton und<br />

den Gemeinden gemeinsam zuzuteilen.<br />

Bei Art. 13 über die Vertretung <strong>der</strong> Gemeinwesen in den Verwaltungsräten <strong>der</strong><br />

Kraftwerkgesellschaften wurde ergänzt, dass auch die Gemeinden ihre Vertreter<br />

in den Verwaltungsräten <strong>der</strong> beliehenen Gesellschaften ernennen.<br />

Be<strong>im</strong> Konzessionsgesuch nach Art. 14 lehnte es die Kommission ab, dass <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

eine Vormeinung des Departements einholen könne.<br />

In einer Ergänzung in Art. 20 Abs. 2 bringt die Kommission zum Ausdruck, dass<br />

<strong>der</strong> Trinkwasserversorgung grösste Aufmerksamkeit zu schenken sei.<br />

Be<strong>im</strong> obligatorischen Inhalt <strong>der</strong> Konzession nach Art. 25 soll nicht nur die nutzbare<br />

Wassermenge, son<strong>der</strong>n auf Vorschlag des Gutachters a. Bundesrichter Alois<br />

Pfister auch die Restwassermenge Aufnahme finden.<br />

Zur Einführung <strong>der</strong> obligatorischen haftpflichtversicherung nach Art. 45 und 46<br />

sowie nach Versicherungsreglement wurde folgende Regelung getroffen: Für alle<br />

<strong>Wasserkraft</strong>werkanlagen beträgt die Mindestversicherungssumme 5 Mio. Franken<br />

je Schadenfall, wobei diese für kleinere Werke mit einer Leistung bis 73 kW<br />

auf 2 Mio. Franken reduziert werden kann. Für <strong>Wasserkraft</strong>anlagen mit Stauseen<br />

und Ausgleichsbecken beträgt die Gesamtversicherung demgegenüber in jedem<br />

Fall wenigstens 50 Mio. Franken, jedoch wenigstens 200 Mio. Franken, wenn <strong>der</strong><br />

Nutzinhalt <strong>der</strong> Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken) zusammen 5 Mio. m 3<br />

übersteigt.<br />

Für <strong>Wasserkraft</strong>anlagen, die infolge ihrer örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes<br />

Gefahrenpotential beinhalten, kann <strong>der</strong> Staatsrat zudem in jedem Fall die Gesamtversicherungssumme<br />

auf wenigstens 200 Mio. Franken anheben. <strong>Die</strong> <strong>im</strong><br />

Einzelfall festzulegende Versicherungssumme best<strong>im</strong>mt <strong>der</strong> Staatsrat. <strong>Die</strong>ser erhöht<br />

je nach <strong>der</strong> Entwicklung des Geldwerts die Basisversicherung, ebenso die<br />

zusätzliche Deckung, wenn die Versicherer höhere Leistungen zu angemessenen<br />

Bedingungen anbieten.<br />

Das diesbezügliche Reglement muss vom Grossen Rat genehmigt werden. Der<br />

Begriff des wasserrechtlichen Rückkaufs nach Art. 49 wird von <strong>der</strong> Kommission<br />

präzisiert, wobei sie festhält, dass <strong>der</strong> Rückkauf nur für neue Konzessionen gelten<br />

kann.<br />

68<br />

Gesetzgebung


Das he<strong>im</strong>fallrecht nach Art. 54 führte in <strong>der</strong> 2. Kommission kaum zu Diskussionen.<br />

Lob wurde gegenüber Kommission und Ratsbeschluss <strong>der</strong> ersten Lesung<br />

ausgesprochen. Immerhin lehnte es die Kommission ab, dass das he<strong>im</strong>fallrecht<br />

zwingend ausgeübt werden müsse. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> billigen Entschädigung<br />

für den elektrischen Werkteil verblieb die Kommission ebenfalls bei dem Entscheid<br />

<strong>der</strong> ersten Lesung, also be<strong>im</strong> Sachwert zum Zeitpunkt des he<strong>im</strong>falls, d.h.<br />

<strong>der</strong> Neuwert abzüglich <strong>der</strong> Wertvermin<strong>der</strong>ung für die <strong>der</strong> Lebensdauer dieser Anlagen<br />

entsprechende Abnutzung und technische und wirtschaftliche Altersentwertung.<br />

Be<strong>im</strong> Beteiligungsrecht des Kantons nach Art. 59 wurden sowohl Anträge zur<br />

Verdoppelung als auch zur Abschwächung des vorgeschlagenen Beteiligungsrechts<br />

abgelehnt.<br />

Be<strong>im</strong> Fonds für Korrektion und Unterhalt <strong>der</strong> Gewässer hat die zweite Kommission<br />

vorgeschlagen, dass <strong>der</strong> Kanton 10 % – erste Lesung 5 % – und die Gemeinden<br />

5 % <strong>der</strong> ihnen zufliessenden Wasserzinse dem Fonds überweisen.<br />

Was die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft betrifft, hielt die Kommission mit grosser<br />

Mehrheit an <strong>der</strong> in <strong>der</strong> ersten Lesung vom Grossrat angenommenen Rechtsform<br />

<strong>der</strong> gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Privatrecht, nach Art.<br />

762 OR fest. Sie wollte ebenso den Zweck und die Ziele dieser Gesellschaft ausdrücklich<br />

und klar <strong>im</strong> Gesetz geregelt sehen, wobei man zur möglichen Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Beziehungen <strong>der</strong> WEG, <strong>der</strong> Verteilorganisationen und <strong>der</strong> Gemeinden<br />

nachfolgende Grundsätze <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission S<strong>im</strong>on<br />

Epiney anführen kann:<br />

– <strong>Die</strong> Feinverteilung des Stroms bis zum Endabnehmer gehört ausschliesslich in<br />

den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Gemeinden. Damit diese <strong>Die</strong>nstleistung möglichst<br />

effizient erbracht werden kann, und wo <strong>der</strong> Zusammenschluss <strong>der</strong> Gemeinden<br />

zu regionalen Organisation noch nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet vorhanden<br />

ist, kann die WEG mit dieser Aufgabe betraut werden.<br />

– <strong>Die</strong> Verteilregionen organisieren die Stromversorgung sowie die Bewirtschaftung<br />

und die Verteilung <strong>der</strong> ihnen zur Verfügung stehenden elektrischen Energie.<br />

– <strong>Die</strong> WEG muss bereit sein, unter Mitwirkung <strong>der</strong> Verteilregionen, die Zusammenarbeit<br />

letztgenannter Organisationen mit den ausserkantonalen Gesellschaften<br />

so zu koordinieren, dass jede dieser Verteilregionen, aber auch<br />

<strong>der</strong> gesamte Kanton, möglichst günstige Versorgungsbedingungen erhält.<br />

– <strong>Die</strong> Versorgung <strong>der</strong> regionalen Verteilnetze erfolgt über die Transport- und<br />

Transformierungsanlagen, die bereits bestehen o<strong>der</strong> die durch die WEG noch<br />

erstellt werden.<br />

– <strong>Die</strong> WEG gibt sich nach den heutigen Erkenntnissen <strong>der</strong> Unternehmensführung<br />

eine Organisation, die es ihr erlaubt, das <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> vorhandene Potential<br />

an elektrischer Energie rationell und effizient zu bewirtschaften.<br />

69<br />

Gesetzgebung


– <strong>Die</strong> Energieüberschüsse aus den <strong>Wallis</strong>er Kraftwerken und den Verteilregionen<br />

werden auf kantonaler Ebene opt<strong>im</strong>al verwertet. Zu diesem Zweck erhält<br />

die WEG unter gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht, diese Überschüsse zu<br />

übernehmen.<br />

– Sowohl die Gemeinden wie auch die Regionen und die WEG können sich an<br />

Kraftwerken beteiligen.<br />

<strong>Die</strong> Än<strong>der</strong>ungsvorschläge <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission S<strong>im</strong>on Epiney<br />

wurden von <strong>der</strong> Kommission übernommen, ansonsten aber am Gesetzestext<br />

<strong>der</strong> ersten Lesung festgehalten. <strong>Die</strong> Kommission hatte mit 12 St<strong>im</strong>men zu Null,<br />

bei einer Enthaltung, <strong>der</strong> Revision zugest<strong>im</strong>mt und dem Grossrat empfohlen, dieser<br />

ebenfalls zuzust<strong>im</strong>men.<br />

<strong>Die</strong> Anträge des Staatsrates und <strong>der</strong> Kommission setzten sich in <strong>der</strong> Detailberatung<br />

durch. Das Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte wurde in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> zweiten parlamentarischen Kommission am 28. März 1990 mit 104<br />

gegen 11 St<strong>im</strong>men bei 3 Enthaltungen vom Grossrat verabschiedet.<br />

7.3. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung des Gesetzes<br />

vom 28. März 1990 über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

Das Gesetz vom 28. März 1990 beschränkte sich wie dasjenige vom 5. Februar<br />

1957 ausschliesslich auf die Energiequelle <strong>Wasserkraft</strong>. Es bewirkte allerdings<br />

weit mehr als nur die Anpassung <strong>der</strong> bestehenden Gesetzgebung an die gewandelten<br />

Verhältnisse <strong>der</strong> Elektrizitätswirtschaft und <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en des Umweltschutzes.<br />

Das Gesetz wurde konsequent auf den he<strong>im</strong>fall ausgerichtet. Es beruht<br />

auf <strong>der</strong> Grundidee, dass die <strong>Wallis</strong>er Gemeinwesen das he<strong>im</strong>fallrecht ausüben.<br />

Ziel <strong>der</strong> Vorlage war das Bestreben, den Strom aus <strong>Wasserkraft</strong> in weit stärkerem<br />

Ausmass in den <strong>Die</strong>nst <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Bevölkerung und <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Industrie zu<br />

stellen. Voraussetzung hiezu ist eine erfolgreiche Ausübung des he<strong>im</strong>fallrechts.<br />

<strong>Die</strong>ses wurde deshalb <strong>im</strong> Gesetz von 1990 klarer umschrieben. Wichtige Voraussetzungen<br />

zur Übernahme <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen <strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall sind ein einwandfreier<br />

Unterhalt und die Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> hydraulischen und elektrischen<br />

Teile <strong>der</strong> Anlagen während <strong>der</strong>en <strong>Nutzung</strong> bis zum he<strong>im</strong>fall.<br />

Als entscheidendes Mittel zur Erreichung <strong>der</strong> gesetzten Ziele wurde das Beteiligungsrecht<br />

des Kantons von mindestens 10 % <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fallenden Energie be<strong>im</strong><br />

Ablauf <strong>der</strong> Gemeindekonzessionen in das Gesetz aufgenommen. Dass diese 10<br />

% Energie (über das Beteiligungsrecht) gegen volle Entschädigung übernommen<br />

werden muss, zeigt die politische Grenze auf bei <strong>der</strong> Abtretung von Verfügungs-<br />

70<br />

Gesetzgebung


echten <strong>der</strong> Gemeinden, auch wenn sie <strong>im</strong> Interesse des gesamten Kantons erfolgten.<br />

Der Grund liegt in <strong>der</strong> <strong>im</strong> Kanton herrschenden Gemeindeautonomie.<br />

Als Instrument <strong>der</strong> kantonalen Energiepolitik wurde die <strong>im</strong> Jahr 1957 aufgrund eines<br />

Dekrets gegründete <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft als gemischtwirtschaftliche<br />

Aktiengesellschaft des Privatrechts <strong>im</strong> Sinne von Art. 762 OR vom Grossrat<br />

in das Gesetz aufgenommen. Durch Gesetz wurde <strong>der</strong> Staatsrat verpflichtet, die<br />

aus dem Beteiligungsrecht des Kantons be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Gemeindekonzession<br />

anfallenden Beteiligungen sowie die Ausnutzug <strong>der</strong> Wasserkräfte des Rottens zu<br />

gleichen Bedingungen an die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft zu übertragen.<br />

Im Gesetz wurde ein kantonaler Vorausfinanzierungsfonds (Art. 71 Abs. 2 VS-<br />

WRG) geschaffen, <strong>der</strong> zur Erhöhung des Aktienkapitals <strong>der</strong> Gesellschaft dient.<br />

Er wird vom Kanton geäufnet. Er wird bei einer Kapitalerhöhung dem Kanton<br />

und den Gemeinden <strong>im</strong> Verhältnis ihrer Rechte zur Verfügung gestellt.<br />

Zum Finanzierungsausgleich wurde ausserdem ein Fonds erstellt für die Korrektion<br />

und den Unterhalt <strong>der</strong> Gewässer und in begrenztem Rahmen zur Deckung<br />

<strong>der</strong> nicht versicherbaren Elementarschäden (Art. 69 VS-WRG). Ferner hat das<br />

Gesetz die gesetzliche Grundlage für eine Pumpwerkabgabe begründet.<br />

Zur Unterstützung <strong>der</strong> Industrie wurde dem Staatsrat weiterhin die Kompetenz<br />

erteilt für die herabsetzung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer für die <strong>im</strong> Kanton produ-<br />

zierte elektrische Energie, wenn diese durch wirtschaftlich bedeutende Betriebe<br />

<strong>im</strong> Kanton verbraucht wird (Art. 71 Abs. 4 VS-WRG).<br />

Das in <strong>der</strong> Umweltschutzgesetzgebung von Bund und Kanton verankerte Umweltrecht<br />

wird <strong>im</strong> Gesetz explizit berücksichtigt. So werden u.a. die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

und die Restwassermenge, die als obligatorischer Inhalt<br />

<strong>der</strong> Konzession in das Gesetz aufgenommen wurde, zu wichtigen Bausteinen <strong>der</strong><br />

künftigen <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

In zusammengefasster Beurteilung ergibt sich: Das Gesetz vom 28. März 1990<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte hat das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> resolut auf den he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen und <strong>der</strong>en künftige<br />

<strong>Nutzung</strong> ausgerichtet.<br />

71<br />

Gesetzgebung


8. Reglement vom 4. Juli 1990 betreffend die<br />

Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1990<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte /<br />

Reglement vom 4. Juli 1990 betreffend die<br />

Ausführung von Art. 46 des Gesetzes vom<br />

28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte (Versicherungsreglement)<br />

8.1. Ausführungsreglement zum Gesetz vom<br />

28. März 1990 über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

Das in <strong>der</strong> Volksabst<strong>im</strong>mung vom 10. Juni 1990 vom <strong>Wallis</strong>er Volk angenom-<br />

mene Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 28. März 1990<br />

hatte zur Folge, dass die zum Vollzug notwendigen Best<strong>im</strong>mungen in einem ordentlichen<br />

Ausführungsreglement 67 und in einem beson<strong>der</strong>en Versicherungsreglement<br />

68 über die neu geschaffene obligatorische haftpflichtversicherung erlassen<br />

wurden. Das geschah durch den Staatsrat am 4. Juli 1990. Mit Botschaft des<br />

Staatsrates vom 4. Juli 1990 wurden beide Reglemente dem Grossen Rat unterbreitet,<br />

<strong>der</strong> diese am 25. September 1990 genehmigte. <strong>Die</strong> vorberatende Kommission<br />

wurde von Grossrat Gérard Gillioz präsidiert. Ihr gehörten die Grossräte<br />

Pierre Baillifard, Pierre Gauye (Suppl.), Willy Borter, henri Carron, Dominique<br />

Papilloud (Suppl.), Peter Furger, Emmanuel Gaillard, Michel Mabillard, Adolphe<br />

Ribordy, Jérémie Robyr, Pierre Valterio und Paul In<strong>der</strong>kummen an; letztere beiden<br />

als Berichterstatter.<br />

Das Ausführungsreglement zum VS-WRG nach Botschaft vom 4. Juli 1990 regelt<br />

u.a.: Einsichtsrechte <strong>der</strong> beschwerdeberechtigten Personen <strong>im</strong> Auflageverfahren;<br />

Kollaudation <strong>der</strong> neuen Anlagen; Überwachung des Unterhalts <strong>der</strong> Anlagen<br />

durch eine paritätische Kommission; Berechnungsgrundlagen für die Wasserzinse<br />

und die <strong>Wasserkraft</strong>steuer (nutzbares Gefälle und Wassermenge); die Pumpwerkabgabe<br />

(Aufteilung des Ertrages zwischen Staat und Gemeinden einerseits,<br />

zwischen den betreffenden Gemeinden an<strong>der</strong>seits); <strong>der</strong> Vorfinanzierungsfonds<br />

nach Art. 71a des Gesetzes.<br />

67 Reglement vom 4. Juli 1990 betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1990 über<br />

die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte (SGS/VS 3.1283).<br />

68 Reglement vom 4. Juli 1990 betreffend die Ausführung von Art. 46 des Gesetzes vom<br />

28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte (Versicherungsreglement, SGS/<br />

VS 3.1282a).<br />

72<br />

Gesetzgebung


Im Versicherungsreglement wird festgehalten, dass je<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sberechtigte bei<br />

einem in <strong>der</strong> Schweiz zugelassenen Versicherer (Art. 46 Abs. 1 VS-WRG) eine<br />

min<strong>im</strong>ale haftpflichtversicherung abschliessen muss. Art. 46 Abs. 1 VS-WRG<br />

sieht vor, dass <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sberechtigte nur für seine haftung nach Bundesrecht<br />

aus Bau, Bestand und Betrieb eines Werks eine haftpflichtversicherung abschliessen<br />

muss. Von <strong>der</strong> Versicherungssumme sind somit alle Unfallereignisse ausgenommen,<br />

die auf ausserordentliche Naturvorgänge (Erdbeben, Erdrutsche, Gletscherabbrüche<br />

usw.) o<strong>der</strong> auf kriegerische handlungen zurückzuführen sind. Bei<br />

hieraus resultierenden Schadenfällen werden die zur Verfügung stehenden Mittel<br />

<strong>im</strong>mer begrenzt bleiben und es wird die einhe<strong>im</strong>ische Bevölkerung stets auf die<br />

hilfe <strong>der</strong> öffentlichen hand und <strong>der</strong> hilfsorganisationen angewiesen sein.<br />

Nach Art. 1 Abs. 2 beträgt die Deckung mindestens:<br />

a. 5 Mio. Franken je Schadenfall, jedoch<br />

b. 2 Mio. Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 kW.<br />

Abs. 3: Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse, die durch wasserführende<br />

Teile verursacht werden, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, sodass<br />

die Gesamtdeckung zusammen:<br />

a. in jedem Fall wenigstens 50 Mio. Franken beträgt, jedoch<br />

b. wenigstens 200 Mio. Franken, wenn <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sinhalt <strong>der</strong> Anlage (von Stausee<br />

und Ausgleichbecken zusammen) 5 Mio. m 3 übersteigt.<br />

Abs. 4: Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential<br />

enthalten, kann <strong>der</strong> Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis auf<br />

200 Mio. Franken erweitern.<br />

Abs. 5: <strong>Die</strong> Pflicht zum Abschluss <strong>der</strong> Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt<br />

werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko<br />

in den «Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-haftpflichtrisiken<br />

(SPT)» einbringt. <strong>Die</strong> SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen<br />

eine Versicherungssumme von 45 Mio. Franken (Abs. 3 Bst. a), bzw. 195 Mio.<br />

Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich zwe<strong>im</strong>al, höchstens jedoch 390 Mio. Franken pro<br />

Jahr, zur Verfügung.<br />

<strong>Die</strong> in das <strong>Wasserkraft</strong>recht des Kantons <strong>Wallis</strong> aufgenommene obligatorische<br />

haftpflichtversicherung mag zwar als eine gesetzgeberische innovative Leistung<br />

gewertet werden: für grosse Katastrophenfälle, wie sie be<strong>im</strong> Bau und dem Betrieb<br />

von Staudämmen aufgetreten sind, vermag diese begrenzte Schadensregelung<br />

keineswegs zu genügen. Dessen muss man sich bewusst bleiben. Der Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> hat denn auch am 13. September 1990 die Standesinitiative «Unbeschränkte<br />

haftpflicht bei <strong>Wasserkraft</strong>anlagen» hinterlegt. Auf diese soll <strong>im</strong> nachstehenden<br />

Abschnitt in Kürze eingetreten werden. <strong>Die</strong> damit verbundene Problematik<br />

stellt offensichtlich einen Teil <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung dar. Deren<br />

Behandlung erfolgt unter dem Titel Aufsichts- und haftungsregelung bei Stauanlagen<br />

in <strong>der</strong> nachfolgenden Ziffer 8.2.<br />

73<br />

Gesetzgebung


8.2. Aufsichts- und Haftungsregelung bei Stauanlagen<br />

Am 9. Juni 2006 hat <strong>der</strong> Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die<br />

Stauanlagen vom 9. Juni 2006 veröffentlicht. Zur geltenden Aufsichts- und haftungsregelung<br />

wird unter Ziffer 1.1.3. in <strong>der</strong> Botschaft 69 festgehalten:<br />

Nach Artikel 76 Abs. 3 <strong>der</strong> Bundesverfassung hat <strong>der</strong> Bund unter an<strong>der</strong>em Vorschriften<br />

über die Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen zu erlassen. <strong>Die</strong>se Bundesaufgabe<br />

wird zurzeit in Artikel 3 bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei,<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 27. März 1953 (SR 721.10) und in <strong>der</strong> Stauanlagenverordnung<br />

vom 7. Dezember 1998 (SR 721.102) umschrieben. Artikel 3 bis<br />

des Wasserbaupolizeigesetzes enthält allerdings kaum Grundsätze über die Sicherheit<br />

von Stauanlagen, son<strong>der</strong>n überlässt den Erlass entsprechen<strong>der</strong> Normen<br />

weitgehend dem Bundesrat. <strong>Die</strong>ser wird in Absatz 1 angewiesen, dafür zu sorgen,<br />

«dass bei bestehenden und künftigen Einrichtungen zur Stauhaltung die notwendigen<br />

Massnahmen getroffen werden, um die Gefahren und Schäden tunlichst zu<br />

vermeiden, die infolge des Bestandes <strong>der</strong> Einrichtungen, ihres ungenügenden Unterhalts<br />

o<strong>der</strong> durch Kriegshandlungen entstehen könnten». In Absatz 3 wird <strong>der</strong><br />

Bundesrat beauftragt, die erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften zu erlassen. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung<br />

wurde seinerzeit bewusst sehr allgemein gehalten, «um dem Bundesrat zu<br />

ermöglichen, <strong>der</strong> künftigen Entwicklung <strong>der</strong> Technik folgend, die jeweilen notwendigen<br />

Ausführungsvorschriften zu erlassen» (BBl 1952 I 708).<br />

Der Bundesrat hat den Auftrag durch den Erlass entsprechenden Verordnungsrechts<br />

umgesetzt und das oben unter Ziffer 1.1.2 dargestellte Sicherheitskonzept<br />

zuerst in <strong>der</strong> Talsperrenverordnung von 1957 und seit 1998 in <strong>der</strong> Stauanlagenverordnung<br />

verankert. Das Ziel, eine opt<strong>im</strong>ale Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen zu gewährleisten<br />

und damit die Unterlieger zu schützen, wird einerseits durch klare<br />

Planungs-, Bau-, Unterhalts- und Kontrollvorschriften erreicht, an<strong>der</strong>erseits durch<br />

eine wirksame staatliche Aufsichtsregelung. <strong>Die</strong> Aufsichtsbehörde kann zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit alle notwendigen Massnahmen, gegebenenfalls auch<br />

die Absenkung o<strong>der</strong> Entleerung des Staubeckens, anordnen. Als Werkeigentümerin<br />

haftet die Inhaberin einer Stauanlage auch ohne Verschulden für den Schaden,<br />

<strong>der</strong> infolge fehlerhafter Anlage o<strong>der</strong> herstellung o<strong>der</strong> infolge mangelhaften<br />

Unterhalts durch das Werk verursacht wurde. Sie macht sich schliesslich strafbar,<br />

wenn sie die Best<strong>im</strong>mungen des Wasserbaupolizeigesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stauanlagenverordnung<br />

o<strong>der</strong> die gestützt darauf erteilten Weisungen vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

verletzt.<br />

<strong>Die</strong>se Regelung hat sich bis heute bewährt. Bisher ist bei keiner <strong>der</strong> vom Bund<br />

beaufsichtigten Stauanlagen ein Versagen eingetreten, bei welchem die Bevöl-<br />

69 BUNDESRAT, Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 9. Juni 2006, BBl<br />

2006, 6037 ff., 06.060.<br />

74<br />

Gesetzgebung


kerung konkret gefährdet worden wäre o<strong>der</strong> Schaden erlitten hätte. <strong>Die</strong>s ist einerseits<br />

das Verdienst <strong>der</strong> Inhaberinnen, die ihre Verantwortung wahrgenommen<br />

und die Stauanlagen nach anerkannten Regeln erstellt und betrieben und mit den<br />

Aufsichtsbehörden eng zusammengearbeitet haben. An<strong>der</strong>erseits hat sich auch die<br />

Überwachung und Aufsicht durch externe Fachleute und Experten sowie durch<br />

die Aufsichtsbehörden eingespielt und bewährt.<br />

<strong>Die</strong> haftpflicht für Stauanlagen wird heute hauptsächlich durch die allgemeinen<br />

haftungsbest<strong>im</strong>mungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelt. Bedeutsam<br />

ist vor allem die haftung des Werkeigentümers nach Artikel 58 OR. <strong>Die</strong>ser<br />

haftet ohne Verschulden (kausal) für den Schaden, den das Werk infolge fehlerhafter<br />

Anlage o<strong>der</strong> herstellung o<strong>der</strong> infolge mangelhaften Unterhalts verursacht.<br />

<strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung gewährt den Geschädigten einen weit gehenden Schutz. Sie<br />

müssen jedoch einen Mangel des Werks nachweisen, damit die haftpflicht gegeben<br />

ist. Man spricht deshalb von einer einfachen o<strong>der</strong> milden Kausalhaftung.<br />

Wie<strong>der</strong>holt haben Kantone in Konzessionen den <strong>Nutzung</strong>sberechtigten eine strenge<br />

haftung für die Schäden auferlegt, die durch die Stauanlagen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

verursacht werden. <strong>Die</strong> Zulässigkeit solcher Konzessionsbest<strong>im</strong>mungen<br />

ist jedoch umstritten 70 . Bezweifelt wird auch die Zulässigkeit <strong>der</strong>artiger haftungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

in <strong>der</strong> kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung 71 .<br />

Unbestritten ist dagegen die Befugnis <strong>der</strong> Kantone, den <strong>Nutzung</strong>sberechtigten<br />

vorzuschreiben, dass sie eine haftpflichtversicherung abschliessen müssen. Von<br />

dieser Befugnis haben die Kantone <strong>Wallis</strong> und Graubünden Gebrauch gemacht.<br />

<strong>Die</strong> Deckungssummen <strong>der</strong> haftpflichtversicherung für grosse Stauanlagen betragen<br />

heute in den Kantonen <strong>Wallis</strong> und Graubünden zwischen 50 und 200 Millionen<br />

Franken, in den Kantonen ohne Versicherungsobligatorium betragen sie zwischen<br />

50 und 100 Millionen Franken.<br />

Zur Standesinitiative des Kantons <strong>Wallis</strong> hält die Botschaft folgendes fest:<br />

Am 30. September 1991 hat <strong>der</strong> Stän<strong>der</strong>at und am 16. Dezember 1992 <strong>der</strong> Nationalrat<br />

einer Standesinitiative des Kantons <strong>Wallis</strong> (90.203 vom 13. September<br />

1990, «Unbeschränkte haftpflicht bei <strong>Wasserkraft</strong>anlagen») Folge gegeben,<br />

mit <strong>der</strong> verlangt wird, «...für Inhaber von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen die unbeschränkte<br />

haftpflicht einzuführen und analog zur Regelung <strong>der</strong> Kernenergiehaftpflicht<br />

einen eidgenössischen Solidaritätsfonds für Schäden durch höhere Gewalt o<strong>der</strong><br />

durch kriegerische Ereignisse zu schaffen». Im Zusammenhang mit dieser Stan-<br />

70 BGE 42 II 526, 43 II 124; OFTINGER/STARK, Schweizerisches haftpflichtrecht, Allgemeiner<br />

Teil I, S. 54, § 1, N 124 mit Literaturhinweisen; TERCIER, La responsabilité civile des<br />

centrales hydro-électriques et sa couverture, ZSR 105 (1986) I, S. 297 ff. (303); TERCIER,<br />

L’indemnisation des préjudices causés par des catastrophes en droit suisse, ZSR 109 (1990) II,<br />

S. 73 ff. (144).<br />

71 TERCIER, L’indemnisation (Anm. 2), 144; Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen<br />

vom 9. Juni 2006, S. 6044 f.<br />

75<br />

Gesetzgebung


desinitiative haben die eidgenössischen Räte zudem eine Motion <strong>der</strong> Kommission<br />

für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (M 93.3027, «Einführung<br />

<strong>der</strong> unbeschränkten haftpflicht bei <strong>Wasserkraft</strong>anlagen») überwiesen. Darin<br />

wurde <strong>der</strong> Bundesrat beauftragt, «unverzüglich und ohne die allgemeine Revision<br />

des haftpflichtrechts abzuwarten, ein Gesetz vorzuschlagen, das in Analogie<br />

zur Kernenergiehaftpflicht die unbeschränkte haftpflicht für <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

einführt». <strong>Die</strong> Kommission des Stän<strong>der</strong>ats präzisiert, dass sie «unter dem Begriff<br />

«unverzüglich» eine ebenso speditive wie seriöse Behandlung <strong>im</strong> ordentlichen<br />

Verfahren» verstehe 72 .<br />

Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift liegt <strong>der</strong> Entwurf zu einem Bundesgesetz über die<br />

Stauanlagen – zusammen mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über Prüfung<br />

und Kontrolle <strong>der</strong> technischen Sicherheit bei <strong>der</strong> Kommission für Umwelt, Raumplanung<br />

und Energie des Stän<strong>der</strong>ates. <strong>Die</strong>se hat <strong>im</strong> Januar 2007 die Beratung bei<strong>der</strong><br />

Gesetze ausgesetzt. Weitere Vorarbeiten wurden dem BFE aufgetragen. Nach<br />

dem vorliegenden Entwurf des Stauanlagengesetzes würde die Betreiberin einer<br />

Stauanlage für Personen- und Sachschäden haften, die durch austretende Wassermassen<br />

verursacht werden, auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt. Es ist<br />

eine Gefährdungshaftung vorgesehen. <strong>Die</strong> haftung würde wegfallen, wenn <strong>der</strong><br />

Schaden durch höhere Gewalt (ausserordentliche Naturvorgänge o<strong>der</strong> kriegerische<br />

Ereignisse) o<strong>der</strong> grobes Verschulden <strong>der</strong> geschädigten Person bewirkt würde.<br />

Auf die Einführung einer Deckungspflicht verzichtet das Bundesgesetz. <strong>Die</strong>se<br />

Regelung wird den Kantonen überlassen. Für Grossschäden enthält <strong>der</strong> Entwurf<br />

ähnliche Vorschriften wie das Kernenergiehaftpflichtgesetz.<br />

<strong>Die</strong> Stauanlagen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke <strong>im</strong> Alpenraum sind für die Stromver-<br />

sorgung <strong>der</strong> Schweiz von nationaler Bedeutung. Deshalb sind m.E. die unbeschränkte<br />

haftpflicht <strong>der</strong> Betreiber dieser Anlagen sowie die Schadensregelung<br />

bei einem Wasserausbruch grundsätzlich auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung<br />

zu regeln.<br />

<strong>Die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen wird auch in Ziffer 5 des Zweiten Teils «Bundesgerichtsentscheide<br />

zum <strong>Wasserkraft</strong>recht seit 1914» zu BGE 75 II 122 (1949) behandelt<br />

(S. 165 ff.).<br />

72 AB 1993, S. 533.<br />

76<br />

Gesetzgebung


9. Verwertung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Gemeinwesen – Elektrizitätsversorgung des<br />

Kantons zum Nutzen einer harmonischen<br />

Entwicklung seiner Wirtschaft – Überblick<br />

Zum Zeitpunkt, als das <strong>Wallis</strong> sich am 5. Februar 1957 erstmals ein umfassendes<br />

Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte gab, befassten sich Regierung<br />

und Parlament mit <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> öffentlichen hand am Kraftwerkbau und<br />

mit dem Einsatz des übernommenen <strong>Wasserkraft</strong>stroms für die Entwicklung <strong>der</strong><br />

Wirtschaft des Kantons, vorab von Industrie und Gewerbe sowie zur Versorgung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung mit einhe<strong>im</strong>ischer Energie.<br />

Notwendigkeit und handlungsbedarf hiezu hatte Grossrat Camille Sierro mit Mitunterzeichnern<br />

in einer am 3. Februar 1956 hinterlegten Motion aufgezeigt. <strong>Die</strong>se<br />

verlangte vom Staatsrat eine Stellungnahme zu diesem Problem, zu gesetzlichen<br />

und finanziellen Massnahmen, zur Beteiligung des Kantons am Kraftwerkbau <strong>im</strong><br />

Kanton sowie zur Gründung einer <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft in Form <strong>der</strong><br />

Aktiengesellschaft 73 . Er verlangte eine Stellungnahme <strong>der</strong> Regierung für die Maisession.<br />

Der Staatsrat hat hierauf am 25. April 1956 eine Botschaft mit Gesetzesentwurf<br />

vorgelegt. <strong>Die</strong> Kommission und <strong>der</strong> Grosse Rat nahmen hiezu nach Begründung<br />

<strong>der</strong> Motion Sierro in <strong>der</strong> verlängerten Maisession wie folgt Stellung 74 :<br />

«1. <strong>Die</strong> finanzielle Beteiligung des Kantons an den <strong>im</strong> Kanton installierten Kraftwerkbauten<br />

und die Projektierung zur Ausnützung <strong>der</strong> Wasserkräfte des Rottens.<br />

2. <strong>Die</strong> Reservierung des Energiekontingents und die höhe <strong>der</strong> finanziellen Beteiligung<br />

müssen Gegenstand eingehenden Studiums durch den Staatsrat sein.<br />

3. Der Staatsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat für die Novembersession<br />

1956 die nötigen gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung <strong>der</strong> unter 1<br />

und 2 genannten Bedingungen zu unterbreiten sowie zur Gründung <strong>der</strong> unter<br />

Ziffer 4 <strong>der</strong> Schlussfolgerungen <strong>der</strong> Botschaft des Staatsrates vorgesehenen<br />

Finanzierungsgesellschaft.»<br />

Der Staatsrat hat am 19. Oktober 1956 eine zweite Botschaft mit Gesetzesentwurf<br />

und am 12. November 1956 eine dritte Botschaft mit Gesetzesentwurf vorgelegt.<br />

<strong>Die</strong>se wurde Gegenstand <strong>der</strong> Beratungen des Grossen Rates vom 17. November<br />

1956 sowie vom 7. Februar 1957. Zur Sitzung vom 7. Februar 1957 lag die<br />

Botschaft des Staatsrates vom 25. Januar 1957 über die finanzielle Beteiligung<br />

des Kantons an den Kraftwerkbauten <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> vor. <strong>Die</strong> Beratungen des Grossen<br />

Rates erfolgten auf <strong>der</strong> Grundlage des Dekretentwurfs des Staatsrats vom<br />

12. November 1956 sowie des von <strong>der</strong> grossrätlichen Kommission am 21. Januar<br />

73 Sten. Bull. VS, 12. Juli 1956, S. 174 ff.<br />

74 Sten. Bull. VS, 17. November 1956, S. 178 ff.<br />

77<br />

Gesetzgebung


1957 abgeän<strong>der</strong>ten Dekretentwurfs. <strong>Die</strong> Kommission hatte den Staatsrat gebeten,<br />

aufgrund des Kommissionsberichts und des abgeän<strong>der</strong>ten Dekretentwurfs eine<br />

nochmalige ergänzende Botschaft zuhanden des Grossen Rates zu unterbreiten.<br />

Nachdem in <strong>der</strong> Sitzung vom 17. November 1956 Eintreten ohne Opposition beschlossen<br />

worden war, konnte am 7. Februar 1957 die artikelweise Beratung <strong>der</strong><br />

Vorlage vorgenommen werden. Inzwischen lagen auch die vom Staatsrat in Auftrag<br />

gegebenen Gutachten von Dr. Moll, dem ehemaligen Direktionspräsidenten<br />

<strong>der</strong> BKW, und von Dr. Aesch<strong>im</strong>ann, dem Direktionspräsidenten <strong>der</strong> ATEL, vor 75 .<br />

Das Dekret wurde hierauf am 7. Februar 1957 «à la quasi unan<strong>im</strong>ité sans opposition»<br />

in erster Lesung beschlossen.<br />

<strong>Die</strong> zweite Lesung des Dekrets wurde am 2. und 3. Juli 1957 durchgeführt. Das<br />

Dekret wurde am Schluss <strong>der</strong> Sitzung am Morgen des 3. Juli 1957 um 12.30 Uhr<br />

vom Grossen Rat mit 58 gegen 10 St<strong>im</strong>men angenommen 76 .<br />

Nach diesem Überblick werden nachfolgend das Dekret vom 3. Juli 1957 betreffend<br />

die finanzielle Beteiligung des Kantons am Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong><br />

<strong>Wallis</strong> mit seiner nicht unbestrittenen Entstehung sowie anschliessend das Gesetz<br />

vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft behandelt.<br />

9.1. Dekret vom 3. Juli 1957 betreffend die<br />

finanzielle Beteiligung des Kantons am<br />

Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

9.1.1. Botschaft des Staatsrates<br />

Der Weg zur parlamentarischen Annahme eines Dekretes über die finanzielle Beteiligung<br />

des Kantons am Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte führt über drei Botschaften<br />

des Staatsrates. <strong>Die</strong> Berichterstatter <strong>der</strong> vorberatenden Kommission zur ersten<br />

Lesung, Grossrat Louis Pralong und Grossrat Josef Bittel, sind auf die Botschaften<br />

eingegangen. Es geht dabei um die finanzielle Beteiligung am Kraftwerkbau<br />

<strong>im</strong> Allgemeinen und an Kraftwerken an <strong>der</strong> Rhone <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en. Ferner soll<br />

die Gründung einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Sitten, mit <strong>der</strong> Firma «Forces<br />

Motrices <strong>Valais</strong>annes» in die Wege geleitet werden. Deren Zweck sei es, dem<br />

Kanton die für seine Bedürfnisse notwendige Energie zu sichern und zudem die<br />

75 Sten. Bull. VS, 7. Februar 1957, S. 126 ff. <strong>Die</strong> Beteiligung des Kantons an Kraftwerkgesellschaften<br />

wurde bereits 1943 von den Experten Stucky (Direktor <strong>der</strong> ETh Lausanne) und<br />

Dr. Strickler begutachtet. Nach einem Postulat <strong>der</strong> Finanzkommission von 1954 erfolgte ein<br />

Bericht von Dr. Moll vom 3. Februar 1955. <strong>Die</strong> Schaffung einer Aktiengesellschaft wurde <strong>im</strong><br />

Bericht vom 3. Februar 1956 mit Ergänzung vom 14. Dezember 1956 namens <strong>der</strong> Experten<br />

Moll und Aesch<strong>im</strong>ann als vorteilhafteste Lösung bezeichnet.<br />

76 Sten. Bull. VS, 3. Juli 1957, S. 182.<br />

78<br />

Gesetzgebung


kommunalen Stromversorgungsorganisationen zu konsolidieren. Das erste Ziel<br />

war unbestritten; nicht so jedoch die kantonale Gesellschaft. Für die Sitzung des<br />

Grossen Rates vom 7. Februar 1957 legte <strong>der</strong> Staatsrat am 25. Januar 1957 eine<br />

ergänzende Botschaft zum Dekretentwurf über die finanzielle Beteiligung des<br />

Kantons an den Kraftwerkbauten <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> vor. Darin wird ausgegangen von <strong>der</strong><br />

Annahme <strong>der</strong> Motion von Grossrat Camille Sierro in <strong>der</strong> Julisession 1956. Deren<br />

Grundgehalt wurde vom Grossen Rat in <strong>der</strong>selben Session einhellig gebilligt.<br />

Nach Annahme dieses Grundsatzes blieb noch zu best<strong>im</strong>men, an welchen<br />

Kraftwerkanlagen und in welcher Form eine Beteiligung erfolgen soll. Nach Botschaft<br />

könne sich die Beteiligung nicht allein auf Laufkraftwerke am Rotten beschränken.<br />

<strong>Die</strong> Stauwerkenergie sei wohl teuerer, jedoch von hoher Qualität und<br />

sehr gesucht, und dass sie somit <strong>der</strong> Industrie zu Kombinations- und Tauschzwecken<br />

dienlich sein könne. Stehe damit die finanzielle Beteiligung grundsätzlich<br />

fest, so bleibe noch zu best<strong>im</strong>men, wie sie am besten verwirklicht werden könne.<br />

Verschiedene Systeme können in Betracht gezogen werden: die direkte Regie, die<br />

autonome Regie, die öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft und die privatrechtliche<br />

Aktiengesellschaft. <strong>Die</strong> Ergänzungsbotschaft stellt fest: «<strong>Die</strong>s sind in grossen<br />

Zügen die Gründe, die den Staatsrat zur Ansicht bewogen haben, dass das<br />

beste Mittel, die Beteiligung des Kantons an den Kraftwerkbauten zu sichern, die<br />

Gründung einer öffentlichrechtlichen Aktiengesellschaft sei.»<br />

<strong>Die</strong> Ergänzungsbotschaft erwähnt textuell die Überlegungen <strong>der</strong> beigezogenen<br />

Experten Dr. Moll und Dr. Aesch<strong>im</strong>ann, ersterer von <strong>der</strong> BKW, <strong>der</strong> zweite von<br />

<strong>der</strong> ATEL. <strong>Die</strong> Punkte 3 und 4 dieses Berichts sollten hier erwähnt werden:<br />

«3. Der Kanton <strong>Wallis</strong> wird sich <strong>im</strong> Weiteren auch best<strong>im</strong>mte Produktionsan-<br />

teile an den Kraftwerken, bei denen er beteiligt ist, reservieren können.<br />

<strong>Die</strong> Reservierung von Energiequoten muss jeweilen von Fall zu Fall genau<br />

untersucht werden, sowohl hinsichtlich des Gestehungs- und des Verkaufspreises,<br />

als auch hinsichtlich <strong>der</strong> Abnahme des Transports <strong>der</strong> Energie bis zu<br />

den Abnehmern. Der Kanton muss sich wenn möglich durch Vereinbarungen<br />

sichern, dass gegebenenfalls die Partner seine Quoten in Rechten und Pflichten<br />

anerkennen.<br />

4. Für die Zusammenfassung und Verwaltung <strong>der</strong> Elektrizitätsinteressen des<br />

Kantons <strong>Wallis</strong> muss eine Organisation geschaffen werden; am besten gibt<br />

man <strong>der</strong>selben die Form einer unter den privatrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Obligationenrechts stehenden, von <strong>der</strong> eigentlichen Staatsverwaltung getrennten<br />

Aktiengesellschaft.»<br />

<strong>Die</strong> Botschaft schliesst: «Zu denselben Schlussfolgerungen führte auch eine Besprechung,<br />

die am 8. Januar 1957 zwischen Vertretern <strong>der</strong> grossrätlichen Kommission<br />

sowie den herren Dr. Moll und Dr. Aesch<strong>im</strong>ann stattgefunden hat.»<br />

79<br />

Gesetzgebung


9.1.2. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung<br />

<strong>Die</strong> vorberatende Kommission <strong>der</strong> ersten Lesung setzte sich zusammen aus den<br />

Grossräten Paul de Courten, als Präsident, Moritz Kämpfen, als Vizepräsident,<br />

Francis Germanier, Pierre Claivaz, Karl Dellberg, Anton Imsand, hilaire Epiney,<br />

Edouard Morand, Camille Sierro, Fabien Rey, Leo Guntern, Josef Bittel und<br />

Louis Pralong, als Berichterstatter. <strong>Die</strong> Kommission tagte am 25. Oktober sowie<br />

am 8. und 13. November 1956. Grossrat Edouard Morand vertrat in <strong>der</strong> Sitzung<br />

des Grossen Rates vom 17. November 1956 einen Min<strong>der</strong>heitsrapport. <strong>Die</strong>ser<br />

richtete sich ausschliesslich gegen die Schaffung <strong>der</strong> kantonalen Gesellschaft. In<br />

<strong>der</strong> Eintretensdebatte vom 17. November 1956 intervenierten die Grossräte Dellberg,<br />

de Riedmatten, Steffen, Copt, Claivaz, Julen, Roduit, Travelletti, Kommissionspräsident<br />

Paul de Courten, Morand, Gertschen, Staatsrat Karl Anthamatten,<br />

Claivaz und Burgener. Eintreten wurde mit 85 St<strong>im</strong>men ohne Gegenst<strong>im</strong>me beschlossen.<br />

Für die Sitzung vom 7. Februar 1957 lag die ergänzende Botschaft des<br />

Staatsrates vor. <strong>Die</strong> Kommission ihrerseits legte am 21. Januar 1957 einen vollständig<br />

überarbeiteten Dekretsentwurf vor. Der Staatsrat hatte diesem Kommissionsentwurf<br />

in seinem Ergänzungsbericht vom 25. Januar 1957 zugest<strong>im</strong>mt.<br />

Der Inhalt dieses Kommissionsentwurfs enthält folgende wesentlichen Elemente:<br />

Der Staat <strong>Wallis</strong> behält sich die für den Eigenbedarf des Kantons notwen-<br />

dige Energie vor und zu diesem Zweck wird er sich finanziell an <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> Projekte zur Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Rhone beteiligen sowie<br />

an <strong>der</strong> Gründung des Aktienkapitals von Gesellschaften, die sich die Ausführung<br />

von hochdruckanlagen zum Ziele setzen (Art. 1). Es wird unter dem Namen<br />

«<strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG» (WEG) eine Aktiengesellschaft mit<br />

Sitz in Sitten gegründet. Sie wird <strong>im</strong> Sinne von Art. 763 OR gegründet. Sie soll<br />

die für den Eigenbedarf des Kantons notwendige Energie sichern und die Stellung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde-Elektrizitätswerke konsolidieren (Art. 2). Der Mindestanteil<br />

des Staates am Aktienkapital beträgt 55 % und darf Fr. 40 Millionen nicht übersteigen<br />

(Art. 3). 45 % des Grundkapitals werden vorbehalten: – den Gemeinden<br />

mit Elektrizitätswerken; diese Beteiligung erfolgt <strong>im</strong> Verhältnis <strong>der</strong> Grösse<br />

ihres Netzes und des mittleren Stromverbrauchs pro Jahr; – den <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

Gesellschaften, die wenigstens 30 Mio. kWh verwenden o<strong>der</strong> für<br />

den Verbrauch <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> (Industrie, Gewerbe, haushalt, Landwirtschaft usw.);<br />

– kantonsfremden Schweizer Unternehmungen o<strong>der</strong> Elektrizitätsgesellschaften,<br />

die geeignet sind, durch ihre Beteiligung an <strong>der</strong> sachgemässen Verwendung <strong>der</strong><br />

Energie, über die die Gesellschaft verfügt, mitzuwirken (Art. 4). <strong>Die</strong> Statuten <strong>der</strong><br />

WEG sind dem Grossen Rat zu unterbreiten. <strong>Die</strong>sem Dekret wurde am 7. Fe-<br />

bruar 1957 zugest<strong>im</strong>mt.<br />

<strong>Die</strong> zweite Lesung erfolgte am 2. und 3. Juli 1957. <strong>Die</strong> vorbereitende Kommission<br />

setzte sich zusammen aus den Grossräten Adolphe Travelletti, als Präsident, Inno-<br />

80<br />

Gesetzgebung


zenz Lehner, als Vizepräsident, Maret, Bornet, Salzgeber, Cleusix, Clavien, Dé-<br />

fago, Bumann, Zenklusen, Favre, Valterio. Als Berichterstatter walteten die<br />

Grossräte Innozenz Lehner und Joseph Germanier. <strong>Die</strong> Kommission tagte am<br />

1. Mai 1957 und am 26. Juni 1957. <strong>Die</strong> Berichterstatter nahmen Bezug auf die Beratungen<br />

und Berichte <strong>der</strong> ersten Lesung. Sie streiften jedoch auch grundsätzliche<br />

Fragen: man spricht über die ausserordentliche Chance, die die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

dem <strong>Wallis</strong> bringt. Der Ausbau habe unter den Folgen <strong>der</strong> Weltkriege<br />

gelitten, die Konzessionierung durch die Gemeinden für die Seitenbäche er-<br />

schwere die Realisierung; schliesslich hätten dem Kanton die Finanzen gefehlt,<br />

um <strong>im</strong> Ausbau stärker aktiv zu werden. Dagegen halten sie Kapitalknappheit nicht<br />

für ein Argument gegen die Vorlage. <strong>Die</strong> Kernkraftwerkgesellschaften sehen die<br />

Berichterstatter noch in weiter Ferne. Weil <strong>der</strong> Stromverbrauch <strong>im</strong> haushalt und<br />

in <strong>der</strong> Industrie in erschreckendem o<strong>der</strong> erfreulichem Mass steigt, sei handeln<br />

das Gebot <strong>der</strong> Stunde. Alle Argumente sprechen für die Finanzvorlage: dem Parlament<br />

und dem <strong>Wallis</strong>er Volk soll durch Eintreten auf die Vorlage <strong>der</strong> Vorwurf<br />

erspart bleiben: Nach <strong>der</strong> Tat kommt des <strong>Wallis</strong>ers Rat.<br />

Soweit <strong>der</strong> Bericht des deutschen Berichterstatters in <strong>der</strong> markanten Sprache von<br />

Grossrat und Nationalrat Innozenz Lehner aus dem Lötschental.<br />

In <strong>der</strong> Debatte spricht sich Grossrat Edouard Morand gegen das Eintreten aus.<br />

Grossrat Camille Sierro hingegen ruft den Grossen Rat zum handeln auf. Es intervenieren<br />

die Grossräte Favre, Perraudin, de Riedmatten, Morand, Präsident<br />

Travelletti, Luyet, Rey, Staatsrat Karl Anthamatten. Eintreten wird mit 84 zu 15<br />

St<strong>im</strong>men beschlossen. <strong>Die</strong> Artikel 3 und 4 werden an die Kommission zurückgewiesen.<br />

Sie erhalten in <strong>der</strong> Sitzung vom 3. Juli 1957 folgende Fassung:<br />

Art. 3: Der Mindestanteil des Staates am Aktienkapital dieser Gesellschaft beträgt<br />

55 % und darf 40 Millionen (Franken vierzig Millionen) nicht übersteigen.<br />

Art. 4: Der Staatsrat kann einen Teil seines Zeichnungsrechts an Finanzinsti-<br />

tute abtreten, die seiner Kontrolle unterworfen sind, aber nur unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />

dass ihm die Mehrheit am Aktienkapital verbleibt.<br />

höchstens 45 % des Grundkapitals bleiben vorbehalten:<br />

a. den <strong>Wallis</strong>er Gemeinden;<br />

b. natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>;<br />

c. schweizerischen Unternehmungen und Elektrizitätsgesellschaften, die geeignet<br />

sind, durch ihre Beteiligung an <strong>der</strong> sachgemässen Verwendung <strong>der</strong> Energie,<br />

über die die Gesellschaft verfügt, beizutragen.<br />

Nach <strong>der</strong> Schlussdebatte verabschiedete <strong>der</strong> Grosse Rat das Gesetz in zweiter Lesung<br />

mit 58 gegen 10 St<strong>im</strong>men, also bei «gelichteter» Präsenz.<br />

81<br />

Gesetzgebung


9.2. Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

vom 15. Dezember 2004<br />

9.2.1. Botschaft des Staatsrates zur Vorgeschichte<br />

<strong>Die</strong> Botschaft des Staatsrates vom 14. Juli 2004 gibt einen guten Überblick über<br />

die Geschichte <strong>der</strong> Gesellschaft von <strong>der</strong> Gründung bis 1990 und <strong>der</strong>en Aktivität<br />

seit 1990. <strong>Die</strong>se wird allerdings durch die seither eingetretenen Ereignisse erweitert.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft ab ihrer Gründung bis 1990<br />

<strong>Die</strong> bestehende WEG mit Sitz in Sitten wurde aufgrund des Dekrets vom 3. Juli<br />

1957 über die finanzielle Beteiligung des Staates an <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> (das vom Volk am 24. November 1957 mit 10’071 Ja gegen 3’459<br />

Nein angenommen wurde) gegründet. Ihre Rechtsform war gemäss Art. 763 des<br />

Obligationenrechts die einer Gesellschaft des öffentlichen Rechts mit subsidiärer<br />

haftung des Kantons.<br />

<strong>Die</strong> 1957 festgelegten Ziele sind:<br />

a. Sicherung <strong>der</strong> für den Bedarf des Kantons notwendigen Energiereserve und<br />

Wahrung <strong>der</strong> Interessen des Verbrauchers;<br />

b. Stärkung <strong>der</strong> Position und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fusion von Gemeindewerken.<br />

Der Grosse Rat hat die Statuten <strong>der</strong> WEG am 23. Juni 1959 genehmigt.<br />

Das Interesse <strong>der</strong> Gemeinden, die aufgerufen wurden, 45 % des Aktienkapitals<br />

<strong>der</strong> WEG zu zeichnen, war gering, so dass <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Gemeinden anfänglich<br />

nur 10 % betrug.<br />

WEG hat danach eine Beteiligung von 20 % am Aktienkapital <strong>der</strong> «Lizerne et<br />

Morges SA», sowie 10 % an <strong>der</strong> «Electra-Massa SA» erworben. In <strong>der</strong> Folge hat<br />

sich WEG noch mit 5.3 % am Aktienkapital <strong>der</strong> «l’Energie de l’Ouest Suisse SA»<br />

beteiligt.<br />

Am 14. Oktober 1981 beschloss <strong>der</strong> Staatsrat, nach einer Besprechung mit den <strong>im</strong><br />

<strong>Wallis</strong> auf dem Gebiet <strong>der</strong> Stromerzeugung und des Stromtransports tätigen Unternehmen,<br />

<strong>der</strong>en Beteiligungen an <strong>der</strong> WEG aufzukaufen. Seit <strong>der</strong>en Gründung<br />

war nämlich ein Interessenkonflikt zwischen dem Kanton und den Gemeinden<br />

einerseits und den von diesen Unternehmen verfolgten Zielen an<strong>der</strong>erseits entstanden.<br />

<strong>Die</strong>ser Interessenkonflikt hatte die Ausführung des Auftrags <strong>der</strong> WEG<br />

gefährdet. <strong>Die</strong> Gemeinden haben dann Aktien <strong>der</strong> WEG erworben, so dass ihr<br />

Anteil 1983 17,32 % betrug.<br />

1982 übernahm die WEG von Alusuisse und Lonza das Verteilnetz <strong>im</strong> Unterwallis<br />

und 1987 jenes <strong>im</strong> Oberwallis.<br />

1987 erwarb die WEG ferner eine Beteiligung von 20 % an <strong>der</strong> Rhonewerke AG<br />

(Rhowag), die Inhaberin von zahlreichen Wasserrechtskonzessionen an den Ne-<br />

82<br />

Gesetzgebung


enflüssen (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Navizence und <strong>der</strong> Borgne, <strong>der</strong> Aegina, <strong>der</strong> Lötschen<br />

AG und <strong>der</strong> Gougra AG) sowie des Rottens ist. Damit gelangte sie in den<br />

Besitz einer Stromerzeugung von ca. 280 GWh.<br />

Da die Gesellschaft <strong>im</strong> ersten Abschnitt ihrer Unternehmensgeschichte eines ihrer<br />

Ziele, den Erwerb o<strong>der</strong> die Beteiligung an <strong>der</strong> Stromerzeugung, nicht verwirklichen<br />

konnte, schloss die WEG für die Übergangsperiode bis zum he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong><br />

Anlagen, d.h. auf 20 Jahre, mit den Gesellschaften «Energie de I’Ouest Suisse<br />

SA» (EOS), und «Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG» (EGL) einen Stromlieferungs-<br />

und Kooperationsvertrag ab. Auf diese Weise war die WEG in <strong>der</strong><br />

Lage, ihren Stromversorgungsauftrag zu erfüllen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG nach 1990<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Gesamtrevision des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

vom 5. Februar 1957 (VS-WRG 1957), die ab 1988 durchgeführt wurde,<br />

ergab die Vernehmlassung des Vorentwurfs, dass parallel zur Revision des<br />

VS-WRG auch die Rechtsform <strong>der</strong> WEG einer Revision bedurfte. Im Vorentwurf<br />

<strong>der</strong> Revision des VS-WRG war nämlich eine neue Best<strong>im</strong>mung enthalten,<br />

die es dem Kanton gestattete, be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>gang mindestens 10 % <strong>der</strong> von einer Ge-<br />

meinde konzedierten Wasserkräfte zu erwerben.<br />

Der Staatsrat beauftragte eine ausserparlamentarische Kommission mit <strong>der</strong> Untersuchung<br />

<strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> WEG. Der Grosse Rat entschied, die Vorschläge dieser<br />

Kommission in <strong>der</strong> Gesamtrevision des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte zu integrieren.<br />

<strong>Die</strong> kantonalen Best<strong>im</strong>mungen über die WEG bildeten dann das Kapitel VII des<br />

Gesetzes, d.h. die Artikel 89 bis 93, VS-WRG 1990.<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung des Kantons an den von den Gemeinden konzedierten Wasserkräften<br />

(Art. 59 des aktuellen Gesetzes) wird definitiv <strong>der</strong> WEG zugesprochen,<br />

und zwar aufgrund des gleichen Gesetzes, auf dem dieser Anspruch des Staates<br />

beruht (Art. 89 Abs. 2 des aktuellen Gesetzes). Gleiches gilt für die Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Ausnutzung <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Rhone.<br />

Das revidierte Gesetz vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

(VS-WRG 1990), das am 10. Juni 1990 mit 24’577 Ja gegen 4’692 Nein angenommen<br />

wurde, trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Mit dem gleichen Datum ist<br />

auch das Dekret des Grossen Rats vom 14. November 1990 betreffend die Ausführung<br />

von Artikel 92, Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte in Kraft getreten. Mit diesem Dekret wurden die<br />

Kriterien für die Verteilung <strong>der</strong> WEG-Aktien festgelegt, die laut Gesetz den Gemeinden<br />

zustehen, d.h. 45 % des gesamten Aktienkapitals.<br />

<strong>Die</strong> Statuten <strong>der</strong> Gesellschaft wurden am 21. Januar 1991 an die neuen <strong>im</strong> Gesetz<br />

festgelegten Ziele angepasst. <strong>Die</strong> neue WEG ist nunmehr eine gemischtwirtschaftliche<br />

Aktiengesellschaft des Privatrechts. Der Staat haftet nicht mehr sub-<br />

83<br />

Gesetzgebung


sidiär für die Verpflichtungen <strong>der</strong> Gesellschaft. Das Aktienkapital wurde mit 200<br />

Millionen Franken festgesetzt und bei <strong>der</strong> Gründung zu 20 % liberiert. <strong>Die</strong> Gemeinden<br />

mussten ihren jeweiligen Aktienanteil kaufen. In <strong>der</strong> Folge wurde das<br />

Aktienkapital <strong>im</strong>mer mittels des Fonds zur Vorfinanzierung <strong>der</strong> WEG eingezahlt,<br />

<strong>der</strong> in Artikel 71 Absatz 2 und 3 VS-WRG vorgesehen ist.<br />

<strong>Die</strong> Ziele, die <strong>der</strong> WEG gemäss Artikel 89 Absatz 1 zugewiesen wurden, waren<br />

breit, sogar zu breit, denn einige von ihnen konnten nicht verwirklicht werden.<br />

1993 beschloss die WEG, einen weiteren Anteil, und zwar in höhe von 50 %, an<br />

<strong>der</strong> RhOWAG sowie das gesamte Aktienkapital <strong>der</strong> Illsee-Turtmann AG (ITAG)<br />

die das Wasser <strong>der</strong> Turtmänna, des Meretschi sowie des Meretschisees und des<br />

Illsees nutzt, zu erwerben, <strong>Die</strong> WEG verwaltet somit eine Produktion von nahezu<br />

1’000 GWh. Der Kaufpreis war ChF 306 Millionen. <strong>Die</strong>se Käufe wurden durch<br />

neue Kredite finanziert.<br />

Ausserdem verkaufte die WEG gemäss ihrer neuen Zielsetzung ihr Verteilnetz<br />

<strong>im</strong> Unterwallis an die SEIC (Service électrique intercommunal) in Vernayaz, die<br />

verschiedene Gemeinden zwischen Evionnaz und Nendaz versorgt und an <strong>der</strong> die<br />

WEG 20 % des Aktienkapitals hält.<br />

Im Oberwallis hat die WEG 1996 ihr Netz <strong>im</strong> Bezirk Östlich Raron an die<br />

EWBN Elektrizitätswerk Brig-Naters AG (EWBN) und 2003 dasjenige von Leuk<br />

an die Regionale energie Lieferung Leuk AG (ReLL) verkauft. Im Jahr 2004<br />

führten Verhandlungen zum Verkauf des restlichen Netzes in <strong>der</strong> Region Goms<br />

an die EWBN Elektrizitätswerk Brig Naters AG (EWBN), sowie in <strong>der</strong> Region<br />

Visp-Westlich Raron zur Gründung <strong>der</strong> Energiedienste Visp-Westlich Raron AG<br />

(EVWR).<br />

<strong>Die</strong> allgemeine Lage auf dem Elektrizitätsmarkt geriet in eine turbulente Phase,<br />

nachdem Europa beschlossen hatte, diesen Markt für die Konkurrenz zu öffnen.<br />

In <strong>der</strong> Schweiz waren es die Stromerzeuger gewohnt, die Produktion regelmässig<br />

an den zukünftigen Bedarf <strong>der</strong> Verbraucher anzupassen, die benötigten Kraftwerke<br />

<strong>im</strong> Voraus zu bauen und durch eine gestaffelte Preiserhöhung des an die<br />

Verbraucher gelieferten Stroms zu amortisieren. <strong>Die</strong> schnelle Öffnung 77 hatte einen<br />

starken Druck auf den Verkaufspreis des von <strong>Wasserkraft</strong>werken erzeugten<br />

Stroms zur Folge. <strong>Die</strong> langfristigen Verpflichtungen <strong>der</strong> WEG zur Sicherstellung<br />

einer Stromerzeugung gemäss gesetzlichem Auftrag belasteten ihre Finanzen, so<br />

dass ihr hauptaktionär, <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, gezwungen war, diverse finanzielle<br />

Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Zwischen 1998 und 2000 hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft beschlossen, das Aktienkapital um 110 Mio. Franken<br />

– gemäss den in Artikel 71 des WRG von 1990 aufgeführten Best<strong>im</strong>mungen –<br />

77 Der Nicht-Zutritt zu den Transportleitungen, die wirtschaftliche Rezession und die momentanen,<br />

in den Oststaaten als Folge des Falls <strong>der</strong> Mauer von Berlin produzierten Stromüberschüsse<br />

haben auf den Verkaufspreis <strong>der</strong>, in den <strong>Wasserkraft</strong>werken <strong>der</strong> FMV produzierten<br />

Energie einen starken Preisdruck ausgeübt.<br />

84<br />

Gesetzgebung


zu liberieren. Des Weiteren wurden über ein Dekret des Grossen Rates 100 Mio.<br />

Franken aus dem Fonds entnommen, <strong>der</strong> in Artikel 70 Absatz 2 vorgesehen ist.<br />

<strong>Die</strong>ser Fonds wird über 10 % <strong>der</strong> vom Kanton erhobenen Wasserzinsen und <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong> finanziert und dient dem Erwerb von Beteiligungen an<br />

<strong>Wasserkraft</strong>werken. Schliesslich wurde <strong>der</strong> FMV bis zur finanziellen Erholung<br />

ein Kredit – zu Vorzugskonditionen – von 50 Mio. Franken gewährt. <strong>Die</strong>ses Darlehen<br />

ist bis zum 31. Januar 2008 vollständig zurückbezahlt worden 78 .<br />

Im September 2002 hat die <strong>Wallis</strong>er Bevölkerung, ebenso wie das Schweizer<br />

Volk, das Elektrizitätsmarktgesetz abgelehnt. <strong>Die</strong> Gründe für diese Ablehnung<br />

lagen unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Befürchtung, eine sichere Versorgung und somit den<br />

Service Public zu verlieren. Auf Grund einer Verfügung <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

Wettbewerbskommission (WEKO) wurde das Netz <strong>der</strong> Freiburger Elektrizitätswerke<br />

(FEW) einem Dritten geöffnet. <strong>Die</strong>se Verfügung wurde vom Bundesgericht<br />

bestätigt. So gesehen wurde dadurch <strong>der</strong> schweizerische Elektrizitätsmarkt<br />

geöffnet.<br />

Mit Entscheid vom 30. Juni 2004 hat <strong>der</strong> Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren<br />

zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) eröffnet.<br />

Der Zweck <strong>der</strong> WEG gemäss Artikel 89 Absatz 1 VS-WRG muss folglich an die<br />

neue Situation angepasst werden, die sich gegenüber <strong>der</strong> Situation Ende <strong>der</strong> 80er-<br />

Jahre erheblich geän<strong>der</strong>t hat.<br />

9.2.2. Neuumschreibung <strong>der</strong> Ziele / Stärken des neuen Gesetzes<br />

Nicht alle <strong>im</strong> VS-WRG 1990 festgelegten Ziele sind mit <strong>der</strong> aktuellen und zukünftigen<br />

Lage kompatibel.<br />

<strong>Die</strong> Ziele, von denen man annehmen muss, dass die WEG sie aus gesetzlichen<br />

o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen nicht erreichen kann, müssen aufgehoben werden.<br />

<strong>Die</strong>jenigen Ziele, die zum Service public gehören, müssen klar dargelegt werden,<br />

und um sie zu erreichen, müssen die Ziele und die Organisation <strong>der</strong> WEG an den<br />

zukünftigen freien Elektrizitätsmarkt angepasst werden.<br />

78 Zusammenfassung «Sanierung»:<br />

AK-Restliberierung ChF 110’000’000.–<br />

Finanzieller Beitrag ChF 100’000’000.– (*)<br />

Darlehen ChF 50’000’000.–<br />

Total Cash-Einnahmen ChF 260’000’000.–<br />

* Zusätzliche Sanierungsmassnahme<br />

AK-Reduzierung (von 200 Mio. zu 100 Mio. ChF) ChF 100’000’000.–<br />

In <strong>der</strong> Zwischenzeit (2008):<br />

Darlehen von ChF 50’000’000.– zurückbezahlt (Nominalwert)<br />

85<br />

Gesetzgebung


<strong>Die</strong> Ablehnung des seinerzeitigen Elektrizitätsmarktgesetzes durch eine Mehrheit<br />

<strong>der</strong> schweizerischen und <strong>Wallis</strong>er Bevölkerung hat für die WEG einerseits die positive<br />

Folge, dass die vorhandenen Stromlieferverträge erhalten bleiben, an<strong>der</strong>erseits<br />

die negative Folge, dass sie weiterhin be<strong>im</strong> Zugang zu den Transportanlagen<br />

benachteiligt ist, die für die Abfuhr <strong>der</strong> Produktion notwendig sind. Aus diesem<br />

Grund bleiben die Vermarktungsmöglichkeiten <strong>der</strong> WEG beschränkt.<br />

Am 16. März 2000 wurde von <strong>der</strong> WEG und ihren entsprechenden Gesellschaften<br />

in den Kantonen Freiburg (EEF) und Neuenburg (ENSA) sowie <strong>der</strong> Romande<br />

Energie (RE) und den Services Industriels von Genf (SIG) und Lausanne (SIL) die<br />

Firma Avenis Trading SA 79 gegründet. Es handelt sich um eine <strong>Die</strong>nstleistungsgesellschaft,<br />

<strong>der</strong>en wichtigste Ziele die Verwaltung von Energie-Portefeuilles, die<br />

Verkaufsunterstützung <strong>der</strong> Partner und <strong>der</strong> Verkauf von Strom sind.<br />

Am 26. März 2002 wurde die EOS holding-Gesellschaft gegründet, <strong>der</strong>en vorrangiges<br />

Ziel es ist, einen starken elektrischen Pool in <strong>der</strong> Westschweiz zu bilden.<br />

<strong>Die</strong> WEG hat eine Beteiligung von 5.87 % am Aktienkapital. Am 25. Juni 2002<br />

wurde die hYDRO Exploitation SA 80 mit Firmensitz in Sitten gegründet, <strong>der</strong>en<br />

Aktionäre die Grande Dixence SA (40 %), die EOS holding (30 %) und die WEG<br />

(30 %) sind. Es handelt sich um ein reines <strong>Die</strong>nstleistungsunternehmen (mit Kompetenz-Zentren)<br />

mit <strong>der</strong> Zielsetzung, durch die <strong>Nutzung</strong> betrieblicher Synergien<br />

die Gestehungskosten zu senken und den von seinen Auftraggebern hergestellten<br />

<strong>Wasserkraft</strong>strom wettbewerbsfähiger zu machen.<br />

Im Weiteren ist die WEG an <strong>der</strong> Gründung einer <strong>Wallis</strong>er Gesellschaft, die das 65<br />

kV-Netz betreibt, interessiert sowie an <strong>der</strong> Einführung einer <strong>Wallis</strong>er Plattform<br />

für Energiebewirtschaftung. Auf Anregung des DGSE entsteht gegenwärtig <strong>im</strong><br />

Oberwallis eine Zusammenarbeit zwischen WEG und EnAlpin und <strong>im</strong> Unterwallis<br />

mit C<strong>im</strong>o und den massgebenden Stromverteilern. <strong>Die</strong> Gesellschaften Valgrid<br />

<strong>im</strong> Oberwallis und B-Valgrid <strong>im</strong> Unterwallis betreiben und unterhalten heute das<br />

überregionale Netz: Ziel ist eine einzige Gesellschaft für das ganze <strong>Wallis</strong>.<br />

<strong>Die</strong>se Gründe sprechen für die Einführung eines neuen Kantonalen Gesetzes über<br />

die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft mit einer <strong>im</strong> Vergleich zu 1990 neu formulierten<br />

Zielsetzung und einer diversifizierteren Aktionärsbeteiligung, die <strong>der</strong> neuen<br />

Zielsetzung entspricht.<br />

<strong>Die</strong> Stärken des neuen Gesetzes<br />

<strong>Die</strong> Ziele sind allgemein umschrieben:<br />

– Beitrag zur Verwertung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Wallis</strong>er Gemeinwesen<br />

79 Avenis Trading SA wurde seither in EOS holding integriert.<br />

80 hydro Exploitation SA bereitet sich auf die Öffnung des Strommarktes vor, indem sie die Betriebskosten<br />

über die Ausschöpfung von Synergien zwischen den verschiedenen Produktionsgesellschaften<br />

opt<strong>im</strong>iert.<br />

86<br />

Gesetzgebung


– Elektrizitätsversorgung des Kantons zum Nutzen einer harmonischen Entwicklung<br />

seiner Wirtschaft.<br />

Sie schliessen den Charakter eines öffentlichen <strong>Die</strong>nstes ein, beinhalten jedoch<br />

keine Monopolbildung. <strong>Die</strong> WEG hat bei <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong> von den Gemeinden<br />

konzedierten Wasserrechte keine Priorität. Sie übern<strong>im</strong>mt jedoch <strong>im</strong> Prinzip die<br />

Beteiligungen an den Gemeindekonzessionen, die <strong>der</strong> Kanton von den Gemeinden,<br />

unter Ausübung seines Rechts gemäss Artikel 59 des VS-WRG erwirbt. Auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Erzeugung von hydroelektrischer Energie ist die WEG ein Akteur<br />

unter an<strong>der</strong>en und wird es <strong>im</strong>mer bleiben. hingegen kommt ihr <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte des Rottens eine ausschlaggebende Rolle<br />

zu. Der Kanton sollte unter keinen Umständen die <strong>Wasserkraft</strong> des Rottens «verschleu<strong>der</strong>n»,<br />

indem er ausserkantonalen Gesellschaften Konzessionen erteilt.<br />

Darüber hinaus muss die WEG einen Beitrag zur Elektrizitätsversorgung des<br />

<strong>Wallis</strong> leisten. Sie hat die Möglichkeit, neben an<strong>der</strong>en Unternehmen auf dem Gebiet<br />

des Transports und <strong>der</strong> Verteilung von Elektrizität tätig zu sein. Gemäss ihrer<br />

<strong>im</strong> Gesetz definierten Zielsetzung will sich die WEG von den Nie<strong>der</strong>- und Mittelspannungsleitungen<br />

trennen.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> neuen Ziele werden nicht abschliessend <strong>im</strong> Artikel 2 Buchstaben<br />

a–f festgehalten.<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung am Aktienkapital steht weitgehend den Gemeinden (Einwohner-<br />

und Burgergemeinden), den <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> tätigen interkommunalen und kommunalen<br />

Verteilunternehmen sowie den auf dem Stromsektor tätigen Unternehmen offen.<br />

Der auf regionale o<strong>der</strong> lokale Verteiler ausgerichtete Verkauf (zu realen Preisen)<br />

von Aktien soll <strong>der</strong>en Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> WEG för<strong>der</strong>n und sie dazu veranlassen,<br />

mit <strong>der</strong> WEG zusammenzuarbeiten.<br />

Der Kanton kann einen Teil seiner Aktien an Dritte abtreten (z.B. Elektrizitätsverteiler,<br />

strategischer Partner), er behält aber bei allen Varianten einen min<strong>im</strong>alen<br />

Anteil von 34 % <strong>der</strong> Aktien. Bei allen möglichen hypothesen muss die<br />

qualifizierte Mehrheit von 67 % des Aktienkapitals <strong>im</strong> Besitz von <strong>Wallis</strong>er Gemeinwesen<br />

bleiben. Sonst würde die <strong>der</strong> WEG zugeteilte Priorität zur <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Rhonewasser und zur Übernahme <strong>der</strong> 10 % bei Konzessionshe<strong>im</strong>fällen wirtschaftliche<br />

und rechtliche Probleme stellen.<br />

Gemäss Artikel 59 WRG-VS ist <strong>der</strong> Kanton berechtigt, mindestens 10 % <strong>der</strong> erzeugten<br />

Energie gegen Entschädigung zu erwerben, wenn eine verfügungsberechtigte<br />

Gemeinde das he<strong>im</strong>fallrecht ausübt o<strong>der</strong> die Wasserkräfte selber ausnützt.<br />

In diesem Fall beteiligt sich <strong>der</strong> Kanton an <strong>der</strong> Betriebsgesellschaft o<strong>der</strong><br />

übern<strong>im</strong>mt direkt die ihrer Beteiligung entsprechende Energiemenge.<br />

<strong>Die</strong> Beteiligungsrechte des Kantons auf <strong>der</strong> Grundlage von Artikel 59 WRG-VS<br />

werden, mit Ausnahme beson<strong>der</strong>er ausserordentlicher Fälle, zu gleichen Bedingungen<br />

an die WEG übertragen. Es ist nicht auszuschliessen, dass es Fälle geben<br />

kann, in denen es die wirtschaftliche Lage <strong>der</strong> WEG nicht gestattet, die Beteili-<br />

87<br />

Gesetzgebung


gung von mindestens 10 %, die <strong>der</strong> Staat unter Ausübung seines Beteiligungsrechts<br />

gemäss Artikel 59 WRG-VS erworben hat, zu kaufen. In diesen Fällen<br />

kann <strong>der</strong> Staat nach Anhörung <strong>der</strong> WEG über diese Beteiligung an<strong>der</strong>s verfügen<br />

81 .<br />

Eingesehen die neue Aktienkapitalverteilung, wird die für die <strong>im</strong> Artikel 7 erwähnten<br />

Fälle qualifizierte Mehrheit von drei Viertel des Aktienkapitals auf mindestens<br />

zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals reduziert.<br />

9.2.3. <strong>Die</strong> parlamentarische Beratung des Gesetzes<br />

Das Gesetz wurde am 31. August 2004 in Sitten, in Anwesenheit des Departementschefs<br />

Thomas Burgener und seiner Mitarbeiter und einer Delegation <strong>der</strong><br />

WEG, von <strong>der</strong> vorberatenden Kommission 82 behandelt.<br />

Sie st<strong>im</strong>mte dem Gesetzesentwurf mit einigen redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen einst<strong>im</strong>mig<br />

zu. Bei Art. 6 betreffend die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung des Kantons<br />

be<strong>im</strong> Ablauf <strong>der</strong> Gemeindekonzessionen sprach sie sich für die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Ausnahmebest<strong>im</strong>mung aus mit <strong>der</strong> Formel: «Im Einvernehmen mit <strong>der</strong> WEG,<br />

kann <strong>der</strong> Staatsrat von diesem Prinzip abweichen» (franz. Les FMV entendues).<br />

Das Gesetz wurde am 14. Oktober 2004 in erster Lesung mit 102 gegen 5 St<strong>im</strong>men<br />

bei 2 Enthaltungen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Kommission angenommen.<br />

<strong>Die</strong> vorberatende Kommission 83 zur zweiten Lesung tagte am 29. Oktober 2004<br />

in Sitten. Sie nahm den Gesetzesentwurf mit einigen redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen<br />

einst<strong>im</strong>mig an.<br />

Das Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft wurde in zweiter Lesung<br />

am 15. Dezember 2004 mit 75 gegen 4 St<strong>im</strong>men bei 2 Enthaltungen in <strong>der</strong> neuen<br />

Fassung <strong>der</strong> zweiten Kommission verabschiedet 84 .<br />

81 <strong>Die</strong>se Sachlage dürfte in Zukunft nicht mehr auftreten. Wenn es die wirtschaftliche Lage <strong>der</strong><br />

FMV erfor<strong>der</strong>t, kann nämlich <strong>der</strong> in Artikel 70 vorgesehene Fonds eingesetzt werden, damit<br />

die Kraftwerke in <strong>Wallis</strong>er händen bleiben.<br />

82 <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen aus: Grossrat Felix Zurbriggen, als Präsident, Grossrat<br />

Paul-André Roux, als Vizepräsident, die Grossräte Beat Imboden, Claude-Alain Schmidhalter,<br />

Thomas Brunner, Eduard Dubuis (für S<strong>im</strong>on Crettaz), Nicolas Voide (für Pierre<br />

André herren), Alphonse-Marc Veuthey, Daniel Crittin, Aldo Resenterra (Berichterstatter),<br />

Johnny Roduit, Jacques-Roland Coudray, Rose-Marie Claivaz-hagen, Jeanny Morard.<br />

83 <strong>Die</strong> Kommission setzte sich zusammen aus: Grossrat Felix Ruppen, als Präsident; André<br />

Vernay (suppl.), als Vizepräsident; die Grossräte Philipp Mathias Bregy (Suppl.), Innocent<br />

Fontannaz, Nicolas Fournier (Berichterstatter), Daniel Mayor, Françoise Gianadda (rempl.<br />

Sonja Métrailler suppl.), Jean-Yves Clivaz (remp. Lucienne Rey), Thomas Stu<strong>der</strong> (Suppl.),<br />

Joël Gaillard (suppl., rempl. Maurice Tornay), Daniel Troger (Suppl.). Staatsrat Thomas Burgener<br />

vertrat die Vorlage vor dem Grossen Rat.<br />

84 Vgl. SGS/VS, Bd. III, 731.1; Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft.<br />

88<br />

Gesetzgebung


9.2.4. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Bedeutung des Gesetzes<br />

vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

Dass <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> angesichts seines grossen <strong>Wasserkraft</strong>potentials über<br />

ein Instrument zum Einsatz des <strong>Wasserkraft</strong>stroms für die Bevölkerung und die<br />

Industrie verfügen sollte, war bereits bei <strong>der</strong> Beratung des Gesetzes vom 5. Fe-<br />

bruar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte unbestritten. Es wurde<br />

zwar keine Best<strong>im</strong>mung in dieses Gesetz aufgenommen. Man nahm jedoch die<br />

Zusicherung des Staatsrates zur Kenntnis, dass in absehbarer Zeit dem Parlament<br />

eine Vorlage unterbreitet werde, <strong>der</strong>en Ziel es sein werde, den Kanton an mehreren<br />

Gesellschaften zu beteiligen, «um unsere Industrie und die Bevölkerung mit<br />

Strom zu versorgen». Das geschah mit dem Dekret vom 3. Juli 1957.<br />

<strong>Die</strong>se Regelung erfolgte, weil es sich bei <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft um<br />

ein organisatorisches Problem handle. Nach <strong>der</strong> Systematik und <strong>der</strong> Einheit <strong>der</strong><br />

Materie handle es sich um einen Gegenstand <strong>der</strong> Spezialgesetzgebung.<br />

<strong>Die</strong> gleiche Ansicht vertrat <strong>der</strong> Staatsrat Jahrzehnte später, in <strong>der</strong> Botschaft vom<br />

5. Juli 1989 zur Revision des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

vom 5. Februar 1957. hingegen hielt er dann dafür, dass insbeson<strong>der</strong>e aus<br />

abst<strong>im</strong>mungstechnischen Überlegungen das neue Gesetz eine Grundsatzbest<strong>im</strong>mung<br />

über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft enthalten solle. Der Entwurf<br />

zum neuen Gesetz sah dies daher in den Art. 86 bis (neu) und Art. 86ter (neu)<br />

vor 85 . Bereits die vorberatende Kommission zur ersten Lesung des Gesetzes ging<br />

wesentlich weiter. Sie verlangte ausdrücklich, dass die wichtigsten Grundsätze<br />

über den Zweck, die Organisation und die Zuständigkeit einer <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

<strong>im</strong> Gesetz verankert werden. Das führte zur Aufnahme <strong>der</strong> Art.<br />

87 bis 93 über die Trägerschaft, die Rechtsform, den Zweck, die Aktionäre, den<br />

Verwaltungsrat, die Aufteilung des Aktienkapitals, die Statuten und die qualifi-<br />

zierte Mehrheit in das Gesetz.<br />

Vom rechtsgeschichtlichen Standpunkt kann festgestellt werden, dass die <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft damit eine klare gesetzliche Grundlage erhalten hat.<br />

Das war umso zweckmässiger, als die Gesellschaft in den zwei letzten Jahrzehnten<br />

des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts reaktiviert worden war.<br />

Mit Blick auf die Öffnung <strong>der</strong> Strommärkte wurden 2000 mehrere parlamentarische<br />

Vorstösse behandelt, die auf eine Revision <strong>der</strong> gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

über die WEG hinzielten. Ab Juni 2001 wurde eine Arbeitsgruppe des Departements<br />

(DGSE) gebildet, <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Stromproduzenten, <strong>der</strong> Stromverteiler,<br />

<strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft sowie des Departements angehörten. Sie<br />

analysierte die verschiedenen Probleme, die sich aus <strong>der</strong> Öffnung des Elektrizitätsmarkts<br />

ergeben. Im herbst 2003 wurde <strong>im</strong> Departement ein Gesetzesentwurf<br />

85 Botschaft VS-WRG 1989, S. 31.<br />

89<br />

Gesetzgebung


erarbeitet, <strong>der</strong> vom Staatsrat von Januar bis Ende April 2004 bei den interessierten<br />

Kreisen in Vernehmlassung gegeben wurde. Der Entwurf wurde mehrheitlich<br />

positiv aufgenommen. Begrüsst wurde eine mögliche herabsetzung des Anteils<br />

des Staates am Aktienkapital um 17 %, d.h. von 51 % auf 34 %. Kritisiert wurde<br />

<strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Stromverteilung durch die WEG. Es kam zum Ausdruck, dass die<br />

regionalen Verteilergesellschaften und nicht die WEG den Strom verteilen sollten.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Vernehmlassung wurden Botschaft<br />

und Gesetzesentwurf durch das Departement erarbeitet und am 14. Juli 2004 vom<br />

Staatsrat zur Weiterleitung an den Grossen Rat verabschiedet.<br />

Der Grosse Rat behandelte den Gesetzesentwurf zügig, wie vorangehend dargestellt.<br />

Daher konnte nach dem Ablauf <strong>der</strong> Referendumsfrist das Gesetz bereits auf<br />

den 1. Juni 2005 in Kraft gesetzt werden 86 .<br />

<strong>Die</strong> zentrale Best<strong>im</strong>mung des Gesetzes über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

ist Art. 2. Er lautet:<br />

Art. 2 Ziele und Mittel<br />

1 <strong>Die</strong> WEG hat zum Ziel, zur Verwertung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Gemeinwesen<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons<br />

mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen.<br />

2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG:<br />

a) Kraftwerke bauen o<strong>der</strong> sich daran beteiligen;<br />

b) das <strong>Wasserkraft</strong>-Potential des Rottens verwerten;<br />

c) mit an<strong>der</strong>en Rechtsträgern <strong>der</strong> Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten,<br />

sofern diese Partnerschaft o<strong>der</strong> Zusammenarbeit <strong>im</strong> direkten<br />

o<strong>der</strong> indirekten Interesse <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wirtschaft steht;<br />

d) sich an <strong>der</strong> Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transportnetzes<br />

beteiligen;<br />

e) die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur <strong>der</strong> Elektrizität<br />

för<strong>der</strong>n;<br />

f) geeignete <strong>Die</strong>nstleistungen einführen und betreiben.<br />

Bedeutungsvoll sind ferner:<br />

Art. 5 Aufteilung des Aktienkapitals<br />

1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt o<strong>der</strong><br />

indirekt <strong>im</strong> Besitz <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Körperschaften des <strong>Wallis</strong> sein.<br />

2 Der Staat <strong>Wallis</strong> muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals<br />

halten.<br />

Art. 6 Übertragung <strong>der</strong> Beteiligungsrechte des Kantons<br />

1 Aufgrund des <strong>im</strong> Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte festgelegten<br />

Beteiligungsrechts, überträgt <strong>der</strong> Kanton <strong>der</strong> WEG, zu gleichen Bedingungen,<br />

seine Beteiligungen an den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen, wenn die Gemeinden ihr<br />

86 SGS/VS 731.1, Bd. III).<br />

90<br />

Gesetzgebung


He<strong>im</strong>fallrecht ausüben o<strong>der</strong> ihre Wasserkräfte selber ausnutzen, sowie die Beteiligungen<br />

an <strong>der</strong> Ausnutzung <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Rhone.<br />

