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Bauleistungen Steuern Steuerabzug Steuerberater Sievers in ...

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89 Soweit nach Anrechnung auf die Beträge nach § 48 c Abs. 1 Nr. 1 EStG e<strong>in</strong> Guthaben verbleibt,<br />

kann dieses nur auf die Vorauszahlungen angerechnet werden, die für den<br />

Veranlagungszeitraum der Leistungserbr<strong>in</strong>gung festgesetzt wurden oder werden. Der<br />

übersteigende Betrag kann erst auf die veranlagte E<strong>in</strong>kommen- oder Körperschaftsteuer des<br />

Veranlagungszeitraumes angerechnet werden, <strong>in</strong> dem die Leistung erbracht wurde. Bis zum<br />

Abschluss der Veranlagung dieses Veranlagungszeitraumes kann e<strong>in</strong>e Erstattung der Steuer<br />

nicht erfolgen. Das Erstattungsverfahren nach § 48 c Abs. 2 EStG bleibt hiervon unberührt.<br />

Leistung <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist nicht die Gegenleistung i.S.v. § 48 Abs. 3 EStG, sondern die<br />

Bauleistung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Bauleistung ist <strong>in</strong> dem Zeitpunkt erbracht, <strong>in</strong> dem<br />

sie abgeschlossen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die<br />

Ergebnisrealisierung e<strong>in</strong>getreten ist. Hiervon ist allgeme<strong>in</strong> auszugehen, wenn das fertige Werk an<br />

den Leistungsempfänger übergeben und von diesem abgenommen wurde. Dass die Anrechnung<br />

des Abzugsbetrages erst im Veranlagungszeitraum der Gew<strong>in</strong>nrealisierung möglich ist, entspricht<br />

dem Sicherungscharakter des <strong>Steuerabzug</strong>sbetrages, der erst im Jahr der Gew<strong>in</strong>nrealisierung<br />

beim Leistenden zur Steueranrechnung zur Verfügung stehen soll. E<strong>in</strong>e Anrechnung auf<br />

Teilleistungen kann ausnahmsweise <strong>in</strong> vorhergehenden Veranlagungszeiträumen <strong>in</strong> Betracht<br />

kommen, wenn sich e<strong>in</strong> Großbauwerk über mehrere Jahre erstreckt und wenn der Leistende von<br />

se<strong>in</strong>em Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, aufgrund von Teilabrechnungen und Teilabnahmen<br />

e<strong>in</strong>e Teilgew<strong>in</strong>nrealisierung vorzunehmen.<br />

Bei mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten kann der Leistende die Reihenfolge der<br />

Anrechnung der Lohnsteuer entsprechend § 225 Abs. 1 AO bestimmen.<br />

90 S<strong>in</strong>d Personengesellschaften Leistende, erfolgt die Anrechnung i.S.d. § 48 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

und 3 EStG bei der E<strong>in</strong>kommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter. Die Anrechnung<br />

auf Vorauszahlungen nach § 48 c Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgt, wenn der zur Vertretung der<br />

Gesellschaft Berechtigte (§ 34 Abs. 1 AO) dem FA mitteilt, <strong>in</strong> welchem Verhältnis die Anrechnung<br />

zu erfolgen hat. Die Mitteilung hat den Beteiligungsverhältnissen zu entsprechen.<br />

Ausnahmsweise können andere Kriterien berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich begründet<br />

s<strong>in</strong>d. Die Anrechnung auf die veranlagte E<strong>in</strong>kommen- oder Körperschaftsteuer des<br />

Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums nach § 48 c Abs. 1 Nr. 3 EStG erfolgt bei den<br />

Gesellschaftern nach dem Gew<strong>in</strong>nverteilungsschlüssel der Gesellschaft. Bei Unstimmigkeiten<br />

zwischen den Gesellschaftern über die Höhe ihrer Anteile am Anrechnungsvolumen ist e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitliche und gesonderte Feststellung der <strong>Steuerabzug</strong>sbeträge nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO<br />

durchzuführen; diese Feststellung kann mit der Gew<strong>in</strong>nfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe a AO verbunden werden.<br />

Dies gilt auch für Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften.<br />

91 Ist e<strong>in</strong>e Organgesellschaft e<strong>in</strong>er umsatzsteuerlichen Organschaft Leistender i.S.d. § 48 Abs. 1<br />

EStG, wird der <strong>Steuerabzug</strong> nach § 48 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei der Organgesellschaft<br />

angerechnet. Dies gilt auch im Fall e<strong>in</strong>er körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der Folge,<br />

dass der <strong>Steuerabzug</strong> ggf. nur nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EStG angerechnet werden kann.<br />

9. Erstattungsverfahren<br />

92 Verbleiben nach der Anrechnung gemäß § 48 c Abs. 1 EStG Abzugsbeträge, die bis zur<br />

Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres, <strong>in</strong> dem die Bauleistung<br />

erbracht wurde, nicht angerechnet werden konnten und für die e<strong>in</strong>e Aufrechnung nach § 226 AO<br />

nicht <strong>in</strong> Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet.<br />

93 Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20 a der Abgabenordnung zuständige FA dem<br />

Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

Gesetzes den Abzugsbetrag (§ 48 c Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht<br />

zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und e<strong>in</strong>e Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommen-<br />

oder Körperschaftsteuer beim Leistenden oder se<strong>in</strong>en Gesellschaftern nicht <strong>in</strong> Betracht kommt<br />

oder glaubhaft gemacht wird, dass im Veranlagungszeitraum ke<strong>in</strong>e zu sichernden<br />

Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der<br />

Leistende durch e<strong>in</strong>e Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde<br />

nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48 d Abs. 1 Satz 4 EStG).<br />

94 Der Antrag auf Erstattung gem. Tz. 93 ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und<br />

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