2 Nach Anhörung <strong>der</strong> WEG kann <strong>der</strong> Staat von diesem Prinzip abweichen.<br />

Im finanziellen Bereich wurden folgende Artikel des Gesetzes vom 28. März<br />

1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte erneuert: Art. 70 Abs. 2 und 3<br />

(neu):<br />

2 <strong>Die</strong>ser Fonds wird in Anwendung des He<strong>im</strong>fallrechts zum Rückkauf von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

o<strong>der</strong> zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die<br />

solche Anlagen betreiben, verwendet. <strong>Die</strong>ser Fonds kann auch in Form von finanziellen<br />

Beiträgen, Beiträgen à fonds perdu, zinslosen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig günstigen<br />

Darlehen zur Erfüllung <strong>der</strong> für die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG<br />

in Artikel 2 des Gesetzes über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft festgelegten<br />

Ziele verwendet werden.<br />

3 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Deckung <strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG ausreichen, kann <strong>der</strong> Staatsrat<br />

dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren.<br />

Art. 71 Abs 4 (neu):<br />

Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Liberierung des<br />

Aktienkapitals <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG ausreichen, kann <strong>der</strong><br />

Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren.<br />

Art. 93 bis Staatsgarantien:<br />

1 Hinsichtlich einer Kompensation <strong>der</strong> Lasten, die sich aus den in Artikel 2 des<br />

Gesetzes über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft festgelegten öffentlichen Interessen<br />

ergeben, kann <strong>der</strong> Kanton <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft AG Garantien<br />

in Form von Solidarbürgschaften für ihre gegenüber Dritten eingegangenen<br />

Verpflichtungen gewähren, falls sich diese Massnahmen zur Sicherung des<br />

finanziellen Gleichgewichts <strong>der</strong> Gesellschaft als notwendig erweisen.<br />

2 <strong>Die</strong> Gewährung <strong>der</strong> Bürgschaften liegt in <strong>der</strong> ausschliesslichen und unbeschränkten<br />

Kompetenz des Grossen Rates.<br />

<strong>Die</strong> Geschäftsberichte <strong>der</strong> FMV – so das neue graphische Erscheinungsbild <strong>der</strong><br />

Gesellschaft – zeigen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeitsbereiche Produktion,<br />

Transport und Stromvermarktung auf ihr neues gesetzlich umschriebenes Pflichtenheft<br />

ausgerichtet hat.<br />

Am 23. März 2007 hat das Parlament in Bern das neue Stromversorgungsgesetz<br />

verabschiedet. <strong>Die</strong> Referendumsfrist ist am 12. Juli 2007 unbenützt abgelaufen.<br />

<strong>Die</strong> Stromversorgungsverordnung und die Revision <strong>der</strong> Energieverordnung<br />

sind vom Bundesrat am 14. März 2008 genehmigt worden. <strong>Die</strong> neue Stromversorgungsgesetzgebung<br />

ist ab 1. Januar 2008 gestaffelt in Kraft gesetzt worden.<br />

Durch diese werden auch die Kantone gefor<strong>der</strong>t. So müssen diese u.a. dafür sor-<br />

91<br />

Gesetzgebung


gen, dass in ihrem Versorgungsgebiet keine unverhältnismässigen Unterschiede<br />

<strong>der</strong> Netznutzungstarife entstehen. Im Weiteren haben sie auch darauf zu achten,<br />

dass keine verwaisten Netzgebiete entstehen.<br />

Das Jahr 2007 ist ein Jahr, das die Stromlandschaft <strong>der</strong> Schweiz verän<strong>der</strong>t hat.<br />

Das sind genau 50 Jahre, nachdem die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft hoffnungsvoll<br />

startete. <strong>Die</strong>ser Start erfolgte spät, nachdem die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

schon ein halbes Jahrhun<strong>der</strong>t lang den Kanton in Bewegung versetzt hatte. Nach<br />

Überwindung schwieriger Zeiten erklärt sich die FMV <strong>im</strong> Jahresbericht 2006 bereit<br />

und gewillt, sich den neuen herausfor<strong>der</strong>ungen zu stellen. So ist es durchaus<br />

positiv zu beurteilen, dass ihre gesetzliche Grundlage noch vor <strong>der</strong> Strommarktöffnung<br />

auf die Folgen dieses Paradigmawechsels in <strong>der</strong> Stromversorgung<br />

<strong>der</strong> Schweiz ausgerichtet wurde. Damit kann erreicht werden, was <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

seit Jahrzehnten gefor<strong>der</strong>t wurde: «Dass <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> über eine leistungs-<br />

fähige Elektrizitätsgesellschaft verfügt, ist angesichts des grossen <strong>Wasserkraft</strong>potentials<br />

eine unabdingbare Notwendigkeit. Voraussetzung ist, dass sie dynamisch<br />

ist und bleibt.»<br />

92<br />

Gesetzgebung


10. Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

10.1. Allgemeine Grundlagen<br />

Der Alpenraum ist aus hydrologischer Sicht ein beson<strong>der</strong>s herausfor<strong>der</strong>ndes System,<br />

dessen Bedeutung als Wasserschloss Europas unumstritten ist. <strong>Die</strong> wirtschaftlich<br />

relevantesten Formen <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> dieses Wasserreichtums sind <strong>der</strong><br />

Tourismus und die <strong>Wasserkraft</strong>. <strong>Die</strong> Kehrseite dieser Medaille bilden die bei den<br />

Schweizer Gewässern regelmässig auftretenden hochwasserschäden 87 .<br />

Offene wissenschaftliche Fragen sind nach Zappa:<br />

– Unsicherheit Verdunstung<br />

– Evolution <strong>der</strong> Bodennutzung und Bodenbedeckung durch Kl<strong>im</strong>awandel und<br />

Einfluss auf hydrologie (z.B. Verschiebung Baumgrenze)<br />

– Extremereignisse (Vorhersage von Extremnie<strong>der</strong>schlag bleibt schwierig; Erschwerung<br />

<strong>der</strong> Wasserwirtschaft bei den Wasserfassungen sowie dem Sed<strong>im</strong>enteintrag)<br />

– Permafrost, Gletscherrückgang und <strong>Wasserkraft</strong>produktion (Sed<strong>im</strong>enteintrag,<br />

Turbinenabnutzung, Verlandung, Abflussverstopfung)<br />

– Regionale und lokale Bedeutung <strong>der</strong> globalen Szenarien 88<br />

– Probabilistische (nach <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeitslehre) erfolgende Zuflussvorhersagen<br />

und Bewirtschaftung von Stauseen<br />

– Saisonale kl<strong>im</strong>atologische und hydrologische Vorhersagen (Früherkennung<br />

<strong>der</strong> Variabilität)<br />

Zappa beurteilt die Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

wie folgt: «<strong>Die</strong> zu erwartenden kl<strong>im</strong>abedingten Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> alpinen<br />

hydrologie könnten merkliche Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft haben,<br />

unter an<strong>der</strong>em <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Stromproduktion. <strong>Die</strong> Art und das Ausmass<br />

<strong>der</strong> Auswirkungen werden für Flusskraft- und Speicherkraftwerke unterschiedlich<br />

ausfallen. Sollten sich die Winterabflüsse tatsächlich erhöhen, könnten Flusskraftwerke<br />

gerade in <strong>der</strong> jetzigen hauptenergiebedarfszeit mehr Strom erzeugen.<br />

Der Speicherraumbedarf für den saisonalen Ausgleich würde für tiefer gelegene<br />

87 ZAPPA MASSIMILIANO, wissenschaftlicher Mitarbeiter <strong>im</strong> nationalen Forschungsprogramm<br />

«Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ungen und Naturkatastrophen» an <strong>der</strong> eidgenössischen Forschungsanstalt<br />

für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) <strong>der</strong> EThZ in Birmensdorf, Vortrag in Brig am<br />

1. Dezember 2006.<br />

88 <strong>Die</strong> regionale bzw. lokale Bedeutung will heissen, dass die globale Erwärmung nicht dieje-<br />

nige ist, die <strong>im</strong> Einzelfall bei einem vergletscherten Einzugsgebiet einer <strong>Wasserkraft</strong>anlage<br />

auftritt; sie kann wesentlich tiefer aber auch höher sein als die globale.<br />

93<br />

Gesetzgebung


Einzugsgebiete zurückgehen. Durch die niedrigeren Abflüsse <strong>im</strong> Sommer würden<br />

aber auch Flusskraftwerke ihren aktuellen Produktionspegel nicht weiter einhalten<br />

können. Beitrag durch die Eisschmelze würde vor allem bei alpinen Speicherkraftwerken<br />

zu niedrigerer Stromproduktion führen. <strong>Die</strong> Problematik <strong>der</strong><br />

Mindestabflüsse könnte sich <strong>im</strong> Winter und Frühling entschärfen, hingegen <strong>im</strong><br />

Sommer und herbst verschärfen. Eine eventuelle, «kl<strong>im</strong>abedingte» Neubest<strong>im</strong>mung<br />

<strong>der</strong> Restwassermengen würde auf jeden Fall die Karten <strong>im</strong> Energiepoker<br />

neu verteilen. Zurzeit wird in <strong>der</strong> UREK-S ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet,<br />

welcher unter an<strong>der</strong>em auf eine regionale Flexibilisierung <strong>der</strong> geregelten Restwassermengen<br />

abzielt. Gleichzeitig hat <strong>der</strong> Nationalrat eine Motion angenommen,<br />

welche die Restwassermengen <strong>im</strong> hinblick auf den Kl<strong>im</strong>aschutz neu prüfen<br />

und deutlich tiefer ansetzen will. Demgegenüber verlangt die <strong>im</strong> Juli 2006 vom<br />

Schweizerischen Fischerverband hinterlegte Initiative «Lebendiges Wasser» eine<br />

Verfassungsän<strong>der</strong>ung mit dem Ziel <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Aktivierung <strong>der</strong> Renaturierung<br />

öffentlicher Gewässer. <strong>Die</strong> Debatte um die Restwassermengen ist damit<br />

auf breiter Ebene lanciert.<br />

In wie weit <strong>der</strong> Strombedarf sich mit dem Kl<strong>im</strong>awandel verän<strong>der</strong>n wird, ist<br />

schwer abzuschätzen; unter meteorologischen Verhältnissen, wie sie <strong>im</strong> Sommer<br />

2003 aber auch <strong>im</strong> Juli 2006 aufgetreten sind, wird die Stromnachfrage zu Kühlzwecken<br />

in den Sommermonaten sicherlich massiv steigen, welche eine neue herausfor<strong>der</strong>ung<br />

für die Stromproduzenten darstellt. <strong>Die</strong> prognostizierte verän<strong>der</strong>te<br />

zeitliche und räumliche Verteilung <strong>der</strong> Wasserressourcen in den Alpen <strong>im</strong> Zusammenspiel<br />

mit einer Erhöhung <strong>der</strong> Variabilität dürfte sich stark auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

nie<strong>der</strong>schlagen. Während es in <strong>der</strong> Vergangenheit für die Stromproduktion<br />

möglich war, sich auf einen relativ konstanten Abfluss-Jahrgang zu<br />

verlassen, wird zumindest in <strong>der</strong> Übergangszeit zwischen den aktuellen Abflussreg<strong>im</strong>en<br />

und den künftigen Bedingungen eine Periode kommen, in <strong>der</strong> auf die<br />

mittleren Reg<strong>im</strong>e weniger Verlass ist. <strong>Die</strong> jüngsten Extremereignisse sind ein klares<br />

Zeichen dafür, dass die Stromproduzenten sich in Zukunft vermehrt Gedanken<br />

über die Variabilität <strong>der</strong> Abflussreg<strong>im</strong>e machen müssen.»<br />

10.2. Einhe<strong>im</strong>ische und erneuerbare Energie<br />

<strong>im</strong> Recht von Bund und Kanton <strong>Wallis</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> einhe<strong>im</strong>ischer und erneuerbarer Energie ist nach <strong>der</strong> Bundesverfassung<br />

Gegenstand eines Auftrags an den Bundesgesetzgeber zur Festlegung von<br />

Grundsätzen (Art. 89 Abs. 2 BV). Zur erneuerbaren Energie gehören die <strong>Wasserkraft</strong>,<br />

das holz und die übrige Biomasse, die Sonne, <strong>der</strong> Wind, die Umgebungswärme<br />

(aus Luft und Oberflächenwasser) sowie die Geothermie (mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Wärme aus dem Boden und dem Grundwasser). Auf <strong>der</strong> Gesetzes- und Ver-<br />

94<br />

Gesetzgebung


ordnungsstufe des Bundes deckt <strong>der</strong> Begriff «erneuerbare Energie» <strong>Wasserkraft</strong>,<br />

Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbeson<strong>der</strong>e<br />

holz, ohne Abfälle von Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien<br />

(Art. 1 lit. f. EnV – Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 730.01).<br />

Der Begriff «einhe<strong>im</strong>ische Energien» wurde wie <strong>der</strong> ganze Abs. 2 von Art. 89 aus<br />

Art. 24octies BV übernommen, dem Volk und Stände am 23. September 1990 zugest<strong>im</strong>mt<br />

haben. Be<strong>im</strong> Antrag des Bundesrates für den Energieartikel und bei seiner<br />

Beratung durch die Bundesversammlung wurde durchwegs davon ausgegangen,<br />

dass das Adjektiv «einhe<strong>im</strong>isch» die herkunft <strong>der</strong> Energie betrifft und nicht<br />

die (juristische) Person, welche die Umwandlung und Abgabe <strong>der</strong> Energie durchführt.<br />

Das ergibt sich aus den Materialien und aus <strong>der</strong> Literatur, soweit die Frage<br />

dort behandelt wird. Durch die Streichung von Art. 40 Abs. 2–4 WRG in <strong>der</strong> Revision<br />

von 1996 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte wurden alle Nationalitätsanfor<strong>der</strong>ungen für den Konzessionär<br />

aufgehoben und damit auch nichtschweizerische Gesellschaften sowie<br />

ausländische Staatsbürger als Konzessionsnehmer zugelassen 89 .<br />

<strong>Die</strong> Anschlussgesetzgebung des Kantons <strong>Wallis</strong> an das Energiegesetz des Bundes<br />

vom 26. Juni 1998 ist das Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (SGS/VS 730.1) sowie<br />

die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen<br />

(VREN vom 9. Juni 2004) sowie die Verordnung betreffend die För<strong>der</strong>massnahmen<br />

<strong>im</strong> Energiebereich (VFöEn) (SGS/VS 730.101) vom 27. Dezember 2004.<br />

<strong>Die</strong> Definition <strong>der</strong> erneuerbaren Energien ist <strong>im</strong> kantonalen Recht <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

gleich wie auf Bundesebene (Art. 5 Abs. 1 VREN, SGS/VS 730.100).<br />

Nach VFöEn bestehen För<strong>der</strong>ungsmassnahmen <strong>im</strong> Energiebereich nach Art. 1<br />

Bst. e für die <strong>Nutzung</strong> von erneuerbarer Energie und <strong>der</strong> Abwärmenutzung 90 .<br />

Schliesslich ist noch hinzuweisen auf den Beschluss des Staatsrats vom 14. Juli<br />

1982 betreffend die <strong>Nutzung</strong> des Grundwassers, <strong>der</strong> Seen o<strong>der</strong> Wasserläufe zur<br />

Gewinnung thermischer Energie (SGS/VS 730.102) 91 .<br />

89 JAGMETTI, Kommentar BV, Art. 24octies, in Kommentar zur Bundesverfassung <strong>der</strong> Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, hrsg. Jean Francois Aubert et. al., 1996, Separatum,<br />

Rz. 10, S. 8; AUBERT, Art. 89, Politique énergétique, in Petit commentaire de la<br />

constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Rz. 12, S. 695. Botschaft des<br />

Bundesrates zu Art. 24octies aBV, Botschaft über einen neuen Energieartikel in <strong>der</strong> Bundesverfassung<br />

vom 7. Dezember 1987 (BBl 1988 I 337 ff.). Votum PLATTNER, Sten. Bull. StR,<br />

1996, Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte, S. 87; WEBER/KRATZ, Elektrizitätswirtschaft,<br />

Bern 2005, § 6 Rz. 35; FOURNIER, Vers un nouveau droit des concessions hydrauliques, Fribourg<br />

2002, S. 90.<br />

90 Vgl. Anhang 1 För<strong>der</strong>programm: Minergie-Standard; Anhang 2 För<strong>der</strong>programm: thermische<br />

<strong>Nutzung</strong> von Sonnenenergie; Anhang 3 För<strong>der</strong>programm: holzfeuerungen.<br />

91 Vgl. JAGMETTI, Energierecht, Rz. 7117/7118.<br />

95<br />

Gesetzgebung


10.3. Ziele <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung erneuerbarer Energie<br />

<strong>Die</strong> Ziele <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung erneuerbarer Energie werden in <strong>der</strong> Fachliteratur wie<br />

folgt umschrieben:<br />

«Pr<strong>im</strong>äres Ziel ist <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt und <strong>der</strong> sparsame Umgang mit den<br />

begrenzten Ressourcen. Statt fossile Brennstoffe zu verwenden, sollen Energien<br />

genutzt werden, die auf natürlichem Weg erneuert werden und die Atmosphäre<br />

we<strong>der</strong> mit Schadstoffen belasten, noch zu einer Verän<strong>der</strong>ung ihrer Zusammensetzung<br />

führen, wobei <strong>der</strong> Reduktion des Kohlendioxidausstosses beson<strong>der</strong>es Gewicht<br />

zukommt.<br />

Zweites Ziel ist die breit gefächerte Energieversorgung, wie sie <strong>der</strong> Vorgabe von<br />

Art. 89 Abs. 1 BV entspricht und die einseitige Abhängigkeit (namentlich von <strong>der</strong><br />

Versorgung mit Erdölprodukten) lockern soll.<br />

Drittes Ziel ist es, aus <strong>der</strong> Gewinnung, Aufarbeitung und <strong>Nutzung</strong> erneuerbarer<br />

Energien eine verstärkte Verlagerung auf die dezentrale Energieumwandlung<br />

und -nutzung zu erwirken. In <strong>der</strong> dezentralen Energiegewinnung wird zudem ein<br />

Beitrag zu einer gewissen Loslösung <strong>der</strong> Energieversorgung aus Grossanlagen<br />

erblickt» 92 .<br />

10.4. Schlussfolgerung und Zwischenergebnis<br />

Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift dieser rechtsgeschichtlichen Arbeit erhält die<br />

Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung eine ausserordentliche Aktualität. Im Juni 2007 erschien <strong>der</strong><br />

Schlussbericht <strong>der</strong> Vorstudie eines umfassenden Forschungsprojekts «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

und <strong>Wasserkraft</strong>» 93 .<br />

In <strong>der</strong> Zusammenfassung zum Schlussbericht <strong>der</strong> Vorstudie wird gezeigt, dass<br />

sich die Mehrzahl <strong>der</strong> Studien mit den einzelnen Systemelementen Kl<strong>im</strong>a und<br />

hydrologie befassen. Es gebe nur eine beschränkte Anzahl von Studien, welche<br />

alle drei Elemente (Kl<strong>im</strong>a, hydrologie und <strong>Wasserkraft</strong>) <strong>der</strong> Systemkette Kli-<br />

92 JAGMETTI, Energierecht, Rz. 7119, 7120, 7121.<br />

93 Das Forschungsprojekt «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>» nennt als Autoren Pascal hänggi<br />

vom Geographischen Institut <strong>der</strong> Universität Bern und Christoph Plattner vom Kompetenznetzwerk<br />

Wasser <strong>im</strong> Berggebiet von Davos. Als Träger erscheinen das Geographische Institut<br />

<strong>der</strong> Universität Bern, Gruppe für hydrologie sowie das Eidgenössische Institut für Schnee-<br />

und Lawinenforschung SLF, Davos mit dem Kompetenznetzwerk Wasser <strong>im</strong> Berggebiet. Als<br />

Begleitgruppe zeichnen: Michael Paulus von <strong>der</strong> Swisselectric.Research, Christoph Schär,<br />

Vorsteher des Instituts für Atmosphäre und Kl<strong>im</strong>a an <strong>der</strong> EThZ, Manfred Stähli vom Forschungsinstitut<br />

Wald, Schnee und Landschaft WSL, als Leiter einer Forschungseinheit sowie<br />

Rolf Weingartner vom Geographischen Institut <strong>der</strong> Universität Bern, Gruppe für hydrologie.<br />

Auftraggeber ist die Swisselectric-Research; Auftragnehmer das Kompetenznetzwerk Wasser<br />

<strong>im</strong> Berggebiet. Der Schlussbericht <strong>der</strong> Vorstudie zum Projekt «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>»<br />

enthält ein umfassendes Literaturverzeichnis, S. 51.<br />

96<br />

Gesetzgebung


maän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung ganzheitlich abdecken. In <strong>der</strong> Einleitung<br />

des Schlussberichts <strong>der</strong> Vorstudie wird folgen<strong>der</strong> Ausgangspunkt <strong>der</strong> hauptstudie<br />

beschrieben:<br />

«<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung bildet das Rückgrat <strong>der</strong> Stromerzeugung in <strong>der</strong> Schweiz.<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wasserverfügbarkeit wirken sich insofern nicht nur direkt<br />

auf die betroffenen <strong>Wasserkraft</strong>unternehmen aus, son<strong>der</strong>n auch indirekt auf die<br />

volkswirtschaftlich bedeutsame Wertschöpfung für die Gesellschaft. Aus diesen<br />

Gründen sind verlässliche Informationen über die Verfügbarkeit und fundierte<br />

Angaben über mittel- bis langfristige Trends nicht nur für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

vital.<br />

Im unlängst angekündigten 4. Bericht des Intergovernemental Panel on Cl<strong>im</strong>ate<br />

Change (IPCC) wird für die nächsten ca. 100 Jahre ein mittlerer, globaler Anstieg<br />

<strong>der</strong> Oberflächentemperatur von 0.6 bis 4.1 Grad Celsius ausgenommen und<br />

in den verschiedenen Regionen <strong>der</strong> Erde eine signifikante Verän<strong>der</strong>ung des Wasserhaushalts<br />

erwartet (IPCC 2007 a).<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen dieser Verän<strong>der</strong>ungen für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in <strong>der</strong><br />

Schweiz werden seit Jahren intensiv diskutiert. Aussagen über das zukünftige<br />

Kl<strong>im</strong>a sind möglich, jedoch mit Unsicherheit behaftet, insbeson<strong>der</strong>e in Bezug<br />

auf die Zukunft <strong>der</strong> sommerlichen Nie<strong>der</strong>schläge. Eine regionale Differenzierung<br />

beispielsweise in Abhängigkeit des Kraftwerktyps, <strong>der</strong> höhenlage, <strong>der</strong> Vergletscherung<br />

<strong>im</strong> Einzugsgebiet o<strong>der</strong> eine Differenzierung <strong>der</strong> Unterschiede zwischen<br />

<strong>der</strong> Alpennordseite, dem inneralpinen Bereich und <strong>der</strong> Alpensüdseite wurde bis<br />

anhin nicht o<strong>der</strong> erst ansatzweise vorgenommen.»<br />

An gleicher Stelle wird zum Wissensstand zum Kl<strong>im</strong>a ausgeführt: «Was die<br />

Schweiz in Zukunft bezüglich <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung zu erwarten hat, wurde <strong>im</strong><br />

OcCC 2007 Bericht – die Schweizerische Organisationseinheit <strong>der</strong> IPCC – ausführlich<br />

dargestellt. Demnach wird die mittlere Temperatur weiter ansteigen<br />

(Winter + 2°C, Sommer 3°C), <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlag wird übers Jahr gesehen abnehmen.»<br />

Zum Wissensstand zur hydrologie wird ausgeführt: «<strong>Die</strong> Studien zur hydrologie<br />

zeigen, dass die mittleren jährlichen Abflussmengen und das Auftreten von hochwassern<br />

in den letzten 100 Jahren zugenommen haben. Signifikant ist diese Zunahme<br />

vor allem <strong>im</strong> Winter. Im Sommer zeigen sich keine signifikanten Trends<br />

für die Zunahme.»<br />

«Neben dem Kl<strong>im</strong>a spielt be<strong>im</strong> Abflussbildungsprozess auch die Landschaft bzw.<br />

die Landnutzung eine wichtige Rolle.»<br />

Zum Wissensstand zur <strong>Wasserkraft</strong> wird ausgeführt: «<strong>Die</strong> Studien zur vergangenen<br />

Stromentwicklung zeigen, dass die Nachfrage stetig angestiegen ist. <strong>Die</strong>s vor<br />

allem <strong>im</strong> Sommer, wo durch eine Zunahme <strong>der</strong> Kühltage <strong>der</strong> Einsatz von Kl<strong>im</strong>ageräten<br />

stark angestiegen ist. Im Winter nahmen die heiztage ab.»<br />

97<br />

Gesetzgebung


«Neben <strong>der</strong> Produktion wirkt sich die Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auch auf den Betrieb und<br />

den Unterhalt von Kraftwerkanlagen aus. «Quantifizierte Aussagen zu Produk-<br />

tionsverän<strong>der</strong>ung liegen bisher nur vereinzelt vor und beschränken sich zumeist<br />

auf ein einzelnes Kraftwerk.»<br />

Verwiesen wird auf eine Studie für das Kraftwerk Grande Dixence für den Zeitraum<br />

2031 bis 2060 (Westaway) o<strong>der</strong> das KW Mauvoisin für den Zeitraum 2070<br />

bis 2099 (Schäfli et al.).<br />

«Eine systematische Untersuchung, welche die verschiedenen Abflussreg<strong>im</strong>e-<br />

typen wie auch Kraftwerktypen berücksichtigt, ist noch ausstehend. Eine solche<br />

ist aber notwendig, um die Folgen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

breit abgestützt zu evaluieren.»<br />

In allerneuester Zeit häufen sich die Daten, die eingehend auf sehr weitreichende<br />

Einflüsse <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf die <strong>Wasserkraft</strong> hinweisen. Noch ist diese<br />

Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung in vielen Volkskreisen bestritten o<strong>der</strong> wird wenigstens kaum zur<br />

Kenntnis genommen. Das <strong>Wallis</strong> ist einer <strong>der</strong> am stärksten vergletscherten Räume<br />

<strong>im</strong> Alpenmassiv, <strong>der</strong> den Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung ausgesetzt sein<br />

wird. Teilweise geht es um die Sicherheit von Mensch sowie hab und Gut <strong>im</strong> Alpenraum,<br />

sehr oft um die Funktionstüchtigkeit <strong>der</strong> Kraftanlagen. Um die wissenschaftlichen<br />

Voraussetzungen und Folgen <strong>der</strong> Verschiebung <strong>der</strong> Nullgrad- und<br />

<strong>der</strong> Permafrostgrenze sowie des Gletscherschwunds zu kennen, ist es Aufgabe<br />

von Kanton und Gemeinden als verleihende Gemeinwesen – allenfalls über die<br />

WEG – für das <strong>Wallis</strong> eine Projektstudie in Auftrag zu geben, um die möglichen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf unsere Gletscher- und Alpenregionen auszuloten,<br />

Massnahmen zu empfehlen und allenfalls zu ergreifen.<br />

Mit <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung in Zusammenhang steht die Stauseeverlandung.<br />

<strong>Die</strong>se ist ein Problem des Betriebes <strong>der</strong> hochalpinen Stauseen. Mit diesem hat<br />

sich Schleiss 94 und die EPFL sehr eingehend befasst. Nach ihm resultiert aus <strong>der</strong><br />

Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rückzug <strong>der</strong> Gletscher, <strong>der</strong> Anstieg <strong>der</strong> Nullgrad- und <strong>der</strong><br />

Permafrostgrenze, verstärke Nie<strong>der</strong>schläge in den vegetationsarmen Wintermonaten<br />

sowie vermehrte Sed<strong>im</strong>entseinträge in die Stauseen. <strong>Die</strong> Massnahmen gegen<br />

die Verlandung sind präventiv o<strong>der</strong> retroaktiv. Entlandungsmassnahmen erfolgen<br />

<strong>im</strong> Einzugsgebiet, <strong>im</strong> Stausee und an <strong>der</strong> Talsperre. <strong>Die</strong> Schweiz beteiligt<br />

sich am EU-Projekt «ALPRESERV» <strong>im</strong> Rahmen des Programms Interreg III B.<br />

17 Partner aus dem Alpenraum befassen sich län<strong>der</strong>übergreifend mit dem nachhaltigen<br />

Sed<strong>im</strong>entsmanagement in alpinen Speichern. Das Wasserwirtschaftsamt<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong>, insbeson<strong>der</strong>e sein früherer Leiter, Pierre Benoit Raboud, hat<br />

94 SChLEISS, Problematik <strong>der</strong> Stauseeverlandung, in: Interreg III B, Projekt Alpreserv, Nachhaltiges<br />

Sed<strong>im</strong>entsmanagement in alpinen Speichern, Lausanne 2005; ZUBER, Problématique<br />

du lac de Tourtmagne; BOILLAT, Pilotprojekt Turtmannsee; RABOUD, Cadre légal<br />

dans le canton du <strong>Valais</strong>; DE CESARE, Möglichkeiten und Anwendung einer Datenbank bezüglich<br />

Stauraumverlandung von alpinen Speichern.<br />

98<br />

Gesetzgebung


sich in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Elektrizitätsgesellschaften mit diesem<br />

Problem befasst.<br />

Einen Bezug zur Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung hat auch die auf eidgenössischer Ebene eingeleitete<br />

Debatte über die Restwasservorschriften und die Initiative «Lebendiges<br />

Wasser». Zu den Restwasservorschriften hat <strong>der</strong> erfahrene Verfechter <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>,<br />

Stän<strong>der</strong>at S<strong>im</strong>on Epiney, am 20. März 2003 eine parlamentarische Initiative<br />

«CO2-Reduktion durch eine Än<strong>der</strong>ung des Gewässerschutzgesetzes» eingereicht.<br />

In <strong>der</strong> Begründung legte er dar, dass die Mindestwasservorschriften zu<br />

starr formuliert worden waren, wie es die praktische Anwendung gezeigt habe.<br />

Er machte ausführliche konkrete Än<strong>der</strong>ungsvorschläge. Er zog diese Motion zurück,<br />

da die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK-SR)<br />

ihrerseits am 24. Mai 2004 eine Initiative mit folgenden Grundsätzen beschlossen<br />

hat:<br />

1. Flexibilisierung <strong>der</strong> Ausnahmen für Restwassermengen <strong>im</strong> Gewässerschutzgesetz<br />

(Art. 32).<br />

2. Spezielle Regelung für die Restwassersanierung bei schützenswerten Kleinwasserkraftwerken<br />

(Art. 80).<br />

3. Schaffung einer Regelung <strong>im</strong> Gewässerschutzgesetz zur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gewässer durch Schwall und Sunk.<br />

4. Massnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> wirtschaftlichen <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>.<br />

<strong>Die</strong> nationalrätliche UREK st<strong>im</strong>mte diesem Vorgehen zu. <strong>Die</strong> Vorarbeiten<br />

in <strong>der</strong> stän<strong>der</strong>ätlichen Unterkommission sind angelaufen, jedoch nicht abgeschlossen.<br />

<strong>Die</strong>se Bestrebungen zu einer Flexibilisierung <strong>der</strong> Restwasservorschriften steht<br />

die Volksinitiative «Lebendiges Wasser» des Schweizerischen Fischereiverbandes<br />

(SFV) gegenüber. Ihr Ziel ist eine Verbesserung <strong>der</strong> biologischen Funktionen<br />

<strong>der</strong> Fliessgewässer dank <strong>der</strong> Schaffung naturnaher Lebensräume und <strong>der</strong> Umgestaltung<br />

des Uferbereichs. Stän<strong>der</strong>at S<strong>im</strong>on Epiney billigt dieser Initiative eine<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung <strong>der</strong> Fliessgewässer für die Wasser- und Energieversorgung,<br />

für die Landschaft, die Freizeitbeschäftigung und die Transportmöglichkeit zu.<br />

Dennoch gefährde sie in erheblichem Masse die <strong>Wasserkraft</strong>. Er versucht daher<br />

ein Gleichgewicht zwischen dem Renaturierungsbedarf einiger Fliessgewässer<br />

und <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Erzeugung von Energie aus <strong>Wasserkraft</strong> zu schaffen.<br />

Deshalb reichte er am 6. Juni 2007 eine Motion – mit Stän<strong>der</strong>at Rolf Escher<br />

als Mitunterzeichner – ein, um durch die Än<strong>der</strong>ung des Stromversorgungsgesetzes<br />

einen Zuschlag von 0.1 Rappen pro Kilowatt auf die Übertragung über die<br />

höchstspannungsnetze zu erheben. <strong>Die</strong>ser Zuschlag soll für die Finanzierung<br />

von Projekten zur Renaturierung von Fliessgewässern eingesetzt werden. <strong>Die</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung<br />

soll als Gegenvorschlag <strong>der</strong> Volksinitiative «Lebendiges Wasser»<br />

gegenübergestellt werden. Der Bundesrat lehnte diese Motion ab, weil er beschlossen<br />

hatte, die Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volk zur Ablehnung zu<br />

99<br />

Gesetzgebung


empfehlen. Am 4. Oktober 2007 obsiegte die Motion S<strong>im</strong>on Epiney <strong>im</strong> Stän<strong>der</strong>at<br />

mit 26 zu 13 St<strong>im</strong>men. Mit Entscheid vom 13. November 2007 stellte sich auch<br />

die UREK des Nationalrats mit 14 zu 8 St<strong>im</strong>men hinter die Motion Epiney.<br />

Für die Verfahren von Wasserrechtskonzessionen ist die Verbandsbeschwerde<br />

<strong>im</strong> Umweltrecht von Bedeutung. Aufgrund einer parlamentarischen Initiative ist<br />

das Beschwer<strong>der</strong>echt vom Parlament eingeschränkt worden; diese Än<strong>der</strong>ung ist<br />

Mitte 2007 in Kraft getreten. <strong>Die</strong> Initiative, die die Verbandsbeschwerde bei Erlassen,<br />

Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabst<strong>im</strong>mung beruhen o<strong>der</strong> von<br />

einem Parlament stammen, ausschliessen will, ist in <strong>der</strong> Dezembersession vom<br />

Stän<strong>der</strong>at abgelehnt worden. Auch <strong>der</strong> Gegenvorschlag scheiterte knapp. hingegen<br />

hat die Rechtskommission StR <strong>der</strong> Aargauer Standesinitiative Folge gegeben,<br />

die dem Bundesrat den Prüfungsauftrag erteilt, ob nach <strong>der</strong> erfolgten Gesetzesän<strong>der</strong>ung<br />

allenfalls weitere Klärungen auf Gesetzes- o<strong>der</strong> Verordnungsstufe notwendig<br />

seien. <strong>Die</strong> Frist für diese Abklärung dauert bis zum 8. November 2008<br />

und könnte bei Ausarbeitung eines Gegenvorschlags um ein Jahr verlängert werden.<br />

<strong>Die</strong> Kompensation des CO2-Ausstosses von Gaskombikraftwerken ist durch<br />

befristeten Bundesbeschluss bis Ende 2008 geregelt worden und soll anschliessend<br />

Gegenstand einer Revision des CO2-Gesetzes werden.<br />

<strong>Die</strong>se Ausführungen zur Restwasserregelung, zur Initiative «Lebendiges Wasser»,<br />

zur Verbandsbeschwerde <strong>im</strong> Umweltrecht und zur Verlandung <strong>der</strong> Staubecken<br />

zeigen, dass die seit Mitte des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts <strong>im</strong>mer stärker werdende Bedeutung<br />

des Umweltschutzes für die <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> angelaufenen Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

weiterhin die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung mitbest<strong>im</strong>men wird.<br />

Alle Studien und Forschungen weltweit schliessen darauf, dass <strong>der</strong> überwie-<br />

gende Teil <strong>der</strong> Erwärmung und die damit verbundene Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf den<br />

Anstieg <strong>der</strong> CO2-Konzentration und an<strong>der</strong>er anthropogener Treibhausgase zurückzuführen<br />

ist 95 .<br />

Schliesslich kann nicht unerwähnt bleiben, dass die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sich <strong>im</strong><br />

anlaufenden 21. Jahrhun<strong>der</strong>t nicht nur <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> sich verstärkenden Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

vollzieht. Gleichzeitig öffnen sich die Strommärkte in Europa und<br />

95 ZAPPA/KAN, Extreme heat and runoff extremes in the Swiss Alps, in: Natural hazards an<br />

Earth System Sciences, Juni 2007; ZEMP/hAEBERLI/hOELZLE/PAUL, Alpine glaciers<br />

to disappear within decades? in: Geophys. Res. Lett. 33, 2006; hOLZhAUSER/MAGNY/<br />

hEINZ, Glacier and lake – level variations in west-central Europe over the last 3500 years,<br />

The holocene, 2005; SChILLER, Beitrag <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> zum Kl<strong>im</strong>aschutz, in: Arbeitsgemeinschaft<br />

Alpine <strong>Wasserkraft</strong>, Chur 2001; FUNK/VIELI/MINOR, Über den Einfluss von<br />

Gletscherschwankungen auf den Wasserhaushalt: Ergebnisse <strong>der</strong> 40-jährigen Messreihe <strong>im</strong><br />

Einzugsgebiet des Griesstauwerks, in: Arbeitsgemeinschaft Alpine <strong>Wasserkraft</strong>, Chur 2001;<br />

WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Auswirkungen von Kl<strong>im</strong>awandel<br />

und Gewässerschutzmassnahmen auf die Produktion von <strong>Wasserkraft</strong>strom, Rz. 270 ff., CO2-<br />

Abgabe, Rz. 258; hELLER/SChLEISS/ BOLLAERT/PELLAUD/SChLÄPFER, Mehrzweckprojekte<br />

an Flüssen, Synergien zwischen Ökologie und Energieerzeugung, in: wasser<br />

energie luft, Baden 2006, S. 329.<br />

100<br />

Gesetzgebung


<strong>der</strong> Schweiz. <strong>Die</strong> Elektrizitätswirtschaft wird Teil <strong>der</strong> globalisierten Wirtschaft.<br />

Der Stromverbrauch steigt an. Man spricht von <strong>der</strong> sogenannten «Stromlücke».<br />

Je nach Lagebeurteilung sieht man diese Stromlücke bereits nach zwei Jahrzehnten.<br />

Je nach dem Standort in <strong>der</strong> Energiepolitik will man diese Lücke über die<br />

erneuerbaren Energien, über die Erneuerung o<strong>der</strong> den Neubau von KKW, über<br />

Gaskombikraftwerke, nahezu <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Verbund mit einer rationelleren <strong>Nutzung</strong><br />

meistern. Im Rahmen dieser geschichtlichen Arbeit wird <strong>im</strong> dritten Teil zu zeigen<br />

sein, welche Potentiale <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> vorhanden sind<br />

und beitragen, um den verfassungsrechtlich verankerten Auftrag zur Landesversorgung<br />

auch bei verän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen, trotz Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung, zu erfüllen.<br />

11. Grande Dixence – Mauvoisin: Exkurs zur<br />

Geschichte des Baus <strong>der</strong> Grosskraftwerke <strong>im</strong><br />

<strong>Wallis</strong> und zum He<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

11.1. <strong>Die</strong> Chronologie <strong>der</strong> Konzessionserteilung<br />

und des Ausbaus<br />

Der Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> <strong>im</strong> zwanzigsten Jahrhun<strong>der</strong>t hat den Umbruch<br />

von Zivilisation, Gesellschaft, Wirtschaft und Sozialstrukturen des Landes<br />

bewirkt. In einem geschichtlichen Abriss soll versucht werden aufzuzeigen, wie<br />

sich diese Entwicklung vollzogen hat. Beispielhaft erscheint dazu <strong>der</strong> Kampf um<br />

den Ausbau <strong>der</strong> Grosskraftwerke Grande Dixence und Mauvoisin. Nach menschlichem<br />

Ermessen dürften diese parallel erstellten Grossanlagen über absehbare<br />

Zeit hinaus die Kulmination des Kraftwerkbaus <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> bilden. Ihr Ausbau erfolgte<br />

in den Fünfzigerjahren. Es kam nicht von ungefähr, dass um die Jahreswende<br />

1956/57 <strong>der</strong> Grosse Rat auf Antrag des Staatsrates mit dem Gesetz vom<br />

5. Februar 1957 die kantonale Anschlussgesetzgebung an das seit dem 1. Januar<br />

1918 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

beraten und verabschiedet hat.<br />

11.1.1. Grande Dixence – Mauvoisin: legendäre Namen<br />

und naturverän<strong>der</strong>nde Grossbauten<br />

<strong>Die</strong> Namen «Grande Dixence» und «Mauvoisin» mit fast legendärem Klang in<br />

Medien und Literatur stehen für die Grosskraftwerke <strong>der</strong> Grande Dixence SA und<br />

101<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


<strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin SA, die die Staudämme <strong>im</strong> Val d’hérémence<br />

(Val des Dix) und <strong>im</strong> Val de Bagnes bauten und bewirtschaften.<br />

Es geht also um die Grande Dixence Staumauer <strong>im</strong> Val d’hérémence. Sie ist mit<br />

285 m höhe die höchste Betonmauer <strong>der</strong> Welt. Sie liegt 17 km südlich von Sitten,<br />

auf 2’365 m ü. M. (Kronenhöhe). <strong>Die</strong> Mauer ist vom Gewichtstyp mit lotrechter<br />

Wasser- und geneigter Luftseite. Ihr Bau erfolgte in den Jahren 1951 bis 1962,<br />

wobei 6 Mio. m 3 Beton benötigt wurden. Der <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung dienende<br />

Speicher von 401 Mio. m 3 Inhalt ist <strong>der</strong> grösste <strong>der</strong> Schweiz.<br />

Es geht um den Lac de Mauvoisin – Stausee <strong>im</strong> Val de Bagnes (Entremont). <strong>Die</strong><br />

Mauer ist die höchste Bogenstaumauer <strong>der</strong> Schweiz und wurde in den Jahren<br />

1951 bis 1958 erbaut und 1989 bis 1991 um 13.5 m erhöht. Sie ist 250 m hoch, die<br />

Scheitelhöhe liegt auf 1’971 m ü. M. Sie staut die Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes<br />

und fasst 207 Mio. m 3 Wasser 96 .<br />

11.1.2. Grande Dixence: Konzessionserteilung in drei Phasen:<br />

KW Bramois-Sauterot – Erste Dixence – Grande Dixence /<br />

Projektierung <strong>der</strong> EOS<br />

<strong>Die</strong> Erteilung von Wasserrechtskonzessionen und <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>an-<br />

lagen des Grosskraftwerks Grande Dixence erfolgten in mehreren Phasen.<br />

Kraftwerk Bramois-Sauterot<br />

Wie bei <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> in den meisten <strong>Wallis</strong>er Seitentälern begann<br />

diese <strong>Nutzung</strong> vorerst am Unterlauf <strong>der</strong> Dixence und <strong>der</strong> Borgne. <strong>Die</strong> Konzes-<br />

sionen gehen auf die Jahre 1896 und 1899 zurück. Sie wurden erteilt durch die<br />

Gemeinden St-Martin, hérémence, Vex, Mase, Vernamiège, Nax, Sion und<br />

Bramois. Das <strong>im</strong> Jahre 1905 in Betrieb genommene Kraftwerk nutzt die Wasserkräfte<br />

des unteren Teils von Borgne und Dixence mit Fassung in Luette (Borgne)<br />

und Pont du Sauterot (Dixence). <strong>Die</strong> Konzessionen sind 2005 he<strong>im</strong>gefallen. Sie<br />

waren <strong>im</strong> Laufe <strong>der</strong> Zeit auf die AIAG übertragen worden.<br />

Erste Dixence<br />

Eine weitere Phase umfasst die <strong>Wasserkraft</strong>anlagen <strong>der</strong> ersten Dixence. Bereits<br />

1916 hatte die Gemeinde hérémence eine Konzession am Oberlauf <strong>der</strong> Dixence<br />

an Anthelme Boucher für die «Aluminium français» erteilt, die 1917 die Dixence<br />

SA gründete. 1922 wurde von dieser das Projekt einer Fassung und Stauung <strong>der</strong><br />

96 Schweizer Lexikon, Luzern 1992, Stichworte «Grande Dixence» und «Lac de Mauvoisin»;<br />

WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I; S. 1 ff., «he<strong>im</strong>fallrechte des KW<br />

Grande Dixence AG»; S. 6 ff. «he<strong>im</strong>fallrechte <strong>der</strong> KW Mauvoisin AG».<br />

102<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Dixence am Oberlauf <strong>der</strong> Dixence sowie eine Turbinierung bei Chandoline in<br />

<strong>der</strong> Rhoneebene bei Sitten geplant. 1929 wurde dieses Projekt Gegenstand einer<br />

Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Gemeinde hérémence und <strong>der</strong> Dixence SA. Wei-<br />

tere Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Bramois und Sion und eine Konvention mit<br />

<strong>der</strong> AIAG betreffend das KW Bramois ermöglichten 1929 die Aufnahme <strong>der</strong> Planungsarbeiten<br />

und von 1931 bis 1935 den Bau <strong>der</strong> Staumauer mit einer Speicherkapazität<br />

von 50 Mio. m 3 . Ein Stollen führte das Wasser vom Stausee zur Alpe<br />

Thyon. Von dort gelangte es in einem Druckstollen zur Zentrale Chandoline. Der<br />

höhenunterschied beträgt 1’748 m in einer Stufe. 1936 verlieh hérémence <strong>der</strong><br />

Dixence SA zusätzlich die Wasser des Baches Chennaz. 1945 verlieh die Ge-<br />

meinde Nendaz <strong>der</strong> EOS die Wasser <strong>der</strong> Printze mit <strong>der</strong> Verpflichtung, <strong>der</strong>en Wasser<br />

in den Dixence-Stausee zu leiten. Vorerst erfolgte dies durch einen Stollen, bis<br />

1947 die Staumauer Cleuson mit einem Stauinhalt von 20 Mio. m 3 in Angriff genommen<br />

wurde. Eine Pumpstation leitet die 20 Mio. m 3 Wasser in den Stollen,<br />

<strong>der</strong> mit dem Dixence-Stausee und dem Druckstollen <strong>der</strong> Zentrale Chandoline verbunden<br />

ist. Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten <strong>im</strong> Jahre 1936 absorbierte die EOS die<br />

1917 gegründete Dixence SA. EOS nahm das KW Chandoline in Betrieb.<br />

Grande Dixence<br />

<strong>Die</strong> Konzessionserteilung für die Grande Dixence erfolgte in einer dritten<br />

Phase. 1945 hatte das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft den Bericht veröffentlicht<br />

«<strong>Die</strong> verfügbaren Wasserkräfte <strong>der</strong> Schweiz, unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Speicherungsmöglichkeiten für die Erzeugung von Winterenergie,<br />

6. Tl.: Speicherungsmöglichkeiten <strong>im</strong> Rhonegebiet, Bern 1945» 97 . Der gewaltige<br />

Anstieg des schweizerischen Elektrizitätsverbrauchs nach dem zweiten Weltkrieg,<br />

aber auch die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Verwirklichung gewisser Projekte in <strong>der</strong><br />

Ost- und Zentralschweiz rückten in <strong>der</strong> Folge die noch verbleibenden Ausbaumöglichkeiten<br />

des <strong>Wallis</strong> wi<strong>der</strong> Erwarten rasch ins Blickfeld <strong>der</strong> Energiefachleute.<br />

Es waren vor allem zwei Projekte, die das Interesse <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Elektrizitätswirtschaft erregten: Mauvoisin und Grande Dixence. Beide Vorhaben<br />

erfor<strong>der</strong>ten jedoch zunächst sorgfältige technische und finanzielle Abklärungen,<br />

die sich über mehrere Jahre hinzogen 98 . Das Projekt des Grossakkumulierwerks<br />

«Super Dixence» findet sich erstmals in diesem Bericht. <strong>Die</strong> EOS mit<br />

97 Als Verfasser dieses Berichts gilt François Kuntschen (1888–1957). So GUEx, Le demisiècle<br />

de Maurice Troillet, II, 246: «Il ressort du rapport de François Kuntschen, du Service<br />

fédéral des eaux, que la Grande Dixence, dont le lac multipliera par huit le volume de<br />

l’ancienne retenue, constituera l’un des atouts majeurs de la politique hydro-électrique». Ferner:<br />

KUNTSChEN F., <strong>Wasserkraft</strong>nutzung und Verwendung <strong>der</strong> elektrischen Energie <strong>im</strong><br />

Kanton <strong>Wallis</strong>, in: Wasser- und Energiewirtschaft 5–7/1955, S. 124 ff., François Kuntschen<br />

war Direktor des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft von 1950 bis 1953.<br />

98 KAUFMANN, <strong>Die</strong> Entwicklung des <strong>Wallis</strong> vom Agrar- zum Industriekanton, Diss. Basel<br />

1965, S. 134 f.<br />

103<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


dem <strong>Wallis</strong>er Ingenieur Marc Loretan als Direktor nahm die Idee des eidgenössischen<br />

Amtes für Wasserwirtschaft auf und erarbeitete ein entsprechendes Projekt<br />

«Grande Dixence» aus 99 . <strong>Die</strong>ses sah vor, die linksufrigen Zuflüsse <strong>der</strong> Rhone, von<br />

<strong>der</strong> Mattervispe bis zur Drance <strong>im</strong> Val de Bagnes, zu fassen und <strong>im</strong> bestehenden<br />

Akkumulierbecken <strong>der</strong> Dixence mit einer grösseren Staumauer zu speichern. Im<br />

Projektbeschrieb als Einleitung zum Konzessionsentwurf, <strong>der</strong> den Gemeinden<br />

unterbreitet wurde, hatte die EOS festgelegt, den damaligen Dixence-Stausee von<br />

50 Mio. m 3 Inhalt auf 400 Mio. m 3 zu vergrössern. Neben den 150 Mio. m 3 aus<br />

dem Einzugsgebiet des Zermattertals sollten weitere 90 Mio. m 3 von <strong>der</strong> Drance<br />

de Bagnes entnommen werden.<br />

In <strong>der</strong> ersten hälfte des Jahres 1948 erteilten die Gemeinden Evolène, St-Martin,<br />

hérémence, Vex, Mase, Vernamiège, Nax, Bramois und Sion die für die Grande<br />

Dixence notwendigen Konzessionen an <strong>der</strong> Borgne. Sie wurden am 7. September<br />

1948 vom Staatsrat genehmigt. Ebenfalls in <strong>der</strong> ersten hälfte des Jahres 1948 erteilten<br />

die Gemeinden Zermatt, Täsch, Randa, St. Niklaus, Grächen, Embd, Törbel,<br />

Stalden, Staldenried, Visperterminen, Zeneggen und Visp die notwendigen<br />

Konzessionen an <strong>der</strong> Mattervispe. Sie wurden ebenfalls am 7. September 1948<br />

genehmigt.<br />

<strong>Die</strong> vom Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong> am 7. September 1948 erteilte Genehmigung<br />

brachte eine grundlegend neue Lage. Für den Bau <strong>der</strong> Grande Dixence wurden<br />

zwar die Wasserrechtskonzessionen <strong>der</strong> Gemeinden des Eringtals und an <strong>der</strong><br />

Mattervispe homologiert. In <strong>der</strong> gleichen Sitzung wurden jedoch auch Konzes-<br />

sionen <strong>im</strong> Val de Bagnes für das Kraftwerk Mauvoisin genehmigt.<br />

11.1.3. Mauvoisin: Konzessionserteilung an Ing. Albert Maret;<br />

Übertragung <strong>der</strong> Konzessionen an die FM du Val de Bagnes;<br />

Projektierung durch die Elektrowatt AG<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde Bagnes hatte am 18. Oktober 1945, die Gemeinden Vollèges,<br />

Bovernier, Martigny Combe, Martigny, Martigny-Bourg und La Bâtiaz <strong>im</strong><br />

Februar–April 1947 die Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes an Ing. Albert Maret, <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Stauung und <strong>Nutzung</strong> in Mauvoisin studierte, verliehen. <strong>Die</strong>ser hatte sie<br />

auf die <strong>im</strong> September 1947 gegründete «Société des Forces Motrices du Val de<br />

Bagnes» übertragen. <strong>Die</strong>se bestand aus Crédit Suisse, Brown Boveri, Elektrowatt<br />

und Albert Maret. Elektrowatt hatte ein neues Vorprojekt ausgearbeitet, das<br />

auf den Studien von Albert Maret aufbaute. Ferner hatte sie den Experten Prof.<br />

Stucky beauftragt, das Baugelände des Staudamms zu untersuchen. Im Sep-<br />

99 Als Verfasser des Projekts <strong>der</strong> EOS gelten Louis Favrat, Ing. in Lausanne, und André Livio,<br />

Ing. in Lausanne.<br />

104<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


tember 1947 hinterlegte die Gesellschaft das Vorprojekt Mauvoisin be<strong>im</strong> Staatsrat<br />

und ersuchte um die homologation <strong>der</strong> Konzession.<br />

11.1.4. Folgenschwerer Entscheid des Staatsrates zur Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Konzession am 7. September 1948<br />

Wie erwähnt, erfolgte die homologation <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession <strong>im</strong> Val<br />

de Bagnes für das Kraftwerk Mauvoisin gleichzeitig mit den Konzessionen <strong>im</strong><br />

Ering- und Mattertal für die Grande Dixence am 7. September 1948. <strong>Die</strong>ser Genehmigungsentscheid<br />

hatte beachtliche Folgen sowohl für die Grande Dixence<br />

als auch für die Forces Motrices du Val de Bagnes.<br />

11.1.5. Folgen für die Grande Dixence: notwendige zweite Serie von<br />

Konzessionen; Mauvoisin: Staatliche Intervention zur Erzwingung<br />

<strong>der</strong> Konzession von Sembrancher zugunsten <strong>der</strong> FM de Mauvoisin<br />

Der Grande Dixence fehlten die Wassermengen <strong>der</strong> Drance, die <strong>im</strong> Projekt<br />

«Super Dixence» zum Erreichen eines Seeinhalts von 400 Mio. m 3 Wasser eingeplant<br />

waren. Es wurden daher Zusatzkonzessionen notwendig. Dessen ungeachtet<br />

wurde zur Verwirklichung des Grossprojekts durch die EOS <strong>im</strong> Jahr 1950<br />

die Grande Dixence SA gegründet 100 . <strong>Die</strong> EOS als Gesuchstellerin hatte sich in<br />

den Konzessionsverträgen das Recht vorbehalten, die erteilten Konzessionen auf<br />

die Grande Dixence SA zu übertragen. <strong>Die</strong>se begann mit <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Baustellen<br />

und dem Bau <strong>der</strong> Staumauer, ohne <strong>im</strong> Besitz <strong>der</strong> notwendigen Konzessionen<br />

für einen Seeinhalt von 400 Mio. m 3 zu sein. <strong>Die</strong> Grande Dixence wurde<br />

<strong>im</strong> Jahre 1955 zu einer Partnerunternehmung ausgeweitet zwischen <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

EOS, den Bernischen Kraftwerken (BKW), den Nordostschweizerischen<br />

Kraftwerken (NOK) und dem Kanton Basel-Stadt. <strong>Die</strong> Beteiligungsverhält-<br />

nisse waren und sind heute noch die folgenden: EOS 60 %, BKW 13 1/3 %, NOK<br />

13 1/3 % und Basel-Stadt 13 1/3 %. Damit wurden an <strong>der</strong> Gruppe EOS-Grande<br />

Dixence 17 Kantone integriert. <strong>Die</strong> Zusatzkonzessionen waren mitbest<strong>im</strong>mend,<br />

dass die Grande Dixence zu einem Unternehmen von nationaler Bedeutung<br />

wurde. Es gelang <strong>der</strong> Grande Dixence SA durch Zusatzkonzessionen <strong>im</strong> Matter-<br />

100 Bei <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Grande Dixence SA war die EOS Alleinaktionärin. Präsident <strong>der</strong> EOS<br />

war Robert Albert Schmidt und Direktor Marc Loretan. Erster Präsident des Verwaltungsrates<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence SA wurde <strong>der</strong> Genfer Eric Choisy, <strong>der</strong> bis 1976 Präsident bleiben<br />

sollte. Er war zudem von 1942 bis 1976 Mitglied des Verwaltungsrates <strong>der</strong> EOS. Direktor <strong>der</strong><br />

Grande Dixence SA wurde Marc Loretan. Ihm folgte nach seinem Tod am 23. Dezember 1951<br />

als Direktor ab 1952 Ing. Louis Favrat.<br />

105<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


tal zu den bereits verliehenen 150 Mio. m 3 weitere rund 90 Mio. m 3 Wasser zu entnehmen.<br />

<strong>Die</strong> Grande Dixence SA erhielt Zusatzkonzessionen für Zermatt 1954,<br />

für Randa 1954, für St. Niklaus, Grächen, Embd, Törbel, Stalden, Staldenried,<br />

Visperterminen, Zeneggen und Visp 1955; für Täsch 1956. All diese Konzessionen<br />

wurden vom Staatsrat am 3. Februar 1956 genehmigt.<br />

In gleicher Weise wurden auch <strong>im</strong> Eringtal Zusatzkonzessionen erworben, so:<br />

von Sion 1955, Nax 1956, Bramois 1956, Evolène 1957, hérémence 1958 und St-<br />

Martin 1959. All diese Konzessionen wurden vom Staatsrat am 31. August 1960<br />

genehmigt. Weitere Konzessionen von Isérables und Riddes für den Bach Fara ergänzten<br />

diese Verleihungen. Beson<strong>der</strong>er Art sind die zusätzlichen Verleihungen<br />

des Consortage de Ferpècle, genehmigt am 3. Juni 1970; des Consortage d’Arolla,<br />

genehmigt am 7. April 1967, sowie jene von Marius Anzévui, genehmigt am<br />

7. April 1970.<br />

Der 1951 begonnene Bau <strong>der</strong> Grande Dixence Staumauer dauerte 13 Jahre und<br />

wurde als die Baustelle des Jahrhun<strong>der</strong>ts bezeichnet. Einen massgebenden Anteil<br />

an <strong>der</strong> technischen und energiepolitischen Verwirklichung des Grosskraftwerks<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence hatte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Ingenieur Marc Loretan. 1887 in Leuk als<br />

Sohn des Gustav geboren, hatte er sich nach dem Besuch <strong>der</strong> he<strong>im</strong>atlichen Schulen<br />

in den Jahren 1907 bis 1911 an <strong>der</strong> ETh Zürich zum Ingenieur ausgebildet.<br />

Vorerst in Italien und <strong>der</strong> Schweiz (S<strong>im</strong>plontunnel), dann von 1922 bis 1930 in<br />

Spanien beruflich tätig, hatte er sich mit dem Kraftwerkbau vertraut gemacht.<br />

1930 kehrte er infolge <strong>der</strong> Revolution nach Lausanne zurück. Dort übernahm er<br />

die Generaldirektion <strong>der</strong> Bauleitung <strong>der</strong> Dixence SA. Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten<br />

<strong>der</strong> ersten Dixence wurde die Dixence SA 1936 von <strong>der</strong> EOS absorbiert. Marc<br />

Loretan wurde Direktor <strong>der</strong> EOS. Er konzipierte und leitete die Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

des KW Martigny-Bourg, den Tunnel Cleuson-Allévaz zur Überleitung <strong>der</strong> Wasser<br />

<strong>der</strong> Printze in den Stausee <strong>der</strong> Dixence, den Stausee Barthélemy-Cleuson sowie<br />

das KW Salanfe. hierauf nahm er in leiten<strong>der</strong> Stellung an <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />

des Projekts <strong>der</strong> Grande Dixence teil. Er war Direktor <strong>der</strong> EOS, Verwaltungsrat<br />

und Direktor <strong>der</strong> Grande Dixence SA und Verwaltungsrat <strong>der</strong> Salanfe SA, als<br />

er nach kurzer Krankheit und chirurgischen Eingriffen am Morgen des 23. Dezember<br />

1951 in Lausanne starb. Er sollte die Verwirklichung <strong>der</strong> Grande Dixence<br />

nicht mehr erleben. <strong>Die</strong> Fachwelt billigte ihm den Verdienst zu, dieses Werk in die<br />

Wege geleitet zu haben. Der Genfer Eric Choisy übernahm an seiner Stelle 1952<br />

die Direktion <strong>der</strong> EOS.<br />

Im Entscheid vom 7. September 1948 fehlte bei <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Konzes-<br />

sion zugunsten des KW Mauvoisin jene <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher. <strong>Die</strong>se war<br />

am 12. August 1948 <strong>der</strong> «Société Romande d’électricité» erteilt worden. Der<br />

Staatsrat verweigerte <strong>der</strong>en Genehmigung am 1. März 1949. <strong>Die</strong> Gemeinde hinterlegte<br />

einen Rekurs be<strong>im</strong> Grossen Rat, <strong>der</strong> am 11. Februar 1950 abgelehnt<br />

106<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Kraftwerk Mauvoisin<br />

107<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken<br />

Das Kraftwerk <strong>der</strong> Mauvoisin SA nutzt die Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Bagnes, Vollèges, Sembrancher, Bovernier, Martigny-Combe und Martigny-Ville. <strong>Die</strong> Wasser<br />

werden <strong>im</strong> Lac de Mauvoisin gestaut. <strong>Die</strong>ser fasst 207 Mio m3 Das Kraftwerk <strong>der</strong> Mauvoisin SA nutzt die Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Bagnes, Vollèges, Sembrancher, Bovernier, Martigny-Combe und Martigny-Ville. <strong>Die</strong> Wasser<br />

werden <strong>im</strong> Lac de Mauvoisin gestaut. <strong>Die</strong>ser fasst 207 Mio m Wasser. <strong>Die</strong> Talsperre erfolgt<br />

durch die höchste Bogenstaumauer <strong>der</strong> Schweiz. Sie ist 250 m hoch, die Scheitelhöhe liegt auf<br />

1971 m ü. M. 1951 errichtet wurde sie 1989/1991 um 13.5 m erhöht. <strong>Die</strong> Wasserrechtskonzessionen<br />

von Bagnes und Sembrancher sind unter den rund 250 <strong>Wallis</strong>er Wasserrechtskonzessionen<br />

ein Son<strong>der</strong>fall. Sie sehen be<strong>im</strong> Ablauf <strong>der</strong> Konzessionsdauer den Rückkauf <strong>der</strong> hydraulischen<br />

Anlagen vor. Der Exkurs Grande Dixence-Mauvoisin dieses Buches befasst sich mit<br />

dieser He<strong>im</strong>fall-Thematik.<br />

3 Wasser. <strong>Die</strong> Talsperre erfolgt<br />

durch die höchste Bogenstaumauer <strong>der</strong> Schweiz. Sie ist 250 m hoch, die Scheitelhöhe liegt auf<br />

1971 m ü. M. 1951 errichtet wurde sie 1989/1991 um 13.5 m erhöht. <strong>Die</strong> Wasserrechtskonzessionen<br />

von Bagnes und Sembrancher sind unter den rund 250 <strong>Wallis</strong>er Wasserrechtskonzessionen<br />

ein Son<strong>der</strong>fall. Sie sehen be<strong>im</strong> Ablauf <strong>der</strong> Konzessionsdauer den Rückkauf <strong>der</strong> hydraulischen<br />

Anlagen vor. Der Exkurs Grande Dixence-Mauvoisin dieses Buches befasst sich mit<br />

dieser He<strong>im</strong>fall-Thematik.


wurde. hierauf verlieh Sembrancher die <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong>der</strong> Drance am<br />

10. Oktober 1950 an die Grande Dixence. Am 26. Feb ruar 1951 verweigerte <strong>der</strong><br />

Staatsrat die Genehmigung auch dieser Konzession und beschloss, <strong>im</strong> Sinne von<br />

Art. 11 WRG anstelle <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher die Konzession an die «FMM<br />

du Val de Bagnes» zu erteilen. Das geschah <strong>im</strong> «Acte du 1 er mars 1951 entre Etat<br />

du <strong>Valais</strong> et la Société des Forces Motrices du Val de Bagnes SA Sion». Sembrancher<br />

rekurrierte an das Bundesgericht und an den Bundesrat, zog aber <strong>im</strong> Juli<br />

1951 diese beiden Rekurse zurück. Damit war die Verleihung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

<strong>der</strong> Drance abgeschlossen und <strong>der</strong> Weg für den Ausbau offen.<br />

Am 29. Dezember 1950 hatte <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Gesellschaft beschlossen,<br />

das Kraftwerk Mauvoisin zu bauen. 1951 übernahm die Gesellschaft den Namen<br />

«Forces Motrices de Mauvoisin SA’ 101 . <strong>Die</strong> Arbeiten wurden vergeben, die elektro-mechanische<br />

Ausrüstung bestellt. 1951 wurden die Arbeiten aufgenommen.<br />

Im Sommer 1958 wurde die Installation <strong>der</strong> Zentrale in Fionnay abgeschlossen.<br />

Das Grosskraftwerk wurde am 17. September 1958 offiziell eingeweiht. Im Jahre<br />

1959 wurden die Arbeiten für die Stufe Chanrion oberhalb des Staudamms in Angriff<br />

genommen. 1964 wurde die Zentrale Chanrion zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Wasser des<br />

Otemmagletschers in Betrieb genommen. Am 31. März 1987 wurde beschlossen,<br />

die Staumauer von Mauvoisin um 13.5 m <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Konzes-<br />

sionen zu erhöhen. <strong>Die</strong> entsprechenden Arbeiten wurden ausgeführt.<br />

Das Projekt des Kraftwerks Mauvoisin geht in seinen Ursprüngen auf den <strong>Wallis</strong>er<br />

Ingenieur Albert Maret zurück. <strong>Die</strong>ser wurde am 12. März 1900 in Champsec-<br />

Bagnes geboren. Von 1919 bis 1923 bildete er sich an <strong>der</strong> ETh Zürich zum<br />

Ingenieur aus. Nach beruflicher Tätigkeit in <strong>der</strong> Schweiz und in Frankreich trat<br />

er 1928 in die <strong>Die</strong>nste <strong>der</strong> Firma Brown-Boveri in Baden ein. Er erwarb sich<br />

daselbst die Anerkennung von Dr. Walter Boveri, die später für die Verwir-<br />

klichung des von Albert Maret konzipierten Projekts Mauvoisin entscheidend<br />

werden sollte. 1941/42 unterbreitete Maret dem Staatsrat den Vorschlag, einen<br />

«Service cantonal de l’éléctricité» sowie eine Gesellschaft zum Bau von Kraftwerken<br />

zu schaffen, bei denen er auch Mauvoisin erwähnte. Nach Prüfung durch<br />

Experten lehnte <strong>der</strong> Staatsrat dies ab. Ab 1944 erarbeitete Albert Maret das Konzept<br />

für ein Kraftwerk Mauvoisin. Er pflegte regelmässige Kontakte zu den<br />

Amtsstellen in Kanton und Bund. Dabei erfuhr er von den Studien für ein Projekt<br />

«Kuntschen» zum Ausbau <strong>der</strong> Grande Dixence mit Einbezug <strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong><br />

Drance de Bagnes, für die Maret die <strong>Nutzung</strong> <strong>im</strong> Val de Bagnes plante. 1945 erhielt<br />

er von <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes die Konzession zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Drance, dies<br />

gegen eine Offerte <strong>der</strong> Grande Dixence an die Gemeinde. <strong>Die</strong> Urversammlung<br />

101 <strong>Die</strong> Forces motrices de Mauvoisin nutzt die Wasserkräfte <strong>der</strong> Drance de Bagnes, die zu<br />

78.39 % von Bagnes, zu 6.48 % von Sembrancher, zu 3.85 % von Vollèges, zu 3.84 % von<br />

Bovernier, zu 2.41 % von Martigny Combe und zu 4.94 % von Martigny Ville (einschliesslich<br />

früher Martigny-Bourg und La Bâtiaz) erbracht werden.<br />

108<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


st<strong>im</strong>mte mit überwiegendem Mehr für das Projekt Albert Maret. Er unterbreitete<br />

dies <strong>der</strong> Motor Columbus, die es 1946 ablehnte. Mit Unterstützung von Dr. Walter<br />

Boveri konnte er das Projekt <strong>der</strong> Elekrowatt AG unterbreiten, <strong>der</strong>en technische<br />

<strong>Die</strong>nste es 1947 für ein sofortiges, grundlegendes Studium empfahl. Albert<br />

Maret erwarb die Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden, die neben Bagnes verfügungsberechtigt<br />

waren. <strong>Die</strong> Elektrowatt arbeitete ein Vorprojekt aus, das – wie vorangehend<br />

dargestellt – mit den an die Gesellschaft FM de Val de Bagnes übertragenen<br />

Konzessionen von Albert Maret am 7. September 1948 vom Staatsrat genehmigt<br />

wurde. <strong>Die</strong> Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher an die «Société Romande<br />

d’électricité», später an die Grande Dixence wurden vom Staatsrat abgelehnt und<br />

die Konzession anstelle <strong>der</strong> Gemeinde nach Art. 11 eidg. WRG durch den Staat<br />

an die FM du Val de Bagnes erteilt. Damit war <strong>der</strong> Weg zum Bau des Grosskraftwerks<br />

Mauvoisin offen.<br />

<strong>Die</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes <strong>im</strong> Dezember 1985 zu Ehren des <strong>im</strong> Jahre 1984<br />

verstorbenen Albert Maret veröffentlichte Broschüre «Un homme, une âme, une<br />

oeuvre» vermittelt unter dem Titel «Mini-mémoires – Quelques pierres pour<br />

l’histoire des forces motrices valaisannes – Digressions – Considérations sur<br />

l’énergie» das Bild des Menschen Albert Maret und seiner beruflichen Tätigkeit.<br />

Man erkennt dabei seinen n<strong>im</strong>mermüden Einsatz für das Kraftwerk Mauvoisin,<br />

seinen Kampf gegen Wi<strong>der</strong>stände und Intrigen. Doch das Werk wurde Wirklichkeit.<br />

Er wurde von seinen Mitbürgern für vier Jahre zum Gemein<strong>der</strong>at, für weitere<br />

acht Jahre zum Gemeindepräsidenten, für acht Jahre zum Vertreter des Bezirks<br />

Entremont <strong>im</strong> Grossrat best<strong>im</strong>mt. Am 17. September 1958 nahm er als Gemeindepräsident<br />

an <strong>der</strong> offiziellen Einweihung <strong>der</strong> Kraftwerkanlagen von Mauvoisin teil.<br />

Der Präsident des Verwaltungsrates <strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin SA, Edmond<br />

Barth, bezeichnete ihn als den unbestreitbar geistigen Vater <strong>der</strong> Kraftwerke<br />

Mauvoisin. Ob die von ihm zum Erreichen seines Ziels eingesetzten Mittel auch<br />

vor <strong>der</strong> Geschichte bestehen, wird nachfolgend noch kurz erläutert werden.<br />

11.1.6. Auswirkungen <strong>der</strong> getroffenen Entscheide auf die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong><br />

Gewässer <strong>der</strong> Matter- und <strong>der</strong> Saaservispe; die Wahrung<br />

<strong>der</strong> industriellen Interessen <strong>der</strong> Lonza AG <strong>im</strong> Spannungsfeld<br />

von Grande Dixence / EOS und Mattmark AG / Elektrowatt AG<br />

Im Vorfeld des Abschlusses <strong>der</strong> Zusatzkonzessionen an <strong>der</strong> Mattervispe für die<br />

Grande Dixence hatte ein hartes Ringen um die Wasser <strong>der</strong> Mattervispe ein-<br />

gesetzt. <strong>Die</strong> Elektrowatt AG hatte auf Veranlassung des Staatsrates die Projektstudien<br />

für das Stauwerk Mattmark in Angriff genommen und hielt dabei an <strong>der</strong><br />

Ableitung <strong>der</strong> rechtsufrigen Zuflüsse <strong>der</strong> Mattervispe Findelnbach und Täschbach<br />

nach dem Staubecken Mattmark fest. Sie kam dazu in den Besitz von Kon-<br />

109<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


zessionen an <strong>der</strong> Mattervispe <strong>der</strong> Gemeinden Täsch, St. Niklaus und Grächen.<br />

Eine Variante Elektrowatt/Grande Dixence strebte die max<strong>im</strong>ale Ausnützung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte des Mattertals an. <strong>Die</strong> Zuflüsse <strong>der</strong> Mattervispe auf Gebiet <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Zermatt, Täsch und Randa sollten durch Freilaufstollen nach den drei<br />

grossen Stauseen Mattmark, Dixence und Mauvoisin abgeleitet werden.<br />

Neben diesem Griff <strong>der</strong> Elektrowatt AG auf die Wasser <strong>der</strong> Mattervispe beharrte<br />

auch die Generaldirektion <strong>der</strong> Lonza AG in Basel auf ihren Rechten zur Wassernutzung<br />

<strong>im</strong> Mattertal. <strong>Die</strong>se waren in den Artikeln 1 bis 8 <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Zermatt an die Grande Dixence SA vom 4. März 1948<br />

verankert und gesichert. Mit Schreiben vom 31. März 1953 an die Generaldirektion<br />

<strong>der</strong> Lonza AG in Basel hatte die Gemeindebehörde von Zermatt erneut bestätigt,<br />

dass die Wasserrechte <strong>der</strong> Lonza an <strong>der</strong> Mattervispe auch bei Verhandlungen<br />

für eine eventuelle Zusatzwasserrechtskonzession an die Grande Dixence SA<br />

aufrechterhalten werden. <strong>Die</strong> Lonza AG begann 1897 mit dem Bau eines Kraftwerks<br />

Gampel I und einer Calciumkarbidfabrik in Gampel. 1899 folgte das Kraftwerk<br />

Gampel II. Zur Erweiterung ihrer Verfügbarkeit über <strong>Wasserkraft</strong>strom erwarb<br />

die Lonza Wassernutzungsrechte an <strong>der</strong> Saaser- und <strong>der</strong> Mattervispe. Mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> dieser Wasserkräfte setzte sie das Werk Visp in Betrieb, das sich sehr<br />

bald zum Mittelpunkt des Lonza-Konzerns entwickeln sollte.<br />

Im Jahre 1905 hatten die Gemeinden des Matter- und des Saastals Ing. Boucher<br />

die Konzessionen zur Ausnutzung <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Saaser- und Matter-<br />

vispe erteilt. <strong>Die</strong>se Konzessionen wurden in <strong>der</strong> Folge auf die Lonza AG übertragen.<br />

Ein Teil <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Saaservispe (Gefällstufe Balen-Ackersand)<br />

wurde von <strong>der</strong> Lonza seit 1909 in <strong>der</strong> Zentrale Ackersand genutzt. Für den noch<br />

nicht ausgebauten Teil <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Saaservispe haben die Gemeinden<br />

des Saastals <strong>der</strong> Elektrowatt AG <strong>im</strong> Jahre 1954 eine Konzession zur <strong>Nutzung</strong> in<br />

dem von <strong>der</strong> Elektrowatt AG projektierten Mattmarkwerk erteilt 102 . Laut homologation<br />

wurde diese Gesellschaft bzw. <strong>der</strong>en Rechtsnachfolgerin, die KW Mattmark<br />

AG, berechtigt, bis zu 50 % des <strong>der</strong> Lonza konzedierten Wassers abzuleiten.<br />

Das KW Ackersand wird heute von <strong>der</strong> 1999 gegründeten «Kraftwerk Ackersand<br />

I AG» betrieben. Geschäftsführung und Betriebsführung liegen be<strong>im</strong> Min<strong>der</strong>heitsaktionär<br />

EnAlpin AG. Einen Teil des Sommerwassers <strong>der</strong> Mattervispe hat<br />

die Lonza <strong>im</strong> Jahr 1948 aufgrund einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Grande Dixence<br />

SA an die Konzessionsgemeinden zurückgegeben, damit dieselben das freigegebene<br />

Wasser <strong>der</strong> Grande Dixence SA zur Ausnutzung in den von dieser Gesellschaft<br />

projektierten Anlagen konzedieren konnten. <strong>Die</strong> ihr verbleibenden Rechte<br />

an <strong>der</strong> Mattervispe hat die Lonza auf ihre Tochtergesellschaft Aletsch AG übertragen.<br />

<strong>Die</strong> Lonza AG hatte die Gemeinde Ried-Mörel be<strong>im</strong> Stollenbau durch das<br />

102 PFISTER, a. Bundesrichter, Rechtsfragen zum Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen des Kraftwerks<br />

Ackersand I, 25. März 1994, Bern.<br />

110<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Rie<strong>der</strong>horn finanziell unterstützt. Sie erhielt in den Vierzigerjahren die <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

an <strong>der</strong> Massa von den Gemeinden Ried-Mörel, Bitsch und Naters. Be<strong>im</strong><br />

Bau des Kraftwerks Mörel erfolgte 1948 die Gründung <strong>der</strong> Aletsch AG. Sie erhielt<br />

von <strong>der</strong> Lonza den Auftrag, das KW Ackersand II zu bauen. Das erfolgte<br />

in den Jahren 1955–1958. Konzedierende Gemeinden waren Randa, St. Niklaus,<br />

Grächen, Embd, Törbel, Stalden und Staldenried. <strong>Die</strong>se Gesellschaft ist heute in<br />

<strong>der</strong> hand <strong>der</strong> EnAlpin AG.<br />

<strong>Die</strong> Ereignisse überstürzten sich <strong>im</strong> Jahre 1954. Am 16. Juni 1954 reichte die<br />

Elektrowatt AG bei den Gemeinden an <strong>der</strong> Mattervispe das Gesuch ein zur <strong>Nutzung</strong><br />

aller noch nicht verliehenen und an die Gemeinden zurückgefallenen Wasserkräfte,<br />

so u.a. die Ableitung <strong>der</strong> Gornera nach dem Staudamm Mauvoisin.<br />

<strong>Die</strong> Generaldirektion <strong>der</strong> Lonza hatte Kenntnis erhalten, dass die Grande<br />

Dixence bei den Gemeinden <strong>der</strong> Mattervispe um zusätzliche Wassermengen<br />

nachsuchen werde. Sie gab <strong>der</strong> Gemeinde Zermatt am 23. März 1954 bekannt,<br />

dass sie an ihren Rechten festhalten werde, um ihre Industriebetriebe in Visp zu<br />

versorgen 103 .<br />

Wie erwartet reichte die Grande Dixence Ende Juni 1954 bei den Gemeinden an<br />

<strong>der</strong> Mattervispe das Gesuch ein, ihr neben den bereits verliehenen Wassermengen<br />

von 150 Mio. m 3 noch eine Zusatzkonzession für weitere 169 Mio. m 3 Wasser<br />

zu erteilen.<br />

Das Baudepartement lud angesichts dieser Lage die Gemeinden an <strong>der</strong> Mattervispe<br />

am 15. Juli 1954 zu einer Konferenz ein. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Es<br />

wurde beschlossen, das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft, unter Mitwirkung<br />

des Kantons, zu beauftragen, einen Bericht über die Aufteilung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

<strong>im</strong> Bezirk Visp zu erstellen. Trotz <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung an die Gemeinden, bis<br />

zum Vorliegen dieses Berichts zuzuwarten, erteilten Täsch, St. Niklaus und Grächen<br />

anfangs August die nachgesuchten Konzessionen an die Elektrowatt AG.<br />

Am 10. Oktober 1954 hatte die Urversammlung von Zermatt ihrerseits den vom<br />

Gemein<strong>der</strong>at vorgeschlagenen Zusatzkonzessionsvertrag mit <strong>der</strong> Grande Dixence<br />

SA genehmigt. Gestützt auf die Wasserrechtskonzession vom 4. März 1948 und<br />

die Zusatzkonzession nach Beschluss <strong>der</strong> Urversammlung vom 10. Oktober 1954<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Zermatt regelten die Grande Dixence SA und die Lonza AG am 21.<br />

Oktober 1954 vertraglich die Verteilung <strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Mattervispe.<br />

103 Der Bundesrat hatte in seinem Kreisschreiben vom 30. Dezember 1953 einen Appell an die<br />

Verleihungsbehörden gerichtet, den beson<strong>der</strong>en Verhältnissen <strong>der</strong> elektro-mechanischen und<br />

elektrometallurgischen Industrien Rechnung zu tragen, die grosse Mengen Energie zu niedrigen<br />

Preisen brauchen, um gedeihen zu können und konkurrenzfähig zu bleiben. <strong>Die</strong>ser<br />

Appell traf auch auf die chemische Industrie <strong>der</strong> Lonza in Visp zu.<br />

111<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


11.1.7. Entscheide über die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte<br />

unter Mitwirkung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,<br />

des zuständigen Bundesrates Josef Escher und <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

und Ingenieure des Amtes<br />

Aufgrund des Beschlusses <strong>der</strong> Gemeinden vom 15. Juli 1954 wurde <strong>der</strong> Zusatzkonzessionsvertrag<br />

von Zermatt dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft<br />

zugestellt. <strong>Die</strong>s veranlasste den damaligen Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements,<br />

Bundesrat Josef Escher, den Kanton und die Elektrizitätsgesellschaft<br />

zu einer Konferenz auf den 3./4. November 1954 nach Bern einzuladen. An dieser<br />

Konferenz gab Staatsrat Anthamatten, Vorsteher des kantonalen Baudepartements,<br />

die Erklärung ab, dass durch den Vertrag Lonza AG/Grande Dixence die<br />

Lage <strong>im</strong> Zermattertal klar sei. <strong>Die</strong> Wasserkräfte in diesem Tal würden durch die<br />

beiden Gesellschaften vollständig genutzt. Ferner schlug er vor, die rein technischen<br />

Probleme in einer Ingenieurkonferenz zu lösen, die <strong>im</strong> gemeinsamen Einvernehmen<br />

auf den 19. November 1954 einberufen wurde.<br />

Im Anschluss an diese Konferenz hatte das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft<br />

den Sektionschef, Ing. Stadelmann, beauftragt, die Projekte Mattmark und<br />

Grande Dixence einer objektiven Nachprüfung zu unterziehen. An <strong>der</strong> Ingenieurkonferenz<br />

unter Leitung von Direktor Dr. Oesterhaus legte Sektionschef Stadelmann<br />

dar, dass <strong>der</strong> Gestehungspreis <strong>im</strong> KW Mattmark ohne die Zuleitung<br />

des Täschbachs um 1/2 Rp. günstiger zu stehen komme. Bei einer Ableitung des<br />

Täschbachs nach dem Dixencestausee entstehe bei <strong>der</strong> Energieproduktion ein Gewinn<br />

von 70 Mio. kWh pro Jahr.<br />

Nach einer gemeinsamen Überprüfung <strong>der</strong> Mattmarkstudie des eidgenössischen<br />

Amts für Wasserwirtschaft unterbreitete <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Elektrowatt AG folgenden<br />

Vergleichsvorschlag: «<strong>Die</strong> Elektrowatt AG verzichtet auf die rechtsufrigen<br />

Zuflüsse <strong>der</strong> Mattervispe von Täschbach und Birchbach und erstellt ein zweistufiges<br />

Kraftwerk mit Zentralen in Zermeiggern und Stalden unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />

dass gegen die Nutzbarmachung des Riedbachs auf Gebiet <strong>der</strong> Gemeinden Grächen<br />

und St. Niklaus <strong>im</strong> Kraftwerk Mattmark keine Schwierigkeiten einer <strong>der</strong><br />

beiden an<strong>der</strong>en Kraftwerkgesellschaften erhoben werden.» <strong>Die</strong>ser Vorschlag fand<br />

die Zust<strong>im</strong>mung des Staatsrates, <strong>der</strong> Grande Dixence SA und <strong>der</strong> Lonza AG.<br />

Auf den 5. Januar 1955 wurden die Gemeinden zu einer Bezirksratssitzung eingeladen.<br />

Der Vorsteher des Baudepartements, Staatsrat Anthamatten, orientierte<br />

über den nun bereinigten Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> Bezirk Visp. Durch Staatsratsbeschluss<br />

vom 24. Dezember 1954 war die homologation <strong>der</strong> von den Gemeinden<br />

Täsch, St. Niklaus und Grächen erteilten Wasserrechtskonzessionen zugunsten<br />

<strong>der</strong> Elektrowatt AG mit Ausnahme des Riedbachs abgelehnt worden.<br />

Damit war die Ableitung <strong>der</strong> rechtsufrigen Zuflüsse <strong>der</strong> Mattervispe nach dem<br />

Stausee Mattmark sowie die vorgesehene Ableitung <strong>der</strong> Gornera durch einen<br />

112<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


zweiten Freilaufstollen nach dem Stausee Mauvoisin dahingefallen. <strong>Die</strong> Gemeinden<br />

wurden aufgefor<strong>der</strong>t, einen Zusatzkonzessionsvertrag mit <strong>der</strong> Grande Dixence<br />

für eine weitere Wassermenge von 90 Mio. m 3 zu den bereits 1948 verliehenen<br />

150 Mio. m 3 abzuschliessen. <strong>Die</strong> Gemeinden St. Niklaus und Grächen<br />

wurden sodann aufgefor<strong>der</strong>t, einen Wasserrechtsvertrag mit <strong>der</strong> Elektrowatt AG<br />

abzuschliessen für die Nutzbarmachung des Riedbachs in <strong>der</strong> Zentrale <strong>der</strong> Mattmark<br />

AG.<br />

11.1.8. Ergebnis für den Ausbau <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte<br />

<strong>Die</strong> Ergebnisse dieser Ausmarchung wurden von Julen 104 wie folgt zusammengefasst:<br />

«Das komplizierteste Problem zur Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte des Kantons<br />

konnte dank <strong>der</strong> Vermittlung be<strong>im</strong> eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft<br />

ohne ein gerichtliches Nachspiel gelöst werden, mit bedeutenden Vorteilen<br />

auf lokalem, regionalem und kantonalem Gebiet, nämlich:<br />

a. Sicherung <strong>der</strong> weitgehenden Stromversorgung <strong>der</strong> Gemeinde Zermatt durch<br />

Eigennutzung be<strong>im</strong> Bau und Ausbau des Kraftwerks Findelnbach mit dem<br />

Akkumulierbecken, Fortbestand und Ausbau des Kraftwerks Triftbach mit<br />

hohem Gefälle vom Triftbach und Zmuttbach und Bau des Kraftwerks auf <strong>der</strong><br />

Stufe Zermatt-Täsch.<br />

b. Sicherstellung <strong>der</strong> Wassermengen in den Bergbächen zum Schutz <strong>der</strong> Landschaft<br />

und <strong>der</strong> Naturschönheiten sowie des Gewässerschutzes.<br />

c. Bau <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lonza AG projektierten Kraftwerke an <strong>der</strong> Mattervispe zur<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Stromversorgung <strong>der</strong> Industriebetriebe in Visp mit <strong>der</strong> grossen<br />

Arbeitsbeschaffung sowie <strong>der</strong> Allgemeinversorgung.<br />

d. Nutzbarmachung des Riedbachs in <strong>der</strong> Zentrale Stalden des Kraftwerks Mattmark.<br />

e. Sicherung des Grosskraftwerks Grande Dixence, die zum Füllen des Stausees<br />

eine Wassermenge von 350 Mio. m 3 benötigt, die mit den <strong>im</strong> Einzugsgebiet<br />

von Arolla und Ferpècle verfügbaren 129 Mio. m 3 und den 240 Mio. m 3 von<br />

<strong>der</strong> Mattervispe, in Jahren guter Wasserführung, erreicht wird.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinden des Mittel- und Unterwallis verdanken dem Wasser <strong>der</strong> Mattervispe<br />

sehr grosse Anlage- und Steuerwerte durch die Staumauer, die Kraftwerkzentralen<br />

in den Felskavernen von Fionnay und Nendaz und die Freiluft-<br />

und Schaltstation in Chamoson.<br />

104 JULEN, Der Kampf um die Zermatter-Wasserkräfte, <strong>Die</strong> Stromversorgung von Zermatt und<br />

<strong>im</strong> Bezirk Visp, Zermatt 1999, S. 59/60.<br />

113<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


f. <strong>Die</strong> Zusatzwasserrechtskonzession von 90 Mio. m 3 hat schlussendlich den Eintritt<br />

<strong>der</strong> Partnerwerke, nämlich:<br />

Nordostschweizerische Kraftwerke in Baden, Bernische Kraftwerke AG in<br />

Bern und Elektrizitätswerk des Kantons Basel-Stadt in die Grande Dixence<br />

ermöglicht, womit das Unternehmen nationale Bedeutung erreicht hat. Zu bedauern<br />

ist einzig, dass <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, gestützt auf das Dekret vom 3. Juli<br />

1957, we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Grande Dixence SA noch <strong>der</strong> Mattmark AG beigetreten ist,<br />

um für die Bedürfnisse des Kantons eine best<strong>im</strong>mte Menge elektrischer Energie<br />

zu sichern».<br />

11.2. Beurteilung des Ausbaus <strong>der</strong> Grosskraftwerke<br />

und <strong>der</strong>en Auswirkungen<br />

11.2.1. Kraft <strong>der</strong> Technik<br />

In <strong>der</strong> ersten hälfte des Jahres 1948 erwarb die EOS die Konzessionen des Eringtals<br />

und des Mattertals für die Zuleitung <strong>der</strong> Wasser in den Grande Dixence-<br />

Stausee mit einem Stauvolumen von 400 Mio. m 3 Wasser. Treibende Kraft für die<br />

Erstellung einer «Super Dixence» gemäss Bericht des eidgenössischen Wasserwirtschaftsamts<br />

von 1945 war Ing. Marc Loretan, Direktor <strong>der</strong> EOS in Lausanne.<br />

Verfasser des Projekts «Grande Dixence» waren die Ingenieure Louis Favrat und<br />

André Livio. <strong>Die</strong> EOS ersuchte um die Genehmigung des Staatsrates. Für die <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes hatte <strong>der</strong> in Champsec in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Bagnes geborene Ing. Albert Maret 1945 und 1947 die Konzessionen <strong>der</strong> Drance<br />

de Bagnes für das Kraftwerk mit Staudamm Mauvoisin erworben, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher. Damit enflammte die Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

Albert Maret/Marc Loretan. Maret hatte diese Konzessionen auf die<br />

Société des Forces Motrices du Val de Bagnes (S.F.M.V.B.) übertragen, an <strong>der</strong> u.a.<br />

die Elektrowatt AG beteiligt war, <strong>der</strong>en Ingenieure das Vorprojekt ausgearbeitet<br />

hatten. <strong>Die</strong> Gesellschaft ersuchte um die Genehmigung des Staatsrates. So standen<br />

<strong>im</strong> Sommer 1948 die beiden Projekte gegeneinan<strong>der</strong> «face à face». Grossrat<br />

Louis Pralong von St-Martin <strong>im</strong> Val d’hérens bezeichnete <strong>im</strong> Grossen Rat bei einer<br />

Debatte über Staudammprobleme «den Krieg <strong>der</strong> Staudämme als einen Krieg<br />

<strong>der</strong> Ingenieure». André Guex 105 schreibt, dass Pralong sich nicht irrte.<br />

11.2.2. Gewicht <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

105 GUEx, Le demi-siècle de Maurice Troillet, II, S. 267, 280.<br />

114<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


<strong>Die</strong> Grande Dixence ist das Werk <strong>der</strong> EOS. <strong>Die</strong> Aktiengesellschaft «Energie de<br />

l’Ouest Suisse» (EOS) hat seit ihrer Gründung <strong>im</strong> Jahr 1919 durch die wichtigsten<br />

Elektrizitätsgesellschaften <strong>der</strong> Westschweiz die rationelle <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

<strong>der</strong> Region sichergestellt. Sie hatte 1945 aus dem Bericht des eidgenössischen<br />

Amts für Wasserwirtschaft «<strong>Die</strong> verfügbaren Wasserkräfte <strong>der</strong> Schweiz:<br />

Speicherungsmöglichkeiten <strong>im</strong> Rhonegebiet» das Projekt Grande Dixence aufgenommen<br />

und bis zur Baureife entwickelt. Zur Realisierung dieses Grossprojekts<br />

gründete sie <strong>im</strong> Jahr 1950 die Grande Dixence SA. Vorerst Alleinaktionär, weitete<br />

sie 1955 die Gesellschaft aus. Neben <strong>der</strong> Muttergesellschaft EOS mit einem<br />

Aktienanteil von 60 % wurden je zu 13 1/3 % die Bernischen Kraftwerke (BKW)<br />

Beteiligungsgesellschaft, die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) und <strong>der</strong><br />

Kanton Basel-Stadt in die Grande Dixence AG aufgenommen. Gesamthaft wurden<br />

damit 17 Kantone direkt o<strong>der</strong> indirekt in <strong>der</strong> Gesellschaft integriert, die damit<br />

einen nationalen Charakter erhielt.<br />

Das Projekt Mauvoisin war das Werk <strong>der</strong> damaligen Elektrowatt AG, die das<br />

Konzept von Ing. Albert Maret aus Bagnes übernommen und zur Baureife weiterentwickelt<br />

hatte. In <strong>der</strong> 1947 gegründeten Forces Motrices du Val de Bagnes,<br />

<strong>der</strong> späteren Forces Motrices de Mauvoisin, sind heute beteiligt: die Elektrizitätsgesellschaft<br />

Laufenburg AG (EGL) mit 29.3 %, die Zentralschweizerischen<br />

Kraftwerke AG (CKW) mit 19.5 %, die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG<br />

(NOK) mit 19.5 %, die Bernischen Kraftwerke Beteiligungsgesellschaft (BKW,<br />

FMB) mit 19.5 %, die Electricité de France mit 10 % und die Gemeinde Bagnes<br />

mit 2.5 % 106 .<br />

<strong>Die</strong> Grosskraftwerke Grande Dixence und Mauvoisin sind durch die grossen<br />

Überlandwerke, die Pfeiler <strong>der</strong> Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft, gebaut<br />

worden. Bedeutungsvoll waren die Schaffung <strong>der</strong> Organisationsform «Partnerwerke»<br />

sowie <strong>der</strong> Verbund mit den Grossbanken. Aber weit darüber hinaus wurde<br />

die Nutzbarmachung «<strong>der</strong> weissen Kohle», <strong>der</strong> «houille blanche», zur Grundlage<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Entwicklung des <strong>Wallis</strong>. Das gilt ganz beson<strong>der</strong>s für die<br />

Industrieanlagen in Monthey, Chippis-Sierre-Steg und Visp. Das gilt nicht weniger<br />

für die Stromversorgung <strong>der</strong> Verkehrsbetriebe SBB und Bergbahnen. All das<br />

106 <strong>Die</strong> Gemeinde Bagnes hat <strong>im</strong> Jahre 1988 den ersten beispielhaften he<strong>im</strong>fall <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> ausgeübt.<br />

Es betrifft das KW Champsec an <strong>der</strong> Drance de Bagnes, das <strong>im</strong> Jahr 1928 von <strong>der</strong> EOS<br />

gebaut worden war. Es handelte sich um eine Konzession aus dem Jahr 1898 mit einer Konzessionsdauer<br />

von 90 Jahren. <strong>Die</strong> Gemeinde hat den entgeltlich he<strong>im</strong>fallenden «trockenen»<br />

Teil <strong>der</strong> Anlage gekauft und das Kraftwerk <strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin abgetreten<br />

gegen eine Beteiligung am Aktienkapital <strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin. Vgl. DAYER,<br />

Aspects de l’économie <strong>Valais</strong>anne; FERREZ, L’énergie hydroélectrique, Sion 1992, S. 97 ff.<br />

115<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


liest sich in jedem geschichtlichen Werk über das <strong>Wallis</strong> <strong>der</strong> Neuzeit 107 . Überzeugend<br />

ist noch heute Kaufmanns 1965 erschienene «Entwicklung des <strong>Wallis</strong> vom<br />

Agrar- zum Industriekanton».<br />

11.2.3. Folgenschwere politische Entscheidungen durch den Staatsrat als<br />

zuständige Genehmigungsbehörde<br />

Bereits <strong>im</strong> Gesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte von 1898 wurde<br />

dem Staatsrat die Verpflichtung überbunden, die Wasserrechtskonzessionen <strong>der</strong><br />

Gemeinden zu genehmigen. Das eidgenössische Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember<br />

1916 best<strong>im</strong>mt, dass wenn die Verfügung über die <strong>Wasserkraft</strong> Bezirken,<br />

Gemeinden o<strong>der</strong> Körperschaften zusteht, so bedarf die Einräumung des <strong>Nutzung</strong>srechts<br />

an Dritte und die Benutzung durch den Verfügungsberechtigten selbst<br />

jeweilen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> kantonalen Behörde. <strong>Die</strong> entsprechende Kompetenz<br />

wurde dem Staatsrat auch in den Gesetzen über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte von 1957 und 1990 erteilt. Das Bundesgesetz von 1916, in Kraft seit<br />

dem 1. Januar 1918, best<strong>im</strong>mt zusätzlich in Art. 4 Abs. 2, dass die Genehmigung<br />

zu verweigern ist, wenn die in Aussicht genommene Art <strong>der</strong> Benutzung dem öffentlichen<br />

Wohl o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwi<strong>der</strong>läuft.<br />

Der Entscheid des Staatsrates über die Verteilung <strong>der</strong> Wassernutzung in den<br />

südlichen Seitentälern des Rottens von <strong>der</strong> Mattervispe bis zur Drance de Bagnes<br />

vom 7. September 1948 war mehr als alle an<strong>der</strong>en bekannten Genehmigungen<br />

von Wasserrechtskonzessionen <strong>der</strong> Gemeinden eine echte, einmalige herausfor<strong>der</strong>ung<br />

zur Beurteilung des «öffentlichen Wohls» und <strong>der</strong> «zweckmässigen Ausnutzung<br />

<strong>der</strong> Gewässer». Das Umfeld des Entscheids und die Aufgabe des Staatsrates<br />

sind rückblickend einiger Überlegungen wert. Noch herrschte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> die<br />

Zeit, da Wasserrechtskonzessionen an Einzelpersonen übertragen und von diesen<br />

an Gesellschaften weitergegeben wurden. So wurde noch <strong>im</strong> April 1944 die<br />

Vergabe von <strong>Nutzung</strong>srechten an <strong>der</strong> Navizence und an <strong>der</strong> Gougra <strong>im</strong> Eifischtal<br />

(Val d’Anniviers) an den Ingenieur Louis Perrin aus Genf und an den Ingenieur<br />

Raoul Decourt in Basel durch Genehmigung des Staatsrates freigegeben. Der<br />

Staatsrat <strong>der</strong> Legislaturperiode 1945–1949 setzte sich zusammen aus Karl Anthamatten,<br />

Marcel Gard, Cyrille Pitteloud, Maurice Troillet und bis zu seinem Tod<br />

am 26. Juli 1948 Jean Coquoz. Sein Nachfolger Oskar Schny<strong>der</strong> wurde erst am<br />

3. Oktober 1948 gewählt. <strong>Die</strong> Fragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung waren dem Bau-<br />

107 FIBIChER, <strong>Wallis</strong>er Geschichte, Band 3.1., Sitten 1993: <strong>Die</strong> Elektrizitätswirtschaft S. 393<br />

ff.; <strong>Die</strong> Industrie, S. 232, insbeson<strong>der</strong>e S. 234–238; GUIChONNET, histoire et Civilisation<br />

des Alpes, Privat Toulouse/Payot Lausanne, 1980; VEYRET, Cent ans de houille blanche.<br />

Cent ans d’économie alpestre, R.G.A. 1970; KAUFMANN, <strong>Die</strong> Entwicklung des <strong>Wallis</strong> vom<br />

Agrar- zum Industriekanton, Diss. Basel 1965.<br />

116<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Gesamtüberblick <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen, welche an die Staumauer<br />

Gesamtüberblick <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen, welche an die Staumauer<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence gebunden sind (Lac des Dix)<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence gebunden sind (Lac des Dix)<br />

SION<br />

Chandoline<br />

Chandoline<br />

VEYSONNAZ<br />

BieudronVEYSONNAZ<br />

HÉRÉMENCE<br />

Nendaz<br />

Nendaz ISÉRABLES<br />

ISÉRABLES<br />

Fara<br />

Bieudron<br />

HÉRÉMENCE<br />

Fara<br />

Cleuson<br />

VERBIER<br />

VERBIER<br />

Lac Cleuson de<br />

Lac Cleuson de<br />

Cleuson<br />

117<br />

Fionnay<br />

Fionnay<br />

Gl. de Gl. Corbassière<br />

de Corbassière<br />

La Printse La Printse<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken<br />

SION<br />

La Dixence La Dixence<br />

Lac<br />

Lac des<br />

des Dix<br />

Dix<br />

Lac de<br />

Lac Mauvoisin de<br />

Mauvoisin<br />

Gl. de Vouasson<br />

Gl. de Vouasson<br />

Gl. de Brenay<br />

Gl. de Brenay<br />

La Borgne<br />

La Borgne<br />

Gl. d‘Otemma<br />

Gl. d‘Otemma<br />

EVOLÈNE<br />

EVOLÈNE<br />

LES HAUDÈRES<br />

Ferpècle<br />

Ferpècle<br />

Arolla<br />

Arolla<br />

SIERRE<br />

SIERRE<br />

LES HAUDÈRES<br />

Gl. Gl. Haut Haut d‘Arolla<br />

Gl. Gl. du Mont du Mont Miné Miné<br />

La Gougra<br />

La Gougra<br />

Lac de<br />

Lac Moiry de<br />

Moiry<br />

Gl.<br />

Gl.<br />

de Ferpècle<br />

de Ferpècle<br />

Gl.<br />

Gl.<br />

de<br />

de<br />

Moiry<br />

Moiry<br />

Gl. du Bricola<br />

Gl. du Bricola<br />

Gl. Gl. de Zinal de Zinal<br />

Gl. de Dent Blanche<br />

Gl. de Dent Blanche<br />

Zmuttgletscher<br />

Zmuttgletscher<br />

Stafel<br />

Stafel<br />

Bisgl.<br />

Bisgl.<br />

Zermatt<br />

Z‘Mutt<br />

Zermatt<br />

Z‘Mutt<br />

Hohberggl.<br />

Hohberggl.<br />

Festigl.<br />

Festigl. SAAS-FEE<br />

Kingl.<br />

SAAS-FEE<br />

Kingl.<br />

Wein-<br />

Wein-<br />

Schaligl.<br />

Schaligl.<br />

Furgggl.<br />

ST. NIKLAUS<br />

ST. NIKLAUS<br />

Matter Matter Vispa Vispa<br />

Gartengl.<br />

Gartengl.<br />

Alphubelgl.<br />

Alphubelgl.<br />

Melliggl.<br />

Melliggl.<br />

Langfluegl.<br />

Langfluegl.<br />

Findelgl.<br />

Findelgl.<br />

Gornergletscher<br />

Gornergletscher<br />

Grenzgl.<br />

GRÄCHEN<br />

GRÄCHEN<br />

VISP<br />

Saaser Vispa<br />

Saaser Vispa<br />

Ein Blick auf die Karte vermittelt die D<strong>im</strong>ension des Kraftwerkes <strong>der</strong> Grande Dixence. Von<br />

Mischabel und Monte Rosa bei Zermatt bis zum Grand Combin über Fionnay und dem Val de<br />

Bagnes überbrücken die Wasserfassungen ein Einzugsgebiet von rund 400 km2 , wovon die<br />

Hälfte von über dreissig Gletschern überdeckt ist. Ein über 200 km langes Stollensystem führt<br />

die Wasser in das Staubecken des Lac des Dix, das 400 Mio. m3 Einzugsgebiet<br />

Pumpwerke<br />

Wasserfassung<br />

Produktionswerke<br />

Zubringerstollen 2400 m ü. M. Anlagen <strong>im</strong> Besitz EOS<br />

Zubringerstollen 2000 m ü. M. Cleuson-Dixence<br />

Druckstollen und Druckleitung<br />

Ein Blick auf die Karte vermittelt die D<strong>im</strong>ension des Kraftwerkes <strong>der</strong> Grande Dixence. Von<br />

Mischabel und Monte Rosa bei Zermatt bis zum Grand Combin über Fionnay und dem Val de<br />

Bagnes überbrücken die Wasserfassungen ein Einzugsgebiet von rund 400 km<br />

Wasser aufnehmen kann. Eine<br />

Gewichtsstaumauer von 285 m Höhe – höher als jede an<strong>der</strong>e Betonmauer auf <strong>der</strong> Welt – sperrt<br />

das Val des Dix. Grande Dixence und Mauvoisin wurden zeitnah ausgebaut. Ein Exkurs<br />

schil<strong>der</strong>t in diesem Buch die Ausmarchung um die Wassernutzungen, aber auch die Auswirkungen<br />

des Baus <strong>der</strong> Grosskraftwerke auf die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen sowie die<br />

Kultur und die Zivilisation des <strong>Wallis</strong> von heute.<br />

2 , wovon die<br />

Hälfte von über dreissig Gletschern überdeckt ist. Ein über 200 km langes Stollensystem führt<br />

die Wasser in das Staubecken des Lac des Dix, das 400 Mio. m3 Einzugsgebiet<br />

Pumpwerke<br />

Wasserfassung<br />

Produktionswerke<br />

Zubringerstollen 2400 m ü. M. Anlagen <strong>im</strong> Besitz EOS<br />

Zubringerstollen 2000 m ü. M. Cleuson-Dixence<br />

Druckstollen und Druckleitung<br />

Wasser aufnehmen kann. Eine<br />

Gewichtsstaumauer von 285 m Höhe – höher als jede an<strong>der</strong>e Betonmauer auf <strong>der</strong> Welt – sperrt<br />

das Val des Dix. Grande Dixence und Mauvoisin wurden zeitnah ausgebaut. Ein Exkurs<br />

schil<strong>der</strong>t in diesem Buch die Ausmarchung um die Wassernutzungen, aber auch die Auswirkungen<br />

des Baus <strong>der</strong> Grosskraftwerke auf die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen sowie die<br />

Kultur und die Zivilisation des <strong>Wallis</strong> von heute.<br />

VISP


departement zugeteilt, das von 1937 bis 1957 von Staatsrat Anthamatten geleitet<br />

wurde.<br />

<strong>Die</strong> Sitzung des Staatsrats vom 7. September 1948 mit dem umfassenden homologationsentscheid<br />

von 21 Wasserrechtskonzessionen an EOS/Grande Dixence und<br />

7 an die Forces motrices du Val de Bagnes wurde von Staatsratspräsident Karl<br />

Anthamatten geleitet. Anwesend waren die Staatsräte Marcel Gard und Cyrille<br />

Pitteloud. Staatsrat Jean Coquoz war am 26. Juli 1948 gestorben. Sein Nachfolger<br />

Oskar Schny<strong>der</strong> wurde erst am 3. Oktober 1948 gewählt. Gemäss Protokoll des<br />

Staatsrats (Bd. 5 Dezember 1947 bis 22. Oktober 1948, Archiv 1101/Bd. 100) war<br />

Staatsrat Maurice Troillet abwesend (Séance du 7 septembre, Absent: M. Troillet:<br />

en congé). <strong>Die</strong> Rechtsgültigkeit des Entscheids steht nicht zur Diskussion.<br />

Im Grundsatzentscheid vom 7. September 1948 fehlte für das Projekt Mauvoisin<br />

die Konzessionserteilung <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher. <strong>Die</strong>se war am 12. August<br />

1948 an die Société Romande d’énergie erfolgt. Der Staatsrat hatte die Genehmigung<br />

am 1. März 1949 verweigert. Der Rekurs an den Grossen Rat wurde von diesem<br />

am 11. Februar 1950 abgelehnt. Der Bundesrat wies seinerseits einen an ihn<br />

gerichteten Rekurs, soweit darauf eingetreten wurde, ab. Am 10. Oktober 1950 erteilte<br />

Sembrancher die Konzession an die Grande Dixence SA. Bei einer homologation<br />

dieser Konzession wäre die Realisierung von Mauvoisin in Frage gestellt<br />

worden. Der Staatsrat lehnte die Konzession nicht nur ab. Er beschloss gleichzeitig<br />

am 26. Februar 1951 108 , auf Antrag <strong>der</strong> Forces Motrices du Val de Bagnes, anstelle<br />

<strong>der</strong> Gemeinde <strong>im</strong> Sinne von Art. 11 des eidgenössischen Gesetzes über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte die Konzession für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Drance an<br />

die Forces Motrices du Val de Bagnes zu übertragen. Der Entscheid erklärt u.a.,<br />

dass es Aufgabe des Staatsrates sei, die unfruchtbaren Streitigkeiten, die eine Verzögerung<br />

<strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Reserven an weisser Kohle des <strong>Wallis</strong> zur Folge<br />

haben und so nicht nur dem Kanton son<strong>der</strong>n dem ganzen Land schaden, zu beenden.<br />

Auch enthält die Erwägung die Feststellung, dass es keineswegs bewiesen<br />

sei, dass eine <strong>Nutzung</strong> dieser Gewässer durch die Grande Dixence günstiger sei.<br />

Auch seien oberhalb und unterhalb <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher bereits 93 % <strong>der</strong><br />

108 <strong>Die</strong> Sitzung vom 26. Februar 1951 wurde von Staatsratspräsident C. Pitteloud präsidiert. Anwesend<br />

waren die Staatsräte Anthamatten, Gard und Schny<strong>der</strong>. Gemäss Protokoll abwesend:<br />

M. Troillet, malade. Eingeladen zur Sitzung waren F. Kuntschen, Chef des eidg. Wasserwirtschaftsamts;<br />

J. hänni, Jurist am eidg. Eisenbahndepartement; J. Quinodoz, Chef des Rechtsdiensts<br />

des Departements des Innern; J. Wolff, Chef des kantonalen Wasserwirtschaftsamts.<br />

Kuntschen erklärte, dass die Konzessionserteilung durch den Staatsrat anstelle <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>der</strong> einzig gangbare Weg sei. Der Staatsrat beschloss auf Antrag des Baudepartements,<br />

<strong>der</strong> Société des FM du Val de Bagnes, mit Sitz in Sitten, die <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> Drance de Bagnes<br />

auf Territorium <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher gemäss dem vom Baudepartement vorbereiteten<br />

Akt zu verleihen und beauftragte Staatsratspräsident Pitteloud und Kanzler N. Roten,<br />

diesen Vertrag mit den Vertretern <strong>der</strong> S.F.M.V.B. zu unterzeichnen (Staatsarchiv <strong>Wallis</strong>, 1101,<br />

Vol. 103).<br />

118<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


<strong>Nutzung</strong>srechte konzediert, indes auf Sembrancher nur 7 % entfallen. Der in <strong>der</strong><br />

Geschichte <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte einmalige Entscheid fand <strong>im</strong><br />

Dokument «Acte du 1 er mars 1951 entre l’Etat du <strong>Valais</strong> et la Société des Forces<br />

Motrices du Val de Bagnes SA» seinen Nie<strong>der</strong>schlag. Seitens des Staates unterzeichneten<br />

<strong>der</strong> Präsident des Staatsrates, Cyrille Pitteloud, und Staatskanzler<br />

Norbert Roten, seitens <strong>der</strong> FM du Val de Bagnes SA <strong>der</strong> Präsident E. Barth und<br />

Verwaltungsrat Albert Maret, das Dokument. Guex 109 schreibt hierzu: «Maret n’a<br />

sans doute pas tort mais on se défend mal du sent<strong>im</strong>ent d’être aux l<strong>im</strong>ites d’un<br />

capitalisme colonial. Tout se passe comme si l’Amérique débarquait soudain en<br />

<strong>Valais</strong>, dans un terrain conquis.» So <strong>im</strong> Jahr 1971.<br />

11.2.4. Verzicht auf den He<strong>im</strong>fall be<strong>im</strong> KW Mauvoisin: ein historischer<br />

Irrtum? o<strong>der</strong> Fehler? rechtliche Überlegungen zu einer umfassenden<br />

o<strong>der</strong> mindestens teilweisen Wie<strong>der</strong>erwägung<br />

Der Entscheid <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes vom 21. Oktober 1945 ist ein Son<strong>der</strong>fall in<br />

<strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung. Er lässt erkennen, welche Bedeutung<br />

<strong>der</strong> he<strong>im</strong>fall für die Gemeinwesen hat; eine Bedeutung, die bei <strong>der</strong> Erteilung<br />

einer 80 Jahre dauernden Wasserrechtskonzession schwer zu beurteilen ist.<br />

Sie ist vom Wert des <strong>Wasserkraft</strong>stroms <strong>im</strong> Zeitpunkt des he<strong>im</strong>falls sowie dessen<br />

Absatzmöglichkeiten während des Betriebes abhängig.<br />

Am 18. Oktober 1945 erteilte die Gemeinde Bagnes die Wasserrechtskonzession<br />

an <strong>der</strong> Drance de Bagnes an Albert Maret. Am 21. Oktober 1945 st<strong>im</strong>mte die<br />

Urversammlung mit 750 gegen 78 St<strong>im</strong>men zu. Nach Art. 22 <strong>der</strong> Konzession <strong>der</strong><br />

Gemeinde Bagnes gehen die Installationen, umfassend die Staumauer, die Stollen,<br />

die Druckleitungen, die Maschinen und die Kraftwerkgebäulichkeiten nur<br />

auf dem Weg des Rückkaufs an das verleihende Gemeinwesen zurück. <strong>Die</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Werkanlagen werden unentgeltlich an die Gemeinde zurückfallen. <strong>Die</strong> Modalitäten<br />

des Rückkaufs werden von <strong>der</strong> in Kraft stehenden Gesetzgebung best<strong>im</strong>mt<br />

werden. Im Fall <strong>der</strong> Erlöschung <strong>der</strong> Konzession sind die Best<strong>im</strong>mungen von Art.<br />

66 und 67 WRG anwendbar. <strong>Die</strong>ser Entscheid war freiwillig. <strong>Die</strong> <strong>im</strong> Sinne von<br />

Art. 11 WRG am 1. März 1951 vom Staatsrat anstelle <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher<br />

erteilte Konzession regelt die he<strong>im</strong>fallordnung in Art. 14. Danach verbleibt be<strong>im</strong><br />

Ablauf <strong>der</strong> Konzession die Gesamtheit <strong>der</strong> Installationen, umfassend die Staumauer,<br />

die Stollen, die Wasserfassungen, die Ausgleichsbecken, die Druckleitungen,<br />

die Maschinen und die Kraftwerkgebäulichkeiten Eigentum des Konzessio-<br />

109 GUEx, Le demi-siècle de Maurice Troillet, II, S. 269.<br />

119<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


närs und wird nur auf dem Weg des Rückkaufs an die Gemeinde zurückfallen 110 .<br />

<strong>Die</strong>ser Entscheid wurde <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher vom Staatsrat aufgezwungen.<br />

Albert Maret und mit ihm die grosse Mehrheit <strong>der</strong> Bürger von Bagnes hatten die<br />

Überzeugung, dass durch das KW Mauvoisin die Entwicklung von Bagnes, des<br />

Tales und <strong>der</strong> Region durch die Verbesserung <strong>der</strong> Strassen, die Schaffung von Arbeitsplätzen,<br />

durch Einkommen und jährliche Wasserzinse <strong>der</strong> Gemeinde wesentlich<br />

geför<strong>der</strong>t werde. Der Verzicht <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes auf den unentgeltlichen<br />

he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> hydraulischen Anlagen des KW Mauvoisin wird heute als grosser<br />

Verlust <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes und daher als Fehlentscheid gewertet. Er ist in <strong>der</strong><br />

Tat schwer nachvollziehbar.<br />

Selbstredend war damals wie heute die Möglichkeit des Absatzes <strong>der</strong> produzierten<br />

Energie ein hauptproblem <strong>der</strong> Konzessionserteilung. Albert Maret konnte legit<strong>im</strong>erweise<br />

befürchten, dass Mauvoisin nicht gebaut würde, wenn er den künftigen<br />

Investoren nicht bedeutende Vorteile verschaffen würde. Es ist erwiesen, dass<br />

er die finanziellen Auswirkungen kannte. Er hat die Investoren für das Projekt<br />

über das Ausmass schriftlich orientiert. Dabei schätzte er die durch den he<strong>im</strong>fallverzicht<br />

sich für die künftige Gesellschaft ergebende Ersparnis auf 300 Mio.<br />

Franken zum damaligen Geldwert. Willy Ferrez, Ingenieur EThZ, von 1968 bis<br />

1992 Präsident von Bagnes, Delegierter des Kantons <strong>Wallis</strong> für Energiefragen,<br />

hat in einer gut dokumentierten Publikation darauf hingewiesen 111 . Demnach liegen<br />

schriftliche hinweise vor, die zeigen, dass die Behörden darauf aufmerksam<br />

gemacht wurden, dass diese he<strong>im</strong>fallordnung nicht den Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte entspreche und diese<br />

dem Bundesgesetz zu unterstellen sei.<br />

Albert Maret hat jedoch nicht die langfristigen Konsequenzen für die Gemeinde<br />

Bagnes, son<strong>der</strong>n die kurz- und mittelfristigen Vorteile in den Vor<strong>der</strong>grund gestellt.<br />

Der heute sich für die Gemeinde Bagnes be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall abzeichnende Ver-<br />

110 <strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Drance de Bagnes wird durch sechs Gemeinden konzediert. Für<br />

die 4 Gemeinden Vollèges, Bovernier, Martigny-Ville und Martigny-Combe ist <strong>der</strong> unentgeltliche<br />

he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> hydraulischen Anlagen unbestritten. <strong>Die</strong> Konzessionen von Bagnes<br />

und Sembrancher sehen einen sogenannten Rückkauf <strong>der</strong> hydraulischen Anlagen bei Konzes-<br />

sionsablauf vor. Es ist ein he<strong>im</strong>fall gegen Entschädigung. Vgl. WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I, S. 9–13. Der Staatsratsentscheid vom 26. Februar 1951, <strong>der</strong><br />

die Konzessionserteilung durch den Staatsrat anstelle <strong>der</strong> Gemeinde statuierte, enthält die Erwägung:<br />

«Considérant que les forces de la Drance de Bagne s/ Sembrancher doivent indubitalement<br />

être réservées au Mauvoisin et ce aux mêmes conditions que les forces condédées<br />

par les autres communes, ces conditions étant normales et équitables» (Staatsarchiv <strong>Wallis</strong>,<br />

1101, Vol. 103).<br />

111 FERREZ/PUIPPE, Nouvelliste, 18 N F Spéciale du 5 février 1994, Sion, «Bagnes et Sembrancher<br />

respirent; Contes bagnards». Willy Ferrez war Experte <strong>der</strong> Gemeinde bei den he<strong>im</strong>fällen<br />

Champsec 1988, Martigny-Bourg 2000, Navizence 2004/2005, Bramois-Sauterot 2005<br />

und Fully 2005. Er befasste sich eingehend mit den Energie-Restitutionen.<br />

120<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


lust stellt nach heutigen Geldwert und Strompreis ein Mehrfaches des <strong>im</strong> Jahr<br />

1945 genannten Betrages dar. Willy Ferrez ist denn auch <strong>der</strong> Überzeugung, dass<br />

<strong>der</strong> he<strong>im</strong>verzicht <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes nicht auf einem Irrtum beruht, son<strong>der</strong>n<br />

ein Fehler ist, für den Albert Maret trotz seiner grossen Verdienste für das KW<br />

Mauvoisin die geschichtliche Verantwortung trägt.<br />

Energie- und staatspolitisch noch bedenklicher ist die vom Staatsrat am 26. Februar<br />

1951 <strong>im</strong> Sinne von Art. 11 WRG vorgenommene Verleihung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

von Sembrancher anstelle <strong>der</strong> Gemeinde an die FM du Val de Bagnes.<br />

Dass <strong>der</strong> Staatsrat in diese nicht die in den Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Vollèges,<br />

Bovernier, Martigny-Combe und Martigny-Ville vorgesehene he<strong>im</strong>fallordnung,<br />

son<strong>der</strong>n den he<strong>im</strong>fallverzicht von Bagnes aufgenommen hat, ist nicht erklärbar.<br />

<strong>Die</strong> homologation <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen an die FM du Val de<br />

Bagnes von Bagnes (1945), Vollèges, Bovernier, Martigny-Bourg, Martigny-Ville,<br />

Martigny-Combe, Martigny-Bâtiaz vom Frühjahr 1948 erfolgten am 7. September<br />

1948. Der Entscheid <strong>der</strong> Konzessionserteilung anstelle <strong>der</strong> Gemeinde Sem-<br />

brancher wurde am 26. Februar 1951 gefällt.<br />

Im Schrifttum 112 wird von einer starken Opposition von Staatsrat Maurice Troillet<br />

gegen das Projekt Mauvoisin von Albert Maret gesprochen. Maurice Troillet,<br />

am 17. Juli 1880 in Le Châble/Bagnes geboren, übte während 40 Jahren von 1913<br />

bis 1953 das Amt des Staatsrates aus; er vertrat das <strong>Wallis</strong> während vier Legislaturperioden<br />

<strong>im</strong> Nationalrat, den er 1936/37 präsidierte, und während drei Perioden<br />

<strong>im</strong> Stän<strong>der</strong>at. Im Schweizer Lexikon 113 wird dem am 20. August 1961 in<br />

Lausanne verstorbenen Staatsmann <strong>der</strong> Anschluss des Bergkantons <strong>Wallis</strong> an die<br />

landwirtschaftliche, technische und touristische Entwicklung des 20. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

als sein Lebenswerk – begründeterweise – zugeschrieben.<br />

Dass er <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> die notwendige Bedeutung beigemessen hat, geht aus<br />

dem berühmten Satz hervor, den er 1919 bei <strong>der</strong> Behandlung einer Motion <strong>im</strong><br />

Grossen Rat sprach: «Nous avons confiance dans l’avenir de notre pays. De même<br />

que les pays riches en houille et en charbon se sont développés avec une inten-<br />

sité extraordinaire pendant le <strong>der</strong>nier siècle, les pays riches en houille blanche<br />

sont les pays de l’avenir.»<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme von Staatsrat Maurice Troillet – selber in Bagnes behe<strong>im</strong>atet<br />

– zum Projekt Mauvoisin ist auf den ersten Blick hin überraschend. Sie ist jedoch<br />

verständlich. Maurice Troillet war sich des grossen wirtschaftlichen Poten-<br />

112 BAGNES, Albert Maret, Un homme, une âme, une œuvre, Sion 1985, S. 63/64; GUEx, Le<br />

demi-siècle de Maurice Troillet, Martigny 1971, Tome II, S. 330; Citation Edouard Morand,<br />

dans le Rhône, 15 janvier 1952: «Quant au choix des conseillers d’Etat qui «administeront’<br />

à l’avenir le Mauvoisin, il ne manque pas d’étonner tous ceux qui savent que Mr. le conseiller<br />

d’Etat Maurice Troillet voit ce projet se réaliser bien malgré lui, pour ne pas dire davantage,<br />

alors que Mr. Gard en a toujours été un fidèle partisan».<br />

113 SChWEIZER LExIKON, Luzern 1992, Stichwort «Troillet Maurice».<br />

121<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


tials <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte bewusst. Im Zeitpunkt des Entscheids in Bagnes<br />

vom Jahr 1945 war die EOS als grosse westschweizerische Gesellschaft <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

bereits stark verankert, nicht zuletzt dank <strong>der</strong> «ersten Dixence». Staatsrat Maurice<br />

Troillet war weitsichtig genug und verfügte seit seinem Eintritt in den Staatsrat<br />

<strong>im</strong> Jahr 1913 über eine grosse Erfahrung. Dank seiner Tätigkeit in Bern waren<br />

ihm die wirtschaftlichen Zusammenhänge auf nationaler Ebene geläufig. Da die<br />

EOS selber an <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Drance interessiert war, lässt<br />

annehmen, dass Troillet, <strong>der</strong> voll auf die Verwirklichung <strong>der</strong> «Super Dixence»<br />

setzte, <strong>der</strong> westschweizerischen Elektrizitätsgesellschaft gegenüber <strong>der</strong> ostschweizerischen<br />

den Vorzug gab. Einmal entschieden, setzte er sich für Mauvoisin wie<br />

für den Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte ein.<br />

11.2.5. Erhöhung des Staudammes, Ausbau <strong>der</strong> Produktionsanlagen<br />

durch Mauvoisin II bei Mauvoisin; Leistungssteigerung <strong>der</strong><br />

bestehenden Produktionsanlagen durch das Projekt Cleuson-<br />

Dixence bei Grande Dixence: Folgen des Crashs bei <strong>der</strong><br />

Druckleitung <strong>im</strong> Dezember 2000<br />

<strong>Die</strong> Bevölkerung von Bagnes war sich lange Jahre kaum bewusst, welche Folgen<br />

<strong>der</strong> he<strong>im</strong>fallverzicht von 1945 haben sollte. Das Schicksalsjahr 2042 lag in weiter<br />

Ferne. Das än<strong>der</strong>te sich mit dem he<strong>im</strong>fall des Kraftwerks Champsec <strong>im</strong> Jahr<br />

1988. Es war dies einer <strong>der</strong> ersten bedeutenden und damit auch beispielhaften<br />

he<strong>im</strong>fälle <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>. Auf <strong>der</strong> Grundlage einer Wasserrechtskonzession aus dem<br />

Jahre 1898 mit einer Dauer von 90 Jahren hatte die EOS 1928 dieses Werk gebaut.<br />

Unter Führung von Gemeindepräsident Willy Ferrez wurde <strong>der</strong> elektrische Werkteil<br />

erworben und zusammen mit den he<strong>im</strong>gefallenen hydraulischen Anlagen<br />

gegen eine Beteiligung am Aktienkapital <strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin von<br />

2.5 % an diese Gesellschaft übertragen.<br />

Während die Verwaltung und die Aktionäre <strong>der</strong> FM de Mauvoisin nach dem Prinzip<br />

«Pacta sunt servanda» den he<strong>im</strong>fallverzicht als rechtlich unverrückbar betrachteten,<br />

stellten die Behörden von Bagnes den he<strong>im</strong>fallverzicht in Frage.<br />

Eine Korrektur des Ausschlusses des he<strong>im</strong>falls erfolgte bei <strong>der</strong> Erhöhung des<br />

Staudamms vom 13.5 m. Bei den Vorarbeiten <strong>im</strong> Jahr 1986 wurde mit den Gemeinden<br />

Bagnes und Sembrancher vereinbart, dass <strong>im</strong> Zeitpunkt des he<strong>im</strong>falls<br />

<strong>der</strong> erhöhte Teil <strong>der</strong> Mauer unentgeltlich he<strong>im</strong>falle. <strong>Die</strong>se Erhöhung war <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> bestehenden Konzessionen ausgeführt worden. Eine weitere Korrektur<br />

ergab sich bei <strong>der</strong> Ausarbeitung des Projekts Mauvoisin II. <strong>Die</strong>ses dem Projekt<br />

Cleuson-Dixence <strong>der</strong> Grande Dixence ähnliche Projekt sieht eine Steigerung <strong>der</strong><br />

Leistung <strong>der</strong> Produktion um 550 MW vor. Es stellt eine Investition von 650 Mio.<br />

Franken dar. Auch für diese Anlagen wurde vorgesehen, dass <strong>im</strong> Fall <strong>der</strong> Rea-<br />

122<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


lisierung und trotz <strong>der</strong> verkürzten Amortisationszeit die Installationen von Mauvoisin<br />

II für ihren Anteil unentgeltlich he<strong>im</strong>fallen. Das Projekt verfügte ab 2. August<br />

1994 über die Baubewilligung.<br />

Mit Beschluss vom 27. November 1995 hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> FM de Mauvoisin<br />

den Baubeschluss von Mauvoisin II ausgesetzt. Inzwischen hat die Baubewilligung<br />

ihre Gültigkeit verloren. Damit entfällt die in <strong>der</strong> Vereinbarung angestrebte<br />

Korrektur des he<strong>im</strong>fallsverzichts für den mit Mauvoisin II geplanten<br />

Ausbau, nicht aber die rechtliche Problematik des he<strong>im</strong>fallverzichts. M.E. drängt<br />

sich eine Überprüfung und Wie<strong>der</strong>erwägung <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fallordnung <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen<br />

von Bagnes und Sembrancher des KW Mauvoisin auf 114 .<br />

<strong>Die</strong> EOS und die Grande Dixence, gruppiert in einer einfachen Gesellschaft, erhielten<br />

nach längeren Vorarbeiten am 20. Dezember 1989 durch das zuständige<br />

Energiedepartement des Kantons <strong>Wallis</strong> die Bewilligung zum Bau des Projekts<br />

Cleuson-Cixence 1’100 MW. Das Ziel dieses Projekts ist kurz zusammengefasst<br />

folgendes: <strong>Die</strong> 400 Mio. m 3 Wasser <strong>der</strong> Grande Dixence und die 20 Mio. m 3 Wasser<br />

des Staudamms Barthélemy-Cleuson wurden bisher in <strong>der</strong> Kaskade <strong>der</strong> Zentralen<br />

Fionnay und Nendaz einerseits sowie in <strong>der</strong> Zentrale von Chandoline an<strong>der</strong>seits<br />

turbiniert. Durch «Cleuson-Dixence» soll aus einer Anzapfung an <strong>der</strong><br />

Staumauer Wasser über eine grosse Zuleitung in die Ausgleichskammer in Tracouet<br />

und von dort durch die Druckleitung nach <strong>der</strong> neu erstellten Zentrale Bieudron<br />

bei <strong>der</strong> Zentrale Nendaz geführt und dort turbiniert werden. <strong>Die</strong> Wasserrückgabe<br />

erfolgt in die Rhone. Der Strom wird in die nahe Zentrale von Chamoson<br />

geleitet. <strong>Die</strong>ses Projekt beruht auf den für die Grande Dixence verliehenen Wassernutzungsrechten.<br />

Es werden keine neuen Wasserfassungen erstellt. <strong>Die</strong> Anlagen<br />

sind weitgehend unterirdisch. Ursprünglich war die Inbetriebnahme für spätestens<br />

1995 geplant. Zwischen dem Staat, den konzedierenden 23 Gemeinden und<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft war <strong>im</strong> Mai 1987 eine Vereinbarung getroffen worden, nach <strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Zentrale Bieudron ein Inventar <strong>der</strong> Erstellungskosten<br />

zu erstellen sei, die Kosten des hydraulischen und des elektrischen Teils getrennt<br />

zu erfassen seien, die Investition linear auf 80 Jahre zu amortisieren sei und dass<br />

<strong>der</strong> bei Konzessionsende, d.h. am 31. Dezember 2044, nicht amortisierte hydraulische<br />

Teil durch die konzedierenden Gemeinden zu entschädigen sei. Am 12. Dezember<br />

2000 ereignete sich ein Bruch <strong>der</strong> Druckleitung mit einer Überschwemmung<br />

<strong>im</strong> Raum des Leitungsbruchs und dem Verlust von drei Menschenleben und<br />

grossem Sachschaden. <strong>Die</strong> Wie<strong>der</strong>instandstellung <strong>der</strong> Anlage erfor<strong>der</strong>te eine erneute<br />

Planung und ein Bewilligungsverfahren. <strong>Die</strong> mit den konzedierenden Gemeinwesen<br />

abgeschlossene Vereinbarung muss überarbeitet werden. <strong>Die</strong> Wie<strong>der</strong>instandstellungsarbeiten<br />

begannen <strong>im</strong> März 2006. <strong>Die</strong> neue Inbetriebnahme ist<br />

für 2010 geplant; die Kosten werden zurzeit auf 1’531 Mio. Franken geschätzt.<br />

114 WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I, S. 6–13.<br />

123<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Durch diese grosse Investition wird das Energiepotential <strong>der</strong> Staudämme Grande<br />

Dixence und Cleuson wirksamer genutzt. Cleuson-Dixence wird den Service<br />

public <strong>der</strong> EOS wesentlich verbessern.<br />

11.3. Umbruch von Wirtschaft, Sozialstruktur und<br />

Gesellschaft des <strong>Wallis</strong> durch den Kraftwerkbau<br />

<strong>Die</strong> Geschichte des Baus <strong>der</strong> Grosskraftwerke Grande Dixence und Mauvoisin <strong>im</strong><br />

Rahmen dieser Arbeit soll und kann nicht vollständig sein. Doch soll <strong>der</strong> Abriss<br />

die Vielschichtigkeit und die Vielfalt <strong>der</strong> Kräfte, die den Bau dieser Kraftwerke<br />

zu technischen höchstleistungen führten, darlegen. Der Kraftwerkbau des letzten<br />

Jahrhun<strong>der</strong>ts hat nicht nur den Umbruch <strong>der</strong> Wirtschaft, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Zivilisation,<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft und <strong>der</strong> Sozialstruktur des <strong>Wallis</strong> bewirkt.<br />

11.3.1. Umbruch <strong>der</strong> Wirtschaft in <strong>der</strong> Sicht von Cyrille Michelet<br />

Aus <strong>der</strong> Fülle von Literatur 115 , Berichten und Reportagen von Medien und Literatur<br />

sei hier auszugsweise auf die fundierte Analyse <strong>der</strong> Auswirkungen des Kraftwerkbaus<br />

auf dieses Land von Cyrille Michelet 116 hingewiesen. Er schreibt: «<strong>Die</strong><br />

Grande Dixence versinnbildlicht den Sieg <strong>der</strong> Technik über die natürlichen hin<strong>der</strong>nisse.<br />

Sie ist eine Schöpfung des menschlichen Erfin<strong>der</strong>geists, die den zahlreichen<br />

Besuchern Bewun<strong>der</strong>ung abnötigt.»<br />

Im Kapitel «Zwei hektische Jahrzehnte 1948–1968» zählt er unter dem Titel<br />

«Kraftwerkbau» folgende Kraftwerke auf: St. Barthélemy-Cleuson; Salanfe;<br />

Grande Dixence; Mauvoisin; Zeuzier-Lienne; Gougra-Anniviers; Pallazuit-Entremont;<br />

Barberine (Ausbau); Mattmark; Sanetsch-Lizerne; Grand Emosson. Und<br />

er erklärt: «hinter jedem dieser Namen steht ein ganzes Epos. <strong>Die</strong> rechtlichen<br />

Prozeduren, die Verhandlungen (die Grande Dixence verhandelte mit 23 Gemeinden),<br />

die Vorstudien, die Projektierung, die Abgrenzung <strong>der</strong> Kompetenzen, die<br />

Bauleitung und die Ausführung haben ganze heere von Finanzleuten, Wissenschaftern,<br />

Experten, Technikern und Verwaltungsmännern mobilisiert. <strong>Die</strong> Bau-<br />

115 FIBIChER, <strong>Wallis</strong>er Geschichte, Band 3.1., Sitten 1993, m.w.h.; OLSOMMER BOJEN,<br />

Banque Cantonale du <strong>Valais</strong>, 1858–1894, 1917–1967, Sion 1967: L’ère des barrages, p. 147<br />

ss., 157 ss., 203; FOLLONIER-QUINODOZ MARIE, Relations entre citadins et paysans,<br />

dans Annales <strong>Valais</strong>annes, 1970, S. 149; GUEx ANDRE, Le demi-siécle de Maurice Troillet,<br />

Band III, S. 45; GERTSChEN WILLY, <strong>Die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Industrie des Kantons <strong>Wallis</strong><br />

seit 1920, Diss. Bern 1950; ROh hENRI, Fédéralisme politique et décentralisation économique<br />

et industrielle, l’exemple de la Suisse et du <strong>Valais</strong>, Sion 1960.<br />

116 MIChELET, 75 Jahre <strong>Wallis</strong>er Wirtschaft, 50 Jahre <strong>Wallis</strong>er Milchproduzentenverband,<br />

übersetzt von Arthur Fibicher, Sitten 1969, S. 126 ff.<br />

124<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


arbeiter, die mit helmen und mächtigen Maschinen ausgerüstet, dem Geröll, dem<br />

Fels, dem Eis zu Leibe rückten, wurden zu mo<strong>der</strong>nen helden, die Spezialisten für<br />

holz, Eisen, Stein, Beton und Maschinen zu Zauberern, die das Wildwasser <strong>der</strong><br />

Gletscher in Licht, Wärme und Triebkraft verwandelten.<br />

Zahlreiche Bergbauern, die auf einen Lan<strong>der</strong>werb angewiesen waren, und Arbeiter,<br />

die aus allen h<strong>im</strong>melsrichtungen zusammenströmten, verbrachten mehrere<br />

Jahre in <strong>der</strong> fremden und feindlichen Umwelt <strong>der</strong> Gebirgseinöden. Sie höhlten<br />

den Fels aus, trieben Stollen und Schächte vor und sprengten Kavernen aus: die<br />

unterirdischen Zentralen. Sie setzten ihre Gesundheit aufs Spiel und oft auch das<br />

Leben – tödliche Unfälle waren nichts Ungewöhnliches. Doch das mo<strong>der</strong>ne Leben<br />

ist ohne Elektrizität nicht mehr denkbar.»<br />

Cyrille Michelet folgert: «Der Bau <strong>der</strong> Grosskraftwerke n<strong>im</strong>mt in <strong>der</strong> kantonalen<br />

Wirtschaftsgeschichte eine Son<strong>der</strong>stellung ein. In dieser Periode beschleunigte<br />

sich <strong>der</strong> Wandlungsprozess, nahm das Land eine neue, mo<strong>der</strong>ne Gestalt an.»<br />

Einige Zitate zu dieser Wandlung aus <strong>der</strong> Studie:<br />

«<strong>Die</strong> Bergbauern begrüssten die Errichtung <strong>der</strong> Grossbaustellen als ein Geschenk<br />

des h<strong>im</strong>mels. Endlich waren die lang ersehnten Verdienstmöglichkeiten da. Sie<br />

griffen begierig zu, denn sie brauchten ihr Dorf nicht zu verlassen und konnten<br />

ihr he<strong>im</strong>wesen weiterführen. <strong>Die</strong> Last <strong>der</strong> Armut, die sie bisher zu Boden gedrückt<br />

hatte, wurde leichter.»<br />

«<strong>Die</strong> Bergdörfer putzten sich neu heraus. Soziologen und Politiker hatten die<br />

Wohnverhältnisse lautstark angeprangert. Aber das Ganze war eine Einkommensfrage.<br />

Wo man in einem halben Jahrhun<strong>der</strong>t nicht drei Wohnungen gebaut<br />

hatte, errichtete man nun reihenweise Neubauten mit allem Komfort.»<br />

«<strong>Die</strong> Gemeinden waren lange untätig gewesen, weil in ihren Kassen Ebbe herrschte.<br />

Nun erwachten sie zu neuem Leben. <strong>Die</strong> Wasserzinsen und die Steuerleistungen<br />

<strong>der</strong> Unternehmer und <strong>der</strong> Lohnempfänger liessen ihre Einnahmen steil empor<br />

schnellen. <strong>Die</strong> armen Dörfer <strong>der</strong> Bergtäler wussten sie wohl zu gebrauchen.»<br />

«<strong>Die</strong> Grossbauplätze des hochgebirges erfor<strong>der</strong>ten die Eröffnung, Verbesserung<br />

o<strong>der</strong> Erneuerung zahlreicher Strassen, die für die Land- und Alpenwirtschaft, das<br />

Forstwesen und den Fremdenverkehr einen bleibenden Gewinn darstellten.»<br />

«Dank <strong>der</strong> grosszügigen finanziellen und technischen hilfen konnten alte Suonen<br />

gerettet werden; die Probleme <strong>der</strong> Bewässerung und <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung<br />

wurden in <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Form gelöst.»<br />

«Ihre positiven Auswirkungen sind so vielfältig, dass kein Anlass vorhanden ist,<br />

ihre Schattenseiten zu verhe<strong>im</strong>lichen. Man kann we<strong>der</strong> alle Risiken ausschalten,<br />

noch den Gedanken an die Folgen eines Betriebsunfalls unterdrücken.»<br />

Der Gletscherabsturz auf die Baustelle des KW Mattmark riss am 30. August<br />

1965 88 Menschen in den Tod. Der Bruch <strong>der</strong> Druckleitung von Cleuson-Dixence<br />

vom 12. Dezember 2000 verursachte riesige Sachschäden und for<strong>der</strong>te drei Menschenleben.<br />

125<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Soweit die St<strong>im</strong>me Cyrille Michelets, <strong>der</strong> über drei Jahrzehnte Leiter eines Wirtschaftsverbandes,<br />

Mitglied des Grossen Rats von 1937–1953, den er 1950/51<br />

präsidierte, war. Er nennt seine Arbeit einen Essay, mit dem er versuchte, den<br />

Übergang von <strong>der</strong> autarken hirtenwirtschaft, in <strong>der</strong> bloss die Agrarproduktion<br />

und das Kleingewerbe zählten, zur mo<strong>der</strong>nen Konsumgesellschaft, die <strong>der</strong> Industrie<br />

und den <strong>Die</strong>nstleistungen ein erdrückendes Übergewicht einräumt, nachzuzeichnen.<br />

In Sitten und in Nendaz lebte er inmitten des Einzugsgebiets <strong>der</strong><br />

Grande Dixence. Dass er 1969 schrieb «<strong>Die</strong>se Periode geht nun zur Neige» n<strong>im</strong>mt<br />

seiner Analyse keineswegs ihren Wert. Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift dieser Arbeit<br />

erlebt die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung eine wahre Aufbruchst<strong>im</strong>mung. Und nochmals<br />

40 Jahre später wird das <strong>Wallis</strong> den he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> grossen Kraftwerke zu bewältigen<br />

haben. Wie sagte doch <strong>der</strong> Römer «Caveant consules».<br />

11.3.2. Umbruch in Kultur und Zivilisation in den Schriften von Maurice<br />

Chappaz, Hannes Taugwal<strong>der</strong>, Adolf Fux<br />

<strong>Die</strong> gesellschaftlichen, die sozialen und die geistigen Auswirkungen <strong>der</strong> Grosskraftwerke<br />

auf Landschaft und Leute des <strong>Wallis</strong> mussten auch in die Fe<strong>der</strong> seiner<br />

Dichter fliessen. Am stärksten geschah dies bei Maurice Chappaz 117 . 1965 erschien<br />

«Le chant de la Grande Dixence’ 118 . Christoph Carraud 119 behandelt in <strong>der</strong><br />

Biographie «Maurice Chappaz» dieses literarische Werk. Zwei Zitate daraus:<br />

«L’autre barrage, au centre du <strong>Valais</strong>, un milliard de pages de c<strong>im</strong>ent, l’in-folio<br />

qui contredisait le Testament du haut-Rhône, et n’en finissait pas depuis vingt ans<br />

de grossir et de coltiner l’horizon, je le choisis. Ou il me choisit» (GCP 68). «La<br />

Grande Dixence me surprit. Je ne succombais pas à un esclavage. J’écarquillais<br />

les yeux devant son <strong>im</strong>mense fantaisie, sa sauvagerie harmonique, l’ordre qui se<br />

117 In einer Publikation des Waldgut-Verlags in Frauenfeld wird Chappaz wie folgt vorgestellt:<br />

Geboren 1916 in Lausanne in <strong>der</strong> französischen Schweiz. Studien des Rechts und <strong>der</strong> Literatur<br />

in St-Maurice und Lausanne. heirat mit <strong>der</strong> Dichterin S. Corinna Bille in den Vierzi-<br />

gerjahren, drei Kin<strong>der</strong>. Maurice Chappaz arbeitete auf <strong>der</strong> Baustelle des Staudamms von<br />

Grande Dixence, ist Dichter, Weinbauer, Essayist, Übersetzer aus dem Lateinischen. Er lebt<br />

in Le Châble.<br />

118 Das Original des «Le chant de la Grande Dixence» wurde 1965 herausgegeben durch Jean<br />

hutte, in «La petite collection poétique d’écrivains romands des Editions Payot», in Lausanne.<br />

Eine bibliophile Ausgabe mit einer Zeichnung von Albert Chavaz und Photos von<br />

Oswald Ruppen erschien daselbst 1967. 1975 erschien eine Kunstausgabe bei Bertil Galland<br />

in Vevey mit einer Zeichnung von Gérard Palézieux.<br />

119 CARRAUD ChRISTOPhE, Maurice Chappaz, Seghers poètes d’aujourd’hui, Paris 2005,<br />

S. 93–95. (GCP) ist die Abkürzung für «Le garcon qui croyait au paradis’; CGD für «Chant<br />

de la Grande Dixence». Fussnote 1 ist ein hinweis auf CGD 43; Fussnote 2 ist ein hinweis<br />

auf CGD 47.<br />

126<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


construisait dans un désordre apparent, roues et routes, puits et tours, chantiers<br />

souterrains, suspendus ou montant au glacier et spiralant dans les gorges.»<br />

Soweit <strong>der</strong> Text von Chappaz. Carraud unterstreicht:<br />

«Chappaz y sera durant deux ans aide-géomètre (1956–1958); il en rapportera<br />

le Chant, publié en 1965. Mais ce que je voudrais souligner, c’est la fascination<br />

qu’exerce ce signe si puissant de ce qui était jusqu’alors refusé (GCP 52), le «social»<br />

et le «progrès» aux-quels le barrage donne un corps gigantesque et comme<br />

matriciel: des souterrains, des tunnels, des galeries où circulera l’eau des glaciers<br />

destinée à l’al<strong>im</strong>enter, quelque chose d’<strong>im</strong>mensément vaste où se pétrit et se<br />

pétrifie la nature en même temps qu’une gestation, un accouchement ont lieu «1»,<br />

de l’ombre à la lumière, et dans l’écriture elle-même; plus qu’une épopée du travail,<br />

une épopée de l’interrogation devant l’inquiétante puissance des oeuvres «2».<br />

Et cependant même l’écrasement de la puissance rend solidaire. Une vie se découvre,<br />

des hommes unis par une énigme se parlent: «J’ai rencontré les visages»<br />

(GCP 73). Il y a dans cette muraille de béton de la brutalité mais aussi de la grandeur,<br />

une menace et un triomphe.»<br />

Chappaz nahm Abschied vom <strong>Wallis</strong> von gestern. Im «Le Chant de la Grande<br />

Dixence» liest man 120 : «J’abats mon jeu: les villages tendus par le jêune, si ce n’est<br />

la fa<strong>im</strong>, avaient du coeur.»<br />

Was er dem <strong>Wallis</strong> von Morgen vorausdenkt: «Il faut d’abord se faire le scribe<br />

d’un désir <strong>im</strong>possible, oublier le présent pour projeter la vérité du passé dans<br />

l’avenir à construire. <strong>Valais</strong>-Tibet est cette tentative à la fois ardente et lasse. Il<br />

faut «croire absolument», au sens d’une force éperdue, mais qui se sait aussi détachée<br />

du monde comme il va, ou plutôt comme il ne va pas» 121 . O<strong>der</strong> auch: «Le<br />

pays doit ressuciter les âmes afin d’en avoir une» (zitiert als Schlusswort in «<strong>Wallis</strong><br />

– Erbe und Zukunft» von Karl Biffiger und Oswald Ruppen, Bern 1975).<br />

Auch bei hannes Taugwal<strong>der</strong>, <strong>der</strong> in Zermatt geboren wurde, <strong>der</strong> vertraut ist mit<br />

Bergen und Tälern und auch den höhen und Nie<strong>der</strong>ungen des Lebens, begegnet<br />

man dem Kraftwerkbau. Im «verkauften Tal» (Gutenachtlaune, 1984, S. 12)<br />

gibt <strong>der</strong> hilfsschullehrer Unterricht. Er steigt am ersten freien Sonntag hinauf auf<br />

die Rottenalp und findet sie in einer herrlichen Blumenpracht und mit einer alten<br />

hütte. <strong>Die</strong>se will er wie<strong>der</strong> herstellen. Im herbst wird er vom Pfarrer und vom<br />

Schulvorsteher empfangen und gelobt. Sie wollen ein neues Schulhaus bauen und<br />

den hilfsschullehrer definitiv in den <strong>Die</strong>nst nehmen. Sie haben einen Geldgeber<br />

gefunden. <strong>Die</strong> Elektrizitätsgesellschaft hat die Wasserrechte erworben und zahlt<br />

hun<strong>der</strong>ttausend Franken jährlich an die Gemeinde. Oben auf <strong>der</strong> Rottenalp gibt<br />

es eine Staumauer und einen prächtigen See. Der hilfsschullehrer schreit: «Oh<br />

120 ChAPPAZ MAURICE, Le chant de la Grande Dixence, Edition Bertil Galland, S. 114.<br />

121 CARRAUD ChRISTOPhE, Maurice Chappaz, Seghers, Poêtes d’aujourd’hui, Paris 2005,<br />

127<br />

S. 99.<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


nein». Er kämpft so heftig, dass er wenige Tage später vom Briefträger die Kündigung<br />

erhält. hannes Taugwal<strong>der</strong> lässt ihn das Dorf und das Tal verlassen, um<br />

nie mehr zurückzukehren, mit folgenden Gedanken: «Wird vielleicht in Millionen<br />

Jahren die Rottenalp wie<strong>der</strong> überdeckt sein mit einem Blumenteppich, wenn<br />

die Staumauer zerfallen sein wird und die Menschen gelernt haben, mit <strong>der</strong> Natur<br />

<strong>im</strong> Einklang zu leben, weil ihnen an einer dauerhaften Bleibe mehr gelegen sein<br />

dürfte, als uns heute?»<br />

Kaufmann schliesst seine 1965 erschienene Dissertation «<strong>Die</strong> Entwicklung des<br />

<strong>Wallis</strong> vom Agrar- zum Industriekanton» mit folgen<strong>der</strong> Analyse, gefolgt von einem<br />

Zitat von Adolf Fux aus <strong>der</strong> Schweizer Rundschau vom Jahr 1961: Das <strong>Wallis</strong><br />

befindet sich heute mitten in einem gigantischen Umwälzungsprozess, <strong>der</strong> weit<br />

über das Ökonomische hinausgreift und bis in die letzten menschlichen Lebensbezirke<br />

hineinreicht. Der Einbruch <strong>der</strong> Welt des Industrialismus, des Bargelds<br />

und <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Technik kam für den Alpenkanton so abrupt, dass dabei jahrhun<strong>der</strong>tealte<br />

fest gefügte Traditionen wie Kartenhäuser über den haufen gefegt<br />

wurden. Man mag über diesen raschen Zerfall einer bodenständigen, aus vielen<br />

menschlichen Generationen hervorgewachsenen Kultur- und Lebensordnung eine<br />

gewisse Wehmut, ja Trauer empfinden. Dass aber dabei letzten Endes <strong>der</strong> Gewinn<br />

doch grösser als <strong>der</strong> Verlust, das Licht doch stärker als <strong>der</strong> Schatten ist, das hat<br />

sogar <strong>der</strong> unermüdliche Mahner Adolf Fux bezeugt, mit dessen Worten diese Arbeit<br />

abgeschlossen sei:<br />

«Immerhin wollen wir zu bedenken versuchen, dass durch die dem neuen Zeitalter<br />

vorbehalten gebliebene Erschliessung des Landes die Welt sich auch für die<br />

Bergler erweitert hat, ohne dass ihre überschüssige Nachkommenschaft wie ehedem<br />

als etwas schmerzlich Unnützes auswan<strong>der</strong>n und in unwirtlichen Gegenden,<br />

fern <strong>der</strong> he<strong>im</strong>at, Walserkolonien gründen und von habgierigen herren armselig<br />

Plampengeld nehmen muss, wenn nicht gar über Län<strong>der</strong>n und Meeren nach Brot<br />

suchen und mehrheitlich verschollen bleiben soll, weil schamhaftes Elend sich<br />

ungern den Eigenen kündet. Niemand soll es arg anfechten o<strong>der</strong> zu sehr betrüben,<br />

dass ausser prunkenden hotelpalästen <strong>im</strong>mer mehr Betonmasten und Fabriken in<br />

<strong>der</strong> «heroischen» Landschaft stehen; dass Starkstromleitungen wie Riesenspinngewebe<br />

zwischen schlanken Kirchtürmen und Trümmern einstiger Zwingburgen<br />

hangen und Isolatorenaugen ins stille Dasein <strong>der</strong> Dörfer glotzen; dass Fabrikschornsteine<br />

und Rauchschwaden Wahrzeichen adliger Burgschaften geworden<br />

sind. Auch die durch Generatoren in Kilowattstunden verwandelte <strong>Wasserkraft</strong>,<br />

<strong>im</strong>mer neuen Verwendungsmöglichkeiten zugeführt, wird letzten Endes Brot, wie<br />

<strong>der</strong> nicht zu unterschätzende Ertrag aus dem Fremdenverkehr und <strong>der</strong> in den handel<br />

kommende Wein und an<strong>der</strong>e landwirtschaftliche Produkte, Brot und Geist,<br />

Geist, <strong>der</strong> schliesslich erkennen lässt, dass dank dieser umwälzenden Entwicklung<br />

Berg- und Talleute aus <strong>der</strong> Vereinsamung herausgerissen wurden und fronmässigen<br />

Verrichtungen entronnen sind, ja, dass die jahrhun<strong>der</strong>tealte Dürftigkeit<br />

128<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


überwunden scheint; dass man müheloser leben kann und die Kultur <strong>im</strong> Wachsen<br />

begriffen ist. Freilich, <strong>der</strong> Weg aus Notdurft und Rückständigkeit führt an gefährlichen<br />

Abgründen vorbei. Müheloseres Leben bringt leichtere Sitten. Kultur<br />

jedoch kann nur nach <strong>der</strong> einen Seite wachsen – nach <strong>der</strong> höhe...»<br />

Um was geht es denn schlussendlich? <strong>Die</strong> Bundesverfassung vom 18. April 1999<br />

for<strong>der</strong>t in Art. 73 Nachhaltigkeit: «Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes<br />

Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits<br />

und ihrer Beanspruchung durch den Menschen an<strong>der</strong>seits an.» Auch nach<br />

<strong>der</strong> Präambel geben sich das Schweizer Volk und die Kantone ihre Verfassung «in<br />

<strong>der</strong> Verantwortung gegenüber <strong>der</strong> Schöpfung».<br />

In den Tagen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift dieser Arbeit veröffentlicht das Bundesamt für<br />

Umweltschutz (BAFU) die Restwasserkarte. Dargestellt sind 1488 Entnahmen.<br />

1406 machen die Entnahmen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung aus. 1262 sind aus Umweltsicht<br />

relevant. 144 wurden seit 1992 bewilligt, 1118 sind älteren Datums. Sie<br />

müssen von den Kantonen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Restwasserbest<strong>im</strong>mungen geprüft und<br />

wo nötig bis 2012 saniert werden. <strong>Die</strong> nicht von <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung erfolgten<br />

Wasserentnahmen dienen <strong>der</strong> Kühlung von Kernkraft- und Industrieanlagen,<br />

<strong>der</strong> Bewässerung, <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung o<strong>der</strong> dem Betrieb von Beschneiungsanlagen.<br />

Das <strong>Wallis</strong> plant die Sanierung für die Jahre 2009 bis 2012. Vor dem eidgenössischen<br />

Parlament liegt die Volksinitiative «Lebendiges Wasser».<br />

Wie viel Strom und wie viel Geld? Wie viel Gesellschaft und wie viel Landschaft<br />

und Natur? Das Volk wird entscheiden. Das Wasser ist mit <strong>der</strong> Luft und dem Boden<br />

ein Lebenselement. Es ist heute weltweit ein öffentliches Gut. Staatsrechtslehrer<br />

sprechen vom Grund- und Menschenrecht auf Wasser.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong> ist die kinetische Energie des Wassers. <strong>Die</strong>se zu nutzen ist ein<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Energiepolitik. So schreibt <strong>der</strong> deutsche Rechtslehrer Peter Badura<br />

1998 <strong>im</strong> handbuch für europäisches Umweltrecht: «<strong>Die</strong> staatliche Gewährleistung<br />

des Wirtschaftswachstums und <strong>der</strong> energiewirtschaftlichen Versorgungssicherheit<br />

und die staatliche Verantwortung für die Sicherung <strong>der</strong> natürlichen<br />

Lebensgrundlage gehören angesichts <strong>der</strong> wirtschaftlichen Entwicklung und des<br />

technologischen Fortschritts zu den best<strong>im</strong>menden Zielen demokratischer Politik.»<br />

Dem sei so.<br />

129<br />

Grande Dixence – Mauvoisin – Bau von Grosskraftwerken


Vièze<br />

Lavey (56% VS)<br />

Salanfe<br />

Vernayaz (SBB)<br />

Emosson (50% VS)<br />

<strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>werke mit einer Produktion von mehr als<br />

25 Mio. kWh/Jahr<br />

Martigny-Bourg<br />

130<br />

Sanetsch (27.4% VS)<br />

Sembrancher<br />

Champsec<br />

Orsières<br />

Les Toules<br />

Mio. kWh<br />

über 1000<br />

500-1000<br />

100-500<br />

25-100<br />

Chippis (Rhone)<br />

Illsee-Turtmann<br />

Bramois<br />

Chippis (Navizence)<br />

Lizerne et Morge<br />

Chandoline<br />

Ganterbach-Saltina<br />

Ackersand 1<br />

Gougra Ackersand 2<br />

Bortel<br />

Mauvoisin<br />

Lienne<br />

Grande-Dixence<br />

Dala<br />

Aletsch<br />

Lötschen<br />

Electra-Massa<br />

Massaboden<br />

Mattmark<br />

S<strong>im</strong>plon (EES)<br />

GKW3<br />

GKW2<br />

GKW1<br />

Ernen-Mörel<br />

Aegina


131<br />

Zweiter Teil<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> von 1890 bis 2008 <strong>im</strong> Lichte<br />

von Rechtsgutachten und Judikatur


1. Einleitung<br />

132<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Im zweiten Teil <strong>der</strong> Arbeit soll die Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

aufgrund <strong>der</strong> Rechtsgutachten und <strong>der</strong> Judikatur aufgezeigt werden. <strong>Die</strong>ses Vorgehen<br />

entspricht nicht dem, was üblicherweise unter Geschichtsschreibung verstanden<br />

wird. Um was geht es?<br />

Wie Peter Forstmoser 122 feststellt, besteht die juristische Falllösungstätigkeit <strong>im</strong><br />

Allgemeinen und die Fallbearbeitung <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en in <strong>der</strong> Rechtsanwendung<br />

als Verknüpfung von Sachverhalt und Norm. Der Jurist soll Lebenssachverhalte<br />

rechtlich beurteilen. Er hat die rechtlich erheblichen Fakten zu ermitteln: Es geht<br />

um die Feststellung des Sachverhalts. Weil die Rechtsgutachten zur <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

jeweils auf <strong>der</strong> Grundlage von Menge und Gefälle des nutzbaren Gewässers<br />

und <strong>der</strong> Entstehung und dem Betrieb <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen aufbauen, vermitteln<br />

sie ein getreues Bild <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung; dies gilt<br />

auch für die <strong>Wasserkraft</strong>werke des Kantons <strong>Wallis</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsgutachten über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sind sehr zahlreich. M.E. ist<br />

dies die Folge <strong>der</strong> Ausgestaltung des bald hun<strong>der</strong>tjährigen Bundesgesetzes über<br />

die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 als Rahmengesetz.<br />

<strong>Die</strong>ser Charakter des eidgenössischen <strong>Wasserkraft</strong>rechts hat sich auf die<br />

kantonale Gesetzgebung ausgewirkt 123 . Darum bleibt für die Vertragspartner <strong>der</strong><br />

Wasserrechtskonzession, das verleihende Gemeinwesen und den Konzessionär,<br />

ein weiter Gestaltungsrahmen für die Fassung <strong>der</strong> einzelnen Konzessionsbest<strong>im</strong>mungen.<br />

<strong>Die</strong>se Ordnung von Sachverhalt und Rechtsnorm be<strong>im</strong> <strong>Wasserkraft</strong>recht ruft geradezu<br />

nach einer häufigen rechtlichen Begutachtung <strong>der</strong> Rechtsverhältnisse bei<br />

<strong>der</strong> Konzessionserteilung, be<strong>im</strong> Betrieb <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen und nicht zuletzt<br />

be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall.<br />

Daraus ergibt sich, dass eine grosse Zahl von Rechtsgutachten sowie wichtige gerichtliche<br />

Urteile sowohl die Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung selbst als auch<br />

die Entwicklung des <strong>Wasserkraft</strong>rechts massgeblich beeinflusst haben.<br />

<strong>Die</strong>ser zweite Teil beansprucht jedoch auch einen über die wissenschaftliche Bedeutung<br />

hinausgehenden praktischen Wert be<strong>im</strong> Betrieb <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

während <strong>der</strong> langen Dauer <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession, be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall und bei<br />

<strong>der</strong> Erteilung einer neuen Konzession.<br />

Nachfolgend wird demnach eine Übersicht über Rechtsgutachten <strong>der</strong> Zeit von<br />

1890 bis 2008 dargestellt. Anschliessend werden die Gutachten von allgemeiner<br />

Gültigkeit sowie jene von Bedeutung für eine Entwicklungsperiode o<strong>der</strong> für eine<br />

122 FORSTMOSER, Juristische Arbeiten, Zürich 1994, S. 70 f.<br />

123 Vgl. S. 46


est<strong>im</strong>mte Region erwähnt und ihre rechtsgeschichtliche Bedeutung kurz analysiert.<br />

Das gleiche Vorgehen erfolgt für die Judikatur, <strong>im</strong> Wesentlichen für die<br />

bundesgerichtlichen Entscheide.<br />

2. Übersicht über bedeutende Rechtsgutachten<br />

über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

aus <strong>der</strong> Zeit von 1890 bis 2008<br />

Gutachten von allgemeiner Gültigkeit sowie solche,<br />

die für eine Entwicklungsperiode o<strong>der</strong> eine Region<br />

wichtig sind 124 .<br />

1. Birchmeier W.: Gutachten vom 19.12.1967 über die Rechtsstellung <strong>der</strong> Usines<br />

hydro-électriques d’Emosson SA <strong>im</strong> hinblick auf die Rechte <strong>der</strong> FMO<br />

aus <strong>der</strong> Konzession vom 11./16.01.1900.<br />

BIRCHMEIER WILHELM, 1901–1985. 1926 Dr. iur. an <strong>der</strong> Universität Zürich,<br />

1938–1966 Gerichtsschreiber am Bundesgericht, 1950 Publikation in<br />

Zürich des Handbuchs des Bundesgesetzes über die Organisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege,<br />

1971 Ernennung zum Dr. h.c. an <strong>der</strong> Universität Basel.<br />

2. Birchmeier W.: Gutachten vom 18.12.1968 z.h. Grande Dixence betreffend<br />

Wasserrechte <strong>im</strong> Mattertal gegenüber Konzessionen <strong>der</strong> Lonza AG.<br />

3. Blumenstein E.: Zur Frage einer Monopolstellung <strong>der</strong> Einwohnergemeinde<br />

für die Versorgung mit Licht, Wasser und elektrischer Kraft, MBVR 13<br />

(1915) 49.<br />

BLUMENSTEIN ERNST, 1876–1951. 1907–1951 Professor für Staats- und<br />

Verwaltungsrecht an <strong>der</strong> Universität Bern, 1946 Verfasser von «System des<br />

Steuerrechts».<br />

124 Rechtsgutachten betreffend das <strong>Wallis</strong> in: «Bibliographie zum Recht über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte in <strong>der</strong> Schweiz (Bund und Kantone)» von Paul Ursprung, Verbandsschrift<br />

48 des SWV, mit Ergänzungen in wasser,energie,luft, heft 9/1993, S. 251 und heft<br />

11/12/1999, S. 289. Ferner Gutachten, die be<strong>im</strong> BFE, Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren<br />

liegen, o<strong>der</strong> in Publikationen des Verfassers erwähnt sind: so in «Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung»,<br />

«<strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Alpenraum» und «Öffentliche Abgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum».<br />

133<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


134<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

4. Burckhardt W.: Gutachten vom 19.07.1927 und 01.07.1934 z.h. EAWW betreffend<br />

Beschränkung <strong>der</strong> kantonalen Konzessionen <strong>im</strong> WRG (i.S. Orsières).<br />

BURCKHARDT WALTHER, 1871–1939. Professor für Staats- und Völkerrecht<br />

an <strong>der</strong> Universität Bern, Delegierter be<strong>im</strong> Völkerbund, Mitglied des<br />

Haager-Gerichtshofs, Verfasser u.a. des Kommentars <strong>der</strong> Schweizerischen<br />

Bundesverfassung vom 29.05.1874 (1931), Methode und System des Rechts<br />

(1936).<br />

Burckhardt W.: Gutachten be<strong>im</strong> BFE, Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren:<br />

5. Nr. 1a: Gutachten vom 12.06.1913 z.h. EJPD betreffend Wasserrechtskonzession<br />

an <strong>der</strong> Barberine (Art. 24 bis BV).<br />

6. Nr. 1b: Gutachten vom 20.11.1913 z.h. EDI betreffend internationale Vereinbarungen<br />

betreffend Ausnutzung <strong>der</strong> Grenzgewässer (Art. 24 bis BV).<br />

7. Nr. 11: Gutachten vom 29.12.1921 z.h. EAWW betreffend Expropriation des<br />

EW Zermatt durch die politische Gemeinde Zermatt.<br />

8. Nr. 62: Gutachten vom 26.02.1927 z.h. EAWW betreffend Energieausfuhrbewilligung<br />

für Ing. Boucher und <strong>der</strong>en Übertragung auf die La Dixence<br />

SA. Genehmigung <strong>der</strong> Pläne und des Inhalts <strong>der</strong> Konzession (Art. 5, 8, 39,<br />

41, 46, 47 und 54 WRG).<br />

9. Nr. 87: Gutachten vom 15.04.1929 z.h. EAWW betreffend alte Wasserrechte<br />

an <strong>der</strong> Rhone in Lax(VS (Art. 45 WRG).<br />

10. Nr. 100: Gutachten vom 19.05.1930 z.h. EAWW betreffend Expropriation<br />

Triftbach, Gemeinde Zermatt (Art. 43 WRG).<br />

11. Nr. 102: Gutachten vom 16.06.1930 z.h. EAWW betreffend Wasserrechtskonzession<br />

Orsières. Frage <strong>der</strong> Zuständigkeit, Bundesrat o<strong>der</strong> Bundesgericht<br />

(Art. 9 und 71 WRG).<br />

12. Nr. 111: Gutachten vom 10.01.1931 z.h. EAWW betreffend Verbot <strong>der</strong> Energieausfuhr<br />

aus <strong>der</strong> Gemeinde Orsières, Entwurf für Antrag an den Bundesrat<br />

(Art. 8, 9, 55, 71 und 74 WRG).<br />

Referat an <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> Wasserwirtschaftskommission vom 06.02.1931<br />

über «<strong>Die</strong> Beschränkung <strong>der</strong> kantonalen Konzessionen <strong>im</strong> eidg. WRG».


13. Nr. 112: Gutachten vom 18.02.1931 z.h. EAWW betreffend Orsières. Frage<br />

<strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> kantonalen Konzessionen <strong>im</strong> WRG.<br />

14. Nr. 113: Gutachten vom 22.03.1931 z.h. EAWW betreffend Orsières. Verbot<br />

<strong>der</strong> Energieausfuhr aus <strong>der</strong> Gemeinde. Frage <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung von Art und<br />

Umfang <strong>der</strong> Entschädigung durch das Bundesgericht (Art. 9 WRG).<br />

15. Nr. 125: Gutachten vom 19.01.1934 z.h. EAWW betreffend Dixence. Staatsaufsicht<br />

be<strong>im</strong> Bau <strong>der</strong> Staumauer. Entwurf Schreiben an Kanton <strong>Wallis</strong> (Zuständigkeit<br />

des Bundes aufgrund des Wasserbaupolizeigesetzes; Art. 1, 5,<br />

39–43, 48–51, 53 und 58 WRG; Art. 1, 3, 4, 5 und 12 WPG).<br />

16. Nr. 127: Gutachten vom 19.02.1934 z.h. EAWW betreffend Dixence. Staatsaufsicht<br />

be<strong>im</strong> Bau <strong>der</strong> Staumauer. Zuständigkeitsfragen (auch in Bezug auf<br />

die Kontrolle bei Kraftwerken an Grenzgewässern und an kantonalen Gewässern;<br />

Art. 7 und 38 WRG; Art. 30 WPG).<br />

17. Nr. 150: Gutachten vom 10.04.1937 z.h. EAWW. Stadt Lausanne c. Waadt<br />

und <strong>Wallis</strong> betreffend Wasserzinsfrage Rhône/Bois Noir. Zuständigkeit des<br />

Bundesrates (Art. 6, 38, 71 und 74 WRG).<br />

18. Nr. 161: Gutachten vom 14.09.1938 z.h. EAWW betreffend Wasserzins. Begehren<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Finhaut betreffend Erhöhung des Wasserzinses bei<br />

SBB-Konzession (Art. 6, 7, 12–14, 48 und 71 WRG).<br />

19. Buser G.: Gutachten vom 29.08.1956 für die Kraftwerke Mauvoisin AG c/o.<br />

Elektrowatt, Zürich, betreffend Expropriationsrecht gegen EOS. Er prüfte,<br />

ob die Kraftwerke Mauvoisin AG (FMM) gegenüber <strong>der</strong> SA, l’Energie de<br />

l’Ouest-Suisse (EOS) die Möglichkeit habe, dieser die für die Kraftwerke<br />

Champsec und Martigny Bourg an <strong>der</strong> Drance de Bagnes zustehenden <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise zu enteignen. Er empfahl, den Staatsrat zu<br />

ersuchen, die Enteignungsbewilligung <strong>im</strong> Sinne des eidg. WRG zu präzisieren.<br />

Er solle erklären, ob und inwieweit <strong>der</strong> FMM gegenüber <strong>der</strong> EOS das<br />

Enteignungsrecht zusteht. Der endgültige Entscheid, ob die EOS ihre Rechte<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise abtreten muss, komme nach Art. 46 Abs. 2 WRG dem<br />

Bundesrat zu.<br />

Am 05.08.1988 erlischt die Konzession <strong>der</strong> EOS. Durch Urkunde vom<br />

10.04.1987 werden die <strong>Nutzung</strong>srechte des KW Champsec bis 31.12.2041 –<br />

Ende <strong>der</strong> Konzession <strong>der</strong> Mauvoisin – auf die Forces Motrices de Mauvoisin<br />

(FMM) übertragen. <strong>Die</strong> Gemeinde Bagnes wird entschädigt durch Beteiliung<br />

an <strong>der</strong> Mauvoisin SA, Restitutionen und eine Geldsumme.<br />

135<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


136<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

BUSER-DEGEN GUSTAV, geb. 1893. Dr. iur., Oberrichter in Aarau, publizierte<br />

in «Strasse und Verkehr» 1945, S. 251: Zur Revision des Grundwasserrechts;<br />

in ZBl 48 (1947), S. 545: «<strong>Die</strong> kantonale Gesetzgebung über<br />

Grundwasser und Abwasser».<br />

20. Chappaz h.: Avis de droit du 10.08.1948 à la Salanfe SA, si l’inscription au<br />

registre foncier est obligatoire.<br />

CHAPPAZ HENRI, 1888–1960. Advokat und Notar, Martigny. 1937–1960<br />

Mitglied des Grossen Rates, stellvertreten<strong>der</strong> Kantonsrichter.<br />

21. Etude Dallèves/Allet, Expertise du 09.01.1987 concernant l’énergie de remplacement<br />

dans le cadre des concessions du Val d’hérens.<br />

DALLEVES LOUIS, 1935–2002. Professeur de droit commercial à l’université<br />

de Genève.<br />

ALLET JACQUES, geb. 1933. Avocat et notaire, 1981–1989 membre du<br />

Grand Conseil du Canton du <strong>Valais</strong>.<br />

22. Delalay E./Pralong J./Sierro D.: Avenir du <strong>Valais</strong>: le rôle des communautés<br />

concédantes, Sion 1987.<br />

DELALAY EDOUARD, né 1936, Professeur, député au Grand Conseil,<br />

1987/88 président, 1987–1999 conseiller aux Etats, 1996/97 président.<br />

PRALONG JEAN, né 1944, Ing. dipl. ETHZ, a. président de St-Martin, à<br />

partir de 1997 président du CA des FMV.<br />

SIERRO DOMINIQUE, né 1958, Avocat et notaire, a. président d’Hérémence,<br />

président du Grand Conseil, membre du CA des FMV.<br />

23. Dubach W.: <strong>Die</strong> wohlerworbenen Rechte <strong>im</strong> Wasserrecht. Rechtsgutachten<br />

über die Zulässigkeit und die Folge von Eingriffen in verliehene und ehehafte<br />

Wassernutzungsrechte, erstattet dem Bundesamt für Wasserwirtschaft,<br />

Bern 1979.<br />

DUBACH WERNER, 1905–1985. 1962–1976 Bundesrichter, November<br />

1979 Verfasser von «<strong>Die</strong> wohlerworbenen Rechte <strong>im</strong> Wasserrecht, Rechtsgutachten<br />

für die Zulässigkeit und die Folgen von Eingriffen in verliehene<br />

und ehehafte Wassernutzungsrechte», erstattet dem Bundesamt für Wasserwirtschaft<br />

Bern.<br />

24. Dubach W.: Restitutionsenergie und he<strong>im</strong>fall. Gutachten vom 15.06.1983<br />

z.h. <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission des Gesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte des Kanton <strong>Wallis</strong>, nicht publiziert.


25. Dubach W.: Rechtsgutachten vom 19.08.1983 zur Auslegung von Art. 58<br />

EWRG z.h. <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission zum Studium <strong>der</strong><br />

energiepolitischen Fragen des Kantons <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong> Erarbeitung eines<br />

he<strong>im</strong>fallkonzepts.<br />

26. Dubach W.: Rechtsgutachten vom 31.05.1984 betreffend die Verän<strong>der</strong>ung<br />

eines natürlichen Wasserlaufs zum Nachteil des unterliegenden Staates z.h.<br />

<strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission zum Studium energiepolitischer<br />

Fragen des Kantons <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong> Erarbeitung eines he<strong>im</strong>fallkonzepts.<br />

27. Dubach W.: Rechtsgutachten vom 02.04.1984 betreffend die Möglichkeit<br />

des zwangsweisen Erwerbs bereits genutzter Wasserkräfte z.h. <strong>der</strong> ausserparlamentarischen<br />

Kommission zum Studium von energiepolitischen Fragen<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong> Erarbeitung eines he<strong>im</strong>fallkonzepts.<br />

28. Dubach W.: Rechtsgutachten vom 31.10.1984 betreffend das St<strong>im</strong>mrecht <strong>der</strong><br />

Delegierten des Staates <strong>im</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Gougra AG z.h. <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft.<br />

29. Dupont-Cadosch P.: Avis de droit du 24.02.1953 à EOS pour ses droits d’eau<br />

en <strong>Valais</strong> concernant droits acquis en matière de redevances hydrauliques<br />

(loi du 20.06.1952).<br />

DUPONT-CADOSCH PIERRE, Advokat in Lausanne, Sekretär des MDP –<br />

Mouvement Démocratique Populaire.<br />

30. Eichenberger K.: Gutachten vom 31.03.1964 z.h. Dr. Isler h., Basel betreffend<br />

Verleihung von Rechten zur Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte durch<br />

die Talgemeinschaft Saas an die Elektrowatt AG. Genügt die Einräumung eines<br />

Baurechts zur Erstellung und zum Betrieb des Kraftwerks und steht dem<br />

Konzessionär das Recht auf Enteignung zu, falls er Anspruch auf Übertragung<br />

des Eigentums am Boden hätte. Stellungnahme zu Gutachten P. Liver<br />

vom 13.01.1964 in gleicher Sache (be<strong>im</strong> BFE/Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und<br />

Talsperren).<br />

EICHENBERGER KURT, geb. 1922. Professor für Staats- und Verwaltungsrecht<br />

an <strong>der</strong> Universität Basel, April 1976 Verfasser u.a. Rechtsgutachten<br />

über Fragen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Regelungen des schweizerischen<br />

Energiewesens z.H. Vorort des Schweizerischen Handels- und<br />

Industrie-Vereins, des Schweizerischen Energie-Konsumenten-Verbandes,<br />

des Vereins industrieller Brennstoffverbraucher. Ferner: 1969 Leistungsstaat<br />

und Demokratie.<br />

137<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


138<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

31. EJPD, Justizabteilung: Gutachten vom 04.02.1952 betreffend Frage <strong>der</strong> Verwirkung<br />

<strong>der</strong> Verleihung gemäss Art. 65 WRG (be<strong>im</strong> BFE/Abteilung <strong>Wasserkraft</strong><br />

und Talsperren).<br />

32. EJPD, Justizabteilung: Gutachten vom 10.04.1962 z.h. EAWW betreffend<br />

das KW Emosson. Zuständigkeit für die Konzessionserteilung. Umfang <strong>der</strong><br />

Rechte <strong>der</strong> FMO (bei BFE/Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren).<br />

33. EJPD, Justizabteilung: Gutachten vom 24.08.1964 z.h. EAWW betreffend<br />

Bau von Wassermessstationen an <strong>der</strong> Massa (Aletsch AG und Elektro-<br />

Massa AG, be<strong>im</strong> BFE/Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren).<br />

34. EJPD, Justizabteilung: Gutachten vom 10.09.1965 z.h. EAWW betreffend<br />

Konzession für das KW Emosson. he<strong>im</strong>fallrecht (bei BWW, be<strong>im</strong> BFE/Abteilung<br />

<strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren).<br />

35. Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG: Einfluss <strong>der</strong> Reduktion <strong>der</strong> Mindestmenge<br />

für kleine Gewässer auf die Energieeinbussen bei den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

aufgrund Kapitel 2 «Sicherung angemessener Restwassermengen»<br />

des Revisionsentwurfs des Gewässerschutzgesetzes (Botschaft vom<br />

29.04.1987), Zürich, Dezember 1987.<br />

Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG: Studie über die Energieeinbussen<br />

bei den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> aufgrund Kapitel 2 «Sicherung<br />

angemessener Restwassermengen» des Revisionsentwurfs des Gewässerschutzgesetzes<br />

(Botschaft vom 29.04.1987), Zürich, Januar 1988.<br />

Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG: Einfluss einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mindestmenge<br />

bei den mittelgrossen Gewässern auf die Energieeinbussen bei<br />

den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen aufgrund Kapitel 2 «Sicherung angemessener Restwassermengen»<br />

des Revisionsentwurfs des Gewässerschutzgesetzes (Botschaft<br />

vom 29.04.1987), Zürich, Februar 1988.<br />

Elektrowatt-Ekono, «Ausbaupotential <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>», November 2004 <strong>im</strong><br />

Auftrag BFE Bern (seit 2006 Firmenname Pöyry <strong>Energy</strong> AG).<br />

36. Favre A.: Avis de droit du 28.02,1957 au Conseil communal d’Evolène sur<br />

l’interprétation de l’art. 4 de l’acte de concession du 24.03.1948 (période de<br />

construction et redevance, art. 50 LUFh).<br />

FAVRE ANTOINE, 1897–1974. Professor <strong>der</strong> Rechte an <strong>der</strong> Universität<br />

Freiburg i.Ue., 1952–1967 Bundesrichter, 1963 Richter am Europäischen<br />

Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg, 1970 Verfasser von: Droit<br />

constitutionnel suisse, 2. Auflage, Fribourg 1970.


37. Fehr E.: Gutachten vom 22.08.1949 z.h. EOS über die Auswirkungen<br />

des Projekts hérémence. Stellungnahme zum Gutachten Peter Liver vom<br />

26.01.1948 an die Gemeinde hérémence, das wahrscheinlich als Grundlage<br />

für die Konzessionserteilung vom 04.03.1948 benutzt wurde.<br />

FEHR EMIL, Dr. iur., Zürich, publizierte in ZSR 46 (1927): <strong>Die</strong> rechtliche<br />

Ordnung <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgung; in VSE 1951: Das schweiz. Elektrizitätsrecht.<br />

38. Grabherr P.: Rechtsfragen bei Erneuerungen von Wasserrechtskonzessionen.<br />

Bericht von 1977 z.h. Motor Columbus AG.<br />

GRABHERR PETER, 1925–1982. Zur Zeit <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> Gutachten<br />

war er Vizedirektor <strong>der</strong> Lonza AG in Basel und Sekretär des Verwaltungsrates.<br />

39. Grabherr P.: Gutachten vom 07.01.1982 betreffend Lieferung von Ersatzenergie<br />

an das KW Bramois. Restitutionsverpflichtung von Grande Dixence<br />

und EOS.<br />

40. G.E.: Der Konflikt zwischen Bundesrat und <strong>Wallis</strong>er Staatsrat wegen <strong>der</strong><br />

Cleuson-Staumauer. WEW 41 (1949) 84; BGE 75 (1949) I 122. Der Bundesrat<br />

ist aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei<br />

und vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte befugt, Vorschriften über die Bauweise von Staubecken <strong>im</strong><br />

hochgebirge zu machen.<br />

41. homberger A.: Gutachten vom 29.03.1944 z.h. EPED betreffend Art. 1<br />

WRG. Erlaubt das Oberaufsichtsrecht des Bundes die Aufstellung eines Programms<br />

für den Ausbau <strong>der</strong> Schweizerischen Wasserkräfte? Können Inhaber<br />

von Konzessionen, die bis jetzt nicht ausgebeutet werden, unter Fristan-<br />

setzung und Androhung ihres he<strong>im</strong>falls gezwungen werden, diese auszubauen?<br />

Kann <strong>der</strong> Bund als hauptbeteiligter einer zu gründenden allgemeinen<br />

schweizerischen Elektrizitätsgesellschaft kantonale Gewässer selbst<br />

ausbeuten (Art. 12 WRG), um die elektrische Energie alsdann <strong>der</strong> Schweizerischen<br />

Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, evtl. zu exportieren? Ergänzung<br />

vom 14.08.1944 (bei BWW, be<strong>im</strong> BFE/Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren).<br />

HOMBERGER ARTHUR, 1896–1945 von Wetzikon (ZH). Professor für Öffentliches<br />

Recht, Staatsrecht und Völkerrecht an <strong>der</strong> Universität Bern ab<br />

1930.<br />

139<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


140<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

42. homberger A.: Gutachten vom 17.07.1944 z.h. EAWW betreffend Zusatzverleihung<br />

an einige Rheinkraftwerke. Können solche Zusatzverleihungen<br />

gegen den Willen des Konzessionärs auferlegt werden (betrifft KW Augst-<br />

Wylen)? Ergänzung vom 28.08.1944 betreffend KW Laufenburg AG, Rheinkraftwerk<br />

Albbruck-Dogern AG.<br />

43. homberger A.: Gutachten vom 11.07.1944 z.h. Eidgenössisches Oberbauinspektorat<br />

betreffend Sicherheit von Staumauern: kriegerische Einwirkungen.<br />

44. huber h.: Gutachten vom 09.10.1951 z.h. Forces Motrices de Mauvoisin<br />

SA. Rückkaufs- und he<strong>im</strong>fallsregelung <strong>der</strong> Konzessionen des Val de Bagnes<br />

und <strong>der</strong> eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung.<br />

HUBER HANS, 1901–1987. Bundesrichter, 1946–1970 Professor für Staats-<br />

und Verwaltungsrecht an <strong>der</strong> Universität Bern, Verfasser u.a. «Der Schutz<br />

<strong>der</strong> wohlerworbenen Rechte in <strong>der</strong> Schweiz» (FS Walter Jellinek, 1955).<br />

45. huber h.: Gutachten vom 17.11.1953 betreffend die Konzession für die Gefällstufe<br />

oberhalb des Speicherbeckens Mauvoisin und betreffend allfälligen<br />

Wassertausch z.h. Forces Motrices de Mauvoisin.<br />

46. huber h.: Gutachten betreffend die Wasserrechtskonzession <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Sembrancher an <strong>der</strong> Drance de Bagnes.<br />

47. huber h.: Gutachten von 1953 z.h. Baudepartement des Kantons <strong>Wallis</strong> betreffend<br />

Frage <strong>der</strong> Unvereinbarkeit <strong>der</strong> Stellung eines Mitglieds <strong>der</strong> Kantonsregierung<br />

mit <strong>der</strong> Mitgliedschaft <strong>im</strong> Verwaltungsrat einer Unternehmung,<br />

die einen finanziellen Zweck verfolgt.<br />

48. Imboden M.: Rechtsgutachten von 1960 z.h. Kanton <strong>Wallis</strong> betreffend Besteuerung<br />

<strong>der</strong> verleihenden Gemeinden, wenn sie die ihnen in Eigentum unentgeltlich<br />

he<strong>im</strong>fallenden Anlagen behalten.<br />

IMBODEN MAX, 1915–1969 von St. Gallen und Unterseen. Professor für<br />

Staats- und Verwaltungsrecht an den Universitäten Zürich (ab 1949) und<br />

Basel (ab 1953). Begrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung<br />

(Fortgeführt als Imboden Max/Rhinow René, Rhinow René/Krähenmann<br />

Beat, Basel/Frankfurt 1990). 1965 bis 1967 Nationalrat (ZSR 88,<br />

1969, 125–130).<br />

49. Imboden M.: Gutachten vom 19.05.1964 betreffend Arbeitsvergebung für<br />

die Staumauer Gebidem z.h. Elektra-Massa.


50. Imboden M.: Gutachten vom 10.07.1964 z.h. KW Mattmark betreffend Expropriation<br />

von Alpgrundstücken, Ergänzungsgutachten vom 18.08.1964.<br />

51. Knapp B.: Gutachten vom 13.10.1983 an W. Ferrez z.h. Gemeinde Bagnes.<br />

Portée du droit de retour de l’usine de Champsec, nicht publiziert.<br />

KNAPP BLAISE, né 1933. Professeur à la Faculté de droit de Genève,<br />

1996–1999 Vice-recteur de l’université, 1991 Auteur/Verfasser von<br />

«Précis de droit administratif» Basel/Frankfurt, 1993 «Grundlagen des<br />

Verwaltungsrechts», Basel/Frankfurt, «La fin des concessions hydrauliques,<br />

ZSR NF 191/1 (1982) 121 ff.<br />

52. Knapp B.: Avis de droit (29.03.1985) concernant le droit de retour des concessions<br />

d’Electra-Massa, Naters, nicht publiziert.<br />

53. Knapp B.: Avis de droit (04.09.1986) concernant la concession dite de Mauvoisin<br />

accordée par la commune de Bagnes.<br />

54. Knapp B.: Avis de droit (07.04.2006) concernant les droits et les obligations<br />

de l’Etat du <strong>Valais</strong> et des Forces Motrices <strong>Valais</strong>annes SA lors du retour des<br />

concessions hydrauliques communales, nicht publiziert.<br />

55. Knapp B.: Avis de droit (29.09.2006) concernant un réglement d’application<br />

de la loi sur l’utilisation des forces motrices, nicht publiziert.<br />

56. Liver P.: Gutachten vom 26.01.1948 z.h. Gemeinde hérémence. Kann das<br />

neue Projekt (sc. Grande Dixence) ausgeführt werden, ohne dass die Gemeinde<br />

hérémence begrüsst wird? Können die Bauwerke ohne Bewilligung<br />

<strong>der</strong> Territorialgemeinde erstellt werden? Können die grossen Staumengen<br />

dem Staubecken zugeführt werden, ohne Bewilligung <strong>der</strong> Gemeinde? Kann<br />

das Wasser <strong>der</strong> Dixence aufgrund <strong>der</strong> Konzession von 1916 <strong>im</strong> neu projektierten<br />

Werk ausgenutzt werden, ohne Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Gemeinde? Kann<br />

die Gemeinde verlangen, dass das bestehende Wasserwerk ohne ihre Zust<strong>im</strong>mung<br />

nicht <strong>im</strong> projektierten grösseren Werk aufgehen dürfe, weil dadurch<br />

ihr he<strong>im</strong>fallrecht entwertet o<strong>der</strong> gar illusorisch gemacht werde?<br />

LIVER PETER, 1902–1994. Liver kam als Dr. phil. und Dr. iur. nach kurzer<br />

Tätigkeit in Graubünden, so als Regierungsrat, 1940 als Professor für Privatrecht<br />

an die ETH in Zürich. 1944 übernahm er den Lehrstuhl für schweizerisches<br />

und deutsches Privatrecht an <strong>der</strong> Universität Bern, wo er bis 1971<br />

lehrte. Als anerkannter Kenner des Wasserrechts verfasste er 1952 die Studie<br />

«<strong>Die</strong> Entwicklung des Wasserrechts in <strong>der</strong> Schweiz seit hun<strong>der</strong>t Jahren»<br />

in <strong>der</strong> Jubiläumsausgabe 100 Jahre Zeitschrift für Schweizerisches Recht<br />

141<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


142<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

(ZSR). Er kannte auch das Walserrecht und referierte 1943 an <strong>der</strong> GV des<br />

Geschichtsforschenden Vereins Oberwallis. Er wirkte als Experte bei <strong>der</strong><br />

Beratung des Gesetzes vom 05.02.1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>.<br />

57. Liver P.: Gutachten vom 20.08.1954 z.h. Grande Dixence SA über die<br />

Rechtsverhältnisse an Grund und Boden samt Staumauer eines bestehenden<br />

Staubeckens, das zum Bestandteil eines künftigen grösseren Stau-<br />

beckens wird, sowie über die Verlängerung älterer Konzessionen auf die<br />

Dauer neuer Konzessionen.<br />

58. Liver P.: Gutachten vom 27.09.1954 und 21.10.1954 z.h. EW Lonza über die<br />

Rechtsbeständigkeit von Wasserrechtskonzessionen (betreffend Matter- und<br />

Gornervispe).<br />

59. Liver P.: Gutachten vom 09.11.1954 z.h. Schweizerische Elektrizitäts- und<br />

Verkehrsgesellschaft, Basel über die Verleihung von Wasserkräften, welche<br />

Ge genstand einer älteren Konzession sind (betreffend Drance de Ferret und<br />

FMO).<br />

60. Liver P.: Gutachten vom 06.12.1955 z.h. EOS. Kann <strong>im</strong> KW Champsec eine<br />

4. Maschinengruppe installiert werden, ohne dass seitens <strong>der</strong> Konzessionsgemeinde<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Einwendungen erhoben<br />

werden können?<br />

61. Liver P.: Gutachten z.h. Forces Motrices d’Orsières, ob eine Erweiterung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung durchgeführt werden kann, ohne dass seitens <strong>der</strong><br />

Konzessionsgemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Einwendungen<br />

erhoben werden können.<br />

62. Liver P.: Gutachten vom 24.01.1956 z.h. EW Lonza betreffend die Expropriation<br />

eines verliehenen Wasserrechts zugunsten des Inhabers eines später<br />

verliehenen Wasserrechts (KW Ackersand und Mattervispe).<br />

63. Liver P.: Gutachten vom 20.02.1956 z.h. EOS betreffend Umfang einer Wasserrechtskonzession<br />

(KW Champsec, Gemeinde Bagnes).<br />

64. Liver P.: Gutachten vom 10.03.1956 z.h. EOS über den Umfang und die<br />

Rechtsbeständigkeit eines Wasserrechts und Wasserwerks gegenüber einem<br />

neu verliehenen Wasserrecht an <strong>der</strong> gleichen Gewässerstrecke, Konzession


143<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Bagnes vom 19.07.1899 an <strong>der</strong> Drance sowie Verleihung vom<br />

21.10.1945 an die Forces Motrices de Mauvoisin.<br />

65. Liver P.: Gutachten vom 30.05.1956 und 07.03.1957 z.h. EW Lonza betreffend<br />

die Berechnung des Wasserzinses <strong>der</strong> Salanfe SA.<br />

66. Liver P.: Gutachten vom 03.06.1956 z.h. EW Lonza über die Verpflichtung<br />

zur Leistung von Expropriationsentschädigungen bei planmässiger Gesamtausnutzung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte eines Flusses (Matter Vispe) durch verschiedene<br />

Wasserwerkunternehmungen.<br />

67. Liver P.: Gutachten vom 31.01.1958 z.h. EW Lonza über Beschränkung <strong>der</strong><br />

Verwendung von <strong>Wasserkraft</strong> und elektrischer Energie ausserhalb des Gemeindegebietes,<br />

welche dem Konzessionär in einer kommunalen Wasserrechtskonzession<br />

auferlegt werden.<br />

68. Liver P.: Gutachten vom 10.05.1958 betreffend die Zulässigkeit des Verfahrens<br />

und die Gegenleistung <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Dauer einer Wasserrechtskonzession<br />

(bei EOS).<br />

69. Liver P.: Gutachten vom 18./24.05.1958 z.h. EOS und <strong>der</strong> Gemeinde hérémence<br />

über das Versprechen des Konzessionärs, <strong>der</strong> Konzessionsgemeinde<br />

den Schaden zu ersetzen, <strong>der</strong> ihr aus <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Zentrale auf das Gebiet<br />

einer an<strong>der</strong>en Gemeinde erwachsen ist.<br />

70. Liver P.: Gutachten vom 18.01.1959 z.h. EW Lonza betreffend Gegenstand<br />

des he<strong>im</strong>fallrechts, Beitragsleistungen an oberhalb liegende Werke, Umfang<br />

<strong>der</strong> Entschädigung des Oberliegers an einen expropriierten Unterlieger.<br />

71. Liver P.: Gutachten vom 21.04.1959 z.h. EW Lonza über die Bemessung<br />

<strong>der</strong> Entschädigung für alte Wasserrechte, die aufgehoben wurden, weil sie<br />

<strong>der</strong> Ausübung eines neu verliehenen Wasserrechts entgegenstehen (Art. 46<br />

WRG).<br />

72. Liver P.: Gutachten vom 22.05.1959 z.h. Elektrowatt betreffend Vertrag<br />

zwischen Gruppe Elektrowatt und Elektra-Massa über die Energieproduktion<br />

in den gleichen Anlagen (Errichtung von Grunddienstbarkeiten und<br />

Grundlasten).


144<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

73. Liver P.: Gutachten vom 10.09.1960 z.h. GD-SBB über die Steigerung <strong>der</strong><br />

genutzten Wassermenge durch bauliche Vorkehren des Konzessionärs (KW<br />

Vernayaz).<br />

74. Liver P.: Gutachten vom 19.07.1961 z.h. EW Lonza über die Verlängerung<br />

einer Wasserrechtskonzession (Matter Vispe).<br />

75. Liver P.: Gutachten vom 02.01.1962 z.h. EW Lonza über die Unverbindlichkeit<br />

einer Konzession wegen Irrtums des verfügungsberechtigten Gemeinwesens<br />

betreffend Wasserrechte an <strong>der</strong> Vispe.<br />

76. Liver P.: Gutachten vom 28.07.1962 z.h. EAWW über die Verlängerung von<br />

Wasserrechtskonzessionen.<br />

77. Liver P.: Gutachten vom 13.01.1964 z.h. Dr. R. Isler, Basel, z.h. <strong>der</strong> Talgemeinschaft<br />

Saas über das dem Konzessionär zu gewährende Recht am Boden<br />

für die Errichtung eines Speicherbeckens gemäss <strong>der</strong> Konzession (Projekt<br />

Mattmark). Genügt die Einräumung eines Baurechts zur Erstellung und<br />

zum Betrieb des Kraftwerks und steht dem Konzessionär das Recht auf Enteignung<br />

zu, falls er Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Boden<br />

hätte (bei BWW).<br />

78. Liver P.: Gutachten vom 30.07.1975 betreffend Verpflichtung <strong>der</strong> KW Lötschen<br />

AG zur Wasserabgabe an die Gemeinde Gampel.<br />

79. Liver P.: Gutachten vom 25.08.1975 z.h. Motor-Columbus AG über die Erneuerung<br />

<strong>der</strong> Konzession für das KW Bramois und Verhältnis zur Grande<br />

Dixence SA.<br />

80. Liver P.: Gutachten vom 04.11.1975 z.h. Motor-Columbus AG betreffend<br />

Wasserabgabe an die Gemeinde Gampel.<br />

81. Liver P.: Gutachten vom 29.10.1976 z.h. Motor-Columbus AG betref-<br />

fend Übertragung <strong>der</strong> KW Bramois und Navizence <strong>der</strong> Alusuisse auf die<br />

Rhowag AG.<br />

82. Merz h.: Gutachten vom 27.08.1948 z.h. EW Lonza betreffend Eintragung<br />

von Wasserrechtsverleihungen in das Grundbuch.<br />

MERZ HANS, 1907–1995. Professor für schweizerisches Privatrecht an <strong>der</strong><br />

Universität Bern. 1962 Verfasser von «Das Wettbewerbsrecht», Bern (FS<br />

Fritz Marbach).


83. Oswald W.: Gutachten vom 25.03.1946 z.h. Syndikat <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Kraft-<br />

werke und Services industriels von Sitten betreffend Wasserwerk-<br />

steuer gemäss Grossratsdekret vom 22.02.1946. Anwendbarkeit auf vor dem<br />

25.10.1908 verliehene Wasserkräfte.<br />

OSWALD WILHELM, 1900–1982. Professor für Bundesstaatsrecht, Verwaltungsrecht<br />

und Rechtsphilosophie an <strong>der</strong> Universität Freiburg i. Ue.<br />

84. Oswald W.: Gutachten vom 08.07.1956 z.h. Alusuisse betreffend Berechnung<br />

des Wasserzinses nach dem neuen <strong>Wallis</strong>er Wasserrechtsgesetz.<br />

85. Oswald W.: Avis de droit du 08.07.1956 au Secrétariat de l’Union des Industriels<br />

valaisans sur la question: Le canton du <strong>Valais</strong> est-il autorisé à calculer<br />

dorénavant la redevance due par les usines hydrauliques non plus comme auparavant<br />

sur la base de la force réellement produite, mais sur celle de la force<br />

théorique.<br />

86. Oswald W.: Rechtsgutachten vom 31.08.1968 z.h. Aletsch AG betreffend die<br />

Wasserteilung an <strong>der</strong> Mattervispe.<br />

87. Pfister A.: Rechtsgutachten vom 25.09.1989 z.h. Energiedepartement des<br />

Kantons <strong>Wallis</strong> und Rhowag über die Erneuerung <strong>der</strong> Konzessionen zur<br />

<strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> Borgne und <strong>der</strong> Dixence in Bramois, nicht publiziert.<br />

PFISTER ALOIS, geb. 1921. Nach Abschluss <strong>der</strong> Studien war er als Chef<br />

<strong>der</strong> Unterabteilung Strassenverkehr <strong>im</strong> EJPD tätig. 1969–1980 Generalsekretär<br />

<strong>der</strong> Bundesversammlung. 1981–1986 Bundesrichter.<br />

88. Pfister A.: Weiterführung von Restitutionen nach Konzessionsende (Ergänzung<br />

des Gutachtens vom 25.09.1989) vom 28.08.1990, nicht publiziert.<br />

89. Pfister A.: Rechtsgutachten vom 25.03.1994 z.h. verleihende Gemeinden<br />

und Energiedepartement des Kantons <strong>Wallis</strong> zum Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen<br />

des Kraftwerks Ackersand I betreffend Konzessionen Ackersand I und<br />

Mattmark AG, nicht publiziert.<br />

90. Pfister A.: Gutachten vom 09.10.1996 z.h. Energiedepartement des Kantons<br />

<strong>Wallis</strong> über die Rolle des aus dem Kraftwerk Riedji zugeleiteten Wassers<br />

be<strong>im</strong> Ablauf <strong>der</strong> Konzession für das Kraftwerk Ackersand I, nicht publiziert.<br />

145<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


146<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

91. Pfister A.: Gutachten vom 05.09.1996 z.h. WEG zu Rechtsfragen <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen<br />

<strong>der</strong> Illsee-Turtmann AG (ITAG), nicht publiziert.<br />

92. Pfister A.: Summarisches Gutachten vom 29.05.1989 über Rechtsfragen <strong>im</strong><br />

Entwurf zur Revision des Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

(vom 28.03.1990).<br />

93. Pfister A.: Kurzgutachten vom 21.01.1993 betreffend die Entschädigungsvereinbarung<br />

zwischen Kanton <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong> Rhowag AG bei <strong>der</strong> Erneuerung<br />

des Stollens Susten-Chippis, Art. 55 VS-WRG.<br />

94. Pfister A.: Rechtsfragen über das Verhältnis von Kanton und Gemeinden bei<br />

Ausgleichsbeiträgen gemäss Art. 22 Abs. 3–5 WRG i.A. <strong>der</strong> Regierung des<br />

Kantons Graubünden, erstattet am 31.10.1996, nicht publiziert.<br />

95. Secrétan R.: Avis de droit du 18.01.1956 donné à EOS sur le point de savoir<br />

si la régale de la pêche s’étend aux lacs de barrage de Salanfe, Cleuson et de<br />

la Dixence.<br />

SECRETAN ROGER, 1893–1966. Er war Professor für Verwaltungs-<br />

und Wirtschaftsrecht an <strong>der</strong> Universität von Lausanne. 1932–1934 und<br />

1951–1952 Dekan <strong>der</strong> juristischen Fakultät, 1942–1944 Rektor <strong>der</strong> Universität<br />

Lausanne, er war Mitarbeiter des Journal des tribunaux. Dr. h.c. <strong>der</strong><br />

Universitäten von Montpellier (1951) und Genève (1961).<br />

96. Secrétan R.: Avis de droit du 01.06.1956 à la Grande Dixence sur la ques-<br />

tion si la commune d’hérémence pourrait prétendre à une indemnité de notre<br />

part au cas où une centrale de détente ne serait pas aménagé au pied du<br />

barrage.<br />

97. Secrétan R.: Avis de droit du 30.04.1964 concernant l’art. 33 de la loi fédérale<br />

sur l’utilisation des forces hydrauliques dans la revendication de FMM<br />

contre la ville de Lausanne par l’usine de Lavey à la demande de la ville de<br />

Lausanne.<br />

98. Tercier P.: «La responsabilité civile des centrales hydroélectriques et sa<br />

couverture». ZSR 105 (1986) I 297 présenté le 21.03.1986 devant l’assemblée<br />

générale du comité national suisse des grands barrages. «L’indemnisation<br />

des préjudices causés par des catastrophes en droit suisse, ZSR 1990 II,<br />

S. 73 ff.<br />

TERCIER PIERRE, geb. 05.04.1943, von Vau<strong>der</strong>ens (FR). Prof. für Zivilrecht<br />

an <strong>der</strong> Universität Freiburg seit 1975.


99. Von Werra R.: Gutachten vom 11.12.1987 zu Fragen und Problemen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> spezialgesetzlichen Verfahren auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

VON WERRA RAPHAEL, 1926. Studien in Basel, Gerichtsschreiber<br />

am Kantonsgericht Schaffhausen, 1956–1964 Bundesgerichtssekretär,<br />

1964–1969 Vizestaatskanzler des Kantons <strong>Wallis</strong>, 1970–1987 Bundesrichter.<br />

Verfasser von Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit<br />

He<strong>im</strong>fall unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>im</strong> Kanton<br />

<strong>Wallis</strong>, ZBl 81/1980, S. 1 ff.<br />

Gutachten vom 16.05.1988 <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des kantonalen<br />

Gesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte.<br />

100. Zwahlen h.: Avis de droit du 03.02.1951 à la Grande Dixence à propos du<br />

différend qui oppose la GD et la commune de Sembrancher d’une part et<br />

le Conseil d’Etat du canton de <strong>Valais</strong> d’autre part concernant l’utilisation<br />

des eaux de la Drance de Bagnes sur le territoire de la commune de Sem-<br />

brancher.<br />

ZWAHLEN HENRI-ERNEST, 1911–1974. 1936–1947 Chargé de cours de<br />

droit administratif, fiscal et social an <strong>der</strong> Universität Lausanne, 1947–1970<br />

Professeur de droit administratif et fiscal, lehrte von 1970–1974 Fiskalrecht<br />

als Honorarprofessor, 1947 Grün<strong>der</strong> und Direktor <strong>der</strong> Revue de droit administratif<br />

et de droit fiscal, Dekan <strong>der</strong> juristischen Fakultät, 1962–1964 Rektor<br />

<strong>der</strong> Universität, 1970–1974 Bundesrichter.<br />

101. Zwahlen h.: Avis de droit du 14.01.1956 à la Grande Dixence concernant la<br />

constitutionalité de la clause introduite (sc. par le canton du <strong>Valais</strong>) dans ses<br />

actes d’homologation de concessions de droit d’eau, en vue d’obliger les concessionaires<br />

à donner la préférence aux entreprises du canton dans les adjudications<br />

de travaux et de fournitures. Avis complémentaire du 17.05.1956.<br />

102. Zurbrügg h.: Rechtsgutachten vom 26.11.1981 «Concession Champsec –<br />

Concession FMM».<br />

ZURBRÜGG HENRI, geb. 1912. Directeur de l’Office fédéral de l’Economie<br />

des eaux de 1972 à 1977. Verfasser von: Aspects juridiques du rég<strong>im</strong>e des<br />

eaux en Suisse (ZRS 84/1965 II 839), <strong>der</strong> neue Wasserwirtschaftsartikel <strong>der</strong><br />

BV, Dokumenta 6(1975) 22.<br />

147<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


148<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

3. Geschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> Rechtsgutachten<br />

von allgemeiner Gültigkeit<br />

Aus <strong>der</strong> vorausgehenden Übersicht von 102 Rechtsgutachten sind ein Drittel von<br />

allgemeiner Gültigkeit. Sie behandeln Sachverhalte, wie sie bei allen <strong>Wasserkraft</strong>werken<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> und darüber hinaus vorliegen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung ist allerdings <strong>der</strong> Entwicklung<br />

des <strong>Wasserkraft</strong>rechts <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> Rechnung zu tragen. 1891 hatte <strong>der</strong><br />

<strong>Wallis</strong>er Staatsrat eine Wasserrechtskonzession an <strong>der</strong> Rhone <strong>im</strong> Bois Noir bei<br />

St-Maurice erteilt. 1893 wurde in Zermatt das erste Elektrizitätswerk <strong>im</strong> Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> in Betrieb genommen 125 .<br />

Im September 1891 hatte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Staatsrat Richtlinien an die Gemeinden betreffend<br />

die Wasserrechtskonzessionen erlassen. Am 27. Mai 1898 hatte das <strong>Wallis</strong><br />

in einer gesetzgeberischen Pionierleistung das Gesetz zur Konzessionierung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte verabschiedet. Als das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 am 1. Januar 1918 in Kraft gesetzt wurde,<br />

hatte <strong>der</strong> Staatsrat am 10. Oktober 1917 eine Vollzugsverordnung beschlossen,<br />

die nicht über die Zuständigkeitsregeln hinausging, die durch das Bundesgesetz<br />

notwendig geworden waren.<br />

In den Jahren 1923, 1946 und 1953 verabschiedete <strong>der</strong> Grosse Rat auf Antrag des<br />

Staatsrates Fiskalgesetze zu den Wasserzinsen und zur Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong>.<br />

<strong>Die</strong> kantonale Anschlussgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte von 1916 wurde erst am 5. Februar 1957 erlassen<br />

und am 28. März 1990 revidiert. <strong>Die</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vollzog<br />

sich <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> in folgenden Entwicklungsperioden:<br />

– die Pionierzeit <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890 bis 1915;<br />

– die Aera von 1915 bis 1945 mit dem Bau von Laufkraftwerken und ersten<br />

Speicherwerken;<br />

– die Aera von 1945 bis 1975 mit dem Bau <strong>der</strong> grossen Speicherkraftwerke;<br />

– die Aera von 1975 bis 2008 mit Mo<strong>der</strong>nisierungen und Opt<strong>im</strong>ierungen von<br />

Kraftwerken;<br />

– die Zeit ab 2008 mit <strong>der</strong> einsetzenden Aufbruchst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Kraftwerkbau.<br />

Es ergibt sich demnach nachfolgende zeitgeschichtliche Einreihung <strong>der</strong> Gutachten<br />

126 :<br />

125 Botschaft VS-WRG vom 5. Juli 1989, S. 89; WALKER, <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 5; KAUF-<br />

MANN, Entwicklung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>, S. 33: «In den folgenden Jahren setzt ein wahrer Ansturm<br />

auf die Gebirgsflüsse des <strong>Wallis</strong> ein, so dass die Zahl <strong>der</strong> Konzessionen von sechs <strong>im</strong> Jahre<br />

1895 auf über 120 <strong>im</strong> Jahre 1918 emporschnellte.»<br />

126 <strong>Die</strong> Nummern verweisen auf die Allgemeine Übersicht über bedeutende Rechtsgutachten zur<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung aus <strong>der</strong> Zeit von 1890 bis 2008.


– In <strong>der</strong> Pionierzeit von 1890 bis 1915 erfolgte die Begutachtung von Blumenstein<br />

über die Monopolstellung <strong>der</strong> Einwohnergemeinde für die Versorgung<br />

mit Licht, Wasser und elektrischer Kraft (Nr. 3), von Burckhardt über internationale<br />

Vereinbarungen zu Grenzkraftwerken (Nr. 6). Sowohl das Gutachten<br />

von Blumenstein über die Monopolstellung <strong>der</strong> Einwohnergemeinde zur Versorgung<br />

mit Licht, Wasser und elektrischer Energie als auch das Gutachten<br />

von Burckhardt zuhanden des EJPD betreffend KW Barberine und zuhanden<br />

EDI betreffend internationale Vereinbarungen über die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Grenzgewässer<br />

geben bereits ein Bild von <strong>der</strong> Fülle <strong>der</strong> mit dem Aufschwung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

einhergehenden rechtlichen Probleme.<br />

– Aus <strong>der</strong> Periode von 1915 bis 1945 liegen mehrere Gutachten von Burckhardt<br />

vor: Nr. 4 (1927, Orsières, Beschränkung <strong>der</strong> kantonalen Konzession), Nr. 11<br />

(1930, Orsières, Zuständigkeit Bundesrat o<strong>der</strong> Bundesgericht), Nr. 12 (1930,<br />

Orsières, Energieausfuhr, Art. 8, 9, 55, 71 und 74 WRG), Referat vor <strong>der</strong> Wasserwirtschaftskommission<br />

am 6. Februar 1931 über die Beschränkung <strong>der</strong><br />

kantonalen Konzessionen <strong>im</strong> eidgenössischen WRG, Nr. 13 (1931, Orsières,<br />

Frage <strong>der</strong> Beschränkungen <strong>der</strong> kantonalen Konzession, Formulierung Antrag<br />

an den Bundesrat), Nr. 14 (1931, Orsières, Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Entschädigung,<br />

Art und Umfang, <strong>der</strong> Gemeinde, Art. 9 WRG). In diese Zeit fallen die Gutachten<br />

Homberger: Nr. 41, Oberaufsichtsrecht des Bundes <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Erstellung eines nationalen Programms zum Ausbau <strong>der</strong> Wasser-<br />

kräfte, Nr. 42, Zusatzkonzessionen gegen den Willen des Konzessionärs,<br />

Nr. 43, zuhanden eidgenössisches Oberbauinspektorat betreffend Sicherheit<br />

von Staumauern bei kriegerischen Einwirkungen.<br />

– Aus <strong>der</strong> Periode von 1945 bis 1975 sind folgende Gutachten zu beachten: Von<br />

Dupont-Cadosch, Nr. 29 über wohlerworbenes Recht bei Wasserzinserhöhung,<br />

von huber Nr. 47 betreffend Unvereinbarkeit des Amtes als Staatsrat<br />

mit einem Sitz <strong>im</strong> Verwaltungsrat einer Unternehmung, die einen finanziellen<br />

Zweck verfolgt, von Imboden Nr. 48 betreffend Besteuerung <strong>der</strong> Gemeinden,<br />

wenn sie die ihnen zu Eigentum unentgeltlich he<strong>im</strong>fallenden Anlage-<br />

teile behalten, Nr. 49 betreffend Arbeitsvergebung für die Staumauer Gebidem<br />

zuhanden Elektra-Massa, von Liver Nr. 67 zuhanden EW Lonza über die<br />

Beschränkungen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Wasserkraft</strong> und elektrischer Energie<br />

ausserhalb des Gemeindegebiets, welche dem Konzessionär in einer kommunalen<br />

Wasserrechtskonzession auferlegt werden, Nr. 68 zuhanden EOS betreffend<br />

die Zulässigkeit des Verfahrens und <strong>der</strong> Gegenleistung <strong>der</strong> Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Konzession, Nr. 70 zuhanden Lonza betreffend Gegenstand des<br />

he<strong>im</strong>fallrechts, Beitragsleistungen an oberhalb liegende Werke, Umfang <strong>der</strong><br />

Entschädigung des Oberliegers an einen expropriierten Unterlieger, Nr. 71 zuhanden<br />

EW Lonza über die Bemessung <strong>der</strong> Entschädigung für alte Wasserrechte,<br />

die aufgehoben wurden, weil sie <strong>der</strong> Ausübung eines neu verliehenen<br />

149<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


150<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Wasserrechts entgegenstehen (Art. 46 WRG), Nr. 73 zuhanden Generaldirektion<br />

<strong>der</strong> SBB über die Steigerung <strong>der</strong> genutzten Wassermenge durch bauliche<br />

Vorkehren des Konzessionärs (KW Vernayaz), Nr. 78 betreffend die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> KW Lötschen AG zur Wasserabgabe an die Gemeinde Gampel,<br />

Nr. 80 zuhanden Motor-Columbus AG betreffend Wasserabgabe an die Gemeinde<br />

Gampel; von Merz Nr. 82 zuhanden EW Lonza betreffend Eintragung<br />

von Wasserrechtsverleihungen in das Grundbuch. Nr. 83 von Oswald<br />

zuhanden Syndikat <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Kraftwerke betreffend die Wasserwerksteuer<br />

<strong>im</strong> Verhältnis zu wohlerworbenen Rechten, Anwendbarkeit auf vor dem 25.<br />

Oktober 1908 verliehene Wasserrechte, Nr. 84 zuhanden Alusuisse betreffend<br />

Berechnung des Wasserzinses nach neuem <strong>Wallis</strong>er Wasserrechtsgesetz und<br />

Nr. 85 zuhanden Union des industriels valaisans concernant le calcul de la<br />

redevance sur la base de la force théorique. Nr. 95 von Secrétan zuhanden<br />

EOS betreffend das Fischereiregal in den Stauseen Salanfe, Cleuson und<br />

Grande Dixence, Nr. 96 zuhanden Grande Dixence concernant une indem-<br />

nité à la commune d’hérémence, si une centrale de détente ne serait pas<br />

aménagé au pied du barrage und Nr. 97 zuhanden Stadt Lausanne betreffend<br />

Art. 33 WRG zu einem Begehren <strong>der</strong> FMM gegen die Stadt Lausanne (KW<br />

Lavey). Nr. 101 von Zwahlen über die Verfassungskonformität von Klauseln<br />

zur Arbeitsvergebung in den homologationsentscheiden des Staatsrats.<br />

– Aus <strong>der</strong> Periode von 1975 bis zur Strommarktöffnung <strong>im</strong> Jahre 2008 ragen die<br />

für die Weiterentwicklung des Wasserrechts bedeutenden Studien von Dubach<br />

über die wohlerworbenen Rechte <strong>im</strong> Wasserrecht (Nr. 23), die Restitutions-<br />

energie be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall (Nr. 24), über die Auslegung von Art. 58 EWRG<br />

(Nr. 25), über die Verän<strong>der</strong>ung eines natürlichen Wasserlaufs zum Nachteil des<br />

unterliegenden Staates (Nr. 26), über die Möglichkeit des zwangsweisen Erwerbs<br />

bereits genutzter Wasserkräfte (Nr. 27) und über das St<strong>im</strong>mrecht <strong>der</strong> Delegierten<br />

des Staates <strong>im</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Gougra AG (Nr. 28) hervor. Beachtenswert<br />

ist auch die Studie von Delalay/Pralong/Sierro über die Rolle <strong>der</strong> konzedierenden<br />

Gemeinwesen (Nr. 22) sowie die Studie von Grabherr über Rechts-<br />

fragen bei <strong>der</strong> Erneuerung von Konzessionen (Nr. 38). Ferner das Gutachten<br />

von Liver zuhanden Motor-Columbus AG betreffend Übertragung <strong>der</strong> KW<br />

Bramois und Navizence <strong>der</strong> Alusuisse auf die Rhowag (Nr. 81). <strong>Die</strong> Gutachten<br />

von Knapp Nr. 54 über Rechte und Pflichten von Kanton und FMV be<strong>im</strong><br />

he<strong>im</strong>fall von Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden sowie Nr. 55 zum Entwurf für<br />

ein Ausführungsreglement zu Art. 59 VS-WRG kommentieren in wert-<br />

voller Weise den Anwendungsbereich <strong>der</strong> betreffenden Best<strong>im</strong>mungen des<br />

VS-WRG.<br />

Wertvolle hinweise für die Interpretation des heutigen Gesetzes des Kantons<br />

<strong>Wallis</strong> über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte sind die Gutachten<br />

zum seinerzeitigen Gesetzesentwurf von Pfister (Nr. 92), zu Art. 55 VS-WRG


(Nr. 93), zu Art. 22 Abs. 3–5 Ausgleichsbeiträge (Nr. 94) sowie von von<br />

Werra (Nr. 99). Für das <strong>Wallis</strong> mit <strong>der</strong> Grosszahl von Staubecken und den<br />

ihnen innewohnenden Risiken ist die von Tercier in dieser Periode erstellte<br />

Studie über die haftung <strong>der</strong> hydraulischen Zentralen und Stauanlagen sehr<br />

wichtig (Nr. 98).<br />

– <strong>Die</strong> Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG hat aufgrund von Kapitel 2<br />

«Sicherung angemessener Restwassermengen» des Revisionsentwurfs des<br />

Gewässerschutzgesetzes (Botschaft vom 29. April 1987) drei Studien veröffentlicht<br />

(Nr. 35): Im Dezember 1987 über den Einfluss <strong>der</strong> Reduktion <strong>der</strong><br />

Mindestmenge für kleine Gewässer auf die Energieeinbussen bei den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen,<br />

<strong>im</strong> Januar 1988 über die Energieeinbussen bei den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

<strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> und <strong>im</strong> Februar 1988 über den Einfluss einer<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mindestmenge bei den mittelgrossen Gewässern auf die<br />

Energieeinbussen bei den <strong>Wasserkraft</strong>anlagen. <strong>Die</strong>se bleiben für die Elektrizitätswirtschaft<br />

weiterhin von Bedeutung. Gleiches gilt für die <strong>im</strong> November<br />

2004 <strong>im</strong> Auftrag des BFE von <strong>der</strong> Elektrowatt-Ekono (seit 2006 Pöyry <strong>Energy</strong><br />

AG) ausgeführte Studie über das Ausbaupotential <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> (ebenfalls<br />

Nr. 35). <strong>Die</strong>se zeigt, dass noch ein technisches Ausbaupotenzial <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

in <strong>der</strong> Schweiz von rund 7’500 Gigawattstunden (GWh) vorhanden ist.<br />

Im Referenzszenario rechnet das Gutachten damit, dass davon bis 2035 ca. ein<br />

Drittel realisiert werden könnte. <strong>Die</strong>se Zahl entspricht auch etwa <strong>der</strong> Zielvorstellungen<br />

des Energiegesetzes, das die Produktion von Strom aus <strong>Wasserkraft</strong><br />

bis 2030 um 2’000 GWh erhöhen will. Dann jedoch werden sich die Restwasserregelungen,<br />

welche <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Erneuerung <strong>der</strong> Wasserrechtskonzes-<br />

sionen umgesetzt werden, mit einem Produktionsausfall von rund 2’000 GWh<br />

auswirken. Ferner wird vorausgesagt, dass durch den Kl<strong>im</strong>awandel noch einmal<br />

rund dieselbe Grössenordnung an Produktionsausfall anfallen wird. Wie<br />

<strong>im</strong> Ausblick auf die nächsten Jahrzehnte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung am Schluss<br />

dieser geschichtlichen Arbeit zu zeigen sein wird, richtet sich die Aufbruchst<strong>im</strong>mung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>wirtschaft auf den Ausbau von Pumpspeicherwerken<br />

zur Produktion von Spitzenenergie, wie sie vom nach wie vor steigenden<br />

Bedarf gefragt ist.<br />

151<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


152<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

4. Geschichtliche Bedeutung <strong>der</strong> für eine Entwicklungsperiode<br />

o<strong>der</strong> eine Region typischen Gutachten<br />

Mit Blick auf die Kraftwerkzentralen können als Regionen mit einem beachtlichen<br />

<strong>Wasserkraft</strong>potential folgende Gruppen von Bezirken bezeichnet werden:<br />

1. Goms – Östlich Raron – Brig<br />

2. Visp – Westlich Raron<br />

3. Leuk – Si<strong>der</strong>s<br />

4. hérens – Sitten – Conthey<br />

5. Martinach – Entremont<br />

6. St-Maurice – Monthey<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Zahl <strong>der</strong> Gutachten entfällt auf die Regionen Visp – Westlich<br />

Raron, hérens – Sitten – Conthey und Martinach – Entremont. Das ist die Folge<br />

des Baus des Mattmarkwerks und <strong>der</strong> Ableitung von Wasser aus dem Bezirk Visp<br />

in die Grande Dixence; ferner hängt diese zusammen mit dem Bau <strong>der</strong> Grosskraftwerke<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence SA und <strong>der</strong> Mauvoisin SA. Eine kleinere Anzahl<br />

von Gutachten begleitet den Bau <strong>der</strong> Kraftwerke Emosson, Salanfe, ITAG und<br />

Elektra-Massa 127 .<br />

Ebenso wie die Rechtsgutachten von allgemeiner Gültigkeit sollen auch die für<br />

eine Entwicklungsperiode o<strong>der</strong> eine Region typischen Rechtsgutachten <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Entwicklungsperiode <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Wasserkräfte zugeteilt werden 128 .<br />

– In die Pionierzeit von 1890 bis 1915 fällt das Gutachten Nr. 5 129 von Burckhardt<br />

an das EJPD betreffend die Wasserrechte <strong>der</strong> Barberine. Erstellt <strong>im</strong> Juni<br />

1913, folgte diesem <strong>im</strong> herbst ein Gutachten von allgemeiner Gültigkeit über<br />

die internationalen Vereinbarungen (Nr. 6). <strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Gewässer <strong>der</strong><br />

Barberine und <strong>der</strong> Eau Noire wurde 1914 Gegenstand eines Kompetenzkonflikts<br />

zwischen <strong>der</strong> Eidgenossenschaft und dem Kanton <strong>Wallis</strong>, den das Bundesgericht<br />

entschied. Im Jahr 1917 wurde die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> beiden Gewässer<br />

an die SBB verliehen. Damit wurde <strong>der</strong> Bau eines <strong>der</strong> ersten schweizerischfranzösischen<br />

Grenzkraftwerke ermöglicht. Der Stausee Barberine mit einem<br />

Stauvolumen von 40 Mio. m 3 wurde Jahrzehnte später be<strong>im</strong> Bau des Emosson-<br />

Staudamms überflutet.<br />

127 Anzahl Gutachten: Goms – Östlich Raron – Brig: 3; Visp – Westlich Raron: 15; Leuk – Si<strong>der</strong>s:<br />

4; hérens – Sitten – Conthey: 15; Martinach – Entremont: 15; St-Maurice – Monthey: 7.<br />

128 Pionierzeit <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890–1915; Aera von 1915–1945 mit dem Bau von<br />

Laufkraftwerken und ersten Speicherwerken; Aera von 1945–1975 mit dem Bau von Speicherkraftwerken;<br />

Aera von 1975–2008 mit Mo<strong>der</strong>nisierungen und Opt<strong>im</strong>ierungen; Zeit ab<br />

2008 mit <strong>der</strong> einsetzenden Aufbruchst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Kraftwerkbau.<br />

129 <strong>Die</strong> Nummer verweist auf die Allgemeine Übersicht über bedeutende Rechtsgutachten zur<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung aus <strong>der</strong> Zeit von 1890 bis 2008.


<strong>Die</strong> 1954 von <strong>der</strong> Motor Columbus – später ATEL – und <strong>der</strong> EDF gegründete<br />

«Usines hydroélectriques d’Emosson SA (ESA)» schlossen 1961 mit <strong>der</strong> SBB<br />

einen «Accord de principe CFF/ESA» ab, <strong>der</strong> den Betrieb <strong>der</strong> SBB-Werke<br />

Barberine, Trient und Vernayaz sicherstellte und <strong>der</strong> SBB einen zusätzlichen<br />

Speicherraum und eine zusätzliche Energieproduktion garantierte. Aufgrund<br />

von drei Wasserzuleitungen aus Frankreich und einer Zuleitung aus dem Val<br />

Ferret (Le Fouly) <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> entstand ein Kraftwerksystem, das als Akkumulier-<br />

und Pumpspeicher- und als hochdruck-Laufkraftwerk funktioniert. <strong>Die</strong><br />

<strong>im</strong> Jahr 1963 zwischen <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft und <strong>der</strong> Französischen<br />

Republik über den Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte und eine Grenzbereinigung<br />

bei Emosson abgeschlossenen Staatsverträge gelten als eine Pionierleistung<br />

des internationalen Wasserrechts.<br />

Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift dieser Arbeit wird <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> einsetzenden<br />

Aufbruchst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> <strong>Wasserkraft</strong>bau ein weiteres, voll unterirdisches<br />

Pumpspeicherkraftwerk zwischen den Speichern Emosson und Vieux Emosson<br />

studiert.<br />

– Auf die Periode von 1915 bis 1945 entfallen die Gutachten von Burckhardt an<br />

das EAWW zum Bau <strong>der</strong> ersten Dixence aus den Jahren 1927 (Nr. 8) und 1934<br />

(Nr. 15 und 16). Der Bau des Staudamms von 50 Mio. m 3 erfolgte in den Jahren<br />

1929 bis 1935. Befasste sich das Gutachten von 1927 mit <strong>der</strong> Ausfuhrbewilligung<br />

und <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Konzession auf die Dixence SA und <strong>der</strong>en<br />

Inhalt, so galten die Gutachten von 1934 den Fragen <strong>der</strong> Zuständigkeit zum<br />

Bau und zur Kontrolle <strong>der</strong> Staumauer <strong>im</strong> Licht <strong>der</strong> Staatsaufsicht, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aufgrund des Wasserbaupolizeigesetzes.<br />

Fragen <strong>der</strong> Expropriation des Elektrizitätswerks Zermatt durch die politische<br />

Gemeinde Zermatt waren Gegenstand des Gutachtens Nr. 7 von Burckhardt<br />

<strong>im</strong> Jahre 1921, betreffend Expropriation Triftbach in <strong>der</strong> Gemeinde Zermatt<br />

(Nr. 10) <strong>im</strong> Jahre 1930. Ferner begutachtete Burckhardt 1929 zuhanden<br />

EAWW alte Wasserrechte an <strong>der</strong> Rhone in Lax (<strong>Wallis</strong>) (Nr. 9).<br />

Wasserzinsfragen wurden in Gutachten von Burckhardt vom Jahr 1937 betreffend<br />

die Rhonekonzession Bois Noir <strong>der</strong> Stadt Lausanne (Nr. 17) und von 1938<br />

betreffend die SBB-Konzession in <strong>der</strong> Gemeinde Finhaut (Nr. 18) behandelt.<br />

– <strong>Die</strong> Jahre von 1945 bis 1975 werden als die Aera des Baus von Talsperren in<br />

die Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> eingehen. Aus dem Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Schweizer Talsperren vom Jahr 2005 des Schweizerischen Talsperrenkomitees<br />

ergeben sich für das <strong>Wallis</strong> nicht weniger als 33 Talsperren.<br />

153<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


154<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Sie sind nach <strong>der</strong> höhe <strong>der</strong> Talsperre aufgelistet:<br />

Name Höhe Baujahr See/Stauvolumen<br />

Grande Dixence 285 m 1961 401.00 Mio. m 3<br />

Mauvoisin 250 m 1957 211.50 Mio. m 3<br />

Emosson 180 m 1974 227.00 Mio. m 3<br />

Zeuzier 156 m 1957 51.00 Mio. m 3<br />

Moiry 148 m 1958 78.00 Mio. m 3<br />

Gedidem 122 m 1967 9.20 Mio. m 3<br />

Mattmark 120 m 1967 101.00 Mio. m 3<br />

Cleuson 87 m 1950 20.00 Mio. m 3<br />

Les Toules 86 m 1963 20.15 Mio. m 3<br />

Z’Mutt 74 m 1964 0.85 Mio. m 3<br />

Ferden 67 m 1975 1.89 Mio. m 3<br />

Gries 60 m 1965 18.60 Mio. m 3<br />

Salanfe 52 m 1952 40.00 Mio. m 3<br />

Illgraben 50 m 1970 0 Mio. m 3<br />

Barthélémy B 45 m 1975 0.15 Mio. m 3<br />

Vieux Emosson 45 m 1955 13.80 Mio. m 3<br />

Sanetsch 42 m 1965 2.80 Mio. m 3<br />

Godey 35 m 1974 0.93 Mio. m 3<br />

Châtelard CFF 33 m 1975 0.25 Mio. m 3<br />

Turtmann 32 m 1958 0.80 Mio. m 3<br />

Fionnay GD 31 m 1957 0.30 Mio. m 3<br />

Ferpècle 28 m 1964 0.10 Mio. m 3<br />

Serra 22 m 1952 0.20 Mio. m 3<br />

Zen Binnen 22 m 1953 0.17 Mio. m 3<br />

hospitalet 21 m 1962 0.01 Mio. m 3<br />

Les Esserts 20 m 1973 0.26 Mio. m 3<br />

Plans Mayens 20 m 1971 0.13 Mio. m 3<br />

Proz Riond 20 m 1957 51.00 Mio. m 3<br />

Totensee 20 m 1950 2.60 Mio. m 3<br />

La Fouly 18 m 1972 0.02 Mio. m 3<br />

Icogne 17 m 1962 0.04 Mio. m 3<br />

Croix 15 m 1955 0.09 Mio. m 3<br />

Giétroz-du-Fonds 15 m 1965 0.02 Mio. m 3<br />

Nicht auf den Zeitraum 1945 bis 1975 entfallen die seither überfluteten<br />

Staudämme Barberine aus dem Jahr 1925 (40 Mio. m 3 ) und Dixence aus dem<br />

Jahr 1935 (50 Mio. m 3 ). Aus dem Jahr 1918 stammt <strong>der</strong> Damm La Luette


(0.40 Mio. m 3 ), <strong>der</strong> Illsee aus dem Jahr 1923 (6.6 Mio. m 3 ), <strong>der</strong> Damm von Les<br />

Marécottes aus dem Jahr 1925 (0.05 Mio. m 3 ).<br />

Nach dem Jahr 1975 wurden 1984 <strong>der</strong> Stausee St. Barthélémy C (0.5 Mio. m 3 ),<br />

1986 <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>see (Märjelen) (0.56 Mio. m 3 ), 1989 <strong>der</strong> Bortelsee (3.65 Mio.<br />

m 3 ) auf 2465 m ü. M. und 2000 <strong>der</strong> See Othmarhang (0.06 Mio. m 3 ) errichtet.<br />

Nachfolgend werden die Gutachten angeführt, die sich auf den Bereich <strong>der</strong><br />

KW Grande Dixence SA, Mauvoisin SA, Emosson SA, Mattmark AG, Matter-<br />

und Saaser-Vispe, Elektra-Massa AG und Salanfe SA beziehen.<br />

– Im Bereich <strong>der</strong> Grande Dixence SA sind folgende Gutachten beachtenswert:<br />

Etude Dallèves/Allet, Expertise concernant l’énergie de remplacement dans le<br />

cadre des concessions du Val d’hérens du 9 janvier 1987 (Nr. 21) 130 ; Favre, Avis<br />

de droit du 23 février 1957 au Conseil communal d’Evolène sur l’interprétation<br />

de l’art. 4 de l’acte de concession du 24 mars 1948 (période de construction et<br />

redevance, art. 50 LUFh) (Nr. 36); Fehr, Gutachten vom 22. August 1949 zuhanden<br />

EOS, ob die Gemeinde hérémence neue Konzessionsrechte beanspruchen<br />

kann, wenn bei <strong>der</strong> Ausführung des Projekts für die Grande Dixence die<br />

bestehende Staumauer versenkt und durch eine neue Staumauer ersetzt wird<br />

(Nr. 37); Grabherr, Gutachten betreffend die Lieferung von Ersatzenergie an<br />

das KW Bramois, Restitutionsverpflichtung von Grande Dixence und EOS<br />

vom 7. Januar 1982 (Nr. 39); G.E., Der Konflikt zwischen Bundesrat und <strong>Wallis</strong>er<br />

Staatsrat wegen <strong>der</strong> Cleuson-Staumauer (WEW 41 (1949) 84; BGE 75<br />

I 122) (Nr. 40); Liver, Gutachten vom 26. Januar 1948 zuhanden Gemeinde<br />

hérémence betreffend die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> früheren Konzessionen zum<br />

Projekt Grande Dixence in Bezug auf die he<strong>im</strong>fallrechte (Nr. 56); Liver, Gutachten<br />

vom 20. August 1954 zuhanden Grande Dixence SA über die Rechtsverhältnisse<br />

an Grund und Boden samt Staumauer eines bestehenden Staubeckens,<br />

das zum Bestandteil eines künftigen grösseren Staubeckens wird sowie<br />

über die Verlängerung älterer Konzessionen auf die Dauer neuer Konzessionen<br />

(Nr. 57); Liver, Gutachten vom 18./24. Mai 1958 zuhanden EOS und Gemeinde<br />

hérémence betreffend des Schadenersatzes an die Konzessionsgemeinde<br />

bei Verlegung <strong>der</strong> Zentrale auf eine an<strong>der</strong>e Gemeinde (Nr. 69); Liver, Gutachten<br />

zuhanden Motor Columbus AG über die Erneuerung <strong>der</strong> Konzession für<br />

das KW Bramois und das Verhältnis zur Grande Dixence SA (Nr. 79).<br />

– Im Bereich Mauvoisin SA sind folgende Gutachten beachtenswert: Buser,<br />

Gutachten vom 29. August 1956 für die KW Mauvoisin AG betreffend Expropriation<br />

gegen EOS, KW Champsec (Nr. 19); Huber, Gutachten vom<br />

9. Oktober 1951 zuhanden Forces Motrices de Mauvoisin SA betreffend<br />

Rückkaufs- und he<strong>im</strong>fallsregelung <strong>der</strong> Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Val de<br />

130 Gutachten, das ausserhalb <strong>der</strong> Periode 1945–1975 erstellt wurde. Wird aus systematischer<br />

Überlegung hier aufgeführt.<br />

155<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


156<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Bagnes und <strong>der</strong> eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung<br />

(Nr. 44); Huber, Gutachten vom 17. November 1953 betreffend die Konzession<br />

für die Gefällstufe oberhalb des Speicherbeckens Mauvoisin und allfälligen<br />

Wasseraustausch zuhanden Mauvision SA (Nr. 45); Huber, Gutachten<br />

betreffend die Wasserrechtskonzession <strong>der</strong> Gemeinde Sembrancher an<br />

<strong>der</strong> Drance de Bagnes (Nr. 46); Liver, Gutachten vom 9. November 1954 zu-<br />

handen Schweizerische Elektrizitäts- und Verkehrsgesellschaft, Basel über<br />

die Verleihung von Wasserkräften, welche Gegenstand älterer Konzessionen<br />

sind (betreffend Drance de Ferret und FMO) (Nr. 59); Liver, Gutachten vom<br />

6. Dezember 1955 zuhanden EOS: Kann <strong>im</strong> KW Champsec eine 4. Maschinengruppe<br />

installiert werden, ohne dass seitens <strong>der</strong> Konzessionsgemeinde<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Einwendungen erhoben<br />

werden können (Nr. 60); Liver, Gutachten vom 20. Februar 1956 zuhanden<br />

EOS betreffend Umfang einer Wasserrechtskonzession (KW Champsec, Ge-<br />

meinde Bagnes) (Nr. 63); Liver, Gutachten vom 10. März 1956 zuhanden EOS<br />

über den Umfang und die Rechtsbeständigkeit eines Wasserrechts und Wasserwerks<br />

gegenüber einem neuverliehenen Wasserrecht an <strong>der</strong> gleichen Gewässerstrecke,<br />

Konzession <strong>der</strong> Gemeinde Bagnes vom 19. Juli 1899 an <strong>der</strong><br />

Drance sowie Verleihung vom 21. Oktober 1945 zuhanden Forces Motrices de<br />

Mauvoisin (Nr. 64); Liver, Gutachten zuhanden Forces Motrices d’Orsières,<br />

ob eine Erweiterung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung durchgeführt werden kann, ohne<br />

dass seitens <strong>der</strong> Konzessionsgemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kantonalen Aufsichtsbehörde<br />

dagegen Einwendungen erhoben werden können (Nr. 61); Zwahlen, Avis de<br />

droit du 3 février 1951 à la Grande Dixence à propos du différend qui oppose la<br />

Grande Dixence et la commune de Sembrancher d’une part et le Conseil d’Etat<br />

du Canton du <strong>Valais</strong> d’autre part concernant l’utilisation des eaux de la Drance<br />

de Bagnes sur le territoire de la commune de Sembrancher (Nr. 100).<br />

– Im Bereich Emosson SA finden sich folgende Gutachten: Birchmeier, Gutachten<br />

vom 19. Dezember 1967 über die Rechtsstellung <strong>der</strong> Usines hydro-<br />

électriques d’Emosson SA <strong>im</strong> hinblick auf die Rechte <strong>der</strong> FMO aus <strong>der</strong> Konzession<br />

vom 11./16. Januar 1900 (Nr. 1); EJDP, Justizabteilung, Gutachten<br />

vom 4. Februar 1952 betreffend Fragen <strong>der</strong> Verwirkung gemäss Art. 56 WRG<br />

zuhanden EAWW (Nr. 31); EJPD, Justizabteilung, Gutachten vom 10. April<br />

1962 zuhanden EAWW betreffend KW Emosson, Zuständigkeit <strong>der</strong> Konzessionserteilung,<br />

Umfang <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> FMO (Nr. 32) sowie vom 1. September<br />

1965 betreffend he<strong>im</strong>fallrecht (Nr. 34).<br />

– Im Bereich Mattmark AG liegen folgende Gutachten vor: Liver, Gutachten<br />

vom 13. Januar 1964 zuhanden Dr. Isler, Basel zuhanden <strong>der</strong> Talgemeinschaft<br />

Saas über das dem Konzessionär zu gewährende Recht am Boden für die Errichtung<br />

eines Speicherbeckens gemäss Konzession (Projekt Mattmark), genügt<br />

die Einräumung eines Baurechts zur Erstellung und zum Betrieb des


Kraftwerks und steht dem Konzessionär das Recht auf Enteignung zu, falls er<br />

Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Boden hätte? (Nr. 77); Eichenberger,<br />

Gutachten vom 31. März 1964 zuhanden Dr. Isler, Basel betreffend<br />

Verleihung von Rechten zur Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte durch die Talgemeinschaft<br />

Saas an die Elektrowatt AG, genügt die Einräumung eines Baurechts<br />

zur Erstellung und zum Betrieb des Kraftwerks und steht dem Konzessionär<br />

das Recht auf Enteignung zu, falls er Anspruch auf Übertragung des<br />

Eigentums am Boden hätte, Stellungnahme zum Gutachten Liver vom 13. Januar<br />

1964 in gleicher Sache (Nr. 30); Imboden, Gutachten vom 10. Juli 1964<br />

zuhanden KW Mattmark betreffend Expropriation von Alpgrundstücken, Ergänzungsgutachten<br />

vom 18. August 1964 (Nr. 50).<br />

– Im Bereich Matter- und Saaservispe liegen folgende Gutachten vor: Birchmeier,<br />

Gutachten vom 18. Dezember 1968 zuhanden Grande Dixence AG betreffend<br />

Wasserrechte <strong>im</strong> Mattertal gegenüber <strong>der</strong> Lonza AG (Nr. 2); Liver,<br />

Gutachten zuhanden EW Lonza vom 27. September 1954 und 21. Oktober<br />

1954 über die Rechtsbeständigkeit von Wasserrechtskonzessionen betreffend<br />

Matter- und Gornervispe (Nr. 58); Liver, Gutachten vom 24. Januar 1956 zuhanden<br />

EW Lonza betreffend Expropriation eines verliehenen Wasserrechts,<br />

KW Ackersand und Matter Vispe (Nr. 62); Liver, Gutachten vom 3. Juni 1956<br />

zuhanden EW Lonza über die Verpflichtung zur Leistung von Expropriationsentschädigungen<br />

bei planmässiger Gesamtausnutzung <strong>der</strong> Wasserkräfte eines<br />

Flusses (Matter Vispe) durch verschiedene Wasserwerkunternehmungen<br />

(Nr. 66); Liver, Gutachten vom 19. Juli 1961 zuhanden EW Lonza über die<br />

Verlängerung einer Wasserrechtskonzession (Mattervispe) (Nr. 74); Liver,<br />

Gutachten vom 2. Januar 1962 über die Unverbindlichkeit einer Konzession<br />

wegen Irrtums des verfügungsberechtigten Gemeinwesens betreffend Wasserrechte<br />

an <strong>der</strong> Vispe (Nr. 75); Oswald, Rechtsgutachten vom 31. August 1968<br />

über die Wasserteilung an <strong>der</strong> Mattervispe (Nr. 86).<br />

– Im Bereich <strong>der</strong> Elektra-Massa AG liegen folgende zwei Gutachten vor: EJPD,<br />

Justizabteilung, Gutachten vom 24. August 1964 betreffend den Bau von Wassermessstationen<br />

an <strong>der</strong> Massa, Aletsch AG und Elektra-Massa AG (Nr. 33);<br />

Liver, Gutachten vom 22. Juni 1959 zuhanden Elektrowatt betreffend Vertrag<br />

zwischen <strong>der</strong> Gruppe Elektrowatt und Elektra-Massa über die Energieproduktion<br />

in den gleichen Anlagen, Errichtung von Grunddienstbarkeiten und<br />

Grundlasten (Nr. 72).<br />

– Im Bereich <strong>der</strong> Salanfe SA sind zwei Gutachten zu beachten: Liver, Gutachten<br />

vom 30. Mai 1956 und 7. März 1957 zuhanden EW Lonza betreffend Berechnung<br />

des Wasserzinses <strong>der</strong> Salanfe SA (Nr. 65); Chappaz, Avis de droit du<br />

20 août 1948 à Salanfe SA si l’inscription au registre foncier est obligatoire<br />

(Nr. 20).<br />

157<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


158<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

– Auf die Periode von 1975 bis 2008 entfallen folgende Rechtsgutachten: Knapp,<br />

Gutachten vom 13. Oktober 1983 an W. Ferrez zuhanden Gemeinde Bagnes,<br />

portée du droit de retour de l’usine de Champsec (Nr. 51); Knapp, Avis de<br />

droit du 29 mars 1985 à Electra-Massa concernant le droit de retour des concessions<br />

d’Electra-Massa, Naters (Nr. 52); Knapp, Avis de droit du 4 septembre<br />

1986 à M. Willy Ferrez, président de Bagnes, concernant la concession dite<br />

Mauvoisin accordée par la commune de Bagnes (Nr. 53); Pfister, Rechtsgutachten<br />

vom 25. September 1989 zuhanden Energiedepartement und Rhowag<br />

über die Erneuerung <strong>der</strong> Konzession zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Borgne und <strong>der</strong> Dixence<br />

in Bramois (Nr. 87); Weiterführung von Restitutionen nach Konzessions-<br />

ende, Ergänzung vom 28. August 1990 des Gutachtens vom 25. September<br />

1989 (Nr. 88); Gutachten vom 25. März 1994 zuhanden verleihende Gemeinden<br />

und Energiedepartement des Kantons <strong>Wallis</strong> zum Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen<br />

<strong>der</strong> KW Ackersand I und Verhältnis <strong>der</strong> Konzessionen Ackersand I und<br />

Mattmark AG (Nr. 89); Gutachten vom 25. März 1994 über die Rolle des aus<br />

dem KW Riedji zugeleiteten Wassers bei Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen Ackersand<br />

I und Mattmark (Nr. 90); Gutachten vom 5. September 1996 zuhanden WEG<br />

(FMV) zu Rechtsfragen <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen <strong>der</strong> Illsee-Turtmann<br />

AG (ITAG) (Nr. 91); Kurzgutachten vom 21. Januar 1993 betreffend die Entschädigungsvereinbarung<br />

zwischen dem Kanton <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong> Rhowag AG<br />

bei <strong>der</strong> Erneuerung des Stollens Susten-Chippis, Art. 55 VS-WRG (Nr. 93);<br />

Zurbrügg, Rechtsgutachten vom 26. November 1981 concernant Concession<br />

Champsec – Concession FMM (Nr. 102).<br />

5. Bundesgerichtsentscheide<br />

zum <strong>Wasserkraft</strong>recht seit 1914<br />

Es handelt sich bei diesen höchst-richterlichen Entscheiden 131 um solche, die einerseits<br />

als Präjudizien zur Beurteilung künftiger, ähnlicher Rechtsfälle herangezogen<br />

werden. In dieser Arbeit soll ihre rechtsgeschichtliche Bedeutung hervorgehoben<br />

werden: Es soll ihr Einfluss auf die Entwicklung und die Anwendung<br />

des Rechts <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung gezeigt werden. Es werden vornehmlich, aber<br />

nicht ausschliesslich Entscheide mit Sachverhalten aus dem <strong>Wallis</strong> angeführt.<br />

131 Vgl. URSPRUNG, Bibliographie zum Recht <strong>der</strong> Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte in <strong>der</strong><br />

Schweiz (Bund und Kantone); Verbandsschrift 48 des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes;<br />

mit Ergänzungen in: wasser, energie, luft, 85. Jahrgang (1993), heft 9, S. 251, 89.<br />

Jahrgang (1997), heft 11/12, S. 284; JAGMETTI, Energierecht, Basel/Genf/München 2005,<br />

S. 393; RIVA, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen, Bern 2007, S. 231.


1. BGE 40 I 530, Urteil von 1914 i.S. Kanton <strong>Wallis</strong> c. Bundesrat betreffend Barberine,<br />

Zuständigkeit für Konzessionserteilung, Pra. 4 Nr. 27; JdT 1915 I 331:<br />

Sem. jud. 37 (1915) 81.<br />

Der Bundesrat verleiht am 20. Juli 1917 die Wasserkräfte <strong>der</strong> Barberine <strong>der</strong><br />

Gemeinden Salvan/Vernayaz, Finhaut und Trient für 50 Jahre an die SBB. Er<br />

verlängert diese Konzessionen am 27. Oktober 1967 für weitere 50 Jahre.<br />

2. BGE 48 I 580, Urteil vom 23. Dezember 1922 i.S. Meyenberg c. Kanton Zug<br />

betreffend Anfechtung eines kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte.<br />

Frage <strong>der</strong> Beseitigung privater <strong>Nutzung</strong>srechte an öffentlichen Gewässern.<br />

Betrifft die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Verwirkungsgründe von Art. 65 WRG auf die<br />

vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzessionen. Statthaftigkeit<br />

<strong>der</strong> Abgaben, Kriterien zur Entscheidung <strong>der</strong> Frage. Pra. 12 Nr. 80.<br />

3. BGE 49 I 160, Urteil vom 10. März 1923 i.S. EW Lonza c. Kanton <strong>Wallis</strong> betreffend<br />

Wasserzins und Baufrist. Art. 50 Abs. 1 und Art. 71 WRG.<br />

Zu <strong>der</strong> für den Bau bewilligten Frist <strong>im</strong> Sinne von Art. 50 Abs. 1 WRG gehört<br />

auch eine in <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession eingeräumte, dem Baubeginn<br />

vorangehende Vorfrist. <strong>Die</strong> Befreiung von Wasserzins während dieser Fristen<br />

hat zwingenden Charakter. Pra. 12 Nr. 79; JdT 1923 I 482.<br />

4. BGE 50 I 397, Urteil von 1924 i.S. EW Olten-Aarburg c. Kanton Solothurn.<br />

Pflicht die elektrische Energie <strong>im</strong> Kanton zu gleichgünstigen Bedingungen<br />

wie nach auswärts abzugeben. Anwendung von Art. 56 WRG: Befugnis <strong>der</strong><br />

Verleihungsbehörde, die Erfüllung dieser Pflicht zu kontrollieren und zu diesem<br />

Behuf in die Geschäftsführung <strong>der</strong> Beliehenen Einsicht zu nehmen. Zuständigkeit<br />

bei Streit. Art. 71, Pra. 13 Nr. 168, JdT 1925 I 467.<br />

5. BGE 54 I 432, Urteil von 1928 i.S. Dixence SA c. Gemeinde Evolène. Wasserzins<br />

während <strong>der</strong> Baufrist; Art. 50 WRG Ermässigung des Wasserzinses<br />

während <strong>der</strong> Bauperiode; Art. 50 Abs. 1 WRG: während <strong>der</strong> für den Bau bewilligten<br />

Frist soll kein Wasserzins erhoben werden. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung gilt<br />

nur für den Wasserzins, nicht für die Abgabe von Wasser und Kraft.<br />

6. BGE 65 I 305, Urteil vom 30. November 1939 i.S. Gemeinden Tiefencastel<br />

und Konsorten c. Rhätische Werke für Elektrizität und Kantonsgericht Graubünden.<br />

Verzicht nach Art. 64 lit. b WRG.<br />

Das Recht des Konzessionärs, auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten<br />

(Art. 64 lit. b WRG), ist zwingen<strong>der</strong> Natur und kann in <strong>der</strong> Konzession nicht<br />

wegbedungen werden.<br />

159<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


160<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

7. BGE 75 I 122, Urteil vom 19. Mai 1949 i.S. Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong><br />

c. Bundesrat (Kompetenzkonflikt) betreffend Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen in<br />

Cleuson.<br />

Der Bundesrat ist aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die<br />

Wasserbaupolizei <strong>im</strong> hochgebirge und dem Bundesgesetz über die Nutz-<br />

barmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 befugt, einem Elektrizitätswerk,<br />

das <strong>im</strong> hochgebirge ein Staubecken anlegen will, Vorschriften<br />

über die Bauweise <strong>der</strong> Staumauer zu machen (vgl. homberger, Gutachten<br />

vom 11. Juli 1944 zuhanden Oberbauinspektorat betreffend Sicherheit von<br />

Staumauern; vgl. Stauanlageverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 721.102)<br />

STAV über die Sicherheit von Stauanlagen).<br />

8. BGE 78 I 375, Urteil vom 31. Oktober 1952 i.S. Aktiengesellschaft J. Durrer<br />

c: Kanton Obwalden betreffend Sarneraa. Kein Erwerb o<strong>der</strong> Erweiterung einer<br />

Konzession durch langjährige stillschweigende Duldung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> einer<br />

über das bewilligte Quantum Wasser hinausgehende Wassermenge.<br />

9. BGE 81 I 88; Urteil von 1955 i.S. EW Schwyz AG c. CKW AG betreffend<br />

Rückkauf KW Wernisberg. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Rückzugsklausel,<br />

Umfang <strong>der</strong> Klausel, ZBJV 93 (1957) 107; JdT 1956 I 315.<br />

10. BGE 88 I 181, Urteil vom 28. September 1962 i.S. S.A. pour l’industrie de<br />

l’aluminium c. Communes de Mase, hérémence et Vernamiège. Rechtsmässigkeit<br />

einer Wasserzinserhöhung bei Konzessionen aus dem Jahr 1905, die<br />

dem Gesetz vom 28. Mai 1898 über die Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

unterliegen.<br />

11. BGE 91 II 474, Urteil vom 14. Juli 1965 i.S. Schweiz. Genossenschaft für Gemüseanbau,<br />

Kerzers c. Kanton Zürich.<br />

Ein Kanton kann nach Art. 679 o<strong>der</strong> nach Art. 58 OR für den von einem öffentlichen<br />

Gewässer verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden<br />

kraft seiner hoheit über das Gewässer (Art. 664 ZGB), gleichgültig ob er zudem<br />

Eigentümer ist o<strong>der</strong> ob das Gewässer als herrenloses Gut zu gelten hat.<br />

<strong>Die</strong> Beweislast für das Eigentum Privater am Bachbett betrifft den zum Schadenersatz<br />

belangten Kanton. <strong>Die</strong> haftung des Staates nach Art. 679 ZGB<br />

kann sich aus <strong>der</strong> staatlichen hoheit ergeben.<br />

12. BGE 97 II 333, Urteil vom 21. Oktober 1971 i.S. Consortage de Cleuson<br />

c. Commune de Nendaz. Bachquelle als öffentliches Gewässer. Verwiesen<br />

wird auf Liver, <strong>Die</strong> Entwicklung des Wasserrechts in <strong>der</strong> Schweiz seit hun<strong>der</strong>t<br />

Jahren, ZSR Neue Folge, Band 71, 1952, S. 344/345.


13. BGE 104 Ib 337 ff., Urteil von 1978 i.S. Munizipal- und Burgergemeinden<br />

Saas-Almagell, Saas-Balen, Saas-Fee und Saas-Grund c. KW Mattmark AG<br />

und Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong>. <strong>Die</strong> Art. 46 und 71 WRG zur Frage <strong>der</strong> Enteigung<br />

von Eigentum o<strong>der</strong> Einräumung eines Baurechts?<br />

14. BGE 109 Ib 276, Urteil vom 30. November 1983 i.S. Aletsch AG, Grande<br />

Dixence SA, Mattmark AG c. Erben Bumann und Eidg. Schatzungskommission<br />

(vgl. Ziffer 1.1.2., S. 7 ff.).<br />

15. BGE vom 8. Dezember 1988 i.S. <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätswerke c. Kanton <strong>Wallis</strong><br />

betreffend Besteuerung <strong>der</strong> Kraftwerke <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>. Grundstücksteuer<br />

<strong>der</strong> juristischen Personen; Frage <strong>der</strong> Differenzierung des Steuersatzes<br />

nach subjektiven Kriterien; Festlegung eines höheren Steuersatzes für Liegenschaften<br />

von Kraftwerkgesellschaften als diejenigen <strong>der</strong> übrigen juris-<br />

tischen Personen verstösst gegen die Rechtsgleichheit. ZBl 90 (1989) 216;<br />

Steuer Revue 44 (1989) 83.<br />

16. BGE 116 Ib 260, Urteil vom 25. Juli 1990 i.S. WWF Schweiz c. S.A. l’Energie<br />

de l’Ouest-Suisse (EOS) et Grande Dixence SA betreffend Cleuson-Dixence.<br />

Art. 9 USG, Art. 5 VwVG, Art. 21 UVPV. Rodungsbewilligung <strong>im</strong> Rahmen<br />

von UVP und Konzessionsentscheid.<br />

17. BGE 119 Ib 334, Urteil vom 5. Februar 1993 i..S. Electricité de la Lienne SA<br />

c. Etat du <strong>Valais</strong> et Commission fédérale d’est<strong>im</strong>ation du 3ième Arrondissement.<br />

haftung für Schäden an <strong>der</strong> Staumauer von Zeuzier.<br />

18. BGE 126 II 171, Urteil vom 13. April 2000 i.S. KW Oberhasli AG c. Bau-,<br />

Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern betreffend Erhöhung des<br />

in <strong>der</strong> Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen<br />

höchstansatz. Betreffend Art. 43 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Nr. 71 Abs. 1<br />

und Art. 74 Abs. 3).<br />

19. BGE 128 II 112, Urteil vom 17. Januar 2002 i.S. Grande Dixence SA c. Staatsrat<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong>. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche<br />

Beschwerde zur Gesetzesmässigkeit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>Wasserkraft</strong>steuer des<br />

Kantons <strong>Wallis</strong> und allfälligen wohlerworbenen Rechten des Konzessionärs<br />

(Art. 76 Abs. 4 BV, Art. 49 Abs. 1 und 2 WRG).<br />

20. BGE 130 II 18, Urteil vom 24. November 2003 i.S. WWF Schweiz c. Forces<br />

Motrices de Martigny Bourg SA und Konsorten und Kantonsgericht.<br />

161<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


162<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

6. <strong>Die</strong> rechtsgeschichtliche Einglie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> bundesgerichtlichen Entscheide<br />

in die Entwicklungsperioden <strong>der</strong><br />

<strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

– Pionierzeit <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890 bis 1915<br />

Mit Sachverhalt <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>: BGE 40 I 530 (Nr. 1) von 1914<br />

– Aera von 1915 bis 1945 mit dem Bau von Laufkraftwerken und ersten Speicherwerken<br />

Mit Sachverhalt <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>: BGE 49 I 160 (Nr. 3) von 1923<br />

BGE 54 I 432 (Nr. 5) von 1928<br />

Mit Sachverhalt ausserhalb des Kantons: BGE 48 I 580 (Nr. 2) von 1922<br />

BGE 50 I 397 (Nr. 4) von 1924<br />

BGE 65 I 305 (Nr. 6) von 1939<br />

– Aera von 1945 bis 1975 mit dem Bau <strong>der</strong> grossen Speicherwerke<br />

Mit Sachverhalt <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>: BGE 75 I 122 (Nr. 7) von 1949<br />

BGE 88 I 181 (Nr. 10) von 1962<br />

BGE 97 II 333 (Nr. 12) von 1971<br />

Mit Sachverhalt ausserhalb des Kantons: BGE 78 I 375 (Nr. 8) von 1952<br />

BGE 81 I 88 (Nr. 9) von 1955<br />

BGE 91 II 474 (Nr. 11) von 1965<br />

– Aera von 1975 bis 2008 mit dem Bau und <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung und Opt<strong>im</strong>ierung<br />

von <strong>Wasserkraft</strong>werken<br />

Mit Sachverhalt <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>: BGE 104 Ib 337 (Nr. 13) von 1978<br />

BGE 109 Ib 276 (Nr. 14) von 1983<br />

BGE vom 08.12 (Nr. 15) von 1988<br />

BGE 116 Ib 260 (Nr. 16) von 1990<br />

BGE 119 Ib 334 (Nr. 17) von 1993<br />

BGE 128 II 112 (Nr. 19) von 2002<br />

BGE 130 II 18 (Nr. 20) von 2003<br />

Mit Sachverhalt ausserhalb des Kantons: BGE 126 II 171 (Nr. 18) von 2000<br />

Von den vorangehenden bundesgerichtlichen Entscheiden betreffen 13 die Anwendung<br />

des <strong>Wasserkraft</strong>rechts bei <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>. 7 betreffen<br />

Fälle <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung an<strong>der</strong>er Kantone. Sie werden angeführt, weil sie<br />

als Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 auch für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> zu beachten sind.


Nr. 2 betrifft den Kanton Zug und behandelt Art. 65 WRG über die Verwirkungsgründe<br />

einer Konzession.<br />

Nr. 4 betreffend den Kanton Solothurn behandelt das Recht <strong>der</strong> verleihenden<br />

Gemeinwesen, in die Geschäftsführung <strong>der</strong> Beliehenen Einsicht zu nehmen <strong>im</strong><br />

Sinne von Art. 56 WRG.<br />

Nr. 6 betreffend den Kanton Graubünden behandelt das Problem des Verzichts<br />

auf die Konzession <strong>im</strong> Sinne von Art. 64 lit. b WRG.<br />

Nr. 8 betreffend den Kanton Obwalden legt fest, dass durch eine langjährige, stillschweigende<br />

Duldung einer <strong>Nutzung</strong> we<strong>der</strong> ein Erwerb noch eine Erweiterung einer<br />

Konzession entstehen kann.<br />

Nr. 9 betrifft den Kanton Schwyz und behandelt die Voraussetzungen für die Gültigkeit<br />

und den Umfang einer Rückzugsklausel.<br />

Nr. 11 betreffend den Kanton Zürich legt fest, dass nach Art. 679 ZGB und Art.<br />

58 OR eine haftpflicht des Kantons für Schäden, die von einem öffentlichen Gewässer<br />

verursacht werden, sich aus <strong>der</strong> Gewässerhoheit des Kantons ergibt, unabhängig<br />

davon, ob <strong>der</strong> Kanton über das Eigentum am Gewässer verfügt o<strong>der</strong> ob<br />

dieses als herrenloses Gut betrachtet wird.<br />

Nr. 18 betreffend den Kanton Bern beurteilt die Frage, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen die Erhöhung des in <strong>der</strong> Konzessionsurkunde festgelegten Wasserzinses<br />

bei <strong>der</strong> Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmax<strong>im</strong>ums zulässig<br />

ist und keine Verletzung wohlerworbener Rechte darstellt.<br />

In <strong>der</strong> Pionierzeit <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890 bis 1915 fällt <strong>der</strong><br />

bundesgerichtliche Entscheid über die Zuständigkeit für die Konzessionserteilung<br />

an <strong>der</strong> Barberine aus dem Jahr 1914 (Nr. 1). Barberine heisst <strong>der</strong> Bach und das<br />

linke Seitental des Trient-Tals, in dem in früheren Zeiten Sennhütten standen.<br />

<strong>Die</strong>se wurden 1925 durch einen Stausee <strong>der</strong> SBB überflutet, <strong>der</strong> seinerseits 1974<br />

<strong>im</strong> grossen Lac d’Emosson verschwand 132 . Zu dieser Zuständigkeitsfrage liegen<br />

zwei Gutachten von Prof. Burckhardt aus dem Jahre 1913 vor, die er für das damalige<br />

Justiz- und Polizeidepartement ausgearbeitet hat. 1914 lag <strong>der</strong> Verfassungsartikel<br />

Art. 24 bis BV vom 25. Oktober 1908 vor, dem Volk und Stände, mit Ausnahme<br />

von Innerrhoden, zugest<strong>im</strong>mt hatten. Der bundesgerichtliche Entscheid lässt<br />

es zu, die Verfassungsgrundlage extensiv auf alle Konzessionen anzuwenden,<br />

welche infolge <strong>der</strong> geographischen Lage <strong>der</strong> Gewässer die auswärtigen Beziehungen<br />

<strong>der</strong> Schweiz interessieren. <strong>Die</strong> Zuständigkeit liegt daher be<strong>im</strong> Bundesrat.<br />

Seine Kompetenz hat dabei den Charakter <strong>der</strong> Geschäftsführung o<strong>der</strong> Vertretung.<br />

Er erteilt die Konzession für Rechnung des Kantons o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinden. Dabei<br />

hat er die Verpflichtung, die Interessen von Kanton und Gemeinden zu wahren.<br />

Der Entscheid «Barberine» findet seinen Nie<strong>der</strong>schlag in den 1917 den Schwei-<br />

132 SChWEIZER LExIKON, Luzern 1992, Sichtwort «Barberine».<br />

163<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


164<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

zerischen Bundesbahnen erteilten Konzessionen sowie <strong>im</strong> Abkommen, das die<br />

Schweiz 1963 be<strong>im</strong> Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte und einer Grenzbereinigung bei<br />

Emosson mit Frankreich abgeschlossen hat. <strong>Die</strong> Verhandlungen zum Staatsvertrag<br />

wurden schweizerseits von Prof. Dr. Rudolph Bindschedler, einem anerkannten<br />

Völkerrechtslehrer <strong>der</strong> Universität Bern geführt, <strong>der</strong> auch als bevollmächtigter<br />

Minister <strong>der</strong> Eidgenossenschaft den Staatsvertrag unterzeichnet hat.<br />

Zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Usines hydroélectiques<br />

d’Emosson (ESA) war <strong>im</strong> Jahr 1961 eine «Accord de principe au sujet de<br />

l’aménagement hydro-électrique d’Emosson et de la sauvegarde des droits et des<br />

intérêts des CFF» abgeschlossen worden. Der bundesgerichtliche Entscheid von<br />

1914 stand am Anfang des späteren Ausbaus <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> bei Emosson zu einem<br />

Kraftwerksystem, das als Akkumulier-, Pumpspeicher- und hochdrucklaufwerk<br />

wasserbautechnisch einen dreifachen Charakter aufweist. Es ist rechtlich<br />

sowohl als Grenzkraftwerk als auch als SBB-Kraftwerk abgestützt auf ein Vertragswerk,<br />

das das Wasserrecht von Bund und Kanton mitbest<strong>im</strong>mt hat 133 .<br />

Rechtsgeschichtlich beachtenswert ist <strong>der</strong> Eingriff <strong>der</strong> Eidgenossenschaft auf<br />

kommunal verliehene und kantonal genehmigte Wasserrechtskonzessionen aufgrund<br />

von Art. 24 bis Abs. 4 aBV; dies vor Inkrafttreten am 1. Januar 1918 des<br />

Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 22. Dezember<br />

1916.<br />

Es lag allerdings bereits die Konvention vom 10. Juni 1890 zwischen <strong>der</strong> Schweiz<br />

und Frankreich vor, die den Grenzverlauf zwischen dem Mont Dolent und dem<br />

Genfersee und damit auch an <strong>der</strong> Barberine best<strong>im</strong>mt hatte.<br />

Geschichtlich ist <strong>der</strong> Entscheid «Barberine» von 1914 interessant, weil die Konzessionäre<br />

ein chemisches Unternehmen und die Schweizerischen Bundesbahnen<br />

waren, was sich <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> später wie<strong>der</strong>holt. Energiepolitisch zeigt die <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Barberine und <strong>der</strong> spätere Ausbau am Lac d’Emosson, dass die Seitentäler<br />

zum Rhonetal opt<strong>im</strong>ale Voraussetzungen zur <strong>Wasserkraft</strong>nutzung aufweisen.<br />

– In die Aera von 1915 bis 1945 mit dem Bau von Laufkraftwerken fallen mit<br />

Sachverhalt <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> die Entscheide Nr. 3 vom Jahre 1923 und Nr. 5 vom<br />

Jahre 1928. Beide Urteile betreffen die Ermässigung des Wasserzinses während<br />

<strong>der</strong> bewilligten Baufrist. Im Fall BGE 49 I 160 i.S. Lonza gegen Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> hat das Bundesgericht erkannt, dass die Befreiung vom Wasserzins<br />

«während <strong>der</strong> für den Bau bewilligten Frist» (Art. 50 WRG) in <strong>der</strong> Konzession<br />

(trotz Zust<strong>im</strong>mung des Konzessionärs) nicht aufgehoben werden könne,<br />

dass eine wi<strong>der</strong>sprechende Verpflichtung unverbindlich sei, wenigstens pro fu-<br />

133 Vgl. WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I, S. 25 ff. mit weiteren Verweisen;<br />

WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, S. 133 betreffend<br />

BGE vom 21. Mai 2004 betreffend Erhöhung des Wasserzinses bei Grenzkraftwerken.


turo, die bereits bezahlten Zinse könnten nicht zurückgefor<strong>der</strong>t werden, dass<br />

aber <strong>im</strong> Übrigen die Konzession nicht ungültig sei. Im Fall BGE 54 I 437 i.S.<br />

Dixence gegen Gemeinde Evolène hat das Bundesgericht bemerkt, dass Art.<br />

54 WRG vermeiden wolle, dass eine Unternehmung durch Wasserzins be-<br />

lastet werde, bevor ihr Gewerbe ihr etwas eintrage; dagegen seien an<strong>der</strong>e<br />

periodische Auflagen, wie Lieferung von Kraft und Wasser, und auch Ersatzleistungen<br />

dafür in Geld während <strong>der</strong> Bauzeit nicht gesetzeswidrig. Im Übrigen<br />

hat das Bundesgericht wie <strong>im</strong> Fall <strong>der</strong> Lonza, die dem Art. 50 WRG wi<strong>der</strong>sprechende<br />

Pflicht für die Zukunft einfach gestrichen. Prof. Burckhardt hat<br />

diese Urteile <strong>im</strong> Vortrag vor <strong>der</strong> Wasserwirtschaftskommission vom 6. Februar<br />

1931 unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> kantonalen Konzessionshoheit<br />

besprochen. <strong>Die</strong>se Entscheide und ihre Kommentierung durch<br />

Burckhardt waren für den einsetzenden Kraftwerkbau von Bedeutung.<br />

– Auf die Periode 1915 bis 1945 entfallen die nachfolgenden Entscheide mit einem<br />

Sachverhalt ausserhalb des Kantons <strong>Wallis</strong>: Im Entscheid Nr. 2 vom 23.<br />

Dezember 1922 geht es um die Anfechtung des kantonalen Gesetzes über die<br />

Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> Kanton Zug. Es stellt sich die Frage<br />

<strong>der</strong> Anwendbarkeit von Art. 65 WRG auf die vor dem 25. Oktober 1908 (Annahme<br />

von Art. 24 bis BV in <strong>der</strong> Volksabst<strong>im</strong>mung) erteilten Wasserrechtskonzessionen.<br />

<strong>Die</strong>se sogenannten alten Wasserrechte, die teils aus dem Mittelalter<br />

stammen, wurden sowohl in <strong>der</strong> Schweiz wie in den umliegenden Län<strong>der</strong>n<br />

eingehend behandelt. So etwa von Liver, Der Prozess des Müllers Arnold und<br />

das geltende Wasserrecht (ZBJV 82, S. 97 und S. 145) 134 .<br />

Der Entscheid Nr. 4 vom Jahr 1924 betreffend den Kanton Solothurn behandelt<br />

das Recht <strong>der</strong> verleihenden Behörde, in die Geschäftsführung des Konzessionärs<br />

zur Kontrolle von in <strong>der</strong> Konzession enthaltenen Verpflichtungen<br />

<strong>im</strong> Sinne von Art. 56 Abs. 2 WRG Einsicht zu nehmen. Für von Werra 135 ist<br />

diese Einsichtnahme in die Geschäftsführung auszudehnen auf die Kontrolle<br />

von Verpflichtungen, die <strong>im</strong> Gesetz selbst vorgesehen sind, so in Bezug auf die<br />

Verpflichtung gemäss Art. 67 Abs. 3 WRG, die Anlagen und Einrichtungen,<br />

an denen das he<strong>im</strong>fallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.<br />

Art. 55 Abs. 2 VS-WRG vom 28. März 1990 hat dieses Kontrollrecht konkretisiert.<br />

Von diesem Kontrollrecht sollten m.E. die konzedierenden Gemeinwesen<br />

mit Blick auf den he<strong>im</strong>fall regen Gebrauch machen.<br />

Der Entscheid Nr. 6 vom 30. November 1939 betreffend die Gemeinde Tiefencastel<br />

und Konsorten (Kanton Graubünden) stellt fest, dass das Recht des<br />

Konzessionärs, auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten (Art. 64 lit. b<br />

134 Vgl. <strong>Die</strong> Vorgeschichte, S. 1 bis 11.<br />

135 VON WERRA, Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit he<strong>im</strong>fall, unter<br />

beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, ZBl 81/1980, S. 1 ff.;<br />

DELALAY/PRALONG/SIERRO, Le rôle des communautés concédantes, Sierre 1987.<br />

165<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


166<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

WRG) zwingen<strong>der</strong> Natur ist und in <strong>der</strong> Konzession nicht wegbedungen werden<br />

kann.<br />

– In die Aera von 1945 bis 1975 mit dem Bau <strong>der</strong> Grosskraftwerke entfallen folgende<br />

Entscheide:<br />

Entscheid Nr. 7 vom 19. Mai 1949 i.S. Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong> gegen<br />

den Bundesrat behandelt den Kompetenzkonflikt in Bezug auf die Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Stauanlage Cleuson. Das Gebiet Cleuson ist <strong>der</strong> östliche Abschluss des<br />

Nendaztals. Auf einem Gletscherriegel wurde auf 2120 m ü. M. eine Staumauer<br />

errichtet und ein See aufgestaut, <strong>der</strong> Teil des Systems des Grosskraftwerks<br />

Grande Dixence bildet. Der Stausee liegt 2186 m ü. M., ist 1 km lang, zwischen<br />

200 und 600 m breit und fasst max<strong>im</strong>al 20 Mio. m 3 Wasser 136 . Das Bundesgericht<br />

stellt fest, dass <strong>der</strong> Bundesrat aufgrund des Bundesgesetzes vom 22.<br />

Juni 1877 über die Wasserbaupolizei <strong>im</strong> hochgebirge und dem Bundesgesetz<br />

vom 22. Dezember 1916 befugt ist, einem Elektrizitätswerk, das <strong>im</strong> hochgebirge<br />

ein Staubecken anlegen will, Vorschriften über die Bauweise <strong>der</strong> Staumauer<br />

zu machen.<br />

Es ist zu beachten, dass <strong>im</strong> Zeitpunkt des Baus <strong>der</strong> Staumauer Dixence mit einem<br />

Stauvolumen von 50 Mio. m 3 Wasser und Baujahr 1935 (Fertigstellung)<br />

und <strong>der</strong> Staumauer Cleuson mit einem Stauvolumen von 20 Mio. m 3 Wasser<br />

und Baujahr 1950 (Fertigstellung) noch keine ausdrückliche Verfassungsgrundlage<br />

für die gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Stauanlagen vorhanden war. Eine<br />

solche wurde erst 1975 in den Wasserwirtschaftsartikel 24 bis aufgenommen<br />

und selbstredend in den Art. 76 «Wasser» <strong>der</strong> Bundesverfassung von 1999<br />

übertragen. hingegen legte Art. 3 des Gesetzes von 1877 über die Wasserbaupolizei<br />

<strong>im</strong> hochgebirge dem Bundesrat die Pflicht auf, <strong>im</strong> Allgemeinen darüber<br />

zu wachen, dass von Gewässern, welche <strong>der</strong> Oberaufsicht des Bundesrates<br />

unterliegen, kein dem öffentlichen Interesse nachteiliger Gebrauch gemacht<br />

werde, d.h. vor allem kein Gebrauch, <strong>der</strong> die Sicherheit <strong>der</strong> Menschen gefährden<br />

könnte. Das geht aus den Gutachten Burckhardt zuhanden EAWW vom<br />

19. Januar 1934 und homberger zuhanden Eidg. Oberbauinspektorat vom 11.<br />

Juli 1944 mit überzeugen<strong>der</strong> Argumentation unmissverständlich hervor. <strong>Die</strong><br />

Feststellung, dass die klare Regelung <strong>der</strong> Verantwortung für die Sicherheit <strong>der</strong><br />

Staudämme für Mensch und Gut <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> lebenswichtig ist, heisst Wasser in<br />

den Rotten tragen. Der BGE 75 I 122 vom Jahr 1949 erfolgte nach gründlicher<br />

Analyse des Sachverhalts zur rechten Zeit. Seither haben sich die rechtlichen<br />

Grundlagen entwickelt.<br />

Wie wichtig genaue Projektabklärungen und die Überwachung <strong>der</strong> grossen<br />

Staubecken sind, zeigten verschiedene Katastrophen in <strong>der</strong> zweiten hälfte des<br />

136 SChWEIZER LExIKON, Luzern 1992, Stichwort «Cleuson».


167<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

zwanzigsten Jahrhun<strong>der</strong>ts. In den Fünzigerjahren wurde oberhalb <strong>der</strong> Stadt<br />

Fréjus in Südfrankreich zu Trinkwasserzwecken die 50 m hohe Staumauer von<br />

Malpasset errichtet. Kurz vor dem erstmaligen Erreichen des Max<strong>im</strong>alstaus<br />

liessen starke Regenfälle den Stauseepegel um 4 m steigen. Am Abend des 2.<br />

Dezember 1959 hat sich eine Felspartie <strong>im</strong> Bereich des Fundaments gelöst und<br />

brachte die Staumauer zum Einsturz. <strong>Die</strong> Flutwelle riss 423 Menschen in den<br />

Tod. Am 9. Oktober 1963 stürzten 260 Mio. m 3 Gestein in das Staubecken hinter<br />

<strong>der</strong> Vajont-Staumauer bei Langarone am Südfuss <strong>der</strong> Dolomiten. 25 Mio.<br />

m 3 Wasser schwappten über das Sperrwerk aus Beton und stürzten in das Piavetal.<br />

Fünf Minuten nach dem Bergsturz brach eine 70 m hohe Wasserwand<br />

über Longarone und die umliegenden Gemeinden. <strong>Die</strong> Katastrophe for<strong>der</strong>te<br />

mehr als 2000 Todesopfer, einige Leichen wurden bis in die Adria gespült.<br />

Am 30. August 1965 erfolgte <strong>der</strong> Gletscherabbruch <strong>im</strong> Mattmarkgebiet und<br />

for<strong>der</strong>te 88 Opfer. Im Oktober 1978 traten an <strong>der</strong> Staumauer Zeuzier Risse auf,<br />

die 1979 zum Abbruch <strong>der</strong> Arbeiten am Sondierstollen <strong>im</strong> Rawyltunnel führten.<br />

Am 12. Dezember 2000 ereignete sich <strong>der</strong> Bruch <strong>der</strong> Druckleitung Cleuson-Dixence<br />

und for<strong>der</strong>te 3 Menschenleben. Der grosse Sachschaden steigerte<br />

die Investitionen für dieses Projekt infolge <strong>der</strong> Leistungsverluste und <strong>der</strong> Kosten<br />

für die Instandstellungsarbeiten um hun<strong>der</strong>te von Millionen Franken.<br />

Nach <strong>der</strong> Publikation «Sicherheit <strong>der</strong> Talsperren» in «Aquaterra 2/2002» des<br />

ehemaligen Bundesamtes für Wasser und Geologie (BWG, heute Bundesamt<br />

für Energie, Abteilung <strong>Wasserkraft</strong> und Talsperren) gibt es in <strong>der</strong> Schweiz<br />

über 1000 Stauanlagen (sie dienen als Rückhaltebecken für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung,<br />

für die Wasserversorgung, die Bewässerung, künstliche Beschneiung,<br />

Fischzucht, Gewässerregulierung). Der BGE 75 I 122 vom 19. Mai 1949<br />

betraf die bautechnische Ausgestaltung <strong>der</strong> Staumauer von Cleuson. Das Bundesgericht<br />

sprach sich unmissverständlich für die Bundeskompetenz aus. Es<br />

stützte sich auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1977 über die Wasserbaupolizei<br />

<strong>im</strong> hochgebirge. <strong>Die</strong> Gesetzgebung <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Talsperren<br />

hat sich weiterentwickelt.<br />

In <strong>der</strong> Botschaft mit Entwurf zu einem Bundesgesetz über Stauanlagen vom<br />

9. Juni 2006 (06.060 BBl 2006 6037) wird die heute geltende Aufsichts-<br />

und haftungsregelung dargestellt und <strong>der</strong> Reformbedarf aufgezeigt. Art. 76<br />

Abs. 3 BV verpflichtet den Bund unter an<strong>der</strong>em dazu, Vorschriften über die<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen zu erlassen. <strong>Die</strong>se Aufgabe wird zurzeit mit Art.<br />

3 bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei, in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 27. März 1953 (SR 721.10) und mit <strong>der</strong> Stauanlagenverordnung<br />

vom 7. Dezember 1998 (die <strong>der</strong> Talsperrenverordnung von 1957 folgt) umschrieben.<br />

Aus heutiger Sicht sind nach Botschaft des Bundesrates die Regelung<br />

<strong>der</strong> haftpflicht und die gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über<br />

kleinere Stauanlagen ungenügend. Der Ersatz des Wasserbaupolizeigesetzes


168<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

drängt sich daher auf. Mit <strong>der</strong> neuen Regelung sollen rund 190 Stauanlagen,<br />

<strong>der</strong>en Sicherheit heute nach <strong>der</strong> Stauanlagenverordnung vom Bund kontrolliert<br />

wird und zudem einige hun<strong>der</strong>t kleinere Anlagen erfasst werden, die gegenwärtig<br />

unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Kantone stehen. Nach dem Entwurf für ein<br />

Bundesgesetz über die Stauanlagen soll die hauptverantwortung für den Bau<br />

und den Betrieb einer Stauanlage – heute nach Art. 58 OR – bei den Eigentümern<br />

bleiben. Dagegen wird die haftung für Stauanlagen verschärft. <strong>Die</strong> Betreiberin<br />

einer Anlage soll für Personen- und Sachschäden haften, die durch<br />

anstehende Wassermassen verursacht werden. Sie soll auch dann haften, wenn<br />

sie kein Verschulden trifft und die Anlage keinen Mangel aufweist (Gefährdungshaftung).<br />

Sie ist von <strong>der</strong> haftung befreit, wenn <strong>der</strong> Schaden durch höhere<br />

Gewalt (ausserordentliche Naturvorgänge o<strong>der</strong> kriegerische Ereignisse)<br />

o<strong>der</strong> grobes Verschulden <strong>der</strong> geschädigten Person erfolgte. Auf eine Einführung<br />

<strong>der</strong> Deckungspflicht auf Bundesebene wird verzichtet. Es soll weiterhin<br />

den Kantonen überlassen werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Von<br />

<strong>der</strong> Befugnis, den <strong>Nutzung</strong>sberechtigten den Abschluss einer haftpflichtversicherung<br />

aufzuerlegen, haben <strong>Wallis</strong> und Graubünden Gebrauch gemacht. Zur<br />

Bewältigung von Grossschäden enthält <strong>der</strong> Entwurf ähnliche Vorschriften wie<br />

das Kernenergie-haftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KhG, SR 732.44).<br />

Zur Einführung einer gesetzlichen haftpflicht und einer Versicherungspflicht<br />

<strong>der</strong> Eigentümer von Stauanlagen haben folgende Interventionen von <strong>Wallis</strong>er<br />

Parlamentariern wesentlich beigetragen: Motion von Stän<strong>der</strong>at Odilo Guntern<br />

vom 6. März 1980, die knapp (22 gegen 19) abgelehnt wurde; Postulat<br />

von Frau Françoise Vannay <strong>im</strong> Nationalrat, das weitgehend die Argumentation<br />

<strong>der</strong> Motion Guntern aufnahm, und das <strong>der</strong> Bundesrat anzunehmen bereit<br />

war. Frau Françoise Vannay verlangte in einer schriftlichen Anfrage am<br />

7. Oktober 1982 Auskunft über die getroffenen Massnahmen, die <strong>der</strong> Bundesrat<br />

in seiner Antwort skizzierte. Am 16. September 1985 verlangte Nationalrat<br />

herbert Dirren in einer Interpellation Auskunft über die vom Bundesrat<br />

getroffenen Vorarbeiten. Am 13. September 1990 hinterlegte <strong>der</strong> Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> die Standesinitiative «Unbeschränkte haftpflicht bei <strong>Wasserkraft</strong>anlagen»<br />

(90,203) 137 . In ihr wird verlangt «für Inhaber von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

die unbeschränkte haftpflicht einzuführen und analog zur Regelung <strong>der</strong> Kern-<br />

energie-haftpflicht einen eidgenössischen Solidaritätsfonds für Schäden durch<br />

höhere Gewalt o<strong>der</strong> kriegerische Ereignisse zu schaffen».<br />

Zwei Überlegungen führen m.E. dazu, dass die Rechtsfragen über die Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Stauanlagen definitiv in einem Gesetz geregelt werden. Der Ausbau<br />

137 Vom Stän<strong>der</strong>at am 30. September 1991, vom Nationalrat am 16. Dezember 1992 überwiesen.<br />

Dabei wurde eine Motion UREK des Nationalrats (M. 93–3027) «Einführung <strong>der</strong> unbeschränkten<br />

haftpflicht bei <strong>Wasserkraft</strong>anlagen» überwiesen. <strong>Die</strong> UREK-Stän<strong>der</strong>at hat die<br />

Beratung des Stauanlagengesetzes <strong>im</strong> Januar 2007 ausgesetzt.


m ü. M.<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

169<br />

Wasserfassung<br />

Ausgleichsbecken<br />

Zentrale<br />

Pumpstation<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Längenprofil des Kraftwerkes Mattmark<br />

Triftbach<br />

Almagellerbach<br />

Furggbach<br />

Stausee<br />

Mattmark<br />

Allalinbach<br />

Hohlaubbach<br />

Zermeiggern<br />

459 m<br />

ABC Gufer<br />

Feevispe<br />

Saas-Fee<br />

Schweibbach<br />

Riedbach<br />

Stalden<br />

500 0 6 12 0 6 12 18 24 30 km<br />

Der Bau des Kraftwerkes Mattmark in den Jahren 1958 bis 1968 hat mit dem Fremdenverkehr<br />

die wirtschaftliche Entwicklung des Saastales entscheidend geför<strong>der</strong>t. Das KW Mattmark<br />

nutzt die Wasser <strong>der</strong> Gemeinden, Saas-Almagell, Saas-Grund, Saas-Fee, Saas-Balen, Eisten,<br />

Staldenried, Stalden, Törbel und über den Riedbach von St. Niklaus, Grächen und Embd. Der<br />

Staudamm Mattmark ist ein Erddamm mit einem senkrechten Injektionsschirm. Der Stausee<br />

fasst 100 Mio. m 3 Wasser. Das KW Mattmark erbringt eine durchschnittliche Jahresproduktion<br />

von ca. 680 Mio. kWh. Der Schicksalstag <strong>der</strong> Erstellung dieses Staudammes war <strong>der</strong> 30.<br />

August 1965, als ein Gletschersturz vom Allalingletscher 88 Arbeiter auf <strong>der</strong> Baustelle unter<br />

den Eismassen begrub. Es war bis heute das schwerste Unglück <strong>im</strong> schweizerischen Kraftwerkbau.<br />

1029 m<br />

Rhone


170<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte ist keineswegs, wie vielfach erklärt wird, abgeschlossen. Der<br />

Kl<strong>im</strong>awandel mit <strong>der</strong> Gletscherschmelze wird Auswirkungen auf die gesamten<br />

<strong>Wasserkraft</strong>anlagen haben, die eine Überprüfung aller Anlagen zur Folge<br />

hat mit einem bereits heute absehbaren handlungsbedarf. <strong>Die</strong> von <strong>der</strong> UREK-<br />

Stän<strong>der</strong>at <strong>im</strong> Januar 2007 ausgesetzte Beratung des <strong>im</strong> Entwurf vorliegenden<br />

Stauanlagengesetzes ist an die hand zu nehmen 138 .<br />

Im BGE 88 I 181 vom 28. September 1962 (Nr. 10) geht es um die Rechtmässigkeit<br />

einer Wasserzinserhöhung bei Konzessionen, die 1905 unter dem<br />

Gesetz vom 27. Mai 1898 erteilt worden sind. Von Bedeutung ist, dass das<br />

Bundesgericht feststellt, dass das Kantonsgericht des Kantons <strong>Wallis</strong> am 14.<br />

Januar 1937 i.S. Nendaz gegen Lonza entschieden hat, dass das Gesetz von<br />

1898 auch Gültigkeit hat für die von den Gemeinden erteilten Konzessionen.<br />

Dem Gesetz war vorgeworfen worden, dass es in Bezug auf die Gemeindekonzessionen<br />

nicht vollständig war 139 . Das Kantonsgericht hatte damit gegenüber<br />

einem früheren Entscheid vom 28. November 1927 eine Praxisän<strong>der</strong>ung vollzogen.<br />

Nach dem Gesetz von 1898 140 sind die Wasserzinse <strong>der</strong> Konzessionen, die diesem<br />

Gesetz unterliegen, einer Revision von zehn zu zehn Jahren unterworfen.<br />

<strong>Die</strong>se Revisionsmöglichkeit wird vom Bundesgericht als zwingendes Recht<br />

bezeichnet. <strong>Die</strong> in den Konzessionen festgesetzten Wasserzinse stehen <strong>der</strong> Revision<br />

nicht entgegen. Das Bundesgericht nennt die Grundsätze <strong>der</strong> Revision<br />

und hält abschliessend fest, dass die Revision ihrer Natur nach die wohlerworbenen<br />

Rechte nicht beeinträchtigt.<br />

BGE 97 II 333 vom 21. Oktober 1971 (Nr. 12) befasst sich mit dem Eigentum<br />

an den Quellen auf <strong>der</strong> Alp Cleuson, die Bachquelle als öffentliches Gewässer.<br />

<strong>Die</strong> Quellen, die auf einem privaten Grundstück entspringen und von Anfang<br />

an einen Wasserlauf bilden, sind nicht Quellen <strong>im</strong> Sinne von Art. 704 Abs. 1<br />

ZGB. Verwiesen wird hier auf Liver 141 : «Selbst unter <strong>der</strong> herrschaft des wegen<br />

seiner «Überspannung des individuellen Eigentumsbereichs» vielgescholtenen<br />

gemeinen Rechts ist erkannt und <strong>im</strong>mer allgemeiner anerkannt worden, dass<br />

ein Fluss o<strong>der</strong> Bach und seine Quelle eine Einheit bilden, die nicht durch will-<br />

138 TERCIER, La responsabilité civile des centrales hydroélectriques et sa couverture, ZSR 105<br />

(1986), S. 297 ff.; L’indemnisation des préjudices causés par des catastrophes en droit suisse,<br />

ZSR 109 (1990) II, S. 73 ff. Tercier verlangt in <strong>der</strong> Studie von 1986 eine gesetzliche Versicherungspflicht<br />

mit abgestuften Beiträgen, eine Revision des haftpflichtrechts und eine gesetzliche<br />

Regelung <strong>der</strong> Entschädigung <strong>im</strong> Katastrophenfall. In <strong>der</strong> Studie von 1990 macht er konkrete<br />

Vorschläge für die gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Entschädigung <strong>im</strong> Katastrophenfall. Vgl.<br />

Ziffer 8.2. des ersten Teils: Aufsichts- und haftungsregelung <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem<br />

Versicherungsreglement vom 4. Juli 1990 (Art. 46 VS-WRG 1990), S. 74 ff.<br />

139 Vgl. S. 17/18.<br />

140 Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte, S. 14 ff.<br />

141 LIVER, <strong>Die</strong> Entwicklung des Wasserrechts in <strong>der</strong> Schweiz seit hun<strong>der</strong>t Jahren, ZSR Neue<br />

Folge Band 71, 1952, S. 345.


171<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

kürliche Verfügung des Grundeigentümers über die Quelle zerstört werden<br />

darf. So musste das öffentliche Recht eingreifen. Es war ein Glücksfall, dass<br />

Art. 705 ZGB in <strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong> eidgenössischen Räte eine Fassung erhielt,<br />

aus welcher hervorgeht, dass die Kantone durch das Bundeszivilrecht wenigstens<br />

nicht daran gehin<strong>der</strong>t sind, zur Wahrung des allgemeinen Wohls die Fortleitung<br />

von Quellen zu ordnen, zu beschränken o<strong>der</strong> zu untersagen.»<br />

Mit Sachverhalt ausserhalb des Kantons <strong>Wallis</strong> werden für die Aera 1945 bis<br />

1975 folgende Entscheide behandelt:<br />

BGE 78 I 375 vom 31. Oktober 1952 (Nr. 8) befasst sich mit <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong><br />

Erweiterung einer Konzession durch langjährige Duldung. Das Bundesgericht<br />

stellt fest, dass kein Erwerb o<strong>der</strong> keine Erweiterung einer Konzession durch<br />

langjährige stillschweigende Duldung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> einer über das bewilligte<br />

Quantum Wasser hinausgehende Wassermenge erfolgen kann. Das VS-WRG<br />

hält in Art. 107 fest, dass an öffentlichen Gewässern kein Recht gestützt auf<br />

das vorliegende Gesetz durch Ersitzung erworben werden kann.<br />

BGE 81 I 88 aus dem Jahr 1955 (Nr. 9) befasst sich mit den Voraussetzungen<br />

für die Gültigkeit einer Rückzugsklausel, Umfang <strong>der</strong> Klausel. «Der Rückkauf<br />

ist die Aufhebung <strong>der</strong> Konzession vor Ablauf <strong>der</strong> Konzessionsdauer durch einseitige<br />

Erklärung des Konzedenten mit Übernahme <strong>der</strong> Anlagen durch diesen<br />

gegen Entschädigung. <strong>Die</strong>ses Institut unterscheidet sich vom Rückkaufsrecht<br />

nach Privatrecht, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis des<br />

Gemeinwesens handelt, die von gesetzlich festgelegten Voraussetzungen abhängig<br />

ist. Das Rückkaufsrecht ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Als<br />

Eingriff in das wohlerworbene Recht des Konzessionärs durch Einzelakt bedarf<br />

es einer gesetzlichen Grundlage, die sich <strong>im</strong> Bundesrecht in erneuerter<br />

Fassung 142 und auch <strong>im</strong> kantonalen Recht 143 findet. Zum an<strong>der</strong>en muss dieses<br />

142 Art. 63 WRG: Abs. 1: Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei <strong>der</strong> Erteilung<br />

einer Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten. Abs. 2: Der Rückkauf darf erst nach<br />

Ablauf des zweiten Drittels <strong>der</strong> Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum<br />

voraus anzukündigen. Abs. 3: Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale<br />

Recht nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>men, gehen die Anlagen nach Art. 67 Abs. 1 be<strong>im</strong> Rückkauf gegen<br />

volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über. Abs. 4: Art. 67<br />

Abs. 4 ist sinngemäss anwendbar.<br />

143 Art. 51 VS-WRG vom 28. März 1990: Abs. 1: Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Interesse ein Rückkaufsrecht, frühestens nach Ablauf <strong>der</strong> hälfte <strong>der</strong> Konzessionsdauer<br />

vom Tage <strong>der</strong> Konzessionsdauer an gerechnet, geltend machen; <strong>der</strong> Rückkauf<br />

ist mindestens fünf Jahre <strong>im</strong> voraus anzukündigen. Abs. 2: Der bisherige Konzessionär ist<br />

verpflichtet, hinsichtlich <strong>der</strong> Energielieferungsverträge innerhalb <strong>der</strong> Vorzeigefrist eine einvernehmliche<br />

Lösung mit dessen Kontrahenten zu finden. Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen<br />

kann für allfällige Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Abs. 3: Für die<br />

Best<strong>im</strong>mung des Rückkaufswerts sind die Ertragsmöglichkeiten sowie <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Anlagen<br />

<strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung des Rückkaufsrechts zu berücksichtigen.


172<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Recht in <strong>der</strong> Konzession festgelegt sein, um ausgeübt werden zu können (Art.<br />

54 lit. i WRG)» 144 .<br />

Dem Rückkaufsrecht kommt praktisch ungleich viel weniger Bedeutung zu als<br />

demjenigen des he<strong>im</strong>falls. Der ungeheure Aufwand an finanziellen Mitteln,<br />

die seine Durchführung erfor<strong>der</strong>t, schiebt ihm einen kräftigen Riegel 145 . Dem<br />

Verfasser dieser Arbeit sind denn auch keine Fälle des Rückkaufs <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

bekannt.<br />

BGE 91 II 474 vom 14. Juli 1965 (Nr. 11) hält fest, dass nach Art. 679 ZGB<br />

o<strong>der</strong> nach Art. 58 OR ein Kanton für den von einem öffentlichen Gewässer<br />

verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann kraft seiner hoheit<br />

über die Gewässer. Art. 664 Abs. 1 ZGB besagt: «<strong>Die</strong> herrenlosen und<br />

die öffentlichen Sachen stehen unter <strong>der</strong> hoheit des Staates, in dessen Gebiet<br />

sie sich befinden.» Abs. 2 besagt: «An den öffentlichen Gewässern sowie an<br />

dem <strong>der</strong> Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und<br />

Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt<br />

an<strong>der</strong>weitigen Nachweises kein Privateigentum.» Abs. 3 besagt: Das kantonale<br />

Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung<br />

und den Gemeingebrauch <strong>der</strong> öffentlichen Sachen, wie Strassen und Plätze,<br />

Gewässer und Flussbetten die erfor<strong>der</strong>lichen Best<strong>im</strong>mungen auf.» Nach dem<br />

Urteil besteht die haftung, gleichgültig ob <strong>der</strong> Kanton Eigentümer ist o<strong>der</strong> ob<br />

das Gewässer als herrenloses Gut zu gelten hat. <strong>Die</strong> Beweislast für das Eigentum<br />

Privater am Bachbett betrifft den zum Schadenersatz belangten Kanton.<br />

Der Eigentümer kann seine Befugnisse auch durch eine Unterlassung überschreiten.<br />

Grundsätzlich haftet er nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse<br />

verursachten Schaden. Allerdings ist nach dem Basler Kommentar zum<br />

Schweizerischen Privatrecht (honsell/Vogt/Geiser – ZGB II, Art. 679 Rz. 12)<br />

höhere Gewalt (z.B. starker Regenfall) zurückhaltend anzunehmen. Das kantonale<br />

und kommunale öffentliche Grundeigentum ist für das <strong>Wallis</strong> <strong>im</strong> Einführungsgesetz<br />

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998<br />

(SGS 211.1) in den Art. 162 und 163 festgehalten. Das Gebiet Gletsch ist ein<br />

rechtlicher Son<strong>der</strong>fall (vgl. S. 188, Fn. 158).<br />

– In die Aera von 1975 bis 2008 mit Bau, Mo<strong>der</strong>nisierung und Opt<strong>im</strong>ierung von<br />

<strong>Wasserkraft</strong>anlagen entfallen folgende Entscheide mit Sachverhalt <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>:<br />

BGE 104 Ib 337 vom Jahre 1978 (Nr. 13) befasst sich mit den Art. 46 und 71<br />

WRG, Enteignung von Eigentum, nicht Baurecht, zum Bau des Mattmarkstaudamms.<br />

Das Mattmarkgebiet ist Mittelpunkt einer hochgebirgslandschaft, die<br />

den südlichen Abschluss des Saastals bildet. Im mittleren Talabschnitt des<br />

144 Vgl. JAGMETTI, Energierecht, N 4614–4622.<br />

145 Vgl. Botschaft VS-WRG, S. 50 f.


173<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Mattmarkgebiets befindet sich die über ein km2 grosse Mattmarkebene, die<br />

durch den Bau eines abgeriegelten Staudamms in ein Wasserspeicherbecken<br />

verwandelt wurde. Am 3. Oktober 1300 hatte die damalige Gemeinde Saas,<br />

die bis 1392 die vier Gemeinden Almagell, Balen, Fee und Grund einschloss,<br />

das gesamte Mattmarkgebiet vom Grafen Jocelmus von Blandrate erworben.<br />

Da die Gemeinde Saas erst <strong>im</strong> letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts in<br />

die vier politischen Gemeinden, wie sie heute bestehen, aufgeteilt wurde, gehört<br />

das Mattmarkgebiet noch <strong>im</strong>mer den vier Gemeinden gemeinsam. Der<br />

Mattmarkdamm, mit über 10 Mio. m 3 Schüttvolumen grösster Staudamm <strong>der</strong><br />

Schweiz, zuhinterst <strong>im</strong> Saastal, <strong>im</strong> Mattmarkgebiet. <strong>Die</strong> bis zu 120 m hohe<br />

Sperre wird <strong>im</strong> alluvialen Untergrund durch einen bis 100 m tiefen Injektionsschleier<br />

ergänzt. Während des Baus 1960 bis 1967 rutschte von <strong>der</strong> Zunge<br />

des unterhalb des Damms gelegenen Allalingletschers am 30. August 1965<br />

überraschend etwa 1 Mio. m 3 Eis ab, das den am Dammfuss aufgestellten Teil<br />

<strong>der</strong> provisorischen Baueinrichtungen verschüttete und 88 Menschenleben for-<br />

<strong>der</strong>te. Der Damm selbst blieb unbeschädigt. Das Unglück war das schwerste<br />

<strong>im</strong> schweizerischen Kraftwerkbau 146 .<br />

Am 10. Juni 1954 unterzeichneten die Vertreter <strong>der</strong> Munizipal- sowie Burgergemeinden<br />

Saas-Almagell, Saas-Balen, Saas-Fee und Saas-Grund einen Konzessionsvertrag<br />

für die Dauer von 80 Jahren für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Saaser Vispe<br />

und ihrer Zuflüsse auf dem Gebiet <strong>der</strong> Talgemeinschaft Mattmark. Art. 10 <strong>der</strong><br />

Konzession regelt die Bodenabtretungen. Am 28. Juni 1955 genehmigte <strong>der</strong><br />

Staatsrat den Konzessionsvertrag. Nach langwierigen Verhandlungen leitete<br />

die KW Mattmark AG ein Enteignungsverfahren ein. Innert <strong>der</strong> Einsprachefrist<br />

wandten die Burgergemeinden ein, dass eine Übertragung des Eigentums<br />

nicht notwendig sei, für den Bau des Werks genüge ein Baurecht nach Art. 675<br />

ZGB. <strong>Die</strong> Einsprache wurde an den Bundesrat weitergezogen. Nachdem die<br />

Burgergemeinden geltend machten, es handelte sich um einen Streit zu Art. 10<br />

<strong>der</strong> Konzession und sei daher <strong>der</strong> kantonalen Gerichtsbehörde zum Entscheid<br />

vorzulegen, erklärte <strong>der</strong> Bundesrat sich für unzuständig und überwies die Akten<br />

dem Staatsrat. <strong>Die</strong>ser wies am 6. Juli 1977 die Einsprache <strong>der</strong> Burgergemeinden<br />

ab. <strong>Die</strong>se gelangten mit Verwaltungsgerichts- und mit staatsrechtlicher<br />

Beschwerde an das Bundesgericht. Ihre Begründung war, dass <strong>der</strong> Fall<br />

dem Kantonsgericht zu unterbreiten sei und die Enteignung von Eigentum ver-<br />

146 SChWEIZER LExIKON, Luzern 1992, Stichworte «Mattmarkgebiet» und «Mattmarkdamm».<br />

Roger Bonvin (1907–1982) war als Stadtpräsident von Sitten und Nationalrat eine<br />

treibende Kraft bei <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Mattmark AG 1959 und des Beginns <strong>der</strong> Arbeiten<br />

(1960–1968). <strong>Die</strong> Stadt Sitten wurde Aktionärin <strong>der</strong> Mattmark AG. Der spätere Bundesrat<br />

(1962–1973) hatte als Ing. bereits 1932–1934 auf <strong>der</strong> Baustelle <strong>der</strong> ersten Dixence und<br />

1950–1955 des Staudamms und <strong>der</strong> Zentrale Fionnay und Riddes <strong>der</strong> KW Mauvoisin gearbeitet.<br />

Neben dem Bereich Verkehr (Furkastrasse und Furkatunnel) galt sein Einsatz <strong>der</strong> sozialen<br />

und gesundheitlichen Absicherung <strong>der</strong> hochgebirgsbaustellen.


174<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

letze das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Einräumung eines Baurechts<br />

genüge. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.<br />

<strong>Die</strong> Regesten lauten: Art. 46, 71 WRG; Art. 7, 39, 55 Abs. 2 EntG. Zuständigkeit<br />

zur Erteilung des Enteignungsrechts für den Bau und Betrieb von<br />

Wasserwerken (E. 2a). Voraussetzungen <strong>der</strong> Zulassung von nachträglichen<br />

Einsprachen <strong>im</strong> Sinne von Art. 39 EntG, <strong>im</strong> vorliegenden Fall nicht erfüllt<br />

(E. 3 a–c). Möglichkeiten <strong>der</strong> Aufhebung eines mit schweren Mängeln behafteten<br />

Enteignungsverfahrens von Amtes wegen (E. 3d). Zuständigkeit des<br />

<strong>Wallis</strong>er Staatsrates zum Entscheid über die Frage, ob zusammen mit <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession<br />

eine Bodennutzungskonzession verliehen worden sei, die<br />

das eingeleitete Enteignungsverfahren als gegenstandslos erscheinen liesse<br />

(E. 4). Enteignung von Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen<br />

(E. 6a). Das Bundesgericht hat die Auffassung <strong>der</strong> Burgergemeinden, dass<br />

es unverhältnismässig wäre, wenn mehr als ein Baurecht für die Errichtung<br />

des Staudamms und des Staubeckens übertragen würde, nicht geteilt. Es er-<br />

klärte, dass in Bestätigung <strong>der</strong> <strong>im</strong> BGE 99 Ia 475 ff., E. 4, begründeten Praxis<br />

<strong>der</strong> Enteignerin das von ihr verlangte Grundeigentum zu übertragen sei.<br />

Zu den Rechtsfragen <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Kraftwerkanlagen <strong>im</strong><br />

Mattmarkgebiet liegen Gutachten vor von Liver vom 13. Januar 1964 zuhanden<br />

Talgemeinschaft Saas über das dem Konzessionär zu gewährende Recht<br />

am Boden zur Errichtung eines Speicherbeckens gemäss <strong>der</strong> Konzession (Projekt<br />

Mattmark) sowie von Eichenberger vom 31. März 1964 zuhanden Talgemeinschaft<br />

Saas betreffend die Verleihung von Rechten zur Nutzbarmachung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte durch die Talgemeinschaft Saas an die Elektrowatt sowie<br />

Stellungnahme zum Gutachten Liver vom 13. Januar 1964 in gleicher Sache.<br />

Ferner ein Gutachten von Imboden vom 10. Juli 1964 zuhanden KW Mattmark<br />

betreffend die Expropriation von Alpgrundstücken mit Ergänzungsgutachten<br />

vom 18. August 1964. Zur harmonisierung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Konzessionen<br />

von Ackersand I und Mattmark AG <strong>im</strong> hinblick auf den he<strong>im</strong>fall liegt<br />

zuhanden Gemeinden und Energiedepartement des Kantons <strong>Wallis</strong> ein Gutachten<br />

vom 25. März 1994 von alt Bundesrichter Alois Pfister vor (Nr. 89).<br />

BGE 109 Ib 276 vom 30. November 1983 (Nr. 14) betrifft die Sache Aletsch<br />

AG, Grande Dixence SA und Mattmark AG gegen Erben Bumann und Eidg.<br />

Schätzungskommission. In den Regesten wird festgehalten: Der Umfang ehehafter<br />

Wasserrechte bemisst sich <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, sofern kein beson<strong>der</strong>er<br />

Rechtstitel vorliegt, nach den seit jeher vorhandenen Ausnutzungsmöglichkeiten,<br />

d.h. nach <strong>der</strong> ausnützbaren durchschnittlichen Wassermenge und dem<br />

ausnutzbaren Gefälle zwischen dem Ort <strong>der</strong> Wasserentnahme und jenem <strong>der</strong><br />

Wasserrückgabe. <strong>Die</strong>ser bundesgerichtliche Entscheid, <strong>der</strong> den Entscheid <strong>der</strong>


175<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

eidg. Schätzungskommission vollauf bestätigt hat, wurde in <strong>der</strong> Einleitung 147<br />

dieser Arbeit als hinweis auf das Wasserrecht früherer Jahrhun<strong>der</strong>te ausführlich<br />

dargestellt.<br />

BGE 109 Ib 276 befasst sich mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Vispe. In Bezug auf die Mattervispe<br />

liegen verschiedene Gutachten vor, so von Liver vom 27. September<br />

und 21. Oktober 1954 (Nr. 58), vom 24. Januar 1956 (Nr. 62), vom 3. Juni<br />

1956 (Nr. 66), vom 19. September 1961 (Nr. 74), vom 2. Januar 1962 (Nr. 75).<br />

All diese Gutachten wurden zuhanden des EW Lonza erstellt. Ferner liegt ein<br />

Gutachten Oswald vom 31. August 1968 zuhanden Aletsch AG über die Wasserteilung<br />

an <strong>der</strong> Mattervispe vor (Nr. 86). Ein Gutachten von Pfister vom 25.<br />

März 1994 befasst sich mit den Konzessionen Mattmark (Saaservispe) und<br />

Ackersand I (Mattervispe) bei <strong>der</strong>en Ablauf (Nr. 89).<br />

BGE vom 8. Dezember 1988 (Nr. 15) betrifft die Sache Elektrizitätsunternehmen<br />

gegen Kanton <strong>Wallis</strong>, Besteuerung <strong>der</strong> Kraftwerke <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>.<br />

<strong>Die</strong>ses bundesgerichtliche Urteil betrifft keine wasserrechtliche, son<strong>der</strong>n<br />

eine steuerrechtliche Frage. <strong>Die</strong>se betrifft die Erhebung <strong>der</strong> Grundstücksteuer<br />

<strong>der</strong> juristischen Personen. Ihr Ertrag ist nicht unbedeutend. Das Bundesgericht<br />

befasste sich mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Differenzierung des Steuersatzes nach subjektiven<br />

Kriterien. Es beurteilte die Festlegung eines höheren Steuersatzes für<br />

Liegenschaften von Kraftwerkgesellschaften als für die übrigen juristischen<br />

Personen als Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (ZBl 90 (1989) 216; Steuer-<br />

Revue 44 (1989) 83). Im Kanton <strong>Wallis</strong> erhebt <strong>der</strong> Kanton eine Grundstücksteuer<br />

von 0.8 ‰ und die Gemeinden von 1.25 ‰ (Art. 101 Abs. 2 VS-StG;<br />

Dekret des Grossen Rates vom 7. Juni 2005). Als Grundstücke gelten auch die<br />

Strom- und Gasnetze und ähnliche Anlagen.<br />

BGE 116 Ib 269 vom 25. Juli 1990 (Nr. 16) betrifft die Sache WWF Schweiz<br />

gegen SA L’Energie de l’Ouest-Suisse (EOS) und Grande Dixence SA, Cleuson-Dixence<br />

(Art. 9 USG, Art. 5 VwVG, Art. 21 UVPV), Rodungsbewilligung<br />

<strong>im</strong> Rahmen von UVP und Konzessionsentscheid. <strong>Die</strong> Erstellung von Speicher-<br />

und Laufkraftwerken sowie von Pumpspeicherwerken mit einer Leistung von<br />

mehr als 3 MW unterliegt <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Prüfung und das Verfahren richten sich nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Umweltschutzrechts, wobei die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,<br />

die Aspekte des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes,<br />

<strong>der</strong> Fischerei und <strong>der</strong> Wal<strong>der</strong>haltung zu prüfen sind. Bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong><br />

Konzessionen durch innerkantonale Gemeinwesen kann die UVP <strong>im</strong> kantonalen<br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 119 Ib 271; 263,<br />

Curciusa GR). <strong>Die</strong> Prüfung führt nicht in eine selbständige Verfügung, die angefochten<br />

werden könnte, son<strong>der</strong>n findet ihren Ausdruck <strong>im</strong> Entscheid über<br />

147 Vgl. Ziffer 1.1.2., <strong>Die</strong> Enteignung ehehafter Wasserrechte an <strong>der</strong> Vispe, S. 7 ff.


176<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

die Konzession o<strong>der</strong> über ihre Genehmigung. <strong>Die</strong> von den zuständigen Bewilligungsbehörden<br />

gemäss Art. 21 UVPV angegebene Stellungnahme stellt<br />

ein Entscheidungselement <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung dar<br />

und hat nicht die Tragweite einer Verfügung <strong>im</strong> Sinne von Art. 5 VwVG; das<br />

betrifft die vom WWF angefochtene Rodungsbewilligung des eidg. Departements<br />

des Innern. <strong>Die</strong> Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht<br />

abgewiesen 148 . Rechtsgeschichtlich zeigt dieser Entscheid in seinen<br />

Erwägungen, wie sehr die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung seit <strong>der</strong> Mitte des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

<strong>im</strong>mer stärker einer Abwägung <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen und <strong>der</strong><br />

umweltrechtlichen Interessen unterworfen wird. Weil die Verfahren des Umweltschutzes<br />

zeitraubend sind, ist es empfohlen, jegliches Projekt sehr früh auf<br />

die Umweltverträglichkeit zu prüfen.<br />

BGE 119 Ib 334 vom 3. Februar 1993 (Nr. 17) betrifft die Sache Electricité<br />

de la Lienne SA c. Etat du <strong>Valais</strong> et Commission fédérale d’est<strong>im</strong>ation du 3e<br />

Arrondissement, haftung für Schäden an <strong>der</strong> Staumauer von Zeuzier. Das<br />

KW Lienne nutzt die Gewässer <strong>der</strong> Lienne. <strong>Die</strong> Electricité de la Lienne SA erstellte<br />

in den Jahren 1954 bis 1957 den Staudamm Zeuzier mit einer höhe von<br />

156 m und einem Stauvolumen des Stausees von 50 Mio. m 3 Wasser. <strong>Die</strong> Bundesversammlung<br />

hatte am 21. Juni 1960 das Netz <strong>der</strong> Nationalstrassen festgelegt.<br />

Es sah eine Nationalstrasse N6 Bern-Sion/Sierre vor mit dem Trassee<br />

Thun (Gwatt)–Zweis<strong>im</strong>men–Rawyltunnel–Sion/Sierre (Verbindung mit <strong>der</strong><br />

N9). 1966 bewilligte <strong>der</strong> Bundesrat ein «Projet général». Be<strong>im</strong> definitiven Projekt<br />

wurde <strong>der</strong> Tunnel auf einer höhe von 1200 m und einer Länge von 9800<br />

m vorgesehen, um den winterlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 1973<br />

bewilligte <strong>der</strong> Bundesrat den Kantonen Bern und <strong>Wallis</strong> die Erstellung eines<br />

Sondierstollens (Galerie). <strong>Die</strong> Arbeiten wurden 1976 am Südeingang des Tunnels<br />

in Angriff genommen. <strong>Die</strong>ser befand sich ca. 2 km vom Staudamm Zeuzier<br />

entfernt. Im Oktober 1978 zeigten die Kontrollmessungen am Staudamm<br />

Risse, die sich <strong>im</strong> Dezember steigerten. Eidgenössische Experten wurden beauftragt,<br />

die Ursache dieser Risse zu best<strong>im</strong>men. Am 3. April 1979 for<strong>der</strong>te<br />

das Bundesamt für Strassenbau das Baudepartement des Kantons auf, die<br />

Arbeiten am Sondierungsstollen einzustellen. Es erfolgten eingehende Expertisen.<br />

Der Bundesrat verordnete hierauf am 7. April 1982 die definitive Einstellung<br />

<strong>der</strong> Arbeiten. <strong>Die</strong> Bundesversammlung verzichtete am 19. Dezember<br />

1986 auf die Realisation <strong>der</strong> N6 W<strong>im</strong>mis–Rawyltunnel–Uvrier. Das Wasserwirtschaftsamt<br />

erstellte ein Programm zur Reparatur des Staudamms und seiner<br />

erneuten Unterwassersetzung. Eine Expertise des Experten Prof. Pierre<br />

habib veranlasst die eidgenössische Schatzungskommission, die Entschädi-<br />

148 Vgl. JAGMETTI, Energierecht, Rz. 4414, S. 476 f.; WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung,<br />

Ziffer 4.6. UVP, Spezialbewilligungen und Festsetzung des <strong>Nutzung</strong>splans, Ziffer 4.7.<br />

Koordination des wasserrechtlichen Entscheids mit den Spezialbewilligungen. S. 175 ff.


177<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

gungsansprüche <strong>der</strong> Kraftwerkgesellschaft abzulehnen. <strong>Die</strong>se rekurrierte an<br />

das Bundesgericht, das die haftung des Kantons <strong>Wallis</strong> gegenüber den Kraftwerken<br />

statuierte und den Entscheid <strong>der</strong> Schätzungskommission annullierte.<br />

Alle weiteren Begehren wurden auf eine spätere Phase <strong>der</strong> Prozedur verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Regesten lauten:<br />

Enteignung von Nachbarrechten; Art. 5 EntG; Art. 679 ff., 685 Abs. 1 ZGB.<br />

1. <strong>Die</strong> Erstellung eines Sondierungsstollens (Galerie) <strong>im</strong> hinblick auf den<br />

Bau einer Nationalstrasse ist keine Vorbereitungshandlung <strong>im</strong> Sinne von<br />

Art. 15 EntG; <strong>im</strong> übrigen kann das Verfahren betreffend Erwerb <strong>der</strong> zum<br />

Strassenbau notwendigen Rechte nicht rechtsgültig eröffnet werden, so-<br />

lange das Ausführungsprojekt von <strong>der</strong> zuständigen Bundesbehörde noch<br />

nicht bewilligt worden ist. Gesetzeslücke hinsichtlich <strong>der</strong> Zuständigkeit zur<br />

Beurteilung des Schadenersatzbegehrens, welche von Eigentümern eines<br />

Nachbargrundstücks <strong>im</strong> Anschluss an die Sondierungsarbeiten eingereicht<br />

worden ist; Zuweisung <strong>der</strong> Zuständigkeit an die Eidgenössische Schät-<br />

zungskommission (E. 2).<br />

2. Art. 685 Abs. 1 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, <strong>der</strong> Grabungen<br />

durchführt und Bauten erstellt, übermässige Eingriffe in die Rechte seiner<br />

Nachbarn; diese Nachbarrechte können Gegenstand einer Enteignung sein<br />

(E. 3a/b). <strong>Die</strong> haftung des Grundeigentümers setzt einen natürlichen und<br />

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen <strong>der</strong> übermässigen Inanspruch-<br />

nahme <strong>der</strong> Eigentumsrechte und <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Nachbarrechte<br />

voraus (E. 3c).<br />

3. Natürlicher Kausalzusammenhang (E. 4).<br />

4. Adäquater Kausalzusammenhang: Im Bereich <strong>der</strong> Kausalhaftung ist die<br />

subjektive Voraussehbarkeit nicht entscheidend, vielmehr muss <strong>der</strong> Richter<br />

<strong>im</strong> nachhinein eine objektive «retrospektive Prognose» vornehmen. Im<br />

Falle komplexer Naturvorgänge kann sich die adäquate Kausalität auch auf<br />

«aussergewöhnliche Auswirkungen» erstrecken, das heisst auf Auswirkun-<br />

gen, die zwar in den Augen des Laien aussergewöhnlich erscheinen, nicht<br />

aber in denjenigen des Experten (E. 5b). Im vorliegenden Fall ist <strong>der</strong> mögli-<br />

che Mangel des betroffenen Werks nicht geeignet, den Kausalzusammen-<br />

hang zu unterbrechen; <strong>der</strong> Mangel könnte allenfalls einen Reduktions-<br />

grund bei <strong>der</strong> Bemessung des Schadenersatzes darstellen (E. 5c).<br />

5. Im Gegensatz zu Art. 684 ZGB sieht Art. 685 ZGB in erster Linie einen<br />

Schutz für schon auf dem Nachbargrundstück bestehende Bauten vor;<br />

Grenzen dieses Schutzes (E. 5d).<br />

BGE 128 II 112 vom 17. Januar 2002 (Nr. 19) befasst sich mit <strong>der</strong> Sache Grande<br />

Dixence SA gegen den Staatsrat des Kantons <strong>Wallis</strong>, Verwaltungsgerichts-


178<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

beschwerde und staatsrechtliche Beschwerde zur Gesetzmässigkeit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer des Kantons <strong>Wallis</strong> und allfälligen wohlerworbenen<br />

Rechten des Konzessionärs (Art. 76 Abs. 4 BV, Art. 49 Abs. 1 und 2 WRG).<br />

Das Bundesgericht beurteilt die gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>-<br />

steuer, die Grundsätze <strong>der</strong> Besteuerung, das Objekt, die Bemessung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Steuer und den Verweis auf Bundesrecht <strong>der</strong> ohne Verletzung kantonaler<br />

Kompetenzen erfolgt, den Gegensatz von Wasserzins als Kausalabgabe<br />

und <strong>Wasserkraft</strong>steuer als echte Steuer. Ablehnung <strong>der</strong> These <strong>der</strong> Rekurrenten<br />

von Umgehungsmöglichkeiten. <strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer als echte (voraussetzungslos<br />

geschuldete) Steuer bleibt ohne den Schutz des wohlerworbenen<br />

Rechts 149 .<br />

BGE 130 II 18 vom 24. November 2003 (Nr. 20) betrifft die Sache WWF<br />

Schweiz gegen Forces Motrices de Martigny Bourg SA und Konsorten und<br />

Kantonsgericht. Am 13. Dezember 2001 erteilten die Gemeinden Vollèges,<br />

Sembrancher, Bovernier, Martigny Combe und Martigny <strong>der</strong> Forces Motrices<br />

de Martigny Bourg SA (FMMB) eine Wasserrechtskonzession zur <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Drance, die bis zum 13. Dezember 2001 von <strong>der</strong> EOS genutzt worden war.<br />

<strong>Die</strong> Konzessionen wurden für eine Dauer von 80 Jahren vom 5. März 2000<br />

bis zum 4. März 2080 erteilt. Der WWF beantragte eine Konzessionsdauer<br />

von 40 Jahren, um diese Konzessionen mit jenen <strong>der</strong> Forces Motrices de Mauvoisin,<br />

die 2040 und 2041 erlöschen werden, zu harmonisieren. <strong>Die</strong>s um nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Frist von 40 Jahren eine koordinierte rationelle <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> beiden<br />

Werke sicherzustellen. Das Bundesgericht beurteilte die Festlegung <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Konzession zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> nach Art. 4, 39 und 58 WRG<br />

sowie die Tragweite <strong>der</strong> kantonalen Genehmigung einer von einer Gemeinde<br />

erteilten Konzession. Es überprüfte die Konzessionsdauer von 80 Jahren<br />

mit dem bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. Eine Verletzung von Bundesrecht<br />

sei we<strong>der</strong> durch die Gemeinden noch den Staatsrat erfolgt. Eine Verletzung<br />

von Art. 104 lit. a OG liege nicht vor. <strong>Die</strong> Dauer von 80 Jahren wurde<br />

daher anerkannt und <strong>der</strong> Rekurs des WWF abgelehnt. Rechtlich ist dieser Entscheid<br />

nicht anfechtbar. Energiepolitisch vertritt <strong>der</strong> Verfasser die Meinung,<br />

dass eine Koordination <strong>der</strong> Konzessionsdauern auch in diesem Fall – wie z.B.<br />

zwischen Ackersand I und Mattmark – Sinn gemacht hätte.<br />

– Mit Sachverhalt ausserhalb des Kantons <strong>Wallis</strong> werden für die Aera 1957<br />

bis 2008 folgende Entscheide behandelt: BGE 126 II 171 vom 13. April 2000<br />

(Nr. 18) betrifft die Sache Kraftwerk Oberhasli AG gegen Bau-, Verkehrs-<br />

und Energiedirektion des Kantons Bern, Erhöhung des in <strong>der</strong> Konzessionsur-<br />

149 Vgl. ausführliche Darstellung dieses Urteils des Bundesgerichts in: WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen<br />

Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, 2006, S. 88 ff.


179<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

kunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen höchstsatz (Art.<br />

43 Abs. 1, 49 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 74 Abs. 3 bis WRG). Das Bundesgericht<br />

beurteilt Streitigkeiten über die Erhöhung des Wasserzinses grundsätzlich<br />

<strong>im</strong> Verfahren <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Der Wasserzins ist<br />

in <strong>der</strong> Konzession festzusetzen und gehört zu den wohlerworbenen Rechten<br />

(E. 3). Das verleihende Gemeinwesen kann sich die spätere Erhöhung des<br />

Wasserzinses in <strong>der</strong> Konzession vorbehalten (E. 4a und b). Wie ein Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> künftigen Gesetzgebung zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein sagen.<br />

Angesichts <strong>der</strong> vertragsähnlichen Natur <strong>der</strong> Konzession kommt es darauf an,<br />

wie <strong>der</strong> Vorbehalt von den Beteiligten verstanden wurde. Grundsätze für die<br />

Ermittlung des massgebenden Parteiwillens, Kognition des Bundesgerichts.<br />

<strong>Die</strong> Auslegung <strong>im</strong> konkreten Fall ergibt, dass die Anpassung an das bundesrechtliche<br />

Zinsmax<strong>im</strong>um (Art. 49 Abs. 1 WRG) zulässig ist (E. 4c). <strong>Die</strong>ser<br />

bundesgerichtliche Entscheid wird vom Autor dieser Arbeit ausführlich dargestellt<br />

und kommentiert 150 . Er betrifft den Kanton Bern. Er ist jedoch wegleitend<br />

für die Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> allgemeinen und daher auch für die<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>.<br />

7. Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> ist gut hun<strong>der</strong>t Jahre alt. Sie hat ihre Grund-<br />

lage in den topographischen und hydrologischen Verhältnissen. Technik und<br />

Wirtschaft waren und blieben ihre Motoren. Das <strong>Wallis</strong> erlebte in diesen hun<strong>der</strong>t<br />

Jahren einen gewaltigen Umwälzungsprozess, <strong>der</strong> weit über das Ökonomische<br />

hinausgreift.<br />

Im zweiten Teil dieser Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung von 1890 bis<br />

2008 habe ich darauf verzichtet, geschichtliche Daten aufzuzählen. Es ging mir<br />

darum, anhand von 102 Rechtsgutachten, die durchaus als juristische, wenn nicht<br />

als allgemeine Literatur zu werten sind, sowie anhand von 20 Bundesgerichtsentscheiden<br />

die Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> aufleben zu lassen. Es<br />

soll dem Schriftsteller überlassen bleiben, die Erfolgsstory <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

zu schreiben.<br />

Bei den Gutachten weise ich hin auf jene Gelehrten, die mindestens in <strong>der</strong> juristischen<br />

Fakultät bekannt sind, und die die rechtlichen Verhältnisse <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> eingehend analysiert haben, so: Walter Burckhardt, Werner<br />

Dubach, Kurt Eichenberger, Alfred homberger, hans huber, Max Imboden,<br />

150 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Darstellung S. 22,<br />

Kommentar S. 30 ff.


Blaise Knapp, Peter Liver, Wilhelm Oswald, Alois Pfister, Raphael von Werra,<br />

henri Zwahlen usw. 151 .<br />

<strong>Die</strong> Zahl von Gutachten und Wasserrechtskonzessionen in <strong>der</strong> Pionierzeit ist<br />

klein. Wichtig ist <strong>der</strong> Bundesgerichtsentscheid zum KW Barberine zur Bundeskompetenz.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung n<strong>im</strong>mt allerdings rasch ungeahnte D<strong>im</strong>ensionen an.<br />

Im Bericht des Baudepartements zum Geschäftsbericht des Staatsrates für 1900<br />

werden bereits 38 Konzessionen aufgeführt.<br />

Im <strong>der</strong> Aera von 1915 bis 1945 entstanden Laufkraftwerke und erste Speicherbecken;<br />

1925 das Staubecken Barberine, 1935 das Staubecken <strong>der</strong> ersten Dixence.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfragen drehten sich in dieser Periode um Wasserzins und <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

sowie um die Anwendung des nach wie vor geltenden Gesetzes über die<br />

Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte vom 28. Mai 1898.<br />

<strong>Die</strong> Aera von 1945 bis 1975 brachte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> einen gewaltigen<br />

Aufschwung. Im Zeitraum von 1950 bis 1967 entstanden 10 grosse Speicherwerke:<br />

Cleuson, ein Nebenspeicher <strong>der</strong> Dixence 1950; Salanfe 1952, Vieux-Emosson,<br />

ein Nebenspeicher des SBB-Werks Barberine 1955, Zeuzier und<br />

Mauvoisin 1957, Moiry 1958, Grande Dixence 1961, Les Toules 1963, Gries 1966<br />

und Mattmark 1967. Gutachten und Bundesgericht befassten sich mit <strong>der</strong> Kompetenz<br />

zur Sicherheit <strong>der</strong> Stauanlagen, wohl <strong>der</strong> wichtigsten Rechtsfrage <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>.<br />

In die Aera von 1975 bis 2008 entfallen Gutachten und Bundesgerichtsent-<br />

scheide zum KW Mattmark 1978, zur Verteilung <strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Mattervispe<br />

1983, zu haftung und Entschädigung <strong>im</strong> Fall <strong>der</strong> Beschädigung <strong>der</strong> Staumauer<br />

von Zeuzier durch die Arbeiten am Rawyltunnel <strong>im</strong> Jahr 1993, zur Erhöhung des<br />

Wasserzinses auf das bundesrechtliche Wasserzinsmax<strong>im</strong>um, ohne Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> wohlerworbenen Rechte i.S. KWO gegen Kanton Bern <strong>im</strong> Jahr 2000.<br />

Schliesslich und nicht zuletzt befassen sich Gutachten, Verbände, Wirtschaft,<br />

Wissenschaft und Bundesgericht mit <strong>der</strong> Auswirkung des seit <strong>der</strong> Jahrhun<strong>der</strong>tmitte<br />

verstärkten Umweltschutzes und <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung be<strong>im</strong><br />

Bau von <strong>Wasserkraft</strong>werken. Wichtige Entscheide zu diesem Problem finden sich<br />

<strong>im</strong> gesamten Alpenraum insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Kanton Graubünden. So sind wichtig:<br />

Zur Erhöhung des Wasserzinses <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> wohlerworbenen Rechte von 2000<br />

(Nr. 18), zur Grundstücksteuer <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke von 1988 (Nr. 15), zur<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer und ihrer Rechtmässigkeit von 2003 (Nr. 14), zum Umwelt-<br />

gesetz und zur Umweltverträglichkeitsprüfung be<strong>im</strong> Kraftwerkbau von 1990<br />

(Nr. 16), zur haftung bei Wasserschäden durch öffentliche Gewässer von 1965<br />

(Nr. 11), zum Recht <strong>der</strong> Einsichtnahme <strong>der</strong> konzedierenden Gemeinwesen in<br />

151 Soweit <strong>der</strong> Verfasser dieser Arbeit über diese Gutachten verfügt, werden diese be<strong>im</strong> Staatsarchiv<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong> in Sitten hinterlegt. <strong>Die</strong> bundesgerichtlichen Entscheide finden sich<br />

in den kantonalen Bibliotheken/Mediatheken.<br />

180<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


die Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke von 1924 (Nr. 4) sowie zur Fest-<br />

legung <strong>der</strong> Konzessionsdauer <strong>der</strong> neuen Konzession be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall von 2003<br />

(Nr. 20). <strong>Die</strong> weiteren angeführten Bundesgerichtsentscheide behandeln verschiedene<br />

Rechtsfragen bei <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung nach eidgenössischem und kantonalem<br />

<strong>Wasserkraft</strong>recht.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklungsperioden <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> wurden in Ab-<br />

sprache mit dem historiker Arthur Fibicher wie folgt festgelegt:<br />

– <strong>Die</strong> Pionierzeit von 1890 bis 1915<br />

– <strong>Die</strong> Aera <strong>der</strong> Laufwerke und <strong>der</strong> ersten Speicherwerke von 1915 bis 1945<br />

– <strong>Die</strong> Aera des Baus <strong>der</strong> grossen Speicherwerke von 1945 bis 1975<br />

– <strong>Die</strong> Aera des Baus, <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung und <strong>der</strong> Opt<strong>im</strong>ierung von <strong>Wasserkraft</strong>werken<br />

von 1975 bis 2008 mit <strong>der</strong> Strommarktöffnung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke werden in <strong>der</strong> Fachliteratur in folgende Typen eingeteilt<br />

152 :<br />

– Nie<strong>der</strong>druck-Laufkraftwerke (theoretische Fallhöhe unter 25 m)<br />

– hochdruck-Laufkraftwerke (theoretische Fallhöhe über 25 m)<br />

– Speicherkraftwerke ohne Pumpen (sog. «reine» Speicherwerke)<br />

– Speicherkraftwerke mit Pumpen (sobald sie mehr als 50 % Speicherwerkanteil<br />

haben und die Leistung <strong>der</strong> Pumpen 8 % <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Turbinen ausmacht.<br />

Zur wirtschaftlichen Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung soll abschliessend auf<br />

die <strong>Wallis</strong>er Geschichte von Arthur Fibicher 153 hingewiesen werden. Er schreibt:<br />

«<strong>Die</strong> 71 <strong>Wallis</strong>er Kraftwerke erzeugen jährlich rund 10 Milliarden Kilowattstunden.<br />

Das sind 29 Prozent <strong>der</strong> Landesproduktion.» Gemeint ist die Stromproduktion<br />

aus <strong>Wasserkraft</strong>.<br />

«Der Bau <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen hat 4.7 Milliarden Franken gekostet, was dem<br />

heutigen Geldwert von 14.4 Milliarden entspricht. <strong>Die</strong> Elektrizitätsgesellschaften<br />

wenden für den Unterhalt jährlich 6 Millionen Franken auf und zählen 900 ständige<br />

Mitarbeiter.»<br />

«<strong>Die</strong> 96 verleihenden Gemeinden haben von den Elektrizitätsgesellschaften bis<br />

1989 Konzessionsgebühren <strong>im</strong> Betrage von 13 Millionen Franken kassiert. Im<br />

Jahre 1988 bezogen sie an Wasserzinsen 25.6 Millionen, <strong>im</strong> Jahr 1987 an Kraftwerksteuern<br />

13.9 Millionen Franken. Im Jahr 1988 bezog <strong>der</strong> Kanton, <strong>der</strong> 60 %<br />

<strong>der</strong> Wasserzinsen für sich beanspruchte, 34.5 Millionen Franken als beson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer, 2.8 Millionen als Wasserzins für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Rhone und<br />

152 Vgl. Center for <strong>Energy</strong> Policy and Economics, Bedeutung <strong>der</strong> Wasserzinse in <strong>der</strong> Schweiz und<br />

Möglichkeiten einer Flexibilisierung, Zürich 2003.<br />

153 FIBIChER, <strong>Die</strong> Elektrizitätswirtschaft, Bd. 3.1, Sitten 1993, insbeson<strong>der</strong>e S. 393 ff., insb.<br />

S. 203. REY, Bessere <strong>Nutzung</strong> des endogenen Ressourcenpotentials, in: Brugger/Furrer/<br />

Messerli, Umbruch <strong>im</strong> Berggebiet, Bern 1984, S. 987. Roh henri, Fédéralisme politique de<br />

décentralisation économique et industrielle, Sion 1960.<br />

181<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


0.25 Millionen als Steuerausfallentschädigung (die SBB sind nicht steuerpflichtig).<br />

Ausserdem nahm er 1987 Kapital-, Gewinn- und Grundstücksteuern in höhe<br />

von 12.7 Millionen Franken ein» 154 .<br />

<strong>Die</strong> Eisregionen – so Fibicher – des hochgebirges sind keine unproduktiven Gebiete<br />

mehr. Sie liefern dem «Land <strong>der</strong> armen Minen» mit <strong>der</strong> weissen Kohle einen<br />

kostbaren Bodenschatz.<br />

154 Vgl. WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, 2006, Rz.<br />

721 ff., S. 549 ff. Bedeutung <strong>der</strong> Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung für das verfügungsberechtigte<br />

Gemeinwesen, <strong>Wallis</strong>, Rz. 725 f.<br />

Einnahmen von Kanton und Gemeinden aus <strong>Wasserkraft</strong> (ChF) 2005<br />

Kanton Gemeinden<br />

Gewinn- und Kapitalsteuer 7’438’572 Gewinn- und Kapitalsteuer 7’438’572<br />

Grundstücksteuer 4’776’101 Grundstücksteuer 5’970’126<br />

<strong>Wasserkraft</strong>steuer 59’764’000 Wasserzins 40’320’000<br />

Rhonewasserzins 5’243’000 Gesamte Einnahmen 53’728’698<br />

Gesamte Einnahmen 77’221’673<br />

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung, <strong>Die</strong>nststelle <strong>Wasserkraft</strong>. Auswertung <strong>der</strong> Gemeinden:<br />

IFF <strong>der</strong> Universität St. Gallen.<br />

182<br />

Das Recht <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


183<br />

Dritter Teil<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

in <strong>der</strong> ersten Hälfte<br />

des einundzwanzigsten Jahrhun<strong>der</strong>ts


1. Ungenutztes Potential von <strong>Wasserkraft</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> – Einleitung<br />

Fachleute und Führungskräfte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätswirtschaft sind <strong>der</strong> Auffassung,<br />

dass das <strong>Wallis</strong> noch über ein bedeutendes Potential zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte verfügt. <strong>Die</strong>s ergibt sich aus <strong>der</strong> noch verfügbaren Wassermenge<br />

und dem nutzbaren Gefälle von Rhone und Flüssen und Bächen aus den Seitentälern<br />

zum Rhonetal. Es ist aber auch die Folge einer neuen, verbesserten Technik<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, <strong>der</strong> verbesserten Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Wirtschaftslage,<br />

<strong>der</strong> Steigerung des Stromkonsums und <strong>der</strong> stark gestiegenen Strompreise<br />

in den letzten drei Jahren. <strong>Die</strong> ausgesprochen dezentral aufgebaute <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

erkennt ihre Chancen <strong>im</strong> geöffneten Strommarkt, in einer globalisierten<br />

Wirtschaft. An <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> hauptversammlung des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes<br />

vom 6. September 2007 in Glarus umriss Präsident Nationalrat<br />

Caspar Baa<strong>der</strong> m.E. die Lage treffend: «Spitzenstrom ist gefragt.»<br />

«Das Energiegesetz för<strong>der</strong>t erneuerbare Energieträger ohne Rücksicht darauf, ob<br />

eine Anlage ihren Strom produziert, wenn es hell und warm o<strong>der</strong> dunkel und kalt<br />

ist. Manche «Erneuerbare» wie beispielsweise Wind und Sonne leiden aber daran,<br />

dass sie unregelmässig o<strong>der</strong> zum falschen Zeitpunkt produzieren. Ihre För<strong>der</strong>ung<br />

macht deshalb nur Sinn, wenn ihre Energie auch gespeichert werden kann. Der<br />

Aufwand dazu wäre konsequenterweise auf <strong>der</strong>en Energiepreis dazuzurechnen.<br />

Eine Möglichkeit, diesen Ausgleich mit gutem Wirkungsgrad vorzunehmen, ist<br />

die Pumpspeicherung. Pumpspeicherkraftwerke brauchen ähnliche Anlagen, wie<br />

sie unsere Speicherkraftwerke bereits haben, nämlich Speicherbecken, Leitungen<br />

dazwischen, Pumpen und Turbinen. Es ist deshalb nahe liegend, bestehende<br />

o<strong>der</strong> dazu geeignete Speicherkraftwerke mit Pumpen so zu erweitern, dass sie<br />

nebst ihrem normalen Speicherbetrieb auch noch zur Pumpspeicherung heran-<br />

gezogen werden können. <strong>Die</strong> bisherige Produktion von höchstwertigem CO2-<br />

freiem Speicherstrom wird durch die zusätzliche Pumpspeicherung nicht verhin<strong>der</strong>t.<br />

Wir sind in <strong>der</strong> Schweiz dank unserer Topographie in <strong>der</strong> glücklichen Lage,<br />

dass mehrere bestehende Speicherkraftwerke für diesen Ausgleich zwischen<br />

Stromproduktion und dem Strombedarf ausgebaut werden können und so zusätzlich<br />

zum Speicherbetrieb ein Umwälzbetrieb angeboten werden kann. Damit erhöhen<br />

wir nicht nur die Wertschöpfung aus unseren Speicherkraftwerken, son<strong>der</strong>n<br />

auch jene <strong>der</strong> Kernkraftwerke und <strong>der</strong> alternativen Erzeuger. Wir leisten so einen<br />

wertvollen Beitrag an den sicheren Betrieb des europäischen Verbundnetzes.<br />

Trotz diesem sinnvollen Einsatz gibt es <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong> Kritikerinnen und Kritiker<br />

<strong>der</strong> Pumpspeicherung, die aus ideologischen Gründen gegen den «Atomstrom»<br />

sind. <strong>Die</strong>se gefährden mit ihrer haltung die künftige Versorgungssicherheit.»<br />

<strong>Die</strong>se Lagebeurteilung gilt ganz beson<strong>der</strong>s für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong>.<br />

Damit wird <strong>der</strong> in den letzten Jahren oft vertretenen Auffassung, die Wasser-<br />

184<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


185<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

kräfte seien <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> weitgehend ausgebaut, wi<strong>der</strong>sprochen. Eine Übersicht auf<br />

die umweltverträglichen, wirtschaftlich tragbaren und energiepolitisch zweckmässigen<br />

Ausbauprojekte soll daher den rechtsgeschichtlichen Ausführungen aus<br />

dem Zeitraum von 1890 bis zur Marktöffnung <strong>im</strong> Jahre 2008 folgen. <strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>der</strong> ersten Jahrzehnte dieses Jahrhun<strong>der</strong>ts wird durch folgende<br />

Projekte geprägt sein:<br />

– es wird zur Inbetriebnahme einer Vielzahl von Kleinkraftwerken, meist Trinkwasserkraftwerken<br />

kommen;<br />

– einzelne Laufkraftwerke an Rhone und Seitenbächen werden aktualisiert;<br />

– Schwerpunkt werden Planung und Ausbau von Pumpspeicherkraftwerken bilden,<br />

sei es als neue Projekte o<strong>der</strong> als Erweiterung bestehen<strong>der</strong> Speicherkraftwerke;<br />

die Beschaffung preisgünstiger Pumpenergie wird dabei von Bedeutung<br />

sein.<br />

Logische Voraussetzung dieser Investitionen wird ein leistungsstarkes Leitungsnetz<br />

zum Transport <strong>der</strong> Energie in die Konsumzentren sein. Ein Anliegen unseres<br />

Gebirgskantons wird es sein, dass durch die Netznutzungsentschädigung nach<br />

neuem Stromversorgungsgesetz mit Verordnung und revidierter Energieverordnung<br />

die Wirtschaft <strong>der</strong> Bergregionen nicht übermässig belastet wird.<br />

1.1. <strong>Wasserkraft</strong>projekte in den ersten zwei Jahrzehnten –<br />

Voraussetzung und Grundprobleme<br />

<strong>Die</strong> Aufbruchst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> <strong>Wasserkraft</strong>bau beruht auf hydrologischen, kl<strong>im</strong>atischen,<br />

wirtschaftlichen und energiepolitischen Voraussetzungen. Grundlage <strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung sind Gefälle und Wassermenge. Gefälle bestehen seit Urzeit<br />

in <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Landschaft in grosser Vielfalt: vom Rhonegletscher bis zum Genfersee,<br />

von den Berner Alpen bis zu den <strong>Wallis</strong>er Alpen. An<strong>der</strong>s verhält es sich<br />

mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit von Wasser. <strong>Die</strong> Wasserführung des Rottens vom Quellgebiet<br />

an Gr<strong>im</strong>sel und Furka bis in die Ebene <strong>im</strong> Raum Brig-Naters ist eher knapp.<br />

Sie n<strong>im</strong>mt dann auf dem Weg zum Genfersee rasch zu, beson<strong>der</strong>s <strong>im</strong> Mittel- und<br />

Unterwallis durch die Rückgabe von gestautem und turbiniertem Wasser an die<br />

Rhone. Dabei treten die Erscheinungen von Schwall und Sunk sowie die Pro-<br />

bleme <strong>der</strong> Ökologie <strong>der</strong> Rhone auf, die gemeistert werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Grundprobleme für die erweiterte, stärkere <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> liegen<br />

in <strong>der</strong> Wasserführung <strong>der</strong> Rhone. Neben den <strong>im</strong> 20. Jahrhun<strong>der</strong>t realisierten<br />

<strong>Wasserkraft</strong>werken an <strong>der</strong> Rhone bestanden auch weitere Ausbauprojekte. Bei<br />

den heute erkennbaren Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung werden Laufkraftwerke<br />

während dem Gletscherrückzug in <strong>der</strong> hauptbedarfszeit mehr Strom erzeugen<br />

können. Langfristig aber wird von den heute bestehenden Kraftwerken infolge<br />

des geringeren Jahresabflusses weniger Strom erzeugt werden können. <strong>Die</strong>


grossen Speicherkraftwerke werden in ihrer <strong>Nutzung</strong> beschränkt. Also liegt das<br />

Grundproblem <strong>im</strong> Bau von Pumpspeicherwerken bzw. <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Anlagen durch Pumpwerke. Das Wasser wird in die <strong>im</strong> Gebirge gelegenen<br />

Staubecken gepumpt, wo es in <strong>der</strong> Energiebedarfszeit für die Turbinierung<br />

abgerufen werden kann. Im klassischen Pumpspeicherwerk erzielt man nicht eine<br />

höhere Produktion, wohl aber eine höhere Leistungsverfügbarkeit. Man spricht<br />

von <strong>der</strong> Veredelung des <strong>Wasserkraft</strong>stroms, die sowohl energiepolitisch wie auch<br />

wirtschaftlich von grossem Wert ist.<br />

1.2. Kleinwasserkraft<br />

Kleinkraftwerke decken in <strong>der</strong> Regel einen elektrischen Leistungsbereich von<br />

100 Kilowatt bis 2.5 Megawatt ab. Es handelt sich um Anlagen, bei denen nach<br />

Gefälle, Maschinengrösse (Durchfluss) und Art des Kraftwerks verschiedene Typen<br />

von Turbinen zum Einsatz kommen. <strong>Die</strong> Vorteile liegen einerseits in <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

erneuerbarer, einhe<strong>im</strong>ischer Energiequellen und <strong>der</strong> damit verbundenen<br />

CO2-freien Stromproduktion, an<strong>der</strong>seits in <strong>der</strong> Verfügbarkeit hoch entwickelter,<br />

ausgereifter Komponenten und in Wirkungsgraden um 82 bis 85 %. Einschränkend<br />

wirken sich zum Teil hohe Stromgestehungskosten, die, bedingt durch die<br />

kleinen Anlagegrössen, auch langfristig nicht entscheidend sinken werden, weiter<br />

saisonale Leistungsschwankungen aufgrund variierenden Wasserangebots sowie<br />

Eingriffe ins lokale Wasserreg<strong>im</strong>e mit entsprechenden Auswirkungen auf Fauna<br />

und Flora, aus.<br />

<strong>Die</strong> Chancen zur Realisierung von Kleinwasserkraftwerken werden durch Entwicklungen<br />

zu vermehrt standardisierter Technik, Synergien mit Trink-, Ab- und<br />

Dotierwassersystemen, ein bestehendes Reaktivierungspotential von stillgelegten<br />

Anlagen und nicht zuletzt durch die hohe wirtschaftliche und politische Akzeptanz<br />

solcher Kleinkraftwerke gestärkt. Soweit die Beurteilung in «Strom für heute<br />

und morgen» (Axpo Studie «Stromperspektiven 2020») 155 .<br />

Der Anteil <strong>der</strong> von 1033 Kleinwasserkraftwerken in <strong>der</strong> Schweiz produzierten<br />

Energie entsprach <strong>im</strong> Jahr 2003 einem Anteil von 11.5 % <strong>der</strong> gesamtschweizerischen<br />

Stromproduktion in <strong>Wasserkraft</strong>werken resp. einem Anteil von 6.8 % <strong>der</strong><br />

totalen Stromproduktion <strong>der</strong> Schweiz 156 .<br />

Nach Auskunft des Energiedepartements des Kantons <strong>Wallis</strong> stehen heute ca. 60<br />

bewilligte Kleinkraftwerke in Betrieb. Es handelt sich hauptsächlich um Trink-<br />

155 BUNDESAMT FÜR KONJUNKTURFRAGEN, Kleinstkraftwerke, Kantonales Informa-<br />

tionsblatt <strong>Wallis</strong>; Erneuerbare Energien, Bern (724.244. 7d) 1996. Ferner: AXPO, Strom für<br />

heute und morgen, AXPO-Studie «Stromperspektiven 2020», S. 39: Kleinwasserkraft.<br />

156 SINICIALI SERGE, La mini-hydraulique a le vent en poupe, <strong>Valais</strong> Energie, Bulletin du<br />

groupement pour l’énergie du <strong>Valais</strong> (GEV), novembre 2007, S. 2.<br />

186<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


187<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

wasserkraftwerke. <strong>Die</strong>se werden von den Gemeinden <strong>im</strong> Rahmen ihrer Trinkwasser-Versorgungsanlage<br />

betrieben. Es handelt sich dabei um eine Selbstnutzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Sinne von Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 28. März 1990 über<br />

die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte (VS-WRG). <strong>Die</strong>se Kleinwasserkraftwerke<br />

werden durch die zuständigen <strong>Die</strong>nststellen, so u.a. die <strong>Die</strong>nststellen für Umweltschutz,<br />

Raumplanung, Bodenverbesserung und Baukommission geprüft. Sie werden<br />

auf Antrag des Energiedepartements vom Staatsrat genehmigt.<br />

Es wird mit dem Bau einer grösseren Anzahl von Kleinwasserkraftwerken gerechnet.<br />

<strong>Die</strong>s nicht zuletzt durch die Einführung des Stromversorgungsgesetzes<br />

und <strong>der</strong> damit verbundenen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung zum Energiegesetz. Vorgesehen<br />

ist ein neues Modell zur För<strong>der</strong>ung von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen bis zu 10<br />

MW. <strong>Die</strong>ses bringt eine Erhöhung <strong>der</strong> sogenannten kostendeckenden Einspeisevergütung<br />

(KEV) für diese <strong>Wasserkraft</strong>werke (sogenannter kostendecken<strong>der</strong><br />

Rücklieferungstarif). <strong>Die</strong> Inkraftsetzung des neuen Stromversorgungsgesetzes<br />

wird gestaffelt ab 1. Januar 2008 und <strong>der</strong> revidierten Verordnung zum Energiegesetz<br />

teilweise ab 1. April bzw. 1. Mai 2008, die KEV ab 1. Januar 2009 erfolgen<br />

157 .<br />

1.3. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong> Bezirke<br />

Goms, Östlich-Raron und Brig<br />

1.3.1. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung Obergoms<br />

Seit Oktober 2007 liegt eine sehr aufschlussreiche Machbarkeitsstudie «<strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Obergoms» vor. <strong>Die</strong>se wurde vom Kanton <strong>Wallis</strong>, den inzwischen<br />

fusionierten Gemeinden Oberwald, Obergesteln und Ulrichen in Zusammenarbeit<br />

mit den interessierten Kraftwerkgesellschaften erstellt. Auf Gebiet dieser<br />

Gemeinden existieren bis heute nur teilweise genutzte Wasserkräfte. Verän<strong>der</strong>te<br />

Rahmenbedingungen führen dazu, dass früher studierte Kraftwerkprojekte nun<br />

wirtschaftlich interessant werden.<br />

157 RKGK, Regierungskonferenz <strong>der</strong> Gebirgskantone, Stromversorgungsverordnung (StromVV)<br />

und Revision <strong>der</strong> Energieverordnung (EnV), Stellungnahme vom 8. Oktober 2007, S. 15 ff.;<br />

KANTON WALLIS, Staatsrat, Vernehmlassung zur Stromversorgungsverordnung (Strom-<br />

VV) und Revision <strong>der</strong> Energieverordnung (EnV) vom 10. Oktober 2007, S. 13 ff. Der Staatsrat<br />

verlangt mit <strong>der</strong> RKGK, dass Mehrbelastungen für die Bergkantone und Grenzgebiete ausgeschlossen<br />

werden.


Es geht bei dieser Studie um die Wasser des Rottens sowie des Totensees 158 . Mit in<br />

die Studie einbezogen wird <strong>der</strong> mit dem Rückzug des Rhonegletschers entstehende<br />

Rottensee, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Versuchsanstalt für Wasserbau, hydrologie und Glaziologie<br />

<strong>der</strong> ETh Zürich (durch Prof. Martin Funk von <strong>der</strong> VAW) analysiert und mit<br />

Bezug auf Kl<strong>im</strong>aschutz, hochwasserschutz, Tourismus und Energie (Rückhaltevolumen<br />

von ca. 20 Mio. m 3 ) beurteilt wurde.<br />

Es geht ferner um die <strong>Nutzung</strong> des Gerenwassers und des Gonerli von Oberwald;<br />

um eine Projektstudie Rhone–Oberwald mit Einbezug des Jost- und des Rätischbaches,<br />

um den Einbezug des Lengesbaches und schliesslich um die Aegina in<br />

ihrem Unterlauf in Ulrichen. In dieser werden die Einzelprojekte mit kombinierten<br />

Anlagen bearbeitet und verglichen. <strong>Die</strong> Energieproduktion liegt knapp unter<br />

100 GWh; die Investitionen betragen ca. 100 Mio. Franken.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Energiefachleute kann das Projekt «<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong><br />

Obergoms» in einer Zusammenarbeit von Gemeinden, Kanton und investierenden<br />

Kraftwerkgesellschaften <strong>im</strong> laufenden Jahrzehnt gebaut werden. Spätestens<br />

bei <strong>der</strong> Konzessionserteilung und <strong>der</strong> homologation durch den Staatsrat ist in Abwägung<br />

<strong>der</strong> Gesamtinteressen die rationelle <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Gewässer zu überprüfen<br />

und darüber zu entscheiden.<br />

1.3.2. Kraftwerk Wallibach<br />

Für die <strong>Nutzung</strong> des Wallibachs <strong>der</strong> Gemeinde Grafschaft mit den Dörfern Biel,<br />

Ritzingen und Selkingen besteht ein Projekt mit <strong>der</strong> Zentrale in Biel. Das Laufkraftwerk<br />

würde eine Produktion von 14 GWh und eine Leistung von rund 3 MW<br />

bringen. Ein Vorverfahren ist bereits durchgeführt. Neuerdings wird <strong>der</strong> Ein-<br />

bezug des Reckinger- und des Münstigerbachs zur Diskussion gestellt. <strong>Die</strong> Zen-<br />

trale würde in Reckingen erstellt. <strong>Die</strong>ses gemeinsame Kraftwerk <strong>der</strong> Grafschaft<br />

und <strong>der</strong> Gemeinden Münster und Reckingen würde eine Produktion von ca. 30<br />

GWh und eine Leistung von 9.4 MW erbringen. Das Laufkraftwerk würde ein<br />

Gefälle von 800 m ausnützen.<br />

158 Mit Zust<strong>im</strong>mung des Grossen Rates erwarb <strong>der</strong> Staat <strong>Wallis</strong> am 6. Februar 1985 de Aktien<br />

<strong>der</strong> <strong>im</strong> Jahre 1956 gegründeten Immobiliengesellschaft Gletsch AG von den Erben von Dr.<br />

hermann Seiler und damit das Areal Gletsch und die Wasserrechtskonzessionen des Sidelbachs,<br />

des Maienbachs und des Totensees; vgl. Bericht <strong>der</strong> ausserparlamentarischen Kommission<br />

«Gletsch», präsidiert von Karl Sewer, Chef <strong>der</strong> kantonalen Steuerverwaltung, vom 13.<br />

Dezember 1985, S. 4 «Wasserrechte». Das Verfügungsrecht über diese Gewässer liegt bei <strong>der</strong><br />

Gemeinde, jenes über den Rotten be<strong>im</strong> Kanton.<br />

188<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


189<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

1.3.3. Kraftwerk Wysswasser <strong>der</strong> Gemeinde Fiesch<br />

und <strong>der</strong> Gommer Kraftwerke<br />

Im Raum Binntal und Fieschertal betreibt die Gommer Kraftwerke AG (GKW),<br />

mit Sitz in Ernen, drei Kraftwerkanlagen. <strong>Die</strong> Anlage GKW 1 nutzt die Wasser<br />

<strong>der</strong> Binna, des Feldbachs und des Mühlebachs mit Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Binn, Ausserbinn, Ernen, Grengiols und Mühlebach mit Zentralen <strong>im</strong> Rappental<br />

und <strong>der</strong> Zentrale MUBISA. <strong>Die</strong>se Konzessionen dauern bis 2045.<br />

<strong>Die</strong> Anlage GKW 2 nutzt die Wasser des Lengtals mit den Seitenbächen Wannibach,<br />

Gischbach, Kriegalpwasser, Rämmibach und Saflischbach mit Konzessionen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden Binn und Grengiols. <strong>Die</strong>se Anlagen fallen 2051 he<strong>im</strong>. Das<br />

GKW 2 verfügt über zwei Zentralen.<br />

<strong>Die</strong> Anlage GKW 3 nutzt die Wysswasser mit Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Bellwald<br />

und Fieschertal. <strong>Die</strong> Anlagen fallen 2055 he<strong>im</strong>.<br />

<strong>Die</strong> gesamte installierte Leistung aller drei Anlagen beträgt 118 MW, die durchschnittliche<br />

Jahresproduktion beläuft sich auf 280 GWh. <strong>Die</strong> Produktion weist ein<br />

Verhältnis vom 86.6 % Sommer- und 13.4 % Winterenergie auf.<br />

An <strong>der</strong> Gommer Kraftwerk AG sind die EOS in Lausanne mit 41 %, die BKW<br />

in Bern mit 40 %, die Groupe E in Fribourg mit 15 % sowie die EWEMAG und<br />

die Konzessionsgemeinden beteiligt. <strong>Die</strong> GKW AG beschäftigt 18 ständige Mitarbeiter.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde Fiesch beabsichtigt, das hydraulische Potenzial des Wysswassers<br />

unmittelbar oberhalb <strong>der</strong> Einmündung in den Rotten zur Produktion von elektrischer<br />

Energie zu nutzen. <strong>Die</strong> Anlage ist auf eine Wassermenge von 10 m 3 /s d<strong>im</strong>ensioniert.<br />

Das nutzbare Gefälle beträgt 36 m, was eine installierte Bruttoleistung<br />

von 3 MW ergibt. Gebaut wird ein Stauwehr mit seitlicher Fassung am Wysswasser<br />

sowie ein Fischpass am rechten Ufer. <strong>Die</strong> Druckleitung wird auf <strong>der</strong> linken<br />

Seite des Wysswassers erdverlegt und quert kurz vor dem Maschinenhaus das<br />

Wysswasser. <strong>Die</strong> Zentrale ist ausgerüstet mit zwei Francismaschinen und wird auf<br />

<strong>der</strong> rechten Bachseite unmittelbar vor <strong>der</strong> Einmündung in den Rotten erstellt. <strong>Die</strong><br />

Energieproduktion liegt bei ca. 8 GWh; die Investitionskosten werden auf 12 Mio.<br />

Franken geschätzt. <strong>Die</strong> Gemeinde Fiesch wird mit <strong>der</strong> Gommer Kraftwerk AG<br />

eine Partnergesellschaft begründen. <strong>Die</strong> Gemeinde übern<strong>im</strong>mt eine Beteiligung<br />

von 67 % des Aktienkapitals von 4 bis 4.6 Mio. Franken. Am 16. Dezember 2007<br />

st<strong>im</strong>mte die Urversammlung dem Kreditbegehren von 2.68 Mio. Franken mit 202<br />

gegen 9 St<strong>im</strong>men zu.


1.3.4. Kraftwerk Oberaletsch <strong>der</strong> Electra-Massa<br />

<strong>Die</strong> obere Stufe <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Massa war <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Electra-Massa<br />

1984 erteilten Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Naters, Bitsch und Ried-Mörel Gegenstand<br />

eines Genehmigungsverfahrens. In <strong>der</strong> Folge wurde das Projekt überarbeitet.<br />

<strong>Die</strong> Anlage wurde weitgehend unterirdisch geplant. Sie liegt <strong>im</strong> Bereich<br />

des Bundesinventars <strong>der</strong> Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung,<br />

hrsg. EDI, Bern 1977 (BLN). <strong>Die</strong> Verbindlichkeit <strong>der</strong> Bundesinven-<br />

tare für die Erfüllung eigener kantonaler Aufgaben ist kontrovers. Das Oberaletsch-Kraftwerk<br />

würde auch in den Bereich des Weltnaturerbes Bietschhorn-<br />

Aletsch fallen. <strong>Die</strong>ses Projekt wird von <strong>der</strong> Electra-Massa wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

Es soll versucht werden, die vertragliche Bindung zum Weltnaturerbe für die unterirdischen<br />

Anlagen des hochdrucklaufkraftwerks Oberaletsch zu lösen bzw.<br />

vertraglich zu regeln. In gleicher Weise müsste die vertragliche Bindung <strong>der</strong> Unterschutzstellung<br />

<strong>der</strong> Landschaft mit <strong>der</strong> Ausrichtung von Ausgleichsbeträgen<br />

nach Art. 22 Abs. 3–5 WRG und <strong>der</strong> Verordnung über die Abgeltung von Einbussen<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung (SR 721.821) gelöst werden.<br />

<strong>Die</strong>ses Projekt würde zu einer Stromproduktion von 100 GWh und einer Leistung<br />

von 37 MW führen. <strong>Die</strong> Investition würde ca. 75 Mio. Franken kosten.<br />

1.3.5. Ausbau des KW Gondo-Tannuwald <strong>der</strong> Energie Electrique<br />

du S<strong>im</strong>plon SA (EES)<br />

<strong>Die</strong> EES nutzt die Gewässer Fah-Tannuwald <strong>der</strong> Gemeinden S<strong>im</strong>plon Dorf und<br />

Zwischbergen. EES verfügt über das Ausgleichsbecken von Serra mit einem Stauvolumen<br />

von 0.20 Mio. m 3 aus dem Jahr 1952. <strong>Die</strong>ses Staubecken muss zurzeit<br />

saniert werden. Geplant ist <strong>der</strong> Ausbau des natürlichen Sees Tschawinersee auf<br />

ein Stauvolumen von 3.5 Mio. m 3 . Durch die <strong>Nutzung</strong> dieses Wassers <strong>im</strong> Pumpspeicherbetrieb<br />

ergäbe sich eine Produktion von 151 GWh unter Einsatz von 192<br />

GWh Pumpenergie, jedoch mit dem Gewinn einer Leistung von 52 MW. Durch<br />

ein zusätzliches Staubecken in Fah ergäbe sich <strong>im</strong> Speicherwerkbetrieb eine Produktion<br />

von 58 GWh; <strong>im</strong> Turbinier/Pumpwerkbetrieb ergäbe sich eine Produktion<br />

von 120 GWh mit dem Bedarf von 128 GWh Pumpenergie, jedoch mit einem<br />

Leistungsgewinn von 43 MW. Bei einer Wasserzufuhr aus dem Laggintal müsste<br />

die Lösung <strong>der</strong> vertraglichen Bindung <strong>der</strong> Unterschutzstellung nach Art. 22 Abs.<br />

3–5 WRG und <strong>der</strong> Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

(SR 721–821) erfolgen. <strong>Die</strong> vertragliche Bindung müsste auch gelöst<br />

werden bei einer direkten <strong>Nutzung</strong> des Lagginbachs.<br />

190<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


191<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Das EWBN prüft den Ausbau des he<strong>im</strong>gefallenen KW Riedji mit Wasser <strong>der</strong><br />

Gamsa und des Beiter- und Brunnerbachs <strong>der</strong> Gemeinden Brig-Glis, Visperterminen<br />

und Stalden.<br />

Für die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in <strong>der</strong> Region Brig sei noch angeführt, dass Ausgleichsbeiträge<br />

nach Art. 22 Abs. 3–5 WRG und Verordnung vom 25. Oktober<br />

1995 über die Abgeltung von Einbussen bei <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung (AS 1995<br />

856; SR 721.821) auch für das Gredetschtal (Mundbach BBl 2002 6569) erbracht<br />

werden. Nutzniesser sind die Gemeinden Mund, Birgisch und Naters.<br />

1.4. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum <strong>der</strong><br />

Bezirke Visp und Westlich-Raron<br />

1.4.1. Kraftwerk Randa-Mattsand an <strong>der</strong> Mattervispe<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence<br />

Im Sommer 2007 beschloss <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Grande Dixence SA für die<br />

noch verfügbaren Wasserkräfte <strong>der</strong> Vispe auf <strong>der</strong> Stufe Randa-Mattsand und dem<br />

linksufrigen Tumigbach eine Machbarkeitsstudie ausarbeiten zu lassen. hierzu<br />

einige einleitende historische hinweise. Über den Run auf die Wasser <strong>der</strong> Matter-<br />

und Saaser Vispe wurde weiter vorn 159 in Anlehnung an die Studie «Der Kampf<br />

um die Zermatter Wasserkräfte» von Othmar Julen aus dem Jahr 1989 berichtet.<br />

Weitere Angaben können <strong>der</strong> Jubiläumsschrift «50 Jahre Aletsch AG 1948–1998»<br />

von Dipl. Ing. EThZ Christian Fux entnommen werden. Daraus geht hervor, dass<br />

bereits <strong>im</strong> Jahr 1905 Ing. Boucher aus Prilly Konzessionen in den Visper Tälern<br />

erworben hat. Ihm wurden <strong>im</strong> Jahr 1905 Konzessionen auf das Wasser von Zermatt<br />

erteilt. Er ersuchte 1906 be<strong>im</strong> Staatsrat um die homologation von Konzessionen<br />

<strong>der</strong> Saaser- und <strong>der</strong> Matter-Vispe. <strong>Die</strong> Mattertaler Konzessionen wurden<br />

in <strong>der</strong> Folge auf die Lonza AG übertragen. <strong>Die</strong>se hatte <strong>im</strong> Jahr 1907 mit <strong>der</strong> Er-<br />

stellung <strong>der</strong> Fabrikanlage in Visp begonnen. Den Photos dieser Zeit entn<strong>im</strong>mt<br />

man, dass die ersten Fabrikanlagen die Inschrift trugen «Usine électrique de<br />

la Lonza», was die Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> für die Lonza unterstreicht 160 .<br />

Christian Fux schil<strong>der</strong>t diese «variantenreiche Geschichte <strong>der</strong> Anfang Jahrhun-<br />

159 Ziffer 11.1.6., S. 109 ff.<br />

160 Son<strong>der</strong>ausgabe «Aktuell» zum 100-jährigen Bestehen <strong>der</strong> Lonza 1897–1997: Zukunft <strong>der</strong><br />

Lonza seit 100 Jahren; Verfasser Christian Fux, S. 3 ff. Am 28. Oktober 1897 wurde in<br />

St-Maurice das «Elektrizitätswerk Lonza» als Aktiengesellschaft mit Sitz in Gampel gegründet.<br />

<strong>Die</strong> Gesellschaft unter dem Präsidium des Basler Bankiers Alfons Ehinger verfügte über<br />

ein Aktienkapital von Fr. 800’000.–. Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft war <strong>der</strong> Erwerb und <strong>der</strong> Ausbau<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> des Lonza-Flusses und eventuell an<strong>der</strong>er Gewässer, um diese Kraft für die<br />

Fabrikation elektrochemischer und elektrometallurgischer Produkte einzusetzen. Vgl. S. 19.


<strong>der</strong>t von Ing. Boucher erworbenen und auf die Lonza übertragenen Konzessionen»<br />

wie folgt:<br />

«In den 40er und 50er Jahren entwickelten sich <strong>im</strong> wasser- und gefällreichen <strong>Wallis</strong><br />

Studien und Projekte zu gigantischen Kraftwerken. <strong>Die</strong> Grande Dixence SA<br />

plante <strong>im</strong> Val des Dix die höchste Staumauer <strong>der</strong> Welt für einen Stausee von 400<br />

Mio. m 3 . Dass bei diesem Projekt die Zuleitung des noch nicht genutzten Wassers<br />

aus dem Raum Zermatt lockte, kann nicht verwun<strong>der</strong>n. Nach langen Verhandlungen<br />

gab die Lonza AG 1948 einen Teil des Sommerwassers zugunsten <strong>der</strong> Grande<br />

Dixence SA frei. Als Gegenleistung liess sie die Dauer ihrer Konzessionen bis<br />

zum Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen <strong>der</strong> Grande Dixence SA, spätestens bis zum 1. Januar<br />

2045, verlängern. Im August 1956 wurden die Konzessionen <strong>der</strong> Lonza AG<br />

<strong>im</strong> Mattertal auf die Aletsch AG übertragen.»<br />

«<strong>Die</strong> Konzessionen <strong>der</strong> Lonza AG umfassten die Gefällstrecke von Randa bis<br />

Ackersand. Im 1954 erarbeiteten Projekt wurden die beiden Stufen Randa-Mattsand<br />

und Mattsand-Ackersand einbezogen. Be<strong>im</strong> Bau des Ausgleichsbeckens<br />

Mattsand entstanden für die Stufe Randa-Mattsand neben einem vorsorglichen<br />

Kies-Sand-Lager verschiedene Vorleistungen. <strong>Die</strong> Einleitung des Unterwassers<br />

<strong>der</strong> Zentrale Mattsand in das Ausgleichsbecken ist noch heute sichtbar. Lei<strong>der</strong><br />

vermochten die errechneten Energiekosten dieser Stufe für ein Industriekraftwerk<br />

nie zu überzeugen. So verzichtete die Aletsch AG zugunsten <strong>der</strong> Grande Dixence<br />

auf diese Konzession.»<br />

«Neben <strong>der</strong> Konzession <strong>der</strong> Mattervispe verfügten die Lonza AG und später<br />

die Aletsch AG über verschiedene Konzessionen an den Seitenzuflüssen. Aus diesem<br />

Dargebotenen erhoffte man sich einen Teilersatz <strong>der</strong> Zuflüsse, die an die<br />

Grande Dixence abgetreten wurden. Der Tumigbach sollte in das Wasserschloss<br />

<strong>der</strong> Stufe Randa-Mattsand eingeleitet werden. Mit dem Verzicht auf diese Stufe<br />

wurde auch die Konzession am Tumigbach hinfällig. Für die <strong>Nutzung</strong> des Blattbachs<br />

lag 1980 ein baureifes Projekt vor. Aus Sorge um die tiefer liegenden Trinkwasserquellen<br />

zog die Urversammlung <strong>der</strong> Gemeinde St. Niklaus am 6. Juli 1980<br />

die Konzessionen zurück.» 161<br />

Damit beginnt die Grande Dixence SA in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Aufbruchst<strong>im</strong>mung<br />

zu neuen Kraftwerkinvestitionen mit dem Ausbau von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen für<br />

lange Jahre ungenutzt gebliebene Wassernutzungsrechte. Sie hofft dabei, eine<br />

Stromproduktion von ca. 50 GWh und eine Leistung von ca. 12 MW zu er-<br />

reichen. Das ist energiepolitisch für die erneuerbare <strong>Wasserkraft</strong> interessant. <strong>Die</strong><br />

Kosten des Ausbaus werden sich aus <strong>der</strong> Machbarkeitsstudie ergeben. <strong>Die</strong> Grande<br />

Dixence ist überzeugt, dass dieses Projekt in spätestens 10 Jahren betriebsbereit<br />

ausgebaut sein wird.<br />

161 50 Jahre Aletsch AG 1948–1998, Verfasser Christian Fux, Das Kraftwerk Ackersand II,<br />

192<br />

S. 17 ff.<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


193<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Eine in etwa ähnliche Investition für die am 26. Januar 1956 von <strong>der</strong> Lonza AG<br />

erworbenen und später auf die Aletsch AG übertragenen <strong>Nutzung</strong>srechte <strong>der</strong> Gemeinden<br />

St. Niklaus, Embd, Törbel und Zeneggen und <strong>der</strong> Augstbord-Geteilschaft<br />

zur <strong>Nutzung</strong> des Jung- und Embdbachs ist neuerdings von <strong>der</strong> EnAlpin,<br />

<strong>der</strong> heutigen Inhaberin <strong>der</strong> Aletsch AG ausgeführt worden.<br />

Zum Ausbau <strong>der</strong> Stufe Zermatt-Täsch mit ansehnlichem Gefälle und Wasser, den<br />

sich die Gemeinde Zermatt bei den Verhandlungen zur Zusatzkonzession mit <strong>der</strong><br />

Grande Dixence vom 30. Oktober 1954 162 vorbehalten hatte, wurde seither nichts<br />

mehr unternommen. hingegen wurde <strong>im</strong> Jahr 2002 das KW Mutt mit einer Produktion<br />

von 39 GWh in Betrieb genommen.<br />

M.E. trägt man damit dem Landschaftsbild Rechnung, wie es <strong>im</strong> ersten Satz von<br />

Art. 12 <strong>der</strong> vorgenannten Zusatzkonzession heisst: «Sämtliche Anlagen sind so<br />

auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst wenig gestört wird». Man entspricht<br />

damit <strong>der</strong> damaligen Beurteilung <strong>der</strong> Konzessionspolitik durch Othmar<br />

Julen, wenn er <strong>im</strong> Ergebnis feststellt: «Sicherstellung <strong>der</strong> Wassermengen in den<br />

Bergbächen zum Schutze <strong>der</strong> Landschaft und <strong>der</strong> Naturschönheiten sowie des<br />

Gewässerschutzes.»<br />

Im Weltkurort Zermatt vom Jahr 2008 gilt dies selbstredend in noch weit höherem<br />

Masse als vor 50 Jahren.<br />

1.4.2. Kraftwerk Lötschen AG<br />

Das Kraftwerk Lötschen AG wurde 1971 als Partnerwerk gegründet. Ausnützung<br />

<strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>der</strong> Lonza von <strong>der</strong> Gemeindegrenze Wiler/Kippel abwärts bis<br />

ca. Kote 650 bei Steg. <strong>Die</strong> Inbetriebnahme erfolgte 1975/76. Bei Goltschried unterhalb<br />

Ferden wird die Lonza durch eine Bogenstaumauer von 67 m höhe über<br />

Fundament auf 1311 m ü. M. gestaut. Dadurch entsteht ein künstlicher See von<br />

etwa 1300 m Länge und einem nutzbaren Volumen von 1.72 Mio. m 3 .<br />

<strong>Die</strong> Lötschen AG verfügt über Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Kippel, Ferden,<br />

Gampel und Steg für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Lonza zur Produktion elektrischer<br />

Energie. <strong>Die</strong>se Konzessionen laufen <strong>im</strong> Jahr 2055 aus.<br />

Vom Ausgleichsbecken Ferden führt ein Druckstollen von 6.85 km Länge zum<br />

Wasserschloss. Von da führt <strong>der</strong> Druckschacht von 1310 m zur Zentrale Steg auf<br />

647.2 m ü. M. <strong>Die</strong> elektrische Leistung beträgt 2 x 55 MW. <strong>Die</strong> mittlere Energieproduktion<br />

beträgt 330 GWh/Jahr.<br />

162 JULEN OThMAR, Der Kampf um die Zermatter-Wasserkräfte, <strong>Die</strong> Stromversorgung von<br />

Zermatt und <strong>im</strong> Bezirk Visp, Zermatt 1989, vgl. S. 59; GRIChTING ALOIS, 111 Jahre Elektrizitätswerk<br />

Zermatt, 1894–2005, S. 118 ff.


Aktionäre <strong>der</strong> Lötschen AG sind die EnAlpin AG zu 50 % und die Rhonewerke<br />

AG Ernen zu 50 %. Aufgrund ihrer Beteiligungen an <strong>der</strong> Rhowag befindet sich<br />

65 % des Aktienkapitals <strong>der</strong> Lötschen AG bei <strong>der</strong> EnAlpin AG sowie 35 % bei <strong>der</strong><br />

FMV. <strong>Die</strong> Geschäftsführung und die Betriebsführung liegen bei <strong>der</strong> EnAlpin.<br />

Aufgrund seiner geographischen Lage an <strong>der</strong> Lonza und <strong>der</strong>en Einmündung in<br />

den Rotten bietet sich das KW Lötschen zur Erstellung eines Pumpspeicherwerks<br />

unweit <strong>der</strong> Mündung in die Rhone an. Wurde ein früheres Studienprojekt aufgrund<br />

<strong>der</strong> energiepolitischen Lage nicht weiterverfolgt, wurde seitens <strong>der</strong> leitenden<br />

Organe <strong>der</strong> Gesellschaft das Studium dieses Pumpspeicherwerks angesichts<br />

<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ten Lage <strong>im</strong> Strommarkt erneut in Prüfung genommen. Bei einem<br />

Pumpspeicherbetrieb ergäbe sich eine Mehrproduktion von ca. 70 GWh hochwertiger<br />

Energie bei einem Bedarf von ca. 100 GWh Pumpenergie.<br />

1.4.3. Kleinkraftwerk mit Mehrfachnutzung <strong>im</strong> Lötschental<br />

<strong>Die</strong> Berner Kraftwerke (BKW) bauen am Milibach ein Kleinkraftwerk mit Turbinierung<br />

in Wiler (1400 m ü. M.). <strong>Die</strong> Luftseilbahn Wiler-Lauchernalp (LWL)<br />

plant den Ausbau <strong>der</strong> bisherigen Beschneiungsanlage (mit Versorgung des Gebiets<br />

holz-Lauchernalp-Stafel). Vorgesehen ist <strong>der</strong> Bau eines Speicherbeckens<br />

zur Mehrfachnutzung mit einem Stauvolumen von 50’000 m 3 Wasser am «Arbächnubel»<br />

auf 2230 m ü. M. Der See wird gespiesen durch eine Quelle ober-<br />

halb des Sees. Ferner ist ein hochpumpen von Wasser von weiter unten (Milibach,<br />

Reservoir be<strong>im</strong> Stafel und weitere Quellen) geplant. Der Speichersee wird <strong>im</strong><br />

Sommerhalbjahr die Erstnutzung des Wassers bis zur geplanten Fassung auf<br />

1900 m ü. M. erlauben. Der Gesamtausbau wird die durchgehende Beschneiung<br />

des gesamten Skigebiets Lauchernalp sicherstellen, zu dem bekanntlich in den<br />

letzten Jahren die Gletscherbahn auf den hockenhorngrat auf 3111 m ü. M. hinzukam.<br />

Gesichert wird ferner die Trinkwasserversorgung. Im Sommer soll zudem<br />

die Energieproduktion erfolgen, die die Wirtschaftlichkeit des Gesamtausbaus<br />

stärken kann.<br />

<strong>Die</strong> Standortgemeinde Wiler hat durch Beschluss <strong>der</strong> Urversammlung einen Betrag<br />

von 1 Mio. Franken zur Erhöhung des Aktienkapitals <strong>der</strong> Luftseilbahn Wiler-Lauchernalp<br />

sowie die notwendige Än<strong>der</strong>ung des Zonen- und <strong>Nutzung</strong>splans<br />

beschlossen. Der Gesamtausbau ist auf 4.6 Mio. Franken veranschlagt. Ein Investitionshilfegesuch<br />

für die Finanzierung wird eingereicht werden.<br />

Das Lötschental ist wirtschaftlich auf den Tourismus und damit auf das Skigebiet<br />

Lauchernalp angewiesen. Der geplante Ausbau mit einem Speichersee zur<br />

Mehrfachnutzung ist ein gutes Beispiel für ein Mehrzweckprojekt, das <strong>der</strong> künstlichen<br />

Beschneiung <strong>der</strong> Skipisten, <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung und ergänzend <strong>der</strong><br />

Stromproduktion dient. Es spricht für die Initiative <strong>der</strong> Standortgemeinde, <strong>der</strong><br />

194<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


195<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Luftseilbahngesellschaft, <strong>der</strong> Gemeinden <strong>der</strong> Talschaft und <strong>der</strong>en Bevölkerung<br />

und verdient den wirtschaftlichen Erfolg dieses interessanten Projekts.<br />

1.4.4. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal – Beispiel <strong>der</strong><br />

Interessenlage von Landschaftsschutz, Hochwasserschutz<br />

und Stromerzeugung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal und das Entgelt für den Verzicht vollzog<br />

sich <strong>im</strong> Spannungsfeld <strong>der</strong> wirtschaftlichen Interessenlage <strong>der</strong> aufstrebenden<br />

Gemeinde Baltschie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Landschaft des wild-romantischen Gebirgstals<br />

und nicht zuletzt des hochwasserschutzes für Mensch, hab und Gut des<br />

Dorfes am Taleingang. Der Dorfchronik von 1984 von Peter Jossen 163 entn<strong>im</strong>mt<br />

man, dass aus einem kleinen Kraftwerk am linken Talhang seit den zwanziger<br />

Jahren Baltschie<strong>der</strong>, Ausserberg, Eggerberg und Lalden mit Strom versorgt wurden.<br />

An dessen Stelle trat ab 1944 als Stromlieferant die Lonza. Vom alten Werk<br />

verblieben einige Spuren. <strong>Die</strong> entscheidende Phase <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal begann <strong>im</strong><br />

Jahr 1953, als ein Konsortium aus Genf das Studium für ein Kraftwerk zur <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Massa, des Kelchbachs, des Mundbachs und des Baltschie<strong>der</strong>bachs an<br />

die hand nahm. Geplant war ein Staubecken <strong>im</strong> Gredetschtal. <strong>Die</strong> Urversammlung<br />

verlieh <strong>der</strong> SGI aus Genf <strong>im</strong> Februar 1954 eine Konzession am Baltschie<strong>der</strong>bach<br />

unter Vorbehalt von drei Quellen für die Wasserversorgung von Baltschie<strong>der</strong><br />

und Visp. Der Staatsrat homologierte <strong>im</strong> September desselben Jahres die Konzession<br />

164 . <strong>Die</strong>se wurde in <strong>der</strong> Folge auf die 1957 gegründete Electra-Massa, mit Sitz<br />

in Naters, übertragen. Geplant war sogar die Überleitung eines Teils des Wassers<br />

in das bernische Gasterntal 165 . <strong>Die</strong> Expertise eines Physikers <strong>der</strong> ETh Zürich<br />

prüfte die Möglichkeit eines Speicherbeckens <strong>im</strong> Gredetschtal; er kam zu einem<br />

negativen Befund, weshalb das eidgenössische EAWW anfangs 1961 die Erstellung<br />

eines Speichers für unmöglich erklärte. <strong>Die</strong> Electra-Massa räumte daraufhin,<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Gemeinde Baltschie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Lonza AG eine zweijährige<br />

Frist zum Studium eines Projekts ein. <strong>Die</strong> Lonza hatte schon vorher ein Interesse<br />

am Baltschie<strong>der</strong>bach bekundet. Sie prüfte nun, ob es technisch und wirtschaftlich<br />

möglich wäre, den Baltschie<strong>der</strong>bach in ein Lonzaprojekt Lötschen/Rhone einzubeziehen.<br />

Zu diesem Zweck erteilte die Gemeinde Baltschie<strong>der</strong> 166 <strong>der</strong> Lonza 1962<br />

eine Konzession. <strong>Die</strong> Lonza stellte in <strong>der</strong> Folge fest, dass die Wasserversorgun-<br />

163 JOSSEN PETER, Baltschie<strong>der</strong> und sein Tal, Visp 1984, S. 136.<br />

164 Konzessionen für das Gredetschkraftwerk erteilten Naters, Bitsch, Ried-Mörel, Birgisch,<br />

Mund, Baltschie<strong>der</strong>, Eggerberg und Ausserberg.<br />

165 Am 24. März 1959 entschied <strong>der</strong> Staatsrat in Absprache mit dem EAWW über den Ausbau <strong>der</strong><br />

«Oberen Rhone». <strong>Die</strong> Ableitung wurde dabei fallen gelassen.<br />

166 Gleichzeitig mit Ausserberg und Eggerberg.


gen von Baltschie<strong>der</strong> und Visp vom Baltschie<strong>der</strong>bach her gespiesen werden und<br />

<strong>im</strong> Sänntum eine Sickerzone mit Einspeisung von Quellen besteht. Am 24. Februar<br />

1967 verzichtete sie deshalb endgültig auf die Konzession und entschädigte<br />

die Gemeinde für drei Jahre mit dem sogenannten Wartegeld.<br />

Im Jahr 1981 trat die Elektrowatt, Ingenieurunternehmung AG, die an verschiedenen<br />

<strong>Wasserkraft</strong>projekten <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> massgebend beteiligt war, <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal<br />

auf den Plan. Ein erstes Projekt vom Mai 1981 wurde <strong>im</strong> Juli 1982 aktualisiert.<br />

<strong>Die</strong> Elektrowatt AG verfügte über die Projektstudien <strong>der</strong> Lonza AG und<br />

<strong>der</strong>en Wassermessungen. Das Projekt wies folgende Elemente auf:<br />

«Das Wasser des Baltschie<strong>der</strong>bachs sollte gemäss diesem Projekt oberhalb Ze<br />

Steinu auf Kote 1285 m ü. M. gefasst werden. <strong>Die</strong> Wasser des Furggbachs sollten<br />

separat gefasst werden und <strong>der</strong> Wasserfassung am Baltschie<strong>der</strong>bach zugeleitet<br />

werden. Durch den Entsan<strong>der</strong> gelangte das Wasser rechtsufrig durch eine eingegrabene<br />

Zuleitung, durch den bestehenden Stollen und schliesslich durch eine weitere<br />

Zuleitung in das Wasserschloss <strong>im</strong> Raum Lüegji. Vom Wasserschloss führt<br />

die Druckleitung mit einem Bruttogefälle von 620 m über 1250 m in die Zentrale<br />

am nord-östlichen Rand des Dorfes Baltschie<strong>der</strong> auf 650 m ü. M. <strong>Die</strong> Produktion<br />

<strong>der</strong> neuen Anlage wurde auf 35.9 Mio. kWh veranschlagt, wovon 94 %<br />

auf den Sommer, 6 % auf den Winter entfielen. Für die Bewässerung wurde Wasser<br />

unterhalb <strong>der</strong> Wasserfassung zur Verfügung gehalten. Das Restwasser wurde<br />

gemäss damaliger Umweltschutz- und Fischereigesetzgebung vorgesehen. <strong>Die</strong><br />

Investitionskosten wurden auf 23 Mio. Franken, <strong>der</strong> Energiegestehungspreis auf<br />

5.5 Rp./kWh geschätzt. Da das Werk zu über 90 % Sommerenergie produziert<br />

hätte, wäre mangels eines Ganzjahresbetriebs die Stromversorgung von Baltschie<strong>der</strong><br />

nicht sichergestellt worden.»<br />

Damit stand die Gemeinde Baltschie<strong>der</strong> gemäss Darlegung des damaligen Gemeindepräsidenten<br />

Peter Margelist mit den konzessionsberechtigten Gemeinden<br />

Ausserberg und Eggerberg vor <strong>der</strong> Frage, ob man hand bieten sollte zur Schaffung<br />

eines Schutzgebiets und damit zum Verzicht auf die Wasserzinse und Steuereinnahmen,<br />

auf die bei Verwirklichung des Kraftwerkprojekts zu zählen wäre.<br />

Ein Vorschlag war 1982 von Seiten <strong>der</strong> Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz<br />

(SL) gekommen. Ihr Ziel war ein Abkommen unter Mitwirkung des <strong>Wallis</strong>er<br />

Bundes für Naturschutz, mit dem sich die drei Gemeinden für mindestens<br />

zwanzig Jahre zum Verzicht auf eine Konzessionserteilung verpflichten würden.<br />

Der Entscheid von Behörde und Urversammlung von Baltschie<strong>der</strong> galt eindeutig<br />

dem Landschaftsschutz.<br />

<strong>Die</strong>se Grundhaltung führte zum Vertrag vom 19. Juli 1986/13. April 1994 zwischen<br />

<strong>der</strong> Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz mit den Gemeinden<br />

Baltschie<strong>der</strong>, Eggerberg, Mund und Ausserberg. <strong>Die</strong> Vertragsdauer beträgt 20<br />

Jahre seit Abschluss, mit jeweils 10 Jahren stillschweigen<strong>der</strong> Verlängerung, wenn<br />

keine Partei den Vertrag wenigstens 1 Jahr zum voraus kündigt. <strong>Die</strong> Energie-<br />

196<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


erzeugung ist ausgeschlossen, vorbehältlich eines Kleinkraftwerks von nicht mehr<br />

als 300 kW. <strong>Die</strong> Gemeinden erhielten eine einmalige Entschädigung. Im November<br />

2002 wurde zwischen <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton<br />

<strong>Wallis</strong> und den Gemeinden Ausserberg, Baltschie<strong>der</strong> und Eggerberg ein Vertrag<br />

abgeschlossen über die Abgeltung von Ertragseinbussen als Folge <strong>der</strong> unterbliebenen<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal sowie als Gegenleistung für die<br />

Unterschutzstellung <strong>der</strong> Landschaft als Schutzzone <strong>im</strong> Sinne des Raumplanungsgesetzes.<br />

<strong>Die</strong> Schutzverpflichtung darf während 40 Jahren nicht aufgehoben werden.<br />

<strong>Die</strong> Ausgleichsbeiträge werden jährlich erbracht. Sie sind bei Än<strong>der</strong>ung des<br />

bundesrechtlichen Wasserzinsmax<strong>im</strong>ums entsprechend anzupassen.<br />

Was ist davon zu halten? <strong>Die</strong> Grundhaltung <strong>der</strong> Bevölkerung von Baltschie<strong>der</strong><br />

zum Landschaftsschutz ist eindrücklich. Im lang gezogenen Baltschie<strong>der</strong>tal führen<br />

auf beiden Flanken des Tals steile, wuchtige Gräben hinunter zum Baltschie<strong>der</strong>bach.<br />

Im ehemaligen Projekt <strong>der</strong> Electra-Massa «Gredetschtalstaubecken»<br />

wäre das Wasser aus dem Baltschie<strong>der</strong>tal nach Osten ins Gredetschtal, <strong>im</strong> folgenden<br />

Projekt <strong>der</strong> Lonza AG Lötschen-Rhone nach Westen ins Bietschtal abgeleitet<br />

worden.<br />

Ob diese Projekte be<strong>im</strong> heute auftauenden Permafrost und andauern<strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aerwärmung<br />

in Perioden von Dauerregen hochwasser aus dem Baltschie<strong>der</strong>tal wie<br />

jene vom 4. Sept 1948 o<strong>der</strong> vom 15. Oktober 2000 verhin<strong>der</strong>t hätten o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n<br />

würden, ist heute mehr denn je fraglich. Tatsache ist, dass <strong>im</strong> innern Baltschie<strong>der</strong>tal<br />

gewaltige Geschiebemassen lagern. Bekanntlich steigt das Volumen<br />

<strong>der</strong> erosionsgefährdeten Feststoffe zwischen 2300 und 2800 m ü. M. an. Regen<br />

statt Schnee erhöht den Feststofftransport. hangrutschungen und Murgänge nehmen<br />

zu. Einmal aufgeweicht, werden die Geschiebemassen dem Talausgang zugeschwemmt.<br />

<strong>Die</strong> Fachleute sprechen von Restrisiko, das es zu erkennen und<br />

zu min<strong>im</strong>ieren gilt, weil ein vollständiger Schutz gegen hochwasser auch durch<br />

Staubecken von <strong>Wasserkraft</strong>werken nicht möglich ist. In <strong>der</strong> heutigen Kl<strong>im</strong>a-<br />

entwicklung hätte auch das Projekt <strong>der</strong> Elekrowatt AG von 1982 das hochwasser<br />

aus dem innern Baltschie<strong>der</strong>tal kaum zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu vermin<strong>der</strong>n vermocht.<br />

Dass <strong>der</strong> Baltschie<strong>der</strong>bach nach dem Austritt aus dem Tal den Weg zur<br />

Einmündung in den, in einer Schlechtwetterperiode selbst hochwasser führenden,<br />

Rotten suchen muss, steigert die Problematik «hochwasser» aus dem Baltschie<strong>der</strong>tal.<br />

Das Beispiel Baltschie<strong>der</strong>bach ist geradezu prädestiniert, um zu zeigen, welche<br />

Schwierigkeiten von <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Gebirge in Zukunft zu bewälti-<br />

197<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


gen sein werden. Beobachtungs-, Früherkennungs- und Schutzkonzepte, wie sie<br />

bei Gletscherausbrüchen vorgeschlagen werden, dürften <strong>im</strong> Baltschie<strong>der</strong>tal von<br />

Nutzen sein 167 .<br />

1.5. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum<br />

<strong>der</strong> Bezirke Leuk und Si<strong>der</strong>s<br />

1.5.1. Kraftwerk ArgessIMO-Illsee, Meretschi, Oberems<br />

Im Raum <strong>der</strong> früheren Illsee-Turtmann AG (ITAG) entsteht unter <strong>der</strong> Bezeichnung<br />

ArgessIMO ein Grossprojekt mit wirtschaftlicher Bedeutung für die Re-<br />

gion. <strong>Die</strong> Bezeichnung ArgessIMO steht für: Argess für die Gesellschaft; IMO für<br />

Illsee–Meretschi–Oberems. Bewirtschaftet werden die Gewässer «Turtmänna»<br />

<strong>der</strong> Gemeinden Turtmann, Ergisch und Oberems, «Meretschibach» <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Agarn und Leuk sowie «Illbach» <strong>der</strong> Gemeinde Leuk. In <strong>der</strong> Übergangsphase<br />

von <strong>der</strong> ITAG auf die ArgessIMO bewilligte <strong>der</strong> Staatsrat eine Betriebsverlängerung.<br />

Am 16. Dezember 2004 erteilten die Konzessionsgemeinden eine Wasserrechtskonzession<br />

für die ArgessIMO auf 80 Jahre. Gemäss Konzessionsgesuch<br />

sieht das Wassernutzungskonzept vor, die Wassermenge mittels Wasserfassung<br />

hübschweidli, Zuleitung zum Ausgleichsbecken Oberems und Druckleitung <strong>der</strong><br />

Zentrale Turtmann zuzuführen und da zu turbinieren. Von Oberems (Pumpspeicherkraftwerk)<br />

kann das Wasser in den Speicher Illsee hochgepumpt werden.<br />

Durch die Initiative <strong>der</strong> Gemeinde Ergisch weist das Aktionariat <strong>der</strong> Argessa AG<br />

folgende Struktur auf: Ergisch 63 %, Oberems 0.5 %, Turtmann 0.5 %, Agarn<br />

0.5 %, Leuk 0.5 % und NOK 35 %. <strong>Die</strong> Kosten für das KW ArgessIMO wurden<br />

<strong>im</strong> Jahr 2006 auf 190 Mio. Franken geschätzt.<br />

<strong>Die</strong> energiewirtschaftlichen Kennzahlen ergeben für die Stufe Oberems 12 GWh<br />

Energie und 8.2 MW Turbinenleistung, für die Stufe Turtmann ca. 66 GWh Energie<br />

(produzierte Speicher- und Laufenergie, ohne Restitution KW Gougra) und<br />

24.9 MW Turbinenleistung. ArgessIMO ist ein Kraftwerkprojekt, das sich technisch<br />

und hydrologisch voll in die für die <strong>Wasserkraft</strong> einsetzende Investitionsphase<br />

einreiht. Gesamthaft gesehen ist dieses Nachfolgeprojekt <strong>der</strong> ITAG AG ein<br />

gutes Engagement <strong>der</strong> konzedierenden Gemeinwesen.<br />

Dass mehrere Gemeinden die ihnen gemäss Anteil an <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> zustehenden<br />

Beteiligungsrechte an <strong>der</strong> neuen Betriebsgesellschaft bis auf 0.5 % an die<br />

167 Kommission für hochwasserschutz des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes, «Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf den hochwasserschutz <strong>der</strong> Schweiz», in: wasser, energie,<br />

luft, 99. Jahrgang 2007, heft 1, S. 55 ff.; KUNTNER RIChARD/TEYSSEIRE PhILIPP,<br />

«Ausbrüche von Gletscher(vorland)seen, Diskussion anhand von Fallbeispielen, in: wasser,<br />

energie, luft, 99. Jahrgang 2007, heft 1, S., 49 ff.<br />

198


Gemeinde Ergisch abgetreten haben, muss aus finanziellen Überlegungen dieser<br />

Gemeinden verstanden werden. <strong>Die</strong>ser praktische Verzicht auf eine substantielle<br />

Beteiligung an <strong>der</strong> neuen Betriebsgesellschaft liegt m.E. nicht auf <strong>der</strong> Linie einer<br />

Energiepolitik, wie sie sich aus den heutigen Möglichkeiten <strong>im</strong> Energiebereich<br />

für die <strong>Wasserkraft</strong>gemeinden be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall ergeben. Umso grösser ist m.E. daher<br />

die Verantwortung <strong>der</strong> – ausgesprochen dynamischen – Gemeinde Ergisch<br />

und ihrer Amtsträger zur Wahrung <strong>der</strong> regionalen und kantonalen Interessen. Im<br />

März 2008 wird ArgessIMO wegen erhöhter Kosten <strong>der</strong> elektromechanischen<br />

Ausrüstung und geologischen Schwierigkeiten provisorisch sistiert. Wie bei allen<br />

Pumpspeichern ist <strong>der</strong> Preis <strong>der</strong> Pumpenenergie ein Problem. ArgessIMO stellt<br />

dessen ungeachtet ein Projekt dar, das eine Zukunft verdient.<br />

1.5.2. Projekt Adduction de Zinal <strong>der</strong> Forces Motrices de la Gougra<br />

<strong>Die</strong> Gougra AG verfügt zur Ableitung <strong>der</strong> Wasser in den Lac de Moiry über Konzessionen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden Gr<strong>im</strong>entz und Ayer aus dem Jahr 1944. Ferner verfügt<br />

sie über Konzessionen <strong>der</strong> Gemeinden Ayer, Vissoie, St. Jean, Chandolin, Chalais,<br />

St. Luc und Chippis, die <strong>im</strong> Jahr 1950 an die Basler Firma Isotherm erteilt<br />

und 1952 auf die Gougra SA übertragen wurden. Ferner verfügt sie über Konzessionen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden Oberems, Ergisch und Turtmann, die ebenfalls an die<br />

Firma Isotherm erteilt und anschliessend auf die Gougra SA übertragen worden<br />

sind. Alle diese Konzessionen laufen <strong>im</strong> Jahr 2039 ab 168 . Sie führen zur <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Wasser von Gougra, Lona und Navizence <strong>im</strong> Eifischtal und <strong>der</strong> Turtmänna<br />

<strong>im</strong> Turtmanntal. <strong>Die</strong> «FM de la Gougra» ist eine Partnergesellschaft <strong>der</strong> ATEL<br />

mit 54 %, <strong>der</strong> Rhowag mit 27.5 %, <strong>der</strong> Stadt Si<strong>der</strong>s mit 7.5 %, <strong>der</strong> Konzessionsgemeinden<br />

<strong>der</strong> Navizence mit 10 % und <strong>der</strong> «Sierre Energie SA» mit 1 %. <strong>Die</strong> Produktion<br />

erfolgt über ein Gefälle von 1742 m sukzessiv über die Zentralen Mottec,<br />

Vissoie und Chippis. <strong>Die</strong> jährliche Produktion beträgt unter Einbezug von Restitutionen<br />

650 GWh, wovon 52 % <strong>im</strong> Winter. <strong>Die</strong> Nettoproduktion wird auf 570<br />

GWh beziffert, die Pumpenergie beträgt 30 GWh. Der Lac de Moiry weist ein<br />

Stauvolumen von 78 Mio. m 3 Wasser auf.<br />

Das Projekt «Adduction de Zinal» wird zu einer Investition von 110 Mio. Franken<br />

führen, es soll die Produktion <strong>der</strong> heutigen FM de la Gougra um ca. 110 GWh<br />

erneuerbarer Energie erhöhen, jedoch keine Leistungssteigerung erbringen. Den<br />

Gemeinden werden erhöhte Wasserzinse anfallen, dem Kanton höhere <strong>Wasserkraft</strong>steuern.<br />

Das Projekt sieht vor, Wasser aus dem Raum Zinal auf einer höhenkote<br />

zwischen 2300 bis 2400 m ü. M. in den Lac de Moiry auf Kote 2249 m ü. M.<br />

168 WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Anhang I, S. 16 ff.; vgl. ZUBER, Problématique<br />

du lac de Tourtemagne, in: wasser energie luft, 98. Jahrgang, heft 2, S. 108.<br />

199


zu leiten. <strong>Die</strong>se Wasser entspringen <strong>im</strong> Gebiet von Weisshorn und Besso den Gletschern<br />

von Weisshorn, Moming und Zinal. Bisher flossen diese Wasser des Val de<br />

Zinal nach Mottec, wurden daselbst in <strong>der</strong> Zentrale des Laufkraftwerks turbiniert<br />

o<strong>der</strong> teilweise in den Lac de Moiry gepumpt. Mit dem neuen Projekt «Adduction<br />

de Zinal» würden sie nach ihrer Zuleitung in den Lac de Moiry auf <strong>der</strong> Stufe<br />

Moiry-Mottec turbiniert und damit wesentlich aufgewertet. Das Projekt besteht<br />

aus zwei Wasserfassungen am Weisshorn- und Mominggletscher. <strong>Die</strong> Wasserfassung<br />

am Zinalgletscher erfolgt unter dem Gletscher. <strong>Die</strong>se bietet beachtliche technische<br />

Schwierigkeiten. Weil die EDF in Frankreich Wasserfassungen unter Gletscher<br />

ausgeführt haben, wurden Vertreter dieser Gesellschaft ihrer Erfahrung<br />

wegen <strong>im</strong> westschweizerischen Studienkonsortium beteiligt. <strong>Die</strong> Wasserfassungen<br />

am Weisshorn- und Mominggletscher sind klassische Wasserfassungen (Typ<br />

Tirolerfassung). Geprüft wird eine eventuelle zusätzliche Wasserfassung <strong>im</strong> Gebiet<br />

Tracuit und La Dée beidseits des vorgenannten Gletschergebiets. Gletscherrückzug<br />

und Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung werden in diesem Projekt eine beachtliche Rolle<br />

spielen. Das Projekt wird daher von <strong>der</strong> Versuchsanstalt für Wasserbau, hydrologie<br />

und Glaziologie (VAW) <strong>der</strong> ETh Zürich (insbeson<strong>der</strong>e Prof. Martin Funk)<br />

begutachtet und begleitet. <strong>Die</strong> Zentrale Mottec wird dem neuen Projekt angepasst<br />

werden. Durch die Wasserdotation am Unterlauf <strong>im</strong> Sommer und Winter wird<br />

dem Anliegen des Umweltschutzes Rechnung getragen.<br />

Insgesamt sollen 53 Mio. m 3 Wasser umgeleitet werden, was 69 % des Fassungsvermögens<br />

des Lac de Moiry darstellt. Angesichts des Ausmasses des Projekts<br />

kann das geplante Werk nicht in <strong>der</strong> verbliebenen Laufzeit von 30 Jahren <strong>der</strong><br />

Gougra-Konzessionen bewirtschaftet werden. Es wird daher um eine neue Konzession<br />

von 80 Jahren nachgesucht werden. Das Vorprojekt soll <strong>im</strong> Dezember<br />

2008 vorliegen. «Adduction de Zinal» ist ein energiepolitisch und wirtschaftlich<br />

interessantes Projekt, <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> schon heute technisch beeindruckenden<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>der</strong> Gougra AG.<br />

1.6. <strong>Wasserkraft</strong>projekte in den Bezirken Sitten,<br />

Conthey, Martigny und Entremont<br />

Projekt zum Pumpen von Wasser <strong>der</strong> Rhône in den Stausee Lac des Dix <strong>der</strong><br />

Grande Dixence<br />

<strong>Die</strong> Grande Dixence nutzt die Gewässer <strong>der</strong> Dixence, <strong>der</strong> Printze, <strong>der</strong> Chennaz,<br />

<strong>der</strong> Borgne und <strong>der</strong> Mattervispe. Aus einem Einzugsgebiet von 420 km2 werden<br />

die Wasser von 30 Gletschern <strong>im</strong> Lac des Dix gesammelt, <strong>der</strong> eine Speicherkapazität<br />

von 400 Mio. m 3 aufweist. Seine Kronenhöhe liegt auf 2364 m ü. M. Eine<br />

Druckleitung führt die Wasser in die Zentrale von Chandoline bei Sitten. <strong>Die</strong><br />

200<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Restitution<br />

ARGESSA<br />

TURTMÄNNA<br />

201<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Hydraulisches Schema <strong>der</strong> Gougra-Variante Zinal / Erweiterung<br />

des «natürlichen» Einzugsgebietes des Moirysees<br />

Max. 2177 m ü. M.<br />

780‘000 m³<br />

BECKEN TURTMANN<br />

ST LUC<br />

NAVIZENCE<br />

2300 m ü. M.<br />

8.00 m³/s<br />

BARNEUSA<br />

NAVIZENCE<br />

Si 6.50 m³/s<br />

Vol. 150‘000 m³<br />

MOTTEC, 69 MW<br />

S Pu 3.50 m³/s<br />

G3 Si G2 Pu G1<br />

12.00 bis 13.00 m³/s<br />

G1 G1 G1<br />

Env. 50‘000 m³<br />

VISSOIE, 45 MW<br />

2260 m ü. M.<br />

2258 m ü. M.<br />

KRAFTWERK LONA<br />

TSARMETTE<br />

Max. 2249 m ü. M.<br />

MOIRY-SEE<br />

G<br />

13.00 m³/s<br />

RHONE<br />

GOUGRA<br />

11.50 m³/s<br />

77 Mio. m³<br />

14.00 m³/s<br />

NAVIZENCE, 50 MW<br />

7X<br />

G1 G2<br />

<strong>Die</strong> Gougra AG hat seit Mitte des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts die Wasser <strong>der</strong> Gemeinden Ayer,<br />

Vissoie, St. Jean, Chandolin, Chalais, St. Luc und Chippis, <strong>der</strong> Gougra, <strong>der</strong> Lona und <strong>der</strong><br />

Navizence <strong>im</strong> Eifischtal und von Oberems, Ergisch und Turtmann an <strong>der</strong> Turtmänna <strong>im</strong><br />

Turtmanntal genutzt. Das Projekt «Wasserzuleitung Zinal» sieht die Erweiterung des natürlichen<br />

Einzugsvermögen, von 77 Mio. m 3 Wasser. Das Projekt «Adduction de Zinal» wird<br />

Investitionen von über 100 Mio. CHF erfor<strong>der</strong>n. Es wird die Produktionsanlagen <strong>der</strong> Kraftwerke<br />

Gougra AG durch 100 GWh erneuerbare Energie pro Jahr verbessern und den Gemeinden<br />

zusätzliche Wasserzinse bringen. In <strong>der</strong> Zeit von Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und Gletscherrückzug<br />

müssen für den Ausbau Studien <strong>der</strong> Fachleute von Hydrologie und Glaziologie duchgeführt<br />

werden.<br />

1.277 0.986 1.324 - 1.551<br />

kWh/m³/s


202<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

installierte Leistung beträgt 142 MW. <strong>Die</strong> Zentrale sowie die Druckleitung und<br />

das Zusatzbecken von Cleuson mit <strong>der</strong> Zuleitung in die Druckleitung nach Chandoline<br />

sind <strong>im</strong> Eigentum <strong>der</strong> EOS. Der Betrieb erfolgt <strong>im</strong> Grosskraftwerk Grande<br />

Dixence. Eine weitere Druckleitung führt vom Lac des Dix nach Fionnay <strong>im</strong> Val<br />

de Bagnes und von Fionnay nach Nendaz an <strong>der</strong> Rhone. <strong>Die</strong> installierte Leistung<br />

beträgt 384 MW. <strong>Die</strong> dritte, grosse Druckleitung ist die sogenannte Druckleitung<br />

Cleuson-Dixence mit einer voll unterirdischen Zentrale bei Bieudron an <strong>der</strong><br />

Rhone. <strong>Die</strong> installierte Leistung beträgt 1100 MW.<br />

<strong>Die</strong> Arbeiten am Projekt «Cleuson-Dixence 1100 MW» wurden erst am 4. November<br />

1992 freigegeben; die <strong>im</strong> Dezember 1989 erteilte Baubewilligung war<br />

durch den WWF vor Bundesgericht gezogen worden. Das Verfahren wurde durch<br />

die aussergerichtliche Vereinbarung vor dem Bundesgericht nie<strong>der</strong>geschlagen, indem<br />

EOS und Grande Dixence SA, <strong>der</strong> WWF und <strong>der</strong> Staat <strong>Wallis</strong> eine entsprechende<br />

Konvention gemeinsam unterzeichneten.<br />

Bereits vorher hatte die Direktion <strong>der</strong> EOS an den Projektleiter von Cleuson-<br />

Dixence und seinen Adjunkten den Auftrag zu einem Vorprojekt erteilt. <strong>Die</strong>ses<br />

sollte die Möglichkeit prüfen, die Wasser <strong>der</strong> Rhône auf <strong>der</strong> höhe <strong>der</strong> Stufe<br />

Nr. 5 des Projekts hydrorhône (Bieudron) zu fassen und über die künftigen Anlagen<br />

von «Cleuson-Dixence 1100 MW» in den Stausee Lac des Dix zu pumpen.<br />

<strong>Die</strong>ses Vorprojekt trägt die handschrift des langjährigen, erfahrenen Vizedirektors<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence, Ing. Albert Bezinge. Es wurde 1992 vorgelegt. Albert<br />

Bezinge ist 2007 verstorben.<br />

<strong>Die</strong>ser Auftrag wurde erteilt, weil EOS und Grande Dixence mit <strong>im</strong>mer grösseren<br />

Schwierigkeiten be<strong>im</strong> Erwerb zusätzlichen Wassers, so bei Evolène, NIVA, Fassung<br />

in dem oberen hérémencetal o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Printze konfrontiert wurden.<br />

Das Vorprojekt Albert Bezinge geht von einer Wassermenge von 8 bis 10 m 3 /s<br />

aus. Es vergleicht eine Pumpvariante über die Anlagen <strong>der</strong> <strong>im</strong> Jahr 1992 noch zu<br />

bauenden «Cleuson-Dixence 1100 MW» (Variante A) mit einer Variante über die<br />

bestehenden Zentralen Nendaz (Bieudron) an <strong>der</strong> Rhone und Fionnay <strong>im</strong> Val de<br />

Bagnes (Variante B). In seinem Vorprojekt soll das Pumpwerk in Nendaz auf eine<br />

Leistung <strong>der</strong> Pumpen von 90 MW, dasjenige von Fionnay auf eine Leistung <strong>der</strong><br />

Pumpen von 80 MW ausgebaut werden. Das Projekt Bezinge gibt <strong>der</strong> Variante B<br />

den Vorzug. Es rechnet mit dem Pumpen in den Monaten August/September und<br />

verweist für diesen Zeitraum auf die Wassermengen <strong>der</strong> Rhone von 170 bis 280<br />

m 3 /s <strong>im</strong> August und auf 90 bis 170 m 3 /s <strong>im</strong> September. In seinen Schlussfolgerungen<br />

beantragte Albert Bezinge die sofortige Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts<br />

<strong>der</strong> Variante B. Energiepolitisch bringt das Vorprojekt Bezinge eine Steigerung<br />

<strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Grande Dixence von 130 MW. hingegen<br />

erbringt es keine Steigerung <strong>der</strong> Energieproduktion, wohl aber ermöglicht es, die<br />

Produktion von Energie in die Bedarfszeit von Spitzenenergie zu verlegen und da-


203<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

mit zu valorisieren. So kann z.B. das Pumpen von 10 m 3 /s während 2000 Stunden<br />

(72 Mio. m 3 Wasser) gestatten, ca. 300 GWh in <strong>der</strong> Spitzenzeit zu valorisieren.<br />

Das hochgepumpte Wasser kann je nach Bedarf über die Druckleitung in Chandoline,<br />

über die Druckleitung Lac des Dix-Fionnay in Nendaz (Bieudron) o<strong>der</strong><br />

über die Druckleitung Cleuson-Dixence, sobald diese wie<strong>der</strong> in Betrieb ist, in <strong>der</strong><br />

unterirdischen Zentrale in Bieudron turbiniert werden.<br />

Da die Rhone je<strong>der</strong>zeit die zum Pumpen benötigte Wassermenge führt, kann <strong>der</strong><br />

Pumpspeicherbetrieb geplant und ausgeführt werden.<br />

Es gibt viele Argumente, die für eine Pumpspeicherung von Wasser aus <strong>der</strong><br />

Rhone in den Anlagen <strong>der</strong> Grande Dixence sprechen. Es sind die Lage am Strommarkt,<br />

die Zielsetzung <strong>der</strong> schweizerischen Energiepolitik, die Kl<strong>im</strong>averän<strong>der</strong>ung,<br />

die Nachhaltigkeit, die Regulierung <strong>der</strong> Stromnetze, insbeson<strong>der</strong>e für die<br />

schwer zu planenden Produktionen aus neuen erneuerbaren Energien wie Sonne<br />

und Wind, die bisherige eher zeitlich schwache Ausnutzung <strong>der</strong> bestehenden Anlagen<br />

<strong>der</strong> Grande Dixence (2400 Stunden o<strong>der</strong> 28 %), nach Inbetriebnahme von<br />

Cleuson-Dixence sogar nur mehr 11 %.<br />

Aus <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Installationen von Grande Dixence und Mauvoisin in Fionnay<br />

– eine Verbindung <strong>der</strong> beiden Becken besteht bereits – lässt sich eine Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> Pumpspeicherung unter Ausnutzung <strong>der</strong> Anlagen von beiden Grosskraftwerken<br />

durchaus denken. Tatsache ist, dass die beiden Staubecken (Grande<br />

Dixence mit Stauvolumen von 400 Mio. m 3 auf 2364 m ü. M. und Mauvoisin mit<br />

Stauvolumen von 207 Mio. m 3 auf 1971 m ü. M.) ein beachtliches Gefälle aufweisen,<br />

das mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit von Wasser aus <strong>der</strong> Rhone interessante, prüfenswerte<br />

Perspektiven aufweist.<br />

Angesichts dieser Voraussetzungen hat die FMV <strong>im</strong> Auftrag des Staatsrats<br />

des Kantons <strong>Wallis</strong> die Aufnahme einer Machbarkeitsstudie durch die Grande<br />

Dixence veranlasst. Der Verwaltungsrat ist an seiner Sitzung vom 7. Dezember<br />

2007 diesem Auftrag gefolgt. Dass ein Projekt vom Jahr 1992 als Grundidee aufgenommen<br />

wird, aber selbstredend an die aktuellen Parameter angepasst wird,<br />

versteht sich.<br />

Ein <strong>der</strong>artiges Projekt entspricht vollumfänglich den Feststellungen <strong>im</strong> Bericht Nr.<br />

6/1996 des damaligen Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedepartements, Bundesamt<br />

für Wasserwirtschaft: «Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> Pumpspeicherung, S. 5:<br />

«<strong>Die</strong> Pumpspeicherung dient <strong>der</strong> Energieveredelung, indem sie die Transferierung<br />

von elektrischer Energie aus verbrauchsschwachen in konsumstarke Zeiten<br />

ermöglicht. Überdies ist sie ein geeignetes Mittel zur dauernden Bereitstellung<br />

von Regulier- und von je<strong>der</strong>zeit abrufbarer Reserveleistung.»


204<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

1.7. <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>im</strong> Raum<br />

<strong>der</strong> Bezirke St-Maurice und Monthey<br />

1.7.1. Laufkraftwerk Massongex an <strong>der</strong> Rhone<br />

Das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft 169<br />

nennt als Ziel <strong>der</strong> Gesellschaft, zur Verwertung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Gemeinwesen <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> beizutragen und die Stromversorgung des Kantons mit<br />

Blick auf die harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen. Nach<br />

Art. 2 Abs. 2 kann die FMV das <strong>Wasserkraft</strong>potential des Rottens verwerten. Im<br />

Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags hat die WEG die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>der</strong><br />

Rhone <strong>im</strong> Unterwallis geprüft. Sie hat zu diesem Zweck auch die Electricité de<br />

France (EDF) beigezogen, da diese Gesellschaft eine Vielzahl von <strong>Wasserkraft</strong>werken<br />

an <strong>der</strong> Rhone zwischen Genf und Marseille gebaut hat und betreibt und<br />

dadurch über eine entsprechende Erfahrung verfügt.<br />

Näher geprüft wurden die Stufen von Massongex und Illarsaz. Der Stufe Massongex<br />

wurde <strong>der</strong> Vorzug gegeben. <strong>Die</strong> nutzbare Wassermenge <strong>der</strong> Rhone weist<br />

dort <strong>im</strong> Durchschnitt 252 m 3 /s Wasser auf bei einem Gefälle von 8.5 m. Energiepolitisch<br />

bringt <strong>der</strong> Ausbau <strong>der</strong> Stufe Massongex eine Produktion von 95 GWh<br />

und eine Leistung von 18 MW. <strong>Die</strong> Investitionskosten werden auf 160 Mio. Franken<br />

geschätzt. Der Gestehungspreis je Kilowattstunde liegt <strong>im</strong> Rahmen des ehemaligen<br />

Projekts hydrorhone (13.5 Rp./kWh).<br />

Das Projekt Massongex muss in Koordination mit <strong>der</strong> dritten Rhonekorrektion<br />

(R 3) realisiert werden. Weil die Rhone bei Massongex Grenzfluss ist, wird <strong>der</strong><br />

Ausbau dieser Stufe gemeinsam mit dem Kanton Waadt erfolgen müssen. Auch<br />

diesbezüglich ist eine Koordination notwendig.<br />

<strong>Die</strong> FMV und ihre Organe haben grundsätzlich die Realisierung dieses Projekts<br />

beschlossen. Der Staatsrat hat sich am 28. Juni 2007 zugunsten dieses Projekts<br />

ausgesprochen und den Chef des Energiedepartements beauftragt, die nötigen<br />

Verhandlungen und Absprachen mit dem Kanton Waadt in die Wege zu leiten.<br />

Auf <strong>der</strong> Stufe Massongex soll durch die FMV ein Laufkraftwerk erstellt werden.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> FMV könnte die produzierte Energie für den<br />

Pumpenbetrieb eingesetzt werden.<br />

169 Vgl. Ziffer 9.2, Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember 2004,<br />

S. 82 ff.


205<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Pumpspeicherkraftwerk Nant de Drance<br />

Pumpspeicherkraftwerk Nant de Drance<br />

Oeil de Boeuf<br />

Oeil de Boeuf<br />

6<br />

4<br />

3<br />

1<br />

5<br />

7<br />

6<br />

Lac du 4<br />

Vieux<br />

Emosson3<br />

1<br />

5<br />

11<br />

7<br />

Lac du<br />

Vieux<br />

Emosson<br />

11<br />

12<br />

12<br />

8<br />

8<br />

10<br />

10<br />

9<br />

Lac 9 d‘Emosson<br />

Lac d‘Emosson<br />

Les Perrons<br />

Les Perrons<br />

Bel Oiseau<br />

Bel Oiseau<br />

Zwischen den beiden bestehenden Stauseen Emosson und Vieux Emosson auf Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Finhaut soll in einer Kaverne ein Pumpspeicherkraftwerk zur Produktion von Spitzenenergie<br />

erstellt werden. Träger des Projektes ist zu 60 % die ATEL. Zu 40 % die SBB, die in diesem<br />

Raume schon seit den 20-er Jahren des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts aktiv sind. <strong>Die</strong> Investition wird<br />

auf 800 CHF, die Bauzeit auf 7 Jahre geschätzt. Der 1974 erstellte Staudamm Emosson fasst<br />

227 Mio. m3 1 Staumauer Vieux Emosson<br />

2 Staumauer Emosson<br />

3 Wasserfassung Vieux Emosson<br />

4 Oberwasserdruckstollen inkl. Vertikalschächte<br />

5 Oberwasserseitige Schützenkammer<br />

6 Maschinenkaverne<br />

7 Transformatorenkaverne<br />

8 Unterwasser Druckstollen<br />

9 Wasserfassung Emosson<br />

10 Hauptzugangstunnel<br />

11 Zugangsstollen Vieux Emosson zu Schützenkammer und Vertikalschächten<br />

12 Zugangsstollen Emosson<br />

13 Ablagerung Châtelard<br />

14 Zufahrt Châtelard<br />

15 Zentrale Châtelard SBB<br />

16 Bestehende Seilbahn<br />

17 Neue 380 kV Hochspannungsleitung Châtelard–Vallorcine–La Bâtiaz<br />

18 Best. 220 kV Hochspannungsleitung<br />

19 Best. 132 kV Hochspannungsleitung<br />

20 Best. Triebwassersysteme <strong>der</strong> Anlagen Emosson–Châtelard und Vallorcine,<br />

Emosson–Châtelard CFF<br />

Zwischen den beiden bestehenden Stauseen Emosson und Vieux Emosson auf Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Finhaut soll in einer Kaverne ein Pumpspeicherkraftwerk zur Produktion von Spitzenenergie<br />

erstellt werden. Träger des Projektes ist zu 60 % die ATEL. Zu 40 % die SBB, die in diesem<br />

Raume schon seit den 20-er Jahren des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts aktiv sind. <strong>Die</strong> Investition wird<br />

auf 800 CHF,<br />

Wasser<br />

die Bauzeit<br />

und stellt<br />

auf<br />

mit<br />

7 Jahre<br />

dem nahen<br />

geschätzt.<br />

Stausee<br />

Der<br />

von<br />

1974<br />

Vieux<br />

erstellte<br />

Emosson<br />

Staudamm<br />

eine wichtige<br />

Emosson<br />

Voraus-<br />

fasst<br />

setzung<br />

227 Mio.<br />

für<br />

m<br />

dieses Projekt dar. <strong>Die</strong> max<strong>im</strong>ale Turbinierleistung beträgt 630 MW.<br />

3 1 Staumauer Vieux Emosson<br />

2 Staumauer Emosson<br />

3 Wasserfassung Vieux Emosson<br />

4 Oberwasserdruckstollen inkl. Vertikalschächte<br />

5 Oberwasserseitige Schützenkammer<br />

6 Maschinenkaverne<br />

7 Transformatorenkaverne<br />

8 Unterwasser Druckstollen<br />

9 Wasserfassung Emosson<br />

10 Hauptzugangstunnel<br />

11 Zugangsstollen Vieux Emosson zu Schützenkammer und Vertikalschächten<br />

12 Zugangsstollen Emosson<br />

13 Ablagerung Châtelard<br />

14 Zufahrt Châtelard<br />

15 Zentrale Châtelard SBB<br />

16 Bestehende Seilbahn<br />

17 Neue 380 kV Hochspannungsleitung Châtelard–Vallorcine–La Bâtiaz<br />

18 Best. 220 kV Hochspannungsleitung<br />

19 Best. 132 kV Hochspannungsleitung<br />

20<br />

Best. Triebwassersysteme <strong>der</strong> Anlagen Emosson–Châtelard und Vallorcine,<br />

Emosson–Châtelard CFF<br />

Wasser und stellt mit dem nahen Stausee von Vieux Emosson eine wichtige Voraussetzung<br />

für dieses Projekt dar. <strong>Die</strong> max<strong>im</strong>ale Turbinierleistung beträgt 630 MW.<br />

2<br />

2<br />

16<br />

16<br />

20<br />

20<br />

15<br />

Le Châtelard 15<br />

Le Châtelard<br />

13<br />

13<br />

19<br />

19<br />

17<br />

17<br />

14<br />

14<br />

Finhaut<br />

Finhaut<br />

Trient<br />

Trient<br />

18<br />

18


206<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

1.7.2. Pumpspeicherkraftwerk Nant de Drance<br />

Der Abschluss dieser Übersicht über die <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>projekte <strong>der</strong> ersten<br />

Jahrzehnte des 21. Jahrhun<strong>der</strong>ts soll mit dem Pumpspeicherwerk Nant de Drance<br />

erfolgen. Es ist m.E. das klassische Pumpspeicherwerk, das eine stabile Stromversorgung<br />

anstrebt, die <strong>der</strong> fortschreitenden Industrialisierung, dem vermehrten<br />

öffentlichen Verkehr und dem stets steigenden Stromkonsum <strong>der</strong> haushalte<br />

Rechnung tragen soll, indem ihnen mehr Strom und mehr Leistung zur Verfügung<br />

gestellt wird 170 .<br />

Das Projekt sieht vor, zwischen den beiden bestehenden Stauseen Emosson und<br />

Vieux Emosson in einer Kaverne ein Pumpspeicherwerk zu bauen. <strong>Die</strong> beiden<br />

Seen liegen auf dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Grenzgemeinde Finhaut zwischen Martigny<br />

und Chamonix.<br />

Das Kraftwerk wird als Wochenspeicher für die Stromproduktion zu den Verbrauchsspitzen<br />

konzipiert. <strong>Die</strong> geringe horizontale Distanz <strong>der</strong> beiden Speicherseen<br />

eignet sich gut für ein Pumpspeicherwerk. <strong>Die</strong> Leistung des Kraftwerks kann<br />

innerhalb von weniger als zwei Minuten abgerufen werden. Ebenso lässt sich <strong>im</strong><br />

Pumpenbetrieb die Leistungsaufnahme regeln. <strong>Die</strong>se Flexibilität ist eine Stärke<br />

<strong>der</strong> Anlage. Nant de Drance eignet sich opt<strong>im</strong>al, um die Unterschiede zwischen<br />

den wechselnden Verbrauchsspitzen und den Schwachlastzeiten auszugleichen.<br />

Das Projekt geht von <strong>der</strong> Tatsache aus, dass die Speicherressourcen schlecht genutzt<br />

werden, weil sie hauptsächlich für die Wasserzubringung installiert sind.<br />

<strong>Die</strong>ses Phänomen findet man bei vielen Speicherbecken.<br />

Als Projektträgerschaft von Nant de Drance tritt ein Konsortium auf, an dem die<br />

ATEL mit 60 % und die SBB mit 40 % beteiligt sind. <strong>Die</strong> SBB sind seit den 20er-<br />

Jahren <strong>im</strong> Projektgebiet tätig. Sie haben in den 50er-Jahren die Staumauer Vieux<br />

Emosson erstellt. ATEL ist zur hälfte am grossen Kraftwerk Emosson beteiligt,<br />

welches mit dem zweitgrössten Speichersee <strong>der</strong> Schweiz das untere Becken für die<br />

Pumpanlage beisteuert.<br />

<strong>Die</strong> max<strong>im</strong>ale Turbinierleistung beträgt 630 MW, die Pumpenleistung max<strong>im</strong>al<br />

620 MW. Das bedingt ein Triebwassersystem mit beachtlichen D<strong>im</strong>ensionen. Es<br />

sieht ein doppelt ausgelegtes Druckleitungssystem vor. <strong>Die</strong> Durchmesser <strong>der</strong> beiden<br />

vertikalen Druckschächte betragen 6.5 m. Mit dem vorgesehenen Einsatzkonzept<br />

werden jährlich 1500 GWh produziert. Dafür sind 1800 GWh Pumpenergie<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Das hydraulische Konzept ist auf einen Wochenspeicher ausgelegt.<br />

Gepumpt wird nachts und am Wochenende.<br />

170 <strong>Die</strong> vorliegende Beschreibung beruht auf <strong>der</strong> Darstellung des Kraftwerks unter dem Titel<br />

«Stabile Versorgung anstreben» von Jörg Aeberhard, Leiter hydrologische Produktion <strong>der</strong><br />

ATEL, in: wasser, energie, luft, 99. Jahrgang 2007, herft 1, S. 79–81.


207<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Das Kraftwerk Nant de Drance wird vollumfänglich unterirdisch erstellt. <strong>Die</strong> Maschinen<br />

werden in eine grosse Felskaverne und die Transformatoren in eine zweite<br />

Kaverne eingebaut. <strong>Die</strong> Felsüberdeckung <strong>der</strong> Kavernen beträgt rund 500 m. Das<br />

Projektgebiet weist nach Sondierbohrungen in den Jahren 2005 und 2006 gute,<br />

homogene Gesteinsformationen auf. Das Projekt tangiert keine bisher unberührten<br />

Flussläufe und es produziert keine Sunk- und Schwallerscheinungen in einem<br />

Fliessgewässer. Das Wasser pendelt zwischen den beiden bestehenden, 1.5 km<br />

voneinan<strong>der</strong> entfernten Speichern in unterirdischen Stollen hin und her. Eine Vergrösserung<br />

<strong>der</strong> Speicherseen ist nicht geplant. Der Zugang zur Felskaverne erfolgt<br />

über einen 5.5 km langen Zugangsstollen, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Tal bei Châtelard beginnt. Er unterquert<br />

den Speichersee 300 m tiefer als <strong>der</strong> Seegrund.<br />

<strong>Die</strong> produzierte Energie wird ab dem Zugangsportal auf einer bestehenden Leitung<br />

abgeführt und in die 380-kV-hochspannungsleitungen bei Martigny eingespiesen.<br />

Das bedeutet auch, dass die <strong>im</strong> Ausbau stehende 380-kV-Leitung durch<br />

das <strong>Wallis</strong> gemäss bestehen<strong>der</strong> Planung fertig gestellt werden muss. Soweit <strong>der</strong><br />

Bericht von Jörg Aeberhard.<br />

<strong>Die</strong> Investition wird durch die Bauleitung auf 800 Mio. Franken geschätzt. <strong>Die</strong><br />

Bauzeit wird voraussichtlich 7 Jahre dauern. Detailprojektierung und Umweltbericht<br />

sind durchgeführt. Bei Nie<strong>der</strong>schrift dieser Arbeit liegen nach <strong>der</strong> Ausschreibung<br />

noch 2 Einsprachen vor. <strong>Die</strong> Bauleitung hofft, diese auf den Baubeginn, <strong>der</strong><br />

für 2008 vorgesehen ist, zu bereinigen. <strong>Die</strong> Anlagen könnten 2015 betriebsbereit<br />

sein. <strong>Die</strong> für die Anlage notwendige Konzession ist eine vom Bundesrat erteilte,<br />

sogenannte Bundeskonzession.<br />

Zu Voraussetzung und Grundproblem <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>projekte in den ersten Jahrzehnten<br />

des 21. Jahrhun<strong>der</strong>ts wurde bereits einleitend auf die Bedeutung <strong>der</strong><br />

Pumpspeicher-Kraftwerke hingewiesen. Darum sollen hier die Ausführungen, die<br />

Jörg Aeberhard unter <strong>der</strong> Aufschrift «Ökologisch sinnvolle Pumpspeicherwerke»<br />

an den Schluss seiner Darstellung von Nant de Drance gestellt hat, angeführt werden:<br />

«<strong>Die</strong> für den Pumpenantrieb erfor<strong>der</strong>liche Energie muss vorerst einmal produziert<br />

werden, je nach herkunft mit unterschiedlichen Wirkungsgraden. <strong>Die</strong>ser zwe<strong>im</strong>aligen<br />

Energieumwandlung steht ein mehrfacher Nutzen gegenüber: Einmal kann<br />

die Energie dann zur Verfügung gestellt werden, wenn es <strong>der</strong> Konsument verlangt.<br />

Dann kann durch Aufnahme von Leistung überschüssige Energie <strong>im</strong> Netz sinnvoll<br />

genutzt werden; gleichzeitig wird die Netzstabilität garantiert. Und schliesslich<br />

kann Reserve- und Regulierungsenergie bereit gestellt werden, die rasch einsetzbar<br />

ist. Sie steht <strong>im</strong>mer dann zur Verfügung, wenn an<strong>der</strong>e Quellen nicht zur<br />

Verfügung stehen o<strong>der</strong> rasch wie<strong>der</strong> wegfallen (wie be<strong>im</strong> Wind). <strong>Die</strong>ser mehrfache<br />

Nutzen wiegt den Verlust von Energie durch den Pumpenbetrieb wie<strong>der</strong> auf.<br />

Der Zielkonflikt zwischen Verlust an Energiemengen und Gewinn an Spitzenleistung<br />

muss natürlich sorgfältig abgewogen werden. Entscheidend ist auch, dass


208<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

die Pumpspeicherung die ökologisch beste Produktionsart ist gegenüber an<strong>der</strong>en<br />

Regelenergieressourcen. Ohne einen Ausbau <strong>der</strong> grossen <strong>Wasserkraft</strong> – wenn es<br />

auch bloss ein Ausbau <strong>der</strong> Leistung ist – sind die CO2-Ziele kaum zu erreichen.»<br />

1.8. Ausbau des Anschlusses an das schweizerische<br />

Hochspannungsnetz und Vereinheitlichung <strong>der</strong><br />

überregionalen Verteilnetze (65 kV) <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

<strong>Die</strong> projektierten <strong>Wasserkraft</strong>werke werden nur ausgebaut werden können, wenn<br />

die <strong>im</strong> Ausbau stehende 380-kV-hochspannungsleitung durch das <strong>Wallis</strong> gemäss<br />

bestehen<strong>der</strong> Planung 171 fertig gestellt wird. Es handelt sich dabei um die aus Frankreich<br />

von <strong>der</strong> Leitungsgesellschaft EOS und Partner nach Romanel bei Lausanne<br />

geführte Doppelleitung; um die Leitung von EOS und Partner von Romanel nach<br />

Mühleberg; um die Leitung von EOS und Partner von Romanel nach Chamoson<br />

und Chippis; um die Leitung <strong>der</strong> BKW und Partner von Chippis über die Gemmi<br />

nach Bickingen; um die Leitung von EOS und Partner nach Mörel; um die Leitung<br />

von ATEL und Partner von Mörel über den Nufenen nach Airolo. Teilweise<br />

erstellt, teilweise weitgehend vorbereitet und nach Abschluss nicht unbedeuten<strong>der</strong><br />

administrativer Verfahren auch gebaut, wird dieses Leitungsnetz den Anschluss<br />

171 BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Schlussbericht <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit<br />

(AG LVS), Schlussversion 5.0 vom 28. Februar 2007<br />

Wegen <strong>der</strong> grossen Bedeutung <strong>der</strong> Stromversorgung und dem Interesse an einer hohen Versorgungssicherheit<br />

hat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

(UVEK) die Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS) <strong>im</strong> November<br />

2005 eingesetzt. Im Vor<strong>der</strong>grund steht gemäss Arbeitsmandat die Sicherstellung <strong>der</strong><br />

netzbasierten Versorgung bis 2015 durch die Ergänzung <strong>der</strong> bestehenden Netzinfrastruktur.<br />

Im Gegensatz dazu ist er Ausbau o<strong>der</strong> Neubau von Kraftwerken für die Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Versorgung mit genügend und je<strong>der</strong>zeit verfügbarem Strom zu angemessenen Preisen verantwortlich.<br />

<strong>Die</strong> erzeugungsorientierten Fragen <strong>der</strong> Versorgungssicherheit werden – <strong>im</strong> Gegensatz<br />

zu den netzbasierten Versorgungssicherheitsfragen <strong>der</strong> AG LVS – <strong>im</strong> parallel laufenden<br />

Projekt «Energieperspektiven 2035» des BFE verfolgt. Aus dem Projektrahmen sind folgende<br />

Schwerpunkte zu erwähnen: Netzbasierte Versorgungssicherheit bis 2015 <strong>im</strong> Fokus; Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Koordination mit <strong>der</strong> erzeugungsbasierten Versorgungssicherheit bis 2015 (Energieperspektiven);<br />

Netzausbau und Produktionsplanung müssen gut aufeinan<strong>der</strong> abgest<strong>im</strong>mt<br />

sein; Än<strong>der</strong>ung des EleG und neues Stromversorgungsgesetz werden berücksichtigt; Kompatibilität<br />

<strong>der</strong> bestehenden Stromnetze mit neuen Energiequellen; Einsatz neuer Technologien,<br />

um insgesamt die Effizienz des bestehenden Systems zu verbessern und somit die Umweltverschmutzung<br />

zu verringern und Preise senken zu können; weiterverbreitete Anwendung<br />

von Informations- und Kommunikationstechnologien, um neue <strong>Die</strong>nstleistungen und Märkte<br />

zu entwickeln. Zum Vorsitzenden wählte das UVEK alt Regierungsrat Rolf Ritschard; unter<br />

den gewählten Mitglie<strong>der</strong>n wirkte in <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Dipl. Ing. Christian Brunner, von<br />

Eischoll, in Si<strong>der</strong>s, Mitglied <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> EOS holding, Geschäftsbereich Netze,<br />

mit.


des <strong>Wallis</strong> an das schweizerische Übertragungsnetz sicherstellen. <strong>Die</strong>s wird in einer<br />

vorsichtigen Schätzung durch die Fachleute 2010 bis 2012 <strong>der</strong> Fall sein.<br />

Das schweizerische Übertragungsnetz ist heute <strong>im</strong> Eigentum <strong>der</strong> acht grossen<br />

Stromverbundunternehmen. Gemäss StromVG wird das Übertragungsnetz durch<br />

die nationale Netzgesellschaft Swissgrid betrieben. Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten<br />

des StromVG wird das Eigentum dieses Übertragungsnetzes an die<br />

nationale Netzgesellschaft übertragen.<br />

Das überregionale 65 kV-Netz auf Kantonsgebiet ist <strong>im</strong> Besitz verschiedener<br />

Elektrizitätsgesellschaften. Es wäre vorteilhaft, wenn Eigentum, Bau, Betrieb<br />

und Unterhalt analog <strong>der</strong> SWISSGRID in eine einzige Gesellschaft VALGRID<br />

integriert würde.<br />

<strong>Die</strong> Verteilnetze <strong>der</strong> Mittel- und Nie<strong>der</strong>spannung 16 bis 0.4 kV sind in <strong>der</strong><br />

hand <strong>der</strong> regionalen und lokalen Verteiler. Von Bedeutung ist die Verrechnung<br />

<strong>der</strong> Netzkosten. Das heute in Europa und künftig auch in <strong>der</strong> Schweiz prakti-<br />

zierte Tarifmodell stellt die Netznutzung in den Vor<strong>der</strong>grund. <strong>Die</strong> Stromkonsumenten<br />

bezahlen für ihren Strombezug ein Netznutzungsentgelt, das unabhängig<br />

vom Standort bzw. von <strong>der</strong> Distanz des Stromproduzenten ist. Das Modell wird<br />

daher in Anlehnung an das Tarifmodell <strong>der</strong> Post als «Briefmarke» bezeichnet.<br />

Dazu wird die Inkraftsetzung des StromVG und <strong>der</strong> einschlägigen Verordnung <strong>im</strong><br />

Jahr 2008 wichtige Rahmenbedingungen setzen.<br />

1.9. Energiepolitische Bedeutung <strong>der</strong> Ausbauphase<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

in den nächsten zwei Jahrzehnten<br />

Angesichts <strong>der</strong> heute nicht mehr bestrittenen Stromlücke wird dem Ausbaupotenzial<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> in <strong>der</strong> Schweiz <strong>im</strong>mer mehr Bedeutung zugemessen. <strong>Die</strong><br />

Studie <strong>der</strong> Elektrowatt 172 vom Jahr 2004 zeigt ein technisches Ausbaupotenzial<br />

<strong>der</strong> schweizerischen <strong>Wasserkraft</strong> von 7500 GWh auf. Dabei wird angenommen,<br />

dass ein Drittel bis zum Jahr 2035 realisiert werden kann.<br />

Mit <strong>der</strong> Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) vom 23. März<br />

2007 wurde das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) revidiert. Es sieht<br />

u.a. vor: Art. 1 Abs. 4: «<strong>Die</strong> durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität<br />

172 ELEKTROWATT-EKONO, Ausbaupotenzial <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>, November 2004, i.A. BFE,<br />

Bern 2004 (heute Pöyry <strong>Energy</strong> AG).<br />

209<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


210<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

aus <strong>Wasserkraft</strong>werken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand <strong>im</strong> Jahr 2000<br />

um mindestens 2000 GWh zu erhöhen» 173 .<br />

Eine differenzierte Schätzung nehmen auch die BFE-Energieperspektiven 2035<br />

vor. Dabei stellen sie fest: «Da mit <strong>der</strong> Liberalisierung <strong>der</strong> Strommärkte und dem<br />

forcierten Windausbau in Europa <strong>der</strong> Bedarf an Regelenergie steigt, n<strong>im</strong>mt die<br />

Bedeutung von Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken verbunden mit grosser<br />

Leistungsverfügbarkeit zu» 174 .<br />

Gemäss revidiertem Energiegesetz sollen durch kostendeckende Einspeisevergütungen<br />

erneuerbare Energien wie kleine <strong>Wasserkraft</strong>, Solarenergie, Biomasse,<br />

Windenergie und Erdwärme durch jährliche 320 Mio. Franken geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Finanziert wird dieser För<strong>der</strong>ungsbetrag durch eine Zwangsabgabe von 0.6<br />

Rappen pro Kilowatt konsumierter elektrischer Energie. <strong>Die</strong> Massnahme tritt am<br />

1. Januar 2009 in Kraft; sie gilt für nach dem 1. Januar 2006 gebaute Anlagen.<br />

<strong>Die</strong>se För<strong>der</strong>ungsmassnahmen kommen nur für die <strong>Wasserkraft</strong>werke bis 10 MW<br />

zur Anwendung. <strong>Die</strong>se tragen allerdings nur zu rund 10 % an <strong>der</strong> Gesamtproduktion<br />

von <strong>Wasserkraft</strong>strom bei.<br />

In diesen Schätzungen wird eine Produktionsmin<strong>der</strong>ung durch die Restwasservorschriften<br />

berücksichtigt. <strong>Die</strong>jenige, die durch die Kl<strong>im</strong>averän<strong>der</strong>ung verursacht<br />

wird, bedarf m.E. noch umfangreicherer Analysen und Studien. Dass allerdings<br />

die Auswirkungen <strong>der</strong> Restwasservorschriften und <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung zu<br />

einer Produktionsmin<strong>der</strong>ung von über 10 % führen wird, geht bereits heute aus<br />

den vorliegenden Studien von Wissenschaft, Forschung und von Fachleuten, die in<br />

<strong>der</strong> Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft tätig sind, unmissverständlich hervor 175 .<br />

<strong>Die</strong> für den Ausbau <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> in den beiden ersten Jahrzehnten<br />

des laufenden Jahrhun<strong>der</strong>ts vorgesehenen <strong>Wasserkraft</strong>projekte werden<br />

einerseits eine Mehrproduktion von etwa 700 GWh sowie an<strong>der</strong>seits mit dem Bau<br />

<strong>der</strong> geplanten Pumpspeicherkraftwerke eine Steigerung <strong>der</strong> Leistung und <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

von etwa 1000 MW bewirken.<br />

<strong>Die</strong>ser realisierbare Weiterausbau <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>nutzung wird einen<br />

wesentlichen Beitrag zur Erreichung <strong>der</strong> auf schweizerischer Ebene angestrebten<br />

173 Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) Art. 1 Abs. 3–5.<br />

3 die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis<br />

zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand <strong>im</strong> Jahr 2000 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen.<br />

Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien <strong>im</strong> Ausland erzeugt wurde,<br />

bis zu einem Anteil von 10 % diesem Ziel anrechnen.<br />

4 <strong>Die</strong> durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus <strong>Wasserkraft</strong>werken ist bis zum<br />

Jahr 2030 gegenüber dem Stand <strong>im</strong> Jahr 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen.<br />

5 Der Endenergieverbrauch <strong>der</strong> privaten haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem<br />

Niveau <strong>im</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Best<strong>im</strong>mung zu stabilisieren.<br />

174 BUNDESAMT FÜR ENERGIE (BFE), <strong>Die</strong> Energieperspektiven 2035, Bd. IV, 8. Exkurs,<br />

Michel Piot, Elektrizität aus <strong>Wasserkraft</strong>, S. 113.<br />

175 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Rz. 270 ff.


Richtziele erbringen. Sie trägt dementsprechend zur Sicherung <strong>der</strong> unabhängigen<br />

Versorgung des Landes mit Strom bei.<br />

2. He<strong>im</strong>fall – eine neue Epoche in <strong>der</strong> Geschichte<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

2.1. Begriff, Inhalt und Bedeutung<br />

<strong>Die</strong> Konzessionserteilung verleiht die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> kinetischen Energie des Wassers,<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>, an einen Dritten, den Konzessionär. <strong>Die</strong>s geschieht regelmässig<br />

für die gesetzlich festgelegte Max<strong>im</strong>aldauer von 80 Jahren. Nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>der</strong> Wasserrechtskonzession sowie <strong>der</strong> Gesetzgebung von Bund und<br />

Kanton nutzt <strong>der</strong> Konzessionär die <strong>Wasserkraft</strong>, er bewirtschaftet sie. Läuft die<br />

Konzessionsdauer ab, dann gehen die hydraulischen Anlagen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>werke<br />

unentgeltlich sowie die elektro-mechanischen Anlagen gegen billige Entschädigung<br />

an das verleihende Gemeinwesen. <strong>Die</strong>ses kann wie<strong>der</strong> vollumfänglich<br />

über die <strong>Wasserkraft</strong> verfügen. <strong>Die</strong>sen rechtlichen Vorgang nennt man den<br />

he<strong>im</strong>fall. Im <strong>Wallis</strong> steht <strong>der</strong> Rotten und <strong>der</strong> Genfersee in <strong>der</strong> hoheit des Kantons,<br />

die Seitenbäche in <strong>der</strong> hoheit <strong>der</strong> Gemeinden. Sie sind he<strong>im</strong>fallberechtigt.<br />

Arthur Fibicher 176 hat 1993 die seinerzeitigen Investitionskosten für den Bau <strong>der</strong><br />

<strong>Wallis</strong>er <strong>Wasserkraft</strong>anlagen von 4.7 Milliarden Franken auf einen heutigen Wert<br />

von 14.4 Milliarden Franken geschätzt. Da <strong>der</strong> hydraulische Anteil <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen<br />

be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall in <strong>der</strong> Regel 2/3 bis 3/5 des Gesamtwerts ausmacht,<br />

fallen sehr grosse Vermögenswerte an die Gemeinden und den Kanton. So mag<br />

es in etwa verwun<strong>der</strong>n, dass die <strong>Wasserkraft</strong>gesetzgebung von Bund und Kanton<br />

zwar den he<strong>im</strong>fall regeln, ihn jedoch nirgends definiert haben. Es ist das Verdienst<br />

von a. Bundesrichter Raphael von Werra 177 , dass er 1981 den he<strong>im</strong>fall erklärt<br />

hat, indem er schrieb:<br />

«Der Begriff des he<strong>im</strong>falls <strong>im</strong> Sinne des EWRG (BG vom 22. Dezember 1916<br />

über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte) erweist sich als ein mehrfacher Tatbestand,<br />

<strong>der</strong>:<br />

176 FIBIChER, <strong>Wallis</strong>er Geschichte, Band 3.1, S. 399.<br />

177 VON WERRA, Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit he<strong>im</strong>fall unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, ZBl 81/1981, S. 11; ferner:<br />

WYER, Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung – Unterhalt und Mo<strong>der</strong>nisierung, he<strong>im</strong>fall<br />

und Selbstnutzung von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen – unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

<strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, Diss. Bern 2000, S. 129 ff.; WYER, <strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong><br />

Alpenraum, Zürich 2003, S. 54 ff.<br />

211<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


– als erstes den zeitlichen Ablauf <strong>der</strong> Konzession voraussetzt, mit dem das Gesetz<br />

– als zweites ein Recht des Gemeinwesens, nämlich das he<strong>im</strong>fallrecht, entstehen<br />

lässt, dessen Ausübung<br />

– als drittes den Erwerb <strong>der</strong> Werkanlage durch das berechtigte Gemeinwesen<br />

zur Folge hat (Art. 67 Abs. 1 lit. a EWRG) bzw. einen Anspruch des Gemeinwesens<br />

auf dessen Übertragung entsteht lässt (Art. 67 Abs. 1 lit. b EWRG).»<br />

Als Elemente des he<strong>im</strong>falls sind zu nennen:<br />

– das Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Verfügungsfähigkeit des Gemeinwesens über das Gewässer;<br />

die he<strong>im</strong>fallerklärung des Gemeinwesens;<br />

– die Umschreibung des hydraulischen (nassen) und des elektrischen (trockenen)<br />

Werkteils;<br />

– die «billige Entschädigung» für den elektrischen Werkteil.<br />

Bedeutungsvoll ist, dass das he<strong>im</strong>fallrecht sich in erster Linie nach <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung<br />

in <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession, in zweiter Linie nach dem kantonalen Recht<br />

und erst in dritter Linie nach <strong>der</strong> bundesrechtlichen he<strong>im</strong>fallsordnung richtet.<br />

Das he<strong>im</strong>fallrecht nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

ist subsidiär.<br />

Für die Weiterführung des Betriebs <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen stehen dem he<strong>im</strong>fallberechtigten<br />

Gemeinwesen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen:<br />

– die Selbstnutzung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen <strong>im</strong> Eigenbetrieb;<br />

– eine Weiterführung des Betriebs in Partnerschaft mit dem bisherigen o<strong>der</strong> einem<br />

neuen Konzessionär;<br />

– die Weiterführung des Betriebs <strong>im</strong> Fremdbetrieb.<br />

Entscheiden werden darüber nicht zuletzt die Verhältnisse auf dem Elektrizitätsmarkt,<br />

um den <strong>Wasserkraft</strong>strom wirtschaftlich absetzen zu können. Ferner sind<br />

für die Entscheidung auch technische, betriebliche und finanzielle Möglichkeiten<br />

des Gemeinwesens ausschlaggebend.<br />

<strong>Die</strong>se Ausführungen beschränken sich auf das Wesentliche. Sie lassen jedoch erkennen,<br />

dass <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen zur Erhaltung <strong>der</strong> Volkswirtschaft<br />

<strong>im</strong> Berggebiet von grösster Bedeutung ist. Er verlangt während <strong>der</strong> Laufzeit<br />

<strong>der</strong> Konzession ein waches Interesse <strong>der</strong> verleihenden Gemeinwesen für Zustand<br />

und Unterhalt <strong>der</strong> Anlagen. Er erfor<strong>der</strong>t während langen Jahren eine rechtzeitige<br />

und gründliche Vorbereitung. <strong>Die</strong> Gemeinden müssen Fachkräfte beiziehen, um<br />

den he<strong>im</strong>fall und den Betrieb <strong>der</strong> he<strong>im</strong>gefallenen Anlagen vorzubereiten 178 .<br />

Dass die saubere, erneuerbare und emissionsfreie Energiequelle <strong>Wasserkraft</strong> dem<br />

Schutz von Kl<strong>im</strong>a und Landschaft und damit dem Fremdenverkehr dient, gibt ihr<br />

den hohen Stellenwert, <strong>der</strong> auch mit <strong>der</strong> Abgabe von <strong>Wasserkraft</strong>strom an Industrie,<br />

Verkehrsbetriebe und Gewerbe zu angemessenen Bedingungen zum Ausdruck<br />

kommt. Nach über hun<strong>der</strong>t Jahren <strong>Wasserkraft</strong>nutzung wird das <strong>Wallis</strong> mit dem<br />

178 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Rz. 749.<br />

212<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


GWh/MW<br />

11000.00<br />

10000.00<br />

9000.00<br />

8000.00<br />

7000.00<br />

6000.00<br />

5000.00<br />

4000.00<br />

3000.00<br />

2000.00<br />

1000.00<br />

0.00<br />

213<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Der He<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen / Stromproduktion<br />

und Leistung<br />

Chippis Navizence<br />

Ackersand - Bramois - Sauterôt<br />

Vernayaz<br />

Ernen - Mörel<br />

Salanfe - Lavey<br />

2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050 2055 2060<br />

Mittlere jährliche Produktion (GWh)<br />

Max<strong>im</strong>ale Leistung (MW)<br />

Chandoline<br />

Martigny-Bourg<br />

Mauvoisin<br />

Lienne<br />

Gougra<br />

Grande Dixence - Ackersand 2 - GKW Neubrück<br />

Mattmark<br />

Aegina - Aletsch Bitsch<br />

Lizerne et Morge<br />

Emosson -<br />

GKW Fieschertal - Lötschen<br />

Gondo - Gabi - Tannuwald


he<strong>im</strong>fall den Stellenwert <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> steigern, indem es den einhe<strong>im</strong>ischen<br />

Interessen gegenüber den nationalen Unternehmen <strong>der</strong> Elektrizitätswirtschaft<br />

(Überlandwerke) o<strong>der</strong> ausländischen Gesellschaften den Vorrang gibt.<br />

Kleinere Werke sind bereits he<strong>im</strong>gefallen. <strong>Die</strong> Zeit des he<strong>im</strong>falls grösserer <strong>Wasserkraft</strong>werke<br />

setzt in 30 Jahren ein. Der he<strong>im</strong>fall ist so bedeutungsvoll, dass<br />

dennzumalen <strong>der</strong> Anbruch einer neuen Epoche in <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung eintritt.<br />

2.2. Auf dem Weg zum He<strong>im</strong>fall – Energiepolitische<br />

Aufgaben von Kanton und Gemeinden<br />

Am 1. Mai 1985 hat <strong>der</strong> Staatsrat das Reglement über die Organisation <strong>der</strong> Staatsverwaltung<br />

ergänzt und ein Energiedepartement geschaffen. Das abgeän<strong>der</strong>te Reglement<br />

wurde am 15. Mai 1985 vom Grossen Rat genehmigt. Als hauptaufgaben<br />

des Energiedepartements wurden Energiesparmassnahmen, erneuerbare Energien,<br />

Rechtsfragen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sowie <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen<br />

bezeichnet. In <strong>der</strong> Folge wurde auch die seit 1957 bestehende <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft aktiviert. Damit verfügte <strong>der</strong> Kanton über die Instru-<br />

mente für eine kantonale Energiepolitik. Der Sachbereich Energie war bis zu diesem<br />

Zeitpunkt dem Baudepartement zugeteilt. <strong>Die</strong> Energiepolitik des Kantons<br />

<strong>Wallis</strong> ist seit Beginn des Jahrhun<strong>der</strong>ts vorab eine Politik <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

Wie <strong>im</strong> ersten Teil <strong>der</strong> Arbeit dargestellt, waren die Kompetenzen zur Erteilung<br />

und zur homologation <strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen bereits <strong>im</strong> Gesetz vom<br />

27. Mai 1898 geregelt. <strong>Die</strong> Energieversorgung wurde <strong>im</strong> Gesetz vom 13. November<br />

1980 über die Gemeindeordnung (SGS/VS 1.83) Art. 6 unter Vorbehalt <strong>der</strong><br />

kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung als Befugnis <strong>der</strong> Gemeinde bezeichnet.<br />

Um eine opt<strong>im</strong>ale <strong>Nutzung</strong> des <strong>Wasserkraft</strong>potentials sicherzustellen,<br />

erliessen <strong>im</strong> Januar 1987 <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> Eduard Delalay, a. Präsident von St.<br />

Léonard, Grossrats- und Stän<strong>der</strong>atspräsident, in Zusammenarbeit mit dipl. Ing.<br />

EThZ Jean Pralong, a. Präsident von St-Martin, Präsident FMV, und Dominique<br />

Sierro, eh. Grossratspräsident eine Broschüre. Unter dem Titel «Energie-<br />

Zukunft» befassten sie sich mit <strong>der</strong> Rolle <strong>der</strong> konzessionsgebenden Gemeinden<br />

und verbanden ihre Schlussfolgerungen mit einem Fragenkatalog, um die Gemeindeverwaltungen<br />

auf die Probleme <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung sowie des he<strong>im</strong>falls<br />

aufmerksam zu machen. M.E. handelt es sich um eine Arbeit, die es verdient,<br />

in diese Geschichte <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung aufgenommen zu werden. Für<br />

die Gemeinden hat sie den Charakter eines Leitfadens o<strong>der</strong> eines handbuchs.<br />

214<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


<strong>Die</strong> Aufgabe <strong>der</strong> verfügungsberechtigten Gemeinwesen<br />

Eine opt<strong>im</strong>ale <strong>Nutzung</strong> des <strong>Wasserkraft</strong>potenzials <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> setzt eine strukturierte<br />

Organisation von <strong>der</strong> Erzeugung bis zur Verteilung voraus. <strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er<br />

Elektrizitätsgesellschaft AG (Les Forces Motrices <strong>Valais</strong>annes SA) ist so geartet,<br />

dass sie eine geeignete Verbindung zwischen dem Staat und allen Gemeinden des<br />

Kantons sicherstellen kann. Mit ihrem Auftrag, die Reichtümer an <strong>Wasserkraft</strong><br />

zu nutzen, steht sie allen kantonalen Gemeinden zu <strong>Die</strong>nsten. Eine Intensivierung<br />

ihrer Tätigkeiten ist nur wünschenswert.<br />

Da die lokale Energieverteilung in den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Gemeinden fällt,<br />

ist es wichtig, dass die Letzteren sich auf <strong>der</strong> regionalen Ebene organisieren und<br />

nach Lösungen suchen. <strong>Die</strong>se müssen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen des<br />

<strong>Wallis</strong>er Verbrauchers, <strong>der</strong> vorhandenen Verteilungsinfrastruktur und <strong>der</strong> Bedingungen<br />

für eine Kompatibilität auf <strong>der</strong> kantonalen Ebene entwickelt werden.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Jede Gemeinde muss ihre eigene Situation analysieren und ihre Stellung <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>im</strong> Laufe <strong>der</strong> vorhergehenden Jahre erteilten Konzessionen kennen.<br />

<strong>Die</strong>se allgemeine Vorgehensweise ist unerlässlich bei <strong>der</strong> Suche nach globalen<br />

Lösungen, die es gestatten, sich unter den besten Bedingungen in die künftig einzuführenden<br />

Organisationen zu integrieren. <strong>Die</strong> Ausarbeitung dieses Konzepts<br />

ist dringlich.<br />

Präziser ausgedrückt, müssen die Gemeinden bereits heute ein Verzeichnis ihrer<br />

Ressourcen, <strong>der</strong> verliehenen Konzessionen und <strong>der</strong> Bedingungen erstellen, welche<br />

die Ausübung des he<strong>im</strong>fallrechts regeln.<br />

Es liegt in ihrem Interesse, den Wert dieses he<strong>im</strong>fallrechts bei Ablauf <strong>der</strong> Konzession<br />

und die Energie zu kennen, über die sie <strong>im</strong> hinblick auf ihren Bedarf verfügen<br />

können.<br />

<strong>Die</strong> Unterhaltsbedingungen <strong>der</strong> Anlagen sind für sie grundlegend, denn es liegt in<br />

ihrem Interesse, bei Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen Anlagen in einer für ihre Betriebsfähigkeit<br />

geeigneten technischen Qualität zu erhalten.<br />

Es ist für die Gemeinden auch von Vorteil, den <strong>der</strong>zeitigen Wert des he<strong>im</strong>fallrechts<br />

zu kennen, um in Zukunft stets bereit zu sein, auf einen eventuellen Antrag<br />

auf Erneuerung <strong>der</strong> Konzessionen nach <strong>der</strong> Erneuerung <strong>der</strong> bestehenden Einrichtungen<br />

antworten zu können,<br />

<strong>Die</strong> Gemeindeverantwortlichen finden nachfolgend eine ganze Reihe von Fragen,<br />

zu <strong>der</strong>en Beantwortung sie in <strong>der</strong> Lage sein sollten, um die Interessen <strong>der</strong> von ihnen<br />

vertretenen Gemeinden opt<strong>im</strong>al zu wahren.<br />

1. Kennen Sie die beson<strong>der</strong>en Best<strong>im</strong>mungen des Konzessionsvertrages mit <strong>der</strong><br />

Konzessionärin, die das Gemeindewasser nutzt?<br />

215<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


216<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

2. haben Sie Ihre Konzessionsurkunde mit den heute geltenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

verglichen?<br />

3. haben Sie bereits in grossen Zügen die Politik vorbereitet, welche die Gemeinde<br />

bei Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen verfolgen wird?<br />

4. haben Sie eine Strategie bereit, falls die Gesellschaft, die das Wasser nutzt,<br />

bei Ihnen demnächst eine neue Konzession beantragt?<br />

5. Unterhalten Sie gegebenenfalls Kontakte mit den an<strong>der</strong>en konzessionsgebenden<br />

Gemeinden <strong>im</strong> hinblick auf eine konzertierte Gemeindepolitik?<br />

6. Kennen Sie die Gesamtproduktion <strong>der</strong> Gesellschaft, die das Wasser Ihrer Gemeinde<br />

nutzt?<br />

7. Kennen Sie den Anteil Ihrer Gemeinde an dieser Produktion?<br />

8. Kennen Sie den <strong>der</strong>zeitigen Energiebedarf Ihrer Gemeinde?<br />

9. haben Sie den zukünftigen Bedarf Ihrer Gemeinde <strong>im</strong> Verhältnis zur Entwicklung<br />

Ihrer Aktivitäten geplant?<br />

10. Kennen Sie die Bedingungen des he<strong>im</strong>fallrechts auf die Anlagen am Ende<br />

<strong>der</strong> Konzession?<br />

11. Kennen Sie zumindest annähernd den Wert <strong>der</strong> Einrichtungen, an denen für<br />

Ihre Gemeinde das he<strong>im</strong>fallrecht besteht?<br />

12. Kennen Sie den <strong>der</strong>zeitigen Wert des nassen (hydraulischen) Werkteils, <strong>der</strong><br />

Gegenstand des unentgeltlichen he<strong>im</strong>falls an die Gemeinden ist?<br />

13. Wissen Sie, zu welchen Bedingungen Sie den trockenen (elektrischen) Werkteil<br />

am Ende <strong>der</strong> Konzession zurückkaufen können?<br />

14. Wissen Sie, ob in Ihrem Konzessionsvertrag einzuhaltende Fristen vorgesehen<br />

sind, welche die Ausübung des he<strong>im</strong>fallrechts beeinflussen können?<br />

15. Sind Sie <strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage, den Betrag <strong>der</strong> Wasserzinse zu überprüfen, die<br />

Ihnen jährlich bezahlt werden?<br />

16. Können Sie den gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Beitrag für Ihre<br />

Gemeinde aus <strong>der</strong> Wasserkonzession beziffern?<br />

17. haben Sie Vorkehrungen getroffen, um den Zustand <strong>der</strong> vom Betreiber zu unterhaltenden<br />

Anlagen, die dem he<strong>im</strong>fallrecht unterliegen, zu prüfen?<br />

18. haben Sie eine Idee von <strong>der</strong> angemessenen Entschädigung, die bei Ablauf <strong>der</strong><br />

Konzession für die Übernahme <strong>der</strong> elektrischen Anlagen fällig sein wird?<br />

19. haben Sie eine Vorstellung von <strong>der</strong> Politik Ihrer Gemeinde <strong>im</strong> hinblick auf<br />

den Betrieb <strong>der</strong> Anlagen nach Ablauf <strong>der</strong> Konzessionen?<br />

20. Falls <strong>der</strong> Konzessionär bei Ihnen demnächst die Genehmigung für die<br />

Durchführung erheblicher Verbesserungen <strong>der</strong> Anlagen und gegebenenfalls<br />

für die Gewährung einer neuen Konzession beantragen sollte, wären<br />

Sie bereit, über Ihre eventuelle Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft in Kenntnis<br />

Ihrer Rechte und <strong>der</strong> Bedingungen für diese Beteiligung zu verhandeln?


2.3. Grundsätzliche Erwägungen für die<br />

Durchführung eines erfolgreichen He<strong>im</strong>falls<br />

2.3.1. Überwindung <strong>der</strong> Informationsasymmetrie<br />

Dass die Kraftwerkgesellschaften über qualifiziertes Personal verfügen, das das<br />

Potenzial eines <strong>Wasserkraft</strong>werks und dessen Möglichkeiten <strong>im</strong> Strommarkt<br />

kennt, ist offensichtlich. Für das Gemeinwesen ist diese Kenntnis schwierig. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den he<strong>im</strong>fall ist es für die Gemeinwesen absolut notwendig, technisch<br />

und wirtschaftlich erfahrene Fachleute beizuziehen.<br />

<strong>Die</strong> von a. Bundesrichter Raphael von Werra 179 1990 empfohlene Grundlagenbeschaffung<br />

für den he<strong>im</strong>fall bleibt nach wie vor beispielhaft.<br />

2.3.2. Öffentliche Ausschreibung von Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung<br />

einer Wasserrechtskonzession<br />

Nach dem heutigen Recht ist eine solche Ausschreibung dem Ermessen des<br />

verfügungsberechtigten Gemeinwesens anhe<strong>im</strong> gestellt. M.E. wird eine öffentliche<br />

Ausschreibung, die <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erneuerung einer Wasserrechtskonzession<br />

vorangeht, sowohl <strong>der</strong> rationellen und energiepolitischen<br />

zweckmässigen <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> als auch den öffentlichen Interessen<br />

dienen. Sie muss die zum voraus zu best<strong>im</strong>mende und festgelegte Mehrheitsbeteiligung<br />

<strong>der</strong> verfügungsberechtigten Gemeinde(n) und des Kantons vorbehalten.<br />

179 VON WERRA, Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit he<strong>im</strong>fall unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>, ZBl 81/1981, S. 11. Praktische<br />

Vorkehren <strong>im</strong> hinblick auf den he<strong>im</strong>fall, S. 14 ff.; Er schlägt folgende Unterlagenbeschaffung<br />

vor: a) Sammlung <strong>der</strong> Unterlagen (soweit vorhanden) – Pläne – Buchungsunterlagen –<br />

Geschäftsberichte – Angaben des Kraftwerks über Produktion, Unterhaltskosten, Personalkosten<br />

– Gutachten über den baulichen Zustand des Kraftwerks – Zustandsaufnahme des<br />

Kraftwerks; b) Zustandsbefund – Baulicher Teil – Ausbau <strong>der</strong> Gewässer – Grundstücke –<br />

Wehr/Staumauer – Zentrale Unterbau/Oberbau- Nebengebäude – Elektromotorische Anlageteile<br />

– Turbinen – Generatoren – übrige mechanische Ausrüstung – übrige elektrische Ausrüstung<br />

-Schaltanlagen/Transformatoren – Eigenbedarfsanlagen; c) Ermittlung des Sachwerts<br />

gestützt auf die Buchhaltung des Werks; d) Ermittlung des Ertragswerts über Einbezug folgen<strong>der</strong><br />

massgeblicher Faktoren: Energieproduktion, Energiepreis, Betriebs- und allgemeine<br />

Unkosten, ausserordentliche Unterhaltskosten, Erneuerung von Maschinen, Wasserzins, Kapitalzins.<br />

Dabei wird die Trennung <strong>der</strong> hydraulischen und elektrischen Werkteile <strong>im</strong> hinblick<br />

auf den he<strong>im</strong>fall empfohlen.<br />

217<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


218<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

2.3.3. Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung mittels eines tiefen Absatzpreises<br />

<strong>der</strong> Elektrizität<br />

Der Einsatz <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Gemeinwesen <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> zur För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft beruht auf Art. 2 des Gesetzes über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft<br />

sowie den Art. 59 Abs. 1 betreffend das Beteiligungsrecht des<br />

Kantons von 10 % be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Gemeindekonzessionen, Art. 71 Abs. 4<br />

betreffend <strong>der</strong> herabsetzung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>steuer, wenn die <strong>im</strong> Kanton produzierte<br />

Energie durch wirtschaftlich bedeutende Betriebe, welche <strong>im</strong> Kanton ansässig<br />

sind, verbraucht wird und die Betriebe durch die herabsetzung einen direkten<br />

Vorteil ziehen sowie Art. 103 betreffend die Steuerbefreiung be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall;<br />

es sind die einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Gesetzes vom 28. März 1990 über<br />

die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte (SGS/VS, Bd. III, 721.8).<br />

2.3.4. Vorsorge durch einen He<strong>im</strong>fallfonds o<strong>der</strong> steuerpolitisch<br />

adäquate Reservebildung<br />

Weil die Gemeinwesen be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall die elektro-mechanischen Anlageteile gegen<br />

billige Entschädigung übernehmen können und es in ihrem Interesse liegt,<br />

über das Werk in seiner Gesamtheit zu verfügen, ist den Gemeinden empfohlen,<br />

einen he<strong>im</strong>fallfonds o<strong>der</strong> eine finanz- und steuerpolitisch adäquate Reservebildung<br />

zu schaffen. Es ist dies ein Instrument, um eine effiziente <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

auch kommenden Generationen zu sichern 180 .<br />

3. <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zu an<strong>der</strong>en Energiequellen<br />

<strong>Die</strong> Elektrizitätsversorgung <strong>der</strong> Schweiz erfolgt zur hauptsache durch den <strong>Wasserkraft</strong>strom<br />

sowie durch Elektrizität aus den thermischen Grossanlagen <strong>der</strong><br />

Kernkraftwerke.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong> ist die bedeutendste erneuerbare Energie in <strong>der</strong> Schweiz mit einem<br />

sehr hohen elektrischen Gesamtwirkungsgrad von 80 %. Sie verfügt über<br />

eine hoch entwickelte Technologie. Bestehende Anlagen haben eine gute Akzeptanz,<br />

günstige Produktionskosten, hohe Verfügbarkeit des Stroms aus Speicherwerken,<br />

<strong>der</strong> einsetzbar ist als veredelte Energie für Spitzenlast, Regelleistung und<br />

Regelenergie. Der Kapitalbedarf für Neubauten, Erneuerungen und Erweiterun-<br />

180 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Rz. 761–764.


gen ist gross, ebenso <strong>der</strong> Zeitbedarf für Planung, Bewilligung und Realisierung<br />

von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen. Das Plus <strong>der</strong> einhe<strong>im</strong>ischen <strong>Wasserkraft</strong> ist die CO2freie<br />

Produktion. Der wirtschaftlich tragbare und umweltverträgliche Weiterausbau<br />

wird durch die Restwasservorschriften sowie die wachsenden Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung gebremst. Nach Angabe <strong>der</strong> Überlandwerke betragen die<br />

mittleren Produktionskosten ca. 6 Rp./kWh. Wasserzinse und Steuern sind beachtlich,<br />

nach neueren Studien ist allerdings eine massvolle Erhöhung des Wasserzinses<br />

tragbar 181 . Der Anteil <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> an <strong>der</strong> schweizerischen Elektrizitätsproduktion<br />

liegt bei ca. 55 %.<br />

<strong>Die</strong> Kernkraft ist mit einem Anteil von 40 % neben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>der</strong><br />

zweite hauptpfeiler <strong>der</strong> heutigen CO2-freien Stromproduktion in <strong>der</strong> Schweiz.<br />

<strong>Die</strong> Stromproduktion aus Kernkraft weist eine hohe, konstante Verfügbarkeit<br />

auf mit langfristig günstigen Produktionskosten. <strong>Die</strong>se sind wenig sensibel auf<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pr<strong>im</strong>ärenergiekosten. Der Brennstoff, das Uran, ist kompakt mit<br />

mehrjähriger Vorratshaltung, seine Beschaffung bewirkt die Auslandabhängigkeit.<br />

Neben dem Ausstrahlungsrisiko bei einem Gau, wird die Akzeptanz gesamtschweizerisch<br />

herabgesetzt, weil sich die Realisierung eines Endlagers politisch<br />

verzögert; <strong>der</strong> Neubau eines Kernkraftwerks bedarf für Planung und Realisierung<br />

ca. 20 Jahre. <strong>Die</strong> Erstellung eines neuen KKW ist mit politischen Unsicherheiten<br />

verbunden; ebenso besteht das Risiko einer frühzeitigen Stilllegung durch politischen<br />

Entscheid. Bei einem sehr hohen Kapitalbedarf produzieren die fünf bestehenden<br />

Kernkraftwerke <strong>der</strong> Schweiz Bandenergie (Grundlast) zu Produktionskosten<br />

von 4 bis 5.5 Rp./kWh.<br />

Dem Bericht 182 «Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen» des Bundesamtes<br />

für Energie (BFE) ist zum technischen Potenzial von neuen Nuklearanlagen<br />

folgendes zu entnehmen:<br />

«<strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Standorte und Verwendung des European Pres-<br />

surized Water Reactor (EPR) als Referenzanlage zum Ersatz <strong>der</strong> heute betriebenen<br />

Kraftwerke kann <strong>der</strong> heutige Anteil <strong>der</strong> Kernenergie <strong>im</strong> Schweizer Strommix<br />

(40 %) beibehalten werden, auch <strong>im</strong> Fall von einer mässig steigenden Stromproduktion.<br />

Falls be<strong>im</strong> Ersatz von Leibstadt bereits ein Reaktor <strong>der</strong> Generation IV<br />

einsatzbereit ist, könnte dieser Anteil sogar auf 50 % gesteigert werden.»<br />

Zur Akzeptanz wird festgehalten:<br />

«<strong>Die</strong> öffentliche Akzeptanz spielt für die künftige Entwicklung <strong>der</strong> Kernenergie<br />

eine zentrale Rolle. Langfristig und international dürfte es entscheidend sein,<br />

dass keine grösseren Störfälle auftreten, welche die Bevölkerung verunsichern.<br />

In <strong>der</strong> Schweiz sind <strong>der</strong> Bedarfsnachweis und <strong>der</strong> Entsorgungsnachweis Voraussetzung<br />

für eine Rahmenbewilligung. Das Vertrauen in die Sicherheit, die Lösung<br />

181 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Rz. 671 ff.<br />

182 BFE, Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen, Bern, Februar 2005, S. 410 f.<br />

219<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


220<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>der</strong> Entsorgungsfrage und mögliche Alternativen dürften die Referenden, die für<br />

jedes Kraftwerk gefor<strong>der</strong>t sind, entscheidend beeinflussen. <strong>Die</strong> Fortschritte <strong>der</strong><br />

neuen Nukleartechnologie in Richtung einer deutlichen L<strong>im</strong>itierung <strong>der</strong> max<strong>im</strong>alen<br />

Auswirkungen hypothetischer schwerer Unfälle und in Richtung einer Reduzierung<br />

<strong>der</strong> notwendigen Einschlusszeiten <strong>der</strong> Abfälle könnten das öffentliche<br />

Vertrauen erhöhen. Einen grossen Einfluss auf die Akzeptanz <strong>der</strong> Kernenergie<br />

dürfte zudem die Wirtschaftslage haben. Allerdings ist heute schwer zu beurteilen,<br />

ob eine gute o<strong>der</strong> schlechte Wirtschaftslage die Akzeptanz verbessert.»<br />

Am 14. Dezember 2007 geben die AxPO und die BKW-FMB Energie bekannt,<br />

dass sie zwei neue Kernkraftwerke (KKW) in <strong>der</strong> Schweiz bauen wollen. <strong>Die</strong> beiden<br />

Anlagen mit je 1600 MW starken Anlagen sollen in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> beiden bestehenden<br />

Standorte Beznau und Mühleberg errichtet werden. <strong>Die</strong> Gesamtkosten<br />

belaufen sich nach AxPO auf 10 bis 12 Milliarden Franken; weitere 5 Milliarden<br />

Franken sind notwendig für die Abschaltung <strong>der</strong> alten Anlagen. Für die Projekte<br />

wird eine Planungsgesellschaft gegründet (Resun), an <strong>der</strong> NOK und CKW 68.75<br />

% und die BKW 31.25 % halten. Für die nach 2015 schrittweise auslaufenden Importverträge<br />

mit Frankreich (2000 MW pro Jahr) seien «zwei bis drei KKW nötig».<br />

Wenige Tage später ist auch Gösgen II in <strong>der</strong> Pipeline. Ende 2008 wollen<br />

die ATEL und ihre Konsortiumspartner das Rahmenbewilligungsgesuch für das<br />

neue Kernkraftwerk eingereicht haben. Eine Volksabst<strong>im</strong>mung könnte dann zwischen<br />

2012 und 2014 stattfinden.<br />

In Fachkreisen <strong>der</strong> Elektrizitätswirtschaft ist unbestritten, dass bei weiter anhaltendem<br />

Stromkonsum in den kommenden zwei Jahrzehnten in <strong>der</strong> Schweiz eine<br />

«Stromlücke» auftreten wird. Während von den Überlandwerken die Planung<br />

neuer Kernkraftwerke, also nicht nur <strong>der</strong> Ersatz des bestehenden AKW-Parks,<br />

angestrebt wird, erhoffen sich die Umweltschutz-Organisationen eine Bewältigung<br />

<strong>der</strong> Stromlücke durch den Ausbau <strong>der</strong> sogenannten «neuen» alternativen<br />

Energien. Es sind dies neben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> als führende erneuerbare Energie<br />

die Sonnenenergie, <strong>der</strong> Wind, die Geothermie, die Umgebungswärme sowie die<br />

Biomasse, insbeson<strong>der</strong>e das holz. In Art. 89 Abs. 2 <strong>der</strong> Bundesverfassung von<br />

1999 erhält <strong>der</strong> Bund den Auftrag, über die <strong>Nutzung</strong> einhe<strong>im</strong>ischer und erneuerbarer<br />

Energien Grundsätze festzulegen. In Abs. 3 erhält er den Auftrag, die Entwicklung<br />

von Energietechniken, insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen des Energiesparens<br />

und <strong>der</strong> erneuerbaren Energien, zu för<strong>der</strong>n.<br />

Unter den neuen erneuerbaren Energien ist die Windenergie eine <strong>der</strong> kostengünstigsten<br />

Technologien, soweit windexponierte Lagen vorhanden sind. Das Potenzial<br />

an Pr<strong>im</strong>ärenergie ist unerschöpflich. Auch die Stromproduktion durch Windanlagen<br />

ist CO2-frei. In <strong>der</strong> Schweiz befinden sich die potenziellen Standorte<br />

<strong>im</strong> Jurabogen. Im <strong>Wallis</strong> bestehen Windanlagen vorab <strong>im</strong> Unterwallis (Collonges),<br />

neue Standorte werden zur Diskussion gestellt, so z.B. ein Windpark auf<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>im</strong>sel. <strong>Die</strong> Gestehungskosten liegen je nach Standort zwischen 9 und 25


Rp./kWh 183 . Landschaftsschutz und Naturschutz setzen <strong>der</strong> Akzeptanz Grenzen.<br />

hohe Zusatzkosten ergeben sich für Reservekraftwerke und den Ausbau des Verbundnetzes<br />

wegen <strong>der</strong> unregelmässigen Stromproduktion <strong>der</strong> Windenergie.<br />

Als holz und holzartige Biomasse bezeichnet man holz aus <strong>der</strong> Forstwirtschaft,<br />

<strong>der</strong> holzindustrie, <strong>der</strong> Landwirtschaft und <strong>der</strong> Abfallwirtschaft. Unter vergärbarer<br />

Biomasse versteht man Ernterückstände, hofdünger (Gülle, Mist), organisches<br />

Material aus <strong>der</strong> Landschaftspflege, Küchenabfälle, Gartenabfälle und<br />

weitere Abfälle aus <strong>der</strong> Nahrungsmittelproduktion, <strong>der</strong> Industrie und des Gewerbes.<br />

Beide Technologien produzieren CO2-neutral. Der dezentrale Abfall <strong>der</strong> Biomasse<br />

verursacht Transportkosten und relativ hohe Gestehungskosten. 2003 lagen<br />

diese für holz und die holzartige Biomasse zwischen 14.2 und 67.9 Rp./kWh,<br />

für vergärbare Biomasse zwischen 14.4 und 37.8 Rp./kWh 184 . <strong>Die</strong> grösste Stromproduktion<br />

aus Biomasse erfolgt in den Kehrichtverbrennungsanlagen. <strong>Die</strong> meisten<br />

Abwasserreinigungsanlagen sind bereits mit einer Klärgas-Verstromungsanlage<br />

ausgerüstet.<br />

Geothermische Kraftwerke nutzen die Erdwärme. <strong>Die</strong> <strong>Nutzung</strong> von Nie<strong>der</strong>temperaturen,<br />

Erdwärme ist fast überall auf <strong>der</strong> Welt möglich. <strong>Die</strong> in grösserer Tiefe<br />

vorhandene Wärme kann zur Produktion von Strom und Wärme genutzt werden.<br />

Neben dem <strong>im</strong> angetriebenen Generator erzeugten Strom kann auch Wärme<br />

für einen Prozess o<strong>der</strong> für heizzwecke ausgekoppelt werden. <strong>Die</strong> Geothermie<br />

ist CO2-frei. Es besteht eine grosse Anzahl von geeigneten Standorten in <strong>der</strong><br />

Schweiz. Das Potenzial an Pr<strong>im</strong>ärenergie ist fast unerschöpflich. <strong>Die</strong> Einwirkung<br />

auf die Umwelt ist min<strong>im</strong>al, <strong>der</strong> Platzbedarf sehr klein. Pilotprojekte bestehen in<br />

Basel und in Genf. <strong>Die</strong> geothermische Energie ist ständig verfügbar. <strong>Die</strong> Stromerzeugung<br />

aus erweiterten geothermalen Systemen befindet sich heute noch <strong>im</strong><br />

Forschungs- und Entwicklungsstadium. Angaben über die Investitionskosten und<br />

die Gestehungspreise <strong>der</strong> produzierten Energie sind daher Schätzungswerte. <strong>Die</strong><br />

Gestehungskosten in <strong>der</strong> Schweiz für die produzierte Energie sollen für das Jahr<br />

2003 zwischen 9.4 und 24.4 Rp./kWh betragen 185 .<br />

Als Photovoltaik bezeichnet man die direkte Umwandlung von Licht in elektri-<br />

sche Energie. <strong>Die</strong>s geschieht in elektrischen halbleiterelementen, den sogenannten<br />

Solarzellen. <strong>Die</strong>se sind nicht zu verwechseln mit den Sonnenkollektoren, welche<br />

thermische Energiewandler sind, die die Sonnenstrahlung in Wärme umwandeln<br />

und zur Produktion von Raumwärme und Warmwasser dienen. <strong>Die</strong>se<br />

183 BFE, Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen, Bern 2005, S. 129. <strong>Die</strong> durchschnittlichen<br />

Gestehungskosten liegen bei 16 Rp./kWh; für das Jahr 2020 wird eine Reduktion auf<br />

13 Rp./kWh angenommen. Vgl. Schlussfolgerungen und Charakteristika und Indikatoren für<br />

die Erzeugung von Strom in Windkraftanlagen, S. 140–142,<br />

184 BFE, Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen, Bern 2005, S. 160 ff.; AxPO, Stromperspektiven<br />

2020, Baden 2006, S. 42 ff.<br />

185 BFE, Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen, Bern 2005, S. 296 ff.; AxPO, Stromperspektiven<br />

2020, Stromerzeugungstechnologien, Baden 2006, S. 48.<br />

221<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Photovoltaik ist CO2-frei und weist ein unerschöpfliches Potenzial an Pr<strong>im</strong>ärenergie<br />

auf. Zur <strong>Nutzung</strong> kann eine bewährte standardisierte Technologie verwendet<br />

werden. Sie kann nahezu überall eingesetzt werden und ist geeignet für<br />

die Stromversorgung in abgelegenen Berggebieten. Sie hat eine gute Akzeptanz<br />

und ein positives Image. <strong>Die</strong> Stromgestehungskosten <strong>der</strong> photovoltaischen Stromerzeugung<br />

in <strong>der</strong> Schweiz betragen <strong>der</strong>zeit je nach Technik und Standortgüte etwa<br />

34 bis 89 Rp./kWh. Dabei weisen kleine Dachanlagen <strong>im</strong> Mittelland mit 68 bis 89<br />

Rp./kWh die höchsten Kosten auf. <strong>Die</strong>se reduzieren sich in den Alpen auf 48 bis<br />

63 Rp./kWh. Würden Grossanlagen in den Alpen errichtet, so könnten damit in<br />

<strong>der</strong> Schweiz die geringsten photovoltaischen Stromgestehungskosten erzielt werden.<br />

Im Jahre 2020 wird für kleine Dachanlagen in alpinen Regionen mit 28 bis<br />

37 Rp./kWh gerechnet. Im Jahr 2035 könnten bei gleichem PV-System die Kosten<br />

in den Alpen bei 23 bis 30 Rp./kWh liegen. Alpenstandorte haben den Vorteil<br />

eines hohen Sonnenangebots, hingegen den Nachteil eines massiven Wi<strong>der</strong>stands<br />

aufgrund von Landschaftsschutzaspekten 186 .<br />

<strong>Die</strong> konventionell-thermischen Kraftwerke spielen in <strong>der</strong> schweizerischen Stromproduktion<br />

eine untergeordnete Rolle. Das mit Abstand grösste thermische Kraftwerk<br />

befand sich in Vouvry <strong>im</strong> Unterwallis. Brennstoff war daselbst das Schweröl<br />

und die Leistung 284 MW. Das Werk wurde 1999 aus dem Betrieb genommen,<br />

soll aber neuerdings reaktiviert werden. In <strong>der</strong> Schweiz gibt es keine Kombi-<br />

anlagen, die <strong>der</strong> reinen Stromerzeugung dienen. Das grösste Kombiheizkraftwerk<br />

ist die Anlage «Pierre de Plan» in Lausanne mit einer elektrischen Leistung von<br />

34 MW. <strong>Die</strong> Technologie des Gaskombikraftwerks ist weit entwickelt und weltweit<br />

erprobt. Der elektrische Wirkungsgrad liegt heute bei annähernd 60 %. <strong>Die</strong><br />

Einheitsleistungen reichen von 200 bis 1000 MW. Der Zeitbedarf für die Planung<br />

und Realisierung beläuft sich auf 5 bis 7 Jahre in <strong>der</strong> Schweiz, <strong>im</strong> Ausland<br />

ist sie niedriger. Als Brennstoff kommt meist Erdgas zum Einsatz. Als Ersatz-<br />

o<strong>der</strong> Alternativbrennstoff ist auch <strong>Die</strong>selöl möglich. <strong>Die</strong> gasgefeuerte Kombianlage<br />

ist weltweit neben dem Kohlekraftwerk die meist eingesetzte Technologie<br />

in <strong>der</strong> konventionell-thermischen Stromerzeugung. <strong>Die</strong> Stromproduktionskosten<br />

von Kombianlagen liegen bei 4.9 bis 6.3 Rp./kWh, je nach Grösse <strong>der</strong> Anlage und<br />

Gasturbinentyp. Rund 70 % machen die Brennstoffkosten aus. Infolge <strong>der</strong> CO2-<br />

Emissionen besteht gegenüber diesen Anlagen politischer Wi<strong>der</strong>stand; <strong>der</strong> fossile<br />

Brennstoff ist erschöpfbar, Sensitivität besteht bezüglich <strong>der</strong> Brennstoffpreise sowie<br />

<strong>der</strong> heute gesetzlichen CO2-Abgabe und <strong>der</strong>en eventueller Erweiterung. CO2-<br />

Emissionen und Auslandabhängigkeit <strong>der</strong> Pr<strong>im</strong>ärenergie von Erdöl und Gas sind<br />

die Schwächen dieser Technologie.<br />

186 BFE, Erneuerbare Energien und neue Nuklearanlagen, Bern 2005, Charakteristika und Indikatoren<br />

für die Stromerzeugung in Photovaltaikanlagen, S. 223 f.<br />

222<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Im <strong>Wallis</strong> stehen zwei Projekte von Gaskombianlagen in Bearbeitung. Das früher<br />

mit Schweröl betriebene Kraftwerk von Chavalon soll in ein erdgasbetriebenes<br />

Werk umgewandelt und zur ersten Gaskombikraftanlage <strong>der</strong> Schweiz werden.<br />

Energiepolitisch geht es um eine Leistung von 400 MW (früher 2 x 142<br />

MW). <strong>Die</strong> Jahresproduktion von 2.2 Milliarden kWh Strom soll <strong>der</strong> Versorgung<br />

von 460’000 haushaltungen genügen. In den Bau des neuen Kraftwerks und in<br />

die Sanierung des gesamten Standorts werden 380 Mio. Franken investiert. Der<br />

CO2-Ausstoss des neuen Kraftwerks beträgt 750’000 Tonnen pro Jahr, das wäre<br />

ein Anteil von 1.7 % am schweizerischen CO2-Ausstoss und von 0.015 % am Aus-<br />

stoss <strong>der</strong> 25 EU-Län<strong>der</strong>. 2010 soll Chavalon ans Netz gehen. <strong>Die</strong> Problematik des<br />

CO2-Ausstosses wird durch das UVEK in Bern entschieden. <strong>Die</strong> Promotoren dieses<br />

Werks sind EOS und Romande Energie. <strong>Die</strong> zweite Gaskombikraftanlage soll<br />

<strong>im</strong> Areal <strong>der</strong> chemischen Industrie in Monthey realisiert werden. Auch sie ersetzt<br />

bestehende Anlagen. Mit industriellen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen soll <strong>der</strong><br />

industrielle Bedarf an Strom und Wärme und durch ein Fernheizwerk <strong>der</strong> Strombedarf<br />

<strong>der</strong> Region gedeckt werden. Energiepolitisch geht es um 55 MW installierte<br />

Leistung und eine Stromproduktion von 450 Mio. kWh. <strong>Die</strong> Kompensation des<br />

CO2-Ausstosses soll durch die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Abfälle <strong>der</strong> Kehrichtverbrennungsanlage<br />

<strong>der</strong> SATOM erfolgen. <strong>Die</strong> Inbetriebnahme ist für 2010 vorgesehen. <strong>Die</strong> Gaskombikraftanlage<br />

<strong>im</strong> Areal <strong>der</strong> chemischen Industrie in Monthey soll durch die<br />

ATEL erstellt und durch die CIMO betrieben werden.<br />

Zwischenergebnis<br />

In rechtlicher hinsicht ist festzuhalten, dass die Wärmegewinnung aus Sonnenenergie,<br />

die Photovoltaik, die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Solarenergie zur Brennstoffproduk-<br />

tion sowie die Umwandlung von Wind in Elektrizität keine konzessionspflichtige<br />

Son<strong>der</strong>nutzung darstellen.<br />

Das <strong>Wallis</strong> verfügt nicht nur über günstige Voraussetzungen für die <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Wasserkraft</strong>, son<strong>der</strong>n auch für die neuen erneuerbaren Energiequellen. Es bestehen<br />

zudem zwischen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung und <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> dieser alternativen<br />

Energien Synergien. Weil diese Energiequellen CO2-frei sind, sind sie auch vom<br />

Standpunkt des Umweltschutzes und des Naturschutzes för<strong>der</strong>nswert. Angesichts<br />

des steigenden Stromverbrauchs ist es auch für den Wasserschloss-Kanton <strong>Wallis</strong><br />

energiepolitisch zweckmässig, die neuen erneuerbaren Energien zu för<strong>der</strong>n.<br />

Bei <strong>der</strong> Fortentwicklung ihrer Technologie ist eine Senkung <strong>der</strong> Produktionskosten<br />

anzustreben, sodass <strong>der</strong>en <strong>Nutzung</strong> auch wirtschaftlich interessant wird. Damit<br />

wird die Abhängigkeit unseres Landes von den ausländischen Brennstoffen<br />

Gas und Erdöl herabgesetzt.<br />

Mit <strong>der</strong> gleichen Argumentation ist auch die Energieeffizienz durch gezielte Sparmassnahmen,<br />

vorab <strong>im</strong> Gebäudebereich, zu steigern.<br />

223<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Gegenüber dem Gaskraftwerk Chavalon ist dem <strong>Wallis</strong>er Grossrat eine Petition<br />

von über 2000 Unterschriften überreicht worden, in <strong>der</strong> das Vorhaben <strong>der</strong> EOS <strong>im</strong><br />

hinblick auf den zusätzlichen CO2-Ausstoss als unangemessen bezeichnet wird.<br />

<strong>Die</strong> Wärmerückgewinnung sei aus geographischen Gründen ebenfalls nicht gewährleistet.<br />

Unter dem Begriff «CO2-Sequestrierung» werden verschiedene Verfahren und<br />

Bestrebungen zusammengefasst, mit denen das Treibhausgas CO2 zunächst aus<br />

den fossilen Brennstoffen o<strong>der</strong> auch den Emissionen abgetrennt und anschliessend<br />

<strong>im</strong> Untergrund gelagert wird. <strong>Die</strong> bestehenden Möglichkeiten bestehen in<br />

<strong>der</strong> CO2-Ausscheidung nach <strong>der</strong> Verbrennung, vor <strong>der</strong> Verbrennung sowie durch<br />

Sauerstoffverbrennung. Noch fehlt die entsprechende Technologie; ist sie ent-<br />

wickelt, hängt ihre Anwendung von <strong>der</strong> wirtschaftlichen Tragbarkeit ab 187 . Im<br />

Verhältnis von <strong>Wasserkraft</strong>nutzung zu an<strong>der</strong>en Energiequellen weist die hydraulische<br />

Energie mit Blick auf die Zukunft sehr positive Perspektiven auf.<br />

Damit sind die Schlussfolgerungen evident. Im Verhältnis und <strong>im</strong> Vergleich aller<br />

Energiequellen schneidet die <strong>Wasserkraft</strong> energiepolitisch, umweltschutzmässig,<br />

wirtschaftlich und regionalpolitisch am besten ab. Ihr gleichzustellen sind<br />

die ebenfalls CO2-frei Strom produzierenden neuen erneuerbaren Energiequellen<br />

Sonne, Wind, Biomasse, Geothermie und Photovoltaik.<br />

Der Nuklearstrom, <strong>der</strong> ebenfalls CO2-frei produziert wird, ist trotz <strong>der</strong> ungelösten<br />

Probleme Endlagerung <strong>der</strong> radioaktiven Abfälle und <strong>der</strong> Gefahren <strong>der</strong> Strahlenschäden<br />

bei einem Gau eine zur <strong>Wasserkraft</strong> komplementäre Energie. Sie ist<br />

für die Sicherung <strong>der</strong> Stromversorgung des Landes unabdingbar. Über jedes neue<br />

Kernkraftwerk wird das Volk auf dem Weg des Referendums entscheiden.<br />

An<strong>der</strong>s sind die Verhältnisse <strong>der</strong> Gaskombikraftwerke in all ihren technologischen<br />

Ausgestaltungen. Sie wecken aufgrund des grossen CO2-Ausstosses bereits<br />

heute offenen Wi<strong>der</strong>stand. Trotzdem sie von kommunalen Behörden akzeptiert<br />

und von den kantonalen Behörden unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> strikten Einhaltung<br />

aller – insbeson<strong>der</strong>e umweltrechtlichen – Auflagen gestattet werden, sollten sie<br />

nicht als Dauerlösung die vorgenannten Energiequellen ergänzen o<strong>der</strong> konkurrenzieren.<br />

Zeitliche Existenz muss gekoppelt bleiben mit dem technischen Fortschritt<br />

einer verbesserten CO2-Sequestrierung.<br />

187 AxPO, Stromperspektiven 2020, Stromerzeugungstechnologien, Baden 2006, S. 87 f.<br />

224<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


4. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung mit neuen Rahmenbedingungen<br />

vor neuen Herausfor<strong>der</strong>ungen<br />

4.1. Einleitung<br />

Wie vorangehend dargelegt, herrscht in <strong>der</strong> Elektrizitätswirtschaft <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

und in <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en in den zwei ersten Jahrzehnten<br />

des laufenden Jahrhun<strong>der</strong>ts eine Aufbruchst<strong>im</strong>mung. Sehr viele Projekte werden<br />

bearbeitet, teilweise in Machbarkeitsstudien, teilweise in Vorprojekten o<strong>der</strong><br />

es sind die Vorarbeiten zur Realisierung <strong>im</strong> Gang.<br />

<strong>Die</strong>se von <strong>der</strong> Wirtschaft erarbeiteten Projekte werden von Studien über die Perspektiven<br />

<strong>der</strong> Energie <strong>der</strong> Überlandwerke begleitet, so von den «Stromperspektiven<br />

2020» <strong>der</strong> AxPO. Sehr umfassend gestaltet sind die BFE-Energieperspektiven<br />

2035 des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und<br />

Kommunikation (UVEK). Am Beginn dieser auf 2020 und 2035 angelegten Planungsziele<br />

verän<strong>der</strong>n sich die Rahmenbedingungen von Produktion, Transport<br />

und Verteilung <strong>der</strong> Elektrizität. Zwei Verän<strong>der</strong>ungen verdienen beson<strong>der</strong>e Beachtung.<br />

<strong>Die</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung vollzieht sich in einem bisher kaum geahnten Rhythmus und<br />

ruft nach sehr weit ausgelegten wissenschaftlichen Studien über Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung.<br />

<strong>Die</strong> gesetzlich verankerte Strommarktöffnung wird ab 2008 schrittweise mit <strong>der</strong><br />

vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung in Kraft gesetzt.<br />

Nachfolgend werden die BFE-Energieperspektiven 2035 dargestellt. <strong>Die</strong> eingangs<br />

erwähnten Ausbauprojekte <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> werden mit Blick auf die verän<strong>der</strong>ten<br />

Rahmenbedingungen und die Energieperspektiven beurteilt.<br />

Nach dem Jahr 2035 steht mit dem he<strong>im</strong>fall eine neue Epoche <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

an.<br />

4.2. Energieperspektiven 2035 des Bundesamtes für Energie<br />

Zu den Motiven und Methoden <strong>der</strong> Studie 188 liest man in <strong>der</strong> Zusammenfassung:<br />

In den nächsten Jahren muss sich die schweizerische Politik mit den Kl<strong>im</strong>aschutzzielen<br />

nach 2010 auseinan<strong>der</strong>setzen. Das bis 2010 terminierte Programm Energie-<br />

Schweiz und das CO2-Gesetz müssen auf den Zeithorizont 2020 und längerfristig<br />

ausgerichtet werden. Zwischen 2019 und 2022 werden die ältesten Kernkraftwer-<br />

188 BUNDESAMT FÜR ENERGIE (BFE), <strong>Die</strong> Energieperspektiven 2035, Bd. 1, Synthese,<br />

Bern, Januar 2007, Zusammenfassung, S. Z-1–15.<br />

225<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


ke <strong>der</strong> Schweiz an das Ende ihrer Laufzeiten kommen, und langfristige Importverträge<br />

laufen allmählich aus. Wie kann die daraus entstehende Stromlücke geschlossen<br />

werden? Der Ruf nach Versorgungssicherheit hat sich in den letzten<br />

Jahren verstärkt.»<br />

Für die Energieperspektiven 2035 wird die Szenarienmethode angewendet. <strong>Die</strong><br />

Ergebnisse sind keine Prognosen, son<strong>der</strong>n Wenn-Dann-Analysen. Im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht die Frage, wie sich Energiepreise, Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum<br />

(Rahmenentwicklungen) sowie Vorschriften, preisliche Instrumente<br />

und För<strong>der</strong>instrumente (Politikinstrumente) auf das Energiesystem auswirken.<br />

Ausgegangen wird von langfristigen Tren<strong>der</strong>wartungen. Um den Unsicherheiten<br />

trotzdem Rechnung zu tragen, zeigen Sensitivitätsrechnungen, wie das Energiesystem<br />

auf ein höheres Wirtschaftswachstum, auf konstant hohe Energiepreise<br />

o<strong>der</strong> auf die Kl<strong>im</strong>aerwärmung reagiert und welche Folgen hitze- und Kältewellen<br />

für die Stromversorgung haben.<br />

4.3. Politikvarianten <strong>der</strong> Szenarien I bis IV<br />

<strong>Die</strong> Politikvarianten <strong>der</strong> Szenarien I bis IV gestalten sich in <strong>der</strong> Zusammenfassung<br />

wie folgt:<br />

Szenario I «Weiter wie bisher» ist massnahmenorientiert. <strong>Die</strong> Wirkung beschlossener<br />

und in Kraft gesetzter Instrumente wird dargestellt. Es wird auch ein<br />

autonomer Trend zur Energieeffizienz berücksichtigt. Ein wichtiges Politikinstrument<br />

sind, wie schon bisher, die kantonalen Vorschriften <strong>im</strong> Gebäudebereich.<br />

<strong>Die</strong>se werden, allerdings verzögert, den Energiepreisen und dem technischen<br />

Fortschritt angepasst. <strong>Die</strong> energetische Sanierung von Gebäuden verzeichnet steigende<br />

Erfolge, insgesamt sind jedoch die Sanierungsraten gering. <strong>Die</strong> energietechnischen<br />

Zulassungsvorschriften sowie Zielvereinbarungen gemäss Energiegesetz<br />

des Bundes werden weitergeführt und, ebenfalls nur verzögert, den technischen<br />

Fortschritten angepasst.<br />

Szenario II «Verstärkte Zusammenarbeit» ist ebenfalls massnahmenorientiert<br />

und kennzeichnet sich durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Staat und<br />

Wirtschaft, die mo<strong>der</strong>ate Verschärfung von Vorschriften und die Einführung einer<br />

CO2-Abgabe auf Brennstoffen. <strong>Die</strong>se gibt auch nach 2010 einen Anreiz für<br />

Zielvereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft. <strong>Die</strong> För<strong>der</strong>instrumente werden<br />

wesentlich verstärkt: Der Kl<strong>im</strong>arappen wird bis 2035 weitergeführt und dient<br />

vor allem den Effizienzmassnahmen. Mit einem neu zu schaffenden Stromrappen<br />

wird auch die effiziente Stromverwendung geför<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stromproduktion<br />

aus erneuerbaren Energien erfolgt durch die Mehrkostenabgeltung,<br />

welche mit einem Zuschlag auf den Netztarifen finanziert wird.<br />

226<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Szenario III «Neue Prioritäten» ist zielorientiert. Es wird untersucht, mit<br />

welchen Instrumenten und Techniken die unterstellten Ziele erreicht werden.<br />

Voraussetzungen sind eine weltweite Prioritätensetzung auf Kl<strong>im</strong>aschutz, Energieeffizienz<br />

und Ressourcenschonung sowie die Kommerzialisierbarkeit <strong>der</strong><br />

entsprechenden Techniken. Ferner wird eine weitgehende internationale harmonisierung<br />

<strong>der</strong> Ziele und Instrumente vorausgesetzt, um die Abwan<strong>der</strong>ung energieintensiver<br />

Unternehmen, Tanktourismus und handelshemmnisse zu vermeiden<br />

189 . Zentrales Instrument ist die Verteuerung <strong>der</strong> nicht erneuerbaren Energien<br />

und <strong>der</strong> Elektrizität mit einer Lenkungsabgabe (ab 2011). Dadurch werden en-<br />

ergiepolitisch erwünschte Massnahmen rentabel (o<strong>der</strong> noch rentabler). <strong>Die</strong> Preiserhöhung<br />

bedeutet für heizöl und Benzin ungefähr eine Verdoppelung; für Elektrizität<br />

eine Erhöhung um 50 Prozent. Mit verschärften Vorschriften über den<br />

zulässigen spezifischen Energieverbrauch von Gebäuden, Anlagen usw. wird in<br />

Szenario III <strong>der</strong> Rentabilitätsschwelle nachgefahren.<br />

Szenario IV «2000-Watt-Gesellschaft» geht zielorientiert davon aus, dass die<br />

«2000-Watt-Gesellschaft» bis 2100 erreicht wird. Auf die BFE-Perspektiven<br />

übertragen, müssen von 2000 bis 2035 <strong>der</strong> Endenergieverbrauch pro Kopf und die<br />

gesamten CO2-Emissionen um 35 Prozent verringert werden, um auf diesen Pfad<br />

einzuspuren. Wie in Szenario III wird ein energiepolitischer Paradigmenwechsel<br />

erwartet. Es ist eine Marktdurchdringung von neuen Schlüsseltechnologien erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zentrales Instrument ist ebenfalls eine Lenkungsabgabe. Sie bedeutet gegenüber<br />

den Preisen in Szenario III nochmals einen Aufschlag um 11 % (Benzin)<br />

bis 37 % (Elektrizität). Gegenüber Szenario III werden die Effizienzvorschriften<br />

<strong>im</strong> Allgemeinen noch etwas weiter beschleunigt und verschärft.<br />

4.4. Varianten zur Schliessung <strong>der</strong> Stromlücke<br />

Aufschlussreich sind die Varianten zur Schliessung <strong>der</strong> Stromlücke <strong>der</strong> BFE-<br />

Energieperspektiven (Zusammenfassung Z-2). Ab 2018 (Szenario I) ist damit zu<br />

rechnen, dass <strong>im</strong> durchschnittlichen Winterhalbjahr die inländische Stromproduktion,<br />

zusammen mit den bestehenden Bezugsrechten <strong>im</strong> Ausland, die Nachfrage<br />

nicht mehr deckt. Dabei wird unterstellt, dass die Bezugsrechte 190 verlängert<br />

werden und <strong>der</strong> heute bestehende Kraftwerkpark nicht ausgebaut wird. <strong>Die</strong><br />

folgende Liste zeigt die Angebotsvarianten:<br />

189 Über die enorme Schwierigkeit konkreter internationaler Massnahmen gegen die Kl<strong>im</strong>aerwärmung<br />

gibt das Ergebnis <strong>der</strong> Folgekonferenz von Kyoto in Bali <strong>im</strong> herbst 2007 beredte<br />

Auskunft.<br />

190 KRATZ, Stromhandel, Bezugsverträge mit Frankreich, S. 91 f.<br />

227<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


A Nuklear: Der Ausbaubedarf wird ab 2030 vorwiegend durch neue Kernkraftwerke<br />

(KKW) gedeckt. Als Übergangslösung sind von 2020 bis 2030 Strom<strong>im</strong>porte<br />

nötig.<br />

B Nuklear und fossil-zentral: Um Strom<strong>im</strong>porte bis zur Inbetriebnahme eines<br />

neuen Kernkraftwerks zu vermeiden, werden vorerst Gaskraftwerke zugebaut.<br />

C Fossil-zentral: Bis 2035 wird die Lücke vorwiegend durch Gaskraftwerke geschlossen.<br />

D Fossil-dezentral: Der Ausbaubedarf wird vorwiegend durch erdgasbefeuerte<br />

Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) gedeckt.<br />

E Erneuerbare Energien: <strong>Die</strong> Lücke wird mit erneuerbaren Energien geschlossen.<br />

F Verän<strong>der</strong>te Laufzeit: Es wird eine Verkürzung <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> bestehenden<br />

Kernkraftwerke auf 40 Jahre unterstellt. Als Alternative wird eine Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Laufzeiten <strong>der</strong> Anlagen Beznau und Mühleberg auf 60 Jahre untersucht.<br />

G Import: <strong>Die</strong> Lücke wird vorwiegend mit Strom<strong>im</strong>porten geschlossen.<br />

Für die Szenarien III und IV werden auch Mixvarianten untersucht. Politikvarianten<br />

und Angebotsvarianten sind jedoch nicht beliebig kombinierbar. Weil die<br />

politische Grundlage für entsprechende För<strong>der</strong>massnahmen fehlt und die erwarteten<br />

Rahmenentwicklungen dafür nicht ausreichen, ist in den Szenarien I und II<br />

eine vollständige Lückenschliessung durch erneuerbare Energien o<strong>der</strong> WKK unplausibel.<br />

4.5. <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in den Energieperspektiven<br />

2035 des Bundesamtes für Energie<br />

In <strong>der</strong> nicht alltäglichen Stellungnahme <strong>der</strong> verwaltungsexternen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitsgruppe Energieperspektiven 2035 werden die Szenarien III und IV weitgehend<br />

als unrealistisch betrachtet. Im Rahmen dieser Arbeit über die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> sollen die Aussagen <strong>der</strong> Studien zur <strong>Wasserkraft</strong> in den<br />

Szenarien I und II erwähnt werden.<br />

2005 entfielen 58.3 % <strong>der</strong> inländischen Stromproduktion auf erneuerbare Energie<br />

(56.5 % Prozent <strong>Wasserkraft</strong> und 1.8 % weitere erneuerbare Energien). Deren Potenzial<br />

wurde weiter vorne in Ziffer 3 über die <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Verhältnis zu an<strong>der</strong>en<br />

Energiequellen erwähnt. <strong>Die</strong> Studie hält folgendes fest:<br />

«<strong>Wasserkraft</strong>werke haben in allen Szenarien eine wichtige Stellung. Ein Endausbau<br />

<strong>der</strong> Potenziale wird aber nicht postuliert. Mit <strong>der</strong> Erneuerung von bestehenden<br />

Kraftwerken können die künftigen Produktionseinbussen von 0.9 TWh bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> min<strong>im</strong>alen Restwasserbest<strong>im</strong>mungen gerade ausgeglichen<br />

228<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


werden. Nach 2035 sind jedoch höhere Restwassereinbussen möglich 191 . In allen<br />

Szenarien wird mit einem Ausbau <strong>der</strong> Pumpspeicherwerke gerechnet, die 5.1<br />

TWh zusätzlichen, rasch abrufbaren Spitzenstrom bereitstellen. In Szenario II ergibt<br />

sich aus dem Ausbau <strong>der</strong> Kleinwasserkraft (Anlagen unter 10 MW) ein Produktionsbeitrag<br />

von 2.5 TWh.»<br />

<strong>Die</strong> Studie befasst sich ausserdem mit den Wärme-Kraftkopplungsanlagen<br />

(WKK), mit Brennstoffen zur Produktion von Strom, den Kosten <strong>der</strong> Stromerzeugung<br />

in neuen Anlagen, <strong>der</strong> Stromlücke (S. Z–8–9); den Kosten <strong>der</strong> Stromlückenschliessung<br />

(S. Z–10–11); <strong>der</strong> Versorgungssicherheit (S. Z–11); <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

von Grundlastkapazitäten für die Sicherheit <strong>der</strong> Stromversorgung<br />

(S. Z–11–12); <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Erdgasversorgung (S. Z–12); dem Umweltschutz,<br />

den CO2-Emissionen und <strong>der</strong> CO2-Min<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> Inland und Ausland<br />

(S. Z–12–13); <strong>der</strong> Sozialverträglichkeit und <strong>der</strong> ausgewogenen Verteilung von<br />

Kosten und Nutzen, <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Grundversorgung und <strong>der</strong> demokratischen<br />

Entscheidprozesse (S. Z–13–14). Im Rahmen dieser Arbeit kann auf diese<br />

Bereiche nicht näher eingetreten werden. hingegen sollen nachfolgend die grundsätzlichen<br />

Erwägungen <strong>der</strong> Zusammenfassung <strong>der</strong> Studie zu den Szenarien I und<br />

II in diese Arbeit aufgenommen werden.<br />

4.6. Schlussfolgerungen zu den Szenarien I und II<br />

<strong>Die</strong> Energieperspektiven 2035 halten fest: «<strong>Die</strong> Energiezukunft erfor<strong>der</strong>t weitsichtige<br />

private Investitionen, individuelle Verhaltensän<strong>der</strong>ungen und Gesetzgebungen,<br />

die dann auch vollzogen werden.<br />

Szenario I zeigt: Mit «Weiter wie bisher» wird die Energieversorgung voraussichtlich<br />

für die einzelnen Verbraucher nicht teurer, aber unsicherer und umweltbelasten<strong>der</strong>.<br />

«Weiter wie bisher» stellt geringe Anfor<strong>der</strong>ungen an den Innovationsgehalt<br />

<strong>der</strong> Energiepolitik, würde jedoch die Glaubwürdigkeit <strong>der</strong> Schweiz in <strong>der</strong><br />

globalen Kl<strong>im</strong>aschutzpolitik in Frage stellen. Energiepolitische Entscheide sind<br />

auch in Szenario I in naher Zukunft nötig (Strom<strong>im</strong>porte, Kern- o<strong>der</strong> Gaskraftwerke,<br />

Netzverstärkungen). Langfristig kann sich noch grösserer handlungsbedarf<br />

ergeben. Anzeichen dafür, dass Kursän<strong>der</strong>ungen nötig und möglich sind, waren<br />

deshalb in den letzten Jahren und Monaten festzustellen.<br />

<strong>Die</strong> Politikvariante des Szenarios II unterscheidet sich von <strong>der</strong> gegenwärtigen Situation,<br />

indem die Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft über 2010<br />

191 höhere Restwassermengen ergeben sich nach heutiger Rechtsordnung bei <strong>der</strong> Konzessionserneuerung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Selbstnutzung nach Ablauf <strong>der</strong> Konzessionsdauer. <strong>Die</strong> entsprechende<br />

Strommin<strong>der</strong>produktion wird für das Jahr 2070 vom BAFU auf ca. 2000 GWh pro Jahr o<strong>der</strong><br />

6 % <strong>der</strong> gesamten <strong>Wasserkraft</strong>produktion geschätzt vgl. WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Rz. 272.<br />

229<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


weitergeführt, wesentlich verstärkt und opt<strong>im</strong>iert wird. Das entspricht <strong>der</strong> bisherigen,<br />

dem Fö<strong>der</strong>alismus und <strong>der</strong> Subsidiarität verpflichteten Tradition, ist aber<br />

anspruchsvoll. Noch mehr Akteure als bisher müssen ihre För<strong>der</strong>programme aufeinan<strong>der</strong><br />

abst<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong> Vorschriften <strong>im</strong> Bau- und Gerätebereich müssen rascher<br />

als bisher dem technischen Fortschritt angepasst werden. Eine CO2-Abgabe<br />

auf Brennstoffen scheint den politischen Durchbruch zu schaffen, eine bundesgesetzliche<br />

Grundlage für das Bonus-Malus-System für Personenwagen ist in Diskussion,<br />

eine Erhöhung <strong>der</strong> Einspeisevergütung (allerdings mit verschiedenen<br />

«Deckeln») wurde <strong>im</strong> Rahmen des Stromversorgungsgesetzes beschlossen. Sollen<br />

För<strong>der</strong>programme, wie <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>arappen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neu einzuführende Stromrappen,<br />

mit einer zweckgebundenen Abgabe finanziert werden, braucht es eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesverfassung.»<br />

4.7. Weiterausbau <strong>der</strong> ungenutzten Wasserkräfte<br />

<strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> Energieperspektiven<br />

2035 des Bundesamtes für Energie<br />

Der in diesem dritten Teil <strong>der</strong> Arbeit dargestellte Weiterausbau von bisher ungenutzter<br />

<strong>Wasserkraft</strong> in den beiden ersten Jahrzehnten des laufenden Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

entspricht vollumfänglich den Grundsätzen, wie sie die BFE-Energieperspektiven<br />

2035 für die <strong>Wasserkraft</strong> festgelegt haben.<br />

Es geht dabei um die Realisierung von <strong>Wasserkraft</strong>anlagen, für die Wasserrechtskonzessionen<br />

zwar vorlagen, jedoch nicht genutzt wurden. Es geht auch um Projekte,<br />

für die neue Wasserrechtskonzessionen auf 80 Jahre verlangt werden.<br />

Bei den Projekten handelt es sich u.a. um eine grosse Zahl von Kleinkraftwerken;<br />

ferner um mittlere und grosse <strong>Wasserkraft</strong>anlagen. Sie nutzen sowohl Wasser<br />

<strong>der</strong> Rhone als auch <strong>der</strong> Seitenbäche. Es geht um Laufkraftwerke, vorab jedoch<br />

um Pumpspeicherwerke. Energiepolitisch ergibt sich je nach Typ <strong>der</strong> Anlage<br />

eine beachtlich erhöhte Menge an produzierter Energie sowie eine stark gestei-<br />

gerte Leistung. Der Bedarf an Pumpenergie ist allerdings gross. Der wirtschaftliche<br />

Aufschwung sowie die gesteigerten Strompreise und <strong>der</strong> nach wie vor stei-<br />

gende Strombedarf machen diese Projekte, die umweltverträglich ausgebaut werden,<br />

sowohl wirtschaftlich wie energiepolitisch zweckmässig und wertvoll.<br />

Den gleichen Grundsätzen entspricht die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> neuen erneuerbaren<br />

Energien Biomasse, Geothermie, Windenergie und Photovoltaik. An<strong>der</strong>s verhält<br />

es sich mit den in Chavalon bei Vouvry und in den Chemieanlagen <strong>der</strong> CIMO in<br />

Monthey geplanten Gaskombiwerken. Sie werden von den zuständigen Behörden<br />

unterstützt unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> strikten Einhaltung <strong>der</strong> Auflagen zu Bau<br />

und Betrieb. Sowie die Energieperspektiven EPR-Kernkraftwerke vorsehen, werden<br />

auch Gaskraftwerke als Übergangsstrategie in keinem Szenario ausgeschlos-<br />

230<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


sen. Je<strong>der</strong>mann wird m.E. verstehen, dass die Gebirgskantone dem Ausbau und<br />

<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> ihres Rohstoffs Wasser durch <strong>Wasserkraft</strong>nutzung erste Priorität zumessen.<br />

4.8. Projekt Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Im ersten Teil dieser Arbeit 192 wurde darauf hingewiesen, dass es angesichts <strong>der</strong><br />

Folgen <strong>der</strong> Verschiebung <strong>der</strong> Nullgrad- und <strong>der</strong> Permafrostgrenze sowie des Gletscherschwunds<br />

Aufgabe von Kanton und Gemeinden als verleihende Gemein-<br />

wesen von Wassernutzungsrechten sei, eine Projektstudie in Auftrag zu geben,<br />

um die möglichen Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf unsere Gletscher- und<br />

Alpenregionen auszuloten, Massnahmen zu empfehlen und allenfalls in Auftrag<br />

zu geben. Zurzeit geht das umfassende Projekt «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung»<br />

in die Phase <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> hauptstudie. Auftraggeber ist<br />

Swisselectric Research <strong>der</strong> Überlandwerke. Auftragnehmer sind das Kompetenzwerk<br />

Wasser <strong>im</strong> Berggebiet in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Gruppe für hydrologie<br />

<strong>der</strong> Universität Bern, <strong>der</strong> Eidgenössischen Technischen hochschule Zürich und<br />

<strong>der</strong> Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft.<br />

<strong>Die</strong> Darstellung des Wissensstandes zur <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> Schlussbericht<br />

<strong>der</strong> Vorstudie fasst die Ausgangslage für das Projekt «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung» 193 wie folgt zusammen:<br />

«<strong>Die</strong> Studien zur Entwicklung <strong>der</strong> Stromnachfrage zeigen, dass diese in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

stetig angestiegen ist und in Zukunft weiter ansteigen wird. Zudem<br />

wird davon ausgegangen, dass es zu einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Saisonalität in <strong>der</strong><br />

Stromnachfrage kommen wird (<strong>im</strong> Sommer werden vermehrt Kühltage erwartet,<br />

<strong>im</strong> Winter hingegen weniger heiztage).<br />

Auf Seiten <strong>der</strong> Stromproduktion hat die Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung kurz- und langfristig gesehen<br />

verschiedene Auswirkungen: Speicherkraftwerke mit glazialem Einzugsgebiet<br />

werden in naher Zukunft in beson<strong>der</strong>s warmen und trockenen Jahren von<br />

einer verstärkten Gletscherschmelze profitieren und dadurch die gleichzeitig vermutlich<br />

unterdurchschnittlichen Nie<strong>der</strong>schläge kompensieren können. Im hitzesommer<br />

2003 lag die Energieproduktion aus <strong>Wasserkraft</strong> beispielsweise nur<br />

0.8 % unter dem zehnjährigen Mittel, obwohl <strong>der</strong> mittlere Jahresnie<strong>der</strong>schlag nur<br />

70 bis 85 % <strong>der</strong> normalen Werte erreichte (OcCC 2005). Laufkraftwerke mit<br />

kleinem Anteil von Gletschern <strong>im</strong> Einzugsgebiet werden in solchen Jahren aufgrund<br />

des geringeren Wasserdargebots mit Produktionseinbussen rechnen müs-<br />

192 Vgl. Ziffer 10, Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 93 ff.<br />

m.w.h.<br />

193 Projekt Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, Schlussbericht <strong>der</strong> Vorstudie, Ziffer 3.4.,<br />

Wissensstand zur <strong>Wasserkraft</strong>, S. 27.<br />

231<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


sen. In ferner Zukunft wird <strong>der</strong> Anteil von Strom aus <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> (gleicher<br />

Kraftwerkpark vorausgesetzt) infolge <strong>der</strong> abnehmenden Nie<strong>der</strong>schlagsmenge,<br />

dem Verschwinden <strong>der</strong> Gletscher und <strong>der</strong> Zunahme <strong>der</strong> Verdunstung mit grosser<br />

Wahrscheinlichkeit stagnieren o<strong>der</strong> sogar abnehmen.<br />

Neben <strong>der</strong> Produktion wirkt sich die Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auch auf den Betrieb und den<br />

Unterhalt von Kraftwerksanlagen aus. Experten erwähnen insbeson<strong>der</strong>e die Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>im</strong> Einzugsgebiet, welche z. B. einen höheren Geschiebe-, Schwebstoff-<br />

und Geschwemmseltrieb verursachen könnten und letztlich höhere Unterhaltskosten<br />

mit sich bringen könnten.<br />

Experten weisen auch darauf hin, dass die Rolle <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> zukünftigen<br />

Markt <strong>der</strong> erneuerbaren Energien noch unklar sei. Zudem gelte es zu klären,<br />

wie das verfügbare Wasser während länger anhaltenden Trockenperioden opt<strong>im</strong>al<br />

eingesetzt werden darf und wie das Wasser unter konkurrierenden Akteuren<br />

bzw. <strong>Nutzung</strong>sformen aufgeteilt werde kann (z. B. allfällige Konfliktsituationen<br />

zwischen industriellen Nutzern, <strong>Wasserkraft</strong>werksbetreibern, Trinkwasserversorgern,<br />

Landwirten (Bewässerung), Ökologen, Atomkraftwerksbetreibern (Gewässertemperatur)<br />

... etc.).<br />

Allgemein for<strong>der</strong>n die <strong>Wasserkraft</strong>betreiber (in Ergänzung zu den bestehenden,<br />

pr<strong>im</strong>är wissenschaftlichen Studien) praxistaugliche Aussagen und hilfestellungen.»<br />

Alle Projekte zum Weiterausbau <strong>der</strong> ungenutzten Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> müssen<br />

ausnahmslos in Bezug auf die allfälligen Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

überprüft werden. <strong>Die</strong>se beeinflussen die hydrologischen Grundlagen eines jeden<br />

geplanten <strong>Wasserkraft</strong>werks.<br />

<strong>Die</strong>se Tatsache veranlasst mich, den am Ausbau eines neuen o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Erweiterung<br />

eines bestehenden <strong>Wasserkraft</strong>werks beteiligten verleihenden Gemeinwesen<br />

(Kantone und Gemeinden) sowie den Konzessionären (Investoren) die Einsichtnahme<br />

in das Projekt Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung zu empfehlen und<br />

dessen Entwicklung zu verfolgen. M.E. sollten <strong>der</strong> Kanton und die Gemeinden,<br />

allenfalls über die WEG, <strong>im</strong> Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />

2004 gemeinsam zur schweizerischen hauptstudie «Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung» eine «Sektorielle Studie zum Einfluss <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung<br />

auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Kanton <strong>Wallis</strong>» in Auftrag geben.<br />

232<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


4.9. Stromversorgungsgesetz – Stromversorgungsverordnung<br />

– Revision <strong>der</strong> Energieverordnung<br />

4.9.1. Stromversorgungsgesetz<br />

Ein erster Anlauf eines Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) ist bekanntlich am<br />

Referendum in <strong>der</strong> Volksabst<strong>im</strong>mung vom 22. September 2002 gescheitert. Am<br />

3. Dezember 2004 legte <strong>der</strong> Bundesrat die Botschaft mit dem Entwurf eines<br />

Stromversorgungsgesetzes (inkl. Revision des EleG) dem Parlament vor.<br />

Wesentliches Merkmal dieses schliesslich <strong>im</strong> März 2007 vom Parlament verabschiedeten<br />

Gesetzes ist eine Marktöffnung in zwei Phasen. In einem ersten Schritt<br />

sind nur die Kunden, welche jährlich mehr als 100 MWh verbrauchen, frei in <strong>der</strong><br />

Wahl. Nach fünf Jahren sind alle Verbraucher (haushalte inbegriffen) frei in <strong>der</strong><br />

Wahl ihres Lieferanten.<br />

Von grosser Bedeutung ist die buchhalterische Trennung des Netzbetriebes von<br />

<strong>der</strong> Produktion und dem handel. Bei <strong>der</strong> Netznutzung sieht das Gesetz auf je<strong>der</strong><br />

Spannungsebene eine Briefmarke vor, die vom Endkunden zu bezahlen ist. Das<br />

Entgelt deckt die Kosten von Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung <strong>der</strong> Netze in<br />

den Spannungsebenen höchst-, hoch-, Mittel- und Nie<strong>der</strong>spannung.<br />

Weitere wichtige Elemente des Stromversorgungsgesetzes sind die unabhän-<br />

gige, privatrechtliche Netzgesellschaft sowie <strong>der</strong> Regulator. Das Gesetz regelt die<br />

Grundversorgung, die Versorgungssicherheit, die Netznutzung und das Netznutzungsentgelt,<br />

Verfahren bei grenzüberschreitenden Netzengpässen sowie die För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> erneuerbaren Energien nach Energiegesetz 194 .<br />

<strong>Die</strong> Europäische Union hat die Strommarktöffnung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> europäischen<br />

Energiepolitik geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Grundlagen sind die folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die<br />

Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden handel (Stromhandels<br />

VO), die seit Juli 2004 in Kraft ist; ferner die Richtlinien 90/547/EWG und 96/92/<br />

EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt; 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften<br />

für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 96/92/<br />

EG, die sogenannte Beschleunigungsrichtlinie; 2005/89/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen;<br />

2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April<br />

2006 über Endenergieeffizienz und Endenergiedienstleistungen und zur Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 93/76/EWG des Rates.<br />

194 STEINMANN WALTER, Energiepolitische herausfor<strong>der</strong>ungen zur Sicherung <strong>der</strong> Stromdrehscheibe<br />

Schweiz, <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Europaforum-Tagung «Schweizer Energiewirtschaft»<br />

vom 27./28. Juni 2006 in Zürich; KRATZ, Stromhandel, S. 96; FMV, Geschäftsbericht 2006,<br />

Der neue gesetzliche Rahmen, S. 13.<br />

233<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Am 8. März 2006 hat die EU-Kommission sodann das Grünbuch «Eine europäische<br />

Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie» herausgegeben,<br />

welches die Ziele <strong>der</strong> europäischen Energiepolitik definiert.<br />

<strong>Die</strong>ses umfassende europäische Energierecht ist für die Schweiz nicht anwendbar<br />

und nicht verbindlich, weil die Schweiz nicht Mitglied <strong>der</strong> EU ist. Sie strebt<br />

allerdings diesbezüglich ein bilaterales Abkommen mit <strong>der</strong> EU an. Als Stromdrehscheibe<br />

Europas ist für sie eine analoge, wenn auch nicht in allen Teilen deckungsgleiche<br />

Regelung <strong>der</strong> Stromversorgung und des grenzüberschreitenden<br />

Stromhandels sehr wichtig. Das geschieht durch das Stromversorgungsgesetz.<br />

Man nennt dies den «autonomen Nachvollzug des europäischen Energierechts».<br />

Dass dieses Gesetz nach den Worten von Stän<strong>der</strong>at Carlo Schmid-Sutter, dem<br />

Präsidenten <strong>der</strong> UREK-S bei <strong>der</strong> Beratung des Stromversorgungsgesetzes und<br />

heutigen Präsidenten <strong>der</strong> mit Gesetz geschaffenen Elektrizitätskommission El-<br />

Com, die drohende Energielücke nicht schliessen kann, än<strong>der</strong>t nichts an <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass dieses Gesetz für die Stromversorgung <strong>der</strong> Schweiz und damit auch<br />

für das Wasserschloss <strong>Wallis</strong> einen hohen Stellenwert hat.<br />

Im Rahmen dieser Arbeit werden nachfolgend die Anliegen des <strong>Wallis</strong> und <strong>der</strong><br />

Gebirgskantone bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> wichtigen Ausführungsverordnungen<br />

aufgezeigt.<br />

4.9.2. Stromversorgungsverordnung (StromVV) und Revision<br />

<strong>der</strong> Energieverordnung (EnV)<br />

Verhältnismässig rasch nach <strong>der</strong> Verabschiedung des StromVG <strong>im</strong> März 2007 hat<br />

<strong>der</strong> Bundesrat die Entwürfe <strong>der</strong> StromVV und EnV Ende Juni 2007 in Vernehmlassung<br />

gegeben. <strong>Die</strong>se dauerte bis Mitte Oktober 2007.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Wallis</strong>er Regierung hat ihrer Eingabe eine Grundsatzerklärung vorangesetzt,<br />

die erwähnenswert ist. Sie lautet:<br />

«<strong>Die</strong> Öffnung des Strommarktes in <strong>der</strong> Schweiz ist eine Entwicklung, welche<br />

unabhängig vom Stand <strong>der</strong> gesetzgeberischen Arbeiten auf Bundesebene ihren<br />

Lauf genommen hat. Aus diesem Grund hat sich <strong>der</strong> Kanton <strong>Wallis</strong> zusammen mit<br />

den an<strong>der</strong>en Gebirgskantonen bereits in einem früheren Stadium für eine Strommarktöffnung<br />

mit entsprechenden flankierenden Massnahmen zum Schutz <strong>der</strong><br />

regionalen, ökologischen und wirtschaftlichen Errungenschaften unseres Landes<br />

ausgesprochen. Folglich steht die Regierung des Kantons <strong>Wallis</strong> grundsätzlich<br />

hinter dem vom eidgenössischen Parlament verabschiedeten Stromversorgungsgesetz<br />

(StromVG). <strong>Die</strong>ses bietet die Möglichkeit, die Öffnung des Marktes geordnet<br />

und zeitlich abgestuft zu vollziehen. Es ermöglicht eine Abfe<strong>der</strong>ung negativer<br />

ökologischer und wirtschaftlicher Folgen <strong>der</strong> Liberalisierung, es begünstigt<br />

234<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


die Energie aus <strong>Wasserkraft</strong>werken und schafft die nötige Solidarität mit dezentral<br />

besiedelten Gebieten.<br />

Der Staatsrat legt Wert darauf, dass den Grundsätzen des Stromversorgungsgesetzes<br />

auch in <strong>der</strong> StromVV und <strong>der</strong> zu revidierenden Energieverordnung vollumfänglich<br />

nachgelebt wird.»<br />

Aus dieser Grundhaltung heraus hat <strong>der</strong> Staatsrat die Anträge <strong>der</strong> Regierungskonferenz<br />

<strong>der</strong> Gebirgskantone übernommen und die Aufnahme neuer bzw. Än-<br />

<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Best<strong>im</strong>mungen zwecks Sicherstellung folgen<strong>der</strong><br />

Punkte beantragt:<br />

«1. <strong>Die</strong> Kosten <strong>der</strong> <strong>im</strong> Berg- und Grenzgebiet für den Stromtransport d<strong>im</strong>ensionierten<br />

Netzinfrastrukturen sind – <strong>im</strong> Ausmass <strong>der</strong> Überd<strong>im</strong>ensionierung –<br />

von den Stromproduzenten bzw. den Nutzniessern <strong>der</strong> Agglomerationen zu<br />

tragen.<br />

2. <strong>Die</strong> Endverbraucher <strong>im</strong> Berggebiet sollen nur die effektiven Kosten ihrer Versorgung<br />

tragen müssen (nur Überwälzung eines Teils <strong>der</strong> in diesen Regionen<br />

überd<strong>im</strong>ensionierten Netzkapazität).<br />

3. Bei direkter Belieferung Produzent-Industriebetrieb (grosser Endverbraucher)<br />

ohne Benutzung des Übertragungsnetzes muss sichergestellt werden,<br />

dass dem Industriebetrieb keine Kosten des Übertragungsnetzes in Rechnung<br />

gestellt werden.<br />

4. Der Entlastung <strong>der</strong> Transitleitungen durch Einspeisung <strong>im</strong> Alpenraum ist bei<br />

<strong>der</strong> Kostenrechnung <strong>der</strong> Durchleitungsgebühren <strong>im</strong> Berggebiet vollumfänglich<br />

Rechnung zu tragen.<br />

5. <strong>Die</strong> Abrechnung <strong>der</strong> tatsächlichen höchstleistungen (Leistungsspitzen) hat<br />

monatlich zu erfolgen. Sämtliche Privilegierungen des Transitstroms gegenüber<br />

dem Inlandstrom sind zu el<strong>im</strong>inieren.»<br />

Das UVEK sei zu verpflichten, während den ersten 5 Jahren nach Inkrafttreten<br />

des StromVG, <strong>der</strong> StromVV und <strong>der</strong> Revision <strong>der</strong> EnV jährlich einen Bericht über<br />

die Erfahrungen und den Korrekturbedarf bei Umsetzung <strong>der</strong> neuen Best<strong>im</strong>mungen<br />

zu veröffentlichen und – je nach Ergebnis des Berichts – dem Bundesrat Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> beiden Verordnungen zu beantragen.<br />

Nochmalige sehr kritische Überprüfung aller <strong>im</strong> E-StromVV enthaltenen Rechtsdelegationen.<br />

Bei <strong>der</strong> Revision <strong>der</strong> Energieverordnung (E-EnV) sei das Modell <strong>der</strong> kostendeckenden<br />

Einspeisevergütung (KEV) grundlegend zu überarbeiten. Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> KEV sind klare Anreize für technische und energiewirtschaftlich effiziente<br />

Anlagen zu schaffen.<br />

Vorschläge werden gemacht in Bezug auf das Inkrafttreten (<strong>der</strong> für die Kantone<br />

wesentlichen Best<strong>im</strong>mungen gleichzeitig mit den zentralen Best<strong>im</strong>mungen des<br />

StromVG) und es wird Klarstellung zu Leistungen verlangt, so z.B. <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Wasserrechtsverleihungen (Art. 26 Strom VV).<br />

235<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Der Bundesrat hat am 14. März 2008 die neue Stromversorgungsverordnung und<br />

die revidierte Energieverordnung verabschiedet. <strong>Die</strong> beiden Verordnungen konkretisieren<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen für die Strommarktöffnung<br />

für Grossverbraucher sowie die Einführung <strong>der</strong> kostendeckenden Einspeisevergütung<br />

per 1. Januar 2009. <strong>Die</strong> Stromversorgungsverordnung legt die<br />

Bedingungen für den Netzzugang und das Entgelt für die Netznutzung fest. <strong>Die</strong><br />

revidierte Energieverordnung enthält die Tarife für die kostendeckende Einspeisevergütung<br />

für Strom aus erneuerbaren Energien und legt verschärfte Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an haushaltslampen fest 195 .<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Wallis</strong>er Regierung ist in die Bearbeitung <strong>der</strong> in die Vernehmlassung<br />

gegebenen Entwürfe eingeflossen. Nicht alle, doch wesentliche<br />

Punkte konnten berücksichtigt werden. So Art. 16, Anlastung von Kosten des<br />

Verteilnetzes in Absatz 3 die Situation <strong>der</strong> Bergkantone wie folgt:<br />

«Entstehen in Verteilnetzen durch Anschluss o<strong>der</strong> Betrieb von Erzeugungsanlagen<br />

unverhältnismässige Mehrkosten, sind diese nicht Teil <strong>der</strong> Netzkosten, son<strong>der</strong>n<br />

müssen in einem angemessenen Umfang von den Erzeugern getragen werden.»<br />

Damit wird verhin<strong>der</strong>t, dass die <strong>im</strong> Verhältnis relativ kleine Anzahl von Endverbrauchern<br />

ein unverhältnismässig hohes Netznutzungsentgelt bezahlen muss 196 .<br />

<strong>Die</strong> Verordnungen lassen die Komplexität <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Strommarktöffnung<br />

erkennen. Eine erfolgreiche Marktöffnung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Subsidiarität und <strong>der</strong> Kooperation dürfte sich schlussendlich in <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> rechtlichen Best<strong>im</strong>mungen unter <strong>der</strong> Obhut <strong>der</strong> mit substantiellen<br />

Kompetenzen ausgerüsteten Elektrizitätskommission ElCom in <strong>der</strong> Praxis ergeben.<br />

4.10. Neuausrichtung <strong>der</strong> Energiestrategie des<br />

Bundesrates / Umfassende Neubeurteilung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>abgaben <strong>im</strong> Bundesrecht<br />

4.10.1. Neuausrichtung <strong>der</strong> Energiestrategie des Bundesrates<br />

<strong>Die</strong> Energieperspektiven 2035 des Bundesamtes für Energie sind <strong>im</strong> Januar 2007<br />

erschienen. Am 21. Februar 2007 hat <strong>der</strong> Bundesrat eine Neuausrichtung <strong>der</strong><br />

Energiepolitik beschlossen. Er stützt sich dabei auf vier Säulen: Energieeffizi-<br />

195 BUNDESAMT FÜR ENERGIE (BFE), Pressemitteilung vom 17. März 2008: «Strommarkt<br />

und kostendeckende Einspeisevergütung: Verordnungen verabschiedet.», Dokumentation/<br />

Faktenblätter.<br />

196 TAMI RENATO, Leiter Sektion Recht und Rohrleitungen, Bundesamt für Energie: Neue<br />

Stromversorgungsverordnung. <strong>Die</strong> 10 wichtigsten Punkte, S. 9.<br />

236<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


enz, erneuerbare Energien, Grosskraftwerke und Energieaussenpolitik 197 . Walter<br />

Steinmann 198 , Direktor des Bundesamtes für Energie, hat am 8. Januar 2008 in<br />

Bern die bundesrätliche Energiestrategie an den Anfang einer umfassenden energiepolitischen<br />

Lagebeurteilung gestellt.<br />

«Der Bundesrat hat sich am 21. Februar 2007 zu einer Energiestrategie bekannt,<br />

welche auf vier Pfeilern basiert: 1. die Erhöhung <strong>der</strong> Energieeffizienz, 2. die För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> erneuerbaren Energien, 3. <strong>der</strong> gezielte Aus- und Zubau von Grosskraftwerken<br />

sowie 4. eine Verstärkung <strong>der</strong> Energieaussenpolitik. Viele wichtige<br />

Organisationen, Verbände und Unternehmen haben sich positiv zu diesem Vier-<br />

Pfeiler-Konzept geäussert. <strong>Die</strong> Konkretisierung <strong>der</strong> neuen Energiestrategie wurde<br />

während des ganzen Jahres 2007 in Begleitgruppen sowie durch schriftliche und<br />

mündliche Konsultationen und Anhörungen dialogartig vorangetrieben. Der Bundesrat<br />

wird nun in den nächsten Wochen zu diesen Umsetzungspapieren Stellung<br />

nehmen. Unter an<strong>der</strong>em wird er auch konkrete Beschlüsse bezüglich <strong>der</strong> zu revidierenden<br />

Gesetze und Verordnungen fällen. Damit ist eine neue Basis gelegt für<br />

die künftige Schweizer Energiepolitik. Ausgerichtet auf eine gute und nachhaltige<br />

Versorgung, ausgerichtet auf Qualität und auf gezielten Energieeinsatz.»<br />

<strong>Die</strong>se grundlegende Definition <strong>der</strong> schweizerischen Energiepolitik <strong>der</strong> Zukunft<br />

verdient Anerkennung. <strong>Die</strong> Eckwerte Energieeffizienz, erneuerbare Energien und<br />

Energieaussenpolitik sind durchaus nachvollziehbar. Nicht so <strong>der</strong> Eckwert «<strong>der</strong><br />

gezielte Aus- und Zubau von Grosskraftwerken». Das kommt in <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Stellungnahme des Vertreters des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen<br />

(VSE) 199 zum Ausdruck:<br />

«Bei <strong>der</strong> Stromversorgung kommen wir nebst einigen kürzerfristigen Massnahmen<br />

(Leistungssteigerung bei <strong>Wasserkraft</strong>werken, einige wenige Erdgaskraftwerke,<br />

Beseitigung Netzengpässe etc.) mit Blick auf die nächsten 50 Jahre nicht um<br />

den Entscheid zwischen Kernenergie (Nachteil Akzeptanz), Erdgaskraftwerken<br />

in grösserer Zahl (Probleme bei Kl<strong>im</strong>azielen, Preisniveau und -volatilität) o<strong>der</strong><br />

einem massiven Strom<strong>im</strong>port (die Nachteile würden Seiten füllen) herum. Ein<br />

Drücken vor Entscheidungen bringt mit hoher Sicherheit keine neuen Erkenntnisse,<br />

son<strong>der</strong>n nur noch mehr Probleme, zuvor<strong>der</strong>st ein schleichendes Absinken <strong>der</strong><br />

Versorgungssicherheit und ein Ansteigen <strong>der</strong> Strompreise. handeln ist nötig!»<br />

Angesichts <strong>der</strong> energiepolitischen, umweltschonenden, wirtschaftlichen und regionalpolitischen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> muss zur bundesrätlichen Energiestrategie<br />

folgende Feststellung gemacht werden:<br />

197 Medienmitteilung vom 21. Februar 2007; KRATZ, Energie, Bedeutung für die Schweiz,<br />

S. 120/121.<br />

198 STEINMANN, Neujahrsapéro BFE 2008: «War 2007 ein goldenes Jahr für die Energiepolitik?».<br />

199 BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE, <strong>Die</strong> Energieperspektiven 2035, S. 122.<br />

237<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Neben <strong>der</strong> begrüssenswerten För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> kleinen <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> revidierten<br />

Energiegesetz muss in <strong>der</strong> wasserreichen Schweiz <strong>der</strong> weitere Ausbau <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

mit Schwergewicht auf Pumpspeicherkraftwerken zur Produktion von<br />

Spitzen- und Regelenergie erfolgen. Dazu muss <strong>im</strong> Eckwert «Aus- und Zubau<br />

von Grosskraftwerken» <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> erste Priorität zuerkannt werden. Das<br />

entspricht <strong>der</strong> <strong>im</strong> März 2008 vom BFE veröffentlichten „Strategie <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Schweiz“. <strong>Die</strong> Strategie verfolgt das Ziel, die bestehenden Potenziale<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung bei Neu-, Um- und Ausbauten nachhaltig zu nutzen und<br />

gleichzeitig die schweizerische <strong>Wasserkraft</strong> auch <strong>im</strong> Europäischen Wettbewerb<br />

opt<strong>im</strong>al zu positionieren. Sie enthält sechs Strategieansätze 200 .<br />

4.10.2. Umfassende Neubeurteilung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>abgaben<br />

<strong>im</strong> Bundesrecht<br />

Am 21. Dezember 2007 reichte <strong>der</strong> Urner Stän<strong>der</strong>at hans heiri In<strong>der</strong>kum die Motion<br />

«Angemessene Wasserzinse» (07.3911) <strong>im</strong> Stän<strong>der</strong>at ein. Eingereichter Text:<br />

«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage vorzulegen, die eine Än<strong>der</strong>ung<br />

von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

(WRG; SR 721.80) betreffend Wasserzinse beschlägt. <strong>Die</strong> Än<strong>der</strong>ung hat folgende<br />

Punkte zu umfassen:<br />

– Angemessene Erhöhung <strong>der</strong> Obergrenze für den Wasserzins (sog. Wasserzinsmax<strong>im</strong>um);<br />

– Einführung eines Speicherzuschlags;<br />

– Indexierung <strong>der</strong> Obergrenze für die Wasserzinse (Wasserzinsmax<strong>im</strong>um)<br />

zwecks jährlicher Anpassung an die Teuerung.»<br />

<strong>Die</strong>se Motion entspricht dem Beschluss <strong>der</strong> Regierungskonferenz <strong>der</strong> Gebirgskantone<br />

vom 6. August 2007 (vgl. Medienmitteilung vom 6. August 2007). <strong>Die</strong><br />

Motion ist von 15 Ratsmitglie<strong>der</strong>n (so auch von den <strong>Wallis</strong>er Stän<strong>der</strong>äten Jean-<br />

René Fournier und René Imoberdorf) mitunterzeichnet worden. Zuständig ist das<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Erstbehandeln<strong>der</strong><br />

Rat ist <strong>der</strong> Stän<strong>der</strong>at.<br />

Am 27. Februar 2008 erklärte <strong>der</strong> Bundesrat, dass er die Angemessenheit <strong>der</strong> heutigen<br />

Wasserzinse und die Zweckmässigkeit des Speicherzuschlags in einer Ge-<br />

200 5.1. <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> relativen Preis- und Wettbewerbsvorteile <strong>der</strong> Schweizer <strong>Wasserkraft</strong>; 5.2.<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> be<strong>im</strong> Gewässerschutz; 5.3. Flexibilisierung<br />

<strong>der</strong> finanziellen Belastung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>; 5.4. Beschleunigung von Bewilligungs- und Konzessionsverfahren;<br />

5.5. Verbesserung <strong>der</strong> Investitionssicherheit bei Neukonzessionierungen<br />

und he<strong>im</strong>fall: Prüfung einer min<strong>im</strong>alen Konzessionsdauer und Prüfung vermehrter Beteiligungen<br />

bei he<strong>im</strong>fällen o<strong>der</strong> Neukonzessionierungen; 5.6. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kleinwasserkraft<br />

(bis 10 MW).<br />

238<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


samtkonzeption gemäss Postulat Rey (06.3160) prüfe und daher die Motion ablehne.<br />

Am 19. März 2008 hat <strong>der</strong> Stän<strong>der</strong>at oppositionslos einen gemäss Art. 17<br />

Abs. 3 des Geschäftsreglements eingereichten Ordnungsantrag Sommaruga S<strong>im</strong>onetta<br />

angenommen und die Motion zur Vorberatung seiner Kommission für<br />

Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK-SR) zugewiesen. Sommaruga begründete<br />

den Antrag mit <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Speicherenergie als Regulier- und<br />

Ausgleichsenergie <strong>im</strong> liberalisierten Markt und den Auswirkungen von Schwall<br />

und Sunk auf die unterliegenden Gewässer. Damit wird die Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>abgaben<br />

in den umfassenden Rahmen <strong>der</strong> umweltrechtlichen Probleme<br />

gestellt, wie sie seit 2004 <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> parlamentarischen Initiative Restwassermengen<br />

(04.435) <strong>der</strong> UREK-SR bearbeitet werden 201 . In <strong>der</strong> kurzen Debatte<br />

zum Antrag Sommaruga wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz<br />

verwiesen, die feststellt, dass es verfassungswidrig ist, die Kantone zu zwingen,<br />

einen Teil o<strong>der</strong> den gesamten Wasserzins für Zwecke zu verwenden, die in<br />

einem Bundesgesetz festgesetzt sind.<br />

In <strong>der</strong> Studie «<strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum» 202<br />

kam ich zu folgenden Schlussfolgerungen:<br />

Bei <strong>der</strong> gesetzlichen Festlegung von Steuern und Wasserzinsen auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

muss <strong>der</strong> notwendigen Erneuerung, Mo<strong>der</strong>nisierung und Erweiterung<br />

<strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen Rechnung getragen werden. Dazu ist die heute be<strong>im</strong><br />

Bau <strong>der</strong> Anlagen gemäss Gesetz bestehende Ermässigung des Wasserzinses auf<br />

die Erneuerungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten auszuweiten. Eine massvolle Anpassung<br />

<strong>der</strong> Wasserzinse ist unter Beachtung <strong>der</strong> vorangehenden Überlegung angesichts<br />

<strong>der</strong> gestiegenen Strompreise wirtschaftlich tragbar. Für die bereits 1972<br />

postulierte Indexierung <strong>der</strong> Wasserzinse liegen bis heute keine aussagekräftigen<br />

Kriterien vor. Das bereits 1916 verankerte Wasserzinsmax<strong>im</strong>um stellt den Ausgleich<br />

sicher zwischen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> einhe<strong>im</strong>ischen <strong>Wasserkraft</strong> und preisgünstiger<br />

Stromerzeugung und den fiskalischen Interessen <strong>der</strong> verfügungsberechtigten<br />

Gemeinwesen. Unbestritten ist lediglich <strong>der</strong> Ausgleich des periodischen<br />

Kaufkraftschwunds.<br />

Der äusserst knappe Ablehnungsentscheid des Speicherzuschlags in <strong>der</strong> WRG-<br />

Revision von 1996 zeigt, dass dieser bei einer neuen WRG-Revision mehrheitsfähig<br />

werden könnte. <strong>Die</strong> rechtliche und materielle Ausgestaltung muss allerdings<br />

verfassungsrechtlich einwandfrei abgestützt sein und einen Eingriff in die wohlerworbenen<br />

Rechte des Konzessionärs ausschliessen.<br />

Es gilt die he<strong>im</strong>fallsubstanz zu wahren, was funktionstüchtige, wettbewerbsfähige<br />

und umweltverträgliche Anlagen voraussetzt.<br />

201 vgl. Ziffer 10, Auswirkungen <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung auf die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung, S. 99<br />

202 WYER, <strong>Die</strong> öffentlichen Abgaben <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> Alpenraum, Rz 762.<br />

239<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


<strong>Die</strong>se Überlegungen führen zu einer Verwesentlichung <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen zur<br />

Verbandsbeschwerde und <strong>der</strong> Umweltverträglichkeits-Verordnung. Deren Aushöhlung<br />

o<strong>der</strong> teilweise gar Aufgebung liegen keineswegs <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung,<br />

we<strong>der</strong> allgemein noch für den Alpenraum <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en.<br />

4.11. Schlussbetrachtung<br />

4.11.1. <strong>Wasserkraft</strong> <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

Das <strong>Wallis</strong> ist eine Landschaft, die eine unvergleichbare Schönheit verbunden mit<br />

<strong>der</strong> Majestät <strong>der</strong> Berge ausstrahlt.<br />

In diesem Land arbeiten und leben seit Urzeit Frauen und Männer, opferbereite<br />

Menschen, die die Landschaft, mindestens in den höheren Lagen, unversehrt<br />

in die neue Zeit überführt haben. Aus ihren Familien kommt eine ausbildungsbereite<br />

und zukunftsfrohe Jugend.<br />

Von den Gletschern und aus Quellen fliesst das Wasser ins Tal, aus den Seitenbächen<br />

in die Rhone. Das Wasser diente und dient in Reservoiren und Trinkwasserleitungen<br />

und in Suonen als Trink- und Tränkwasser sowie zur Bewässerung.<br />

In den Stunden von hochwasser und Überschwemmungsgefahr muss es durch<br />

hochwasserschutzanlagen eingedämmt sein.<br />

Das Wasser ist ein Element des Lebens. Es schafft <strong>im</strong> Abfluss mit Gefälle die<br />

<strong>Wasserkraft</strong>. Sie trieb <strong>im</strong> Mittelalter Wasser- und Mühlerä<strong>der</strong> und bewegte die<br />

hammerschmiede, heute unzählige Turbinen in mittleren und teils gewaltigen<br />

<strong>Wasserkraft</strong>anlagen. Das ist die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung des <strong>Wallis</strong>. Sie wird <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aerwärmung<br />

und <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung Rechnung tragen müssen.<br />

4.11.2. <strong>Wasserkraft</strong> für das <strong>Wallis</strong> und die Schweiz<br />

<strong>Die</strong> Verwendung <strong>der</strong> Elektrizität aus <strong>Wasserkraft</strong>nutzung und aus den in Zukunft<br />

he<strong>im</strong>fallenden <strong>Wasserkraft</strong>anlagen soll <strong>der</strong> Schaffung und <strong>der</strong> Erhaltung von Arbeitsplätzen<br />

<strong>im</strong> Alpenraum dienen. Das gilt ganz beson<strong>der</strong>s für das wasserreiche<br />

<strong>Wallis</strong>. Es ist auch das gewollte Ergebnis <strong>der</strong> hun<strong>der</strong>tjährigen Gesetzgebung und<br />

Rechtsanwendung des <strong>Wasserkraft</strong>rechts; aber auch <strong>der</strong> Wirtschaftsgeschichte<br />

unseres Kantons. Der gezielte Einsatz <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong> soll zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

Lebensbedingungen, beson<strong>der</strong>s <strong>im</strong> Berggebiet, beitragen.<br />

Der einhe<strong>im</strong>ische <strong>Wasserkraft</strong>strom, <strong>der</strong> den Gemeinwesen während <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> Konzession und be<strong>im</strong> he<strong>im</strong>fall zusteht, soll <strong>der</strong> Industrie, dem Gewerbe<br />

und den haushaltungen zu preisgünstigen, korrekten Preisen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

240<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


241<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

Der Überschuss <strong>der</strong> sehr grossen Stromproduktion <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> soll zu den bestmöglichen<br />

Bedingungen auf dem schweizerischen und dem europäischen Elektrizitätsmarkt<br />

abgesetzt werden.<br />

<strong>Die</strong> Elektrizitätswirtschaft wird überwiegend von privatrechtlichen Unternehmen<br />

geleitet. Tatsache ist allerdings, dass diese Unternehmen – so insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Überlandwerke – zum grössten Teil in <strong>der</strong> hand von Kantonen, Städten und Gemeinden<br />

liegen. Es ist ein Phänomen <strong>der</strong> schweizerischen Elektrizitätswirtschaft,<br />

dass ihre Unternehmen trotz <strong>der</strong> grossen staatlichen Beteiligung nach privatwirtschaftlichen<br />

Grundsätzen geführt werden.<br />

Der handlungsspielraum <strong>der</strong> öffentlichen hand – Bund, Kantone, Gemeinden –<br />

und <strong>der</strong> verfügungsberechtigten Gemeinwesen muss bei <strong>der</strong> Erteilung und bei Erneuerung<br />

<strong>der</strong> Wasserrechtskonzessionen zum Tragen kommen. <strong>Die</strong> rechtzeitige<br />

Vorbereitung des he<strong>im</strong>falls und <strong>der</strong> Wasserrechtskonzession <strong>der</strong> zweiten Generation<br />

ist die anspruchsvolle, aber für die Zukunft entscheidende Aufgabe, um die<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung in den <strong>Die</strong>nst des Volkes zu stellen.<br />

4.11.3. He<strong>im</strong>fall – Stunde <strong>der</strong> Wahrheit<br />

Für einige Kraftwerke ist die Konzessionsdauer einer ersten Konzession bereits<br />

abgelaufen und es sind für die Gemeinwesen gute und weniger gute Lösungen getroffen<br />

worden. <strong>Die</strong> Zeit <strong>der</strong> grossen he<strong>im</strong>fälle fällt auf die zwei Jahrzehnte von<br />

2035 bis 2055.<br />

Der he<strong>im</strong>fall erfor<strong>der</strong>t bereits Massnahmen und Aktivitäten während dem Konzessionsablauf:<br />

Unterhalt, Erneuerung und Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen.<br />

Es geht dabei um die Wahrung <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fallsubstanz.<br />

Zur Vorbereitung eines erfolgreichen he<strong>im</strong>falls gehören:<br />

– <strong>Die</strong> Überwindung <strong>der</strong> Informationsasymmetrie zwischen dem Konzessionär<br />

und dem konzedierenden Gemeinwesen. Unabdingbar ist <strong>der</strong> Einsatz von<br />

Fachleuten <strong>der</strong> hydraulischen Technik, des Rechts und <strong>der</strong> Betriebswirtschaft<br />

bei den Gemeinden.<br />

– Vorsorge durch einen he<strong>im</strong>fallfonds o<strong>der</strong> eine steuerpolitisch adäquate Reservebildung<br />

für die künftige Übernahme des elektrischen Teils <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlage<br />

gegen die gesetzlich vorgesehene billige Entschädigung.<br />

– Vorbereitung <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung vor Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung<br />

einer Wasserrechtskonzession mit dem Vorbehalt <strong>der</strong> zum voraus zu best<strong>im</strong>menden<br />

und festgelegten Mehrheitsbeteiligung <strong>der</strong> verfügungsberechtigten<br />

Gemeinden und des Kantons.


4.11.4. Neue Herausfor<strong>der</strong>ungen – Stärke <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong> unterliegt in hohem Masse <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aerwärmung. Darum sind<br />

die Elemente Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung, hydrologie und <strong>Wasserkraft</strong>nutzung in ihrer Gesamtheit<br />

als auch in ihrer gegenseitigen Beziehung zu studieren.<br />

Der <strong>Wasserkraft</strong>strom ist mit <strong>der</strong> gesamten Elektrizität dem <strong>im</strong> Jahr 2008 schrittweise<br />

in Kraft tretenden Stromversorgungsgesetz (StVG), dem dabei revidierten<br />

Energiegesetz und den Ausführungsverordnungen des Bundesrates unterstellt.<br />

<strong>Die</strong>ser Paradigmawechsel führt vielfach zu neuen Strukturen. Er hat Auswirkungen<br />

auf Netzbetrieb, Versorgung, Stromhandel und Verteilung, zum Teil auch auf<br />

die Produktion von Strom. Es gilt, sich auf die neue Rechtslage auszurichten.<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung schafft Lebensqualität. Sie ist nachhaltig. Sie verhin<strong>der</strong>t<br />

CO2-Belastung. Sie muss umweltverträglich genutzt werden.<br />

<strong>Wasserkraft</strong> ist erneuerbare Kraft. Der Rohstoff Wasser ist von Dauer. Er kann<br />

mit Vorzug gestaut werden und dient <strong>der</strong> Produktion von hochwertiger Spitzenenergie.<br />

<strong>Wasserkraft</strong>nutzung ist Wertschöpfung <strong>im</strong> eigenen Land. Es kann nichts Besseres<br />

festgehalten werden als das Zitat aus <strong>der</strong> Botschaft des Bundesrates zur Än<strong>der</strong>ung<br />

des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember<br />

2004:<br />

«Zunehmend wichtiger wird die Regulierungsfunktion <strong>der</strong> Speicherkraftwerke,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch mit <strong>der</strong> aufkommenden Windenergienutzung. Im Rahmen<br />

des Kl<strong>im</strong>aschutzes und wegen ihrer volks- und regionalwirtschaftlichen Bedeutung<br />

(Beschäftigung, Einkommen, Fiskaleinkommen) hat die Stärkung <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

eine über die energiepolitische Zielsetzung hinausgehende Wirkung.»<br />

Nach dem Ablauf <strong>der</strong> beiden Phasen <strong>der</strong> Strommarktöffnung und <strong>der</strong> Realisierung<br />

des nun anlaufenden Weiterausbaus <strong>der</strong> Wasserkräfte muss das <strong>Wallis</strong> eine<br />

Zukunftsanalyse zur <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Wasserkräfte mit und nach dem he<strong>im</strong>fall in<br />

den Jahren 2035 bis 2055 erstellen. Es stehen dennzumalen Perspektiven offen,<br />

die man bei den verschiedenen Perioden des Ausbaus <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> letzten<br />

Jahrhun<strong>der</strong>t nicht sah, nicht zu sehen vermochte o<strong>der</strong> sah, doch nicht realisieren<br />

konnte.<br />

Willy Ferrez, <strong>der</strong> 1988 den ersten bedeutenden he<strong>im</strong>fall <strong>im</strong> Kraftwerk Champsec<br />

<strong>im</strong> Val de Bagnes betreut hatte, formulierte <strong>im</strong> Buche des Erziehungsdepartements<br />

von Stephane Dayer «Aspects de l’économie <strong>Valais</strong>anne – histoire –<br />

Réalités – Perspectives» 1992 folgendes Szenario als Zukunftsperspektive des<br />

he<strong>im</strong>falls: Kanton und Gemeinden werden Eigentümer zu 100 % <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>anlagen,<br />

die es ihnen gestatten, die für ihren eigenen Bedarf notwendige<br />

Energie, also 3 Milliarden kWh <strong>im</strong> Jahre 2065, zu produzieren. Für die weiteren<br />

242<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


7 Milliarden kWh würden die Gemeinden und <strong>der</strong> Kanton mit den heutigen Eigentümern,<br />

Elektrizitätsgesellschaften und Industrie, Partnerwerke schaffen mit<br />

einer Neuverteilung des Aktienkapitals. Voraussetzung muss selbstredend die gemeinsame<br />

Interessenvertretung <strong>der</strong> verfügungsberechtigten Gemeinden sein. Das<br />

ist mindestens ein beachtlicher Denkanstoss.<br />

Er weist in die gute Richtung, soweit er eine starke Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinden<br />

und des Kantons an <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung empfiehlt. Hingegen kann <strong>der</strong> Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Schaffung von Partnerwerkgesellschaften zwischen den verfügungsberechtigten<br />

Gemeinden, dem Kanton und den heutigen Konzessionären – meist<br />

Überlandwerke – nur dann eine zweckmässige Lösung darstellen, wenn die gesetzlichen<br />

und vertraglichen Voraussetzungen entsprechend ausgestaltet und konsequent<br />

angewendet werden. <strong>Die</strong> überwiegende Zahl <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>strom produzierenden<br />

<strong>Wallis</strong>er Kraftwerke sind Partnergesellschaften. Wohl bestehen zur<br />

Partnerwerkbesteuerung in Bund und Kanton gesetzliche Best<strong>im</strong>mungen 203 .<br />

Deren Anwendung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Problem <strong>der</strong> Partnerwerkbesteuerung<br />

als gelöst betrachtet werden kann. Es wird <strong>der</strong> finanziellen<br />

Lage <strong>der</strong> Kraftwerke und den massiv gesteigerten Strompreisen nicht genü-<br />

gend Rechnung getragen. <strong>Die</strong>s wird von den betroffenen Gemeinden berechtigter<br />

Weise nicht hingenommen.<br />

<strong>Die</strong> vom Bundesamt für Energie, Abteilung Energiewirtschaft, <strong>im</strong> März 2008<br />

veröffentlichte «Strategie <strong>Wasserkraft</strong>nutzung Schweiz» empfiehlt in Ziffer 5.5<br />

die Prüfung vermehrter Beteiligungen <strong>der</strong> Wasserrechtsverleiherinnen, stellt jedoch<br />

fest: «Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite entsteht die Gefahr von Interessenkonflikten.<br />

<strong>Die</strong> aktuellen institutionellen Regelungen bei Partnerwerken (wie die Netto-<br />

ertragsbest<strong>im</strong>mung über Verrechnungspreise Partnerwerk-Muttergesellschaften)<br />

sind eher ein Hemmnis für solche Beteiligungen.»<br />

Vertraglich können Interessenkonflikte ausgeschaltet, Grundlagen für Verrechnungspreise,<br />

<strong>der</strong> Gestehungskosten <strong>der</strong> Energie, Verluste und Vermarktungsaufwendungen<br />

geregelt werden.<br />

Der Vorschlag von Willy Ferrez stellt eine interessante Variante dar. Hingegen<br />

muss das <strong>Wallis</strong> die Möglichkeit studieren, den grössten Teil seines <strong>Wasserkraft</strong>potentials<br />

zu verwalten und zu valorisieren.<br />

In <strong>der</strong> Antwort des Staatsrates vom 25. Januar 2008 auf das Postulat vom 12. Juni<br />

2007 <strong>der</strong> Grossräte Claude Alain Schmidhalter und Jean Marie Schmid (1.170)<br />

wurde zur Annahme des Postulats erklärt, dass die kantonale Steuerverwaltung<br />

zusammen mit dem Energiedepartement ein neues Besteuerungsmodell für die<br />

Partnergesellschaften prüft, welches auf den Leipziger Preisen (EEX) beruht.<br />

203 <strong>Die</strong> gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Partnerwerke und <strong>der</strong> Partner sind Art. 24<br />

Abs. 5 (StHG (BG über die Harmonisierung <strong>der</strong> direkten Steuern <strong>der</strong> Kantone und Gemeinden),<br />

dem gleichlautenden Art. 58 Abs. 3 DBG (BG über die direkte Bundessteuer) sowie Art.<br />

81 Abs. 1 Bst. e StG (Steuergesetz des Kantons <strong>Wallis</strong>).<br />

243<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Ausserdem finden Gespräche mit dem Kanton Graubünden statt. Mit den Strombörsen<br />

EEx ist eine Preistransparenz entstanden, wie man sie bisher nicht kannte.<br />

Für 2008 erwartet man das neue Besteuerungsmodell.<br />

Man spricht heute viel von Synergien, das heisst Zusammenwirken. <strong>Die</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

vollzieht sich heute in <strong>Wasserkraft</strong>anlagen von Gletsch bis zum<br />

Genfersee, erstellt in den <strong>Wallis</strong>er und Berner Alpen, beidseits des Rottens. Sie<br />

gezielt in den <strong>Die</strong>nst von Land und Volk zu stellen, ist die anspruchsvolle Aufgabe<br />

<strong>der</strong> kommenden Generationen. Sie vorzubereiten beginnt heute. Das Ergebnis<br />

kann in seiner Bedeutung jene des Ausbaus <strong>der</strong> Wasserkräfte <strong>im</strong> letzten Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

weit übertreffen.<br />

Zum Prüfstein <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong> wird <strong>der</strong> he<strong>im</strong>fall <strong>der</strong> Grosskraftwerke<br />

in den Jahren 2035 bis 2055 werden. Das <strong>Wallis</strong> wird diese Zukunftsaufgabe<br />

bewältigen, wenn Einheit und Solidarität zwischen Berg und Tal herrschen.<br />

In <strong>der</strong> eidgenössischen Energiepolitik und Stromversorgung wird die <strong>Wasserkraft</strong>nutzung<br />

eine über ihre energie- und umweltpolitische Bedeutung hinausgehende<br />

staatspolitische Aufgabe erfüllen, wenn zwischen den Gebirgskantonen und dem<br />

industrialisierten Mittelland Einigkeit und Solidarität best<strong>im</strong>mend sind.<br />

Ich vertraue darauf, dass ein offenes <strong>Wallis</strong> in einer offenen Schweiz diese Chance<br />

für seine Zukunft erkennt und sie ergreift.<br />

244<br />

<strong>Die</strong> Zukunft <strong>der</strong> <strong>Wasserkraft</strong>nutzung


Ortsverzeichnis<br />

A<br />

Ackersand (Stalden/ KW Ackersand I<br />

I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Staldenried)<br />

KW Ackersand II<br />

Adduction Zinal Ausbau <strong>der</strong> Gougrawerke mit dem Stausee von<br />

Moiry<br />

III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Agarn Ausbau ArgessIMO III/1.5.1, S. 198<br />

ArgessIMO Ausbau <strong>der</strong> he<strong>im</strong>gefallenen ITAG mit Illsee,<br />

Meretschisee, Oberems<br />

III/1.5.1, S. 198 f.<br />

Arolla KW Grand Dixence I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Ausserberg Abgeltung Ertragseinbussen Baltschie<strong>der</strong>bach III/1.4.4, S. 195 ff.<br />

Ayer Ausbau Gougra/Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

B<br />

Bagnes KW Mauvoisin I/11.1.3, S. 104<br />

He<strong>im</strong>fallverzicht Art. 22 I/11.2.4, S. 119 ff.<br />

Baltschie<strong>der</strong> Abgeltung Ertragseinbussen Baltschie<strong>der</strong>bach III/1.4.4, S. 195 ff.<br />

Barberine BGE 1914 Zuständigkeit des Bundesrats II/5, S. 159<br />

Bern Geographisches Institut <strong>der</strong> Universität Bern<br />

(Kl<strong>im</strong>aän<strong>der</strong>ung und <strong>Wasserkraft</strong>)<br />

I/10.4, S. 96 ff.<br />

Birgisch Abgeltung Ertragseinbussen Mundbach III/1.4.4, S. 191 ff.<br />

Birmensdorf Forschungsanstalt für Wald, Schnee und<br />

Landschaft (WSL) <strong>der</strong> ETHZ<br />

I/10.4, S. 96<br />

Bitsch KW Mörel I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Ausbau Oberaletsch Elektra-Massa III/1.3.4, S. 190<br />

Bois Noir<br />

b. St-Maurice<br />

KW an Rhone von 1891 I/1.2, S. 12<br />

Bovernier KW Mauvoisin I/11.1.3, S. 104<br />

Bramois KW Bramois-Sauterot I/11.1.2, S. 102<br />

KW Grande Dixence I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Brig EWBN, Ausbau KW Riedji mit Wasser <strong>der</strong><br />

Gamsa, des Beiter- und des Brunnerbachs<br />

von Brig-Glis, Visperterminen und Stalden<br />

III/1.3.5, S. 190 f.<br />

Gutachten Nr. 90 II/2, S. 145<br />

C<br />

Chalais Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Chamonix Ausbau Pumpspeicherwerk Nant de Drance III/1.7.2, S. 206<br />

247


Chamoson Anschluss an schweizerisches 380 kV-Übertragungsnetz<br />

Romanel, Chamoson, Chippis,<br />

Mörel, Airolo<br />

III/1.8, S. 208<br />

Champsec/<br />

Val des Bagnes<br />

Erster bedeuten<strong>der</strong> He<strong>im</strong>fall 1988 I/11.2.5, S. 122<br />

Chandoline bei Sitten Zentrale <strong>der</strong> ersten Dixence I/11.1.2, S. 102 f.<br />

Chandolin<br />

Val d'Anniviers<br />

Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Châtelard Ausbau Pumpspeicherwerk Nant de Drance III/1.7.2, S. 206 f.<br />

Chavalon Gaskombikraftwerk <strong>der</strong> EOS III/3, S. 223<br />

Chennaz Dixence Zuleitung I/11.1.2, S. 103<br />

Chippis Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Cleuson Stausee als Zuleitung zu Dixence I/11.1.2, S. 103<br />

Cleuson-Dixence Bruch <strong>der</strong> Druckleitung vom 12.12.2000, Folgen I/11.2.5, S. 122 f.<br />

D<br />

Davos Eidg. Institut für Schnee und Lawinenforschung<br />

SLF, Kompetenzwerk Wasser <strong>im</strong> Berggebiet<br />

248<br />

I/10.4, S. 96<br />

E<br />

Eggerberg Abgeltung Ertragseinbussen Baltschie<strong>der</strong>bach III/1.4.4, S. 195 ff.<br />

Eisten KW Ackersand I I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Embd Ehehafte Wasserrechte I/1.1.2, S. 7 ff.<br />

KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

KW Ackersand II und KW Mattmark I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Emosson Ausbau Pumpspeicherwerk Nant de Drance III/1.7.2, S. 206 ff.<br />

Energiedepartement Staatsratsentscheid vom 01.05.1985 über<br />

Schaffung Energiedepartement<br />

I/7.1.3, S. 50 f.<br />

Ergisch KW ITAG I/2, S. 14<br />

Ausbau ArgessIMO III/1.5.1, S. 198 f.<br />

Evionnaz KW Bois Noir I/1.2, S. 12<br />

Evolène KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

F<br />

Ferden Konzession Lötschen AG, Ausbau Pumpspeicherbetrieb<br />

III/1.4.3, S. 193 f.<br />

Ferpècle KW Grande Dixence (Zusatz), Konzession I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Fiesch Ausbau unterste Stufe Wysswasser durch<br />

Gemeinde Fiesch und GKW<br />

III/1.3.3, S. 189


Finhaut Ausbau Pumpspeicherwerk Nant de Drance III/1.7.2, S. 206 f.<br />

Fionnay-<br />

Val de Bagnes<br />

249<br />

Gutachten Barberine II/2, S. 134<br />

Konzession Barberine und SBB II/5, S. 159<br />

Kraftwerkanlagen <strong>der</strong> Grande Dixence und<br />

Forces Motrices de Mauvoisin<br />

III/1.6, S. 200 ff.<br />

G<br />

Gampel KW Gampel I und II <strong>der</strong> Lonza I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

KW Lötschen, Pumpspeicherbetrieb III/1.4.3, S. 194 f.<br />

Gommer Kraft- GKW 1: KW von Binn, Ausserbinn, Ernen, III/1.3.3, S. 189<br />

werke AG<br />

Grengiols, Mühlebach<br />

GKW 2: KW von Binn und Grengiols<br />

GKW 3: KW von Bellwald und Fieschertal<br />

III/1.3.3, S. 189.<br />

Ausbau Wyswasser mit Fiesch III/1.3.3, S. 189<br />

Gougra Ausbau Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Grächen KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Ackersand II und Mattmark I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

I/11.1.7, S. 113<br />

Grafschaft (Biel,<br />

Ritzingen, Selkingen)<br />

Ausbau des Wallibachs III/1.3.2, S. 188<br />

Grande Dixence Staumauer I/11.1.1, S. 101 f.<br />

Konzessionen von 1948 I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

Zusatzkonzessionen von 1954/1956 I/11.1.5,–11.1.8,<br />

S. 105–114<br />

I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Pumpspeicherbetrieb, Pumpen von Wasser<br />

<strong>der</strong> Rhone in Lac des Dix<br />

III/1.6, S. 200 ff.<br />

Griesgletscher 40 Jahre Gletschermessungen I/10.4, S. 100.<br />

H<br />

Hérémence KW Bramois-Sauterot I/11.1.2, S. 102<br />

Grande Dixence I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Gutachten Nr. 37,56,57,69,87 II/2, S. 139 ff.<br />

I<br />

Illarsaz Laufkraftwerk an Rhone III/1.7.1, S. 204<br />

Illsee-Turtmann He<strong>im</strong>fall Art. 15, Ges. 1898 I/3, S. 17<br />

Übernahme ITAG I/9.2.1, S. 84<br />

Isérables KW Grande Dixence, Bach Fara I/11.1.5, S. 105 ff.


K<br />

Kalpetran (Embd)<br />

Kippel<br />

250<br />

Ehehafte Wasserrechte an Vispe<br />

KW Lötschen, Ausbau Pumpspeicherbetrieb<br />

I/1, S. 7 ff.<br />

III/1.4.2, S. 193 f.<br />

L<br />

Lauffen am Neckar Erste Stromübertragung über 75 km I/1.2, S. 12<br />

Leuk Ausbau ArgessIMO III/1.5.1, S. 198 f.<br />

Lonza AG Visp Vertrag Grande Dixence SA und Lonza AG<br />

vom 21.10.1954 über vertragliche Verteilung<br />

<strong>der</strong> Wasser <strong>der</strong> Mattervispe<br />

I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Lötschen KW Lötschen AG, Ausbau Pumpspeicherbetrieb III/1.4.2, S. 193 f.<br />

M<br />

Martigny-Combe KW Mauvoisin I/11.1.3, S. 104<br />

Martigny-Ville<br />

(Martigny-Bourg,<br />

La Bâtiaz)<br />

KW Mauvoisin I/11.1.3, S. 104<br />

Martigny-Bourg KW BGE 130 II 18 II/6, S. 162 ff.<br />

Mase KW Bramois I/11.1.2, S. 102<br />

KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 104<br />

Massongex Laufkraftwerk <strong>der</strong> FMV an Rhone III/1.7.1, S. 204<br />

Mattmark Enteignung, Bau, BGE 104 Ib 337, Katastrophe, II/5, S. 161<br />

Harmonisierung, Konzession Mattmark/<br />

Ackersand I<br />

II/6, S. 172 ff.<br />

Mauvoisin Lac de Mauvoisin-Stausee I/11.1.1, S. 101 f.<br />

Verzicht auf He<strong>im</strong>fall I/11.2.4, S. 119 ff.<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Staumauer und Mauvoisin II I/11.2.5, S. 122 f.<br />

Meretschisee Übernahme ITAG I/9.2.1, S. 84<br />

Miège Raspille-Wasser I/1, S. 3<br />

Moiry, Lac de Moiry Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Mollens Raspille-Wasser I/1, S. 3<br />

Monthey Gaskombikraftwerk von ATEL und CIMO<br />

<strong>im</strong> Industrieareal<br />

III/3, S. 223<br />

Mörel KW Mörel I/11.1.6, S. 110 ff.<br />

Mottec Zentrale Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Münster Münstigerbach, Einbezug in Projekt Wallibach III/1.3.2, S. 188<br />

Mund Abgeltung Ertragseinbussen Mundbach III/1.3.5, S. 190 f.<br />

N<br />

Nant de Drance Pumpspeicherwerk Emosson III/1.7.2, S. 206 ff.<br />

Naters KW Mörel Lonza I/11.1.6, S. 110 ff.


251<br />

Ausbau Oberaletsch Elektra-Massa III/1.3.4, S. 190<br />

Abgeltung Eintragseinbussen Mundbach III/1.3.5, S. 191<br />

Nax KW Bramois I/11.1.2, S. 102<br />

KW Grande Dixence I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Nendaz KW Grande Dixence, Printze I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

O<br />

Oberaletsch Weiterausbau Elektra-Massa III/1.3.4, S. 190<br />

Oberems Ausbau ArgessIMO III/1.5.1, S. 198 f.<br />

Obergoms/Gemeinde Nutzbare Wasser: Rotten (Rhone), Totensee, III/1.3.1, S. 187 f.<br />

(Oberwald, Obergesteln, Rottensee, Gerenwasser, Gonerli, Lengesbach,<br />

Ulrichen)<br />

Jost- und Rätischbach, Aegina (mit Chuetal)<br />

Obergesteln Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte Obergoms III/1.3.1, S. 187 f.<br />

Oberwald (Obergoms) Ausbau <strong>der</strong> Wasserkräfte Obergoms III/1.3.1, S. 187 f.<br />

Orsières Gutachen Nr. 4,12,13,14 II/2, S. 134 f.<br />

P<br />

Plaine Morte Glacier de la plaine morte, BGE 120 Ib 512 I/1.1.1, S. 7<br />

Q<br />

Quelle Bachquelle als öffentliches Gewässer,<br />

BGE 97 II 33 (1971), Consortage Cleuson,<br />

Gemeinde Nendaz<br />

II/5, S. 160<br />

R<br />

Randa KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Randogne Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Raspille Mittelalterliches Wasserrecht I/1.1.1, S. 1 ff.<br />

Reckingen Einbezug Reckingerbach in Ausbau Wallibach III/1.3.2, S. 188<br />

Riddes KW Grande Dixence I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Ried-Mörel KW Mörel I/11.1.6, S. 110 ff.<br />

Ausbau Oberaletsch Elektra-Massa III/1.3.4, S. 190<br />

Rhonegletscher/ Ausbau Wasserkräfte Obergoms Jost-, Rätisch- III/1.3.1, S. 187 f.<br />

Rottensee<br />

und Lengesbach<br />

S<br />

Saas-Almagell KW Mattmark, Enteignung, BGE 104 Ib 337 II/6, S. 173<br />

Saas-Balen KW Ackersand I I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

KW Mattmark, Enteignung, BGE 104 Ib 337 II/5, S. 173<br />

Saas-Fee KW Mattmark, Enteignung, BGE 104 Ib 337 II/5, S. 173


Saas-Grund KW Mattmark, Enteignung, BGE 104 Ib 337 II/5, S. 173<br />

St-Jean<br />

(Val d'Anniviers)<br />

Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

St-Luc Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

St-Martin KW Brämis I/11.1.2, S. 102<br />

St-Maurice KW Bois Noir I/1.2, S. 12<br />

St. Niklaus KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

KW Ackersand II und KW Mattmark I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Salgesch Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Salvan Konzession Barberine und SBB II/5, S. 159<br />

Sembrancher KW Mauvoisin I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Gutachten Nr. 100 II/2, S. 147<br />

Sierre (Si<strong>der</strong>s) Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

S<strong>im</strong>plon-Dorf Ausbau KW Gondo-Tannuwald <strong>der</strong> EOS III/1.3.5, S. 190<br />

Sion (Sitten) Konzession Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

Lienne/Zeuzier BGE 119 Ib 334 (Ayent, Icogne,<br />

St-Léonard, Sion)<br />

II/5, S. 162, 176<br />

Stalden KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Ackersand I und Ackersand II I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

KW Riedji II/2, S. 145<br />

Staldenried KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Ackersand I und Ackersand II I/11.1.6, S. 109 ff.<br />

Steg KW Lötschen, Ausbau Pumpspeicherbetrieb III/1.4.2, S. 193 f.<br />

T<br />

Talsperren Schweiz. Talsperrenkommite, <strong>Wallis</strong>er Talsperren<br />

nach Höhe, Baujahr und Stauvolumen<br />

II/4, S. 154<br />

Täsch KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Tièche Oberlauf <strong>der</strong> Raspille I/1, S. 2 f.<br />

Törbel KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Totensee <strong>Wasserkraft</strong>nutzung Obergoms Totensee,<br />

Sidelbach, Maienbach<br />

III/1.3.1, S. 187 f.<br />

Trient Konzession Barberine und SBB II/5, S. 159<br />

Turtmann KW Wasserfall Turtmänna I/1.2, S. 14<br />

Übernahme ITAG/FMV I/9.2.1, S. 83 ff.<br />

Ausbau ArgessIMO III/1.5.1, S. 198 f.<br />

252


U<br />

Ulrichen (Obergoms) Ausbau Wasserkräfte Obergoms (Aegina) III/1.3.1, S. 187 f.<br />

V<br />

Varen (Varone) Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Venthône Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Vernamiège KW Brämis (Bramois) I/11.1.2, S. 102<br />

Vernayaz Konzession Barberine und SBB II/5, S. 159<br />

Vex KW Brämis (Bramois) I/11.1.2, S. 102<br />

Veyras-Musot Raspille-Wasser I/1.1.1, S. 3<br />

Vieux-Emosson Ausbau Pumpspeicherwerk Nant de Drance III/1.7.2, S. 206 ff.<br />

Visp KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Vispe Wasserrechtsverhältnisse in Embd (Kalpetran) I/1, S. 7 ff.<br />

Visperterminen KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

KW Riedji II/2, S. 145<br />

Vissoie Ausbau Gougra, Adduction Zinal III/1.5.2, S. 199 f.<br />

Vollèges KW Mauvoisin I/11.1.3, S. 104<br />

Vouvry Gaskombikraftwerk Chavalon III/3, S. 222 f.<br />

W<br />

Wallibach Projekt Grafschaft, Münster, Reckingen III/1.3.2, S. 188<br />

Wiler Kleinkraftwerk Wiler-Lauchernalp, Quellen und<br />

Milibach<br />

III/1.4.3, S. 194<br />

Z<br />

Zeneggen KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

Zermatt KW Triftbach 1894 I/2, S. 14<br />

KW Grande Dixence I/11.1.2, S. 102 ff.<br />

KW Grande Dixence (Zusatz) I/11.1.5, S. 105 ff.<br />

KW Mutt III/1.4.1, S. 191 ff.<br />

Zeuzier Beschädigung Staudamm durch Sondierstollen<br />

Rawyltunnel, BGE 119 IV 334/1993,<br />

I/6, S. 176<br />

Zürich Institut für Atmosphäre und Kl<strong>im</strong>a <strong>der</strong> ETHZ I/10.4, S. 96<br />

Zwischbergen Ausbau KW Gondo-Tannuwald <strong>der</strong> EES,<br />

Tschawinersee<br />

III/1.3.5, S. 190<br />

253


Personenverzeichnis zur kantonalen <strong>Wasserkraft</strong>gesetzgebung<br />

<strong>Die</strong>ses Verzeichnis enthält in chronologischer Folge die Namen <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beratung <strong>im</strong> Staatsrat<br />

und <strong>im</strong> Grossen Rat beteiligten Persönlichkeiten.<br />

Gesetz vom 27. Mai 1898 betreffend Konzessionierung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

– Staatsrat 1897–1901<br />

Achille Chappaz<br />

Jules Ducrey<br />

Johann Baptist Graven<br />

Charles de Preux (bsi 28.10.1897)<br />

Henri de Torrenté (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Julius Zen Ruffinen<br />

– Grossrat<br />

Alfred Perrig, Landeshauptmann<br />

– Erste Lesung vom 22. und 24. November 1897<br />

Emil Pignat, Präsident<br />

Emanuel Burgener<br />

Fabien Moos<br />

Joseph von Stockalper, Berichterstatter<br />

Pierre Berclaz, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 27. Mai 1898<br />

Ludwig Salzmann, Präsident<br />

Robert Varonier<br />

Oswald Allet<br />

Valentin Gay Crosier<br />

Benjamin Besse<br />

Ignaz Mengis, Berichterstatter<br />

Monnier, Berichterstatter<br />

Gesetz vom 25. Mai 1923 betreffend Einführung einer Son<strong>der</strong>steuer auf die <strong>Wasserkraft</strong><br />

– Staatsrat 1921–1925<br />

Joseph Burgener<br />

Joseph de Chastonay (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Edmond Delacoste<br />

Joseph Kuntschen<br />

Maurice Troillet<br />

– Grossrat<br />

Maurice Trottet, Landeshauptmann<br />

– Erste Lesung vom 18. November 1922<br />

Raymund Loretan, Präsident<br />

Jules Couchepin<br />

254


255<br />

Jean Anzévui<br />

Joach<strong>im</strong> Peter<br />

Jean Gay<br />

Hans Schröter, Berichterstatter<br />

Albert Curdy, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 17., 22. und 25. Mai 1923<br />

Camille Pouget, Präsident<br />

Jean Gay<br />

Julius Weissen<br />

Ferdinand Steiner<br />

Maurice Gross, Berichterstatter<br />

Gesetz vom 15. November 1946 über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

– Staatsrat 1945–1949<br />

Karl Anthamatten<br />

Jean Coquoz (bis 26.07.1948)<br />

Oskar Schny<strong>der</strong><br />

Marcel Gard (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Cyrille Pitteloud<br />

Maurice Troillet<br />

– Grossrat<br />

Maurice de Torrenté, Landeshauptmann<br />

– Erste Lesung vom 18. Mai 1946<br />

Cyrille Michelet, Präsident<br />

Robert Carrupt, Vizepräsident<br />

Lot Wyer<br />

Peter von Roten<br />

Oscar Chanton<br />

Emile Bourdin<br />

Flavien de Torrenté<br />

Henri Desfayes<br />

Denis Berra<br />

Karl Dellberg<br />

Joseph Kuntschen (anstelle von M. de Torrenté)<br />

Henri Chappaz, Berichterstatter<br />

Alois Gertschen, Berichterstatter (anstelle von Peter von Roten)<br />

– Zweite Lesung vom 15. November 1946<br />

André Desfayes<br />

Alexan<strong>der</strong> Walther<br />

Luc Produit<br />

Albert Zermatten


256<br />

Ernst Biffiger<br />

Leo Ecoeur, Berichterstatter<br />

Anton Imsand, Berichterstatter<br />

Gesetz vom 13. November 1953 betreffend die Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes vom 15. November<br />

1946 über die Wasserzinse und die beson<strong>der</strong>e <strong>Wasserkraft</strong>steuer<br />

– Staatsrat 1949–1953<br />

Karl Anthamatten<br />

Marcel Gard (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Cyrille Pitteloud<br />

Oskar Schny<strong>der</strong><br />

Maurice Troillet<br />

– Grossrat<br />

Marc Revaz, Landeshauptmann<br />

– Erste Lesung vom 23. Mai 1953<br />

Paul de Courten, Präsident<br />

Moritz Kämpfen<br />

Francis Germanier<br />

Pierre Claivaz<br />

Karl Dellberg<br />

Leo Stoffel<br />

Hilaire Epiney<br />

Louis Pralong, Berichterstatter<br />

Anton Imsand, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 13. November 1953<br />

Leo Guntern, Präsident<br />

Georges Maret<br />

Jean Arnold<br />

Jean Borgeaud<br />

Henri Chappaz<br />

Alois Imhasly, Berichterstatter<br />

Ernest Voutaz, Berichterstatter<br />

Gesetz vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

– Staatsrat 1953–1957<br />

Karl Anthamatten (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Marcel Gard<br />

Marcel Gross<br />

Marius Lampert<br />

Oskar Schny<strong>der</strong>


– Grossrat<br />

257<br />

Leo Stoffel, Landeshauptmann<br />

– Erste Lesung vom 22. Mai 1956 und 11. Juli 1956<br />

Paul de Courten, Präsident<br />

Moritz Kämpfen<br />

Françis Germanier<br />

Pierre Claivaz<br />

Karl Dellberg<br />

Leo Stoffel<br />

Anton Imsand<br />

Hilaire Epiney<br />

Edouard Morand<br />

Camille Sierro<br />

Fabien Rey<br />

Leo Guntern, Berichterstatter<br />

Louis Pralong, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 4. Februar 1957<br />

Adolph Travelletti, Präsident<br />

Ludwig Zurbriggen<br />

Eugen Albrecht<br />

Jean Arnold<br />

Jean Cleusix<br />

Augustin Clavien<br />

Adolphe Défago<br />

Alois Imhasly<br />

Edouard Luisier<br />

Joseph Maxit<br />

Paul Meizoz<br />

Othmar Julen, Berichterstatter<br />

Hyacinth Amacker, Berichterstatter<br />

Dekret vom 3. Juli 1957 betreffend die finanzielle Beteiligung des Kantons am Ausbau <strong>der</strong><br />

Wasserkräfte <strong>im</strong> <strong>Wallis</strong><br />

– Staatsrat 1957–1961<br />

Karl Anthamatten (bis 28.11.1957)<br />

Ernst von Roten (gewält am 19.01.1958)<br />

Marcel Gard<br />

Marcel Gross<br />

Marius Lampert<br />

Oskar Schny<strong>der</strong>


– Erste Lesung vom 17. November 1956<br />

258<br />

Paul de Courten<br />

Moritz Kämpfen<br />

Françis Germanier<br />

Pierre Claivaz<br />

Karl Dellberg<br />

Anton Imsand<br />

Hilaire Epiney<br />

Edouard Morand<br />

Camille Sierro<br />

Fabien Rey<br />

Leo Guntern<br />

Josef Bittel, Berichterstatter<br />

Louis Pralong, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 2. und 3. Juli 1957<br />

Adolph Travelletti, Präsident<br />

Albert Maret<br />

André Bornet<br />

Moritz Salzgeber<br />

Jean Cleusix<br />

Augustin Clavien<br />

Adolphe Défago<br />

Hubert Bumann<br />

Stefan Zenklusen<br />

René Favre<br />

Arthur Valterio<br />

Innozenz Lehner, Berichterstatter<br />

Joseph Germanier, Berichterstatter<br />

Gesetz vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung <strong>der</strong> Wasserkräfte<br />

– Staatsrat 1989–1993<br />

Bernard Bornet<br />

Bernard Comby<br />

Raymond Deferr<br />

Richard Gertschen<br />

Hans Wyer (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

– Parlamentarische Vorstösse<br />

Adolph Anthamatten (1975), Motion<br />

Edmund Fux (1979), Motion<br />

Paul Schmidhalter (1984), dringliche Resolution<br />

Peter Bodenmann (1985), Motion


259<br />

Niklaus Stoffel (1986), Motion<br />

Dominique Sierro (1987), Motion<br />

Vital Jordan (1988), Interpellation<br />

– Ausserparlamentarische Kommission<br />

Karl Sewer, Präsident, Sitten<br />

Werner Dubach, a. Bundesrichter (bis zu seinem Tod 1985), Lausanne<br />

Hermann Bodenmann, Brig<br />

Carlo Boissard, Monthey<br />

Gilbert Fellay, Si<strong>der</strong>s<br />

Andreas Bellwald, Visp<br />

Felix Caruzzo, Sitten<br />

Pascal Couchepin, Martinach (Bundespräsident für das Jahr 2008)<br />

René Masson, Sitten<br />

Markus Wenger, Bellwald<br />

Narcisse Seppey, Hérémence<br />

Marco Dini, Brig<br />

Willy Ferrez, Bagnes<br />

Beat Schmid, Visp<br />

Wendelin Jaggi, Sitten<br />

– Arbeitsgruppe Erarbeitung Geseztesentwurf<br />

Beat Schmid, Rechtsdienst Energiedepartement<br />

Karl Sewer, Präsident ausserparlamentarische Kommission<br />

Raphael Morisod, Technische <strong>Die</strong>nste Energiedepartement<br />

Marc-André Luisier, juristischer Mitarbeiter Energiedepartement<br />

– Erste Lesung, Vorberatende Kommission, Sitzungen August und September 1989<br />

in Gr<strong>im</strong>entz, Reckingen und Châteauneuf<br />

S<strong>im</strong>on Epiney, Präsident<br />

Maurice Puippe<br />

Dominique Papilloud-Oggier<br />

Paul Carlen<br />

Michel Chevey<br />

Gabriel Grand<br />

Paul In<strong>der</strong>kummen<br />

Raymond Jacquemoud<br />

Caesar Jaeger<br />

Erwin Leiggener<br />

Raoul Lovisa<br />

Pierre Albert Luyet<br />

Willy Borter, Berichterstatter


– Zweite Lesung, Sitzungen <strong>im</strong> Februar und März 1990 in Anzère, Leukerbad und Sitten<br />

260<br />

Antoine Lattion, Präsident<br />

Marcel-Henri Gard<br />

Thomas Burgener<br />

Pierre Albert Dess<strong>im</strong>oz<br />

Paul Fellay<br />

Peter Furger<br />

Hermann Fux<br />

Gérard Gillioz<br />

Jacques Bertholet<br />

Otto Pfammatter<br />

Xaver Theler<br />

Dominique Sierro<br />

Pierre Valterio, Berichterstatter<br />

Odilo Schmid, Berichterstatter<br />

– Experten<br />

Pierre Moor, Prof. Universität Lausanne<br />

Alois Pfister, a. Bundesrichter<br />

Charles Cleusix<br />

Guy Favre<br />

Rudolph Zurbriggen<br />

A. Jaccard, EPFL/ITEP Lausanne<br />

Aurelio Mattei, Universität Lausanne<br />

Gesetz über die <strong>Wallis</strong>er Elektrizitätsgesellschaft vom 15. Dezember 2004<br />

– Staatsrat 2001–2005<br />

Thomas Burgener (vertrat das Gesetz vor dem Grossen Rat)<br />

Jean-Michel Cina<br />

Jean-René Fournier<br />

Jean-Jacques Rey-Bellet<br />

Claude Roch<br />

– Erste Lesung vom 10. und 14. Oktober 2004<br />

Felix Zurbriggen, Präsident<br />

Paul André Roux<br />

Claude-Alain Schmidhalter<br />

Thomas Brunner<br />

Eduard Dubuis (für S<strong>im</strong>on Crettaz)<br />

Nicolas Voide (für André Herren)<br />

Alphonse-Marc Veuthey (für Daniel Crittin)<br />

Johnny Roduit<br />

Jean-Jacques Coudray


261<br />

Rose-Marie Claivaz-Hagen<br />

Jeanny Morard<br />

Aldo Resenterra, Berichterstatter<br />

– Zweite Lesung vom 15. Dezember 2004<br />

Felix Zurbriggen, Präsident<br />

André Vernay<br />

Philipp Mathias Bregy<br />

Innocent Fontannaz<br />

Daniel Mayor<br />

Françoise Gianadda (für Sonja Métrailler)<br />

Jean-Yves Clivaz (für Lucienne Rey)<br />

Thomas Stu<strong>der</strong><br />

Joël Gaillard (für Maurice Tornay)<br />

Daniel Troger<br />

Nicolas Fournier, Berichterstatter


Personenverzeichnis zu Wissenschaft, <strong>Wasserkraft</strong>wirtschaft und Lokalem<br />

<strong>Die</strong> Namen <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vorbereitung und Beratung <strong>im</strong> Staatsrat und <strong>im</strong> Grossen Rat beteiligten<br />

Persönlichkeiten finden sich <strong>im</strong> vorangehenden Personenverzeichnis zur kantonalen Gesetzgebung.<br />

A<br />

Aeberhardt Jörg III/1.7.2, S. 206<br />

Aesch<strong>im</strong>ann Charles I/9.1.1, S. 78<br />

Agassiz Louis I/1.1.2, S. 12<br />

Allet Jacques II/2.2, S. 136<br />

Aubert Jean François I/10.2, S. 95<br />

B<br />

Badura Peter I/11.3.2, S. 129<br />

Bezinge Albert III/1.6, S. 202<br />

Birchmeier Wilhelm II/2, S. 133<br />

Blumenstein Ernst II/2, S. 133<br />

Boillat Jean Louis I/10.4, S. 98<br />

Bollaert Erik I/10.4, S. 100<br />

Bonvin Roger II/6, S. 173<br />

Brunner Christian III/1.8, S. 208<br />

Burckhardt Walther II/2, S. 134<br />

Buser-Degen Gustav II/2, S. 135<br />

C<br />

Carlen Louis I/1.1.1, S. 3<br />

Caroni Pio I/1.1.1, S. 2<br />

Carraud Christophe I/11.3.2, S. 126<br />

Chappaz Henri II/2, S. 136<br />

Chappaz Maurice I/11.3.2, S. 126<br />

Choisy Eric I/11.5, S. 105<br />

D<br />

De Cesare Giovanni I/10.4, S. 98<br />

Dallèves Louis II/2, S. 136<br />

Dayer Stephane I/11.2.2, S. 115; 4.11.4, S. 242<br />

Delalay Edouard III/3.2, S. 214<br />

Dirren Herbert II/5, S. 168<br />

Dubach Werner II/2, S. 136<br />

Dufour Charles I/1.1.2, S. 12<br />

Dupont-Cadisch Pierre II/2, S. 137<br />

262


E<br />

Eichenberger Kurt II/2, S. 137<br />

Epiney S<strong>im</strong>on I/10.4, S. 99<br />

Escher Josef, Bundesrat I/11.1.7, S. 112<br />

Escher Rolf I/10.4, S. 99<br />

Escher von <strong>der</strong> Linth Arnold I/1.1.2, S. 12<br />

F<br />

Favrat Louis I/11.1.2, S. 104<br />

Favre Antoine II/2, S. 138<br />

Fehr Emil II/2, S. 139<br />

Ferrez Willy I/11.2.2, S. 115; I/11.2.4, S. 119;<br />

III/4.11.4, S. 243<br />

Fibicher Arthur I/11.2.2, S. 115; I/11.3.1, S. 124;<br />

II/7, S. 181<br />

Follonier-Quinodoz Marie I/11.3.1, S. 124<br />

Forel François-Alphonse I/1.1.2, S. 12<br />

Forstmoser Peter II/1, S. 132<br />

Fournier Jacques I/10.2, S. 95<br />

Funk Martin I/10.4, S. 100<br />

Fux Adolf I/11.3.2, S. 128<br />

Fux Christian III/1.4.1, S. 191 ff.<br />

G<br />

Gadient Ulrich I/3, S. 17<br />

Geiser Karl I/1.2, S. 12; I/4, S. 22<br />

Gertschen Willy I/11.3.1, S. 124<br />

Grabherr Peter II/2, S. 139<br />

Grichting Alois I/2, S. 14<br />

Guex André I/11.1.2, S. 103; I/11.2.2, S. 114;<br />

I/11.2.3, S. 119; I/11.3.1, S. 124<br />

Guichonnet Paul I/1.2, S. 12; I/11.2.2, S. 116<br />

Guntern Odilo II/6, S. 168<br />

H<br />

Häberli Wilfried I/10.4, S. 100<br />

Hänggi Pascal I/1.10.4, S. 96<br />

Hänni Josef I/11.2.3, S. 118<br />

Heller Philipp I/10.4, S. 100<br />

He<strong>im</strong> Albert I/1.1.2, S. 12<br />

Hoelzle Martin I/10.4, S. 100<br />

263


Holzhauser Hans Peter I/10.4, S. 100<br />

Homberger Arthur II/2, S. 139<br />

Hottinger J.H. I/1.1.2, S. 12<br />

Huber Hans II/2, S. 140<br />

Hutton James I/1.1.2, S. 12<br />

I<br />

Imboden Max II/2, S. 140 f.<br />

J<br />

Jagmetti Riccardo I/10.2, S. 95; S. 97<br />

Jossen Peter III/1.4.4, S. 195<br />

Julen Othmar I/2, S. 14; I/11.1.8, S. 113;<br />

III/1.4.1, S. 193<br />

K<br />

Kaufmann Beat I/11.2.3, S. 116; I/11.3.2, S. 128<br />

Knapp Blaise I/3, S. 17; II/2, S. 141<br />

Kratz Brigitta III/4.4, S. 227; III/4.10, S. 237<br />

Kuntner Richard III/1.4.4, S. 191; S. 198<br />

Kuntschen François I/11.1.2, S. 103; I/11.2.3, S. 118<br />

L<br />

Liver Peter I/1.1, S. 2; I/6.1.5, S. 37;<br />

II/2, S. 141 ff,<br />

Livio André I/11.1.4, S. 104<br />

Loretan Marc I/11.1.5, S. 106<br />

Lyell Charles I/1.1.2, S. 12<br />

M<br />

Magny Michel I/10.4, S. 100<br />

Maret Albert I/11.1.5, S. 109<br />

Merz Hans II/2, S. 144<br />

Michelet Cyrille I/11.3.1, S. 124 ff.<br />

Minor Hans Erwin I/10.4. S. 100<br />

Moll Ernst I/9.1.1, S. 78<br />

Morand Edouard I/11.2.4, S. 121<br />

O<br />

Oesterhaus Max I/11.1.7, S. 112<br />

Oftinger Karl I/8.2, S. 74<br />

264


Olsommer Bojen I/11.3.1, S. 124<br />

Oser Charles I/2, S. 13; I/3, S. 17; I/6.3, S. 48<br />

Oswald Wilhelm II/2, S. 144<br />

P<br />

Paul Frank I/10.4, S. 100<br />

Paulus Michael I/10.4, S. 96<br />

Pelet Paul Louis I/1.1.1, S. 7<br />

Pellaud Marc I/10.4, S. 100<br />

Perraudin Jean Pierre I/1.1.2, S. 12<br />

Pfister Alois II/2, S. 145<br />

Piot Michel III/1.9, S. 210; S. 225<br />

Plattner Christoph I/10.4, S. 96<br />

Plattner Gian Reto I/10.2, S. 95<br />

Pralong Jean III/2.3, S. 214<br />

De Preux Henri I/2, S. 13<br />

Puippe Roland I/11.2.4, S. 120<br />

Q<br />

Quinodoz Jean I/11.2.3, S. 118<br />

R<br />

Raboud Pierre Benoît I/10.4, S. 98<br />

Rey Alfred II/7, S. 181<br />

Ritschard Rolf III/1.8, S. 208<br />

Roh Henri I/11.3.1, S. 124; II/7, S. 181<br />

S<br />

De Saussure Horace Bénédict I/1.1.2, S. 12<br />

Schädler Bruno I/10.4, S. 100<br />

Schär Christoph I/10.4, S. 96<br />

Scheuchzer Johann Jakob I/1.1.2, S. 12<br />

Schiller Gerhard I/10.4, S. 100<br />

Schläpfer Rudolphe I/10.4, S. 100<br />

Schleiss Anton I/10.4, S. 100; I/10.4, S. 98<br />

Schmidt Robert Albert I/11.1.5, S. 105<br />

Secrétan Roger II/2. S. 146<br />

Seiler Hermann, Erben III/1.3.1, S. 188<br />

Sierro Dominique III/2.3, S. 214<br />

S<strong>im</strong>mler Josias I/1.1.2, S. 12<br />

Stadelmann Albert I/11.1.7, S. 112<br />

265


Siniciali Serge III/1.2, S. 186<br />

Stähli Manfred I/10.4, S. 96<br />

Stark Emil I/8.2, S. 75<br />

Steinmann Walter III/4.9.1, S. 231; III/4.10, S. 234<br />

T<br />

Taugwal<strong>der</strong> Hannes I/11.3.2, S. 127<br />

Tercier Pierre I/8.2, S. 75; III/6, S. 170<br />

Teysseire Philipp III/1.4.4, S. 198<br />

U<br />

Ursprung Paul II/5, S. 158<br />

V<br />

Vannay Françoise II/5, S. 168<br />

Venetz Ignaz I/1.1.2, S. 12<br />

Veyret Paul I/11.2.2, S. 116<br />

Vieli Andreas I/10.4, S. 100<br />

W<br />

Walker Felix II/3, S. 148<br />

Weber Rolf I/10.2, S. 95<br />

Weingartner Rolf I/10.4, S. 96<br />

von Werra Raphael II/2, S. 147; II/5, S. 165;<br />

III/2.1, S. 211<br />

Wolff Jacques I/11.2.3, S. 118<br />

Wuilloud Charles II/1.3.1, S. 188; III/1.5.2, S. 200<br />

Z<br />

Zappa Mass<strong>im</strong>iliano I/10.1. S. 93; I/10.4, S. 100<br />

Zemp Michael I/10.4, S. 100<br />

Zryd Amadée I/1.1.2, S. 12<br />

Zuber Georges Alain III/1.5.2, S. 200; I/10.4. S. 98<br />

Zurbriggen Marcel I/2, S. 13; I/4, S. 22<br />

Zurbrügg Henri II/2, S. 147<br />

Zwahlen Henri II/2, S. 147<br />

266


Fotonachweis und Grafiken<br />

Seite 19, Lonza Visp, Rotten-Verlag; Seite 23, Oswald Ruppen; Seite 107, Mauvoisin SA;<br />

Seite 117, Grande Dixence; Seite 154, Schweizerische Talsperrenvereinigung;<br />

Seite 169, Mattmark AG, Seite 201, Gougra SA, Seite 205, Emosson SA;<br />

Seite 213, Energiedepartement / FMV.<br />

267

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